Allgemeine Bedingungen für die

Transcrição

Allgemeine Bedingungen für die
Allgemeine Bedingungen für die Reparaturkostenversicherung (ABRK)
von Privat an Privat Verkauf / oder bei einem privaten Kundenauftrag über einen Händler
Stand: 01.12.2012
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Versicherte Sachen
§ 2 Versicherte Gefahren und Ausschlüsse
§ 3 Umfang der Entschädigung und Selbstbehalt
§ 4 Zahlung und Abtretung der Entschädigung
§ 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§ 6 Keine Leistungsfreiheit aus besonderen Gründen
§ 7 Geltungsbereich
§ 8 Abschluss des Versicherungsvertrages. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes und Wartezeiten
§ 9 Beitragszahlung
§10 Kündigung nach dem Versicherungsfall
§11 Vorübergehende Stilllegung, Veräußerung
§12 Diebstahl und Totalverlust
§13 Übergang von Ersatzansprüchen
§14 Versicherung für fremde Rechnung
§15 Mehrere Versicherer
§16 Vollmacht des Versicherungsvertreters
§17 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
§18 Repräsentanten
§19 Verjährung
§20 Gerichtsstand
§21 Anzuwendendes Recht
§ 1 Versicherte Sachen
1. Versichert sind die nachstehend bezeichneten Teile des im Versicherungs-antrag näher bezeichneten Personenkraftwagens (bis 3,5 t
zulässigem Gesamtgewicht).
Baugruppe Motor
Bezeichnung der Teile
Zylinderblock(Motorblock)
Zylinderblock ist ein Teil eines Verbrennungsmotors. Er vereint in sich
neben dem Kurbelgehäuse auch die Zylinder und bei wassergekühlten
Motoren den Wassermantel, jedoch wird der Verbund aus den oben
genannte Bauteilen auch Kurbelgehäuse genannt. Zylinderkopfdichtung (ZKD)
Ist als wichtiges Bauteil in fast jedem Verbrennungsmotor zwischen
Kurbelgehäuse und Zylinderkopf eingebaut. Sie erfüllt die Aufgabe,
den Verbrennungsraum sowie die Kühlwasser- und Motorölkanäle
abzudichten. Weiterhin dient sie der Kraftübertragung zwischen den
beiden Bauteilen und übt daher einen entscheidenden Einfluss auf die
Kraftverteilung innerhalb des Systems aus.
Zylinderkopf
Der Zylinderkopf schließt den Verbrennungsraum eines Verbrennungs-motors nach oben ab. Durch die komplizierte Herstellung gehört der Zylinderkopf neben dem Motorblock zu den aufwändigsten
und teuersten Teilen eines Fahrzeugs.
Ventilkopfdeckel
Der Ventildeckel, auch „Zylinderkopfdeckel“ genannt, ist der oberste
Abschluss eines Viertakt-Verbrennungsmotors. Er birgt die oberen
Betätigungselemente des Ventiltriebs und verhindert das Austreten
des Schmieröles an die Umwelt, sowie den Zutritt von Luft in den
Motor. Der Ventildeckel ist gegen den Zylinderkopf oft mit einer Uförmigen Kunststoffdichtung abgedichtet, der sogenannten Ventildeckeldichtung.
Kurbelgehäuse
Das Kurbelgehäuse ist das zentrale Bauelement des Motors, das aus
den Zylindern, dem Kühlmittelmantel und dem Triebwerks-Gehäuse
besteht. Es nimmt den Kurbeltrieb und die Kurbelwelle auf. Im Kurbelgehäuse befinden sich außerdem die Kanäle für Schmier- und
Kühlmittel. Zylinderkopf, Getriebe und Ventilsteuerungsantrieb sind mit
dem Kurbelgehäuse ver-schraubt.
Hydraulischer Kettenspanner
Er dient dazu, die Steuerkette eines Nockenwellenantriebes zu spannen.
Steuerkette, Steuerkettenspanner, Steuerkettenräder
Die Steuerkette ist ein Bauteil des Nockenwellen-Antriebs von Viertaktmo- toren. Sie verbindet die Kurbelwelle mit der/den Nockenwelle(n).
Zahnriemen (wenn werksseitig vorgeschriebene Wechsel nachweispflichtig erfolgt sind), Zahnriemenspannrolle
Eine typische Anwendung für Polymergewebezahnriemen ist der Einsatz als Alternative zur Steuerkette für den Antrieb der Nockenwelle(n)
von Viertaktmotoren. Zur exakten Einhaltung der Steuerzeiten darf
keine Veränderung der Winkellage von Nocken- und Kurbelwelle auftreten.
Kurbelwelle
Die Kurbelwelle ist eines der Kernbauteile moderner Verbrennungsmotoren und unterliegt im Betrieb einer komplexen mechanischen Beanspruchung
Kurbelwellenlager
Ein Kurbelwellenlager ist ein hochspezialisiertes Lager zur Aufnahme
der Kurbelwelle im Motorblock von Verbrennungsmotoren und in
Kolbenver-dichtern.
Nockenwelle, variabler Nockenwellensteller
Die Nockenwelle steuert die Ein- und Auslassventile des Motors und
wird von diesem per Zahnriemen oder Kette angetrieben.
Hydrostößel
Hydrostößel sind Stößel im Ventiltrieb von Otto- und Dieselmotoren,
die einen automatischen Ausgleich des Ventilspiels hydraulisch bewirken.
Ventile, Ventilfeder, Ventilsitz, Ventilführung, Ventilschaftabdichtungen
Die Ventile werden bei Serienmotoren von einer oder mehreren
Nocken-wellen gesteuert. Zur Steuerung des Ladungswechsels im
Verbrennungs-motor werden bei Viertaktmotoren fast ausschließlich
und bei Zweitakt-motoren teilweise Tellerhubventile verwendet. Das
Ventil besteht aus dem Ventilteller, der den Ein- oder Auslass-Kanal
im geschlossenen Zustand gegen den passend geschliffenen oder
gedrehten Ventilsitz im Zylinderkopf abdichtet. Der Ventilteller geht
parabelförmig in den Ventilschaft über, um den vorbeiströmenden Gasen möglichst geringen Widerstand zu bieten. Der Ventilschaft ist ein
Allgemeine Versicherungsbedingungen für Reparaturkostenversicherung von Kraftfahrzeugen (ABRK). Fassung 01.12.2012
Risikoträger für das Produkt „Secure Car“ ist die East-West Assekuranz AG, Berlin
langer, dünner Zylinder, der fest mit dem Teller verbun-den ist.
Pleuel, Pleuellager
Ein Pleuel, auch Pleuelstange, Schubstange oder Treibstange, ist bei
einem Kurbeltrieb von Kraft- und Arbeitsmaschinen die Verbindung
zwischen der Kurbelwelle oder dem Kurbelzapfen und dem sich in
hin- und hergehen-de Bewegung befindlichen Kolben oder Kreuzkopf.
Die Pleuelstange setzt die lineare Bewegung des Kraft- oder ArbeitsKolbens in die kreisförmige Bewegung der Kurbelwelle, (linear oszillierende Axialbewegung) oder um-gekehrt eine kreisförmige in eine
lineare Bewegung, um.
Ölkühler
Spezielle Ölkühler dienen dazu, das Schmieröl permanent zu kühlen.
Dies geschieht zum einem über Kühlrippen durch die Außenluft bzw.
den Fahrt-wind und zum anderen auch durch das Kühlwasser, das den
Ölkühler umfließt. Zusammen mit dem Kühlwassersystem sorgt der Ölkühler für das thermische Gleichgewicht im Motor. Zudem wird durch
die Kühlung des Schmieröls sichergestellt, dass der Ölfilm an den zu
schmierenden Motor-teilen nicht abreißt.
Ölwanne
Eine Ölwanne ist Bestandteil eines Viertaktmotors. In ihr befindet sich
das zur Schmierung benötigte Motoröl. Sie ist meist am tiefsten Punkt
des Motors am Kurbelgehäuse angeschraubt und mit einer Ölablassschraube ausgestattet, durch deren Ölwannenöffnung das Öl bei einem Ölwechsel herausrinnt.
Schwungscheiben mit Zahnkranz
Die Schwungscheibe verbindet den Motor kraftschlüssig mit Kupplung
und Getriebe. Für die Verbindung zur Kupplung ist die Schwungscheibe mit ein oder zwei Reibflächen für die Kupplungsmitnehmerscheibe
ausgerüstet. Auch der Zahnkranz, in den der Anlasser für den Motorstart eingreift, befindet sich an der Schwungscheibe.
Stößel
Der Stößel ist ein Teil der Ventilsteuerung eines Viertakt-Hubkolbenmotors. Er überträgt entweder zusammen mit Stoßstange und
Kipphebel oder direkt den zeitlich korrekten Öffnungsvorgang des
Verbrennungsraumes von der Nockenwelle auf das Ventil. Stößel haben unterschiedliche Bauformen, zum Beispiel sind sie als Tassenstößel ausgebildet oder können als Hydrostößel automatische Spieleinstelleinrichtungen enthalten. Es gibt auch Viertakt-Hubkolbenmotoren
ohne Stößel.
Außerdem sind versichert folgende Bauteile:
Ölfiltergehäuse, Öldruckschalter, Steuergehäuse Gehäuse von Kreiskolben-motoren.
Baugruppe Schalt- und Automatikgetriebe
Bezeichnung der Teile
Getriebegehäuse
Ein Getriebegehäuse ist ein Gehäuse zur Aufnahme eines Getriebes.
Es hat die Aufgabe, vorhandene Wellen jeweils über die Lager zu führen und Räder bei allen Belastungen diejenigen Freiheitsgrade zu
gewähren, derer sie bedürfen, ohne sie in der Dreh- und eventuell
Bahnbewegung zu behindern, sowie Lagerkräfte und Abstützmomente
aufzunehmen. Je nach Art des aufzunehmenden Getriebes können
Getriebegehäuse sehr unter-schiedlich gestaltet und ausgeführt sein
Drehmomentwandler
Der Wandler ist zwischen Motor und Getriebe angeordnet und überträgt das Motormoment auf die Getriebe-Eingangswelle. Die Momentübertragung erfolgt während der Anfahrt hydrodynamisch bzw. zur
Verbrauchsabsen-kung im Fahrbetrieb über eine integrierte Reibkupplung.
Ausgleichswelle
Ausgleichswellen dienen dazu, die freien Massenkräfte eines Hubkolben-motors zu reduzieren oder zu beseitigen, um das Betriebsgeräusch und Vibrationen zu reduzieren.
Planetengetriebe
Das Planetengetriebe ermöglicht eine Änderung des Übersetzungsverhältnisses unter Last, d.h. ohne Trennung des Kraftflusses. Das
Planetengetriebe besteht im einfachsten Fall aus Sonnenrad, Planeten-rädern, Planetenradträger und Hohlrad. Kipphebel
Ein Kipphebel dient dazu, die Richtung einer Kraft zu ändern. In Verbrennungsmotoren wird er verwendet, um Kurvenbewegungen eines
Nocken von der Nockenwelle auf die Einlass- bzw. Auslass-Ventile zu
übertragen.
Synchronringe
Sie sind ein Bestandteil moderner Synchrongetriebe. Sie bringen
durch Reibung Zahnrad und Schaltmuffe des gewählten Ganges auf
gleiche Drehzahl, so dass dieser ohne Zwischengas eingelegt werden
kann.
Schlepphebel
Ein Schlepphebel (auch Schwinghebel) ist ein in Verbrennungsmotoren eingesetzter Hebel zur Übertragung von Kurvenbewegungen eines
Nocken von der Nockenwelle auf die Einlass- bzw. Auslass-Ventile.
Der Fliehkraftregler
Dieses Bauteil übernimmt mechanische Steuerungsaufgaben. Je nach
voreingestellter Federkraft greift er abhängig von der Drehzahl in eine
Mechanik ein.
Ölpumpe
Die Ölpumpe fördert das Motoröl zur Schmierung der diversen Motor-komponenten unter Druck aus der Ölwanne. Motorabhängig sind
unter-schiedliche Ölpumpen mit unterschiedlichen Antrieben verbaut.
Ölpumpe
Die Ölpumpe (Rotorpumpe) sorgt für eine effiziente Schmierung sämtlicher Bauteile des Verteilergetriebes. Sie befindet sich im vorderen
Gehäuseteil des Verteilergetriebes und wird von der Seitenwelle mittels einer Sechskantverbindung angetrieben.
Kolben, Kolbenbolzen, Kolbenringe
Als Kolben bezeichnet man im Maschinenbau ein bewegliches Bauteil, das zusammen mit einem feststehenden Bauteil, dem Zylinder,
einen abgesch-lossenen Hohlraum bildet, dessen Volumen verändert
werden kann. Der Kolbenbolzen ist ein Konstruktionselement in Kurbeltrieben zur Übertragung der Kräfte zwischen Kolben und Pleuel.
Der Kolbenring ist ein Dichtelement auf dem Kolben eines Verbrennungsmotors. Außerdem sind versichert folgende Bauteile:
Gleitsteine, Schaltgabel, Sonnenräder, Schaltwelle, Bremsbänder, Lamellen, Getriebelager, Getriebehalsgehäuse, Synchronkörper, Schaltübertragungsteile, Steuereinheit, Zahnräder, Vorgelegewelle, Hauptwelle, Nebenwelle, Hydrokolben, Tachoantrieb.
Allgemeine Versicherungsbedingungen für Reparaturkostenversicherung von Kraftfahrzeugen (ABRK). Fassung 01.12.2012
Risikoträger für das Produkt „Secure Car“ ist die East-West Assekuranz AG, Berlin
Baugruppe Achsgetriebe
Bezeichnung der Teile:
Deutschland
Multicar
FUMO, M27,
TREMO
Deutschland
Porsche
Boxter und Boxter S, Cayman,
Cayman S und
R, 911 Carrera,
911 Carrera S,
911 Carrera
Cabriolet, 911
Carrera S Cabriolet, 911 Carrera
4, 911 Carrera
4S, 911 Carrera
4 Cabriolet,
911 Carrera S4
Cabriolet, 911
Turbo, 911 Turbo S, 911 Turbo
Cabriolet, 911
Turbo S Cabriolet, Panamera,
Panamera S,
Panamera 4,
Panamera 4S,
Panamera GTS,
Panamera S Hybrid, Panamera
Turbo, Panamera Turbo S.
Deutschland
Volkswagen
Golf GTI, Sirocco, Phaeton,
Alle Modelle der
R-Line, CC, Multivan, California
Deutschlamd
Wiesmann
Roadster MF3,
Roadster MF3
Final Edition,
Roadster MF4,
Roadster MF5,
GT MF4, GT
MF5
Frankreich
Bugatti
VEYRON,
GRAND SPORT,
SUPER SPORT,
VITESSE
Frankreich
Citroen
C6
Frankreich
Pegeot
RCZ, 208 GTI,
208 XY
Frankreich
Renault
Alpine, Twizy
Frankreich
Venturi
Fetish, Fetish
Roadstar, Hèritage GT3.
Japan
Acura
RL, TL, TSX,
ILX, ZDX, MDX,
RDX
Japan
Infiniti
Achsgetriebegehäuse (Front- und Heckantrieb), Ausgleichskorb,
Aus-gleichsräder, Lamellen, Differentiallager, Kegelrad, Tellerrad.
2. Ersetzt werden Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe,
Schläuche und Rohrleitungen, Zündkerzen und Glühkerzen nur dann,
wenn ihr Ersatz im Falle eines entschädigungspflichtigen Schadens an
einem der unter Ziffer 3 genannten Teile technisch erforderlich ist. Nicht
versichert sind:
•
•
•
Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind;
Betriebs- und Hilfsstoffe, wie Kraftstoffe, Chemikalien, Filtereinsätze, Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle, Fette und
sonstige Schmiermittel sowie Kleinmaterialien (Schrauben, Muttern,
Schellen usw.);
Prüf-, Mess-, Test-, Reinigungs- und Einstellarbeiten sowie die
Lohn- und Materialkosten der vom Hersteller vorgeschriebenen
oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- oder Pflegearbeiten.
3. Folgende Fahrzeugmarken und -typen werden nicht oder nur auf Anfrage versichert (s. Besondere Bedingungen für die Reparaturkostenversiche-rung von Kraftfahrzeugen (BBRK):
Produktionsland
Fahrzeugmarke
Auf Anfrage
versicherbare
Modelle
Deutschland
AUDI
Alle S und RS
Modelle, A7,
A8, TT, R8, Q7
Deutschland
BMW
Alpina – B3,
B3S, B3 Allrad,
B3S BITURBO,
B3 GT3, D3
BITURBO, B10,
D10, B5, B5 S,
B5 BITURBO,
B6, B6 S, B6
BITURBO, B12,
B7, B7 BITURBO, Roadster
und Roadster S.
Serie: M-Reihe,
Z4 Roadstar, 5
Gran Turismo,
6 Coupe’ und
Gran Coupe’,
Cabrio, BMW 7.
Deutschland
Mercedes
AMG – C 63, E
63, S 63, S 65,
CLS 63, CL 63,
CL 65, SLK 55,
SL 63, SL 65,
GL 63, GL 65, G
63, G 65, SLS
GT Coupe, SLS,
GT Roadstar.
Serie: CL
Coupe’, CLS
Coupe’ und
Shooting Brake,
E Cabriolet und
Coupe’, G, GL,
S, SL, SLK
Nicht versicherbare
Modelle
G 37 Coupè AT,
G 37 Cabrio AT,
G 37 AT,
G37x AT, M 37
AT, M 35h AT, M
30d, EX und FX
BB1, EX1, HR1,
HX1, SR1
JX, QX,
EMERG-E
Allgemeine Versicherungsbedingungen für Reparaturkostenversicherung von Kraftfahrzeugen (ABRK). Fassung 01.12.2012
Risikoträger für das Produkt „Secure Car“ ist die East-West Assekuranz AG, Berlin
Japan
LEXUS
alle HybridGX, LX, ES
Autos, RX 350,
GS 250, Alle
IS-Modelle, alle
LS-Modelle, LFA
Italien
Lamborghini
Aventador,
Gallardo
Italien
Maserati
GranCabrio,
GranTurismo,
Quattroporte
Südkorea
Hyundai
Equus Centennial, Genesis,
Genesis Coupe,
Veloster Turbo,
Azera, Sonata
Hybrid
Südkorea
Kia
Optima und
Optima Hybrid
Sedona, Forte
Südkorea
SsangYong
Rodius, Actyon
Sports
Chairman
Kanada/USA
Chrysler and
Jeep
Jeep Grand
Cherokee,
Wrangler, Compass, Chrysler
300
Chrysler 200,
Town & Country,
Jeep Liberty,
Jeep Patriot
Kanada/USA
Dodge
Jorney, Avenger,
Charger, Dart,
Challenger,
Durango, Grand
Caravan
Kanada/USA
Chevrolet
Sonic, Impala,
Camaro, Corvette, Equinox,
Traverse, Suburban, Tahoe,
Colorado,
Avalanche, Silverado, Express
Kanada/USA
Alle Modelle
Arnage, Brooklands, Azure,
Buick, GMC,
Cadillac
Kanada/USA
Ford
Alle Modelle
Indien
Mahindra und
Tata
Osteuropa
Alle Fahrzeuge
Japan
Mazda
RX, MX, CX 5
und CX 7, CX 9
Japan
Mitsubishi
Padjero, Padjero Eclipso
Sport, Padjero
Pinin, L 200
Japan
Nissan
350 GT, Murano,
Navara, Pathfinder, 370 Z, 370
Z Roadstar
GT-R, Armada,
Patrol, Titan, NP
200, NP 300,
Xterra, Rogue,
Teana, Maxima,
Elgrad, Quest,
Sylphy, Sentra,
Tsuru.
Japan
Subaru
WRX, STI, BRZ
XW
Japan
Toyota
alle HybridAutos, Land
Cruiser, Land
Cruiser V8,
Hilux, GT 86,
MR 2
Supra, Camry,
Avalon, alle
Tacoma und
Tundra Modelle,
Highlander, FJ
Cruiser, 4 Runner, Sequoia
Großbritannien
Aston Martin
Großbritannien
Bentley
Großbritannien
Caterham,
Lotus, Triumph,
TVR, Morgan,
McLaren
ONE-77, Zacato, Vanquish,
DBS Coupè &
Volante,
Rapide, DB9
Coupè & Volante, alle VantageModelle
Mulsanne,
Continental,
Continental GT,
Supersports,
GT Speed, GTC
Speed,
Großbritannien
Jaguar
Alle Modelle
Großbritannien
Land Rover
Alle Modelle
Großbritannien
MG:
MG 6GT und
MG 6Magnette
Großbritannien
Rolls Royce
Phantom, Ghost
Italien
De Tomaso
Italien
Ferrari
Mustang,
Taurus, Escape,
Edge, Flex, Expedition, F 150,
Super Duty
Alle Modelle
mit Ausnahme
von Skoda,
Dacia und Lada
Alle Modelle
4. Nicht versichert werden trotz Beitragszahlung die Fahrzeuge:
Alle Modelle
California, FF,
F12Berlinetta,
575 Maranello,
Enzo, Challenge
Stradale, 612
Scagletti, F 430,
Superamerica,
Scuderia, Sessanta, 599 GTB
Forano, 458
Italia und Spider,
599 GTO, SA
APERTA.
Explorer
• deren Betriebsleistung mehr als 200.000 Km beträgt;
• deren Zeitwert 2.000 € unterschreitet;
• deren Erstzulassung mehr als 10 Jahre in der Vergangenheit liegt;
• die als Taxen, Mietwagen, Selbstfahrer-Mietfahrzeuge sowie Fahrschulwagen genutzt werden.
§ 2 Versicherte Gefahren und Ausschlüsse
1. Der Versicherer leistet Entschädigung für eine erforderliche Reparatur, wenn eines der versicherten Teile innerhalb der vereinbarten
Versicherungsdauer unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers nicht
versicherter Teile seine Funktionsfähigkeit verliert.
2. Keine Entschädigung wird geleistet , ohne Rücksicht auf mitwirkende Ur-sachen, für Schäden
Allgemeine Versicherungsbedingungen für Reparaturkostenversicherung von Kraftfahrzeugen (ABRK). Fassung 01.12.2012
Risikoträger für das Produkt „Secure Car“ ist die East-West Assekuranz AG, Berlin
a. durch Unfall, d. h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit
mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis;
b.
durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag,
Brand, Explosion;
c.
durch Überschwemmung und Erdbeben;
d.
durch grob fahrlässige sowie mut- oder böswillige Handlungen
Dritter, Entwendungen, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch,
Raub und Unterschlagung;
e.
durch Kernenergie;
f.
durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen,
Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe;
g.
für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant und/oder Verkäufer
aus Kauf-vertrag, Reparaturauftrag oder aus anderweitigem Service-,
Wartungs-, Garantie- oder Versicherungsvertrag eintritt oder einzutreten
hat (z.B. Produktions-, Fertigungs-, Konstruktions- und Organisationsfehler, Kulanz usw.);
h.
als Folge der mangelhaften Vorreparaturen;
i.
als Folge der Teilnahme an Fahrtveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten;
j.
die dadurch entstehen, dass das versicherte Fahrzeug höheren als den vom Hersteller festgesetzten zulässigen Achs- oder Anhängelasten aus-gesetzt wurde;
k.
als Folge der Verwendung ungeeigneter Schmier- und Betriebsstoffe bzw. durch Wasser-, Frostschutz-, Ölmangel oder Ölverschmutzung;
l.
durch Verschulden des Versicherten bzw. des Fahrzeugsfahrers, ins-besondere Missachtung der Betriebsanleitung, unsachgemäße, bös- oder mutwillige Behandlung (Folgen können z.B. sein Überhitzungs-, Ölmangel-schäden);
m.
durch Missachtung der Wartungsvorschriften des Fahrzeuges;
n.
durch die Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des
Fahrzeuges oder durch Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen, die nicht
durch den Hersteller zugelassen sind;
o.
an Fahrzeugen, die während des versicherten Zeitraumes gewerblich (auch nur gelegentlich) genutzt waren;
p.
bei denen versucht wurde, über Tatsachen zu täuschen, die für
die Höhe oder die Ursache des Schadens bedeutsam sind (z.B. Kilometerzählerma-nipulation);
q.
an Fahrzeugen, die gemäß Versicherungsantrag nicht versichert werden können.
§ 3 Umfang der Entschädigung und Selbstbehalt
1. Der Versicherer ersetzt die erforderlichen und tatsächlich angefallenen
Kos-ten der Reparatur; einschließlich der Kosten aller notwendigen Ersatzteile gemäß den vereinbarten Baugruppen „versicherte Sachen“ § 1.
Maßgebend für den Ersatz der Lohnkosten sind die Arbeitsrichtwerte des Herstellers. Überschreiten die Reparaturkosten den Wert einer
Austausch-einheit, wie sie bei einem solchen Schaden üblicherweise
eingebaut wird, so beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Kosten dieser
Austauscheinheit einschließlich der Aus- und Einbaukosten. Maßgebend
für den Ersatz der Materialkosten sind die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers (UPE).
2. Die Reparaturkosten werden nach folgender Staffel ersetzt, und zwar
ausgehend von der Betriebsleistung der betroffenen Baugruppen zum
Zeitpunkt des Schadeneintritts:
bis 20.000 km
100%
bis 40.000 km
90%
bis 60.000 km
80%
bis 80.000 km
70%
bis 100.000 km
60%
bis 120.000 km
50%
über 120.000 km
40%
3. Werden die versicherten Baugruppen vor Versicherungsbeginn
oder während der Laufzeit des Vertrages komplett ausgetauscht,
so beginnt für diese Baugruppen die neue Betriebsleistung. In
diesem Fall ist der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte
verpflichtet den Tachostand zum Zeitpunkt des Austausches der
betroffenen Baugruppe nachweislich zu belegen.
4. Nicht erstattet werden:
a.
Kosten für Test-, Mess-, Reinigungs- und Einstellarbeiten;
b.
mittelbare oder unmittelbare Folgeschäden (z. B.
Fracht-, Entsorgungs-, Abschleppkosten, Abstellgebühren und
Nutzungsentschädigung).
5. Werden gleichzeitig versicherte und nicht versicherte Reparaturen und Inspektionen durchgeführt, so wird die Dauer der entschädigungspflichtigen Reparaturen mit Hilfe der Arbeitszeitwerte des
Herstellers ermittelt.
6. Entschädigungsgrenzen
a.
Entschädigungsgrenze (Regulierungsobergrenze) ist
für alle im Rahmen dieser Reparaturkostenversicherung gemeldeten Schäden auf einen Ge-samtbetrag je nach Deckungsform
begrenzt.
b.
Liegt der Zeitwert des Fahrzeuges, ermittelt nach DAT/
Eurotax Schwacke, unter der gesamten Versicherungssumme für
alle versicherten Bauteile, so wird die Entschädigung anteilig für
die einzelnen Baugruppen gekürzt.
6. Bei einer Reparatur, die mit Zustimmung des Versicherers vorgenommen wird, gibt es keine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten.
7. Die Selbstbeteiligung findet nur dann Anwendung, wenn eine
Reparatur ohne Zustimmung des Versicherers durchgeführt wird.
Der ermittelte Regulierungsbetrag wird dann bei jedem einzelnen
Schadenfall (Defekt eines Baugruppenteiles) um einen Selbstbehalt des Versicherten, bzw. des Versicherungsnehmers in Höhe
von 900,00 EURO einschließlich Mehrwert-steuer gekürzt.
8. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherte
vorsteuerab-zugsberechtigt ist; das gleiche gilt, wenn der Versicherte die Mehrwert-steuer tatsächlich nicht gezahlt hat.
§ 4 Zahlung und Abtretung der Entschädigung
1. Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des
Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Ver-sicherungsnehmer bzw. der Versicherte
kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Für die Auszahlung der Ent-schädigung ist die
schriftliche Zustimmung des Versicherungsnehmers notwendig.
Allgemeine Versicherungsbedingungen für Reparaturkostenversicherung von Kraftfahrzeugen (ABRK). Fassung 01.12.2012
Risikoträger für das Produkt „Secure Car“ ist die East-West Assekuranz AG, Berlin
2. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
a.
Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten bestehen;
b.
ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen
den Versiche-rungsnehmer bzw. den Versicherten oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
3. Der Anspruch kann vor Fälligkeit nur mit Zustimmung des Versicherers abgetreten werden; die Zustimmung muss erteilt werden, wenn
sie der Versicherte aus wichtigem Grund verlangt.
§ 5 Obliegenheiten des Versicherten
1. Obliegenheiten vor dem Eintritt des Versicherungsfalles
Verletzt der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte vorsätzlich
oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der
Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung
Kenntnis genommen hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte beweist, dass er die Obliegenheiten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
2. Der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte hat
a.
an dem versicherten Fahrzeug Service- und Wartungsarbeiten gemäß den Empfehlungen des Herstellers in einer durch den
Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt oder zumindest in einem
Kfz-Meister-Betrieb durchführen und sich hierüber eine detaillierte
Rechnung mittels EDV ausstellen zu lassen. Die Wartungsnachweise
nebst Rechnungen sind der Hermes Concept GmbH innerhalb von 14
Tagen nach der Beendigung der Wartungsarbeiten und Inspektionen
zuzusenden.
b.
am Kilometerzähler Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen
zu unterlassen;
c.
einen Defekt oder Austausch des Kilometerzählers unverzüglich unter Angabe des jeweiligen Kilometerstandes anzuzeigen;
d.
jede Mehrfachversicherung anzuzeigen;
e.
mangelnde Sorgfalt (übermäßige Beanspruchung) und unsachgemäße Behandlung (insbesondere Missachtung der Betriebsanleitung des Fahr-zeugherstellers) zu unterlassen;
GmbH zu befolgen; er hat solche Weisungen vor Reparaturbeginn einzuholen;
g.
die Reparatur in einer Kfz-Meister-Werkstatt durchführen zu
lassen;
h.
die Reparaturrechnung innerhalb eines Monats seit Rechnungsdatum der Hermes Concept GmbH einzureichen. Die Reparaturrechnung muss folgen-de Angaben im Einzelnen beinhalten:
• die ausgeführten Arbeiten,
• die Ersatzteilpreise
• die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten.
4. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
a.
Verletzt der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte eine
Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer
von der Ver-pflichtung zur Leistung frei.
b.
Im Falle einer Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer bzw.
der Ver-sicherte nachweisen kann, dass die Obliegenheitsverletzung
weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
noch für die Fest-stellung oder den Umfang der Leistungspflicht des
Versicherers ursächlich ist.
c.
Verletzt der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte eine
nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder
Aufklärungsobliegen-heit, ist der Versicherer nur dann vollständig
oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer bzw.
den Versicherten durch geson-derte Mitteilung in Textform auf diese
Rechtsfolge hingewiesen hat.
§ 6 Keine Leistungsfreiheit aus besonderen Gründen
1. Vorsätzlich oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
a.
Wenn der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte den
Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt, so ist der Versicherer von der
Leistungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes des Versicherten festgestellt, so
gilt die vorsätzliche Herbeifüh-rung des Schadens als bewiesen.
b.
Führt der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte den
Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen-den Verhältnis zu kürzen.
3. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte hat
a.
Der Fa. Hermes Concept GmbH den Schaden unmittelbar
nach Schadeneintritt jedoch in jedem Fall vor der Reparatur unverzüglich schriftlich (per Brief, Fax oder E-Mail) anzuzeigen;
b.
die von der Hermes Concept GmbH zur Verfügung gestellte
Schaden-anzeige wahrheitsgemäß auszufüllen und umgehend an diese zurück zu senden.
c.
darüber hinaus sind weitere erforderliche Auskünfte unverzüglich zu ertei-len;
d.
keine Veränderungen an den versicherten Teilen ohne
schriftliche Zu-stimmung der Hermes Concept GmbH vorzunehmen;
e.
einem Beauftragten des Versicherers jederzeit die Untersuchung der be-schädigten Sache zu gestatten und ihm auf Verlangen
die für die Fest-stellung des Schadens und der Schadenursache erforderliche Auskünfte zu erteilen;
f.
für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen
und dabei die Weisungen des Versicherers und der Hermes Concept
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn ihn der
Ver-sicherungsnehmer bzw. der Versicherte arglistig über Tatsachen,
die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung
sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der
Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer bzw. den Versicherten wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
§ 7 Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz gilt ausschließlich für die Bundesrepublik
Deutschland. Befindet sich das Fahrzeug vorübergehend außerhalb
Deutschlands, so gilt die Versicherung für ganz Europa im geographischen Sinn.
Allgemeine Versicherungsbedingungen für Reparaturkostenversicherung von Kraftfahrzeugen (ABRK). Fassung 01.12.2012
Risikoträger für das Produkt „Secure Car“ ist die East-West Assekuranz AG, Berlin
§ 8 Abschluss des Versicherungsvertrages. Beginn und Ende des
Versicherungsschutzes. Wartezeit.
1. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten und im Versicherungsantrag angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer bzw.
der Versicherte den Versicherungsbeitrag rechtzeitig zahlt (§ 9), jedoch
nicht:
• vor dem Ausfüllungsdatum des Onlineantrages;
• vor dem Abschluss des Versicherungsvertrages (Nr. 2)
• vor Zuteilung und Anbringung des amtlichen, endgültigen Kennzeichens
(nicht Überführungskennzeichen).
Für Schadenfälle, die vor dem Beginn des Versicherungsschutzes eingetre-ten sind, wird nicht geleistet.
2. Der Versicherungsvertrag darf grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen
nach der Wiederzulassung des zu versicherten Pkws erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Abschluss nur mit der Zustimmung des Risikoträgers
zulässig. In diesem Fall hat der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte
die aktuelle TÜV/DEKRA-Bescheinigung oder die Gebrauchwagen-Untersuchung der ADAC oder Sicherheitscheck einer markengebundenen oder
freien KFZ-Meisterwerkstatt vorzulegen. Dabei kann das Formular der Hermes Concept GmbH verwendet werden.
3. Die Wartezeit läuft ab dem im Antrag genannten Versicherungsbeginn
und beträgt:
a. für die vom Händler abgeschlossenen Verträge – 30 Tage;
b.
für die vom Privatpersonen direkt abgeschlossenen Verträge –
90 Tage.
Tritt ein Schaden während der Wartezeit ein, erbringt der Versicherer dafür
keine Leistung.
Die Wartezeit entfällt:
a.
wenn der Versicherungsantrag innerhalb von 30 Tagen nach der
Wiederzulassung wegen Fahrzeugkauf gestellt wird;
b.
wenn der Versicherungsantrag innerhalb von 30 Tagen nach der
nach Herstellervorgabe durchgeführten Wartung gestellt wird;
c.
wenn der Versicherungsantrag innerhalb von 30 Tagen nach der
durchgeführten HU/AU gestellt wird.
In diesen Fällen muss der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte zusätzlich zum Versicherungsantrag folgende Unterlagen nachreichen:
Zu Punkt a: Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I und Kopie des Kaufvertrages;
Zu Punkt b: Maschinell ausgestellte Rechnung des KFZ- Meisterbetriebes;
Zu Punkt c: HU/AU- Bericht.
Außerdem entfällt oder verkürzt sich die Wartezeit ab dem Tag nach Durchführung des Sicherheitschecks.
4. Der Versicherungsvertrag kommt mit der Annahme des ordnungsgemäß
ausgefüllten Antrages zustande. Wird die Versicherung auf dem von der
Hermes Concept GmbH hierfür speziell vorgesehenen gültigen Vordruck
-oder der Eingabemaske des speziell hierfür überlassenen Programms,
oder im Internet der entsprechender Eingabemaske - beantragt, kommt der
Vertrag mit dem Eingang des ordnungsgemäß ausgefüllten Antrags oder
durch die Übertragung der Daten durch das o. g. Programm oder der Daten
im Internet – bei der Hermes Concept GmbH zustande.
5. Wird der Versicherungsantrag per Post versandt, so ist das Datum des Poststempels maßgebend. Ordnungsgemäß ausgefüllt ist
der Vordruck - die elektronische Eingabemaske - nur, wenn er/sie
eindeutige und voll-ständige Angaben über den Beginn des Versicherungsvertrages, des zu versichernden Personenkraftwagens
enthält.
6. Als Versicherungsnehmer bzw. Versicherter gilt der Antragsteller. Als Versicherungsschein gilt die beim Antragsteller verbliebene
Durchschrift des Vordruckes oder eine entsprechende schriftliche
Bestätigung der Hermes Concept GmbH.
7. Der Versicherungsschutz endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt,
spätestens jedoch nach einem Versicherungsjahr seit Vertragsbeginn. Eine automati-sche Vertragsverlängerung ist ausgeschlossen.
§ 9 Beitragszahlung
1. Der Versicherungsbeitrag ist - unabhängig von dem Bestehen
eines Widerrufsrechts - unverzüglich nach dem Zeitpunkt des
vereinbarten und im Versicherungsantrag angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsabschluss, ist der Versicherungsbeitrag unverzüglich nach Vertragsabschluss zu zahlen.
2. Zahlt der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte den Versicherungs-beitrag nicht unverzüglich nach dem in Nr. 1 bestimmten
Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
3. Zahlt der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte den ersten
oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann die Hermes Concept GmbH vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht
gezahlt ist.
4. Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart,
gilt die Zah-lung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsantrag angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden
kann und der Ver-sicherungsnehmer bzw. der Versicherte einer
berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche-rungsnehmers bzw. des Versicherten von der Hermes Concept GmbH nicht eingezogen werden,
ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich
nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung der Hermes Concept
GmbH erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte
zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist
der Versicherer berechtigt, die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
§ 10 Kündigung nach dem Versicherungsfall
1. Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung
ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei
spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.
2. Kündigung durch Versicherten/Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte, wird seine Kündi-gung sofort nach ihrem Zugang bei der Hermes Concept
GmbH wirksam. Der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte
Allgemeine Versicherungsbedingungen für Reparaturkostenversicherung von Kraftfahrzeugen (ABRK). Fassung 01.12.2012
Risikoträger für das Produkt „Secure Car“ ist die East-West Assekuranz AG, Berlin
kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode wirksam wird.
3. Kündigung durch die Hermes Concept GmbH
Eine Kündigung der Hermes Concept GmbH wird einen Monat nach
ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer bzw. beim Versicherten
wirksam.
§ 11 Vorübergehende Stilllegung, Veräußerung
1. Wird das Fahrzeug vorübergehend aus dem Verkehr gezogen (Stilllegung i. S. d. Straßenverkehrsrechts), so wird dadurch der Versicherungsvertrag nicht berührt.
2. Wird das versicherte Fahrzeug veräußert, so gelten die Bestimmungen des § 95 VVG; insbesondere ist die Veräußerung der Hermes
Concept GmbH unverzüglich anzuzeigen.
3. Die Anzeige der Veräußerung hat in Schriftform zu erfolgen.
§ 12 Diebstahl und Totalverlust
1. Wird das versicherte Fahrzeug während der Vertragsdauer gestohlen oder tritt ein Totalschaden ein, kann der Versicherungsnehmer
bzw. der Ver-sicherte den Versicherungsvertrag schriftlich kündigen.
2. Der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte hat zusätzlich zum
Kündi-gungsschreiben einen entsprechenden Nachweis über den
Diebstahl oder Totalschaden einzureichen.
3. Der Vertrag wird zum Ereignisdatum rückwirkend storniert.
§ 13 Übergang von Ersatzansprüchen
1. Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer bzw. dem Versicherten ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang
kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des
Versicherten gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens
in häuslicher Gemein-schaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich
verursacht.
2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherte hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden
Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch
den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen
kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist
der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens des Versicherungs-nehmers entsprechenden Verhältnis
zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherte.
§ 14 Versicherung für fremde Rechnung
1. Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen
Na-men für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die
Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn
der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
2. Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine
Zu-stimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der
Ent-schädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
3. Kenntnis und Verhalten
a.
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung
für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis
des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
b.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn
der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine
rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
c.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an,
wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten abgeschlossen und die Hermes Concept GmbH darüber nicht
informiert hat.
§ 15 Mehrere Versicherer
1. Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr
ver-sichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung
un-verzüglich in Schriftform mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer
unter den in § 5 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des
Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt
hat.
3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
a.
Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe
Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die
Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wäre, den Gesamtschaden,
liegt eine Mehrfachversicherung vor.
b.
Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung
ihm nach seinem Vertrag obliegt; der Versicherte bzw. der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des
Allgemeine Versicherungsbedingungen für Reparaturkostenversicherung von Kraftfahrzeugen (ABRK). Fassung 01.12.2012
Risikoträger für das Produkt „Secure Car“ ist die East-West Assekuranz AG, Berlin
ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen
Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch
aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus
allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der
Versicherungssummen, aus denen der Beitrag errechnet wurde, nur in
diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von
Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass
aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist,
als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag
in Deckung gegeben worden wäre.
c.
Hat der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte eine Mehrfachversiche-rung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö-gensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem
Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
Kenntnis erlangt.
§ 16 Vollmacht des Versicherungsvertreters
1. Erklärungen des Versicherungsnehmers, bzw. des Versicherten
Die Hermes Concept GmbH gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer/Versicherten abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
a.
den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages,
b.
ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen
Beendi-gung,
c.
Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages
und während des Versicherungsverhältnisses.
2. Erklärungen des Versicherers
Die Hermes Concept GmbH gilt als bevollmächtigt, dem Versicherer die
vom Versicherungsnehmer bzw. vom Versicherten ausgefüllten Versicherungsanträge zu übermitteln.
3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Die Hermes Concept GmbH gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der
Ver-sicherungsnehmer bzw. der Versicherte im Zusammenhang mit dem
Abschluss eines Versicherungsvertrags an sie leistet, anzunehmen.
§ 17 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
1. Form
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in dem Ver-sicherungsvertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Ver-sicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungs-verhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer er-folgen,
in Schriftform zu tätigen.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Adresse der Hermes Concept
GmbH gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang
von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte eine Änderung seiner
Anschrift der Hermes Concept GmbH nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer bzw. dem Versicherten gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an
die letzte der Hermes Concept GmbH bekannte Anschrift. Entsprechen-
des gilt bei einer der Hermes Concept GmbH nicht angezeigter
Namens-änderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift
seines Gewerbebetriebes abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr.
2 entsprechend Anwendung.
§18
Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
§ 19 Verjährung
1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei
Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in
dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umstän-den und der Person des Schuldners
Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
2. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer ange-meldet worden, zählt bei der Fristberechnung der
Zeitraum zwischen An-meldung und Zugang der in Schriftform
mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller
nicht mit.
§ 20 Gerichtsstand
1. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsver-mittlung gelten die Gerichtsstände der Zivilprozessordnung
(ZPO). Neben diesen Gerichtsständen ist auch das Gericht örtlich
zuständig:
a.
in dessen Bezirk der Versicherte bzw. der Versicherungsnehmer (natürliche Person) zur Zeit der Klageerhebung seinen
Wohnsitz hat;
b.
in dessen Bezirk sich der Geschäftssitz des Versicherers
befindet.
2. Klagen gegen den Versicherten bzw. den Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsver-mittlung gegen den Versicherungsnehmer bzw. den Versicherten ist das Gericht
a.
ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
Versicherungsneh-mer bzw. der Versicherte (natürliche Person)
zur Zeit der Klageerhe-bung seinen Wohnsitz hat;
b.
auch örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz
oder die Nieder-lassung des Versicherungsnehmers befindet (juristische Person). Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer
eine Offene Handelsgesell-schaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft ist.
3. Wohn-/Geschäftsverlegung ins Ausland
Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte
seinen Wohn-, Geschäftssitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt
außerhalb Deutschlands verlegt oder sein Wohn-, Geschäftssitz
Allgemeine Versicherungsbedingungen für Reparaturkostenversicherung von Kraftfahrzeugen (ABRK). Fassung 01.12.2012
Risikoträger für das Produkt „Secure Car“ ist die East-West Assekuranz AG, Berlin
oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist, gilt abweichend der Regelung nach Nr. 2 das Gericht als
vereinbart, das für den Geschäftssitz des Versicherers zuständig ist.
§ 21 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Risikoträger für das Produkt SECURE-CAR ist die
East-West Assekuranz AG
Mauerstrasse 83/84
10117 Berlin
Telefon +49 (030) 206-30-97-0
Fax: +49 (030) 206-30-97-29
E-Mail: [email protected].
Allgemeine Versicherungsbedingungen für Reparaturkostenversicherung von Kraftfahrzeugen (ABRK). Fassung 01.12.2012
Risikoträger für das Produkt „Secure Car“ ist die East-West Assekuranz AG, Berlin