Mandantenbrief November 2006
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Mandantenbrief November 2006
Mandantenbrief Steuer- und Anwaltsbüro Michael Schäfer, Marbachweg 314, 60320 Frankfurt Tel. 069 561037, Fax: 069 565566, Email: [email protected] November http://www.ms-steuerfuchs.de 2006 Steuertermine 10.11. Umsatzsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer zur Lohnsteuer Getränkesteuer Vergnügungsteuer Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.11. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. 15.11. Gewerbesteuer Grundsteuer Bezüglich der Gewerbesteuer und der Grundsteuer endet die dreitägige Zahlungsschonfrist am 20.11. Alle Angaben ohne Gewähr Vorschau auf die Steuertermine November 2006: 11.12. Umsatzsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer zur Lohnsteuer Einkommensteuer Kirchensteuer Körperschaftsteuer Getränkesteuer Vergnügungsteuer Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 14.12. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Alle Angaben ohne Gewähr Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge November 2006: Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für November ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der 28.11.2006. Inhalt: 1. Alle Steuerpflichtigen: Rückwirkend verschärfte Besteuerung von Entlassungsentschädigungen möglicherweise verfassungswidrig 2. Alle Steuerpflichtigen: Spenden an den eigenen Verein nicht immer steuerlich absetzbar 3. Alle Steuerpflichtigen: Zeitpunkt einer mittelbaren Grundstücksschenkung 4. Arbeitnehmer / Arbeitgeber: Zinsausgleichszahlungen als Arbeitslohn 5. Arbeitnehmer / Arbeitgeber: Wahl zwischen zwei Versteuerungsmethoden bei Arbeitgeberrabatten möglich 6. Arbeitnehmer / Arbeitgeber: Gestellung von bürgerlicher Arbeitskleidung nicht zwangsläufig Arbeitslohn 7. Unternehmer: Reform zur Unternehmensnachfolge 8. Unternehmer: Rechnungen über Kleinbeträge ab 01.01.2007 1. Alle Steuerpflichtigen: Rückwirkend verschärfte Besteuerung von Entlassungsentschädigungen möglicherweise verfassungswidrig Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich kürzlich in zwei Verfahren mit der rückwirkend verschärften Einkommensbesteuerung von Entlassungsentschädigungen zu befassen. In einem Fall (Az. XI R 30/03) war im Oktober 1996 die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.1998 gegen Zahlung einer im Januar 1999 fälligen Entschädigung vereinbart worden. Im anderen Fall (Az. XI R 34/02) erfolgte die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im November 1998 mit Wirkung zum 30.06.1999; die Entschädigung wurde abredegemäß im März 1999 ausgezahlt. Für beide Fälle schreibt das im März 1999 mit Wirkung zum 01.01.1999 geänderte Einkommensteuergesetz eine ungünstigere Besteuerung vor, als sie im Zeitpunkt der jeweiligen Aufhebungsvereinbarung gegolten hatte (sog. Fünftelregelung anstelle des bisherigen halben Steuersatzes). Der XI. Senat des BFH hat die rückwirkende Schlechterstellung mit Beschlüssen vom 2. August 2006 für verfassungswidrig gehalten und die Verfahren dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt. Entgegen der ständigen Rechtsprechung des BVerfG und anderer Senate des BFH hält der XI. Senat des BFH in seinen Vorlagen an der bisherigen sog. Veranlagungszeitraum-Rechtsprechung nicht mehr fest. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Rechtssicherheit erfordere, dass der Steuerpflichtige darauf vertrauen könne, dass sich die Besteuerung nach dem Gesetz richte, das beim Zufluss der Entschädigung und damit zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Steuertatbestandes gelte. Nur in besonders begründeten Fällen (Missbrauchsbekämpfung, zwingendes öffentliches Interesse u.ä.), die hier nicht vorgelegen hätten, dürfe der Gesetzgeber die im Zeitpunkt der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands geltende Rechtslage im Wege einer echten Rückwirkung zuungunsten des Bürgers ändern. Tipp: Sollte das Bundesverfassungsgericht der Ansicht des XI. Senats folgen, hätte dies über die beiden Streitverfahren hinaus weitreichende Folgerungen für die Beurteilung rückwirkender Steuergesetze. Wir werden Sie über den Gang des Verfahrens auf dem Laufenden halten. 2. Alle Steuerpflichtigen: Spenden an den eigenen Verein nicht immer steuerlich absetzbar Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte vor kurzem zu entscheiden, ob die Zuwendung eines Mitglieds an seinen Golfclub steuerlich als Spende absetzbar ist. In zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme in den Verein hatte der Kläger neben einem Aufnahmebeitrag und dem Jahresbeitrag eine "Spende" i.H.v. 15 000 DM geleistet. Diesen Betrag machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Spende im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend. Mit Urteil vom 02.08.2006 (Az. XI R 6/03) versagte der BFH einen Sonderausgabenabzug. Zuwendungen von Mitgliedern an den eigenen Verein, die unmittelbar und ursächlich mit einem durch den Verein ermöglichten Vorteil zusammenhängen, seien nicht als Spenden steuerlich absetzbar. Zwar könne ein Mitglied auch seinem Verein eine Spende zuwenden. Deren steuerliche Anerkennung setze aber - wie jede andere Spende - voraus, dass die Aufwendungen freiwillig und unentgeltlich geleistet würden. Ein Steuerabzug sei bereits dann ausgeschlossen, wenn die Zuwendung unmittelbar und ursächlich mit einem gewährten Vorteil zusammenhänge, der nicht unbedingt wirtschaftlicher Natur sein müsse. Im Streitfall habe der Kläger die Zahlung geleistet, weil sie von allen neu eintretenden Mitgliedern anlässlich ihrer Clubaufnahme erwartet wurde. Die „Spendenbeiträge“ wurden den Feststellungen des Finanzgerichts zufolge für den Erhalt und den Ausbau der kapitalintensiven Golfclubanlage verwendet. Denn die regulären Mitgliedsbeiträge deckten lediglich die laufenden Personalkosten. Im Ergebnis sei die Zuwendung als Eintrittsgeld der Vereins und Gegenleistung des Klägers für den Erwerb der Clubmitgliedschaft und seiner Spielberechtigung anzusehen. Sie diene somit dem Zweck, die zwangsläufig anfallende Finanzierung eines auch der eigenen privaten Lebensgestaltung dienenden Vereins sicherzustellen. Es fehle daher an der Spendenmotivation im Sinne einer selbstlosen Förderung der maßgeblichen steuerbegünstigten Zwecke. Hinweis: Der Kläger konnte sich im Streitfall auch nicht auf die Richtigkeit der ihm vom Verein ausgestellten Spendenbestätigung berufen und so einen Sonderausgabenabzug nach Vertrauensschutzgesichtspunkte erwirken. Denn für ihn war erkennbar, dass die Zahlung in einem Gegenleistungsverhältnis stand. Der BFH gewährt Vertrauensschutz in solchen Fällen nur dann, wenn dem Steuerpflichtigen nach seinem individuellen Beurteilungsmaßstab das Bewusstsein von der Rechtswidrigkeit der Bestätigung gefehlt hat. 3. Alle Steuerpflichtigen: Zeitpunkt einer mittelbaren Grundstücksschenkung Die Schenkung eines Grundstücks kann als unmittelbare oder auch als mittelbare Schenkung ausgestaltet werden. Bei der mittelbaren Schenkung wird dem Beschenkten nicht das Grundstück selbst, sondern ein zum Erwerb des Grundstücks bestimmter Geldbetrag übertragen. Ist der Gegenstand einer mittelbaren Grundstücksschenkung ein Grundstück mit einem noch zu errichtenden Gebäude, stellt sich die Frage, ob die Schenkung erst dann ausgeführt ist, wenn der Schenker den zum Erwerb erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat und sowohl die Auflassung erklärt und die Eintragungsbewilligung erteilt als auch das Gebäude fertiggestellt ist. Hierzu hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 23.08.2006 (Az. II R 16/06) Stellung genommen. Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Schenkungsteuer mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Der BFH stellt insofern zunächst klar, dass eine Schenkung oder freigebige Zuwendung ausgeführt ist, wenn der Bedachte das erhalten hat, was ihm nach der Schenkungsabrede verschafft werden soll. Bei Grundstücksschenkungen wird der Zeitpunkt der Steuerentstehung vorverlagert: Maßgebend ist dann nicht erst der Eintritt des Leistungserfolges, d.h. der Übergang des zivilrechtlichen Eigentums durch Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch. Vielmehr ist die freigebige Zuwendung in solchen Fällen bereits ausgeführt, wenn die Vertragspartner die für die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen in gehöriger Form abgegeben haben und der Beschenkte aufgrund dieser Erklärungen in der Lage ist, beim Grundbuchamt die Eintragung der Rechtsänderung zu bewirken. Dies ist der Fall, wenn die Vertragsparteien die Auflassung erklärt haben und der Berechtigte die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat und ferner der Beschenkte jederzeit seine Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch beantragen und damit den Eintritt der dinglichen Rechtsänderung herbeiführen kann. Die Grundsätze über die Bestimmung des Ausführungszeitpunkts bei einer (unmittelbaren) Grundstücksschenkung finden nach Ansicht des BFH auch auf die mittelbare Grundstücksschenkung Anwendung, weil Gegenstand der Zuwendung nach dem Willen der Parteien in beiden Fällen das Grundstück ist. Danach ist auch eine mittelbare Grundstücksschenkung bereits dann - aber auch erst dann - ausgeführt, wenn die Auflassung erklärt und die Eintragungsbewilligung erteilt worden ist und der Beschenkte jederzeit den Eintritt der dinglichen Rechtsänderung herbeiführen kann. Ist Gegenstand der mittelbaren Grundstücksschenkung ein noch zu errichtendes Gebäude, ist die Zuwendung erst mit der Fertigstellung des Gebäudes ausgeführt. Denn erst in diesem Zeitpunkt erlangt der Bedachte endgültig dasjenige, was er nach der Schenkungsabrede oder dem Willen des Schenkers erhalten sollte. Ist Gegenstand der mittelbaren Grundstücksschenkung ein Grundstück mit noch zu errichtendem Gebäude, ist - jedenfalls in den Fällen, in denen der Schenker den zum Erwerb erforderlichen Geldbetrag bereits zur Verfügung gestellt hat - die Schenkung dann ausgeführt, wenn sowohl die rechtliche Möglichkeit der Herbeiführung der dinglichen Rechtsänderung besteht als auch die tatsächliche Herstellung des Schenkungsgegenstands erfolgt ist. Maßgebend ist danach derjenige Zeitpunkt, in dem die Auflassung erklärt, die Eintragungsbewilligung erteilt und das Gebäude fertiggestellt ist. Der Ausführungszeitpunkt der Schenkung war im Streitfall deshalb von erheblicher Bedeutung, da bei der Geldhingabe durch den Schenker und bei Fertigstellung der Bebauung noch eine Bewertung des bebauten Grundstücks mit den alten Einheitswerten stattgefunden hätte, während im Zeitpunkt der Erklärung der Auflassung und der Bewilligung der Eintragung bereits die deutlich höheren sogenannten Bedarfswerte für die Ermittlung der Schenkungsteuer maßgeblich waren. Tipp: Die mittelbare Grundstücksschenkung ist in vielerlei Hinsicht steuerlich noch interessant. Gleichwohl sind einige Besonderheiten zu beachten, wie das BFH-Urteil eindrucksvoll illustriert. Lassen Sie sich beraten, wenn für Sie eine mittelbare Grundstücksschenkung z.B. als teilweise vorweggenommene Erbfolgeregelung interessant sein sollte. 4. Arbeitnehmer / Arbeitgeber: Zinsausgleichszahlungen als Arbeitslohn In dem vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 04.05.2006 (Az. VI R 67/03) entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer mit einer Bank eine Zinsübernahmevereinbarung getroffen. Darin verpflichtete er sich gegenüber der Bank zur Zahlung eines bestimmten Anteils der Zinsen, die auf ein von seinem Arbeitnehmer bei der Bank aufgenommenes Darlehen anfielen. Der Gesamtzins betrug 6,85 %, der Arbeitgeber übernahm 0,85 %. Der BFH sah in dieser Zinsausgleichszahlung lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit gehören alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Die Zinsausgleichsleistungen des Arbeitgebers stellen demnach einen geldwerten Vorteil dar. Dieser wurde dem Arbeitnehmer auch für seine Tätigkeit gewährt. Insofern reicht es nach ständiger Rechtsprechung des BFH aus, wenn die Vorteile durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Die berufliche Veranlassung liegt aber schon dann vor, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Der BFH ließ es dahinstehen, ob es sich bei den Zahlungen des Arbeitgebers um Barlohn oder um die Zuwendung eines geldwerten Vorteils handelt, da auch der geldwerte Vorteil in jedem Fall mit demselben Wert wie Barlohn zu berücksichtigen wäre. Insbesondere sah der BFH hier keinen Raum für die Anwendung des Abschnitts 31 Abs. 8 Satz 3 der Lohnsteuerrichtlinien (LStR 1999). Zwar seien nach dieser Regelung Zinsvorteile (erst) anzunehmen, soweit der Effektivzins für ein vom Arbeitgeber gewährtes Darlehen 6 % unterschreite. Es sei jedoch schon fraglich, ob nach dem Verständnis der Verwaltung diese Anweisung auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden ist. Denn die Regelung solle nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein zinsverbilligtes Darlehen gewährt werde. Von einem zinsverbilligten Darlehen könne hier zumindest bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise jedoch nicht ausgegangen werden. Denn im Ergebnis erzielte die Bank unter Einbeziehung der Ausgleichszahlungen einen marktüblichen Zins von 6,85 %. Tipp: Bei zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen besteht ein gewisser Gestaltungsspielraum zur Steueroptimierung in den Grenzen der Regelungen der Lohnsteuerrichtlinien (LStR). Das BFH-Urteil macht deutlich, dass aber auch hier einige Fallstricke existieren. Sie sollten daher vor Übernahme einer Zinsausgleichszahlung dringend Rat einholen, um eine korrekte Lohnbesteuerung sicherzustellen und eine Lohnsteuerhaftung zu vermeiden. 5. Arbeitnehmer / Arbeitgeber: Wahl zwischen zwei Versteuerungsmethoden bei Arbeitgeberrabatten möglich Überlässt ein Arbeitgeber seinem Angestellten verbilligt eigene Produkte, stellt der Preisnachlass zu versteuernden Arbeitslohn dar. Nach einem aktuellen Urteil des Bundsfinanzhofes vom 05.09.2006 (Az. VI R 41/02) dürfen Beschäftigte für die Berechnung dieses Vorteils zwischen zwei Methoden wählen: Demnach kann bei der Bewertung entweder auf den "um marktübliche Preisnachlässe geminderten Endpreis" abgehoben werden (dies entspricht dem günstigsten Preis am Markt) oder es wird der Wert angesetzt, "zu dem die betreffende Ware fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird" - im Fall eines Neuwagens also der Listenpreis. Dieser Wert ist ggf. höher, als der nach der ersten Methode ermittelte Betrag. Von ihm sind aber ein Bewertungsabschlag in Höhe von 4 % des Angebotspreises und ein Rabattfreibetrag von bis zu 1.080 EUR abzuziehen. Tipp: Ein Vergleich der unterschiedlichen Bewertungsmethoden kann sich beispielsweise dann lohnen, wenn der günstigste Preis am Markt und der Angebotspreis stark voneinander abweichen. Gerade bei größeren Investitionen, wie beispielsweise einem Neuwagenkauf, sollten Sie daher steuerlichen Rat einholen, um kein Geld zu verschenken. 6. Arbeitnehmer / Arbeitgeber: Gestellung von bürgerlicher Arbeitskleidung nicht zwangsläufig Arbeitslohn Die Gestellung bürgerlicher Kleidung durch den Arbeitgeber führt im Regelfall zur Annahme von Arbeitslohn. Insofern ist die Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 22.06.2006 (Az. VI R 21/05), die von diesem Grundsatz abweicht, von besonderem Interesse. In dem dort streitigen Fall hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern für deren Tätigkeit als Verkäufer in den Ladenlokalen der Unternehmensgruppe eine einheitliche bürgerliche Kleidung überlassen, die keinerlei Firmenlogo oder sonstigen Bezug zur Firma aufwies. Der BFH lehnte nach einer Würdigung des gesamten Sachverhalts gleichwohl das Vorliegen von Arbeitslohn ab. Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Arbeitnehmer Einnahmen (Bezüge oder geldwerte Vorteile) zufließen, die "für" seine Arbeitsleistung gewährt werden. Diesem Tatbestandsmerkmal ist nach Ansicht des BFH zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Dagegen sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. In diesem Fall des "ganz überwiegend" eigenbetrieblichen Interesses kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden. Die danach erforderliche Gesamtwürdigung hat insbesondere Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck zu berücksichtigen. Bei der Gesamtwürdigung besteht eine Wechselwirkung zwischen der Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers und dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers. Je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist, desto geringer zählt das aus der Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse. Tritt das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem des Arbeitgebers in den Hintergrund, kann eine Lohnzuwendung zu verneinen sein. Im umgekehrten Fall liegt hingegen eine Lohnzuwendung vor. Im vorliegenden Fall war insofern entscheidend, dass den Mitarbeitern keine Individualbekleidung entsprechend ihrer speziellen Wünsche zur Verfügung gestellt worden war. Die Mitarbeiter hätten vielmehr eine Gemeinschaftsausstattung erhalten, die aufgrund ihrer Standardisierung den individuellen Neigungen der Mitarbeiter ohnehin nur beschränkt zugänglich gewesen sei. Die Gestellung dieser Kleidungsstücke sei im Zusammenwirken mit dem Betriebsrat erfolgt, um ein einheitliches Erscheinungsbild aller Mitarbeiter zu gewährleisten. Sowohl nach innen im Sinne eines Zusammengehörigkeitsgefühls und der Kollegialität innerhalb der Belegschaft als auch nach außen gegenüber der Öffentlichkeit (Kunden, Lieferanten, Geschäftspartner) habe das Erscheinungsbild des Unternehmens (sog. corporate identity) verbessert werden sollen. Die in gewisser Weise uniformähnlichen, auch aus hygienischen Gründen angeschafften Kleidungsstücke seien weder besonders exklusiv noch teuer gewesen. Die jeweils zur Verfügung gestellte Anzahl gleichartiger Stücke sei nicht über das hinausgegangen, was für eine Arbeit, bei der ein höheres Verschmutzungsrisiko auch für Leitungskräfte bestehe, erforderlich sei. Ausdrücklich hat der BFH auch darauf hingewiesen, dass es nicht gerechtfertigt sei, den Lohnsteueranspruch insoweit davon abhängig zu machen, dass auf den Kleidungsstücken ein Firmenlogo angebracht werden müsse. Tipp: Das Urteil des BFH ist deutlich weniger restriktiv als Urteile zu vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit. Es lohnt sich daher, bei der Gestellung einheitlicher Kleidung durch den Arbeitgeber die lohnsteuerliche Behandlung noch einmal zu überdenken. 7. Unternehmer: Reform zur Unternehmensnachfolge Am 25.10.2006 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Erleichterung der Unternehmensnachfolge beschlossen. Dem Gesetzentwurf zufolge soll bereits ab dem 01.01.2007 die auf produktiv eingesetztes Vermögen entfallende Erbschaft- und Schenkungsteuer über einen Zeitraum von zehn Jahren zinslos gestundet werden. Für jedes Jahr der Betriebsfortführung soll ein Zehntel davon erlassen werden. Im Ergebnis soll so bei einer Betriebsfortführung die Steuer nach zehn Jahren ganz entfallen. Entscheidendes Kriterium für die Stundung bzw. den Erlass der Erbschaft- und Schenkungsteuer soll sein, dass der Betrieb in einem vergleichbaren Umfang über zehn Jahre fortgeführt wird. Im Kern müssten damit auch die Arbeitsplätze des übertragenen Betriebs erhalten bleiben. Die Betriebsfortführung soll dabei nach dem Gesamtbild der betrieblichen Verhältnisse beurteilt werden. Vorbild für die sogenannte Fortführungsklausel ist eine Formulierung aus dem Umwandlungssteuerrecht. Die neue Begünstigung soll nicht nur für innerdeutsches Vermögen gelten, sondern auch für begünstigtes Vermögen in den übrigen EU-Mitgliedstaaten und in den Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes. Zudem plant die Regierung die Einführung einer neuen Freigrenze für Betriebsvermögen in Höhe von 100.000 EUR. Durch die Einführung dieser Freigrenze verspricht sich die Regierung die Freistellung vieler kleiner Unternehmen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die noch ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs zur Erbschaftsteuer soll in das laufende Gesetzgebungsverfahren mit einfließen (zu diesem Verfahren vgl. auch Beitrag 4 des Mandantenbriefes September 2002). Tipp: Der Gesetzentwurf bedarf noch der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates, mit der Regierungsangaben zufolge im nächsten Frühjahr zu rechnen ist. Betroffene sollen allerdings bereits im Januar 2007 einen Antrag auf die für sie günstigere Regelung stellen können. 8. Unternehmer: Rechnungen über Kleinbeträge ab 01.01.2007 Durch das sog. Mittelstandsentlastungsgesetz wird ab dem 01.01.2007 die für Kleinbetragsrechnungen i.S.d. § 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) maßgebliche Grenze von 100 EUR auf 150 EUR angehoben. Mit Schreiben vom 18.10.2006 - IV A 5 - S 7285 - 7/06 hat das Bundesfinanzministerium zur Anwendung der Neuregelung Stellung genommen. Danach gilt Folgendes: § 33 UStDV ist in den Fällen anzuwenden, in denen die zugrunde liegende Lieferung oder sonstige Leistung nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt wird. Für nach dem 31.12.2006 ausgeführte Umsätze, für die bereits vor dem 01.01.2007 das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt worden ist, sind die Neuregelungen ebenfalls anzuwenden. Hintergrund der Kleinbetragsrechnung: § 33 UStDV legt für Kleinbetragsrechnungen geringere Maßstäbe in Bezug auf die Formerfordernisse einer Rechnung an als die generelle Regelung des § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG). Nach § 33 UStDV müssen Kleinbetragsrechnungen lediglich Angaben zu dem Namen und der Anschrift des leistenden Unternehmers, dem Ausstellungsdatum, der Menge und der Bezeichnung des gelieferten Gegenstandes oder der Art und dem Umfang der sonstigen Leistung, dem Entgelt und dem Steuerbetrag in einer Summe (Bruttobetrag) sowie dem Steuersatz enthalten. Im Falle einer Steuerbefreiung ist auf die entsprechende Vorschrift hinzuweisen. Auf die Angabe des Leistungsempfängers, des Leistungszeitpunktes und des Steuerbetrages kann - anders als nach § 14 Abs. 4 UStG - bei Kleinbetragsrechnungen verzichtet werden. Hinweis: Die in diesem Mandantenbrief enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsschreibens kann daher nicht übernommen werden.