amtsblatt - Bezirksregierung Düsseldorf

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amtsblatt - Bezirksregierung Düsseldorf
305
A M T S B L AT T
G 1292
für den Regierungsbezirk Düsseldorf
188. Jahrgang
Ausgegeben in Düsseldorf, am 24. August 2006
B. Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen
der Bezirksregierung
Allgemeine Innere Verwaltung
370
Verlust eines Polizeidienstausweises (Polizeihauptkommissar Stephan
Hopp). S. 305
371
Ungültigkeitserklärung von Reisegewerbekarten (Nr. 2/98 des Herrn Ertan
Tuna, Herrn Hans-Jürgen Nitsch). S. 305
372
Bekanntgabe nach § 3 a UVPG über die Feststellung der UVP-Pflicht für
ein Vorhaben der Firma Cray Valley Kunstharze GmbH, Werk Tönisvorst.
S. 306
373
Bekanntgabe nach § 3 a UVPG über die Feststellung der UVP-Pflicht für ein
Vorhaben der Firma Cognis Deutschland GmbH & Co. KG, Düsseldorf.
S. 306
Nummer 34
374
Antrag der DELA GmbH auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung
gemäß § 16 BImSchG. S. 306
375
Antrag des landwirtschaftlichen Betriebes Hans Gerd Buschhaus
auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung gemäß § 16 BImSchG. S. 307
376
Verordnung über den Erlass einer Veränderungssperre/1 Karte. S. 307
Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
C. Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
anderer Behörden und Dienststellen
377 Regionalverband Ruhr. S. 308
378 Kraftloserklärung von
3551940186). S. 308
Sparurkunden
(Nr. 3551012754
und
Beilage: 1 Karte
B.
Verordnungen,
Verfügungen und Bekanntmachungen
der Bezirksregierung
Allgemeine Innere Verwaltung
370
Verlust eines Polizeidienstausweises
(Polizeihauptkommissar Stephan Hopp)
Bezirksregierung
VL 1.1
Düsseldorf, den 15. August 2006
371
Ungültigkeitserklärung von
Reisegewerbekarten
(Nr. 2/98 des Herrn Ertan Tuna,
Herrn Hans-Jürgen Nitsch)
Bezirksregierung
72 32 02
Düsseldorf, den 9. August 2006
Die Reisegewerbekarte Nr. 2/98 des Herrn Ertan
Tuna, geb. 07.07.1976, sowie die des Herrn HansJürgen Nitsch aus 1987, ausgestellt von der Stadt
Wesel, wird für ungültig erklärt, da die Karte in
Verlust geraten ist.
Der von der ZPD NRW in Linnich für den Polizeihauptkommissar Stephan Hopp am 27.09.2005
ausgestellte Dienstausweis mit der Nummer
550 973 ist in Verlust geraten. Der Ausweis ist
hiermit für ungültig erklärt.
Abl. Reg. Ddf. 2006 S. 305
Abl. Reg. Ddf. 2006 S. 305
306
Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
372 Bekanntgabe nach § 3 a UVPG über die
Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben
der Firma Cray Valley Kunstharze GmbH,
Werk Tönisvorst
Bezirksregierung
56.8851.4.1-4781
Düsseldorf, den 15. August 2006
Antrag der Cray Valley Kunstharze GmbH,
Werk Tönisvorst, auf Erteilung einer
Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Die Firma Cray Valley Kunstharze GmbH, Mühlenstraße 153 – 167, 47918 Tönisvorst, hat mit Datum vom 15.07.2005 die Erteilung einer Genehmigung nach § 16 BImSchG zur wesentlichen Änderung der Anlage zur Herstellung von Polymerdispersionen durch Anpassung der Monomerenversorgung (Betriebseinheit 1.1) gestellt.
Die Änderung bestehen im Wesentlichen aus der
Umrüstung des Pumpenhauses, der Installation
von Detonationssicherung in den Gaspendelleitungen und der Ergänzung der Stoffe, die über die
Abfüllstelle III gehandhabt werden.
Gemäß § 3 e Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Ziffer 4.1 der Anlage 1 zum UVPG
und in Verbindung mit § 3 c Abs. 1 UVPG ist eine
Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen,
wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum
UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach
§ 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
Im vorliegenden Fall hat die allgemeine Vorprüfung im Einzelfall ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das beantragte
Vorhaben nicht zu erwarten sind.
Gemäß § 3 a Satz 1 UVPG stelle ich daher fest,
dass für das beantragte Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht.
Die Feststellung ist gemäß § 3 a Satz 3 UVPG nicht
selbständig anfechtbar.
Im Auftrag
Schneiderwind
Abl. Reg. Ddf. 2006 S. 306
373
Bekanntgabe nach § 3 a UVPG
über die Feststellung der UVP-Pflicht für ein
Vorhaben der Firma Cognis Deutschland GmbH
& Co. KG, Düsseldorf
Bezirksregierung
56.01.01-2.8-4876
Düsseldorf, den 14. August 2006
Die Firma Cognis Deutschland GmbH & Co. KG,
Düsseldorf, hat mit Datum vom 09.06.2006 einen
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß
§ 16 BImSchG für die wesentliche Änderung der
„Wasserglasfabrik“ gestellt.
Antragsgegenstand der Änderung ist die Erweiterung der Bunkeranlage zur Lagerung von stückigem Wasserglas auf dem Werksgelände Düsseldorf-Holthausen, Gemarkung Itter-Holthausen,
Flur 15, Flurstück 88. Die Lagerkapazität wird
von 14.000 t auf 24.000 t erhöht.
Gemäß § 3 e Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Ziffer 2.5.1 der Anlage 1 zum UVPG
und in Verbindung mit § 3 c Abs. 1 UVPG ist eine
Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen,
wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum
UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach
§ 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
Im vorliegenden Fall hat die allgemeine Vorprüfung im Einzelfall ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das beantragte
Vorhaben nicht zu erwarten sind.
Gemäß § 3 a Satz 1 UVPG stelle ich daher fest,
dass für das beantragte Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht.
Die Feststellung ist gemäß § 3 a Satz 3 UVPG nicht
selbständig anfechtbar.
Im Auftrag
Warneke
Abl. Reg. Ddf. 2006 S. 306
374
Antrag der DELA GmbH
auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung
gemäß § 16 BImSchG
Bezirksregierung
52.03.06.03 DELA04/06
Düsseldorf, den 16. August 2006
Die DELA GmbH, Alte Landstr. 4 in 45329 Essen
hat mit Datum vom 10.04.2006 gem. § 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche,
Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BundesImmissionsschutzgesetz – BImSchG) die wesentliche Änderung der Behandlungsanlage für besonders überwachungsbedürftige Abfälle beantragt.
Das Änderungsgenehmigungsverfahren umfasst
die Errichtung und den Betrieb eines Vakuummischers in 2 Ausbaustufen, die geänderte Aufstellung der Abwasserbehandlungsanlage sowie den
Neubau der Kondensationsstrecke an der Drehrohrofendestillation.
Gemäß § 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) stelle ich fest, dass für
das beantragte Vorhaben eine Verpflichtung zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Die allgemeine Vorprüfung des
Einzelfalles hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen im Sinne des Gesetzes
durch das beantragte Vorhaben nicht zu erwarten
sind.
307
Diese Feststellung ist gemäß § 3 a Satz 3 UVPG
nicht selbständig anfechtbar.
Im Auftrag
Hesse
Abl. Reg. Ddf. 2006 S. 306
375 Antrag des landwirtschaftlichen Betriebes
Hans Gerd Buschhaus
auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung
gemäß § 16 BImSchG
Bezirksregierung
52.03.06.14 Buschhaus07/06
Düsseldorf, den 16. August 2006
Der landwirtschaftliche Betrieb Buschhaus, Vorst
30 in 47929 Grefrath hat mit Datum vom
27.03.2006 gem. § 16 des Gesetzes zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und
ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) die Änderung des Baus und Betriebs der bestehenden Biogasanlage beantragt.
Antragsgegenstand ist eine Erhöhung der Inputkapazität von 9.700 t/a auf 23.500 t/a, die Erweiterung der BE 5 um ein zusätzliches BHKW sowie
der BE 6 um einen Nachgärer mit Heizung, gasdichter Abdeckung und Rührwerk.
Gem. § 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) stelle ich fest, dass für
das beantragte Vorhaben eine Verpflichtung zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles hat ergeben, dass erhebliche
nachteilige Umweltauswirkungen im Sinne des
Gesetzes durch das beantragte Vorhaben nicht zu
erwarten sind.
Diese Feststellung ist gemäß § 3 a Satz 3 UVPG
nicht selbständig anfechtbar.
Im Auftrag
Hesse
Abl. Reg. Ddf. 2006 S. 307
376
Verordnung über den Erlass einer
Veränderungssperre / 1 Karte
§1
Gebiet
1. Zur Sicherung der Planungen zur Sanierung des
Banndeiches der Deichschau Haffen-Mehr wird
für die Bereiche „Reeser Altrhein“ im Westen
und die „ehemalige Kleinbahntrasse“ zzgl. 30 m
landseits im Osten sowie jeweils die Anschlussbereiche des bereits fertiggestellten Deichsanierungsabschnittes „PA 4“ im Süden bzw. Bereich
der Veränderungssperre des Deichverbandes
Rees-Löwenberg im Norden (Rheinstrom-km
835,4 bis 834,8) eine Veränderungssperre erlassen.
2. Für den Bereich zwischen dem Planungsabschnitt 7 des Deichverbandes Rees-Löwenberg
und der Haffenschen Landwehr (Rheinstromkm 835,9 bis 835,5) wird die bestehende Veränderungssperre (Verordnung über den Erlass einer Veränderungssperre vom 24.09.2003, veröffentlicht im Amtsblatt der Bezirksregierung
Düsseldorf vom 09.10.2003) um ein Jahr verlängert.
3. Das betroffene Gebiet ergibt sich mit den einzelnen Grundstücken aus dem Übersichtslageplan (Maßstab 1 : 5.000) sowie der Übersichtskarte (Maßstab 1 : 25.000), die Bestandteile dieser Verordnung sind. Ein Auszug aus der Übersichtskarte ist zur Erläuterung des im Amtsblatt
der Bezirksregierung verkündeten Verordnungstextes als Anlage beigefügt.
4. Diese Verordnung sowie der Lageplan und die
Übersichtskarte können vom Tage des In-KraftTretens der Verordnung an bei der Deichschau
Haffen-Mehr, Ingenlaeckstraße 12, 46459 Rees
eingesehen werden.
§2
Verbote
Im Bereich der Veränderungssperre sind folgende
Veränderungen auf den vom Planungsgebiet umfassten Flächen verboten:
1. Veränderung von Grundstücken und ihren Bestandteilen, die wesentlich wertsteigernd sind.
2. Veränderung von Grundstücken und ihren Bestandteilen, die die geplante Deichsanierung erheblich erschweren.
§3
Befreiungen
Von den Verboten des § 2 kann auf Antrag oder
von Amts wegen von der Bezirksregierung eine Befreiung erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Belange der Befreiung nicht entgegenstehen.
§4
Ordnungswidrigkeiten
Bezirksregierung
54.10.14-01/06
Düsseldorf, den 15. August 2006
Auf Grund des § 36 a des Gesetzes zur Ordnung
des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz –
WHG –) vom 19.08.2002 (BGBl. I S. 3246) in der
zur Zeit gültigen Fassung wird zur Sicherung der
Planungen der Deichsanierung der Deichschau
Haffen-Mehr in Abstimmung mit der Landesplanung gemäß § 4 Abs. 5 des Raumordnungsgesetzes
(ROG) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) in der zur
Zeit gültigen Fassung folgende Veränderungssperre erlassen:
1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 2 Veränderungen von
Grundstücken und ihren Bestandteilen vornimmt, die wesentlich wertsteigernd sind oder
die geplante Deichsanierung erheblich erschweren.
2. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 41 Wasserhaushaltsgesetz mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro geahndet werden.
3. Zuständig gemäß § 36 Ordnungswidrigkeitengesetz ist die Bezirksregierung Düsseldorf.
308
§5
In-Kraft-Treten
Die Veränderungssperre für das in § 1 Nr. 2 dieser
Verordnung genannte Gebiet tritt am Tage ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft.
Sie tritt mit Ablauf von drei Jahren ab In-KraftTreten außer Kraft, d. h. mit Ablauf des 24.08.2009.
Diese Frist kann gemäß § 36 a Abs. 3 WHG um
höchstens ein Jahr verlängert werden.
Die Veränderungssperre für das in § 1 Nr. 3 dieser
Verordnung genannte Gebiet wird gemäß § 26 a
Abs. 3 WHG um ein Jahr, d. h. bis zum 09.10.2007,
verlängert.
Im Auftrag
Wenzel
C.
Rechtsvorschriften
und Bekanntmachungen anderer
Behörden und Dienststellen
377
Regionalverband Ruhr
„Gemäß Gemeindeordnung des Landes NordrheinWestfalen (GO NW) hat der Regionalverband Ruhr
(bis zum 01.10.2004 Kommunalverband Ruhrgebiet) für das Jahr 2004 einen Bericht über seine
Beteiligungen an Unternehmen und Einrichtungen
in der Rechtsform des privaten Rechts erstellt. Der
Bericht kann in der Zeit vom 25.09. – 29.09.2006,
jeweils von 09.00 Uhr – 15.00 Uhr, beim Regionalverband Ruhr in Essen (Gutenbergstraße 47, Raum
003) eingesehen werden.“
Im Auftrag
Karl-Heinrich Lindemann
Leiter des Teams
Controlling,
Beteiligungssteuerung
Abl. Reg. Ddf. 2006 S. 308
378
Kraftloserklärung von Sparurkunden
(Nr. 3551012754 und 3551940186)
Die in Verlust geratenen Sparkassenbücher
Nr. 3551012754 und 3551940186 werden hiermit
gemäß § 16 der Sparkassenverordnung für Nordrhein-Westfalen vom 21.06.1999 für kraftlos erklärt.
Die Aufforderung an den Inhaber, seine Rechte
unter Vorlage der Sparkassenbücher bei uns anzumelden, blieb erfolglos.
Neuss, den 14. August 2006
Sparkasse Neuss
Der Vorstand
Abl. Reg. Ddf. 2006 S. 307
Abl. Reg. Ddf. 2006 S. 308
309
310
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Das Amtsblatt mit dem Öffentlichen Anzeiger erscheint wöchentlich.
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