Dieselkraftstoff Identifikation Verwendung - LANUV
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Dieselkraftstoff Identifikation Verwendung - LANUV
Dieselkraftstoff IGS-Stoffliste 09/2008 Identifikation Quellen Stoffnamen Stoffname Dieselkraftstoff 1203 (2) Brennstoffe 2345 Synonyme Bemerkung Dieselöl Diesel- ; Gasöl - nicht spezifiziert; Siedebereich ca. 163°C - 357°C; Kohlenstoffzahl: C9 - C20 (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) Name (englisch) 1203, 2470 Gasöl 8091 Brennstoffe, Diesel- 2522 Dieselkraftstoff 8091 DIESELKRAFTSTOFF oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT (Flammpunkt höchstens 8096, 8097 DIESELKRAFTSTOFF, der Norm EN 590:1993 entsprechend, oder GASÖL oder 8096, 8097 DIESELKRAFTSTOFF oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT (Flammpunkt über 61 °C 8096, 8097 DIESELKRAFTSTOFF oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT 8094 Petroleum Products, Diesel Oil 1202 Diesel fuels 2500 61 °C) HEIZÖL, LEICHT mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:1993 bis einschließlich 100 °C) Distillate light diesel fuels 2064 Marine diesel fuel 2064 GAS OIL or DIESEL FUEL or HEATING OIL, LIGHT 8094 CARBURANT DIESEL ou GAZOLE ou HUILE DE CHAUFFE LÉGÈRE 8094 CAS-Nummer 68334-30-5 EG-Nummer 269-822-7 622, 1202, 1203, 2064, 2345, 2500, 2533, 2545 (2) (3) (4) (5) Name (französisch) Stoffnummern Index-Nummer GDL-Nummer (2) (3) (4) (5) (6) ZVG-Nummer (GESTIS) UN-Nummer WGK Nummer im KwgSt 649-224-00-6 90220 2377, 2522, 8050 2377, 2529, 8050 8050 155065 8050 787000 8050 788470 8050 1202 8096 760314 8050 788454 8050 090220 2463 76 1556 Verwendung / Charakterisierung Quellen Verwendung Verwendungszweck (2) Treibstoff, Brennstoff diesel fuel, domestic/industrial heating fuel, mineral flotation agent, 622 2683 solvent (cutback bitumens), wash oil (ethylene purification) Charakterisierung / Erscheinung Molare Masse Seite 1 von 19 252.32 g/Mol 622 Dieselkraftstoff IGS-Stoffliste 09/2008 Einstufung / Kennzeichnung Quellen EU-RL 67/548/EWG EU-RL 67/548/EWG Bezeichnung Brennstoffe, Diesel- ; Gasöl - nicht spezifiziert [Komplexe 2533 Kombination von Kohlenwasserstoffen, hergestellt durch Desti llation von Rohöl. Besteht aus Kohlenwasserstoffen mit Kohle nstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C9 bis C20 und sie EU-RL 67/548/EWG Kennzeichnung det im Bereich von etwa 163°C bis 357°C.] EU-RL 67/548/EWG Einstufung Carc.Cat.3; R40 EU-RL 67/548/EWG R-Sätze . 2533 2533 2533 R40: EU-RL 67/548/EWG S-Sätze Verdacht auf krebserzeugende Wirkung. . 2533 S(2): Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen Sicherheitsratschlag kann nur dann bei der Kennzeichnung weggelassen werden, wenn der Stoff bzw. die Zubereitung ausschließlich für industrielle Zwecke verkauft wird. . S36/37: Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen. EU-RL 67/548/EWG Anmerkun- Anmerkung H: gen Die für diesen Stoff anzuwendende Einstufung und das ent- 2533 sprechende Etikett gelten nur für die in dem (den) R-Satz (-Sätzen) im Zusammenhang mit den betreffenden Gefahrenkategorien erwähnte(n) gefährliche(n) Eigenschft(en). Die Anforderungen von Artikel 6 dieser Richtlinie an die Her- steller, Verkäufer und Importeure dieses Stoffes gelten für alle übrigen Aspekte der Einstufung und Verpackung. Das endgültige Etikett muß den Anforderungen von Teil 7 von Anhang VI dieser Richtlinie entsprechen. Diese Anmerkung gilt für bestimmte Kohlen- und Ölderivate und Einträge für Stoffgruppen in Anhang I. Leerzeile Anmerkung N: Die Einstufung als "krebserzeugend" ist nicht zwingend, wenn der ganze Raffinationsprozess bekannt ist und nachgewiesen werden kann, daß der Ausgangsstoff nicht krebserzeugend ist. Diese Anmerkung gilt nur für bestimmte komplexe Ölderivate Kanzerogenität IARC-Einstufung Seite 2 von 19 in Anhang I. Leerzeile Not classifiable as to carcinogenicity to humans 2064 Dieselkraftstoff Bemerkung IGS-Stoffliste 09/2008 Diesel fuels, distillate (light) Stoffdaten Quellen Physikalisch-chemische Daten thermische Eigenschaften Siedepunkt >= 55 <= 360 °C 622 1 hPa 622 Dichte 0.86 g/m³ 622 Wasserlöslichkeit 1 g/dl 622 Dampfdruck Dichten Lösungen Sicherheitskennzahlen / Brandprodukte Quellen Flammpunkt 622 Zündtemperatur >= 23 <= 61 °C ca 220 °C Gefahren / Schutzmaßnahmen 622 Quellen Erste Hilfe Erste Hilfe (BIA GESTIS) http://biade.itrust.de/biade/lpext.dll? 2463 f=id&id=biadb%3Ar%3A090220&t=main-h.htm Schutzmaßnahmen Quellen Gebotzeichen nach VBG 125 1203 Brandschutz Quellen Einsatz-Merkblatt nuessler/128.htm Rechtliche Regelungen 2330 Quellen Arbeitsplatzgrenzwerte Schichtmittelwerte ACGIH (USA) TLV Bemerkung Stoffbezeichnung: TLV Basis - Critical Effect(s): Seite 3 von 19 100 mg/m³ as total hydrocarbons Diesel fuel Skin, irritation 2070 Dieselkraftstoff Notations: IGS-Stoffliste 09/2008 Confirmed Animal Carcinogen with Unknown Relevance to Humans Danger of cutaneous absorption Vapor Kurzzeitwerte Quellen Einsatz-/Maßnahmenwerte TEEL-0 35 mg/m3 2500 TEEL-2 500 mg/m3 2500 TEEL-1 TEEL-3 100 mg/m3 2500 500 mg/m3 2500 Anwendung / Inverkehrbringen Quellen Kosmetik Kosmetik-Verordnung Anlage 1, Verbot Bemerkung A 1086 2245 außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, daß der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist Kraftstoffe 3.BImSchV Schwefelgehalt von Kraftstoff Quellen Abweichend darf leichtes und schweres Heizöl in Seeschiffen mit höheren 2200 als den genannten Höchstgehalten an Schwefelverbindungen verwendet werden. Dies gilt auch für Gasöl für den Seeverkehr, soweit ein Seeschiff eine Grenze zwischen einem Drittland und einem EU(2) Mitgliedsstaat überquert. Für den Bereich der Binnenschifffahrt ist Dieselkraftstoff mit einem 2200 Höchstgehalt an Schwefel von 0,2 Massenhundertteile bis zum 31. Dezember 2007 zugelassen. Ab dem 1. Januar 2008 darf beim Dieselkraftstoff für die Binnenschiffahrt ein Höchstgehalt von 0,1 (3) Massenhundertteile nicht überschritten werden. Dieselkraftstoff darf gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher 2200 Unternehmungen anderen nur überlassen werden, wenn der Gehalt an Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel, von 350 mg/kg nicht überschritten wird. Ab dem 1. Januar 2005 dürfen 50 mg/kg nicht (4) überschritten werden. Leichtes Heizöl und Gasöl für den Seeverkehr dürfen gewerbsmäßig oder 2200 im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen anderen nur überlassen werden, wenn ein Gehalt an Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel, von 0,20 Massenhundertteile nicht überschritten wird. Ab dem 1. Januar 2008 dürfen 0,10 Massenhundertteile nicht überschritten werden. 10.BImSchV Kraftstoffbeschaf- (1) Dieselkraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher fenheit nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe März 2004, entsprechen. Bis zum Inkrafttreten der DIN EN 590, Ausgabe März 2004, gilt im Sinne dieser Verordnung der Entwurf der DIN EN 590 vom September 2003 als DIN EN 590, Ausgabe März 2004. (2) Ab dem 1.1.2009 darf Dieselkraftstoff im geschäftlichen Verkehr an Seite 4 von 19 2201 Dieselkraftstoff IGS-Stoffliste 09/2008 den Verbraucher nur veräußert werden, wenn sein Schwefelgehalt 10 mg/kg nicht überschreitet. Darüberhinaus müssen mindestens die Anforderungen (2) der DIN EN 590, Ausgabe März 2004, erfüllt sein. Wer im geschäftlichen Verkehr Kraftstoffe an den Verbraucher veräußert, 2201 hat die gewährleisteten Qualitäten an den Zapfsäulen oder sonst an der Tankstelle in folgender Weise deutlich sichtbar zu machen: ... 3. Mit `Dieselkraftstoff schwefelfrei` und dem entsprechenden Zeichen wird Dieselkraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe März 2004 entsprechen oder gleichwertig sind. 4. Mit `Dieselkraftstoff` und dem entsprechenden Zeichen wird Dieselkraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe März 2004 entsprechen oder gleichwertig sind. Das Zeichen gilt für Dieselkraftstoff, dessen Schwefelgehalt über 10 mg/kg liegt. ... 9. Ein Mischkraftstoff aus Dieselkraftstoff und mehr als 5 Vol.-% Biodiesel muss mit `Enthält mehr als 5 Volumen % Biodiesel` deutlich sichtbar an der Zapfsäule ausgezeichnet werden. 19.BImSchV Brom- und Chlor- Kraftstoffe dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher verbindungen Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie keine Brom- 2204 oder Chlorverbindungen als Kraftstoffzusatz enthalten. Dies gilt nicht für das Inverkehrbringen zum Zwecke der Forschung, Entwicklung und 36.BImSchV Biokraftstoff Analyse. Der Verpflichtete hat die Biokraftstoffeigenschaft nachzuweisen. Der 2665 Nachweis ist durch eine Herstellererklärung oder mit Zustimmung der zuständigen Stelle in anderer geeigneter Form zu führen und dieser auf Verlangen vorzulegen. Daneben hat er auf Verlangen der zuständigen Stelle Proben zu entnehmen und wie folgt zu untersuchen: Pflanzenöl Norm DIN V 51605 (Stand Juli 2006) Biokraftstoffquotengesetz Fettsäuremethylester Norm DIN EN 14214 (Stand November 2003) Verpflichtete, die Dieselkraftstoff in Verkehr bringen, haben einen 2662 Anteil Dieselkraftstoff ersetzenden Biokraftstoff von mindestens 4,4 % sicherzustellen. Unbeschadet davon beträgt der Mindestanteil von Biokraftstoff an der Gesamtmenge Otto- und Dieselkraftstoffs, der von einem Verpflichteten in Verkehr gebracht wird, im Jahr 2009 6,25 %, im Jahr 2010 6,75 %, im Jahr 2011 7,00 %, im Jahr 2012 7,25 %, im Jahr 2013 7,50 %, im Jahr 2014 7,75 % PKW-Energieverbrauchskennzeichnung und ab dem Jahr 2015 8,0 %. Wer einen neuen Personenkraftwagen ausstellt oder zum Verkauf oder Leasing anbietet, hat dafür Sorge zu tragen, daß 1. ein Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen am Fahrzeug oder in dessen unmittelbarer Nähe so angebracht wird, daß Seite 5 von 19 2515 Dieselkraftstoff IGS-Stoffliste 09/2008 dieser deutlich sichtbar ist und eindeutig zugeordnet werden kann. 2. ein Aushang am Verkaufsort deutlich sichtbar angebracht wird, der die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen aller Modelle neuer Personenkraftwagen enthält, die am Verkaufsort ausgestellt oder an diesem oder über diesen (2) Verkaufsort zum Kauf oder Leasing angeboten werden. Hersteller und Händler, die neue Personenkraftwagen ausstellen, zum 2515 Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben, haben dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu machen. Bei den Angaben sind zu verwenden als Einheit 1. für den Kraftstoffverbrauch Liter je 100 Kilometer (l/100 km), für erdgasbetriebene Fahrzeuge Kubikmeter je 100 Kilometer (m³/100 km), jeweils bis zu ersten Dezimalstelle 2. für die CO2-Emission Gramm je Kilometer (g/km), jeweils auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet. Mineralölbewirtschaftungs-VO Inhaber von Unternehmen der Mineralölwirtschaft die das genannte 2448 Produkt gewinnen, herstellen, bearbeiten, verarbeiten, beziehen, liefern oder in Rohrleitungen weiterleiten können verpflichtet werden: - in bestimmter Weise über die Produkte zu verfügen - in bestimmter Weise Produkte zu gewinnen, herzustellen, zu verlagern in Rohrleitungen weiterzuleizen, zu bearbeiten, zu verarbeiten sonst innerbetrieblich einzusetzen oder auf sie tatsächlich einzuwirken. Verpflichtungen sind nur zulässig: - um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung, der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte erforderliche Versorgung mit Produkten sicherzustellen - wenn eine Gefährdung der Versorgung durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zu Erdölbevorratungsgesetz beheben oder zu verhindern ist. Bevorratungspflicht für Dieselkraftstoff, leichtes Heizöl, Leuchtöl, 2211 Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis Luft Quellen Emissionen weitere Regelungen Emissionsfaktoren Stoffbezeichnung: Wertart: 0,868 t C/t 2727 Dieselkraftstoff Kohlenstoffgehalt Wasser Quellen Abwasser / wassergefährdende Stoffe wassergefährdende Stoffe Stoffbezeichnung im KwgSt Wassergefährdungsklasse Seite 6 von 19 Dieselkraftstoff 2 1556 1556 Dieselkraftstoff IGS-Stoffliste 09/2008 Anlagen Quellen Genehmigung / Berichtspflichten 4.BImSchV Anhang Anhang 4.BImSchV Spalte 1: 4.4 2129 Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in Mineralöl-, Altöl- oder Schmierstoffraffinerien, in petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin sowie Gasraffinerien (2) Anhang 4.BImSchV Spalte 1: 1.5 2129 Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr Anhang 4.BImSchV Spalte 2: a) Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger als 50 MW, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem Kreislauf b) Gasturbinenanlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozeßwärme oder erhitztem Abgas für den Einsatz von aa) gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger als 10 MW bb) Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger als 20 MW, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem Kreislauf (3) Anhang 4.BImSchV Spalte 1: 1.4 Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr Anhang 4.BImSchV Spalte 2: a) Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, Seite 7 von 19 2129 Dieselkraftstoff IGS-Stoffliste 09/2008 naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger als 50 MW, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen b) Verbrennungsmotoranlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozeßwärme oder erhitztem Abgas für den Einsatz von aa) gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger als 10 MW bb) Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger als 20 MW, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und 12.BImSchV Anhang I Gefährliche Stoffe / Einstufung: Notstromaggregate 13.3 2281 Gasöle (einschl. Dieselkraftstoffe, leichtes Heizöl und Gasölmischströme) Mengenschwelle nach § 1 Abs. 1 2500000 kg Satz 1: Mengenschwelle nach § 1 Abs. 1 10000000 kg Satz 2: Anlagen nach Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den 2493 Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen mit einer Treibhausgas: (2) Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW CO2 Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den 2493 Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem Kreislauf mit einer Treibhausgas: UVP-Gesetz Anhang Vorhaben: Seite 8 von 19 Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW CO2 1.4.1 Errichtung und Betrieb einer Gasturbinenanlage zum Antrieb von 2115 Dieselkraftstoff IGS-Stoffliste 09/2008 Arbeitsmaschinen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 200 MW Art der Prüfung: (2) Vorhaben: Vorhaben ist UVP-pflichtig 1.2.1 2115 Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zum Antrieb von Arbeitsmaschinen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 200 MW Art der Prüfung: (3) Vorhaben: Vorhaben ist UVP-pflichtig 1.5.1 2115 Errichtung und Betrieb einer Gasturbinenanlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger als 20 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem Kreislauf Art der Prüfung: (4) Vorhaben: standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls 1.4.3 2115 Errichtung und Betrieb einer Gasturbinenanlage zum Antrieb von Arbeitsmaschinen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff), ausgenommen Anlagen mit geschlossenem Kreislauf Art der Prüfung: (5) Vorhaben: standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls 1.4.2 2115 Errichtung und Betrieb einer Gasturbinenanlage zum Antrieb von Arbeitsmaschinen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 200 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) Art der Prüfung: (6) Vorhaben: allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls 1.3.1 2115 Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozeßwärme oder erhitztem Dampf mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger als 20 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Energieversorgung, Wasserstoff), ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate Art der Prüfung: (7) Seite 9 von 19 standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls 1.2.3 2115 Dieselkraftstoff Vorhaben: IGS-Stoffliste 09/2008 Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zum Antrieb von Arbeitsmaschinen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbes. Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Energieversorgung, Wasserstoff), ausgenommen Verbrennungsmotoren für Bohranlagen Art der Prüfung: (8) Vorhaben: standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls 1.2.2 2115 Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zum Antrieb von Arbeitsmaschinen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 200 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbes. Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Energieversorgung, Wasserstoff) Art der Prüfung: allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls weitere Regelungen VbF Klassifikation Quellen A III 370 Steuern Quellen Pauschalierte Einfuhrabgaben- 2,90 EUR/5 l sätze 2575 2,90 EUR/5 l 2575 485,70 EUR 2292 Bemerkung (2) Bemerkung Steuertarif Energiesteuer Bemerkung Dieselkraftstoff, präferenzberechtigt Dieselkraftstoff, andere Waren für 1000 l Gasöle der Unterpositonen 2710 19 41 bis 2710 19 49 mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg (2) Bemerkung 470,40 EUR für 1000 l Gasöle der Unterpositonen 2710 19 41 bis 2710 19 49 mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg (3) Bemerkung 2292 61,35 EUR 2292 für 1000 l ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 wenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbren- nungsmotoren in begünstigten Anlagen verwendet werden, - mit einem Schwefelgehalt von höchstens 50 mg/kg - mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg bis zum 31.12.2008 (4) Bemerkung 76,35 EUR für 1000 l ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 wenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbren- nungsmotoren in begünstigten Anlagen verwendet werden, - mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg ab dem 1.1.2009 Seite 10 von 19 2292 Dieselkraftstoff EU-VO 3199/93 gegenseitige Anerkennung von Denaturierungsmitteln für Alkohol IGS-Stoffliste 09/2008 1. Je Hektoliter Ethylalkohol 0,5 kg Fuselöl (Nebenprodukt der 2824 Alkoholdestillation), 0,05 kg Gasöl gemäß KN-Code 2710 und 1 kg Methylethylketon, oder 2. je Hektoliter Ethylalkohol in Form von Vor- und Nachlauf aus der Destillation von landwirtschaftlichem Alkohol 1 kg Fuselöl (Nebenprodukt der Alkoholdestillation), Land: 0,01 kg Gasöl gemäß KN-Code 2710 und 0,2 kg Methylethylketon Österreich Import / Export Quellen Kombinierte Nomenklatur - Ge- 2710 19 31 meinsamer Zolltarif 2611 Warenbezeichnung: Vertragsgemäßer Zollsatz (%): (2) Warenbezeichnung: Gasöl, zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren 3,5 % 2710 19 35 2611 Gasöl, zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Position 2710 19 31 Vertragsgemäßer Zollsatz (%): (3) Warenbezeichnung: 3,5 % 2710 19 41 2611 Gasöl, zu anderer Verwendung, mit einem Schwefelgehalt von 0,05 GHT oder weniger Vertragsgemäßer Zollsatz (%): (4) Warenbezeichnung: 3,5 % 2710 19 45 2611 Gasöl, zu anderer Verwendung, mit einem Schwefelgehalt von 0,05 GHT bis 0,2 GHT Vertragsgemäßer Zollsatz (%): (5) Warenbezeichnung: 3,5 % 2710 19 49 2611 Gasöl, zu anderer Verwendung, mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,2 GHT Vertragsgemäßer Zollsatz (%): 3,5 % Einfuhrliste (Außenwirtschafts- 2710 19 31 gesetz) Warenbezeichnung: Zuständigkeitsbereich: Bemerkungen: (2) Warenbezeichnung: 2642 Gasöle, zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bei der Einfuhr ist eine Einfuhrkontrollmeldung vorzulegen. 2710 19 35 2642 Gasöle zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Warennr. 2710 19 31 Zuständigkeitsbereich: Bemerkungen: (3) Warenbezeichnung: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bei der Einfuhr ist eine Einfuhrkontrollmeldung vorzulegen. 2710 19 41 2642 Gasöle zu anderer Verwendung, mit einem Schwefelgehalt von 0,05 GHT oder weniger Zuständigkeitsbereich: Bemerkungen: (4) Warenbezeichnung: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bei der Einfuhr ist eine Einfuhrkontrollmeldung vorzulegen. 2710 19 45 Gasöle zu anderer Verwendung, mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0, 05 GHT bis 0,2 GHT Zuständigkeitsbereich: Bemerkungen: Seite 11 von 19 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bei der Einfuhr ist eine Einfuhrkontrollmeldung vorzulegen. 2642 Dieselkraftstoff (5) Warenbezeichnung: IGS-Stoffliste 09/2008 2710 19 49 2642 Gasöle zu anderer Verwendung, mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,2 GHT Zuständigkeitsbereich: Bemerkungen: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bei der Einfuhr ist eine Einfuhrkontrollmeldung vorzulegen. EU-Beschränkungen im ImDer Handel mit genannten Stoffen unterliegt Beschränkungen: port/Export bestimmter Länder 2710 - Erdöl und Öl aus bituminösen Materialien, ausgenommen rohe Öle, 2617 Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Land: Waren bestimmen Irak Transport Quellen Gefahrzettel 8096 ADR ADR/RID: (1) UN-Nummer: ADR/RID: (2) Benennung und Beschreibung: ADR/RID: (3a) Klasse: ADR/RID: (3b) Klassifizierungsco- 8096 1202 DIESELKRAFTSTOFF oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT (Flammpunkt höchstens 60 °C) 3 F1 de: ADR/RID: (4) Verpackungsgruppe: ADR/RID: (5) Gefahrzettel: ADR/RID: (6) Sondervorschriften: ADR/RID: (7) Begrenzte Mengen: ADR/RID: (8) Verpackungen: An- III 3 640K LQ7 P001 IBC03 LP01 R001 weisungen: ADR/RID: (9b) Verpackungen: Zu- MP19 sammenpackung: ADR/RID: (10) Anweisungen: ADR/RID: (11) Ortsbew. Tanks: T2 TP1 Sondervorschriften: ADR/RID: (12) ADR-Tanks: Tankco- LGBF dierung: ADR: (14) Fahrzeug für die Beför- FL derung in Tanks: ADR/RID: (15) Beförderungskate- 3 (E) gorie: ADR: (19) Sondervorsch. f. d. Be- S2 förd.: Betrieb: ADR/RID: (20) Nummer zur Kenn- 30 zeichnung der Gefahr: 8096 (2) ADR/RID: (1) UN-Nummer: ADR/RID: (2) Benennung und Beschreibung: Seite 12 von 19 1202 DIESELKRAFTSTOFF, der Norm EN 590:2004 entsprechend, oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2004 Dieselkraftstoff ADR/RID: (3a) Klasse: ADR/RID: (3b) Klassifizierungsco- IGS-Stoffliste 09/2008 3 F1 de: ADR/RID: (4) Verpackungsgruppe: ADR/RID: (5) Gefahrzettel: ADR/RID: (6) Sondervorschriften: ADR/RID: (7) Begrenzte Mengen: ADR/RID: (8) Verpackungen: An- III 3 640L LQ7 P001 IBC03 LP01 R001 weisungen: ADR/RID: (9b) Verpackungen: Zu- MP19 sammenpackung: ADR/RID: (10) Anweisungen: ADR/RID: (11) Ortsbew. Tanks: T2 TP1 Sondervorschriften: ADR/RID: (12) ADR-Tanks: Tankco- LGBF dierung: ADR: (14) Fahrzeug für die Beför- AT derung in Tanks: ADR/RID: (15) Beförderungskate- 3 (E) gorie: ADR: (19) Sondervorsch. f. d. Be- S2 förd.: Betrieb: ADR/RID: (20) Nummer zur Kenn- 30 zeichnung der Gefahr: 8096 (3) ADR/RID: (1) UN-Nummer: ADR/RID: (2) Benennung und Beschreibung: ADR/RID: (3a) Klasse: ADR/RID: (3b) Klassifizierungsco- 1202 DIESELKRAFTSTOFF oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT (Flammpunkt über 60 °C bis einschließlich 100 °C) 3 F1 de: ADR/RID: (4) Verpackungsgruppe: ADR/RID: (5) Gefahrzettel: ADR/RID: (6) Sondervorschriften: ADR/RID: (7) Begrenzte Mengen: ADR/RID: (8) Verpackungen: An- III 3 640M LQ7 P001 IBC03 LP01 R001 weisungen: ADR/RID: (9b) Verpackungen: Zu- MP19 sammenpackung: ADR/RID: (10) Anweisungen: ADR/RID: (11) Ortsbew. Tanks: T2 TP1 Sondervorschriften: ADR/RID: (12) ADR-Tanks: Tankco- LGBV dierung: ADR: (14) Fahrzeug für die Beför- AT derung in Tanks: ADR/RID: (15) Beförderungskategorie: Seite 13 von 19 3 (E) Dieselkraftstoff ADR/RID: (20) Nummer zur Kenn- IGS-Stoffliste 09/2008 30 zeichnung der Gefahr: RID ADR/RID: (1) UN-Nummer: ADR/RID: (2) Benennung und Beschreibung: ADR/RID: (3a) Klasse: ADR/RID: (4) Verpackungsgruppe: ADR/RID: (5) Gefahrzettel: ADR/RID: (6) Sondervorschriften: ADR/RID: (7) Begrenzte Mengen: ADR/RID: (8) Verpackungen: An- 8097 1202 DIESELKRAFTSTOFF oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT (Flammpunkt höchstens 60 °C) 3 III 3 640K LQ7 P001 IBC03 LP01 R001 weisungen: ADR/RID: (9b) Verpackungen: Zu- MP19 sammenpackung: ADR/RID: (10) Anweisungen: ADR/RID: (11) Ortsbew. Tanks: T2 TP1 Sondervorschriften: ADR/RID: (12) ADR-Tanks: Tankco- LGBF dierung: ADR/RID: (15) Beförderungskate- 3 gorie: RID: (19) Expreßgut: ADR/RID: (20) Nummer zur Kenn- CE4 30 zeichnung der Gefahr: 8097 (2) ADR/RID: (1) UN-Nummer: ADR/RID: (2) Benennung und Beschreibung: ADR/RID: (3a) Klasse: ADR/RID: (4) Verpackungsgruppe: ADR/RID: (5) Gefahrzettel: ADR/RID: (6) Sondervorschriften: ADR/RID: (7) Begrenzte Mengen: ADR/RID: (8) Verpackungen: An- 1202 DIESELKRAFTSTOFF, der Norm EN 590:2004 entsprechend, oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2004 3 III 3 640L LQ7 P001 IBC03 LP01 R001 weisungen: ADR/RID: (9b) Verpackungen: Zu- MP19 sammenpackung: ADR/RID: (10) Anweisungen: ADR/RID: (11) Ortsbew. Tanks: T2 TP1 Sondervorschriften: ADR/RID: (12) ADR-Tanks: Tankco- LGBF dierung: ADR/RID: (15) Beförderungskate- 3 gorie: RID: (19) Expreßgut: ADR/RID: (20) Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr: (3) Seite 14 von 19 CE4 30 8097 Dieselkraftstoff ADR/RID: (1) UN-Nummer: ADR/RID: (2) Benennung und Beschreibung: ADR/RID: (3a) Klasse: ADR/RID: (4) Verpackungsgruppe: ADR/RID: (5) Gefahrzettel: ADR/RID: (6) Sondervorschriften: ADR/RID: (7) Begrenzte Mengen: ADR/RID: (8) Verpackungen: An- IGS-Stoffliste 09/2008 1202 DIESELKRAFTSTOFF oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT (Flammpunkt über 60 °C bis einschließlich 100 °C) 3 III 3 640M LQ7 P001 IBC03 LP01 R001 weisungen: ADR/RID: (9b) Verpackungen: Zu- MP19 sammenpackung: ADR/RID: (10) Anweisungen: ADR/RID: (11) Ortsbew. Tanks: T2 TP1 Sondervorschriften: ADR/RID: (12) ADR-Tanks: Tankco- LGBV dierung: ADR/RID: (15) Beförderungskate- 3 gorie: RID: (19) Expreßgut: ADR/RID: (20) Nummer zur Kenn- CE4 30 zeichnung der Gefahr: ERI-Cards ERI-Card: 3-06 Unfall-Hilfeleistung ERI-Card 3-06 Entzündbarer flüssiger Stoff. 1. Eigenschaften. ================== - Gefährlich für Augen und Atemwege. - Nicht oder nur teilweise mischbar mit Wasser (weniger als 10%), leichter als Wasser. - Flammpunkt über 61°C, kann brennen. 2. Gefahren. ============= - Die Hitzeeinwirkung auf Behälter führt zu Druckanstieg mit Berstgefahr und nachfolgender Explosion (BLEVE). - Entwickelt giftige und reizende Dämpfe bei starker Erwärmung oder Brand. - Kann bei erhöhten Umgebungstemperaturen mit Luft explosionsfähige Gemische bilden. - Neigt zu plötzlicher Entzündung. - Die Dämpfe können unsichtbar sein und sind schwerer als Luft. Sie breiten sich am Boden aus und können in Kanalisation und Kellerräume eindringen. 3. Persönlicher Schutz. ======================== - Umluftunabhängiger Atemschutz. 4. Einsatz-Massnahmen. ======================= Seite 15 von 19 8094 Dieselkraftstoff IGS-Stoffliste 09/2008 4.1 Allgemeine Massnahmen. -------------------------- Mit dem Wind vorgehen. 4.2 Massnahmen bei Stoffaustritt. --------------------------------- Lecks wenn möglich schließen. - Ausgetretenes Produkt mit allen verfügbaren Mitteln auffangen. - Flüssigkeit mit Sand, Erde oder anderen geeigneten Materialien aufnehmen. - Falls der Stoff in offenes Gewässer oder Kanalisation gelangt, zuständige Behörde informieren. - Falls keine Gefahren für Einsatzkräfte oder die Öffentlichkeit entstehen, Kanalisation und Kellerräume belüften. 4.3 Massnahmen bei Feuer (falls Stoff betroffen) ------------------------------------------------ Behälter mit Wasser kühlen. - Mit Schaum oder Pulver löschen, danach mit Schaum abdecken. - Nicht mit Wasser löschen. - Brandgase wenn möglich mit Sprühstrahl niederschlagen. - Aus Umweltschutzgründen Löschmittel zurückhalten. 5. Erste Hilfe. ================ - Falls der Stoff in die Augen gelangt ist, mindestens 15 Minuten mit Wasser spülen und Personen sofort medizinischer Behandlung zuführen. - Personen, die mit dem Stoff in Berührung gekommen sind oder Dämpfe eingeatmet haben, sofort medizinischer Behandlung zuführen. Dabei alle verfügbaren Stoffinformationen mitgeben. - Bei Verbrennungen die betroffenen Hautbereiche sofort und so lange wie möglich mit kaltem Wasser kühlen. An der Haut haftende Kleidung nicht entfernen. - Kontaminierte Kleidung sofort entfernen und betroffene Hautbereiche mit Seife und viel Wasser spülen. 6. Unabdingbare Vorsichtsmassnahmen bei der Bergung von Havariegut. =================================================================== - Beim Umpumpen auf ausreichende Erdung achten. - Mineralölbeständige Ausrüstung einsetzen. 7. Vorsichtsmassnahmen nach dem Hilfeleistung-Einsatz. ======================================================= 7.1 Ablegung der Schutzkleidung. -------------------------------- - Kontaminierte Kleidung so schnell wie möglich, noch vor dem Verlassen der Einsatzstelle, ablegen. 7.2 Reinigung der Ausrüstung. ----------------------------- - Vor Abtransport von der Einsatzstelle mit Wasser/Seifenlösung abspülen. Seite 16 von 19 Dieselkraftstoff IGS-Stoffliste 09/2008 1202 UN-Nr.: 30 Gefahren- Nr.: 3 Klasse: F1 Klassifizierung: Verpackungs- Gruppe: III Archiv (aufgehobene Vorschriften) Quellen Biogene öle 38.BImSchV 2746 Ab dem 1.1.2010 können biogene Öle, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hydriert worden sind, dann auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a Abs.1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs.3 des BImSchG angerechnet werden, wenn vom Verpflichteten ein Mindestanteil von Biodiesel in Höhe von 7 Volumenprozent bezogen auf die Gesamtmenge Dieselkraftstoff zuzüglich Biokraftstoffs in Verkehr gebracht wurde. Die Erfüllung der Verpflichtungen durch biogene Öle im Sinne des Satzes 1 ist auf 3 Volumenprozent bezogen auf die Gesamtmenge Dieselkraftstoffs zuzüglich Biokraftstoffs beschränkt. Bemerkung EU-VO 793/93 Altstoffe aufgehoben 15.7.2008 Ist geregelt in Verordnung (EWG) 793/93 (Altstoffverordnung) Anhang I: "Liste der Altstoffe, die in Mengen von mehr als 1000 Tonnen jährlich in der Gemeinschaft hergestellt oder in sie eingeführt werden". Gruppe: 5B Erdölerzeugnisse werden in 31 Gruppen unterteilt, die durch eine Nummer oder durch eine Nummer und einen Buchstaben bezeichnet werden (Gruppe ...). Die Hersteller oder Importeure können beschließen, für eine Gruppe von Stoffen lediglich eine Zusammenstellung von Angaben zu übermitteln, jedoch nur bezüglich der Nummer 2 bis 6 der in Anhang III (der Verordnung) festgelegten Informationen; diese Angaben werden dann als für alle unter die betreffende Gruppe fallenden Stoffe geltend angesehen. Quellen Verweis Nr. Quellenbezeichnung 622 RESY 2000 370 1202 1203 1556 2064 2070 2115 2129 2200 Seite 17 von 19 Nabert-Schön, Sicherheitstechn. Kennzahlen brennbarer Gase und Dämpfe Organismen- und Stoffliste des LUA NRW Bearbeitungsstand 4.97 IGS-Betreiberzentrum im Landesumweltamt NRW VwV wassergefährdende Stoffe incl. vorläufige Selbsteinstufungen und Fortschreibungen bis 7/2008 IARC (International Agency for the Research of Cancer) Monographs 1 - 99 Stand 9/2008 ACGIH Threshold Limit Values for Chemical Substances 2007 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung 10/2007 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) 10/2007 3. BImSchV, VO über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- und Brennstoffe 6/2002 2351 Dieselkraftstoff IGS-Stoffliste 09/2008 2201 10.BImSchV, VO über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- 2204 19.BImSchV, VO über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz 12/2000 2211 2245 2277 stoffen 6/2004 Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen 5/2002 Verordnung über kosmetische Mittel 7/2008 2281 12.BImSchV (StörfallVO) 6/2005 2330 Gefahrgut Ersteinsatz, Dr.Ing. H D Nüßler, Storck-Verlag 2000 2292 2345 2351 2377 2448 2463 2470 2493 2500 2515 2522 2529 2533 2545 2575 2611 2617 2642 2662 2665 2683 2727 2746 2824 Energiesteuergesetz 12/2006 Gefahrstoffdatenbank der Länder Version 15 Stand 2000 Liste der Altstoffe größer 1000 t, Anhang I entnommen aus der Gefahrstoffdatenbank der Länder Version 15 Stand 2000 Anhang 1 der RL 67/548/EWG zur Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, Stand 28. Anpassung an den technischen Fortschritt (RL 2001/59/EG vom 6. August 2001) Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung 11/2003 GESTIS-Datenbank (Berufsgenossenschafliches Institut für Arbeitsschutz) M. Negwer, Organic-chemical drugs and their synonyms, Akademie-Verlag, 7. Auflage, 1994 Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen 8/2007 Methodology for Deriving Temporary Emergency Exposure Limits Westinghouse Savannah River Company Prepared for the U.S.Department of Energy 2004 VO über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen 5/2004 EINECS - Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (Liste der Altstoffe) Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe u. Zubereitungen, mit Stand 28. Anpassungsrichtlinie 2001/59/EG vom 6.8.2001 Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, mit Stand Richtlinie 2004/73/EG (29. Anpassungsrichtlinie) Angabe des Bearbeiters Zollverordnung 8/2005 EU-VO 1549/2006 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 10/2006 EU-VO 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wrtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak Außenwirtschaftsgesetz, Anlage 7/2006 Gesetz zur Einführung einer Biokraftstoffquote 12/2006 36. BImSchV zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote 9/2006 Ashford's Dictionary of Industrial Chemicals, 1994 VO über die Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 8/2007 38. BImSchV VO zur Quotenanrechnung bestimmter biogener Öle 12/2007 Aufhebung am 15.7.2008 VO 3199/93 Über die gegenseitige Anerkennung von Verfahren zur vollständigen De- naturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchssteuerbefreiung, zul. geänd. d. VO 849/2008 7/2008 Seite 18 von 19 Dieselkraftstoff IGS-Stoffliste 09/2008 8050 GDL Gefahrstoffdatenbank der Länder 2007 8092 Europäisches Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförde- 8091 8094 8096 8097 Seite 19 von 19 LUA Identbearbeitung rung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Stand 2003 ERICards Offline 2.3, CEFIC 24.2.2004 Europäisches Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Stand 2007 Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, Stand 2007