Informationen, die Sie zur Einführung des

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Informationen, die Sie zur Einführung des
 Informationen, die Sie zur Einführung des
Wechselkennzeichens (WKZ) wissen müssen:
Ein Wechselkennzeichen kann nur für Kraftfahrzeuge zugeteilt werden,
•
die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind mit höchstens 8
Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Klasse M1) oder
•
für Krafträder oder
•
für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 550
kg Leermasse (ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen und maximaler
Nutzleistung bis 15 kW (Fahrzeuge der Klasse l) oder
•
für Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse (Klasse O1).
Für einen LKW bzw. die Fahrzeugklasse N kann kein Wechselkennzeichen zugeteilt
werden!
Anzahl der Fahrzeuge
Ein Wechselkennzeichen (WKZ) darf nur für zwei Fahrzeuge zugeteilt werden. Die
Voraussetzung für die Zuteilung eines WKZ ist, dass die Fahrzeuge in die gleiche
Fahrzeugklasse fallen (z. B. PKW – PKW oder Kraftrad – Kraftrad oder Anhänger –
Anhänger bis 750 kg) und Kennzeichenschilder gleicher Abmessungen verwendet
werden können.
Ausgestaltung des Wechselkennzeichens
Das Wechselkennzeichen besteht aus einem den Fahrzeugen gemeinsamen
Kennzeichenteil und dem jeweils fahrzeugbezogenen Teil des Kennzeichens. Der
gemeinsame Kennzeichenteil (siehe Beispiel: LDK – AB 10) kann zwischen den
Fahrzeugen gewechselt werden. Der fahrzeugbezogene Teil des WKZ (hier: 1 oder 2)
darf dabei zur selben Zeit nur von einem der Fahrzeuge geführt werden.
Betrieb der Fahrzeuge
Nur das Fahrzeug mit dem vollständigen angebrachten Kennzeichen (gemeinsamer und
auswechselbarer Kennzeichenteil) darf auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen
werden. Das bedeutet, dass das Fahrzeug mit dem zwangsläufig nicht vollständigen
Kennzeichen nicht auf öffentlichen Straßen bewegt oder geparkt werden darf.
Steuer- und Versicherungsrecht
Für beide Fahrzeuge wird der jeweilige Kfz-Steuersatz in vollem Umfang angesetzt. Bei
den Kfz-Versicherungen wird evtl. der Markt die Beiträge in Zukunft regulieren. Eine
Prognose hierzu kann nicht abgegeben werden. Sie benötigen für jedes Fahrzeug, das
mit WKZ ausgerüstet werden soll, eine eigene EVB-Nummer (Versicherungsbestätigung).
Folglich muss jedes einzelne Fahrzeug vertraglich abgesichert werden.
Gebühren bei der Zulassung
Unabhängig davon, welche Zulassung für Sie in Frage kommt (Umschreibung,
Erstzulassung etc.), wird für das jeweils einzelne WKZ eine zusätzliche Gebühr von
6 Euro festgesetzt (bei 2 Fahrzeuge 12 Euro). Dazu kommt evtl. noch die Gebühr für ein
Wunschkennzeichen.
Kennzeichenschilderprägung
Bitte erkundigen Sie sich, ob die von Ihnen gewählte Schilderprägerei diese neue
Schildervariation prägen kann. Eine Preisnachfrage ist hierbei sinnvoll. Bevor Sie etwaige
Schilderkombinationen ordern, stellen Sie unbedingt über die Zulassungsstelle sicher,
dass diese Kombination auch möglich ist.
Offene Fragen
Bei Fragen zum Wechselkennzeichen wenden Sie sich bitte an die jeweilige Hotline der
Zulassungsstellen in Wetzlar oder in Herborn-Burg.
Wetzlar: Tel. 06441 407-2550
Herborn-Burg: 06441 407-7220
Bitte beachten: Bei den am Zulassungsverfahren teilnehmenden Städten und
Gemeinden im Lahn-Dill-Kreis („Rathauszulassungen“) können Sie keine WKZ erhalten.