Die rechtssichere Heilpraktiker-Homepage
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Die rechtssichere Heilpraktiker-Homepage
Heilpraktiker-Recht von Dr. René Sasse, Rechtsanwalt Hrsg. Freie Heilpraktiker e.V. Berufs- und Fachverband, Benrather Schloßallee 49-53, 40597 Düsseldorf Die rechtssichere Heilpraktiker-Homepage Eine 100%ig rechtssichere Website zu erstellen, ist mit erheblichen Mühen verbunden. Selbst dann sind materielle - inhaltliche - Verstöße meist nicht eindeutig zu erkennen. Oftmals sind jedoch nicht materielle Verstöße, sondern - leichter vermeidbare - formale Verstöße gegen gesetzliche Regelungen Anlass einer Abmahnung. Solche Fehler sind für Abmahnvereine leicht zu erkennen. Ich möchte Ihnen deshalb nützliche Grundregeln an die Hand geben. Deren Beachtung soll helfen, die Abmahngefahr zu verringern. I. Ordnungsgemäßes Impressum Es ist wichtig, Fehler im Impressum zu vermeiden. Solche Verstöße sind besonders leicht zu erkennen und schnell Anlass einer Abmahnung. Gestalten Sie Ihr Impressum deshalb stets sorgfältig. Aus dem Telemediengesetz (TMG) und dem Staatsvertrag über Rundfunk und Telemedien (RStV) folgt die Verpflichtung, auf der geschäftlichen Website ein Impressum zu veröffentlichen. Ausnahmen gelten lediglich für Homepages zu rein persönlichen oder familiären Zwecken. Da Sie als Heilpraktiker Ihre Homepage für berufliche Zwecke veröffentlichen, müssen Sie ein Impressum veröffentlichen, welches von jeder Seite Ihrer Internetpräsenz mit einem Klick erreichbar ist. Im Impressum sind die nachstehenden Angaben erforderlich. Die in Klammern kursiv gesetzten Angaben sind nach der überwiegenden Ansicht nicht zwingend geboten; um möglichst wenig Angriffsfläche zu bieten, ist ihre Aufnahme in das Impressum dennoch ratsam. Vollständiger Vor- und Zuname; Vollständige Adresse (die Nennung eines Postfachs reicht nicht); Informationen zur schnellen Kontaktaufnahme (Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail); Hinweis auf die Rechtsform (ggfs. GBR bei einer Gemeinschaftspraxis); Ihre Berufsbezeichnung als Heilpraktiker und der Staat, der Ihnen diese verliehen hat; Ein Hinweis auf die berufsrechtlichen Regelungen (insbesondere HPG, DVO) und einen Link, um diese unmittelbar aufzurufen; Die zuständige Aufsichtsbehörde nebst deren Anschrift und Kontaktdaten; Hinweis auf Befreiung von der Umsatzsteuererhebung Umsatzsteuer-/Wirtschafts-Identifikationsnummer, sofern vorhanden (nicht aber die Steuernummer); Falls Sie auf Ihrer Homepage redaktionelle Texte veröffentlichen, ist auch ein Verantwortlicher im Sinne von § 55 II RStV anzugeben. Urheber-/Quellenangabe bei der Nutzung von Bildagenturen (z.B. Fotolia) 39 Heilpraktiker-Recht von Dr. René Sasse, Rechtsanwalt Hrsg. Freie Heilpraktiker e.V. Berufs- und Fachverband, Benrather Schloßallee 49-53, 40597 Düsseldorf (Angaben zur Mitgliedschaft in einem privaten Berufsverband und dessen Berufsordnung) (Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung) Neben den genannten Punkten beinhaltet das Impressum teilweise weitere Angaben oder Hinweise. Diese sind indes zumeist kontraproduktiv und sollten unterbleiben. Die Nachteile durch solch zusätzliche Hinweise im Impressum - insbesondere der Forderung nach einem Hinweis vor einer eventuellen Abmahnung - belegt ein Urteil des OLG Hamm. Dieses sah seitens einer Klägerin treuwidriges Verhalten, denn sie verlange von ihren Mitbewerbern, diese sollten sie vor einer kostenpflichtigen Abmahnung kontaktieren, um die Kosten der rechtlichen Auseinandersetzung niedrig zu halten. Dieser selbst aufgestellten Anforderung wurde sie aber nicht gerecht, da sie den Beklagten sogleich anwaltlich abmahnen ließ. Dieses widersprüchliche Verhalten verstoße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Das OLG Hamm führte aus: "Derjenige, der eine solche Vorgehensweise von den Mitbewerbern unter Androhung einer Sanktion verlangt und diese dadurch zu einem bestimmten Verhalten veranlasst, muss sich dann auch selbst so verhalten. Er bindet sich mit einer solchen Verhaltensempfehlung in Bezug auf sein eigenes Verhalten in ähnlicher Weise, als wenn er sich vertraglich zu einem solchen Vorabkontakt verpflichtet hätte." Aufgrund des so entstehenden, unauflösbaren Selbstwiderspruches sei der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zu versagen. Einen Nutzen hat der entsprechende Hinweis für den Verwender übrigens nicht. Er hat keinerlei rechtliche Verbindlichkeit. Beachten Sie weiterhin: § 5 TMG verlangt, dass das Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar ist. Ich empfehle Ihnen deshalb, einen eigenen Menüpunkt einzurichten und diesen als „Impressum“ zu bezeichnen. Dieser Punkt sollte von jeder (Unter-)Seite Ihres Internetauftritts mit einem Klick aufrufbar sein. Muster-Impressum Impressum Heilpraktiker Max Mustermann, ebenfalls Verantwortlicher für den Inhalt der Homepage nach § 55 Abs. 2 RStV Musterstraße 1 12345 Musterstadt Telefon: 123123123 Telefax:123123124 Email: [email protected] Gesetzliche Berufsbezeichnung: Heilpraktiker (verliehen in der Bundesrepublik Deutschland) 40 Heilpraktiker-Recht von Dr. René Sasse, Rechtsanwalt Hrsg. Freie Heilpraktiker e.V. Berufs- und Fachverband, Benrather Schloßallee 49-53, 40597 Düsseldorf Zuständige Aufsichtsbehörde: Gesundheitsamt Musterstadt, Adresse Berufsrechtliche Regelungen: Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Bestallung (Heilpraktikergesetz) und Durchführungsverordnung: Nachzulesen im Internet unter http://www.gesetze-im-internet.de/heilprg/index.html und http://www.gesetze-iminternet.de/heilprgdv_1/index.html oder http://freieheilpraktiker.com/Patienteninfo/Heilpraktikergesetz Berufsverbandsmitgliedschaft in: Berufsordnung: Nachzulesen im Internet unter http://freieheilpraktiker.com/Patienteninfo/Berufsordnung Heilkundliche Tätigkeit ist von der Umsatzsteuer gemäß § 4 Nr.14 UStG befreit. Bildnachweis: Fotograf XY Achten Sie insbesondere auch auf die Angabe der richtigen Rechtsform und die Funktionsbezeichnung der Personen. Die Bezeichnung als Geschäftsführer durch einen einzelnen selbständigen Freiberufler wäre bspw. unzulässig. II. Impressum-Angaben bei Facebook und anderen ähnlichen Netzwerken Die Impressumspflicht des § 5 TMG gilt auch für Ihr berufliches Profil bei Facebook. Hierzu liegt ein erstes Urteil des Landgericht Aschaffenburg (Urteil vom 19.08.2011 - 2 HK O 54/ 11) vor. Dieses hat bestätigt, dass eine geschäftliche Präsenz auf Facebook die Anbieterkennung mit sämtlichen erforderlichen Angaben vorzuhalten hat. Das Impressum muss zudem „leicht erkennbar“ sein. Wird dies nicht beachtet, ist eine Abmahnung möglich. Zu begrüßen ist einerseits die dem Urteil zugrunde liegende Ansicht, dass das ausführliche Impressum mit einem Link (maximal 2 Klicks) auf die reguläre Webpräsenz eingebunden werden kann. Es muss nicht direkt unter der Facebook-Domain erreichbar sein. Da Sie wegen der Zeichenbeschränkung in dem Info-Feld Ihre Angaben nicht vollständig unterbringen können, können Sie dort auch einen unmittelbaren Link zu dem Impressum Ihrer Sonstigen-Website einfügen. Verlinken Sie direkt auf das dortige Impressum - nicht aber auf die Startseite Ihrer Homepage. Denn Ihr Impressum muss mit maximal zwei Klicks erreichbar sein. Benennen Sie auch diesen Link als „Impressum“. Diese Vorgehensweise hat zudem einen weiteren Vorteil: Sie müssen Änderungen der Angaben in Ihrem Impressum später nicht doppelt vornehmen. Für die Praxis problematisch ist andererseits die Rechtsansicht der Richter, dass es nicht ausreiche, wenn Sie Ihre Impressum-Angaben unter dem Reiter „Info“ hinterlegen. Diese 41 Heilpraktiker-Recht von Dr. René Sasse, Rechtsanwalt Hrsg. Freie Heilpraktiker e.V. Berufs- und Fachverband, Benrather Schloßallee 49-53, 40597 Düsseldorf Rubrik sei nicht „leicht wahrnehmbar“. Diese Wertung des LG Aschaffenburg mag nicht zu überzeugen; sie berücksichtigt nicht hinreichend das Verhalten des durchschnittlichen Facebook-Nutzers. So ist es seit geraumer Zeit üblich, gerade unter der Rubrik „Info“ die Impressum-Angaben zu veröffentlichen bzw. nach diesen zu suchen. Zulässig waren bislang folgende Überschriften: „Impressum“ oder „Kontakt“. Unzulässig hingegen unklare Begriffe wie: „Nutzerinformationen“ oder „Backstage“. Diese Bezeichnungen finden Sie jedoch bei Facebook nicht. Das Gericht hat nunmehr offenbar die - von Facebook vorgegebene - Rubrik „Info“ mit dem - selbst gewählten - Begriff „Nutzerinformationen“ gleichgesetzt. Dieser Schluss dürfte jedoch einer intensiven Überprüfung kaum standhalten. Hier wird sich im Verlauf der nächsten Monate zeigen, welche Ansicht sich durchsetzen wird. Wenn Sie sich jetzt fragen: Wie stellt sich das LG Aschaffenburg ein ordnungsgemäßes abmahnsicheres (!) - Impressum vor? so ist dies schwer zu beantworten. Bereits das Umbenennen eines „Reiters“ in „Impressum“ ist für den durchschnittlichen Nutzer schwierig. Vielleicht war gerade dieser Umstand dem LG Aschaffenburg nicht hinreichend bekannt. Tipp Geben Sie weiterhin die Pflichtangaben in der Rubrik „Infos“ an. Um aber „auf Nummer sicher zu gehen“, nutzen Sie gleichzeitig die stets sichtbare „Info-Box“. Fügen Sie dort unter der Bezeichnung „Impressum“ ebenfalls den direkten Link auf das Impressum Ihrer Online-Präsenz ein. Falls Sie technisch versiert sind, können Sie alternativ einen eigenen Reiter mit der Bezeichnung „Impressum“ einfügen. Gerade bei der Nutzung neuer Kommunikationsmittel wie Facebook lauert eine erhöhte Abmahngefahr, da hier die rechtlichen Vorgaben meist noch im Fluss sind und unseriöse Abmahner förmlich nach neune – abmahnbaren - Verstößen suchen. Welche Folgen das haben kann, zeigt ein Urteil des OLG Nürnberg vom 03.12.2013. Hier hatte ein „Abmahner“ innerhalb von neun Tagen ca. 200 Abmahnungen wegen angeblicher Impressumsverstöße auf Facebook ausgesprochen. Dies ging jedoch selbst dem hiermit befassten Gericht zu weit. Da das abmahnende Unternehmen zudem keine nennenswerte gewerbliche Tätigkeit entfaltete, verwarfen die Richter die Abmahnungen als rechtsmissbräuchlich. III. 1. (Be-)Achten Sie fremde Urheberrechte! Allein der Schöpfer eines Werks - also beispielsweise der Autor, Komponist etc. - ist Inhaber der Urheberrechte. Diese folgen unmittelbar aus dem Urheberrechtsgesetz. Hierzu ist weder ein Copyright-Vermerk noch eine Eintragung in ein Register erforderlich. Ausschließlich der Urheber ist berechtigt, dieses zu veröffentlichen, zu bearbeiten, zu verbreiten, zu vervielfältigen und im Internet öffentlich zugänglich zu machen. 42 Heilpraktiker-Recht von Dr. René Sasse, Rechtsanwalt Hrsg. Freie Heilpraktiker e.V. Berufs- und Fachverband, Benrather Schloßallee 49-53, 40597 Düsseldorf Nehmen Sie eine dieser Handlungen ohne Erlaubnis des Urhebers vor, kann dieser gegen Sie vorgehen: Er kann insbesondere Unterlassung und Schadensersatz fordern. Ersteres sogar dann, wenn Sie nicht schuldhaft gehandelt haben. Seien Sie deshalb vorsichtig, wenn Sie fremde Inhalte auf Ihre Homepage einbinden. Stellen Sie sicher, dass Sie eine gültige Lizenz besitzen. Nicht alle im Internet frei verfügbaren Inhalte wie Texte, Bilder, Fotos, Grafiken, Stadtpläne oder Musikstücke sind beliebig einsetzbar. Greifen Sie möglichst ausschließlich auf seriöse Quellen zurück. Lassen Sie sich beim Erwerb von Inhalten versichern, dass der Anbieter die erforderlichen Lizenzrechte besitzt. Bei Zweifeln sollten Sie von einer Veröffentlichung auf Ihrer Homepage absehen. Denn Verstöße gegen das Urheberrecht haben nicht nur zivilrechtliche Folgen, sie können auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Auch bei großer Sorgfalt kann es indes vorkommen, dass Sie fremde Urheberrechte an Lichtbildern verletzten, beispielsweise wenn Ihr „Verkäufer“ entgegen seiner Versicherung in Wahrheit selbst nicht die erforderlichen Lizenzrechte innehat. Da der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch kein Verschulden erfordert, trifft Sie hier die sogenannte Störerhaftung. Folgende Punkte sollten Sie jedoch auch im Falle einer berechtigten Abmahnung beachten: Oftmals werden überhöhte Streitwert für die Abmahnung eines Lichtbildes zugrunde gelegt. Diese variieren in der Praxis von 300,00 € bis zu 6.000 €. Strafbewehrte Unterlassungserklärungen steigern beim Begünstigten der Vertragsstrafe die Motivation, zukünftige Verstöße aufzudecken. In diesem Fall erhält er eine Vertragsstrafe in zumeist vierstelliger Höhe. Aufgrund dieses Verfolgungsinteresses ist äußerste Zurückhaltung geboten. Im Einzelfall kann ein verlorener Prozess günstiger sein, als die Abgabe eines Vertragsstrafenversprechens; denn hier droht bei zukünftigen Verstößen ein Ordnungsgeld. Da dieses an den Staat und nicht an den „Gegner“ zu zahlen ist, bleibt dessen zukünftiges Verfolgungsinteresse gering. Entscheiden Sie sich dennoch im Einzelfall dazu, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, beachten Sie bitte, dass das betreffende Lichtbild zuvor von der Homepage zu entfernen ist. Darüber hinaus muss das Bild auch von den Servern vollständig gelöscht werden. Es darf nicht mehr durch die direkte Eingabe einer URL erreichbar sein. Diese technische Thematik kann zu erheblichen Problemen führen. Es ist deshalb ratsam, sich technischen Rat einzuholen. Unterlaufen Ihnen hier Fehler, ist es wahrscheinlich, dass der Urheber eine Zweitabmahnung aussprechen lässt und eine Vertragsstrafe geltend macht. Sowohl in rechtlicher als auch in technischer Hinsicht gilt: Lassen Sie hier größte Sorgfalt walten! Teilweise wird sogar die Ansicht vertreten, dass Sie vor Abgabe der Unterlassungserklärung das Bild aus dem Google-Cache entfernen lassen müssen. Erfreulicherweise ist das 43 Heilpraktiker-Recht von Dr. René Sasse, Rechtsanwalt Hrsg. Freie Heilpraktiker e.V. Berufs- und Fachverband, Benrather Schloßallee 49-53, 40597 Düsseldorf Landgericht Halle dieser Sichtweise entgegengetreten. Danach liegt grundsätzlich kein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung vor, wenn das Bild ausschließlich noch im Google-Cachespeicher feststellbar ist. Denn der Google-Cachespeicher gibt nur den Zustand der Seite vor Abgabe der Unterlassungserklärung wider. Die Löschung im GoogleCache kann nicht verlangt werden, es sei denn auch diese wäre ausdrücklich vereinbart worden. (…) Diese Rechtsauffassung ist jedoch aus zwei Gründen falsch. Zum einen kann die Vertragsstrafe diese frühere Handlung der Beklagten nicht erfassen und an sie anknüpfen, da diese Handlung zu einer Zeit erfolgt ist, zu der noch keine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungspflicht der Beklagten bestand (vgl. BGH juris, Urteil vom 18.5.2006, Az.: I ZR 32/ 03). Zum anderen hat sich die Beklagte in der strafbewehrten Unterlassungserklärung allein zu einem Unterlassen verpflichtet, nicht aber auch die Pflicht übernommen, aktiv tätig zu werden und Dritte – etwa Google und alle anderen Suchmaschinenbetreiber weltweit dazu aufzufordern ebenfalls nichts entsprechendes mehr zu veröffentlichen. Insoweit unterscheidet sich der Fall deutlich von der Sachlage, die dem Urteil des OLG Köln (Urteil vom 15.12.2009, Az.: 15 U 90/09, bei juris) zugrunde lag, denn dort war – wie aus dem Tatbestand des vorhergehenden landgerichtlichen Urteil ersichtlich (LG Köln juris, Urteil vom 13.5.2009, Az.: 28 O 348/08) eine Unterlassung- und Verpflichtungserklärung erfolgt. Auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 21.10.2010, Az.: III ZR 17/10, bei juris) hat klargestellt, dass aus einer übernommenen strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung nicht die Pflicht zur Beseitigung von Internetinhalten Dritter abgeleitet werden kann und die allein für die Unterlassung versprochene Vertragsstrafe nicht verwirkt wird.(…) Ob sich diese Sichtweise durchsetzt bleibt abzuwarten. Vorsorglich sollten Sie die Daten auch aus dem Google Cache entfernen, bevor Sie die Unterlassungserklärung abgeben. 2. Einsatz von Bildagenturen Es besteht die Möglichkeit, Lichtbilder bei Bildagenturen (z.B. Fotolia) für ein geringes Entgelt zu erwerben. In der Regel können Sie diese kostenpflichtigen Aufnahmen für Ihre Internetpräsenz verwenden. Folgendes ist jedoch zu berücksichtigen. In der Regel können Sie bei einer renommierten Bildagentur davon ausgehen, dass die erforderlichen Lizenzen vorliegen. Sie sind jedoch verpflichtet, die erforderlichen Urheberrechtsvermerke ordnungsgemäß anzubringen. Beachten Sie: Die Vorgaben der Agenturen weichen hier voneinander ab. Teils wird ein Vermerk unmittelbar am Foto selbst gefordert, teils reicht ein Hinweis im Impressum aus. Werfen Sie deshalb einen Blick in die Lizenzvereinbarung der Bildagentur. Sofern diese vorsieht, dass bei Nutzung eines Lichtbildes der Quellennachweis „in der für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich“ anzubringen ist, ist der Nachweis am Bild selbst anzubringen. Ein Nachweis im Impressum ist in diesem Falle nicht ausreichend. Mache Anbieter sehen zudem weitere Einschränkungen vor. So werden beispielsweise 44 Heilpraktiker-Recht von Dr. René Sasse, Rechtsanwalt Hrsg. Freie Heilpraktiker e.V. Berufs- und Fachverband, Benrather Schloßallee 49-53, 40597 Düsseldorf von einzelnen Anbietern Bilder, auf denen einzelne Personen zu erkennen sind, nicht für die Verwendung in der Gesundheitswerbung freigegeben. Sie scheiden deshalb für Heilpraktiker aus. Motive, auf welchen Personen abgebildet sind, können sich auch deshalb als problematisch erweisen, da hier neben den Urheberrechten des Fotografen auch Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen betroffen sein können. Sie sollten deshalb nur zurückhaltend verwendet werden, bzw. nach Möglichkeit vermieden werden. Letztlich kann hier jedoch nur eine Bewertung im Einzelfall erfolgen. Zudem sollten Sie sich vergewissern, dass die Lizenz die gewerbliche Verwendung beinhaltet. Nur in diesem Fall dürfen Sie das Bild in Bezug auf Ihre berufliche Tätigkeit verwenden. Dies gilt für jede Einsatzmöglichkeit einzeln: für die Verwendung auf der Webseite, im Flyer etc. Jede Verwendung muss Ihnen ausdrücklich erlaubt worden sein. Leider befinden sich unter den Fotografen, welche ihre Bilder bei den Agenturen einstellen, auch ein paar wenige „schwarze Schafe“. Diese ermöglichen den Download ihrer Bilder über die Agentur für einen kurzen Zeitraum und widerrufen anschließend die Lizenzerteilung. Anschließend werden diejenigen, die die Bilder weiter verwenden, wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes kostenpflichtig abgemahnt. Sofern Sie von dieser „Masche“ betroffen sein sollten, rate ich dazu, sich unverzüglich anwaltlichen Beistand einzuholen. Ein geringes Restrisiko hinsichtlich von Lizenzfragen verbleibt jedoch auch bei der Nutzung von Bildagenturen. Bei Urheberrechtsverstößen haften Sie als sogenannter Störer verschuldensunabhängig. Das bedeutet, dass Sie auch selbst dann haften, wenn Sie den Verstoß ohne Verschulden begangen haben. Den höchsten Grad an Rechtssicherheit können Sie erreichen, indem Sie die Motive selbst aufnehmen oder einen Fotografen hiermit beauftragen. Im zweiten Falle sollten Sie jedoch eine klare Lizenzabsprache treffen und diese schriftlich festhalten. IV. Sorgfältige Auswahl Ihres Domainnamens Stellen Sie sicher, dass der von Ihnen gewünschte Domainname nicht gegen fremde Markenrechte verstößt. Im Zweifelsfall können Sie beim Deutschen Markenamt eine OnlineRecherche vornehmen oder vornehmen lassen. Um sich einen ersten Überblick zu verschaffen, können Sie folgenden Link nutzen: http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/einsteiger Verstößt die von Ihnen gewählte Bezeichnung gegen ein fremdes Markenrecht, kann deren Inhaber Unterlassung und möglicherweise Schadensersatz verlangen. Auch nicht eingetragene Begriffe können zudem als sogenanntes Unternehmenskennzeichen geschützt sein. Verwenden Sie keine bekannten Markennamen oder ähnliche Begriffe! 45 Heilpraktiker-Recht von Dr. René Sasse, Rechtsanwalt Hrsg. Freie Heilpraktiker e.V. Berufs- und Fachverband, Benrather Schloßallee 49-53, 40597 Düsseldorf Verwenden Sie keine Namen von Unternehmen! Verwenden Sie keine fremden Personennamen! Verwenden Sie keine urheberrechtlich geschützten Bezeichnungen! Verwenden Sie keine Bezeichnungen von Büchern Zeitschriften etc.! Vermeiden Sie, dass Ihre Domain-Bezeichnung einen falschen Eindruck (z.B. einer Spitzenstellung) hervorruft! V. Verlinkungen Grundsätzlich ist es erlaubt, Links auf fremde Webseiten zu setzen. Die Erlaubnis des Seitenbetreibers ist hierzu nicht erforderlich. Es muss jedoch stets deutlich hervortreten, dass es sich um einen fremden Inhalt - um die Weiterleitung auf die Seite eines Dritten - handelt. Für die Inhalte auf der verlinkten Seite haften Sie in der Regel nicht. Dies gilt zumindest so lange wie Sie - noch - keine Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten auf dieser Seite besitzen. Sobald Sie jedoch erfahren, dass auf der verlinkten Seite rechtswidrige Inhalte angeboten werden, sollten Sie den Link umgehend entfernen. VI. Datenschutzerklärung § 13 TMG verpflichtet Sie zudem dazu, auf Ihrer Homepage eine Datenschutzerklärung bereit zu halten. Diese sollte diejenigen Informationen zusammenfassen, die Ihnen übermittelt werden. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 27.06.2013 (Az. 3 U 26/12) entschieden: Verstöße eines Webseitenbetreibers gegen seine Verpflichtung aus § 13 Abs. 1 TMG sind grundsätzlich abmahnfähig. Nach § 13 Abs. 1 TMG sind die Nutzer/Besucher einer Internetpräsenz zu Beginn des Nutzungsvorgangs in allgemein verständlicher Form über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung der Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG (…) zu unterrichten. Fehlt diese Erklärung oder ist sie unzureichend ist dies ein abmahnfähiger Verstoß. Aus diesem Grunde sollten Sie überprüfen, ob Ihre Internetpräsenz eine ordnungsgemäße Datenschutzerklärung enthält. Je nach Ausgestaltung der Webseite (Online-Shop, Redaktionelle Seite) kann der Inhalt und Umfang dieser Erklärung stark variieren. Zu berücksichtigen sind stets eingebundene Plugins von sozialen Netzwerken, wie Facebook oder 46 Heilpraktiker-Recht von Dr. René Sasse, Rechtsanwalt Hrsg. Freie Heilpraktiker e.V. Berufs- und Fachverband, Benrather Schloßallee 49-53, 40597 Düsseldorf Google+. Die Erklärung muss zudem leicht auffindbar sein. In der Regel dürfte es sich empfehlen, diese Erklärung in einem eigenständigen - stets abrufbaren - Punkt „Datenschutz“ zu integrieren. Bei aufwändigeren Erklärungen kann ein ausdrücklicher Verweis auf die Erklärung oder deren explizite Einbeziehung erforderlich sein. Im Folgenden finden Sie einen Entwurf einer Datenschutzerklärung für eine HeilpraktikerHomepage. Beachten Sie jedoch, dass es sich hierbei lediglich um ein unverbindliches Grundmuster handelt, welches stets der individuellen Anpassung an Ihre Internetpräsenz bedarf. Der Entwurf dient vorrangig dazu, die Anforderungen an eine Datenschutzerklärung zu illustrieren. Weitere Besonderheiten sind insbesondere zu berücksichtigen, sofern Sie Plugins wie den Facebook-Like-Button, Google-Plus, Twitter, XING oder ähnliche Anwendungen integrieren. Auch Im Falle eines Newsletterversands müsste Ihre Datenschutzerklärung diesen Punkt umfassen. „Ich freue mich über Ihr Interesse an meiner Internetpräsenz. Ich nehme den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst und halte mich strikt an die Regeln der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der Datenschutzgesetze. Die folgenden Informationen geben Ihnen einen Überblick darüber, wie ich den Schutz Ihrer persönlichen Daten gewährleiste und welche Daten zu welchen Zwecken erhoben werden. Grundsätzlich können Sie meinen Webauftritt besuchen, ohne dass ich persönliche Daten von Ihnen benötige. Bei einem Besuch auf meiner Homepage erhebe und speichere ich automatisch in meinen Servern Log Files Informationen, die Ihr Browser an mich übermittelt. Dies sind: Der Name Ihres Internet-Providers Die Webseite von der Sie uns besuchen (Referrer URL) Die technische Version Ihres Browsers Ihr Betriebssystem Ihre IP Adresse Uhrzeit des Seitenbesuchs / der Serveranfrage Die Seiten, die Sie bei mir aufrufen. Diese Daten sind für mich nicht bestimmten Personen zuzuordnen. Eine Zusammenführung dieser Daten mit anderen Datenquellen wird nicht vorgenommen, die Daten werden zudem nach einer statistischen Auswertung gelöscht. Mir steht die alleinige Herrschaft über alle Daten zu, die während Ihres Besuches auf meinen Webseiten erfasst werden. Diese Informationen werden ausschließlich in der hier dargestellten Weise verwendet; sie werden nicht an Dritte weitergegeben Auskunftsrecht und Kontaktaufnahme hinsichtlich dieser Datenschutzbestimmungen: Sie haben bezüglich der Ihre Person betreffenden Daten ein jederzeitiges Auskunftsrecht. 47 Heilpraktiker-Recht von Dr. René Sasse, Rechtsanwalt Hrsg. Freie Heilpraktiker e.V. Berufs- und Fachverband, Benrather Schloßallee 49-53, 40597 Düsseldorf Dieses betrifft die persönlichen Angaben, deren Herkunft und Empfänger sowie den Zweck der Speicherung. Ihr Vertrauen ist mir wichtig. Daher möchte ich Ihnen jederzeit Rede und Antwort bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten stehen. Wenn Sie Fragen haben, die Ihnen diese Datenschutzerklärung nicht beantworten konnte oder wenn Sie zu einem Punkt vertiefte Informationen wünschen, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Ich gebe Ihnen jederzeit Auskunft über Ihre bei uns gespeicherte Email-Adresse oder sonstigen Daten. Hierzu wenden Sie sich bitte an die Emailadresse:...“ VII. Datenschutzrechtliche Hinweise Auch patientenbezogene Daten dürfen grundsätzlich per email übermittelt werden. Allerdings sind Gesundheitsdaten, sofern sie auf elektronischem Weg übertragen werden, zu verschlüsseln. Zudem muss vor dem Sendevorgang die Identität des Empfängers überprüft werden. Dies gilt beispielsweise für die Zusendung einer Email-Rechnung an den Patienten. Ob eine elektronische Rechnung generell ausreicht, ist hingegen keine datenschutzrechtliche Frage, sondern eine Frage des Behandlungsvertrages. Sofern Sie Patientendaten für die – gesetzlich vorgeschriebene - elektronische Dokumentation speichern, bestehen gegenüber Ihren Patienten keine separaten Mitteilungspflichten. Sie müssen diese Nutzung in der Regel auch nicht bei der Datenschutzbehörde anzeigen. Zudem ist der Grundsatz der Datensparsamkeit zu beachten. Daten, die für die Behandlung und Abrechnung nicht relevant sind, sollen nicht erhoben werden: z.B. Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit oder Familienstand. Die Übermittlung von Gesundheitsdaten an andere Therapeuten ist zwar im Rahmen einer medizinischen Behandlung grundsätzlich möglich, setzt jedoch stets eine schriftliche Einwilligung des Patienten voraus. Eine solche sollte insbesondere eingeholt werden, bevor die Daten des Patienten zu Abrechnungszwecken an eine private Krankenversicherung übermittelt werden. Hier könnte es sich auch empfehlen den Patienten zu bitten, die Unterlagen eigenhändig seiner Versicherung zuzuleiten. Gemäß § 4a BDSG setzt eine Einwilligung folgende Merkmale voraus: Freiwilligkeit Aufklärung über den Zweck und Umfang der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Schriftform Einsichts- und Urteilsfähigkeit Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit 48 Heilpraktiker-Recht von Dr. René Sasse, Rechtsanwalt Hrsg. Freie Heilpraktiker e.V. Berufs- und Fachverband, Benrather Schloßallee 49-53, 40597 Düsseldorf VIII. Emailwerbung, Newsletter Grundsätzlich gilt: E-Mail-Werbung ist nur dann erlaubt, sofern zuvor die Einwilligung des Empfängers vorliegt. Als E-Mail-Werbung gilt auch ein informativ gestalteter Praxis-Newsletter. Dieser wird als unzumutbare Belästigung eingestuft, wenn keine vorherige Einwilligung des Adressaten vorliegt. Ohne eine derartige Einwilligung ist die E-Mail-Werbung wettbewerbswidrig und kann zu Abmahnungen führen. Das Vorliegen einer Einwilligung ist vom Versender zu beweisen. Aus diesem Grund sollten Sie die entsprechenden Belege sorgfältig dokumentieren und archivieren. Im Streitfall müssen Sie den Nachweis führen können, dass der Empfänger Ihnen eine Einwilligung erteilt hat. Die Einwilligung des Empfängers muss ausdrücklich erfolgen; z.B. durch das Setzen eines Hakens im Bestellformular. Dieser darf indes in der Grundeinstellung nicht bereits vorgegeben sein. Wichtig ist: Die vorstehenden Grundsätze gelten auch gegenüber Ihren Patienten. Da noch nicht abschließend geklärt ist, ob sich Heilpraktiker auf die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 UWG berufen können, sollten Sie gegenüber Patienten den gleichen Maßstab anlegen wie gegenüber Dritten. Es kann sich jedoch anbieten, die Einwilligung in den Emailempfang in den Behandlungsvertrag zu integrieren. Hierbei müssen Sie die vorgegebenen Hinweise (z.B. Widerruflichkeit) erteilen. Dies gilt auch für jede Verwendung der Daten, also für jede Email, die versandt wird. Im Einzelnen gilt für online zu abonnierende Newsletter folgendes: In der Einverständniserklärung müssen das Kontaktmedium (E-Mail), der Grund der Kontaktaufnahme („Werbung durch Newsletter“ o.ä.) und der potentielle Verwender genannt werden. Auf die Möglichkeit des Widerrufs (jederzeitige Abmeldung) sowie dessen Ausgestaltung (bspw. formlose Email unter Angabe der zu nutzenden E-Mail Adresse) ist hinzuweisen (§ 13 Abs. 3 TMG). Um zu verhindern, dass sich Nutzer mit einer falschen Email-Adresse registrieren, sollte der Empfänger auf seine Anmeldung hin eine erste neutrale Email (Begrüßungsnachricht) erhalten, in welcher er einen Aktivierungslink betätigen muss. Erst nach dem Anklicken dieses Links sollte der Newsletter versandt werden. Bitte beachten Sie dabei, dass jede Email Ihre erforderlichen Impressumsangaben enthalten muss. Zudem dürfen Sie den Werbecharakter des Newsletters nicht durch einen missverständlichen Betreff verschleiern. Vielmehr sollte die Betreffzeile der Email Ihr Angebot zutreffend beschreiben. Zudem ist zu empfehlen, Ihr Angebot jeweils durch einen klarstellenden Hinweis im Anhang einer jeden Nachricht kurz zu beschreiben. Abschließend vergessen Sie bitte nicht, Ihre Datenschutzerklärung um den Punkt „Newsletter-Versand“ sowie den erforderlichen Angaben zu ergänzen. 49 Heilpraktiker-Recht von Dr. René Sasse, Rechtsanwalt Hrsg. Freie Heilpraktiker e.V. Berufs- und Fachverband, Benrather Schloßallee 49-53, 40597 Düsseldorf Anders als Email-Werbung ist postalische Werbung grundsätzlich zulässig. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Empfänger der Zusendung widersprochen hat. In diesem Falle dürfen Sie ihm auch keine Postsendungen mehr zukommen lassen. IX Email-Impressum Heilpraktiker sind freiberuflich tätig, deshalb gelten grundsätzlich nicht die kaufmännischen Vorgaben für Pflichtangaben in Geschäftsbriefe bzw. Email-Signaturen. Ausnahmen bestehen im Falle eines beruflichen Zusammenschlusses bspw. in Form der Partnerschaftsgesellschaft oder der Gründung einer Kapitalgesellschaft. Im Hinblick auf das Telemediengesetz empfiehlt es sich dennoch für jeden Heilpraktiker, ein standardisiertes Email-Impressum zu verwenden. Denn nach § 6 des Telemediengesetzes gilt: Ihre kommerzielle Kommunikation muss als solche klar zu erkennen sein. Sie müssen als Absender klar identifizierbar sein. In einer Email darf zudem in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält. Wählen Sie deshalb stets einen objektiv zutreffenden „Betreff“. Fügen Sie Ihren EmailNachrichten folgende Angaben an: - Vor- und Nachname - Praxisbezeichnung - Anschrift - Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts dieser Zusatz oder die Abkürzung GbR - E-Mail - Telefon- und Faxnummer - Adresse Ihrer Webseite (URL) 50