BGH, Urteil vom 14. August 1963, BGHSt 19, 135 – Gisela
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BGH, Urteil vom 14. August 1963, BGHSt 19, 135 – Gisela
Examinatorium im Strafrecht II: BT Prof. Dr. Heinrich BGH, Urteil vom 14. August 1963, BGHSt 19, 135 – Gisela Sachverhalt: Zwischen Anton und der, für ihr Alter sehr reifen, 16jährigen Gisela besteht eine Liebesbeziehung. Da Giselas Eltern mit dieser Beziehung nicht einverstanden sind, verbieten sie ihrer Tochter den Kontakt zu Anton. Daraufhin beschließt Gisela, sich umzubringen und teilte dies auch Anton mit. Nachdem dieser Gisela nicht von ihrem Vorhaben abbringen kann, entschließt er sich gleichfalls, zusammen mit ihr aus dem Leben zu scheiden. Anton schlägt vor, für beide den Tod durch eine Vergiftung mit Auspuffabgasen herbeizuführen, womit sich Gisela einverstanden zeigt und ihren Todeswunsch erneut bekundet. Hierzu fahren beide mit Antons Auto in ein entlegenes Waldstück. Dort installiert Anton eine Schlauchkonstruktion am Auspuff, um die Abgase über das linke Fenster in das Innere des Autos zu leiten. Anschließend versperrt er die Fahrertür von außen und steigt über die Beifahrertür in den Wagen auf den Fahrersitz. Daraufhin verriegelt Gisela, die sich auf dem Beifahrersitz befindet, die Beifahrertür von innen. Nunmehr tritt Anton das Gaspedal bei laufendem Motor durch, bis er durch die einströmenden Abgase bewusstlos wird. Später werden Anton und Gisela im Zustand der Bewusstlosigkeit aufgefunden. Während Anton noch gerettet werden kann, verstirbt Gisela kurze Zeit später. Thema: Abgrenzung § 216 StGB – Beihilfe zur Selbsttötung Materialien: Arbeitsblatt Examinatorium Nr. 37