Newsletter Steuern Fonds Dezember 2014

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Newsletter Steuern Fonds Dezember 2014
Sehr geehrte Damen und Herren,
kurz vor dem Jahreswechsel möchten wir Sie mit dem beigefügten Newsletter über
interessante Urteile des ablaufenden Jahres 2014 und aktuelle Entwicklungen im Bereich der
Besteuerung von geschlossenen Fonds informieren.
In dem Newsletter haben wir folgende Themen aufgegriffen:
-
Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Immobilien
Hinzurechnung von Sondervergütungen im Vorjahr der Antragstellung auf
Gewinnermittlung nach der Tonnage
Entwicklungen in der Versicherungsteuer bei Erlöspools
Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung bei Definitiveffekten
Gewerbesteuerliche Kürzung des Gewinns aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen
Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen als Voraussetzung für die
Anwendung der Gewinnermittlung nach der Tonnage
Steuerliche Folgen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Schiffsbauverträgen
Bei Fragen zu einzelnen Themen des Newsletters, wenden Sie sich gerne an Ihren
Ansprechpartner bei uns im Hause.
Wir wünschen Ihnen ein ruhiges Weihnachtsfest und ein erfolgreiches neues Jahr 2015.
Ihre
TPW Todt & Partner GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Vorsteuern den verschiedenen GebäuBFH Urteile vom 7. Mai 2014, V R 1/10
deteilen zuzuordnen sind. Im Kern geht
und 3. Juli 2014, V R 2/10 – Vorsteuer-
es bei dem Vorlagebeschluss um die
aufteilung bei gemischt genutzten
verschiedenen Auffassungen des XI. und
Immobilien, Vorlagebeschluss an den
des V. Senats des BFH. Der XI. Senat
EuGH vom 5. Juni 2014
tendiert – im Gegensatz zum V. Senat –
zu einer direkten Zuordnung der Vor-
Die Urteile des V. Senats des BFH vom
steuern zu den einzelnen Gebäudeteilen.
7. Mai und 3. Juli 2014 beschäftigen sich
Eine Aufteilung der Vorsteuer kommt
mit der Frage der Aufteilung der Vor-
demnach nur für die gemischt genutzten
steuern bei Gebäuden, mit denen sowohl
Flächen in Betracht, wie beispielsweise
steuerpflichtige
Außenanlagen, Dach oder Treppenhaus.
als
Vermietungsumsätze
auch
erzielt
steuerfreie
werden.
Nach der Ansicht des entscheidenden
Senats richtet sich die Vorsteuerauftei-
BFH Urteil vom 6. Februar 2014, IV R
lung bei der Errichtung eines gemischt
19/10 – Hinzurechnung von Sonder-
genutzten Gebäudes im Regelfall nach
vergütungen im Vorjahr der Antrag-
dem objektbezogenen Flächenschlüssel.
stellung auf Gewinnermittlung nach
Sollten jedoch erhebliche Unterschiede
der Tonnage
in der Ausstattung der den verschiedenen Zwecken dienenden Räume beste-
Im Streitfall optierte eine Einschiffsge-
hen, so sind die Vorsteuerbeträge nach
sellschaft in der Rechtsform einer GmbH
dem Umsatzschlüssel aufzuteilen. Mit
& Co. KG im Jahr der Indienststellung
den Urteilen wird die Richtlinienkonformi-
2008 zur Tonnagebesteuerung. In 2007
tät des Flächenschlüssels bestätigt.
erhielten die Gesellschafter der Einschiffsgesellschaft Vergütungen auf der
Für die Umsatzsteuer sind beim BFH der
Basis schuldrechtlicher Vereinbarungen.
V. und der XI. Senat zuständig. Im Rah-
Im Feststellungsbescheid 2007 wurden
men eines Vorlagebeschlusses an den
diese
EuGH vom 5. Juni 2014 fragt der XI. Se-
triebseinnahmen festgestellt.
nat nun ebenfalls, wie die aufzuteilenden
Vergütungen
als
Sonderbe-
Mit seinem Urteil vom 6. Februar 2014
de dieser Sachverhalt von der Finanz-
stellt der BFH klar, dass die Regelung
verwaltung als nicht steuerpflichtig beur-
des § 5a Abs. 3 Satz 2 EStG keine Son-
teilt. Der Steuersatz beträgt 19 % auf die
dervergütungen i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz
Poolumlagen. Die Steuerpflicht führt zu
1 Nr. 2 EStG erfasst. Mit der Option zur
erheblichen und existenzbedrohenden
Tonnagesteuer wird nach § 5a Abs. 3
Belastungen der maritimen Wirtschaft.
Sätze 2 und 3 EStG n.F. das in den Jah-
Diskussionen mit der maritimen Wirt-
ren vor der Indienststellung erwirtschaf-
schaft waren die Folge. Mit dem Gesetz
tete Ergebnis der Gesellschaft zwar auf 0
zur
gesetzt; die Einkünfte aus dem Betrieb
2011/89/EU des Europäischen Parla-
des Handelsschiffs vor Indienststellung
ments vom 27. Juni 2013, geltend ab
sind somit rückwirkend abgegolten. Der
dem 4. Juli 2013, wurde durch die Ände-
BFH macht jedoch deutlich, dass dies
rung des § 4 des Versicherungsteuerge-
nicht für die Sondervergütungen i. S. d.
setzes
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gilt. Diese
löspools bis Ende 2015 von der Versi-
sind auch in den Jahren vor der Indienst-
cherungsteuer befreit sind.
Umsetzung
klargestellt,
der
dass
Richtlinie
Schiffser-
stellung nicht mit der Tonnagesteuer abgegolten und somit in vollem Umfang
CDU, CSU und SPD haben in ihrem
dem nach § 5a Abs. 1 EStG ermittelten
Koalitionsvertrag vom
Gewinn hinzuzurechnen.
2013 angekündigt, pragmatische Lösun-
16.
Dezember
gen für die Zukunft zu prüfen. Denkbar
wären eine Verlängerung oder eine EntEntwicklungen in der Versicherung-
fristung der geltenden Steuerbefreiung
steuer bei Erlöspools
oder die dauerhafte Freistellung der
Schiffserlöspools von der Versicherung-
Seit dem 1. Juli 2010 ist das Bundes-
steuer in Form einer gesetzlichen Rege-
zentralamt für Steuern (BZSt) zuständig
lung mit dem Inhalt, dass diese keine
für die Verwaltung der Versicherung-
steuerbaren Versicherungen i. S. d. Ver-
steuer. Dieses vertritt die Auffassung,
sicherungsteuergesetzes sind. Derzeit
dass Erlös- und Ausfallpoolvereinbarun-
wird geprüft, ob diese Regelungsoptio-
gen der Versicherungsteuer unterliegen.
nen
Bis zum Wechsel der Zuständigkeit wur-
Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV
-3-
möglicherweise
eine
unerlaubte
darstellen (EU-Beihilfeverbot). Sollte es
sieht aktuell vor, dass Verluste, die bei
sich um eine mit dem Binnenmarkt ver-
der Ermittlung des Gesamtbetrags der
einbare Beihilfe handeln, so muss diese
Einkünfte nicht ausgeglichen werden und
der EU-Kommission angezeigt und von
für die auch kein Verlustrücktrag in Be-
dieser genehmigt werden.
tracht kommt, in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Betrag
von EUR 1 Mio. (bei Ehegatten EUR 2
Verfassungsmäßigkeit der Mindestbe-
Mio.) und darüber hinaus bis zu 60 %
steuerung bei Definitiveffekten – BFH-
berücksichtigt werden können. Durch die
Beschluss vom 26. Februar 2014 - I R
Abwicklung der GmbH seien die verblei-
59/12 zur Vorlage an das BVerfG
benden Verluste letztlich untergegangen.
Hierin sieht der I. Senat einen Verstoß
Der I. Senat des BFH hält die nur teilwei-
gegen das objektive Nettoprinzip und
se Berücksichtigung von aufgelaufenen
damit gegen den Gleichheitsgrundsatz
Verlusten aufgrund der Bestimmungen
des Art. 3 Abs. 1 GG.
zur
Mindestbesteuerung
für
verfas-
sungswidrig. In dem zugrundeliegenden
Der BFH hatte in der Vergangenheit in
Fall resultierten wesentliche Teile der im
verschiedenen Urteilen die Regelungen
Besteuerungsverfahren zu berücksichti-
zur
genden Gewinne und Verluste einer
für verfassungsgemäß erklärt. Nach Auf-
GmbH aus ergebniswirksamen Forde-
fassung des I. Senats habe der Gesetz-
rungsabschreibungen, welche zwei Jah-
geber es allerdings versäumt, Regelun-
re später gewinnerhöhend korrigiert wur-
gen für Fälle einer zweckwidrigen Defini-
den. Die GmbH wurde zwischenzeitlich
tivbesteuerung zu schafften. Dies betrifft
abgewickelt. Aufgrund der Regelungen
im Wesentlichen Sachverhalte, in denen
zur Mindestbesteuerung seien die Ge-
Unternehmen abgewickelt werden, bei-
winne aus der Wertaufholung der Forde-
spielsweise durch Insolvenz oder auch
rung in voller Höhe der Besteuerung un-
planmäßige Liquidation, und dadurch ein
terworfen worden, während die Verluste
Verlustvortrag nicht mehr genutzt werden
nur in Teilen Berücksichtigung gefunden
kann. Der I. Senat stellt in seinem
hätten. Die Mindestbesteuerung nach § 8
Vorlagebeschluss an das BVerfG dar-
Abs. 1 KStG i. V. m. § 10d Abs. 2 EStG
über hinaus klar, dass er auch die Min-4-
Mindestbesteuerung grundsätzlich
destbesteuerung für die Gewerbesteuer
der denkbaren Fallkonstellationen als
nach § 10a GewStG für verfassungswid-
schwierig herausstellen dürfte.
rig hält.
In der Praxis sind, mit Hinweis auf das
Von der Mindestbesteuerung sind hier-
anhängige
BVerfG-Verfahren
(2
BvL
von häufig Schifffahrtsgesellschaften be-
19/14), gegen die betroffenen Fälle Ein-
troffen, die durch den Verkauf des See-
spruch einzulegen und bis zur Entschei-
schiffes den Gewinn aus der Auflösung
dung die Verfahrensruhe zu beantragen.
des Unterschiedsbetrages der Gewerbesteuer unterwerfen müssen, bestehende
gewerbesteuerliche Verlustvorträge der
Gewerbesteuerliche Kürzung des Ge-
Vergangenheit dabei aber nicht vollstän-
winns aus der Auflösung von Unter-
dig gegengerechnet werden können.
schiedsbeträgen
Durch die Einstellung des GeschäftsbeBereits mit Urteil vom 13. Dezember
triebes gehen die verbleibenden Verlust-
2007 hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit
vorträge endgültig verloren. Diese Defini-
Urteil IV R 92/05 entschieden, dass der
tivbesteuerung kann auch bei Fonds an-
sich aus der Hinzurechnung des Unter-
derer Assetklassen, beispielsweise Im-
schiedsbetrags ergebende Gewinn einer
mobilien greifen, wenn diese gewerbe-
Einschiffs-Personengesellschaft aus der
steuerpflichtig veräußert werden und
Veräußerung ihres Schiffes auch dann
Verlustvorträge bestanden.
der Gewerbesteuer unterliegt, wenn die
Veräußerung im Zusammenhang mit der
Das BVerfG hat nunmehr darüber zu
Aufgabe des Betriebs steht.
entscheiden, ob die bestehenden Regelungen zur Mindestbesteuerung, insbe-
Aktuell hatte der BFH darüber zu ent-
sondere in Fällen der Definitivbesteue-
scheiden, ob der Gewinn aus der Auflö-
rung, verfassungsgemäß sind. Sollte sich
sung von Unterschiedsbeträgen während
das BVerfG dem I. Senat des BFH an-
der Gewinnermittlung nach der Tonnage
schließen, wäre der Gesetzgeber ange-
gewerbesteuerlich um 80 % zu kürzen
halten die Mindestbesteuerung zumin-
sind oder ob eine solche Kürzung unter-
dest mit Ausnahmetatbeständen zu ver-
bleibt.
sehen, was sich aufgrund der Vielzahl
-5-
Im zu entscheidenden Fall war während
Wechsel der Gewinnermittlungsart nach
der Betriebsphase des Schiffes der für
dem letzten Jahr der Anwendung der
das Fremdwährungsdarlehen festgestell-
Gewinnermittlung nach der Tonnage.
te Unterschiedsbetrag aufgrund der Tilgung des Darlehens aufzulösen. Die FiAbsicht zum langfristigen Betrieb von
nanzverwaltung vertritt die Auffassung,
Handelsschiffen als Voraussetzung
dass eine gewerbesteuerliche Kürzung
für die Anwendung der Gewinnermitt-
nicht vorzunehmen sei. Die Begründungen
der
klagenden
lung nach der Tonnage
Einschiffs-
Personengesellschaft, dass die RegeIn dem Verfahren IV R 46/10 hatte der
lungen im GewStG nicht eindeutig seien,
BFH darüber zu entscheiden, ob der
die Finanzverwaltung vor dem Veranla-
zeitnah nach Ablieferung oder sogar
gungszeitraum 2008 eine Kürzung zuge-
noch vor Ablieferung erfolgte Verkauf
lassen habe und es sich bei den Unter-
eines Schiffes dazu führt, dass der Ver-
schiedsbeträgen um stille Reserven aus
käufer die Voraussetzungen für die An-
der Zeit vor dem Wechsel der Ge-
wendung der Gewinnermittlung nach der
winnermittlungsart handele, wurden vom
Tonnage erfüllt. Im vorliegenden Fall
BFH verworfen.
wurde das Schiff kurz vor Ablieferung
verkauft, von der Verkäuferin aber noch
Mit Urteil vom 26. Juni 2014 (BFH IV R
bei der Werft abgenommen und nach
10/11) hat der BFH entschieden, dass
einer Überführungsfahrt an die Käuferin
während der Gewinnermittlung nach der
übergeben. Der BFH knüpft die Anwen-
Tonnage die Kürzung des Gewinns aus
dung der Gewinnermittlung nach der
der Auflösung von Unterschiedsbeträge
Tonnage hierbei insbesondere an die
ausgeschlossen ist.
Voraussetzung des Betriebs von Handelsschiffen im internationalen Verkehr.
Noch nicht höchstrichterlich entschieden
Die Vorschrift des § 5a EStG sieht zwar
ist der Fall, dass das Schiff zum Zeit-
keine bestimmte Mindestzeit für den Be-
punkt der Auflösung des Unterschieds-
trieb von Handelsschiffen vor, aus dem
betrags den Gewinn nicht mehr nach der
Sinn und Zweck der Regelung soll sich
Tonnage ermittelt, sondern durch Betriebsvermögensvergleich,
z. B.
nach Auffassung des BFH jedoch erge-
bei
ben, dass nur der langfristig angelegte
-6-
Betrieb von Handelsschiffen begünstigt
Wird das Schiff nach Ablauf der Jahres-
werden soll. Der BFH stützt sich dabei
frist veräußert, ist widerlegbar zu vermu-
u.a. auf die Bindungsdauer von zehn
ten, dass das Schiff zunächst in der Ab-
Jahren bei der Option zur Gewinnermitt-
sicht eingesetzt wurde, langfristig ein
lung nach der Tonnage.
Handelsschiff im Sinne des § 5a EStG zu
betreiben. In diesem Fall obliegt es der
Der BFH teilt den Sachverhalt in drei
Finanzbehörde nachzuweisen, dass die
Teilbereiche auf. Wird der schuldrechtli-
Veräußerung des Schiffes schon bei Be-
che Vertrag über die Veräußerung des
ginn der Jahresfrist beabsichtigt war.
Schiffes schon innerhalb eines Jahres
seit dem Zeitpunkt geschlossen, zu dem
Ist das Schiff bereits bei Beginn der Jah-
erstmals alle übrigen Voraussetzungen
resfrist veräußert oder die Veräußerung
des § 5a EStG vorlagen (sogenannte
innerhalb der Jahresfrist steht bereits
Jahresfrist), so spricht nach Ansicht des
fest und wird auch tatsächlich durchge-
BFH eine widerlegliche Vermutung dafür,
führt soll nach Auffassung des BFH un-
dass die Einschiffsgesellschaft schon zu
widerlegbar feststehen, dass schon bei
Beginn der Jahresfrist nicht die erforder-
Beginn der Jahresfrist nicht die Absicht
liche Absicht zum langfristigen Betrieb
zum langfristigen Betrieb eines Handels-
von Handelsschiffen hatte. Die Veräuße-
schiffes bestand und somit eine Ge-
rung des Schiffes soll im Vordergrund
winnermittlung nach der Tonnage nicht in
stehen. Die Anwendung der Gewinner-
Frage kommt. Eine Widerlegung ist in
mittlung
diesen Fällen nicht möglich.
nach
der
Tonnage
kommt
grundsätzlich nicht in Betracht. Der
Steuerpflichtige kann diese Vermutung
Der BFH hat den betroffenen Gesell-
durch einen Nachweis widerlegen, dass
schaften durch das Urteil ein Instrument
er zu Beginn der Jahresfrist noch in der
in die Hand gegeben um zumindest die
Absicht gehandelt hat, das Schiff lang-
Beweislast für den nicht langfristig aus-
fristig zu betreiben. Die Beweislast liegt
gelegten Betrieb von Handelsschiffen im
beim Steuerpflichtigen. Wie der Nach-
internationalen Verkehr auf die Finanz-
weis explizit zu erbringen ist, stellt der
verwaltung zu übertragen. Andererseits
BFH nicht dar.
kann es aufgrund der auf den ersten
-7-
Blick starren Fristen zu Härtefällen kom-
schalen Gewinnermittlung nach § 5a
men.
EStG optieren zu können.
Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf
Steuerliche Folgen im Zusammen-
eines Bauvertrags als begünstigter Be-
hang mit dem Verkauf von Schiffs-
triebsaufgabegewinn
bauverträgen
Veräußert die Schiffsgesellschaft bereits
vor Indienststellung des Schiffes den
Der BFH hat in seinem Urteil zu den
Bauvertrag, ist die Ausgestaltung des
steuerlichen Folgen im Zusammenhang
Kaufvertrages für den Bauvertrag ent-
mit dem Verkauf von Schiffsbauverträ-
scheidend, ob nach §§ 16, 34 EStG ein
gen (BFH Urteil vom 3. April 2014, IV R
begünstigter Veräußerungsgewinn vor-
12/12) zu einer Reihe hierzu bisher un-
liegt. Dieser unterliegt zwar der Einkom-
geklärter Fragen der Besteuerung von
mensteuer, nicht aber der Gewerbesteu-
Einschiffsgesellschaften Stellung bezo-
er. Für die Einkommensteuerermittlung
gen.
ist in diesem Fall die „Fünftelungsregel“
Gewinnermittlung nach § 5a EStG und
anzuwenden, was zu einer Absenkung
Dauer des Schiffsbetriebs
der Steuerbelastung führen kann.
§ 5a EStG selbst enthält keine zeitliche
Komponente zur Dauer des Schiffsbe-
Ein begünstigter Aufgabegewinn liegt
triebes. Nach der Rechtsprechung BFH
vor, wenn die Schiffsgesellschaft von
(BFH Urteil vom 26.09.2013, IV R 42/11)
Beginn an die Absicht hatte, das Schiff
führt der Schiffsbetrieb von mehr als ei-
langfristig zu betreiben und der Verkauf
nem Jahr zu der Vermutung, dass ein
auf ein wirtschaftlich günstiges Angebot
langfristiger Schiffsbetrieb beabsichtigt
beruht. Hat hingegen die Schiffsgesell-
ist und damit § 5a EStG anzuwenden ist.
schaft den Bau- oder Kaufvertrag des
Beträgt der Schiffsbetrieb weniger als ein
Jahr
seit
Indienststellung,
hat
Schiffes bereits mit unbedingter Veräu-
die
ßerungsabsicht geschlossen, wird von
Schiffsgesellschaft nachzuweisen, dass
Beginn an Schiffshandel und damit eine
ein langfristiger Schiffsbetrieb bei Indi-
gewerbliche Tätigkeit unterstellt. Der
enststellung geplant war um zur pau-
Veräußerungsgewinn unterliegt dann der
Gewerbesteuer.
-8-
Der BFH hat weiterhin festgestellt, dass
Übt die Schiffsgesellschaft nach Verkauf
eine Schiffsgesellschaft unmittelbar von
des Bauvertrages weitere Tätigkeiten im
der Vorbereitungsphase in die Abwick-
Zusammenhang mit dem Schiff aus, zu
lungsphase überwechseln kann. Gewer-
nennen sind hier klassischer Weise die
besteuer entsteht in diesem Fall nicht,
Bauaufsicht,
des
selbst dann nicht, wenn das Schiff kurz-
Schiffes oder die Finanzierung des Schif-
fristig, im Sachverhalt des Urteils für 2,41
fes, entsteht ein Mischbetrieb, dessen
Tage, betrieben wurde.
die
Erstausrüstung
Zuordnung der einzelnen Aktivitäten zur
Betriebsaufgabe
und
Neubegründung
Ebenfalls hat der BFH klargestellt, dass
einer gewerblichen Tätigkeit führt. Diese
eine Schiffsgesellschaft mehrere Betrie-
Tätigkeiten können auch Bestandteil des
be nacheinander haben kann. Wird die
Schiffhandels sein. Die Zuordnung ist
Absicht des langfristigen Schiffsbetriebs
von den Gestaltungen des jeweiligen
durch den Verkauf des Bauvertrages
Einzelfalls abhängig.
aufgegeben, wird dieser Betrieb abgewickelt ohne dass die Schiffsgesellschaft
jemals die Phase der werbenden Tätig-
Steuerliche Qualifikation der Tätigkeiten
keit durchlaufen hat. Gleichzeitig kann
einer Schiffsgesellschaft
die Schiffsgesellschaft durch die Ausfüh-
In seinem Urteil unterscheidet der BFH
rung von Tätigkeiten (Bauaufsicht, Erst-
drei Phasen im Lebenszyklus einer
ausstattung, Finanzierung, etc.) für den
Schiffsgesellschaft, der Vorbereitungs-
Erwerber einen neuen Betrieb begrün-
phase, der Phase der werbenden Tätig-
den, welcher der Gewerbesteuer unter-
keit und der Abwicklungsphase. Nur die
liegt. Auch kann die langfristige Anlage
Phase der werbenden Tätigkeit unterliegt
der
Gewerbesteuerpflicht,
der liquiden Mittel aus dem Verkaufser-
Einkünfte
lös des Bauvertrages zu einer neuen Tä-
während der Vorbereitungs- und Abwick-
tigkeit, der Erzielung von Kapitalvermö-
lungsphase sind nicht gewerbesteuerbar.
gen, führen. Maßstab für die Beurteilung,
Die Phase der werbenden Tätigkeit be-
ob die bisherige Tätigkeit aufgegeben
ginnt mit der Ablieferung des Schiffes
und eine neue Tätigkeit begonnen wird,
und endet mit dessen Verkauf.
ist die Beurteilung der beiden Tätigkeiten
-9-
im Hinblick auf wirtschaftliche Identität an
schaftsrechtlichen Verträgen und der
Hand der Verkehrsauffassung.
Verkehrsauffassung. Diese Einordnung
ist von Bedeutung für die Frage, ob ein
Fazit
begünstigter Veräußerungsgewinn vor-
Während es in Bezug auf den Beginn der
liegt und ob der Gewinn der Gewerbe-
Gewinnermittlung nach § 5a EStG und
steuer unterliegt. Für die Gestaltung die-
der Gewerbesteuerpflicht der werbenden
ser Einzelfälle gibt der BFH mit seinem
Tätigkeit der Schiffsgesellschaft klare
Urteil Hinweise und Anhaltspunkte. Die-
Regelungen gibt, unterliegt die Abgren-
se Gestaltungsmöglichkeiten sollte die
zung der Tätigkeiten während der Vorbe-
Schiffgesellschaft nutzen um steuerlich
reitungs- und Abwicklungsphase den im
optimale Ergebnisse zu erreichen.
Einzelfall getroffenen zivil- und gesell-
Ausgewertete Quellen:
Veröffentlichung des BMF (www.bundesfinanzministerium.de)
Rechtsprechung des BFH (www.bundesfinanzhof.de)
Verantwortlich für den Inhalt:
TPW Todt & Partner GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Valentinskamp 88, 20355 Hamburg
Postfach 30 54 30, 20317 Hamburg
Telefon: 040 600 880-0
Thomas Mattheis, WP/StB, Durchwahl -462
Christian Peters, WP/StB, Durchwahl -180
Melanie Strauß, StB, Durchwahl -125
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