A|S Die Vergütung der Arzthelferin

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A|S Die Vergütung der Arzthelferin
Mandanten-Information
W|A|S
Die Vergütung der Arzthelferin
Neue Tarifvereinbarungen ab 1. April 2012
Pflichten des Arbeitgebers
Kurzinformationen
Checklisten und tabellarische Darstellungen
Mustervorlagen Information der Arbeitnehmer
Musterverträge
Gehaltstarifvertrag
Manteltarifvertrag
Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge
Eine Dienstleistung der W|A|S GmbH
Welche Termine sind
-2Eine Information der W|A|S Postfach 6805 97018 Würzburg Telefon 0931 79 73 40 email: [email protected]
einzuhaltenhalt
Inhalt
Inhalt
Seite
Allgemeines
4
Wesentliche Änderungen
4
Welche Pflichten hat der Arzt?
4
Welche Termine sind einzuhalten?
4
Welche Informationen sind weiterzugeben?
5
Welche Leistungen umfasst der TVbAV?
5
Wie wird die betriebliche Altersversorgung durchgeführt?
6
Zusammenfassung
7
Musterinformationsschreiben für Mitarbeiter
mit mehr als 18 Wochenstunden – Tarifbindung
8
mit weniger als 18 Wochenstunden – Tarifbindung
10
ohne Tarifbindung
12
Auszubildende
13
Der Gehaltstarifvertrag
15
Der Manteltarifvertrag
20
Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und
Entgeltumwandlung (TVbAV)
28
Abkürzungen
33
Musterarbeitsvertrag mit Tarifbindung
34
Musterarbeitsvertrag zu Mindestbedingungen
35
Erklärung zur Schweigepflicht
38
Erklärung zur Entgeltumwandlung
38
Personalbogen
39
Durchführungswege der bAV Vor- und Nachteile
40
W|A|S Consult GmbH Franz Ludwigstr. 9a 97072 Würzburg Telefon 0931 797340 [email protected]
Verantwortlich: Günter Grabmann
Alle Angaben ohne Gewähr
Stand: April 2012
-3Eine Information der W|A|S Postfach 6805 97018 Würzburg Telefon 0931 79 73 40 email: [email protected]
Allgemeines
Die Tarifvertragsparteien haben mit Wirkung vom 1. April 2012 den „Gehaltstarifvertrag (GTV)“ geändert.
Wesentliche Änderungen
- Gehaltsanhebung ca.2,90 %
Welche Pflichten hat der Arzt?
Die Tarifverträge für Arzthelferinnen/ Medizinische Fachangestellte sind
nicht allgemeinverbindlich. Sind allerdings gleichzeitig Arbeitgeber und Arbeitnehmer Mitglied der Tarifvertragsparteien, müssen diese zwingend angewendet werden.
Für alle Anderen (95 %) regelt ausschließlich die einzelvertragliche Vereinbarung (Arbeitsvertrag) die Rechte und Pflichten.
Besteht kein schriftlicher Arbeitsvertrag, ergeben sich für den Arbeitgeber
nur Informationspflichten zur Entgeltumwandlung, schriftliche Mindestvereinbarungen zum Arbeitsvertrag sind allerdings gesetzlich vorgeschrieben.
Wurde ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen, richten sich die Rechte
und Pflichten nach dem Arbeitsvertrag.
Soweit keine schriftlicher Hinweise auf „tarifliche Vereinbarungen“ getroffen wurde, bestehen nur Informationspflichten zur Entgeltumwandlung.
In allen anderen Fällen sind die Regelungen der Tarifverträge anzuwenden.
Welche Termine sind einzuhalten?
Der Arbeitgeber hat die Mitarbeiter zu informieren und die Möglichkeit zur
Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung anzubieten.
-4Eine Information der W|A|S Postfach 6805 97018 Würzburg Telefon 0931 79 73 40 email: [email protected]
Welche Informationen sind weiterzugeben?
Alle Mitarbeiter sind zu informieren, dass sie bis zu monatlich 224 € (und
ggf. weitere 150 €) ihres Entgeltes steuer- und sozialabgabenfrei zugunsten
einer betrieblichen Altersversorgung umwandeln können.
Mitarbeiter mit Anspruch auf tarifliche Leistungen sind differenziert zu informieren.
Dabei ist der Mitarbeiterstatus, seine regelmäßige Wochenarbeitszeit und die
bisher mit ihm getroffenen Vereinbarungen zu berücksichtigen.
Welche Leistungen umfasst der TVbAV?
1. Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung
Status
VL-Vertrag
AZUBI
ja
WAZ > 18 h
ja
WAZ <=18 h
ja
bAV-Beitrag
30,00 €
30,00 €
20,00 €
VL-Vertrag bAV-Beitrag
nein
nein
nein
48,00 €
66,00 €
38,00 €
Ist ein Arbeitnehmer vor dem 1.7.1962 geboren (50. Lj. vollendet), muss der
Arbeitgeber auf Antrag den Arbeitgeberbeitrag als zusätzlichen Bruttolohn
auszahlen.
Bisher gezahlte Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung dürfen nicht angerechnet werden.
Für diese Arbeitgeberbeiträge ist keine Riesterförderung möglich.
2. Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung
Der Arbeitgeber hat einen Zuschuss in Höhe von 20 % des vom Arbeitnehmer umgewandelten Betrages, mindestens 10 € pro Monat zu gewähren. Für
den AG entstehen ab 50 € Gehaltsumwandlung keine Mehrkosten, der Zuschuss ist steuer- und sozialabgabenfrei. Der Arbeitnehmer hat mindestens
15,97 € umzuwandeln.
Beispiel:
Beantragt der AN eine Entgeltumwandlung von 50 €, zahlt der Arbeitgeber
einen Zuschuss von 10 €, der Anlagebetrag beläuft sich dann auf 60 €.
Der maximal umwandelbare Betrag für das Jahr 2012 beträgt monatlich
186,67 €, ggf. abzüglich Arbeitgeberbeitrag zur bAV.
-5Eine Information der W|A|S Postfach 6805 97018 Würzburg Telefon 0931 79 73 40 email: [email protected]
Tabelle Gehaltsumwandlung ohne Arbeitgeberbeitrag (bei Tarifbindung)
AN
AG
Gesamt
AN
AG
Gesamt
15,97 € 10,00 €
25,97 €
100,00 €
20,00 €
120,00 €
20,00 € 10,00 €
30,00 €
110,00 €
22,00 €
132,00 €
30,00 € 10,00 €
40,00 €
120,00 €
24,00 €
144,00 €
40,00 € 10,00 €
50,00 €
130,00 €
26,00 €
156,00 €
50,00 € 10,00 €
60,00 €
140,00 €
28,00 €
168,00 €
60,00 € 12,00 €
72,00 €
150,00 €
30,00 €
180,00 €
70,00 € 14,00 €
84,00 €
160,00 €
32,00 €
192,00 €
80,00 € 16,00 €
96,00 €
170,00 €
34,00 €
204,00 €
90,00 € 18,00 €
108,00 €
186,67 €
37,33 €
224,00 €
Tabelle Gehaltsumwandlung mit maximalem Arbeitgeberbeitrag
Falls vom AG der Maximalbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung zu
zahlen ist, können höchstens noch 131,67 € AN-Beitrag zur bAV umgewandelt werden.
AG-Beitrag
66,00 €
66,00 €
66,00 €
66,00 €
66,00 €
66,00 €
66,00 €
66,00 €
66,00 €
66,00 €
66,00 €
66,00 €
66,00 €
AN-Beitrag
15,97 €
20,00 €
30,00 €
40,00 €
50,00 €
60,00 €
70,00 €
80,00 €
90,00 €
100,00 €
110,00 €
120,00 €
131,67 €
AG-Zuschuss
Gesamtbeitrag
10,00 €
10,00 €
10,00 €
10,00 €
10,00 €
12,00 €
14,00 €
16,00 €
18,00 €
20,00 €
22,00 €
24,00 €
26,33 €
91,97 €
96,00 €
106,00 €
116,00 €
126,00 €
138,00 €
150,00 €
162,00 €
174,00 €
186,00 €
198,00 €
210,00 €
224,00 €
Wie wird die betriebliche Altersversorgung durchgeführt?
wird die betriebliche Altersversorgung durchgeführt?
Als Arbeitgeber haben Sie das Recht, den Durchführungsweg festzulegen.
Die Tarifvertragsparteien haben sich für die Pensionskasse (GesundheitsRente) der Deutschen Ärzteversicherung und der APO Bank entschieden.
Alternativ besteht die Möglichkeit, den Arbeitnehmern die Auswahl selbst zu
überlassen oder andere Pensionskassen oder Direktversicherungen auszuwählen.
Der Durchführungsweg ist vom Arbeitgeber auf Antrag des AN festzulegen.
-6Eine Information der W|A|S Postfach 6805 97018 Würzburg Telefon 0931 79 73 40 email: [email protected]
Zusammenfassung
Prüfen Sie anhand der Einzelarbeitsverträge wozu Sie verpflichtet sind.
Für alle Mitarbeiter:
Tarifbindung
O ja
O nein
Wochenarbeitszeit
O > 18 Stunden
O < 18 Stunden
VL-Zuschuss bisher
O ja
O nein
Für alle Auszubildenden
Die Ausbildungsverträge der Ärztekammer sehen üblicher weise die Tarifbindung vor.
Entscheiden Sie welche Leistungen Sie ggf. zusätzlich zu Ihren Pflichtleistungen gewähren wollen.
Legen Sie fest wer sich um die abzuschließenden Verträge kümmert.
Informieren Sie Ihre Mitarbeiter schriftlich und lassen Sie sich die Mitarbeiterinformation und die getroffenen Entscheidungen schriftlich bestätigen.
Diese Unterlagen legen Sie in der Personalakte ab.
Setzen Sie eine Entscheidungsfrist.
-7Eine Information der W|A|S Postfach 6805 97018 Würzburg Telefon 0931 79 73 40 email: [email protected]
Musterinformationsschreiben für Mitarbeiter
Diese Information ist für Mitarbeiter die wöchentlich mehr als 18 Stunden
arbeiten und deren Arbeitsvertrag eine Tarifbindung vorsieht.
Im Arbeitsvertrag ist eine Tarifvertragsbindung vereinbart.
Der Arbeitnehmer (AN) hat das Recht, Entgeltbestandteile seiner Vergütung
zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung umzuwandeln. Von künftigen
Entgeltansprüchen können bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der Rentenversicherung verwendet werden. Für das Jahr 2012 sind
das monatlich maximal 224,00 €. Unter bestimmten Voraussetzungen können
weitere 150 € monatlich umgewandelt werden.
Der Arbeitgeber (AG) bietet dem AN, die Möglichkeit der Entgeltumwandlung zu nutzen.
Der AG hat sich für folgenden Durchführungsweg entschieden:
O
Die
Verträge
zu
betrieblichen
Altersversorgung
werden
über
________________________________________________________ durchgeführt.
O
Auswahl und Abschluss der Verträge überlässt der Arbeitgeber seinen
Arbeitnehmern.
Der Arbeitnehmer trifft folgende Entscheidung:
O
Ich wünsche keine Entgeltumwandlung
O
Ich wünsche ab _ _ . _ _ . _ _ _ _ eine Entgeltumwandlung von ______ € monatlich
O
Ich wünsche ab _ _ . _ _ . _ _ _ _ eine Entgeltumwandlung aus dem 13. Gehalt von
_________ € pro Jahr.
Der AG gewährt dem AN einen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung in Höhe von 20 % des umgewandelten Betrages, mindestens jedoch 10 €
monatlich.
Zusätzlich leistet der Arbeitgeber einen Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen
Altersversorgung des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeberbeitrag wird im Rahmen einer Direktversicherung vom Arbeitgeber abgeschlossen.
Soweit ein Zuschuss zu vermögenswirksamen Leistungen gewährt wird, erhält der AN monatlich 30 €, ohne Zuschuss monatlich 66 €. Der VLZuschuss ist steuer- und sozialabgabenpflichtig, der Beitrag zur Altersversorgung ist steuer- und sozialabgabenfrei.
-8Eine Information der W|A|S Postfach 6805 97018 Würzburg Telefon 0931 79 73 40 email: [email protected]
Arbeitgeberbeitrag bei Tarifbindung zur betrieblichen Altersversorgung.
Der Arbeitnehmer arbeitet wöchentlich mehr als 18 Stunden.
Vertrag über vermögenswirksame Leistungen – VL-Zuschuss wird weitergezahlt
O
Der bestehende Vertrag über vermögenswirksame Leistungen bleibt unverändert.
Der Arbeitgeberzuschuss von monatlich 30 € wird weiter gezahlt.
O
Ich wünsche ab _ _ . _ _ . _ _ _ _ einen Arbeitgeberbeitrag von monatlich 30 € zum
Aufbau einer Altersversorgung.
O
Ich bin vor dem 1. 7. 1962 geboren und wünsche ab _ _ . _ _ . _ _ _ _ die Bruttoauszahlung des Arbeitgeberbeitrages von 30 €.
Kein Vertrag über vermögenswirksame Leistungen – oder VL-Zuschuss wird nicht weitergezahlt
O
Der bestehende Vertrag über vermögenswirksame Leistungen bleibt unverändert.
Der Arbeitgeberzuschuss von monatlich 30 € wird nicht weiter gezahlt.
O
Ich wünsche ab _ _ . _ _ . _ _ _ _ einen Arbeitgeberbeitrag von monatlich 66 € zum
Aufbau einer Altersversorgung.
O
Ich bin vor dem 1. Juli 1961 geboren und wünsche ab _ _ . _ _ . _ _ _ _ die Bruttoauszahlung des Arbeitgeberbeitrages von 66 €.
AN:
__________________________________________________
Vorname
AG:
Nachname
Geburtsdatum
__________________________________________________
__________________________________________________
Ort
Datum
Unterschrift AN
AG
-9Eine Information der W|A|S Postfach 6805 97018 Würzburg Telefon 0931 79 73 40 email: [email protected]
Diese Information ist für Mitarbeiter die wöchentlich weniger als 18
Stunden arbeiten und deren Arbeitsvertrag eine Tarifbindung vorsieht.
Im Arbeitsvertrag ist eine Tarifvertragsbindung vereinbart.
Der Arbeitnehmer (AN) hat das Recht, Entgeltbestandteile seiner Vergütung
zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung umzuwandeln. Von künftigen
Entgeltansprüchen können bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der Rentenversicherung verwendet werden. Für das Jahr
2012 sind das monatlich maximal 224,00 €. Unter bestimmten Voraussetzungen können weitere 150 € monatlich umgewandelt werden.
Der Arbeitgeber (AG) bietet dem AN, die Möglichkeit der Entgeltumwandlung zu nutzen.
Der AG hat sich für folgenden Durchführungsweg entschieden:
O
Die
Verträge
zu
betrieblichen
Altersversorgung
werden
über
________________________________________________________ durchgeführt.
O
Auswahl und Abschluss der Verträge überlässt der Arbeitgeber seinen
Arbeitnehmern.
Der Arbeitnehmer trifft folgende Entscheidung:
O
Ich wünsche keine Entgeltumwandlung
O
Ich wünsche ab _ _ . _ _ . _ _ _ _ eine Entgeltumwandlung von ______ € monatlich.
O
Ich wünsche ab _ _ . _ _ . _ _ _ _ eine Entgeltumwandlung aus dem 13. Gehalt von
_________ € pro Jahr.
Der AG gewährt dem AN einen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung in Höhe von 20 % des umgewandelten Betrages, mindestens jedoch 10 €
monatlich.
Zusätzlich leistet der Arbeitgeber einen Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen
Altersversorgung des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeberbeitrag wird im Rahmen einer Direktversicherung vom Arbeitgeber abgeschlossen.
Soweit ein Zuschuss zu vermögenswirksamen Leistungen gewährt wird, erhält der AN monatlich 20 €, ohne Zuschuss monatlich 38 €. Der VLZuschuss ist steuer- und sozialabgabenpflichtig, der Beitrag zur Altersversorgung ist steuer- und sozialabgabenfrei.
- 10 Eine Information der W|A|S Postfach 6805 97018 Würzburg Telefon 0931 79 73 40 email: [email protected]
Arbeitgeberbeitrag bei Tarifbindung zur betrieblichen Altersversorgung.
Der Arbeitnehmer arbeitet wöchentlich weniger als 18 Stunden.
Vertrag über vermögenswirksame Leistungen – VL-Zuschuss wird weitergezahlt
O
Der bestehende Vertrag über vermögenswirksame Leistungen bleibt unverändert.
Der Arbeitgeberzuschuss von monatlich 15 € wird weiter gezahlt.
O
Ich wünsche ab _ _ . _ _ . _ _ _ _ einen Arbeitgeberbeitrag von monatlich 20 € zum
Aufbau einer Altersversorgung.
O
Ich bin vor dem 1. 7. 1961 geboren und wünsche ab _ _ . _ _ . _ _ _ _ die Bruttoauszahlung des Arbeitgeberbeitrages von 20 €.
Kein Vertrag über vermögenswirksame Leistungen – oder VL-Zuschuss wird nicht weitergezahlt
O
Der bestehende Vertrag über vermögenswirksame Leistungen bleibt unverändert.
Der Arbeitgeberzuschuss von monatlich 15 € wird nicht weiter gezahlt.
O
Ich wünsche ab _ _ . _ _ . _ _ _ _ einen Arbeitgeberbeitrag von monatlich 38 € zum
Aufbau einer Altersversorgung.
O
Ich bin vor dem 1. 7. 1962 geboren und wünsche ab _ _ . _ _ . _ _ _ _ die Bruttoauszahlung des Arbeitgeberbeitrages von 38 €.
AN:
__________________________________________________
Vorname
AG:
Nachname
Geburtsdatum
__________________________________________________
__________________________________________________
Ort
Datum
Unterschrift AN
AG
- 11 Eine Information der W|A|S Postfach 6805 97018 Würzburg Telefon 0931 79 73 40 email: [email protected]
Diese Information ist für Mitarbeiter deren Arbeitsvertrag keine Tarifbindung vorsieht.
Im Arbeitsvertrag ist keine Tarifvertragsbindung vereinbart.
Der Arbeitnehmer (AN) hat das Recht, Entgeltbestandteile seiner Vergütung
zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung umzuwandeln. Von künftigen
Entgeltansprüchen können bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der Rentenversicherung verwendet werden. Für das Jahr
2012 sind das monatlich maximal 224,00 €. Unter bestimmten Voraussetzungen können weitere 150 € monatlich umgewandelt werden.
Der Arbeitgeber (AG) bietet dem AN, die Möglichkeit der Entgeltumwandlung zu nutzen.
Der AG hat sich für folgenden Durchführungsweg entschieden:
O
Die
Verträge
zu
betrieblichen
Altersversorgung
werden
über
________________________________________________________ durchgeführt.
O
Auswahl und Abschluss der Verträge überlässt der Arbeitgeber seinen
Arbeitnehmern.
Der Arbeitnehmer trifft folgende Entscheidung:
O
Ich wünsche keine Entgeltumwandlung
O
Ich wünsche ab _ _ . _ _ . _ _ _ _ eine Entgeltumwandlung von ______ € monatlich
O
Ich wünsche ab _ _ . _ _ . _ _ _ _ eine Entgeltumwandlung aus dem 13. Gehalt von
_________ € pro Jahr.
AN:
__________________________________________________
Vorname
AG:
Nachname
Geburtsdatum
__________________________________________________
__________________________________________________
Ort
Datum
Unterschrift AN
AG
- 12 Eine Information der W|A|S Postfach 6805 97018 Würzburg Telefon 0931 79 73 40 email: [email protected]
Diese Information ist für Auszubildende bestimmt.
Im Ausbildungsvertrag ist eine Tarifvertragsbindung vereinbart.
Der Auszubildende (Azubi) hat das Recht, Entgeltbestandteile seiner Vergütung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung umzuwandeln.
Von künftigen Entgeltansprüchen können bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der Rentenversicherung verwendet werden. Für das Jahr
2012 sind das monatlich maximal 224,00 €. Unter bestimmten Voraussetzungen können weitere 150 € monatlich umgewandelt werden.
Der Arbeitgeber (AG) bietet dem AN, die Möglichkeit der Entgeltumwandlung zu nutzen.
Der AG hat sich für folgenden Durchführungsweg entschieden:
O
Die
Verträge
zu
betrieblichen
Altersversorgung
werden
über
________________________________________________________ durchgeführt.
O
Auswahl und Abschluss der Verträge überlässt der Arbeitgeber seinen
Arbeitnehmern.
Der Arbeitnehmer trifft folgende Entscheidung:
O
Ich wünsche keine Entgeltumwandlung
O
Ich wünsche ab _ _ . _ _ . _ _ _ _ eine Entgeltumwandlung von ______ € monatlich
O
Ich wünsche ab _ _ . _ _ . _ _ _ _ eine Entgeltumwandlung aus dem 13. Gehalt von
_________ € pro Jahr.
Der AG gewährt dem AN einen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung in Höhe von 20 % des umgewandelten Betrages, mindestens jedoch 10 €
monatlich.
Zusätzlich leistet der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit einen Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers von monatlich 30 €.
Der Arbeitgeberbeitrag wird im Rahmen einer Direktversicherung vom Arbeitgeber abgeschlossen.
Ab zweitem Ausbildungsjahr wird ein Zuschuss zu vermögenswirksamen
Leistungen gewährt. Der Azubi erhält monatlich 15 €. Bei Verzicht auf den
VL-Zuschuss erhöht sich der Arbeitgeberbeitrag auf 48 €. Der VL-Zuschuss
ist steuer- und sozialabgabenpflichtig, der Beitrag zur Altersversorgung ist
steuer- und sozialabgabenfrei.
- 13 Eine Information der W|A|S Postfach 6805 97018 Würzburg Telefon 0931 79 73 40 email: [email protected]
Arbeitgeberbeitrag bei Azubi zur betrieblichen Altersversorgung.
Der Auszubildende ist nicht mehr im ersten Ausbildungsjahr
Vertrag über vermögenswirksame Leistungen – VL-Zuschuss wird weitergezahlt
O
Der bestehende Vertrag über vermögenswirksame Leistungen bleibt unverändert.
Der Arbeitgeberzuschuss von monatlich 15 € wird weiter gezahlt.
O
Ich wünsche ab _ _ . _ _ . _ _ _ _ einen Arbeitgeberbeitrag von monatlich 30 € zum
Aufbau einer Altersversorgung.
kein Vertrag über vermögenswirksame Leistungen – oder VL-Zuschuss wird nicht weitergezahlt
O
Der bestehende Vertrag über vermögenswirksame Leistungen bleibt unverändert.
Der Arbeitgeberzuschuss von monatlich 15 € wird nicht weiter gezahlt.
O
Ich wünsche ab _ _ . _ _ . _ _ _ _ einen Arbeitgeberbeitrag von monatlich 48 € zum
Aufbau einer Altersversorgung.
Azubi:
__________________________________________________
Vorname
AG:
Nachname
Geburtsdatum
__________________________________________________
__________________________________________________
Ort Datum
Unterschrift AN/Erziehungsberechtigte
AG
- 14 Eine Information der W|A|S Postfach 6805 97018 Würzburg Telefon 0931 79 73 40 email: [email protected]
Gehaltstarifvertrag
Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen
zwischen
der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/
Medizinischen Fachangestellten, Herbert-Lewin-Platz 1, 10623 Berlin
und
dem Verband medizinischer Fachberufe e. V., Bissenkamp 12 - 16, 44135 Dortmund
wird folgender Gehaltstarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen1, die im Bundesgebiet in Einrichtungen der ambulanten Versorgung tätig sind.
(2) Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen im Sinne des Tarifvertrages sind die Angestellten, deren Tätigkeit dem Berufsbild der Medizinischen Fachangestellten/ Arzthelferin
entspricht und die die entsprechende Prüfung vor der Ärztekammer bestanden haben.
Sprechstundenschwestern und Sprechstundenhelferinnen sowie staatlich geprüfte Krankenund Kinderkrankenschwestern/Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegerinnen sind Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen im Sinne
dieses Tarifvertrages gleichgestellt, sofern sie eine solche Tätigkeit ausüben.
(3) Dieser Tarifvertrag gilt entsprechend auch für Auszubildende.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieser Gehaltstarifvertrag bestimmt unmittelbar und zwingend den Inhalt aller Arbeitsverträge zwischen Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten und Mitgliedern der tarifvertragschließenden Arbeitnehmerorganisation.
1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei der Verwendung der Begriffe Arzthelferin,
Medizinische Fachangestellte, Arbeitgeber und Arzt jeweils die männliche bzw. weibliche
Form mitgedacht.
(2) Sind nicht beide Partner des Arbeitsvertrages Mitglied der Tarifvertragspartner, so gelten
die tariflichen Bestimmungen, wenn im Arbeitsvertrag auf diesen Gehaltstarifvertrag oder
auf den Gehaltstarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung ausdrücklich oder stillschweigend
Bezug genommen wird.
§ 3 Gehälter für voll- und teilzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen
(1) Ab 01.04.2012 gilt die folgende Gehaltstabelle für vollzeitbeschäftigte Medizinische
Fachangestellte/Arzthelferinnen:
Gehaltstabelle Medizinische Fachangestellte 1.4.2012
Berufsjahr
TG I
TG II
TG III
TG IV
1. - 3.
1.538
1.615
0
0
4. - 6.
1.641
1.723
1.805
1.970
7. - 10.
1.755
1.843
1.931
2.107
11. - 16.
1.857
1.950
2.043
2.229
17. - 22.
1.977
2.076
2.174
2.372
23. - 29.
2.097
2.202
2.307
2.517
ab 30
2.221
2.332
2.443
2.665
(2) Für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.03.2012 gelten die Gehälter für vollzeitbeschäftigte
Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen gemäß dem Gehaltstarifvertrag vom
20.01.2011 weiter fort.
(3) Vollzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen erhalten für die Monate Januar bis März 2012 in den Tätigkeitsgruppen I und II eine Einmalzahlung in Höhe
von 150 Euro, in den Tätigkeitsgruppen III und IV eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro, zahlbar spätestens mit dem Gehalt Mai 2012.
- 15 Eine Information der W|A|S Postfach 6805 97018 Würzburg Telefon 0931 79 73 40 email: [email protected]
Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zahlung anteilig im Verhältnis zu der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit.
Beginnt oder endet das Beschäftigungsverhältnis in der Zeit von Januar -März 2012, ist die
Einmalzahlung anteilig zu zahlen. In diesem Fall erhält die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, 1/3tel der Einmalzahlung und für jeden angefangenen Kalendermonat hiervon
1/30tel pro Kalendertag. (4) Für die Eingruppierung in die Tätigkeitsgruppen ist vom Berufsbild der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin, wie es sich aus der Ausbildungsverordnung ergibt, sowie von den ihr in rechtlich zulässiger Weise übertragenen Tätigkeiten
(Delegationsfähigkeit) auszugehen. Die Gesamtverantwortung des Arztes bleibt dabei unberührt. Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Rahmens gelten für die Eingruppierung folgende Definitionen:
Tätigkeitsgruppe I:
Ausführen von Tätigkeiten nach allgemeinen Anweisungen, wobei Handlungskompetenzen
vorausgesetzt werden, wie sie durch eine abgeschlossene Berufsausbildung als Medizinische
Fachangestellte/Arzthelferin mit der Prüfung vor der Ärztekammer erworben wurden.
Tätigkeitsgruppe II:
Teilweise selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, wobei Handlungskompetenzen bzw.
gründliche und/oder vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden. Zusätzliche Kenntnisse werden durch Aneignung auf einem Gebiet
oder durch eine vertiefende oder spezialisierende Fortbildungsmaßnahme im Mindestumfang
von 40 Fortbildungsstunden erworben.
Tätigkeitsgruppe III:
Weitgehend selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an die
Handlungskompetenz und die Fach- oder Führungsverantwortung stellen und mehrjährige
Erfahrung voraussetzen. Es werden die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse auf einem oder
mehreren Gebieten oder eine oder mehrere vertiefende und/oder spezialisierende Fortbildungsmaßnahme(n) von insgesamt 120 Fortbildungsstunden oder der Strahlenschutzkurs
gemäß § 24 Abs. 2 Röntgenverordnung sowie 3 Berufsjahre vorausgesetzt.
Tätigkeitsgruppe IV:
Selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an die Handlungskompetenz und die Fach- und Führungsverantwortung stellen und die in der Regel mit Leitungsfunktionen (Personalführung, Weisungsbefugnisse) verbunden sind. Es werden die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse auf einem oder mehreren Gebieten oder eine oder mehrere
vertiefende und/oder spezialisierende Fortbildungsmaßnahme(n) von insgesamt mind. 280
Fortbildungsstunden sowie 3 Berufsjahre vorausgesetzt.
(5) Teilzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen erhalten pro Stunde
der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit 1/167 des jeweiligen Monatsgehaltes für vollzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen ihrer Tätigkeitsgruppe. Es wird folgende Berechnungsformel zugrunde gelegt: Brutto-Gehalt bei Vollzeitbeschäftigung: 167
Stunden pro Monat x Wochenstundenzahl der Teilzeitbeschäftigung x 4,33 = Brutto-Gehalt
der Teilzeitbeschäftigung
§ 4 Ausbildungsvergütung
(1) Die Ausbildungsvergütung beträgt ab dem 01.04.2012
im 1. Jahr monatlich 610 €
im 2. Jahr monatlich 650 €
im 3. Jahr monatlich 700 €
(2) Für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.03.2012 gelten die Ausbildungsvergütungen gemäß
dem Gehaltstarifvertrag vom 20.01.2011 weiter fort.
(3) Auszubildende erhalten für die Monate Januar bis März 2012 eine Einmalzahlung in Höhe von 90 Euro, zahlbar spätestens mit der Zahlung der Ausbildungsvergütung Mai 2012.
Beginnt oder endet das Ausbildungsverhältnis in der Zeit von Januar – März 2012, ist die
Einmalzahlung anteilig zu zahlen. In diesem Fall erhält die Auszubildende für jeden vollen
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Kalendermonat, in dem das Ausbildungsverhältnis bestanden hat, 1/3tel der Einmalzahlung
und für jeden angefangenen Kalendermonat hiervon 1/30tel pro Kalendertag.
§ 5 Betriebliche Altersversorgung
Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen haben die Möglichkeit zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung nach Maßgabe des Tarifvertrages zur betrieblichen
Altersversorgung und Entgeltumwandlung.
§ 6 Abrechnung
Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen haben Anspruch auf eine schriftliche Abrechnung ihrer Bezüge.
§ 7 Zuschläge
(1) Für Überstunden, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Arbeit am 24.
und am 31.12. ab 12:00 Uhr sind Zuschläge zu zahlen, die nach Arbeitsstunden berechnet
werden. Dabei wird ein Stundensatz von 1/167 des Monatsgehaltes zugrunde gelegt.
(2) Der Zuschlag beträgt je Stunde:
a) für Überstunden, für Arbeit am Samstag 25 Prozent
b) für Sonn- und Feiertagsarbeit 50 Prozent
c) für Arbeit am 24. und 31. Dezember ab 12:00 Uhr 50 Prozent
d) für Arbeiten am Neujahrstag, dem 1. Mai sowie an den Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen 100 Prozent
e) für Nachtarbeit 50 Prozent
(3) Besteht für dieselbe Zeit Anspruch auf mehrere Zuschlagsätze, so ist nur der höchste Zuschlag zu zahlen.
(4) Als Überstunden gelten die über die regelmäßige wöchentliche tarifliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden, soweit innerhalb eines Zeitraumes von 4, längstens 12 Wochen keine entsprechende Freizeit für diese Arbeitsstunden gewährt wird. Freizeitausgleich
hat mit dem entsprechenden Zeitzuschlag zu erfolgen.
§ 8 Wahrung des Besitzstandes
Waren für die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin vor In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages günstigere Arbeitsbedingungen vereinbart, so werden diese durch diesen Vertrag
nicht berührt. Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen, die bei In-Kraft-Treten dieses
Gehaltstarifvertrages in einem Arbeitsverhältnis stehen und in eine der Tätigkeitsgruppen I IV eingruppiert sind, dürfen nicht herabgestuft werden, auch wenn die in § 3 Abs. 4 genannten Anforderungen nicht erfüllt sind.
§ 9 In-Kraft-Treten und Laufzeit
(1) Dieser Gehaltstarifvertrag ersetzt den Gehaltstarifvertrag vom 20.01.2011. Er tritt am
01.01.2012 in Kraft.
(2) Dieser Gehaltstarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt
werden, frühestens zum 31.03.2013.
Protokollnotizen:
I. Zu § 1 (2) (Geltungsbereich)
Angestellte ohne Lehrabschlussprüfung in der Tätigkeit von Medizinischen Fachangestellten/ Arzthelferinnen, die am 01. April 1969 das 21. Lebensjahr vollendet hatten und die an
diesem Stichtage mindestens fünf Jahre als Arzthelferin tätig waren, werden den Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen gleichgestellt.
II. Zu § 3 (1) (Berufsjahre)
Die Berufsjahre zählen vom Ersten des Monats an, in dem die Prüfung zur/zum Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin bestanden wurde. Die Berufsjahre der Sprechstundenschwestern, Sprechstundenhelferinnen und Krankenschwestern in den neuen Bundesländern
werden anerkannt. Unterbrechen Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen ihre berufliche Tätigkeit wegen Erziehungsurlaub/Elternzeit, so ist diese Zeit zur Hälfte auf die Berufsjahre anzurechnen. Hat die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin vor ihrer Ausbildung
eine berufsnahe Tätigkeit ausgeübt, so ist diese Zeit zur Hälfte auf die Berufsjahre anzurechnen. Werden Angestellte ohne Lehrabschlussprüfung gem. Protokollnotiz I Medizinischen
Fachangestellten/Arzthelferinnen gleichgestellt, so sind die ersten zwei Jahre der Berufstä-
- 17 Eine Information der W|A|S Postfach 6805 97018 Würzburg Telefon 0931 79 73 40 email: [email protected]
tigkeit bei der Ermittlung der Berufsjahre nicht anzurechnen. Die Berufsjahrberechnung gemäß § 11 (2) Satz 3 des Manteltarifvertrags vom 12.09.1997 gilt für alle Arbeitsverträge, die
ab dem 01.11.1997 abgeschlossen werden. Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 01.11.1997
bestanden haben, gelten die Regelungen des § 10 (2) Satz 3 des Manteltarifvertrages vom
16.09.1992.
III. Zu § 3 (4) (Eingruppierung in die Tätigkeitsgruppen)
Die Tätigkeitsgruppen I bis IV bauen inhaltlich aufeinander auf in dem Sinne, dass höhere
Tätigkeitsgruppen Tätigkeiten aus den darunter liegenden Tätigkeitsgruppen mit umfassen.
Die Eingruppierung in eine Tätigkeitsgruppe erfolgt nach den in den Tätigkeitsgruppen I bis
IV jeweils genannten Kriterien und muss im jeweiligen Einzelarbeitsvertrag vereinbart werden. Vertretungen in Zeiten von Erholungsurlaub oder Krankheit bis zu sechs Wochen führen nicht zu einer Höhergruppierung.
1. Zu Tätigkeitsgruppe I:
In diese Tätigkeitsgruppe fallen Tätigkeiten gemäß Ausbildungsordnung. Diese umfassen u.
a. die Durchführung delegationsfähiger Leistungen nach allgemeinen Anweisungen.
2. Zu den Tätigkeitsgruppen II – IV:
Der Zuschlag auf die Vergütung nach Tätigkeitsgruppe I beträgt
- in Tätigkeitsgruppe II 5 %
- in Tätigkeitsgruppe III 10 %
- in Tätigkeitsgruppe IV 20 %
In die Tätigkeitsgruppen II bis IV fallen Tätigkeiten, die die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten erfordern. Diese können im Rahmen der beruflichen Tätigkeit und/oder durch eine oder mehrere zusätzliche Qualifizierung(en) durch anerkannte
Fortbildungsmaßnahmen erworben werden. Dies können z. B. sein: • Fortbildungsmaßnahmen auf Basis der Musterfortbildungs-Curricula der Bundesärztekammer oder andere
gleichwertige Maßnahmen, z.B.:
- Onkologie
- Ambulantes Operieren
- Gastroenterologische Endoskopie
- Ambulantes Operieren in der Augenheilkunde
- Pneumologie
- Dialyse
- Patientenbegleitung und Koordination
- Ernährungsmedizin
- Prävention bei Kindern und Jugendlichen
- Prävention bei Jugendlichen und Erwachsenen
- Ambulante Versorgung älterer Menschen
- Palliativversorgung
- Betriebsmedizin
- Elektronische Praxiskommunikation
- Nichtärztliche Praxisassistentin nach § 87 Abs. 2 b Satz 5 SGB V
• Kurse auf Basis zertifizierter Angebote von Kassenärztlichen Vereinigungen, Kammern,
ärztlicher Fachverbände, des Bildungswerkes für Gesundheitsberufe e.V. und andere anerkannte Bildungsträger im Gesundheitswesen. Z.B.:
Qualitätsmanagementbeauftragte Vorgesehene Maßnahmen im Rahmen von DiseaseManagement- Programmen
• Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung/Arztfachhelferin gemäß § 54 Berufsbildungsgesetz.
Tätigkeiten in der Planung und Durchführung der Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten sind Bestandteil der Führungsqualifikation gemäß Definitionen der Tätigkeitsgruppen III und IV.
Die in Fortbildungsmaßnahmen erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sind
nur dann vergütungsrelevant, wenn sie arbeitsplatz- und/oder einrichtungsbezogen angewendet werden.
IV. Zu § 3 (4):
Bei den Begriffen "allgemeine Anweisung", „teilweise selbstständig“, "weitgehend selbstständig" sowie "selbstständig" im Sinne des Ausführens von Tätigkeiten nach den Tätigkeitsgruppen I bis IV sind die Verordnung der Bundesregierung über die Berufsausbildung
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zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April
2006 (BGBl. Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, S. 1097 bis 1108) sowie die gemeinsame Stellungnahme von Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Bundesärztekammer zur „Persönlichen Leistungserbringung - Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen“ vom 29.08.2008 zu berücksichtigen (Deutsches Ärzteblatt, Heft 41 vom 10.10.2008, S.
A 2173ff).
Berlin, 01.03.2012
Gehaltstabelle Medizinische Fachangestellte
1.4.2012
Berufsjahr
TG I
TG II TG III
TG IV
1. - 3.
1.538 1.615
0
0
4. - 6.
1.641 1.723
1.805
1.970
7. - 10.
1.755 1.843
1.931
2.107
11. - 16.
1.857 1.950
2.043
2.229
17. - 22.
1.977 2.076
2.174
2.372
23. - 29.
2.097 2.202
2.307
2.517
ab 30
2.221 2.332
2.443
2.665
Gehaltstabelle - brutto halbtags 1.4.2012
Berufsjahr
TG I
TG II
TG III
TG IV
1. - 3.
769,00
807,50
4. - 6.
820,50
861,50
902,50
985,00
7. - 10.
877,50
921,50
965,50 1.053,50
11. - 16.
928,50
975,00 1.021,50 1.114,50
17. - 22.
988,50 1.038,00 1.087,00 1.186,00
23. - 29. 1.048,50 1.101,00 1.153,50 1.258,50
ab 30
1.110,50 1.166,00 1.221,50 1.332,50
Auszubildende
1. Jahr
610,00
2. Jahr
650,00
3. Jahr
700,00
Berufsjahr
1. - 3.
4. - 6.
7. - 10.
11. - 16.
17. - 22.
23. - 29.
ab 30
Stundenlohn - brutto
TG I
TG II
TG III
9,21
9,67
9,83
10,32
10,81
10,51
11,04
11,56
11,12
11,68
12,23
11,84
12,43
13,02
12,56
13,19
13,81
13,30
13,96
14,63
TG IV
11,80
12,62
13,35
14,20
15,07
15,96
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Manteltarifvertrag
Manteltarifvertrag für Arzthelferinnen
Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Arbeitsvertrag
§ 4 Probezeit
§ 5 Schweigepflicht
§ 6 Arbeitszeit
§ 7 Überstunden, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Arbeit
am 24. und 31. Dezember, Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst
§ 8 Arbeitsversäumnis
§ 9 Arbeitsunfähigkeit
§ 10 Entgeltfortzahlung
§ 11 Gehalt
§ 12 13. Gehalt, vermögenswirksame Leistungen
§ 13a Altersversorgung, Entgeltumwandlung
§ 14 Teilzeitarbeit
§ 15 Schutz- und Berufskleidung
§ 16 Urlaub
§ 17 Arbeitsbefreiung
§ 18 Kündigung
§ 19 Zeugnis
§ 20 Sterbegeld
§ 21 Ausschlussfristen
§ 22 Wahrung des Besitzstandes
§ 23 Inkrafttreten und Laufzeit
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Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen
zwischen
der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/
Medizinischen Fachangestellten, Herbert-Lewin-Platz 1 I 10623 Berlin
und
dem Verband medizinischer Fachberufe e. V" Bissenkamp 12 -16, 44135 Dortmund
wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen:
§1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen, die im Bundesgebiet in Einrichtungen der ambulanten Versorgung tätig sind.
(2) Medizinische Fachangestelle/Arzthelferinnen im Sinne des Tarifvertrages sind die Angestellten, deren Tätigkeit dem Berufsbild der Medizinischen Fachangestellten/ Arzthelferin
entspricht und die die entsprechende Prüfung vor der Ärztekammer bestanden haben.
Sprechstundenschwestern und Sprechstundenhelferinnen sowie staatlich geprüfte Krankenund Kinderkrankenschwestern/Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegerinnen sind Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen im Sinne
dieses Tarifvertrages gleichgestellt, sofern sie eine solche Tätigkeit ausüben.
(3) Dieser Tarifvertrag gilt entsprechend auch für Auszubildende.
§2 Anwendungsbereich
(1) Dieser Manteltarifvertrag bestimmt unmittelbar und zwingend den Inhalt aller Arbeitsverträge zwischen Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten und Mitgliedern der tarifvertragschließenden Arbeitnehmerorganisationen.
(2) Sind nicht beide Parteien des Arbeitsvertrages Mitglied der Tarifvertragspartner, so gelten die tariflichen Bestimmungen, wenn im Arbeitsvertrag auf diesen Manteltarifvertrag oder
auf den Manteltarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung ausdrücklich Bezug genommen
wird.
§ 3 Arbeitsvertrag
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen; der Medizinischen Fachangestellten/
Arzthelferin ist eine Ausfertigung auszuhändigen. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie
schriftlich vereinbart werden. Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, die Bestimmungen dieses
Tarifvertrages einschränken, sind unwirksam.
(2) Im Arbeitsvertrag ist mindestens aufzunehmen:
- der Name und die Anschrift der Vertragsparteien
- der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
- bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses
- der Arbeitsort
- die Bezeichnung der zu leistenden Tätigkeit
- die Zusammensetzung und die Höhe des Gehalts laut Eingruppierung einschließlich
eventueller Zulagen sowie andere Bestandteile des Gehaltes und deren Fälligkeit
- die vereinbarte Arbeitszeit 2
- die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubes
- die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
- ein allgemeiner Hinweis auf die Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen,
die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind
§ 4 Probezeit
(1) Die ersten drei Monate der Tätigkeit gelten als Probezeit. Diese kann einvernehmlich bis
zu weiteren drei Monaten verlängert werden. Eine Verlängerung für Auszubildende ist ausgeschlossen.
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(2) Die Probezeit entfällt, wenn die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin in unmittelbarem Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis in derselben Praxis
weiterhin tätig ist.
§ 5 Schweigepflicht
Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin ist in die Schweigepflicht des Arztes (§ 203
StGB) eingebunden. Sie hat insbesondere alle Praxisvorgänge sowie den Personenkreis der
Patienten geheim zu halten. Dies gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
§ 6 Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38,5
Stunden wöchentlich.
(2) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach den Erfordernissen der Praxis. Änderungen der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit gelten als Vertragsänderung.
(3) Die wöchentliche Arbeitszeit ist so zu verteilen, dass in jeder Woche ein ganzer Tag oder
zwei halbe Tage arbeitsfrei bleiben. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Nachmittage an
Samstagen (ab 12:00 Uhr) arbeitsfrei sind. Samstagsarbeit innerhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist mit einem Zuschlag zu vergüten. Die Nachmittage am 24. und 31.
Dezember (ab 12:00 Uhr) sind arbeitsfrei unter Fortzahlung des Gehaltes.
(4) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin an den Tagen, an denen er selbst zum Notfalldienst eingeteilt ist, auch außerhalb der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit zu beschäftigen.
(5) Für Jugendliche gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Gemäß § 21a
Abs. 1 JArbSchG kann abweichend von §§ 8, 11 Abs. 2, 12 und 15
- die maximale Arbeitszeit auf bis zu 9 Stunden täglich verlängert werden,
- die erste Pause spätestens nach 5 Stunden gewährt werden,
- die Schichtzeit (tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen)
bis auf 11 Stunden täglich verlängert werden,
- die Arbeitszeit auf bis zu 5 1/2 Tage verteilt werden; Abs. 3 bleibt unberührt.
Dabei darf die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden nach dem JArbSchG nicht
überschritten werden.
§ 7 Überstunden, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit,
Arbeit am 24. und 31. Dezember, Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst
(1) Als Überstunden gelten die über die regelmäßige wöchentliche tarifliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden, soweit innerhalb eines Zeitraumes von 4, längstens 12 Wochen keine entsprechende Freizeit für diese Arbeitsstunden gewährt wird. Freizeitausgleich
hat mit dem entsprechenden Zeitzuschlag zu erfolgen.
Samstags- und Sonntagsarbeit bzw. Arbeit an gesetzlichen Feiertagen ist die an diesen Tagen
geleistete Arbeit in der Zeit von 0:00 bis 24:00 Uhr. Als Nachtarbeit gilt die Arbeit, die in
der Zeit von 20:00 Uhr - 7:00 Uhr geleistet wird. Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst innerhalb der wöchentlichen Arbeitszeit gelten nicht als Überstunden.
(2) Zum Zwecke der Vergütungsberechnung eines Bereitschaftsdienstes oder einer Rufbereitschaft wird die Zeit eines Bereitschaftsdienstes oder einer Rufbereitschaft wie folgt als
Arbeitszeit gewertet:
- Bereitschaftsdienst Bewertung als Arbeitszeit 60%
- Rufbereitschaft Bewertung als Arbeitszeit 30%
Liegt der Bereitschaftsdienst oder die Rufbereitschaft außerhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, so ist der entsprechende Vergütungssatz für Überstunden anzurechnen.
(3) Unter Bereitschaftsdienst wird die Verpflichtung der Medizinischen Fachangestellten/
Arzthelferin verstanden, sich auf Anforderung des Arztes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einem vom Arzt bestimmten Ort aufzuhalten, um im Bedarfsfall bei der Patientenversorgung die Arbeit aufnehmen zu können. Bereitschaftsdienst liegt nicht mehr vor,
wenn die Tätigkeit der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin über den Notfalldienst
hinausgeht. Rufbereitschaft ist die Zeit, in der die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin
sich entsprechend der Anordnung des Arztes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arzt anzuzeigenden Stelle aufhält, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.
(4) Der Arzt darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit
anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. Rufbereitschaft ist
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vom Arzt nur dann anzuordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit
anfällt.
(5) Die Höhe der Zuschläge für Überstunden, Samstags-, Sonntags-, Feiertagsund
Nachtarbeit sowie für Arbeit am 24. und 31. Dezember ab 12:00 Uhr wird im Gehaltstarifvertrag festgelegt.
§ 8Arbeitsversäumnis
Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin darf grundsätzlich nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers der Arbeit fernbleiben. Bei nicht genehmigtem Fernbleiben hat
die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin insoweit keinen Anspruch auf die Fortzahlung
des Gehaltes. Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin, die am letzten Arbeitstag vor
oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleibt, hat keinen
Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.
§ 9 Arbeitsunfähigkeit
Die Arbeitsunfähigkeit ist ohne schuldhaften Verzug anzuzeigen. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen hat die Medizinische Fachangestellte/ Arzthelferin spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die
Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
§ 10 Entgeltfortzahlung
Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin hat bei unverschuldetem Arbeitsversäumnis
infolge eines in ihrer Person liegenden Grundes sowie bei durch Unfall verursachter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes in Höhe von 100% bis zum Ende der
sechsten Woche.
§ 11 Gehalt
(1) Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin erhält ein Gehalt nach Maßgabe des jeweils geltenden Gehaltstarifvertrages.
(2) Die Berufsjahre zählen vom Ersten des Monats an, in dem die Prüfung zur Medizinischen
Fachangestellten/Arzthelferin bestanden wurde. Die Berufsjahre der Sprechstundenschwestern, Sprechstundenhelferinnen und Krankenschwestern in den neuen Bundesländern werden
anerkannt. Unterbricht die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin ihre berufliche Tätigkeit wegen Erziehungsurlaub/Elternzeit, so ist diese Zeit zur Hälfte auf die Berufsjahre anzurechnen.
Hat die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin vor ihrer Prüfung (§ 1 Abs. 2) eine berufsnahe Tätigkeit ausgeübt, so ist diese Zeit der Tätigkeit zur Hälfte auf die Berufsjahre
nach Satz 1 anzurechnen.
(3) Die Bezüge werden monatlich und zwar am 25. des laufenden Kalendermonates gezahlt.
Der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin ist eine schriftliche Gehaltsabrechnung zur
Verfügung zu stellen, aus welcher sich die Zusammensetzung des Gehaltes und die einzelnen
Abzüge ergeben.
§ 12 13. Gehalt, vermögenswirksame Leistungen
(1) Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin erhält spätestens zum 1. Dezember eines
jeden Kalenderjahres ein 13. Monatsgehalt in Höhe des letzten vollen Monatsgehaltes. Unregelmäßige Zahlungen (für Mehr-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie für Arbeit am
24. und 31. Dezember gem. § 7 oder unregelmäßige Abzüge (z.B. wegen unbezahlten Urlaubs oder Krankheit)) werden bei der Bemessung nicht berücksichtigt. Bei der Berechnung
werden nur solche Monate gerechnet, in denen die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin Entgelt oder während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz Mutterschaftsgeld oder bei weiterbestehendem Arbeitsverhältnis Krankengeld erhalten hat. Für Elternzeit besteht kein Anspruch; dies gilt nicht, wenn Teilzeitarbeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geleistet wird.
(2) Hat das Arbeitsverhältnis nicht während des gesamten Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich das 13. Gehalt; für jeden Monat des Arbeitsverhältnisses zu diesem Arbeitgeber
oder dessen Rechtsvorgänger ist ein Zwölftel des 13. Gehaltes zu zahlen.
(3) Beginnt oder endet ein Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats, so ist der angefangene Monat bei der Berechnung des 13. Gehaltes voll einzubeziehen, wenn das Arbeits-
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verhältnis in diesem Monat mindestens 16 Kalendertage bestanden hat. Hat das Arbeitsverhältnis in einem Monat weniger als 16 Kalendertage bestanden, ist dieser anteilig zu berücksichtigen (1/30 pro Kalendertag).
(4) Bei der Berechnung des 13. Gehaltes für Zeiten der Mutterschutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz ist der Monat, in dem die Mutterschutzfrist endet, in die Berechnung voll
einzubeziehen, wenn die Medizinische Fachangestellte/ Arzthelferin für mindestens 15 Kalendertage Mutterschaftsgeld bezogen hat. Hat die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin
in diesem Monat weniger als 15 Kalendertage Mutterschaftsgeld erhalten, erfolgt die Berechnung anteilig (1/30 pro Kalendertag).
(5) Bei Änderung der Vergütungshöhe während des Kalenderjahres aufgrund einer Änderung
des Beschäftigungsumfanges oder Übernahme einer Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis
ist aus den Bezügen für das gesamte Kalenderjahr das durchschnittliche Monatsgehalt zu ermitteln und bei der Berechnung des 13. Gehaltes zugrunde zu legen.
(6) Endet das Arbeitsverhältnis innerhalb der dreimonatigen Probezeit gemäß § 4 Abs. 1 Satz
1, so entfällt der Anspruch auf Zahlung eines anteiligen 13. Gehaltes. Endet das Arbeitsverhältnis jedoch innerhalb der verlängerten Probezeit gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2, so ist das anteilige 13. Gehalt für den gesamten Beschäftigungszeitraum zu zahlen.
(7) Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin erhält nach Ablauf der Probezeit eine
vermögenswirksame Leistung von 30,-€ monatlich. Teilzeitbeschäftigte mit einer geringeren
als einer regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit von 18 Stunden wöchentlich haben
nach der Probezeit Anspruch auf 15,- € vermögenswirksame Leistungen monatlich. Auszubildende ab dem zweiten Ausbildungsjahr haben ebenfalls Anspruch auf 15,- € vermögenswirksame Leistungen monatlich.
(8) Übergangsregelungen:
Das in § 2 Abs. 1 Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung
festgeschriebene Wahlrecht ist bis zum 31.12.2014 befristet. Bei Abschluss neuer Verträge
ab dem 01.01.2015 hat sie ausschließlich Anspruch auf den Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung gem. Buchstabe b) Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung
und Entgeltumwandlung. Die am 01.01.2015 bestehenden Anlagevereinbarungen über tarifliche vermögenswirksame Leistungen (VWL-Verträge) sind bis zum Ende ihrer Laufzeit unter Berücksichtigung des Arbeitgeberbeitrages gem. § 12 Abs. 7 dieses Tarifvertrages zu bedienen.
§ 13 Betriebliche Altersversorgung/Entgeltumwandlung
Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin hat die Möglichkeit zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung nach Maßgabe des Tarifvertrages zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung.
§ 14 Teilzeitarbeit
(1) Nicht vollbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen erhalten von dem
Gehalt, das für vollberufstätige Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen festgelegt ist,
den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten Teilzeit entspricht, und zwar pro Stunde
1/167 des jeweiligen Monatsgehaltes. Es wird folgende Berechnungsformel zugrunde gelegt:
Brutto-Gehalt bei Vollzeitbeschäftigung: 167 Stunden pro Monat x Wochenstundenzahl der
Teilzeitbeschäftigung x 4,33 = Brutto-Gehalt der Teilzeitbeschäftigung
(2) Die übliche tägliche Arbeitszeit ist in den schriftlichen Arbeitsvertrag aufzunehmen
(3) Gegen den Willen der Betroffenen darf keine Umwandlung von Vollzeit- auf Teilzeitarbeit oder Teilzeit- auf Vollzeitarbeit erfolgen.
(4) Die von Teilzeitkräften geleistete Mehrarbeit ist zu vergüten. Ein Überstundenzuschlag
fällt erst dann an, wenn sie über die tarifvertraglich vereinbarte Arbeitszeit für Vollzeitkräfte
hinausgeht.
(5) Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Urlaub wie Vollzeitbeschäftigte. Bei Teilzeitkräften, die nicht an jedem Arbeitstag bzw. Werktag beschäftigt werden, ist die Anzahl der
effektiven Urlaubstage unter Zugrundelegung folgender Berechnungsformel zu ermitteln:
bei Arbeitstagen:
Urlaubsanspruch in effektiven Arbeitstagen
Tariflicher Urlaubsanspruch : 5 * Anzahl der regelmäßigen tatsächlichen Arbeitstage der
Teilzeitbeschäftigten pro Woche
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bei Werktagen:
Urlaubsanspruch in effektiven Werktagen
Tariflicher Urlaubsanspruch : 6 * Anzahl der regelmäßigen tatsächlichen Werktage der Teilzeitbeschäftigten pro Woche
Als Urlaubstage sind bei Zugrundelegung dieser Berechnungsformel nur die in den Urlaubszeitraum fallenden tatsächlichen Arbeitstage bzw. Werktage der Teilzeitbeschäftigten anzurechnen.
§ 15 Schutz- und Berufskleidung
Der Arbeitgeber stellt der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin die notwendige
Schutz- und Berufskleidung, mindestens jedoch 2 Berufskittel pro Jahr, unentgeltlich zur
Verfügung. Ebenso trägt der Arbeitgeber die Kosten der Reinigung der Schutz- und Berufskleidung.
§ 16 Urlaub
(1) Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf
bezahlten Urlaub. Der Urlaub soll unter Berücksichtigung der Belange der Praxis und der
Wünsche der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin nach Möglichkeit zusammenhängend gewährt und rechtzeitig (mindestens vier Monate vorher) festgelegt werden.
(2) Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin erwirbt mit jedem Beschäftigungsmonat
einen Urlaubsanspruch in Höhe von 1/12tel des Jahresurlaubs. Der volle Jahresurlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von 6 Monaten Tätigkeit in derselben Praxis geltend gemacht
werden.
(3) Der Urlaub beträgt jährlich 26 Arbeitstage bzw. 31 Werktage. In dem Kalenderjahr, in
dem die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin das 30. Lebensjahr vollendet, erhöht sich
der Jahresurlaub auf 28 Arbeitstage bzw. 34 Werktage. In dem Kalenderjahr, in dem sie das
40. Lebensjahr vollendet, erhöht sich der Urlaub auf 30 Arbeitstage bzw. 36 Werktage.
(4) Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes gelten, wenn sie günstiger als die tariflichen Regelungen sind.
(5) Für die Berechnung des Urlaubsanspruches gelten als Arbeitstage alle Kalendertage mit
Ausnahme der Samstage, Sonntage und gesetzlichen Feiertage. Als Werktage gelten alle Kalendertage mit Ausnahme der Sonntage und gesetzlichen Feiertage. Auszubildenden ist der
Urlaub so zu gewähren, dass der Berufsschulunterricht nicht beeinträchtigt wird.
(6) Zwei Wochen des zustehenden Erholungsurlaubes müssen der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin nach Absprache mit Arbeitgeber und Mitarbeiterinnen nach eigenen
zeitlichen Wünschen gewährt werden.
(7) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des
Arbeitsverhältnisses hat die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin, die im laufenden Kalenderjahr in die Praxis eintritt oder ausscheidet; der angefangene Monat wird bei der Bemessung des Urlaubsanspruchs voll einbezogen, wenn die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin in diesem Monat mindestens 15 Kalendertage im Arbeitsverhältnis stand.
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Bei Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit (6 Monate) in der 2. Hälfte
des Kalenderjahres hat die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin Anspruch auf mindestens 20 Arbeitstage bzw. 24 Werktage Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz oder auf Mindesturlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz bzw. SGB IX, Rehabilitation und Teilhabe
behinderter Menschen.
(8) Bei verschuldeter fristloser Entlassung reduziert sich der Urlaubsanspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub.
(9) Erkrankt die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin während des Urlaubs, so hat sie
ihrem Arbeitgeber unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung unverzüglich Mitteilung
über die Arbeitsunfähigkeit zu machen. Der Urlaub ist dann für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit unterbrochen. Nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist der Rest des Urlaubs je nach Vereinbarung – sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt zu gewähren.
(10) Konnte der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen Gründen bis Ende
des Kalenderjahres nicht angetreten werden, so ist er innerhalb der nächsten drei Monate zu
gewähren und zu nehmen.
(11) Ist im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruch noch
nicht erfüllt, ist der Urlaub, soweit dies betrieblich möglich ist, während der Kündigungsfrist
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zu gewähren und zu nehmen. Soweit der Urlaub nicht gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist nicht ausreicht, ist der Urlaub abzugelten.
(12) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der der Medizinischen Fachangestellten/
Arzthelferin für das Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, für den die Medizinische Fachangestellte/ Arzthelferin Elternzeit nimmt, um ein
Zwölftel kürzen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin während der Elternzeit bei ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz leistet.
(13) Scheidet die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin aus der Praxis aus, ist ihr eine
Bescheinigung darüber auszustellen, ob und wie lange im Laufe des Kalenderjahres Urlaub
gewährt wurde. Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin ist verpflichtet, diese Bescheinigung bei der folgenden Einstellung vorzulegen.
§ 17 Arbeitsbefreiung
(1) In den nachstehenden Fällen wird der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin auf
Antrag Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Gehaltes gewährt:
a) Eheschließung der Medizinischen Fachangestellten/ Arzthelferin 2 Arbeitstage
b) Tod des Ehegatten oder Lebensgefährten, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage
c) Niederkunft der Ehefrau eines Medizinischen Fachangestellten/Arzthelfers 1 Arbeitstag
d) Wohnungswechsel bei eigenem Hausstand und ungekündigtem Arbeitsverhältnis 1 Arbeitstag im Kalenderjahr
e) 25-, 40- und 50jähriges Arbeitsjubiläum 1 Arbeitstag
f) Schwere Erkrankung
aa) eines Angehörigen oder Lebensgefährten, soweit er in demselben Haushalt lebt 1 Arbeitstag
bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat im Kalenderjahr bis
zu 4 Arbeitstage
cc) einer Betreuungsperson, wenn die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher,
geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist übernehmen muss bis zu 4
Arbeitstage im Kalenderjahr
Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen von aa) und bb) die Notwendigkeit der
Anwesenheit der Medizinischen Fachangestellten/ Arzthelferin zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
g) Ärztliche Behandlung der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin, wenn diese nach
ärztlicher Bescheinigung während der Arbeitszeit erfolgen muss erforderliche nachgewiesenen Abwesenheitszeit zzgl. Wegezeiten
h) Teilnahme an berufsbezogenen Fortbildungsmaßnahmen im Kalenderjahr bis zu 3 Arbeitstage Die Bestätigung über die Teilnahme und deren Ergebnis ist dem Arbeitgeber vorzulegen. Arbeitstage im Sinne dieser Befreiungsvorschriften sind alle Kalendertage mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage. Soweit landesrechtliche Regelungen zum Bildungsurlaub vorhanden sind, finden diese ausschließlich Anwendung.
(2) Mitglieder der Tarifkommission sind für eine Sitzung zur Vorbereitung von Tarifverhandlungen sowie für Tarifverhandlungen mit ärztlichen Arbeitgebern unter Fortzahlung der
Bezüge von der Arbeit freizustellen. Gleiches gilt für Mitglieder von Berufsbildungsausschüssen bei den Ärztekammern.
(3) Im Übrigen wird die Entgeltfortzahlung bei persönlicher Arbeitsverhinderung gem. § 616
BGB ausgeschlossen.
§ 18 Kündigung
(1) Das Arbeitsverhältnis einer Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin kann mit einer
Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn
das Arbeitsverhältnis
1. 2 Jahre bestanden hat, 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. 5 Jahre bestanden hat, 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
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3. 8 Jahre bestanden hat, 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. 10 Jahre bestanden hat, 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. 12 Jahre bestanden hat, 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von 6 Monaten, kann das
Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.
(4) Die außerordentliche Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 626
BGB).
(5) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 19 Zeugnis
(1) Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin hat nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf umgehende Aushändigung eines Zeugnisses.
(2) Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin ist berechtigt, während des Arbeitsverhältnisses ein Zwischenzeugnis zu verlangen.
(3) Das Zeugnis muss Auskunft geben über Art und Dauer der Tätigkeit. Es ist auf Wunsch
der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin auf Leistung und Führung zu erstrecken.
§ 20 Sterbegeld
Stirbt eine Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin, so wird das Gehalt für den Sterbemonat und einen weiteren Monat an:
a) den überlebenden Ehegatten oder Lebensgefährten,
b) die unterhaltsberechtigten Kinder oder
c) ihre Eltern oder einen Elternteil, wenn die Verstorbene überwiegend zum Unterhalt
beigetragen hat,
als Sterbegeld gezahlt.
§ 21 Ausschlussfristen
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach ihrem Entstehen schriftlich geltend zu machen.
§ 22 Wahrung des Besitzstandes
Waren für die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin vor In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages günstigere Arbeits- und Gehaltsbedingungen vereinbart, so werden diese durch
diesen Vertrag nicht berührt.
§ 23 In-Kraft-Treten und Laufzeit
(1) Dieser Manteltarifvertrag ersetzt den Manteltarifvertrag vom 22.11.2007, der bis zum
31.12.2010 Gültigkeit hat, und tritt am 01.01.2011 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres gekündigt werden, frühestens zum 31.12.2012.
Protokollnotizen
Zu § 1 Geltungsbereich
Angestellte ohne Lehrabschlussprüfung in der Tätigkeit von Medizinischen Fachangestellten/ Arzthelferinnen, die am 01. April 1969 das 21. Lebensjahr vollendet hatten und die an
diesem Stichtage mindestens fünf Jahre als Arzthelferin tätig waren, werden den Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen gleichgestellt.
Zu § 11 Gehalt
Die Berufsjahrberechnung gemäß § 11 (2) Satz 3 gilt für alle Arbeitsverträge, die ab dem
01.11.1997 abgeschlossen werden. Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 01.11.1997 bestanden haben, gelten die Regelungen des § 10 (2) Satz 3 des Manteltarifvertrages vom
16.09.1992.
Berlin, den 20.01.2011
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Tarifvertrag zur BAV und Entgeltumwandlung
Präambel
Durch diesen Tarifvertrag wollen die Tarifvertragsparteien einen Beitrag zur Zukunftssicherung von Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen im Alter leisten, indem sie die
Möglichkeit zum Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersversorgung schaffen.
Deshalb wird der bisher schon erfolgreich eingeschlagene Weg der tariflichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung durch die Schaffung eines Arbeitgeberbeitrages zur betrieblichen Altersversorgung sowie eines zusätzlichen Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung als weiterer Anreiz für die Mitarbeiterinnen fortentwickelt.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen, die im
Bundesgebiet in Einrichtungen der ambulanten Versorgung tätig sind.
(2) Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen im Sinne des Tarifvertrages sind die
Angestellten, deren Tätigkeit dem Berufsbild der Medizinischen Fachangestellten/
Arzthelferin entspricht und die die entsprechende Prüfung vor der Ärztekammer
bestanden haben. Sprechstundenschwestern und Sprechstundenhelferinnen sowie staatlich
geprüfte Kranken- und Kinderkrankenschwestern/Gesundheits- und Krankenpflegerinnen
und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen sind Medizinischen Fachangestellten/
Arzthelferinnen im Sinne dieses Tarifvertrages gleichgestellt, sofern sie eine
solche Tätigkeit ausüben.
(3) Dieser Tarifvertrag gilt entsprechend auch für Auszubildende.
§ 2 Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung
(1) Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin erhält zum Aufbau einer betrieblichen
Altersversorgung Leistungen nach § 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) in Form eines Arbeitgeberbeitrages. Sie hat die Wahl zwischen einem Arbeitgeberbeitrag zusätzlich zu den
vermögenswirksamen Leistungen gem. § 12 (7) des Manteltarifvertrages (Buchstabe a) oder
einem Arbeitgeberbeitrag anstelle der vermögenswirksamen Leistungen (Buchstabe b).
Der Arbeitgeberbeitrag ist wie folgt gestaffelt:
a) Zusätzlich zu den vermögenswirksamen Leistungen erhalten:
- vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen
mit einer regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit von 18 Stunden wöchentlich und mehr
monatlich 30 €,
- teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen mit einer geringeren als einer regelmäßigen
durchschnittlichen Arbeitszeit von 18 Stunden wöchentlich monatlich 20 € ,
- Auszubildende nach der Probezeit 30 € monatlich.
b) Anstelle der vermögenswirksamen Leistungen erhalten:
- vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen
mit einer regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit von 18 Stunden wöchentlich
und mehr monatlich 66 € ,
- teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen mit einer geringeren als einer regelmäßigen
durchschnittlichen Arbeitszeit von 18 Stunden wöchentlich monatlich 38 €,
- Auszubildende nach der Probezeit 48 € monatlich.
(2) Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin hat von ihrem Wahlrecht gemäß Abs.
1 innerhalb von 3 Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bzw. nach Beginn eines neuen Beschäftigungsverhältnisses oder dem Auslaufen einer bestehenden Anlagevereinbarung über tarifliche vermögenswirksame Leistungen (VWLVertrag) Gebrauch zu machen. Macht sie von diesem Recht keinen Gebrauch, hat der Arbeitgeber den Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung entsprechend Buchstabe b) zu zahlen.
Besteht zu diesem Zeitpunkt bereits eine Anlagevereinbarung zu den tariflichen vermögenswirksamen Leistungen, muss der Arbeitgeber den Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung gem. Buchstabe a) entrichten.
(3) Übergangsregelung:
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Das Wahlrecht der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin ist befristet bis einschl.
31.12.2014. Bis zu diesem Zeitpunkt kann sie von ihrem Wahlrecht uneingeschränkt
Gebrauch machen. Bei Abschluss neuer Verträge ab dem 01.01.2015 hat sie ausschließlich
Anspruch auf den Arbeitgeberbetrag zur betrieblichen Altersversorgung gem. Buchstabe b).
(4) Der Anspruch besteht für jeden Kalendermonat, in dem die Medizinische Fachangestellte/ Arzthelferin Anspruch auf Entgelt hat. Als Zeiten mit Entgeltanspruch gelten:
a) Zeiten, für die der Arbeitnehmerin Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes zusteht (z.B.
Urlaub, entschädigungspflichtige Arbeitsverhinderung),
b) Zeiten der Arbeitsunfähigkeit aufgrund Erkrankung bis zu 6 Wochen je Krankheitsfall,
einschl. möglicher Folgeerkrankungen,
c) Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge von Arbeitsunfällen,
d) Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld.
(5) Zu den Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt zählen insbesondere Zeiten der Elternzeit, sofern keine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird.
(6) Beginnt oder endet das Beschäftigungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats, so besteht für diesen Monat ein Anspruch auf den Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Kalendertage besteht.
Der Arbeitgeberbeitrag ist in diesem Fall in voller Höhe von dem Arbeitgeber zu entrichten.
(7) Beginnt oder endet die Elternzeit im Laufe eines Kalendermonats, so besteht für diesen
Monat ein Anspruch auf den Arbeitgeberbeitrag, wenn für mindestens 15 Kalendertage ein
Anspruch auf Mutterschaftsgeld oder Entgelt besteht.
(8) Bei Wechsel des vereinbarten wöchentlichen Stundenumfanges im laufenden Kalendermonat ist für diesen Monat, soweit der Stundenwechsel sich auf die Höhe des Altersversorgungsbetrages gem. Abs. 1 auswirkt, der höhere Beitrag von dem Arbeitgeber zu entrichten.
(9) Bisher bestehende und vom Arbeitgeber freiwillig gezahlte Arbeitgeberbeiträge, die für
den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung verwendet werden, dürfen auf den unter
Abs. 1 geregelten Arbeitgeberbeitrag nicht angerechnet werden.
(10) Falls durch eine bestehende Entgeltumwandlung einer Arbeitnehmerin bereits der
Förderungshöchstbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG ausgeschöpft wird, ist diese Entgeltumwandlung auf Wunsch der Arbeitnehmerin so zu reduzieren, dass der Arbeitgeberbeitrag von dieser Arbeitnehmerin genutzt werden kann.
(11) Eine unmittelbare Auszahlung des Arbeitgeberbeitrages zur betrieblichen Altersversorgung an die Arbeitnehmerinnen ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine Auszahlung des Arbeitgeberbeitrages mit dem Gehalt ist auf Wunsch der Arbeitnehmerin möglich, falls sie bei
In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages das 50. Lebensjahr vollendet hat.
(12) Aufgelaufene Arbeitgeberbeiträge sind nachzuzahlen. Dies gilt auch für den dreimonatigen Zeitraum zur Ausübung des Wahlrechtes gem. Abs. 2. Der Anspruch auf Nachzahlung
für den Zeitraum zur Ausübung des Wahlrechtes entfällt, wenn die Arbeitnehmerin von ihrem Wahlrecht nicht fristgerecht Gebrauch gemacht hat. Die Nachzahlung erfolgt soweit
möglich in Form der Einmalzahlung in den Altersversorgungsvertrag. Ist dies nicht möglich,
ist der Auszahlungsbetrag als Bruttobetrag mit dem Gehalt auszuzahlen.
(13) Der Anspruch ist unabdingbar und kann weder abgetreten noch beliehen oder verpfändet werden.
(14) Der Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung kann nicht für die staatlich
geförderte Altersversorgung gem. §§ 10 a, 79 ff. EStG verwendet werden.
§ 3 aufgehoben
§ 4 Fälligkeit des Arbeitgeberbeitrages zur betrieblichen Altersversorgung
Der Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung ist monatlich fällig.
§ 5 Anspruch auf Entgeltumwandlung
Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin hat im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen einen Anspruch auf Umwandlung künftiger tariflicher Entgeltbestandteile zugunsten
einer Versorgungszusage zum Zwecke der Altersversorgung. Der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin steht es frei, diesen Anspruch geltend zu machen.
§ 6 Höhe der Entgeltumwandlung
(1) Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin kann verlangen, dass von ihren künftigen
Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Renten-
- 29 Eine Information der W|A|S Postfach 6805 97018 Würzburg Telefon 0931 79 73 40 email: [email protected]
versicherung der Arbeiter und Angestellten für betriebliche Altersversorgung unter Berücksichtigung des Arbeitgeberbeitrages verwendet werden. Bemessungsgrenze ist einheitlich für
das gesamte Bundesgebiet die Beitragsbemessungsgrenze West. Bei dieser Entgeltumwandlung darf 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
nicht unterschritten werden.
(2) Die Einzelheiten werden zwischen Arbeitgeber und Medizinischer Fachangestellten/Arzthelferin auf der Grundlage dieses Tarifvertrages schriftlich vereinbart (Entgeltumwandlungsvereinbarung).
(3) Macht die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin von der Möglichkeit der Entgeltumwandlung Gebrauch, erhält sie einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 20% des umgewandelten Betrages, mindestens jedoch 10 € monatlich.
(4) Die Entgeltumwandlung kann nicht für die staatlich geförderte Altersversorgung gemäß
§§ 10 a, 79 ff EStG (sog. Riester-Rente) verwendet werden.
§ 7 Umwandelbare Entgeltbestandteile
(1) Bereits fällige Entgeltansprüche können nicht umgewandelt werden.
(2) Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin kann verlangen, dass ihre künftigen
Ansprüche auf
a) das 13. Monatsgehalt im Sinne des Manteltarifvertrages für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen;
b) die vermögenswirksamen Leistungen im Sinne des Manteltarifvertrages für Medizinische
Fachangestellte/Arzthelferinnen;
c) sonstige Entgeltbestandteile
vollständig oder teilweise in eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden.
§ 8 Verfahren bei Entgeltumwandlung
(1) Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin muss den Anspruch auf Entgeltumwandlung spätestens 4 Wochen vor dem 1. des Monats, zu dem die Entgeltumwandlungsvereinbarung zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung in Kraft treten soll, schriftlich geltend
machen.
(2) Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin ist an die jeweilige Entscheidung, tarifliche Entgeltbestandteile umzuwandeln, für das laufende Kalenderjahr gebunden, es sei denn,
die persönlichen Lebens- oder Einkommensverhältnisse ändern sich wesentlich.
(3) Für die Berechnung anderer gehaltsabhängiger Leistungen oder Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bleiben die Entgelte maßgeblich, die sich ohne Entgeltumwandlung
ergeben würden.
(4) Einzelheiten zum Verfahren sind in der Entgeltumwandlungsvereinbarung zu regeln.
§ 9 Durchführungsweg
(1) Der Arbeitgeber bietet der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung sowie Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss) durch eine Pensionskasse in der
Form einer Aktiengesellschaft an.
(2) Trifft der Arbeitgeber nicht innerhalb von 4 Wochen nach Antragstellung auf Entgeltumwandlung bzw. nach Entstehen des Anspruchs auf den Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung eine Entscheidung, hat die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf
Durchführung der betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktversicherung oder
Pensionskasse nach ihrer Wahl. Unbeschadet davon ist die Arbeitnehmerin gemäß § 16 über
die Grundzüge der angebotenen betrieblichen Altersversorgung zu informieren.
§ 10 Versorgungsleistungen
(1) Die angebotene betriebliche Altersversorgung des Arbeitgebers muss mindestens eine lebenslange Altersrente umfassen oder einen Auszahlungsplan mit anschließender Altersrente
umfassen. Einzelheiten der Versorgungsleistung (einschließlich ggf. zusätzlicher Versorgungsarten) werden in den Geschäftsplänen, Versicherungsbedingungen und Leistungsbeschreibungen der Pensionskasse oder Direktversicherung, die der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitgeteilt werden, festgelegt.
(2) Überschussanteile sind entsprechend den Geschäftsplänen, Versicherungsbedingungen
und Leistungsbeschreibungen der Pensionskasse, die der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
- 30 Eine Information der W|A|S Postfach 6805 97018 Würzburg Telefon 0931 79 73 40 email: [email protected]
tungsaufsicht mitgeteilt werden, grundsätzlich zur Erhöhung der Versorgungsleistung zu
verwenden.
§ 11 Sofortige Unverfallbarkeit
Die Anwartschaft auf die Versicherungsleistungen aus Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss sowie die Versorgungszusage aus dem Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung sind ab Vertragsbeginn unverfallbar. Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin ist auf die Versicherungsleistungen für den Erlebens- und Todesfall ab Vertragsbeginn unwiderruflich bezugsberechtigt.
§ 12 Insolvenzsicherung
Die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach den vorstehenden Regelungen richtet sich nach den hierzu geltenden Regelungen gemäß § 7 BetrAVG.
§ 13 Fortführung und Übertragung der Versorgungsanwartschaft
(1) Mit dem Versorgungsträger der betrieblichen Altersversorgung ist zu vereinbaren, dass
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitnehmerin das Recht zur Fortführung der
unverfallbaren Versorgungsanwartschaft mit eigenen Beiträgen hat.
(2) Bei Einstellung einer Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin, die bereits über eine
Versorgungsanwartschaft in einem versicherungsförmigen Durchführungsweg (Pensionskasse oder Direktversicherung) nach dem BetrAVG verfügt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, auf
deren Verlangen die betriebliche Altersversorgung in dem gewählten Durchführungsweg
fortzuführen.
(3) Sofern der neue Arbeitgeber die Versorgungsanwartschaft übernimmt, sind der Arbeitnehmerin entsprechend § 11 Unverfallbarkeit sowie ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.
§ 14 Anrechnung
Durch die im Rahmen dieses Tarifvertrages gewährten Versorgungsleistungen werden bestehende weitere Anwartschaften oder Ansprüche auf Leistung der betrieblichen Altersversorgung nicht nachteilig berührt.
§ 15 Steuern und Sozialabgaben
(1) Soweit im Zusammenhang mit der Beitragszahlung zur betrieblichen Altersversorgung
Steuern und/oder gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge fällig werden, werden diese entsprechend den gesetzlichen Regelungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmerin getragen.
(2) Bei einer pauschalen Versteuerung von Beiträgen nach § 40 b EStG, ist die Pauschalsteuer im Innenverhältnis zum Arbeitgeber von der Arbeitnehmerin zu tragen.
§ 16 Informationspflichten
Der Arbeitgeber informiert die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin über die Grundzüge der nach § 9 vereinbarten betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung und
Arbeitgeberzuschuss sowie Arbeitgeberbeitrag. Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen,
dass Informationen der Pensionskasse, insbesondere Auskünfte über die gezahlten Beiträge,
den Stand der Anwartschaft sowie die zu erwartenden Leistungen der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin unverzüglich zugeleitet werden.
§ 17 Ausschlussfristen
Abweichend von § 21 Manteltarifvertrag sind Ansprüche aus diesem Tarifvertrag innerhalb
einer Frist von 36 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen.
§ 18 In-Kraft-Treten und Laufzeit
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01.07.2011 in Kraft. Unabhängig vom Gehaltstarifvertrag
kann er mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31.12.2014 gekündigt
werden. Bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages gelten die Bestimmungen des gekündigten Tarifvertrages weiter, soweit zwischen den Tarifvertragsparteien nichts anderes vereinbart wird.
(2) Sofern durch gesetzliche Regelungen im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung,
des BetrAVG oder anderer Vorschriften eine Änderung des Tarifvertrages zu den Regelungen zur Entgeltumwandlung und zum Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung
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notwendig wird, werden die Tarifvertragsparteien hierzu in Verhandlungen mit dem Ziel eintreten, die Entgeltumwandlung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben weiterhin zu ermöglichen.
(3) Bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bestehende Betriebsvereinbarungen oder Individualvereinbarungen zur Entgeltumwandlung sowie zur betrieblichen Altersversorgung sowie Anwartschaften aus solchen bleiben durch diesen Tarifvertrag unberührt und gelten unverändert weiter, können jedoch im gegenseitigen Einvernehmen umgewandelt werden.
Protokollnotiz
Die Umsetzbarkeit des Tarifvertrages zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung ist in Bezug auf die Höhe des monatlichen Arbeitgeberbeitrages zur betrieblichen
Altersversorgung mit der „Vorsorgeeinrichtung für Gesundheitsberufe“ (GesundheitsRente)
abgestimmt. Die GesundheitsRente wurde in Abstimmung mit den Tarifparteien entwickelt.
Berlin, den 20.01.2011
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Abkürzungen
AG
AG-Beitrag
AG-Zuschuss
AN
AN-Beitrag
Azubi
bAV
GTV
TVbAV
VL
WAZ
Arbeitgeber
Beitragszahlung des AG zur bAV
Zusatzleistung des AG zum Beitrag des AN
Arbeitnehmer
Beitragszahlung des AN zur bAV durch Umwandlung
Auszubildende
betriebliche Altersversorgung
Gehaltstarifvertrag für Arzthelferinnen
Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung
und Entgeltumwandlung
Vermögenswirksame Leistungen
Wochenarbeitszeit
Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Eine Haftung für Vollständigkeit
und Richtigkeit wird ausgeschlossen.
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Musterarbeitsvertrag mit Tarifbindung
Arbeitsvertrag
Praxis
Dr. Hans Testmann
Franz Ludwig Str. 9a
97072 Würzburg
(Arbeitgeber)
und
Frau
Maria Muster
Taubengasse 9
97072 Würzburg
( Arbeitnehmer)
Grundlage dieses Arbeitsvertrages sind der Manteltarifvertrag für Arzthelferinnen (MTV) und
der Gehaltstarifvertrag für Arzthelferinnen (GTV) in der jeweils gültigen Form.
Das Arbeitsverhältnis beginnt am:
01.01.2012
Die ersten drei Monate der Tätigkeit gelten als Probezeit.
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt:
38,50 Std.
Als Arbeitsort vereinbaren die Parteien:
Franz Ludwig Str. 9a, 97072 Würzburg
Die Beschäftigung erfolgt nach dem Berufsbild der Arzthelferin.
Es erfolgt eine Eingruppierung im GTV nach folgenden Kriterien:
Berufsjahre zu Beginn des Arbeitsvertrages:
Tätigkeitsgruppe :
20
I
1.977,00 €
Das monatliche Gehalt beträgt zur Zeit
50,00 €
Die monatliche Zulage beträgt zur Zeit
Mit dieser Zulage sind bis zu 5 Mehrarbeitsstunden je Arbeitsmonat abgegolten.
Soweit über das Tarifgehalt hinaus Zulagen geleistet werden, können diese solange mit Tariferhöhungen verrechnet werden, bis das jeweilige Tarifgehalt erreicht ist.
Vermögenswirksame Leistungen werden gemäß § 12 MTV gezahlt.
Das Gehalt wird am 25. eines Kalendermonats gezahlt.
Der Urlaubsanspruch richtet sich nach dem MTV.
Für die Kündigung gelten die Fristen des MTV.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des MTV und GTV die in der aktuellen Fassung als
Anlage zu diesem Vertrag beigelegt sind.
Der Personalfragebogen ist Bestandteil dieses Vertrages.
Ort, Datum
Dr. Testmann
Maria Muster
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Musterarbeitsvertrag Mindestvereinbarungen
Arbeitsvertrag
Praxis
Dr. Hans Testmann
Franz Ludwig Str. 9a
97072 Würzburg
(im folgenden Arbeitgeber)
und
Frau
Maria Muster
Taubengasse 9
97072 Würzburg
(im folgenden Arbeitnehmer)
Grundlage dieses Arbeitsvertrages sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgenden
Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Das Arbeitsverhältnis beginnt am:
01.01.2012
Die ersten drei Monate der Tätigkeit gelten als Probezeit.
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt:
40,00 Std.
Als Arbeitsort vereinbaren die Parteien:
Franz Ludwig Str. 9a, 97072 Würzburg
Die Beschäftigung erfolgt nach dem Berufsbild der Arzthelferin.
Das monatliche Gehalt beträgt zur Zeit:
1.750,00 €
Vermögenswirksame Leistungen werden nicht gezahlt.
Das Gehalt wird am 25. eines Kalendermonats gezahlt.
Der Urlaubsanspruch richtet sich nach dem Gesetz.
Für die Kündigung gelten die gesetzlichen Fristen.
Bei einer Arbeitsunfähigkeit ist die ärztliche Bescheinigung am vierten Kalendertag
vorzulegen.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, die als Anlage diesem Vertrag beigelegt
sind.
Der Personalfragebogen ist Bestandteil dieses Vertrages.
Ort, Datum
Dr. Testmann
Maria Muster
- 35 Eine Information der W|A|S Postfach 6805 97018 Würzburg Telefon 0931 79 73 40 email: [email protected]
§ 1 Beginn und Dauer
Beginn, Probezeit und Dauer des Arbeitsverhältnisses sind dem Deckblatt dieses Vertrages
zu entnehmen
§ 2 Tätigkeit
Die zu leistende Tätigkeit richtet sich nach dem geltenden Berufsbild der Arzthelferin / des
Arzthelfers.
§ 3 Pflichten des Arbeitnehmers
(1) Der Arzthelfer / die Arzthelferin hat die übertragenen Obliegenheiten gewissenhaft wahrzunehmen und das Verhalten den besonderen Aufgaben der ärztlichen Praxis anzupassen.
Der Arzthelfer / die Arzthelferin ist verpflichtet, alle Anordnungen des Arbeitgebers und die
gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Berufsgenossenschaft, zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gewissenhaft zu befolgen.
(2) Der Arzthelfer / die Arzthelferin ist insbesondere verpflichtet, alle Praxisvorgänge sowie
den Personenkreis der Patienten geheim zuhalten (§ 203 StGB), und zwar auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten, die Praxiseinrichtung
und das Arbeitsmaterial nur zu den übertragenen Arbeiten zu verwenden, keinen Missbrauch
damit zu treiben und sorglich damit umzugehen, auf Sauberkeit und Hygiene in den Praxisräumen zu achten, alle im Rahmen der ärztlichen Praxis wichtigen Vorkommnisse dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.
§ 4 Nebentätigkeit
Eine Nebentätigkeit des Arzthelfers / der Arzthelferin bedarf der Genehmigung des Arbeitgebers.
§ 5 Arbeitszeit
(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ist im Deckblatt vereinbart.
(2) Beginn, Ende und Aufteilung der Arbeitszeit richten sich, unter Berücksichtigung der
Sprechstunden und ggf. des Notfalldienstes, des Bereitschaftsdienstes bzw. der Rufbereitschaft, nach den jeweiligen Erfordernissen der Praxis.
§ 6 Mehrarbeit
(1) Als Mehrarbeit gelten die über die regelmäßige jährliche Arbeitszeit hinaus geleisteten
Arbeitsstunden. Sie ist in der Regel durch entsprechende Freizeit auszugleichen.
(2) Der Arzthelfer / die Arzthelferin hat sich an den regelmäßigen Notfalldiensten bzw. den
angeordneten Bereitschaftsdiensten bzw. der Rufbereitschaft entsprechend den organisatorischen Regelungen der Praxis zu beteiligen.
§ 7 Arbeitsunfähigkeit
(1) Persönliche Angelegenheiten sind außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. Ein Fernbleiben von der Arbeit ist nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers gestattet. Kann diese Zustimmung den Umständen nach vorher nicht eingeholt werden, so ist der Arbeitgeber
ohne schuldhaften Verzug über die Gründe des Fernbleibens zu unterrichten.
(2) Bei nicht genehmigtem Fernbleiben besteht kein Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes.
(3) Arbeitsunfähigkeit ist ohne schuldhaften Verzug anzuzeigen. Spätestens am zweiten Kalendertag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber eine Bescheinigung über
die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer vorzulegen.
§ 8 Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Der Arzthelfer / die Arzthelferin hat bei unverschuldetem Arbeitsversäumnis infolge eines in
seiner / ihrer Person liegenden Grundes sowie durch Unfall verursachter Arbeitsunfähigkeit
Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes in gesetzlichem Umfang.
§ 9 Urlaub
Der Arzthelfer / die Arzthelferin hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Urlaub.
Die Dauer des Urlaubes richtet sich nach dem Gesetz.
§10 Anzahl der Gehälter
Es werden zwölf Monatsgehälter vereinbart.
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§ 11 Kündigung
(1) Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, sofern sich nicht aus anderen Vorschriften oder aufgrund einer längeren Beschäftigungsdauer eine längere Frist ergibt.
(2) Innerhalb der Probezeit ist die Kündigung bis zum 15. eines jeden Monats zum Monatsende zulässig.
(3) Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB bleibt unberührt.
(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§12 Arbeitszeugnis
(1) Der Arzthelfer / die Arzthelferin hat nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf umgehende Aushändigung eines Zeugnisses.
(2) Der Arzthelfer / die Arzthelferin ist berechtigt, während des Arbeitsverhältnisses ein
Zwischenzeugnis zu verlangen.
(3) Das Zeugnis muss Auskunft geben über Art und Dauer der Tätigkeit. Es ist auf Wunsch
des Arzthelfers / der Arzthelferin auf Leistung und Führung im Dienst zu erstrecken.
§ 13 sonstige Vereinbarungen
Der diesem Vertrag beigefügte Personalbogen ist Bestandteil dieses Vertrages. Änderungen
dieses Arbeitsvertrages und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Das Deckblatt ist Bestandteil des Arbeitsvertrages
Ort, Datum
Arbeitnehmer
Arbeitgeber
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Erklärung zur Schweigepflicht
Arbeitsvertrag zwischen Praxis Dr. Hans Testmann und Maria Muster
Belehrung über die Schweigepflicht
Heute bin ich
von
Praxis Dr. Hans Testmann
über die Schweigepflicht belehrt worden.
Ich verpflichte mich, alle Praxisvorgänge sowie den Personenkreis der Patienten
geheim zu halten (§ 203 StGB) und zwar auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Ort
Datum
Maria Muster
Erklärung zur Schweigepflicht
Erklärung zur Entgeltumwandlung
Über die Möglichkeiten zur Entgeltumwandlung wurde ich von meinem Arbeitgeber heute ausführlich informiert.
Ich treffe folgende Entscheidung:
O
Ich wünsche keine Entgeltumwandlung
O
Ich wünsche ab _ _ . _ _ . _ _ _ _ eine Entgeltumwandlung von ______ € monatlich
O
Ich wünsche ab _ _ . _ _ . _ _ _ _ eine Entgeltumwandlung aus dem 13. Gehalt von
_________ € pro Jahr.
Ort
Datum
Maria Muster
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Personalbogen
Arbeitsvertrag zwischen Praxis Dr. Hans Testmann und Maria Muster
Personalbogen von
Frau
Maria Muster
Taubengasse 9
97072 Würzburg
Geburtstag und -ort
____________________
Staatsangehörigkeit ___________________
__________________________________
Familienstand _______________________
Zahl und Alter der Kinder
Anschrift der nächsten Angehörigen
Zur Zeit bestehende Krankheiten, Leiden oder Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit,
Drogenabhängigkeit u. ä. :
Besteht eine Schwangerschaft oder liegen Anzeichen für das Bestehen einer
Schwangerschaft vor?
Ist eine Behinderung anerkannt?
(Bitte Bescheid beifügen)
Ich versichere, diese Angaben wahrheitsgemäß gemacht zu haben.
Ort
Datum
Maria Muster
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Die Durchführungswege der bAV mit Vor- und Nachteilen
Seite
Direktversicherung
41
Pensionskasse
42
Pensionsfonds
43
Direktzusage/Pensionszusage
44
Unterstützungskasse
45
Auf den folgenden Seiten finden Sie für die fünf Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung sowie die Vor- und Nachteile im Vergleich.
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