AKTUELLE INFORMATIONEN - EISMANN und PARTNER

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AKTUELLE INFORMATIONEN - EISMANN und PARTNER
Eismann und Partner
Steuerberatungsgesellschaft
Gablonzer Straße 4 • 95466 Weidenberg • Telefon 09278/77 09 20 • Telefax 09278/77 09 21 77
Augustusburger Straße 233 • 09127 Chemnitz • Telefon 0371/75 02 70 • Telefax 0371/75 02 72 77
Lessingweg 1 • 95447 Bayreuth • Telefon 0921/50 70 07 60 • Telefax 0921/50 70 07 77
Veldensteiner Straße 29 • 92157 Pegnitz • Telefon 09241/97 20 • Telefax 09241/9 72 40
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EISMANN
Rechtsanwälte
Lessingweg 1 • 95447 Bayreuth • Telefon 0921/50 70 07 60 • Telefax 0921/50 70 07 77
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AKTUELLE
INFORMATIONEN
Dipl. - Kfm. Bernd Eismann
Dipl. - Kfm. Rüdiger Eismann
Benjamin H. Eismann
Dipl. - Ing. (agr.) Matthias Bär
Dipl. - Kfm. Karl-Martin Popp
Wirtschaftsprüfer – Steuerberater
Steuerberater
Rechtsanwalt
Steuerberater
Steuerberater
Rechtsbeistand
AUS DEM INHALT
4/2006
• IN EIGENER SACHE
–
• BLICKPUNKT
–
–
–
–
–
–
Seite 5
Dienstwagen - Arbeitnehmer kann Auskunft über konkrete Kosten verlangen
Rückzahlung von Fortbildungskosten
Arbeitnehmer – Antragsveranlagung verfassungswidrig?
Drittaufwand – Aufwendungen bei abgekürztem Vertragsweg
• BUCHHALTUNG UND LOHNABRECHNUNG
–
–
–
–
–
Seite 2 - 4
Gründungszuschuss: Neue Förderung für Existenzgründer
Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse
1. Januar 2007 – Basel II kommt
Schenken und Vererben – vor Jahresende darüber nachdenken!
Legales Steuerschlupfloch - Lebensversicherungen verschenken!
Neues Elterngeld kommt
• RECHTSPRECHUNG
–
–
–
–
Seite 1
Na dann, Frohes Fest …
Haushaltsnahe Dienstleistungen | Anforderung an Handwerkerrechnungen
Neu ab 1.1.2007: Elektronisches Handels- und Unternehmensregister
Vorsicht bei innergemeinschaftlichen Lieferungen – Anforderungen an die Vollmacht
Verjährungsfalle Jahresende: Sichern Sie sich Ihre Forderungen!
Künstlersozialkasse: Zahlungen vermeiden
Seite 6 - 7
IN EIGENER SACHE
Na dann, Frohes Fest …
Entscheidung aus. Der Gesetzgeber hat
jedoch zwischenzeitlich reagiert und mit
Wirkung zum 01.01.2007 das Erbschaftund Schenkungsteuergesetz reformiert.
Lesen Sie hierzu unseren Beitrag
auf Seite 2.
Warten auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes - so lautete die Devise,
was die Verfassungsmäßigkeit des derzeit
geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuerrechtes betrifft.
Während sich
zumindest bei der
Übertragung von
Privatvermögen
viele Steuerpflichtige künftig
einer höheren
Nach wie vor steht die seit langem erwartete
Erbschaft- und Schenkungsteuerbelastung
gegenüber sehen, dürfen sich Kapitalgesellschaften grundsätzlich freuen. Ihnen beschert die Unternehmenssteuerreform 2008
eine generelle Steuersenkung um ca. 9 %.
© aus: “FAZ” v. 06.12.2002
...auch wenn die Bescherung durch den
Gesetzgeber in Gestalt des Steueränderungsgesetzes 2007 und der Reform des
Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes
nicht für alle Steuerpflichtigen zu angenehmen Überraschungen führen wird.
Erfreuliche Nachrichten bei Eismann und Partner
Unsere Mitarbeiter, Frau Doris Dörfler und
Herr Harald Morath feiern in diesem Jahr
ihr 20-jähriges Kanzleijubiläum. Herr Bernd
Eismann bedankte sich auch im Namen der
anderen Partner herzlich bei den Jubilaren
für die langjährige, zuverlässige und
engagierte Mitarbeit in unserer Kanzlei.
Für den hervorragenden Abschluss ihrer
Ausbildung zur Steuerfachangestellten
brachte Herr Popp Frau Susanne Bauer seine
Anerkennung zum Ausdruck.
Wir freuen uns, Frau Dörfler, Frau Bauer und
Herrn Morath weiterhin zum Kreis unserer
Mitarbeiter zählen zu können. Sie werden
weiterhin dazu beitragen, für Sie ein
verlässlicher Partner zu sein.
Wir hoffen, Ihnen mit der Auswahl der
Beiträge Hilfestellungen und Anregungen
für den täglichen Umgang mit den
Gesetzesvorgaben geben zu können und
wünschen eine anregende Lektüre.
v.l.n.r. Harald Morath, Bernd Eismann u. Doris Dörfler
Susanne Bauer u. Karl-Martin Popp
Wir bedanken uns bei Ihnen auf
diesem Weg für das uns entgegengebrachte Vertrauen und freuen uns
auf eine ebenso gute und erfolgreiche
Zusammenarbeit im Jahr 2007.
Ihnen und Ihrer Familie wünschen wir
ein frohes Weihnachtsfest und
alles Gute im Neuen Jahr.
• Aus der Komplexität und Dynamik von Gesetzgebung und Rechtsprechung ergeben sich zwangsläufig ständig Änderungen, so dass für
die in der Mandanteninformation enthaltenen Beiträge keine Haftung übernommen werden kann.
Die nachfolgenden Beiträge sollen vielmehr als Grundlageninformation für ein gemeinsames Gespräch dienen. Denn konkrete
Beratungsempfehlungen stimmen wir immer auf Ihre persönlichen Verhältnisse ab.
1…4/2006
BLICKPUNKT
Gründungszuschuss: Neue Förderung für Existenzgründer
Arbeitslose, die eine
Existenz gründen,
konnten bislang
durch den
Existenzgründungszuschuss für
sog. „Ich-AGs“
und das Überbrückungsgeld
gefördert
werden.
Der neue Gründungszuschuss löst
nunmehr beide Leistungen für Neufälle
ab. Er wird bei der jeweilig zuständigen
Agentur für Arbeit in zwei Phasen mit
einer Förderdauer von bis zu 15 Monaten
geleistet.
In den ersten neun Monaten erhalten
Existenzgründer monatlich einen Zuschuss
in Höhe ihres zuletzt bezogenen monatlichen
Arbeitslosengeldes und zusätzlich eine
monatliche Pauschale von 300,00 EUR,
die für die soziale Absicherung verwendet
werden soll. Nach Ablauf der ersten 9 Monate
kann die Agentur für Arbeit die Pauschale
in Höhe von 300,00 EUR für weitere 6
Monate gewähren.
Die 2. Förderphase ist allerdings an die
Voraussetzung gebunden, dass der Existenzgründer unternehmerische Aktivitäten und
eine intensive Geschäftstätigkeit darlegen
kann. Dies muss durch einen Bericht oder
entsprechende Unterlagen dokumentiert
werden.
Ein Anspruch auf den Gründungszuschuss besteht nur, wenn
- eine hauptberufliche selbstständige
Tätigkeit von mehr als 15 Stunden
wöchentlich aufgenommen wird,
- Anspruch auf Arbeitslosengeld bestanden
hat
- und ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld von 90 Tagen besteht.
Wie bisher müssen Antragsteller für den
Zuschuss die notwendigen Kenntnisse zur
Ausübung der selbstständigen Tätigkeit
durch die Stellungnahme einer fachkundigen
Stelle darlegen.
Eine Förderung wird nicht gewährt, wenn
ein direkter Übergang von einer Beschäftigung in die Selbstständigkeit erfolgt.
Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse
1. Buchführungspflicht entsteht bei Umsatzerlösen über 500.000,00 EUR jährlich
(bisher 350.000,00 EUR jährlich).
Darüber hinaus kann sich eine
Buchführungspflicht ergeben, wenn der
Gewinn (wie bisher) über 30.000,00 EUR
hinausgeht.
2. Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen
Die bisherige Grenze für Kleinbetragsrechnungen von 100,00 EUR wird für Lieferungen und Leistungen ab dem
01.01.2007 auf 150,00 EUR angehoben.
Wie bisher genügen folgende Angaben in
den Kleinbetragsrechnungen:
- Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens
1. Januar 2007 – Basel II kommt
- Ausstellungsdatum, Menge und Art der
gelieferten Gegenstände oder Umfang
und Art der Leistung
- Entgelt und darauf entfallender Steuerbetrag in einer Summe sowie anzuwendender Steuersatz oder im Fall einer
Steuerbefreiung ein Hinweis auf die Befreiungsvorschrift
Rechnungs-Nr., Steuer.-Nr. sowie Tag der
Leistung / Lieferung müssen auf Kleinbetragsrechnungen nicht angeben werden.
L II
BASE
Das erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse wurde zwischenzeitlich verabschiedet.
Die wichtigsten Einzelregelungen in Kürze:
Über die EU-Bankenrichtlinie Basel II wird ab 2007 bei der Kreditvergabe eine individuelle Risikobewertung
stärker als bisher berücksichtigt. Obwohl der „offizielle Startschuss für „Basel II“ am 01.01.2007 ist, haben
die meisten Banken die neuen Grundsätze für die Kreditvergabe schon praktiziert.
Künftig wird bei der Kreditvergabe eine individuelle Risikobewertung stärker als bisher berücksichtigt. Für Unternehmen mit
geminderter Bonität bedeutet dies, dass es zu höheren Finanzierungskosten oder sogar zur Verweigerung eines Darlehens kommen
kann.
Neben einer soliden Eigenkapitalausstattung ist auch die vorzeitige Sicherstellung der betrieblichen Nachfolgeregelung für die
Bonitätseinstufung bedeutsam. Ein ungewisser Ausblick in die unternehmerische Zukunft bedeutet künftig ein schlechteres Rating
für die Kreditvergabe.
4/2006…2
BLICKPUNKT
Schenken und Vererben - vor Jahresende darüber nachdenken!
a) Reform der Erbschaftsteuer durch das
Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge
Der von der Bundesregierung vorgelegte
Entwurf eines „Gesetzes zur Erleichterung
der Unternehmensnachfolge“ verfolgt im
Wesentlichen folgende Ziele:
• Die Generationennachfolge in Unternehmen
soll von der Erbschaft- und Schenkungsteuer
entlastet werden. Die auf produktiv eingesetztes
Vermögen entfallende Steuer wird über einen
Zeitraum von zehn Jahren zinslos gestundet.
Die gestundete Steuer erlischt in zehn Jahresraten. Nach zehn Jahren entfällt also die Steuer
gänzlich.
• Die Entlastung setzt voraus, dass der Nachfolger das übergebene Unternehmen über zehn
Jahre fortführt und die Arbeitsplätze erhalten
bleiben.
Das begünstigte betriebliche Vermögen profitiert
nach dem Gesetzentwurf nur dann von der Neuregelung, wenn der Betrieb in einem nach dem
Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse
vergleichbaren Umfang fortgeführt wird.
Orientierungsgrößen für die gebotene Fortführung
sind insbesondere der Umsatz, das Auftragsvolumen, das Betriebsvermögen (Aktivvermögen)
und die Zahl der Arbeitnehmer. Weicht der Betrieb
zum Erlöschenszeitpunkt mit seinen Merkmalen
in einer Gesamtschau wesentlich von diesen
3…4/2006
Ausgangsgrößen (nach unten) ab, wird die noch
gestundete Steuer fällig.
• Eine Freigrenze von 100.000,00 EUR soll
sicherstellen, dass der Übergang einer Vielzahl
kleinerer Unternehmen, z. B. Kleinhandel, Handwerker oder auch Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, nicht mit Steuer belastet wird.
Nicht zum begünstigten Produktivvermögen
zählen z.B. an Dritte zur Nutzung überlassene
Grundstücke, Anteile an Kapitalgesellschaften
von 25 % und darunter, Geldbestände, Geldforderungen gegenüber Kreditinstituten, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Kunstwerke u.ä..
Weitere Änderungen, insbesondere im Bereich
der Bewertung des Vermögens, will die Bundesregierung bis nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer zurückstellen. Die
Entscheidung wird Ende 2006 / Anfang 2007
erwartet. Das Jahressteuergesetz (JStG) 2007
soll schon einige Änderungen in der Bewertung
enthalten.
b) Grundstücke und Gebäude
Der am 23.08.2006 vom Bundeskabinett verabschiedete Entwurf des Jahressteuergesetzes
(JStG) 2007 sieht u.a. Änderungen des Bewertungsgesetzes – insbesondere bei den bebauten
und unbebauten Grundstücken vor.
Zu begrüßen ist die Erweiterung der Öffnungsklausel, die den Betroffenen die Möglichkeit des
Verkehrswertnachweises in den Fällen einräumt,
in denen der vom Finanzamt ermittelte Wert
über dem Verkehrswert liegt.
Der Verkehrswertnachweis, der durch ein Sachverständigengutachten oder einen zeitnahen
Grundstücksverkauf erbracht werden kann, ist
im Unterschied zur derzeitigen
Rechtslage künftig auch
für erbbaurechtsbelastete Grundstücke
und Grundstücke mit
Gebäuden auf fremden Grund und Boden möglich. Nachfolgend sollen die
entsprechenden Änderungen in kurzer
Übersicht dargestellt werden.
• Unbebaute Grundstücke: Die bis zum 31.
Dezember 2006 bestehende Bindung an die
Wertverhältnisse zum 01.01.1996 soll mit Wirkung
ab 01.01.2007 aufgegeben werden.
Künftig sind die tatsächlichen Verhältnisse auf
den jeweiligen Besteuerungszeitpunkt für die
Bewertung maßgeblich. Die Gutachterausschüsse
ermitteln für Bewertungszwecke regelmäßig im
Abstand von zwei Jahren aktuelle Bodenrichtwerte, die aus den von ihnen zu führenden Kaufpreissammlungen abgeleitet werden. Es soll
immer der zuletzt vom Gutachterausschuss festgestellte Bodenrichtwert gelten.
• Bebaute Grundstücke: Der Ertragswert soll
nur aus der im Besteuerungszeitpunkt vereinbarten Jahresmiete ermittelt werden (z.Zt. ist auf
die durchschnittliche Jahresmiete der letzten
drei Jahre vor dem Besteuerungszeitraum abzustellen).
• Erbbaurechtsverhältnisse: Das JStG 2007
sieht vor, die Bewertung von Erbbaurechten neu
zu regeln. Dem Eigentümer des Grund und Bodens
(Erbbauverpflichteter) wird grundsätzlich dessen
Wert und dem Erbbauberechtigten der Wert des
Gebäudes zugerechnet. Ferner soll danach unterschieden werden, ob die Dauer des Erbbaurechts
im Besteuerungszeitpunkt mindestens 40 Jahre
oder weniger beträgt.
Anmerkung: Eine höhere Bewertung infolge der
beschlossenen Änderungen des Bewertungsgesetzes
ist in vielen Fällen nicht zu erwarten, da die
Bodenrichtwerte seit
1996 tendenziell
rückläufig sind.
© aus: “FAZ” v. 18.10.2005
Die Bundesregierung hat zwei Gesetzesentwürfe vorgelegt, die zum 01.01.2007 in
Kraft treten sollen und alle Steuerpflichtigen
betreffen, die über größere Vermögenswerte
verfügen und sich mit der Nachfolgeplanung
befassen:
Ausgangssituation:
Zur Zeit werden Unternehmensübergaben bei der
Erbschaft-/Schenkungsteuer durch einen Freibetrag von 225.000,00 EUR und einen Bewertungsabschlag von 35 % entlastet. Das gilt für Einzelunternehmen und Beteiligungen an
Personengesellschaften sowie für Anteile an
Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser oder
Schenker zu mehr als 25 % beteiligt war. Diese
Regelung soll zum 01.01.2007 gestrichen werden.
Was das neue Gesetz bezweckt, soll nachfolgend
aufgezeigt werden.
BLICKPUNKT
Sollte das BVerfG zu der Einschätzung kommen,
dass das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz
in der ab 01.01.1996 geltenden Fassung wegen
Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig ist, droht für die so genannten
„privilegierten Vermögensarten“ wie Betriebsver-
mögen, unbebaute und bebaute Grundstücke
bzw. land- und forstwirtschaftliches Vermögen
aller Voraussicht nach eine höhere Erbschaftbzw. Schenkungsteuer.
Ob das jetzt (noch) gültige Erbschaftsteuergesetz
mit den Freibeträgen und Bewertungsabschlägen
oder die geplante Neufassung der Gesetze für
den Steuerpflichtigen günstiger ist, muss für
jeden Einzelfall geprüft werden.
Ein kurzfristiges Handeln könnte zu erheblichen
Steuerersparnissen führen.
Wir empfehlen Ihnen, vor Vermögensübertragungen mit uns Rücksprache zu halten.
Legales Steuerschlupfloch –
Lebensversicherungen verschenken!
Noch sind Lebensversicherungen ein vorzügliches Instrument, um steuergünstig Vermögen auf den Nachwuchs zu übertragen. Der
Schenkungsteuer unterliegen nämlich nur
zwei Drittel des bis zum Zeitpunkt der Übertragung eingezahlten Kapitals. Die zwischenzeitlichen Wertzuwächse bleiben außen vor.
Insbesondere bei langjährigen Policen mit
noch kurzer Restlaufzeit kann man so erheblich Steuern sparen.
Beispiel:
Unternehmer A hat in eine 2007 fällig werdende
Versicherung 270.000,00 EUR eingezahlt.
Überträgt er die laufende Versicherung in diesem
Jahr auf sein Kind, beträgt die schenkung-
steuerliche Bemessungsgrundlage 2/3 von
270.000,00 Euro = 180.000,00 EUR.
Ist der dem Kind zustehende Steuerfreibetrag
von 205.000,00 EUR noch voll verfügbar, fällt
damit keine Steuer an. Schenkt er dagegen nach
Versicherungsablauf den fälligen Auszahlbetrag,
ist der den Freibetrag übersteigende Teil voll
steuerpflichtig.
Wenn Sie eine Übertragung von Kapitalvermögen
planen und hierbei das Steuerprivileg für Lebensversicherungen nutzen möchten:
Das Vorhaben ggf. noch in diesem Jahr in die
Tat umsetzen. Im Bundesfinanzministerium liegt
ein fertiger Gesetzesentwurf, mit dem der Steuervorteil beseitigt werden soll.
Ab 01.01.2007 sollen Ansprüche beispielsweise
aus Kapital-Lebensversicherungen mit dem vollen
Betrag, also Kapital plus Zinsen, bewertet werden.
Im Zuge der Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist mit einer Umsetzung zu rechnen.
Wichtige Zusatzinformationen, die bei eigenen
Überlegungen in diese Richtung zu
berücksichtigen sind:
1. Die Versicherung darf im Zeitpunkt der
Übertragung noch nicht fällig sein.
2. Es sind weitere Prämien zu entrichten.
3. Der Beschenkte zahlt die verbleibenden
Prämien aus eigener Tasche
4. Den pauschalen Abzug eines Drittels der
Prämien nimmt der Fiskus nur automatisch vor, wenn kein konkreter
Rückkaufswert nachgewiesen wird.
5. Das Kapital aus der Versicherung wird
nicht für die eigene Altersversorgung
benötigt.
6. Der Beschenkte braucht als Sonderausgaben angesetzte Prämien nicht nachzuversteuern. Das ergibt sich aus einem
Schreiben des Bundesfinanzministeriums
aus dem Jahr 2002.
Neues Elterngeld kommt
Für ab dem 01.01.2007 geborene Kinder erhält
jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit auf höchstens 30 Stunden wöchentlich
reduziert, einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für finanzielle Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes.
Das Elterngeld beträgt 67 % des entfallenden
Nettoeinkommens, höchstens 1.800,00 EUR
monatlich für mindestens die ersten 12 Lebensmonate des Kindes.
Zwei zusätzliche Partnermonate sollen
insbesondere Vätern einen Anreiz bieten, Elternzeit in Anspruch zu nehmen.
Alleinerziehende erhalten das Elterngeld volle
14 Monate lang, sofern sie das alleinige Sorgerecht haben.
Eltern, die nicht voll erwerbstätig sind oder vor
der Geburt nicht erwerbstätig waren, erhalten
einen monatlichen Mindestbetrag von 300,00
EUR. Das Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt
aber dem Progressionsvorbehalt, d.h. es kann
die Steuerlast der restlichen Einkünfte erhöhen.
Maßgeblich für die Ermittlung der Höhe des
Elterngeldes ist der Durchschnittsbetrag aus
dem individuellen Einkommen der letzten
zwölf Kalendermonate vor der Geburt des
Kindes ohne Einmalzahlungen. Auch bei
Selbstständigen mit Gewinneinkünften ist
das Einkommen der vergangenen zwölf Monate
maßgebend.
Hinweis: Für Arbeitnehmer, die im kommenden
Jahr die Geburt ihres Kindes erwarten, kann es
sich lohnen, das Nettoeinkommen des zu Hause
verbleibenden Elternteils zu erhöhen. Das gelingt
beispielsweise, indem dieser frühzeitig in eine
bessere Steuerklasse wechselt (etwa von Steuerklasse IV in III). Dann ergibt sich ein höheres
Nettogehalt, das anschließend für das Elterngeld
maßgebend ist. Die steuerliche Zusatzbelastung
bei dem nach der Geburt weiter arbeitenden
Elternteil gleicht sich dann über die spätere
Veranlagung wieder aus.
4/2006…4
RECHTSPRECHUNG
Dienstwagen –
Arbeitnehmer kann Auskunft über konkrete Kosten verlangen
Überlassen Sie als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern Dienstwagen auch zur Privatnutzung, muss der Arbeitnehmer bei der Versteuerung der Privatnutzung nach der 1-%Regel möglicherweise zu viel Steuern zahlen
und zwar dann, wenn der tatsächliche
Nutzungswert unter dem versteuerten Pauschalwert liegt. Kann der Arbeitnehmer dies
dem Finanzamt nachweisen, erhält er die
zuviel abgeführte Lohnsteuer zurück, die
überhöht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge sind allerdings verloren.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden,
dass Arbeitnehmer künftig die konkreten
Kosten für den von ihnen genutzten Dienstwagen erfragen können, um zu prüfen, ob
für sie die Versteuerung nach Fahrtenbuch
günstiger ist.
Der Arbeitgeber kann sich nicht mit einem
Verweis auf einen „unzumutbaren Arbeitsaufwand“ entziehen.
Um unnötigen Arbeitsaufwand zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, die Kosten
der einzelnen Fahrzeuge getrennt
voneinander zu dokumentieren.
Rückzahlung von Fortbildungskosten
Arbeitgeber sollten sich bei der Übernahme
von Fortbildungskosten ihrer Arbeitnehmer
durch Rückzahlungsklauseln absichern. Vorsicht geboten ist jedoch bei deren Formulierung, wie eine aktuelle Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichtes zeigt.
Bei entsprechenden Rückzahlungsvereinbarungen muss eindeutig geregelt
sein, dass die Rückzahlung nur erfolgen
muss, wenn das Arbeitsverhältnis durch
den Arbeitnehmer selbst oder wegen
eines von ihm zu vertretenden Grundes
beendet wird.
Enthält die Formulierung keine dahingehende
Einschränkung, weil jede arbeitgeberseitige
Kündigung vom Wortlaut der Vereinbarung
umfast wird, ist die Vereinbarung insgesamt
unwirksam.
Wenn es sich um einen vorformulierten
Arbeitsvertrag handelt, kann auch keine
Auslegung der Klausel zu Gunsten des Arbeitgebers erfolgen. Stellen Sie daher in
Rückzahlungsvereinbarungen klar, dass diese
nur gelten, wenn der Arbeitnehmer selbst
kündigt oder die Kündigung durch sein
Verhalten begründet wird.
Arbeitnehmer – Antragsveranlagung verfassungswidrig?
Arbeitnehmer, die außer den Einkünften
aus nichtselbstständiger Arbeit keine weiteren einkommensteuerpflichtigen Einkünfte
beziehen, können eine EinkommensteuerErklärung nur bis zum Ablauf des zweiten
auf das Ende des Veranlagungszeitraums
endenden Jahres stellen. Für die Einkommensteuer-Veranlagung 2004 endet somit
zum 31.12.2006 die Antragsfrist. Der BFH
wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes darüber einholen, ob diese
Regelung verfassungswidrig ist.
Arbeitnehmer, die die Erklärung verspätet
eingereicht haben, kommen somit evtl.
künftig in den Genuss von Steuerrückzahlungen.
Drittaufwand – Aufwendungen bei abgekürztem Vertragsweg
Der BFH hatte bei einem Steuerpflichtigen
den Werbungskostenabzug für Aufwendungen
zugelassen, die ein Dritter im Wege des
abgekürzten Zahlungsweges für ihn geleistet
hatte.
In dem entschiedenen Fall hatte der Vater
des Steuerpflichtigen Handwerker im eigenen
Namen beauftragt, am Mietshaus des Sohnes
Reparaturen vorzunehmen und diese Rech-
5…4/2006
nungen selbst bezahlt. Der BFH ließ den
Werbungskostenabzug beim Sohn für diese
Rechnungsbeträge zu. Leider teilt die Finanzverwaltung diese Rechtsauffassung
nicht und wendet das Urteil des BFH nicht
allgemein an.
Nur für „Bargeschäfte des täglichen Lebens“,
die ein Dritter für einen Steuerpflichtigen
tätigt, ist bei diesem der Werbungskosten-
abzug möglich.
Bitte achten Sie künftig weiterhin darauf,
dass Sie zur Sicherstellung des Werbungskostenabzuges als Steuerpflichtiger die Verträge
in Ihrem Namen selbst abschließen und die
geschuldete Zahlung auch selbst leisten.
Nur so sichern Sie sich den steuermindernden
Werbungskostenabzug.
BUCHHALTUNG UND LOHNABRECHNUNG
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Anforderung an Handwerkerrechnungen
Ab 01.01.2006 wurde die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen dahingehend erweitert, dass nun
auch Handwerkerleistungen, die in der
Regel nur durch den Fachmann erbracht
werden können, begünstigt sind.
In diesem Zusammenhang ist gefragt
worden, welche Anforderungen an den
Rechnungsausweis von Handwerkerleistungen zu stellen sind, insbesondere in
den Fällen, in denen zwischen Handwerker
und Kunden Einheitspreise vereinbart sind.
Beispiel: Der Kunde wünscht die Erneuerung
der Bodenfließen im Bad. Der Vertrag mit
dem Handwerker sieht einen Einheitspreis
von 45,00 EUR pro m2 vor. Hierin enthalten
ist neben den Materialkosten (200,00 EUR)
auch die Kalkulation des Handwerkers für
An – und Abfahrt, Maschineneinsatz,
Gesellenlohn und Gewinnaufschlag.
Für 10 m2 werden brutto 450,00 EUR in
Rechnung gestellt.
Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn der in diesen Fällen in
einer Summe ausgewiesene Rechnungs-
betrag wie folgt ergänzt wird:
”Im Rechnungsbetrag in Höhe von
450,00 EUR sind Materialkosten in Höhe von
200,00 EUR brutto enthalten.“
Die Materialkosten einschl. Umsatzsteuer
sind sodann als nicht begünstigte Aufwendungen vom Rechnungsbetrag
abzuziehen.
Ein Betrag von 250,00 EUR kann als
haushaltsnahe Dienstleistung geltend
gemacht werden.
Neu ab 1.1.2007: Elektronisches Handels- und Unternehmensregister
Das Gesetz über elektronische Handelsregister und das Unternehmensregister
tritt ab 1.1.2007 in Kraft. Die Regelungen
in Kürze:
1. Die Handelsregister werden auf den
elektronischen Betrieb umgestellt.
Unterlagen können künftig nur noch
elektronisch eingereicht werden, wobei
Übergangsfristen bis spätestens 2009
eingeräumt werden können.
2. Offenlegung von Jahresabschlüssen:
Für die Annahme, Speicherung und
Veröffentlichung von Jahresabschlüssen
sollen künftig nicht mehr die Amtsgerichte, sondern der elektronische
Bundesanzeiger zuständig sein. Für eine
Überganszeit bis 2009 soll weiterhin die
Einreichung in Papierform möglich sein.
3. Ab 1.1.2007 können publikationspflichtige Daten unter www.unternehmensregister.de abgerufen werden. Dies
umfasst auch den Zugang zu den
Handelsregistern und den veröffentlichten Jahresabschlüssen.
Weitere Einzelheiten unter www.bmj.de.
Vorsicht bei innergemeinschaftlichen Lieferungen –
Anforderungen an die Vollmacht
Wir haben bereits des Öfteren darüber berichtet, dass die Finanzämter bei der Prüfung
der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche
Lieferungen immer strengere Anforderungen
stellen.
Derzeit muss der BFH darüber entscheiden,
ob es für den Beleg- und Buchnachweis bei
innergemeinschaftlichen Lieferungen ausreicht, wenn in der vorgelegten Vollmacht
des Abholers der konkrete Bezug zu der
Lieferung eines Gegenstandes in einen
anderen Mitgliedsstaat fehlt.
In sog. Abholfällen durch Bevollmächtigte
muss in der Vollmacht des Empfängers der
Lieferung konkret auf die Lieferung des
bestimmten Gegenstandes Bezug genommen
werden.
nicht den strengen Anforderungen der Finanzverwaltung. Die Verpflichtungserklärung
des Abholers muss sich auf einen konkreten
Ort in dem EU-Mitgliedsstaat beziehen.
Bei der Lieferung / Abholung von Fahrzeugen
muss sich die Vollmacht des Empfängers
somit konkret auf ein bestimmtes Fahrzeug
mit Angabe des Fahrzeugtyps, FahrgestellNr. etc. beziehen.
Die Entscheidung des BFH, ob derart
strenge Vorschriften an den Beleg- und
Buchnachweis angelegt werden können,
steht zwar noch aus.
Wir empfehlen Ihnen aber dringend,
diese Kriterien bei der Vorlage und
Dokumentation von Vollmachten und
Verpflichtungserklärungen der Empfänger
zu beachten, um bei Betriebsprüfungen
Schwierigkeiten zu vermeiden.
Darüber hinaus müssen die Angaben des
Bestimmungsortes konkret sein. Lediglich
die Angabe, einen bestimmten Gegenstand
z. B. nach Frankreich zu verschaffen genügt
4/2006…6
BUCHHALTUNG UND LOHNABRECHNUNG
Verjährungsfalle Jahresende : Sichern Sie sich Ihre Forderungen!
Wer in der Debitorenbuchhaltung arbeitet,
weiß es: Die Zahl der säumigen und zahlungsunwilligen Kunden steigt.
Daher ist besonders zum Jahresende Vorsicht
geboten. Zum 31.12.2006 verjähren Forderungen, die im Jahr 2003 entstanden sind.
Das hartnäckige Gerücht, dass allein das
Verschicken von Mahnungen reicht, um die
Verjährung zeitlich zu verschieben, stimmt
nicht, hierzu ist ein Mahnbescheid erforderlich.
Künstlersozialkasse: Zahlungen vermeiden
Die Künstlersozialkasse entdeckt eine
lukrative Einnahmequelle.
Ein Kollege musste rund 5.000,00 EUR an
Beiträgen nachzahlen. Diese erhob die Kasse
auf Honorare von freien Mitarbeitern, die
er unter anderem im Rahmen von Werbemaßnahmen beschäftigt hatte. Die Prüfer
stützen sich dabei auf eine schon lange
existente Vorschrift, von der sie bisher aber
kaum Gebrauch gemacht haben.
Hintergrund:
Nach § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz
ist der Einsatz selbstständiger Künstler oder
Publizisten in der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Unternehmer grundsätzlich
sozialabgabepflichtig.
Grafiker, Werbefotografen und Web-Designer
fallen ebenso darunter wie z.B. externe
Personen, die (Verkaufs-)Veranstaltungen
moderieren.
Die Auftraggeber müssen von sich aus die
beitragspflichtigen Honorare melden.
Grundbedingungen für die Abgabe:
1. Auftragnehmer sind natürliche Personen,
z. B. Einzelunternehmer oder Personengesellschaften
2. Es werden nicht nur gelegentliche Aufträge erteilt.
7…4/2006
Das ist in folgenden Fällen gegeben:
a) Öffentliche Veranstaltungen
(z.B. Werbe-/Verkaufsförderungsaktionen), wenn mindestens vier in
einem Kalenderjahr durchgeführt werden.
b) Sonstige Aufträge, wenn diese regelmäßig
vergeben werden. Regelmäßigkeit liegt
bereits dann vor, wenn einzelne Aufträge
im Jahresrhythmus erteilt werden. Es
können sogar die Vertragspartner wechseln.
Beispiel: Ein Web-Designer gestaltet
einmal im Jahr den Internetauftritt neu.
Tipp: In Zweifelsfällen mit der
Künstlersozialkasse Rücksprache nehmen
(Tel. 04421/7543–9). Informationen
auch unter www.kuenstlersozialkasse.de.,
dort in der Rubrik „Unternehmer“.
Wer schon in der Beitragsfalle gelandet
ist:
Beiträge können bis zu fünf Jahre zurück
nachgefordert werden. Unbedingt mit
den Prüfern über die Höhe der rückwirkend zu zahlenden Beiträge verhandeln. Praxiserfahrungen belegen, dass
grundsätzlich Kompromissbereitschaft
besteht. Einen Überblick über die Beitragssätze der letzten Jahre finden Sie
im nachstehenden Kasten.
Beachten Sie für die Zukunft: Bei wiederholten Verstößen gegen die Meldepflicht oder bei Nichtzahlung der Beiträge
kann ein Bußgeld bis 5.000,00 EUR
verhängt werden.
Beitragssätze für die
Künstlersozialabgabe
So vermeiden Sie eine eigene Beitragspflicht:
- Möglichst Firmen beauftragen, die in der
Rechtsform der GmbH organisiert sind
- Falls eine Auftragsvergabe an eine GmbH
nicht möglich ist: Mit den freien Mitarbeitern vereinbaren, dass die Honorare
jeweils um den Beitrag gekürzt werden.
- Öffentliche Veranstaltungen auf maximal
drei im Kalenderjahr beschränken.
Sonstige Aufträge nur einmalig erteilen.
Jahr
Beitragssatz
2001
3,9 %
2002
3,8 %
2003
3,8 %
2004
4,3%
2005
5,8 %
2006
5,5 %
2007
5,1 %