AKTUELLE INFORMATIONEN - EISMANN und PARTNER
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AKTUELLE INFORMATIONEN - EISMANN und PARTNER
Eismann und Partner Steuerberatungsgesellschaft Gablonzer Straße 4 • 95466 Weidenberg • Telefon 09278/77 09 20 • Telefax 09278/77 09 21 77 Augustusburger Straße 233 • 09127 Chemnitz • Telefon 0371/75 02 70 • Telefax 0371/75 02 72 77 Lessingweg 1 • 95447 Bayreuth • Telefon 0921/50 70 07 60 • Telefax 0921/50 70 07 77 Veldensteiner Straße 29 • 92157 Pegnitz • Telefon 09241/97 20 • Telefax 09241/9 72 40 www.eismann-partner.de EISMANN Rechtsanwälte Lessingweg 1 • 95447 Bayreuth • Telefon 0921/50 70 07 60 • Telefax 0921/50 70 07 77 [email protected] • www.eismann-partner.de AKTUELLE INFORMATIONEN Dipl. - Kfm. Bernd Eismann Dipl. - Kfm. Rüdiger Eismann Benjamin H. Eismann Dipl. - Ing. (agr.) Matthias Bär Dipl. - Kfm. Karl-Martin Popp Wirtschaftsprüfer – Steuerberater Steuerberater Rechtsanwalt Steuerberater Steuerberater Rechtsbeistand AUS DEM INHALT 4/2006 • IN EIGENER SACHE – • BLICKPUNKT – – – – – – Seite 5 Dienstwagen - Arbeitnehmer kann Auskunft über konkrete Kosten verlangen Rückzahlung von Fortbildungskosten Arbeitnehmer – Antragsveranlagung verfassungswidrig? Drittaufwand – Aufwendungen bei abgekürztem Vertragsweg • BUCHHALTUNG UND LOHNABRECHNUNG – – – – – Seite 2 - 4 Gründungszuschuss: Neue Förderung für Existenzgründer Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse 1. Januar 2007 – Basel II kommt Schenken und Vererben – vor Jahresende darüber nachdenken! Legales Steuerschlupfloch - Lebensversicherungen verschenken! Neues Elterngeld kommt • RECHTSPRECHUNG – – – – Seite 1 Na dann, Frohes Fest … Haushaltsnahe Dienstleistungen | Anforderung an Handwerkerrechnungen Neu ab 1.1.2007: Elektronisches Handels- und Unternehmensregister Vorsicht bei innergemeinschaftlichen Lieferungen – Anforderungen an die Vollmacht Verjährungsfalle Jahresende: Sichern Sie sich Ihre Forderungen! Künstlersozialkasse: Zahlungen vermeiden Seite 6 - 7 IN EIGENER SACHE Na dann, Frohes Fest … Entscheidung aus. Der Gesetzgeber hat jedoch zwischenzeitlich reagiert und mit Wirkung zum 01.01.2007 das Erbschaftund Schenkungsteuergesetz reformiert. Lesen Sie hierzu unseren Beitrag auf Seite 2. Warten auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes - so lautete die Devise, was die Verfassungsmäßigkeit des derzeit geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuerrechtes betrifft. Während sich zumindest bei der Übertragung von Privatvermögen viele Steuerpflichtige künftig einer höheren Nach wie vor steht die seit langem erwartete Erbschaft- und Schenkungsteuerbelastung gegenüber sehen, dürfen sich Kapitalgesellschaften grundsätzlich freuen. Ihnen beschert die Unternehmenssteuerreform 2008 eine generelle Steuersenkung um ca. 9 %. © aus: “FAZ” v. 06.12.2002 ...auch wenn die Bescherung durch den Gesetzgeber in Gestalt des Steueränderungsgesetzes 2007 und der Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes nicht für alle Steuerpflichtigen zu angenehmen Überraschungen führen wird. Erfreuliche Nachrichten bei Eismann und Partner Unsere Mitarbeiter, Frau Doris Dörfler und Herr Harald Morath feiern in diesem Jahr ihr 20-jähriges Kanzleijubiläum. Herr Bernd Eismann bedankte sich auch im Namen der anderen Partner herzlich bei den Jubilaren für die langjährige, zuverlässige und engagierte Mitarbeit in unserer Kanzlei. Für den hervorragenden Abschluss ihrer Ausbildung zur Steuerfachangestellten brachte Herr Popp Frau Susanne Bauer seine Anerkennung zum Ausdruck. Wir freuen uns, Frau Dörfler, Frau Bauer und Herrn Morath weiterhin zum Kreis unserer Mitarbeiter zählen zu können. Sie werden weiterhin dazu beitragen, für Sie ein verlässlicher Partner zu sein. Wir hoffen, Ihnen mit der Auswahl der Beiträge Hilfestellungen und Anregungen für den täglichen Umgang mit den Gesetzesvorgaben geben zu können und wünschen eine anregende Lektüre. v.l.n.r. Harald Morath, Bernd Eismann u. Doris Dörfler Susanne Bauer u. Karl-Martin Popp Wir bedanken uns bei Ihnen auf diesem Weg für das uns entgegengebrachte Vertrauen und freuen uns auf eine ebenso gute und erfolgreiche Zusammenarbeit im Jahr 2007. Ihnen und Ihrer Familie wünschen wir ein frohes Weihnachtsfest und alles Gute im Neuen Jahr. • Aus der Komplexität und Dynamik von Gesetzgebung und Rechtsprechung ergeben sich zwangsläufig ständig Änderungen, so dass für die in der Mandanteninformation enthaltenen Beiträge keine Haftung übernommen werden kann. Die nachfolgenden Beiträge sollen vielmehr als Grundlageninformation für ein gemeinsames Gespräch dienen. Denn konkrete Beratungsempfehlungen stimmen wir immer auf Ihre persönlichen Verhältnisse ab. 1…4/2006 BLICKPUNKT Gründungszuschuss: Neue Förderung für Existenzgründer Arbeitslose, die eine Existenz gründen, konnten bislang durch den Existenzgründungszuschuss für sog. „Ich-AGs“ und das Überbrückungsgeld gefördert werden. Der neue Gründungszuschuss löst nunmehr beide Leistungen für Neufälle ab. Er wird bei der jeweilig zuständigen Agentur für Arbeit in zwei Phasen mit einer Förderdauer von bis zu 15 Monaten geleistet. In den ersten neun Monaten erhalten Existenzgründer monatlich einen Zuschuss in Höhe ihres zuletzt bezogenen monatlichen Arbeitslosengeldes und zusätzlich eine monatliche Pauschale von 300,00 EUR, die für die soziale Absicherung verwendet werden soll. Nach Ablauf der ersten 9 Monate kann die Agentur für Arbeit die Pauschale in Höhe von 300,00 EUR für weitere 6 Monate gewähren. Die 2. Förderphase ist allerdings an die Voraussetzung gebunden, dass der Existenzgründer unternehmerische Aktivitäten und eine intensive Geschäftstätigkeit darlegen kann. Dies muss durch einen Bericht oder entsprechende Unterlagen dokumentiert werden. Ein Anspruch auf den Gründungszuschuss besteht nur, wenn - eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit von mehr als 15 Stunden wöchentlich aufgenommen wird, - Anspruch auf Arbeitslosengeld bestanden hat - und ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld von 90 Tagen besteht. Wie bisher müssen Antragsteller für den Zuschuss die notwendigen Kenntnisse zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit durch die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle darlegen. Eine Förderung wird nicht gewährt, wenn ein direkter Übergang von einer Beschäftigung in die Selbstständigkeit erfolgt. Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse 1. Buchführungspflicht entsteht bei Umsatzerlösen über 500.000,00 EUR jährlich (bisher 350.000,00 EUR jährlich). Darüber hinaus kann sich eine Buchführungspflicht ergeben, wenn der Gewinn (wie bisher) über 30.000,00 EUR hinausgeht. 2. Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen Die bisherige Grenze für Kleinbetragsrechnungen von 100,00 EUR wird für Lieferungen und Leistungen ab dem 01.01.2007 auf 150,00 EUR angehoben. Wie bisher genügen folgende Angaben in den Kleinbetragsrechnungen: - Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens 1. Januar 2007 – Basel II kommt - Ausstellungsdatum, Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der Leistung - Entgelt und darauf entfallender Steuerbetrag in einer Summe sowie anzuwendender Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis auf die Befreiungsvorschrift Rechnungs-Nr., Steuer.-Nr. sowie Tag der Leistung / Lieferung müssen auf Kleinbetragsrechnungen nicht angeben werden. L II BASE Das erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse wurde zwischenzeitlich verabschiedet. Die wichtigsten Einzelregelungen in Kürze: Über die EU-Bankenrichtlinie Basel II wird ab 2007 bei der Kreditvergabe eine individuelle Risikobewertung stärker als bisher berücksichtigt. Obwohl der „offizielle Startschuss für „Basel II“ am 01.01.2007 ist, haben die meisten Banken die neuen Grundsätze für die Kreditvergabe schon praktiziert. Künftig wird bei der Kreditvergabe eine individuelle Risikobewertung stärker als bisher berücksichtigt. Für Unternehmen mit geminderter Bonität bedeutet dies, dass es zu höheren Finanzierungskosten oder sogar zur Verweigerung eines Darlehens kommen kann. Neben einer soliden Eigenkapitalausstattung ist auch die vorzeitige Sicherstellung der betrieblichen Nachfolgeregelung für die Bonitätseinstufung bedeutsam. Ein ungewisser Ausblick in die unternehmerische Zukunft bedeutet künftig ein schlechteres Rating für die Kreditvergabe. 4/2006…2 BLICKPUNKT Schenken und Vererben - vor Jahresende darüber nachdenken! a) Reform der Erbschaftsteuer durch das Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines „Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge“ verfolgt im Wesentlichen folgende Ziele: • Die Generationennachfolge in Unternehmen soll von der Erbschaft- und Schenkungsteuer entlastet werden. Die auf produktiv eingesetztes Vermögen entfallende Steuer wird über einen Zeitraum von zehn Jahren zinslos gestundet. Die gestundete Steuer erlischt in zehn Jahresraten. Nach zehn Jahren entfällt also die Steuer gänzlich. • Die Entlastung setzt voraus, dass der Nachfolger das übergebene Unternehmen über zehn Jahre fortführt und die Arbeitsplätze erhalten bleiben. Das begünstigte betriebliche Vermögen profitiert nach dem Gesetzentwurf nur dann von der Neuregelung, wenn der Betrieb in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang fortgeführt wird. Orientierungsgrößen für die gebotene Fortführung sind insbesondere der Umsatz, das Auftragsvolumen, das Betriebsvermögen (Aktivvermögen) und die Zahl der Arbeitnehmer. Weicht der Betrieb zum Erlöschenszeitpunkt mit seinen Merkmalen in einer Gesamtschau wesentlich von diesen 3…4/2006 Ausgangsgrößen (nach unten) ab, wird die noch gestundete Steuer fällig. • Eine Freigrenze von 100.000,00 EUR soll sicherstellen, dass der Übergang einer Vielzahl kleinerer Unternehmen, z. B. Kleinhandel, Handwerker oder auch Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, nicht mit Steuer belastet wird. Nicht zum begünstigten Produktivvermögen zählen z.B. an Dritte zur Nutzung überlassene Grundstücke, Anteile an Kapitalgesellschaften von 25 % und darunter, Geldbestände, Geldforderungen gegenüber Kreditinstituten, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Kunstwerke u.ä.. Weitere Änderungen, insbesondere im Bereich der Bewertung des Vermögens, will die Bundesregierung bis nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer zurückstellen. Die Entscheidung wird Ende 2006 / Anfang 2007 erwartet. Das Jahressteuergesetz (JStG) 2007 soll schon einige Änderungen in der Bewertung enthalten. b) Grundstücke und Gebäude Der am 23.08.2006 vom Bundeskabinett verabschiedete Entwurf des Jahressteuergesetzes (JStG) 2007 sieht u.a. Änderungen des Bewertungsgesetzes – insbesondere bei den bebauten und unbebauten Grundstücken vor. Zu begrüßen ist die Erweiterung der Öffnungsklausel, die den Betroffenen die Möglichkeit des Verkehrswertnachweises in den Fällen einräumt, in denen der vom Finanzamt ermittelte Wert über dem Verkehrswert liegt. Der Verkehrswertnachweis, der durch ein Sachverständigengutachten oder einen zeitnahen Grundstücksverkauf erbracht werden kann, ist im Unterschied zur derzeitigen Rechtslage künftig auch für erbbaurechtsbelastete Grundstücke und Grundstücke mit Gebäuden auf fremden Grund und Boden möglich. Nachfolgend sollen die entsprechenden Änderungen in kurzer Übersicht dargestellt werden. • Unbebaute Grundstücke: Die bis zum 31. Dezember 2006 bestehende Bindung an die Wertverhältnisse zum 01.01.1996 soll mit Wirkung ab 01.01.2007 aufgegeben werden. Künftig sind die tatsächlichen Verhältnisse auf den jeweiligen Besteuerungszeitpunkt für die Bewertung maßgeblich. Die Gutachterausschüsse ermitteln für Bewertungszwecke regelmäßig im Abstand von zwei Jahren aktuelle Bodenrichtwerte, die aus den von ihnen zu führenden Kaufpreissammlungen abgeleitet werden. Es soll immer der zuletzt vom Gutachterausschuss festgestellte Bodenrichtwert gelten. • Bebaute Grundstücke: Der Ertragswert soll nur aus der im Besteuerungszeitpunkt vereinbarten Jahresmiete ermittelt werden (z.Zt. ist auf die durchschnittliche Jahresmiete der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitraum abzustellen). • Erbbaurechtsverhältnisse: Das JStG 2007 sieht vor, die Bewertung von Erbbaurechten neu zu regeln. Dem Eigentümer des Grund und Bodens (Erbbauverpflichteter) wird grundsätzlich dessen Wert und dem Erbbauberechtigten der Wert des Gebäudes zugerechnet. Ferner soll danach unterschieden werden, ob die Dauer des Erbbaurechts im Besteuerungszeitpunkt mindestens 40 Jahre oder weniger beträgt. Anmerkung: Eine höhere Bewertung infolge der beschlossenen Änderungen des Bewertungsgesetzes ist in vielen Fällen nicht zu erwarten, da die Bodenrichtwerte seit 1996 tendenziell rückläufig sind. © aus: “FAZ” v. 18.10.2005 Die Bundesregierung hat zwei Gesetzesentwürfe vorgelegt, die zum 01.01.2007 in Kraft treten sollen und alle Steuerpflichtigen betreffen, die über größere Vermögenswerte verfügen und sich mit der Nachfolgeplanung befassen: Ausgangssituation: Zur Zeit werden Unternehmensübergaben bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer durch einen Freibetrag von 225.000,00 EUR und einen Bewertungsabschlag von 35 % entlastet. Das gilt für Einzelunternehmen und Beteiligungen an Personengesellschaften sowie für Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser oder Schenker zu mehr als 25 % beteiligt war. Diese Regelung soll zum 01.01.2007 gestrichen werden. Was das neue Gesetz bezweckt, soll nachfolgend aufgezeigt werden. BLICKPUNKT Sollte das BVerfG zu der Einschätzung kommen, dass das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in der ab 01.01.1996 geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig ist, droht für die so genannten „privilegierten Vermögensarten“ wie Betriebsver- mögen, unbebaute und bebaute Grundstücke bzw. land- und forstwirtschaftliches Vermögen aller Voraussicht nach eine höhere Erbschaftbzw. Schenkungsteuer. Ob das jetzt (noch) gültige Erbschaftsteuergesetz mit den Freibeträgen und Bewertungsabschlägen oder die geplante Neufassung der Gesetze für den Steuerpflichtigen günstiger ist, muss für jeden Einzelfall geprüft werden. Ein kurzfristiges Handeln könnte zu erheblichen Steuerersparnissen führen. Wir empfehlen Ihnen, vor Vermögensübertragungen mit uns Rücksprache zu halten. Legales Steuerschlupfloch – Lebensversicherungen verschenken! Noch sind Lebensversicherungen ein vorzügliches Instrument, um steuergünstig Vermögen auf den Nachwuchs zu übertragen. Der Schenkungsteuer unterliegen nämlich nur zwei Drittel des bis zum Zeitpunkt der Übertragung eingezahlten Kapitals. Die zwischenzeitlichen Wertzuwächse bleiben außen vor. Insbesondere bei langjährigen Policen mit noch kurzer Restlaufzeit kann man so erheblich Steuern sparen. Beispiel: Unternehmer A hat in eine 2007 fällig werdende Versicherung 270.000,00 EUR eingezahlt. Überträgt er die laufende Versicherung in diesem Jahr auf sein Kind, beträgt die schenkung- steuerliche Bemessungsgrundlage 2/3 von 270.000,00 Euro = 180.000,00 EUR. Ist der dem Kind zustehende Steuerfreibetrag von 205.000,00 EUR noch voll verfügbar, fällt damit keine Steuer an. Schenkt er dagegen nach Versicherungsablauf den fälligen Auszahlbetrag, ist der den Freibetrag übersteigende Teil voll steuerpflichtig. Wenn Sie eine Übertragung von Kapitalvermögen planen und hierbei das Steuerprivileg für Lebensversicherungen nutzen möchten: Das Vorhaben ggf. noch in diesem Jahr in die Tat umsetzen. Im Bundesfinanzministerium liegt ein fertiger Gesetzesentwurf, mit dem der Steuervorteil beseitigt werden soll. Ab 01.01.2007 sollen Ansprüche beispielsweise aus Kapital-Lebensversicherungen mit dem vollen Betrag, also Kapital plus Zinsen, bewertet werden. Im Zuge der Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist mit einer Umsetzung zu rechnen. Wichtige Zusatzinformationen, die bei eigenen Überlegungen in diese Richtung zu berücksichtigen sind: 1. Die Versicherung darf im Zeitpunkt der Übertragung noch nicht fällig sein. 2. Es sind weitere Prämien zu entrichten. 3. Der Beschenkte zahlt die verbleibenden Prämien aus eigener Tasche 4. Den pauschalen Abzug eines Drittels der Prämien nimmt der Fiskus nur automatisch vor, wenn kein konkreter Rückkaufswert nachgewiesen wird. 5. Das Kapital aus der Versicherung wird nicht für die eigene Altersversorgung benötigt. 6. Der Beschenkte braucht als Sonderausgaben angesetzte Prämien nicht nachzuversteuern. Das ergibt sich aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2002. Neues Elterngeld kommt Für ab dem 01.01.2007 geborene Kinder erhält jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit auf höchstens 30 Stunden wöchentlich reduziert, einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für finanzielle Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes. Das Elterngeld beträgt 67 % des entfallenden Nettoeinkommens, höchstens 1.800,00 EUR monatlich für mindestens die ersten 12 Lebensmonate des Kindes. Zwei zusätzliche Partnermonate sollen insbesondere Vätern einen Anreiz bieten, Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Alleinerziehende erhalten das Elterngeld volle 14 Monate lang, sofern sie das alleinige Sorgerecht haben. Eltern, die nicht voll erwerbstätig sind oder vor der Geburt nicht erwerbstätig waren, erhalten einen monatlichen Mindestbetrag von 300,00 EUR. Das Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt, d.h. es kann die Steuerlast der restlichen Einkünfte erhöhen. Maßgeblich für die Ermittlung der Höhe des Elterngeldes ist der Durchschnittsbetrag aus dem individuellen Einkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes ohne Einmalzahlungen. Auch bei Selbstständigen mit Gewinneinkünften ist das Einkommen der vergangenen zwölf Monate maßgebend. Hinweis: Für Arbeitnehmer, die im kommenden Jahr die Geburt ihres Kindes erwarten, kann es sich lohnen, das Nettoeinkommen des zu Hause verbleibenden Elternteils zu erhöhen. Das gelingt beispielsweise, indem dieser frühzeitig in eine bessere Steuerklasse wechselt (etwa von Steuerklasse IV in III). Dann ergibt sich ein höheres Nettogehalt, das anschließend für das Elterngeld maßgebend ist. Die steuerliche Zusatzbelastung bei dem nach der Geburt weiter arbeitenden Elternteil gleicht sich dann über die spätere Veranlagung wieder aus. 4/2006…4 RECHTSPRECHUNG Dienstwagen – Arbeitnehmer kann Auskunft über konkrete Kosten verlangen Überlassen Sie als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern Dienstwagen auch zur Privatnutzung, muss der Arbeitnehmer bei der Versteuerung der Privatnutzung nach der 1-%Regel möglicherweise zu viel Steuern zahlen und zwar dann, wenn der tatsächliche Nutzungswert unter dem versteuerten Pauschalwert liegt. Kann der Arbeitnehmer dies dem Finanzamt nachweisen, erhält er die zuviel abgeführte Lohnsteuer zurück, die überhöht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge sind allerdings verloren. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitnehmer künftig die konkreten Kosten für den von ihnen genutzten Dienstwagen erfragen können, um zu prüfen, ob für sie die Versteuerung nach Fahrtenbuch günstiger ist. Der Arbeitgeber kann sich nicht mit einem Verweis auf einen „unzumutbaren Arbeitsaufwand“ entziehen. Um unnötigen Arbeitsaufwand zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, die Kosten der einzelnen Fahrzeuge getrennt voneinander zu dokumentieren. Rückzahlung von Fortbildungskosten Arbeitgeber sollten sich bei der Übernahme von Fortbildungskosten ihrer Arbeitnehmer durch Rückzahlungsklauseln absichern. Vorsicht geboten ist jedoch bei deren Formulierung, wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zeigt. Bei entsprechenden Rückzahlungsvereinbarungen muss eindeutig geregelt sein, dass die Rückzahlung nur erfolgen muss, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer selbst oder wegen eines von ihm zu vertretenden Grundes beendet wird. Enthält die Formulierung keine dahingehende Einschränkung, weil jede arbeitgeberseitige Kündigung vom Wortlaut der Vereinbarung umfast wird, ist die Vereinbarung insgesamt unwirksam. Wenn es sich um einen vorformulierten Arbeitsvertrag handelt, kann auch keine Auslegung der Klausel zu Gunsten des Arbeitgebers erfolgen. Stellen Sie daher in Rückzahlungsvereinbarungen klar, dass diese nur gelten, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt oder die Kündigung durch sein Verhalten begründet wird. Arbeitnehmer – Antragsveranlagung verfassungswidrig? Arbeitnehmer, die außer den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit keine weiteren einkommensteuerpflichtigen Einkünfte beziehen, können eine EinkommensteuerErklärung nur bis zum Ablauf des zweiten auf das Ende des Veranlagungszeitraums endenden Jahres stellen. Für die Einkommensteuer-Veranlagung 2004 endet somit zum 31.12.2006 die Antragsfrist. Der BFH wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes darüber einholen, ob diese Regelung verfassungswidrig ist. Arbeitnehmer, die die Erklärung verspätet eingereicht haben, kommen somit evtl. künftig in den Genuss von Steuerrückzahlungen. Drittaufwand – Aufwendungen bei abgekürztem Vertragsweg Der BFH hatte bei einem Steuerpflichtigen den Werbungskostenabzug für Aufwendungen zugelassen, die ein Dritter im Wege des abgekürzten Zahlungsweges für ihn geleistet hatte. In dem entschiedenen Fall hatte der Vater des Steuerpflichtigen Handwerker im eigenen Namen beauftragt, am Mietshaus des Sohnes Reparaturen vorzunehmen und diese Rech- 5…4/2006 nungen selbst bezahlt. Der BFH ließ den Werbungskostenabzug beim Sohn für diese Rechnungsbeträge zu. Leider teilt die Finanzverwaltung diese Rechtsauffassung nicht und wendet das Urteil des BFH nicht allgemein an. Nur für „Bargeschäfte des täglichen Lebens“, die ein Dritter für einen Steuerpflichtigen tätigt, ist bei diesem der Werbungskosten- abzug möglich. Bitte achten Sie künftig weiterhin darauf, dass Sie zur Sicherstellung des Werbungskostenabzuges als Steuerpflichtiger die Verträge in Ihrem Namen selbst abschließen und die geschuldete Zahlung auch selbst leisten. Nur so sichern Sie sich den steuermindernden Werbungskostenabzug. BUCHHALTUNG UND LOHNABRECHNUNG Haushaltsnahe Dienstleistungen Anforderung an Handwerkerrechnungen Ab 01.01.2006 wurde die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen dahingehend erweitert, dass nun auch Handwerkerleistungen, die in der Regel nur durch den Fachmann erbracht werden können, begünstigt sind. In diesem Zusammenhang ist gefragt worden, welche Anforderungen an den Rechnungsausweis von Handwerkerleistungen zu stellen sind, insbesondere in den Fällen, in denen zwischen Handwerker und Kunden Einheitspreise vereinbart sind. Beispiel: Der Kunde wünscht die Erneuerung der Bodenfließen im Bad. Der Vertrag mit dem Handwerker sieht einen Einheitspreis von 45,00 EUR pro m2 vor. Hierin enthalten ist neben den Materialkosten (200,00 EUR) auch die Kalkulation des Handwerkers für An – und Abfahrt, Maschineneinsatz, Gesellenlohn und Gewinnaufschlag. Für 10 m2 werden brutto 450,00 EUR in Rechnung gestellt. Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn der in diesen Fällen in einer Summe ausgewiesene Rechnungs- betrag wie folgt ergänzt wird: ”Im Rechnungsbetrag in Höhe von 450,00 EUR sind Materialkosten in Höhe von 200,00 EUR brutto enthalten.“ Die Materialkosten einschl. Umsatzsteuer sind sodann als nicht begünstigte Aufwendungen vom Rechnungsbetrag abzuziehen. Ein Betrag von 250,00 EUR kann als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden. Neu ab 1.1.2007: Elektronisches Handels- und Unternehmensregister Das Gesetz über elektronische Handelsregister und das Unternehmensregister tritt ab 1.1.2007 in Kraft. Die Regelungen in Kürze: 1. Die Handelsregister werden auf den elektronischen Betrieb umgestellt. Unterlagen können künftig nur noch elektronisch eingereicht werden, wobei Übergangsfristen bis spätestens 2009 eingeräumt werden können. 2. Offenlegung von Jahresabschlüssen: Für die Annahme, Speicherung und Veröffentlichung von Jahresabschlüssen sollen künftig nicht mehr die Amtsgerichte, sondern der elektronische Bundesanzeiger zuständig sein. Für eine Überganszeit bis 2009 soll weiterhin die Einreichung in Papierform möglich sein. 3. Ab 1.1.2007 können publikationspflichtige Daten unter www.unternehmensregister.de abgerufen werden. Dies umfasst auch den Zugang zu den Handelsregistern und den veröffentlichten Jahresabschlüssen. Weitere Einzelheiten unter www.bmj.de. Vorsicht bei innergemeinschaftlichen Lieferungen – Anforderungen an die Vollmacht Wir haben bereits des Öfteren darüber berichtet, dass die Finanzämter bei der Prüfung der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen immer strengere Anforderungen stellen. Derzeit muss der BFH darüber entscheiden, ob es für den Beleg- und Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ausreicht, wenn in der vorgelegten Vollmacht des Abholers der konkrete Bezug zu der Lieferung eines Gegenstandes in einen anderen Mitgliedsstaat fehlt. In sog. Abholfällen durch Bevollmächtigte muss in der Vollmacht des Empfängers der Lieferung konkret auf die Lieferung des bestimmten Gegenstandes Bezug genommen werden. nicht den strengen Anforderungen der Finanzverwaltung. Die Verpflichtungserklärung des Abholers muss sich auf einen konkreten Ort in dem EU-Mitgliedsstaat beziehen. Bei der Lieferung / Abholung von Fahrzeugen muss sich die Vollmacht des Empfängers somit konkret auf ein bestimmtes Fahrzeug mit Angabe des Fahrzeugtyps, FahrgestellNr. etc. beziehen. Die Entscheidung des BFH, ob derart strenge Vorschriften an den Beleg- und Buchnachweis angelegt werden können, steht zwar noch aus. Wir empfehlen Ihnen aber dringend, diese Kriterien bei der Vorlage und Dokumentation von Vollmachten und Verpflichtungserklärungen der Empfänger zu beachten, um bei Betriebsprüfungen Schwierigkeiten zu vermeiden. Darüber hinaus müssen die Angaben des Bestimmungsortes konkret sein. Lediglich die Angabe, einen bestimmten Gegenstand z. B. nach Frankreich zu verschaffen genügt 4/2006…6 BUCHHALTUNG UND LOHNABRECHNUNG Verjährungsfalle Jahresende : Sichern Sie sich Ihre Forderungen! Wer in der Debitorenbuchhaltung arbeitet, weiß es: Die Zahl der säumigen und zahlungsunwilligen Kunden steigt. Daher ist besonders zum Jahresende Vorsicht geboten. Zum 31.12.2006 verjähren Forderungen, die im Jahr 2003 entstanden sind. Das hartnäckige Gerücht, dass allein das Verschicken von Mahnungen reicht, um die Verjährung zeitlich zu verschieben, stimmt nicht, hierzu ist ein Mahnbescheid erforderlich. Künstlersozialkasse: Zahlungen vermeiden Die Künstlersozialkasse entdeckt eine lukrative Einnahmequelle. Ein Kollege musste rund 5.000,00 EUR an Beiträgen nachzahlen. Diese erhob die Kasse auf Honorare von freien Mitarbeitern, die er unter anderem im Rahmen von Werbemaßnahmen beschäftigt hatte. Die Prüfer stützen sich dabei auf eine schon lange existente Vorschrift, von der sie bisher aber kaum Gebrauch gemacht haben. Hintergrund: Nach § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz ist der Einsatz selbstständiger Künstler oder Publizisten in der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Unternehmer grundsätzlich sozialabgabepflichtig. Grafiker, Werbefotografen und Web-Designer fallen ebenso darunter wie z.B. externe Personen, die (Verkaufs-)Veranstaltungen moderieren. Die Auftraggeber müssen von sich aus die beitragspflichtigen Honorare melden. Grundbedingungen für die Abgabe: 1. Auftragnehmer sind natürliche Personen, z. B. Einzelunternehmer oder Personengesellschaften 2. Es werden nicht nur gelegentliche Aufträge erteilt. 7…4/2006 Das ist in folgenden Fällen gegeben: a) Öffentliche Veranstaltungen (z.B. Werbe-/Verkaufsförderungsaktionen), wenn mindestens vier in einem Kalenderjahr durchgeführt werden. b) Sonstige Aufträge, wenn diese regelmäßig vergeben werden. Regelmäßigkeit liegt bereits dann vor, wenn einzelne Aufträge im Jahresrhythmus erteilt werden. Es können sogar die Vertragspartner wechseln. Beispiel: Ein Web-Designer gestaltet einmal im Jahr den Internetauftritt neu. Tipp: In Zweifelsfällen mit der Künstlersozialkasse Rücksprache nehmen (Tel. 04421/7543–9). Informationen auch unter www.kuenstlersozialkasse.de., dort in der Rubrik „Unternehmer“. Wer schon in der Beitragsfalle gelandet ist: Beiträge können bis zu fünf Jahre zurück nachgefordert werden. Unbedingt mit den Prüfern über die Höhe der rückwirkend zu zahlenden Beiträge verhandeln. Praxiserfahrungen belegen, dass grundsätzlich Kompromissbereitschaft besteht. Einen Überblick über die Beitragssätze der letzten Jahre finden Sie im nachstehenden Kasten. Beachten Sie für die Zukunft: Bei wiederholten Verstößen gegen die Meldepflicht oder bei Nichtzahlung der Beiträge kann ein Bußgeld bis 5.000,00 EUR verhängt werden. Beitragssätze für die Künstlersozialabgabe So vermeiden Sie eine eigene Beitragspflicht: - Möglichst Firmen beauftragen, die in der Rechtsform der GmbH organisiert sind - Falls eine Auftragsvergabe an eine GmbH nicht möglich ist: Mit den freien Mitarbeitern vereinbaren, dass die Honorare jeweils um den Beitrag gekürzt werden. - Öffentliche Veranstaltungen auf maximal drei im Kalenderjahr beschränken. Sonstige Aufträge nur einmalig erteilen. Jahr Beitragssatz 2001 3,9 % 2002 3,8 % 2003 3,8 % 2004 4,3% 2005 5,8 % 2006 5,5 % 2007 5,1 %