Betriebe, in denen leichtflüchtige halogenierte

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Betriebe, in denen leichtflüchtige halogenierte
TECHNISCHE GRUNDLAGE
für die Beurteilung von Betrieben,
in denen leichtflüchtige halogenierte
Kohlenwasserstoffe verwendet
oder gelagert werden
BMWA, November 2006
INHALT
1 Einführung
2
2 Begriffsbestimmungen
5
3 Technologie
8
3.1 Verfahren
3.2 Apparative Einrichtungen
3.2.1 Oberflächenbehandlungsanlagen
3.2.2 Textilreinigungsanlagen
3.3 Aufarbeitung der Lösungsmittel und Rückstandsbeseitigung
8
8
8
9
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4 Gefahren
12
5 Emissionen
13
5.1 Luftseitige Emissionen
5.2 Abwasserseitige Emissionen
5.3 Lärmemissionen
5.3.1 Luftschall
5.3.2 Körperschall und Erschütterungen
13
13
13
13
13
6 Immissionen
15
7 Abfälle
16
8 Technische Möglichkeiten zur Emissionsminderung
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8.1 Technische Möglichkeiten zur Verminderung der luftseitigen
Emissionen
8.1.1 Kondensation
8.1.2 Adsorption
8.2 Technische Möglichkeiten zur Verminderung der
abwasserseitigen Emissionen
8.2.1 Strippverfahren
8.2.2 Adsorption
9 Maßnahmen zur Verminderung von Emissionen und
Immissionen
9.1 Bauliche Voraussetzungen und Maßnahmen
9.1.1 Allgemeine bauliche Voraussetzungen für die Errichtung von
HKW- Anlagen
9.1.2 Allgemeine bauliche Voraussetzungen für die Errichtung von
CKW-Anlagen
9.1.3 Zusätzliche Bauliche Voraussetzungen für die Errichtung von
CKW-Anlagen in Wohnhäusern oder bei angrenzenden
Lebensmittelbetrieben
9.2 Lüftungstechnische Voraussetzungen und Maßnahmen
9.2.1 Allgemeine lüftungstechnische Voraussetzungen und Maßnahmen
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23
9.2.2 Zusätzliche lüftungstechnische Voraussetzungen und Maßnahmen
für CKW-Anlagen
9.3 Abwassertechnische Voraussetzungen und Maßnahmen
9.4 Voraussetzungen und Maßnahmen zum Schutz des Bodens
9.5 Betriebliche Voraussetzungen und Maßnahmen
9.5.1 Allgemeine betriebliche Voraussetzungen und Maßnahmen
9.5.2 Besondere betriebliche Voraussetzungen und Maßnahmen für
CKW-Anlagen
10 Grenzwerte
10.1 Emission
10.1.1 HKW-Anlagen-Verordnung
10.1.2 Verordnungen nach dem Wasserrecht
10.1.2.1 AEV Wasch- und Reinigungsprozesse
10.1.2.2 Verordnung über die allgemeine Begrenzung von
Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentlichen
Kanalisationen (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996
10.1.2.3 Indirekteinleiterverordnung - IEV (BGBl. II 222/1998)
10.1.2.4 Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer –
QZVChemieOG (BGBl. II Nr. 96/2006)
10.2 Immission
10.3 Lebensmittel und Trinkwasser
11 Überwachung der Grenzwerte
11.1 Emission
11.1.1 Abluft
11.1.2 Luft in der Behandlungszone
11.1.3 Gesamtemissionen
11.1.4 Abwasser
11.1.5 Bodenluft
11.2 Immission
11.3 Messverfahren
11.4 Mindestanforderungen an Messberichte
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26
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37
12 Auflassung von Betriebsanlagen und Betriebsanlagenteilen
39
13 Literatur, Rechtsvorschriften und technische Richtlinien
40
13.1 Literatur
13.2 Rechtsvorschriften
13.3 Technische Richtlinien
40
40
42
14 Anhang A: Kenngrößen von Tetrachlorethen,
Trichlorethen und Dichlormethan
45
15 Anhang B: Auszug aus der ÖNORM S 2090
47
15.1 Dokumentation der Probenahme
15.2 Dokumentation der Analytik
15.3 Qualitätssicherung der Analytik
16 Anhang C: Umrechnung der Konzentration an HKW in der
Behandlungszone
47
47
47
49
17 Anhang D: Lösungsmittelbilanz für
Textilreinigungsbetriebe
50
Die vorliegende Technische Grundlage wurde von den Technischen Amtssachverständigen auf
Grund ihrer Erfahrungen in gewerbebehördlichen
Genehmigungsverfahren erarbeitet. Wo es als zweckdienlich erschien, wurden
auch externe Experten gehört bzw. mit Detailfragen befasst.
Die Technische Grundlage bietet eine Zusammenfassung des für die Beurteilung
des Sachgebietes notwendigen Basiswissens, gibt eine Übersicht über etwaig
auftretende Gefahren, Emissionen oder Beeinträchtigungen und zeigt mögliche
Abhilfemaßnahmen auf. Sie reflektiert die vielfältigen Erfahrungen einer
langjährigen Verwaltungspraxis und dient dem Schutz von Personen und dem
Schutz der Umwelt.
Die Technische Grundlage stellt die zu manchen Fragen zum Teil auch
unterschiedlichen Auffassungen der technischen Amtssachverständigen auf eine
gemeinsame Basis und ist grundsätzlich als Maximalbetrachtung des gestellten
Themas zu sehen. Die in der Technischen Grundlage enthaltenen Inhalte sind
daher nicht unbedingt in jedem Fall gegeben und vorgeschlagene
Abhilfemaßnahmen sind nicht überall im gesamten Umfang notwendig.
Andererseits können im Einzelfall vorliegende Umstände andere als in der
Technischen Grundlage vorgesehene bzw. zusätzliche Maßnahmen rechtfertigen.
Es obliegt daher dem technischen Amtssachverständigen im gewerbebehördlichen
Genehmigungsverfahren, den jeweils konkret vorliegenden Sachverhalt nach den
Erfordernissen des Einzelfalles zu beurteilen.
Der Technischen Grundlage kommt kein verbindlicher Charakter zu. Der Inhalt der
Technischen Grundlage basiert auf dem zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im
Arbeitskreis verfügbaren Wissen.
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1
Einführung
Halogenkohlenwasserstoffe (in der Folge kurz HKW genannt) sind gesättigte und
ungesättigte organische Verbindungen, die außer Kohlenstoff und Wasserstoff
Halogenatome (Fluor, Chlor, Brom, Jod) enthalten, wobei für diese
Beurteilungsgrundlage insbesondere die Stoffe
•
•
•
•
•
•
Tetrachlorethen (TCE, Per, Perchlorethylen, Tetrachlorethylen),
Trichlorethen (Tri, Trichlorethylen),
1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform) und
Dichlormethan (Methylenchlorid) sowie die
voll- und teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe und
Fluorkohlenwasserstoffe (FKW, Frigene, Freone)
von Bedeutung sind.
Eine Untergruppe der HKW sind die chlorierten Kohlenwasserstoffe (CKW).
Einzelne Stoffe sind bereits verboten (z.B. 1.1.1-Trichlorethan); auf die EU-OzonVerordnung und die HFKW-FKW-SF6-Verordnung wird hingewiesen.
In der Textilreinigung wird nur Tetrachlorethen (TCE) eingesetzt.
HKW werden zum Behandeln von metallischen und nichtmetallischen
Gegenständen eingesetzt. Die in dieser Technischen Grundlage erfassten
Einsatzbereiche sind:
•
•
•
•
•
•
•
•
Entfetten
Befetten
Reinigen
Trocknen
Reinigen von Textilien, Leder- und Rauwaren
Korrektur von Filmmaterialien
Extrahieren
Raffinieren
HKW haben meist ausgezeichnete öl- und fettlösende Eigenschaften und sind mit
wenigen Ausnahmen schwer brennbar (TCE ist unbrennbar).
Die kinematische Viskosität (Zähigkeit) der CKW (insbesondere TCE) liegt
wesentlich unter jener von Wasser. Diese Eigenschaft im Zusammenwirken mit
der relativ hohen Dichte bewirkt die Fähigkeit der CKW, in andere Materialien auch in feinporöse, wie z.B. wasserundurchlässigen Beton - einzudringen und sie
zu durchdringen. Dadurch können sie leicht und rasch sowohl in den
gewachsenen Boden als auch in benachbarte Räume von CKW-Anlagen
gelangen.
Die Kenndaten von Tetrachlorethen, Trichlorethen und Dichlormethan sind im
Anhang A zusammengefasst.
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Chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW) neigen unter Einwirkung von Licht, Luft,
Wärme, Feuchtigkeit und bestimmten Verunreinigungen in unterschiedlichem Maß
zur Zersetzung, wobei unter Anderem Salzsäure und in geringem Maß auch
Carbonyldichlorid (Phosgen) gebildet werden können. Trichlorethen, 1,1,1Trichlorethan und Dichlormethan, nicht jedoch Tetrachlorethen, zersetzen sich in
Gegenwart von Aluminium und aluminiumhaltigen Legierungen. Diese Umsetzung
beschleunigt sich von selbst und kann bis zum Aufglühen führen. Manche
Produkte
enthalten
daher
Stabilisatorengemische
unterschiedlicher
Zusammensetzung, die der Zersetzung entgegenwirken, sodass damit auch
Leichtmetalle entfettet werden können.
HKW (insbesondere CKW) haben eine hohe Umweltpersistenz und sind auf Grund
ihrer Beständigkeit und hohen Mobilität als besonders grundwassergefährdende
Stoffe anzusehen. Sie sind daher typische Problemstoffe für das Grundwasser bei
entsprechenden Industrie- und Gewerbebetrieben (z.B. Textilreinigungen,
Metallentfettungen) sowie alten Deponien.
Eine bereits erwähnte unangenehme Eigenschaft ist die rasche Diffusion der CKW
durch eine Vielzahl von Bau- und Werkstoffen. Diese physikalische Eigenschaft
wurde auch in der Praxis durch Messungen in Wohnräumen, die über Betrieben
mit CKW-Anlagen liegen, bestätigt [1] [2] [3] [4].
Bei der Untersuchung der Innenraumluft von ca. 500 stichprobenartig
ausgewählten Wohnungen in der BRD auf Tetrachlorethen (TCE), lag die TCEKonzentration bei der Hälfte der Wohnungen unter 5 µg/m³ (Mittelwert über 2
Wochen); in 90% der Wohnungen wurde weniger als 15 µg/m³ in der Raumluft
gefunden.
Weitaus höhere Konzentrationen wurden in der Innenraumluft von Wohnungen
ermittelt, die sich in unmittelbarer Nähe von Textilreinigungsanlagen befinden. Hier
wurden Werte von 10 mg/m³ in der Raumluft langfristig zum Teil deutlich
überschritten.
Als Folge solcher erhöhter TCE-Konzentrationen in der Raumluft kommt es auch
zu einer unerwünschten Anreicherung von TCE in fettreichen Lebensmitteln, die
dann nicht mehr dem Lebensmittelkodex entsprechen.
Messungen in Österreich zeigten ähnliche Ergebnisse wie in Deutschland. Eine
groß angelegte Untersuchung in Österreich wurde in Kärnten im Herbst 1998
durchgeführt. Dabei wurde bei 37 von 43 Chemisch-Reinigungsbetrieben in
benachbarten Räumlichkeiten die Tetrachlorethenkonzentration in der Raumluft
gemessen. Bei 13 Betrieben (35,1 %) lagen die Werte in Nachbarwohnungen
höher als 1 mg/m³. Eine Überschreitung von 5 mg/m³, bei welcher gemäß
deutschem Bundesgesundheitsamt langfristig eine Gesundheitsgefahr für die
Bewohner nicht ausgeschlossen werden kann [2], wurde in der Nachbarschaft von
keinem Betrieb festgestellt.
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Besonders wichtig scheint es daher, bei Neugenehmigungen und Überprüfungen
von Betrieben, in denen HKW verwendet oder gelagert werden, die dafür
notwendigen
Randbedingungen
und
Vorgangsweisen
bundesweit
zu
vereinheitlichen. Dazu zählen insbesondere:
• Bauliche Maßnahmen wie Diffusionssperren,
• verbesserte lüftungstechnische Anlagen mit hoher Luftwechselrate etc.,
• Maschinentechnische Maßnahmen wie Verwendung von geschlossenen
Systemen,
• automatische Überwachung und Verriegelung der Anlagen etc.
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2
Begriffsbestimmungen
Anbürsttisch, Detachiertisch: Betriebseinrichtung zur Fleckentfernung und
Nachbehandlung des Reinigungsgutes unter Verwendung verschiedener
Chemikalien.
Befetten: Auftragen von in HKW gelösten Ölen, Fetten oder Wachsen, z.B. als
Korrosionsschutz, auf Oberflächen von Gegenständen.
Behandlungsgut: Gut, welches mittels HKW entfettet, befettet, gereinigt,
getrocknet, an der Oberfläche oder sonst wie behandelt wird sowie Textilien (auch
Arbeitskleidung und Putzlappen), Leder und Rauwaren (Pelz- und
Kunstpelzwaren), welche in Tetrachlorethen unter Zuhilfenahme von
mechanischer Energie und Reinigungsverstärkern und wahlweise Wasser sowie
Wärme von Schmutz und Flecken befreit werden.
Behandlungszonen: jene Bereiche in der Oberflächenbehandlungsmaschine, in
welchen metallische und nichtmetallische Gegenstände entfettet, befettet,
gereinigt und getrocknet oder Filmmaterial korrigiert werden, bzw. Trommel in
Textilreinigungsmaschinen.
Bodenluftmesssonde: Einrichtung, die Absaugung von Luftproben aus der
wasserungesättigten Bodenzone ermöglicht.
Bügel- und Dämpfgeräte: elektrisch, direkt- oder fremddampfbeheizte Geräte
zum Bügeln und Dämpfen von Reinigungsgut.
Chlorierte organische Lösungsmittel (CKW): CKW sind HKW, die mindestens
ein Chloratom je Molekül enthalten.
CKW-Anlage: HKW-Anlage, in der chlorierte organische Lösungsmittel verwendet
werden.
Destillationsanlage: Einrichtung zur Reinigung von verschmutztem HKW durch
Verdampfen und Kondensation. Sie
kann
in
der
Oberflächenbehandlungsmaschine bzw. Textilreinigungsmaschine eingebaut oder
als eigene, gesondert aufgestellte Anlage für mehrere Maschinen verwendet
werden.
Diffusionssperre: Abgehängte hinterlüftete Decke und/oder hinterlüftete
Vorsatzschale oder Wand- und/oder Deckenbeschichtung in Aufstellungsräumen
von Textilreinigungsanlagen mit einem Diffusionsdurchlasskoeffizienten von
höchstens 25 µg/(m².Pa.h) [6].
Durchbruchswächter:
Emissionsgrenzwertes
Adsorptionsanlage
Gerät zur Überwachung der Einhaltung
in der gereinigten Luft unmittelbar nach
des
der
Entfetten: Entfernen von Ölen, Fetten und Wachsen von Oberflächen von
Gegenständen.
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Halogenierte organische Lösungsmittel (HKW): HKW sind gesättigte und
ungesättigte organische Verbindungen, die mindestens ein Brom-, Chlor-, Fluoroder Jodatom enthalten und die bei 293,15 K oder unter den jeweiligen
Verwendungsbedingungen einen Dampfdruck von 0,01 kPa oder mehr aufweisen,
sowie Zubereitungen mit einem Masseanteil von mehr 0,1 vH an HKW.
HKW-Anlage: Maschinen oder Geräte, in denen halogenierte organische
Lösungsmittel zum Reinigen, Trocknen, Entfetten, Befetten, Extrahieren,
Raffinieren oder sonstigen Behandeln von metallischen oder nichtmetallischen
Gegenständen oder Materialien oder Zubereitungen
oder Stoffen verwendet
werden, sowie jene mit diesen Maschinen oder Geräten in Verbindung stehende
Geräte und Einrichtungen, die der Reinigung der Abgase oder der Reinigung oder
Regeneration der verunreinigten verwendeten halogenierten organischen
Lösungsmittel oder der Lagerung von halogenierten organischen Lösungsmitteln
oder von mit halogenierten organischen Lösungsmitteln behafteten Abfällen
dienen; davon ausgenommen sind solche Anlagen, die der Extraktion von
Pflanzenöl oder tierischem Fett sowie der Raffination von Pflanzenöl oder der
Herstellung von Arzneimitteln dienen, sofern sie in den Geltungsbereich der VOCAnlagen-Verordnung - VAV, BGBl. II Nr. 301/2002, fallen
Kontaktwasser: Wasser, das mit HKW in Kontakt getreten ist.
Korrektur von Filmmaterialien: Behandlung der Filmmaterialien mit HKW zur
temporären Korrektur von Oberflächenschäden des Filmmaterials beim
Kopiervorgang.
Luftreinigungsanlagen:
Adsorptionsanlage: Anlage zur Adsorption und Rückgewinnung von HKW aus
der
Abbzw.
Umluft
von
Oberflächenbehandlungsund
Textilreinigungsmaschinen und erforderlichenfalls aus der Raumluft.
Tiefkühlanlage: Kälteanlage zur Abscheidung der HKW durch Kondensation
aus Luftströmen; bei Textilreinigungsmaschinen werden während des
Trocknungsvorganges die HKW aus der Trommelabluft in einem
geschlossenen Kreislauf abgeschieden.
Oberflächenbehandlungsanlage: Maschinen oder Geräte, in denen HKW zum
Reinigen, Trocknen, Befetten und Entfetten oder sonstigen Behandeln von
metallischen oder nichtmetallischen Gegenständen verwendet werden,
einschließlich jener mit diesen Maschinen oder Geräten in Verbindung stehenden
Geräte oder Einrichtungen, die entweder der Reinigung bzw. Regeneration der
verunreinigten Lösungsmittel oder der Lagerung von Lösungsmitteln bzw. von mit
Lösungsmitteln behafteten Abfällen dienen.
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Oberflächenbehandlungsmaschine:
Offene (nicht gekapselte) Oberflächenbehandlungsmaschinen: Maschinen, bei
denen die Ein- und Ausbringöffnung sowie die einzelnen Behandlungszonen
während des Behandlungsvorganges nicht geschlossen sind.
Teilgekapselte Oberflächenbehandlungsmaschinen: Maschinen, bei denen die
Ein- und Ausbringöffnung sowie die einzelnen Behandlungszonen während
des Behandlungsvorganges teilweise geschlossen sind.
Gekapselte Oberflächenbehandlungsmaschinen: Maschinen, bei denen die
Ein- und Ausbringöffnung sowie die einzelnen Behandlungszonen während
des Behandlungsvorganges geschlossen sind (nur solche sind gem. § 7 HAV
zulässig).
Reinigen: Entfernen von Ölen, Fetten, Wachsen sowie Partikeln von Staub,
Abrieb, Schleif-, Polier- und sonstigen Rückständen von Gegenständen
einschließlich Textilien, Leder- und Rauwaren (Pelz- und Kunstpelzwaren).
Textilreinigungsanlage (früher: Chemisch-Reinigungsanlage): Gesamtheit
aller Einrichtungen, die zur Reinigung von Reinigungsgut mit Tetrachlorethen
erforderlich sind, einschließlich der für die Abfalllagerung und die Reinigung des
Tetrachlorethen, der Abluft und des Abwassers erforderlichen Einrichtungen.
Textilreinigungsmaschine
(früher:
Chemisch-Reinigungsmaschine):
Maschine, in welcher Textilien (auch Arbeitskleidung und Putzlappen) sowie
Leder- und Rauwaren (Pelz- und Kunstpelzwaren) unter Verwendung von
Tetrachlorethen in einem Arbeitsgang gereinigt, geschleudert, getrocknet und vom
Tetrachlorethen befreit werden. Der Entzug des Tetrachlorethens aus der
Maschinenluft erfolgt durch Kondensation mit Wasserkühlung und/oder
Tiefkühlung und einer anschließenden Reinigung in einer Aktivkohleanlage durch
Adsorption (Kreislaufführung der Luft, ev. Abluftführung).
Trocknen: Entfernen des Wassers auf Oberflächen von Gegenständen durch
HKW, oder von HKW aus Textilien, Leder- und Rauwaren.
Wasserreinigungsanlagen:
Sicherheitsabscheider:
HKW-Abscheider
(Schwerkraftabscheider)
Trennung in eine wässrige und organische Phase.
zur
Kontaktwasser-Reinigungsanlage: Anlage zur Entfernung von gelösten HKW
aus dem Kontaktwasser.
Zentralvakuumanlage: zentrale Absaugeinrichtung für den Dampf von Bügel- und
Dämpfgeräten, Detachier- und Anbürsttischen.
7
3
Technologie
3.1
Verfahren
Folgende Einsatzbereiche für HKW werden in der Technischen Grundlage
behandelt:
• Entfetten
− Tauchentfettung
− Dampfentfettung
− Sprühentfettung
− Kombination aus Tauch-, Sprüh- und Dampfentfettung
• Befetten
• Reinigen
− Unterstützung der Reinigungswirkung durch Bürsten
− Einsatz von Ultraschall, chemischen Zusätzen und/oder
Lösungsmittelemulsionen
• Trocknen
• Reinigung von Textilien, Leder- und Rauwaren
• Korrektur von Filmmaterialien
• Extraktion
• Raffination
wässrigen
Für die oben angeführten Verfahren können CKW und nicht halogenierte
organische Lösungsmittel eingesetzt werden. Hierbei ist zu beachten, dass bei der
Verwendung von CKW besondere emissionsmindernde und sicherheitstechnische
Maßnahmen erforderlich sind.
3.2
Apparative Einrichtungen
Die apparativen Einrichtungen für die Verfahren
• Korrektur von Filmmaterialien
• Extraktion
• Raffination
sind je nach Anwendungsfall sehr unterschiedlich, werden im Vergleich zu den
anderen unter Punkt 3.1 angeführten Verfahren nicht sehr häufig angewendet und
werden daher hier nicht näher beschrieben.
3.2.1
Oberflächenbehandlungsanlagen
Für die Entfettung, Befettung, Reinigung und Trocknung von metallischen und
nichtmetallischen Gegenständen mit HKW wird eine Vielzahl von Anlagen
eingesetzt.
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Da die HKW bereits bei Raumtemperatur meist einen sehr hohen
Sättigungsdampfdruck haben (siehe z.B. Anhang A) und daher leicht flüchtig sind,
diffundieren die Lösungsmitteldämpfe in den Luftraum oberhalb des flüssigen
Lösungsmittels bzw. oberhalb der Lösungsmitteldampfzone (bei siedenden
Lösungsmitteln).
Beim Hantieren in diesem Bereich, z.B. beim Eintauchen der zu entfettenden
Gegenstände wird ein entsprechendes Volumen des Lösungsmitteldampfes
verdrängt, das ohne geeignete Maßnahmen in den Arbeitsraum gelangt.
Geeignete Maßnahmen sind z.B. eine Kapselung der HKW-Anlage und eine
entsprechende Dimensionierung der Absaugung.
Die HKW-hältige Abluft ist unter Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen
Grenzwerte über Dach abzuführen. CKW-hältige Abluft ist jedenfalls über eine
Abluftreinigungsanlage zu führen.
Um die Lösungsmittelkonzentration am Arbeitsplatz unterhalb des MAK-Wertes zu
halten, muss darauf geachtet werden, dass die behandelten Gegenstände die
Anlage möglichst lösungsmittelfrei verlassen. Das wird z.B. durch Drehen
schöpfender Gegenstände (z.B. mit Sacklöchern) und Einhalten der notwendigen
Trocknungszeit erreicht.
3.2.2
Textilreinigungsanlagen
In Textilreinigungsanlagen (CRA) werden derzeit CKW (CKW-Anlage) und
halogenfreie organische Lösungsmittel (KWL-Anlage) eingesetzt.
Nachfolgend werden nur CKW-Anlagen behandelt:
Die Textilreinigungsmaschine ist Hauptbestandteil einer Textilreinigungsanlage.
Sie wird von Hand, teil- oder vollautomatisch gesteuert.
Je nach Größe der Maschine (Reinigungstrommel) können in einer Charge 4 kg 25 kg und mehr Reinigungsgut (Trockengewicht) gereinigt werden. Maschinen, bei
denen bei einer Charge mehr als 25 kg Reinigungsgut behandelt werden,
bezeichnet man als Großanlagen.
In einer handelsüblichen Textilreinigungsmaschine sind zwischen 200 kg - 800 kg
Tetrachlorethen im Einsatz.
Die Textilreinigungsmaschinen können direkt (elektrisch) oder durch Dampf
beheizt werden.
Reinigung
In einer Textilreinigungsmaschine erfolgt die Reinigung ähnlich dem Waschen in
einer Waschmaschine. Der Schmutz wird durch mechanische Kräfte (die
Drehbewegung
der
Trommel)
und
durch
physikalisch-chemische
Wechselwirkungen mit der „Flotte“ (Lösungsmittel und mögliche Zusätze) aus dem
9
Gewebe entfernt. Anschließend an die eigentliche Reinigung wird die „Flotte“
abgepumpt. Die Flotte durchfließt dabei zuerst ein Metallsieb („Nadelfilter“), das
grobe Verunreinigungen (z.B. Knöpfe, Haare) zurückhält, danach werden kleine
ungelöste Schmutzpartikel in einem Feinfilter abgetrennt. Das Reinigungsgut wird
anschließend geschleudert und getrocknet. Im Gegensatz zu einer normalen
Waschmaschine wird das Lösungsmittel jedoch aufbereitet und wieder verwendet
(siehe 3.3).
Trocknung
Das Reinigungsgut wird in einem Luftstrom getrocknet, der in einem
geschlossenen Kreislauf innerhalb der Maschine durch die Reinigungstrommel, die
Nadel- und Flusenfilter, den Kühler (Kondensator) und den Lufterhitzer
(Wärmetauscher) geführt wird.
Die warme Luft (55 ° - 65 °C) sättigt sich in der Reinigungstrommel mit
Lösungsmitteldampf. Die CKW-hältige Luft gelangt nach dem Flusenfilter in einen
Kühler. Der Kühler besteht in der Regel aus einem Kälteaggregat in dem sich das
Lösungsmittel bei Temperaturen unterhalb von 0 °C als Kondensat abscheidet. Die
Luft wird im Anschluss wieder auf die zur Warentrocknung notwendige Temperatur
erhitzt und der rotierenden Reinigungstrommel zugeführt. Ca. 80 % der Energie für
den Wärmetauscher entstammen dabei der Abwärme des KälteanlagenKompressors, die restlichen ca. 20 % stellt ein kleiner Zusatzerhitzer, der mit
Dampf oder elektrisch beheizt wird, bereit.
In der nachfolgenden Reduktionsphase wird der Luftdurchsatz verringert und
damit eine effektivere Kühlung in der Kälteanlage erreicht. So verbessert sich
wiederum die Abscheideeffizienz bei der CKW-Kondensation. In der Praxis
erreicht der Luftstrom ca. -20 °C. Bei dieser Temperatur weist die Luft dem
Dampfdruck entsprechend eine Restkonzentration an Tetrachlorethen von ca. 13
g/m³ (ca. 1900 ppm) auf.
Adsorptionsphase
Zur erforderlichen Unterschreitung der Konzentration in der Behandlungszone von
2 g/m³ wird anschließend die CKW-hältige Luft über eine Adsorptionsanlage im
Kreislauf geführt.
3.3
Aufarbeitung der Lösungsmittel und
Rückstandsbeseitigung
HKW werden bei der Reinigung von verschmutzten Gegenständen durch die
anhaftenden Öle, Fette und/oder Festkörper zunehmend verunreinigt bzw.
zersetzt.
Festkörper können durch Filtration oder Sedimentation aus dem System entfernt
werden (z.B. Nadelfilter, Flusenfilter in Textilreinigungsanlagen).
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Zur Abtrennung der gelösten Verunreinigungen wie z.B. Öle, Fette, Wachse u.a.
wird das Lösungsmittel destilliert. Die Zersetzungstemperatur des jeweiligen HKW
darf dabei nicht überschritten werden.
Als energiesparende und schonende Methode bietet sich die Bildung und
Destillation einer azeotropen Mischung an: Einige HKWs weisen nämlich mit
Wasser ein Siedepunktsminimum bei der so genannten azeotropen
Zusammensetzung auf (siehe z.B. Anhang A), d.h. dass eine Mischung von zwei
flüssigen Substanzen bei niedrigeren Temperaturen siedet als die
Reinkomponenten. Das Wasser kann direkt zugegeben oder als Wasserdampf in
die Destillationsblase eingeblasen werden. 1,1,1-Trichlorethan und Dichlormethan
werden in der Regel nicht durch Destillation eines azeotropen Gemisches
aufgearbeitet.
Die Aufarbeitung kann auch durch Vakuumdestillation erfolgen. Dabei ist jedoch
darauf zu achten, dass die Vakuumpumpe nahezu unverdünnte HKW-Dämpfe
ansaugt.
Sind den HKW Stabilisatoren beigefügt, so ist damit zu rechnen, dass auch diese
Stoffe bei der Destillation teilweise abgetrennt werden und sich das Lösungsmittel
nach wiederholter Destillation nicht mehr zum Behandeln von Leichtmetallen
(siehe Einführung) eignet. Stabilisierte Lösungsmittel sollten in Abstimmung mit
dem Hersteller untersucht und gegebenenfalls nachstabilisiert werden.
Bei der Destillation fallen Rückstände (Destillationsschlamm) an, die noch
Lösungsmittelanteile enthalten. Diese Rückstände sowie nicht mehr verwendbare
HKW sind gefährliche Abfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes – AWG.
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4
Gefahren
Einzelne HKW sind gesundheitsgefährdend (giftig, narkotisch, kanzerogen,
mutagen etc.). Es sind daher die Sicherheitsdatenblätter der einzelnen Stoffe
sowie die jeweilige Fachliteratur zu beachten.
Hautkontakte sind wegen der stark entfettenden Wirkung zu vermeiden.
HKW neigen im Allgemeinen unter Einwirkung von Licht, Luft, Wärme, Feuchtigkeit
und bestimmten Verunreinigungen in unterschiedlichem Maß zur Zersetzung,
wobei unter anderem Halogenwasserstoffe wie z.B. Salzsäure und halogenierte
organische Verbindungen (z.B. Phosgen) gebildet werden können. Trichlorethen,
1,1,1-Trichlorethan und Dichlormethan, - nicht jedoch Tetrachlorethen - zersetzen
sich in Gegenwart von Aluminium und aluminiumhaltigen Legierungen. Diese
Umsetzung beschleunigt sich von selbst und kann bis zum Aufglühen führen.
Manche Produkte enthalten daher Stabilisatorengemische unterschiedlicher
Zusammensetzung (z.B. Amine), die der Zersetzung entgegen wirken, sodass
damit auch Leichtmetalle entfettet werden können.
Einige HKW (vor allem teilhalogenierte HKW) sind in unterschiedlichem Maße
brennbar bzw. werden für besondere Reinigungsvorgänge mit anderen,
brennbaren Lösungsmitteln (z.B. Methanol und Ethanol) versetzt und können
explosionsfähige Dampf-Luft-Gemische bilden.
Flüssige HKW weisen eine größere Dichte als Wasser auf und sind in
unterschiedlichem Ausmaß in Wasser löslich. Auf Grund ihrer Persistenz gelten
HKW im Allgemeinen als wassergefährdende Stoffe.
Beim Betrieb einer CKW-Anlage können als Folge eines Gebrechens oder
Manipulationsfehlers chlorierte organische Lösungsmittel aus der Anlage entweder
in flüssiger oder in dampfförmiger Form frei werden und erhöhte
Raumluftkonzentrationen verursachen. Wenn die freiwerdende Flüssigkeit nicht
von den Auffangeinrichtungen aufgefangen wird, können CKW in flüssiger Form in
den Untergrund gelangen. Aber auch durch Diffusion als Folge erhöhter
Raumluftkonzentrationen ist ein Eindringen in den Boden möglich. Wegen der
praktisch nicht gegebenen Abbaubarkeit im Boden verbleiben solcherart
eingedrungene Lösungsmittel Jahre bis Jahrzehnte im Untergrund und stellen eine
permanente Gefahr für das Grundwasser dar.
Bei wassergekühlten CKW-Anlagen kann schon bei geringsten Schäden am
Kühler (z.B. Haarrisse) CKW-belastetes Kühlwasser entstehen.
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5
Emissionen
5.1
Luftseitige Emissionen
Als Emissionsquellen kommen in Frage:
•
•
•
•
•
•
•
5.2
Absaugeinrichtungen (Anlagenabluft, Raumentlüftung, Vakuumanlagen),
Entnahme und Lagerung von Behandlungs- oder Reinigungsgut,
Bügeln und Nachbehandeln von Textilien, Leder- und Rauwaren,
Manipulation mit HKW bzw. HKW-hältigen Abfällen,
Lagerung von HKW, deren Zubereitungen und HKW-hältigen Abfällen,
Wartungsarbeiten und Reparaturen,
Undichtheiten an der HKW-Anlage.
Abwasserseitige Emissionen
Als Emissionsquellen kommen in Frage:
• Kontaktwasser
• Kühlwasser
• Kondenswasser
5.3
Lärmemissionen
Als Emissionsquellen kommen in Frage:
5.3.1
Luftschall
•
•
•
•
•
•
•
5.3.2
Oberflächenbehandlungsmaschinen
Textilreinigungsmaschinen
Lüftungsanlagen (Ventilatoren, Lüftungskanäle, etc)
Förderanlagen
Pumpen, Kompressoren
Bügel- und Dämpfgeräte
Dampferzeuger
Körperschall und Erschütterungen
•
•
•
•
•
Oberflächenbehandlungsmaschinen
Textilreinigungsmaschinen
Zentrifugen
Ventilatoren
Förderanlagen
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• Pumpen, Kompressoren
• Rohrleitungen
• Dampferzeuger
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6
Immissionen
Immissionen werden durch Ausbreitung in der Atmosphäre (Transmission) sowie
durch Diffusionsvorgänge durch Bauteile (Böden, Decken und angrenzende
Wände) verursacht. Durch Diffusionsvorgänge sind direkt angrenzende Räume
sowie die Bodenzone im Bereich der Anlage betroffen.
Bei Transmissionen kann es auch in entfernteren Bereichen in Abhängigkeit von
den Ausbreitungsbedingungen zu Einwirkungen von HKW kommen; in Einzelfällen
können Mängel bei der Abluftführung (z.B. undichte Lüftungsleitungen in
Sammelschächten) oder räumliche Verbindungen (z.B. Stiegenhäuser) zu
erhöhten Raumluftbelastungen führen.
Auf Grund der physikalischen Eigenschaften der HKW und der
standortspezifischen Gegebenheiten kann es zu Anreicherungen im Bodenkörper
kommen. Dadurch ist eine Beeinträchtigung des Grundwassers möglich.
Die in Punkt 5.3 genannten Lärmquellen können zu Lärmbeeinträchtigungen in der
Nachbarschaft führen.
15
7
Abfälle
Folgende HKW-hältige Abfälle können auftreten:
•
•
•
•
•
•
•
16
Destillationsrückstände
Kontaktwasser (ev. auch Kühlwasser)
Flusen
verbrauchte Adsorptionsmittel und Filter bzw. Filterkartuschen
Putzlappen
verunreinigte HKW
Leergebinde
8
Technische Möglichkeiten zur
Emissionsminderung
8.1
Technische Möglichkeiten zur Verminderung der
luftseitigen Emissionen
HKW werden in zahlreichen Betrieben und an den unterschiedlichsten
Verarbeitungsstellen verwendet. Besonders schwierig ist die Emissionsminderung
bei niedrigen Konzentrationen der HKW in großen Abluftmengen; deshalb sind die
Betriebsverfahren so zu wählen oder zu modifizieren, dass geringe Abluftmengen
entstehen. Die Beimengung von nicht prozessbedingter Luft zur Verdünnung
dieser Abluft ist unzulässig.
Die Dämpfe sind nahe an der Entstehungsstelle zu erfassen (z.B. durch
Kapselung der in Frage kommenden Maschinen und Geräte oder von Teilen von
diesen). Die Absaugeinrichtungen sind so anzuordnen und zu bemessen, dass ein
Entweichen von HKW in die Raumluft möglichst verhindert wird.
Zur Verringerung der HKW-Emission können insbesondere folgende Verfahren
oder deren Kombination angewendet werden:
• Kondensation (durch indirektes Kühlen oder Komprimieren und Abkühlen),
• Adsorption (Anreicherung an festen Stoffen mit großer innerer Oberfläche).
8.1.1
Kondensation
Wird ein Dampf-Luft-Gemisch bis auf eine Temperatur unterhalb seines
Taupunktes abgekühlt, dann fällt so lange Kondensat an, bis der
Sättigungsdampfdruck erreicht ist. Es werden Wasserkühlung, Luftkühlung oder
Kühlung mittels Kälteanlagen dafür angewendet. Die erreichte Konzentration des
Dampfes in der Abluft ist umso niedriger, je tiefer die Temperatur und je höher der
Gesamtdruck des Dampf-Luft-Gemisches ist. HKW-Dämpfe können daher
teilweise aus der Abluft abgeschieden werden, indem das Gemisch gekühlt oder
komprimiert und gekühlt wird. Das sich bildende Kondensat wird aus dem
Luftstrom abgetrennt. Der Kältemittelkreislauf und die HKW-hältige Luft sind dabei
voneinander getrennt. Die Luft geht im Kreislauf in den Prozess zurück, dem sie
entnommen wurde, oder wird ganz oder teilweise ausgeschleust und über
Adsorptionsanlagen nachgereinigt.
Dampfentfettungsanlagen können emissionsarm betrieben werden, wenn über der
Kondensationszone noch eine tiefgekühlte Luftschicht aufrechterhalten bleibt.
Die Kondensation allein reicht zur Abluftreinigung nicht aus, weil sich damit nicht
die geforderten niedrigen Emissionswerte erreichen lassen (siehe Kap. 3.2.2). Sie
wird nur als Vorstufe einer nachfolgenden Abluftreinigungsanlage eingesetzt.
17
8.1.2
Adsorption
Als Adsorptionsmittel werden feste Stoffe mit großer innerer Oberfläche
verwendet, an denen die HKW durch physikalische Adsorption oder
Kapillarkondensation angereichert werden. Das Adsorptionsvermögen eines
bestimmten Adsorptionsmittels wird vor allem durch die Rohgaskonzentration, die
Temperatur und den Siedepunkt des zu adsorbierenden Stoffes sowie die
Verweilzeit (Kontaktzeit) beeinflusst. Die Adsorptionsleistung kann durch
Druckerhöhung im Adsorber gesteigert werden. In den meisten Fällen kann das
Adsorptionsmittel regeneriert werden, wobei der adsorbierte Stoff zurück
gewonnen wird.
Die zu reinigende Luft wird durch Adsorber geführt, die mit dem Adsorptionsmittel
(Aktivkohle, Kieselgel, Molekularsiebe, Adsorptionsharze u.a.) gefüllt sind. Es kann
dabei diskontinuierlich oder quasikontinuierlich gearbeitet werden.
Falls die Abluft Beimengungen enthält, die die Kapillaren des Adsorptionsmittels
blockieren (z.B. Harzbildner) und somit die Adsorption und Regeneration stören,
sollten Vorreinigungsstufen (Staubabscheider, ölbenetzte Filter u.a.) vorgeschaltet
werden. Das Adsorptionsmittel kann z.B. mit Wasserdampf, Heißluft oder heißem
Inertgas regeneriert werden.
8.2
Technische Möglichkeiten zur Verminderung der
abwasserseitigen Emissionen
Beim Betrieb von Oberflächenbehandlungsanlagen, Textilreinigungsanlagen und
Destillationsanlagen sowie bei der Regeneration des Adsorptionsmittels von
Abluftreinigungsanlagen kann Kontaktwasser entstehen.
Zur Verringerung der HKW-Konzentration im Kontaktwasser und zur Einhaltung
des Emissionsgrenzwertes von 0,1 mg/l (bezogen auf Chlor) können folgende
Verfahren oder deren Kombination zur Reinigung des Kontaktwassers angewandt
werden:
• Strippverfahren
• Adsorption
Für beide Verfahren muss eine Vorreinigung durch Schwerkraftabscheidung
erfolgen. Die nicht im Wasser gelösten HKW werden auf Grund der
unterschiedlichen Dichte in einem Lösungsmittelabscheider vom Wasser getrennt.
Nach einer ausreichenden Verweilzeit des HKW-Wasser-Gemisches im
Abscheider erfolgt eine Trennung in eine wässrige (Kontaktwasser) und eine
HKW-Phase. Die HKW-Phase wird in den Prozess, dem sie entnommen wurde,
zurückgeführt oder entsprechend den Bestimmungen des AWG entsorgt.
18
8.2.1
Strippverfahren
Das Kontaktwasser wird nach der Vorreinigung in einem Schwerkraftabscheider
(Sicherheitsabscheider) durch Einblasen von Luft oder Inertgas weiter gereinigt.
Dabei gehen die im Wasser gelösten HKW in den gasförmigen Zustand über und
werden mit dem Luft- oder Inertgasstrom abgeführt. Diese Abluft muss ihrerseits
wieder gereinigt werden, da ansonsten keine Emissionsminderung, sondern nur
eine Emissionsverlagerung auftritt.
Es ist zu beachten, dass auf Grund unterschiedlicher Eingangskonzentrationen,
die durch verschiedene Lösevermittler (z.B. Tenside, Alkohole) hervorgerufen
werden, die Einhaltung der geforderten niedrigen Emissionswerte für das
gereinigte Abwasser problematisch ist.
8.2.2
Adsorption
Als Adsorptionsmittel werden feste Stoffe mit großer innerer Oberfläche
verwendet, an denen die HKW durch Adsorption angereichert werden.
Nach Vorreinigung in einem Schwerkraftabscheider (Sicherheitsabscheider) wird
das Kontaktwasser durch die Adsorptionsanlage geführt. Es kann dabei
diskontinuierlich oder quasikontinuierlich gearbeitet werden.
19
9
Maßnahmen zur Verminderung von Emissionen
und Immissionen
Grundsätzlich gelten die Bestimmungen der HKW-Anlagen-Verordnung - HAV.
Darüber hinaus können im Einzelfall zusätzlich noch weitere Maßnahmen
erforderlich sein.
Dabei ist (auch bei möglichen Ansuchen nach § 82 Abs. 5 Gewerbeordnung 1994
- GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994) für die Erreichung bzw. Unterschreitung des
Wirkungsbezogenen
Innenraumrichtwertes
für
Tetrachlorethen
der
Österreichischen Akademie der Wissenschaften [5] in angrenzenden Wohnungen
(250 µg/m³, 7-Tage-Mittelwert) von folgenden Grundsätzen auszugehen:
1. Anwendung der modernsten Technik bei der CKW-Anlage
2. Diffusionssperre entsprechend den Ausführungen in dieser Technischen
Grundlage
3. Raumbe- und -entlüftung entsprechend dieser Technischen Grundlage
4. sorgfältige Betriebsweise und Wartung der CKW-Anlage
Bei Beachtung aller vier Punkte ist auf Grund des derzeitigen Wissensstandes zu
erwarten, dass der von der Österreichischen Akademie der Wissenschaften
empfohlene Wirkungsbezogene Innenraumrichtwert von 250 µg TCE/m³ [5]
eingehalten werden kann.
Gemäß den Bestimmungen der HAV sind in Österreich jene Räume betroffen, die
dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen.
In der Richtlinie "Bewertung der Innenraumluft" der Österreichischen Akademie
der Wissenschaften [5] werden als Innenräume in Anlehnung an die VDI 4300/Teil
1 bezeichnet:
• private Wohn- und Schlafräume wie Küche, Wohn-, Schlaf- und Badezimmer,
Bastel-, Sport- und Kellerräume
• Räume in Gebäuden, die nicht im Hinblick auf Luftschadstoffe
arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen (z.B. Büroräume)
• öffentliche Gebäude (Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Sporthallen usw.)
In Deutschland: dem Aufenthalt von Menschen dienender betriebsfremder Raum
oder angrenzender Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt, behandelt, in den
Verkehr gebracht, verzehrt oder gelagert werden (2. BImSchV).
20
9.1
Bauliche Voraussetzungen und Maßnahmen
9.1.1
Allgemeine bauliche Voraussetzungen für die Errichtung von HKWAnlagen
HKW-Anlagen und dazugehörige Anlagenteile (inkl. Abluftreinigungsanlage)
müssen in einem eigenen Raum (siehe auch Abschn. 9.1.2) aufgestellt sein; ist
dies betriebsbedingt nicht möglich, so ist unter bestimmten Voraussetzungen (§ 3
Abs. 1 HAV) eine Abweichung von dieser Verpflichtung möglich. Die Türe zum
Aufstellungsraum für HKW-Anlagen ist selbstschließend und nach außen
aufschlagend auszuführen. Der Fußboden des Aufstellungsraumes muss
flüssigkeitsdicht sein und darf keine Bodeneinläufe aufweisen.
9.1.2
Allgemeine bauliche Voraussetzungen für die Errichtung von CKWAnlagen
CKW-Anlagen einschließlich allfälliger Manipulationsbereiche müssen in Wannen
aus verzinktem Blech oder gleichwertigem Material (diffusionsdicht,
flüssigkeitsdicht und beständig gegen das verwendete Lösungsmittel) aufgestellt
werden. Die Wannen müssen so beschaffen sein, dass jeweils die gesamte
Menge an CKW, die in der CKW-Anlage vorhanden ist, aufgefangen werden kann.
Gemäß HAV (§ 19 Abs. 2 HAV) besteht zwar die Möglichkeit, ein geringeres
Fassungsvermögen der Wanne zuzulassen, es ist jedoch bei Neugenehmigungen
ein Fassungsvermögen von 100% der gelagerten, bzw. verwendeten Menge
anzustreben.
CKW-führende Leitungen, die über die Wanne hinaus verlegt sind, müssen in
Überschubrohren (§ 22 HAV) mit freiem Gefälle zur Wanne installiert werden.
9.1.3
Zusätzliche Bauliche Voraussetzungen für die Errichtung von
CKW-Anlagen in Wohnhäusern oder bei angrenzenden
Lebensmittelbetrieben
CKW-Anlagen sind, wenn sie an Wohnungen oder an einen Betrieb angrenzen, in
dem Lebensmittel hergestellt, behandelt, in Verkehr gesetzt, verzehrt oder gelagert
werden (in der Folge als Lebensmittelbetrieb bezeichnet), als problematisch
anzusehen. Erfahrungen haben gezeigt, dass insbesondere bei fetthältigen
Lebensmitteln Kontaminationen mit CKW auftreten können.
Aufstellungsräume von CKW-Anlagen sind mindestens an der Decke und bei
Bedarf (Einzelfallprüfung) an der Trennwand mit einer Diffusionssperre zu
versehen, wenn darüber oder daneben angrenzend betriebsfremde Wohnräume
oder Lebensmittelbetriebe liegen. Ein eigener Aufstellungsraum liegt dann vor,
21
wenn keine unverschließbaren Öffnungen zu anderen Betriebsräumen vorhanden
sind oder wenn bei diesen Öffnungen eine durch eine Absaugung bedingte
Luftströmung in den Aufstellungsraum gegeben ist. Es muss gewährleistet sein,
dass die Zwischenlagerung der frisch gereinigten Ware ebenfalls im
Aufstellungsraum erfolgt.
Ist kein eigener Aufstellungsraum vorhanden (z. B. bei Altanlagen), so ist die
Diffusionssperre
jedenfalls
über
dem
Aufstellungsbereich
der
Oberflächenbehandlungsmaschine bzw. der Textilreinigungsmaschine, der
Manipulationsfläche bzw. dem Bügelbereich und dem Ort der Zwischenlagerung
der frisch gereinigten Ware anzubringen.
Für
den
Fall,
dass
aufgrund
der
örtlichen
Gegebenheiten
die
Textilreinigungsmaschine und der Bügelbereich in einem gemeinsamen Raum
sind und über dem gesamten Raum Wohnräume situiert sind, ist die
Diffusionssperre über dem gesamten Raum anzubringen.
Diffusionssperren sind abgehängte, hinterlüftete Decken oder spezielle Tapeten
bzw. Beschichtungen. Gegebenenfalls (Einzelfallprüfung) sind auch an den
Wänden Diffusionssperren anzubringen.
Anforderungen an abgehängte hinterlüftete Decken bzw. hinterlüftete
Vorsatzschalen als Diffusionssperre:
• Sie müssen fugendicht sein (z. B. Gipskartonplatten, Holzspanplatten,
Metallplatten, jeweils fugendicht verklebt oder verspachtelt).
• Die Hinterlüftung muss druckseitig erfolgen (Zwangsbelüftung).
• Die Höhe der Luftschicht muss mindestens 3 cm betragen.
• Es muss mindestens ein 1,5facher Luftwechsel pro Stunde erreicht werden.
• Der Zuluftventilator muss ständig in Betrieb sein (Tag und Nacht).
• Die Luftführung innerhalb der Decke muss so erfolgen (z.B. mäanderförmig),
dass lüftungstechnische Kurzschlüsse oder nichtdurchlüftete Bereiche
verhindert werden.
• Die Frischluft ist vorzuwärmen; die Art und Weise der Vorwärmung ist mit dem
zuständigen bautechnischen Sachverständigen abzustimmen (Hinweis:
Auskühlen der Decke, Kondensat- bzw. Schimmelbildung).
• Die Abluft aus der hinterlüfteten Decke darf nicht in den Betriebsraum geleitet
werden, sondern ist direkt ins Freie abzuleiten.
• Über die Montage und die Ausführung der hinterlüfteten Decke ist eine
nachvollziehbare Dokumentation (z.B. Bericht, planliche Darstellung, Fotos) zu
erstellen.
Anforderungen an Tapeten und Beschichtungen als Diffusionssperre:
Anstelle der abgehängten Decke bzw. Vorsatzschale kann eine beschichtete
Tapete mit einem Diffusionsdurchlasskoeffizienten von höchstens 25 µg/(m².Pa.h)
[6] oder eine gleichwertige Beschichtung an der Decke bzw. an der Wand und 20
cm an den anschließenden Wänden weiterreichend angebracht werden. Die
22
Einhaltung des geforderten Diffusionsdurchlasskoeffizienten ist durch ein
entsprechendes Gutachten zu attestieren. Die Verlegung der Diffusionssperre ist
durch eine geeignete Fachfirma ausführen zu lassen. Das Gutachten und die
Bestätigung über die fachgerechte Ausführung ist der Behörde vorzulegen.
9.2
Lüftungstechnische Voraussetzungen und
Maßnahmen
9.2.1
Allgemeine lüftungstechnische Voraussetzungen und Maßnahmen
HKW-Anlagen müssen in einem eigenen Raum aufgestellt sein; ist dies
betriebsbedingt nicht möglich, so muss zumindest jener Bereich, in dem die HKWAnlagen aufgestellt sind, unabhängig vom übrigen Raum mechanisch be- und
entlüftet werden können
Die Fenster der Aufstellungsräume von HKW-Anlagen dürfen mit Ausnahme von
Notfällen nicht geöffnet werden oder sind nicht öffenbar einzurichten. Gemäß HAV
ist eine mechanische Be- und Entlüftungsanlage vorzusehen.
Das Abgas ist unter Anpassung an die örtlichen
(Einzelfallprüfung), wenn möglich wie folgt abzuleiten:
Gegebenheiten
• Abluftöffnung
− mind. 1 m über First eines Giebeldaches (gemäß § 18 Z 3 HAV erforderlich)
oder
− mind. 3 m über Flach- und Sheddächern
− mind. 5 m über Dach der Wohnhäuser in einem Umkreis von 50 m
− aber jedenfalls 10 m über dem Erdboden.
• Die Luftgeschwindigkeit an der Abluftöffnung muss mindestens 7 m/s betragen
(gem. § 18 Z 3 HAV erforderlich). Es ist jedoch zu beachten, dass bei höheren
Luftgeschwindigkeiten erhöhte Lärmemissionen zu erwarten sind.
• Die Ableitung der gereinigten Abluft kann gemeinsam mit der Raumluft erfolgen,
wobei dann die Abluftöffnung mindestens 1 m über Dachfirst zu situieren ist. Bei
Zusammenführung verschiedener Abluftleitungen ist darauf zu achten, dass
Abluft nicht zurückströmen kann.
• Die Ausblasung muss ungehindert und lotrecht nach oben erfolgen (gem. § 18
Z 3 HAV erforderlich).
• Die Abluftleitungen für die gereinigte Abluft dürfen nur außerhalb des Gebäudes
über Dach geführt werden; nur wenn keine andere Möglichkeit besteht (z.B. im
verbauten Gebiet), darf bei Vorliegen des Nachweises der Diffusionsdichtheit
die Abluftleitung im Inneren des Gebäudes über Dach geführt werden.
23
9.2.2
Zusätzliche lüftungstechnische Voraussetzungen und Maßnahmen
für CKW-Anlagen
Im Aufstellungsraum für CKW-Anlagen muss ein mindestens 5facher
Luftwechsel/Stunde erreicht werden. Bei großen Hallen, in denen aus betrieblichen
Gründen kein eigener Aufstellungsraum geschaffen werden kann, ist zumindest
der Manipulationsbereich um die CKW-Anlage mit einem mindestens 8fachen
Luftwechsel/Stunde zu be- und entlüften. Als Bereich ist die gesamte CKW-Anlage
einschließlich eines Umfeldes mit einem Abstand von mind. 3 m um die CKWAnlage anzusehen.
Die Raumluft muss in Deckennähe und in Bodennähe abgesaugt werden. Die
abgesaugte Raumluft ist in der Regel über Dach ins Freie abzuleiten. Dafür ist
üblicherweise keine Abluftreinigung erforderlich. Die abgesaugte Raumluft darf
nicht über die Abluftreinigungsanlage der CKW-Anlage geführt werden
(Verdünnung, Ausblasen der Aktivkohle).
Die Frischluftzufuhr ist den örtlichen Gegebenheiten anzupassen, sollte jedoch
möglichst in Deckennähe erfolgen. Es ist darauf zu achten, dass die Einblase- und
Absaugöffnungen möglichst weit von einander entfernt sind (Querdurchlüftung).
Die aus der Oberflächenbehandlungsmaschine bzw. Textilreinigungsmaschine
abgesaugte lösungsmittelhältige Luft ist über eine Abluftreinigungsanlage zu
führen. Bei Neuanlagen ist eine Kreislaufführung dieses Luftstromes Stand der
Technik.
Im Wartungs- und Bedienungsbereich der CKW-Anlage sowie im
Aufstellungsbereich von Destillationsanlagen und an allen anderen Stellen, an
denen mit der Möglichkeit des Austretens von HKW-Dämpfen gerechnet werden
muss, ist eine Absaugung möglichst nahe der Emissionsquelle (z.B. flexible
Absaugung, Absaugrüssel) einzurichten. Die abgesaugte Luft ist über eine
Abluftreinigungsanlage zu leiten. In diese Absaugleitung ist eine elektrisch oder
pneumatisch verriegelte Klappe einzubauen, die ständig geschlossen sein muss
und nur beim Zuschalten der Absaugung automatisch öffnen darf. Diese
Absaugung darf nur bei Service-, Reparatur- und Manipulationsarbeiten sowie bei
Störungen und Gebrechen in Betrieb sein.
Bei Verwendung von Aktivkohle als Adsorbens in Abluftreinigungsanlagen sind
folgende Randbedingungen zu beachten:
• Der Aufstellungsort der Aktivkohleanlage ist so zu wählen, dass diese nicht
einer übermäßigen Erwärmung ausgesetzt ist (z.B. Aufstellung in Bodennähe
und abseits von wärmeabstrahlenden Anlagenteilen).
• Die Aktivkohleanlage muss so dimensioniert sein, dass sie unter
Berücksichtigung der maximalen Chargenzahl je Tag nicht überlastet wird
(Ausgenommen kontinuierliche Regeneration und automatische Regeneration
nach jeder Charge).
24
• Für
eine
optimale
Ausnützung
der
Aktivkohleanlage
soll
die
Strömungsgeschwindigkeit (ohne Berücksichtigung des Filterwiderstandes,
Vlinear) zwischen 0,25 m/s und 0,35 m/s und die Kontaktzeit bei etwa 2 s bis 4 s
liegen.
• Wird die gereinigte Abluft aus zwei oder mehr wechselweise in Verwendung
stehenden Abluftreinigungsanlagen in einer gemeinsamen Abluftleitung
abgeführt, so muss sichergestellt sein, dass bei Stillstand einer
Abluftreinigungsanlage keine Abluft über die stillgesetzte Anlage austreten
kann.
• Bei mit Wasserdampf regenerierbaren Aktivkohleanlagen treten beim Trocknen
der Aktivkohle während der Regenerierungsphase Emissionsspitzen auf, die
über dem Emissionsgrenzwert liegen. Diese Emissionen sind nicht Bestandteil
des bestimmungsgemäßen Betriebes der CKW-Anlagen und sind daher für die
Beurteilung einer möglichen Emissionsgrenzwertüberschreitung nicht zu
berücksichtigen.
Bei sämtlichen Bügeleinrichtungen sind Absaugungen einzurichten, die ein
Abdampfen in den Raum möglichst verhindern.
Der abgesaugte Dampf muss über eine Kondensatfalle (z.B. mit Kaltwasser oder
Zentralvakuumgerät) geführt und anschließend über Dach abgeleitet werden. Die
Ableitung über Dach kann auch durch Einbindung in die zentrale Abluftleitung
nach der Abluftreinigungsanlage erfolgen.
Ist die Einrichtung einer Dampfabsaugung nicht möglich, so ist im Einzelfall zu
prüfen, ob eine mechanische Lüftung des Aufstellungsraumes der
Bügeleinrichtungen erforderlich ist.
9.3
Abwassertechnische Voraussetzungen und
Maßnahmen
Falls bei HKW-Anlagen Kontaktwasser anfällt, ist zwischen Wasserabscheider und
Sicherheitsabscheider der Kontaktwasserreinigungsanlage bzw. zwischen
Wasserabscheider und Sammelbehälter für die Entsorgung (eventuell mit
Bajonettverschluss) eine fixe Verrohrung und Gaspendelleitung vorzusehen.
Das gereinigte Kontaktwasser kann entweder in das öffentliche Kanalnetz bzw. in
einen Vorfluter (wasserrechtliche Genehmigung!) abgeleitet oder dem
Kühlkreislauf zugeführt werden. Ob eine Einbringung des gereinigten
Kontaktwassers in den Kühlwasserkreislauf möglich ist, ist im Einzelfall zu prüfen.
Jedenfalls ist darauf zu achten, dass das gereinigte Kontaktwasser nicht mehr mit
HKW-hältiger Luft in Kontakt kommt (fixe Verrohrung).
Das Kühlwasser der CKW-Anlagen muss über einen Kühlturm oder eine
gleichwertige Anlage im Kreislauf geführt werden. Luftgekühlte Kühltürme müssen
25
die Luft für die Kühlung direkt aus dem Freien oder aus mit HKW unbelasteten
Bereichen entnehmen.
Vor Ablassen des Kühlwassers in ein öffentliches Kanalsystem oder in einen
Vorfluter ist das Kühlwasser durch eine staatliche oder staatlich autorisierte
Anstalt, durch einen Ziviltechniker oder technisches Büro, jeweils im Rahmen ihrer
Befugnisse, auf den Gehalt der jeweils verwendeten HKW untersuchen zu lassen.
Liegt der Gehalt an HKW im Kühlwasser über 0,1 mg/l, so ist es wie
Kontaktwasser zu behandeln.
Bei HKW- und CKW-Anlagen, von welchen Abwasser abgeleitet wird, sind
gefahrlos und leicht zugängliche Probenahmestellen einzurichten.
Ist eine Kreislaufführung des Kühlwassers betriebsbedingt nicht möglich, so sind
die einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen (siehe
10.1.2).
Sämtliches im Betrieb anfallendes Kondenswasser aus Absaugungen von Bügelund Dämpfgeräten ist gemeinsam mit dem Kontaktwasser zu behandeln
(betriebsinterne Aufbereitung über die Kontaktwasserreinigungsanlage bzw.
externe Entsorgung bei Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 82 (3)
GewO 1994).
Bei externer Entsorgung des Kontaktwassers ist eine Ausnahmegenehmigung von
den Bestimmungen des § 20 HKW-Anlagen-Verordnung gemäß § 82 (3) GewO
1994 erforderlich. Dabei ist die Nachvollziehbarkeit der Entsorgung als gefährlicher
Abfall gemäß den Bestimmungen des AWG (Abfallnachweis-VO) sicherzustellen.
9.4
Voraussetzungen und Maßnahmen zum Schutz des
Bodens
HKW- und CKW-Anlagen sowie Behälter mit HKW und HKW-hältigen Abfällen
müssen in geeigneten Auffangwannen stehen (siehe HKW-Anlagenverordnung).
Bei Leckagen an HKW- und CKW-Anlagen oder Unfällen mit HKW und CKW
können diese Stoffe trotz der Sicherheitsvorkehrungen (Auffangwannen, etc.) in
den
Untergrund
gelangen.
Zur
Überwachung
einer
möglichen
Untergrundverunreinigung ist eine Bodenluftsonde im Nahbereich der Anlage und
der Lagerung erforderlich (siehe 11.1.3).
9.5
Betriebliche Voraussetzungen und Maßnahmen
9.5.1
Allgemeine betriebliche Voraussetzungen und Maßnahmen
Bei Errichtung und Betrieb von HKW- und CKW-Anlagen sind besondere
Maßnahmen (z.B. Rauchverbot) zu berücksichtigen (siehe § 4 und § 5 HAV).
26
Während des Betriebes einer CKW-Anlage muss eine mit der Bedienung und
Wartung der Anlage vertraute sowie über die Gefahren beim Umgang mit HKW
und HKW-hältigen Abfällen unterwiesene Person anwesend sein, die im Falle
einer Störung oder eines Gebrechens die notwendigen Maßnahmen treffen kann.
Anlagenteile mit Kühlregister müssen mit einer Kühlmittelmangelsicherung
versehen sein. Bei Ansprechen der Kühlmittelmangelsicherung muss die
Energiezufuhr zu dem überwachten Anlagenteil automatisch unterbrochen werden;
dieser Kühlmittelmangel muss gut erkennbar optisch oder akustisch angezeigt
werden.
Für das Ausräumen der Destillationsblase ist ein geschlossenes System mit
Gaspendelverfahren vorzusehen.
Das Befüllen der HKW-Anlage mit HKW, sowie gegebenenfalls das Umfüllen von
HKW hat im Gaspendelverfahren oder mit gleichwertigen Befüllungssystemen
(geschlossene Systeme) zu erfolgen. Erfolgt die Befüllung des Lösungsmitteltanks
nicht in der Wanne der HKW-Anlage, so hat die Befüllung der Tanks über
fixverlegte Leitungen in Überschubrohren mit freiem Gefälle zur Wanne zu
erfolgen.
Der Manipulationsbereich der Befüllstelle sowie gegebenenfalls der Umfüllstelle ist
im Sinne der HAV als Wanne auszubilden.
Die Lagerung von HKW darf nur in diffusionsdichten Behältern erfolgen.
Eine Versickerung von HKW-hältigem Wasser ist auf Grund der Bestimmungen
des Wasserrechtes (§§ 30, 32 WRG 1959) verboten.
9.5.2
Besondere betriebliche Voraussetzungen und Maßnahmen für
CKW-Anlagen
Bei Textilreinigungsmaschinen muss durch eine selbsttätige Verriegelung
sichergestellt sein, dass das Behandlungsgut erst dann der Behandlungszone
entnommen werden kann, wenn die Massenkonzentration den im § 7 HAV
festgesetzten Wert (2 g CKW/m³) unterschritten hat. Die Beladeluke muss eine
automatische Verriegelungseinrichtung aufweisen, die bei Chargenbeginn die
Beladeluke verriegelt und erst nach vollständigem Programmablauf sowie nach
Unterschreiten dieser Konzentration die Verriegelung wieder öffnet. Dies ist durch
ein Messgerät sicherzustellen. Die Messung der Konzentration an Tetrachlorethen
in der Trommel hat in der Trocknungsluft am Austritt aus dem Trommelbereich bei
drehender Trommel, laufender Ventilation und geschlossener Beladeluke sowie
einer Temperatur des Behandlungsgutes von nicht weniger als 35 °C und bei einer
auf die Belademasse bezogenen Luftwechselrate von mindestens 2 m³/(kg•h) bis
höchstens 5 m³/(kg•h)
zu erfolgen. Bei Maschinen mit einem höheren
Luftdurchsatz ist der dabei ermittelte Wert auf eine Luftwechselrate von 5m³/(kg•h)
zu beziehen (siehe Anhang C).
27
Die im Wartungs- und Bedienungsbereich der CKW-Anlage sowie im
Aufstellungsbereich von Destillationsanlagen und an allen anderen Stellen, an
denen mit der Möglichkeit des Austretens von HKW-Dämpfen gerechnet werden
muss, abgesaugte HKW-hältige Luft darf erst nach Reinigung in einer
Abluftreinigungsanlage ins Freie abgeleitet werden.
Nach Beendigung der Trocknungsphase ist das Behandlungsgut zu belüften. Die
Luftführung hat im geschlossenen Kreislauf über die Abluftreinigungsanlage zu
erfolgen.
Die gereinigte Ware darf erst unmittelbar vor dem Bügeln bzw. Dämpfen dem
Aufstellungsraum für Textilreinigungsmaschinen entnommen werden.
Das Flusensieb, der Flusenkanal und der Nadelfänger sind am Ende jedes
Arbeitstages zu reinigen. Vor dem Öffnen der Reinigungsöffnungen sind die zu
reinigenden Bereiche mindestens 5 Minuten zu belüften und die Abluft über eine
Abluftreinigungsanlage zu führen.
Bei Oberflächenbehandlungsmaschinen ist die Verriegelung der Beschickungsbzw. Entnahmeöffnung, d.h. in der Praxis, die Dauer der Belüftungsphase, durch
ein Messgerät zu steuern, das die Verriegelung erst bei Unterschreitung einer
Konzentration von 1 g CKW/m³ freigibt.
Die
Gesamtdauer
jeder
Einzelmessung
für
die
Bestimmung
der
Massenkonzentration
an
CKW
in
der
Behandlungszone
von
Textilreinigungsmaschinen bzw. Oberflächenbehandlungsmaschinen soll in der
Regel 30 Sekunden betragen.
28
10
Grenzwerte
10.1
Emission
10.1.1
HKW-Anlagen-Verordnung
Tabelle 1: Grenzwerte für die Konzentration von HKW
Massenstrom1) bis 50 g/h
Massenstrom1) über 50 g/h
Abluft
100 mg/m³ 2)
20 mg/m³ 2)
3)
Abwasser
0,1 mg/l
Bodenluft
10 mg/m³ 2)
Öffnen der Verriegelung
1 g/m³; für Chemisch-Reinigung 2 g/m³ 4)
1)
Sind mehrere CKW-Anlagen vorhanden, ist die Summe der Teilmassenströme maßgeblich.
Zu beziehen auf feuchten Zustand, 0° C und 1013 hPa.
3)
als Cl; muss vom Hersteller der Kontaktwasserreinigungsanlage garantiert und nachgewiesen werden (§ 20 HAV).
4)
am Austritt aus dem Trommelbereich bei drehender Trommel, laufender Ventilation und geschlossener Beladeluke sowie
einer Temperatur des Behandlungsgutes von nicht weniger als 35°C und bei einer auf die Belademasse bezogenen
Luftwechselrate von mindestens 2 m³/(kg•h) bis höchstens 5 m³/(kg•h); bei Maschinen mit einem höheren Luftdurchsatz ist
der dabei ermittelte Wert auf eine Luftwechselrate von 5m³/(kg•h) zu beziehen (Umrechnung siehe Anhang C).
2)
Zusätzlich gilt für
Textilreinigungsanlagen ein Gesamtemissionsgrenzwert von 20 g HKW je kg
gereinigtes trockenes Putzgut und für
alle anderen HKW-Anlagen ein Grenzwert für diffuse Emissionen von
1 - 5 t LM-Verbrauch/a
15 % d. eingesetzten LM
> 5 t LM-Verbrauch/a
10 % d. eingesetzten LM
Tabelle: Grenzwerte für die Konzentration von HKW mit der Kennzeichnung R 45,
R 46, R 49, R 60 oder R 61
Abluft
1)
2)
Massenstrom1) bis 5 g/h
20 mg/m³ 2)
Massenstrom1) über 5 g/h
2 mg/m³ 2)
Sind mehrere CKW-Anlagen vorhanden, ist die Summe der Teilmassenströme maßgeblich.
Zu beziehen auf feuchten Zustand, 0° C und 1013 hPa.
Für diese Stoffe gilt zusätzlich ein Substitionsgebot.
10.1.2
Verordnungen nach dem Wasserrecht
10.1.2.1
AEV Wasch- und Reinigungsprozesse
Grenzwerte für die Konzentration (mg HKW/l Abwasser, berechnet als Chlor):
AOX (adsorbierbares org. geb. Halogen)
POX (ausblasbares org. geb. Halogen)
1)
0,5 (und 0,25 mg/kg Behandlungsgut 1))
0,1
Nur wenn die Füllmengenkapazität der im Betrieb aufgestellten Textilreinigungsmaschinen 50 kg übersteigt.
29
10.1.2.2
Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in
Fließgewässer und öffentlichen Kanalisationen (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996
Grenzwerte für die Konzentration (mg HKW/l Abwasser, berechnet als
Chlor):
AOX (adsorbierbares org. geb. Halogen)
POX (ausblasbares org. geb. Halogen)
10.1.2.3
0,5
0,1
Indirekteinleiterverordnung - IEV (BGBl. II 222/1998)
Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass die Mengenschwellen für
Indirekteinleitungen
in
die
öffentliche
Kanalisation
nach
der
Indirekteinleiterverordnung - IEV (BGBl. II 228/1998) nicht überschritten werden,
sodass die Indirekteinleitung keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedarf.
10.1.2.4
Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer – QZVChemieOG (BGBl.
II Nr. 96/2006)
Legt
Konzentrationen
Oberflächenwasserkörpern
beschreiben.
(Umweltqualitätsnorm)
fest,
die
den
in
zu erreichenden guten chemischen Zustand
QZV Chemie OG (Umweltqualitätsnorm in µg/l)
Tetrachlorethen
Trichlorethen
Dichlormethan
10.2
10
10
20
Immission
Die WHO hat in der Luftqualitätsrichtlinie für Europa [7] den Leitwert für
Tetrachlorethen mit 0,25 mg/m³ als Jahresmittelwert festgelegt.
In Deutschland enthält die 2. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes
(2.
BImSchV)
einen
Grenzwert
für
die
Raumluftkonzentration
von
Tetrachlorethen
in
Wohnräumen
und
Lebensmittelbetrieben von 0,1 mg/m³ als 7-Tage-Mittelwert.
10.3
Lebensmittel und Trinkwasser
Österreichisches Lebensmittelbuch, III. Auflage, 1993:
Grenzwert für Tetrachlorethen
Lebensmittel
Trinkwasser
0,1 mg/kg
0,01 mg/l
Die Trinkwasserverordnung enthält den gleichen Grenzwert.
30
11
Überwachung der Grenzwerte
11.1
Emission
11.1.1
Abluft
Nach der erstmaligen Inbetriebnahme von HKW-Anlagen und in der Folge
mindestens einmal jährlich ist vom Betriebsanlageninhaber die Konzentration an
halogenierten organischen Lösungsmitteln im Abgas
1. bei einem Massenstrom bis 50 g halogenierte organische Lösungsmittel je
Stunde im Abgas durch eine geeignete und fachkundige Person,
2. bei einem Massenstrom von mehr als 50 g halogenierte organische
Lösungsmittel je Stunde im Abgas durch einen Sachkundigen
nach den anerkannten Regeln der Technik (siehe 11.3.) messen zu lassen. Die
Messung oder Probenahme hat während jenes Betriebszustandes, der die stärkste
Emission verursacht, zu erfolgen. Die Messergebnisse sind unter Angabe des
Datums und der Uhrzeit der Messung oder der Probenahme, des
Betriebszustandes der HKW-Anlage während der Messung oder der Probenahme
sowie der Messmethode, unter Angabe der angewendeten technischen Norm, in
das Betriebstagebuch oder Prüfbuch der überprüften Anlage einzutragen.
Die Überwachung der Konzentration an HKW in der gereinigten Abluft hat mit
einem eignungsgeprüften Durchbruchswächter oder eignungsgeprüften Messgerät
gemäß der deutschen 2. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (2. BImSchV) - Anlage „Bundeseinheitliche Praxis bei
der Emissionsüberwachung“ (Richtlinien über Eignungsprüfungen, Bauausführung,
Einbau, Kalibrierung und Wartung von Messeinrichtungen für kontinuierliche
Emissionsmessungen oder regelmäßige Prozesskontrollen, Rundschreiben des
deutschen BMU vom 22.01.93) zu erfolgen.
Für den Fall, dass die CKW-Anlage nur eine Aktivkohleanlage aufweist, muss die
Probenahme zur Überwachung der Emission im Reinluftstrom, welcher auch den
Umluftstrom beinhaltet, vorgenommen werden.
Falls für die bodennahe Absaugung eine eigene Aktivkohleanlage vorhanden ist,
muss die Probenahme im Reinluftstrom unmittelbar nach dieser Aktivkohleanlage
erfolgen.
Ausnahmen gemäß § 82 Abs. 3 GewO 1994:
Bei neuen dem Stand der Technik entsprechenden Textilreinigungsmaschine (z.B.
inkl. Gaspendelung bei der Befüllung mit Per und bei der Entleerung der
Destillationsblase, ausschließlich Kreislaufführung des Luftstroms) treten keine
nennenswerten Emissionen bei Wartungsarbeiten mehr auf, sodass von der
Verpflichtung einer eigenen Absaugung über eine Abluftreinigungsanlage und dem
31
Durchbruchswächter Abstand genommen werden kann; dies gilt nur für
Textilreinigungsmaschinen mit einer Füllmengenkapazität <50 kg. Die bodennahe
Absaugung kann in diesen Fällen ohne Abluftreinigung unter Berücksichtigung von
Kap. 9.2.1 ins Freie geführt werden.
11.1.2
Luft in der Behandlungszone
Die Überwachung der Konzentration an HKW in der Behandlungszone (bei
Textilreinigungsmaschinen in der Trommelluft) hat mit einem eignungsgeprüften
Messgerät gemäß der deutschen 2. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (2. BImSchV) - Anlage „Bundeseinheitliche Praxis bei
der Emissionsüberwachung“ (Richtlinien über Eignungsprüfungen, Bauausführung,
Einbau, Kalibrierung und Wartung von Messeinrichtungen für kontinuierliche
Emissionsmessungen oder regelmäßige Prozesskontrollen, Rundschreiben des
deutschen BMU vom 22.01.93) zu erfolgen (siehe auch Anhang C).
Bei Textilreinigungsmaschinen müssen die Messstelle und die Messbedingungen
für die Überwachung der Trommelluftkonzentration der ÖNORM M 9400
entsprechen.
In allen Fällen muss die Wartung und Kalibrierung des Messgerätes oder des
Durchbruchswächters mindestens einmal jährlich, nachweislich durch den
Hersteller oder einen vom Hersteller autorisierten Vertreter durchgeführt werden.
11.1.3
Gesamtemissionen
Für Textilreinigungsanlagen ist einmal jährlich eine Lösungsmittelbilanz von einem
Sachkundigen oder vom Betriebsanlageninhaber, sofern er geeignet und
fachkundig ist, oder von sonstigen geeigneten und fachkundigen
Betriebsangehörigen zu erstellen; für alle anderen HKW-Anlagen gilt diese
Verpflichtung erst ab einem jährlichen Lösungsmittelverbrauch von 1 t
Lösungsmittel oder mehr.
Zur Ermittlung der Einsatz- und Austragsmengen an halogenierten organischen
Verbindungen einer HKW-Anlage darf auf verbindliche Angaben der Hersteller
zum Lösungsmittelgehalt der Einsatzstoffe oder auf andere gleichwertige
Informationsquellen zurückgegriffen werden.
Der Betriebsanlageninhaber hat der Behörde eine Kopie der Lösungsmittelbilanz
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die
Lösungsmittelbilanz erstellt wurde, zu übermitteln. Das Original der
Lösungsmittelbilanz ist dem Betriebstagebuch oder dem Prüfbuch anzuschließen.
Der Betriebsanlageninhaber hat einmal jährlich die Einhaltung des Grenzwertes für
die Gesamtemission bei Textilreinigungsanlagen von 20 g pro kg gereinigtes
trockenes Putzgut oder des Grenzwertes für die diffusen Emissionen bei allen
anderen HKW-Anlagen auf Grundlage einer Lösungsmittelbilanz von einem
32
Sachkundigen feststellen zu lassen. Dieser Befund ist dem Betriebstagebuch oder
dem Prüfbuch anzuschließen.
Eine
Mustervorlage
zur
Erstellung
einer
Textilreinigungsbetriebe befindet sich in Anhang D.
11.1.4
Lösungsmittelbilanz
für
Abwasser
Die Anforderungen für die Abwasserbehandlung gelten nur für CKW-Anlagen (§ 20
HAV).
Zur Überwachung der Dichtheit von Kühlregistern in Textilreinigungsmaschinen
und Aktivkohleanlagen sind vor der Ableitung in das Kanalsystem leicht und
gefahrenfrei zugängliche Probenahmestellen vorzusehen. Üblicherweise ist eine
jährliche Kühlwasseruntersuchung nach den Regeln der Technik im Rahmen der
jährlichen Fremdüberwachung ausreichend.
Um
zu
gewährleisten,
dass
die
Abwasserreinigungsanlage
(Kontaktwasserreinigungsanlage) funktionstüchtig ist, ist eine jährliche
Überprüfung
des
gereinigten
Abwassers
unmittelbar
nach
der
Abwasserreinigungsanlage
erforderlich;
zur
Dokumentation
der
Funktionstüchtigkeit ist die jährlich Analyse des gereinigten Abwassers vor dem
Modultausch zweckmäßig.
Darüber hinaus wird auf die Bestimmungen der AEV Wasch- und
Chemischreinigungsprozesse sowie der Qualitätszielverordnung Chemie
Oberflächengewässer – QZV Chemie OG hingewiesen.
11.1.5
Bodenluft
Um rechtzeitig Sanierungsmaßnahmen in die Wege leiten zu können, ist es
erforderlich, nach Schadensereignissen mit erhöhten Raumluftkonzentrationen
oder Freisetzen von Lösungsmitteln, zumindest jedoch einmal jährlich die
Konzentration an chlorierten Lösungsmitteln in der Bodenluft zu untersuchen.
Nach § 23 der HAV müssen zu diesem Zweck Einrichtungen zur Absaugung von
Bodenluft aus der wasserungesättigten Bodenzone (Bodenluftsonde) vorhanden
sein. Es handelt sich dabei um stationäre Messsonden nach ÖNORM S 2090 mit
oder ohne Vorbohrung. Diese sind zumindest in folgenden Bereichen anzubringen:
• unter oder unmittelbar neben dem Aufstellungsraum bzw. dem
Aufstellungsbereich von CKW-Anlagen,
• unter oder unmittelbar neben Bereichen zur Lagerung von chlorierten
organischen Lösungsmitteln und
• unter oder unmittelbar neben Bereichen zur Lagerung von Abfällen, die mit
chlorierten
organischen
Lösungsmitteln
behaftet
sind
(z.B.
Destillationsschlamm).
33
Befinden sich mehr als ein Kellergeschoss oder eine Tiefgarage darunter, ist in der
Regel keine Bodenluftsonde erforderlich; im Einzelfall wäre zu prüfen, ob eine
einmalige Messung sinnvoll ist.
Die Bodenluftsonde darf in horizontaler Richtung nicht weiter als 2 m von der
CKW- Anlage oder einem der oben genannten Aufstellungsbereiche entfernt sein.
Im Bedarfsfall können daher bei einer CKW-Anlage auch mehrere
Bodenluftsonden erforderlich sein.
Die Bodenluftsonden sind von einem hiezu befugten Unternehmen (§ 2 Z 7 HAV)
anzubringen. Es ist eine Lageskizze anzufertigen und bei Vorbohrung der
Bodenaufbau zu beschreiben.
Die Bodenluftuntersuchung hat bei Anlagen mit einem Massenstrom an HKW bis
zu 50 g/h durch eine geeignete, fachkundige und hierzu berechtigte Person, bei
Anlagen mit einem Massenstrom größer 50 g/h durch staatliche oder staatlich
autorisierte Anstalten oder durch Ziviltechniker oder durch technische Büros,
jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, oder durch akkreditierte Stellen im Rahmen
des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung zu erfolgen. Dazu sind aus der
stationären Messsonde zumindest einmal jährlich und im Bedarfsfall, d.h. nach
Schadensereignissen mit erhöhten Raumluftkonzentrationen oder Freisetzung von
Lösungsmitteln, Bodenluftuntersuchungen durchzuführen.
Die Probenahme, Analytik und Dokumentation hat sinngemäß nach ÖNORM S
2090 zu erfolgen (siehe Anhang B), wobei folgende Mindestkriterien zu beachten
sind:
• Absaugung des Totvolumens vor der Messung bzw. Probenahme
• Analyse an Ort und Stelle mit direktanzeigenden Messröhrchen oder
physikalischen Methoden, wie z.B. Fotoionisationsdetektoren (PID)
• Unmittelbar nach der Analyse an Ort und Stelle Probenahme für eine
gaschromatographische Vergleichsanalyse
• Die Analyse der Vergleichsprobe muss gemäß den einschlägigen techn.
Richtlinien (z.B. VDI) von einem hiezu akkreditierten Labor oder einem Labor
mit qualitätssichernden Maßnahmen vorgenommen werden.
Für die jährlichen Kontrollen der Bodenluft (Voruntersuchung) gem. HAV, ob eine
nennenswerte Belastung des Untergrundes durch HKW vorliegt, ist keine
begleitende CO2/O2 –
und Unterdruckmessung sowie Bestimmung der
Bodenfeuchte (wie in der ÖNORM S 2090 gefordert) notwendig. Falls
Überschreitungen des Grenzwertes von 10 mg/m³ festgestellt werden, ist die
Behörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
Liegt das Messergebnis zwischen 10 mg/m³ und 20 mg/m³, so wird vor Meldung
an die Behörde eine nochmalige unverzügliche Untersuchung der Bodenluft
gemäß ÖNORM S 2090 empfohlen.
Üblicherweise wird bei Überschreitung des oben angeführten Grenzwertes zur
genauen
Erkundung
des
Schadensausmaßes
die
Erhebung
eines
34
dreidimensionalen Schadensbildes gem. ÖNORM S 2087 und S 2090 notwendig
sein. Dabei und bei der Entscheidung über allfällige Sanierungsmaßnahmen ist
nach den „Technischen Grundlagen für die Methoden der Erkundung, Bewertung
und Sanierung von mit leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen
belasteten Böden“ [8] sowie ÖNORM S 2088 Teil 1 und 2 vorzugehen.
11.2
Immission
Hingewiesen wird, dass gemäß den Bestimmungen der HAV in Österreich nur
betriebsfremde Räume betroffen sind, die dem dauernden Aufenthalt von
Personen dienen. Andere hiervon betroffene Räume sind im Einzelfall festzulegen.
Immissionsmessungen über einen längeren Zeitraum sind prinzipiell
problematisch, da die Messstelle nicht ständig überwacht werden kann und die
Messergebnisse durch die Verwendung von Reinigungs- und Pflegemitteln,
Raumsprays und dgl. sowie durch frisch gereinigte Textilien (z.B. Kleider, Mäntel,
Decken) verfälscht werden können. Die Benutzer des Raumes, in dem gemessen
wird, sollten daher nachweislich darauf hingewiesen werden.
Die Messungen müssen über einen längeren Zeitraum (mindestens eine Woche)
erfolgen. Bei der Probenahme und Analyse ist nach VDI 4300 Blatt 1 bzw.
ÖNORM EN ISO 16017-Teil 2 vorzugehen. Die Probenahme erfolgt üblicherweise
über einen nach dem Diffusionsprinzip arbeitenden Passivsammler (z. B. Fa.
Dräger/Orsa 5), der im zu untersuchenden Raum über einen Zeitraum von einer
Woche angebracht wird. Die Analyse wird im Labor unter Anwendung einer
gaschromatographischen Analysenmethode vorgenommen.
Neben der VDI-Richtlinie 4300 Blatt1 sind folgende Punkte zu beachten:
• Der Passivsammler ist möglichst in der Raummitte in einer Höhe zwischen 1 m
und 2 m über Boden für einen Zeitraum von mindestens einer Woche
anzubringen und zu plombieren, damit unbefugtes Entfernen nicht möglich ist.
• Im Probenahmeprotokoll nach VDI 4300 Blatt 1 ist der Decken- oder
Wandaufbau zu beschreiben, wenn der Raum unmittelbar an eine CKW-Anlage
angrenzt.
• Während der Probenahme sollte die Raumnutzung und das Lüftungsverhalten
gegenüber dem Normalzustand nicht geändert werden.
• Zur Beurteilung möglicher Immissionsbelastungen sind die Passivsammler in
zumindest drei Räumen in der Nachbarschaft der CKW-Anlage auszulegen. Zu
Vergleichszwecken ist eine Parallelmessung im Aufstellungsraum bzw.
Aufstellungsbereich der CKW-Anlage vorzunehmen.
• Die Auswahl der Räume richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und der
Raumnutzung. Grenzt ein Wohn- oder Aufenthaltsraum direkt an einen
Aufstellungsraum der CKW-Anlage, so ist dieser Raum jedenfalls als einer der
Messorte auszuwählen. Untersucht werden sollten Räume, die dem dauernden
35
Aufenthalt von Personen dienen (z.B. Wohnräume, Schlafräume, Küche),
und/oder Räume von Lebensmittelbetrieben.
• Werden in den untersuchten Räumlichkeiten erhöhte Konzentrationen
vorgefunden, so sind die Messwerte durch eine Wiederholungsmessung
abzusichern. Dabei sollte zusätzlich die Außenluft untersucht werden, wobei in
der kalten Jahreszeit auf die Möglichkeit des Zufrierens des Passivsammlers
Bedacht zu nehmen ist.
• Der Zeitpunkt der Messung richtet sich nach dem Anlassfall (z.B.
Anrainerbeschwerden, Missstände bei der CKW-Anlage). Routinemessungen
bei an CWK-Anlagen angrenzenden Wohn- und Aufenthaltsräumen sollten in
der kalten Jahreszeit erfolgen, da hier aufgrund des Lüftungsverhaltens mit den
höchsten Konzentrationen zu rechnen ist. Es wird empfohlen,
Routinemessungen in Abständen von 3 Jahren zu wiederholen.
Das Analyseergebnis des Labors ist für die Beurteilung alleine nicht
aussagekräftig. Das Analyseergebnis muss unter Berücksichtigung der
Probenahmebedingungen
und
sonstigen
Einflussgrößen
vom
Amtssachverständigen beurteilt werden. Hierbei sind die Ergebnisse einer
Messserie miteinander zu vergleichen und auf ihre Plausibilität zu prüfen. Mögliche
Belastungen der Außenluft und Emissionsquellen im betrachteten Raum sind zu
berücksichtigen.
In Sonderfällen, wenn Unklarheiten über die Herkunft einer möglichen
Raumluftbelastung durch Tetrachlorethen besteht, wird zusätzlich eine
kontinuierliche gaschromatographische (oder gleichwertige) Messung im am
höchsten belasteten Raum in der Nachbarschaft über einen Messzeitraum von 7
Tagen für sinnvoll erachtet.
Kurzzeitmessungen, z.B. mittels direkt anzeigendem Prüfröhrchen, sind zur
Beurteilung einer Innenraumluftbelastung nicht geeignet. Sie können jedoch in
Sonderfällen (z.B. bei vermuteter hoher Belastung) an Ort und Stelle als
Orientierungsmessung nützlich sein.
Liegt die Konzentration von Tetrachlorethen in der Innenraumluft über 250 µg/m³
(7-Tage Mittelwert), ist jedenfalls die Behörde zu verständigen. Treten diese
erhöhten Werte trotz Einhaltung der HAV auf, so sind zusätzliche Maßnahmen
vorzusehen. Es wird empfohlen, mehrere hintereinander folgende Messungen in
ausreichendem zeitlichen Abstand durchzuführen, um den Verlauf der
Konzentration zu bestimmen
Liegt die Konzentration von Tetrachlorethen in der Innenraumluft über 5 mg/m³ (7Tage Mittelwert), ist davon auszugehen, dass zum Schutz der Bewohner sofort
Maßnahmen gesetzt werden müssen (Gefahr in Verzug) [2].
36
11.3
Messverfahren
Die Bestimmung der Konzentration an HKW in der gereinigten Abluft kann im
Rahmen der jährlichen Kontrollmessungen mittels Prüfröhrchen (z.B. der Fa.
Dräger) vorgenommen werden (die Messunsicherheit von +/- 20 % ist zu
berücksichtigen). Für genauere Emissionsmessungen ist VDI 2457 Blatt 1 oder ein
gleichwertiges Messverfahren anzuwenden.
Die Konzentration an HKW in der Bodenluft ist nach VDI 2457 Blatt 1 zu
bestimmen.
Die Konzentration an HKW im gereinigten Abwasser und im Kühlwasser ist nach
ÖNORM EN ISO 10301 zu bestimmen.
Bei Immissionsmessungen (Raumluft) mit aktiver Probesammlung ist ÖNORM EN
ISO 16017-1 und bei passiver Probesammlung ÖNORM EN ISO 16017-2 oder ein
gleichwertiges Messverfahren anzuwenden.
Bei Anwendung eines anderen Messverfahrens ist dieses anzugeben und die
Gleichwertigkeit mit den oben genannten Messverfahren nachzuweisen.
Bezüglich der Qualitätssicherung wird auf VDI 4220 verwiesen.
11.4
Mindestanforderungen an Messberichte
Der Messbericht hat mindestens zu enthalten:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Name und Anschrift des Prüfers,
Datum und Zeit der Probenahme,
Art der Probenahme,
Betriebszustand der CKW-Anlage während der Probenahme,
Datum und Zeit der Analyse,
Art des Analysenverfahrens,
Messergebnis,
Interpretation,
Unterschrift (Firmenmäßige Zeichnung).
Auch bei Messverfahren mit getrennter Probenahme liegt die Verantwortung für
die gesamte Messung (Probenahme bis Interpretation) beim Verfasser des
Messberichtes (Gutachter). Sollte die Probenahme nicht durch den Gutachter
erfolgen, so muss im Messbericht darauf hingewiesen werden. Der gesamte
Vorgang der Probenahme einschließlich der Übermittlung der Probe an den
Gutachter muss ausführlich und nachprüfbar dokumentiert werden.
Muster für Messberichte sind in VDI 4220 Anhang A und B enthalten, die
Mindestanforderungen an die Dokumentation von Bodenluftmessungen (unter
37
Berücksichtung der Einschränkungen in Kapitel 11.1.5 Anhang B) sind in
ÖNORM S 2090 enthalten.
38
12
Auflassung von Betriebsanlagen und Betriebsanlagenteilen
Bei Aufstellungsräumen von CKW-Anlagen ist eine Kontamination des Fußbodens,
der Decke und des Mauerwerks mit dem jeweils verwendeten Lösungsmittel
möglich. Es ist daher bei Auflassung der CKW-Anlage bzw. des gesamten
Betriebes die zuständige Baubehörde davon zu verständigen, dass bei Abbruch
des Gebäudes CKW kontaminierter Bauschutt anfallen kann.
Unterhalb des Aufstellungsbereiches der CKW-Anlage kann der Bodenkörper mit
CKW verunreinigt sein. Es sind daher nach Entleerung und Demontage der HKWAnlage sowie Entsorgung aller HKW-hältigen Lagerungen die wasserungesättigte
Bodenzone mittels Bodenluftbeprobung und gegebenenfalls das Grundwasser auf
Verunreinigungen durch CKW zu untersuchen.
Als Nachfolgebetrieb sollte ein Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt, behandelt,
in Verkehr gesetzt, verzehrt oder gelagert werden, erst errichtet und genehmigt
werden, wenn der Nachweis erbracht wurde, dass keine Restkontamination mit
CKW im Gebäude vorhanden ist.
39
13
Literatur, Rechtsvorschriften und technische
Richtlinien
13.1
Literatur
1. Heudorf U., Kaiser D., Sagunsky H. (1994): Sanierung Chemischer
Reinigungen zur Verringerung der Tetrachlorethen-Belastung der Innenraumluft
benachbarter Wohnungen: Möglichkeiten und Grenzen, VDI-Berichte Nr. 1122,
S. 723 - 732.
2. Bundesgesundheitsamt Berlin (1988) Empfehlungen des Bundesgesundheitsamtes zu Tetrachlorethen in der Innenraumluft. Bundesgesundheitsblatt 31: 99
– 101
3. Doppler R. und Glötzl E. (1989): Studie über die Linzer ChemischReinigungsbetriebe. Magistrat Linz, Amt für Umweltschutz.
4. Umweltbundesamt (1993): Materialien zur Situation der ChemischReinigungen, Monographien Band 40, Umweltbundesamt unter Mitarbeit von
MA 22-Umweltschutz und Österr. Ökologieinstitut, Wien, November 1993.
5. Richtlinie zur Bewertung der Innenraumluft, Wien, April 2003; Österreichische
Akademie der Wissenschaften – Kommission für Reinhaltung der Luft im
Auftrag des BMLFUW, Stubenbastei 5, 1010 Wien
6. Teilbericht zum Forschungsvorhaben „Möglichkeiten zur Reduzierung der
Lösungsmittelbelastung in der Umgebung von Chemischreinigungsanlagen“
(Kap. II 15 Vermeidung der Diffusion von Perchlorethylen durch Wände und
Decken), Umweltforschungsplan des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit (Bonn/BRD), Luftreinhaltung, Forschungsbericht
Nummer 10408156
7. WHO: Air Quality Guidelines for Europe, 2000
8. UMWELTBUNDESAMT WIEN: Technische Grundlagen für die Methoden der
Erkundung, Bewertung und Sanierung von mit leichtflüchtigen halogenierten
Kohlenwasserstoffen belasteten Böden, 1995 (wir überarbeitet!)
13.2
Rechtsvorschriften
Die Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Verordnung (EG) 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29.6.2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (Ozonverordnung)
Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11.3.1999 über die Begrenzung von
Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten
und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel
entstehen (VOC-Richtlinie)
40
AAEV - Verordnung über die allgemeine Begrenzung
von Abwasseremissionen in Fließgewässer und
öffentliche Kanalisationen
BGBl. Nr. 186/1996
Abfallnachweisverordnung 2003
BGBI. II Nr. 618/2003
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002
BGBl. I Nr. 102/2002
AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse
BGBl. II Nr. 267/2003
Akkreditierungsgesetz – AkkG
BGBI. Nr. 468/1992
Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV
BGBI. Nr. 218/1983
Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz – AschG
BGBI. Nr. 450/1994
Beschränkungen und Verbote von
Fluorchlorkohlenwasserstoffen
BGBl. Nr. 301/1990
Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996
BGBI. I Nr. 53/1997
Chemikalienverordnung 1999 – ChemV 1999
BGBl. II Nr. 81/2000
Elektrotechnikgesetz 1992 - ETG 1992
BGBI. Nr. 106/1993
Elektrotechnikverordnung 1996 - ETV 1996
BGBI. Nr. 105/1996
Elektrotechnikverordnung 2002
BGBl. II Nr. 222/2002
EMVV 1995 - Elektromagnetische
Verträglichkeitsverordnung 1995
BGBI. Nr. 52/1995
Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle
BGBI. II Nr. 227/1997
Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994
BGBI. Nr. 194/1994
Grenzwerteverordnung 2003 – GKV 2003
BGBl. II Nr. 184/2003
HFCKW-Verordnung
BGBl. Nr. 750/1995
HFKW-FKW-SF6-Verordnung
BGBl. II Nr. 447/2002
HKW-Anlagen-Verordnung – HAV
BGBl. II Nr. 411/2005
Indirekteinleiterverordnung
BGBl. II Nr. 222/1998
Industrieunfallverordnung - IUV
BGBl. II Nr. 354/2002
Kälteanlagenverordnung
BGBI.Nr. 305/1969
Maschinen-Sicherheitsverordnung - MSV
BGBI. Nr. 306/1994
Niederspannungsgeräteverordnung 1995 - NspGV 1995
BGBI. Nr. 51/1995
Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer –
QZV Chemie OG
BGBl. II Nr. 96/2006
Trinkwasserverordnung – TWV
BGBl. II Nr. 304/2001
41
Verordnung über Gesundheitsüberwachung am
Arbeitsplatz – VGÜ
BGBI. II Nr. 27/1997
Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959
BGBI. Nr. 215/1959
Österreichisches Lebensmittelbuch, III. Auflage, 1993
2. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (2.
BImSchV) vom 10. Dezember 1990, Deutsches Bundesgesetzblatt, Jahrgang
1990, Teil 1, S. 2694
13.3
Technische Richtlinien
Die technischen Richtlinien sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
ÖNORM B 3850 Feuerschutzabschlüsse – Drehflügeltüren und –tore sowie
Pendeltüren – Ein- und zweiflügelige Ausführung
ÖNORM B 8110-1 Wärmeschutz im Hochbau – Teil 1: Anforderungen an den
Wärmeschutz und Deklaration des Wärmeschutzes von Gebäuden/Gebäudeteilen
ÖNORM B 8115-1 Schallschutz und Raumakustik im Hochbau – Teil 1: Begriffe
und Einheiten
ÖNORM B 8115-2 Schallschutz und
Anforderungen an den Schallschutz
Raumakustik
im
Hochbau
–
Teil
2:
ÖNORM B 8115-3 Schallschutz
Raumakustik
Raumakustik
im
Hochbau
–
Teil
3:
ÖNORM B 8115-4 Schallschutz und Raumakustik im Hochbau
Maßnahmen zur Erfüllung der schalltechnischen Anforderungen
–
Teil
4:
und
ÖNORM EN 13501-2 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem
Brandverhalten – Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den
Feuerwiderstandprüfungen, mit Ausnahme von Lüftungsanlagen
ÖNORM EN 13528 Teil 1, Außenluftqualität, Passivsammler zur Bestimmung von
Gasen und Dämpfen, Anforderungen und Prüfverfahren, Allgemeine
Anforderungen
ÖNORM EN 13528 Teil 2, Außenluftqualität, Passivsammler zur Bestimmung von
Gasen und Dämpfen, Anforderungen und Prüfverfahren, Spezifische
Anforderungen und Prüfmethoden
ÖNORM EN 15423 Lüftung von Gebäuden – Brandschutz von Lüftungsanlagen in
Gebäuden
ÖNORM EN ISO 10301 Wasserbeschaffenheit - Bestimmung leichtflüchtiger
halogenierter Kohlenwasserstoffe - Gaschromatographische Verfahren
42
ÖNORM EN ISO 16017-1 Innenraumluft, Außenluft und Luft am Arbeitsplatz Probenahme und Analyse flüchtiger organischer Verbindungen durch
Sorptionsröhrchen/thermische Desorption/Kapillar-Gaschromatographie - Teil 1:
Probenahme mit einer Pumpe
ÖNORM EN ISO 16017-2 Innenraumluft, Außenluft und Luft am Arbeitsplatz Probenahme und Analyse flüchtiger organischer Verbindungen durch
Sorptionsröhrchen/thermische Desorption/Kapillar- Gaschromatographie - Teil 2:
Probenahme mit Passivsammlern
ÖNORM M 9400 Textilreinigungsanlagen mit Tetrachlorethen
ÖNORM M 9400 Beiblatt 1, Textilreinigungsanlagen mit Tetrachlorethen,
und Betriebstagebuch für Textilreinigungsmaschinen
Prüf-
ÖNORM M 9400 Beiblatt 2, Textilreinigungsanlagen mit Tetrachlorethen, Prüf- und
Betriebstagebuch für Adsorptionsanlagen
ÖNORM M 9400 Beiblatt 3, Textilreinigungsanlagen mit Tetrachlorethen,
und Betriebstagebuch für Kontaktwasser-Reinigungsanlagen
Prüf-
ÖNORM M 9401 Oberflächenbehandlungsanlagen
ÖNORM M 9401 Beiblatt 1, Oberflächenbehandlungsanlagen,
Betriebstagebuch für Oberflächenbehandlungsanlagen
Prüf-
und
ÖNORM M 9401 Beiblatt 2, Oberflächenbehandlungsanlagen,
Betriebstagebuch für Adsorptionsanlagen
Prüf-
und
ÖNORM M 9401 Beiblatt 3, Oberflächenbehandlungsanlagen,
Betriebstagebuch für Kontaktwasser-Reinigungsanlagen
Prüf-
und
ÖNORM S 2090 Bodenluft-Untersuchungen
ÖNORM S 2100 Abfallverzeichnis
ÖNORM S 5010 Schallabstrahlung von Industriebauten
(zurückgezogen aber nützlich)
Nachbarschaftsschutz
ÖNORM S 5021-1 Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche
Raumplanung und Raumordnung
ÖNORM ISO 2631-1 Mechanische Schwingungen und Stöße - Bewertung der
Auswirkung von Ganzkörperschwingungen auf den Menschen - Teil 1: Allgemeine
Anforderungen
ÖNORM ISO 2631-2 Mechanische Schwingungen und Stöße - Bewertung der
Auswirkung von Ganzkörperschwingungen auf den Menschen - Teil 2:
Schwingungen in Gebäuden (1 Hz bis 80 Hz)
ÖNORM Z 1000-1 Sicherheitskennfarben und –kennzeichen,
mungen Anforderungen, Ausführungen
Begriffsbestim-
43
ÖNORM Z 1000-2 Sicherheitskennfarben und -kennzeichen - Teil 2: Sicherheitsund Gesundheitsschutzkennzeichen
DIN 11915 Wäscherei und Chemischreinigungsmaschinen;
maschinen; Begriffe, Ausführungen
Chemischreinigungs-
DIN 11916 Wäscherei und Chemischreinigungsmaschinen; Destilliereinrichtungen
für Chemischreinigungsmaschinen; Begriffe, Anforderungen
VDI 2457 Blatt 1 Messung gasförmiger EmissionenBestimmung organischer Verbindungen - Grundlagen
Gaschromatographische
VDI 2460 Blatt 1 Messen gasförmiger Emissionen – Infrarotspektrometrische
Bestimmung organischer Verbindungen – Grundlagen
VDI 3482 Blatt 1 Messungen
gasförmiger
Immissionen – Mehrkomponentenmessung organischer Verbindungen; Grundlagen der chromato-graphischen
Bestimmungen
VDI 3482 Blatt 4 Messungen gasförmiger Immissionen – Gaschromatographische
Bestimmung organischer Verbindungen mit Kapillarsäulen; Probenahme durch
Anreicherung an Aktivkohle; Desorption durch Lösemittel
VDI
4220
Qualitätssicherung,
Anforderungen
an
EmissionsImmissionsprüfstellen für die Ermittlung luftverunreinigender Stoffe
und
VDI 4300 Blatt 1 Messen von Innenraumluftverunreinigungen, Allgemeine Aspekte
der Messstrategie
VDI 4300 Blatt 6 Messen von Innenraumluftverunreinigungen - Messstrategie für
flüchtige organische Verbindungen (VOC)
VDI 4300 Blatt 7 Messen von Innenraumluftverunreinigungen - Bestimmung der
Luftwechselzahl in Innenräumen
44
14
Anhang A: Kenngrößen von Tetrachlorethen,
Trichlorethen und Dichlormethan 1
Kenngrößen für Tetrachlorethen
Parameter
relative molare Masse
Dichte
Siedepunkt (1013,25 hPa)
Löslichkeit in Wasser bei 20°C
Siedepunkt des Azeotrops Lösungsmittel /
Wasser
Lösungsmittelanteil des Azeotrops
Dampfdruck (20° C)
Sättigungskonzentration (20° C)
Sättigungskonzentration (30° C)
Zündtemperatur in Luft
Zersetzungsbeginn
relative Verdunstungszahl (Ether=1)
Oberflächenspannung bei 25°C
kinematische Viskosität bei 20°C
Geruchsschwelle
MAK-Wert (GKV 2003)
Umrechnungsfaktoren (20°C, 1013,25 hPa)
Kenngrößen für Trichlorethen
Parameter
relative molare Masse
Dichte
Siedepunkt (1013,25 hPa)
Löslichkeit in Wasser bei 20°C
Siedepunkt des Azeotrops Lösungsmittel /
Wasser
Lösungsmittelanteil des Azeotrops
Dampfdruck (20° C)
Zündtemperatur in Luft
Zersetzungsbeginn
relative Verdunstungszahl (Ether=1)
Oberflächenspannung bei 25° C
kinematische Viskosität bei 20° C
Geruchsschwelle
MAK-Wert (GKV 2003)
1
Einheit
g/mol
g/cm³
°C
Massenanteil in %
Massenkonzentration in g/l
°C
Massenanteil in %
hPa (mbar)
g/m³
g/m³
°C
°C
N/cm
mm²/s
ppm
ppm (mg/m³)
1 mg/m³ in ppm
1 ppm in mg/m³
Einheit
g/mol
g/cm³
°C
Massenanteil in %
Massenkonzentration in g/l
°C
Massenanteil in %
hPa (mbar)
°C
°C
N/cm
mm²/s
ppm
ppm (mg/m³)
165,8
1,62
121,1
0,016
0,1
87,1
84,1
18,9
129
211
etwa 150
11
3,2x10-4
0,54
5 bis 50
50 (345)
0,145
6,89
131,4
1,46
86,7
0,11
1,0
73,6
93,4
77
410
etwa 120
3
3,2 x 10 –4
0,40
20 bis 400
50 (270)
Bezugsquelle: ÖNORM M 9401
45
Umrechnungsfaktoren (20°C, 1013,25 hPa)
1 mg/m³ in ppm
1 ppm in mg/m³
0,183
5,46
Kenngrößen von Dichlormethan
Parameter
relative molare Masse
Dichte
Siedepunkt (1013,25 hPa)
Löslichkeit in Wasser bei 20°C
Siedepunkt des Azeotrops Lösungsmittel /
Wasser
Lösungsmittelanteil des Azeotrops
Dampfdruck (20° C)
Zündtemperatur in Luft
Zersetzungsbeginn
relative Verdunstungszahl (Ether=1)
Oberflächenspannung bei 25° C
kinematische Viskosität bei 20° C
Geruchsschwelle
MAK-Wert (GKV 2003)
Umrechnungsfaktoren (20°C, 1013,25 hPa)
46
Einheit
g/mol
g/cm³
°C
Massenanteil in %
Massenkonzentration in g/l
°C
Massenanteil in %
hPa
°C
°C
N/cm
mm²/s
ppm
ppm (mg/m³)
1 mg/m³ in ppm
1 ppm in mg/m³
131,4
1,46
86,7
0,11
1,0
73,6
93,4
77
410
etwa 120
3
3,2 x 10 –4
0,40
20 bis 400
50 (175)
0,183
5,46
15
Anhang B: Auszug aus der ÖNORM S 2090
15.1
Dokumentation der Probenahme
Die Probenahme ist an Ort und Stelle in Form eines Probenahmeprotokolls zu
dokumentieren.
Die Dokumentation hat folgende Angaben zu enthalten:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
15.2
Beschreibung des Probenahmesystems
Nachweis der Dichtheit des Probenahmesystems
Größe des Tot- und des Falschluftvolumens
Absaugvolumen pro Zeiteinheit (Volumenstrom)
abgesaugtes Gesamtvolumen
Probenahmevolumen
Anzahl und Art der Probensammlung
Ramm- bzw. Bohrverfahren (nur bei neuen Sonden)
Ramm- bzw. Bohrtiefe (nur bei neuen Sonden)
Probennehmer
Datum der Entnahme
Zeitpunkt der Entnahme
Ortsbefund
Dokumentation der Analytik
Die Dokumentation hat folgende Angaben zu enthalten (sofern sie für das
angewandte Verfahren relevant sind):
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
15.3
Zeitpunkt der Probenahme und der Analyse
Analysenergebnisse
Parameter der Probenlagerung (z. B. Zeit, Temperatur, Licht)
Beschreibung des Transferbehälters (z. B. Material, Form, Volumen)
Beschreibung des Adsorbens (Type, Hersteller, Chargennummer)
Desorptionsmethode
Type und Hersteller des Messgerätes
Konfiguration des Messgerätes (z. B. Detektor, Säule)
zur Analyse herangezogene Probenmenge
Angaben zum Methodenfehler bzw. zur Messunsicherheit
Qualitätssicherung der Analytik
Die Qualitätssicherung muss Aufschluss über die Qualität der die
Untersuchungsergebnisse beeinflussenden Faktoren geben. Dies beinhaltet vor
allem:
47
• Anzahl der Bestimmungen der Desorptionsausbeute pro Charge inklusive
Resultat und Standardabweichung
• Sicherstellung der Dichtheit der Probenahmebehältnisse
• Lagerfähigkeit der Proben
• Nachweis, dass bei den verwendeten Probenahmebehältnissen keine
Adsorptionseffekte mit dem zu bestimmenden Bestandteil auftreten
• Blindwert pro Charge des Adsorbens
• Verfahrenskenndaten der Analysenmethode
48
16
Anhang C: Umrechnung der Konzentration an
HKW in der Behandlungszone
Wird die vorgegebene Luftwechselrate je kg Belademasse von maximal
5 m³/(h·kg) überschritten, ist eine Umrechnung der gemessenen Konzentration
nach folgender Formel erforderlich:
C
Bezug
C
=
gem
* L gem
*)
5
CBezug Bezugslösungsmittelkonzentration
Cgem gemessene Lösungsmittelkonzentration
Lgem gemessene Luftwechselrate [m³/(h·kg)]
*)
konstante Bezugsluftwechselrate von 5 m³/(h·kg)
49
17
Anhang D: Lösungsmittelbilanz für
Textilreinigungsbetriebe
Lösungsmittelbilanz für Textilreinigungsbetriebe
für das Jahr ………………..
• Reinigungsmaschinen
Marke
Größe (Belademasse)
Baujahr
1. Gesamtmenge der gereinigten Textilien (laut Aufzeichnungen im Betriebsbuch):
………………… kg
2. Einsatzmenge an Lösungsmitteln
………………… kg
3. Menge der Lösungsmittel in den entsorgten Abfällen:
………………… kg
(Falls keine anderen Daten bekannt sind, werden folgende Gehalte an HKW in
Abfällen für die Berechnung herangezogen: HKW Schlamm 30 %, HKW-hältige
Aktivkohle 10 %)
4. Lösungsmittelverbrauch (Einsatzmenge abzüglich der Menge der Lösungsmittel
in den entsorgten Abfällen):
………………… kg
..... kg Lösungsmit telverbrau ch
x 100 = .......... ..... %
..... kg gereinigte Textilien
Die Einhaltung des Gesamtemissionsgrenzwertes von 2 % wird bestätigt.
__________________________
Datum
Firmenstempel
__________________________
Unterschrift
50

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