Tarif Vermögensschaden-Haftpflicht
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Tarif Vermögensschaden-Haftpflicht
Tarif Vermögensschaden-Haftpflicht R+V Allgemeine Versicherung AG Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden Bundesrepublik Deutschland Stand 01. 07. 2012 Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 Inhaltsübersicht Vermögensschaden-Haftpflicht Tarifabschnitte Seiten 1. Tarif- und Zielgruppenübersicht 3 ff. 2. Stichwortverzeichnis 7 ff. 3. Allgemeiner Teil 27 ff. 4. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VH Global) 41 ff. 5. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Eigenschadendeckung) 149 ff. 6. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Pflichtversicherung) 153 ff. 7. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Sonstige) 315 ff. 8. D&O Versicherung 327 ff. 9. Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG) 367 ff. 10. Allgemeine Versicherungsbedingungen 383 ff. 11. Fragebögen 421 ff. Seite 1 von 476 Inhaltsübersicht Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 Seite 2 von 476 Inhaltsübersicht Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 Tarif- und Zielgruppenübersicht Vermögensschaden-Haftpflicht Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VH Global) Tarife (Branchen) Zielgruppen Dienstleistungsunternehmen Auskunftei, Detektei, Bestattungsunternehmen, Buchführungshelfer (freiberuflich),Büroserviceunternehmen, Dolmetscher, Übersetzer, Übersetzungsbüro, Reisebüro, Erbringung von Dienstleistungen (Sonstige), Vermittlung von Dienstleistungen, Versteigerer Gutachter und Sachverständige Arbeitssicherheitsingenieur, Energieberater, Energieausweis-Aussteller, gerichtlich bestellter Sachverständiger, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständige Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege Altenheim, Pflegeheim, ambulanter Pflegedienst, Erholungsheim, Kinder- und Jugendheim, Kindertagesstätte, Rehabilitationszentrum, Einrichtung der Arbeiterwohlfahrt, Bildungseinrichtungen Immobilien-Wirtschaft Grundstücks- und Hypothekenmakler, Immobilienmakler, Finanzierungsmakler (Vermittlung von Finanzierungen mit grundpfandrechtlichen Sicherheiten), Haus-, Grundstück- und Wohnungseigentumsverwalter (WEG), Verwalter von gewerblichen Einheiten/Praxen, Hausmeister-Service, Heiz- und Wasserkosten-Ablesedienst, Verwaltungsbeirat nach § 29 WEG, Bezirksschornsteinfeger Informations-Technologie EDV-Berater, EDV-Betrieb, Homepage-Service, Internet-Providing, Datenentsorgungs-Betrieb, Datenhaftpflicht, Datenschutzbeauftragter (extern) Insolvenzverfahren Gläubigerausschuss, Liquidator (gerichtlich bestellt), Sequester Insolvenzverwalter (auch vorläufiger), Sachwalter und Treuhänder (gem. InsO), Schuldnerberatungsstelle (gem. § 305 InsO) Nachlass- und Vormundschaftssachen Berufsbetreuer, Testamentsvollstrecker, Nachlass- und Vormundschaftssachen (Einzelverfahren) Partnerfilialen und Post-Service-Filialen der Deutsche Post AG Partnerfiliale (mit Postbank-Dienstleistungen), Partnerfiliale (ohne Postbank-Dienstleistungen), Post-Service-Filiale Publikationsrisiken Anzeigenblatt, Anzeigenexpedition, Autor, Lektor / Journalist, Redakteur, Privates Fernsehen, Privater Hörfunk, Verlag, Redaktionsgemeinschaft, Zeitung Unternehmensberater Unternehmensberater, Personalberater, Mediator, Markt- und Meinungsforscher Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts Verein, ideell und gesellig, Sportverein (nicht Berufs- oder Profisport), Personenvereinigung (teil- oder nichtrechtsfähig), Verband, Kammer, Innung Werbebranche Grafik-Designer, Web-Designer, Eventagentur, PR-Agentur, Werbeberater, Werbeagentur Wohnungswirtschaft Kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaft, Baubetreuer (§ 34c GewO), Baubetreuungs-Unternehmen Seite 3 von 476 Tarif- und Zielgruppenübersicht Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 Tarif- und Zielgruppenübersicht Vermögensschaden-Haftpflicht Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Eigenschadendeckung) Tarife (Branchen) Eigenschadendeckung Zielgruppen Zielgruppen der Produktgruppe VH Global Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Pflichtversicherung) Tarife (Branchen) Zielgruppen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften Einzel-Rechtsanwalt, Rechtsanwalt in Sozietät oder einfacher Partnerschaft, Rechtsanwaltsgesellschaft (Rechtsform GmbH oder AG), Rechtsanwalts-Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartmbB), Einzel-Rechtsbeistand (Mitglied einer Rechtsanwaltskammer nach § 209 BRAO), Rechtsbeistand (§ 209 BRAO) in Sozietät oder einfachen Partnerschaft Patentanwälte Einzel-Patentanwalt im Haupt- und Nebenberuf Patentanwalts-Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartmbB), Patentanwaltsgesellschaft (Rechtsform GmbH oder AG), Patentanwalt in Sozietät oder einfacher Partnerschaft, Patentanwaltsgesellschaft (Rechtsform GmbH oder AG) Notare und Anwaltsnotare Anwaltsnotar (Notarbereich), Rechtsanwaltsbereich bei Anwaltsnotaren, Hauptberuflicher Notar (Nur-Notar), Notarassessor Rechtsdienstleister und Treuhänder Betreuungsverein, Rentenberater, Rechtskundiger in einem europäischen Recht, Inkassobüro, Zwangsverwalter Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Steuerberater in Sozietät, Steuerberatungsgesellschaft (anerkannt nach §§ 49ff. StBerG), Steuerberater, Steuerbevollmächtigter im Nebenberuf, Klein-oder Auslaufpraxen, Steuerberatungs-Partnerschaft, Steuerberatungs-Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartmbB), Lohnsteuerhilfeverein Versicherungsvermittler Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 1 GewO, Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 3 GewO, Versicherungsberater (§ 34e GewO) Finanzdienstleister Anlageberater, Anlage- oder Abschlussvermittler (§§ 32, 33 KWG), Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO), Honorar-Finanzanlagenberater Immobiliardarlehensvermittler, Honorar-Immobiliardarlehensberater (§ 34i GewO) Seite 4 von 476 Tarif- und Zielgruppenübersicht Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 Tarif- und Zielgruppenübersicht Vermögensschaden-Haftpflicht Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Sonstige) Tarife (Branchen) Zielgruppen Ärzteregress-Versicherung für Humanmediziner Ärzteregress-Versicherung für Humanmediziner Geheimhaltungsverpflichtungen Alle selbständig tätigen Personen und Unternehmen D&O Versicherung Tarife (Branchen) Zielgruppen Unternehmens-D&O Versicherung Aktiengesellschaft (nicht börsennotiert), KGaA, GmbH, GmbH & Co. KG, gGmbH, Unternehmergesellschaft („Ein-Euro-GmbH“), Genossenschaft, Kammer, Körperschaft des öffentlichen Rechts, KG, OHG, GbR (keine Einzelunternehmer), Stiftung, Verein, Verband Persönliche D&O Versicherung Alle natürlichen Personen, welche in Unternehmen organschaftliche Tätigkeiten ausüben, z.B. Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte, Leitende Angestellte, Prokuristen, Compliance-Beauftragte, Interimsmanager. AGG Versicherung (nur in Kombination mit einer Unternehmens-D&O Versicherung) Tarife (Branchen) Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG) Zielgruppen siehe Unternehmens-D&O Seite 5 von 476 Tarif- und Zielgruppenübersicht Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 Seite 6 von 476 Tarif- und Zielgruppenübersicht Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 Stichwort Tarife (Branchen) Ablesedienst Immobilien-Wirtschaft Absicherung des Selbstbehaltes von Unternehmensleitern und Aufsichtsräten D&O Versicherung (Directors & Officers Liability Insurance) Abschlussvermittler (§§ 32, 33 KWG) Finanzdienstleister 293 Abstinenzverein Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 125 Abwesenheitspfleger Nachlass- und Vormundschaftssachen 96 Access-Provider Betriebe der Informationstechnologie 79 AGG – Allg. Gleichbehandlungsgesetz Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG) Akademie Bildungseinrichtungen 64 Aktenvernichtung Betriebe der Informationstechnologie 81 Aktien-Club Versicherungsschutz wird nicht geboten Aktiengesellschaft – börsennotiert Versicherungsschutz wird nicht geboten Aktiengesellschaft – nicht börsennotiert Unternehmens-D&O Versicherung Altenheim Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege 63 Ambulanter Pflegedienst Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege 63 Amtsnotar (Baden-Württemberg) Versicherungsschutz wird nicht geboten Angestellte des öffentlichen Dienstes Versicherungsschutz wird nicht geboten Anlageberater (§§ 32, 33 KWG) Finanzdienstleister 293 Anlagevermittler (§§ 32, 33 KWG) Finanzdienstleister 293 Annoncenblatt Publikationsrisiken 109 Annoncenexpedition Publikationsrisiken 109 Anschlussversicherung Allgemeiner Teil (AT) 35 Antragsaufnahme Allgemeiner Teil (AT) 29 Antragsverfahren (D&O) Unternehmens-D&O Versicherung 333 Antragsverfahren (Persönliche D&O) Persönliche D&O Versicherung 353 Anwalt (Patentanwalt) Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften 183 Anwalt (Rechtsanwalt) Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften 155 Anwalt (in Sozietät, Partnerschaft oder Bürogemeinschaft) Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften 157 Anwaltsnotar Notare und Anwaltsnotare 204 Anzeigenaufträge Publikationsrisiken 109 Anzeigenblatt Publikationsrisiken 109 Anzeigenexpedition Publikationsrisiken 109 Anzeigengestaltung Publikationsrisiken 109 AOK - Allgemeine Ortskrankenkasse Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (Fragebogen F1) Anfrage Apothekerverrechnungsstelle Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (Fragebogen F1) Anfrage Application-Service-Provider Betriebe der Informationstechnologie (Fragebogen F4) Anfrage Seite 7 von 476 Seite 73 Anfrage 367 331 Stichwortverzeichnis Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 Stichwort Tarife (Branchen) Arbeiterwohlfahrt (Einrichtungen der) Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege 63 Arbeitgeberverband Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 128 Arbeitnehmerüberlassung Dienstleistungsunternehmen 52 Arbeitskräfteverleih Dienstleistungsunternehmen 52 Arbeitssicherheitsingenieur Gutachter und Sachverständige 59 Arbeitsvermittlung (privat) Unternehmensberater 120 Armbrustverein Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 126 Assekuradeur Versicherungsschutz wird nicht geboten Arzt Ärzteregress-Versicherung für Humanmediziner 315 Ärzteregressversicherung Ärzteregress-Versicherung für Humanmediziner 315 Ärzteverrechnungsstelle Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (Fragebogen F1) Aufsichtsrat D&O Versicherung (Directors & Officers Liability Insurance) Auktionator Dienstleistungsunternehmen 49 Auskunftei Dienstleistungsunternehmen 43 Außenwirtschaftsberatung Unternehmensberater 117 Autor Publikationsrisiken 110 Badischer Amtsnotar Versicherungsschutz wird nicht geboten Ballspielverein Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 126 Bankvorstand D&O Versicherung (Directors & Officers Liability Insurance) 328 Baubetreuer Wohnungswirtschaft 145 Baubetreuungs-Unternehmen Wohnungswirtschaft 145 Bauernverband Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 128 Baufinanzierungsberater Finanzdienstleister (Fragebogen F6) Anfrage Baugrundsachverständige Gutachter und Sachverständige (Fragebogen F5) Anfrage Bausparvermittler Finanzdienstleister Bauträger Versicherungsschutz wird nicht geboten Bauverein Wohnungswirtschaft Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes Versicherungsschutz wird nicht geboten Bedienstete der öffentlichen Verwaltung Versicherungsschutz wird nicht geboten Bedienstete der Rechtspflege Versicherungsschutz wird nicht geboten Bedienstete des Auswärtigen Dienstes Versicherungsschutz wird nicht geboten Bedienstete von Sozialversicherungsträgern Versicherungsschutz wird nicht geboten Beerdigungsunternehmen Dienstleistungsunternehmen Seite 8 von 476 Seite Anfrage 328 302 143 44 Stichwortverzeichnis Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 Stichwort Tarife (Branchen) Behindertenwerkstatt Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege 63 Beirat nach § 29 WEG Immobilien-Wirtschaft 75 Beiräte von Kapitalgesellschaften D&O Versicherung (Directors & Officers Liability Insurance) 331 Beistand Nachlass- und Vormundschaftssachen 96 Beitragsberechnung Allgemeiner Teil (AT) 34 Beitragsberechnungsgrundlagen Allgemeiner Teil (AT) 34 Beitragskalkulation bei Mischrisiken (nur VH Global) Allgemeiner Teil (AT) 34 Beitragsregulierung Allgemeiner Teil (AT) 34 Berufsbetreuer Nachlass- und Vormundschaftssachen 95 Berufsgenossenschaften Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (Fragebogen F1) Berufssport- und Profisport- Verein Versicherungsschutz wird nicht geboten Berufsständische Kammer Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts Besondere Versicherungsformen Allgemeiner Teil (AT) 35 Besonderheiten der VH Global Allgemeiner Teil (AT) 38 Bestattungsunternehmen Dienstleistungsunternehmen 44 Betreuer (Einzelbetreuer) Nachlass- und Vormundschaftssachen 95 Betreuungsverein Rechtsdienstleister und Treuhänder 223 Betriebswirtschaftliche Unternehmensberatung Unternehmensberater 117 Bewerter von Grundstücken Gutachter und Sachverständige (Fragebogen F5) Bezirkshandwerksinnung Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts Bezirksnotar (Baden-Württemberg) Versicherungsschutz wird nicht geboten Bezirksschornsteinfeger Immobilien-Wirtschaft 74 Bildungseinrichtung Bildungseinrichtung 64 Bildungsverein Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 125 Billardverein Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 126 BKK – Betriebskrankenkasse Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (Fragebogen F1) Anfrage Bodensanierung Gutachter und Sachverständige (Fragebogen F5) Anfrage Bogenverein Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts Boulevard-Journalismus Versicherungsschutz wird nicht geboten Boulevard-Medien Versicherungsschutz wird nicht geboten Boxverein Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts Seite 9 von 476 Seite Anfrage 128 Anfrage 128 126 126 Stichwortverzeichnis Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 Stichwort Tarife (Branchen) Brieftaubenverein Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 125 Buchführungsberatung Unternehmensberater 117 Buchführungshelfer (freiberuflich) Dienstleistungsunternehmen 45 Buchhalter (freiberuflich) Dienstleistungsunternehmen 45 Buchhaltung Dienstleistungsunternehmen 45 Bundesinnungsverband Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts Bundesliga-Verein Versicherungsschutz wird nicht geboten Bürgergruppen Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 127 Bürgerinitiative Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 127 Bürgermeister Versicherungsschutz wird nicht geboten Bürogemeinschaft (von Patentanwälten) Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften 185 Bürogemeinschaft (von Rechtsanwälten) Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften 157 Bürogemeinschaft (von Steuerberatern) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften 239 Büroserviceunternehmen Dienstleistungsunternehmen 46 Bürowesen Dienstleistungsunternehmen 46 Call-Center Dienstleistungsunternehmen Anfrage Claims-made-Prinzip Allgemeiner Teil (AT) 32 Coaching Unternehmensberater 117 Content-Provider Betriebe der Informationstechnologie D&O Versicherung D&O Versicherung (Directors & Officers Liability Insurance) 328 D&O Pflichtselbstbehaltsversicherung D&O Versicherung (Directors & Officers Liability Insurance) 330 Darlehensvermittler (§ 34i GewO) Finanzdienstleister 299 Dartverein Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 126 Datenentsorgungsbetrieb Betriebe der Informationstechnologie 81 Datenhaftpflicht Betriebe der Informationstechnologie 82 Datenschutzbeauftragter, extern Betriebe der Informationstechnologie 83 Deckungszusagen (vorläufige) Allgemeiner Teil (AT) 29 Detektei Dienstleistungsunternehmen 43 Detektivbüro Dienstleistungsunternehmen 43 DIC Deckung Allgemeiner Teil (AT) 36 Dienstleister (sonstige) Dienstleistungsunternehmen 50 Dienstleistungen; Vermittlung von Dienstleistungsunternehmen 52 DIL Deckung Allgemeiner Teil (AT) 36 Seite 10 von 476 Seite 128 79 Stichwortverzeichnis Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 Stichwort Tarife (Branchen) Diskriminierung Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG) Dolmetscher Dienstleistungsunternehmen 47 Dolmetscherschule Bildungseinrichtungen 64 Drop down (bei Exzedentendeckungen) Allgemeiner Teil (AT) 36 Due Diligence (Unternehmensberatung) Unternehmensberater (Fragebogen F1) EDV-Berater Betriebe der Informationstechnologie 79 EDV-Betrieb Betriebe der Informationstechnologie 79 EDV-Dienstleister Betriebe der Informationstechnologie 79 Ehevermittler Dienstleistungsunternehmen 52 Eigenschadendeckung (allgemein) Allgemeiner Teil (AT) 38 Eigenschaden-Kategorien Allgemeiner Teil (AT) 39 Eigenschadendeckung (Tarif) Eigenschadendeckung 149 Eingetragener Verein (e.V.) Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 123 Einrichtungen der Wohlfahrtspflege Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege 61 Einstellplatzbetreiber Dienstleistungsunternehmen 50 Eintreibungsbüro (Inkassobüro) Rechtsdienstleister und Treuhänder Einzelfallversicherung / Objektversicherung Allgemeiner Teil (AT) Einzel-Patentanwalt (im Haupt- oder Nebenberuf) Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften 183 Einzel-Rechtsanwalt (im Haupt- oder Nebenberuf) Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften 155 Einzel-Steuerberater (im Haupt- oder Nebenberuf) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften 250 Einzelvormund Nachlass- und Vormundschaftssachen 96 Energieberater Gutachter und Sachverständige 58 Eissportverein Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts Energieausweis-Aussteller Gutachter und Sachverständige Erbenermittler Rechtsdienstleister und Treuhänder Erbringung von Dienstleistungen (Sonstige) Dienstleistungsunternehmen Erbmediation Unternehmensberater Erholungsheim Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege 63 Ermittlungsbüro Dienstleistungsunternehmen 43 Ersatzkasse Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (Fragebogen F1) Event-Agentur Betriebe der Werbebranche 136 Existenzgründungsberatung Unternehmensberater 117 Externer Datenschutzbeauftragter Betriebe der Informationstechnologie 83 Exzedentendeckung Allgemeiner Teil (AT) 36 Seite 11 von 476 Seite 367 Anfrage 224 35 126 58 221 50 121 Anfrage Stichwortverzeichnis Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 Stichwort Tarife (Branchen) Fachakademie Bildungseinrichtungen 64 Fachberatungsstelle (§ 305 InsO) Insolvenzverfahren 90 Fachhochschule Bildungseinrichtungen 64 Fachkraft für Arbeitssicherheit (Externe) Gutachter und Sachverständige 59 Fachzeitschrift Publikationsrisiken Fahrschule Bildungseinrichtungen Fahrverein (ohne Pferdezucht) Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 126 Familien-Mediation Unternehmensberater 121 Family Offices Versicherungsschutz wird nicht geboten Fechtverein Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts Fernsehanstalten (öffentlich-rechtlich) Publikationsrisiken (Fragebogen F1) Fernsehen (privat) Publikationsrisiken 111 Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO) Finanzdienstleister 295 Finanzierungsberatung (im Rahmen betriebswirtschaftlicher Unternehmensberatung) Unternehmensberater 117 Finanzierungsmakler (mit grundpfandrechtlichen Sicherheiten) Immobilien-Wirtschaft 67 Finanzierungsmakler (ohne grundpfandrechtlichen Sicherheiten) Finanzdienstleister (Fragebogen F6) Finanzierungsvermittler Finanzdienstleister Finanzportfolioverwalter Versicherungsschutz wird nicht geboten Flugschule Bildungseinrichtungen Fondsvermittler Finanzdienstleister 291 Fördermittelberatung (im Rahmen betriebswirtschaftlicher Unternehmensberatung) Unternehmensberater 117 Forderungseinzug (Inkassobüro) Rechtsdienstleister und Treuhänder 224 Freiwillige Feuerwehr (Verein) Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 125 Fundamt / Fundbüro Dienstleistungsunternehmen Gebäudemanagement Immobilien-Wirtschaft (Fragebogen F1) Gebäudereinigungsbetrieb Dienstleistungsunternehmen Gebirgsverein Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts Gegenvormund Nachlass- und Vormundschaftssachen Geheimhaltungsverpflichtungen Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen Gemeinde (Eigenschadendeckung) Versicherungsschutz wird nicht geboten Gemeinnützige GmbH Unternehmens-D&O Versicherung 331 Gemeinschaftspraxis Ärzteregress-Versicherung für Humanmediziner 315 Seite 12 von 476 Seite 112 64 126 Anfrage Anfrage 291 64 50 Anfrage 50 125 96 321 Stichwortverzeichnis Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 Stichwort Tarife (Branchen) Generalübernehmer Versicherungsschutz wird nicht geboten Generalunternehmer Versicherungsschutz wird nicht geboten Genossenschaft Unternehmens-D&O Versicherung Gerichtlich bestellter Sachverständiger Gutachter und Sachverständige 57 Gerichtsgutachter Gutachter und Sachverständige 57 Gesangsverein Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 125 Geschäftsführer D&O Versicherung (Directors & Officers Liability Insurance) 328 Geschäftsleiter D&O Versicherung (Directors & Officers Liability Insurance) 328 Geschichtsverein Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 125 Gewerkschaften Versicherungsschutz wird nicht geboten Gleichbehandlungsgesetz, Allgemeines Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG) Gläubigerausschuss Insolvenzverfahren 88 Gläubigerausschuss-Mitglied Insolvenzverfahren 88 GmbH Unternehmens-D&O Versicherung 331 GmbH & Co.KG Unternehmens-D&O Versicherung 331 Golf-Club Versicherungsschutz wird nicht geboten Grafikdesigner Betriebe der Werbebranche 135 Grundbesitzerverein Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 130 Grundlagenforschung Versicherungsschutz wird nicht geboten Grundstücks- und Hypothekenmakler Immobilien-Wirtschaft Grundstücksbewerter Gutachter und Sachverständige (Fragebogen F5) Grundstücksmakler Immobilien-Wirtschaft 69 Grundstücksverwalter Immobilien-Wirtschaft 71 Gutachter, öffentlich bestellt und vereidigt Gutachter und Sachverständige 55 Haftungssituation (D&O) D&O Versicherung (Directors & Officers Liability Insurance) 329 Handelskammer Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 128 Handelsvertreter, selbständig (Versicherung) Versicherungsvermittler und -berater 265 Handwerksinnung Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 128 Handwerkskammer Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 128 Hauptberuflicher Notar (Nurnotar) Notare und Anwaltsnotare 206 Hausbesitzerverein Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 130 Hausmakler Immobilien-Wirtschaft Seite 13 von 476 Seite 331 367 69 Anfrage 69 Stichwortverzeichnis Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 Stichwort Tarife (Branchen) Seite Hausmeister-Service Dienstleistungsunternehmen 72 Hausverwalter Immobilien-Wirtschaft 71 Heimatverein Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 125 Heime Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege 61 Heiz- und Wasserkosten-Ablesedienst Immobilien-Wirtschaft 73 Heizkostenableser Immobilien-Wirtschaft 73 Hockey-Verein Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts Homepage-Service Betriebe der Informationstechnologie Hörfunk (privat) Publikationsrisiken 111 Honorar-Immobiliardarlehensberater Finanzdienstleister 299 125 79 (§ 34i GewO) Host-Provider Betriebe der Informationstechnologie 79 Hypothekenmakler Immobilien-Wirtschaft 69 Humanmediziner Ärzteregress-Versicherung für Humanmediziner 315 IHK-Industrie- und Handelskammer Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 128 Immobilienbewerter Gutachter und Sachverständige (Fragebogen F5) Immobilliardarlehensvermittler (§ 34i GewO) Finanzdienstleister Immobilienmakler Immobilien-Wirtschaft 69 Immobilien-Vermittler Immobilien-Wirtschaft 69 Industrie-Designer Betriebe der Werbebranche (Fragebogen F1) Industrieverband Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 128 Inkassobüro Rechtsdienstleister und Treuhänder 224 Innungen Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 128 Innungsverband Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 128 Insolvenzberatungsstelle (§ 305 InsO) Insolvenzverfahren 90 Insolvenzverwalter Insolvenzverfahren 87 Insolvenzverwalter (vorläufiger) Insolvenzverfahren 87 Instituts-Zwangsverwalter Insolvenzverfahren (Fragebogen F2) Interessengemeinschaft (I.G.) Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 127 Interessenvereinigung Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 127 Interims-Management Unternehmensberater 117 Interims-Manager (D&O) Persönliche D&O Versicherung 353 Internat Bildungseinrichtungen Seite 14 von 476 Anfrage 299 Anfrage Anfrage 64 Stichwortverzeichnis Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 Stichwort Tarife (Branchen) Internet-Providing Betriebe der Informationstechnologie Investitionsberatung (ohne M&A Beratung und ohne Due Diligence) Unternehmensberater 117 Investmentfondsvermittler (§ 32 KWG) Finanzdienstleister 291 Investor-Relations Betriebe der Werbebranche (Fragebogen F1) IT-Sachverständiger Gutachter und Sachverständige Jiu-Jitsu-Verein Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts Job-Sharing Ärzteregress-Versicherung für Humanmediziner Journalist Publikationsrisiken 110 Judoverein Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 126 Jugendheim Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege 63 Jugendkulturverein Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 125 Jugendverein Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 125 Justizrat im Landesteil Baden Versicherungsschutz wird nicht geboten Kammer Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 128 Kammer (D&O) Unternehmens-D&O Versicherung 331 Kampfsportverein Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 126 Karateverein Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 126 Kartenvorverkaufsstelle Dienstleistungsunternehmen Kassenarzt Ärzteregress-Versicherung für Humanmediziner Kassenärztliche Vereinigung Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (Fragebogen F1) Anfrage Kassenzahnärztliche Vereinigung Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (Fragebogen F1) Anfrage Kauf von Unternehmen Unternehmensberater 117 Kegelverein Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 126 Kinderheim Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege 63 Kindergarten Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege 63 Kindertagesstätte Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege 63 Kirchengemeinde (Gemeindeeigenschaden) Versicherungsschutz wird nicht geboten Kleinanzeigen-Blatt Publikationsrisiken Klinik Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (Fragebogen F1) Kommanditgesellschaft auf Aktien Unternehmens-D&O Versicherung 331 Kommunale Wohnungsunternehmen Wohnungswirtschaft 143 Seite 15 von 476 Seite 79 Anfrage 57 126 Anfrage 52 315 109 Anfrage Stichwortverzeichnis Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 Stichwort Tarife (Branchen) Konditionsdifferenzdeckung (DIC Deckung) Allgemeiner Teil (AT) 36 Konsulat Dienstleistungsunternehmen 50 Körperschaften des öffentlichen Rechts Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 123 Körperschaften des öffentlichen Rechts (D&O) Unternehmens-D&O Versicherung 331 Krankenhaus Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (Fragebogen F1) Anfrage Krankenkassen Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (Fragebogen F1) Anfrage Kreishandwerkerschaft Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 128 Kreishandwerksinnung Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 128 Kurklinik Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege 63 Lagerhaltungsberatung Unternehmensberater 117 Landesinnungsverband Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 128 Landschulheim Bildungseinrichtungen Landwirtschaftskammer Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts Leistungen im Versicherungsfall Allgemeiner Teil (AT) Lektor Publikationsrisiken 110 Leseverein Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 125 Liquidator (gerichtlich bestellt) Insolvenzverfahren Liquiditätsplanung Unternehmensberater 117 Logistikberatung Unternehmensberater 117 Lohnabrechnung Dienstleistungsunternehmen Lohnsteuerhilfeverein Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften M&A – Unternehmensberatung Unternehmensberater (Fragebogen F1) Management auf Zeit Unternehmensberater 117 Managementberatung Unternehmensberater 117 Manager (D&O) D&O Versicherung (Directors & Officers Liability Insurance) 328 Marketingberatung Betriebe der Werbebranche 133 Marketingberatung (im Rahmen betriebswirtschaftlicher Unternehmensberatung) Unternehmensberater 117 Markt- und Meinungsforscher Unternehmensberater 119 Marktanalyse Unternehmensberater 119 Marktbeobachtung Unternehmensberater 117 Marktumfragen Unternehmensberater 119 Seite 16 von 476 Seite 64 128 37 89 46 256 Anfrage Stichwortverzeichnis Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 Stichwort Tarife (Branchen) Mediation im öffentlichen Bereich Unternehmensberater 121 Mediator Unternehmensberater 121 Mediziner Ärzteregress-Versicherung für Humanmediziner 315 Medizinische Versorgungszentren Ärzteregress-Versicherung für Humanmediziner Anfrage Mehrfachagent Versicherungsvermittler und -berater 267 Mehrfachvertreter Versicherungsvermittler und -berater 267 Meinungsumfrage Unternehmensberater 119 Merchandising-Beratung Betriebe der Werbebranche 133 Merchandising-Beratung (im Rahmen betriebswirtschaftlicher Unternehmensberatung) Unternehmensberater 117 Mieterverein Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 130 Minigolfverein Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 126 Mitarbeitervermittlung Unternehmensberater 117 Multimedia-Werbeagentur Betriebe der Werbebranche 139 Mündliche Nebenabreden Allgemeiner Teil (AT) Musikverein Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 125 Nachbarschaftsverein Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 125 Nachmeldefrist (allgemein) Allgemeiner Teil (AT) 33 Nachlass- und Vormundschaftssachen Nachlass- und Vormundschaftssachen 93 Nachlasspfleger Nachlass- und Vormundschaftssachen 96 Nachlassverwalter Nachlass- und Vormundschaftssachen 96 Nachrichtenagentur Publikationsrisiken (Fragebogen F1) Naturschutzverein Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts Nebenabreden (mündliche) Allgemeiner Teil (AT) 29 Neu- und Änderungsanträge Allgemeiner Teil (AT) 29 Notar Notare und Anwaltsnotare Notarassessor Notare und Anwaltsnotare (Fragebogen F3) Notarbereich bei Anwaltsnotaren Notare und Anwaltsnotare Notariatsdirektor im Landesteil Baden Versicherungsschutz wird nicht geboten Notarvertreter im Landesteil Württemberg Versicherungsschutz wird nicht geboten Nurnotar (Hauptberuflicher Notar) Notare und Anwaltsnotare Oberjustizrat im Landesteil Baden Versicherungsschutz wird nicht geboten Objektversicherung Allgemeiner Teil (AT) 35 Obliegenheiten im Versicherungsfall Allgemeiner Teil (AT) 37 Seite 17 von 476 Seite 29 Anfrage 125 206 Anfrage 203 206 Stichwortverzeichnis Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 Stichwort Tarife (Branchen) Offene Deckung Allgemeiner Teil (AT) 38 Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger Gutachter und Sachverständige 57 Öffentlich-rechtlicher Rundfunk Publikationsrisiken (Fragebogen F1) Anfrage Öffentlich-rechtliches Fernsehen Publikationsrisiken (Fragebogen F1) Anfrage Organe (D&O) D&O Versicherung (Directors & Officers Liability Insurance) 328 Organisation von Veranstaltungen Betriebe der Werbebranche 136 Organisationsberatung Unternehmensberater 117 Parteien (politische) Versicherungsschutz wird nicht geboten Parteiorgan (Medien) Versicherungsschutz wird nicht geboten Parteizeitung Versicherungsschutz wird nicht geboten Partnerfiliale der Deutsche Post AG (mit Postbankdienstleistungen) Partnerfilialen und Post-Service-Filialen der Deutsche Post AG 104 Partnerfiliale der Deutsche Post AG (ohne Postbankdienstleistungen) Partnerfilialen und Post-Service-Filialen der Deutsche Post AG 103 Partnerschaft (von Patentanwälten) Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften 190 Partnerschaft (von Rechtsanwälten) Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften 157 Partnerschaft (von Steuerberatern) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften 244 Partnervermittlung Dienstleistungsunternehmen 52 Partyservice Dienstleistungsunternehmen 50 Passanten-Interviews Unternehmensberater 119 Patentanwalt Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften 183 Patenanwaltsgesellschaft Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften 190 Patentanwalts-Aktiengesellschaft Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften 190 Patentanwalts-GmbH Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften 190 Personalanzeigen Unternehmensberater 120 Personalberater Unternehmensberater 120 Personalplanung Unternehmensberater 120 Personalschulung Unternehmensberater 120 Personalsuche Unternehmensberater 120 Personalvermittlung Unternehmensberater 120 Personenvereinigungen (teil-/nicht rechtsfähig) Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 127 Persönliche D&O Persönliche D&O Versicherung 353 Pfadfinderverein Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 125 Pfandhaus Dienstleistungsunternehmen 50 Pflegedienst; ambulanter Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege 61 Seite 18 von 476 Seite Stichwortverzeichnis Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 Stichwort Tarife (Branchen) Pflegeheim Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege 63 Pfleger Nachlass- und Vormundschaftssachen 96 Pflichtselbstbehalt von Vorständen D&O Versicherung (Directors & Officers Liability Insurance) 330 Politische Parteien Versicherungsschutz wird nicht geboten Postagentur (Deutsche Post AG) Partnerfilialen und Post-Service-Filialen der Deutsche Post AG Postagentur (nicht Deutsche Post AG) Dienstleistungsunternehmen Post-Service-Filiale (Deutsche-Post AG) Partnerfilialen und Post-Service-Filialen der Deutsche Post AG 103 Post-Shop (Deutsche Post AG) Partnerfilialen und Post-Service-Filialen der Deutsche Post AG 103 Post-Shop (nicht Deutsche Post AG) Dienstleistungsunternehmen 103 PR-Agentur Betriebe der Werbebranche 137 Praxisgemeinschaft Ärzteregress-Versicherung für Humanmediziner 315 Pressagentur Publikationsrisiken (Fragebogen F1) Privater Hörfunk Publikationsrisiken 111 Privates Fernsehen Publikationsrisiken 111 Produktakzessorische Versicherungsvermittler Versicherungsvermittler und -berater 273 Produktübersicht D&O D&O Versicherung (Directors & Officers Liability Insurance) 328 Profisportverein Versicherungsschutz wird nicht geboten Programmierung zu kaufmännischen oder statistischen Zwecken Betriebe der Informationstechnologie Promotion-Veranstaltung (Organisation von) Betriebe der Werbebranche Provider Betriebe der Informationstechnologie Prozessagent Rechtsdienstleister und Treuhänder (Fragebogen F1) Public-Relations-Berater Betriebe der Werbebranche 137 Qualitätsmanagement-Beratung Unternehmensberater 117 R+V CONNECT Allgemeiner Teil (AT) 29 Radfahrverein Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts Rating-Agenturen Versicherungsschutz wird nicht geboten Rechenzentrum Betriebe der Informationstechnologie (Fragebogen F4) Rechnungswesen-Beratung Unternehmensberater 117 Rechtsanwalt (Einzelrechtsanwalt) Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften 155 Rechtsanwalt (in Sozietät, Bürogemeinschaft oder Partnerschaft) Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften 157 Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften 162 Rechtsanwaltsbereich bei Anwaltsnotaren Notare und Anwaltsnotare 204 Seite 19 von 476 Seite 103 50 Anfrage 79 136 79 Anfrage 126 Anfrage Stichwortverzeichnis Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 Stichwort Tarife (Branchen) Rechtsanwaltsgesellschaft Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften 162 Rechtsanwalts-GmbH Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften 162 Rechtsanwalts-Sozietät Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften 157 Rechtsbeistand (verkammert) Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften 170 Rechtsberatung (Erlaubnis & Registrierung gemäß RDG) Rechtsdienstleister und Treuhänder (Fragebogen F1) Rechtskundiger in einem europäischen Recht Rechtsdienstleister und Treuhänder Rechtspfleger (Beamte und Angestellte der Rechtspflege) Versicherungsschutz wird nicht geboten Redakteur Publikationsrisiken Redakteur, technischer Dienstleistungsunternehmen Redaktionsgemeinschaft Publikationsrisiken Reisebüro Dienstleistungsunternehmen Reiseunternehmer oder Reiseveranstalter Versicherungsschutz wird nicht geboten Reitverein (ohne Pferdezucht) Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 126 Rentenberater Rechtsdienstleister und Treuhänder 228 Retirement cover Unternehmens-D&O Versicherung 331 Richter Versicherungsschutz wird nicht geboten Ringkampfverein Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 126 Rodelverein Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 126 Rückversicherungsmakler Versicherungsschutz wird nicht geboten Rückwärtsversicherung Allgemeiner Teil (AT) Ruderverein Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts RUVIS PC Allgemeiner Teil (AT) 29 Sachverständiger (gerichtlich bestellt) Gutachter und Sachverständige 57 Sachverständiger (öffentlich bestellt und vereidigt) Gutachter und Sachverständige 57 Sachwalter (gem. InsO) Insolvenzverfahren 87 Sanierungsberatung (Unternehmensberatung) Unternehmensberater Sanierungsträger Versicherungsschutz wird nicht geboten Schauspielschule Bildungseinrichtungen 64 Schornsteinfeger Immobilien-Wirtschaft 74 Schuldnerberatungsstelle (§ 305 InsO) Insolvenzverfahren 90 Schule Bildungseinrichtungen 64 Schulkindergarten Bildungseinrichtungen 64 Schullandheim Bildungseinrichtungen 64 Seite 20 von 476 Seite Anfrage 226 110 Anfrage 112 48 33 126 117 Stichwortverzeichnis Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 Stichwort Tarife (Branchen) Schulmediation Unternehmensberater 121 Schützenverein Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 126 Schwimmverein Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 126 Segelschule Bildungseinrichtungen Segelverein Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts Sekretariats-Tätigkeit Dienstleistungsunternehmen Selbstbehalt (Absicherung von Vorständen) D&O Versicherung (Directors & Officers Liability Insurance) Selbstbeteiligung (allgemein) Allgemeiner Teil (AT) 33 Sequester Insolvenzverfahren 89 Service-Provider Betriebe der Informationstechnologie 79 Sicherheitsingenieur (§6 ASiG) Gutachter und Sachverständige 59 Skiverein Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts Sondervergütung / Begünstigungsverträge Allgemeiner Teil (AT) 29 Sonstige Dienstleister Dienstleistungsunternehmen 50 Sozietät (von Patentanwälten) Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften 185 Sozietät (von Rechtsanwälten) Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften 157 Sozietät (von Steuerberatern) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften 239 Spenden (Vereinigungen, die überregional zu Spenden aufrufen) Versicherungsschutz wird nicht geboten Sportschule Bildungseinrichtungen Sportverein (nicht Berufs- oder Profisport) Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts Sprachenschule Bildungseinrichtungen Staatsanwalt Versicherungsschutz wird nicht geboten Standortanalyse Unternehmensberater 117 Steuerberater (im Haupt- und Nebenberuf) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften 250 Steuerberatungs-Aktiengesellschaft Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften 242 Steuerberatungsgesellschaft (anerkannt) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften 242 Steuerberatungs-GmbH Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften 242 Steuerberatungs-Partnerschaft Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften 244 Steuerberatungs-Sozietät Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften 239 Seite 21 von 476 Seite 64 126 46 330 126 64 126 64 Stichwortverzeichnis Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 Stichwort Tarife (Branchen) Steuerbevollmächtigte Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften Stiftung Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts Anfrage Stiftung (D&O) Unternehmens-D&O Versicherung Anfrage Streitschlichter Unternehmensberater 121 Summendifferenzdeckung (DIL Deckung) Allgemeiner Teil (AT) 36 Syndikus (Rechtsanwalt) Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften (Fragebogen F3) Anfrage Syndikus (Steuerberater) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Fragebogen F8) Anfrage Tarifanwendung Allgemeiner Teil (AT) 30 Tarifneuerungen Allgemeiner Teil (AT) 28 Täter-Opfer-Ausgleich (Mediator) Unternehmensberater 121 Tauchverein Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 126 Technischer Redakteur Publikationsrisiken Tennisverein Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts Testamentsvollstrecker Nachlass- und Vormundschaftssachen Theaterverein Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts Träger der gesetzlichen Krankenversicherung Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (Fragebogen F1) Träger von Schulen Bildungseinrichtungen 64 Treuhänder (gem. InsO) Insolvenzverfahren 87 Turnverein Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts Übersetzer, Übersetzungsbüro Dienstleistungsunternehmen Umwandlungsberatung Unternehmensberater 117 Umweltmanagement-Beratung Unternehmensberater 117 Umweltsachverständiger Gutachter und Sachverständige (Fragebogen F5) Umweltschutzverein Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 125 Unternehmensberater Unternehmensberater 117 Unternehmensleiter (D&O) D&O Versicherung (Directors & Officers Liability Insurance) 328 Unternehmerverband Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 128 Veranstaltungsagentur Betriebe der Werbebranche 136 Verband Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 128 Verband (D&O) Unternehmens-D&O Versicherung 331 Seite 22 von 476 Seite 237 Anfrage 126 98 125 Anfrage 126 47 Anfrage Stichwortverzeichnis Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 Stichwort Tarife (Branchen) Verbraucherinterviews Unternehmensberater Vereidigter Buchprüfer Versicherungsschutz wird nicht geboten Vereidigter Versteigerer Rechtsdienstleister und Treuhänder 221 Verein (D&O) Unternehmens-D&O Versicherung 331 Verein (nicht rechtsfähig) Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 123 Verein, ideell und gesellig Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts 125 Vereinsvormundschaft Nachlass- und Vormundschaftssachen 96 Verfahrenspfleger Nachlass- und Vormundschaftssachen 96 Verhalten im Versicherungsfall Allgemeiner Teil (AT) 37 Verkaufssysteme Allgemeiner Teil (AT) 29 Verkauf von Unternehmen Unternehmensberater 117 Verlag Publikationsrisiken 112 Vermittlung von Dienstleistungen Dienstleistungsunternehmen Vermittlung von Immobiliardarlehen Finanzdienstleister Vermittlung von Immobilien Immobilien-Wirtschaft Vermittlung von Finanzanlagen Finanzdienstleister 295 Vermittlung von Finanzanlagen (Mitversicherung) Versicherungsvermittler und -berater 271 Vermittlung von Finanzdienstleistungen (Mitversicherung) Versicherungsvermittler und -berater 269 Vermittlung von Privatplatzierungen (private placements) Versicherungsschutz wird nicht geboten Vermögensanlagevermittler Finanzdienstleister Vermögensverwalter Versicherungsschutz wird nicht geboten Verrechnungsstellen Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (Fragebogen F1) Verschönerungsverein Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts Versicherungsbedingungen (allgemein) Allgemeiner Teil (AT) 32 Versicherungsbeginn Allgemeiner Teil (AT) 29 Versicherungsberater Versicherungsvermittler und -berater Versicherungsformen (besondere) Allgemeiner Teil (AT) Versicherungsmakler Versicherungsvermittler und -berater Versicherungsschutz (allgemein) Allgemeiner Teil (AT) 32 Versicherungssteuer Allgemeiner Teil (AT) 34 Versicherungssumme (allgemein) Allgemeiner Teil (AT) 33 Versicherungstechnik Allgemeiner Teil (AT) 32 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Unternehmens-D&O Versicherung Seite 23 von 476 Seite 119 52 299 69 293 Anfrage 125 275 35 275 331 Stichwortverzeichnis Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 Stichwort Tarife (Branchen) Versicherungsvermittler Versicherungsvermittler und -berater 267 Versicherungsvertreter Versicherungsvermittler und -berater 267 Versorgungswerke von Kammern Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (Fragebogen F1) Versteigerer Dienstleistungsunternehmen 49 Verstoß-Prinzip Allgemeiner Teil (AT) 32 Vertragsarzt Ärzteregress-Versicherung für Humanmediziner Vertragslaufzeit (allgemein) Allgemeiner Teil (AT) 33 Verwaltungsbeirat (WEG) Immobilien-Wirtschaft 75 Verwalter von gewerblichen Einheiten, Praxen Immobilien-Wirtschaft 71 Verwaltung von Grundstücken Immobilien-Wirtschaft 71 Verwaltung von Häusern Immobilien-Wirtschaft 71 VH Global (Besonderheiten) Allgemeiner Teil (AT) 38 VH Pflichtversicherung Allgemeiner Teil (AT) 30 Vorläufige Deckungszusagen Allgemeiner Teil (AT) 29 Vorläufiger Insolvenzverwalter Insolvenzverfahren 87 Vormund Nachlass- und Vormundschaftssachen 96 Vorverkaufsstelle Dienstleistungsunternehmen 50 Wasserkostenableser Immobilien-Wirtschaft 73 Web-Designer Betriebe der Werbebranche WEG-Beirat Immobilien-Wirtschaft Werbeagentur Betriebe der Werbebranche 139 Werberater Betriebe der Werbebranche 138 Wirtschaftlicher Verein Versicherungsschutz wird nicht geboten Wirtschaftsmediation Unternehmensberater Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer Wohlfahrtspflegerische Einrichtung Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege Wohnungsbaugesellschaft (kommunale) Wohnungswirtschaft 143 Wohnungsbau-Unternehmen (kommunale) Wohnungswirtschaft 143 Wohnungseigentümergemeinschaft (Beirat)) Immobilien-Wirtschaft 75 Wohnungseigentumsverwalter (WEG) Immobilien-Wirtschaft 75 Wohnungsgenossenschaft Wohnungswirtschaft 143 Wohnungsunternehmen Wohnungswirtschaft 143 Wohnungsverwalter Immobilien-Wirtschaft 71 Zeitarbeitsunternehmen Dienstleistungsunternehmen 52 Zeitschrift Publikationsrisiken 112 Zeitung Publikationsrisiken 112 Seite 24 von 476 Seite Anfrage 315 135 75 121 Anfrage 61 Stichwortverzeichnis Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 Stichwort Tarife (Branchen) Zertifizierungsdienstanbieter (SigG) Informationstechnologie (Fragebogen F4) Zielgruppen Zielgruppenübersicht Zwangsverwalter Rechtsdienstleister und Treuhänder 232 Zwangsverwalter (Mitversicherung bei Rechtsanwälten) Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften 159 Zwangsverwalter (Mitversicherung bei Notaren) Notare und Anwaltsnotare 208 Zwangsverwalter (Mitversicherung bei Patentanwälten) Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften 187 Zwangsverwalter (Mitversicherung bei Steuerberatern) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften 241 Seite 25 von 476 Seite Anfrage 3 Stichwortverzeichnis Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 Seite 26 von 476 Stichwortverzeichnis Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 Allgemeiner Teil zum Tarif Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Stichwort Seite Tarifneuerungen 28 Neu- und Änderungsanträge 29 Tarifanwendung 30 Versicherungstechnik 32 Besondere Versicherungsformen 35 Verhalten im Versicherungsfall 37 Besonderheiten der VH Global 38 Seite 27 von 476 Allgemeiner Teil Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 Tarifneuerungen Erläuterungen Nachstehend erhalten Sie eine Übersicht der wesentlichen Änderungen dieses Tarifes gegenüber dem vorherigen Stand: D&O Versicherung (ab 01.07.2014) VH PLICHT (ab 01.09.2014) Über R+V CONNECT sind folgende Rechtsformen zeichenbar: Berufsgruppen, die einer Versicherungspflicht gegen Vermögensschaden unterliegen, können über die Vertragsart Vermögensschaden-Haftpflicht (Pflichtversicherung) über R+V CONNECT versichert werden: - Verein, Verband Kammer Stiftung (rechtsfähig) Körperschaft des öffentlichen Rechts Anstalt des öffentlichen Rechts - VH GLOBAL (ab 01.07.2014) Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften Notare und Anwaltsnotare Rechtsdienstleister und Treuhänder Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften Versicherungsvermittler Finanzdienstleister Weiterer Ausbau Umsatz-basierter Tarife: - - Dienstleister Gutachter, Sachverständige Immobilienwirtschaft Verbände, Kammern, Innungen (Umstellung des Tarifs auf „Haushaltssumme) NEU ab 01.07.2016: Tarifabsenkung bei Unternehmensberatern Erhöhung Zeichnungsrahmen: - Datenhaftpflicht: Anhebung der Versicherungssumme auf bis zu 1 Mio. EUR Eigenschäden: Anhebung der Versicherungssumme auf bis zu 1 Mio. EUR - Gewerbetreibende, die Baufinanzierungen an Verbraucher vermitteln, benötigen eine Erlaubnis nach § 34i GewO. Diese setzt u.a. den Nachweis einer Vermögensschaden-Haftpflicht voraus. Weitere Informationen zu dieser neuen Pflichtversicherung siehe Tarifteil Finanzdienstleister. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Berufsträger mit gesetzlicher Versicherungspflicht wurden überarbeitet und gelten jetzt auch für Versicherungs- und Finanzdienstleistungsvermittler. Das Kombi-Produkt Büro-/Betriebshaftpflichtversicherung ist ab dem 01.09.2014 eingestellt. Die Mitversicherung von Personen- und Sachschaden erfolgt über R+V CONNECT als eigenständiger Haftpflichtversicherungsvertrag über die Police. Seite 28 von 476 Allgemeiner Teil Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 Neu- und Änderungsanträge Erläuterungen Verkaufssysteme Mündliche Nebenabreden Dieses Tarifbuch dient der Übersicht und Information über die in der VermögensschadenHaftpflichtversicherung bzw. D&O Versicherung versicherbaren Berufsgruppen. Für fast alle Produkte und Berufsgruppen ist der Abschluss über R+V CONNECT möglich. Mündliche Nebenabreden sind rechtsungültig. Änderungen, Zusätze und Streichungen dürfen nach Unterzeichnung des Antrages nicht ohne Einverständnis des Antragstellers vorgenommen werden. R+V CONNECT - Vermögensschaden-Haftpflicht - Vermögensschaden-Haftpflicht (Pflichtversicherungen) - D&O Versicherung (Unternehmens-D&O) RUVIS PC Seit dem 01.07.2014 besteht hierüber kein Produktangebot mehr Kein Verkaufssystem Papierantrag - Ärzteregress-Versicherung - VH Geheim - Persönliche D&O Sofern die Nutzung der Verkaufssysteme nicht möglich ist, können Anträge usw. natürlich in Papierform eingereicht werden. Bitte beachten Sie bei Aufnahme von Neu- und Änderungsanträgen sowie ggf. Fragebögen folgende Bestimmungen: - Verwenden Sie die für das zu versichernde Risiko vorgesehenen Anträge, Antragsergänzungen (z.B. Einverständniserklärung zur Vorversichererauskunft) und Risikofragebögen. - Schreiben Sie mit schwarzem Kugelschreiber und in Druckschrift. - Anträge dürfen frühestens ein Jahr vor Vertragsbeginn aufgenommen werden. Vertragsbeginn ist frühestens der Tag nach der Antragsaufnahme. Sondervergütungen / Begünstigungsverträge Der Versicherer und die Vermittler dürfen keine Sondervergütung und Begünstigung gewähren. Sondervergütung ist jede unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben den Leistungen auf Grund des Versicherungsvertrages, insbesondere Provisionsabgabe. Antragsaufnahme - Versicherungsbeginn Beantworten Sie alle Fragen sorgfältig und umfassend. Bitte alle Tätigkeiten ausführlich beschreiben. Für die im Tarif mit „Anfrage“ gekennzeichneten Risiken ist eine Abstimmung mit der Direktion erforderlich, um zu klären, ob und ggf. zu welchen Konditionen Versicherungsschutz geboten werden kann. - Händigen Sie dem Antragsteller eine Antragskopie aus. - Geben Sie den unterschriebenen Antrag mit allen vom Antragsteller unterschriebenen Fragebögen umgehend an die Direktion. Nicht als Sondervergütung gilt die Gewährung von Provisionen an Versicherungsnehmer, die gleichzeitig Vermittler des betreffenden Versicherers sind, es sei denn, dass das Vermittlerverhältnis nur begründet worden ist, um diesen Zuwendungen für eigene Versicherungen zukommen zu lassen. Eine Begünstigung liegt vor, wenn Versicherungsnehmer oder versicherte Personen hinsichtlich der Versicherungsbedingungen (Leistungsumfang) oder des Versicherungs-Entgeltes im Verhältnis zu gleichen Risiken desselben Versicherers ohne sachlich gerechtfertigten Grund besser gestellt werden. Vorläufige Deckungszusagen Ohne besondere Ermächtigung dürfen keine vorläufigen Deckungszusagen abgegeben werden. Dies gilt insbesondere für mit "Anfrage" gekennzeichnete Risiken. Handelt der Vermittler ohne diese Ermächtigung, so sind seine Erklärungen ungültig und der Versicherer ist nicht daran gebunden. Für Außendienstangestellte wird auf die Richtlinien zur Erteilung von vorläufigen Deckungszusagen verwiesen. Seite 29 von 476 Allgemeiner Teil Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 Tarifanwendung Erläuterungen Grundsätzliches Das Tarifbuch gliedert sich in 4 originäre Produktgruppen. Jede/s Berufsgruppe/ -bild ist einer dieser Produktgruppen zugeordnet (z.B. Unternehmensberater zu VH Global). Es gibt drei VermögensschadenHaftpflicht Produktgruppen (VH) und eine D&O Produktgruppe (D&O): - VH Global VH Pflichtversicherung VH Sonstige D&O Versicherung Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Die „klassische“ Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist die Berufshaftpflichtversicherung für Dienstleistungsberufe. Sie ist notwendig für diejenigen Personen und Unternehmen, die aus beruflichen Gründen oder aufgrund einer amtlichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit - fremde Interessen wahrnehmen oder beratend oder begutachtend und prüfend oder vermittelnd oder verwaltend oder vollstreckend oder beurkundend Zielgruppen sind Personen und Unternehmen aus den Bereichen - VH Global Die meisten Tätigkeiten können über die Produktgruppe VH Global und die dort hinterlegte Bedingung versichert werden. Bei den vorgenannten Tarifen handelt es sich i.d.R. um reine Drittschadendeckungen. Ausnahmen bilden z.B. Vereine, Verbände oder auch Heime, bei welchen auch das Eigenschadenrisiko bereits beitragsfrei in den Versicherungsschutz integriert ist. Eine der Neuerungen der Produktgruppe VH Global ist es aber, dass für fast alle Berufsgruppen – also auch solche, die klassischerweise nicht zu der o.a. Zielgruppe für Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen zählen – eine sog. Eigenschadendeckung abgeschlossen werden kann. Näheres zum Konzept der VH Global entnehmen Sie dem entsprechenden Abschnitt in diesem Allgemeinen Teil. VH Pflichtversicherung tätig werden. - Über das Stichwortverzeichnis kann ein direkter Einstieg zu einzelnen Risiken gewählt werden. Dienstleistung Gutachter und Sachverständige Heime und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege Immobilienwirtschaft Informationstechnologie Inkasso Insolvenzrisiken, insbesondere Insolvenzverwalter, Gläubigerausschüsse, Schuldnerberatungsstellen Nachlass- und Vormundschaftssachen, insbesondere Berufsbetreuer Partnerfilialen und Post-Service-Filialen der Deutsche Post AG Publikationen Unternehmensberater Rechts- und Wirtschaftsberatende Berufe, insbesondere Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare Steuerberater Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts Versicherungs- und Finanzdienstleistungsvermittlung Werbewirtschaft Wohnungswirtschaft Zwangsverwaltung Bei einigen Berufen ist der Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben (sog. Pflichtversicherung). Alle betroffenen Berufsgruppen und Spezifika dieser Deckungen finden Sie in der Produktgruppe VH Pflichtversicherung. VH Sonstige Alle übrigen versicherbaren Risiken – also alle Tätigkeiten, die nicht über die Produktgruppe VH Global oder VH Pflichtversicherung versichert werden können, finden Sie in der Produktgruppe VH Sonstige. D&O Versicherung Leitungs- und Aufsichtsorgane einer Kapitalgesellschaft (GmbH, Genossenschaft, Aktiengesellschaft) sowie von Vereinen, Verbänden, Kammern, Stiftungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts aber auch von Personengesellschaften (KG, OHG, GbR) können sich gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer organschaftlichen / geschäftsführenden Tätigkeit im Rahmen einer D&O Versicherung absichern. Es ist nunmehr auch möglich, neben der klassischen D&O Versicherung die von einem Unternehmen für seine Organe abgeschlossen wird, eine Persönliche D&O nur für eine einzelne Person abzuschließen. Nähere Informationen zur D&O Versicherung, aber auch zur Haftung, finden Sie in den entsprechenden Tarifblättern. Seite 30 von 476 Allgemeiner Teil Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 Tarifanwendung Erläuterungen AGG-Deckung Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll insbesondere Beschäftigte vor Benachteiligungen oder Belästigungen in ihrem Arbeitsalltag schützen. Aber auch Dritte, z.B. Kunden, stehen unter dem besonderen Schutz des AGG. Aufgrund dieser Gesetzeslage ergeben sich für Arbeitgeber eine Reihe neuer Haftungsrisiken, da das AGG die Durchsetzung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen der Betroffenen erleichtert. Im Rahmen einer D&O Versicherung ist es möglich derartige Risiken mitzuversichern. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie den Beitrags- und Risikoinformationen zur Haftpflichtversicherung für Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG). Der eigenständige Abschluss einer AGG-Deckung (losgelöst von einer D&O Versicherung) ist über die Allgemeine Haftpflichtversicherung möglich. Informationen hierzu entnehmen Sie bitte den entsprechenden Informationssystemen. Seite 31 von 476 Allgemeiner Teil Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 Versicherungstechnik Erläuterungen Versicherungsbedingungen Verstoß-Prinzip Für den Versicherungsvertrag gelten grundsätzlich Allgemeine Versicherungsbedingungen sowie ggf. Besondere Vereinbarungen und Risikobeschreibungen. Letztere finden sich, sofern vorhanden, in dem jeweiligen Tarifblatt. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen unterscheiden sich je nach Produktund/oder Zielgruppe. Nachstehend alle Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die am Ende des Tarifes auch im Volltext verfügbar sind: Vermögensschäden werden in der Regel nicht sofort sichtbar, sondern treten erst nach einiger Zeit zutage. Dem trägt die Vermögensschaden–Haftpflichtversicherung durch das Verstoß-Prinzip als Versicherungsfalldefinition Rechnung. - - Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VB VH Global) Versicherungsbedingungen für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (AVB) Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA) Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und leitenden Angestellten Persönliche D&O (ULLA-PS) Welche Allgemeinen Versicherungsbedingungen jeweils Gültigkeit haben, ist bei jedem einzelnen Risiko vermerkt. Versicherungsschutz Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bietet Schutz gegen echte Vermögensschäden. Das sind Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden sind und sich auch nicht aus diesen herleiten. Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung reguliert begründete Haftpflichtansprüche und wehrt unbegründete Haftpflichtansprüche ab. Dieser "Passive Rechtsschutz" ist von erheblicher praktischer Bedeutung, denn auch schon ein behauptetes berufliches Versehen kann die berufliche Existenz des Versicherungsnehmers gefährden. Sowohl die Schadenbearbeitung als auch die Schadenregulierung erfolgen diskret unter Wahrung des Berufsgeheimnisses unmittelbar durch die Direktion. Soweit sich in der D&O Versicherung hiervon abweichend das claims-made-Prinzip (siehe hierzu weiter unten) etabliert hat, ist mit Einführung der Persönlichen D&O künftig zu differenzieren: - Unternehmens-D&O (claims-made-Prinzip) - Persönliche D&O (Verstoß-Prinzip) Versicherungsfall ist nicht das Schadenereignis (Eintritt des Vermögensschadens) oder die Anspruchserhebung (Geltendmachung des Schadens durch den Geschädigten), sondern der Verstoß (das berufliche Versehen), der spätere Haftpflichtansprüche nach sich ziehen kann. Das Verstoß-Prinzip ist für den Versicherungsnehmer von großer Bedeutung, da er bei Abschluss des Vertrages und Festlegung der Versicherungssumme auch zukünftige Entwicklungen – wie zum Beispiel das gesteigerte Anspruchsverhalten von Geschädigten – berücksichtigen muss. Maßgeblich für die Ersatzleistung im Schadenfall ist die zum Zeitpunkt des Verstoßes vereinbarte Versicherungssumme. Eine einmal gewählte Versicherungssumme ist – anders als bei einer claims-madeDeckung – nachträglich nicht mehr korrigierbar. Claims-made-Prinzip In der D&O Versicherung hat sich hingegen das claims-made-Prinzip als Versicherungsfalldefinition durchgesetzt. Anders als beim Verstoß-Prinzip kommt es beim claims-made-Prinzip nicht darauf an, wann der schadenstiftende Verstoß begangen wurde, sondern wann der Anspruch gegen die versicherte Person geltend gemacht wird. Man nennt das claimsmade-Prinzip daher auch das Anspruchserhebungsprinzip. Maßgeblich für die Ersatzleistung im Schadenfall ist die zum Zeitpunkt der Anspruchserhebung vereinbarte Versicherungssumme. ACHTUNG: Das claims-made-Prinzip gilt nicht in der Persönlichen D&O. Dort gilt ebenfalls das VerstoßPrinzip vereinbart. Seite 32 von 476 Allgemeiner Teil Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 Versicherungstechnik Erläuterungen Nachmeldefrist In der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung beträgt die Nachmeldefrist grundsätzlich fünf Jahre. Wird die versicherte Tätigkeit endgültig und nachweislich allein aus alters- oder krankheits-bedingten Gründen aufgeben, so umfasst der Versicherungsschutz die Folgen aller während der Vertragsdauer verursachten Verstöße. Bei einigen Produkten wird sogar eine unbegrenzte (ggf. auch unverfallbare) Nachmeldefrist eingeräumt (z.B. bei Rechtsanwälten oder in der D&O Versicherung). Bestand eine Vorversicherung bei einem anderen Versicherer, so übernimmt die VermögensschadenHaftpflicht unter bestimmten Voraussetzungen die Schäden, die während der Laufzeit der Vorversicherung verursacht wurden. Dies gilt nur dort nicht, wo bereits wegen gesetzlicher Vorgaben eine Begrenzung der Nachmeldefrist nicht zulässig ist (z.B. bei der Pflichtversicherung für Rechtsanwälte). Rückwärtsversicherung Bei erstmaligem Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung kann der Versicherungsschutz auch auf solche Verstöße erstreckt werden, die bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrages verursacht worden sind (bei einer D&O Versicherung ist dies, aufgrund des dort geltenden claimsmade-Prinzips, normalerweise nicht notwendig). Dabei sind diejenigen Verstöße ausgenommen, die dem Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages in irgendeiner Form bereits bekannt gewesen sind. Die Rückwärtsversicherung wird ausschließlich für volle Jahre gewährt. Der Einmalbeitrag ergibt sich aus dem Gesamtjahresbeitrag der Vorwärtsversicherung (Einmaleffekte wie z.B. ein Anfangsnachlass usw. werden hierbei natürlich nicht berücksichtigt). Die Rückwärtsversicherung wird als eigenständiger Vertrag geführt. Die Vereinbarung einer Rückwärtsversicherung bedarf grundsätzlich der ausdrücklichen Zustimmung der Direktion. Selbstbeteiligung Der vereinbarte Selbstbehalt ergibt sich aus dem jeweiligen Tarif bzw. dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen. Abweichende Regelungen können durch Besondere Vereinbarung getroffen werden. Bei Mitversicherung der Büro-/Betriebshaftpflicht findet der in der Vermögensschaden-Haftpflicht vereinbarte Selbstbehalt darauf keine Anwendung, sondern der für das Betriebsstätten-Risiko vertraglich vereinbarte Selbstbehalt. Gleiches gilt für die Mitversicherung des AGG-Risikos. Der dort geltende Selbstbehalt kann dem entsprechenden Tarif entnommen werden. Vertragslaufzeit Als Vertragsdauer kann eine Laufzeit von 1 bis 3 Jahren vereinbart werden, sofern zu den einzelnen Tarifen nichts Gegenteiliges bestimmt ist. Bei Vereinbarung einer Vertragsdauer von 3 Jahren wird ein Dauer-Nachlass in Höhe von 10 % gewährt. Die Direktion behält sich vor bei Vereinbarungen von Sonderkonditionen, eine kürzere Laufzeit als im Tarif vorgesehen festzulegen. Versicherungssumme Der einmalige Beitrag dafür errechnet sich wie folgt: Soweit in den einzelnen Tarifen nichts anderes aufgeführt ist, gilt: 1 Jahr zurück 90 % 2 Jahre zurück 160 % 3 Jahre zurück 210 % - 4 Jahre zurück 250 % - 5 Jahre zurück 280 % 6 Jahre zurück 300 % Jedes weitere Jahr der Rückwärtsversicherung kostet weitere 10 %. Die Versicherungssumme beträgt 100.000 EUR als Mindestversicherungssumme; Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Jahreshöchstersatzleistung) beträgt das Zweifache dieser Summe, sofern gesetzlich keine höhere Gesamtleistung erforderlich ist. Seite 33 von 476 Allgemeiner Teil Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 Versicherungstechnik Erläuterungen Beitragsberechnungsgrundlage Beitragsregulierung (Beitragsneufestsetzung) Die für die Beitragsberechnung geltenden Tarifierungsparameter (Personen, Einheiten, Betten etc.) sind auf volle Mengeneinheiten aufzurunden. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers anzugeben, ob und welche Änderungen sich bei dem versicherten Risiko ergeben haben. Soweit freie Mitarbeiter im Tarif aufgeführt werden, sind diese generell in die Berechnung einzubeziehen. Bei Honorar- bzw. Umsatztarifen ist maßgeblich der Gesamterlös aus den erbrachten Dienstleistungen bzw. erstellten Erzeugnissen ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer. Der Betrag ist auf volle 1.000 EUR aufzurunden. Sofern für das einzelne Risiko ein Mindestbeitrag vorgesehen ist, wird dieser bei der jeweiligen Tarifstelle genannt. Der Mindestbeitrag kann durch tarifliche Nachlässe (z.B. Dauernachlass bei Abschluss eines Mehrjahresvertrages) auch unterschritten werden. Beitragskalkulation bei Mischrisiken (nur VH Global) Die Aufforderung kann durch Hinweis auf der Beitragsrechnung oder durch ein gesondertes Schreiben (Beitragsregulierungsbogen) erfolgen. Aufgrund der Änderungsmitteilung wird der Beitrag ab dem Beginn der laufenden Versicherungsperiode, in der die Mitteilung zu erfolgen hat, neu festgesetzt. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf nicht unterschritten werden. Versicherungssteuer Der Versicherer ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebene Versicherungssteuer zu erheben (derzeit 19%). Sofern mehrere Risiken, die über die VH Global abgesichert werden, in einem Vertrag zusammengefasst werden sollen, ist dies bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Dabei gilt folgendes Schema: 1. Kalkulation der Einzelrisiken ohne den jeweiligen Mindestbeitrag 2. Addition der ermittelten Prämienteile 3. Abgleich der ermittelten Summe mit dem höchsten Mindestbeitrag (aus den verwendeten Tarifen) Beispiel: Ein Interessent ist Unternehmensberater und Immobilienmakler. Er möchte beide Risiken über eine einzige Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung absichern. Sein Unternehmen hat einen Gesamtumsatz i.H.v. 100.000 Euro. 50% des Umsatzes entfallen auf die Tätigkeit als Unternehmensberater und 50% auf die Tätigkeit als Immobilienmakler. Die gewünschte Versicherungssumme beträgt 100.000 Euro. Der Beitrag für die Versicherung berechnet sich wie folgt: Unternehmensberatung 50.000 Euro x 1,00‰ = 50,00 Euro + Immobilienmakler 50.000 Euro x 2,20‰ = 110,00 Euro = Zwischenbeitrag: 160,00 Euro Abgleich mit dem höchsten Mindestbeitrag (in diesem Fall Unternehmensberatung = 195,00 Euro) = Gesamtjahresnettobeitrag: 195,00 Euro Der niedrigere Mindestbeitrag des Tarifs Immobilienmakler (i.H.v. 180,00 Euro), wird nicht berücksichtigt. Der Gesamtjahresnettobeitrag beträgt somit 195,00 Euro (zzgl. Versicherungssteuer). Seite 34 von 476 Allgemeiner Teil Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 Besondere Versicherungsformen Erläuterungen Einzelfallversicherung / Objektversicherung Die Einzelfall- bzw. Objektversicherung (manchmal auch mandatsbezogene Versicherung genannt) bietet Versicherungsschutz für Einzelaufträge (Verfahren), insbesondere von Rechtsanwälten, Betreuern, Insolvenz- und Zwangsverwaltern aber auch von anderen Berufsgruppen wie z.B. von Unternehmensberatern. Manchmal verlangt auch der Auftraggeber selbst den Nachweis einer separaten Versicherung. Manche Tarife der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung sind bereits per se als Einzelfallversicherungen ausgestaltet (z.B. für Insolvenzverwalter). Dies ist jedoch eher die Ausnahme. Die Einzelfallversicherung muss immer unmittelbar im Anschluss an den Erhalt des Einzelauftrages bzw. der gerichtlichen Bestellung beantragt werden. Die Vereinbarung einer Rückwärtsversicherung ist nicht zulässig. Wird eine Tätigkeit über eine Einzelfallversicherung abgesichert, besteht hierfür i.d.R. über einen ggf. zusätzlich bestehenden Grundvertrag kein Versicherungsschutz mehr (allenfalls subsidiär). Besonderheiten: - Fragebogen F 2 für Nachlass- und Vormundschaftssachen, Insolvenzrisiken (z.B. Insolvenzverwalter.) Fragebogen F 3 für Einzelsachen / Objektversicherungen von Rechtsanwälten Genehmigungspflicht durch die Direktion Eigenständiger Vertrag Keine Rückwärtsversicherung möglich Kein Mehrjahresvertrag möglich Unabhängig von einzureichenden Fragebögen empfiehlt es sich (zur Konkretisierung und optimalen Abstimmung des Versicherungsschutzes) immer eine Kopie des Beschlusses (sofern vorhanden), z.B. des Eröffnungsbeschlusses des Insolvenzgerichts, oder des Vertrages/Auftrags, dem die zu versichernden Tätigkeiten entnommen werden können, mit einzureichen. Grundsätzlich können auch Mischformen (z.B. Summenund Konditionsdifferenzdeckung) bzw. eine Kombination mit einer Einzelfallversicherung (z.B. Objektexzedentendeckung) vorkommen. Die nachstehenden Ausführungen beschreiben nur die jeweilige Reinform der Anschlussversicherung. Besonderheiten: - Genehmigungspflicht durch die Direktion Eigenständiger Vertrag Einreichung der genauen Konditionen der Grundversicherung (Kopie Versicherungsschein inkl. Versicherungsbedingungen) Exzedentendeckung (mit / ohne drop down) Bei der Exzedentendeckung wird die Versicherungssumme für ein bereits versichertes Risiko um einen festgelegten Betrag erhöht. Diese Summe steht im Anschluss an die bereits bestehende Deckung (die Grundversicherung) zur Verfügung. Der Versicherungsumfang kann in der (reinen) Exzedentendeckung nicht umfangreicher sein als in der Grundversicherung, aber natürlich eingeschränkter. Es ist jedoch üblich darauf zu achten, dass der Versicherungsumfang in beiden Versicherungen identisch ist (meistens durch Vereinbarung einer following-form-Klausel in der Exzedentendeckung). Es ist daher zu empfehlen der Anfrage für eine Exzedentendeckung den vollständigen Versicherungsschein inkl. Versicherungsbedingungen der Grundversicherung mit beizufügen, damit eine Harmonisierung der Deckungen gewährleistet werden kann. Beispiel: Der Versicherungsnehmer ist Hausverwalter und mit 250.000 EUR (Jahreshöchstersatzleistung 500.000 EUR) bei einer anderen Versicherungsgesellschaft versichert. Er schätzt das Risiko aus seiner Tätigkeit höher ein und möchte im Anschluss an seine Grundversicherung weitere 250.000 EUR (Jahreshöchstersatzleistung 500.000 EUR) bei der R+V versichern. Die Exzedentendeckung kommt grundsätzlich dann zum Zuge, wenn ein Schaden die vorangegangene VermögensschadenHaftpflichtversicherungssumme – im Beispiel 250.000 EUR – übersteigt. Anschlussversicherung In der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung unterscheidet die R+V grundsätzlich 3 Arten der Anschlussversicherungen, nämlich - Exzedentendeckung; Summendifferenzdeckung (auch sog. DIL Deckung aus dem engl. „difference in limits“); Konditionsdifferenzdeckung (auch sog. DIC Deckung aus dem engl. „difference in conditions“). Seite 35 von 476 Allgemeiner Teil Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 Besondere Versicherungsformen Erläuterungen Die Exzedentendeckung kann mit und ohne drop downKlausel vereinbart werden. Ohne drop down-Klausel bedeutet, dass die Versicherungssumme der Exzedentendeckung immer nur im Anschluss an die bestehende Vorversicherungssumme zur Verfügung gestellt wird und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Jahreshöchstleistung der Grundversicherung möglicherweise bereits ausgeschöpft wurde oder nicht. Ist eine drop down-Klausel vereinbart, steht die Versicherungssumme der Exzedentendeckung immer im Anschluss an die Versicherungsleistung der Grundversicherung zur Verfügung, auch wenn dort ggf. nicht mehr die volle Kapazität zur Verfügung steht. Im Extremfall bedeutet dies, dass die Exzedentendeckung bereits ab dem ersten Euro eines Schadenfalls leisten muss, nämlich dann, wenn die Jahreshöchstersatzleistung der Grundversicherung in einem Versicherungsjahr bereits vollständig ausgeschöpft wurde. Beispiel: Die Jahreshöchstersatzleistung der Grundversicherung (in dem Beispiel 500.000 EUR) wurde in dem Versicherungsjahr durch zwei Großschäden i.H.v jeweils 250.000 EUR bereits vollständig ausgeschöpft. Nun tritt ein weiterer Schaden i.H.v. 300.000 EUR ein. Sofern in der Exzedentendeckung keine drop down-Klausel vereinbart ist, steht für diesen dritten Schadenfall über die Exzedentendeckung lediglich Versicherungsschutz i.H.v. 50.000 EUR zur Verfügung, also den Betrag den der Schaden höher ist als die in der Grundversicherung vereinbarte Versicherungssumme. Sofern in der Exzedentendeckung eine drop down-Klausel vereinbart ist, steht für diesen dritten Schadenfall die Versicherungssumme der Exzedentendeckung in vollem Umfang zur Verfügung (also 250.000 EUR), denn die Versicherungsleistung der Grundversicherung ist in diesem Fall 0 EUR (da die Jahreshöchstersatzleistung bereits vollständig ausgeschöpft wurde). Summendifferenzdeckung (DIL Deckung) Die Summendifferenzdeckung ist der Exzedentendeckung sehr ähnlich. Der Unterschied zur Exzedentendeckung besteht lediglich darin, dass die Versicherungssumme für ein bereits versichertes Risiko nicht um einen festgelegten Betrag, sondern auf einen festgelegten Betrag erhöht wird. Versichert ist also die Differenz zwischen der Versicherungssumme / Ersatzleistung der Summendifferenzdeckung und der Ersatzleistung des Grundvertrages. Beispiel: Der o.a. Hausverwalter ist nach wie vor mit 250.000 EUR (Jahreshöchstersatzleistung 500.000 EUR) bei einer anderen Versicherungsgesellschaft versichert. Durch eine Summendifferenzdeckung soll nunmehr sichergestellt werden, dass Schäden bis zu EUR 500.000 und einer Jahreshöchstersatzleistung i.H.v. 1.000.000 EUR versichert sind und zwar unabhängig davon ob die Jahreshöchstersatzleistung der Grundversicherung bereits erschöpft ist oder nicht. Das bereits o.a. Schadenbeispiel kann auch hier angewendet werden: Wieder wurde die Jahreshöchstersatzleistung der Grundversicherung (in dem Beispiel 500.000 EUR) in dem Versicherungsjahr durch zwei Großschäden i.H.v. jeweils 250.000 EUR vollständig ausgeschöpft. Nun tritt ein weiterer Schaden i.H.v. 300.000 EUR ein. Da die Versicherungssumme der Summendifferenzdeckung auf 500.000 EUR (Jahreshöchstersatzleistung 1.000.000 EUR) festgelegt wurde, steht nun für den dritten Versicherungsfall die vollständige Versicherungsleistung i.H.v. 300.000 EUR zur Verfügung (bei einer Exzedentenversicherung mit einer Versicherungssumme i.H.v. 250.000 EUR mit drop down-Klausel würden lediglich 250.000 EUR zur Verfügung stehen). Konditionsdifferenzdeckung (DIC Deckung) Während Exzedentendeckung und Summendifferenzdeckung zusätzliche Kapazitäten für ein bereits versichertes Risiko zur Verfügung stellen, ist die Konditionsdifferenzdeckung dazu gedacht, den Umfang einer bereits bestehenden Grundversicherung inhaltlich zu ergänzen. Beispiel: Der o.a. Hausverwalter unterhält nach wie vor seine Grundversicherung i.H.v. 250.000 EUR (Jahreshöchstleistung 500.000 EUR) bei einer anderen Versicherungsgesellschaft. Er erfährt, dass der Deckungsumfang der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Hausverwalter bei der R+V weitergehender ist als bei seinem aktuellen Grundvertrag (z.B. ist in seinem Grundvertrag ein bestimmter Umstand ausgeschlossen, für welchen bei der R+V Versicherungsschutz besteht). Da er bei seinem Grundvertrag vertraglich noch 2 Jahre gebunden ist, kann eine Umdeckung zur R+V nicht kurzfristig erfolgen. Er entschließt sich daher einstweilen dazu, eine Konditionsdifferenzdeckung i.H.v. 250.000 EUR (Jahreshöchstersatzleistung 500.000 EUR) abzuschließen. Tritt nun ein Schaden ein, der in der Grundversicherung nicht versichert ist, über die Bedingungen der Konditionsdifferenzdeckung jedoch schon, besteht über die Konditionsdifferenzdeckung entsprechend Versicherungsschutz. Sofern über die Grundversicherung jedoch grundsätzlich Versicherungsschutz besteht, diese jedoch nicht leistet (oder nur eingeschränkt) da die Jahreshöchstersatzleistung bereits erschöpft ist, tritt die Konditionsdifferenzdeckung hierfür nicht ein. Die reine Konditionsdifferenzdeckung kommt in der Praxis nur selten vor (überwiegend bei internationalen Versicherungsprogrammen). Normalerweise wird die Konditionsdifferenzdeckung mit einer Summendifferenzdeckung oder einer Exzedentendeckung mit drop downKlausel kombiniert. Seite 36 von 476 Allgemeiner Teil Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 Verhalten im Versicherungsfall Erläuterungen Obliegenheiten im Versicherungsfall Leistungen im Versicherungsfall Schaden unverzüglich melden Der Versicherungsschutz umfasst zunächst die Prüfung der Haftpflichtfrage. Danach ist zu entscheiden, ob ein Schadenersatzanspruch eines Dritten tatsächlich berechtigt ist oder nicht. Umstände, die einen Haftpflichtanspruch eines Dritten zur Folge haben könnten, sind dem Versicherer spätestens innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn der Dritte seinen Haftpflichtanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend macht. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Die Vermögensschaden-Haftpflicht schützt daher in zweifacher Hinsicht und zwar wie folgt: Unberechtigte Schadenersatzansprüche Der Versicherungsschutz umfasst die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche. Hier zeigt sich die Rechtsschutzfunktion der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Die R+V prüft die Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach und schaltet gegebenenfalls Sachverständige ein. Eine formlose Anzeige genügt. Umfassende Sachverhaltsdarstellung Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer im Schadenfall zu unterstützen. Insbesondere sind ausführliche und wahrheits-gemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände mitzuteilen sowie alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Schadenfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden. Anerkenntnisse Anerkenntnisse oder Vergleiche, die ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden die R+V nur, soweit der Anspruch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Regulierungsvollmacht, Prozessführungsbefugnis Bei einem eventuell notwendigen Prozess beauftragt der Versicherer Rechtsanwälte mit der Vertretung des Versicherungsnehmers vor Gericht und trägt dementsprechend auch die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten. Freistellung von berechtigten Schadenersatzansprüchen Stellt sich heraus, dass die Schadenersatzansprüche des Dritten berechtigt sind, so stellt die R+V den Versicherungsnehmer von seiner Schadenersatzverpflichtung frei. Man spricht in diesem Fall von der Befriedigungsfunktion der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinen-den Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Dem Versicherer obliegt die Prozessführung. Der Versicherungsnehmer hat dem von der R+V beauftragten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht zu erteilen. Ausnahmen existieren im Rahmen der D&O Versicherung. Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen Die Verletzung von Obliegenheiten im Schadenfall kann den Versicherungsschutz gefährden: Wird eine Obliegenheit vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Wird eine Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Seite 37 von 476 Allgemeiner Teil Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 Besonderheiten der VH Global Erläuterungen VH Global - Begriff Die Bezeichnung „VH Global“ bringt einen Paradigmenwechsel zum Ausdruck. Anders als bisher - und bei den meisten Mitbewerbern nach wie vor - üblich, wird die Mehrheit der VH-Risiken bei R+V künftig nicht mehr über eine AVB und eine Fülle einzelner Zusatzbedingungen versichert, sondern nur noch über ein einziges Bedingungswerk für eine Vielzahl verschiedenster Risiken. Ermöglicht wird dies durch eine offene Deckung (siehe dazu unten), also einer Abkehr von umfangreichen, abschließenden Aufzählungen der versicherten Tätigkeiten hin zu einer pauschalen, umfassenden Absicherung des jeweiligen Kunden. Die Kurzform der Versicherungsbedingungen (VH Global) trägt diesem Umstand Rechnung. Das neue Bedingungswerk liegt seit dem 01.04.2012 den folgenden Branchentarifen zugrunde: - Dienstleistungsunternehmen Gutachter- und Sachverständige Heime und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege Immobilienwirtschaft Informationstechnologie Insolvenzverfahren Nachlass- und Vormundschaftssachen Partnerfilialen und Post-Service-Filialen der Deutsche Post AG Publikationsrisiken Unternehmensberater Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts Werbebranche Wohnungswirtschaft Offene Deckung Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein genannte/n Betriebsart/en (z.B. Immobilienmakler) und zwar vollumfänglich für alle Tätigkeiten, die mit der Ausübung dieses Berufes verbunden sind. Außerhalb des Deckungsumfanges liegt nur, was explizit in den (wenigen) Ausschlüssen genannt ist oder was in keinem Zusammenhang mehr mit der/den versicherten Betriebsart/en steht. Die Bedingungen enthalten stets allgemeine und - je nach Risiko - spezielle Ausschlusstatbestände. Während die allgemeinen Ausschlüsse für alle Betriebsarten gelten, greifen die speziellen Ausschlüsse nur selektiv, je nach versicherter/n Betriebsart/en. Sofern zum Abschluss des Vertrages R+V CONNECT verwendet wird, der Vertrag also z.B. in die UNP eingebracht wird, werden von den speziellen Ausschlüssen nur die für das jeweilige Risiko geltenden auch in der Police angedruckt. Sofern die Bedingungen der VH Global im Individualgeschäft angewendet werden (sollen), enthalten diese immer alle speziellen Ausschlüsse. Es muss dann konkretisiert werden, welche davon für den jeweiligen Kunden Gültigkeit haben. Künftige Veränderungen im Betriebscharakter werden über eine Vorsorgeklausel abgefangen (siehe 1.4 der Bedingungen). Ergebnis: - Versicherungsschutz weit über Marktstandard - Gefahr von Deckungslücken drastisch minimiert - Beratungsrisiko / -haftung deutlich reduziert - signifikante Verkürzung des Beratungsaufwands - Zukunftssicher Versicherung von Eigenschäden Bei der Versicherung von Eigenschäden geht es darum, in Abgrenzung zur konventionellen Drittschadendeckung, den Vermögensschaden des Versicherungsnehmers zu versichern, den dieser durch Fehler seiner Mitarbeiter selbst erlitten hat. Dies war bislang nur bei wenigen ausgewählten Risiken ausnahmsweise mitversichert (z.B. den Vereinen oder den Werbeagenturen) und ist dort natürlich auch nach wie vor prämienfrei enthalten. Neu ist jedoch, dass die Eigenschadendeckung nunmehr für alle Risiken bei denen die VH Global zugrunde liegt, sowie darüber hinaus für sehr viele nicht klassische VH-Risiken (z.B. Handwerker, produzierende Gewerbe usw.), abgeschlossen werden kann. Dies ist ein absolutes Novum am deutschen Markt (Alleinstellungsmerkmal). Über das Vertriebsprogramm R+V CONNECT kann inzwischen für über 2.000 Berufsgruppen die Eigenschadendeckung abgeschlossen werden. In den Fällen, in denen auch eine Drittschadendeckung möglich ist, kann die Eigenschadendeckung nur in Verbindung mit der Drittschadendeckung abgeschlossen werden (z.B. bei Hausverwaltern usw.). Die Versicherungssumme der Eigenschadendeckung steht immer separat zur Verfügung, ist auf max. 1.000.000 EUR begrenzt und kann nie höher sein wie die Versicherungssumme der Drittschadendeckung (sofern eine solche vorgesehen ist). Aus der Eigenschadendeckung wird Ersatz in der Höhe geleistet, in welcher der Mitarbeiter gegenüber dem Versicherungsnehmer haftet. Eine Ausnahme bilden hier nur die Risiken mit der Kategorie „0“. Dort kommt es auf eine Haftung des Mitarbeiters gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht an. Ersatz wird dort dann in voller Höher geleistet. Dies wird über eine Zusatzklausel geregelt. Seite 38 von 476 Allgemeiner Teil Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 Besonderheiten der VH Global Erläuterungen Es sind 4 Kategorien der Eigenschadendeckung zu unterscheiden: Deckungserweiterungen – Optionen Kategorie 0: automatischer Einschluss, beitragsfrei Aufgrund der offenen Deckung, gibt es echte Deckungserweiterungen nur im Bereich der Kategorie 1: optionaler Einschluss, Risiko gering (150,00 EUR*) - IT-Risiken - Mitversicherung des Schlüsselverlustrisikos - Mitversicherung der Datenhaftpflicht Kategorie 2: optionaler Einschluss, Risiko mittel (300,00 EUR*) Kategorie 3: optionaler Einschluss, Risiko hoch (500,00 EUR*) Schadenbeispiele *Grundbeitrag für Versicherungssumme 100.000 EUR. Risiken, bei denen auch schon bisher eine Eigenschadendeckung enthalten war (z.B. Vereine, Werbeagenturen usw.), gehören der Kategorie 0 an. Informationen zu Beitragshöhe, s. jeweiliger Tarif oder R+V CONNECT (insb. für Betriebsarten, für welche keine Drittschadendeckung angeboten wird). Potentiale Nähere Informationen, siehe jeweiliger Tarif Schadenbeispiele sind grundsätzlich stark verkürzt. Ob Versicherungsschutz besteht und wie hoch der Entschädigungsbetrag ist, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Schadenbeispiele, s. jeweiliger Tarif Vertragsanbahnung – Worauf ist zu achten Aufgrund der Bezugnahme im Versicherungsschein auf eine / mehrere Betriebsart/en ist darauf zu achten, dass das gesamte Tätigkeitsspektrum des Versicherungsnehmers davon erfasst wird. Die Integration in R+V CONNECT (UNP, HaftpflichtPolice) und die Nutzung der dort vorhandenen Navigatoren sowie die Einführung einer EigenschadenDeckung für alle Betriebsarten, hat eine erhebliche Ausweitung des Vertriebspotentials zur Folge. Immerhin zählt auch die reine Eigenschadendeckung, dort wo eine Drittschadendeckung nicht möglich ist, als eine eigenständige Vertragsart und kann entsprechend gebündelt werden (Bündelnachlass). Unter Berücksichtigung jener Navigatoren, bei denen nunmehr jedenfalls eine Eigenschaden-Deckung möglich ist, kann die Vermögensschaden-Haftpflicht jetzt bei ca. 2.000 Navigatoren / Betriebsarten platziert werden. Bei etwa 300 Navigatoren/Betriebsarten ist neben den Eigenschäden auch eine Absicherung gegen Drittschäden möglich (nähere Informationen s. jeweiliger Tarif). Hinweise zu speziellen Ausschlüssen - im Tarif: auf dem jeweiligen Tarifblatt - in R+V CONNECT: im Angebots-/Antragsdruck - im VS-Schein: in der Leistungsübersicht Seite 39 von 476 Allgemeiner Teil Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 Seite 40 von 476 Allgemeiner Teil Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 12/2014 Risiko- und Beitragsinformationen für Dienstleistungsunternehmen Stichwort Seite Überblick 42 Auskunftei 43 Bestattungsunternehmen 44 Buchführungshelfer (freiberuflich) 45 Büroserviceunternehmen 46 Dolmetscher, Übersetzer 47 Reisebüro 48 Versteigerer 49 Erbringung von Dienstleistungen (Sonstige) 50 Vermittlung von Dienstleistungen 52 Schadenbeispiele 53 Seite 41 von 476 Dienstleistungsunternehmen Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 12/2014 Dienstleistungsunternehmen Überblick Zielgruppen Hinweise - Reisebüro Auskunftei, Detektei, Bestattungsunternehmen Buchführungshelfer, Buchhalter (freiberuflich) Büroserviceunternehmen Dolmetscher und Übersetzer, Übersetzungsbüros Reisebüro Versteigerer Sonstige Dienstleister Vermittlung von Dienstleistungen Versicherungsschutz nach diesem Tarif wird nur geboten für die Tätigkeit als Reisevermittler, nicht jedoch als Reiseveranstalter. Absicherung weiterer Haftpflichtrisiken D&O Versicherung Leitungs- und Aufsichtsorgane von Kapitalgesellschaften (GmbH, Genossenschaft, Aktiengesellschaft) sowie von Vereinen, Verbänden, Kammern, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts können sich gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer organschaftlichen Tätigkeit im Rahmen einer D&O Versicherung absichern. Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele, vgl. Risiko- und Beitragsinformationen zur D&O Versicherung. Seite 42 von 476 Dienstleistungsunternehmen Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 12/2014 Auskunftei Beiträge Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung) 100.000 EUR Umsatz Beitragssatz Mindestbeitrag bis 250.000 EUR 1,30 ‰ 140,00 EUR bis 1.000.000 EUR 0,65 ‰ 325,00 EUR bis 2.500.000 EUR 0,45 ‰ 650,00 EUR bis 5.000.000 EUR 0,30 ‰ 1.125,00 EUR über 5.000.000 EUR Anfrage Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) 100.000 EUR Pauschalbeitrag der Kategorie 1 150,00 EUR Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR) Erhöhung auf Erhöhung auf Zuschläge* Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 770 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 870 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.080 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 550 % 5.000.000 EUR 1.240 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 670 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage * Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag Auskunftei Erläuterungen Besondere Hinweise Selbstbehalt Nähere Informationen zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, Kein Selbstbehalt. vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Risikofragen Keine. Versicherungsbedingungen Allgemeine Ausschlüsse Allgemeiner Teil zur Police (AT) Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Spezielle Ausschlüsse Keine. Seite 43 von 476 Dienstleistungsunternehmen Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 12/2014 Bestattungsunternehmen Beiträge Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung) 100.000 EUR Umsatz Beitragssatz Mindestbeitrag bis 250.000 EUR 1,30 ‰ 140,00 EUR bis 1.000.000 EUR 0,65 ‰ 325,00 EUR bis 2.500.000 EUR 0,45 ‰ 650,00 EUR bis 5.000.000 EUR 0,30 ‰ 1.125,00 EUR über 5.000.000 EUR Anfrage Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) 100.000 EUR Pauschalbeitrag der Kategorie 1 150,00 EUR Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR) Erhöhung auf Erhöhung auf Zuschläge* Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 770 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 870 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.080 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 550 % 5.000.000 EUR 1.240 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 670 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage * Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag Bestattungsunternehmen Erläuterungen Besondere Hinweise Selbstbehalt Nähere Informationen zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, Kein Selbstbehalt. vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Risikofragen Keine. Versicherungsbedingungen Allgemeine Ausschlüsse Allgemeiner Teil zur Police (AT) Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Spezielle Ausschlüsse Keine. Seite 44 von 476 Dienstleistungsunternehmen Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 12/2014 Buchführungshelfer (freiberuflich) Beiträge Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung) 100.000 EUR Umsatz Beitragssatz Mindestbeitrag bis 250.000 EUR 1,30 ‰ 140,00 EUR bis 1.000.000 EUR 0,65 ‰ 325,00 EUR bis 2.500.000 EUR 0,45 ‰ 650,00 EUR bis 5.000.000 EUR 0,30 ‰ 1.125,00 EUR über 5.000.000 EUR Anfrage Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) 100.000 EUR Pauschalbeitrag der Kategorie 1 150,00 EUR Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR) Erhöhung auf Erhöhung auf Zuschläge* Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 770 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 870 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.080 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 550 % 5.000.000 EUR 1..240 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 670 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage * Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag Buchführungshelfer (freiberuflich) Erläuterungen Besondere Hinweise Selbstbehalt Nähere Informationen zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, Kein Selbstbehalt. vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Risikofragen Keine. Versicherungsbedingungen Allgemeine Ausschlüsse Allgemeiner Teil zur Police (AT) Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Spezielle Ausschlüsse Keine. Seite 45 von 476 Dienstleistungsunternehmen Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 12/2014 Büroserviceunternehmen Beiträge Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung) 100.000 EUR Umsatz Beitragssatz Mindestbeitrag bis 250.000 EUR 1,30 ‰ 140,00 EUR bis 1.000.000 EUR 0,65 ‰ 325,00 EUR bis 2.500.000 EUR 0,45 ‰ 650,00 EUR bis 5.000.000 EUR 0,30 ‰ 1.125,00 EUR über 5.000.000 EUR Anfrage Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) 100.000 EUR Pauschalbeitrag der Kategorie 1 150,00 EUR Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR) Erhöhung auf Erhöhung auf Zuschläge* Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 770 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 870 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.080 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 550 % 5.000.000 EUR 1.240 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 670 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage * Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag Büroserviceunternehmen Erläuterungen Besondere Hinweise Selbstbehalt Nähere Informationen zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, Kein Selbstbehalt. vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Risikofragen Keine. Versicherungsbedingungen Allgemeine Ausschlüsse Allgemeiner Teil zur Police (AT) Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Spezielle Ausschlüsse Keine. Seite 46 von 476 Dienstleistungsunternehmen Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 12/2014 Dolmetscher, Übersetzer Beiträge Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung) 100.000 EUR Umsatz Beitragssatz Mindestbeitrag bis 250.000 EUR 1,30 ‰ 140,00 EUR bis 1.000.000 EUR 0,65 ‰ 325,00 EUR bis 2.500.000 EUR 0,45 ‰ 650,00 EUR bis 5.000.000 EUR 0,30 ‰ 1.125,00 EUR über 5.000.000 EUR Anfrage Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) 100.000 EUR Pauschalbeitrag der Kategorie 1 150,00 EUR Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR) Erhöhung auf Erhöhung auf Zuschläge* Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 770 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 870 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.080 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 550 % 5.000.000 EUR 1.240 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 670 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage * Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag Dolmetscher, Übersetzer Erläuterungen Besondere Hinweise Selbstbehalt Nähere Informationen zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, Kein Selbstbehalt. vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Risikofragen Keine. Versicherungsbedingungen Allgemeine Ausschlüsse Allgemeiner Teil zur Police (AT) Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Spezielle Ausschlüsse Keine. Seite 47 von 476 Dienstleistungsunternehmen Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 12/2014 Reisebüro Beiträge Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung) 100.000 EUR Umsatz Beitragssatz Mindestbeitrag bis 250.000 EUR 2,60 ‰ 280,00 EUR bis 1.000.000 EUR 1,30 ‰ 650,00 EUR bis 2.500.000 EUR 0,90 ‰ 1.300,00 EUR bis 5.000.000 EUR 0,65 ‰ 2.250,00 EUR über 5.000.000 EUR Anfrage Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) 100.000 EUR Pauschalbeitrag der Kategorie 1 150,00 EUR Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR) Erhöhung auf Erhöhung auf Zuschläge* Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 770 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 870 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.080 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 550 % 5.000.000 EUR 1.240 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 670 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage * Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag Reisebüro Erläuterungen Besondere Hinweise Selbstbehalt Nähere Informationen zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, Kein Selbstbehalt. vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Risikofragen Keine. Versicherungsbedingungen Allgemeine Ausschlüsse Allgemeiner Teil zur Police (AT) Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Spezielle Ausschlüsse Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht - auf die Tätigkeit als Reiseveranstalter oder Reiseunternehmer. Seite 48 von 476 Dienstleistungsunternehmen Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 12/2014 Versteigerer Beiträge Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung) 100.000 EUR Umsatz Beitragssatz Mindestbeitrag bis 250.000 EUR 2,90 ‰ 280,00 EUR bis 1.000.000 EUR 1,50 ‰ 725,00 EUR bis 2.500.000 EUR 1,00 ‰ 1.500,00 EUR bis 5.000.000 EUR 0,70 ‰ 2.500,00 EUR über 5.000.000 EUR Anfrage Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) 100.000 EUR Pauschalbeitrag der Kategorie 1 150,00 EUR Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR) Erhöhung auf Erhöhung auf Zuschläge* Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 770 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 870 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.080 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 550 % 5.000.000 EUR 1.240 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 670 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage * Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag Versteigerer Erläuterungen Besondere Hinweise Selbstbehalt Nähere Informationen zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, Kein Selbstbehalt. vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Risikofragen Keine. Versicherungsbedingungen Allgemeine Ausschlüsse Allgemeiner Teil zur Police (AT) Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Spezielle Ausschlüsse Keine. Seite 49 von 476 Dienstleistungsunternehmen Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 12/2014 Erbringung von Dienstleistungen (Sonstige) Beiträge Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung) 100.000 EUR Umsatz Beitragssatz Mindestbeitrag bis 250.000 EUR 1,50 ‰ 150,00 EUR bis 1.000.000 EUR 0,70 ‰ 375,00 EUR bis 2.500.000 EUR 0,50 ‰ 750,00 EUR bis 5.000.000 EUR 0,35 ‰ 1.250,00 EUR über 5.000.000 EUR Anfrage Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) 100.000 EUR Pauschalbeitrag der Kategorie 2 300,00 EUR Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR) Erhöhung auf Erhöhung auf Zuschläge* Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 770 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 870 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.080 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 550 % 5.000.000 EUR 1.240 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 670 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage * Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag Seite 50 von 476 Dienstleistungsunternehmen Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 12/2014 Erbringung von Dienstleistungen (Sonstige) Erläuterungen Besondere Hinweise Selbstbehalt Folgende Tätigkeiten (in R+V CONNECT: Navigatoren) können über dieses Risiko abgesichert werden: Kein Selbstbehalt. - Risikofragen Einstellplatzbetreiber Fundamt, Fundbüro Gebäudereinigungsbetrieb Hausreinigung Konsulat Partyservice Pfandhaus Post-Shop, Postagentur (nicht in Zusammenarbeit mit der Dt. Post AG), siehe Tarif Postdienstleister Keine. Versicherungsbedingungen Allgemeiner Teil zur Police (AT) Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Nähere Informationen zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Allgemeine Ausschlüsse Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Spezielle Ausschlüsse Keine. Seite 51 von 476 Dienstleistungsunternehmen Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 12/2014 Vermittlung von Dienstleistungen Beiträge Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung) 100.000 EUR Umsatz Beitragssatz Mindestbeitrag bis 250.000 EUR 1,50 ‰ 150,00 EUR bis 1.000.000 EUR 0,70 ‰ 375,00 EUR bis 2.500.000 EUR 0,50 ‰ 750,00 EUR bis 5.000.000 EUR 0,35 ‰ 1.250,00 EUR über 5.000.000 EUR Anfrage Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) 100.000 EUR Pauschalbeitrag der Kategorie 2 300,00 EUR Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR) Erhöhung auf Erhöhung auf Zuschläge* Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 770 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 870 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.080 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 550 % 5.000.000 EUR 1.240 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 670 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage * Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag Vermittlung von Dienstleistungen Erläuterungen Besondere Hinweise Selbstbehalt Folgende Tätigkeiten (in R+V CONNECT: Navigatoren) können über dieses Risiko abgesichert werden: Kein Selbstbehalt. - Risikofragen Arbeitskräfteverleih Ehevermittler Kartenvorverkaufsstelle Partnervermittlung Vorverkaufsstelle Zeitarbeitsunternehmen. Keine. Versicherungsbedingungen Allgemeiner Teil zur Police (AT) Nähere Informationen zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Allgemeine Ausschlüsse Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Spezielle Ausschlüsse Keine. Seite 52 von 476 Dienstleistungsunternehmen Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 12/2014 Dienstleistungsunternehmen Schadenbeispiele Auskunftei, Detektei Dolmetscher, Übersetzer - - - Aufgrund falscher Auskunft wird ein Kredit gewährt, der später notleidend wird (z.B. wird ein Wechselprotest übersehen, oder die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung) Durch Fehlleitungen oder Indiskretionen kommt eine Auskunft in falsche Hände Unterlassene Nachmeldung neuer, wesentlicher Tatsachen (z.B. Eintritt der Insolvenzreife) Fehler bei der Ermittlung einer Person führt zur Klage gegen den Falschen und somit zu unnötigen Anwalts- und Prozesskosten Reisebüro - Bestattungsunternehmen - - Verlust anvertrauter Urkunden Verwechselung von Unterlagen Verwechselung von Überführungen ins Ausland Grabverwechselung Verjährenlassen von Erstattungsansprüchen - - - - Mitteilung einer falschen Abfahrzeit an den Kunden Buchung einer Fahrt bei dem Reiseunternehmer unter falschem Datum Verwechslung der Abfahrtstelle Unzureichende Bemühung um Reiseunterkünfte, Falsche Auskunft über Devisenbestimmungen Versteigerer, Auktionator Buchführungshelfer - Fehler bei der Übersetzung, der zur Folge hat, dass ein Werk (Broschüre, Buch etc.) neu gedruckt werden muss Verlust der zu übersetzenden Schriftstücke oder Tonträger Fehlerhafte Lohnabrechnung , z.B. durch Falschberechnung der abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge Belege mit falschem Buchungssatz versehen Übersehen von Belegen bei der Datenerfassung Durch einen Fehler bei der Datenerfassung kommt es zu einer falschen Lohnsteuervoranmeldung Beim Kontieren von laufenden Geschäftsvorfällen (Einkäufe und Verkäufe von Waren, Zahlungen von Löhnen, Energie- und Raumkosten etc.) wird ein Fehler gemacht Zuschlag bei Versteigerung unter Limit Durchführung einer Versteigerung trotz Einstellungsanweisung Mitversteigerung von nicht gepfändeten Gegenständen Herausgabe von anderen als den ersteigerten Gegenständen Vermittlung von Dienstleistungen - Kartenvorverkaufsstelle: falscher Tickets Zeitarbeitsunternehmen: gegenüber Kunden Zurverfügungstellung falsche Abrechnungen Büroserviceunternehmen - Fehler bei Rechen- und Schreibarbeiten Falsch ausgefüllte Formulare Verspätete bzw. unterlassene Weitergabe von Schreiben und fernmündlichen Mitteilungen Seite 53 von 476 Dienstleistungsunternehmen Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 12/2014 Seite 54 von 476 Dienstleistungsunternehmen Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Risiko- und Beitragsinformationen für Gutachter und Sachverständige Stichwort Seite Überblick 56 Sachverständige 57 Energieberater, Energieausweis-Aussteller 58 Arbeitssicherheitsingenieur 59 Schadenbeispiele 60 Seite 55 von 476 Gutachter und Sachverständige Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Gutachter und Sachverständige Überblick er Sachverständiger Anfragepflichtige Risiken - Sachverständige in den Fachgebieten - Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger (IHK) Gerichtlich bestellter Sachverständiger Qualifizierter Sachverständiger: Eine Person, die auf dem Gebiet, in welchem die Sachverständigentätigkeit ausgeübt wird, einen Hoch-/ Fachhochschulabschluss, ein Ergänzungsstudium oder eine Meisterprüfung absolviert hat - Altlasten Baugrundsachverständige / Bodensanierung Umwelt, Umweltanalytik, Umweltschutz Fragebogen F5 Energieberater und Energieausweis-Aussteller - - Staatlich anerkannter bzw. zugelassener Energieberater (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, BAFA) Zertifizierter Energieausweis-Aussteller Arbeitssicherheitsingenieure (§ 6 ASiG) - Externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit Absicherung weiterer Haftpflichtrisiken D&O Versicherung Leitungs- und Aufsichtsorgane von Kapitalgesellschaften (GmbH, Genossenschaft, Aktiengesellschaft) sowie von Vereinen, Verbänden, Kammern, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts können sich gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer organschaftlichen Tätigkeit im Rahmen einer D&O Versicherung absichern. Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele, vgl. Risiko- und Beitragsinformationen zur D&O Versicherung. Seite 56 von 476 Gutachter und Sachverständige Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Sachverständige Beiträge Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung) 100.000 EUR Umsatz Beitragssatz Mindestbeitrag bis 250.000 EUR 1,80 ‰ 300,00 EUR bis 1.000.000 EUR 1,05 ‰ 450,00 EUR bis 2.500.000 EUR 0,75 ‰ 1.050,00 EUR bis 5.000.000 EUR 0,50 ‰ 1.875,00 EUR über 5.000.000 EUR Anfrage Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) 100.000 EUR Pauschalbeitrag der Kategorie 1 150,00 EUR Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR) Erhöhung auf Erhöhung auf Zuschläge* Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 770 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 870 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.080 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 550 % 5.000.000 EUR 1.240 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 670 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage * Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag Sachverständiger Erläuterungen Besondere Hinweise Selbstbehalt Nähere Informationen zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, Kein Selbstbehalt. vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Allgemeine Ausschlüsse Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Spezielle Ausschlüsse Risikofragen 1. Machen Sie regelmäßig mehr als 50% des Umsatzes im Ausland? 2. Sind Sie ausschließlich als Gutachter / Sachverständiger tätig? 3. Sind Sie öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger (IHK), gerichtlich bestellter Sachverständiger oder haben Sie auf dem Gebiet, in welchem die Sachverständigentätigkeit ausgeübt wird, einen Hoch/ Fachhochschulabschluss, ein Ergänzungsstudium oder eine Meisterprüfung absolviert? Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht Versicherungsbedingungen - auf Haftpflichtansprüche, die dadurch entstanden sind, dass der Zustand des Bodens, der Luft oder des Wassers (auch Grundwasser/Gewässer) nicht oder fehlerhaft berücksichtigt worden ist; - auf Ansprüche aus Begutachtungen in den Bereichen Altlasten, Baugrundwert, Bodensanierung und Umweltschäden Allgemeiner Teil zur Police (AT) Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Seite 57 von 476 Gutachter und Sachverständige Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Energieberater, Energieausweis-Aussteller Beiträge Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung) 100.000 EUR Umsatz Beitragssatz Mindestbeitrag bis 500.000 EUR 1,40 ‰ 190,00 EUR bis 5.000.000 EUR 1,00 ‰ 1.000,00 EUR über 5.000.000 EUR Anfrage Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) 100.000 EUR Pauschalbeitrag der Kategorie 1 150,00 EUR Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR) Erhöhung auf Erhöhung auf Zuschläge* Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 770 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 870 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.080 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 550 % 5.000.000 EUR 1.240 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 670 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage * Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag Energieberater, Energieausweis-Aussteller Erläuterungen Besondere Hinweise Selbstbehalt Nähere Informationen zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, Kein Selbstbehalt. vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Risikofragen 1. Machen Sie regelmäßig mehr als 50% des Umsatzes im Ausland? 2. Sind Sie staatlich anerkannt oder zugelassen oder zertifiziert? Allgemeine Ausschlüsse Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Versicherungsbedingungen Allgemeiner Teil zur Police (AT) Sanktionsklausel Spezielle Ausschlüsse Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht - auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die dadurch entstanden sind, dass der Zustand des Bodens, der Luft oder des Wassers (auch Grundwasser/Gewässer) nicht oder fehlerhaft berücksichtigt worden ist. - auf Ansprüche aus der Planung von Produktionsabläufen, der Berechnung von Bauzeiten und Lieferfristen sowie einer Tätigkeit als Architekt (auch Bauvorlageberechtigte); - auf Ansprüche aus der unterlassenen Prüfung der Bonität oder Kreditwürdigkeit von Beteiligten oder der unterlassenen Weitergabe von Kenntnissen hierüber - auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden Seite 58 von 476 Gutachter und Sachverständige Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Arbeitssicherheitsingenieur Beiträge Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung) 100.000 EUR Umsatz Beitragssatz Mindestbeitrag bis 250.000 EUR 1,80 ‰ 300,00 EUR bis 1.000.000 EUR 1,05 ‰ 450,00 EUR bis 2.500.000 EUR 0,75 ‰ 1.050,00 EUR bis 5.000.000 EUR 0,50 ‰ 1.875,00 EUR über 5.000.000 EUR Anfrage Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) 100.000 EUR Pauschalbeitrag der Kategorie 1 150,00 EUR Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR) Erhöhung auf Erhöhung auf Zuschläge* Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 770 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 870 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.080 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 550 % 5.000.000 EUR 1.240 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 670 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage * Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag Arbeitssicherheitsingenieur Erläuterungen Besondere Hinweise Selbstbehalt Nähere Informationen zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, Kein Selbstbehalt. vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Risikofragen 1. Machen Sie regelmäßig mehr als 50% des Umsatzes im Ausland? 2. Arbeiten Sie als externer Berater? Allgemeine Ausschlüsse Versicherungsbedingungen Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Allgemeiner Teil zur Police (AT) Spezielle Ausschlüsse Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht Sanktionsklausel - auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die dadurch entstanden sind, dass der Zustand des Bodens, der Luft oder des Wassers (auch Grundwasser/Gewässer) nicht oder fehlerhaft berücksichtigt worden ist. Seite 59 von 476 Gutachter und Sachverständige Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Gutachter und Sachverständige Schadenbeispiele Arbeitssicherheitsingenieur Sachverständige - - - fehlerhafte Bewertung fehlerhafte Beschaffenheits-, Eigenschafts- und Funktionsuntersuchungen vermeidbare Mehraufwendungen des Auftraggebers infolge fehlerhafter Bewertung Energieberater, Energieausweisaussteller - - Fehler bei Beprobung, Schätzung oder Bewertung Verwechselung von Proben / Analysen Falsche Analysen Fehlerhafte Probeentnahme / -behandlung Weitergabe der Ergebnisse an Nichtberechtigte Verlust von Unterlagen fehlerhafte Kosten-Nutzen-Analyse fehlerhafte Beschaffenheits-, Eigenschafts- und Funktionsuntersuchungen vermeidbare Mehraufwendungen des Auftraggebers infolge fehlerhafter Bewertung Fehler im Zusammenhang mit der Förderfähigkeit von Umbaumaßnahmen Seite 60 von 476 Gutachter und Sachverständige Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Risiko- und Beitragsinformationen für das Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege Stichwort Seite Überblick 62 Heime und wohlfahrtspflegerische Einrichtungen 63 Bildungseinrichtungen 64 Schadenbeispiele 65 Seite 61 von 476 Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege Überblick Heime und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege Anfragepflichtige Risiken - Krankenhäuser Altenheim, Pflegeheim Ambulanter Pflegedienst Erholungsheim Kinder- und Jugendheim Kindertagesstätte Kurklinik Wohlfahrtspflegerische Einrichtungen, wie zum Beispiel Einrichtungen der Arbeiterwohlfahrt - Krankenhäuser Kliniken unter Angabe der Bettenzahl sowie des Vorschadenverlaufs der letzten 5 Jahre. Krankenkassen - Bildungseinrichtung - Akademie Dolmetscherschule Fachakademie Fachhochschule Fahrschule Flugschule Internat Landschulheim Schauspielschule Schule Schulkindergarten Schullandheim Segelschule Sportschule Sprachenschule AOK - Allgemeine Ortskrankenkassen BKK - Betriebskrankenkassen Berufsgenossenschaften Ersatzkassen Krankenkassen unter Angabe der Beitragseinnahmen sowie des Vorschadenverlaufs der letzten 5 Jahre. Verrechnungsstellen - Apothekerverrechnungsstellen Ärzteverrechnungsstellen Kassenärztliche Vereinigung Kassenzahnärztliche Vereinigung Versorgungswerke von Kammern unter Angabe des Gesamtabrechnungs-Umsatzes/ Mitgliederbeitragseinnahmen sowie des Vorschadenverlaufs der letzten 5 Jahre. Absicherung weiterer Haftpflichtrisiken D&O Versicherung Leitungs- und Aufsichtsorgane von Kapitalgesellschaften (GmbH, Genossenschaft, Aktiengesellschaft) sowie von Vereinen, Verbänden, Kammern, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts können sich gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer organschaftlichen Tätigkeit im Rahmen einer D&O Versicherung absichern. Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele, vgl. Risiko- und Beitragsinformationen zur D&O Versicherung. Seite 62 von 476 Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Heime und wohlfahrtspflegerische Einrichtungen Beiträge Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung) 100.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag 2,50 EUR 200,00 EUR je Platz Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) 100.000 EUR Pauschalbeitrag der Kategorie 0 beitragsfrei Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR) Erhöhung auf Erhöhung auf Zuschläge* Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 770 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 870 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.080 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 550 % 5.000.000 EUR 1.240 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 670 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage * Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag Heime und wohlfahrtspflegerische Einrichtungen Erläuterungen Besondere Hinweise Selbstbehalt Nähere Informationen zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, Kein Selbstbehalt. vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Risikofragen Keine. Versicherungsbedingungen Allgemeine Ausschlüsse Allgemeiner Teil zur Police (AT) Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Spezielle Ausschlüsse Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht - auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden. Anlage zu Erweiterung der Eigenschadendeckung in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VHEIG-ERW) Seite 63 von 476 Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Bildungseinrichtung Beiträge Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung) 100.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag 2,50 EUR 200,00 EUR je Platz Zuschlag Mitversicherung Schlüsselverlustrisiko 10 % Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) 100.000 EUR Pauschalbeitrag der Kategorie 3 500,00 EUR Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR) Erhöhung auf Erhöhung auf Zuschläge* Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 770 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 870 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.080 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 550 % 5.000.000 EUR 1.240 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 670 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage * Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag Bildungseinrichtung Erläuterungen Besondere Hinweise Selbstbehalt Nähere Informationen zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, Kein Selbstbehalt. vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Allgemeine Ausschlüsse Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Risikofragen Keine. Schlüsselverlustrisiko Gegen Beitragszuschlag mitversichert sind die Kosten für die Erneuerung der Schließanlage als Folge des Abhandenkommens von Schlüsseln. Versicherungsbedingungen Spezielle Ausschlüsse Allgemeiner Teil zur Police (AT) Keine Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Seite 64 von 476 Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Heime und wohlfahrtspflegerische Einrichtungen Schadenbeispiele Drittschäden Eigenschäden - - - Erstellen falscher Bescheinigungen Verwechslung von Unterlagen Fehler bei der Aufnahme von Nottestamenten Unzulässige Weitergabe von Krankheitsberichten, Diagnosen und Sektionsbefunden Unrichtige Beglaubigungen - Bildungseinrichtungen - Fehler im Abrechnungsverkehr mit Sozialversicherungsträgern (Pflegeversicherung, Berufsgenossenschaften, Krankenkassen usw.) Verspätete Mängelrügen Anerkennung überhöhter Rechnungen Falsch- bzw. Doppelüberweisungen Schadenbeispiele Erstellen falscher Bescheinigungen Verwechslung von Unterlagen Unrichtige Beglaubigungen Seite 65 von 476 Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Seite 66 von 476 Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 12/2014 Risiko- und Beitragsinformationen für die Immobilien-Wirtschaft Stichwort Seite Überblick 68 Grundstücks- und Hypothekenmakler 69 Haus-, Grundstück- und Wohnungseigentumsverwalter 71 Hausmeister-Service 72 Heiz- und Wasserkosten-Ablesedienst 73 Bezirksschornsteinfeger 74 Verwaltungsbeirat nach § 29 WEG 75 Schadenbeispiele 76 Seite 67 von 476 Immobilien-Wirtschaft Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 12/2014 Immobilien-Wirtschaft Überblick Immobilien-Vermittlung Hinweise - Immobilien-Bewertung: Ausschließliche Bewertung von Immobilien siehe Tarif Gutachter und Sachverständiger. Baufinanzierer: Vermittlung von Immobilien, Versicherungen und Finanzierungen auch ohne grundpfandrechtliche Sicherheiten, siehe Tarif Finanzdienstleister. Energieberater: Ausschließliche Tätigkeit als Energieberater, Energieausweis-Aussteller siehe Tarif Gutachter und Sachverständiger. Grundstücks- und Hypothekenmakler Immobilienmakler Immobilien-Verwaltung - Haus- und Grundstücksverwalter Wohnungseigentumsverwalter (WEG) Verwalter von gewerblichen Einheiten, Praxen Heiz- und Wasserkosten-Ablesung - Heizkosten-Ableser Wasserkosten-Ableser Anfragepflichtige Risiken WEG-Beirat Gebäude-Management, Facility-Management: Anfrage unter konkreter Angabe der vom Interessenten angebotenen Dienstleistung im Bereich des Gebäude-Managements unter Beifügung des Fragebogens F 1. Bezirksschornsteigfeger Absicherung weiterer Haftpflichtrisiken D&O Versicherung Leitungs- und Aufsichtsorgane von Kapitalgesellschaften (GmbH, Genossenschaft, Aktiengesellschaft) sowie von Vereinen, Verbänden, Kammern, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts können sich gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer organschaftlichen Tätigkeit im Rahmen einer D&O Versicherung absichern. Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele, vgl. Risiko- und Beitragsinformationen zur D&O Versicherung. Seite 68 von 476 Immobilien-Wirtschaft Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 12/2014 Grundstücks- und Hypothekenmakler Beiträge Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung) 100.000 EUR Umsatz Beitragssatz Mindestbeitrag bis 100.000 EUR 2,20 ‰ 180,00 EUR bis 500.000 EUR 1,20 ‰ 220,00 EUR bis 1.000.000 EUR 1,05 ‰ 600,00 EUR bis 2.500.000 EUR 0,90 ‰ 1.050,00 EUR bis 5.000.000 EUR 0,65 ‰ 2.250,00 EUR über 5.000.000 EUR Anfrage Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) 100.000 EUR Pauschalbeitrag der Kategorie 1 150,00 EUR Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR) Erhöhung auf Erhöhung auf Zuschläge* Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 770 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 870 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.080 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 550 % 5.000.000 EUR 1.240 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 670 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage * Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag Seite 69 von 476 Immobilien-Wirtschaft Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 12/2014 Grundstücks- und Hypothekenmakler Erläuterungen Besondere Hinweise Selbstbehalt Nähere Informationen zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, Kein Selbstbehalt. vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Risikofragen 1. Vermitteln Sie ausschließlich Baufinanzierung? Versicherungsbedingungen Allgemeine Ausschlüsse Allgemeiner Teil zur Police (AT) Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Spezielle Ausschlüsse Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht - auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die dadurch entstanden sind, dass der Zustand des Bodens, der Luft oder des Wassers (auch Grundwasser/Gewässer) nicht oder fehlerhaft berücksichtigt worden ist - auf Ansprüche aus der unterlassenen Prüfung der Bonität oder Kreditwürdigkeit von Beteiligten oder der unterlassenen Weitergabe von Kenntnissen hierüber - auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden - auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass die vorgenommenen Rechtsgeschäfte einen Tatbestand geschaffen haben, der den Anfechtungsbestimmungen der Insolvenzordnung oder des Anfechtungsgesetzes unterliegt Seite 70 von 476 Immobilien-Wirtschaft Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 12/2014 Haus-, Grundstück- und Wohnungseigentumsverwalter Beiträge Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung) 100.000 EUR Umsatz Beitragssatz Mindestbeitrag bis 100.000 EUR 2,70 ‰ 135,00 EUR bis 500.000 EUR 1,40 ‰ 270,00 EUR bis 1.000.000 EUR 1,25 ‰ 700,00 EUR bis 2.500.000 EUR 1,15 ‰ 1.250,00 EUR bis 5.000.000 EUR 0,80 ‰ 2.875,00 EUR über 5.000.000 EUR Anfrage Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) 100.000 EUR Pauschalbeitrag der Kategorie 2 300,00 EUR Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR) Erhöhung auf Erhöhung auf Zuschläge* Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 770 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 870 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.080 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 550 % 5.000.000 EUR 1.240 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 670 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage * Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag Haus-, Grundstück- und Wohnungseigentumsverwalter Erläuterungen Besondere Hinweise Selbstbehalt Nähere Informationen zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, Kein Selbstbehalt. vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Risikofragen 1. Üben Sie die Tätigkeit Facilitymanagement aus? Versicherungsbedingungen Allgemeine Ausschlüsse Allgemeiner Teil zur Police (AT) Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Spezielle Ausschlüsse Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht - auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden - auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit eines Gewässers - einschließlich des Grundwassers verändert wird Seite 71 von 476 Immobilien-Wirtschaft Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 12/2014 Hausmeister-Service Beiträge Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung) 100.000 EUR Umsatz Beitragssatz Mindestbeitrag bis 100.000 EUR 2,20 ‰ 180,00 EUR bis 500.000 EUR 1,20 ‰ 220,00 EUR bis 1.000.000 EUR 1,05 ‰ 600,00 EUR bis 2.500.000 EUR 0,90 ‰ 1.050,00 EUR bis 5.000.000 EUR 0,65 ‰ 2.250,00 EUR über 5.000.000 EUR Anfrage Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) 100.000 EUR Pauschalbeitrag der Kategorie 2 300,00 EUR Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR) Erhöhung auf Erhöhung auf Zuschläge* Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 770 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 870 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.080 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 550 % 5.000.000 EUR 1.240 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 670 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage * Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag Hausmeister-Service Erläuterungen Besondere Hinweise Selbstbehalt Nähere Informationen zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, Kein Selbstbehalt. vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Risikofragen Keine. Versicherungsbedingungen Allgemeine Ausschlüsse Allgemeiner Teil zur Police (AT) Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Spezielle Ausschlüsse Keine. Seite 72 von 476 Immobilien-Wirtschaft Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 12/2014 Heiz- und Wasserkosten-Ablesedienst Beiträge Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung) 100.000 EUR Umsatz Beitragssatz Mindestbeitrag bis 100.000 EUR 3,10 ‰ 250,00 EUR bis 500.000 EUR 1,70 ‰ 310,00 EUR bis 1.000.000 EUR 1,50 ‰ 850,00 EUR bis 2.500.000 EUR 1,30 ‰ 1.500,00 EUR bis 5.000.000 EUR 0,90 ‰ 3.250,00 EUR über 5.000.000 EUR Anfrage Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) 100.000 EUR Pauschalbeitrag der Kategorie 1 150,00 EUR Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR) Erhöhung auf Erhöhung auf Zuschläge* Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 770 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 870 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.080 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 550 % 5.000.000 EUR 1.240 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 670 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage * Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag Heiz- und Wasserkosten-Ablesedienst Erläuterungen Besondere Hinweise Selbstbehalt Nähere Informationen zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, Kein Selbstbehalt. vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Risikofragen Keine. Versicherungsbedingungen Allgemeine Ausschlüsse Allgemeiner Teil zur Police (AT) Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Spezielle Ausschlüsse Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht - auf Ansprüche von Unternehmen, mit denen der Versicherungsnehmer hinsichtlich der versicherten Tätigkeit in einem Dienstverhältnis (als Angestellter oder freier Mitarbeiter) steht oder als Subunternehmer tätig wird, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigungen Dritter handelt Seite 73 von 476 Immobilien-Wirtschaft Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 12/2014 Bezirksschornsteinfeger Beiträge Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung) 100.000 EUR Umsatz Beitragssatz Mindestbeitrag bis 100.000 EUR 6,20 ‰ 500,00 EUR bis 500.000 EUR 3,40 ‰ 620,00 EUR bis 1.000.000 EUR 3,00 ‰ 1.700,00 EUR bis 2.500.000 EUR 2,60 ‰ 3.000,00 EUR bis 5.000.000 EUR 1,70 ‰ 6.500,00 EUR über 5.000.000 EUR Anfrage Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) 100.000 EUR Pauschalbeitrag der Kategorie 1 150,00 EUR Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR) Erhöhung auf Erhöhung auf Zuschläge* Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 770 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 870 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.080 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 550 % 5.000.000 EUR 1.240 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 670 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage * Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag Bezirksschornsteinfeger Erläuterungen Besondere Hinweise Selbstbehalt Nähere Informationen zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, Kein Selbstbehalt. vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Risikofragen Keine. Versicherungsbedingungen Allgemeine Ausschlüsse Allgemeiner Teil zur Police (AT) Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Spezielle Ausschlüsse Keine. Seite 74 von 476 Immobilien-Wirtschaft Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 12/2014 Verwaltungsbeirat nach § 29 WEG Beiträge Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung) 100.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag 30,00 EUR 120,00 EUR je Person Erhöhung der Versicherungssumme (nur Drittschaden-Deckung) Erhöhung auf Erhöhung auf Zuschläge* Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 770 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 870 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.080 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 550 % 5.000.000 EUR 1.240 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 670 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage * Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag Verwaltungsbeirat nach § 29 WEG Erläuterungen Besondere Hinweise Selbstbehalt Nähere Informationen zum Versicherungsumfang und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, Kein Selbstbehalt. Keine. vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Risikofragen Versicherungsbedingungen Allgemeine Ausschlüsse Allgemeiner Teil zur Police (AT) Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Spezielle Ausschlüsse Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht - auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden Seite 75 von 476 Immobilien-Wirtschaft Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 12/2014 Immobilien-Wirtschaft Schadenbeispiele Bezirksschornsteinfeger - Haus-, Grundstücks- und Wohnungseigentumsverwalter fehlerhafte Begutachtung von Schornsteinen Fehler bei der Emissionsmessung fehlerhafte Kosten-Nutzen-Analyse fehlerhafte Beschaffenheits-, Eigenschafts- und Funktionsuntersuchungen vermeidbare Mehraufwendungen des Auftraggebers infolge fehlerhafter Bewertung Fehler im Zusammenhang mit der Förderfähigkeit von Umbaumaßnahmen fehlerhafte Energieausweis-Ausstellung - - Grundstücks- und Hypothekenmakler - - Fehler bei der Auskunft über Verkehrswert, Verkaufswert und Zustand von Haus / Grundstück Nichtbeachtung von Wohnraumbindung Fehlerhafte Gutachten Falsche Angabe über Rangstellen Fehlerhafte Auskunft bzgl. Baubeschränkungen Vermittlung eines zu Bauzwecken ungeeigneten Grundstücks Mehrfachvermittlung Vermittlung des falschen Grundstücks - Verjährenlassen von Mietforderungen Nichtausüben des Vermieter-Pfandrechts beim Auszug Mehrfachvermietung Nichtbeachtung von Kündigungsfristen Mangelhafte Kostenrechnung Fehler beim Mieteinzug Vertragsabschluss/ -Kündigung ohne Vollmacht Verspätete oder unterlassene Geltendmachung von Umlagen Unberechtigte Mietermäßigungen Fehlerhafte Bescheinigung über Kosten von Handwerksleistungen grob fahrlässige Veranlassung von Prozesskosten im Sinne von § 49 II WEG Verwaltungsbeirat nach § 29 WEG - Zustimmung zu einer Maßnahme des Hausverwalters, die sich als fehlerhaft erweist Unzureichende Prüfung des Wirtschaftsplans sowie der Jahresabrechnung Heiz- und Wasserkosten-Ablesedienst - Fehler beim Ablesen der Verbrauchswerte Fehler in der Nebenkostenabrechnung Seite 76 von 476 Immobilien-Wirtschaft Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Risiko- und Beitragsinformationen für Betriebe der Informations-Technologie Stichwort Seite Überblick 78 EDV-Betrieb 79 Datenentsorgungs-Betrieb 81 Datenhaftpflicht 82 Datenschutzbeauftragter 83 Schadenbeispiele 84 Seite 77 von 476 Informationstechnologie Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Betriebe der Informations-Technologie Überblick EDV-Betrieb Datenentsorgungs-Betriebe - Betriebe, die sich gewerblich mit dem Sammeln, Sortieren, Transportieren, Lagern, Vernichten und der Entsorgung von datenschutzrechtlich relevanten Materialien, insbesondere Akten und anderen Datenträgern (z.B. Microfiches, Disketten), befassen z.B.: - EDV-Berater EDV-Dienstleister (Programmierung zu kaufmännischen oder statistischen Zwecken) Homepage-Service Internet-Providing Besonderer Hinweis Schäden an Daten können Sachschäden sein. In der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung werden sie jedoch wie Vermögensschäden behandelt, auch wenn das Medium, auf dem sie gespeichert sind, beschädigt oder zerstört wird. - Aktenvernichtungs(fach-)betriebe Datenentsorgungs(fach-)betriebe Datenhaftpflicht - Zuschlagsrisiko Jede „Stelle“ (Institution, Firma, Personenvereinigung), die personenbezogene Daten erhebt, nutzt oder verarbeitet, unterliegt den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Bei Verstößen hiergegen, kann der Geschädigte umfassende Ansprüche geltend machen, u.a. auf Auskunft, Berichtigung, Löschung sowie auf Schadenersatz wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechtes. Voraussetzung für den Abschluss der Datenhaftpflicht ist der Abschluss einer Dritt- oder Eigenschadendeckung. Der eigenständige Abschluss der Datenhaftpflicht ist nicht möglich. Datenschutzbeauftragter (extern) An Stelle eigener Mitarbeiter kann auch ein Externer als Datenschutzbeauftragter die Einhaltung der Bestimmungen der Datenschutzgesetze überwachen. Anfragepflichtige Risiken - Rechenzentrum Application-Service-Provider (ASP) Fragebogen F4 Absicherung weiterer Haftpflichtrisiken D&O Versicherung Leitungs- und Aufsichtsorgane von Kapitalgesellschaften (GmbH, Genossenschaft, Aktiengesellschaft) sowie von Vereinen, Verbänden, Kammern, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts können sich gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer organschaftlichen Tätigkeit im Rahmen einer D&O Versicherung absichern. Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele unter Risikoinformationen zur D&O Versicherung. Seite 78 von 476 Informationstechnologie Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 EDV-Betrieb: Grundrisiko EDV-Beratung Beiträge Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung) 100.000 EUR Umsatz Beitragssatz Mindestbeitrag bis 250.000 EUR 1,20 ‰ 240,00 EUR bis 1.000.000 EUR 0,90 ‰ 600,00 EUR bis 2.500.000 EUR 0,64 ‰ 900,00 EUR bis 5.000.000 EUR 0,48 ‰ 1.600,00 EUR über 5.000.000 EUR Anfrage Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) 100.000 EUR Pauschalbeitrag der Kategorie 3 500,00 EUR Deckungserweiterungen Zuschläge* Homepage-Service (Entwurf/Gestaltung) 10 % EDV-Dienstleistung (Programmierung, Implementierung, etc.) 50 % Internet-Providing (Access-/Content-/Host- u. Service-Providing) 30 % Application-Service-Provider Anfrage * sind mehrere Risikoerweiterungen zu berücksichtigen, sind die Zuschläge zu addieren. Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR) Erhöhung auf Erhöhung auf Zuschläge* Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 770 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 870 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.080 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 550 % 5.000.000 EUR 1.240 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 670 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage * Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag Seite 79 von 476 Informationstechnologie Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 EDV-Betrieb Erläuterungen Besondere Hinweise Selbstbehalt Nähere Informationen zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, Kein Selbstbehalt. vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Allgemeine Ausschlüsse Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Spezielle Ausschlüsse Risikofragen 1. Machen Sie regelmäßig mehr als 50% des Umsatzes im Ausland? 2. Arbeiten Sie mit bei der Erstellung / Implementierung von Software auf Basis von Pflichtenheften / Mile-Stones? 3. Wird von Ihnen erstellte Software Dritten über globale Netze zur Nutzung überlassen (Application Service Providing)? 4. Stellen Sie E-Commerce-, E-Business-, Logistikoder Warenwirtschaftssysteme zur Verfügung? Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht Versicherungsbedingungen - auf Ansprüche von Kunden, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind - auf Ansprüche aus dem technischen Versagen empfohlener oder eingesetzter EDV-Anlagen / Datenübertragungsnetze, z. B. durch fehlerhafte Software oder durch Programmmanipulation unbefugter Dritter - auf Ansprüche wegen Aufwendungen in Erwartung ordnungsgemäßer Leistung (z. B. vergebliche Investitionen) durch den Versicherungsnehmer oder einen Dritten oder Rückruf von eigenen oder fremden Erzeugnissen - auf Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Erzeugnisse (Produkte/Leistungen) oder Arbeiten gegen Urheber- oder Patentrecht verstoßen - auf den Homepageservice, die EDV-Dienstleistung und das Internet-Providing, es sei denn hiervon ist eines oder sind mehrere ausdrücklich mitversichert Allgemeiner Teil zur Police (AT) Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Seite 80 von 476 Informationstechnologie Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Datenentsorgungs-Betrieb Beiträge Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung) 100.000 EUR Umsatz Beitragssatz bis 5.000.000 EUR über 5.000.000 EUR Mindestbeitrag 0,72 ‰ 540,00 EUR Anfrage Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) 100.000 EUR Pauschalbeitrag der Kategorie 2 300,00 EUR Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR) Erhöhung auf Erhöhung auf Zuschläge* Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 770 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 870 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.080 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 550 % 5.000.000 EUR 1.240 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 670 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage * Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag Datenentsorgungs-Betrieb Erläuterungen Besondere Hinweise Selbstbehalt Nähere Informationen zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, Kein Selbstbehalt. vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Risikofragen 1. Machen Sie regelmäßig mehr als 50% des Umsatzes im Ausland? Versicherungsbedingungen Allgemeine Ausschlüsse Allgemeiner Teil zur Police (AT) Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Spezielle Ausschlüsse Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht - auf Ansprüche von Kunden, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind - auf Ansprüche aus dem technischen Versagen von Vorrichtungen zur sicheren Aufbewahrung, Transport oder Vernichtung von Daten - auf Ansprüche aus der Verletzung von gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten Seite 81 von 476 Informationstechnologie Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Datenhaftpflicht - Zuschlagsrisiko Beiträge Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung) 100.000 EUR Umsatz bis 5.000.000 EUR über 5.000.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag 0,40 ‰ 300,00 EUR Anfrage Erhöhung der Versicherungssumme Erhöhung auf Zuschläge* Erhöhung auf Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 300.000 EUR 115 % 750.000 EUR 320 % 200.000 EUR 60 % 400.000 EUR 170 % 1.000.000 EUR 420 % 250.000 EUR 85 % 500.000 EUR 220 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage * Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag Datenhaftpflicht - Zuschlagsrisiko Erläuterungen Besondere Hinweise Selbstbehalt Voraussetzung für den Abschluss der Datenhaftpflicht ist der Abschluss einer Dritt- oder Eigenschadendeckung. Kein Selbstbehalt. Der eigenständige Abschluss der Datenhaftpflicht ist nicht möglich. Keine. Risikofragen Versicherungsbedingungen Nähere Informationen zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Allgemeiner Teil zur Police (AT) Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Allgemeine Ausschlüsse Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Spezielle Ausschlüsse Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht - auf Ansprüche von Kunden, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind - auf Ansprüche aus dem technischen Versagen von Vorrichtungen zur sicheren Aufbewahrung, Transport oder Vernichtung von Daten - auf Ansprüche aus der Verletzung von gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten Seite 82 von 476 Informationstechnologie Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Datenschutzbeauftragter (extern) Beiträge Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung) 100.000 EUR je Person 300,00 EUR Versicherungssumme (Datenhaftpflicht) 100.000 EUR Umsatz bis 5.000.000 EUR beitragsfrei über 5.000.000 EUR Anfrage Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) 100.000 EUR Pauschalbeitrag der Kategorie 2 300,00 EUR Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden und Datenhaftpflicht max. 1.000.000 EUR) Erhöhung auf Erhöhung auf Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 770 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 870 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.080 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 550 % 5.000.000 EUR 1.240 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 670 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage Datenschutzbeauftragter (extern) Erläuterungen Besondere Hinweise Selbstbehalt Nähere Informationen zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, Kein Selbstbehalt. Zuschläge vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Risikofragen 1. Machen Sie regelmäßig mehr als 50% des Umsatzes im Ausland? Versicherungsbedingungen Allgemeine Ausschlüsse Allgemeiner Teil zur Police (AT) Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Spezielle Ausschlüsse Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht - auf Ansprüche von Kunden, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind Seite 83 von 476 Informationstechnologie Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Betriebe der Informations-Technologie Schadenbeispiele EDV-Beratung Internet-Providing - - - falsche Kapazitätsberechnung führt zum Erwerb einer erheblich überdimensionierten EDV-Anlage das empfohlene Betriebssystem ist nicht kompatibel mit der bereits vorhandenen Infrastruktur das neue Buchhaltungssystem stellt tatsächlich eine Mehrbelastung dar falsche Einschätzung des Investitionsbedarfs führt zu einer vermeidbaren Zinsbelastung falsche Einweisung führt zu Fehlern bei der Datensicherung - Datenentsorgungs-Betriebe - EDV-Dienstleistung - Fehler bei der Erstellung von Programmen Fehler bei der Anbindung von Datenbanken Bei Restrukturierung gehen Datenbestände verloren und müssen manuell rekonstruiert werden Die installierte Software ist kein geeigneter Schutz für das bestehende EDV-System Datenbanklösung führt zu erheblichen Zeitverzögerungen beim Abruf von Daten Fehler bei der Pflege von Kundenservern Irrtümliche Weitergabe geschützter Daten - - Beantragung eines falschen Domain-Namens Daten werden an den falschen Hostprovider übermittelt Wegen eines Versehens muss die benötigte Domain nun teuer zurückgekauft werden Versehentliche Weitergabe virenbehafteter Daten Verletzung von Urheber- und sonstigen geschützten Rechten durch Übersehen, dass der erstellte Entwurf durch einen Dritten angemeldet und somit geschützt ist Fehlerhafte Recherche, die dazu führt, dass vom Auftraggeber mit der neuen Internet-Adresse versehene Werbedrucksachen vom Markt zurückgezogen und vernichtet werden müssen Versehentliche unsachgemäße Entsorgung führt zur unfreiwilligen Veröffentlichung sensibler Daten Datenhaftpflicht - Zuschlagsrisiko - Versehentliche Freigabe geschützter Daten Versehentliche Weitergabe ehrverletzender Sachverhalts-Schilderungen Unsachgemäße Entsorgung führt zu unfreiwilligem Bekanntwerden sensibler Daten Datenschutzbeauftragter (extern) - Homepage-Service Verletzung von Namens- und Persönlichkeitsrechten in moderierten Foren Nichtverfügbarkeit infolge Serverüberlastung Nichteinhaltung des Servicelevels Daten werden falsch geroutet Systemupgrade führt zum Verlust wichtiger Daten - Durch falsche Instruktionen kommt es zur Freigabe geschützter Daten Fehler bei der Überprüfung von Programmen zur automatisierten Datenerhebung Falschberatung des Managements führt zu fehlerhaften Arbeitsabläufen und Mehraufwand Vermeidbare Lücken im Datenregister Unzulässige Nutzungsfreigabe von Daten führt zu Regressansprüchen des Auftraggebers Seite 84 von 476 Informationstechnologie Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Risiko- und Beitragsinformationen für Insolvenzverfahren Stichwort Seite Überblick 86 Insolvenzverwalter, Sachwalter, Treuhänder 87 Gläubigerausschuss 88 Liquidator (gerichtlich bestellt), Sequester 89 Schuldnerberatungsstelle 90 Schadenbeispiele 91 Seite 85 von 476 Insolvenzverfahren Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Insolvenzverfahren Überblick Objekt-/Einzelfallversicherung Verfahrensdeckungen im Rahmen der VH Pflicht - Die Tätigkeiten als Gläubigerausschuss Insolvenzverwalter Insolvenzverwalter, vorläufig bestellt Liquidator, gerichtlich bestellt Treuhänder (gemäß InsO) Sachwalter (im Sinne der InsO) Sequester - Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder nach der InsO Liquidator, Sequester können gem. dem vorliegenden Tarif im Rahmen der VH Global versichert werden. Schuldnerberatung (§ 305 InsO) Versicherungsschutz wird für die als geeignet anerkannte Schuldner- oder Fachberatungsstelle im Sinne von § 305 der Insolvenzordnung geboten. Darüber hinaus besteht aber auch die Möglichkeit diesen Versicherungsschutz im Rahmen der VH Pflicht (Vertragsprodukt für Pflichtversicherungsrisiken wie z.B. Rechtsanwälte. Steuerberater usw.) abzuschließen. Allerdings ist dies dort nur für folgende Versicherungssummenvarianten möglich: - 1.000.000 EUR 2.000.000 EUR 2.500.000 EUR 3.000.000 EUR 4.000.000 EUR 5.000.000 EUR Sofern der Versicherungsschutz im Rahmen der VH Pflicht zur Verfügung gestellt wird, gelten abweichend von den Darstellungen auf den Folgeseiten die für die VH Pflicht spezifischen Versicherungsbedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) Besondere Bedingungen Besondere Bedingungen zur Einzelfall-/ Objektversicherung (OBJEKT) Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder nach der Insolvenzordnung (INSOLVENZ) Seite 86 von 476 Insolvenzverfahren Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Insolvenzverwalter (auch vorläufiger), Sachwalter und Treuhänder nach der InsO Versicherungssumme Beiträge 100.000 EUR - je Verfahren 360,00 EUR Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) 100.000 EUR Pauschalbeitrag der Kategorie 1 150,00 EUR Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR) Erhöhung auf Erhöhung auf Zuschläge Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 1.200 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 1.460 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.980 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 680 % 5.000.000 EUR 2.500 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 940 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage Insolvenzverwalter (auch vorläufiger), Sachwalter und Treuhänder nach der InsO Versicherungsumfang Selbstbehalt Versicherungsschutz besteht für das im Versicherungsschein bezeichnete Verfahren. Kein Selbstbehalt. Erläuterungen Risikofragen Besondere Hinweise Nähere Informationen zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Allgemeine Ausschlüsse Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. 1. Liegt der Verfahrensbeginn länger als 3 Monate vor dem beabsichtigten Versicherungsbeginn? 2. (Nur Sachwalter und Treuhänder) Ist Ihre Tätigkeit anerkannt im Sinne der Insolvenzordnung? Versicherungssumme Die vereinbarte Versicherungssumme steht für die gesamte Dauer des versicherten Verfahrens (unabhängig davon wie lange das Verfahren dauert) einmal zur Verfügung (nicht jährlich 2-fach). Versicherungsbedingungen Allgemeiner Teil zur Police (AT) Spezielle Ausschlüsse Sanktionsklausel Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht - auf Ansprüche aus der Anlage von privatem oder Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in Finanzinstrumenten im Sinne von § 1, Absatz 11, Kreditwesengesetz. Hierzu gehören insbesondere Aktien, Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteile an Investmentgesellschaften. Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Seite 87 von 476 Insolvenzverfahren Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Gläubigerausschuss Beiträge Versicherungssumme 100.000 EUR je Verfahren 360,00 EUR Erhöhung der Versicherungssumme (nur Drittschaden-Deckung) Erhöhung auf Erhöhung auf Zuschläge Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 1.200 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 1.460 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.980 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 680 % 5.000.000 EUR 2.500 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 940 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage Gläubigerausschuss Erläuterungen Versicherungsumfang Selbstbehalt Versicherungsschutz besteht für das im Versicherungsschein bezeichnete Verfahren. Kein Selbstbehalt. Risikofragen Besondere Hinweise Nähere Informationen zum Versicherungsumfang und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Allgemeine Ausschlüsse Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. 1. Ist Ihre Tätigkeit anerkannt im Sinne der Insolvenzordnung? Versicherungssumme Die vereinbarte Versicherungssumme steht für die gesamte Dauer des versicherten Verfahrens (unabhängig davon wie lange das Verfahren dauert) einmal zur Verfügung (nicht jährlich 2-fach). Versicherungsbedingungen Allgemeiner Teil zur Police (AT) Spezielle Ausschlüsse Sanktionsklausel Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) - auf Ansprüche aus der Anlage von privatem oder Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in Finanzinstrumenten im Sinne von § 1, Absatz 11, Kreditwesengesetz. Hierzu gehören insbesondere Aktien, Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteile an Investmentgesellschaften. Seite 88 von 476 Insolvenzverfahren Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Liquidator (gerichtlich bestellt), Sequester Beiträge Versicherungssumme 100.000 EUR je Verfahren 360,00 EUR Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) 100.000 EUR Pauschalbeitrag der Kategorie 1 150,00 EUR Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR) Erhöhung auf Erhöhung auf Zuschläge Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 1.200 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 1.460 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.980 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 680 % 5.000.000 EUR 2.500 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 940 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage Liquidator (gerichtlich bestellt), Sequester Erläuterungen Versicherungsumfang Selbstbehalt Versicherungsschutz besteht für das im Versicherungsschein bezeichnete Verfahren. Kein Selbstbehalt. Risikofragen Besondere Hinweise Nähere Informationen zum Versicherungsumfang und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Allgemeine Ausschlüsse Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. 1. Ist Ihre Tätigkeit anerkannt im Sinne der Insolvenzordnung? 2. (Nur Liquidatoren) Sind Sie gerichtlich bestellt? Versicherungssumme Die vereinbarte Versicherungssumme steht für die gesamte Dauer des versicherten Verfahrens (unabhängig davon wie lange das Verfahren dauert) einmal zur Verfügung (nicht jährlich 2-fach). Versicherungsbedingungen Allgemeiner Teil zur Police (AT) Spezielle Ausschlüsse Sanktionsklausel Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht - auf Ansprüche aus der Anlage von privatem oder Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in Finanzinstrumenten im Sinne von § 1, Absatz 11, Kreditwesengesetz. Hierzu gehören insbesondere Aktien, Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteile an Investmentgesellschaften. Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Seite 89 von 476 Insolvenzverfahren Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Schuldnerberatungsstelle (§ 305 InsO) Beiträge Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung) 100.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag 20,00 EUR 180,00 EUR je Person Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) 100.000 EUR Pauschalbeitrag der Kategorie 1 150,00 EUR Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR) Erhöhung auf Erhöhung auf Zuschläge* Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 770 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 870 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.080 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 550 % 5.000.000 EUR 1.240 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 670 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage * Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag Schuldnerberatungsstelle (§ 305 InsO) Erläuterungen Besondere Hinweise Selbstbehalt Nähere Informationen zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, Kein Selbstbehalt. vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Risikofragen 1. Ist Ihre Tätigkeit anerkannt im Sinne der Insolvenzordnung? Versicherungsbedingungen Allgemeine Ausschlüsse Allgemeiner Teil zur Police (AT) Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Spezielle Ausschlüsse Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht - auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Fragen kaufmännischen Ermessens nicht oder fehlerhaft berücksichtigt oder entschieden werden. Hierzu gehört insbesondere die Entscheidung über die Fortführung oder Kündigung von Versicherungsverträgen des Schuldners Seite 90 von 476 Insolvenzverfahren Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Insolvenzverfahren Schadenbeispiele Gläubigerausschuss Liquidator - - - Einverständnis zur Durchführung unzweckmäßiger Maßnahmen des Insolvenzverwalters Ungenügende Prüfung des Kassenbestandes des Insolvenzverwalters Kontrollpflichten werden auf ungeeignete Personen übertragen Genehmigung einer zu hohen Abschlagsverteilung Veräußerung unter Wert Übersehen von Abtretungen Übersehen von Pfändungen Anerkennung eines nicht spruchs - - Sequester - An- Schuldnerberatungsstelle Insolvenzverwalter Falsche Bewertung von Massegegenständen Unterlassen einer Anfechtung Nichtbeachtung von Pfändungen Nichtaufnahme festgestellter Forderungen ins Schlussverzeichnis Verfrühte Ausschüttungen Irrtümliche Anerkennung von Rangvorschriften bestehenden - fehlender Hinweis auf neues Insolvenzrecht fehlerhafte Berechnungen Fehler im Verfahren vor dem Insolvenzgericht Verjährenlassen von Forderungen Übersehen einer Abtretung Seite 91 von 476 Insolvenzverfahren Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Seite 92 von 476 Insolvenzverfahren Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Risiko- und Beitragsinformationen für Nachlass- und Vormundschaftssachen Stichwort Seite Überblick 94 Berufsbetreuer 95 Nachlass- und Vormundschaftssachen (Einzelverfahren) 96 Testamentsvollstrecker 98 Schadenbeispiele 99 Seite 93 von 476 Nachlass- und Vormundschaftssachen Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Nachlass- und Vormundschaftssachen Überblick Berufsbetreuer Verfahrensdeckungen im Rahmen der VH Pflicht Versicherungsschutz wird gewährt für alle im Laufe eines Versicherungsjahres erfolgten Betreuungen. Die Tätigkeiten Berufsbetreuung liegt nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) vor, wenn - mehr als zehn Vormundschaften geführt werden oder die für die Führung der Vormundschaften erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet. Nachlass- und Vormundschaftssachen Versicherungsschutz wird gewährt im Rahmen einer Einzelfall-/Objektversicherung für - Abwesenheitspfleger Beistand Betreuer (Einzelbetreuer) Nachlasspfleger Nachlassverwalter Pfleger Verfahrenspfleger Vormund (Einzelvormund, schaft, Gegenvormund) Vereinsvormund- - Nachlass- und Vormundschaftssachen Testamentsvollstrecker können gem. dem vorliegenden Tarif im Rahmen der VH Global versichert werden. Darüber hinaus besteht aber auch die Möglichkeit diesen Versicherungsschutz im Rahmen der VH Pflicht (Vertragsprodukt für Pflichtversicherungsrisiken wie z.B. Rechtsanwälte. Steuerberater usw.) abzuschließen. Allerdings ist dies dort nur für folgende Versicherungssummenvarianten möglich: - 1.000.000 EUR 2.000.000 EUR 2.500.000 EUR 3.000.000 EUR 4.000.000 EUR 5.000.000 EUR Sofern der Versicherungsschutz im Rahmen der VH Pflicht zur Verfügung gestellt wird, gelten abweichend von den Darstellungen auf den Folgeseiten die für die VH Pflicht spezifischen Versicherungsbedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen Hinweise: Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) Die Vereinbarung einer Rückwärtsversicherung im Sinne von 2.2 VB VH Global ist nicht zulässig. Testamentsvollstrecker Versicherungsschutz wird gewährt im Rahmen einer Einzelfall-/Objektversicherung. Besondere Bedingungen Besondere Bedingungen zur Einzelfall-/ Objektversicherung (OBJEKT) Hinweise: Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) Die Vereinbarung einer Rückwärtsversicherung im Sinne von 2.2 VB VH Global ist nicht zulässig. Seite 94 von 476 Nachlass- und Vormundschaftssachen Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Berufsbetreuer Beiträge Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung) 100.000 EUR Einzelbeitrag Mindestbeitrag 4,00 EUR 250,00 EUR Verfahren im Jahr Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) 100.000 EUR Pauschalbeitrag der Kategorie 2 300,00 EUR Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR) Erhöhung auf Erhöhung auf Zuschläge* Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 770 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 870 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.080 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 550 % 5.000.000 EUR 1.240 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 670 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage * Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag Berufsbetreuer Erläuterungen Besondere Hinweise Selbstbehalt Nähere Informationen zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, Kein Selbstbehalt. vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Risikofragen Keine. Versicherungsbedingungen Allgemeine Ausschlüsse Allgemeiner Teil zur Police (AT) Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Spezielle Ausschlüsse Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht - auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden - auf Ansprüche aus der Anlage von privatem oder Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in Finanzinstrumenten im Sinne von § 1, Absatz 11, Kreditwesengesetz. Hierzu gehören insbesondere Aktien, Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteile an Investmentgesellschaften. Seite 95 von 476 Nachlass- und Vormundschaftssachen Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Nachlass- und Vormundschaftssachen (Einzelverfahren) Beiträge Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung) 100.000 EUR je Verfahren 250,00 EUR Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) 100.000 EUR Pauschalbeitrag der Kategorie 1 150,00 EUR Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR) Erhöhung auf Erhöhung auf Zuschläge Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 1.200 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 1.460 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.980 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 680 % 5.000.000 EUR 2.500 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 940 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage Seite 96 von 476 Nachlass- und Vormundschaftssachen Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Nachlass- und Vormundschaftssachen (Einzelverfahren) Erläuterungen Versicherungsumfang Selbstbehalt Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein beschriebene Tätigkeit in einem bestimmten Nachlass- oder Vormundschaftsverfahren. Kein Selbstbehalt. Besondere Hinweise 1. Liegt der Verfahrensbeginn länger als 3 Monate vor dem beabsichtigten Versicherungsbeginn? Nähere Informationen zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, Versicherungssumme vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Risikofragen Die vereinbarte Versicherungssumme steht für die gesamte Dauer des versicherten Verfahrens (unabhängig davon wie lange das Verfahren dauert) einmal zur Verfügung (nicht jährlich 2-fach). Allgemeine Ausschlüsse Versicherungsbedingungen Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Allgemeiner Teil zur Police (AT) Spezielle Ausschlüsse Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht Sanktionsklausel - auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden - auf Ansprüche aus der Anlage von privatem oder Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in Finanzinstrumenten im Sinne von § 1, Absatz 11, Kreditwesengesetz. Hierzu gehören insbesondere Aktien, Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteile an Investmentgesellschaften - auf kaufmännische Kalkulations-, Investitions- und Organisationstätigkeiten, wenn zum betreuenden Vermögen ein Gewerbebetrieb, eine Beteiligung an einem solchen oder Wertpapierbesitz im Nennwert von über 2.500 EUR gehört, es sei denn, dies ist ausdrücklich mitversichert Seite 97 von 476 Nachlass- und Vormundschaftssachen Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Testamentsvollstrecker (Einzelverfahren) Beiträge Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung) 100.000 EUR je Verfahren 250,00 EUR Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) 100.000 EUR Pauschalbeitrag der Kategorie 1 150,00 EUR Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR) Erhöhung auf Erhöhung auf Zuschläge Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 1.200 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 1.460 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.980 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 680 % 5.000.000 EUR 2.500 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 940 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage Testamentsvollstreckung Erläuterungen Versicherungsumfang Selbstbehalt Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein beschriebene Tätigkeit in einem bestimmten Verfahren (Einzelfallversicherung/ Objektversicherung). Kein Selbstbehalt. Besondere Hinweise Nähere Informationen zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Risikofragen 1. Liegt der Verfahrensbeginn länger als 3 Monate vor dem beabsichtigten Versicherungsbeginn? Versicherungssumme Die vereinbarte Versicherungssumme steht für die gesamte Dauer des versicherten Verfahrens (unabhängig davon wie lange das Verfahren dauert) einmal zur Verfügung (nicht jährlich 2-fach). Versicherungsbedingungen Allgemeine Ausschlüsse Allgemeiner Teil zur Police (AT) Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Spezielle Ausschlüsse Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht - auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden - auf Ansprüche aus der Anlage von privatem oder Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in Finanzinstrumenten im Sinne von § 1, Absatz 11, Kreditwesengesetz. Hierzu gehören insbesondere Aktien, Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteile an Investmentgesellschaften Seite 98 von 476 Nachlass- und Vormundschaftssachen Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Nachlass- und Vormundschaftssachen Schadenbeispiele Betreuer, Beistand, Verfahrenspfleger, Vormund - Testamentsvollstrecker, lassverwalter Verjährenlassen von Forderungen Vereinbarung eines ungünstigen Unterhaltsvergleichs Verzögerte Vollstreckung eines Unterhaltsurteils Unterlassen der Rentenantragstellung Berechnungsfehler bzgl. Abfindungen Nichteinholung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung Versäumte oder verspätete Kündigung von Dauerschuldverhältnissen (z.B. Warenabonnement) - Nachlasspfleger, Nach- Nichtbeachtung von Abtretungen / Pfändungen Auskehrung an Unberechtigte Aufnahme eines unvollständigen Nachlassverzeichnis Verursachung vermeidbarer Kosten Unzureichende Sicherung des Nachlasses Versehen bei der Ermittlung von Erben Verjährenlassen von Nachlassforderungen Seite 99 von 476 Nachlass- und Vormundschaftssachen Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Seite 100 von 476 Nachlass- und Vormundschaftssachen Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Risiko- und Beitragsinformationen für Partnerfilialen und Post-Service-Filialen der Deutsche Post AG Stichwort Seite Überblick 102 Partnerfiliale (ohne Postbank-Dienstleistungen), Post-Service-Filiale 103 Partnerfiliale (mit Postbank-Dienstleistungen) 104 Schadenbeispiele 105 Seite 101 von 476 Partnerfilialen der Deutschen Post Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Partnerfilialen und Post-Service-Filialen der Deutsche Post AG Überblick en Zielgruppen Nicht versichert werden - Partnerfiliale der Deutsche Post AG (ohne Postbank-Dienstleistungen) Konzerneigene Filialen der Deutsche Post AG - Partnerfiliale der Deutsche Post AG (mit Postbank-Dienstleistungen) - Post-Service-Filialen der Deutschen Post AG Absicherung weiterer Haftpflichtrisiken D&O Versicherung Leitungs- und Aufsichtsorgane von Kapitalgesellschaften (GmbH, Genossenschaft, Aktiengesellschaft) sowie von Vereinen, Verbänden, Kammern, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts können sich gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer organschaftlichen Tätigkeit im Rahmen einer D&O Versicherung absichern. Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele unter Risikoinformationen zur D&O Versicherung. Seite 102 von 476 Partnerfilialen der Deutschen Post Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Partnerfiliale (ohne Postbank-Dienstleistungen), Post-Service-Filiale Beiträge Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung) 100.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag 40,00 EUR 120,00 EUR je Person Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) 100.000 EUR Pauschalbeitrag der Kategorie 1 150,00 EUR Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR) Erhöhung auf Erhöhung auf Zuschläge* Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 770 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 870 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.080 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 550 % 5.000.000 EUR 1.240 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 670 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage * Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag Versicherungsumfang Erläuterungen Besondere Hinweise Selbstbehalt für Partner- und Post-Service-Filialen in Zusammenarbeit mit der Deutschen Post AG, andernfalls: siehe Tarifteil Dienstleistungsunternehmen (Erbringung von Dienstleistungen, Sonstige) Kein Selbstbehalt. Risikofragen Keine. Nähere Informationen zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, Versicherungsbedingungen Sanktionsklausel vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Allgemeiner Teil zur Police (AT) Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Allgemeine Ausschlüsse Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Spezielle Ausschlüsse Keine. Seite 103 von 476 Partnerfilialen der Deutschen Post Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Partnerfiliale (mit Postbank-Dienstleistungen) Beiträge Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung) 100.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag 80,00 EUR 240,00 EUR je Person Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) 100.000 EUR Pauschalbeitrag der Kategorie 1 150,00 EUR Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR) Erhöhung auf Erhöhung auf Zuschläge* Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 770 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 870 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.080 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 550 % 5.000.000 EUR 1.240 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 670 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage * Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag Versicherungsumfang Erläuterungen Besondere Hinweise Selbstbehalt für Partner- und Post-Service-Filialen in Zusammenarbeit mit der Deutschen Post AG, andernfalls: siehe Tarifteil Dienstleistungsunternehmen (Erbringung von Dienstleistungen, Sonstige) Kein Selbstbehalt. Risikofragen Keine. Nähere Informationen zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, Versicherungsbedingungen Sanktionsklausel vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Allgemeiner Teil zur Police (AT) Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Allgemeine Ausschlüsse Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Spezielle Ausschlüsse Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht - auf Zusicherungen oder Auskünften über Eigenschaften von Sachen oder Rechten, über Wertentwicklungen und Erträgen sowie aus sonstiger fehlerhafter oder nicht erfolgter Beratung Seite 104 von 476 Partnerfilialen der Deutschen Post Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Partnerfilialen und Post-Service-Filialen der Deutsche Post AG Schadenbeispiele Dienstleistungen im Bereich Post Dienstleistungen im Bereich Postbank - - - Frachtsendungen kommen durch unsachgemäße Behandlung zu Schaden Einschreibsendung wird an nicht legitimierten Empfänger ausgehändigt Aushändigung einer Nachnahmesendung ohne Einzug des Nachnahmebetrages Versehen bei der Zustellung von Schriftstücken - Dienstleistungen im Bereich Telekom - - - Fehlleitung eines Telegramms an unrichtige Empfänger. Annahme von Falschgeld Verzählen bei der Entgegennahme von Geld Auszahlung aus verloren gegangenem oder gestohlenem Sparbuch infolge mangelhafter Durchsicht der Sperrliste Zahlungen auf Vorlage gefälschter Ausweise Versehen bei der Behandlung von Überweisungen Auszahlung an den Kontoinhaber trotz Pfändung des Kontos Überweisung auf falsches Konto Ausführung eines zurückgezogenen Auftrages Seite 105 von 476 Partnerfilialen der Deutschen Post Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Seite 106 von 476 Partnerfilialen der Deutschen Post Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Risiko- und Beitragsinformationen für Publikationsrisiken Stichwort Seite Überblick 108 Anzeigenblatt 109 Anzeigenexpedition 109 Autor, Lektor / Journalist, Redakteur 110 Privates Fernsehen, Privater Hörfunk 111 Verlag, Redaktionsgemeinschaft, Zeitung 112 Schadenbeispiele 113 Seite 107 von 476 Publikationsrisiken Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Publikationsrisiken Überblick Zielgruppen Anfragepflichtige Risiken - - Anzeigenblatt Anzeigenexpedition Autor, Lektor* Journalist, Redakteur* Privates Fernsehen Privater Hörfunk Redaktionsgemeinschaft* Verlag Zeitschrift Zeitung Presseagenturen, Nachrichtenagenturen Technischer Redakteur öffentlich-rechtliches Fernsehen öffentlich-rechtlicher Rundfunk Nicht versichert werden - *Hinweis zu Autoren und Journalisten Boulevard-Journalismus Boulevard-Medien Parteiorgan (Medien), Parteizeitung Der freiberuflich tätige Journalist, Autor, Lektor oder Redakteur kann - neben dem Verleger - persönlich in Anspruch genommen werden oder muss ggf. einen Regress seiner Auftraggeber befürchten. Aus diesem Grund ist eine eigene Absicherung notwendig. *Hinweis zur Redaktionsgemeinschaft Bei Redaktionsgemeinschaften schließen sich mehrere Redakteure zusammen und Treten bei der Veröffentlichung gemeinsam in Erscheinung. Für die Tätigkeit außerhalb der Redaktionsgemeinschaft ist Versicherungsschutz über einen eigenständigen Vertrag zu beantragen (zum Beispiel als Journalist oder Redakteur). Absicherung weiterer Haftpflichtrisiken D&O Versicherung Leitungs- und Aufsichtsorgane von Kapitalgesellschaften (GmbH, Genossenschaft, Aktiengesellschaft) sowie von Vereinen, Verbänden, Kammern, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts können sich gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer organschaftlichen Tätigkeit im Rahmen einer D&O Versicherung absichern. Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele, vgl. Risiko- und Beitragsinformationen zur D&O Versicherung. Seite 108 von 476 Publikationsrisiken Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Anzeigenblatt Beiträge Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung) 100.000 EUR Umsatz Beitragssatz bis 5.000.000 EUR über 5.000.000 EUR 0,25 ‰ Mindestbeitrag 225,00 EUR Anfrage Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) 100.000 EUR Pauschalbeitrag der Kategorie 2 300,00 EUR Anzeigenexpedition Beiträge Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung) 100.000 EUR Umsatz Beitragssatz bis 5.000.000 EUR über 5.000.000 EUR 1,00 ‰ Mindestbeitrag 900,00 EUR Anfrage Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) 100.000 EUR Pauschalbeitrag Kategorie 2 300,00 EUR Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR) Erhöhung auf Erhöhung auf Zuschläge* Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 770 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 870 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.080 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 550 % 5.000.000 EUR 1.240 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 670 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage * Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag Versicherungsumfang Erläuterungen Besondere Hinweise Nähere Informationen zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Selbstbehalt Kein Selbstbehalt. Risikofragen Keine. Versicherungsbedingungen Allgemeiner Teil zur Police (AT) Allgemeine Ausschlüsse Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Spezielle Ausschlüsse Keine. Seite 109 von 476 Publikationsrisiken Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Autor, Lektor / Journalist, Redakteur Beiträge Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung) 100.000 EUR je freiberuflich tätige Person 150,00 EUR Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) 100.000 EUR Pauschalbeitrag der Kategorie 2 300,00 EUR Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR) Erhöhung auf Erhöhung auf Zuschläge Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 770 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 870 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.080 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 550 % 5.000.000 EUR 1.240 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 670 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage Versicherungsumfang Erläuterungen Besondere Hinweise Selbstbehalt Nähere Informationen zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, Kein Selbstbehalt. vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Allgemeine Ausschlüsse Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Risikofragen 1. (Nur Redakteur) Üben Sie die Tätigkeit eines technischen Redakteurs aus? 2. Stehen erbrachte Leistungen im Zusammenhang mit sogenanntem Sensations- oder BoulevardJournalismus? Versicherungsbedingungen Allgemeiner Teil zur Police (AT) Spezielle Ausschlüsse Sanktionsklausel Keine. Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Seite 110 von 476 Publikationsrisiken Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Privates Fernsehen, Privater Hörfunk Beiträge Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung) 100.000 EUR Umsatz Beitragssatz bis 5.000.000 EUR über 5.000.000 EUR 0,50 ‰ Mindestbeitrag 450,00 EUR Anfrage Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) 100.000 EUR Pauschalbeitrag der Kategorie 2 300,00 EUR Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR) Erhöhung auf Erhöhung auf Zuschläge* Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 770 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 870 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.080 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 550 % 5.000.000 EUR 1.240 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 670 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage * Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag Versicherungsumfang Erläuterungen Besondere Hinweise Selbstbehalt Nähere Informationen zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, Kein Selbstbehalt. vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Risikofragen 1. Sind Sie öffentlich-rechtlich tätig? Versicherungsbedingungen Allgemeine Ausschlüsse Allgemeiner Teil zur Police (AT) Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Spezielle Ausschlüsse Keine. Seite 111 von 476 Publikationsrisiken Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Verlag, Redaktionsgemeinschaft, Zeitung Beiträge Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung) 100.000 EUR Umsatz Beitragssatz bis 5.000.000 EUR über 5.000.000 EUR 0,50 ‰ Mindestbeitrag 450,00 EUR Anfrage Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) 100.000 EUR Pauschalbeitrag der Kategorie 2 300,00 EUR Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR) Erhöhung auf Erhöhung auf Zuschläge* Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 770 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 870 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.080 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 550 % 5.000.000 EUR 1.240 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 670 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage * Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag Versicherungsumfang Erläuterungen Besondere Hinweise Selbstbehalt Nähere Informationen zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, Kein Selbstbehalt. vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Risikofragen 1. Stehen erbrachte Leistungen im Zusammenhang mit sogenanntem Sensations- oder BoulevardJournalismus? Allgemeine Ausschlüsse Versicherungsbedingungen Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Allgemeiner Teil zur Police (AT) Spezielle Ausschlüsse Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Keine. Sanktionsklausel Seite 112 von 476 Publikationsrisiken Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Publikationsrisiken Schadenbeispiele Anzeigenblatt Privater Hörfunk - - - fehlerhafte Anzeigen Verwechslung von Namen bei Meldungen über Gerichtsverfahren Verletzung des Persönlichkeitsrechts Kreditschädigung durch Veröffentlichung falscher Namen - Verwechslung von Namen bei Meldungen über Gerichtsverfahren Verletzung des Persönlichkeitsrechts Kreditschädigung durch Veröffentlichung falscher Namen Verlag, Redaktionsgemeinschaft, Zeitung Anzeigenexpeditionen - unrichtige Angaben in Anzeigen und Inseraten wettbewerbsrechtliche Verstöße in Anzeigen und Inseraten Autor, Lektor / Journalist, Redakteur - - Verletzung des Persönlichkeitsrechts Kreditschädigung durch die Veröffentlichung falscher Angaben Namens- oder Bildverwechslungen in Meldungen über Gerichtsverfahren - fehlerhafte Anzeigen Verwechslung von Namen bei Meldungen über Gerichtsverfahren Verletzung des Persönlichkeitsrechts Kreditschädigung durch Veröffentlichung falscher Namen Haftpflichtansprüche wegen Verwendung von Bildern ohne Genehmigung des Abgebildeten unrichtige Wiedergabe eines Testberichtes Privates Fernsehen - Verwechslung von Namen bei Meldungen über Gerichtsverfahren Verletzung des Persönlichkeitsrechts Kreditschädigung durch Veröffentlichung falscher Namen Haftpflichtansprüche wegen Verwendung von Bildern ohne Genehmigung des Abgebildeten Seite 113 von 476 Publikationsrisiken Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Seite 114 von 476 Publikationsrisiken Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Risiko- und Beitragsinformationen für Unternehmensberater Stichwort Seite Überblick 116 Unternehmensberater 117 Markt- und Meinungsforscher 119 Personalberater 120 Mediator 121 Schadenbeispiele 122 Seite 115 von 476 Unternehmensberater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Unternehmensberater Überblick Unternehmensberater Betriebswirtschaftliche Unternehmensberatung Schwerpunkt in den Bereichen - Personalberater mit Existenzgründung, Umwandlung, Sanierung Kauf- und Verkauf von Unternehmen (mit Ausnahme Due Diligence, siehe anfragepflichtige Risiken) Buchführung, Rechnungswesen Marktanalyse, Marketing und Merchandising Lagerhaltung und Logistik Personalberatung, -Planung, suche, -schulung Qualitäts-Management, Umweltmanagement Finanzierung und Fördermittel Außenwirtschaft Interims-Management Markt- und Meinungsforscher Gültig für ausschließlich im Bereich der Marktanalyse tätige Unternehmen bzw. Personen. Gültig für ausschließlich im Bereich der Personalberatung oder -vermittlung tätige Unternehmen bzw. Personen (z.B. Arbeitsvermittler). Mediator Der Mediator ist Vermittler in einem familiären, wirtschaftlichen oder strafrechtlichen Konflikt. Anfragepflichtige Risiken Kauf und Verkauf von Unternehmen Unternehmensberater, die Tätigkeiten im Bereich „Mergers & Aquisitions“ durchführen, also die Vorbereitung bzw. Begleitung von Investitionsvorhaben im Bereich von Unternehmens(ver-)käufen, -beteiligungen oder -verschmelzungen und die damit verbundene umfassende Bestandsaufnahme (sog. „Due Diligence“), werden ausschließlich über ein erweitertes Sonderkonzept gezeichnet. Anfrage Direktion mit Fragebogen F1 sowie detaillierten Angaben zu Qualifikation, Berufserfahrung und Vorlage Standardvertrag. Absicherung weiterer Haftpflichtrisiken D&O Versicherung Leitungs- und Aufsichtsorgane von Kapitalgesellschaften (GmbH, Genossenschaft, Aktiengesellschaft) sowie von Vereinen, Verbänden, Kammern, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts können sich gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer organschaftlichen Tätigkeit im Rahmen einer D&O Versicherung absichern. Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele, vgl. Risiko- und Beitragsinformationen zur D&O Versicherung. Seite 116 von 476 Unternehmensberater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Unternehmensberater Beiträge Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung) 100.000 EUR Umsatz Beitragssatz Mindestbeitrag bis 250.000 EUR 1,00 ‰ 195,00 EUR bis 500.000 EUR 0,78 ‰ 250,00 EUR bis 1.500.000 EUR 0,65 ‰ 390,00 EUR bis 5.000.000 EUR 0,50 ‰ 975,00 EUR über 5.000.000 EUR Anfrage Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) 100.000 EUR Pauschalbeitrag der Kategorie 1 150,00 EUR Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR) Erhöhung auf Erhöhung auf Zuschläge* Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 770 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 870 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.080 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 550 % 5.000.000 EUR 1.240 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 670 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage * Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag Seite 117 von 476 Unternehmensberater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Unternehmensberater Erläuterungen Besondere Hinweise Selbstbehalt Nähere Informationen zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, Kein Selbstbehalt. vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Allgemeine Ausschlüsse Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Spezielle Ausschlüsse Risikofragen 1. Bieten Sie technische Beratung an? 2. Übernehmen Sie bei Ihrer Tätigkeit die Organhaftung? 3. Erbringen Sie Leistungen im Zusammenhang mit Merger & Acquisition? Versicherungsbedingungen Allgemeiner Teil zur Police (AT) Sanktionsklausel Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht - Ansprüche von Kunden, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind; - auf Ansprüche aus der Planung (wohl hingegen Layoutplanung), Konstruktion oder Berechnung von Fabriken, Gebäuden, Maschinen und Anlagekomponenten einschließlich der Bauüberwachung (Architekten- und Ingenieurrisiko) sowie der Berechnung von Bauzeiten und Lieferfristen; - auf Ansprüche im Zusammenhang mit der Erhebung von Organhaftungsansprüchen (z. B. § 43 GmbHG, § 93 AktG) gegenüber dem Versicherungsnehmer; Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Seite 118 von 476 Unternehmensberater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Markt- und Meinungsforscher Beiträge Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung) 100.000 EUR Umsatz Beitragssatz Mindestbeitrag bis 500.000 EUR 0,95 ‰ 190,00 EUR bis 1.500.000 EUR 0,86 ‰ 475,00 EUR bis 5.000.000 EUR 0,65 ‰ 1.290,00 EUR über 5.000.000 EUR Anfrage Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) 100.000 EUR Pauschalbeitrag der Kategorie 1 150,00 EUR Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR) Erhöhung auf Erhöhung auf Zuschläge* Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 770 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 870 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.080 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 550 % 5.000.000 EUR 1.240 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 670 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage * Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag Markt- und Meinungsforscher Erläuterungen Besondere Hinweise Selbstbehalt Nähere Informationen zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, Kein Selbstbehalt. vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Risikofragen Keine. Versicherungsbedingungen Allgemeine Ausschlüsse Allgemeiner Teil zur Police (AT) Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Spezielle Ausschlüsse Keine. Seite 119 von 476 Unternehmensberater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Personalberater Beiträge Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung) 100.000 EUR Umsatz Beitragssatz Mindestbeitrag bis 500.000 EUR 0,95 ‰ 190,00 EUR bis 1.500.000 EUR 0,86 ‰ 475,00 EUR bis 5.000.000 EUR 0,65 ‰ 1.290,00 EUR über 5.000.000 EUR Anfrage Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) 100.000 EUR Pauschalbeitrag der Kategorie 1 150,00 EUR Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR) Erhöhung auf Erhöhung auf Zuschläge* Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 770 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 870 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.080 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 550 % 5.000.000 EUR 1.240 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 670 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage * Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag Personalberater Erläuterungen Besondere Hinweise Selbstbehalt Nähere Informationen zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, Kein Selbstbehalt. vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Risikofragen Keine. Versicherungsbedingungen Allgemeine Ausschlüsse Allgemeiner Teil zur Police (AT) Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Spezielle Ausschlüsse Keine. Seite 120 von 476 Unternehmensberater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Mediator Beiträge Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung) 100.000 EUR je Person 180,00 EUR Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) 100.000 EUR Pauschalbeitrag der Kategorie 1 150,00 EUR Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR) Erhöhung auf Erhöhung auf Zuschläge Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 770 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 870 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.080 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 550 % 5.000.000 EUR 1.240 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 670 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage Mediator Erläuterungen Besondere Hinweise Selbstbehalt Nähere Informationen zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, Kein Selbstbehalt. vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Risikofragen Keine. Versicherungsbedingungen Allgemeine Ausschlüsse Allgemeiner Teil zur Police (AT) Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Spezielle Ausschlüsse Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf - Ansprüche von Kunden, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind; Seite 121 von 476 Unternehmensberater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Unternehmensberater Schadenbeispiele Unternehmensberater Personalberater - - Falsche Kostenermittlung Fehlerhafte Organisationsstraffungsmaßnahmen Fehlerhafte Standortanalyse Unzureichende Finanzierungsmaßnahmen Außerachtlassen von Fördermöglichkeiten Unzureichende Investitionsmaßnahmen Lückenhafte Marktanalyse Unzureichende Liquiditätsprüfungen Unnötige Produktionsausweitung Lückenhafte Kalkulationsgrundlagen Falsche Einschätzung des Personalbedarfs Unzureichende Personalplanung Beratungsergebnis nicht umsetzbar - Fehlerhafte Kapazitätsanalysen Über-/Unterbewertung des Personalbedarfs Fehleinschätzungen im Qualifizierungsbedarf Personalentwicklungs-Konzept entspricht nicht der geplanten Unternehmensentwicklung Fehlende / nicht erforderliche Audits Lückenhafte Qualitäts-/Transferkontrollen Fehler bei der Stellenbeschreibung Vermittlung ungeeigneten Personals Fehler bei Schaltung von Personalanzeigen Fehler bei der Führung / Auswertung von Bewerbungsgesprächen Mangelhafte Organisation von Terminen Markt- und Meinungsforscher Mediator - - - Mehrkosten wegen falscher Umfragemethode Marktanalyse erweist sich als nicht realisierbar Kosten werden erheblich unterschätzt Interviewgruppe entspricht nicht der Zielgruppe Marktbefragung für konkreten Zweck ungeeignet Art der Befragung vereitelt objektivierbare Daten Anbau unnötiger Personalkapazitäten zur Durchführung der Umfrage Fehler bei der Auswertung von Tests / Befragungen führen zu falschen Rückschlüssen Auswahl ungeeigneter (Hilfs-)Personen Versehentliche Personalisierung der Daten z.B. bei Veröffentlichung des Umfrageergebnisses Verletzung von Mediations-Verfahrensregeln Verletzung von Neutralitätspflichten Seite 122 von 476 Unternehmensberater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 11/2014 Risiko- und Beitragsinformationen für Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts Stichwort Seite Überblick 124 Verein, ideell und gesellig 125 Sportverein (nicht Berufs- oder Profisport) 126 Personenvereinigung (teil- oder nichtrechtsfähig) 127 Verband, Kammer, Innung 128 Haus- und Grundbesitzerverein, Mieterverein 130 Schadenbeispiele 132 Seite 123 von 476 Vereine, Verbände, K. d. ö. R. Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 11/2014 Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts Vereine Verband Eingetragene Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und bei denen daher keine Gewinnerzielungsabsicht (§ 15 EStG) besteht. Hierzu gehören zum Beispiel: - Vereine, ideell und gesellig Billard-, Brieftauben-, Jugendkultur-, Gebirgs-, Gesangs-, Kegel-, Musik-, Theater-, Heimat-, Lese-, Verschönerungsvereine. Nachbarschafts-, Jugend-, Abstinenz-, Pfadfinder-, Naturschutz-, Umweltschutz-, Geschichts-, Bildungsverein, Freiwillige Feuerwehr. Sportvereine (nicht Berufs- oder Profisport) Überblick Arbeitgeberverband Bauernverband Bundes- oder Landesinnungsverband Kreishandwerkerschaft Industrieverband Innungsverband Unternehmerverband Kammer - Berufsständische Kammer Handwerkskammer Industrie- und Handelskammer Landwirtschaftskammer Armbrust-, Ballspiel-, Bogen-, Box-, Dart-, Eissport-, Fecht-, Hockey-, Jiu-Jitsu-, Judo-, Karate-, Minigolf-, Radfahr-, Reit- und Fahr- (ohne Pferdezucht), Ringkampf-, Rodel-, Ruder-, Schützen-, Schwimm-, Segel, Ski-, Tauch-, Tennis-, Turnvereine. Innung Personenvereinigung (teil- oder nichtrechtsfähig) Haus- und Grundbesitzerverein Nicht rechtsfähige Vereine und sonstige teil- oder nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, wie zum Beispiel: - - Interessenvereinigungen, Bürgergruppen, und Bürgerinitiativen. - Handwerksinnung Kreis- oder Bezirkshandwerksinnungen Haus- und Grundbesitzerverein Stiftung (Anfrage Direktion) Beizufügen sind: Hinweis: Vertragspartner ist die mit der Vertretung der Mitglieder beauftragte Person. - Stiftungsurkunde Satzung und letzter Jahresabschluss Träger von Schulen und sozialen Einrichtungen Nicht versichert werden Träger von Schulen und sozialen Einrichtungen (zum Beispiel Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege), - vgl. Risiko- und Beitragsinformationen für das Heilwesen und wohlfahrtspflegerische Einrichtungen (Bildungseinrichtungen). - Berufs-/Profisport Verein Gewerkschaften Golf-Club Grundlagenforschung Parteien und politische Vereinigungen Vereinigungen, die überregional zu Spenden aufrufen Wirtschaftliche Vereine (z.B. Aktien-Club) Absicherung weiterer Haftpflichtrisiken D&O Versicherung ihrer organschaftlichen Tätigkeit im Rahmen einer D&O Versicherung absichern. Leitungs- und Aufsichtsorgane von Kapitalgesellschaften (GmbH, Genossenschaft, Aktiengesellschaft) sowie von Vereinen, Verbänden, Kammern, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts können sich gegen Haftpflichtansprüche aus Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele, vgl. Risiko- und Beitragsinformationen zur D&O Versicherung. Seite 124 von 476 Vereine, Verbände, K. d. ö. R. Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 11/2014 Verein, ideell und gesellig Beiträge Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung) 100.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag 0,40 EUR 180,00 EUR je Mitglied Zuschlag Mitversicherung Schlüsselverlustrisiko 10 % Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) 100.000 EUR Pauschalbeitrag der Kategorie 0 beitragsfrei Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR) Erhöhung auf Erhöhung auf Zuschläge* Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 770 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 870 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.080 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 550 % 5.000.000 EUR 1.240 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 670 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage * Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag Verein, ideell und gesellig Erläuterungen Besondere Hinweise Selbstbehalt Nähere Informationen zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, Kein Selbstbehalt. vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Risikofragen 1. Sind Sie ein wirtschaftlicher Verein (gemäß § 22 BGB) oder eine Gewerkschaft oder eine politische Vereinigung? 2. Verfolgen Sie ideelle oder gesellige Zwecke? Allgemeine Ausschlüsse Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Schlüsselverlustrisiko Gegen Beitragszuschlag mitversichert sind die Kosten für die Erneuerung der Schließanlage als Folge des Abhandenkommens von Schlüsseln. Spezielle Ausschlüsse Keine. Versicherungsbedingungen Allgemeiner Teil zur Police (AT) Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Anlage zur Erweiterung der Eigenschadendeckung in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VHEIG-ERW) Seite 125 von 476 Vereine, Verbände, K. d. ö. R. Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 11/2014 Sportverein (nicht Berufs- oder Profisport) Beiträge Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung) 100.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag 0,60 EUR 270,00 EUR je Mitglied Zuschlag Mitversicherung Schlüsselverlustrisiko 10 % Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) 100.000 EUR Pauschalbeitrag der Kategorie 0 beitragsfrei Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR) Erhöhung auf Erhöhung auf Zuschläge* Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 770 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 870 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.080 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 550 % 5.000.000 EUR 1.240 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 670 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage * Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag Sportverein (nicht Berufs- oder Profisport) Erläuterungen Besondere Hinweise Selbstbehalt Nähere Informationen zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, Kein Selbstbehalt. vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Allgemeine Ausschlüsse Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Risikofragen 1. Beschäftigen Sie Berufs- oder Profisportler? Schlüsselverlustrisiko Gegen Beitragszuschlag mitversichert sind die Kosten für die Erneuerung der Schließanlage als Folge des Abhandenkommens von Schlüsseln. Versicherungsbedingungen Spezielle Ausschlüsse Allgemeiner Teil zur Police (AT) Keine. Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Anlage zur Erweiterung der Eigenschadendeckung in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VHEIG-ERW) Seite 126 von 476 Vereine, Verbände, K. d. ö. R. Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 11/2014 Personenvereinigung (teil- oder nichtrechtsfähig) Beiträge Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung) 100.000 EUR Beitragssatz je Mitglied Mindestbeitrag 0,40 EUR Zuschlag Mitversicherung Schlüsselverlustrisiko 180,00 EUR 10 % Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) 100.000 EUR Pauschalbeitrag der Kategorie 0 beitragsfrei Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR) Erhöhung auf Erhöhung auf Zuschläge* Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 770 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 870 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.080 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 550 % 5.000.000 EUR 1.240 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 670 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage * Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag Personenvereinigung (teil- oder nichtrechtsfähig) Erläuterungen Besondere Hinweise Selbstbehalt Nähere Informationen zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, Kein Selbstbehalt. vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Allgemeine Ausschlüsse Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Risikofragen Keine. Schlüsselverlustrisiko Gegen Beitragszuschlag mitversichert sind die Kosten für die Erneuerung der Schließanlage als Folge des Abhandenkommens von Schlüsseln. Versicherungsbedingungen Spezielle Ausschlüsse Allgemeiner Teil zur Police (AT) Keine. Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Anlage zur Erweiterung der Eigenschadendeckung in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VHEIG-ERW) Seite 127 von 476 Vereine, Verbände, K. d. ö. R. Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 11/2014 Verband, Kammer, Innung Beiträge Versicherungssumme 100.000 EUR jährliche Haushaltssumme Beitragssatz Mindestbeitrag bis 100.000 EUR 3,90 ‰ 350,00 EUR bis 250.000 EUR 2,10 ‰ 390,00 EUR bis 500.000 EUR 1,50 ‰ 525,00 EUR bis 750.000 EUR 1,30 ‰ 750,00 EUR bis 1.000.000 EUR 1,20 ‰ 975,00 EUR bis 1.500.000 EUR 0,95 ‰ 1.200,00 EUR bis 2.000.000 EUR 0,80 ‰ 1.425,00 EUR bis 2.500.000 EUR 0,70 ‰ 1.600,00 EUR bis 5.000.000 EUR 0,45 ‰ 1.750,00 EUR über 5.000.000 EUR Anfrage Zuschlag Mitversicherung Schlüsselverlustrisiko 10 % Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) 100.000 EUR Pauschalbeitrag der Kategorie 0 beitragsfrei Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR) Erhöhung auf Erhöhung auf Zuschläge* Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 770 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 870 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.080 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 550 % 5.000.000 EUR 1.240 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 670 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage * Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag Seite 128 von 476 Vereine, Verbände, K. d. ö. R. Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 11/2014 Verband, Kammer, Innung Erläuterungen Besondere Hinweise Selbstbehalt Nähere Informationen zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Allgemeine Ausschlüsse Keine. Risikofragen 1. Sind Sie ein wirtschaftlicher Verein (gemäß § 22 BGB) oder eine Gewerkschaft oder eine politische Vereinigung? Schlüsselverlustrisiko Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Spezielle Ausschlüsse Kein Selbstbehalt. Gegen Beitragszuschlag mitversichert sind die Kosten für die Erneuerung der Schließanlage als Folge des Abhandenkommens von Schlüsseln. Versicherungsbedingungen Allgemeiner Teil zur Police (AT) Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Anlage zur Erweiterung der Eigenschadendeckung in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VHEIG-ERW) Seite 129 von 476 Vereine, Verbände, K. d. ö. R. Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 11/2014 Haus- und Grundbesitzerverein, Mieterverein Beiträge Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung) 100.000 EUR je Person Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) Beitragssatz Mindestbeitrag 80,00 EUR 450,00 EUR 100.000 EUR Pauschalbeitrag der Kategorie 0 beitragsfrei Mitversicherung der Haus- und Grundbesitzverwaltung Zuschläge Wohn- und Geschäftseinheiten Beitrag/Einheit Mindestbeitrag bis 250 Einheiten 1,80 EUR bis 1000 Einheiten 1,60 EUR 450,00 EUR bis 2.500 Einheiten 1,40 EUR 1.600,00 EUR bis 5.000 Einheiten 1,10 EUR 3.500,00 EUR über 5.000 Einheiten Anfrage Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR) Erhöhung auf ohne Erhöhung auf Zuschläge* Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 770 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 870 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.080 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 550 % 5.000.000 EUR 1.240 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 670 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage * Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag Seite 130 von 476 Vereine, Verbände, K. d. ö. R. Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 11/2014 Haus- und Grundbesitzerverein, Mieterverein Erläuterungen Besondere Hinweise Selbstbehalt Nähere Informationen zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, Kein Selbstbehalt. vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Risikofragen Keine. Versicherungsbedingungen Allgemeine Ausschlüsse Allgemeiner Teil zur Police (AT) Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Spezielle Ausschlüsse Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht - auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden; - auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit eines Gewässers - einschließlich des Grundwassers verändert wird; - auf die Verwaltung von eigenem und fremdem Hausund Grundbesitz, es sei denn, dies ist ausdrücklich mitversichert. Anlage zur Erweiterung der Eigenschadendeckung in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VHEIG-ERW) Seite 131 von 476 Vereine, Verbände, K. d. ö. R. Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 11/2014 Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts Haus- und Grundbesitzerverein, Mietverein Verein - - - Mangelhafte Beratung (z.B. bei Mietfragen, in Kündigungssachen, bei der Rechtsverfolgung) Fehler bei der Hausverwaltung (sofern mitversichert) Unsachgemäße Prozessführung für Mitglieder (z.B. Verjähren lassen von Forderungen) Klage vor unzuständigem Gericht oder gegen den falschen Beklagten, unterlassene Beweisanträge - Schadenbeispiele Erteilung fehlerhafter Auskünfte Fehlerhafte Beantragung öffentlicher Fördermittel Fehler beim Ausfüllen von Anträgen Mangelhafte Vertretung der Mitgliederinteressen Versäumung von Verjährungs- und Rechtsmittelfristen Nichtbeachtung von Kündigungsfristen Fehler bei Druck von vereinseigenen Zeitschriften Innung Verein, ideell und gesellig – zusätzlich - - - Mangelhafte Beratung in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten Wettbewerbswidrige Beratung Fehler bei der Rechtsverfolgung Ausstellung fehlerhafter Urkunden Ungerechtfertigte Abänderung der Eintragung in die Handwerksrolle - Fehlerhafte Spendenbescheinigung führt zu verringerten Steuervorteilen beim Spender Vorstand muss für Steuerschulden des Vereins haften Mitglieder müssen wegen Wegfall der Gemeinnützigkeit für die Verbindlichkeiten aufkommen Verband Kammer - Ausstellung unrichtiger Zeugnisse / Bescheinigungen Erstellung mangelhafter Gutachten Unsachgemäße Beratungen in arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen Sachlich unbegründete Entscheidung bei internen Auswahlverfahren Verletzung von Aufsichtspflichten Bestellung unzuverlässiger Verwalter - Erteilung fehlerhafter Auskünfte Fehlerhafte Rechtsauskünfte Fehler beim Ausfüllen von Anträgen/Formularen Mangelhafte Rechtsvertretung der Mitglieder Versäumung von Verjährungs-/Rechtsmittelfristen Nichtbeachtung von Kündigungsfristen Fehler bei Druck von verbandseigenen Zeitschriften Personenvereinigung - Mangelhafte Vertretung der Mitgliederinteressen Fehler bei Einreichung von Petitionen Versäumnisse bei Einleitung von Sammelklagen Verstöße gegen Wettbewerbsvorschriften Erteilung fehlerhafter Auskünfte Fehler bei der Erstellung von Druckerzeugnissen Falsche Verwendung von finanziellen Mitteln Seite 132 von 476 Vereine, Verbände, K. d. ö. R. Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Risiko- und Beitragsinformationen für Betriebe der Werbebranche Stichwort Seite Überblick 134 Grafik-Designer, Web-Designer 135 Eventagentur 136 PR-Agentur 137 Werbeberater 138 Werbeagentur 139 Schadenbeispiele 140 Seite 133 von 476 Werbebranche Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Betriebe der Werbebranche Überblick Zielgruppen Anfragepflichtige Risiken - - Industriedesigner Investor Relations Fragebogen F1 Grafik-Designer, Web-Designer Eventagentur PR-Agentur Werbeberater Werbeagentur Bei dem Risiko Werbeagentur ist die Tätigkeit als Grafik-/ Webdesigner, Event- oder PR–Agentur sowie als Werbeberater mitversichert. Absicherung weiterer Haftpflichtrisiken D&O Versicherung Leitungs- und Aufsichtsorgane von Kapitalgesellschaften (GmbH, Genossenschaft, Aktiengesellschaft) sowie von Vereinen, Verbänden, Kammern, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts können sich gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer organschaftlichen Tätigkeit im Rahmen einer D&O Versicherung absichern. Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele unter Risikoinformationen zur D&O Versicherung Seite 134 von 476 Werbebranche Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Grafik-Designer, Web-Designer Beiträge Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung) 100.000 EUR Umsatz Beitragssatz bis 5.000.000 EUR über 5.000.000 EUR 1,40 ‰ Mindestbeitrag 350,00 EUR Anfrage Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) 100.000 EUR Pauschalbeitrag der Kategorie 1 150,00 EUR Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR) Erhöhung auf Erhöhung auf Zuschläge* Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 770 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 870 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.080 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 550 % 5.000.000 EUR 1.240 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 670 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage * Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag Grafik-Designer, Web-Designer Erläuterungen Besondere Hinweise Selbstbehalt Nähere Informationen zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, Kein Selbstbehalt. vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Risikofragen 1. Betreiben Sie Industriedesign? Versicherungsbedingungen Allgemeine Ausschlüsse Allgemeiner Teil zur Police (AT) Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Spezielle Ausschlüsse Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht - auf Ansprüche von Kunden, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind; Bei dem Risiko Werbeagentur ist die Tätigkeit als Grafik- oder Webdesigner, Event- oder PR–Agentur sowie als Werbeberater mitversichert. Eine Kombination ist daher nicht erforderlich. Seite 135 von 476 Werbebranche Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Eventagentur Beiträge Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung) 100.000 EUR Umsatz Beitragssatz bis 5.000.000 EUR über 5.000.000 EUR 0,59 ‰ Mindestbeitrag 885,00 EUR Anfrage Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) 100.000 EUR Pauschalbeitrag der Kategorie 1 150,00 EUR Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR) Erhöhung auf Erhöhung auf Zuschläge* Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 770 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 870 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.080 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 550 % 5.000.000 EUR 1.240 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 670 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage * Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag Eventagentur Erläuterungen Besondere Hinweise Selbstbehalt Nähere Informationen zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, Kein Selbstbehalt. vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Risikofragen Keine. Versicherungsbedingungen Allgemeine Ausschlüsse Allgemeiner Teil zur Police (AT) Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Spezielle Ausschlüsse Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht - auf Ansprüche von Kunden, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind; Bei dem Risiko Werbeagentur ist die Tätigkeit als Grafik- oder Webdesigner, Event- oder PR–Agentur sowie als Werbeberater mitversichert. Eine Kombination ist daher nicht erforderlich. Seite 136 von 476 Werbebranche Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 PR-Agentur Beiträge Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung) 100.000 EUR Umsatz Beitragssatz bis 5.000.000 EUR über 5.000.000 EUR 0,67 ‰ Mindestbeitrag 1.000,00 EUR Anfrage Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) 100.000 EUR Pauschalbeitrag der Kategorie 1 150,00 EUR Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR) Erhöhung auf Erhöhung auf Zuschläge* Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 770 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 870 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.080 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 550 % 5.000.000 EUR 1.240 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 670 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage * Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag PR-Agentur Erläuterungen Besondere Hinweise Selbstbehalt Nähere Informationen zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, Kein Selbstbehalt. vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Risikofragen Keine. Versicherungsbedingungen Allgemeine Ausschlüsse Allgemeiner Teil zur Police (AT) Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Spezielle Ausschlüsse Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht - auf Ansprüche von Kunden, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind; Bei dem Risiko Werbeagentur ist die Tätigkeit als Grafik- oder Webdesigner, Event- oder PR–Agentur sowie als Werbeberater mitversichert. Eine Kombination ist daher nicht erforderlich. Seite 137 von 476 Werbebranche Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Werbeberater Beiträge Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung) 100.000 EUR Umsatz Beitragssatz bis 5.000.000 EUR über 5.000.000 EUR 0,67 ‰ Mindestbeitrag 1.000,00 EUR Anfrage Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) 100.000 EUR Pauschalbeitrag der Kategorie 1 150,00 EUR Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR) Erhöhung auf Erhöhung auf Zuschläge* Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 770 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 870 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.080 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 550 % 5.000.000 EUR 1.240 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 670 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage * Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag Werbeberater Erläuterungen Besondere Hinweise Selbstbehalt Nähere Informationen zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, Kein Selbstbehalt. vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Risikofragen Keine. Versicherungsbedingungen Allgemeine Ausschlüsse Allgemeiner Teil zur Police (AT) Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Spezielle Ausschlüsse Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht - auf Ansprüche von Kunden, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind; Bei dem Risiko Werbeagentur ist die Tätigkeit als Grafik- oder Webdesigner, Event- oder PR–Agentur sowie als Werbeberater mitversichert. Eine Kombination ist daher nicht erforderlich. Seite 138 von 476 Werbebranche Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Werbeagentur Beiträge Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung) 100.000 EUR Umsatz Beitragssatz bis 5.000.000 EUR über 5.000.000 EUR 0,84 ‰ Mindestbeitrag 1.250,00 EUR Anfrage Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) 100.000 EUR Pauschalbeitrag der Kategorie 0 beitragsfrei Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR) Erhöhung auf Erhöhung auf Zuschläge* Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 770 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 870 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.080 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 550 % 5.000.000 EUR 1.240 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 670 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage * Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag Werbeagentur Erläuterungen Besondere Hinweise Selbstbehalt Nähere Informationen zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, Kein Selbstbehalt. vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Risikofragen Keine. Versicherungsbedingungen Allgemeine Ausschlüsse Allgemeiner Teil zur Police (AT) Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Spezielle Ausschlüsse Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht - auf Ansprüche wegen Aufwendungen in Erwartung ordnungsgemäßer Leistung (z. B. vergebliche Investitionen) durch den Versicherungsnehmer oder einen Dritten oder Rückruf von eigenen oder fremden Erzeugnissen; Anlage zur Erweiterung der Eigenschadendeckung in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VHEIG-ERW) Bei dem Risiko Werbeagentur ist die Tätigkeit als Grafik- oder Webdesigner, Event- oder PR–Agentur sowie als Werbeberater mitversichert. Eine Kombination ist daher nicht erforderlich. Seite 139 von 476 Werbebranche Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Betriebe der Werbebranche Schadenbeispiele Grafik-Designer, Web-Designer Werbeberater (nur Drittschäden) - - - - Verletzung von Urheber- und sonstigen geschützten Rechten durch Übersehen, dass der erstellte Entwurf durch einen Dritten angemeldet und somit geschützt ist fehlerhafte Recherche führt dazu, dass vom Auftraggeber mit einer neu gestalteten Marke versehene Werbedrucksachen vom Markt zurückgezogen und vernichtet werden müssen. Vertauschen von Vor- und Rückseite, seitenverkehrtes Logo Beantragung eines falschen Domain-Namens Daten werden an den falschen Hostprovider übermittelt Wegen eines Versehens muss die benötigte Domain nun teuer zurückgekauft werden Werbeagentur (Drittschäden) - Eventagentur (Drittschäden) - - - - Veröffentlichung falscher Veranstaltungstermine in Zeitungen, Zeitschriften und Werbebroschüren Fehler bei der Vermittlung und Buchung von Räumen und Sachen (Konferenzsäle, Hotelzimmer, Equipment, etc.) Fehler bei der Vermittlung und Buchung von Personen (Moderator, Künstler, etc.) Eventagentur (Eigenschäden) - Aufgabe von Inseraten in falschen Zeitungen fehlerhafte Gestaltung von Flyern Übersehen von Druck-, Text- oder Farbfehlern in Probeanzeigen Übersehen von Umsetzungsmängeln bei Erteilung der Druckfreigabe Veröffentlichung nicht auftragsgemäß gestalteter oder getexteter Anzeigen irrtümliche Weitergabe geschützter Daten Weitergabe von Betriebsgeheimnissen Wahl des falschen Mediums (z.B. TV statt Radio) Imageschäden durch Wahl falscher Zielgruppen Vermeintliche Marktnische existiert nicht Gewählte Strategie passt nicht zum Produkt oder zum Unternehmen Verletzung von Urheberrechten bei der Gestaltung von Werbemitteln erkennbare Verstöße gegen Wettbewerbsvorschriften fehlerhafte Entwicklung und Pflege von Kundenservern irrtümliches Löschen von Daten Dritter; Weitergabe virenbehafteter Daten Mehraufwand durch Fehler bei der Leitung von Projekten (z.B. verspätete Einbeziehung von Fachabteilungen) Werbeagentur (Eigenschäden) - Aufgabe von Inseraten in falschen Zeitungen fehlerhafte Gestaltung von Flyern Übersehen von Druck-, Text- oder Farbfehlern in Probeanzeigen Übersehen von Umsetzungsmängeln bei Erteilung der Druckfreigabe Veröffentlichung nicht auftragsgemäß gestalteter oder getexteter Anzeigen Weitergabe einer fehlerhaften Reinzeichnung an die eigene Druckereiabteilung führt zu betriebsinternem Mehraufwand PR-Agentur (Drittschäden) - Veröffentlichung falscher Veranstaltungstermine in Zeitungen, Zeitschriften und Werbebroschüren Fehler bei Anberaumung von Pressekonferenzen Imageschäden durch fehlerhafte Pressemitteilungen Verletzung von Urheber- und sonstigen geschützten Rechten durch Verwenden nicht genehmigten Bild-, Ton- oder Textmaterials PR-Agentur (Eigenschäden) - Aufgabe von Inseraten in falschen Zeitungen fehlerhafte Gestaltung von Flyern Übersehen von Druck-, Text- oder Farbfehlern in Probeanzeigen Übersehen von Umsetzungsmängeln bei Erteilung der Druckfreigabe Veröffentlichung nicht auftragsgemäß gestalteter oder getexteter Anzeigen Seite 140 von 476 Werbebranche Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Risiko- und Beitragsinformationen für die Wohnungswirtschaft Stichwort Seite Überblick 142 Wohnungsunternehmen 143 Baubetreuer (§ 34c GewO) 145 Schadenbeispiele 147 Seite 141 von 476 Wohnungs-Wirtschaft Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Wohnungs-Wirtschaft Überblick Wohnungsunternehmen Nicht versichert werden - - Bauträger, Sanierungsträger Generalunternehmer, Generalübernehmer Der Bauträger ist Gewerbetreibender, der das Bauvorhaben im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereitet und/oder durchführt. Der Abschluss einer VermögensschadenHaftpflichtversicherung ist nicht möglich, da Fehler bei der Durchführung der Bauvorhaben in der Regel nur zu nicht versicherten bzw. nicht versicherbaren Eigenschäden führen. Wohnungsgenossenschaften Kommunale Wohnungsunternehmen Baubetreuer (§ 34c GewO) - Baubetreuer Baubetreuungs-Unternehmen Der Baubetreuer ist Gewerbetreibender im Sinne von § 34c Absatz 1 Nr. 4b) der Gewerbeordnung (GewO). Er vertritt den Bauherrn und beauftragt in dessen Namen und für dessen Rechnung Architekten, Ingenieure, Handwerker und sonstige bauausführende Unternehmen. Beispiel: Inanspruchnahme tungsansprüchen. aus Gewährleis- Absicherung weiterer Haftpflichtrisiken D&O Versicherung Leitungs- und Aufsichtsorgane von Kapitalgesellschaften (GmbH, Genossenschaft, Aktiengesellschaft) sowie von Vereinen, Verbänden, Kammern, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts können sich gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer organschaftlichen Tätigkeit im Rahmen einer D&O Versicherung absichern. Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele, vgl. Risiko- und Beitragsinformationen zur D&O Versicherung. Seite 142 von 476 Wohnungs-Wirtschaft Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Wohnungsunternehmen Beiträge Verwaltung von eigenem und fremdem Grundbesitz Versicherungssumme 100.000 EUR Wohn- und Geschäftseinheiten Beitrag/Einheit Mindestbeitrag bis 250 Einheiten 1,80 EUR 135,00 EUR bis 1.000 Einheiten 1,60 EUR 450,00 EUR bis 2.500 Einheiten 1,40 EUR 1.600,00 EUR bis 5.000 Einheiten 1,10 EUR 3.500,00 EUR über 5.000 Einheiten Anfrage Bearbeitung von eigenen und fremden Bauvorhaben Versicherungssumme 100.000 EUR Jahresbausumme Beitragssatz Mindestbeitrag bis 10.000.000 EUR 0,18 ‰ 360,00 EUR bis 25.000.000 EUR 0,10 ‰ 1800,00 EUR bis 50.000.000 EUR 0,08 ‰ 2.500,00 EUR bis 150.000.000 EUR 0,03 ‰ 4.000,00 EUR über 150.000.000 EUR Anfrage Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) 100.000 EUR Pauschalbeitrag der Kategorie 0 beitragsfrei Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR) Erhöhung auf Erhöhung auf Zuschläge* Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 770 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 870 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.080 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 550 % 5.000.000 EUR 1.240 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 670 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage * Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag Seite 143 von 476 Wohnungswirtschaft Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Wohnungsunternehmen Erläuterungen Besondere Hinweise Selbstbehalt Nähere Informationen zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, Kein Selbstbehalt. vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Risikofragen Keine. Versicherungsbedingungen Allgemeine Ausschlüsse Allgemeiner Teil zur Police (AT) Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Spezielle Ausschlüsse Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht - auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die dadurch entstanden sind, dass der Zustand des Bodens, der Luft oder des Wassers (auch Grundwasser/Gewässer) nicht oder fehlerhaft berücksichtigt worden ist; - auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden - auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass ein Kredit oder Zwischenkredit nicht gewährt wird oder Kreditmittel nicht oder nur zu anderen Konditionen beschafft werden können - auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass zweckgebundene Gelder für zweckfremde Aufgaben oder Leistungen verwendet werden - auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Kostenvoranschläge, Finanzierungspläne, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Bauzeiten oder Lieferfristen nicht eingehalten oder falsch berechnet werden - auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Bauwerke, Baumaterial oder sonstige Wirtschaftsgüter nicht oder nur mit Verlust veräußert oder verwertet werden können - auf die Bearbeitung von eigenen und fremden Bauvorhaben auf rechtlichem und finanziellem Gebiet, es sei denn, dies ist ausdrücklich mitversichert Anlage zur Erweiterung der Eigenschadendeckung in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VHEIG-ERW) Seite 144 von 476 Wohnungswirtschaft Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Baubetreuer (§ 34c GewO) Beiträge Bearbeitung von fremden Bauvorhaben Versicherungssumme 100.000 EUR Jahresbausumme Beitragssatz Mindestbeitrag bis 10.000.000 EUR 0,18 ‰ 360,00 EUR bis 25.000.000 EUR 0,10 ‰ 1800,00 EUR bis 50.000.000 EUR 0,08 ‰ 2.500,00 EUR bis 150.000.000 EUR 0,03 ‰ 4.000,00 EUR über 150.000.000 EUR Anfrage Verwaltung von fremdem Grundbesitz Versicherungssumme 100.000 EUR Wohn- und Geschäftseinheiten Beitrag/Einheit Mindestbeitrag bis 250 Einheiten 1,80 EUR 135,00 EUR bis 1.000 Einheiten 1,60 EUR 450,00 EUR bis 2.500 Einheiten 1,40 EUR 1.600,00 EUR bis 5.000 Einheiten 1,10 EUR 3.500,00 EUR über 5.000 Einheiten Anfrage Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung) 100.000 EUR Pauschalbeitrag der Kategorie 2 300,00 EUR Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR) Erhöhung auf Erhöhung auf Zuschläge* Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 500.000 EUR 220 % 2.500.000 EUR 770 % 200.000 EUR 60 % 750.000 EUR 320 % 3.000.000 EUR 870 % 250.000 EUR 85 % 1.000.000 EUR 420 % 4.000.000 EUR 1.080 % 300.000 EUR 115 % 1.500.000 EUR 550 % 5.000.000 EUR 1.240 % 400.000 EUR 170 % 2.000.000 EUR 670 % Höhere Deckungssummen auf Anfrage * Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag Seite 145 von 476 Wohnungswirtschaft Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Baubetreuer (§ 34c GewO) Erläuterungen Besondere Hinweise Selbstbehalt Nähere Informationen zum Versicherungsumfang, insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“, Kein Selbstbehalt. vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur VH Global) Risikofragen 1. Sind Sie Baubetreuer nach der Gewerbeordnung? Versicherungsbedingungen Allgemeine Ausschlüsse Allgemeiner Teil zur Police (AT) Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Spezielle Ausschlüsse Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht - auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die dadurch entstanden sind, dass der Zustand des Bodens, der Luft oder des Wassers (auch Grundwasser/Gewässer) nicht oder fehlerhaft berücksichtigt worden ist; - auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden - auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass ein Kredit oder Zwischenkredit nicht gewährt wird oder Kreditmittel nicht oder nur zu anderen Konditionen beschafft werden können - auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass zweckgebundene Gelder für zweckfremde Aufgaben oder Leistungen verwendet werden - auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Kostenvoranschläge, Finanzierungspläne, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Bauzeiten oder Lieferfristen nicht eingehalten oder falsch berechnet werden - auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Bauwerke, Baumaterial oder sonstige Wirtschaftsgüter nicht oder nur mit Verlust veräußert oder verwertet werden können - auf die Verwaltung von eigenem und fremdem Haus- und Grundbesitz, es sei denn, dies ist ausdrücklich mitversichert. Seite 146 von 476 Wohnungswirtschaft Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Wohnungsgenossenschaften, Kommunale Wohnungsunternehmen Verwaltung von Haus- und Grundbesitz Bearbeitung von Bauvorhaben - - - Fehlerhafter Abschluss von Mietverträgen Unrichtige Mietzinserrechnung Nichtausschöpfung gesetzlicher Mieterhöhungsmöglichkeiten Fehlerhafte Mietzinserhöhung Vorzeitige Auszahlung / Rückzahlung der Kaution Nichtgeltendmachung des Vermieterpfandrechtes Verjährenlassen von Mietzinsforderungen Nicht bzw. nicht rechtzeitige Erhebung von Nebenkosten / Betriebskosten Verjährenlassen von Gewährleistungsansprüchen oder Handwerkerrechnungen Verjährenlassen von Ersatzansprüchen wegen Verschlechterung der Mietsache Nichtausschöpfung von Fördermitteln Fehlerhafte Rechnungsanweisung - Rechtlich fehlerhafte Gestaltung von Verträgen mit Käufern, Verkäufern, Bauunternehmen, Architekten, Lieferanten und Behörden Nicht oder nicht sachgemäße Ausschöpfung von vertraglichen Rechten Überzahlung von Geldforderungen des Bauunternehmers Nichtausnutzung steuerlicher Befreiungsmöglichkeiten Nichtbeantragung von Teil-/ Abschnittsbaugenehmigungen Nichtausnutzung von Fördermitteln Rangversehen bei der Sicherstellung von Kaufpreisforderungen Kauf oder Verkauf ohne Löschung vorrangiger Rechte Auflassung von Grundstücken vor Kaufpreiszahlung Baubetreuer, Baubetreuungsunternehmen Schadenbeispiele Verwaltung von Haus- und Grundbesitz Bearbeitung von Bauvorhaben - - - Schadenbeispiele Fehlerhafter Abschluss von Mietverträgen Unrichtige Mietzinserrechnung Nichtausschöpfung gesetzlicher Mieterhöhungsmöglichkeiten Fehlerhafte Mietzinserhöhung Vorzeitige Auszahlung / Rückzahlung der Kaution Nichtgeltendmachung des Vermieterpfandrechtes Verjährenlassen von Mietzinsforderungen Nicht bzw. nicht rechtzeitige Erhebung von Nebenkosten / Betriebskosten Verjährenlassen von Gewährleistungsansprüchen oder Handwerkerrechnungen Verjährenlassen von Ersatzansprüchen wegen Verschlechterung der Mietsache - Seite 147 von 476 Rechtlich fehlerhafte Gestaltung von Verträgen mit Käufern, Verkäufern, Bauunternehmen, Architekten, Lieferanten und Behörden Nicht oder nicht sachgemäße Ausschöpfung von vertraglichen Rechten Nichtbeantragung von Teil-/ Abschnittsbaugenehmigungen Nichtausnutzung von Fördermitteln Rangversehen bei der Sicherstellung von Kaufpreisforderungen Wohnungswirtschaft Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Seite 148 von 476 Wohnungswirtschaft Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Risiko- und Beitragsinformationen für die Eigenschadendeckung Stichwort Seite Überblick 150 Beiträge/Risikokategorien 151 Erläuterungen 151 Schadenbeispiele 152 Seite 149 von 476 Eigenschadendeckung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Eigenschadendeckung Überblick Zielgruppen Zeichnungsgrundsätze In den Fällen, in denen auch eine Drittschadendeckung möglich ist (diese Zielgruppen finden Sie vollumfänglich in diesem Tarifbuch), kann die Eigenschadendeckung nicht stand-alone, sondern nur in Verbindung mit der Drittschadendeckung abgeschlossen werden (z.B. bei Hausverwaltern, Rechtsanwälten usw.). Hintergrund ist die Vermeidung einer negativen Risikoselektion Alle klassischen Vermögensschaden-Haftpflicht Zielgruppen der VH Global z.B. Unternehmensberater, Dolmetscher usw. Alle klassischen Vermögensschaden-Haftpflicht Zielgruppen der VH Pflicht z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare usw. Über 2.000 weitere, nicht klassische VH Zielgruppen z.B. Handwerker, produzierendes Gewerbe usw. Die Versicherungssumme der Eigenschadendeckung Erläuterungen Bei der Eigenschadendeckung ist der Vermögensschaden des Versicherungsnehmers versichert (und nicht wie bei der Drittschadendeckung der Vermögensschaden des Dritten), den dieser durch Fehler seiner Mitarbeiter selbst erlitten hat. Dies war bislang nur bei wenigen ausgewählten Risiken ausnahmsweise mitversichert (z.B. bei Vereinen oder Werbeagenturen) und ist dort natürlich auch nach wie vor prämienfrei enthalten (Kategorie „0“). Neu ist jedoch, dass die Eigenschadendeckung nunmehr für alle Risiken bei denen die VH Global oder die VH Pflicht zugrunde liegt, sowie darüber hinaus für sehr viele nicht klassische VH-Risiken (z.B. Handwerker, produzierendes Gewerbe usw.), abgeschlossen werden kann. steht immer separat zur Verfügung, ist 1-fach maximiert p.a., ist begrenzt auf max. 1.000.000 EUR und darf nicht höher sein wie die Versicherungssumme der Drittschadendeckung (sofern im konkreten Fall versicherbar). Hinweise zur Antragsaufnahme Die Eigenschadendeckung kann nur über die UnternehmensPolice (UNP) bzw. HaftpflichtPolice (HP) abgeschlossen werden. Sämtliche zulässigen Zielgruppen und Betriebsarten sind, aufgrund der Menge, ausschließlich im Verkaufsprogramm R+V CONNECT hinterlegt. Aus der Eigenschadendeckung wird Ersatz in der Höhe geleistet, in welcher der Mitarbeiter gegenüber dem Versicherungsnehmer haftet (im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung hängt selbige z.B. vom Verschuldensgrad, der Schadenhöhe, der Einkommenssituation, der Zumutbarkeit usw. ab). Eine Ausnahme bilden hier nur die Risiken der Kategorie „0“. Dort kommt es auf eine Haftung des Mitarbeiters gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht an. Ersatz wird dort dann in voller Höhe des Schadens geleistet. Die Eigenschadendeckung dient in erster Linie der Erhaltung des Betriebsfriedens, da Mitarbeiter nicht gerichtlich in Anspruch genommen werden müssen. Absicherung weiterer Haftpflichtrisiken Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Drittschadendeckung) D&O-Versicherung Je nach Risiko, ist der Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Drittschadendeckung) Voraussetzung für die Eigenschadendeckung. Näheres entnehmen Sie diesem Tarifbuch bzw. dem Verkaufsprogramm R+V CONNECT. Separater Abschluss von Unternehmens-D&OVersicherung sowie persönlicher D&O-Versicherung möglich. Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele, vgl. Risiko- und Beitragsinformationen zur D&O Versicherung. Seite 150 von 476 Eigenschadendeckung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Risikokategorien Beiträge Versicherungssumme* 100.000 EUR Festbeitrag der Kategorie 0 beitragsfrei Festbeitrag der Kategorie 1 (leicht) 150,00 EUR Festbeitrag der Kategorie 2 (mittel) 300,00 EUR Festbeitrag der Kategorie 3 (hoch) 500,00 EUR * Die Versicherungssumme steht 1-fach maximiert p.a. zur Verfügung Welche Risikokategorie für welche Zielgruppe gilt, entnehmen Sie bitte diesem Tarifbuch (nur Risiken, bei denen auch eine Drittschadendeckung angeboten wird) oder aber dem Verkaufssystem R+V CONNECT (enthält alle über 2.000 Zielgruppen/Berufsbilder). Für Risiken, die über die VH Pflicht abgesichert werden können (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater usw.), gilt immer die Risikokategorie 1. Erhöhung der Versicherungssumme Zuschläge Erhöhung auf* Erhöhung auf* 150.000 EUR 35 % 400.000 EUR 170 % 200.000 EUR 60 % 500.000 EUR 220 % 250.000 EUR 85 % 750.000 EUR 320 % 300.000 EUR 115 % 1.000.000 EUR 420 % * Sofern eine Drittschadendeckung existiert, ist die Höhe der Eigenschadensumme auf die Höhe der Drittschadensumme begrenzt. Eigenschadendeckung Erläuterungen Selbstbeteiligung Allgemeine Ausschlüsse Kein Selbstbehalt. Es gelten Ansprüche als ausgeschlossen Allgemeine Versicherungsbedingungen aus getroffenen oder unterlassenen Entscheidungen in Fragen unternehmerischen Ermessens oder die sich aus einer fehlerhaften Einschätzung des Eintreffens zukünftiger Entwicklungen ergeben; aus einem Organisations-, Überwachungs- oder Auswahlverschulden der Geschäftsleitung; aus einer Betriebsunterbrechung oder die aus einem Produktrückruf resultieren; aus Spekulationsgeschäften. Weitere Ausschlüsse siehe Bedingungen. Spezielle Ausschlüsse Je nach Risiko gelten ggf. weitere spezielle Ausschlüsse. Siehe hierzu das entsprechende Tarifblatt, die Versicherungsbedingungen oder das konkrete Angebot. Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel Nur bei VH Global zusätzlich Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global) Nur bei VH Pflicht zusätzlich Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) Besondere Bedingungen zur Eigenschadendeckung (VH-EIGEN) Nur bei Risiken der Risikokategorie 0 zusätzlich: Anlage zur Erweiterung der Eigenschadendeckung in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VHEIG-ERW) Seite 151 von 476 Eigenschadendeckung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Eigenschadendeckung Schadenbeispiele Beispiel 1: Stornogebühren Beispiel 5: Säumniszuschläge Wegen der versehentlichen Doppelbestellung von 200 Druckern durch einen Mitarbeiter, fallen Stornogebühren in nicht unerheblicher Höhe an. Aufgrund eines Mitarbeiterfehlers muss der Versicherungsnehmer nach einer Lohnsteueraußenprüfung nicht nur Steuern nachzahlen (was selbst kein Schaden ist, da die Steuer ja so oder so zu zahlen ist), sondern auch einen Säumniszuschlag (was grundsätzlich ein Schaden beim Versicherungsnehmer ist, da dieser bei rechtzeitiger Steuerzahlung nicht fällig gewesen wäre). Beispiel 2: Fahrtkostenzuschuss Durch ein Versehen eines Mitarbeiters der Personalabteilung, wird verschiedenen Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers ein Fahrtkostenzuschuss gewährt. Dies fällt erst nach mehreren Jahren auf. Eine Rückforderung ist nur noch zum Teil möglich. Beispiel 6: Entgangene Marge Beispiel 3: Werbeagentur Bei der Angebotserstellung wurde durch einen Mitarbeiter versehentlich Kauf- und Verkaufspreis verwechselt. Dem Versicherungsnehmer entgeht somit die Marge. Ein Mitarbeiter verwendet für den Druck von 5.000 Plakaten ein falsches Logo. Der Kunde verweigert die Abnahme der gedruckten Plakate. Diese müssen erneut gedruckt werden. Beispiel 7: Hotelabrechnung Beispiel 4: Nichtbeachtung der Arbeitsanweisung Der Mitarbeiter eines Hotels berechnet versehentlich 1 statt 4 Übernachtungen. Dies fällt erst nach der Abreise des Gastes auf. Die Möglichkeit einer Nacherhebung gibt es nicht mehr. Geschäfte einer gewissen Größenordnung sollen durch eine Forderungsausfallversicherung abgesichert werden. Ein Mitarbeiter vergisst versehentlich diese Arbeitsanweisung. Der Geschäftspartner wird zahlungsunfähig und kann die Forderungen des Versicherungsnehmers nicht begleichen. Seite 152 von 476 Eigenschadendeckung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Risiko- und Beitragsinformationen für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften Stichwort Seite Überblick 154 Einzel-Rechtsanwalt 155 Rechtsanwalt in Sozietät oder einfacher Partnerschaft 157 Mitversicherung der Zwangsverwaltertätigkeit 159 Rechtsanwalts-Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartmbB) 160 Rechtsanwaltsgesellschaft (Rechtsform GmbH oder AG) 162 Erläuterungen zum Versicherungsumfang 166 Hinweise zur Antragsaufnahme 167 Einzel-Rechtsbeistand (Mitglied einer Rechtsanwaltskammer nach § 209 BRAO) 170 Rechtsbeistand (§ 209 BRAO) in Sozietät oder einfachen Partnerschaft 172 Schadenbeispiele 173 Versicherungsbedingungen 174 Seite 153 von 476 Rechtsanwälte Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Rechtsanwälte Überblick Einzel-Rechtsanwalt (im Haupt- oder Nebenberuf) Rechtsbeistand (§ 209 BRAO) Gültig für Einzel-Rechtsanwälte und für in Deutschland nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG). Hinweis: Der Tarif findet keine Anwendung für Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Sozietät), Partnerschaft, Limited Liability Partnership (LLP) oder Rechtsanwaltsgesellschaft (GmbH bzw. AG) sowie für Rechtsanwälte, die gleichzeitig als Notar bestellt sind (Anwaltsnotare). Gültig für Rechtsbeistände, die nach § 209 BRAO Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind. Genau wie bei Anwaltsrisiken wird danach unterschieden, ob es sich um einen Einzelrechtsbeistand, einen Rechtsbeistand in Sozietät, in Partnerschaft oder in einer Rechtsanwaltsgesellschaft handelt. Anfragepflichtige Risiken (Direktion) Ausländische Rechtsanwälte Rechtsanwalt-Sozius, Rechtanwalts-Partner Gültig für Rechtsanwälte und für in Deutschland nach dem EuRAG niedergelassene europäische Rechtsanwälte, die in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Sozietät), Partnerschaft oder LLP. Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung Berufsträger eines Mitgliedstaates der Welthandelsorganisation (WHO) oder eines anderen Staates können nach § 206 BRAO Mitglied einer Rechtsanwaltskammer werden. Anfrage unter Angabe des Herkunftsstaates und Umfang der Tätigkeit sowohl im In- und Ausland. Einzelfall-/Objektversicherung Gültig für Partnerschaften (PartmbB), die nach § 8 Absatz 4 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz ihre Haftung auf die Gesellschaft beschränkt haben. Hinweis: Rechtsanwälte, die Partner einer PartmbB sind, benötigen für die Zulassung im eigenen Namen zusätzlich Versicherungsschutz nach § 51 BRAO. Partner, die ausschließlich für die Partnerschaft tätig sind, erhalten Sonderkonditionen, wenn die PartmbB bei der R+V versichert ist, vgl. Seite 164. Rechtsanwalts-GmbH oder Aktiengesellschaft Gültig für Rechtsanwaltsgesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen und nach § 59c BRAO zugelassen sind. Hinweis: Rechtsanwälte, die als Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-Gesellschaft tätig sind, benötigen für die Zulassung im eigenen Namen zusätzlich Versicherungsschutz nach § 51 BRAO. Gesellschafter oder Geschäftsführer, die ausschließlich für die Rechtsanwalts-Gesellschaft tätig sind, erhalten Sonderkonditionen, wenn diese bei der R+V versichert ist, vgl. Seite164. Fragebogen F 3 Interprofessionelle Zusammenarbeit In folgenden Konstellationen erfolgt die Abgabe eines Angebotes nur nach individueller Risikoprüfung: - Rechtsanwaltsgesellschaften und PartmbB mit Patentanwälten oder Steuerberatern - Rechtsanwälte mit gleichzeitiger Zulassung als Wirtschafts- oder vereidigter Buchprüfer Zusammenarbeit mit Wirtschafts- oder vereidigten Buchprüfern in jeglicher Berufsausübungsform Fragebogen F 8 Absicherung weiterer Haftpflichtrisiken D&O Versicherung Eigenschaden-Deckung Leitungs- und Aufsichtsorgane von Kapitalgesellschaften (GmbH, Genossenschaft, Aktiengesellschaft) sowie von Vereinen, Verbänden, Kammern, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts können sich gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer organschaftlichen Tätigkeit im Rahmen einer D&O Versicherung absichern. Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele, vgl. Risiko- und Beitragsinformationen zur D&O Versicherung. Zu allen in diesem Tarifblatt genannten Risiken ist auch der Abschluss einer Eigenschadendeckung möglich. Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele, vgl. Risiko- und Beitragsinformationen für die Eigenschadendeckung. Seite 154 von 476 Rechtsanwälte Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Einzel-Rechtsanwalt (im Haupt- oder Nebenberuf) Versicherungssumme Jahreshonorar Beiträge 250.000 EUR Steuerberatung nach § 54 DVStB Beitragssatz Mindestbeitrag Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 6,88 ‰ 137,60 EUR 6,88 ‰ 0,00 EUR bis 500.000 EUR 5,16 ‰ 860,00 EUR 5,16 ‰ 0,00 EUR bis 1.500.000 EUR 2,58 ‰ 2.580,00 EUR 2,58 ‰ 0,00 EUR über 1.500.000 EUR Versicherungssumme Jahreshonorar Anfrage Direktion 500.000 EUR Anfrage Direktion Steuerberatung nach § 54 DVStB Beitragssatz Mindestbeitrag Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 10,08 ‰ 630,00 EUR 10,08 ‰ 0,00 EUR bis 500.000 EUR 7,56 ‰ 1.260,00 EUR 7,56 ‰ 0,00 EUR bis 1.500.000 EUR 3,78 ‰ 3.780,00 EUR 3,78 ‰ 0,00 EUR über 1.500.000 EUR Versicherungssumme Jahreshonorar Anfrage Direktion 750.000 EUR Beitragssatz Anfrage Direktion Steuerberatung nach § 54 DVStB Mindestbeitrag Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 11,68 ‰ 730,00 EUR 11,68 ‰ 0,00 EUR bis 500.000 EUR 8,76 ‰ 1.460,00 EUR 8,76 ‰ 0,00 EUR bis 1.500.000 EUR 4,38 ‰ 4.380,00 EUR 4,38 ‰ 0,00 EUR über 1.500.000 EUR Versicherungssumme Jahreshonorar Anfrage Direktion 1.000.000 EUR Beitragssatz Anfrage Direktion Steuerberatung nach § 54 DVStB Mindestbeitrag Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 13,28 ‰ 830,00 EUR 13,28 ‰ 0,00 EUR bis 500.000 EUR 9,96 ‰ 1.660,00 EUR 9,96 ‰ 0,00 EUR bis 1.500.000 EUR 4,98 ‰ 4.980,00 EUR 4,98 ‰ 0,00 EUR über 1.500.000 EUR Versicherungssumme Jahreshonorar Anfrage Direktion 1.250.000 EUR Beitragssatz Anfrage Direktion Steuerberatung nach § 54 DVStB Mindestbeitrag Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 14,68 ‰ 917,50 EUR 14,68 ‰ 0,00 EUR bis 500.000 EUR 11,01 ‰ 1.835,00 EUR 11,01 ‰ 0,00 EUR bis 1.500.000 EUR über 1.500.000 EUR Versicherungssumme Jahreshonorar 5,505 ‰ 5.505,00 EUR Anfrage Direktion 1.500.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag 5,505 ‰ 0,00 EUR Anfrage Direktion Steuerberatung nach § 54 DVStB Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 16,08 ‰ 1.005,00 EUR 16,08 ‰ 0,00 EUR bis 500.000 EUR 12,06 ‰ 2.010,00 EUR 12,06 ‰ 0,00 EUR bis 1.500.000 EUR 6,03 ‰ 6.030,00 EUR 6,03 ‰ 0,00 EUR über 1.500.000 EUR Anfrage Direktion Seite 155 von 476 Anfrage Direktion Rechtsanwälte Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Qualifikationsnachlass für Fachanwalt- oder Fachberater-Titel Nachlass* Führung eines oder mehrerer Fachanwaltstitel im Sinne der Fachanwaltsordnung (FAO) 15 % Führung eines oder mehrerer Fachberater-Bezeichnungen im Sinne von § 86 Absatz 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz oder Fachberater des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. 15 % * Nachlassberechnung erfolgt bezogen auf das jeweilige Risiko. Die Nachlässe sind nicht zu addieren. Vereinbarung abweichender Selbstbehalt Nachlass 500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 7% 750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 13 % 1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 15 % 1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 17 % Einzel-Rechtsanwalt im Haupt- und Nebenberuf Erläuterungen Mitversicherung Steuerberatung nach § 54 DVStB Selbstbehalt Rechtsanwälte, die sich zugleich bei einer Steuerberaterkammer zulassen, benötigen im Bestellungsverfahren eine Erklärung des Versicherers, dass der Versicherungsvertrag nach § 51 BRAO die Voraussetzungen der §§ 52 bis 53a der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) erfüllt, vgl. § 54 Absatz 1 DVStB. 250 EUR fester Selbstbehalt. Mitversicherung der Zwangsverwaltertätigkeit Die Pflichtversicherung nach der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) kann gegen Zuschlag mitversichert werden, vgl. Seite 159. Versicherungsumfang Rechtsanwälte Weitere Informationen zum Versicherungsumfang für Rechtsanwälte, vgl. Seite 166. Allgemeine Versicherungsbedingungen Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) Besondere Bedingungen Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Rechtsanwälte (einschließlich des Rechtsanwaltsbereiches bei Anwaltsnotaren) (RECHTSANW) Besondere Bedingungen zur Mitversicherung kaufmännischer Tätigkeiten im Rahmen einer gerichtlichen oder behördlichen Bestellung (KAUF) Besondere Vereinbarungen für Einzelkanzleien oder Gesellschafter einer Berufsträger- oder Berufsausübungsgemeinschaft (EINZEL) Mitversicherung Steuerberatung nach § 54 DVStB Risikobeschreibung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (STEUERBER) Seite 156 von 476 Rechtsanwälte Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Rechtsanwalt in Sozietät oder einfacher Partnerschaft Beiträge Versicherungssumme 250.000 EUR 500.000 EUR 750.000 EUR Je Rechtsanwalts-Sozius oder Partner 860,00 EUR 1.260,00 EUR 1.460,00 EUR Je zur Rechtsanwaltschaft zugelassener Mitarbeiter, der nicht Sozius o. Partner ist 688,00 EUR 1.008,00 EUR 1.168,00 EUR 1.000.000 EUR 1.250.000 EUR 1.500.000 EUR Je Rechtsanwalts-Sozius oder Partner 1.660,00 EUR 1.835,00 EUR 2.010,00 EUR Je zur Rechtsanwaltschaft zugelassener Mitarbeiter, der nicht Sozius o. Partner ist 1.328,00 EUR 1.468,00 EUR 1.608,00 EUR 2.000.000 EUR 2.500.000 EUR Höhere VSUen Je Rechtsanwalts-Sozius oder Partner 2.360,00 EUR 2.710,00 EUR Anfrage Direktion Je zur Rechtsanwaltschaft zugelassener Mitarbeiter, der nicht Sozius o. Partner ist 1.888,00 EUR 2.168,00 EUR Anfrage Direktion Versicherungssumme Versicherungssumme Qualifikationsnachlass für Fachanwalts-Titel Nachlass* Führung eines oder mehrerer Fachanwaltstitel im Sinne der Fachanwaltsordnung (FAO) 15 % * Der Nachlass wird ausschließlich für Sozien oder Partner gewährt. Vereinbarung abweichender Selbstbehalt Nachlass 500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 7% 750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 13 % 1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 15 % 1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 17 % Mitversicherung Steuerberatung nach § 54 DVStB Innerhalb der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder LLP (Limited Liability Partnerschaft) Innerhalb der Rechtsform Partnerschaft Beiträge auf Antrag beitragsfrei* Anfrage Direktion * Beantragung erfolgt über R+V CONNECT. Seite 157 von 476 Rechtsanwälte Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Rechtsanwalt (in Sozietät oder einfacher Partnerschaft) Erläuterungen Mitversicherung Steuerberatung nach § 54 DVStB Selbstbehalt Rechtsanwälte, die sich zugleich bei einer Steuerberaterkammer zulassen, benötigen im Bestellungsverfahren eine Erklärung des Versicherers, dass der Versicherungsvertrag nach § 51 BRAO die Voraussetzungen der §§ 52 bis 53a der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) erfüllt, vgl. § 54 Absatz 1 DVStB. 250 EUR fester Selbstbehalt. Mitversicherung der Zwangsverwaltertätigkeit Die Pflichtversicherung nach der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) kann gegen Zuschlag mitversichert werden, vgl. Seite 159. Versicherungsumfang Rechtsanwälte Weitere Informationen zum Versicherungsumfang für Rechtsanwälte, vgl. Seite 166. Allgemeine Versicherungsbedingungen Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) Besondere Bedingungen Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Rechtsanwälte (einschließlich des Rechtsanwaltsbereiches bei Anwaltsnotaren) (RECHTSANW) Besondere Bedingungen zur Mitversicherung kaufmännischer Tätigkeiten im Rahmen einer gerichtlichen oder behördlichen Bestellung (KAUF) Mitversicherung Steuerberatung nach § 54 DVStB Risikobeschreibung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (STEUERBER) Seite 158 von 476 Rechtsanwälte Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Mitversicherung der Zwangsverwaltertätigkeit Beitrag Versicherungssumme Beitrag 500.000 EUR 275,20 EUR 750.000 EUR 903,00 EUR 1.000.000 EUR 1.118,00 EUR 1.250.000 EUR 1.257,75 EUR 1.500.000 EUR 1.397,50 EUR Vereinbarung abweichender Selbstbehalt Nachlass 500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 7% 750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 13 % 1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 15 % 1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 17 % Zwangsverwalter Erläuterungen Versicherungsumfang Selbstbehalt Versicherungsschutz besteht für eine unbegrenzte Anzahl an Verfahren als gerichtlich bestellter Zwangsverwalter. Mitversichert ist die Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese im Rahmen des versicherten Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiches erbracht werden. 250 EUR fester Selbstbehalt. Im Rahmen der versicherten Tätigkeit sind - auch bei Fortführung eines Betriebs - Haftpflichtansprüche aus einer Kalkulations-, Organisations- oder Investitionstätigkeit mitversichert. Nicht versichert sind Ansprüche aus der Anlage von privatem oder Betriebsvermögen soweit es sich um Finanzinstrumente oder Vermögensanlagen handelt. Mitversichert sind Haftpflichtansprüche - - Allgemeine Versicherungsbedingungen Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) Besondere Bedingungen Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Zwangsverwalter (ZWANGSVERW) aus §§ 34, 69 AO und vergleichbaren Fällen wegen Nichtabführung öffentlicher Abgaben, aus fehlerhaftem Abschluss, Erfüllung oder Fortführung von Versicherungsverträgen, aus Fehl- und Doppelüberweisungen, wegen vorsätzlichen Straftaten des Personals des Versicherungsnehmers, sofern diesem eine fahrlässige Aufsichts- und Überwachungspflichtverletzung vorgeworfen wird, aus sonstigen Pflichtverletzungen von Mitarbeitern und Sozien (auch Gesellschafter), deren sich der Versicherungsnehmer bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit bedient. Hinweis zur Antragsaufnahme Zum Zwangsverwalter kann nur eine natürliche Person bestellt werden, vgl. § 1 Absatz 2 ZwVwV. Daher ist die Mitversicherung bei einer Rechtsanwaltsgesellschaft (GmbH, AG oder PartmbB) nicht möglich. Spätschadenschutz Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße. Seite 159 von 476 Rechtsanwälte Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Rechtsanwalts-Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartmbB) Versicherungssumme Beitrag 2.500.000 EUR Je Partner* 3.172,00 EUR Je zur Rechtsanwaltschaft zugelassener Mitarbeiter, der nicht Partner ist 2.537,60 EUR * Es müssen mindestens 2 Partner vorhanden sein (= Mindestbeitrag 6.344 EUR). Mehrheitsnachlass für Anzahl der Partner Nachlass* 3 Partner 5% über 3 bis 5 Partner 10 % über 5 bis 10 Partner 15 % über 10 Partner Anfrage Direktion * Es handelt sich um einen tariflichen Risikonachlass, da die Versicherungssummenkapazität nicht je Partner, sondern für die Berufsausübungsgesellschaft zur Verfügung steht. Die Jahreshöchstleistung der PartmbB berechnet sich wie folgt: Betrag der Mindestversicherungssumme multipliziert mit der Anzahl der Partner, mindestens 10. Mio. EUR. Vereinbarung abweichender Selbstbehalt Nachlass 500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 7% 750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 13 % 1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 15 % 1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 17 % Seite 160 von 476 Rechtsanwälte Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Rechtsanwalts-Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung Erläuterungen Pflichtversicherung Selbstbehalt Es besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht nach § 59a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in Höhe von 2.500.000 EUR. 250 EUR fester Selbstbehalt. Die Leistung des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden berechnet sich wie folgt: Betrag der gesetzlichen Mindestversicherungssumme vervielfacht mit der Anzahl der Partner, mindestens jedoch das Vierfache der Mindestversicherungssumme. Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel Rechtsanwälte, die als Partner einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung tätig sind, benötigen für die Zulassung im eigenen Namen zusätzlich Versicherungsschutz nach § 51 BRAO. Hierfür findet der Tarif auf Seite 164 Anwendung. Mitversicherte Personen Versicherungsschutz besteht auch für die Haftpflichtgefahren der Partner nach § 8 Absatz 2 PartGG. Dies gilt auch, wenn die Haftungsbeschränkung nach § 8 Absatz 4 PartGG entfallen ist. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Partner, wenn die Beauftragung außerhalb der versicherten Partnerschaftsgesellschaft erfolgt, wie zum Beispiel: - Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) Versicherungspflicht für Partner - Allgemeine Versicherungsbedingungen Besondere Bedingungen Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Rechtsanwälte (einschließlich des Rechtsanwaltsbereiches bei Anwaltsnotaren) (RECHTSANW) Besondere Bedingungen zur Mitversicherung kaufmännischer Tätigkeiten im Rahmen einer gerichtlichen oder behördlichen Bestellung (KAUF) Besondere Vereinbarungen für Partnerschaftsgesellschaften (PART_GES) Besondere Vereinbarung zur Mitversicherung von wissentlichen Pflichtverletzungen (WISS) Betreuung eigener Mandate auf eigene Rechnung Berufung in ein Aufsichtsgremium Ehrenamtliche Tätigkeiten in Kammern und berufsständischen Vereinigungen Höchstpersönliche Bestellung als gerichtlicher oder behördlich beauftragter Treuhänder, insbesondere als Insolvenzverwalter Wissentliche Pflichtverletzungen Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung. Seite 161 von 476 Rechtsanwälte Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Rechtsanwaltsgesellschaft (Rechtsform GmbH oder AG) Versicherungssumme 2.500.000 EUR Beiträge Einzelbeitrag Mindestbeitrag Je Gesellschafter bzw. je Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter ist 3.172,00EUR 3.965,00 EUR Je zur Rechtsanwaltschaft zugelassener Mitarbeiter, der nicht Gesellschafter oder Geschäftsführer ist 2.537,60EUR keiner Mehrheitsnachlässe für Anzahl der Gesellschafter/Geschäftsführer 3 Gesellschafter bzw. Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind Nachlass* 5% über 3 bis 5 Gesellschafter bzw. Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind 10 % über 5 bis 10 Gesellschafter bzw. Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind 15 % über 10 Gesellschafter bzw. Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind Anfrage Direktion * Es handelt sich um einen tariflichen Risikonachlass, da die Versicherungssummenkapazität nicht je Partner, sondern für die Berufsträgergesellschaft zur Verfügung steht. Die Jahreshöchstleistung der Berufsträgergesellschaft berechnet sich wie folgt: Betrag der Mindestversicherungssumme multipliziert mit der Anzahl der Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, mindestens 10. Mio. EUR. Vereinbarung feste Selbstbeteiligung Nachlass 500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 7% 750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 13 % 1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 15 % 1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 17 % Seite 162 von 476 Rechtsanwälte Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Rechtsanwaltsgesellschaft (GmbH oder AG) Erläuterungen Pflichtversicherung Selbstbehalt Es besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht nach § 59j Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in Höhe von 2.500.000 EUR. 250 EUR Selbstbehalt. Die Leistung des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden berechnet sich wie folgt: Betrag der gesetzlichen Mindestversicherungssumme vervielfacht mit der Anzahl der Gesellschafter und Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, mindestens jedoch das Vierfache der Mindestversicherungssumme. Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel Versicherungspflicht schäftsführer für Gesellschafter/ Ge- Allgemeine Versicherungsbedingungen Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) Besondere Bedingungen Rechtsanwälte, die als Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-Gesellschaft tätig sind, benötigen für die Zulassung im eigenen Namen zusätzlich Versicherungsschutz nach § 51 BRAO. Hierfür findet der Tarif auf Seite 164 Anwendung. Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Rechtsanwälte (einschließlich des Rechtsanwaltsbereiches bei Anwaltsnotaren) (RECHTSANW) Versicherungsumfang Rechtsanwälte Besondere Bedingungen zur Mitversicherung kaufmännischer Tätigkeiten im Rahmen einer gerichtlichen oder behördlichen Bestellung (KAUF) Weitere Informationen zum Versicherungsumfang für Rechtsanwälte, vgl. Seite 166. Besondere Vereinbarung zur Mitversicherung von wissentlichen Pflichtverletzungen (WISS) Mitversicherung Steuerberatung nach § 54 DVStB Risikobeschreibung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (STEUERBER) Seite 163 von 476 Rechtsanwälte Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Gültig für Partner oder Gesellschafter/Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft, die nicht außerhalb der versicherten Gesellschaft tätig sind Versicherungssumme Beitrag 250.000 EUR 500.000 EUR 750.000 EUR Je Rechtsanwalt 86,00 EUR 630,00 EUR 730,00 EUR Je EuRAG-Rechtsanwalt 86,00 EUR 630,00 EUR 730,00 EUR Je Rechtsbeistand nach § 209 BRAO 86,00 EUR 472,50 EUR 547,50 EUR 1.000.000 EUR 1.250.000 EUR 1.500.000 EUR Je Rechtsanwalt 830,00 EUR 917,50 EUR 1.005,00 EUR Je EuRAG-Rechtsanwalt 830,00 EUR 917,50 EUR 1.005,00 EUR Je Rechtsbeistand nach § 209 BRAO 622,50 EUR 688,12 EUR 753,75 EUR Versicherungssumme Qualifikationsnachlass für Fachanwalts-Titel Nachlass Führung eines oder mehrerer Fachanwaltstitel im Sinne der Fachanwaltsordnung (FAO) Vereinbarung abweichender Selbstbehalt 15 % Nachlass 500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 7% 750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 13 % 1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 15 % 1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 17 % Partner oder Gesellschafter/Geschäftsführer, die auch außerhalb der versicherten Gesellschaft tätig sind Rechtsanwalt Tarif Seite 155 EuRAG-Rechtsanwalt Tarif Seite 155 Mitversicherung Steuerberatung nach § 54DVStB Tarif Seite 155 Rechtsbeistand nach § 209 BRAO Tarif Seite 170 Seite 164 von 476 Rechtsanwälte Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Rechtsanwalt (Partner oder Gesellschafter/Geschäftsführer – innerhalb/außerhalb) Mitversicherung Steuerberatung nach § 54 DVStB Selbstbehalt Rechtsanwälte, die sich zugleich bei einer Steuerberaterkammer zulassen, benötigen im Bestellungsverfahren eine Erklärung des Versicherers, dass der Versicherungsvertrag nach § 51 BRAO die Voraussetzungen der §§ 52 bis 53a der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) erfüllt, vgl. § 54 Absatz 1 DVStB. 250 EUR fester Selbstbehalt. Mitversicherung der Zwangsverwaltertätigkeit Die Pflichtversicherung nach der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) kann gegen Zuschlag mitversichert werden, vgl. Seite 159. Versicherungsumfang Rechtsanwälte Weitere Informationen zum Versicherungsumfang für Rechtsanwälte, vgl. Seite 166. Erläuterungen Allgemeine Versicherungsbedingungen Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) Besondere Bedingungen Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Rechtsanwälte (einschließlich des Rechtsanwaltsbereiches bei Anwaltsnotaren) (RECHTSANW) Besondere Bedingungen zur Mitversicherung kaufmännischer Tätigkeiten im Rahmen einer gerichtlichen oder behördlichen Bestellung (KAUF) Besondere Vereinbarungen für Einzelkanzleien oder Gesellschafter einer Berufsträger- oder Berufsausübungsgemeinschaft (EINZEL) Mitversicherung Steuerberatung nach § 54 DVStB Risikobeschreibung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (STEUERBER) Seite 165 von 476 Rechtsanwälte Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Rechtsanwälte Erläuterungen zum Versicherungsumfang Versicherungsumfang Mitversicherung kaufmännischer Risiken - Soweit der Versicherungsnehmer tätig wird als - - Freiberuflich ausgeübte Tätigkeit als Rechtsanwalt Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG) Bestellung nach der Insolvenzordnung (InsO), insbesondere als (vorläufiger) Insolvenz- oder Sonderinsolvenzverwalter, (vorläufiges) Gläubigerausschussmitglied, Sachwalter oder Treuhänder gerichtlich (vorläufig) bestellter Liquidator oder Abwickler, Gesamtvollstreckungsverwalter, Vergleichsverwalter, Sequester Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter Vormund, Betreuer, Pfleger oder Beistand Schiedsrichter, Schiedsgutachter, Schlichter, Mediator Abwickler einer Praxis gemäß § 55 BRAO Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 30 BRAO Notarvertreter für die Dauer von 60 Tagen innerhalb eines Versicherungsjahres Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder in berufsständischen Vereinen Autor, Dozent, Gutachter oder Referent auf rechtswissenschaftlichem Gebiet - - - (vorläufiger) Insolvenzverwalter, Sonderinsolvenzverwalter, Gläubigerausschussmitglied, Sachwalter oder Treuhänder nach der Insolvenzordnung oder Gesamtvollstreckungsverwalter gerichtlich bestellter Liquidator oder Abwickler gerichtlich bestellter oder behördlich eingesetzter Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger, Beistand Abwickler einer Rechtsanwaltskanzlei nach BRAO sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations- oder Organisationstätigkeit mitversichert. Aufsichtsratsmandate Mitversichert ist die Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsgremiums, insbesondere in einem Aufsichtsrat, Beirat oder Stiftungsrat und zwar unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung auf einer anwaltlichen Berufsausübung oder einem organschaftlichen Handeln bzw. Unterlassen beruht. Erweiterungen des Versicherungsumfangs Mitversicherte Personen Mitversichert sind - - - Öffentlich-rechtliche Ansprüche Haftpflichtansprüche wegen Benachteiligung von Mandanten. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche als Dienstherr; Haftpflichtansprüche wegen Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen; Gesellschaftsrechtliche Haftung, insbesondere Haftung aus Altverbindlichkeiten, auch bei interprofessioneller Zusammenarbeit Abwehrschutz bei Vorwurf vorsätzlicher oder wissentlicher Pflichtverletzungen immaterielle Schäden, insbesondere Schmerzensgeld, soweit das nach § 253 Absatz 2 BGB verletzte Rechtsgut Gegenstand des Mandatsverhältnisses ist. Dies gilt auch für Schäden, die durch Straf-/Untersuchungshaft oder Unterbringung verursacht worden sind; Sach- oder Vermögensschäden an Akten und Unterlagen, insbesondere elektronische Akten. Verstöße beim Zahlungsakt, insbesondere bei Anderkonten Vertreter des Versicherungsnehmers Erben des Versicherungsnehmers Rückwärtsdeckung Ist streitig, zu welchem Zeitpunkt die Pflichtverletzung begangen worden ist und der Vorversicherer die Regulierung ablehnt, so tritt bis zur endgültigen Klärung, welcher Versicherer eintrittspflichtig ist, die R+V in Vorleistung. Spätschadenschutz Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße. EuRAG-Rechtsanwälte Für die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) zugelassenen Anwälte besteht Versicherungsschutz nur, sofern die Berufshaftpflicht im Herkunftsstaat nicht gleichwertig ist (subsidiäre Deckung). Seite 166 von 476 Rechtsanwälte Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Rechtsanwälte Hinweise zur Antragsaufnahme Erstmalige Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Bereits zugelassener Rechtsanwalt Der Interessent benötigt zur Zulassung eine vorläufige Deckung des Versicherers, die nach Antragsannahme ausgestellt wird. Dem Vertrag wird untenstehende Klausel zu Grunde gelegt. Für einen bereits zugelassenen Rechtsanwalt besteht in jedem Fall eine Vorversicherung Nach erfolgter Zulassung hat der Versicherungsnehmer unverzüglich eine Kopie der Zulassungsurkunde unter Mitteilung der zuständigen Rechtsanwaltskammer bei der R+V einzureichen. Der Versicherer stellt gegenüber der Rechtsanwaltskammer dann eine endgültige Versicherungsbestätigung aus und fertigt den Versicherungsschein ab dem Tag der Zulassung (=Versicherungsbeginn) aus. Aufgrund der Versicherungspflicht ist darauf zu achten, dass durch eine Umdeckung auf einen anderen Risikoträger kein Zeitraum entsteht, in welchem kein Versicherungsschutz besteht. Beispiel: Vertragsende Vorversicherung 01.12. Vertragsbeginn neue Versicherung 01.01. Rechtsanwaltskammer Die Angabe der zuständigen Rechtsanwaltskammer ist stets erforderlich. Vorläufiger Versicherungsschutz zum Nachweis des Bestehens einer VermögensschadenHaftpflichtversicherung VORLDECK Stand 01.07.2014 1. Vorläufiger Versicherungsnachweis 2. Erfolgt eine Zulassung oder Bestellung eines Berufsträgers oder die Anerkennung einer Berufsträgergesellschaft mit Nachweis einer vorläufigen Deckungszusage im Sinne von §§ 49 ff. Versicherungsvertragsgesetz (VVG), so gilt folgendes: 1.1 Auf Antrag gewährt der Versicherer vorläufigen Versicherungsschutz. Diese wird mit entsprechender Erklärung des Versicherers ab dem vereinbarten Zeitpunkt wirksam, frühestens jedoch mit Aushändigung der Zulassungs-, Bestellungs- oder Anerkennungsurkunde. 1.2 Bei nicht anerkannten Berufsträgergesellschaften, insbesondere bei Partnerschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG), tritt an die Stelle der Anerkennung die Eintragung im Partnerschaftsregister. 1.3 Bei Partnerschaften mit beschränkter Berufshaftung (§ 8 Absatz 4 PartGG) kann der Versicherungsbeginn auf Antrag auch vor Anmeldung der Partnerschaft nach § 4 Absatz 3 PartGG liegen, nicht jedoch vor der Eintragung der Partnerschaft selbst. Beendigung des Versicherungsschutzes 2.1 Der Vertrag über diesen vorläufigen Versicherungsnachweis endet mit dem Beginn des Hauptvertrags. 2.2 Kommt der Hauptvertrag nicht zustande, weil der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung wirksam nach § 8 VVG widerrufen hat oder nach § 5 Absatz 1 und 2 VVG einen Widerspruch erklärt, endet der Vertrag nach Zugang des Widerrufs bzw. des Widerspruchs beim Versicherer. 3. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 3.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt die Zulassung, Bestellung bzw. Anerkennung oder die Eintragung im Partnerschaftsregister erfolgt ist. 3.2 Er ist darüber hinaus verpflichtet, eine etwaige Änderung der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zwischen Antragstellung und Zustandekommens des Hauptvertrags dem Versicherer mitzuteilen. Seite 167 von 476 Rechtsanwälte Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Erläuterungen zur Versicherungspflicht von Rechtsanwälten Versicherungspflicht Versicherungspflicht Versicherungssumme Für jeden Rechtsanwalt besteht die gesetzliche Verpflichtung, eine Berufshaftpflicht-Versicherung abzuschließen, vgl. § 51 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Die Mindestversicherungssumme nach § 51 BRAO beträgt 250.000 EUR. Die Jahreshöchstleistung für alle Verstöße innerhalb eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme, mindestens jedoch 1.000.000 EUR. Der Nachweis der Versicherung ist Zulassungsvoraussetzung. Der Versicherer ist durch Gesetz verpflichtet, der zuständigen Rechtsanwaltskammer den Beginn, die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung, die den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich anzuzeigen, vgl. § 51 Absatz 6 BRAO. Für die Rechtsanwalts-GmbH gelten die Sonderregelungen in §§ 59c ff. BRAO. Aufgrund der eigenständigen Rechtspersönlichkeit der GmbH benötigen alle Rechtsanwälte - unabhängig von ihrer Stellung in der Gesellschaft - eigenständigen Versicherungsschutz nach § 51 BRAO. Für Rechtsanwalts-Aktiengesellschaften gelten die Bestimmungen über die Pflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH entsprechend. Dies folgt aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 10.01.2005 (AnwZ (B) 27/03 und 28/03) und solange eine gesetzliche Normierung der Zulassungsvoraussetzung einer Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft nicht vorhanden ist. Die Berufsausübung von Rechtsanwälten in einer Partnerschaftsgesellschaft unterliegt grundsätzlich keiner gesonderten Versicherungspflicht. Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften die Partner gegenüber den Gläubigern gesamtschuldnerisch, vergleiche § 8 Absatz 2 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger freier Berufe (PartGG). Ist nur ein einzelner Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst ist, so haftet grundsätzlich nur dieser neben der Gesellschaft. Die Partner können ihre Berufshaftung auf die Partnerschaftsgesellschaft konzentrieren, wenn zu diesem Zweck eine zusätzliche Berufshaftpflicht gemäß § 51a BRAO besteht. Die Partnerschaft muss zudem den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten: Anstelle der Namenszusätze kann der Name der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung den Zusatz „Part“ oder „PartG“ enthalten. Der Schadenersatzanspruch des Mandanten kann durch vorformulierte Vertragsbedingungen begrenzt werden. Die Begrenzung ist jedoch nur auf den Vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme zulässig, wenn Versicherungsschutz in gleicher Höhe besteht, vgl. § 51a Absatz 1 Ziffer 2 BRAO. In diesen Fällen ist es daher notwendig, dass Versicherungsschutz in Höhe von mindestens 1.000.000 EUR für den Versicherungsfall besteht. Für die Rechtsanwalts-GmbH beträgt die Mindestversicherungssumme 2.500.000 EUR. Die Jahreshöchstersatzleistung ist abhängig von der Anzahl der Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, beträgt jedoch mindestens das Vierfache der Mindestversicherungssumme, vgl. § 59j Absatz 2 BRAO. Für Partnerschaften mit beschränkter Berufshaftung gilt dies entsprechend gemäß § 59a Absatz 2 BRAO Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder in dem gesetzlich vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Gesellschaft die Gesellschafter und Geschäftsführer persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes. Bei Partnerschaftsgesellschaften entfällt die Haftungsbeschränkung bei fehlendem Versicherungsschutz gänzlich. Unabhängig von der Höhe der gesetzlichen Versicherungspflicht können aus der individuellen anwaltlichen Tätigkeit Schadenersatzansprüche entstehen, die die gesetzliche Mindestversicherungssumme um ein vielfaches übersteigt. Neben der generellen Erhöhung der Versicherungssumme bietet sich hier der Abschluss einer Einzelfall-/ Objektversicherung an. Versicherungsschutz wird gewährt für Berufsversehen in einem bestimmten Verfahren. Seite 168 von 476 Rechtsanwälte Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Zusammenarbeit von Rechtsanwälten und anderen sozietätsfähigen Berufen Sozietätsklausel Berufliche Zusammenarbeit Beispiel: Rechtsanwälte können sich mit anderen Rechtsanwälten oder sozietätsfähigen Berufen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammenschließen, vgl. § 59a BRAO. Eine Anwaltssozietät besteht aus zwei Rechtsanwälten. Rechtsanwalt A hat eine VermögensschadenHaftpflichtversicherung über 500.000 EUR. Rechtsanwalt B ist mit 1.000.000 EUR bei der R+V versichert. Eine berufliche Zusammenarbeit führt dazu, dass eine gemeinschaftliche Verantwortlichkeit besteht: Der Schadenfall eines Sozius geht daher zu Lasten aller Sozien (gesamtschuldnerische Haftung). Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Verschulden des gemeinschaftlich bezogenen Büropersonals - zu einem Schaden führt oder der eigentliche Verantwortliche nicht ermittelt werden kann. Ob eine gemeinschaftliche Berufsausübung vorliegt, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Abgestellt wird dabei nicht auf das Innenverhältnis der Gesellschafter, sondern auf das äußerliche Erscheinungsbild: Eine gemeinschaftliche Berufsausübung liegt in der Regel vor, wenn Rechtsanwälte gemeinsam auf dem Briefbogen, dem Praxisschild, in Vollmachtsformularen oder im Telefonbuch erscheinen. Seit dem 01.07.2007 können Rechtsanwälte eine oder mehrere Zweigstellen errichten (Aufhebung des Zweigstellenverbotes). Die Grundsätze zur gemeinschaftlichen Berufsausübung und deren Folgen geltend entsprechend. Für andere sozietsfähige Berufe gelten die Ausführungen entsprechend. Versicherungsschutz für Außengesellschaften Ist der Versicherungsumfang - insbesondere die Höhe der Versicherungssumme - aller Sozien identisch, so spielt es im Schadenfall keine Rolle, in welcher Form die anwaltliche Tätigkeit ausgeübt wird. Ist der Deckungsumfang nicht identisch oder sind beitragspflichtige Mitarbeiter nicht angezeigt worden, so kann es im Schadenfall zu einer Kürzung der Versicherungsleistung kommen. Aus einem Verstoß des Rechtsanwalt A resultiert ein Schaden in Höhe von 750.000 EUR. Von dieser Haftpflichtsumme ist zunächst der Höchstselbstbehalt, d.h. 1.500 EUR, abzuziehen. Es verbleibt ein Betrag in Höhe von 748.500 EURO. Da der Rechtsanwalt A lediglich über eine VermögensschadenHaftpflichtversicherung in Höhe von 500.000 EURO verfügt, würde er, wenn er nicht Sozius wäre, auch nur in dieser Höhe Ersatz erhalten. Demgegenüber würde Rechtsanwalt B den vollen Betrag in Höhe von EUR 750.000 erhalten abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 1.500 EUR. Die tatsächliche Versicherungsleistung errechnet sich indem die beiden Ersatzleistungen addiert und durch die Anzahl der Sozien geteilt werden. Im Beispielsfall ergibt sich daher folgende Leistungspflicht des Versicherers: Rechtsanwalt A (fiktiv): Rechtsanwalt B (fiktiv): Summe: geteilt 2 (=Anzahl der Sozien): 500.000 EUR 748.500 EUR 1.248.500 EUR 624.250 EUR Der Versicherer leistet in Höhe von 624.250 EUR und tritt somit auch für den zu niedrig versicherten Rechtsanwalt im Rahmen der Sozietätsklausel ein. Diese Regelung trägt daher der gesamtschuldnerischen Haftung Rechnung. Wären beide Rechtsanwälte mit mindestens 750.000 EUR versichert gewesen, so bestünde Versicherungsschutz in ausreichender Höhe. Grundlage hierfür ist die Sozietätsklausel (Gesellschafterklausel) in Ziffer 12 AVB-P, wonach der Versicherungsfall eines Sozius (Gesellschafters) als Versicherungsfall aller Sozien (Gesellschafter) gilt. Seite 169 von 476 Rechtsanwälte Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Einzel-Rechtsbeistand (Mitglied einer Rechtsanwaltskammer nach § 209 BRAO) HV794340 Versicherungssumme Jahreshonorar 250.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag Beiträge 500.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 6,88 ‰ 137,60 EUR 10,08 ‰ 630,00 EUR bis 500.000 EUR 5,16 ‰ 860,00 EUR 7,56 ‰ 1.260,00 EUR bis 1.500.000 EUR 2,58 ‰ 2.580,00 EUR 3,78 ‰ 3.780,00 EUR über 1.500.000 EUR Anfrage Direktion Versicherungssumme Jahreshonorar 750.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag Anfrage Direktion 1.000.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 11,68 ‰ 730,00 EUR 13,28 ‰ 830,00 EUR bis 500.000 EUR 8,76 ‰ 1.460,00 EUR 9,96 ‰ 1.660,00 EUR bis 1.500.000 EUR 4,38 ‰ 4.380,00 EUR 4,98 ‰ 4.980,00 EUR über 1.500.000 EUR Anfrage Direktion Versicherungssumme Jahreshonorar 1.250.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag Anfrage Direktion 1.500.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 14,68 ‰ 917,50 EUR 16,08 ‰ 1.005,00 EUR bis 500.000 EUR 11,01 ‰ 1.835,00 EUR 12,06 ‰ 2.010,00 EUR bis 1.500.000 EUR 5.505,00 EUR 6,03 ‰ 6.030,00 EUR über 1.500.000 EUR 5,505 ‰ Anfrage Direktion Vereinbarung abweichender Selbstbehalt Anfrage Direktion Nachlass 500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 7% 750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 13 % 1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 15 % 1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 17 % Seite 170 von 476 Rechtsanwälte Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer Erläuterungen Versicherungsumfang Selbstbehalt Freiberuflich ausgeübte Tätigkeit als EinzelRechtsbeistand im Sinne von § 209 Bundesrechtsanwaltsordnung. 250 EUR fester Selbstbehalt. Allgemeine Versicherungsbedingungen Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel Jahreshöchstleistung Die Jahreshöchstersatzleistung des Versicherers beträgt das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme, mindestens jedoch 1 Mio. EUR. Spätschadenschutz Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße. Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) Besondere Bedingungen Mitversicherung der Zwangsverwaltertätigkeit Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer (RE-BEIST-V) Die Pflichtversicherung nach der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) kann gegen Zuschlag mitversichert werden, vgl. Seite 159. Besondere Vereinbarungen für Einzelkanzleien oder Gesellschafter einer Berufsträger- oder Berufsausübungsgemeinschaft (EINZEL) Seite 171 von 476 Rechtsanwälte Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Rechtsbeistand (§ 209 BRAO) in Sozietät oder einfachen Partnerschaft Je als Rechtsbeistand zugelassener Mitarbeiter Versicherungssumme Beitrag 250.000 EUR 500.000 EUR 750.000 EUR Je Rechtsbeistand 645,00 EUR 945,00 EUR 1.095,00 EUR Je als Rechtsbeistand zugelassener Mitarbeiter 516,00 EUR 756,00 EUR 876,00 EUR 1.000.000 EUR 1.250.000 EUR 1.500.000 EUR 1.245,00 EUR 1.376,25 EUR 1.507,50 EUR 996,00 EUR 1.101,00 EUR 1.206,00 EUR 2.000.000 EUR 2.500.000 EUR 3.000.000 EUR Je Rechtsbeistand 1.770,00 EUR 2.032,50 EUR 2.295,00 EUR Je als Rechtsbeistand zugelassener Mitarbeiter 1.416,00 EUR 1.626,00 EUR 1.836,00 EUR Versicherungssumme Je Rechtsbeistand Je als Rechtsbeistand zugelassener Mitarbeiter Versicherungssumme Vereinbarung abweichender Selbstbehalt Nachlass 500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 7% 750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 13 % 1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 15 % 1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 17 % Rechtsbeistand (Mitglied einer Rechtsanwaltskammer) Erläuterungen Versicherungsumfang Selbstbehalt Freiberuflich ausgeübte Tätigkeit als Rechtsbeistand im Sinne von § 209 Bundesrechtsanwaltsordnung. 250 EUR fester Selbstbehalt. Allgemeine Versicherungsbedingungen Jahreshöchstleistung Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel Die Jahreshöchstersatzleistung des Versicherers beträgt das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme, mindestens jedoch 1 Mio. EUR. Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) Spätschadenschutz Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße. Mitversicherung der Zwangsverwaltertätigkeit Die Pflichtversicherung nach der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) kann gegen Zuschlag mitversichert werden, vgl. Seite 159. Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) Besondere Bedingungen Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer (RE-BEIST-V) Seite 172 von 476 Rechtsanwälte Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Anwälte und Notare Schadenbeispiele Rechtsanwälte Rechtsbeistände, verkammert - - - Fehlerhafte Rechtsauskunft Unzutreffende Einschätzung bezüglich des Erfolges eines Rechtsmittels Mangelhaft erstellte Verträge Verspätete Einlegung eines Rechtsmittels Verjährenlassen von Forderungen Frist- und Terminversäumnisse Verspäteter Antrag in Vollstreckungssachen Fehler in der Prozessführung Beschreiten des falschen Rechtsweges Steuerberatung - - fehlerhafte Rechtsauskunft verspätete Einlegung eines Rechtsmittels Abschluss ungültiger Vergleiche Verjährenlassen von Forderungen Frist- und Terminversäumnisse verspätete Anträge in Vollstreckungssachen nicht richtige Beurteilung von Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels verspäteter Antrag auf Vollstreckungsmaßnahmen Zwangsverwaltung Verspätete Einreichung von Steuererklärungen Versäumung von Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelfristen wegen unrichtiger Fristnotierung Nichtausnutzung von Steuervergünstigungen fehlerhafte Auskunft oder Beratung in Steuersachen Unterlassener Hinweis auf ordnungsgemäße Fertigung von Grundaufzeichnungen bei Buchführungsmandaten keine Belehrung über erkennbare Buchführungsmängel bei Jahresabschluss-Mandaten Nichtbeachtung neuer oder geänderter Steuervorschriften - Verspätete Durchführung von Mieterhöhungen Nichtabbestellung der Mülltonnenleerung trotz fehlenden Bedarfs Unterlassener Widerspruch gegen fehlerhaften Grundsteuerbescheid Unterlassen einer Anfechtung Verlust des Skonto-Abzugs bei verspäteter Begleichung von Handwerksrechnungen Seite 173 von 476 Rechtsanwälte Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Rechtsanwälte Versicherungsbedingungen Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten (einschließlich des Rechtsanwaltsbereiches bei Anwaltsnotaren) und Patentanwälten RECHTSANW - Ausgabe Juli 2014 1. Risikobeschreibung 2. 1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinen Auftraggebern freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt einschließlich der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG). 1.2 In Erweiterung von 4.4 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Angestellter oder freier Mitarbeiter eines Unternehmens oder Vereins/Verbands. 1.3 Mitversichert ist die Tätigkeit als 1.3.1 (vorläufiger) Insolvenz- oder Sonderinsolvenzverwalter, (vorläufiges) Gläubigerausschussmitglied, Sachwalter oder Treuhänder in Verfahren nach der Insolvenzordnung; 1.3.2 gerichtlich (vorläufig) bestellter Liquidator oder Abwickler, Gesamtvollstreckungsverwalter, Vergleichsverwalter, Sequester; 1.3.3 Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter; 1.3.4 Vormund, Betreuer, Pfleger oder Beistand; 1.3.5 Schiedsrichter, Schiedsgutachter, Schlichter, Mediator; 1.3.6 Abwickler einer Praxis gemäß § 55 BRAO; 1.3.7 Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 30 BRAO; 1.3.8 Notarvertreter für die Dauer von 60 Tagen innerhalb eines Versicherungsjahres; 1.3.9 Mitglied eines Aufsichtsgremiums, insbesondere in einem Aufsichtsrat, Beirat oder Stiftungsrat und zwar unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung auf einer anwaltlichen Berufsausübung oder einem organschaftlichen Handeln bzw. Unterlassen beruht; 1.3.10 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder in berufsständischen Vereinen; 1.3.11 Autor, Dozent, Gutachter oder Referent auf rechtswissenschaftlichem Gebiet. Diese Risikobeschreibung zählt die mitversicherten Tätigkeiten abschließend auf. 1.3.12 Ansprüche aus der Tätigkeit als Leiter, Vorstand oder Geschäftsführer von Unternehmungen, Vereinen, Verbänden sowie als Angestellter oder freier Mitarbeiter sind auch im Rahmen der mitversicherten Tätigkeiten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Versicherungsumfang 2.1 Deckung für Auszahlungsfehler bei Anderkonten 2.1.1 Versicherungsschutz wird auch für den Fall geboten, dass der Versicherungsnehmer wegen einer fahrlässigen Verfügung über Beträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Rechtsanwaltstätigkeit auf ein Anderkonto eingezahlt sind, von dem Berechtigten in Anspruch genommen wird. 2.1.2 Das Gleiche gilt für Inanspruchnahmen des Versicherungsnehmers aus fahrlässigen Verfügungen über fremde Gelder, die zur alsbaldigen Anlage auf ein Anderkonto in Verwahrung genommen und ordnungsgemäß verbucht sind. 2.2 Versicherungsumfang bei Auslandsbezug Für vom Versicherungsschutz umfasste Haftpflichtansprüche (1.4 AVB-P), für die der Versicherungsnehmer vor außereuropäischen Gerichten in Anspruch genommen wird, besteht Leistungspflicht nur in Höhe der Mindestpflichtversicherungssumme. 2.3 Niedergelassene europäische Rechtsanwälte Für nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) zugelassene Rechtsanwälte besteht Versicherungsschutz über diesen Vertrag nur, sofern die Berufshaftpflicht im Herkunftsstaat nicht gleichwertig ist (subsidiäre Deckung). 3. Versicherungssumme In Abänderung von 3.2.1.3 AVB-P gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags als ein Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten Verstoßes. 4. Interprofessionelle Tätigkeiten In Ergänzung zu 1.1.4 AVB-P sind im vertragsgemäßen Umfang mitversichert Haftpflichtansprüche nach oder in entsprechender Anwendung von § 128 Handelsgesetzbuch aus einem Verstoß eines berufsfremden Gesellschafters im Rahmen dessen beruflicher Tätigkeit (akzessorische Haftung). Seite 174 von 476 Rechtsanwälte Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Rechtsanwälte Versicherungsbedingungen 5. Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers 5.1 Der Versicherer ist verpflichtet, der zuständigen Berufskammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. 5.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung der Berufskammer dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. 6. Versicherungsbeitrag Wird der Beitrag zu dieser Versicherung nach Honorareinnahmen des Berufsträgers bestimmt, so gilt Folgendes: Beitragsbemessungsgrundlage ist die aus der versicherten Tätigkeit erzielte Jahreshonorareinnahme. Hierzu gehören insbesondere vereinnahmte Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie Einnahmen aus Honorarvereinbarungen. Dies gilt auch, soweit keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde und sich die Gebühr nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt. Besondere Bedingungen zur Mitversicherung kaufmännischer Tätigkeiten im Rahmen einer gerichtlichen oder behördlichen KAUF Stand 01.07.2014 1. Mitversicherung kaufmännische Tätigkeiten Soweit der Versicherungsnehmer tätig wird als 1.1 (vorläufiger) Insolvenzverwalter, Sonderinsolvenzverwalter, Gläubigerausschussmitglied, Sachwalter oder Treuhänder nach der Insolvenzordnung oder Gesamtvollstreckungsverwalter; 1.2 gerichtlich bestellter Liquidator oder Abwickler oder 1.3 gerichtlich bestellter oder behördlich eingesetzter Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger, Beistand sind abweichend von 4.6 AVB-P Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations- oder Organisationstätigkeit mitversichert. Nicht versichert ist die Anlage von privatem oder Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Absatz 11 Kreditwesengesetz. Hierzu gehören insbesondere Aktien, Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteilen an Investmentvermögen und Vermögensanlagen. 2. Versicherungsumfang Der Versicherungsschutz umfasst auch Haftpflichtansprüche 2.1 wegen Schäden, die aus der Fortführung eines Betriebs entstehen; 2.2 aus §§ 34, 69 Abgabenordnung (AO) und vergleichbaren Fällen wegen Nichtabführung öffentlicher Abgaben, sofern nicht wissentlich vom Gesetz abgewichen wurde; 2.3 die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden, es sei denn, dies wurde bewusst unterlassen; 2.4 wegen Fehl- und Doppelüberweisungen; 2.5 wegen Fehlern bei der Auszahlung der Insolvenzquote und der Abrechnung des Insolvenzgeldes; 2.6 wegen Schäden durch vorsätzliche Straftaten gegen das verwaltete Vermögen durch Personal des Versicherungsnehmers wie auch des Masseoder Insolvenzschuldners, soweit der Versicherungsnehmer wegen fahrlässiger Verletzung seiner Aufsichts- und Überwachungspflicht in Anspruch genommen wird; 2.7 gegen den Versicherungsnehmer wegen Pflichtverletzungen von Angestellten des Masse- oder Insolvenzschuldners; von Angestellte und Gesellschaftern (auch Sozien oder Partner) des Versicherungsnehmers sowie dessen freien Mitarbeitern, derer er sich zur Mitwirkung bei der Ausübung seiner Tätigkeit bedient. 3. Kumulsperre Besteht für ein und denselben Verstoß auch über einen anderen Vertrag Versicherungsschutz, so begrenzt die Versicherungssumme des Vertrags mit der höchsten Ersatzleistung - bei gleich hohen Versicherungssummen diese Versicherungssumme - die Leistung aller bezüglich dieses Verstoßes eintrittspflichtigen Versicherer. Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet also nicht statt. § 59 Absatz 2 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gilt entsprechend. Seite 175 von 476 Rechtsanwälte Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Rechtsanwälte Versicherungsbedingungen Besondere Vereinbarungen für Einzelkanzleien oder Gesellschafter einer Berufsträger- oder Berufsausübungsgemeinschaft EINZEL Stand 01.07.2014 1. Versicherungsschutz besteht für die im eigenen Namen und für eigene Rechnung ausgeübte freiberufliche Tätigkeit im Umfang des im Versicherungsschein bezeichneten versicherten Risikos. 2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit unverzüglich anzuzeigen, insbesondere 2.1 die Aufnahme oder Änderung einer gemeinschaftlichen beruflichen Tätigkeit im Sinne von 1.3.1 AVB-P, 2.2 die Aufnahme oder Änderung einer gemeinschaftlichen interprofessionellen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse, 2.3 den Eintritt in oder den Austritt aus einer Gesellschaft oder 2.4 die Beteiligung als Komplementär an einer anderen Personenhandelsgesellschaft. 3. Eine Reduzierung des Umfangs der beruflichen Tätigkeit stellt keinen Wegfall des versicherten Interesses dar, vergleiche 6.3.2 AVB-P. Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften STEUERBER Stand 01.07.2014 1. Risikobeschreibung 1.1 Hilfeleistung in Steuersachen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinen Auftraggebern freiberuflich ausgeübten Beratung, Vertretung und Hilfeleistung in Steuersachen nach § 33 Steuerberatungsgesetz (StBerG). Hierzu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die aufgrund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber hierzu nicht schon aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften verpflichtet ist. 1.2 Vereinbare Tätigkeiten Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Tätigkeiten, die nach § 57 Absatz 3 Nr. 2 bis 6 StBerG mit dem Beruf vereinbar sind, soweit es sich handelt um die 1.2.1 Durchführung von betriebswirtschaftlichen Prüfungen sowie die Erteilung von Vermerken und Bescheinigungen hierüber; hierunter fallen auch Unterschlagungs-, Kassen- und Kontenprüfungen; Erstattung von berufsüblichen Gutachten; 1.2.3 Erstellung von Bilanzanalysen; 1.2.4 Fertigung oder Prüfung der Lohnabrechnung, Erteilung von Verdienstbescheinigungen; 1.2.5 An- und Abmeldung bei Sozialversicherungsträgern und sonstigen gesetzlichen Einrichtungen (zum Beispiel Agentur für Arbeit, Zusatzversorgungskassen, Pensionssicherungsvereine) sowie die dabei vorzunehmende Prüfung der Beitragspflicht und die Berechnung der abzuführenden Beträge; 1.2.6 Erteilung von Haushalts- und Lebensbescheinigungen; 1.2.7 Bearbeitung von sonstigen öffentlichen Abgaben oder Zuwendungen, auch soweit diese nicht der Verwaltung der Finanzbehörden unterliegen; 1.2.8 Tätigkeit als nicht geschäftsführender Treuhänder; 1.2.9 Beratung und die Wahrnehmung sonstiger fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten soweit diese berufsüblich sind, insbesondere die 1. wirtschaftliche Beratung bei der Gründung, Umwandlung, Sanierung, Auflösung, dem Verkauf von Unternehmen sowie bei Abschluss von Verträgen, 2. wirtschaftliche Beratung bei der Gründung und Unterhaltung betrieblicher Versorgungseinrichtungen, 3. wirtschaftliche Beratung bei Finanzierung von Projekten, 4. wirtschaftliche Beratung bei Aufstellung von Budgets und Wirtschaftlichkeitsberechnungen, 5. Unternehmens- und Organisationsberatung; 1.2.10 Beratung bei der Einrichtung von Datenverarbeitungsanlagen und bei der Erstellung von Programmen, soweit Letztere nicht technischen Zwecken dienen. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer oder die von ihm mit diesen Arbeiten betrauten Personen über die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um diesen Auftrag sachgerecht durchführen zu können. Auf die elektronische Datenverarbeitung oder die Erstellung von Datenträgern erstreckt sich der Versicherungsschutz nur dann, Seite 176 von 476 Rechtsanwälte Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Rechtsanwälte Versicherungsbedingungen wenn diese Arbeiten im Zusammenhang mit einer anderen versicherten Tätigkeit erledigt werden. Nicht versichert ist die Empfehlung einer bestimmten Datenverarbeitungsanlage. 1.2.11 die Erstellung privater Finanzpläne, welche eine persönliche Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine Vermögensbilanz aufweisen (Financial Planning). Nicht versichert ist die Empfehlung wirtschaftlicher Geschäfte, insbesondere die Anlageberatung, Anlage- oder Abschlussvermittlung von bestimmten Geld-, Kapital- oder Vermögensanlagen; 1.2.12 Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter; 1.2.13 Mitglied eines Aufsichtsgremiums, insbesondere in einem Aufsichtsrat, Beirat oder Stiftungsrat und zwar unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung auf einer steuerberatenden Berufsausübung oder einem organschaftlichen Handeln bzw. Unterlassen beruht; 1.2.14 Mitglied einer Steuerberaterkammer oder in berufsständischen Vereinen; 1.2.15 Autor, Referent oder Dozent auf dem Gebiet der Steuerberatung. 1.3 Weitere versicherte Tätigkeiten Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Tätigkeit als 1.3.1 vorläufiger Insolvenzverwalter, Insolvenzverwalter, Sachwalter, gerichtlich bestellter Liquidator, Gläubigerausschussmitglied, Treuhänder gemäß InsO; 1.3.2 Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter; 1.3.3 Vormund, Betreuer, Pfleger, Beistand; 1.3.4 Schiedsrichter oder Schiedsgutachter; Mediator; 1.3.5 Praxisabwickler im Sinne von § 70 StBerG. 1.4 Nicht versicherte Tätigkeiten 1.4.1 Eine über diese Risikobeschreibung hinausgehende gewerbliche oder unternehmerische Tätigkeit, die über die steuerliche oder wirtschaftliche Beratung hinausgeht, ist nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Hierzu zählt insbesondere die entgeltliche oder unentgeltliche Empfehlung oder Vermittlung von Geld-, Grundstücks- oder anderen wirtschaftlichen Geschäften, insbesondere Kapital-/ Vermögenanlagen oder Kreditgewährungen. 1.4.2 Hat die Steuerberaterkammer für eine bestimmte Tätigkeit eine Ausnahme von dem berufsrechtlichen Verbot der gewerblichen Tätigkeit zugelassen (§ 57 Absatz 4 Nr. 1, 2. Halbsatz StBerG), so kann diese Tätigkeit auf Antrag und im Rahmen eines rechtlich selbständigen Vertrags versichert werden. 2. Mitversicherte Personen 2.1 Mitversichert sind allgemeine Vertreter (§ 69 StBerG), Praxisabwickler (§ 70 StBerG) oder Praxistreuhänder (§ 71 StBerG) für die Dauer ihrer Bestellung sowie Vertreter (§ 145 StBerG) während der Dauer eines Berufs- oder Vertretungsverbots. Diese Mitversicherung besteht in dem Umfange nicht, in dem die Mitversicherten durch eine eigene Versicherung Deckung erhalten. 2.2 Für den Versicherungsnehmer als freie Mitarbeiter tätige selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind gegen die aus der freien Mitarbeit sowie aus § 63 StBerG sich ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden mitversichert. Dies gilt nicht, wenn neben der freien Mitarbeit eigene Mandate betreut werden. 2.3 Für den Versicherungsnehmer als Angestellte (§ 58 StBerG) tätige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte gilt 2.1.2 sinngemäß. 2.4 In Ergänzung zu 1.1.3 2 AVB-P ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht der Erben bis zur Bestellung eines Praxistreuhänders, längstens jedoch für den Zeitraum von 8 Wochen nach dem Ableben des Versicherungsnehmers. 3. Versicherungsumfang 3.1 Deckung für Auszahlungsfehler bei Anderkonten Versicherungsschutz besteht auch für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen einer fahrlässig fehlsamen Verfügung über Beiträge, die auf ein Anderkonto eingezahlt sind, von dem Berechtigten in Anspruch genommen wird unter der Voraussetzung, dass die Einzahlung auf dem Anderkonto in unmittelbarem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit erfolgte. 3.2 Versicherungsumfang bei Auslandsbezug In teilweiser Erweiterung von 1.4.1 2. der Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVBP) erstreckt sich der Versicherungsschutz auf 3.2.1 die Geltendmachung von Ersatzansprüchen vor Gerichten in Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Russland, Weißrussland, Republik Moldau, Ukraine, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan; 3.2.2 die Verletzung oder Nichtbeachtung außereuropäischen Rechts, soweit diese bei der das Abgabenrecht außereuropäischer Staaten betreffenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen entstanden sind und dem Auftrag zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Auftraggeber ausschließlich deutsches Recht zu Grunde liegt. 3.3 Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen Versicherungsschutz besteht auch für die rechtlich zulässige Erbringung sonstiger außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese als Nebendienstleistung zum versicherten Berufs- und Tätigkeitsbild gehören, vgl. § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz. Seite 177 von 476 Rechtsanwälte Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Rechtsanwälte 4. Versicherungsbedingungen Versicherungssumme Im Falle eines einheitlichen Verstoßes im Sinne von 3.2.1 3. AVB-P ist die Leistung des Versicherers auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme begrenzt. Ist die vereinbarte Versicherungssumme höher als das Fünffache der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme, tritt der Versicherer mit der vereinbarten Versicherungssumme ein. 5. 6.2 Wird ein allgemeiner Vertreter, ein Praxisabwickler oder Praxistreuhänder bestellt, liegt bis zur Praxisabwicklung oder Veräußerung kein Wegfall des versicherten Interesses im Sinne von 6.3.1 AVB-P vor. Gleiches gilt für die Fortführung der Praxis durch einen Praxistreuhänder (§ 71 StBerG) bis zur Übernahme durch einen anderen Berufsträger. Interprofessionelle Tätigkeiten In Ergänzung zu 1.1.4 AVB-P sind im vertragsgemäßen Umfang mitversichert Haftpflichtansprüche nach oder in entsprechender Anwendung von § 128 Handelsgesetzbuch aus einem Verstoß eines berufsfremden Gesellschafters im Rahmen dessen beruflicher Tätigkeit (akzessorische Haftung). 6. 7. Praxisabwicklung, Praxisveräußerung, Bestellung eines Praxistreuhänders Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers 6.1 Der Versicherer ist verpflichtet, der zuständigen Berufskammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung der Berufskammer dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. 8. Versicherungsbeitrag Wird der Beitrag zu dieser Versicherung nach Honorareinnahmen des Berufsträgers bestimmt, so gilt folgendes: Beitragsbemessungsgrundlage ist die aus der versicherten Tätigkeit erzielte Jahreshonorareinnahme. Hierzu gehören insbesondere vereinnahmte Gebühren nach der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBVV) sowie Einnahmen aus Honorarvereinbarungen. Dies gilt auch soweit keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde und sich die Gebühr nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt. Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Zwangsverwalter ZWANGSVERW - Ausgabe: Juli 2014 1. Risikobeschreibung 1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als gerichtlich bestellter Zwangsverwalter. 1.2 Mitversichert ist die nach § 8 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese im Rahmen des versicherten Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbracht werden. 2. Versicherungsumfang 2.1 Abweichend von 4.6 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations- oder Organisationstätigkeit mitversichert. Nicht versichert ist die Anlage von privatem oder Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Absatz 11 Kreditwesengesetz. Hierzu gehören insbesondere Aktien, Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteilen an Investmentvermögen und Vermögensanlagen. 2.2 Mitversichert sind auch Haftpflichtansprüche 2.2.1 aus §§ 34, 69 Abgabenordnung (AO) und vergleichbaren Fällen wegen Nichtabführung öffentlicher Abgaben, sofern nicht wissentlich vom Gesetz abgewichen wurde; 2.2.2 die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden; 2.2.3 wegen Fehl- und Doppelüberweisungen; 2.2.4 wegen Schäden durch vorsätzliche Straftaten gegen das verwaltete Vermögen durch Personal des Versicherungsnehmers wie auch des Schuldners, soweit der Versicherungsnehmer wegen fahrlässiger Verletzung seiner Aufsichts- und Überwachungspflicht in Anspruch genommen wird; 2.2.5 gegen den Versicherungsnehmer wegen Pflichtverletzungen von Angestellten des Schuldners, Angestellten und freien Mitarbeitern des Versicherungsnehmers sowie Gesellschaftern, derer er sich zur Mitwirkung bei der Ausübung seiner Tätigkeit bedient. Seite 178 von 476 Rechtsanwälte Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Rechtsanwälte Versicherungsbedingungen Besondere Vereinbarungen für Partnerschaftsgesellschaften PART_GES Stand 01.07.2014 1. Versicherungsschutz besteht für die Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Partnerschaftsgesellschaft, auch als solche mit beschränkter Berufshaftung im Sinne von § 8 Absatz 4 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG). 2. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die den Partnern, Mitarbeitern oder sonstigen Personen, deren sich die Partnerschaft zur Erfüllung ihrer Berufsausübung bedient, zur Last fallenden Verstöße. In der Person des Verstoßenden gegebene Umstände, die den Versicherungsschutz beeinflussen, gehen zu Lasten aller Gesellschafter und der Gesellschaft, vgl. 1.3.1 AVB-P. 3. Versicherungsschutz besteht auch für die persönliche Inanspruchnahme der Partner nach § 8 Absatz 2 PartGG. 4. Entfällt die Haftungskonzentration bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung, so besteht Versicherungsschutz im Umfang der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme für die Inanspruchnahme der Partner und der Partnerschaft nach § 8 Absatz 1, 2 PartGG. Gleiches gilt, wenn die Haftungsbeschränkung von Anfang an insgesamt oder für einzelne Mandate nicht bestanden hat. Besondere Vereinbarung zur Mitversicherung von wissentlichen Pflichtverletzungen WISS Stand 01.07.2014 1. Mitversicherung von Haftpflichtansprüchen bei wissentlicher Pflichtverletzung Mitversichert sind - abweichend von 4.5 der Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVBP) - Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung. 2. Regressvereinbarung Sofern vereinbart, nimmt der Versicherer bei Freistellung von einer berechtigten Schadenersatzverpflichtung (3.1.2 AVB-P) im Fall einer wissentlichen Pflichtverletzung Rückgriff gegenüber dem Versicherungsnehmer. Seite 179 von 476 Rechtsanwälte Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Rechtsanwälte Versicherungsbedingungen Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer RE-BEIST-V Stand 01.07.2016 1. Risikobeschreibung Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen bezeichnete Tätigkeit des Versicherungsnehmers im Umfang der nachstehenden Risikobeschreibung. 1.1 Erlaubnisinhaber nach § 209 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO): Versicherungsschutz besteht für die freiberuflich ausgeübte uneingeschränkte oder unter Ausnahme lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilte Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung. 1.2 Erlaubnisinhaber nach § 206 Absatz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) Versicherungsschutz besteht für die freiberuflich ausgeübte Rechtsbesorgung ausschließlich auf dem Gebiet des Rechts des Herkunftsstaates sowie des Völkerrechts. Dies weicht von 1.4.1 2 AVB-P ab. 1.3 Erlaubnisinhaber nach § 206 Absatz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) Versicherungsschutz besteht für die freiberuflich ausgeübte Rechtsbesorgung ausschließlich auf dem Gebiet des Rechts des Herkunftsstaates. Dies weicht von 1.4.1 2 AVB-P ab. 2. 3. Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers 3.1 Der Versicherer ist verpflichtet, der zuständigen Berufskammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. 3.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung der Berufskammer dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. 4. Beitrag Wird der Beitrag zu dieser Versicherung nach Honorareinnahmen bestimmt, so gilt folgendes: Beitragsbemessungsgrundlage ist die aus der versicherten Tätigkeit erzielte Jahreshonorareinnahme. Hierzu gehören insbesondere vereinnahmte Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie Einnahmen aus Honorarvereinbarungen. Dies gilt auch, soweit keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde und sich die Gebühr nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt. Versicherungsumfang 2.1 Für vom Versicherungsschutz umfasste Haftpflichtansprüche (1.4 AVB-P), für die der Versicherungsnehmer vor außereuropäischen Gerichten in Anspruch genommen wird, besteht Leistungspflicht nur in Höhe der Mindestpflichtversicherungssumme. 2.2 In Abänderung von 3.2.1.3 AVB-P gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags als ein Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten Verstoßes. Seite 180 von 476 Rechtsanwälte Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Risiko- und Beitragsinformationen für Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften Stichwort Seite Überblick 182 Einzel-Patentanwalt im Haupt- und Nebenberuf 183 Patentanwalt in Sozietät oder einfacher Partnerschaft 185 Mitversicherung der Zwangsverwaltertätigkeit 187 Patentanwalts-Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartmbB) 188 Patentanwaltsgesellschaft (Rechtsform GmbH oder AG) 190 Erläuterungen zum Versicherungsumfang 193 Schadenbeispiele 196 Versicherungsbedingungen 197 Seite 181 von 476 Patentanwälte Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Patenanwälte und Patenanwaltsgesellschaften Überblick Einzel-Patentanwalt im Haupt-oder Nebenberuf Anfragepflichtige Risiken (Direktion) Gültig für Patentanwälte, die nicht einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Sozietät), Partnerschaft oder Patentanwaltsgesellschaft (GmbH bzw. AG) tätig sind. Interprofessionelle Zusammenarbeit Patentanwalts-Sozius, Patentanwalts-Partner - In folgenden Konstellationen erfolgt die Abgabe eines Angebotes nur nach individueller Risikoprüfung: Zusammenarbeit mit Wirtschaftsprüfern vereidigten Buchprüfern bzw. Gültig für Patentanwälte, die in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Sozietät) oder Partnerschaft tätig sind. Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung Gültig für Partnerschaften (PartmbB), die nach § 8 Absatz 4 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz ihre Haftung auf die Gesellschaft beschränkt haben. Hinweise: Patentanwälte, die als Partner einer PartmbB tätig sind, benötigen für die Zulassung im eigenen Namen zusätzlich Versicherungsschutz nach § 45 Patentanwaltsordnung (PAO). Partner, die ausschließlich für die Partnerschaft tätig sind, erhalten Sonderkonditionen, wenn die PartmbB bei der R+V versichert ist, vgl. Seite 192. Patentanwalts-GmbH oder Aktiengesellschaft Gültig für Patentanwaltsgesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen und nach §§ 52c ff. PAO zugelassen sind. Hinweis: Patentanwälte, die als Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Patentanwalts-Gesellschaft tätig sind, benötigen für die Zulassung im eigenen Namen zusätzlich Versicherungsschutz nach § 45 PAO. Gesellschafter oder Geschäftsführer, die ausschließlich für die Patentanwalts-Gesellschaft tätig sind, erhalten Sonderkonditionen, wenn diese bei der R+V versichert ist, vgl. Seite 192. Absicherung weiterer Haftpflichtrisiken D&O Versicherung Eigenschaden-Deckung Leitungs- und Aufsichtsorgane von Kapitalgesellschaften (GmbH, Genossenschaft, Aktiengesellschaft) sowie von Vereinen, Verbänden, Kammern, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts können sich gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer organschaftlichen Tätigkeit im Rahmen einer D&O Versicherung absichern. Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele, vgl. Risiko- und Beitragsinformationen zur D&O Versicherung Zu allen in diesem Tarifblatt genannten Risiken ist auch der Abschluss einer Eigenschadendeckung möglich. Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele, vgl. Risiko- und Beitragsinformationen für die Eigenschadendeckung. Seite 182 von 476 Patentanwälte Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Einzel-Patentanwalt im Haupt- und Nebenberuf Beiträge Versicherungssumme Jahreshonorar 250.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag 500.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 6,88 ‰ 137,60 EUR 10,08 ‰ 630,00 EUR bis 500.000 EUR 5,16 ‰ 860,00 EUR 7,56 ‰ 1.260,00 EUR bis 1.500.000 EUR 2,58 ‰ 2.580,00 EUR 3,78 ‰ 3.780,00 EUR über 1.500.000 EUR Anfrage Direktion Versicherungssumme Jahreshonorar 750.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag Anfrage Direktion 1.000.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 11,68 ‰ 730,00 EUR 13,28 ‰ 830,00 EUR bis 500.000 EUR 8,76 ‰ 1.460,00 EUR 9,96 ‰ 1.660,00 EUR bis 1.500.000 EUR 4,38 ‰ 4.380,00 EUR 4,98 ‰ 4.980,00 EUR über 1.500.000 EUR Anfrage Direktion Versicherungssumme Jahreshonorar 1.250.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag Anfrage Direktion 1.500.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 14,68 ‰ 917,50 EUR 16,08 ‰ 1.005,00 EUR bis 500.000 EUR 11,01 ‰ 1.835,00 EUR 12,06 ‰ 2.010,00 EUR bis 1.500.000 EUR 5.505,00 EUR 6,03 ‰ 6.030,00 EUR über 1.500.000 EUR 5,505 ‰ Anfrage Direktion Vereinbarung abweichender Selbstbehalt Anfrage Direktion Nachlass 500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 7% 750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 13 % 1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 15 % 1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 17 % Seite 183 von 476 Patentanwälte Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Patentanwalt Erläuterungen Pflichtversicherung Selbstbehalt Es besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht nach § 45 Patentanwaltsordnung (PAO) in Höhe von 250.000 EUR. 250 EUR fester Selbstbehalt. Allgemeine Versicherungsbedingungen Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel Maximierung der Versicherungssumme Die Höchstleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme, mindestens jedoch das Vierfache der Mindestversicherungssumme. Mitversicherung der Zwangsverwaltertätigkeit Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) Die Pflichtversicherung nach der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) kann gegen Zuschlag mitversichert werden, vgl. Seite 187. Besondere Bedingungen Versicherungsumfang Patentanwälte Besondere Vereinbarungen für Einzelkanzleien oder Gesellschafter einer Berufsträger- oder Berufsausübungsgemeinschaft (EINZEL) Weitere Informationen zum Versicherungsumfang für Patentanwälte, vgl. Seite 193. Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Patentanwälte (PATENTANW) Seite 184 von 476 Patentanwälte Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Patentanwalt in Sozietät oder einfacher Partnerschaft Versicherungssumme Beiträge 250.000 EUR 500.000 EUR 750.000 EUR Je Patentanwalts-Sozius oder Partner 645,00 EUR 945,00 EUR 1.095,00 EUR Je in die Liste der Patentanwälte eingetragener Mitarbeiter, der nicht als Sozius in Erscheinung tritt (Patentassessor) 516,00 EUR 756,00 EUR 876,00 EUR Je Mitarbeiter mit Hoch- oder Fachhochschulausbildung in einem naturwissenschaftlichen oder technischen Bereich (Patentingenieur, Patentreferent) 322,50 EUR 472,50 EUR 547,50 EUR 1.000.000 EUR 1.250.000 EUR 1.500.000 EUR 1.245,00 EUR 1.376,25 EUR 1.507,50 EUR Je in die Liste der Patentanwälte eingetragener Mitarbeiter, der nicht als Sozius in Erscheinung tritt (Patentassessor) 996,00 EUR 1.101,00 EUR 1.206,00 EUR Je Mitarbeiter mit Hoch- oder Fachhochschulausbildung in einem naturwissenschaftlichen oder technischen Bereich (Patentingenieur, Patentreferent) 622,50 EUR 688,13 EUR 753,75 EUR 2.000.000 EUR 2.500.000 EUR Je Patentanwalts-Sozius oder Partner 1.770,00 EUR 2.032,50 EUR Anfrage Direktion Je in die Liste der Patentanwälte eingetragener Mitarbeiter, der nicht als Sozius in Erscheinung tritt (Patentassessor) 1.416,00 EUR 1.626,00 EUR Anfrage Direktion 885,00 EUR 1.016,25 EUR Anfrage Direktion Versicherungssumme Je Patentanwalts-Sozius oder Partner Versicherungssumme Je Mitarbeiter mit Hoch- oder Fachhochschulausbildung in einem naturwissenschaftlichen oder technischen Bereich (Patentingenieur, Patentreferent) Vereinbarung abweichender Selbstbehalt Höhere VSUen Nachlass 500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 7% 750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 13 % 1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 15 % 1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 17 % Seite 185 von 476 Patentanwälte Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Patentanwalt (in Sozietät oder einfachen Partnerschaft) Erläuterungen Pflichtversicherung Selbstbehalt Es besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht nach § 45 Patentanwaltsordnung (PAO) in Höhe von 250.000 EUR. 250 EUR fester Selbstbehalt. Allgemeine Versicherungsbedingungen Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel Maximierung der Versicherungssumme Die Höchstleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme, mindestens jedoch das Vierfache der Mindestversicherungssumme. Mitversicherung der Zwangsverwaltertätigkeit Die Pflichtversicherung nach der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) kann gegen Zuschlag mitversichert werden, vgl. Seite 187. Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) Besondere Bedingungen Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Patentanwälte (PATENTANW) Versicherungsumfang Patentanwälte Weitere Informationen zum Versicherungsumfang für Patentanwälte, vgl. Seite 193. Seite 186 von 476 Patentanwälte Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Mitversicherung der Zwangsverwaltertätigkeit Beiträge Versicherungssumme Beitrag 500.000 EUR 275,20 EUR 750.000 EUR 903,00 EUR 1.000.000 EUR 1.118,00 EUR 1.250.000 EUR 1.257,75 EUR 1.500.000 EUR 1.397,50 EUR Vereinbarung abweichender Selbstbehalt Nachlass 500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 7% 750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 13 % 1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 15 % 1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 17 % Zwangsverwalter Erläuterungen Versicherungsumfang Selbstbehalt Versicherungsschutz besteht für eine unbegrenzte Anzahl an Verfahren als gerichtlich bestellter Zwangsverwalter. Mitversichert ist die Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese im Rahmen des versicherten Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiches erbracht werden. 250 EUR fester Selbstbehalt. Im Rahmen der versicherten Tätigkeit sind - auch bei Fortführung eines Betriebs - Haftpflichtansprüche aus einer Kalkulations-, Organisations- oder Investitionstätigkeit mitversichert. Nicht versichert sind Ansprüche aus der Anlage von privatem oder Betriebsvermögen soweit es sich um Finanzinstrumente oder Vermögensanlagen handelt. Mitversichert sind Haftpflichtansprüche - - Allgemeine Versicherungsbedingungen Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) Besondere Bedingungen Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Zwangsverwalter (ZWANGSVERW) aus §§ 34, 69 AO und vergleichbaren Fällen wegen Nichtabführung öffentlicher Abgaben, aus fehlerhaftem Abschluss, Erfüllung oder Fortführung von Versicherungsverträgen, aus Fehl- und Doppelüberweisungen, wegen vorsätzlichen Straftaten des Personals des Versicherungsnehmers, sofern diesem eine fahrlässige Aufsichts- und Überwachungspflichtverletzung vorgeworfen wird, aus sonstigen Pflichtverletzungen von Mitarbeitern und Sozien (auch Gesellschafter), deren sich der Versicherungsnehmer bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit bedient. Hinweis zur Antragsaufnahme Zum Zwangsverwalter kann nur eine natürliche Person bestellt werden, vgl. § 1 Absatz 2 ZwVwV. Daher ist die Mitversicherung bei einer Patentanwaltsgesellschaft (GmbH oder AG oder PartmbB) nicht möglich. Spätschadenschutz Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße. Seite 187 von 476 Patentanwälte Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Patentanwalts-Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartmbB) Versicherungssumme Beitrag 2.500.000 EUR Je Partner* 2.379,00 EUR Je in die Liste der Patentanwälte eingetragener Mitarbeiter, der nicht Partner ist (Patentassessor) 1.903,20 EUR Je Mitarbeiter mit Hoch- oder Fachhochschulausbildung in einem naturwissenschaftlichen oder technischen Bereich (Patentingenieur, Patentreferent) 1.189,50 EUR * Es müssen mindestens 2 Partner vorhanden sein Mehrheitsnachlass für Anzahl der Partner Nachlass* 3 Partner 5% über 3 bis 5 Partner 10 % über 5 bis 10 Partner 15 % mehr als 10 Partner Anfrage Direktion * Es handelt sich um einen tariflichen Risikonachlass, da die Versicherungssummenkapazität nicht je Partner, sondern für die Berufsausübungsgesellschaft zur Verfügung steht. Die Jahreshöchstleistung der PartmbB berechnet sich wie folgt: Betrag der Mindestversicherungssumme multipliziert mit der Anzahl der Partner, mindestens 10. Mio. EUR. Vereinbarung abweichender Selbstbehalt Nachlass 500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 7% 750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 13 % 1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 15 % 1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 17 % Seite 188 von 476 Patentanwälte Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Patentanwalts-Partnerschaft mbB (§ 45a PAO) Erläuterungen Pflichtversicherung Selbstbehalt Es besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht nach § 45a Patentanwaltsordnung (PAO) in Höhe von 2.500.000 EUR. 250 EUR fester Selbstbehalt. Die Leistung des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden berechnet sich wie folgt: Betrag der gesetzlichen Mindestversicherungssumme vervielfacht mit der Anzahl der Partner, mindestens jedoch das Vierfache der Mindestversicherungssumme. Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel Versicherungsschutz besteht auch für die Haftpflichtgefahren der Partner nach § 8 Absatz 2 PartGG. Dies gilt auch, wenn die Haftungsbeschränkung nach § 8 Absatz 4 PartGG entfallen ist. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Partner, wenn die Beauftragung außerhalb der versicherten Partnerschaftsgesellschaft erfolgt, wie zum Beispiel: - Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) Mitversicherte Personen - Allgemeine Versicherungsbedingungen Besondere Bedingungen Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Patentanwälte (PATENTANW) Besondere Vereinbarungen für Partnerschaftsgesellschaften (PART_GES) Besondere Vereinbarung zur Mitversicherung von wissentlichen Pflichtverletzungen (WISS) Betreuung von Mandanten außerhalb der versicherten Partnerschaft Höchstpersönliche Bestellung als gerichtlicher oder behördlich beauftragter Treuhänder, insbesondere als Insolvenzverwalter Patentanwälte, die als Partner einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung tätig sind, benötigen für die Zulassung im eigenen Namen zusätzlich Versicherungsschutz nach § 45 PAO. Hierfür findet der Tarif auf Seite 192 Anwendung. Wissentliche Pflichtverletzung Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung. Seite 189 von 476 Patentanwälte Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Patentanwaltsgesellschaft (Rechtsform GmbH oder AG) Beitrag Versicherungssumme 2.500.000 EUR Einzelbeitrag Mindestbeitrag Je Gesellschafter bzw. je Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter ist 2.379,00 EUR 2.973,75 EUR Je in die Liste der Patentanwälte eingetragener Mitarbeiter, der nicht Gesellschafter oder Geschäftsführer ist (Patentassessor) 1.903,20 EUR keiner Je Mitarbeiter mit Hoch- oder Fachhochschulausbildung in einem naturwissenschaftlichen oder technischen Bereich (Patentingenieur, Patentreferent) 1.189,50 EUR keiner Mehrheitsnachlässe für Anzahl der Gesellschafter/Geschäftsführer 3 Gesellschafter bzw. Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind Nachlass* 5% über 3 bis 5 Gesellschafter bzw. Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind 10 % über 5 bis 10 Gesellschafter bzw. Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind 15 % über 10 Gesellschafter bzw. Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind Anfrage * Es handelt sich um einen tariflichen Risikonachlass, da die Versicherungssummenkapazität nicht je Partner, sondern für die Berufsträgergesellschaft zur Verfügung steht. Die Jahreshöchstleistung der Berufsträgergesellschaft berechnet sich wie folgt: Betrag der Mindestversicherungssumme multipliziert mit der Anzahl der Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, mindestens 10. Mio. EUR. Vereinbarung feste Selbstbeteiligung Nachlass 500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 7% 750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 13 % 1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 15 % 1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 17 % Seite 190 von 476 Patentanwälte Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Patentanwaltsgesellschaft (Rechtsform GmbH oder AG) Erläuterungen Pflichtversicherung Selbstbehalt Es besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht nach § 52j Patentanwaltsordnung (PAO) in Höhe von 2.500.000 EUR. 250 EUR fester Selbstbehalt. Die Leistung des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden berechnet sich wie folgt: Betrag der gesetzlichen Mindestversicherungssumme vervielfacht mit der Anzahl der Gesellschafter und Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, mindestens jedoch das Vierfache der Mindestversicherungssumme. Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gesellschafter, Geschäftsführer aus Tätigkeiten im eigenen Namen, wie zum Beispiel: - Betreuung von Mandanten außerhalb der versicherten Partnerschaft Höchstpersönliche Bestellung als gerichtlicher oder behördlich beauftragter Treuhänder, insbesondere als Insolvenzverwalter Allgemeine Versicherungsbedingungen Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) Besondere Bedingungen Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Patentanwälte (PATENTANW) Besondere Vereinbarung zur Mitversicherung von wissentlichen Pflichtverletzungen (WISS) Gesellschafter, Geschäftsführer benötigen für die Zulassung im eigenen Namen zusätzlich Versicherungsschutz nach § 45 PAO. Hierfür findet der Tarif auf Seite 192 Anwendung. Wissentliche Pflichtverletzung Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung. Seite 191 von 476 Patentanwälte Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Gültig für Partner oder Gesellschafter/Geschäftsführer einer Patentanwaltsgesellschaft, die nicht außerhalb der versicherten Gesellschaft tätig sind Versicherungssumme 250.000 EUR 500.000 EUR 750.000 EUR 86,00 EUR 472,50 EUR 547,50 EUR 1.000.000 EUR 1.250.000 EUR 1.500.000 EUR 622,50 EUR 688,13 EUR 753,75 EUR Je Patentanwalt Versicherungssumme Je Patentanwalt Beitrag Vereinbarung feste Selbstbeteiligung Nachlass 500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 7% 750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 13 % 1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 15 % 1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 17 % Partner oder Gesellschafter/Geschäftsführer, die auch außerhalb der versicherten Gesellschaft tätig sind Patentanwalt Tarif Seite 183 Patentanwalt (Partner oder Gesellschafter, Geschäftsführer) Erläuterungen Pflichtversicherung Es besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht nach § 45 Patentanwaltsordnung (PAO) in Höhe von 250.000 EUR. Selbstbehalt 250 EUR fester Selbstbehalt. Allgemeine Versicherungsbedingungen Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel Maximierung der Versicherungssumme Die Höchstleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme, mindestens jedoch das Vierfache der Mindestversicherungssumme. Mitversicherung der Zwangsverwaltertätigkeit Die Pflichtversicherung nach der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) kann gegen Zuschlag mitversichert werden, vgl. Seite 187. Versicherungsumfang Patentanwälte Weitere Informationen zum Versicherungsumfang für Patentanwälte, vgl. Seite 193. Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) Besondere Bedingungen Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Patentanwälte (PATENTANW) Besondere Vereinbarungen für Einzelkanzleien oder Gesellschafter einer Berufsträger- oder Berufsausübungsgemeinschaft (EINZEL) Hinweise zur Antragsaufnahme Beiträge sind nur gültig, wenn die Partnerschaft oder Patentanwaltsgesellschaft bei de R+V versichert ist. Seite 192 von 476 Patentanwälte Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Patentanwälte Erläuterungen zum Versicherungsumfang Versicherungsumfang Mitversicherte Personen - - - Tätigkeit als deutscher Patentanwalt bzw. Patentanwaltsgesellschaft Zugelassener Vertreter vor dem Europäischen Patentamt (European Patent Attorney) Zugelassener Vertreter vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) Vertreter des Versicherungsnehmers Erben des Versicherungsnehmers Spätschadenschutz Erweiterungen des Versicherungsumfangs Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße. Mitversichert sind Organtätigkeit - Ansprüche aus der Tätigkeit als Leiter, Vorstand- oder Aufsichtsratsmitglied, Geschäftsführer von Unternehmungen, Vereinen, Verbänden und als Angestellter sind auch im Rahmen der mitversicherten Tätigkeiten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. - - Öffentlich-rechtliche Ansprüche Haftpflichtansprüche wegen Benachteiligung von Mandanten. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche als Dienstherr; Haftpflichtansprüche wegen Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen; Gesellschaftsrechtliche Haftung, insbesondere Haftung aus Altverbindlichkeiten, auch bei interprofessioneller Zusammenarbeit Abwehrschutz bei Vorwurf vorsätzlicher oder wissentlicher Pflichtverletzungen immaterielle Schäden, insbesondere Schmerzensgeld, soweit das nach § 253 Absatz 2 BGB verletzte Rechtsgut Gegenstand des Mandatsverhältnisses ist. Dies gilt auch für Schäden, die durch Straf-/Untersuchungshaft oder Unterbringung verursacht worden sind; Sach- oder Vermögensschäden an Akten und Unterlagen, insbesondere elektronische Akten. Verstöße beim Zahlungsakt, insbesondere bei Anderkonten Versicherungsschutz für Leitungs- und Aufsichtsorgane von Unternehmen, vgl. Tarif D&O Versicherung Antragsaufnahme Hinweise Erstmalige Zulassung als Patentanwalt oder Patentanwaltsgesellschaft Bereits zugelassener Patentanwalt oder Patentanwaltsgesellschaft Der Interessent benötigt zur Zulassung eine vorläufige Deckung des Versicherers, die nach Antragsannahme ausgestellt wird. Ein bereits zugelassener Patentanwalt, ist aufgrund der Versicherungspflicht auf jeden Fall bei irgendeinem Risikoträger bereits versichert. Aufgrund der Versicherungspflicht ist darauf zu achten, dass durch eine Umdeckung auf einen anderen Risikoträger kein Zeitraum entsteht, in welchem kein Versicherungsschutz besteht (z.B. Ende Vorvertrag 31.12. 12:00 Uhr; Beginn Folgevertrag 01.01. 00:00 Uhr). Nach erfolgter Zulassung hat der Versicherungsnehmer unverzüglich eine Kopie der Zulassungsurkunde bei der R+V einzureichen. Der Versicherer stellt gegenüber der Patentanwaltskammer in München dann eine endgültige Versicherungsbestätigung aus und fertigt den Versicherungsschein ab dem Tag der Zulassung (= Versicherungsbeginn) aus. Seite 193 von 476 Patentanwälte Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Erläuterungen zur Versicherungspflicht von Patentanwälten Versicherungspflicht Versicherungspflicht Versicherungssumme Für jeden Patentanwalt besteht die gesetzliche Verpflichtung, eine Berufshaftpflicht-Versicherung abzuschließen, vgl. § 45 Patentanwaltsordnung (PAO). Die Mindestversicherungssumme nach § 45 PAO beträgt 250.000 EUR. Die Jahreshöchstleistung für alle Verstöße innerhalb eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme, mindestens jedoch 1.000.000 EUR. Der Nachweis der Versicherung ist Zulassungsvoraussetzung. Der Versicherer ist durch Gesetz verpflichtet, der Patentanwaltskammer in München den Beginn, die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung, die den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich anzuzeigen, vgl. § 45 Absatz 6 PAO. Für die Patentanwalts-GmbH gelten die Sonderregelungen in §§ 52c ff. PAO. Aufgrund der eigenständigen Rechtspersönlichkeit der GmbH benötigen alle Patentanwälte - unabhängig von ihrer Stellung in der Gesellschaft - eigenständigen Versicherungsschutz nach § 45 PAO. Für Patentanwalts-Aktiengesellschaften gelten die Bestimmungen über die Pflichtversicherung einer Patentanwalts-GmbH entsprechend. Dies folgt aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 10.01.2005 (AnwZ (B) 27/03 und 28/03) und solange eine gesetzliche Normierung der Zulassungsvoraussetzung einer Aktiengesellschaft nicht vorhanden ist. Die Berufsausübung von Patentanwälten in einer Partnerschaftsgesellschaft unterliegt grundsätzlich keiner gesonderten Versicherungspflicht. Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften die Partner gegenüber den Gläubigern gesamtschuldnerisch, vgl. § 8 Absatz 2 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger freier Berufe. Ist nur ein einzelner Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst ist, so haftet grundsätzlich nur dieser neben der Gesellschaft. Die Partner können ihre Berufshaftung auf die Partnerschaftsgesellschaft konzentrieren, wenn zu diesem Zweck eine zusätzliche Berufshaftpflicht gemäß § 45a PAO BRAO besteht. Die Partnerschaft muss zudem den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten: Anstelle der Namenszusätze kann der Name der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung den Zusatz „Part“ oder „PartG“ enthalten. Der Schadenersatzanspruch des Mandanten kann durch vorformulierte Vertragsbedingungen begrenzt werden. Die Begrenzung ist jedoch nur auf den Vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme zulässig, wenn Versicherungsschutz in gleicher Höhe besteht, vgl. § 45b Absatz 1 Ziffer 2 PAO. In diesen Fällen ist es daher notwendig, dass Versicherungsschutz in Höhe von mindestens 1.000.000 EUR für den Versicherungsfall besteht. Für die Patentanwalts-GmbH beträgt die Mindestversicherungssumme 2.500.000 EUR. Die Jahreshöchstersatzleistung ist abhängig von der Anzahl der Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, beträgt jedoch mindestens das Vierfache der Mindestversicherungssumme, vgl. § 52j Absatz 2 PAO. . Für Partnerschaften mit beschränkter Berufshaftung gilt dies entsprechend gemäß § 45a Absatz 2 PAO Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder in dem gesetzlich vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Gesellschaft die Gesellschafter und Geschäftsführer persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes. Bei Partnerschaftsgesellschaften entfällt die Haftungsbeschränkung bei fehlendem Versicherungsschutz gänzlich. Unabhängig von der Höhe der gesetzlichen Versicherungspflicht können aus der individuellen patentanwaltlichen Tätigkeit Schadenersatzansprüche entstehen, die die gesetzliche Mindestversicherungssumme um ein vielfaches übersteigt. Neben der generellen Erhöhung der Versicherungssumme bietet sich hier der Abschluss einer Einzelfall-/ Objektversicherung an. Versicherungsschutz wird gewährt für Berufsversehen in einem bestimmten Verfahren. Seite 194 von 476 Patentanwälte Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Zusammenarbeit von Rechtsanwälten und anderen sozietätsfähigen Berufen Sozietätsklausel Berufliche Zusammenarbeit Beispiel: Patentanwälte können sich mit anderen Patentanwälten oder sozietätsfähigen Berufen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammenschließen, vgl. § 52a PAO. Eine Patentanwaltssozietät besteht aus zwei Patentanwälten. Patentanwalt A hat eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung über 500.000 EUR. Patentanwalt B ist mit 1.000.000 EUR bei der R+V versichert. Eine berufliche Zusammenarbeit führt dazu, dass eine gemeinschaftliche Verantwortlichkeit besteht: Der Schadenfall eines Sozius geht daher zu Lasten aller Sozien (gesamtschuldnerische Haftung). Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Verschulden des gemeinschaftlich bezogenen Büropersonals - zu einem Schaden führt oder der eigentliche Verantwortliche nicht ermittelt werden kann. Ob eine gemeinschaftliche Berufsausübung vorliegt, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Abgestellt wird dabei nicht auf das Innenverhältnis der Gesellschafter, sondern auf das äußerliche Erscheinungsbild: Eine gemeinschaftliche Berufsausübung liegt in der Regel vor, wenn Rechtsanwälte gemeinsam auf dem Briefbogen, dem Praxisschild, in Vollmachtsformularen oder im Telefonbuch erscheinen. Seit dem 01.07.2007 können Patentanwälte eine oder mehrere Zweigstellen errichten (Aufhebung des Zweigstellenverbotes). Die Grundsätze zur gemeinschaftlichen Berufsausübung und deren Folgen geltend entsprechend. Für andere sozietsfähige Berufe gelten die Ausführungen entsprechend. Versicherungsschutz für Außengesellschaften Ist der Versicherungsumfang - insbesondere die Höhe der Versicherungssumme - aller Sozien identisch, so spielt es im Schadenfall keine Rolle, in welcher Form die patentanwaltliche Tätigkeit ausgeübt wird. Ist der Deckungsumfang nicht identisch, so kann es im Schadenfall zu einer Kürzung der Versicherungsleistung kommen. Aus einem Verstoß des Patentanwalt A resultiert ein Schaden in Höhe von 750.000 EUR. Von dieser Haftpflichtsumme ist zunächst der Selbstbehalt, d.h. z.B. 1.500 EUR, abzuziehen. Es verbleibt ein Betrag in Höhe von 748.500 EUR. Da der Patentanwalt A lediglich über eine VermögensschadenHaftpflichtversicherung in Höhe von 500.000 EUR verfügt, würde er, wenn er nicht Sozius wäre, auch nur in dieser Höhe Ersatz erhalten. Demgegenüber würde Patentanwalt B den vollen Betrag in Höhe von EUR 750.000 erhalten abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 1.500 EUR. Die tatsächliche Versicherungsleistung errechnet sich indem die beiden Ersatzleistungen addiert und durch die Anzahl der Sozien geteilt werden. Im Beispielsfall ergibt sich daher folgende Leistungspflicht des Versicherers: Patentanwalt A (fiktiv): Patentanwalt B (fiktiv): Summe: geteilt 2 (=Anzahl der Sozien): 500.000 EUR 748.500 EUR 1.248.500 EUR 624.250 EUR Der Versicherer leistet in Höhe von 624.250 EUR und tritt somit auch für den zu niedrig versicherten Patentanwalt im Rahmen der Sozietätsklausel ein. Diese Regelung trägt daher der gesamtschuldnerischen Haftung Rechnung. Wären beide Patentanwälte mit mindestens 750.000 EUR versichert gewesen, so bestünde Versicherungsschutz in ausreichender Höhe. Grundlage hierfür ist die Sozietätsklausel (Gesellschafterklausel) in Ziffer 12 AVB-P, wonach der Versicherungsfall eines Sozius (Gesellschafters) als Versicherungsfall aller Sozien (Gesellschafter) gilt. Seite 195 von 476 Patentanwälte Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften Schadenbeispiele Patentanwälte Zwangsverwaltung - - - Falschberatung hinsichtlich der Patentfähigkeit Verwirkung des Prioritätsanspruches durch nicht rechtzeitige Einreichung einer Prioritätserklärung Verjähren lassen von Schutzfristen Unrichtige Beratung über bereits bestehende Schutzrechte Unterlassene Aufklärung über das Erfordernis rechtzeitiger Gebührenzahlung Nichtbeachtung amtlicher Zahlungsaufforderung zur Zahlung von Gebühren Versäumung von Fristen für die Behebung von Mängeln einer Patentanmeldung Verjähren lassen von Unterlassungs- und/oder Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte des Mandanten - Verspätete Durchführung von Mieterhöhungen Nichtabbestellung der Mülltonnenleerung trotz fehlenden Bedarfs Unterlassener Widerspruch gegen fehlerhaften Grundsteuerbescheid Unterlassen einer Anfechtung Verlust des Skonto-Abzugs bei verspäteter Begleichung von Handwerksrechnungen Seite 196 von 476 Patentanwälte Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Patentanwälte Versicherungsbedingungen Risikobeschreibungen und Besondere Bedingungen für Patentanwälte PATANW - Ausgabe Juli 2014 1. Risikobeschreibung 1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinen Auftraggebern freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Patentanwalt. 1.2 In Erweiterung von 4.4 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Angestellter oder freier Mitarbeiter eines Unternehmens. 1.3 Mitversichert ist die Tätigkeit 1.3.1 als zugelassener Vertreter vor dem Europäischen Patentamt; 1.3.2 vor dem der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante; 1.3.3 als Abwickler einer Praxis nach § 48 Patentanwaltsordnung (PAO). Diese Risikobeschreibung zählt die mitversicherten Tätigkeiten abschließend auf. 2. Versicherungsumfang 2.1 Deckung für Auszahlungsfehler bei Anderkonten 2.1.1 Versicherungsschutz wird auch für den Fall geboten, dass der Versicherungsnehmer wegen einer fahrlässigen Verfügung über Beträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Patentanwaltstätigkeit auf ein Anderkonto eingezahlt sind, von dem Berechtigten in Anspruch genommen wird. 2.1.2 Das Gleiche gilt für Inanspruchnahmen des Versicherungsnehmers aus fahrlässigen Verfügungen über fremde Gelder, die zur alsbaldigen Anlage auf ein Anderkonto in Verwahrung genommen und ordnungsgemäß verbucht sind. 2.2 Versicherungsumfang bei Auslandsbezug Für vom Versicherungsschutz umfasste Haftpflichtansprüche (1.4 AVB-P), für die der Versicherungsnehmer vor außereuropäischen Gerichten in Anspruch genommen wird, besteht Leistungspflicht nur in Höhe der Mindestpflichtversicherungssumme. 3. Versicherungssumme In Abänderung von 3.2.1.3 AVB-P gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags als ein Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten Verstoßes. 4. Interprofessionelle Tätigkeiten In Ergänzung zu 1.1.4 AVB-P sind im vertragsgemäßen Umfang mitversichert Haftpflichtansprüche nach oder in entsprechender Anwendung von § 128 Handelsgesetzbuch aus einem Verstoß eines berufsfremden Gesellschafters im Rahmen dessen beruflicher Tätigkeit (akzessorische Haftung). 5. Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers 5.1 Der Versicherer ist verpflichtet, der zuständigen Berufskammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. 5.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung der Berufskammer dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. Seite 197 von 476 Patentanwälte Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Patentanwälte Versicherungsbedingungen Besondere Vereinbarungen für Einzelkanzleien oder Gesellschafter einer Berufsträger- oder Berufsausübungsgemeinschaft EINZEL Stand 01.07.2014 1. Versicherungsschutz besteht für die im eigenen Namen und für eigene Rechnung ausgeübte freiberufliche Tätigkeit im Umfang des im Versicherungsschein bezeichneten versicherten Risikos. 2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit unverzüglich anzuzeigen, insbesondere 2.1 die Aufnahme oder Änderung einer gemeinschaftlichen beruflichen Tätigkeit im Sinne von 1.3.1 AVB-P, 2.2 die Aufnahme oder Änderung einer gemeinschaftlichen interprofessionellen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse, 2.3 den Eintritt in oder den Austritt aus einer Gesellschaft oder 2.4 die Beteiligung als Komplementär an einer anderen Personenhandelsgesellschaft. 3. Eine Reduzierung des Umfangs der beruflichen Tätigkeit stellt keinen Wegfall des versicherten Interesses dar, vergleiche 6.3.2 AVB-P. Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Zwangsverwalter ZWANGSVERW - Ausgabe: Juli 2014 1. Risikobeschreibung 1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als gerichtlich bestellter Zwangsverwalter. 1.2 Mitversichert ist die nach § 8 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese im Rahmen des versicherten Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbracht werden. 2. Versicherungsumfang 2.1 Abweichend von 4.6 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations- oder Organisationstätigkeit mitversichert. Nicht versichert ist die Anlage von privatem oder Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Absatz 11 Kreditwesengesetz. Hierzu gehören insbesondere Aktien, Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteilen an Investmentvermögen und Vermögensanlagen. 2.2 Mitversichert sind auch Haftpflichtansprüche 2.2.1 aus §§ 34, 69 Abgabenordnung (AO) und vergleichbaren Fällen wegen Nichtabführung öffentlicher Abgaben, sofern nicht wissentlich vom Gesetz abgewichen wurde; 2.2.2 die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden; 2.2.3 wegen Fehl- und Doppelüberweisungen; 2.2.4 wegen Schäden durch vorsätzliche Straftaten gegen das verwaltete Vermögen durch Personal des Versicherungsnehmers wie auch des Schuldners, soweit der Versicherungsnehmer wegen fahrlässiger Verletzung seiner Aufsichts- und Überwachungspflicht in Anspruch genommen wird; 2.2.5 gegen den Versicherungsnehmer wegen Pflichtverletzungen von Angestellten des Schuldners, Angestellten und freien Mitarbeitern des Versicherungsnehmers sowie Gesellschaftern, derer er sich zur Mitwirkung bei der Ausübung seiner Tätigkeit bedient. Seite 198 von 476 Patentanwälte Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Patentanwälte Versicherungsbedingungen Besondere Vereinbarungen für Partnerschaftsgesellschaften PART_GES Stand 01.07.2014 1. Versicherungsschutz besteht für die Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Partnerschaftsgesellschaft, auch als solche mit beschränkter Berufshaftung im Sinne von § 8 Absatz 4 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG). 2. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die den Partnern, Mitarbeitern oder sonstigen Personen, deren sich die Partnerschaft zur Erfüllung ihrer Berufsausübung bedient, zur Last fallenden Verstöße. In der Person des Verstoßenden gegebene Umstände, die den Versicherungsschutz beeinflussen, gehen zu Lasten aller Gesellschafter und der Gesellschaft, vgl. 1.3.1 AVB-P. 3. Versicherungsschutz besteht auch für die persönliche Inanspruchnahme der Partner nach § 8 Absatz 2 PartGG. 4. Entfällt die Haftungskonzentration bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung, so besteht Versicherungsschutz im Umfang der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme für die Inanspruchnahme der Partner und der Partnerschaft nach § 8 Absatz 1, 2 PartGG. Gleiches gilt, wenn die Haftungsbeschränkung von Anfang an insgesamt oder für einzelne Mandate nicht bestanden hat. Besondere Vereinbarung zur Mitversicherung von wissentlichen Pflichtverletzungen WISS Stand 01.07.2014 1. Mitversicherung von Haftpflichtansprüchen bei wissentlicher Pflichtverletzung Mitversichert sind - abweichend von 4.5 der Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVBP) - Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung. 2. Regressvereinbarung Sofern vereinbart, nimmt der Versicherer bei Freistellung von einer berechtigten Schadenersatzverpflichtung (3.1.2 AVB-P) im Fall einer wissentlichen Pflichtverletzung Rückgriff gegenüber dem Versicherungsnehmer. Seite 199 von 476 Patentanwälte Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Seite 200 von 476 Patentanwälte Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Risiko- und Beitragsinformationen für Notare und Anwaltsnotare Stichwort Seite Überblick 202 Anwaltsnotar (Notarbereich) 203 Rechtsanwaltsbereich bei Anwaltsnotaren 204 Hauptberuflicher Notar (Nur-Notar) 206 Höherversicherung für Notare und Anwaltsnotare (Notarbereich) 207 Mitversicherung der Zwangsverwaltertätigkeit 208 Erläuterungen zum Versicherungsumfang 209 Schadenbeispiele 212 Versicherungsbedingungen 213 Seite 201 von 476 Notare Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Notare und Anwaltsnotare Überblick Anwaltsnotar Höherversicherung für Notare Anwaltsnotare sind Rechtsanwälte mit mehrjähriger Berufserfahrung und Nachweis der erforderlichen notarspezifischen Qualifikation, die neben der Zulassung zum Rechtsanwalt zusätzlich zum Notar bestellt wurden (sog. Anwaltsnotare). Sie benötigen daher sowohl Versicherungsschutz als Rechtsanwalt als auch als Notar (Zwei Pflichtversicherungen). Gem. § 67 Absatz 3 Nr. 3 BNotO müssen die zuständigen Notarkammern für jeden Notar Ergänzungsversicherungen abschließen, damit auch Schäden abgedeckt sind, die über die gem. § 19a BNotO notwendige Mindestversicherungssumme i.H.v. 500.000 EUR hinausgehen. Zu diesem Zweck unterhalten die Notarkammern Gruppenverträge (Gruppenanschlussversicherungen) bei verschiedenen Versicherungsgesellschaften. Anwaltsnotare gibt es in Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und in Teilen Nordrhein-Westfalens und Baden-Württembergs. Nur-Notar In etwa zwei Dritteln des Bundesgebietes werden die Notare zur hauptberuflichen Notartätigkeit auf Lebenszeit bestellt (sog. hauptberufliche Notare oder Nur-Notare). Anders als die Anwaltsnotare benötigen sie nur eine Pflichtversicherung, nämlich für Ihre Tätigkeit als Notar. Nur-Notare gibt es in Bayern, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und in Teilen Nordrhein-Westfalens und BadenWürttembergs. Jeder Notar ist somit bis zu 1 Mio. EUR abgesichert (500.000 EUR über die eigens zu unterhaltende Grundversicherung (Mindestversicherungssumme) sowie weitere 500.000 EUR über die Gruppenanschlussversicherung seiner Notarkammer). Im Anschluss an die Grundversicherung sowie die Gruppenanschlussversicherung in Höhe von 1 Mio. EUR, kann der Notar eine Höherversicherung beantragen, vgl. Tarif auf Seite 207. Anfragepflichtige Risiken (Direktion) Einzelfall-/Objektversicherung für Notare Besonderheit Baden-Württemberg In Baden-Württemberg gibt es neben den Anwaltsnotaren und den Nur-Notaren bis Ende 2017 auch noch Notare im Landesdienst (sog. Amtsnotare). Im Landesteil Württemberg werden diese Bezirksnotare oder Notarvertreter (nicht zu Verwechseln mit dem Notarvertreter gemäß §§ 39 ff BNotO), im badischen Landesteil Richternotare genannt. Für Amtsnotare wird kein Versicherungsschutz über diesen Tarif geboten. Absicherung weiterer Haftpflichtrisiken D&O Versicherung Eigenschaden-Deckung Leitungs- und Aufsichtsorgane von Kapitalgesellschaften (GmbH, Genossenschaft, Aktiengesellschaft) sowie von Vereinen, Verbänden, Kammern, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts können sich gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer organschaftlichen Tätigkeit im Rahmen einer D&O Versicherung absichern. Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele, vgl. Risiko- und Beitragsinformationen zur D&O Versicherung. Zu allen in diesem Tarifblatt genannten Risiken ist auch der Abschluss einer Eigenschadendeckung möglich. Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele, vgl. Risiko- und Beitragsinformationen für die Eigenschadendeckung. Seite 202 von 476 Notare Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Anwaltsnotar (Notarbereich) Beiträge Versicherungssumme* 500.000 EUR Je Anwaltsnotar für den Notarbereich 2.190,00 EUR * Höhere Versicherungssummen siehe Seite 207. * Der Tarif ist nicht gültig für Amtsnotare in Baden-Württemberg (siehe auch Information auf Seite 202). Anwaltsnotar (Notarbereich) Erläuterungen Pflichtversicherung Selbstbehalt Es besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht nach § 19a Bundesnotarordnung (BNotO) in Höhe von 500.000 EUR bei einer zweifachen Jahreshöchstersatzleistung. Daran anschließend besteht zugunsten des Notars die Gruppenanschluss-Versicherung seiner Notarkammer gemäß § 67 BNotO in Höhe von weiteren 500.000 EUR. Versicherungsumfang - - Notartätigkeit Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger und Beistand Insolvenzverwalter (auch vorläufiger), Treuhänder nach der InsO, Sachwalter, Konkursverwalter, Vergleichsverwalter, gerichtlich bestellter Liquidator Sequester, Gläubigerausschuss- und Gläubigerbeiratsmitglied Schiedsrichter, Schiedsgutachter, Schlichter, Mediator Mitglied einer Notarkammer oder in berufsständischen Vereinen Autor und Gutachter auf rechtswissenschaftlichem Gebiet 5.000 EUR fester Selbstbehalt. Allgemeine Versicherungsbedingungen Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) Besondere Bedingungen Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Notare (einschließlich des Notarrisikos bei Anwaltsnotaren) (NOTAR) Besondere Bedingungen zur Mitversicherung kaufmännischer Tätigkeiten im Rahmen einer gerichtlichen oder behördlichen Bestellung (KAUF) Spätschadenschutz Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße. Seite 203 von 476 Notare Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Rechtsanwaltsbereich bei Anwaltsnotaren Beiträge Versicherungssumme 250.000 EUR 500.000 EUR 750.000 EUR Je Rechtsanwalt 860,00 EUR 1.260,00 EUR 1.460,00 EUR Je zur Rechtsanwaltschaft zugelassener Mitarbeiter, der nicht Sozius oder Partner ist 688,00 EUR 1.008,00 EUR 1.168,00 EUR 1.000.000 EUR 1.250.000 EUR 1.500.000 EUR Je Rechtsanwalt 1.660,00 EUR 1.835,00 EUR 2.010,00 EUR Je zur Rechtsanwaltschaft zugelassener Mitarbeiter, der nicht Sozius oder Partner ist 1.328,00 EUR 1.468,00 EUR 1.608,00 EUR 2.000.000 EUR 2.500.000 EUR Höhere VSUen 2.360,00 EUR 2.710,00 EUR Anfrage Direktion Versicherungssumme Versicherungssumme Je Rechtsanwalt Qualifikationsnachlass für Fachanwalts-Titel Nachlass* Führung eines oder mehrerer Fachanwaltstitel im Sinne der Fachanwaltsordnung (FAO) 15 % * Der Nachlass wird ausschließlich für Sozien oder Partner gewährt. Vereinbarung abweichender Selbstbehalt Nachlass 500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 7% 750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 13 % 1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 15 % 1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 17 % Mitversicherung Steuerberatung nach § 54 DVStB (HV791041) Innerhalb der Rechtsform Einzelunternehmen oder der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Limited Liability Partnerschaft (LLP.) Innerhalb der Rechtsform Partnerschaft (eigenständige Versicherungspflicht als Steuerberatungspartnerschaft) Beiträge auf Antrag beitragsfrei* Anfrage Direktion * Beantragung erfolgt über R+V Connect Seite 204 von 476 Notare Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Anwaltsnotar (Rechtanwaltsbereich) Erläuterungen Mitversicherung Steuerberatung nach § 54 DVStB Selbstbehalt Rechtsanwälte, die sich zugleich bei einer Steuerberaterkammer zulassen, benötigen im Bestellungsverfahren eine Erklärung des Versicherers, dass der Versicherungsvertrag nach § 51 BRAO die Voraussetzungen der §§ 52 bis 53a der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) erfüllt, vgl. § 54 Absatz 1 DVStB. 250 EUR fester Selbstbehalt. Mitversicherung der Zwangsverwaltertätigkeit Die Pflichtversicherung nach der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) kann gegen Zuschlag mitversichert werden, vgl. Seite 208. Versicherungsumfang Rechtsanwälte Weitere Informationen zum Versicherungsumfang für Rechtsanwälte, vgl. Risiko- und Beitragsinformationen für Rechtsanwälte und Rechtsbeistände. Allgemeine Versicherungsbedingungen Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) Besondere Bedingungen Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Rechtsanwälte (einschließlich des Rechtsanwaltsbereiches bei Anwaltsnotaren) (RECHTSANW) Besondere Bedingungen zur Mitversicherung kaufmännischer Tätigkeiten im Rahmen einer gerichtlichen oder behördlichen Bestellung (KAUF) Bei Einzelunternehmen zusätzlich Besondere Vereinbarungen für Einzelkanzleien oder Gesellschafter einer Berufsträger- oder Berufsausübungsgemeinschaft (EINZEL) Mitversicherung Steuerberatung nach § 54 DVStB Risikobeschreibung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (STEUERBER) Seite 205 von 476 Notare Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Hauptberuflicher Notar (Nur-Notar) Beiträge Versicherungssumme* 500.000 EUR Je Hauptberuflicher Notar (Nur-Notar) 4.850,00 EUR * Höhere Versicherungssummen siehe Seite 207. * Der Tarif ist nicht gültig für Amtsnotare in Baden-Württemberg (siehe auch Information auf Seite 202). Hauptberuflicher Notar (Nur-Notar) Erläuterungen Pflichtversicherung Selbstbehalt Es besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht nach § 19a Bundesnotarordnung (BNotO) in Höhe von 500.000 EUR bei einer zweifachen Jahreshöchstersatzleistung. Daran anschließend besteht zugunsten des Notars die Gruppenanschluss-Versicherung seiner Notarkammer gemäß § 67 BNotO in Höhe von weiteren 500.000 EUR. Versicherungsumfang - - Notartätigkeit Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger und Beistand Insolvenzverwalter (auch vorläufiger), Treuhänder nach der InsO, Sachwalter, Konkursverwalter, Vergleichsverwalter, gerichtlich bestellter Liquidator Sequester, Gläubigerausschuss- und Gläubigerbeiratsmitglied Schiedsrichter, Schiedsgutachter, Schlichter, Mediator Mitglied einer Notarkammer oder in berufsständischen Vereinen Autor und Gutachter auf rechtswissenschaftlichem Gebiet 5.000 EUR fester Selbstbehalt. Allgemeine Versicherungsbedingungen Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) Besondere Bedingungen Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Notare (einschließlich des Notarrisikos bei Anwaltsnotaren) (NOTAR) Besondere Bedingungen zur Mitversicherung kaufmännischer Tätigkeiten im Rahmen einer gerichtlichen oder behördlichen Bestellung (KAUF) Spätschadenschutz Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße. Seite 206 von 476 Notare Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Höherversicherung für Notare und Anwaltsnotare (Notarbereich)* Versicherungssumme Beiträge 250.000 EUR 500.000 EUR 1.000.000 EUR 1.500.000 EUR 2.000.000 EUR 180,00 EUR 360,00 EUR 720,00 EUR 1.080,00 EUR 1.440,00 EUR Je Notar * Versicherungsschutz besteht im Anschluss an die Grundversicherung und die Gruppenanschlussversicherung der Notarkammer (siehe auch Information auf Seite 202. Die Grundversicherung muss nicht bei R+V bestehen. Ein Abschluss nur der Höherversicherung ist möglich. Höherversicherung für Notare Erläuterungen Höherversicherung Selbstbehalt Die Ersatzleistung aus der Höherversicherung kommt erst dann zum Tragen, wenn die vereinbarten Versicherungssummen aus der Grundversicherung und der Gruppenanschlussversicherung der Notarkammer oder die vorgesehene Jahreshöchstersatzleistung ausgeschöpft sind. Kein Selbstbehalt Allgemeine Versicherungsbedingungen Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) Versicherungsumfang Freiberuflich ausgeübte Notartätigkeit. Spätschadenschutz Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße. Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) Besondere Bedingungen Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Notare (einschließlich des Notarrisikos bei Anwaltsnotaren) (NOTAR) Besondere Vereinbarungen für die Höherversicherung nach Stammversicherung und Kammervertrag (NOTAR_HÖHER) Seite 207 von 476 Notare Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Mitversicherung der Zwangsverwaltertätigkeit Beiträge Versicherungssumme Beitrag 500.000 EUR 275,20 EUR 750.000 EUR 903,00 EUR 1.000.000 EUR 1.118,00 EUR 1.250.000 EUR 1.257,75 EUR 1.500.000 EUR 1.397,50 EUR Vereinbarung abweichender Selbstbehalt Nachlass 500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 7% 750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 13 % 1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 15 % 1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 17 % Zwangsverwalter Erläuterungen Versicherungsumfang Selbstbehalt Versicherungsschutz besteht für eine unbegrenzte Anzahl an Verfahren als gerichtlich bestellter Zwangsverwalter. Mitversichert ist die Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese im Rahmen des versicherten Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiches erbracht werden. 250 EUR fester Selbstbehalt. Im Rahmen der versicherten Tätigkeit sind - auch bei Fortführung eines Betriebs - Haftpflichtansprüche aus einer Kalkulations-, Organisations- oder Investitionstätigkeit mitversichert. Nicht versichert sind Ansprüche aus der Anlage von privatem oder Betriebsvermögen soweit es sich um Finanzinstrumente oder Vermögensanlagen handelt. Allgemeine Versicherungsbedingungen Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) Besondere Bedingungen Mitversichert sind Haftpflichtansprüche - aus §§ 34, 69 AO und vergleichbaren Fällen wegen Nichtabführung öffentlicher Abgaben, - aus fehlerhaftem Abschluss, Erfüllung oder Fortführung von Versicherungsverträgen, - aus Fehl- und Doppelüberweisungen, - wegen vorsätzlichen Straftaten des Personals des Versicherungsnehmers, sofern diesem eine fahrlässige Aufsichts- und Überwachungspflichtverletzung vorgeworfen wird, - aus sonstigen Pflichtverletzungen von Mitarbeitern und Sozien (auch Gesellschafter), deren sich der Versicherungsnehmer bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit bedient. Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Zwangsverwalter (ZWANGSVERW) Spätschadenschutz Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße. Seite 208 von 476 Notare Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Notare und Anwaltsnotare Erläuterungen zum Versicherungsumfang Versicherungsumfang Mitversicherung kaufmännischer Risiken - Soweit der Versicherungsnehmer tätig wird als - - Freiberuflich ausgeübte Tätigkeit als Notar Notartätigkeit Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger und Beistand Insolvenzverwalter (auch vorläufiger), Treuhänder nach der InsO, Sachwalter, Konkursverwalter, Vergleichsverwalter, gerichtlich bestellter Liquidator Sequester, Gläubigerausschuss- und Gläubigerbeiratsmitglied Schiedsrichter, Schiedsgutachter, Schlichter, Mediator Mitglied einer Notarkammer oder in berufsständischen Vereinen Autor und Gutachter auf rechtswissenschaftlichem Gebiet - - (vorläufiger) Insolvenzverwalter, Sonderinsolvenzverwalter, Gläubigerausschussmitglied, Sachwalter oder Treuhänder nach der Insolvenzordnung oder Gesamtvollstreckungsverwalter gerichtlich bestellter Liquidator oder Abwickler gerichtlich bestellter oder behördlich eingesetzter Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger, Beistand sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations- oder Organisationstätigkeit mitversichert. Mitversicherte Personen Erweiterungen des Versicherungsumfangs - Mitversichert sind Spätschadenschutz - Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße. - - Haftpflichtansprüche wegen Benachteiligung von Mandanten. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche als Dienstherr; Haftpflichtansprüche wegen Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen; immaterielle Schäden, insbesondere Schmerzensgeld, soweit das nach § 253 Absatz 2 BGB verletzte Rechtsgut Gegenstand des Mandatsverhältnisses ist. Dies gilt auch für Schäden, die durch Straf-/Untersuchungshaft oder Unterbringung verursacht worden sind; Sach- oder Vermögensschäden an Akten und Unterlagen, insbesondere elektronische Akten. Vertreter des Versicherungsnehmers Erben des Versicherungsnehmers Seite 209 von 476 Notare Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Notare und Anwaltsnotare Hinweise zur Antragsaufnahme Erstmalige Zulassung als Notar Bereits zugelassener Notar Der Interessent benötigt zur Zulassung eine vorläufige Deckung des Versicherers, die nach Antragsannahme ausgestellt wird. Dem Vertrag wird untenstehende Klausel zu Grunde gelegt. Für einen bereits zugelassenen Notar besteht in jedem Fall eine Vorversicherung Nach erfolgter Zulassung hat der Versicherungsnehmer unverzüglich eine Kopie der Zulassungsurkunde unter Mitteilung der zuständigen Notarkammer sowie der zuständigen Landesjustizverwaltung bei der R+V einzureichen. Der Versicherer stellt gegenüber der Notarkammer sowie der Landesjustizverwaltung dann eine endgültige Versicherungsbestätigung aus und fertigt den Versicherungsschein ab dem Tag der Zulassung (=Versicherungsbeginn) aus. Aufgrund der Versicherungspflicht ist darauf zu achten, dass durch eine Umdeckung auf einen anderen Risikoträger kein Zeitraum entsteht, in welchem kein Versicherungsschutz besteht. Beispiel: Vertragsende Vorversicherung 01.12. Vertragsbeginn neue Versicherung 01.01. Notarkammer und Landesjustizverwaltung Die Angabe der zuständigen Notarkammer und der zuständigen Landesjustizverwaltung ist stets erforderlich. Vorläufiger Versicherungsschutz zum Nachweis des Bestehens einer VermögensschadenHaftpflichtversicherung VORLDECK Stand 01.07.2014 1. Vorläufiger Versicherungsnachweis 1. Erfolgt eine Zulassung oder Bestellung eines Berufsträgers oder die Anerkennung einer Berufsträgergesellschaft mit Nachweis einer vorläufigen Deckungszusage im Sinne von §§ 49 ff. Versicherungsvertragsgesetz (VVG), so gilt folgendes: 1.1 Auf Antrag gewährt der Versicherer vorläufigen Versicherungsschutz. Diese wird mit entsprechender Erklärung des Versicherers ab dem vereinbarten Zeitpunkt wirksam, frühestens jedoch mit Aushändigung der Zulassungs-, Bestellungs- oder Anerkennungsurkunde. 1.2 Bei nicht anerkannten Berufsträgergesellschaften, insbesondere bei Partnerschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG), tritt an die Stelle der Anerkennung die Eintragung im Partnerschaftsregister. 1.3 Bei Partnerschaften mit beschränkter Berufshaftung (§ 8 Absatz 4 PartGG) kann der Versicherungsbeginn auf Antrag auch vor Anmeldung der Partnerschaft nach § 4 Absatz 3 PartGG liegen, nicht jedoch vor der Eintragung der Partnerschaft selbst. . Beendigung des Versicherungsschutzes 2.1 Der Vertrag über diesen vorläufigen Versicherungsnachweis endet mit dem Beginn des Hauptvertrags. 2.2 Kommt der Hauptvertrag nicht zustande, weil der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung wirksam nach § 8 VVG widerrufen hat oder nach § 5 Absatz 1 und 2 VVG einen Widerspruch erklärt, endet der Vertrag nach Zugang des Widerrufs bzw. des Widerspruchs beim Versicherer. 3. Anzeigepflichten nehmers des Versicherungs- 3.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt die Zulassung, Bestellung bzw. Anerkennung oder die Eintragung im Partnerschaftsregister erfolgt ist. 3.2 Er ist darüber hinaus verpflichtet, eine etwaige Änderung der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zwischen Antragstellung und Zustandekommens des Hauptvertrags dem Versicherer mitzuteilen. Seite 210 von 476 Notare Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Erläuterungen zur Versicherungspflicht von Notaren Versicherungspflicht Versicherungspflicht Versicherungssumme Für jeden Notar besteht die gesetzliche Verpflichtung, eine Berufshaftpflicht-Versicherung abzuschließen, vgl. § 19a Bundesnotarordnung (BNotO). Die Mindestversicherungssumme nach § 19a BNotO beträgt 500.000 EUR. Die Jahreshöchstleistung für alle Verstöße innerhalb eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme, mindestens jedoch 1.000.000 EUR. Der Nachweis der Versicherung ist Zulassungsvoraussetzung. Der Versicherer ist durch Gesetz verpflichtet, der zuständigen Landesjustizverwaltung sowie der zuständigen Notarkammer den Beginn, die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung, die den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich anzuzeigen, vgl. § 19a Absatz 3 BNotO. Unabhängig von der Höhe der gesetzlichen Versicherungspflicht können aus der individuellen notariellen Tätigkeit Schadenersatzansprüche entstehen, die die gesetzliche Mindestversicherungssumme um ein vielfaches übersteigt. Neben der generellen Erhöhung der Versicherungssumme bietet sich hier der Abschluss einer Einzelfall-/ Objektversicherung an. Versicherungsschutz wird gewährt für Berufsversehen in einem bestimmten Verfahren. Seite 211 von 476 Notare Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Notare und Anwaltsnotare Schadenbeispiele Notar Steuerberatung nach § 54 DVStB - - - fehlerhafte Auskünfte mangelhafte Ausfertigungen Verletzung von Belehrungspflichten Erstellung nichtiger Urkunden wegen Verletzung von Formvorschriften Versehen bei der Grundbucheinsicht mangelnde Identitätsprüfung unzureichende Erforschung des Parteiwillens gewerblicher Schutzrechte des Mandanten - Rechtsanwaltsbereich bei Anwaltsnotaren - - Fehlerhafte Rechtsauskunft Unzutreffende Einschätzung bezüglich des Erfolges eines Rechtsmittels Mangelhaft erstellte Verträge Verspätete Einlegung eines Rechtsmittels Verjährenlassen von Forderungen Frist- und Terminversäumnisse Verspäteter Antrag in Vollstreckungssachen Fehler in der Prozessführung Beschreiten des falschen Rechtsweges Verspätete Einreichung von Steuererklärungen Versäumung von Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelfristen wegen unrichtiger Fristnotierung Nichtausnutzung von Steuervergünstigungen fehlerhafte Auskunft oder Beratung in Steuersachen Unterlassener Hinweis auf ordnungsgemäße Fertigung von Grundaufzeichnungen bei Buchführungsmandaten keine Belehrung über erkennbare Buchführungsmängel bei Jahresabschluss-Mandaten Nichtbeachtung neuer oder geänderter Steuervorschriften Zwangsverwaltung - Verspätete Durchführung von Mieterhöhungen Nichtabbestellung der Mülltonnenleerung trotz fehlenden Bedarfs Unterlassener Widerspruch gegen fehlerhaften Grundsteuerbescheid Unterlassen einer Anfechtung Verlust des Skonto-Abzugs bei verspäteter Begleichung von Handwerksrechnungen Seite 212 von 476 Notare Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Notare und Anwaltsnotare Versicherungsbedingungen Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Notare (einschließlich des Notarrisikos bei Anwaltsnotaren) NOTAR Ausgabe 01.07.2014 1. Risikobeschreibung 3. 1.1 Im Rahmen der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit als Notar. 1.2 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die Tätigkeit als 1.2.1 Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger und Beistand; 1.2.2 vorläufiger Insolvenzverwalter, Insolvenzverwalter, Treuhänder nach der Insolvenzordnung, Sachwalter, Konkursverwalter, Vergleichsverwalter, gerichtlich bestellter Liquidator; 1.2.3 Sequester, Gläubigerausschuss- und Gläubigerbeiratsmitglied; 1.2.4 Schiedsrichter, Schiedsgutachter, Schlichter, Mediator; 1.2.5 Mitglied einer Notarkammer oder in berufsständischen Vereinen; 1.2.6 Autor und Gutachter auf rechtswissenschaftlichem Gebiet. Diese Risikobeschreibung zählt die mitversicherten Tätigkeiten abschließend auf. 2. Besondere Bedingung 2.1 Mitversichert sind im Rahmen des Vertrags Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung bei Notartätigkeit gemäß § 23 Bundesnotarordnung (BNotO). Versicherungsschutz besteht insoweit auch bei Ansprüchen wegen Fehlverfügungen. 2.2 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus einem vorsätzlichen Verstoß seines amtlich bestellten Vertreters, soweit nicht Versicherungsschutz über eine Vertrauensschaden-Versicherung besteht. Voraussetzung ist jedoch, dass dem Versicherungsnehmer selbst höchstens Fahrlässigkeit zur Last fällt. 2.3 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht von Notariatsangestellten, soweit sie in Sachen des Notariats als bevollmächtigte Vertreter der Beteiligten auftreten. 2.4 Werden Haftpflichtansprüche gegen Erben des Versicherungsnehmers erhoben, ersetzt der Versicherer die gesamte Haftpflichtsumme bis zur Versicherungssumme. Dasselbe gilt für Haftpflichtansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden, nachdem er die versicherte Tätigkeit alters- oder krankheitshalber oder aus anderen, nicht unehrenhaften Gründen beendet hat. Geografischer Geltungsbereich In Ergänzung zu 1.4.1.2 AVB-P besteht Versicherungsschutz aus der Nichtbeachtung außereuropäischen Rechts, soweit die Amtspflichtverletzung darin besteht, dass die Möglichkeit der Anwendbarkeit eines außereuropäischen Rechts nicht erkannt wurde. 4. Versicherungssumme 3.2 der AVB-P erhält folgenden Wortlaut: Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag der dem Versicherer - abgesehen vom Kostenpunkte nach 3.5 AVB-P - in jedem einzelnen Schadenfalle obliegenden Leistung dar und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei der Erledigung eines einheitlichen Amtsgeschäfts, mögen diese auf dem Verhalten des Notars, seines amtlich bestellten Vertreters oder sonstiger Personen, für die er haftet, beruhen, als ein Versicherungsfall (einheitlicher Verstoß). 5. Veruntreuung Abweichend von 4.2 AVB-P sind mitversichert Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Veruntreuung durch Personal des Notars, soweit dieser wegen fahrlässiger Verletzung seiner Amtspflicht zur Überwachung des Personals in Anspruch genommen wird. 6. Gruppenanschlussversicherung Notarkammer der 6.1 Soweit aus der Gruppenanschlussversicherung der Notarkammer gemäß § 67 Absatz 3 Nr. 3 BNotO Versicherungsschutz zu gewähren ist, geht der Gruppenanschlussversicherungsvertrag vor. 6.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer der Gruppenanschlussversicherung oder die Notarkammer unverzüglich zu unterrichten, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass die Versicherungssumme aus diesem Vertrag überschritten wird. Seite 213 von 476 Notare Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Notare und Anwaltsnotare Versicherungsbedingungen Besondere Bedingungen zur Mitversicherung kaufmännischer Tätigkeiten im Rahmen einer gerichtlichen oder behördlichen Bestellung KAUF Ausgabe 01.07.2014 1. Mitversicherung kaufmännische Tätigkeiten Soweit der Versicherungsnehmer tätig wird als 1.1 (vorläufiger) Insolvenzverwalter, Sonderinsolvenzverwalter, Gläubigerausschussmitglied, Sachwalter oder Treuhänder nach der Insolvenzordnung oder Gesamtvollstreckungsverwalter; 1.2 gerichtlich bestellter Liquidator oder Abwickler oder 1.3 gerichtlich bestellter oder behördlich eingesetzter Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger, Beistand sind abweichend von 4.6 AVB-P Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations- oder Organisationstätigkeit mitversichert. Nicht versichert ist die Anlage von privatem oder Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Absatz 11 Kreditwesengesetz. Hierzu gehören insbesondere Aktien, Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteilen an Investmentvermögen und Vermögensanlagen. 2. 3. Kumulsperre Besteht für ein und denselben Verstoß auch über einen anderen Vertrag Versicherungsschutz, so begrenzt die Versicherungssumme des Vertrags mit der höchsten Ersatzleistung - bei gleich hohen Versicherungssummen diese Versicherungssumme - die Leistung aller bezüglich dieses Verstoßes eintrittspflichtigen Versicherer. Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet also nicht statt. § 59 Absatz 2 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gilt entsprechend. Versicherungsumfang Der Versicherungsschutz umfasst auch Haftpflichtansprüche 2.1 wegen Schäden, die aus der Fortführung eines Betriebs entstehen; 2.2 aus §§ 34, 69 Abgabenordnung (AO) und vergleichbaren Fällen wegen Nichtabführung öffentlicher Abgaben, sofern nicht wissentlich vom Gesetz abgewichen wurde; 2.3 die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden, es sei denn, dies wurde bewusst unterlassen; 2.4 wegen Fehl- und Doppelüberweisungen; 2.5 wegen Fehlern bei der Auszahlung der Insolvenzquote und der Abrechnung des Insolvenzgeldes; 2.6 wegen Schäden durch vorsätzliche Straftaten gegen das verwaltete Vermögen durch Personal des Versicherungsnehmers wie auch des Masseoder Insolvenzschuldners, soweit der Versicherungsnehmer wegen fahrlässiger Verletzung seiner Aufsichts- und Überwachungspflicht in Anspruch genommen wird; 2.7 gegen den Versicherungsnehmer wegen Pflichtverletzungen von Angestellten des Masse- oder Insolvenzschuldners; von Angestellte und Gesellschaftern (auch Sozien oder Partner) des Versicherungsnehmers sowie dessen freien Mitarbeitern, derer er sich zur Mitwirkung bei der Ausübung seiner Tätigkeit bedient. Seite 214 von 476 Notare Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Notare und Anwaltsnotare Versicherungsbedingungen Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Rechtsanwälte (einschließlich des Rechtsanwaltsbereichs bei Anwaltsnotaren RECHTSANW Ausgabe 01.07.2014 1. Risikobeschreibung 2. 1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinen Auftraggebern freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt einschließlich der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG). 1.2 In Erweiterung von 4.4 der Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVBP) bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Angestellter oder freier Mitarbeiter eines Unternehmens oder Vereins/Verbands. 1.3 Mitversichert ist die Tätigkeit als 1.3.1 (vorläufiger) Insolvenz- oder Sonderinsolvenzverwalter, (vorläufiges) Gläubigerausschussmitglied, Sachwalter oder Treuhänder in Verfahren nach der Insolvenzordnung; 1.3.2 gerichtlich (vorläufig) bestellter Liquidator oder Abwickler, Gesamtvollstreckungsverwalter, Vergleichsverwalter, Sequester; 1.3.3 Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter; 1.3.4 Vormund, Betreuer, Pfleger oder Beistand; 1.3.5 Schiedsrichter, Schiedsgutachter, Schlichter, Mediator; 1.3.6 Abwickler einer Praxis gemäß § 55 BRAO; 1.3.7 Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 30 BRAO; 1.3.8 Notarvertreter für die Dauer von 60 Tagen innerhalb eines Versicherungsjahres; 1.3.9 Mitglied eines Aufsichtsgremiums, insbesondere in einem Aufsichtsrat, Beirat oder Stiftungsrat und zwar unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung auf einer anwaltlichen Berufsausübung oder einem organschaftlichen Handeln bzw. Unterlassen beruht; 1.3.10 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder in berufsständischen Vereinen; 1.3.11 Autor, Dozent, Gutachter oder Referent auf rechtswissenschaftlichem Gebiet. Diese Risikobeschreibung zählt die mitversicherten Tätigkeiten abschließend auf. 1.3.12 Ansprüche aus der Tätigkeit als Leiter, Vorstand oder Geschäftsführer von Unternehmungen, Vereinen, Verbänden sowie als Angestellter oder freier Mitarbeiter sind auch im Rahmen der mitversicherten Tätigkeiten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Versicherungsumfang 2.1 Deckung für Auszahlungsfehler bei Anderkonten 2.1.1 Versicherungsschutz wird auch für den Fall geboten, dass der Versicherungsnehmer wegen einer fahrlässigen Verfügung über Beträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Rechtsanwaltstätigkeit auf ein Anderkonto eingezahlt sind, von dem Berechtigten in Anspruch genommen wird. 2.1.2 Das Gleiche gilt für Inanspruchnahmen des Versicherungsnehmers aus fahrlässigen Verfügungen über fremde Gelder, die zur alsbaldigen Anlage auf ein Anderkonto in Verwahrung genommen und ordnungsgemäß verbucht sind. 2.2 Versicherungsumfang bei Auslandsbezug Für vom Versicherungsschutz umfasste Haftpflichtansprüche (1.4 AVB-P), für die der Versicherungsnehmer vor außereuropäischen Gerichten in Anspruch genommen wird, besteht Leistungspflicht nur in Höhe der Mindestpflichtversicherungssumme. 2.3 Niedergelassene europäische Rechtsanwälte Für nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) zugelassene Rechtsanwälte besteht Versicherungsschutz über diesen Vertrag nur, sofern die Berufshaftpflicht im Herkunftsstaat nicht gleichwertig ist (subsidiäre Deckung). 3. Versicherungssumme In Abänderung von 3.2.1.3 AVB-P gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags als ein Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten Verstoßes. 4. Interprofessionelle Tätigkeiten In Ergänzung zu 1.1.4 AVB-P sind im vertragsgemäßen Umfang mitversichert Haftpflichtansprüche nach oder in entsprechender Anwendung von § 128 Handelsgesetzbuch aus einem Verstoß eines berufsfremden Gesellschafters im Rahmen dessen beruflicher Tätigkeit (akzessorische Haftung). Seite 215 von 476 Notare Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Notare und Anwaltsnotare 5. Versicherungsbedingungen Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers 5.1 Der Versicherer ist verpflichtet, der zuständigen Berufskammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. 5.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung der Berufskammer dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. 6. Versicherungsbeitrag Wird der Beitrag zu dieser Versicherung nach Honorareinnahmen des Berufsträgers bestimmt, so gilt Folgendes: Beitragsbemessungsgrundlage ist die aus der versicherten Tätigkeit erzielte Jahreshonorareinnahme. Hierzu gehören insbesondere vereinnahmte Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie Einnahmen aus Honorarvereinbarungen. Dies gilt auch, soweit keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde und sich die Gebühr nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt. Besondere Vereinbarungen für Einzelkanzleien oder Gesellschafter einer Berufsträger- oder Berufsausübungsgemeinschaft EINZEL Stand 01.07.2014 1. Versicherungsschutz besteht für die im eigenen Namen und für eigene Rechnung ausgeübte freiberufliche Tätigkeit im Umfang des im Versicherungsschein bezeichneten versicherten Risikos. 2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit unverzüglich anzuzeigen, insbesondere 2.1 die Aufnahme oder Änderung einer gemeinschaftlichen beruflichen Tätigkeit im Sinne von 1.3.1 AVB-P, 2.2 die Aufnahme oder Änderung einer gemeinschaftlichen interprofessionellen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse, 2.3 den Eintritt in oder den Austritt aus einer Gesellschaft oder 2.4 die Beteiligung als Komplementär an einer anderen Personenhandelsgesellschaft. 3. Eine Reduzierung des Umfangs der beruflichen Tätigkeit stellt keinen Wegfall des versicherten Interesses dar, vergleiche 6.3.2 AVB-P. Seite 216 von 476 Notare Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Notare und Anwaltsnotare Versicherungsbedingungen Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften STEUERBER Stand 01.07.2014 1. Risikobeschreibung 1.1 Hilfeleistung in Steuersachen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinen Auftraggebern freiberuflich ausgeübten Beratung, Vertretung und Hilfeleistung in Steuersachen nach § 33 Steuerberatungsgesetz (StBerG). Hierzu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die aufgrund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber hierzu nicht schon aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften verpflichtet ist. 1.2 Vereinbare Tätigkeiten Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Tätigkeiten, die nach § 57 Absatz 3 Nr. 2 bis 6 StBerG mit dem Beruf vereinbar sind, soweit es sich handelt um die 1.2.1 Durchführung von betriebswirtschaftlichen Prüfungen sowie die Erteilung von Vermerken und Bescheinigungen hierüber; hierunter fallen auch Unterschlagungs-, Kassen- und Kontenprüfungen; 1.2.2 Erstattung von berufsüblichen Gutachten; 1.2.3 Erstellung von Bilanzanalysen; 1.2.4 Fertigung oder Prüfung der Lohnabrechnung, Erteilung von Verdienstbescheinigungen; 1.2.5 An- und Abmeldung bei Sozialversicherungsträgern und sonstigen gesetzlichen Einrichtungen (zum Beispiel Agentur für Arbeit, Zusatzversorgungskassen, Pensionssicherungsvereine) sowie die dabei vorzunehmende Prüfung der Beitragspflicht und die Berechnung der abzuführenden Beträge; 1.2.6 Erteilung von Haushalts- und Lebensbescheinigungen; 1.2.7 Bearbeitung von sonstigen öffentlichen Abgaben oder Zuwendungen, auch soweit diese nicht der Verwaltung der Finanzbehörden unterliegen; 1.2.8 Tätigkeit als nicht geschäftsführender Treuhänder; 1.2.9 Beratung und die Wahrnehmung sonstiger fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten soweit diese berufsüblich sind, insbesondere die 1. wirtschaftliche Beratung bei der Gründung, Umwandlung, Sanierung, Auflösung, dem Verkauf von Unternehmen sowie bei Abschluss von Verträgen, 2. wirtschaftliche Beratung bei der Gründung und Unterhaltung betrieblicher Versorgungseinrichtungen, 3. wirtschaftliche Beratung bei Finanzierung von Projekten, 4. wirtschaftliche Beratung bei Aufstellung von Budgets und Wirtschaftlichkeitsberechnungen, 5. Unternehmens- und Organisationsberatung; 1.2.10 Beratung bei der Einrichtung von Datenverarbeitungsanlagen und bei der Erstellung von Programmen, soweit Letztere nicht technischen Zwecken dienen. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer oder die von ihm mit diesen Arbeiten betrauten Personen über die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um diesen Auftrag sachgerecht durchführen zu können. Auf die elektronische Datenverarbeitung oder die Erstellung von Datenträgern erstreckt sich der Versicherungsschutz nur dann, wenn diese Arbeiten im Zusammenhang mit einer anderen versicherten Tätigkeit erledigt werden. Nicht versichert ist die Empfehlung einer bestimmten Datenverarbeitungsanlage. 1.2.11 die Erstellung privater Finanzpläne, welche eine persönliche Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine Vermögensbilanz aufweisen (Financial Planning). Nicht versichert ist die Empfehlung wirtschaftlicher Geschäfte, insbesondere die Anlageberatung, Anlage- oder Abschlussvermittlung von bestimmten Geld-, Kapital- oder Vermögensanlagen; 1.2.12 Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter; 1.2.13 Mitglied eines Aufsichtsgremiums, insbesondere in einem Aufsichtsrat, Beirat oder Stiftungsrat und zwar unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung auf einer steuerberatenden Berufsausübung oder einem organschaftlichen Handeln bzw. Unterlassen beruht; 1.2.14 Mitglied einer Steuerberaterkammer oder in berufsständischen Vereinen; 1.2.15 Autor, Referent oder Dozent auf dem Gebiet der Steuerberatung. 1.3 Weitere versicherte Tätigkeiten Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Tätigkeit als 1.3.1 vorläufiger Insolvenzverwalter, Insolvenzverwalter, Sachwalter, gerichtlich bestellter Liquidator, Gläubigerausschussmitglied, Treuhänder gemäß InsO; 1.3.2 Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter; 1.3.3 Vormund, Betreuer, Pfleger, Beistand; 1.3.4 Schiedsrichter oder Schiedsgutachter; Mediator; 1.3.5 Praxisabwickler im Sinne von § 70 StBerG. Seite 217 von 476 Notare Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Notare und Anwaltsnotare Versicherungsbedingungen 1.4 Nicht versicherte Tätigkeiten 1.4.1 Eine über diese Risikobeschreibung hinausgehende gewerbliche oder unternehmerische Tätigkeit, die über die steuerliche oder wirtschaftliche Beratung hinausgeht, ist nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Hierzu zählt insbesondere die entgeltliche oder unentgeltliche Empfehlung oder Vermittlung von Geld-, Grundstücks- oder anderen wirtschaftlichen Geschäften, insbesondere Kapital-/ Vermögenanlagen oder Kreditgewährungen. 1.4.2 Hat die Steuerberaterkammer für eine bestimmte Tätigkeit eine Ausnahme von dem berufsrechtlichen Verbot der gewerblichen Tätigkeit zugelassen (§ 57 Absatz 4 Nr. 1, 2. Halbsatz StBerG), so kann diese Tätigkeit auf Antrag und im Rahmen eines rechtlich selbständigen Vertrags versichert werden. 2. Mitversicherte Personen 2.1 Mitversichert sind allgemeine Vertreter (§ 69 StBerG), Praxisabwickler (§ 70 StBerG) oder Praxistreuhänder (§ 71 StBerG) für die Dauer ihrer Bestellung sowie Vertreter (§ 145 StBerG) während der Dauer eines Berufs- oder Vertretungsverbots. Diese Mitversicherung besteht in dem Umfange nicht, in dem die Mitversicherten durch eine eigene Versicherung Deckung erhalten. 2.2 Für den Versicherungsnehmer als freie Mitarbeiter tätige selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind gegen die aus der freien Mitarbeit sowie aus § 63 StBerG sich ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden mitversichert. Dies gilt nicht, wenn neben der freien Mitarbeit eigene Mandate betreut werden. 2.3 Für den Versicherungsnehmer als Angestellte (§ 58 StBerG) tätige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte gilt 2.1.2 sinngemäß. 3. Versicherungsumfang 3.1 Deckung für Auszahlungsfehler bei Anderkonten Versicherungsschutz besteht auch für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen einer fahrlässig fehlsamen Verfügung über Beiträge, die auf ein Anderkonto eingezahlt sind, von dem Berechtigten in Anspruch genommen wird unter der Voraussetzung, dass die Einzahlung auf dem Anderkonto in unmittelbarem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit erfolgte. 3.2 Versicherungsumfang bei Auslandsbezug In teilweiser Erweiterung von 1.4.1 2. der Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVBP) erstreckt sich der Versicherungsschutz auf 3.2.1 die Geltendmachung von Ersatzansprüchen vor Gerichten in Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Russland, Weißrussland, Republik Moldau, Ukraine, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan; 3.2.2 die Verletzung oder Nichtbeachtung außereuropäischen Rechts, soweit diese bei der das Abgabenrecht außereuropäischer Staaten betreffenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen entstanden sind und dem Auftrag zwischen dem Ver- sicherungsnehmer und seinem Auftraggeber ausschließlich deutsches Recht zu Grunde liegt. 3.3 Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen Versicherungsschutz besteht auch für die rechtlich zulässige Erbringung sonstiger außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese als Nebendienstleistung zum versicherten Berufs- und Tätigkeitsbild gehören, vgl. § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz. 4. Versicherungssumme Im Falle eines einheitlichen Verstoßes im Sinne von 3.2.1 3. AVB-P ist die Leistung des Versicherers auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme begrenzt. Ist die vereinbarte Versicherungssumme höher als das Fünffache der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme, tritt der Versicherer mit der vereinbarten Versicherungssumme ein. 5. Interprofessionelle Tätigkeiten In Ergänzung zu 1.1.4 AVB-P sind im vertragsgemäßen Umfang mitversichert Haftpflichtansprüche nach oder in entsprechender Anwendung von § 128 Handelsgesetzbuch aus einem Verstoß eines berufsfremden Gesellschafters im Rahmen dessen beruflicher Tätigkeit (akzessorische Haftung). 6. Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers 6.1 Der Versicherer ist verpflichtet, der zuständigen Berufskammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. 6.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung der Berufskammer dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. 7. Versicherungsbeitrag Wird der Beitrag zu dieser Versicherung nach Honorareinnahmen des Berufsträgers bestimmt, so gilt folgendes: Beitragsbemessungsgrundlage ist die aus der versicherten Tätigkeit erzielte Jahreshonorareinnahme. Hierzu gehören insbesondere vereinnahmte Gebühren nach der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBVV) sowie Einnahmen aus Honorarvereinbarungen. Dies gilt auch soweit keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde und sich die Gebühr nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt. Seite 218 von 476 Notare Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Notare und Anwaltsnotare Versicherungsbedingungen Besondere Vereinbarungen für die Höherversicherung nach Stammversicherung und Kammervertrag HVP107007/14 NOTAR_HÖHER Stand 01.07.2014 1. Risikobeschreibung 4. Im Rahmen der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit als Notar. 2. Besondere Bedingung 2.1 Mitversichert sind im Rahmen des Vertrags Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung bei Notartätigkeit gemäß § 23 Bundesnotarordnung (BnotO). Versicherungsschutz besteht insoweit auch bei Ansprüchen wegen Fehlverfügungen. 2.2 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus einem vorsätzlichen Verstoß seines amtlich bestellten Vertreters, soweit nicht Versicherungsschutz über eine Vertrauensschaden-Versicherung besteht. Voraussetzung ist jedoch, dass dem Versicherungsnehmer selbst höchstens Fahrlässigkeit zur Last fällt. 2.3 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht von Notariatsangestellten, soweit sie in Sachen des Notariats als bevollmächtigte Vertreter der Beteiligten auftreten. 2.4 Werden Haftpflichtansprüche gegen Erben des Versicherungsnehmers erhoben, ersetzt der Versicherer die gesamte Haftpflichtsumme bis zur Versicherungssumme. Dasselbe gilt für Haftpflichtansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden, nachdem er die versicherte Tätigkeit alters- oder krankheitshalber oder aus anderen, nicht unehrenhaften Gründen beendet hat. 3. Versicherungssumme 4.1 3.2 der AVB-P erhält folgenden Wortlaut: Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag der dem Versicherer - abgesehen vom Kostenpunkte nach 3.5 AVB-P - in jedem einzelnen Schadenfalle obliegenden Leistung dar und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei der Erledigung eines einheitlichen Amtsgeschäfts, mögen diese auf dem Verhalten des Notars, seines amtlich bestellten Vertreters oder sonstiger Personen, für die er haftet, beruhen, als ein Versicherungsfall (einheitlicher Verstoß). 4.2 Die Ersatzleistung aus der Höherversicherung (siehe Versicherungsschein) kommt erst dann zum Tragen, wenn die vereinbarten Versicherungssummen aus der Stammversicherung und dem Kammervertrag oder die dort vorgesehene Jahreshöchstersatzleistung ausgeschöpft sind. 5. Veruntreuung Abweichend von 4.2 AVB-P sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Veruntreuung durch Personal des Notars mitversichert, soweit dieser wegen fahrlässiger Verletzung seiner Amtspflicht zur Überwachung des Personals in Anspruch genommen wird. Geografischer Geltungsbereich In Ergänzung zu 1.4.1. 2. AVB-P besteht Versicherungsschutz aus der Nichtbeachtung außereuropäischen Rechts, soweit die Amtspflichtverletzung darin besteht, dass die Möglichkeit der Anwendbarkeit eines außereuropäischen Rechts nicht erkannt wurde. Seite 219 von 476 Notare Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Seite 220 von 476 Notare Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Risiko- und Beitragsinformationen für Rechtsdienstleister und Treuhänder Stichwort Seite Überblick 222 Betreuungsverein 223 Inkassodienstleistungen 224 Rechtskundiger in einem ausländischen Recht 226 Rentenberater 228 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde 230 Zwangsverwalter 232 Schadenbeispiele 233 Versicherungsbedingungen 234 Seite 221 von 476 Rechtsdienstleister und Treuhänder Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Rechtsdienstleister und Treuhänder Überblick Betreuungsverein Rechtsdienstleistungsgesetz Kann ein Volljähriger durch eine oder mehrere Personen nicht hinreichend betreut werden, so bestellt das Gericht einen anerkannten Betreuungsverein, vergleiche. § 1900 Absatz 1 BGB. Gesetzliche Regelung Versicherungsschutz wird gewährt für alle im Laufe eines Versicherungsjahres erfolgten Betreuungen. Rechtsdienstleister, registriert Inkassobüro Das Einziehen fremder Forderungen setzt eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Nr. 1 Rechtdienstleistungsgesetz (RDG) voraus, wenn der Forderungseinzug als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Rechtskundiger in einem europäischen Rechts Die Erbringung außergerichtlicher Dienstleistungen auf dem Gebiet eines ausländischen Rechts setzt eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Nr. 3 RDG voraus. Seit dem 01.07.2008 ist das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) durch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) abgelöst worden. Ziel des RDG ist eine zeitgemäße Regelung der außergerichtlichen Rechtsberatung. Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine besondere rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Keine Rechtsdienstleistung sind u.a. die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, die Tätigkeit von Schlichtungsstellen sowie die Erörterung von Rechtsfragen und -fällen in den Medien. Berufsbilder Für die Berufsgruppen Inkassobüro, Rechtskundiger in einem ausländischen Recht und Rentenberater besteht eine Erlaubnis- und Versicherungspflicht nach § 10 RDG. Versicherungsberater unterfallen bereits seit 2007 nicht mehr dem Rechtsberatungsgesetz; die Erlaubnis- und Versicherungspflicht richtet sich ausschließlich nach der Gewerbeordnung. Rentenberater Registrierter Erlaubnisinhaber Die Beratung auf dem Gebiet der gesetzlichen Sozialversicherung setzt eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Nr. 2 RDG voraus. Für Alterlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz erstreckt sich der Versicherungsschutz auf den Umfang der bis zur Ablösung des Gesetzes erteilten Erlaubnis. Hinweis: Für die Beratung zur privaten Rentenversicherung ist eine Gewerbeerlaubnis nach § 34d GewO als Versicherungsvermittler bzw. nach § 34e GewO als Versicherungsberater notwendig. Weitere Informationen siehe Risiko- und Beitragsinformationen für Versicherungsvermittler- und -berater. Ist der Erlaubnisumfang durch einen ergänzenden Sachkundenachweis nach § 4 Absatz 1 Satz 3 der Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) erweitert worden, so erstreckt sich der Versicherungsumfang auch auf diese Rechtsdienstleistungsbefugnis. Zwangsverwaltung Für Zwangsverwalter besteht seit dem 01.01.2004 eine gesetzliche Versicherungspflicht mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 EUR. Absicherung weiterer Haftpflichtrisiken D&O Versicherung Eigenschaden-Deckung Leitungs- und Aufsichtsorgane von Kapitalgesellschaften (GmbH, Genossenschaft, Aktiengesellschaft) sowie von Vereinen, Verbänden, Kammern, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts können sich gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer organschaftlichen Tätigkeit im Rahmen einer D&O Versicherung absichern. Zu allen in diesem Tarifblatt genannten Risiken ist auch der Abschluss einer Eigenschadendeckung möglich. Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele, vgl. Risiko- und Beitragsinformationen für die Eigenschadendeckung. Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele, vgl. Risiko- und Beitragsinformationen zur D&O Versicherung. Seite 222 von 476 Rechtsdienstleister und Treuhänder Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Betreuungsverein (HV 795103) Versicherungssumme Beiträge Einzelbeitrag je Verfahren Mindestbeitrag 250.000 EUR 11,84 EUR 592,00 EUR 500.000 EUR 20,48 EUR 1.024,00 EUR 750.000 EUR 26,88 EUR 1.344,00 EUR 1.000.000 EUR 33,28 EUR 1.664,00 EUR 1.250.000 EUR 37,44 EUR 1.872,00 EUR 1.500.000 EUR 41,60 EUR 2.080,00 EUR Höhere Versicherungssummen Anfrage Direktion Vereinbarung abweichender Selbstbehalt Nachlass 500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 7% 750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 13 % 1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 15 % 1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 17 % Betreuungsverein Erläuterungen Versicherungsumfang Selbstbehalt Tätigkeit als anerkannter Betreuungsverein im Sinne von § 1908f Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Versicherungsschutz umfasst auch - Rückgriffsansprüche auf Kostenersatz wegen zu Unrecht erbrachter Sozialhilfeleistungen nach §§ 103, 104 SGB XII und § 118 Absatz 4 SGB VI). - Inanspruchnahme wegen Steuerschulden nach §§ 69, 34 Abgabenordnung als gesetzlicher Vertreter des Betreuten - Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese im Rahmen des versicherten Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiches erbracht werden. 250 EUR fester Selbstbehalt. Allgemeine Versicherungsbedingungen Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflicht für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) Besondere Vereinbarungen für Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) Besondere Bedingungen Spätschadenschutz Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Betreuungsvereine (BETREUER-V) Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Laufzeit des Vertrages begangenen Verstöße. Besondere Hinweise zur Antragsaufnahme Jahreshöchstleistung Die Vereinbarung einer Rückwärtsversicherung im Sinne von Ziffer 2.2 der AVB-P ist nicht zulässig. Die Jahreshöchstersatzleistung des Versicherers beträgt das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme, mindestens jedoch 1 Mio. EUR. Seite 223 von 476 Rechtsdienstleister und Treuhänder Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Inkassodienstleistungen Beiträge Versicherungssumme Jahreshonorar 250.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag 500.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 6,880 ‰ 344,00 EUR 10,080 ‰ 504,00 EUR bis 500.000 EUR 5,160 ‰ 860,00 EUR 7,560 ‰ 1.260,00 EUR bis 1.500.000 EUR 2,580 ‰ 2.580,00 EUR 3,780 ‰ 3.780,00 EUR über 1.500.000 EUR Anfrage Direktion Versicherungssumme Jahreshonorar 750.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag Anfrage Direktion 1.000.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 11,680 ‰ 584,00 EUR 13,280 ‰ 664,00 EUR bis 500.000 EUR 8,760 ‰ 1.460,00 EUR 9,960 ‰ 1.660,00 EUR bis 1.500.000 EUR 4,380 ‰ 4.380,00 EUR 4,980 ‰ 4.980,00 EUR über 1.500.000 EUR Anfrage Direktion Versicherungssumme Jahreshonorar 1.250.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag Anfrage Direktion 1.500.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 14,680 ‰ 734,00 EUR 16,080 ‰ 804,00 EUR bis 500.000 EUR 11,010 ‰ 1.835,00 EUR 12,060 ‰ 2.010,00 EUR bis 1.500.000 EUR 5,505 ‰ 5.505,00 EUR 6,030 ‰ 6.030,00 EUR über 1.500.000 EUR Anfrage Direktion Vereinbarung abweichender Selbstbehalt Anfrage Direktion Nachlass 500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 7% 750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 13 % 1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 15 % 1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 17 % Seite 224 von 476 Rechtsdienstleister und Treuhänder Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Versicherungsumfang Erläuterungen Inkassobüro Selbstbehalt Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz erteilte Erlaubnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen. 250 EUR fester Selbstbehalt. Inkassodienstleistung ist die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Absatz 2 RDG). Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel Allgemeine Versicherungsbedingungen Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflicht für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) Jahreshöchstleistung Besondere Vereinbarungen für Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) Die Jahreshöchstersatzleistung des Versicherers beträgt das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme, mindestens jedoch 1 Mio. EUR. Besondere Bedingungen Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für registrierte Rechtsdienstleister (RE-BEIST-N) Spätschadenschutz Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße. Hinweis zur Antragsaufnahme Die Angabe der für die Erlaubniserteilung zuständigen Landesjustizverwaltung oder der nach Landesrecht bestimmten Erlaubnisbehörde ist stets erforderlich. Seite 225 von 476 Rechtsdienstleister und Treuhänder Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Rechtskundiger in einem ausländischen Recht Beiträge Versicherungssumme Jahreshonorar 250.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag 500.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 6,880 ‰ 344,00 EUR 10,080 ‰ 504,00 EUR bis 500.000 EUR 5,160 ‰ 860,00 EUR 7,560 ‰ 1.260,00 EUR bis 1.500.000 EUR 2,580 ‰ 2.580,00 EUR 3,780 ‰ 3.780,00 EUR über 1.500.000 EUR Anfrage Direktion Versicherungssumme Jahreshonorar 750.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag Anfrage Direktion 1.000.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 11,680 ‰ 584,00 EUR 13,280 ‰ 664,00 EUR bis 500.000 EUR 8,760 ‰ 1.460,00 EUR 9,960 ‰ 1.660,00 EUR bis 1.500.000 EUR 4,380 ‰ 4.380,00 EUR 4,980 ‰ 4.980,00 EUR über 1.500.000 EUR Anfrage Direktion Versicherungssumme Jahreshonorar 1.250.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag Anfrage Direktion 1.500.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 14,680 ‰ 734,00 EUR 16,080 ‰ 804,00 EUR bis 500.000 EUR 11,010 ‰ 1.835,00 EUR 12,060 ‰ 2.010,00 EUR bis 1.500.000 EUR 5,505 ‰ 5.505,00 EUR 6,030 ‰ 6.030,00 EUR über 1.500.000 EUR Anfrage Direktion Vereinbarung abweichender Selbstbehalt Anfrage Direktion Nachlass 500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 7% 750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 13 % 1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 15 % 1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 17 % Seite 226 von 476 Rechtsdienstleister und Treuhänder Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Versicherungsumfang Erläuterungen Rechtskundiger in einem ausländischen Recht Selbstbehalt Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz erteilte Erlaubnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet eines ausländischen Rechts einschließlich des gewerblichen Rechtsschutzes und des Steuerrechts. 250 EUR fester Selbstbehalt. Mitversichert ist die Beratung, die Beschäftigung, die Verletzung oder Nichtbeachtung eines außereuropäischen Rechts, wenn sich die erteilte Rechtsdienstleistungsbefugnis auf dies Recht erstreckt. Besteht die Befugnis zu mehreren ausländischen Rechtsgebieten besteht entsprechend Versicherungsschutz. Allgemeine Versicherungsbedingungen Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflicht für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) Besondere Vereinbarungen für Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) Besondere Bedingungen Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für registrierte Rechtsdienstleister (RE-BEIST-N) Jahreshöchstleistung Die Jahreshöchstersatzleistung des Versicherers beträgt das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme, mindestens jedoch 1 Mio. EUR. Hinweis zur Antragsaufnahme Die Angabe der für die Erlaubniserteilung zuständigen Landesjustizverwaltung oder der nach Landesrecht bestimmten Erlaubnisbehörde ist stets erforderlich. Spätschadenschutz Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße. Seite 227 von 476 Rechtsdienstleister und Treuhänder Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Rentenberater Beiträge Versicherungssumme Jahreshonorar 250.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag 500.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 6,880 ‰ 344,00 EUR 10,080 ‰ 504,00 EUR bis 500.000 EUR 5,160 ‰ 860,00 EUR 7,560 ‰ 1.260,00 EUR bis 1.500.000 EUR 2,580 ‰ 2.580,00 EUR 3,780 ‰ 3.780,00 EUR über 1.500.000 EUR Anfrage Direktion Versicherungssumme Jahreshonorar 750.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag Anfrage Direktion 1.000.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 11,680 ‰ 584,00 EUR 13,280 ‰ 664,00 EUR bis 500.000 EUR 8,760 ‰ 1.460,00 EUR 9,960 ‰ 1.660,00 EUR bis 1.500.000 EUR 4,380 ‰ 4.380,00 EUR 4,980 ‰ 4.980,00 EUR über 1.500.000 EUR Anfrage Direktion Versicherungssumme Jahreshonorar 1.250.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag Anfrage Direktion 1.500.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 14,680 ‰ 734,00 EUR 16,080 ‰ 804,00 EUR bis 500.000 EUR 11,010 ‰ 1.835,00 EUR 12,060 ‰ 2.010,00 EUR bis 1.500.000 EUR 5,505 ‰ 5.505,00 EUR 6,030 ‰ 6.030,00 EUR über 1.500.000 EUR Anfrage Direktion Vereinbarung abweichender Selbstbehalt Anfrage Direktion Nachlass 500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 7% 750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 13 % 1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 15 % 1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 17 % Seite 228 von 476 Rechtsdienstleister und Treuhänder Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Versicherungsumfang Erläuterungen Selbstbehalt Rentenberater (Sozialversicherung) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz erteilte Erlaubnis auf dem Gebiet - der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts sowie des des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung. Mitversichert ist die rechtlich zulässige gerichtliche Vertretung in Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz. 250 EUR fester Selbstbehalt. Allgemeine Versicherungsbedingungen Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflicht für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) Besondere Vereinbarungen für Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) Besondere Bedingungen Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für registrierte Rechtsdienstleister (RE-BEIST-N) Maximierung der Versicherungssumme Die Höchstleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme; mindestens jedoch das Vierfache der Mindestversicherungssumme. Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 EUR. Hinweis zur Antragsaufnahme Die Angabe der für die Erlaubniserteilung zuständigen Landesjustizverwaltung oder der nach Landesrecht bestimmten Erlaubnisbehörde ist stets erforderlich. Spätschadenschutz Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße. Hinweis: Für die Beratung und den Abschluss privater Rentenversicherungen ist zusätzlich eine Gewerbeerlaubnis nach § 34d GewO als Versicherungsvermittler bzw. nach § 34e GewO als Versicherungsberater notwendig. Diese setzt u.a. einen weiteren Abschluss einer Berufshaftpflicht voraus. Weitere Informationen siehe Risiko- und Beitragsinformationen für Versicherungsvermittler- und -berater. Seite 229 von 476 Rechtsdienstleister und Treuhänder Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde Versicherungssumme Jahreshonorar Beiträge 250.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag 500.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 6,880 ‰ 344,00 EUR 10,080 ‰ 504,00 EUR bis 500.000 EUR 5,160 ‰ 860,00 EUR 7,560 ‰ 1.260,00 EUR bis 1.500.000 EUR 2,580 ‰ 2.580,00 EUR 3,780 ‰ 3.780,00 EUR über 1.500.000 EUR Anfrage Direktion Versicherungssumme Jahreshonorar 750.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag Anfrage Direktion 1.000.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 11,680 ‰ 584,00 EUR 13,280 ‰ 664,00 EUR bis 500.000 EUR 8,760 ‰ 1.460,00 EUR 9,960 ‰ 1.660,00 EUR bis 1.500.000 EUR 4,380 ‰ 4.380,00 EUR 4,980 ‰ 4.980,00 EUR über 1.500.000 EUR Anfrage Direktion Versicherungssumme Jahreshonorar 1.250.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag Anfrage Direktion 1.500.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 14,680 ‰ 734,00 EUR 16,080 ‰ 804,00 EUR bis 500.000 EUR 11,010 ‰ 1.835,00 EUR 12,060 ‰ 2.010,00 EUR bis 1.500.000 EUR 5,505 ‰ 5.505,00 EUR 6,030 ‰ 6.030,00 EUR über 1.500.000 EUR Anfrage Direktion Vereinbarung abweichender Selbstbehalt Anfrage Direktion Nachlass 500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 7% 750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 13 % 1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 15 % 1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 17 % Seite 230 von 476 Rechtsdienstleister und Treuhänder Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Versicherungsumfang Erläuterungen Registrierter Erlaubnisinhaber Selbstbehalt Für Alterlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz erstreckt sich der Versicherungsschutz auf den Umfang der bis zur Ablösung des Gesetzes erteilten Erlaubnis. 250 EUR fester Selbstbehalt. Ist der Erlaubnisumfang durch einen ergänzenden Sachkundenachweis nach § 4 Absatz 1 Satz 3 der Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) erweitert worden, so erstreckt sich der Versicherungsumfang auch auf diese Rechtsdienstleistungsbefugnis. Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflicht für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) Jahreshöchstleistung Allgemeine Versicherungsbedingungen Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel Besondere Vereinbarungen für Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) Die Jahreshöchstersatzleistung des Versicherers beträgt das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme, mindestens jedoch 1 Mio. EUR. Besondere Bedingungen Spätschadenschutz Hinweis zur Antragsaufnahme Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße. Die Angabe der für die Erlaubniserteilung zuständigen Landesjustizverwaltung oder der nach Landesrecht bestimmten Erlaubnisbehörde ist stets erforderlich. Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für registrierte Rechtsdienstleister (RE-BEIST-N) Seite 231 von 476 Rechtsdienstleister und Treuhänder Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Zwangsverwalter Beiträge Versicherungssumme Beitrag 500.000 EUR 275,20 EUR 750.000 EUR 903,00 EUR 1.000.000 EUR 1.118,00 EUR 1.250.000 EUR 1.257,75 EUR 1.500.000 EUR 1.397,50 EUR Vereinbarung feste Selbstbeteiligung Nachlass 500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 7% 750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 13 % 1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 15 % 1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 17 % Zwangsverwalter Erläuterungen Versicherungsumfang Selbstbehalt Versicherungsschutz besteht für eine unbegrenzte Anzahl an Verfahren als gerichtlich bestellter Zwangsverwalter. Mitversichert ist die Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese im Rahmen des versicherten Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiches erbracht werden. 250 EUR fester Selbstbehalt. Im Rahmen der versicherten Tätigkeit sind - auch bei Fortführung eines Betriebs - Haftpflichtansprüche aus einer Kalkulations-, Organisations- oder Investitionstätigkeit mitversichert. Nicht versichert sind Ansprüche aus der Anlage von privatem oder Betriebsvermögen soweit es sich um Finanzinstrumente oder Vermögensanlagen handelt. Allgemeine Versicherungsbedingungen Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflicht für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) Besondere Vereinbarungen für Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) Besondere Bedingungen Mitversichert sind Haftpflichtansprüche Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Zwangsverwalter (ZWANGSVERW) - Hinweis zur Antragsaufnahme - - aus §§ 34, 69 AO und vergleichbaren Fällen wegen Nichtabführung öffentlicher Abgaben, aus fehlerhaftem Abschluss, Erfüllung oder Fortführung von Versicherungsverträgen, aus Fehl- und Doppelüberweisungen, wegen vorsätzlichen Straftaten des Personals des Versicherungsnehmers, sofern diesem eine fahrlässige Aufsichts- und Überwachungspflichtverletzung vorgeworfen wird, aus sonstigen Pflichtverletzungen von Mitarbeitern und Sozien (auch Gesellschafter), deren sich der Versicherungsnehmer bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit bedient. Zum Zwangsverwalter kann nur eine natürliche Person bestellt werden, vgl. § 1 Absatz 2 ZwVwV. Spätschadenschutz Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße. Seite 232 von 476 Rechtsdienstleister und Treuhänder Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Rechtsdienstleister und Treuhänder Schadenbeispiele Betreuungsverein Rechtskundiger in einem ausländischen Recht - - - Verjährenlassen von Forderungen Vereinbarung eines ungünstigen Unterhaltvergleichs Verzögerte Vollstreckung eines Unterhaltsurteils Unterlassen der Rentenantragstellung Berechnungsfehler bzgl. Abfindungen Nichteinholung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung Versäumte oder verspätete Kündigung von Dauerschuldverhältnissen (z.B. Warenabonnement) Rentenberater - - - - - fehlerhafte Rechtsauskunft Frist- und Terminversäumnisse Zwangsverwalter Inkassobüro Verjährenlassen von Forderungen durch fehlerhafte Fristberechnung Übersehen von Terminen Fehler bei der Ermittlung von Auskünften aus dem Schuldnerverzeichnis Namensverwechslungen Verspätete Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen fehlerhafte Rechtsauskunft Abschluss ungültiger Vergleiche Verjährenlassen von Forderungen - Verspätete Durchführung von Mieterhöhungen Nichtabbestellung der Mülltonnenleerung trotz fehlenden Bedarfs Unterlassener Widerspruch gegen fehlerhaften Grundsteuerbescheid Unterlassen einer Anfechtung Verlust des Skonto-Abzugs bei verspäteter Begleichung von Handwerksrechnungen Seite 233 von 476 Rechtsdienstleister und Treuhänder Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Rechtsdienstleister Versicherungsbedingungen Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Betreuungsvereine BETREUER-V - Ausgabe Juli 2014 1. Risikobeschreibung Versichert ist die Tätigkeit als anerkannter Betreuungsverein nach § 1908 f Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). 2. Versicherungsumfang 2.1 Der Versicherungsschutz umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften rechtlich zu besorgen. 2.2 Mitversichert ist die Beratung bei der Errichtung von Vorsorgevollmachten sowie die rechtlich zulässige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistung nach § 8 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). 2.3 Im Rahmen der versicherten Tätigkeit sind abweichend von 4.6 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) - auch bei Fortführung eines Betriebs - Haftpflichtansprüche aus einer Kalkulations-, Organisations- oder Investitionstätigkeit mitversichert. Nicht versichert ist die Anlage von privatem oder Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Absatz 11 Kreditwesengesetz. Hierzu gehören insbesondere Aktien, Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteilen an Investmentvermögen und Vermögensanlagen. Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Zwangsverwalter ZWANGSVERW - Ausgabe: Juli 2014 1. Risikobeschreibung 1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als gerichtlich bestellter Zwangsverwalter. 1.2 Mitversichert ist die nach § 8 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese im Rahmen des versicherten Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbracht werden. 2. Versicherungsumfang 2.1 Abweichend von 4.6 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations- oder Organisationstätigkeit mitversichert. Nicht versichert ist die Anlage von privatem oder Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Absatz 11 Kreditwesengesetz. Hierzu gehören insbesondere Aktien, Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteilen an Investmentvermögen und Vermögensanlagen. 2.2 Mitversichert sind auch Haftpflichtansprüche 2.2.1 aus §§ 34, 69 Abgabenordnung (AO) und vergleichbaren Fällen wegen Nichtabführung öffentlicher Abgaben, sofern nicht wissentlich vom Gesetz abgewichen wurde; 2.2.2 die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden; 2.2.3 wegen Fehl- und Doppelüberweisungen; 2.2.4 wegen Schäden durch vorsätzliche Straftaten gegen das verwaltete Vermögen durch Personal des Versicherungsnehmers wie auch des Schuldners, soweit der Versicherungsnehmer wegen fahrlässiger Verletzung seiner Aufsichts- und Überwachungspflicht in Anspruch genommen wird; 2.2.5 gegen den Versicherungsnehmer wegen Pflichtverletzungen von Angestellten des Schuldners, Angestellten und freien Mitarbeitern des Versicherungsnehmers sowie Gesellschaftern, derer er sich zur Mitwirkung bei der Ausübung seiner Tätigkeit bedient. Seite 234 von 476 Rechtsdienstleister und Treuhänder Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Rechtsdienstleister Versicherungsbedingungen Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für registrierte Rechtsdienstleister RE-BEIST-N - Ausgabe Juli 2014 1. Risikobeschreibung Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen bezeichnete Tätigkeit des Versicherungsnehmers im Umfang der nachstehenden Risikobeschreibung. 1.1 Inkassodienstleister Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die nach § 10 Absatz 1 Nr. 1 RDG erteilte Erlaubnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen. Inkassodienstleistung ist die Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Forderung, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. 1.2 Rentenberater Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die nach § 10 Absatz 1 Nr. 2 RDG erteilte Erlaubnis zur Beratung auf dem Gebiet 1.2.1 der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, 1.2.2 des sozialen Entschädigungsrechts, 1.2.3 des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung. 1.2.4 Mitversichert ist die rechtlich zulässige gerichtliche Vertretung in Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz. 1.3 Berater im ausländischen Recht 1.3.1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die nach § 10 Absatz 1 Nr. 3 RDG erteilte Erlaubnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet eines ausländischen Rechts einschließlich des Rechts des gewerblichen Rechtsschutzes und des Steuerrechts. Ist die Befugnis beschränkt, z. B. auf den gewerblichen Rechtsschutz, so beschränkt sich der Versicherungsschutz auf diesen Teilbereich, vergleiche § 10 Absatz 2 RDG. 1.3.2 In teilweiser Erweiterung von 1.4.1 2. AVB-P ist mitversichert die Beratung, die Beschäftigung, die Verletzung oder Nichtbeachtung eines außereuropäischen Rechts, wenn sich die erteilte Rechtsdienstleistungsbefugnis auf dieses Recht erstreckt. 1.3.3 Besteht die Befugnis zu mehreren ausländischen Rechtsgebieten, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. 1.4 Rechtsdienstleister aufgrund besonderer Sachkunde 1.4.1 Für Alterlaubnisinhaber erstreckt sich der Versicherungsschutz auf den Umfang der nach dem Rechtsberatungsgesetz erteilten Erlaubnis. 1.4.2 Ist der Erlaubnisumfang durch einen ergänzenden Sachkundenachweis nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) erweitert worden, so erstreckt sich der Versicherungsumfang auch auf diese erweiterte Rechtdienstleistungsbefugnis. 2. Versicherungssumme In Abänderung von 3.2.1 3. AVB-P gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags als ein Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten Verstoßes. 3. Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers 3.1 Der Versicherer ist nach § 5 Absatz 6 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) verpflichtet, der nach § 19 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zuständigen Behörde, die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. 3.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung der zuständigen Erlaubnisbehörde dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. Seite 235 von 476 Rechtsdienstleister und Treuhänder Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Seite 236 von 476 Rechtsdienstleister und Treuhänder Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Risiko- und Beitragsinformationen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften Stichwort Seite Überblick 238 Steuerberater, Steuerbevollmächtigter 239 Mitversicherung der Zwangsverwaltertätigkeit 241 Steuerberatungsgesellschaft (anerkannt nach §§ 49ff. StBerG) 242 Steuerberatungs-Partnerschaft 244 Steuerberatungs-Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartmbB) 248 Steuerberater, Steuerbevollmächtigter im Nebenberuf, Klein-oder Auslaufpraxen 250 Erläuterungen zum Versicherungsumfang 252 Lohnsteuerhilfeverein 256 Schadenbeispiele 258 Versicherungsbedingungen 259 Seite 237 von 476 Steuerberater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Steuerberater Überblick Steuerberater, Steuerbevollmächtigter Steuerberater im Nebenberuf, Kleinpraxen Gültig für Steuerberater im Hauptberuf sowie für Berufsträger, die in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Sozietät) oder LLP (Limited Liability Partnership) tätig sind. Gültig für Einzel-Steuerberater oder Steuerbevollmächtige im Nebenberuf, Klein- oder Auslaufpraxen. Lohnsteuerhilfeverein (anerkannt) Für Steuerbevollmächtigte gelten die für Steuerberater aufgeführten gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen entsprechend. Für Lohnsteuerhilfevereine besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht nach § 25 Absatz 2 StBerG. Steuerberatungsgesellschaft (anerkannt) Anfragepflichtige Risiken (Direktion) Gültig für nach §§ 32, 49 Steuerberatungsgesetz (StBerG) anerkannte Steuerberatungsgesellschaften. Für jede Form der Zusammenarbeit mit anderen Berufsträgern freier Berufe (interprofessionellen Zusammenarbeit) erfolgt die verbindliche Abgabe eines Angebotes nur bei Vorlage des Fragebogens zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Berufsträger mit gesetzlicher Versicherungspflicht: Hinweis: Der Tarif findet keine Anwendung für Gesellschaften, die zugleich als Rechtsanwalts- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannt sind, siehe anfragepflichtige Risiken. Fragebogen F 8 Steuerberatungspartnerschaft Partnerschaftsgesellschaft (einfach) Hinweis: Die Partner unterliegen einer eigenständigen Versicherungspflicht. Hierfür steht der Tarif für Einzel-Steuerberater im Nebenberuf, Klein- oder Auslaufpraxen zur Verfügung, siehe Tarif Seite 250. Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung Gültig für Partnerschaften (PartmbB), die nach § 8 Absatz 4 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) in Verbindung mit § 67 Absatz 2 StBerG ihre berufliche Haftung auf die Partnerschaft beschränkt haben. Hinweis: Der Steuerberatungspartner unterliegt keiner eigenständigen Versicherungspflicht, sofern er ausschließlich für die PartmbB steuerberatend tätig ist. Absicherung weiterer Haftpflichtrisiken D&O Versicherung Eigenschaden-Deckung Leitungs- und Aufsichtsorgane von Kapitalgesellschaften (GmbH, Genossenschaft, Aktiengesellschaft) sowie von Vereinen, Verbänden, Kammern, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts können sich gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer organschaftlichen Tätigkeit im Rahmen einer D&O-Versicherung absichern. Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele, vgl. Risiko- und Beitragsinformationen zur D&O-Versicherung. Zu allen in diesem Tarifblatt genannten Risiken ist auch der Abschluss einer Eigenschadendeckung möglich. Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele, vgl. Risiko- und Beitragsinformationen für die Eigenschadendeckung. Seite 238 von 476 Steuerberater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Steuerberater, Steuerbevollmächtigter Versicherungssumme Beiträge 250.000 EUR 500.000 EUR 750.000 EUR Je Steuerberater (Inhaber oder persönlich haftender Gesellschafter einer GbR, Partner einer LLP) 860,00 EUR 1.260,00 EUR 1.460,00 EUR Je als Steuerberater zugelassener Mitarbeiter, der nicht die Gesellschaft nach außen vertritt oder in Erscheinung tritt. 215,00 EUR 315,00 EUR 365,00 EUR Je Mitarbeiter für Steuer- und Buchführungssachen von Mandanten (Vollzeit) 86,00 EUR 126,00 EUR 146,00 EUR Je Mitarbeiter für Steuer- und Buchführungssachen von Mandanten (Teilzeit) 43,00 EUR 63,00 EUR 73,00 EUR 1.000.000 EUR 1.250.000 EUR 1.500.000 EUR Je Steuerberater (Inhaber oder persönlich haftender Gesellschafter einer GbR, Partner einer LLP)) 1.660,00 EUR 1.835,00 EUR 2.010,00 EUR Je als Steuerberater zugelassener Mitarbeiter, der nicht die Gesellschaft nach außen vertritt oder in Erscheinung tritt. 415,00 EUR 458,75 EUR 502,50 EUR Je Mitarbeiter für Steuer- und Buchführungssachen von Mandanten (Vollzeit) 166,00 EUR 183,50 EUR 201,00 EUR Je Mitarbeiter für Steuer- und Buchführungssachen von Mandanten (Teilzeit) 83,00 EUR 91,75 EUR 100,50 EUR 2.000.000 EUR 2.500.000 EUR Höhere VSUen Je Steuerberater (Mitglieder des Vorstandes, Geschäftsführer oder persönlich haftenden Gesellschafter) 2.360,00 EUR 2.710,00 EUR Anfrage Direktion Je als Steuerberater zugelassener Mitarbeiter, der nicht die Gesellschaft nach außen vertritt oder in Erscheinung tritt. 590,00 EUR 677,50 EUR Anfrage Direktion Je Mitarbeiter für Steuer- und Buchführungssachen von Mandanten (Vollzeit) 236,00 EUR 271,00 EUR Anfrage Direktion Je Mitarbeiter für Steuer- und Buchführungssachen von Mandanten (Teilzeit) 118,00 EUR 135,50 EUR Anfrage Direktion Versicherungssumme Versicherungssumme Qualifikationsnachlass für Fachberater Nachlass* Führung eines oder mehrerer Fachberater-Bezeichnungen im Sinne von § 86 Absatz 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz oder Fachberater des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. 15 % * Nachlass bezieht sich auf den Einzelbeitrag der tarifierungspflichtigen Person der ersten Tarifposition, nicht jedoch auf Mitarbeiter. Vereinbarung abweichender Selbstbehalt Nachlass 500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 7% 750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 13 % 1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 15 % 1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 17 % Seite 239 von 476 Steuerberater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte Erläuterungen Pflichtversicherung Selbstbehalt Es besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht nach § 67 Steuerberatungsgesetz (StBerG) in Höhe von 250.000 EUR. 250 EUR fester Selbstbehalt. Allgemeine Versicherungsbedingungen Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel Maximierung der Versicherungssumme Die Höchstleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme, mindestens jedoch das 1.000.000 EUR. Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) Mitversicherung der Zwangsverwaltertätigkeit Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) Die Pflichtversicherung nach der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) kann gegen Zuschlag mitversichert werden, vgl. Seite 241. Besondere Bedingungen Versicherungsumfang Steuerberater Weitere Informationen zum Versicherungsumfang für Steuerberater, vgl. Seite 252. Risikobeschreibung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (STEUERBER) Besondere Bedingungen zur Mitversicherung kaufmännischer Tätigkeiten im Rahmen einer gerichtlichen oder behördlichen Bestellung (KAUF) Seite 240 von 476 Steuerberater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Mitversicherung der Zwangsverwaltertätigkeit Beiträge Versicherungssumme Beitrag 500.000 EUR 275,20 EUR 750.000 EUR 903,00 EUR 1.000.000 EUR 1.118,00 EUR 1.250.000 EUR 1.257,75 EUR 1.500.000 EUR 1.397,50 EUR Vereinbarung abweichender Selbstbehalt Nachlass 500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 7% 750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 13 % 1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 15 % 1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 17 % Zwangsverwalter Erläuterungen Versicherungsumfang Selbstbehalt Versicherungsschutz besteht für eine unbegrenzte Anzahl an Verfahren als gerichtlich bestellter Zwangsverwalter. Mitversichert ist die Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese im Rahmen des versicherten Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiches erbracht werden. 250 EUR fester Selbstbehalt. Im Rahmen der versicherten Tätigkeit sind - auch bei Fortführung eines Betriebs - Haftpflichtansprüche aus einer Kalkulations-, Organisations- oder Investitionstätigkeit mitversichert. Nicht versichert sind Ansprüche aus der Anlage von privatem oder Betriebsvermögen soweit es sich um Finanzinstrumente oder Vermögensanlagen handelt. Allgemeine Versicherungsbedingungen Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) Besondere Bedingungen Mitversichert sind Haftpflichtansprüche - - aus §§ 34, 69 AO und vergleichbaren Fällen wegen Nichtabführung öffentlicher Abgaben, aus fehlerhaftem Abschluss, Erfüllung oder Fortführung von Versicherungsverträgen, aus Fehl- und Doppelüberweisungen, wegen vorsätzlichen Straftaten des Personals des Versicherungsnehmers, sofern diesem eine fahrlässige Aufsichts- und Überwachungspflichtverletzung vorgeworfen wird, aus sonstigen Pflichtverletzungen von Mitarbeitern und Sozien (auch Gesellschafter), deren sich der Versicherungsnehmer bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit bedient. Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Zwangsverwalter (ZWANGSVERW) Hinweis zur Antragsaufnahme Zum Zwangsverwalter kann nur eine natürliche Person bestellt werden, vgl. § 1 Absatz 2 ZwVwV. Daher ist die Mitversicherung bei einer Steuerberatungsgesellschaft (auch Partnerschaft) nicht möglich. Spätschadenschutz Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße. Seite 241 von 476 Steuerberater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Steuerberatungsgesellschaft (anerkannt nach §§ 49ff. StBerG) Versicherungssumme Beiträge 250.000 EUR 500.000 EUR 750.000 EUR Je Steuerberater (Mitglied des Vorstandes, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter) 860,00 EUR 1.260,00 EUR 1.460,00 EUR Je als Steuerberater zugelassener Mitarbeiter, der nicht die Gesellschaft nach außen vertritt oder in Erscheinung tritt. 215,00 EUR 315,00 EUR 365,00 EUR Je Mitarbeiter für Steuer- und Buchführungssachen von Mandanten (Vollzeit) 86,00 EUR 126,00 EUR 146,00 EUR Je Mitarbeiter für Steuer- und Buchführungssachen von Mandanten (Teilzeit) 43,00 EUR 63,00 EUR 73,00 EUR 1.000.000 EUR 1.250.000 EUR 1.500.000 EUR Je Steuerberater (Mitglied des Vorstandes, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter) 1.660,00 EUR 1.835,00 EUR 2.010,00 EUR Je als Steuerberater zugelassener Mitarbeiter, der nicht die Gesellschaft nach außen vertritt oder in Erscheinung tritt. 415,00 EUR 458,75 EUR 502,50 EUR Je Mitarbeiter für Steuer- und Buchführungssachen von Mandanten (Vollzeit) 166,00 EUR 183,50 EUR 201,00 EUR Je Mitarbeiter für Steuer- und Buchführungssachen von Mandanten (Teilzeit) 83,00 EUR 91,75 EUR 100,50 EUR 2.000.000 EUR 2.500.000 EUR Höhere VSUen Je Steuerberater (Mitglied des Vorstandes, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter) 2.360,00 EUR 2.710,00 EUR Anfrage Direktion Je als Steuerberater zugelassener Mitarbeiter, der nicht die Gesellschaft nach außen vertritt oder in Erscheinung tritt. 590,00 EUR 677,50 EUR Anfrage Direktion Je Mitarbeiter für Steuer- und Buchführungssachen von Mandanten (Vollzeit) 236,00 EUR 271,00 EUR Anfrage Direktion Je Mitarbeiter für Steuer- und Buchführungssachen von Mandanten (Teilzeit) 118,00 EUR 135,50 EUR Anfrage Direktion Versicherungssumme Versicherungssumme Mehrheitsnachlässe Nachlass* 2 bis 3 Berufsträger, die die Gesellschaft nach außen vertreten 5% über 3 bis 5 Berufsträger, die die Gesellschaft nach außen vertreten 10 % über 5 bis 10 Berufsträger, die die Gesellschaft nach außen vertreten 15 % * Es handelt sich um einen tariflichen Risikonachlass, da die Versicherungssummenkapazität nicht je Partner, sondern für die anerkannte Berufsträgergesellschaft zur Verfügung steht. Vereinbarung abweichender Selbstbehalt Nachlass 500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 7% 750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 13 % 1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 15 % 1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 17 % Seite 242 von 476 Steuerberater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Steuerberatungsgesellschaft (anerkannt nach §§ 49ff. StBerG) Erläuterungen Pflichtversicherung Selbstbehalt Es besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht nach § 67 Steuerberatungsgesetz (StBerG) in Höhe von 250.000 EUR. 250 EUR fester Selbstbehalt. Maximierung der Versicherungssumme Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel Die Höchstleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme, mindestens jedoch 1.000.000 EUR. Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) Versicherungsumfang Steuerberater Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) Weitere Informationen zum Versicherungsumfang für Steuerberater, vgl. Seite 252. Allgemeine Versicherungsbedingungen Besondere Bedingungen Risikobeschreibung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (STEUERBER) Besondere Bedingungen zur Mitversicherung kaufmännischer Tätigkeiten im Rahmen einer gerichtlichen oder behördlichen Bestellung (KAUF) Seite 243 von 476 Steuerberater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Steuerberatungs-Partnerschaft Versicherungssumme Beiträge 250.000 EUR 500.000 EUR 750.000 EUR Je Steuerberater (Partner) 860,00 EUR 1.260,00 EUR 1.460,00 EUR Je als Steuerberater zugelassener Mitarbeiter, der nicht die Gesellschaft nach außen vertritt oder in Erscheinung tritt. 215,00 EUR 315,00 EUR 365,00 EUR Je Mitarbeiter für Steuer- und Buchführungssachen von Mandanten (Vollzeit) 86,00 EUR 126,00 EUR 146,00 EUR Je Mitarbeiter für Steuer- und Buchführungssachen von Mandanten 43,00 EUR 63,00 EUR 73,00 EUR 1.000.000 EUR 1.250.000 EUR 1.500.000 EUR 1.660,00 EUR 1.835,00 EUR 2.010,00 EUR Je als Steuerberater zugelassener Mitarbeiter, der nicht die Gesellschaft nach außen vertritt oder in Erscheinung tritt. 415,00 EUR 458,75 EUR 502,50 EUR Je Mitarbeiter für Steuer- und Buchführungssachen von Mandanten (Vollzeit) 166,00 EUR 183,50 EUR 201,00 EUR Je Mitarbeiter für Steuer- und Buchführungssachen von Mandaten (Teilzeit) 83,00 EUR 91,75 EUR 100,50 EUR 2.000.000 EUR 2.500.000 EUR Höhere VSUen 2.360,00 EUR 2.710,00 EUR Anfrage Direktion Je als Steuerberater zugelassener Mitarbeiter, der nicht die Gesellschaft nach außen vertritt oder in Erscheinung tritt. 590,00 EUR 677,50 EUR Anfrage Direktion Je Mitarbeiter für Steuer- und Buchführungssachen von Mandanten (Vollzeit) 236,00 EUR 271,00 EUR Anfrage Direktion Je Mitarbeiter für Steuer- und Buchführungssachen von) 118,00 EUR 135,50 EUR Anfrage Direktion Versicherungssumme Je Steuerberater (Partner) Versicherungssumme Je Steuerberater (Partner) Mehrheitsnachlässe Nachlass* 2 bis 3 Berufsträger, die die Gesellschaft nach außen vertreten 5% über 3 bis 5 Berufsträger, die die Gesellschaft nach außen vertreten 10 % über 5 bis 10 Berufsträger, die die Gesellschaft nach außen vertreten 15 % * Es handelt sich um einen tariflichen Risikonachlass, da die Versicherungssummenkapazität nicht je Partner, sondern für die Partnerschaft zur Verfügung steht. Vereinbarung abweichender Selbstbehalt Nachlass 500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 7% 750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 13 % 1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 15 % 1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 17 % Seite 244 von 476 Steuerberater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Steuerberatungs-Partnerschaft (einfach) Erläuterungen Pflichtversicherung Selbstbehalt Es besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht nach § 67 Steuerberatungsgesetz (StBerG) in Höhe von 250.000 EUR. 250 EUR fester Selbstbehalt. Maximierung der Versicherungssumme Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel Die Höchstleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache der vereinbarten Versicherungs-summe, mindestens jedoch 1.000.000 EUR. Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) Mitversicherung Partner Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) Steuerberater, die als Partner einer einfachen Partnerschaft tätig sind, benötigen für die Zulassung im eigenen Namen zusätzlich Versicherungsschutz nach § 67 Steuerberatungsgesetz (StBerG). Hierfür findet der Tarif auf Seite 246 Anwendung. Versicherungsumfang Steuerberater Weitere Informationen zum Versicherungsumfang für Steuerberater, vgl. Seite 252. Allgemeine Versicherungsbedingungen Besondere Bedingungen Risikobeschreibung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (STEUERBER) Besondere Bedingungen zur Mitversicherung kaufmännischer Tätigkeiten im Rahmen einer gerichtlichen oder behördlichen Bestellung (KAUF) Besondere Vereinbarungen für Partnerschaftsgesellschaften (PART_GES) Seite 245 von 476 Steuerberater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Gültig für Partner einer einfachen Steuerberatungs-Partnerschaftsgesellschaft, die nicht außerhalb der versicherten Gesellschaft tätig sind. Versicherungssumme Beitrag* 250.000 EUR 500.000 EUR 750.000 EUR Je Steuerberater 86,00 EUR 630,00 EUR 730,00 EUR Je Steuerbevollmächtigter 86,00 EUR 630,00 EUR 730,00 EUR 1.000.000 EUR 1.250.000 EUR 1.500.000 EUR Je Steuerberater 830,00 EUR 917,50 EUR 1.005,00 EUR Je Steuerbevollmächtigter 830,00 EUR 917,50 EUR 1.005,00 EUR Versicherungssumme Qualifikationsnachlass für Fachberater Nachlass Führung eines oder mehrerer Fachberater-Bezeichnungen im Sinne von § 86 Absatz 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz oder Fachberater des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. Vereinbarung abweichender Selbstbehalt 15 % Nachlass 500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 7% 750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 13 % 1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 15 % 1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 17 % Partner einer einfachen Steuerberatungs-Partnerschaftsgesellschaft, die auch außerhalb der versicherten Gesellschaft tätig sind: Steuerberater Tarif Seite 250 Steuerbevollmächtigter Tarif Seite 250 Seite 246 von 476 Steuerberater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Steuerberater (Partner einer einfachen Steuerberatungs-Partnerschaft) Erläuterungen Pflichtversicherung Selbstbehalt Es besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht nach § 67 Steuerberatungsgesetz (StBerG) in Höhe von 250.000 EUR. 250 EUR fester Selbstbehalt. Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel Steuerberater einer einfachen Partnerschaft unterliegen einer eigenständigen Versicherungspflicht. Sind diese außerhalb der einfachen Partnerschaft tätig, erfolgt die Tarifierung nach dem Tarif Steuerberater im Nebenberuf, Klein- und Auslaufpraxen, vgl. Seite 250. Maximierung der Versicherungssumme Die Höchstleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache der vereinbarten Versicherungs-summe, mindestens jedoch 1.000.000 EUR. Mitversicherung der Zwangsverwaltertätigkeit Die Pflichtversicherung nach der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) kann gegen Zuschlag mitversichert werden, vgl. Seite 241. Versicherungsumfang Steuerberater Allgemeine Versicherungsbedingungen Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) Besondere Bedingungen Risikobeschreibung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (STEUERBER) Besondere Bedingungen zur Mitversicherung kaufmännischer Tätigkeiten im Rahmen einer gerichtlichen oder behördlichen Bestellung (KAUF) Besondere Vereinbarungen für Einzelkanzleien oder Gesellschafter einer Berufsträger- oder Berufsausübungsgemeinschaft (EINZEL) Weitere Informationen zum Versicherungsumfang für Steuerberater, vgl. Seite 252. Seite 247 von 476 Steuerberater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Steuerberatungs-Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartmbB) Versicherungssumme Beiträge 1.000.000 EUR 1.250.000 EUR 1.500.000 EUR 1.660,00 EUR 1.835,00 EUR 2.010,00 EUR Je als Steuerberater zugelassener Mitarbeiter, der nicht Partner ist 415,00 EUR 458,75 EUR 502,50 EUR Je Mitarbeiter für Steuer- und Buchführungssachen von Mandaten (Vollzeit) 166,00 EUR 183,50 EUR 201,00 EUR Je Mitarbeiter für Steuer- und Buchführungssachen von Mandaten (Teilzeit) 83,00 EUR 91,75 EUR 100,50 EUR 2.000.000 EUR 2.500.000 EUR Höhere VSUen 2.360,00 EUR 2.710,00 EUR Anfrage Direktion Je als Steuerberater zugelassener Mitarbeiter, der nicht Partner ist 590,00 EUR 677,50 EUR Anfrage Direktion Je Mitarbeiter für Steuer- und Buchführungssachen von Mandanten (Vollzeit) 236,00 EUR 271,00 EUR Anfrage Direktion Je Mitarbeiter für Steuer- und Buchführungssachen von Mandaten (Teilzeit) 118,00 EUR 135,50 EUR Anfrage Direktion Je Steuerberater (Partner)* * Es müssen mindestens 2 Partner vorhanden sein Versicherungssumme Je Steuerberater (Partner)* * Es müssen mindestens 2 Partner vorhanden sein Mehrheitsnachlässe Nachlass* 3 Partner 5% über 3 bis 5 Partner 10 % über 5 bis 10 Partner 15 % * Es handelt sich um einen tariflichen Risikonachlass, da die Versicherungssummenkapazität nicht je Partner, sondern für die Berufsausübungsgesellschaft zur Verfügung steht. Die Jahreshöchstleistung der PartmbB berechnet sich wie folgt: Betrag der Mindestversicherungssumme multipliziert mit der Anzahl der Partner, mindestens 4. Mio. EUR. Vereinbarung abweichender Selbstbehalt Nachlass 500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 7% 750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 13 % 1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 15 % 1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 17 % Seite 248 von 476 Steuerberater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Steuerberatungs-Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung Erläuterungen Pflichtversicherung Selbstbehalt Es besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht nach § 67 Absatz 2 Steuerberatungsgesetz in Höhe von 1.000.000 EUR. 250 EUR fester Selbstbehalt. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden berechnet sich wie folgt: Betrag der gesetzlichen Mindestversicherungssumme vervielfacht mit der Anzahl der Partner, mindestens jedoch 4.000.000 EUR. Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel Allgemeine Versicherungsbedingungen Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) Mitversicherte Personen Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) Versicherungsschutz besteht auch für die Haftpflichtgefahren der Partner nach § 8 Absatz 2 PartGG. Besondere Bedingungen Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Partner, wenn die Beauftragung außerhalb der versicherten Partnerschaftsgesellschaft erfolgt, wie zum Beispiel: - Betreuung eigener Mandate auf eigene Rechnung Ehrenamtliche Tätigkeiten in Kammern und berufsständischen Vereinigungen Höchstpersönliche Bestellung als gerichtlicher oder behördlich beauftragter Treuhänder, insbesondere als Insolvenzverwalter oder Zwangsverwalter Risikobeschreibung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (STEUERBER) Besondere Bedingungen zur Mitversicherung kaufmännischer Tätigkeiten im Rahmen einer gerichtlichen oder behördlichen Bestellung (KAUF) Besondere Vereinbarungen für Partnerschaftsgesellschaften (PART_GES) In diesem Fall ist für die im eigenen Namen ausgeübte Tätigkeit ein gesonderter Vertrag abzuschließen. Hierfür gilt der Tarif für Steuerberater im Nebenberuf, Klein- oder Auslaufpraxen, vgl. Seite 250. Versicherungsumfang Steuerberater Weitere Informationen zum Versicherungsumfang für Steuerberater, vgl. Seite 252. Seite 249 von 476 Steuerberater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Steuerberater, Steuerbevollmächtigter im Nebenberuf, Klein-oder Auslaufpraxen (HV 791004) Steuerbevollmächtigter im Nebenberuf, Klein-/ Auslaufpraxen (HV 791005) Versicherungssumme Jahreshonorar 250.000 EUR Beiträge 500.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 6,88 ‰ 137,60 EUR 10,08 ‰ 630,00 EUR bis 500.000 EUR 5,16 ‰ 860,00 EUR 7,56 ‰ 1.260,00 EUR bis 1.500.000 EUR 2,58 ‰ 2.580,00 EUR 3,78 ‰ 3.780,00 EUR über 1.500.000 EUR* Anfrage Direktion Versicherungssumme Jahreshonorar 750.000 EUR Beitragssatz Anfrage Direktion 1.000.000 EUR Mindestbeitrag Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 11,68 ‰ 730,00 EUR 13,28 ‰ 830,00 EUR bis 500.000 EUR 8,76 ‰ 1.460,00 EUR 9,96 ‰ 1.660,00 EUR bis 1.500.000 EUR 4,38 ‰ 4.380,00 EUR 4,98 ‰ 4.980,00 EUR über 1.500.000 EUR* Anfrage Direktion Versicherungssumme Jahreshonorar 1.250.000 EUR Beitragssatz Anfrage Direktion 1.500.000 EUR Mindestbeitrag Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 14,68 ‰ 917,50 EUR 16,08 ‰ 1.005,00 EUR bis 500.000 EUR 11,01 ‰ 1.835,00 EUR 12,06 ‰ 2.010,00 EUR bis 1.500.000 EUR 5.505,00 EUR 6,03 ‰ 6.030,00 EUR über 1.500.000 EUR* 5,505 ‰ Anfrage Direktion Anfrage Direktion Vereinbarung abweichender Selbstbehalt Nachlass 500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 7% 750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 13 % 1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 15 % 1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 17 % Qualifikationsnachlass für Fachberater Nachlass Führung eines oder mehrerer Fachberater-Bezeichnungen im Sinne von § 86 Absatz 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz oder Fachberater des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. Seite 250 von 476 15 % Steuerberater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Steuerberater im Nebenberuf, Klein- oder Auslaufpraxen Erläuterungen Pflichtversicherung Selbstbehalt Es besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht nach § 67 Steuerberatungsgesetz (StBerG) in Höhe von 250.000 EUR. 250 EUR fester Selbstbehalt. Maximierung der Versicherungssumme Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel Die Höchstleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme, mindestens jedoch 1.000.000 EUR. Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) Mitversicherung der Zwangsverwaltertätigkeit Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) Die Pflichtversicherung nach der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) kann gegen Zuschlag mitversichert werden, vgl. Seite 241. Versicherungsumfang Steuerberater Weitere Informationen zum Versicherungsumfang für Steuerberater, vgl. Seite 252. Allgemeine Versicherungsbedingungen Besondere Bedingungen Risikobeschreibung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (STEUERBER) Besondere Bedingungen zur Mitversicherung kaufmännischer Tätigkeiten im Rahmen einer gerichtlichen oder behördlichen Bestellung (KAUF) Besondere Vereinbarungen für Einzelkanzleien oder Gesellschafter einer Berufsträger- oder Berufsausübungsgemeinschaft (EINZEL) Seite 251 von 476 Steuerberater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Steuerberatungsgesellschaft Risikobeschreibung Versicherungsumfang - Versichert sind - - Freiberuflich ausgeübte Tätigkeit als Steuerberater, insbesondere Tätigkeiten nach § 33 StBerG Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen und die Aufstellung von Erfolgsrechnungen, Vermögensübersichten und Bilanzen Durchführung von betriebswirtschaftlichen Prüfungen einschließlich der Erteilung von Vermerken und Bescheinigungen Erstellen von Bilanzanalysen und berufsüblichen Gutachten Fertigung oder Prüfung von Lohnabrechnungen, Erteilung von Verdienstbescheinigungen An- und Abmeldung bei Sozialversicherungsträgern und sonstigen gesetzlichen Einrichtungen Erteilung von Haushalts- und Lebensbescheinigungen Bearbeitung von sonstigen öffentlichen Abgaben oder Zuwendungen, auch soweit diese nicht der Verwaltung der Finanzbehörden unterliegen Tätigkeit als nicht geschäftsführender Treuhänder Wirtschaftliche Beratung, sofern diese berufsüblich sind, insbesondere Unternehmens- und Organisationsberatung Beratung zur elektronischen Datenverarbeitung Erstellung privater Finanzpläne Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zu Prüfungszwecken Autor, Referent, Dozent auf dem Gebiet der Steuerberatung Mitglieder einer Steuerberaterkammer oder in berufsständischen Vereinen. Mitversichert ist die rechtlich zulässige Erbringung sonstiger außergerichtlicher Dienstleistungen, soweit diese als Nebendienstleistung zum versicherten Berufs- und Tätigkeitsbild gehören. Gerichtlich oder behördlich bestellter Treuhänder - - - Insolvenzverwalter (auch vorläufiger), gerichtlich bestellter Liquidator, Gläubigerausschussmitglied; Treuhänder gemäß InsO Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter Vormund, Betreuer, Pfleger und Beistand Schiedsrichter, Schlichter, Mediator Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations- oder Organisationstätigkeit mitversichert. Privat- und öffentlich-rechtliche Haftpflichtansprüche Haftpflichtansprüche wegen Benachteiligung von Mandanten. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche als Dienstherr; Haftpflichtansprüche wegen Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen; Gesellschaftsrechtliche Haftung, insbesondere Haftung aus Altverbindlichkeiten, auch bei interprofessioneller Zusammenarbeit Abwehrschutz bei Vorwurf vorsätzlicher oder wissentlicher Pflichtverletzungen immaterielle Schäden, insbesondere Schmerzensgeld, soweit das nach § 253 Absatz 2 BGB verletzte Rechtsgut Gegenstand des Mandatsverhältnisses ist. Dies gilt auch für Schäden, die durch Straf-/Untersuchungshaft oder Unterbringung verursacht worden sind; Sach- oder Vermögensschäden an Akten und Unterlagen, insbesondere elektronische Akten. Verstöße beim Zahlungsakt, insbesondere bei Anderkonten Aufsichtsratsmandate Mitversichert ist die Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsgremiums, insbesondere in einem Aufsichtsrat, Beirat oder Stiftungsrat und zwar unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung Zusammenhang mit einem Steuerberatungsmandat erfolgt oder einem organschaftlichen Handeln bzw. Unterlassen beruht. Mitversicherte Personen - Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Tätigkeit als - Erläuterungen - Allgemeine Vertreter (§ 69 StBerG), Praxisabwickler (§ 70 StBerG) oder Praxistreuhänder (§ 71 StBerG) für die Dauer Ihrer Bestellung Für den Versicherungsnehmer als freie Mitarbeiter tätige selbständige Steuerberater, sofern neben der freien Mitarbeit keine eigenen Mandate betreut werden Vertreter des Versicherungsnehmers Erben des Versicherungsnehmers Rückwärtsdeckung Ist streitig, zu welchem Zeitpunkt die Pflichtverletzung begangen worden ist und der Vorversicherer die Regulierung ablehnt, so tritt bis zur endgültigen Klärung, welcher Versicherer eintrittspflichtig ist, die R+V in Vorleistung. Spätschadenschutz Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße. Seite 252 von 476 Steuerberater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Versicherungspflicht Hinweise Versicherungspflicht Angestellte und Mitarbeiter Es besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht für selbständige Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Partnerschaftsgesellschaften, auch solche mit beschränkter Berufshaftung, gemäß § 67 Steuerberatungsgesetz (StBerG) in Verbindung mit §§ 51ff. der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte (DVStB). Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ausschließlich als Angestellte oder freie Mitarbeiter, ohne Gesellschafter zu sein, für Auftraggeber tätig sind, die die Befugnis zu unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 3 StBerG haben, genügen der Versicherungspflicht, wenn sie für die aus ihrer Mitarbeit ergebenden Haftpflichtgefahren über den Versicherungsvertrag des Auftraggebers mitversichert sind. Auch für Steuerberatungsgesellschaften nach §§ 49ff. StBerG ist die Anerkennung verbunden mit dem Nachweis des Versicherungsschutzes, vgl. § 50 Absatz 6 StBerG. Erstmalige Zulassung als Steuerberater Der Interessent benötigt zur Zulassung eine vorläufige Deckung des Versicherers, die nach Antragsannahme ausgestellt wird. Nach erfolgter Zulassung hat der Versicherungsnehmer unverzüglich eine Kopie der Zulassungsurkunde unter Mitteilung der zuständigen Steuerberaterkammer bei der R+V einzureichen. Der Versicherer stellt gegenüber der Steuerberaterkammer eine endgültige Versicherungsbestätigung aus und fertigt den Versicherungsschein ab dem Tag der Zulassung (=Versicherungsbeginn) aus. Die Mitversicherung besteht ohne namentliche Nennung der Mitarbeiter und ohne besondere Antragstellung, vergleiche 2.2 und 2.3 der Risikobeschreibung und Besonderen Bedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften. Eine Versicherungsbestätigung durch den Versicherer wird nicht erstellt. Eigene Mandate, Auftraggeber Die Mitversicherung besteht für Tätigkeiten außerhalb der versicherten Gesellschaft nicht (Betreuung eigener Mandate). In diesem Fall ist für die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung selbständig ausgeübte Tätigkeit ein gesonderter Vertrag abzuschließen. Hierfür gilt der Tarif für Steuerberater im Nebenberuf, Klein- oder Auslaufpraxen. Bereits zugelassener Steuerberater Für einen bereits selbstständig tätigen Steuerberater, besteht in jedem Fall eine Vorversicherung. Der Einschluss über die Police des Arbeitgebers ist nicht möglich. Aufgrund der Versicherungspflicht ist darauf zu achten, dass durch eine Umdeckung auf einen anderen Risikoträger kein Zeitraum entsteht, in welchem kein Beispiel: Vertragsende Vorversicherung am 01.12.; Vertragsbeginn neue Versicherung am 01.01. Steuerberaterkammer Die Angabe der zuständigen Steuerberaterkammer ist stets erforderlich. Seite 253 von 476 Steuerberater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Vorläufiger Versicherungsschutz zum Nachweis des Bestehens einer VermögensschadenHaftpflichtversicherung VORLDECK Stand 01.07.2014 1. Vorläufiger Versicherungsnachweis 2. Erfolgt eine Zulassung oder Bestellung eines Berufsträgers oder die Anerkennung einer Berufsträgergesellschaft mit Nachweis einer vorläufigen Deckungszusage im Sinne von §§ 49 ff. Versicherungsvertragsgesetz (VVG), so gilt folgendes: 1.1 Auf Antrag gewährt der Versicherer vorläufigen Versicherungsschutz. Diese wird mit entsprechender Erklärung des Versicherers ab dem vereinbarten Zeitpunkt wirksam, frühestens jedoch mit Aushändigung der Zulassungs-, Bestellungs- oder Anerkennungsurkunde. 1.2 Bei nicht anerkannten Berufsträgergesellschaften, insbesondere bei Partnerschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG), tritt an die Stelle der Anerkennung die Eintragung im Partnerschaftsregister. 1.3 Bei Partnerschaften mit beschränkter Berufshaftung (§ 8 Absatz 4 PartGG) kann der Versicherungsbeginn auf Antrag auch vor Anmeldung der Partnerschaft nach § 4 Absatz 3 PartGG liegen, nicht jedoch vor der Eintragung der Partnerschaft selbst. Beendigung des Versicherungsschutzes 2.1 Der Vertrag über diesen vorläufigen Versicherungsnachweis endet mit dem Beginn des Hauptvertrags. 2.2 Kommt der Hauptvertrag nicht zustande, weil der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung wirksam nach § 8 VVG widerrufen hat oder nach § 5 Absatz 1 und 2 VVG einen Widerspruch erklärt, endet der Vertrag nach Zugang des Widerrufs bzw. des Widerspruchs beim Versicherer. 3. mers Anzeigepflichten des Versicherungsneh- 3.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt die Zulassung, Bestellung bzw. Anerkennung oder die Eintragung im Partnerschaftsregister erfolgt ist. 3.2 Er ist darüber hinaus verpflichtet, eine etwaige Änderung der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zwischen Antragstellung und Zustandekommens des Hauptvertrags dem Versicherer mitzuteilen. Seite 254 von 476 Steuerberater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Versicherungspflicht und berufliche Zusammenarbeit Berufliche Zusammenarbeit Steuerberater können sich mit anderen Steuerberatern oder Angehörigen sozietätsfähiger Berufe zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse zusammenschließen, vergleiche § 56 StBerG. Die unbeschränkte Hilfeleistung in Steuersachen ist neben Steuerberatern auch Rechtsanwälten, verkammerten Rechtsbeiständen, niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten sowie Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern gestattet, vergleiche § 3 StBerG. Eine berufliche Zusammenarbeit führt dazu, dass eine gemeinschaftliche Verantwortlichkeit besteht. Der Schadenfall eines Sozius geht daher zu Lasten aller Sozien (gesamtschuldnerische Haftung). Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Verschulden des gemeinschaftlich bezogenen Büropersonals zu einem Schaden führt oder der eigentliche Verantwortliche nicht ermittelt werden kann. Ob eine gemeinschaftliche Berufsausübung vorliegt, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Abgestellt wird dabei nicht auf das Innenverhältnis der Gesellschafter, sondern auf das äußerliche Erscheinungsbild. Eine gemeinschaftliche Berufsausübung liegt in der Regel vor, wenn Steuerberater gemeinsam auf dem Briefbogen, dem Praxisschild, in Vollmachtsformularen oder im Telefonbuch erscheinen. Seit dem Inkrafttreten des 8. Steuerberatungsänderungsgesetzes in 2008 können Steuerberater eine oder mehrere Zweigstellen errichten (Aufhebung des Zweigstellenverbotes). Die Grundsätze zur gemeinschaftlichen Berufsausübung und deren Folgen geltend entsprechend Versicherungsschutz für Außengesellschaften Ist der Versicherungsumfang, insbesondere die Höhe der Versicherungssumme, aller Berufsträger identisch, so spielt es im Schadenfall keine Rolle, in welcher Rechtsform die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Ist dies nicht der Fall oder sind beitragspflichtige Mitarbeiter nicht angezeigt worden, so kann es im Schadenfall zu einer Kürzung der Versicherungsleistung kommen. Erläuterungen Die Beschäftigung eines beitragspflichtigen Mitarbeiters gilt als Erhöhung des versicherten Risiko, vgl. § 12 II 1 AVB-P. Wird trotz Aufforderung des Versicherers, die entweder auf der Beitragsrechnung oder gesondert erfolgen kann, die Beschäftigung eines solchen nicht angezeigt, so wird der zuschlagspflichtige Mitarbeiter bei der Berechnung der Entschädigungsleistung wie ein Sozius behandelt, vgl. § 12 II 2 AVB-P. Beispiel: Eine Steuerberatungspraxis besteht aus zwei Steuerberatern. Steuerberater A hat eine Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung über 500.000 EUR. Steuerberater B ist mit 1.000.000 EUR versichert. Aus einem Verstoß des Steuerberaters A resultiert ein Schaden in Höhe von 750.000 EUR. Von dieser Haftpflichtsumme ist zunächst der Höchstselbstbehalt, d.h. 1.500 EUR, abzuziehen. Es verbleibt ein Betrag in Höhe von 748.500 EUR. Da der Steuerberater A lediglich über eine VermögensschadenHaftpflichtversicherung in Höhe von 500.000 EUR verfügt, würde er, wenn er nicht Sozius wäre, auch nur in dieser Höhe Ersatz erhalten. Demgegenüber würde Steuerberater B den vollen Betrag in Höhe von 750.000 EUR erhalten abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 1.500 EUR. Die tatsächliche Versicherungsleistung errechnet sich indem die beiden Ersatzleistungen addiert und durch die Anzahl der Sozien geteilt werden. Im Beispielsfall ergibt sich daher folgende Leistungspflicht des Versicherers: Steuerberater A (fiktiv): 500.000 EUR Steuerberater B (fiktiv): 748.500 EUR Summe: 1.248.500 EUR geteilt 2 (= Anzahl der Sozien): 624.250 EUR Der Versicherer leistet in Höhe von 624.250 EUR und tritt somit auch für den zu niedrig versicherten Steuerberater im Rahmen der Sozietätsklausel ein. Diese Regelung trägt daher der gesamtschuldnerischen Haftung Rechnung. Wären beide Steuerberater mit mindestens 750.000 EUR versichert gewesen, so bestünde Versicherungsschutz in ausreichender Höhe Grundlage hierfür ist die Sozietätsklausel in § 12 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflicht für Berufsträger mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P), wonach der Versicherungsfall eines Sozius als Versicherungsfall aller Sozien gilt. Seite 255 von 476 Steuerberater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Lohnsteuerhilfeverein Erläuterungen Versicherungssumme Mitgliederbeiträge* 50.000 EUR 100.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 4,40 ‰ 220,00 EUR 4,80 ‰ 240,00 EUR bis 500.000 EUR 3,30 ‰ 412,50 EUR 3,60 ‰ 600,00 EUR bis 1.500.000 EUR 1,65 ‰ 1.650,00 EUR 1,80 ‰ 1.800,00 EUR über 1.500.000 EUR Anfrage Direktion Anfrage Direktion * Jahresmitgliederbeiträge aller Beratungsstellen Versicherungssumme Mitgliederbeiträge* 150.000 EUR 200.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 6,60 ‰ 330,00 EUR 7,80 ‰ 390,00 EUR bis 500.000 EUR 4,95 ‰ 825,00 EUR 5,85 ‰ 731,25 EUR bis 1.500.000 EUR über 1.500.000 EUR 2,475 ‰ 2.475,00 EUR Anfrage Direktion 2,925 ‰ 2.925,00 EUR Anfrage Direktion * Jahresmitgliederbeiträge aller Beratungsstellen Versicherungssumme Mitgliederbeiträge* 250.000 EUR 500.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 9,00 ‰ 450,00 EUR 15,680 ‰ 784,00 EUR bis 500.000 EUR 6,75 ‰ 1.125,00 EUR 11,760 ‰ 1.960,00 EUR bis 1.500.000 EUR 3,375 ‰ 3.375,00 EUR 5,880 ‰ 5.880,00 EUR über 1.500.000 EUR Anfrage Direktion Anfrage Direktion * Jahresmitgliederbeiträge aller Beratungsstellen Versicherungssumme Mitgliederbeiträge* 750.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag 1.000.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 20,400 ‰ 1.020,00 EUR 25,30 ‰ 1.265,00 EUR bis 500.000 EUR 15,030 ‰ 2.550,00 EUR 18,78 ‰ 3.162,50 EUR bis 1.500.000 EUR 7,515 ‰ 7.515,00 EUR 9,39 ‰ 9.390,00 EUR über 1.500.000 EUR Anfrage Direktion Anfrage Direktion * Jahresmitgliederbeiträge aller Beratungsstellen Versicherungssumme Mitgliederbeiträge* 1.250.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag 1.500.00 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 28,45 ‰ 1.422,50 EUR 31,60 ‰ 1.580,00 EUR bis 500.000 EUR 21,34 ‰ 3.556,25 EUR 23,70 ‰ 3.950,00 EUR bis 1.500.000 EUR 10,67 ‰ 10.670,00 EUR 11,85 ‰ 11.850,00 EUR über 1.500.000 EUR Anfrage Direktion Anfrage Direktion * Jahresmitgliederbeiträge aller Beratungsstellen Vereinbarung abweichender Selbstbehalt Nachlass 300 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 3% Seite 256 von 476 Steuerberater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Lohnsteuerhilfeverein Erläuterungen Versicherungsumfang Selbstbehalt Lohnsteuerhilfe im Rahmen des § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes. 250 EUR fester Selbstbehalt. Allgemeine Versicherungsbedingungen Jahreshöchstleistung Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel Die Höchstleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme; mindestens jedoch das Vierfache der Mindestversicherungssumme. Die Mindestversicherungssumme beträgt 50.000 EUR. Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) Spätschadenschutz Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße. Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) Besondere Bedingungen Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Lohnsteuerhilfevereine (LST_HILFEV) Seite 257 von 476 Steuerberater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Steuerberater Schadenbeispiele Steuerberater Zwangsverwaltung - - - Verspätete Einreichung von Steuererklärungen Versäumung von Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelfristen wegen unrichtiger Fristnotierung Nichtausnutzung von Steuervergünstigungen fehlerhafte Auskunft oder Beratung in Steuersachen Unterlassener Hinweis auf ordnungsgemäße Fertigung von Grundaufzeichnungen bei Buchführungsmandaten keine Belehrung über erkennbare Buchführungsmängel bei Jahresabschluss-Mandaten Nichtbeachtung neuer oder geänderter Steuervorschriften - Verspätete Durchführung von Mieterhöhungen Nichtabbestellung der Mülltonnenleerung trotz fehlenden Bedarfs Unterlassener Widerspruch gegen fehlerhaften Grundsteuerbescheid Unterlassen einer Anfechtung Verlust des Skonto-Abzugs bei verspäteter Begleichung von Handwerksrechnungen Lohnsteuerhilfeverein fehlerhafte Beratung in Lohnsteuersachen Versäumung von Antrags- und Rechtsmittelfristen Nichtausnutzung von Steuervergünstigungen fehlerhafte Berechnung von Einkünften Seite 258 von 476 Steuerberater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Steuerberater Versicherungsbedingungen Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften STEUERBER Ausgabe Juli 2014 1. Risikobeschreibung 1.1 Hilfeleistung in Steuersachen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinen Auftraggebern freiberuflich ausgeübten Beratung, Vertretung und Hilfeleistung in Steuersachen nach § 33 Steuerberatungsgesetz (StBerG). Hierzu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die aufgrund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber hierzu nicht schon aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften verpflichtet ist. 1.2 Vereinbare Tätigkeiten Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Tätigkeiten, die nach § 57 Absatz 3 Nr. 2 bis 6 StBerG mit dem Beruf vereinbar sind, soweit es sich handelt um die 1.2.1 Durchführung von betriebswirtschaftlichen Prüfungen sowie die Erteilung von Vermerken und Bescheinigungen hierüber; hierunter fallen auch Unterschlagungs-, Kassen- und Kontenprüfungen; 1.2.2 Erstattung von berufsüblichen Gutachten; 1.2.3 Erstellung von Bilanzanalysen; 1.2.4 Fertigung oder Prüfung der Lohnabrechnung, Erteilung von Verdienstbescheinigungen; 1.2.5 An- und Abmeldung bei Sozialversicherungsträgern und sonstigen gesetzlichen Einrichtungen (zum Beispiel Agentur für Arbeit, Zusatzversorgungskassen, Pensionssicherungsvereine) sowie die dabei vorzunehmende Prüfung der Beitragspflicht und die Berechnung der abzuführenden Beträge; 1.2.6 Erteilung von Haushalts- und Lebensbescheinigungen; 1.2.7 Bearbeitung von sonstigen öffentlichen Abgaben oder Zuwendungen, auch soweit diese nicht der Verwaltung der Finanzbehörden unterliegen; 1.2.8 Tätigkeit als nicht geschäftsführender Treuhänder; 1.2.9 Beratung und die Wahrnehmung sonstiger fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten soweit diese berufsüblich sind, insbesondere die 1. wirtschaftliche Beratung bei der Gründung, Umwandlung, Sanierung, Auflösung, dem Verkauf von Unternehmen sowie bei Abschluss von Verträgen, 2. wirtschaftliche Beratung bei der Gründung und Unterhaltung betrieblicher Versorgungseinrichtungen, 3. wirtschaftliche Beratung bei Finanzierung von Projekten, 4. wirtschaftliche Beratung bei Aufstellung von Budgets und Wirtschaftlichkeitsberechnungen, 5. Unternehmens- und Organisationsberatung; 1.2.10 Beratung bei der Einrichtung von Datenverarbeitungsanlagen und bei der Erstellung von Programmen, soweit Letztere nicht technischen Zwecken dienen. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer oder die von ihm mit diesen Arbeiten betrauten Personen über die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um diesen Auftrag sachgerecht durchführen zu können. Auf die elektronische Datenverarbeitung oder die Erstellung von Datenträgern erstreckt sich der Versicherungsschutz nur dann, wenn diese Arbeiten im Zusammenhang mit einer anderen versicherten Tätigkeit erledigt werden. Nicht versichert ist die Empfehlung einer bestimmten Datenverarbeitungsanlage. 1.2.11 die Erstellung privater Finanzpläne, welche eine persönliche Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine Vermögensbilanz aufweisen (Financial Planning). Nicht versichert ist die Empfehlung wirtschaftlicher Geschäfte, insbesondere die Anlageberatung, Anlage- oder Abschlussvermittlung von bestimmten Geld-, Kapital- oder Vermögensanlagen; 1.2.12 Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter; 1.2.13 Mitglied eines Aufsichtsgremiums, insbesondere in einem Aufsichtsrat, Beirat oder Stiftungsrat und zwar unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung auf einer steuerberatenden Berufsausübung oder einem organschaftlichen Handeln bzw. Unterlassen beruht; 1.2.14 Mitglied einer Steuerberaterkammer oder in berufsständischen Vereinen; 1.2.15 Autor, Referent oder Dozent auf dem Gebiet der Steuerberatung. 1.3 Weitere versicherte Tätigkeiten Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Tätigkeit als 1.3.1 vorläufiger Insolvenzverwalter, Insolvenzverwalter, Sachwalter, gerichtlich bestellter Liquidator, Gläubigerausschussmitglied, Treuhänder gemäß InsO; 1.3.2 Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter; 1.3.3 Vormund, Betreuer, Pfleger, Beistand; 1.3.4 Schiedsrichter oder Schiedsgutachter; Mediator; 1.3.5 Praxisabwickler im Sinne von § 70 StBerG. Seite 259 von 476 Steuerberater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Steuerberater Versicherungsbedingungen 1.4 Nicht versicherte Tätigkeiten 1.4.1 Eine über diese Risikobeschreibung hinausgehende gewerbliche oder unternehmerische Tätigkeit, die über die steuerliche oder wirtschaftliche Beratung hinausgeht, ist nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Hierzu zählt insbesondere die entgeltliche oder unentgeltliche Empfehlung oder Vermittlung von Geld-, Grundstücks- oder anderen wirtschaftlichen Geschäften, insbesondere Kapital-/ Vermögenanlagen oder Kreditgewährungen. 1.4.2 Hat die Steuerberaterkammer für eine bestimmte Tätigkeit eine Ausnahme von dem berufsrechtlichen Verbot der gewerblichen Tätigkeit zugelassen (§ 57 Absatz 4 Nr. 1, 2. Halbsatz StBerG), so kann diese Tätigkeit auf Antrag und im Rahmen eines rechtlich selbständigen Vertrags versichert werden. 2. Mitversicherte Personen 2.1 Mitversichert sind allgemeine Vertreter (§ 69 StBerG), Praxisabwickler (§ 70 StBerG) oder Praxistreuhänder (§ 71 StBerG) für die Dauer ihrer Bestellung sowie Vertreter (§ 145 StBerG) während der Dauer eines Berufs- oder Vertretungsverbots. Diese Mitversicherung besteht in dem Umfange nicht, in dem die Mitversicherten durch eine eigene Versicherung Deckung erhalten. 2.2 Für den Versicherungsnehmer als freie Mitarbeiter tätige selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind gegen die aus der freien Mitarbeit sowie aus § 63 StBerG sich ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden mitversichert. Dies gilt nicht, wenn neben der freien Mitarbeit eigene Mandate betreut werden. 2.3 Für den Versicherungsnehmer als Angestellte (§ 58 StBerG) tätige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte gilt 2.1.2 sinngemäß. 2.4 In Ergänzung zu 1.1.3 2 AVB-P ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht der Erben bis zur Bestellung eines Praxistreuhänders, längstens jedoch für den Zeitraum von 8 Wochen nach dem Ableben des Versicherungsnehmers. 3. Versicherungsumfang 3.1 Deckung für Auszahlungsfehler bei Anderkonten Versicherungsschutz besteht auch für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen einer fahrlässig fehlsamen Verfügung über Beiträge, die auf ein Anderkonto eingezahlt sind, von dem Berechtigten in Anspruch genommen wird unter der Voraussetzung, dass die Einzahlung auf dem Anderkonto in unmittelbarem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit erfolgte. 3.2 Versicherungsumfang bei Auslandsbezug In teilweiser Erweiterung von 1.4.1 2. der Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVBP) erstreckt sich der Versicherungsschutz auf 3.2.1 die Geltendmachung von Ersatzansprüchen vor Gerichten in Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Russland, Weißrussland, Republik Moldau, Ukraine, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan; 3.2.2. die Verletzung oder Nichtbeachtung außereuropäischen Rechts, soweit diese bei der das Abgabenrecht außereuropäischer Staaten betreffenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen entstanden sind und dem Auftrag zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Auftraggeber ausschließlich deutsches Recht zu Grunde liegt. 3.3 Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen Versicherungsschutz besteht auch für die rechtlich zulässige Erbringung sonstiger außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese als Nebendienstleistung zum versicherten Berufs- und Tätigkeitsbild gehören, vgl. § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz. 4. Versicherungssumme Im Falle eines einheitlichen Verstoßes im Sinne von 3.2.1 3. AVB-P ist die Leistung des Versicherers auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme begrenzt. Ist die vereinbarte Versicherungssumme höher als das Fünffache der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme, tritt der Versicherer mit der vereinbarten Versicherungssumme ein. 5. Interprofessionelle Tätigkeiten In Ergänzung zu 1.1.4 AVB-P sind im vertragsgemäßen Umfang mitversichert Haftpflichtansprüche nach oder in entsprechender Anwendung von § 128 Handelsgesetzbuch aus einem Verstoß eines berufsfremden Gesellschafters im Rahmen dessen beruflicher Tätigkeit (akzessorische Haftung). 6. Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers 6.1 Der Versicherer ist verpflichtet, der zuständigen Berufskammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. 6.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung der Berufskammer dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. Seite 260 von 476 Steuerberater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Steuerberater Versicherungsbedingungen 7. Praxisabwicklung, Praxisveräußerung, Bestellung eines Praxistreuhänders Wird ein allgemeiner Vertreter, ein Praxisabwickler oder Praxistreuhänder bestellt, liegt bis zur Praxisabwicklung oder Veräußerung kein Wegfall des versicherten Interesses im Sinne von 6.3.1 AVB-P vor. Gleiches gilt für die Fortführung der Praxis durch einen Praxistreuhänder (§ 71 StBerG) bis zur Übernahme durch einen anderen Berufsträger. 8. Versicherungsbeitrag Wird der Beitrag zu dieser Versicherung nach Honorareinnahmen des Berufsträgers bestimmt, so gilt folgendes: Beitragsbemessungsgrundlage ist die aus der versicherten Tätigkeit erzielte Jahreshonorareinnahme. Hierzu gehören insbesondere vereinnahmte Gebühren nach der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBVV) sowie Einnahmen aus Honorarvereinbarungen. Dies gilt auch soweit keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde und sich die Gebühr nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt. Besondere Bedingungen zur Mitversicherung kaufmännischer Tätigkeiten im Rahmen einer gerichtlichen oder behördlichen KAUF Stand 01.07.2014 1. ten Mitversicherung kaufmännische Tätigkei- Soweit der Versicherungsnehmer tätig wird als 1.1 (vorläufiger) Insolvenzverwalter, Sonderinsolvenzverwalter, Gläubigerausschussmitglied, Sachwalter oder Treuhänder nach der Insolvenzordnung oder Gesamtvollstreckungsverwalter; 1.2 gerichtlich bestellter Liquidator oder Abwickler oder 1.3 gerichtlich bestellter oder behördlich eingesetzter Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger, Beistand sind abweichend von 4.6 AVB-P Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations- oder Organisationstätigkeit mitversichert. Nicht versichert ist die Anlage von privatem oder Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Absatz 11 Kreditwesengesetz. Hierzu gehören insbesondere Aktien, Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteilen an Investmentvermögen und Vermögensanlagen. 2. Versicherungsumfang Der Versicherungsschutz umfasst auch Haftpflichtansprüche 2.1 wegen Schäden, die aus der Fortführung eines Betriebs entstehen; 2.2 aus §§ 34, 69 Abgabenordnung (AO) und vergleichbaren Fällen wegen Nichtabführung öffentlicher Abgaben, sofern nicht wissentlich vom Gesetz abgewichen wurde; 2.3 die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden, es sei denn, dies wurde bewusst unterlassen; 2.4 wegen Fehl- und Doppelüberweisungen; 2.5 wegen Fehlern bei der Auszahlung der Insolvenzquote und der Abrechnung des Insolvenzgeldes; 2.6 wegen Schäden durch vorsätzliche Straftaten gegen das verwaltete Vermögen durch Personal des Versicherungsnehmers wie auch des Masseoder Insolvenzschuldners, soweit der Versicherungsnehmer wegen fahrlässiger Verletzung seiner Aufsichts- und Überwachungspflicht in Anspruch genommen wird; 2.7 gegen den Versicherungsnehmer wegen Pflichtverletzungen von Angestellten des Masse- oder Insolvenzschuldners; von Angestellte und Gesellschaftern (auch Sozien oder Partner) des Versicherungsnehmers sowie dessen freien Mitarbeitern, derer er sich zur Mitwirkung bei der Ausübung seiner Tätigkeit bedient. 3. Kumulsperre Besteht für ein und denselben Verstoß auch über einen anderen Vertrag Versicherungsschutz, so begrenzt die Versicherungssumme des Vertrags mit der höchsten Ersatzleistung - bei gleich hohen Versicherungssummen diese Versicherungssumme - die Leistung aller bezüglich dieses Verstoßes eintrittspflichtigen Versicherer. Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet also nicht statt. § 59 Absatz 2 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gilt entsprechend. Seite 261 von 476 Steuerberater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Steuerberater Versicherungsbedingungen Besondere Vereinbarungen für Einzelkanzleien oder Gesellschafter einer Berufsträger- oder Berufsausübungsgemeinschaft EINZEL Stand 01.07.2014 1. Versicherungsschutz besteht für die im eigenen Namen und für eigene Rechnung ausgeübte freiberufliche Tätigkeit im Umfang des im Versicherungsschein bezeichneten versicherten Risikos. 2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit unverzüglich anzuzeigen, insbesondere 2.1 die Aufnahme oder Änderung einer gemeinschaftlichen beruflichen Tätigkeit im Sinne von 1.3.1 AVB-P, 2.2 die Aufnahme oder Änderung einer gemeinschaftlichen interprofessionellen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse, 2.3 den Eintritt in oder den Austritt aus einer Gesellschaft oder 2.4 die Beteiligung als Komplementär an einer anderen Personenhandelsgesellschaft. 3. Eine Reduzierung des Umfangs der beruflichen Tätigkeit stellt keinen Wegfall des versicherten Interesses dar, vergleiche 6.3.2 AVB-P. Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Zwangsverwalter ZWANGSVERW - Ausgabe: Juli 2014 1. Risikobeschreibung 1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als gerichtlich bestellter Zwangsverwalter. 1.2 Mitversichert ist die nach § 8 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese im Rahmen des versicherten Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbracht werden. 2. Versicherungsumfang 2.1 Abweichend von 4.6 der Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVBP) sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations- oder Organisationstätigkeit mitversichert. Nicht versichert ist die Anlage von privatem oder Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Absatz 11 Kreditwesengesetz. Hierzu gehören insbesondere Aktien, Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteilen an Investmentvermögen und Vermögensanlagen. 2.2 Mitversichert sind auch Haftpflichtansprüche 2.2.1 aus §§ 34, 69 Abgabenordnung (AO) und vergleichbaren Fällen wegen Nichtabführung öffentlicher Abgaben, sofern nicht wissentlich vom Gesetz abgewichen wurde; 2.2.2 die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden; 2.2.3 wegen Fehl- und Doppelüberweisungen; 2.2.4 wegen Schäden durch vorsätzliche Straftaten gegen das verwaltete Vermögen durch Personal des Versicherungsnehmers wie auch des Schuldners, soweit der Versicherungsnehmer wegen fahrlässiger Verletzung seiner Aufsichts- und Überwachungspflicht in Anspruch genommen wird; 2.2.5 gegen den Versicherungsnehmer wegen Pflichtverletzungen von Angestellten des Schuldners, Angestellten und freien Mitarbeitern des Versicherungsnehmers sowie Gesellschaftern, derer er sich zur Mitwirkung bei der Ausübung seiner Tätigkeit bedient. Seite 262 von 476 Steuerberater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Steuerberater Versicherungsbedingungen Besondere Vereinbarungen für Partnerschaftsgesellschaften PART_GES Stand 01.07.2014 1. Versicherungsschutz besteht für die Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Partnerschaftsgesellschaft, auch als solche mit beschränkter Berufshaftung im Sinne von § 8 Absatz 4 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG). 2. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die den Partnern, Mitarbeitern oder sonstigen Personen, deren sich die Partnerschaft zur Erfüllung ihrer Berufsausübung bedient, zur Last fallenden Verstöße. In der Person des Verstoßenden gegebene Umstände, die den Versicherungsschutz beeinflussen, gehen zu Lasten aller Gesellschafter und der Gesellschaft, vgl. 1.3.1 AVB-P. 3. Versicherungsschutz besteht auch für die persönliche Inanspruchnahme der Partner nach § 8 Absatz 2 PartGG. 4. Entfällt die Haftungskonzentration bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung, so besteht Versicherungsschutz im Umfang der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme für die Inanspruchnahme der Partner und der Partnerschaft nach § 8 Absatz 1, 2 PartGG. Gleiches gilt, wenn die Haftungsbeschränkung von Anfang an insgesamt oder für einzelne Mandate nicht bestanden hat. Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Lohnsteuerhilfevereine LST_HILFEV Stand 01.07.2014 1. Risikobeschreibung 1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Vermögensschäden aus der nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes zulässigen Hilfeleistung in Steuersachen. 1.2 Mitversichert ist die nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese als Nebendienstleistung zum versicherten Berufs- und Tätigkeitsbild gehört. 2. Versicherungssumme 3. Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers 3.1 Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, der zuständigen Erlaubnisbehörde den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. 3.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung der zuständigen Erlaubnisbehörde dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. Im Falle eines einheitlichen Verstoßes im Sinne von 3.2.1 3. AVB-P ist die Leistung des Versicherers auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme begrenzt. Ist die vereinbarte Versicherungssumme höher als das Fünffache der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme, tritt der Versicherer mit der vereinbarten Versicherungssumme ein. Seite 263 von 476 Steuerberater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 09/2014 Seite 264 von 476 Steuerberater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 11/2015 Risiko- und Beitragsinformationen für Versicherungsvermittler und -berater Stichwort Seite Überblick 266 Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 1 GewO 267 Mitversicherung Erbringung weitere Finanzdienstleistungen 269 Mitversicherung Finanzanlagenvermittlung oder Honorar-Finanzanlagenberatung 271 Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 3 GewO 273 Versicherungsberater (§ 34e GewO) 275 Rentenberater (registrierter Rechtsdienstleister) 280 Erläuterungen zur Erlaubnis- und Versicherungspflicht 282 Schadenbeispiele 283 Versicherungsbedingungen 284 Seite 265 von 476 Versicherungsvermittler und -berater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 11/2015 Versicherungsvermittler Überblick Versicherungsvermittler (§ 34d Absatz 1 GewO) Mitversicherung Finanzanlagenvermittlung Gültig für Gewerbetreibende mit Zulassung nach 34d Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO): Gültig für Versicherungsvermittler, die mit Gewerbeerlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) - - Versicherungsmakler Mehrfachvertreter/Mehrfachagenten Selbständige Handelsvertreter Versicherungsvertreter ohne Haftungsübernahme einer Versicherungsgruppe Versicherungsvermittler (§ 34d Absatz 3 GewO) Produktakzessorische Versicherungsvermittler mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 3 GewO sind Gewerbetreibende, die eine Versicherung als Ergänzung zu ihrer Haupttätigkeit (wie z.B. Warenlieferung oder Dienstleistungen) vermitteln. Diese Tätigkeit darf nur im Auftrag eines anderen Vermittlers mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO oder Versicherungsunternehmen erfolgen. Beispiel: Kfz- Versicherungen bei Autohäusern. Versicherungsschutz wird geboten über den Tarif auf Seite 273. Versicherungsberater (§ 34e GewO) Versicherungsberater beraten ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder von diesem in anderer Weise abhängig zu sein. Die Tarifierung erfolgt über den Tarif auf Seite 275. Nicht versichert werden - - - Assekuradeure Rückversicherungsmakler Versicherungsvermittler mit Niederlassungen im Ausland oder die ihre Zulassung im Ausland beantragen Versicherungsvermittler mit Haftungsübernahme eines oder mehrerer Versicherer nach § 34d Absatz 4 GewO (gebundener Vermittler) Versicherungsnehmer in der Rechtsform der Limited (Ltd). - offene Investmentfonds nach § 34f Absatz 1 Nr. 1 GewO oder geschlossene Investmentfonds nach § 34f Absatz 1 Nr. 2 GewO vermitteln, sofern der erzielte Jahresumsatz aus der Versicherungsvermittlung (einschließlich der Vermittlung von sonstigen Finanzdienstleistungen) höher ist als der Jahresumsatz aus der Vermittlung als Finanzanlagenvermittler. Seit dem 01.08.2014 besteht auch für HonorarFinanzanlageberater eine Versicherungspflicht für die Beratung über Investmentvermögen und Vermögensanlagen (§ 34h GewO). Weitere Informationen zur Versicherungspflicht siehe Seite 282. Anfragepflichtig Vermittler von Vermögensanlagen oder HonorarFinanzanlagenberater (Produktkategorie § 34f Absatz 1 Nr. 3 GewO). Fragebogen F 7 Nicht versichert werden Crowdfunding/-InvestmentPlattformen (Schwarmfinanzierungen) sowie Vermittler von nicht öffentlich angebotenen Vermögensanlagen (Private Placements) Nicht versichert werden - Finanzanlagenvermittler mit Niederlassungen im Ausland oder die ihre Zulassung im Ausland beantragen. Versicherungsnehmer in der Rechtsform der Limited (Ltd). Absicherung weiterer Haftpflichtrisiken D&O-Versicherung Eigenschaden-Deckung Leitungs- und Aufsichtsorgane von Kapitalgesellschaften (GmbH, Genossenschaft, Aktiengesellschaft) sowie von Vereinen, Verbänden, Kammern, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts können sich gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer organschaftlichen Tätigkeit im Rahmen einer D&O-Versicherung absichern. Zu allen in diesem Tarifblatt genannten Risiken ist auch der Abschluss einer Eigenschadendeckung möglich. Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele, vgl. Risiko- und Beitragsinformationen für die Eigenschadendeckung. Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele, vgl. Risiko- und Beitragsinformationen zur D&OVersicherung. Seite 266 von 476 Versicherungsvermittler und -berater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 11/2015 Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 1 GewO Versicherungssummen Jahresumsatz Beiträge 1.250.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag 1.500.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag bis 75.000 EUR 10,00 ‰ 500,00 EUR 12,00 ‰ 600,00 EUR bis 125.000 EUR 8,00 ‰ 750,00 EUR 9,60 ‰ 900,00 EUR bis 500.000 EUR 5,00 ‰ 1.000,00 EUR 6,00 ‰ 1.200,00 EUR bis 1.500.000 EUR 2,50 ‰ 2.500,00 EUR 3,00 ‰ 3.000,00 EUR über 1.500.000 EUR Versicherungssummen Jahresumsatz Anfrage Direktion Anfrage Direktion 1.750.000 EUR 2.000.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 13,20 ‰ 990,00 EUR 14,40 ‰ 1.080,00 EUR bis 500.000 EUR 6,60 ‰ 1.650,00 EUR 7,20 ‰ 1.800,00 EUR bis 1.500.000 EUR 3,30 ‰ 3.300,00 EUR 3,60 ‰ 3.600,00 EUR über 1.500.000 EUR Versicherungssummen Jahresumsatz Anfrage Direktion Anfrage Direktion 2.500.000 EUR Höhere VSUen Beitragssatz Mindestbeitrag Beitragssatz Mindestbeitrag bis 500.000 EUR 8,60 ‰ 2.150,00 EUR Anfrage Direktion bis 1.500.000 EUR 4,30 ‰ 4.300,00 EUR Anfrage Direktion über 1.500.000 EUR Anfrage Direktion Anfrage Direktion Vereinbarung abweichender Selbstbehalt Nachlass 500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 7% 750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 13 % 1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 15 % 1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 17 % Verzicht des Versicherers auf sein schadenfallbedingtes Kündigungsrecht Verzicht des Versicherers auf sein schadenfallbedingtes Kündigungsrecht für die Pflichtversicherung nach § 34d GewO Zuschlag* 150,00 EUR * Der Verzicht umfasst auch den Versicherungsvertrag des oder der persönlich haftenden Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, sofern über denselben Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht. Mitversicherung Erbringung weitere Finanz- und Rechtsdienstleistungen Zuschlag Mitversicherung Erbringung von weiteren Finanzdienstleistungen Seite 269 Mitversicherung Vermittlung Anteilen an Investmentvermögen Seite 271 ff. Mitversicherung persönlich haftender Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft (Rechtsform, KG, OHG oder GmbH & Co. KG) Seite 277 Seite 267 von 476 Versicherungsvermittler und -berater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 11/2015 Versicherungsumfang Erläuterungen Versicherungsumfang Selbstbeteiligung - 250 EUR fester Selbstbehalt. Vermittlung von Versicherungsverträgen rechtlich zulässige Honorarberatung Allgemeine Versicherungsbedingungen Nicht versichert ist die Tätigkeit als Assekuradeur. Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel Ausschlüsse (auszugsweise) - Ansprüche von Unternehmen, mit denen der VN verbunden ist Ansprüche von Unternehmen, die mit dem VN in agenturvertraglicher Beziehung stehen, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigung Dritter handelt Spätschadenschutz Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Laufzeit des Vertrages begangenen Verstöße. Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflicht für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) Besondere Vereinbarungen für Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) Besondere Bedingungen Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Versicherungsvermittler (VERSVERM) Versicherungssummenklausel (VSU) und Beitragsanpassungs- Erlaubnisbehörde Zuständige Behörde im Sinne des § 117 VVG ist die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer. Seite 268 von 476 Versicherungsvermittler und -berater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 11/2015 Mitversicherung Erbringung weitere Finanzdienstleistungen Versicherungssummen Jahresumsatz Beiträge 250.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag 500.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 6,40 ‰ 160,00 EUR 8,00 ‰ 200,00 EUR bis 500.000 EUR 3,20 ‰ 800,00 EUR 4,00 ‰ 1.000,00 EUR bis 1.500.000 EUR 1,60 ‰ 1.600,00 EUR 2,00 ‰ 2.000,00 EUR über 1.500.000 EUR Versicherungssummen Jahresumsatz Anfrage Direktion Anfrage Direktion 750.000 EUR 1.000.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 10,50 ‰ 787,50 EUR 13,00 ‰ 975,00 EUR bis 500.000 EUR 5,25 ‰ 1.312,50 EUR 6,50 ‰ 1.625,00 EUR bis 1.500.000 EUR 2,625 ‰ 2.625,00 EUR 3,25 ‰ 3.250,00 EUR über 1.500.000 EUR Versicherungssummen Jahresumsatz Anfrage Direktion Anfrage Direktion 1.250.000 EUR 1.500.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 14,60 ‰ 1.095,00 EUR 16,20 ‰ 1.215,00 EUR bis 500.000 EUR 7,30 ‰ 1.825,00 EUR 8,10 ‰ 2.025,00 EUR bis 1.500.000 EUR 3,65 ‰ 3.650,00 EUR 4,05 ‰ 4.050,00 EUR über 1.500.000 EUR Anfrage Direktion Vereinbarung abweichender Selbstbehalt Anfrage Direktion Nachlass 500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 7% 750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 13 % 1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 15 % 1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 17 % Seite 269 von 476 Versicherungsvermittler und -berater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 11/2015 Mitversicherung Erbringung weitere Finanzdienstleistungen Erläuterungen Versicherungsumfang Selbstbeteiligung - 250 EUR fester Selbstbehalt. - Vermittlung von Immobilien Vermittlung von Miet- und Pachtverträgen Verwaltung von Wohn- oder Geschäftseinheiten Vermittlung von Finanzierungen mit grundpfandrechtlichen Sicherheiten Vermittlung von Finanzierungen für Praxen und Gewerbebetrieben Vermittlung von Darlehensverträgen zur Finanzierung eines Investitionsgutes Vermittlung von Spareinlagen und Kontenverträgen Vermittlung von Bausparverträgen Vermittlung von Leasingverträgen Vermittlung von Mitgliedschaften einer gesetzlichen Krankenversicherung Hinweis: Die Vermittlung von Direktinvestments sowie partiarische Darlehen bzw. Nachrangdarlehen fällt unter die Erlaubnispflicht nach § 34f Absatz 1 Nr. 3 GewO. Allgemeine Versicherungsbedingungen Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflicht für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) Besondere Vereinbarungen für Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) Besondere Bedingungen Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für die Erbringung von Finanzdienstleistungen (FINANZ) Hinweise zur Antragsaufnahme Der Abschluss ist nur in Verbindung mit einem Hauptrisiko möglich. Ausschlüsse (auszugsweise) - Ansprüche von Unternehmen, mit denen der VN verbunden ist Ansprüche von Unternehmen, die mit dem VN in agenturvertraglicher Beziehung stehen, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigung Dritter handelt Spätschadenschutz Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Laufzeit des Vertrages begangenen Verstöße. Seite 270 von 476 Versicherungsvermittler und -berater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 11/2015 Mitversicherung Finanzanlagenvermittlung nach § 34f Absatz 1 Nr. 1 GewO* Versicherungssummen Jahresumsatz Beitrag 1.250.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag 1.500.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 8,480 ‰ 424,00 EUR 10,600 ‰ 530,00 EUR bis 500.000 EUR 4,240 ‰ 1.060,00 EUR 5,300 ‰ 1.325,00 EUR bis 1.500.000 EUR 2,120 ‰ 2.120,00 EUR 2,650 ‰ 2.650,00 EUR über 1.500.000 EUR Anfrage Direktion Anfrage Direktion * Versichert ist die Vermittlung von Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen. Beiträge auch gültig für Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34h GewO). Mitversicherung Finanzanlagenvermittlung nach § 34f Absatz 1 Nr. 2 GewO* Versicherungssummen Jahresumsatz Beitrag 1.250.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag 1.500.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 12,720 ‰ 636,00 EUR 15,900 ‰ 795,00 EUR bis 500.000 EUR 6,360 ‰ 1.590,00 EUR 7,950 ‰ 1.987,50 EUR bis 1.500.000 EUR 3,180 ‰ 3.180,00 EUR 3,975 ‰ 3.975,00 EUR über 1.500.000 EUR Anfrage Direktion Anfrage Direktion * Versichert ist die Vermittlung von Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EUInvestmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen. Beiträge auch gültig für Finanzanlagen-Honorarberater (§ 34h GewO). Tarifierung Versicherungsschutz für mehrere Erlaubnistatbestände Berechnung Anteilige Umsatzberechnung nach Produktkategorie. Der höchste Mindestbeitrag entscheidet. Die VSU wird insgesamt für alle beantragten Risiken zur Verfügung gestellt. Vereinbarung abweichender Selbstbehalt Nachlass 500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 7% 750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 13 % 1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 15 % 1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 17 % Verzicht des Versicherers auf sein schadenfallbedingtes Kündigungsrecht Zuschlag* Verzicht des Versicherers auf sein schadenfallbedingtes Kündigungsrecht für die Pflichtversicherung der Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO 150,00 EUR Verzicht des Versicherers auf sein schadenfallbedingtes Kündigungsrecht für die Pflichtversicherung der Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO 150,00 EUR * Der Verzicht umfasst auch den Versicherungsvertrag des oder der persönlich haftenden Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, sofern über denselben Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht. Mitversicherung persönlich haftender Gesellschaft einer Personenhandelsgesellschaft Mitversicherung persönlich haftender Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft (Rechtsform, KG, OHG oder GmbH & Co. KG) Seite 271 von 476 Beiträge Seite 278 ff. Versicherungsvermittler und -berater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 11/2015 Versicherungsumfang für Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater Erlaubnis nach Produktkategorie § 34f Absatz 1 Nr. 1 GewO Selbstbeteiligung 250 EUR fester Selbstbehalt. Vermittlung von oder Honorar-Beratung über Anteile oder Aktien an - Erläuterungen Allgemeine Versicherungsbedingungen Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel inländischen offenen Investmentvermögen offenen EU-Investmentvermögen ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen. Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflicht für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Nr. 2 GewO Besondere Vereinbarungen für Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) Vermittlung von oder Honorar-Beratung über Anteile oder Aktien an Besondere Bedingungen - Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater (FINVERM) - inländischen geschlossenen Investmentvermögen geschlossenen EU-Investmentvermögen ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen. Versicherungssummenklausel (VSU) und Beitragsanpassungs- Erlaubnisbehörde Ausschlüsse (auszugsweise) - Erlaubnisbehörde ist das örtlich zuständige Gewerbeamt, sofern das Landesrecht nicht eine andere Stelle bestimmt. Ansprüche von Unternehmen, mit denen der VN verbunden ist Ansprüche von Unternehmen, die mit dem VN in agenturvertraglicher Beziehung stehen, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigung Dritter handelt Registerbehörde ist die örtlich zuständige Industrieund Handelskammer. Hinweise zur Antragsaufnahme Spätschadenschutz Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Laufzeit des Vertrages begangenen Verstöße. Die Angabe der zuständigen Erlaubnisbehörde ist stets erforderlich Der Abschluss ist nur in Verbindung mit einem Hauptrisiko möglich. Seite 272 von 476 Versicherungsvermittler und -berater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 11/2015 Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 3 GewO Versicherungssummen Jahresumsatz Beiträge 1.250.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag 1.500.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 10,00 ‰ 187,50 EUR 12,00 ‰ 225,00 EUR bis 500.000 EUR 5,00 ‰ 1.250,00 EUR 6,00 ‰ 1.500,00 EUR bis 1.500.000 EUR 2,50 ‰ 2.500,00 EUR 3,00 ‰ 3.000,00 EUR über 1.500.000 EUR Versicherungssummen Jahresumsatz Anfrage Direktion Anfrage Direktion 1.750.000 EUR 2.000.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 13,20 ‰ 990,00 EUR 14,40 ‰ 1.080,00 EUR bis 500.000 EUR 6,60 ‰ 1.650,00 EUR 7,20 ‰ 1.800,00 EUR bis 1.500.000 EUR 3,30 ‰ 3.300,00 EUR 3,60 ‰ 3.600,00 EUR über 1.500.000 EUR Versicherungssummen Jahresumsatz Anfrage Direktion Anfrage Direktion 2.500.000 EUR Höhere VSUen Beitragssatz Mindestbeitrag Beitragssatz Mindestbeitrag bis 500.000 EUR 8,60 ‰ 2.150,00 EUR Anfrage Direktion bis 1.500.000 EUR 4,30 ‰ 4.300,00 EUR Anfrage Direktion über 1.500.000 EUR Anfrage Direktion Anfrage Direktion Vereinbarung abweichender Selbstbehalt Nachlass 500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 7% 750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 13 % 1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 15 % 1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 17 % Verzicht des Versicherers auf sein schadenfallbedingtes Kündigungsrecht Verzicht des Versicherers auf sein schadenfallbedingtes Kündigungsrecht für die Pflichtversicherung nach § 34d GewO Zuschlag* 150,00 EUR * Der Verzicht umfasst auch den Versicherungsvertrag des oder der persönlich haftenden Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, sofern über denselben Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht. Mitversicherung Erbringung weitere Finanzdienstleistungen Zuschlag Mitversicherung Erbringung von Finanzdienstleistungen Seite 269 Mitversicherung persönlich haftender Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft (Rechtsform, KG, OHG oder GmbH & Co. KG) Seite 277 Seite 273 von 476 Versicherungsvermittler und -berater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 11/2015 Versicherungsumfang Erläuterungen Versicherungsumfang Selbstbeteiligung - 250 EUR fester Selbstbehalt. - Produktakzessorische Vermittlung von Versicherungsverträgen rechtlich zulässige Honorarberatung Allgemeine Versicherungsbedingungen Hinweis: Produktakzessorische Versicherungsvermittler mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 3 GewO sind Gewerbetreibende, die eine Versicherung als Ergänzung zu ihrer Haupttätigkeit (wie z.B. Warenlieferung oder Dienstleistungen) vermitteln. Diese Tätigkeit darf nur im Auftrag eines anderen Vermittlers mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO oder eines Versicherungsunternehmen erfolgen. Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel Ausschlüsse (auszugsweise) Besondere Bedingungen - Besondere Vereinbarungen für Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) - Ansprüche von Unternehmen, mit denen der VN verbunden ist Ansprüche von Unternehmen, die mit dem VN in agenturvertraglicher Beziehung stehen, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigung Dritter handelt Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflicht für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) Besondere Vereinbarungen für Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Versicherungsvermittler (VERSVERM) Versicherungssummenklausel (VSU) Spätschadenschutz Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Laufzeit des Vertrages begangenen Verstöße. und Beitragsanpassungs- Erlaubnisbehörde Zuständige Behörde im Sinne des § 117 VVG ist die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer. Seite 274 von 476 Versicherungsvermittler und -berater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 11/2015 Versicherungsberater (§ 34e GewO) Beiträge Versicherungssummen Jahresumsatz 1.250.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag 1.500.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag bis 75.000 EUR 10,00 ‰ 500,00 EUR 12,00 ‰ 600,00 EUR bis 125.000 EUR 8,00 ‰ 750,00 EUR 9,60 ‰ 900,00 EUR bis 500.000 EUR 5,00 ‰ 1.000,00 EUR 6,00 ‰ 1.200,00 EUR bis 1.500.000 EUR 2,50 ‰ 2.500,00 EUR 3,00 ‰ 3.000,00 EUR über 1.500.000 EUR Versicherungssummen Jahresumsatz/-Honorar Anfrage Direktion Anfrage Direktion 1.750.000 EUR 2.000.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 13,20 ‰ 990,00 EUR 14,40 ‰ 1.080,00 EUR bis 500.000 EUR 6,60 ‰ 1.650,00 EUR 7,20 ‰ 1.800,00 EUR bis 1.500.000 EUR 3,30 ‰ 3.300,00 EUR 3,60 ‰ 3.600,00 EUR über 1.500.000 EUR Versicherungssummen Jahresumsatz/-Honorar Anfrage Direktion Anfrage Direktion 2.500.000 EUR Höhere VSUen Beitragssatz Mindestbeitrag Beitragssatz Mindestbeitrag bis 500.000 EUR 8,60 ‰ 2.150,00 EUR Anfrage Direktion bis 1.500.000 EUR 4,30 ‰ 4.300,00 EUR Anfrage Direktion über 1.500.000 EUR Anfrage Direktion Anfrage Direktion Vereinbarung abweichender Selbstbehalt Nachlass 500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 7% 750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 13 % 1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 15 % 1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 17 % Verzicht des Versicherers auf sein schadenfallbedingtes Kündigungsrecht Verzicht des Versicherers auf sein schadenfallbedingtes Kündigungsrecht für die Pflichtversicherung nach § 34e GewO Zuschlag* 150,00 EUR * Der Verzicht umfasst auch den Versicherungsvertrag des oder der persönlich haftenden Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, sofern über denselben Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht. Mitversicherung Erbringung weitere Finanz- und Rechtsdienstleistungen Zuschlag Mitversicherung Erbringung von weiteren Finanzdienstleistungen Seite 269 Mitversicherung Vermittlung von offenen oder geschlossenen Investmentvermögen Seite 271 ff. Mitversicherung Tätigkeit als registrierter Rentenberater Seite 280 Mitversicherung persönlich haftender Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft (Rechtsform, KG, OHG oder GmbH & Co. KG) Seite 277 Seite 275 von 476 Versicherungsvermittler und -berater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 11/2015 Versicherungsumfang Erläuterungen Versicherungsberater Fester Selbstbehalt - 250 EUR fester Selbstbehalt. - - Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen Beratung bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall Außergerichtliche Vertretung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer Ausschlüsse (auszugsweise) - Ansprüche von Unternehmen, mit denen der VN verbunden ist Ansprüche von Unternehmen, die mit dem VN in agenturvertraglicher Beziehung stehen, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigung Dritter handelt Spätschadenschutz Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Laufzeit des Vertrages begangenen Verstöße. Allgemeine Versicherungsbedingungen Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflicht für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVBP) Besondere Vereinbarungen für Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) Besondere Bedingungen Besondere Vereinbarungen und Risikobeschreibung für Versicherungsberater (VERSBERAT) Versicherungssummen- und Beitragsanpassungsklausel (VSU) Erlaubnisbehörde Erlaubnis- und Registerbehörde für Versicherungsberater nach § 34e GewO ist die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer. Seite 276 von 476 Versicherungsvermittler und -berater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 11/2015 Versicherungsvermittler (§ 34d Absatz 1 oder 3 GewO), Versicherungsberater (§ 34e GewO) Mitversicherung persönlich haftender Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft (PHG) Versicherungssumme Beitrag je Person Versicherungssumme Beiträge Beitrag je Person 1.250.000 EUR 187,50 EUR 2.000.000 EUR 270,00 EUR 1.500.000 EUR 225,00 EUR 2.500.000 EUR 322,50 EUR 1.750.000 EUR 247,50 EUR Höhere Anfrage Direktion Versicherungsschutz wird geboten für persönlich haftende Gesellschafter einer im Handelsregister eingetragene Personenhandelsgesellschaft unter der Voraussetzung, dass die Gesellschafter keine Tätigkeiten außerhalb der Personenhandelsgesellschaft (= Versicherungsnehmer) ausüben. Versicherungssumme und Beitrag gilt je versicherungspflichtige Person. Mitversicherung persönlich haftender Gesellschafter (PHG) mit eigenen Tätigkeiten außerhalb der Personenhandelsgesellschaft Beiträge Versicherungssumme, Beitragssatz und Mindestbeitrag gilt je versicherungspflichtige Person. Versicherungsschutz für GmbH & Co. KG´s bei denen die Verwaltungs-GmbH an anderen Personenhandelsgesellschaft beteiligt ist: Anfrage Direktion. Versicherungssummen Jahresumsatz* 1.250.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag 1.500.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 10,00 ‰ 187,50 EUR 12,00 ‰ 225,00 EUR bis 500.000 EUR 5,00 ‰ 1.250,00 EUR 6,00 ‰ 1.500,00 EUR bis 1.500.000 EUR 2,50 ‰ 2.500,00 EUR 3,00 ‰ 3.000,00 EUR über 1.500.000 EUR Versicherungssummen Jahresumsatz Anfrage Direktion Anfrage Direktion 1.750.000 EUR 2.000.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 13,20 ‰ 990,00 EUR 14,40 ‰ 1.080,00 EUR bis 500.000 EUR 6,60 ‰ 1.650,00 EUR 7,20 ‰ 1.800,00 EUR bis 1.500.000 EUR 3,30 ‰ 3.300,00 EUR 3,60 ‰ 3.600,00 EUR über 1.500.000 EUR Versicherungssummen Jahresumsatz Anfrage Direktion Anfrage Direktion 2.500.000 EUR Höhere VSUen Beitragssatz Mindestbeitrag Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 8,60 ‰ 2.150,00 EUR Anfrage Direktion bis 500.000 EUR 8,60 ‰ 2.150,00 EUR Anfrage Direktion bis 1.500.000 EUR 4,30 ‰ 4.300,00 EUR Anfrage Direktion über 1.500.000 EUR Anfrage Direktion Vereinbarung abweichender Selbstbehalt Anfrage Direktion Nachlass 500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 7% 750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 13 % 1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 15 % 1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 17 % Seite 277 von 476 Versicherungsvermittler und -berater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 11/2015 Mitversicherung persönlich haftender Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft (PHG) Finanzanlagenvermittler § 34f Absatz 1 Nr. 1 GewO (offene Investmentvermögen) Honorar-Finanzanlagenberater § 34h i.V.m. § 34f Abs. 1 Nr. 1 GewO (offene Investmentvermögen) Versicherungssumme Beiträge Beitrag je Person 1.250.000 EUR 212,00 EUR 1.500.000 EUR 265,00 EUR Versicherungsschutz wird geboten für persönlich haftende Gesellschafter einer im Handelsregister eingetragene Personenhandelsgesellschaft unter der Voraussetzung, dass die Gesellschafter keine Tätigkeiten außerhalb der Personenhandelsgesellschaft (= Versicherungsnehmer) ausüben. Versicherungssumme und Beitrag gilt je versicherungspflichtige Person. Mitversicherung geschäftsführender Gesellschafter (PHG) mit eigenen Tätigkeiten außerhalb der Personenhandelsgesellschaft Finanzanlagenvermittler § 34f Absatz 1 Nr. 1 GewO (offene Investmentvermögen) Honorar-Finanzanlagenberater § 34h i.V.m. § 34f Absatz 1 Nr. 1 GewO (offene Investmentvermögen.) Versicherungssummen Jahresumsatz 1.250.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag Beiträge 1.500.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 8,480 ‰ 424,00 EUR 10,600 ‰ 530,00 EUR bis 500.000 EUR 4,240 ‰ 1.060,00 EUR 5,300 ‰ 1.325,00 EUR bis 1.500.000 EUR 2,120 ‰ 2.120,00 EUR 2,650 ‰ 2.650,00 EUR über 1.500.000 EUR Anfrage Direktion Anfrage Direktion Versicherungssumme, Beitragssatz und Mindestbeitrag gilt je versicherungspflichtige Person. Versicherungsschutz für GmbH & Co. KG´s bei denen die Verwaltungs-GmbH an anderen Personenhandelsgesellschaft beteiligt ist: Anfrage Direktion. Vereinbarung abweichender Selbstbehalt Nachlass 500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 7% 750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 13 % 1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 15 % 1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 17 % Seite 278 von 476 Versicherungsvermittler und -berater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 11/2015 Mitversicherung persönlich haftender Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft (PHG) Finanzanlagenvermittler § 34f Absatz 1 Nr. 2 GewO (geschlossene Investmentvermögen) Honorar-Finanzanlagenberater § 34h i.V.m. § 34f Absatz 1 Nr. 2 GewO (geschlossene Investmentvermögen) Versicherungssumme Beiträge Beitrag je Person 1.250.000 EUR 318,00 EUR 1.500.000 EUR 397,50 EUR Versicherungsschutz wird geboten für persönlich haftende Gesellschafter einer im Handelsregister eingetragene Personenhandelsgesellschaft unter der Voraussetzung, dass die Gesellschafter keine Tätigkeiten außerhalb der Personenhandelsgesellschaft (= Versicherungsnehmer) ausüben. Versicherungssumme und Beitrag gilt je versicherungspflichtige Person Mitversicherung geschäftsführender Gesellschafter (PHG) mit eigenen Tätigkeiten außerhalb der Personenhandelsgesellschaft Finanzanlagenvermittler § 34f Absatz 1 Nr. 2 GewO (geschlossene Investmentvermögen) Honorar-Finanzanlagenberater § 34h i.V.m. § 34f Absatz 1 Nr. 2 GewO (geschlossene Investmentvermögen) Versicherungssummen Jahresumsatz 1.250.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag Beiträge 1.500.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 12,720 ‰ 636,00 EUR 15,900 ‰ 795,00 EUR bis 500.000 EUR 6,360 ‰ 1.590,00 EUR 7,950 ‰ 1.987,50 EUR bis 1.500.000 EUR 3,180 ‰ 3.180,00 EUR 3,975 ‰ 3.975,00 EUR über 1.500.000 EUR Anfrage Direktion Anfrage Direktion Versicherungssumme, Beitragssatz und Mindestbeitrag gilt je versicherungspflichtige Person. Versicherungsschutz für GmbH & Co. KG´s bei denen die Verwaltungs-GmbH an anderen Personenhandelsgesellschaft beteiligt ist: Anfrage Direktion. Tarifierung Versicherungsschutz für mehrere Erlaubnistatbestände Berechnung Anteilige Umsatzberechnung nach Produktkategorie. Der höchste Mindestbeitrag entscheidet. Die VSU wird insgesamt für alle beantragten Risiken zur Verfügung gestellt. Vereinbarung abweichender Selbstbehalt Nachlass 500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 7% 750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 13 % 1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 15 % 1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 17 % Seite 279 von 476 Versicherungsvermittler und -berater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 11/2015 Rentenberater (registrierter Rechtsdienstleister) Versicherungssumme Jahreshonorar Beiträge 250.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag 500.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 6,880 ‰ 344,00 EUR 10,080 ‰ 504,00 EUR bis 500.000 EUR 5,160 ‰ 860,00 EUR 7,560 ‰ 1.260,00 EUR bis 1.500.000 EUR 2,580 ‰ 2.580,00 EUR 3,780 ‰ 3.780,00 EUR über 1.500.000 EUR Anfrage Direktion Versicherungssumme Jahreshonorar 750.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag Anfrage Direktion 1.000.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 11,680 ‰ 584,00 EUR 13,280 ‰ 664,00 EUR bis 500.000 EUR 8,760 ‰ 1.460,00 EUR 9,960 ‰ 1.660,00 EUR bis 1.500.000 EUR 4,380 ‰ 4.380,00 EUR 4,980 ‰ 4.980,00 EUR über 1.500.000 EUR Anfrage Direktion Versicherungssumme Jahreshonorar 1.250.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag Anfrage Direktion 1.500.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 14,680 ‰ 734,00 EUR 16,080 ‰ 804,00 EUR bis 500.000 EUR 11,010 ‰ 1.835,00 EUR 12,060 ‰ 2.010,00 EUR bis 1.500.000 EUR 5,505 ‰ 5.505,00 EUR 6,030 ‰ 6.030,00 EUR über 1.500.000 EUR Anfrage Direktion Vereinbarung abweichende Selbstbeteiligung Anfrage Direktion Nachlass 500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 7% 750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 13 % 1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 15 % 1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 17 % Seite 280 von 476 Versicherungsvermittler und -berater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 11/2015 Versicherungsumfang Erläuterungen Rentenberater Selbstbehalt Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz erteilte Erlaubnis auf dem Gebiet 250 EUR fester Selbstbehalt. - Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts sowie des des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung. Mitversichert ist die rechtlich zulässige gerichtliche Vertretung in Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz. Allgemeine Versicherungsbedingungen Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflicht für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) Besondere Vereinbarungen für Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) Besondere Bedingungen Besondere Vereinbarungen und Risikobeschreibung für registrierte Rechtsdienstleister (RE-BEIST-N) Maximierung der Versicherungssumme Die Höchstleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme; mindestens jedoch das Vierfache der Mindestversicherungssumme. Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 EUR. Erlaubnisbehörde (Hinweis zur Antragsaufnahme) Die Angabe der für die Erlaubniserteilung zuständigen Landesjustizverwaltung oder der nach Landesrecht bestimmten Erlaubnisbehörde ist stets erforderlich. Spätschadenschutz Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße. Seite 281 von 476 Versicherungsvermittler und -berater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 11/2015 Erläuterungen zur Erlaubnis- und Versicherungspflicht Versicherungsvermittler und -berater Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34h GewO) Seit dem 22.05.2007 besteht für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater eine gesetzliche Versicherungspflicht. Diese besteht auch für deren selbstständige Handelsvertreter, sog. Untervermittler. Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind Versicherungsvertreter mit Haftungsübernahme eines Versicherungsunternehmens (§ 34d Absatz 4 GewO). Seit dem 01.08.2014 besteht eine Versicherungspflicht für Personen und Unternehmen, die beraten zu Die Mindestversicherungssumme wird kontinuierlich anhand des Europäischen Verbraucherpreis-Indexes überprüft und beträgt seit dem 15.01.2013 1.230.000 EUR 1.850.000 EUR je Versicherungsfall für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres Die Versicherungssumme wird zum 15.01.2018 erneut und nachfolgend alle 5 Jahre überprüft. Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO) Seit dem 01.07.2013 besteht eine Versicherungspflicht für die Beratung zu oder der Vermittlung - - Anteilen oder Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs, Anteilen oder Aktien an geschlossenen Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetztes. - - Anteilen oder Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs, Anteilen oder Aktien an geschlossenen Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetztes. Die Mindestversicherungssumme einschließlich zukünftiger Erhöhungen entspricht den Regelungen wie bei Versicherungsvermittlern bzw. Finanzanlagenvermittlern. Rentenberater Seit der Ablösung des Rechtsberatungsgesetzes in 2007 ist die Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen als Nebendienstleistung grundsätzlich erlaubnisfrei. Für bestimmte Dienstleistungen, insbesondere der Rentenberatung auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts, besteht eine Erlaubnis- und Versicherungspflicht nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Die Mindestversicherungssumme einschließlich zukünftiger Erhöhungen entspricht den Regelungen wie bei Versicherungsvermittlern. Seite 282 von 476 Versicherungsvermittler und -berater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 11/2015 Versicherungsvermittler Schadenbeispiele Versicherungsvermittlung und -beratung - - Beratung und Vermittlung von Anteilen an Investmentvermögen und Vermögensanlagen fehlerhafte Beratung beim Abschluss eines Versicherungsvertrages Nichtweiterleitung von risikoerheblichen Mitteilungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer Verzögerung bei der Weiterleitung von Schadenanzeigen Unterlassung der Weiterleitung von Deckungsaufträgen an Versicherer - - Versehentliche Empfehlung einer für den Kunden nicht geeigneten Anlageform Versehentliche Empfehlung eines für den Kunden nicht geeigneten Anlageprodukts fehlende Aufklärung über die Möglichkeit des Verlustes einer Einlage, insbesondere Totalverlust fehlende Aufklärung über die Möglichkeit über bestehende Nachschusspflichten Immobilien- und Finanzierungsvermittlung Versicherungsberater - Fehlerhafte Weiterleitung von Angaben zu Verkehrswert und Zustand von Grundstücken Nichtbeachtung von Wohnraumbindung Falsche Angabe über Rangstellen Fehlerhafte Auskunft bzgl. Baubeschränkungen Vermittlung eines zu Bauzwecken ungeeigneten Grundstücks Mehrfachvermittlung Vermittlung des falschen Grundstücks - fehlerhafte Beratung beim Abschluss eines Versicherungsvertrages fehlerhafte Rechtsauskunft Rentenberater - fehlerhafte Rechtsauskunft fehlerhafte Beratung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung Vermittlung von Bausparverträgen - fehlerhafte Auskunft Fehler bei der Ausfüllung von Formularen versehentliche Nichtweiterleitung von Unterlagen Seite 283 von 476 Versicherungsvermittler und -berater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 11/2015 Versicherungsvermittler Versicherungsbedingungen Besondere Vereinbarungen und Risikobeschreibung für Versicherungsvermittler VERSVERM - Ausgabe Juli 2014 1. Risikobeschreibung 3. 1.1 Versichert ist die Vermittlung von Versicherungsverträgen einschließlich der rechtlich zulässigen Honorarberatung. Nicht versichert ist die Tätigkeit als Assekuradeur. 1.2 Mitversichert ist die Vermittlung von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge soweit es sich um Modelle der Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds (einschließlich der Vermittlung von Rückdeckungsversicherungen für die Pensionszusage oder Unterstützungskasse) handelt. Vom Versicherungsschutz nicht umfasst ist das Erstellen von versicherungsmathematischen Gutachten. 1.3 Mitversichert ist die Vermittlung von Produkten zur Anlage und Absicherung von Wertguthabenvereinbarungen im Sinne von §§ 7b ff. SGB IV (Lebensarbeitszeitkonten), soweit es sich um Produkte eines Versicherungsunternehmens handelt. 1.4 Die Beratung gegen Honorar ist versichert, sofern diese nach § 34d Absatz 1 Satz 4 der Gewerbeordnung zulässig ist. 1.5 Die Beratung gegenüber den Beschäftigten von Unternehmen ist in den Fällen mitversichert, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät (z.B. Beratung des Beschäftigten im Zusammenhang mit der Vermittlung von GruppenVersicherungsverträgen oder Produkten der betrieblichen Altersvorsorge sowie Lebensarbeitszeitkonten). 2. Ausschlüsse Ausgeschlossen sind in Ergänzung zu 4. AVB-P Haftpflichtansprüche 3.1 wegen Schäden aus der Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind; 3.2 von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der versicherten Tätigkeit in agenturvertraglichen Beziehungen stehen, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigungen Dritter handelt; 3.3 von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. 4. Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers 4.1 Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, der zuständigen Erlaubnisbehörde nach § 117 Absatz 2 VVG die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann, unverzüglich mitzuteilen. 4.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung der zuständigen Erlaubnisbehörde dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. Versicherungssumme In Abänderung von 3.2.1 3. der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Geschäfts als ein Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten Verstoßes. Seite 284 von 476 Versicherungsvermittler und -berater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 11/2015 Versicherungsvermittler Versicherungsbedingungen Versicherungssummen- und Beitragsanpassungsklausel VSU - Ausgabe Juli 2014 1. Anpassung der Versicherungssumme an die Preisentwicklung 1.1 Ist aufgrund einer gesetzlichen Anpassung der Mindestversicherungssumme die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme niedriger als die Gesetzliche, so gewährt der Versicherer mit Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung Versicherungsschutz in Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme. Maßgeblich sind die Beträge, die durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 02. Januar des jeweiligen Anpassungsjahres im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sind. Dieser wird auf den nächst höheren Tausendbetrag in Euro aufgerundet. 1.2 Im Falle einer notwendigen Anpassung gilt die angepasste Versicherungssumme mit Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung als vertraglich vereinbarte Versicherungssumme. 1.3 Eine Änderung der vertraglich vereinbarten Jahreshöchstleistung des Versicherers findet, unbeschadet der Bestimmungen unter 4. dieser Vereinbarungen, nicht statt. 3.3 Im Falle der Verminderung der Versicherungssumme gilt Folgendes: Der Versicherungsbeitrag reduziert sich um den hälftigen prozentualen Veränderungssatz von der bisherigen Versicherungssumme und der durch den Gesetzgeber neu bestimmten Mindestversicherungssumme. 3.4 Unberührt von diesen Bestimmungen bleibt die Möglichkeit des Versicherungsnehmers die Versicherungssumme im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen für die Zukunft zu verändern. Eine Reduzierung unterhalb der gesetzlichen Mindestversicherungssumme ist indes ausgeschlossen. 4. Werden Inhalt und Umfang der Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung gesetzlich oder aufgrund einer gesetzlich erlassenen Verordnung oder Verwaltungsanweisung der Erlaubnisbehörde geändert, so bestimmen sich die Änderungen in diesem Vertrag nach § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). 5. 2. Anpassung des Beitrags an die höhere gesetzliche Mindestversicherungssumme Im Falle einer notwendigen Anpassung der Versicherungssumme erhöht sich der Versicherungsbeitrag am 15. Januar desselben Jahres und zwar um den vereinbarten Erhöhungssatz. Dieser beträgt die Hälfte des prozentualen Veränderungswertes zwischen der bisher vertraglich vereinbarten Versicherungssumme und der durch den Gesetzgeber neu bestimmten Mindestversicherungssumme. 3. Verminderung der gesetzlichen Mindestversicherungssumme 3.1 Hat der Versicherungsnehmer nur in Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme einschließlich etwaiger Anpassungen Versicherungsschutz vereinbart und verringert sich diese, so bleibt die bisherige Mindestversicherungssumme als neue vertragliche Versicherungssumme bestehen. Der Versicherungsnehmer kann jedoch auf ausdrücklichen Wunsch verlangen, dass die Versicherungssumme auf die neue gesetzliche Mindestversicherungssumme für die Zukunft reduziert wird. 3.2 Übt der Versicherungsnehmer dieses Wahlrecht aus, reduziert sich die Versicherungssumme frühestens zum 15. Januar des Anpassungsjahres auf die neue gesetzliche Mindestversicherungssumme. Die vereinbarte Jahreshöchstersatzleistung bleibt hiervon ausgenommen. Sonstige Anpassungen an gesetzliche Erfordernisse Erläuterungen 5.1 Anpassung der Versicherungssumme 5.1.1 Die Mindestversicherungssumme einschließlich der Jahreshöchstleistung unterliegt einer automatischen gesetzlichen Überprüfung und Anpassung. Anhand der vom Statistischen Amt der Europäischen Union (EUROSTAT) ermittelten Änderung des Europäischen Verbraucherpreisindexes (EVPI) veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger am 02. Januar des jeweiligen Anpassungsjahres die angepassten Mindestversicherungssumme und Mindestjahreshöchstersatzleistung. Der Betrag der Mindestversicherungssumme wird vertraglich auf den nächst höheren Tausendbetrag in EUR aufgerundet. 5.1.2 Ist im Versicherungsvertrag die gesetzliche Versicherungssumme vereinbart, so wird diese bei einer gesetzlichen Erhöhung der Mindestversicherungssumme automatisch zum 15. Januar desselben Jahres zur neuen vertragliche Versicherungssumme. Gleiches gilt für eine Erhöhung der gesetzlichen Mindestjahreshöchstleistung, wenn diese die vereinbarte Jahreshöchstleistung übersteigt. 5.1.3 Ist eine höhere Versicherungssumme als die gesetzliche Mindestversicherungssumme vereinbart, so erfolgt eine Anpassung der Versicherungssumme erst mit dem Zeitpunkt, zu dem die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme die gesetzliche Mindestversicherungssumme unterschreitet. Seite 285 von 476 Versicherungsvermittler und -berater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 11/2015 Versicherungsvermittler Versicherungsbedingungen 5.2 Anpassung des Versicherungsbeitrags an eine Erhöhung des Versicherungsschutzes Aufgrund der Erhöhung der Versicherungssumme wird auch der Versicherungsbeitrag angepasst. Dieser erhöht sich um die Hälfte des Unterschiedes zwischen der bisherigen vertraglich vereinbarten Versicherungssumme und der neuen durch Gesetz bestimmten Mindestversicherungssumme. Beispiel bei bislang vereinbarter gesetzlicher Versicherungssumme: Gesetzliche Steigerung der Versicherungssumme um 13 Prozent Vertragliche Steigerung der Versicherungssumme um 13 Prozent Beitragserhöhung um 6,5 Prozent Beispiel bei bislang vereinbarter höherer Versicherungssumme: Gesetzliche Steigerung der Versicherungssumme um 13 Prozent Vertragliche Steigerung der Versicherungssumme um 7 Prozent Beitragserhöhung um 3,5 Prozent 5.3 Verfahren bei Verringerung der gesetzlichen Mindestversicherungssumme Sofern der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz nur im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherungssumme vereinbart hat, hat der Versicherungsnehmer bei Verringerung der gesetzlichen Versicherungssumme ein Wahlrecht, ob der Versicherungsvertrag entsprechend der Verringerung der gesetzlichen Versicherungssummen angepasst wird oder ob die bisherige gesetzliche Mindestversicherungssumme als neue vertraglich vereinbarte Versicherungssumme bestehen bleibt. Bei Verringerung der vertraglichen Versicherungssumme verringert sich der Beitrag entsprechend dem bei einer Erhöhung geltenden Verhältnis. Beispiel: Gesetzliche Verringerung der Versicherungssumme um 5 Prozent Vertragliche Verringerung der Versicherungssumme um 5 Prozent Beitragsänderung um 2,5 Prozent Seite 286 von 476 Versicherungsvermittler und -berater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 11/2015 Versicherungsvermittler Versicherungsbedingungen Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für die Erbringung von weiteren Finanzdienstleistungen FINANZ - Ausgabe November 2015 1. Risikobeschreibung 3. Versicherungsschutz besteht für die nachstehende rechtlich zulässige Vermittlung von oder den Nachweis über 1.1 Grundstückskaufverträgen, Mietverträgen über Wohn- oder Geschäftsraum sowie Miet- und Pachtverträgen über Grundstücke; 1.2 Finanzierungen mit grundpfandrechtlichen Sicherheiten; 1.3 Finanzierungen für Praxen und Gewerbebetriebe; 1.4 Darlehensverträgen zur Finanzierung eines Investitionsgutes zur eigenen Nutzung des Darlehensnehmers, insbesondere AllgemeinVerbraucherdarlehensverträgen; 1.5 Vermittlung von Spareinlagen und Kontenverträge, sofern die Einlage nach oder aufgrund des Einlagensicherungsgesetzes (EinSig) gesichert ist; 1.6 Haus-, Grundstücks- und Wohnungseigentumsverwaltung; 1.7 Vermittlung von Bausparverträgen; 1.8 Vermittlung von Leasingverträgen; 1.9 Vermittlung von Mitgliedschaften einer gesetzlichen Krankenversicherung. Kein Versicherungsschutz besteht, sofern die Tätigkeit unter das Kreditwesengesetz fällt oder einer Pflichtversicherung im Sinne von § 113ff. des Versicherungsvertragsgesetzes unterliegt. 2. Versicherungsumfang 2.1 Mitversichert ist im vertragsgemäßen Umfang die rechtlich zulässige Beratung, auch Honorarberatung, im Zusammenhang mit der unter 1 beschriebenen Tätigkeit. 2.2 Mitversichert ist die nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese als Nebendienstleistung zum versicherten Berufs- und Tätigkeitsbild gehört. Ausschlüsse In Ergänzung zu 4 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) sind Haftpflichtansprüche ausgeschlossen 3.1 die dadurch entstanden sind, dass in Aussicht gestellte Renditen, Gewinnerwartungen, Verzinsungen, steuerliche Vorteile oder sonstige Entwicklungen nicht eingetroffen sind (Rendite- und Performancerisiko) oder diesbezüglich unrichtige Angaben gemacht wurden; 3.2 die daraus hergeleitet werden, dass Kenntnisse über die mangelnde Bonität eines Interessenten nicht an den Auftraggeber weitergeleitet werden oder Verpflichtungen zur Nachforschung über die Kreditwürdigkeit eines Interessenten nicht erfüllt worden; 3.3 die daraus hergeleitet werden, dass die vorgenommenen Rechtsgeschäfte gegen die guten Sitten verstoßen, Steuerhinterziehungszwecken dienen oder einen Tatbestand geschaffen haben, der den Anfechtungsbestimmungen der Insolvenzordnung oder des Anfechtungsgesetzes unterliegt; 3.4 wegen Schäden aus der Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind; 3.5 von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der versicherten Tätigkeiten in agenturvertraglichen Beziehungen stehen, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigungen Dritter handelt; 3.6 von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben; 3.7 die dadurch entstanden sind, dass bei der Verwaltung von Haus- und Grundbesitz Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden. Seite 287 von 476 Versicherungsvermittler und -berater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 11/2015 Versicherungsvermittler Versicherungsbedingungen Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Finanzanlagenvermittler oder HonorarFinanzanlagenberater FINVERM - Ausgabe November 2015 1. Risikobeschreibung 1.1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit vereinbart (siehe Versicherungsschein), auf die rechtlich zulässige Anlageberatung oder die Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von 1.2 Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EUInvestmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetz vertrieben werden dürfen; 1.3 Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetz vertrieben werden dürfen; 1.4 Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes, sofern die Annahme der Gelder nicht Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Kreditwesengesetzes zu qualifizieren ist.. 1.5 Mitversichert ist die nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese als Nebendienstleistung zum versicherten Berufs- und Tätigkeitsbild gehört. 2. Versicherungssumme 2.1 Die vereinbarte Versicherungssumme (einschließlich der Jahreshöchstersatzleistung) steht für alle versicherten Tätigkeiten insgesamt zur Verfügung. 2.2 In Abänderung von 3.2.1 3. der Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVBP) gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Geschäftes als ein Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten Verstoßes. 3. Ausschlüsse In Ergänzung zu 4 AVB-P sind Haftpflichtansprüche ausgeschlossen 3.1 die dadurch entstanden sind, dass in Aussicht gestellte Renditen, Gewinnerwartungen, Verzinsungen, steuerliche Vorteile oder sonstige Entwicklungen nicht eingetroffen sind (Rendite- und Performancerisiko) oder diesbezüglich unrichtige Angaben gemacht wurden; 3.2 wegen Schäden aus der Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind; 3.3 von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der versicherten Tätigkeiten in agenturvertraglichen Beziehungen stehen, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigungen Dritter handelt; 3.4 von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben; 3.5 die darauf beruhen, dass der Versicherungsnehmer wegen unrichtigen Prospektinhalts oder unrichtigem Produktinformationsblatt unter dem Gesichtspunkt einer abgeleiteten Initiatoreneigenschaft (Prospekthaftung im engeren Sinn) in Anspruch genommen wird. Mitversichert bleibt die Verletzung eigener Pflichten des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Finanzanlagenvermittler bzw. Honorar-Finanzanlagenberater. 4. Dokumentationspflichten des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, im Rahmen eines Beratungsprotokolls die Erfüllung nachstehender gesetzlicher Pflichten zu dokumentieren und das Protokoll im Versicherungsfall dem Versicherer vorzulegen: 4.1 Information des Anlegers über Risiken, Kosten und Nebenkosten sowie Interessenkonflikte nach § 13 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV); 4.2 Einholung von Informationen über den Anleger und die Empfehlung einer geeigneten Finanzanlage (§ 16 FinVermV) sowie 4.3 Übergabe des gesetzlichen Verkaufsprospektes oder die Bereitstellung eines Informationsblattes im Sinne von § 15 FinVermV. 5. Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers 5.1 Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, der zuständigen Erlaubnisbehörde nach § 117 Absatz 2 VVG die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann, unverzüglich mitzuteilen. 5.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung der zuständigen Erlaubnisbehörde dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. Seite 288 von 476 Versicherungsvermittler und -berater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 11/2015 Versicherungsvermittler Versicherungsbedingungen Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Versicherungsberater VERSBERAT - Ausgabe Juli 2014 1. Risikobeschreibung 3. Versichert ist die mit behördlicher Erlaubnis unabhängig ausgeübte Tätigkeit als Versicherungsberater. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die 1.1 Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen; 1.2 Beratung bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall; 1.3 außergerichtliche Vertretung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer. 1.4 Mitversichert ist die Beratung zu Produkten der betrieblichen Altersvorsorge, soweit es sich um Modelle der Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds (einschließlich der Beratung zu Rückdeckungsversicherungen für die Pensionszusage oder Unterstützungskasse) handelt. Vom Versicherungsschutz nicht umfasst ist das Erstellen von versicherungsmathematischen Gutachten. 1.5 Mitversichert ist die Beratung zur Anlage und Absicherung von Wertguthabenvereinbarungen im Sinne von §§ 7b ff. SGB IV (Lebensarbeitszeitkonten), soweit es sich um Produkte eines Versicherungsunternehmens handelt. 2. Ausschlüsse Ausgeschlossen sind in Ergänzung zu 4. AVB-P Haftpflichtansprüche 3.1 wegen Schäden aus der Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind; 3.2 von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. 4. Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers 4.1 Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, der zuständigen Erlaubnisbehörde nach § 117 Absatz 2 VVG die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann, unverzüglich mitzuteilen. 4.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung der zuständigen Erlaubnisbehörde dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. Versicherungssumme In Abänderung von 3.2.1 3. der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Geschäftes als ein Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten Verstoßes. Seite 289 von 476 Versicherungsvermittler und -berater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 11/2015 Versicherungsvermittler Versicherungsbedingungen Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für registrierte Rechtsdienstleister RE-BEIST-N - Ausgabe Juli 2014 1. Risikobeschreibung Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen bezeichnete Tätigkeit des Versicherungsnehmers im Umfang der nachstehenden Risikobeschreibung. 1.1 Inkassodienstleister Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die nach § 10 Absatz 1 Nr. 1 RDG erteilte Erlaubnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen. Inkassodienstleistung ist die Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Forderung, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. 1.2 Rentenberater Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die nach § 10 Absatz 1 Nr. 2 RDG erteilte Erlaubnis zur Beratung auf dem Gebiet 1.2.1 der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, 1.2.2 des sozialen Entschädigungsrechts, 1.2.3 des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung. 1.2.4 Mitversichert ist die rechtlich zulässige gerichtliche Vertretung in Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz. 1.3 Berater im ausländischen Recht 1.3.1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die nach § 10 Absatz 1 Nr. 3 RDG erteilte Erlaubnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet eines ausländischen Rechts einschließlich des Rechts des gewerblichen Rechtsschutzes und des Steuerrechts. Ist die Befugnis beschränkt, z. B. auf den gewerblichen Rechtsschutz, so beschränkt sich der Versicherungsschutz auf diesen Teilbereich, vergleiche § 10 Absatz 2 RDG. 1.3.2 In teilweiser Erweiterung von 1.4.1 2. AVB-P ist mitversichert die Beratung, die Beschäftigung, die Verletzung oder Nichtbeachtung eines außereuropäischen Rechts, wenn sich die erteilte Rechtsdienstleistungsbefugnis auf dieses Recht erstreckt. 1.3.3 Besteht die Befugnis zu mehreren ausländischen Rechtsgebieten, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. 1.4 Rechtsdienstleister aufgrund besonderer Sachkunde 1.4.1 Für Alterlaubnisinhaber erstreckt sich der Versicherungsschutz auf den Umfang der nach dem Rechtsberatungsgesetz erteilten Erlaubnis. 1.4.2 Ist der Erlaubnisumfang durch einen ergänzenden Sachkundenachweis nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) erweitert worden, so erstreckt sich der Versicherungsumfang auch auf diese erweiterte Rechtdienstleistungsbefugnis. 2. Versicherungssumme In Abänderung von 3.2.1 3. AVB-P gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags als ein Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten Verstoßes. 3. Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers 3.1 Der Versicherer ist nach § 5 Absatz 6 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) verpflichtet, der nach § 19 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zuständigen Behörde, die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. 3.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung der zuständigen Erlaubnisbehörde dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. Seite 290 von 476 Versicherungsvermittler und -berater Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 03/2016 Risiko- und Beitragsinformationen für Finanzdienstleister Stichwort Seite Überblick 292 (Honorar)-Anlageberater, Anlagevermittler (§§ 32, 33 KWG) 293 Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO), Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34h GewO) 295 Immobiliardarlehensvermittler, Honorar-Immobiliardarlehensberater (§ 34i GewO) 299 Erläuterungen zur Erlaubnis- und Versicherungspflicht 301 Mitversicherung Erbringung weitere Finanzdienstleistungen 302 Schadenbeispiele 304 Versicherungsbedingungen 305 Seite 291 von 476 Finanzdienstleister Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 03/2016 Finanzdienstleister Überblick Anlageberater, Anlagevermittler (§§ 32, 33 KWG) Finanzanlagenvermittler/-berater (§ 34 f, h GewO) Es besteht eine Erlaubnispflicht für die Anlageberatung oder Anlagevermittlung über Finanzinstrumente nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG). Zulassungsvoraussetzung ist u.a. ein Anfangskapital in Höhe von 50.000 EUR. Es besteht eine Versicherungspflicht für Finanzanlagenvermittler, die im Rahmen des § 34f Gewerbeordnung Anteile oder Aktien an Investmentvermögen oder Vermögensanlagen vermitteln. Das Anfangskapital kann durch eine „geeignete Versicherung“ im Sinne von § 33 Absatz 1 Satz 2 KWG ersetzt werden. In diesem Fall muss eine Versicherungssumme in Höhe von mindestens 1 Mio. EUR für Vermögensschäden je Versicherungsfall nachgewiesen werden. In Höhe von 50.000 EUR muss sich die Versicherung auch auf vorsätzliche bzw. wissentliche Pflichtverletzungen beziehen. Die gesetzlichen Mindestsummen halbieren sich, wenn zugleich eine Registrierung als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater vorliegt. Die Anlageberatung kann seit dem 01.08.2014 als Honorar-Anlageberatung erfolgen. Hierzu wird ein gesondertes Register bei der Bafin eingerichtet. Die Tarife und Zeichnungsgrundsätze sind identisch zu dem des Anlageberaters, Anlagevermittlers. Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach KWG Die gesetzliche Mindestversicherungssumme beträgt seit dem 15.01.2013 1.230.000 EUR 1.850.000 EUR je Versicherungsfall für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Für Gewerbetreibende, die die Tätigkeit ausüben ohne einen Vorteil, insbesondere Provisionen, des Produktgebers zu erhalten (HonorarFinanzanlagenberater nach § 34 h GewO), gelten die Ausführungen und Tarife für Finanzanlagenvermittler entsprechend. Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i GewO) Es besteht eine Versicherungspflicht für die Vermittlung von oder Beratung zu Immobiliardarlehensverträgen an Verbraucher. Erfolgt die Anlageberatung oder -vermittlung ausschließlich zu offenen oder geschlossenen Investmentvermögen oder zu Vermögensanlagen, so kann im Rahmen der Bereichsausannahme des § 2 Absatz 6 Nr. 8 KWG der Gewerbetreibende alternativ eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO bzw. als Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO beantragen. Die gesetzliche Mindestversicherungssumme beträgt Nicht versichert werden Nicht versichert werden - - Finanzportfolioverwalter Family Offices Rating-Agenturen Verwahrstellen 460.000 EUR 750.000 EUR Dies gilt berater. - auch je Versicherungsfall für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. für Honorar-Immobiliardarlehens- Crowdfunding/-Investment-Plattformen (Schwarmfinanzierungen) Family Offices Absicherung weiterer Haftpflichtrisiken D&O-Versicherung Eigenschaden-Deckung Leitungs- und Aufsichtsorgane von Kapitalgesellschaften (GmbH, Genossenschaft, Aktiengesellschaft) sowie von Vereinen, Verbänden, Kammern, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts können sich gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer organschaftlichen Tätigkeit im Rahmen einer D&O-Versicherung absichern. Zu allen in diesem Tarifblatt genannten Risiken ist auch der Abschluss einer Eigenschadendeckung möglich. Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele, vgl. Risiko- und Beitragsinformationen für die Eigenschadendeckung. Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele, vgl. Risiko- und Beitragsinformationen zur D&OVersicherung. Seite 292 von 476 Finanzdienstleister Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 03/2016 (Honorar)-Anlageberater, Anlagevermittler (§§ 32, 33 KWG) Versicherungssummen Jahresumsatz Beiträge 500.000 EUR* Beitragssatz Mindestbeitrag 1.000.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag bis 500.000 EUR 5,300 ‰ 1.325,00 EUR 7,420 ‰ 1.855,00 EUR bis 1.500.000 EUR 2,650 ‰ 2.650,00 EUR 3,710 ‰ 3.710,00 EUR über 1.500.000 EUR Anfrage Direktion Anfrage Direktion * nur zulässig, wenn zugleich eine Registrierung als Versicherungsvermittler oder-berater besteht. Bei VSU 500.000 EUR halbiert sich das Sublimit auf 25.000 EUR. Versicherungssummen Jahresumsatz 1.250.000 EUR Beitragssatz 1.500.000 EUR Mindestbeitrag Beitragssatz Mindestbeitrag bis 500.000 EUR 8,480 ‰ 2.120,00 EUR 10,60 ‰ 2.650,00 EUR bis 1.500.000 EUR 4,240 ‰ 4.240,00 EUR 5,30 ‰ 5.300,00 EUR über 1.500.000 EUR Anfrage Direktion Vereinbarung abweichender Selbstbehalt Anfrage Direktion Nachlass 500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 7% 750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 13 % 1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 15 % 1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 17 % Seite 293 von 476 Finanzdienstleister Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 03/2016 (Honorar)-Anlageberater, Anlagevermittler (§§ 32, 33 KWG) Erläuterungen Versicherungsumfang Selbstbeteiligung - 250 EUR fester Selbstbehalt. - Abgabe von persönlichen Empfehlungen (Anlageberatung) Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung) Mitversicherung vorsätzlicher Vorstöße Versicherungsschutz besteht in Ansehung Dritter auch für vorsätzliche oder wissentliche Pflichtverletzungen. Die Ersatzleistung ist unter Anrechnung auf die Versicherungssumme auf 50.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres begrenzt (Sublimit, einfache Jahreshöchstleistung). Bei Versicherungssumme 500.000 EUR gilt: Die Ersatzleistung ist unter Anrechnung auf die Versicherungssumme auf 25.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres begrenzt (Sublimit, einfache Jahreshöchstleistung). Allgemeine Versicherungsbedingungen Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflicht für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) Besondere Vereinbarungen für Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) Besondere Bedingungen Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Anlageberater, Anlagevermittler (ANLAGE) Zusatzvereinbarung zum erforderlichen Nachweis einer geeigneten Versicherung im Sinne von § 33 Absatz 1 Satz 2 Kreditwesengesetz (KWG) (ANLAGE-V) Der Versicherer nimmt gegenüber dem Versicherungsnehmer Regress. Erfolgte die Pflichtverletzung nicht durch den Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten, so nimmt der Versicherer aus abgetretenem Recht gegenüber der handelnden Person Rückgriff. Ausschlüsse (auszugsweise) - Ansprüche von Unternehmen, mit denen der VN verbunden ist Ansprüche von Unternehmen, die mit dem VN in agenturvertraglicher Beziehung stehen, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigung Dritter handelt Seite 294 von 476 Finanzdienstleister Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 03/2016 Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO), Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34f Absatz 1 Nr. 1 GewO*) Versicherungssummen Jahresumsatz 1.250.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag Beiträge 1.500.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag bis 500.000 EUR 4,240 ‰ 1.060,00 EUR 5,300 ‰ 1.325,00 EUR bis 1.500.000 EUR 2,120 ‰ 2.120,00 EUR 2,650 ‰ 2.650,00 EUR über 1.500.000 EUR Anfrage Direktion Anfrage Direktion * Versichert ist die Vermittlung von bzw. Honorar-Beratung über Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen („offene Fonds“). Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34 Absatz 1 Nr. 2 GewO*) Versicherungssummen Jahresumsatz Beiträge 1.250.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag 1.500.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag bis 500.000 EUR 6,360 ‰ 1.590,00 EUR 7,950 ‰ 1.987,50 EUR bis 1.500.000 EUR 3,180 ‰ 3.180,00 EUR 3,975 ‰ 3.975,00 EUR über 1.500.000 EUR Anfrage Direktion Anfrage Direktion * Versichert ist die Vermittlung von bzw. Honorar-Beratung über Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen („geschlossene Fonds“). Tarifierung Versicherungsschutz für mehrere Erlaubnistatbestände Berechnung Anteilige Umsatzberechnung nach Produktkategorie. Der höchste Mindestbeitrag entscheidet. Die VSU wird insgesamt für alle beantragten Risiken zur Verfügung gestellt. Vereinbarung abweichender Selbstbehalt Nachlass 500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 7% 750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 13 % 1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 15 % 1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 17 % Verzicht des Versicherers auf sein schadenfallbedingtes Kündigungsrecht Verzicht des Versicherers auf sein schadenfallbedingtes Kündigungsrecht für die Pflichtversicherung der Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO bzw. § 34h GewO Zuschlag* 150,00 EUR * Zuschlag umfasst auch den Versicherungsschutz für die persönlich-haftenden Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft. Zuschlag auch nur 1x wenn mehrere Erlaubnistatbestände nach § 34f bzw. § 34h GewO versichert werden. Seite 295 von 476 Finanzdienstleister Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 03/2016 Mitversicherung geschäftsführender Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft* ohne Tätigkeiten außerhalb der Gesellschaft* Versicherungssumme Beiträge 1.250.000 EUR 1.500.000 EUR 212,00 EUR 265,00 EUR 318,00 EUR 397,50 EUR § 34f Absatz 1 Nr. 1 GewO (offene Investmentvermögen) § 34f Absatz 1 Nr. 2 GewO (geschlossen Investmentvermögen) * Versicherungsschutz wird geboten für persönlich haftende Gesellschafter einer im Handelsregister eingetragenen Personenhandelsgesellschaften unter der Voraussetzung, dass die Gesellschafter keine Tätigkeiten außerhalb der Personenhandelsgesellschaft (= Versicherungsnehmer) ausüben. Beitrag gilt je versicherungspflichtige Person. Tarifierung Versicherungsschutz für mehrere Erlaubnistatbestände Berechnung Anteilige Umsatzberechnung nach Produktkategorie. Der höchste Mindestbeitrag entscheidet. Die VSU wird insgesamt für alle beantragten Risiken zur Verfügung gestellt. Vereinbarung abweichender Selbstbehalt Nachlass 500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 7% 750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 13 % 1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 15 % 1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 17 % Versicherungspflicht bei Personenhandelsgesellschaften Bei Personenhandelsgesellschaften unterliegen die persönlich haftenden Gesellschafter einer Erlaubnispflicht mit der Folge, dass Versicherungsschutz nachgewiesen werden muss. Dies bedeutet, dass die Versicherungssumme (einschließlich der Jahreshöchstersatzleistung) neben der Gesellschaft jedem einzelnen persönlichen haftenden Gesellschafter zur Verfügung gestellt werden muss. Nicht erforderlich ist, dass gesonderte Versicherungsverträge abgeschlossen werden. Erläuterungen GmbH & Co. KG mit der GmbH als geschäftsführender Gesellschafter OHG mit zwei geschäftsführenden Gesellschaftern Versicherungsnehmer: Mustermann GmbH & Co. KG Mitversicherte Person: Mustermann GmbH Versicherungsnehmer: Mustermann OHG Mitversicherte Personen: 1. Karl-Heinz Muster 2. Lisa Muster Folge: 2 Versicherungsnachweise Folge: 3 Versicherungsnachweise Seite 296 von 476 Finanzdienstleister Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 03/2016 Mitversicherung geschäftsführender Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft mit eigenen Tätigkeiten außerhalb der Gesellschaft* Finanzanlagenvermittler/ Honorar-Finanzanlagenberater § 34 Absatz 1 Nr. 1 GewO (offene Investmentvermögen) Versicherungssummen Jahresumsatz Beiträge 1.250.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag 1.500.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 8,480 ‰ 424,00 EUR 10,600 ‰ 530,00 EUR bis 500.000 EUR 4,240 ‰ 1.060,00 EUR 5,300 ‰ 1.325,00 EUR bis 1.500.000 EUR 2,120 ‰ 2.120,00 EUR 2,650 ‰ 2.650,00 EUR über 1.500.000 EUR Anfrage Direktion Anfrage Direktion * Beitragssatz und Mindestbeitrag gilt je versicherungspflichtige Person. Versicherungsschutz für GmbH & Co. KG´s bei denen die Verwaltungs-GmbH an anderen Personenhandelsgesellschaft beteiligt ist: Anfrage Direktion. Finanzanlagenvermittler/ Honorar-Finanzanlagenberater § 34 Absatz 1 Nr. 2 GewO (geschlossene Investmentvermögen) Versicherungssummen Jahresumsatz Beiträge 1.250.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag 1.500.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 12,720 ‰ 636,00 EUR 15,900 ‰ 795,00 EUR bis 500.000 EUR 6,360 ‰ 1.590,00 EUR 7,950 ‰ 1.987,50 EUR bis 1.500.000 EUR 3,180 ‰ 3.180,00 EUR 3,975 ‰ 3.975,00 EUR über 1.500.000 EUR Anfrage Direktion Anfrage Direktion * Beitragssatz und Mindestbeitrag gilt je versicherungspflichtige Person. Versicherungsschutz für GmbH & Co. KG´s bei denen die Verwaltungs-GmbH an anderen Personenhandelsgesellschaft beteiligt ist: Anfrage Direktion. Tarifierung Versicherungsschutz für mehrere Erlaubnistatbestände Berechnung Anteilige Umsatzberechnung nach Produktkategorie. Der höchste Mindestbeitrag entscheidet. Die VSU wird insgesamt für alle beantragten Risiken zur Verfügung gestellt. Vereinbarung abweichender Selbstbehalt Nachlass 500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 7% 750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 13 % 1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 15 % 1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 17 % Seite 297 von 476 Finanzdienstleister Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 03/2016 Versicherungsumfang Erläuterungen Erlaubnis nach Produktkategorie § 34f Absatz 1 Nr. 1 GewO Vermittlung von oder Honorar-Beratung über Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen offenen EU-Investmentvermögen ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen. Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Nr. 2 GewO Vermittlung von oder Honorar-Beratung über Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen geschlossenen EU-Investmentvermögen ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen. Selbstbeteiligung 250 EUR fester Selbstbehalt. Allgemeine Versicherungsbedingungen Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflicht für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) Besondere Vereinbarungen für Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) Besondere Bedingungen Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater (FINVERM) Versicherungssummenklausel (VSU) und Beitragsanpassungs- Ausschlüsse (auszugsweise) - Ansprüche von Unternehmen, mit denen der VN verbunden ist Ansprüche von Unternehmen, die mit dem VN in agenturvertraglicher Beziehung stehen, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigung Dritter handelt Hinweise zur Antragsaufnahme Die Angabe der zuständigen Erlaubnisbehörde (IHK oder die durch Landesrecht bestimmte Behörde, insbesondere das Gewerbeamt, ist stets erforderlich) Spätschadenschutz Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Laufzeit des Vertrages begangenen Verstöße. Versicherungspflicht bei Personenhandelsgesellschaften Bei Personenhandelsgesellschaften unterliegen die persönlich haftenden Gesellschafter einer Erlaubnispflicht mit der Folge, dass Versicherungsschutz nachgewiesen werden muss. Dies bedeutet, dass die Versicherungssumme (einschließlich der Jahreshöchstersatzleistung) neben der Gesellschaft jedem einzelnen persönlichen haftenden Gesellschafter zur Verfügung gestellt werden muss. Nicht erforderlich ist, dass gesonderte Versicherungsverträge abgeschlossen werden. Erläuterungen GmbH & Co. KG mit der GmbH als geschäftsführender Gesellschafter OHG mit zwei geschäftsführenden Gesellschaftern Versicherungsnehmer: Mustermann GmbH & Co. KG Mitversicherte Person: Mustermann GmbH Versicherungsnehmer: Mustermann OHG Mitversicherte Personen: 3. Karl-Heinz Muster 4. Lisa Muster Folge: 2 Versicherungsnachweise Folge: 3 Versicherungsnachweise Seite 298 von 476 Finanzdienstleister Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 03/2016 Immobiliardarlehensvermittler, Honorar-Immobiliardarlehensberater (§ 34i GewO) Beiträge Versicherungssumme 500.000 EUR Jahresumsatz* Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 5,00 ‰ 150,00 EUR bis 250.000 EUR* 2,50 ‰ 625,00 EUR über 250.000 EUR Anfrage Vereinbarung abweichender Selbstbehalt Nachlass 500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 7% 750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 13 % 1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 15 % 1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 17 % Immobiliardarlehensvermittler, Honorar-Immobiliardarlehensberater (§ 34i GewO) Erläuterungen Versicherungsumfang Vermittlung von oder Beratung zu ImmobiliarVerbraucherdarlehensverträgen oder entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen. Selbstbeteiligung 250 EUR fester Selbstbehalt. Allgemeine Versicherungsbedingungen Mitversichert ist die rechtlich zulässige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel Ausschlüsse (auszugsweise) Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflicht für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) - - Ansprüche von Darlehensgebern oder Unternehmen, die mit dem VN in agenturvertraglicher Beziehung stehen, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigung Dritter handelt Ansprüche von Unternehmen, mit denen der VN verbunden ist Spätschadenschutz Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Laufzeit des Vertrages begangenen Verstöße. Besondere Vereinbarungen für Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) Besondere Bedingungen Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Immobiliardarlehensvermittler und HonorarImmobiliardarlehensberater (KREDIT) Versicherungssummenklausel (KREDIT-VSU) und Beitragsanpassungs- Hinweise zur Antragsaufnahme Die Angabe der zuständigen Erlaubnisbehörde (IHK oder die durch Landesrecht bestimmte Behörde), ist stets erforderlich. Der Abschluss über R+V CONNECT ist ab dem 01.07.2016 möglich. Seite 299 von 476 Finanzdienstleister Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 03/2016 Mitversicherung geschäftsführender Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft Beiträge ohne eigene Tätigkeiten außerhalb der Gesellschaft* Versicherungssumme 500.000 Beitrag je Person EUR 120,00 EUR * Versicherungsschutz wird geboten für persönlich haftende Gesellschafter einer im Handelsregister eingetragenen Personenhandelsgesellschaften unter der Voraussetzung, dass die Gesellschafter keine Tätigkeiten außerhalb der Personenhandelsgesellschaft (= Versicherungsnehmer) ausüben. Beitrag gilt je versicherungspflichtige Person. Mitversicherung geschäftsführender Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft mit eigenen Tätigkeiten außerhalb der Gesellschaft* Versicherungssumme Beiträge 500.000 EUR Jahresumsatz Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 5,00 ‰ 150,00 EUR bis 250.000 EUR* 2,50 ‰ 625,00 EUR über 250.000 EUR Anfrage Vereinbarung abweichender Selbstbehalt Nachlass 500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 7% 750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 13 % 1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 15 % 1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 17 % Versicherungspflicht bei Personenhandelsgesellschaften Bei Personenhandelsgesellschaften unterliegen die persönlich haftenden Gesellschafter einer Erlaubnispflicht mit der Folge, dass Versicherungsschutz nachgewiesen werden muss. Dies bedeutet, dass die Versicherungssumme (einschließlich der Jahreshöchstersatzleistung) neben der Gesellschaft jedem einzelnen persönlichen haftenden Gesellschafter zur Verfügung gestellt werden muss. Nicht erforderlich ist, dass gesonderte Versicherungsverträge abgeschlossen werden. Erläuterungen GmbH & Co. KG mit der GmbH als geschäftsführender Gesellschafter OHG mit zwei geschäftsführenden Gesellschaftern Versicherungsnehmer: Mustermann GmbH & Co. KG Mitversicherte Person: Mustermann GmbH Versicherungsnehmer: Mustermann OHG Mitversicherte Personen: 5. Karl-Heinz Muster 6. Lisa Muster Folge: 2 Versicherungsnachweise Folge: 3 Versicherungsnachweise Seite 300 von 476 Finanzdienstleister Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 03/2016 Erläuterungen zur Erlaubnis- und Versicherungspflicht Anlageberater, Anlagevermittler Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO) Anlageberater oder Anlagevermittler, die über Finanzinstrumente und Vermögensanlagen beraten oder diese vermitteln, unterliegen seit dem 01.11.2007 der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (Bafin) und benötigen eine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG). Seit dem 01.07.2013 besteht eine Versicherungspflicht für Vermittler von Die Erlaubnis setzt u.a. ein Mindestkapital von 50.000 EUR voraus, welches durch den Nachweis einer geeigneten Versicherung im Sinne von § 33 Absatz 1 Satz 2 KWG ersetzt werden kann. Die Versicherungssumme muss mindestens 1 Mio. EUR je Versicherungsfall und 1.500.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres betragen. Die vorstehenden Informationen gelten auch für Honorar-Anlageberater. Ausnahme: Eine Erlaubnis nach § 32 KWG ist nicht notwendig, wenn der Vermittler unter dem Haftungsdach eines Kredit- oder Wertpapierdienstleistungsinstitutes nach § 2 Absatz 10 KWG tätig wird (sog. vertraglich gebundener Vermittler) oder bestimmte Arten von Finanzinstrumenten oder Vermögensanlagen im Rahmen einer Gewerbeberechtigung nach § 34f GewO als Finanzanlagervermittler bzw. nach § 34h GewO als Honorar-Finanzanlagenberater ausübt. - - Anteilen oder Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs, Anteilen oder Aktien an geschlossenen Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetztes. Die gesetzliche Mindestversicherungssumme beträgt 1.230.000 EUR 1.850.000 EUR je Versicherungsfall für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres Diese wird kontinuierlich anhand des Europäischen Verbraucherpreis-Indexes überprüft. Zeitpunkt der nächsten Überprüfung ist der 15.01.2018. Die vorstehenden Informationen gelten ab dem 01.08.2014 auch für Honorar-Anlagenberater mit Erlaubnis nach § 34h GewO. Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i GewO) Vermittler, die Immobilienkredite an Verbraucher vermitteln und hierzu beraten, benötigen eine Gewerbeerlaubnis nach 34i Absatz 1 GewO. Für Inhaber einer Erlaubnis nach § 34c GewO besteht eine Übergangsfrist bis zum 21.03.2017. Die gesetzliche Mindestversicherungssumme beträgt 460.000 EUR 750.000 EUR je Versicherungsfall für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres Diese wird durch die Europäische Kommission durch eine Verordnung festgelegt und kontinuierlich überprüft. Zeitpunkt der nächsten Überprüfung ist der 21.03.2018 und nachfolgende alle 2 Jahre. Honorar-Immobiliardarlehensberater Es handelt sich um eine Form der Berufsausübung, die im Vermittlerregister angegeben wird. Diese Tätigkeit setzt ebenfalls eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 GewO voraus. Seite 301 von 476 Finanzdienstleister Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 03/2016 Mitversicherung Erbringung weitere Finanzdienstleistungen HV790837 Versicherungssummen Jahresumsatz 250.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag Beiträge 500.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 6,40 ‰ 160,00 EUR 8,00 ‰ 200,00 EUR bis 500.000 EUR 3,20 ‰ 800,00 EUR 4,00 ‰ 1.000,00 EUR bis 1.500.000 EUR 1,60 ‰ 1.600,00 EUR 2,00 ‰ 2.000,00 EUR über 1.500.000 EUR Versicherungssummen Jahresumsatz Anfrage Direktion Anfrage Direktion 750.000 EUR 1.000.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 10,50 ‰ 787,50 EUR 13,00 ‰ 975,00 EUR bis 500.000 EUR 5,25 ‰ 1.312,50 EUR 6,50 ‰ 1.625,00 EUR bis 1.500.000 EUR 2,625 ‰ 2.625,00 EUR 3,25 ‰ 3.250,00 EUR über 1.500.000 EUR Versicherungssummen Jahresumsatz Anfrage Direktion Anfrage Direktion 1.250.000 EUR 1.500.000 EUR Beitragssatz Mindestbeitrag Beitragssatz Mindestbeitrag bis 125.000 EUR 14,60 ‰ 1.095,00 EUR 16,20 ‰ 1.215,00 EUR bis 500.000 EUR 7,30 ‰ 1.825,00 EUR 8,10 ‰ 2.025,00 EUR bis 1.500.000 EUR 3,65 ‰ 3.650,00 EUR 4,05 ‰ 4.050,00 EUR über 1.500.000 EUR Anfrage Direktion Vereinbarung abweichender Selbstbehalt Anfrage Direktion Nachlass 500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 7% 750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 13 % 1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 15 % 1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall 17 % Seite 302 von 476 Finanzdienstleister Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 03/2016 Versicherungsumfang Erläuterungen Versicherungsumfang Selbstbeteiligung - 250 EUR fester Selbstbehalt. - Vermittlung von Immobilien Vermittlung von Miet- und Pachtverträgen Verwaltung von Wohn- oder Geschäftseinheiten Vermittlung von Finanzierungen (siehe Hinweis) Vermittlung von Spareinlagen und Kontenverträgen Vermittlung von Bausparverträgen Vermittlung von Leasingverträgen Vermittlung von Mitgliedschaften einer gesetzlichen Krankenversicherung Hinweis zur Finanzierungsvermittlung Die Vermittlung von VerbraucherImmobiliardarlehensverträgen fällt unter die Erlaubnis-und Versicherungspflicht nach § 34i GewO. Die Vermittlung von Direktinvestments sowie von partiarischen Darlehen oder Nachrangdarlehen fällt unter die Erlaubnis- und Versicherungspflicht nach § 34f Absatz 1 Nr. 3 GewO, sofern keine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz besteht. Allgemeine Versicherungsbedingungen Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflicht für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) Besondere Vereinbarungen für Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) Besondere Bedingungen Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für die Erbringung von Finanzdienstleistungen (FINANZ) Hinweise zur Antragsaufnahme Der Abschluss ist nur in Verbindung mit einem Hauptrisiko möglich. Ausschlüsse (auszugsweise) - Ansprüche von Unternehmen, mit denen der VN verbunden ist Ansprüche von Unternehmen, die mit dem VN in agenturvertraglicher Beziehung stehen, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigung Dritter handelt Spätschadenschutz Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Laufzeit des Vertrages begangenen Verstöße. Seite 303 von 476 Finanzdienstleister Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 03/2016 Finanzdienstleister Schadenbeispiele Fehlerhafte Anlageberatung oder -vermittlung - - Darlehensvermittlung/-beratung Versehentliche Empfehlung einer für den Kunden nicht geeigneten Anlageform Versehentliche Empfehlung eines für den Kunden nicht geeigneten Anlageprodukts fehlende Aufklärung über die Möglichkeit des Verlustes einer Einlage, insbesondere Totalverlust fehlende Aufklärung über die Möglichkeit über bestehende Nachschusspflichten - Versehentliche Nichtweiterleitung von Anträgen und Unterlagen Fehler bei der Ermittlung des persönlichen Bedarfs des Darlehensnehmers Empfehlung einer ungeeigneten Finanzierungsform Vermittlung von Bausparverträgen - fehlerhafte Auskunft Fehler bei der Ausfüllung von Formularen versehentliche Nichtweiterleitung von Unterlagen Seite 304 von 476 Finanzdienstleister Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 03/2016 Finanzdienstleister Versicherungsbedingungen Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Anlageberater, Anlagevermittler ANLAGE - Ausgabe November 2015 1. Risikobeschreibung Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Tätigkeit als Anlageberater oder Anlagevermittler mit Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetzes (KWG). Der Versicherungsschutz umfasst folgende Tätigkeiten: 1.1 Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Beauftragte, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Absatz 11 KWG beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung). 1.2 Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Absatz 11 KWG (Anlagevermittlung). 2. Versicherungssumme In Abänderung von 3.2.1 3. der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Geschäftes als ein Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten Verstoßes. 3. Ausschlüsse In Ergänzung zu 4. AVB-P sind Haftpflichtansprüche ausgeschlossen 3.1 die dadurch entstanden sind, dass in Aussicht gestellte Renditen, Gewinnerwartungen, Verzinsungen, steuerliche Vorteile oder sonstige Entwicklungen nicht eingetroffen sind (Rendite- und Performancerisiko) oder diesbezüglich unrichtige Angaben gemacht wurden; 3.2 wegen Schäden aus der Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind; 3.3 von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der versicherten Tätigkeiten in agenturvertraglichen Beziehungen stehen, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigungen Dritter handelt; 3.4 von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben; 3.5 die darauf beruhen, dass der Versicherungsnehmer wegen unrichtigen Prospektinhalts oder unrichtigem Produktinformationsblatt unter dem Gesichtspunkt einer abgeleiteten Initiatoreneigenschaft (Prospekthaftung im engeren Sinn) in Anspruch genommen wird. Mitversichert bleibt die Verletzung eigener Pflichten des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Anlageberater oder Anlagevermittler. 4. mers Obliegenheiten des Versicherungsneh- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, im Rahmen eines Beratungsprotokolls die Erfüllung nachstehender gesetzlicher Pflichten zu dokumentieren und das Protokoll im Versicherungsfall dem Versicherer vorzulegen: 4.1 Die Übergabe des Informationsblatts oder der wesentlichen Anlegerinformationen nach § 31 Absatz 3 a des Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) oder, soweit vorhanden, des VermögensanlagenInformationsblatts; 4.2 die erfolgte Einholung von Informationen über den Anleger gemäß von § 31 Absatz 4 WpHG; 4.3 die Darlegung von Kosten und Nebenkosten des Finanzinstruments nach § 31 Absatz 3 Nr. 4 WpHG sowie 4.4 die Darlegung etwaiger Interessenkonflikte nach § 31 Absatz 1 Nr. 2 WpHG. Seite 305 von 476 Finanzdienstleister Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 03/2016 Finanzdienstleister Versicherungsbedingungen Zusatzvereinbarung zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zum erforderlichen Nachweis einer geeigneten Versicherung im Sinne von § 33 Absatz 1 Satz 2 Kreditwesengesetz (KWG) ANLAGE-V - Ausgabe Juli 2014 1. Versicherungsumfang 1.1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich in Ansehung Dritter auch auf Haftpflichtansprüche, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit vorsätzlich oder wissentlich begangen worden sind nach Maßgabe der dem Vertrag zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen sowie nachfolgenden Bestimmungen. 1.2 Die Freistellung des Versicherungsnehmers von Schadenersatzansprüchen Dritter gemäß 3.1.1. AVB-P befreit den Schadenverursacher nicht von seiner Schadenersatzpflicht. 1.3 Die Entschädigungsleistung ist begrenzt auf den Betrag, der der Höhe des notwendigen Anfangskapitals im Sinne von § 33 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 1 a KWG entspricht. Bei Anlageberatern, Anlage- oder Abschlussvermittlern, die zugleich als Versicherungsvermittler oder -berater nach der Gewerbeordnung registriert sind, entspricht die Entschädigungsleistung der Höhe des notwendigen Anfangskapitals nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 1 f KWG. 1.4 Unter Anrechnung auf die im Versicherungsschein ausgewiesene Versicherungssumme (Sublimit) steht die Entschädigungsleistung wegen vorsätzlicher oder wissentlicher Pflichtverletzungen insgesamt für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres einmal zur Verfügung (einfache Jahreshöchstersatzleistung). 2. 2.2 Bestehen Anhaltspunkte, die sich nach Klärung des Sachverhaltes als Versicherungsfall erweisen könnten, so hat der Versicherungsnehmer in Erweiterung von 8.2.1 AVB-P ein solches Vorkommnis unverzüglich schriftlich anzuzeigen und zwar auch dann, wenn bislang noch kein Schadenersatzanspruch erhoben worden ist. Unter einem Vorkommnis sind auch solche Sachverhalte zu verstehen, in denen eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass vorsätzlich oder zumindest wissentlich gegen gesetzliche Verhaltenspflichten, insbesondere Pflichten nach oder aufgrund des Wertpapierhandelsgesetzes, verstoßen worden ist. 3. 3.1 Der Versicherungsnehmer hat Ersatzansprüche, welche ihm in Ansehung der von dem Versicherer erbrachten Leistung gegen den Schadenverursacher oder einem anderen zustehen, unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei deren Durchsetzung durch den Versicherer, soweit erforderlich, mitzuwirken. Die Ansprüche gehen insoweit auf den Versicherer über, als dieser den Versicherungsnehmer von Schadenersatzverpflichtungen gegenüber Dritten freigestellt hat. 4. Obliegenheiten, Gefahrerhöhungen 2.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet alle Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, insbesondere vertraglich gebundene Vermittler im Sinne von § 2 Absatz 10 KWG, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf ihre persönliche Eignung und Zuverlässigkeit (Vertrauenswürdigkeit) bei Beginn und während der Vertragslaufzeit zu überprüfen. Übergang von Ersatzansprüchen Regressvereinbarung Ist die vorsätzliche oder wissentliche Pflichtverletzung durch den Versicherungsnehmer selbst oder seiner Repräsentanten begangen worden, so nimmt der Versicherer Rückgriff gegenüber dem Versicherungsnehmer. Seite 306 von 476 Finanzdienstleister Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 03/2016 Finanzdienstleister Risikobeschreibung und Finanzanlagenberater Versicherungsbedingungen Besondere Bedingungen für Finanzanlagenvermittler oder Honorar- FINVERM - Ausgabe November 2015 1. Risikobeschreibung 1.1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit vereinbart (siehe Versicherungsschein), auf die rechtlich zulässige Anlageberatung oder die Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von 1.2 Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EUInvestmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetz vertrieben werden dürfen; 1.3 Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetz vertrieben werden dürfen; 1.4 Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes, sofern die Annahme der Gelder nicht als Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes zu qualifizieren ist. 1.5. Mitversichert ist die nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese als Nebendienstleistung zum versicherten Berufs- und Tätigkeitsbild gehört. 2. Versicherungssumme 2.1 Die vereinbarte Versicherungssumme (einschließlich der Jahreshöchstersatzleistung) steht für alle versicherten Tätigkeiten insgesamt zur Verfügung. 2.2 In Abänderung von 3.2.1 3. der Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflicht-versicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Geschäftes als ein Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten Verstoßes. 3. Ausschlüsse In Ergänzung zu 4 AVB-P sind Haftpflichtansprüche ausgeschlossen 3.1 die dadurch entstanden sind, dass in Aussicht gestellte Renditen, Gewinnerwartungen, Verzinsungen, steuerliche Vorteile oder sonstige Entwicklungen nicht eingetroffen sind (Rendite- und Performancerisiko) oder diesbezüglich unrichtige Angaben gemacht wurden; 3.2 wegen Schäden aus der Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind; 3.3 von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der versicherten Tätigkeiten in agenturvertraglichen Beziehungen stehen, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigungen Dritter handelt; 3.4 von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben; 3.5 die darauf beruhen, dass der Versicherungsnehmer wegen unrichtigen Prospektinhalts oder unrichtigem Produktinformationsblatt unter dem Gesichtspunkt einer abgeleiteten Initiatoreneigenschaft (Prospekthaftung im engeren Sinn) in Anspruch genommen wird. Mitversichert bleibt die Verletzung eigener Pflichten des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Finanzanlagenvermittler bzw. Honorar-Finanzanlagenberater. 4. Dokumentationspflichten des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, im Rahmen eines Beratungsprotokolls die Erfüllung nachstehender gesetzlicher Pflichten zu dokumentieren und das Protokoll im Versicherungsfall dem Versicherer vorzulegen: 4.1 Information des Anlegers über Risiken, Kosten und Nebenkosten sowie Interessenkonflikte nach § 13 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV); 4.2 Einholung von Informationen über den Anleger und die Empfehlung einer geeigneten Finanzanlage (§ 16 FinVermV) sowie 4.3 Übergabe des gesetzlichen Verkaufsprospektes oder die Bereitstellung eines Informationsblattes im Sinne von § 15 FinVermV. 5. Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers 5.1 Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, der zuständigen Erlaubnisbehörde nach § 117 Absatz 2 VVG die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann, unverzüglich mitzuteilen. 5.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung der zuständigen Erlaubnisbehörde dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. Seite 307 von 476 Finanzdienstleister Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 03/2016 Finanzdienstleister Versicherungsbedingungen Versicherungssummen- und Beitragsanpassungsklausel VSU - Ausgabe Juli 2014 1. Anpassung der Versicherungssumme an die Preisentwicklung 1.1 Ist aufgrund einer gesetzlichen Anpassung der Mindestversicherungssumme die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme niedriger als die Gesetzliche, so gewährt der Versicherer mit Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung Versicherungsschutz in Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme. Maßgeblich sind die Beträge, die durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 02. Januar des jeweiligen Anpassungsjahres im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sind. Dieser wird auf den nächst höheren Tausendbetrag in Euro aufgerundet. 1.2 Im Falle einer notwendigen Anpassung gilt die angepasste Versicherungssumme mit Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung als vertraglich vereinbarte Versicherungssumme. 1.3 Eine Änderung der vertraglich vereinbarten Jahreshöchstleistung des Versicherers findet, unbeschadet der Bestimmungen unter 4. dieser Vereinbarungen, nicht statt. 2. Anpassung des Beitrags an die höhere gesetzliche Mindestversicherungssumme Im Falle einer notwendigen Anpassung der Versicherungssumme erhöht sich der Versicherungsbeitrag am 15. Januar desselben Jahres und zwar um den vereinbarten Erhöhungssatz. Dieser beträgt die Hälfte des prozentualen Veränderungswertes zwischen der bisher vertraglich vereinbarten Versicherungssumme und der durch den Gesetzgeber neu bestimmten Mindestversicherungssumme. 3. Verminderung der gesetzlichen Mindestversicherungssumme 3.1 Hat der Versicherungsnehmer nur in Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme einschließlich etwaiger Anpassungen Versicherungsschutz vereinbart und verringert sich diese, so bleibt die bisherige Mindestversicherungssumme als neue vertragliche Versicherungssumme bestehen. Der Versicherungsnehmer kann jedoch auf ausdrücklichen Wunsch verlangen, dass die Versicherungssumme auf die neue gesetzliche Mindestversicherungssumme für die Zukunft reduziert wird. 3.2 Übt der Versicherungsnehmer dieses Wahlrecht aus, reduziert sich die Versicherungssumme frühestens zum 15. Januar des Anpassungsjahres auf die neue gesetzliche Mindestversicherungssumme. Die vereinbarte Jahreshöchstersatzleistung bleibt hiervon ausgenommen. 3.3 Im Falle der Verminderung der Versicherungssumme gilt Folgendes: Der Versicherungsbeitrag reduziert sich um den hälftigen prozentualen Veränderungssatz von der bisherigen Versicherungssumme und der durch den Gesetzgeber neu bestimmten Mindestversicherungssumme. 3.4 Unberührt von diesen Bestimmungen bleibt die Möglichkeit des Versicherungsnehmers die Versicherungssumme im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen für die Zukunft zu verändern. Eine Reduzierung unterhalb der gesetzlichen Mindestversicherungssumme ist indes ausgeschlossen. 4. Sonstige Anpassungen an gesetzliche Erfordernisse Werden Inhalt und Umfang der Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung gesetzlich oder aufgrund einer gesetzlich erlassenen Verordnung oder Verwaltungsanweisung der Erlaubnisbehörde geändert, so bestimmen sich die Änderungen in diesem Vertrag nach § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). 5. Erläuterungen 5.1 Anpassung der Versicherungssumme 5.1.1 Die Mindestversicherungssumme einschließlich der Jahreshöchstleistung unterliegt einer automatischen gesetzlichen Überprüfung und Anpassung. Anhand der vom Statistischen Amt der Europäischen Union (EUROSTAT) ermittelten Änderung des Europäischen Verbraucherpreisindexes (EVPI) veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger am 02. Januar des jeweiligen Anpassungsjahres die angepassten Mindestversicherungssumme und Mindestjahreshöchstersatzleistung. Der Betrag der Mindestversicherungssumme wird vertraglich auf den nächst höheren Tausendbetrag in EUR aufgerundet. 5.1.2 Ist im Versicherungsvertrag die gesetzliche Versicherungssumme vereinbart, so wird diese bei einer gesetzlichen Erhöhung der Mindestversicherungssumme automatisch zum 15. Januar desselben Jahres zur neuen vertragliche Versicherungssumme. Gleiches gilt für eine Erhöhung der gesetzlichen Mindestjahreshöchstleistung, wenn diese die vereinbarte Jahreshöchstleistung übersteigt. 5.1.3 Ist eine höhere Versicherungssumme als die gesetzliche Mindestversicherungssumme vereinbart, so erfolgt eine Anpassung der Versicherungssumme erst mit dem Zeitpunkt, zu dem die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme die gesetzliche Mindestversicherungssumme unterschreitet. Seite 308 von 476 Finanzdienstleister Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 03/2016 Finanzdienstleister Versicherungsbedingungen 5.2 Anpassung des Versicherungsbeitrags an eine Erhöhung des Versicherungsschutzes Aufgrund der Erhöhung der Versicherungssumme wird auch der Versicherungsbeitrag angepasst. Dieser erhöht sich um die Hälfte des Unterschiedes zwischen der bisherigen vertraglich vereinbarten Versicherungssumme und der neuen durch Gesetz bestimmten Mindestversicherungssumme. Beispiel bei bislang vereinbarter gesetzlicher Versicherungssumme: Gesetzliche Steigerung der Versicherungssumme um 13 Prozent Vertragliche Steigerung der Versicherungssumme um 13 Prozent Beitragserhöhung um 6,5 Prozent Beispiel bei bislang vereinbarter höherer Versicherungssumme: Gesetzliche Steigerung der Versicherungssumme um 13 Prozent Vertragliche Steigerung der Versicherungssumme um 7 Prozent Beitragserhöhung um 3,5 Prozent 5.3 Verfahren bei Verringerung der gesetzlichen Mindestversicherungssumme Sofern der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz nur im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherungssumme vereinbart hat, hat der Versicherungsnehmer bei Verringerung der gesetzlichen Versicherungssumme ein Wahlrecht, ob der Versicherungsvertrag entsprechend der Verringerung der gesetzlichen Versicherungssummen angepasst wird oder ob die bisherige gesetzliche Mindestversicherungssumme als neue vertraglich vereinbarte Versicherungssumme bestehen bleibt. Bei Verringerung der vertraglichen Versicherungssumme verringert sich der Beitrag entsprechend dem bei einer Erhöhung geltenden Verhältnis. Beispiel: Gesetzliche Verringerung der Versicherungssumme um 5 Prozent Vertragliche Verringerung der Versicherungssumme um 5 Prozent Beitragsänderung um 2,5 Prozent Seite 309 von 476 Finanzdienstleister Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 03/2016 Finanzdienstleister Risikobeschreibung und Besondere Immobiliardarlehensberater Versicherungsbedingungen Bedingungen für Immobiliardarlehensvermittler und Honorar- KREDIT – Ausgabe März 2016 1. Risikobeschreibung Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die rechtlich zulässige Beratung, Vermittlung, den Nachweis oder eine anderweitige Hilfestellung beim Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne von § 491 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne von § 506 BGB. 2. Versicherungsumfang Mitversichert ist die nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese als Nebendienstleistung zum versicherten Berufs- und Tätigkeitsbild gehört. 3. Versicherungssumme In Abänderung von 3.2.1 3. der Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVBP) gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Geschäftes als ein Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten Verstoßes. 4. Ausschlüsse In Ergänzung zu 4 AVB-P sind Haftpflichtansprüche ausgeschlossen 4.1 die daraus hergeleitet werden, dass Kenntnisse über die mangelnde Kreditwürdigkeit eines Darlehensnehmers nicht an den Darlehensgeber weitergeleitet oder Verpflichtungen zur Nachforschung über die Kreditwürdigkeit nicht erfüllt worden sind; 4.2 von Darlehensgebern sowie von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der versicherten Tätigkeit in agenturvertraglichen Beziehungen stehen, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigungen des Darlehensnehmers handelt; 4.3 wegen Schäden aus der Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind. 5. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich folgende Umstände anzuzeigen: 5.1 Änderung seiner Anschrift oder der zuständigen Erlaubnisbehörde, 5.2 Änderung der Berufsausübung im Hinblick auf die Registrierung als Vermittler oder Honorarberater im Sinne von § 6 Absatz 1 Ziffer 3 oder 4 der Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV). 6. Anzeigepflichten des Versicherers Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung nach § 34i Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) zuständigen Behörde unverzüglich Mittteilung zu machen über 6.1 die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags, ggf. erst nach Ablauf der Frist nach § 38 Absatz 3 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG); 6.2 das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person aus einem Gruppenversicherungsvertrag sowie 6.3 jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann. Seite 310 von 476 Finanzdienstleister Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 03/2016 Finanzdienstleister Versicherungsbedingungen Versicherungssummen- und Beitragsanpassungsklausel KREDIT-VSU – Ausgabe März 2016 1. Anpassung der Versicherungssumme 1.1 Ist aufgrund einer gesetzlichen Anpassung der Mindestversicherungssumme die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme niedriger als die gesetzliche, so gewährt der Versicherer mit Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung Versicherungsschutz in Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme. Maßgeblich sind die Beträge, die aufgrund der Richtlinie 2014/17/EU von der Europäischen Kommission durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1125/2014 bestimmt worden sind, vgl. auch § 10 Absatz 2 der Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV). 1.2 Im Falle einer notwendigen Anpassung gilt die angepasste Versicherungssumme mit Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung als vertraglich vereinbarte Versicherungssumme. 1.3 Eine Änderung der vertraglich vereinbarten Jahreshöchstleistung des Versicherers findet, unbeschadet der Bestimmungen unter 4 dieser Vereinbarungen, nicht statt. 2. Anpassung des Beitrags an die höhere gesetzliche Mindestversicherungssumme Im Falle einer notwendigen Anpassung der Versicherungssumme erhöht sich der Versicherungsbeitrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung durch die Delegierte Verordnung der Europäischen Kommission und zwar um den vereinbarten Erhöhungssatz. Dieser beträgt die Hälfte des prozentualen Veränderungswertes zwischen der bisher vertraglich vereinbarten Versicherungssumme und der durch die Europäische Kommission neu bestimmten Mindestversicherungssumme. 3. Verminderung der gesetzlichen Mindestversicherungssumme 3.1 Hat der Versicherungsnehmer nur in Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme einschließlich etwaiger Anpassungen Versicherungsschutz vereinbart und verringert sich diese, so bleibt die bisherige Mindestversicherungssumme als neue vertragliche Versicherungssumme bestehen. 3.2 Der Versicherungsnehmer kann jedoch auf ausdrücklichen Wunsch verlangen, dass die Versicherungssumme auf die neue gesetzliche Mindestversicherungssumme für die Zukunft reduziert wird. 3.3 Übt der Versicherungsnehmer dieses Wahlrecht aus, reduziert sich die Versicherungssumme frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung der Europäischen Kommission auf die neue gesetzliche Mindestversicherungssumme. Die vereinbarte Jahreshöchstersatzleistung bleibt hiervon ausgenommen. 3.4 Im Falle der Verminderung der Versicherungssumme gilt Folgendes: Der Versicherungsbeitrag reduziert sich um den hälftigen prozentualen Veränderungssatz von der bisherigen Versicherungssumme und der durch die Europäische Kommission neu bestimmten Mindestversicherungssumme. 3.5 Unberührt von diesen Bestimmungen bleibt die Möglichkeit des Versicherungsnehmers, die Versicherungssumme im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen für die Zukunft zu verändern. Eine Reduzierung unterhalb der gesetzlichen Mindestversicherungssumme ist indes ausgeschlossen. 4. Sonstige Anpassungen an gesetzliche Erfordernisse Werden Inhalt und Umfang der Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung gesetzlich oder aufgrund einer gesetzlich erlassenen Verordnung oder Verwaltungsanweisung der Erlaubnisbehörde geändert, so bestimmen sich die Änderungen in diesem Vertrag nach § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). 5. Erläuterungen 5.1 Anpassung der Versicherungssumme 5.1.1 Ist im Versicherungsvertrag die gesetzliche Versicherungssumme vereinbart, so wird diese bei einer gesetzlichen Erhöhung der Mindestversicherungssumme automatisch zur neuen vertraglichen Versicherungssumme. Gleiches gilt für eine Erhöhung der gesetzlichen Mindestjahreshöchstleistung, wenn diese die vereinbarte Jahreshöchstleistung übersteigt. 5.1.2 Ist eine höhere Versicherungssumme als die gesetzliche Mindestversicherungssumme vereinbart, so erfolgt eine Anpassung der Versicherungssumme erst mit dem Zeitpunkt, zu dem die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme die gesetzliche Mindestversicherungssumme unterschreitet. Seite 311 von 476 Finanzdienstleister Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 03/2016 Finanzdienstleister Versicherungsbedingungen 5.2 Anpassung des Versicherungsbeitrags an eine Erhöhung des Versicherungsschutzes Aufgrund der Erhöhung der Versicherungssumme wird auch der Versicherungsbeitrag angepasst. Dieser erhöht sich um die Hälfte des Unterschiedes zwischen der bisherigen vertraglich vereinbarten Versicherungssumme und der neuen durch Gesetz bestimmten Mindestversicherungssumme. Beispiel bei bislang vereinbarter gesetzlicher Versicherungssumme: Gesetzliche Steigerung der Versicherungssumme um 13 Prozent Vertragliche Steigerung der Versicherungssumme um 13 Prozent Beitragserhöhung um 6,5 Prozent Beispiel bei bislang vereinbarter höherer Versicherungssumme: Gesetzliche Steigerung der Versicherungssumme um 13 Prozent Vertragliche Steigerung der Versicherungssumme um 7 Prozent Beitragserhöhung um 3,5 Prozent 5.3 Verfahren bei Verringerung der gesetzlichen Mindestversicherungssumme Sofern der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz nur im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherungssumme vereinbart hat, hat der Versicherungsnehmer bei Verringerung der gesetzlichen Versicherungssumme ein Wahlrecht, ob der Versicherungsvertrag entsprechend der Verringerung der gesetzlichen Versicherungssummen angepasst wird oder ob die bisherige gesetzliche Mindestversicherungssumme als neue vertraglich vereinbarte Versicherungssumme bestehen bleibt. Bei Verringerung der vertraglichen Versicherungssumme verringert sich der Beitrag entsprechend dem bei einer Erhöhung geltenden Verhältnis. Beispiel: Gesetzliche Verringerung der Versicherungssumme um 5 Prozent Vertragliche Verringerung der Versicherungssumme um 5 Prozent Beitragsänderung um 2,5 Prozent Seite 312 von 476 Finanzdienstleister Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 03/2016 Finanzdienstleister Versicherungsbedingungen Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für die Erbringung von weiteren Finanzdienstleistungen FINANZ - Ausgabe März 2016 1. Risikobeschreibung 1.1 Versicherungsschutz besteht für die rechtlich zulässige Vermittlung von oder den Nachweis über 1.1.1 Verträgen über Grundstücke, grundstückgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume; 1.1.2 Darlehensverträgen im Sinne von § 34c Absatz 1 Nr. 2 Gewerbeordnung (GewO); nicht versichert ist die Vermittlung von Darlehensverträgen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagegesetzes. 1.1.3 Bausparverträgen; 1.1.4 Leasingverträgen; 1.1.5 Spareinlagen und Kontenverträgen, sofern die Einlage durch eine Entschädigungsrichtung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) oder einer nach § 12 EAEG institutseigenen Einrichtung gesichert ist; 1.1.6 Mitgliedschaften einer gesetzlichen Krankenversicherung. 1.2 Versicherungsschutz besteht auch für Verwaltung von Haus-, Grundstücks- und Wohnungseigentum. 1.3 Vom Versicherungsschutz nicht umfasst sind Tätigkeiten, die unter das Kreditwesengesetz fallen oder einer Pflichtversicherung im Sinne von §§ 113 VVG unterliegen. 2. Versicherungsumfang 2.1 Mitversichert ist im vertragsgemäßen Umfang die rechtlich zulässige Beratung, auch Honorarberatung, im Zusammenhang mit der unter 1 beschriebenen Tätigkeit. 2.2 Mitversichert ist die nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese als Nebendienstleistung zum versicherten Berufs- und Tätigkeitsbild gehört. 3. Ausschlüsse In Ergänzung zu 4 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) sind Haftpflichtansprüche ausgeschlossen 3.1 die daraus hergeleitet werden, dass 3.1.1 die vorgenommenen Rechtsgeschäfte gegen die guten Sitten verstoßen, Steuerhinterziehungszwecken dienen oder einen Tatbestand geschaffen haben, der den Anfechtungsbestimmungen der Insolvenzordnung oder des Anfechtungsgesetzes unterliegt; 3.1.2 Kenntnisse über die mangelnde Bonität eines Interessenten nicht an den Auftraggeber weitergeleitet werden oder Verpflichtungen zur Nachforschung über die Kreditwürdigkeit eines Interessenten nicht erfüllt worden sind oder 3.1.3 Kenntnisse über die mangelnde Kreditwürdigkeit eines Darlehensnehmers nicht an dem Darlehensgeber weitergeleitet oder Verpflichtungen zur Nachforschung über die Kreditwürdigkeit nicht erfüllt worden sind. 3.2 die dadurch entstanden sind, dass bei der Verwaltung von Haus- und Grundbesitz Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden; 3.3 Darlehensgebern sowie von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der versicherten Tätigkeiten in agenturvertraglichen Beziehungen stehen, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigungen Dritter handelt; 3.4 wegen Schäden aus der Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind. Seite 313 von 476 Finanzdienstleister Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 03/2016 Seite 314 von 476 Finanzdienstleister Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Risiko- und Beitragsinformationen für die Ärzteregress-Versicherung für Humanmediziner Stichwort Seite Überblick 316 Ärzteregress-Versicherung für Humanmediziner 317 Schadenbeispiele 318 Versicherungsbedingungen 319 Seite 315 von 476 Ärzteregress-Versicherung für Humanmediziner Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Ärzteregress-Versicherung Überblick Zielgruppen Gemeinschaftspraxen - Alle Ärzte einer Gemeinschaftspraxis müssen sich versichern. Die Absicherung von einzelnen Ärzten einer Gemeinschaftspraxis ist nicht möglich. Humanmediziner Erläuterungen Praxisgemeinschaft Die Ärzteregress-Versicherung bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer aufgrund der Feststellung der gemeinsamen Prüfstelle im Sinne von § 106 (4) SGB V (Prüfgremium), zur Erstattung eines Mehraufwandes im Sinne von § 106 (5a) SGB V verpflichtet wird. Wegen der Bezugnahme auf § 106 SGB V, geht es also ausschließlich um eine Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung. Es müssen sich nicht alle Ärzte einer Praxisgemeinschaft versichern. Die Absicherung von einzelnen Ärzten einer Praxisgemeinschaft ist möglich. Versicherungsschutz besteht in dem vorgenannten Rahmen für folgende Fälle: - - - Anfragepflichtige Risiken - Alle Formen des Job-Sharing (z.B. Job-SharingPartner, Job-Sharing-Assistent usw.) unter Angabe der genauen Praxiskonstellation Medizinische Versorgungszentren (MVZ) unwirtschaftliche Verordnungsweise von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln unwirtschaftliche Veranlassung von Sach-, Labor- und Röntgenleistungen, sowie ähnlichen Leistungen durch Dritte (wobei z.B. der Partner in einer Gemeinschaftspraxis nicht Dritter ist) unwirtschaftliche Auftragsüberweisung zur Diagnostik und Therapie fehlerhafte Berechnung des Datums der Niederkunft einer werdenden Mutter Absicherung weiterer Haftpflichtrisiken Personen- und Sachschäden D&O Versicherung Leitungs- und Aufsichtsorgane von Kapitalgesellschaften (GmbH, Genossenschaft, Aktiengesellschaft) sowie von Vereinen, Verbänden, Kammern, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts können sich gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer organschaftlichen Tätigkeit im Rahmen einer D&O Versicherung absichern. Tarif Allgemeine Haftpflicht (teilweise anfragepflichtig) B 5 Medizinisches Hilfsgewerbe B 2 Ärzte Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele, vgl. Risiko- und Beitragsinformationen zur D&O Versicherung. Seite 316 von 476 Ärzteregress-Versicherung für Humanmediziner Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Ärzteregress-Versicherung für Humanmediziner Beiträge Versicherungssumme 100.000 EUR Beitrag je Person und Vertrag 500,00 EUR Ärzteregress-Versicherung für Humanmediziner Erläuterungen Versicherungsumfang Selbstbehalt Regress von Kassenärztlichen Vereinigungen wegen Grundsätzlich kein Selbstbehalt. - Im Falle des Regresses aufgrund einer individuellen (praxisbezogenen) Vereinbarung des Richtgrößenvolumens, beträgt der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers jedoch 25 %, mindestens aber 250 EUR. - - unwirtschaftlicher Verordnungsweise von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln unwirtschaftlicher Veranlassung von Sach-, Laborund Röntgenleistungen, sowie ähnlicher Leistungen durch Dritte (wobei z.B. der Partner in einer Gemeinschaftspraxis nicht Dritter ist) unwirtschaftlicher Auftragsüberweisung zur Diagnostik und Therapie fehlerhafter Berechnung des Datums der Niederkunft einer werdenden Mutter Jahreshöchstleistung Die vereinbarte Versicherungssumme ist zugleich die Jahreshöchstleistung für alle Verstöße innerhalb eines Versicherungsjahres. Ausschlüsse Versicherungsbedingungen - Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (AVB) wissentlich verursachte Unwirtschaftlichkeit bewusste Überschreitung des Arznei- und Heilmittelbudgets Besondere Vereinbarungen und Risikobeschreibung zur Ärzteregress-Versicherung von Human-Medizinern (ÄRZTEREGR) Seite 317 von 476 Ärzteregress-Versicherung für Humanmediziner Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Ärzteregress-Versicherung für Humanmediziner - Schadenbeispiele unwirtschaftliche Verordnungsweise unwirtschaftliche Auftragsüberweisung zur Diagnostik und Therapie - fehlerhafte Berechnung des Datums der Niederkunft einer werdenden Mutter Seite 318 von 476 Ärzteregress-Versicherung für Humanmediziner Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Ärzteregress-Versicherung für Humanmediziner Versicherungsbedingungen Besondere Vereinbarungen und Risikobeschreibung für die Ärzteregress-Versicherung von Humanmedizinern ÄRZTEREGR - Ausgabe Juli 2008 I. Gegenstand der Versicherung 3. Abweichend von § 2 IV AVB ist folgendes vereinbart: 1. Abweichend von § 1 AVB besteht Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer aufgrund der Feststellung der gemeinsamen Prüfungsstelle im Sinne von § 106 Absatz 4 SGB V (Prüfungsgremium) zur Erstattung eines Mehraufwandes im Sinne von § 106 Absatz 5a SGB V verpflichtet wird und zwar wegen a) unwirtschaftlicher Verordnungsweise von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, b) unwirtschaftlicher Veranlassung von Sach-, Laborund Röntgenleistungen, sowie ähnlichen Leistungen durch Dritte. Natürliche und juristische Personen sowie sonstige Gesellschaften im Sinne von § 4 Ziffer 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (AVB) gelten nicht als Dritte. c) unwirtschaftlicher Auftragsüberweisung zur Diagnostik und Therapie, d) fehlerhafter Berechnung des Datums der Niederkunft einer werdenden Mutter. 2. Versicherungsschutz besteht auch für den Fall, dass die Festsetzung eines den Krankenkassen zu erstattenden Mehraufwands wegen eines Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß Ziffer 1 a) bis c) im Zuge einer Honorarkürzung erfolgt. II. Versicherungsfall und zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes 1. Abweichend von § 8 I AVB ist Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages die Entscheidung des Prüfungsgremiums aufgrund einer tatsächlichen oder behaupteten Pflichtverletzung im Sinne von I 1. 2. Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle wegen Pflichtverletzungen, welche während der Dauer des Versicherungsvertrages begangen wurden. Wird eine Pflichtverletzung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. Mitversichert sind Versicherungsfälle, die nicht später als 2 Jahre nach Vertragsende dem Versicherer angezeigt worden sind für Pflichtverletzungen, die während der Laufzeit des Vertrages begangen wurden. Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres. Die Nachmeldefrist endet jedoch unmittelbar mit Beginn eines anderen Versicherungsvertrages der vorliegenden Art. III. Ausschlüsse In Ergänzung zu § 4 Ziffer 5 AVB bleiben ausgeschlossen Regressansprüche wegen 1. wissentlichem Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, 2. bewusster Überschreitung des Arznei- und Heilmittelbudgets (Richtgrößenvolumen im Sinne von § 84 SGB V oder individuell vereinbarter Richtgröße). IV. Vertragliche Obliegenheiten 1. Abweichend von § 8 II AVB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Erlass des Bescheids des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Im Zweifel hat der Versicherungsnehmer fristund formgemäß Widerspruch gegen den Bescheid des Prüfungsgremiums einzulegen. Umstände, die zu einem Bescheid des Prüfungsausschusses führen könnten, wie zum Beispiel die Ankündigung über die Einleitung eines Prüfverfahrens, eine Anhörung oder Beratung sind dem Versicherer spätestens innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. 2. In Ergänzung zu § 8 III AVB bezieht sich die Unterstützungspflicht des Versicherungsnehmers bei der Schadenabwehr insbesondere auf die Mitwirkung im Prüfungs- und Beschwerdeverfahren und das Hinwirken auf den Abschluss einer individuellen Vereinbarung im Sinne des § 106 Absatz 5d SGB V. Seite 319 von 476 Ärzteregress-Versicherung für Humanmediziner Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Ärzteregress-Versicherung für Humanmediziner Versicherungsbedingungen V. Versicherungssumme, Selbstbeteiligung, Kosten des Rechtsschutzes 1. Die vereinbarte Versicherungssumme ist zugleich die Jahreshöchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. 2. Der Versicherungsnehmer trägt in jedem Versicherungsfall den im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbehalt. Im Falle des Regresses aufgrund der Überschreitung einer individuell (praxisbezogenen) vereinbarten Richtgröße (§ 106 Absatz 5d SGB 5) beträgt der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers 25 %, mindestens jedoch 250 EUR. 3. In Erweiterung zu § 3 III 1 Satz 1 AVB trägt der Versicherer auch die Kosten für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers bereits im behördlichen Verfahren, sofern die Beauftragung des Rechtsanwaltes mit dem Versicherer abgestimmt ist. 4. Die Aufwendungen für Kosten als Leistungen des Versicherers im Verfahren nach § 106 SGB V sowie Klagen gegen oder aufgrund der Entscheidung der Prüfungsstelle werden abweichend von § 3 III 2 AVB auf die Versicherungssumme angerechnet. § 3 III 4b) Satz 2 AVB findet entsprechende Anwendung. Seite 320 von 476 Ärzteregress-Versicherung für Humanmediziner Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Risiko- und Beitragsinformationen für die Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen Stichwort Seite Überblick 322 Beiträge 323 Schadenbeispiele 324 Versicherungsbedingungen 325 Seite 321 von 476 Geheimhaltungsverpflichtungen Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen Überblick Zielgruppen Hinweise Alle selbständig tätigen Personen und Unternehmen, welche im Rahmen ihrer Tätigkeit Geheimhaltungsverpflichtungen einzuhalten haben. Es gibt keine Beschränkung auf eine spezielle Branche. Unternehmen der Rechtsform „Ltd“ können nicht versichert werden. Absicherung weiterer Haftpflichtrisiken Vermögensschadenhaftpflicht D&O Versicherung Absicherung der originären beruflichen Tätigkeit Leitungs- und Aufsichtsorgane von Kapitalgesellschaften (GmbH, Genossenschaft, Aktiengesellschaft) sowie von Vereinen, Verbänden, Kammern, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts können sich gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer organschaftlichen Tätigkeit im Rahmen einer D&O Versicherung absichern. Tarif Vermögensschaden-Haftpflicht Personen- und Sachschäden Mitversicherung der Büro-/Betriebshaftpflicht, vgl. Risiko- und Beitragsinformationen zur Büro /Betriebshaftpflichtversicherung. Tarif Allgemeine Haftpflicht B 7 Freie Berufe A 4 Sonstige gewerbliche Risiken Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele, vgl. Risiko- und Beitragsinformationen zur D&O Versicherung. Seite 322 von 476 Geheimhaltungsverpflichtungen Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen Beiträge Versicherungssumme 100.000 EUR Umsatz Beitragssatz Mindestbeitrag 0,35 ‰ 380,00 EUR bis 5.000.000 EUR Existenzgründung Nachlässe Existenzgründungsnachlass, sofern innerhalb eines Jahres nach Existenzgründung eine Vermögensschaden-Haftpflicht abgeschlossen wird. 25 % für zwei Jahre Erhöhung der Versicherungssumme Erhöhung auf Zuschläge* Erhöhung auf Erhöhung auf 150.000 EUR 35 % 300.000 EUR 115 % 500.000 EUR 220 % 200.000 EUR 60 % 350.000 EUR 140 % 750.000 EUR 320 % 250.000 EUR 85 % 400.000 EUR 170 % 1.000.000 EUR 420 % * Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag Versicherungsumfang Erläuterungen Versicherung der Verletzung von Geheimhaltungsvereinbarungen, unabhängig davon, worauf diese beruhen (Gesetz, Rechtsverordnung oder vertragliche Abrede) Selbstbehalt Erweiterung des Versicherungsschutzes Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (AVB) - Mitversicherung vorläufiger Rechtsschutz (einstweilige Verfügung) und Unterlassungsansprüche Mitversicherung von Schiedsgerichtsverfahren (unter bestimmten Voraussetzungen) Ausschlüsse - keine Mitversicherung von Subunternehmen keine Mitversicherung wegen Ansprüchen, die aus M&A-Aktivitäten, Patent-, Kartell- oder Urheberrechtsverletzungen oder Vertrags- bzw. Konventionalstrafen resultieren Kein Selbstbehalt. Versicherungsbedingungen Besondere Vereinbarungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für die Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen (GEHEIM) Besondere Vereinbarungen für Existenzgründer (EX-VH-2) Seite 323 von 476 Geheimhaltungsverpflichtungen Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen Schadenbeispiele - Ein Unternehmen beauftragt einen IT-Dienstleister mit der Optimierung seines Systems. EDVTools des IT-Dienstleisters werden von Mitarbeitern der Auftraggeberin versehentlich an Dritte weitergegeben, und gelangen so zu einem direkten Mitbewerber des Auftragnehmers. Es werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht. - Eine Bank leitet versehentlich vertraulich zu behandelnde Kundendaten an einen Geschäftspartner des Kunden. Aufgrund der darin erkennbaren problematischen finanziellen Situation des Kunden, werden die Geschäftsbeziehungen beendet. Der Kunde macht gegenüber der Bank Schadenersatzansprüche geltend. - Ein Rechtanwalt versendet versehentlich – unter Verletzung seiner gesetzlichen Geheimhaltungspflicht – vertrauliche Mandantendaten an einen anderen Mandanten. Es werden Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche geltend gemacht. - Die Angestellte eines Arztes beachtet bei der Entsorgung von Patientenakten nicht die entsprechenden Vorschriften, so dass medizinische Daten an die Öffentlichkeit gelangen. Die Patienten fordern von dem Arzt Schadensersatz wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte. Seite 324 von 476 Geheimhaltungsverpflichtungen Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen Versicherungsbedingungen Besondere Vereinbarungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen GEHEIM - Ausgabe Oktober 2011 I. Gegenstand des Versicherungsvertrages 1. Der Versicherer gewährt nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (AVB) und nachstehenden Besonderen Vereinbarungen dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er bei der Ausübung seiner beruflicher Tätigkeit von einem anderen auf Grund von Haftpflichtbestimmungen wegen der Verletzung einer Geheimhaltungsverpflichtung für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Geheimhaltungsverpflichtung aufgrund von gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Datenschutzgesetzen oder berufsständischen Vorschriften, oder aufgrund von haupt- oder nebenvertraglichen Abreden entstanden ist. Subunternehmer fallen nicht unter den Versicherungsschutz. 2. Abweichend von § 1 II AVB sind Schäden an Sachen nicht versichert. 2. Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem eine Unterlassungsklage gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht wird. IV. Schiedsgerichtsverfahren Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, sofern das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: - Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. - Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. - Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. II. Voraussetzungen des Versicherungsschutzes Versicherungsschutz besteht nur, sofern der Versicherungsnehmer seine Angestellten und Mitarbeiter von der bestehenden Geheimhaltungspflicht schriftlich informiert und diese ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet hat. III. Vorläufiger Rechtsschutz Unter der Maßgabe, dass an die Stelle des Haftpflichtanspruches gemäß § 3 III 1 a) und b) AVB der Streitwert tritt, gilt folgendes: in Erweiterung von § 3 III 1 AVB ersetzt der Versicherer: - Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung hieran entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen. V. Ausschlüsse 1. Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird und zwar auch soweit es sich um Ansprüche auf Unterlassung handelt. In Ergänzung zu § 4 AVB besteht kein Versicherungsschutz für Tätigkeiten, die im Zusammenhang stehen mit Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist es, dass der Versicherer - abweichend von § 8 AVB - von dem Beginn des Verfahrens unverzüglich, spätestens aber vier Tage nach Zustellung der Antragsschrift oder eines Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. 2. M&A Aktivitäten (Unternehmenskäufen und –verkäufen und/oder Zusammenschlüssen); 1. Kartellrechtsverletzungen; Seite 325 von 476 Geheimhaltungsverpflichtungen Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen Versicherungsbedingungen 3. Insidergeschäften im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes; Hierzu gehören insbesondere Informationen über Veränderungen VI. Subsidiaritätsklausel - im Zahlungsverhalten; Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz, so sind Versicherungsnehmerin und versicherte Personen verpflichtet, den Schaden zunächst unter dem anderweitigen Versicherungsvertrag geltend zu machen. 4. einer Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind; Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. 5. Strafschadenersatz, insbesondere punitive bzw. exemplary damages; Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht gegenüber der Versicherungsnehmerin oder einer versicherten Person bestreitet, so sind diese verpflichtet, diese Versicherungsverträge offen zu legen und etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen oder an ihn abzutreten. - der Vermögens- oder Finanzlage, - im allgemeinen Geschäftsverlauf, 6. Patentrecht; 7. Gewerblichem Rechtsschutz und Urheberrecht; 8. Vertrags- und Konventionalstrafen. Seite 326 von 476 Geheimhaltungsverpflichtungen Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 06/2013 Risiko- und Beitragsinformationen zur D&O Versicherung (Directors & Officers Liability Insurance) Einführung Stichwort Seite Einführung - Überblick 328 Haftung - Allgemeine Erläuterungen 329 Seite 327 von 476 D&O Versicherung - Einführung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 06/2013 Einführung Überblick Produkte Schadenbeispiele Mit Einführung der „Persönlichen D&O“ steht Managern/Organpersonen seit 2012 eine weitere Möglichkeit der Absicherung ihres Haftungsrisikos offen. Die Haftungsgrundlagen und –ursachen sind unabhängig von der gewählten Produktvariante. Schadenbeispiele finden Sie im jeweiligen TarifAbschnitt oder aber in den Portalen. - klassische (Unternehmens-)D&O - Persönliche D&O Hinweise zur Antragsaufnahme - SB-Versicherung* *) in Verbindung mit einer R+V Unternehmens-D&O Bisher konnte das D&O-Risiko nur als klass. Unternehmens-D&O, nämlich in Form der „Versicherung für fremde Rechnung“ (§ 43 VVG), gezeichnet werden: Versicherungsnehmer/in ist das Unternehmen, der Versicherungsanspruch steht den Managern zu. R+V setzt mit ihren Produktinnovationen hier seit Jahren regelmäßig Maßstäbe (Benchmark R+V). Nähere Informationen s.u. „Unternehmens-D&O“ Mit der „Persönlichen D&O“ steht erstmals eine vollwertige Alternative für all diejenigen Kunden zur Verfügung, die die Absicherung ihres persönlichen Haftungsrisikos nicht dem Unternehmen überlassen wollen. Versicherungsnehmer ist hier, anders als bei der Unternehmens-D&O, die einzelne Führungskraft. Eine vergleichbar weitgehende Deckung ist am Markt derzeit nicht verfügbar (Alleinstellung R+V). Nähere Informationen s.u. „Persönliche D&O“ Über die SB-Versicherung (mit oder ohne eigene Versicherungssumme) kann der Fall abgesichert werden, dass der Manager - bei Bestehen einer Unternehmens-D&O - einen gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht-Selbstbehalt (§ 93 AktG) zu tragen hat. Neuerdings kann dieser auch über die „Persönliche D&O“ abgedeckt werden. Auch hier war und ist R+V Vorreiter mit nunmehr insgesamt drei Absicherungsvarianten! Nähere Informationen s.u. „Unternehmens-D&O - Pflicht-Selbstbehalt“ sowie „Persönliche D&O - Erläuterungen“ Zielgruppen - Zeichnungsverbote Informationen zu den jeweiligen Zielgruppen und Zeichnungsverboten finden Sie unter dem jeweiligen Tarif-Abschnitt. Im Rahmen von R+V CONNECT erfolgt die Zeichnung stets ohne Unterschrift. Gleiches gilt für interaktive Anträge, die in den Portalen zum elektronischen Versand an R+V hinterlegt sind. Bei der Verwendung von Anträgen in Papierform oder des Fragebogens zur D&O Versicherung ist die Richtigkeit der Angaben hingegen zwingend von einem Organmitglied (Vorstand, Aufsichtsrat oder Geschäftsführer) durch Unterschrift zu bestätigen. Nicht ausreichend ist die Unterschrift von leitenden Angestellten/Mitarbeitern oder des Vermittlers! Jahresabschlüsse sind, soweit erforderlich, vollständig einzureichen (inkl. Testat). Nicht ausreichend sind Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Bündelprodukte / Multiline Teilweise sind die Produktvarianten auch integraler Bestandteil diverser Bündelprodukte. Nähere Informationen finden Sie unter dem jeweiligen Tarif-Abschnitt bzw. in den Portalen unter „Multiline“. Vertriebsprogramm Die Zeichnung der „Unternehmens-D&O“ erfolgt grundsätzlich über R+V CONNECT. Sie kann dort entweder im Bündel mit anderen Vertragsarten/Spartenprodukten aus dem Bereich Firmenkunden oder aber als Ein-Vertrags-Police (z.B. UNP, HaftpflichtPolice) in Deckung gegeben werden. Die weiteren Produktvarianten werden sukzessive folgen. Über den aktuellen Stand informieren Sie sich bitte unmittelbar über R+V CONNECT, im Falle einer Bündelung mit weiteren Produkten aus dem Bereich Firmenkunden entweder dort oder in den Portalen unter „Multiline“. Produktgrenzen - Antragsverfahren Informationen zu den Produktgrenzen und der Zeichnung im Antragsverfahren finden Sie unter dem jeweiligen Tarif-Abschnitt. Seite 328 von 476 D&O Versicherung - Einführung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 06/2013 Haftung Allgemeine Erläuterungen Betroffener Personenkreis Ursachen Das Thema Managerhaftung und Versicherungsschutz hat in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Nahezu täglich berichten die Medien von neuen Fällen, in denen Unternehmensleiter, deren Aufsichtsgremien oder leitende Mitarbeiter haftbar gemacht werden. Fehlentscheidungen haben nicht selten fatale Folgen - für das betroffene Unternehmen, insbesondere aber auch für die verantwortliche Führungskraft. Denn die Schadenersatzforderungen übersteigen das Privatvermögen des Handelnden meist um ein Vielfaches. Die Folge: Der finanzielle Ruin. Unternehmensleiter sehen sich bei ihrer täglichen Arbeit mit einer Vielzahl unterschiedlichster Pflichten konfrontiert, deren vollständige Kenntnis und Beachtung zunehmend schwieriger wird. Entsprechend werden Führungspersonen immer häufiger Ziel von Schadenersatzklagen und geraten zusehends in das Visier gesetzgeberischer Haftungsverschärfungen (KonTraG, MiKaTraG, MoMiG, VorstAG, etc.). Öffentliches Interesse und stetig steigende Anspruchsmentalität tragen mit dazu bei, dass der viel zitierte „Goldene Handschlag“ ausgedient hat. Im Kreuzfeuer der Kritik stehen die besonders die Organe von Unternehmen und Institutionen, welche täglich weit reichende Entscheidungen treffen müssen: Haftungssituation GmbH, gGmbH: Mit dem weiten Pflichtenkreis korrespondieren die möglichen Schadenursachen (s. Schadenbeispiele). GmbH & Co.KG: Aktiengesellschaft: Genossenschaft: OHG, KG, GbR: Geschäftsführer, Aufsichtsrat/Beirat Geschäftsführer der Komplementärin Vorstand, Aufsichtsrat Vorstand, Aufsichtsrat Geschäftsführer, Aufsichtsgremien Verantwortungsträger von Non-Profit-Organisationen: - Stiftungen - Vereine* - Körperschaften des öffentli- Verbände chen Rechts - Kammern Auch bei Vereinen* besteht Bedarf an einer D&O Versicherung. Wie bei Kapitalgesellschaften, unterliegen die Mitglieder des Vorstandes und die Besonderen Vertreter (§§ 26, 30 BGB) – und zwar trotz entsprechender Bemühungen des Gesetzgebers, ehrenamtliches Engagement zu unterstützen - einer strengen, unbegrenzten Haftung! Auch nach der „Vereinsrechtsreform“ vom 02.10.2009 (vgl. § 31a BGB) besteht - eine Haftungserleichterung allenfalls für Fälle einfacher Fahrlässigkeit; - bei Ansprüchen Dritter lediglich ein interner(!) Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein; - bei Ansprüchen des Vereins die Möglichkeit, die Haftungserleichterung durch eine Satzungsbestimmung/-änderung aufzuheben; - bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen keinerlei Haftungserleichterung. Innenhaftung Mit Innenhaftung wird ganz allgemein die Haftung des Managers seinem eigenen Unternehmen gegenüber beschrieben. Beispiel: Das Unternehmen, vertreten durch den Aufsichtsrat, nimmt den Vorstand wegen angeblichen Missmanagements auf Schadenersatz in Anspruch. Außenhaftung Sie beschreibt das Haftungsverhältnis von Organmitgliedern gegenüber Dritten, also z.B. Lieferanten, Kunden, Finanzbehörden, Sozialversicherungsträgern oder sonstigen Dritten. Beispiel: Der Geschäftsführer wird von einem Lieferanten direkt in Anspruch genommen, weil die durch sein Verschulden zahlungsunfähige Firma, die Rechnungen nicht zahlen kann. Schaden Als Schaden in Betracht kommt jede Beeinträchtigung des Vermögens (auch unbeabsichtigt). Seite 329 von 476 D&O Versicherung - Einführung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 06/2013 Haftung Allgemeine Erläuterungen Haftungsmaßstab Haftungsbegrenzung Bei Kapitalgesellschaften gilt ein besonders strenger Haftungsmaßstab. Deren Organe haften dem Unternehmen gegenüber für die „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ (§ 43 GmbHG, § 93 AktG, § 34 GenG). Eine Haftungsbegrenzung, also eine (teilweise) Freistellung von Schadenersatzansprüchen (z.B. im Anstellungsvertrag), ist dem Grunde nach nur in äußerst engen Grenzen gesetzlich zulässig. Gegenüber Dritten ist diese bei Personengesellschaften ebenfalls unzulässig. Zudem besteht gegenüber dem Unternehmen regelmäßig kein Anspruch auf Abschluss einer solchen Vereinbarung. Dies bedeutet: - Unkenntnis/individuelle Fähigkeiten sind unerheblich Haftung bereits mit Aufnahme des Amtes Haftung in unbegrenzter Höhe Haftung mit dem gesamten Privatvermögen Höhe der Kapitaleinlage (GmbH!) völlig unerheblich Haftungsumfang Grundsatz: „Gesamtschuldnerische Haftung“ Konsequenzen hieraus: - Prinzip der „Gesamtverantwortung“ („alle für einen“) - Ressortverantwortlichkeiten irrelevant - Aufsichtsgremium oft mit betroffen (Kontrollversagen) - Wahlrecht des Geschädigten betreffend Schuldner Überdies gilt bei Kapitalgesellschaften eine Umkehr der Beweislast; d.h. der in Anspruch genommene Manager muss darlegen und beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Haftungsmasse D&O Ansprüche richten sich immer gegen das gesamte Privatvermögen der Organperson. Auch bei der GmbH oder im Bereich ehrenamtlichen Engagements (häufiges Missverständnis!). Der Schadenersatzanspruch - übersteigt oft das Privatvermögen um ein Vielfaches - trifft die Liquidität des Unternehmens oft empfindlich Die D&O Versicherung hat also eine zweifache Schutzfunktion und mit dem Versicherer steht dem Geschädigten ein potenter Schuldner zur Verfügung. Kostenrisiko D&O Schadenersatzansprüche sind meist sehr hoch. Die mit der Abwehr derartiger Ansprüche einher gehenden Folgekosten (Rechtsanwälte, Gutachter, Gericht, etc.) sind oft beträchtlich. Indem R+V für die Abwehrkosten die Versicherungssumme gesondert zur Verfügung stellt wird vermieden, dass bei Verurteilung nicht mehr die volle Versicherungssumme als Ersatzleistung zur Verfügung steht. Pflicht-Selbstbehalt Am 05.08.2009 ist – als Reaktion auf die Finanzmarktkrise - das „Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung“ (VorstAG) in Kraft getreten. Dieses schreibt, z.B. für Vorstände von Aktiengesellschaften (§ 93 Abs.2 S.3 AktG), die zwingende Vereinbarung eines Selbstbehalts bei Abschluss eines D&O Vertrages vor! Dieser muss mindestens 10% eines jeden Schadens und kann für alle Schäden eines Jahres bis zum 1,5fachen der festen jährlichen Vergütung betragen. Betroffen sind insbesondere Vorstände von Aktiengesellschaften (sowie AG, KGaA, VVaG und SE). R+V bietet zur Absicherung dieses Selbstbehaltes eine einzigartige Produktlösung zu äußerst attraktiven Konditionen an und nimmt damit eine Alleinstellung am Markt ein! Alternativ kann der gesetzliche Pflicht-Selbstbehalt über eine „Persönliche D&O“ abgedeckt werden (Persönliche D&O - Erläuterungen). Weitere Informationen in den R+V Portalen Seite 330 von 476 D&O Versicherung - Einführung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 Risiko- und Beitragsinformationen für die Unternehmens-D&O Versicherung Stichwort Seite Überblick 332 Antragsverfahren (Tarif) 333 Deckungsumfang - Erläuterungen 336 Schadenbeispiele 338 Versicherungsbedingungen 339 Seite 331 von 476 D&O Versicherung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 Unternehmens-D&O Versicherung Überblick Zielgruppe-Rechtsform AGG Kapital- und Personengesellschaften sowie NonProfit-Unternehmen in der Rechtsform der Gegen Zuschlag kann die D&O Versicherung um eine Absicherung gegen Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) ergänzt werden. - GmbH, GmbH & Co. KG, gGmbH Unternehmergesellschaft („Ein-Euro-GmbH“) Genossenschaft Aktiengesellschaft (nicht börsennotiert), KGaA KG, OHG, GbR (keine Einzelunternehmer!) Verein, Verband, Kammer, Stiftungen oder Körperschaft des öffentlichen Rechts Informationen zur Haftung, vgl. Einführung. Pflicht-Selbstbehalt Zielgruppe-Branche In den oben genannten Rechtsformen sind grundsätzlich Unternehmen jeder Branche erwünscht. Nicht gezeichnet werden: - politische Parteien - Gewerkschaften, Spitzenverbände d. Wirtschaft Auf Anfrage gezeichnet werden: - Banken, Versicherungen - Finanzdienstleister, Investmentgesellschaften - Profisportvereine - Unternehmen der Branche Erneuerbare Energien Produktgrenzen - Antragsverfahren* Gültig für Unternehmen und Institutionen mit - Beiträge und weitere Informationen siehe Risikound Beitragsinformationen zur Haftpflichtversicherung für Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG). Umsatz bis 150 Mio. EUR Versicherungssumme bis 5 Mio. EUR Risikofragebogen nicht erforderlich Jahresabschlüsse nicht erforderlich Am 05.08.2009 ist das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) in Kraft getreten. Dieses schreibt u.a. für Vorstände von Aktiengesellschaften (§ 93 Abs.2 S.3 AktG) die zwingende Vereinbarung eines Selbstbehalts bei Abschluss eines D&O Vertrages vor. Nähere Informationen zum Pflicht-Selbstbehalt, vgl. Einführung. Retirement cover Bei der „retirement cover“ handelt es sich um eine Kapazitätsgarantie für Ruheständler: Alters- oder krankheitsbedingt ausgeschiedene versicherte Personen haben bei R+V selbst nach Jahren noch effektiven D&O-Schutz im Falle einer Inanspruchnahme für den Fall, dass die Versicherungssumme zwischenzeitlich reduziert oder aufgebraucht wurde. Details s.u. Versicherungssumme Standardverfahren (Anfrage Direktion) * Druckstücknummer 01 053 10 1055 Unternehmen/Institutionen, die nicht über das Antragsverfahren gezeichnet werden können, weil Bündelprodukte / Multiline - Die Unternehmens-D&O Versicherung ist integraler Bestandteil mehrerer Bündelprodukte: - UnternehmensPolice - HaftpflichtPolice - GenoCompactPolice - Umsatz über 150 Mio. EUR Versicherungssumme über 5 Mio. EUR eine der Risikofragen im D&O Antrag mit „Ja“ zu beantworten ist anfragepflichtiges Risiko (siehe ZielgruppeBranche) Einzureichen sind Nähere Informationen finden Sie in R+V CONNECT oder aber im R+V Net unter „Multiline“. - Vertriebsprogramm Nicht versichert werden Die Zeichnung der Unternehmens-D&O erfolgt grundsätzlich über R+V CONNECT. Sie kann dort entweder im Bündel mit anderen Vertragsarten/Spartenprodukten oder aber als Ein-Vertrags-Police (z.B. UNP, HaftpflichtPolice) in Deckung gegeben werden. Kein Versicherungsschutz wird geboten bei Vorliegen eines der folgenden Merkmale: - Fragebogen zur D&O Versicherung die letzten 2 testierten Jahresabschlüsse. Insolvenzgrund bei Antragstellung (§16ff. InsO) Hauptsitz im Ausland Unternehmen in der Rechtsform der „Ltd“ Seite 332 von 476 D&O Versicherung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 Antragsverfahren (Tarif) Versicherungssumme* Beiträge 100.000 EUR 250.000 EUR 500.000 EUR Jahresumsatz bis 0,5 Mio. EUR 500 EUR 805 EUR 1.170 EUR bis 1,0 Mio. EUR 600 EUR 970 EUR 1.405 EUR bis 2,5 Mio. EUR 720 EUR 1.160 EUR 1.685 EUR bis 5,0 Mio. EUR 865 EUR 1.395 EUR 2.020 EUR bis 12,5 Mio. EUR 1.035 EUR 1.675 EUR 2.425 EUR bis 25,0 Mio. EUR 1.245 EUR 2.005 EUR 2.910 EUR bis 50,0 Mio. EUR 1.370 EUR 2.210 EUR 3.200 EUR bis 100,0 Mio. EUR 1.435 EUR 2.320 EUR 3.360 EUR bis 150,0 Mio. EUR 1.510 EUR 2.435 EUR 3.530 EUR 750.000 EUR 1.000.000 EUR 1.500.000 EUR Versicherungssumme* Jahresumsatz bis 0,5 Mio. EUR 1.435 EUR 1.695 EUR 2.080 EUR bis 1,0 Mio. EUR 1.720 EUR 2.035 EUR 2.495 EUR bis 2,5 Mio. EUR 2.065 EUR 2.445 EUR 2.990 EUR bis 5,0 Mio. EUR 2.475 EUR 2.930 EUR 3.590 EUR bis 12,5 Mio. EUR 2.970 EUR 3.520 EUR 4.310 EUR bis 25,0 Mio. EUR 3.565 EUR 4.220 EUR 5.170 EUR bis 50,0 Mio. EUR 3.925 EUR 4.645 EUR 5.690 EUR bis 100,0 Mio. EUR 4.120 EUR 4.875 EUR 5.975 EUR bis 150,0 Mio. EUR 4.325 EUR 5.120 EUR 6.270 EUR 2.000.000 EUR 2.500.000 EUR 3.000.000 EUR Versicherungssumme* Jahresumsatz bis 0,5 Mio. EUR 2.460 EUR 2.740 EUR 2.845 EUR bis 1,0 Mio. EUR 2.950 EUR 3.285 EUR 3.415 EUR bis 2,5 Mio. EUR 3.540 EUR 3.945 EUR 4.090 EUR bis 5,0 Mio. EUR 4.250 EUR 4.730 EUR 4.920 EUR bis 12,5 Mio. EUR 5.100 EUR 5.675 EUR 5.900 EUR bis 25,0 Mio. EUR 5.490 EUR 5.900 EUR 6.135 EUR bis 50,0 Mio. EUR 6.035 EUR 6.490 EUR 6.750 EUR bis 100,0 Mio. EUR 6.335 EUR 6.815 EUR 7.085 EUR bis 150,0 Mio. EUR 6.655 EUR 7.155 EUR 7.440 EUR Seite 333 von 476 D&O Versicherung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 Antragsverfahren (Tarif) Versicherungssumme* Beiträge 3.500.000 EUR 4.000.000 EUR 4.500.000 EUR 5.000.000 EUR Jahresumsatz bis 0,5 Mio. EUR 2.955 EUR 3.065 EUR 3.175 EUR 3.285 EUR bis 1,0 Mio. EUR 3.545 EUR 3.680 EUR 3.810 EUR 3.940 EUR bis 2,5 Mio. EUR 4.255 EUR 4.415 EUR 4.570 EUR 4.730 EUR bis 5,0 Mio. EUR 5.105 EUR 5.295 EUR 5.485 EUR 5.675 EUR bis 12,5 Mio. EUR 6.130 EUR 6.355 EUR 6.585 EUR 6.810 EUR bis 25,0 Mio. EUR 6.370 EUR 6.605 EUR 6.845 EUR 7.080 EUR bis 50,0 Mio. EUR 7.010 EUR 7.270 EUR 7.525 EUR 7.790 EUR bis 100,0 Mio. EUR 7.360 EUR 7.630 EUR 7.905 EUR 8.175 EUR bis 150,0 Mio. EUR 7.725 EUR 8.015 EUR 8.300 EUR 8.585 EUR * Die Versicherungssumme steht grundsätzlich zweimal zur Verfügung: 1x Abwehr-/Kostenschutz 1x Schadenersatzleistungen Seite 334 von 476 D&O Versicherung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 Existenzgründung Besonderheit Als einer der wenigen Versicherer verlangt R+V keine 3-jährige Wartezeit Versicherungssumme ist begrenzt sondern bietet auch Jungunternehmern/Existenzgründern vollwertigen auf maximal 1 Mio. EUR für die ersVersicherungsschutz in der D&O Versicherung an. ten 3 Jahre nach Gründung. Aufsichtsorgane Besonderheit Mitglieder von Aufsichtsgremien (Aufsichtsrat, Beirat etc.) äußern gelegentlich die Sorge, die Versicherungssumme könnte durch Fehler des Vorstandes zu ihren Lasten aufgezehrt werden. Auf Wunsch stellt R+V als einer der wenigen Versicherer die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme gesondert zur Verfügung. Die resultierende dreifache Absicherung ist ein Alleinstellungsmerkmal der R+V: 1x Abwehr-/Kostenschutz (Geschäftsleitung + Aufsichtsgremium) + 1x Schadenersatzleistungen (Geschäftsleitung) + 1x Schadenersatzleistungen (Aufsichtsgremium) Anfrage Deckungserweiterungen Beiträge Mitversicherung von Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung nach dem AGG mit eigener Versicherungssumme siehe Tarif AGG Neukunde* Nachlass Kunden, die erstmals eine D&O Versicherung bei R+V abschließen, erhalten einmalig einen Nachlass auf den ersten Jahresbeitrag. 50% *gilt auch bei Mitversicherung der AGG-Deckung Begrenzung auf Drittansprüche (Gesellschaftergeschäftsführer, Familienunternehmen) Ansprüche des Unternehmens gegen die Organperson (Innenansprüche) setzen einen wirksamen Beschluss voraus. Diesen kann der 100%Gesellschafter, der zugleich alleiniger Geschäftsführer ist, nicht gegen sich selbst fassen. Es empfiehlt sich daher eine Begrenzung auf Drittansprüche. Nachlass 30% *gilt nicht für die AGG-Deckung Seite 335 von 476 D&O Versicherung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 Deckungsumfang Erläuterungen Versicherungsumfang Selbstbehalt - Kein Selbstbehalt. - Alle Mitglieder in Geschäftsleitung und Aufsichtsgremien (ohne namentliche Nennung) Leitende Angestellte Compliance Beauftragte Liquidatoren/Abwickler (exkl. Insolvenzverfahren) Generalbevollmächtigte und Prokuristen Ehegatten, Erben und gesetzl. Vertreter erweiterter Vermögensschadenbegriff Mitversicherung der Tochter-/Enkelunternehmen* Neue Tochtergesellschaften autom. ab Erwerb* Tätigkeiten in fremden Unternehmen (ODL`s) Innen- und Außenansprüche Weltweite Deckung (excl. benannte common-law) Unbegrenzte Rückwärtsdeckung (claims made) Rückwärtsdeckung für erworbene Unternehmen Kündigungsverzicht im Schadenfall/bei Insolvenz Mitversicherung von Vorsatz (unter Restriktionen) Retirement cover (Schutz für Ruheständler) eigene Kapazität für Aufsichtsorgane (Option) Ausnahme: Pflicht-Selbstbehalt nach dem VorstAG (Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung). Nähere Informationen, vgl. Einführung. Versicherung für fremde Rechnung Bei der „klassischen“, sprich Unternehmens-D&O ist Versicherungsnehmer und Beitragsschuldner das Unternehmen, der Versicherungsanspruch steht hingegen den Organpersonen zu (§§ 43 ff. VVG). Im Falle einer Haftungsfreistellung geht der Versicherungsanspruch in dieser Höhe auf das Unternehmen über. *gilt nicht bei Personengesellschaften Nachmeldefrist - Automatisch (ohne Sondervereinbarung) Ab Vertragsbeginn (kein „Ansparmodell“) Beitragsfrei (kein „Nachkauf“ erforderlich) Unbegrenzt (vgl. die langen Verjährungsfristen) Unverfallbar (bei Folgevertrag) Ausschlüsse - Vorsätzliche Schadenverursachung* wissentliche Pflichtverletzung* *) Bei bestrittenem Ausschlusstatbestand, Abwehrschutz bis zu dessen Feststellung. Teilweise auch Versicherungsschutz bei vorsätzlicher Pflichtverletzung. Seite 336 von 476 D&O Versicherung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 Deckungsumfang Erläuterungen Versicherungssumme, Maximierung Versicherungsbedingungen Die gewählte Versicherungssumme (siehe oben „Beitrag“) steht sowohl für die Abwehr- und Verteidigungskosten als auch die Freistellung von berechtigten Schadenersatzansprüchen jeweils gesondert zur Verfügung. Die Jahreshöchstersatzleistung entspricht der jeweiligen Versicherungssumme (unechte 2-fach Maximierung). Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel Retirement cover: Die Garantie erstreckt sich auf 10% der im Jahr des Ausscheidens der versicherten Person vorhandenen Versicherungssumme, mindestens aber 50.000,EUR. Besondere Vereinbarungen für Personengesellschaften (DUOPERSGES) Bei Mitversicherung der AGG-Deckung steht die dort gewählte Versicherungssumme neben den D&O Versicherungssummen zur Verfügung (kein Sublimit). Personengesellschaften zusätzlich: Vereine zusätzlich: Zusatzvereinbarung für Vereine / Verbände / Kammern / Stiftungen (VEREINEDUO) Antragsverfahren zusätzlich: Vorvertragliche Anzeigepflichten und Bindungswirkung (DUOSIGNAL) Abwehr-und Kostenschutz - Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA) Prüfung der Haftpflichtfrage Abwehr unbegründeter Ansprüche Abwehrschutz bereits vor Inanspruchnahme Schutz auch bei Vorsatzvorwurf freie Anwaltswahl Bestellung eines Rechtsanwalts falls gewünscht Notwendige Reisekosten des Rechtsanwalts und versicherter Personen Tariftabelle für D&O Antragsverfahren (DUOTARIF) Hinweis: Diese Anlage muss bei Verwendung des Papierantrages nicht übergeben werden, sie ist daher nicht in den Bedingungsheften enthalten. Existenzgründer zusätzlich: Besondere Vereinbarungen für neu gegründete Unternehmen (DUOSTARTUP) Freistellung von Schadensersatzleistungen - Schadenausgleich (gerichtlich / außergerichtlich) Vergleich oder Urteil Keine Kürzung bei Kapitalbeteiligungen versicherter Personen (Ausnahme: 100%Gesellschaftergeschäftsführer) Keine Anrechnung von Kapitalbeteiligungen Angehöriger versicherter Personen Leistung incl. evtl. gesetzl. Pflicht-SB Aktiver Rechtsschutz bei „Rufmord“ Abwehrschutz auch bei Vorsatzvorwurf Neukunden zusätzlich: Besondere Vereinbarungen für Neukunden in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (NEUKUN-VH) Bei Beschränkung auf Drittansprüche zusätzlich: Besondere Vereinbarung zur Beschränkung Drittansprüche (DUODRITT) auf Bei Mitversicherung der AGG-Deckung zusätzlich: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Versicherung von Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung (AGG) siehe Risiko- und Beitragsinformationen zur Haftpflichtversicherung für Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG). Seite 337 von 476 D&O Versicherung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 D&O Versicherung Schadenbeispiele Innenansprüche* (Eigenschaden) Außenansprüche* (Drittschaden) - - Nichteinhaltung von Satzungsbestimmungen Mangelnde Kontrolle von Satzungsverstößen Kreditgewährung ohne bankübliche Sicherheiten Unzureichende Liquiditätskontrolle verspätete Beantragung von Kurzarbeitergeld Inanspruchnahme ungünstiger Kreditmittel Warenlieferungen ohne ausreichende Sicherheit Gewährung überhöhter Nachlässe / Provisionen Ungenügende Organisation von Betriebsabläufen Lückenhafte Arbeitsanweisungen Leasingvertrag über ungeeignete Maschinen Bürgschaft ohne Gesellschafterbeschluss Verkauf von Unternehmen(-steilen) unter Wert Beteiligungserwerb ohne vorherige Due Diligence Unzureichende Finanzierungsmaßnahmen Außerachtlassen von Fördermöglichkeiten Falschverwendung von Fördermitteln Ineffizient organisierte Produktionsabläufe Falsche Einschätzung des Personalbedarfs Einstellen ungeeigneter Mitarbeiter Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen Verstoß gegen Kapitalerhaltungspflicht Verfrühte Stellung des Insolvenzantrages Verstoß gegen Wettbewerbs- oder Markenrechte KG gegen GF der Komplementär-GmbH Ansprüche des Insolvenzverwalters Ansprüche von Neugläubigern (Insolvenzreife) Ansprüche von Altgläubigern („Quotenschaden“) Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen Ansprüche des Fiskus (z.B. AN-Anteil Lohnsteuer) Rückforderung von Fördermitteln Fehler bei der Umsatzsteuervoranmeldung Verstöße gegen Zollbestimmungen Fiskus oder Spender bei Entzug der Gemeinnützigkeit (Überschreitung Nebenzweckprivileg) *) die Schadenbeispiele gelten grundsätzlich. unabhängig von der Rechtsform. Neben Kapitalgesellschaften können diese, bis auf einige wenige Ausnahmen, auch bei Personengesellschaften und NonProfit-Organisationen herangezogen werden. Nähere Informationen hierzu und zur Vorbereitung von Kundenterminen stehen Ihnen in den „Gesprächsleitfäden“ zur Verfügung. Siehe R+V - NET/AD-Info bzw. Makler-Portal Seite 338 von 476 D&O Versicherung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 D&O Versicherung Versicherungsbedingungen Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA) Ausgabe Juli 2016 1 Gegenstand der Versicherung 1.1 Versicherte Tätigkeit Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person wegen einer in ihrer Eigenschaft gemäß 1.2 bei der Versicherungsnehmerin begangenen Pflichtverletzung, einem Tochterunternehmen oder einem auf Antrag mitversicherten Unternehmen begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden von der Versicherungsnehmerin oder einem Dritten (hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter) auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsnehmerin sind insoweit Tochterunternehmen und auf Antrag mitversicherte Unternehmen gleichgestellt. 1.2 Versicherte Personen Versicherte Personen sind sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) und der Kontrollorgane (Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat, etc.) unter Einschluss von Liquidatoren und Abwicklern für deren Tätigkeit außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Operative Tätigkeiten stehen strategischen Entscheidungen gleich. Versichert sind auch Generalbevollmächtigte, Prokuristen und leitende Angestellte sowie Angestellte und Mitarbeiter, die als benannte Compliance Beauftragte bzw. besondere, vom Gesetzgeber oder durch Industriestandards vorgesehene Beauftragte zur Sicherstellung der Compliance, z. B. als Gleichstellungs-, Arbeitsschutz-, Sicherheits-, Datenschutz- oder Geldwäschebeauftragte tätig werden. Werden Ehegatten oder Erben oder gesetzliche Vertreter versicherter Personen für deren Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf diese Schadenersatzansprüche. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Ansprüche gegen versicherte Personen oder gegenwärtige, ehemalige oder zukünftige Arbeitnehmer der Versicherungsnehmerin oder eines Tochterunternehmens im Rahmen der Ausübung von Mandaten, die diese auf Weisung der Versicherungsnehmerin oder eines mitversicherten Tochterunternehmens in Aufsichtsgremien von externen Unternehmen, sowie Organen von Verbänden oder gemeinnützigen Organisationen wahrnehmen (Fremdmandate). Versicherte Schäden Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind noch sich aus solchen Schäden herleiten. Versichert sind auch Schäden, die aus einem Personen- oder Sachschaden folgen, die Pflichtverletzung der versicherten Personen jedoch nicht für diesen Personen- oder Sachschaden, sondern ausschließlich für den damit im Zusammenhang stehenden Vermögensschaden ursächlich war; Personen- und Sachschäden Dritter folgen, es sich jedoch nicht um deren Ersatz, sondern um den der Versicherungsnehmerin oder einem Tochterunternehmen bzw. mitversichertem Unternehmen daraus entstehenden eigenen Schaden handelt. 1.3 Mitversicherung von Tochterunternehmen Tochterunternehmen sind Unternehmen, auf die die Versicherungsnehmerin - mittelbar oder unmittelbar - einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, weil ihr die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht oder das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen und sie gleichzeitig Gesellschafterin ist oder die Leitung und mehr als den fünften Teil des Nennkapitals oder das Recht zusteht, die Finanz- und Geschäftspolitik aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens zu bestimmen oder sie bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen dieses Unternehmens trägt, das ihr zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels dient (Zweckgesellschaft). Unternehmen, zu denen ein Tochterunternehmen in einem der vorstehend beschriebenen Verhältnisse steht, gelten ebenfalls als mitversichert (Enkelunternehmen). Seite 339 von 476 D&O Versicherung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 D&O Versicherung 2 Versicherungsbedingungen Versicherungsfall Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen eine versicherte Person. Unbeschadet Teil B I.2.1 (Kosten vor Eintritt des Versicherungsfalls) ist ein Haftpflichtanspruch im Sinne dieses Vertrags geltend gemacht, wenn gegen eine versicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter der Versicherungsnehmerin, einem mitversicherten (Tochter-)Unternehmen oder der versicherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen eine versicherte Person zu haben. 3 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes 3.1 Anspruchserhebung (claims made) Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrags eingetretene Versicherungsfälle. Unbeschadet Absatz 3 gilt dies insbesondere auch im Hinblick auf solche Versicherungsfälle, deren zugrunde liegende Pflichtverletzung ursprünglich unter der Geltung eines zeitlich früher geschlossenen Versicherungsvertrags gleicher Art versichert war (Vorvertrag), deren Regulierung der Vorversicherer aber wegen des Ablaufs der dort geltenden Nachmeldefrist abgelehnt hat. Für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen gilt dies jedoch nur, wenn den versicherten Personen bis zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverletzungen nicht bekannt waren, es sei denn, die Vertragsparteien haben mit Rücksicht auf zeitlich frühere Versicherungen ein Kontinuitätsdatum vereinbart (siehe Versicherungsschein). Für neu hinzukommende Tochterunternehmen besteht Versicherungsschutz für solche Pflichtverletzungen, die bis zu 12 Monate vor dem Zeitpunkt des Erwerbs durch die Versicherungsnehmerin begangen worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbs ist die Wirksamkeit gegenüber Dritten. Voraussetzung ist, dass die Versicherungsnehmerin, das übernommene Unternehmen oder die in Anspruch genommenen versicherte Person im Zeitpunkt des Erwerbs von der Pflichtverletzung keine Kenntnis hatte. 3.2 Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung Hinsichtlich der Erhebung von Schadenersatzansprüchen nach Beendigung des Versicherungsvertrags gelten keine zeitlichen Beschränkungen. Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, besteht demnach für vor Vertragsende begangene Pflichtverletzungen Versicherungsschutz unabhängig davon, wann der daraus resultierende Schadenersatzanspruch erhoben wird (unbegrenzte Nachmeldefrist). Dies gilt auch im Falle eines Wechsels des Versicherers (Unverfallbarkeit der Nachmeldefrist). Die Verpflichtung, Inanspruchnahme unverzüglich anzuzeigen, bleibt hiervon unberührt. Für (Tochter-) Unternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt,in welchem die Voraussetzungen unter 1.4 nicht mehr vorliegen oder ein auf Antrag mitversichertes Unternehmen aus dem Vertrag ausscheidet. Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldeperiode im Rahmen der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres. Kein Versicherungsschutz über diese Deckungserweiterung besteht für den Fall, dass der Versicherungsvertrag wegen Nicht- oder verspäteter Zahlung des Versicherungsbeitrages geendet hat (Ziffer 10.1 und 10.2). Unabhängig vom Verbrauch der Versicherungssumme im Rahmen der Nachmeldeperiode steht für jede - allein altersbedingt oder aus gesundheitlichen Gründen ausgeschiedene versicherte Person für Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis einmalig mindestens eine Versicherungssumme von 10 Prozent des im Jahr des Ausscheidens der versicherten Person unverbrauchten Teils der Versicherungssumme, jedenfalls aber ein Betrag in Höhe von 100.000 EUR zur Verfügung (retirement cover). 3.3 Vertragsaufhebung, Kündigung 3.3.1 Der Vertrag kann durch einseitige Erklärung (Kündigung) zu dem vereinbarten Vertragsende aufgehoben werden. Die Erklärung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrags gegenüber dem Vertragspartner abzugeben. 3.3.2 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden. 3.3.3 Das Versicherungsverhältnis kann ferner nach Eintritt eines Versicherungsfalls (siehe 12.) gekündigt werden, wenn der Versicherer eine Zahlung geleistet oder die Leistung der fälligen Entschädigung zu Unrecht verweigert hat oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist. Das Recht zur Kündigung im Versicherungsfall erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat, nachdem die Zahlung geleistet, der Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich beigelegt oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, ausgeübt wird. Seite 340 von 476 D&O Versicherung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 D&O Versicherung Versicherungsbedingungen Die Versicherungsnehmerin kann bestimmen, ob sie mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach einem Monat wirksam. 3.3.4 Im Falle der Beantragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin oder eines mitversicherten (Tochter-)Unternehmens besteht der Vertrag fort. Eine Kündigung seitens des Versicherers erfolgt nicht. Dies gilt entsprechend, wenn die Versicherungsnehmerin selbst freiwillig liquidiert, fusioniert oder neu beherrscht werden wird. Entsteht hierdurch eine neue juristische Person, wird der Versicherer den Vertrag unter der neuen juristischen Person fortführen. 3.3.5 Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der Erklärung bei dem Vertragspartner. 3.3.6 Der Versicherer verzichtet im Leistungsfall auf sein Kündigungsrecht. 4 Sachlicher schutzes Umfang des Versicherungs- – aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch eine oder mehrere versicherte Personen begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen, als ein Versicherungsfall. Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend gemacht wurde. 4.3 Selbstbeteiligung Unbeschadet zwingender gesetzlicher Regelungen oder einer, in Ansehung kodifizierter Grundsätze zu guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung, mit der Versicherungsnehmerin individualvertraglich getroffenen Vereinbarung (z. B. im Anstellungsvertrag), haben die versicherten Personen, im Fall von 8. die Versicherungsnehmerin, in einem Versicherungsfall keinen Selbstbehalt zu tragen. Auch wenn ein Selbstbehalt zu tragen ist, erfolgt keine Anrechnung auf die Kosten im Zusammenhang mit der Abwehr unbegründeter Ansprüche (4.1). 4.4 4.1 Leistungen des Versicherers Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage – die Kosten für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche (siehe 13.) und – die Freistellung von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen (siehe 14.). Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn die versicherte Person aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von versicherten Personen ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung der versicherten Person mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer die versicherte Person binnen zwei Wochen von dem Schadenersatzanspruch freizustellen. 4.2 Serienschäden Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung Für den Umfang der Leistungen des Versicherers unter 4.1 ist die im Versicherungsschein jeweils angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen. Sofern besonders vereinbart, steht für die unter Ziffer 4.1 genannte Freistellung von Schadenersatzverpflichtungen die aus dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen ersichtliche Versicherungssumme für die Aufsichtsorgane gesondert zur Verfügung. 4.5 Währungsklausel, Leistung bei Auslandsrisiken Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Werden ausländische Risiken mitversichert, gilt die Verpflichtung des Versicherers als mit dem Zeitpunkt erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. – aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch eine oder mehrere versicherte Personen begangen wurde, Seite 341 von 476 D&O Versicherung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 D&O Versicherung 5 Versicherungsbedingungen Örtlicher Geltungsbereich 7 Die Versicherung gilt - soweit rechtlich zulässig - weltweit mit Ausnahme von Ansprüchen, die vor dem Gericht eines Landes geltend gemacht werden, in welchem Common Law gilt; infolge der Verletzung des Rechts eines Landes, in welchem Common Law gilt; in Zusammenhang mit einer in einem CommonLaw-Land vorgenommenen Tätigkeit. Als Common-Law-Länder im Sinne dieser Bestimmung gelten abschließend, die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien, Hongkong, Indien, Jamaika, Malaysia, Neuseeland, Singapur und Südafrika. 6 Ausschlüsse Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung durch eine versicherte Person. Wird der Schaden durch eine direkt vorsätzliche Pflichtverletzung gegen auf Unternehmensebene gesetztem Recht (Satzung, Gesellschaftsvertrag, Compliance-Richtlinie, Handlungsanweisung/-empfehlung, etc.) verursacht, so besteht Versicherungsschutz unter der Voraussetzung, dass die versicherte Person bei objektiver Würdigung aller Umstände, insbesondere auf der Grundlage angemessener Information und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, zum Wohl der Versicherungsnehmerin oder eines mitversicherten (Tochter-) Unternehmens zu handeln. Den versicherten Personen werden Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, welche von anderen versicherten Personen begangen wurden. Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz, so sind Versicherungsnehmerin und versicherte Personen verpflichtet, den Schaden zunächst unter dem anderweitigen Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen Versicherungsvertrags seine Leistungspflicht gegenüber der Versicherungsnehmerin oder einer versicherten Person bestreitet, so sind diese verpflichtet, diese Versicherungsverträge offen zu legen und etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen oder an ihn abzutreten. Sofern die Versicherungsnehmerin, ein mitversichertes (Tochter-)Unternehmen oder eine versicherte Person das durch diesen Versicherungsvertrag versicherte Risiko auch anderweitig versichert (Doppelversicherung, Anschlussversicherung), ist dies dem Versicherer unter Angabe des Versicherers und der Versicherungssumme unverzüglich anzuzeigen. 8 Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Die versicherten Personen sind dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Haftungsfreistellung Gibt die Versicherungsnehmerin oder ein mitversichertes (Tochter-) Unternehmen gegenüber versicherten Personen eine Erklärung des Inhalts ab, diese von Ansprüchen Dritter frei zu stellen oder auf eigene Schadenersatzansprüche zu verzichten (siehe 1.1), erteilt sie bezüglich des Versicherungsfalls diesen Entlastung oder schließt mit ihnen insoweit einen Vergleich, so ist dies von der Versicherungsnehmerin dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 9 Sofern die vorsätzliche Schadenverursachung oder wissentliche Pflichtverletzung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz oder die wissentliche Pflichtverletzung nicht durch rechtskräftige Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Anderweitige Versicherungen, Mehrfachversicherung Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des Versicherungsanspruchs 9.1 Anspruchsberechtigte Anspruch auf Versicherungsschutz können - ausgenommen 14.2 - nur die versicherten Personen geltend machen. Die Anzeigepflichten und Obliegenheiten der Versicherungsnehmerin gelten sinngemäß für mitversicherte (Tochter-)Unternehmen und die versicherten Personen. 9.2 Übertragung der Versicherungsansprüche Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen werden. Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig. Seite 342 von 476 D&O Versicherung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 D&O Versicherung Versicherungsbedingungen 9.3 Rückgriffsansprüche Rückgriffsansprüche der versicherten Personen sowie deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gemäß § 255 BGB gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde verlangen. 9.4 Verzichtswirkung Hat eine versicherte Person auf einen Anspruch gemäß 9.3 oder ein zu dessen Sicherung dienendes Recht verzichtet, bleibt der Versicherer dieser gegenüber nur insoweit verpflichtet, als die versicherte Person nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre. 10 Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen, Vertragsfortführung Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers, welche mit den zum Zwecke der Beitragsbemessung (siehe AT 4.) benötigten Angaben verbunden werden kann, Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderungen in dem versicherten Risiko eingetreten sind (Vertragsfortführung). Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Aufgrund der Änderungsmitteilung oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag entsprechend dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung). Unterlässt die Versicherungsnehmerin die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein von der Versicherungsnehmerin zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlungen für mehrere Jahre Anwendung. Beim Fortfall eines Risikos (siehe Versicherungsschein) wird der etwaige Minderbeitrag vom Eingang der Anzeige ab berechnet. Kein Risikofortfall in diesem Sinne ist das Ausscheiden von versicherten Personen oder Unternehmen. 11 Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, andere Obliegenheiten In Erweiterung des Versicherungsschutzes und insoweit abweichend von AT 5 und den Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (§§ 19 bis 23 VVG), gilt folgendes: 11.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Wird der Vertrag von einem Vertreter der Versicherungsnehmerin geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich die Versicherungsnehmerin so behandeln lassen, als habe sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. Unabhängig davon besteht Versicherungsschutz für die versicherten Personen, die diese Kenntnis nicht hatten. 11.2 Kenntnis, Verhalten und Verschulden versicherter Personen Die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden einer versicherten Person wird einer anderen versicherten Person nicht zugerechnet. Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer nicht zur Kündigung, Rücktritt und Anfechtung des Vertrags. Kein Versicherungsschutz besteht für diejenigen versicherten Personen, die die unvollständigen oder unrichtigen Angaben gemacht haben bzw. davon Kenntnis hatten. 12 Versicherungsfall, Anzeigepflicht und sonstig Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls 12.1 Versicherungsfall Versicherungsfall im Sinne dieses Abschnitts ist neben der Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen (siehe 1.2) der Eintritt von Umständen gemäß 13.2.1. 12.2 Anzeige des Versicherungsfalls 12.2.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet oder ergeht ein Strafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum Gegenstand hat oder zur Folge haben könnte, so hat die Versicherungsnehmerin oder die versicherte Person dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der Versicherungsfall selbst bereits angezeigt wurde. Seite 343 von 476 D&O Versicherung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 D&O Versicherung Versicherungsbedingungen Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder gegen diese gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt im Falle eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung. Gegen einen Mahnbescheid muss die versicherte Person fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf. 12.2.2 Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. 12.2.3 Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet (siehe 13.). Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. 12.3 Weitere Behandlung des Versicherungsfalls 12.3.1 Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, wenn – die versicherte Person dies verlangt; – die versicherte Person keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint. 12.3.2 Wenn die versicherte Person den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen der versicherten Person beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich. 12.3.3 Macht die versicherte Person den Versicherungsanspruch geltend, hat sie den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. 12.3.4 Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift die versicherte Person Maßnahmen zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt hat und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Bestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. 12.3.5 Die Versicherungsnehmerin und die versicherten Personen sind verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient, sofern ihnen dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, - ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, - alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und - alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden. 12.3.6 Den aus Anlass eines Versicherungsfalls erforderlichen Schriftwechsel hat der Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen. 12.3.7 Ansprüche der Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherten bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen. 12.4 Erledigung des Versicherungsfalls Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand der Versicherungsnehmerin oder einer versicherten Person scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 13 Abwehr und Kostenschutz 13.1 Verfahrensführung, Anwaltswahl Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person und trägt die der versicherten Person hierbei entstehenden Kosten. dies gilt auch insoweit, als die Höhe des geltend gemachten Anspruchs (Streitwert) die Versicherungssumme übersteigt. Die Anwaltswahl steht den versicherten Personen zu. 13.2 Kosten Der Versicherer übernimmt die gebührenordnungsmäßigen Kosten und - nach Abstimmung - darüber hinausgehende Kosten im Rahmen von Honorarvereinbarungen. Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Seite 344 von 476 D&O Versicherung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 D&O Versicherung Versicherungsbedingungen Der Versicherer trägt Reisekosten der versicherten Person für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn das Erscheinen der versicherten Person vorgeschrieben oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen. 13.2.1 Kosten vor Eintritt des Versicherungsfalls In Erweiterung zu 2. haben die versicherten Personen das Recht, einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder sonstigen Sachverständigen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen, sofern eine Inanspruchnahme wahrscheinlich ist. Abweichend von 13.1 gilt diese Regelung nur, soweit der Versicherer der Beauftragung nicht widersprochen hat. Dem Versicherer ist die beabsichtigte Beauftragung unverzüglich und schriftlich mitzuteilen. 14 Freistellung von Schadenersatzleistungen 14.1 Versicherungsumfang Der Versicherer übernimmt die Schadenersatzleistungen, zu denen die versicherte Person in Zusammenhang mit versicherten Tätigkeiten aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches verpflichtet und soweit der Versicherer hierdurch gebunden ist. 14.2 Übergang bei Haftungsfreistellung Im Falle einer Haftungsfreistellung (siehe 8.) geht der Anspruch gegen den Versicherer auf Freistellung von Schadenersatzansprüchen in dem Umfang auf die Versicherungsnehmerin über, in welchem diese oder ein mitversichertes (Tochter-)Unternehmen ihre Verpflichtung gegenüber der versicherten Person erfüllt hat. 13.2.2 Kosten bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die erforderlichen Kosten zur Wahrung von Persönlichkeitsrechten versicherter Personen im Zusammenhang mit einem unter den Versicherungsschutz fallenden Ereignis gemäß 2. und 13.2.1. Diese Kosten sind Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung handelt. Soweit ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassen geltend gemacht wird, ersetzt der Versicherer auch außergerichtliche Anwaltskosten, die der versicherten Person entstehen. Seite 345 von 476 D&O Versicherung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 D&O Versicherung Versicherungsbedingungen Vorvertragliche Anzeigepflichten und Bindungswirkung DUOSIGNAL - Ausgabe April 2009 Der Versicherungsnehmerin und den versicherten Personen ist bei Abgabe ihrer Vertragserklärung bekannt, dass auf den Entschluss des Versicherers zur Übernahme der versicherten Gefahr sowie zur Fortführung des Versicherungsvertrages die nachstehenden, in Textform erfragten Umstände maßgeblichen Einfluss haben (vgl. §§ 19 ff. Versicherungsvertragsgesetz). Sie bestätigen ferner, diese Angaben nach sorgfältiger Prüfung und nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und wahrheitsgemäß gemacht zu haben und dass ihnen bekannt ist, dass diese - unabhängig von der Person des Beantragenden - für und gegen alle Versicherten gelten. Die nachgenannten Umstände und Informationen gelten auch dann als erheblich, wenn sich der Versicherer zur Aufnahme des Antrages anstelle der Schriftform elektronischer Medien bedient. Folgende Umstände, nach denen der Versicherer im Zeitpunkt der Antragsstellung ausdrücklich gefragt hat, wurden mit "nein" beantwortet: 1. Liegt im Zeitpunkt der Antragsstellung ein Insolvenzgrund i. S. d. §§ 16 ff. InsO vor? 2. Ist das Unternehmen börsennotiert? 3. Liegt der Hauptsitz des Unternehmens im Ausland? 4. Wurden bereits D&O Ansprüche erhoben bzw. sind Umstände bekannt, die derartige Ansprüche nach sich ziehen können? 5. Ist das Unternehmen Teil eines Konzerns? 6. Wurde der Bestätigungsvermerk in einem Geschäftsbericht der letzten 3 Jahre nicht oder nur eingeschränkt erteilt? Weiterhin gehört die Versicherungsnehmerin nicht zu einer der nachfolgend genannten Branchen / Interessenvertretungen: - Banken/Kreditgenossenschaften - Versicherungen - Spitzenverbände der Wirtschaft - Politische Parteien - Gewerkschaften Seite 346 von 476 D&O Versicherung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 D&O Versicherung Versicherungsbedingungen Tariftabelle für D&O Antragsverfahren DUOTARIF - Ausgabe Januar 2011 (Stand September 2014) Bei Abschluss des Versicherungsvertrages lagen folgende Tarifbeiträge zzgl. der gesetzlichen Versicherungssteuer zugrunde: Jahresumsatz bis EUR 0,5 Mio. 1,0 Mio. 2,5 Mio. 5,0 Mio. 12,5 Mio. 25,0 Mio. 50,0 Mio. 100,0 Mio. 150,0 Mio. Jahresumsatz bis EUR 0,5 Mio. 1,0 Mio. 2,5 Mio. 5,0 Mio. 12,5 Mio. 25,0 Mio. 50,0 Mio. 100,0 Mio. 150,0 Mio. Versicherungssummen / Beiträge zzgl. der gesetzlichen Versicherungssteuer in EUR 100.000 250.000 500.000 750.000 1.000.000 1.500.000 500,00 600,00 720,00 865,00 1.035,00 1.245,00 1.370,00 1.435,00 1.510,00 805,00 970,00 1.160,00 1.395,00 1.675,00 2.005,00 2.210,00 2.320,00 2.435,00 1.170,00 1.405,00 1.685,00 2.020,00 2.425,00 2.910,00 3.200,00 3.360,00 3.530,00 1.435,00 1.720,00 2.065,00 2.475,00 2.970,00 3.565,00 3.925,00 4.120,00 4.325,00 1.695,00 2.035,00 2.445,00 2.930,00 3.520,00 4.220,00 4.645,00 4.875,00 5.120,00 2.080,00 2.495,00 2.990,00 3.590,00 4.310,00 5.170,00 5.690,00 5.975,00 6.270,00 2.000.000 2.460,00 2.950,00 3.540,00 4.250,00 5.100,00 5.490,00 6.035,00 6.335,00 6.655,00 Versicherungssummen / Beiträge zzgl. der gesetzlichen Versicherungssteuer in EUR 2.500.000 3.000.000 3.500.000 4.000.000 4.500.000 5.000.000 2.740,00 3.285,00 3.945,00 4.730,00 5.675,00 5.900,00 6.490,00 6.815,00 7.155,00 2.845,00 3.415,00 4.090,00 4.920,00 5.900,00 6.135,00 6.750,00 7.085,00 7.440,00 2.955,00 3.545,00 4.255,00 5.105,00 6.130,00 6.370,00 7.010,00 7.360,00 7.725,00 3.065,00 3.680,00 4.415,00 5.295,00 6.355,00 6.605,00 7.270,00 7.630,00 8.015,00 Seite 347 von 476 3.175,00 3.810,00 4.570,00 5.485,00 6.585,00 6.845,00 7.525,00 7.905,00 8.300,00 3.285,00 3.940,00 4.730,00 5.675,00 6.810,00 7.080,00 7.790,00 8.175,00 8.585,00 D&O Versicherung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 D&O Versicherung Versicherungsbedingungen Besondere Vereinbarung bei Personengesellschaften DUOPERSGES - Ausgabe Januar 2010 Bei der (Mit-)Versicherung von Personen(handels-) gesellschaften ist unter „organschaftlicher Tätigkeit“ (A.I.1.2) diejenige Tätigkeit zu verstehen, die die versicherte Person im Rahmen der ihr durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder durch besondere Beauftragung oder ein Dienstverhältnis obliegenden Geschäftsführungs- und/oder Vertretungsbefugnis oder Aufsichtspflichten (Beirat, Aufsichts-, Verwaltungsrat, Gesellschafterausschuss) im Interesse der Versicherungsnehmerin oder deren Gesellschafter wahrnimmt. Insofern gelten für die Bestimmung des Versicherungsschutzes neben den Vorschriften des Aktienund GmbH-Gesetzes insbesondere diejenigen des Handelsgesetzbuches und Bürgerlichen Gesetzbuches. Nicht unter den Versicherungsschutz fallen demnach Ansprüche aufgrund von Kapitalerhaltungspflichten oder die sich allein aus der Eigenschaft als Gesellschafter ergeben (z.B. Haftung für Verbindlichkeiten aus dem laufenden Geschäftsbetrieb). Nicht versichert sind deshalb Ansprüche aufgrund von oder im Zusammenhang mit einem Fehlverhalten bei professionellen Dienstleistungen durch die Versicherten. Hierbei sind professionelle Dienstleistungen sämtliche Dienstleistungen, die von Versicherten für eine Gebühr, Honorar, Provision, Vergütung oder andere Gegenleistung für ihre Kunden bzw. in deren Namen aufgrund einer Vereinbarung zwischen Versicherten und den Kunden erbracht werden bzw. erbracht werden sollen. Versichert bleiben hingegen solche Aktivitäten, die allein mit dem Management (das Organisieren, Leiten, Anweisen, Kontrollieren und Überwachen von Mitarbeitern die professionelle Dienstleistungen für die versicherten Unternehmen erbringen durch die Versicherten) der versicherten Unternehmen in Zusammenhang stehen. Im Rahmen der Übernahme von „Kosten vor Eintritt des Versicherungsfalls“ (B.I.2.1) besteht insbesondere Versicherungsschutz in Fällen der Einschränkung oder Entziehung der Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis sowie behaupteter Verstöße gegen (der versicherten Person durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag auferlegte) Treuepflichten. Soweit die Versicherungsbedingungen eine automatische Mitversicherung von Tochterunternehmen vorsehen, werden diese abweichend hiervon nur auf besonderen Antrag in den Versicherungsschutz einbezogen Seite 348 von 476 D&O Versicherung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 D&O Versicherung Versicherungsbedingungen Besondere Vereinbarung zur Selbstbeteiligung zur D&O Versicherung DUO-SB - Ausgabe Januar 2010 1. Selbstbehalt aufgrund gesetzlicher Vorgaben und Empfehlungen Abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieses D&O Vertrages haben die in Anspruch genommenen versicherten Personen den gesetzlich vorgeschriebenen oder einen in Ansehung einer gesetzlichen Regelung mit der Versicherungsnehmerin individual-vertraglich (z.B. im Anstellungsvertrag) vereinbarten höheren Selbstbehalt zu tragen, auch wenn ein solcher im Versicherungsschein nicht ausdrücklich ausgewiesen ist. Die gesetzliche oder vertragliche Regelung ist insoweit Bestandteil des Versicherungsvertrages. Soweit die Versicherungsnehmerin Festlegungen und Empfehlungen eines Kodex` zu guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung folgt, stehen diese einer gesetzlichen Regelung gleich. 2. Offenlegung der Vergütung Steht fest, dass der Versicherer Ersatz zu leisten hat, sind die Versicherungsnehmerin und die versicherten Personen verpflichtet, dem Versicherer auf Befragen Auskunft über die Höhe des Selbstbehaltes und, sofern erforderlich, die seiner Berechnung zugrunde liegende Bezugsgröße zu geben. 3. Anzeigepflicht während der Vertragslaufzeit Ist ein Selbstbehalt gesetzlich nicht vorgeschrieben oder wird die gesetzliche Regelung bei einzelnen versicherten Personen erst später wirksam, ist der Versicherer über den Abschluss einer solchen Vereinbarung oder das Wirksamwerden der gesetzlichen Regelung unverzüglich zu unterrichten. 4. Umfang der Leistungsverpflichtung / Vorleistung und Regress In diesen Fällen geht der jeweilige Selbstbehalt in voller Höhe zu Lasten der versicherten Person, so dass der Pflicht zur SB-Tragung umfassend Rechnung getragen wird. b) Ist der zu ersetzende Schaden unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes gemäß Ziffer 1 niedriger als die Versicherungssumme, so erfolgt die Schadenersatzleistung der R+V ebenfalls in ungekürzter Höhe. Hinsichtlich des Selbstbehaltes erbringt der Versicherer seine Leistung aber als Vorleistung, und zwar, aa) sofern der Selbstbehalt über einen weiteren Vertrag (SB-Vertrag) bei der R+V versichert ist, Zug um Zug gegen Übertragung der den Selbstbehalt betreffenden Ansprüche des Geschädigten und, je nach Ausgestaltung des SB-Versicherungsvertrages, - unter Anrechnung auf die D&O Versicherungssumme, sofern der SB-Vertrag keine eigene Versicherungssumme ausweist, bzw. - unter Gutschrift der aus dem SB-Vertrag erbachten Leistung auf die Versicherungssumme des D&O Vertrages, sofern der SB-Vertrag eine eigene Versicherungssumme ausweist. bb) sofern der Selbstbehalt über einen weiteren Vertrag (SB-Vertrag) bei einer anderen Versicherungsgesellschaft als R+V versichert ist, Zug um Zug gegen Übertragung der Versicherungsansprüche. Soweit R+V hieraus Ersatz erlangen konnte, wird dieser der Versicherungssumme des D&O-Vertrages wieder gutgeschrieben. cc) sofern der Selbstbehalt nicht versichert ist, Zug um Zug gegen Übertragung der den Selbstbehalt betreffenden Ansprüche des Geschädigten. Der im Wege des Regresses erlangte Betrag wird der Versicherungssumme des D&O-Vertrages wieder gutgeschrieben. Die Versicherungsleistung der R+V erfolgt stets in ungekürzter Höhe, also ohne SB-Abzug. Der Leistungsinhalt und -umfang ist dabei von folgenden Faktoren abhängig: a) Die Schadenersatzleistung der R+V erfolgt in ungekürzter Höhe, sofern der von den versicherten Personen zu ersetzende Schaden unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes gemäß Ziffer 1 die Versicherungssumme übersteigt oder jedenfalls nicht unterschreitet. Seite 349 von 476 D&O Versicherung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 D&O Versicherung Versicherungsbedingungen Besondere Vereinbarung zur Beschränkung auf Drittansprüche DUODRITT - Ausgabe April 2009 Aufgrund besonderer Vereinbarung zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Versicherer besteht - insofern abweichend von Teil A. Ziffer 1. Absatz 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA) - Versicherungsschutz ausschließlich für den Fall, dass versicherte Personen von Dritten, nicht aber von der Versicherungsnehmerin oder mitversicherten (Tochter-) Unternehmen, auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Zusatzvereinbarung für Vereine / Verbände / Kammern / Stiftungen VEREINEDUO - Ausgabe Juni 2010 1. Im Sinne der Ziffer 1.1 Teil A der Versicherungsbedingungen, ist unter einer "bei der Versicherungsnehmerin begangenen Pflichtverletzung" nur eine solche zu verstehen, die Folge einer Tätigkeit war, welche der versicherten Person nach der Satzung des Versicherungsnehmers zur ausschließlichen Wahrnehmung zugewiesen ist. 2. Im Sinne der Ziffer 1.2 Teil A der Versicherungsbedingungen, sind "versicherte Personen" sämtliche gegenwärtigen oder ehemaligen Mitglieder des Vorstandes/Präsidiums und des Kuratoriums, der Geschäftsführung und des Beirates sowie die besonderen Vertreter nach §30 BGB und die leitenden Angestellten nach der Rechtsprechung des BAG für die nach der Satzung ausschließlich Ihnen zugewiesen Aufgaben. 3. Abweichend von Ziffer 1.4 Teil A der Versicherungsbedingungen, sind Tochterunternehmen der Versicherungsnehmerin nur aufgrund besonderer Vereinbarung in den Versicherungsschutz einbezogen. 4. In Erweiterung von Ziffer I.2.1 Teil B der Versicherungsbedingungen, haben die versicherten Personen das Recht, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen, sofern der Versicherungsnehmerin oder mitversicherten Unternehmen / Untergliederungen erstmals während der Dauer des Versicherungsvertrages (Ziffer 3.1 Teil A) schriftlich mitgeteilt wird, dass eine der nachfolgenden Maßnahmen beabsichtigt oder durchgeführt wird: - vollständige oder teilweise Aberkennung der Gemeinnützigkeit (§§ 51ff., 63 AO); - Entzug oder Widerruf der stiftungsrechtlichen Genehmigung; - zwangsweise Aufhebung der Organisation, sofern Grund nicht die Insolvenz oder eine Zweckänderung ist. 5. Besteht zugunsten der Versicherungsnehmerin neben der D&O Versicherung nicht auch eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, so übernimmt der Versicherer im Umfang dieser Deckungserweiterung (Ziffer 4) und abweichend von Ziffer 9.1 Teil A auch diejenigen Kosten, die der Versicherungsnehmerin selbst entstehen - auch, soweit es sich um andere Aufwendungen als die Kosten eines Rechtsanwalts handelt (Ziffer I.2 Teil B). Für diesen Organisationsrechtsschutz ist - sofern nichts anderes vereinbart ist (siehe Versicherungsschein) - die Versicherungsleistung, je Verfahren und für alle Verfahren eines Versicherungsjahres insgesamt, im Rahmen der für die Abwehrkosten zur Verfügung stehenden Versicherungssumme, begrenzt auf 20 % der Versicherungssumme, maximal aber 100.000,- EUR. Seite 350 von 476 D&O Versicherung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 D&O Versicherung Versicherungsbedingungen Besondere Vereinbarungen für neu gegründete Unternehmen DUOSTARTUP - Ausgabe April 2009 Der Versicherungsnehmerin und den versicherten Personen ist bekannt, dass dem Versicherungsvertrag Sonderkonditionen zugrunde liegen. Sie bestätigen, vor Abgabe ihrer Vertragserklärung auf die nachfolgenden Regelungen ausdrücklich hingewiesen worden zu sein: 3. Tritt der für die Gewährung obiger Sonderkonditionen maßgebliche Umstand nicht ein oder entfällt dieser während des vorgenannten Zeitraumes, so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag nach seiner Wahl vorzeitig aufzuheben oder nur zu anderen Konditionen fortzuführen. 1. Abweichend von dem Tarif / Antrag gewährt der Versicherer Versicherungsschutz auch, sofern die Geschäftstätigkeit die dort vorgesehene Mindestdauer unterschreitet. Dem Antrag stehen sonstige, auf den Abschluss oder die Fortführung des Versicherungsvertrages gerichtete Unterlagen (z. B. Fragebögen) gleich. Hierauf bezogene, anders lautende Regelungen in dem Versicherungsschein und seinen Anlagen haben insoweit keine Geltung. Vorstehende Regelungen gelten auch dann, wenn sich der Versicherer zur Aufnahme des Antrages elektronischer Medien bedient. 2. Für den maßgeblichen Zeitraum der Unterschreitung der Mindestdauer ist eine Erhöhung der bei Abschluss des Vertrages in dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen ausgewiesenen Versicherungssumme nicht möglich. Besondere Vereinbarungen für Neukunden in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung NEUKUN-VH - Ausgabe Januar 2011 Der im Versicherungsschein ausgewiesene Neukunden-Nachlass wird ab Vertragsbeginn für die Dauer eines Versicherungsjahres gewährt. Er entfällt automatisch ab Beginn des zweiten Versicherungsjahres. Voraussetzung für den Neukunden-Nachlass ist der erstmalige Abschluss der im Versicherungsschein bezeichneten Versicherung bei R+V. Seite 351 von 476 D&O Versicherung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2016 Seite 352 von 476 D&O Versicherung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 10/2013 Risiko- und Beitragsinformationen für die Persönliche D&O Versicherung Stichwort Seite Überblick 354 Beiträge 355 Erläuterungen 355 Schadenbeispiele 356 Versicherungsbedingungen 357 Seite 353 von 476 Persönliche D&O Versicherung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 10/2013 Persönliche D&O Überblick Zielgruppe - Mandate Antragsverfahren* Alle natürlichen Personen, welche in Unternehmen als Organ oder in leitender Position tätig sind, z.B. - - - Geschäftsführer Vorstände Aufsichtsräte Leitende Angestellte Prokuristen Compliance Beauftragte Interimsmanager Gültig für Mandate bei Unternehmen bis zu 150 Mio. Euro Umsatz Versicherungssummen bis zu 2,5 Mio. Euro Risikofragebogen nicht erforderlich Jahresabschlüsse nicht erforderlich * Bitte verwenden Sie den in den Portalen hinterlegten, beschreibbaren pdf-Antrag. Standardverfahren (Anfrage Direktion)* Zielgruppe – Branchen Vorstehende Mandate sind grundsätzlich bei Unternehmen jeder Branche erwünscht. Nicht gezeichnet werden: politische Parteien Gewerkschaften, Spitzenverbände d. Wirtschaft Auf Anfrage gezeichnet werden: Banken, Versicherungen Finanzdienstleister, Investmentgesellschaften Profisportvereine Unternehmen im Bereich Erneuerbare Energien Mandate bei Unternehmen/Institutionen, die nicht über das Antragsverfahren gezeichnet werden können, weil - Umsatz über 150 Mio. EUR Versicherungssumme über 2,5 Mio. EUR eine Risikofrage im Antrag mit „Ja“ beantwortet ist anfragepflichtiges Risiko (siehe ZielgruppeBranche) * Bitte setzen Sie sich möglichst vorab mit dem Fachbereich in Verbindung um Näheres zur Zeichenbarkeit und zur Risikoprüfung zu erfahren. Selbstbehalt Kein Selbstbehalt. Dies gilt auch für den Fall, dass über die „Persönliche D&O“ der gesetzliche Pflicht-Selbstbehalt im Rahmen einer „Unternehmens-D&O“ abgesichert wird. Absicherung weiterer Haftpflichtrisiken Personen- und Sachschäden Vermögensschaden-Haftpflicht Absicherung der originären beruflichen Tätigkeit Mitversicherung der Büro-/Betriebshaftpflicht, vgl. Risiko- und Beitragsinformationen zur Büro/Betriebshaftpflichtversicherung. Tarif Vermögensschaden-Haftpflicht Tarif Allgemeine Haftpflicht B 7 Freie Berufe A 4 Sonstige gewerbliche Risiken Seite 354 von 476 Persönliche D&O Versicherung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 10/2013 Persönliche D&O Beiträge Versicherungssumme * 100.000 EUR Beitrag Beitrag Mindestbeitrag bis 5 Mandate je 200,00 EUR 350,00 EUR ab 6 Mandate je 160,00 EUR 1.100,00 EUR * Die Versicherungssumme steht grundsätzlich zweimal zur Verfügung: 1x Abwehr-/Kostenschutz und 1x Schadenersatzleistungen Erhöhung der Versicherungssumme Erhöhung auf Zuschläge* Erhöhung auf Erhöhung auf 150.000 EUR 30 % 350.000 EUR 130 % 1.000.000 EUR 370 % 200.000 EUR 60 % 400.000 EUR 155 % 1.500.000 EUR 465 % 250.000 EUR 85 % 500.000 EUR 195 % 2.000.000 EUR 560 % 300.000 EUR 110 % 750.000 EUR 285 % 2.500.000 EUR 625 % * Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag Persönliche D&O Erläuterungen Versicherungsumfang Abwehr- und Kostenschutz - - - Innen- und Außenansprüche Mitversicherung von Ehegatten, Erben und gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers erweiterter Vermögensschadenbegriff Mitversicherung von AGG-Ansprüchen Verstoß-Prinzip Rückwärtsversicherung (beitragsfrei und unbegrenzt für laufende Mandate) Unbegrenzte und unverfallbare Nachhaftung Vorsorgeversicherung bei neuen Mandaten Kündigungsverzicht im Schadenfall - Örtlicher Geltungsbereich Weltweit, exkl. benannte Common-Law Länder - Ausschlüsse - - Vorsätzliche Schadenverursachung* wissentliche Pflichtverletzung* Prüfung der Haftpflichtfrage Abwehr unbegründeter Ansprüche Schutz bei bestrittenem Vorsatzvorwurf freie Anwaltswahl Bestellung eines Rechtsanwaltes, falls gewünscht Übernahme von Honorarvereinbarungen (nach Abstimmung) Kosten vor Inanspruchnahme Abwehrschutz bei Persönlichkeitsverletzungen Kosten bei Strafverfahren Kosten bei Unterlassungs-/Auskunftsansprüchen im Zusammenhang mit gewerblichen Rechtsschutz Kosten bei Inanspruchnahmen aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung von Tantiemen, Boni o.ä., Kosten bei Aufrechnung mit Gehaltsansprüchen Freistellung von Schadensersatzansprüchen * Bei bestrittenem Ausschlusstatbestand, Abwehrschutz bis zu dessen Feststellung. Teilweise auch Versicherungsschutz bei vorsätzlicher Pflichtverletzung. - Versicherungssumme, Maximierung Schadenausgleich (gerichtlich/außergerichtlich Vergleich oder Urteil Umfängliche Freistellung des Versicherungsnehmers auch im Falle der gesamtschuldnerischen Haftung Mitversicherung des Selbstbehaltes einer Unternehmens-D&O Mitversicherung des Dienstwagenersatzes Mitversicherung der psychologischen Betreuung Die gewählte Versicherungssumme (siehe oben „Beitrag“) steht für die Abwehr- und Verteidigungskosten und die Freistellung von berechtigten Schadenersatzansprüchen gesondert zur Verfügung. Die Jahreshöchstersatzleistung entspricht der jeweiligen Versicherungssumme (unechte 2-fach Maximierung). - Rückwärtsversicherung Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und leitenden Angestellten - Persönliche D&O (ULLA-PS) Der Beitrag beinhaltet eine unbegrenzte Rückwärtsdeckung für laufende Mandate. Die Ersatzleistung erfolgt - sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart (Anfrage Direktion) - aus der Versicherungssumme der ersten Versicherungsperiode. - Versicherungsbedingungen Seite 355 von 476 Persönliche D&O Versicherung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 10/2013 Persönliche D&O Schadenbeispiele Kosten bei strafrechtlichen Ermittlungen Kenntnis der relevanten Bedingungen Dem Geschäftsführer einer GmbH wird der strafrechtlich relevante Vorwurf gemacht, er hätte Beihilfe zum Betrug bei einem Exportgeschäft geleistet. Es fallen Rechtsverteidigungskosten in Höhe von ca. 20.000 EUR an. Die Vorwürfe erweisen sich im Nachhinein als unbegründet, das Ermittlungsverfahren wird eingestellt. Der Geschäftsführer hat gegenüber den Ermittlungsbehörden keinen Kostenerstattungsanspruch, er hat die Kosten also selbst zu tragen. Diese belaufen sich auf ca. 20.000 Euro. Der Bereichsleiter eines Unternehmens mit einer D&O Versicherung wird in Anspruch genommen. Er hat lediglich Kenntnis, dass eine solche Versicherung existiert, die Bedingungen sind ihm unbekannt, da er in den Vertragsabschluss nicht involviert war. Er mandatiert einen Anwalt und vereinbart mit diesem ein Stundenhonorar von 500 Euro die Stunde. Erst dann informiert er den Versicherer. Dieser ist nur bereit, die Kosten nach RVG zu übernehmen, da in den Bedingungen festgehalten ist: „Die Vereinbarungen von Honorarnoten bedarf der vorherigen Abstimmung mit dem Versicherer“. Dies liegt deutlich unter dem vereinbarten Honorar. Der Bereichsleiter muss die Differenz zwischen dem Betrag, welchen der Versicherer übernimmt und den tatsächlichen Kosten, selbst tragen. Bei der Pers. D&O hat der Versicherungsnehmer vollumfängliche Kenntnis von den relevanten Versicherungsbedingungen. Freistellung bei berechtigten Ansprüchen Der Geschäftsführer einer im Bereich „Neue Energien“ tätigen GmbH hätte im Rahmen seiner Tätigkeit staatliche Subventionen beantragen können, hierfür aber die maßgebliche Frist versäumt. Hierdurch entsteht der Gesellschaft ein Schaden in Höhe der entgangenen Subventionen, diese nimmt ihn auf Schadenersatz in Anspruch. Der Schaden beläuft sich auf 27.000 Euro. Abwehrschutz bei unberechtigten Ansprüchen Der Geschäftsführer einer im Anlagenbau tätigen Firma mietet aufgrund von Platzmangel im Stammhaus anderweitige Gewerberäume an. Nachdem das Geschäftsführerverhältnis beendet wurde, wirft die GmbH dem nunmehr ehemaligen Geschäftsführer vor, dass diese Anmietung unnötig, zumindest aber zu ungünstigen Konditionen abgeschlossen sei und eine Überschreitung seiner Geschäftsführerbefugnisse darstelle. Sie macht Ansprüche in Höhe der Mietkosten für die gesamte vereinbarte Mietdauer geltend. Die Schadenhöhe liegt bei ca. 350.000 Euro. Unabhängigkeit von den Entscheidungen der Nachfolger Der Vorstand einer AG scheidet aus seinem Unternehmen aus und geht in den Ruhestand. Der Nachfolger möchte im Rahmen der bestehenden Unternehmens-D&O Versicherung Prämie sparen und reduziert die Versicherungssumme von 2 Millionen auf 1 Millionen. Kurz darauf werden gegenüber dem ausgeschiedenen Vorstand Schadensersatzansprüche in Höhe von 1,5 Millionen Euro gestellt. Bei der Persönlichen D&O hat nur der Versicherungsnehmer selbst Einfluss auf die maßgeblichen Faktoren des Versicherungsvertrages. Seite 356 von 476 Persönliche D&O Versicherung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 10/2013 Persönliche D&O Versicherungsbedingungen Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und leitenden Angestellten - Persönliche D&O (ULLA-PS) ULLA-PS - Ausgabe Januar 2012 (Stand 27.05.2013) Versichert sind auch Schäden, die aus A. Allgemeiner Teil 1. Gegenstand der Versicherung Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines in seiner Funktion gemäß Ziffer 1.1. begangenen Verstoßes aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden von einem anderen auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Versicherungsschutz besteht für die dem Versicherer angezeigten und im Versicherungsschein und seinen Nachträgen bezeichneten Mandate. 1.1. Versicherte Tätigkeit Versicherungsschutz besteht für Tätigkeiten des Versicherungsnehmers in seiner Funktion als Mitglied eines geschäftsführenden Organs (Vorstand, Geschäftsführer etc.) oder eines Kontrollorgans (Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat etc.) unter Einschluss der Tätigkeit als Liquidator und Abwickler außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Versichert ist auch die Tätigkeit als Interimsmanager soweit der Versicherungsnehmer als Organmitglied bestellt ist - ebenso als Generalbevollmächtigter, Prokurist, leitender Angestellter, sowie als ComplianceBeauftragter bzw. besonderer vom Gesetzgeber oder durch Industriestandards vorgesehener Beauftragter zur Sicherstellung der Compliance, z.B. als Gleichstellungs-, Arbeitsschutz-, Sicherheits-, Datenschutz-, oder Geldwäschebeauftragter. Werden Ehegatten oder Erben oder gesetzliche Vertreter des Versicherungsnehmers für dessen Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf diese Schadenersatzansprüche. 1.2. Versicherte Schäden 1.2.1. Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind noch sich aus solchen Schäden herleiten. - einem Personen- oder Sachschaden folgen, die Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers jedoch nicht für diesen Personen- oder Sachschaden, sondern ausschließlich für den damit im Zusammenhang stehenden Vermögensschaden ursächlich war; - Personen- und Sachschäden Dritter folgen, es sich jedoch nicht um deren Ersatz, sondern um den dem Versicherungsnehmer daraus entstehenden eigenen Schaden handelt. 1.2.2. In Erweiterung hierzu sind auch psychische Beeinträchtigungen mitversichert, soweit diese im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. vergleichbarer ausländischer Rechtsvorschriften stehen. 2. Versicherungsfall Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist der Verstoß, der Haftpflichtansprüche eines Dritten gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. 3. Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes 3.1. Vorwärts- und Rückwärtsversicherung 3.1.1. Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsschutzes ab (A.3.4.) bis zum Ablauf des Vertrages vorkommenden Verstöße. 3.1.2. Die Rückwärtsversicherung bietet Versicherungsschutz für Verstöße in der Vergangenheit, welche dem Versicherungsnehmer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung nicht bekannt waren. Die Rückwärtsversicherung erstreckt sich - sofern nicht anders vereinbart - nicht auf Mandate, die bei Abgabe der Vertragserklärung bereits beendet waren. Die Versicherungssumme der ersten Versicherungsperiode stellt zugleich den Höchstbetrag für alle in den Zeitraum der Rückwärtsversicherung und der ersten Versicherungsperiode fallenden Pflichtverstöße dar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist (siehe Versicherungsschein). Seite 357 von 476 Persönliche D&O Versicherung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 10/2013 Persönliche D&O Versicherungsbedingungen Als bekannter Verstoß gilt ein Vorkommnis, wenn dieses vom Versicherungsnehmer als fehlerhaft erkannt oder ihm gegenüber als fehlerhaft bezeichnet worden ist. 3.2. Verstoß durch Unterlassen 3.6.3. Das Versicherungsverhältnis kann ferner nach Eintritt eines Versicherungsfalles (A.2.) gekündigt werden, wenn der Versicherer eine Zahlung geleistet oder die Leistung der fälligen Entschädigung zu Unrecht verweigert hat oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist. Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. Das Recht zur Kündigung im Versicherungsfall erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat, nachdem die Zahlung geleistet, der Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich beigelegt oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, ausgeübt wird. 3.3. Nachmeldefrist Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob er mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach einem Monat wirksam. Hinsichtlich der Erhebung von Schadenersatzansprüchen nach Beendigung des Versicherungsvertrages gelten keine zeitlichen Beschränkungen. Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, besteht demnach für in den versicherten Zeitraum fallende Pflichtverletzungen Versicherungsschutz unabhängig davon, wann der daraus resultierende Schadenersatzanspruch erhoben wird (unbegrenzte Nachmeldefrist). Dies gilt auch im Falle eines Wechsels des Versicherers (Unverfallbarkeit der Nachmeldefrist). Die Verpflichtung, Inanspruchnahmen unverzüglich anzuzeigen, bleibt hiervon unberührt. 3.6.4. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden; sie soll durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der Erklärung bei dem Vertragspartner. 3.6.5. Der Versicherer verzichtet im Leistungsfall auf sein Kündigungsrecht. 4. Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes 3.4. Beginn des Versicherungsschutzes 4.1. Leistungen des Versicherers Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer A.10.1. zahlt. Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrages. 3.5. Vertragsdauer Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage - die Kosten für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche und - die Freistellung von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Der Vertrag ist zunächst für die in dem Versicherungsschein festgesetzte Zeit abgeschlossen. Beträgt die Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr, so bewirkt die Unterlassung rechtswirksamer Kündigung (A.3.6.) eine Verlängerung des Vertrages um jeweils ein Jahr. 3.6. Vertragsaufhebung, Kündigung 3.6.1. Der Vertrag kann durch einseitige Erklärung (Kündigung) zu dem vereinbarten Vertragsende aufgehoben werden. Die Erklärung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrages gegenüber dem Vertragspartner abzugeben. 3.6.2. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Hierbei gilt folgendes: Im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung übernimmt der Versicherer die umfassende Freistellung des Versicherungsnehmers. Ansprüche des Versicherungsnehmers in diesem Zusammenhang, insbesondere Ausgleichsansprüche gem. § 426 BGB, gehen automatisch auf den Versicherer über. Der Versicherer behält sich vor, diese Ansprüche durchzusetzen. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Seite 358 von 476 Persönliche D&O Versicherung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 10/2013 Persönliche D&O Versicherungsbedingungen Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen von dem Schadenersatzanspruch freizustellen. 5. Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt - soweit rechtlich zulässig - weltweit mit Ausnahme von Ansprüchen, 4.2. Serienschäden - die vor dem Gericht eines Landes geltend gemacht werden, in welchem Common Law gilt; Eine einmalige Leistung der Versicherungssumme kommt nur in Frage - infolge der Verletzung des Rechtes eines Landes, in welchem Common Law gilt; 4.2.1. bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließenden einheitlichen Schadens, - in Zusammenhang mit einer in einem Common-LawLand vorgenommenen Tätigkeit. 4.2.2. bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Als Common-Law-Länder im Sinne dieser Bestimmung gelten abschließend, die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien, Hongkong, Indien, Jamaika, Malaysia, Neuseeland, Singapur und Südafrika. 6. Ausschlüsse 4.3. Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleistung Für den Umfang der Leistungen des Versicherers unter Ziffer 4.1 ist die im Versicherungsschein jeweils angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen. 4.4. Selbstbeteiligung Unbeschadet zwingender gesetzlicher Regelungen oder einer, in Ansehung kodifizierter Grundsätze zu guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung mit dem jeweiligen Unternehmen individual-vertraglich getroffenen Vereinbarung (z.B. im Anstellungsvertrag), hat der Versicherungsnehmer in einem Versicherungsfall keinen Selbstbehalt zu tragen. 4.5. Leistung bei ausländischen Risiken Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro (EUR). Werden ausländische Risiken mitversichert, gilt die Verpflichtung des Versicherers als mit dem Zeitpunkt erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung durch den Versicherungsnehmer. Wird der Schaden durch eine direkt vorsätzliche Pflichtverletzung gegen auf Unternehmensebene gesetztem Recht (Satzung, Gesellschaftsvertrag, ComplianceRichtlinie, Handlungsanweisung/ -empfehlung, etc.) verursacht, so besteht Versicherungsschutz unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer bei objektiver Würdigung aller Umstände, insbesondere auf der Grundlage angemessener Information und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, im Zeitpunkt seiner Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, zum Wohl des Unternehmens zu handeln. Sofern die vorsätzliche Schadenverursachung oder wissentliche Pflichtverletzung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz oder die wissentliche Pflichtverletzung nicht durch rechtskräftige Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Der Versicherungsnehmer ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Seite 359 von 476 Persönliche D&O Versicherung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 10/2013 Persönliche D&O Versicherungsbedingungen 7. Anderweitige Versicherungen, Mehrfachversicherungen Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Schaden zunächst unter dem anderweitigen Versicherungsvertrag geltend zu machen. 9.2. Hat ein Versicherungsnehmer auf einen Anspruch gemäß Ziffer A.9.1. oder ein zu dessen Sicherung dienendes Recht verzichtet, bleibt der Versicherer diesem gegenüber nur insoweit verpflichtet, als der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verfolgung ergebnislos geblieben wäre. 10. Beitragszahlung Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. Versicherungsschutz besteht in Ergänzung zu der Leistung des anderen Versicherers, soweit der Versicherungsschutz unter diesem Vertrag weiter ist als unter dem anderen einschlägigen Versicherungsvertrag (Konditionsdifferenzdeckung), anderweitig Versicherungsschutz durch Zahlung verbraucht ist (Summenausschöpfungsdeckung) oder soweit über den anderen Vertrag kein Versicherungsschutz mehr besteht. 10.1. Erst- oder Einmalbeitrag, Zahlungsverzug Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer bestreitet, so ist dieser verpflichtet, diese Versicherungsverträge offen zu legen und etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen oder an ihn abzutreten. Sofern der Versicherungsnehmer das durch diesen Versicherungsvertrag versicherte Risiko auch anderweitig versichert (Doppelversicherung, Anschlussversicherung), ist dies dem Versicherer unter Angabe des Versicherers und der Versicherungssumme unverzüglich anzuzeigen. 8. Übertragung der Versicherungsansprüche Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen werden. Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt die Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig. 10.1.1. Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheines fällig, nicht aber vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Versicherungsbeginn. 10.1.2. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 10.1.3. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer schriftlich vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 10.2. Folgebeitrag, Zahlungsverzug 10.2.1. Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. 10.2.2. Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 9. Rückgriffsansprüche, Verzichtswirkung 9.1. Rückgriffsansprüche des Versicherungsnehmers sowie dessen Ansprüche auf Kostenersatz, auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gem. § 255 BGB gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde verlangen. 10.2.3. Der Versicherer wird den Versicherungsnehmer in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurde. Seite 360 von 476 Persönliche D&O Versicherung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 10/2013 Persönliche D&O Versicherungsbedingungen 10.2.4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Schriftform kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer A.10.2.3. darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. 10.2.5. Bei Teilzahlung des Jahresbeitrages werden die noch ausstehenden Raten des Jahresbeitrages sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug gerät. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. 10.4.3. Tritt der Versicherer wegen Nichtzahlung des Erst- bzw. Einmalbeitrags zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. 10.5. Beitragsregulierung Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers, welche auch durch einen der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann, Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderung in dem versicherten Risiko gegenüber den zum Zwecke der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten ist. Diese Anzeige ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufforderung zu machen. Auf Aufforderung des Versicherers sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen. 10.3. Rechtzeitigkeit bei Lastschriftverfahren 10.3.1. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein oder der Beitragsrechnung angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. 10.3.2. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. 10.3.3. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrages erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer in Textform hierzu aufgefordert worden ist. 10.4. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 10.4.1. Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Dies gilt sinngemäß für den Fall des Widerrufs. 10.4.2. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Unterlassungen oder unrichtige Angaben zum Nachteile des Versicherers berechtigen diesen, unbeschadet weitergehender Rechte, eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds vom Versicherungsnehmer zu erheben, sofern letzterer nicht beweist, dass die Unterlassungen oder unrichtigen Angaben ohne ein von ihm zu vertretendes Verschulden gemacht worden sind. 10.6. Beitragsfestsetzung Auf Grund des Verlängerungs-/ Regulierungsfragebogens oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag für das kommende Versicherungsjahr festgesetzt. Dies gilt auch in Ansehung neu hinzu kommender Mandate (A.11.4). Beim Fortfall eines Risikos (eines Mandates, siehe Versicherungsschein) wird der etwaige Minderbeitrag vom Eingang der Anzeige ab berechnet. 11. Anzeigepflichten, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 11.1. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle seine bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme, der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. 11.2. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Seite 361 von 476 Persönliche D&O Versicherung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 10/2013 Persönliche D&O Versicherungsbedingungen 11.3. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. Gegen einen Mahnbescheid muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf. 11.4. Der Versicherungsnehmer ist - unbeschadet Ziffer 10.6 - verpflichtet, Veränderungen hinsichtlich der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen bezeichneten Mandate (vgl. A.1. und A.1.1.) dem Versicherer anzuzeigen. 12.1.3. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet (Siehe A.13.). Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. 12.1.2. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. 12.2. Weitere Behandlung des Versicherungsfalles Vorbehaltlich abweichender Regelungen gilt dabei folgendes: Im Falle von Veränderungen bei bereits versicherten Mandaten, wie z.B. bei Funktionswechseln (Berufung in den Vorstand, Aufsichtsrat etc.), hat die Anzeige unverzüglich, in allen übrigen Fällen (Wegfall oder Übernahme neuer Mandate) binnen 3 Monaten nach Bestellung/Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. Ein Unternehmenswechsel ist, auch bei Aufrechterhaltung einer Funktion, stets als die Übernahme eines neuen Mandates zu werten. Entsprechendes gilt bei der Übernahme weiterer Mandate innerhalb eines Konzerns oder einer Unternehmensgruppe. Für die Dauer der Risikoprüfung durch den Versicherer besteht vorab Versicherungsschutz ab Übernahme des Mandats (Vorsorgeversicherung) welcher rückwirkend entfällt, wenn der Versicherer die Übernahme des Versicherungsschutzes endgültig ablehnt hat. 12. Anzeige des Versicherungsfalles und sonstige Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 12.2.1. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. 12.2.2. Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt hat und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Bestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätte. 12.2.3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalles dient, sofern ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Er hat den Versicherer 12.1. Anzeige des Versicherungsfalles - bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, 12.1.1. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. - ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet oder ergeht ein Strafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum Gegenstand hat oder zur Folge haben könnte, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der Versicherungsfall selbst bereits angezeigt wurde. - alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder gegen diesen gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung. - alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden. 12.2.4. Den aus Anlass eines Versicherungsfalles erforderlichen Schriftwechsel hat der Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen. Seite 362 von 476 Persönliche D&O Versicherung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 10/2013 Persönliche D&O Versicherungsbedingungen 12.2.5. Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer A.13.1. zustehendes Kündigungsrecht ausübt. 12.3. Erledigung des Versicherungsfalles 14. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 13.3. Kündigung wegen arglistiger Täuschung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. 14.1 Schrifterfordernis Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind schriftlich abzugeben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes - z. B. Textform - bestimmt ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 13. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 14.2 Anschriftenänderung 13.1. Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos in Schriftform kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 13.2. Vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Der Versicherer bleibt indes zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder auf den Versicherungsfall oder dessen Feststellung, noch auf den Umfang der Leistungspflicht oder dessen Feststellung Einfluss gehabt hat. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. 15. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig. Hat der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes verlegt oder ist dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Seite 363 von 476 Persönliche D&O Versicherung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 10/2013 Persönliche D&O Versicherungsbedingungen Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Vertragssprache ist deutsch. B. Besonderer Teil 1. Abwehr- und Kostenschutz 1.1. Verfahrensführung, Anwaltswahl Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers und trägt die dem Versicherungsnehmer hierbei entstehenden Kosten. Dies gilt auch insoweit, als die Höhe des geltend gemachten Anspruchs (Streitwert) die Versicherungssumme übersteigt. Die Anwaltswahl steht dem Versicherungsnehmer zu. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, wenn - der Versicherungsnehmer dies verlangt; - der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint. Falls der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich. 1.2. Kosten Der Versicherer übernimmt die gebührenordnungsmäßigen Kosten und - nach Abstimmung - darüber hinausgehende Kosten im Rahmen von Honorarvereinbarungen. Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Der Versicherer trägt Reisekosten des Versicherungsnehmers für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn das Erscheinen des Versicherungsnehmers vorgeschrieben oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen. 1.2.1. Weitere Kosten In Erweiterung zu A.2. hat der Versicherungsnehmer das Recht, einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder sonstigen Sachverständigen mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen, sofern eine Inanspruchnahme wahrscheinlich ist. Abweichend von B.1.1 gilt diese Regelung nur, soweit der Versicherer der Beauftragung des Rechtsanwalts nicht widersprochen hat. Dem Versicherer ist die beabsichtigte Beauftragung unverzüglich und schriftlich mitzuteilen. 1.2.1.1. Kosten bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die erforderlichen Kosten zur Wahrung von Persönlichkeitsrechten des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit einem unter den Versicherungsschutz fallenden Ereignis (vgl. A.2. und B.1.2.1.). Diese Kosten sind Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung handelt. Soweit ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassen geltend gemacht wird, ersetzt der Versicherer auch außergerichtliche Anwaltskosten, die dem Versicherungsnehmer entstehen. Umfasst sind insbesondere die Kosten einer Gegendarstellung und eines PR-Beraters. Die Wahl des PRBeraters steht dem Versicherungsnehmer in Abstimmung mit dem Versicherer zu. Bei einer Rufschädigung nach §§ 185, 186 StGB übernimmt der Versicherer zusätzlich die Kosten der Privatklage nach § 374 ff StPO. Die Leistungen des Versicherers bezüglich der Kosten des PR-Beraters und der Privatklage sind auf 20 % der Versicherungssumme, maximal jedoch auf 25.000 EUR begrenzt. 1.2.1.2. Strafrechtsschutz, behördlicher Rechtsschutz, Kosten für Sicherheitsleistung, Auslieferungsverfahren Wird gegen einen Versicherungsnehmer wegen eines Verstoßes, welcher einen versicherten Anspruch zur Folge haben kann, ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren oder ein anderes behördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, übernimmt der Versicherer die Abwehrkosten für den Versicherungsnehmer zum Zwecke der Verteidigung. Seite 364 von 476 Persönliche D&O Versicherung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 10/2013 Persönliche D&O Versicherungsbedingungen Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt der Versicherer auch ein zinsloses Darlehen für die Stellung einer straf- oder zivilrechtlichen Sicherheitsleistung (Kaution). Wird gegen den Versicherungsnehmer wegen einer Pflichtverletzung Untersuchungshaft angeordnet oder ein formeller Bescheid über ein Auslieferungsgesuch zugestellt oder ihm gegenüber ein Haftbefehl infolge eines Auslieferungsgesuches vollstreckt, so übernimmt der Versicherer zusätzlich die notwendigen und angemessenen Auslagen des Versicherungsnehmers. Diese beinhalten Versandkosten für Medikamente, gegebenenfalls Verpflegungs- und Unterbringungskosten des Versicherungsnehmers, die Kosten der Benachrichtigung naher Angehöriger sowie die im Rahmen der Einschaltung von Behörden, z.B. Konsulate und Botschaften, anfallenden Kosten. Das Gleiche gilt für die Fälle, in welchen die Lohnzahlung wegen Arrest, Beschlagnahme oder eines Ausübungsverbotes eingefroren, entzogen oder beschlagnahmt wurde. 2. Freistellung von Schadenersatzansprüchen 2.1. Versicherungsumfang Der Versicherer übernimmt die Schadensersatzleistungen, zu denen der Versicherungsnehmer in Zusammenhang mit versicherten Tätigkeiten gemäß A.1.1 aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches verpflichtet und soweit der Versicherer hierdurch gebunden ist (vgl. A.4.1.). 2.2. Mitversicherung des Selbstbehaltes einer Unternehmens-D&O 1.2.1.3. Unterlassungs- und Auskunftsansprüche Wird gegenüber dem Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall ein Unterlassungs- oder Auskunftsanspruch nach den Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes (Markenrecht, Patentrecht, Urheberrecht), des Kartellrechts oder des Wettbewerbsrechts geltend gemacht, übernimmt der Versicherer die Kosten der Abwehr des Anspruchs. Die Leistungen des Versicherers sind auf 10% der Versicherungssumme, max. 50.000 Euro begrenzt. 1.2.1.4. Kosten der Rechtsabwehr bei ungerechtfertigter Bereicherung Der Versicherer trägt die notwendigen Kosten im Zusammenhang mit der Abwehr von Ansprüchen wegen Rückzahlung oder Rückgabe von Bezügen, Tantiemen oder sonstiger Vorteile, welche der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ohne wirksamen Rechtsgrund erhalten hat oder erhalten haben soll. Dies gilt, bis das Vorliegen einer ungerechtfertigten Bereicherung festgestellt oder diese anerkannt wurde. Die Leistungen des Versicherers sind auf 10% der Versicherungssumme, max. 50.000 Euro begrenzt. 1.2.1.5. Kosten bei Aufrechnung mit Gehaltsansprüchen Erklärt das jeweilige Unternehmen, bei dem der Versicherungsnehmer in seiner versicherten Tätigkeit tätig ist aufgrund behaupteter Ansprüche, welche im Rahmen des Versicherungsvertrages versichert wären, gegenüber dem Versicherungsnehmer die Aufrechnung mit dienstvertraglichen Gehaltsansprüchen des Versicherungsnehmers, übernimmt der Versicherer die Kosten der Abwehr des Anspruchs bzw. die Kosten für den Aktivprozess, in welchem die Berechtigung der Forderungen überprüft wird. Der Versicherer übernimmt den gesetzlich oder vertraglich festgelegten Selbstbehalt (SB) des Versicherungsnehmers, sowie eventuelle hiermit in Zusammenhang stehende Kosten soweit - der Versicherungsnehmer zu einer Schadenersatzleistung verpflichtet ist, - für die unter einem Unternehmens-D&O-Vertrag Versicherungsschutz mit bindender Wirkung für den Versicherer besteht und - aus diesem Unternehmens-D&O-Vertrag eine diese Selbstbeteiligung beinhaltende Versicherungsleistung als Vorleistung erbracht wurde, welche von dem Versicherungsnehmer des hiesigen Vertrages zurück gefordert wird oder - der andere Versicherer unter Abzug der Selbstbeteiligung geleistet hat. 2.3. Mitversicherung des Dienstwagenersatzes Für den Fall, dass dem Versicherungsnehmer aufgrund einer bestrittenen, versicherten Pflichtverletzung die Möglichkeit der Nutzung eines Dienstwagens genommen wird, übernimmt der Versicherer die Kosten für die Anmietung eines vergleichbaren Modells. Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf ein Sublimit in Höhe von 25.000 Euro pro Versicherungsfall und Versicherungsperiode begrenzt. Sofern sich der Vorwurf der Pflichtverletzung nicht bestätigen sollte und dem Versicherungsnehmer aufgrund dessen ein Ersatzanspruch gegenüber dem Unternehmen zusteht, geht dieser automatisch in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung auf diesen über. Seite 365 von 476 Persönliche D&O Versicherung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 10/2013 Persönliche D&O Versicherungsbedingungen 2.4. Psychologische Betreuung Sofern erforderlich, übernimmt der Versicherer in versicherten Fällen die Kosten für psychologische Betreuung des Versicherungsnehmers, sofern diese Kosten nicht von einer Krankenversicherung getragen werden. Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf ein Sublimit in Höhe von 25.000 Euro pro Versicherungsfall und Versicherungsperiode begrenzt. Die Wahl des Betreuers steht dem Versicherer zu. Seite 366 von 476 Persönliche D&O Versicherung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Risiko- und Beitragsinformationen zur Haftpflichtversicherung für Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG) Stichwort Seite Überblick 368 Beiträge 369 Erläuterungen zum Versicherungsumfang 370 Hinweise zur Antragsaufnahme 370 Erläuterungen zum Gesetzesumfang 371 Schadenbeispiele 372 Versicherungsbedingungen 373 Seite 367 von 476 Ersatzansprüche wegen Diskriminierung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Haftpflichtversicherung für Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG) Überblick Haftung nach dem AGG Warum ist eine AGG-Deckung wichtig? Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll insbesondere Beschäftigte (dazu zählen auch Bewerber) vor Benachteiligungen oder Belästigungen in ihrem Arbeitsalltag schützen. Aber auch Dritte, zum Beispiel Kunden, stehen unter dem besonderen Schutz des AGG. Unzulässige Gründe für eine Benachteiligung sind: Der Versicherungsschutz der D&O Versicherung bezieht sich „nur“ auf die Organmitglieder und ggf. die leitenden Angestellten. Ansprüche im Zusammenhang mit dem AGG werden aber vorrangig gegen das Unternehmen selbst geltend gemacht und dieses ist nur über die AGG-Police versichert. - Bei der D&O Versicherung besteht Versicherungsschutz nur für Vermögensschäden. Bei der AGG-Police wird Versicherungsschutz für Personen-, Sach- oder Vermögensschaden gewährt. Ein Personenschaden kann zum Beispiel vorliegen, wenn die diskriminierte Person psychische Beeinträchtigungen davonträgt. Rasse oder ethnische Herkunft Geschlecht Religion oder Weltanschauung Behinderung Alter Sexuelle Identität Aufgrund dieser Gesetzeslage ergeben sich für Arbeitgeber eine Reihe neuer Haftungsrisiken, da das AGG die Durchsetzung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen der Betroffenen erleichtert Weitere Informationen und Erläuterungen zum Haftungsumfang siehe Seite 371. Bei der „AGG-Police“ besteht Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzkosten (Anwaltskosten, Gerichtskosten etc.), die im Vorfeld eines Schadenersatzanspruches anfallen, etwa wenn verlangt wird, dass diskriminierende Äußerungen widerrufen oder unterlassen werden. Im Gegensatz zur D&O wird im Rahmen der AGGPolice auch Versicherungsschutz für Persönlichkeitsrechtsverletzungen geboten. Zur Mitversicherung im Rahmen der D&O: vgl. Risiko- und Beitragsinformationen zur D&O Versicherung. Seite 368 von 476 Ersatzansprüche wegen Diskriminierung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht AGG-Deckung Versicherungssumme* Beiträge 100.000 EUR 125.000 EUR 250.000 EUR Jahresumsatz bis 0,5 Mio. EUR 300,00 EUR 333,00 EUR 483,00 EUR bis 1,0 Mio. EUR 360,00 EUR 399,00 EUR 582,00 EUR bis 2,5 Mio. EUR 432,00 EUR 480,00 EUR 697,50 EUR bis 5,0 Mio. EUR 520,00 EUR 580,00 EUR 840,00 EUR bis 12,5 Mio. EUR 625,00 EUR 700,00 EUR 1.012,50 EUR bis 25,0 Mio. EUR 750,00 EUR 850,00 EUR 1.225,00 EUR bis 50,0 Mio. EUR 900,00 EUR 1.000,00 EUR 1.450,00 EUR 100,0 Mio. EUR 1.100,00 EUR 1.200,00 EUR 1.800,00 EUR bis *) Die Versicherungssumme steht 1-fach maximiert zur Verfügung (Abwehr-/Kostenschutz inkl. Schadenersatz) Versicherungssumme* 500.000 EUR 7500.000 EUR 1.000.000 EUR Jahresumsatz bis 0,5 Mio. EUR 702,00 EUR 861,00 EUR 1.017,00 EUR bis 1,0 Mio. EUR 843,00 EUR 1.032,00 EUR 1.221,00 EUR bis 2,5 Mio. EUR 1.012,50 EUR 1.240,00 EUR 1.467,50 EUR bis 5,0 Mio. EUR 1.215,00 EUR 1.485,00 EUR 1.760,00 EUR bis 12,5 Mio. EUR 1.462,50 EUR 1.787,50 EUR 2.112,50 EUR bis 25,0 Mio. EUR 1.750,00 EUR 2.150,00 EUR 2.550,00 EUR bis 50,0 Mio. EUR 2.100,00 EUR 2.600,00 EUR 3.050,00 EUR 100,0 Mio. EUR 2.600,00 EUR 3.100,00 EUR 3.700,00 EUR bis *) Die Versicherungssumme steht 1-fach maximiert zur Verfügung (Abwehr-/Kostenschutz inkl. Schadenersatz) Versicherungssumme* 1.500.000 EUR 2.000.000 EUR 2.500.000 EUR Jahresumsatz bis 0,5 Mio. EUR 1.248,00 EUR 1.476,00 EUR 1.644,00 EUR bis 1,0 Mio. EUR 1.497,00 EUR 1.770,00 EUR 1.971,00 EUR bis 2,5 Mio. EUR 1.795,00 EUR 2.125,00 EUR 2.367,50 EUR bis 5,0 Mio. EUR 2.155,00 EUR 2.550,00 EUR 2.840,00 EUR bis 12,5 Mio. EUR 2.587,50 EUR 3.062,50 EUR 3.412,50 EUR bis 25,0 Mio. EUR 3.125,00 EUR 3.675,00 EUR 4.100,00 EUR bis 50,0 Mio. EUR 3.750,00 EUR 4.450,00 EUR 4.950,00 EUR bis 100,0 Mio. EUR 4.500,00 EUR 5.300,00 EUR 5.900,00 EUR *) Die Versicherungssumme steht 1-fach maximiert zur Verfügung (Abwehr-/Kostenschutz inkl. Schadenersatz) Existenzgründung Nachlässe Sieht der Tarif des Hauptrisikos einen Existenzgründungsnachlass für den Fall vor, dass innerhalb eines Jahres nach Existenzgründung eine VermögensschadenHaftpflicht abgeschlossen wird, so erstreckt sich der Nachlass auch auf die Beiträge der AGG-Deckung. Ausnahme: Gilt nicht bei Einschluss in die D&O-Versicherung! Seite 369 von 476 25 % für zwei Jahre Ersatzansprüche wegen Diskriminierung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Ersatzansprüche wegen Diskriminierung Erläuterungen zum Versicherungsumfang Versicherungsumfang Selbstbehalt - 1.000 EUR fester Selbstbehalt. - - Diskriminierungsansprüche nach dem AGG und anderen Gesetzen Diskriminierungsansprüche aus Arbeitsverhältnis oder alltäglichen Geschäften Bei Haftpflichtansprüchen: Passiver Rechtskostenschutz, Entschädigungs- und Schadenersatzzahlungen. Rechtskostenschutz bei Ansprüchen auf Widerruf und Unterlassung: Strafrechtsschutz im Zusammenhang mit gedeckten Haftpflichtansprüchen. Unternehmen, Tochterunternehmen Mitglieder der Organe leitende Angestellte sämtliche Betriebsangehörigen Geltungsbereich - Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Versicherung von Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung (AGG) Hinweise zur Antragsaufnahme Die Zeichnung erfolgt als weiteres Risiko in der: - D&O Versicherung Versicherter Personenkreis - Versicherungsbedingungen alle Instanzen, einschließlich Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof Deckung weltweit, ex common law unbegrenzte Rückwärtsdeckung 3 Jahre Nachmeldefrist von Schäden (Versicherungsfallbegriff: Anspruchserhebung) Versicherungssumme Die Versicherungssumme ist zugleich der Höchstbetrag für alle innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle. Kosten sind darin inbegriffen. (1-fache Jahreshöchstersatzleistung Versicherungssumme und Beitragsberechnung: Die Versicherungssumme kann frei gewählt werden und steht gesondert zur Verfügung. Nachlässe auf das Hauptrisiko erstrecken sich grundsätzlich nicht auf den AGG-Beitrag, ausgenommen: Existenzgründernachlass (wo vorgesehen) Laufzeitnachlass AD-Rabatt Für das AGG-Risiko gelten spezielle Versicherungsbedingungen, die neben den Bedingungen des Hauptrisikos Vertragsbestandteil werden (s.u.). Daneben erfolgt eine Zeichnung des Risikos zu den identischen Bedingungen und Konditionen auch in Allgemeiner Haftpflicht. siehe Tarif H1 Seite 370 von 476 Ersatzansprüche wegen Diskriminierung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Ersatzansprüche wegen Diskriminierung Erläuterungen zum Gesetzesumfang Wer haftet bei Diskriminierungen? Wer trägt die Beweislast? Geht es um Diskriminierungen im Arbeitsverhältnis, haftet nach dem AGG der Arbeitgeber. Er muss seine Mitarbeiter entsprechend schulen und auf die neue Gesetzgebung ausführlich hinweisen. Eine verbotene Benachteiligung durch einen Beschäftigten („Kollege belästigt Kollegin“) oder einen Dritten („Kunde belästigt Mitarbeiter“) kann daher eine Verletzung (arbeits-) vertraglicher Pflichten des Arbeitgebers darstellen. Daneben haftet er auch für eigene Diskriminierungen (z.B. Diskriminierung bei Aus- und Weiterbildung, Versetzungen, Beförderungen). Das AGG hat zugunsten des vermeintlich Diskriminierten eine Beweislastumkehr festgeschrieben. Der Benachteiligte muss also lediglich Anhaltspunkte (Indizien) für eine Benachteiligung darlegen, um seinen Anspruch zu begründen. Bei alltäglichen Geschäften haftet der jeweilige Vertragspartner. Diese Geschäfte kommen in einer Vielzahl von Fällen unter vergleichbaren Bedingungen zu Stande. Beispielsweise Verträge von Handwerkern, der Gastronomie, Einzelhändlern und sonstigen Dienstleistungsunternehmen. Beispiel 1: Ein Rollstuhlfahrer wartet vergeblich auf sein Taxi, das er bei einem Taxiunternehmen vorab telefonisch bestellt hat. Er verpasst einen wichtigen Geschäftstermin und macht daher den ihm daraus entgangenen Gewinn gegenüber dem Taxiunternehmen geltend. In seiner Anspruchsbegründung führt er an, dass er aufgrund seiner Behinderung nicht abgeholt worden sei. Beispiel 2: Eine Mitarbeiterin glaubt, auch ihr sei bei einer anstehenden Beförderung, trotz gleicher Qualifikation, ein männlicher Kollege vorgezogen worden. Der Arbeitgeber wird zu EUR 20.000,- Schmerzensgeld verurteilt sowie zur Zahlung einer Gehaltsdifferenz für die Vergangenheit von EUR 28.214,- und für die Zukunft bis Rentenbeginn in Höhe von monatlich EUR 1.400,-. (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.11.2008). Beispiel: Die abgelehnte Bewerberin macht geltend, nur wegen ihres Geschlechts nicht eingestellt worden zu sein. Als Indiz für die Benachteiligung führt sie die Stellenausschreibung an: „Wir suchen einen Volljuristen, der…“. Die Stellenausschreibung legt nahe, dass nur männliche Bewerber gesucht werden. Der Arbeitgeber muss nun beweisen, dass das Geschlecht der Bewerberin nicht der Grund für die Ablehnung war. Gegebenenfalls kann zum Nachweis einer Diskriminierung auch schon eine (theoretische) Wahrscheinlichkeitsberechnung ausreichend sein - so geschehen in dem Beispiel 2, linke Spalte. Welche Rechtsfolgen sieht das AGG vor? Sofern der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er nicht diskriminiert bzw. entsprechende Vorkehrungen gegen Diskriminierungen getroffen hat, kann er nach dem AGG zu Zahlungen verpflichtet werden auf Schadenersatz, sofern er die Pflichtverletzung zu vertreten hat (Verschulden), auf Schmerzensgeld (verschuldensunabhängig). Seite 371 von 476 Ersatzansprüche wegen Diskriminierung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Ersatzansprüche wegen Diskriminierung Schadenbeispiele Ein Unternehmensberater entscheidet sich trotz schlechterer Qualifikation für die Beförderung des männlichen Kollegen. Der Unternehmensberater wird von der nicht beförderten weiblichen Kollegin auf Schadenersatz in Höhe von 5.000 € verklagt. Die Inhaberin eines Friseurladens musste 3.000 EUR Strafe wegen Diskriminierung zahlen. Sie hatte für ihren Salon eine Urlaubsvertretung gesucht - aber eine Friseurin haitianischer Abstammung mehrfach abgewiesen. Einer Bewerberin wurde nahegelegt, von der Tätigkeit als Empfangsdame Abstand zu nehmen und sich wegen Ihres Alters stattdessen auf eine Tätigkeit ohne unmittelbaren Besucherkontakt zu bewerben. Neben dem bereits geleisteten Schadenersatz wurde der zweifachen Mutter eine Entschädigung in Höhe von 10.000 EUR zugesprochen. Ein Zahnarzt verweigert die Behandlung eines Sozialhilfeempfängers libanesischer Abstammung, der in der Vergangenheit seine Rechnung nicht bezahlt hat. Der Patient fühlt sich wegen seiner Rasse/ ethnischen Herkunft benachteiligt und klagt. Der Zahnarzt wurde auf Schmerzensgeld von 4.000 € verklagt. Die Stadt Berlin wurde zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 EUR verurteilt, weil sie eine an Neurodermitis leidende Bewerberin (Parkraumüberwachung) aufgrund des befürchteten, höheren Krankheitsrisikos ablehnte. Einer Mitarbeiterin wird, trotz gleicher Qualifikation, bei einer anstehenden Beförderung ein männlicher Kollege vorgezogen. Sie kann anhand einer Wahrscheinlichkeitsrechnung nachweisen, dass die Chance, als Frau bei der Besetzung einer Führungsposition berücksichtigt zu werden, unter 1 % liegt. Da der Arbeitgeber diesen Vorwurf nicht entkräften kann, wird er zu EUR 20.000,- Schmerzensgeld verurteilt sowie zur Zahlung einer Gehaltsdifferenz für die Vergangenheit von EUR 28.214,- und zur Zahlung einer Gehaltsdifferenz bis Rentenbeginn in Höhe von monatlich EUR 1.400,-. Eine bereits befristet angestellte, 46-jährige Stewardess bewirbt sich auf eine unbefristete Stelle. Die Lufthansa lehnt die Bewerberin aufgrund ihres Alters als „nicht zumutbar“ ab. Die Lufthansa wird auf Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von 3.000 EUR verurteilt. Ein Sozialpädagoge bewirbt sich auf eine Teilzeitstelle als „Betreuungs- und Springkraft“ für Grundschüler. Obwohl objektiv geeignet, wurden nur Bewerberinnen berücksichtigt. Da der Arbeitgeber keine nachvollziehbaren Auswahlkriterien nennen konnte, wurde dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 1.500 EUR zuerkannt. Seite 372 von 476 Ersatzansprüche wegen Diskriminierung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Ersatzansprüche wegen Diskriminierung Versicherungsbedingungen Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Versicherung von Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung (AGG) Ausgabe Januar 2008 (AGG) A. Allgemeiner Teil c) sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) und der Kontrollorgane (Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat, etc.) des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-) Unternehmen; 1. Gegenstand der Versicherung 1.1 Versicherte Tätigkeit Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass Versicherte gemäß Ziffer 1.2 aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen einer Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, für einen Personen-, Sachoder Vermögensschaden in Anspruch genommen werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls auf den Fall, dass gegen die Versicherten ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht wird im Rahmen von Teil B. Mitversichert sind Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit / Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt. 1.2 Versicherte d) sämtliche ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-) Unternehmen sowie e) die in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer / Mitarbeiter fremder Unternehmen (z. B. Leiharbeitskräfte oder Zeitarbeitskräfte). Für die Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. Für die gemäß Ziffer 1.2 c) -e) Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer und die Unternehmen gemäß Ziffer 1.2 b). Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen im Sinne der Ziffer 1.2 c) -e) für deren Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf diese Schadensersatzansprüche. Versicherungsschutz besteht für 2. Versicherungsfall a) den Versicherungsnehmer/die Versicherungsnehmerin (nachfolgend "der Versicherungsnehmer"); b) Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers. Den Tochterunternehmen gleichgestellt sind auf besonderen Antrag in den Vertrag einbezogene selbständige Unternehmen. Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch - die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder - das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines unter Ziffer 1.1 genannten Anspruches gegen einen Versicherten. Im Sinne dieses Vertrages ist ein Anspruch geltend gemacht, wenn gegen einen Versicherten ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter einem Versicherten schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen einen Versicherten zu haben. Der schriftlichen Anspruchserhebung steht die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens gleich. 3. Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes 3.1 Anspruchserhebung (claims made) - die Leitung und mehr als der fünfte Teil des Nennkapitals oder Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle. - das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben. Für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen gilt dies jedoch nur, wenn den Versicherten bis zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverletzungen nicht bekannt waren. Seite 373 von 476 Ersatzansprüche wegen Diskriminierung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Ersatzansprüche wegen Diskriminierung Versicherungsbedingungen Für neu hinzukommende Tochterunternehmen besteht Versicherungsschutz für solche Pflichtverletzungen, die nach dem Zeitpunkt des Erwerbes durch den Versicherungsnehmer begangen worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbes ist die Wirksamkeit gegenüber Dritten. Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Versicherungsnehmers oder einer vom Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft erstreckt sich die Deckung für das betroffene Unternehmen und die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens nur auf Ansprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens begangen worden sind. 3.2 Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, sind Ansprüche versichert, die nicht später als 3 Jahre nach Vertragsende geltend gemacht und dem Versicherer gegenüber angezeigt werden für Pflichtverletzungen, die vor Vertragsende begangen wurden. Für Tochterunternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem die Voraussetzungen der Ziffer 1.2 b) nicht mehr vorliegen Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres. Die Nachmeldefrist endet unmittelbar mit Beginn eines anderen Versicherungsvertrages der vorliegenden Art für die Versicherten. hoben werden. Die Erklärung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrages gegenüber dem Vertragspartner abzugeben b) Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden. c) Das Versicherungsverhältnis kann ferner nach Eintritt eines Versicherungsfalles (Ziffer 2) gekündigt werden, wenn der Versicherer eine Zahlung geleistet oder die Leistung der fälligen Entschädigung zu Unrecht verweigert hat oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist. Das Recht zur Kündigung im Versicherungsfall erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat, nachdem die Zahlung geleistet oder die Rechtshängigkeit des Anspruchs eingetreten oder die Leistungsverweigerung des Versicherers dem Versicherungsnehmer zugegangen ist, ausgeübt wird. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob er mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach einem Monat wirksam. d) Im Falle freiwilliger Liquidation, einer Fusion oder Neubeherrschung erlischt der Versicherungsschutz mit Abschluss der Liquidation oder mit Beginn des neuen Beherrschungsverhältnisses automatisch. e) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden; sie soll durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der Erklärung bei dem Vertragspartner. 4. Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes 3.3 Beginn des Versicherungsschutzes 4.1 Leistungen des Versicherers Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Versicherungsnehmerin den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 10.1 zahlt. Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. - die Kosten gemäß Teil B für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter Ansprüche und - die Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen 3.4 Vertragsdauer Der Vertrag wird für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Beträgt die Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr, so bewirkt die Unterlassung rechtswirksamer Kündigung (Ziffer 3.5) eine Verlängerung des Vertrages jeweils um ein Jahr. 3.5 Vertragsaufhebung, Kündigung a) Der Vertrag kann durch einseitige Erklärung (Kündigung) zu dem vereinbarten Vertragsende aufge- Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 i. V. m. § 280 BGB. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn ein Versicherter aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Seite 374 von 476 Ersatzansprüche wegen Diskriminierung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Ersatzansprüche wegen Diskriminierung Versicherungsbedingungen Anerkenntnisse und Vergleiche, die von Versicherten ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherten mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherten binnen zwei Wochen von dem Schadensersatzanspruch freizustellen. in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 5. Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt weltweit mit Ausnahme von Ansprüchen, - die vor dem Gericht eines Landes geltend gemacht werden, in welchem Common Law gilt; - infolge der Verletzung des Rechtes eines Landes, in welchem Common Law gilt; 4.2 Serienschäden Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller a) aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch einen oder mehrere Versicherte begangen wurde, b) aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch einen oder mehrere Versicherte begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen, als ein Versicherungsfall. Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend gemacht wurde. 4.3 Selbstbeteiligung In jedem Versicherungsfall tragen die in Anspruch genommenen Versicherten jeweils den im Versicherungsschein bezeichneten Betrag selbst (Selbstbehalt). Eine Anrechnung auf die Kosten im Zusammenhang mit der Abwehr unbegründeter Ansprüche (Ziffer 4.1) erfolgt nicht. 4.4 Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen. Kosten (Teil B) sind darin inbegriffen. 4.5 Währungsklausel, Leistung bei Auslandsrisiken Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem - in Zusammenhang mit einer in einem Common-LawLand vorgenommenen Tätigkeit. Als Common-Law-Länder im Sinne dieser Bestimmung gelten abschließend, die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada sowie Australien, Großbritannien, Hongkong, Indien, Irland, Israel, Jamaika, Malaysia, Neuseeland, Singapur und Südafrika. 6. Ausschlüsse Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche a) wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung gegen den Handelnden selbst. Sofern die vorsätzliche Handlung oder Unterlassung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz nicht durch gerichtliche oder behördliche Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz für den Handelnden selbst rückwirkend. Der Versicherte ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. b) im Zusammenhang mit der Verletzung oder Geltendmachung kollektiven Arbeitsrechts, namentlich des Betriebsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Rechtsvorschriften sowie im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen. Unberührt bleiben Ansprüche nach § 17 Absatz 2 AGG. c) die auf Erfüllung / Zahlung von Vertragsstrafen, Bußen oder Geldstrafen, Steuern oder sonstigen öffentlichen Abgaben sowie Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. Punitive oder Exemplary Damages) gerichtet sind. d) aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt. Ziffer 1.1 bleibt unberührt. Seite 375 von 476 Ersatzansprüche wegen Diskriminierung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Ersatzansprüche wegen Diskriminierung Versicherungsbedingungen Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 9. Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des Versicherungsanspruches Teil B. Ziffer 4 bleibt unberührt. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht dem Versicherungsnehmer, den mitversicherten Tochterunternehmen und den unter Ziffer 1.2 c) - bei besonderer Vereinbarung auch den unter Ziffer 1.2 d) und e) - genannten Personen zu. 7. Anderweitige Versicherungen Besteht für einen der unter Ziffer 1.1 genannten Schäden auch unter einem, gegebenenfalls zeitlich früher geschlossenen, weiteren Versicherungsvertrag der R+V Allgemeine Versicherung AG Versicherungsschutz, so sind nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien für die Eintrittspflicht des Versicherers ausschließlich die Regelungen und der Umfang dieses Vertrages maßgeblich. Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter einem anderen Versicherungsvertrag eines anderen Versicherers Versicherungsschutz, so sind die Versicherten verpflichtet, den Versicherungsfall zunächst unter dem anderweitigen Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten bestreitet, so ist dieser verpflichtet, diese Versicherungsverträge offen zu legen und etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen oder an ihn abzutreten. Sofern ein Versicherter das durch diesen Versicherungsvertrag versicherte Risiko auch anderweitig versichert (Doppelversicherung, Anschlussversicherung), ist dies dem Versicherer unter Angabe des Versicherers und der Versicherungssumme unverzüglich anzuzeigen. 8. Zurechnung Die individuelle Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden eines Versicherten werden einem anderen Versicherten nicht zugerechnet. Ist Versicherter eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, werden ihr - in Ansehung versicherungsvertraglicher Pflichten - abweichend hiervon die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden jedes ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Vorstandes, Geschäftsführers, Aufsichtsratsmitgliedes oder Leiters der Personaloder Rechtsabteilung (oder des entsprechendem ausländischen Organs/ Funktionsträgers) zugerechnet. 9.1 Anspruchsberechtigte Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Beitragszahlung und zur Kündigung des Versicherungsvertrages. 9.2 Abtretungsverbot, ansprüchen Übergang von Ersatz- Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen werden. Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig. 9.3 Rückgriffsansprüche Der Versicherungsnehmer hat Ersatzansprüche, welche ihm in Ansehung der von dem Versicherer zu erbringenden Leistung gegen Dritte zustehen, unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei deren Durchsetzung mitzuwirken. Die Ansprüche gehen insoweit auf den Versicherer über, als dieser den Schaden ersetzt. 9.4 Verzichtswirkung Hat ein Versicherter auf einen Anspruch gemäß Ziffer 9.3 oder ein zu dessen Sicherung dienendes Recht verzichtet, bleibt der Versicherer diesem gegenüber nur insoweit verpflichtet, als der Versicherte nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre. 10. Beitragszahlung, Versicherungssteuer, Beitragsregulierung, Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. 10.1 Erst- oder Einmalbeitrag, Zahlungsverzug a) Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheines fällig, nicht aber vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Versicherungsbeginn. Seite 376 von 476 Ersatzansprüche wegen Diskriminierung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Ersatzansprüche wegen Diskriminierung Versicherungsbedingungen b) Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. c) Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer schriftlich vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 10.2 Folgebeitrag, Zahlungsverzug a) Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. b) Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. 10.3 Rechtzeitigkeit bei Lastschriftverfahren a) Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein oder der Beitragsrechnung angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. b) Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. c) Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrages erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer in Textform hierzu aufgefordert worden ist. 10.4 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. c) Der Versicherer wird den Versicherungsnehmer in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurde. d) Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Schriftform kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 c) darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. e) Bei Teilzahlung des Jahresbeitrages werden die noch ausstehenden Raten des Jahresbeitrages sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug gerät. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. a) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Dies gilt sinngemäß für den Fall des Widerrufs. b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt wegen vorvertraglicher Anzeigepflichten oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. c) Tritt der Versicherer wegen Nichtzahlung des Erstbzw. Einmalbeitrags zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. 10.5 Beitragsregulierung Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers, welche auch durch einen der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann, Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderung in dem versicherten Risiko gegenüber den zum Zwecke der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten ist. Diese Anzeige ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufforderung zu machen. Auf Aufforderung des Versicherers sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen. Unterlassungen oder unrichtige Angaben zum Nachteile des Versicherers berechtigen diesen, unbeschadet weitergehender Rechte, eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds von dem Seite 377 von 476 Ersatzansprüche wegen Diskriminierung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Ersatzansprüche wegen Diskriminierung Versicherungsbedingungen Versicherungsnehmer zu erheben, sofern letzterer nicht beweist, dass die Unterlassungen oder unrichtigen Angaben ohne ein von ihm zu vertretendes Verschulden gemacht worden sind. 10.6 Beitragsfestsetzung Auf Grund des Verlängerungs- / Regulierungsfragebogens oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag neu festgesetzt. Beim Fortfall eines Risikos wird der etwaige Minderbeitrag vom Eingang der Anzeige ab berechnet. Kein Risikofortfall in diesem Sinne ist das Ausscheiden von Versicherten. c) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. 11.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht 11. Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, andere Obliegenheiten 11.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände a) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. b) Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. c) Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. 11.2 Rücktritt a) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. b) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. a) Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. b) Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. c) Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. d) Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos in Schriftform kündigen. 11.4 Frist zur Geltendmachung a) Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 11.2 und 11.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. b) Der Versicherer kann sich auf die in Ziffer 11.2 und 11.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. Seite 378 von 476 Ersatzansprüche wegen Diskriminierung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Ersatzansprüche wegen Diskriminierung Versicherungsbedingungen 11.5 Gefahrerhöhungen nach Abgabe der Vertragserklärung a) Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, nach Abgabe seiner Vertragserklärung eine Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten. Erkennt der Versicherungsnehmer eine solche nachträglich oder tritt diese unabhängig von seinem Willen ein, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. b) Der Versicherer ist berechtigt nach seiner Wahl Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflicht-, Widerrufs- oder Unterlassensanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. b) Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. c) Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet (Ziffer 13). Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. aa) den Vertrag zu kündigen, bb) ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen der höheren Gefahr entsprechenden Beitrag zu verlangen (Ziffer 11.3 d) gilt entsprechend) oder aber die Absicherung der höheren Gefahr auszuschließen oder cc) die Leistung zu verweigern für den Fall, dass der Versicherungsfall nach der Gefahrerhöhung eintritt und der Versicherungsnehmer seine Pflicht nach Ziffer 11.5 a) Satz 1 vorsätzlich verletzt hat, bzw. seine Leistung im Falle grober Fahrlässigkeit entsprechend einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen (Ziffer 13. b) ). c) Tritt in den Fällen der Ziffer 11.5 a) Satz 2 der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, ist der Versicherer gleichfalls von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern dem Versicherer die Gefahrerhöhung unbekannt geblieben ist. Für die Leistungspflicht des Versicherers gilt Ziffer 11.5 b) bb) entsprechend. d) Hat der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Ziffer 11.5 a) Satz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, kann der Versicherer den Vertrag fristlos, in allen übrigen Fällen mit einer Frist von einem Monat kündigen. e) Abweichend von Ziffer 11.5 c) Satz 1 und Ziffer 11.5 d) bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Gefahrerhöhung weder ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles noch den Umfang der Leistungspflicht war oder aber zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles die Frist zur Kündigung seitens des Versicherers abgelaufen und diese nicht erfolgt war. f) Der Versicherer kann die Rechte nach Ziffer 11.5 b) nur binnen eines Monats nach erlangter Kenntnis ausüben. 12. Verhalten im Versicherungsfall und sonstige Obliegenheiten 12.1 Anzeige des Versicherungsfalles 12.2 Weitere Behandlung des Versicherungsfalles a) Der Versicherer gilt, auch außergerichtlich, als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der Versicherten abzugeben. Er wird jedoch kein Anerkenntnis abgeben und keinem Vergleich zustimmen, wenn und insoweit die Versicherungssumme zur Befriedigung nicht ausreicht. b) Wenn der Versicherte den Rechtsanwalt nicht in Abstimmung mit dem Versicherer bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherten beauftragt, wenn dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich. c) Macht der Versicherte den Versicherungsanspruch geltend, hat er den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. d) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt hat und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Bestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. e) Die Versicherten sind verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalles dient, sofern ihnen dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich (Ziffer 14) anzuzeigen. Seite 379 von 476 Ersatzansprüche wegen Diskriminierung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Ersatzansprüche wegen Diskriminierung Versicherungsbedingungen - ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, - alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und - alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden. f) Den aus Anlass eines Versicherungsfalles erforderlichen Schriftwechsel hat der Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen. g) Ansprüche der Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherten bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen 12.3 Erledigung des Versicherungsfalls Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 13. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 13. a) zustehendes Kündigungsrecht ausübt. c) Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. 14. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 14.1 Schrifterfordernis Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind schriftlich abzugeben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes - z. B. Textform - bestimmt ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 14.2 Anschriftenänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 14.2 entsprechende Anwendung. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos in Schriftform kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 15. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht b) Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. B. Besonderer Teil Der Versicherer bleibt indes zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder auf den Versicherungsfall oder dessen Feststellung noch auf den Umfang der Leistungspflicht oder dessen Feststellung Einfluss gehabt hat. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. 1. Versicherungsumfang Für diesen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist Wiesbaden. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt ausdrücklich auch dann, wenn der Versicherungsnehmer, ein mitversichertes Tochterunternehmen oder eine versicherte Person ihren (Wohn-) Sitz im Ausland hat. Abwehr- und Kostenschutz Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Versicherten und trägt die dem Versicherten hierbei entstehenden Kosten. Seite 380 von 476 Ersatzansprüche wegen Diskriminierung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Ersatzansprüche wegen Diskriminierung Versicherungsbedingungen 1.1 Kosten b. Gerichtlich Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugenund Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Im gerichtlichen Verfahren trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung eines von dem Versicherten beauftragten Rechtsanwaltes, der die Prozessvertretung des Versicherten vor dem zuständigen Gericht übernehmen kann. Soweit es im Ausland keine gesetzliche Vergütung gibt, weil der Rechtsanwalt nicht nach einer mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vergleichbaren Gebührenordnung abrechnen kann, trägt der Versicherer die Vergütung bis zu dem Betrag, der nach dem RVG zu übernehmen wäre, wenn das Gerichtsverfahren in Deutschland durchgeführt würde. 1.2 Strafrechtsschutz Wird in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Pflichtverletzung, die einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für die versicherte Person von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die Kosten gemäß Gebührenordnung, ggfs. die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 2. Detaillierter Leistungsumfang 2.3 Reisekosten der versicherten Person im Ausland Der Versicherer trägt Reisekosten der Versicherten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn das Erscheinen des Versicherten vorgeschrieben oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen. 2.1 Kostenregelung 3. Zeitpunkt der Kostenübernahme Der Versicherer trägt in dem vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren die dem Versicherten auferlegten Kosten des Verfahrens sowie die ihm auferlegten Kosten der Gegenseite. Der Versicherer hat die Kosten nach Teil B.I. Ziffer 2 zu übernehmen, sobald der Versicherte nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat. 2.2 Rechtsanwaltskosten des Versicherten 4. Ausschlüsse a. Außergerichtlich Der Versicherer trägt im außergerichtlichen Verfahren die Kosten eines von dem Versicherten beauftragen und auf Stundenbasis abrechnenden Rechtsanwaltes. Der Rechtsanwalt des Versicherten bestimmt im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, sowohl die Anzahl der Stunden als auch die Höhe des Stundensatzes. Rechtsanwaltskosten, die nach Prüfung der vorstehend genannten Kriterien unangemessen sind, trägt der Versicherer nicht. Reicht nach Auffassung des Rechtsanwaltes im konkreten Einzelfall der im Versicherungsvertrag vereinbarte Stundenhöchstsatz nicht aus, kann der Versicherer, sofern er die Auffassung teilt, Anwaltskosten nach einem höheren Stundensatz erstatten. Der Versicherer trägt ferner gesetzliche Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwaltes zum Versicherten oder an den Sitz der Gegenseite. In Ergänzung zu Teil A. Ziffer 15 trägt der Versicherer nicht die Kosten - die aufgrund einer einverständlichen Erledigung (z. B. Vergleich) entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des von dem Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist. - die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen. - aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als 5 Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. - einer negativen Feststellungsklage, eines Streitbeitrittes oder einer Streitverkündung des Versicherten, es sei denn, dass der Versicherer sich zu deren Übernahme schriftlich bereit erklärt hat. Seite 381 von 476 Ersatzansprüche wegen Diskriminierung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Seite 382 von 476 Ersatzansprüche wegen Diskriminierung Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Allgemeiner Teil zur Police (AT) AT - Ausgabe Oktober 2010 1 Vertragsgrundlagen Dieser Allgemeine Bedingungsteil gilt für alle, rechtlich selbstständigen, Verträge der Versicherungspolice, sofern in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 2.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in 3. zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt 2.2 Dauer und Ende des Vertrags Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf zum vorgesehenen Zeitpunkt. Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren nach Versicherungsvertragsgesetz § 11, Absatz 4 (VVG), gekündigt werden. 3 Beitrag 3.1 Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. 3.2 Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags Der erste oder einmalige Beitrag wird, unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts, sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag sofort nach Vertragsschluss zu zahlen. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 3.3 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Solange der Beitrag nicht gezahlt ist, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 3.4 Fälligkeit des Folgebeitrags Der Folgebeitrag wird am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. 3.5 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des Folgebeitrags Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz und gleichzeitig kann der Versicherer ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach 3.5, Satz 2, darauf hingewiesen wurde. Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz 3.6 Teilzahlungen und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen 3.7 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitszeitpunkt eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Seite 383 von 476 AT – Allgemeiner Teil Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. 4 Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen Über die gesetzlichen und einzelvertraglichen Obliegenheiten hinaus hat der Versicherungsnehmer nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den zum Zweck der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten sind. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. 5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 28 und 82 VVG leistungsfrei zur Kündigung oder Beitragserhöhung berechtigt sein. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6 Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Mehrfachversicherung und Überversicherung 6.1 Mehrfachversicherung Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert (Mehrfachversicherung, §§ 77 ff. VVG), ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. Ist die Mehrfachversicherung zustande gekommen, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er binnen eines Monats, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat, die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags oder eine Reduzierung der Versicherungssumme verlangen. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Versicherer zugeht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam. 6.2 Überversicherung Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangen. 7 Wegfall des versicherten Interesses Der Versicherungsschutz für das versicherte Interesse endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. Dies gilt für einzelne Verträge der Police sinngemäß. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so steht dem Versicherer der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG zu. 8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung. 9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist. 10 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Seite 384 von 476 AT – Allgemeiner Teil Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Sanktionsklausel ASAKL001 - Ausgabe Oktober 2011 Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Seite 385 von 476 Sanktionsklausel Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Seite 386 von 476 Sanktionsklausel Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Versicherungsbedingungen cherung (VB VH Global) zur Vermögensschaden-Haftpflichtversi- VB VH GLOBAL – Ausgabe Juli 2014 1 Gegenstand der Versicherung 1.1 Vermögensschäden 1.1.1 Soweit vereinbart (siehe Versicherungsschein), gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer, nach Maßgabe des Punktes 10 auch seinen Organen, Arbeitnehmern (gem. § 5 BetrVG) sowie freien Mitarbeitern (ausschließlich natürliche Personen), Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird (Drittschaden). Dies gilt auch für Verstöße von Personen, für die er einzutreten hat. 1.1.2 Soweit vereinbart (siehe Versicherungsschein), gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für Vermögensschäden, die dieser infolge eines bei Ausübung der versicherten Tätigkeit von seinen Organen, Arbeitnehmern (gem. § 5 BetrVG) sowie freien Mitarbeitern (ausschließlich natürliche Personen) fahrlässig begangenen Verstoßes erlitten hat und soweit sich diese dadurch haftpflichtig gemacht haben (Eigenschaden). Schäden die einem Dritten entstanden sind, fallen nicht unter die Eigenschadendeckung, auch wenn der Versicherungsnehmer hierfür z.B. dem Dritten Schadenersatz zu leisten hatte und somit sein eigenes Vermögen geschädigt wurde. Die Eigenschadendeckung stellt somit keine Haftpflichtversicherung für Haftpflichtgefahren gegenüber Dritten dar. 1.1.3 Versichert ist die rechtlich zulässige, im Versicherungsschein und seinen Nachträgen genannte, berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers (versicherte Tätigkeit). Hierzu gehört auch die Erbringung von außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen, soweit diese gem. §§ 5, 7 oder 8 RDG rechtlich zulässig sind und die dort genannten jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. 1.1.4 Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich aus solchen von dem Versicherungsnehmer oder einer Person, für die er einzutreten hat, verursachten Schäden herleiten. Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und geldwerte Zeichen. Schäden an elektronischen Daten werden insoweit wie Vermögensschäden behandelt und sind mitversichert. 1.1.5 Mitversichert sind unmittelbare Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die aus Anlass der versicherten beruflichen Tätigkeit, von Kunden (Auftraggebern, Mandanten oder Klienten) des Versicherungsnehmers wegen einer Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, geltend gemacht werden. Nicht versichert sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer in seiner Funktion als Arbeitgeber, Dienstherr, Auftraggeber von Werklohnverträgen oder Unternehmer im Sinne von §§ 84 ff Handelsgesetzbuch. Dies gilt auch dann, wenn es sich um die Anbahnung eines solchen Vertrags handelt. 1.1.6 Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn und soweit die Verfahrensordnung des Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer Paris oder der deutschen Zivilprozessordnung (§§ 1025 ff ZPO) zugrunde gelegt ist. 1.1.7 Mitversichert ist die Auferlegung von Prozesskosten gemäß § 49 II WEG. 1.1.8 Soweit vereinbart (siehe Versicherungsschein), gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten und Informationen im Rahmen der beruflichen Betätigung des Versicherungsnehmers (Datenhaftpflicht). 4.2.8 gilt in diesem Fall in entsprechendem Umfang nicht. 1.2 Sachschäden 1.2.1 Im Rahmen der Drittschadendeckung gemäß 1.1.1 sind mitversichert Haftpflichtansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Sachschäden 1. an Akten und anderen für die Sachbehandlung in Betracht kommenden Schriftstücken und 2. an sonstigen beweglichen Gegenständen, die das Objekt der versicherten Betätigung des Versicherungsnehmers bilden. Seite 387 von 476 VB-VH-GLOBAL Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 1.2.2 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Sachschäden, die entstehen 1. durch Abhandenkommen von Geld, geldwerten Zeichen, Wertsachen, Inhaberpapieren und in Blanco indossierten Orderpapieren; das Abhandenkommen von Wechseln fällt nicht unter diese Ausschlussbestimmung; 2. aus Anlass der Ausübung technischer Berufstätigkeit, der Verwaltung von Grundstücken oder der Führung wirtschaftlicher Betriebe. 1.2.3 Soweit vereinbart (siehe Versicherungsschein), sind Ansprüche im Zusammenhang mit dem Abhandenkommen von Schlüsseln mitversichert (Schlüsselverlust). Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für 1. den notwendigen Austausch von Schlössern und Schließvorrichtungen; 2. vorübergehende schloss) sowie Sicherungsmaßnahmen (Not- 3. den erforderlich gewordenen Objektschutz bis zu einer Dauer von 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Diese versicherten Kosten werden als Leistung auf die Versicherungssumme angerechnet. Nicht versichert sind 1. Schäden aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen; 2. Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z.B. wegen Einbruchs). 1.3 Geografischer Geltungsbereich 1.3.1 Die Versicherung gilt - soweit rechtlich zulässig – weltweit, mit Ausnahme von Australien, China, Hongkong, Indien, Jamaika, Kanada, Malaysia, Neuseeland, Singapur, Südafrika sowie den Vereinigten Staaten von Amerika. Dies bezieht sich sowohl auf Ansprüche die vor einem Gericht eines dieser Länder geltend gemacht werden, sowie auf Ansprüche infolge der Verletzung des Rechts eines dieser Länder sowie im Zusammenhang mit einer in einem dieser Länder vorgenommenen Tätigkeit. 1.3.2 Tätigkeiten, die über ausländische Tochtergesellschaften, ausländische Niederlassungen, ausländische Zweigstellen jeder Art oder über durch Kooperationsvereinbarungen verbundene Firmen im Ausland ausgeübt werden, sind nur durch besondere Vereinbarung mitversichert. 1.3.3 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und exemplary damages. 1.4 Vorsorgeversicherung Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf berufliche Tätigkeiten, die der Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu aufnimmt, es sei denn, für diese Tätigkeit wird der Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben (Pflichtversicherung). Hierbei gilt folgendes: Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit der Aufnahme der neuen Tätigkeit, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet spätestens 12 Monate nach Aufnahme der Tätigkeit, oder auf Aufforderung des Versicherers, die auch durch einen auf der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann (binnen eines Monats nach Empfang dieser Aufforderung), jede neu aufgenommene Tätigkeit anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer eine Vereinbarung über den Beitrag für die neue Tätigkeit nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dieselbe rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige der neuen Tätigkeit erstattet ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass die neue Tätigkeit erst nach Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt aufgenommen worden ist, in dem die Anzeigefrist nicht verstrichen war. 2 Vorwärts- und Rückwärtsversicherung 2.1 Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsschutzes (2.1 des Allgemeinen Teils zur Police (AT)) bis zum Ablauf des Vertrags vorkommenden Verstöße. 2.2 Die Rückwärtsversicherung bietet, sofern vereinbart (siehe Versicherungsschein), Versicherungsschutz für Verstöße in der Vergangenheit, welche dem Versicherungsnehmer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung nicht bekannt waren. Bei Antragstellung ist die zu versichernde Zeit nach Anfangs- und Endpunkt zu bezeichnen. Als bekannter Verstoß gilt ein Vorkommnis, wenn dieses vom Versicherungsnehmer als fehlerhaft erkannt oder ihm gegenüber als fehlerhaft bezeichnet worden ist. 2.3 Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. 2.4 Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße, die dem Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags gemeldet werden. Diese fünfjährige Befristung des Versicherungsschutzes gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass diese Frist von ihm unverschuldet versäumt wurde. Fällt das versicherte Interesse vollständig und dauerhaft weg, zum Beispiel wegen Einstellung des Betriebs aus altersbedingten oder gesundheitlichen Gründen, so umfasst der Versicherungsschutz die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße. Seite 388 von 476 VB-VH-GLOBAL Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 2.5 Verstöße vor Beginn des Versicherungsschutzes (2.1 des Allgemeinen Teils zur Police (AT)), die erstmalig während der Laufzeit dieses Vertrags als Versicherungsfall geltend gemacht und vom Versicherungsnehmer unverzüglich angezeigt werden, gelten unabhängig von einer Rückwärtsversicherung nach 2.2 als mitversichert, wenn 1. dieser Vertrag unmittelbar im Anschluss an einen vorherigen Versicherungsvertrag der gleichen Art (Vorversicherung mit Definition des Versicherungsfalls entsprechend 8.1) begonnen hat, 2. der zugrunde liegende Verstoß während der Laufzeit einer Vorversicherung erfolgt ist. Dies gilt auch für Verstöße, die während eines weiteren oder mehrerer Versicherungsverträge der gleichen Art unmittelbar in zeitlicher Abfolge bis zum Beginn der Vorversicherung bestanden haben, 3. der jeweilige Vorversicherer allein wegen des Ablaufs der versicherungsvertraglichen Nachmeldefrist, keinen Versicherungsschutz mehr gewährt und 4. der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass die Nachmeldefrist des jeweiligen Vorversicherers von ihm unverschuldet versäumt wurde. 2.5.1 Die Ersatzleistung für diese Fälle ist auf die Höhe und den Umfang der zum Zeitpunkt des Verstoßes bestehenden Vorversicherung begrenzt, wobei ein über den Rahmen dieses Vertrags hinausgehender Versicherungsschutz, sowohl hinsichtlich der Höhe als auch des Umfangs, ausgeschlossen ist. 2.2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den jeweiligen Versicherungsvertrag der Vorversicherung offen zu legen. 2.5.2 Versicherungsschutz für diese Fälle besteht in Höhe der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme, maximal jedoch 1 Mio. EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr für Eigenschäden (1.1.2) bzw. 5 Mio. EUR für Drittschäden (1.1.1). 2.5.3 Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag an den Versicherer abzutreten. 3.1.2 Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. 3.1.3 Sofern Eigenschäden versichert sind (1.1.2), umfasst der Versicherungsschutz die Ermittlung und Feststellung des Schadens. Auf so entstehende Schadenermittlungskosten – sofern mit dem Versicherer zuvor abgestimmt – ist 3.3 sinngemäß anzuwenden. Ebenfalls vom Versicherungsschutz umfasst ist die Entschädigung des festgestellten Schadens. 3.1.4 Ermittelt und festgestellt ist ein Schaden dann, wenn der Grund und die Höhe des Schadens sowie der Schadenverursacher bewiesen sind. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte 3.1.5 Ist bei Drittschäden die Schadenersatzverpflichtung bzw. bei Eigenschäden der Schaden des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen bzw. den Schaden zu begleichen. 3.1.6 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro (EUR). Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. 3.2 Versicherungssumme, Selbstbehalt 3.2.1 Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag, abgesehen von den Kosten des Rechtsschutzes nach 3.3, der dem Versicherer in jedem einzelnen Versicherungsfall obliegenden Leistung dar, und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt, 1. gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungsschutz erstreckt, 3 Umfang des Versicherungsschutzes 3.1 Leistungen der Versicherungen 3.1.1 Sofern Drittschäden versichert sind (1.1.1), umfasst der Versicherungsschutz die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. 2. bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließenden einheitlichen Schadens, 3. bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Seite 389 von 476 VB-VH-GLOBAL Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 3.2.2 Für Drittschäden (1.1.1) beträgt die Jahreshöchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme. Für Eigenschäden (1.1.2) beträgt die Jahreshöchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle die vereinbarte Versicherungssumme. 3.2.3 Sofern vereinbart, trägt der Versicherungsnehmer den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen oder den in besonderen Bedingungen vereinbarten Selbstbehalt. Der Versicherer kann verlangen, dass der Versicherungsnehmer seinen Schadenanteil an eine vom Versicherer bestimmte Stelle abführt und die Quittung darüber dem Versicherer einsendet. 3.2.4 Vereinnahmte Gebühren oder Honorare werden nicht auf die Haftpflichtsumme angerechnet. Ein Anspruch auf Rückforderung von Gebühren und Honoraren fällt nicht unter den Versicherungsschutz. 3.2.5 In Ergänzung zu Nr. 6 des Allgemeinen Teils gilt folgendes: Soweit für das versicherte Risiko eine anderweitige Versicherung besteht, besteht kein Versicherungsschutz über hiesigen Versicherungsvertrag. Die Versicherungssumme des Vertrags mit der höchsten Versicherungssumme, bei gleich hohen Versicherungssummen diese Versicherungssumme, begrenzt die dem Versicherer obliegende Leistung; eine Kumulierung der Versicherungssummen findet also nicht statt. § 78 Absatz 2, Satz 1, VVG gilt entsprechend. 5. Weiterhin ersetzt der Versicherer im Zusammenhang mit versicherten Tätigkeiten - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird und zwar auch soweit es sich um Ansprüche auf Unterlassung handelt. Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist es, dass der Versicherer von dem Beginn des Verfahrens unverzüglich, spätestens vier Tage nach Zustellung der Antragsschrift oder eines Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird; - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens mit dem eine Unterlassungsklage gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht wird; - außergerichtliche Anwaltskosten sowie Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Versicherungsnehmer auf Widerruf in Anspruch genommen wird. Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist, dass ein schriftlich begründetes Widerrufsverlangen vorliegt und dass der Versicherungsnehmer diesen Versicherungsfall, spätestens eine Woche nach Eingang des Widerrufsverlangens schriftlich anzeigt. 3.3.2 An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung der zwangsweisen Beitreibung der Haftpflichtsumme zu leisten ist, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung. 3.3 Kosten des Rechtsschutzes 3.3.1 Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer anhängig gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention gehen voll zu Lasten des Versicherers. Es gilt dabei aber folgendes: 1. Übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versicherungssumme, so trägt der Versicherer die Gebühren und Pauschsätze nur nach der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse. Bei den nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen tritt eine verhältnismäßige Verteilung auf Versicherer und Versicherungsnehmer ein. 2. Übersteigt der Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des Mindestselbstbehalts, so treffen den Versicherer keine Kosten. 3. Bei erhöhtem Mindestselbstbehalt hat der Versicherungsnehmer vorweg die Kosten nach dem Streitwert des erhöhten Mindestselbstbehalts allein zu tragen, die Mehrkosten bezüglich des übersteigenden Betrags (bis zum Streitwert vom erhöhten Mindestselbstbehalt zuzüglich Versicherungssumme) trägt der Versicherer. Bezüglich der nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen findet die Bestimmung zu 3.3.1 1. Satz 2 Anwendung. 4. Sofern ein Versicherungsnehmer sich selbst vertritt oder durch einen Sozius oder Mitarbeiter vertreten lässt, werden ihnen eigene Gebühren nicht erstattet. 3.3.3 Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert, oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 3.3.4 Bei mitversicherten Auslandsrisiken gilt folgendes: Abweichend von 3.3.1 werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenregulierungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen; dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 4 a) Ausschlüsse 4.1 Sofern Eigenschäden versichert sind (siehe 1.1.2), bezieht sich der Versicherungsschutz nicht 4.1.1 auf Schäden, die sich aus getroffenen oder unterlassenen Entscheidungen in Fragen unternehmerischen Ermessens herleiten (unternehmerische oder strategische Fehlentscheidung) oder die sich aus einer fehlerhaften Einschätzung des Eintreffens zukünftiger Entwicklungen ergeben; Seite 390 von 476 VB-VH-GLOBAL Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 4.1.2 auf Schäden, die sich aus einem Organisations-, Überwachungs- oder Auswahlverschulden der Geschäftsleitung herleiten (z.B. fehlende Arbeitsanweisungen, Personalmangel); 4.1.3 auf Schäden, die aus einer Betriebsunterbrechung oder aus einem Produktrückruf resultieren; 4.1.4 auf Schäden aus Spekulationsgeschäften, soweit diese nicht innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs erforderlich und üblich sind (z.B. Kurssicherungsgeschäfte). Ausgeschlossen sind hierbei insbesondere Investitionsentscheidungen die auf Gewinnerzielung gerichtet und wegen der Unsicherheit künftiger wirtschaftlicher Entwicklungen (z.B. Überangebot/Preisverfall, Änderung politischer Rahmenbedingungen, konjunkturelle Schwankungen) in besonderem Maße mit Risiken behaftet sind. 4.2 Der Versicherungsschutz bezieht sich weiterhin nicht 4.2.1 auf die Erfüllung von Verträgen sowie auf die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretenden Erfüllungssurrogate. Hierzu gehören insbesondere Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz statt der Leistung; 4.2.2 auf Ansprüche soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; 4.2.7 auf Schadenersatzansprüche von juristischen Personen, wenn die Majorität der Anteile und von sonstigen Gesellschaften, wenn ein Anteil dem Versicherungsnehmer oder Versicherten oder einem Sozius oder Angehörigen des Versicherungsnehmers oder Versicherten gehört; 4.2.8 auf Ansprüche im Zusammenhang mit Patentrechtsverletzungen oder im Zusammenhang mit Verletzungen von Schweigepflichts-, Datenschutz- oder Geheimhaltungsvereinbarungen, insbesondere der unbefugten Weitergabe von Informationen über Betriebsoder Geschäftsgeheimnissen, es sei denn, dies ist ausdrücklich mitversichert (1.1.8); 4.2.9 aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Leiter, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied privater Unternehmungen, Vereinen, Verbänden und als Syndikus. Dies gilt nicht, sofern der Versicherungsnehmer ein Verein oder Verband ist oder er als Unternehmensberater versichert und als Interimsmanager tätig ist. 4 b) Spezielle Ausschlüsse Die folgenden Ausschlüsse (4.2.10 bis 4.2.39) gelten nur punktuell für bestimmte Berufsgruppen und Tätigkeiten (Betriebsarten). Welche der folgenden Ausschlüsse gelten und für welche Berufsgruppen und Tätigkeiten, entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein. 4.2.10 Beteiligungsausschluss 4.2.3 auf Ansprüche aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; 4.2.4 auf Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Barzahlungsakt, durch Veruntreuung des Personals des Versicherungsnehmers entstehen. Letzteres gilt beim (vorläufigen) Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder nach Insolvenzordnung insoweit nicht, als dieser wegen Verletzung seiner Aufsichts- und Überwachungspflicht in Anspruch genommen wird; 4.2.5 auf Ansprüche wegen vorsätzlicher Schadensverursachung oder wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung. Sofern die vorsätzliche Schadenverursachung oder wissentliche Pflichtverletzung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz oder die wissentliche Pflichtverletzung nicht durch rechtskräftige Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Der Versicherungsnehmer ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten; auf Ansprüche von Kunden, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind; 4.2.11 Umweltausschluss auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die dadurch entstanden sind, dass der Zustand des Bodens, der Luft oder des Wassers (auch Grundwasser/Gewässer) nicht oder fehlerhaft berücksichtigt worden ist; 4.2.12 Planungs- und Architektenausschluss auf Ansprüche aus der Planung von Produktionsabläufen, der Berechnung von Bauzeiten und Lieferfristen sowie einer Tätigkeit als Architekt (auch Bauvorlageberechtigte); 4.2.13 Bonitätsausschluss auf Ansprüche aus der unterlassenen Prüfung der Bonität oder Kreditwürdigkeit von Beteiligten oder der unterlassenen Weitergabe von Kenntnissen hierüber; 4.2.14 Versicherungsausschluss auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden; 4.2.6 auf Haftpflichtansprüche von 1. Mitgesellschaftern (12) des Versicherungsnehmers, 2. Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben; Seite 391 von 476 VB-VH-GLOBAL Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 4.2.15 Anfechtungsausschluss 4.2.24 Ausschluss des kaufmännischen Ermessens auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass die vorgenommenen Rechtsgeschäfte einen Tatbestand geschaffen haben, der den Anfechtungsbestimmungen der Insolvenzordnung oder des Anfechtungsgesetzes unterliegt; auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Fragen kaufmännischen Ermessens nicht oder fehlerhaft berücksichtigt oder entschieden werden. Hierzu gehört insbesondere die Entscheidung über die Fortführung oder Kündigung von Versicherungsverträgen des Schuldners; 4.2.16 Gewässerausschluss 4.2.25 Zusicherungs- und Beteiligungsausschluss auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit eines Gewässers - einschließlich des Grundwassers - verändert wird; auf Schäden aus Zusicherungen oder Auskünften über Eigenschaften von Sachen oder Rechten, über Wertentwicklungen und Erträge sowie aus sonstiger fehlerhafter oder nicht erfolgter Beratung; 4.2.17 Dienstverhältnisausschluss 4.2.26 Kreditausschluss auf Ansprüche von Unternehmen, mit denen der Versicherungsnehmer hinsichtlich der versicherten Tätigkeit in einem Dienstverhältnis (als Angestellter oder freier Mitarbeiter) steht oder als Subunternehmer tätig wird, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigungen Dritter handelt; 4.2.18 EDV-Anlagenausschluss auf Ansprüche aus dem technischen Versagen empfohlener oder eingesetzter EDV-Anlagen/Datenübertragungsnetze, z. B. durch fehlerhafte Software oder durch Programmmanipulation unbefugter Dritter; auf Ansprüche aus dem Kreditvermittlungsgeschäft sowie der Darlehensgewährung jeglicher Art; 4.2.27 Planungs- und Überwachungsausschluss auf Ansprüche aus der Planung (wohl hingegen Layoutplanung), Konstruktion oder Berechnung von Fabriken, Gebäuden, Maschinen und Anlagekomponenten einschließlich der Bauüberwachung (Architekten- und Ingenieurrisiko) sowie der Berechnung von Bauzeiten und Lieferfristen; 4.2.28 Organhaftungsausschluss 4.2.19 Vergebliche Aufwendungen- und Rückrufsausschluss auf Ansprüche wegen Aufwendungen in Erwartung ordnungsgemäßer Leistung (z. B. vergebliche Investitionen) durch den Versicherungsnehmer oder einen Dritten oder Rückruf von eigenen oder fremden Erzeugnissen; 4.2.20 Urheberrechtsausschluss auf Ansprüche im Zusammenhang mit der Erhebung von Organhaftungsansprüchen (z. B. § 43 GmbH, 93 AktG) gegenüber dem Versicherungsnehmer; 4.2.29 Kreditberatungsausschluss auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass ein Kredit oder Zwischenkredit nicht gewährt wird oder Kreditmittel nicht oder nur zu anderen Konditionen beschafft werden können; auf Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Erzeugnisse (Produkte/Leistungen) oder Arbeiten gegen Urheber- oder Patentrecht verstoßen; 4.2.30 Zweckentfremdungsausschluss 4.2.21 Datenausschluss auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass zweckgebundene Gelder für zweckfremde Aufgaben oder Leistungen verwendet werden; auf Ansprüche aus dem technischen Versagen von Datenverarbeitungsanlagen sowie Vorrichtungen zur sicheren Aufbewahrung, Transport oder Vernichtung von Daten; 4.2.31 Kostenvoranschlags-, Finanzierungsplan- und Fristenausschluss 4.2.22 Aufbewahrungs- und Dokumentationsausschluss auf Ansprüche aus der Verletzung von gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten; auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Kostenvoranschläge, Finanzierungspläne, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Bauzeiten oder Lieferfristen nicht eingehalten oder falsch berechnet werden; 4.2.32 Grundstücksverwertungsausschluss 4.2.23 Finanzanlagenausschluss auf Ansprüche aus der Anlage von privatem oder Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in Finanzinstrumente im Sinne von § 1, Absatz 11, KWG Hierzu gehören insbesondere Aktien, Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteile an Investmentvermögen und Vermögensanlagen; auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Bauwerke, Baumaterial oder sonstige Wirtschaftsgüter nicht oder nur mit Verlust veräußert oder verwertet werden können; Seite 392 von 476 VB-VH-GLOBAL Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 4.2.33 Reiseveranstalterausschluss auf die Tätigkeit als Reiseveranstalter oder Reiseunternehmer; 4.2.34 Baugrundwertschluss und Altlastengutachtenaus- auf Ansprüche aus Begutachtungen in den Bereichen Altlasten, Baugrundwert, Bodensanierung und Umweltschäden; 4.2.35 EDV-Optionsausschluss auf den Hompageservice, die EDV-Dienstleistung und das Internet-Providing, es sei denn hiervon ist eines oder sind mehrere ausdrücklich mitversichert; 4.2.36 Kaufmannsausschluss auf kaufmännische Kalkulations-, Investitions- und Organisationstätigkeiten, wenn zum betreuenden Vermögen ein Gewerbebetrieb, eine Beteiligung an einem solchen oder Wertpapierbesitz im Nennwert von über 2.500 EUR gehört, es sei denn, dies ist ausdrücklich mitversichert; 4.2.37 WEG-Verwalterausschluss auf die Haus-, Grundstücks- und Wohnungseigentumsverwaltung von mehr als 100 Wohneinheiten, es sei denn, dies ist ausdrücklich mitversichert; 4.2.38 Bauvorhabenausschluss auf die Bearbeitung von eigenen und fremden Bauvorhaben auf rechtlichem und finanziellem Gebiet, es sei denn, dies ist ausdrücklich mitversichert; 4.2.39 Grundbesitzverwaltungsausschluss auf die Verwaltung von eigenem und fremdem Hausund Grundbesitz, es sei denn, dies ist ausdrücklich mitversichert. 5.2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen, wird der Beitrag ab dem Beginn der laufenden Versicherungsperiode, in der die Mitteilung zu erfolgen hat, neu festgesetzt. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. 5.2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung über den erhöhten Beitrag erfolgen. 5.2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlungen für mehrere Jahre Anwendung. 5.3 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 5.3.1 Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode, steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. 5.3.2 Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. 5.3.3 Tritt der Versicherer wegen Nichtzahlung des Erst- bzw. Einmalbeitrags zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. 6 Kündigung, Wegfall des versicherten Interesses 6.1 Kündigung 5 Beitragszahlung und Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragsregulierung, Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 5.1 Beitragszahlung In Ergänzung zu Nr. 3.5 des Allgemeinen Teils ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 6.1.1 Der Vertrag kann durch einseitige Erklärung (Kündigung) nur zu dem vereinbarten Vertragsende aufgehoben werden. Die Erklärung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrags gegenüber dem Vertragspartner abzugeben. 6.1.2 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren, kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. 5.2 Beitragsregulierung 6.1.3 Kündigung im Schadenfall 5.2.1 In Ergänzung zu Nr. 4 des Allgemeinen Teils gilt folgendes: Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers, kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 1. Das Versicherungsverhältnis kann nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt werden, wenn eine Zahlung aufgrund eines Versicherungsfalls geleistet oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist oder der Versicherungsnehmer mit einem von ihm geltend gemachten Versicherungsanspruch rechtskräftig abgewiesen wurde. Seite 393 von 476 VB-VH-GLOBAL Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 2. Das Recht zur Kündigung erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat, nachdem die Zahlung geleistet, der Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich beigelegt oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, ausgeübt wird. 7.2 Rücktritt 3. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob er mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach einem Monat wirksam. 7.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. 6.1.4 Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz ins Ausland, so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. 6.1.5 Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden; sie soll durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der Erklärung bei dem Vertragspartner. 6.2 Wegfall des versicherten Interesses 6.2.1 In Ergänzung zu Nr. 7 des Allgemeinen Teils gilt als Wegfall des versicherten Interesses auch, wenn eine zur Berufsausübung des Versicherungsnehmers erforderliche Erlaubnis aufgehoben wird. 6.2.2 Eine Reduzierung des Umfangs der versicherten Tätigkeit stellt keinen Wegfall des versicherten Interesses im Sinne dieser Vorschrift dar. In Abweichung von 5.3.1 steht dem Versicherer der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt seiner Kenntnis von den maßgeblichen Umständen zu. 7 Anzeigepflichten, Obliegenheiten Gefahrerhöhungen, andere 7.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände 7.1.1 Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. 7.1.2 Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. 7.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. 7.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. 7.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht 7.3.1 Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. 7.3.2 Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. 7.3.3 Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. 7.3.4 Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos in Schriftform kündigen. 7.1.3 Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. Seite 394 von 476 VB-VH-GLOBAL Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 7.4 Frist zur Geltendmachung 7.5.6 Der Versicherer kann die Rechte nach 7.5.2 nur binnen eines Monats nach erlangter Kenntnis ausüben. 7.4.1 Der Versicherer muss die ihm nach 7.2 und 7.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. 7.4.2 Der Versicherer kann sich auf die in 7.2 und 7.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. 7.5 Gefahrerhöhungen 7.5.1 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, nach Abgabe seiner Vertragserklärung eine Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten. Erkennt der Versicherungsnehmer eine solche nachträglich oder tritt diese unabhängig von seinem Willen ein, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 1.4 bleibt hiervon unberührt. 7.5.2 Der Versicherer ist berechtigt nach seiner Wahl 1. den Vertrag zu kündigen, 2. ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen der höheren Gefahr entsprechenden Beitrag zu verlangen (7.3.4 gilt entsprechend) oder aber die Absicherung der höheren Gefahr auszuschließen oder 3. die Leistung zu verweigern für den Fall, dass der Versicherungsfall nach der Gefahrerhöhung eintritt und der Versicherungsnehmer seine Pflicht nach 7.5.1, Satz 1, vorsätzlich verletzt hat, bzw. seine Leistung im Falle grober Fahrlässigkeit entsprechend einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen (9.2). 7.5.3 Tritt in den Fällen des 7.5.1, Satz 2, der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, ist der Versicherer gleichfalls von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern dem Versicherer die Gefahrerhöhung unbekannt geblieben ist. Für die Leistungspflicht des Versicherers gilt 7.5.2 3. entsprechend. 7.5.4 Hat der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach 7.5.1, Satz 1, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, kann der Versicherer den Vertrag fristlos, in allen übrigen Fällen mit einer Frist von einem Monat kündigen. 7.5.5 Abweichend von 7.5.3, Satz 1 und 7.5.4 bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Gefahrerhöhung weder ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls noch den Umfang der Leistungspflicht war oder aber zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist zur Kündigung seitens des Versicherers abgelaufen und diese nicht erfolgt war. 8 Versicherungsfall, Anzeigepflicht und sonstige Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls 8.1 Versicherungsfall Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrags ist der Verstoß, der Haftpflichtansprüche im Sinne von 1.1.1 bzw. Schäden im Sinne von 1.1.2 zur Folge haben könnte. 8.2 Anzeige des Versicherungsfalls 8.2.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich (Nr. 8 des Allgemeinen Teils) anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten. Macht der Dritte seinen Haftpflichtanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist der Versicherungsnehmer zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Geltendmachung verpflichtet. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt, ihm gerichtlich der Streit verkündet oder ein Schiedsgerichtsverfahren angestrengt, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen des den Haftpflichtanspruch begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. 8.2.2 Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Für die Erben des Versicherungsnehmers tritt an Stelle der Wochenfrist jeweils eine Frist von einem Monat. 8.2.3 Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet (9.2). Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. 8.3 Weitere Behandlung des Versicherungsfalls 8.3.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers (insbesondere auch hinsichtlich der Auswahl des gegebenenfalls zu beauftragenden Rechtsanwalts) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient, sofern ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden. Den aus Anlass eines Versicherungsfalls erforderlichen Schriftwechsel hat der Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen. Seite 395 von 476 VB-VH-GLOBAL Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 8.3.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen der versicherten Person. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 8.3.3 Eine Streitverkündung seitens des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist nicht erforderlich; die Kosten einer solchen werden vom Versicherer nicht ersetzt. 9 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 9.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos in Schriftform kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 9.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Der Versicherer bleibt indes zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder auf den Versicherungsfall oder dessen Feststellung Einfluss gehabt hat. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach 9.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt. 9.3 Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. 10 Mitversicherte Personen 10.1 Unmittelbar gegen mitversicherte Personen (1.1.1) erhobene Haftpflichtansprüche Dritter sind im Rahmen des Vertrags mitversichert, soweit die in Anspruch genommene Person im Auftrag und im Namen des Versicherungsnehmers tätig geworden ist. 10.2 Soweit sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäße Anwendung. Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen besteht Versicherungsschutz mit der Maßgabe, dass ein amtlicher Vertreter bestellt ist und im Übrigen subjektive Umstände im Sinne von 10.3 allen übrigen Mitgliedern zugerechnet werden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Beitragszahlung und zur Kündigung des Versicherungsvertrags. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. 10.3 Nimmt eine juristische Person für sich selbst Versicherung, so besteht Versicherungsschutz mit der Maßgabe, dass in der Person des Verstoßenen gegebene subjektive Umstände, durch welche der Versicherungsschutz beeinflusst wird, als bei dem Versicherungsnehmer selbst vorliegend gelten. 11 Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen 11.1 Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig, sofern nicht die Vertragsparteien durch Individualabrede etwas anderes vereinbart haben. 11.2 Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt hat. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde verlangen. 11.3 Der Versicherungsnehmer hat Ersatzansprüche nach 11.2 oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Formund Fristvorschriften zu wahren und bei deren Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. 11.4 Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit nach 11.3 vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten verlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnisses zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Seite 396 von 476 VB-VH-GLOBAL Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 11.5 Der Versicherer macht den nach 11.2 übergegangenen Ersatzanspruch (Rückgriff) des Versicherungsnehmers gegen dessen Mitarbeiter (mitversicherte Personen im Sinne von 10) nur geltend, wenn dieser seine Pflichten wissentlich verletzt hat. 12 Gesellschafterklausel 12.1 Der Versicherungsfall auch nur eines Gesellschafters gilt als Versicherungsfall aller Gesellschafter. Als Gesellschafter gelten Personen, die ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlich ausüben, ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Gesellschaftsvertrag oder einen anderen Vertrag verbunden sind oder nicht (Scheingesellschafter). 12.2 Der Versicherer tritt für alle Gesellschafter zusammen mit einer einheitlichen Durchschnittsleistung wie folgt ein: 12.2.1 Die Leistung auf die Haftpflichtsumme wird in der Weise berechnet, dass zunächst bei jedem einzelnen Gesellschafter festgestellt wird, wie viel er vom Versicherer zu erhalten hätte, wenn er, ohne Gesellschafter zu sein, allein einzutreten hätte (fiktive Leistung), und sodann die Summe dieser fiktiven Leistung durch die Zahl aller, auch der Gesellschafter, die nicht Versicherungsnehmer sind, geteilt wird. 13 Zuständiges Gericht, nationales Recht und Sprache 13.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder, in teilweiser Abänderung zu Nr. 9 des Allgemeinen Teils seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig. Hat der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes verlegt oder ist dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. 13.2 Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Vertragssprache ist Deutsch. 13.3 Im Übrigen gilt das Versicherungsvertragsgesetz. 12.2.2 Bezüglich der Kosten sind die Bestimmungen in 3.3 in sinngemäßer Verbindung mit diesen Bestimmungen anzuwenden. Dieser Durchschnittsversicherungsschutz besteht daher auch zu Gunsten eines Gesellschafters, der nicht Versicherungsnehmer dieses Vertrags ist. 12.2.3 Einen Ausschlussgrund nach 4 oder ein Rechtsverlust nach 3.3.3 sowie nach 9, der in der Person eines Gesellschafters vorliegt, geht zu Lasten aller Gesellschafter. Soweit sich ein Rechtsverlust nach 9 an eine Unterlassung knüpft, wirkt das Tun eines Gesellschafters zugunsten aller Gesellschafter. Seite 397 von 476 VB-VH-GLOBAL Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Seite 398 von 476 VB-VH-GLOBAL Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Anlage zur Erweiterung der Eigenschadendeckung in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung VH-EIG-ERW – Ausgabe Juli 2014 Abweichend von 1.1.2 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VB VH Global) gilt: Soweit vereinbart (siehe Versicherungsschein), gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für Vermögensschäden die dieser infolge eines bei Ausübung der versicherten Tätigkeit von seinen Organen, Arbeitnehmern sowie freien Mitarbei- tern fahrlässig begangenen Verstoßes erlitten hat (Eigenschaden). Schäden die einem Dritten entstanden sind fallen nicht unter die Eigenschadendeckung, auch wenn der Versicherungsnehmer hierfür z.B. dem Dritten Schadenersatz zu leisten hatte und somit sein eigenes Vermögen geschädigt wurde. Die Eigenschadendeckung stellt somit keine Haftpflichtversicherung für Haftpflichtgefahren gegenüber Dritten dar. Seite 399 von 476 VH-EIG-ERW Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Seite 400 von 476 VH-EIG-ERW Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) - HVP101007/14 AVB-P – Stand 01.07.2014 1. Gegenstand der Versicherung 1.1 Versicherte Ansprüche 1.1.1 Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit (1.1.2) von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278 oder 831 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einzutreten hat, begangenen Verstoßes (8.1) von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden (1.2.1) verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 in Verbindung mit § 280 BGB. 1.1.2 Versicherungsschutz besteht für die rechtlich zulässige, im Versicherungsschein und seinen Nachträgen bezeichnete, berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers (versicherte Tätigkeit). Diese wird durch Risikobeschreibungen und besondere Bedingungen konkretisiert. 1.1.3 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht 1. von Vertretern des Versicherungsnehmers aus der Vertretung, solange der Versicherungsnehmer an der Ausübung seines Berufes gehindert ist. Die Mitversicherung besteht nicht, soweit der Vertreter durch eine eigene Versicherung gedeckt ist. 2. der Erben des Versicherungsnehmers aus Verstößen, die bis zur Bestellung eines Praxisabwicklers oder bis zur Praxisveräußerung, längstens jedoch bis zu 8 Wochen nach dem Ableben des Versicherungsnehmers, vorgekommen sind. 1.1.4 Mitversichert sind nach Maßgabe von 1.1.4 4. Haftpflichtansprüche 1. die gegen die nicht erlaubnis- und versicherungspflichtige Gesellschaft, insbesondere der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erhoben werden, in den der Versicherungsnehmer seine berufliche Tätigkeit ausübt (Inanspruchnahme der Gesellschaft); 2. für Verbindlichkeiten, die vor Eintritt des Versicherungsnehmers in die Gesellschaft von einem anderen Gesellschafter begründet wurden (Haftung aus Altverbindlichkeiten); 3. für Verbindlichkeiten, die nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft verursacht worden sind, wenn der Zeitpunkt der Auftrags-/Mandatserteilung während der Tätigkeit als Gesellschafter lag (Haftung als austretender Gesellschafter). 4. Der Versicherungsschutz umfasst die Abwehr unberechtigter Ansprüche; die Freistellung von berechtigten Ansprüchen jedoch nur, soweit nicht Versicherungsschutz über eine andere Berufshaftpflichtversicherung besteht (subsidiäre Deckung). In der Person eines Gesellschafters gegebene Umstände, die den Versicherungsschutz beeinflussen, gehen zu Lasten aller Gesellschafter und der Gesellschaft (Zurechnung). 5. Besteht für ein und denselben Verstoß auch über einen anderen Vertrag Versicherungsschutz, so begrenzt die Versicherungssumme des Vertrages mit der höchsten Ersatzleistung - bei gleich hohen Versicherungssummen diese Versicherungssumme - die Leistung aller bezüglich dieses Verstoßes eintrittspflichtigen Versicherer. Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet also nicht statt. § 79 Absatz 2 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gilt entsprechend. 1.1.5 Mitversichert sind unmittelbare Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die aus Anlass der versicherten beruflichen Tätigkeit Kunden (Auftraggebern, Mandanten oder Klienten) des Versicherungsnehmers wegen einer Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, geltend gemacht werden. Nicht versichert sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer in seiner Funktion als Arbeitgeber, Dienstherr, Auftraggeber von Werklohnverträgen oder Unternehmer im Sinne von §§ 84ff. Handelsgesetzbuch. Dies gilt auch dann, wenn es sich um die Anbahnung eines solchen Vertrages handelt. 1.1.6 Mitversichert sind unmittelbare Haftpflichtansprüche wegen der Verletzung einer Geheimhaltungsverpflichtung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Geheimhaltungsverpflichtung aufgrund von gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Datenschutzgesetzen oder berufsständischen Vorschriften, oder aufgrund von haupt- oder nebenvertraglichen Abreden entstanden ist. 4.2 bleibt unberührt. 1.1.7 Mitversichert sind unmittelbare Haftpflichtansprüche aufgrund der Verletzung von beruflichen Verhaltensvorschriften. Es macht dabei keinen Unterschied, ob diese aufgrund gesetzlichen Vorschriften, Berufsordnung, Verhaltenskodex eines Verbandes oder aufgrund von haupt- oder nebenvertraglichen Abreden entstanden sind oder geltend gemacht werden. 4.2 bleibt unberührt. 1.1.8 Erweiterungen des Versicherungsschutzes lassen den Umfang des gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutzes unberührt. Soweit der Umfang des vereinbarten Versicherungsschutzes über den Umfang des gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutzes hinausgeht, gelten diese Versicherungsbedingungen entsprechend sofern nichts Abweichendes durch zusätzliche Vereinbarung bestimmt ist. Seite 401 von 476 AVB-P Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 1.2 Versicherte Schäden 1.2.1 Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen, insbesondere auch von Geld und geldwerten Zeichen) sind, noch sich aus solchen von dem Versicherungsnehmer oder einer Person, für die er einzutreten hat, verursachten Schäden herleiten. 1.2.2 Mitversichert sind immaterielle Schäden, insbesondere Schmerzensgeld, soweit das nach § 253 Absatz 2 BGB verletzte Rechtsgut Gegenstand des Auftrags-/Mandatsverhältnisses ist. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch Freiheitsentzug (Straf- oder Untersuchungshaft, Unterbringung) verursacht worden sind. 1.2.3 Im bedingungsgemäßen Umfang mitversichert sind Ansprüche 1. wegen Sach- oder Vermögensschäden an Akten und anderen für die Sachbehandlung in Betracht kommenden Unterlagen, hierzu gehören insbesondere Schriftstücke und elektronische Akten; 2. wegen Sachschäden an sonstigen beweglichen Sachen, die das Objekt der versicherten Betätigung des Versicherungsnehmers bilden, sofern es sich nicht um Schäden aus Anlass der Ausübung technischer Berufstätigkeit, der Verwaltung von Grundstücken oder der Führung wirtschaftlicher Betriebe handelt. 1.2.4 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Sachschäden, die entstehen durch das Abhandenkommen von Geld, geldwerten Zeichen, Wertsachen, Inhaberpapieren und in Blanco indossierten Orderpapieren. Das Abhandenkommen von Wechseln fällt nicht unter diese Ausschlussbestimmung. 1.3 Ausübung beruflicher Tätigkeit 1.3.1 Gemeinschaftliche Berufsausübung Üben Berufsträger ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlich aus, sind sie Gesellschafter ohne Rücksicht darauf, wie ihre vertraglichen Beziehungen im Innenverhältnis geregelt sind. Die vertraglichen Beziehungen des Innenverhältnisses können sein: Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit, Bürogemeinschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nicht als Berufsträgergesellschaft anerkannte Partnerschaft oder ähnliche Zusammenschlüsse. In der Person eines Gesellschafters gegebene Umstände, die den Versicherungsschutz beeinflussen, gehen zu Lasten aller Gesellschafter und der Gesellschaft (Zurechnung). 1.3.2 Anerkannte Berufsträgergesellschaft Nimmt eine anerkannte Berufsträgergesellschaft für sich selbst Versicherung, bezieht sich der Versicherungsschutz für diese Gesellschaft auf die den Organen, Geschäftsführern, Gesellschaftern von Personengesellschaften, Partnern und Mitarbeitern (10.1) oder sonstigen Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Berufstätigkeit bedient, zur Last fallenden Verstöße. In der Person des Verstoßenden gegebene Umstände, die den Versicherungsschutz beeinflussen, werden dem Versicherungsnehmer zugerechnet. Das gilt nicht, wenn Mitarbeiter (nicht Organe, Geschäftsführer, Gesellschafter von Personengesellschaften, Partner) des Versicherungsnehmers oder sonstige Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Berufstätigkeit bedient, in Erfüllung dieser Tätigkeit von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers wissentlich abgewichen sind oder sonst ihre Pflichten wissentlich verletzt haben. Anerkannt im Sinne dieser Bestimmungen sind Gesellschaften, die aufgrund ihres Berufsrechts einer eigenen Erlaubnispflicht unterliegen. 1.3.3 Versicherung für fremde Rechnung 1.3.3 1. Ist der Versicherungsnehmer selbst nicht Inhaber der beruflichen Erlaubnis (Berufsausübungsgemeinschaft, vgl. 1.3.1), so kann Versicherungsschutz für die Tätigkeit der einzelnen Gesellschafter (im Versicherungsschein namentlich benannte versicherte Personen) im Rahmen von jeweils rechtlich selbständigen Verträgen beantragt werden. Beispiel: Gesellschaft bürgerlichen Rechts. 1.3.3 2. Besteht für Gesellschafter einer Berufsträgergesellschaft (1.3.2) eine zusätzliche Versicherungspflicht, so kann Versicherungsschutz hierfür ebenfalls im Rahmen eines jeweils rechtlich selbständigen Vertrags beantragt werden. Beispiel: Persönlich haftender Gesellschafter einer versicherungspflichtigen Personenhandelsgesellschaft. 1.3.3 3. In den beiden vorgenannten genannten Fällen handelt es sich jeweils um eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinne von §§ 43 ff. VVG. 1.3.3 4. Bei Mitarbeitern, die als Erfüllungsgehilfen für den Versicherungsnehmer oder eine im Versicherungsschein namentlich benannte Person tätig werden (mitversicherte Personen im Sinne von 10.1), handelt es sich nicht um eine Versicherung für fremde Rechnung, insbesondere besteht kein Versicherungsschutz für Tätigkeiten des Mitarbeiters im eigenen Namen. Hierfür kann Versicherungsschutz, insbesondere für den eigenen Pflichtversicherungsnachweis für freie Berufe, im Rahmen einer selbständigen Police beantragt werden. 1.3.3 5. Soweit der Versicherungsnehmer dem Versicherer personenbezogene Daten Dritter, insbesondere die von Gesellschaftern oder auf Antrag andere namentlich benannte Personen mitteilt, so ist er verpflichtet, diese betroffenen Personen über die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten als versicherte Person zu informieren. Dies gilt auch unabhängig davon, ob das Versicherungsunternehmen selbst eine Informationspflicht trifft. Seite 402 von 476 AVB-P Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 1.4 Geografischer Geltungsbereich 1.4.1 Mitversichert sind nach Maßgabe von 3.5 Haftpflichtansprüche mit Auslandsbezug soweit es sich handelt um 1. die Geltendmachung von Ansprüchen vor europäischen und türkischen Gerichten; dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 Zivilprozessordnung), 2. die Beratung und die Beschäftigung, die Verletzung oder Nichtbeachtung europäischen Rechts einschließlich des Rechts der Türkei, 3. eine im europäischen Ausland oder in der Türkei vorgenommenen Tätigkeit. 1.4.2 Tätigkeiten, die über ausländische Tochtergesellschaften, ausländische Niederlassungen, ausländische Zweigstellen jeder Art oder über durch Kooperationsvereinbarungen verbundene Firmen im Ausland ausgeübt werden, sind nur durch besondere Vereinbarung mitversichert. 1.4.3 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und exemplary damages. 2. zes Zeitlicher Umfang des Versicherungsschut- 2.1 Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsschutzes (2.1 des Allgemeinen Teils zur Police (AT)) bis zum Ablauf des Vertrags vorkommenden Verstöße. 2.2 Die Rückwärtsversicherung bietet, sofern vereinbart (siehe Versicherungsschein), Versicherungsschutz für Verstöße in der Vergangenheit, welche dem Versicherungsnehmer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung nicht bekannt waren. Bei Antragstellung ist die zu versichernde Zeit nach Anfangs- und Endpunkt zu bezeichnen. Als bekannter Verstoß gilt ein Vorkommnis, wenn dieses vom Versicherungsnehmer als fehlerhaft erkannt oder ihm gegenüber als fehlerhaft bezeichnet worden ist. 2.3 Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße. 2.4 Ist in einem unmittelbar vor diesem Vertrag bestehenden VermögensschadenHaftpflichtversicherung (Vorvertrag) mit Versicherungsfalldefinition im Sinne von 8.1 in rechtlicher zulässiger Weise die Nachhaftung des Versicherers im Sinne von 2.3 im Verhältnis zu dem geschädigten Dritten beschränkt worden, so übernimmt R+V die Abwehr unberechtigter Anspruche und soweit erforderlich, die Freistellung von berechtigten Ansprüchen im nachstehenden Umfang: 2.4.1 Die Ersatzleistung ist auf die Höhe und den Umfang des zum Zeitpunkt des Verstoßes bestehenden Versicherungsschutzes begrenzt, wobei ein über den Rahmen dieses Vertrags hinausgehender Versicherungsschutz sowohl hinsichtlich der Höhe als auch des Umfangs ausgeschlossen ist. Sie beträgt jedoch maximal 2.500.000 EUR je Versicherungsfall und 5.000.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. 2.4.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet den Umfang des vorherigen Versicherungsvertrags offen zu legen. 2.4.3 Kommt es zu einer Leistung aus diesem Vertrag ist der Versicherungsnehmer verpflichtet etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag an die R+V abzutreten. 2.5 Ist bei einem Wechsel des Versicherers zweifelhaft, zu welchem Zeitpunkt der Verstoß durch Unterlassen (8.1) eingetreten ist, welcher Versicherer eintrittspflichtig ist, so umfasst der Versicherungsschutz während der Laufzeit diesen Vertrages auch die Abwehr dieser Ansprüche und soweit erforderlich, die Freistellung von berechtigten Ansprüchen in entsprechender Anwendung von 2.4.1 bis 2.4.3 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Eintrittspflicht eines Versicherers. 3. Umfang des Versicherungsschutzes 3.1 Leistung des Versicherers 3.1.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. 3.1.2 Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. 3.1.3 Ist die Schadenersatzverpflichtung bzw. bei Eigenschäden der Schaden des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen bzw. den Schaden zu begleichen. 3.1.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro (EUR). Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. 3.2 Versicherungssumme 3.2.1 Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag, abgesehen von den Kosten des Rechtsschutzes nach 3.5, der dem Versicherer in jedem einzelnen Versicherungsfall obliegenden Leistung dar, und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt, 1. gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungsschutz erstreckt oder 2. bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließenden einheitlichen Schadens oder 3. bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 4. Weitere Bestimmungen zum Höchstbetrag der Versicherungsleistung können in den Besonderen Bedingungen geregelt werden. Seite 403 von 476 AVB-P Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 3.2.2 Die Leistungen des Versicherers innerhalb eines Versicherungsjahres ergeben sich aus dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen und können im Rahmen der gesetzlichen Pflichtversicherungsbestimmungen begrenzt werden (Jahreshöchstersatzleistung). 3.2.3 Soweit die vereinbarte Versicherungssumme den Betrag der Mindestversicherungssumme oder die Jahreshöchstleistung den Betrag der gesetzlichen Mindestjahreshöchstersatzleistung übersteigt, gelten die Versicherungsbedingungen entsprechend, wenn nichts Abweichendes durch zusätzliche Vereinbarungen bestimmt ist. 3.3 Kumulsperre 3.3.1 Unterhält der Versicherungsnehmer aufgrund zusätzlicher Qualifikationen weitere Versicherungsverträge (z. B. in der Eigenschaft als Rechtsanwalt, Steuerberater, vereidigter Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer) und kann er für einen und denselben Verstoß Versicherungsschutz auch aus einem weiteren Versicherungsvertrag in Anspruch nehmen, begrenzt die Versicherungssumme des Vertrages mit der höchsten Versicherungssumme, bei gleich hohen Versicherungssummen diese Versicherungssumme, die Leistung aller bezüglich dieses Verstoßes eintrittspflichtigen Versicherer; eine Kumulierung der Versicherungssummen findet also nicht statt. § 78 Absatz 2 Satz 1 VVG gilt entsprechend. Die Bestimmungen unter 12. bleiben unberührt. 3.3.2 Werden Angehörige der rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe, welche auf Grund gleicher, mehrfacher oder verschiedener Qualifikationen Versicherungsverträge unterhalten, für ein und denselben Verstoß verantwortlich gemacht und kann für diesen Verstoß Versicherungsschutz aus mehreren Versicherungsverträgen in Anspruch genommen werden, begrenzt die Versicherungssumme des Vertrages mit der höchsten Versicherungssumme die Leistung aus allen Versicherungsverträgen; eine Kumulierung der Versicherungssummen findet nicht statt. Die Bestimmungen unter 12 bleiben unberührt. 3.4 Selbstbehalt 3.4.1 Sofern vereinbart, trägt der Versicherungsnehmer den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen oder den in besonderen Bedingungen vereinbarten Selbstbehalt. Der Versicherer kann verlangen, dass der Versicherungsnehmer seinen Schadenanteil an eine vom Versicherer bestimmte Stelle abführt und die Quittung darüber dem Versicherer einsendet. 3.4.2 Ein Selbstbehalt ist jedoch ausgeschlossen, wenn bei Geltendmachung des Schadens durch einen Dritten die Bestellung bzw. Zulassung des Berufsträgers oder die Anerkennung bzw. Zulassung der Gesellschaft oder des Vereins erloschen ist. Dies gilt auch, wenn Haftpflichtansprüche gegen die Erben des Versicherungsnehmers erhoben werden. 3.4.3 Vereinnahmte Gebühren oder Honorare werden nicht auf die Haftpflichtsumme angerechnet. Ein Anspruch auf Rückforderung von Gebühren und Honoraren fällt nicht unter den Versicherungsschutz. 3.5 Kosten des Rechtsschutzes Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer anhängig gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention gehen im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen zu Lasten des Versicherers. Gedeckt in diesem Sinne sind auch die Kosten des Abwehrschutzes eines geltend gemachten Haftpflichtanspruches bei fehlender Passivlegitimation. 3.5.1 Übersteigt der geltend gemachte Haftpflichtanspruch die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Gebühren und Pauschsätze nur nach der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse. Bei den nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen tritt eine verhältnismäßige Verteilung auf Versicherer und Versicherungsnehmer ein. 3.5.2 Übersteigt der Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des Mindestselbstbehalts oder eines vereinbarten festen Selbstbehalts, so treffen den Versicherer keine Kosten. 3.5.3 Sofern ein Versicherungsnehmer sich selbst vertritt oder durch einen Mitgesellschafter oder Mitarbeiter vertreten lässt, werden eigene Gebühren nicht erstattet. Ist der Versicherungsnehmer als Berufsträgergesellschaft anerkannt, werden keine Gebühren erstattet, sofern der Versicherungsnehmer sich von für die Gesellschaft tätigen Personen vertreten lässt. 3.5.4 Bei der Inanspruchnahme vor ausländischen Gerichten ersetzt der Versicherer begrenzt auf seine Leistungspflicht Kosten höchstens nach der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse nach deutschem Kosten- und Gebührenrecht, sofern nicht im einzelnen Versicherungsfall mit dem Versicherer etwas anderes vereinbart ist. 3.5.5 An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung der zwangsweisen Beitreibung der Haftpflichtsumme zu leisten ist, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung. 3.5.6 Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert, oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 3.5.7 Sofern streitig ist, ob die Schadenverursachung durch eine vorsätzliche oder wissentliche Pflichtverletzung im Sinne von 4.5 erfolgt ist, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz oder die wissentliche Pflichtverletzung nicht durch rechtskräftige Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Der Versicherungsnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Seite 404 von 476 AVB-P Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 4. Ausschlüsse Soweit in den besonderen Bedingungen nicht ausdrücklich abweichend geregelt, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche 4.1 mit Auslandsbezug, die über den Umfang des geografischen Geltungsbereich (1.4) hinausgehen; 4.2 soweit sie aufgrund Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; 4.3 wegen Schäden durch Veruntreuung; 4.4 aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder seines Personals als Leiter, Geschäftsführer, Vorstands-, Aufsichtsrats-, Beiratsmitglied von Firmen, Unternehmungen, Vereinen, Verbänden, Stiftungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ist der Versicherungsnehmer als Berufsträgergesellschaft anerkannt, gilt dies entsprechend für die Gesellschaft und die dort tätigen Personen; 4.5 wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung. Kosten des Abwehrschutzes sind im Umfang von 3.5.7 mitversichert; Bei einer wissentlichen Pflichtverletzung behält der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn diese nicht durch ihn und auch nicht in der Person eines Gesellschafters oder Organs begangen oder durch Unterlassung verursacht worden ist. Rückgriffsansprüche nach 11 bleiben unberührt. 4.6 wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations-, Spekulations- oder Organisationstätigkeit. 5. Beitragszahlung und Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragsregulierung, Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 5.1 Beitragszahlung In Ergänzung zu 3.5 des Allgemeinen Teils zur Police (AT) ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 5.2 Beitragsregulierung 5.2.1 In Ergänzung zu 4. AT gilt folgendes: Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers, kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 5.2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen, wird der Beitrag ab dem Beginn der laufenden Versicherungsperiode, in der die Mitteilung zu erfolgen hat, neu festgesetzt. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. 5.2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung über den erhöhten Beitrag erfolgen. 5.2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlungen für mehrere Jahre Anwendung. 5.3 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 5.3.1 Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode, steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. 5.3.2 Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. 5.3.3 Tritt der Versicherer wegen Nichtzahlung des Erst- bzw. Einmalbeitrags zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. 6. Kündigung, Wegfall des versicherten Interesses 6.1 Ordentliche Kündigung Der Vertrag kann durch einseitige Erklärung (Kündigung) nur zu dem vereinbarten Vertragsende aufgehoben werden. Die Erklärung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrags gegenüber dem Vertragspartner abzugeben. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden; sie soll durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der Erklärung bei dem Vertragspartner. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren, kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. 6.2 Außerordentliche Kündigungsrechte 6.2.1 Das Versicherungsverhältnis kann nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt werden, wenn eine Zahlung aufgrund eines Versicherungsfalls geleistet oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist oder der Versicherungsnehmer mit einem von ihm geltend gemachten Versicherungsanspruch rechtskräftig abgewiesen wurde. 6.2.2 Das Recht zur Kündigung erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat, nachdem die Zahlung geleistet, der Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich beigelegt oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, ausgeübt wird. 6.2.3 Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob er mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach einem Monat wirksam. 6.2.4 Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz ins Ausland, so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. 6.3 Wegfall des versicherten Interesses 6.3.1 In Ergänzung zu 7. AT gilt als Wegfall des versicherten Interesses auch, wenn eine zur Berufsausübung des Versicherungsnehmers erforderliche Erlaubnis aufgehoben wird. Seite 405 von 476 AVB-P Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 6.3.2 Eine Reduzierung des Umfangs der versicherten Tätigkeit stellt keinen Wegfall des versicherten Interesses dar. Gleiches gilt für persönliche Verträge eines Gesellschafters, wenn dieser aus der Gesellschaft ausscheidet. 7. Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, weitere Obliegenheiten 7.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände 7.1.1 Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme, der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. 7.1.2 Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. 7.1.3 Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. 7.2 Rücktritt 7.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. 7.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. 7.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. 7.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht 7.3.1 Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. 7.3.2 Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. 7.3.3 Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. 7.3.4 Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos in Schriftform kündigen. 7.4 Frist zur Geltendmachung 7.4.1 Der Versicherer muss die ihm nach 7.2 und 7.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. 7.4.2 Der Versicherer kann sich auf die in 7.2 und 7.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. 7.5 Gefahrerhöhungen 7.5.1 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, nach Abgabe seiner Vertragserklärung eine Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten. Erkennt der Versicherungsnehmer eine solche nachträglich oder tritt diese unabhängig von seinem Willen ein, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 1.4 bleibt hiervon unberührt. 7.5.2 Der Versicherer ist berechtigt nach seiner Wahl 1. den Vertrag zu kündigen, 2. ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen der höheren Gefahr entsprechenden Beitrag zu verlangen (7.3.4 gilt entsprechend) oder aber die Absicherung der höheren Gefahr auszuschließen oder 3. die Leistung zu verweigern für den Fall, dass der Versicherungsfall nach der Gefahrerhöhung eintritt und der Versicherungsnehmer seine Pflicht nach 7.5.1, Satz 1, vorsätzlich verletzt hat, bzw. seine Leistung im Falle grober Fahrlässigkeit entsprechend einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen (9.2). 7.5.3 Tritt in den Fällen des 7.5.1, Satz 2, der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, ist der Versicherer gleichfalls von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern dem Versicherer die Gefahrerhöhung unbekannt geblieben ist. Für die Leistungspflicht des Versicherers gilt 7.5.2 3. entsprechend. 7.5.4 Hat der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach 7.5.1, Satz 1, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, kann der Versicherer den Vertrag fristlos, in allen übrigen Fällen mit einer Frist von einem Monat kündigen. Seite 406 von 476 AVB-P Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 7.5.5 Abweichend von 7.5.3, Satz 1 und 7.5.4 bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Gefahrerhöhung weder ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls noch den Umfang der Leistungspflicht war oder aber zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist zur Kündigung seitens des Versicherers abgelaufen und diese nicht erfolgt war. 7.5.6 Der Versicherer kann die Rechte nach 7.5.2 nur binnen eines Monats nach erlangter Kenntnis ausüben. 8. Versicherungsfall, Anzeigepflicht und sonstige Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls 8.1 Versicherungsfall Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrags ist der Verstoß, der Haftpflichtansprüche eines Dritten gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. 8.2 Anzeige des Versicherungsfalls 8.2.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich (8. AT) anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten. Macht der Dritte seinen Haftpflichtanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist der Versicherungsnehmer zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Geltendmachung verpflichtet. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt, ihm gerichtlich der Streit verkündet oder ein Schiedsgerichtsverfahren angestrengt, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen des den Haftpflichtanspruch begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. 8.2.2 Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Für die Erben des Versicherungsnehmers tritt an Stelle der Wochenfrist jeweils eine Frist von einem Monat. 8.2.3 Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet (9.2). Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. 8.3 Weitere Behandlung des Versicherungsfalls 8.3.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers (insbesondere auch hinsichtlich der Auswahl des gegebenenfalls zu beauftragenden Rechtsanwalts) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient, sofern ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden. Den aus Anlass eines Versicherungsfalls erforderlichen Schriftwechsel hat der Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen. 8.3.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen der versicherten Person. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 8.3.3 Eine Streitverkündung seitens des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist nicht erforderlich; die Kosten einer solchen werden vom Versicherer nicht ersetzt. 9. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 9.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos in Schriftform kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 9.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Der Versicherer bleibt indes zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder auf den Versicherungsfall oder dessen Feststellung Einfluss gehabt hat. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach 9.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt. 9.3 Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Seite 407 von 476 AVB-P Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 10. Mitversicherte Personen 12. 10.1 Unmittelbar gegen Arbeitnehmer (gemäß § 5 Betriebsverfassungsgesetz) sowie freie Mitarbeiter des Versicherungsnehmers erhobene Haftpflichtansprüche Dritter sind im Rahmen des Vertrags mitversichert, soweit die in Anspruch genommene Person im Namen des Versicherungsnehmers tätig geworden ist. 10.2 Soweit sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäße Anwendung. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. 11. Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen 11.1 Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig, sofern nicht die Vertragsparteien durch Individualabrede etwas anderes vereinbart haben. 11.2 Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt hat. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde verlangen. 11.3 Der Versicherungsnehmer hat Ersatzansprüche nach 11.2 oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Formund Fristvorschriften zu wahren und bei deren Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. 11.4 Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit nach 11.3 vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten verlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnisses zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. 11.5 Der Versicherer macht den nach 11.2 übergegangenen Ersatzanspruch (Rückgriff) des Versicherungsnehmers gegen dessen Mitarbeiter (mitversicherte Personen im Sinne von 10.1) nur geltend, wenn dieser wissentlich von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Arbeitgebers bzw. Auftraggebers abgewichen ist. Gesellschafterklausel 12.1 Der Versicherungsfall auch nur eines Gesellschafters gilt als Versicherungsfall aller Gesellschafter. Als Gesellschafter gelten Personen, die ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlich ausüben, ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Gesellschaftsvertrag oder einen anderen Vertrag verbunden sind oder nicht (Scheingesellschafter). 12.2 Der Versicherer tritt für alle Gesellschafter zusammen mit einer einheitlichen Durchschnittsleistung wie folgt ein: 12.2.1 Die Leistung auf die Haftpflichtsumme wird in der Weise berechnet, dass zunächst bei jedem einzelnen Gesellschafter festgestellt wird, wie viel er vom Versicherer zu erhalten hätte, wenn er, ohne Gesellschafter zu sein, allein einzutreten hätte (fiktive Leistung), und sodann die Summe dieser fiktiven Leistung durch die Zahl aller, auch der Gesellschafter, die nicht Versicherungsnehmer sind, geteilt wird. 12.2.2 Bezüglich der Kosten sind die Bestimmungen in 3.3 in sinngemäßer Verbindung mit diesen Bestimmungen anzuwenden. Dieser Durchschnittsversicherungsschutz besteht daher auch zu Gunsten eines Gesellschafters, der nicht Versicherungsnehmer dieses Vertrags ist. 12.2.3 Einen Ausschlussgrund nach 4. oder ein Rechtsverlust nach 3.5.6 sowie nach 9., der in der Person eines Gesellschafters vorliegt, geht zu Lasten aller Gesellschafter. Soweit sich ein Rechtsverlust nach 9. an eine Unterlassung knüpft, wirkt das Tun eines Gesellschafters zugunsten aller Gesellschafter. 13. Zuständiges Gericht, nationales Recht und Sprache 13.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder, in teilweiser Abänderung zu 9. des Allgemeinen Teils seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig. Hat der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes verlegt oder ist dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. 13.2 Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Vertragssprache ist Deutsch. 13.3 Im Übrigen gilt das VVG. Seite 408 von 476 AVB-P Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht PFLICHT 1. Stand 01.07.2014 Gegenstand der Versicherung 1.1 Der Versicherer gewährt nach Maßgabe der dem Vertrag zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen und den Bestimmungen zur Versicherungspflicht nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die aufgrund von Berufsgesetzen erforderliche Vermögensschaden-Haftpflicht (Pflichtversicherung). 2. Anzeigepflichten 2.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen im Umfang der beruflichen Tätigkeit unverzüglich anzuzeigen, insbesondere den Eintritt in oder den Austritt aus einer Gesellschaft oder die Beteiligung als Komplementär an einer anderen Personenhandelsgesellschaft. 2.2 Änderungen im Umfang der beruflichen Tätigkeit stellen keinen Wegfall des versicherten Interesses dar, vergleiche 6.3.2 AVB-P. Dem Versicherungsnehmer sowie dem Versicherer steht ein Anpassungsrecht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu. 3.2 Besteht für Gesellschafter einer Berufsträgergesellschaft (1.3.2 AVB-P) eine zusätzliche Versicherungspflicht, so kann Versicherungsschutz hierfür ebenfalls im Rahmen eines jeweils rechtlich selbständigen Vertrags beantragt werden. Beispiel: Persönlich haftender Gesellschafter einer versicherungspflichtigen Personenhandelsgesellschaft. 3.3 In den beiden vorgenannten genannten Fällen handelt es sich jeweils um eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinne von §§ 43 ff. VVG. 3.4 Bei Mitarbeitern, die als Erfüllungsgehilfen für den Versicherungsnehmer oder eine im Versicherungsschein namentlich benannte Person tätig werden (mitversicherte Personen im Sinne von 10. AVB-P), handelt es sich nicht um eine Versicherung für fremde Rechnung, insbesondere besteht kein Versicherungsschutz für Tätigkeiten des Mitarbeiters im eigenen Namen. Hierfür kann Versicherungsschutz, insbesondere für den eigenen Pflichtversicherungsnachweis für freie Berufe, im Rahmen einer selbständigen Police beantragt werden. 4. 3. Versicherung für fremde Rechnung 3.1 Ist der Versicherungsnehmer selbst nicht Inhaber der beruflichen Erlaubnis (Berufsausübungsgemeinschaft, vergleiche 1.3.1 AVB-P), so kann Versicherungsschutz für die Tätigkeit der einzelnen Gesellschafter (im Versicherungsschein namentlich benannte versicherte Personen) im Rahmen von jeweils rechtlich selbständigen Verträgen beantragt werden. Beispiel: Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Datenschutzbestimmungen Soweit der Versicherungsnehmer dem Versicherer personenbezogene Daten Dritter, insbesondere die von Gesellschaftern oder auf Antrag andere namentlich benannte Personen mitteilt, ist er verpflichtet, diese betroffenen Personen über die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten als versicherte Person zu informieren. Dies gilt auch unabhängig davon, ob das Versicherungsunternehmen selbst eine Informationspflicht trifft. Seite 409 von 476 PFLICH Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2014 Seite 410 von 476 PFLICH Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (AVB) AVB - Ausgabe Oktober 2009 § 1 Gegenstand der Versicherung b) aus Anlass der Ausübung technischer Berufstätigkeit, der Verwaltung von Grundstücken oder der Führung wirtschaftlicher Betriebe. I. Vermögensschäden 1. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer, nach Maßgabe des § 10 auch seinen Organen und Mitarbeitern, Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich aus solchen von dem Versicherungsnehmer verursachten Schäden herleiten. Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und geldwerte Zeichen. 2. Mitversicherung von Haftpflichtansprüchen wegen Benachteiligung Mitversichert sind unmittelbare Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die aus Anlass der versicherten beruflichen Tätigkeit von Kunden (Auftraggebern, Mandanten oder Klienten) des Versicherungsnehmers wegen einer Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, geltend gemacht werden. III. Geografischer Geltungsbereich 1.Mitversichert sind nach Maßgabe von § 3 III 4 Haftpflichtansprüche mit Auslandsbezug soweit es sich handelt um a) die Geltendmachung von Ansprüchen vor europäischen Gerichten und der Türkei; dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO), b) die Verletzung oder Nichtbeachtung europäischen Rechts einschließlich der Türkei, c) eine im europäischen Ausland vorgenommenen Tätigkeit und der Türkei. 2. Tätigkeiten, die über ausländische Tochtergesellschaften, ausländische Niederlassungen, ausländische Zweigstellen jeder Art oder über durch Kooperationsvereinbarungen verbundene Firmen im Ausland ausgeübt werden, sind nur durch besondere Vereinbarung mitversichert. 3. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und exemplary damages. § 2 Vorwärts- und Rückwärtsversicherung Nicht versichert sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer in seiner Funktion als Arbeitgeber, Dienstherr, Auftraggeber von Werklohnverträgen oder Unternehmer im Sinne von §§ 84ff. Handelsgesetzbuch. Dies gilt auch dann, wenn es sich um die Anbahnung eines solchen Vertrages handelt. II. Sachschäden 1. Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Sachschäden, a) an Akten und anderen für die Sachbehandlung in Betracht kommenden Schriftstücke, b) an sonstigen beweglichen Sachen, die das Objekt der versicherten Betätigung des Versicherungsnehmers bilden. I. Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsschutzes ab (§ 5 I 1) bis zum Ablauf des Vertrages vorkommenden Verstöße. II. Die Rückwärtsversicherung bietet, sofern vereinbart, Versicherungsschutz für Verstöße in der Vergangenheit, welche dem Versicherungsnehmer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung nicht bekannt waren. Bei Antragstellung ist die zu versichernde Zeit nach Anfangs- und Endpunkt zu bezeichnen. Als bekannter Verstoß gilt ein Vorkommnis, wenn dieser vom Versicherungsnehmer als fehlsam erkannt oder ihm gegenüber als fehlsam bezeichnet worden ist. 2. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Sachschäden, die entstehen III. Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. a) durch Abhandenkommen von Geld, geldwerten Zeichen, Wertsachen, Inhaberpapieren und in Blanco indossierten Orderpapieren; das Abhandenkommen von Wechseln fällt nicht unter diese Ausschlussbestimmung. IV. Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße, die dem Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. Seite 411 von 476 AVB Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Fällt das versicherte Interesse vollständig und dauerhaft allein aus altersbedingten oder gesundheitlichen Gründen weg, so umfasst der Versicherungsschutz die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße. V. 1. Mitversichert sind Versicherungsfälle, die erstmalig während der Laufzeit dieses Vertrages geltend gemacht und vom Versicherungsnehmer unverzüglich (§ 8 II) angezeigt worden sind, wenn a) dieser Vertrag unmittelbar im Anschluss an einen vorherigen Versicherungsvertrag der gleichen Art (Vorversicherung mit Definition des Versicherungsfalls entsprechend § 8 I) begonnen hat, b) der zugrunde liegende Verstoß während der Laufzeit der Vorversicherung erfolgt ist und c) der Vorversicherer allein wegen Ablaufs der versicherungsvertraglichen Nachmeldefrist, keinen Versicherungsschutz mehr zu gewähren hat. 2. Die Ersatzleistung für diese Fälle ist auf die Höhe und den Umfang der zum Zeitpunkt des Verstoßes bestehenden Vorversicherung begrenzt, wobei ein über den Rahmen dieses Vertrages hinausgehender Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. § 2 II gilt entsprechend. 3. Versicherungsschutz besteht in Höhe der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme (§ 3 II 2), maximal jedoch 1 Mio. EUR je Versicherungsfall. § 3 Umfang des Versicherungsschutzes II. Versicherungssumme, Selbstbehalt 1. Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag abgesehen von den Kosten des Rechtsschutzes nach § 3 III - der dem Versicherer in jedem einzelnen Versicherungsfall obliegenden Leistung dar, und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt, a) gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungsschutz erstreckt, b) bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließenden einheitlichen Schadens, c) bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 2. Sofern nicht anderes vereinbart, beträgt die Jahreshöchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme. 3. Sofern vereinbart, trägt der Versicherungsnehmer dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen oder den in besonderen Bedingungen vereinbarten Selbstbehalt. Der Versicherer kann verlangen, dass der Versicherungsnehmer seinen Schadenanteil an eine vom Versicherer bestimmte Stelle abführt und die Quittung darüber dem Versicherer einsendet. I. Leistungen der Versicherungen 1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. 2. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. 4. Vereinnahmte Gebühren oder Honorare werden nicht auf die Haftpflichtsumme angerechnet. Ein Anspruch auf Rückforderung von Gebühren und Honoraren fällt nicht unter den Versicherungsschutz. 5. Unterhält der Versicherungsnehmer weitere Versicherungsverträge und kann er für ein und denselben Verstoß Versicherungsschutz auch aus einem weiteren Versicherungsvertrag in Anspruch nehmen, begrenzt die Versicherungssumme des Vertrages mit der höchsten Versicherungssumme, bei gleich hohen Versicherungssummen diese Versicherungssumme, die dem Versicherer obliegende Leistung; eine Kumulierung der Versicherungssummen findet also nicht statt. § 78 Absatz 2 Satz 1 VVG gilt entsprechend. 3. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Seite 412 von 476 AVB Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht III. Kosten des Rechtsschutzes 1. Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer anhängig gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention gehen voll zu Lasten des Versicherers. Es gilt dabei aber folgendes: a) Übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versicherungssumme, so trägt der Versicherer die Gebühren und Pauschsätze nur nach der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse. Bei den nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen tritt eine verhältnismäßige Verteilung auf Versicherer und Versicherungsnehmer ein. b) Übersteigt der Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des Mindestselbstbehalts, so treffen den Versicherer keine Kosten. c) Bei erhöhtem Mindestselbstbehalt hat der Versicherungsnehmer vorweg die Kosten nach dem Streitwert des erhöhten Mindestselbstbehaltes allein zu tragen, die Mehrkosten bezüglich des übersteigenden Betrages (bis zum Streitwert vom erhöhten Mindestselbstbehalt zuzüglich Versicherungssumme) trägt der Versicherer. Bezüglich der nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen findet die Bestimmung zu § 3 III 2a Satz 2 Anwendung. d) Sofern ein Versicherungsnehmer sich selbst vertritt oder durch einen Sozius oder Mitarbeiter vertreten lässt, werden ihnen eigene Gebühren nicht erstattet. 2. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung der zwangsweisen Beitreibung der Haftpflichtsumme zu leisten ist, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfange wie an der Ersatzleistung. 3. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert, oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Verfügungsstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 4. Bei mitversicherten Auslandsrisiken gilt folgendes: a) Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro (EUR). Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. b) Abweichend von § 3 III 1 werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenregulierungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen; dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. § 4 Ausschlüsse Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht 1. auf Zahlungsverpflichtungen aus Bußgeld- oder Steuerbescheiden oder sonstigen durch Verwaltungsakt festgesetzten Abgaben; 2.a) auf die Erfüllung von Verträgen sowie auf die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretenden Erfüllungssurrogate. Hierzu gehören insbesondere Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz statt der Leistung. b) auf Ansprüche soweit sie auf Grund Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; 3. aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld- , Grundstücksund anderen wirtschaftlichen Geschäften; 4. wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Barzahlungsakt, durch Veruntreuung des Personals des Versicherten entstehen; 5. wegen vorsätzlicher Schadensverursachung oder wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung; 6. auf Haftpflichtansprüche von a) Mitgesellschaftern (§ 12) des Versicherungsnehmers, b) Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. 7. Schadensersatzansprüche von juristischen Personen, wenn die Majorität der Anteile, und von sonstigen Gesellschaften, wenn ein Anteil dem Versicherungsnehmer oder Versicherten oder einem Sozius oder Angehörigen des Versicherungsnehmers oder Versicherten gehört, sind von der Versicherung gleichfalls ausgeschlossen; Seite 413 von 476 AVB Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht 8. aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Leiter, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied privater Unternehmungen, Vereinen, Verbänden und als Syndikus. § 5 Beitragszahlung und Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragsregulierung, Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung I. Beitragszahlung Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. 1. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von § 5 I 2a zahlt. Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 2. Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrages, Folgen bei verspäteter Zahlung a) Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, nicht aber vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Versicherungsbeginn. b) Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. c) Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig im Sinne von § 5 I 2a kann der Versicherer schriftlich vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 3. Zahlung des Folgebeitrages, Folgen bei verspäteter Zahlung a) Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihn durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. c) Der Versicherer wird den Versicherungsnehmer in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurde. d) Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Schriftform kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach § 5 I 3c darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. e) Bei Teilzahlung des Jahresbeitrages werden die noch ausstehenden Raten des Jahresbeitrages sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug gerät. 4. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung a) Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein oder der Beitragsrechnung angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. b) Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. c) Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrages erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer in Textform aufgefordert worden ist. b) Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Seite 414 von 476 AVB Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht II. Beitragsregulierung § 6 Vertragsdauer, Kündigung, Wegfall des versicherten Interesses 1. Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. I. Vertragsdauer 1. Der Vertrag ist zunächst für die in dem Versicherungsschein festgesetzte Zeit abgeschlossen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. 2. Beträgt diese mindestens ein Jahr, so bewirkt die Unterlassung rechtswirksamer Kündigung eine Verlängerung des Vertrages jeweils um ein Jahr. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 3. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum festgesetzten Zeitpunkt. 2. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Beginn der laufenden Versicherungsperiode, in der die Mitteilung zu erfolgen hat, neu festgesetzt. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. 3. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung über den erhöhten Beitrag erfolgen. 4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlungen für mehrere Jahre Anwendung. III. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 1. Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. 2. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. II. Kündigung 1. Der Vertrag kann durch einseitige Erklärung (Kündigung) nur zu dem vereinbarten Vertragsende aufgehoben werden. Die Erklärung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrages gegenüber dem Vertragspartner abzugeben. 2. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden. 3. a) Das Versicherungsverhältnis kann nach Eintritt eines Versicherungsfalles gekündigt werden, wenn eine Zahlung auf Grund eines Versicherungsfalles geleistet oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist oder der Versicherungsnehmer mit einem von ihm geltend gemachten Versicherungsanspruch rechtskräftig abgewiesen ist. b) Das Recht zur Kündigung erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat, nachdem die Zahlung geleistet, der Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich beigelegt oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, ausgeübt wird. c) Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob er mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach einem Monat wirksam. 4. Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz ins Ausland, so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. 5. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden; sie soll durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der Erklärung bei dem Vertragspartner. 3. Tritt der Versicherer wegen Nichtzahlung des Erstbzw. Einmalbeitrags zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Seite 415 von 476 AVB Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht III. Mehrfachversicherung II. Rücktritt In den Fällen der Mehrfachversicherung (§§ 77 ff. VVG), in denen die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen. 1. Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer dieses nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. IV. Wegfall des versicherten Interesses 1. Wenn versicherte Risiken vollständig und dauernd in Wegfall kommen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Das gleiche gilt, wenn eine zur Berufsausübung des Versicherungsnehmers erforderliche Erlaubnis aufgehoben wird. 2. Eine Reduzierung des Umfanges der versicherten Tätigkeit stellt keinen Wegfall des versicherten Interesses im Sinne dieser Vorschrift dar. In Abweichung von § 5 III 1 steht dem Versicherer der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt seiner Kenntnis von den maßgeblichen Umständen zu. § 7 Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, andere Obliegenheiten I. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände 1. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. 2. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. 3. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. 2. Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. 3. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. III. Beitragsänderung oder Kündigungsrecht 1. Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. 2. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. 3. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. 4. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos in Schriftform kündigen. Seite 416 von 476 AVB Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht IV. Frist zur Geltendmachung 6. Der Versicherer kann die Rechte nach § 7 V 2 nur binnen eines Monats nach erlangter Kenntnis ausüben. 1. Der Versicherer muss die ihm nach § 7 II und III zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. § 8 Versicherungsfall, Anzeigepflicht und sonstige Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 2. Der Versicherer kann sich auf die in § 7 II und III genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist der Verstoß, der Haftpflichtansprüche eines Dritten gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. V. Gefahrerhöhungen II. Anzeige des Versicherungsfalles 1. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, nach Abgabe seiner Vertragserklärung eine Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten. 1. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich (§ 14) anzuzeigen. Erkennt der Versicherungsnehmer eine solche nachträglich oder tritt diese unabhängig von seinem Willen ein, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 2. Der Versicherer ist berechtigt nach seiner Wahl a) den Vertrag zu kündigen, b) ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen der höheren Gefahr entsprechenden Beitrag zu verlangen (§ 7 III 4 gilt entsprechend) oder aber die Absicherung der höheren Gefahr auszuschließen oder c) die Leistung zu verweigern für den Fall, dass der Versicherungsfall nach der Gefahrerhöhung eintritt und der Versicherungsnehmer seine Pflicht nach § 7 V 1 Satz 1 vorsätzlich verletzt hat, bzw. seine Leistung im Falle grober Fahrlässigkeit entsprechend einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen (§ 9 II). 3. Tritt in den Fällen des § 7 V 1 Satz 2 der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, ist der Versicherer gleichfalls von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern dem Versicherer die Gefahrerhöhung unbekannt geblieben ist. Für die Leistungspflicht des Versicherers gilt § 7 V 2c entsprechend. 4. Hat der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 7 V 1 Satz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, kann der Versicherer den Vertrag fristlos, in allen übrigen Fällen mit einer Frist von einem Monat kündigen. 5. Abweichend von § 7 V 3 Satz 1 und § 7 V 4 bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Gefahrerhöhung weder ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles noch den Umfang der Leistungspflicht war oder aber zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles die Frist zur Kündigung seitens des Versicherers abgelaufen und diese nicht erfolgt war. I. Versicherungsfall Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten. Macht der Dritte seinen Haftpflichtanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist der Versicherungsnehmer zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Geltendmachung verpflichtet. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen des den Haftpflichtanspruch begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. 2. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. 3. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet (§ 9 II). Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. III. Weitere Behandlung des Versicherungsfalles 1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers (insbesondere auch hinsichtlich der Auswahl des gegebenenfalls zu beauftragenden Rechtsanwalts) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalles dient, sofern ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden. Seite 417 von 476 AVB Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Den aus Anlass eines Versicherungsfalles erforderlichen Schriftwechsel hat der Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen. 2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen der versicherten Person. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 3. Eine Streitverkündung seitens des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist nicht erforderlich; die Kosten einer solchen werden vom Versicherer nicht ersetzt. § 9 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten I. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos in Schriftform kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. II. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Der Versicherer bleibt indes zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder auf den Versicherungsfall oder dessen Feststellung noch auf den Umfang der Leistungspflicht oder dessen Feststellung Einfluss gehabt hat. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach § 9 I zustehendes Kündigungsrecht ausübt. III. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. § 10 Mitversicherte Personen I. Unmittelbar gegen versicherte Personen (§ 1 I) erhobene Haftpflichtansprüche Dritter sind im Rahmen des Vertrages mitversichert, soweit die in Anspruch genommene Person im Auftrag und im Namen des Versicherungsnehmers tätig geworden ist. II. Soweit sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäße Anwendung. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Beitragszahlung und zur Kündigung des Versicherungsvertrages. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. III. Nimmt eine juristische Person für sich selbst Versicherung, so besteht Versicherungsschutz mit der Maßgabe, dass in der Person des Verstoßenden gegebene subjektive Umstände, durch welche der Versicherungsschutz beeinflusst wird, als bei der Versicherungsnehmerin selbst vorliegend gelten. § 11 Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen I. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig, sofern nicht die Vertragsparteien durch Individualabrede etwas anderes vereinbart haben. II. Der Versicherungsnehmer hat Ersatzansprüche, welche ihm in Ansehung der von dem Versicherer zu erbringenden Leistung gegen Dritte zustehen, unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei deren Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Die Ansprüche gehen insoweit auf den Versicherer über, als dieser den Schaden ersetzt. § 12 Gesellschafterklausel I. Der Versicherungsfall auch nur eines Gesellschafters gilt als Versicherungsfall aller Gesellschafter. Als Gesellschafter gelten Personen, die ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlich ausüben, ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Gesellschaftsvertrag oder einen anderen Vertrag verbunden sind oder nicht (Scheingesellschafter). Seite 418 von 476 AVB Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht II. Der Versicherer tritt für alle Gesellschafter zusammen mit einer einheitlichen Durchschnittsleistung wie folgt ein: 1. Die Leistung auf die Haftpflichtsumme wird in der Weise berechnet, dass zunächst bei jedem einzelnen Gesellschafter festgestellt wird, wie viel er vom Versicherer zu erhalten hätte, wenn er, ohne Gesellschafter zu sein, allein einzutreten hätte (fiktive Leistung), und sodann die Summe dieser fiktiven Leistung durch die Zahl aller, auch der Gesellschafter, die nicht Versicherungsnehmer sind, geteilt wird. 2. Bezüglich der Kosten sind die Bestimmungen in § 3 III in sinngemäßer Verbindung mit diesen Bestimmungen anzuwenden. Dieser Durchschnittsversicherungsschutz besteht daher auch zu Gunsten eines Gesellschafters, der nicht Versicherungsnehmer dieses Vertrages ist. 3. Einen Ausschlussgrund nach § 4 oder ein Rechtsverlust nach § 3 III 3 sowie nach § 9, der in der Person eines Gesellschafters vorliegt, geht zu Lasten aller Gesellschafter. Soweit sich ein Rechtsverlust nach § 9 an eine Unterlassung knüpft, wirkt das Tun eines Gesellschafters zugunsten aller Gesellschafter. § 13 Verjährung, zuständiges Gericht, nationales Recht und Sprache I. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. II. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig. Hat der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes verlegt oder ist dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. III. Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Vertragssprache ist deutsch. § 14 Anzeigen und Willenserklärung I. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als Zuständig bezeichneten Geschäftsstelle gerichtet werden. II. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugebende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers. Seite 419 von 476 AVB Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Seite 420 von 476 AVB Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2015 Fragebogen zur Vermögensschaden-Haftpflicht F1 Sonderrisiken (F 1) Seite 1 R+V Allgemeine Versicherung AG • Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken 1. Interessent / VN Name: Geburts-/ Gründungsdatum: Anschrift: Tel.-Fax Nr.: Internet-/ e-Mail-Adresse: 2. Welche Tätigkeiten werden konkret ausgeübt und sollen versichert werden? (Bitte detaillierte Darstellung unter Beifügung von Unterlagen wie Prospekten, Musterverträgen, Satzung oder ähnlichem) 3. Wie lange wird die zu versichernde Tätigkeit bereits ausgeübt? 4. Ist der Interessent selbständig tätig? nein ja 5. Anzahl der beschäftigten Personen: a) Inhaber / Geschäftsführer seit wann? b) operativ tätige Angestellte / freie Mitarbeiter c) Kaufmännisches Personal 6. Fachliche Qualifikation des Interessenten und sämtlicher Mitarbeiter: (Bitte genaue Angaben zur Berufsausbildung, Abschluss (Zeitpunkt des Abschlusses), besondere Qualifikationen, Berufserfahrungen) 7. Werden Subunternehmer beauftragt? nein ja 8. a) Hat der Interessent einen Hauptauftraggeber? nein ja Anteil am Gesamtumsatz: b) Wie ist das Auftragsverhältnis zum Hauptauftraggeber konkret gestaltet? 9. Bestehen Gesellschaftsverhältnisse, Kapitalbeteiligungen oder personelle Verbindungen zu den Auftraggebern? nein ja welche? Seite 421 von 476 Fragebogen F 1 Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2015 Fragebogen zur Vermögensschaden-Haftpflicht F1 Sonderrisiken (F 1) Seite 2 R+V Allgemeine Versicherung AG • Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden 10. Bestehen zwischen dem Interessenten und seinen Auftraggebern besondere Haftungsregelungen, z.B. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, o.ä.? (Unterlagen bitte beifügen) Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken nein ja welche? 11. Jahresumsatz des Interessenten ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer: (bei Neugründung bitte den voraussichtlich zu erwartenden Jahresumsatz angeben) 12. Werden Tätigkeiten im Ausland ausgeübt? Ggf. wo? Besteht eine Niederlassung im Ausland? nein ja Anteil am Gesamtumsatz: wo? 13. Besteht oder bestand bereits eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung oder wurde die Beantragung abgelehnt? nein ja Gesellschaft Versicherungsscheinnummer: Versicherungssumme: 14. Ist der Interessent mit einer Anfrage beim Vorversicherer einverstanden? nein ja 15. Sind bei der zu versichernden Tätigkeit bereits Vermögensschäden eingetreten? (Bitte Angaben zur Anzahl, Entstehung und Höhe) nein ja 16. Wodurch können Schäden in Zukunft eintreten? 17. Gewünschte Versicherungssumme : 18. Sonstige Bemerkungen: Seite 422 von 476 Fragebogen F 1 Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2015 Fragebogen zur Vermögensschaden-Haftpflicht F1 Sonderrisiken (F 1) Seite 3 R+V Allgemeine Versicherung AG • Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken Bevor Sie diesen Fragebogen unterzeichnen, lesen Sie bitte die nachfolgende Seite über unsere Hinweise zu Ihrer vorvertraglichen Anzeigepflicht und kontrollieren Sie nochmals, ob alle Fragen vollständig und korrekt beantwortet sind. Dies gilt insbesondere, wenn Ihnen eine andere Person beim Ausfüllen des Antrags geholfen hat. Im Einzelfall kann es erforderlich sein, die bei Ihnen erhobenen Daten an folgende Kategorien von Empfängern zu übermitteln: Dolmetscher, Gutachter, Sachverständige, beteiligte Versicherer, Rückversicherer, Vorversicherer. Über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten können Sie Auskunft beantragen. Darüber hinaus können Sie die Berichtigung Ihrer Daten verlangen, wenn diese unrichtig oder unvollständig sind. Ansprüche auf Löschung oder Sperrung Ihrer Daten können bestehen, wenn deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sich als unzulässig oder nicht mehr erforderlich erweist. Diese Rechte können Sie geltend machen bei: R+V Versicherung, Datenschutz, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, E-Mail: [email protected] Ort/Datum Unterschrift Seite 423 von 476 Fragebogen F 1 Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2015 Hinweis nach § 19 Absatz 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. 1. 4. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 2. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 3. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 5. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bitte kontrollieren Sie nochmals, ob alle Fragen vollständig und korrekt beantwortet sind, bevor Sie unterschreiben. Dies gilt insbesondere, wenn Ihnen eine andere Person beim Ausfüllen des Fragebogens geholfen hat. Seite 424 von 476 Fragebogen F 1 Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2015 Fragebogen zur Vermögensschaden-Haftpflicht F2 Nachlass- und Vormundschaftssachen, Insolvenzrisiken (F 2) R+V Allgemeine Versicherung AG • Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden 1. Seite 1 Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken Interessent / VN Name: Geburts-/ Gründungsdatum: Anschrift: Tel.-Fax Nr.: Internet-/ e-Mail-Adresse: 2. Genaue Bezeichnung des Verfahrens unter Angabe des gerichtlichen bzw. behördlichen Aktenzeichens: 3. Fachliche Qualifikation des Interessenten: (bitte genaue Angaben zu Berufsausbildung, Abschluss, besondere Kenntnisse und Berufserfahrung in der zu versichernden Tätigkeit) 4. Ist fachliche Unterstützung gegeben, z.B. durch Rechtsanwälte, Steuerberater oder Branchenfachleute? Wenn ja, wie ist das Auftragsverhältnis gestaltet? 5. Beginn des Verfahrens, derzeitiger Stand, Höhe der Außenstände sowie Verbindlichkeiten: 6. Voraussichtliche Dauer des Verfahrens: 7. Zusammensetzung der Masse: (Grundstücke, Inventar, Maschinen, Firmenbeteiligungen, Wertpapiere etc.). In welchem Verhältnis zur Masse? 8. nein ja Wird im Rahmen der Verwaltung oder Abwicklung ein Betrieb fortgeführt? Zu welcher Branche gehört der Betrieb? nein ja 9. Besteht oder bestand bereits Versicherungsschutz in der zu versichernden Tätigkeit, insbesondere andere Stammund/oder Objektversicherungen? nein ja 10. Sind bei der zu versichernden Tätigkeit bereits Vermögensschäden eingetreten? nein ja Angaben zu Anzahl, Entstehungsgrund und Höhe: Seite 425 von 476 Fragebogen F 2 Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2015 Fragebogen zur Vermögensschaden-Haftpflicht F2 Nachlass- und Vormundschaftssachen, Insolvenzrisiken (F 2) R+V Allgemeine Versicherung AG • Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden 11. Seite 2 Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken Höhe der gewünschten Versicherungssumme: Bevor Sie diesen Fragebogen unterzeichnen, lesen Sie bitte die nachfolgende Seite über unsere Hinweise zu Ihrer vorvertraglichen Anzeigepflicht und kontrollieren Sie nochmals, ob alle Fragen vollständig und korrekt beantwortet sind. Dies gilt insbesondere, wenn Ihnen eine andere Person beim Ausfüllen des Antrags geholfen hat. Im Einzelfall kann es erforderlich sein, die bei Ihnen erhobenen Daten an folgende Kategorien von Empfängern zu übermitteln: Dolmetscher, Gutachter, Sachverständige, beteiligte Versicherer, Rückversicherer, Vorversicherer. Über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten können Sie Auskunft beantragen. Darüber hinaus können Sie die Berichtigung Ihrer Daten verlangen, wenn diese unrichtig oder unvollständig sind. Ansprüche auf Löschung oder Sperrung Ihrer Daten können bestehen, wenn deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sich als unzulässig oder nicht mehr erforderlich erweist. Diese Rechte können Sie geltend machen bei: R+V Versicherung, Datenschutz, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, E-Mail: [email protected] Ort, Datum Unterschrift Seite 426 von 476 Fragebogen F 2 Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2015 Hinweis nach § 19 Absatz 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 2. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 3. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. 4. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 5. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bitte kontrollieren Sie nochmals, ob alle Fragen vollständig und korrekt beantwortet sind, bevor Sie unterschreiben. Dies gilt insbesondere, wenn Ihnen eine andere Person beim Ausfüllen des Fragebogens geholfen hat. Seite 427 von 476 Fragebogen F 2 Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2015 Seite 428 von 476 Fragebogen F 2 Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2015 Fragebogen zur Vermögensschaden-Haftpflicht F3 Einzelsachen / Objektversicherungen für Rechtsanwälte (F 3) R+V Allgemeine Versicherung AG • Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden 1. Seite 1 Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken Name des bearbeitenden Rechtsanwaltes / Interessenten: Name: Geburts-/ Gründungsdatum: Anschrift: Tel.-Fax Nr.: Internet-/ e-Mail-Adresse: 2. Name der Kanzlei: (bitte aktuellen Briefbogen beifügen) 3. Bezeichnung des Verfahrens: (genaue und umfassende Mandatsbeschreibung; bei außergewöhnlichen Verfahren Klageentwurf, Vertragsentwurf etc. beifügen) 4. Verfahrensart: (z.B. Klageverfahren, Insolvenzverfahren, Beratungsmandat, Gutachten, due-diligence-Prüfung etc.) 5. Bezeichnung der Parteien (Rubrum): 6. Verfahrensgegenstand / Streitgegenstand: 7. Gegenstandswert / Streitwert: 8. Gerichtliches / behördliches / internes Aktenzeichen: 9. Bestehen Sonderkenntnisse des Interessenten hinsichtlich des zu versichernden Verfahrens? 10. Datum der Verfahrenseröffnung / Mandatierung: 11. Derzeitiger Stand des Verfahrens: 12. Geschätzte Dauer des Verfahrens: 13. Gewünschte Versicherungssumme: nein ja Seite 429 von 476 Fragebogen F 3 Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2015 Fragebogen zur Vermögensschaden-Haftpflicht F3 Einzelsachen / Objektversicherungen für Rechtsanwälte (F 3) R+V Allgemeine Versicherung AG • Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden 14. Seite 2 Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken Stammversicherung (aller Sozien) a) besteht bei b) Höhe der Versicherungssumme c) Angaben zum bisherigen Schadenverlauf 15. Ist der Interessent mit einer Anfrage beim Stammversicherer einverstanden? nein ja 16. Wünscht der Interessent ein Angebot zur Stammversicherung? nein ja 17. Bemerkungen: Bevor Sie diesen Fragebogen unterzeichnen, lesen Sie bitte die nachfolgende Seite über unsere Hinweise zu Ihrer vorvertraglichen Anzeigepflicht und kontrollieren Sie nochmals, ob alle Fragen vollständig und korrekt beantwortet sind. Dies gilt insbesondere, wenn Ihnen eine andere Person beim Ausfüllen des Antrags geholfen hat. Im Einzelfall kann es erforderlich sein, die bei Ihnen erhobenen Daten an folgende Kategorien von Empfängern zu übermitteln: Dolmetscher, Gutachter, Sachverständige, beteiligte Versicherer, Rückversicherer, Vorversicherer. Über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten können Sie Auskunft beantragen. Darüber hinaus können Sie die Berichtigung Ihrer Daten verlangen, wenn diese unrichtig oder unvollständig sind. Ansprüche auf Löschung oder Sperrung Ihrer Daten können bestehen, wenn deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sich als unzulässig oder nicht mehr erforderlich erweist. Diese Rechte können Sie geltend machen bei: R+V Versicherung, Datenschutz, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, E-Mail: [email protected] Ort, Datum Unterschrift Seite 430 von 476 Fragebogen F 3 Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2015 Hinweis nach § 19 Absatz 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. 1. 4. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 2. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 3. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 5. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bitte kontrollieren Sie nochmals, ob alle Fragen vollständig und korrekt beantwortet sind, bevor Sie unterschreiben. Dies gilt insbesondere, wenn Ihnen eine andere Person beim Ausfüllen des Fragebogens geholfen hat. Seite 431 von 476 Fragebogen F 3 Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Seite 432 von 476 Fragebogen F 3 Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2015 Fragebogen zur Vermögensschaden-Haftpflicht F4 Unternehmen der Informations-Technologien (F 4) R+V Allgemeine Versicherung AG • Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden I. Allgemeine Angaben zum Unternehmen 1. Interessent / VN Seite 1 Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken Name: Geburts-/ Gründungsdatum: Anschrift: Tel.-Fax Nr.: Internet-/ e-Mail-Adresse: 2. Betriebs- / Leistungsbeschreibung: (ggf. Prospektmaterial beifügen) 3. Anzahl der Mitarbeiter mit genauen Angaben zu deren beruflicher Qualifikation und Berufserfahrung: 4. Durchschnittliche Berufserfahrung: < 3 Jahre 5. Ist der Interessent selbständig tätig? nein ja seit wann? 6. Hat der Interessent einen Hauptauftraggeber? nein ja Anteil am Gesamtumsatz < 5 Jahre > 5 Jahre % Name: 7. Bestehen Gesellschaftsverhältnisse, Kapitalbeteiligungen oder personelle Verbindungen zu den Auftraggebern? nein ja 8. Beauftragung von Subunternehmern: nein ja 9. Vergabe von Lizenzen, die den Lizenznehmer zum Weitervertrieb berechtigen: nein ja Seite 433 von 476 welche? Fragebogen F 4 Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2015 Fragebogen zur Vermögensschaden-Haftpflicht F4 Unternehmen der Informations-Technologien (F 4) R+V Allgemeine Versicherung AG • Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden Seite 2 Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken II. Angaben zum Leistungsprofil 1. Handel mit fremden Produkten: nein ja Anteil am Gesamtumsatz % 2. Herstellung von Hardware / Firmware Produktbeschreibung: (z.B. Mess-, Steuer-, Regeltechnik) nein ja Anteil am Gesamtumsatz % 3. Herstellung von Software a) Systemsoftware Umsatzanteil % b) Anwendersoftware Umsatzanteil % - Standardsoftware Umsatzanteil % - Individualsoftware Umsatzanteil % - kaufmännisch / statistische Umsatzanteil % - technische (allgemein) Umsatzanteil % - medizintechnische gemäß Medizinprodukte-Gesetz Umsatzanteil % - Umwelttechnik Umsatzanteil % - Kfz, Luft-/ Raum-/ Wasserfahrzeuge Umsatzanteil % - sonstige Umsatzanteil % c) 4. Beschreibung: Beschreibung zwecks des Verwendungs- Dienstleistungen a) IT-Beratung, Analyse, Organisation Umsatzanteil % b) Bedarfs- und Investitionsanalyse Umsatzanteil % c) Einweisung, Schulung, Weiterbildung Umsatzanteil % d) Konzeption von Netzwerken (LAN, WAN) Umsatzanteil % e) System- und Technologieintegration Umsatzanteil % f) Netzwerkwartung / -pflege Umsatzanteil % g) Usersupport (Hotline) Umsatzanteil % h) Datenerfassung / -verarbeitung für Dritte (z.B. Datenbanken) Umsatzanteil Vermittlung v. Internetzugängen / Beantragung v. Internetadressen Umsatzanteil % Erstellung von www-Seiten Umsatzanteil % i) j) Erfolgen die Dienstleistungen ausschließlich im Zusammenhang mit eigenen Produkten? nein ja Seite 434 von 476 Fremdanteil: % Fragebogen F 4 Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2015 Fragebogen zur Vermögensschaden-Haftpflicht F4 Unternehmen der Informations-Technologien (F 4) R+V Allgemeine Versicherung AG • Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden 5. Seite 3 Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken Providing: a) b) c) Accessprovider (nur Vermittlung des Netzzugangs) Umsatzanteil % Contentprovider (Bereithalten eigener / bearbeiteter Inhalte) Umsatzanteil % Host-/Serviceprovider (Bereithalten von fremden Inhalten und weitere Dienstleistungen) Umsatzanteil % Betreiben Sie eigene Server? nein ja Stellen Sie „Links“ oder „Hyperlinks“ in das Netz ein? Wenn ja, welche Methoden setzen Sie zur Inhaltsüberprüfung ein (z.B. Filterprogramme, Redaktionen, Scouts etc.)? nein ja Abdeckungsgrad der Prüfung: 6. E-Commerce / E-Business Lösungen, Art der Leistung: 7. Sonstige Dienstleistungen, Art der Leistung: Seite 435 von 476 % Fragebogen F 4 Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2015 Fragebogen zur Vermögensschaden-Haftpflicht F4 Unternehmen der Informations-Technologien (F 4) R+V Allgemeine Versicherung AG • Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden III. Auslandsbezug 1. Importieren Sie Produkte aus Nicht-EULändern? Wenn ja, welche und aus welchen Ländern? Seite 4 Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken nein ja welche? woher? 2. Export außerhalb EU (ohne USA / Kanada)? Wenn ja, welche und aus welchen Ländern? nein ja welche? woher? 3. Export USA / Kanada? Wenn ja, welche und aus welchen Ländern? nein ja welche? woher? 4. Stellen Sie die von Ihnen erstellte Software in globale Netzwerke, z.B. Internet, ein (Download)? nein ja 5. Erbringen Sie Dienstleistungen im Ausland? Wenn ja, Art der Dienstleistung und Länder? nein ja Art: wo? 6. Bei Providertätigkeit: In welchen Sprachen bieten Sie die abrufbaren Inhalte an? Seite 436 von 476 Fragebogen F 4 Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2015 Fragebogen zur Vermögensschaden-Haftpflicht F4 Unternehmen der Informations-Technologien (F 4) R+V Allgemeine Versicherung AG • Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken IV. AGB´s und Musterverträge 1. Verwenden Sie AGB´s und/oder Musterverträge? nein ja 2. Sichern Sie besondere Eigenschaften zu (z.B. bei Providern hinsichtlich der Verfügbarkeit, Störfallbehebung? Art und Umfang der Zusicherung: nein ja V. Qualitätssicherung 1. Ist Ihr Unternehmen zertifiziert oder besitzt es ein Gütesiegel? Wenn ja, in welcher Form? Seite 5 Art / Umfang: nein ja Form: 2. Erstellen Sie Pflichtenhefte? nein ja 3. Wird ein formelles Abnahmeverfahren – auch für Entwicklungsphasen (Milestones) – beim Kunden praktiziert? nein ja 4. Führen Sie Tests Ihrer Produkte etc. durch? Wenn ja, Verfahren: nein ja Verfahren: Abdeckungsgrad der Prüfung: 5. Welche Maßnahmen zur Datensicherung bzw. zur Betriebssicherheit treffen Sie? 6. Turnus der durchgeführten Maßnahmen: Seite 437 von 476 % Fragebogen F 4 Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2015 Fragebogen zur Vermögensschaden-Haftpflicht F4 Unternehmen der Informations-Technologien (F 4) R+V Allgemeine Versicherung AG • Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden VI. Ergänzende Angaben: 1. Jahresumsatz des Unternehmens: 2. Bei Providertätigkeit: Anzahl der Zugriffe (visits) pro Monat: 3. Seite 6 Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken Anzahl: Angaben zum Schadenverlauf: a) Anzahl in den letzten drei Geschäftsjahren: b) Ursache: c) Aufwand gesamt: d) Vorversicherer: 4. Gewünschte Versicherungssumme: 5. Bemerkungen: Anzahl: Seite 438 von 476 Fragebogen F 4 Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2015 Fragebogen zur Vermögensschaden-Haftpflicht F4 Unternehmen der Informations-Technologien (F 4) R+V Allgemeine Versicherung AG • Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden Seite 7 Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken Bevor Sie diesen Fragebogen unterzeichnen, lesen Sie bitte die nachfolgende Seite über unsere Hinweise zu Ihrer vorvertraglichen Anzeigepflicht und kontrollieren Sie nochmals, ob alle Fragen vollständig und korrekt beantwortet sind. Dies gilt insbesondere, wenn Ihnen eine andere Person beim Ausfüllen des Antrags geholfen hat. Im Einzelfall kann es erforderlich sein, die bei Ihnen erhobenen Daten an folgende Kategorien von Empfängern zu übermitteln: Dolmetscher, Gutachter, Sachverständige, beteiligte Versicherer, Rückversicherer, Vorversicherer. Über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten können Sie Auskunft beantragen. Darüber hinaus können Sie die Berichtigung Ihrer Daten verlangen, wenn diese unrichtig oder unvollständig sind. Ansprüche auf Löschung oder Sperrung Ihrer Daten können bestehen, wenn deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sich als unzulässig oder nicht mehr erforderlich erweist. Diese Rechte können Sie geltend machen bei: R+V Versicherung, Datenschutz, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, E-Mail: [email protected] Ort, Datum Unterschrift Seite 439 von 476 Fragebogen F 4 Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2015 Hinweis nach § 19 Absatz 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 2. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 3. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. 4. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 5. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bitte kontrollieren Sie nochmals, ob alle Fragen vollständig und korrekt beantwortet sind, bevor Sie unterschreiben. Dies gilt insbesondere, wenn Ihnen eine andere Person beim Ausfüllen des Fragebogens geholfen hat. Seite 440 von 476 Fragebogen F 4 Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2015 Fragebogen zur Vermögensschaden-Haftpflicht F5 Gutachter und Sachverständige (F 5) Seite 1 R+V Allgemeine Versicherung AG • Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden 1. Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken Interessent / VN Name: Geburts-/ Gründungsdatum: Anschrift: Tel.-Fax Nr.: Internet-/ e-Mail-Adresse: 2. Welche Tätigkeiten werden konkret ausgeübt und sollen versichert werden? (Bitte detaillierte Darstellung unter Beifügung von Unterlagen wie Prospekten, Musterverträgen, Satzung oder ähnlichem) Bei der Bewertung von Immobilien: Angaben zum Verkehrswert, Anzahl der jährlichen Bewertungen, Art der Nutzung der bewerteten Immobilien, zum Beispiel private oder gewerbliche Nutzung, Anteilsverhältnisse bei gemischter Nutzung. 3. Wie lange wird die zu versichernde Tätigkeit bereits ausgeübt? 4. Ist der Interessent selbständig tätig? nein 5. Anzahl der beschäftigten Personen: a) Inhaber / Geschäftsführer: ja seit wann? b) Beratend tätige Mitarbeiter: 6. Fachliche Qualifikation des Interessenten und sämtlicher Mitarbeiter: (Bitte genaue Angaben zur Berufsausbildung, Abschluss (Zeitpunkt des Abschlusses), besondere Qualifikationen, Berufserfahrungen) 7. Werden Subunternehmer beauftragt? nein ja 8. a) Hat der Interessent einen Hauptauftraggeber? nein ja Anteil am Gesamtumsatz: % b) Wie ist das Auftragsverhältnis zum Hauptauftraggeber konkret gestaltet? 9. Bestehen Gesellschaftsverhältnisse, Kapitalbeteiligungen oder personelle Verbindungen zu den Auftraggebern? nein ja welche? Seite 441 von 476 Fragebogen F 5 Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2015 Fragebogen zur Vermögensschaden-Haftpflicht F5 Gutachter und Sachverständige (F 5) Seite 2 R+V Allgemeine Versicherung AG • Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden 10. Bestehen zwischen dem Interessenten und seinen Auftraggebern besondere Haftungsregelungen, z.B. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, o.ä.? (Unterlagen bitte beifügen) 11. Jahresumsatz des Interessenten ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer: (bei Neugründung bitte den voraussichtlich zu erwartenden Jahresumsatz angeben) 12. Werden Tätigkeiten im Ausland ausgeübt? Ggf. wo? Besteht eine Niederlassung im Ausland? Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken nein ja welche? nein ja Anteil am Gesamtumsatz: wo? 13. Besteht oder bestand bereits eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung oder wurde die Beantragung abgelehnt? nein ja Gesellschaft Versicherungsscheinnummer: Versicherungssumme: 14. Ist der Interessent mit einer Anfrage beim Vorversicherer einverstanden? nein ja 15. Sind bei der zu versichernden Tätigkeit bereits Vermögensschäden eingetreten? (Bitte Angaben zur Anzahl, Entstehung und Höhe) nein ja 16. Wodurch können Schäden in Zukunft eintreten? 17. Gewünschte Versicherungssumme: 18. Sonstige Bemerkungen: Seite 442 von 476 Fragebogen F 5 Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2015 Fragebogen zur Vermögensschaden-Haftpflicht F5 Gutachter und Sachverständige (F 5) Seite 3 R+V Allgemeine Versicherung AG • Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken Bevor Sie diesen Fragebogen unterzeichnen, lesen Sie bitte die nachfolgende Seite über unsere Hinweise zu Ihrer vorvertraglichen Anzeigepflicht und kontrollieren Sie nochmals, ob alle Fragen vollständig und korrekt beantwortet sind. Dies gilt insbesondere, wenn Ihnen eine andere Person beim Ausfüllen des Antrags geholfen hat. Im Einzelfall kann es erforderlich sein, die bei Ihnen erhobenen Daten an folgende Kategorien von Empfängern zu übermitteln: Dolmetscher, Gutachter, Sachverständige, beteiligte Versicherer, Rückversicherer, Vorversicherer. Über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten können Sie Auskunft beantragen. Darüber hinaus können Sie die Berichtigung Ihrer Daten verlangen, wenn diese unrichtig oder unvollständig sind. Ansprüche auf Löschung oder Sperrung Ihrer Daten können bestehen, wenn deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sich als unzulässig oder nicht mehr erforderlich erweist. Diese Rechte können Sie geltend machen bei: R+V Versicherung, Datenschutz, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, E-Mail: [email protected] Ort, Datum Unterschrift Seite 443 von 476 Fragebogen F 5 Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 07/2015 Hinweis nach § 19 Absatz 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 2. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 3. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. 4. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 5. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bitte kontrollieren Sie nochmals, ob alle Fragen vollständig und korrekt beantwortet sind, bevor Sie unterschreiben. Dies gilt insbesondere, wenn Ihnen eine andere Person beim Ausfüllen des Fragebogens geholfen hat. Seite 444 von 476 Fragebogen F 5 Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 03/2016 Fragebogen zur Vermögensschaden-Haftpflicht F6 für Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler (F 6) R+V Allgemeine Versicherung AG • Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden I. Interessent Seite 1 Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken Bitte machen Sie hier Angaben zur Ihrer Person: Name, Vorname bzw. Firmierung: Geburts-/Gründungsdatum: Anschrift: Sind Rechtsvorgänger vorhanden? nein ja und zwar Telefon- und Telefax-Nummer: E-Mail-Adresse: Internet-Adresse: Erlaubnis nach: @ www. § 34d GewO § 34c GewO § 34f GewO § 34i GewO zuständige Erlaubnisbehörde(n): II. Zu versichernde Tätigkeiten 1. Versicherungsvermittlung, Versicherungsberatung: Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 1 GewO Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 3 GewO Versicherungsberater nach § 34e GewO 2. Gewünschte Versicherungssumme: 1.500.000 EUR Erbringung von weiteren Finanzdienstleistungen, die keiner gesonderten Versicherungspflicht unterliegen: Vermittlung von Bausparverträgen Vermittlung von Leasingverträgen Vermittlung von Mitgliedschaften einer GKV Immobilienvermittlung, Hausverwaltung Gewünschte Versicherungssumme: 500.000 EUR Seite 445 von 476 Fragebogen F 6 Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 03/2016 Fragebogen zur Vermögensschaden-Haftpflicht F6 für Versicherungs- und Finanzdienstleistungsvermittler (F 6) R+V Allgemeine Versicherung AG • Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden 3. Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO) oder Honorar-Finanzlagenberater (§ 34h i.V.m. § 34f Absatz 1 GewO): ( Mehrfachauswahl möglich) Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken Erlaubniskategorie nach § 34f Absatz 1 Ziffer 1 GewO Erlaubniskategorie nach § 34f Absatz 1 Ziffer 2 GewO Erlaubniskategorie nach § 34f Absatz 1 Ziffer 3 GewO Wie hoch ist der durchschnittliche Anlagebetrag? Wie hoch ist der höchste Anlagebetrag? a) Bitte geben Sie an, welche Arten von Anteilen oder Aktien an Investmentvermögen: Seite 2 EUR EUR Ausschließlich in Wertpapiere anlegende Investmentfonds (OGAW-Fonds) Immobilienfonds Schiffsbeteiligungen, Flugzeugfonds, Leasingfonds Umweltfonds Medienfonds, Technologie-Fonds Private Equity Fonds, Venture Capital Fonds Vermittlung des An- und Verkaufs von Fondsanteilen nach der ersten Ausgabe (Zweitmarkt-Fonds) b) Vermögensanlagen: Genossenschaftsanteile Genussrechte, Namensschuldverschreibungen Partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen Direktinvestments c) Vermitteln Sie oder beraten Sie zu Anteilen oder Aktien an Investmentvermögen oder Vermögensanlagen im Wege der Privatplatzierung? nein Seite 446 von 476 ja und zwar folgende Arten: Fragebogen F 6 Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 03/2016 Fragebogen zur Vermögensschaden-Haftpflicht F6 für Versicherungs- und Finanzdienstleistungsvermittler (F 6) R+V Allgemeine Versicherung AG • Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden III. Tätigkeitsumfang: 1. Bitte machen Sie hier Angaben zu Ihrer Kundenstruktur: 2. Haben Sie Kunden mit Sitz oder Niederlassung im Ausland? Seite 3 Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken % Privatkunden % Gewerbliche Kunden % Industrielle Kunden (Großkunden) % Privatanleger % Professionelle/semiprofessionelle Anleger nein ja und zwar in Europa ja und zwar außerhalb von Europa 3. Unterhalten Sie Niederlassungen, Zweigstellen, Büros im Ausland oder weisen Sie im Briefkopf auf Kooperationen mit ausländischen Berufsträgern hin? nein Anteil am Gesamtumsatz: IV. Berufsausübung 1. Berufsausübungsform: ja und zwar in % Einzelunternehmen Gesellschaft bürgerlichen Rechts GmbH, AG oder sonstige juristische Person GmbH & Co.KG, KG oder sonstige Personenhandelsgesellschaft Liegt eine Eintragung im Handelsregister vor? Bitte fügen Sie einen aktuellen Handelsregisterauszug bei. 2. nein ja und zwar mit der Handelsregister-Nummer nein ja und zwar bei Welche Personen sind in der Gesellschaft vertretungsberechtigt? Sind die vertretungsberechtigten Personen auch außerhalb der Gesellschaft tätig? Bitte machen Sie hier Angaben zu dem Tätigkeitsbereich und zu den Unternehmen: Seite 447 von 476 Fragebogen F 6 Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 03/2016 Fragebogen zur Vermögensschaden-Haftpflicht F6 für Versicherungs- und Finanzdienstleistungsvermittler (F 6) R+V Allgemeine Versicherung AG • Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken 3. Bestehen Gesellschaftsverhältnisse, Kapitalbeteiligungen oder personelle Verbindungen zwischen Ihnen oder Ihren Mitarbeitern, zu anderen Personen oder Unternehmen, insbesondere zu Produktgebern (z.B. Kapitalverwaltungsgesellschaften), Emittenten oder Anlegern? nein ja und zwar mit 4. Erstellen Sie Beratungsprotokolle? nein ja Werden Beratungsprotokolle Kunden gegengezeichnet? nein ja Weisen Sie gesondert auf die Möglichkeit eines Totalverlustes bei der Vermittlung von Kapital- oder Vermögensanlagen hin? nein ja Weisen Sie gesondert auf die Möglichkeit einer Nachschusspflicht bei der Vermittlung von Kapital- oder Vermögensanlagen hin? nein ja Weisen Sie gesondert auf Provisionen - auch Innenprovisionen - hin? nein ja V. 1. vom Angaben zur Beitragsermittlung Bitte machen Sie hier Angaben zum derzeitigen Personalstand: Seite 4 Inhaber bzw. Geschäftsführer Angestellte bzw. freie Mitarbeiter Handelsvertreter mit eigener Registrierung Handelsvertreter ohne eigene Registrierung 2. Jahresumsatz: (Provisionseinnahmen und men aus Honorarberatung): EUR im Bereich von Versicherungen Einnah- EUR im Bereich von Investmentvermögen EUR im Bereich von Immobilienkrediten EUR im Bereich von Vermögensanlagen EUR im Bereich weiterer Finanzdienstleistungen EUR aus VI. Vorschäden, Vorversicherung 1. Sind bei den zu versichernden Tätigkeiten in den letzten 10 Jahren bereits Vermögensschäden entstanden oder ist die Entstehung zu befürchten? nein ja Seite 448 von 476 Bitte mache Sie genaue Angaben zur bisherigen Anzahl, Entstehung und Höhe, ggf. in einer gesonderten Aufstellung. Fragebogen F 6 Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 03/2016 Fragebogen zur Vermögensschaden-Haftpflicht F6 für Versicherungs- und Finanzdienstleistungsvermittler (F 6) R+V Allgemeine Versicherung AG • Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden 2. Besteht oder bestand bereits eine VermögensschadenHaftpflichtversicherung? Seite 5 Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken nein ja und zwar bei Versicherungsschein-Nr.: Beginn: Ablauf: Versicherungssumme: Ist die Vorversicherung gekündigt? nein ja und zwar durch den Versicherungsnehmer ja und zwar durch den Versicherer 3. Wurde eine Beantragung bereits abgelehnt? VII. Sonstige Anmerkungen nein ja Bevor Sie diesen Fragebogen unterzeichnen, lesen Sie bitte die nachfolgende Seite über unsere Hinweise zu Ihrer vorvertraglichen Anzeigepflicht und kontrollieren Sie nochmals, ob alle Fragen vollständig und korrekt beantwortet sind. Dies gilt insbesondere, wenn Ihnen eine andere Person beim Ausfüllen des Antrags geholfen hat. Im Einzelfall kann es erforderlich sein, die bei Ihnen erhobenen Daten an folgende Kategorien von Empfängern zu übermitteln: Dolmetscher, Gutachter, Sachverständige, beteiligte Versicherer, Rückversicherer, Vorversicherer. Über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten können Sie Auskunft beantragen. Darüber hinaus können Sie die Berichtigung Ihrer Daten verlangen, wenn diese unrichtig oder unvollständig sind. Ansprüche auf Löschung oder Sperrung Ihrer Daten können bestehen, wenn deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sich als unzulässig oder nicht mehr erforderlich erweist. Diese Rechte können Sie geltend machen bei: R+V Versicherung, Datenschutz, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, E-Mail: [email protected] Ort/Datum Unterschrift Seite 449 von 476 Fragebogen F 6 Tarif 07/2012 Vermögensschaden-Haftpflicht Stand 03/2016 Hinweis nach § 19 Absatz 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? 6. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 7. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 8. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. 9. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kan