Protokoll - TES

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Protokoll - TES
BAM - III.2: Arbeitsgruppe
Druckgeräte – Druckgefäße; Treibgasspeichersysteme
Dr. Mair, Dr. Sonnenberg
+49 30 8104-1324
Berlin, den 02. August 2007
e-mail: [email protected]
Protokoll
3. Fachgespräch
„ortsbewegliche Druckgeräte“ (FG DG)
Einführung
Am 26. Juni 2007 fand das dritte Fachgespräch „ortsbewegliche Druckgeräte“ zwischen 10
und 16 Uhr in der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung in Berlin statt. An diesem, seit 2005 jährlich stattfindenden Diskussionsforum rund um die Richtlinie zu den ortsbeweglichen Druckgeräten (TPED), nahmen mehr als 80 Fachleute von Bund- und Länderbehörden, Prüforganisationen, Herstellern und Betreibern teil. Es wurden aktuelle Fragen
rund um die Gefahrgutbeförderung von Gasen, die in der EU ab dem 1. 7. 2007 ausschließlich in Verbindung mit der Richtlinie 1999/36/EG (TPED) durchgeführt werden muss, erörtert.
Die im Vorfeld eingegangen Fragen wurden entsprechend der nachfolgenden Themen gegliedert und auch in dieser Reihenfolge diskutiert. Die Fragen werden im Protokoll im Original und anonymisiert wiedergegeben, auch wenn sie mehrheitlich nicht anonym gestellt wurden.
A. Zulassung/Zertifizierung.......................................................................................................2
B. Herstellung...........................................................................................................................4
C. Kennzeichnung ....................................................................................................................5
D. Reparatur/Prüfung ...............................................................................................................7
E. Prüffristen.............................................................................................................................9
F. Ladungsaspekte.................................................................................................................10
Die Diskussion der Fragen
Herr Dr. Mair begrüßte als Leiter der Arbeitsgruppe „Druckgeräte – Druckgefäße; Treibgasspeichersysteme“ die anwesenden Teilnehmer und führte dann auch als Moderator durch
den weiteren Verlauf der Veranstaltung.
Zunächst jedoch informierte Herr Dr. Mair in Form eines ausführlichen Vortrages über „Die
Integration von Teilen der TPED in die Landverkehrvorschriften RID/ADR/ADN 2009“ mit
dem besonderen Fokus auf ortsbewegliche Druckgefäße.
Im Anschluss weist Herr Dr. Mair auf die bereits vorgestellte Plattform „Ortsbewegliche
Druckgeräte“ (http://www.tes.bam.de/tped/) hin. In dieser sind die Liste der eingereichten
Fragen und der Vortrag zu finden. Sie gehört zum Internetauftritt der BAM zum Thema öffentlich technische Sicherheit.
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D:\Arbeitsdateien\ERFAs\Fachgespräche oDG_TPED\3. FG DG 2007\Protokoll\FG-DG Protokoll 2007-10-17 SoMr.doc
FG DG 2007
02. August 2007
Im Folgenden werden die Fragen und die im Verlauf der Diskussion gemeinsam erarbeiteten
Antworten wiedergegeben und teilweise durch nachfolgende Recherche ergänzt
A. Zulassung/Zertifizierung
Seit Mitte 2002 sind die Atemluftflaschen nicht mehr dem ADR sondern der PED unterstellt.
Seit diesem Zeitpunkt werden solche Flaschen, wie auch die Handfeuerlöscher, mit einer
PED Zulassung (CE-Kennzeichnung) in Verkehr gebracht. Die Fragen:
A.1
Wie werden die Atemluftflaschen, welche vor dem Juni 2002 nach dem ADR zugelassen worden sind, bezüglich der wiederkehrenden Prüfungen behandelt?
Behalten sie die ADR Zulassung und werden sie, so lang sie im Einsatz stehen,
weiter nach dem ADR wiederkehrend geprüft und zugelassen?
Zur Beantwortung dieser Frage wird durch mehrere Beiträge erläutert:
Die wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen aus Stahl erfolgt nach P200 des RID/ADR.
Atemluftflaschen aus Stahl werden bei Einsatz und Beförderung ausschließlich als Bestandteil des kompletten Atemschutzgerätes nur nach nationalen Vorschriften, in Deutschland
entsprechend BetrSichV (§ 15 Wiederkehrende Prüfung) behandelt.
Druckgefäße aus Kompositen ohne Pi, die eine nationale Zulassung nach der zurückgezogenen DruckbehV haben, werden im Gefahrguttransport gemäß den Vorgaben in der Zulassung wiederkehrend geprüft. Im Fall von Atemluftflaschen (Atemschutzgeräten) ist jedoch die
in der BetrSichV angegebene Frist anzuwenden.
A.2
Benötigen die Atemluftflaschen, welche außerhalb der Freistellung befördert
werden, auch eine ADR-Zulassung, um sie in gefülltem Zustand zu befördern?
Wäre es nicht sinnvoll, auch für solche Flaschen, wie für die Handfeuerlöscher
(UN 1044), die Sondervorschrift 594 anzuwenden?
Atemluftflaschen müssen, sobald sie gefüllt befördert werden (z. B. nach dem Füllen im Füllbetrieb außerhalb der Feuerwehren), den Anforderungen des RID/ADR entsprechen. Dies
gilt jedoch nicht für Komplettgeräte, die nach 1.1.3.1 d) bzw. e) des RIDADR von den Gefahrgutvorschriften freigestellt sind. Eine Pi-Zertifizierung als Atemluftflasche ist nicht möglich, da solche Flaschen von der TPED derzeit explizit ausgeschlossen sind. Es können jedoch nach der TPED und RID/ADR als Druckluftflaschen zertifizierte Flaschen verwendet
werden.
Nach strenger Interpretation des RID/ADR benötigen PED-Atemluftflaschen auch im Geräte
für die kommerzielle Beförderung außerhalb von Notfallmaßnahmen (z. B. Befüllen) eine
Gefahrgut-Zulassung. Dies wird aber in der Praxis mit Verweis auf die PED nicht umgesetzt.
Sondervorschrift 594 gilt nur für solche Gegenstände unter pneumatischem (oder hydraulischem) Druck, welche wegen ihrer Verwendung bzgl. des Gasdruckes (als Betriebsmittel)
überdimensioniert sind. Gemeint sind damit beispielsweise pneumatische Zylinder und ähnliche Gegenstände der Druckluft- und der Hydrauliktechnik oder vergleichbare Anwendungen.
Auch mit üblichen Handfeuerlöschern sind Atemluftflaschen aufgrund eines Betriebsdruckes
von bis zu 300 bar in keiner Weise vergleichbar.
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A.3
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Genügt das Vorliegen einer IMDG-Zulassung in jedem Fall (Ausnahme USA) für
den sich anschließenden Landverkehr vom Seehafen zum Empfänger?
Nein. Nur für ADR-Vertragsstaaten gilt diese Regelung nach 1.1.4.2 RID/ADR bzw. unter
Beachtung der dortigen Forderungen. Bei Nicht-Vertragsstaaten sind die Regelungen unterschiedlich.
Die Teilnehmer des Fachgesprächs können dies nur bestätigen. Der Versender muss sich
somit in jedem Einzelfall über die Regelungen des Empfängerlandes informieren.
A.4
Kann man mittlerweile bei Vorliegen einer UN-Zulassung (Flaschen) ohne eine
DOT-Ausnahme in den Landverkehr der USA eintreten? Wie ist die Situation für
Fässer (Basisnorm)?
Nein, dies ist nach derzeitigen Erfahrungen nicht möglich. Aufgrund der Unterscheidung zwischen Transport mit Entleeren (RID/ADR- oder IMDG-Code-Zulassung ausreichend) und
Inverkehrbringen/Befüllen (TPED-Zertifizierung) in der EU gibt es Vorbehalte der USA vor
einer gegenseitigen Anerkennung und Gleichsetzung mit einer DOT-Zulassung (Transport
und Befüllen). Der BAM liegen keine Informationen über gestattete Landtransporte von europäischen UN-Flaschen in den USA vor. Einige andere Anwesende bestätigen, dass auch sie
von keinen solchen Fällen gehört haben.
Druckfässer sind in den USA keine gebräuchliche Umschließung, daher ist auch nicht damit
zu rechnen, dass ein entsprechendes ISO-Normungsprojekt zeitnah initiiert bzw. mittelfristig
abgeschlossen werden dürfte. Entsprechend ist auch keine UN-Zulassung von Druckfässern
möglich.
A.5
Wie ist der Begriff „ortsbewegliches Druckgeräte“ nach Betriebssicherheitsverordnung definiert? (Es handelt sich hierbei um ortsbewegliche Druckgeräte
für den innerbetrieblichen Einsatz).
Die Diskussion ergibt:
In der Betriebssicherheitsverordnung wird der Begriff „ortsbewegliches Druckgeräte“ nicht
direkt definiert. Er wird aber an zwei Stellen (§ 1 u. § 23) in der Verordnung verwendet und
dadurch indirekt definiert.
Nach § 1 BetrSichV, Absatz 2, Punkt 1 b) und Punkt 1 bb) gilt die Betriebssicherheitsverordnung für solche „ortsbeweglichen Druckgeräte“, die von den ADR-, RID-, IMDG- und ICAOÜbereinkünften erfasst sind, also solche, die gemäß Artikel 1 Abs. 3 Nr. 3.19 der Richtlinie
97/23/EG von der PED ausgeschlossen sind.
Gemäß § 23 BetriSichV dürfen innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte im
Sinne des Artikels 1 Abs. 3 Nr. 3.19 der Richtlinie 97/23/EG (also sofern sie nicht der PED
unterliegen) in dem Falle, dass die genannten Voraussetzungen der genannten Übereinkünfte (ADR-, RID-, IMDG-, ICAO) nicht mehr erfüllt sind (also dass es sich beispielsweise um
keine Gefahrgutbeförderung auf der Straße mehr handelt), nur in Betrieb genommen und
betrieben werden, wenn die in den genannten Übereinkünften vorgeschriebenen Betriebsbedingungen eingehalten werden (also beispielsweise 6.2 ADR) und die in diesen Übereinkünften vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen durchgeführt worden sind.
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02. August 2007
Ein Pi-gekennzeichnetes Druckgerät ist somit, aufgrund seiner zertifizierten Übereinstimmung mit den Regelungen des RID/ADR, ohne weiteres innerbetrieblich einzusetzen, wobei
dann auch die wiederkehrenden Prüfungen entsprechend der TPED vorgenommen werden
müssen. Bei neuen ortsbeweglichen Druckgeräten, die für einen innbetrieblichen Einsatz
vorgesehen sind, läuft der Nachweis also in der Regel über eine Pi-Zertifizierung. Eine Zulassung nach IMDG-Code oder nach ICAO-TI wird in der Praxis, auch aufgrund der eingeschränkten außerbetrieblich Einsatzmöglichkeiten (z. B. zum Füllen), eher die Ausnahme
darstellen.
Mit der Anwendung des RID/ADR ist man somit in jedem Fall rechtlich auf der sicheren Seite. Trotzdem sollten eventuell auftretende besondere Belastungen der Druckgeräte im betrieblichen Einsatz bedacht werden, besonders im Hinblick auf eine höhere Zyklenanzahl im
Vergleich zur Gefahrgutbeförderung (mehrere Füllungen/Entleerungen pro Tag) oder hinsichtlich besonderer physikalischer oder chemischer Einwirkungen durch betrieblich bedingte
Umstände.
Im Zweifelsfall sollte der Einsatz mit den jeweiligen nach landesrecht zuständigen Behörden
des Arbeitsschutzes und den Berufsgenossenschaften abgesprochen werden.
B. Herstellung
B.1
EN 13769: im Punkt 4.2.3 sagt die Norm, dass das Gestell (Rahmen) für eine vertikale Beanspruchung ausgelegt sein muss, die dem zweifachen des Bruttogewichtes entspricht. Gilt dies für beide Richtungen, also vertikal nach unten und
oben?
Dies gilt nur nach unten und soll die Beanspruchung abdecken, die beim Aufsetzen auftreten
kann (Aufsetzen mit 2g und Anheben mit 1g). Andere Lastfälle werden durch den Kipptest
etc. abgedeckt.
B.2
EN 1251-2: im Punkt 4.4.3.1 werden die Prüfungen zum Nachweis der Drucksicherheit des Innenbehälters beschrieben. Hierbei wird nach absolviertem Lastwechselversuch eine Druckprüfung gefordert. Als Prüfanforderung sagt die
Norm, dass die Behälter dem Druck "standhalten" müssen.
Was bedeutet "standhalten" in diesem Fall? Sind plastische Deformationen und
andere Beschädigungen zulässig, solange der Behälter nicht versagt oder undicht wird?
Deformationen oder andere Beschädigungen sind normalerweise nicht zulässig bzw. es liegt
ein „Standhalten“ nur dann vor, wenn keine Verformungen auftreten.
In diesem Fall geht es jedoch um eine statische hydraulische Prüfung, die nach 10.000
Druckzyklen die äußerste Belastbarkeit des Behälters prüfen soll. Im Gegensatz zu üblichen
Druckprüfungen liegt der Prüfdruck in diesem Fall außerdem bei einem bar plus dem dreifachen des höchstzulässigen Betriebsdrucks. Lediglich bei Auftreten von Undichtigkeiten ist
also in diesem Fall nicht von einem „Standhalten“ auszugehen.
Unter 4.4.4.1 derselben Norm definieren die Verfasser bezüglich der Prüfungen zur Konstruktionssicherheit genau, bei welchen Prüfungen Deformationen auftreten dürfen und bei
welchen nicht. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass bezüglich Punkt 4.4.3.1 das „Standhalten“ auch bei auftretenden Deformationen als gegeben angesehen werden kann. Anderenfalls hätten die Verfasser auch an dieser Stelle eine solch genaue Unterscheidung wie in
4.4.4.1 vorgenommen.
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C. Kennzeichnung
C.1
Wie ist in Abschnitt 6.2.1.7.2 f) ADR 2005 (Masse des leeren Druckgefäßes) folgender Satz zu verstehen: Dieses Kennzeichen ist nicht erforderlich für Druckgefäße für UN 1965…?
In der englischen Fassung und in der Folge in der deutschen Übersetzung waren zwei Tippfehler enthalten, die den Sinn des ersten Satzes in 6.2.1.7.2 f) ADR 2005 veränderten und in
der Vergangenheit für viel Verwirrung bei europäischen Herstellern sorgten.
Im ersten Satz der englischen Fassung muss der Punkt gegen ein Komma ausgetauscht
werden und nach „n.o.s“ muss ein Punkt stehen, damit sich der ursprüngliche Sinn des Absatzes ergibt. Um ganz eindeutig zu sein, wurde bei der Gemeinsamen Tagung (7.-11. März
2005 in Bern) beantragt, die Freistellung solcher Gefäße für UN 1965 in einem eigenen Satz
am Ende des Absatzes zu formulieren.
Im ADR 2007 sind jetzt Gefäße für UN 1965 wieder eindeutig freigestellt von dieser Kennzeichnung.
C.2
Welche ist die zuständige Behörde in D nach 6.2.1.7.7 ADR?
Die Firma X hat einen Ring aus Aluminium zur Kennzeichnung entwickelt, der
nicht entzündlich ist und möchte diesen jetzt auch in Deutschland einsetzen. Die
zuständigen Behörden in Belgien, Holland, Luxemburg und Österreich haben
schon zugestimmt?
Auf Antrag des Vereinigten Königreichs bei der gemeinsamen Tagung in Bern (7.-11. März
2005) wurde diese Möglichkeit der Verwendung eines Ringes zur Kennzeichnung der zuletzt
durchgeführten wiederkehrenden Prüfung (6.2.1.7.7 ADR) auch auf andere als Acetylenflaschen ausgeweitet. In Großbritannien ist dieser Ring seit längerem in einigen Anwendungsbereichen üblich.
Rechtlich ist in § 6 der GGVSE für den Unterabschnitt 6.2.1.7.7 ADR keine zuständige Behörde festgelegt. Somit liegt die Zuständigkeit bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die ZLS ist nur dann zuständig, sofern die Länder der ZLS diese Aufgabe übertragen
haben. Von den benannten Stellen (zugelassene Stellen nach OrtsDruckV) wurde beim ErfaoD diese Art der Kennzeichnung deutlich kritisiert. Durch diese Vorgehensweise sei es nicht
möglich, die Daten der früheren wiederkehrenden Prüfungen zu ersehen. Bei der Neubewertung der Konformität vorhandener Druckgefäße stellt dies die zugelassenen Stellen vor Probleme.
Laut Mitteilung aus dem BMVBS bestand im Erfa-oD die allgemeine Auffassung, dass Kennzeichnungen nach RID/ADR und nach der OrtsDruckV/TPED nicht auf dem Ring von Gasflaschen angebracht werden sollten, da dieser jederzeit getauscht werden könne und die vorgenannte unklare Situation eintrete.
Das BMVBS diskutiert mit dem Erfa-oD derzeit die Vorgehensweise und prüft auch, das
Thema der TPED-Arbeitsgruppe bei der Europäischen Kommission zur Beratung vorzulegen. Herr Oberreuter vom BMVBS empfiehlt daher bis auf Weiteres von der Möglichkeit nach
Unterabschnitt 6.2.1.7.7 ADR keinen Gebrauch zu machen. Ob alle Bundesländer sich dieser Empfehlung anschließen werden, ist der BAM und auch der ZLS nicht bekannt.
Ergänzend darf angemerkt werden, dass der aktuelle Text von 6.2.3.9.6 (Datum der letzten
Prüfung auf Halsring) nach den Beschlüssen der gemeinsamen Tagung vom März 2007
(vergl. INF 45 zu Beschlussnr. 47 des Protokolls ; s.
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http://www.tes.bam.de/tped/dokumente/3_treffen/RID-ADR%202009%20RC_2007-A_D.pdf )
lautet:
With the agreement of the competent authority, the date of the most recent periodic inspection and the stamp of the expert inspection body may be engraved on a ring of an appropriate material affixed to the cylinder when the valve is installed and which is removable only by
disconnecting the valve from the cylinder.
C.3
In ADR 6.2.2 wird die DIN EN 13153 für handbetätigte Flüssiggas-FlaschenVentile aufgeführt. Diese Norm verweist für die Sicherheitsventile auf DIN EN
13953.
Darin heißt es, dass die kleinste Durchflussrate des Sicherheitsventils in Übereinstimmung mit Anhang C berechnet werden kann. Der Anhang C dieser Norm
ist informativ. Die Durchflussrate ist abhängig vom Volumen der Flasche. Daraus
ergibt sich theoretisch die Notwendigkeit, für jede Flaschengröße ein eigenes Sicherheitsventil einzusetzen.
Ist die Durchflussrate des Sicherheitsventils an Flüssiggasflaschen zwingend
vorgeschrieben?
Es wird festgestellt, dass das RID/ADR für Gasflaschen im Gegensatz zu KryoBehältern und Tanks keinerlei Anforderungen an Sicherheitseinrichtungen (weder
Ansprechdruck noch Durchflussrate betreffend) enthalten. Die angesprochene Norm
EN 13953 gibt über den informativen Anhang eine Möglichkeit der Zuordnung der
Durchflussrate zur Flaschengröße an. Im Rahmen der Prüfungen nach dieser Norm
wird im Allgemeinen diese Durchflussrate gemessen und der Wert auch im Prüfbericht angegeben, es erfolgt jedoch keine Bewertung im Rahmen einer verbindlichen
Zuordnung. Diese Zuordnung von Durchflussrate zu Flaschengröße muss fallweise
zwischen Hersteller und Besteller vereinbart werden, ggf. auf Grundlage des informativen Anhanges der Norm.
Die BAM will hierzu die generelle Frage der Integration von Anforderungen an Sicherheitseinrichtungen (wie Berstscheiben, Sicherheitsventile etc.) von Gasflaschen
in das RID/ADR auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der AG „Klasse 2“ des
AGGB am 30.08.2007 setzen lassen.
C.4
Im ADR ist die "Inspektionsstelle" gemäß 6.2.1.7.1 c) nicht definiert. Ist es das
Zeichen der benannten Stelle, die das QM-System des Hersteller überprüft und
zertifiziert hat, oder ist es das Zeichen der Prüfstelle des Herstellers?
Ergebnis der Diskussion:
Das Erkennungszeichen oder der Erkennungsstempel soll die Prüfstelle identifizieren, die die
Prüfung tatsächlich vorgenommen hat.
Wenn die benannte oder zugelassene Stelle bei Anwendung der Module F oder G die Prüfungen selbst vornimmt, so muss die Kennnummer dieser benannten oder zugelassenen
Stelle verwendet werden. Zusätzlich kann auch das Erkennungszeichen oder der Erkennungsstempel der benannten oder zugelassenen Stelle angebracht werden (nach Artikel 10
Absatz 5 der TPED).
Wenn der Hersteller unter Anwendung anderer Module als F oder G die Prüfung selbst vornimmt, so muss auf jeden Fall sein Erkennungszeichen oder -stempel verwendet werden.
Zusätzlich muss die Kennnummer der benannten Stelle erscheinen.
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(siehe dazu auch TPED Leitlinie 15 der Europäischen Kommission:
http://ec.europa.eu/transport/tpe/guideline/tped15_de.pdf )
D. Reparatur/Prüfung
D.1
Ist eine Wärmebehandlung und Spannungsarmglühen zukünftig auch in
Deutschland nach der Reparatur von LPG-Flaschen verpflichtend?
Wenn im ADR 2009 die EN 1803 verbindlich gelten wird, dann wäre dies schließlich vorgeschrieben. In der bisher auch anwendbaren EN 1440 ist dies nicht vorgeschrieben.
und
D.2 Wiederkehrende Prüfungen an Druckgasflaschen: Welchen Status hat die
EN1803 (zitiert im Abschnitt 6.2.2) und die EN 1440 (nicht zitiert im Abschnitt
6.2.2).
Hintergrund: Die Prüfwerke nutzen generell die EN 1440, da hier keinerlei Anforderungen an die Vorgehensweise bei Reparaturen gestellt werden. Anders in der
EN 1803, hier sind Anforderungen formuliert.
Hierzu kam es zu einer intensiven Diskussion in der Runde. Das Ergebnis der Diskussion
kann wie folgt zusammengefasst werden:
Der § 9 der OrtsDruckV verweist bezüglich der wiederkehrenden Prüfung verbindlich auf das
Verfahren nach Anhang IV Teil III der RL 1999/36/EG. Dort wird wiederum verbindlich auf
das im Anhang des ADR bzw. RID (RL 94/55/EG bzw. RL 96/49/EG) vorgeschriebene Verfahren verwiesen.
Das ADR gibt für die wiederkehrende Prüfung im Unterabschnitt 6.2.2 eindeutig nur die
EN 1803 als Referenz an. Die direkte Vermutungswirkung, dass die Anforderungen des
RID/ADR 6.2.1.6 eingehalten werden, kommt derzeit somit nur bei Anwendung dieser Norm
zum Tragen.
Die EN 1440 taucht im ADR/RID nur im Zusammenhang mit der Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen für LPG-Flaschen aus Stahl in der P200 als Zusatzanforderung auf.
Gemeint ist an dieser Stelle, dass im Zusammenhang mit der verlängerten Prüffrist von 15
Jahre die EN 1440 ergänzend zu den Vorschriften zur wiederkehrenden Prüfung nach 6.2.2
(EN 1803) verwendet werden muss und darf. Auch wenn die EN 1803 in Kapitel 1 für besondere Flaschen für Flüssiggas durch einen Verweis bzgl. des Anwendungsbereiches auf die
EN 1440 hinweist, ist durch das Gefahrgutrecht dennoch nur die Anwendung der EN 1803
zulässig. Sie kann auch für LPG-Flaschen verwendet werden und ist als einzige Norm hierzu
im Unterabschnitt 6.2.2 aufgeführt.
Die momentane Praxis, nach der in Deutschland auch nach der EN 1440 geprüft wird, entspricht somit nicht den gesetzlichen Vorschriften. Aufgrund der Forderungen der EN 1803
ohne Alternative in den europäischen Gefahrgutvorschriften ist somit das Spannungsarmglühen bei jeder Reparatur mit Wärmeeintrag am Druckkörper vorgeschrieben. In diesem Punkt
gelten damit quasi die gleichen Anforderungen wie bei der Neuproduktion der Flaschen.
Dass auch der aktuelle Vorschlag des BMVBS für die Verpackungsvorschrift P 200, Absatz
10, Buchstabe v vorsieht, bei Verlängerung der Prüffrist auf 15 Jahre weiterhin ergänzend
auf die EN 1440 zurückzugreifen, ändert an der vorgenannten Erläuterung zur Vermutungswirkung dieser Norm nichts. Es handelt sich hierbei um zusätzliche Aspekte dieser Norm.
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D.3
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Wie erfolgt die Kennzeichnung der wiederkehrenden Prüfung in Übereinstimmung mit den Anforderungen des ADR in Hinsicht Hartprägung unter Berücksichtigung der werkstofftechnischen Besonderheiten der Komposit-Flaschen?
Ist die Verwendung des in ADR 6.2.1.7.7 erwähnten Rings zur Anbringung der
Daten der letzten wiederkehrenden Prüfung möglich?
In der Regel erfolgt die Kennzeichnung über ein sehr widerstandsfähiges und robustes Klebeschild, das meist mit einlaminiert wird oder unter der obersten Behälterschutzschicht liegt,
so dass es den üblichen Beanspruchungen im Betrieb kaum ausgesetzt wird. Ist die Einhaltung der Prüffrist nicht mehr erkennbar, so gilt die sofortige Pflicht zur Prüfung. Eine Prägung
verbietet sich von selbst.
Vergl. Thema „Ring“: siehe oben (Antwort zu C 2).
D.4
Muss bei Wasserdruckprüfungen nach DIN EN 1440 die geschweißte Flasche aus
Stahl für Flüssiggas (LPG) an der Außenfläche metallisch blank sein, damit alle
Undichtigkeiten erkannt werden können?
Nach DIN EN 1440 besteht die wiederkehrende Prüfung aus einer äußeren Sichtprüfung und einem zusätzlichen Verfahren wie z. B. einer Wasserdruckprüfung
oder pneumatischen Druck- und Dichtheitsprüfung. Zur Vorbereitung der Sichtprüfung muss die äußere Oberfläche u. a. von losem Anstrich und sonstigen
Fremdstoffen befreit werden. Als geeignete Verfahren werden in der Anmerkung
„Reinigen mit einer Stahldrahtbürste oder ‚Sandstrahlen’ “ genannt.
Im Nachgang zur Analyse der Norm durch Dr. Sonnenberg gab es keinen nennenswerten
Disput hierzu:
Laut EN 1440 Unterabschnitt 5.3.1 (Vorbereitung zur äußeren Sichtprüfung) müssen nur lose
Beschichtungen, Korrosionsprodukte, Teer und andere Fremdstoffe durch ein geeignetes
Verfahren entfernt werden. In Unterabschnitt 5.4.1 (Hydraulische Druckprüfung) wird dann
auf dieses Reinigungsverfahren verwiesen. Streng nach Norm muss die Oberfläche also
nicht metallisch blank sein. Sowohl die Wasserdruckprüfung als auch die externe visuelle
Prüfung sollten mit festsitzenden Resten einer bestimmungsgemäßen Beschichtung wie z. B.
Lackresten durchführbar sein.
Die anwesenden Experten stufen den Fall einer unvollständigen Entfernung als Ausnahme
ein, da in der Praxis zur Erzielung einer ordentlichen Neubeschichtung ohnehin alle Reste
entfernt werden.
Nach EN 1440 Unterabschnitt 5.2.1 c) könnte eine Messung der Wanddicke notwendig werden, wenn zur Entfernung solch festsitzender Beschichtungen eine Methode (Sandstrahlen,
Schleifen) derart intensiv angewendet werden muss, dass mit nennenswertem Abtrag gerechnet werden muss.
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D.5
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Die TPED ermöglicht es, dass Sachverständige eines EU-Mitgliedstaates in einem anderen EU-Mitgliedstaat erstmalige und wiederkehrende Prüfungen beaufsichtigen dürfen. Wie wird dies in der Praxis erlebt? Nimmt z.B. eine deutsche
„zugelassene Stelle“ auch in Frankreich wiederkehrende Prüfungen ab und umgekehrt; stimmen dabei Theorie und Praxis überein, oder gibt es versteckte Hürden oder Diskriminierungen?
Zunächst wird darauf hingewiesen, dass die TPED keine Sachverständigen, sondern nur
Prüforganisationen kennt. Nach der TPED ist der Wirkungsbereich einer Prüforganisation
nicht mehr auf einen Mitgliedsstaat beschränkt. Die anwesenden Vertreter der Prüforganisationen verweisen jedoch auf die gängige Praxis, nach der „befreundete“ Prüforganisationen
oder Tochtergesellschaften im Ausland solche Aufgaben übernehmen, um die Reisekosten
niedrig zu halten.
E. Prüffristen
E.1
Wann erfolgt eine Bekanntmachung im nichtamtlichen Teil des Verkehrsblattes
über die Anwendung der DIN EN 13153 als Ersatz für EN 849 für Flaschenventile
in Flaschen mit einer auf 15 Jahre Prüffrist verlängerten Prüffrist? Wenn keine
Veröffentlichung im Verkehrsblatt erfolgt, müssen dann überhaupt das Flaschenventil und das Sicherheitsventil den ADR-Anforderungen (DIN EN 13153
und DIN EN 13953) entsprechen?
Die angesprochene Bekanntmachung wird gemäß Absprache zwischen BMVBS und ZLS
sowie Diskussion in der AG „Klasse 2“ des AGGB zunächst nicht geändert. Vor einer Änderung wird ein Antrag an die Gemeinsame Tagung zur entsprechenden Änderung des Buchstabens „m“ der Verpackungsanweisung P200 im ADR seitens Deutschlands eingereicht
werden. Mit diesem Antrag soll versucht werden, allgemeine (und nicht mehr wie bisher national geltende, durch die jeweils Zuständige Behörde festzulegende) Anforderungen an eine
15-jährige Prüffrist der Gasflaschen aus Stahl zu formulieren, um eine europaweite Vereinheitlichung der Prüffristen zu erreichen.
Die bisherige Bekanntmachung enthält eine Liste der Ventile, für die nach zusätzlich ausgeführten Lebensdauerprüfungen mit 3.000 anstelle 2.000 Zyklen nach EN 849 die Eignung für
eine 15-jährige Lebensdauer nachgewiesen wurde. Als Zuordnung wird die in dieser Liste
angegebene und auf den Ventilen gekennzeichnete Baumusterzulassungsnummer verwendet. Die EN 13153 hat die 15-jährige Lebensdauer in ihrer Lebensdauerprüfung zwar schon
enthalten, enthält aber keine Kennzeichnungspflicht in der Norm selbst. Somit kann in diesem Falle keine eindeutige Zuordnung erfolgen, ggf. wäre dies noch über das Baujahr möglich.
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Composite-Flaschen für Flüssiggas, Prüffrist-Verlängerung für die nächste wiederkehrende Prüfung auf 10 Jahre: Wie erfolgt die Prüfung der Flaschen?
Dr. Mair führt aus:
Durch die durch D benannten Stelle erfolgt die Prüfung nach den von der BAM im Internet
bekannt gegebenen Regeln: http://www.bam.de/de/service/amtl_mitteilungen/gefahrgutrecht/gefahrgutrecht_medien/wp_fristen_composite.pdf
Diese Regeln sind nicht starr, sondern werden der Weiterentwicklung des Standes der Technik unter umfassender Einbeziehung von Forschungsergebnissen (Standes der Wissenschaft und Technik) eigeninitiativ oder aufgrund der Diskussion mit Prüfstellen und Herstellern fortgeschrieben.
E.3
Gilt eine mögliche Prüffristverlängerung auch für bereits im Markt befindliche
Flaschen?
Ja, aber in der Regel wird erst ab der nächsten wiederkehrenden Prüfung die Prüffrist verlängert. Eine Automatische Verlängerung der bestehenden Prüffristen für alle Flaschen des
betreffenden Baumusters erfolgt mit Rücksicht auf Haftungsaspekte der zuletzt prüfenden
Stelle i. d. R. nicht. Im Einzelfall ist dies aber im Einvernehmen zwischen dem Betreiber/ggf.
Hersteller, der Prüforganisation und der BAM möglich.
siehe auch:
http://www.bam.de/de/service/amtl_mitteilungen/gefahrgutrecht/druckgefaesse.htm
F. Ladungsaspekte
F.1
Situation zur Sondervorschrift CV 36
Herr Scheil vom Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt stellte die neue Sondervorschrift CV 36 des RID/ADR vor. Aus Sicht des Arbeitsschutzes stellt seiner Ansicht nach
diese Regelung, die zukünftig bei bestimmten Versandstücken (z. B. bei ortsbeweglichen
Druckgefäßen mit entzündlichen oder giftigen Gasen) keine Belüftung mehr in Fahrzeugen
oder Containern vorschreibt, eine erhebliche Verschlechterung der sicherheitstechnischen
Situation im Transport dar.
Ein großer Teil der Anwesenden schloss sich dieser Meinung an. Zu bedenken gegeben
wurde auch, dass selbst die bisherigen Belüftungen nicht immer ausreichend waren. Es seien somit in der Zukunft von Seiten des Arbeitsschutzes besondere Maßnahmen zu ergreifen,
schließlich müsse nach der CV 36 mit einer außen angebrachten Kennzeichnung immerhin
vor der Gefahr gewarnt werden. Solche in der Handhabung komplizierten Zusatzanforderungen seien nun einmal der internationalen Harmonisierung geschuldet.
Bereits einen Tag zuvor wurde im Rahmen des Erfa-Tanks auf die teilweise unzureichende
Absturzsicherung bei Leitern und Laufstegen von Tankcontainern hingewiesen. Auch hier
müssen in Deutschland bezüglich des Arbeitsschutzes nachgeschaltete Maßnahmen (z. B.
fahrbare Treppen/Gerüste) zu dem erforderlichen Sicherheitsniveau führen.
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