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Zulassungsantrag der Mediapool Content Services GmbH für Fremdsprachenprogramme im Rahmen der Programmplattform „International-TV“ Aktenzeichen: KEK 486 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Mediapool Content Services GmbH, Neuer Wall 55, 20354 Hamburg, vertreten durch den Geschäftsführer Werner K. Kupper, – Antragstellerin – Bevollmächtigter: XXX … wegen Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung von Fremdsprachenprogrammen im Rahmen der Programmplattform „International-TV“ hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) vom 13.03.2008 in der Sitzung am 10.06.2008 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Sjurts (Vorsitzende), Prof. Dr. Dörr, Prof. Dr. Huber, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder und Dr. Schwarz entschieden: Der von der Mediapool Content Services GmbH mit Schreiben vom 20.09.2007 bei der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) beantragten Zulassung zur Veranstaltung von bundesweit verbreiteten Fremdsprachenprogrammen im Rahmen der Programmplattform „International-TV“ stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen. 2 Begründung I Sachverhalt 1 Zulassungsantrag Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 20.09.2007 bei der mabb die Zulassung für eine bundesweite Ausstrahlung von Fremdsprachenprogrammen im Rahmen der Programmplattform International-TV für die Dauer von sieben Jahren beantragt. Anhand der von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen und der Ausführungen zu ihrem Programmvorhaben hat zunächst die Gemeinsame Stelle Programm, Werbung und Medienkompetenz („GSPWM“) festgestellt, dass es hierfür einer Sendeerlaubnis bedarf. Die mabb beabsichtigt daher, der Antragstellerin – soweit diese mit der Fremdsprachenplattform International-TV die zeitversetzte und unveränderte Verbreitung ausländischer Programme plant – eine entsprechende Sendeerlaubnis zu erteilen. Die mabb hat der KEK den Antrag mit Schreiben vom 13.03.2008 zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 2 Programmstruktur und -verbreitung 2.1 Mit International-TV plant die Antragstellerin eine „Programmplattform“ für fremdsprachige Programme. Die auf der Plattform angebotenen Programme sollen innerhalb einzelner Sprachpakete abonniert werden können. Das Angebot richtet sich an Migranten in Deutschland und soll die folgenden Programme umfassen: - türkisch: Kanal 7 Int., Show Türk, Fox Türk, ATV Avrupa, Euro D, Euro Star, Lig TV, Turkmax; - italienisch: Rai Uno, Rai Due, Rai Tre; - spanisch/portugiesisch: Canal 24 Horas, TVEi, RTPi; - russisch: RTVi, Nashe Kino, RTR Planeta, Detskij Mir, Channel One Russia; - polnisch: TV Polonia, iTVN; - griechisch: ERT World. 3 Die Antragstellerin will dabei die bereits existierenden Programme Dritter Veranstalter verändern und zeitversetzt oder zusätzlich zeitgleich verbreiten. Geplant sind dabei im Einzelnen folgende Veränderungen: - Zeitpartagierung bzw. Wiederholung einzelner Programminhalte für den Fall, dass aus urheberrechtlichen Gründen einzelne Programminhalte vom Ursprungssender nicht für Deutschland verfügbar gemacht werden können. - Die Programme aus unterschiedlichen Zeitzonen sollen den in Deutschland üblichen Sehgewohnheiten angepasst werden (z. B. Anpassung an die deutsche „Primetime“ oder an Jugendschutzbestimmungen). - Was inhaltliche Veränderungen betrifft, soll Werbung, die sich an das Zielpublikum im Ursprungsland richtet, durch Werbung für das deutsche Publikum ersetzt werden. Zudem sollen Untertitel oder „Scrolls“ (z. B. Telefonnummern oder Adressen) auf das Publikum in Deutschland angepasst werden. - Auch der programmbegleitende Videotext soll unterdrückt bzw. bearbeitet werden. - Sofern der Ursprungssender zu gewissen Zeiten kein Programm sendet, sollen eigene Beiträge in das Programm implementiert werden. Die Antragstellerin beabsichtigt, die „neuen“ Programme in der Regel unter dem gleichen Namen zu verbreiten wie die Ursprungsprogramme; gegebenenfalls soll ein Zusatz „plus“ angehängt werden, um Verwechslungen zu vermeiden. 2.2 International-TV soll als Pay-TV über Kabel und Satellit (Astra, Eutelsat) sowie über IPTV-Plattformen verbreitet werden. XXX … Plattformverträge oder deren Entwürfe liegen nach Angaben der Antragstellerin jedoch noch nicht vor. Mit dem Abschluss von Plattformverträgen ist möglicherweise eine Veränderung sonstiger Einflüsse im Sinne von § 29 Satz 1 RStV verbunden: „Sonstige Einflüsse“ in diesem Sinne sind insbesondere die in § 28 Abs. 2 RStV benannten vergleichbaren Einflüsse auf einen Veranstalter, u. a. vertragliche Vereinbarungen mit Dritten, die gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. RStV die Zurechnung des Programms zu Dritten begründen können. Plattformverträge über die Vermarktung von TV-Programmen können solche die Zurechnung begründenden Vereinbarungen enthalten. Daher ist die Antragstellerin verpflichtet, den Abschluss von Plattformverträgen der KEK gemäß § 29 Satz 1 RStV unverzüglich anzuzeigen und die Vereinbarung in Abschrift vorzulegen (§ 21 Abs. 2 Nr. 4 RStV). 4 3 Antragstellerin und Beteiligte 3.1 Gegenstand der Antragstellerin ist XXX … der Vertrieb, die Vermittlung und Produktion von Bild-, Ton- und Dateninhalten für die Verbreitung in elektronischen und anderen Medien sowie alle in diesem Zusammenhang stehenden Geschäfte XXX … Die Antragstellerin hält sämtliche Anteile an der Tristar Film + TV GmbH (Filmlizenzhandel und -distribution), Hamburg, die wiederum sämtliche Anteile an der CC Content Company GmbH (Programmlizenzhandel, Medienberatung), Köln, hält. Darüber hinaus ist die Antragstellerin am Stammkapital der Medit Mediterranean Rights GmbH (Vertrieb von Sende-, Film- und Medienrechten), Berlin, in Höhe von 25,2 % beteiligt. 3.2 An der Antragstellerin halten Werner K. Kupper und Wolfgang Fischer je 50 % der Geschäftsanteile. Wolfgang Fischer ist daneben alleiniger Gesellschafter der Wolfgang Fischer Media Consulting GmbH, München, sowie der Polytel International Media Service GmbH, München, die im Bereich des Programmlizenzhandels und Vertriebs von Fernsehund Filmproduktionen tätig ist. II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Antragstellerin liegt vor. Vor der Entscheidung der Kommission wurde einem Vertreter der mabb Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter einer Zulassung nach Landesrecht. Für die Erteilung der Zulassung zugunsten der Antragstellerin ist im vorliegenden Fall die mabb gemäß § 24 Abs. 1 MStV Berlin-Brandenburg zuständig. 5 Aufgabe der KEK ist es dabei, den Antrag nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt hinsichtlich der geltenden Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt nach dem RStV zu prüfen, § 37 Abs. 1 Satz 1 RStV. Wie die Ausgestaltung der Zulassung nach den Vorschriften des RStV letztlich zu erfolgen hat, ist dabei nicht Gegenstand der Prüfung. 2 Zurechnung von Programmen 2.1 Der Antragstellerin sind die im Rahmen der Programmplattform International-TV verbreiteten Programm gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 RStV zuzurechnen, sofern sie diese selbst veranstaltet. Den Veranstalterbegriff hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Extraradio-Entscheidung (BVerfGE 97, 298 (310)) definiert. Danach ist „als Veranstalter eines [...] Programms [...] anzusehen, wer seine Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet. Durch diese auf das gesamte Programm bezogenen Tätigkeiten unterscheidet er sich vom bloßen Zulieferer einzelner Sendungen oder Programmteile. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Veranstalter das Programm selbst ausstrahlt oder die einzelnen Sendungen selbst produziert.“ Maßgeblich ist bei der Beurteilung die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. 2.2 Die Antragstellerin übernimmt Fremdsprachenprogramme von Dritten und bearbeitet diese, um sie für die Zuschauer in Deutschland anzupassen (vgl. oben unter I 2.1). Dabei wird nicht nur die kommerzielle Seite des Programms in Form der Werbung auf den hiesigen Markt abgestimmt, sondern auch das Programm inhaltlich „neu geordnet“: Die Antragstellerin verschiebt z. B. einzelne Sendungen so, dass sie in die deutsche Hauptsendezeit fallen oder deutschen Jugendschutzbestimmungen entsprechen. Sofern die Ursprungssender zu gewissen Zeiten kein Programm senden oder aus urheber- bzw. lizenzrechtlichen Gründen einzelne Programminhalte nicht in Deutschland verbreiten, will die Antragstellerin in dieser Zeit eigene Beiträge in das Programm einfügen. Durch die Möglichkeit, Sendungen neu zu programmieren und auch eigene Inhalte in das Programm einzufügen, hat die Antragstellerin wesentlichen Einfluss auf die Programmabfolge und auch auf die Programmstruktur als solche. Vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Vorgaben ist die Antragstellerin aufgrund dieser Position hinsichtlich jedem einzelnen Programm im Rahmen der Programmplattform International-TV als Veranstalterin anzusehen. 6 Aufgrund des Programmeinflusses sieht sich auch die Antragstellerin selbst als Programmveranstalterin. Ebenso halten die GSPWM und die mabb vor dem Hintergrund der zeitversetzten und veränderten Verbreitung der Fremdsprachenprogramme Dritter eine entsprechende Sendeerlaubnis für erforderlich. Der Antragstellerin sind daher die Programme Kanal 7 Int., Show Türk, Fox Türk, ATV Avrupa, Euro D, Euro Star, Lig TV, Turkmax, Rai Uno, Rai Due, Rai Tre, Canal 24 Horas, TVEi, RTPi, RTVi, Nashe Kino, RTR Planeta, Detskij Mir, Channel One Russia, TV Polonia, iTVN und ERT World gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 RStV zuzurechnen. 3 Vorherrschende Meinungsmacht Ein Unternehmen darf eine unbegrenzte Anzahl von bundesweiten Fernsehprogrammen veranstalten, sofern es dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt (§ 26 Abs. 1 RStV). 3.1 Zuschaueranteile Mit Schreiben vom 9. Mai 2008 teilte die Veranstalterin mit, dass ihr keine Daten bezüglich der Zuschauerforschung für die Programme Kanal 7 Int., Show Türk, Fox Türk, ATV Avrupa, Euro D, Euro Star, Lig TV, Turkmax, Rai Uno, Rai Due, Rai Tre, Canal 24 Horas, TVEi, RTPi, RTVi, Nashe Kino, RTR Planeta, Detskij Mir, Channel One Russia, TV Polonia, iTVN und ERT World vorliegen. XXX … In der Referenzperiode von September 2006 bis August 2007 erreichten die von der AGF/GfK-Fernsehforschung veröffentlichten Zuschaueranteile der Fernsehsender ARD einschließlich ihrer Dritten Programme, ZDF, 3sat, arte, KI.KA und Phoenix sowie Sat.1, ProSieben, kabel eins, N24, 9Live, RTL Television, RTL II, Super RTL, VOX, n-tv, Comedy Central (VIVA Plus), Das Vierte, DMAX (XXP), DSF, EuroNews, Eurosport, MTV, Nick, Tele 5 , TV 5 Europe, TV Bayern und VIVA einen Zuschaueranteil von insgesamt etwa 95,3 %. Der restliche Zuschaueranteil von ungefähr 4,7 % bezieht sich auf die Programme der Premiere-Plattform (2006: 2,1%) sowie auf eine Vielzahl von Programmen wie z. B. Bibel TV, Teleshoppingkanäle, privates Regionalfernsehen, Offene Kanäle, fremdsprachige Programme und weitere digitale Pay-TV-Programmpakete. Der Zuschaueranteil für die Programme Kanal 7 Int., Show Türk, Fox Türk, ATV Avrupa, Euro D, Euro Star, Lig TV, Turkmax, Rai Uno, Rai Due, Rai Tre, Canal 24 Horas, TVEi, RTPi, RTVi, Nashe Kino, RTR Planeta, 7 Detskij Mir, Channel One Russia, TV Polonia, iTVN und ERT World kann somit nur einen Bruchteil des Anteils von 2,6 % für die nicht einzeln zuweisbare Programmnutzung ausmachen. 3.2 Abschließende Feststellung Nach dem dargelegten Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht. Der beantragten Zulassung der Programme innerhalb der Programmplattform International-TV stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt daher nicht entgegen. (gez.) Lübbert Sjurts Dörr Mailänder Huber Schwarz