Dieselkraftstoff Identifikation Verwendung - LANUV

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Dieselkraftstoff Identifikation Verwendung - LANUV
Dieselkraftstoff
IGS-Stoffliste 09/2008
Identifikation
Quellen
Stoffnamen
Stoffname
Dieselkraftstoff
1203
(2)
Brennstoffe
2345
Synonyme
Bemerkung
Dieselöl
Diesel- ; Gasöl - nicht spezifiziert; Siedebereich ca. 163°C - 357°C; Kohlenstoffzahl: C9
- C20
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
(9)
Name (englisch)
1203, 2470
Gasöl
8091
Brennstoffe, Diesel-
2522
Dieselkraftstoff
8091
DIESELKRAFTSTOFF oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT (Flammpunkt höchstens
8096, 8097
DIESELKRAFTSTOFF, der Norm EN 590:1993 entsprechend, oder GASÖL oder
8096, 8097
DIESELKRAFTSTOFF oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT (Flammpunkt über 61 °C
8096, 8097
DIESELKRAFTSTOFF oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT
8094
Petroleum Products, Diesel Oil
1202
Diesel fuels
2500
61 °C)
HEIZÖL, LEICHT mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:1993
bis einschließlich 100 °C)
Distillate light diesel fuels
2064
Marine diesel fuel
2064
GAS OIL or DIESEL FUEL or HEATING OIL, LIGHT
8094
CARBURANT DIESEL ou GAZOLE ou HUILE DE CHAUFFE LÉGÈRE
8094
CAS-Nummer
68334-30-5
EG-Nummer
269-822-7
622, 1202,
1203, 2064,
2345, 2500,
2533, 2545
(2)
(3)
(4)
(5)
Name (französisch)
Stoffnummern
Index-Nummer
GDL-Nummer
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
ZVG-Nummer (GESTIS)
UN-Nummer
WGK Nummer im KwgSt
649-224-00-6
90220
2377, 2522,
8050
2377, 2529,
8050
8050
155065
8050
787000
8050
788470
8050
1202
8096
760314
8050
788454
8050
090220
2463
76
1556
Verwendung / Charakterisierung
Quellen
Verwendung
Verwendungszweck
(2)
Treibstoff, Brennstoff
diesel fuel, domestic/industrial heating fuel, mineral flotation agent,
622
2683
solvent (cutback bitumens), wash oil (ethylene purification)
Charakterisierung / Erscheinung
Molare Masse
Seite 1 von 19
252.32 g/Mol
622
Dieselkraftstoff
IGS-Stoffliste 09/2008
Einstufung / Kennzeichnung
Quellen
EU-RL 67/548/EWG
EU-RL 67/548/EWG Bezeichnung
Brennstoffe, Diesel- ; Gasöl - nicht spezifiziert [Komplexe
2533
Kombination von Kohlenwasserstoffen, hergestellt durch Desti
llation von Rohöl. Besteht aus Kohlenwasserstoffen mit Kohle
nstoffzahlen vorherrschend im Bereich von C9 bis C20 und sie
EU-RL 67/548/EWG Kennzeichnung
det im Bereich von etwa 163°C bis 357°C.]
EU-RL 67/548/EWG Einstufung Carc.Cat.3; R40
EU-RL 67/548/EWG R-Sätze
.
2533
2533
2533
R40:
EU-RL 67/548/EWG S-Sätze
Verdacht auf krebserzeugende Wirkung.
.
2533
S(2):
Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen
Sicherheitsratschlag kann nur dann bei der Kennzeichnung
weggelassen werden, wenn der Stoff bzw. die Zubereitung ausschließlich für industrielle Zwecke verkauft wird.
.
S36/37:
Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und
Schutzkleidung tragen.
EU-RL 67/548/EWG Anmerkun- Anmerkung H:
gen
Die für diesen Stoff anzuwendende Einstufung und das ent-
2533
sprechende Etikett gelten nur für die in dem (den) R-Satz
(-Sätzen) im Zusammenhang mit den betreffenden Gefahrenkategorien erwähnte(n) gefährliche(n) Eigenschft(en). Die
Anforderungen von Artikel 6 dieser Richtlinie an die Her-
steller, Verkäufer und Importeure dieses Stoffes gelten für
alle übrigen Aspekte der Einstufung und Verpackung. Das endgültige Etikett muß den Anforderungen von Teil 7 von Anhang
VI dieser Richtlinie entsprechen.
Diese Anmerkung gilt für bestimmte Kohlen- und Ölderivate
und Einträge für Stoffgruppen in Anhang I.
Leerzeile
Anmerkung N:
Die Einstufung als "krebserzeugend" ist nicht zwingend, wenn
der ganze Raffinationsprozess bekannt ist und nachgewiesen
werden kann, daß der Ausgangsstoff nicht krebserzeugend ist.
Diese Anmerkung gilt nur für bestimmte komplexe Ölderivate
Kanzerogenität
IARC-Einstufung
Seite 2 von 19
in Anhang I.
Leerzeile
Not classifiable as to carcinogenicity to humans
2064
Dieselkraftstoff
Bemerkung
IGS-Stoffliste 09/2008
Diesel fuels, distillate (light)
Stoffdaten
Quellen
Physikalisch-chemische Daten
thermische Eigenschaften
Siedepunkt
>= 55 <= 360 °C
622
1 hPa
622
Dichte
0.86 g/m³
622
Wasserlöslichkeit
1 g/dl
622
Dampfdruck
Dichten
Lösungen
Sicherheitskennzahlen / Brandprodukte
Quellen
Flammpunkt
622
Zündtemperatur
>= 23 <= 61 °C
ca 220 °C
Gefahren / Schutzmaßnahmen
622
Quellen
Erste Hilfe
Erste Hilfe (BIA GESTIS)
http://biade.itrust.de/biade/lpext.dll?
2463
f=id&id=biadb%3Ar%3A090220&t=main-h.htm
Schutzmaßnahmen
Quellen
Gebotzeichen nach VBG 125
1203
Brandschutz
Quellen
Einsatz-Merkblatt
nuessler/128.htm
Rechtliche Regelungen
2330
Quellen
Arbeitsplatzgrenzwerte
Schichtmittelwerte
ACGIH (USA)
TLV
Bemerkung
Stoffbezeichnung:
TLV Basis - Critical Effect(s):
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100 mg/m³
as total hydrocarbons
Diesel fuel
Skin, irritation
2070
Dieselkraftstoff
Notations:
IGS-Stoffliste 09/2008
Confirmed Animal Carcinogen with Unknown Relevance to Humans
Danger of cutaneous absorption
Vapor
Kurzzeitwerte
Quellen
Einsatz-/Maßnahmenwerte
TEEL-0
35 mg/m3
2500
TEEL-2
500 mg/m3
2500
TEEL-1
TEEL-3
100 mg/m3
2500
500 mg/m3
2500
Anwendung / Inverkehrbringen
Quellen
Kosmetik
Kosmetik-Verordnung Anlage
1, Verbot
Bemerkung
A 1086
2245
außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, daß der
Ausgangsstoff nicht karzinogen ist
Kraftstoffe
3.BImSchV Schwefelgehalt von
Kraftstoff
Quellen
Abweichend darf leichtes und schweres Heizöl in Seeschiffen mit höheren
2200
als den genannten Höchstgehalten an Schwefelverbindungen verwendet
werden. Dies gilt auch für Gasöl für den Seeverkehr, soweit ein
Seeschiff eine Grenze zwischen einem Drittland und einem EU(2)
Mitgliedsstaat überquert.
Für den Bereich der Binnenschifffahrt ist Dieselkraftstoff mit einem
2200
Höchstgehalt an Schwefel von 0,2 Massenhundertteile bis zum 31.
Dezember 2007 zugelassen. Ab dem 1. Januar 2008 darf beim
Dieselkraftstoff für die Binnenschiffahrt ein Höchstgehalt von 0,1
(3)
Massenhundertteile nicht überschritten werden.
Dieselkraftstoff darf gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher
2200
Unternehmungen anderen nur überlassen werden, wenn der Gehalt an
Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel, von 350 mg/kg nicht
überschritten wird. Ab dem 1. Januar 2005 dürfen 50 mg/kg nicht
(4)
überschritten werden.
Leichtes Heizöl und Gasöl für den Seeverkehr dürfen gewerbsmäßig oder
2200
im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen anderen nur überlassen werden,
wenn ein Gehalt an Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel, von
0,20 Massenhundertteile nicht überschritten wird. Ab dem 1. Januar 2008
dürfen 0,10 Massenhundertteile nicht überschritten werden.
10.BImSchV Kraftstoffbeschaf- (1) Dieselkraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher
fenheit
nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den
Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe März 2004, entsprechen. Bis zum
Inkrafttreten der DIN EN 590, Ausgabe März 2004, gilt im Sinne dieser
Verordnung der Entwurf der DIN EN 590 vom September 2003 als DIN EN 590,
Ausgabe März 2004.
(2) Ab dem 1.1.2009 darf Dieselkraftstoff im geschäftlichen Verkehr an
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2201
Dieselkraftstoff
IGS-Stoffliste 09/2008
den Verbraucher nur veräußert werden, wenn sein Schwefelgehalt 10 mg/kg
nicht überschreitet. Darüberhinaus müssen mindestens die Anforderungen
(2)
der DIN EN 590, Ausgabe März 2004, erfüllt sein.
Wer im geschäftlichen Verkehr Kraftstoffe an den Verbraucher veräußert,
2201
hat die gewährleisteten Qualitäten an den Zapfsäulen oder sonst an der
Tankstelle in folgender Weise deutlich sichtbar zu machen:
...
3. Mit `Dieselkraftstoff schwefelfrei` und dem entsprechenden Zeichen
wird Dieselkraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften
mindestens den Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe März 2004
entsprechen oder gleichwertig sind.
4. Mit `Dieselkraftstoff` und dem entsprechenden Zeichen
wird Dieselkraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens
den Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe März 2004 entsprechen oder
gleichwertig sind. Das Zeichen gilt für Dieselkraftstoff, dessen
Schwefelgehalt über 10 mg/kg liegt.
...
9. Ein Mischkraftstoff aus Dieselkraftstoff und mehr als 5 Vol.-%
Biodiesel muss mit `Enthält mehr als 5 Volumen % Biodiesel` deutlich
sichtbar an der Zapfsäule ausgezeichnet werden.
19.BImSchV Brom- und Chlor- Kraftstoffe dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher
verbindungen
Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie keine Brom-
2204
oder Chlorverbindungen als Kraftstoffzusatz enthalten. Dies gilt nicht
für das Inverkehrbringen zum Zwecke der Forschung, Entwicklung und
36.BImSchV Biokraftstoff
Analyse.
Der Verpflichtete hat die Biokraftstoffeigenschaft nachzuweisen. Der
2665
Nachweis ist durch eine Herstellererklärung oder mit Zustimmung der
zuständigen Stelle in anderer geeigneter Form zu führen und dieser auf
Verlangen vorzulegen.
Daneben hat er auf Verlangen der zuständigen Stelle Proben zu
entnehmen und wie folgt zu untersuchen:
Pflanzenöl Norm DIN V 51605 (Stand Juli 2006)
Biokraftstoffquotengesetz
Fettsäuremethylester Norm DIN EN 14214 (Stand November 2003)
Verpflichtete, die Dieselkraftstoff in Verkehr bringen, haben einen
2662
Anteil Dieselkraftstoff ersetzenden Biokraftstoff von mindestens 4,4 %
sicherzustellen.
Unbeschadet davon beträgt der Mindestanteil von Biokraftstoff an der
Gesamtmenge Otto- und Dieselkraftstoffs, der von einem Verpflichteten
in Verkehr gebracht wird,
im Jahr 2009 6,25 %,
im Jahr 2010 6,75 %,
im Jahr 2011 7,00 %,
im Jahr 2012 7,25 %,
im Jahr 2013 7,50 %,
im Jahr 2014 7,75 %
PKW-Energieverbrauchskennzeichnung
und ab dem Jahr 2015 8,0 %.
Wer einen neuen Personenkraftwagen ausstellt oder zum Verkauf oder
Leasing anbietet, hat dafür Sorge zu tragen, daß
1. ein Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen am
Fahrzeug oder in dessen unmittelbarer Nähe so angebracht wird, daß
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Dieselkraftstoff
IGS-Stoffliste 09/2008
dieser deutlich sichtbar ist und eindeutig zugeordnet werden kann.
2. ein Aushang am Verkaufsort deutlich sichtbar angebracht wird, der
die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und der offiziellen
spezifischen CO2-Emissionen aller Modelle neuer Personenkraftwagen
enthält, die am Verkaufsort ausgestellt oder an diesem oder über diesen
(2)
Verkaufsort zum Kauf oder Leasing angeboten werden.
Hersteller und Händler, die neue Personenkraftwagen ausstellen, zum
2515
Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben, haben dabei Angaben
über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu machen.
Bei den Angaben sind zu verwenden als Einheit
1. für den Kraftstoffverbrauch Liter je 100 Kilometer (l/100 km), für
erdgasbetriebene Fahrzeuge Kubikmeter je 100 Kilometer (m³/100 km),
jeweils bis zu ersten Dezimalstelle
2. für die CO2-Emission Gramm je Kilometer (g/km), jeweils auf eine
ganze Zahl auf- oder abgerundet.
Mineralölbewirtschaftungs-VO Inhaber von Unternehmen der Mineralölwirtschaft die das genannte
2448
Produkt gewinnen, herstellen, bearbeiten, verarbeiten, beziehen,
liefern oder in Rohrleitungen weiterleiten können verpflichtet werden:
- in bestimmter Weise über die Produkte zu verfügen
- in bestimmter Weise Produkte zu gewinnen, herzustellen, zu verlagern
in Rohrleitungen weiterzuleizen, zu bearbeiten, zu verarbeiten sonst
innerbetrieblich einzusetzen oder auf sie tatsächlich einzuwirken.
Verpflichtungen sind nur zulässig:
- um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des
Bedarfs der Zivilbevölkerung, der Bundeswehr und der verbündeten
Streitkräfte erforderliche Versorgung mit Produkten sicherzustellen
- wenn eine Gefährdung der Versorgung durch marktgerechte Maßnahmen
nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zu
Erdölbevorratungsgesetz
beheben oder zu verhindern ist.
Bevorratungspflicht für Dieselkraftstoff, leichtes Heizöl, Leuchtöl,
2211
Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis
Luft
Quellen
Emissionen
weitere Regelungen
Emissionsfaktoren
Stoffbezeichnung:
Wertart:
0,868 t C/t
2727
Dieselkraftstoff
Kohlenstoffgehalt
Wasser
Quellen
Abwasser / wassergefährdende Stoffe
wassergefährdende Stoffe
Stoffbezeichnung im KwgSt
Wassergefährdungsklasse
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Dieselkraftstoff
2
1556
1556
Dieselkraftstoff
IGS-Stoffliste 09/2008
Anlagen
Quellen
Genehmigung / Berichtspflichten
4.BImSchV Anhang
Anhang 4.BImSchV Spalte 1:
4.4
2129
Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen
Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in Mineralöl-,
Altöl- oder Schmierstoffraffinerien, in petrochemischen Werken oder bei
der Gewinnung von Paraffin sowie Gasraffinerien
(2)
Anhang 4.BImSchV Spalte 1:
1.5
2129
Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von
Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen
Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen
(insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas,
Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas,
Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen
Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW
oder mehr
Anhang 4.BImSchV Spalte 2:
a) Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz
von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen
Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen
(insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas,
Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas,
Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen
Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW
bis weniger als 50 MW, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem Kreislauf
b) Gasturbinenanlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,
Prozeßwärme oder erhitztem Abgas für den Einsatz von
aa) gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas,
Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung
von Erdöl, Klärgas, Biogas), mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW
bis weniger als 10 MW
bb) Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen
Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas,
Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff mit einer
Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger als 20 MW,
ausgenommen Anlagen mit geschlossenem Kreislauf
(3)
Anhang 4.BImSchV Spalte 1:
1.4
Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den
Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol,
naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen
Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas,
Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl,
Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der
öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer
Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr
Anhang 4.BImSchV Spalte 2:
a) Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den
Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol,
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Dieselkraftstoff
IGS-Stoffliste 09/2008
naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen
Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas,
Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl,
Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der
öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer
Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger als 50 MW, ausgenommen
Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen
b) Verbrennungsmotoranlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,
Prozeßwärme oder erhitztem Abgas für den Einsatz von
aa) gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas,
Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung
von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen naturbelassenem Erdgas,
Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff mit einer
Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger als 10 MW
bb) Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol,
naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem
Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff
mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger als 20 MW,
ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und
12.BImSchV Anhang I
Gefährliche Stoffe / Einstufung:
Notstromaggregate
13.3
2281
Gasöle (einschl. Dieselkraftstoffe, leichtes Heizöl und
Gasölmischströme)
Mengenschwelle nach § 1 Abs. 1
2500000 kg
Satz 1:
Mengenschwelle nach § 1 Abs. 1
10000000 kg
Satz 2:
Anlagen nach Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den
2493
Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol,
Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere
Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas
aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem
Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff)
mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr, ausgenommen
Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen mit einer
Treibhausgas:
(2)
Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW
CO2
Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den
2493
Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol,
naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen
Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas,
Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl,
Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der
öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer
Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW, ausgenommen
Anlagen mit geschlossenem Kreislauf mit einer
Treibhausgas:
UVP-Gesetz Anhang
Vorhaben:
Seite 8 von 19
Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW
CO2
1.4.1
Errichtung und Betrieb einer Gasturbinenanlage zum Antrieb von
2115
Dieselkraftstoff
IGS-Stoffliste 09/2008
Arbeitsmaschinen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr
als 200 MW
Art der Prüfung:
(2)
Vorhaben:
Vorhaben ist UVP-pflichtig
1.2.1
2115
Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zum Antrieb von
Arbeitsmaschinen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr
als 200 MW
Art der Prüfung:
(3)
Vorhaben:
Vorhaben ist UVP-pflichtig
1.5.1
2115
Errichtung und Betrieb einer Gasturbinenanlage zur Erzeugung von Strom,
Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas mit einer
Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger als 20 MW beim Einsatz von
Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen
Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas,
Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff,
ausgenommen Anlagen mit geschlossenem Kreislauf
Art der Prüfung:
(4)
Vorhaben:
standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls
1.4.3
2115
Errichtung und Betrieb einer Gasturbinenanlage zum Antrieb von
Arbeitsmaschinen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger
als 50 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol,
Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder
gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas,
Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl,
Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der
öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff), ausgenommen Anlagen mit
geschlossenem Kreislauf
Art der Prüfung:
(5)
Vorhaben:
standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls
1.4.2
2115
Errichtung und Betrieb einer Gasturbinenanlage zum Antrieb von
Arbeitsmaschinen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger
als 200 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol,
Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder
gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas,
Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl,
Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der
öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff)
Art der Prüfung:
(6)
Vorhaben:
allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
1.3.1
2115
Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zur Erzeugung von
Strom, Dampf, Warmwasser, Prozeßwärme oder erhitztem Dampf mit einer
Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger als 20 MW beim Einsatz von
Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen
Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas,
Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Energieversorgung, Wasserstoff),
ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und
Notstromaggregate
Art der Prüfung:
(7)
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standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls
1.2.3
2115
Dieselkraftstoff
Vorhaben:
IGS-Stoffliste 09/2008
Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zum Antrieb von
Arbeitsmaschinen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger
als 50 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol,
Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder
gasförmigen Brennstoffen (insbes. Koksofengas, Grubengas, Stahlgas,
Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl,
Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der
öffentlichen Energieversorgung, Wasserstoff), ausgenommen
Verbrennungsmotoren für Bohranlagen
Art der Prüfung:
(8)
Vorhaben:
standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls
1.2.2
2115
Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zum Antrieb von
Arbeitsmaschinen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger
als 200 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol,
Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder
gasförmigen Brennstoffen (insbes. Koksofengas, Grubengas, Stahlgas,
Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl,
Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der
öffentlichen Energieversorgung, Wasserstoff)
Art der Prüfung:
allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
weitere Regelungen
VbF Klassifikation
Quellen
A III
370
Steuern
Quellen
Pauschalierte Einfuhrabgaben- 2,90 EUR/5 l
sätze
2575
2,90 EUR/5 l
2575
485,70 EUR
2292
Bemerkung
(2)
Bemerkung
Steuertarif Energiesteuer
Bemerkung
Dieselkraftstoff, präferenzberechtigt
Dieselkraftstoff, andere Waren
für 1000 l Gasöle der Unterpositonen 2710 19 41 bis 2710 19 49 mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg
(2)
Bemerkung
470,40 EUR
für 1000 l Gasöle der Unterpositonen 2710 19 41 bis 2710 19 49 mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg
(3)
Bemerkung
2292
61,35 EUR
2292
für 1000 l ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis
2710 19 49 wenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbren-
nungsmotoren in begünstigten Anlagen verwendet werden, - mit einem Schwefelgehalt
von höchstens 50 mg/kg - mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg bis zum
31.12.2008
(4)
Bemerkung
76,35 EUR
für 1000 l ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis
2710 19 49 wenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbren-
nungsmotoren in begünstigten Anlagen verwendet werden, - mit einem Schwefelgehalt
von mehr als 50 mg/kg ab dem 1.1.2009
Seite 10 von 19
2292
Dieselkraftstoff
EU-VO 3199/93 gegenseitige
Anerkennung von Denaturierungsmitteln für Alkohol
IGS-Stoffliste 09/2008
1. Je Hektoliter Ethylalkohol 0,5 kg Fuselöl (Nebenprodukt der
2824
Alkoholdestillation), 0,05 kg Gasöl gemäß KN-Code 2710 und 1 kg
Methylethylketon, oder
2. je Hektoliter Ethylalkohol in Form von Vor- und Nachlauf aus der
Destillation von landwirtschaftlichem Alkohol
1 kg Fuselöl (Nebenprodukt der Alkoholdestillation),
Land:
0,01 kg Gasöl gemäß KN-Code 2710 und 0,2 kg Methylethylketon
Österreich
Import / Export
Quellen
Kombinierte Nomenklatur - Ge- 2710 19 31
meinsamer Zolltarif
2611
Warenbezeichnung:
Vertragsgemäßer Zollsatz (%):
(2)
Warenbezeichnung:
Gasöl, zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren
3,5 %
2710 19 35
2611
Gasöl, zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Position
2710 19 31
Vertragsgemäßer Zollsatz (%):
(3)
Warenbezeichnung:
3,5 %
2710 19 41
2611
Gasöl, zu anderer Verwendung, mit einem Schwefelgehalt von 0,05 GHT
oder weniger
Vertragsgemäßer Zollsatz (%):
(4)
Warenbezeichnung:
3,5 %
2710 19 45
2611
Gasöl, zu anderer Verwendung, mit einem Schwefelgehalt von 0,05 GHT
bis 0,2 GHT
Vertragsgemäßer Zollsatz (%):
(5)
Warenbezeichnung:
3,5 %
2710 19 49
2611
Gasöl, zu anderer Verwendung, mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,2
GHT
Vertragsgemäßer Zollsatz (%):
3,5 %
Einfuhrliste (Außenwirtschafts- 2710 19 31
gesetz)
Warenbezeichnung:
Zuständigkeitsbereich:
Bemerkungen:
(2)
Warenbezeichnung:
2642
Gasöle, zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Bei der Einfuhr ist eine Einfuhrkontrollmeldung vorzulegen.
2710 19 35
2642
Gasöle zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Warennr.
2710 19 31
Zuständigkeitsbereich:
Bemerkungen:
(3)
Warenbezeichnung:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Bei der Einfuhr ist eine Einfuhrkontrollmeldung vorzulegen.
2710 19 41
2642
Gasöle zu anderer Verwendung, mit einem Schwefelgehalt von 0,05 GHT
oder weniger
Zuständigkeitsbereich:
Bemerkungen:
(4)
Warenbezeichnung:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Bei der Einfuhr ist eine Einfuhrkontrollmeldung vorzulegen.
2710 19 45
Gasöle zu anderer Verwendung, mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,
05 GHT bis 0,2 GHT
Zuständigkeitsbereich:
Bemerkungen:
Seite 11 von 19
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Bei der Einfuhr ist eine Einfuhrkontrollmeldung vorzulegen.
2642
Dieselkraftstoff
(5)
Warenbezeichnung:
IGS-Stoffliste 09/2008
2710 19 49
2642
Gasöle zu anderer Verwendung, mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,2
GHT
Zuständigkeitsbereich:
Bemerkungen:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Bei der Einfuhr ist eine Einfuhrkontrollmeldung vorzulegen.
EU-Beschränkungen im ImDer Handel mit genannten Stoffen unterliegt Beschränkungen:
port/Export bestimmter Länder 2710 - Erdöl und Öl aus bituminösen Materialien, ausgenommen rohe Öle,
2617
Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen
Materialien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der
Land:
Waren bestimmen
Irak
Transport
Quellen
Gefahrzettel
8096
ADR
ADR/RID: (1) UN-Nummer:
ADR/RID: (2) Benennung und Beschreibung:
ADR/RID: (3a) Klasse:
ADR/RID: (3b) Klassifizierungsco-
8096
1202
DIESELKRAFTSTOFF oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT (Flammpunkt höchstens
60 °C)
3
F1
de:
ADR/RID: (4) Verpackungsgruppe:
ADR/RID: (5) Gefahrzettel:
ADR/RID: (6) Sondervorschriften:
ADR/RID: (7) Begrenzte Mengen:
ADR/RID: (8) Verpackungen: An-
III
3
640K
LQ7
P001 IBC03 LP01 R001
weisungen:
ADR/RID: (9b) Verpackungen: Zu-
MP19
sammenpackung:
ADR/RID: (10) Anweisungen:
ADR/RID: (11) Ortsbew. Tanks:
T2
TP1
Sondervorschriften:
ADR/RID: (12) ADR-Tanks: Tankco- LGBF
dierung:
ADR: (14) Fahrzeug für die Beför-
FL
derung in Tanks:
ADR/RID: (15) Beförderungskate-
3 (E)
gorie:
ADR: (19) Sondervorsch. f. d. Be-
S2
förd.: Betrieb:
ADR/RID: (20) Nummer zur Kenn-
30
zeichnung der Gefahr:
8096
(2)
ADR/RID: (1) UN-Nummer:
ADR/RID: (2) Benennung und Beschreibung:
Seite 12 von 19
1202
DIESELKRAFTSTOFF, der Norm EN 590:2004 entsprechend, oder GASÖL oder
HEIZÖL, LEICHT mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2004
Dieselkraftstoff
ADR/RID: (3a) Klasse:
ADR/RID: (3b) Klassifizierungsco-
IGS-Stoffliste 09/2008
3
F1
de:
ADR/RID: (4) Verpackungsgruppe:
ADR/RID: (5) Gefahrzettel:
ADR/RID: (6) Sondervorschriften:
ADR/RID: (7) Begrenzte Mengen:
ADR/RID: (8) Verpackungen: An-
III
3
640L
LQ7
P001 IBC03 LP01 R001
weisungen:
ADR/RID: (9b) Verpackungen: Zu-
MP19
sammenpackung:
ADR/RID: (10) Anweisungen:
ADR/RID: (11) Ortsbew. Tanks:
T2
TP1
Sondervorschriften:
ADR/RID: (12) ADR-Tanks: Tankco- LGBF
dierung:
ADR: (14) Fahrzeug für die Beför-
AT
derung in Tanks:
ADR/RID: (15) Beförderungskate-
3 (E)
gorie:
ADR: (19) Sondervorsch. f. d. Be-
S2
förd.: Betrieb:
ADR/RID: (20) Nummer zur Kenn-
30
zeichnung der Gefahr:
8096
(3)
ADR/RID: (1) UN-Nummer:
ADR/RID: (2) Benennung und Beschreibung:
ADR/RID: (3a) Klasse:
ADR/RID: (3b) Klassifizierungsco-
1202
DIESELKRAFTSTOFF oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT (Flammpunkt über 60 °C
bis einschließlich 100 °C)
3
F1
de:
ADR/RID: (4) Verpackungsgruppe:
ADR/RID: (5) Gefahrzettel:
ADR/RID: (6) Sondervorschriften:
ADR/RID: (7) Begrenzte Mengen:
ADR/RID: (8) Verpackungen: An-
III
3
640M
LQ7
P001 IBC03 LP01 R001
weisungen:
ADR/RID: (9b) Verpackungen: Zu-
MP19
sammenpackung:
ADR/RID: (10) Anweisungen:
ADR/RID: (11) Ortsbew. Tanks:
T2
TP1
Sondervorschriften:
ADR/RID: (12) ADR-Tanks: Tankco- LGBV
dierung:
ADR: (14) Fahrzeug für die Beför-
AT
derung in Tanks:
ADR/RID: (15) Beförderungskategorie:
Seite 13 von 19
3 (E)
Dieselkraftstoff
ADR/RID: (20) Nummer zur Kenn-
IGS-Stoffliste 09/2008
30
zeichnung der Gefahr:
RID
ADR/RID: (1) UN-Nummer:
ADR/RID: (2) Benennung und Beschreibung:
ADR/RID: (3a) Klasse:
ADR/RID: (4) Verpackungsgruppe:
ADR/RID: (5) Gefahrzettel:
ADR/RID: (6) Sondervorschriften:
ADR/RID: (7) Begrenzte Mengen:
ADR/RID: (8) Verpackungen: An-
8097
1202
DIESELKRAFTSTOFF oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT (Flammpunkt höchstens
60 °C)
3
III
3
640K
LQ7
P001 IBC03 LP01 R001
weisungen:
ADR/RID: (9b) Verpackungen: Zu-
MP19
sammenpackung:
ADR/RID: (10) Anweisungen:
ADR/RID: (11) Ortsbew. Tanks:
T2
TP1
Sondervorschriften:
ADR/RID: (12) ADR-Tanks: Tankco- LGBF
dierung:
ADR/RID: (15) Beförderungskate-
3
gorie:
RID: (19) Expreßgut:
ADR/RID: (20) Nummer zur Kenn-
CE4
30
zeichnung der Gefahr:
8097
(2)
ADR/RID: (1) UN-Nummer:
ADR/RID: (2) Benennung und Beschreibung:
ADR/RID: (3a) Klasse:
ADR/RID: (4) Verpackungsgruppe:
ADR/RID: (5) Gefahrzettel:
ADR/RID: (6) Sondervorschriften:
ADR/RID: (7) Begrenzte Mengen:
ADR/RID: (8) Verpackungen: An-
1202
DIESELKRAFTSTOFF, der Norm EN 590:2004 entsprechend, oder GASÖL oder
HEIZÖL, LEICHT mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2004
3
III
3
640L
LQ7
P001 IBC03 LP01 R001
weisungen:
ADR/RID: (9b) Verpackungen: Zu-
MP19
sammenpackung:
ADR/RID: (10) Anweisungen:
ADR/RID: (11) Ortsbew. Tanks:
T2
TP1
Sondervorschriften:
ADR/RID: (12) ADR-Tanks: Tankco- LGBF
dierung:
ADR/RID: (15) Beförderungskate-
3
gorie:
RID: (19) Expreßgut:
ADR/RID: (20) Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr:
(3)
Seite 14 von 19
CE4
30
8097
Dieselkraftstoff
ADR/RID: (1) UN-Nummer:
ADR/RID: (2) Benennung und Beschreibung:
ADR/RID: (3a) Klasse:
ADR/RID: (4) Verpackungsgruppe:
ADR/RID: (5) Gefahrzettel:
ADR/RID: (6) Sondervorschriften:
ADR/RID: (7) Begrenzte Mengen:
ADR/RID: (8) Verpackungen: An-
IGS-Stoffliste 09/2008
1202
DIESELKRAFTSTOFF oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT (Flammpunkt über 60 °C
bis einschließlich 100 °C)
3
III
3
640M
LQ7
P001 IBC03 LP01 R001
weisungen:
ADR/RID: (9b) Verpackungen: Zu-
MP19
sammenpackung:
ADR/RID: (10) Anweisungen:
ADR/RID: (11) Ortsbew. Tanks:
T2
TP1
Sondervorschriften:
ADR/RID: (12) ADR-Tanks: Tankco- LGBV
dierung:
ADR/RID: (15) Beförderungskate-
3
gorie:
RID: (19) Expreßgut:
ADR/RID: (20) Nummer zur Kenn-
CE4
30
zeichnung der Gefahr:
ERI-Cards
ERI-Card:
3-06
Unfall-Hilfeleistung
ERI-Card
3-06
Entzündbarer flüssiger Stoff.
1. Eigenschaften.
==================
- Gefährlich für Augen und Atemwege.
- Nicht oder nur teilweise mischbar mit Wasser (weniger als 10%), leichter als Wasser.
- Flammpunkt über 61°C, kann brennen.
2. Gefahren.
=============
- Die Hitzeeinwirkung auf Behälter führt zu Druckanstieg mit Berstgefahr und nachfolgender
Explosion (BLEVE).
- Entwickelt giftige und reizende Dämpfe bei starker Erwärmung oder Brand.
- Kann bei erhöhten Umgebungstemperaturen mit Luft explosionsfähige Gemische bilden.
- Neigt zu plötzlicher Entzündung.
- Die Dämpfe können unsichtbar sein und sind schwerer als Luft. Sie breiten sich am Boden aus
und können in Kanalisation und Kellerräume eindringen.
3. Persönlicher Schutz.
========================
- Umluftunabhängiger Atemschutz.
4. Einsatz-Massnahmen.
=======================
Seite 15 von 19
8094
Dieselkraftstoff
IGS-Stoffliste 09/2008
4.1 Allgemeine Massnahmen.
-------------------------- Mit dem Wind vorgehen.
4.2 Massnahmen bei Stoffaustritt.
--------------------------------- Lecks wenn möglich schließen.
- Ausgetretenes Produkt mit allen verfügbaren Mitteln auffangen.
- Flüssigkeit mit Sand, Erde oder anderen geeigneten Materialien aufnehmen.
- Falls der Stoff in offenes Gewässer oder Kanalisation gelangt, zuständige Behörde informieren.
- Falls keine Gefahren für Einsatzkräfte oder die Öffentlichkeit entstehen, Kanalisation
und
Kellerräume belüften.
4.3 Massnahmen bei Feuer (falls Stoff betroffen)
------------------------------------------------ Behälter mit Wasser kühlen.
- Mit Schaum oder Pulver löschen, danach mit Schaum abdecken.
- Nicht mit Wasser löschen.
- Brandgase wenn möglich mit Sprühstrahl niederschlagen.
- Aus Umweltschutzgründen Löschmittel zurückhalten.
5. Erste Hilfe.
================
- Falls der Stoff in die Augen gelangt ist, mindestens 15 Minuten mit Wasser spülen und
Personen
sofort medizinischer Behandlung zuführen.
- Personen, die mit dem Stoff in Berührung gekommen sind oder Dämpfe eingeatmet haben,
sofort medizinischer Behandlung zuführen. Dabei alle verfügbaren Stoffinformationen
mitgeben.
- Bei Verbrennungen die betroffenen Hautbereiche sofort und so lange wie möglich mit
kaltem
Wasser kühlen. An der Haut haftende Kleidung nicht entfernen.
- Kontaminierte Kleidung sofort entfernen und betroffene Hautbereiche mit Seife und viel
Wasser
spülen.
6. Unabdingbare Vorsichtsmassnahmen bei der Bergung von Havariegut.
===================================================================
- Beim Umpumpen auf ausreichende Erdung achten.
- Mineralölbeständige Ausrüstung einsetzen.
7. Vorsichtsmassnahmen nach dem Hilfeleistung-Einsatz.
=======================================================
7.1 Ablegung der Schutzkleidung.
--------------------------------
- Kontaminierte Kleidung so schnell wie möglich, noch vor dem Verlassen der Einsatzstelle,
ablegen.
7.2 Reinigung der Ausrüstung.
-----------------------------
- Vor Abtransport von der Einsatzstelle mit Wasser/Seifenlösung abspülen.
Seite 16 von 19
Dieselkraftstoff
IGS-Stoffliste 09/2008
1202
UN-Nr.:
30
Gefahren- Nr.:
3
Klasse:
F1
Klassifizierung:
Verpackungs- Gruppe:
III
Archiv (aufgehobene Vorschriften)
Quellen
Biogene öle 38.BImSchV
2746
Ab dem 1.1.2010 können biogene Öle, die in einem raffinerietechnischen
Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hydriert worden sind,
dann auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a Abs.1 Satz 1 und
2 in Verbindung mit § 37a Abs.3 des BImSchG angerechnet werden, wenn
vom Verpflichteten ein Mindestanteil von Biodiesel in Höhe von 7
Volumenprozent bezogen auf die Gesamtmenge Dieselkraftstoff zuzüglich
Biokraftstoffs in Verkehr gebracht wurde. Die Erfüllung der
Verpflichtungen durch biogene Öle im Sinne des Satzes 1 ist auf 3
Volumenprozent bezogen auf die Gesamtmenge Dieselkraftstoffs zuzüglich
Biokraftstoffs beschränkt.
Bemerkung
EU-VO 793/93 Altstoffe
aufgehoben 15.7.2008
Ist geregelt in Verordnung (EWG) 793/93 (Altstoffverordnung)
Anhang I: "Liste der Altstoffe, die in Mengen von mehr als
1000 Tonnen jährlich in der Gemeinschaft hergestellt oder in
sie eingeführt werden".
Gruppe: 5B
Erdölerzeugnisse werden in 31 Gruppen unterteilt, die durch
eine Nummer oder durch eine Nummer und einen Buchstaben
bezeichnet werden (Gruppe ...). Die Hersteller oder
Importeure können beschließen, für eine Gruppe von Stoffen
lediglich eine Zusammenstellung von Angaben zu übermitteln,
jedoch nur bezüglich der Nummer 2 bis 6 der in Anhang III
(der Verordnung) festgelegten Informationen; diese Angaben
werden dann als für alle unter die betreffende Gruppe
fallenden Stoffe geltend angesehen.
Quellen
Verweis Nr.
Quellenbezeichnung
622
RESY 2000
370
1202
1203
1556
2064
2070
2115
2129
2200
Seite 17 von 19
Nabert-Schön, Sicherheitstechn. Kennzahlen brennbarer Gase und Dämpfe
Organismen- und Stoffliste des LUA NRW Bearbeitungsstand 4.97
IGS-Betreiberzentrum im Landesumweltamt NRW
VwV wassergefährdende Stoffe incl. vorläufige Selbsteinstufungen und Fortschreibungen
bis 7/2008
IARC (International Agency for the Research of Cancer) Monographs 1 - 99 Stand 9/2008
ACGIH Threshold Limit Values for Chemical Substances 2007
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung 10/2007
4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) 10/2007
3. BImSchV, VO über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- und Brennstoffe
6/2002
2351
Dieselkraftstoff
IGS-Stoffliste 09/2008
2201
10.BImSchV, VO über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft-
2204
19.BImSchV, VO über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz 12/2000
2211
2245
2277
stoffen 6/2004
Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen 5/2002
Verordnung über kosmetische Mittel 7/2008
2281
12.BImSchV (StörfallVO) 6/2005
2330
Gefahrgut Ersteinsatz, Dr.Ing. H D Nüßler, Storck-Verlag 2000
2292
2345
2351
2377
2448
2463
2470
2493
2500
2515
2522
2529
2533
2545
2575
2611
2617
2642
2662
2665
2683
2727
2746
2824
Energiesteuergesetz 12/2006
Gefahrstoffdatenbank der Länder Version 15 Stand 2000
Liste der Altstoffe größer 1000 t, Anhang I entnommen aus der Gefahrstoffdatenbank der
Länder Version 15 Stand 2000
Anhang 1 der RL 67/548/EWG zur Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, Stand 28. Anpassung an den technischen Fortschritt (RL 2001/59/EG vom 6.
August 2001)
Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung 11/2003
GESTIS-Datenbank (Berufsgenossenschafliches Institut für Arbeitsschutz)
M. Negwer, Organic-chemical drugs and their synonyms, Akademie-Verlag, 7. Auflage,
1994
Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen 8/2007
Methodology for Deriving Temporary Emergency Exposure Limits Westinghouse Savannah
River Company Prepared for the U.S.Department of Energy 2004
VO über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer
Personenkraftwagen 5/2004
EINECS - Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (Liste der Altstoffe)
Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
gefährlicher Stoffe u. Zubereitungen, mit Stand 28. Anpassungsrichtlinie 2001/59/EG vom
6.8.2001
Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, mit Stand Richtlinie 2004/73/EG (29. Anpassungsrichtlinie)
Angabe des Bearbeiters
Zollverordnung 8/2005
EU-VO 1549/2006 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 10/2006
EU-VO 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wrtschaftlichen
und finanziellen Beziehungen zu Irak
Außenwirtschaftsgesetz, Anlage 7/2006
Gesetz zur Einführung einer Biokraftstoffquote 12/2006
36. BImSchV zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote 9/2006
Ashford's Dictionary of Industrial Chemicals, 1994
VO über die Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 8/2007
38. BImSchV VO zur Quotenanrechnung bestimmter biogener Öle 12/2007 Aufhebung am
15.7.2008
VO 3199/93 Über die gegenseitige Anerkennung von Verfahren zur vollständigen De-
naturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchssteuerbefreiung, zul. geänd. d. VO
849/2008 7/2008
Seite 18 von 19
Dieselkraftstoff
IGS-Stoffliste 09/2008
8050
GDL Gefahrstoffdatenbank der Länder 2007
8092
Europäisches Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförde-
8091
8094
8096
8097
Seite 19 von 19
LUA Identbearbeitung
rung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Stand 2003
ERICards Offline 2.3, CEFIC 24.2.2004
Europäisches Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Stand 2007
Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, Stand 2007