vollständigen Artikel - Deutscher Abbruchverband eV
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Staubbelastungen beim Betrieb mobiler Bauschuttaufbereitungsanlagen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht Beim Rückbau oder Abbruch von Bauwerken aller Art fallen naturgemäß mineralische Bau- und Abbruchmaterialien an. Diese werden aufbereitet, wenn sie einer Wiederverwertung bspw. im Straßen-, Deponie- oder Landschaftsbau zugeführt werden sollen. Ziel ist die Herstellung eines Recyclingbaustoffes, der bestimmte vorgegebene Eigenschaften aufweist, durch Zerkleinern, Klassieren und Sortieren der anfallenden Bau- und Abbruchmaterialien. Abhängig von deren Art und Menge kommen dabei Bauschuttaufbereitungsanlagen zum Einsatz, welche auf dem Gelände der Abbrucharbeiten und damit auf der Baustelle betrieben werden. Der Betrieb solcher Aufbereitungsanlagen ist von vornherein beschränkt auf die Dauer des eigentlichen Baustellenbetriebs. In technischer Hinsicht sind die Anlagen so ausgestattet, dass sie bei Ende der Tätigkeit ohne größeren Aufwand vom Standort entfernt werden können, weswegen sie oftmals auch als mobile Bauschuttaufbereitungsanlagen bezeichnet werden. Dies erfolgt in Abgrenzung zu den sogenannten stationären Bauschuttaufbereitungsanlagen, die dauerhaft und räumlich getrennt vom Standort der eigentlichen Abbrucharbeiten betrieben werden. Der Betrieb mobiler und stationärer Bauschuttaufbereitungsanlagen kann eine Vielzahl umweltrechtlicher Fragestellungen aufwerfen. Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht sind dies in der Regel Fragen nach der Handhabung der durch den Anlagenbetrieb verursachten Lärm-, Erschütterungs- und Staubimmissionen. Letztere stehen nicht zuletzt angesichts der sogenannten „Feinstaubproblematik“, d.h. der Einhaltung von Grenzwerten betreffend Partikel PM-10 (Schwebstaub), oftmals im Mittelpunkt des Interesses von Behörden und Öffentlichkeit. Daher und wegen des im Vergleich zu stationären Bauschuttaufbereitungsanlagen vergleichsweise komplexen immissionsschutzrechtlichen Regelungsgefüges beschränkt sich der Beitrag auf die immissionsschutzrechtliche Beurteilung von Staubemissionen und -immissionen, welche bei dem Betrieb mobiler Bauschuttaufbereitungsanlagen anfallen. Nicht Gegenstand des Beitrags sind abfall-, wasser-, arbeitsschutz- und naturschutzrechtliche Fragestellungen, welche der Betrieb solcher Anlagen unter Umständen aufwerfen kann. I. Genehmigungsbedürftigkeit Errichtung und Betrieb einer Bauschuttaufbereitungsanlage – egal ob mobil oder stationär – sind nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig, wenn die in Frage stehende Anlage einem Anlagentyp des Anhangs zur 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (4. BImSchV) zuzuordnen ist und die Vorgaben des § 1 4. BImSchV erfüllt sind. Bei einer Durchsatzleistung der Anlage > 10 t/Tag kommt Nr. 8.11 Spalte 2 b) bb) (Anlagen zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen) des Anhangs zur 4. BImSchV in Betracht. Werden gefährliche Abfälle behandelt, greift die BImSchG-Genehmigungspflicht schon bei einer geringeren Durchsatzleistung. Errichtung und Betrieb der in Nr. 8 des Anhangs zur 4. BImSchV genannten Anlagen bedürfen auch dann einer BImSchG-Genehmigung, wenn sie weniger als 12 Monate an demselben Ort betrieben werden sollen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 4. BImSchV). Ausgenommen hiervon sind „Anla- gen zur Behandlung von Abfällen und sonstigen Stoffen am Entstehungsort“. Mobile, lediglich für die Dauer von Abbrucharbeiten auf der Baustelle bzw. einem unmittelbar angrenzenden Gelände betriebene Bauschuttaufbereitungsanlagen erfüllen diese Voraussetzung. Dies gilt indes nur solange, wie sie weniger als 12 Monate an demselben Ort betrieben werden. Dauert der Betrieb länger an, sind sie BImSchG-genehmigungspflichtig. Errichtung und Betrieb mobiler Bauschuttrecyclinganlagen, die nicht nach BImSchG genehmigungsbedürftig sind, können nach Landesrecht baugenehmigungspflichtig sein. Abbruchmaßnahmen sind wegen des ihnen innewohnenden Gefährdungspotentials in der Regel baugenehmigungspflichtig. Soweit beantragt, erstreckt sich die Baugenehmigung auch auf den Betrieb der mobilen Bauschuttaufbereitungsanlage. Schwierigkeiten kann die genehmigungsrechtliche Beurteilung der Lagerung von Input- und Outputmaterialien bereiten, welche zwangsläufig im Zusammenhang mit dem Betrieb einer mobilen Bauschuttaufbereitungsanlage stattfindet. Die Lagerung ist, weil die mobile Bauschuttaufbereitungsanlage keiner BImSchG-Genehmigung bedarf, nicht schon als Nebeneinrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 4. BImSchV von der Genehmigung miterfasst. Anlagen zur zeitweiligen Lagerung (Lagerung < 1 Jahr) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität > 100 t sind grundsätzlich gemäß Nr. 8.12 Spalte 2 b) des Anhangs zur 4. BImSchV BImSchG-genehmigungsbedürftig. Werden gefährliche Abfälle zeitweilig gelagert, greift die Genehmigungspflicht schon ab einer geringeren Aufnahme- bzw. Gesamtlagerkapazität. Nicht genehmigungsbedürftig ist lediglich die „zeitweilige Lagerung – bis zum Einsammeln – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle“. Ausgehend von Sinn und Zweck dieser Ausnahme ist die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit von Lagervorgängen im Zusammenhang mit dem Betrieb mobiler Bauschuttaufbereitungsanlagen dahingehend zu beantworten, dass die Zwischenlagerung nicht BImSchGgenehmigungsbedürftig ist, auch wenn die Mengenschwellen überschritten sind. II. Immissionsschutzrechtliche Anforderungen Unabhängig von der Genehmigungsbedürftigkeit stellt sich die Frage, welche materiellen Anforderungen das Immissionsschutzrecht an Staubemissionen und -immissionen mobiler Bauschuttaufbereitungsanlagen stellt: Gilt die TA Luft? Wenn ja, welche ihrer Grenzwerte und ihrer sonstigen Anforderungen an Errichtung und Betrieb der Anlage sind zu beachten? Worin bestehen Unterschiede zu den Anforderungen, welche an eine nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige („stationäre“) Bauschuttaufbereitungsanlage zu stellen sind? 1. § 22 BImSchG Antwort hierauf gibt § 22 BImSchG. Gemäß dessen Abs. 1 Satz 1 sind „nicht genehmigungsbedürftige Anlagen […] so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, 2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden […].“ § 22 Abs. 1 BImSchG gibt dem Anlagenbetreiber den Schutz vor schädlichen Immissionen also nach einem bestimmten Grundschema vor: Der immissionsschutzrechtliche Pflichtenkatalog greift zunächst nur immissionsseitig. Anders als bei BImSchG-genehmigungsbedürftigen Anlagen gilt das emissionsseitige Vorsorgegebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG im Rahmen des § 22 Abs. 1 BImSchG nicht. Ferner gilt die Schutzpflicht des § 22 Abs. 1 BImSchG, anders als dies § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG für BImSchG-genehmigungspflichtige Anlagen anordnet, nur insoweit, als die schädlichen Umwelteinwirkungen nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Sind sie nicht vermeidbar, greift gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Pflicht, sie nach dem Stand der Technik auf ein Mindestmaß zu beschränken. Diese Regelungsstruktur des § 22 Abs. 1 BImSchG steuert insbesondere die Anwendung der TA Luft. 2. TA Luft Die Regelungsstruktur des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG wird in Nr. 1 Abs. 5 Sätze 1 – 5 TA Luft konkretisiert. a) Immissionsseitige Anforderungen Gemäß Abs. 5 Satz 1 TA Luft „sollen“ die unter Nr. 4 TA Luft festgelegten immissionsseitigen Grundsätze zur Ermittlung und Maßstäbe zur Beurteilung von schädlichen Umwelteinwirkungen herangezogen werden. Die immissionsseitigen Vorgaben der Nr. 4 TA Luft sind daher, anders als bei BImSchGgenehmigungsbedürftigen Anlagen von wenigen Fällen abgesehen nicht ausnahmslos, sondern lediglich in aller Regel anzuwenden („sollen“). Dies gebietet, sie in atypischen Fällen nicht anzuwenden. Anhaltspunkte für die Atypizität einer mobilen Bauschuttaufbereitungsanlage sind beispielsweise eine deutliche Unterschreitung der die BImSchG-Genehmigungspflicht auslösenden Durchsatzleistung, die vorgesehene Einsatzdauer der Anlage, oder die emissionsseitig vorgesehenen Minderungsmaßnahmen. Ist die Anlage nicht atypisch, gilt weiter: Mit Blick auf Staubimmissionen sind lediglich in Betracht zu ziehen die Grenzwerte für Schwebstaub (PM-10). Nach Nr. 4.2.1 TA Luft liegen diese bei 40 µg/m³ im Jahresmittelwert und 50 µg/m³ im Tagesmittelwert (bei 35 zulässigen Überschreitungen im Jahr). Für Staubniederschlag darf gem. Ziffer 4.3.1 ein Depositionswert von 0,35 g/(m² x d) pro Jahr nicht überschritten werden. Die Ermittlung der Immissionskenngrößen gemäß 4.6 TA Luft erfolgt im Wesentlichen nach dem üblichen Schema der Ermittlung der Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung. Dies bedeutet regelmäßig einen erheblichen Ermittlungsaufwand für den Anlagenbetreiber. Dem Umstand, dass die immissionsseitigen Anforderungen der Nr. 4 TA Luft auf BImSchG-genehmigungsbedürftige Anlagen zugeschnitten sind, der Verordnungsgeber der 4. BImSchV mobile Bauschuttaufbereitungsanlagen aber gerade nicht für genehmigungsbedürftig erachtet hat, trägt Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 TA Luft Rechnung. Danach unterbleibt die Ermittlung von Immissionskenngrößen nach Nr. 4.6 TA Luft, soweit eine Prüfung im Einzelfall ergibt, dass der damit verbundene Aufwand unverhältnismäßig wäre. Dahingehende Anhaltspunkte können sich aus den voraussichtlich anfallenden Durchsatzmengen der Anlage und deren voraussichtlicher Einsatzdauer ergeben. Ferner ist ihre Belegenheit heranzuziehen. Auch ist zu berücksichtigen, ob die Anlage überwiegend gefasste oder aber diffuse Emissionsquellen aufweist. Die messtechnische Erfassung bzw. prognostische Einschätzung diffuser Emissionen ist oftmals mit erheblichen Ungenauigkeiten verbunden. Ist im konkreten Einzelfall eine belastbare Ermittlung der Emissionen nicht möglich, scheitert zwangsläufig eine belastbare Aussage über die zu erwartende Zusatzund damit Gesamtbelastung. Ist die Ermittlung der Immissionskenngrößen nicht gemäß Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 TA Luft entbehrlich, ist zu prüfen, ob deren Ermittlung gem. Nr. 4.6.1.1 TA Luft wegen Unterschreitens der maßgeblichen Bagatellmassenströme entbehrlich ist. Durch entsprechende Konzeptionierung des Anlagenbetriebs kann dieser ggf. so modifiziert werden, dass eine Unterschreitung der Bagatellmassenströme sichergestellt ist. b) Emissionsseitige Anforderungen Wie bereits ausgeführt, formuliert § 22 Abs. 1 BImSchG, anders als § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG für BImSchG-genehmigungsbedürftige Anlagen, keine unmittelbare Geltung des emissionsseitigen Vorsorgegebots. Eine unmittelbare Anwendung der emissionsseitigen Vorgaben der Nr. 5 der TA Luft auf mobile Bauschuttaufbereitungsanlagen verbietet sich daher. Ergibt indes die Prognose, dass der Anlagenbetrieb immissionsseitig voraussichtlich schädliche Umwelteinwirkungen verursachen wird, ist gem. § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG der Frage nachzugehen, ob diese nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Vermeidungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik beinhalten zwangsläufig anlagenbezogene, emissionsseitige Anforderungen. Zur Ermittlung dieser Anforderungen können gemäß Nr. 1 Abs. 5 Satz 5 TA Luft auch die Vorsorgeanforderung der Nr. 5 TA Luft als „Erkenntnisquelle“ genutzt werden; dann aber auch nur, soweit dadurch die Einhaltung der immissionsseitigen Anforderungen der Nr. 4 TA Luft gewährleistet werden soll, und nicht um der Anforderungen der Nr. 5 TA Luft selbst willen. Mit der Anwendung als Erkenntnisquelle ist keine Plicht zu einer „eins-zu-eins-Umsetzung“ der jeweils einschlägigen Vorgaben der Nr. 5 TA Luft verbunden; dies schließt schon der Begriff der Erkenntnisquelle aus. Vielmehr geht es darum, sich an den maßgeblichen Vorgaben der Nr. 5 TA Luft wertend zu orientieren. Als Erkenntnisquelle naheliegend ist zunächst Nr. 5.4.8.11.2 TA Luft (Anlagen zu sonstigen Behandlungen von Abfällen). Gemäß dessen Abs. 1 sind die Anlagen „so zu errichten und zu betreiben, dass während des gesamten Behandlungsvorgangs einschließlich Anlieferung und Abtransport staubförmige Emissionen möglichst vermieden werden.“ Bei der Bestimmung der insoweit denkbaren Maßnahmen sind die Vorgaben in Nr. 5.2.3 TA Luft zur Vermeidung von Staubemissionen bei Be- und Entladung sowie Förderung und Transport von Materialien, bei der eigentlichen Bearbeitung bzw. Aufbereitung und schließlich bei der Lagerung als Erkenntnisquelle mit in Betracht zu ziehen. Als Maßnahmen zur Staubreduzierung kommen bspw. der Einsatz von Bedüsungs- oder Beregnungseinrichtungen, Vorgaben an Be- und Entladevorgänge oder die Installation von Staubvorhängen in Betracht. Was im Einzelnen rechtmäßiger Weise an Emissionsbegrenzung verlangt werden darf, richtet sich gem. § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nach dem Stand der Technik, welcher seinerseits gemäß den gesetzlichen Anforderungen des § 3 Abs. 6 BImSchG zu bestimmen ist. Dabei ist dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen; insoweit gilt es, nicht „mit Kanonen auf Spatzen zu schießen“. Sachfremd dürfte die Anforderung der Begrenzung der Massenkonzentration an staubförmigen Emissionen im Abgas auf 10 mg/m³ gemäß Nr. 5.4.8.11.2 Abs. 2 TA Luft sein, weil mobile Bauschuttaufbereitungsanlagen überwiegend diffus emittieren, die Begrenzungen der TA Luft auf zulässige Massenkonzentrationen aber auf gefasste Quellen zugeschnitten sind. Erst wenn die schädlichen Umwelteinwirkungen nach dem Stand der Technik nicht vermeidbar sind, sind sie gemäß § 22 Abs. 1 Satz1 Nr. 2 BImSchG nach dem Stand der Technik auf ein Mindestmaß zu beschränken. 3. Luftreinhalte-/Aktionspläne Gem. Nr. 1 Abs. 5 Satz 6 TA Luft sind Luftreinhaltepläne bei Anordnungen nach § 24 BImSchG zu beachten. Damit wiederholt die TA Luft eine Selbstverständlichkeit, die sich schon aus den §§ 47 ff. BImSchG ergibt. Dort ist das Recht der Luftreinhalteplanung geregelt, welches unter dem Stichwort der Luftreinhalte- und Aktionspläne gegen sogenannten Feinstaub (Partikel PM-10) vor einiger Zeit in den Medien Schlagzeilen gemacht hat. Zwar gelten die insoweit maßgeblichen Grenzwerte der 22. BImSchV nicht unmittelbar anlagenbezogen. Bei Partikeln PM-10 gilt jedoch etwas anderes, weil der diesbezügliche Grenzwert der 22. BImSchV auch in Nr. 4.2.1 TA Luft anlagenbezogen vorgegeben ist. Wird die Bauschuttaufbereitungsanlage im Geltungsbereich eines Luftreinhalte-/Aktionsplanes im Sinne der §§ 47 ff. BImSchG betrieben, können sich aus dem Inhalt des maßgeblichen Plans weitere Anforderungen an den Anlagenbetrieb ergeben. Gegenwärtig sind Luftreinhalte- und Aktionspläne in erster Linie für städtische Ballungsräume bzw. Gegenden aufgestellt, in denen bereits die Luftschadstoffparameter der 22. BImSchV, damit unter anderem auch der sogenannte Feinstaub, ermittelt worden sind. 4. Durchsetzung Die Anforderungen des § 22 BImSchG i.V.m. der TA Luft sowie ggf. in Luftreinhalte-/Aktionsplänen enthaltene Vorgaben können, wenn sie für die in Frage stehende mobile Bauschuttaufbereitungsanlage greifen, als Auflage zu einer Baugenehmigung festgelegt oder aber von der zuständigen Behörde gestützt auf § 24 BImSchG bzw. die jeweilige bauordnungsrechtliche Generalklausel durchgesetzt werden. Hiergegen steht dem Anlagenbetreiber verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz offen. Zusammenfassung Insgesamt wird deutlich, dass sich pauschale Aussagen des Inhalts, mobile Bauschuttaufbereitungsanlagen seien von den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen her stationären Bauschuttaufbereitungsanlagen nahezu gleichgestellt, wegen des Regelungsgefüges in § 22 BImSchG und der TA Luft schon im Hinblick auf die immissionsseitigen, vor allem aber emissisionsseitigen Anforderungen verbieten. Wie so oft bei immissionsschutzrechtlichen Betrachtungen kommt es zur Bestimmung der materiell-rechtlichen Anforderungen des Immissionsschutzrechts an die jeweils in Frage stehende mobile Bauschuttaufbereitungsanlage auf die Umstände des Einzelfalls an. gez. Dr. Geesmann Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft Köln / Berlin / Brüssel Köln, den 05.08.2010 89/70 D8/D568