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Zulassungsantrag der Mediapool Content Services GmbH
für Fremdsprachenprogramme im Rahmen der Programmplattform „International-TV“
Aktenzeichen: KEK 486
Beschluss
In der Rundfunkangelegenheit
der Mediapool Content Services GmbH, Neuer Wall 55, 20354 Hamburg, vertreten
durch den Geschäftsführer Werner K. Kupper,
– Antragstellerin –
Bevollmächtigter: XXX …
wegen
Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung von Fremdsprachenprogrammen im Rahmen der Programmplattform „International-TV“
hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage
der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) vom 13.03.2008 in der Sitzung am
10.06.2008 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Sjurts (Vorsitzende), Prof. Dr. Dörr,
Prof. Dr. Huber, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder und Dr. Schwarz entschieden:
Der von der Mediapool Content Services GmbH mit Schreiben vom 20.09.2007
bei der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) beantragten Zulassung zur
Veranstaltung von bundesweit verbreiteten Fremdsprachenprogrammen im
Rahmen der Programmplattform „International-TV“ stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.
2
Begründung
I
Sachverhalt
1
Zulassungsantrag
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 20.09.2007 bei der mabb die Zulassung
für eine bundesweite Ausstrahlung von Fremdsprachenprogrammen im Rahmen
der Programmplattform International-TV für die Dauer von sieben Jahren beantragt.
Anhand der von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen und der Ausführungen
zu ihrem Programmvorhaben hat zunächst die Gemeinsame Stelle Programm,
Werbung und Medienkompetenz („GSPWM“) festgestellt, dass es hierfür einer
Sendeerlaubnis bedarf. Die mabb beabsichtigt daher, der Antragstellerin – soweit
diese mit der Fremdsprachenplattform International-TV die zeitversetzte und unveränderte Verbreitung ausländischer Programme plant – eine entsprechende Sendeerlaubnis zu erteilen.
Die mabb hat der KEK den Antrag mit Schreiben vom 13.03.2008 zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt.
2
Programmstruktur und -verbreitung
2.1
Mit International-TV plant die Antragstellerin eine „Programmplattform“ für fremdsprachige Programme. Die auf der Plattform angebotenen Programme sollen innerhalb einzelner Sprachpakete abonniert werden können. Das Angebot richtet sich an
Migranten in Deutschland und soll die folgenden Programme umfassen:
-
türkisch: Kanal 7 Int., Show Türk, Fox Türk, ATV Avrupa, Euro D, Euro Star,
Lig TV, Turkmax;
-
italienisch: Rai Uno, Rai Due, Rai Tre;
-
spanisch/portugiesisch: Canal 24 Horas, TVEi, RTPi;
-
russisch: RTVi, Nashe Kino, RTR Planeta, Detskij Mir, Channel One Russia;
-
polnisch: TV Polonia, iTVN;
-
griechisch: ERT World.
3
Die Antragstellerin will dabei die bereits existierenden Programme Dritter Veranstalter verändern und zeitversetzt oder zusätzlich zeitgleich verbreiten. Geplant sind
dabei im Einzelnen folgende Veränderungen:
-
Zeitpartagierung bzw. Wiederholung einzelner Programminhalte für den Fall,
dass aus urheberrechtlichen Gründen einzelne Programminhalte vom Ursprungssender nicht für Deutschland verfügbar gemacht werden können.
-
Die Programme aus unterschiedlichen Zeitzonen sollen den in Deutschland
üblichen Sehgewohnheiten angepasst werden (z. B. Anpassung an die deutsche „Primetime“ oder an Jugendschutzbestimmungen).
-
Was inhaltliche Veränderungen betrifft, soll Werbung, die sich an das Zielpublikum im Ursprungsland richtet, durch Werbung für das deutsche Publikum
ersetzt werden. Zudem sollen Untertitel oder „Scrolls“ (z. B. Telefonnummern
oder Adressen) auf das Publikum in Deutschland angepasst werden.
-
Auch der programmbegleitende Videotext soll unterdrückt bzw. bearbeitet
werden.
-
Sofern der Ursprungssender zu gewissen Zeiten kein Programm sendet, sollen eigene Beiträge in das Programm implementiert werden.
Die Antragstellerin beabsichtigt, die „neuen“ Programme in der Regel unter dem
gleichen Namen zu verbreiten wie die Ursprungsprogramme; gegebenenfalls soll
ein Zusatz „plus“ angehängt werden, um Verwechslungen zu vermeiden.
2.2
International-TV soll als Pay-TV über Kabel und Satellit (Astra, Eutelsat) sowie über
IPTV-Plattformen verbreitet werden. XXX … Plattformverträge oder deren Entwürfe
liegen nach Angaben der Antragstellerin jedoch noch nicht vor.
Mit dem Abschluss von Plattformverträgen ist möglicherweise eine Veränderung
sonstiger Einflüsse im Sinne von § 29 Satz 1 RStV verbunden: „Sonstige Einflüsse“
in diesem Sinne sind insbesondere die in § 28 Abs. 2 RStV benannten vergleichbaren Einflüsse auf einen Veranstalter, u. a. vertragliche Vereinbarungen mit Dritten,
die gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. RStV die Zurechnung des Programms zu Dritten begründen können. Plattformverträge über die Vermarktung von TV-Programmen können solche die Zurechnung begründenden Vereinbarungen enthalten. Daher ist die Antragstellerin verpflichtet, den Abschluss von Plattformverträgen der
KEK gemäß § 29 Satz 1 RStV unverzüglich anzuzeigen und die Vereinbarung in
Abschrift vorzulegen (§ 21 Abs. 2 Nr. 4 RStV).
4
3
Antragstellerin und Beteiligte
3.1
Gegenstand der Antragstellerin ist XXX … der Vertrieb, die Vermittlung und Produktion von Bild-, Ton- und Dateninhalten für die Verbreitung in elektronischen und anderen Medien sowie alle in diesem Zusammenhang stehenden Geschäfte XXX …
Die Antragstellerin hält sämtliche Anteile an der Tristar Film + TV GmbH (Filmlizenzhandel und -distribution), Hamburg, die wiederum sämtliche Anteile an der CC
Content Company GmbH (Programmlizenzhandel, Medienberatung), Köln, hält.
Darüber hinaus ist die Antragstellerin am Stammkapital der Medit Mediterranean
Rights GmbH (Vertrieb von Sende-, Film- und Medienrechten), Berlin, in Höhe von
25,2 % beteiligt.
3.2
An der Antragstellerin halten Werner K. Kupper und Wolfgang Fischer je 50 % der
Geschäftsanteile.
Wolfgang Fischer ist daneben alleiniger Gesellschafter der Wolfgang Fischer Media
Consulting GmbH, München, sowie der Polytel International Media Service GmbH,
München, die im Bereich des Programmlizenzhandels und Vertriebs von Fernsehund Filmproduktionen tätig ist.
II
Verfahren
Die Vollständigkeitserklärung der Antragstellerin liegt vor. Vor der Entscheidung der
Kommission wurde einem Vertreter der mabb Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
III
Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung
1
Bestätigungsvorbehalt
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter einer Zulassung nach
Landesrecht. Für die Erteilung der Zulassung zugunsten der Antragstellerin ist im
vorliegenden Fall die mabb gemäß § 24 Abs. 1 MStV Berlin-Brandenburg zuständig.
5
Aufgabe der KEK ist es dabei, den Antrag nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt hinsichtlich der geltenden Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt nach dem RStV zu prüfen, § 37 Abs. 1 Satz 1 RStV. Wie die Ausgestaltung der Zulassung nach den Vorschriften des RStV letztlich zu erfolgen hat, ist
dabei nicht Gegenstand der Prüfung.
2
Zurechnung von Programmen
2.1
Der Antragstellerin sind die im Rahmen der Programmplattform International-TV
verbreiteten Programm gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 RStV zuzurechnen, sofern sie
diese selbst veranstaltet. Den Veranstalterbegriff hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Extraradio-Entscheidung (BVerfGE 97, 298 (310)) definiert. Danach
ist „als Veranstalter eines [...] Programms [...] anzusehen, wer seine Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen
Bezeichnung dem Publikum anbietet. Durch diese auf das gesamte Programm bezogenen Tätigkeiten unterscheidet er sich vom bloßen Zulieferer einzelner Sendungen oder Programmteile. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Veranstalter das
Programm selbst ausstrahlt oder die einzelnen Sendungen selbst produziert.“ Maßgeblich ist bei der Beurteilung die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit.
2.2
Die Antragstellerin übernimmt Fremdsprachenprogramme von Dritten und bearbeitet diese, um sie für die Zuschauer in Deutschland anzupassen (vgl. oben unter I
2.1). Dabei wird nicht nur die kommerzielle Seite des Programms in Form der Werbung auf den hiesigen Markt abgestimmt, sondern auch das Programm inhaltlich
„neu geordnet“: Die Antragstellerin verschiebt z. B. einzelne Sendungen so, dass
sie in die deutsche Hauptsendezeit fallen oder deutschen Jugendschutzbestimmungen entsprechen. Sofern die Ursprungssender zu gewissen Zeiten kein Programm senden oder aus urheber- bzw. lizenzrechtlichen Gründen einzelne Programminhalte nicht in Deutschland verbreiten, will die Antragstellerin in dieser Zeit
eigene Beiträge in das Programm einfügen. Durch die Möglichkeit, Sendungen neu
zu programmieren und auch eigene Inhalte in das Programm einzufügen, hat die
Antragstellerin wesentlichen Einfluss auf die Programmabfolge und auch auf die
Programmstruktur als solche. Vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen
Vorgaben ist die Antragstellerin aufgrund dieser Position hinsichtlich jedem einzelnen Programm im Rahmen der Programmplattform International-TV als Veranstalterin anzusehen.
6
Aufgrund des Programmeinflusses sieht sich auch die Antragstellerin selbst als
Programmveranstalterin. Ebenso halten die GSPWM und die mabb vor dem Hintergrund der zeitversetzten und veränderten Verbreitung der Fremdsprachenprogramme Dritter eine entsprechende Sendeerlaubnis für erforderlich.
Der Antragstellerin sind daher die Programme Kanal 7 Int., Show Türk, Fox Türk,
ATV Avrupa, Euro D, Euro Star, Lig TV, Turkmax, Rai Uno, Rai Due, Rai Tre, Canal
24 Horas, TVEi, RTPi, RTVi, Nashe Kino, RTR Planeta, Detskij Mir, Channel One
Russia, TV Polonia, iTVN und ERT World gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 RStV zuzurechnen.
3
Vorherrschende Meinungsmacht
Ein Unternehmen darf eine unbegrenzte Anzahl von bundesweiten Fernsehprogrammen veranstalten, sofern es dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht
erlangt (§ 26 Abs. 1 RStV).
3.1
Zuschaueranteile
Mit Schreiben vom 9. Mai 2008 teilte die Veranstalterin mit, dass ihr keine Daten
bezüglich der Zuschauerforschung für die Programme Kanal 7 Int., Show Türk, Fox
Türk, ATV Avrupa, Euro D, Euro Star, Lig TV, Turkmax, Rai Uno, Rai Due, Rai Tre,
Canal 24 Horas, TVEi, RTPi, RTVi, Nashe Kino, RTR Planeta, Detskij Mir, Channel
One Russia, TV Polonia, iTVN und ERT World vorliegen. XXX …
In der Referenzperiode von September 2006 bis August 2007 erreichten die von der
AGF/GfK-Fernsehforschung veröffentlichten Zuschaueranteile der Fernsehsender
ARD einschließlich ihrer Dritten Programme, ZDF, 3sat, arte, KI.KA und Phoenix
sowie Sat.1, ProSieben, kabel eins, N24, 9Live, RTL Television, RTL II, Super RTL,
VOX, n-tv, Comedy Central (VIVA Plus), Das Vierte, DMAX (XXP), DSF, EuroNews,
Eurosport, MTV, Nick, Tele 5 , TV 5 Europe, TV Bayern und VIVA einen Zuschaueranteil von insgesamt etwa 95,3 %. Der restliche Zuschaueranteil von ungefähr
4,7 % bezieht sich auf die Programme der Premiere-Plattform (2006: 2,1%) sowie
auf eine Vielzahl von Programmen wie z. B. Bibel TV, Teleshoppingkanäle, privates
Regionalfernsehen, Offene Kanäle, fremdsprachige Programme und weitere digitale Pay-TV-Programmpakete. Der Zuschaueranteil für die Programme Kanal 7 Int.,
Show Türk, Fox Türk, ATV Avrupa, Euro D, Euro Star, Lig TV, Turkmax, Rai Uno,
Rai Due, Rai Tre, Canal 24 Horas, TVEi, RTPi, RTVi, Nashe Kino, RTR Planeta,
7
Detskij Mir, Channel One Russia, TV Polonia, iTVN und ERT World kann somit nur
einen Bruchteil des Anteils von 2,6 % für die nicht einzeln zuweisbare Programmnutzung ausmachen.
3.2
Abschließende Feststellung
Nach dem dargelegten Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte für die Entstehung
vorherrschender Meinungsmacht. Der beantragten Zulassung der Programme innerhalb der Programmplattform International-TV stehen Gründe der Sicherung der
Meinungsvielfalt daher nicht entgegen.
(gez.)
Lübbert
Sjurts
Dörr
Mailänder
Huber
Schwarz