vollständigen Artikel - Deutscher Abbruchverband eV

Transcrição

vollständigen Artikel - Deutscher Abbruchverband eV
Staubbelastungen beim Betrieb mobiler Bauschuttaufbereitungsanlagen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht
Beim Rückbau oder Abbruch von Bauwerken aller Art fallen naturgemäß mineralische Bau- und Abbruchmaterialien an. Diese werden aufbereitet, wenn sie einer Wiederverwertung bspw. im Straßen-,
Deponie- oder Landschaftsbau zugeführt werden sollen. Ziel ist die Herstellung eines Recyclingbaustoffes, der bestimmte vorgegebene Eigenschaften aufweist, durch Zerkleinern, Klassieren und Sortieren der anfallenden Bau- und Abbruchmaterialien. Abhängig von deren Art und Menge kommen dabei
Bauschuttaufbereitungsanlagen zum Einsatz, welche auf dem Gelände der Abbrucharbeiten und damit auf der Baustelle betrieben werden. Der Betrieb solcher Aufbereitungsanlagen ist von vornherein
beschränkt auf die Dauer des eigentlichen Baustellenbetriebs. In technischer Hinsicht sind die Anlagen so ausgestattet, dass sie bei Ende der Tätigkeit ohne größeren Aufwand vom Standort entfernt
werden können, weswegen sie oftmals auch als mobile Bauschuttaufbereitungsanlagen bezeichnet
werden. Dies erfolgt in Abgrenzung zu den sogenannten stationären Bauschuttaufbereitungsanlagen,
die dauerhaft und räumlich getrennt vom Standort der eigentlichen Abbrucharbeiten betrieben werden.
Der Betrieb mobiler und stationärer Bauschuttaufbereitungsanlagen kann eine Vielzahl umweltrechtlicher Fragestellungen aufwerfen. Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht sind dies in der Regel Fragen
nach der Handhabung der durch den Anlagenbetrieb verursachten Lärm-, Erschütterungs- und Staubimmissionen. Letztere stehen nicht zuletzt angesichts der sogenannten „Feinstaubproblematik“, d.h.
der Einhaltung von Grenzwerten betreffend Partikel PM-10 (Schwebstaub), oftmals im Mittelpunkt des
Interesses von Behörden und Öffentlichkeit. Daher und wegen des im Vergleich zu stationären Bauschuttaufbereitungsanlagen vergleichsweise komplexen immissionsschutzrechtlichen Regelungsgefüges beschränkt sich der Beitrag auf die immissionsschutzrechtliche Beurteilung von Staubemissionen
und -immissionen, welche bei dem Betrieb mobiler Bauschuttaufbereitungsanlagen anfallen. Nicht
Gegenstand des Beitrags sind abfall-, wasser-, arbeitsschutz- und naturschutzrechtliche Fragestellungen, welche der Betrieb solcher Anlagen unter Umständen aufwerfen kann.
I.
Genehmigungsbedürftigkeit
Errichtung und Betrieb einer Bauschuttaufbereitungsanlage – egal ob mobil oder stationär – sind nach
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig, wenn die in Frage stehende Anlage einem Anlagentyp des Anhangs zur 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (4. BImSchV)
zuzuordnen ist und die Vorgaben des § 1 4. BImSchV erfüllt sind.
Bei einer Durchsatzleistung der Anlage > 10 t/Tag kommt Nr. 8.11 Spalte 2 b) bb) (Anlagen zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen) des Anhangs zur 4. BImSchV in Betracht. Werden
gefährliche Abfälle behandelt, greift die BImSchG-Genehmigungspflicht schon bei einer geringeren
Durchsatzleistung. Errichtung und Betrieb der in Nr. 8 des Anhangs zur 4. BImSchV genannten Anlagen bedürfen auch dann einer BImSchG-Genehmigung, wenn sie weniger als 12 Monate an demselben Ort betrieben werden sollen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 4. BImSchV). Ausgenommen hiervon sind „Anla-
gen zur Behandlung von Abfällen und sonstigen Stoffen am Entstehungsort“. Mobile, lediglich für die
Dauer von Abbrucharbeiten auf der Baustelle bzw. einem unmittelbar angrenzenden Gelände betriebene Bauschuttaufbereitungsanlagen erfüllen diese Voraussetzung. Dies gilt indes nur solange, wie
sie weniger als 12 Monate an demselben Ort betrieben werden. Dauert der Betrieb länger an, sind sie
BImSchG-genehmigungspflichtig.
Errichtung und Betrieb mobiler Bauschuttrecyclinganlagen, die nicht nach BImSchG genehmigungsbedürftig sind, können nach Landesrecht baugenehmigungspflichtig sein. Abbruchmaßnahmen sind
wegen des ihnen innewohnenden Gefährdungspotentials in der Regel baugenehmigungspflichtig.
Soweit beantragt, erstreckt sich die Baugenehmigung auch auf den Betrieb der mobilen Bauschuttaufbereitungsanlage.
Schwierigkeiten kann die genehmigungsrechtliche Beurteilung der Lagerung von Input- und
Outputmaterialien bereiten, welche zwangsläufig im Zusammenhang mit dem Betrieb einer mobilen
Bauschuttaufbereitungsanlage stattfindet. Die Lagerung ist, weil die mobile Bauschuttaufbereitungsanlage keiner BImSchG-Genehmigung bedarf, nicht schon als Nebeneinrichtungen im Sinne von § 1
Abs. 2 Nr. 2 4. BImSchV von der Genehmigung miterfasst.
Anlagen zur zeitweiligen Lagerung (Lagerung < 1 Jahr) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität > 100 t sind grundsätzlich gemäß Nr. 8.12 Spalte 2 b) des Anhangs zur 4.
BImSchV BImSchG-genehmigungsbedürftig. Werden gefährliche Abfälle zeitweilig gelagert, greift die
Genehmigungspflicht schon ab einer geringeren Aufnahme- bzw. Gesamtlagerkapazität. Nicht genehmigungsbedürftig ist lediglich die „zeitweilige Lagerung – bis zum Einsammeln – auf dem Gelände
der Entstehung der Abfälle“. Ausgehend von Sinn und Zweck dieser Ausnahme ist die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit von Lagervorgängen im Zusammenhang mit dem Betrieb mobiler Bauschuttaufbereitungsanlagen dahingehend zu beantworten, dass die Zwischenlagerung nicht BImSchGgenehmigungsbedürftig ist, auch wenn die Mengenschwellen überschritten sind.
II.
Immissionsschutzrechtliche Anforderungen
Unabhängig von der Genehmigungsbedürftigkeit stellt sich die Frage, welche materiellen Anforderungen das Immissionsschutzrecht an Staubemissionen und -immissionen mobiler Bauschuttaufbereitungsanlagen stellt: Gilt die TA Luft? Wenn ja, welche ihrer Grenzwerte und ihrer sonstigen Anforderungen an Errichtung und Betrieb der Anlage sind zu beachten? Worin bestehen Unterschiede zu den
Anforderungen, welche an eine nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige („stationäre“) Bauschuttaufbereitungsanlage zu stellen sind?
1.
§ 22 BImSchG
Antwort hierauf gibt § 22 BImSchG. Gemäß dessen Abs. 1 Satz 1 sind „nicht genehmigungsbedürftige
Anlagen […] so zu errichten und zu betreiben, dass
1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik
vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein
Mindestmaß beschränkt werden […].“
§ 22 Abs. 1 BImSchG gibt dem Anlagenbetreiber den Schutz vor schädlichen Immissionen also nach
einem bestimmten Grundschema vor: Der immissionsschutzrechtliche Pflichtenkatalog greift zunächst
nur immissionsseitig. Anders als bei BImSchG-genehmigungsbedürftigen Anlagen gilt das emissionsseitige Vorsorgegebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG im Rahmen des § 22 Abs. 1 BImSchG
nicht. Ferner gilt die Schutzpflicht des § 22 Abs. 1 BImSchG, anders als dies § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BImSchG für BImSchG-genehmigungspflichtige Anlagen anordnet, nur insoweit, als die schädlichen
Umwelteinwirkungen nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Sind sie nicht vermeidbar, greift
gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Pflicht, sie nach dem Stand der Technik auf ein Mindestmaß zu
beschränken.
Diese Regelungsstruktur des § 22 Abs. 1 BImSchG steuert insbesondere die Anwendung der TA Luft.
2.
TA Luft
Die Regelungsstruktur des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG wird in Nr. 1 Abs. 5 Sätze 1 – 5
TA Luft konkretisiert.
a)
Immissionsseitige Anforderungen
Gemäß Abs. 5 Satz 1 TA Luft „sollen“ die unter Nr. 4 TA Luft festgelegten immissionsseitigen Grundsätze zur Ermittlung und Maßstäbe zur Beurteilung von schädlichen Umwelteinwirkungen herangezogen werden. Die immissionsseitigen Vorgaben der Nr. 4 TA Luft sind daher, anders als bei BImSchGgenehmigungsbedürftigen Anlagen von wenigen Fällen abgesehen nicht ausnahmslos, sondern lediglich in aller Regel anzuwenden („sollen“). Dies gebietet, sie in atypischen Fällen nicht anzuwenden.
Anhaltspunkte für die Atypizität einer mobilen Bauschuttaufbereitungsanlage sind beispielsweise eine
deutliche Unterschreitung der die BImSchG-Genehmigungspflicht auslösenden Durchsatzleistung, die
vorgesehene Einsatzdauer der Anlage, oder die emissionsseitig vorgesehenen Minderungsmaßnahmen.
Ist die Anlage nicht atypisch, gilt weiter: Mit Blick auf Staubimmissionen sind lediglich in Betracht zu
ziehen die Grenzwerte für Schwebstaub (PM-10). Nach Nr. 4.2.1 TA Luft liegen diese bei 40 µg/m³ im
Jahresmittelwert und 50 µg/m³ im Tagesmittelwert (bei 35 zulässigen Überschreitungen im Jahr). Für
Staubniederschlag darf gem. Ziffer 4.3.1 ein Depositionswert von 0,35 g/(m² x d) pro Jahr nicht überschritten werden.
Die Ermittlung der Immissionskenngrößen gemäß 4.6 TA Luft erfolgt im Wesentlichen nach dem üblichen Schema der Ermittlung der Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung. Dies bedeutet regelmäßig einen
erheblichen Ermittlungsaufwand für den Anlagenbetreiber. Dem Umstand, dass die immissionsseitigen Anforderungen der Nr. 4 TA Luft auf BImSchG-genehmigungsbedürftige Anlagen zugeschnitten
sind, der Verordnungsgeber der 4. BImSchV mobile Bauschuttaufbereitungsanlagen aber gerade nicht
für genehmigungsbedürftig erachtet hat, trägt Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 TA Luft Rechnung. Danach unterbleibt die Ermittlung von Immissionskenngrößen nach Nr. 4.6 TA Luft, soweit eine Prüfung im Einzelfall ergibt, dass der damit verbundene Aufwand unverhältnismäßig wäre. Dahingehende Anhaltspunkte können sich aus den voraussichtlich anfallenden Durchsatzmengen der Anlage und deren voraussichtlicher Einsatzdauer ergeben. Ferner ist ihre Belegenheit heranzuziehen. Auch ist zu berücksichtigen, ob die Anlage überwiegend gefasste oder aber diffuse Emissionsquellen aufweist. Die messtechnische Erfassung bzw. prognostische Einschätzung diffuser Emissionen ist oftmals mit erheblichen Ungenauigkeiten verbunden. Ist im konkreten Einzelfall eine belastbare Ermittlung der Emissionen nicht möglich, scheitert zwangsläufig eine belastbare Aussage über die zu erwartende Zusatzund damit Gesamtbelastung.
Ist die Ermittlung der Immissionskenngrößen nicht gemäß Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 TA Luft entbehrlich, ist
zu prüfen, ob deren Ermittlung gem. Nr. 4.6.1.1 TA Luft wegen Unterschreitens der maßgeblichen
Bagatellmassenströme entbehrlich ist. Durch entsprechende Konzeptionierung des Anlagenbetriebs
kann dieser ggf. so modifiziert werden, dass eine Unterschreitung der Bagatellmassenströme sichergestellt ist.
b)
Emissionsseitige Anforderungen
Wie bereits ausgeführt, formuliert § 22 Abs. 1 BImSchG, anders als § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG für
BImSchG-genehmigungsbedürftige Anlagen, keine unmittelbare Geltung des emissionsseitigen Vorsorgegebots. Eine unmittelbare Anwendung der emissionsseitigen Vorgaben der Nr. 5 der TA Luft auf
mobile Bauschuttaufbereitungsanlagen verbietet sich daher.
Ergibt indes die Prognose, dass der Anlagenbetrieb immissionsseitig voraussichtlich schädliche Umwelteinwirkungen verursachen wird, ist gem. § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG der Frage nachzugehen, ob
diese nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Vermeidungsmaßnahmen nach dem Stand der
Technik beinhalten zwangsläufig anlagenbezogene, emissionsseitige Anforderungen. Zur Ermittlung
dieser Anforderungen können gemäß Nr. 1 Abs. 5 Satz 5 TA Luft auch die Vorsorgeanforderung der
Nr. 5 TA Luft als „Erkenntnisquelle“ genutzt werden; dann aber auch nur, soweit dadurch die Einhaltung der immissionsseitigen Anforderungen der Nr. 4 TA Luft gewährleistet werden soll, und nicht um
der Anforderungen der Nr. 5 TA Luft selbst willen.
Mit der Anwendung als Erkenntnisquelle ist keine Plicht zu einer „eins-zu-eins-Umsetzung“ der jeweils
einschlägigen Vorgaben der Nr. 5 TA Luft verbunden; dies schließt schon der Begriff der Erkenntnisquelle aus. Vielmehr geht es darum, sich an den maßgeblichen Vorgaben der Nr. 5 TA Luft wertend
zu orientieren.
Als Erkenntnisquelle naheliegend ist zunächst Nr. 5.4.8.11.2 TA Luft (Anlagen zu sonstigen Behandlungen von Abfällen). Gemäß dessen Abs. 1 sind die Anlagen
„so zu errichten und zu betreiben, dass während des gesamten Behandlungsvorgangs einschließlich Anlieferung und Abtransport staubförmige Emissionen möglichst vermieden werden.“
Bei der Bestimmung der insoweit denkbaren Maßnahmen sind die Vorgaben in Nr. 5.2.3 TA Luft zur
Vermeidung von Staubemissionen bei Be- und Entladung sowie Förderung und Transport von Materialien, bei der eigentlichen Bearbeitung bzw. Aufbereitung und schließlich bei der Lagerung als Erkenntnisquelle mit in Betracht zu ziehen. Als Maßnahmen zur Staubreduzierung kommen bspw. der
Einsatz von Bedüsungs- oder Beregnungseinrichtungen, Vorgaben an Be- und Entladevorgänge oder
die Installation von Staubvorhängen in Betracht. Was im Einzelnen rechtmäßiger Weise an Emissionsbegrenzung verlangt werden darf, richtet sich gem. § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nach dem Stand
der Technik, welcher seinerseits gemäß den gesetzlichen Anforderungen des § 3 Abs. 6 BImSchG zu
bestimmen ist. Dabei ist dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen; insoweit gilt es,
nicht „mit Kanonen auf Spatzen zu schießen“.
Sachfremd dürfte die Anforderung der Begrenzung der Massenkonzentration an staubförmigen Emissionen im Abgas auf 10 mg/m³ gemäß Nr. 5.4.8.11.2 Abs. 2 TA Luft sein, weil mobile Bauschuttaufbereitungsanlagen überwiegend diffus emittieren, die Begrenzungen der TA Luft auf zulässige Massenkonzentrationen aber auf gefasste Quellen zugeschnitten sind.
Erst wenn die schädlichen Umwelteinwirkungen nach dem Stand der Technik nicht vermeidbar sind,
sind sie gemäß § 22 Abs. 1 Satz1 Nr. 2 BImSchG nach dem Stand der Technik auf ein Mindestmaß
zu beschränken.
3.
Luftreinhalte-/Aktionspläne
Gem. Nr. 1 Abs. 5 Satz 6 TA Luft sind Luftreinhaltepläne bei Anordnungen nach § 24 BImSchG zu
beachten. Damit wiederholt die TA Luft eine Selbstverständlichkeit, die sich schon aus den §§ 47 ff.
BImSchG ergibt. Dort ist das Recht der Luftreinhalteplanung geregelt, welches unter dem Stichwort
der Luftreinhalte- und Aktionspläne gegen sogenannten Feinstaub (Partikel PM-10) vor einiger Zeit in
den Medien Schlagzeilen gemacht hat. Zwar gelten die insoweit maßgeblichen Grenzwerte der 22.
BImSchV nicht unmittelbar anlagenbezogen. Bei Partikeln PM-10 gilt jedoch etwas anderes, weil der
diesbezügliche Grenzwert der 22. BImSchV auch in Nr. 4.2.1 TA Luft anlagenbezogen vorgegeben ist.
Wird die Bauschuttaufbereitungsanlage im Geltungsbereich eines Luftreinhalte-/Aktionsplanes im
Sinne der §§ 47 ff. BImSchG betrieben, können sich aus dem Inhalt des maßgeblichen Plans weitere
Anforderungen an den Anlagenbetrieb ergeben. Gegenwärtig sind Luftreinhalte- und Aktionspläne in
erster Linie für städtische Ballungsräume bzw. Gegenden aufgestellt, in denen bereits die Luftschadstoffparameter der 22. BImSchV, damit unter anderem auch der sogenannte Feinstaub, ermittelt worden sind.
4.
Durchsetzung
Die Anforderungen des § 22 BImSchG i.V.m. der TA Luft sowie ggf. in Luftreinhalte-/Aktionsplänen
enthaltene Vorgaben können, wenn sie für die in Frage stehende mobile Bauschuttaufbereitungsanlage greifen, als Auflage zu einer Baugenehmigung festgelegt oder aber von der zuständigen Behörde
gestützt auf § 24 BImSchG bzw. die jeweilige bauordnungsrechtliche Generalklausel durchgesetzt
werden. Hiergegen steht dem Anlagenbetreiber verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz offen.
Zusammenfassung
Insgesamt wird deutlich, dass sich pauschale Aussagen des Inhalts, mobile Bauschuttaufbereitungsanlagen seien von den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen her stationären Bauschuttaufbereitungsanlagen nahezu gleichgestellt, wegen des Regelungsgefüges in § 22 BImSchG und der TA
Luft schon im Hinblick auf die immissionsseitigen, vor allem aber emissisionsseitigen Anforderungen
verbieten. Wie so oft bei immissionsschutzrechtlichen Betrachtungen kommt es zur Bestimmung der
materiell-rechtlichen Anforderungen des Immissionsschutzrechts an die jeweils in Frage stehende
mobile Bauschuttaufbereitungsanlage auf die Umstände des Einzelfalls an.
gez. Dr. Geesmann
Köhler & Klett
Rechtsanwälte Partnerschaft
Köln / Berlin / Brüssel
Köln, den 05.08.2010
89/70 D8/D568