Länderanhang Vereinigtes Königreich - Umsatzsteuer

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Länderanhang Vereinigtes Königreich - Umsatzsteuer
UNI – Umsatzsteuer national und international
Homepage zum Kompakt-Kommentar, 1. Auflage 2004
Länderanhang Vereinigtes Königreich
Autor dieser Seite und ©: Benedikt Pommer
Rüdiger Weimann (Hrsg.)
Umsatzsteuer – national
und
international
Kompakt-Kommentar
1. Auflage Stuttgart 2004
=========================================================
Länderanhang
Vereinigtes Königreich
-Homepage-Version -
von
Bennedikt Pommer, London
Stand: September 2004
© Pommer (2004)
1
UNI – Umsatzsteuer national und international
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Länderanhang Vereinigtes Königreich
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Inhaltsverzeichnis
1
Einführung .................................................................................................................... 6
1.1
1.2
2
Steuerbare Umsätze ..................................................................................................... 6
2.1
2.2
2.3
3
Export (export) .................................................................................................. 9
Import (import).................................................................................................. 9
Besonderheiten............................................................................................................ 10
5.1
5.2
5.3
5.4
6
Innergemeinschaftliche Lieferungen (despatches, Intra-EC supplies).............. 7
Innergemeinschaftliche Erwerbe (EC aquisitions)............................................ 8
Import, Export von Gütern ......................................................................................... 9
4.1
4.2
5
Steuerpflichtige Person...................................................................................... 7
Gewerbsmäßige Tätigkeit.................................................................................. 7
Lieferungen (supply of goods) und sonstige Leistungen
(supply of services)............................................................................................ 7
Innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe................. 7
3.1
3.2
4
Rechtsgrundlagen .............................................................................................. 6
Geltungsbereich................................................................................................. 6
Verlagerung der Steuerpflicht ......................................................................... 10
5.1.1
Verlagerung der Steuerpflicht bei Werklieferungen......................... 10
5.1.2
Verlagerung der Steuerpflicht bei Werkleistungen
und bestimmten sonstigen Leistungen .............................................. 12
Dreiecksgeschäfte............................................................................................ 15
Konsignationslager (consignment stocks/call-off stocks)................................ 17
Geschenke, Muster .......................................................................................... 17
Registrierung zur Umsatzsteuer im Vereinigten Königreich................................. 18
6.1
6.2
6.3
Registrierungspflicht ....................................................................................... 18
6.1.1
Allgemein.......................................................................................... 18
6.1.2
Registrierungspflicht bei innergemeinschaftlichen Erwerben .......... 21
6.1.3
Registrierungspflicht beim "Versandhandel" ................................... 20
Freiwillige Registrierung................................................................................. 22
Deregistrierung................................................................................................ 23
7
Fiskalvertretung / steuerlicher Vertreter................................................................. 24
8
Steuerbefreiungen ...................................................................................................... 24
9
Steuersätze .................................................................................................................. 25
9.1
9.2
9.3
Allgemein ........................................................................................................ 25
Ermäßigter Steuersatz von 5 % ....................................................................... 25
Null-Steuersatz ................................................................................................ 26
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10
Rechnungsausstellung ................................................................................................ 28
10.1
10.2
11
Entstehung der Steuer, Steuerzeitpunkt (tax point) ................................................ 32
11.1
11.2
12
Allgemein ........................................................................................................ 33
Änderung der Bemessungsgrundlage: Uneinbringliche Forderungen
(bad debt relief) ............................................................................................... 34
Vorsteuerabzug........................................................................................................... 35
13.1
13.2
13.3
14
Lieferungen ..................................................................................................... 32
Sonstige Leistungen ........................................................................................ 33
Bemessungsgrundlage ................................................................................................ 33
12.1
12.2
13
Anforderungen an Rechnungen....................................................................... 28
10.1.1 Allgemeines ...................................................................................... 28
10.1.2 Kleinbetragsrechnungen ................................................................... 29
10.1.3 Anzahlungen ..................................................................................... 30
10.1.4 Rechnungsausstellung in Fremdwährungen ..................................... 30
10.1.5 Sonstiges ........................................................................................... 30
Gutschriften..................................................................................................... 31
Allgemein ........................................................................................................ 35
Bewirtungs- und Reisekosten.......................................................................... 35
Vorsteuer bei KFZ-Kosten .............................................................................. 36
13.3.1 Anschaffung...................................................................................... 36
13.3.2 Leasing, Leihwagen .......................................................................... 36
13.3.3 Instandhaltung................................................................................... 36
13.3.4 Kraftstoffkosten ................................................................................ 36
Erklärungs-, Melde- und Aufzeichnungspflichen ................................................... 38
14.1
14.2
14.3
14.4
Umsatzsteuererklärungen ................................................................................ 38
14.1.1 Allgemein.......................................................................................... 38
14.1.2 Berichtigte Umsatzsteuererklärung (voluntary disclosure) .............. 40
14.1.3 Umsatzsteuer-Jahreserklärungs-Verfahren
(annual accounting scheme) ............................................................. 40
14.1.4 Umsatzsteuer-Vorauszahlungs-Verfahren
(payments on account scheme,POA)................................................. 41
14.1.5 Besteuerung nach Einheitssteuersatz (flat rate scheme)
bei kleinen Unternehmen .................................................................. 41
14.1.6 Sonstige Besteuerungsverfahren....................................................... 42
14.1.7 Istversteuerung (cash accounting) .................................................... 42
Zusammenfassende Meldung (EC sales list) .................................................. 40
Intrahandelsstatistik (Intra EC Trade Statistics, „Intrastat“) ......................... 43
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten................................................ 45
15
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer...................................................................... 46
16
Vorsteuer-Vergütungsverfahren............................................................................... 47
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Umsatzsteuerprüfungen, Einspruchs- und Klageverfahren .................................. 49
17.1
17.2
18
Umsatzsteuerprüfungen................................................................................... 49
Einspruchs- und Rechtsbehelfsverfahren ........................................................ 50
Straf- und Säumniszuschläge .................................................................................... 51
18.1
18.2
18.3
18.4
Anhang
Strafzuschläge aufgrund einer verspäteten Registrierung zur Umsatzsteuer .. 51
Strafe aufgrund von Fehlangaben in der Umsatzsteuererklärung
(misdeclaration penalty) ................................................................................. 52
Säumniszuschlag (default surcharge) ............................................................. 53
Sonstige Strafen............................................................................................... 53
......................................................................................................................... 55
I. Nützliche Adressen................................................................................................... 55
II. Muster, Formulare .................................................................................................... 57
Anlage 1
Antrag zur Durchführung des "simplified procedure"
im Vereinigten Königreich ............................................................... 57
Anlage 2
Vollmacht bzgl. Vorsteuer-Vergütungsanträge für im
Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer (deutsch/
englische Version) ............................................................................ 58
Anlage 3
................. Vollmacht bzgl. Vorsteuer-Vergütungsanträge für nicht im
Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer (deutsch/
englische Version) ............................................................................ 59
Anlage 4
Antragsformular zur Registrierung zur Umsatzsteuer, VAT 1......... 56
Anlage 5
Formular zur Erfassung der Beteiligten an einer Personengesellschaft für Zwecke einer Registrierung zur Umsatzsteuer,
VAT 2 ............................................................................................... 63
Anlage 6
Antragsformular zur Befreiung von der Registrierung zur
Umsatzsteuer, VAT 8........................................................................ 65
Anlage 7
Antragsformular zur Registrierung zur Umsatzsteuer aufgrund
der Durchführung der Erwerbsbesteuerung, VAT 1B ...................... 66
Anlage 8
Antragsformular zur Registrierung zur Umsatzsteuer,
„Versandhandelsregelung“, VAT 1A ............................................... 70
Anlage 9
Antragsformular zur Deregistrierung für umsatzsteuerliche
Zwecke, VAT 7................................................................................. 74
Anlage 10
Mitteilung der britischen Steuerbehörde bzgl. der
Deregistrierung für umsatzsteuerliche Zwecke, VAT 35 ............... 80
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Anlage 11
Abschließende Umsatzsteuererklärung, VAT 193 ........................... 81
Anlage 12
Antrag zur Erstattung von Vorsteuer, die vor der
Deregistrierung für umsatzsteuerliche Zwecke
angefallen ist, VAT 427.................................................................... 83
Anlage 13
Bestellung eines steuerlichen Vertreters, VAT 1TR......................... 85
Anlage 14
Umsatzsteuererklärung, VAT 100 .................................................... 88
Anlage 15
Berichtigte Umsatzsteuererklärung, VAT 652 ................................. 90
Anlage 16
Antrag auf Abgabe von jährlichen Umsatzsteuererklärungen,
VAT 600 AA..................................................................................... 92
Anlage 17
Antrag auf Abgabe von jährlichen Umsatzsteuererklärungen
und Durchführung der Besteuerung aufgrund eines Einheitssteuersatzes, VAT 600 AA/FRS ....................................................... 93
Anlage 18
Antrag auf Durchführung der Besteuerung aufgrund eines
Einheitssteuersatzes, VAT 600 FRS ................................................. 94
Anlage 19
Zusammenfassende Meldung, VAT 101 .......................................... 95
Anlage 20
Berichtigte Zusammenfassende Meldung, VAT 101B..................... 97
Anlage 21
Fehlermeldung bzgl. der Zusammenfassenden Meldung,
VAT 104B......................................................................................... 99
Anlage 22
Intrastat Versendemeldung, C 1501................................................ 101
Anlage 23
Intrastat Eingangsmeldung, C 1500................................................ 103
Anlage 24
Antrag zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren gemäß der
8. EG-Richtlinie, VAT 65............................................................... 105
Anlage 25
Antrag zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren gemäß der
13. EG-Richtlinie, VAT 65A .......................................................... 109
Anlage 26
Antrag zur Klageerhebung beim zuständigen Gericht für
Umsatzsteuerangelegenheiten, Trib 1............................................. 113
Anlage 27
Mitteilung der britischen Steuerbehörde bzgl. Fristversäumnis
und Säumniszuschlag, VAT 160B.................................................. 117
Anlage 28
Mitteilung der britischen Steuerbehörde bzgl. der Schätzung
der Umsatzsteuer sowie des Säumniszuschlags, VAT 166B.......... 119
Anlage 29
Mitteilung der britischen Steuerbehörde über die Verlängerung
des Anwendungszeitraums bzgl. des Säumniszuschlags,
VAT 161B....................................................................................... 121
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1 Einführung
1.1 Rechtsgrundlagen
Das System der Umsatzsteuer (Value Added Tax, VAT) wurde im Vereinigten Königreich
am 01. April 1973 mit dem Finance Act 1972 eingeführt. Mit dem Value Added Tax Act
1983 (VATA 1983) vom 26. Juli 1983 wurde eine der wesentlichen Gesetze geschaffen, die
erstmals die bis dahin getroffenen Gesetzesänderungen und -erweiterungen aufgrund von
fortlaufenden Finance Acts zusammengefasst hat. Mit dem folgenden Value Added Tax Act
1994 (VATA 1994) vom 01. September 1994 wurden weitere Änderungen berücksichtigt
und die 6. EG-Richtlinie umgesetzt. Es ist sozusagen das Basisgesetz. Weiterhin wird der
VATA 1994 durch laufende Finance Acts ergänzt. Zusätzlich werden noch sogenannte
Orders vom britischen Schatzamt (Treasury) und Regulations durch die Steuerbehörde HM
Customs & Excise erlassen.
Die zuständige britische Steuerbehörde HM Customs & Excise veröffentlicht Leitfäden und
Informationsbriefe (VAT notices, VAT notes, news releases, business briefs), die ähnlich der
deutschen Umsatzsteuer-Richtlinien in der Regel nur die Verwaltungsmeinung wieder
spiegeln. Einige dieser VAT notices besitzen jedoch teilweise Gesetzeskraft.
Neben HM Customs & Excise, der Steuerbehörde, die für Zölle und Verbrauchsteuern
zuständig ist, existiert noch Inland Revenue, die für alle übrigen Steuerangelegenheiten,
wie zum Beispiel im Bereich der Körperschaft- oder Einkommensteuer verantwortlich ist
(die oben genannten Steuerbehörden werden in der Zukunft zusammen gelegt).
1.2 Geltungsbereich
Zum Gebiet des Vereinigten Königreichs zählen Großbritannien (England, Schottland,
Wales), Nordirland sowie die Gewässer innerhalb der 12-Seemeilen Zone. Nicht
hinzuzurechnen sind die Kanalinseln Jersey, Guernsey, Alderney und Sark sowie die Isle of
Man. Jedoch wird in der Praxis, für umsatzsteuerliche Zwecke, die Isle of Man dem
Vereinigten Königreich als zugehörig angesehen.
2 Steuerbare Umsätze
Der Umsatzsteuer (VAT) unterliegen die im Vereinigten Königreich oder der Isle of Man
durch eine steuerpflichtige Person (taxable person) gewerbsmäßig durchgeführten
Warenlieferungen und sonstigen Leistungen. Das Vorhandensein einer Betriebsstätte,
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Niederlassung, eines Geschäfts- oder Firmensitzes im Vereinigten Königreich ist dabei
unmaßgeblich.
2.1 Steuerpflichtige Person
Eine steuerpflichtige Person ist im umsatzsteuerlichen Sinne jeder (es kann sich dabei um
jegliche Unternehmensform handeln), der im Geltungsbereich des Vereinigten Königreichs
einen steuerpflichtigen Umsatz tätigt und dabei eine bestimmte, jedes Jahr neu festgelegte,
Umsatzgrenze erreicht. Diese liegt der Zeit bei £ 58.000. Es wird jedoch eine gewisse
Selbständigkeit vorausgesetzt, womit unselbständig Tätige, wie zum Beispiel
Arbeitnehmer, von der britischen Umsatzsteuer nicht erfasst werden.
2.2 Gewerbsmäßige Tätigkeit
Diese Definition ist durch die britische Rechtsprechung (case law) geprägt. Mitunter fällt
hierunter jegliche berufliche oder gewerbliche Tätigkeit, die dauerhaft, ernsthaft und für
eine Gegenleistung ausgeübt wird.
2.3 Lieferungen (supply of goods) und sonstige Leistungen (supply of
services)
Die Eigentumsübertragung bzw. Verschaffung der Verfügungsmacht bezüglich Gütern wird
als Lieferung bezeichnet. Alles andere, was nicht als Lieferung anzusehen ist, kann eine
sonstige Leistung sein, soweit diese gegen Entgelt erbracht wird und nichts Anderweitiges
vorgeschrieben ist. Diese Definition entspricht weitgehend der des deutschen
Umsatzsteuerrechts. Die dauerhafte Gegenstands- bzw. Leistungsentnahme für Zwecke, die
außerhalb des Unternehmens liegen wird ebenfalls erfasst.
Die Ortsbestimmung der Lieferungen und sonstigen Leistungen entspricht den
europäischen Vorgaben.
3 Innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche
Erwerbe
3.1 Innergemeinschaftliche Lieferungen (despatches, Intra-EC supplies)
Liefert ein im Vereinigten Königreich zur Umsatzsteuer registriertes Unternehmen Waren
an einen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, so sind diese Lieferungen im
Vereinigten Königreich steuerfrei und mit dem sogenannten Nullsteuersatz (0%) behaftet
(zero-rated, vgl. Kapitel 9.3). Es besteht somit eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug
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bzgl. Aufwendungen, die mit diesen Lieferungen im Zusammenhang stehen. Zusätzlich zu
den allgemeinen Anforderungen an Rechnungen ist bei der Rechnungsausstellung zu
beachten, dass die Länderkennzeichnung „GB“ der gewöhnlichen britischen
Umsatzsteuernummer des Rechnungsausstellers hinzuzufügen und die UmsatzsteuerIdentifikationsnummer des Empfängers auf der Rechnung zu vermerken ist (vgl. Kapitel
10). Die innergemeinschaftlichen Lieferungen sind im britischen Äquivalent der
Zusammenfassenden Meldung zu erfassen (EC sales list, vgl. Kapitel 14.2). Die
erforderlichen Ausfuhrnachweise, wie z.B. Frachtdokumente, sind zu erbringen. Sie
müssen innerhalb von 3 Monaten seit Lieferung der Güter verfügbar sein.
3.2 Innergemeinschaftliche Erwerbe (EC aquisitions)
Auch im Vereinigten Königreich gilt das Prinzip des innergemeinschaftlichen Erwerbs als
Gegenstück zur innergemeinschaftlichen Lieferung. Ebenfalls ist der Tatbestand des
innergemeinschaftlichen Verbringens von Gütern (deemed supply of goods) bekannt.
Beispiel:
Das im Vereinigten Königreich bereits zur Umsatzsteuer registrierte Unternehmen B-KG
verbringt seine eigenen Waren aus dem deutschen Stammwerk in ein Auslieferungslager im
Vereinigten Königreich. Dieses innergemeinschaftliche Verbringen ist im Rahmen der
britischen Umsatzsteuererklärung der Erwerbsbesteuerung zu unterwerfen.
Bei Lieferungen aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat ins Vereinigte Königreich, die im
Rahmen eines Werklieferungsvertrages von einem zur britischen Umsatzsteuer registrierten
Unternehmen durchgeführt werden, ist die Erwerbsbesteuerung nicht durchzuführen.
Jedoch sind vom leistenden Unternehmen Intratatmeldungen abzugeben soweit die Grenze
von £ 221.000 bzgl. des Warenwertes der Werklieferung überschritten wird (vgl. Kapitel
14.3).
Beispiel:
Das bereits im Vereinigten Königreich zur Umsatzsteuer registrierte Unternehmen
Maschinenfabrik Turbinen AG aus Deutschland liefert und installiert eine Großturbine bei
einem Unternehmen in London (BRD
UK). Der Auftragswert der Werklieferung beläuft
sich auf £ 1.000.000, der Warenwert der Turbine hierbei auf £ 850.000.
Bei der britischen Umsatzsteuererklärung des deutschen Unternehmens ist die
Erwerbsbesteuerung bzgl. des Warenwertes des zur Montage verbrachten Aggregates nicht
durchzuführen. Eine Eingangs-Intrastatmeldung ist jedoch zu erstellen.
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4 Import, Export von Gütern
4.1 Export (export)
Bei der steuerfreien Ausfuhr von Gütern aus dem Vereinigten Königreich in Drittländer ist
zu beachten, dass die nötigen Ausfuhrnachweise zu erbringen sind. Die Ausfuhrnachweise
müssen innerhalb von 3 Monaten seit Lieferung der Güter verfügbar sein, wenn es sich um
einen direkten Export des Liefernden an ein nicht im Vereinigten Königreich ansässiges
Unternehmen, Person oder Behörde handelt. Handelt es sich um einen indirekten Export,
muss der Nachweis erbracht werden, dass die Güter innerhalb eines Monats seit Lieferung
das Vereinigte Königreich verlassen haben bzw. die Ausfuhrnachweise müssen innerhalb
eines Monats seit Ausfuhr der Güter vorliegen. Werden diese Vorschriften nicht erfüllt,
sind die Umsätze nachträglich der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
4.2 Import (import)
Werden Güter aus einem Drittland ins Vereinigte Königreich importiert, wird die
Einfuhrumsatzsteuer (Import VAT) in der Regel sofort fällig. Es besteht aber auch die
Möglichkeit ein sogenanntes Aufschubkonto (deferment account) einzurichten. Damit wird
die jeweils fällige Steuer zum fünfzehnten des der Einfuhr folgenden Monats im
Lastschriftverfahren automatisch von der britischen Steuerbehörde eingezogen. Allerdings
ist Voraussetzung, dass eine Bankbürgschaft das Konto absichert.
Unternehmen, die nicht im Vereinigten Königreich ansässig und nicht verpflichtet sind sich
für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen, haben unter gewissen
Voraussetzungen die Möglichkeit die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer im VorsteuerVergütungsverfahren wieder zu erlangen (vgl. Kapitel 16).
Als Nachweis der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer ist insbesondere das Formular C79
erforderlich, welches von der Zollbehörde an den Importierenden ausgestellt wird und die
Importe eines Monats umfasst. Es wird spätestens ab dem zwölften des der Einfuhr
folgenden Monats ausgefertigt. Liegt bei erst kurz vor dem Import zur Umsatzsteuer im
Vereinigten Königreich registrierten Unternehmen, der Zollbehörde noch keine gültige
Umsatzsteuernummer vor, kann es zu Problemen mit der Ausstellung des Zertifikats
kommen. Dieses wird immer auf die Adresse und Umsatzsteuernummer des
Importierenden, gemäß dem Registrierungsregister der britischen Finanzbehörde
ausgestellt.
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5 Besonderheiten
5.1
Verlagerung der Steuerpflicht
5.1.1
Verlagerung der Steuerpflicht bei Werklieferungen
Der Ort einer Werklieferung ist grundsätzlich dort, wo nach entsprechender „Behandlung“
(z.B. Montage) die Verfügungsmacht verschafft wird. Im Vereinigten Königreich gibt es
bezüglich innergemeinschaftlicher Werklieferungen bestimmte Erleichterungen, um nicht
im Vereinigten Königreich ansässigen und dort nicht bereits zur Umsatzsteuer registrierten
EU-Unternehmen eine Registrierung zur britischen Umsatzsteuer zu ersparen. Werden z.B.
Montagelieferungen durch ein in Deutschland zur Umsatzsteuer veranlagtes Unternehmen
durchgeführt, gibt es im Vereinigten Königreich unter gewissen Voraussetzungen die
Möglichkeit, ein Vereinfachungsverfahren anzuwenden. Dies wird in diesem
Zusammenhang als „simplified procedure“ bezeichnet. Dabei müssen folgende
Voraussetzungen erfüllt sein:
ƒ der Leistungsempfänger muss im Vereinigten Königreich zur Umsatzsteuer registriert
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
sein
der Leistende muss in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zur Umsatzsteuer veranlagt
werden
es darf keine sonstige Registrierungspflicht zur Umsatzsteuer des Leistenden im
Vereinigten Königreich vorliegen
im Vereinigten Königreich dürfen bzgl. der durchgeführten Werklieferung nur
Hilfsmittel in einem geringen Umfang hinzu gekauft werden, z.B. Schrauben etc.
die Anwendung des „simplified procedure“ muss bei der zuständigen Behörde im
Vereinigten Königreich beantragt werden (vgl. Anlage 1, Antragsbeispiel)
Der Antrag ist an folgende Stelle zu richten und muss für jeden Auftraggeber und Auftrag
separat erfolgen:
Local VAT Business Advice Centre 050
Custom House
28 Guild Street
Aberdeen
AB11 6GY
United Kingdom
In dem Antrag muss
ƒ der Name, Adresse, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden sowie Name,
Adresse, Umsatzsteuernummer des Leistungsempfängers genannt werden
ƒ das Datum (oder das voraussichtliche Datum) der Werklieferung enthalten sein.
Weiterhin muss dem Leistungsempfänger
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ƒ eine Benachrichtigung von der Anwendung des „simplified procedure“ zugesandt
werden (incl. einer Kopie des Antrags an die Steuerbehörde)
ƒ eine Nettorechnung innerhalb von 15 Tagen nach Ausführung der Werklieferung oder
Erhalt einer Zahlung (z.B. Abschlagszahlung) gestellt werden. Diese muss den Vermerk
„Section 14(2) VAT invoice“ enthalten.
Nach Antragstellung erteilt die britischen Steuerbehörde eine schriftliche Bestätigung, ob
das „simplified procedure“ angewendet werden kann. Es empfiehlt sich diese Genehmigung
vor Leistungsausführung einzuholen um, bei einer eventuellen Ablehnung und dadurch
gegebenenfalls entstehenden Registrierungspflicht zur britischen Umsatzsteuer,
Strafzuschläge bzgl. einer verspäteten Registrierung zu vermeiden (vgl. Kapitel 6, 18.1).
Sollten sich Änderungen bezüglich der Anwendbarkeit des „simplified procedure“ ergeben,
muss die zuständige britische Behörde innerhalb von 30 Tagen in Kenntnis gesetzt werden.
Bei Durchführung des „simplified procedure“ muss der Leistungsempfänger die
Umsatzsteuer in seiner Umsatzsteuererklärung deklarieren. Ähnlich wie bei der
Erwerbsbesteuerung kann er diese wiederum gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen,
soweit er voll Vorsteuerabzugs berechtigt ist. Entstandene britische Vorsteuer des
leistenden ausländischen Unternehmens kann gegebenenfalls im VorsteuerVergütungsverfahren (vgl. Kapitel 16) geltend gemacht werden.
Beispiel:
Die Maschinenfabrik Turbinen AG aus Deutschland liefert und installiert eine Großturbine
bei einem im Vereinigten Königreich zur Umsatzsteuer veranlagten Unternehmen in
Birmingham. Für die Zwecke der Installation vor Ort werden nur Hilfsmittel im geringen
Umfang hinzu gekauft. Der Auftragswert der Werklieferung beläuft sich auf £ 1.000.000.
Darauf entfallen £ 850.000 auf die Turbine an sich. Um eine Registrierung zu vermeiden
wird das „simplified procedure“ beantragt und später von der britischen Finanzbehörde
auch genehmigt. Die übrigen Voraussetzungen dieses „Vereinfachungsverfahrens“ wurden
erfüllt. Somit sind reine Nettorechnungen an das britische Unternehmen zu stellen. Der
Leistungsempfänger hat die Umsatzsteuer bzgl. der Werklieferung in seiner
Umsatzsteuererklärung zu deklarieren. Bzgl. des montierten Aggregates muss er eine
Intrastatmeldung abgeben (vgl. Kapitel 14.3). Weiterhin entstanden der Turbinen AG
Kosten, in denen britische Umsatzsteuer enthalten ist, wie z.B. für die Übernachtung und
Verpflegung der Monteure, Leihwagen, Hilfsmittel etc. Die britische Umsatzsteuer kann
dann im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens, aufgrund der 8. EG-Richtlinie,
geltend gemacht werden. Hierbei ist zu beachten, dass ein entsprechender Antrag spätestens
6 Monate nach Ende des Kalenderjahres, in dem die britische Vorsteuer entstanden ist,
gestellt werden muss (für Anträge das Kalenderjahr 2004 betreffend wäre der 30. Juni 2005
die späteste Abgabefrist).
Bei Werklieferungen eines Unternehmers aus einem Drittland gelten für die Anwendung
des „simplified procedures“ unter anderem folgende zusätzliche Voraussetzungen:
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ƒ Einmaliges tätig werden
ƒ UK Abnehmer muss Einfuhrumsatzsteuer bezahlen
ƒ Bemessungsgrundlage für die Besteuerung durch den Auftraggeber ist der volle
Vertragswert
Außerdem erstreckt sich der maximale Vergütungszeitraum bzgl. des VorsteuerVergütungverfahrens jeweils vom 01. Juli bis 30. Juni des Folgejahres und Anträge bzgl.
der in diesem Zeitraum entstandenen britischen Umsatzsteuer müssen bis spätestens 6
Monate nach dessen Ende (31.12.XX) gestellt werden.
5.1.2
Verlagerung der Steuerpflicht bei Werkleistungen und bestimmten sonstigen
Leistungen
Eine Verlagerung der Steuerpflicht auf den Leistungsempfänger ist auch bei bestimmten
grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen und Werkleistungen möglich, die durch nicht
im Vereinigten Königreich ansässige und dort nicht bereits zur Umsatzsteuer registrierte
Unternehmen erbracht werden. Damit kann eine Registrierung zur britischen Umsatzsteuer
vermieden werden. Besondere Beachtung verdienen die sogenannten „Schedule 5
Services“. Hierbei befindet sich der Ort der Leistung dort, wo der Empfänger der Leistung
sein Unternehmen betreibt (entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 3a Abs. 3 i.V.m.
Abs. 4 UStG), z.B. Einräumung von Rechten, Werbung, Personalgestellung,
Beratungsleistungen, Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände (ausgenommen
Beförderungsmittel) etc.
Vereinfachtes Prüfungsschema zur Ortsbestimmung bei Erbringung von „Schedule 5
Services“ aus Sicht eines im Vereinigten Königreich zur Umsatzsteuer veranlagten
Unternehmens:
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Leistendes Unternehmen, im UK zur
USt veranlagt
Ist der
Leistungsempfänger
im Vereinigten
Königreich ansässig
und dort zur
Umsatzsteuer veranlagt
Nein
Ist der
Leistungsempfänger
in einem anderen
EU-Mitgliedsstaat
ansässig und dort
zur Umsatzsteuer
veranlagt
Nein
Ort der Leistung
befindet sich
außerhalb der EU
Ja
Ja
Werden die sonstigen Leistungen
für das Unternehmen des
Leistungsempfängers bezogen
Nein
Ja
Ort der sonstigen
Leistung befindet
sich in dem EUMitgliedsstaat, in
dem der Leistungsempfänger
ansässig ist
(gegebenenfalls
Verlagerung der
Steuerpflicht auf
den Leistungsempfänger)
Ort der sonstigen Leistung befindet sich im
Vereinigten Königreich. Leistender berechnet
den entsprechenden Umsatzsteuersatz
Werden z.B. Beratungsleistungen durch ein in Deutschland zur Umsatzsteuer veranlagtes
Unternehmen für ein Unternehmen im Vereinigten Königreich durchgeführt, gibt es unter
gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit ein Vereinfachungsverfahren anzuwenden.
Dies wird in diesem Zusammenhang als „reverse charge procedure“ bezeichnet. Dabei
müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
ƒ der Leistungsempfänger muss im Vereinigten Königreich zur Umsatzsteuer registriert
sein
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ƒ der Leistende muss in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zur Umsatzsteuer veranlagt
werden
ƒ es darf keine sonstige Registrierungspflicht des Leistenden im Vereinigten Königreich
vorliegen
ƒ die Leistung muss für unternehmerische Zwecke bezogen werden
Im Gegensatz zur Vereinfachungsregelung bei Werklieferungen
Antragspflicht für die Durchführung dieses Verfahrens.
besteht
keine
Bei Durchführung des „reverse charge procedure“ muss der Leistungsempfänger die
Umsatzsteuer in seiner Umsatzsteuererklärung deklarieren. Ähnlich wie bei der
Erwerbsbesteuerung kann er diese wiederum gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen,
soweit er voll Vorsteuerabzug berechtigt ist. Entstandene britische Vorsteuer des leistenden
ausländischen Unternehmens kann gegebenenfalls im Vorsteuer-Vergütungsverfahren (vgl.
Kapitel 16) geltend gemacht werden.
Beispiel:
1)
Die Show-OHG aus Deutschland veranstaltet eine Tagung in London, an der auch
Privatpersonen teilnehmen. Der Umsatz beläuft sich ungefähr auf £ 100.000. Es handelt
sich hierbei um eine Leistung, bei der sich die Ortsbestimmung danach richtet, wo die
Leistung ausgeführt wird. Das Unternehmen muss sich somit zur USt im Vereinigten
Königreich registrieren und 17,5% VAT in seinen Ausgangsrechnungen ausweisen.
Abwandlung
Sind die Leistungsempfänger Unternehmer, kann als Vereinfachung und zur Vermeidung
einer Registrierung das „reverse charge procedure“ angewendet werden. Es sind somit
reine Nettorechnungen auszustellen.
2)
Der Queen PLC in London werden Beratungsleistungen von dem deutschen Unternehmen
Consultant GmbH in Rechnung gestellt. Ort der Leistung befindet sich im Vereinigten
Königreich. Da es sich jedoch bei dem Empfänger der Leistung um ein dort zur USt
registriertes Unternehmen handelt, kann das „reverse charge procedure“ angewandt und
eine Registrierung des deutschen Unternehmens verhindert werden.
Das „reverse charge procedure“ ist auch bei anderen sonstigen Leistungen im Vereinigten
Königreich unter oben genannten Voraussetzungen anwendbar. Darunter fallen unter
anderem:
ƒ Werkleistungen an beweglichen körperlichen Gegenständen und deren Begutachtung
ƒ Beförderungsleistungen im UK
ƒ Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken im UK
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Beispiel:
Das deutsche Unternehmen Bau GmbH &Co.KG erhält den Auftrag die Fassade der UKLtd. in London zu streichen und das Dach zu erneuern. Die Materialien sind bereits
vorhanden und werden von dem britischen Auftraggeber gestellt. Der Auftragswert beläuft
sich auf £ 100.000. Die Bau GmbH & Co.KG müsste sich für umsatzsteuerliche Zwecke im
Vereinigten Königreich registrieren lassen, da dort der Ort der Leistung liegt, hier in
Zusammenhang mit einem Grundstück sowie die Registrierungsgrenze von £ 58.000
überschritten wird (vgl. Kapitel 6.1.1). Es ist auch hier möglich das „reverse charge
procedure“ anzuwenden. Der Leistende weist dann in seiner Ausgangsrechnung keine USt
aus und der Leistungsempfänger erklärt diese in seiner eigenen Umsatzsteuererklärung,
wobei in der gleichen Höhe wieder Vorsteuer geltend gemacht werden kann, soweit er voll
Vorsteuerabzug berechtigt ist. Eine Registrierung des deutschen Unternehmens ist somit
nicht nötig.
5.2 Dreiecksgeschäfte (triangulation)
Bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften kann es nötig sein, dass das mittlere
Unternehmen der Lieferkette verpflichtet ist, sich im Bestimmungsmitgliedstaat der
Lieferung zur Umsatzsteuer zu registrieren. Um dies zu vermeiden gibt es in der EU ein
Vereinfachungsverfahren, womit eine Veranlagung zur Umsatzsteuer in diesen Fällen
vermieden werden kann. Im Vereinigten Königreich sind hierbei bestimmte Besonderheiten
zu beachten.
Beispiel:
Das britische Unternehmen B bestellt bei dem deutschen Unternehmen D Wälzstahl.
Aufgrund eines Kapazitätsengpasses bestellt das deutsche Unternehmen seinerseits den
Wälzstahl bei S in Schweden. S transportiert den Stahl direkt zu B ins Vereinigte
Königreich. Jeder verwendet die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Landes.
Vereinigtes
Königreich
B
Schweden
Deutschland
Rechnung
D
Rechnung
S
Warenbewegung
Um eine Veranlagung des deutschen Unternehmens zur Umsatzsteuer im Vereinigten
Königreich zu vermeiden müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
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ƒ der Empfänger der Lieferung muss im Vereinigten Königreich zur Umsatzsteuer
registriert sein
ƒ das mittlere Unternehmen der Lieferkette (hier D) muss in einem anderen EUMitgliedsstaat zur Umsatzsteuer veranlagt werden
ƒ es darf keine sonstige Registrierungspflicht des mittleren Unternehmens im Vereinigten
Königreich vorliegen
ƒ die Anwendung des „simplified procedure“ muss der zuständigen Behörde im
Vereinigten Königreich mitgeteilt werden
Die Benachrichtigung ist an folgende Stelle zu richten und muss für jeden Kunden separat
erfolgen:
Local VAT Business Advice Centre 050
Custom House
28 Guild Street
Aberdeen
AB11 6GY
United Kingdom
In der Benachrichtigung muss
ƒ der Name, Adresse, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des mittleren Unternehmens
sowie Name, Adresse, Umsatzsteuernummer des Empfängers der Lieferung genannt
werden
ƒ das Datum an dem die Waren zum ersten mal an den Kunden geliefert wurden oder das
Datum wann beabsichtigt ist die Waren unter Anwendung der Vereinfachungsregelung
zukünftig zu liefern.
Weiterhin muss dem Empfänger der Lieferung
ƒ eine Benachrichtigung von der Anwendung des Vereinfachungsverfahrens zugesandt
werden mit dem Hinweis, dass er bezüglich der Lieferung die Erwerbsbesteuerung
durchzuführen hat. Außerdem ist eine Kopie des Schreibens an die Steuerbehörde
beizufügen. Der Kunde darf diese Informationen nicht später als die erste Rechnung
erhalten
ƒ eine Nettorechnung innerhalb von 15 Tagen nach Ausführung der Lieferung oder Erhalt
einer Zahlung (z.B. Abschlagszahlung) gestellt werden. Diese muss den Vermerk
„VAT: EC Article 28 Simplification invoice“ enthalten.
Es muss für jeden Kunden, für den die Vereinfachungsregelung angewendet werden soll,
eine gesonderte Benachrichtigung an die oben genannte Behörde erfolgen. Wurde einmal
eine Benachrichtigung bzgl. eines britischen Kunden versendet, sind für nachfolgende
Lieferungen an den selben Kunden keine weiteren Benachrichtigungen notwendig.
Der britische Empfänger der Lieferung muss die Erwerbsbesteuerung durchführen und
gegebenenfalls Eingangs-Intrastatmeldungen erstellen (vgl. Kapitel 14.3).
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5.3 Konsignationslager (consignment stocks/call-off stocks)
Im Vereinigten Königreich wird bzgl. Konsignationslagern zwischen sogenannten
„consignment stocks“ und „call-off stocks“ unterschieden. Bei „consignment stocks“ haben
die Kunden keinen selbständigen Zugriff auf die Waren. Wird bei Verkauf und Lieferung
aus dem Lager die Registrierungsgrenze von £ 58.000 (vgl. Kapitel 6.1.1) überschritten, ist
eine Veranlagung zur Umsatzsteuer im Vereinigten Königreich notwendig. Bei „call-off
stocks“ wird lediglich ein Kunde aus einem eigens für ihn eingerichteten Lager „beliefert“.
Er hat einen direkten Zugriff auf die Güter und kann sie nach Bedarf selbständig abrufen.
Eine Registrierung des Liefernden ist hierbei nicht angezeigt.
Beispiel:
Die Autoteile AG aus Heidelberg liefert Autositze ins Vereinigte Königreich, die in ein
eigens für den Abnehmer Car PLC auf dessen Werksgelände eingerichtetes Lager verbracht
werden. Das britische Unternehmen hat einen direkten Zugriff auf das Lager um die Waren
je nach Bedarf abzurufen. Die Lieferung von Deutschland ins Vereinigte Königreich ist aus
Sicht der Autoteile AG als innergemeinschaftliche Lieferung zu behandeln und somit
steuerfrei. Der Leistungsempfänger Car PLC muss im Gegenzug die Erwerbsbesteuerung
durchführen und zwar zu dem Zeitpunkt , in dem die Waren in das Lager verbracht und
nicht erst wenn sie abgerufen werden. Eine Veranlagungspflicht der Autoteile AG zur
britischen Umsatzsteuer besteht somit nicht.
Hätten mehrere Kunden Zugriff auf das Lager würde es sich wiederum um einen
„consignment stock“ handeln.
Abwandlung:
Die Autoteile AG verbringt die Waren in ein Lager im Vereinigten Königreich auf das der
Kunde keinen Zugriff hat. Hier würde es sich dann um einen „consignment stock“ handeln
und das Verbringen in das Lager im Vereinigten Königreich wäre als ein
innergemeinschaftliches Verbringen seitens der Autoteile AG anzusehen und der
Erwerbsbesteuerung zu unterwerfen. Der anschließende Verkauf wäre dann im Vereinigten
Königreich steuerpflichtig (vorausgesetzt die Registrierungsgrenze wird überschritten).
5.4 Geschenke, Muster
Nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen Aufwendungen für Geschenke aus betrieblichen
Anlass, deren netto Anschaffungs- oder Herstellungskosten £ 50 pro Person und 12
Monatszeitraum nicht übersteigen.
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Warenproben oder Muster unterliegen in der Regel ebenfalls nicht der Umsatzsteuerpflicht.
Voraussetzung ist, dass diese
ƒ unentgeltlich und
ƒ aus betrieblichen Anlass zugewendet werden sowie
ƒ jede Person höchstens ein Muster je unterschiedlicher Warenprobe erhält.
6 Registrierung zur Umsatzsteuer im Vereinigten Königreich
6.1 Registrierungspflicht
6.1.1
Allgemein
Im Vereinigten Königreich besteht eine Registrierungspflicht zur Umsatzsteuer
grundsätzlich erst, wenn die steuerpflichtigen Umsätze
a) innerhalb der letzten 12 Monate £ 58.000 überschritten haben, wobei diese
rückwirkende Betrachtungsweise jeweils zum Ende eines jeden Monats zu erfolgen hat
oder
b) eine Überschreitung innerhalb der nächsten 30 Tage zu erwarten ist.
Im ersten Fall muß die zuständige Behörde innerhalb von 30 Tagen nach Ende des Monats,
in dem die Umsatzgrenze überschritten wurde benachrichtigt werden. Die Registrierung
erfolgt dann zum ersten Tag des zweiten auf den die Umsatzgrenze überschreitenden
Monats.
Im zweiten Fall muß eine Benachrichtigung innerhalb von 30 Tagen ab erstmaligen
Erwartens der Überschreitung der Umsatzgrenze erfolgen. Die Registrierung für
umsatzsteuerliche Zwecke erfolgt dann zum Tag des erwarteten Überschreitens der
Umsatzgrenze.
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Beispiel:
a) Unternehmen A tätigt seine ersten steuerpflichtigen Umsätze wie folgt:
2004
Juli
August
September
Oktober
November
Monatlicher Umsatz in £
kumulierter Umsatz in £
12.000,00
8.000,00
18.100,00
15.350,00
6.780,00
12.000,00
20.000,00
38.100,00
53.450,00
60.230,00
Die Registrierungsgrenze ist somit zum Ende des Monats November überschritten worden.
Daraus ergibt sich folgendes Szenario:
Überschreiten der
Umsatzgrenze von
£ 58.000 innerhalb der
letzten 12 Monate
Benachrichtigung an die
zuständige Behörde bzgl. der
Registrierungspflicht
(spätestens)
Registrierungszeitpunkt
30. November 2004
30. Dezember 2004
01. Januar 2005
b)
Unternehmen B stellt am 01.12.2004 fest, dass es aufgrund eines zu erwartenden Umsatzes
innerhalb der nächsten 30 Tage die Grenze von £ 58.000 überschreiten wird.
Zeitpunkt zu dem eine
Überschreitung der
Umsatzgrenze von
£ 58.000 innerhalb der
nächsten 30 Tage vermutet
wird
Benachrichtigung an die
zuständige Behörde bzgl. der
Registrierungspflicht
(spätestens)
Registrierungszeitpunkt
01. Dezember 2004
31. Dezember 2004
01. Dezember 2004
Kann der zuständigen Finanzbehörde glaubhaft nachgewiesen werden, dass vom Zeitpunkt
der eigentlich notwendigen Registrierung an gerechnet, innerhalb der nächsten 12 Monate
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der Umsatz £ 56.000 nicht übersteigen wird, kann von einer Registrierung abgesehen
werden. Die Steuerbehörde ist hierüber dennoch zu informieren. Für die Registrierung muß
ein Registrierungsformular ausgefüllt werden, in der Regel das Formular VAT 1 (vgl.
Anlage 4, „Application for Registration“). Handelt es sich bei dem zu registrierenden
Unternehmen um eine Personengesellschaft, muss zusätzlich das Formular VAT 2 (vgl.
Anlage 5, „Partnership Details“) abgegeben werden, indem die Adressdaten der
Beteiligten anzugeben sind und das von diesen zu unterschreiben ist.
Werden nur Umsätze zum sogenannten Null-Steuersatz getätigt (zero rated) kann unter
Einreichung des Registrierungsformulars eine Befreiung von der Registrierung beantragt
werden. Das zuständige Finanzamt wird bei Genehmigung der Befreiung eine
entsprechende Bescheinigung ausstellen und an den Antragsteller übermitteln (vgl. Anlage
6, Formular VAT 8, „Notice of Exemption from Registration for VAT“).
Die vollständig ausgefüllten Formulare sind an die zuständige Steuerbehörde (HM Customs
& Excise, VAT Registration Office) zu senden, wobei je nach Ort des Firmensitzes
unterschiedliche Finanzämter zuständig sind.
Hat ein Unternehmen im Vereinigten Königreich seinen Firmensitz, eine Niederlassung,
Betriebsstätte, sonstige feste Geschäftseinrichtung oder beauftragt es einen im Vereinigten
Königreich ansässigen steuerlichen Vertreter, ist das Finanzamt zuständig indessen Bezirk
der Vertreter bzw. das Unternehmen ansässig sind. Liegt keine der oben genannten
Voraussetzungen vor, ist für die Registrierung für umsatzsteuerliche Zwecke folgende
Behörde zuständig:
Aberdeen VAT Office
Non-established Taxable Persons Unit
Custom House
28 Guild Street
Aberdeen
AB11 6GY
United Kingdom
Tel.: 0044 (0) 1224 844 844
Fax: 0044 (0) 1224 844 611
Nach der erfolgreichen Registrierung für umsatzsteuerliche Zwecke wird ein
Registrierungszertifikat erteilt, VAT 4, „Certificate of Registration for Value Added Tax“,
das die Umsatzsteuernummer, allgemeine Angaben wie Bankverbindung des
Unternehmens, die zukünftigen Abgabezeiträume der Umsatzsteuererklärungen und den
Registrierungszeitpunkt ausweist. Ab diesem muss dementsprechend britische
Umsatzsteuer auf den Ausgangsrechnungen des Unternehmens ausgewiesen werden. Vor
Erhalt einer britischen Umsatzsteuernummer darf keine britische Umsatzsteuer in
Rechnung gestellt werden. Zwischen dem Zeitpunkt einer notwendigen Registrierung und
dem Erhalt der britischen Umsatzsteuernummer müssen zunächst reine netto Rechnungen
ausgestellt und die Umsatzsteuer später nach berechnet werden. Der Vorsteuerabzug ist
rückwirkend bzgl. des Regitrierungszeitpunkts möglich. Bei bezogenen sonstigen
Leistungen bis zu 6 Monaten, bei erhaltenen Lieferungen bis zu 3 Jahren (soweit die
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bezogenen Güter zum Zeitpunkt der Registrierung noch im Unternehmen vorhanden
waren).
Eine verspätete Registrierung kann empfindliche Strafzuschläge nach sich ziehen (vgl.
Kapitel 18.1).
6.1.2
Registrierungspflicht bei innergemeinschaftlichen Erwerben
Ist ein Unternehmen nicht nach bereits oben erwähnten Gegebenheiten verpflichtet sich
registrieren zu lassen, besteht weiterhin die Möglichkeit der Registrierungspflicht aufgrund
der Übersteigung der Registrierungsgrenze bezüglich getätigter innergemeinschaftlicher
Erwerbe. Diese entspricht ebenfalls £ 58.000. Der maßgebende Zeitraum umfasst jedoch in
diesem Fall jeweils ein Kalenderjahr, in welchem die Registrierungsgrenze überschritten
werden muss. Die 30-Tage Regel besitzt weiterhin Gültigkeit. Bei Überschreitung des
Grenzbetrages muss das Formular VAT 1B eingereicht werden (vgl. Anlage 7 , „Application
for
Registration:
Acquisitions“).
Hierbei
gelten
die
bereits
erwähnten
Benachrichtigungsfristen bzgl. der Steuerbehörde und des Registrierungszeitpunktes.
6.1.3
Registrierungspflicht beim "Versandhandel"
Für den Versandhandel von nicht verbrauchsteuerpflichtigen Waren an Privatpersonen
(distance selling) im Vereinigten Königreich muss die Landes spezifische Lieferschwelle
beachtet werden. Diese liegt im Vereinigten Königreich bei £ 70.000 pro Kalenderjahr.
Liegt der Wert der Lieferungen unterhalb dieser Lieferschwelle, werden die Umsätze im
Versendestaat versteuert und auf den Ausgangsrechnungen der entsprechende Steuersatz
ausgewiesen.
Wird die Lieferschwelle überschritten, verlagert sich die Umsatzsteuerpflicht ins Vereinigte
Königreich. Somit entsteht die Pflicht sich im Vereinigten Königreich zur Umsatzsteuer
registrieren zu lassen
Bzgl. der Registrierung muss das Formular VAT 1A verwendet werden (vgl. Anlage 8,
„Application for Registration: Distance Selling“). Innerhalb von 30 Tagen ab Übersteigen
der Lieferschwelle muss dieses beim zuständigen Finanzamt eingereicht worden sein. Das
Registrierungsdatum entspricht dem der Überschreitung der Lieferschwelle und ab diesem
muss britische Umsatzsteuer in den Ausgangsrechnungen ausgewiesen werden.
Gegebenenfalls müssen die Rechnungen nachträglich korrigiert werden, soweit noch keine
britische Umsatzsteuernummer vorlag.
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Beispiel:
Die in Deutschland ansässige S-GmbH liefert an Privatpersonen im Vereinigten Königreich
Herrenhemden, die per Postversand zugestellt werden. Am 10. Oktober 2004 übersteigen
die seit dem 1. Januar 2004 getätigten Umsätze bzgl. des Vereinigten Königreichs £ 70.000.
Überschreiten der
Umsatzgrenze von
£ 70.000 innerhalb eines
Kalenderjahres
Benachrichtigung an die
zuständige Behörde bzgl. der
Registrierungspflicht
(spätestens)
Registrierungszeitpunkt
10. Oktober 2004
09. November 2004
10. Oktober 2004
Eine freiwillige Registrierung im Rahmen des „Versandhandels“ ist ebenfalls möglich,
soweit die Registrierungsgrenze noch nicht erreicht worden ist. Dazu muß eine Bestätigung
der Benachrichtigung der deutschen Finanzbehörde bzgl. der ausgeübten Option, bei der
britischen Finanzbehörde mit dem Registrierungformular eingereicht werden. Diese Option
ist in der Regel für 2 Jahre bindend.
6.2 Freiwillige Registrierung
Es besteht auch die Möglichkeit sich freiwillig registrieren zu lassen, falls die Umsätze
weniger als £ 58.000 betragen (von der Versandhandelsregelung abgesehen). Das kann
sinnvoll sein um die entrichtete britische Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen zu
können, soweit das Vorsteuer-Vergütungsverfahren nicht anwendbar ist. Weil z.B. im
Vereinigten Königreich Umsätze getätigt wurden, die dort steuerpflichtig wären, sofern die
£ 58.000 Grenze überschritten würde und keine weiteren Ausnahmeregelungen
diesbezüglich zum Tragen kommen.
Beispiel:
Das in Deutschland ansässige Unternehmen Z-AG tätigt Warenverkäufe an Kunden im
Vereinigten Königreich aus einem Zwischenlager in London. Der Umsatz beläuft sich
jedoch nur auf £ 30.000 in den vergangenen letzten 12 Monaten und wird diesen auch nicht
in den nächsten 30 Tagen maßgeblich überschreiten. Eine Registrierungspflicht besteht
nicht, da die £ 58.000 Grenze nicht in der rückblickenden 12-Monats Betrachtungsweise
oder bzgl. der vorausschauenden 30-Tage Regelung überschritten wurde. Eine
Registrierung aufgrund innergemeinschaftlicher Erwerbe im Vereinigten Königreich ist
ebenfalls auszuschließen. Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist auch nicht anwendbar, da
im Vereinigten Königreich an sich steuerpflichtige Umsätze getätigt wurden. Die £ 58.000
Regelung befreit jedoch von einer Registrierungspflicht und dem zufolge eines Ausweises
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von britischer Umsatzsteuer in den Ausgangsrechnungen der dt. Firma. Im Gegenzug ist
jedoch kein Vorsteuerabzug möglich. Durch eine freiwillige Registrierung kann die
Vorsteuer im Rahmen der abzugebenden britischen Umsatzsteuererklärung geltend
gemacht werden. Bei eventuellen Vorsteuerüberhängen kann dies von Vorteil sein.
Die freiwillige Registrierung ist von der britischen Finanzbehörde HM Customs & Excise
genehmigen zu lassen und gegebenenfalls sind Nachweise, wie z.B. Auftragsbestätigungen,
über zukünftige Umsätze im Vereinigten Königreich beizubringen.
6.3 Deregistrierung
Werden dauerhaft keine Umsätze bzw. innergemeinschaftliche Erwerbe mehr im
Vereinigten Königreich getätigt, besteht eine Pflicht sich deregistrieren zu lassen. Hierzu ist
an die Deregistrierungsstelle der zuständigen örtlichen Finanzbehörde ein Formular zur
Deregistrierung innerhalb von 30 Tagen einzureichen (vgl. Anlage 9, VAT 7, “Application
to cancel your VAT Registration“). Auch eine freiwillige Deregistrierung ist möglich,
soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Werden z.B. die voraussichtlichen
steuerpflichtigen Umsätze den Grenzwert von £ 56.000 in den kommenden 12 Monaten
nicht übersteigen oder haben die relevanten Umsätze bzgl. der „Versandhandelsregelung“
im vorherigen Kalenderjahr die £ 70.000 Grenze nicht überstiegen und werden sie dies
auch im laufenden Kalenderjahr nicht tun (nicht anwendbar bei einer getroffenen Option),
ist eine freiwillige Deregistrierung möglich.
Innerhalb von 30 Tagen seit dem Deregistrierungsdatum muss eine abschließende
Umsatzsteuererklärung abgegeben werden (vgl. Anlage 10, Musterschreiben der britischen
Steuerbehörde, VAT 35, „Cancelation of Registration“ sowie Anlage 11, Formular VAT
193, „Final VAT Return“), die den Zeitraum zwischen Ende der vorherigen Umsatzsteuererklärungsperiode und dem Deregistrierungszeitpunkt einschließt. Sollte noch Vorsteuer
bzgl. bezogener Leistungen nach dem Deregistrierungszeitpunkt anfallen und ist diese auf
Zeiten vor der Deregistrierung zu beziehen, kann sie innerhalb von 3 Jahren seit der
Deregistrierung geltend gemacht werden (vgl. Anlage 12, Formular VAT 427, „Claim for
Input Tax on goods and services supplied before cancellation of registration“).
Beispiel:
Das Unternehmen Y-GmbH lässt sich zum 31.12.2003 freiwillig deregistrieren, da es in den
kommenden 12 Monaten nachweislich nur noch einen Umsatz von unter £ 56.000 tätigen
wird. Im April 2005 erhält es eine Anwaltsrechnung, die dieser vergessen hatte dem
Unternehmen zuzustellen. Mittels Formular VAT 427 kann die enthaltene Umsatzsteuer bei
der zuständigen Finanzbehörde nachträglich als Vorsteuer geltend gemacht werden.
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7 Fiskalvertretung / steuerlicher Vertreter
Es ist grundsätzlich keine Fiskalvertretung vorgeschrieben. Bei nicht im Vereinigten
Königreich ansässigen Firmen muss allerdings gewährleistet sein, dass alle steuerlichen
Vorschriften genaustens eingehalten werden (z.B. zeitgenaue Registrierung, rechtszeitige
Entrichtung
einer
eventuellen
Umsatzsteuerschuld
bzw.
Einreichung
der
Umsatzsteuererklärungen, Einhaltung der Aufbewahrungspflichten etc.). Bei nicht
Einhaltung der relevanten Vorschriften kann die britische Finanzverwaltung verlangen,
dass ein sogenannter „tax representative“ bestimmt wird (vgl. Anlage 13, Formular VAT
1TR, “Appointment of Tax Representative“). Dieser haftet gesamtschuldnerisch für
Umsatzsteuerverbindlichkeiten. Daneben gibt es noch den „fiscal agent“, der lediglich die
umsatzsteuerlichen Pflichten im Auftrag des Unternehmens erfüllt und keinerlei Haftung
bzgl. Umsatzsteuerverbindlichkeiten unterliegt. Weiterhin muss gewährleistet sein, dass bei
eventuellen Umsatzsteuerprüfungen nicht im Vereinigten Königreich ansässiger
Unternehmen, der britischen Finanzbehörde die relevanten Unterlagen zugänglich gemacht
werden. Bei Einschaltung eines „tax representative“ bzw. „fiscal agent“ finden die
Prüfungen generell am Geschäftssitz dieser statt. Sind keine Vertreter bestellt, muss das
ausländische Unternehmen die Unterlagen der „non-established taxable persons unit
(NETP)“ des VAT office Aberdeen zukommen lassen.
8 Steuerbefreiungen
Unter Ausschluss des Vorsteuerabzugs sind Lieferungen und sonstige Leistungen bzgl.
folgender 15 Bereiche im Vereinigten Königreich steuerbefreit (geregelt im VATA 1994,
Schedule 9).
Gruppe 1
Land
Gruppe 2
Versicherungen
Gruppe 3
Zustellungsservice der britischen Post
Gruppe 4
Wetten, Spielen und Lotterien
Gruppe 5
Finanzbereich, z.B. Kreditgewährung, Bankgebühren
Gruppe 6
Berufs-, Aus- und Weiterbildung durch bestimmte Institutionen, z.B.
Universitäten
Gruppe 7
Gesundheit und Fürsorge, wie z.B. geleistet in Krankenhäuser, durch
Zahnärzte etc.
Gruppe 8
Beerdigung und Kremation
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Gruppe 9
Lieferungen und Leistungen der Gewerkschaften und Berufsvereinigungen
an ihre Mitglieder, soweit dies durch ihren Mitgliedsbeitrag gedeckt ist
Gruppe 10
Teilnahmegelder zu bestimmten Sportwettkämpfen etc.
Gruppe 11
Lieferung
von
bestimmten
Gegenständen
von
nationalem,
wissenschaftlichem, historischem oder sonstigem künstlerischen Wert
Gruppe 12
Spendenaktionen von Wohltätigkeitsverbänden
Gruppe 13
Eintrittsgelder zu kulturellen und ähnlichen Veranstaltungen der öffentlichen
Hand und von gemeinnützigen Organisationen
Gruppe 14
Lieferungen von Gegenständen, deren Vorsteuer beim Erwerb nicht
abzugsfähig war
Gruppe 15
Anlagegold
9 Steuersätze
9.1 Allgemein
Im Vereinigten Königreich gibt es drei verschiedene Steuersätze.
ƒ Regelsteuersatz (standard rate) 17.5 %
ƒ Ermäßigter Steuersatz (reduced rate) 5 %
ƒ Null-Steuersatz (zero rated) 0 %
9.2 Ermäßigter Steuersatz von 5 %
Folgende Lieferungen und Leistungen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz, wobei 7
Gruppen zu unterscheiden sind (geregelt im VATA 1994, Schedule 7 A). Siehe hierzu
folgende vereinfachte Darstellung der unterschiedlichen Gruppen.
Gruppe 1
Lieferung von Energie zum häuslichen Gebrauch, wie z.B. Strom,
Gas, Kohle
Gruppe 2
Die Installation bestimmter Energie einsparender Materialien für zu
Wohnzwecken genutzte Wohnungen und Gebäude oder für zu
gemeinnützigen Zwecken genutzte Gebäude, Wärmepumpen
Gruppe 3
Bestimmte Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit
Heizungszubehör, Gasanschluss sowie Sicherheitsequipment (z.B.
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Rauchmelder, Türspion, Fensterschlösser) an Personen, denen eine
staatliche Unterstützung zusteht, z.B. Wohngeld, Kriegsversehrtenrente etc. oder die das 60 Lebensjahr erreicht haben und denen dafür
ein Zuschuss gewährt wird
Gruppe 4
Bestimmte Sanitärprodukte für Frauen, wie zum Beispiel Tampons,
Damenbinden etc.
Gruppe 5
Kindersicherheitssitze für Strassenfahrzeuge
Gruppe 6
Bestimmte Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der
Umwandlung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in z.B. mehrere
Wohnungen
Gruppe 7
Bestimmte Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der
Renovierung bzw. Erweiterung von Wohnungen, die eine gewisse
Zeit unbewohnt waren.
9.3 Null-Steuersatz
Folgende Lieferungen und Leistungen unterliegen dem Null-Steuersatz, wobei 15 Gruppen
zu unterscheiden sind (geregelt im VATA 1994, Schedule 8). Dabei ist zu beachten, dass
bezüglich deren Erbringung der Vorsteuerabzug gewährt wird. Siehe hierzu die
vereinfachte Darstellung der unterschiedlichen Gruppen.
Gruppe 1
Bestimmte Nahrungsmittel
Gruppe 2
Abwasser, Wasser. Dabei ist oftmals maßgebend, ob der Bezug für
den industriellen oder privaten Gebrauch bestimmt ist
Gruppe 3
Bücher, Zeitungen, Magazine, Broschüren, Karten. Nicht jedoch
Autogrammalben, Adressbücher, Poster
Gruppe 4
Aufzeichnungen auf Tonträgern („sprechende Bücher“) für Blinde
und behinderte Personen sowie die entsprechenden Aufzeichnungsund Wiedergabegeräte
Gruppe 5
Bestimmte Lieferungen und Leistungen bzgl. der Herstellung bzw.
Veräußerung von Wohnungen etc. oder diesbezüglich verrichteter
Baumaßnahmen unter gewissen Voraussetzungen
Gruppe 6
Bestimmte Lieferungen und Leistungen bzgl. der Veräußerung von
denkmalgeschützten Gebäuden oder diesbezüglich verrichteter
Baumaßnahmen unter ganz bestimmten Voraussetzungen
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Gruppe 7
Arbeiten an Gegenständen, die für diese Zwecke in der EU oder aus
dem Drittland bezogen wurden und anschließend in ein Drittland
gelangen
bzw.
die
Vermittlung
dieser
Arbeiten.
Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit Lieferungen in
Drittländer oder Vermittlungsleistungen bzgl. sonstiger Leistungen,
deren Ort der Leistung außerhalb der EU liegt
Gruppe 8
Lieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit
bestimmten Schiffen und Flugzeugen (z.B. Reparaturarbeiten an
Flugzeugen, deren Gewicht mindestens 8.000 Kg beträgt und die
nicht dem Freizeitvergnügen dienen). Bestimmte Personen- oder
Gütertransportleistungen
Gruppe 9
Lieferungen und sonstige Leistungen bzgl. bestimmter Wohnwagen
und Hausboote für Wohnzwecke
Gruppe 10
Goldlieferungen, z.B. einer Zentralbank an eine andere Zentralbank,
soweit das betreffende Gold im Vereinigten Königreich gehalten
wird
Gruppe 11
Die Ausgabe von Banknoten durch Banken
Gruppe 12
Arzneimittel, die von einem zugelassenen Arzt verschrieben wurden
und von einem zugelassenen Apotheker bezogen wurden. Bestimmte
Hilfsmittel und Leistungen in Bezug auf Behinderte
Gruppe 13
Importe und Exporte von Gütern
Gruppe 15
Bestimmte Lieferungen und Leistungen von gemeinnützigen
Organisationen
(Die ehemals im VATA 1994 bezeichnete Gruppe 14 wurde gestrichen, die
Nummerierungsfolge jedoch beibehalten).
Gruppe 16
Kleidung und Schuhe für Kinder
Für die Entscheidung welcher Steuersatz anzuwenden ist, ist dringend angeraten sich
genaustens zu informieren, da pauschale Eingliederungen bzgl. bestimmter Gruppen nur
schwer möglich sind. So unterliegen z.B. Eiscreme, alkoholische Getränke oder geröstete
Nüsse nicht dem Null-Steuersatz im Gegensatz zu z.B. Nüssen in ihrer Schale.
Weiterhin unterliegen unter anderem innergemeinschaftliche Lieferungen und
Warenlieferungen in das Drittland, soweit die entsprechenden Ausfuhrnachweise erbracht
werden sowie bestimmte sonstige Leistungen dem Null-Steuersatz .
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10 Rechnungsausstellung
10.1 Anforderungen an Rechnungen
10.1.1 Allgemeines
An Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigten (tax invoice), werden bestimmte
Anforderungen gestellt. Es müssen die folgenden Angaben enthalten sein:
ƒ Rechnungsnummer
ƒ Name, Anschrift und die britische VAT-Registrierungsnummer des
Rechnungsausstellers
ƒ der Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung
ƒ Rechnungsdatum
ƒ der Name und die Adresse des Leistungsempfängers
ƒ eine genaue Beschreibung des Gegenstandes der Lieferung oder der Art und
des Umfangs der sonstigen Leistung
ƒ der Preis je Einheit
ƒ das Entgelt für die Lieferung oder die sonstige Leistung
ƒ die jeweiligen Umsatzsteuersätze
ƒ die insgesamt zu entrichtende britische Umsatzsteuer
ƒ der Prozentsatz bei bestimmten Entgeltminderungen
(z.B. Skonto, Rabatt)
ƒ der Gesamtnettobetrag
Wenn Preisnachlässe gewähren werden, ist die britische Umsatzsteuer nicht auf den
ursprünglichen Nettobetrag zu berechnen, sondern auf den Nettobetrag abzüglich des
Preisnachlasses. Das gilt auch für den Fall, dass der Rechnungsempfänger den
Preisnachlass nicht in Anspruch nimmt. Spezielle Vereinbarungen, z.B. bzgl. Lieferungen
oder Versand gegen eine zusätzliche Gebühr, sind i.H.v. 17,5 % umsatzsteuerpflichtig.
Werden von einem im Vereinigten Königreich zur Umsatzsteuer registrierten Unternehmen
Rechnungen an Kunden in einem anderen Mitgliedsstaat der EU gestellt, müssen zusätzlich
zu den oben genannten Angaben die Länderkennzeichnung (GB) der VATRegistrierungsnummer des Rechnungsausstellers hinzugefügt und soweit vorhanden die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers vermerkt werden.
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Beispiel einer Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt:
Sales Invoice No. 100
From:
Germany Ltd., Turnover Street,
London N 7 6RG
VAT Reg. No. 123 4567 89
To:
United Kingdom PLC, Profit Road,
London E1W 1G
Sale: Time of supply 01/07/04
Quantity
Description and Price/Unit
Date of issue: 04/07/04
Amount
exclusive
of VAT
£
VAT
Rate
VAT
Net
%
£
3
Radios à £ 25.50
76.50
2
CD players à £ 65.00
130.00
206.50
17.5
35.05*
Delivery (Strictly Net)
10.00
17.5
1.75
Terms: Cash discount of
3% if paid within 30 days
VAT
TOTAL
216.50
36.80
36.80
253.30
* berechnet auf den Nettobetrag abzüglich des 3 %-tigen Preisnachlasses
10.1.2 Kleinbetragsrechnungen
Nach dem britischen Umsatzsteuerrecht spricht man von einer Kleinbetragsrechnung (less
detailed invoice), wenn der Bruttorechnungsbetrag kleiner oder gleich £ 250 ist. Bei den
Kleinbetragsrechnungen bestehen bestimmte Erleichterungen, es müssen folgende Angaben
auf der Rechnung enthalten sein:
ƒ Name, Anschrift und die britische VAT-Registrierungsnummer des
Rechnungsausstellers
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ƒ Datum der Lieferung oder sonstigen Leistung
ƒ eine Beschreibung des Gegenstandes der Lieferung bzw. der Art und des
Umfanges der sonstigen Leistung
ƒ für jeden Steuersatz der Brutto - Rechnungsbetrag
ƒ der Steuersatz
ƒ die Beträge in britischen Pfund
10.1.3 Anzahlungen
Anzahlungs- oder Teillieferungsrechnungen werden im Vereinigten Königreich wie
gewöhnliche Rechnungen behandelt. Anzahlungen, die ohne Rechnungserteilung bezogen
wurden, müssen jedoch bereits im Zeitpunkt der Vereinnahmung versteuert werden.
Eine reine Zahlungsaufforderung (request for payment) ist nicht als ordnungsgemäße
Rechnung anzusehen. Hierbei ist auf der Rechnung der Hinweis „This is not a VAT invoice“
zu vermerken.
10.1.4 Rechnungsausstellung in Fremdwährungen
Wenn eine Rechnung in einer fremden Währung (z.B. in Euro) ausgestellt wird, muss
zumindest der Gesamtumsatzsteuerbetrag der Rechnung in britische Pfund umgerechnet
und der Wechselkurs auf der Rechnung angegeben werden. Als Wechselkurs ist der Kurs
der britischen Finanzbehörde HM Customs & Excise zu verwenden oder der einer
britischen Zeitung, wie z.B. der Financial Times. Es besteht auch die Möglichkeit einen
anderen Wechselkurs zu verwenden, dies muss jedoch von dem zuständigen britischen
Finanzamt schriftlich genehmigt werden. Massgeblich ist der jeweilige Wechselkurs im
Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung.
10.1.5 Sonstiges
Auch im Vereinigten Königreich ist die Abrechnung über das Gutschriften–Abrechnungsverfahren möglich (self billing). Hierbei muss diesbezüglich eine Vereinbahrung mit dem
Lieferanten vorgeliegen, die gewisse Voraussetzungen erfüllt.
Mittels Fax oder Email übermittelte Rechnungen werden im Vereinigten Königreich
anerkannt und berechtigen zum Vorsteuerabzug, soweit die übrigen Voraussetzungen
erfüllt sind. Weiterhin müssen Rechnungen grundsätzlich spätestens 30 Tage nach
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Lieferung oder Verrichtung der sonstigen Leistung erteilt werden, außer diese Zeitgrenze
wurde vom Finanzamt auf Antrag verlängert. Bei Kraftstoffrechnungen müssen bei einem
Bruttobetrag von über £ 250 anstatt des Namens und der Adresse des Kunden das
Kennzeichen des Kraftfahrzeuges angegeben werden.
10.2 Gutschriften
Eine Gutschrift (credit note) muss folgende Angaben enthalten:
ƒ den Grund für die Gutschrift, z.B.:
ƒ
ein grundsätzlicher Fehler in der Rechnungserstellung
ƒ
es wurde zuviel in Rechnung gestellt
ƒ
es wird ein zusätzlicher Rabatt gewährt
ƒ die Bezeichnung „credit note“ und folgende Details:
ƒ
die Rechnungsnummer und das Rechnungsdatum
ƒ
Name, Adresse und VAT-Registrierungsnummer des
Rechnungausstellers
ƒ
Name und Adresse des Kunden
ƒ
den Grund für die Gutschrift (z.B. fehlerhafte Ware)
ƒ
eine Beschreibung der Güter oder Dienstleistungen, für welche die
Gutschrift ausgestellt wird
ƒ
die Menge und den Betrag jedes einzelnen Postens der Gutschrift
ƒ
den Gesamtnettobetrag der Gutschrift
ƒ
die jeweiligen Umsatzsteuersätze
ƒ
die Rechnungsnummer und das Rechnungsdatum der
Originalrechnung
Es ist zu beachten, dass die Rechnungsgutschrift innerhalb eines Monats nach Aufdeckung
des Fehlers oder nachträglich gewährten Preisnachlasses zu erstellen ist.
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11 Entstehung der Steuer, Steuerzeitpunkt (tax point)
11.1 Lieferungen
Die Steuer entsteht im Vereinigten Königreich grundsätzlich mit dem Eintritt des
sogenannten Steuerzeitpunkts. Dieser ist grundsätzlich dann, wenn die Lieferung ausgeführt
wurde bzw. die Güter verfügbar gemacht werden. Er wird als Basis-Steuerzeitpunkt (basis
tax point) bezeichnet. Gemäß dem Steuerzeitpunkt ist der Umsatz in der entsprechenden
Umsatzsteuerperiode zu erfassen und zu erklären. Der Basis-Steuerzeitpunkt wird jedoch
vom aktuellen Steuerzeitpunkt (actual tax point) überschrieben. Dieser ist gegeben wenn,
ƒ eine Rechnung ausgestellt oder eine Zahlung erhalten wird vor dem eigentlichen BasisSteuerzeitpunkt, also vor Ausführung der Lieferung bzw. verfügbar Machung der Güter
ƒ eine Rechnung bis zu 14 Tagen nach dem Basis-Steuerzeitpunkt ausgestellt wird. Der
Ausstellungstag wird dann zum neuen Steuerzeitpunkt.
Will man Rechnungen später als 14 Tage nach Ausführung der Lieferung oder verfügbar
Machung der Güter ausstellen, so muss man sich dies vom zuständigen Finanzamt
genehmigen lassen. Wird ohne erlangte Genehmigung eine Rechnung später als 14 Tage
ausgestellt, wird Steuerzeitpunkt wiederum der Basis-Steuerzeitpunkt. Grundsätzlich dürfen
jedoch Rechnungen nicht später als 30 Tage nach Ausführung der Lieferung bzw. verfügbar
Machung der Güter ausgestellt werden, dies würde eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
Beispiel:
Das im Vereinigten Königreich zur Umsatzsteuer registrierte Unternehmen ABC-GmbH
veräußert an die Z-Ltd. in London Waren und liefert diese aus seinem britischen Lager am
29. September eines Jahres aus. Die Rechnung wird am 10. Oktober ausgestellt. Die
Umsatzsteuerperioden der ABC-GmbH sind Januar – März, April – Juni, Juli – September,
Oktober – Dezember. Der Basis-Steuerzeitpunkt ist der 29. September, welcher vom
aktuellen Steuerzeitpunkt, mit Ausstellung der Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach
Lieferung der Waren, überschrieben wird. Der Umsatz ist in der entsprechenden
Umsatzsteuerperiode, in welcher der aktuelle Steuerzeitpunkt (10. Oktober) liegt zu
erfassen, hier Umsatzsteuerperiode Oktober – Dezember und entsprechend in der
Umsatzsteuererklärung zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Istversteuerung (cash accounting scheme) ist Steuerzeitpunkt dann, wenn
die Zahlung erhalten wird.
Für im Vereinigten Königreich zur Umsatzsteuer registrierte Unternehmen gilt bzgl. des
Zeitpunkts der Erklärung des innergemeinschaftlichen Erwerbs, bei Bezug von Waren aus
anderen EU-Mitgliedsstaaten, als Steuerzeitpunkt der fünfzehnte Tag des Monats, der dem
Monat der Lieferung folgt oder der Tag der Rechnungsausstellung. Je nach dem was früher
statt findet.
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11.2 Sonstige Leistungen
Bei sonstigen Leistungen ist der Basissteuerzeitpunkt dann, wenn die Leistung vollständig
erbracht wurde, die Leistung ausgeführt wurde. Der Basissteuerzeitpunkt wird wiederum
vom aktuellen Steuerzeitpunkt (actual tax point) überschrieben. Dieser ist gegeben wenn,
ƒ eine Rechnung ausgestellt oder Zahlung erhalten wird vor dem eigentlichen
Basissteuerzeitpunkt, also vor dem vollständigen Erbringen der Leistung
ƒ eine Rechnung bis zu 14 Tagen nach dem Basissteuerzeitpunkt ausgestellt wird. Der
Ausstellungstag wird dann zum neuen Steuerzeitpunkt.
Will man Rechnungen später als 14 Tage nach Ausführung der Leistung ausstellen, muss
man sich dies vom zuständigen Finanzamt genehmigen lassen. Wird ohne erlangte
Genehmigung eine Rechnung später als 14 Tage ausgestellt, wird Steuerzeitpunkt, wie bei
den Lieferungen, wiederum der Basissteuerzeitpunkt. Ebenso dürfen Rechnungen nicht
später als 30 Tage nach Ausführung der sonstigen Leistung ausgestellt werden.
Im Rahmen der Istversteuerung (cash accounting scheme) ist Steuerzeitpunkt dann, wenn
die Zahlung erhalten wird.
Bei fortlaufenden sonstigen Leistungen, z.B. dauernde steuerpflichtige Vermietung eines
Büros, ist Steuerzeitpunkt immer der aktuelle Steuerzeitpunkt, da die sonstige
Vermietungsleistung nie abschließend ausgeführt wird. Der Steuerzeitpunkt ist somit dann,
wenn eine Rechnung ausgestellt wird bzw. die Zahlung zuvor erhalten wird (außer bei
speziellen Besteuerungsverfahren, wie z.B. dem cash accounting scheme). Weiterhin
bestehen Ausnahmen bei bestimmten fortlaufenden sonstigen Leistungen zwischen
verbundenen Unternehmen.
Anstatt einer normalen Rechnung kann zunächst auch eine Zahlungsaufforderung mit der
Anmerkung „this is not a VAT invoice“ ausgestellt werden. Nach erfolgter Zahlung kann
daraufhin eine normale Rechnung ausgestellt werden. Der Steuerzeitpunkt entspricht durch
diese Vorgehensweise jedoch dem vorgelagerten Zahlungseingang. Dies gewährt einen
gewissen „cash flow“ Vorteil.
Die zuständige Finanzbehörde kann auf Antrag andere Steuerzeitpunkte genehmigen, falls
dies aufgrund der Besonderheit des jeweiligen Betriebes oder Gewerbes nötig ist.
12 Bemessungsgrundlage
12.1 Allgemein
Im Vereinigten Königreich ist Bemessungsgrundlage grundsätzlich die erbrachte
Gegenleistung, die aufgewendet wird um eine Leistung oder Lieferung zu erlangen und
entspricht somit dem Begriff des Entgelts im deutschen Umsatzsteuerrechts. Werden
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Preisnachlässe für Rechnungsbegleichung innerhalb eines bestimmten Zeitraums gewährt
(z.B. Skonti), ist die britische Umsatzsteuer nicht auf den ursprünglichen Nettobetrag zu
berechnen, sondern auf den Nettobetrag abzüglich des Preisnachlasses, selbst falls der
Rechnungsempfänger den Preisnachlass nicht in Anspruch nimmt.
Beim sogenannten innergemeinschaftlichen Verbringen ist Bemessungsgrundlage der
Marktpreis der Güter.
12.2 Änderung der Bemessungsgrundlage: Uneinbringliche Forderungen
(bad debt relief)
Sind Forderungen bzgl. einer erbrachten steuerpflichtigen Lieferung oder sonstigen
Leistung im Vereinigten Königreich uneinbringlich geworden, so kann mittels des
sogenannten „bad debt relief“ die bereits entrichtete Umsatzsteuer wieder zurück erlangt
werden. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
ƒ Die betreffende Umsatzsteuer wurde bereits erklärt und an HM Customs & Excise
abgeführt
ƒ Die uneinbringliche Forderung wurde auf ein spezielles Konto umgebucht
ƒ Die Forderung besteht seit mindestens 6 Monaten seit Fälligkeit
Weiterhin muss eine Kopie der betreffenden Ausgangsrechnung vorhanden sein und das
Konto „uneinbringliche Forderung“ folgende Informationen enthalten:
ƒ Gesamtbetrag der uneinbringlichen Forderung
ƒ Umsatzsteuerbetrag der mittels des „bad debt reliefs“ berichtigt werden soll
ƒ Erklärungszeitraum, in dem die Umsatzsteuer berichtigt wurde (nach Durchführung zu
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ergänzen)
Umsatzsteuerbetrag je Lieferung oder sonstigen Leistung
Erklärungszeitraum in dem die Umsatzsteuer ehemals abgeführt wurde
Erhaltene Teilzahlung je Lieferung oder sonstigen Leistung
Name des Kunden
Datum und Rechnungsnummer der betroffenen Rechnungen
In dem, dem 6 Monatszeitraum folgenden Erklärungszeitraum, kann mittels der
abzugebenden Umsatzsteuererklärung, die Umsatzsteuer korrigiert werden, indem der
Betrag der abzuziehen Vorsteuer dementsprechend erhöht wird (Box 4 der
Umsatzsteuererklärung, vgl. Anlage 14, Formular 100, „Value Added Tax Return“).
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13 Vorsteuerabzug
13.1 Allgemein
Zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen des Vorsteuerabzugs in der EU sind im
Vereinigten Königreich bestimmte Besonderheiten zu erwähnen (teilweise geregelt in der
„Value Added Tax, Input Tax Order 1992“). So kann z.B. im Vereinigten Königreich
Vorsteuer rückwirkend bis zu 3 Jahren nach dem Entstehungszeitpunkt im Rahmen der
Umsatzsteuerveranlagung geltend gemacht werden.
13.2 Bewirtungs- und Reisekosten
Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist grundsätzlich die Bewirtung von
Geschäftsfreunden (business entertainment). Unter die Geschäftsfreunde Bewirtung fällt
jegliche Art der Bewirtung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des bewirtenden
Unternehmens sind sowie der als Gastgeber fungierende Arbeitnehmer dieses
Unternehmens. Unter Bewirtung versteht man dabei die unentgeltliche Gewährung von
ƒ Speisen und Getränken
ƒ Übernachtung
ƒ sonstigen Privatvergnügen wie z.B. Theaterbesuche, Nachtclubs etc.
Davon abzugrenzen sind dagegen Aufwendungen im Rahmen von Reisekosten (subsistence
expenses), wie z.B. Hotelübernachtung und Verpflegungsaufwendungen. Bzgl. des
Vorsteuerabzugs ist es ausreichend, wenn die entsprechende Rechnung auf den jeweiligen
Arbeitnehmer und nicht direkt auf das Unternehmen ausgestellt ist und die entstandenen
Kosten dem Arbeitnehmer später durch den Arbeitgeber erstattet werden. Als Faustregel
gilt, dass hierunter besagte Aufwendungen fallen, die entstehen wenn eine Tätigkeit im
Rahmen des Unternehmens an einem Ort verrichtet wird, der mindestens 5 Meilen von der
regelmäßigen Arbeitsstätte entfernt ist. Ein Vorsteuerabzug aus dem Arbeitnehmer
gewährten Verpflegungspauschalen ist dagegen nicht zulässig. Werden im Rahmen eines
auswärtigen Tätigwerdens Geschäftsfreunde bewirtet, ist jedoch die auf den Arbeitnehmer
entfallende Vorsteuer abzugsfähig.
Die Vorsteuer aus der Bewirtung von Arbeitnehmern (entertaining staff) ist voll
abzugsfähig, soweit sie aus rein geschäftlichem Anlass gewährt wird, wie z.B. bei reinen
internen Arbeitsessen, Kantinenverpflegung, Veranstaltungen um die Beziehungen der
Mitarbeiter zueinander zu verbessern, etc. Nehmen daran wiederum Geschäftsfreunde teil,
ist der auf diese entfallene Vorsteuerbetrag nicht abzugsfähig. Eine weitere Ausnahme gilt,
wenn diese Vergünstigungen ausnahmslos Direktoren oder Partnern (Geschäftsleitung)
gewährt werden, dann ist der Vorsteuerabzug wiederum verwährt.
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13.3 Vorsteuer bei KFZ-Kosten
Bei der Abzugsfähigkeit von Vorsteuer bzgl. KFZ-Kosten ist unter anderem folgendes zu
beachten.
13.3.1 Anschaffung
Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Kraftfahrzeugs ist grundsätzlich nicht
zulässig. Ausnahmen bestehen, wenn das Fahrzeug zu 100% betrieblich genutzt wird und
keine Möglichkeit einer Privatnutzung durch z.B. Arbeitnehmer besteht (diese liegt bereits
vor, wenn das KFZ vom Arbeitnehmer mit zum Wohnort genommen werden kann). Der
Nachweis einer ausschließlichen betrieblichen Nutzung ist somit in der Praxis äußerst
schwer zu erbringen, wodurch der Vorsteuerabzug bei den meisten Unternehmen
diesbezüglich nicht möglich ist.
Der Vorsteuerabzug ist allerdings zulässig, falls es sich um Kraftfahrzeuge für z.B.
Fahrschulen, Taxiunternehmen, KFZ-Händler, Leasingunternehmen handelt.
13.3.2 Leasing, Leihwagen
Wird ein Kraftfahrzeug für betriebliche Zwecke geleast, ist in der Regel nur ein
Vorsteuerabzug von 50% zulässig. Der nicht abzugsfähige Anteil spiegelt die mögliche
Privatnutzung wieder (außer der Nachweis einer ausschließlichen betrieblichen Nutzung ist
möglich, vgl. Kapitel 13.3.1). Beim Vorsteuerabzug ist zu beachten, dass das geleaste
Fahrzeug zuvor beim Leasinggeber, bei dessen Erwerb, zum Vorsteuerabzug berechtigt
haben muss. Dies ist in der Regel auf der Leasingrechnung angegeben.
Werden Kraftfahrzeuge für bis zu 5 Tage aus betrieblichen Zwecken angemietet, kann die
Vorsteuer zu 100% geltend gemacht werden. Bei einer Mietdauer von mehr als 5 Tagen
besteht wiederum eine Vorsteuerabzugsbeschränkung auf 50%, falls nicht der Nachweis
einer ausschließlichen betrieblichen Nutzung erbracht wird.
13.3.3 Instandhaltung
Bei betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen kann die Vorsteuer bzgl. Reparaturen und
sonstiger Instandhaltungskosten voll geltend gemacht werden, auch wenn eine private
Nutzung durch z.B. Arbeitnehmer gegeben ist.
13.3.4 Kraftstoffkosten
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Werden die Benzinkosten vom Unternehmen direkt getragen, ist die Vorsteuer voll
abzugsfähig. Der Privatanteil bzgl. einer eventuellen privaten Nutzung ist allerdings
umsatzsteuerpflichtig.
Werden die Benzinkosten nicht vom Unternehmen direkt getragen, sondern durch den
Arbeitnehmer und erstattet das Unternehmen anschließend die Kosten an diesen, gibt es
folgende Möglichkeiten bzgl. des Vorsteuerabzugs.
ƒ Es ist möglich ein Fahrtenbuch zu führen, um die geschäftlichen von den privaten
Fahrten zu trennen und die Vorsteuer dementsprechend aufzuteilen
ƒ Wird kein Fahrtenbuch geführt,
ƒ kann die Vorsteuer zu 100% geltend gemacht werden, falls im Gegenzug die
Privatentnahme anhand der sogenannten „fuel scale charge“ ermittelt wird
ƒ besteht die Möglichkeit keine Vorsteuer bzgl. der Kraftstoffkosten geltend zu
machen. Im Gegenzug ist auch nicht die „fuel scale charge“ anzuwenden. Dies kann
sinnvoll sein, wenn die tatsächliche Vorsteuer der Kraftstoffkosten die
Umsatzsteuer bezüglich der „fuel scale charge unterschreiten würde.
Wird das Kraftfahrzeug zu 100% betrieblich genutzt, ist die Vorsteuer bzgl. der
Kraftstoffkosten natürlich voll abzugsfähig.
„Fuel scale charge“
(neu anzusetzende Werte ab 01.05.2004)
12-Monatszeitraum
Hubraum des
Kraftfahrzeugs
Bemessungsgrundlage bei
Dieselkraftstoff
Umsatzsteuerbetrag pro
Kraftfahrzeug
£
865,00
865,00
£
128,82
128,82
Bemessungsgrundlage bei
normalem
Kraftstoff
£
930,00
1.175,00
1.095,00
163,08
1.730,00
257,65
Bemessungsgrundlage bei
Dieselkraftstoff
Umsatzsteuerbetrag pro
Kraftfahrzeug
Umsatzsteuerbetrag pro
Kraftfahrzeug
£
216,00
216,00
£
32,17
32,17
Bemessungsgrundlage bei
normalem
Kraftstoff
£
232,00
293,00
273,00
40,65
432,00
64,34
Bis 1400 cm³
Über 1400 bis
2000 cm³
Über 2000 cm³
Umsatzsteuerbetrag pro
Kraftfahrzeug
£
138,51
175,00
3-Monatszeitraum
Hubraum des
Kraftfahrzeugs
Bis 1400 cm³
Über 1400 bis
2000 cm³
Über 2000 cm³
© Pommer (2004)
£
34,55
43,63
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1-Monatszeitraum
Hubraum des
Kraftfahrzeugs
Bis 1400 cm³
Über 1400 bis
2000 cm³
Über 2000 cm³
Bemessungsgrundlage bei
Dieselkraftstoff
Umsatzsteuerbetrag pro
Kraftfahrzeug
£
72,00
72,00
£
10,72
10,72
91,00
13,55
Bemessungsgrundlage bei
normalem
Kraftstoff
£
77,00
97,00
144,00
Umsatzsteuerbetrag pro
Kraftfahrzeug
£
11,46
14,44
21,44
Wird dem Arbeitnehmer eine Kilometerpauschale gewährt, kann bzgl. des Anteils der
Pauschale, die den Kraftstoff betrifft, Vorsteuer durch das Unternehmen geltend gemacht
werden. Selbst dann, wenn die Kilometerpauschale für Privatfahrten gewährt wird. Im
Gegenzug ist wiederum die „fuel scale charge“ anzuwenden.
14 Erklärungs-, Melde- und
Aufzeichnungspflichen
14.1 Umsatzsteuererklärungen
14.1.1 Allgemein
Ein im Vereinigten Königreich zur Umsatzsteuer registriertes Unternehmen muss in der
Regel vierteljährliche (d.h. für einen Zeitraum von drei Monaten) Umsatzsteuererklärungen
(VAT returns) bei der zuständigen Finanzbehörde “HM Customs & Excise” einreichen.
© Pommer (2004)
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Beispiel:
Die XYZ-GmbH wird im Vereinigten Königreich ab dem 01.03.2004 zur Umsatzsteuer
registriert. Die erste Umsatzsteuererklärung ist für den Zeitraum März bis Mai 2004
abzugeben. Spätester Zeitpunkt für die Abgabe ist das Ende des auf diesen
Abrechnungszeitraum folgenden Monats. Im vorliegenden Beispiel wäre das der 30. Juni
2004. An diesem Tag muss auch spätestens eine eventuell zu leistende Zahlung bei der
britischen Steuerbehörde eingegangen sein.
Daraus ergeben sich hier die folgenden Abgabefristen:
Einreichungsfrist/Eingang der Zahllast bei der brit. Steuerbehörde
30. Juni 2004
30. September 2004
31. Dezember 2004
31. März 2005
Quartal
März – Mai 2004
Juni – August 2004
September – November 2004
Dezember 2004 – Februar 2005
Die genauen Abgabezeiträume werden von HM Customs & Excise im Rahmen der
Registrierung mitgeteilt. Das Formular zur Erstellung der Umsatzsteuererklärung (VAT 100,
„Value Added Tax Return“) wird einige Wochen vor dem Ablauf des
Veranlagungszeitraums von der britischen Steuerbehörde dem Steuerpflichtigen zugesandt.
Es handelt sich um ein Individualformular, das auf das jeweilige Unternehmen ausgestellt
ist. Die Adresse und die VAT Nummer sind bereits von HM Customs & Excise auf den
Formularkopf eingefügt. Bei Verlust desselben muss rechtzeitig ein Ersatzformular beim
zuständigen britischen Finanzamt angefordert werden.
Werden in einem Abrechnungszeitraum keine Umsätze getätigt, muss ebenfalls eine
entsprechende Umsatzsteuererklärung abgegeben werden (sog. Nullmeldung, „nil-return“).
Weiterhin besteht die Möglichkeit auf Antrag, anstatt 3-monatlicher Umsatzsteuererklärungen, monatliche Erklärungen abzugeben, z.B. wenn regelmäßig Vorsteuerüberhänge entstehen.
Es ist auch möglich Umsatzsteuererklärungen auf elektronischem Wege per Computer zu
erstellen und der britischen Steuerbehörde HM Customs & Excise zu übermitteln. Dieses
online Verfahren bringt eine Verlängerung der Abgabefrist der Umsatzsteuererklärung bzw.
Begleichung einer eventuellen Umsatzsteuerschuld um 7 Tage mit sich. Es muss allerdings
extra beantragt werden.
Erstattungen werden grundsätzlich nicht auf ausländische Konten überwiesen. In der Regel
wird in einem solchen Fall ein Scheck von der britischen Steuerbehörde direkt an das
ausländische Unternehmen gesandt.
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14.1.2 Berichtigte Umsatzsteuererklärung (voluntary disclosure)
In einer Umsatzsteuererklärung können noch nicht berücksichtigte Umsatzsteuer- bzw.
Vorsteuerbeträge aus vorangegangenen Zeiträumen (bzw. Umsatz- oder Vorsteuerberichtigungen) ohne weiteres nachträglich erklärt werden, soweit der Saldo dieser Umsatzbzw. Vorsteuerbeträge £ 2.000 nicht überschreitet. Es ist zu beachten, dass noch nicht
berücksichtigte Vorsteuerbeträge nur 3 Jahre rückwirkend berücksichtigt werden können,
ausgehend von der aktuellen Umsatzsteuerperiode.
Ist die Umsatzsteuerabweichung/-differenz größer als £ 2.000, muss eine freiwillige
Selbstanzeige (vgl. Anlage 15, Formular VAT 652, „Voluntary Disclosure of Errors on
VAT Returns”) bei HM Customs & Excise eingereicht werden.
Die britische Finanzbehörde erlässt daraufhin einen Bescheid über die noch zu entrichtende
bzw. zu erstattende Umsatzsteuer. Bei einer Zahllast werden Zinsen berechnet
(anzuwendender Zinzsatz zur Zeit 5.5 %)
14.1.3 Umsatzsteuer-Jahreserklärungs-Verfahren (annual accounting scheme)
Hat ein neu zur Umsatzsteuer registriertes Unternehmen einen Netto - Jahresumsatz von bis
zu £ 150.000 bzw. ein bereits seit mindestens 12 Monaten zur Umsatzsteuer registriertes
Unternehmen einen Jahresumsatz von bis zu £ 660.000, kann beantragt werden anstatt von
3-monatlichen Umsatzsteuererklärungen, eine Jahreserklärung abzugeben (vgl. Anlage 16,
Formular VAT 600 AA, „Application to Join the Annual Accounting Scheme“). Die
Jahreserklärung ist spätestens 2 Monate nach Ende des Erklärungszeitraums einzureichen
und die Umsatzsteuerzahllast zu entrichten. Weiterhin sind während des Jahres in der Regel
9 Vorauszahlungen zu leisten, wobei die Bemessungsgrundlage hierfür jeweils 10% der
geschätzten Jahresumsatzsteuerschuld beträgt. Alternativ kann beantragt werden 3
Vorauszahlungen zu entrichten, die dann jeweils 25% der geschätzten
Jahresumsatzsteuerschuld betragen. Bei einem voraussichtlichen Vorsteuerüberhang kann
auf die Leistung von Vorauszahlungen verzichtet werden.
Die Jahreserklärung umfasst nicht notwendigerweise ein Kalenderjahr. Der 12-monatliche
Erklärungszeitraum beginnt mit dem ersten Tag der Umsatzsteuerperiode, in dem das
Jahreserklärungs-Verfahren beantragt wird.
Beispiel:
Die aktuelle Umsatzsteuerperiode läuft vom 1. Juni bis zum 31. August. Im Juli wird
beantragt zukünftig jährliche Erklärungen abzugeben. Der zwölf Monatszeitraum bzgl. der
Jahreserklärung beginnt somit am 1. Juni.
Auf Antrag kann der Zeitraum der Jahreserklärung auch auf die jeweiligen Erfordernisse
des Unternehmens angepasst werden, z.B. dem Kalenderjahr entsprechen.
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14.1.4 Umsatzsteuer-Vorauszahlungs-Verfahren (payments on account scheme, POA)
Hat ein zur Umsatzsteuer registriertes Unternehmen eine Umsatzsteuerzahllast von über £
2.000.000 im 12-Monats- oder dementsprechend kürzeren Zeitraum, müssen auf die in der
Regel 3-monatlich abzugebenden Umsatzsteuererklärungen Vorauszahlungen entrichtet
werden. Hierbei müssen die Vorauszahlungen am Ende des zweiten und dritten Monats
eines jeweiligen 3-Monatszeitraums geleistet werden. Die Abschlusszahlung ist mit
Erstellung und Abgabe der Umsatzsteuererklärung für diesen Zeitraum zu leisten. Der
Vorauszahlungsbetrag wird aufgrund der Zahllast des 12-Monatszeitraums ermittelt, in dem
£ 2.000.000 überschritten wurden (dividiert durch 24). Dieser wird jährlich angepasst.
Alternativ können auch monatliche Umsatzsteuererklärungen abgegeben und eine
eventuelle Zahllast dementsprechend entrichtet werden. Geschieht dies mittels
elektronischem Geldverkehrs (z.B. Überweisungsverfahren), so wird die Frist um 7 Tage
verlängert.
Eine weitere Möglichkeit wäre, unter Abgabe von 3-monatlichen Umsatzsteuererklärungen,
die Umsatzsteuerverbindlichkeit eines jeden Monats im darauffolgenden Monat zu
entrichten, z.B. die zu entrichtende Zahllast Ende Juni wäre die aktuelle
Umsatzsteuerverbindlichkeit des vorangegangenen Monats, also Mai. Erstattungen können
allerdings nicht mit einer Zahllast eines anderen Monats verrechnet werden und werden erst
im Rahmen der abzugebenden 3-monatlichen Umsatzsteuererklärung berücksichtigt.
Weitere Auskünfte erteilt diesbezüglich:
HM Customs and Excise
VAT Operations Division
Large Payers Unit
Queens Dock
Liverpool
L74 4AA
Tel.: 0044 (0) 151 703 8333
14.1.5 Besteuerung nach Einheitssteuersatz (flat rate scheme) bei kleinen
Unternehmen
Unternehmen mit steuerpflichtigen Umsätzen bis £ 150.000 netto und steuerbaren
Umsätzen bis £ 187.500 jährlich, können optional die an die Finanzbehörde abzuführende
Umsatzsteuer nach festgelegten prozentualen Einheitssätzen vom Gesamtumsatz ermitteln.
Die Prozentsätze betragen je nach Art des betriebenen Gewerbes zwischen 5% und 14.5%.
Ein gesonderter Vorsteuerabzug ist hierbei nicht mehr zu gewähren (vgl. Anlage 18,
Formular VAT 600 FRS, „Application to Join the Flat Rate Scheme“, vgl. Anlage 17,
Formular VAT 600 AA/FRS, „Application to Join the Annual Accounting Scheme and the
Flat Rate Scheme“).
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14.1.6 Sonstige Besteuerungsverfahren
Im Vereinigten Königreich gibt es weitere besondere Besteuerungsverfahren, wie z.B.
ƒ Besteuerung von Reiseleistungen (tour operator margin scheme, TOMS)
ƒ Differenzbesteuerungsverfahren bei der Veräußerung von gebrauchten Gütern (margin
schemes for second-hand goods)
ƒ Einheitssatzbesteuerung in der Landwirtschaft (flat rate scheme for farmers).
14.1.7 Istversteuerung (cash accounting)
Unternehmen mit steuerpflichtigen Nettoumsätzen bis £ 660.000 innerhalb der letzten 12
Monate können die sogenannte Istversteuerung durchführen und somit die Steuer nicht
nach den vereinbarten, sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnen. Das
Unternehmen ist in der Regel mindestens 2 Jahre an die Option gebunden. Stieg der
relevante Umsatz eines Unternehmens, welches bereits die Istversteuerung durchführt,
innerhalb der letzten 12 Monate über £ 825.000, muss es wieder zur Besteuerung nach
vereinbarten Entgelt wechseln. Weiterhin müssen besondere Aufzeichnungspflichten, z.B.
über Geldeingänge und -ausgänge erfüllt werden.
14.2 Zusammenfassende Meldung (EC sales list)
Das Pendant zur Zusammenfassenden Meldung in Deutschland ist im Vereinigten
Königreich die „EC sales list“ (vgl. Anlage 19, Formular VAT 101, „EC Sales list“),
welche gewöhnlicher Weise den Zeitraum eines Kalendervierteljahrs umfasst. Es ist darauf
zu
achten,
dass
es
zu
zeitlichen
Überschneidungen
mit
dem
Umsatzsteuererklärungszeitraum kommen kann.
In der „EC sales list“ müssen im Vereinigten Königreich zur Umsatzsteuer registrierte
Unternehmen die folgende Vorgänge erfassen:
ƒ Innergemeinschaftliche Lieferungen
ƒ Vorgänge bzgl. des innergemeinschaftlichen Verbringens eigener Güter
ƒ Lieferungen bei Dreiecksgeschäften, soweit das im Vereinigten Königreich registrierte
Unternehmen der mittlere Unternehmer in der Kette ist.
In der „EC sales list“ ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers
und der entsprechende Lieferungswert im Erklärungszeitraum je Leistungsempfänger sowie
die Art der Transaktion mittels eines festen Zahlenschlüssels zu erfassen. Die notwendigen
Formulare werden in der Regel von der britischen Steuerbehörde automatisch an den
Steuerpflichtigen gesandt. Sie müssen innerhalb von 6 Wochen nach Ende des
Kalendervierteljahres bei der zuständigen Stelle eingegangen sein. Sind keine Eintragungen
vorzunehmen, sollte keine Erklärung eingereicht werden.
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Stellt die Finanzbehörde Fehler bei der eingereichten Erklärung fest, wie z.B. falsche
Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, so wird ein entsprechendes Formular (vgl. Anlage
21, Formular VAT 104B „ EC Sales List Error Report“) zugesandt, welches die Fehler
aufzeigt und versehen mit den entsprechenden Korrekturen an die Finanzbehörde zurück
gesandt werden muss.
Wurden Fehler bzgl. der „EC sales list“ begangen und nach Einreichung selbst festgestellt,
muss zur Korrektur das Formular VAT 101B (vgl. Anlage 20, „EC Sales list, correction
sheet“) verwendet werden. Dies ist jedoch nur nötig, falls eine der folgenden Bedingungen
erfüllt ist:
ƒ Angabe der falschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers
ƒ Verwendung einer falschen Transaktionsnummer
ƒ Betragsmäßige Fehler, falls die Abweichung größer £ 100 ist und 2% des erklärten
Wertes je Leistungsempfänger übersteigt.
Neben der Übermittlung der „EC sales list“ mittels der erwähnten Formblätter kann auch
ein elektronischer Datenaustausch mit der Finanzbehörde unter bestimmten Bedingungen
vereinbart werden.
Es ist auch möglich monatliche oder jährliche Erklärungen abzugeben, dies muss allerdings
von HM Customs and Excise genehmigt werden. Voraussetzung für die Abgabe einer
jährlichen „EC sales list“ ist, dass der Unternehmer jährliche Umsatzsteuererklärungen
erstellt und der Gesamtjahresumsatz £ 145.000 nicht übersteigt sowie die
innergemeinschaftlichen Lieferungen unter £ 11.000 im Jahr liegen (der Wert von
Lieferungen neuer Fahrzeuge ist hierbei nicht zu erfassen).
14.3 Intrahandelsstatistik (Intra EC Trade Statistics, „Intrastat“)
Zweck der Intrahandelsstatistik ist die Erfassung des gegenseitigen tatsächlichen
Warenverkehrs zwischen EU-Mitgliedsstaaten. Sie sind in dem Land abzugeben, wo Waren
körperlich eingehen bzw. in dem Mitgliedsstaat, von dem sie versandt werden, soweit
bestimmte Wertgrenzen überschritten werden. Diese Erklärungspflichten sind auch im
Vereinigten Königreich einzuhalten, soweit dort zur Umsatzsteuer registrierte Unternehmen
die Grenze von £ 221.000 während eines Kalenderjahrs bzgl. des bewegten Warenwertes
überschreiten (jeweils getrennt für erhaltene und versandte Waren zu betrachten). Es sind
gegebenenfalls Erklärungen über vom Vereinigten Königreich in andere Mitgliedsstaaten
versandte Gegenstände zu erstellen (vgl. Anlage 22, Formular C1501, „dispatches“) bzw.
Erklärungen über im Vereinigten Königreich aus anderen Mitgliedsstaaten erhaltene
Lieferungen anzufertigen (vgl. Anlage 23, Formular C1500, „arrivals“). Die
Erklärungspflicht entsteht in dem Monat eines Kalenderjahres, in dem der Grenzwert
überschritten wird. Sogenannte Nullmeldungen sind nicht zwingend abzugeben. Um
Nachfragen seitens der britischen Steuerbehörde zu vermeiden sollte darauf jedoch nicht
verzichtet werden.
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Beispiel:
Das in Großbritannien zur Umsatzsteuer registrierte Unternehmen Auto-GmbH liefert KFZZubehörteile aus seinem Stammsitz in Deutschland in sein Zwischenlager im Vereinigten
Königreich, aus welchem mehrere britische KFZ-Werkstätten beliefert werden. Die
Lieferung in das Lager ist als innergemeinschaftliches Verbringen zu behandeln. Der
Verkauf aus dem Lager an die Abnehmer im Vereinigten Königreich unterliegt der
britischen Umsatzsteuer von 17,5 % (vorausgesetzt die Registrierungsgrenze von £ 58.000
wurde überschritten). In der abzugebenden britischen Umsatzsteuererklärung des deutschen
Unternehmens sind die Lieferungen aus Deutschland in das eigene Lager der
Erwerbsbesteuerung im Vereinigten Königreich zu unterwerfen und Intrastatmeldungen
abzugeben (hier als Empfänger, „arrivals“) und zwar ab dem Monat, indem die Grenze von
£ 221.000 während eines Kalenderjahres überschritten wird. Werden aus dem Lager
Unternehmen in anderen EU-Mitgliedsstaaten beliefert (unter Ausweis deren UmsatzsteuerIdentifikationsnummer), muss dies als innergemeinschaftliche Lieferung ebenfalls in der
britischen Umsatzsteuererklärung erfasst (entsprechend in der „EC sales list“) sowie
Intrastatmeldungen abgegeben werden (hier als Versender, „despatches“), ebenfalls ab dem
Monat, in dem die Grenze von £ 221.000 während eines Kalenderjahres überschritten wird.
Der Grenzwert wird jedes Jahr neu festgesetzt. Sollte am Ende eines Kalenderjahres, in
welchem Intrastatmeldungen abgegeben werden, bereits der erhöhte Grenzbetrag des neuen
Jahres überschritten sein, so müssen in diesem bereits ab dem Monat Januar Erklärungen
eingereicht werden.
Beispiel:
Der Grenzwert für die Abgabe von Intrastatmeldungen im Jahr 2004 beträgt £ 221.000.
Wird dieser überschritten, müssen die entsprechenden statistischen Erklärungen bis zum
Ende des Kalenderjahres 2004 abgegeben werden. Wäre für das Kalenderjahr 2005 ein
neuer Grenzwert von £ 250.000 festgelegt worden und der kumulierte, relevante Umsatz
des Jahres 2004 hätte auch diesen überschritten, so müssten im Jahr 2005 bereits ab Januar
statistische Meldungen erfolgen.
Grundsätzlich müssen folgende Daten auf den Erklärungen angegeben werden:
ƒ Erklärungszeitraum
ƒ Anzahl der zur Dateneingabe bzgl. der bewegten Waren benutzten Zeilen des Formulars
ƒ Adresse des zur Umsatzsteuer registrierten Unternehmens (ev. die Adresse eines
Bevollmächtigten, falls dieser die statistische Erklärung erstellt hat oder eine spezielle
Betriebsstättennummer)
ƒ Umsatzsteuernummer
ƒ Statistische Daten
ƒ Warenkennummer (commodity code)
ƒ Waren- bzw. Rechnungswert (netto) in vollen £
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ƒ
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ƒ
ƒ
ƒ
Art des Geschäfts (gemäß eines festgelegten Zifferncodes)
Lieferbedingungen (Incoterms)
Nettoeigenmasse in vollen Kg
Sende- bzw. Bestimmungsland (je nach dem, ob eine Eingangs- oder
Versendemeldungen abgegeben wird)
Eventuell zusätzliche Informationen (abhängig von der Warenkennummer)
Unternehmen mit einem relevanten Umsatz unter £ 14.000.000 können auf die Angabe der
Lieferbedingungen verzichten.
Die statistischen Erklärungen sind monatlich abzugeben und müssen spätestens bis zum
zehnten Arbeitstag des darauffolgenden Monats bei der zuständigen Stelle eingegangen
sein. Zuständig für Auskünfte bzgl. Intrastat ist:
HM Customs and Excise
Tariff and Statistical Office
Alexander House
21-27 Victoria Avenue
Southend-on-Sea
SS99 1AU
Tel.: 0044 (0) 1702 367 248
Als Übermittlungsmöglichkeit der statistischen Meldungen gibt es verschiedene Varianten.
ƒ Verwendung der amtlichen Formulare
ƒ Elektronische Datenübertragung
Bei der elektronischen Datenübermittlung bestehen mehrere Möglichkeiten, wie z.B.
Email-Anhang, die Verwendung eines Online-Formulars etc. Die Abgabefrist bei
Anwendung der elektronischen Datenübermittlung verlängert sich bis zum Ende des auf
den Erklärungszeitraum folgenden Monats. Anfragen bzgl. der elektronischen
Datenübermittlung sind an das „EDI Help Desk“ oben genannter Adresse zu richten.
14.4 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Grundsätzlich müssen neben den allgemeinen Vorschriften über das Ausstellen von
Rechnungen (vgl. Kapitel 10) unter anderem folgende Aufzeichnungs- und
Aufbewahrungspflichten beachtet werden.
Erfassung bzw. Aufzeichnung aller
ƒ Ausgangsumsätze incl. steuerfreier Umsätze
ƒ Eingangsumsätze, die mit Vorsteuer behaftet sind
ƒ Eingangsumsätze, die dem sogenannten „reverse charge procedure“ unterliegen
ƒ innergemeinschaftlicher Erwerbe, -Lieferungen, Exporte und Importe
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ƒ
ausgestellter oder erhaltener Gutschriften
sonstiger Zuwendungen aus betrieblichem Anlass, z.B. Geschenke
Privatentnahmen von Lieferungen und sonstigen Leistungen
weiterer Informationen, die die Umsatz- oder Vorsteuer im Vereinigten Königreich
betreffen.
Die Geschäftspapiere müssen grundsätzlich 6 Jahre aufbewahrt werden. Die relevanten
Unterlagen müssen dabei nicht unbedingt im Vereinigten Königreich bereitgehalten
werden, z.B. falls keine Niederlassung, Betriebsstätte etc. vor Ort besteht und kein Vertreter
für die Erfüllung der umsatzsteuerlichen Pflichten im Vereinigten Königreich bestellt
wurde. Die Unterlagen sind jedoch im Fall einer Umsatzsteuerprüfung durch die britische
Finanzbehörde dieser zugänglich zu machen und gegebenenfalls ins Vereinigte Königreich
zu verbringen.
Folgende Unterlagen müssen diesbezüglich aufbewahrt werden, z.B.:
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
Originale der Eingangsrechnungen und Kopien der Ausgangsrechnungen
Kontoauszüge
Jahresabschlüsse, incl. Bilanzen- und Gewinn- und Verlustrechnungen
Inventurlisten, Produktionslisten, Lieferscheine
Kassenrollen, -bücher
Import- und Exportdokumente
Zusammenfassende Aufzeichnungen, Vor- bzw. Umsatzsteuer betreffend
sonstige Informationen zu innergemeinschaftlichen Lieferungen und sonstigen
Leistungen im Zusammenhang mit dem Vereinigten Königreich
ƒ Nachweise bzgl. der Warenbewegungen im Rahmen einer eventuellen Meldepflicht zur
Intrahandelsstatistik.
15 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Im Vereinigten Königreich wird keine Unterscheidung getroffen zwischen einer
allgemeinen Umsatzsteuernummer und einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die bei
der Registrierung für umsatzsteuerliche Zwecke erteilte Nummer ist immer zugleich die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, soweit der Ländercode GB voran gestellt wird.
Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Vereinigten Königreich
Bezeichnung der
UmsatzsteuerIdentifikationsnummer
Abkürzung
Value added tax (VAT)
registration
number
VAT REG
NO
Aufbau der britischen UmsatzsteuerIdentifikationsnummer
Ländercode
GB
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Anzahl der
Stellen
9/12
(12 Stellen bei
Organgesellschaften)
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Die Gültigkeit einer britischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kann im Vereinigten
Königreich durch Anfrage bei der britischen Finanzbehörde oder grundsätzlich anhand
unten erläuterten Schemas überprüft werden. Eine online Abfragemöglichkeit besteht auf
folgender Website: www.hmce.gov.uk/vat_search/controller. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern anderer EU-Mitgliedsstaaten können auch auf der folgenden EU-Website
überprüft werden: http://europa.eu.int/vies.
In der Regel besteht die Identifikationsnummer aus 9 Ziffern, gegliedert in ein 3-4-2
Format, z.B. 487 1312 40. Multipliziert man die ersten sieben Ziffern der Nummer
absteigend mit 8 bis 2, so sollten die letzten 2 Ziffern (Prüfziffern) der
Identifikationsnummer die Differenz darstellen zwischen der Summe der jeweiligen
Produkte der Multiplikationen und der Zahl 97 oder eines Vielfachen dieser Zahl (die Zahl
97 oder deren Vielfaches müssen größer sein als die Summe der jeweiligen Produkte der
Multiplikationen).
Beispiel:
a)
b)
487 1312 40
312 6033 58
4x8=
8x7=
7x6=
1x5=
3x4=
1x3=
2x2=
32
56
42
5
12
3
4
Summe
154
3x8=
1x7=
2x6=
6x5=
0x4=
3x3=
3x2=
24
7
12
30
0
9
6
88
2 x 97 = 194
1 x 97 = 97
194 – 154 = 40
Entspricht der Prüfziffer.
Umsatzsteuernummer ist gültig.
97 – 88 = 9
Entspricht nicht der Prüfziffer.
Umsatzsteuernummer ist ungültig.
16 Vorsteuer-Vergütungsverfahren
Im Vereinigten Königreich können im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer
entrichtete britische Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund der 8. EGRichtlinie, dem sogenannten Vorsteuer-Vergütungsverfahren, zurückfordern.
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Voraussetzung ist, dass das Unternehmen im Vereinigten Königreich keinen Sitz,
Geschäftsleitung, Zweigniederlassung, Betriebsstätte hat und keine der britischen
Umsatzsteuer unterliegenden Umsätze getätigt wurden. Weiterhin muß der Nachweis der
Unternehmereigenschaft anhand einer Bescheinigung des heimatlichen Finanzamts, welche
nicht älter als ein Jahr alt sein darf, gegenüber der britischen Finanzbehörde erbracht
werden.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann die Rückvergütung der entrichteten britischen
Umsatzsteuer im besonderen Vorsteuer-Vergütungsverfahren beantragt werden.
Hierfür müssen bei der britischen Steuerbehörde ein Antrag nach amtlichem Muster (vgl.
Anlage 24, Formular VAT 65, „Application by a business person established in the
Community for refund of Value Added Tax“) eingereicht und sämtliche Rechnungen, für die
eine Vergütung der britischen Umsatzsteuer beantragt wird, im Original beigefügt werden.
Die Anträge für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren sind an unten stehende Adresse zu
richten. Dies kann auch durch einen bevollmächtigten Vertreter geschehen (vgl. Anlage 2,
Muster-Vollmacht).
HM Customs and Excise
VAT Overseas Repayments Unit
8th/13th Directive
Custom House
Queens Quay
Londonderry BT48 7AE
Northern Ireland
Tel.: 0044 (0) 28 713 762 00
Fax: 0044 (0) 28 713 725 20
Email: [email protected]
Der Vergütungszeitraum muss mindestens 3 aufeinanderfolgende Monate in einem
Kalenderjahr umfassen (ein kürzerer Zeitraum zum Ende des Kalenderjahres ist möglich)
und darf höchstens ein Kalenderjahr betragen.
Die Mindestantragssumme beträgt £ 130,00 für Vierteljahresanträge und £ 16,00 für
Jahresanträge.
Der Antrag auf Vergütung der britischen Umsatzsteuer muss spätestens 6 Monate nach
Ende des Kalenderjahres, in dem die britische Vorsteuer entstanden ist, gestellt werden. So
müssen Anträge für das Kalenderjahr 2003 spätestens bis zum 30. Juni 2004 gestellt
werden (für Anträge das Kalenderjahr 2004 betreffend ist der 30. Juni 2005 die späteste
Abgabefrist).
Erstattungsfähig ist in diesem Zusammenhang die britische Mehrwertsteuer aus
Rechnungen für Aufwendungen im Rahmen des Unternehmens, wie z.B.:
Messekosten, Hotelunterkunft, Verpflegung, Telefon, Benzin, Mietwagen, Taxi,
Fortbildungskosten. Die Erstattungsfähigkeit richtet sich hierbei grundsätzlich nach der
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Abzugsfähigkeit der Vorsteuer gemäß den Regelungen des Vereinigten Königreichs (vgl.
Kapitel 13, Vorsteuerabzug). Nicht abzugsfähig ist z.B. die Vorsteuer bzgl. Waren, die für
private Zwecke verwendet werden sollen oder die im Zusammenhang mit der Bewirtung
oder Unterbringung von Kunden, Antiquitäten, Geschenken oder Alkohol angefallen ist.
Weiterhin werden an die Rechnungen die bereits erwähnten besonderen britischen
Rechnungsanforderungen gestellt.
Beispiel:
Das in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Unternehmen Exhibition GmbH nimmt
an einer Messe in London teil. Es werden keine direkten Messeverkäufe getätigt. Weiterhin
entstanden Kosten, die mit britischer Umsatzsteuer behaftet sind, wie z.B. Messestandgebühr, Unterkunft, Verpflegung etc. Da das Unternehmen keinen Sitz, Geschäftsleitung,
Zweigniederlassung oder Betriebsstätte im Vereinigten Königreich hat und keine der
britischen Umsatzsteuer unterliegenden Umsätze getätigt wurden, kann die in diesen
Kosten enthaltene britische Umsatzsteuer im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zurück
erlangt werden.
Auch für außerhalb der EU ansässige Unternehmen besteht die Möglichkeit das VorsteuerVergütungsverfahren im Vereinigten Königreich anzuwenden (gemäß der 13. EGRichtlinie), soweit dies auch im Ansässigkeitsstaat für britische Unternehmer möglich ist.
Die bereits erwähnten Voraussetzungen finden auch hier Anwendung, wobei sich der
maximale Vergütungszeitraum jeweils vom 01. Juli bis 30. Juni des Folgejahres erstreckt
und Anträge (vgl. Anlage 25, Formular VAT 65A, „Application by a business person not
established in the community for refund of Value Added Tax“) bzgl. der in diesem Zeitraum
entstandenen britischen Umsatzsteuer bis spätestens 6 Monate nach dessen Ende (31.12.)
gestellt werden müssen (vgl. Anlage 3, Muster-Vollmacht).
Ist das Vorsteuer-Vergütungsverfahren nicht anwendbar, kann die britische Umsatzsteuer
nur im Rahmen einer Registrierung (gegebenenfalls freiwillige Registrierung) zur
Umsatzsteuer im Vereinigten Königreich und der damit verbundenen Abgabe regelmäßiger
Umsatzsteuererklärungen zurück erlangt werden.
17 Umsatzsteuerprüfungen, Einspruchs- und Klageverfahren
17.1 Umsatzsteuerprüfungen
Die Durchführung von Umsatzsteuerprüfungen durch die britische Steuerbehörde HM
Customs & Excise findet bei im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmen in der
Regel am Sitzort des Unternehmens, Betriebsstätte etc. statt bzw. dort, wo das
Unternehmen seine relevanten Geschäftsunterlagen aufbewahrt. Nicht im Vereinigten
Königreich ansässige Unternehmen, die verpflichtet sind Umsatzsteuererklärungen zu
erstellen, müssen gewährleisten, dass der britischen Finanzbehörde die relevanten
Unterlagen zugänglich gemacht werden. Sind keine Steuervertreter im Vereinigten
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Königreich bestellt, muss das ausländische Unternehmen die Unterlagen der „nonestablished taxable persons unit (NETP)“ des VAT office Aberdeen zukommen lassen. Bei
Einschaltung eines steuerlichen Vertreters (tax representative, fiscal agent) finden die
Prüfungen generell am Geschäftssitz dieser statt.
Eine Prüfung wird zunächst telefonisch angekündigt und eventuelle Terminierungsschwierigkeiten im Vorfeld abgeklärt. Dies wird nochmals, unter Nennung des Zeitpunkts
der Prüfung, Ort der Prüfung, des zu prüfenden Zeitraums, der erforderlichen Unterlagen
und des voraussichtlichen Prüfers schriftlich von HM Customs & Excise bestätigt.
Bei den erforderlichen Unterlagen handelt es sich in der Regel um
ƒ Registrierungszertifikat
ƒ Inkooperationsurkunde soweit vorhanden (bei deutschen Unternehmen der
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
Handelsregisterauszug)
Originale der Eingangsrechnungen, Kopien der Ausgangsrechnungen
ev. Kontoauszüge, Inventur-, Produktionslisten, Lieferscheine, Kassenrollen, sonstige
relevanten Geschäftsunterlagen etc.
Jahresabschlüsse der zu prüfenden Jahre
Import- und Exportdokumente sowie Informationen zu eventuellen innergemeinschaftlichen Geschäften im Zusammenhang mit dem Vereinigten Königreich
Grund für die Registrierung im Vereinigten Königreich
Umsatzsteueraufstellungen, -dokumentationen, -konten
Die britische Steuerbehörde ist diesbezüglich auch berechtigt Zugang zu den
entsprechenden Computersystemen zu erlangen, um relevante Daten einzusehen.
Wird ein Fehlverhalten bzgl. der Einhaltung der umsatzsteuerlichen Pflichten seitens des
Steuerpflichtigen festgestellt und ist dies auf eine falsche, schriftlich erteilte Auskunft eines
Bediensteten der britischen Steuerbehörde zurückzuführen, kann sich der Steuerpflichtige
auf diese berufen.
Wurden Fehler bzgl. der Umsatzsteuer festgestellt oder sind Sachverhaltserläuterungen
nötig, die im Rahmen der Umsatzsteuerprüfung vor Ort nicht zu klären sind, kann der
Prüfer zunächst einen sogenannten „letter of request“ zusenden, der schnellst möglich zu
beantworten ist. Gegebenenfalls kann auch sofort ein Bescheid (assessment) bzgl. der
nachgeforderten Umsatzsteuer erlassen werden.
17.2 Einspruchs- und Rechtsbehelfsverfahren
Bzgl. eines solchen Bescheids kann beim zuständigen Finanzamt eine Nachprüfung der
Entscheidung (reconsideration) verlangt werden. Dies muss innerhalb von 30 Tagen nach
Erlass des Bescheids erfolgen. Die Nachprüfung wird von einem anderen Bediensteten der
Steuerbehörde wie dem Durchführenden der Prüfung vorgenommen, um eine gewisse
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Entscheidungsneutralität der Behörde zu gewährleisten. Bei abschlägiger Nachprüfungsentscheidung kann innerhalb von 21 Tagen bei einem unabhängigen Gericht für
Umsatzsteuerangelegenheiten (VAT Tribunal) Klage eingereicht werden. Diese Fristen
können auf Antrag auch verlängert werden. Weiterhin besteht auch die Möglichkeit sich
innerhalb von 30 Tagen nach Erlass des Bescheids direkt an ein solches Gericht zu wenden
ohne das zuständige Finanzamt um eine vorherige Nachprüfung der Entscheidung zu
ersuchen. Die Bitte um Nachprüfung einer Entscheidung bzgl. des Bescheids und die
Klageeinreichung bei Gericht kann auch parallel vorgenommen werden. Zur
Klageeinreichung muss zunächst ein bestimmtes Formblatt an das Gericht gesandt werden
(vgl. Anlage 26, Formular Trib 1, „Notice of appeal“), in dem Einzelheiten zum relevanten
Sachverhalt, erlassenen abschlägigen Bescheiden etc. genannt werden müssen. Das Gericht
erhebt in der Regel keine Gerichtsgebühren.
Weitere mögliche Instanzen bei einer abschlägigen Entscheidung des „VAT Tribunal“ sind
der „High Court“, „Court of Appeal“, „House of Lords“ und gegebenenfalls der
Europäische Gerichtshof.
18 Straf- und Säumniszuschläge
18.1 Strafzuschläge aufgrund einer verspäteten Registrierung zur
Umsatzsteuer
Besteht eine Pflicht zur Registrierung für umsatzsteuerliche Zwecke im Vereinigten
Königreich und wird die Registrierung zu spät vorgenommen drohen empfindliche
Stafzuschläge (late registration penalty) seitens der britischen Steuerbehörde.
Der Strafzuschlag wird als Prozentsatz der Umsatzsteuerschuld berechnet, bezogen auf den
Zeitraum zwischen entstandener Registrierungspflicht und verspäteter Einreichung der
Registrierungsunterlagen.
Der prozentuale Strafzuschlag bezogen auf die entstandene Umsatzsteuerschuld in diesem
Zeitraum berechnet sich folgendermaßen:
Weniger als 9 Monate verspätete Registrierung 5%
9–18 Monate
10%
über 18 Monate
15%
Die Mindeststrafe beträgt £ 50.
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Beispiel:
Das Unternehmen Z-GmbH & Co.KG überschreitet am 30. November des Jahres 01 die
Registrierungsgrenze von £ 58.000. Die Anmeldung zur Registrierung hätte somit zum 30.
Dezember 01 erfolgen müssen. Die Anmeldung erfolgt verspätet zum 01. Februar im Jahr
03. Der Strafzuschlag beträgt somit 10% der Umsatzsteuerschuld im relevanten Zeitraum.
18.2 Strafe aufgrund von Fehlangaben in der Umsatzsteuererklärung
(misdeclaration penalty)
Wird im Rahmen der Umsatzsteuererklärung zu wenig Umsatzsteuer bzw. zuviel Vorsteuer
deklariert (und die Umsatzsteuererklärung nicht korrigiert) oder wird die Umsatzsteuer vom
Finanzamt geschätzt, die Schätzung hierbei offensichtlich zu niedrig ist und dem Finanzamt
wird dies nicht innerhalb von 30 Tagen angezeigt, so kann eine Strafe von 15% bzgl. des
Umsatzsteuerfehlbetrags zur Anwendung kommen. Voraussetzung ist, dass der Fehlbetrag
ƒ mindestens £ 1.000.000 beträgt
oder
ƒ mindestens 30% der Summe der korrekten Umsatzsteuer- und Vorsteuerbeträge bzgl.
der relevanten Erklärungsperiode übersteigt
Beispiel:
Die A-AG erklärt in ihrer britischen Umsatzsteuererklärung für den Zeitraum Januar –
März £ 5.000 Umsatzsteuer zu wenig. Die gesamte zu erklärende Umsatzsteuer (incl. der
nicht erklärten £ 5.000) für diesen Erklärungszeitraum beträgt £ 12.000, die Vorsteuer £
1.000.
Die Summe von Umsatzsteuer und Vorsteuer in der relevanten Umsatzsteuerperiode beträgt
somit £ 13.000, 30% von £ 13.000 = £ 3.900. Die nicht erklärte Umsatzsteuer beträgt somit
mehr als 30% der Summe der Umsatzsteuer- und Vorsteuerbeträge und eine Strafe von
15% bzgl. der nicht deklarierten Umsatzsteuer ist zu entrichten, 15% x £ 5.000 = £ 750.
Bei wichtigen Gründen seitens des Steuerpflichtigen kann von einer Strafe abgesehen
werden.
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18.3 Säumniszuschlag (default surcharge)
Am Ende des der jeweiligen Umsatzsteuerperiode folgenden Monats muss eine
entsprechende Umsatzsteuererklärung und eventuell zu leistende Zahlung bei der britischen
Steuerbehörde eingegangen sein. Bei nicht Einhaltung dieser Frist kann ein
Säumniszuschlag erhoben werden.
Bei erstmaligem nicht Einhalten der Frist wird zunächst eine Mahnung bzw. Erinnerung
zugesandt (vgl. Anlage 27, Formular VAT 160B, „Surcharge Liability Notice“), dass mit
wiederholter Fristversäumnis innerhalb eines bestimmten zukünftigen Zeitraums, in der
Regel die nächsten 12 Monate, mit einem Säumniszuschlag zu rechnen ist. Mit jeder
Fristüberschreitung beginnt der 12 Monatszeitraum erneut zu laufen. Der Säumniszuschlag
beginnt mit 2% der zu spät entrichteten Umsatzsteuer und steigt progressiv auf 5%, 10%
und 15% bei wiederholtem Vorkommen innerhalb des benannten Zeitraums an. Wird keine
Umsatzsteuererklärung abgegeben, wird die Umsatzsteuer geschätzt und auf dieser
Grundlage der Säumniszuschlag berechnet. Der Mindestsäumniszuschlag beträgt £ 30 (vgl.
Anlage 28, Formular VAT 166B, „Notice of Assessment of Tax and Surcharge, Surcharge
Liability Notice Extension“). Werden Umsatzsteuererklärungen zu spät eingereicht, die
Umsatzsteuerschuld jedoch rechtzeitig entrichtet bzw. handelt es sich im Zusammenhang
mit zu spät eingereichten Erklärungen um Vorsteuerüberhänge bzw. „Nullerklärungen“,
wird kein Säumniszuschlag erhoben. Der anzuwendende Prozentsatz erhöht sich dabei
zunächst nicht bzgl. zukünftiger Fristüberschreitungen. Der Anwendungszeitraum
verlängert sich allerdings erneut (vgl. Anlage 29, Formular VAT 161B, „Surcharge Liability
Notice Extension“).
18.4 Sonstige Strafen
Außerdem gibt es weitere Strafen für z.B.:
ƒ Strafe bzgl. wiederholter schwerwiegender Fehlangaben in der Umsatzsteuererklärung
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
(repeated misdeclaration penalty)
Strafbare Handlungen (criminal offence), z.B. Weigerung der Abgabe von Intrastatmeldungen
Unerlaubter Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnungen
Betrug
Sonstige Verletzungen der Umsatzsteuergesetzgebung und Rechnungslegungsvorschriften
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Anhang
I. Nützliche Adressen
Behörde, die für Umsatzsteuer im Vereinigten Königreich zuständig ist:
HM Customs & Excise
Website: www.hmce.gov.uk
Telefonischer Auskunftsdienst
(Montag bis Freitag 8:00 – 20:00 Uhr),
bei Anrufen aus dem Vereinigten Königreich
Tel.: 0845 010 9000
bei Anrufen von außerhalb des Vereinigten
Königreichs
Aberdeen VAT Office
Non-established Taxable Persons Unit
Custom House
28 Guild Street
Aberdeen
AB11 6GY
United Kingdom
Tel.: 0044 (0)1224 844 844
Fax: 0044 (0)1224 844 611
Tel.: 0044 (0)20 8929 0152
Allgemeine Anfragen bzgl. einer Registrierung zur Umsatzsteuer im Vereinigten Königreich (zuständige Behörde für den Raum
London):
HM Customs & Excise
Newry VAT Registration Unit
P.O.B. 40
Carbane Way
Damolly
Newry
Co.Down BT35 6PJ
Tel.: 0044 (0)28 3025 6583
oder 0845 7112 114
Fax.: 0044 (0)28 3026 4765
Zuständige Behörde bzgl. einer Registrierung zur Umsatzsteuer und Erteilung einer
USt-Nr., soweit das UN nicht im Vereinigten Königreich ansässig ist und kein steuerlicher Vertreter vor Ort beauftragt wurde:
Zuständige Behörde bzgl. der Vergütung
von Vorsteuer im Vorsteuer-Vergütungsverfahren im Vereinigten Königreich:
HM Customs and Excise
VAT Overseas Repayments Unit
8th/13th Directive
Custom House
Queens Quay
Londonderry BT48 7AE
Northern Ireland
Tel.: 0044 (0)28 713 762 00
Fax: 0044 (0)28 713 725 20
Email: [email protected]
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Zuständige Behörde für Ertrag- und sonstige Deutsch-Britische Industrie- und
Handelskammer
Steuern im Vereinigten Königreich:
Mecklenburg House
16 Buckingham Gate
Inland Revenue
London SW1E 6LB
Website: www.inlandrevenue.gov.uk
Tel.: 0044 (0)20 7976 4100
Fax: 0044 (0)20 7976 4101
Website: www.ahk-london.co.uk
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II.
Muster, Formulare
Anlage 1 Antrag zur Durchführung des „simplified procedure“ im Vereinigten
Königreich
HM Customs & Excise
Overseas Traders Association
Custom House
28 Guild Street
Aberdeen
AB11 6GY
United Kingdom
Dear Sir or Madam
APPLICATION FOR SIMPLIFIED PROCEDURE UNDER SUPPLY &
INSTALLATION RULES
We are writing to notify you about the use of the simplified procedure in the following
contract:
(Beschreibung des Auftrags)
Supplier’s name:
XXXXX
Supplier’s address:
XXXXX
Supplier’s VAT Registration Number:
XXXXX
Customer’s name:
XXXXX
Customer’s address:
XXXXX
Customer’s VAT Registration Number:
XXXXX
The installation begins/began XXXXX
Yours sincerely
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XXXXX
Anlage 2 Vollmacht bzgl. Vorsteuer-Vergütungsanträge für im Gemeinschaftsgebiet
ansässige Unternehmer (deutsch/englische Version)
POWER OF ATTORNEY
We,
hereby appoint XXX to act on our behalf in connection with any claims we make to Her
Britannic Majesty’s Commissioners of Customs & Excise under the Value Added Tax
Regulations 1980 (Repayment to Community Traders).
This Power of Attorney shall in all respects be interpreted in accordance with the law of
England and Wales.
VOLLMACHT
Wir,
bestellen hiermit XXX (Name und Adresse des Bevollmächtigten) als Bevollmächtigte
bezüglich unserer Anträge an Her Britannic Majesty’s Commissioners of Customs &
Excise gemäß der Value Added Tax Regulations 1980 (Repayment to Community Traders).
Diese Vollmacht ist in jeder Hinsicht nach englischem Recht zu interpretieren.
Date/Datum
Signature/Unterschrift
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Anlage 3 Vollmacht bzgl. Vorsteuer-Vergütungsanträge für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer (deutsch/englische Version)
POWER OF ATTORNEY
We,
hereby appoint XXX to act on our behalf in connection with any claims we make to Her
Britannic Majesty’s Commissioners of Customs & Excise under the Value Added Tax
Regulations 1987 (Repayments to Third Country Traders).
This Power of Attorney shall in all respects be interpreted in accordance with the law of
England and Wales.
VOLLMACHT
Wir,
bestellen hiermit XXX (Name und Adresse des Bevollmächtigten) als Bevollmächtigte
bezüglich unserer Anträge an Her Britannic Majesty’s Commissioners of Customs &
Excise gemäß der Value Added Tax Regulations 1987 (Repayments to Third Country
Traders).
Diese Vollmacht ist in jeder Hinsicht nach englischem Recht zu interpretieren.
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Date/Datum
Signature/Unterschrift
Anlage 4 Antragsformular zur Registrierung zur Umsatzsteuer, VAT 1, Deckblatt
60
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Antragsformular zur Registrierung zur Umsatzsteuer, VAT 1, Seite 1
61
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Antragsformular zur Registrierung zur Umsatzsteuer, VAT 1, Seite 2
62
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Antragsformular zur Registrierung zur Umsatzsteuer, VAT 1, Seite 3
63
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Antragsformular zur Registrierung zur Umsatzsteuer, VAT 1, Seite 4
64
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Antragsformular zur Registrierung zur Umsatzsteuer, VAT 1, Seite 5
65
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Antragsformular zur Registrierung zur Umsatzsteuer, VAT 1, Seite 6
66
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Anlage 5 Formular zur Erfassung der Beteiligten an einer Personengesellschaft für
Zwecke einer Registrierung zur Umsatzsteuer, VAT 2, Seite 1 (es gibt eine
neue Formularversion, wobei es sich jedoch nur um administrative Änderungen handelt)
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Formular zur Erfassung der Beteiligten an einer Personengesellschaft für Zwecke der
Registrierung zur Umsatzsteuer, VAT 2, Seite 2
68
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Anlage 6 Antragsformular zur Befreiung von der Registrierung zur Umsatzsteuer,
VAT 8, Seite 1
69
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Anlage 7 Antragsformular zur Registrierung zur Umsatzsteuer aufgrund der
Durchführung der Erwerbsbesteuerung, VAT 1B, Seite 1
70
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Antragsformular zur Registrierung zur Umsatzsteuer aufgrund der Durchführung
der Erwerbsbesteuerung, VAT 1B, Seite 2
71
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Antragsformular zur Registrierung zur Umsatzsteuer aufgrund der Durchführung
der Erwerbsbesteuerung, VAT 1B, Seite 3
72
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Antragsformular zur Registrierung zur Umsatzsteuer aufgrund der Durchführung
der Erwerbsbesteuerung, VAT 1B, Seite 4
73
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Anlage 8 Antragsformular zur Registrierung zur Umsatzsteuer, „Versandhandelsregelung“, VAT 1A, Seite 1
74
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Antragsformular zur Registrierung zur Umsatzsteuer, „Versandhandelsregelung“,
VAT 1A, Seite 2
75
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Antragsformular zur Registrierung zur Umsatzsteuer, „Versandhandelsregelung“,
VAT 1A, Seite 3
76
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Antragsformular zur Registrierung zur Umsatzsteuer, „Versandhandelsregelung“,
VAT 1A, Seite 4
77
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Anlage 9 Antragsformular zur Deregistrierung für umsatzsteuerliche Zwecke, VAT
7, Seite 1
78
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Antragsformular zur Deregistrierung für umsatzsteuerliche Zwecke, VAT 7, Seite 2
79
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Antragsformular zur Deregistrierung für umsatzsteuerliche Zwecke, VAT 7, Seite 3
80
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Antragsformular zur Deregistrierung für umsatzsteuerliche Zwecke, VAT 7, Seite 4
81
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Antragsformular zur Deregistrierung für umsatzsteuerliche Zwecke, VAT 7, Seite 5
82
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Antragsformular zur Deregistrierung für umsatzsteuerliche Zwecke, VAT 7, Seite 6
83
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Anlage 10 Mitteilung der britischen Steuerbehörde bzgl. der Deregistrierung für
umsatzsteuerliche Zwecke, VAT 35
84
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Anlage 11 Abschließende Umsatzsteuererklärung, VAT 193, Seite 1
85
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Abschließende Umsatzsteuererklärung, VAT 193, Seite 2
86
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Anlage 12 Antrag zur Erstattung von Vorsteuer, die vor der Deregistrierung für
umsatzsteuerliche Zwecke angefallen ist, VAT 427, Seite 1
87
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Antrag zur Erstattung von Vorsteuer, die vor der Deregistrierung für umsatzsteuerliche Zwecke angefallen ist, VAT 427, Seite 2
88
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Anlage 13 Bestellung eines steuerlichen Vertreters, VAT 1TR, Seite 1
89
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Bestellung eines steuerlichen Vertreters, VAT 1TR, Seite 2
90
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Bestellung eines steuerlichen Vertreters, VAT 1TR, Seite 3
91
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Anlage 14 Umsatzsteuererklärung, VAT 100, Seite 1
92
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Umsatzsteuererklärung, VAT 100, Seite 2
93
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Anlage 15 Berichtigte Umsatzsteuererklärung, VAT 652, Seite 1
94
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Berichtigte Umsatzsteuererklärung, VAT 652, Seite 2
95
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Anlage 16 Antrag auf Abgabe von jährlichen Umsatzsteuererklärungen, VAT 600 AA
96
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Anlage 17 Antrag auf Abgabe von jährlichen Umsatzsteuererklärungen und Durchführung der Besteuerung aufgrund eines Einheitssteuersatzes, VAT 600
AA/FRS
97
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Anlage 18 Antrag auf Durchführung der Besteuerung aufgrund eines Einheitssteuersatzes, VAT 600 FRS
98
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Anlage 19 Zusammenfassende Meldung, VAT 101, Seite 1 (es gibt eine neue
Formularversion, wobei es sich jedoch nur um administrative Änderungen handelt)
99
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Zusammenfassende Meldung, VAT 101, Seite 2
100
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Anlage 20 Berichtigte Zusammenfassende Meldung, VAT 101B, Seite 1 (es gibt eine neue
Formularversion, wobei es sich jedoch nur um administrative Änderungen handelt)
101
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Berichtigte Zusammenfassende Meldung, VAT 101B, Seite 2
102
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Anlage 21 Fehlermeldung bzgl. der Zusammenfassenden Meldung, VAT 104B, Seite 1
103
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Fehlermeldung bzgl. der Zusammenfassenden Meldung, VAT 104B, Seite 2
104
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Anlage 22 Intrastat Versendemeldung, C 1501, Seite 1
105
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Intrastat Versendemeldung, C 1501, Seite 2
106
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Anlage 23 Intrastat Eingangsmeldung, C 1500, Seite 1
107
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Intrastat Eingangsmeldung, C 1500, Seite 2
108
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Anlage 24 Antrag zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren gemäß der 8. EG-Richtlinie,
VAT 65, Seite 1 (es gibt eine neue Formularversion, wobei es sich jedoch nur um
administrative Änderungen handelt)
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Antrag zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren gemäß der 8. EG-Richtlinie, VAT 65,
Seite 2
110
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Antrag zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren gemäß der 8. EG-Richtlinie, VAT 65,
Seite 3
111
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Antrag zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren gemäß der 8. EG-Richtlinie, VAT 65,
Seite 4
112
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Anlage 25
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Antrag zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren gemäß der 13. EGRichtlinie, VAT 65A, Seite 1 (es gibt eine neue Formularversion, wobei es sich
jedoch nur um administrative Änderungen handelt)
113
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Antrag zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren gemäß der 13. EG-Richtlinie, VAT 65A,
Seite 2
114
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Antrag zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren gemäß der 13. EG-Richtlinie, VAT 65A,
Seite 3
115
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Antrag zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren gemäß der 13. EG-Richtlinie, VAT 65A,
Seite 4
116
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Anlage 26 Antrag zur Klageerhebung beim zuständigen Gericht für Umsatzsteuerangelegenheiten, Trib 1, Seite 1
117
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Antrag zur Klageerhebung beim zuständigen Gericht für Umsatzsteuerangelegenheiten, Trib 1, Seite 2
118
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Antrag zur Klageerhebung beim zuständigen Gericht für Umsatzsteuerangelegenheiten, Trib 1, Seite 3
119
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Antrag zur Klageerhebung beim zuständigen Gericht für Umsatzsteuerangelegenheiten, Trib 1, Seite 4
120
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Anlage 27 Mitteilung der britischen Steuerbehörde bzgl. Fristversäumnis und
Säumniszuschlag, VAT 160B, Seite 1
121
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Mitteilung der britischen Steuerbehörde bzgl. Fristversäumnis und Säumniszuschlag,
VAT 160B, Seite 2
122
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Anlage 28 Mitteilung der britischen Steuerbehörde bzgl. der Schätzung der Umsatzsteuer sowie des Säumniszuschlags, VAT 166B, Seite 1
123
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Mitteilung der britischen Steuerbehörde bzgl. der Schätzung der Umsatzsteuer sowie
des Säumniszuschlags, VAT 166B, Seite 2
124
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Anlage 29 Mitteilung der britischen Steuerbehörde über die Verlängerung des
Anwendungszeitraums bzgl. des Säumniszuschlags , VAT 161B, Seite 1
125
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Mitteilung der britischen Steuerbehörde über die Verlängerung des Anwendungszeitraums bzgl. des Säumniszuschlags, VAT 161B, Seite 2
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