Tarif Vermögensschaden-Haftpflicht

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Tarif Vermögensschaden-Haftpflicht
Tarif Vermögensschaden-Haftpflicht
R+V Allgemeine Versicherung AG
Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
Bundesrepublik Deutschland
Stand 01. 07. 2012
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
Inhaltsübersicht
Vermögensschaden-Haftpflicht
Tarifabschnitte
Seiten
1.
Tarif- und Zielgruppenübersicht
3 ff.
2.
Stichwortverzeichnis
7 ff.
3.
Allgemeiner Teil
27 ff.
4.
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VH Global)
41 ff.
5.
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Eigenschadendeckung)
149 ff.
6.
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Pflichtversicherung)
153 ff.
7.
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Sonstige)
315 ff.
8.
D&O Versicherung
327 ff.
9.
Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG)
367 ff.
10.
Allgemeine Versicherungsbedingungen
383 ff.
11.
Fragebögen
421 ff.
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Inhaltsübersicht
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
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Inhaltsübersicht
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
Tarif- und Zielgruppenübersicht
Vermögensschaden-Haftpflicht
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VH Global)
Tarife (Branchen)
Zielgruppen
Dienstleistungsunternehmen
Auskunftei, Detektei, Bestattungsunternehmen,
Buchführungshelfer (freiberuflich),Büroserviceunternehmen,
Dolmetscher, Übersetzer, Übersetzungsbüro, Reisebüro,
Erbringung von Dienstleistungen (Sonstige),
Vermittlung von Dienstleistungen, Versteigerer
Gutachter und Sachverständige
Arbeitssicherheitsingenieur,
Energieberater, Energieausweis-Aussteller,
gerichtlich bestellter Sachverständiger,
öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständige
Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
Altenheim, Pflegeheim, ambulanter Pflegedienst, Erholungsheim,
Kinder- und Jugendheim, Kindertagesstätte, Rehabilitationszentrum,
Einrichtung der Arbeiterwohlfahrt, Bildungseinrichtungen
Immobilien-Wirtschaft
Grundstücks- und Hypothekenmakler, Immobilienmakler,
Finanzierungsmakler (Vermittlung von Finanzierungen mit
grundpfandrechtlichen Sicherheiten),
Haus-, Grundstück- und Wohnungseigentumsverwalter (WEG),
Verwalter von gewerblichen Einheiten/Praxen,
Hausmeister-Service, Heiz- und Wasserkosten-Ablesedienst,
Verwaltungsbeirat nach § 29 WEG, Bezirksschornsteinfeger
Informations-Technologie
EDV-Berater, EDV-Betrieb,
Homepage-Service, Internet-Providing,
Datenentsorgungs-Betrieb, Datenhaftpflicht,
Datenschutzbeauftragter (extern)
Insolvenzverfahren
Gläubigerausschuss, Liquidator (gerichtlich bestellt), Sequester
Insolvenzverwalter (auch vorläufiger),
Sachwalter und Treuhänder (gem. InsO),
Schuldnerberatungsstelle (gem. § 305 InsO)
Nachlass- und Vormundschaftssachen
Berufsbetreuer, Testamentsvollstrecker,
Nachlass- und Vormundschaftssachen (Einzelverfahren)
Partnerfilialen und Post-Service-Filialen
der Deutsche Post AG
Partnerfiliale (mit Postbank-Dienstleistungen),
Partnerfiliale (ohne Postbank-Dienstleistungen), Post-Service-Filiale
Publikationsrisiken
Anzeigenblatt, Anzeigenexpedition,
Autor, Lektor / Journalist, Redakteur,
Privates Fernsehen, Privater Hörfunk,
Verlag, Redaktionsgemeinschaft, Zeitung
Unternehmensberater
Unternehmensberater, Personalberater, Mediator,
Markt- und Meinungsforscher
Vereine, Verbände und Körperschaften
des öffentlichen Rechts
Verein, ideell und gesellig,
Sportverein (nicht Berufs- oder Profisport),
Personenvereinigung (teil- oder nichtrechtsfähig),
Verband, Kammer, Innung
Werbebranche
Grafik-Designer, Web-Designer, Eventagentur, PR-Agentur,
Werbeberater, Werbeagentur
Wohnungswirtschaft
Kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaft,
Baubetreuer (§ 34c GewO), Baubetreuungs-Unternehmen
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Tarif- und Zielgruppenübersicht
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
Tarif- und Zielgruppenübersicht
Vermögensschaden-Haftpflicht
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Eigenschadendeckung)
Tarife (Branchen)
Eigenschadendeckung
Zielgruppen
Zielgruppen der Produktgruppe VH Global
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Pflichtversicherung)
Tarife (Branchen)
Zielgruppen
Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften
Einzel-Rechtsanwalt,
Rechtsanwalt in Sozietät oder einfacher Partnerschaft,
Rechtsanwaltsgesellschaft (Rechtsform GmbH oder AG),
Rechtsanwalts-Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartmbB),
Einzel-Rechtsbeistand (Mitglied einer Rechtsanwaltskammer nach § 209
BRAO),
Rechtsbeistand (§ 209 BRAO) in Sozietät oder einfachen Partnerschaft
Patentanwälte
Einzel-Patentanwalt im Haupt- und Nebenberuf
Patentanwalts-Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartmbB),
Patentanwaltsgesellschaft (Rechtsform GmbH oder AG),
Patentanwalt in Sozietät oder einfacher Partnerschaft,
Patentanwaltsgesellschaft (Rechtsform GmbH oder AG)
Notare und Anwaltsnotare
Anwaltsnotar (Notarbereich),
Rechtsanwaltsbereich bei Anwaltsnotaren,
Hauptberuflicher Notar (Nur-Notar), Notarassessor
Rechtsdienstleister und Treuhänder
Betreuungsverein, Rentenberater,
Rechtskundiger in einem europäischen Recht,
Inkassobüro, Zwangsverwalter
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
und Steuerberatungsgesellschaften
Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Steuerberater in Sozietät,
Steuerberatungsgesellschaft (anerkannt nach §§ 49ff. StBerG),
Steuerberater, Steuerbevollmächtigter im Nebenberuf, Klein-oder Auslaufpraxen,
Steuerberatungs-Partnerschaft,
Steuerberatungs-Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartmbB),
Lohnsteuerhilfeverein
Versicherungsvermittler
Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 1 GewO,
Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 3 GewO,
Versicherungsberater (§ 34e GewO)
Finanzdienstleister
Anlageberater, Anlage- oder Abschlussvermittler (§§ 32, 33 KWG),
Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO), Honorar-Finanzanlagenberater
Immobiliardarlehensvermittler, Honorar-Immobiliardarlehensberater (§ 34i
GewO)
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Tarif- und Zielgruppenübersicht
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
Tarif- und Zielgruppenübersicht
Vermögensschaden-Haftpflicht
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Sonstige)
Tarife (Branchen)
Zielgruppen
Ärzteregress-Versicherung für Humanmediziner
Ärzteregress-Versicherung für Humanmediziner
Geheimhaltungsverpflichtungen
Alle selbständig tätigen Personen und Unternehmen
D&O Versicherung
Tarife (Branchen)
Zielgruppen
Unternehmens-D&O Versicherung
Aktiengesellschaft (nicht börsennotiert), KGaA, GmbH,
GmbH & Co. KG, gGmbH, Unternehmergesellschaft („Ein-Euro-GmbH“),
Genossenschaft, Kammer, Körperschaft des öffentlichen Rechts, KG,
OHG, GbR (keine Einzelunternehmer), Stiftung, Verein, Verband
Persönliche D&O Versicherung
Alle natürlichen Personen, welche in Unternehmen organschaftliche
Tätigkeiten ausüben, z.B. Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte,
Leitende Angestellte, Prokuristen, Compliance-Beauftragte,
Interimsmanager.
AGG Versicherung (nur in Kombination mit einer Unternehmens-D&O Versicherung)
Tarife (Branchen)
Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG)
Zielgruppen
siehe Unternehmens-D&O
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Tarif- und Zielgruppenübersicht
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
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Tarif- und Zielgruppenübersicht
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
Stichwort
Tarife (Branchen)
Ablesedienst
Immobilien-Wirtschaft
Absicherung des Selbstbehaltes von
Unternehmensleitern und Aufsichtsräten
D&O Versicherung
(Directors & Officers Liability Insurance)
Abschlussvermittler (§§ 32, 33 KWG)
Finanzdienstleister
293
Abstinenzverein
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
125
Abwesenheitspfleger
Nachlass- und Vormundschaftssachen
96
Access-Provider
Betriebe der Informationstechnologie
79
AGG – Allg. Gleichbehandlungsgesetz
Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG)
Akademie
Bildungseinrichtungen
64
Aktenvernichtung
Betriebe der Informationstechnologie
81
Aktien-Club
Versicherungsschutz wird nicht geboten
Aktiengesellschaft – börsennotiert
Versicherungsschutz wird nicht geboten
Aktiengesellschaft – nicht börsennotiert
Unternehmens-D&O Versicherung
Altenheim
Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
63
Ambulanter Pflegedienst
Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
63
Amtsnotar (Baden-Württemberg)
Versicherungsschutz wird nicht geboten
Angestellte des öffentlichen Dienstes
Versicherungsschutz wird nicht geboten
Anlageberater (§§ 32, 33 KWG)
Finanzdienstleister
293
Anlagevermittler (§§ 32, 33 KWG)
Finanzdienstleister
293
Annoncenblatt
Publikationsrisiken
109
Annoncenexpedition
Publikationsrisiken
109
Anschlussversicherung
Allgemeiner Teil (AT)
35
Antragsaufnahme
Allgemeiner Teil (AT)
29
Antragsverfahren (D&O)
Unternehmens-D&O Versicherung
333
Antragsverfahren (Persönliche D&O)
Persönliche D&O Versicherung
353
Anwalt (Patentanwalt)
Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften
183
Anwalt (Rechtsanwalt)
Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften
155
Anwalt (in Sozietät, Partnerschaft oder
Bürogemeinschaft)
Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften
157
Anwaltsnotar
Notare und Anwaltsnotare
204
Anzeigenaufträge
Publikationsrisiken
109
Anzeigenblatt
Publikationsrisiken
109
Anzeigenexpedition
Publikationsrisiken
109
Anzeigengestaltung
Publikationsrisiken
109
AOK - Allgemeine Ortskrankenkasse
Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
(Fragebogen F1)
Anfrage
Apothekerverrechnungsstelle
Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
(Fragebogen F1)
Anfrage
Application-Service-Provider
Betriebe der Informationstechnologie (Fragebogen F4)
Anfrage
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Seite
73
Anfrage
367
331
Stichwortverzeichnis
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
Stichwort
Tarife (Branchen)
Arbeiterwohlfahrt (Einrichtungen der)
Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
63
Arbeitgeberverband
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
128
Arbeitnehmerüberlassung
Dienstleistungsunternehmen
52
Arbeitskräfteverleih
Dienstleistungsunternehmen
52
Arbeitssicherheitsingenieur
Gutachter und Sachverständige
59
Arbeitsvermittlung (privat)
Unternehmensberater
120
Armbrustverein
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
126
Assekuradeur
Versicherungsschutz wird nicht geboten
Arzt
Ärzteregress-Versicherung für Humanmediziner
315
Ärzteregressversicherung
Ärzteregress-Versicherung für Humanmediziner
315
Ärzteverrechnungsstelle
Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
(Fragebogen F1)
Aufsichtsrat
D&O Versicherung
(Directors & Officers Liability Insurance)
Auktionator
Dienstleistungsunternehmen
49
Auskunftei
Dienstleistungsunternehmen
43
Außenwirtschaftsberatung
Unternehmensberater
117
Autor
Publikationsrisiken
110
Badischer Amtsnotar
Versicherungsschutz wird nicht geboten
Ballspielverein
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
126
Bankvorstand
D&O Versicherung
(Directors & Officers Liability Insurance)
328
Baubetreuer
Wohnungswirtschaft
145
Baubetreuungs-Unternehmen
Wohnungswirtschaft
145
Bauernverband
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
128
Baufinanzierungsberater
Finanzdienstleister (Fragebogen F6)
Anfrage
Baugrundsachverständige
Gutachter und Sachverständige (Fragebogen F5)
Anfrage
Bausparvermittler
Finanzdienstleister
Bauträger
Versicherungsschutz wird nicht geboten
Bauverein
Wohnungswirtschaft
Beamte und Angestellte des öffentlichen
Dienstes
Versicherungsschutz wird nicht geboten
Bedienstete der öffentlichen Verwaltung
Versicherungsschutz wird nicht geboten
Bedienstete der Rechtspflege
Versicherungsschutz wird nicht geboten
Bedienstete des Auswärtigen Dienstes
Versicherungsschutz wird nicht geboten
Bedienstete von Sozialversicherungsträgern
Versicherungsschutz wird nicht geboten
Beerdigungsunternehmen
Dienstleistungsunternehmen
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Seite
Anfrage
328
302
143
44
Stichwortverzeichnis
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
Stichwort
Tarife (Branchen)
Behindertenwerkstatt
Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
63
Beirat nach § 29 WEG
Immobilien-Wirtschaft
75
Beiräte von Kapitalgesellschaften
D&O Versicherung
(Directors & Officers Liability Insurance)
331
Beistand
Nachlass- und Vormundschaftssachen
96
Beitragsberechnung
Allgemeiner Teil (AT)
34
Beitragsberechnungsgrundlagen
Allgemeiner Teil (AT)
34
Beitragskalkulation bei Mischrisiken
(nur VH Global)
Allgemeiner Teil (AT)
34
Beitragsregulierung
Allgemeiner Teil (AT)
34
Berufsbetreuer
Nachlass- und Vormundschaftssachen
95
Berufsgenossenschaften
Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
(Fragebogen F1)
Berufssport- und Profisport- Verein
Versicherungsschutz wird nicht geboten
Berufsständische Kammer
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
Besondere Versicherungsformen
Allgemeiner Teil (AT)
35
Besonderheiten der VH Global
Allgemeiner Teil (AT)
38
Bestattungsunternehmen
Dienstleistungsunternehmen
44
Betreuer (Einzelbetreuer)
Nachlass- und Vormundschaftssachen
95
Betreuungsverein
Rechtsdienstleister und Treuhänder
223
Betriebswirtschaftliche Unternehmensberatung
Unternehmensberater
117
Bewerter von Grundstücken
Gutachter und Sachverständige (Fragebogen F5)
Bezirkshandwerksinnung
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
Bezirksnotar (Baden-Württemberg)
Versicherungsschutz wird nicht geboten
Bezirksschornsteinfeger
Immobilien-Wirtschaft
74
Bildungseinrichtung
Bildungseinrichtung
64
Bildungsverein
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
125
Billardverein
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
126
BKK – Betriebskrankenkasse
Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
(Fragebogen F1)
Anfrage
Bodensanierung
Gutachter und Sachverständige (Fragebogen F5)
Anfrage
Bogenverein
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
Boulevard-Journalismus
Versicherungsschutz wird nicht geboten
Boulevard-Medien
Versicherungsschutz wird nicht geboten
Boxverein
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
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Seite
Anfrage
128
Anfrage
128
126
126
Stichwortverzeichnis
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
Stichwort
Tarife (Branchen)
Brieftaubenverein
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
125
Buchführungsberatung
Unternehmensberater
117
Buchführungshelfer (freiberuflich)
Dienstleistungsunternehmen
45
Buchhalter (freiberuflich)
Dienstleistungsunternehmen
45
Buchhaltung
Dienstleistungsunternehmen
45
Bundesinnungsverband
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
Bundesliga-Verein
Versicherungsschutz wird nicht geboten
Bürgergruppen
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
127
Bürgerinitiative
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
127
Bürgermeister
Versicherungsschutz wird nicht geboten
Bürogemeinschaft (von Patentanwälten)
Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften
185
Bürogemeinschaft (von Rechtsanwälten)
Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften
157
Bürogemeinschaft (von Steuerberatern)
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
Steuerberatungsgesellschaften
239
Büroserviceunternehmen
Dienstleistungsunternehmen
46
Bürowesen
Dienstleistungsunternehmen
46
Call-Center
Dienstleistungsunternehmen
Anfrage
Claims-made-Prinzip
Allgemeiner Teil (AT)
32
Coaching
Unternehmensberater
117
Content-Provider
Betriebe der Informationstechnologie
D&O Versicherung
D&O Versicherung
(Directors & Officers Liability Insurance)
328
D&O Pflichtselbstbehaltsversicherung
D&O Versicherung
(Directors & Officers Liability Insurance)
330
Darlehensvermittler (§ 34i GewO)
Finanzdienstleister
299
Dartverein
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
126
Datenentsorgungsbetrieb
Betriebe der Informationstechnologie
81
Datenhaftpflicht
Betriebe der Informationstechnologie
82
Datenschutzbeauftragter, extern
Betriebe der Informationstechnologie
83
Deckungszusagen (vorläufige)
Allgemeiner Teil (AT)
29
Detektei
Dienstleistungsunternehmen
43
Detektivbüro
Dienstleistungsunternehmen
43
DIC Deckung
Allgemeiner Teil (AT)
36
Dienstleister (sonstige)
Dienstleistungsunternehmen
50
Dienstleistungen; Vermittlung von
Dienstleistungsunternehmen
52
DIL Deckung
Allgemeiner Teil (AT)
36
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Seite
128
79
Stichwortverzeichnis
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
Stichwort
Tarife (Branchen)
Diskriminierung
Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG)
Dolmetscher
Dienstleistungsunternehmen
47
Dolmetscherschule
Bildungseinrichtungen
64
Drop down (bei Exzedentendeckungen)
Allgemeiner Teil (AT)
36
Due Diligence (Unternehmensberatung)
Unternehmensberater (Fragebogen F1)
EDV-Berater
Betriebe der Informationstechnologie
79
EDV-Betrieb
Betriebe der Informationstechnologie
79
EDV-Dienstleister
Betriebe der Informationstechnologie
79
Ehevermittler
Dienstleistungsunternehmen
52
Eigenschadendeckung (allgemein)
Allgemeiner Teil (AT)
38
Eigenschaden-Kategorien
Allgemeiner Teil (AT)
39
Eigenschadendeckung (Tarif)
Eigenschadendeckung
149
Eingetragener Verein (e.V.)
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
123
Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
61
Einstellplatzbetreiber
Dienstleistungsunternehmen
50
Eintreibungsbüro (Inkassobüro)
Rechtsdienstleister und Treuhänder
Einzelfallversicherung / Objektversicherung
Allgemeiner Teil (AT)
Einzel-Patentanwalt
(im Haupt- oder Nebenberuf)
Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften
183
Einzel-Rechtsanwalt
(im Haupt- oder Nebenberuf)
Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften
155
Einzel-Steuerberater
(im Haupt- oder Nebenberuf)
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
Steuerberatungsgesellschaften
250
Einzelvormund
Nachlass- und Vormundschaftssachen
96
Energieberater
Gutachter und Sachverständige
58
Eissportverein
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
Energieausweis-Aussteller
Gutachter und Sachverständige
Erbenermittler
Rechtsdienstleister und Treuhänder
Erbringung von Dienstleistungen (Sonstige)
Dienstleistungsunternehmen
Erbmediation
Unternehmensberater
Erholungsheim
Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
63
Ermittlungsbüro
Dienstleistungsunternehmen
43
Ersatzkasse
Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
(Fragebogen F1)
Event-Agentur
Betriebe der Werbebranche
136
Existenzgründungsberatung
Unternehmensberater
117
Externer Datenschutzbeauftragter
Betriebe der Informationstechnologie
83
Exzedentendeckung
Allgemeiner Teil (AT)
36
Seite 11 von 476
Seite
367
Anfrage
224
35
126
58
221
50
121
Anfrage
Stichwortverzeichnis
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
Stichwort
Tarife (Branchen)
Fachakademie
Bildungseinrichtungen
64
Fachberatungsstelle (§ 305 InsO)
Insolvenzverfahren
90
Fachhochschule
Bildungseinrichtungen
64
Fachkraft für Arbeitssicherheit (Externe)
Gutachter und Sachverständige
59
Fachzeitschrift
Publikationsrisiken
Fahrschule
Bildungseinrichtungen
Fahrverein (ohne Pferdezucht)
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
126
Familien-Mediation
Unternehmensberater
121
Family Offices
Versicherungsschutz wird nicht geboten
Fechtverein
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
Fernsehanstalten (öffentlich-rechtlich)
Publikationsrisiken (Fragebogen F1)
Fernsehen (privat)
Publikationsrisiken
111
Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO)
Finanzdienstleister
295
Finanzierungsberatung
(im Rahmen betriebswirtschaftlicher Unternehmensberatung)
Unternehmensberater
117
Finanzierungsmakler
(mit grundpfandrechtlichen Sicherheiten)
Immobilien-Wirtschaft
67
Finanzierungsmakler
(ohne grundpfandrechtlichen Sicherheiten)
Finanzdienstleister (Fragebogen F6)
Finanzierungsvermittler
Finanzdienstleister
Finanzportfolioverwalter
Versicherungsschutz wird nicht geboten
Flugschule
Bildungseinrichtungen
Fondsvermittler
Finanzdienstleister
291
Fördermittelberatung (im Rahmen betriebswirtschaftlicher Unternehmensberatung)
Unternehmensberater
117
Forderungseinzug (Inkassobüro)
Rechtsdienstleister und Treuhänder
224
Freiwillige Feuerwehr (Verein)
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
125
Fundamt / Fundbüro
Dienstleistungsunternehmen
Gebäudemanagement
Immobilien-Wirtschaft (Fragebogen F1)
Gebäudereinigungsbetrieb
Dienstleistungsunternehmen
Gebirgsverein
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
Gegenvormund
Nachlass- und Vormundschaftssachen
Geheimhaltungsverpflichtungen
Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen
Gemeinde (Eigenschadendeckung)
Versicherungsschutz wird nicht geboten
Gemeinnützige GmbH
Unternehmens-D&O Versicherung
331
Gemeinschaftspraxis
Ärzteregress-Versicherung für Humanmediziner
315
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Seite
112
64
126
Anfrage
Anfrage
291
64
50
Anfrage
50
125
96
321
Stichwortverzeichnis
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
Stichwort
Tarife (Branchen)
Generalübernehmer
Versicherungsschutz wird nicht geboten
Generalunternehmer
Versicherungsschutz wird nicht geboten
Genossenschaft
Unternehmens-D&O Versicherung
Gerichtlich bestellter Sachverständiger
Gutachter und Sachverständige
57
Gerichtsgutachter
Gutachter und Sachverständige
57
Gesangsverein
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
125
Geschäftsführer
D&O Versicherung
(Directors & Officers Liability Insurance)
328
Geschäftsleiter
D&O Versicherung
(Directors & Officers Liability Insurance)
328
Geschichtsverein
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
125
Gewerkschaften
Versicherungsschutz wird nicht geboten
Gleichbehandlungsgesetz, Allgemeines
Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG)
Gläubigerausschuss
Insolvenzverfahren
88
Gläubigerausschuss-Mitglied
Insolvenzverfahren
88
GmbH
Unternehmens-D&O Versicherung
331
GmbH & Co.KG
Unternehmens-D&O Versicherung
331
Golf-Club
Versicherungsschutz wird nicht geboten
Grafikdesigner
Betriebe der Werbebranche
135
Grundbesitzerverein
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
130
Grundlagenforschung
Versicherungsschutz wird nicht geboten
Grundstücks- und Hypothekenmakler
Immobilien-Wirtschaft
Grundstücksbewerter
Gutachter und Sachverständige (Fragebogen F5)
Grundstücksmakler
Immobilien-Wirtschaft
69
Grundstücksverwalter
Immobilien-Wirtschaft
71
Gutachter, öffentlich bestellt und vereidigt
Gutachter und Sachverständige
55
Haftungssituation (D&O)
D&O Versicherung
(Directors & Officers Liability Insurance)
329
Handelskammer
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
128
Handelsvertreter, selbständig (Versicherung)
Versicherungsvermittler und -berater
265
Handwerksinnung
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
128
Handwerkskammer
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
128
Hauptberuflicher Notar (Nurnotar)
Notare und Anwaltsnotare
206
Hausbesitzerverein
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
130
Hausmakler
Immobilien-Wirtschaft
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Seite
331
367
69
Anfrage
69
Stichwortverzeichnis
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
Stichwort
Tarife (Branchen)
Seite
Hausmeister-Service
Dienstleistungsunternehmen
72
Hausverwalter
Immobilien-Wirtschaft
71
Heimatverein
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
125
Heime
Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
61
Heiz- und Wasserkosten-Ablesedienst
Immobilien-Wirtschaft
73
Heizkostenableser
Immobilien-Wirtschaft
73
Hockey-Verein
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
Homepage-Service
Betriebe der Informationstechnologie
Hörfunk (privat)
Publikationsrisiken
111
Honorar-Immobiliardarlehensberater
Finanzdienstleister
299
125
79
(§ 34i GewO)
Host-Provider
Betriebe der Informationstechnologie
79
Hypothekenmakler
Immobilien-Wirtschaft
69
Humanmediziner
Ärzteregress-Versicherung für Humanmediziner
315
IHK-Industrie- und Handelskammer
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
128
Immobilienbewerter
Gutachter und Sachverständige (Fragebogen F5)
Immobilliardarlehensvermittler (§ 34i GewO)
Finanzdienstleister
Immobilienmakler
Immobilien-Wirtschaft
69
Immobilien-Vermittler
Immobilien-Wirtschaft
69
Industrie-Designer
Betriebe der Werbebranche (Fragebogen F1)
Industrieverband
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
128
Inkassobüro
Rechtsdienstleister und Treuhänder
224
Innungen
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
128
Innungsverband
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
128
Insolvenzberatungsstelle (§ 305 InsO)
Insolvenzverfahren
90
Insolvenzverwalter
Insolvenzverfahren
87
Insolvenzverwalter (vorläufiger)
Insolvenzverfahren
87
Instituts-Zwangsverwalter
Insolvenzverfahren (Fragebogen F2)
Interessengemeinschaft (I.G.)
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
127
Interessenvereinigung
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
127
Interims-Management
Unternehmensberater
117
Interims-Manager (D&O)
Persönliche D&O Versicherung
353
Internat
Bildungseinrichtungen
Seite 14 von 476
Anfrage
299
Anfrage
Anfrage
64
Stichwortverzeichnis
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
Stichwort
Tarife (Branchen)
Internet-Providing
Betriebe der Informationstechnologie
Investitionsberatung (ohne M&A Beratung
und ohne Due Diligence)
Unternehmensberater
117
Investmentfondsvermittler (§ 32 KWG)
Finanzdienstleister
291
Investor-Relations
Betriebe der Werbebranche (Fragebogen F1)
IT-Sachverständiger
Gutachter und Sachverständige
Jiu-Jitsu-Verein
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
Job-Sharing
Ärzteregress-Versicherung für Humanmediziner
Journalist
Publikationsrisiken
110
Judoverein
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
126
Jugendheim
Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
63
Jugendkulturverein
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
125
Jugendverein
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
125
Justizrat im Landesteil Baden
Versicherungsschutz wird nicht geboten
Kammer
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
128
Kammer (D&O)
Unternehmens-D&O Versicherung
331
Kampfsportverein
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
126
Karateverein
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
126
Kartenvorverkaufsstelle
Dienstleistungsunternehmen
Kassenarzt
Ärzteregress-Versicherung für Humanmediziner
Kassenärztliche Vereinigung
Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
(Fragebogen F1)
Anfrage
Kassenzahnärztliche Vereinigung
Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
(Fragebogen F1)
Anfrage
Kauf von Unternehmen
Unternehmensberater
117
Kegelverein
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
126
Kinderheim
Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
63
Kindergarten
Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
63
Kindertagesstätte
Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
63
Kirchengemeinde (Gemeindeeigenschaden)
Versicherungsschutz wird nicht geboten
Kleinanzeigen-Blatt
Publikationsrisiken
Klinik
Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
(Fragebogen F1)
Kommanditgesellschaft auf Aktien
Unternehmens-D&O Versicherung
331
Kommunale Wohnungsunternehmen
Wohnungswirtschaft
143
Seite 15 von 476
Seite
79
Anfrage
57
126
Anfrage
52
315
109
Anfrage
Stichwortverzeichnis
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
Stichwort
Tarife (Branchen)
Konditionsdifferenzdeckung (DIC Deckung)
Allgemeiner Teil (AT)
36
Konsulat
Dienstleistungsunternehmen
50
Körperschaften des öffentlichen Rechts
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
123
Körperschaften des öffentlichen Rechts
(D&O)
Unternehmens-D&O Versicherung
331
Krankenhaus
Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
(Fragebogen F1)
Anfrage
Krankenkassen
Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
(Fragebogen F1)
Anfrage
Kreishandwerkerschaft
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
128
Kreishandwerksinnung
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
128
Kurklinik
Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
63
Lagerhaltungsberatung
Unternehmensberater
117
Landesinnungsverband
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
128
Landschulheim
Bildungseinrichtungen
Landwirtschaftskammer
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
Leistungen im Versicherungsfall
Allgemeiner Teil (AT)
Lektor
Publikationsrisiken
110
Leseverein
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
125
Liquidator (gerichtlich bestellt)
Insolvenzverfahren
Liquiditätsplanung
Unternehmensberater
117
Logistikberatung
Unternehmensberater
117
Lohnabrechnung
Dienstleistungsunternehmen
Lohnsteuerhilfeverein
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
Steuerberatungsgesellschaften
M&A – Unternehmensberatung
Unternehmensberater (Fragebogen F1)
Management auf Zeit
Unternehmensberater
117
Managementberatung
Unternehmensberater
117
Manager (D&O)
D&O Versicherung
(Directors & Officers Liability Insurance)
328
Marketingberatung
Betriebe der Werbebranche
133
Marketingberatung (im Rahmen betriebswirtschaftlicher Unternehmensberatung)
Unternehmensberater
117
Markt- und Meinungsforscher
Unternehmensberater
119
Marktanalyse
Unternehmensberater
119
Marktbeobachtung
Unternehmensberater
117
Marktumfragen
Unternehmensberater
119
Seite 16 von 476
Seite
64
128
37
89
46
256
Anfrage
Stichwortverzeichnis
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
Stichwort
Tarife (Branchen)
Mediation im öffentlichen Bereich
Unternehmensberater
121
Mediator
Unternehmensberater
121
Mediziner
Ärzteregress-Versicherung für Humanmediziner
315
Medizinische Versorgungszentren
Ärzteregress-Versicherung für Humanmediziner
Anfrage
Mehrfachagent
Versicherungsvermittler und -berater
267
Mehrfachvertreter
Versicherungsvermittler und -berater
267
Meinungsumfrage
Unternehmensberater
119
Merchandising-Beratung
Betriebe der Werbebranche
133
Merchandising-Beratung
(im Rahmen betriebswirtschaftlicher Unternehmensberatung)
Unternehmensberater
117
Mieterverein
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
130
Minigolfverein
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
126
Mitarbeitervermittlung
Unternehmensberater
117
Multimedia-Werbeagentur
Betriebe der Werbebranche
139
Mündliche Nebenabreden
Allgemeiner Teil (AT)
Musikverein
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
125
Nachbarschaftsverein
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
125
Nachmeldefrist (allgemein)
Allgemeiner Teil (AT)
33
Nachlass- und Vormundschaftssachen
Nachlass- und Vormundschaftssachen
93
Nachlasspfleger
Nachlass- und Vormundschaftssachen
96
Nachlassverwalter
Nachlass- und Vormundschaftssachen
96
Nachrichtenagentur
Publikationsrisiken (Fragebogen F1)
Naturschutzverein
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
Nebenabreden (mündliche)
Allgemeiner Teil (AT)
29
Neu- und Änderungsanträge
Allgemeiner Teil (AT)
29
Notar
Notare und Anwaltsnotare
Notarassessor
Notare und Anwaltsnotare (Fragebogen F3)
Notarbereich bei Anwaltsnotaren
Notare und Anwaltsnotare
Notariatsdirektor im Landesteil Baden
Versicherungsschutz wird nicht geboten
Notarvertreter im Landesteil Württemberg
Versicherungsschutz wird nicht geboten
Nurnotar (Hauptberuflicher Notar)
Notare und Anwaltsnotare
Oberjustizrat im Landesteil Baden
Versicherungsschutz wird nicht geboten
Objektversicherung
Allgemeiner Teil (AT)
35
Obliegenheiten im Versicherungsfall
Allgemeiner Teil (AT)
37
Seite 17 von 476
Seite
29
Anfrage
125
206
Anfrage
203
206
Stichwortverzeichnis
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
Stichwort
Tarife (Branchen)
Offene Deckung
Allgemeiner Teil (AT)
38
Öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger
Gutachter und Sachverständige
57
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk
Publikationsrisiken (Fragebogen F1)
Anfrage
Öffentlich-rechtliches Fernsehen
Publikationsrisiken (Fragebogen F1)
Anfrage
Organe (D&O)
D&O Versicherung
(Directors & Officers Liability Insurance)
328
Organisation von Veranstaltungen
Betriebe der Werbebranche
136
Organisationsberatung
Unternehmensberater
117
Parteien (politische)
Versicherungsschutz wird nicht geboten
Parteiorgan (Medien)
Versicherungsschutz wird nicht geboten
Parteizeitung
Versicherungsschutz wird nicht geboten
Partnerfiliale der Deutsche Post AG
(mit Postbankdienstleistungen)
Partnerfilialen und Post-Service-Filialen der
Deutsche Post AG
104
Partnerfiliale der Deutsche Post AG
(ohne Postbankdienstleistungen)
Partnerfilialen und Post-Service-Filialen der
Deutsche Post AG
103
Partnerschaft (von Patentanwälten)
Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften
190
Partnerschaft (von Rechtsanwälten)
Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften
157
Partnerschaft (von Steuerberatern)
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
Steuerberatungsgesellschaften
244
Partnervermittlung
Dienstleistungsunternehmen
52
Partyservice
Dienstleistungsunternehmen
50
Passanten-Interviews
Unternehmensberater
119
Patentanwalt
Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften
183
Patenanwaltsgesellschaft
Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften
190
Patentanwalts-Aktiengesellschaft
Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften
190
Patentanwalts-GmbH
Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften
190
Personalanzeigen
Unternehmensberater
120
Personalberater
Unternehmensberater
120
Personalplanung
Unternehmensberater
120
Personalschulung
Unternehmensberater
120
Personalsuche
Unternehmensberater
120
Personalvermittlung
Unternehmensberater
120
Personenvereinigungen
(teil-/nicht rechtsfähig)
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
127
Persönliche D&O
Persönliche D&O Versicherung
353
Pfadfinderverein
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
125
Pfandhaus
Dienstleistungsunternehmen
50
Pflegedienst; ambulanter
Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
61
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Seite
Stichwortverzeichnis
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
Stichwort
Tarife (Branchen)
Pflegeheim
Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
63
Pfleger
Nachlass- und Vormundschaftssachen
96
Pflichtselbstbehalt von Vorständen
D&O Versicherung
(Directors & Officers Liability Insurance)
330
Politische Parteien
Versicherungsschutz wird nicht geboten
Postagentur (Deutsche Post AG)
Partnerfilialen und Post-Service-Filialen der
Deutsche Post AG
Postagentur (nicht Deutsche Post AG)
Dienstleistungsunternehmen
Post-Service-Filiale (Deutsche-Post AG)
Partnerfilialen und Post-Service-Filialen der
Deutsche Post AG
103
Post-Shop (Deutsche Post AG)
Partnerfilialen und Post-Service-Filialen der
Deutsche Post AG
103
Post-Shop (nicht Deutsche Post AG)
Dienstleistungsunternehmen
103
PR-Agentur
Betriebe der Werbebranche
137
Praxisgemeinschaft
Ärzteregress-Versicherung für Humanmediziner
315
Pressagentur
Publikationsrisiken (Fragebogen F1)
Privater Hörfunk
Publikationsrisiken
111
Privates Fernsehen
Publikationsrisiken
111
Produktakzessorische Versicherungsvermittler
Versicherungsvermittler und -berater
273
Produktübersicht D&O
D&O Versicherung
(Directors & Officers Liability Insurance)
328
Profisportverein
Versicherungsschutz wird nicht geboten
Programmierung zu kaufmännischen oder
statistischen Zwecken
Betriebe der Informationstechnologie
Promotion-Veranstaltung (Organisation von)
Betriebe der Werbebranche
Provider
Betriebe der Informationstechnologie
Prozessagent
Rechtsdienstleister und Treuhänder (Fragebogen F1)
Public-Relations-Berater
Betriebe der Werbebranche
137
Qualitätsmanagement-Beratung
Unternehmensberater
117
R+V CONNECT
Allgemeiner Teil (AT)
29
Radfahrverein
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
Rating-Agenturen
Versicherungsschutz wird nicht geboten
Rechenzentrum
Betriebe der Informationstechnologie (Fragebogen F4)
Rechnungswesen-Beratung
Unternehmensberater
117
Rechtsanwalt (Einzelrechtsanwalt)
Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften
155
Rechtsanwalt (in Sozietät, Bürogemeinschaft
oder Partnerschaft)
Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften
157
Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft
Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften
162
Rechtsanwaltsbereich bei Anwaltsnotaren
Notare und Anwaltsnotare
204
Seite 19 von 476
Seite
103
50
Anfrage
79
136
79
Anfrage
126
Anfrage
Stichwortverzeichnis
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
Stichwort
Tarife (Branchen)
Rechtsanwaltsgesellschaft
Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften
162
Rechtsanwalts-GmbH
Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften
162
Rechtsanwalts-Sozietät
Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften
157
Rechtsbeistand (verkammert)
Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften
170
Rechtsberatung (Erlaubnis & Registrierung
gemäß RDG)
Rechtsdienstleister und Treuhänder (Fragebogen F1)
Rechtskundiger in einem europäischen Recht
Rechtsdienstleister und Treuhänder
Rechtspfleger (Beamte und Angestellte der
Rechtspflege)
Versicherungsschutz wird nicht geboten
Redakteur
Publikationsrisiken
Redakteur, technischer
Dienstleistungsunternehmen
Redaktionsgemeinschaft
Publikationsrisiken
Reisebüro
Dienstleistungsunternehmen
Reiseunternehmer oder Reiseveranstalter
Versicherungsschutz wird nicht geboten
Reitverein (ohne Pferdezucht)
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
126
Rentenberater
Rechtsdienstleister und Treuhänder
228
Retirement cover
Unternehmens-D&O Versicherung
331
Richter
Versicherungsschutz wird nicht geboten
Ringkampfverein
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
126
Rodelverein
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
126
Rückversicherungsmakler
Versicherungsschutz wird nicht geboten
Rückwärtsversicherung
Allgemeiner Teil (AT)
Ruderverein
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
RUVIS PC
Allgemeiner Teil (AT)
29
Sachverständiger (gerichtlich bestellt)
Gutachter und Sachverständige
57
Sachverständiger (öffentlich bestellt und
vereidigt)
Gutachter und Sachverständige
57
Sachwalter (gem. InsO)
Insolvenzverfahren
87
Sanierungsberatung (Unternehmensberatung)
Unternehmensberater
Sanierungsträger
Versicherungsschutz wird nicht geboten
Schauspielschule
Bildungseinrichtungen
64
Schornsteinfeger
Immobilien-Wirtschaft
74
Schuldnerberatungsstelle (§ 305 InsO)
Insolvenzverfahren
90
Schule
Bildungseinrichtungen
64
Schulkindergarten
Bildungseinrichtungen
64
Schullandheim
Bildungseinrichtungen
64
Seite 20 von 476
Seite
Anfrage
226
110
Anfrage
112
48
33
126
117
Stichwortverzeichnis
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
Stichwort
Tarife (Branchen)
Schulmediation
Unternehmensberater
121
Schützenverein
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
126
Schwimmverein
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
126
Segelschule
Bildungseinrichtungen
Segelverein
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
Sekretariats-Tätigkeit
Dienstleistungsunternehmen
Selbstbehalt (Absicherung von Vorständen)
D&O Versicherung
(Directors & Officers Liability Insurance)
Selbstbeteiligung (allgemein)
Allgemeiner Teil (AT)
33
Sequester
Insolvenzverfahren
89
Service-Provider
Betriebe der Informationstechnologie
79
Sicherheitsingenieur (§6 ASiG)
Gutachter und Sachverständige
59
Skiverein
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
Sondervergütung / Begünstigungsverträge
Allgemeiner Teil (AT)
29
Sonstige Dienstleister
Dienstleistungsunternehmen
50
Sozietät (von Patentanwälten)
Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften
185
Sozietät (von Rechtsanwälten)
Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften
157
Sozietät (von Steuerberatern)
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
Steuerberatungsgesellschaften
239
Spenden (Vereinigungen, die überregional zu
Spenden aufrufen)
Versicherungsschutz wird nicht geboten
Sportschule
Bildungseinrichtungen
Sportverein (nicht Berufs- oder Profisport)
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
Sprachenschule
Bildungseinrichtungen
Staatsanwalt
Versicherungsschutz wird nicht geboten
Standortanalyse
Unternehmensberater
117
Steuerberater (im Haupt- und Nebenberuf)
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
Steuerberatungsgesellschaften
250
Steuerberatungs-Aktiengesellschaft
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
Steuerberatungsgesellschaften
242
Steuerberatungsgesellschaft (anerkannt)
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
Steuerberatungsgesellschaften
242
Steuerberatungs-GmbH
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
Steuerberatungsgesellschaften
242
Steuerberatungs-Partnerschaft
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
Steuerberatungsgesellschaften
244
Steuerberatungs-Sozietät
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
Steuerberatungsgesellschaften
239
Seite 21 von 476
Seite
64
126
46
330
126
64
126
64
Stichwortverzeichnis
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
Stichwort
Tarife (Branchen)
Steuerbevollmächtigte
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
Steuerberatungsgesellschaften
Stiftung
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
Anfrage
Stiftung (D&O)
Unternehmens-D&O Versicherung
Anfrage
Streitschlichter
Unternehmensberater
121
Summendifferenzdeckung (DIL Deckung)
Allgemeiner Teil (AT)
36
Syndikus (Rechtsanwalt)
Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften
(Fragebogen F3)
Anfrage
Syndikus (Steuerberater)
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
Steuerberatungsgesellschaften (Fragebogen F8)
Anfrage
Tarifanwendung
Allgemeiner Teil (AT)
30
Tarifneuerungen
Allgemeiner Teil (AT)
28
Täter-Opfer-Ausgleich (Mediator)
Unternehmensberater
121
Tauchverein
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
126
Technischer Redakteur
Publikationsrisiken
Tennisverein
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
Testamentsvollstrecker
Nachlass- und Vormundschaftssachen
Theaterverein
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
(Fragebogen F1)
Träger von Schulen
Bildungseinrichtungen
64
Treuhänder (gem. InsO)
Insolvenzverfahren
87
Turnverein
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
Übersetzer, Übersetzungsbüro
Dienstleistungsunternehmen
Umwandlungsberatung
Unternehmensberater
117
Umweltmanagement-Beratung
Unternehmensberater
117
Umweltsachverständiger
Gutachter und Sachverständige (Fragebogen F5)
Umweltschutzverein
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
125
Unternehmensberater
Unternehmensberater
117
Unternehmensleiter (D&O)
D&O Versicherung
(Directors & Officers Liability Insurance)
328
Unternehmerverband
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
128
Veranstaltungsagentur
Betriebe der Werbebranche
136
Verband
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
128
Verband (D&O)
Unternehmens-D&O Versicherung
331
Seite 22 von 476
Seite
237
Anfrage
126
98
125
Anfrage
126
47
Anfrage
Stichwortverzeichnis
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
Stichwort
Tarife (Branchen)
Verbraucherinterviews
Unternehmensberater
Vereidigter Buchprüfer
Versicherungsschutz wird nicht geboten
Vereidigter Versteigerer
Rechtsdienstleister und Treuhänder
221
Verein (D&O)
Unternehmens-D&O Versicherung
331
Verein (nicht rechtsfähig)
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
123
Verein, ideell und gesellig
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
125
Vereinsvormundschaft
Nachlass- und Vormundschaftssachen
96
Verfahrenspfleger
Nachlass- und Vormundschaftssachen
96
Verhalten im Versicherungsfall
Allgemeiner Teil (AT)
37
Verkaufssysteme
Allgemeiner Teil (AT)
29
Verkauf von Unternehmen
Unternehmensberater
117
Verlag
Publikationsrisiken
112
Vermittlung von Dienstleistungen
Dienstleistungsunternehmen
Vermittlung von Immobiliardarlehen
Finanzdienstleister
Vermittlung von Immobilien
Immobilien-Wirtschaft
Vermittlung von Finanzanlagen
Finanzdienstleister
295
Vermittlung von Finanzanlagen (Mitversicherung)
Versicherungsvermittler und -berater
271
Vermittlung von Finanzdienstleistungen (Mitversicherung)
Versicherungsvermittler und -berater
269
Vermittlung von Privatplatzierungen (private
placements)
Versicherungsschutz wird nicht geboten
Vermögensanlagevermittler
Finanzdienstleister
Vermögensverwalter
Versicherungsschutz wird nicht geboten
Verrechnungsstellen
Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
(Fragebogen F1)
Verschönerungsverein
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
Versicherungsbedingungen (allgemein)
Allgemeiner Teil (AT)
32
Versicherungsbeginn
Allgemeiner Teil (AT)
29
Versicherungsberater
Versicherungsvermittler und -berater
Versicherungsformen (besondere)
Allgemeiner Teil (AT)
Versicherungsmakler
Versicherungsvermittler und -berater
Versicherungsschutz (allgemein)
Allgemeiner Teil (AT)
32
Versicherungssteuer
Allgemeiner Teil (AT)
34
Versicherungssumme (allgemein)
Allgemeiner Teil (AT)
33
Versicherungstechnik
Allgemeiner Teil (AT)
32
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Unternehmens-D&O Versicherung
Seite 23 von 476
Seite
119
52
299
69
293
Anfrage
125
275
35
275
331
Stichwortverzeichnis
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
Stichwort
Tarife (Branchen)
Versicherungsvermittler
Versicherungsvermittler und -berater
267
Versicherungsvertreter
Versicherungsvermittler und -berater
267
Versorgungswerke von Kammern
Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
(Fragebogen F1)
Versteigerer
Dienstleistungsunternehmen
49
Verstoß-Prinzip
Allgemeiner Teil (AT)
32
Vertragsarzt
Ärzteregress-Versicherung für Humanmediziner
Vertragslaufzeit (allgemein)
Allgemeiner Teil (AT)
33
Verwaltungsbeirat (WEG)
Immobilien-Wirtschaft
75
Verwalter von gewerblichen Einheiten, Praxen
Immobilien-Wirtschaft
71
Verwaltung von Grundstücken
Immobilien-Wirtschaft
71
Verwaltung von Häusern
Immobilien-Wirtschaft
71
VH Global (Besonderheiten)
Allgemeiner Teil (AT)
38
VH Pflichtversicherung
Allgemeiner Teil (AT)
30
Vorläufige Deckungszusagen
Allgemeiner Teil (AT)
29
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Insolvenzverfahren
87
Vormund
Nachlass- und Vormundschaftssachen
96
Vorverkaufsstelle
Dienstleistungsunternehmen
50
Wasserkostenableser
Immobilien-Wirtschaft
73
Web-Designer
Betriebe der Werbebranche
WEG-Beirat
Immobilien-Wirtschaft
Werbeagentur
Betriebe der Werbebranche
139
Werberater
Betriebe der Werbebranche
138
Wirtschaftlicher Verein
Versicherungsschutz wird nicht geboten
Wirtschaftsmediation
Unternehmensberater
Wirtschaftsprüfer
Wirtschaftsprüfer
Wohlfahrtspflegerische Einrichtung
Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
Wohnungsbaugesellschaft (kommunale)
Wohnungswirtschaft
143
Wohnungsbau-Unternehmen (kommunale)
Wohnungswirtschaft
143
Wohnungseigentümergemeinschaft (Beirat))
Immobilien-Wirtschaft
75
Wohnungseigentumsverwalter (WEG)
Immobilien-Wirtschaft
75
Wohnungsgenossenschaft
Wohnungswirtschaft
143
Wohnungsunternehmen
Wohnungswirtschaft
143
Wohnungsverwalter
Immobilien-Wirtschaft
71
Zeitarbeitsunternehmen
Dienstleistungsunternehmen
52
Zeitschrift
Publikationsrisiken
112
Zeitung
Publikationsrisiken
112
Seite 24 von 476
Seite
Anfrage
315
135
75
121
Anfrage
61
Stichwortverzeichnis
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
Stichwort
Tarife (Branchen)
Zertifizierungsdienstanbieter (SigG)
Informationstechnologie (Fragebogen F4)
Zielgruppen
Zielgruppenübersicht
Zwangsverwalter
Rechtsdienstleister und Treuhänder
232
Zwangsverwalter
(Mitversicherung bei Rechtsanwälten)
Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften
159
Zwangsverwalter
(Mitversicherung bei Notaren)
Notare und Anwaltsnotare
208
Zwangsverwalter
(Mitversicherung bei Patentanwälten)
Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften
187
Zwangsverwalter
(Mitversicherung bei Steuerberatern)
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
Steuerberatungsgesellschaften
241
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Seite
Anfrage
3
Stichwortverzeichnis
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
Seite 26 von 476
Stichwortverzeichnis
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
Allgemeiner Teil zum Tarif
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Stichwort
Seite
Tarifneuerungen
28
Neu- und Änderungsanträge
29
Tarifanwendung
30
Versicherungstechnik
32
Besondere Versicherungsformen
35
Verhalten im Versicherungsfall
37
Besonderheiten der VH Global
38
Seite 27 von 476
Allgemeiner Teil
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
Tarifneuerungen
Erläuterungen
Nachstehend erhalten Sie eine Übersicht der wesentlichen Änderungen dieses Tarifes gegenüber dem vorherigen
Stand:
D&O Versicherung (ab 01.07.2014)
VH PLICHT (ab 01.09.2014)
Über R+V CONNECT sind folgende Rechtsformen
zeichenbar:
Berufsgruppen, die einer Versicherungspflicht gegen
Vermögensschaden unterliegen, können über die
Vertragsart Vermögensschaden-Haftpflicht (Pflichtversicherung) über R+V CONNECT versichert werden:
-
Verein, Verband
Kammer
Stiftung (rechtsfähig)
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Anstalt des öffentlichen Rechts
-
VH GLOBAL (ab 01.07.2014)
Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften
Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften
Notare und Anwaltsnotare
Rechtsdienstleister und Treuhänder
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Versicherungsvermittler
Finanzdienstleister

Weiterer Ausbau Umsatz-basierter Tarife:
-
-
Dienstleister
Gutachter, Sachverständige
Immobilienwirtschaft
Verbände, Kammern, Innungen (Umstellung des
Tarifs auf „Haushaltssumme)
NEU ab 01.07.2016:

Tarifabsenkung bei Unternehmensberatern

Erhöhung Zeichnungsrahmen:
-
Datenhaftpflicht: Anhebung der Versicherungssumme auf bis zu 1 Mio. EUR
Eigenschäden: Anhebung der Versicherungssumme auf bis zu 1 Mio. EUR
-
Gewerbetreibende, die Baufinanzierungen an Verbraucher vermitteln, benötigen eine Erlaubnis nach
§ 34i GewO. Diese setzt u.a. den Nachweis einer
Vermögensschaden-Haftpflicht
voraus.
Weitere
Informationen zu dieser neuen Pflichtversicherung
siehe Tarifteil Finanzdienstleister.
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Berufsträger mit gesetzlicher Versicherungspflicht
wurden überarbeitet und gelten jetzt auch für Versicherungs- und Finanzdienstleistungsvermittler.
Das
Kombi-Produkt
Büro-/Betriebshaftpflichtversicherung ist ab dem 01.09.2014 eingestellt. Die
Mitversicherung von Personen- und Sachschaden
erfolgt über R+V CONNECT als eigenständiger Haftpflichtversicherungsvertrag über die Police.
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Allgemeiner Teil
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
Neu- und Änderungsanträge
Erläuterungen
Verkaufssysteme
Mündliche Nebenabreden
Dieses Tarifbuch dient der Übersicht und Information
über
die
in
der
VermögensschadenHaftpflichtversicherung bzw. D&O Versicherung versicherbaren Berufsgruppen. Für fast alle Produkte
und Berufsgruppen ist der Abschluss über R+V
CONNECT möglich.
Mündliche Nebenabreden sind rechtsungültig. Änderungen, Zusätze und Streichungen dürfen nach Unterzeichnung des Antrages nicht ohne Einverständnis
des Antragstellers vorgenommen werden.
R+V CONNECT
- Vermögensschaden-Haftpflicht
- Vermögensschaden-Haftpflicht (Pflichtversicherungen)
- D&O Versicherung (Unternehmens-D&O)
RUVIS PC
Seit dem 01.07.2014 besteht hierüber kein Produktangebot mehr
Kein Verkaufssystem  Papierantrag
- Ärzteregress-Versicherung
- VH Geheim
- Persönliche D&O
Sofern die Nutzung der Verkaufssysteme nicht möglich ist, können Anträge usw. natürlich in Papierform
eingereicht werden. Bitte beachten Sie bei Aufnahme
von Neu- und Änderungsanträgen sowie ggf. Fragebögen folgende Bestimmungen:
-
Verwenden Sie die für das zu versichernde Risiko vorgesehenen Anträge, Antragsergänzungen (z.B. Einverständniserklärung zur Vorversichererauskunft) und Risikofragebögen.
-
Schreiben Sie mit schwarzem Kugelschreiber
und in Druckschrift.
-
Anträge dürfen frühestens ein Jahr vor Vertragsbeginn aufgenommen werden. Vertragsbeginn ist
frühestens der Tag nach der Antragsaufnahme.
Sondervergütungen / Begünstigungsverträge
Der Versicherer und die Vermittler dürfen keine
Sondervergütung und Begünstigung gewähren.
Sondervergütung ist jede unmittelbare oder mittelbare
Zuwendung neben den Leistungen auf Grund des
Versicherungsvertrages, insbesondere Provisionsabgabe.
Antragsaufnahme
-
Versicherungsbeginn
Beantworten Sie alle Fragen sorgfältig und umfassend. Bitte alle Tätigkeiten ausführlich beschreiben.
Für die im Tarif mit „Anfrage“ gekennzeichneten
Risiken ist eine Abstimmung mit der Direktion erforderlich, um zu klären, ob und ggf. zu welchen
Konditionen Versicherungsschutz geboten werden kann.
-
Händigen Sie dem Antragsteller eine Antragskopie aus.
-
Geben Sie den unterschriebenen Antrag mit allen
vom Antragsteller unterschriebenen Fragebögen
umgehend an die Direktion.
Nicht als Sondervergütung gilt die Gewährung von
Provisionen an Versicherungsnehmer, die gleichzeitig
Vermittler des betreffenden Versicherers sind, es sei
denn, dass das Vermittlerverhältnis nur begründet
worden ist, um diesen Zuwendungen für eigene Versicherungen zukommen zu lassen.
Eine Begünstigung liegt vor, wenn Versicherungsnehmer oder versicherte Personen hinsichtlich der
Versicherungsbedingungen (Leistungsumfang) oder
des Versicherungs-Entgeltes im Verhältnis zu gleichen Risiken desselben Versicherers ohne sachlich
gerechtfertigten Grund besser gestellt werden.
Vorläufige Deckungszusagen
Ohne besondere Ermächtigung dürfen keine vorläufigen Deckungszusagen abgegeben werden. Dies gilt
insbesondere für mit "Anfrage" gekennzeichnete
Risiken. Handelt der Vermittler ohne diese Ermächtigung, so sind seine Erklärungen ungültig und der
Versicherer ist nicht daran gebunden.
Für Außendienstangestellte wird auf die Richtlinien
zur Erteilung von vorläufigen Deckungszusagen
verwiesen.
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Allgemeiner Teil
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
Tarifanwendung
Erläuterungen
Grundsätzliches
Das Tarifbuch gliedert sich in 4 originäre Produktgruppen. Jede/s Berufsgruppe/ -bild ist einer dieser
Produktgruppen zugeordnet (z.B. Unternehmensberater zu VH Global). Es gibt drei VermögensschadenHaftpflicht
Produktgruppen
(VH)
und
eine
D&O Produktgruppe (D&O):
-
VH Global
VH Pflichtversicherung
VH Sonstige
D&O Versicherung
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Die „klassische“ Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist die Berufshaftpflichtversicherung für
Dienstleistungsberufe. Sie ist notwendig für diejenigen Personen und Unternehmen, die aus beruflichen
Gründen oder aufgrund einer amtlichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit
-
fremde Interessen wahrnehmen oder
beratend oder
begutachtend und prüfend oder
vermittelnd oder
verwaltend oder
vollstreckend oder
beurkundend
Zielgruppen sind Personen und Unternehmen aus
den Bereichen
-
VH Global
Die meisten Tätigkeiten können über die Produktgruppe VH Global und die dort hinterlegte Bedingung
versichert werden. Bei den vorgenannten Tarifen
handelt es sich i.d.R. um reine Drittschadendeckungen. Ausnahmen bilden z.B. Vereine, Verbände oder
auch Heime, bei welchen auch das Eigenschadenrisiko bereits beitragsfrei in den Versicherungsschutz
integriert ist.
Eine der Neuerungen der Produktgruppe VH Global
ist es aber, dass für fast alle Berufsgruppen – also
auch solche, die klassischerweise nicht zu der o.a.
Zielgruppe für Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen zählen – eine sog. Eigenschadendeckung abgeschlossen werden kann.
Näheres zum Konzept der VH Global entnehmen
Sie dem entsprechenden Abschnitt in diesem
Allgemeinen Teil.
VH Pflichtversicherung
tätig werden.
-
Über das Stichwortverzeichnis kann ein direkter Einstieg zu einzelnen Risiken gewählt werden.
Dienstleistung
Gutachter und Sachverständige
Heime und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
Immobilienwirtschaft
Informationstechnologie
Inkasso
Insolvenzrisiken, insbesondere Insolvenzverwalter, Gläubigerausschüsse, Schuldnerberatungsstellen
Nachlass- und Vormundschaftssachen, insbesondere Berufsbetreuer
Partnerfilialen und Post-Service-Filialen der
Deutsche Post AG
Publikationen
Unternehmensberater
Rechts- und Wirtschaftsberatende Berufe, insbesondere Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare
Steuerberater
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
Versicherungs- und Finanzdienstleistungsvermittlung
Werbewirtschaft
Wohnungswirtschaft
Zwangsverwaltung
Bei einigen Berufen ist der Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben (sog. Pflichtversicherung). Alle betroffenen Berufsgruppen und Spezifika dieser Deckungen finden Sie in der Produktgruppe VH Pflichtversicherung.
VH Sonstige
Alle übrigen versicherbaren Risiken – also alle Tätigkeiten, die nicht über die Produktgruppe VH Global
oder VH Pflichtversicherung versichert werden können, finden Sie in der Produktgruppe VH Sonstige.
D&O Versicherung
Leitungs- und Aufsichtsorgane einer Kapitalgesellschaft (GmbH, Genossenschaft, Aktiengesellschaft)
sowie von Vereinen, Verbänden, Kammern, Stiftungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts aber
auch von Personengesellschaften (KG, OHG, GbR)
können sich gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer
organschaftlichen / geschäftsführenden Tätigkeit im
Rahmen einer D&O Versicherung absichern. Es ist
nunmehr auch möglich, neben der klassischen D&O
Versicherung die von einem Unternehmen für seine
Organe abgeschlossen wird, eine Persönliche D&O
nur für eine einzelne Person abzuschließen.
Nähere Informationen zur D&O Versicherung, aber
auch zur Haftung, finden Sie in den entsprechenden
Tarifblättern.
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Allgemeiner Teil
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
Tarifanwendung
Erläuterungen
AGG-Deckung
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
soll insbesondere Beschäftigte vor Benachteiligungen
oder Belästigungen in ihrem Arbeitsalltag schützen.
Aber auch Dritte, z.B. Kunden, stehen unter dem
besonderen Schutz des AGG. Aufgrund dieser Gesetzeslage ergeben sich für Arbeitgeber eine Reihe
neuer Haftungsrisiken, da das AGG die Durchsetzung
von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen
der Betroffenen erleichtert. Im Rahmen einer D&O
Versicherung ist es möglich derartige Risiken mitzuversichern.
Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie den
Beitrags- und Risikoinformationen zur Haftpflichtversicherung für Ersatzansprüche wegen Diskriminierung
(AGG).
Der eigenständige Abschluss einer AGG-Deckung
(losgelöst von einer D&O Versicherung) ist über die
Allgemeine Haftpflichtversicherung möglich. Informationen hierzu entnehmen Sie bitte den entsprechenden Informationssystemen.
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Allgemeiner Teil
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
Versicherungstechnik
Erläuterungen
Versicherungsbedingungen
Verstoß-Prinzip
Für den Versicherungsvertrag gelten grundsätzlich
Allgemeine Versicherungsbedingungen sowie ggf.
Besondere Vereinbarungen und Risikobeschreibungen. Letztere finden sich, sofern vorhanden, in dem
jeweiligen Tarifblatt. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen unterscheiden sich je nach Produktund/oder Zielgruppe. Nachstehend alle Allgemeinen
Versicherungsbedingungen, die am Ende des Tarifes
auch im Volltext verfügbar sind:
Vermögensschäden werden in der Regel nicht sofort
sichtbar, sondern treten erst nach einiger Zeit zutage.
Dem trägt die Vermögensschaden–Haftpflichtversicherung durch das Verstoß-Prinzip als Versicherungsfalldefinition Rechnung.
-
-
Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VB VH Global)
Versicherungsbedingungen für freie Berufe und
Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P)
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
(AVB)
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von
Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten
(ULLA)
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von
Unternehmensleitern und leitenden Angestellten Persönliche D&O (ULLA-PS)
Welche Allgemeinen Versicherungsbedingungen
jeweils Gültigkeit haben, ist bei jedem einzelnen Risiko vermerkt.
Versicherungsschutz
Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bietet
Schutz gegen echte Vermögensschäden. Das sind
Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden
sind und sich auch nicht aus diesen herleiten.
Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung reguliert begründete Haftpflichtansprüche und wehrt
unbegründete Haftpflichtansprüche ab.
Dieser "Passive Rechtsschutz" ist von erheblicher
praktischer Bedeutung, denn auch schon ein behauptetes berufliches Versehen kann die berufliche Existenz des Versicherungsnehmers gefährden.
Sowohl die Schadenbearbeitung als auch die Schadenregulierung erfolgen diskret unter Wahrung des
Berufsgeheimnisses unmittelbar durch die Direktion.
Soweit sich in der D&O Versicherung hiervon abweichend das claims-made-Prinzip (siehe hierzu weiter
unten) etabliert hat, ist mit Einführung der Persönlichen D&O künftig zu differenzieren:
- Unternehmens-D&O (claims-made-Prinzip)
- Persönliche D&O (Verstoß-Prinzip)
Versicherungsfall ist nicht das Schadenereignis
(Eintritt des Vermögensschadens) oder die Anspruchserhebung (Geltendmachung des Schadens
durch den Geschädigten), sondern der Verstoß (das
berufliche Versehen), der spätere Haftpflichtansprüche nach sich ziehen kann.
Das Verstoß-Prinzip ist für den Versicherungsnehmer
von großer Bedeutung, da er bei Abschluss des Vertrages und Festlegung der Versicherungssumme
auch zukünftige Entwicklungen – wie zum Beispiel
das gesteigerte Anspruchsverhalten von Geschädigten – berücksichtigen muss.
Maßgeblich für die Ersatzleistung im Schadenfall ist
die zum Zeitpunkt des Verstoßes vereinbarte Versicherungssumme. Eine einmal gewählte Versicherungssumme ist – anders als bei einer claims-madeDeckung – nachträglich nicht mehr korrigierbar.
Claims-made-Prinzip
In der D&O Versicherung hat sich hingegen das
claims-made-Prinzip als Versicherungsfalldefinition
durchgesetzt. Anders als beim Verstoß-Prinzip kommt
es beim claims-made-Prinzip nicht darauf an, wann
der schadenstiftende Verstoß begangen wurde, sondern wann der Anspruch gegen die versicherte Person geltend gemacht wird. Man nennt das claimsmade-Prinzip daher auch das Anspruchserhebungsprinzip.
Maßgeblich für die Ersatzleistung im Schadenfall ist
die zum Zeitpunkt der Anspruchserhebung vereinbarte Versicherungssumme.
ACHTUNG: Das claims-made-Prinzip gilt nicht in der
Persönlichen D&O. Dort gilt ebenfalls das VerstoßPrinzip vereinbart.
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Allgemeiner Teil
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
Versicherungstechnik
Erläuterungen
Nachmeldefrist
In der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
beträgt die Nachmeldefrist grundsätzlich fünf Jahre.
Wird die versicherte Tätigkeit endgültig und nachweislich allein aus alters- oder krankheits-bedingten Gründen aufgeben, so umfasst der Versicherungsschutz
die Folgen aller während der Vertragsdauer verursachten Verstöße.
Bei einigen Produkten wird sogar eine unbegrenzte
(ggf. auch unverfallbare) Nachmeldefrist eingeräumt
(z.B. bei Rechtsanwälten oder in der D&O Versicherung).
Bestand eine Vorversicherung bei einem anderen
Versicherer, so übernimmt die VermögensschadenHaftpflicht unter bestimmten Voraussetzungen die
Schäden, die während der Laufzeit der Vorversicherung verursacht wurden. Dies gilt nur dort nicht, wo
bereits wegen gesetzlicher Vorgaben eine Begrenzung der Nachmeldefrist nicht zulässig ist (z.B. bei
der Pflichtversicherung für Rechtsanwälte).
Rückwärtsversicherung
Bei erstmaligem Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung kann der Versicherungsschutz auch auf solche Verstöße erstreckt werden, die bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrages verursacht worden sind (bei einer D&O Versicherung ist dies, aufgrund des dort geltenden claimsmade-Prinzips, normalerweise nicht notwendig).
Dabei sind diejenigen Verstöße ausgenommen, die
dem Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages in irgendeiner Form bereits bekannt gewesen
sind. Die Rückwärtsversicherung wird ausschließlich
für volle Jahre gewährt.
Der Einmalbeitrag ergibt sich aus dem Gesamtjahresbeitrag der Vorwärtsversicherung (Einmaleffekte
wie z.B. ein Anfangsnachlass usw. werden hierbei
natürlich nicht berücksichtigt). Die Rückwärtsversicherung wird als eigenständiger Vertrag geführt.
Die Vereinbarung einer Rückwärtsversicherung
bedarf grundsätzlich der ausdrücklichen Zustimmung der Direktion.
Selbstbeteiligung
Der vereinbarte Selbstbehalt ergibt sich aus dem
jeweiligen Tarif bzw. dem Versicherungsschein und
seinen Nachträgen. Abweichende Regelungen können durch Besondere Vereinbarung getroffen werden.
Bei Mitversicherung der Büro-/Betriebshaftpflicht
findet der in der Vermögensschaden-Haftpflicht vereinbarte Selbstbehalt darauf keine Anwendung, sondern der für das Betriebsstätten-Risiko vertraglich
vereinbarte Selbstbehalt. Gleiches gilt für die Mitversicherung des AGG-Risikos. Der dort geltende
Selbstbehalt kann dem entsprechenden Tarif entnommen werden.
Vertragslaufzeit
Als Vertragsdauer kann eine Laufzeit von 1 bis 3
Jahren vereinbart werden, sofern zu den einzelnen
Tarifen nichts Gegenteiliges bestimmt ist.
Bei Vereinbarung einer Vertragsdauer von 3 Jahren
wird ein Dauer-Nachlass in Höhe von 10 % gewährt.
Die Direktion behält sich vor bei Vereinbarungen von
Sonderkonditionen, eine kürzere Laufzeit als im Tarif
vorgesehen festzulegen.
Versicherungssumme
Der einmalige Beitrag dafür errechnet sich wie folgt:
Soweit in den einzelnen Tarifen nichts anderes aufgeführt ist, gilt:
1 Jahr zurück
90 %
2 Jahre zurück
160 %
3 Jahre zurück
210 %
-
4 Jahre zurück
250 %
-
5 Jahre zurück
280 %
6 Jahre zurück
300 %
Jedes weitere Jahr der Rückwärtsversicherung kostet
weitere 10 %.
Die Versicherungssumme beträgt 100.000 EUR
als Mindestversicherungssumme;
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle
eines Versicherungsjahres (Jahreshöchstersatzleistung) beträgt das Zweifache dieser Summe,
sofern gesetzlich keine höhere Gesamtleistung
erforderlich ist.
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Allgemeiner Teil
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
Versicherungstechnik
Erläuterungen
Beitragsberechnungsgrundlage
Beitragsregulierung (Beitragsneufestsetzung)
Die für die Beitragsberechnung geltenden Tarifierungsparameter (Personen, Einheiten, Betten etc.)
sind auf volle Mengeneinheiten aufzurunden.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Erhalt
einer Aufforderung des Versicherers anzugeben, ob
und welche Änderungen sich bei dem versicherten
Risiko ergeben haben.
Soweit freie Mitarbeiter im Tarif aufgeführt werden,
sind diese generell in die Berechnung einzubeziehen.
Bei Honorar- bzw. Umsatztarifen ist maßgeblich der
Gesamterlös aus den erbrachten Dienstleistungen
bzw. erstellten Erzeugnissen ohne Berücksichtigung
der Umsatzsteuer. Der Betrag ist auf volle 1.000 EUR
aufzurunden.
Sofern für das einzelne Risiko ein Mindestbeitrag
vorgesehen ist, wird dieser bei der jeweiligen Tarifstelle genannt. Der Mindestbeitrag kann durch tarifliche Nachlässe (z.B. Dauernachlass bei Abschluss
eines Mehrjahresvertrages) auch unterschritten werden.
Beitragskalkulation bei Mischrisiken (nur VH Global)
Die Aufforderung kann durch Hinweis auf der Beitragsrechnung oder durch ein gesondertes Schreiben
(Beitragsregulierungsbogen) erfolgen.
Aufgrund der Änderungsmitteilung wird der Beitrag ab
dem Beginn der laufenden Versicherungsperiode, in
der die Mitteilung zu erfolgen hat, neu festgesetzt.
Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf nicht
unterschritten werden.
Versicherungssteuer
Der Versicherer ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebene Versicherungssteuer zu erheben (derzeit
19%).
Sofern mehrere Risiken, die über die VH Global abgesichert werden, in einem Vertrag zusammengefasst
werden sollen, ist dies bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Dabei gilt folgendes Schema:
1. Kalkulation der Einzelrisiken ohne den jeweiligen
Mindestbeitrag
2. Addition der ermittelten Prämienteile
3. Abgleich der ermittelten Summe mit dem höchsten
Mindestbeitrag (aus den verwendeten Tarifen)
Beispiel:
Ein Interessent ist Unternehmensberater und Immobilienmakler. Er möchte beide Risiken über eine einzige
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
absichern. Sein Unternehmen hat einen Gesamtumsatz
i.H.v. 100.000 Euro. 50% des Umsatzes entfallen auf
die Tätigkeit als Unternehmensberater und 50% auf
die Tätigkeit als Immobilienmakler. Die gewünschte
Versicherungssumme beträgt 100.000 Euro. Der
Beitrag für die Versicherung berechnet sich wie folgt:
Unternehmensberatung 50.000 Euro x 1,00‰ = 50,00
Euro
+ Immobilienmakler 50.000 Euro x 2,20‰ = 110,00
Euro
= Zwischenbeitrag: 160,00 Euro
Abgleich mit dem höchsten Mindestbeitrag (in diesem
Fall Unternehmensberatung = 195,00 Euro)
= Gesamtjahresnettobeitrag: 195,00 Euro
Der niedrigere Mindestbeitrag des Tarifs Immobilienmakler (i.H.v. 180,00 Euro), wird nicht berücksichtigt.
Der Gesamtjahresnettobeitrag beträgt somit 195,00
Euro (zzgl. Versicherungssteuer).
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Allgemeiner Teil
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
Besondere Versicherungsformen
Erläuterungen
Einzelfallversicherung / Objektversicherung
Die Einzelfall- bzw. Objektversicherung (manchmal
auch mandatsbezogene Versicherung genannt) bietet
Versicherungsschutz für Einzelaufträge (Verfahren),
insbesondere von Rechtsanwälten, Betreuern, Insolvenz- und Zwangsverwaltern aber auch von anderen
Berufsgruppen wie z.B. von Unternehmensberatern.
Manchmal verlangt auch der Auftraggeber selbst den
Nachweis einer separaten Versicherung.
Manche Tarife der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung sind bereits per se als Einzelfallversicherungen ausgestaltet (z.B. für Insolvenzverwalter). Dies
ist jedoch eher die Ausnahme.
Die Einzelfallversicherung muss immer unmittelbar im
Anschluss an den Erhalt des Einzelauftrages bzw. der
gerichtlichen Bestellung beantragt werden. Die Vereinbarung einer Rückwärtsversicherung ist nicht zulässig. Wird eine Tätigkeit über eine Einzelfallversicherung abgesichert, besteht hierfür i.d.R. über einen
ggf. zusätzlich bestehenden Grundvertrag kein Versicherungsschutz mehr (allenfalls subsidiär).
Besonderheiten:
-
Fragebogen F 2 für Nachlass- und Vormundschaftssachen, Insolvenzrisiken (z.B. Insolvenzverwalter.)
Fragebogen F 3 für Einzelsachen / Objektversicherungen von Rechtsanwälten
Genehmigungspflicht durch die Direktion
Eigenständiger Vertrag
Keine Rückwärtsversicherung möglich
Kein Mehrjahresvertrag möglich
Unabhängig von einzureichenden Fragebögen empfiehlt es sich (zur Konkretisierung und optimalen Abstimmung des Versicherungsschutzes) immer eine
Kopie des Beschlusses (sofern vorhanden), z.B. des
Eröffnungsbeschlusses des Insolvenzgerichts, oder
des Vertrages/Auftrags, dem die zu versichernden
Tätigkeiten entnommen werden können, mit einzureichen.
Grundsätzlich können auch Mischformen (z.B. Summenund Konditionsdifferenzdeckung) bzw. eine Kombination
mit einer Einzelfallversicherung (z.B. Objektexzedentendeckung) vorkommen. Die nachstehenden Ausführungen beschreiben nur die jeweilige Reinform der Anschlussversicherung.
Besonderheiten:
-
Genehmigungspflicht durch die Direktion
Eigenständiger Vertrag
Einreichung der genauen Konditionen der Grundversicherung (Kopie Versicherungsschein inkl. Versicherungsbedingungen)
Exzedentendeckung (mit / ohne drop down)
Bei der Exzedentendeckung wird die Versicherungssumme für ein bereits versichertes Risiko um einen
festgelegten Betrag erhöht. Diese Summe steht im Anschluss an die bereits bestehende Deckung (die Grundversicherung) zur Verfügung. Der Versicherungsumfang
kann in der (reinen) Exzedentendeckung nicht umfangreicher sein als in der Grundversicherung, aber natürlich
eingeschränkter. Es ist jedoch üblich darauf zu achten,
dass der Versicherungsumfang in beiden Versicherungen identisch ist (meistens durch Vereinbarung einer
following-form-Klausel in der Exzedentendeckung). Es
ist daher zu empfehlen der Anfrage für eine Exzedentendeckung den vollständigen Versicherungsschein inkl.
Versicherungsbedingungen der Grundversicherung mit
beizufügen, damit eine Harmonisierung der Deckungen
gewährleistet werden kann.
Beispiel:
Der Versicherungsnehmer ist Hausverwalter und mit
250.000 EUR (Jahreshöchstersatzleistung 500.000
EUR) bei einer anderen Versicherungsgesellschaft versichert. Er schätzt das Risiko aus seiner Tätigkeit höher
ein und möchte im Anschluss an seine Grundversicherung weitere 250.000 EUR (Jahreshöchstersatzleistung
500.000 EUR) bei der R+V versichern. Die Exzedentendeckung kommt grundsätzlich dann zum Zuge, wenn ein
Schaden die vorangegangene VermögensschadenHaftpflichtversicherungssumme – im Beispiel 250.000
EUR – übersteigt.
Anschlussversicherung
In der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung unterscheidet die R+V grundsätzlich 3 Arten der Anschlussversicherungen, nämlich
-
Exzedentendeckung;
Summendifferenzdeckung (auch sog. DIL Deckung
aus dem engl. „difference in limits“);
Konditionsdifferenzdeckung (auch sog. DIC Deckung aus dem engl. „difference in conditions“).
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Allgemeiner Teil
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
Besondere Versicherungsformen
Erläuterungen
Die Exzedentendeckung kann mit und ohne drop downKlausel vereinbart werden. Ohne drop down-Klausel
bedeutet, dass die Versicherungssumme der Exzedentendeckung immer nur im Anschluss an die bestehende Vorversicherungssumme zur Verfügung gestellt
wird und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Jahreshöchstleistung der Grundversicherung möglicherweise
bereits ausgeschöpft wurde oder nicht.
Ist eine drop down-Klausel vereinbart, steht die Versicherungssumme der Exzedentendeckung immer im
Anschluss an die Versicherungsleistung der Grundversicherung zur Verfügung, auch wenn dort ggf. nicht mehr
die volle Kapazität zur Verfügung steht. Im Extremfall
bedeutet dies, dass die Exzedentendeckung bereits ab
dem ersten Euro eines Schadenfalls leisten muss, nämlich dann, wenn die Jahreshöchstersatzleistung der
Grundversicherung in einem Versicherungsjahr bereits
vollständig ausgeschöpft wurde.
Beispiel:
Die Jahreshöchstersatzleistung der Grundversicherung
(in dem Beispiel 500.000 EUR) wurde in dem Versicherungsjahr durch zwei Großschäden i.H.v jeweils 250.000
EUR bereits vollständig ausgeschöpft. Nun tritt ein weiterer Schaden i.H.v. 300.000 EUR ein. Sofern in der Exzedentendeckung keine drop down-Klausel vereinbart ist,
steht für diesen dritten Schadenfall über die Exzedentendeckung lediglich Versicherungsschutz i.H.v. 50.000
EUR zur Verfügung, also den Betrag den der Schaden
höher ist als die in der Grundversicherung vereinbarte
Versicherungssumme. Sofern in der Exzedentendeckung eine drop down-Klausel vereinbart ist, steht für
diesen dritten Schadenfall die Versicherungssumme der
Exzedentendeckung in vollem Umfang zur Verfügung
(also 250.000 EUR), denn die Versicherungsleistung der
Grundversicherung ist in diesem Fall 0 EUR (da die
Jahreshöchstersatzleistung bereits vollständig ausgeschöpft wurde).
Summendifferenzdeckung (DIL Deckung)
Die Summendifferenzdeckung ist der Exzedentendeckung sehr ähnlich. Der Unterschied zur Exzedentendeckung besteht lediglich darin, dass die Versicherungssumme für ein bereits versichertes Risiko nicht um einen
festgelegten Betrag, sondern auf einen festgelegten
Betrag erhöht wird. Versichert ist also die Differenz zwischen der Versicherungssumme / Ersatzleistung der
Summendifferenzdeckung und der Ersatzleistung des
Grundvertrages.
Beispiel:
Der o.a. Hausverwalter ist nach wie vor mit 250.000
EUR (Jahreshöchstersatzleistung 500.000 EUR) bei
einer anderen Versicherungsgesellschaft versichert.
Durch eine Summendifferenzdeckung soll nunmehr
sichergestellt werden, dass Schäden bis zu EUR
500.000 und einer Jahreshöchstersatzleistung i.H.v.
1.000.000 EUR versichert sind und zwar unabhängig
davon ob die Jahreshöchstersatzleistung der Grundversicherung bereits erschöpft ist oder nicht.
Das bereits o.a. Schadenbeispiel kann auch hier angewendet werden:
Wieder wurde die Jahreshöchstersatzleistung der
Grundversicherung (in dem Beispiel 500.000 EUR) in
dem Versicherungsjahr durch zwei Großschäden i.H.v.
jeweils 250.000 EUR vollständig ausgeschöpft. Nun tritt
ein weiterer Schaden i.H.v. 300.000 EUR ein. Da die
Versicherungssumme der Summendifferenzdeckung auf
500.000 EUR (Jahreshöchstersatzleistung 1.000.000
EUR) festgelegt wurde, steht nun für den dritten Versicherungsfall die vollständige Versicherungsleistung i.H.v.
300.000 EUR zur Verfügung (bei einer Exzedentenversicherung mit einer Versicherungssumme i.H.v.
250.000 EUR mit drop down-Klausel würden lediglich
250.000 EUR zur Verfügung stehen).
Konditionsdifferenzdeckung (DIC Deckung)
Während Exzedentendeckung und Summendifferenzdeckung zusätzliche Kapazitäten für ein bereits versichertes Risiko zur Verfügung stellen, ist die Konditionsdifferenzdeckung dazu gedacht, den Umfang einer bereits
bestehenden Grundversicherung inhaltlich zu ergänzen.
Beispiel:
Der o.a. Hausverwalter unterhält nach wie vor seine
Grundversicherung i.H.v. 250.000 EUR (Jahreshöchstleistung 500.000 EUR) bei einer anderen Versicherungsgesellschaft. Er erfährt, dass der Deckungsumfang
der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für
Hausverwalter bei der R+V weitergehender ist als bei
seinem aktuellen Grundvertrag (z.B. ist in seinem
Grundvertrag ein bestimmter Umstand ausgeschlossen,
für welchen bei der R+V Versicherungsschutz besteht).
Da er bei seinem Grundvertrag vertraglich noch 2 Jahre
gebunden ist, kann eine Umdeckung zur R+V nicht
kurzfristig erfolgen. Er entschließt sich daher einstweilen
dazu, eine Konditionsdifferenzdeckung i.H.v. 250.000
EUR (Jahreshöchstersatzleistung 500.000 EUR) abzuschließen. Tritt nun ein Schaden ein, der in der Grundversicherung nicht versichert ist, über die Bedingungen
der Konditionsdifferenzdeckung jedoch schon, besteht
über die Konditionsdifferenzdeckung entsprechend
Versicherungsschutz. Sofern über die Grundversicherung jedoch grundsätzlich Versicherungsschutz besteht,
diese jedoch nicht leistet (oder nur eingeschränkt) da die
Jahreshöchstersatzleistung bereits erschöpft ist, tritt die
Konditionsdifferenzdeckung hierfür nicht ein.
Die reine Konditionsdifferenzdeckung kommt in der
Praxis nur selten vor (überwiegend bei internationalen
Versicherungsprogrammen). Normalerweise wird die
Konditionsdifferenzdeckung mit einer Summendifferenzdeckung oder einer Exzedentendeckung mit drop downKlausel kombiniert.
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Allgemeiner Teil
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
Verhalten im Versicherungsfall
Erläuterungen
Obliegenheiten im Versicherungsfall
Leistungen im Versicherungsfall
Schaden unverzüglich melden
Der Versicherungsschutz umfasst zunächst die Prüfung der Haftpflichtfrage. Danach ist zu entscheiden,
ob ein Schadenersatzanspruch eines Dritten tatsächlich berechtigt ist oder nicht.
Umstände, die einen Haftpflichtanspruch eines Dritten
zur Folge haben könnten, sind dem Versicherer spätestens innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen.
Gleiches gilt, wenn der Dritte seinen Haftpflichtanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend
macht.
Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht oder wird
ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies dem
Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Die Vermögensschaden-Haftpflicht schützt daher in
zweifacher Hinsicht und zwar wie folgt:
Unberechtigte Schadenersatzansprüche
Der Versicherungsschutz umfasst die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche.
Hier zeigt sich die Rechtsschutzfunktion der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Die R+V prüft
die Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach und
schaltet gegebenenfalls Sachverständige ein.
Eine formlose Anzeige genügt.
Umfassende Sachverhaltsdarstellung
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer im Schadenfall zu unterstützen. Insbesondere
sind ausführliche und wahrheits-gemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände mitzuteilen sowie alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Schadenfalles erheblichen Schriftstücke
einzusenden.
Anerkenntnisse
Anerkenntnisse oder Vergleiche, die ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen
worden sind, binden die R+V nur, soweit der Anspruch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden
hätte.
Regulierungsvollmacht, Prozessführungsbefugnis
Bei einem eventuell notwendigen Prozess beauftragt
der Versicherer Rechtsanwälte mit der Vertretung des
Versicherungsnehmers vor Gericht und trägt dementsprechend auch die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten.
Freistellung von berechtigten Schadenersatzansprüchen
Stellt sich heraus, dass die Schadenersatzansprüche
des Dritten berechtigt sind, so stellt die R+V den
Versicherungsnehmer von seiner Schadenersatzverpflichtung frei.
Man spricht in diesem Fall von der Befriedigungsfunktion der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinen-den Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Dem Versicherer obliegt die Prozessführung. Der
Versicherungsnehmer hat dem von der R+V beauftragten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht zu erteilen. Ausnahmen existieren im Rahmen der D&O Versicherung.
Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen
Die Verletzung von Obliegenheiten im Schadenfall
kann den Versicherungsschutz gefährden:
Wird eine Obliegenheit vorsätzlich verletzt, ist der
Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Wird eine
Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere
des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu
kürzen.
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Allgemeiner Teil
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
Besonderheiten der VH Global
Erläuterungen
VH Global - Begriff
Die Bezeichnung „VH Global“ bringt einen Paradigmenwechsel zum Ausdruck. Anders als bisher - und
bei den meisten Mitbewerbern nach wie vor - üblich,
wird die Mehrheit der VH-Risiken bei R+V künftig
nicht mehr über eine AVB und eine Fülle einzelner
Zusatzbedingungen versichert, sondern nur noch
über ein einziges Bedingungswerk für eine Vielzahl verschiedenster Risiken.
Ermöglicht wird dies durch eine offene Deckung (siehe dazu unten), also einer Abkehr von umfangreichen, abschließenden Aufzählungen der versicherten Tätigkeiten hin zu einer pauschalen, umfassenden Absicherung des jeweiligen Kunden. Die
Kurzform der Versicherungsbedingungen (VH Global)
trägt diesem Umstand Rechnung.
Das neue Bedingungswerk liegt seit dem 01.04.2012
den folgenden Branchentarifen zugrunde:
-
Dienstleistungsunternehmen
Gutachter- und Sachverständige
Heime und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
Immobilienwirtschaft
Informationstechnologie
Insolvenzverfahren
Nachlass- und Vormundschaftssachen
Partnerfilialen und Post-Service-Filialen der
Deutsche Post AG
Publikationsrisiken
Unternehmensberater
Vereine, Verbände und Körperschaften des
öffentlichen Rechts
Werbebranche
Wohnungswirtschaft
Offene Deckung
Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein
genannte/n
Betriebsart/en
(z.B. Immobilienmakler) und zwar vollumfänglich für
alle Tätigkeiten, die mit der Ausübung dieses
Berufes verbunden sind.
Außerhalb des Deckungsumfanges liegt nur, was
explizit in den (wenigen) Ausschlüssen genannt ist
oder was in keinem Zusammenhang mehr mit der/den
versicherten Betriebsart/en steht. Die Bedingungen
enthalten stets allgemeine und - je nach Risiko - spezielle Ausschlusstatbestände. Während die allgemeinen Ausschlüsse für alle Betriebsarten gelten, greifen
die speziellen Ausschlüsse nur selektiv, je nach versicherter/n Betriebsart/en.
Sofern zum Abschluss des Vertrages R+V CONNECT
verwendet wird, der Vertrag also z.B. in die UNP
eingebracht wird, werden von den speziellen Ausschlüssen nur die für das jeweilige Risiko geltenden
auch in der Police angedruckt.
Sofern die Bedingungen der VH Global im Individualgeschäft angewendet werden (sollen), enthalten diese
immer alle speziellen Ausschlüsse. Es muss dann
konkretisiert werden, welche davon für den jeweiligen
Kunden Gültigkeit haben.
Künftige Veränderungen im Betriebscharakter werden
über eine Vorsorgeklausel abgefangen (siehe 1.4
der Bedingungen).
Ergebnis:
- Versicherungsschutz weit über Marktstandard
- Gefahr von Deckungslücken drastisch minimiert
- Beratungsrisiko / -haftung deutlich reduziert
- signifikante Verkürzung des Beratungsaufwands
- Zukunftssicher
Versicherung von Eigenschäden
Bei der Versicherung von Eigenschäden geht es
darum, in Abgrenzung zur konventionellen Drittschadendeckung, den Vermögensschaden des Versicherungsnehmers zu versichern, den dieser durch Fehler
seiner Mitarbeiter selbst erlitten hat. Dies war bislang
nur bei wenigen ausgewählten Risiken ausnahmsweise mitversichert (z.B. den Vereinen oder den Werbeagenturen) und ist dort natürlich auch nach wie vor
prämienfrei enthalten.
Neu ist jedoch, dass die Eigenschadendeckung nunmehr für alle Risiken bei denen die VH Global zugrunde liegt, sowie darüber hinaus für sehr viele nicht
klassische VH-Risiken (z.B. Handwerker, produzierende Gewerbe usw.), abgeschlossen werden kann.
Dies ist ein absolutes Novum am deutschen Markt
(Alleinstellungsmerkmal). Über das Vertriebsprogramm R+V CONNECT kann inzwischen für über
2.000 Berufsgruppen die Eigenschadendeckung
abgeschlossen werden.
In den Fällen, in denen auch eine Drittschadendeckung möglich ist, kann die Eigenschadendeckung
nur in Verbindung mit der Drittschadendeckung abgeschlossen werden (z.B. bei Hausverwaltern usw.). Die
Versicherungssumme der Eigenschadendeckung
steht immer separat zur Verfügung, ist auf max.
1.000.000 EUR begrenzt und kann nie höher sein wie
die Versicherungssumme der Drittschadendeckung
(sofern eine solche vorgesehen ist).
Aus der Eigenschadendeckung wird Ersatz in der
Höhe geleistet, in welcher der Mitarbeiter gegenüber
dem Versicherungsnehmer haftet. Eine Ausnahme
bilden hier nur die Risiken mit der Kategorie „0“. Dort
kommt es auf eine Haftung des Mitarbeiters gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht an. Ersatz wird
dort dann in voller Höher geleistet. Dies wird über
eine Zusatzklausel geregelt.
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Allgemeiner Teil
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
Besonderheiten der VH Global
Erläuterungen
Es sind 4 Kategorien der Eigenschadendeckung zu
unterscheiden:
Deckungserweiterungen – Optionen
Kategorie 0:
automatischer Einschluss, beitragsfrei
Aufgrund der offenen Deckung, gibt es echte Deckungserweiterungen nur im Bereich der
Kategorie 1:
optionaler Einschluss, Risiko gering (150,00 EUR*)
- IT-Risiken
- Mitversicherung des Schlüsselverlustrisikos
- Mitversicherung der Datenhaftpflicht
Kategorie 2:
optionaler Einschluss, Risiko mittel (300,00 EUR*)

Kategorie 3:
optionaler Einschluss, Risiko hoch (500,00 EUR*)
Schadenbeispiele
*Grundbeitrag für Versicherungssumme 100.000 EUR.
Risiken, bei denen auch schon bisher eine Eigenschadendeckung enthalten war (z.B. Vereine, Werbeagenturen usw.), gehören der Kategorie 0 an.

Informationen zu Beitragshöhe, s. jeweiliger Tarif
oder R+V CONNECT (insb. für Betriebsarten, für
welche keine Drittschadendeckung angeboten
wird).
Potentiale
Nähere Informationen, siehe jeweiliger Tarif
Schadenbeispiele sind grundsätzlich stark verkürzt.
Ob Versicherungsschutz besteht und wie hoch der
Entschädigungsbetrag ist, hängt von den konkreten
Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

Schadenbeispiele, s. jeweiliger Tarif
Vertragsanbahnung – Worauf ist zu achten
Aufgrund der Bezugnahme im Versicherungsschein
auf eine / mehrere Betriebsart/en ist darauf zu achten,
dass das gesamte Tätigkeitsspektrum des Versicherungsnehmers davon erfasst wird.
Die Integration in R+V CONNECT (UNP, HaftpflichtPolice) und die Nutzung der dort vorhandenen Navigatoren sowie die Einführung einer EigenschadenDeckung für alle Betriebsarten, hat eine erhebliche
Ausweitung des Vertriebspotentials zur Folge.
Immerhin zählt auch die reine Eigenschadendeckung,
dort wo eine Drittschadendeckung nicht möglich ist,
als eine eigenständige Vertragsart und kann entsprechend gebündelt werden (Bündelnachlass).
Unter Berücksichtigung jener Navigatoren, bei denen
nunmehr jedenfalls eine Eigenschaden-Deckung
möglich ist, kann die Vermögensschaden-Haftpflicht
jetzt bei ca. 2.000 Navigatoren / Betriebsarten platziert werden.
Bei etwa 300 Navigatoren/Betriebsarten ist neben den
Eigenschäden auch eine Absicherung gegen Drittschäden möglich (nähere Informationen s. jeweiliger
Tarif).
Hinweise zu speziellen Ausschlüssen
- im Tarif: auf dem jeweiligen Tarifblatt
- in R+V CONNECT: im Angebots-/Antragsdruck
- im VS-Schein: in der Leistungsübersicht
Seite 39 von 476
Allgemeiner Teil
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
Seite 40 von 476
Allgemeiner Teil
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 12/2014
Risiko- und Beitragsinformationen für
Dienstleistungsunternehmen
Stichwort
Seite
Überblick
42
Auskunftei
43
Bestattungsunternehmen
44
Buchführungshelfer (freiberuflich)
45
Büroserviceunternehmen
46
Dolmetscher, Übersetzer
47
Reisebüro
48
Versteigerer
49
Erbringung von Dienstleistungen (Sonstige)
50
Vermittlung von Dienstleistungen
52
Schadenbeispiele
53
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Dienstleistungsunternehmen
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 12/2014
Dienstleistungsunternehmen
Überblick
Zielgruppen
Hinweise
-
Reisebüro
Auskunftei, Detektei,
Bestattungsunternehmen
Buchführungshelfer, Buchhalter (freiberuflich)
Büroserviceunternehmen
Dolmetscher und Übersetzer, Übersetzungsbüros
Reisebüro
Versteigerer
Sonstige Dienstleister
Vermittlung von Dienstleistungen
Versicherungsschutz nach diesem Tarif wird nur geboten für die Tätigkeit als Reisevermittler, nicht jedoch als Reiseveranstalter.
Absicherung weiterer Haftpflichtrisiken
D&O Versicherung
Leitungs- und Aufsichtsorgane von Kapitalgesellschaften (GmbH, Genossenschaft, Aktiengesellschaft) sowie von Vereinen, Verbänden, Kammern,
Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen
Rechts können sich gegen Haftpflichtansprüche aus
ihrer organschaftlichen Tätigkeit im Rahmen einer
D&O Versicherung absichern.
Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele, vgl.
Risiko- und Beitragsinformationen zur D&O Versicherung.
Seite 42 von 476
Dienstleistungsunternehmen
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 12/2014
Auskunftei
Beiträge
Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung)
100.000 EUR
Umsatz
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
250.000 EUR
1,30 ‰
140,00 EUR
bis
1.000.000 EUR
0,65 ‰
325,00 EUR
bis
2.500.000 EUR
0,45 ‰
650,00 EUR
bis
5.000.000 EUR
0,30 ‰
1.125,00 EUR
über
5.000.000 EUR
Anfrage
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
100.000 EUR
Pauschalbeitrag der Kategorie 1
150,00 EUR
Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Zuschläge*
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
770 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
870 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.080 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
550 %
5.000.000 EUR
1.240 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
670 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
* Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag
Auskunftei
Erläuterungen
Besondere Hinweise
Selbstbehalt
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang,
insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des
Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der
Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“,
Kein Selbstbehalt.

vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Risikofragen
Keine.
Versicherungsbedingungen
Allgemeine Ausschlüsse
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Spezielle Ausschlüsse
Keine.
Seite 43 von 476
Dienstleistungsunternehmen
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 12/2014
Bestattungsunternehmen
Beiträge
Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung)
100.000 EUR
Umsatz
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
250.000 EUR
1,30 ‰
140,00 EUR
bis
1.000.000 EUR
0,65 ‰
325,00 EUR
bis
2.500.000 EUR
0,45 ‰
650,00 EUR
bis
5.000.000 EUR
0,30 ‰
1.125,00 EUR
über
5.000.000 EUR
Anfrage
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
100.000 EUR
Pauschalbeitrag der Kategorie 1
150,00 EUR
Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Zuschläge*
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
770 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
870 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.080 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
550 %
5.000.000 EUR
1.240 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
670 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
* Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag
Bestattungsunternehmen
Erläuterungen
Besondere Hinweise
Selbstbehalt
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang,
insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des
Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der
Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“,
Kein Selbstbehalt.

vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Risikofragen
Keine.
Versicherungsbedingungen
Allgemeine Ausschlüsse
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Spezielle Ausschlüsse
Keine.
Seite 44 von 476
Dienstleistungsunternehmen
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 12/2014
Buchführungshelfer (freiberuflich)
Beiträge
Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung)
100.000 EUR
Umsatz
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
250.000 EUR
1,30 ‰
140,00 EUR
bis
1.000.000 EUR
0,65 ‰
325,00 EUR
bis
2.500.000 EUR
0,45 ‰
650,00 EUR
bis
5.000.000 EUR
0,30 ‰
1.125,00 EUR
über
5.000.000 EUR
Anfrage
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
100.000 EUR
Pauschalbeitrag der Kategorie 1
150,00 EUR
Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Zuschläge*
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
770 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
870 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.080 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
550 %
5.000.000 EUR
1..240 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
670 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
* Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag
Buchführungshelfer (freiberuflich)
Erläuterungen
Besondere Hinweise
Selbstbehalt
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang,
insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des
Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der
Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“,
Kein Selbstbehalt.

vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Risikofragen
Keine.
Versicherungsbedingungen
Allgemeine Ausschlüsse
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Spezielle Ausschlüsse
Keine.
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Dienstleistungsunternehmen
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 12/2014
Büroserviceunternehmen
Beiträge
Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung)
100.000 EUR
Umsatz
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
250.000 EUR
1,30 ‰
140,00 EUR
bis
1.000.000 EUR
0,65 ‰
325,00 EUR
bis
2.500.000 EUR
0,45 ‰
650,00 EUR
bis
5.000.000 EUR
0,30 ‰
1.125,00 EUR
über
5.000.000 EUR
Anfrage
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
100.000 EUR
Pauschalbeitrag der Kategorie 1
150,00 EUR
Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Zuschläge*
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
770 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
870 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.080 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
550 %
5.000.000 EUR
1.240 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
670 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
* Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag
Büroserviceunternehmen
Erläuterungen
Besondere Hinweise
Selbstbehalt
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang,
insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des
Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der
Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“,
Kein Selbstbehalt.

vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Risikofragen
Keine.
Versicherungsbedingungen
Allgemeine Ausschlüsse
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Spezielle Ausschlüsse
Keine.
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Dienstleistungsunternehmen
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 12/2014
Dolmetscher, Übersetzer
Beiträge
Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung)
100.000 EUR
Umsatz
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
250.000 EUR
1,30 ‰
140,00 EUR
bis
1.000.000 EUR
0,65 ‰
325,00 EUR
bis
2.500.000 EUR
0,45 ‰
650,00 EUR
bis
5.000.000 EUR
0,30 ‰
1.125,00 EUR
über
5.000.000 EUR
Anfrage
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
100.000 EUR
Pauschalbeitrag der Kategorie 1
150,00 EUR
Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Zuschläge*
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
770 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
870 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.080 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
550 %
5.000.000 EUR
1.240 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
670 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
* Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag
Dolmetscher, Übersetzer
Erläuterungen
Besondere Hinweise
Selbstbehalt
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang,
insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des
Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der
Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“,
Kein Selbstbehalt.

vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Risikofragen
Keine.
Versicherungsbedingungen
Allgemeine Ausschlüsse
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Spezielle Ausschlüsse
Keine.
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Dienstleistungsunternehmen
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 12/2014
Reisebüro
Beiträge
Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung)
100.000 EUR
Umsatz
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
250.000 EUR
2,60 ‰
280,00 EUR
bis
1.000.000 EUR
1,30 ‰
650,00 EUR
bis
2.500.000 EUR
0,90 ‰
1.300,00 EUR
bis
5.000.000 EUR
0,65 ‰
2.250,00 EUR
über
5.000.000 EUR
Anfrage
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
100.000 EUR
Pauschalbeitrag der Kategorie 1
150,00 EUR
Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Zuschläge*
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
770 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
870 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.080 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
550 %
5.000.000 EUR
1.240 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
670 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
* Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag
Reisebüro
Erläuterungen
Besondere Hinweise
Selbstbehalt
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang,
insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des
Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der
Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“,
Kein Selbstbehalt.

vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Risikofragen
Keine.
Versicherungsbedingungen
Allgemeine Ausschlüsse
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Spezielle Ausschlüsse
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht
- auf die Tätigkeit als Reiseveranstalter oder Reiseunternehmer.
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Dienstleistungsunternehmen
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 12/2014
Versteigerer
Beiträge
Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung)
100.000 EUR
Umsatz
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
250.000 EUR
2,90 ‰
280,00 EUR
bis
1.000.000 EUR
1,50 ‰
725,00 EUR
bis
2.500.000 EUR
1,00 ‰
1.500,00 EUR
bis
5.000.000 EUR
0,70 ‰
2.500,00 EUR
über
5.000.000 EUR
Anfrage
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
100.000 EUR
Pauschalbeitrag der Kategorie 1
150,00 EUR
Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Zuschläge*
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
770 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
870 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.080 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
550 %
5.000.000 EUR
1.240 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
670 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
* Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag
Versteigerer
Erläuterungen
Besondere Hinweise
Selbstbehalt
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang,
insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des
Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der
Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“,
Kein Selbstbehalt.

vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Risikofragen
Keine.
Versicherungsbedingungen
Allgemeine Ausschlüsse
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Spezielle Ausschlüsse
Keine.
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Dienstleistungsunternehmen
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 12/2014
Erbringung von Dienstleistungen (Sonstige)
Beiträge
Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung)
100.000 EUR
Umsatz
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
250.000 EUR
1,50 ‰
150,00 EUR
bis
1.000.000 EUR
0,70 ‰
375,00 EUR
bis
2.500.000 EUR
0,50 ‰
750,00 EUR
bis
5.000.000 EUR
0,35 ‰
1.250,00 EUR
über
5.000.000 EUR
Anfrage
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
100.000 EUR
Pauschalbeitrag der Kategorie 2
300,00 EUR
Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Zuschläge*
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
770 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
870 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.080 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
550 %
5.000.000 EUR
1.240 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
670 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
* Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag
Seite 50 von 476
Dienstleistungsunternehmen
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 12/2014
Erbringung von Dienstleistungen (Sonstige)
Erläuterungen
Besondere Hinweise
Selbstbehalt
Folgende Tätigkeiten (in R+V CONNECT: Navigatoren) können über dieses Risiko abgesichert werden:
Kein Selbstbehalt.
-
Risikofragen
Einstellplatzbetreiber
Fundamt, Fundbüro
Gebäudereinigungsbetrieb
Hausreinigung
Konsulat
Partyservice
Pfandhaus
Post-Shop, Postagentur (nicht in Zusammenarbeit mit der Dt. Post AG), siehe Tarif Postdienstleister
Keine.
Versicherungsbedingungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang,
insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des
Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der
Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“,

vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Allgemeine Ausschlüsse
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Spezielle Ausschlüsse
Keine.
Seite 51 von 476
Dienstleistungsunternehmen
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 12/2014
Vermittlung von Dienstleistungen
Beiträge
Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung)
100.000 EUR
Umsatz
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
250.000 EUR
1,50 ‰
150,00 EUR
bis
1.000.000 EUR
0,70 ‰
375,00 EUR
bis
2.500.000 EUR
0,50 ‰
750,00 EUR
bis
5.000.000 EUR
0,35 ‰
1.250,00 EUR
über
5.000.000 EUR
Anfrage
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
100.000 EUR
Pauschalbeitrag der Kategorie 2
300,00 EUR
Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Zuschläge*
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
770 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
870 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.080 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
550 %
5.000.000 EUR
1.240 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
670 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
* Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag
Vermittlung von Dienstleistungen
Erläuterungen
Besondere Hinweise
Selbstbehalt
Folgende Tätigkeiten (in R+V CONNECT: Navigatoren) können über dieses Risiko abgesichert werden:
Kein Selbstbehalt.
-
Risikofragen
Arbeitskräfteverleih
Ehevermittler
Kartenvorverkaufsstelle
Partnervermittlung
Vorverkaufsstelle
Zeitarbeitsunternehmen.
Keine.
Versicherungsbedingungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang,
insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des
Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der
Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“,

Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Allgemeine Ausschlüsse
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Spezielle Ausschlüsse
Keine.
Seite 52 von 476
Dienstleistungsunternehmen
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 12/2014
Dienstleistungsunternehmen
Schadenbeispiele
Auskunftei, Detektei
Dolmetscher, Übersetzer
-
-
-
Aufgrund falscher Auskunft wird ein Kredit gewährt,
der später notleidend wird (z.B. wird ein Wechselprotest übersehen, oder die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung)
Durch Fehlleitungen oder Indiskretionen kommt
eine Auskunft in falsche Hände
Unterlassene Nachmeldung neuer, wesentlicher
Tatsachen (z.B. Eintritt der Insolvenzreife)
Fehler bei der Ermittlung einer Person führt zur
Klage gegen den Falschen und somit zu unnötigen
Anwalts- und Prozesskosten
Reisebüro
-
Bestattungsunternehmen
-
-
Verlust anvertrauter Urkunden
Verwechselung von Unterlagen
Verwechselung von Überführungen ins Ausland
Grabverwechselung
Verjährenlassen von Erstattungsansprüchen
-
-
-
-
Mitteilung einer falschen Abfahrzeit an den Kunden
Buchung einer Fahrt bei dem Reiseunternehmer
unter falschem Datum
Verwechslung der Abfahrtstelle
Unzureichende Bemühung um Reiseunterkünfte,
Falsche Auskunft über Devisenbestimmungen
Versteigerer, Auktionator
Buchführungshelfer
-
Fehler bei der Übersetzung, der zur Folge hat,
dass ein Werk (Broschüre, Buch etc.) neu gedruckt
werden muss
Verlust der zu übersetzenden Schriftstücke oder
Tonträger
Fehlerhafte Lohnabrechnung , z.B. durch Falschberechnung der abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge
Belege mit falschem Buchungssatz versehen
Übersehen von Belegen bei der Datenerfassung
Durch einen Fehler bei der Datenerfassung kommt
es zu einer falschen Lohnsteuervoranmeldung
Beim Kontieren von laufenden Geschäftsvorfällen
(Einkäufe und Verkäufe von Waren, Zahlungen von
Löhnen, Energie- und Raumkosten etc.) wird ein
Fehler gemacht
Zuschlag bei Versteigerung unter Limit
Durchführung einer Versteigerung trotz Einstellungsanweisung
Mitversteigerung von nicht gepfändeten Gegenständen
Herausgabe von anderen als den ersteigerten
Gegenständen
Vermittlung von Dienstleistungen
-
Kartenvorverkaufsstelle:
falscher Tickets
Zeitarbeitsunternehmen:
gegenüber Kunden
Zurverfügungstellung
falsche
Abrechnungen
Büroserviceunternehmen
-
Fehler bei Rechen- und Schreibarbeiten
Falsch ausgefüllte Formulare
Verspätete bzw. unterlassene Weitergabe von
Schreiben und fernmündlichen Mitteilungen
Seite 53 von 476
Dienstleistungsunternehmen
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 12/2014
Seite 54 von 476
Dienstleistungsunternehmen
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Risiko- und Beitragsinformationen für
Gutachter und Sachverständige
Stichwort
Seite
Überblick
56
Sachverständige
57
Energieberater, Energieausweis-Aussteller
58
Arbeitssicherheitsingenieur
59
Schadenbeispiele
60
Seite 55 von 476
Gutachter und Sachverständige
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Gutachter und Sachverständige
Überblick
er
Sachverständiger
Anfragepflichtige Risiken
-
Sachverständige in den Fachgebieten
-
Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger (IHK)
Gerichtlich bestellter Sachverständiger
Qualifizierter Sachverständiger: Eine Person, die
auf dem Gebiet, in welchem die Sachverständigentätigkeit ausgeübt wird, einen Hoch-/ Fachhochschulabschluss, ein Ergänzungsstudium oder eine Meisterprüfung absolviert hat
-
Altlasten
Baugrundsachverständige / Bodensanierung
Umwelt, Umweltanalytik, Umweltschutz

Fragebogen F5
Energieberater und Energieausweis-Aussteller
-
-
Staatlich anerkannter bzw. zugelassener Energieberater (Handwerkskammer, Industrie- und
Handelskammer, BAFA)
Zertifizierter Energieausweis-Aussteller
Arbeitssicherheitsingenieure (§ 6 ASiG)
-
Externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Absicherung weiterer Haftpflichtrisiken
D&O Versicherung
Leitungs- und Aufsichtsorgane von Kapitalgesellschaften (GmbH, Genossenschaft, Aktiengesellschaft) sowie von Vereinen, Verbänden, Kammern,
Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen
Rechts können sich gegen Haftpflichtansprüche aus
ihrer organschaftlichen Tätigkeit im Rahmen einer
D&O Versicherung absichern.
Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele, vgl.
Risiko- und Beitragsinformationen zur D&O Versicherung.
Seite 56 von 476
Gutachter und Sachverständige
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Sachverständige
Beiträge
Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung)
100.000 EUR
Umsatz
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
250.000 EUR
1,80 ‰
300,00 EUR
bis
1.000.000 EUR
1,05 ‰
450,00 EUR
bis
2.500.000 EUR
0,75 ‰
1.050,00 EUR
bis
5.000.000 EUR
0,50 ‰
1.875,00 EUR
über
5.000.000 EUR
Anfrage
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
100.000 EUR
Pauschalbeitrag der Kategorie 1
150,00 EUR
Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Zuschläge*
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
770 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
870 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.080 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
550 %
5.000.000 EUR
1.240 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
670 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
* Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag
Sachverständiger
Erläuterungen
Besondere Hinweise
Selbstbehalt
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang,
insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des
Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der
Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“,
Kein Selbstbehalt.

vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Allgemeine Ausschlüsse
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Spezielle Ausschlüsse
Risikofragen
1. Machen Sie regelmäßig mehr als 50% des Umsatzes im Ausland?
2. Sind Sie ausschließlich als Gutachter / Sachverständiger tätig?
3. Sind Sie öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger (IHK), gerichtlich bestellter Sachverständiger oder haben Sie auf dem Gebiet, in welchem die
Sachverständigentätigkeit ausgeübt wird, einen Hoch/ Fachhochschulabschluss, ein Ergänzungsstudium
oder eine Meisterprüfung absolviert?
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht
Versicherungsbedingungen
- auf Haftpflichtansprüche, die dadurch entstanden
sind, dass der Zustand des Bodens, der Luft oder des
Wassers (auch Grundwasser/Gewässer) nicht oder
fehlerhaft berücksichtigt worden ist;
- auf Ansprüche aus Begutachtungen in den Bereichen Altlasten, Baugrundwert, Bodensanierung und
Umweltschäden
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Seite 57 von 476
Gutachter und Sachverständige
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Energieberater, Energieausweis-Aussteller
Beiträge
Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung)
100.000 EUR
Umsatz
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
500.000 EUR
1,40 ‰
190,00 EUR
bis
5.000.000 EUR
1,00 ‰
1.000,00 EUR
über
5.000.000 EUR
Anfrage
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
100.000 EUR
Pauschalbeitrag der Kategorie 1
150,00 EUR
Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Zuschläge*
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
770 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
870 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.080 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
550 %
5.000.000 EUR
1.240 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
670 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
* Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag
Energieberater, Energieausweis-Aussteller
Erläuterungen
Besondere Hinweise
Selbstbehalt
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang,
insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des
Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der
Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“,
Kein Selbstbehalt.

vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Risikofragen
1. Machen Sie regelmäßig mehr als 50% des Umsatzes im Ausland?
2. Sind Sie staatlich anerkannt oder zugelassen oder
zertifiziert?
Allgemeine Ausschlüsse
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Versicherungsbedingungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Sanktionsklausel
Spezielle Ausschlüsse
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht
- auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die
dadurch entstanden sind, dass der Zustand des Bodens, der Luft oder des Wassers (auch Grundwasser/Gewässer) nicht oder fehlerhaft berücksichtigt
worden ist.
- auf Ansprüche aus der Planung von Produktionsabläufen, der Berechnung von Bauzeiten und Lieferfristen sowie einer Tätigkeit als Architekt (auch Bauvorlageberechtigte);
- auf Ansprüche aus der unterlassenen Prüfung der
Bonität oder Kreditwürdigkeit von Beteiligten oder der
unterlassenen Weitergabe von Kenntnissen hierüber
- auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden
Seite 58 von 476
Gutachter und Sachverständige
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Arbeitssicherheitsingenieur
Beiträge
Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung)
100.000 EUR
Umsatz
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
250.000 EUR
1,80 ‰
300,00 EUR
bis
1.000.000 EUR
1,05 ‰
450,00 EUR
bis
2.500.000 EUR
0,75 ‰
1.050,00 EUR
bis
5.000.000 EUR
0,50 ‰
1.875,00 EUR
über
5.000.000 EUR
Anfrage
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
100.000 EUR
Pauschalbeitrag der Kategorie 1
150,00 EUR
Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Zuschläge*
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
770 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
870 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.080 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
550 %
5.000.000 EUR
1.240 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
670 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
* Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag
Arbeitssicherheitsingenieur
Erläuterungen
Besondere Hinweise
Selbstbehalt
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang,
insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des
Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der
Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“,
Kein Selbstbehalt.

vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Risikofragen
1. Machen Sie regelmäßig mehr als 50% des Umsatzes im Ausland?
2. Arbeiten Sie als externer Berater?
Allgemeine Ausschlüsse
Versicherungsbedingungen
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Spezielle Ausschlüsse
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht
Sanktionsklausel
- auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die
dadurch entstanden sind, dass der Zustand des Bodens, der Luft oder des Wassers (auch Grundwasser/Gewässer) nicht oder fehlerhaft berücksichtigt
worden ist.
Seite 59 von 476
Gutachter und Sachverständige
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Gutachter und Sachverständige
Schadenbeispiele
Arbeitssicherheitsingenieur
Sachverständige
-
-
-
fehlerhafte Bewertung
fehlerhafte Beschaffenheits-, Eigenschafts- und
Funktionsuntersuchungen
vermeidbare Mehraufwendungen des Auftraggebers infolge fehlerhafter Bewertung
Energieberater, Energieausweisaussteller
-
-
Fehler bei Beprobung, Schätzung oder Bewertung
Verwechselung von Proben / Analysen
Falsche Analysen
Fehlerhafte Probeentnahme / -behandlung
Weitergabe der Ergebnisse an Nichtberechtigte
Verlust von Unterlagen
fehlerhafte Kosten-Nutzen-Analyse
fehlerhafte Beschaffenheits-, Eigenschafts- und
Funktionsuntersuchungen
vermeidbare Mehraufwendungen des Auftraggebers infolge fehlerhafter Bewertung
Fehler im Zusammenhang mit der Förderfähigkeit
von Umbaumaßnahmen
Seite 60 von 476
Gutachter und Sachverständige
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Risiko- und Beitragsinformationen für
das Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
Stichwort
Seite
Überblick
62
Heime und wohlfahrtspflegerische Einrichtungen
63
Bildungseinrichtungen
64
Schadenbeispiele
65
Seite 61 von 476
Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
Überblick
Heime und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
Anfragepflichtige Risiken
-
Krankenhäuser
Altenheim, Pflegeheim
Ambulanter Pflegedienst
Erholungsheim
Kinder- und Jugendheim
Kindertagesstätte
Kurklinik
Wohlfahrtspflegerische Einrichtungen, wie zum
Beispiel Einrichtungen der Arbeiterwohlfahrt
-
Krankenhäuser
Kliniken
unter Angabe der Bettenzahl sowie des Vorschadenverlaufs der letzten 5 Jahre.
Krankenkassen
-
Bildungseinrichtung
-
Akademie
Dolmetscherschule
Fachakademie
Fachhochschule
Fahrschule
Flugschule
Internat
Landschulheim
Schauspielschule
Schule
Schulkindergarten
Schullandheim
Segelschule
Sportschule
Sprachenschule
AOK - Allgemeine Ortskrankenkassen
BKK - Betriebskrankenkassen
Berufsgenossenschaften
Ersatzkassen
Krankenkassen
unter Angabe der Beitragseinnahmen sowie des Vorschadenverlaufs der letzten 5 Jahre.
Verrechnungsstellen
-
Apothekerverrechnungsstellen
Ärzteverrechnungsstellen
Kassenärztliche Vereinigung
Kassenzahnärztliche Vereinigung
Versorgungswerke von Kammern
unter Angabe des Gesamtabrechnungs-Umsatzes/
Mitgliederbeitragseinnahmen sowie des Vorschadenverlaufs der letzten 5 Jahre.
Absicherung weiterer Haftpflichtrisiken
D&O Versicherung
Leitungs- und Aufsichtsorgane von Kapitalgesellschaften (GmbH, Genossenschaft, Aktiengesellschaft) sowie
von Vereinen, Verbänden, Kammern, Stiftungen und
Körperschaften des öffentlichen Rechts können sich
gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer organschaftlichen
Tätigkeit im Rahmen einer D&O Versicherung absichern.
Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele, vgl.
Risiko- und Beitragsinformationen zur D&O Versicherung.
Seite 62 von 476
Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Heime und wohlfahrtspflegerische Einrichtungen
Beiträge
Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung)
100.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
2,50 EUR
200,00 EUR
je Platz
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
100.000 EUR
Pauschalbeitrag der Kategorie 0
beitragsfrei
Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Zuschläge*
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
770 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
870 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.080 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
550 %
5.000.000 EUR
1.240 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
670 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
* Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag
Heime und wohlfahrtspflegerische Einrichtungen
Erläuterungen
Besondere Hinweise
Selbstbehalt
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang,
insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des
Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der
Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“,
Kein Selbstbehalt.

vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Risikofragen
Keine.
Versicherungsbedingungen
Allgemeine Ausschlüsse
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Spezielle Ausschlüsse
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht
- auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden.
Anlage zu Erweiterung der Eigenschadendeckung in
der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VHEIG-ERW)
Seite 63 von 476
Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Bildungseinrichtung
Beiträge
Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung)
100.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
2,50 EUR
200,00 EUR
je Platz
Zuschlag Mitversicherung Schlüsselverlustrisiko
10 %
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
100.000 EUR
Pauschalbeitrag der Kategorie 3
500,00 EUR
Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Zuschläge*
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
770 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
870 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.080 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
550 %
5.000.000 EUR
1.240 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
670 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
* Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag
Bildungseinrichtung
Erläuterungen
Besondere Hinweise
Selbstbehalt
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang,
insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des
Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der
Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“,
Kein Selbstbehalt.

vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Allgemeine Ausschlüsse
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Risikofragen
Keine.
Schlüsselverlustrisiko
Gegen Beitragszuschlag mitversichert sind die Kosten
für die Erneuerung der Schließanlage als Folge des
Abhandenkommens von Schlüsseln.
Versicherungsbedingungen
Spezielle Ausschlüsse
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Keine
Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Seite 64 von 476
Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Heime und wohlfahrtspflegerische Einrichtungen
Schadenbeispiele
Drittschäden
Eigenschäden
-
-
-
Erstellen falscher Bescheinigungen
Verwechslung von Unterlagen
Fehler bei der Aufnahme von Nottestamenten
Unzulässige Weitergabe von Krankheitsberichten,
Diagnosen und Sektionsbefunden
Unrichtige Beglaubigungen
-
Bildungseinrichtungen
-
Fehler im Abrechnungsverkehr mit Sozialversicherungsträgern (Pflegeversicherung, Berufsgenossenschaften, Krankenkassen usw.)
Verspätete Mängelrügen
Anerkennung überhöhter Rechnungen
Falsch- bzw. Doppelüberweisungen
Schadenbeispiele
Erstellen falscher Bescheinigungen
Verwechslung von Unterlagen
Unrichtige Beglaubigungen
Seite 65 von 476
Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Seite 66 von 476
Heilwesen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 12/2014
Risiko- und Beitragsinformationen für
die Immobilien-Wirtschaft
Stichwort
Seite
Überblick
68
Grundstücks- und Hypothekenmakler
69
Haus-, Grundstück- und Wohnungseigentumsverwalter
71
Hausmeister-Service
72
Heiz- und Wasserkosten-Ablesedienst
73
Bezirksschornsteinfeger
74
Verwaltungsbeirat nach § 29 WEG
75
Schadenbeispiele
76
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Immobilien-Wirtschaft
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 12/2014
Immobilien-Wirtschaft
Überblick
Immobilien-Vermittlung
Hinweise
-

Immobilien-Bewertung: Ausschließliche Bewertung von Immobilien siehe Tarif Gutachter und
Sachverständiger.

Baufinanzierer: Vermittlung von Immobilien,
Versicherungen und Finanzierungen auch ohne
grundpfandrechtliche Sicherheiten, siehe Tarif
Finanzdienstleister.

Energieberater: Ausschließliche Tätigkeit als
Energieberater, Energieausweis-Aussteller siehe
Tarif Gutachter und Sachverständiger.
Grundstücks- und Hypothekenmakler
Immobilienmakler
Immobilien-Verwaltung
-
Haus- und Grundstücksverwalter
Wohnungseigentumsverwalter (WEG)
Verwalter von gewerblichen Einheiten, Praxen
Heiz- und Wasserkosten-Ablesung
-
Heizkosten-Ableser
Wasserkosten-Ableser
Anfragepflichtige Risiken

WEG-Beirat
Gebäude-Management, Facility-Management:
Anfrage unter konkreter Angabe der vom Interessenten angebotenen Dienstleistung im Bereich
des Gebäude-Managements unter Beifügung des
Fragebogens F 1.
Bezirksschornsteigfeger
Absicherung weiterer Haftpflichtrisiken
D&O Versicherung
Leitungs- und Aufsichtsorgane von Kapitalgesellschaften (GmbH, Genossenschaft, Aktiengesellschaft) sowie von Vereinen, Verbänden, Kammern,
Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen
Rechts können sich gegen Haftpflichtansprüche aus
ihrer organschaftlichen Tätigkeit im Rahmen einer
D&O Versicherung absichern.
Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele, vgl.
Risiko- und Beitragsinformationen zur D&O Versicherung.
Seite 68 von 476
Immobilien-Wirtschaft
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 12/2014
Grundstücks- und Hypothekenmakler
Beiträge
Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung)
100.000 EUR
Umsatz
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
100.000 EUR
2,20 ‰
180,00 EUR
bis
500.000 EUR
1,20 ‰
220,00 EUR
bis
1.000.000 EUR
1,05 ‰
600,00 EUR
bis
2.500.000 EUR
0,90 ‰
1.050,00 EUR
bis
5.000.000 EUR
0,65 ‰
2.250,00 EUR
über
5.000.000 EUR
Anfrage
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
100.000 EUR
Pauschalbeitrag der Kategorie 1
150,00 EUR
Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Zuschläge*
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
770 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
870 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.080 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
550 %
5.000.000 EUR
1.240 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
670 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
* Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag
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Immobilien-Wirtschaft
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 12/2014
Grundstücks- und Hypothekenmakler
Erläuterungen
Besondere Hinweise
Selbstbehalt
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang,
insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des
Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der
Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“,
Kein Selbstbehalt.

vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Risikofragen
1. Vermitteln Sie ausschließlich Baufinanzierung?
Versicherungsbedingungen
Allgemeine Ausschlüsse
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Spezielle Ausschlüsse
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht
- auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die
dadurch entstanden sind, dass der Zustand des Bodens, der Luft oder des Wassers (auch Grundwasser/Gewässer) nicht oder fehlerhaft berücksichtigt
worden ist
- auf Ansprüche aus der unterlassenen Prüfung der
Bonität oder Kreditwürdigkeit von Beteiligten oder der
unterlassenen Weitergabe von Kenntnissen hierüber
- auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden
- auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass die vorgenommenen Rechtsgeschäfte einen Tatbestand geschaffen haben, der den Anfechtungsbestimmungen
der Insolvenzordnung oder des Anfechtungsgesetzes
unterliegt
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Immobilien-Wirtschaft
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 12/2014
Haus-, Grundstück- und Wohnungseigentumsverwalter
Beiträge
Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung)
100.000 EUR
Umsatz
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
100.000 EUR
2,70 ‰
135,00 EUR
bis
500.000 EUR
1,40 ‰
270,00 EUR
bis
1.000.000 EUR
1,25 ‰
700,00 EUR
bis
2.500.000 EUR
1,15 ‰
1.250,00 EUR
bis
5.000.000 EUR
0,80 ‰
2.875,00 EUR
über
5.000.000 EUR
Anfrage
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
100.000 EUR
Pauschalbeitrag der Kategorie 2
300,00 EUR
Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Zuschläge*
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
770 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
870 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.080 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
550 %
5.000.000 EUR
1.240 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
670 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
* Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag
Haus-, Grundstück- und Wohnungseigentumsverwalter
Erläuterungen
Besondere Hinweise
Selbstbehalt
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang,
insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des
Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der
Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“,
Kein Selbstbehalt.

vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Risikofragen
1. Üben Sie die Tätigkeit Facilitymanagement aus?
Versicherungsbedingungen
Allgemeine Ausschlüsse
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Spezielle Ausschlüsse
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht
- auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden
- auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit
eines Gewässers - einschließlich des Grundwassers verändert wird
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Immobilien-Wirtschaft
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 12/2014
Hausmeister-Service
Beiträge
Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung)
100.000 EUR
Umsatz
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
100.000 EUR
2,20 ‰
180,00 EUR
bis
500.000 EUR
1,20 ‰
220,00 EUR
bis
1.000.000 EUR
1,05 ‰
600,00 EUR
bis
2.500.000 EUR
0,90 ‰
1.050,00 EUR
bis
5.000.000 EUR
0,65 ‰
2.250,00 EUR
über
5.000.000 EUR
Anfrage
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
100.000 EUR
Pauschalbeitrag der Kategorie 2
300,00 EUR
Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Zuschläge*
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
770 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
870 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.080 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
550 %
5.000.000 EUR
1.240 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
670 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
* Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag
Hausmeister-Service
Erläuterungen
Besondere Hinweise
Selbstbehalt
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang,
insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des
Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der
Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“,
Kein Selbstbehalt.

vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Risikofragen
Keine.
Versicherungsbedingungen
Allgemeine Ausschlüsse
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Spezielle Ausschlüsse
Keine.
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Immobilien-Wirtschaft
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 12/2014
Heiz- und Wasserkosten-Ablesedienst
Beiträge
Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung)
100.000 EUR
Umsatz
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
100.000 EUR
3,10 ‰
250,00 EUR
bis
500.000 EUR
1,70 ‰
310,00 EUR
bis
1.000.000 EUR
1,50 ‰
850,00 EUR
bis
2.500.000 EUR
1,30 ‰
1.500,00 EUR
bis
5.000.000 EUR
0,90 ‰
3.250,00 EUR
über
5.000.000 EUR
Anfrage
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
100.000 EUR
Pauschalbeitrag der Kategorie 1
150,00 EUR
Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Zuschläge*
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
770 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
870 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.080 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
550 %
5.000.000 EUR
1.240 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
670 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
* Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag
Heiz- und Wasserkosten-Ablesedienst
Erläuterungen
Besondere Hinweise
Selbstbehalt
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang,
insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des
Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der
Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“,
Kein Selbstbehalt.

vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Risikofragen
Keine.
Versicherungsbedingungen
Allgemeine Ausschlüsse
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Spezielle Ausschlüsse
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht
- auf Ansprüche von Unternehmen, mit denen der
Versicherungsnehmer hinsichtlich der versicherten
Tätigkeit in einem Dienstverhältnis (als Angestellter
oder freier Mitarbeiter) steht oder als Subunternehmer
tätig wird, soweit es sich nicht um Regressansprüche
wegen Schädigungen Dritter handelt
Seite 73 von 476
Immobilien-Wirtschaft
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 12/2014
Bezirksschornsteinfeger
Beiträge
Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung)
100.000 EUR
Umsatz
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
100.000 EUR
6,20 ‰
500,00 EUR
bis
500.000 EUR
3,40 ‰
620,00 EUR
bis
1.000.000 EUR
3,00 ‰
1.700,00 EUR
bis
2.500.000 EUR
2,60 ‰
3.000,00 EUR
bis
5.000.000 EUR
1,70 ‰
6.500,00 EUR
über
5.000.000 EUR
Anfrage
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
100.000 EUR
Pauschalbeitrag der Kategorie 1
150,00 EUR
Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Zuschläge*
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
770 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
870 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.080 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
550 %
5.000.000 EUR
1.240 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
670 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
* Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag
Bezirksschornsteinfeger
Erläuterungen
Besondere Hinweise
Selbstbehalt
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang,
insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des
Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der
Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“,
Kein Selbstbehalt.

vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Risikofragen
Keine.
Versicherungsbedingungen
Allgemeine Ausschlüsse
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Spezielle Ausschlüsse
Keine.
Seite 74 von 476
Immobilien-Wirtschaft
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 12/2014
Verwaltungsbeirat nach § 29 WEG
Beiträge
Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung)
100.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
30,00 EUR
120,00 EUR
je Person
Erhöhung der Versicherungssumme (nur Drittschaden-Deckung)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Zuschläge*
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
770 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
870 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.080 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
550 %
5.000.000 EUR
1.240 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
670 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
* Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag
Verwaltungsbeirat nach § 29 WEG
Erläuterungen
Besondere Hinweise
Selbstbehalt
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang und
zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als
„offene Deckung“,
Kein Selbstbehalt.

Keine.
vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Risikofragen
Versicherungsbedingungen
Allgemeine Ausschlüsse
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Spezielle Ausschlüsse
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht
- auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden
Seite 75 von 476
Immobilien-Wirtschaft
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 12/2014
Immobilien-Wirtschaft
Schadenbeispiele
Bezirksschornsteinfeger
-
Haus-, Grundstücks- und Wohnungseigentumsverwalter
fehlerhafte Begutachtung von Schornsteinen
Fehler bei der Emissionsmessung
fehlerhafte Kosten-Nutzen-Analyse
fehlerhafte Beschaffenheits-, Eigenschafts- und
Funktionsuntersuchungen
vermeidbare Mehraufwendungen des Auftraggebers infolge fehlerhafter Bewertung
Fehler im Zusammenhang mit der Förderfähigkeit
von Umbaumaßnahmen
fehlerhafte Energieausweis-Ausstellung
-
-
Grundstücks- und Hypothekenmakler
-
-
Fehler bei der Auskunft über Verkehrswert, Verkaufswert und Zustand von Haus / Grundstück
Nichtbeachtung von Wohnraumbindung
Fehlerhafte Gutachten
Falsche Angabe über Rangstellen
Fehlerhafte Auskunft bzgl. Baubeschränkungen
Vermittlung eines zu Bauzwecken ungeeigneten
Grundstücks
Mehrfachvermittlung
Vermittlung des falschen Grundstücks
-
Verjährenlassen von Mietforderungen
Nichtausüben des Vermieter-Pfandrechts beim
Auszug
Mehrfachvermietung
Nichtbeachtung von Kündigungsfristen
Mangelhafte Kostenrechnung
Fehler beim Mieteinzug
Vertragsabschluss/ -Kündigung ohne Vollmacht
Verspätete oder unterlassene Geltendmachung
von Umlagen
Unberechtigte Mietermäßigungen
Fehlerhafte Bescheinigung über Kosten von
Handwerksleistungen
grob fahrlässige Veranlassung von Prozesskosten im Sinne von § 49 II WEG
Verwaltungsbeirat nach § 29 WEG
-
Zustimmung zu einer Maßnahme des Hausverwalters, die sich als fehlerhaft erweist
Unzureichende Prüfung des Wirtschaftsplans
sowie der Jahresabrechnung
Heiz- und Wasserkosten-Ablesedienst
-
Fehler beim Ablesen der Verbrauchswerte
Fehler in der Nebenkostenabrechnung
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Immobilien-Wirtschaft
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Risiko- und Beitragsinformationen für
Betriebe der Informations-Technologie
Stichwort
Seite
Überblick
78
EDV-Betrieb
79
Datenentsorgungs-Betrieb
81
Datenhaftpflicht
82
Datenschutzbeauftragter
83
Schadenbeispiele
84
Seite 77 von 476
Informationstechnologie
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Betriebe der Informations-Technologie
Überblick
EDV-Betrieb
Datenentsorgungs-Betriebe
-
Betriebe, die sich gewerblich mit dem Sammeln, Sortieren, Transportieren, Lagern, Vernichten und der
Entsorgung von datenschutzrechtlich relevanten Materialien, insbesondere Akten und anderen Datenträgern (z.B. Microfiches, Disketten), befassen z.B.:
-
EDV-Berater
EDV-Dienstleister (Programmierung zu kaufmännischen oder statistischen Zwecken)
Homepage-Service
Internet-Providing
Besonderer Hinweis
Schäden an Daten können Sachschäden sein. In der
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung werden
sie jedoch wie Vermögensschäden behandelt, auch
wenn das Medium, auf dem sie gespeichert sind,
beschädigt oder zerstört wird.
-
Aktenvernichtungs(fach-)betriebe
Datenentsorgungs(fach-)betriebe
Datenhaftpflicht - Zuschlagsrisiko
Jede „Stelle“ (Institution, Firma, Personenvereinigung),
die personenbezogene Daten erhebt, nutzt oder verarbeitet, unterliegt den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Bei Verstößen hiergegen, kann der Geschädigte umfassende Ansprüche geltend machen, u.a. auf Auskunft, Berichtigung, Löschung sowie auf Schadenersatz wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechtes.
Voraussetzung für den Abschluss der Datenhaftpflicht
ist der Abschluss einer Dritt- oder Eigenschadendeckung.
Der eigenständige Abschluss der Datenhaftpflicht ist
nicht möglich.
Datenschutzbeauftragter (extern)
An Stelle eigener Mitarbeiter kann auch ein Externer
als Datenschutzbeauftragter die Einhaltung der Bestimmungen der Datenschutzgesetze überwachen.
Anfragepflichtige Risiken
-
Rechenzentrum
Application-Service-Provider (ASP)

Fragebogen F4
Absicherung weiterer Haftpflichtrisiken
D&O Versicherung
Leitungs- und Aufsichtsorgane von Kapitalgesellschaften (GmbH, Genossenschaft, Aktiengesellschaft)
sowie von Vereinen, Verbänden, Kammern, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts können sich gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer organschaftlichen Tätigkeit im Rahmen einer D&O Versicherung absichern.
Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele unter
Risikoinformationen zur D&O Versicherung.
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Informationstechnologie
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
EDV-Betrieb: Grundrisiko EDV-Beratung
Beiträge
Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung)
100.000 EUR
Umsatz
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
250.000 EUR
1,20 ‰
240,00 EUR
bis
1.000.000 EUR
0,90 ‰
600,00 EUR
bis
2.500.000 EUR
0,64 ‰
900,00 EUR
bis
5.000.000 EUR
0,48 ‰
1.600,00 EUR
über
5.000.000 EUR
Anfrage
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
100.000 EUR
Pauschalbeitrag der Kategorie 3
500,00 EUR
Deckungserweiterungen
Zuschläge*
Homepage-Service (Entwurf/Gestaltung)
10 %
EDV-Dienstleistung (Programmierung, Implementierung, etc.)
50 %
Internet-Providing (Access-/Content-/Host- u. Service-Providing)
30 %
Application-Service-Provider
Anfrage
* sind mehrere Risikoerweiterungen zu berücksichtigen, sind die Zuschläge zu addieren.
Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Zuschläge*
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
770 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
870 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.080 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
550 %
5.000.000 EUR
1.240 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
670 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
* Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag
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Informationstechnologie
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
EDV-Betrieb
Erläuterungen
Besondere Hinweise
Selbstbehalt
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang,
insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des
Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der
Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“,
Kein Selbstbehalt.

vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Allgemeine Ausschlüsse
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Spezielle Ausschlüsse
Risikofragen
1. Machen Sie regelmäßig mehr als 50% des Umsatzes im Ausland?
2. Arbeiten Sie mit bei der Erstellung / Implementierung von Software auf Basis von Pflichtenheften /
Mile-Stones?
3. Wird von Ihnen erstellte Software Dritten über globale Netze zur Nutzung überlassen (Application Service Providing)?
4. Stellen Sie E-Commerce-, E-Business-, Logistikoder Warenwirtschaftssysteme zur Verfügung?
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht
Versicherungsbedingungen
- auf Ansprüche von Kunden, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind
- auf Ansprüche aus dem technischen Versagen empfohlener oder eingesetzter EDV-Anlagen / Datenübertragungsnetze, z. B. durch fehlerhafte Software oder
durch Programmmanipulation unbefugter Dritter
- auf Ansprüche wegen Aufwendungen in Erwartung
ordnungsgemäßer Leistung (z. B. vergebliche Investitionen) durch den Versicherungsnehmer oder einen
Dritten oder Rückruf von eigenen oder fremden Erzeugnissen
- auf Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass
gelieferte Erzeugnisse (Produkte/Leistungen) oder
Arbeiten gegen Urheber- oder Patentrecht verstoßen
- auf den Homepageservice, die EDV-Dienstleistung
und das Internet-Providing, es sei denn hiervon ist
eines oder sind mehrere ausdrücklich mitversichert
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
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Informationstechnologie
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Datenentsorgungs-Betrieb
Beiträge
Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung)
100.000 EUR
Umsatz
Beitragssatz
bis
5.000.000 EUR
über
5.000.000 EUR
Mindestbeitrag
0,72 ‰
540,00 EUR
Anfrage
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
100.000 EUR
Pauschalbeitrag der Kategorie 2
300,00 EUR
Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Zuschläge*
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
770 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
870 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.080 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
550 %
5.000.000 EUR
1.240 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
670 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
* Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag
Datenentsorgungs-Betrieb
Erläuterungen
Besondere Hinweise
Selbstbehalt
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang,
insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des
Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der
Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“,
Kein Selbstbehalt.

vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Risikofragen
1. Machen Sie regelmäßig mehr als 50% des Umsatzes im Ausland?
Versicherungsbedingungen
Allgemeine Ausschlüsse
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Spezielle Ausschlüsse
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht
- auf Ansprüche von Kunden, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind
- auf Ansprüche aus dem technischen Versagen von
Vorrichtungen zur sicheren Aufbewahrung, Transport
oder Vernichtung von Daten
- auf Ansprüche aus der Verletzung von gesetzlichen
Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten
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Informationstechnologie
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Datenhaftpflicht - Zuschlagsrisiko
Beiträge
Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung)
100.000 EUR
Umsatz
bis
5.000.000 EUR
über
5.000.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
0,40 ‰
300,00 EUR
Anfrage
Erhöhung der Versicherungssumme
Erhöhung auf
Zuschläge*
Erhöhung auf
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
300.000 EUR
115 %
750.000 EUR
320 %
200.000 EUR
60 %
400.000 EUR
170 %
1.000.000 EUR
420 %
250.000 EUR
85 %
500.000 EUR
220 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
* Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag
Datenhaftpflicht - Zuschlagsrisiko
Erläuterungen
Besondere Hinweise
Selbstbehalt
Voraussetzung für den Abschluss der Datenhaftpflicht
ist der Abschluss einer Dritt- oder Eigenschadendeckung.
Kein Selbstbehalt.
Der eigenständige Abschluss der Datenhaftpflicht ist
nicht möglich.
Keine.
Risikofragen
Versicherungsbedingungen
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang,
insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des
Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der
Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“,

vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Allgemeine Ausschlüsse
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Spezielle Ausschlüsse
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht
- auf Ansprüche von Kunden, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind
- auf Ansprüche aus dem technischen Versagen von
Vorrichtungen zur sicheren Aufbewahrung, Transport
oder Vernichtung von Daten
- auf Ansprüche aus der Verletzung von gesetzlichen
Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten
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Informationstechnologie
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Datenschutzbeauftragter (extern)
Beiträge
Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung)
100.000 EUR
je Person
300,00 EUR
Versicherungssumme (Datenhaftpflicht)
100.000 EUR
Umsatz
bis
5.000.000 EUR
beitragsfrei
über
5.000.000 EUR
Anfrage
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
100.000 EUR
Pauschalbeitrag der Kategorie 2
300,00 EUR
Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden und Datenhaftpflicht max. 1.000.000 EUR)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
770 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
870 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.080 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
550 %
5.000.000 EUR
1.240 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
670 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
Datenschutzbeauftragter (extern)
Erläuterungen
Besondere Hinweise
Selbstbehalt
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang,
insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des
Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der
Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“,
Kein Selbstbehalt.

Zuschläge
vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Risikofragen
1. Machen Sie regelmäßig mehr als 50% des Umsatzes im Ausland?
Versicherungsbedingungen
Allgemeine Ausschlüsse
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Spezielle Ausschlüsse
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht
- auf Ansprüche von Kunden, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind
Seite 83 von 476
Informationstechnologie
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Betriebe der Informations-Technologie
Schadenbeispiele
EDV-Beratung
Internet-Providing
-
-
-
falsche Kapazitätsberechnung führt zum Erwerb
einer erheblich überdimensionierten EDV-Anlage
das empfohlene Betriebssystem ist nicht kompatibel mit der bereits vorhandenen Infrastruktur
das neue Buchhaltungssystem stellt tatsächlich
eine Mehrbelastung dar
falsche Einschätzung des Investitionsbedarfs
führt zu einer vermeidbaren Zinsbelastung
falsche Einweisung führt zu Fehlern bei der Datensicherung
-
Datenentsorgungs-Betriebe
-
EDV-Dienstleistung
-
Fehler bei der Erstellung von Programmen
Fehler bei der Anbindung von Datenbanken
Bei Restrukturierung gehen Datenbestände verloren und müssen manuell rekonstruiert werden
Die installierte Software ist kein geeigneter
Schutz für das bestehende EDV-System
Datenbanklösung führt zu erheblichen Zeitverzögerungen beim Abruf von Daten
Fehler bei der Pflege von Kundenservern
Irrtümliche Weitergabe geschützter Daten
-
-
Beantragung eines falschen Domain-Namens
Daten werden an den falschen Hostprovider
übermittelt
Wegen eines Versehens muss die benötigte
Domain nun teuer zurückgekauft werden
Versehentliche Weitergabe virenbehafteter Daten
Verletzung von Urheber- und sonstigen geschützten Rechten durch Übersehen, dass der
erstellte Entwurf durch einen Dritten angemeldet
und somit geschützt ist
Fehlerhafte Recherche, die dazu führt, dass vom
Auftraggeber mit der neuen Internet-Adresse
versehene Werbedrucksachen vom Markt zurückgezogen und vernichtet werden müssen
Versehentliche unsachgemäße Entsorgung führt
zur unfreiwilligen Veröffentlichung sensibler Daten
Datenhaftpflicht - Zuschlagsrisiko
-
Versehentliche Freigabe geschützter Daten
Versehentliche
Weitergabe
ehrverletzender
Sachverhalts-Schilderungen
Unsachgemäße Entsorgung führt zu unfreiwilligem Bekanntwerden sensibler Daten
Datenschutzbeauftragter (extern)
-
Homepage-Service
Verletzung von Namens- und Persönlichkeitsrechten in moderierten Foren
Nichtverfügbarkeit infolge Serverüberlastung
Nichteinhaltung des Servicelevels
Daten werden falsch geroutet
Systemupgrade führt zum Verlust wichtiger Daten
-
Durch falsche Instruktionen kommt es zur Freigabe geschützter Daten
Fehler bei der Überprüfung von Programmen zur
automatisierten Datenerhebung
Falschberatung des Managements führt zu fehlerhaften Arbeitsabläufen und Mehraufwand
Vermeidbare Lücken im Datenregister
Unzulässige Nutzungsfreigabe von Daten führt
zu Regressansprüchen des Auftraggebers
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Informationstechnologie
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Risiko- und Beitragsinformationen für
Insolvenzverfahren
Stichwort
Seite
Überblick
86
Insolvenzverwalter, Sachwalter, Treuhänder
87
Gläubigerausschuss
88
Liquidator (gerichtlich bestellt), Sequester
89
Schuldnerberatungsstelle
90
Schadenbeispiele
91
Seite 85 von 476
Insolvenzverfahren
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Insolvenzverfahren
Überblick
Objekt-/Einzelfallversicherung
Verfahrensdeckungen im Rahmen der VH Pflicht
-
Die Tätigkeiten als
Gläubigerausschuss
Insolvenzverwalter
Insolvenzverwalter, vorläufig bestellt
Liquidator, gerichtlich bestellt
Treuhänder (gemäß InsO)
Sachwalter (im Sinne der InsO)
Sequester
-
Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder
nach der InsO
Liquidator, Sequester
können gem. dem vorliegenden Tarif im Rahmen der
VH Global versichert werden.
Schuldnerberatung (§ 305 InsO)
Versicherungsschutz wird für die als geeignet anerkannte Schuldner- oder Fachberatungsstelle im Sinne
von § 305 der Insolvenzordnung geboten.
Darüber hinaus besteht aber auch die Möglichkeit
diesen Versicherungsschutz im Rahmen der VH
Pflicht (Vertragsprodukt für Pflichtversicherungsrisiken wie z.B. Rechtsanwälte. Steuerberater usw.)
abzuschließen. Allerdings ist dies dort nur für folgende Versicherungssummenvarianten möglich:
-
1.000.000 EUR
2.000.000 EUR
2.500.000 EUR
3.000.000 EUR
4.000.000 EUR
5.000.000 EUR
Sofern der Versicherungsschutz im Rahmen der VH
Pflicht zur Verfügung gestellt wird, gelten abweichend
von den Darstellungen auf den Folgeseiten die für die
VH Pflicht spezifischen Versicherungsbedingungen:
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
(AVB-P)
Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von
Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT)
Besondere Bedingungen
Besondere Bedingungen zur Einzelfall-/ Objektversicherung (OBJEKT)
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder nach
der Insolvenzordnung (INSOLVENZ)
Seite 86 von 476
Insolvenzverfahren
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Insolvenzverwalter (auch vorläufiger), Sachwalter und Treuhänder nach der InsO
Versicherungssumme
Beiträge
100.000 EUR
-
je Verfahren
360,00 EUR
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
100.000 EUR
Pauschalbeitrag der Kategorie 1
150,00 EUR
Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Zuschläge
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
1.200 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
1.460 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.980 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
680 %
5.000.000 EUR
2.500 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
940 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
Insolvenzverwalter (auch vorläufiger), Sachwalter und Treuhänder nach der InsO
Versicherungsumfang
Selbstbehalt
Versicherungsschutz besteht für das im Versicherungsschein bezeichnete Verfahren.
Kein Selbstbehalt.
Erläuterungen
Risikofragen
Besondere Hinweise
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang,
insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des
Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der
Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“,

vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Allgemeine Ausschlüsse
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
1. Liegt der Verfahrensbeginn länger als 3 Monate vor
dem beabsichtigten Versicherungsbeginn?
2. (Nur Sachwalter und Treuhänder) Ist Ihre Tätigkeit
anerkannt im Sinne der Insolvenzordnung?
Versicherungssumme
Die vereinbarte Versicherungssumme steht für die
gesamte Dauer des versicherten Verfahrens (unabhängig davon wie lange das Verfahren dauert) einmal
zur Verfügung (nicht jährlich 2-fach).
Versicherungsbedingungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Spezielle Ausschlüsse
Sanktionsklausel
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht
- auf Ansprüche aus der Anlage von privatem oder
Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in Finanzinstrumenten im Sinne von § 1, Absatz 11, Kreditwesengesetz. Hierzu gehören insbesondere Aktien,
Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteile
an Investmentgesellschaften.
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Seite 87 von 476
Insolvenzverfahren
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Gläubigerausschuss
Beiträge
Versicherungssumme
100.000 EUR
je Verfahren
360,00 EUR
Erhöhung der Versicherungssumme (nur Drittschaden-Deckung)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Zuschläge
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
1.200 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
1.460 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.980 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
680 %
5.000.000 EUR
2.500 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
940 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
Gläubigerausschuss
Erläuterungen
Versicherungsumfang
Selbstbehalt
Versicherungsschutz besteht für das im Versicherungsschein bezeichnete Verfahren.
Kein Selbstbehalt.
Risikofragen
Besondere Hinweise
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang und
zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als
„offene Deckung“,

vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Allgemeine Ausschlüsse
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
1. Ist Ihre Tätigkeit anerkannt im Sinne der Insolvenzordnung?
Versicherungssumme
Die vereinbarte Versicherungssumme steht für die
gesamte Dauer des versicherten Verfahrens (unabhängig davon wie lange das Verfahren dauert) einmal
zur Verfügung (nicht jährlich 2-fach).
Versicherungsbedingungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Spezielle Ausschlüsse
Sanktionsklausel
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
- auf Ansprüche aus der Anlage von privatem oder
Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in Finanzinstrumenten im Sinne von § 1, Absatz 11, Kreditwesengesetz. Hierzu gehören insbesondere Aktien,
Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteile
an Investmentgesellschaften.
Seite 88 von 476
Insolvenzverfahren
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Liquidator (gerichtlich bestellt), Sequester
Beiträge
Versicherungssumme
100.000 EUR
je Verfahren
360,00 EUR
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
100.000 EUR
Pauschalbeitrag der Kategorie 1
150,00 EUR
Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Zuschläge
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
1.200 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
1.460 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.980 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
680 %
5.000.000 EUR
2.500 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
940 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
Liquidator (gerichtlich bestellt), Sequester
Erläuterungen
Versicherungsumfang
Selbstbehalt
Versicherungsschutz besteht für das im Versicherungsschein bezeichnete Verfahren.
Kein Selbstbehalt.
Risikofragen
Besondere Hinweise
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang und
zur Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als
„offene Deckung“,

vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Allgemeine Ausschlüsse
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
1. Ist Ihre Tätigkeit anerkannt im Sinne der Insolvenzordnung?
2. (Nur Liquidatoren) Sind Sie gerichtlich bestellt?
Versicherungssumme
Die vereinbarte Versicherungssumme steht für die
gesamte Dauer des versicherten Verfahrens (unabhängig davon wie lange das Verfahren dauert) einmal
zur Verfügung (nicht jährlich 2-fach).
Versicherungsbedingungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Spezielle Ausschlüsse
Sanktionsklausel
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht
- auf Ansprüche aus der Anlage von privatem oder
Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in Finanzinstrumenten im Sinne von § 1, Absatz 11, Kreditwesengesetz. Hierzu gehören insbesondere Aktien,
Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteile
an Investmentgesellschaften.
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Seite 89 von 476
Insolvenzverfahren
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Schuldnerberatungsstelle (§ 305 InsO)
Beiträge
Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung)
100.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
20,00 EUR
180,00 EUR
je Person
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
100.000 EUR
Pauschalbeitrag der Kategorie 1
150,00 EUR
Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Zuschläge*
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
770 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
870 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.080 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
550 %
5.000.000 EUR
1.240 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
670 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
* Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag
Schuldnerberatungsstelle (§ 305 InsO)
Erläuterungen
Besondere Hinweise
Selbstbehalt
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang,
insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des
Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der
Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“,
Kein Selbstbehalt.

vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Risikofragen
1. Ist Ihre Tätigkeit anerkannt im Sinne der Insolvenzordnung?
Versicherungsbedingungen
Allgemeine Ausschlüsse
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Spezielle Ausschlüsse
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht
- auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Fragen
kaufmännischen Ermessens nicht oder fehlerhaft
berücksichtigt oder entschieden werden. Hierzu gehört insbesondere die Entscheidung über die Fortführung oder Kündigung von Versicherungsverträgen
des Schuldners
Seite 90 von 476
Insolvenzverfahren
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Insolvenzverfahren
Schadenbeispiele
Gläubigerausschuss
Liquidator
-
-
-
Einverständnis zur Durchführung unzweckmäßiger Maßnahmen des Insolvenzverwalters
Ungenügende Prüfung des Kassenbestandes
des Insolvenzverwalters
Kontrollpflichten werden auf ungeeignete Personen übertragen
Genehmigung einer zu hohen Abschlagsverteilung
Veräußerung unter Wert
Übersehen von Abtretungen
Übersehen von Pfändungen
Anerkennung eines nicht
spruchs
-
-
Sequester
-
An-
Schuldnerberatungsstelle
Insolvenzverwalter
Falsche Bewertung von Massegegenständen
Unterlassen einer Anfechtung
Nichtbeachtung von Pfändungen
Nichtaufnahme festgestellter Forderungen ins
Schlussverzeichnis
Verfrühte Ausschüttungen
Irrtümliche Anerkennung von Rangvorschriften
bestehenden
-
fehlender Hinweis auf neues Insolvenzrecht
fehlerhafte Berechnungen
Fehler im Verfahren vor dem Insolvenzgericht
Verjährenlassen von Forderungen
Übersehen einer Abtretung
Seite 91 von 476
Insolvenzverfahren
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Seite 92 von 476
Insolvenzverfahren
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Risiko- und Beitragsinformationen für
Nachlass- und Vormundschaftssachen
Stichwort
Seite
Überblick
94
Berufsbetreuer
95
Nachlass- und Vormundschaftssachen (Einzelverfahren)
96
Testamentsvollstrecker
98
Schadenbeispiele
99
Seite 93 von 476
Nachlass- und Vormundschaftssachen
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Nachlass- und Vormundschaftssachen
Überblick
Berufsbetreuer
Verfahrensdeckungen im Rahmen der VH Pflicht
Versicherungsschutz wird gewährt für alle im Laufe
eines Versicherungsjahres erfolgten Betreuungen.
Die Tätigkeiten
Berufsbetreuung liegt nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) vor, wenn
-
mehr als zehn Vormundschaften geführt werden
oder
die für die Führung der Vormundschaften erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden
nicht unterschreitet.
Nachlass- und Vormundschaftssachen
Versicherungsschutz wird gewährt im Rahmen einer
Einzelfall-/Objektversicherung für
-
Abwesenheitspfleger
Beistand
Betreuer (Einzelbetreuer)
Nachlasspfleger
Nachlassverwalter
Pfleger
Verfahrenspfleger
Vormund
(Einzelvormund,
schaft, Gegenvormund)
Vereinsvormund-
-
Nachlass- und Vormundschaftssachen
Testamentsvollstrecker
können gem. dem vorliegenden Tarif im Rahmen der
VH Global versichert werden.
Darüber hinaus besteht aber auch die Möglichkeit
diesen Versicherungsschutz im Rahmen der VH
Pflicht (Vertragsprodukt für Pflichtversicherungsrisiken wie z.B. Rechtsanwälte. Steuerberater usw.)
abzuschließen. Allerdings ist dies dort nur für folgende Versicherungssummenvarianten möglich:
-
1.000.000 EUR
2.000.000 EUR
2.500.000 EUR
3.000.000 EUR
4.000.000 EUR
5.000.000 EUR
Sofern der Versicherungsschutz im Rahmen der VH
Pflicht zur Verfügung gestellt wird, gelten abweichend
von den Darstellungen auf den Folgeseiten die für die
VH Pflicht spezifischen Versicherungsbedingungen:
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Hinweise:
Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel

Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
(AVB-P)
Die Vereinbarung einer Rückwärtsversicherung
im Sinne von 2.2 VB VH Global ist nicht zulässig.
Testamentsvollstrecker
Versicherungsschutz wird gewährt im Rahmen einer
Einzelfall-/Objektversicherung.
Besondere Bedingungen
Besondere Bedingungen zur Einzelfall-/ Objektversicherung (OBJEKT)
Hinweise:

Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von
Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT)
Die Vereinbarung einer Rückwärtsversicherung
im Sinne von 2.2 VB VH Global ist nicht zulässig.
Seite 94 von 476
Nachlass- und Vormundschaftssachen
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Berufsbetreuer
Beiträge
Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung)
100.000 EUR
Einzelbeitrag
Mindestbeitrag
4,00 EUR
250,00 EUR
Verfahren im Jahr
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
100.000 EUR
Pauschalbeitrag der Kategorie 2
300,00 EUR
Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Zuschläge*
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
770 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
870 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.080 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
550 %
5.000.000 EUR
1.240 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
670 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
* Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag
Berufsbetreuer
Erläuterungen
Besondere Hinweise
Selbstbehalt
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang,
insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des
Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der
Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“,
Kein Selbstbehalt.

vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Risikofragen
Keine.
Versicherungsbedingungen
Allgemeine Ausschlüsse
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Spezielle Ausschlüsse
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht
- auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden
- auf Ansprüche aus der Anlage von privatem oder
Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in Finanzinstrumenten im Sinne von § 1, Absatz 11, Kreditwesengesetz. Hierzu gehören insbesondere Aktien,
Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteile
an Investmentgesellschaften.
Seite 95 von 476
Nachlass- und Vormundschaftssachen
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Nachlass- und Vormundschaftssachen (Einzelverfahren)
Beiträge
Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung)
100.000 EUR
je Verfahren
250,00 EUR
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
100.000 EUR
Pauschalbeitrag der Kategorie 1
150,00 EUR
Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Zuschläge
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
1.200 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
1.460 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.980 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
680 %
5.000.000 EUR
2.500 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
940 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
Seite 96 von 476
Nachlass- und Vormundschaftssachen
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Nachlass- und Vormundschaftssachen (Einzelverfahren)
Erläuterungen
Versicherungsumfang
Selbstbehalt
Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein beschriebene Tätigkeit in einem bestimmten Nachlass- oder Vormundschaftsverfahren.
Kein Selbstbehalt.
Besondere Hinweise
1. Liegt der Verfahrensbeginn länger als 3 Monate vor
dem beabsichtigten Versicherungsbeginn?
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang,
insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des
Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der
Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“,
Versicherungssumme

vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Risikofragen
Die vereinbarte Versicherungssumme steht für die
gesamte Dauer des versicherten Verfahrens (unabhängig davon wie lange das Verfahren dauert) einmal
zur Verfügung (nicht jährlich 2-fach).
Allgemeine Ausschlüsse
Versicherungsbedingungen
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Spezielle Ausschlüsse
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht
Sanktionsklausel
- auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden
- auf Ansprüche aus der Anlage von privatem oder
Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in Finanzinstrumenten im Sinne von § 1, Absatz 11, Kreditwesengesetz. Hierzu gehören insbesondere Aktien,
Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteile
an Investmentgesellschaften
- auf kaufmännische Kalkulations-, Investitions- und
Organisationstätigkeiten, wenn zum betreuenden
Vermögen ein Gewerbebetrieb, eine Beteiligung an
einem solchen oder Wertpapierbesitz im Nennwert
von über 2.500 EUR gehört, es sei denn, dies ist
ausdrücklich mitversichert
Seite 97 von 476
Nachlass- und Vormundschaftssachen
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Testamentsvollstrecker (Einzelverfahren)
Beiträge
Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung)
100.000 EUR
je Verfahren
250,00 EUR
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
100.000 EUR
Pauschalbeitrag der Kategorie 1
150,00 EUR
Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Zuschläge
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
1.200 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
1.460 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.980 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
680 %
5.000.000 EUR
2.500 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
940 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
Testamentsvollstreckung
Erläuterungen
Versicherungsumfang
Selbstbehalt
Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein beschriebene Tätigkeit in einem bestimmten Verfahren (Einzelfallversicherung/ Objektversicherung).
Kein Selbstbehalt.
Besondere Hinweise
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang,
insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des
Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der
Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“,

vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Risikofragen
1. Liegt der Verfahrensbeginn länger als 3 Monate vor
dem beabsichtigten Versicherungsbeginn?
Versicherungssumme
Die vereinbarte Versicherungssumme steht für die
gesamte Dauer des versicherten Verfahrens (unabhängig davon wie lange das Verfahren dauert) einmal
zur Verfügung (nicht jährlich 2-fach).
Versicherungsbedingungen
Allgemeine Ausschlüsse
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Spezielle Ausschlüsse
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht
- auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden
- auf Ansprüche aus der Anlage von privatem oder
Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in Finanzinstrumenten im Sinne von § 1, Absatz 11, Kreditwesengesetz. Hierzu gehören insbesondere Aktien,
Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteile
an Investmentgesellschaften
Seite 98 von 476
Nachlass- und Vormundschaftssachen
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Nachlass- und Vormundschaftssachen
Schadenbeispiele
Betreuer, Beistand, Verfahrenspfleger, Vormund
-
Testamentsvollstrecker,
lassverwalter
Verjährenlassen von Forderungen
Vereinbarung eines ungünstigen Unterhaltsvergleichs
Verzögerte Vollstreckung eines Unterhaltsurteils
Unterlassen der Rentenantragstellung
Berechnungsfehler bzgl. Abfindungen
Nichteinholung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung
Versäumte oder verspätete Kündigung von Dauerschuldverhältnissen (z.B. Warenabonnement)
-
Nachlasspfleger,
Nach-
Nichtbeachtung von Abtretungen / Pfändungen
Auskehrung an Unberechtigte
Aufnahme eines unvollständigen Nachlassverzeichnis
Verursachung vermeidbarer Kosten
Unzureichende Sicherung des Nachlasses
Versehen bei der Ermittlung von Erben
Verjährenlassen von Nachlassforderungen
Seite 99 von 476
Nachlass- und Vormundschaftssachen
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Seite 100 von 476
Nachlass- und Vormundschaftssachen
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Risiko- und Beitragsinformationen für
Partnerfilialen und Post-Service-Filialen der Deutsche Post AG
Stichwort
Seite
Überblick
102
Partnerfiliale (ohne Postbank-Dienstleistungen), Post-Service-Filiale
103
Partnerfiliale (mit Postbank-Dienstleistungen)
104
Schadenbeispiele
105
Seite 101 von 476
Partnerfilialen der Deutschen Post
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Partnerfilialen und Post-Service-Filialen der Deutsche Post AG
Überblick
en
Zielgruppen
Nicht versichert werden
-
Partnerfiliale der Deutsche Post AG
(ohne Postbank-Dienstleistungen)
Konzerneigene Filialen der Deutsche Post AG
-
Partnerfiliale der Deutsche Post AG
(mit Postbank-Dienstleistungen)
-
Post-Service-Filialen der Deutschen Post AG
Absicherung weiterer Haftpflichtrisiken
D&O Versicherung
Leitungs- und Aufsichtsorgane von Kapitalgesellschaften (GmbH, Genossenschaft, Aktiengesellschaft)
sowie von Vereinen, Verbänden, Kammern, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts können sich gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer organschaftlichen Tätigkeit im Rahmen einer D&O Versicherung absichern.
Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele unter
Risikoinformationen zur D&O Versicherung.
Seite 102 von 476
Partnerfilialen der Deutschen Post
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Partnerfiliale (ohne Postbank-Dienstleistungen), Post-Service-Filiale
Beiträge
Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung)
100.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
40,00 EUR
120,00 EUR
je Person
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
100.000 EUR
Pauschalbeitrag der Kategorie 1
150,00 EUR
Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Zuschläge*
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
770 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
870 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.080 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
550 %
5.000.000 EUR
1.240 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
670 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
* Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag
Versicherungsumfang
Erläuterungen
Besondere Hinweise
Selbstbehalt
für Partner- und Post-Service-Filialen in Zusammenarbeit mit der Deutschen Post AG, andernfalls: siehe
Tarifteil Dienstleistungsunternehmen (Erbringung von
Dienstleistungen, Sonstige)
Kein Selbstbehalt.
Risikofragen
Keine.
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang,
insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des
Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der
Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“,
Versicherungsbedingungen

Sanktionsklausel
vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Allgemeine Ausschlüsse
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Spezielle Ausschlüsse
Keine.
Seite 103 von 476
Partnerfilialen der Deutschen Post
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Partnerfiliale (mit Postbank-Dienstleistungen)
Beiträge
Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung)
100.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
80,00 EUR
240,00 EUR
je Person
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
100.000 EUR
Pauschalbeitrag der Kategorie 1
150,00 EUR
Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Zuschläge*
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
770 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
870 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.080 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
550 %
5.000.000 EUR
1.240 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
670 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
* Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag
Versicherungsumfang
Erläuterungen
Besondere Hinweise
Selbstbehalt
für Partner- und Post-Service-Filialen in Zusammenarbeit mit der Deutschen Post AG, andernfalls: siehe
Tarifteil Dienstleistungsunternehmen (Erbringung von
Dienstleistungen, Sonstige)
Kein Selbstbehalt.
Risikofragen
Keine.
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang,
insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des
Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der
Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“,
Versicherungsbedingungen

Sanktionsklausel
vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Allgemeine Ausschlüsse
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Spezielle Ausschlüsse
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht
- auf Zusicherungen oder Auskünften über Eigenschaften von Sachen oder Rechten, über Wertentwicklungen und Erträgen sowie aus sonstiger fehlerhafter oder nicht erfolgter Beratung
Seite 104 von 476
Partnerfilialen der Deutschen Post
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Partnerfilialen und Post-Service-Filialen der Deutsche Post AG
Schadenbeispiele
Dienstleistungen im Bereich Post
Dienstleistungen im Bereich Postbank
-
-
-
Frachtsendungen kommen durch unsachgemäße
Behandlung zu Schaden
Einschreibsendung wird an nicht legitimierten
Empfänger ausgehändigt
Aushändigung einer Nachnahmesendung ohne
Einzug des Nachnahmebetrages
Versehen bei der Zustellung von Schriftstücken
-
Dienstleistungen im Bereich Telekom
-
-
-
Fehlleitung eines Telegramms an unrichtige
Empfänger.
Annahme von Falschgeld
Verzählen bei der Entgegennahme von Geld
Auszahlung aus verloren gegangenem oder
gestohlenem Sparbuch infolge mangelhafter
Durchsicht der Sperrliste
Zahlungen auf Vorlage gefälschter Ausweise
Versehen bei der Behandlung von Überweisungen
Auszahlung an den Kontoinhaber trotz Pfändung
des Kontos
Überweisung auf falsches Konto
Ausführung eines zurückgezogenen Auftrages
Seite 105 von 476
Partnerfilialen der Deutschen Post
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Seite 106 von 476
Partnerfilialen der Deutschen Post
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Risiko- und Beitragsinformationen für
Publikationsrisiken
Stichwort
Seite
Überblick
108
Anzeigenblatt
109
Anzeigenexpedition
109
Autor, Lektor / Journalist, Redakteur
110
Privates Fernsehen, Privater Hörfunk
111
Verlag, Redaktionsgemeinschaft, Zeitung
112
Schadenbeispiele
113
Seite 107 von 476
Publikationsrisiken
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Publikationsrisiken
Überblick
Zielgruppen
Anfragepflichtige Risiken
-
-
Anzeigenblatt
Anzeigenexpedition
Autor, Lektor*
Journalist, Redakteur*
Privates Fernsehen
Privater Hörfunk
Redaktionsgemeinschaft*
Verlag
Zeitschrift
Zeitung
Presseagenturen, Nachrichtenagenturen
Technischer Redakteur
öffentlich-rechtliches Fernsehen
öffentlich-rechtlicher Rundfunk
Nicht versichert werden
-
*Hinweis zu Autoren und Journalisten
Boulevard-Journalismus
Boulevard-Medien
Parteiorgan (Medien), Parteizeitung
Der freiberuflich tätige Journalist, Autor, Lektor oder
Redakteur kann - neben dem Verleger - persönlich in
Anspruch genommen werden oder muss ggf. einen
Regress seiner Auftraggeber befürchten. Aus diesem
Grund ist eine eigene Absicherung notwendig.
*Hinweis zur Redaktionsgemeinschaft
Bei Redaktionsgemeinschaften schließen sich mehrere Redakteure zusammen und Treten bei der Veröffentlichung gemeinsam in Erscheinung.
Für die Tätigkeit außerhalb der Redaktionsgemeinschaft ist Versicherungsschutz über einen eigenständigen Vertrag zu beantragen (zum Beispiel als Journalist oder Redakteur).
Absicherung weiterer Haftpflichtrisiken
D&O Versicherung
Leitungs- und Aufsichtsorgane von Kapitalgesellschaften (GmbH, Genossenschaft, Aktiengesellschaft)
sowie von Vereinen, Verbänden, Kammern, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts können sich gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer organschaftlichen Tätigkeit im Rahmen einer D&O Versicherung absichern.
Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele, vgl.
Risiko- und Beitragsinformationen zur D&O Versicherung.
Seite 108 von 476
Publikationsrisiken
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Anzeigenblatt
Beiträge
Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung)
100.000 EUR
Umsatz
Beitragssatz
bis
5.000.000 EUR
über
5.000.000 EUR
0,25 ‰
Mindestbeitrag
225,00 EUR
Anfrage
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
100.000 EUR
Pauschalbeitrag der Kategorie 2
300,00 EUR
Anzeigenexpedition
Beiträge
Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung)
100.000 EUR
Umsatz
Beitragssatz
bis
5.000.000 EUR
über
5.000.000 EUR
1,00 ‰
Mindestbeitrag
900,00 EUR
Anfrage
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
100.000 EUR
Pauschalbeitrag Kategorie 2
300,00 EUR
Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Zuschläge*
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
770 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
870 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.080 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
550 %
5.000.000 EUR
1.240 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
670 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
* Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag
Versicherungsumfang
Erläuterungen
Besondere Hinweise
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang,
insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des
Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der
Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“,

vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Selbstbehalt
Kein Selbstbehalt.
Risikofragen
Keine.
Versicherungsbedingungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Allgemeine Ausschlüsse
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Spezielle Ausschlüsse
Keine.
Seite 109 von 476
Publikationsrisiken
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Autor, Lektor / Journalist, Redakteur
Beiträge
Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung)
100.000 EUR
je freiberuflich tätige Person
150,00 EUR
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
100.000 EUR
Pauschalbeitrag der Kategorie 2
300,00 EUR
Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Zuschläge
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
770 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
870 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.080 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
550 %
5.000.000 EUR
1.240 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
670 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
Versicherungsumfang
Erläuterungen
Besondere Hinweise
Selbstbehalt
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang,
insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des
Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der
Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“,
Kein Selbstbehalt.

vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Allgemeine Ausschlüsse
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Risikofragen
1. (Nur Redakteur) Üben Sie die Tätigkeit eines technischen Redakteurs aus?
2. Stehen erbrachte Leistungen im Zusammenhang
mit sogenanntem Sensations- oder BoulevardJournalismus?
Versicherungsbedingungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Spezielle Ausschlüsse
Sanktionsklausel
Keine.
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Seite 110 von 476
Publikationsrisiken
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Privates Fernsehen, Privater Hörfunk
Beiträge
Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung)
100.000 EUR
Umsatz
Beitragssatz
bis
5.000.000 EUR
über
5.000.000 EUR
0,50 ‰
Mindestbeitrag
450,00 EUR
Anfrage
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
100.000 EUR
Pauschalbeitrag der Kategorie 2
300,00 EUR
Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Zuschläge*
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
770 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
870 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.080 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
550 %
5.000.000 EUR
1.240 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
670 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
* Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag
Versicherungsumfang
Erläuterungen
Besondere Hinweise
Selbstbehalt
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang,
insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des
Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der
Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“,
Kein Selbstbehalt.

vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Risikofragen
1. Sind Sie öffentlich-rechtlich tätig?
Versicherungsbedingungen
Allgemeine Ausschlüsse
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Spezielle Ausschlüsse
Keine.
Seite 111 von 476
Publikationsrisiken
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Verlag, Redaktionsgemeinschaft, Zeitung
Beiträge
Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung)
100.000 EUR
Umsatz
Beitragssatz
bis
5.000.000 EUR
über
5.000.000 EUR
0,50 ‰
Mindestbeitrag
450,00 EUR
Anfrage
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
100.000 EUR
Pauschalbeitrag der Kategorie 2
300,00 EUR
Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Zuschläge*
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
770 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
870 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.080 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
550 %
5.000.000 EUR
1.240 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
670 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
* Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag
Versicherungsumfang
Erläuterungen
Besondere Hinweise
Selbstbehalt
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang,
insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des
Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der
Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“,
Kein Selbstbehalt.

vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Risikofragen
1. Stehen erbrachte Leistungen im Zusammenhang
mit sogenanntem Sensations- oder BoulevardJournalismus?
Allgemeine Ausschlüsse
Versicherungsbedingungen
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Spezielle Ausschlüsse
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Keine.
Sanktionsklausel
Seite 112 von 476
Publikationsrisiken
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Publikationsrisiken
Schadenbeispiele
Anzeigenblatt
Privater Hörfunk
-
-
-
fehlerhafte Anzeigen
Verwechslung von Namen bei Meldungen über
Gerichtsverfahren
Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Kreditschädigung durch Veröffentlichung falscher
Namen
-
Verwechslung von Namen bei Meldungen über
Gerichtsverfahren
Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Kreditschädigung durch Veröffentlichung falscher
Namen
Verlag, Redaktionsgemeinschaft, Zeitung
Anzeigenexpeditionen
-
unrichtige Angaben in Anzeigen und Inseraten
wettbewerbsrechtliche Verstöße in Anzeigen und
Inseraten
Autor, Lektor / Journalist, Redakteur
-
-
Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Kreditschädigung durch die Veröffentlichung
falscher Angaben
Namens- oder Bildverwechslungen in Meldungen
über Gerichtsverfahren
-
fehlerhafte Anzeigen
Verwechslung von Namen bei Meldungen über
Gerichtsverfahren
Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Kreditschädigung durch Veröffentlichung falscher
Namen
Haftpflichtansprüche wegen Verwendung von
Bildern ohne Genehmigung des Abgebildeten
unrichtige Wiedergabe eines Testberichtes
Privates Fernsehen
-
Verwechslung von Namen bei Meldungen über
Gerichtsverfahren
Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Kreditschädigung durch Veröffentlichung falscher
Namen
Haftpflichtansprüche wegen Verwendung von
Bildern ohne Genehmigung des Abgebildeten
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Publikationsrisiken
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Seite 114 von 476
Publikationsrisiken
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Risiko- und Beitragsinformationen für
Unternehmensberater
Stichwort
Seite
Überblick
116
Unternehmensberater
117
Markt- und Meinungsforscher
119
Personalberater
120
Mediator
121
Schadenbeispiele
122
Seite 115 von 476
Unternehmensberater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Unternehmensberater
Überblick
Unternehmensberater
Betriebswirtschaftliche Unternehmensberatung
Schwerpunkt in den Bereichen
-
Personalberater
mit
Existenzgründung, Umwandlung, Sanierung
Kauf- und Verkauf von Unternehmen (mit Ausnahme Due Diligence, siehe anfragepflichtige Risiken)
Buchführung, Rechnungswesen
Marktanalyse, Marketing und Merchandising
Lagerhaltung und Logistik
Personalberatung, -Planung, suche, -schulung
Qualitäts-Management, Umweltmanagement
Finanzierung und Fördermittel
Außenwirtschaft
Interims-Management
Markt- und Meinungsforscher

Gültig für ausschließlich im Bereich der Marktanalyse tätige Unternehmen bzw. Personen.

Gültig für ausschließlich im Bereich der Personalberatung oder -vermittlung tätige Unternehmen bzw. Personen (z.B. Arbeitsvermittler).
Mediator
Der Mediator ist Vermittler in einem familiären, wirtschaftlichen oder strafrechtlichen Konflikt.
Anfragepflichtige Risiken

Kauf und Verkauf von Unternehmen
Unternehmensberater, die Tätigkeiten im Bereich
„Mergers & Aquisitions“ durchführen, also die Vorbereitung bzw. Begleitung von Investitionsvorhaben im
Bereich von Unternehmens(ver-)käufen, -beteiligungen oder -verschmelzungen und die damit verbundene umfassende Bestandsaufnahme (sog. „Due
Diligence“), werden ausschließlich über ein erweitertes Sonderkonzept gezeichnet.
Anfrage Direktion mit Fragebogen F1 sowie detaillierten Angaben zu Qualifikation, Berufserfahrung und
Vorlage Standardvertrag.
Absicherung weiterer Haftpflichtrisiken
D&O Versicherung
Leitungs- und Aufsichtsorgane von Kapitalgesellschaften (GmbH, Genossenschaft, Aktiengesellschaft) sowie von Vereinen, Verbänden, Kammern,
Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen
Rechts können sich gegen Haftpflichtansprüche aus
ihrer organschaftlichen Tätigkeit im Rahmen einer
D&O Versicherung absichern.
Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele, vgl.
Risiko- und Beitragsinformationen zur D&O Versicherung.
Seite 116 von 476
Unternehmensberater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Unternehmensberater
Beiträge
Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung)
100.000 EUR
Umsatz
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
250.000 EUR
1,00 ‰
195,00 EUR
bis
500.000 EUR
0,78 ‰
250,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
0,65 ‰
390,00 EUR
bis
5.000.000 EUR
0,50 ‰
975,00 EUR
über
5.000.000 EUR
Anfrage
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
100.000 EUR
Pauschalbeitrag der Kategorie 1
150,00 EUR
Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Zuschläge*
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
770 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
870 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.080 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
550 %
5.000.000 EUR
1.240 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
670 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
* Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag
Seite 117 von 476
Unternehmensberater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Unternehmensberater
Erläuterungen
Besondere Hinweise
Selbstbehalt
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang,
insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des
Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der
Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“,
Kein Selbstbehalt.

vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Allgemeine Ausschlüsse
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Spezielle Ausschlüsse
Risikofragen
1. Bieten Sie technische Beratung an?
2. Übernehmen Sie bei Ihrer Tätigkeit die Organhaftung?
3. Erbringen Sie Leistungen im Zusammenhang mit
Merger & Acquisition?
Versicherungsbedingungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Sanktionsklausel
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht
- Ansprüche von Kunden, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis
oder Kapitalbeteiligung verbunden sind;
- auf Ansprüche aus der Planung (wohl hingegen
Layoutplanung), Konstruktion oder Berechnung von
Fabriken, Gebäuden, Maschinen und Anlagekomponenten einschließlich der Bauüberwachung (Architekten- und Ingenieurrisiko) sowie der Berechnung von
Bauzeiten und Lieferfristen;
- auf Ansprüche im Zusammenhang mit der Erhebung
von Organhaftungsansprüchen (z. B. § 43 GmbHG,
§ 93 AktG) gegenüber dem Versicherungsnehmer;
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Seite 118 von 476
Unternehmensberater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Markt- und Meinungsforscher
Beiträge
Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung)
100.000 EUR
Umsatz
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
500.000 EUR
0,95 ‰
190,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
0,86 ‰
475,00 EUR
bis
5.000.000 EUR
0,65 ‰
1.290,00 EUR
über
5.000.000 EUR
Anfrage
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
100.000 EUR
Pauschalbeitrag der Kategorie 1
150,00 EUR
Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Zuschläge*
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
770 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
870 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.080 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
550 %
5.000.000 EUR
1.240 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
670 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
* Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag
Markt- und Meinungsforscher
Erläuterungen
Besondere Hinweise
Selbstbehalt
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang,
insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des
Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der
Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“,
Kein Selbstbehalt.

vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Risikofragen
Keine.
Versicherungsbedingungen
Allgemeine Ausschlüsse
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Spezielle Ausschlüsse
Keine.
Seite 119 von 476
Unternehmensberater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Personalberater
Beiträge
Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung)
100.000 EUR
Umsatz
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
500.000 EUR
0,95 ‰
190,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
0,86 ‰
475,00 EUR
bis
5.000.000 EUR
0,65 ‰
1.290,00 EUR
über
5.000.000 EUR
Anfrage
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
100.000 EUR
Pauschalbeitrag der Kategorie 1
150,00 EUR
Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Zuschläge*
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
770 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
870 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.080 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
550 %
5.000.000 EUR
1.240 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
670 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
* Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag
Personalberater
Erläuterungen
Besondere Hinweise
Selbstbehalt
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang,
insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des
Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der
Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“,
Kein Selbstbehalt.

vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Risikofragen
Keine.
Versicherungsbedingungen
Allgemeine Ausschlüsse
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Spezielle Ausschlüsse
Keine.
Seite 120 von 476
Unternehmensberater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Mediator
Beiträge
Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung)
100.000 EUR
je Person
180,00 EUR
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
100.000 EUR
Pauschalbeitrag der Kategorie 1
150,00 EUR
Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Zuschläge
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
770 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
870 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.080 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
550 %
5.000.000 EUR
1.240 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
670 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
Mediator
Erläuterungen
Besondere Hinweise
Selbstbehalt
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang,
insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des
Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der
Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“,
Kein Selbstbehalt.

vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Risikofragen
Keine.
Versicherungsbedingungen
Allgemeine Ausschlüsse
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Spezielle Ausschlüsse
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf
- Ansprüche von Kunden, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis
oder Kapitalbeteiligung verbunden sind;
Seite 121 von 476
Unternehmensberater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Unternehmensberater
Schadenbeispiele
Unternehmensberater
Personalberater
-
-
Falsche Kostenermittlung
Fehlerhafte Organisationsstraffungsmaßnahmen
Fehlerhafte Standortanalyse
Unzureichende Finanzierungsmaßnahmen
Außerachtlassen von Fördermöglichkeiten
Unzureichende Investitionsmaßnahmen
Lückenhafte Marktanalyse
Unzureichende Liquiditätsprüfungen
Unnötige Produktionsausweitung
Lückenhafte Kalkulationsgrundlagen
Falsche Einschätzung des Personalbedarfs
Unzureichende Personalplanung
Beratungsergebnis nicht umsetzbar
-
Fehlerhafte Kapazitätsanalysen
Über-/Unterbewertung des Personalbedarfs
Fehleinschätzungen im Qualifizierungsbedarf
Personalentwicklungs-Konzept entspricht nicht
der geplanten Unternehmensentwicklung
Fehlende / nicht erforderliche Audits
Lückenhafte Qualitäts-/Transferkontrollen
Fehler bei der Stellenbeschreibung
Vermittlung ungeeigneten Personals
Fehler bei Schaltung von Personalanzeigen
Fehler bei der Führung / Auswertung von Bewerbungsgesprächen
Mangelhafte Organisation von Terminen
Markt- und Meinungsforscher
Mediator
-
-
-
Mehrkosten wegen falscher Umfragemethode
Marktanalyse erweist sich als nicht realisierbar
Kosten werden erheblich unterschätzt
Interviewgruppe entspricht nicht der Zielgruppe
Marktbefragung für konkreten Zweck ungeeignet
Art der Befragung vereitelt objektivierbare Daten
Anbau unnötiger Personalkapazitäten zur Durchführung der Umfrage
Fehler bei der Auswertung von Tests / Befragungen führen zu falschen Rückschlüssen
Auswahl ungeeigneter (Hilfs-)Personen
Versehentliche Personalisierung der Daten z.B.
bei Veröffentlichung des Umfrageergebnisses
Verletzung von Mediations-Verfahrensregeln
Verletzung von Neutralitätspflichten
Seite 122 von 476
Unternehmensberater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 11/2014
Risiko- und Beitragsinformationen für
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
Stichwort
Seite
Überblick
124
Verein, ideell und gesellig
125
Sportverein (nicht Berufs- oder Profisport)
126
Personenvereinigung (teil- oder nichtrechtsfähig)
127
Verband, Kammer, Innung
128
Haus- und Grundbesitzerverein, Mieterverein
130
Schadenbeispiele
132
Seite 123 von 476
Vereine, Verbände, K. d. ö. R.
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 11/2014
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
Vereine
Verband
Eingetragene Vereine, deren Zweck nicht auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und bei
denen
daher
keine
Gewinnerzielungsabsicht
(§ 15 EStG) besteht. Hierzu gehören zum Beispiel:
-
Vereine, ideell und gesellig
Billard-, Brieftauben-, Jugendkultur-, Gebirgs-, Gesangs-, Kegel-, Musik-, Theater-, Heimat-, Lese-,
Verschönerungsvereine.
Nachbarschafts-, Jugend-, Abstinenz-, Pfadfinder-,
Naturschutz-, Umweltschutz-, Geschichts-, Bildungsverein, Freiwillige Feuerwehr.
Sportvereine (nicht Berufs- oder Profisport)
Überblick
Arbeitgeberverband
Bauernverband
Bundes- oder Landesinnungsverband
Kreishandwerkerschaft
Industrieverband
Innungsverband
Unternehmerverband
Kammer
-
Berufsständische Kammer
Handwerkskammer
Industrie- und Handelskammer
Landwirtschaftskammer
Armbrust-, Ballspiel-, Bogen-, Box-, Dart-, Eissport-,
Fecht-, Hockey-, Jiu-Jitsu-, Judo-, Karate-, Minigolf-,
Radfahr-, Reit- und Fahr- (ohne Pferdezucht), Ringkampf-, Rodel-, Ruder-, Schützen-, Schwimm-, Segel, Ski-, Tauch-, Tennis-, Turnvereine.
Innung
Personenvereinigung (teil- oder nichtrechtsfähig)
Haus- und Grundbesitzerverein
Nicht rechtsfähige Vereine und sonstige teil- oder
nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, die einen
gemeinnützigen Zweck verfolgen, wie zum Beispiel:
-
-
Interessenvereinigungen,
Bürgergruppen,
und Bürgerinitiativen.
-
Handwerksinnung
Kreis- oder Bezirkshandwerksinnungen
Haus- und Grundbesitzerverein
Stiftung (Anfrage Direktion)
Beizufügen sind:
Hinweis: Vertragspartner ist die mit der Vertretung
der Mitglieder beauftragte Person.
-
Stiftungsurkunde
Satzung und
letzter Jahresabschluss
Träger von Schulen und sozialen Einrichtungen
Nicht versichert werden
Träger von Schulen und sozialen Einrichtungen (zum
Beispiel Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege),
-

vgl. Risiko- und Beitragsinformationen für das
Heilwesen und wohlfahrtspflegerische Einrichtungen (Bildungseinrichtungen).
-
Berufs-/Profisport Verein
Gewerkschaften
Golf-Club
Grundlagenforschung
Parteien und politische Vereinigungen
Vereinigungen, die überregional zu Spenden
aufrufen
Wirtschaftliche Vereine (z.B. Aktien-Club)
Absicherung weiterer Haftpflichtrisiken
D&O Versicherung
ihrer organschaftlichen Tätigkeit im Rahmen einer
D&O Versicherung absichern.
Leitungs- und Aufsichtsorgane von Kapitalgesellschaften (GmbH, Genossenschaft, Aktiengesellschaft) sowie von Vereinen, Verbänden, Kammern,
Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen
Rechts können sich gegen Haftpflichtansprüche aus
Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele, vgl.
Risiko- und Beitragsinformationen zur D&O Versicherung.
Seite 124 von 476
Vereine, Verbände, K. d. ö. R.
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 11/2014
Verein, ideell und gesellig
Beiträge
Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung)
100.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
0,40 EUR
180,00 EUR
je Mitglied
Zuschlag Mitversicherung Schlüsselverlustrisiko
10 %
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
100.000 EUR
Pauschalbeitrag der Kategorie 0
beitragsfrei
Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Zuschläge*
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
770 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
870 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.080 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
550 %
5.000.000 EUR
1.240 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
670 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
* Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag
Verein, ideell und gesellig
Erläuterungen
Besondere Hinweise
Selbstbehalt
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang,
insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des
Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der
Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“,
Kein Selbstbehalt.

vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Risikofragen
1. Sind Sie ein wirtschaftlicher Verein (gemäß § 22
BGB) oder eine Gewerkschaft oder eine politische
Vereinigung?
2. Verfolgen Sie ideelle oder gesellige Zwecke?
Allgemeine Ausschlüsse
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Schlüsselverlustrisiko
Gegen Beitragszuschlag mitversichert sind die Kosten
für die Erneuerung der Schließanlage als Folge des
Abhandenkommens von Schlüsseln.
Spezielle Ausschlüsse
Keine.
Versicherungsbedingungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Anlage zur Erweiterung der Eigenschadendeckung in
der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VHEIG-ERW)
Seite 125 von 476
Vereine, Verbände, K. d. ö. R.
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 11/2014
Sportverein (nicht Berufs- oder Profisport)
Beiträge
Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung)
100.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
0,60 EUR
270,00 EUR
je Mitglied
Zuschlag Mitversicherung Schlüsselverlustrisiko
10 %
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
100.000 EUR
Pauschalbeitrag der Kategorie 0
beitragsfrei
Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Zuschläge*
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
770 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
870 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.080 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
550 %
5.000.000 EUR
1.240 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
670 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
* Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag
Sportverein (nicht Berufs- oder Profisport)
Erläuterungen
Besondere Hinweise
Selbstbehalt
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang,
insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des
Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der
Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“,
Kein Selbstbehalt.

vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Allgemeine Ausschlüsse
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Risikofragen
1. Beschäftigen Sie Berufs- oder Profisportler?
Schlüsselverlustrisiko
Gegen Beitragszuschlag mitversichert sind die Kosten
für die Erneuerung der Schließanlage als Folge des
Abhandenkommens von Schlüsseln.
Versicherungsbedingungen
Spezielle Ausschlüsse
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Keine.
Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Anlage zur Erweiterung der Eigenschadendeckung in
der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VHEIG-ERW)
Seite 126 von 476
Vereine, Verbände, K. d. ö. R.
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 11/2014
Personenvereinigung (teil- oder nichtrechtsfähig)
Beiträge
Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung)
100.000 EUR
Beitragssatz
je Mitglied
Mindestbeitrag
0,40 EUR
Zuschlag Mitversicherung Schlüsselverlustrisiko
180,00 EUR
10 %
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
100.000 EUR
Pauschalbeitrag der Kategorie 0
beitragsfrei
Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Zuschläge*
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
770 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
870 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.080 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
550 %
5.000.000 EUR
1.240 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
670 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
* Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag
Personenvereinigung (teil- oder nichtrechtsfähig)
Erläuterungen
Besondere Hinweise
Selbstbehalt
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang,
insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des
Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der
Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“,
Kein Selbstbehalt.

vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Allgemeine Ausschlüsse
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Risikofragen
Keine.
Schlüsselverlustrisiko
Gegen Beitragszuschlag mitversichert sind die Kosten
für die Erneuerung der Schließanlage als Folge des
Abhandenkommens von Schlüsseln.
Versicherungsbedingungen
Spezielle Ausschlüsse
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Keine.
Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Anlage zur Erweiterung der Eigenschadendeckung in
der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VHEIG-ERW)
Seite 127 von 476
Vereine, Verbände, K. d. ö. R.
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 11/2014
Verband, Kammer, Innung
Beiträge
Versicherungssumme
100.000 EUR
jährliche Haushaltssumme
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
100.000 EUR
3,90 ‰
350,00 EUR
bis
250.000 EUR
2,10 ‰
390,00 EUR
bis
500.000 EUR
1,50 ‰
525,00 EUR
bis
750.000 EUR
1,30 ‰
750,00 EUR
bis
1.000.000 EUR
1,20 ‰
975,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
0,95 ‰
1.200,00 EUR
bis
2.000.000 EUR
0,80 ‰
1.425,00 EUR
bis
2.500.000 EUR
0,70 ‰
1.600,00 EUR
bis
5.000.000 EUR
0,45 ‰
1.750,00 EUR
über
5.000.000 EUR
Anfrage
Zuschlag Mitversicherung Schlüsselverlustrisiko
10 %
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
100.000 EUR
Pauschalbeitrag der Kategorie 0
beitragsfrei
Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Zuschläge*
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
770 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
870 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.080 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
550 %
5.000.000 EUR
1.240 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
670 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
* Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag
Seite 128 von 476
Vereine, Verbände, K. d. ö. R.
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 11/2014
Verband, Kammer, Innung
Erläuterungen
Besondere Hinweise
Selbstbehalt
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang,
insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des
Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der
Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“,

vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Allgemeine Ausschlüsse
Keine.
Risikofragen
1. Sind Sie ein wirtschaftlicher Verein (gemäß § 22
BGB) oder eine Gewerkschaft oder eine politische
Vereinigung?
Schlüsselverlustrisiko
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Spezielle Ausschlüsse
Kein Selbstbehalt.
Gegen Beitragszuschlag mitversichert sind die Kosten
für die Erneuerung der Schließanlage als Folge des
Abhandenkommens von Schlüsseln.
Versicherungsbedingungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Anlage zur Erweiterung der Eigenschadendeckung in
der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VHEIG-ERW)
Seite 129 von 476
Vereine, Verbände, K. d. ö. R.
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 11/2014
Haus- und Grundbesitzerverein, Mieterverein
Beiträge
Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung)
100.000 EUR
je Person
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
Beitragssatz
Mindestbeitrag
80,00 EUR
450,00 EUR
100.000 EUR
Pauschalbeitrag der Kategorie 0
beitragsfrei
Mitversicherung der Haus- und Grundbesitzverwaltung
Zuschläge
Wohn- und Geschäftseinheiten
Beitrag/Einheit
Mindestbeitrag
bis
250 Einheiten
1,80 EUR
bis
1000 Einheiten
1,60 EUR
450,00 EUR
bis
2.500 Einheiten
1,40 EUR
1.600,00 EUR
bis
5.000 Einheiten
1,10 EUR
3.500,00 EUR
über
5.000 Einheiten
Anfrage
Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR)
Erhöhung auf
ohne
Erhöhung auf
Zuschläge*
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
770 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
870 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.080 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
550 %
5.000.000 EUR
1.240 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
670 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
* Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag
Seite 130 von 476
Vereine, Verbände, K. d. ö. R.
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 11/2014
Haus- und Grundbesitzerverein, Mieterverein
Erläuterungen
Besondere Hinweise
Selbstbehalt
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang,
insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des
Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der
Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“,
Kein Selbstbehalt.

vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Risikofragen
Keine.
Versicherungsbedingungen
Allgemeine Ausschlüsse
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Spezielle Ausschlüsse
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht
- auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden;
- auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit
eines Gewässers - einschließlich des Grundwassers verändert wird;
- auf die Verwaltung von eigenem und fremdem Hausund Grundbesitz, es sei denn, dies ist ausdrücklich
mitversichert.
Anlage zur Erweiterung der Eigenschadendeckung in
der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VHEIG-ERW)
Seite 131 von 476
Vereine, Verbände, K. d. ö. R.
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 11/2014
Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts
Haus- und Grundbesitzerverein, Mietverein
Verein
-
-
-
Mangelhafte Beratung (z.B. bei Mietfragen, in
Kündigungssachen, bei der Rechtsverfolgung)
Fehler bei der Hausverwaltung (sofern mitversichert)
Unsachgemäße Prozessführung für Mitglieder
(z.B. Verjähren lassen von Forderungen)
Klage vor unzuständigem Gericht oder gegen
den falschen Beklagten, unterlassene Beweisanträge
-
Schadenbeispiele
Erteilung fehlerhafter Auskünfte
Fehlerhafte Beantragung öffentlicher Fördermittel
Fehler beim Ausfüllen von Anträgen
Mangelhafte Vertretung der Mitgliederinteressen
Versäumung von Verjährungs- und Rechtsmittelfristen
Nichtbeachtung von Kündigungsfristen
Fehler bei Druck von vereinseigenen Zeitschriften
Innung
Verein, ideell und gesellig – zusätzlich
-
-
-
Mangelhafte Beratung in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten
Wettbewerbswidrige Beratung
Fehler bei der Rechtsverfolgung
Ausstellung fehlerhafter Urkunden
Ungerechtfertigte Abänderung der Eintragung in
die Handwerksrolle
-
Fehlerhafte Spendenbescheinigung führt zu
verringerten Steuervorteilen beim Spender
Vorstand muss für Steuerschulden des Vereins
haften
Mitglieder müssen wegen Wegfall der Gemeinnützigkeit für die Verbindlichkeiten aufkommen
Verband
Kammer
-
Ausstellung unrichtiger Zeugnisse / Bescheinigungen
Erstellung mangelhafter Gutachten
Unsachgemäße Beratungen in arbeitsrechtlichen
und steuerrechtlichen Fragen
Sachlich unbegründete Entscheidung bei internen Auswahlverfahren
Verletzung von Aufsichtspflichten
Bestellung unzuverlässiger Verwalter
-
Erteilung fehlerhafter Auskünfte
Fehlerhafte Rechtsauskünfte
Fehler beim Ausfüllen von Anträgen/Formularen
Mangelhafte Rechtsvertretung der Mitglieder
Versäumung von Verjährungs-/Rechtsmittelfristen
Nichtbeachtung von Kündigungsfristen
Fehler bei Druck von verbandseigenen Zeitschriften
Personenvereinigung
-
Mangelhafte Vertretung der Mitgliederinteressen
Fehler bei Einreichung von Petitionen
Versäumnisse bei Einleitung von Sammelklagen
Verstöße gegen Wettbewerbsvorschriften
Erteilung fehlerhafter Auskünfte
Fehler bei der Erstellung von Druckerzeugnissen
Falsche Verwendung von finanziellen Mitteln
Seite 132 von 476
Vereine, Verbände, K. d. ö. R.
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Risiko- und Beitragsinformationen für
Betriebe der Werbebranche
Stichwort
Seite
Überblick
134
Grafik-Designer, Web-Designer
135
Eventagentur
136
PR-Agentur
137
Werbeberater
138
Werbeagentur
139
Schadenbeispiele
140
Seite 133 von 476
Werbebranche
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Betriebe der Werbebranche
Überblick
Zielgruppen
Anfragepflichtige Risiken
-
-
Industriedesigner
Investor Relations

Fragebogen F1
Grafik-Designer, Web-Designer
Eventagentur
PR-Agentur
Werbeberater
Werbeagentur
Bei dem Risiko Werbeagentur ist die Tätigkeit als
Grafik-/ Webdesigner, Event- oder PR–Agentur sowie
als Werbeberater mitversichert.
Absicherung weiterer Haftpflichtrisiken
D&O Versicherung
Leitungs- und Aufsichtsorgane von Kapitalgesellschaften (GmbH, Genossenschaft, Aktiengesellschaft) sowie von Vereinen, Verbänden, Kammern,
Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen
Rechts können sich gegen Haftpflichtansprüche aus
ihrer organschaftlichen Tätigkeit im Rahmen einer
D&O Versicherung absichern.
Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele unter
Risikoinformationen zur D&O Versicherung
Seite 134 von 476
Werbebranche
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Grafik-Designer, Web-Designer
Beiträge
Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung)
100.000 EUR
Umsatz
Beitragssatz
bis
5.000.000 EUR
über
5.000.000 EUR
1,40 ‰
Mindestbeitrag
350,00 EUR
Anfrage
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
100.000 EUR
Pauschalbeitrag der Kategorie 1
150,00 EUR
Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Zuschläge*
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
770 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
870 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.080 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
550 %
5.000.000 EUR
1.240 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
670 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
* Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag
Grafik-Designer, Web-Designer
Erläuterungen
Besondere Hinweise
Selbstbehalt
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang,
insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des
Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der
Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“,
Kein Selbstbehalt.

vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Risikofragen
1. Betreiben Sie Industriedesign?
Versicherungsbedingungen
Allgemeine Ausschlüsse
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Spezielle Ausschlüsse
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht
- auf Ansprüche von Kunden, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind;
Bei dem Risiko Werbeagentur ist die Tätigkeit als
Grafik- oder Webdesigner, Event- oder PR–Agentur
sowie als Werbeberater mitversichert. Eine Kombination ist daher nicht erforderlich.
Seite 135 von 476
Werbebranche
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Eventagentur
Beiträge
Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung)
100.000 EUR
Umsatz
Beitragssatz
bis
5.000.000 EUR
über
5.000.000 EUR
0,59 ‰
Mindestbeitrag
885,00 EUR
Anfrage
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
100.000 EUR
Pauschalbeitrag der Kategorie 1
150,00 EUR
Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Zuschläge*
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
770 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
870 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.080 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
550 %
5.000.000 EUR
1.240 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
670 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
* Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag
Eventagentur
Erläuterungen
Besondere Hinweise
Selbstbehalt
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang,
insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des
Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der
Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“,
Kein Selbstbehalt.

vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Risikofragen
Keine.
Versicherungsbedingungen
Allgemeine Ausschlüsse
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Spezielle Ausschlüsse
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht
- auf Ansprüche von Kunden, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind;
Bei dem Risiko Werbeagentur ist die Tätigkeit als
Grafik- oder Webdesigner, Event- oder PR–Agentur
sowie als Werbeberater mitversichert. Eine Kombination ist daher nicht erforderlich.
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Werbebranche
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
PR-Agentur
Beiträge
Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung)
100.000 EUR
Umsatz
Beitragssatz
bis
5.000.000 EUR
über
5.000.000 EUR
0,67 ‰
Mindestbeitrag
1.000,00 EUR
Anfrage
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
100.000 EUR
Pauschalbeitrag der Kategorie 1
150,00 EUR
Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Zuschläge*
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
770 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
870 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.080 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
550 %
5.000.000 EUR
1.240 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
670 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
* Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag
PR-Agentur
Erläuterungen
Besondere Hinweise
Selbstbehalt
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang,
insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des
Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der
Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“,
Kein Selbstbehalt.

vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Risikofragen
Keine.
Versicherungsbedingungen
Allgemeine Ausschlüsse
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Spezielle Ausschlüsse
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht
- auf Ansprüche von Kunden, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind;
Bei dem Risiko Werbeagentur ist die Tätigkeit als
Grafik- oder Webdesigner, Event- oder PR–Agentur
sowie als Werbeberater mitversichert. Eine Kombination ist daher nicht erforderlich.
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Werbebranche
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Werbeberater
Beiträge
Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung)
100.000 EUR
Umsatz
Beitragssatz
bis
5.000.000 EUR
über
5.000.000 EUR
0,67 ‰
Mindestbeitrag
1.000,00 EUR
Anfrage
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
100.000 EUR
Pauschalbeitrag der Kategorie 1
150,00 EUR
Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Zuschläge*
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
770 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
870 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.080 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
550 %
5.000.000 EUR
1.240 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
670 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
* Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag
Werbeberater
Erläuterungen
Besondere Hinweise
Selbstbehalt
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang,
insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des
Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der
Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“,
Kein Selbstbehalt.

vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Risikofragen
Keine.
Versicherungsbedingungen
Allgemeine Ausschlüsse
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Spezielle Ausschlüsse
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht
- auf Ansprüche von Kunden, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind;
Bei dem Risiko Werbeagentur ist die Tätigkeit als
Grafik- oder Webdesigner, Event- oder PR–Agentur
sowie als Werbeberater mitversichert. Eine Kombination ist daher nicht erforderlich.
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Werbebranche
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Werbeagentur
Beiträge
Versicherungssumme (Drittschaden-Deckung)
100.000 EUR
Umsatz
Beitragssatz
bis
5.000.000 EUR
über
5.000.000 EUR
0,84 ‰
Mindestbeitrag
1.250,00 EUR
Anfrage
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
100.000 EUR
Pauschalbeitrag der Kategorie 0
beitragsfrei
Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Zuschläge*
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
770 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
870 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.080 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
550 %
5.000.000 EUR
1.240 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
670 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
* Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag
Werbeagentur
Erläuterungen
Besondere Hinweise
Selbstbehalt
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang,
insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des
Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der
Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“,
Kein Selbstbehalt.

vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Risikofragen
Keine.
Versicherungsbedingungen
Allgemeine Ausschlüsse
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Spezielle Ausschlüsse
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht
- auf Ansprüche wegen Aufwendungen in Erwartung
ordnungsgemäßer Leistung (z. B. vergebliche Investitionen) durch den Versicherungsnehmer oder einen
Dritten oder Rückruf von eigenen oder fremden Erzeugnissen;
Anlage zur Erweiterung der Eigenschadendeckung in
der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VHEIG-ERW)
Bei dem Risiko Werbeagentur ist die Tätigkeit als
Grafik- oder Webdesigner, Event- oder PR–Agentur
sowie als Werbeberater mitversichert. Eine Kombination ist daher nicht erforderlich.
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Werbebranche
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Betriebe der Werbebranche
Schadenbeispiele
Grafik-Designer, Web-Designer
Werbeberater (nur Drittschäden)
-
-
-
-
Verletzung von Urheber- und sonstigen geschützten Rechten durch Übersehen, dass der
erstellte Entwurf durch einen Dritten angemeldet
und somit geschützt ist
fehlerhafte Recherche führt dazu, dass vom
Auftraggeber mit einer neu gestalteten Marke
versehene Werbedrucksachen vom Markt zurückgezogen und vernichtet werden müssen.
Vertauschen von Vor- und Rückseite, seitenverkehrtes Logo
Beantragung eines falschen Domain-Namens
Daten werden an den falschen Hostprovider
übermittelt
Wegen eines Versehens muss die benötigte
Domain nun teuer zurückgekauft werden
Werbeagentur (Drittschäden)
-
Eventagentur (Drittschäden)
-
-
-
-
Veröffentlichung falscher Veranstaltungstermine
in Zeitungen, Zeitschriften und Werbebroschüren
Fehler bei der Vermittlung und Buchung von
Räumen und Sachen (Konferenzsäle, Hotelzimmer, Equipment, etc.)
Fehler bei der Vermittlung und Buchung von
Personen (Moderator, Künstler, etc.)
Eventagentur (Eigenschäden)
-
Aufgabe von Inseraten in falschen Zeitungen
fehlerhafte Gestaltung von Flyern
Übersehen von Druck-, Text- oder Farbfehlern in
Probeanzeigen
Übersehen von Umsetzungsmängeln bei Erteilung der Druckfreigabe
Veröffentlichung nicht auftragsgemäß gestalteter
oder getexteter Anzeigen
irrtümliche Weitergabe geschützter Daten
Weitergabe von Betriebsgeheimnissen
Wahl des falschen Mediums (z.B. TV statt Radio)
Imageschäden durch Wahl falscher Zielgruppen
Vermeintliche Marktnische existiert nicht
Gewählte Strategie passt nicht zum Produkt oder
zum Unternehmen
Verletzung von Urheberrechten bei der Gestaltung von Werbemitteln
erkennbare Verstöße gegen Wettbewerbsvorschriften
fehlerhafte Entwicklung und Pflege von Kundenservern
irrtümliches Löschen von Daten Dritter; Weitergabe virenbehafteter Daten
Mehraufwand durch Fehler bei der Leitung von
Projekten (z.B. verspätete Einbeziehung von
Fachabteilungen)
Werbeagentur (Eigenschäden)
-
Aufgabe von Inseraten in falschen Zeitungen
fehlerhafte Gestaltung von Flyern
Übersehen von Druck-, Text- oder Farbfehlern in
Probeanzeigen
Übersehen von Umsetzungsmängeln bei Erteilung der Druckfreigabe
Veröffentlichung nicht auftragsgemäß gestalteter
oder getexteter Anzeigen
Weitergabe einer fehlerhaften Reinzeichnung an
die eigene Druckereiabteilung führt zu betriebsinternem Mehraufwand
PR-Agentur (Drittschäden)
-
Veröffentlichung falscher Veranstaltungstermine
in Zeitungen, Zeitschriften und Werbebroschüren
Fehler bei Anberaumung von Pressekonferenzen
Imageschäden durch fehlerhafte Pressemitteilungen
Verletzung von Urheber- und sonstigen geschützten Rechten durch Verwenden nicht genehmigten Bild-, Ton- oder Textmaterials
PR-Agentur (Eigenschäden)
-
Aufgabe von Inseraten in falschen Zeitungen
fehlerhafte Gestaltung von Flyern
Übersehen von Druck-, Text- oder Farbfehlern in
Probeanzeigen
Übersehen von Umsetzungsmängeln bei Erteilung der Druckfreigabe
Veröffentlichung nicht auftragsgemäß gestalteter
oder getexteter Anzeigen
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Werbebranche
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Risiko- und Beitragsinformationen für
die Wohnungswirtschaft
Stichwort
Seite
Überblick
142
Wohnungsunternehmen
143
Baubetreuer (§ 34c GewO)
145
Schadenbeispiele
147
Seite 141 von 476
Wohnungs-Wirtschaft
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Wohnungs-Wirtschaft
Überblick
Wohnungsunternehmen
Nicht versichert werden
-
-
Bauträger, Sanierungsträger
Generalunternehmer, Generalübernehmer

Der Bauträger ist Gewerbetreibender, der das
Bauvorhaben im eigenen Namen für eigene oder
fremde Rechnung vorbereitet und/oder durchführt. Der Abschluss einer VermögensschadenHaftpflichtversicherung ist nicht möglich, da Fehler bei der Durchführung der Bauvorhaben in der
Regel nur zu nicht versicherten bzw. nicht versicherbaren Eigenschäden führen.
Wohnungsgenossenschaften
Kommunale Wohnungsunternehmen
Baubetreuer (§ 34c GewO)
-
Baubetreuer
Baubetreuungs-Unternehmen

Der Baubetreuer ist Gewerbetreibender im Sinne
von § 34c Absatz 1 Nr. 4b) der Gewerbeordnung
(GewO). Er vertritt den Bauherrn und beauftragt
in dessen Namen und für dessen Rechnung Architekten, Ingenieure, Handwerker und sonstige
bauausführende Unternehmen.
Beispiel: Inanspruchnahme
tungsansprüchen.
aus
Gewährleis-
Absicherung weiterer Haftpflichtrisiken
D&O Versicherung
Leitungs- und Aufsichtsorgane von Kapitalgesellschaften (GmbH, Genossenschaft, Aktiengesellschaft) sowie von Vereinen, Verbänden, Kammern,
Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen
Rechts können sich gegen Haftpflichtansprüche aus
ihrer organschaftlichen Tätigkeit im Rahmen einer
D&O Versicherung absichern.
Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele, vgl.
Risiko- und Beitragsinformationen zur D&O Versicherung.
Seite 142 von 476
Wohnungs-Wirtschaft
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Wohnungsunternehmen
Beiträge
Verwaltung von eigenem und fremdem Grundbesitz
Versicherungssumme
100.000 EUR
Wohn- und Geschäftseinheiten
Beitrag/Einheit
Mindestbeitrag
bis
250 Einheiten
1,80 EUR
135,00 EUR
bis
1.000 Einheiten
1,60 EUR
450,00 EUR
bis
2.500 Einheiten
1,40 EUR
1.600,00 EUR
bis
5.000 Einheiten
1,10 EUR
3.500,00 EUR
über
5.000 Einheiten
Anfrage
Bearbeitung von eigenen und fremden Bauvorhaben
Versicherungssumme
100.000 EUR
Jahresbausumme
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
10.000.000 EUR
0,18 ‰
360,00 EUR
bis
25.000.000 EUR
0,10 ‰
1800,00 EUR
bis
50.000.000 EUR
0,08 ‰
2.500,00 EUR
bis
150.000.000 EUR
0,03 ‰
4.000,00 EUR
über
150.000.000 EUR
Anfrage
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
100.000 EUR
Pauschalbeitrag der Kategorie 0
beitragsfrei
Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Zuschläge*
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
770 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
870 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.080 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
550 %
5.000.000 EUR
1.240 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
670 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
* Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag
Seite 143 von 476
Wohnungswirtschaft
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Wohnungsunternehmen
Erläuterungen
Besondere Hinweise
Selbstbehalt
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang,
insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des
Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der
Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“,
Kein Selbstbehalt.

vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Risikofragen
Keine.
Versicherungsbedingungen
Allgemeine Ausschlüsse
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Spezielle Ausschlüsse
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht
- auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die
dadurch entstanden sind, dass der Zustand des Bodens, der Luft oder des Wassers (auch Grundwasser/Gewässer) nicht oder fehlerhaft berücksichtigt
worden ist;
- auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden
- auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass ein Kredit
oder Zwischenkredit nicht gewährt wird oder Kreditmittel nicht oder nur zu anderen Konditionen beschafft
werden können
- auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass zweckgebundene Gelder für zweckfremde Aufgaben oder
Leistungen verwendet werden
- auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Kostenvoranschläge, Finanzierungspläne, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Bauzeiten oder Lieferfristen nicht
eingehalten oder falsch berechnet werden
- auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Bauwerke, Baumaterial oder sonstige Wirtschaftsgüter nicht oder nur mit
Verlust veräußert oder verwertet werden können
- auf die Bearbeitung von eigenen und fremden Bauvorhaben auf rechtlichem und finanziellem Gebiet, es
sei denn, dies ist ausdrücklich mitversichert
Anlage zur Erweiterung der Eigenschadendeckung in
der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VHEIG-ERW)
Seite 144 von 476
Wohnungswirtschaft
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Baubetreuer (§ 34c GewO)
Beiträge
Bearbeitung von fremden Bauvorhaben
Versicherungssumme
100.000 EUR
Jahresbausumme
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
10.000.000 EUR
0,18 ‰
360,00 EUR
bis
25.000.000 EUR
0,10 ‰
1800,00 EUR
bis
50.000.000 EUR
0,08 ‰
2.500,00 EUR
bis
150.000.000 EUR
0,03 ‰
4.000,00 EUR
über
150.000.000 EUR
Anfrage
Verwaltung von fremdem Grundbesitz
Versicherungssumme
100.000 EUR
Wohn- und Geschäftseinheiten
Beitrag/Einheit
Mindestbeitrag
bis
250 Einheiten
1,80 EUR
135,00 EUR
bis
1.000 Einheiten
1,60 EUR
450,00 EUR
bis
2.500 Einheiten
1,40 EUR
1.600,00 EUR
bis
5.000 Einheiten
1,10 EUR
3.500,00 EUR
über
5.000 Einheiten
Anfrage
Versicherungssumme (Eigenschaden-Deckung)
100.000 EUR
Pauschalbeitrag der Kategorie 2
300,00 EUR
Erhöhung der Versicherungssumme (Eigenschäden max. 1.000.000 EUR)
Erhöhung auf
Erhöhung auf
Zuschläge*
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
500.000 EUR
220 %
2.500.000 EUR
770 %
200.000 EUR
60 %
750.000 EUR
320 %
3.000.000 EUR
870 %
250.000 EUR
85 %
1.000.000 EUR
420 %
4.000.000 EUR
1.080 %
300.000 EUR
115 %
1.500.000 EUR
550 %
5.000.000 EUR
1.240 %
400.000 EUR
170 %
2.000.000 EUR
670 %
Höhere Deckungssummen auf Anfrage
* Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag
Seite 145 von 476
Wohnungswirtschaft
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Baubetreuer (§ 34c GewO)
Erläuterungen
Besondere Hinweise
Selbstbehalt
Nähere Informationen zum Versicherungsumfang,
insbesondere zur Absicherung von Eigenschäden des
Versicherungsnehmers und zur Ausgestaltung der
Versicherungsbedingungen als „offene Deckung“,
Kein Selbstbehalt.

vgl. Allgemeiner Teil (dort: Besonderheiten zur
VH Global)
Risikofragen
1. Sind Sie Baubetreuer nach der Gewerbeordnung?
Versicherungsbedingungen
Allgemeine Ausschlüsse
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Siehe unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.9 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Spezielle Ausschlüsse
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht
- auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die
dadurch entstanden sind, dass der Zustand des Bodens, der Luft oder des Wassers (auch Grundwasser/Gewässer) nicht oder fehlerhaft berücksichtigt
worden ist;
- auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden
- auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass ein Kredit
oder Zwischenkredit nicht gewährt wird oder Kreditmittel nicht oder nur zu anderen Konditionen beschafft
werden können
- auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass zweckgebundene Gelder für zweckfremde Aufgaben oder
Leistungen verwendet werden
- auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Kostenvoranschläge, Finanzierungspläne, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Bauzeiten oder Lieferfristen nicht
eingehalten oder falsch berechnet werden
- auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Bauwerke, Baumaterial oder sonstige Wirtschaftsgüter nicht oder nur mit
Verlust veräußert oder verwertet werden können
- auf die Verwaltung von eigenem und fremdem
Haus- und Grundbesitz, es sei denn, dies ist ausdrücklich mitversichert.
Seite 146 von 476
Wohnungswirtschaft
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Wohnungsgenossenschaften, Kommunale Wohnungsunternehmen
Verwaltung von Haus- und Grundbesitz
Bearbeitung von Bauvorhaben
-
-
-
Fehlerhafter Abschluss von Mietverträgen
Unrichtige Mietzinserrechnung
Nichtausschöpfung gesetzlicher Mieterhöhungsmöglichkeiten
Fehlerhafte Mietzinserhöhung
Vorzeitige Auszahlung / Rückzahlung der Kaution
Nichtgeltendmachung des Vermieterpfandrechtes
Verjährenlassen von Mietzinsforderungen
Nicht bzw. nicht rechtzeitige Erhebung von Nebenkosten / Betriebskosten
Verjährenlassen von Gewährleistungsansprüchen oder Handwerkerrechnungen
Verjährenlassen von Ersatzansprüchen wegen
Verschlechterung der Mietsache
Nichtausschöpfung von Fördermitteln
Fehlerhafte Rechnungsanweisung
-
Rechtlich fehlerhafte Gestaltung von Verträgen
mit Käufern, Verkäufern, Bauunternehmen, Architekten, Lieferanten und Behörden
Nicht oder nicht sachgemäße Ausschöpfung von
vertraglichen Rechten
Überzahlung von Geldforderungen des Bauunternehmers
Nichtausnutzung steuerlicher Befreiungsmöglichkeiten
Nichtbeantragung von Teil-/ Abschnittsbaugenehmigungen
Nichtausnutzung von Fördermitteln
Rangversehen bei der Sicherstellung von Kaufpreisforderungen
Kauf oder Verkauf ohne Löschung vorrangiger
Rechte
Auflassung von Grundstücken vor Kaufpreiszahlung
Baubetreuer, Baubetreuungsunternehmen
Schadenbeispiele
Verwaltung von Haus- und Grundbesitz
Bearbeitung von Bauvorhaben
-
-
-
Schadenbeispiele
Fehlerhafter Abschluss von Mietverträgen
Unrichtige Mietzinserrechnung
Nichtausschöpfung gesetzlicher Mieterhöhungsmöglichkeiten
Fehlerhafte Mietzinserhöhung
Vorzeitige Auszahlung / Rückzahlung der Kaution
Nichtgeltendmachung des Vermieterpfandrechtes
Verjährenlassen von Mietzinsforderungen
Nicht bzw. nicht rechtzeitige Erhebung von Nebenkosten / Betriebskosten
Verjährenlassen von Gewährleistungsansprüchen oder Handwerkerrechnungen
Verjährenlassen von Ersatzansprüchen wegen
Verschlechterung der Mietsache
-
Seite 147 von 476
Rechtlich fehlerhafte Gestaltung von Verträgen
mit Käufern, Verkäufern, Bauunternehmen, Architekten, Lieferanten und Behörden
Nicht oder nicht sachgemäße Ausschöpfung von
vertraglichen Rechten
Nichtbeantragung von Teil-/ Abschnittsbaugenehmigungen
Nichtausnutzung von Fördermitteln
Rangversehen bei der Sicherstellung von Kaufpreisforderungen
Wohnungswirtschaft
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Seite 148 von 476
Wohnungswirtschaft
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Risiko- und Beitragsinformationen für
die Eigenschadendeckung
Stichwort
Seite
Überblick
150
Beiträge/Risikokategorien
151
Erläuterungen
151
Schadenbeispiele
152
Seite 149 von 476
Eigenschadendeckung
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Eigenschadendeckung
Überblick
Zielgruppen
Zeichnungsgrundsätze

In den Fällen, in denen auch eine Drittschadendeckung möglich ist (diese Zielgruppen finden Sie
vollumfänglich in diesem Tarifbuch), kann die Eigenschadendeckung nicht stand-alone, sondern nur in
Verbindung mit der Drittschadendeckung abgeschlossen werden (z.B. bei Hausverwaltern, Rechtsanwälten usw.). Hintergrund ist die Vermeidung einer
negativen Risikoselektion


Alle klassischen Vermögensschaden-Haftpflicht
Zielgruppen der VH Global z.B. Unternehmensberater, Dolmetscher usw.
Alle klassischen Vermögensschaden-Haftpflicht
Zielgruppen der VH Pflicht z.B. Rechtsanwälte,
Steuerberater, Notare usw.
Über 2.000 weitere, nicht klassische VH Zielgruppen z.B. Handwerker, produzierendes Gewerbe usw.
Die Versicherungssumme der Eigenschadendeckung
Erläuterungen
Bei der Eigenschadendeckung ist der Vermögensschaden des Versicherungsnehmers versichert
(und nicht wie bei der Drittschadendeckung der Vermögensschaden des Dritten), den dieser durch Fehler
seiner Mitarbeiter selbst erlitten hat. Dies war bislang
nur bei wenigen ausgewählten Risiken ausnahmsweise mitversichert (z.B. bei Vereinen oder Werbeagenturen) und ist dort natürlich auch nach wie vor prämienfrei enthalten (Kategorie „0“).
Neu ist jedoch, dass die Eigenschadendeckung nunmehr für alle Risiken bei denen die VH Global oder
die VH Pflicht zugrunde liegt, sowie darüber hinaus
für sehr viele nicht klassische VH-Risiken (z.B. Handwerker, produzierendes Gewerbe usw.), abgeschlossen werden kann.




steht immer separat zur Verfügung,
ist 1-fach maximiert p.a.,
ist begrenzt auf max. 1.000.000 EUR und
darf nicht höher sein wie die Versicherungssumme
der Drittschadendeckung (sofern im konkreten Fall
versicherbar).
Hinweise zur Antragsaufnahme
Die Eigenschadendeckung kann nur über die UnternehmensPolice (UNP) bzw. HaftpflichtPolice (HP)
abgeschlossen werden. Sämtliche zulässigen Zielgruppen und Betriebsarten sind, aufgrund der Menge,
ausschließlich im Verkaufsprogramm R+V CONNECT
hinterlegt.
Aus der Eigenschadendeckung wird Ersatz in der
Höhe geleistet, in welcher der Mitarbeiter gegenüber dem Versicherungsnehmer haftet (im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung hängt selbige z.B.
vom Verschuldensgrad, der Schadenhöhe, der
Einkommenssituation, der Zumutbarkeit usw. ab).
Eine Ausnahme bilden hier nur die Risiken der Kategorie „0“. Dort kommt es auf eine Haftung des Mitarbeiters gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht
an. Ersatz wird dort dann in voller Höhe des Schadens geleistet.
Die Eigenschadendeckung dient in erster Linie der
Erhaltung des Betriebsfriedens, da Mitarbeiter nicht
gerichtlich in Anspruch genommen werden müssen.
Absicherung weiterer Haftpflichtrisiken
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
(Drittschadendeckung)
D&O-Versicherung
Je nach Risiko, ist der Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Drittschadendeckung) Voraussetzung für die Eigenschadendeckung.
Näheres entnehmen Sie diesem Tarifbuch bzw. dem
Verkaufsprogramm R+V CONNECT.
Separater Abschluss von Unternehmens-D&OVersicherung sowie persönlicher D&O-Versicherung
möglich.
Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele, vgl.
Risiko- und Beitragsinformationen zur D&O Versicherung.
Seite 150 von 476
Eigenschadendeckung
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Risikokategorien
Beiträge
Versicherungssumme*
100.000 EUR
Festbeitrag der Kategorie 0
beitragsfrei
Festbeitrag der Kategorie 1 (leicht)
150,00 EUR
Festbeitrag der Kategorie 2 (mittel)
300,00 EUR
Festbeitrag der Kategorie 3 (hoch)
500,00 EUR
* Die Versicherungssumme steht 1-fach maximiert p.a. zur Verfügung
Welche Risikokategorie für welche Zielgruppe gilt, entnehmen Sie bitte diesem Tarifbuch (nur Risiken, bei denen
auch eine Drittschadendeckung angeboten wird) oder aber dem Verkaufssystem R+V CONNECT (enthält alle über
2.000 Zielgruppen/Berufsbilder).
Für Risiken, die über die VH Pflicht abgesichert werden können (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater usw.), gilt immer die Risikokategorie 1.
Erhöhung der Versicherungssumme
Zuschläge
Erhöhung auf*
Erhöhung auf*
150.000 EUR
35 %
400.000 EUR
170 %
200.000 EUR
60 %
500.000 EUR
220 %
250.000 EUR
85 %
750.000 EUR
320 %
300.000 EUR
115 %
1.000.000 EUR
420 %
* Sofern eine Drittschadendeckung existiert, ist die Höhe der Eigenschadensumme auf die Höhe der Drittschadensumme begrenzt.
Eigenschadendeckung
Erläuterungen
Selbstbeteiligung
Allgemeine Ausschlüsse
Kein Selbstbehalt.
Es gelten Ansprüche als ausgeschlossen




Allgemeine Versicherungsbedingungen
aus getroffenen oder unterlassenen Entscheidungen in Fragen unternehmerischen Ermessens
oder die sich aus einer fehlerhaften Einschätzung
des Eintreffens zukünftiger Entwicklungen ergeben;
aus einem Organisations-, Überwachungs- oder
Auswahlverschulden der Geschäftsleitung;
aus einer Betriebsunterbrechung oder die aus
einem Produktrückruf resultieren;
aus Spekulationsgeschäften.
Weitere Ausschlüsse siehe Bedingungen.
Spezielle Ausschlüsse
Je nach Risiko gelten ggf. weitere spezielle Ausschlüsse. Siehe hierzu das entsprechende Tarifblatt,
die Versicherungsbedingungen oder das konkrete
Angebot.
Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel
Nur bei VH Global zusätzlich
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung (VB VH Global)
Nur bei VH Pflicht zusätzlich
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
(AVB-P)
Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von
Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT)
Besondere Bedingungen zur Eigenschadendeckung
(VH-EIGEN)
Nur bei Risiken der Risikokategorie 0 zusätzlich:
Anlage zur Erweiterung der Eigenschadendeckung in
der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VHEIG-ERW)
Seite 151 von 476
Eigenschadendeckung
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Eigenschadendeckung
Schadenbeispiele
Beispiel 1: Stornogebühren
Beispiel 5: Säumniszuschläge
Wegen der versehentlichen Doppelbestellung von 200
Druckern durch einen Mitarbeiter, fallen Stornogebühren in nicht unerheblicher Höhe an.
Aufgrund eines Mitarbeiterfehlers muss der Versicherungsnehmer nach einer Lohnsteueraußenprüfung
nicht nur Steuern nachzahlen (was selbst kein Schaden ist, da die Steuer ja so oder so zu zahlen ist),
sondern auch einen Säumniszuschlag (was grundsätzlich ein Schaden beim Versicherungsnehmer ist,
da dieser bei rechtzeitiger Steuerzahlung nicht fällig
gewesen wäre).
Beispiel 2: Fahrtkostenzuschuss
Durch ein Versehen eines Mitarbeiters der Personalabteilung, wird verschiedenen Arbeitnehmern des
Versicherungsnehmers ein Fahrtkostenzuschuss
gewährt. Dies fällt erst nach mehreren Jahren auf.
Eine Rückforderung ist nur noch zum Teil möglich.
Beispiel 6: Entgangene Marge
Beispiel 3: Werbeagentur
Bei der Angebotserstellung wurde durch einen Mitarbeiter versehentlich Kauf- und Verkaufspreis verwechselt. Dem Versicherungsnehmer entgeht somit
die Marge.
Ein Mitarbeiter verwendet für den Druck von 5.000
Plakaten ein falsches Logo. Der Kunde verweigert die
Abnahme der gedruckten Plakate. Diese müssen
erneut gedruckt werden.
Beispiel 7: Hotelabrechnung
Beispiel 4: Nichtbeachtung der Arbeitsanweisung
Der Mitarbeiter eines Hotels berechnet versehentlich
1 statt 4 Übernachtungen. Dies fällt erst nach der
Abreise des Gastes auf. Die Möglichkeit einer Nacherhebung gibt es nicht mehr.
Geschäfte einer gewissen Größenordnung sollen
durch eine Forderungsausfallversicherung abgesichert werden. Ein Mitarbeiter vergisst versehentlich
diese Arbeitsanweisung. Der Geschäftspartner wird
zahlungsunfähig und kann die Forderungen des Versicherungsnehmers nicht begleichen.
Seite 152 von 476
Eigenschadendeckung
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Risiko- und Beitragsinformationen für
Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften
Stichwort
Seite
Überblick
154
Einzel-Rechtsanwalt
155
Rechtsanwalt in Sozietät oder einfacher Partnerschaft
157
Mitversicherung der Zwangsverwaltertätigkeit
159
Rechtsanwalts-Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartmbB)
160
Rechtsanwaltsgesellschaft (Rechtsform GmbH oder AG)
162
Erläuterungen zum Versicherungsumfang
166
Hinweise zur Antragsaufnahme
167
Einzel-Rechtsbeistand (Mitglied einer Rechtsanwaltskammer nach § 209 BRAO)
170
Rechtsbeistand (§ 209 BRAO) in Sozietät oder einfachen Partnerschaft
172
Schadenbeispiele
173
Versicherungsbedingungen
174
Seite 153 von 476
Rechtsanwälte
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Rechtsanwälte
Überblick
Einzel-Rechtsanwalt (im Haupt- oder Nebenberuf)
Rechtsbeistand (§ 209 BRAO)
Gültig für Einzel-Rechtsanwälte und für in Deutschland nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG).
Hinweis: Der Tarif findet keine Anwendung für Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(Sozietät), Partnerschaft, Limited Liability Partnership
(LLP) oder Rechtsanwaltsgesellschaft (GmbH bzw.
AG) sowie für Rechtsanwälte, die gleichzeitig als
Notar bestellt sind (Anwaltsnotare).
Gültig für Rechtsbeistände, die nach § 209 BRAO
Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind. Genau wie
bei Anwaltsrisiken wird danach unterschieden, ob es
sich um einen Einzelrechtsbeistand, einen Rechtsbeistand in Sozietät, in Partnerschaft oder in einer
Rechtsanwaltsgesellschaft handelt.
Anfragepflichtige Risiken (Direktion)
Ausländische Rechtsanwälte
Rechtsanwalt-Sozius, Rechtanwalts-Partner
Gültig für Rechtsanwälte und für in Deutschland nach
dem EuRAG niedergelassene europäische Rechtsanwälte, die in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(Sozietät), Partnerschaft oder LLP.
Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung
Berufsträger eines Mitgliedstaates der Welthandelsorganisation (WHO) oder eines anderen Staates
können nach § 206 BRAO Mitglied einer Rechtsanwaltskammer werden.

Anfrage unter Angabe des Herkunftsstaates und
Umfang der Tätigkeit sowohl im In- und Ausland.
Einzelfall-/Objektversicherung
Gültig für Partnerschaften (PartmbB), die nach § 8
Absatz 4 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz ihre Haftung auf die Gesellschaft beschränkt haben.
Hinweis: Rechtsanwälte, die Partner einer PartmbB
sind, benötigen für die Zulassung im eigenen Namen
zusätzlich Versicherungsschutz nach § 51 BRAO.
Partner, die ausschließlich für die Partnerschaft tätig
sind, erhalten Sonderkonditionen, wenn die PartmbB
bei der R+V versichert ist, vgl. Seite 164.
Rechtsanwalts-GmbH oder Aktiengesellschaft
Gültig für Rechtsanwaltsgesellschaften, die in der
Bundesrepublik Deutschland niedergelassen und
nach § 59c BRAO zugelassen sind.
Hinweis: Rechtsanwälte, die als Gesellschafter oder
Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-Gesellschaft
tätig sind, benötigen für die Zulassung im eigenen
Namen zusätzlich Versicherungsschutz nach § 51
BRAO. Gesellschafter oder Geschäftsführer, die ausschließlich für die Rechtsanwalts-Gesellschaft tätig
sind, erhalten Sonderkonditionen, wenn diese bei der
R+V versichert ist, vgl. Seite164.

Fragebogen F 3
Interprofessionelle Zusammenarbeit
In folgenden Konstellationen erfolgt die Abgabe eines
Angebotes nur nach individueller Risikoprüfung:
-
Rechtsanwaltsgesellschaften und PartmbB mit
Patentanwälten oder Steuerberatern
-
Rechtsanwälte mit gleichzeitiger Zulassung als
Wirtschafts- oder vereidigter Buchprüfer
Zusammenarbeit mit Wirtschafts- oder vereidigten Buchprüfern in jeglicher Berufsausübungsform

Fragebogen F 8
Absicherung weiterer Haftpflichtrisiken
D&O Versicherung
Eigenschaden-Deckung
Leitungs- und Aufsichtsorgane von Kapitalgesellschaften (GmbH, Genossenschaft, Aktiengesellschaft) sowie von Vereinen, Verbänden, Kammern,
Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen
Rechts können sich gegen Haftpflichtansprüche aus
ihrer organschaftlichen Tätigkeit im Rahmen einer
D&O Versicherung absichern. Nähere Informationen
sowie Schadenbeispiele, vgl. Risiko- und Beitragsinformationen zur D&O Versicherung.
Zu allen in diesem Tarifblatt genannten Risiken ist
auch der Abschluss einer Eigenschadendeckung
möglich. Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele, vgl. Risiko- und Beitragsinformationen für die
Eigenschadendeckung.
Seite 154 von 476
Rechtsanwälte
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Einzel-Rechtsanwalt (im Haupt- oder Nebenberuf)
Versicherungssumme
Jahreshonorar
Beiträge
250.000 EUR
Steuerberatung nach § 54 DVStB
Beitragssatz
Mindestbeitrag
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
6,88 ‰
137,60 EUR
6,88 ‰
0,00 EUR
bis
500.000 EUR
5,16 ‰
860,00 EUR
5,16 ‰
0,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
2,58 ‰
2.580,00 EUR
2,58 ‰
0,00 EUR
über
1.500.000 EUR
Versicherungssumme
Jahreshonorar
Anfrage Direktion
500.000 EUR
Anfrage Direktion
Steuerberatung nach § 54 DVStB
Beitragssatz
Mindestbeitrag
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
10,08 ‰
630,00 EUR
10,08 ‰
0,00 EUR
bis
500.000 EUR
7,56 ‰
1.260,00 EUR
7,56 ‰
0,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
3,78 ‰
3.780,00 EUR
3,78 ‰
0,00 EUR
über
1.500.000 EUR
Versicherungssumme
Jahreshonorar
Anfrage Direktion
750.000 EUR
Beitragssatz
Anfrage Direktion
Steuerberatung nach § 54 DVStB
Mindestbeitrag
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
11,68 ‰
730,00 EUR
11,68 ‰
0,00 EUR
bis
500.000 EUR
8,76 ‰
1.460,00 EUR
8,76 ‰
0,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
4,38 ‰
4.380,00 EUR
4,38 ‰
0,00 EUR
über
1.500.000 EUR
Versicherungssumme
Jahreshonorar
Anfrage Direktion
1.000.000 EUR
Beitragssatz
Anfrage Direktion
Steuerberatung nach § 54 DVStB
Mindestbeitrag
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
13,28 ‰
830,00 EUR
13,28 ‰
0,00 EUR
bis
500.000 EUR
9,96 ‰
1.660,00 EUR
9,96 ‰
0,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
4,98 ‰
4.980,00 EUR
4,98 ‰
0,00 EUR
über
1.500.000 EUR
Versicherungssumme
Jahreshonorar
Anfrage Direktion
1.250.000 EUR
Beitragssatz
Anfrage Direktion
Steuerberatung nach § 54 DVStB
Mindestbeitrag
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
14,68 ‰
917,50 EUR
14,68 ‰
0,00 EUR
bis
500.000 EUR
11,01 ‰
1.835,00 EUR
11,01 ‰
0,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
über
1.500.000 EUR
Versicherungssumme
Jahreshonorar
5,505 ‰
5.505,00 EUR
Anfrage Direktion
1.500.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
5,505 ‰
0,00 EUR
Anfrage Direktion
Steuerberatung nach § 54 DVStB
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
16,08 ‰
1.005,00 EUR
16,08 ‰
0,00 EUR
bis
500.000 EUR
12,06 ‰
2.010,00 EUR
12,06 ‰
0,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
6,03 ‰
6.030,00 EUR
6,03 ‰
0,00 EUR
über
1.500.000 EUR
Anfrage Direktion
Seite 155 von 476
Anfrage Direktion
Rechtsanwälte
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Qualifikationsnachlass für Fachanwalt- oder Fachberater-Titel
Nachlass*
Führung eines oder mehrerer Fachanwaltstitel im Sinne der Fachanwaltsordnung (FAO)
15 %
Führung eines oder mehrerer Fachberater-Bezeichnungen im Sinne von § 86 Absatz 4 Nr. 11
Steuerberatungsgesetz oder Fachberater des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V.
15 %
* Nachlassberechnung erfolgt bezogen auf das jeweilige Risiko. Die Nachlässe sind nicht zu addieren.
Vereinbarung abweichender Selbstbehalt
Nachlass
500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
7%
750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
13 %
1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
15 %
1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
17 %
Einzel-Rechtsanwalt im Haupt- und Nebenberuf
Erläuterungen
Mitversicherung Steuerberatung nach § 54 DVStB
Selbstbehalt
Rechtsanwälte, die sich zugleich bei einer Steuerberaterkammer zulassen, benötigen im Bestellungsverfahren eine Erklärung des Versicherers, dass der
Versicherungsvertrag nach § 51 BRAO die Voraussetzungen der §§ 52 bis 53a der Verordnung zur
Durchführung der Vorschriften über Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) erfüllt, vgl. § 54 Absatz 1 DVStB.
250 EUR fester Selbstbehalt.
Mitversicherung der Zwangsverwaltertätigkeit
Die Pflichtversicherung nach der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) kann gegen Zuschlag mitversichert werden, vgl. Seite 159.
Versicherungsumfang Rechtsanwälte
Weitere Informationen zum Versicherungsumfang für
Rechtsanwälte, vgl. Seite 166.
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
(AVB-P)
Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von
Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT)
Besondere Bedingungen
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
Rechtsanwälte (einschließlich des Rechtsanwaltsbereiches bei Anwaltsnotaren) (RECHTSANW)
Besondere Bedingungen zur Mitversicherung kaufmännischer Tätigkeiten im Rahmen einer gerichtlichen oder behördlichen Bestellung (KAUF)
Besondere Vereinbarungen für Einzelkanzleien oder
Gesellschafter einer Berufsträger- oder Berufsausübungsgemeinschaft (EINZEL)
Mitversicherung Steuerberatung nach § 54 DVStB
Risikobeschreibung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
und
Steuerberatungsgesellschaften
(STEUERBER)
Seite 156 von 476
Rechtsanwälte
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Rechtsanwalt in Sozietät oder einfacher Partnerschaft
Beiträge
Versicherungssumme
250.000 EUR
500.000 EUR
750.000 EUR
Je Rechtsanwalts-Sozius oder Partner
860,00 EUR
1.260,00 EUR
1.460,00 EUR
Je zur Rechtsanwaltschaft zugelassener Mitarbeiter, der nicht Sozius o. Partner ist
688,00 EUR
1.008,00 EUR
1.168,00 EUR
1.000.000 EUR
1.250.000 EUR
1.500.000 EUR
Je Rechtsanwalts-Sozius oder Partner
1.660,00 EUR
1.835,00 EUR
2.010,00 EUR
Je zur Rechtsanwaltschaft zugelassener Mitarbeiter, der nicht Sozius o. Partner ist
1.328,00 EUR
1.468,00 EUR
1.608,00 EUR
2.000.000 EUR
2.500.000 EUR
Höhere VSUen
Je Rechtsanwalts-Sozius oder Partner
2.360,00 EUR
2.710,00 EUR
Anfrage Direktion
Je zur Rechtsanwaltschaft zugelassener Mitarbeiter, der nicht Sozius o. Partner ist
1.888,00 EUR
2.168,00 EUR
Anfrage Direktion
Versicherungssumme
Versicherungssumme
Qualifikationsnachlass für Fachanwalts-Titel
Nachlass*
Führung eines oder mehrerer Fachanwaltstitel im Sinne der Fachanwaltsordnung (FAO)
15 %
* Der Nachlass wird ausschließlich für Sozien oder Partner gewährt.
Vereinbarung abweichender Selbstbehalt
Nachlass
500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
7%
750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
13 %
1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
15 %
1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
17 %
Mitversicherung Steuerberatung nach § 54 DVStB
Innerhalb der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder LLP (Limited Liability
Partnerschaft)
Innerhalb der Rechtsform Partnerschaft
Beiträge
auf Antrag
beitragsfrei*
Anfrage Direktion
* Beantragung erfolgt über R+V CONNECT.
Seite 157 von 476
Rechtsanwälte
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Rechtsanwalt (in Sozietät oder einfacher Partnerschaft)
Erläuterungen
Mitversicherung Steuerberatung nach § 54 DVStB
Selbstbehalt
Rechtsanwälte, die sich zugleich bei einer Steuerberaterkammer zulassen, benötigen im Bestellungsverfahren eine Erklärung des Versicherers, dass der
Versicherungsvertrag nach § 51 BRAO die Voraussetzungen der §§ 52 bis 53a der Verordnung zur
Durchführung der Vorschriften über Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) erfüllt, vgl. § 54 Absatz 1 DVStB.
250 EUR fester Selbstbehalt.
Mitversicherung der Zwangsverwaltertätigkeit
Die Pflichtversicherung nach der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) kann gegen Zuschlag mitversichert werden, vgl. Seite 159.
Versicherungsumfang Rechtsanwälte
Weitere Informationen zum Versicherungsumfang für
Rechtsanwälte, vgl. Seite 166.
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
(AVB-P)
Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von
Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT)
Besondere Bedingungen
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
Rechtsanwälte (einschließlich des Rechtsanwaltsbereiches bei Anwaltsnotaren) (RECHTSANW)
Besondere Bedingungen zur Mitversicherung kaufmännischer Tätigkeiten im Rahmen einer gerichtlichen oder behördlichen Bestellung (KAUF)
Mitversicherung Steuerberatung nach § 54 DVStB
Risikobeschreibung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
und
Steuerberatungsgesellschaften
(STEUERBER)
Seite 158 von 476
Rechtsanwälte
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Mitversicherung der Zwangsverwaltertätigkeit
Beitrag
Versicherungssumme
Beitrag
500.000 EUR
275,20 EUR
750.000 EUR
903,00 EUR
1.000.000 EUR
1.118,00 EUR
1.250.000 EUR
1.257,75 EUR
1.500.000 EUR
1.397,50 EUR
Vereinbarung abweichender Selbstbehalt
Nachlass
500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
7%
750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
13 %
1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
15 %
1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
17 %
Zwangsverwalter
Erläuterungen
Versicherungsumfang
Selbstbehalt
Versicherungsschutz besteht für eine unbegrenzte
Anzahl an Verfahren als gerichtlich bestellter
Zwangsverwalter. Mitversichert ist die Erbringung
außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit
diese im Rahmen des versicherten Aufgaben- und
Zuständigkeitsbereiches erbracht werden.
250 EUR fester Selbstbehalt.
Im Rahmen der versicherten Tätigkeit sind - auch bei
Fortführung eines Betriebs - Haftpflichtansprüche aus
einer Kalkulations-, Organisations- oder Investitionstätigkeit mitversichert. Nicht versichert sind Ansprüche
aus der Anlage von privatem oder Betriebsvermögen
soweit es sich um Finanzinstrumente oder Vermögensanlagen handelt.
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche
-
-
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
(AVB-P)
Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von
Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT)
Besondere Bedingungen
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
Zwangsverwalter (ZWANGSVERW)
aus §§ 34, 69 AO und vergleichbaren Fällen
wegen Nichtabführung öffentlicher Abgaben,
aus fehlerhaftem Abschluss, Erfüllung oder Fortführung von Versicherungsverträgen,
aus Fehl- und Doppelüberweisungen,
wegen vorsätzlichen Straftaten des Personals
des Versicherungsnehmers, sofern diesem eine
fahrlässige Aufsichts- und Überwachungspflichtverletzung vorgeworfen wird,
aus sonstigen Pflichtverletzungen von Mitarbeitern und Sozien (auch Gesellschafter), deren sich
der Versicherungsnehmer bei der Ausübung der
versicherten Tätigkeit bedient.
Hinweis zur Antragsaufnahme
Zum Zwangsverwalter kann nur eine natürliche Person bestellt werden, vgl. § 1 Absatz 2 ZwVwV. Daher
ist die Mitversicherung bei einer Rechtsanwaltsgesellschaft (GmbH, AG oder PartmbB) nicht möglich.
Spätschadenschutz
Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller
während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße.
Seite 159 von 476
Rechtsanwälte
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Rechtsanwalts-Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartmbB)
Versicherungssumme
Beitrag
2.500.000 EUR
Je Partner*
3.172,00 EUR
Je zur Rechtsanwaltschaft zugelassener Mitarbeiter, der nicht Partner ist
2.537,60 EUR
* Es müssen mindestens 2 Partner vorhanden sein (= Mindestbeitrag 6.344 EUR).
Mehrheitsnachlass für Anzahl der Partner
Nachlass*
3 Partner
5%
über 3 bis 5 Partner
10 %
über 5 bis 10 Partner
15 %
über 10 Partner
Anfrage Direktion
* Es handelt sich um einen tariflichen Risikonachlass, da die Versicherungssummenkapazität nicht je Partner, sondern für die Berufsausübungsgesellschaft zur Verfügung steht. Die Jahreshöchstleistung der PartmbB berechnet sich wie folgt: Betrag der Mindestversicherungssumme multipliziert mit der Anzahl der Partner, mindestens 10. Mio. EUR.
Vereinbarung abweichender Selbstbehalt
Nachlass
500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
7%
750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
13 %
1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
15 %
1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
17 %
Seite 160 von 476
Rechtsanwälte
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Rechtsanwalts-Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung
Erläuterungen
Pflichtversicherung
Selbstbehalt
Es besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht nach
§ 59a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in Höhe
von 2.500.000 EUR.
250 EUR fester Selbstbehalt.
Die Leistung des Versicherers für alle innerhalb eines
Versicherungsjahres verursachten Schäden berechnet sich wie folgt: Betrag der gesetzlichen Mindestversicherungssumme vervielfacht mit der Anzahl der
Partner, mindestens jedoch das Vierfache der Mindestversicherungssumme.
Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel
Rechtsanwälte, die als Partner einer Partnerschaft mit
beschränkter Berufshaftung tätig sind, benötigen für
die Zulassung im eigenen Namen zusätzlich Versicherungsschutz nach § 51 BRAO. Hierfür findet der
Tarif auf Seite 164 Anwendung.
Mitversicherte Personen
Versicherungsschutz besteht auch für die Haftpflichtgefahren der Partner nach § 8 Absatz 2 PartGG. Dies
gilt auch, wenn die Haftungsbeschränkung nach § 8
Absatz 4 PartGG entfallen ist.
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der
Partner, wenn die Beauftragung außerhalb der versicherten Partnerschaftsgesellschaft erfolgt, wie zum
Beispiel:
-
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
(AVB-P)
Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von
Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT)
Versicherungspflicht für Partner
-
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Besondere Bedingungen
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
Rechtsanwälte (einschließlich des Rechtsanwaltsbereiches bei Anwaltsnotaren) (RECHTSANW)
Besondere Bedingungen zur Mitversicherung kaufmännischer Tätigkeiten im Rahmen einer gerichtlichen oder behördlichen Bestellung (KAUF)
Besondere Vereinbarungen für Partnerschaftsgesellschaften (PART_GES)
Besondere Vereinbarung zur Mitversicherung von
wissentlichen Pflichtverletzungen (WISS)
Betreuung eigener Mandate auf eigene Rechnung
Berufung in ein Aufsichtsgremium
Ehrenamtliche Tätigkeiten in Kammern und berufsständischen Vereinigungen
Höchstpersönliche Bestellung als gerichtlicher
oder behördlich beauftragter Treuhänder, insbesondere als Insolvenzverwalter
Wissentliche Pflichtverletzungen
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz,
Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung.
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Rechtsanwälte
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Rechtsanwaltsgesellschaft (Rechtsform GmbH oder AG)
Versicherungssumme 2.500.000 EUR
Beiträge
Einzelbeitrag
Mindestbeitrag
Je Gesellschafter bzw. je Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter ist
3.172,00EUR
3.965,00 EUR
Je zur Rechtsanwaltschaft zugelassener Mitarbeiter, der nicht Gesellschafter oder Geschäftsführer ist
2.537,60EUR
keiner
Mehrheitsnachlässe für Anzahl der Gesellschafter/Geschäftsführer
3 Gesellschafter bzw. Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind
Nachlass*
5%
über 3 bis 5 Gesellschafter bzw. Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind
10 %
über 5 bis 10 Gesellschafter bzw. Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind
15 %
über 10 Gesellschafter bzw. Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind
Anfrage Direktion
* Es handelt sich um einen tariflichen Risikonachlass, da die Versicherungssummenkapazität nicht je Partner, sondern für die Berufsträgergesellschaft zur Verfügung steht. Die Jahreshöchstleistung der Berufsträgergesellschaft berechnet sich wie folgt: Betrag
der Mindestversicherungssumme multipliziert mit der Anzahl der Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter
sind, mindestens 10. Mio. EUR.
Vereinbarung feste Selbstbeteiligung
Nachlass
500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
7%
750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
13 %
1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
15 %
1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
17 %
Seite 162 von 476
Rechtsanwälte
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Rechtsanwaltsgesellschaft (GmbH oder AG)
Erläuterungen
Pflichtversicherung
Selbstbehalt
Es besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht nach
§ 59j Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in Höhe
von 2.500.000 EUR.
250 EUR Selbstbehalt.
Die Leistung des Versicherers für alle innerhalb eines
Versicherungsjahres verursachten Schäden berechnet sich wie folgt: Betrag der gesetzlichen Mindestversicherungssumme vervielfacht mit der Anzahl der
Gesellschafter und Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, mindestens jedoch das Vierfache der
Mindestversicherungssumme.
Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel
Versicherungspflicht
schäftsführer
für
Gesellschafter/
Ge-
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
(AVB-P)
Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von
Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT)
Besondere Bedingungen
Rechtsanwälte, die als Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-Gesellschaft tätig
sind, benötigen für die Zulassung im eigenen Namen
zusätzlich Versicherungsschutz nach § 51 BRAO.
Hierfür findet der Tarif auf Seite 164 Anwendung.
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
Rechtsanwälte (einschließlich des Rechtsanwaltsbereiches bei Anwaltsnotaren) (RECHTSANW)
Versicherungsumfang Rechtsanwälte
Besondere Bedingungen zur Mitversicherung kaufmännischer Tätigkeiten im Rahmen einer gerichtlichen oder behördlichen Bestellung (KAUF)
Weitere Informationen zum Versicherungsumfang für
Rechtsanwälte, vgl. Seite 166.
Besondere Vereinbarung zur Mitversicherung von
wissentlichen Pflichtverletzungen (WISS)
Mitversicherung Steuerberatung nach § 54 DVStB
Risikobeschreibung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
und
Steuerberatungsgesellschaften
(STEUERBER)
Seite 163 von 476
Rechtsanwälte
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Gültig für Partner oder Gesellschafter/Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft,
die nicht außerhalb der versicherten Gesellschaft tätig sind
Versicherungssumme
Beitrag
250.000 EUR
500.000 EUR
750.000 EUR
Je Rechtsanwalt
86,00 EUR
630,00 EUR
730,00 EUR
Je EuRAG-Rechtsanwalt
86,00 EUR
630,00 EUR
730,00 EUR
Je Rechtsbeistand nach § 209 BRAO
86,00 EUR
472,50 EUR
547,50 EUR
1.000.000 EUR
1.250.000 EUR
1.500.000 EUR
Je Rechtsanwalt
830,00 EUR
917,50 EUR
1.005,00 EUR
Je EuRAG-Rechtsanwalt
830,00 EUR
917,50 EUR
1.005,00 EUR
Je Rechtsbeistand nach § 209 BRAO
622,50 EUR
688,12 EUR
753,75 EUR
Versicherungssumme
Qualifikationsnachlass für Fachanwalts-Titel
Nachlass
Führung eines oder mehrerer Fachanwaltstitel im Sinne der Fachanwaltsordnung (FAO)
Vereinbarung abweichender Selbstbehalt
15 %
Nachlass
500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
7%
750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
13 %
1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
15 %
1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
17 %
Partner oder Gesellschafter/Geschäftsführer, die auch außerhalb der versicherten Gesellschaft tätig sind
Rechtsanwalt
Tarif Seite 155
EuRAG-Rechtsanwalt
Tarif Seite 155
Mitversicherung Steuerberatung nach § 54DVStB
Tarif Seite 155
Rechtsbeistand nach § 209 BRAO
Tarif Seite 170
Seite 164 von 476
Rechtsanwälte
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Rechtsanwalt (Partner oder Gesellschafter/Geschäftsführer – innerhalb/außerhalb)
Mitversicherung Steuerberatung nach § 54 DVStB
Selbstbehalt
Rechtsanwälte, die sich zugleich bei einer Steuerberaterkammer zulassen, benötigen im Bestellungsverfahren eine Erklärung des Versicherers, dass der
Versicherungsvertrag nach § 51 BRAO die Voraussetzungen der §§ 52 bis 53a der Verordnung zur
Durchführung der Vorschriften über Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) erfüllt, vgl. § 54 Absatz 1 DVStB.
250 EUR fester Selbstbehalt.
Mitversicherung der Zwangsverwaltertätigkeit
Die Pflichtversicherung nach der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) kann gegen Zuschlag mitversichert werden, vgl. Seite 159.
Versicherungsumfang Rechtsanwälte
Weitere Informationen zum Versicherungsumfang für
Rechtsanwälte, vgl. Seite 166.
Erläuterungen
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
(AVB-P)
Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von
Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT)
Besondere Bedingungen
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
Rechtsanwälte (einschließlich des Rechtsanwaltsbereiches bei Anwaltsnotaren) (RECHTSANW)
Besondere Bedingungen zur Mitversicherung kaufmännischer Tätigkeiten im Rahmen einer gerichtlichen oder behördlichen Bestellung (KAUF)
Besondere Vereinbarungen für Einzelkanzleien oder
Gesellschafter einer Berufsträger- oder Berufsausübungsgemeinschaft (EINZEL)
Mitversicherung Steuerberatung nach § 54 DVStB
Risikobeschreibung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
und
Steuerberatungsgesellschaften
(STEUERBER)
Seite 165 von 476
Rechtsanwälte
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Rechtsanwälte
Erläuterungen zum Versicherungsumfang
Versicherungsumfang
Mitversicherung kaufmännischer Risiken
-
Soweit der Versicherungsnehmer tätig wird als
-
-
Freiberuflich ausgeübte Tätigkeit als Rechtsanwalt
Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bestellung nach der Insolvenzordnung (InsO),
insbesondere als (vorläufiger) Insolvenz- oder
Sonderinsolvenzverwalter, (vorläufiges) Gläubigerausschussmitglied, Sachwalter oder Treuhänder
gerichtlich (vorläufig) bestellter Liquidator oder
Abwickler, Gesamtvollstreckungsverwalter, Vergleichsverwalter, Sequester
Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter
Vormund, Betreuer, Pfleger oder Beistand
Schiedsrichter, Schiedsgutachter, Schlichter,
Mediator
Abwickler einer Praxis gemäß § 55 BRAO
Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 30 BRAO
Notarvertreter für die Dauer von 60 Tagen innerhalb eines Versicherungsjahres
Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder in
berufsständischen Vereinen
Autor, Dozent, Gutachter oder Referent auf
rechtswissenschaftlichem Gebiet
-
-
-
(vorläufiger) Insolvenzverwalter, Sonderinsolvenzverwalter,
Gläubigerausschussmitglied,
Sachwalter oder Treuhänder nach der Insolvenzordnung oder Gesamtvollstreckungsverwalter
gerichtlich bestellter Liquidator oder Abwickler
gerichtlich bestellter oder behördlich eingesetzter
Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger, Beistand
Abwickler einer Rechtsanwaltskanzlei nach
BRAO
sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer
kaufmännischen Kalkulations- oder Organisationstätigkeit mitversichert.
Aufsichtsratsmandate
Mitversichert ist die Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsgremiums, insbesondere in einem Aufsichtsrat,
Beirat oder Stiftungsrat und zwar unabhängig davon,
ob die Pflichtverletzung auf einer anwaltlichen Berufsausübung oder einem organschaftlichen Handeln
bzw. Unterlassen beruht.
Erweiterungen des Versicherungsumfangs
Mitversicherte Personen
Mitversichert sind
-
-
-
Öffentlich-rechtliche Ansprüche
Haftpflichtansprüche wegen Benachteiligung von
Mandanten. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche als Dienstherr;
Haftpflichtansprüche wegen Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen;
Gesellschaftsrechtliche Haftung, insbesondere
Haftung aus Altverbindlichkeiten, auch bei interprofessioneller Zusammenarbeit
Abwehrschutz bei Vorwurf vorsätzlicher oder
wissentlicher Pflichtverletzungen
immaterielle Schäden, insbesondere Schmerzensgeld, soweit das nach § 253 Absatz 2 BGB
verletzte Rechtsgut Gegenstand des Mandatsverhältnisses ist. Dies gilt auch für Schäden, die
durch Straf-/Untersuchungshaft oder Unterbringung verursacht worden sind;
Sach- oder Vermögensschäden an Akten und
Unterlagen, insbesondere elektronische Akten.
Verstöße beim Zahlungsakt, insbesondere bei
Anderkonten
Vertreter des Versicherungsnehmers
Erben des Versicherungsnehmers
Rückwärtsdeckung
Ist streitig, zu welchem Zeitpunkt die Pflichtverletzung
begangen worden ist und der Vorversicherer die Regulierung ablehnt, so tritt bis zur endgültigen Klärung,
welcher Versicherer eintrittspflichtig ist, die R+V in
Vorleistung.
Spätschadenschutz
Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller
während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße.
EuRAG-Rechtsanwälte
Für die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) zugelassenen Anwälte besteht Versicherungsschutz nur,
sofern die Berufshaftpflicht im Herkunftsstaat nicht
gleichwertig ist (subsidiäre Deckung).
Seite 166 von 476
Rechtsanwälte
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Rechtsanwälte
Hinweise zur Antragsaufnahme
Erstmalige Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Bereits zugelassener Rechtsanwalt
Der Interessent benötigt zur Zulassung eine vorläufige Deckung des Versicherers, die nach Antragsannahme ausgestellt wird. Dem Vertrag wird untenstehende Klausel zu Grunde gelegt.
Für einen bereits zugelassenen Rechtsanwalt besteht
in jedem Fall eine Vorversicherung
Nach erfolgter Zulassung hat der Versicherungsnehmer unverzüglich eine Kopie der Zulassungsurkunde
unter Mitteilung der zuständigen Rechtsanwaltskammer bei der R+V einzureichen.
Der Versicherer stellt gegenüber der Rechtsanwaltskammer dann eine endgültige Versicherungsbestätigung aus und fertigt den Versicherungsschein ab dem
Tag der Zulassung (=Versicherungsbeginn) aus.
Aufgrund der Versicherungspflicht ist darauf zu achten, dass durch eine Umdeckung auf einen anderen
Risikoträger kein Zeitraum entsteht, in welchem kein
Versicherungsschutz besteht.
Beispiel: Vertragsende Vorversicherung 01.12.
Vertragsbeginn neue Versicherung 01.01.
Rechtsanwaltskammer
Die Angabe der zuständigen Rechtsanwaltskammer
ist stets erforderlich.
Vorläufiger Versicherungsschutz zum Nachweis des Bestehens einer VermögensschadenHaftpflichtversicherung
VORLDECK Stand 01.07.2014
1.
Vorläufiger Versicherungsnachweis
2.
Erfolgt eine Zulassung oder Bestellung eines Berufsträgers oder die Anerkennung einer Berufsträgergesellschaft mit Nachweis einer vorläufigen Deckungszusage im Sinne von §§ 49 ff. Versicherungsvertragsgesetz (VVG), so gilt folgendes:
1.1
Auf Antrag gewährt der Versicherer vorläufigen Versicherungsschutz. Diese wird mit entsprechender Erklärung des Versicherers ab dem vereinbarten Zeitpunkt wirksam, frühestens jedoch mit Aushändigung der Zulassungs-, Bestellungs- oder Anerkennungsurkunde.
1.2
Bei nicht anerkannten Berufsträgergesellschaften, insbesondere bei Partnerschaften nach dem
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG), tritt an
die Stelle der Anerkennung die Eintragung im Partnerschaftsregister.
1.3
Bei Partnerschaften mit beschränkter Berufshaftung (§ 8 Absatz 4 PartGG) kann der Versicherungsbeginn auf Antrag auch vor Anmeldung der
Partnerschaft nach § 4 Absatz 3 PartGG liegen, nicht
jedoch vor der Eintragung der Partnerschaft selbst.
Beendigung des Versicherungsschutzes
2.1
Der Vertrag über diesen vorläufigen Versicherungsnachweis endet mit dem Beginn des Hauptvertrags.
2.2
Kommt der Hauptvertrag nicht zustande, weil
der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung
wirksam nach § 8 VVG widerrufen hat oder nach § 5
Absatz 1 und 2 VVG einen Widerspruch erklärt, endet
der Vertrag nach Zugang des Widerrufs bzw. des
Widerspruchs beim Versicherer.
3.
Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
3.1
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet
dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt die Zulassung, Bestellung bzw. Anerkennung oder die Eintragung im Partnerschaftsregister erfolgt ist.
3.2
Er ist darüber hinaus verpflichtet, eine etwaige Änderung der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zwischen Antragstellung und Zustandekommens des Hauptvertrags dem Versicherer mitzuteilen.
Seite 167 von 476
Rechtsanwälte
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Erläuterungen zur Versicherungspflicht von Rechtsanwälten
Versicherungspflicht
Versicherungspflicht
Versicherungssumme
Für jeden Rechtsanwalt besteht die gesetzliche Verpflichtung, eine Berufshaftpflicht-Versicherung abzuschließen, vgl. § 51 Bundesrechtsanwaltsordnung
(BRAO).
Die Mindestversicherungssumme nach § 51 BRAO
beträgt 250.000 EUR. Die Jahreshöchstleistung für
alle Verstöße innerhalb eines Versicherungsjahres
beträgt das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme, mindestens jedoch 1.000.000 EUR.
Der Nachweis der Versicherung ist Zulassungsvoraussetzung. Der Versicherer ist durch Gesetz verpflichtet, der zuständigen Rechtsanwaltskammer den
Beginn, die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung, die den
gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich anzuzeigen, vgl.
§ 51 Absatz 6 BRAO.
Für die Rechtsanwalts-GmbH gelten die Sonderregelungen in §§ 59c ff. BRAO. Aufgrund der eigenständigen Rechtspersönlichkeit der GmbH benötigen alle
Rechtsanwälte - unabhängig von ihrer Stellung in der
Gesellschaft - eigenständigen Versicherungsschutz
nach § 51 BRAO.
Für Rechtsanwalts-Aktiengesellschaften gelten die
Bestimmungen über die Pflichtversicherung einer
Rechtsanwalts-GmbH entsprechend. Dies folgt aus
dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom
10.01.2005 (AnwZ (B) 27/03 und 28/03) und solange
eine gesetzliche Normierung der Zulassungsvoraussetzung einer Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft nicht
vorhanden ist.
Die Berufsausübung von Rechtsanwälten in einer
Partnerschaftsgesellschaft unterliegt grundsätzlich
keiner gesonderten Versicherungspflicht. Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften die Partner gegenüber den Gläubigern gesamtschuldnerisch, vergleiche
§ 8 Absatz 2 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger freier Berufe (PartGG). Ist
nur ein einzelner Partner mit der Bearbeitung eines
Auftrags befasst ist, so haftet grundsätzlich nur dieser
neben der Gesellschaft.
Die Partner können ihre Berufshaftung auf die Partnerschaftsgesellschaft konzentrieren, wenn zu diesem Zweck eine zusätzliche Berufshaftpflicht gemäß
§ 51a BRAO besteht. Die Partnerschaft muss zudem
den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die
Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten:
Anstelle der Namenszusätze kann der Name der
Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung den
Zusatz „Part“ oder „PartG“ enthalten.
Der Schadenersatzanspruch des Mandanten kann
durch vorformulierte Vertragsbedingungen begrenzt
werden. Die Begrenzung ist jedoch nur auf den Vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme zulässig, wenn Versicherungsschutz in gleicher Höhe
besteht, vgl. § 51a Absatz 1 Ziffer 2 BRAO. In diesen
Fällen ist es daher notwendig, dass Versicherungsschutz in Höhe von mindestens 1.000.000 EUR für
den Versicherungsfall besteht.
Für die Rechtsanwalts-GmbH beträgt die Mindestversicherungssumme 2.500.000 EUR. Die Jahreshöchstersatzleistung ist abhängig von der Anzahl der
Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht
Gesellschafter sind, beträgt jedoch mindestens das
Vierfache der Mindestversicherungssumme, vgl. § 59j
Absatz 2 BRAO. Für Partnerschaften mit beschränkter Berufshaftung gilt dies entsprechend gemäß § 59a
Absatz 2 BRAO
Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder in
dem gesetzlich vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Gesellschaft die Gesellschafter und Geschäftsführer persönlich in Höhe des
fehlenden Versicherungsschutzes. Bei Partnerschaftsgesellschaften entfällt die Haftungsbeschränkung bei fehlendem Versicherungsschutz gänzlich.
Unabhängig von der Höhe der gesetzlichen Versicherungspflicht können aus der individuellen anwaltlichen
Tätigkeit Schadenersatzansprüche entstehen, die die
gesetzliche Mindestversicherungssumme um ein
vielfaches übersteigt.
Neben der generellen Erhöhung der Versicherungssumme bietet sich hier der Abschluss einer Einzelfall-/
Objektversicherung an. Versicherungsschutz wird
gewährt für Berufsversehen in einem bestimmten
Verfahren.
Seite 168 von 476
Rechtsanwälte
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Zusammenarbeit von Rechtsanwälten und anderen sozietätsfähigen Berufen
Sozietätsklausel
Berufliche Zusammenarbeit
Beispiel:
Rechtsanwälte können sich mit anderen Rechtsanwälten oder sozietätsfähigen Berufen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammenschließen,
vgl. § 59a BRAO.
Eine Anwaltssozietät besteht aus zwei Rechtsanwälten. Rechtsanwalt A hat eine VermögensschadenHaftpflichtversicherung über 500.000 EUR. Rechtsanwalt B ist mit 1.000.000 EUR bei der R+V versichert.
Eine berufliche Zusammenarbeit führt dazu, dass eine
gemeinschaftliche Verantwortlichkeit besteht: Der
Schadenfall eines Sozius geht daher zu Lasten aller
Sozien (gesamtschuldnerische Haftung). Dies gilt
insbesondere dann, wenn ein Verschulden des gemeinschaftlich bezogenen Büropersonals - zu einem Schaden führt oder der eigentliche Verantwortliche nicht ermittelt werden kann.
Ob eine gemeinschaftliche Berufsausübung vorliegt,
bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Abgestellt wird dabei nicht auf das Innenverhältnis der
Gesellschafter, sondern auf das äußerliche Erscheinungsbild: Eine gemeinschaftliche Berufsausübung
liegt in der Regel vor, wenn Rechtsanwälte gemeinsam auf dem Briefbogen, dem Praxisschild, in Vollmachtsformularen oder im Telefonbuch erscheinen.
Seit dem 01.07.2007 können Rechtsanwälte eine
oder mehrere Zweigstellen errichten (Aufhebung des
Zweigstellenverbotes). Die Grundsätze zur gemeinschaftlichen Berufsausübung und deren Folgen geltend entsprechend.
Für andere sozietsfähige Berufe gelten die Ausführungen entsprechend.
Versicherungsschutz für Außengesellschaften
Ist der Versicherungsumfang - insbesondere die Höhe
der Versicherungssumme - aller Sozien identisch, so
spielt es im Schadenfall keine Rolle, in welcher Form
die anwaltliche Tätigkeit ausgeübt wird.
Ist der Deckungsumfang nicht identisch oder sind
beitragspflichtige Mitarbeiter nicht angezeigt worden,
so kann es im Schadenfall zu einer Kürzung der Versicherungsleistung kommen.
Aus einem Verstoß des Rechtsanwalt A resultiert ein
Schaden in Höhe von 750.000 EUR. Von dieser Haftpflichtsumme ist zunächst der Höchstselbstbehalt,
d.h. 1.500 EUR, abzuziehen. Es verbleibt ein Betrag
in Höhe von 748.500 EURO. Da der Rechtsanwalt A
lediglich
über
eine
VermögensschadenHaftpflichtversicherung in Höhe von 500.000 EURO
verfügt, würde er, wenn er nicht Sozius wäre, auch
nur in dieser Höhe Ersatz erhalten. Demgegenüber
würde Rechtsanwalt B den vollen Betrag in Höhe von
EUR 750.000 erhalten abzüglich der vereinbarten
Selbstbeteiligung in Höhe von 1.500 EUR.
Die tatsächliche Versicherungsleistung errechnet sich
indem die beiden Ersatzleistungen addiert und durch
die Anzahl der Sozien geteilt werden. Im Beispielsfall
ergibt sich daher folgende Leistungspflicht des Versicherers:
Rechtsanwalt A (fiktiv):
Rechtsanwalt B (fiktiv):
Summe:
geteilt 2 (=Anzahl der Sozien):
500.000 EUR
748.500 EUR
1.248.500 EUR
624.250 EUR
Der Versicherer leistet in Höhe von 624.250 EUR und
tritt somit auch für den zu niedrig versicherten
Rechtsanwalt im Rahmen der Sozietätsklausel ein.
Diese Regelung trägt daher der gesamtschuldnerischen Haftung Rechnung.
Wären beide Rechtsanwälte mit mindestens 750.000
EUR versichert gewesen, so bestünde Versicherungsschutz in ausreichender Höhe.
Grundlage hierfür ist die Sozietätsklausel (Gesellschafterklausel) in Ziffer 12 AVB-P, wonach der Versicherungsfall eines Sozius (Gesellschafters) als
Versicherungsfall aller Sozien (Gesellschafter) gilt.
Seite 169 von 476
Rechtsanwälte
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Einzel-Rechtsbeistand (Mitglied einer Rechtsanwaltskammer nach § 209 BRAO) HV794340
Versicherungssumme
Jahreshonorar
250.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
Beiträge
500.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
6,88 ‰
137,60 EUR
10,08 ‰
630,00 EUR
bis
500.000 EUR
5,16 ‰
860,00 EUR
7,56 ‰
1.260,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
2,58 ‰
2.580,00 EUR
3,78 ‰
3.780,00 EUR
über
1.500.000 EUR
Anfrage Direktion
Versicherungssumme
Jahreshonorar
750.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
Anfrage Direktion
1.000.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
11,68 ‰
730,00 EUR
13,28 ‰
830,00 EUR
bis
500.000 EUR
8,76 ‰
1.460,00 EUR
9,96 ‰
1.660,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
4,38 ‰
4.380,00 EUR
4,98 ‰
4.980,00 EUR
über
1.500.000 EUR
Anfrage Direktion
Versicherungssumme
Jahreshonorar
1.250.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
Anfrage Direktion
1.500.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
14,68 ‰
917,50 EUR
16,08 ‰
1.005,00 EUR
bis
500.000 EUR
11,01 ‰
1.835,00 EUR
12,06 ‰
2.010,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
5.505,00 EUR
6,03 ‰
6.030,00 EUR
über
1.500.000 EUR
5,505 ‰
Anfrage Direktion
Vereinbarung abweichender Selbstbehalt
Anfrage Direktion
Nachlass
500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
7%
750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
13 %
1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
15 %
1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
17 %
Seite 170 von 476
Rechtsanwälte
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer
Erläuterungen
Versicherungsumfang
Selbstbehalt
Freiberuflich ausgeübte Tätigkeit als EinzelRechtsbeistand im Sinne von § 209 Bundesrechtsanwaltsordnung.
250 EUR fester Selbstbehalt.
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel
Jahreshöchstleistung
Die Jahreshöchstersatzleistung des Versicherers
beträgt das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme, mindestens jedoch 1 Mio. EUR.
Spätschadenschutz
Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller
während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße.
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
(AVB-P)
Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von
Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT)
Besondere Bedingungen
Mitversicherung der Zwangsverwaltertätigkeit
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer (RE-BEIST-V)
Die Pflichtversicherung nach der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) kann gegen Zuschlag mitversichert werden, vgl. Seite 159.
Besondere Vereinbarungen für Einzelkanzleien oder
Gesellschafter einer Berufsträger- oder Berufsausübungsgemeinschaft (EINZEL)
Seite 171 von 476
Rechtsanwälte
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Rechtsbeistand (§ 209 BRAO) in Sozietät oder einfachen Partnerschaft
Je als Rechtsbeistand zugelassener Mitarbeiter
Versicherungssumme
Beitrag
250.000 EUR
500.000 EUR
750.000 EUR
Je Rechtsbeistand
645,00 EUR
945,00 EUR
1.095,00 EUR
Je als Rechtsbeistand zugelassener Mitarbeiter
516,00 EUR
756,00 EUR
876,00 EUR
1.000.000 EUR
1.250.000 EUR
1.500.000 EUR
1.245,00 EUR
1.376,25 EUR
1.507,50 EUR
996,00 EUR
1.101,00 EUR
1.206,00 EUR
2.000.000 EUR
2.500.000 EUR
3.000.000 EUR
Je Rechtsbeistand
1.770,00 EUR
2.032,50 EUR
2.295,00 EUR
Je als Rechtsbeistand zugelassener Mitarbeiter
1.416,00 EUR
1.626,00 EUR
1.836,00 EUR
Versicherungssumme
Je Rechtsbeistand
Je als Rechtsbeistand zugelassener Mitarbeiter
Versicherungssumme
Vereinbarung abweichender Selbstbehalt
Nachlass
500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
7%
750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
13 %
1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
15 %
1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
17 %
Rechtsbeistand (Mitglied einer Rechtsanwaltskammer)
Erläuterungen
Versicherungsumfang
Selbstbehalt
Freiberuflich ausgeübte Tätigkeit als Rechtsbeistand
im Sinne von § 209 Bundesrechtsanwaltsordnung.
250 EUR fester Selbstbehalt.
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Jahreshöchstleistung
Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel
Die Jahreshöchstersatzleistung des Versicherers
beträgt das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme, mindestens jedoch 1 Mio. EUR.
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
(AVB-P)
Spätschadenschutz
Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller
während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße.
Mitversicherung der Zwangsverwaltertätigkeit
Die Pflichtversicherung nach der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) kann gegen Zuschlag mitversichert werden, vgl. Seite 159.
Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von
Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT)
Besondere Bedingungen
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer (RE-BEIST-V)
Seite 172 von 476
Rechtsanwälte
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Anwälte und Notare
Schadenbeispiele
Rechtsanwälte
Rechtsbeistände, verkammert
-
-
-
Fehlerhafte Rechtsauskunft
Unzutreffende Einschätzung bezüglich des Erfolges eines Rechtsmittels
Mangelhaft erstellte Verträge
Verspätete Einlegung eines Rechtsmittels
Verjährenlassen von Forderungen
Frist- und Terminversäumnisse
Verspäteter Antrag in Vollstreckungssachen
Fehler in der Prozessführung
Beschreiten des falschen Rechtsweges
Steuerberatung
-
-
fehlerhafte Rechtsauskunft
verspätete Einlegung eines Rechtsmittels
Abschluss ungültiger Vergleiche
Verjährenlassen von Forderungen
Frist- und Terminversäumnisse
verspätete Anträge in Vollstreckungssachen
nicht richtige Beurteilung von Erfolgsaussichten
eines Rechtsmittels
verspäteter Antrag auf Vollstreckungsmaßnahmen
Zwangsverwaltung
Verspätete Einreichung von Steuererklärungen
Versäumung von Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelfristen wegen unrichtiger Fristnotierung
Nichtausnutzung von Steuervergünstigungen
fehlerhafte Auskunft oder Beratung in Steuersachen
Unterlassener Hinweis auf ordnungsgemäße
Fertigung von Grundaufzeichnungen bei Buchführungsmandaten
keine Belehrung über erkennbare Buchführungsmängel bei Jahresabschluss-Mandaten
Nichtbeachtung neuer oder geänderter Steuervorschriften
-
Verspätete Durchführung von Mieterhöhungen
Nichtabbestellung der Mülltonnenleerung trotz
fehlenden Bedarfs
Unterlassener Widerspruch gegen fehlerhaften
Grundsteuerbescheid
Unterlassen einer Anfechtung
Verlust des Skonto-Abzugs bei verspäteter Begleichung von Handwerksrechnungen
Seite 173 von 476
Rechtsanwälte
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Rechtsanwälte
Versicherungsbedingungen
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von
Rechtsanwälten (einschließlich des Rechtsanwaltsbereiches bei Anwaltsnotaren) und Patentanwälten
RECHTSANW - Ausgabe Juli 2014
1.
Risikobeschreibung
2.
1.1
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinen
Auftraggebern freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als
Rechtsanwalt einschließlich der geschäftsmäßigen
Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG).
1.2
In Erweiterung von 4.4 der Versicherungsbedingungen
zur
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende
mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) bezieht
sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers
als Angestellter oder freier Mitarbeiter eines Unternehmens oder Vereins/Verbands.
1.3
Mitversichert ist die Tätigkeit als
1.3.1
(vorläufiger) Insolvenz- oder Sonderinsolvenzverwalter, (vorläufiges) Gläubigerausschussmitglied, Sachwalter oder Treuhänder in Verfahren nach
der Insolvenzordnung;
1.3.2
gerichtlich (vorläufig) bestellter Liquidator
oder Abwickler, Gesamtvollstreckungsverwalter, Vergleichsverwalter, Sequester;
1.3.3
Testamentsvollstrecker,
Nachlasspfleger,
Nachlassverwalter;
1.3.4
Vormund, Betreuer, Pfleger oder Beistand;
1.3.5
Schiedsrichter, Schiedsgutachter, Schlichter,
Mediator;
1.3.6
Abwickler einer Praxis gemäß § 55 BRAO;
1.3.7
Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 30
BRAO;
1.3.8
Notarvertreter für die Dauer von 60 Tagen
innerhalb eines Versicherungsjahres;
1.3.9
Mitglied eines Aufsichtsgremiums, insbesondere in einem Aufsichtsrat, Beirat oder Stiftungsrat
und zwar unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung
auf einer anwaltlichen Berufsausübung oder einem
organschaftlichen Handeln bzw. Unterlassen beruht;
1.3.10 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder in
berufsständischen Vereinen;
1.3.11 Autor, Dozent, Gutachter oder Referent auf
rechtswissenschaftlichem Gebiet.
Diese Risikobeschreibung zählt die mitversicherten
Tätigkeiten abschließend auf.
1.3.12 Ansprüche aus der Tätigkeit als Leiter, Vorstand oder Geschäftsführer von Unternehmungen,
Vereinen, Verbänden sowie als Angestellter oder
freier Mitarbeiter sind auch im Rahmen der mitversicherten Tätigkeiten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Versicherungsumfang
2.1
Deckung für Auszahlungsfehler bei
Anderkonten
2.1.1
Versicherungsschutz wird auch für den Fall
geboten, dass der Versicherungsnehmer wegen einer
fahrlässigen Verfügung über Beträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Rechtsanwaltstätigkeit auf ein Anderkonto eingezahlt sind, von dem
Berechtigten in Anspruch genommen wird.
2.1.2
Das Gleiche gilt für Inanspruchnahmen des
Versicherungsnehmers aus fahrlässigen Verfügungen
über fremde Gelder, die zur alsbaldigen Anlage auf
ein Anderkonto in Verwahrung genommen und ordnungsgemäß verbucht sind.
2.2
Versicherungsumfang bei Auslandsbezug
Für vom Versicherungsschutz umfasste Haftpflichtansprüche (1.4 AVB-P), für die der Versicherungsnehmer vor außereuropäischen Gerichten in Anspruch
genommen wird, besteht Leistungspflicht nur in Höhe
der Mindestpflichtversicherungssumme.
2.3
Niedergelassene europäische Rechtsanwälte
Für nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer
Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) zugelassene
Rechtsanwälte besteht Versicherungsschutz über
diesen Vertrag nur, sofern die Berufshaftpflicht im
Herkunftsstaat nicht gleichwertig ist (subsidiäre Deckung).
3.
Versicherungssumme
In Abänderung von 3.2.1.3 AVB-P gelten sämtliche
Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen
Auftrags als ein Versicherungsfall. Maßgeblich für den
Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des
ersten Verstoßes.
4.
Interprofessionelle Tätigkeiten
In Ergänzung zu 1.1.4 AVB-P sind im vertragsgemäßen Umfang mitversichert Haftpflichtansprüche nach
oder in entsprechender Anwendung von § 128 Handelsgesetzbuch aus einem Verstoß eines berufsfremden Gesellschafters im Rahmen dessen beruflicher
Tätigkeit (akzessorische Haftung).
Seite 174 von 476
Rechtsanwälte
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Rechtsanwälte
Versicherungsbedingungen
5.
Anzeigepflichten des Versicherers und
des Versicherungsnehmers
5.1
Der Versicherer ist verpflichtet, der zuständigen Berufskammer den Beginn und die Beendigung
oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie
jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den
vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.
5.2
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die
Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung
der Berufskammer dem Versicherer unverzüglich
mitzuteilen.
6.
Versicherungsbeitrag
Wird der Beitrag zu dieser Versicherung nach Honorareinnahmen des Berufsträgers bestimmt, so gilt
Folgendes: Beitragsbemessungsgrundlage ist die aus
der versicherten Tätigkeit erzielte Jahreshonorareinnahme. Hierzu gehören insbesondere vereinnahmte
Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(RVG) sowie Einnahmen aus Honorarvereinbarungen.
Dies gilt auch, soweit keine Gebührenvereinbarung
getroffen wurde und sich die Gebühr nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt.
Besondere Bedingungen zur Mitversicherung kaufmännischer Tätigkeiten im Rahmen einer gerichtlichen
oder behördlichen
KAUF Stand 01.07.2014
1.
Mitversicherung kaufmännische Tätigkeiten
Soweit der Versicherungsnehmer tätig wird als
1.1
(vorläufiger) Insolvenzverwalter, Sonderinsolvenzverwalter,
Gläubigerausschussmitglied,
Sachwalter oder Treuhänder nach der Insolvenzordnung oder Gesamtvollstreckungsverwalter;
1.2
gerichtlich bestellter Liquidator oder Abwickler oder
1.3
gerichtlich bestellter oder behördlich eingesetzter
Testamentsvollstrecker,
Nachlasspfleger,
Nachlassverwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger, Beistand
sind abweichend von 4.6 AVB-P Haftpflichtansprüche
wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations- oder Organisationstätigkeit mitversichert.
Nicht versichert ist die Anlage von privatem oder
Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Absatz 11 Kreditwesengesetz. Hierzu gehören insbesondere Aktien, Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteilen an
Investmentvermögen und Vermögensanlagen.
2.
Versicherungsumfang
Der Versicherungsschutz umfasst auch Haftpflichtansprüche
2.1
wegen Schäden, die aus der Fortführung
eines Betriebs entstehen;
2.2
aus §§ 34, 69 Abgabenordnung (AO) und
vergleichbaren Fällen wegen Nichtabführung öffentlicher Abgaben, sofern nicht wissentlich vom Gesetz
abgewichen wurde;
2.3
die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden, es sei denn, dies
wurde bewusst unterlassen;
2.4
wegen Fehl- und Doppelüberweisungen;
2.5
wegen Fehlern bei der Auszahlung der Insolvenzquote und der Abrechnung des Insolvenzgeldes;
2.6
wegen Schäden durch vorsätzliche Straftaten gegen das verwaltete Vermögen durch Personal
des Versicherungsnehmers wie auch des Masseoder Insolvenzschuldners, soweit der Versicherungsnehmer wegen fahrlässiger Verletzung seiner Aufsichts- und Überwachungspflicht in Anspruch genommen wird;
2.7
gegen den Versicherungsnehmer wegen
Pflichtverletzungen von Angestellten des Masse- oder
Insolvenzschuldners; von Angestellte und Gesellschaftern (auch Sozien oder Partner) des Versicherungsnehmers sowie dessen freien Mitarbeitern, derer
er sich zur Mitwirkung bei der Ausübung seiner Tätigkeit bedient.
3.
Kumulsperre
Besteht für ein und denselben Verstoß auch über
einen anderen Vertrag Versicherungsschutz, so begrenzt die Versicherungssumme des Vertrags mit der
höchsten Ersatzleistung - bei gleich hohen Versicherungssummen diese Versicherungssumme - die Leistung aller bezüglich dieses Verstoßes eintrittspflichtigen Versicherer. Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet also nicht statt. § 59 Absatz 2
Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gilt entsprechend.
Seite 175 von 476
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Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
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Versicherungsbedingungen
Besondere Vereinbarungen für Einzelkanzleien oder Gesellschafter einer Berufsträger- oder Berufsausübungsgemeinschaft
EINZEL Stand 01.07.2014
1.
Versicherungsschutz besteht für die im eigenen Namen und für eigene Rechnung ausgeübte
freiberufliche Tätigkeit im Umfang des im Versicherungsschein bezeichneten versicherten Risikos.
2.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
dem Versicherer Änderungen in der Ausübung der
beruflichen Tätigkeit unverzüglich anzuzeigen, insbesondere
2.1
die Aufnahme oder Änderung einer gemeinschaftlichen beruflichen Tätigkeit im Sinne von 1.3.1
AVB-P,
2.2
die Aufnahme oder Änderung einer gemeinschaftlichen interprofessionellen Berufsausübung im
Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse,
2.3
den Eintritt in oder den Austritt aus einer
Gesellschaft oder
2.4
die Beteiligung als Komplementär an einer
anderen Personenhandelsgesellschaft.
3.
Eine Reduzierung des Umfangs der beruflichen Tätigkeit stellt keinen Wegfall des versicherten
Interesses dar, vergleiche 6.3.2 AVB-P.
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
STEUERBER Stand 01.07.2014
1.
Risikobeschreibung
1.1
Hilfeleistung in Steuersachen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinen Auftraggebern freiberuflich ausgeübten Beratung, Vertretung
und Hilfeleistung in Steuersachen nach § 33 Steuerberatungsgesetz (StBerG).
Hierzu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der
Erfüllung von Buchführungspflichten, die aufgrund von
Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche
Beurteilung. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber
hierzu nicht schon aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften verpflichtet ist.
1.2
Vereinbare Tätigkeiten
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf
Tätigkeiten, die nach § 57 Absatz 3 Nr. 2 bis 6 StBerG
mit dem Beruf vereinbar sind, soweit es sich handelt
um die
1.2.1
Durchführung von betriebswirtschaftlichen
Prüfungen sowie die Erteilung von Vermerken und
Bescheinigungen hierüber; hierunter fallen auch Unterschlagungs-, Kassen- und Kontenprüfungen;
Erstattung von berufsüblichen Gutachten;
1.2.3
Erstellung von Bilanzanalysen;
1.2.4
Fertigung oder Prüfung der Lohnabrechnung,
Erteilung von Verdienstbescheinigungen;
1.2.5
An- und Abmeldung bei Sozialversicherungsträgern und sonstigen gesetzlichen Einrichtungen
(zum Beispiel Agentur für Arbeit, Zusatzversorgungskassen, Pensionssicherungsvereine) sowie die dabei
vorzunehmende Prüfung der Beitragspflicht und die
Berechnung der abzuführenden Beträge;
1.2.6
Erteilung von Haushalts- und Lebensbescheinigungen;
1.2.7
Bearbeitung von sonstigen öffentlichen Abgaben oder Zuwendungen, auch soweit diese nicht
der Verwaltung der Finanzbehörden unterliegen;
1.2.8
Tätigkeit als nicht geschäftsführender Treuhänder;
1.2.9
Beratung und die Wahrnehmung sonstiger
fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten soweit diese berufsüblich sind, insbesondere die
1.
wirtschaftliche Beratung bei der Gründung,
Umwandlung, Sanierung, Auflösung, dem Verkauf
von Unternehmen sowie bei Abschluss von Verträgen,
2.
wirtschaftliche Beratung bei der Gründung
und Unterhaltung betrieblicher Versorgungseinrichtungen,
3.
wirtschaftliche Beratung bei Finanzierung
von Projekten,
4.
wirtschaftliche Beratung bei Aufstellung von
Budgets und Wirtschaftlichkeitsberechnungen,
5.
Unternehmens- und Organisationsberatung;
1.2.10 Beratung bei der Einrichtung von Datenverarbeitungsanlagen und bei der Erstellung von Programmen, soweit Letztere nicht technischen Zwecken
dienen. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer oder die von ihm mit diesen Arbeiten betrauten Personen über die besonderen Kenntnisse und
Erfahrungen verfügen, um diesen Auftrag sachgerecht durchführen zu können. Auf die elektronische
Datenverarbeitung oder die Erstellung von Datenträgern erstreckt sich der Versicherungsschutz nur dann,
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Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
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Versicherungsbedingungen
wenn diese Arbeiten im Zusammenhang mit einer
anderen versicherten Tätigkeit erledigt werden.
Nicht versichert ist die Empfehlung einer bestimmten
Datenverarbeitungsanlage.
1.2.11 die Erstellung privater Finanzpläne, welche
eine persönliche Gewinn- und Verlustrechnung sowie
eine Vermögensbilanz aufweisen (Financial Planning). Nicht versichert ist die Empfehlung wirtschaftlicher Geschäfte, insbesondere die Anlageberatung,
Anlage- oder Abschlussvermittlung von bestimmten
Geld-, Kapital- oder Vermögensanlagen;
1.2.12 Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und
vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter;
1.2.13 Mitglied eines Aufsichtsgremiums, insbesondere in einem Aufsichtsrat, Beirat oder Stiftungsrat
und zwar unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung
auf einer steuerberatenden Berufsausübung oder
einem organschaftlichen Handeln bzw. Unterlassen
beruht;
1.2.14 Mitglied einer Steuerberaterkammer oder in
berufsständischen Vereinen;
1.2.15 Autor, Referent oder Dozent auf dem Gebiet
der Steuerberatung.
1.3
Weitere versicherte Tätigkeiten
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die
Tätigkeit als
1.3.1
vorläufiger Insolvenzverwalter, Insolvenzverwalter, Sachwalter, gerichtlich bestellter Liquidator,
Gläubigerausschussmitglied, Treuhänder gemäß
InsO;
1.3.2
Testamentsvollstrecker,
Nachlasspfleger,
Nachlassverwalter;
1.3.3
Vormund, Betreuer, Pfleger, Beistand;
1.3.4
Schiedsrichter oder Schiedsgutachter; Mediator;
1.3.5
Praxisabwickler im Sinne von § 70
StBerG.
1.4
Nicht versicherte Tätigkeiten
1.4.1
Eine über diese Risikobeschreibung hinausgehende gewerbliche oder unternehmerische Tätigkeit, die über die steuerliche oder wirtschaftliche Beratung hinausgeht, ist nicht vom Versicherungsschutz
umfasst. Hierzu zählt insbesondere die entgeltliche
oder unentgeltliche Empfehlung oder Vermittlung von
Geld-, Grundstücks- oder anderen wirtschaftlichen
Geschäften, insbesondere Kapital-/ Vermögenanlagen oder Kreditgewährungen.
1.4.2
Hat die Steuerberaterkammer für eine bestimmte Tätigkeit eine Ausnahme von dem berufsrechtlichen Verbot der gewerblichen Tätigkeit zugelassen (§ 57 Absatz 4 Nr. 1, 2. Halbsatz StBerG), so
kann diese Tätigkeit auf Antrag und im Rahmen eines
rechtlich selbständigen Vertrags versichert werden.
2.
Mitversicherte Personen
2.1
Mitversichert sind allgemeine Vertreter (§ 69
StBerG), Praxisabwickler (§ 70 StBerG) oder Praxistreuhänder (§ 71 StBerG) für die Dauer ihrer Bestellung sowie Vertreter (§ 145 StBerG) während der
Dauer eines Berufs- oder Vertretungsverbots. Diese
Mitversicherung besteht in dem Umfange nicht, in
dem die Mitversicherten durch eine eigene Versicherung Deckung erhalten.
2.2
Für den Versicherungsnehmer als freie Mitarbeiter tätige selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind gegen die aus der freien Mitarbeit sowie aus § 63 StBerG sich ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden mitversichert.
Dies gilt nicht, wenn neben der freien Mitarbeit eigene
Mandate betreut werden.
2.3
Für den Versicherungsnehmer als Angestellte (§ 58 StBerG) tätige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte gilt 2.1.2 sinngemäß.
2.4
In Ergänzung zu 1.1.3 2 AVB-P ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht der Erben bis zur
Bestellung eines Praxistreuhänders, längstens jedoch für den Zeitraum von 8 Wochen nach dem Ableben des Versicherungsnehmers.
3.
Versicherungsumfang
3.1
Deckung für Auszahlungsfehler bei Anderkonten
Versicherungsschutz besteht auch für den Fall, dass
der Versicherungsnehmer wegen einer fahrlässig
fehlsamen Verfügung über Beiträge, die auf ein Anderkonto eingezahlt sind, von dem Berechtigten in
Anspruch genommen wird unter der Voraussetzung,
dass die Einzahlung auf dem Anderkonto in unmittelbarem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit erfolgte.
3.2
Versicherungsumfang bei Auslandsbezug
In teilweiser Erweiterung von 1.4.1 2. der Versicherungsbedingungen
zur
VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVBP) erstreckt sich der Versicherungsschutz auf
3.2.1
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen
vor Gerichten in Armenien, Aserbaidschan, Georgien,
Russland, Weißrussland, Republik Moldau, Ukraine,
Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan
und Usbekistan;
3.2.2
die Verletzung oder Nichtbeachtung außereuropäischen Rechts, soweit diese bei der das Abgabenrecht außereuropäischer Staaten betreffenden
geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
entstanden sind und dem Auftrag zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Auftraggeber ausschließlich deutsches Recht zu Grunde liegt.
3.3
Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
Versicherungsschutz besteht auch für die rechtlich
zulässige Erbringung sonstiger außergerichtlicher
Rechtsdienstleistungen, soweit diese als Nebendienstleistung zum versicherten Berufs- und Tätigkeitsbild gehören, vgl. § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz.
Seite 177 von 476
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Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
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4.
Versicherungsbedingungen
Versicherungssumme
Im Falle eines einheitlichen Verstoßes im Sinne von
3.2.1 3. AVB-P ist die Leistung des Versicherers auf
das Fünffache der Mindestversicherungssumme begrenzt. Ist die vereinbarte Versicherungssumme höher als das Fünffache der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme, tritt der Versicherer
mit der vereinbarten Versicherungssumme ein.
5.
6.2
Wird ein allgemeiner Vertreter, ein Praxisabwickler
oder Praxistreuhänder bestellt, liegt bis zur Praxisabwicklung oder Veräußerung kein Wegfall des versicherten Interesses im Sinne von 6.3.1 AVB-P vor.
Gleiches gilt für die Fortführung der Praxis durch
einen Praxistreuhänder (§ 71 StBerG) bis zur Übernahme durch einen anderen Berufsträger.
Interprofessionelle Tätigkeiten
In Ergänzung zu 1.1.4 AVB-P sind im vertragsgemäßen Umfang mitversichert Haftpflichtansprüche nach
oder in entsprechender Anwendung von § 128 Handelsgesetzbuch aus einem Verstoß eines berufsfremden Gesellschafters im Rahmen dessen beruflicher
Tätigkeit (akzessorische Haftung).
6.
7. Praxisabwicklung, Praxisveräußerung, Bestellung eines Praxistreuhänders
Anzeigepflichten des Versicherers und
des Versicherungsnehmers
6.1
Der Versicherer ist verpflichtet, der zuständigen Berufskammer den Beginn und die Beendigung
oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie
jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den
vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die
Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung
der Berufskammer dem Versicherer unverzüglich
mitzuteilen.
8.
Versicherungsbeitrag
Wird der Beitrag zu dieser Versicherung nach Honorareinnahmen des Berufsträgers bestimmt, so gilt
folgendes: Beitragsbemessungsgrundlage ist die aus
der versicherten Tätigkeit erzielte Jahreshonorareinnahme. Hierzu gehören insbesondere vereinnahmte
Gebühren nach der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBVV) sowie Einnahmen aus
Honorarvereinbarungen. Dies gilt auch soweit keine
Gebührenvereinbarung getroffen wurde und sich die
Gebühr nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt.
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Zwangsverwalter
ZWANGSVERW - Ausgabe: Juli 2014
1.
Risikobeschreibung
1.1
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers als gerichtlich bestellter
Zwangsverwalter.
1.2
Mitversichert ist die nach § 8 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässige Erbringung
außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit
diese im Rahmen des versicherten Aufgaben- und
Zuständigkeitsbereichs erbracht werden.
2.
Versicherungsumfang
2.1
Abweichend von 4.6 der Versicherungsbedingungen
zur
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende
mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) sind
Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations- oder Organisationstätigkeit
mitversichert.
Nicht versichert ist die Anlage von privatem oder
Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Absatz 11 Kreditwesengesetz. Hierzu gehören insbesondere Aktien, Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteilen an
Investmentvermögen und Vermögensanlagen.
2.2
Mitversichert sind auch Haftpflichtansprüche
2.2.1
aus §§ 34, 69 Abgabenordnung (AO) und
vergleichbaren Fällen wegen Nichtabführung öffentlicher Abgaben, sofern nicht wissentlich vom Gesetz
abgewichen wurde;
2.2.2
die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden;
2.2.3
wegen Fehl- und Doppelüberweisungen;
2.2.4
wegen Schäden durch vorsätzliche Straftaten gegen das verwaltete Vermögen durch Personal
des Versicherungsnehmers wie auch des Schuldners,
soweit der Versicherungsnehmer wegen fahrlässiger
Verletzung seiner Aufsichts- und Überwachungspflicht
in Anspruch genommen wird;
2.2.5
gegen den Versicherungsnehmer wegen
Pflichtverletzungen von Angestellten des Schuldners,
Angestellten und freien Mitarbeitern des Versicherungsnehmers sowie Gesellschaftern, derer er sich
zur Mitwirkung bei der Ausübung seiner Tätigkeit
bedient.
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Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
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Versicherungsbedingungen
Besondere Vereinbarungen für Partnerschaftsgesellschaften
PART_GES Stand 01.07.2014
1.
Versicherungsschutz besteht für die Tätigkeit
des Versicherungsnehmers als Partnerschaftsgesellschaft, auch als solche mit beschränkter Berufshaftung im Sinne von § 8 Absatz 4 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG).
2.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die
den Partnern, Mitarbeitern oder sonstigen Personen,
deren sich die Partnerschaft zur Erfüllung ihrer Berufsausübung bedient, zur Last fallenden Verstöße. In
der Person des Verstoßenden gegebene Umstände,
die den Versicherungsschutz beeinflussen, gehen zu
Lasten aller Gesellschafter und der Gesellschaft, vgl.
1.3.1 AVB-P.
3.
Versicherungsschutz besteht auch für die
persönliche Inanspruchnahme der Partner nach § 8
Absatz 2 PartGG.
4.
Entfällt die Haftungskonzentration bei einer
Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung, so
besteht Versicherungsschutz im Umfang der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme für die Inanspruchnahme der Partner und der Partnerschaft nach
§ 8 Absatz 1, 2 PartGG. Gleiches gilt, wenn die Haftungsbeschränkung von Anfang an insgesamt oder für
einzelne Mandate nicht bestanden hat.
Besondere Vereinbarung zur Mitversicherung von wissentlichen Pflichtverletzungen
WISS Stand 01.07.2014
1.
Mitversicherung von Haftpflichtansprüchen bei wissentlicher Pflichtverletzung
Mitversichert sind - abweichend von 4.5 der Versicherungsbedingungen
zur
VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVBP) - Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch
sonstige wissentliche Pflichtverletzung.
2.
Regressvereinbarung
Sofern vereinbart, nimmt der Versicherer bei Freistellung von einer berechtigten Schadenersatzverpflichtung (3.1.2 AVB-P) im Fall einer wissentlichen Pflichtverletzung Rückgriff gegenüber dem Versicherungsnehmer.
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Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Rechtsanwälte
Versicherungsbedingungen
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer
RE-BEIST-V Stand 01.07.2016
1.
Risikobeschreibung
Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen bezeichnete
Tätigkeit des Versicherungsnehmers im Umfang der
nachstehenden Risikobeschreibung.
1.1
Erlaubnisinhaber nach § 209 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO):
Versicherungsschutz besteht für die freiberuflich ausgeübte uneingeschränkte oder unter Ausnahme lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilte Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung.
1.2 Erlaubnisinhaber nach § 206 Absatz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Versicherungsschutz besteht für die freiberuflich ausgeübte Rechtsbesorgung ausschließlich auf dem
Gebiet des Rechts des Herkunftsstaates sowie des
Völkerrechts. Dies weicht von 1.4.1 2 AVB-P ab.
1.3 Erlaubnisinhaber nach § 206 Absatz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Versicherungsschutz besteht für die freiberuflich ausgeübte Rechtsbesorgung ausschließlich auf dem
Gebiet des Rechts des Herkunftsstaates. Dies weicht
von 1.4.1 2 AVB-P ab.
2.
3.
Anzeigepflichten des Versicherers und
des Versicherungsnehmers
3.1
Der Versicherer ist verpflichtet, der zuständigen Berufskammer den Beginn und die Beendigung
oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie
jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den
vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.
3.2
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die
Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung
der Berufskammer dem Versicherer unverzüglich
mitzuteilen.
4.
Beitrag
Wird der Beitrag zu dieser Versicherung nach Honorareinnahmen bestimmt, so gilt folgendes: Beitragsbemessungsgrundlage ist die aus der versicherten
Tätigkeit erzielte Jahreshonorareinnahme. Hierzu
gehören insbesondere vereinnahmte Gebühren nach
dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie
Einnahmen aus Honorarvereinbarungen. Dies gilt
auch, soweit keine Gebührenvereinbarung getroffen
wurde und sich die Gebühr nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt.
Versicherungsumfang
2.1
Für vom Versicherungsschutz umfasste
Haftpflichtansprüche (1.4 AVB-P), für die der Versicherungsnehmer vor außereuropäischen Gerichten in
Anspruch genommen wird, besteht Leistungspflicht
nur in Höhe der Mindestpflichtversicherungssumme.
2.2
In Abänderung von 3.2.1.3 AVB-P gelten
sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines
einheitlichen Auftrags als ein Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der
Zeitpunkt des ersten Verstoßes.
Seite 180 von 476
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Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Risiko- und Beitragsinformationen für
Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften
Stichwort
Seite
Überblick
182
Einzel-Patentanwalt im Haupt- und Nebenberuf
183
Patentanwalt in Sozietät oder einfacher Partnerschaft
185
Mitversicherung der Zwangsverwaltertätigkeit
187
Patentanwalts-Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartmbB)
188
Patentanwaltsgesellschaft (Rechtsform GmbH oder AG)
190
Erläuterungen zum Versicherungsumfang
193
Schadenbeispiele
196
Versicherungsbedingungen
197
Seite 181 von 476
Patentanwälte
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Patenanwälte und Patenanwaltsgesellschaften
Überblick
Einzel-Patentanwalt im Haupt-oder Nebenberuf
Anfragepflichtige Risiken (Direktion)
Gültig für Patentanwälte, die nicht einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (Sozietät), Partnerschaft oder
Patentanwaltsgesellschaft (GmbH bzw. AG) tätig sind.
Interprofessionelle Zusammenarbeit
Patentanwalts-Sozius, Patentanwalts-Partner
-
In folgenden Konstellationen erfolgt die Abgabe eines
Angebotes nur nach individueller Risikoprüfung:
Zusammenarbeit mit Wirtschaftsprüfern
vereidigten Buchprüfern
bzw.
Gültig für Patentanwälte, die in einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (Sozietät) oder Partnerschaft
tätig sind.
Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung
Gültig für Partnerschaften (PartmbB), die nach § 8
Absatz 4 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz ihre Haftung auf die Gesellschaft beschränkt haben.
Hinweise: Patentanwälte, die als Partner einer PartmbB tätig sind, benötigen für die Zulassung im eigenen Namen zusätzlich Versicherungsschutz nach §
45 Patentanwaltsordnung (PAO).
Partner, die ausschließlich für die Partnerschaft tätig
sind, erhalten Sonderkonditionen, wenn die PartmbB
bei der R+V versichert ist, vgl. Seite 192.
Patentanwalts-GmbH oder Aktiengesellschaft
Gültig für Patentanwaltsgesellschaften, die in der
Bundesrepublik Deutschland niedergelassen und
nach §§ 52c ff. PAO zugelassen sind.
Hinweis: Patentanwälte, die als Gesellschafter oder
Geschäftsführer einer Patentanwalts-Gesellschaft
tätig sind, benötigen für die Zulassung im eigenen
Namen zusätzlich Versicherungsschutz nach § 45
PAO.
Gesellschafter oder Geschäftsführer, die ausschließlich für die Patentanwalts-Gesellschaft tätig sind,
erhalten Sonderkonditionen, wenn diese bei der R+V
versichert ist, vgl. Seite 192.
Absicherung weiterer Haftpflichtrisiken
D&O Versicherung
Eigenschaden-Deckung
Leitungs- und Aufsichtsorgane von Kapitalgesellschaften (GmbH, Genossenschaft, Aktiengesellschaft) sowie von Vereinen, Verbänden, Kammern,
Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen
Rechts können sich gegen Haftpflichtansprüche aus
ihrer organschaftlichen Tätigkeit im Rahmen einer
D&O Versicherung absichern. Nähere Informationen
sowie Schadenbeispiele, vgl. Risiko- und Beitragsinformationen zur D&O Versicherung
Zu allen in diesem Tarifblatt genannten Risiken ist
auch der Abschluss einer Eigenschadendeckung
möglich. Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele, vgl. Risiko- und Beitragsinformationen für die
Eigenschadendeckung.
Seite 182 von 476
Patentanwälte
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Einzel-Patentanwalt im Haupt- und Nebenberuf
Beiträge
Versicherungssumme
Jahreshonorar
250.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
500.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
6,88 ‰
137,60 EUR
10,08 ‰
630,00 EUR
bis
500.000 EUR
5,16 ‰
860,00 EUR
7,56 ‰
1.260,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
2,58 ‰
2.580,00 EUR
3,78 ‰
3.780,00 EUR
über
1.500.000 EUR
Anfrage Direktion
Versicherungssumme
Jahreshonorar
750.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
Anfrage Direktion
1.000.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
11,68 ‰
730,00 EUR
13,28 ‰
830,00 EUR
bis
500.000 EUR
8,76 ‰
1.460,00 EUR
9,96 ‰
1.660,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
4,38 ‰
4.380,00 EUR
4,98 ‰
4.980,00 EUR
über
1.500.000 EUR
Anfrage Direktion
Versicherungssumme
Jahreshonorar
1.250.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
Anfrage Direktion
1.500.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
14,68 ‰
917,50 EUR
16,08 ‰
1.005,00 EUR
bis
500.000 EUR
11,01 ‰
1.835,00 EUR
12,06 ‰
2.010,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
5.505,00 EUR
6,03 ‰
6.030,00 EUR
über
1.500.000 EUR
5,505 ‰
Anfrage Direktion
Vereinbarung abweichender Selbstbehalt
Anfrage Direktion
Nachlass
500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
7%
750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
13 %
1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
15 %
1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
17 %
Seite 183 von 476
Patentanwälte
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Patentanwalt
Erläuterungen
Pflichtversicherung
Selbstbehalt
Es besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht nach
§ 45 Patentanwaltsordnung (PAO) in Höhe von
250.000 EUR.
250 EUR fester Selbstbehalt.
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel
Maximierung der Versicherungssumme
Die Höchstleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das
Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme,
mindestens jedoch das Vierfache der Mindestversicherungssumme.
Mitversicherung der Zwangsverwaltertätigkeit
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
(AVB-P)
Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von
Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT)
Die Pflichtversicherung nach der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) kann gegen Zuschlag mitversichert werden, vgl. Seite 187.
Besondere Bedingungen
Versicherungsumfang Patentanwälte
Besondere Vereinbarungen für Einzelkanzleien oder
Gesellschafter einer Berufsträger- oder Berufsausübungsgemeinschaft (EINZEL)
Weitere Informationen zum Versicherungsumfang für
Patentanwälte, vgl. Seite 193.
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
Patentanwälte (PATENTANW)
Seite 184 von 476
Patentanwälte
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Patentanwalt in Sozietät oder einfacher Partnerschaft
Versicherungssumme
Beiträge
250.000 EUR
500.000 EUR
750.000 EUR
Je Patentanwalts-Sozius oder Partner
645,00 EUR
945,00 EUR
1.095,00 EUR
Je in die Liste der Patentanwälte eingetragener
Mitarbeiter, der nicht als Sozius in Erscheinung
tritt (Patentassessor)
516,00 EUR
756,00 EUR
876,00 EUR
Je Mitarbeiter mit Hoch- oder Fachhochschulausbildung in einem naturwissenschaftlichen oder technischen Bereich (Patentingenieur, Patentreferent)
322,50 EUR
472,50 EUR
547,50 EUR
1.000.000 EUR
1.250.000 EUR
1.500.000 EUR
1.245,00 EUR
1.376,25 EUR
1.507,50 EUR
Je in die Liste der Patentanwälte eingetragener
Mitarbeiter, der nicht als Sozius in Erscheinung
tritt (Patentassessor)
996,00 EUR
1.101,00 EUR
1.206,00 EUR
Je Mitarbeiter mit Hoch- oder Fachhochschulausbildung in einem naturwissenschaftlichen oder technischen Bereich (Patentingenieur, Patentreferent)
622,50 EUR
688,13 EUR
753,75 EUR
2.000.000 EUR
2.500.000 EUR
Je Patentanwalts-Sozius oder Partner
1.770,00 EUR
2.032,50 EUR
Anfrage Direktion
Je in die Liste der Patentanwälte eingetragener
Mitarbeiter, der nicht als Sozius in Erscheinung
tritt (Patentassessor)
1.416,00 EUR
1.626,00 EUR
Anfrage Direktion
885,00 EUR
1.016,25 EUR
Anfrage Direktion
Versicherungssumme
Je Patentanwalts-Sozius oder Partner
Versicherungssumme
Je Mitarbeiter mit Hoch- oder Fachhochschulausbildung in einem naturwissenschaftlichen oder technischen Bereich (Patentingenieur, Patentreferent)
Vereinbarung abweichender Selbstbehalt
Höhere VSUen
Nachlass
500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
7%
750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
13 %
1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
15 %
1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
17 %
Seite 185 von 476
Patentanwälte
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Patentanwalt (in Sozietät oder einfachen Partnerschaft)
Erläuterungen
Pflichtversicherung
Selbstbehalt
Es besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht nach
§ 45 Patentanwaltsordnung (PAO) in Höhe von
250.000 EUR.
250 EUR fester Selbstbehalt.
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel
Maximierung der Versicherungssumme
Die Höchstleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das
Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme,
mindestens jedoch das Vierfache der Mindestversicherungssumme.
Mitversicherung der Zwangsverwaltertätigkeit
Die Pflichtversicherung nach der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) kann gegen Zuschlag mitversichert werden, vgl. Seite 187.
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
(AVB-P)
Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von
Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT)
Besondere Bedingungen
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
Patentanwälte (PATENTANW)
Versicherungsumfang Patentanwälte
Weitere Informationen zum Versicherungsumfang für
Patentanwälte, vgl. Seite 193.
Seite 186 von 476
Patentanwälte
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Mitversicherung der Zwangsverwaltertätigkeit
Beiträge
Versicherungssumme
Beitrag
500.000 EUR
275,20 EUR
750.000 EUR
903,00 EUR
1.000.000 EUR
1.118,00 EUR
1.250.000 EUR
1.257,75 EUR
1.500.000 EUR
1.397,50 EUR
Vereinbarung abweichender Selbstbehalt
Nachlass
500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
7%
750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
13 %
1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
15 %
1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
17 %
Zwangsverwalter
Erläuterungen
Versicherungsumfang
Selbstbehalt
Versicherungsschutz besteht für eine unbegrenzte
Anzahl an Verfahren als gerichtlich bestellter
Zwangsverwalter. Mitversichert ist die Erbringung
außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit
diese im Rahmen des versicherten Aufgaben- und
Zuständigkeitsbereiches erbracht werden.
250 EUR fester Selbstbehalt.
Im Rahmen der versicherten Tätigkeit sind - auch bei
Fortführung eines Betriebs - Haftpflichtansprüche aus
einer Kalkulations-, Organisations- oder Investitionstätigkeit mitversichert. Nicht versichert sind Ansprüche
aus der Anlage von privatem oder Betriebsvermögen
soweit es sich um Finanzinstrumente oder Vermögensanlagen handelt.
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche
-
-
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
(AVB-P)
Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von
Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT)
Besondere Bedingungen
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
Zwangsverwalter (ZWANGSVERW)
aus §§ 34, 69 AO und vergleichbaren Fällen
wegen Nichtabführung öffentlicher Abgaben,
aus fehlerhaftem Abschluss, Erfüllung oder Fortführung von Versicherungsverträgen,
aus Fehl- und Doppelüberweisungen,
wegen vorsätzlichen Straftaten des Personals
des Versicherungsnehmers, sofern diesem eine
fahrlässige Aufsichts- und Überwachungspflichtverletzung vorgeworfen wird,
aus sonstigen Pflichtverletzungen von Mitarbeitern und Sozien (auch Gesellschafter), deren sich
der Versicherungsnehmer bei der Ausübung der
versicherten Tätigkeit bedient.
Hinweis zur Antragsaufnahme
Zum Zwangsverwalter kann nur eine natürliche Person bestellt werden, vgl. § 1 Absatz 2 ZwVwV. Daher
ist die Mitversicherung bei einer Patentanwaltsgesellschaft (GmbH oder AG oder PartmbB) nicht möglich.
Spätschadenschutz
Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller
während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße.
Seite 187 von 476
Patentanwälte
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Patentanwalts-Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartmbB)
Versicherungssumme
Beitrag
2.500.000 EUR
Je Partner*
2.379,00 EUR
Je in die Liste der Patentanwälte eingetragener Mitarbeiter, der nicht Partner ist
(Patentassessor)
1.903,20 EUR
Je Mitarbeiter mit Hoch- oder Fachhochschulausbildung in einem naturwissenschaftlichen oder technischen Bereich (Patentingenieur, Patentreferent)
1.189,50 EUR
* Es müssen mindestens 2 Partner vorhanden sein
Mehrheitsnachlass für Anzahl der Partner
Nachlass*
3 Partner
5%
über 3 bis 5 Partner
10 %
über 5 bis 10 Partner
15 %
mehr als 10 Partner
Anfrage Direktion
* Es handelt sich um einen tariflichen Risikonachlass, da die Versicherungssummenkapazität nicht je Partner, sondern für die Berufsausübungsgesellschaft zur Verfügung steht. Die Jahreshöchstleistung der PartmbB berechnet sich wie folgt: Betrag der Mindestversicherungssumme multipliziert mit der Anzahl der Partner, mindestens 10. Mio. EUR.
Vereinbarung abweichender Selbstbehalt
Nachlass
500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
7%
750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
13 %
1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
15 %
1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
17 %
Seite 188 von 476
Patentanwälte
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Patentanwalts-Partnerschaft mbB (§ 45a PAO)
Erläuterungen
Pflichtversicherung
Selbstbehalt
Es besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht nach
§ 45a Patentanwaltsordnung (PAO) in Höhe von
2.500.000 EUR.
250 EUR fester Selbstbehalt.
Die Leistung des Versicherers für alle innerhalb eines
Versicherungsjahres verursachten Schäden berechnet sich wie folgt: Betrag der gesetzlichen Mindestversicherungssumme vervielfacht mit der Anzahl der
Partner, mindestens jedoch das Vierfache der Mindestversicherungssumme.
Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel
Versicherungsschutz besteht auch für die Haftpflichtgefahren der Partner nach § 8 Absatz 2 PartGG. Dies
gilt auch, wenn die Haftungsbeschränkung nach § 8
Absatz 4 PartGG entfallen ist.
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der
Partner, wenn die Beauftragung außerhalb der versicherten Partnerschaftsgesellschaft erfolgt, wie zum
Beispiel:
-
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
(AVB-P)
Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von
Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT)
Mitversicherte Personen
-
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Besondere Bedingungen
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
Patentanwälte (PATENTANW)
Besondere Vereinbarungen für Partnerschaftsgesellschaften (PART_GES)
Besondere Vereinbarung zur Mitversicherung von
wissentlichen Pflichtverletzungen (WISS)
Betreuung von Mandanten außerhalb der versicherten Partnerschaft
Höchstpersönliche Bestellung als gerichtlicher
oder behördlich beauftragter Treuhänder, insbesondere als Insolvenzverwalter
Patentanwälte, die als Partner einer Partnerschaft mit
beschränkter Berufshaftung tätig sind, benötigen für
die Zulassung im eigenen Namen zusätzlich Versicherungsschutz nach § 45 PAO. Hierfür findet der
Tarif auf Seite 192 Anwendung.
Wissentliche Pflichtverletzung
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz,
Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung.
Seite 189 von 476
Patentanwälte
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Patentanwaltsgesellschaft (Rechtsform GmbH oder AG)
Beitrag
Versicherungssumme 2.500.000 EUR
Einzelbeitrag
Mindestbeitrag
Je Gesellschafter bzw. je Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter
ist
2.379,00 EUR
2.973,75 EUR
Je in die Liste der Patentanwälte eingetragener Mitarbeiter, der nicht
Gesellschafter oder Geschäftsführer ist (Patentassessor)
1.903,20 EUR
keiner
Je Mitarbeiter mit Hoch- oder Fachhochschulausbildung in einem
naturwissenschaftlichen oder technischen Bereich (Patentingenieur,
Patentreferent)
1.189,50 EUR
keiner
Mehrheitsnachlässe für Anzahl der Gesellschafter/Geschäftsführer
3 Gesellschafter bzw. Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind
Nachlass*
5%
über 3 bis 5 Gesellschafter bzw. Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind
10 %
über 5 bis 10 Gesellschafter bzw. Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind
15 %
über 10 Gesellschafter bzw. Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind
Anfrage
* Es handelt sich um einen tariflichen Risikonachlass, da die Versicherungssummenkapazität nicht je Partner, sondern für die Berufsträgergesellschaft zur Verfügung steht. Die Jahreshöchstleistung der Berufsträgergesellschaft berechnet sich wie folgt: Betrag
der Mindestversicherungssumme multipliziert mit der Anzahl der Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter
sind, mindestens 10. Mio. EUR.
Vereinbarung feste Selbstbeteiligung
Nachlass
500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
7%
750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
13 %
1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
15 %
1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
17 %
Seite 190 von 476
Patentanwälte
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Patentanwaltsgesellschaft (Rechtsform GmbH oder AG)
Erläuterungen
Pflichtversicherung
Selbstbehalt
Es besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht nach
§ 52j Patentanwaltsordnung (PAO) in Höhe von
2.500.000 EUR.
250 EUR fester Selbstbehalt.
Die Leistung des Versicherers für alle innerhalb eines
Versicherungsjahres verursachten Schäden berechnet sich wie folgt: Betrag der gesetzlichen Mindestversicherungssumme vervielfacht mit der Anzahl der
Gesellschafter und Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, mindestens jedoch das Vierfache der
Mindestversicherungssumme.
Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der
Gesellschafter, Geschäftsführer aus Tätigkeiten im
eigenen Namen, wie zum Beispiel:
-
Betreuung von Mandanten außerhalb der versicherten Partnerschaft
Höchstpersönliche Bestellung als gerichtlicher
oder behördlich beauftragter Treuhänder, insbesondere als Insolvenzverwalter
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
(AVB-P)
Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von
Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT)
Besondere Bedingungen
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
Patentanwälte (PATENTANW)
Besondere Vereinbarung zur Mitversicherung von
wissentlichen Pflichtverletzungen (WISS)
Gesellschafter, Geschäftsführer benötigen für die
Zulassung im eigenen Namen zusätzlich Versicherungsschutz nach § 45 PAO. Hierfür findet der Tarif
auf Seite 192 Anwendung.
Wissentliche Pflichtverletzung
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz,
Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung.
Seite 191 von 476
Patentanwälte
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Gültig für Partner oder Gesellschafter/Geschäftsführer einer Patentanwaltsgesellschaft,
die nicht außerhalb der versicherten Gesellschaft tätig sind
Versicherungssumme
250.000 EUR
500.000 EUR
750.000 EUR
86,00 EUR
472,50 EUR
547,50 EUR
1.000.000 EUR
1.250.000 EUR
1.500.000 EUR
622,50 EUR
688,13 EUR
753,75 EUR
Je Patentanwalt
Versicherungssumme
Je Patentanwalt
Beitrag
Vereinbarung feste Selbstbeteiligung
Nachlass
500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
7%
750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
13 %
1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
15 %
1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
17 %
Partner oder Gesellschafter/Geschäftsführer, die auch außerhalb der versicherten Gesellschaft tätig sind
Patentanwalt
Tarif Seite 183
Patentanwalt (Partner oder Gesellschafter, Geschäftsführer)
Erläuterungen
Pflichtversicherung
Es besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht nach
§ 45 Patentanwaltsordnung (PAO) in Höhe von
250.000 EUR.
Selbstbehalt
250 EUR fester Selbstbehalt.
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel
Maximierung der Versicherungssumme
Die Höchstleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das
Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme,
mindestens jedoch das Vierfache der Mindestversicherungssumme.
Mitversicherung der Zwangsverwaltertätigkeit
Die Pflichtversicherung nach der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) kann gegen Zuschlag mitversichert werden, vgl. Seite 187.
Versicherungsumfang Patentanwälte
Weitere Informationen zum Versicherungsumfang für
Patentanwälte, vgl. Seite 193.
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
(AVB-P)
Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von
Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT)
Besondere Bedingungen
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
Patentanwälte (PATENTANW)
Besondere Vereinbarungen für Einzelkanzleien oder
Gesellschafter einer Berufsträger- oder Berufsausübungsgemeinschaft (EINZEL)
Hinweise zur Antragsaufnahme
Beiträge sind nur gültig, wenn die Partnerschaft oder
Patentanwaltsgesellschaft bei de R+V versichert ist.
Seite 192 von 476
Patentanwälte
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Patentanwälte
Erläuterungen zum Versicherungsumfang
Versicherungsumfang
Mitversicherte Personen
-
-
-
Tätigkeit als deutscher Patentanwalt bzw. Patentanwaltsgesellschaft
Zugelassener Vertreter vor dem Europäischen
Patentamt (European Patent Attorney)
Zugelassener Vertreter vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Vertreter des Versicherungsnehmers
Erben des Versicherungsnehmers
Spätschadenschutz
Erweiterungen des Versicherungsumfangs
Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller
während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße.
Mitversichert sind
Organtätigkeit
-
Ansprüche aus der Tätigkeit als Leiter, Vorstand- oder
Aufsichtsratsmitglied, Geschäftsführer von Unternehmungen, Vereinen, Verbänden und als Angestellter
sind auch im Rahmen der mitversicherten Tätigkeiten
vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
-
-
Öffentlich-rechtliche Ansprüche
Haftpflichtansprüche wegen Benachteiligung von
Mandanten. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche als Dienstherr;
Haftpflichtansprüche wegen Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen;
Gesellschaftsrechtliche Haftung, insbesondere
Haftung aus Altverbindlichkeiten, auch bei interprofessioneller Zusammenarbeit
Abwehrschutz bei Vorwurf vorsätzlicher oder
wissentlicher Pflichtverletzungen
immaterielle Schäden, insbesondere Schmerzensgeld, soweit das nach § 253 Absatz 2 BGB
verletzte Rechtsgut Gegenstand des Mandatsverhältnisses ist. Dies gilt auch für Schäden, die
durch Straf-/Untersuchungshaft oder Unterbringung verursacht worden sind;
Sach- oder Vermögensschäden an Akten und
Unterlagen, insbesondere elektronische Akten.
Verstöße beim Zahlungsakt, insbesondere bei
Anderkonten
Versicherungsschutz für Leitungs- und Aufsichtsorgane von Unternehmen, vgl. Tarif D&O Versicherung
Antragsaufnahme
Hinweise
Erstmalige Zulassung als Patentanwalt oder Patentanwaltsgesellschaft
Bereits zugelassener Patentanwalt oder Patentanwaltsgesellschaft
Der Interessent benötigt zur Zulassung eine vorläufige Deckung des Versicherers, die nach Antragsannahme ausgestellt wird.
Ein bereits zugelassener Patentanwalt, ist aufgrund
der Versicherungspflicht auf jeden Fall bei irgendeinem Risikoträger bereits versichert. Aufgrund der
Versicherungspflicht ist darauf zu achten, dass durch
eine Umdeckung auf einen anderen Risikoträger kein
Zeitraum entsteht, in welchem kein Versicherungsschutz besteht (z.B. Ende Vorvertrag 31.12. 12:00
Uhr; Beginn Folgevertrag 01.01. 00:00 Uhr).
Nach erfolgter Zulassung hat der Versicherungsnehmer unverzüglich eine Kopie der Zulassungsurkunde
bei der R+V einzureichen.
Der Versicherer stellt gegenüber der Patentanwaltskammer in München dann eine endgültige Versicherungsbestätigung aus und fertigt den Versicherungsschein ab dem Tag der Zulassung (= Versicherungsbeginn) aus.
Seite 193 von 476
Patentanwälte
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Erläuterungen zur Versicherungspflicht von Patentanwälten
Versicherungspflicht
Versicherungspflicht
Versicherungssumme
Für jeden Patentanwalt besteht die gesetzliche Verpflichtung, eine Berufshaftpflicht-Versicherung abzuschließen, vgl. § 45 Patentanwaltsordnung (PAO).
Die Mindestversicherungssumme nach § 45 PAO
beträgt 250.000 EUR. Die Jahreshöchstleistung für
alle Verstöße innerhalb eines Versicherungsjahres
beträgt das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme, mindestens jedoch 1.000.000 EUR.
Der Nachweis der Versicherung ist Zulassungsvoraussetzung. Der Versicherer ist durch Gesetz verpflichtet, der Patentanwaltskammer in München den
Beginn, die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung, die den
gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich anzuzeigen, vgl.
§ 45 Absatz 6 PAO.
Für die Patentanwalts-GmbH gelten die Sonderregelungen in §§ 52c ff. PAO. Aufgrund der eigenständigen Rechtspersönlichkeit der GmbH benötigen alle
Patentanwälte - unabhängig von ihrer Stellung in der
Gesellschaft - eigenständigen Versicherungsschutz
nach § 45 PAO.
Für Patentanwalts-Aktiengesellschaften gelten die
Bestimmungen über die Pflichtversicherung einer
Patentanwalts-GmbH entsprechend. Dies folgt aus
dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom
10.01.2005 (AnwZ (B) 27/03 und 28/03) und solange
eine gesetzliche Normierung der Zulassungsvoraussetzung einer Aktiengesellschaft nicht vorhanden ist.
Die Berufsausübung von Patentanwälten in einer
Partnerschaftsgesellschaft unterliegt grundsätzlich
keiner gesonderten Versicherungspflicht. Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften die Partner gegenüber den Gläubigern gesamtschuldnerisch, vgl. § 8
Absatz 2 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger freier Berufe. Ist nur ein einzelner Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst ist, so haftet grundsätzlich nur dieser neben der
Gesellschaft.
Die Partner können ihre Berufshaftung auf die Partnerschaftsgesellschaft konzentrieren, wenn zu diesem Zweck eine zusätzliche Berufshaftpflicht gemäß
§ 45a PAO BRAO besteht. Die Partnerschaft muss
zudem den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“
oder die Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung
enthalten: Anstelle der Namenszusätze kann der
Name der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung den Zusatz „Part“ oder „PartG“ enthalten.
Der Schadenersatzanspruch des Mandanten kann
durch vorformulierte Vertragsbedingungen begrenzt
werden. Die Begrenzung ist jedoch nur auf den Vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme zulässig, wenn Versicherungsschutz in gleicher Höhe
besteht, vgl. § 45b Absatz 1 Ziffer 2 PAO. In diesen
Fällen ist es daher notwendig, dass Versicherungsschutz in Höhe von mindestens 1.000.000 EUR für
den Versicherungsfall besteht.
Für die Patentanwalts-GmbH beträgt die Mindestversicherungssumme 2.500.000 EUR. Die Jahreshöchstersatzleistung ist abhängig von der Anzahl der
Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht
Gesellschafter sind, beträgt jedoch mindestens das
Vierfache der Mindestversicherungssumme, vgl. § 52j
Absatz 2 PAO. . Für Partnerschaften mit beschränkter
Berufshaftung gilt dies entsprechend gemäß § 45a
Absatz 2 PAO
Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder in
dem gesetzlich vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Gesellschaft die Gesellschafter und Geschäftsführer persönlich in Höhe des
fehlenden Versicherungsschutzes. Bei Partnerschaftsgesellschaften entfällt die Haftungsbeschränkung bei fehlendem Versicherungsschutz gänzlich.
Unabhängig von der Höhe der gesetzlichen Versicherungspflicht können aus der individuellen patentanwaltlichen Tätigkeit Schadenersatzansprüche entstehen, die die gesetzliche Mindestversicherungssumme
um ein vielfaches übersteigt.
Neben der generellen Erhöhung der Versicherungssumme bietet sich hier der Abschluss einer Einzelfall-/
Objektversicherung an. Versicherungsschutz wird
gewährt für Berufsversehen in einem bestimmten
Verfahren.
Seite 194 von 476
Patentanwälte
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Zusammenarbeit von Rechtsanwälten und anderen sozietätsfähigen Berufen
Sozietätsklausel
Berufliche Zusammenarbeit
Beispiel:
Patentanwälte können sich mit anderen Patentanwälten oder sozietätsfähigen Berufen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammenschließen, vgl.
§ 52a PAO.
Eine Patentanwaltssozietät besteht aus zwei Patentanwälten. Patentanwalt A hat eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung über 500.000 EUR. Patentanwalt B ist mit 1.000.000 EUR bei der R+V versichert.
Eine berufliche Zusammenarbeit führt dazu, dass eine
gemeinschaftliche Verantwortlichkeit besteht: Der
Schadenfall eines Sozius geht daher zu Lasten aller
Sozien (gesamtschuldnerische Haftung). Dies gilt
insbesondere dann, wenn ein Verschulden des gemeinschaftlich bezogenen Büropersonals - zu einem Schaden führt oder der eigentliche Verantwortliche nicht ermittelt werden kann.
Ob eine gemeinschaftliche Berufsausübung vorliegt,
bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Abgestellt wird dabei nicht auf das Innenverhältnis der
Gesellschafter, sondern auf das äußerliche Erscheinungsbild: Eine gemeinschaftliche Berufsausübung
liegt in der Regel vor, wenn Rechtsanwälte gemeinsam auf dem Briefbogen, dem Praxisschild, in Vollmachtsformularen oder im Telefonbuch erscheinen.
Seit dem 01.07.2007 können Patentanwälte eine oder
mehrere Zweigstellen errichten (Aufhebung des
Zweigstellenverbotes). Die Grundsätze zur gemeinschaftlichen Berufsausübung und deren Folgen geltend entsprechend.
Für andere sozietsfähige Berufe gelten die Ausführungen entsprechend.
Versicherungsschutz für Außengesellschaften
Ist der Versicherungsumfang - insbesondere die Höhe
der Versicherungssumme - aller Sozien identisch, so
spielt es im Schadenfall keine Rolle, in welcher Form
die patentanwaltliche Tätigkeit ausgeübt wird.
Ist der Deckungsumfang nicht identisch, so kann es
im Schadenfall zu einer Kürzung der Versicherungsleistung kommen.
Aus einem Verstoß des Patentanwalt A resultiert ein
Schaden in Höhe von 750.000 EUR. Von dieser Haftpflichtsumme ist zunächst der Selbstbehalt, d.h. z.B.
1.500 EUR, abzuziehen. Es verbleibt ein Betrag in
Höhe von 748.500 EUR. Da der Patentanwalt A lediglich
über
eine
VermögensschadenHaftpflichtversicherung in Höhe von 500.000 EUR
verfügt, würde er, wenn er nicht Sozius wäre, auch
nur in dieser Höhe Ersatz erhalten. Demgegenüber
würde Patentanwalt B den vollen Betrag in Höhe von
EUR 750.000 erhalten abzüglich der vereinbarten
Selbstbeteiligung in Höhe von 1.500 EUR.
Die tatsächliche Versicherungsleistung errechnet sich
indem die beiden Ersatzleistungen addiert und durch
die Anzahl der Sozien geteilt werden. Im Beispielsfall
ergibt sich daher folgende Leistungspflicht des Versicherers:
Patentanwalt A (fiktiv):
Patentanwalt B (fiktiv):
Summe:
geteilt 2 (=Anzahl der Sozien):
500.000 EUR
748.500 EUR
1.248.500 EUR
624.250 EUR
Der Versicherer leistet in Höhe von 624.250 EUR und
tritt somit auch für den zu niedrig versicherten Patentanwalt im Rahmen der Sozietätsklausel ein. Diese
Regelung trägt daher der gesamtschuldnerischen
Haftung Rechnung.
Wären beide Patentanwälte mit mindestens 750.000
EUR versichert gewesen, so bestünde Versicherungsschutz in ausreichender Höhe.
Grundlage hierfür ist die Sozietätsklausel (Gesellschafterklausel) in Ziffer 12 AVB-P, wonach der Versicherungsfall eines Sozius (Gesellschafters) als
Versicherungsfall aller Sozien (Gesellschafter) gilt.
Seite 195 von 476
Patentanwälte
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften
Schadenbeispiele
Patentanwälte
Zwangsverwaltung
-
-
-
Falschberatung hinsichtlich der Patentfähigkeit
Verwirkung des Prioritätsanspruches durch nicht
rechtzeitige Einreichung einer Prioritätserklärung
Verjähren lassen von Schutzfristen
Unrichtige Beratung über bereits bestehende
Schutzrechte
Unterlassene Aufklärung über das Erfordernis
rechtzeitiger Gebührenzahlung
Nichtbeachtung amtlicher Zahlungsaufforderung
zur Zahlung von Gebühren
Versäumung von Fristen für die Behebung von
Mängeln einer Patentanmeldung
Verjähren lassen von Unterlassungs- und/oder
Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung
gewerblicher Schutzrechte des Mandanten
-
Verspätete Durchführung von Mieterhöhungen
Nichtabbestellung der Mülltonnenleerung trotz
fehlenden Bedarfs
Unterlassener Widerspruch gegen fehlerhaften
Grundsteuerbescheid
Unterlassen einer Anfechtung
Verlust des Skonto-Abzugs bei verspäteter Begleichung von Handwerksrechnungen
Seite 196 von 476
Patentanwälte
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Patentanwälte
Versicherungsbedingungen
Risikobeschreibungen und Besondere Bedingungen für Patentanwälte
PATANW - Ausgabe Juli 2014
1.
Risikobeschreibung
1.1
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinen
Auftraggebern freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als
Patentanwalt.
1.2
In Erweiterung von 4.4 der Versicherungsbedingungen
zur
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende
mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) bezieht
sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers
als Angestellter oder freier Mitarbeiter eines Unternehmens.
1.3
Mitversichert ist die Tätigkeit
1.3.1
als zugelassener Vertreter vor dem Europäischen Patentamt;
1.3.2
vor dem der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante;
1.3.3
als Abwickler einer Praxis nach § 48 Patentanwaltsordnung (PAO).
Diese Risikobeschreibung zählt die mitversicherten
Tätigkeiten abschließend auf.
2.
Versicherungsumfang
2.1
Deckung für Auszahlungsfehler bei Anderkonten
2.1.1
Versicherungsschutz wird auch für den Fall
geboten, dass der Versicherungsnehmer wegen einer
fahrlässigen Verfügung über Beträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Patentanwaltstätigkeit auf ein Anderkonto eingezahlt sind, von dem
Berechtigten in Anspruch genommen wird.
2.1.2
Das Gleiche gilt für Inanspruchnahmen des
Versicherungsnehmers aus fahrlässigen Verfügungen
über fremde Gelder, die zur alsbaldigen Anlage auf
ein Anderkonto in Verwahrung genommen und ordnungsgemäß verbucht sind.
2.2
Versicherungsumfang bei Auslandsbezug
Für vom Versicherungsschutz umfasste Haftpflichtansprüche (1.4 AVB-P), für die der Versicherungsnehmer vor außereuropäischen Gerichten in
Anspruch genommen wird, besteht Leistungspflicht
nur in Höhe der Mindestpflichtversicherungssumme.
3.
Versicherungssumme
In Abänderung von 3.2.1.3 AVB-P gelten sämtliche
Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen
Auftrags als ein Versicherungsfall. Maßgeblich für den
Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des
ersten Verstoßes.
4.
Interprofessionelle Tätigkeiten
In Ergänzung zu 1.1.4 AVB-P sind im vertragsgemäßen Umfang mitversichert Haftpflichtansprüche nach
oder in entsprechender Anwendung von § 128 Handelsgesetzbuch aus einem Verstoß eines berufsfremden Gesellschafters im Rahmen dessen beruflicher
Tätigkeit (akzessorische Haftung).
5.
Anzeigepflichten des Versicherers und
des Versicherungsnehmers
5.1
Der Versicherer ist verpflichtet, der zuständigen Berufskammer den Beginn und die Beendigung
oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie
jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den
vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.
5.2
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die
Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung
der Berufskammer dem Versicherer unverzüglich
mitzuteilen.
Seite 197 von 476
Patentanwälte
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Patentanwälte
Versicherungsbedingungen
Besondere Vereinbarungen für Einzelkanzleien oder Gesellschafter einer Berufsträger- oder Berufsausübungsgemeinschaft
EINZEL Stand 01.07.2014
1.
Versicherungsschutz besteht für die im eigenen Namen und für eigene Rechnung ausgeübte
freiberufliche Tätigkeit im Umfang des im Versicherungsschein bezeichneten versicherten Risikos.
2.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem
Versicherer Änderungen in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit unverzüglich anzuzeigen, insbesondere
2.1
die Aufnahme oder Änderung einer gemeinschaftlichen beruflichen Tätigkeit im Sinne von 1.3.1
AVB-P,
2.2
die Aufnahme oder Änderung einer gemeinschaftlichen interprofessionellen Berufsausübung im
Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse,
2.3
den Eintritt in oder den Austritt aus einer Gesellschaft oder
2.4
die Beteiligung als Komplementär an einer
anderen Personenhandelsgesellschaft.
3.
Eine Reduzierung des Umfangs der beruflichen Tätigkeit stellt keinen Wegfall des versicherten
Interesses dar, vergleiche 6.3.2 AVB-P.
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Zwangsverwalter
ZWANGSVERW - Ausgabe: Juli 2014
1.
Risikobeschreibung
1.1
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers als gerichtlich bestellter
Zwangsverwalter.
1.2
Mitversichert ist die nach § 8 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässige Erbringung
außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit
diese im Rahmen des versicherten Aufgaben- und
Zuständigkeitsbereichs erbracht werden.
2.
Versicherungsumfang
2.1
Abweichend von 4.6 der Versicherungsbedingungen
zur
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende
mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) sind
Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations- oder Organisationstätigkeit
mitversichert.
Nicht versichert ist die Anlage von privatem oder
Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Absatz 11 Kreditwesengesetz. Hierzu gehören insbesondere Aktien, Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteilen an
Investmentvermögen und Vermögensanlagen.
2.2
Mitversichert sind auch Haftpflichtansprüche
2.2.1
aus §§ 34, 69 Abgabenordnung (AO) und
vergleichbaren Fällen wegen Nichtabführung öffentlicher Abgaben, sofern nicht wissentlich vom Gesetz
abgewichen wurde;
2.2.2
die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden;
2.2.3
wegen Fehl- und Doppelüberweisungen;
2.2.4
wegen Schäden durch vorsätzliche Straftaten gegen das verwaltete Vermögen durch Personal
des Versicherungsnehmers wie auch des Schuldners,
soweit der Versicherungsnehmer wegen fahrlässiger
Verletzung seiner Aufsichts- und Überwachungspflicht
in Anspruch genommen wird;
2.2.5
gegen den Versicherungsnehmer wegen
Pflichtverletzungen von Angestellten des Schuldners,
Angestellten und freien Mitarbeitern des Versicherungsnehmers sowie Gesellschaftern, derer er sich
zur Mitwirkung bei der Ausübung seiner Tätigkeit
bedient.
Seite 198 von 476
Patentanwälte
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Patentanwälte
Versicherungsbedingungen
Besondere Vereinbarungen für Partnerschaftsgesellschaften
PART_GES Stand 01.07.2014
1.
Versicherungsschutz besteht für die Tätigkeit
des Versicherungsnehmers als Partnerschaftsgesellschaft, auch als solche mit beschränkter Berufshaftung im Sinne von § 8 Absatz 4 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG).
2.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die
den Partnern, Mitarbeitern oder sonstigen Personen,
deren sich die Partnerschaft zur Erfüllung ihrer Berufsausübung bedient, zur Last fallenden Verstöße. In
der Person des Verstoßenden gegebene Umstände,
die den Versicherungsschutz beeinflussen, gehen zu
Lasten aller Gesellschafter und der Gesellschaft, vgl.
1.3.1 AVB-P.
3.
Versicherungsschutz besteht auch für die
persönliche Inanspruchnahme der Partner nach § 8
Absatz 2 PartGG.
4.
Entfällt die Haftungskonzentration bei einer
Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung, so
besteht Versicherungsschutz im Umfang der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme für die Inanspruchnahme der Partner und der Partnerschaft nach
§ 8 Absatz 1, 2 PartGG. Gleiches gilt, wenn die Haftungsbeschränkung von Anfang an insgesamt oder für
einzelne Mandate nicht bestanden hat.
Besondere Vereinbarung zur Mitversicherung von wissentlichen Pflichtverletzungen
WISS Stand 01.07.2014
1.
Mitversicherung von Haftpflichtansprüchen bei wissentlicher Pflichtverletzung
Mitversichert sind - abweichend von 4.5 der Versicherungsbedingungen
zur
VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVBP) - Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch
sonstige wissentliche Pflichtverletzung.
2.
Regressvereinbarung
Sofern vereinbart, nimmt der Versicherer bei Freistellung von einer berechtigten Schadenersatzverpflichtung (3.1.2 AVB-P) im Fall einer wissentlichen Pflichtverletzung Rückgriff gegenüber dem Versicherungsnehmer.
Seite 199 von 476
Patentanwälte
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Seite 200 von 476
Patentanwälte
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Risiko- und Beitragsinformationen für
Notare und Anwaltsnotare
Stichwort
Seite
Überblick
202
Anwaltsnotar (Notarbereich)
203
Rechtsanwaltsbereich bei Anwaltsnotaren
204
Hauptberuflicher Notar (Nur-Notar)
206
Höherversicherung für Notare und Anwaltsnotare (Notarbereich)
207
Mitversicherung der Zwangsverwaltertätigkeit
208
Erläuterungen zum Versicherungsumfang
209
Schadenbeispiele
212
Versicherungsbedingungen
213
Seite 201 von 476
Notare
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Notare und Anwaltsnotare
Überblick
Anwaltsnotar
Höherversicherung für Notare
Anwaltsnotare sind Rechtsanwälte mit mehrjähriger
Berufserfahrung und Nachweis der erforderlichen
notarspezifischen Qualifikation, die neben der Zulassung zum Rechtsanwalt zusätzlich zum Notar bestellt
wurden (sog. Anwaltsnotare). Sie benötigen daher
sowohl Versicherungsschutz als Rechtsanwalt als
auch als Notar (Zwei Pflichtversicherungen).
Gem. § 67 Absatz 3 Nr. 3 BNotO müssen die zuständigen Notarkammern für jeden Notar Ergänzungsversicherungen abschließen, damit auch Schäden abgedeckt sind, die über die gem. § 19a BNotO notwendige Mindestversicherungssumme i.H.v. 500.000 EUR
hinausgehen. Zu diesem Zweck unterhalten die
Notarkammern Gruppenverträge (Gruppenanschlussversicherungen) bei verschiedenen Versicherungsgesellschaften.
Anwaltsnotare gibt es in Berlin, Bremen, Hessen,
Niedersachsen, Schleswig-Holstein und in Teilen
Nordrhein-Westfalens und Baden-Württembergs.
Nur-Notar
In etwa zwei Dritteln des Bundesgebietes werden die
Notare zur hauptberuflichen Notartätigkeit auf Lebenszeit bestellt (sog. hauptberufliche Notare oder
Nur-Notare). Anders als die Anwaltsnotare benötigen
sie nur eine Pflichtversicherung, nämlich für Ihre Tätigkeit als Notar.
Nur-Notare gibt es in Bayern, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz,
Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und
in Teilen Nordrhein-Westfalens und BadenWürttembergs.
Jeder Notar ist somit bis zu 1 Mio. EUR abgesichert
(500.000 EUR über die eigens zu unterhaltende
Grundversicherung
(Mindestversicherungssumme)
sowie weitere 500.000 EUR über die Gruppenanschlussversicherung seiner Notarkammer).
Im Anschluss an die Grundversicherung sowie die
Gruppenanschlussversicherung
in
Höhe
von
1 Mio. EUR, kann der Notar eine Höherversicherung
beantragen, vgl. Tarif auf Seite 207.
Anfragepflichtige Risiken (Direktion)
Einzelfall-/Objektversicherung für Notare
Besonderheit Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg gibt es neben den Anwaltsnotaren und den Nur-Notaren bis Ende 2017 auch noch
Notare im Landesdienst (sog. Amtsnotare).
Im Landesteil Württemberg werden diese Bezirksnotare oder Notarvertreter (nicht zu Verwechseln mit
dem Notarvertreter gemäß §§ 39 ff BNotO), im badischen Landesteil Richternotare genannt. Für Amtsnotare wird kein Versicherungsschutz über diesen
Tarif geboten.
Absicherung weiterer Haftpflichtrisiken
D&O Versicherung
Eigenschaden-Deckung
Leitungs- und Aufsichtsorgane von Kapitalgesellschaften (GmbH, Genossenschaft, Aktiengesellschaft) sowie von Vereinen, Verbänden, Kammern,
Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen
Rechts können sich gegen Haftpflichtansprüche aus
ihrer organschaftlichen Tätigkeit im Rahmen einer
D&O Versicherung absichern. Nähere Informationen
sowie Schadenbeispiele, vgl. Risiko- und Beitragsinformationen zur D&O Versicherung.
Zu allen in diesem Tarifblatt genannten Risiken ist
auch der Abschluss einer Eigenschadendeckung
möglich. Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele, vgl. Risiko- und Beitragsinformationen für die
Eigenschadendeckung.
Seite 202 von 476
Notare
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Anwaltsnotar (Notarbereich)
Beiträge
Versicherungssumme*
500.000 EUR
Je Anwaltsnotar für den Notarbereich
2.190,00 EUR
* Höhere Versicherungssummen siehe Seite 207.
* Der Tarif ist nicht gültig für Amtsnotare in Baden-Württemberg (siehe auch Information auf Seite 202).
Anwaltsnotar (Notarbereich)
Erläuterungen
Pflichtversicherung
Selbstbehalt
Es besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht nach
§ 19a Bundesnotarordnung (BNotO) in Höhe von
500.000 EUR bei einer zweifachen Jahreshöchstersatzleistung.
Daran anschließend besteht zugunsten des Notars
die Gruppenanschluss-Versicherung seiner Notarkammer gemäß § 67 BNotO in Höhe von weiteren
500.000 EUR.
Versicherungsumfang
-
-
Notartätigkeit
Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger und
Beistand
Insolvenzverwalter (auch vorläufiger), Treuhänder nach der InsO, Sachwalter, Konkursverwalter, Vergleichsverwalter, gerichtlich bestellter Liquidator
Sequester, Gläubigerausschuss- und Gläubigerbeiratsmitglied
Schiedsrichter, Schiedsgutachter, Schlichter,
Mediator
Mitglied einer Notarkammer oder in berufsständischen Vereinen
Autor und Gutachter auf rechtswissenschaftlichem Gebiet
5.000 EUR fester Selbstbehalt.
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
(AVB-P)
Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von
Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT)
Besondere Bedingungen
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
Notare (einschließlich des Notarrisikos bei Anwaltsnotaren) (NOTAR)
Besondere Bedingungen zur Mitversicherung kaufmännischer Tätigkeiten im Rahmen einer gerichtlichen oder behördlichen Bestellung (KAUF)
Spätschadenschutz
Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller
während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße.
Seite 203 von 476
Notare
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Rechtsanwaltsbereich bei Anwaltsnotaren
Beiträge
Versicherungssumme
250.000 EUR
500.000 EUR
750.000 EUR
Je Rechtsanwalt
860,00 EUR
1.260,00 EUR
1.460,00 EUR
Je zur Rechtsanwaltschaft zugelassener Mitarbeiter, der nicht Sozius oder Partner ist
688,00 EUR
1.008,00 EUR
1.168,00 EUR
1.000.000 EUR
1.250.000 EUR
1.500.000 EUR
Je Rechtsanwalt
1.660,00 EUR
1.835,00 EUR
2.010,00 EUR
Je zur Rechtsanwaltschaft zugelassener Mitarbeiter, der nicht Sozius oder Partner ist
1.328,00 EUR
1.468,00 EUR
1.608,00 EUR
2.000.000 EUR
2.500.000 EUR
Höhere VSUen
2.360,00 EUR
2.710,00 EUR
Anfrage Direktion
Versicherungssumme
Versicherungssumme
Je Rechtsanwalt
Qualifikationsnachlass für Fachanwalts-Titel
Nachlass*
Führung eines oder mehrerer Fachanwaltstitel im Sinne der Fachanwaltsordnung (FAO)
15 %
* Der Nachlass wird ausschließlich für Sozien oder Partner gewährt.
Vereinbarung abweichender Selbstbehalt
Nachlass
500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
7%
750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
13 %
1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
15 %
1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
17 %
Mitversicherung Steuerberatung nach § 54 DVStB (HV791041)
Innerhalb der Rechtsform Einzelunternehmen oder der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder
Limited Liability Partnerschaft (LLP.)
Innerhalb der Rechtsform Partnerschaft (eigenständige Versicherungspflicht als Steuerberatungspartnerschaft)
Beiträge
auf Antrag
beitragsfrei*
Anfrage Direktion
* Beantragung erfolgt über R+V Connect
Seite 204 von 476
Notare
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Anwaltsnotar (Rechtanwaltsbereich)
Erläuterungen
Mitversicherung Steuerberatung nach § 54 DVStB
Selbstbehalt
Rechtsanwälte, die sich zugleich bei einer Steuerberaterkammer zulassen, benötigen im Bestellungsverfahren eine Erklärung des Versicherers, dass der
Versicherungsvertrag nach § 51 BRAO die Voraussetzungen der §§ 52 bis 53a der Verordnung zur
Durchführung der Vorschriften über Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) erfüllt, vgl. § 54 Absatz 1 DVStB.
250 EUR fester Selbstbehalt.
Mitversicherung der Zwangsverwaltertätigkeit
Die Pflichtversicherung nach der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) kann gegen Zuschlag mitversichert werden, vgl. Seite 208.
Versicherungsumfang Rechtsanwälte
Weitere Informationen zum Versicherungsumfang für
Rechtsanwälte, vgl. Risiko- und Beitragsinformationen
für Rechtsanwälte und Rechtsbeistände.
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
(AVB-P)
Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von
Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT)
Besondere Bedingungen
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
Rechtsanwälte (einschließlich des Rechtsanwaltsbereiches bei Anwaltsnotaren) (RECHTSANW)
Besondere Bedingungen zur Mitversicherung kaufmännischer Tätigkeiten im Rahmen einer gerichtlichen oder behördlichen Bestellung (KAUF)
Bei Einzelunternehmen zusätzlich
Besondere Vereinbarungen für Einzelkanzleien oder
Gesellschafter einer Berufsträger- oder Berufsausübungsgemeinschaft (EINZEL)
Mitversicherung Steuerberatung nach § 54 DVStB
Risikobeschreibung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
und
Steuerberatungsgesellschaften
(STEUERBER)
Seite 205 von 476
Notare
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Hauptberuflicher Notar (Nur-Notar)
Beiträge
Versicherungssumme*
500.000 EUR
Je Hauptberuflicher Notar (Nur-Notar)
4.850,00 EUR
* Höhere Versicherungssummen siehe Seite 207.
* Der Tarif ist nicht gültig für Amtsnotare in Baden-Württemberg (siehe auch Information auf Seite 202).
Hauptberuflicher Notar (Nur-Notar)
Erläuterungen
Pflichtversicherung
Selbstbehalt
Es besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht nach
§ 19a Bundesnotarordnung (BNotO) in Höhe von
500.000 EUR bei einer zweifachen Jahreshöchstersatzleistung.
Daran anschließend besteht zugunsten des Notars
die Gruppenanschluss-Versicherung seiner Notarkammer gemäß § 67 BNotO in Höhe von weiteren
500.000 EUR.
Versicherungsumfang
-
-
Notartätigkeit
Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger und
Beistand
Insolvenzverwalter (auch vorläufiger), Treuhänder nach der InsO, Sachwalter, Konkursverwalter, Vergleichsverwalter, gerichtlich bestellter Liquidator
Sequester, Gläubigerausschuss- und Gläubigerbeiratsmitglied
Schiedsrichter, Schiedsgutachter, Schlichter,
Mediator
Mitglied einer Notarkammer oder in berufsständischen Vereinen
Autor und Gutachter auf rechtswissenschaftlichem Gebiet
5.000 EUR fester Selbstbehalt.
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
(AVB-P)
Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von
Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT)
Besondere Bedingungen
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
Notare (einschließlich des Notarrisikos bei Anwaltsnotaren) (NOTAR)
Besondere Bedingungen zur Mitversicherung kaufmännischer Tätigkeiten im Rahmen einer gerichtlichen oder behördlichen Bestellung (KAUF)
Spätschadenschutz
Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller
während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße.
Seite 206 von 476
Notare
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Höherversicherung für Notare und Anwaltsnotare (Notarbereich)*
Versicherungssumme
Beiträge
250.000 EUR
500.000 EUR
1.000.000 EUR
1.500.000 EUR
2.000.000 EUR
180,00 EUR
360,00 EUR
720,00 EUR
1.080,00 EUR
1.440,00 EUR
Je Notar
* Versicherungsschutz besteht im Anschluss an die Grundversicherung und die Gruppenanschlussversicherung der Notarkammer
(siehe auch Information auf Seite 202. Die Grundversicherung muss nicht bei R+V bestehen. Ein Abschluss nur der Höherversicherung ist möglich.
Höherversicherung für Notare
Erläuterungen
Höherversicherung
Selbstbehalt
Die Ersatzleistung aus der Höherversicherung kommt
erst dann zum Tragen, wenn die vereinbarten Versicherungssummen aus der Grundversicherung und
der Gruppenanschlussversicherung der Notarkammer
oder die vorgesehene Jahreshöchstersatzleistung
ausgeschöpft sind.
Kein Selbstbehalt
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
(AVB-P)
Versicherungsumfang
Freiberuflich ausgeübte Notartätigkeit.
Spätschadenschutz
Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller
während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße.
Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von
Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT)
Besondere Bedingungen
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
Notare (einschließlich des Notarrisikos bei Anwaltsnotaren) (NOTAR)
Besondere Vereinbarungen für die Höherversicherung nach Stammversicherung und Kammervertrag
(NOTAR_HÖHER)
Seite 207 von 476
Notare
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Mitversicherung der Zwangsverwaltertätigkeit
Beiträge
Versicherungssumme
Beitrag
500.000 EUR
275,20 EUR
750.000 EUR
903,00 EUR
1.000.000 EUR
1.118,00 EUR
1.250.000 EUR
1.257,75 EUR
1.500.000 EUR
1.397,50 EUR
Vereinbarung abweichender Selbstbehalt
Nachlass
500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
7%
750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
13 %
1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
15 %
1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
17 %
Zwangsverwalter
Erläuterungen
Versicherungsumfang
Selbstbehalt
Versicherungsschutz besteht für eine unbegrenzte
Anzahl an Verfahren als gerichtlich bestellter
Zwangsverwalter. Mitversichert ist die Erbringung
außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit
diese im Rahmen des versicherten Aufgaben- und
Zuständigkeitsbereiches erbracht werden.
250 EUR fester Selbstbehalt.
Im Rahmen der versicherten Tätigkeit sind - auch bei
Fortführung eines Betriebs - Haftpflichtansprüche aus
einer Kalkulations-, Organisations- oder Investitionstätigkeit mitversichert. Nicht versichert sind Ansprüche aus der Anlage von privatem oder Betriebsvermögen soweit es sich um Finanzinstrumente oder
Vermögensanlagen handelt.
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
(AVB-P)
Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von
Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT)
Besondere Bedingungen
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche
- aus §§ 34, 69 AO und vergleichbaren Fällen
wegen Nichtabführung öffentlicher Abgaben,
- aus fehlerhaftem Abschluss, Erfüllung oder Fortführung von Versicherungsverträgen,
- aus Fehl- und Doppelüberweisungen,
- wegen vorsätzlichen Straftaten des Personals
des Versicherungsnehmers, sofern diesem eine
fahrlässige Aufsichts- und Überwachungspflichtverletzung vorgeworfen wird,
- aus sonstigen Pflichtverletzungen von Mitarbeitern und Sozien (auch Gesellschafter), deren sich
der Versicherungsnehmer bei der Ausübung der
versicherten Tätigkeit bedient.
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
Zwangsverwalter (ZWANGSVERW)
Spätschadenschutz
Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller
während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße.
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Notare
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Notare und Anwaltsnotare
Erläuterungen zum Versicherungsumfang
Versicherungsumfang
Mitversicherung kaufmännischer Risiken
-
Soweit der Versicherungsnehmer tätig wird als
-
-
Freiberuflich ausgeübte Tätigkeit als Notar
Notartätigkeit
Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger und
Beistand
Insolvenzverwalter (auch vorläufiger), Treuhänder nach der InsO, Sachwalter, Konkursverwalter, Vergleichsverwalter, gerichtlich bestellter Liquidator
Sequester, Gläubigerausschuss- und Gläubigerbeiratsmitglied
Schiedsrichter, Schiedsgutachter, Schlichter,
Mediator
Mitglied einer Notarkammer oder in berufsständischen Vereinen
Autor und Gutachter auf rechtswissenschaftlichem Gebiet
-
-
(vorläufiger) Insolvenzverwalter, Sonderinsolvenzverwalter,
Gläubigerausschussmitglied,
Sachwalter oder Treuhänder nach der Insolvenzordnung oder Gesamtvollstreckungsverwalter
gerichtlich bestellter Liquidator oder Abwickler
gerichtlich bestellter oder behördlich eingesetzter
Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger, Beistand
sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer
kaufmännischen Kalkulations- oder Organisationstätigkeit mitversichert.
Mitversicherte Personen
Erweiterungen des Versicherungsumfangs
-
Mitversichert sind
Spätschadenschutz
-
Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller
während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße.
-
-
Haftpflichtansprüche wegen Benachteiligung von
Mandanten. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche als Dienstherr;
Haftpflichtansprüche wegen Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen;
immaterielle Schäden, insbesondere Schmerzensgeld, soweit das nach § 253 Absatz 2 BGB
verletzte Rechtsgut Gegenstand des Mandatsverhältnisses ist. Dies gilt auch für Schäden, die
durch Straf-/Untersuchungshaft oder Unterbringung verursacht worden sind;
Sach- oder Vermögensschäden an Akten und
Unterlagen, insbesondere elektronische Akten.
Vertreter des Versicherungsnehmers
Erben des Versicherungsnehmers
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Notare
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Notare und Anwaltsnotare
Hinweise zur Antragsaufnahme
Erstmalige Zulassung als Notar
Bereits zugelassener Notar
Der Interessent benötigt zur Zulassung eine vorläufige Deckung des Versicherers, die nach Antragsannahme ausgestellt wird. Dem Vertrag wird untenstehende Klausel zu Grunde gelegt.
Für einen bereits zugelassenen Notar besteht in jedem Fall eine Vorversicherung
Nach erfolgter Zulassung hat der Versicherungsnehmer unverzüglich eine Kopie der Zulassungsurkunde
unter Mitteilung der zuständigen Notarkammer sowie
der zuständigen Landesjustizverwaltung bei der R+V
einzureichen.
Der Versicherer stellt gegenüber der Notarkammer
sowie der Landesjustizverwaltung dann eine endgültige Versicherungsbestätigung aus und fertigt den
Versicherungsschein ab dem Tag der Zulassung
(=Versicherungsbeginn) aus.
Aufgrund der Versicherungspflicht ist darauf zu achten, dass durch eine Umdeckung auf einen anderen
Risikoträger kein Zeitraum entsteht, in welchem kein
Versicherungsschutz besteht.
Beispiel: Vertragsende Vorversicherung 01.12.
Vertragsbeginn neue Versicherung 01.01.
Notarkammer und Landesjustizverwaltung
Die Angabe der zuständigen Notarkammer und der
zuständigen Landesjustizverwaltung ist stets erforderlich.
Vorläufiger Versicherungsschutz zum Nachweis des Bestehens einer VermögensschadenHaftpflichtversicherung
VORLDECK Stand 01.07.2014
1.
Vorläufiger Versicherungsnachweis
1.
Erfolgt eine Zulassung oder Bestellung eines Berufsträgers oder die Anerkennung einer Berufsträgergesellschaft mit Nachweis einer vorläufigen Deckungszusage im Sinne von §§ 49 ff. Versicherungsvertragsgesetz (VVG), so gilt folgendes:
1.1
Auf Antrag gewährt der Versicherer vorläufigen Versicherungsschutz. Diese wird mit entsprechender Erklärung des Versicherers ab dem vereinbarten Zeitpunkt wirksam, frühestens jedoch mit Aushändigung der Zulassungs-, Bestellungs- oder Anerkennungsurkunde.
1.2
Bei nicht anerkannten Berufsträgergesellschaften, insbesondere bei Partnerschaften nach dem
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG), tritt an
die Stelle der Anerkennung die Eintragung im Partnerschaftsregister.
1.3
Bei Partnerschaften mit beschränkter Berufshaftung (§ 8 Absatz 4 PartGG) kann der Versicherungsbeginn auf Antrag auch vor Anmeldung der
Partnerschaft nach § 4 Absatz 3 PartGG liegen, nicht
jedoch vor der Eintragung der Partnerschaft selbst.
.
Beendigung des Versicherungsschutzes
2.1
Der Vertrag über diesen vorläufigen Versicherungsnachweis endet mit dem Beginn des Hauptvertrags.
2.2
Kommt der Hauptvertrag nicht zustande, weil
der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung
wirksam nach § 8 VVG widerrufen hat oder nach § 5
Absatz 1 und 2 VVG einen Widerspruch erklärt, endet
der Vertrag nach Zugang des Widerrufs bzw. des
Widerspruchs beim Versicherer.
3.
Anzeigepflichten
nehmers
des
Versicherungs-
3.1
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet
dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt die Zulassung, Bestellung bzw. Anerkennung oder die Eintragung im Partnerschaftsregister erfolgt ist.
3.2
Er ist darüber hinaus verpflichtet, eine etwaige Änderung der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zwischen Antragstellung und Zustandekommens des Hauptvertrags dem Versicherer mitzuteilen.
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Notare
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Erläuterungen zur Versicherungspflicht von Notaren
Versicherungspflicht
Versicherungspflicht
Versicherungssumme
Für jeden Notar besteht die gesetzliche Verpflichtung,
eine Berufshaftpflicht-Versicherung abzuschließen,
vgl. § 19a Bundesnotarordnung (BNotO).
Die Mindestversicherungssumme nach § 19a BNotO
beträgt 500.000 EUR. Die Jahreshöchstleistung für
alle Verstöße innerhalb eines Versicherungsjahres
beträgt das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme, mindestens jedoch 1.000.000 EUR.
Der Nachweis der Versicherung ist Zulassungsvoraussetzung. Der Versicherer ist durch Gesetz verpflichtet, der zuständigen Landesjustizverwaltung
sowie der zuständigen Notarkammer den Beginn, die
Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung, die den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich anzuzeigen, vgl. § 19a Absatz
3 BNotO.
Unabhängig von der Höhe der gesetzlichen Versicherungspflicht können aus der individuellen notariellen
Tätigkeit Schadenersatzansprüche entstehen, die die
gesetzliche Mindestversicherungssumme um ein
vielfaches übersteigt.
Neben der generellen Erhöhung der Versicherungssumme bietet sich hier der Abschluss einer Einzelfall-/
Objektversicherung an. Versicherungsschutz wird
gewährt für Berufsversehen in einem bestimmten
Verfahren.
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Notare
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Notare und Anwaltsnotare
Schadenbeispiele
Notar
Steuerberatung nach § 54 DVStB
-
-
-
fehlerhafte Auskünfte
mangelhafte Ausfertigungen
Verletzung von Belehrungspflichten
Erstellung nichtiger Urkunden wegen Verletzung
von Formvorschriften
Versehen bei der Grundbucheinsicht
mangelnde Identitätsprüfung
unzureichende Erforschung des Parteiwillens
gewerblicher Schutzrechte des Mandanten
-
Rechtsanwaltsbereich bei Anwaltsnotaren
-
-
Fehlerhafte Rechtsauskunft
Unzutreffende Einschätzung bezüglich des Erfolges eines Rechtsmittels
Mangelhaft erstellte Verträge
Verspätete Einlegung eines Rechtsmittels
Verjährenlassen von Forderungen
Frist- und Terminversäumnisse
Verspäteter Antrag in Vollstreckungssachen
Fehler in der Prozessführung
Beschreiten des falschen Rechtsweges
Verspätete Einreichung von Steuererklärungen
Versäumung von Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelfristen wegen unrichtiger Fristnotierung
Nichtausnutzung von Steuervergünstigungen
fehlerhafte Auskunft oder Beratung in Steuersachen
Unterlassener Hinweis auf ordnungsgemäße
Fertigung von Grundaufzeichnungen bei Buchführungsmandaten
keine Belehrung über erkennbare Buchführungsmängel bei Jahresabschluss-Mandaten
Nichtbeachtung neuer oder geänderter Steuervorschriften
Zwangsverwaltung
-
Verspätete Durchführung von Mieterhöhungen
Nichtabbestellung der Mülltonnenleerung trotz
fehlenden Bedarfs
Unterlassener Widerspruch gegen fehlerhaften
Grundsteuerbescheid
Unterlassen einer Anfechtung
Verlust des Skonto-Abzugs bei verspäteter Begleichung von Handwerksrechnungen
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Notare
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Notare und Anwaltsnotare
Versicherungsbedingungen
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Notare (einschließlich des Notarrisikos bei Anwaltsnotaren)
NOTAR Ausgabe 01.07.2014
1.
Risikobeschreibung
3.
1.1
Im Rahmen der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für freie Berufe und
Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit
als Notar.
1.2
Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages
die Tätigkeit als
1.2.1
Testamentsvollstrecker,
Nachlasspfleger,
Nachlassverwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger und
Beistand;
1.2.2
vorläufiger Insolvenzverwalter, Insolvenzverwalter, Treuhänder nach der Insolvenzordnung,
Sachwalter, Konkursverwalter, Vergleichsverwalter,
gerichtlich bestellter Liquidator;
1.2.3
Sequester, Gläubigerausschuss- und Gläubigerbeiratsmitglied;
1.2.4
Schiedsrichter, Schiedsgutachter, Schlichter,
Mediator;
1.2.5
Mitglied einer Notarkammer oder in berufsständischen Vereinen;
1.2.6
Autor und Gutachter auf rechtswissenschaftlichem Gebiet.
Diese Risikobeschreibung zählt die mitversicherten
Tätigkeiten abschließend auf.
2.
Besondere Bedingung
2.1
Mitversichert sind im Rahmen des Vertrags
Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung bei Notartätigkeit gemäß § 23 Bundesnotarordnung (BNotO).
Versicherungsschutz besteht insoweit auch bei Ansprüchen wegen Fehlverfügungen.
2.2
Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
aus einem vorsätzlichen Verstoß seines amtlich bestellten Vertreters, soweit nicht Versicherungsschutz
über eine Vertrauensschaden-Versicherung besteht.
Voraussetzung ist jedoch, dass dem Versicherungsnehmer selbst höchstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2.3
Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die
gesetzliche Haftpflicht von Notariatsangestellten,
soweit sie in Sachen des Notariats als bevollmächtigte Vertreter der Beteiligten auftreten.
2.4
Werden Haftpflichtansprüche gegen Erben
des Versicherungsnehmers erhoben, ersetzt der
Versicherer die gesamte Haftpflichtsumme bis zur
Versicherungssumme. Dasselbe gilt für Haftpflichtansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden, nachdem er die versicherte
Tätigkeit alters- oder krankheitshalber oder aus anderen, nicht unehrenhaften Gründen beendet hat.
Geografischer Geltungsbereich
In Ergänzung zu 1.4.1.2 AVB-P besteht Versicherungsschutz aus der Nichtbeachtung außereuropäischen Rechts, soweit die Amtspflichtverletzung darin
besteht, dass die Möglichkeit der Anwendbarkeit
eines außereuropäischen Rechts nicht erkannt wurde.
4.
Versicherungssumme
3.2 der AVB-P erhält folgenden Wortlaut:
Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag der
dem Versicherer - abgesehen vom Kostenpunkte
nach 3.5 AVB-P - in jedem einzelnen Schadenfalle
obliegenden Leistung dar und zwar mit der Maßgabe,
dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt bezüglich sämtlicher Folgen
eines Verstoßes. Dabei gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei der Erledigung eines einheitlichen Amtsgeschäfts, mögen diese auf dem Verhalten des Notars, seines amtlich bestellten Vertreters oder sonstiger Personen, für die er haftet, beruhen, als ein Versicherungsfall (einheitlicher Verstoß).
5.
Veruntreuung
Abweichend von 4.2 AVB-P sind mitversichert Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Veruntreuung
durch Personal des Notars, soweit dieser wegen
fahrlässiger Verletzung seiner Amtspflicht zur Überwachung des Personals in Anspruch genommen wird.
6.
Gruppenanschlussversicherung
Notarkammer
der
6.1
Soweit aus der Gruppenanschlussversicherung der Notarkammer gemäß § 67 Absatz 3 Nr. 3
BNotO Versicherungsschutz zu gewähren ist, geht
der Gruppenanschlussversicherungsvertrag vor.
6.2
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
den Versicherer der Gruppenanschlussversicherung
oder die Notarkammer unverzüglich zu unterrichten,
wenn Anzeichen dafür bestehen, dass die Versicherungssumme aus diesem Vertrag überschritten wird.
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Notare
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Notare und Anwaltsnotare
Versicherungsbedingungen
Besondere Bedingungen zur Mitversicherung kaufmännischer Tätigkeiten im Rahmen einer gerichtlichen
oder behördlichen Bestellung
KAUF Ausgabe 01.07.2014
1.
Mitversicherung kaufmännische Tätigkeiten
Soweit der Versicherungsnehmer tätig wird als
1.1
(vorläufiger) Insolvenzverwalter, Sonderinsolvenzverwalter,
Gläubigerausschussmitglied,
Sachwalter oder Treuhänder nach der Insolvenzordnung oder Gesamtvollstreckungsverwalter;
1.2
gerichtlich bestellter Liquidator oder Abwickler oder
1.3
gerichtlich bestellter oder behördlich eingesetzter
Testamentsvollstrecker,
Nachlasspfleger,
Nachlassverwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger, Beistand
sind abweichend von 4.6 AVB-P Haftpflichtansprüche
wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations- oder Organisationstätigkeit mitversichert.
Nicht versichert ist die Anlage von privatem oder
Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Absatz 11 Kreditwesengesetz. Hierzu gehören insbesondere Aktien, Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteilen an
Investmentvermögen und Vermögensanlagen.
2.
3.
Kumulsperre
Besteht für ein und denselben Verstoß auch über
einen anderen Vertrag Versicherungsschutz, so begrenzt die Versicherungssumme des Vertrags mit der
höchsten Ersatzleistung - bei gleich hohen Versicherungssummen diese Versicherungssumme - die Leistung aller bezüglich dieses Verstoßes eintrittspflichtigen Versicherer. Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet also nicht statt. § 59 Absatz 2
Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gilt entsprechend.
Versicherungsumfang
Der Versicherungsschutz umfasst auch Haftpflichtansprüche
2.1
wegen Schäden, die aus der Fortführung
eines Betriebs entstehen;
2.2
aus §§ 34, 69 Abgabenordnung (AO) und
vergleichbaren Fällen wegen Nichtabführung öffentlicher Abgaben, sofern nicht wissentlich vom Gesetz
abgewichen wurde;
2.3
die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden, es sei denn, dies
wurde bewusst unterlassen;
2.4
wegen Fehl- und Doppelüberweisungen;
2.5
wegen Fehlern bei der Auszahlung der Insolvenzquote und der Abrechnung des Insolvenzgeldes;
2.6
wegen Schäden durch vorsätzliche Straftaten gegen das verwaltete Vermögen durch Personal
des Versicherungsnehmers wie auch des Masseoder Insolvenzschuldners, soweit der Versicherungsnehmer wegen fahrlässiger Verletzung seiner Aufsichts- und Überwachungspflicht in Anspruch genommen wird;
2.7
gegen den Versicherungsnehmer wegen
Pflichtverletzungen von Angestellten des Masse- oder
Insolvenzschuldners; von Angestellte und Gesellschaftern (auch Sozien oder Partner) des Versicherungsnehmers sowie dessen freien Mitarbeitern, derer
er sich zur Mitwirkung bei der Ausübung seiner Tätigkeit bedient.
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Notare
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Notare und Anwaltsnotare
Versicherungsbedingungen
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Rechtsanwälte (einschließlich des Rechtsanwaltsbereichs bei Anwaltsnotaren
RECHTSANW Ausgabe 01.07.2014
1.
Risikobeschreibung
2.
1.1
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinen
Auftraggebern freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als
Rechtsanwalt einschließlich der geschäftsmäßigen
Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG).
1.2
In Erweiterung von 4.4 der Versicherungsbedingungen
zur
VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVBP) bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf
Haftpflichtansprüche aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Angestellter oder freier Mitarbeiter
eines Unternehmens oder Vereins/Verbands.
1.3
Mitversichert ist die Tätigkeit als
1.3.1
(vorläufiger) Insolvenz- oder Sonderinsolvenzverwalter, (vorläufiges) Gläubigerausschussmitglied, Sachwalter oder Treuhänder in Verfahren nach
der Insolvenzordnung;
1.3.2
gerichtlich (vorläufig) bestellter Liquidator
oder Abwickler, Gesamtvollstreckungsverwalter, Vergleichsverwalter, Sequester;
1.3.3
Testamentsvollstrecker,
Nachlasspfleger,
Nachlassverwalter;
1.3.4
Vormund, Betreuer, Pfleger oder Beistand;
1.3.5
Schiedsrichter, Schiedsgutachter, Schlichter,
Mediator;
1.3.6
Abwickler einer Praxis gemäß § 55 BRAO;
1.3.7
Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 30
BRAO;
1.3.8
Notarvertreter für die Dauer von 60 Tagen
innerhalb eines Versicherungsjahres;
1.3.9
Mitglied eines Aufsichtsgremiums, insbesondere in einem Aufsichtsrat, Beirat oder Stiftungsrat
und zwar unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung
auf einer anwaltlichen Berufsausübung oder einem
organschaftlichen Handeln bzw. Unterlassen beruht;
1.3.10 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder in
berufsständischen Vereinen;
1.3.11 Autor, Dozent, Gutachter oder Referent auf
rechtswissenschaftlichem Gebiet.
Diese Risikobeschreibung zählt die mitversicherten
Tätigkeiten abschließend auf.
1.3.12 Ansprüche aus der Tätigkeit als Leiter, Vorstand oder Geschäftsführer von Unternehmungen,
Vereinen, Verbänden sowie als Angestellter oder
freier Mitarbeiter sind auch im Rahmen der mitversicherten Tätigkeiten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Versicherungsumfang
2.1
Deckung für Auszahlungsfehler bei
Anderkonten
2.1.1
Versicherungsschutz wird auch für den Fall
geboten, dass der Versicherungsnehmer wegen einer
fahrlässigen Verfügung über Beträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Rechtsanwaltstätigkeit auf ein Anderkonto eingezahlt sind, von dem
Berechtigten in Anspruch genommen wird.
2.1.2
Das Gleiche gilt für Inanspruchnahmen des
Versicherungsnehmers aus fahrlässigen Verfügungen
über fremde Gelder, die zur alsbaldigen Anlage auf
ein Anderkonto in Verwahrung genommen und ordnungsgemäß verbucht sind.
2.2
Versicherungsumfang bei Auslandsbezug
Für vom Versicherungsschutz umfasste Haftpflichtansprüche (1.4 AVB-P), für die der Versicherungsnehmer vor außereuropäischen Gerichten in Anspruch
genommen wird, besteht Leistungspflicht nur in Höhe
der Mindestpflichtversicherungssumme.
2.3
Niedergelassene europäische Rechtsanwälte
Für nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer
Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) zugelassene
Rechtsanwälte besteht Versicherungsschutz über
diesen Vertrag nur, sofern die Berufshaftpflicht im
Herkunftsstaat nicht gleichwertig ist (subsidiäre Deckung).
3.
Versicherungssumme
In Abänderung von 3.2.1.3 AVB-P gelten sämtliche
Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen
Auftrags als ein Versicherungsfall. Maßgeblich für den
Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des
ersten Verstoßes.
4.
Interprofessionelle Tätigkeiten
In Ergänzung zu 1.1.4 AVB-P sind im vertragsgemäßen Umfang mitversichert Haftpflichtansprüche nach
oder in entsprechender Anwendung von § 128 Handelsgesetzbuch aus einem Verstoß eines berufsfremden Gesellschafters im Rahmen dessen beruflicher
Tätigkeit (akzessorische Haftung).
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Notare
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Notare und Anwaltsnotare
5.
Versicherungsbedingungen
Anzeigepflichten des Versicherers und
des Versicherungsnehmers
5.1
Der Versicherer ist verpflichtet, der zuständigen Berufskammer den Beginn und die Beendigung
oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie
jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den
vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.
5.2
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die
Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung
der Berufskammer dem Versicherer unverzüglich
mitzuteilen.
6.
Versicherungsbeitrag
Wird der Beitrag zu dieser Versicherung nach Honorareinnahmen des Berufsträgers bestimmt, so gilt
Folgendes: Beitragsbemessungsgrundlage ist die aus
der versicherten Tätigkeit erzielte Jahreshonorareinnahme. Hierzu gehören insbesondere vereinnahmte
Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(RVG) sowie Einnahmen aus Honorarvereinbarungen.
Dies gilt auch, soweit keine Gebührenvereinbarung
getroffen wurde und sich die Gebühr nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt.
Besondere Vereinbarungen für Einzelkanzleien oder Gesellschafter einer Berufsträger- oder Berufsausübungsgemeinschaft
EINZEL Stand 01.07.2014
1.
Versicherungsschutz besteht für die im eigenen Namen und für eigene Rechnung ausgeübte
freiberufliche Tätigkeit im Umfang des im Versicherungsschein bezeichneten versicherten Risikos.
2.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
dem Versicherer Änderungen in der Ausübung der
beruflichen Tätigkeit unverzüglich anzuzeigen, insbesondere
2.1
die Aufnahme oder Änderung einer gemeinschaftlichen beruflichen Tätigkeit im Sinne von 1.3.1
AVB-P,
2.2
die Aufnahme oder Änderung einer gemeinschaftlichen interprofessionellen Berufsausübung im
Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse,
2.3
den Eintritt in oder den Austritt aus einer
Gesellschaft oder
2.4
die Beteiligung als Komplementär an einer
anderen Personenhandelsgesellschaft.
3.
Eine Reduzierung des Umfangs der beruflichen Tätigkeit stellt keinen Wegfall des versicherten
Interesses dar, vergleiche 6.3.2 AVB-P.
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Notare
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Notare und Anwaltsnotare
Versicherungsbedingungen
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
STEUERBER Stand 01.07.2014
1.
Risikobeschreibung
1.1
Hilfeleistung in Steuersachen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinen Auftraggebern freiberuflich ausgeübten Beratung, Vertretung
und Hilfeleistung in Steuersachen nach § 33 Steuerberatungsgesetz (StBerG).
Hierzu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der
Erfüllung von Buchführungspflichten, die aufgrund von
Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche
Beurteilung. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber
hierzu nicht schon aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften verpflichtet ist.
1.2
Vereinbare Tätigkeiten
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf
Tätigkeiten, die nach § 57 Absatz 3 Nr. 2 bis 6 StBerG
mit dem Beruf vereinbar sind, soweit es sich handelt
um die
1.2.1
Durchführung von betriebswirtschaftlichen
Prüfungen sowie die Erteilung von Vermerken und
Bescheinigungen hierüber; hierunter fallen auch Unterschlagungs-, Kassen- und Kontenprüfungen;
1.2.2
Erstattung von berufsüblichen Gutachten;
1.2.3
Erstellung von Bilanzanalysen;
1.2.4
Fertigung oder Prüfung der Lohnabrechnung,
Erteilung von Verdienstbescheinigungen;
1.2.5
An- und Abmeldung bei Sozialversicherungsträgern und sonstigen gesetzlichen Einrichtungen
(zum Beispiel Agentur für Arbeit, Zusatzversorgungskassen, Pensionssicherungsvereine) sowie die dabei
vorzunehmende Prüfung der Beitragspflicht und die
Berechnung der abzuführenden Beträge;
1.2.6
Erteilung von Haushalts- und Lebensbescheinigungen;
1.2.7
Bearbeitung von sonstigen öffentlichen Abgaben oder Zuwendungen, auch soweit diese nicht
der Verwaltung der Finanzbehörden unterliegen;
1.2.8
Tätigkeit als nicht geschäftsführender Treuhänder;
1.2.9
Beratung und die Wahrnehmung sonstiger
fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten soweit diese berufsüblich sind, insbesondere die
1.
wirtschaftliche Beratung bei der Gründung,
Umwandlung, Sanierung, Auflösung, dem Verkauf
von Unternehmen sowie bei Abschluss von Verträgen,
2.
wirtschaftliche Beratung bei der Gründung
und Unterhaltung betrieblicher Versorgungseinrichtungen,
3.
wirtschaftliche Beratung bei Finanzierung
von Projekten,
4.
wirtschaftliche Beratung bei Aufstellung von
Budgets und Wirtschaftlichkeitsberechnungen,
5.
Unternehmens- und Organisationsberatung;
1.2.10 Beratung bei der Einrichtung von Datenverarbeitungsanlagen und bei der Erstellung von Programmen, soweit Letztere nicht technischen Zwecken
dienen. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer oder die von ihm mit diesen Arbeiten betrauten Personen über die besonderen Kenntnisse und
Erfahrungen verfügen, um diesen Auftrag sachgerecht durchführen zu können. Auf die elektronische
Datenverarbeitung oder die Erstellung von Datenträgern erstreckt sich der Versicherungsschutz nur dann,
wenn diese Arbeiten im Zusammenhang mit einer
anderen versicherten Tätigkeit erledigt werden.
Nicht versichert ist die Empfehlung einer bestimmten
Datenverarbeitungsanlage.
1.2.11 die Erstellung privater Finanzpläne, welche
eine persönliche Gewinn- und Verlustrechnung sowie
eine Vermögensbilanz aufweisen (Financial Planning). Nicht versichert ist die Empfehlung wirtschaftlicher Geschäfte, insbesondere die Anlageberatung,
Anlage- oder Abschlussvermittlung von bestimmten
Geld-, Kapital- oder Vermögensanlagen;
1.2.12 Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und
vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter;
1.2.13 Mitglied eines Aufsichtsgremiums, insbesondere in einem Aufsichtsrat, Beirat oder Stiftungsrat
und zwar unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung
auf einer steuerberatenden Berufsausübung oder
einem organschaftlichen Handeln bzw. Unterlassen
beruht;
1.2.14 Mitglied einer Steuerberaterkammer oder in
berufsständischen Vereinen;
1.2.15 Autor, Referent oder Dozent auf dem Gebiet
der Steuerberatung.
1.3
Weitere versicherte Tätigkeiten
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die
Tätigkeit als
1.3.1
vorläufiger Insolvenzverwalter, Insolvenzverwalter, Sachwalter, gerichtlich bestellter Liquidator,
Gläubigerausschussmitglied, Treuhänder gemäß
InsO;
1.3.2
Testamentsvollstrecker,
Nachlasspfleger,
Nachlassverwalter;
1.3.3
Vormund, Betreuer, Pfleger, Beistand;
1.3.4
Schiedsrichter oder Schiedsgutachter; Mediator;
1.3.5
Praxisabwickler im Sinne von § 70 StBerG.
Seite 217 von 476
Notare
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Notare und Anwaltsnotare
Versicherungsbedingungen
1.4
Nicht versicherte Tätigkeiten
1.4.1
Eine über diese Risikobeschreibung hinausgehende gewerbliche oder unternehmerische Tätigkeit, die über die steuerliche oder wirtschaftliche Beratung hinausgeht, ist nicht vom Versicherungsschutz
umfasst. Hierzu zählt insbesondere die entgeltliche
oder unentgeltliche Empfehlung oder Vermittlung von
Geld-, Grundstücks- oder anderen wirtschaftlichen
Geschäften, insbesondere Kapital-/ Vermögenanlagen oder Kreditgewährungen.
1.4.2
Hat die Steuerberaterkammer für eine bestimmte Tätigkeit eine Ausnahme von dem berufsrechtlichen Verbot der gewerblichen Tätigkeit zugelassen (§ 57 Absatz 4 Nr. 1, 2. Halbsatz StBerG), so
kann diese Tätigkeit auf Antrag und im Rahmen eines
rechtlich selbständigen Vertrags versichert werden.
2.
Mitversicherte Personen
2.1
Mitversichert sind allgemeine Vertreter (§ 69
StBerG), Praxisabwickler (§ 70 StBerG) oder Praxistreuhänder (§ 71 StBerG) für die Dauer ihrer Bestellung sowie Vertreter (§ 145 StBerG) während der
Dauer eines Berufs- oder Vertretungsverbots. Diese
Mitversicherung besteht in dem Umfange nicht, in
dem die Mitversicherten durch eine eigene Versicherung Deckung erhalten.
2.2
Für den Versicherungsnehmer als freie Mitarbeiter tätige selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind gegen die aus der freien Mitarbeit sowie aus § 63 StBerG sich ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden mitversichert.
Dies gilt nicht, wenn neben der freien Mitarbeit eigene
Mandate betreut werden.
2.3
Für den Versicherungsnehmer als Angestellte
(§ 58 StBerG) tätige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte gilt 2.1.2 sinngemäß.
3.
Versicherungsumfang
3.1
Deckung für Auszahlungsfehler bei Anderkonten
Versicherungsschutz besteht auch für den Fall, dass
der Versicherungsnehmer wegen einer fahrlässig
fehlsamen Verfügung über Beiträge, die auf ein Anderkonto eingezahlt sind, von dem Berechtigten in
Anspruch genommen wird unter der Voraussetzung,
dass die Einzahlung auf dem Anderkonto in unmittelbarem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit erfolgte.
3.2
Versicherungsumfang bei Auslandsbezug
In teilweiser Erweiterung von 1.4.1 2. der Versicherungsbedingungen
zur
VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVBP) erstreckt sich der Versicherungsschutz auf
3.2.1 die Geltendmachung von Ersatzansprüchen
vor Gerichten in Armenien, Aserbaidschan, Georgien,
Russland, Weißrussland, Republik Moldau, Ukraine,
Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan
und Usbekistan;
3.2.2 die Verletzung oder Nichtbeachtung außereuropäischen Rechts, soweit diese bei der das Abgabenrecht außereuropäischer Staaten betreffenden
geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
entstanden sind und dem Auftrag zwischen dem Ver-
sicherungsnehmer und seinem Auftraggeber ausschließlich deutsches Recht zu Grunde liegt.
3.3
Erbringung
außergerichtlicher
Rechtsdienstleistungen
Versicherungsschutz besteht auch für die rechtlich
zulässige Erbringung sonstiger außergerichtlicher
Rechtsdienstleistungen, soweit diese als Nebendienstleistung zum versicherten Berufs- und Tätigkeitsbild gehören, vgl. § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz.
4.
Versicherungssumme
Im Falle eines einheitlichen Verstoßes im Sinne von
3.2.1 3. AVB-P ist die Leistung des Versicherers auf
das Fünffache der Mindestversicherungssumme begrenzt. Ist die vereinbarte Versicherungssumme höher als das Fünffache der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme, tritt der Versicherer
mit der vereinbarten Versicherungssumme ein.
5.
Interprofessionelle Tätigkeiten
In Ergänzung zu 1.1.4 AVB-P sind im vertragsgemäßen Umfang mitversichert Haftpflichtansprüche nach
oder in entsprechender Anwendung von § 128 Handelsgesetzbuch aus einem Verstoß eines berufsfremden Gesellschafters im Rahmen dessen beruflicher
Tätigkeit (akzessorische Haftung).
6.
Anzeigepflichten des Versicherers und des
Versicherungsnehmers
6.1
Der Versicherer ist verpflichtet, der zuständigen Berufskammer den Beginn und die Beendigung
oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie
jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den
vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.
6.2
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die
Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung
der Berufskammer dem Versicherer unverzüglich
mitzuteilen.
7.
Versicherungsbeitrag
Wird der Beitrag zu dieser Versicherung nach Honorareinnahmen des Berufsträgers bestimmt, so gilt
folgendes: Beitragsbemessungsgrundlage ist die aus
der versicherten Tätigkeit erzielte Jahreshonorareinnahme. Hierzu gehören insbesondere vereinnahmte
Gebühren nach der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBVV) sowie Einnahmen aus
Honorarvereinbarungen. Dies gilt auch soweit keine
Gebührenvereinbarung getroffen wurde und sich die
Gebühr nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt.
Seite 218 von 476
Notare
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Notare und Anwaltsnotare
Versicherungsbedingungen
Besondere Vereinbarungen für die Höherversicherung nach Stammversicherung und Kammervertrag HVP107007/14
NOTAR_HÖHER Stand 01.07.2014
1.
Risikobeschreibung
4.
Im Rahmen der dem Vertrag zugrunde liegenden
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
(AVB-P) ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit als Notar.
2.
Besondere Bedingung
2.1
Mitversichert sind im Rahmen des Vertrags
Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung bei Notartätigkeit gemäß § 23 Bundesnotarordnung (BnotO).
Versicherungsschutz besteht insoweit auch bei Ansprüchen wegen Fehlverfügungen.
2.2
Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
aus einem vorsätzlichen Verstoß seines amtlich bestellten Vertreters, soweit nicht Versicherungsschutz
über eine Vertrauensschaden-Versicherung besteht.
Voraussetzung ist jedoch, dass dem Versicherungsnehmer selbst höchstens Fahrlässigkeit zur Last
fällt.
2.3
Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die
gesetzliche Haftpflicht von Notariatsangestellten,
soweit sie in Sachen des Notariats als bevollmächtigte Vertreter der Beteiligten auftreten.
2.4
Werden Haftpflichtansprüche gegen Erben
des Versicherungsnehmers erhoben, ersetzt der
Versicherer die gesamte Haftpflichtsumme bis zur
Versicherungssumme. Dasselbe gilt für Haftpflichtansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer
geltend gemacht werden, nachdem er die versicherte Tätigkeit alters- oder krankheitshalber oder aus
anderen, nicht unehrenhaften Gründen beendet hat.
3.
Versicherungssumme
4.1
3.2 der AVB-P erhält folgenden Wortlaut:
Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag
der dem Versicherer - abgesehen vom Kostenpunkte nach 3.5 AVB-P - in jedem einzelnen Schadenfalle obliegenden Leistung dar und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei der Erledigung eines
einheitlichen Amtsgeschäfts, mögen diese auf dem
Verhalten des Notars, seines amtlich bestellten Vertreters oder sonstiger Personen, für die er haftet,
beruhen, als ein Versicherungsfall (einheitlicher Verstoß).
4.2
Die Ersatzleistung aus der Höherversicherung (siehe Versicherungsschein) kommt erst dann
zum Tragen, wenn die vereinbarten Versicherungssummen aus der Stammversicherung und dem
Kammervertrag oder die dort vorgesehene Jahreshöchstersatzleistung ausgeschöpft sind.
5.
Veruntreuung
Abweichend von 4.2 AVB-P sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Veruntreuung durch Personal des Notars mitversichert, soweit dieser wegen
fahrlässiger Verletzung seiner Amtspflicht zur Überwachung des Personals in Anspruch genommen
wird.
Geografischer Geltungsbereich
In Ergänzung zu 1.4.1. 2. AVB-P besteht Versicherungsschutz aus der Nichtbeachtung außereuropäischen Rechts, soweit die Amtspflichtverletzung darin
besteht, dass die Möglichkeit der Anwendbarkeit
eines außereuropäischen Rechts nicht erkannt wurde.
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Notare
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Seite 220 von 476
Notare
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Risiko- und Beitragsinformationen für
Rechtsdienstleister und Treuhänder
Stichwort
Seite
Überblick
222
Betreuungsverein
223
Inkassodienstleistungen
224
Rechtskundiger in einem ausländischen Recht
226
Rentenberater
228
Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde
230
Zwangsverwalter
232
Schadenbeispiele
233
Versicherungsbedingungen
234
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Rechtsdienstleister und Treuhänder
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Rechtsdienstleister und Treuhänder
Überblick
Betreuungsverein
Rechtsdienstleistungsgesetz
Kann ein Volljähriger durch eine oder mehrere Personen nicht hinreichend betreut werden, so bestellt das
Gericht einen anerkannten Betreuungsverein, vergleiche. § 1900 Absatz 1 BGB.
Gesetzliche Regelung
Versicherungsschutz wird gewährt für alle im Laufe
eines Versicherungsjahres erfolgten Betreuungen.
Rechtsdienstleister, registriert
Inkassobüro
Das Einziehen fremder Forderungen setzt eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Nr. 1 Rechtdienstleistungsgesetz (RDG) voraus, wenn der Forderungseinzug als eigenständiges Geschäft betrieben wird.
Rechtskundiger in einem europäischen Rechts
Die Erbringung außergerichtlicher Dienstleistungen
auf dem Gebiet eines ausländischen Rechts setzt
eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Nr. 3 RDG voraus.
Seit dem 01.07.2008 ist das Rechtsberatungsgesetz
(RBerG) durch das Rechtsdienstleistungsgesetz
(RDG) abgelöst worden. Ziel des RDG ist eine zeitgemäße Regelung der außergerichtlichen Rechtsberatung. Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine
besondere rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Keine Rechtsdienstleistung sind u.a. die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, die Tätigkeit von
Schlichtungsstellen sowie die Erörterung von Rechtsfragen und -fällen in den Medien.
Berufsbilder
Für die Berufsgruppen Inkassobüro, Rechtskundiger
in einem ausländischen Recht und Rentenberater
besteht eine Erlaubnis- und Versicherungspflicht nach
§ 10 RDG. Versicherungsberater unterfallen bereits
seit 2007 nicht mehr dem Rechtsberatungsgesetz; die
Erlaubnis- und Versicherungspflicht richtet sich ausschließlich nach der Gewerbeordnung.
Rentenberater
Registrierter Erlaubnisinhaber
Die Beratung auf dem Gebiet der gesetzlichen Sozialversicherung setzt eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1
Nr. 2 RDG voraus.
Für Alterlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz erstreckt sich der Versicherungsschutz auf den
Umfang der bis zur Ablösung des Gesetzes erteilten
Erlaubnis.
Hinweis: Für die Beratung zur privaten Rentenversicherung ist eine Gewerbeerlaubnis nach § 34d GewO
als Versicherungsvermittler bzw. nach § 34e GewO
als Versicherungsberater notwendig. Weitere Informationen siehe Risiko- und Beitragsinformationen für
Versicherungsvermittler- und -berater.
Ist der Erlaubnisumfang durch einen ergänzenden
Sachkundenachweis nach § 4 Absatz 1 Satz 3 der
Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) erweitert
worden, so erstreckt sich der Versicherungsumfang
auch auf diese Rechtsdienstleistungsbefugnis.
Zwangsverwaltung
Für Zwangsverwalter besteht seit dem 01.01.2004
eine gesetzliche Versicherungspflicht mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 EUR.
Absicherung weiterer Haftpflichtrisiken
D&O Versicherung
Eigenschaden-Deckung
Leitungs- und Aufsichtsorgane von Kapitalgesellschaften (GmbH, Genossenschaft, Aktiengesellschaft)
sowie von Vereinen, Verbänden, Kammern, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts können sich gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer organschaftlichen Tätigkeit im Rahmen einer D&O Versicherung absichern.
Zu allen in diesem Tarifblatt genannten Risiken ist
auch der Abschluss einer Eigenschadendeckung
möglich. Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele, vgl. Risiko- und Beitragsinformationen für die
Eigenschadendeckung.
Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele, vgl.
Risiko- und Beitragsinformationen zur D&O Versicherung.
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Rechtsdienstleister und Treuhänder
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Betreuungsverein (HV 795103)
Versicherungssumme
Beiträge
Einzelbeitrag je Verfahren
Mindestbeitrag
250.000 EUR
11,84 EUR
592,00 EUR
500.000 EUR
20,48 EUR
1.024,00 EUR
750.000 EUR
26,88 EUR
1.344,00 EUR
1.000.000 EUR
33,28 EUR
1.664,00 EUR
1.250.000 EUR
37,44 EUR
1.872,00 EUR
1.500.000 EUR
41,60 EUR
2.080,00 EUR
Höhere Versicherungssummen
Anfrage Direktion
Vereinbarung abweichender Selbstbehalt
Nachlass
500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
7%
750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
13 %
1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
15 %
1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
17 %
Betreuungsverein
Erläuterungen
Versicherungsumfang
Selbstbehalt
Tätigkeit als anerkannter Betreuungsverein im Sinne
von § 1908f Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Der Versicherungsschutz umfasst auch
- Rückgriffsansprüche auf Kostenersatz wegen zu
Unrecht erbrachter Sozialhilfeleistungen nach §§
103, 104 SGB XII und § 118 Absatz 4 SGB VI).
- Inanspruchnahme wegen Steuerschulden nach
§§ 69, 34 Abgabenordnung als gesetzlicher Vertreter des Betreuten
- Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese im Rahmen des versicherten Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiches erbracht werden.
250 EUR fester Selbstbehalt.
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflicht für freie Berufe und Gewerbetreibende mit
gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P)
Besondere Vereinbarungen für Personen und Gesellschaften
mit
gesetzlicher
Versicherungspflicht
(PFLICHT)
Besondere Bedingungen
Spätschadenschutz
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
Betreuungsvereine (BETREUER-V)
Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller
während der Laufzeit des Vertrages begangenen
Verstöße.
Besondere Hinweise zur Antragsaufnahme
Jahreshöchstleistung
Die Vereinbarung einer Rückwärtsversicherung im
Sinne von Ziffer 2.2 der AVB-P ist nicht zulässig.
Die Jahreshöchstersatzleistung des Versicherers
beträgt das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme, mindestens jedoch 1 Mio. EUR.
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Rechtsdienstleister und Treuhänder
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Inkassodienstleistungen
Beiträge
Versicherungssumme
Jahreshonorar
250.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
500.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
6,880 ‰
344,00 EUR
10,080 ‰
504,00 EUR
bis
500.000 EUR
5,160 ‰
860,00 EUR
7,560 ‰
1.260,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
2,580 ‰
2.580,00 EUR
3,780 ‰
3.780,00 EUR
über
1.500.000 EUR
Anfrage Direktion
Versicherungssumme
Jahreshonorar
750.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
Anfrage Direktion
1.000.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
11,680 ‰
584,00 EUR
13,280 ‰
664,00 EUR
bis
500.000 EUR
8,760 ‰
1.460,00 EUR
9,960 ‰
1.660,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
4,380 ‰
4.380,00 EUR
4,980 ‰
4.980,00 EUR
über
1.500.000 EUR
Anfrage Direktion
Versicherungssumme
Jahreshonorar
1.250.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
Anfrage Direktion
1.500.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
14,680 ‰
734,00 EUR
16,080 ‰
804,00 EUR
bis
500.000 EUR
11,010 ‰
1.835,00 EUR
12,060 ‰
2.010,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
5,505 ‰
5.505,00 EUR
6,030 ‰
6.030,00 EUR
über
1.500.000 EUR
Anfrage Direktion
Vereinbarung abweichender Selbstbehalt
Anfrage Direktion
Nachlass
500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
7%
750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
13 %
1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
15 %
1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
17 %
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Rechtsdienstleister und Treuhänder
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Versicherungsumfang
Erläuterungen
Inkassobüro
Selbstbehalt
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die nach
dem Rechtsdienstleistungsgesetz erteilte Erlaubnis
zur Erbringung von Inkassodienstleistungen.
250 EUR fester Selbstbehalt.
Inkassodienstleistung ist die Einziehung fremder oder
zum Zweck der Einziehung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung im
Sinne von § 2 Absatz 2 RDG).
Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflicht für freie Berufe und Gewerbetreibende mit
gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P)
Jahreshöchstleistung
Besondere Vereinbarungen für Personen und Gesellschaften
mit
gesetzlicher
Versicherungspflicht
(PFLICHT)
Die Jahreshöchstersatzleistung des Versicherers
beträgt das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme, mindestens jedoch 1 Mio. EUR.
Besondere Bedingungen
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
registrierte Rechtsdienstleister (RE-BEIST-N)
Spätschadenschutz
Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller
während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße.
Hinweis zur Antragsaufnahme
Die Angabe der für die Erlaubniserteilung zuständigen
Landesjustizverwaltung oder der nach Landesrecht
bestimmten Erlaubnisbehörde ist stets erforderlich.
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Rechtsdienstleister und Treuhänder
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Rechtskundiger in einem ausländischen Recht
Beiträge
Versicherungssumme
Jahreshonorar
250.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
500.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
6,880 ‰
344,00 EUR
10,080 ‰
504,00 EUR
bis
500.000 EUR
5,160 ‰
860,00 EUR
7,560 ‰
1.260,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
2,580 ‰
2.580,00 EUR
3,780 ‰
3.780,00 EUR
über
1.500.000 EUR
Anfrage Direktion
Versicherungssumme
Jahreshonorar
750.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
Anfrage Direktion
1.000.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
11,680 ‰
584,00 EUR
13,280 ‰
664,00 EUR
bis
500.000 EUR
8,760 ‰
1.460,00 EUR
9,960 ‰
1.660,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
4,380 ‰
4.380,00 EUR
4,980 ‰
4.980,00 EUR
über
1.500.000 EUR
Anfrage Direktion
Versicherungssumme
Jahreshonorar
1.250.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
Anfrage Direktion
1.500.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
14,680 ‰
734,00 EUR
16,080 ‰
804,00 EUR
bis
500.000 EUR
11,010 ‰
1.835,00 EUR
12,060 ‰
2.010,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
5,505 ‰
5.505,00 EUR
6,030 ‰
6.030,00 EUR
über
1.500.000 EUR
Anfrage Direktion
Vereinbarung abweichender Selbstbehalt
Anfrage Direktion
Nachlass
500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
7%
750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
13 %
1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
15 %
1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
17 %
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Rechtsdienstleister und Treuhänder
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Versicherungsumfang
Erläuterungen
Rechtskundiger in einem ausländischen Recht
Selbstbehalt
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die nach
dem Rechtsdienstleistungsgesetz erteilte Erlaubnis
zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet eines ausländischen Rechts
einschließlich des gewerblichen Rechtsschutzes und
des Steuerrechts.
250 EUR fester Selbstbehalt.
Mitversichert ist die Beratung, die Beschäftigung, die
Verletzung oder Nichtbeachtung eines außereuropäischen Rechts, wenn sich die erteilte Rechtsdienstleistungsbefugnis auf dies Recht erstreckt.
Besteht die Befugnis zu mehreren ausländischen
Rechtsgebieten besteht entsprechend Versicherungsschutz.
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflicht für freie Berufe und Gewerbetreibende mit
gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P)
Besondere Vereinbarungen für Personen und Gesellschaften
mit
gesetzlicher
Versicherungspflicht
(PFLICHT)
Besondere Bedingungen
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
registrierte Rechtsdienstleister (RE-BEIST-N)
Jahreshöchstleistung
Die Jahreshöchstersatzleistung des Versicherers
beträgt das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme, mindestens jedoch 1 Mio. EUR.
Hinweis zur Antragsaufnahme
Die Angabe der für die Erlaubniserteilung zuständigen
Landesjustizverwaltung oder der nach Landesrecht
bestimmten Erlaubnisbehörde ist stets erforderlich.
Spätschadenschutz
Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller
während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße.
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Rechtsdienstleister und Treuhänder
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Rentenberater
Beiträge
Versicherungssumme
Jahreshonorar
250.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
500.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
6,880 ‰
344,00 EUR
10,080 ‰
504,00 EUR
bis
500.000 EUR
5,160 ‰
860,00 EUR
7,560 ‰
1.260,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
2,580 ‰
2.580,00 EUR
3,780 ‰
3.780,00 EUR
über
1.500.000 EUR
Anfrage Direktion
Versicherungssumme
Jahreshonorar
750.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
Anfrage Direktion
1.000.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
11,680 ‰
584,00 EUR
13,280 ‰
664,00 EUR
bis
500.000 EUR
8,760 ‰
1.460,00 EUR
9,960 ‰
1.660,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
4,380 ‰
4.380,00 EUR
4,980 ‰
4.980,00 EUR
über
1.500.000 EUR
Anfrage Direktion
Versicherungssumme
Jahreshonorar
1.250.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
Anfrage Direktion
1.500.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
14,680 ‰
734,00 EUR
16,080 ‰
804,00 EUR
bis
500.000 EUR
11,010 ‰
1.835,00 EUR
12,060 ‰
2.010,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
5,505 ‰
5.505,00 EUR
6,030 ‰
6.030,00 EUR
über
1.500.000 EUR
Anfrage Direktion
Vereinbarung abweichender Selbstbehalt
Anfrage Direktion
Nachlass
500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
7%
750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
13 %
1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
15 %
1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
17 %
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Rechtsdienstleister und Treuhänder
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Versicherungsumfang
Erläuterungen
Selbstbehalt
Rentenberater (Sozialversicherung)
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die nach
dem Rechtsdienstleistungsgesetz erteilte Erlaubnis
auf dem Gebiet
-
der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung,
des sozialen Entschädigungsrechts sowie des
des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen
Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung.
Mitversichert ist die rechtlich zulässige gerichtliche
Vertretung in Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz.
250 EUR fester Selbstbehalt.
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflicht für freie Berufe und Gewerbetreibende mit
gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P)
Besondere Vereinbarungen für Personen und Gesellschaften
mit
gesetzlicher
Versicherungspflicht
(PFLICHT)
Besondere Bedingungen
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
registrierte Rechtsdienstleister (RE-BEIST-N)
Maximierung der Versicherungssumme
Die Höchstleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das
Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme;
mindestens jedoch das Vierfache der Mindestversicherungssumme. Die Mindestversicherungssumme
beträgt 250.000 EUR.
Hinweis zur Antragsaufnahme
Die Angabe der für die Erlaubniserteilung zuständigen
Landesjustizverwaltung oder der nach Landesrecht
bestimmten Erlaubnisbehörde ist stets erforderlich.
Spätschadenschutz
Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller
während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße.
Hinweis: Für die Beratung und den Abschluss privater Rentenversicherungen ist zusätzlich eine Gewerbeerlaubnis nach § 34d GewO als Versicherungsvermittler bzw. nach § 34e GewO als Versicherungsberater notwendig. Diese setzt u.a. einen weiteren Abschluss einer Berufshaftpflicht voraus. Weitere Informationen siehe Risiko- und Beitragsinformationen für
Versicherungsvermittler- und -berater.
Seite 229 von 476
Rechtsdienstleister und Treuhänder
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde
Versicherungssumme
Jahreshonorar
Beiträge
250.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
500.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
6,880 ‰
344,00 EUR
10,080 ‰
504,00 EUR
bis
500.000 EUR
5,160 ‰
860,00 EUR
7,560 ‰
1.260,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
2,580 ‰
2.580,00 EUR
3,780 ‰
3.780,00 EUR
über
1.500.000 EUR
Anfrage Direktion
Versicherungssumme
Jahreshonorar
750.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
Anfrage Direktion
1.000.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
11,680 ‰
584,00 EUR
13,280 ‰
664,00 EUR
bis
500.000 EUR
8,760 ‰
1.460,00 EUR
9,960 ‰
1.660,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
4,380 ‰
4.380,00 EUR
4,980 ‰
4.980,00 EUR
über
1.500.000 EUR
Anfrage Direktion
Versicherungssumme
Jahreshonorar
1.250.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
Anfrage Direktion
1.500.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
14,680 ‰
734,00 EUR
16,080 ‰
804,00 EUR
bis
500.000 EUR
11,010 ‰
1.835,00 EUR
12,060 ‰
2.010,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
5,505 ‰
5.505,00 EUR
6,030 ‰
6.030,00 EUR
über
1.500.000 EUR
Anfrage Direktion
Vereinbarung abweichender Selbstbehalt
Anfrage Direktion
Nachlass
500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
7%
750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
13 %
1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
15 %
1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
17 %
Seite 230 von 476
Rechtsdienstleister und Treuhänder
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Versicherungsumfang
Erläuterungen
Registrierter Erlaubnisinhaber
Selbstbehalt
Für Alterlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz erstreckt sich der Versicherungsschutz auf den
Umfang der bis zur Ablösung des Gesetzes erteilten
Erlaubnis.
250 EUR fester Selbstbehalt.
Ist der Erlaubnisumfang durch einen ergänzenden
Sachkundenachweis nach § 4 Absatz 1 Satz 3 der
Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) erweitert
worden, so erstreckt sich der Versicherungsumfang
auch auf diese Rechtsdienstleistungsbefugnis.
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflicht für freie Berufe und Gewerbetreibende mit
gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P)
Jahreshöchstleistung
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel
Besondere Vereinbarungen für Personen und Gesellschaften
mit
gesetzlicher
Versicherungspflicht
(PFLICHT)
Die Jahreshöchstersatzleistung des Versicherers
beträgt das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme, mindestens jedoch 1 Mio. EUR.
Besondere Bedingungen
Spätschadenschutz
Hinweis zur Antragsaufnahme
Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller
während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße.
Die Angabe der für die Erlaubniserteilung zuständigen
Landesjustizverwaltung oder der nach Landesrecht
bestimmten Erlaubnisbehörde ist stets erforderlich.
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
registrierte Rechtsdienstleister (RE-BEIST-N)
Seite 231 von 476
Rechtsdienstleister und Treuhänder
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Zwangsverwalter
Beiträge
Versicherungssumme
Beitrag
500.000 EUR
275,20 EUR
750.000 EUR
903,00 EUR
1.000.000 EUR
1.118,00 EUR
1.250.000 EUR
1.257,75 EUR
1.500.000 EUR
1.397,50 EUR
Vereinbarung feste Selbstbeteiligung
Nachlass
500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
7%
750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
13 %
1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
15 %
1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
17 %
Zwangsverwalter
Erläuterungen
Versicherungsumfang
Selbstbehalt
Versicherungsschutz besteht für eine unbegrenzte
Anzahl an Verfahren als gerichtlich bestellter
Zwangsverwalter. Mitversichert ist die Erbringung
außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit
diese im Rahmen des versicherten Aufgaben- und
Zuständigkeitsbereiches erbracht werden.
250 EUR fester Selbstbehalt.
Im Rahmen der versicherten Tätigkeit sind - auch bei
Fortführung eines Betriebs - Haftpflichtansprüche aus
einer Kalkulations-, Organisations- oder Investitionstätigkeit mitversichert. Nicht versichert sind Ansprüche
aus der Anlage von privatem oder Betriebsvermögen
soweit es sich um Finanzinstrumente oder Vermögensanlagen handelt.
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflicht für freie Berufe und Gewerbetreibende mit
gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P)
Besondere Vereinbarungen für Personen und Gesellschaften
mit
gesetzlicher
Versicherungspflicht
(PFLICHT)
Besondere Bedingungen
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
Zwangsverwalter (ZWANGSVERW)
-
Hinweis zur Antragsaufnahme
-
-
aus §§ 34, 69 AO und vergleichbaren Fällen
wegen Nichtabführung öffentlicher Abgaben,
aus fehlerhaftem Abschluss, Erfüllung oder Fortführung von Versicherungsverträgen,
aus Fehl- und Doppelüberweisungen,
wegen vorsätzlichen Straftaten des Personals
des Versicherungsnehmers, sofern diesem eine
fahrlässige Aufsichts- und Überwachungspflichtverletzung vorgeworfen wird,
aus sonstigen Pflichtverletzungen von Mitarbeitern und Sozien (auch Gesellschafter), deren sich
der Versicherungsnehmer bei der Ausübung der
versicherten Tätigkeit bedient.
Zum Zwangsverwalter kann nur eine natürliche Person bestellt werden, vgl. § 1 Absatz 2 ZwVwV.
Spätschadenschutz
Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller
während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße.
Seite 232 von 476
Rechtsdienstleister und Treuhänder
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Rechtsdienstleister und Treuhänder
Schadenbeispiele
Betreuungsverein
Rechtskundiger in einem ausländischen Recht
-
-
-
Verjährenlassen von Forderungen
Vereinbarung eines ungünstigen Unterhaltvergleichs
Verzögerte Vollstreckung eines Unterhaltsurteils
Unterlassen der Rentenantragstellung
Berechnungsfehler bzgl. Abfindungen
Nichteinholung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung
Versäumte oder verspätete Kündigung von
Dauerschuldverhältnissen (z.B. Warenabonnement)
Rentenberater
-
-
-
-
-
fehlerhafte Rechtsauskunft
Frist- und Terminversäumnisse
Zwangsverwalter
Inkassobüro
Verjährenlassen von Forderungen durch fehlerhafte Fristberechnung
Übersehen von Terminen
Fehler bei der Ermittlung von Auskünften aus
dem Schuldnerverzeichnis
Namensverwechslungen
Verspätete Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
fehlerhafte Rechtsauskunft
Abschluss ungültiger Vergleiche
Verjährenlassen von Forderungen
-
Verspätete Durchführung von Mieterhöhungen
Nichtabbestellung der Mülltonnenleerung trotz
fehlenden Bedarfs
Unterlassener Widerspruch gegen fehlerhaften
Grundsteuerbescheid
Unterlassen einer Anfechtung
Verlust des Skonto-Abzugs bei verspäteter Begleichung von Handwerksrechnungen
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Rechtsdienstleister und Treuhänder
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Rechtsdienstleister
Versicherungsbedingungen
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Betreuungsvereine
BETREUER-V - Ausgabe Juli 2014
1.
Risikobeschreibung
Versichert ist die Tätigkeit als anerkannter Betreuungsverein nach § 1908 f Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB).
2.
Versicherungsumfang
2.1
Der Versicherungsschutz umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten
des Betreuten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften rechtlich zu besorgen.
2.2
Mitversichert ist die Beratung bei der Errichtung von Vorsorgevollmachten sowie die rechtlich
zulässige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistung nach § 8 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).
2.3
Im Rahmen der versicherten Tätigkeit sind
abweichend von 4.6 der Versicherungsbedingungen
zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für
freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher
Versicherungspflicht (AVB-P) - auch bei Fortführung
eines Betriebs - Haftpflichtansprüche aus einer Kalkulations-, Organisations- oder Investitionstätigkeit mitversichert.
Nicht versichert ist die Anlage von privatem oder
Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Absatz 11 Kreditwesengesetz. Hierzu gehören insbesondere Aktien, Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteilen an
Investmentvermögen und Vermögensanlagen.
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Zwangsverwalter
ZWANGSVERW - Ausgabe: Juli 2014
1.
Risikobeschreibung
1.1
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers als gerichtlich bestellter
Zwangsverwalter.
1.2
Mitversichert ist die nach § 8 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässige Erbringung
außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit
diese im Rahmen des versicherten Aufgaben- und
Zuständigkeitsbereichs erbracht werden.
2.
Versicherungsumfang
2.1
Abweichend von 4.6 der Versicherungsbedingungen
zur
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende
mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) sind
Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations- oder Organisationstätigkeit
mitversichert.
Nicht versichert ist die Anlage von privatem oder
Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Absatz 11 Kreditwesengesetz. Hierzu gehören insbesondere Aktien, Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteilen an
Investmentvermögen und Vermögensanlagen.
2.2
Mitversichert sind auch Haftpflichtansprüche
2.2.1
aus §§ 34, 69 Abgabenordnung (AO) und
vergleichbaren Fällen wegen Nichtabführung öffentlicher Abgaben, sofern nicht wissentlich vom Gesetz
abgewichen wurde;
2.2.2
die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden;
2.2.3
wegen Fehl- und Doppelüberweisungen;
2.2.4
wegen Schäden durch vorsätzliche Straftaten gegen das verwaltete Vermögen durch Personal
des Versicherungsnehmers wie auch des Schuldners,
soweit der Versicherungsnehmer wegen fahrlässiger
Verletzung seiner Aufsichts- und Überwachungspflicht
in Anspruch genommen wird;
2.2.5
gegen den Versicherungsnehmer wegen
Pflichtverletzungen von Angestellten des Schuldners,
Angestellten und freien Mitarbeitern des Versicherungsnehmers sowie Gesellschaftern, derer er sich
zur Mitwirkung bei der Ausübung seiner Tätigkeit
bedient.
Seite 234 von 476
Rechtsdienstleister und Treuhänder
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Rechtsdienstleister
Versicherungsbedingungen
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für registrierte Rechtsdienstleister
RE-BEIST-N - Ausgabe Juli 2014
1.
Risikobeschreibung
Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen bezeichnete
Tätigkeit des Versicherungsnehmers im Umfang der
nachstehenden Risikobeschreibung.
1.1
Inkassodienstleister
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die nach §
10 Absatz 1 Nr. 1 RDG erteilte Erlaubnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen.
Inkassodienstleistung ist die Einziehung fremder oder
zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung
abgetretene Forderung, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird.
1.2
Rentenberater
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die nach §
10 Absatz 1 Nr. 2 RDG erteilte Erlaubnis zur Beratung
auf dem Gebiet
1.2.1
der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung,
1.2.2
des sozialen Entschädigungsrechts,
1.2.3
des übrigen Sozialversicherungs- und
Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung.
1.2.4
Mitversichert ist die rechtlich zulässige gerichtliche Vertretung in Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz.
1.3
Berater im ausländischen Recht
1.3.1
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf
die nach § 10 Absatz 1 Nr. 3 RDG erteilte Erlaubnis
zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet eines ausländischen Rechts
einschließlich des Rechts des gewerblichen Rechtsschutzes und des Steuerrechts. Ist die Befugnis beschränkt, z. B. auf den gewerblichen Rechtsschutz, so
beschränkt sich der Versicherungsschutz auf diesen
Teilbereich, vergleiche § 10 Absatz 2 RDG.
1.3.2
In teilweiser Erweiterung von 1.4.1 2. AVB-P
ist mitversichert die Beratung, die Beschäftigung, die
Verletzung oder Nichtbeachtung eines außereuropäischen Rechts, wenn sich die erteilte Rechtsdienstleistungsbefugnis auf dieses Recht erstreckt.
1.3.3
Besteht die Befugnis zu mehreren ausländischen Rechtsgebieten, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
1.4
Rechtsdienstleister aufgrund besonderer
Sachkunde
1.4.1
Für Alterlaubnisinhaber erstreckt sich der
Versicherungsschutz auf den Umfang der nach dem
Rechtsberatungsgesetz erteilten Erlaubnis.
1.4.2
Ist der Erlaubnisumfang durch einen ergänzenden Sachkundenachweis nach § 4 Absatz 1 Satz
3 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) erweitert
worden, so erstreckt sich der Versicherungsumfang
auch auf diese erweiterte Rechtdienstleistungsbefugnis.
2.
Versicherungssumme
In Abänderung von 3.2.1 3. AVB-P gelten sämtliche
Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen
Auftrags als ein Versicherungsfall. Maßgeblich für den
Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des
ersten Verstoßes.
3.
Anzeigepflichten des Versicherers und
des Versicherungsnehmers
3.1
Der Versicherer ist nach § 5 Absatz 6
Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) verpflichtet,
der nach § 19 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
zuständigen Behörde, die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung
des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen
Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich
mitzuteilen.
3.2
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die
Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung
der zuständigen Erlaubnisbehörde dem Versicherer
unverzüglich mitzuteilen.
Seite 235 von 476
Rechtsdienstleister und Treuhänder
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Seite 236 von 476
Rechtsdienstleister und Treuhänder
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Risiko- und Beitragsinformationen für
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Stichwort
Seite
Überblick
238
Steuerberater, Steuerbevollmächtigter
239
Mitversicherung der Zwangsverwaltertätigkeit
241
Steuerberatungsgesellschaft (anerkannt nach §§ 49ff. StBerG)
242
Steuerberatungs-Partnerschaft
244
Steuerberatungs-Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartmbB)
248
Steuerberater, Steuerbevollmächtigter im Nebenberuf, Klein-oder Auslaufpraxen
250
Erläuterungen zum Versicherungsumfang
252
Lohnsteuerhilfeverein
256
Schadenbeispiele
258
Versicherungsbedingungen
259
Seite 237 von 476
Steuerberater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Steuerberater
Überblick
Steuerberater, Steuerbevollmächtigter
Steuerberater im Nebenberuf, Kleinpraxen
Gültig für Steuerberater im Hauptberuf sowie für Berufsträger, die in einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (Sozietät) oder LLP (Limited Liability Partnership) tätig sind.
Gültig für Einzel-Steuerberater oder Steuerbevollmächtige im Nebenberuf, Klein- oder Auslaufpraxen.
Lohnsteuerhilfeverein (anerkannt)
Für Steuerbevollmächtigte gelten die für Steuerberater aufgeführten gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen entsprechend.
Für Lohnsteuerhilfevereine besteht eine gesetzliche
Versicherungspflicht nach § 25 Absatz 2 StBerG.
Steuerberatungsgesellschaft (anerkannt)
Anfragepflichtige Risiken (Direktion)
Gültig für nach §§ 32, 49 Steuerberatungsgesetz
(StBerG) anerkannte Steuerberatungsgesellschaften.
Für jede Form der Zusammenarbeit mit anderen Berufsträgern freier Berufe (interprofessionellen Zusammenarbeit) erfolgt die verbindliche Abgabe eines
Angebotes nur bei Vorlage des Fragebogens zur
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Berufsträger mit gesetzlicher Versicherungspflicht:
Hinweis: Der Tarif findet keine Anwendung für Gesellschaften, die zugleich als Rechtsanwalts- oder
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannt sind, siehe
anfragepflichtige Risiken.

Fragebogen F 8
Steuerberatungspartnerschaft
Partnerschaftsgesellschaft (einfach)
Hinweis: Die Partner unterliegen einer eigenständigen Versicherungspflicht. Hierfür steht der Tarif für
Einzel-Steuerberater im Nebenberuf, Klein- oder
Auslaufpraxen zur Verfügung, siehe Tarif Seite 250.
Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung
Gültig für Partnerschaften (PartmbB), die nach § 8
Absatz 4 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
in Verbindung mit § 67 Absatz 2 StBerG ihre berufliche Haftung auf die Partnerschaft beschränkt haben.
Hinweis: Der Steuerberatungspartner unterliegt keiner eigenständigen Versicherungspflicht, sofern er
ausschließlich für die PartmbB steuerberatend tätig
ist.
Absicherung weiterer Haftpflichtrisiken
D&O Versicherung
Eigenschaden-Deckung
Leitungs- und Aufsichtsorgane von Kapitalgesellschaften (GmbH, Genossenschaft, Aktiengesellschaft) sowie von Vereinen, Verbänden, Kammern,
Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen
Rechts können sich gegen Haftpflichtansprüche aus
ihrer organschaftlichen Tätigkeit im Rahmen einer
D&O-Versicherung absichern. Nähere Informationen
sowie Schadenbeispiele, vgl. Risiko- und Beitragsinformationen zur D&O-Versicherung.
Zu allen in diesem Tarifblatt genannten Risiken ist
auch der Abschluss einer Eigenschadendeckung
möglich. Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele, vgl. Risiko- und Beitragsinformationen für die
Eigenschadendeckung.
Seite 238 von 476
Steuerberater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Steuerberater, Steuerbevollmächtigter
Versicherungssumme
Beiträge
250.000 EUR
500.000 EUR
750.000 EUR
Je Steuerberater (Inhaber oder persönlich haftender Gesellschafter einer GbR, Partner einer LLP)
860,00 EUR
1.260,00 EUR
1.460,00 EUR
Je als Steuerberater zugelassener Mitarbeiter, der
nicht die Gesellschaft nach außen vertritt oder in
Erscheinung tritt.
215,00 EUR
315,00 EUR
365,00 EUR
Je Mitarbeiter für Steuer- und Buchführungssachen von Mandanten (Vollzeit)
86,00 EUR
126,00 EUR
146,00 EUR
Je Mitarbeiter für Steuer- und Buchführungssachen von Mandanten (Teilzeit)
43,00 EUR
63,00 EUR
73,00 EUR
1.000.000 EUR
1.250.000 EUR
1.500.000 EUR
Je Steuerberater (Inhaber oder persönlich haftender Gesellschafter einer GbR, Partner einer LLP))
1.660,00 EUR
1.835,00 EUR
2.010,00 EUR
Je als Steuerberater zugelassener Mitarbeiter, der
nicht die Gesellschaft nach außen vertritt oder in
Erscheinung tritt.
415,00 EUR
458,75 EUR
502,50 EUR
Je Mitarbeiter für Steuer- und Buchführungssachen von Mandanten (Vollzeit)
166,00 EUR
183,50 EUR
201,00 EUR
Je Mitarbeiter für Steuer- und Buchführungssachen von Mandanten (Teilzeit)
83,00 EUR
91,75 EUR
100,50 EUR
2.000.000 EUR
2.500.000 EUR
Höhere VSUen
Je Steuerberater (Mitglieder des Vorstandes,
Geschäftsführer oder persönlich haftenden Gesellschafter)
2.360,00 EUR
2.710,00 EUR
Anfrage Direktion
Je als Steuerberater zugelassener Mitarbeiter, der
nicht die Gesellschaft nach außen vertritt oder in
Erscheinung tritt.
590,00 EUR
677,50 EUR
Anfrage Direktion
Je Mitarbeiter für Steuer- und Buchführungssachen von Mandanten (Vollzeit)
236,00 EUR
271,00 EUR
Anfrage Direktion
Je Mitarbeiter für Steuer- und Buchführungssachen von Mandanten (Teilzeit)
118,00 EUR
135,50 EUR
Anfrage Direktion
Versicherungssumme
Versicherungssumme
Qualifikationsnachlass für Fachberater
Nachlass*
Führung eines oder mehrerer Fachberater-Bezeichnungen im Sinne von § 86 Absatz 4 Nr. 11
Steuerberatungsgesetz oder Fachberater des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V.
15 %
* Nachlass bezieht sich auf den Einzelbeitrag der tarifierungspflichtigen Person der ersten Tarifposition, nicht jedoch auf Mitarbeiter.
Vereinbarung abweichender Selbstbehalt
Nachlass
500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
7%
750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
13 %
1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
15 %
1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
17 %
Seite 239 von 476
Steuerberater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
Erläuterungen
Pflichtversicherung
Selbstbehalt
Es besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht nach
§ 67 Steuerberatungsgesetz (StBerG) in Höhe von
250.000 EUR.
250 EUR fester Selbstbehalt.
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel
Maximierung der Versicherungssumme
Die Höchstleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das
Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme,
mindestens jedoch das 1.000.000 EUR.
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
(AVB-P)
Mitversicherung der Zwangsverwaltertätigkeit
Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von
Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT)
Die Pflichtversicherung nach der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) kann gegen Zuschlag mitversichert werden, vgl. Seite 241.
Besondere Bedingungen
Versicherungsumfang Steuerberater
Weitere Informationen zum Versicherungsumfang für
Steuerberater, vgl. Seite 252.
Risikobeschreibung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
und
Steuerberatungsgesellschaften
(STEUERBER)
Besondere Bedingungen zur Mitversicherung kaufmännischer Tätigkeiten im Rahmen einer gerichtlichen oder behördlichen Bestellung (KAUF)
Seite 240 von 476
Steuerberater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Mitversicherung der Zwangsverwaltertätigkeit
Beiträge
Versicherungssumme
Beitrag
500.000 EUR
275,20 EUR
750.000 EUR
903,00 EUR
1.000.000 EUR
1.118,00 EUR
1.250.000 EUR
1.257,75 EUR
1.500.000 EUR
1.397,50 EUR
Vereinbarung abweichender Selbstbehalt
Nachlass
500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
7%
750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
13 %
1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
15 %
1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
17 %
Zwangsverwalter
Erläuterungen
Versicherungsumfang
Selbstbehalt
Versicherungsschutz besteht für eine unbegrenzte
Anzahl an Verfahren als gerichtlich bestellter
Zwangsverwalter. Mitversichert ist die Erbringung
außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit
diese im Rahmen des versicherten Aufgaben- und
Zuständigkeitsbereiches erbracht werden.
250 EUR fester Selbstbehalt.
Im Rahmen der versicherten Tätigkeit sind - auch bei
Fortführung eines Betriebs - Haftpflichtansprüche aus
einer Kalkulations-, Organisations- oder Investitionstätigkeit mitversichert. Nicht versichert sind Ansprüche
aus der Anlage von privatem oder Betriebsvermögen
soweit es sich um Finanzinstrumente oder Vermögensanlagen handelt.
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
(AVB-P)
Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von
Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT)
Besondere Bedingungen
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche
-
-
aus §§ 34, 69 AO und vergleichbaren Fällen
wegen Nichtabführung öffentlicher Abgaben,
aus fehlerhaftem Abschluss, Erfüllung oder Fortführung von Versicherungsverträgen,
aus Fehl- und Doppelüberweisungen,
wegen vorsätzlichen Straftaten des Personals
des Versicherungsnehmers, sofern diesem eine
fahrlässige Aufsichts- und Überwachungspflichtverletzung vorgeworfen wird,
aus sonstigen Pflichtverletzungen von Mitarbeitern und Sozien (auch Gesellschafter), deren sich
der Versicherungsnehmer bei der Ausübung der
versicherten Tätigkeit bedient.
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
Zwangsverwalter (ZWANGSVERW)
Hinweis zur Antragsaufnahme
Zum Zwangsverwalter kann nur eine natürliche Person bestellt werden, vgl. § 1 Absatz 2 ZwVwV. Daher
ist die Mitversicherung bei einer Steuerberatungsgesellschaft (auch Partnerschaft) nicht möglich.
Spätschadenschutz
Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller
während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße.
Seite 241 von 476
Steuerberater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Steuerberatungsgesellschaft (anerkannt nach §§ 49ff. StBerG)
Versicherungssumme
Beiträge
250.000 EUR
500.000 EUR
750.000 EUR
Je Steuerberater (Mitglied des Vorstandes, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter)
860,00 EUR
1.260,00 EUR
1.460,00 EUR
Je als Steuerberater zugelassener Mitarbeiter, der
nicht die Gesellschaft nach außen vertritt oder in
Erscheinung tritt.
215,00 EUR
315,00 EUR
365,00 EUR
Je Mitarbeiter für Steuer- und Buchführungssachen von Mandanten (Vollzeit)
86,00 EUR
126,00 EUR
146,00 EUR
Je Mitarbeiter für Steuer- und Buchführungssachen von Mandanten (Teilzeit)
43,00 EUR
63,00 EUR
73,00 EUR
1.000.000 EUR
1.250.000 EUR
1.500.000 EUR
Je Steuerberater (Mitglied des Vorstandes, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter)
1.660,00 EUR
1.835,00 EUR
2.010,00 EUR
Je als Steuerberater zugelassener Mitarbeiter, der
nicht die Gesellschaft nach außen vertritt oder in
Erscheinung tritt.
415,00 EUR
458,75 EUR
502,50 EUR
Je Mitarbeiter für Steuer- und Buchführungssachen von Mandanten (Vollzeit)
166,00 EUR
183,50 EUR
201,00 EUR
Je Mitarbeiter für Steuer- und Buchführungssachen von Mandanten (Teilzeit)
83,00 EUR
91,75 EUR
100,50 EUR
2.000.000 EUR
2.500.000 EUR
Höhere VSUen
Je Steuerberater (Mitglied des Vorstandes, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter)
2.360,00 EUR
2.710,00 EUR
Anfrage Direktion
Je als Steuerberater zugelassener Mitarbeiter, der
nicht die Gesellschaft nach außen vertritt oder in
Erscheinung tritt.
590,00 EUR
677,50 EUR
Anfrage Direktion
Je Mitarbeiter für Steuer- und Buchführungssachen von Mandanten (Vollzeit)
236,00 EUR
271,00 EUR
Anfrage Direktion
Je Mitarbeiter für Steuer- und Buchführungssachen von Mandanten (Teilzeit)
118,00 EUR
135,50 EUR
Anfrage Direktion
Versicherungssumme
Versicherungssumme
Mehrheitsnachlässe
Nachlass*
2 bis 3 Berufsträger, die die Gesellschaft nach außen vertreten
5%
über 3 bis 5 Berufsträger, die die Gesellschaft nach außen vertreten
10 %
über 5 bis 10 Berufsträger, die die Gesellschaft nach außen vertreten
15 %
* Es handelt sich um einen tariflichen Risikonachlass, da die Versicherungssummenkapazität nicht je Partner, sondern für die anerkannte Berufsträgergesellschaft zur Verfügung steht.
Vereinbarung abweichender Selbstbehalt
Nachlass
500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
7%
750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
13 %
1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
15 %
1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
17 %
Seite 242 von 476
Steuerberater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Steuerberatungsgesellschaft (anerkannt nach §§ 49ff. StBerG)
Erläuterungen
Pflichtversicherung
Selbstbehalt
Es besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht nach
§ 67 Steuerberatungsgesetz (StBerG) in Höhe von
250.000 EUR.
250 EUR fester Selbstbehalt.
Maximierung der Versicherungssumme
Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel
Die Höchstleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das
Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme,
mindestens jedoch 1.000.000 EUR.
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
(AVB-P)
Versicherungsumfang Steuerberater
Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von
Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT)
Weitere Informationen zum Versicherungsumfang für
Steuerberater, vgl. Seite 252.
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Besondere Bedingungen
Risikobeschreibung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
und
Steuerberatungsgesellschaften
(STEUERBER)
Besondere Bedingungen zur Mitversicherung kaufmännischer Tätigkeiten im Rahmen einer gerichtlichen oder behördlichen Bestellung (KAUF)
Seite 243 von 476
Steuerberater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Steuerberatungs-Partnerschaft
Versicherungssumme
Beiträge
250.000 EUR
500.000 EUR
750.000 EUR
Je Steuerberater (Partner)
860,00 EUR
1.260,00 EUR
1.460,00 EUR
Je als Steuerberater zugelassener Mitarbeiter, der
nicht die Gesellschaft nach außen vertritt oder in
Erscheinung tritt.
215,00 EUR
315,00 EUR
365,00 EUR
Je Mitarbeiter für Steuer- und Buchführungssachen von Mandanten (Vollzeit)
86,00 EUR
126,00 EUR
146,00 EUR
Je Mitarbeiter für Steuer- und Buchführungssachen von Mandanten
43,00 EUR
63,00 EUR
73,00 EUR
1.000.000 EUR
1.250.000 EUR
1.500.000 EUR
1.660,00 EUR
1.835,00 EUR
2.010,00 EUR
Je als Steuerberater zugelassener Mitarbeiter, der
nicht die Gesellschaft nach außen vertritt oder in
Erscheinung tritt.
415,00 EUR
458,75 EUR
502,50 EUR
Je Mitarbeiter für Steuer- und Buchführungssachen von Mandanten (Vollzeit)
166,00 EUR
183,50 EUR
201,00 EUR
Je Mitarbeiter für Steuer- und Buchführungssachen von Mandaten (Teilzeit)
83,00 EUR
91,75 EUR
100,50 EUR
2.000.000 EUR
2.500.000 EUR
Höhere VSUen
2.360,00 EUR
2.710,00 EUR
Anfrage Direktion
Je als Steuerberater zugelassener Mitarbeiter, der
nicht die Gesellschaft nach außen vertritt oder in
Erscheinung tritt.
590,00 EUR
677,50 EUR
Anfrage Direktion
Je Mitarbeiter für Steuer- und Buchführungssachen von Mandanten (Vollzeit)
236,00 EUR
271,00 EUR
Anfrage Direktion
Je Mitarbeiter für Steuer- und Buchführungssachen von)
118,00 EUR
135,50 EUR
Anfrage Direktion
Versicherungssumme
Je Steuerberater (Partner)
Versicherungssumme
Je Steuerberater (Partner)
Mehrheitsnachlässe
Nachlass*
2 bis 3 Berufsträger, die die Gesellschaft nach außen vertreten
5%
über 3 bis 5 Berufsträger, die die Gesellschaft nach außen vertreten
10 %
über 5 bis 10 Berufsträger, die die Gesellschaft nach außen vertreten
15 %
* Es handelt sich um einen tariflichen Risikonachlass, da die Versicherungssummenkapazität nicht je Partner, sondern für die Partnerschaft zur Verfügung steht.
Vereinbarung abweichender Selbstbehalt
Nachlass
500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
7%
750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
13 %
1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
15 %
1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
17 %
Seite 244 von 476
Steuerberater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Steuerberatungs-Partnerschaft (einfach)
Erläuterungen
Pflichtversicherung
Selbstbehalt
Es besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht nach
§ 67 Steuerberatungsgesetz (StBerG) in Höhe von
250.000 EUR.
250 EUR fester Selbstbehalt.
Maximierung der Versicherungssumme
Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel
Die Höchstleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das
Zweifache der vereinbarten Versicherungs-summe,
mindestens jedoch 1.000.000 EUR.
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
(AVB-P)
Mitversicherung Partner
Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von
Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT)
Steuerberater, die als Partner einer einfachen Partnerschaft tätig sind, benötigen für die Zulassung im
eigenen Namen zusätzlich Versicherungsschutz nach
§ 67 Steuerberatungsgesetz (StBerG). Hierfür findet
der Tarif auf Seite 246 Anwendung.
Versicherungsumfang Steuerberater
Weitere Informationen zum Versicherungsumfang für
Steuerberater, vgl. Seite 252.
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Besondere Bedingungen
Risikobeschreibung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
und
Steuerberatungsgesellschaften
(STEUERBER)
Besondere Bedingungen zur Mitversicherung kaufmännischer Tätigkeiten im Rahmen einer gerichtlichen oder behördlichen Bestellung (KAUF)
Besondere Vereinbarungen für Partnerschaftsgesellschaften (PART_GES)
Seite 245 von 476
Steuerberater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Gültig für Partner einer einfachen Steuerberatungs-Partnerschaftsgesellschaft,
die nicht außerhalb der versicherten Gesellschaft tätig sind.
Versicherungssumme
Beitrag*
250.000 EUR
500.000 EUR
750.000 EUR
Je Steuerberater
86,00 EUR
630,00 EUR
730,00 EUR
Je Steuerbevollmächtigter
86,00 EUR
630,00 EUR
730,00 EUR
1.000.000 EUR
1.250.000 EUR
1.500.000 EUR
Je Steuerberater
830,00 EUR
917,50 EUR
1.005,00 EUR
Je Steuerbevollmächtigter
830,00 EUR
917,50 EUR
1.005,00 EUR
Versicherungssumme
Qualifikationsnachlass für Fachberater
Nachlass
Führung eines oder mehrerer Fachberater-Bezeichnungen im Sinne von § 86 Absatz 4 Nr.
11 Steuerberatungsgesetz oder Fachberater des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V.
Vereinbarung abweichender Selbstbehalt
15 %
Nachlass
500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
7%
750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
13 %
1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
15 %
1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
17 %
Partner einer einfachen Steuerberatungs-Partnerschaftsgesellschaft,
die auch außerhalb der versicherten Gesellschaft tätig sind:
Steuerberater
Tarif Seite 250
Steuerbevollmächtigter
Tarif Seite 250
Seite 246 von 476
Steuerberater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Steuerberater (Partner einer einfachen Steuerberatungs-Partnerschaft)
Erläuterungen
Pflichtversicherung
Selbstbehalt
Es besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht nach
§ 67 Steuerberatungsgesetz (StBerG) in Höhe von
250.000 EUR.
250 EUR fester Selbstbehalt.

Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel
Steuerberater einer einfachen Partnerschaft
unterliegen einer eigenständigen Versicherungspflicht. Sind diese außerhalb der einfachen Partnerschaft tätig, erfolgt die Tarifierung nach dem
Tarif Steuerberater im Nebenberuf, Klein- und
Auslaufpraxen, vgl. Seite 250.
Maximierung der Versicherungssumme
Die Höchstleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das
Zweifache der vereinbarten Versicherungs-summe,
mindestens jedoch 1.000.000 EUR.
Mitversicherung der Zwangsverwaltertätigkeit
Die Pflichtversicherung nach der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) kann gegen Zuschlag mitversichert werden, vgl. Seite 241.
Versicherungsumfang Steuerberater
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
(AVB-P)
Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von
Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT)
Besondere Bedingungen
Risikobeschreibung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
und
Steuerberatungsgesellschaften
(STEUERBER)
Besondere Bedingungen zur Mitversicherung kaufmännischer Tätigkeiten im Rahmen einer gerichtlichen oder behördlichen Bestellung (KAUF)
Besondere Vereinbarungen für Einzelkanzleien oder
Gesellschafter einer Berufsträger- oder Berufsausübungsgemeinschaft (EINZEL)
Weitere Informationen zum Versicherungsumfang für
Steuerberater, vgl. Seite 252.
Seite 247 von 476
Steuerberater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Steuerberatungs-Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartmbB)
Versicherungssumme
Beiträge
1.000.000 EUR
1.250.000 EUR
1.500.000 EUR
1.660,00 EUR
1.835,00 EUR
2.010,00 EUR
Je als Steuerberater zugelassener Mitarbeiter, der
nicht Partner ist
415,00 EUR
458,75 EUR
502,50 EUR
Je Mitarbeiter für Steuer- und Buchführungssachen
von Mandaten (Vollzeit)
166,00 EUR
183,50 EUR
201,00 EUR
Je Mitarbeiter für Steuer- und Buchführungssachen
von Mandaten (Teilzeit)
83,00 EUR
91,75 EUR
100,50 EUR
2.000.000 EUR
2.500.000 EUR
Höhere VSUen
2.360,00 EUR
2.710,00 EUR
Anfrage Direktion
Je als Steuerberater zugelassener Mitarbeiter, der
nicht Partner ist
590,00 EUR
677,50 EUR
Anfrage Direktion
Je Mitarbeiter für Steuer- und Buchführungssachen von Mandanten (Vollzeit)
236,00 EUR
271,00 EUR
Anfrage Direktion
Je Mitarbeiter für Steuer- und Buchführungssachen von Mandaten (Teilzeit)
118,00 EUR
135,50 EUR
Anfrage Direktion
Je Steuerberater (Partner)*
* Es müssen mindestens 2 Partner vorhanden sein
Versicherungssumme
Je Steuerberater (Partner)*
* Es müssen mindestens 2 Partner vorhanden sein
Mehrheitsnachlässe
Nachlass*
3 Partner
5%
über 3 bis 5 Partner
10 %
über 5 bis 10 Partner
15 %
* Es handelt sich um einen tariflichen Risikonachlass, da die Versicherungssummenkapazität nicht je Partner, sondern für die Berufsausübungsgesellschaft zur Verfügung steht. Die Jahreshöchstleistung der PartmbB berechnet sich wie folgt: Betrag der Mindestversicherungssumme multipliziert mit der Anzahl der Partner, mindestens 4. Mio. EUR.
Vereinbarung abweichender Selbstbehalt
Nachlass
500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
7%
750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
13 %
1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
15 %
1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
17 %
Seite 248 von 476
Steuerberater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Steuerberatungs-Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung
Erläuterungen
Pflichtversicherung
Selbstbehalt
Es besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht nach
§ 67 Absatz 2 Steuerberatungsgesetz in Höhe von
1.000.000 EUR.
250 EUR fester Selbstbehalt.
Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb
eines Versicherungsjahres verursachten Schäden
berechnet sich wie folgt: Betrag der gesetzlichen
Mindestversicherungssumme vervielfacht mit der
Anzahl der Partner, mindestens jedoch 4.000.000
EUR.
Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
(AVB-P)
Mitversicherte Personen
Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von
Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT)
Versicherungsschutz besteht auch für die Haftpflichtgefahren der Partner nach § 8 Absatz 2 PartGG.
Besondere Bedingungen
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der
Partner, wenn die Beauftragung außerhalb der versicherten Partnerschaftsgesellschaft erfolgt, wie zum
Beispiel:
-
Betreuung eigener Mandate auf eigene Rechnung
Ehrenamtliche Tätigkeiten in Kammern und berufsständischen Vereinigungen
Höchstpersönliche Bestellung als gerichtlicher
oder behördlich beauftragter Treuhänder, insbesondere als Insolvenzverwalter oder Zwangsverwalter
Risikobeschreibung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
und
Steuerberatungsgesellschaften
(STEUERBER)
Besondere Bedingungen zur Mitversicherung kaufmännischer Tätigkeiten im Rahmen einer gerichtlichen oder behördlichen Bestellung (KAUF)
Besondere Vereinbarungen für Partnerschaftsgesellschaften (PART_GES)
In diesem Fall ist für die im eigenen Namen ausgeübte Tätigkeit ein gesonderter Vertrag abzuschließen.
Hierfür gilt der Tarif für Steuerberater im Nebenberuf,
Klein- oder Auslaufpraxen, vgl. Seite 250.
Versicherungsumfang Steuerberater
Weitere Informationen zum Versicherungsumfang für
Steuerberater, vgl. Seite 252.
Seite 249 von 476
Steuerberater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Steuerberater, Steuerbevollmächtigter im Nebenberuf, Klein-oder Auslaufpraxen (HV 791004)
Steuerbevollmächtigter im Nebenberuf, Klein-/ Auslaufpraxen (HV 791005)
Versicherungssumme
Jahreshonorar
250.000 EUR
Beiträge
500.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
6,88 ‰
137,60 EUR
10,08 ‰
630,00 EUR
bis
500.000 EUR
5,16 ‰
860,00 EUR
7,56 ‰
1.260,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
2,58 ‰
2.580,00 EUR
3,78 ‰
3.780,00 EUR
über
1.500.000 EUR*
Anfrage Direktion
Versicherungssumme
Jahreshonorar
750.000 EUR
Beitragssatz
Anfrage Direktion
1.000.000 EUR
Mindestbeitrag
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
11,68 ‰
730,00 EUR
13,28 ‰
830,00 EUR
bis
500.000 EUR
8,76 ‰
1.460,00 EUR
9,96 ‰
1.660,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
4,38 ‰
4.380,00 EUR
4,98 ‰
4.980,00 EUR
über
1.500.000 EUR*
Anfrage Direktion
Versicherungssumme
Jahreshonorar
1.250.000 EUR
Beitragssatz
Anfrage Direktion
1.500.000 EUR
Mindestbeitrag
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
14,68 ‰
917,50 EUR
16,08 ‰
1.005,00 EUR
bis
500.000 EUR
11,01 ‰
1.835,00 EUR
12,06 ‰
2.010,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
5.505,00 EUR
6,03 ‰
6.030,00 EUR
über
1.500.000 EUR*
5,505 ‰
Anfrage Direktion
Anfrage Direktion
Vereinbarung abweichender Selbstbehalt
Nachlass
500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
7%
750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
13 %
1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
15 %
1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
17 %
Qualifikationsnachlass für Fachberater
Nachlass
Führung eines oder mehrerer Fachberater-Bezeichnungen im Sinne von § 86 Absatz 4 Nr. 11
Steuerberatungsgesetz oder Fachberater des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V.
Seite 250 von 476
15 %
Steuerberater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Steuerberater im Nebenberuf, Klein- oder Auslaufpraxen
Erläuterungen
Pflichtversicherung
Selbstbehalt
Es besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht nach
§ 67 Steuerberatungsgesetz (StBerG) in Höhe von
250.000 EUR.
250 EUR fester Selbstbehalt.
Maximierung der Versicherungssumme
Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel
Die Höchstleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das
Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme,
mindestens jedoch 1.000.000 EUR.
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
(AVB-P)
Mitversicherung der Zwangsverwaltertätigkeit
Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von
Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT)
Die Pflichtversicherung nach der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) kann gegen Zuschlag mitversichert werden, vgl. Seite 241.
Versicherungsumfang Steuerberater
Weitere Informationen zum Versicherungsumfang für
Steuerberater, vgl. Seite 252.
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Besondere Bedingungen
Risikobeschreibung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
und
Steuerberatungsgesellschaften
(STEUERBER)
Besondere Bedingungen zur Mitversicherung kaufmännischer Tätigkeiten im Rahmen einer gerichtlichen oder behördlichen Bestellung (KAUF)
Besondere Vereinbarungen für Einzelkanzleien oder
Gesellschafter einer Berufsträger- oder Berufsausübungsgemeinschaft (EINZEL)
Seite 251 von 476
Steuerberater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Steuerberatungsgesellschaft
Risikobeschreibung
Versicherungsumfang
-
Versichert sind
-
-
Freiberuflich ausgeübte Tätigkeit als Steuerberater, insbesondere Tätigkeiten nach § 33 StBerG
Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und
Aufzeichnungen und die Aufstellung von Erfolgsrechnungen, Vermögensübersichten und Bilanzen
Durchführung von betriebswirtschaftlichen Prüfungen einschließlich der Erteilung von Vermerken und Bescheinigungen
Erstellen von Bilanzanalysen und berufsüblichen
Gutachten
Fertigung oder Prüfung von Lohnabrechnungen,
Erteilung von Verdienstbescheinigungen
An- und Abmeldung bei Sozialversicherungsträgern und sonstigen gesetzlichen Einrichtungen
Erteilung von Haushalts- und Lebensbescheinigungen
Bearbeitung von sonstigen öffentlichen Abgaben
oder Zuwendungen, auch soweit diese nicht der
Verwaltung der Finanzbehörden unterliegen
Tätigkeit als nicht geschäftsführender Treuhänder
Wirtschaftliche Beratung, sofern diese berufsüblich sind, insbesondere Unternehmens- und Organisationsberatung
Beratung zur elektronischen Datenverarbeitung
Erstellung privater Finanzpläne
Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zu Prüfungszwecken
Autor, Referent, Dozent auf dem Gebiet der
Steuerberatung
Mitglieder einer Steuerberaterkammer oder in
berufsständischen Vereinen.
Mitversichert ist die rechtlich zulässige Erbringung
sonstiger außergerichtlicher Dienstleistungen, soweit
diese als Nebendienstleistung zum versicherten Berufs- und Tätigkeitsbild gehören.
Gerichtlich oder behördlich bestellter Treuhänder
-
-
-
Insolvenzverwalter (auch vorläufiger), gerichtlich
bestellter Liquidator, Gläubigerausschussmitglied; Treuhänder gemäß InsO
Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter
Vormund, Betreuer, Pfleger und Beistand
Schiedsrichter, Schlichter, Mediator
Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations- oder Organisationstätigkeit
mitversichert.
Privat- und öffentlich-rechtliche Haftpflichtansprüche
Haftpflichtansprüche wegen Benachteiligung von
Mandanten. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche als Dienstherr;
Haftpflichtansprüche wegen Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen;
Gesellschaftsrechtliche Haftung, insbesondere
Haftung aus Altverbindlichkeiten, auch bei interprofessioneller Zusammenarbeit
Abwehrschutz bei Vorwurf vorsätzlicher oder
wissentlicher Pflichtverletzungen
immaterielle Schäden, insbesondere Schmerzensgeld, soweit das nach § 253 Absatz 2 BGB
verletzte Rechtsgut Gegenstand des Mandatsverhältnisses ist. Dies gilt auch für Schäden, die
durch Straf-/Untersuchungshaft oder Unterbringung verursacht worden sind;
Sach- oder Vermögensschäden an Akten und
Unterlagen, insbesondere elektronische Akten.
Verstöße beim Zahlungsakt, insbesondere bei
Anderkonten
Aufsichtsratsmandate
Mitversichert ist die Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsgremiums, insbesondere in einem Aufsichtsrat,
Beirat oder Stiftungsrat und zwar unabhängig davon,
ob die Pflichtverletzung Zusammenhang mit einem
Steuerberatungsmandat erfolgt oder einem organschaftlichen Handeln bzw. Unterlassen beruht.
Mitversicherte Personen
-
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die
Tätigkeit als
-
Erläuterungen
-
Allgemeine Vertreter (§ 69 StBerG), Praxisabwickler (§ 70 StBerG) oder Praxistreuhänder (§
71 StBerG) für die Dauer Ihrer Bestellung
Für den Versicherungsnehmer als freie Mitarbeiter tätige selbständige Steuerberater, sofern neben der freien Mitarbeit keine eigenen Mandate
betreut werden
Vertreter des Versicherungsnehmers
Erben des Versicherungsnehmers
Rückwärtsdeckung
Ist streitig, zu welchem Zeitpunkt die Pflichtverletzung
begangen worden ist und der Vorversicherer die Regulierung ablehnt, so tritt bis zur endgültigen Klärung,
welcher Versicherer eintrittspflichtig ist, die R+V in
Vorleistung.
Spätschadenschutz
Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller
während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße.
Seite 252 von 476
Steuerberater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Versicherungspflicht
Hinweise
Versicherungspflicht
Angestellte und Mitarbeiter
Es besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht für
selbständige Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
und Partnerschaftsgesellschaften, auch solche mit
beschränkter Berufshaftung, gemäß § 67 Steuerberatungsgesetz (StBerG) in Verbindung mit §§ 51ff. der
Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte (DVStB).
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ausschließlich als Angestellte oder freie Mitarbeiter, ohne
Gesellschafter zu sein, für Auftraggeber tätig sind, die
die Befugnis zu unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 3 StBerG haben, genügen der
Versicherungspflicht, wenn sie für die aus ihrer Mitarbeit ergebenden Haftpflichtgefahren über den Versicherungsvertrag des Auftraggebers mitversichert
sind.
Auch für Steuerberatungsgesellschaften nach §§ 49ff.
StBerG ist die Anerkennung verbunden mit dem
Nachweis des Versicherungsschutzes, vgl. § 50 Absatz 6 StBerG.
Erstmalige Zulassung als Steuerberater
Der Interessent benötigt zur Zulassung eine vorläufige Deckung des Versicherers, die nach Antragsannahme ausgestellt wird.
Nach erfolgter Zulassung hat der Versicherungsnehmer unverzüglich eine Kopie der Zulassungsurkunde
unter Mitteilung der zuständigen Steuerberaterkammer bei der R+V einzureichen.
Der Versicherer stellt gegenüber der Steuerberaterkammer eine endgültige Versicherungsbestätigung
aus und fertigt den Versicherungsschein ab dem Tag
der Zulassung (=Versicherungsbeginn) aus.
Die Mitversicherung besteht ohne namentliche Nennung der Mitarbeiter und ohne besondere Antragstellung, vergleiche 2.2 und 2.3 der Risikobeschreibung
und Besonderen Bedingungen für Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften. Eine Versicherungsbestätigung durch den
Versicherer wird nicht erstellt.
Eigene Mandate, Auftraggeber
Die Mitversicherung besteht für Tätigkeiten außerhalb
der versicherten Gesellschaft nicht (Betreuung eigener Mandate).
In diesem Fall ist für die im eigenen Namen und auf
eigene Rechnung selbständig ausgeübte Tätigkeit ein
gesonderter Vertrag abzuschließen. Hierfür gilt der
Tarif für Steuerberater im Nebenberuf, Klein- oder
Auslaufpraxen.
Bereits zugelassener Steuerberater
Für einen bereits selbstständig tätigen Steuerberater,
besteht in jedem Fall eine Vorversicherung.
Der Einschluss über die Police des Arbeitgebers ist
nicht möglich.
Aufgrund der Versicherungspflicht ist darauf zu achten, dass durch eine Umdeckung auf einen anderen
Risikoträger kein Zeitraum entsteht, in welchem kein
Beispiel: Vertragsende Vorversicherung am 01.12.;
Vertragsbeginn neue Versicherung am 01.01.
Steuerberaterkammer
Die Angabe der zuständigen Steuerberaterkammer ist
stets erforderlich.
Seite 253 von 476
Steuerberater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Vorläufiger Versicherungsschutz zum Nachweis des Bestehens einer VermögensschadenHaftpflichtversicherung
VORLDECK Stand 01.07.2014
1.
Vorläufiger Versicherungsnachweis
2.
Erfolgt eine Zulassung oder Bestellung eines Berufsträgers oder die Anerkennung einer Berufsträgergesellschaft mit Nachweis einer vorläufigen Deckungszusage im Sinne von §§ 49 ff. Versicherungsvertragsgesetz (VVG), so gilt folgendes:
1.1
Auf Antrag gewährt der Versicherer vorläufigen Versicherungsschutz. Diese wird mit entsprechender Erklärung des Versicherers ab dem vereinbarten Zeitpunkt wirksam, frühestens jedoch mit Aushändigung der Zulassungs-, Bestellungs- oder Anerkennungsurkunde.
1.2
Bei nicht anerkannten Berufsträgergesellschaften, insbesondere bei Partnerschaften nach dem
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG), tritt an
die Stelle der Anerkennung die Eintragung im Partnerschaftsregister.
1.3
Bei Partnerschaften mit beschränkter Berufshaftung (§ 8 Absatz 4 PartGG) kann der Versicherungsbeginn auf Antrag auch vor Anmeldung der
Partnerschaft nach § 4 Absatz 3 PartGG liegen, nicht
jedoch vor der Eintragung der Partnerschaft selbst.
Beendigung des Versicherungsschutzes
2.1
Der Vertrag über diesen vorläufigen Versicherungsnachweis endet mit dem Beginn des Hauptvertrags.
2.2
Kommt der Hauptvertrag nicht zustande, weil
der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung
wirksam nach § 8 VVG widerrufen hat oder nach § 5
Absatz 1 und 2 VVG einen Widerspruch erklärt, endet
der Vertrag nach Zugang des Widerrufs bzw. des
Widerspruchs beim Versicherer.
3.
mers
Anzeigepflichten des Versicherungsneh-
3.1
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet
dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt die Zulassung, Bestellung bzw. Anerkennung oder die Eintragung im Partnerschaftsregister erfolgt ist.
3.2
Er ist darüber hinaus verpflichtet, eine etwaige Änderung der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zwischen Antragstellung und Zustandekommens des Hauptvertrags dem Versicherer mitzuteilen.
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Steuerberater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Versicherungspflicht und berufliche Zusammenarbeit
Berufliche Zusammenarbeit
Steuerberater können sich mit anderen Steuerberatern oder Angehörigen sozietätsfähiger Berufe zur
gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der
eigenen beruflichen Befugnisse zusammenschließen,
vergleiche § 56 StBerG. Die unbeschränkte Hilfeleistung in Steuersachen ist neben Steuerberatern auch
Rechtsanwälten, verkammerten Rechtsbeiständen,
niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten
sowie Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern
gestattet, vergleiche § 3 StBerG.
Eine berufliche Zusammenarbeit führt dazu, dass eine
gemeinschaftliche Verantwortlichkeit besteht. Der
Schadenfall eines Sozius geht daher zu Lasten aller
Sozien (gesamtschuldnerische Haftung). Dies gilt
insbesondere dann, wenn ein Verschulden des gemeinschaftlich bezogenen Büropersonals zu einem
Schaden führt oder der eigentliche Verantwortliche
nicht ermittelt werden kann.
Ob eine gemeinschaftliche Berufsausübung vorliegt,
bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Abgestellt wird dabei nicht auf das Innenverhältnis der
Gesellschafter, sondern auf das äußerliche Erscheinungsbild. Eine gemeinschaftliche Berufsausübung
liegt in der Regel vor, wenn Steuerberater gemeinsam
auf dem Briefbogen, dem Praxisschild, in Vollmachtsformularen oder im Telefonbuch erscheinen.
Seit dem Inkrafttreten des 8. Steuerberatungsänderungsgesetzes in 2008 können Steuerberater eine
oder mehrere Zweigstellen errichten (Aufhebung des
Zweigstellenverbotes). Die Grundsätze zur gemeinschaftlichen Berufsausübung und deren Folgen geltend entsprechend
Versicherungsschutz für Außengesellschaften
Ist der Versicherungsumfang, insbesondere die Höhe
der Versicherungssumme, aller Berufsträger identisch, so spielt es im Schadenfall keine Rolle, in welcher Rechtsform die berufliche Tätigkeit ausgeübt
wird.
Ist dies nicht der Fall oder sind beitragspflichtige Mitarbeiter nicht angezeigt worden, so kann es im Schadenfall zu einer Kürzung der Versicherungsleistung
kommen.
Erläuterungen
Die Beschäftigung eines beitragspflichtigen Mitarbeiters gilt als Erhöhung des versicherten Risiko, vgl.
§ 12 II 1 AVB-P. Wird trotz Aufforderung des Versicherers, die entweder auf der Beitragsrechnung oder
gesondert erfolgen kann, die Beschäftigung eines
solchen nicht angezeigt, so wird der zuschlagspflichtige Mitarbeiter bei der Berechnung der Entschädigungsleistung wie ein Sozius behandelt, vgl. § 12 II 2
AVB-P.
Beispiel:
Eine Steuerberatungspraxis besteht aus zwei Steuerberatern. Steuerberater A hat eine Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung über 500.000 EUR.
Steuerberater B ist mit 1.000.000 EUR versichert.
Aus einem Verstoß des Steuerberaters A resultiert ein
Schaden in Höhe von 750.000 EUR. Von dieser Haftpflichtsumme ist zunächst der Höchstselbstbehalt,
d.h. 1.500 EUR, abzuziehen. Es verbleibt ein Betrag
in Höhe von 748.500 EUR. Da der Steuerberater A
lediglich
über
eine
VermögensschadenHaftpflichtversicherung in Höhe von 500.000 EUR
verfügt, würde er, wenn er nicht Sozius wäre, auch
nur in dieser Höhe Ersatz erhalten. Demgegenüber
würde Steuerberater B den vollen Betrag in Höhe von
750.000 EUR erhalten abzüglich der vereinbarten
Selbstbeteiligung in Höhe von 1.500 EUR.
Die tatsächliche Versicherungsleistung errechnet sich
indem die beiden Ersatzleistungen addiert und durch
die Anzahl der Sozien geteilt werden. Im Beispielsfall
ergibt sich daher folgende Leistungspflicht des Versicherers:
Steuerberater A (fiktiv): 500.000 EUR
Steuerberater B (fiktiv): 748.500 EUR
Summe: 1.248.500 EUR
geteilt 2 (= Anzahl der Sozien): 624.250 EUR
Der Versicherer leistet in Höhe von 624.250 EUR und
tritt somit auch für den zu niedrig versicherten Steuerberater im Rahmen der Sozietätsklausel ein.
Diese Regelung trägt daher der gesamtschuldnerischen Haftung Rechnung. Wären beide Steuerberater
mit mindestens 750.000 EUR versichert gewesen, so
bestünde Versicherungsschutz in ausreichender Höhe
Grundlage hierfür ist die Sozietätsklausel in § 12 der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflicht für Berufsträger mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P), wonach der Versicherungsfall eines Sozius als Versicherungsfall aller
Sozien gilt.
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Steuerberater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Lohnsteuerhilfeverein
Erläuterungen
Versicherungssumme
Mitgliederbeiträge*
50.000 EUR
100.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
4,40 ‰
220,00 EUR
4,80 ‰
240,00 EUR
bis
500.000 EUR
3,30 ‰
412,50 EUR
3,60 ‰
600,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
1,65 ‰
1.650,00 EUR
1,80 ‰
1.800,00 EUR
über
1.500.000 EUR
Anfrage Direktion
Anfrage Direktion
* Jahresmitgliederbeiträge aller Beratungsstellen
Versicherungssumme
Mitgliederbeiträge*
150.000 EUR
200.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
6,60 ‰
330,00 EUR
7,80 ‰
390,00 EUR
bis
500.000 EUR
4,95 ‰
825,00 EUR
5,85 ‰
731,25 EUR
bis
1.500.000 EUR
über
1.500.000 EUR
2,475 ‰
2.475,00 EUR
Anfrage Direktion
2,925 ‰
2.925,00 EUR
Anfrage Direktion
* Jahresmitgliederbeiträge aller Beratungsstellen
Versicherungssumme
Mitgliederbeiträge*
250.000 EUR
500.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
9,00 ‰
450,00 EUR
15,680 ‰
784,00 EUR
bis
500.000 EUR
6,75 ‰
1.125,00 EUR
11,760 ‰
1.960,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
3,375 ‰
3.375,00 EUR
5,880 ‰
5.880,00 EUR
über
1.500.000 EUR
Anfrage Direktion
Anfrage Direktion
* Jahresmitgliederbeiträge aller Beratungsstellen
Versicherungssumme
Mitgliederbeiträge*
750.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
1.000.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
20,400 ‰
1.020,00 EUR
25,30 ‰
1.265,00 EUR
bis
500.000 EUR
15,030 ‰
2.550,00 EUR
18,78 ‰
3.162,50 EUR
bis
1.500.000 EUR
7,515 ‰
7.515,00 EUR
9,39 ‰
9.390,00 EUR
über
1.500.000 EUR
Anfrage Direktion
Anfrage Direktion
* Jahresmitgliederbeiträge aller Beratungsstellen
Versicherungssumme
Mitgliederbeiträge*
1.250.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
1.500.00 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
28,45 ‰
1.422,50 EUR
31,60 ‰
1.580,00 EUR
bis
500.000 EUR
21,34 ‰
3.556,25 EUR
23,70 ‰
3.950,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
10,67 ‰
10.670,00 EUR
11,85 ‰
11.850,00 EUR
über
1.500.000 EUR
Anfrage Direktion
Anfrage Direktion
* Jahresmitgliederbeiträge aller Beratungsstellen
Vereinbarung abweichender Selbstbehalt
Nachlass
300 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
3%
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Steuerberater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Lohnsteuerhilfeverein
Erläuterungen
Versicherungsumfang
Selbstbehalt
Lohnsteuerhilfe im Rahmen des § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes.
250 EUR fester Selbstbehalt.
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Jahreshöchstleistung
Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel
Die Höchstleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das
Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme;
mindestens jedoch das Vierfache der Mindestversicherungssumme. Die Mindestversicherungssumme
beträgt 50.000 EUR.
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
(AVB-P)
Spätschadenschutz
Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller
während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße.
Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von
Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT)
Besondere Bedingungen
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
Lohnsteuerhilfevereine (LST_HILFEV)
Seite 257 von 476
Steuerberater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Steuerberater
Schadenbeispiele
Steuerberater
Zwangsverwaltung
-
-
-
Verspätete Einreichung von Steuererklärungen
Versäumung von Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelfristen wegen unrichtiger Fristnotierung
Nichtausnutzung von Steuervergünstigungen
fehlerhafte Auskunft oder Beratung in Steuersachen
Unterlassener Hinweis auf ordnungsgemäße
Fertigung von Grundaufzeichnungen bei Buchführungsmandaten
keine Belehrung über erkennbare Buchführungsmängel bei Jahresabschluss-Mandaten
Nichtbeachtung neuer oder geänderter Steuervorschriften
-
Verspätete Durchführung von Mieterhöhungen
Nichtabbestellung der Mülltonnenleerung trotz
fehlenden Bedarfs
Unterlassener Widerspruch gegen fehlerhaften
Grundsteuerbescheid
Unterlassen einer Anfechtung
Verlust des Skonto-Abzugs bei verspäteter Begleichung von Handwerksrechnungen
Lohnsteuerhilfeverein




fehlerhafte Beratung in Lohnsteuersachen
Versäumung von Antrags- und Rechtsmittelfristen
Nichtausnutzung von Steuervergünstigungen
fehlerhafte Berechnung von Einkünften
Seite 258 von 476
Steuerberater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Steuerberater
Versicherungsbedingungen
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
STEUERBER Ausgabe Juli 2014
1.
Risikobeschreibung
1.1
Hilfeleistung in Steuersachen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinen Auftraggebern freiberuflich ausgeübten Beratung, Vertretung
und Hilfeleistung in Steuersachen nach § 33 Steuerberatungsgesetz (StBerG).
Hierzu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der
Erfüllung von Buchführungspflichten, die aufgrund
von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die
Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber hierzu nicht schon aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften verpflichtet ist.
1.2
Vereinbare Tätigkeiten
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf
Tätigkeiten, die nach § 57 Absatz 3 Nr. 2 bis 6
StBerG mit dem Beruf vereinbar sind, soweit es sich
handelt um die
1.2.1
Durchführung von betriebswirtschaftlichen
Prüfungen sowie die Erteilung von Vermerken und
Bescheinigungen hierüber; hierunter fallen auch Unterschlagungs-, Kassen- und Kontenprüfungen;
1.2.2
Erstattung von berufsüblichen Gutachten;
1.2.3
Erstellung von Bilanzanalysen;
1.2.4
Fertigung oder Prüfung der Lohnabrechnung, Erteilung von Verdienstbescheinigungen;
1.2.5
An- und Abmeldung bei Sozialversicherungsträgern und sonstigen gesetzlichen Einrichtungen
(zum Beispiel Agentur für Arbeit, Zusatzversorgungskassen, Pensionssicherungsvereine) sowie die dabei
vorzunehmende Prüfung der Beitragspflicht und die
Berechnung der abzuführenden Beträge;
1.2.6
Erteilung von Haushalts- und Lebensbescheinigungen;
1.2.7
Bearbeitung von sonstigen öffentlichen Abgaben oder Zuwendungen, auch soweit diese nicht
der Verwaltung der Finanzbehörden unterliegen;
1.2.8
Tätigkeit als nicht geschäftsführender Treuhänder;
1.2.9
Beratung und die Wahrnehmung sonstiger
fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten soweit diese berufsüblich sind, insbesondere die
1.
wirtschaftliche Beratung bei der Gründung,
Umwandlung, Sanierung, Auflösung, dem Verkauf
von Unternehmen sowie bei Abschluss von Verträgen,
2.
wirtschaftliche Beratung bei der Gründung
und Unterhaltung betrieblicher Versorgungseinrichtungen,
3.
wirtschaftliche Beratung bei Finanzierung
von Projekten,
4.
wirtschaftliche Beratung bei Aufstellung von
Budgets und Wirtschaftlichkeitsberechnungen,
5.
Unternehmens- und Organisationsberatung;
1.2.10 Beratung bei der Einrichtung von Datenverarbeitungsanlagen und bei der Erstellung von Programmen, soweit Letztere nicht technischen Zwecken
dienen. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer oder die von ihm mit diesen Arbeiten betrauten Personen über die besonderen Kenntnisse und
Erfahrungen verfügen, um diesen Auftrag sachgerecht durchführen zu können. Auf die elektronische
Datenverarbeitung oder die Erstellung von Datenträgern erstreckt sich der Versicherungsschutz nur dann,
wenn diese Arbeiten im Zusammenhang mit einer
anderen versicherten Tätigkeit erledigt werden.
Nicht versichert ist die Empfehlung einer bestimmten
Datenverarbeitungsanlage.
1.2.11 die Erstellung privater Finanzpläne, welche
eine persönliche Gewinn- und Verlustrechnung sowie
eine Vermögensbilanz aufweisen (Financial Planning). Nicht versichert ist die Empfehlung wirtschaftlicher Geschäfte, insbesondere die Anlageberatung,
Anlage- oder Abschlussvermittlung von bestimmten
Geld-, Kapital- oder Vermögensanlagen;
1.2.12 Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und
vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter;
1.2.13 Mitglied eines Aufsichtsgremiums, insbesondere in einem Aufsichtsrat, Beirat oder Stiftungsrat
und zwar unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung
auf einer steuerberatenden Berufsausübung oder
einem organschaftlichen Handeln bzw. Unterlassen
beruht;
1.2.14 Mitglied einer Steuerberaterkammer oder in
berufsständischen Vereinen;
1.2.15 Autor, Referent oder Dozent auf dem Gebiet
der Steuerberatung.
1.3
Weitere versicherte Tätigkeiten
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die
Tätigkeit als
1.3.1
vorläufiger Insolvenzverwalter, Insolvenzverwalter, Sachwalter, gerichtlich bestellter Liquidator,
Gläubigerausschussmitglied, Treuhänder gemäß
InsO;
1.3.2
Testamentsvollstrecker,
Nachlasspfleger,
Nachlassverwalter;
1.3.3
Vormund, Betreuer, Pfleger, Beistand;
1.3.4
Schiedsrichter oder Schiedsgutachter; Mediator;
1.3.5
Praxisabwickler im Sinne von § 70 StBerG.
Seite 259 von 476
Steuerberater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Steuerberater
Versicherungsbedingungen
1.4
Nicht versicherte Tätigkeiten
1.4.1
Eine über diese Risikobeschreibung hinausgehende gewerbliche oder unternehmerische Tätigkeit, die über die steuerliche oder wirtschaftliche
Beratung hinausgeht, ist nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Hierzu zählt insbesondere die entgeltliche oder unentgeltliche Empfehlung oder Vermittlung von Geld-, Grundstücks- oder anderen wirtschaftlichen Geschäften, insbesondere Kapital-/ Vermögenanlagen oder Kreditgewährungen.
1.4.2
Hat die Steuerberaterkammer für eine bestimmte Tätigkeit eine Ausnahme von dem berufsrechtlichen Verbot der gewerblichen Tätigkeit zugelassen (§ 57 Absatz 4 Nr. 1, 2. Halbsatz StBerG), so
kann diese Tätigkeit auf Antrag und im Rahmen eines
rechtlich selbständigen Vertrags versichert werden.
2.
Mitversicherte Personen
2.1
Mitversichert sind allgemeine Vertreter
(§ 69 StBerG), Praxisabwickler (§ 70 StBerG) oder
Praxistreuhänder (§ 71 StBerG) für die Dauer ihrer
Bestellung sowie Vertreter (§ 145 StBerG) während
der Dauer eines Berufs- oder Vertretungsverbots.
Diese Mitversicherung besteht in dem Umfange nicht,
in dem die Mitversicherten durch eine eigene Versicherung Deckung erhalten.
2.2
Für den Versicherungsnehmer als freie Mitarbeiter tätige selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind gegen die aus der freien Mitarbeit sowie aus § 63 StBerG sich ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden mitversichert.
Dies gilt nicht, wenn neben der freien Mitarbeit eigene
Mandate betreut werden.
2.3
Für den Versicherungsnehmer als Angestellte (§ 58 StBerG) tätige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte gilt 2.1.2 sinngemäß.
2.4
In Ergänzung zu 1.1.3 2 AVB-P ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht der Erben bis zur
Bestellung eines Praxistreuhänders, längstens jedoch
für den Zeitraum von 8 Wochen nach dem Ableben
des Versicherungsnehmers.
3.
Versicherungsumfang
3.1
Deckung für Auszahlungsfehler bei Anderkonten
Versicherungsschutz besteht auch für den Fall, dass
der Versicherungsnehmer wegen einer fahrlässig
fehlsamen Verfügung über Beiträge, die auf ein Anderkonto eingezahlt sind, von dem Berechtigten in
Anspruch genommen wird unter der Voraussetzung,
dass die Einzahlung auf dem Anderkonto in unmittelbarem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit erfolgte.
3.2
Versicherungsumfang bei Auslandsbezug
In teilweiser Erweiterung von 1.4.1 2. der Versicherungsbedingungen
zur
VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVBP) erstreckt sich der Versicherungsschutz auf
3.2.1
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen
vor Gerichten in Armenien, Aserbaidschan, Georgien,
Russland, Weißrussland, Republik Moldau, Ukraine,
Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan
und Usbekistan;
3.2.2. die Verletzung oder Nichtbeachtung außereuropäischen Rechts, soweit diese bei der das Abgabenrecht außereuropäischer Staaten betreffenden
geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
entstanden sind und dem Auftrag zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Auftraggeber ausschließlich deutsches Recht zu Grunde liegt.
3.3
Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
Versicherungsschutz besteht auch für die rechtlich
zulässige Erbringung sonstiger außergerichtlicher
Rechtsdienstleistungen, soweit diese als Nebendienstleistung zum versicherten Berufs- und Tätigkeitsbild gehören, vgl. § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz.
4.
Versicherungssumme
Im Falle eines einheitlichen Verstoßes im Sinne von
3.2.1 3. AVB-P ist die Leistung des Versicherers auf
das Fünffache der Mindestversicherungssumme begrenzt. Ist die vereinbarte Versicherungssumme höher als das Fünffache der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme, tritt der Versicherer
mit der vereinbarten Versicherungssumme ein.
5.
Interprofessionelle Tätigkeiten
In Ergänzung zu 1.1.4 AVB-P sind im vertragsgemäßen Umfang mitversichert Haftpflichtansprüche nach
oder in entsprechender Anwendung von § 128 Handelsgesetzbuch aus einem Verstoß eines berufsfremden Gesellschafters im Rahmen dessen beruflicher
Tätigkeit (akzessorische Haftung).
6.
Anzeigepflichten des Versicherers und
des Versicherungsnehmers
6.1
Der Versicherer ist verpflichtet, der zuständigen Berufskammer den Beginn und die Beendigung
oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie
jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den
vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.
6.2
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die
Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung
der Berufskammer dem Versicherer unverzüglich
mitzuteilen.
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Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Steuerberater
Versicherungsbedingungen
7. Praxisabwicklung, Praxisveräußerung, Bestellung eines Praxistreuhänders
Wird ein allgemeiner Vertreter, ein Praxisabwickler
oder Praxistreuhänder bestellt, liegt bis zur Praxisabwicklung oder Veräußerung kein Wegfall des versicherten Interesses im Sinne von 6.3.1 AVB-P vor.
Gleiches gilt für die Fortführung der Praxis durch
einen Praxistreuhänder (§ 71 StBerG) bis zur Übernahme durch einen anderen Berufsträger.
8. Versicherungsbeitrag
Wird der Beitrag zu dieser Versicherung nach Honorareinnahmen des Berufsträgers bestimmt, so gilt
folgendes: Beitragsbemessungsgrundlage ist die aus
der versicherten Tätigkeit erzielte Jahreshonorareinnahme. Hierzu gehören insbesondere vereinnahmte
Gebühren nach der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBVV) sowie Einnahmen aus
Honorarvereinbarungen. Dies gilt auch soweit keine
Gebührenvereinbarung getroffen wurde und sich die
Gebühr nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt.
Besondere Bedingungen zur Mitversicherung kaufmännischer Tätigkeiten im Rahmen einer gerichtlichen
oder behördlichen
KAUF Stand 01.07.2014
1.
ten
Mitversicherung kaufmännische Tätigkei-
Soweit der Versicherungsnehmer tätig wird als
1.1
(vorläufiger) Insolvenzverwalter, Sonderinsolvenzverwalter,
Gläubigerausschussmitglied,
Sachwalter oder Treuhänder nach der Insolvenzordnung oder Gesamtvollstreckungsverwalter;
1.2
gerichtlich bestellter Liquidator oder Abwickler oder
1.3
gerichtlich bestellter oder behördlich eingesetzter
Testamentsvollstrecker,
Nachlasspfleger,
Nachlassverwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger, Beistand
sind abweichend von 4.6 AVB-P Haftpflichtansprüche
wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations- oder Organisationstätigkeit mitversichert.
Nicht versichert ist die Anlage von privatem oder
Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Absatz 11 Kreditwesengesetz. Hierzu gehören insbesondere Aktien, Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteilen an
Investmentvermögen und Vermögensanlagen.
2.
Versicherungsumfang
Der Versicherungsschutz umfasst auch Haftpflichtansprüche
2.1
wegen Schäden, die aus der Fortführung
eines Betriebs entstehen;
2.2
aus §§ 34, 69 Abgabenordnung (AO) und
vergleichbaren Fällen wegen Nichtabführung öffentlicher Abgaben, sofern nicht wissentlich vom Gesetz
abgewichen wurde;
2.3
die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden, es sei denn, dies
wurde bewusst unterlassen;
2.4
wegen Fehl- und Doppelüberweisungen;
2.5
wegen Fehlern bei der Auszahlung der Insolvenzquote und der Abrechnung des Insolvenzgeldes;
2.6
wegen Schäden durch vorsätzliche Straftaten gegen das verwaltete Vermögen durch Personal
des Versicherungsnehmers wie auch des Masseoder Insolvenzschuldners, soweit der Versicherungsnehmer wegen fahrlässiger Verletzung seiner Aufsichts- und Überwachungspflicht in Anspruch genommen wird;
2.7
gegen den Versicherungsnehmer wegen
Pflichtverletzungen von Angestellten des Masse- oder
Insolvenzschuldners; von Angestellte und Gesellschaftern (auch Sozien oder Partner) des Versicherungsnehmers sowie dessen freien Mitarbeitern, derer
er sich zur Mitwirkung bei der Ausübung seiner Tätigkeit bedient.
3.
Kumulsperre
Besteht für ein und denselben Verstoß auch über
einen anderen Vertrag Versicherungsschutz, so begrenzt die Versicherungssumme des Vertrags mit der
höchsten Ersatzleistung - bei gleich hohen Versicherungssummen diese Versicherungssumme - die Leistung aller bezüglich dieses Verstoßes eintrittspflichtigen Versicherer. Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet also nicht statt. § 59 Absatz 2
Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gilt entsprechend.
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Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Steuerberater
Versicherungsbedingungen
Besondere Vereinbarungen für Einzelkanzleien oder Gesellschafter einer Berufsträger- oder Berufsausübungsgemeinschaft
EINZEL Stand 01.07.2014
1.
Versicherungsschutz besteht für die im eigenen Namen und für eigene Rechnung ausgeübte
freiberufliche Tätigkeit im Umfang des im Versicherungsschein bezeichneten versicherten Risikos.
2.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
dem Versicherer Änderungen in der Ausübung der
beruflichen Tätigkeit unverzüglich anzuzeigen, insbesondere
2.1
die Aufnahme oder Änderung einer gemeinschaftlichen beruflichen Tätigkeit im Sinne von 1.3.1
AVB-P,
2.2
die Aufnahme oder Änderung einer gemeinschaftlichen interprofessionellen Berufsausübung im
Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse,
2.3
den Eintritt in oder den Austritt aus einer
Gesellschaft oder
2.4
die Beteiligung als Komplementär an einer
anderen Personenhandelsgesellschaft.
3.
Eine Reduzierung des Umfangs der beruflichen Tätigkeit stellt keinen Wegfall des versicherten
Interesses dar, vergleiche 6.3.2 AVB-P.
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Zwangsverwalter
ZWANGSVERW - Ausgabe: Juli 2014
1.
Risikobeschreibung
1.1
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers als gerichtlich bestellter
Zwangsverwalter.
1.2
Mitversichert ist die nach § 8 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässige Erbringung
außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit
diese im Rahmen des versicherten Aufgaben- und
Zuständigkeitsbereichs erbracht werden.
2.
Versicherungsumfang
2.1
Abweichend von 4.6 der Versicherungsbedingungen
zur
VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVBP) sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus
einer kaufmännischen Kalkulations- oder Organisationstätigkeit mitversichert.
Nicht versichert ist die Anlage von privatem oder
Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Absatz 11 Kreditwesengesetz. Hierzu gehören insbesondere Aktien, Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteilen an
Investmentvermögen und Vermögensanlagen.
2.2
Mitversichert sind auch Haftpflichtansprüche
2.2.1
aus §§ 34, 69 Abgabenordnung (AO) und
vergleichbaren Fällen wegen Nichtabführung öffentlicher Abgaben, sofern nicht wissentlich vom Gesetz
abgewichen wurde;
2.2.2
die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden;
2.2.3
wegen Fehl- und Doppelüberweisungen;
2.2.4
wegen Schäden durch vorsätzliche Straftaten gegen das verwaltete Vermögen durch Personal
des Versicherungsnehmers wie auch des Schuldners,
soweit der Versicherungsnehmer wegen fahrlässiger
Verletzung seiner Aufsichts- und Überwachungspflicht
in Anspruch genommen wird;
2.2.5
gegen den Versicherungsnehmer wegen
Pflichtverletzungen von Angestellten des Schuldners,
Angestellten und freien Mitarbeitern des Versicherungsnehmers sowie Gesellschaftern, derer er sich
zur Mitwirkung bei der Ausübung seiner Tätigkeit
bedient.
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Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
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Steuerberater
Versicherungsbedingungen
Besondere Vereinbarungen für Partnerschaftsgesellschaften
PART_GES Stand 01.07.2014
1.
Versicherungsschutz besteht für die Tätigkeit
des Versicherungsnehmers als Partnerschaftsgesellschaft, auch als solche mit beschränkter Berufshaftung im Sinne von § 8 Absatz 4 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG).
2.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die
den Partnern, Mitarbeitern oder sonstigen Personen,
deren sich die Partnerschaft zur Erfüllung ihrer Berufsausübung bedient, zur Last fallenden Verstöße. In
der Person des Verstoßenden gegebene Umstände,
die den Versicherungsschutz beeinflussen, gehen zu
Lasten aller Gesellschafter und der Gesellschaft, vgl.
1.3.1 AVB-P.
3.
Versicherungsschutz besteht auch für die
persönliche Inanspruchnahme der Partner nach § 8
Absatz 2 PartGG.
4.
Entfällt die Haftungskonzentration bei einer
Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung, so
besteht Versicherungsschutz im Umfang der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme für die Inanspruchnahme der Partner und der Partnerschaft nach
§ 8 Absatz 1, 2 PartGG. Gleiches gilt, wenn die Haftungsbeschränkung von Anfang an insgesamt oder für
einzelne Mandate nicht bestanden hat.
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Lohnsteuerhilfevereine
LST_HILFEV Stand 01.07.2014
1.
Risikobeschreibung
1.1
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für
Vermögensschäden aus der nach § 4 Nr. 11 des
Steuerberatungsgesetzes zulässigen Hilfeleistung in
Steuersachen.
1.2
Mitversichert ist die nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässige Erbringung
außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit
diese als Nebendienstleistung zum versicherten Berufs- und Tätigkeitsbild gehört.
2.
Versicherungssumme
3.
Anzeigepflichten des Versicherers und
des Versicherungsnehmers
3.1
Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet,
der zuständigen Erlaubnisbehörde den Beginn und
die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz
beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.
3.2
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die
Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung
der zuständigen Erlaubnisbehörde dem Versicherer
unverzüglich mitzuteilen.
Im Falle eines einheitlichen Verstoßes im Sinne von
3.2.1 3. AVB-P ist die Leistung des Versicherers auf
das Fünffache der Mindestversicherungssumme begrenzt. Ist die vereinbarte Versicherungssumme höher als das Fünffache der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme, tritt der Versicherer
mit der vereinbarten Versicherungssumme ein.
Seite 263 von 476
Steuerberater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 09/2014
Seite 264 von 476
Steuerberater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 11/2015
Risiko- und Beitragsinformationen für
Versicherungsvermittler und -berater
Stichwort
Seite
Überblick
266
Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 1 GewO
267
Mitversicherung Erbringung weitere Finanzdienstleistungen
269
Mitversicherung Finanzanlagenvermittlung oder Honorar-Finanzanlagenberatung
271
Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 3 GewO
273
Versicherungsberater (§ 34e GewO)
275
Rentenberater (registrierter Rechtsdienstleister)
280
Erläuterungen zur Erlaubnis- und Versicherungspflicht
282
Schadenbeispiele
283
Versicherungsbedingungen
284
Seite 265 von 476
Versicherungsvermittler und -berater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 11/2015
Versicherungsvermittler
Überblick
Versicherungsvermittler (§ 34d Absatz 1 GewO)
Mitversicherung Finanzanlagenvermittlung
Gültig für Gewerbetreibende mit Zulassung nach 34d
Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO):
Gültig für Versicherungsvermittler, die mit Gewerbeerlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO)
-
-
Versicherungsmakler
Mehrfachvertreter/Mehrfachagenten
Selbständige Handelsvertreter
Versicherungsvertreter ohne Haftungsübernahme
einer Versicherungsgruppe
Versicherungsvermittler (§ 34d Absatz 3 GewO)
Produktakzessorische Versicherungsvermittler mit
Erlaubnis nach § 34d Absatz 3 GewO sind Gewerbetreibende, die eine Versicherung als Ergänzung zu
ihrer Haupttätigkeit (wie z.B. Warenlieferung oder
Dienstleistungen) vermitteln. Diese Tätigkeit darf nur
im Auftrag eines anderen Vermittlers mit Erlaubnis
nach § 34d Absatz 1 GewO oder Versicherungsunternehmen erfolgen.
Beispiel: Kfz- Versicherungen bei Autohäusern.
Versicherungsschutz wird geboten über den Tarif auf
Seite 273.
Versicherungsberater (§ 34e GewO)
Versicherungsberater beraten ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil
zu erhalten oder von diesem in anderer Weise abhängig zu sein. Die Tarifierung erfolgt über den Tarif
auf Seite 275.
Nicht versichert werden
-
-
-
Assekuradeure
Rückversicherungsmakler
Versicherungsvermittler mit Niederlassungen im
Ausland oder die ihre Zulassung im Ausland beantragen
Versicherungsvermittler mit Haftungsübernahme
eines oder mehrerer Versicherer nach § 34d Absatz 4 GewO (gebundener Vermittler)
Versicherungsnehmer in der Rechtsform der
Limited (Ltd).
-
offene Investmentfonds nach § 34f Absatz 1 Nr. 1
GewO oder
geschlossene Investmentfonds nach § 34f Absatz 1 Nr. 2 GewO
vermitteln, sofern der erzielte Jahresumsatz aus der
Versicherungsvermittlung (einschließlich der Vermittlung von sonstigen Finanzdienstleistungen) höher ist
als der Jahresumsatz aus der Vermittlung als Finanzanlagenvermittler.
Seit dem 01.08.2014 besteht auch für HonorarFinanzanlageberater eine Versicherungspflicht für die
Beratung über Investmentvermögen und Vermögensanlagen (§ 34h GewO).
Weitere Informationen zur Versicherungspflicht siehe
Seite 282.
Anfragepflichtig
Vermittler von Vermögensanlagen oder HonorarFinanzanlagenberater (Produktkategorie § 34f Absatz
1 Nr. 3 GewO).
Fragebogen F 7
Nicht versichert werden Crowdfunding/-InvestmentPlattformen (Schwarmfinanzierungen) sowie Vermittler von nicht öffentlich angebotenen Vermögensanlagen (Private Placements)
Nicht versichert werden
-
Finanzanlagenvermittler mit Niederlassungen im
Ausland oder die ihre Zulassung im Ausland beantragen.
Versicherungsnehmer in der Rechtsform der
Limited (Ltd).
Absicherung weiterer Haftpflichtrisiken
D&O-Versicherung
Eigenschaden-Deckung
Leitungs- und Aufsichtsorgane von Kapitalgesellschaften (GmbH, Genossenschaft, Aktiengesellschaft) sowie von Vereinen, Verbänden, Kammern,
Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen
Rechts können sich gegen Haftpflichtansprüche aus
ihrer organschaftlichen Tätigkeit im Rahmen einer
D&O-Versicherung absichern.
Zu allen in diesem Tarifblatt genannten Risiken ist
auch der Abschluss einer Eigenschadendeckung
möglich. Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele, vgl. Risiko- und Beitragsinformationen für die
Eigenschadendeckung.
Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele, vgl.
Risiko- und Beitragsinformationen zur D&OVersicherung.
Seite 266 von 476
Versicherungsvermittler und -berater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 11/2015
Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 1 GewO
Versicherungssummen
Jahresumsatz
Beiträge
1.250.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
1.500.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
75.000 EUR
10,00 ‰
500,00 EUR
12,00 ‰
600,00 EUR
bis
125.000 EUR
8,00 ‰
750,00 EUR
9,60 ‰
900,00 EUR
bis
500.000 EUR
5,00 ‰
1.000,00 EUR
6,00 ‰
1.200,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
2,50 ‰
2.500,00 EUR
3,00 ‰
3.000,00 EUR
über
1.500.000 EUR
Versicherungssummen
Jahresumsatz
Anfrage Direktion
Anfrage Direktion
1.750.000 EUR
2.000.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
13,20 ‰
990,00 EUR
14,40 ‰
1.080,00 EUR
bis
500.000 EUR
6,60 ‰
1.650,00 EUR
7,20 ‰
1.800,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
3,30 ‰
3.300,00 EUR
3,60 ‰
3.600,00 EUR
über
1.500.000 EUR
Versicherungssummen
Jahresumsatz
Anfrage Direktion
Anfrage Direktion
2.500.000 EUR
Höhere VSUen
Beitragssatz
Mindestbeitrag
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
500.000 EUR
8,60 ‰
2.150,00 EUR
Anfrage Direktion
bis
1.500.000 EUR
4,30 ‰
4.300,00 EUR
Anfrage Direktion
über
1.500.000 EUR
Anfrage Direktion
Anfrage Direktion
Vereinbarung abweichender Selbstbehalt
Nachlass
500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
7%
750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
13 %
1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
15 %
1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
17 %
Verzicht des Versicherers auf sein schadenfallbedingtes Kündigungsrecht
Verzicht des Versicherers auf sein schadenfallbedingtes Kündigungsrecht
für die Pflichtversicherung nach § 34d GewO
Zuschlag*
150,00 EUR
* Der Verzicht umfasst auch den Versicherungsvertrag des oder der persönlich haftenden Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, sofern über denselben Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht.
Mitversicherung Erbringung weitere Finanz- und Rechtsdienstleistungen
Zuschlag
Mitversicherung Erbringung von weiteren Finanzdienstleistungen
Seite 269
Mitversicherung Vermittlung Anteilen an Investmentvermögen
Seite 271 ff.
Mitversicherung persönlich haftender Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft (Rechtsform, KG, OHG oder GmbH & Co. KG)
Seite 277
Seite 267 von 476
Versicherungsvermittler und -berater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 11/2015
Versicherungsumfang
Erläuterungen
Versicherungsumfang
Selbstbeteiligung
-
250 EUR fester Selbstbehalt.
Vermittlung von Versicherungsverträgen
rechtlich zulässige Honorarberatung
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Nicht versichert ist die Tätigkeit als Assekuradeur.
Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel
Ausschlüsse (auszugsweise)
-
Ansprüche von Unternehmen, mit denen der VN
verbunden ist
Ansprüche von Unternehmen, die mit dem VN in
agenturvertraglicher Beziehung stehen, soweit es
sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigung Dritter handelt
Spätschadenschutz
Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller
während der Laufzeit des Vertrages begangenen
Verstöße.
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflicht für freie Berufe und Gewerbetreibende mit
gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P)
Besondere Vereinbarungen für Personen und Gesellschaften
mit
gesetzlicher
Versicherungspflicht
(PFLICHT)
Besondere Bedingungen
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
Versicherungsvermittler (VERSVERM)
Versicherungssummenklausel (VSU)
und
Beitragsanpassungs-
Erlaubnisbehörde
Zuständige Behörde im Sinne des § 117 VVG ist die
örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer.
Seite 268 von 476
Versicherungsvermittler und -berater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 11/2015
Mitversicherung Erbringung weitere Finanzdienstleistungen
Versicherungssummen
Jahresumsatz
Beiträge
250.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
500.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
6,40 ‰
160,00 EUR
8,00 ‰
200,00 EUR
bis
500.000 EUR
3,20 ‰
800,00 EUR
4,00 ‰
1.000,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
1,60 ‰
1.600,00 EUR
2,00 ‰
2.000,00 EUR
über
1.500.000 EUR
Versicherungssummen
Jahresumsatz
Anfrage Direktion
Anfrage Direktion
750.000 EUR
1.000.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
10,50 ‰
787,50 EUR
13,00 ‰
975,00 EUR
bis
500.000 EUR
5,25 ‰
1.312,50 EUR
6,50 ‰
1.625,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
2,625 ‰
2.625,00 EUR
3,25 ‰
3.250,00 EUR
über
1.500.000 EUR
Versicherungssummen
Jahresumsatz
Anfrage Direktion
Anfrage Direktion
1.250.000 EUR
1.500.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
14,60 ‰
1.095,00 EUR
16,20 ‰
1.215,00 EUR
bis
500.000 EUR
7,30 ‰
1.825,00 EUR
8,10 ‰
2.025,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
3,65 ‰
3.650,00 EUR
4,05 ‰
4.050,00 EUR
über
1.500.000 EUR
Anfrage Direktion
Vereinbarung abweichender Selbstbehalt
Anfrage Direktion
Nachlass
500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
7%
750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
13 %
1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
15 %
1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
17 %
Seite 269 von 476
Versicherungsvermittler und -berater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 11/2015
Mitversicherung Erbringung weitere Finanzdienstleistungen
Erläuterungen
Versicherungsumfang
Selbstbeteiligung
-
250 EUR fester Selbstbehalt.
-
Vermittlung von Immobilien
Vermittlung von Miet- und Pachtverträgen
Verwaltung von Wohn- oder Geschäftseinheiten
Vermittlung von Finanzierungen mit grundpfandrechtlichen Sicherheiten
Vermittlung von Finanzierungen für Praxen und
Gewerbebetrieben
Vermittlung von Darlehensverträgen zur Finanzierung eines Investitionsgutes
Vermittlung von Spareinlagen und Kontenverträgen
Vermittlung von Bausparverträgen
Vermittlung von Leasingverträgen
Vermittlung von Mitgliedschaften einer gesetzlichen Krankenversicherung
Hinweis: Die Vermittlung von Direktinvestments sowie
partiarische Darlehen bzw. Nachrangdarlehen fällt
unter die Erlaubnispflicht nach § 34f Absatz 1 Nr. 3
GewO.
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflicht für freie Berufe und Gewerbetreibende mit
gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P)
Besondere Vereinbarungen für Personen und Gesellschaften
mit
gesetzlicher
Versicherungspflicht
(PFLICHT)
Besondere Bedingungen
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
die Erbringung von Finanzdienstleistungen (FINANZ)
Hinweise zur Antragsaufnahme
Der Abschluss ist nur in Verbindung mit einem Hauptrisiko möglich.
Ausschlüsse (auszugsweise)
-
Ansprüche von Unternehmen, mit denen der VN
verbunden ist
Ansprüche von Unternehmen, die mit dem VN in
agenturvertraglicher Beziehung stehen, soweit es
sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigung Dritter handelt
Spätschadenschutz
Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller
während der Laufzeit des Vertrages begangenen
Verstöße.
Seite 270 von 476
Versicherungsvermittler und -berater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 11/2015
Mitversicherung Finanzanlagenvermittlung nach § 34f Absatz 1 Nr. 1 GewO*
Versicherungssummen
Jahresumsatz
Beitrag
1.250.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
1.500.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
8,480 ‰
424,00 EUR
10,600 ‰
530,00 EUR
bis
500.000 EUR
4,240 ‰
1.060,00 EUR
5,300 ‰
1.325,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
2,120 ‰
2.120,00 EUR
2,650 ‰
2.650,00 EUR
über
1.500.000 EUR
Anfrage Direktion
Anfrage Direktion
* Versichert ist die Vermittlung von Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen.
Beiträge auch gültig für Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34h GewO).
Mitversicherung Finanzanlagenvermittlung nach § 34f Absatz 1 Nr. 2 GewO*
Versicherungssummen
Jahresumsatz
Beitrag
1.250.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
1.500.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
12,720 ‰
636,00 EUR
15,900 ‰
795,00 EUR
bis
500.000 EUR
6,360 ‰
1.590,00 EUR
7,950 ‰
1.987,50 EUR
bis
1.500.000 EUR
3,180 ‰
3.180,00 EUR
3,975 ‰
3.975,00 EUR
über
1.500.000 EUR
Anfrage Direktion
Anfrage Direktion
* Versichert ist die Vermittlung von Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EUInvestmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben
werden dürfen. Beiträge auch gültig für Finanzanlagen-Honorarberater (§ 34h GewO).
Tarifierung Versicherungsschutz für mehrere Erlaubnistatbestände
Berechnung
Anteilige Umsatzberechnung nach Produktkategorie. Der höchste Mindestbeitrag entscheidet. Die VSU wird insgesamt für alle beantragten Risiken zur Verfügung gestellt.
Vereinbarung abweichender Selbstbehalt
Nachlass
500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
7%
750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
13 %
1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
15 %
1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
17 %
Verzicht des Versicherers auf sein schadenfallbedingtes Kündigungsrecht
Zuschlag*
Verzicht des Versicherers auf sein schadenfallbedingtes Kündigungsrecht für die Pflichtversicherung der Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO
150,00 EUR
Verzicht des Versicherers auf sein schadenfallbedingtes Kündigungsrecht für die Pflichtversicherung der Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO
150,00 EUR
* Der Verzicht umfasst auch den Versicherungsvertrag des oder der persönlich haftenden Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, sofern über denselben Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht.
Mitversicherung persönlich haftender Gesellschaft einer Personenhandelsgesellschaft
Mitversicherung persönlich haftender Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft
(Rechtsform, KG, OHG oder GmbH & Co. KG)
Seite 271 von 476
Beiträge
Seite 278 ff.
Versicherungsvermittler und -berater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 11/2015
Versicherungsumfang für Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater
Erlaubnis nach Produktkategorie § 34f Absatz 1
Nr. 1 GewO
Selbstbeteiligung
250 EUR fester Selbstbehalt.
Vermittlung von oder Honorar-Beratung über Anteile
oder Aktien an
-
Erläuterungen
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel
inländischen offenen Investmentvermögen
offenen EU-Investmentvermögen
ausländischen offenen Investmentvermögen, die
nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben
werden dürfen.
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflicht für freie Berufe und Gewerbetreibende mit
gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P)
Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Nr. 2 GewO
Besondere Vereinbarungen für Personen und Gesellschaften
mit
gesetzlicher
Versicherungspflicht
(PFLICHT)
Vermittlung von oder Honorar-Beratung über Anteile
oder Aktien an
Besondere Bedingungen
-
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
Finanzanlagenvermittler
oder
Honorar-Finanzanlagenberater (FINVERM)
-
inländischen geschlossenen Investmentvermögen
geschlossenen EU-Investmentvermögen
ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen.
Versicherungssummenklausel (VSU)
und
Beitragsanpassungs-
Erlaubnisbehörde
Ausschlüsse (auszugsweise)
-
Erlaubnisbehörde ist das örtlich zuständige Gewerbeamt, sofern das Landesrecht nicht eine andere Stelle
bestimmt.
Ansprüche von Unternehmen, mit denen der VN
verbunden ist
Ansprüche von Unternehmen, die mit dem VN in
agenturvertraglicher Beziehung stehen, soweit es
sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigung Dritter handelt
Registerbehörde ist die örtlich zuständige Industrieund Handelskammer.
Hinweise zur Antragsaufnahme
Spätschadenschutz

Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller
während der Laufzeit des Vertrages begangenen
Verstöße.

Die Angabe der zuständigen Erlaubnisbehörde ist
stets erforderlich
Der Abschluss ist nur in Verbindung mit einem
Hauptrisiko möglich.
Seite 272 von 476
Versicherungsvermittler und -berater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 11/2015
Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 3 GewO
Versicherungssummen
Jahresumsatz
Beiträge
1.250.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
1.500.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
10,00 ‰
187,50 EUR
12,00 ‰
225,00 EUR
bis
500.000 EUR
5,00 ‰
1.250,00 EUR
6,00 ‰
1.500,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
2,50 ‰
2.500,00 EUR
3,00 ‰
3.000,00 EUR
über
1.500.000 EUR
Versicherungssummen
Jahresumsatz
Anfrage Direktion
Anfrage Direktion
1.750.000 EUR
2.000.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
13,20 ‰
990,00 EUR
14,40 ‰
1.080,00 EUR
bis
500.000 EUR
6,60 ‰
1.650,00 EUR
7,20 ‰
1.800,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
3,30 ‰
3.300,00 EUR
3,60 ‰
3.600,00 EUR
über
1.500.000 EUR
Versicherungssummen
Jahresumsatz
Anfrage Direktion
Anfrage Direktion
2.500.000 EUR
Höhere VSUen
Beitragssatz
Mindestbeitrag
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
500.000 EUR
8,60 ‰
2.150,00 EUR
Anfrage Direktion
bis
1.500.000 EUR
4,30 ‰
4.300,00 EUR
Anfrage Direktion
über
1.500.000 EUR
Anfrage Direktion
Anfrage Direktion
Vereinbarung abweichender Selbstbehalt
Nachlass
500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
7%
750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
13 %
1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
15 %
1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
17 %
Verzicht des Versicherers auf sein schadenfallbedingtes Kündigungsrecht
Verzicht des Versicherers auf sein schadenfallbedingtes Kündigungsrecht
für die Pflichtversicherung nach § 34d GewO
Zuschlag*
150,00 EUR
* Der Verzicht umfasst auch den Versicherungsvertrag des oder der persönlich haftenden Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, sofern über denselben Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht.
Mitversicherung Erbringung weitere Finanzdienstleistungen
Zuschlag
Mitversicherung Erbringung von Finanzdienstleistungen
Seite 269
Mitversicherung persönlich haftender Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft (Rechtsform, KG, OHG oder GmbH & Co. KG)
Seite 277
Seite 273 von 476
Versicherungsvermittler und -berater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 11/2015
Versicherungsumfang
Erläuterungen
Versicherungsumfang
Selbstbeteiligung
-
250 EUR fester Selbstbehalt.
-
Produktakzessorische Vermittlung von Versicherungsverträgen
rechtlich zulässige Honorarberatung
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Hinweis: Produktakzessorische Versicherungsvermittler mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 3 GewO sind
Gewerbetreibende, die eine Versicherung als Ergänzung zu ihrer Haupttätigkeit (wie z.B. Warenlieferung
oder Dienstleistungen) vermitteln. Diese Tätigkeit darf
nur im Auftrag eines anderen Vermittlers mit Erlaubnis
nach § 34d Absatz 1 GewO oder eines Versicherungsunternehmen erfolgen.
Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel
Ausschlüsse (auszugsweise)
Besondere Bedingungen
-
Besondere Vereinbarungen für Personen und Gesellschaften
mit
gesetzlicher
Versicherungspflicht
(PFLICHT)
-
Ansprüche von Unternehmen, mit denen der VN
verbunden ist
Ansprüche von Unternehmen, die mit dem VN in
agenturvertraglicher Beziehung stehen, soweit es
sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigung Dritter handelt
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflicht für freie Berufe und Gewerbetreibende mit
gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P)
Besondere Vereinbarungen für Personen und Gesellschaften
mit
gesetzlicher
Versicherungspflicht
(PFLICHT)
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
Versicherungsvermittler (VERSVERM)
Versicherungssummenklausel (VSU)
Spätschadenschutz
Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller
während der Laufzeit des Vertrages begangenen
Verstöße.
und
Beitragsanpassungs-
Erlaubnisbehörde
Zuständige Behörde im Sinne des § 117 VVG ist die
örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer.
Seite 274 von 476
Versicherungsvermittler und -berater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 11/2015
Versicherungsberater (§ 34e GewO)
Beiträge
Versicherungssummen
Jahresumsatz
1.250.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
1.500.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
75.000 EUR
10,00 ‰
500,00 EUR
12,00 ‰
600,00 EUR
bis
125.000 EUR
8,00 ‰
750,00 EUR
9,60 ‰
900,00 EUR
bis
500.000 EUR
5,00 ‰
1.000,00 EUR
6,00 ‰
1.200,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
2,50 ‰
2.500,00 EUR
3,00 ‰
3.000,00 EUR
über
1.500.000 EUR
Versicherungssummen
Jahresumsatz/-Honorar
Anfrage Direktion
Anfrage Direktion
1.750.000 EUR
2.000.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
13,20 ‰
990,00 EUR
14,40 ‰
1.080,00 EUR
bis
500.000 EUR
6,60 ‰
1.650,00 EUR
7,20 ‰
1.800,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
3,30 ‰
3.300,00 EUR
3,60 ‰
3.600,00 EUR
über
1.500.000 EUR
Versicherungssummen
Jahresumsatz/-Honorar
Anfrage Direktion
Anfrage Direktion
2.500.000 EUR
Höhere VSUen
Beitragssatz
Mindestbeitrag
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
500.000 EUR
8,60 ‰
2.150,00 EUR
Anfrage Direktion
bis
1.500.000 EUR
4,30 ‰
4.300,00 EUR
Anfrage Direktion
über
1.500.000 EUR
Anfrage Direktion
Anfrage Direktion
Vereinbarung abweichender Selbstbehalt
Nachlass
500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
7%
750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
13 %
1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
15 %
1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
17 %
Verzicht des Versicherers auf sein schadenfallbedingtes Kündigungsrecht
Verzicht des Versicherers auf sein schadenfallbedingtes Kündigungsrecht
für die Pflichtversicherung nach § 34e GewO
Zuschlag*
150,00 EUR
* Der Verzicht umfasst auch den Versicherungsvertrag des oder der persönlich haftenden Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, sofern über denselben Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht.
Mitversicherung Erbringung weitere Finanz- und Rechtsdienstleistungen
Zuschlag
Mitversicherung Erbringung von weiteren Finanzdienstleistungen
Seite 269
Mitversicherung Vermittlung von offenen oder geschlossenen Investmentvermögen
Seite 271 ff.
Mitversicherung Tätigkeit als registrierter Rentenberater
Seite 280
Mitversicherung persönlich haftender Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft (Rechtsform, KG, OHG oder GmbH & Co. KG)
Seite 277
Seite 275 von 476
Versicherungsvermittler und -berater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 11/2015
Versicherungsumfang
Erläuterungen
Versicherungsberater
Fester Selbstbehalt
-
250 EUR fester Selbstbehalt.
-
-
Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von
Versicherungsverträgen
Beratung bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall
Außergerichtliche Vertretung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer
Ausschlüsse (auszugsweise)
-
Ansprüche von Unternehmen, mit denen der
VN verbunden ist
Ansprüche von Unternehmen, die mit dem VN
in agenturvertraglicher Beziehung stehen, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen
Schädigung Dritter handelt
Spätschadenschutz
Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller
während der Laufzeit des Vertrages begangenen
Verstöße.
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflicht für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVBP)
Besondere Vereinbarungen für Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht
(PFLICHT)
Besondere Bedingungen
Besondere Vereinbarungen und Risikobeschreibung
für Versicherungsberater (VERSBERAT)
Versicherungssummen- und Beitragsanpassungsklausel (VSU)
Erlaubnisbehörde
Erlaubnis- und Registerbehörde für Versicherungsberater nach § 34e GewO ist die örtlich zuständige
Industrie- und Handelskammer.
Seite 276 von 476
Versicherungsvermittler und -berater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 11/2015
Versicherungsvermittler (§ 34d Absatz 1 oder 3 GewO), Versicherungsberater (§ 34e GewO)
Mitversicherung persönlich haftender Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft (PHG)
Versicherungssumme
Beitrag je Person
Versicherungssumme
Beiträge
Beitrag je Person
1.250.000 EUR
187,50 EUR
2.000.000 EUR
270,00 EUR
1.500.000 EUR
225,00 EUR
2.500.000 EUR
322,50 EUR
1.750.000 EUR
247,50 EUR
Höhere

Anfrage Direktion
Versicherungsschutz wird geboten für persönlich haftende Gesellschafter einer im Handelsregister eingetragene Personenhandelsgesellschaft unter der Voraussetzung, dass die Gesellschafter keine Tätigkeiten außerhalb der Personenhandelsgesellschaft (= Versicherungsnehmer) ausüben. Versicherungssumme und Beitrag gilt je versicherungspflichtige Person.
Mitversicherung persönlich haftender Gesellschafter (PHG)
mit eigenen Tätigkeiten außerhalb der Personenhandelsgesellschaft


Beiträge
Versicherungssumme, Beitragssatz und Mindestbeitrag gilt je versicherungspflichtige Person.
Versicherungsschutz für GmbH & Co. KG´s bei denen die Verwaltungs-GmbH an anderen Personenhandelsgesellschaft beteiligt ist: Anfrage Direktion.
Versicherungssummen
Jahresumsatz*
1.250.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
1.500.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
10,00 ‰
187,50 EUR
12,00 ‰
225,00 EUR
bis
500.000 EUR
5,00 ‰
1.250,00 EUR
6,00 ‰
1.500,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
2,50 ‰
2.500,00 EUR
3,00 ‰
3.000,00 EUR
über
1.500.000 EUR
Versicherungssummen
Jahresumsatz
Anfrage Direktion
Anfrage Direktion
1.750.000 EUR
2.000.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
13,20 ‰
990,00 EUR
14,40 ‰
1.080,00 EUR
bis
500.000 EUR
6,60 ‰
1.650,00 EUR
7,20 ‰
1.800,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
3,30 ‰
3.300,00 EUR
3,60 ‰
3.600,00 EUR
über
1.500.000 EUR
Versicherungssummen
Jahresumsatz
Anfrage Direktion
Anfrage Direktion
2.500.000 EUR
Höhere VSUen
Beitragssatz
Mindestbeitrag
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
8,60 ‰
2.150,00 EUR
Anfrage Direktion
bis
500.000 EUR
8,60 ‰
2.150,00 EUR
Anfrage Direktion
bis
1.500.000 EUR
4,30 ‰
4.300,00 EUR
Anfrage Direktion
über
1.500.000 EUR
Anfrage Direktion
Vereinbarung abweichender Selbstbehalt
Anfrage Direktion
Nachlass
500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
7%
750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
13 %
1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
15 %
1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
17 %
Seite 277 von 476
Versicherungsvermittler und -berater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 11/2015
Mitversicherung persönlich haftender Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft (PHG)
Finanzanlagenvermittler § 34f Absatz 1 Nr. 1 GewO (offene Investmentvermögen)
Honorar-Finanzanlagenberater § 34h i.V.m. § 34f Abs. 1 Nr. 1 GewO (offene Investmentvermögen)
Versicherungssumme
Beiträge
Beitrag je Person
1.250.000 EUR
212,00 EUR
1.500.000 EUR
265,00 EUR
 Versicherungsschutz wird geboten für persönlich haftende Gesellschafter einer im Handelsregister eingetragene Personenhandelsgesellschaft unter der Voraussetzung, dass die Gesellschafter keine Tätigkeiten außerhalb der Personenhandelsgesellschaft (= Versicherungsnehmer) ausüben. Versicherungssumme und Beitrag gilt je versicherungspflichtige Person.
Mitversicherung geschäftsführender Gesellschafter (PHG)
mit eigenen Tätigkeiten außerhalb der Personenhandelsgesellschaft
Finanzanlagenvermittler § 34f Absatz 1 Nr. 1 GewO (offene Investmentvermögen)
Honorar-Finanzanlagenberater § 34h i.V.m. § 34f Absatz 1 Nr. 1 GewO (offene Investmentvermögen.)
Versicherungssummen
Jahresumsatz
1.250.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
Beiträge
1.500.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
8,480 ‰
424,00 EUR
10,600 ‰
530,00 EUR
bis
500.000 EUR
4,240 ‰
1.060,00 EUR
5,300 ‰
1.325,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
2,120 ‰
2.120,00 EUR
2,650 ‰
2.650,00 EUR
über


1.500.000 EUR
Anfrage Direktion
Anfrage Direktion
Versicherungssumme, Beitragssatz und Mindestbeitrag gilt je versicherungspflichtige Person.
Versicherungsschutz für GmbH & Co. KG´s bei denen die Verwaltungs-GmbH an anderen Personenhandelsgesellschaft beteiligt ist: Anfrage Direktion.
Vereinbarung abweichender Selbstbehalt
Nachlass
500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
7%
750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
13 %
1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
15 %
1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
17 %
Seite 278 von 476
Versicherungsvermittler und -berater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 11/2015
Mitversicherung persönlich haftender Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft (PHG)
Finanzanlagenvermittler § 34f Absatz 1 Nr. 2 GewO (geschlossene Investmentvermögen)
Honorar-Finanzanlagenberater § 34h i.V.m. § 34f Absatz 1 Nr. 2 GewO (geschlossene Investmentvermögen)
Versicherungssumme
Beiträge
Beitrag je Person
1.250.000 EUR
318,00 EUR
1.500.000 EUR
397,50 EUR

Versicherungsschutz wird geboten für persönlich haftende Gesellschafter einer im Handelsregister eingetragene Personenhandelsgesellschaft unter der Voraussetzung, dass die Gesellschafter keine Tätigkeiten außerhalb der Personenhandelsgesellschaft (= Versicherungsnehmer) ausüben. Versicherungssumme und Beitrag gilt je versicherungspflichtige Person
Mitversicherung geschäftsführender Gesellschafter (PHG)
mit eigenen Tätigkeiten außerhalb der Personenhandelsgesellschaft
Finanzanlagenvermittler § 34f Absatz 1 Nr. 2 GewO (geschlossene Investmentvermögen)
Honorar-Finanzanlagenberater § 34h i.V.m. § 34f Absatz 1 Nr. 2 GewO (geschlossene Investmentvermögen)
Versicherungssummen
Jahresumsatz
1.250.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
Beiträge
1.500.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
12,720 ‰
636,00 EUR
15,900 ‰
795,00 EUR
bis
500.000 EUR
6,360 ‰
1.590,00 EUR
7,950 ‰
1.987,50 EUR
bis
1.500.000 EUR
3,180 ‰
3.180,00 EUR
3,975 ‰
3.975,00 EUR
über


1.500.000 EUR
Anfrage Direktion
Anfrage Direktion
Versicherungssumme, Beitragssatz und Mindestbeitrag gilt je versicherungspflichtige Person.
Versicherungsschutz für GmbH & Co. KG´s bei denen die Verwaltungs-GmbH an anderen Personenhandelsgesellschaft beteiligt ist: Anfrage Direktion.
Tarifierung Versicherungsschutz für mehrere Erlaubnistatbestände
Berechnung
Anteilige Umsatzberechnung nach Produktkategorie. Der höchste Mindestbeitrag entscheidet. Die VSU wird insgesamt für alle beantragten Risiken zur Verfügung gestellt.
Vereinbarung abweichender Selbstbehalt
Nachlass
500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
7%
750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
13 %
1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
15 %
1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
17 %
Seite 279 von 476
Versicherungsvermittler und -berater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 11/2015
Rentenberater (registrierter Rechtsdienstleister)
Versicherungssumme
Jahreshonorar
Beiträge
250.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
500.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
6,880 ‰
344,00 EUR
10,080 ‰
504,00 EUR
bis
500.000 EUR
5,160 ‰
860,00 EUR
7,560 ‰
1.260,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
2,580 ‰
2.580,00 EUR
3,780 ‰
3.780,00 EUR
über
1.500.000 EUR
Anfrage Direktion
Versicherungssumme
Jahreshonorar
750.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
Anfrage Direktion
1.000.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
11,680 ‰
584,00 EUR
13,280 ‰
664,00 EUR
bis
500.000 EUR
8,760 ‰
1.460,00 EUR
9,960 ‰
1.660,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
4,380 ‰
4.380,00 EUR
4,980 ‰
4.980,00 EUR
über
1.500.000 EUR
Anfrage Direktion
Versicherungssumme
Jahreshonorar
1.250.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
Anfrage Direktion
1.500.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
14,680 ‰
734,00 EUR
16,080 ‰
804,00 EUR
bis
500.000 EUR
11,010 ‰
1.835,00 EUR
12,060 ‰
2.010,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
5,505 ‰
5.505,00 EUR
6,030 ‰
6.030,00 EUR
über
1.500.000 EUR
Anfrage Direktion
Vereinbarung abweichende Selbstbeteiligung
Anfrage Direktion
Nachlass
500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
7%
750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
13 %
1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
15 %
1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
17 %
Seite 280 von 476
Versicherungsvermittler und -berater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 11/2015
Versicherungsumfang
Erläuterungen
Rentenberater
Selbstbehalt
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die nach
dem Rechtsdienstleistungsgesetz erteilte Erlaubnis
auf dem Gebiet
250 EUR fester Selbstbehalt.
-
Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel
der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung,
des sozialen Entschädigungsrechts sowie des
des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen
Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung.
Mitversichert ist die rechtlich zulässige gerichtliche
Vertretung in Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz.
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflicht für freie Berufe und Gewerbetreibende mit
gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P)
Besondere Vereinbarungen für Personen und Gesellschaften
mit
gesetzlicher
Versicherungspflicht
(PFLICHT)
Besondere Bedingungen
Besondere Vereinbarungen und Risikobeschreibung
für registrierte Rechtsdienstleister (RE-BEIST-N)
Maximierung der Versicherungssumme
Die Höchstleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das
Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme;
mindestens jedoch das Vierfache der Mindestversicherungssumme. Die Mindestversicherungssumme
beträgt 250.000 EUR.
Erlaubnisbehörde (Hinweis zur Antragsaufnahme)
Die Angabe der für die Erlaubniserteilung zuständigen
Landesjustizverwaltung oder der nach Landesrecht
bestimmten Erlaubnisbehörde ist stets erforderlich.
Spätschadenschutz
Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller
während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße.
Seite 281 von 476
Versicherungsvermittler und -berater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 11/2015
Erläuterungen zur Erlaubnis- und Versicherungspflicht
Versicherungsvermittler und -berater
Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34h GewO)
Seit dem 22.05.2007 besteht für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater eine gesetzliche
Versicherungspflicht. Diese besteht auch für deren
selbstständige Handelsvertreter, sog. Untervermittler.
Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind
Versicherungsvertreter mit Haftungsübernahme eines
Versicherungsunternehmens (§ 34d Absatz 4 GewO).
Seit dem 01.08.2014 besteht eine Versicherungspflicht für Personen und Unternehmen, die beraten zu
Die Mindestversicherungssumme wird kontinuierlich
anhand des Europäischen Verbraucherpreis-Indexes
überprüft und beträgt seit dem 15.01.2013
1.230.000 EUR
1.850.000 EUR
je Versicherungsfall
für
alle
Versicherungsfälle
eines Versicherungsjahres
Die Versicherungssumme wird zum 15.01.2018 erneut und nachfolgend alle 5 Jahre überprüft.
Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO)
Seit dem 01.07.2013 besteht eine Versicherungspflicht für die Beratung zu oder der Vermittlung
-
-
Anteilen oder Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs,
Anteilen oder Aktien an geschlossenen Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie
Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetztes.
-
-
Anteilen oder Aktien an offenen Investmentvermögen
im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs,
Anteilen oder Aktien an geschlossenen Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs
sowie
Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetztes.
Die Mindestversicherungssumme einschließlich zukünftiger Erhöhungen entspricht den Regelungen wie
bei Versicherungsvermittlern bzw. Finanzanlagenvermittlern.
Rentenberater
Seit der Ablösung des Rechtsberatungsgesetzes in
2007 ist die Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen als Nebendienstleistung grundsätzlich erlaubnisfrei.
Für bestimmte Dienstleistungen, insbesondere der
Rentenberatung auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts, besteht eine Erlaubnis- und Versicherungspflicht nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz.
Die Mindestversicherungssumme einschließlich zukünftiger Erhöhungen entspricht den Regelungen wie
bei Versicherungsvermittlern.
Seite 282 von 476
Versicherungsvermittler und -berater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 11/2015
Versicherungsvermittler
Schadenbeispiele
Versicherungsvermittlung und -beratung
-
-
Beratung und Vermittlung von Anteilen an Investmentvermögen und Vermögensanlagen
fehlerhafte Beratung beim Abschluss eines Versicherungsvertrages
Nichtweiterleitung von risikoerheblichen Mitteilungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer
Verzögerung bei der Weiterleitung von Schadenanzeigen
Unterlassung der Weiterleitung von Deckungsaufträgen an Versicherer
-
-
Versehentliche Empfehlung einer für den Kunden
nicht geeigneten Anlageform
Versehentliche Empfehlung eines für den Kunden
nicht geeigneten Anlageprodukts
fehlende Aufklärung über die Möglichkeit des
Verlustes einer Einlage, insbesondere Totalverlust
fehlende Aufklärung über die Möglichkeit über
bestehende Nachschusspflichten
Immobilien- und Finanzierungsvermittlung
Versicherungsberater
-
Fehlerhafte Weiterleitung von Angaben zu Verkehrswert und Zustand von Grundstücken
Nichtbeachtung von Wohnraumbindung
Falsche Angabe über Rangstellen
Fehlerhafte Auskunft bzgl. Baubeschränkungen
Vermittlung eines zu Bauzwecken ungeeigneten
Grundstücks
Mehrfachvermittlung
Vermittlung des falschen Grundstücks
-
fehlerhafte Beratung beim Abschluss eines Versicherungsvertrages
fehlerhafte Rechtsauskunft
Rentenberater
-
fehlerhafte Rechtsauskunft
fehlerhafte Beratung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung
Vermittlung von Bausparverträgen
-
fehlerhafte Auskunft
Fehler bei der Ausfüllung von Formularen
versehentliche Nichtweiterleitung von Unterlagen
Seite 283 von 476
Versicherungsvermittler und -berater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 11/2015
Versicherungsvermittler
Versicherungsbedingungen
Besondere Vereinbarungen und Risikobeschreibung für Versicherungsvermittler
VERSVERM - Ausgabe Juli 2014
1.
Risikobeschreibung
3.
1.1
Versichert ist die Vermittlung von Versicherungsverträgen einschließlich der rechtlich zulässigen
Honorarberatung. Nicht versichert ist die Tätigkeit als
Assekuradeur.
1.2
Mitversichert ist die Vermittlung von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge soweit es sich um
Modelle der Direktversicherung, Pensionskasse,
Pensionsfonds (einschließlich der Vermittlung von
Rückdeckungsversicherungen für die Pensionszusage oder Unterstützungskasse) handelt.
Vom Versicherungsschutz nicht umfasst ist das Erstellen von versicherungsmathematischen Gutachten.
1.3
Mitversichert ist die Vermittlung von Produkten zur Anlage und Absicherung von Wertguthabenvereinbarungen im Sinne von §§ 7b ff. SGB IV (Lebensarbeitszeitkonten), soweit es sich um Produkte
eines Versicherungsunternehmens handelt.
1.4
Die Beratung gegen Honorar ist versichert,
sofern diese nach § 34d Absatz 1 Satz 4 der Gewerbeordnung zulässig ist.
1.5
Die Beratung gegenüber den Beschäftigten
von Unternehmen ist in den Fällen mitversichert, in
denen der Versicherungsmakler das Unternehmen
berät (z.B. Beratung des Beschäftigten im Zusammenhang mit der Vermittlung von GruppenVersicherungsverträgen oder Produkten der betrieblichen Altersvorsorge sowie Lebensarbeitszeitkonten).
2.
Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind in Ergänzung zu 4. AVB-P Haftpflichtansprüche
3.1
wegen Schäden aus der Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch
Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind;
3.2
von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der versicherten Tätigkeit in
agenturvertraglichen Beziehungen stehen, soweit es
sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigungen Dritter handelt;
3.3
von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
4.
Anzeigepflichten des Versicherers und
des Versicherungsnehmers
4.1
Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet,
der zuständigen Erlaubnisbehörde nach § 117 Absatz
2 VVG die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen
kann, unverzüglich mitzuteilen.
4.2
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die
Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung
der zuständigen Erlaubnisbehörde dem Versicherer
unverzüglich mitzuteilen.
Versicherungssumme
In Abänderung von 3.2.1 3. der Versicherungsbedingungen
zur
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende
mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) gelten
sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines
einheitlichen Geschäfts als ein Versicherungsfall.
Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist
der Zeitpunkt des ersten Verstoßes.
Seite 284 von 476
Versicherungsvermittler und -berater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 11/2015
Versicherungsvermittler
Versicherungsbedingungen
Versicherungssummen- und Beitragsanpassungsklausel
VSU - Ausgabe Juli 2014
1.
Anpassung der Versicherungssumme
an die Preisentwicklung
1.1
Ist aufgrund einer gesetzlichen Anpassung
der Mindestversicherungssumme die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme niedriger als die Gesetzliche, so gewährt der Versicherer mit Inkrafttreten
der gesetzlichen Änderung Versicherungsschutz in
Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme.
Maßgeblich sind die Beträge, die durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 02.
Januar des jeweiligen Anpassungsjahres im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sind. Dieser wird auf
den nächst höheren Tausendbetrag in Euro aufgerundet.
1.2
Im Falle einer notwendigen Anpassung gilt
die angepasste Versicherungssumme mit Inkrafttreten
der gesetzlichen Änderung als vertraglich vereinbarte
Versicherungssumme.
1.3
Eine Änderung der vertraglich vereinbarten
Jahreshöchstleistung des Versicherers findet, unbeschadet der Bestimmungen unter 4. dieser Vereinbarungen, nicht statt.
3.3
Im Falle der Verminderung der Versicherungssumme gilt Folgendes: Der Versicherungsbeitrag reduziert sich um den hälftigen prozentualen
Veränderungssatz von der bisherigen Versicherungssumme und der durch den Gesetzgeber neu bestimmten Mindestversicherungssumme.
3.4
Unberührt von diesen Bestimmungen bleibt
die Möglichkeit des Versicherungsnehmers die Versicherungssumme im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen für die Zukunft zu verändern. Eine Reduzierung unterhalb der gesetzlichen Mindestversicherungssumme ist indes ausgeschlossen.
4.
Werden Inhalt und Umfang der Anforderungen an die
Berufshaftpflichtversicherung gesetzlich oder aufgrund einer gesetzlich erlassenen Verordnung oder
Verwaltungsanweisung der Erlaubnisbehörde geändert, so bestimmen sich die Änderungen in diesem
Vertrag nach § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
5.
2.
Anpassung des Beitrags an die höhere
gesetzliche
Mindestversicherungssumme
Im Falle einer notwendigen Anpassung der Versicherungssumme erhöht sich der Versicherungsbeitrag
am 15. Januar desselben Jahres und zwar um den
vereinbarten Erhöhungssatz. Dieser beträgt die Hälfte
des prozentualen Veränderungswertes zwischen der
bisher vertraglich vereinbarten Versicherungssumme
und der durch den Gesetzgeber neu bestimmten
Mindestversicherungssumme.
3.
Verminderung der gesetzlichen Mindestversicherungssumme
3.1
Hat der Versicherungsnehmer nur in Höhe
der gesetzlichen Mindestversicherungssumme einschließlich etwaiger Anpassungen Versicherungsschutz vereinbart und verringert sich diese, so bleibt
die bisherige Mindestversicherungssumme als neue
vertragliche Versicherungssumme bestehen.
Der Versicherungsnehmer kann jedoch auf ausdrücklichen Wunsch verlangen, dass die Versicherungssumme auf die neue gesetzliche Mindestversicherungssumme für die Zukunft reduziert wird.
3.2
Übt der Versicherungsnehmer dieses Wahlrecht aus, reduziert sich die Versicherungssumme
frühestens zum 15. Januar des Anpassungsjahres auf
die neue gesetzliche Mindestversicherungssumme.
Die vereinbarte Jahreshöchstersatzleistung bleibt
hiervon ausgenommen.
Sonstige Anpassungen an gesetzliche
Erfordernisse
Erläuterungen
5.1
Anpassung der Versicherungssumme
5.1.1
Die Mindestversicherungssumme einschließlich der Jahreshöchstleistung unterliegt einer automatischen gesetzlichen Überprüfung und Anpassung.
Anhand der vom Statistischen Amt der Europäischen
Union (EUROSTAT) ermittelten Änderung des Europäischen Verbraucherpreisindexes (EVPI) veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger am 02. Januar des jeweiligen Anpassungsjahres die angepassten Mindestversicherungssumme und Mindestjahreshöchstersatzleistung. Der Betrag der Mindestversicherungssumme
wird vertraglich auf den nächst höheren Tausendbetrag in EUR aufgerundet.
5.1.2
Ist im Versicherungsvertrag die gesetzliche
Versicherungssumme vereinbart, so wird diese bei
einer gesetzlichen Erhöhung der Mindestversicherungssumme automatisch zum 15. Januar desselben
Jahres zur neuen vertragliche Versicherungssumme.
Gleiches gilt für eine Erhöhung der gesetzlichen Mindestjahreshöchstleistung, wenn diese die vereinbarte
Jahreshöchstleistung übersteigt.
5.1.3
Ist eine höhere Versicherungssumme als die
gesetzliche Mindestversicherungssumme vereinbart,
so erfolgt eine Anpassung der Versicherungssumme
erst mit dem Zeitpunkt, zu dem die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme die gesetzliche Mindestversicherungssumme unterschreitet.
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Versicherungsvermittler und -berater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 11/2015
Versicherungsvermittler
Versicherungsbedingungen
5.2
Anpassung des Versicherungsbeitrags an
eine Erhöhung des Versicherungsschutzes
Aufgrund der Erhöhung der Versicherungssumme
wird auch der Versicherungsbeitrag angepasst. Dieser erhöht sich um die Hälfte des Unterschiedes zwischen der bisherigen vertraglich vereinbarten Versicherungssumme und der neuen durch Gesetz bestimmten Mindestversicherungssumme.
Beispiel bei bislang vereinbarter gesetzlicher
Versicherungssumme:
Gesetzliche Steigerung der Versicherungssumme um
13 Prozent
Vertragliche Steigerung der Versicherungssumme um
13 Prozent
Beitragserhöhung um 6,5 Prozent
Beispiel bei bislang vereinbarter höherer Versicherungssumme:
Gesetzliche Steigerung der Versicherungssumme um
13 Prozent
Vertragliche Steigerung der Versicherungssumme um
7 Prozent
Beitragserhöhung um 3,5 Prozent
5.3
Verfahren bei Verringerung der gesetzlichen Mindestversicherungssumme
Sofern der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz nur im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherungssumme vereinbart hat, hat der Versicherungsnehmer bei Verringerung der gesetzlichen Versicherungssumme ein Wahlrecht, ob der Versicherungsvertrag entsprechend der Verringerung der
gesetzlichen Versicherungssummen angepasst wird
oder ob die bisherige gesetzliche Mindestversicherungssumme als neue vertraglich vereinbarte Versicherungssumme bestehen bleibt.
Bei Verringerung der vertraglichen Versicherungssumme verringert sich der Beitrag entsprechend dem
bei einer Erhöhung geltenden Verhältnis.
Beispiel:
Gesetzliche Verringerung der Versicherungssumme
um 5 Prozent
Vertragliche Verringerung der Versicherungssumme
um 5 Prozent
Beitragsänderung um 2,5 Prozent
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Versicherungsvermittler und -berater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 11/2015
Versicherungsvermittler
Versicherungsbedingungen
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für die Erbringung von weiteren Finanzdienstleistungen
FINANZ - Ausgabe November 2015
1.
Risikobeschreibung
3.
Versicherungsschutz besteht für die nachstehende
rechtlich zulässige Vermittlung von oder den Nachweis über
1.1
Grundstückskaufverträgen,
Mietverträgen
über Wohn- oder Geschäftsraum sowie Miet- und
Pachtverträgen über Grundstücke;
1.2
Finanzierungen mit grundpfandrechtlichen
Sicherheiten;
1.3
Finanzierungen für Praxen und Gewerbebetriebe;
1.4
Darlehensverträgen zur Finanzierung eines
Investitionsgutes zur eigenen Nutzung des Darlehensnehmers,
insbesondere
AllgemeinVerbraucherdarlehensverträgen;
1.5
Vermittlung von Spareinlagen und Kontenverträge, sofern die Einlage nach oder aufgrund des
Einlagensicherungsgesetzes (EinSig) gesichert ist;
1.6
Haus-, Grundstücks- und Wohnungseigentumsverwaltung;
1.7
Vermittlung von Bausparverträgen;
1.8
Vermittlung von Leasingverträgen;
1.9
Vermittlung von Mitgliedschaften einer gesetzlichen Krankenversicherung.
Kein Versicherungsschutz besteht, sofern die Tätigkeit unter das Kreditwesengesetz fällt oder einer
Pflichtversicherung im Sinne von § 113ff. des Versicherungsvertragsgesetzes unterliegt.
2.
Versicherungsumfang
2.1
Mitversichert ist im vertragsgemäßen Umfang die rechtlich zulässige Beratung, auch Honorarberatung, im Zusammenhang mit der unter 1 beschriebenen Tätigkeit.
2.2
Mitversichert ist die nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässige Erbringung
außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit
diese als Nebendienstleistung zum versicherten Berufs- und Tätigkeitsbild gehört.
Ausschlüsse
In Ergänzung zu 4 der Versicherungsbedingungen zur
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für freie
Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) sind Haftpflichtansprüche
ausgeschlossen
3.1
die dadurch entstanden sind, dass in Aussicht gestellte Renditen, Gewinnerwartungen, Verzinsungen, steuerliche Vorteile oder sonstige Entwicklungen nicht eingetroffen sind (Rendite- und Performancerisiko) oder diesbezüglich unrichtige Angaben
gemacht wurden;
3.2
die daraus hergeleitet werden, dass Kenntnisse über die mangelnde Bonität eines Interessenten
nicht an den Auftraggeber weitergeleitet werden oder
Verpflichtungen zur Nachforschung über die Kreditwürdigkeit eines Interessenten nicht erfüllt worden;
3.3
die daraus hergeleitet werden, dass die
vorgenommenen Rechtsgeschäfte gegen die guten
Sitten verstoßen, Steuerhinterziehungszwecken dienen oder einen Tatbestand geschaffen haben, der
den Anfechtungsbestimmungen der Insolvenzordnung
oder des Anfechtungsgesetzes unterliegt;
3.4
wegen Schäden aus der Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch
Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind;
3.5
von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der versicherten Tätigkeiten
in agenturvertraglichen Beziehungen stehen, soweit
es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigungen Dritter handelt;
3.6
von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben;
3.7
die dadurch entstanden sind, dass bei der
Verwaltung von Haus- und Grundbesitz Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden.
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Versicherungsvermittler und -berater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 11/2015
Versicherungsvermittler
Versicherungsbedingungen
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Finanzanlagenvermittler oder HonorarFinanzanlagenberater
FINVERM - Ausgabe November 2015
1.
Risikobeschreibung
1.1
Der Versicherungsschutz erstreckt sich,
soweit vereinbart (siehe Versicherungsschein), auf
die rechtlich zulässige Anlageberatung oder die Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von
1.2
Anteilen oder Aktien an inländischen offenen
Investmentvermögen,
offenen
EUInvestmentvermögen oder ausländischen offenen
Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetz vertrieben werden dürfen;
1.3
Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen
EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem
Kapitalanlagegesetz vertrieben werden dürfen;
1.4
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz
2 des Vermögensanlagengesetzes, sofern die Annahme der Gelder nicht Einlagengeschäft nach § 1
Absatz 2 Nummer 1 Kreditwesengesetzes zu qualifizieren ist..
1.5
Mitversichert ist die nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässige Erbringung
außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit
diese als Nebendienstleistung zum versicherten Berufs- und Tätigkeitsbild gehört.
2.
Versicherungssumme
2.1
Die vereinbarte Versicherungssumme (einschließlich der Jahreshöchstersatzleistung) steht für
alle versicherten Tätigkeiten insgesamt zur Verfügung.
2.2
In Abänderung von 3.2.1 3. der Versicherungsbedingungen
zur
VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVBP) gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung
eines einheitlichen Geschäftes als ein Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls
ist der Zeitpunkt des ersten Verstoßes.
3.
Ausschlüsse
In Ergänzung zu 4 AVB-P sind Haftpflichtansprüche
ausgeschlossen
3.1
die dadurch entstanden sind, dass in Aussicht gestellte Renditen, Gewinnerwartungen, Verzinsungen, steuerliche Vorteile oder sonstige Entwicklungen nicht eingetroffen sind (Rendite- und Performancerisiko) oder diesbezüglich unrichtige Angaben
gemacht wurden;
3.2
wegen Schäden aus der Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch
Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind;
3.3
von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der versicherten Tätigkeiten
in agenturvertraglichen Beziehungen stehen, soweit
es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigungen Dritter handelt;
3.4
von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben;
3.5
die darauf beruhen, dass der Versicherungsnehmer wegen unrichtigen Prospektinhalts oder unrichtigem Produktinformationsblatt unter dem Gesichtspunkt einer abgeleiteten Initiatoreneigenschaft
(Prospekthaftung im engeren Sinn) in Anspruch genommen wird. Mitversichert bleibt die Verletzung
eigener Pflichten des Versicherungsnehmers in seiner
Eigenschaft als Finanzanlagenvermittler bzw. Honorar-Finanzanlagenberater.
4.
Dokumentationspflichten des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, im Rahmen
eines Beratungsprotokolls die Erfüllung nachstehender gesetzlicher Pflichten zu dokumentieren und das
Protokoll im Versicherungsfall dem Versicherer vorzulegen:
4.1
Information des Anlegers über Risiken, Kosten und Nebenkosten sowie Interessenkonflikte nach
§ 13 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV);
4.2
Einholung von Informationen über den Anleger und die Empfehlung einer geeigneten Finanzanlage (§ 16 FinVermV) sowie
4.3
Übergabe des gesetzlichen Verkaufsprospektes oder die Bereitstellung eines Informationsblattes im Sinne von § 15 FinVermV.
5.
Anzeigepflichten des Versicherers und
des Versicherungsnehmers
5.1
Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet,
der zuständigen Erlaubnisbehörde nach § 117 Absatz
2 VVG die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen
kann, unverzüglich mitzuteilen.
5.2
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die
Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung
der zuständigen Erlaubnisbehörde dem Versicherer
unverzüglich mitzuteilen.
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Versicherungsvermittler und -berater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 11/2015
Versicherungsvermittler
Versicherungsbedingungen
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Versicherungsberater
VERSBERAT - Ausgabe Juli 2014
1.
Risikobeschreibung
3.
Versichert ist die mit behördlicher Erlaubnis unabhängig ausgeübte Tätigkeit als Versicherungsberater. Der
Versicherungsschutz bezieht sich auf die
1.1
Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von
Versicherungsverträgen;
1.2
Beratung bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall;
1.3
außergerichtliche Vertretung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer.
1.4
Mitversichert ist die Beratung zu Produkten
der betrieblichen Altersvorsorge, soweit es sich um
Modelle der Direktversicherung, Pensionskasse,
Pensionsfonds (einschließlich der Beratung zu Rückdeckungsversicherungen für die Pensionszusage
oder Unterstützungskasse) handelt.
Vom Versicherungsschutz nicht umfasst ist das Erstellen von versicherungsmathematischen Gutachten.
1.5
Mitversichert ist die Beratung zur Anlage und
Absicherung von Wertguthabenvereinbarungen im
Sinne von §§ 7b ff. SGB IV (Lebensarbeitszeitkonten), soweit es sich um Produkte eines Versicherungsunternehmens handelt.
2.
Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind in Ergänzung zu 4. AVB-P Haftpflichtansprüche
3.1
wegen Schäden aus der Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch
Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind;
3.2
von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
4.
Anzeigepflichten des Versicherers und
des Versicherungsnehmers
4.1
Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet,
der zuständigen Erlaubnisbehörde nach § 117 Absatz
2 VVG die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen
kann, unverzüglich mitzuteilen.
4.2
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die
Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung
der zuständigen Erlaubnisbehörde dem Versicherer
unverzüglich mitzuteilen.
Versicherungssumme
In Abänderung von 3.2.1 3. der Versicherungsbedingungen
zur
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende
mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) gelten
sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines
einheitlichen Geschäftes als ein Versicherungsfall.
Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist
der Zeitpunkt des ersten Verstoßes.
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Versicherungsvermittler und -berater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 11/2015
Versicherungsvermittler
Versicherungsbedingungen
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für registrierte Rechtsdienstleister
RE-BEIST-N - Ausgabe Juli 2014
1.
Risikobeschreibung
Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen bezeichnete
Tätigkeit des Versicherungsnehmers im Umfang der
nachstehenden Risikobeschreibung.
1.1
Inkassodienstleister
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die nach §
10 Absatz 1 Nr. 1 RDG erteilte Erlaubnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen.
Inkassodienstleistung ist die Einziehung fremder oder
zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung
abgetretene Forderung, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird.
1.2
Rentenberater
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die nach §
10 Absatz 1 Nr. 2 RDG erteilte Erlaubnis zur Beratung
auf dem Gebiet
1.2.1
der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung,
1.2.2
des sozialen Entschädigungsrechts,
1.2.3
des übrigen Sozialversicherungs- und
Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung.
1.2.4
Mitversichert ist die rechtlich zulässige gerichtliche Vertretung in Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz.
1.3
Berater im ausländischen Recht
1.3.1
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf
die nach § 10 Absatz 1 Nr. 3 RDG erteilte Erlaubnis
zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet eines ausländischen Rechts
einschließlich des Rechts des gewerblichen Rechtsschutzes und des Steuerrechts. Ist die Befugnis beschränkt, z. B. auf den gewerblichen Rechtsschutz,
so beschränkt sich der Versicherungsschutz auf diesen Teilbereich, vergleiche § 10 Absatz 2 RDG.
1.3.2
In teilweiser Erweiterung von 1.4.1 2. AVB-P
ist mitversichert die Beratung, die Beschäftigung, die
Verletzung oder Nichtbeachtung eines außereuropäischen Rechts, wenn sich die erteilte Rechtsdienstleistungsbefugnis auf dieses Recht erstreckt.
1.3.3
Besteht die Befugnis zu mehreren ausländischen Rechtsgebieten, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
1.4
Rechtsdienstleister aufgrund besonderer
Sachkunde
1.4.1
Für Alterlaubnisinhaber erstreckt sich der
Versicherungsschutz auf den Umfang der nach dem
Rechtsberatungsgesetz erteilten Erlaubnis.
1.4.2
Ist der Erlaubnisumfang durch einen ergänzenden Sachkundenachweis nach § 4 Absatz 1 Satz
3 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) erweitert
worden, so erstreckt sich der Versicherungsumfang
auch auf diese erweiterte Rechtdienstleistungsbefugnis.
2.
Versicherungssumme
In Abänderung von 3.2.1 3. AVB-P gelten sämtliche
Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen
Auftrags als ein Versicherungsfall. Maßgeblich für den
Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des
ersten Verstoßes.
3.
Anzeigepflichten des Versicherers und
des Versicherungsnehmers
3.1
Der Versicherer ist nach § 5 Absatz 6
Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) verpflichtet,
der nach § 19 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
zuständigen Behörde, die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt,
unverzüglich mitzuteilen.
3.2
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die
Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung
der zuständigen Erlaubnisbehörde dem Versicherer
unverzüglich mitzuteilen.
Seite 290 von 476
Versicherungsvermittler und -berater
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 03/2016
Risiko- und Beitragsinformationen für
Finanzdienstleister
Stichwort
Seite
Überblick
292
(Honorar)-Anlageberater, Anlagevermittler (§§ 32, 33 KWG)
293
Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO), Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34h GewO)
295
Immobiliardarlehensvermittler, Honorar-Immobiliardarlehensberater (§ 34i GewO)
299
Erläuterungen zur Erlaubnis- und Versicherungspflicht
301
Mitversicherung Erbringung weitere Finanzdienstleistungen
302
Schadenbeispiele
304
Versicherungsbedingungen
305
Seite 291 von 476
Finanzdienstleister
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 03/2016
Finanzdienstleister
Überblick
Anlageberater, Anlagevermittler (§§ 32, 33 KWG)
Finanzanlagenvermittler/-berater (§ 34 f, h GewO)
Es besteht eine Erlaubnispflicht für die Anlageberatung oder Anlagevermittlung über Finanzinstrumente
nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG). Zulassungsvoraussetzung ist u.a. ein Anfangskapital in Höhe von
50.000 EUR.
Es besteht eine Versicherungspflicht für Finanzanlagenvermittler, die im Rahmen des § 34f Gewerbeordnung Anteile oder Aktien an Investmentvermögen
oder Vermögensanlagen vermitteln.
Das Anfangskapital kann durch eine „geeignete Versicherung“ im Sinne von § 33 Absatz 1 Satz 2 KWG
ersetzt werden.
In diesem Fall muss eine Versicherungssumme in
Höhe von mindestens 1 Mio. EUR für Vermögensschäden je Versicherungsfall nachgewiesen werden.
In Höhe von 50.000 EUR muss sich die Versicherung
auch auf vorsätzliche bzw. wissentliche Pflichtverletzungen beziehen. Die gesetzlichen Mindestsummen
halbieren sich, wenn zugleich eine Registrierung als
Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater
vorliegt.
Die Anlageberatung kann seit dem 01.08.2014 als
Honorar-Anlageberatung erfolgen. Hierzu wird ein
gesondertes Register bei der Bafin eingerichtet. Die
Tarife und Zeichnungsgrundsätze sind identisch zu
dem des Anlageberaters, Anlagevermittlers.
Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach KWG
Die gesetzliche Mindestversicherungssumme beträgt
seit dem 15.01.2013
1.230.000 EUR
1.850.000 EUR
je Versicherungsfall
für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres.
Für Gewerbetreibende, die die Tätigkeit ausüben
ohne einen Vorteil, insbesondere Provisionen, des
Produktgebers
zu
erhalten
(HonorarFinanzanlagenberater nach § 34 h GewO), gelten die
Ausführungen und Tarife für Finanzanlagenvermittler
entsprechend.
Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i GewO)
Es besteht eine Versicherungspflicht für die Vermittlung von oder Beratung zu Immobiliardarlehensverträgen an Verbraucher.
Erfolgt die Anlageberatung oder -vermittlung ausschließlich zu offenen oder geschlossenen Investmentvermögen oder zu Vermögensanlagen, so kann
im Rahmen der Bereichsausannahme des § 2 Absatz
6 Nr. 8 KWG der Gewerbetreibende alternativ eine
Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f
GewO bzw. als Honorar-Finanzanlagenberater
nach § 34h GewO beantragen.
Die gesetzliche Mindestversicherungssumme beträgt
Nicht versichert werden
Nicht versichert werden
-
-
Finanzportfolioverwalter
Family Offices
Rating-Agenturen
Verwahrstellen
460.000 EUR
750.000 EUR
Dies gilt
berater.
-
auch
je Versicherungsfall
für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres.
für
Honorar-Immobiliardarlehens-
Crowdfunding/-Investment-Plattformen
(Schwarmfinanzierungen)
Family Offices
Absicherung weiterer Haftpflichtrisiken
D&O-Versicherung
Eigenschaden-Deckung
Leitungs- und Aufsichtsorgane von Kapitalgesellschaften (GmbH, Genossenschaft, Aktiengesellschaft) sowie von Vereinen, Verbänden, Kammern,
Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen
Rechts können sich gegen Haftpflichtansprüche aus
ihrer organschaftlichen Tätigkeit im Rahmen einer
D&O-Versicherung absichern.
Zu allen in diesem Tarifblatt genannten Risiken ist
auch der Abschluss einer Eigenschadendeckung
möglich. Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele, vgl. Risiko- und Beitragsinformationen für die
Eigenschadendeckung.
Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele, vgl.
Risiko- und Beitragsinformationen zur D&OVersicherung.
Seite 292 von 476
Finanzdienstleister
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 03/2016
(Honorar)-Anlageberater, Anlagevermittler (§§ 32, 33 KWG)
Versicherungssummen
Jahresumsatz
Beiträge
500.000 EUR*
Beitragssatz
Mindestbeitrag
1.000.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
500.000 EUR
5,300 ‰
1.325,00 EUR
7,420 ‰
1.855,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
2,650 ‰
2.650,00 EUR
3,710 ‰
3.710,00 EUR
über
1.500.000 EUR
Anfrage Direktion
Anfrage Direktion
* nur zulässig, wenn zugleich eine Registrierung als Versicherungsvermittler oder-berater besteht. Bei VSU 500.000 EUR halbiert
sich das Sublimit auf 25.000 EUR.
Versicherungssummen
Jahresumsatz
1.250.000 EUR
Beitragssatz
1.500.000 EUR
Mindestbeitrag
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
500.000 EUR
8,480 ‰
2.120,00 EUR
10,60 ‰
2.650,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
4,240 ‰
4.240,00 EUR
5,30 ‰
5.300,00 EUR
über
1.500.000 EUR
Anfrage Direktion
Vereinbarung abweichender Selbstbehalt
Anfrage Direktion
Nachlass
500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
7%
750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
13 %
1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
15 %
1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
17 %
Seite 293 von 476
Finanzdienstleister
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 03/2016
(Honorar)-Anlageberater, Anlagevermittler (§§ 32, 33 KWG)
Erläuterungen
Versicherungsumfang
Selbstbeteiligung
-
250 EUR fester Selbstbehalt.
-
Abgabe von persönlichen Empfehlungen (Anlageberatung)
Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten
(Anlagevermittlung)
Mitversicherung vorsätzlicher Vorstöße
Versicherungsschutz besteht in Ansehung Dritter
auch für vorsätzliche oder wissentliche Pflichtverletzungen.
Die Ersatzleistung ist unter Anrechnung auf die Versicherungssumme auf 50.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres begrenzt (Sublimit, einfache Jahreshöchstleistung).
 Bei Versicherungssumme 500.000 EUR gilt:
Die Ersatzleistung ist unter Anrechnung auf die Versicherungssumme auf 25.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres begrenzt (Sublimit, einfache Jahreshöchstleistung).
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflicht für freie Berufe und Gewerbetreibende mit
gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P)
Besondere Vereinbarungen für Personen und Gesellschaften
mit
gesetzlicher
Versicherungspflicht
(PFLICHT)
Besondere Bedingungen
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
Anlageberater, Anlagevermittler (ANLAGE)
Zusatzvereinbarung zum erforderlichen Nachweis
einer geeigneten Versicherung im Sinne von § 33
Absatz 1 Satz 2 Kreditwesengesetz (KWG) (ANLAGE-V)
Der Versicherer nimmt gegenüber dem Versicherungsnehmer Regress. Erfolgte die Pflichtverletzung
nicht durch den Versicherungsnehmer oder seine
Repräsentanten, so nimmt der Versicherer aus abgetretenem Recht gegenüber der handelnden Person
Rückgriff.
Ausschlüsse (auszugsweise)
-
Ansprüche von Unternehmen, mit denen der VN
verbunden ist
Ansprüche von Unternehmen, die mit dem VN in
agenturvertraglicher Beziehung stehen, soweit es
sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigung Dritter handelt
Seite 294 von 476
Finanzdienstleister
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 03/2016
Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO), Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34f Absatz 1 Nr. 1 GewO*)
Versicherungssummen
Jahresumsatz
1.250.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
Beiträge
1.500.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
500.000 EUR
4,240 ‰
1.060,00 EUR
5,300 ‰
1.325,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
2,120 ‰
2.120,00 EUR
2,650 ‰
2.650,00 EUR
über
1.500.000 EUR
Anfrage Direktion
Anfrage Direktion
* Versichert ist die Vermittlung von bzw. Honorar-Beratung über Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen,
offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen („offene Fonds“).
Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34 Absatz 1 Nr. 2 GewO*)
Versicherungssummen
Jahresumsatz
Beiträge
1.250.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
1.500.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
500.000 EUR
6,360 ‰
1.590,00 EUR
7,950 ‰
1.987,50 EUR
bis
1.500.000 EUR
3,180 ‰
3.180,00 EUR
3,975 ‰
3.975,00 EUR
über
1.500.000 EUR
Anfrage Direktion
Anfrage Direktion
* Versichert ist die Vermittlung von bzw. Honorar-Beratung über Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen („geschlossene Fonds“).
Tarifierung Versicherungsschutz für mehrere Erlaubnistatbestände
Berechnung
Anteilige Umsatzberechnung nach Produktkategorie. Der höchste Mindestbeitrag entscheidet. Die VSU wird insgesamt für alle beantragten Risiken zur Verfügung gestellt.
Vereinbarung abweichender Selbstbehalt
Nachlass
500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
7%
750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
13 %
1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
15 %
1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
17 %
Verzicht des Versicherers auf sein schadenfallbedingtes Kündigungsrecht
Verzicht des Versicherers auf sein schadenfallbedingtes Kündigungsrecht für die Pflichtversicherung der Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO bzw. § 34h GewO
Zuschlag*
150,00 EUR
* Zuschlag umfasst auch den Versicherungsschutz für die persönlich-haftenden Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft.
Zuschlag auch nur 1x wenn mehrere Erlaubnistatbestände nach § 34f bzw. § 34h GewO versichert werden.
Seite 295 von 476
Finanzdienstleister
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 03/2016
Mitversicherung geschäftsführender Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft*
ohne Tätigkeiten außerhalb der Gesellschaft*
Versicherungssumme
Beiträge
1.250.000 EUR
1.500.000 EUR
212,00 EUR
265,00 EUR
318,00 EUR
397,50 EUR
§ 34f Absatz 1 Nr. 1 GewO
(offene Investmentvermögen)
§ 34f Absatz 1 Nr. 2 GewO
(geschlossen Investmentvermögen)
* Versicherungsschutz wird geboten für persönlich haftende Gesellschafter einer im Handelsregister eingetragenen Personenhandelsgesellschaften unter der Voraussetzung, dass die Gesellschafter keine Tätigkeiten außerhalb der Personenhandelsgesellschaft (= Versicherungsnehmer) ausüben. Beitrag gilt je versicherungspflichtige Person.
Tarifierung Versicherungsschutz für mehrere Erlaubnistatbestände
Berechnung
Anteilige Umsatzberechnung nach Produktkategorie. Der höchste Mindestbeitrag entscheidet. Die VSU wird insgesamt für alle beantragten Risiken zur Verfügung gestellt.
Vereinbarung abweichender Selbstbehalt
Nachlass
500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
7%
750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
13 %
1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
15 %
1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
17 %
Versicherungspflicht bei Personenhandelsgesellschaften
Bei Personenhandelsgesellschaften unterliegen die
persönlich haftenden Gesellschafter einer Erlaubnispflicht
mit der Folge, dass Versicherungsschutz nachgewiesen
werden muss.
Dies bedeutet, dass die Versicherungssumme (einschließlich der Jahreshöchstersatzleistung) neben der
Gesellschaft jedem einzelnen persönlichen haftenden
Gesellschafter zur Verfügung gestellt werden muss.
Nicht erforderlich ist, dass gesonderte Versicherungsverträge abgeschlossen werden.
Erläuterungen
GmbH & Co. KG mit
der GmbH als geschäftsführender Gesellschafter
OHG mit zwei geschäftsführenden
Gesellschaftern
Versicherungsnehmer:
Mustermann GmbH &
Co. KG
Mitversicherte Person:
Mustermann GmbH
Versicherungsnehmer:
Mustermann OHG
Mitversicherte Personen:
1. Karl-Heinz Muster
2. Lisa Muster
Folge:
2 Versicherungsnachweise
Folge:
3 Versicherungsnachweise
Seite 296 von 476
Finanzdienstleister
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 03/2016
Mitversicherung geschäftsführender Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft
mit eigenen Tätigkeiten außerhalb der Gesellschaft*
Finanzanlagenvermittler/ Honorar-Finanzanlagenberater
§ 34 Absatz 1 Nr. 1 GewO (offene Investmentvermögen)
Versicherungssummen
Jahresumsatz
Beiträge
1.250.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
1.500.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
8,480 ‰
424,00 EUR
10,600 ‰
530,00 EUR
bis
500.000 EUR
4,240 ‰
1.060,00 EUR
5,300 ‰
1.325,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
2,120 ‰
2.120,00 EUR
2,650 ‰
2.650,00 EUR
über
1.500.000 EUR
Anfrage Direktion
Anfrage Direktion
* Beitragssatz und Mindestbeitrag gilt je versicherungspflichtige Person. Versicherungsschutz für GmbH & Co. KG´s bei denen die
Verwaltungs-GmbH an anderen Personenhandelsgesellschaft beteiligt ist: Anfrage Direktion.
Finanzanlagenvermittler/ Honorar-Finanzanlagenberater
§ 34 Absatz 1 Nr. 2 GewO (geschlossene Investmentvermögen)
Versicherungssummen
Jahresumsatz
Beiträge
1.250.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
1.500.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
12,720 ‰
636,00 EUR
15,900 ‰
795,00 EUR
bis
500.000 EUR
6,360 ‰
1.590,00 EUR
7,950 ‰
1.987,50 EUR
bis
1.500.000 EUR
3,180 ‰
3.180,00 EUR
3,975 ‰
3.975,00 EUR
über
1.500.000 EUR
Anfrage Direktion
Anfrage Direktion
* Beitragssatz und Mindestbeitrag gilt je versicherungspflichtige Person.
Versicherungsschutz für GmbH & Co. KG´s bei denen die Verwaltungs-GmbH an anderen Personenhandelsgesellschaft beteiligt
ist: Anfrage Direktion.
Tarifierung Versicherungsschutz für mehrere Erlaubnistatbestände
Berechnung
Anteilige Umsatzberechnung nach Produktkategorie. Der höchste Mindestbeitrag entscheidet. Die VSU wird insgesamt für alle beantragten Risiken zur Verfügung gestellt.
Vereinbarung abweichender Selbstbehalt
Nachlass
500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
7%
750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
13 %
1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
15 %
1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
17 %
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Finanzdienstleister
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 03/2016
Versicherungsumfang
Erläuterungen
Erlaubnis nach Produktkategorie § 34f Absatz 1
Nr. 1 GewO
Vermittlung von oder Honorar-Beratung über Anteile
oder Aktien an
inländischen offenen Investmentvermögen
offenen EU-Investmentvermögen
ausländischen offenen Investmentvermögen, die
nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben
werden dürfen.
Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Nr. 2 GewO
Vermittlung von oder Honorar-Beratung über Anteile
oder Aktien an
inländischen geschlossenen Investmentvermögen
geschlossenen EU-Investmentvermögen
ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen.
Selbstbeteiligung
250 EUR fester Selbstbehalt.
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflicht für freie Berufe und Gewerbetreibende mit
gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P)
Besondere Vereinbarungen für Personen und Gesellschaften
mit
gesetzlicher
Versicherungspflicht
(PFLICHT)
Besondere Bedingungen
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
Finanzanlagenvermittler
oder
Honorar-Finanzanlagenberater (FINVERM)
Versicherungssummenklausel (VSU)
und
Beitragsanpassungs-
Ausschlüsse (auszugsweise)
-
Ansprüche von Unternehmen, mit denen der VN
verbunden ist
Ansprüche von Unternehmen, die mit dem VN in
agenturvertraglicher Beziehung stehen, soweit es
sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigung Dritter handelt
Hinweise zur Antragsaufnahme

Die Angabe der zuständigen Erlaubnisbehörde
(IHK oder die durch Landesrecht bestimmte Behörde, insbesondere das Gewerbeamt, ist stets
erforderlich)
Spätschadenschutz
Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller
während der Laufzeit des Vertrages begangenen
Verstöße.
Versicherungspflicht bei Personenhandelsgesellschaften
Bei Personenhandelsgesellschaften unterliegen die
persönlich haftenden Gesellschafter einer Erlaubnispflicht mit der Folge, dass Versicherungsschutz nachgewiesen werden muss.
Dies bedeutet, dass die Versicherungssumme (einschließlich der Jahreshöchstersatzleistung) neben der
Gesellschaft jedem einzelnen persönlichen haftenden
Gesellschafter zur Verfügung gestellt werden muss.
Nicht erforderlich ist, dass gesonderte Versicherungsverträge abgeschlossen werden.
Erläuterungen
GmbH & Co. KG mit
der GmbH als geschäftsführender Gesellschafter
OHG mit zwei geschäftsführenden
Gesellschaftern
Versicherungsnehmer:
Mustermann GmbH &
Co. KG
Mitversicherte Person:
Mustermann GmbH
Versicherungsnehmer:
Mustermann OHG
Mitversicherte Personen:
3. Karl-Heinz Muster
4. Lisa Muster
Folge:
2 Versicherungsnachweise
Folge:
3 Versicherungsnachweise
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Finanzdienstleister
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 03/2016
Immobiliardarlehensvermittler, Honorar-Immobiliardarlehensberater (§ 34i GewO)
Beiträge
Versicherungssumme
500.000 EUR
Jahresumsatz*
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
5,00 ‰
150,00 EUR
bis
250.000 EUR*
2,50 ‰
625,00 EUR
über
250.000 EUR
Anfrage
Vereinbarung abweichender Selbstbehalt
Nachlass
500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
7%
750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
13 %
1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
15 %
1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
17 %
Immobiliardarlehensvermittler, Honorar-Immobiliardarlehensberater (§ 34i GewO)
Erläuterungen
Versicherungsumfang
Vermittlung von oder Beratung zu ImmobiliarVerbraucherdarlehensverträgen oder entsprechenden
entgeltlichen Finanzierungshilfen.
Selbstbeteiligung
250 EUR fester Selbstbehalt.
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Mitversichert ist die rechtlich zulässige Erbringung
außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel
Ausschlüsse (auszugsweise)
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflicht für freie Berufe und Gewerbetreibende mit
gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P)
-
-
Ansprüche von Darlehensgebern oder Unternehmen, die mit dem VN in agenturvertraglicher
Beziehung stehen, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigung Dritter handelt
Ansprüche von Unternehmen, mit denen der VN
verbunden ist
Spätschadenschutz
Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller
während der Laufzeit des Vertrages begangenen
Verstöße.
Besondere Vereinbarungen für Personen und Gesellschaften
mit
gesetzlicher
Versicherungspflicht
(PFLICHT)
Besondere Bedingungen
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
Immobiliardarlehensvermittler
und
HonorarImmobiliardarlehensberater (KREDIT)
Versicherungssummenklausel (KREDIT-VSU)
und
Beitragsanpassungs-
Hinweise zur Antragsaufnahme
Die Angabe der zuständigen Erlaubnisbehörde (IHK
oder die durch Landesrecht bestimmte Behörde), ist
stets erforderlich.
Der Abschluss über R+V CONNECT ist ab dem
01.07.2016 möglich.
Seite 299 von 476
Finanzdienstleister
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 03/2016
Mitversicherung geschäftsführender Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft
Beiträge
ohne eigene Tätigkeiten außerhalb der Gesellschaft*
Versicherungssumme
500.000
Beitrag je Person
EUR
120,00 EUR
* Versicherungsschutz wird geboten für persönlich haftende Gesellschafter einer im Handelsregister eingetragenen Personenhandelsgesellschaften unter der Voraussetzung, dass die Gesellschafter keine Tätigkeiten außerhalb der Personenhandelsgesellschaft (= Versicherungsnehmer) ausüben. Beitrag gilt je versicherungspflichtige Person.
Mitversicherung geschäftsführender Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft
mit eigenen Tätigkeiten außerhalb der Gesellschaft*
Versicherungssumme
Beiträge
500.000 EUR
Jahresumsatz
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
5,00 ‰
150,00 EUR
bis
250.000 EUR*
2,50 ‰
625,00 EUR
über
250.000 EUR
Anfrage
Vereinbarung abweichender Selbstbehalt
Nachlass
500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
7%
750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
13 %
1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
15 %
1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
17 %
Versicherungspflicht bei Personenhandelsgesellschaften
Bei Personenhandelsgesellschaften unterliegen die
persönlich haftenden Gesellschafter einer Erlaubnispflicht mit der Folge, dass Versicherungsschutz nachgewiesen werden muss.
Dies bedeutet, dass die Versicherungssumme (einschließlich der Jahreshöchstersatzleistung) neben der
Gesellschaft jedem einzelnen persönlichen haftenden
Gesellschafter zur Verfügung gestellt werden muss.
Nicht erforderlich ist, dass gesonderte Versicherungsverträge abgeschlossen werden.
Erläuterungen
GmbH & Co. KG mit
der GmbH als geschäftsführender Gesellschafter
OHG mit zwei geschäftsführenden
Gesellschaftern
Versicherungsnehmer:
Mustermann GmbH &
Co. KG
Mitversicherte Person:
Mustermann GmbH
Versicherungsnehmer:
Mustermann OHG
Mitversicherte Personen:
5. Karl-Heinz Muster
6. Lisa Muster
Folge:
2 Versicherungsnachweise
Folge:
3 Versicherungsnachweise
Seite 300 von 476
Finanzdienstleister
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 03/2016
Erläuterungen zur Erlaubnis- und Versicherungspflicht
Anlageberater, Anlagevermittler
Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO)
Anlageberater oder Anlagevermittler, die über Finanzinstrumente und Vermögensanlagen beraten oder
diese vermitteln, unterliegen seit dem 01.11.2007 der
Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen
(Bafin) und benötigen eine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG).
Seit dem 01.07.2013 besteht eine Versicherungspflicht für Vermittler von
Die Erlaubnis setzt u.a. ein Mindestkapital von 50.000
EUR voraus, welches durch den Nachweis einer
geeigneten Versicherung im Sinne von § 33 Absatz 1
Satz 2 KWG ersetzt werden kann. Die Versicherungssumme muss mindestens 1 Mio. EUR je Versicherungsfall und 1.500.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres betragen.
Die vorstehenden Informationen gelten auch für Honorar-Anlageberater.
Ausnahme: Eine Erlaubnis nach § 32 KWG ist nicht
notwendig, wenn der Vermittler unter dem Haftungsdach eines Kredit- oder Wertpapierdienstleistungsinstitutes nach § 2 Absatz 10 KWG tätig wird (sog.
vertraglich gebundener Vermittler) oder bestimmte
Arten von Finanzinstrumenten oder Vermögensanlagen im Rahmen einer Gewerbeberechtigung nach §
34f GewO als Finanzanlagervermittler bzw. nach §
34h GewO als Honorar-Finanzanlagenberater ausübt.
-
-
Anteilen oder Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs,
Anteilen oder Aktien an geschlossenen Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie
Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetztes.
Die gesetzliche Mindestversicherungssumme beträgt
1.230.000 EUR
1.850.000 EUR
je Versicherungsfall
für
alle
Versicherungsfälle
eines Versicherungsjahres
Diese wird kontinuierlich anhand des Europäischen
Verbraucherpreis-Indexes überprüft. Zeitpunkt der
nächsten Überprüfung ist der 15.01.2018.
Die vorstehenden Informationen gelten ab dem
01.08.2014 auch für Honorar-Anlagenberater mit
Erlaubnis nach § 34h GewO.
Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i GewO)
Vermittler, die Immobilienkredite an Verbraucher
vermitteln und hierzu beraten, benötigen eine Gewerbeerlaubnis nach 34i Absatz 1 GewO.
Für Inhaber einer Erlaubnis nach § 34c GewO besteht
eine Übergangsfrist bis zum 21.03.2017.
Die gesetzliche Mindestversicherungssumme beträgt
460.000 EUR
750.000 EUR
je Versicherungsfall
für
alle
Versicherungsfälle
eines Versicherungsjahres
Diese wird durch die Europäische Kommission durch
eine Verordnung festgelegt und kontinuierlich überprüft. Zeitpunkt der nächsten Überprüfung ist der
21.03.2018 und nachfolgende alle 2 Jahre.
Honorar-Immobiliardarlehensberater
Es handelt sich um eine Form der Berufsausübung,
die im Vermittlerregister angegeben wird. Diese Tätigkeit setzt ebenfalls eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 GewO voraus.
Seite 301 von 476
Finanzdienstleister
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 03/2016
Mitversicherung Erbringung weitere Finanzdienstleistungen HV790837
Versicherungssummen
Jahresumsatz
250.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
Beiträge
500.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
6,40 ‰
160,00 EUR
8,00 ‰
200,00 EUR
bis
500.000 EUR
3,20 ‰
800,00 EUR
4,00 ‰
1.000,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
1,60 ‰
1.600,00 EUR
2,00 ‰
2.000,00 EUR
über
1.500.000 EUR
Versicherungssummen
Jahresumsatz
Anfrage Direktion
Anfrage Direktion
750.000 EUR
1.000.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
10,50 ‰
787,50 EUR
13,00 ‰
975,00 EUR
bis
500.000 EUR
5,25 ‰
1.312,50 EUR
6,50 ‰
1.625,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
2,625 ‰
2.625,00 EUR
3,25 ‰
3.250,00 EUR
über
1.500.000 EUR
Versicherungssummen
Jahresumsatz
Anfrage Direktion
Anfrage Direktion
1.250.000 EUR
1.500.000 EUR
Beitragssatz
Mindestbeitrag
Beitragssatz
Mindestbeitrag
bis
125.000 EUR
14,60 ‰
1.095,00 EUR
16,20 ‰
1.215,00 EUR
bis
500.000 EUR
7,30 ‰
1.825,00 EUR
8,10 ‰
2.025,00 EUR
bis
1.500.000 EUR
3,65 ‰
3.650,00 EUR
4,05 ‰
4.050,00 EUR
über
1.500.000 EUR
Anfrage Direktion
Vereinbarung abweichender Selbstbehalt
Anfrage Direktion
Nachlass
500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
7%
750 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
13 %
1.000 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
15 %
1.500 EUR fester Selbstbehalt je Versicherungsfall
17 %
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Finanzdienstleister
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 03/2016
Versicherungsumfang
Erläuterungen
Versicherungsumfang
Selbstbeteiligung
-
250 EUR fester Selbstbehalt.
-
Vermittlung von Immobilien
Vermittlung von Miet- und Pachtverträgen
Verwaltung von Wohn- oder Geschäftseinheiten
Vermittlung von Finanzierungen (siehe Hinweis)
Vermittlung von Spareinlagen und Kontenverträgen
Vermittlung von Bausparverträgen
Vermittlung von Leasingverträgen
Vermittlung von Mitgliedschaften einer gesetzlichen Krankenversicherung
Hinweis zur Finanzierungsvermittlung


Die
Vermittlung
von
VerbraucherImmobiliardarlehensverträgen fällt unter die Erlaubnis-und Versicherungspflicht nach § 34i GewO.
Die Vermittlung von Direktinvestments sowie von
partiarischen Darlehen oder Nachrangdarlehen
fällt unter die Erlaubnis- und Versicherungspflicht
nach § 34f Absatz 1 Nr. 3 GewO, sofern keine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz besteht.
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel
Versicherungsbedingungen zur VermögensschadenHaftpflicht für freie Berufe und Gewerbetreibende mit
gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P)
Besondere Vereinbarungen für Personen und Gesellschaften
mit
gesetzlicher
Versicherungspflicht
(PFLICHT)
Besondere Bedingungen
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
die Erbringung von Finanzdienstleistungen (FINANZ)
Hinweise zur Antragsaufnahme

Der Abschluss ist nur in Verbindung mit einem
Hauptrisiko möglich.
Ausschlüsse (auszugsweise)
-
Ansprüche von Unternehmen, mit denen der VN
verbunden ist
Ansprüche von Unternehmen, die mit dem VN in
agenturvertraglicher Beziehung stehen, soweit es
sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigung Dritter handelt
Spätschadenschutz
Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller
während der Laufzeit des Vertrages begangenen
Verstöße.
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Finanzdienstleister
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 03/2016
Finanzdienstleister
Schadenbeispiele
Fehlerhafte Anlageberatung oder -vermittlung
-
-
Darlehensvermittlung/-beratung
Versehentliche Empfehlung einer für den Kunden
nicht geeigneten Anlageform
Versehentliche Empfehlung eines für den Kunden nicht geeigneten Anlageprodukts
fehlende Aufklärung über die Möglichkeit des
Verlustes einer Einlage, insbesondere Totalverlust
fehlende Aufklärung über die Möglichkeit über
bestehende Nachschusspflichten
-
Versehentliche Nichtweiterleitung von Anträgen
und Unterlagen
Fehler bei der Ermittlung des persönlichen Bedarfs des Darlehensnehmers
Empfehlung einer ungeeigneten Finanzierungsform
Vermittlung von Bausparverträgen
-
fehlerhafte Auskunft
Fehler bei der Ausfüllung von Formularen
versehentliche Nichtweiterleitung von Unterlagen
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Finanzdienstleister
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 03/2016
Finanzdienstleister
Versicherungsbedingungen
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Anlageberater, Anlagevermittler
ANLAGE - Ausgabe November 2015
1.
Risikobeschreibung
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Tätigkeit als Anlageberater oder Anlagevermittler mit Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetzes (KWG). Der
Versicherungsschutz umfasst folgende Tätigkeiten:
1.1
Abgabe von persönlichen Empfehlungen an
Kunden oder deren Beauftragte, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten im Sinne von
§ 1 Absatz 11 KWG beziehen, sofern die Empfehlung
auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des
Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt
wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt
gegeben wird (Anlageberatung).
1.2
Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Absatz 11 KWG (Anlagevermittlung).
2.
Versicherungssumme
In Abänderung von 3.2.1 3. der Versicherungsbedingungen
zur
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende
mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) gelten
sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines
einheitlichen Geschäftes als ein Versicherungsfall.
Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist
der Zeitpunkt des ersten Verstoßes.
3.
Ausschlüsse
In Ergänzung zu 4. AVB-P sind Haftpflichtansprüche
ausgeschlossen
3.1
die dadurch entstanden sind, dass in Aussicht gestellte Renditen, Gewinnerwartungen, Verzinsungen, steuerliche Vorteile oder sonstige Entwicklungen nicht eingetroffen sind (Rendite- und Performancerisiko) oder diesbezüglich unrichtige Angaben
gemacht wurden;
3.2
wegen Schäden aus der Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch
Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind;
3.3
von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der versicherten Tätigkeiten
in agenturvertraglichen Beziehungen stehen, soweit
es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigungen Dritter handelt;
3.4
von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben;
3.5
die darauf beruhen, dass der Versicherungsnehmer wegen unrichtigen Prospektinhalts oder unrichtigem Produktinformationsblatt unter dem Gesichtspunkt einer abgeleiteten Initiatoreneigenschaft
(Prospekthaftung im engeren Sinn) in Anspruch genommen wird. Mitversichert bleibt die Verletzung
eigener Pflichten des Versicherungsnehmers in seiner
Eigenschaft als Anlageberater oder Anlagevermittler.
4.
mers
Obliegenheiten
des
Versicherungsneh-
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, im Rahmen
eines Beratungsprotokolls die Erfüllung nachstehender gesetzlicher Pflichten zu dokumentieren und das
Protokoll im Versicherungsfall dem Versicherer vorzulegen:
4.1
Die Übergabe des Informationsblatts oder
der wesentlichen Anlegerinformationen nach § 31
Absatz 3 a des Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
oder, soweit vorhanden, des VermögensanlagenInformationsblatts;
4.2
die erfolgte Einholung von Informationen
über den Anleger gemäß von § 31 Absatz 4 WpHG;
4.3
die Darlegung von Kosten und Nebenkosten
des Finanzinstruments nach § 31 Absatz 3 Nr. 4
WpHG sowie
4.4
die Darlegung etwaiger Interessenkonflikte
nach § 31 Absatz 1 Nr. 2 WpHG.
Seite 305 von 476
Finanzdienstleister
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 03/2016
Finanzdienstleister
Versicherungsbedingungen
Zusatzvereinbarung zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zum erforderlichen Nachweis einer
geeigneten Versicherung im Sinne von § 33 Absatz 1 Satz 2 Kreditwesengesetz (KWG)
ANLAGE-V - Ausgabe Juli 2014
1.
Versicherungsumfang
1.1
Der Versicherungsschutz erstreckt sich in
Ansehung Dritter auch auf Haftpflichtansprüche, die in
Ausübung der versicherten Tätigkeit vorsätzlich oder
wissentlich begangen worden sind nach Maßgabe der
dem Vertrag zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen sowie nachfolgenden Bestimmungen.
1.2
Die Freistellung des Versicherungsnehmers
von Schadenersatzansprüchen Dritter gemäß 3.1.1.
AVB-P befreit den Schadenverursacher nicht von
seiner Schadenersatzpflicht.
1.3
Die Entschädigungsleistung ist begrenzt auf
den Betrag, der der Höhe des notwendigen Anfangskapitals im Sinne von § 33 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 1 a
KWG entspricht. Bei Anlageberatern, Anlage- oder
Abschlussvermittlern, die zugleich als Versicherungsvermittler oder -berater nach der Gewerbeordnung
registriert sind, entspricht die Entschädigungsleistung
der Höhe des notwendigen Anfangskapitals nach § 33
Absatz 1 Satz 1 Ziffer 1 f KWG.
1.4
Unter Anrechnung auf die im Versicherungsschein ausgewiesene Versicherungssumme (Sublimit) steht die Entschädigungsleistung wegen vorsätzlicher oder wissentlicher Pflichtverletzungen insgesamt für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres einmal zur Verfügung (einfache Jahreshöchstersatzleistung).
2.
2.2
Bestehen Anhaltspunkte, die sich nach Klärung des Sachverhaltes als Versicherungsfall erweisen könnten, so hat der Versicherungsnehmer in
Erweiterung von 8.2.1 AVB-P ein solches Vorkommnis unverzüglich schriftlich anzuzeigen und zwar auch
dann, wenn bislang noch kein Schadenersatzanspruch erhoben worden ist.
Unter einem Vorkommnis sind auch solche Sachverhalte zu verstehen, in denen eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass vorsätzlich oder zumindest
wissentlich gegen gesetzliche Verhaltenspflichten,
insbesondere Pflichten nach oder aufgrund des Wertpapierhandelsgesetzes, verstoßen worden ist.
3.
3.1
Der Versicherungsnehmer hat Ersatzansprüche, welche ihm in Ansehung der von dem Versicherer erbrachten Leistung gegen den Schadenverursacher oder einem anderen zustehen, unter Beachtung
der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren
und bei deren Durchsetzung durch den Versicherer,
soweit erforderlich, mitzuwirken.
Die Ansprüche gehen insoweit auf den Versicherer
über, als dieser den Versicherungsnehmer von Schadenersatzverpflichtungen gegenüber Dritten freigestellt hat.
4.
Obliegenheiten, Gefahrerhöhungen
2.1
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet alle
Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, insbesondere vertraglich gebundene Vermittler im Sinne von § 2 Absatz 10 KWG, mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf ihre
persönliche Eignung und Zuverlässigkeit (Vertrauenswürdigkeit) bei Beginn und während der Vertragslaufzeit zu überprüfen.
Übergang von Ersatzansprüchen
Regressvereinbarung
Ist die vorsätzliche oder wissentliche Pflichtverletzung
durch den Versicherungsnehmer selbst oder seiner
Repräsentanten begangen worden, so nimmt der
Versicherer Rückgriff gegenüber dem Versicherungsnehmer.
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Finanzdienstleister
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 03/2016
Finanzdienstleister
Risikobeschreibung und
Finanzanlagenberater
Versicherungsbedingungen
Besondere
Bedingungen
für
Finanzanlagenvermittler
oder
Honorar-
FINVERM - Ausgabe November 2015
1.
Risikobeschreibung
1.1
Der Versicherungsschutz erstreckt sich,
soweit vereinbart (siehe Versicherungsschein), auf
die rechtlich zulässige Anlageberatung oder die Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von
1.2
Anteilen oder Aktien an inländischen offenen
Investmentvermögen,
offenen
EUInvestmentvermögen oder ausländischen offenen
Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetz vertrieben werden dürfen;
1.3
Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen
EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem
Kapitalanlagegesetz vertrieben werden dürfen;
1.4
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz
2 des Vermögensanlagengesetzes, sofern die Annahme der Gelder nicht als Einlagengeschäft nach §
1 Absatz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes zu
qualifizieren ist.
1.5.
Mitversichert ist die nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässige Erbringung
außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit
diese als Nebendienstleistung zum versicherten Berufs- und Tätigkeitsbild gehört.
2.
Versicherungssumme
2.1
Die vereinbarte Versicherungssumme (einschließlich der Jahreshöchstersatzleistung) steht für
alle versicherten Tätigkeiten insgesamt zur Verfügung.
2.2
In Abänderung von 3.2.1 3. der Versicherungsbedingungen
zur
VermögensschadenHaftpflicht-versicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
(AVB-P) gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei
Erledigung eines einheitlichen Geschäftes als ein
Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des
Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten Verstoßes.
3.
Ausschlüsse
In Ergänzung zu 4 AVB-P sind Haftpflichtansprüche
ausgeschlossen
3.1
die dadurch entstanden sind, dass in Aussicht gestellte Renditen, Gewinnerwartungen, Verzinsungen, steuerliche Vorteile oder sonstige Entwicklungen nicht eingetroffen sind (Rendite- und Performancerisiko) oder diesbezüglich unrichtige Angaben
gemacht wurden;
3.2
wegen Schäden aus der Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch
Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind;
3.3
von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der versicherten Tätigkeiten
in agenturvertraglichen Beziehungen stehen, soweit
es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigungen Dritter handelt;
3.4
von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben;
3.5
die darauf beruhen, dass der Versicherungsnehmer wegen unrichtigen Prospektinhalts oder unrichtigem Produktinformationsblatt unter dem Gesichtspunkt einer abgeleiteten Initiatoreneigenschaft
(Prospekthaftung im engeren Sinn) in Anspruch genommen wird. Mitversichert bleibt die Verletzung
eigener Pflichten des Versicherungsnehmers in seiner
Eigenschaft als Finanzanlagenvermittler bzw. Honorar-Finanzanlagenberater.
4.
Dokumentationspflichten des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, im Rahmen
eines Beratungsprotokolls die Erfüllung nachstehender gesetzlicher Pflichten zu dokumentieren und das
Protokoll im Versicherungsfall dem Versicherer vorzulegen:
4.1
Information des Anlegers über Risiken, Kosten und Nebenkosten sowie Interessenkonflikte nach
§ 13 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV);
4.2
Einholung von Informationen über den Anleger und die Empfehlung einer geeigneten Finanzanlage (§ 16 FinVermV) sowie
4.3
Übergabe des gesetzlichen Verkaufsprospektes oder die Bereitstellung eines Informationsblattes im Sinne von § 15 FinVermV.
5.
Anzeigepflichten des Versicherers und
des Versicherungsnehmers
5.1
Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet,
der zuständigen Erlaubnisbehörde nach § 117 Absatz
2 VVG die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen
kann, unverzüglich mitzuteilen.
5.2
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die
Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung
der zuständigen Erlaubnisbehörde dem Versicherer
unverzüglich mitzuteilen.
Seite 307 von 476
Finanzdienstleister
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 03/2016
Finanzdienstleister
Versicherungsbedingungen
Versicherungssummen- und Beitragsanpassungsklausel
VSU - Ausgabe Juli 2014
1.
Anpassung der Versicherungssumme an
die Preisentwicklung
1.1
Ist aufgrund einer gesetzlichen Anpassung
der Mindestversicherungssumme die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme niedriger als die Gesetzliche, so gewährt der Versicherer mit Inkrafttreten
der gesetzlichen Änderung Versicherungsschutz in
Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme.
Maßgeblich sind die Beträge, die durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 02.
Januar des jeweiligen Anpassungsjahres im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sind. Dieser wird auf
den nächst höheren Tausendbetrag in Euro aufgerundet.
1.2
Im Falle einer notwendigen Anpassung gilt
die angepasste Versicherungssumme mit Inkrafttreten
der gesetzlichen Änderung als vertraglich vereinbarte
Versicherungssumme.
1.3
Eine Änderung der vertraglich vereinbarten
Jahreshöchstleistung des Versicherers findet, unbeschadet der Bestimmungen unter 4. dieser Vereinbarungen, nicht statt.
2.
Anpassung des Beitrags an die höhere
gesetzliche Mindestversicherungssumme
Im Falle einer notwendigen Anpassung der Versicherungssumme erhöht sich der Versicherungsbeitrag
am 15. Januar desselben Jahres und zwar um den
vereinbarten Erhöhungssatz. Dieser beträgt die Hälfte
des prozentualen Veränderungswertes zwischen der
bisher vertraglich vereinbarten Versicherungssumme
und der durch den Gesetzgeber neu bestimmten
Mindestversicherungssumme.
3.
Verminderung der gesetzlichen Mindestversicherungssumme
3.1
Hat der Versicherungsnehmer nur in Höhe
der gesetzlichen Mindestversicherungssumme einschließlich etwaiger Anpassungen Versicherungsschutz vereinbart und verringert sich diese, so bleibt
die bisherige Mindestversicherungssumme als neue
vertragliche Versicherungssumme bestehen.
Der Versicherungsnehmer kann jedoch auf ausdrücklichen Wunsch verlangen, dass die Versicherungssumme auf die neue gesetzliche Mindestversicherungssumme für die Zukunft reduziert wird.
3.2
Übt der Versicherungsnehmer dieses Wahlrecht aus, reduziert sich die Versicherungssumme
frühestens zum 15. Januar des Anpassungsjahres auf
die neue gesetzliche Mindestversicherungssumme.
Die vereinbarte Jahreshöchstersatzleistung bleibt
hiervon ausgenommen.
3.3
Im Falle der Verminderung der Versicherungssumme gilt Folgendes: Der Versicherungsbeitrag reduziert sich um den hälftigen prozentualen
Veränderungssatz von der bisherigen Versicherungssumme und der durch den Gesetzgeber neu bestimmten Mindestversicherungssumme.
3.4
Unberührt von diesen Bestimmungen bleibt
die Möglichkeit des Versicherungsnehmers die Versicherungssumme im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen für die Zukunft zu verändern. Eine Reduzierung unterhalb der gesetzlichen Mindestversicherungssumme ist indes ausgeschlossen.
4.
Sonstige Anpassungen an gesetzliche
Erfordernisse
Werden Inhalt und Umfang der Anforderungen an die
Berufshaftpflichtversicherung gesetzlich oder aufgrund einer gesetzlich erlassenen Verordnung oder
Verwaltungsanweisung der Erlaubnisbehörde geändert, so bestimmen sich die Änderungen in diesem
Vertrag nach § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
5.
Erläuterungen
5.1
Anpassung der Versicherungssumme
5.1.1
Die Mindestversicherungssumme einschließlich der Jahreshöchstleistung unterliegt einer automatischen gesetzlichen Überprüfung und Anpassung.
Anhand der vom Statistischen Amt der Europäischen
Union (EUROSTAT) ermittelten Änderung des Europäischen Verbraucherpreisindexes (EVPI) veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger am 02. Januar des jeweiligen Anpassungsjahres die angepassten Mindestversicherungssumme und Mindestjahreshöchstersatzleistung. Der Betrag der Mindestversicherungssumme
wird vertraglich auf den nächst höheren Tausendbetrag in EUR aufgerundet.
5.1.2
Ist im Versicherungsvertrag die gesetzliche
Versicherungssumme vereinbart, so wird diese bei
einer gesetzlichen Erhöhung der Mindestversicherungssumme automatisch zum 15. Januar desselben
Jahres zur neuen vertragliche Versicherungssumme.
Gleiches gilt für eine Erhöhung der gesetzlichen Mindestjahreshöchstleistung, wenn diese die vereinbarte
Jahreshöchstleistung übersteigt.
5.1.3
Ist eine höhere Versicherungssumme als die
gesetzliche Mindestversicherungssumme vereinbart,
so erfolgt eine Anpassung der Versicherungssumme
erst mit dem Zeitpunkt, zu dem die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme die gesetzliche Mindestversicherungssumme unterschreitet.
Seite 308 von 476
Finanzdienstleister
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 03/2016
Finanzdienstleister
Versicherungsbedingungen
5.2
Anpassung des Versicherungsbeitrags an
eine Erhöhung des Versicherungsschutzes
Aufgrund der Erhöhung der Versicherungssumme
wird auch der Versicherungsbeitrag angepasst. Dieser erhöht sich um die Hälfte des Unterschiedes zwischen der bisherigen vertraglich vereinbarten Versicherungssumme und der neuen durch Gesetz bestimmten Mindestversicherungssumme.
Beispiel bei bislang vereinbarter gesetzlicher
Versicherungssumme:
Gesetzliche Steigerung der Versicherungssumme um
13 Prozent
Vertragliche Steigerung der Versicherungssumme um
13 Prozent
Beitragserhöhung um 6,5 Prozent
Beispiel bei bislang vereinbarter höherer Versicherungssumme:
Gesetzliche Steigerung der Versicherungssumme um
13 Prozent
Vertragliche Steigerung der Versicherungssumme um
7 Prozent
Beitragserhöhung um 3,5 Prozent
5.3
Verfahren bei Verringerung der gesetzlichen Mindestversicherungssumme
Sofern der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz nur im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherungssumme vereinbart hat, hat der Versicherungsnehmer bei Verringerung der gesetzlichen Versicherungssumme ein Wahlrecht, ob der Versicherungsvertrag entsprechend der Verringerung der
gesetzlichen Versicherungssummen angepasst wird
oder ob die bisherige gesetzliche Mindestversicherungssumme als neue vertraglich vereinbarte Versicherungssumme bestehen bleibt.
Bei Verringerung der vertraglichen Versicherungssumme verringert sich der Beitrag entsprechend dem
bei einer Erhöhung geltenden Verhältnis.
Beispiel:
Gesetzliche Verringerung der Versicherungssumme
um 5 Prozent
Vertragliche Verringerung der Versicherungssumme
um 5 Prozent
Beitragsänderung um 2,5 Prozent
Seite 309 von 476
Finanzdienstleister
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 03/2016
Finanzdienstleister
Risikobeschreibung und Besondere
Immobiliardarlehensberater
Versicherungsbedingungen
Bedingungen
für
Immobiliardarlehensvermittler
und
Honorar-
KREDIT – Ausgabe März 2016
1.
Risikobeschreibung
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die rechtlich zulässige Beratung, Vermittlung, den Nachweis
oder eine anderweitige Hilfestellung beim Abschluss
von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im
Sinne von § 491 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB) oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne von § 506 BGB.
2.
Versicherungsumfang
Mitversichert ist die nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese als
Nebendienstleistung zum versicherten Berufs- und
Tätigkeitsbild gehört.
3.
Versicherungssumme
In Abänderung von 3.2.1 3. der Versicherungsbedingungen
zur
VermögensschadenHaftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVBP) gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung
eines einheitlichen Geschäftes als ein Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls
ist der Zeitpunkt des ersten Verstoßes.
4.
Ausschlüsse
In Ergänzung zu 4 AVB-P sind Haftpflichtansprüche
ausgeschlossen
4.1
die daraus hergeleitet werden, dass Kenntnisse über die mangelnde Kreditwürdigkeit eines
Darlehensnehmers nicht an den Darlehensgeber
weitergeleitet oder Verpflichtungen zur Nachforschung über die Kreditwürdigkeit nicht erfüllt worden
sind;
4.2
von Darlehensgebern sowie von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer hinsichtlich
der versicherten Tätigkeit in agenturvertraglichen
Beziehungen stehen, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigungen des Darlehensnehmers handelt;
4.3
wegen Schäden aus der Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch
Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind.
5.
Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich folgende Umstände anzuzeigen:
5.1
Änderung seiner Anschrift oder der zuständigen Erlaubnisbehörde,
5.2
Änderung der Berufsausübung im Hinblick
auf die Registrierung als Vermittler oder Honorarberater im Sinne von § 6 Absatz 1 Ziffer 3 oder 4 der Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV).
6.
Anzeigepflichten des Versicherers
Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, der für die
Erlaubniserteilung nach § 34i Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) zuständigen Behörde unverzüglich
Mittteilung zu machen über
6.1
die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags, ggf. erst nach Ablauf der Frist nach
§ 38 Absatz 3 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG);
6.2
das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person aus einem
Gruppenversicherungsvertrag sowie
6.3
jede Änderung des Versicherungsvertrags,
die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im
Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann.
Seite 310 von 476
Finanzdienstleister
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 03/2016
Finanzdienstleister
Versicherungsbedingungen
Versicherungssummen- und Beitragsanpassungsklausel
KREDIT-VSU – Ausgabe März 2016
1.
Anpassung der Versicherungssumme
1.1
Ist aufgrund einer gesetzlichen Anpassung
der Mindestversicherungssumme die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme niedriger als die gesetzliche, so gewährt der Versicherer mit Inkrafttreten
der gesetzlichen Änderung Versicherungsschutz in
Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme.
Maßgeblich sind die Beträge, die aufgrund der Richtlinie 2014/17/EU von der Europäischen Kommission
durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1125/2014
bestimmt worden sind, vgl. auch § 10 Absatz 2 der
Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung
(ImmVermV).
1.2
Im Falle einer notwendigen Anpassung gilt
die angepasste Versicherungssumme mit Inkrafttreten
der gesetzlichen Änderung als vertraglich vereinbarte
Versicherungssumme.
1.3
Eine Änderung der vertraglich vereinbarten
Jahreshöchstleistung des Versicherers findet, unbeschadet der Bestimmungen unter 4 dieser Vereinbarungen, nicht statt.
2.
Anpassung des Beitrags an die höhere
gesetzliche Mindestversicherungssumme
Im Falle einer notwendigen Anpassung der Versicherungssumme erhöht sich der Versicherungsbeitrag
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung durch
die Delegierte Verordnung der Europäischen Kommission und zwar um den vereinbarten Erhöhungssatz. Dieser beträgt die Hälfte des prozentualen Veränderungswertes zwischen der bisher vertraglich
vereinbarten Versicherungssumme und der durch die
Europäische Kommission neu bestimmten Mindestversicherungssumme.
3.
Verminderung der gesetzlichen Mindestversicherungssumme
3.1
Hat der Versicherungsnehmer nur in Höhe
der gesetzlichen Mindestversicherungssumme einschließlich etwaiger Anpassungen Versicherungsschutz vereinbart und verringert sich diese, so bleibt
die bisherige Mindestversicherungssumme als neue
vertragliche Versicherungssumme bestehen.
3.2
Der Versicherungsnehmer kann jedoch auf
ausdrücklichen Wunsch verlangen, dass die Versicherungssumme auf die neue gesetzliche Mindestversicherungssumme für die Zukunft reduziert wird.
3.3
Übt der Versicherungsnehmer dieses Wahlrecht aus, reduziert sich die Versicherungssumme
frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung der Europäischen Kommission auf die neue
gesetzliche Mindestversicherungssumme. Die vereinbarte Jahreshöchstersatzleistung bleibt hiervon ausgenommen.
3.4
Im Falle der Verminderung der Versicherungssumme gilt Folgendes: Der Versicherungsbeitrag reduziert sich um den hälftigen prozentualen
Veränderungssatz von der bisherigen Versicherungssumme und der durch die Europäische Kommission
neu bestimmten Mindestversicherungssumme.
3.5
Unberührt von diesen Bestimmungen bleibt
die Möglichkeit des Versicherungsnehmers, die Versicherungssumme im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen für die Zukunft zu verändern. Eine Reduzierung unterhalb der gesetzlichen Mindestversicherungssumme ist indes ausgeschlossen.
4.
Sonstige Anpassungen an gesetzliche
Erfordernisse
Werden Inhalt und Umfang der Anforderungen an die
Berufshaftpflichtversicherung gesetzlich oder aufgrund einer gesetzlich erlassenen Verordnung oder
Verwaltungsanweisung der Erlaubnisbehörde geändert, so bestimmen sich die Änderungen in diesem
Vertrag nach § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
5.
Erläuterungen
5.1
Anpassung der Versicherungssumme
5.1.1
Ist im Versicherungsvertrag die gesetzliche
Versicherungssumme vereinbart, so wird diese bei
einer gesetzlichen Erhöhung der Mindestversicherungssumme automatisch zur neuen vertraglichen
Versicherungssumme. Gleiches gilt für eine Erhöhung
der gesetzlichen Mindestjahreshöchstleistung, wenn
diese die vereinbarte Jahreshöchstleistung übersteigt.
5.1.2
Ist eine höhere Versicherungssumme als die
gesetzliche Mindestversicherungssumme vereinbart,
so erfolgt eine Anpassung der Versicherungssumme
erst mit dem Zeitpunkt, zu dem die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme die gesetzliche Mindestversicherungssumme unterschreitet.
Seite 311 von 476
Finanzdienstleister
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 03/2016
Finanzdienstleister
Versicherungsbedingungen
5.2
Anpassung des Versicherungsbeitrags an
eine Erhöhung des Versicherungsschutzes
Aufgrund der Erhöhung der Versicherungssumme
wird auch der Versicherungsbeitrag angepasst. Dieser erhöht sich um die Hälfte des Unterschiedes zwischen der bisherigen vertraglich vereinbarten Versicherungssumme und der neuen durch Gesetz bestimmten Mindestversicherungssumme.
Beispiel bei bislang vereinbarter gesetzlicher
Versicherungssumme:
Gesetzliche Steigerung der Versicherungssumme um
13 Prozent
Vertragliche Steigerung der Versicherungssumme um
13 Prozent
Beitragserhöhung um 6,5 Prozent
Beispiel bei bislang vereinbarter höherer Versicherungssumme:
Gesetzliche Steigerung der Versicherungssumme um
13 Prozent
Vertragliche Steigerung der Versicherungssumme um
7 Prozent
Beitragserhöhung um 3,5 Prozent
5.3
Verfahren bei Verringerung der gesetzlichen Mindestversicherungssumme
Sofern der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz nur im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherungssumme vereinbart hat, hat der Versicherungsnehmer bei Verringerung der gesetzlichen Versicherungssumme ein Wahlrecht, ob der Versicherungsvertrag entsprechend der Verringerung der
gesetzlichen Versicherungssummen angepasst wird
oder ob die bisherige gesetzliche Mindestversicherungssumme als neue vertraglich vereinbarte Versicherungssumme bestehen bleibt.
Bei Verringerung der vertraglichen Versicherungssumme verringert sich der Beitrag entsprechend dem
bei einer Erhöhung geltenden Verhältnis.
Beispiel:
Gesetzliche Verringerung der Versicherungssumme
um 5 Prozent
Vertragliche Verringerung der Versicherungssumme
um 5 Prozent
Beitragsänderung um 2,5 Prozent
Seite 312 von 476
Finanzdienstleister
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 03/2016
Finanzdienstleister
Versicherungsbedingungen
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für die Erbringung von weiteren Finanzdienstleistungen
FINANZ - Ausgabe März 2016
1.
Risikobeschreibung
1.1
Versicherungsschutz besteht für die rechtlich zulässige Vermittlung von oder den Nachweis
über
1.1.1
Verträgen über Grundstücke, grundstückgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume;
1.1.2
Darlehensverträgen im Sinne von § 34c
Absatz 1 Nr. 2 Gewerbeordnung (GewO); nicht versichert ist die Vermittlung von Darlehensverträgen im
Sinne von § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagegesetzes.
1.1.3
Bausparverträgen;
1.1.4
Leasingverträgen;
1.1.5
Spareinlagen und Kontenverträgen, sofern
die Einlage durch eine Entschädigungsrichtung nach
dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) oder einer nach § 12 EAEG
institutseigenen Einrichtung gesichert ist;
1.1.6
Mitgliedschaften einer gesetzlichen Krankenversicherung.
1.2
Versicherungsschutz besteht auch für
Verwaltung von Haus-, Grundstücks- und Wohnungseigentum.
1.3
Vom Versicherungsschutz nicht umfasst
sind Tätigkeiten, die unter das Kreditwesengesetz
fallen oder einer Pflichtversicherung im Sinne von §§
113 VVG unterliegen.
2.
Versicherungsumfang
2.1
Mitversichert ist im vertragsgemäßen Umfang die rechtlich zulässige Beratung, auch Honorarberatung, im Zusammenhang mit der unter 1 beschriebenen Tätigkeit.
2.2 Mitversichert ist die nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässige Erbringung
außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit
diese als Nebendienstleistung zum versicherten Berufs- und Tätigkeitsbild gehört.
3. Ausschlüsse
In Ergänzung zu 4 der Versicherungsbedingungen zur
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für freie
Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) sind Haftpflichtansprüche
ausgeschlossen
3.1
die daraus hergeleitet werden, dass
3.1.1
die vorgenommenen Rechtsgeschäfte
gegen die guten Sitten verstoßen, Steuerhinterziehungszwecken dienen oder einen Tatbestand geschaffen haben, der den Anfechtungsbestimmungen
der Insolvenzordnung oder des Anfechtungsgesetzes
unterliegt;
3.1.2
Kenntnisse über die mangelnde Bonität
eines Interessenten nicht an den Auftraggeber weitergeleitet werden oder Verpflichtungen zur Nachforschung über die Kreditwürdigkeit eines Interessenten
nicht erfüllt worden sind oder
3.1.3
Kenntnisse über die mangelnde Kreditwürdigkeit eines Darlehensnehmers nicht an dem Darlehensgeber weitergeleitet oder Verpflichtungen zur
Nachforschung über die Kreditwürdigkeit nicht erfüllt
worden sind.
3.2
die dadurch entstanden sind, dass bei der
Verwaltung von Haus- und Grundbesitz Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden;
3.3
Darlehensgebern sowie von Unternehmen,
die mit dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der
versicherten Tätigkeiten in agenturvertraglichen Beziehungen stehen, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigungen Dritter handelt;
3.4
wegen Schäden aus der Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch
Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind.
Seite 313 von 476
Finanzdienstleister
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 03/2016
Seite 314 von 476
Finanzdienstleister
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Risiko- und Beitragsinformationen für
die Ärzteregress-Versicherung für Humanmediziner
Stichwort
Seite
Überblick
316
Ärzteregress-Versicherung für Humanmediziner
317
Schadenbeispiele
318
Versicherungsbedingungen
319
Seite 315 von 476
Ärzteregress-Versicherung für Humanmediziner
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Ärzteregress-Versicherung
Überblick
Zielgruppen
Gemeinschaftspraxen
-
Alle Ärzte einer Gemeinschaftspraxis müssen sich
versichern. Die Absicherung von einzelnen Ärzten
einer Gemeinschaftspraxis ist nicht möglich.
Humanmediziner
Erläuterungen
Praxisgemeinschaft
Die Ärzteregress-Versicherung bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
aufgrund der Feststellung der gemeinsamen Prüfstelle im Sinne von § 106 (4) SGB V (Prüfgremium), zur
Erstattung eines Mehraufwandes im Sinne von § 106
(5a) SGB V verpflichtet wird. Wegen der Bezugnahme
auf § 106 SGB V, geht es also ausschließlich um eine
Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen
Versorgung.
Es müssen sich nicht alle Ärzte einer Praxisgemeinschaft versichern. Die Absicherung von einzelnen
Ärzten einer Praxisgemeinschaft ist möglich.
Versicherungsschutz besteht in dem vorgenannten
Rahmen für folgende Fälle:
-
-
-
Anfragepflichtige Risiken
-
Alle Formen des Job-Sharing (z.B. Job-SharingPartner, Job-Sharing-Assistent usw.) unter Angabe der genauen Praxiskonstellation
Medizinische Versorgungszentren (MVZ)
unwirtschaftliche Verordnungsweise von Arznei-,
Heil- und Hilfsmitteln
unwirtschaftliche Veranlassung von Sach-, Labor- und Röntgenleistungen, sowie ähnlichen
Leistungen durch Dritte (wobei z.B. der Partner in
einer Gemeinschaftspraxis nicht Dritter ist)
unwirtschaftliche Auftragsüberweisung zur Diagnostik und Therapie
fehlerhafte Berechnung des Datums der Niederkunft einer werdenden Mutter
Absicherung weiterer Haftpflichtrisiken
Personen- und Sachschäden
D&O Versicherung

Leitungs- und Aufsichtsorgane von Kapitalgesellschaften (GmbH, Genossenschaft, Aktiengesellschaft) sowie von Vereinen, Verbänden, Kammern,
Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen
Rechts können sich gegen Haftpflichtansprüche aus
ihrer organschaftlichen Tätigkeit im Rahmen einer
D&O Versicherung absichern.
Tarif Allgemeine Haftpflicht (teilweise anfragepflichtig)
B 5 Medizinisches Hilfsgewerbe
B 2 Ärzte
Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele, vgl.
Risiko- und Beitragsinformationen zur D&O Versicherung.
Seite 316 von 476
Ärzteregress-Versicherung für Humanmediziner
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Ärzteregress-Versicherung für Humanmediziner
Beiträge
Versicherungssumme
100.000 EUR
Beitrag
je Person und Vertrag
500,00 EUR
Ärzteregress-Versicherung für Humanmediziner
Erläuterungen
Versicherungsumfang
Selbstbehalt
Regress von Kassenärztlichen Vereinigungen wegen
Grundsätzlich kein Selbstbehalt.
-
Im Falle des Regresses aufgrund einer individuellen
(praxisbezogenen) Vereinbarung des Richtgrößenvolumens, beträgt der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers jedoch 25 %, mindestens aber 250 EUR.
-
-
unwirtschaftlicher Verordnungsweise von Arznei-,
Heil- und Hilfsmitteln
unwirtschaftlicher Veranlassung von Sach-, Laborund Röntgenleistungen, sowie ähnlicher Leistungen durch Dritte (wobei z.B. der Partner in einer
Gemeinschaftspraxis nicht Dritter ist)
unwirtschaftlicher Auftragsüberweisung zur Diagnostik und Therapie
fehlerhafter Berechnung des Datums der Niederkunft einer werdenden Mutter
Jahreshöchstleistung
Die vereinbarte Versicherungssumme ist zugleich die
Jahreshöchstleistung für alle Verstöße innerhalb eines
Versicherungsjahres.
Ausschlüsse
Versicherungsbedingungen
-
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (AVB)
wissentlich verursachte Unwirtschaftlichkeit
bewusste Überschreitung des Arznei- und Heilmittelbudgets
Besondere Vereinbarungen und Risikobeschreibung
zur Ärzteregress-Versicherung von Human-Medizinern
(ÄRZTEREGR)
Seite 317 von 476
Ärzteregress-Versicherung für Humanmediziner
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Ärzteregress-Versicherung für Humanmediziner
-
Schadenbeispiele
unwirtschaftliche Verordnungsweise
unwirtschaftliche Auftragsüberweisung zur Diagnostik und Therapie
-
fehlerhafte Berechnung des Datums der Niederkunft einer werdenden Mutter
Seite 318 von 476
Ärzteregress-Versicherung für Humanmediziner
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Ärzteregress-Versicherung für Humanmediziner
Versicherungsbedingungen
Besondere Vereinbarungen und Risikobeschreibung für die Ärzteregress-Versicherung von Humanmedizinern
ÄRZTEREGR - Ausgabe Juli 2008
I. Gegenstand der Versicherung
3. Abweichend von § 2 IV AVB ist folgendes vereinbart:
1. Abweichend von § 1 AVB besteht Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
aufgrund der Feststellung der gemeinsamen Prüfungsstelle im Sinne von § 106 Absatz 4 SGB V (Prüfungsgremium) zur Erstattung eines Mehraufwandes
im Sinne von § 106 Absatz 5a SGB V verpflichtet wird
und zwar wegen
a) unwirtschaftlicher Verordnungsweise von Arznei-,
Heil- und Hilfsmitteln,
b) unwirtschaftlicher Veranlassung von Sach-, Laborund Röntgenleistungen, sowie ähnlichen Leistungen
durch Dritte.
Natürliche und juristische Personen sowie sonstige
Gesellschaften im Sinne von § 4 Ziffer 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (AVB) gelten
nicht als Dritte.
c) unwirtschaftlicher Auftragsüberweisung zur Diagnostik und Therapie,
d) fehlerhafter Berechnung des Datums der Niederkunft einer werdenden Mutter.
2. Versicherungsschutz besteht auch für den Fall,
dass die Festsetzung eines den Krankenkassen zu
erstattenden Mehraufwands wegen eines Verstoßes
gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß Ziffer 1 a)
bis c) im Zuge einer Honorarkürzung erfolgt.
II. Versicherungsfall und zeitlicher Umfang des
Versicherungsschutzes
1. Abweichend von § 8 I AVB ist Versicherungsfall im
Sinne dieses Vertrages die Entscheidung des Prüfungsgremiums aufgrund einer tatsächlichen oder
behaupteten Pflichtverletzung im Sinne von I 1.
2. Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle wegen Pflichtverletzungen, welche während der Dauer des Versicherungsvertrages begangen wurden.
Wird eine Pflichtverletzung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel an dem Tag
begangen, an welchem die versäumte Handlung
spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um
den Eintritt des Schadens abzuwenden.
Mitversichert sind Versicherungsfälle, die nicht später
als 2 Jahre nach Vertragsende dem Versicherer angezeigt worden sind für Pflichtverletzungen, die während der Laufzeit des Vertrages begangen wurden.
Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen
und in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres.
Die Nachmeldefrist endet jedoch unmittelbar mit Beginn eines anderen Versicherungsvertrages der vorliegenden Art.
III. Ausschlüsse
In Ergänzung zu § 4 Ziffer 5 AVB bleiben ausgeschlossen Regressansprüche wegen
1. wissentlichem Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot,
2. bewusster Überschreitung des Arznei- und Heilmittelbudgets (Richtgrößenvolumen im Sinne von § 84
SGB V oder individuell vereinbarter Richtgröße).
IV. Vertragliche Obliegenheiten
1. Abweichend von § 8 II AVB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Erlass des Bescheids des
Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Im Zweifel hat der Versicherungsnehmer fristund formgemäß Widerspruch gegen den Bescheid
des Prüfungsgremiums einzulegen.
Umstände, die zu einem Bescheid des Prüfungsausschusses führen könnten, wie zum Beispiel die
Ankündigung über die Einleitung eines Prüfverfahrens, eine Anhörung oder Beratung sind dem Versicherer spätestens innerhalb einer Woche schriftlich
anzuzeigen.
2. In Ergänzung zu § 8 III AVB bezieht sich die Unterstützungspflicht des Versicherungsnehmers bei der
Schadenabwehr insbesondere auf die Mitwirkung im
Prüfungs- und Beschwerdeverfahren und das Hinwirken auf den Abschluss einer individuellen Vereinbarung im Sinne des § 106 Absatz 5d SGB V.
Seite 319 von 476
Ärzteregress-Versicherung für Humanmediziner
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Ärzteregress-Versicherung für Humanmediziner
Versicherungsbedingungen
V. Versicherungssumme, Selbstbeteiligung, Kosten des Rechtsschutzes
1. Die vereinbarte Versicherungssumme ist zugleich
die Jahreshöchstersatzleistung des Versicherers für
alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
2. Der Versicherungsnehmer trägt in jedem Versicherungsfall den im Versicherungsschein vereinbarten
Selbstbehalt.
Im Falle des Regresses aufgrund der Überschreitung
einer individuell (praxisbezogenen) vereinbarten
Richtgröße (§ 106 Absatz 5d SGB 5) beträgt der
Selbstbehalt des Versicherungsnehmers 25 %, mindestens jedoch 250 EUR.
3. In Erweiterung zu § 3 III 1 Satz 1 AVB trägt der
Versicherer auch die Kosten für die Wahrnehmung
der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers
bereits im behördlichen Verfahren, sofern die Beauftragung des Rechtsanwaltes mit dem Versicherer
abgestimmt ist.
4. Die Aufwendungen für Kosten als Leistungen des
Versicherers im Verfahren nach § 106 SGB V sowie
Klagen gegen oder aufgrund der Entscheidung der
Prüfungsstelle werden abweichend von § 3 III 2 AVB
auf die Versicherungssumme angerechnet. § 3 III 4b)
Satz 2 AVB findet entsprechende Anwendung.
Seite 320 von 476
Ärzteregress-Versicherung für Humanmediziner
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Risiko- und Beitragsinformationen für
die Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen
Stichwort
Seite
Überblick
322
Beiträge
323
Schadenbeispiele
324
Versicherungsbedingungen
325
Seite 321 von 476
Geheimhaltungsverpflichtungen
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen
Überblick
Zielgruppen
Hinweise
Alle selbständig tätigen Personen und Unternehmen,
welche im Rahmen ihrer Tätigkeit Geheimhaltungsverpflichtungen einzuhalten haben.
Es gibt keine Beschränkung auf eine spezielle Branche.
Unternehmen der Rechtsform „Ltd“ können nicht
versichert werden.
Absicherung weiterer Haftpflichtrisiken
Vermögensschadenhaftpflicht
D&O Versicherung
Absicherung der originären beruflichen Tätigkeit
Leitungs- und Aufsichtsorgane von Kapitalgesellschaften (GmbH, Genossenschaft, Aktiengesellschaft)
sowie von Vereinen, Verbänden, Kammern, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts können sich gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer organschaftlichen Tätigkeit im Rahmen einer D&O Versicherung absichern.

Tarif Vermögensschaden-Haftpflicht
Personen- und Sachschäden

Mitversicherung der Büro-/Betriebshaftpflicht, vgl.
Risiko- und Beitragsinformationen zur Büro /Betriebshaftpflichtversicherung.

Tarif Allgemeine Haftpflicht
B 7 Freie Berufe
A 4 Sonstige gewerbliche Risiken
Nähere Informationen sowie Schadenbeispiele, vgl.
Risiko- und Beitragsinformationen zur D&O Versicherung.
Seite 322 von 476
Geheimhaltungsverpflichtungen
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen
Beiträge
Versicherungssumme
100.000 EUR
Umsatz
Beitragssatz
Mindestbeitrag
0,35 ‰
380,00 EUR
bis 5.000.000 EUR
Existenzgründung
Nachlässe
Existenzgründungsnachlass, sofern innerhalb eines Jahres nach Existenzgründung eine Vermögensschaden-Haftpflicht abgeschlossen wird.
25 % für zwei Jahre
Erhöhung der Versicherungssumme
Erhöhung auf
Zuschläge*
Erhöhung auf
Erhöhung auf
150.000 EUR
35 %
300.000 EUR
115 %
500.000 EUR
220 %
200.000 EUR
60 %
350.000 EUR
140 %
750.000 EUR
320 %
250.000 EUR
85 %
400.000 EUR
170 %
1.000.000 EUR
420 %
* Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag
Versicherungsumfang
Erläuterungen
Versicherung der Verletzung von Geheimhaltungsvereinbarungen, unabhängig davon, worauf diese
beruhen (Gesetz, Rechtsverordnung oder vertragliche
Abrede)
Selbstbehalt
Erweiterung des Versicherungsschutzes
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (AVB)
-
Mitversicherung vorläufiger Rechtsschutz (einstweilige Verfügung) und Unterlassungsansprüche
Mitversicherung von Schiedsgerichtsverfahren
(unter bestimmten Voraussetzungen)
Ausschlüsse
-
keine Mitversicherung von Subunternehmen
keine Mitversicherung wegen Ansprüchen, die
aus M&A-Aktivitäten, Patent-, Kartell- oder Urheberrechtsverletzungen oder Vertrags- bzw. Konventionalstrafen resultieren
Kein Selbstbehalt.
Versicherungsbedingungen
Besondere Vereinbarungen zur VermögensschadenHaftpflichtversicherung für die Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen (GEHEIM)
Besondere Vereinbarungen für Existenzgründer
(EX-VH-2)
Seite 323 von 476
Geheimhaltungsverpflichtungen
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen
Schadenbeispiele
-
Ein Unternehmen beauftragt einen IT-Dienstleister mit der Optimierung seines Systems. EDVTools des IT-Dienstleisters werden von Mitarbeitern der Auftraggeberin versehentlich an Dritte
weitergegeben, und gelangen so zu einem direkten Mitbewerber des Auftragnehmers.
Es werden Schadenersatzansprüche geltend
gemacht.
-
Eine Bank leitet versehentlich vertraulich zu behandelnde Kundendaten an einen Geschäftspartner des Kunden. Aufgrund der darin erkennbaren problematischen finanziellen Situation des
Kunden, werden die Geschäftsbeziehungen beendet.
Der Kunde macht gegenüber der Bank Schadenersatzansprüche geltend.
-
Ein Rechtanwalt versendet versehentlich – unter
Verletzung seiner gesetzlichen Geheimhaltungspflicht – vertrauliche Mandantendaten an einen
anderen Mandanten.
Es werden Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
-
Die Angestellte eines Arztes beachtet bei der
Entsorgung von Patientenakten nicht die entsprechenden Vorschriften, so dass medizinische
Daten an die Öffentlichkeit gelangen.
Die Patienten fordern von dem Arzt Schadensersatz wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte.
Seite 324 von 476
Geheimhaltungsverpflichtungen
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen
Versicherungsbedingungen
Besondere Vereinbarungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen
GEHEIM - Ausgabe Oktober 2011
I. Gegenstand des Versicherungsvertrages
1. Der Versicherer gewährt nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
(AVB)
und
nachstehenden Besonderen Vereinbarungen dem
Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den
Fall, dass er bei der Ausübung seiner beruflicher
Tätigkeit von einem anderen auf Grund von Haftpflichtbestimmungen wegen der Verletzung einer
Geheimhaltungsverpflichtung für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird.
Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Geheimhaltungsverpflichtung aufgrund von gesetzlichen
Vorschriften, insbesondere Datenschutzgesetzen
oder berufsständischen Vorschriften, oder aufgrund
von haupt- oder nebenvertraglichen Abreden entstanden ist.
Subunternehmer fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
2. Abweichend von § 1 II AVB sind Schäden an Sachen nicht versichert.
2. Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit
dem eine Unterlassungsklage gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht wird.
IV. Schiedsgerichtsverfahren
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor
Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt den
Versicherungsschutz nicht, sofern das Schiedsgericht
folgenden Mindestanforderungen entspricht:
- Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei
Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und
soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die
Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern,
darf er keinem Land der Parteien angehören.
- Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem
Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen
(ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem
Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht
wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss
bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
- Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und
begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
II. Voraussetzungen des Versicherungsschutzes
Versicherungsschutz besteht nur, sofern der Versicherungsnehmer seine Angestellten und Mitarbeiter
von der bestehenden Geheimhaltungspflicht schriftlich
informiert und diese ebenfalls zur Geheimhaltung
verpflichtet hat.
III. Vorläufiger Rechtsschutz
Unter der Maßgabe, dass an die Stelle des Haftpflichtanspruches gemäß § 3 III 1 a) und b) AVB der
Streitwert tritt, gilt folgendes: in Erweiterung von § 3 III
1 AVB ersetzt der Versicherer:
- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren
unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die
Mitwirkung hieran entsprechend der Mitwirkung des
Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des
vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
V. Ausschlüsse
1. Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit
dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen
den Versicherungsnehmer begehrt wird und zwar
auch soweit es sich um Ansprüche auf Unterlassung
handelt.
In Ergänzung zu § 4 AVB besteht kein Versicherungsschutz für Tätigkeiten, die im Zusammenhang
stehen mit
Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist es, dass der Versicherer - abweichend von § 8 AVB - von dem Beginn des Verfahrens
unverzüglich, spätestens aber vier Tage nach Zustellung der Antragsschrift oder eines Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird.
2. M&A Aktivitäten (Unternehmenskäufen und –verkäufen und/oder Zusammenschlüssen);
1. Kartellrechtsverletzungen;
Seite 325 von 476
Geheimhaltungsverpflichtungen
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen
Versicherungsbedingungen
3. Insidergeschäften im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes; Hierzu gehören insbesondere Informationen über Veränderungen
VI. Subsidiaritätsklausel
- im Zahlungsverhalten;
Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag
geltend gemachten Schaden auch unter einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz, so
sind Versicherungsnehmerin und versicherte Personen verpflichtet, den Schaden zunächst unter dem
anderweitigen Versicherungsvertrag geltend zu machen.
4. einer Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind;
Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem
Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet.
5. Strafschadenersatz, insbesondere punitive bzw.
exemplary damages;
Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen
Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht gegenüber der Versicherungsnehmerin oder einer versicherten Person bestreitet, so sind diese verpflichtet, diese
Versicherungsverträge offen zu legen und etwaige
Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen
oder an ihn abzutreten.
- der Vermögens- oder Finanzlage,
- im allgemeinen Geschäftsverlauf,
6. Patentrecht;
7. Gewerblichem Rechtsschutz und Urheberrecht;
8. Vertrags- und Konventionalstrafen.
Seite 326 von 476
Geheimhaltungsverpflichtungen
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 06/2013
Risiko- und Beitragsinformationen zur
D&O Versicherung (Directors & Officers Liability Insurance)
Einführung
Stichwort
Seite
Einführung - Überblick
328
Haftung - Allgemeine Erläuterungen
329
Seite 327 von 476
D&O Versicherung - Einführung
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 06/2013
Einführung
Überblick
Produkte
Schadenbeispiele
Mit Einführung der „Persönlichen D&O“ steht Managern/Organpersonen seit 2012 eine weitere Möglichkeit der Absicherung ihres Haftungsrisikos offen.
Die Haftungsgrundlagen und –ursachen sind unabhängig von der gewählten Produktvariante.
Schadenbeispiele finden Sie im jeweiligen TarifAbschnitt oder aber in den Portalen.
- klassische (Unternehmens-)D&O
- Persönliche D&O
Hinweise zur Antragsaufnahme
- SB-Versicherung*
*) in Verbindung mit einer R+V Unternehmens-D&O
Bisher konnte das D&O-Risiko nur als klass. Unternehmens-D&O, nämlich in Form der „Versicherung
für fremde Rechnung“ (§ 43 VVG), gezeichnet werden: Versicherungsnehmer/in ist das Unternehmen,
der Versicherungsanspruch steht den Managern zu.
R+V setzt mit ihren Produktinnovationen hier seit
Jahren regelmäßig Maßstäbe (Benchmark R+V).

Nähere Informationen s.u. „Unternehmens-D&O“
Mit der „Persönlichen D&O“ steht erstmals eine
vollwertige Alternative für all diejenigen Kunden zur
Verfügung, die die Absicherung ihres persönlichen
Haftungsrisikos nicht dem Unternehmen überlassen
wollen. Versicherungsnehmer ist hier, anders als bei
der Unternehmens-D&O, die einzelne Führungskraft.
Eine vergleichbar weitgehende Deckung ist am Markt
derzeit nicht verfügbar (Alleinstellung R+V).

Nähere Informationen s.u. „Persönliche D&O“
Über die SB-Versicherung (mit oder ohne eigene
Versicherungssumme) kann der Fall abgesichert
werden, dass der Manager - bei Bestehen einer Unternehmens-D&O - einen gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht-Selbstbehalt (§ 93 AktG) zu tragen hat.
Neuerdings kann dieser auch über die „Persönliche
D&O“ abgedeckt werden.
Auch hier war und ist R+V Vorreiter mit nunmehr
insgesamt drei Absicherungsvarianten!

Nähere Informationen s.u.
„Unternehmens-D&O - Pflicht-Selbstbehalt“ sowie
„Persönliche D&O - Erläuterungen“
Zielgruppen - Zeichnungsverbote
Informationen zu den jeweiligen Zielgruppen und
Zeichnungsverboten finden Sie unter dem jeweiligen
Tarif-Abschnitt.
Im Rahmen von R+V CONNECT erfolgt die Zeichnung stets ohne Unterschrift.
Gleiches gilt für interaktive Anträge, die in den Portalen zum elektronischen Versand an R+V hinterlegt
sind.
Bei der Verwendung von Anträgen in Papierform oder
des Fragebogens zur D&O Versicherung ist die Richtigkeit der Angaben hingegen zwingend von einem
Organmitglied (Vorstand, Aufsichtsrat oder Geschäftsführer) durch Unterschrift zu bestätigen.
Nicht ausreichend ist die Unterschrift von leitenden
Angestellten/Mitarbeitern oder des Vermittlers!
Jahresabschlüsse sind, soweit erforderlich, vollständig einzureichen (inkl. Testat). Nicht ausreichend sind
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung.
Bündelprodukte / Multiline
Teilweise sind die Produktvarianten auch integraler
Bestandteil diverser Bündelprodukte.
Nähere Informationen finden Sie unter dem jeweiligen
Tarif-Abschnitt bzw. in den Portalen unter „Multiline“.
Vertriebsprogramm
Die Zeichnung der „Unternehmens-D&O“ erfolgt
grundsätzlich über R+V CONNECT.
Sie kann dort entweder im Bündel mit anderen Vertragsarten/Spartenprodukten aus dem Bereich Firmenkunden oder aber als Ein-Vertrags-Police (z.B.
UNP, HaftpflichtPolice) in Deckung gegeben werden.
Die weiteren Produktvarianten werden sukzessive
folgen.
Über den aktuellen Stand informieren Sie sich bitte
unmittelbar über R+V CONNECT, im Falle einer Bündelung mit weiteren Produkten aus dem Bereich Firmenkunden entweder dort oder in den Portalen unter
„Multiline“.
Produktgrenzen - Antragsverfahren
Informationen zu den Produktgrenzen und der Zeichnung im Antragsverfahren finden Sie unter dem jeweiligen Tarif-Abschnitt.
Seite 328 von 476
D&O Versicherung - Einführung
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 06/2013
Haftung
Allgemeine Erläuterungen
Betroffener Personenkreis
Ursachen
Das Thema Managerhaftung und Versicherungsschutz hat in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Nahezu täglich berichten die Medien von neuen Fällen, in denen Unternehmensleiter,
deren Aufsichtsgremien oder leitende Mitarbeiter
haftbar gemacht werden.
Fehlentscheidungen haben nicht selten fatale Folgen
- für das betroffene Unternehmen, insbesondere aber
auch für die verantwortliche Führungskraft. Denn die
Schadenersatzforderungen übersteigen das Privatvermögen des Handelnden meist um ein Vielfaches.
Die Folge: Der finanzielle Ruin.
Unternehmensleiter sehen sich bei ihrer täglichen
Arbeit mit einer Vielzahl unterschiedlichster Pflichten
konfrontiert, deren vollständige Kenntnis und Beachtung zunehmend schwieriger wird.
Entsprechend werden Führungspersonen immer
häufiger Ziel von Schadenersatzklagen und geraten
zusehends in das Visier gesetzgeberischer Haftungsverschärfungen (KonTraG, MiKaTraG, MoMiG, VorstAG, etc.).
Öffentliches Interesse und stetig steigende Anspruchsmentalität tragen mit dazu bei, dass der viel
zitierte „Goldene Handschlag“ ausgedient hat.
Im Kreuzfeuer der Kritik stehen die besonders die
Organe von Unternehmen und Institutionen, welche
täglich weit reichende Entscheidungen treffen müssen:
Haftungssituation
GmbH, gGmbH:
Mit dem weiten Pflichtenkreis korrespondieren die
möglichen Schadenursachen (s. Schadenbeispiele).
GmbH & Co.KG:
Aktiengesellschaft:
Genossenschaft:
OHG, KG, GbR:
Geschäftsführer,
Aufsichtsrat/Beirat
Geschäftsführer der Komplementärin
Vorstand,
Aufsichtsrat
Vorstand,
Aufsichtsrat
Geschäftsführer,
Aufsichtsgremien
Verantwortungsträger von Non-Profit-Organisationen:
- Stiftungen
- Vereine*
- Körperschaften des öffentli- Verbände
chen Rechts
- Kammern
Auch bei Vereinen* besteht Bedarf an einer D&O
Versicherung. Wie bei Kapitalgesellschaften, unterliegen die Mitglieder des Vorstandes und die Besonderen Vertreter (§§ 26, 30 BGB) – und zwar trotz entsprechender Bemühungen des Gesetzgebers, ehrenamtliches Engagement zu unterstützen - einer strengen, unbegrenzten Haftung!
Auch nach der „Vereinsrechtsreform“ vom 02.10.2009
(vgl. § 31a BGB) besteht
- eine Haftungserleichterung allenfalls für Fälle
einfacher Fahrlässigkeit;
- bei Ansprüchen Dritter lediglich ein interner(!)
Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein;
- bei Ansprüchen des Vereins die Möglichkeit, die
Haftungserleichterung durch eine Satzungsbestimmung/-änderung aufzuheben;
- bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen keinerlei
Haftungserleichterung.
Innenhaftung
Mit Innenhaftung wird ganz allgemein die Haftung des
Managers seinem eigenen Unternehmen gegenüber
beschrieben.
Beispiel: Das Unternehmen, vertreten durch den
Aufsichtsrat, nimmt den Vorstand wegen angeblichen
Missmanagements auf Schadenersatz in Anspruch.
Außenhaftung
Sie beschreibt das Haftungsverhältnis von Organmitgliedern gegenüber Dritten, also z.B. Lieferanten,
Kunden, Finanzbehörden, Sozialversicherungsträgern
oder sonstigen Dritten.
Beispiel: Der Geschäftsführer wird von einem Lieferanten direkt in Anspruch genommen, weil die durch
sein Verschulden zahlungsunfähige Firma, die Rechnungen nicht zahlen kann.
Schaden
Als Schaden in Betracht kommt jede Beeinträchtigung
des Vermögens (auch unbeabsichtigt).
Seite 329 von 476
D&O Versicherung - Einführung
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 06/2013
Haftung
Allgemeine Erläuterungen
Haftungsmaßstab
Haftungsbegrenzung
Bei Kapitalgesellschaften gilt ein besonders strenger
Haftungsmaßstab. Deren Organe haften dem Unternehmen gegenüber für die „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ (§ 43
GmbHG, § 93 AktG, § 34 GenG).
Eine Haftungsbegrenzung, also eine (teilweise) Freistellung von Schadenersatzansprüchen (z.B. im Anstellungsvertrag), ist dem Grunde nach nur in äußerst
engen Grenzen gesetzlich zulässig. Gegenüber Dritten ist diese bei Personengesellschaften ebenfalls
unzulässig.
Zudem besteht gegenüber dem Unternehmen regelmäßig kein Anspruch auf Abschluss einer solchen
Vereinbarung.
Dies bedeutet:
-
Unkenntnis/individuelle Fähigkeiten sind unerheblich
Haftung bereits mit Aufnahme des Amtes
Haftung in unbegrenzter Höhe
Haftung mit dem gesamten Privatvermögen
Höhe der Kapitaleinlage (GmbH!) völlig unerheblich
Haftungsumfang
Grundsatz: „Gesamtschuldnerische Haftung“
Konsequenzen hieraus:
- Prinzip der „Gesamtverantwortung“ („alle für einen“)
- Ressortverantwortlichkeiten irrelevant
- Aufsichtsgremium oft mit betroffen (Kontrollversagen)
- Wahlrecht des Geschädigten betreffend Schuldner
Überdies gilt bei Kapitalgesellschaften eine Umkehr
der Beweislast; d.h. der in Anspruch genommene
Manager muss darlegen und beweisen, dass ihn kein
Verschulden trifft.
Haftungsmasse
D&O Ansprüche richten sich immer gegen das gesamte Privatvermögen der Organperson.
Auch bei der GmbH oder im Bereich ehrenamtlichen
Engagements (häufiges Missverständnis!).
Der Schadenersatzanspruch
- übersteigt oft das Privatvermögen um ein Vielfaches
- trifft die Liquidität des Unternehmens oft empfindlich
Die D&O Versicherung hat also eine zweifache
Schutzfunktion und mit dem Versicherer steht dem
Geschädigten ein potenter Schuldner zur Verfügung.
Kostenrisiko
D&O Schadenersatzansprüche sind meist sehr hoch.
Die mit der Abwehr derartiger Ansprüche einher gehenden Folgekosten (Rechtsanwälte, Gutachter,
Gericht, etc.) sind oft beträchtlich.
Indem R+V für die Abwehrkosten die Versicherungssumme gesondert zur Verfügung stellt wird vermieden, dass bei Verurteilung nicht mehr die volle Versicherungssumme als Ersatzleistung zur Verfügung
steht.
Pflicht-Selbstbehalt
Am 05.08.2009 ist – als Reaktion auf die Finanzmarktkrise - das „Gesetz zur Angemessenheit der
Vorstandsvergütung“ (VorstAG) in Kraft getreten.
Dieses schreibt, z.B. für Vorstände von Aktiengesellschaften (§ 93 Abs.2 S.3 AktG), die zwingende Vereinbarung eines Selbstbehalts bei Abschluss eines
D&O Vertrages vor!
Dieser muss mindestens 10% eines jeden Schadens
und kann für alle Schäden eines Jahres bis zum 1,5fachen der festen jährlichen Vergütung betragen.
Betroffen sind insbesondere Vorstände von Aktiengesellschaften (sowie AG, KGaA, VVaG und SE).
R+V bietet zur Absicherung dieses Selbstbehaltes
eine einzigartige Produktlösung zu äußerst attraktiven
Konditionen an und nimmt damit eine Alleinstellung
am Markt ein!
Alternativ kann der gesetzliche Pflicht-Selbstbehalt
über eine „Persönliche D&O“ abgedeckt werden (Persönliche D&O - Erläuterungen).

Weitere Informationen in den R+V Portalen
Seite 330 von 476
D&O Versicherung - Einführung
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
Risiko- und Beitragsinformationen für die
Unternehmens-D&O Versicherung
Stichwort
Seite
Überblick
332
Antragsverfahren (Tarif)
333
Deckungsumfang - Erläuterungen
336
Schadenbeispiele
338
Versicherungsbedingungen
339
Seite 331 von 476
D&O Versicherung
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
Unternehmens-D&O Versicherung
Überblick
Zielgruppe-Rechtsform
AGG
Kapital- und Personengesellschaften sowie NonProfit-Unternehmen in der Rechtsform der
Gegen Zuschlag kann die D&O Versicherung um eine
Absicherung gegen Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) ergänzt werden.
-
GmbH, GmbH & Co. KG, gGmbH
Unternehmergesellschaft („Ein-Euro-GmbH“)
Genossenschaft
Aktiengesellschaft (nicht börsennotiert), KGaA
KG, OHG, GbR (keine Einzelunternehmer!)
Verein, Verband, Kammer, Stiftungen oder
Körperschaft des öffentlichen Rechts

Informationen zur Haftung, vgl. Einführung.

Pflicht-Selbstbehalt
Zielgruppe-Branche
In den oben genannten Rechtsformen sind grundsätzlich Unternehmen jeder Branche erwünscht.
Nicht gezeichnet werden:
- politische Parteien
- Gewerkschaften, Spitzenverbände d. Wirtschaft
Auf Anfrage gezeichnet werden:
- Banken, Versicherungen
- Finanzdienstleister, Investmentgesellschaften
- Profisportvereine
- Unternehmen der Branche Erneuerbare Energien
Produktgrenzen - Antragsverfahren*
Gültig für Unternehmen und Institutionen mit
-
Beiträge und weitere Informationen siehe Risikound Beitragsinformationen zur Haftpflichtversicherung für Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG).
Umsatz bis 150 Mio. EUR
Versicherungssumme bis 5 Mio. EUR
Risikofragebogen nicht erforderlich
Jahresabschlüsse nicht erforderlich
Am 05.08.2009 ist das Gesetz zur Angemessenheit
der Vorstandsvergütung (VorstAG) in Kraft getreten.
Dieses schreibt u.a. für Vorstände von Aktiengesellschaften (§ 93 Abs.2 S.3 AktG) die zwingende Vereinbarung eines Selbstbehalts bei Abschluss eines
D&O Vertrages vor.
 Nähere Informationen zum Pflicht-Selbstbehalt,
vgl. Einführung.
Retirement cover
Bei der „retirement cover“ handelt es sich um eine
Kapazitätsgarantie für Ruheständler:
Alters- oder krankheitsbedingt ausgeschiedene versicherte Personen haben bei R+V selbst nach Jahren
noch effektiven D&O-Schutz im Falle einer Inanspruchnahme für den Fall, dass die Versicherungssumme zwischenzeitlich reduziert oder aufgebraucht
wurde.
 Details s.u. Versicherungssumme
Standardverfahren (Anfrage Direktion)
* Druckstücknummer 01 053 10 1055
Unternehmen/Institutionen, die nicht über das Antragsverfahren gezeichnet werden können, weil
Bündelprodukte / Multiline
-
Die Unternehmens-D&O Versicherung ist integraler
Bestandteil mehrerer Bündelprodukte:
- UnternehmensPolice
- HaftpflichtPolice
- GenoCompactPolice
-
Umsatz über 150 Mio. EUR
Versicherungssumme über 5 Mio. EUR
eine der Risikofragen im D&O Antrag mit „Ja“ zu
beantworten ist
anfragepflichtiges Risiko (siehe ZielgruppeBranche)
Einzureichen sind
Nähere Informationen finden Sie in R+V CONNECT
oder aber im R+V Net unter „Multiline“.
-
Vertriebsprogramm
Nicht versichert werden
Die Zeichnung der Unternehmens-D&O erfolgt grundsätzlich über R+V CONNECT.
Sie kann dort entweder im Bündel mit anderen Vertragsarten/Spartenprodukten oder aber als
Ein-Vertrags-Police (z.B. UNP, HaftpflichtPolice) in
Deckung gegeben werden.
Kein Versicherungsschutz wird geboten bei Vorliegen
eines der folgenden Merkmale:
-
Fragebogen zur D&O Versicherung
die letzten 2 testierten Jahresabschlüsse.
Insolvenzgrund bei Antragstellung (§16ff. InsO)
Hauptsitz im Ausland
Unternehmen in der Rechtsform der „Ltd“
Seite 332 von 476
D&O Versicherung
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
Antragsverfahren (Tarif)
Versicherungssumme*
Beiträge
100.000 EUR
250.000 EUR
500.000 EUR
Jahresumsatz
bis
0,5 Mio. EUR
500 EUR
805 EUR
1.170 EUR
bis
1,0 Mio. EUR
600 EUR
970 EUR
1.405 EUR
bis
2,5 Mio. EUR
720 EUR
1.160 EUR
1.685 EUR
bis
5,0 Mio. EUR
865 EUR
1.395 EUR
2.020 EUR
bis
12,5 Mio. EUR
1.035 EUR
1.675 EUR
2.425 EUR
bis
25,0 Mio. EUR
1.245 EUR
2.005 EUR
2.910 EUR
bis
50,0 Mio. EUR
1.370 EUR
2.210 EUR
3.200 EUR
bis
100,0 Mio. EUR
1.435 EUR
2.320 EUR
3.360 EUR
bis
150,0 Mio. EUR
1.510 EUR
2.435 EUR
3.530 EUR
750.000 EUR
1.000.000 EUR
1.500.000 EUR
Versicherungssumme*
Jahresumsatz
bis
0,5 Mio. EUR
1.435 EUR
1.695 EUR
2.080 EUR
bis
1,0 Mio. EUR
1.720 EUR
2.035 EUR
2.495 EUR
bis
2,5 Mio. EUR
2.065 EUR
2.445 EUR
2.990 EUR
bis
5,0 Mio. EUR
2.475 EUR
2.930 EUR
3.590 EUR
bis
12,5 Mio. EUR
2.970 EUR
3.520 EUR
4.310 EUR
bis
25,0 Mio. EUR
3.565 EUR
4.220 EUR
5.170 EUR
bis
50,0 Mio. EUR
3.925 EUR
4.645 EUR
5.690 EUR
bis
100,0 Mio. EUR
4.120 EUR
4.875 EUR
5.975 EUR
bis
150,0 Mio. EUR
4.325 EUR
5.120 EUR
6.270 EUR
2.000.000 EUR
2.500.000 EUR
3.000.000 EUR
Versicherungssumme*
Jahresumsatz
bis
0,5 Mio. EUR
2.460 EUR
2.740 EUR
2.845 EUR
bis
1,0 Mio. EUR
2.950 EUR
3.285 EUR
3.415 EUR
bis
2,5 Mio. EUR
3.540 EUR
3.945 EUR
4.090 EUR
bis
5,0 Mio. EUR
4.250 EUR
4.730 EUR
4.920 EUR
bis
12,5 Mio. EUR
5.100 EUR
5.675 EUR
5.900 EUR
bis
25,0 Mio. EUR
5.490 EUR
5.900 EUR
6.135 EUR
bis
50,0 Mio. EUR
6.035 EUR
6.490 EUR
6.750 EUR
bis
100,0 Mio. EUR
6.335 EUR
6.815 EUR
7.085 EUR
bis
150,0 Mio. EUR
6.655 EUR
7.155 EUR
7.440 EUR
Seite 333 von 476
D&O Versicherung
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
Antragsverfahren (Tarif)
Versicherungssumme*
Beiträge
3.500.000 EUR
4.000.000 EUR
4.500.000 EUR
5.000.000 EUR
Jahresumsatz
bis
0,5 Mio. EUR
2.955 EUR
3.065 EUR
3.175 EUR
3.285 EUR
bis
1,0 Mio. EUR
3.545 EUR
3.680 EUR
3.810 EUR
3.940 EUR
bis
2,5 Mio. EUR
4.255 EUR
4.415 EUR
4.570 EUR
4.730 EUR
bis
5,0 Mio. EUR
5.105 EUR
5.295 EUR
5.485 EUR
5.675 EUR
bis
12,5 Mio. EUR
6.130 EUR
6.355 EUR
6.585 EUR
6.810 EUR
bis
25,0 Mio. EUR
6.370 EUR
6.605 EUR
6.845 EUR
7.080 EUR
bis
50,0 Mio. EUR
7.010 EUR
7.270 EUR
7.525 EUR
7.790 EUR
bis
100,0 Mio. EUR
7.360 EUR
7.630 EUR
7.905 EUR
8.175 EUR
bis
150,0 Mio. EUR
7.725 EUR
8.015 EUR
8.300 EUR
8.585 EUR
* Die Versicherungssumme steht grundsätzlich zweimal zur Verfügung: 1x Abwehr-/Kostenschutz 1x Schadenersatzleistungen
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D&O Versicherung
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
Existenzgründung
Besonderheit
Als einer der wenigen Versicherer verlangt R+V keine 3-jährige Wartezeit Versicherungssumme ist begrenzt
sondern bietet auch Jungunternehmern/Existenzgründern vollwertigen auf maximal 1 Mio. EUR für die ersVersicherungsschutz in der D&O Versicherung an.
ten 3 Jahre nach Gründung.
Aufsichtsorgane
Besonderheit
Mitglieder von Aufsichtsgremien (Aufsichtsrat, Beirat etc.) äußern gelegentlich die Sorge, die Versicherungssumme könnte durch Fehler des Vorstandes zu ihren Lasten aufgezehrt werden.
Auf Wunsch stellt R+V als einer der wenigen Versicherer die vertraglich
vereinbarte Versicherungssumme gesondert zur Verfügung. Die resultierende dreifache Absicherung ist ein Alleinstellungsmerkmal der R+V:
1x Abwehr-/Kostenschutz (Geschäftsleitung + Aufsichtsgremium)
+
1x Schadenersatzleistungen (Geschäftsleitung)
+
1x Schadenersatzleistungen (Aufsichtsgremium)
Anfrage
Deckungserweiterungen
Beiträge
Mitversicherung von Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung nach dem
AGG mit eigener Versicherungssumme
siehe Tarif AGG
Neukunde*
Nachlass
Kunden, die erstmals eine D&O Versicherung bei R+V abschließen, erhalten einmalig einen Nachlass auf den ersten Jahresbeitrag.
50%
*gilt auch bei Mitversicherung der AGG-Deckung
Begrenzung auf Drittansprüche (Gesellschaftergeschäftsführer, Familienunternehmen)
Ansprüche des Unternehmens gegen die Organperson (Innenansprüche)
setzen einen wirksamen Beschluss voraus. Diesen kann der 100%Gesellschafter, der zugleich alleiniger Geschäftsführer ist, nicht gegen sich
selbst fassen. Es empfiehlt sich daher eine Begrenzung auf Drittansprüche.
Nachlass
30%
*gilt nicht für die AGG-Deckung
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Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
Deckungsumfang
Erläuterungen
Versicherungsumfang
Selbstbehalt
-
Kein Selbstbehalt.
-
Alle Mitglieder in Geschäftsleitung und Aufsichtsgremien (ohne namentliche Nennung)
Leitende Angestellte
Compliance Beauftragte
Liquidatoren/Abwickler (exkl. Insolvenzverfahren)
Generalbevollmächtigte und Prokuristen
Ehegatten, Erben und gesetzl. Vertreter
erweiterter Vermögensschadenbegriff
Mitversicherung der Tochter-/Enkelunternehmen*
Neue Tochtergesellschaften autom. ab Erwerb*
Tätigkeiten in fremden Unternehmen (ODL`s)
Innen- und Außenansprüche
Weltweite Deckung (excl. benannte common-law)
Unbegrenzte Rückwärtsdeckung (claims made)
Rückwärtsdeckung für erworbene Unternehmen
Kündigungsverzicht im Schadenfall/bei Insolvenz
Mitversicherung von Vorsatz (unter Restriktionen)
Retirement cover (Schutz für Ruheständler)
eigene Kapazität für Aufsichtsorgane (Option)
Ausnahme: Pflicht-Selbstbehalt nach dem VorstAG
(Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung). Nähere Informationen, vgl. Einführung.
Versicherung für fremde Rechnung
Bei der „klassischen“, sprich Unternehmens-D&O ist
Versicherungsnehmer und Beitragsschuldner das
Unternehmen, der Versicherungsanspruch steht hingegen den Organpersonen zu (§§ 43 ff. VVG).
Im Falle einer Haftungsfreistellung geht der Versicherungsanspruch in dieser Höhe auf das Unternehmen
über.
*gilt nicht bei Personengesellschaften
Nachmeldefrist
-
Automatisch (ohne Sondervereinbarung)
Ab Vertragsbeginn (kein „Ansparmodell“)
Beitragsfrei (kein „Nachkauf“ erforderlich)
Unbegrenzt (vgl. die langen Verjährungsfristen)
Unverfallbar (bei Folgevertrag)
Ausschlüsse
-
Vorsätzliche Schadenverursachung*
wissentliche Pflichtverletzung*
*) Bei bestrittenem Ausschlusstatbestand, Abwehrschutz bis
zu dessen Feststellung. Teilweise auch Versicherungsschutz
bei vorsätzlicher Pflichtverletzung.
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Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
Deckungsumfang
Erläuterungen
Versicherungssumme, Maximierung
Versicherungsbedingungen
Die gewählte Versicherungssumme (siehe oben „Beitrag“) steht sowohl für die Abwehr- und Verteidigungskosten als auch die Freistellung von berechtigten Schadenersatzansprüchen jeweils gesondert
zur Verfügung. Die Jahreshöchstersatzleistung entspricht der jeweiligen Versicherungssumme (unechte
2-fach Maximierung).
Allgemeiner Teil zur Police (AT), Sanktionsklausel
Retirement cover:
Die Garantie erstreckt sich auf 10% der im Jahr des
Ausscheidens der versicherten Person vorhandenen
Versicherungssumme, mindestens aber 50.000,EUR.
Besondere Vereinbarungen für Personengesellschaften (DUOPERSGES)
Bei Mitversicherung der AGG-Deckung steht die dort
gewählte Versicherungssumme neben den D&O
Versicherungssummen zur Verfügung (kein Sublimit).
Personengesellschaften zusätzlich:
Vereine zusätzlich:
Zusatzvereinbarung für Vereine / Verbände / Kammern / Stiftungen (VEREINEDUO)
Antragsverfahren zusätzlich:
Vorvertragliche Anzeigepflichten und Bindungswirkung (DUOSIGNAL)
Abwehr-und Kostenschutz
-
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA)
Prüfung der Haftpflichtfrage
Abwehr unbegründeter Ansprüche
Abwehrschutz bereits vor Inanspruchnahme
Schutz auch bei Vorsatzvorwurf
freie Anwaltswahl
Bestellung eines Rechtsanwalts falls gewünscht
Notwendige Reisekosten des Rechtsanwalts und
versicherter Personen
Tariftabelle für D&O Antragsverfahren (DUOTARIF)
Hinweis: Diese Anlage muss bei Verwendung des
Papierantrages nicht übergeben werden, sie ist daher
nicht in den Bedingungsheften enthalten.
Existenzgründer zusätzlich:
Besondere Vereinbarungen für neu gegründete Unternehmen (DUOSTARTUP)
Freistellung von Schadensersatzleistungen
-
Schadenausgleich (gerichtlich / außergerichtlich)
Vergleich oder Urteil
Keine Kürzung bei Kapitalbeteiligungen versicherter
Personen
(Ausnahme:
100%Gesellschaftergeschäftsführer)
Keine Anrechnung von Kapitalbeteiligungen
Angehöriger versicherter Personen
Leistung incl. evtl. gesetzl. Pflicht-SB
Aktiver Rechtsschutz bei „Rufmord“
Abwehrschutz auch bei Vorsatzvorwurf
Neukunden zusätzlich:
Besondere Vereinbarungen für Neukunden in der
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
(NEUKUN-VH)
Bei Beschränkung auf Drittansprüche zusätzlich:
Besondere Vereinbarung zur Beschränkung
Drittansprüche (DUODRITT)
auf
Bei Mitversicherung der AGG-Deckung zusätzlich:
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Versicherung von Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung (AGG)

siehe Risiko- und Beitragsinformationen zur Haftpflichtversicherung für Ersatzansprüche wegen
Diskriminierung (AGG).
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Vermögensschaden-Haftpflicht
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Schadenbeispiele
Innenansprüche* (Eigenschaden)
Außenansprüche* (Drittschaden)
-
-
Nichteinhaltung von Satzungsbestimmungen
Mangelnde Kontrolle von Satzungsverstößen
Kreditgewährung ohne bankübliche Sicherheiten
Unzureichende Liquiditätskontrolle
verspätete Beantragung von Kurzarbeitergeld
Inanspruchnahme ungünstiger Kreditmittel
Warenlieferungen ohne ausreichende Sicherheit
Gewährung überhöhter Nachlässe / Provisionen
Ungenügende Organisation von Betriebsabläufen
Lückenhafte Arbeitsanweisungen
Leasingvertrag über ungeeignete Maschinen
Bürgschaft ohne Gesellschafterbeschluss
Verkauf von Unternehmen(-steilen) unter Wert
Beteiligungserwerb ohne vorherige Due Diligence
Unzureichende Finanzierungsmaßnahmen
Außerachtlassen von Fördermöglichkeiten
Falschverwendung von Fördermitteln
Ineffizient organisierte Produktionsabläufe
Falsche Einschätzung des Personalbedarfs
Einstellen ungeeigneter Mitarbeiter
Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen
Verstoß gegen Kapitalerhaltungspflicht
Verfrühte Stellung des Insolvenzantrages
Verstoß gegen Wettbewerbs- oder Markenrechte
KG gegen GF der Komplementär-GmbH
Ansprüche des Insolvenzverwalters
Ansprüche von Neugläubigern (Insolvenzreife)
Ansprüche von Altgläubigern („Quotenschaden“)
Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen
Ansprüche des Fiskus (z.B. AN-Anteil Lohnsteuer)
Rückforderung von Fördermitteln
Fehler bei der Umsatzsteuervoranmeldung
Verstöße gegen Zollbestimmungen
Fiskus oder Spender bei Entzug der Gemeinnützigkeit (Überschreitung Nebenzweckprivileg)
*) die Schadenbeispiele gelten grundsätzlich. unabhängig von der Rechtsform. Neben Kapitalgesellschaften können diese, bis auf einige wenige Ausnahmen, auch bei Personengesellschaften und NonProfit-Organisationen herangezogen werden.
Nähere Informationen hierzu und zur Vorbereitung
von Kundenterminen stehen Ihnen in den „Gesprächsleitfäden“ zur Verfügung.

Siehe R+V - NET/AD-Info bzw. Makler-Portal
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Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
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Versicherungsbedingungen
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA)
Ausgabe Juli 2016
1
Gegenstand der Versicherung
1.1
Versicherte Tätigkeit
Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den
Fall, dass eine versicherte Person wegen einer in
ihrer Eigenschaft gemäß 1.2 bei der Versicherungsnehmerin begangenen Pflichtverletzung, einem Tochterunternehmen oder einem auf Antrag mitversicherten Unternehmen begangenen Pflichtverletzung
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für
einen Vermögensschaden von der Versicherungsnehmerin oder einem Dritten (hierzu zählt auch der
Insolvenzverwalter) auf Schadenersatz in Anspruch
genommen wird.
Der Versicherungsnehmerin sind insoweit Tochterunternehmen und auf Antrag mitversicherte Unternehmen
gleichgestellt.
1.2
Versicherte Personen
Versicherte Personen sind sämtliche ehemaligen und
gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der
geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) und der Kontrollorgane (Aufsichtsrat,
Beirat, Verwaltungsrat, etc.) unter Einschluss von
Liquidatoren und Abwicklern für deren Tätigkeit außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Operative Tätigkeiten stehen strategischen Entscheidungen
gleich.
Versichert sind auch Generalbevollmächtigte, Prokuristen und leitende Angestellte sowie Angestellte und
Mitarbeiter, die als benannte Compliance Beauftragte
bzw. besondere, vom Gesetzgeber oder durch Industriestandards vorgesehene Beauftragte zur Sicherstellung der Compliance, z. B. als Gleichstellungs-, Arbeitsschutz-, Sicherheits-, Datenschutz- oder Geldwäschebeauftragte tätig werden. Werden Ehegatten
oder Erben oder gesetzliche Vertreter versicherter
Personen für deren Pflichtverletzungen in Anspruch
genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz
auch auf diese Schadenersatzansprüche.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Ansprüche gegen versicherte Personen oder gegenwärtige, ehemalige oder zukünftige Arbeitnehmer der
Versicherungsnehmerin oder eines Tochterunternehmens im Rahmen der Ausübung von Mandaten, die
diese auf Weisung der Versicherungsnehmerin oder
eines mitversicherten Tochterunternehmens in Aufsichtsgremien von externen Unternehmen, sowie Organen von Verbänden oder gemeinnützigen Organisationen wahrnehmen (Fremdmandate).
Versicherte Schäden
Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder
Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers
oder Schädigung der Gesundheit von Menschen)
noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind
noch sich aus solchen Schäden herleiten.
Versichert sind auch Schäden, die aus
einem Personen- oder Sachschaden folgen, die
Pflichtverletzung der versicherten Personen jedoch
nicht für diesen Personen- oder Sachschaden,
sondern ausschließlich für den damit im Zusammenhang stehenden Vermögensschaden ursächlich war;
Personen- und Sachschäden Dritter folgen, es sich
jedoch nicht um deren Ersatz, sondern um den der
Versicherungsnehmerin oder einem Tochterunternehmen bzw. mitversichertem Unternehmen daraus entstehenden eigenen Schaden handelt.
1.3
Mitversicherung von Tochterunternehmen
Tochterunternehmen sind Unternehmen, auf die die
Versicherungsnehmerin - mittelbar oder unmittelbar
- einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, weil
ihr die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter
zusteht oder
das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des die
Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen und sie gleichzeitig Gesellschafterin ist oder
die Leitung und mehr als den fünften Teil des
Nennkapitals oder
das Recht zusteht, die Finanz- und Geschäftspolitik
aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer
Satzungsbestimmung dieses Unternehmens zu
bestimmen oder
sie bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit
der Risiken und Chancen dieses Unternehmens
trägt, das ihr zur Erreichung eines eng begrenzten
und genau definierten Ziels dient (Zweckgesellschaft).
Unternehmen, zu denen ein Tochterunternehmen in
einem der vorstehend beschriebenen Verhältnisse
steht, gelten ebenfalls als mitversichert (Enkelunternehmen).
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Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
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2
Versicherungsbedingungen
Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung
eines Haftpflichtanspruchs gegen eine versicherte Person.
Unbeschadet Teil B I.2.1 (Kosten vor Eintritt des Versicherungsfalls) ist ein Haftpflichtanspruch im Sinne
dieses Vertrags geltend gemacht, wenn gegen eine
versicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben
wird oder ein Dritter der Versicherungsnehmerin,
einem mitversicherten (Tochter-)Unternehmen oder
der versicherten Person schriftlich mitteilt, einen
Anspruch gegen eine versicherte Person zu haben.
3
Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes
3.1
Anspruchserhebung (claims made)
Versicherungsschutz besteht für während der Dauer
des Versicherungsvertrags eingetretene Versicherungsfälle.
Unbeschadet Absatz 3 gilt dies insbesondere auch im
Hinblick auf solche Versicherungsfälle, deren zugrunde liegende Pflichtverletzung ursprünglich unter der
Geltung eines zeitlich früher geschlossenen Versicherungsvertrags gleicher Art versichert war (Vorvertrag),
deren Regulierung der Vorversicherer aber wegen des
Ablaufs der dort geltenden Nachmeldefrist abgelehnt
hat. Für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen gilt dies jedoch nur, wenn den versicherten
Personen bis zum Abschluss der Versicherung die
Pflichtverletzungen nicht bekannt waren, es sei denn,
die Vertragsparteien haben mit Rücksicht auf zeitlich frühere Versicherungen ein Kontinuitätsdatum
vereinbart (siehe Versicherungsschein).
Für neu hinzukommende Tochterunternehmen besteht
Versicherungsschutz für solche Pflichtverletzungen,
die bis zu 12 Monate vor dem Zeitpunkt des Erwerbs durch die Versicherungsnehmerin begangen
worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbs ist
die Wirksamkeit gegenüber Dritten.
Voraussetzung ist, dass die Versicherungsnehmerin,
das übernommene Unternehmen oder die in Anspruch
genommenen versicherte Person im Zeitpunkt des
Erwerbs von der Pflichtverletzung keine Kenntnis
hatte.
3.2
Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach
Vertragsbeendigung
Hinsichtlich der Erhebung von Schadenersatzansprüchen nach Beendigung des Versicherungsvertrags gelten keine zeitlichen Beschränkungen. Soweit
keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird,
besteht demnach für vor Vertragsende begangene
Pflichtverletzungen Versicherungsschutz unabhängig
davon, wann der daraus resultierende Schadenersatzanspruch erhoben wird (unbegrenzte Nachmeldefrist). Dies gilt auch im Falle eines Wechsels des
Versicherers (Unverfallbarkeit der Nachmeldefrist).
Die Verpflichtung, Inanspruchnahme unverzüglich
anzuzeigen, bleibt hiervon unberührt. Für (Tochter-)
Unternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt,in welchem die Voraussetzungen unter 1.4 nicht mehr vorliegen oder ein auf
Antrag mitversichertes Unternehmen aus dem Vertrag ausscheidet.
Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldeperiode im Rahmen der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen
und in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres. Kein
Versicherungsschutz über diese Deckungserweiterung
besteht für den Fall, dass der Versicherungsvertrag
wegen Nicht- oder verspäteter Zahlung des Versicherungsbeitrages geendet hat (Ziffer 10.1 und 10.2).
Unabhängig vom Verbrauch der Versicherungssumme
im Rahmen der Nachmeldeperiode steht für jede - allein
altersbedingt oder aus gesundheitlichen Gründen ausgeschiedene versicherte Person für Leistungen aus
dem Versicherungsverhältnis einmalig mindestens eine
Versicherungssumme von 10 Prozent des im Jahr
des Ausscheidens der versicherten Person unverbrauchten Teils der Versicherungssumme, jedenfalls
aber ein Betrag in Höhe von 100.000 EUR zur Verfügung (retirement cover).
3.3
Vertragsaufhebung, Kündigung
3.3.1
Der Vertrag kann durch einseitige Erklärung
(Kündigung) zu dem vereinbarten Vertragsende aufgehoben werden. Die Erklärung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrags gegenüber dem Vertragspartner abzugeben.
3.3.2
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei
Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten
oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden.
3.3.3
Das Versicherungsverhältnis kann ferner
nach Eintritt eines Versicherungsfalls (siehe 12.) gekündigt werden, wenn der Versicherer eine Zahlung
geleistet oder die Leistung der fälligen Entschädigung
zu Unrecht verweigert hat oder der Haftpflichtanspruch
rechtshängig geworden ist.
Das Recht zur Kündigung im Versicherungsfall erlischt,
wenn es nicht spätestens einen Monat, nachdem die
Zahlung geleistet, der Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich beigelegt oder das
Urteil rechtskräftig geworden ist, ausgeübt wird.
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Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
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Versicherungsbedingungen
Die Versicherungsnehmerin kann bestimmen, ob sie mit
sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden
Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des
Versicherers wird nach einem Monat wirksam.
3.3.4
Im Falle der Beantragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin oder eines mitversicherten (Tochter-)Unternehmens
besteht der Vertrag fort. Eine Kündigung seitens des
Versicherers erfolgt nicht. Dies gilt entsprechend, wenn
die Versicherungsnehmerin selbst freiwillig liquidiert,
fusioniert oder neu beherrscht werden wird. Entsteht
hierdurch eine neue juristische Person, wird der Versicherer den Vertrag unter der neuen juristischen Person
fortführen.
3.3.5
Die Kündigung durch den Versicherer muss
in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang
der Erklärung bei dem Vertragspartner.
3.3.6
Der Versicherer verzichtet im Leistungsfall
auf sein Kündigungsrecht.
4
Sachlicher
schutzes
Umfang
des
Versicherungs-
– aufgrund
mehrerer Pflichtverletzungen, welche
durch eine oder mehrere versicherte Personen begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen
demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen, als ein Versicherungsfall.
Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt
der Geltendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste
Haftpflichtanspruch geltend gemacht wurde.
4.3
Selbstbeteiligung
Unbeschadet zwingender gesetzlicher Regelungen
oder einer, in Ansehung kodifizierter Grundsätze zu
guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung, mit der Versicherungsnehmerin individualvertraglich getroffenen Vereinbarung (z. B. im Anstellungsvertrag), haben die versicherten Personen,
im Fall von 8. die Versicherungsnehmerin, in einem
Versicherungsfall keinen Selbstbehalt zu tragen.
Auch wenn ein Selbstbehalt zu tragen ist, erfolgt
keine Anrechnung auf die Kosten im Zusammenhang
mit der Abwehr unbegründeter Ansprüche (4.1).
4.4
4.1
Leistungen des Versicherers
Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der
Haftpflichtfrage
– die Kosten für die gerichtliche und außergerichtliche
Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche
(siehe 13.) und
– die Freistellung von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen (siehe 14.).
Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann,
wenn die versicherte Person aufgrund Gesetzes,
rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Anerkenntnisse und Vergleiche, die von versicherten Personen ohne Zustimmung des Versicherers
abgegeben oder geschlossen worden sind, binden
den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne
Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadenersatzverpflichtung der versicherten
Person mit bindender Wirkung für den Versicherer
festgestellt, hat der Versicherer die versicherte Person
binnen zwei Wochen von dem Schadenersatzanspruch
freizustellen.
4.2
Serienschäden
Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren
gelten mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags geltend gemachte Ansprüche
eines oder mehrerer Anspruchsteller
Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung
Für den Umfang der Leistungen des Versicherers
unter 4.1 ist die im Versicherungsschein jeweils
angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag
für jeden Versicherungsfall und für alle während
eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen.
Sofern besonders vereinbart, steht für die unter
Ziffer 4.1 genannte Freistellung von Schadenersatzverpflichtungen die aus dem Versicherungsschein
und seinen Nachträgen ersichtliche Versicherungssumme für die Aufsichtsorgane gesondert zur Verfügung.
4.5
Währungsklausel, Leistung bei Auslandsrisiken
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Werden ausländische Risiken mitversichert, gilt die
Verpflichtung des Versicherers als mit dem Zeitpunkt erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der
Europäischen Währungsunion angehören liegt, gelten
die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- Betrag bei einem in
der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
– aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch eine
oder mehrere versicherte Personen begangen wurde,
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5
Versicherungsbedingungen
Örtlicher Geltungsbereich
7
Die Versicherung gilt - soweit rechtlich zulässig - weltweit mit Ausnahme von Ansprüchen,
die vor dem Gericht eines Landes geltend gemacht werden, in welchem Common Law gilt;
infolge der Verletzung des Rechts eines Landes,
in welchem Common Law gilt;
in Zusammenhang mit einer in einem CommonLaw-Land vorgenommenen Tätigkeit.

Als Common-Law-Länder im Sinne dieser Bestimmung
gelten abschließend, die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien, Hongkong, Indien, Jamaika,
Malaysia, Neuseeland, Singapur und Südafrika.
6
Ausschlüsse
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung
oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung durch
eine versicherte Person. Wird der Schaden durch
eine direkt vorsätzliche Pflichtverletzung gegen auf
Unternehmensebene gesetztem Recht (Satzung,
Gesellschaftsvertrag, Compliance-Richtlinie, Handlungsanweisung/-empfehlung, etc.) verursacht, so besteht Versicherungsschutz unter der Voraussetzung,
dass die versicherte Person bei objektiver Würdigung aller Umstände, insbesondere auf der Grundlage
angemessener Information und unter Berücksichtigung
der Rechtsprechung, im Zeitpunkt ihrer Entscheidung
vernünftigerweise annehmen durfte, zum Wohl der
Versicherungsnehmerin oder eines mitversicherten
(Tochter-) Unternehmens zu handeln.
Den versicherten Personen werden Handlungen oder
Unterlassungen nicht zugerechnet, welche von anderen versicherten Personen begangen wurden.
Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag
geltend gemachten Schaden auch unter einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz, so
sind Versicherungsnehmerin und versicherte Personen
verpflichtet, den Schaden zunächst unter dem anderweitigen Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die
Leistungspflicht des Versicherers unter diesem Vertrag
besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige
Versicherer nicht leistet. Kommt es zu einer Leistung
aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen Versicherungsvertrags seine
Leistungspflicht gegenüber der Versicherungsnehmerin
oder einer versicherten Person bestreitet, so sind
diese verpflichtet, diese Versicherungsverträge offen
zu legen und etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen oder an ihn abzutreten.
Sofern die Versicherungsnehmerin, ein mitversichertes (Tochter-)Unternehmen oder eine versicherte Person das durch diesen Versicherungsvertrag versicherte
Risiko auch anderweitig versichert (Doppelversicherung,
Anschlussversicherung), ist dies dem Versicherer
unter Angabe des Versicherers und der Versicherungssumme unverzüglich anzuzeigen.
8
Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Die versicherten Personen
sind dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten
Leistungen zurückzuerstatten.
Haftungsfreistellung
Gibt die Versicherungsnehmerin oder ein mitversichertes (Tochter-) Unternehmen gegenüber versicherten
Personen eine Erklärung des Inhalts ab, diese von
Ansprüchen Dritter frei zu stellen oder auf eigene
Schadenersatzansprüche zu verzichten (siehe 1.1),
erteilt sie bezüglich des Versicherungsfalls diesen
Entlastung oder schließt mit ihnen insoweit einen
Vergleich, so ist dies von der Versicherungsnehmerin
dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
9
Sofern die vorsätzliche Schadenverursachung oder
wissentliche Pflichtverletzung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz oder die
wissentliche Pflichtverletzung nicht durch rechtskräftige
Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt
wird.
Anderweitige Versicherungen, Mehrfachversicherung
Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des Versicherungsanspruchs
9.1
Anspruchsberechtigte
Anspruch auf Versicherungsschutz können - ausgenommen 14.2 - nur die versicherten Personen geltend machen. Die Anzeigepflichten und Obliegenheiten der Versicherungsnehmerin gelten sinngemäß für
mitversicherte (Tochter-)Unternehmen und die versicherten Personen.
9.2
Übertragung der Versicherungsansprüche
Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung
des Versicherers nicht, auch nicht teilweise, auf
Dritte übertragen werden. Sofern nicht abweichend
vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig.
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Versicherungsbedingungen
9.3
Rückgriffsansprüche
Rückgriffsansprüche der versicherten Personen sowie deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter
Beträge sowie auf Abtretung gemäß § 255 BGB
gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten
Zahlung ohne weiteres auf diesen über. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde verlangen.
9.4
Verzichtswirkung
Hat eine versicherte Person auf einen Anspruch
gemäß 9.3 oder ein zu dessen Sicherung dienendes Recht verzichtet, bleibt der Versicherer dieser
gegenüber nur insoweit verpflichtet, als die versicherte Person nachweist, dass die Verfolgung des
Anspruchs ergebnislos geblieben wäre.
10
Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen, Vertragsfortführung
Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet, nach Erhalt
einer Aufforderung des Versicherers, welche mit den
zum Zwecke der Beitragsbemessung (siehe AT 4.)
benötigten Angaben verbunden werden kann, Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderungen in dem versicherten Risiko eingetreten sind (Vertragsfortführung).
Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang
der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
Aufgrund der Änderungsmitteilung oder sonstiger
Feststellungen wird der Beitrag entsprechend dem
Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung).
Unterlässt die Versicherungsnehmerin die rechtzeitige
Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für
den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in
Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die
Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein von der Versicherungsnehmerin zu
viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn
die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlungen für mehrere
Jahre Anwendung. Beim Fortfall eines Risikos (siehe
Versicherungsschein) wird der etwaige Minderbeitrag
vom Eingang der Anzeige ab berechnet. Kein Risikofortfall in diesem Sinne ist das Ausscheiden von versicherten Personen oder Unternehmen.
11
Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, andere Obliegenheiten
In Erweiterung des Versicherungsschutzes und insoweit abweichend von AT 5 und den Regelungen des
Versicherungsvertragsgesetzes (§§ 19 bis 23 VVG), gilt
folgendes:
11.1
Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben
über gefahrerhebliche Umstände
Wird der Vertrag von einem Vertreter der Versicherungsnehmerin geschlossen und kennt dieser den
gefahrerheblichen Umstand, muss sich die Versicherungsnehmerin so behandeln lassen, als habe sie
selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig
verschwiegen. Unabhängig davon besteht Versicherungsschutz für die versicherten Personen, die diese
Kenntnis nicht hatten.
11.2
Kenntnis, Verhalten und Verschulden versicherter Personen
Die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden
einer versicherten Person wird einer anderen versicherten Person nicht zugerechnet.
Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer nicht zur Kündigung, Rücktritt und Anfechtung
des Vertrags. Kein Versicherungsschutz besteht für
diejenigen versicherten Personen, die die unvollständigen oder unrichtigen Angaben gemacht haben
bzw. davon Kenntnis hatten.
12
Versicherungsfall, Anzeigepflicht und sonstig Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
12.1
Versicherungsfall
Versicherungsfall im Sinne dieses Abschnitts ist neben der Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
(siehe 1.2) der Eintritt von Umständen gemäß
13.2.1.
12.2
Anzeige des Versicherungsfalls
12.2.1
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet oder ergeht
ein Strafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines
Vermögensschadens zum Gegenstand hat oder zur
Folge haben könnte, so hat die Versicherungsnehmerin oder die versicherte Person dem Versicherer
unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der
Versicherungsfall selbst bereits angezeigt wurde.
Seite 343 von 476
D&O Versicherung
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
D&O Versicherung
Versicherungsbedingungen
Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt
oder gegen diese gerichtlich der Streit verkündet, so
ist dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt im Falle eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung. Gegen einen Mahnbescheid muss die
versicherte Person fristgemäß Widerspruch einlegen,
ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf.
12.2.2
Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
12.2.3
Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der
Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet (siehe 13.).
Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise
vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.
12.3
Weitere Behandlung des Versicherungsfalls
12.3.1
Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt
aus, wenn
– die versicherte Person dies verlangt;
– die versicherte Person keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint.
12.3.2
Wenn die versicherte Person den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser
vom Versicherer im Namen der versicherten Person
beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der
Versicherer nicht verantwortlich.
12.3.3
Macht die versicherte Person den Versicherungsanspruch geltend, hat sie den Versicherer
vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten sowie
Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen
zur Verfügung zu stellen.
12.3.4
Der Versicherer bestätigt den Umfang des
für den Versicherungsfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift die versicherte Person Maßnahmen
zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen bevor
der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt hat und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten,
die er bei einer Bestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
12.3.5
Die Versicherungsnehmerin und die versicherten Personen sind verpflichtet, unter Beachtung
der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für
die Abwendung oder Minderung des Schadens zu
sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des
Versicherungsfalls dient, sofern ihnen dabei nichts
Unbilliges zugemutet wird. Sie haben den Versicherer
bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen,
- ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten,
- alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall
Bezug haben, mitzuteilen und
-
alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden.
12.3.6
Den aus Anlass eines Versicherungsfalls
erforderlichen Schriftwechsel hat der Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen.
12.3.7
Ansprüche der Versicherten gegen andere
auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen
hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über.
Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte dem Versicherer
auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die
anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherten bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer
zurückzuzahlen.
12.4
Erledigung des Versicherungsfalls
Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines
Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand der Versicherungsnehmerin oder einer versicherten Person
scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an
Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
13
Abwehr und Kostenschutz
13.1
Verfahrensführung, Anwaltswahl
Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche
und außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person und trägt
die der versicherten Person hierbei entstehenden
Kosten. dies gilt auch insoweit, als die Höhe des
geltend gemachten Anspruchs (Streitwert) die Versicherungssumme übersteigt. Die Anwaltswahl steht
den versicherten Personen zu.
13.2
Kosten
Der Versicherer übernimmt die gebührenordnungsmäßigen Kosten und - nach Abstimmung - darüber
hinausgehende Kosten im Rahmen von Honorarvereinbarungen. Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen
zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei
oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die
dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt
auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des
Versicherers entstanden sind.
Seite 344 von 476
D&O Versicherung
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
D&O Versicherung
Versicherungsbedingungen
Der Versicherer trägt Reisekosten der versicherten
Person für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn das Erscheinen der versicherten Person vorgeschrieben oder zur Vermeidung von
Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis
zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen
Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.
13.2.1
Kosten vor Eintritt des Versicherungsfalls
In Erweiterung zu 2. haben die versicherten Personen
das Recht, einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer
oder sonstigen Sachverständigen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen, sofern eine
Inanspruchnahme wahrscheinlich ist.
Abweichend von 13.1 gilt diese Regelung nur, soweit der Versicherer der Beauftragung nicht widersprochen hat. Dem Versicherer ist die beabsichtigte
Beauftragung unverzüglich und schriftlich mitzuteilen.
14
Freistellung von Schadenersatzleistungen
14.1
Versicherungsumfang
Der Versicherer übernimmt die Schadenersatzleistungen, zu denen die versicherte Person in Zusammenhang mit versicherten Tätigkeiten aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder
Vergleiches verpflichtet und soweit der Versicherer
hierdurch gebunden ist.
14.2
Übergang bei Haftungsfreistellung
Im Falle einer Haftungsfreistellung (siehe 8.) geht der
Anspruch gegen den Versicherer auf Freistellung
von Schadenersatzansprüchen in dem Umfang auf
die Versicherungsnehmerin über, in welchem diese
oder ein mitversichertes (Tochter-)Unternehmen ihre
Verpflichtung gegenüber der versicherten Person
erfüllt hat.
13.2.2
Kosten bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf
die erforderlichen Kosten zur Wahrung von Persönlichkeitsrechten versicherter Personen im Zusammenhang mit einem unter den Versicherungsschutz
fallenden Ereignis gemäß 2. und 13.2.1.
Diese Kosten sind Gerichts- und Anwaltskosten eines
Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
Verfügung begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung handelt. Soweit ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassen geltend
gemacht wird, ersetzt der Versicherer auch außergerichtliche Anwaltskosten, die der versicherten Person
entstehen.
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D&O Versicherung
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
D&O Versicherung
Versicherungsbedingungen
Vorvertragliche Anzeigepflichten und Bindungswirkung
DUOSIGNAL - Ausgabe April 2009
Der Versicherungsnehmerin und den versicherten
Personen ist bei Abgabe ihrer Vertragserklärung
bekannt, dass auf den Entschluss des Versicherers
zur Übernahme der versicherten Gefahr sowie zur
Fortführung des Versicherungsvertrages die nachstehenden, in Textform erfragten Umstände maßgeblichen Einfluss haben (vgl. §§ 19 ff. Versicherungsvertragsgesetz).
Sie bestätigen ferner, diese Angaben nach sorgfältiger Prüfung und nach bestem Wissen und Gewissen
vollständig und wahrheitsgemäß gemacht zu haben
und dass ihnen bekannt ist, dass diese - unabhängig
von der Person des Beantragenden - für und gegen
alle Versicherten gelten.
Die nachgenannten Umstände und Informationen
gelten auch dann als erheblich, wenn sich der Versicherer zur Aufnahme des Antrages anstelle der
Schriftform elektronischer Medien bedient.
Folgende Umstände, nach denen der Versicherer im
Zeitpunkt der Antragsstellung ausdrücklich gefragt
hat, wurden mit "nein" beantwortet:
1. Liegt im Zeitpunkt der Antragsstellung ein Insolvenzgrund i. S. d. §§ 16 ff. InsO vor?
2. Ist das Unternehmen börsennotiert?
3. Liegt der Hauptsitz des Unternehmens im Ausland?
4. Wurden bereits D&O Ansprüche erhoben bzw. sind
Umstände bekannt, die derartige Ansprüche nach
sich ziehen können?
5. Ist das Unternehmen Teil eines Konzerns?
6. Wurde der Bestätigungsvermerk in einem Geschäftsbericht der letzten 3 Jahre nicht oder nur eingeschränkt erteilt?
Weiterhin gehört die Versicherungsnehmerin nicht zu
einer der nachfolgend genannten Branchen / Interessenvertretungen:
- Banken/Kreditgenossenschaften
- Versicherungen
- Spitzenverbände der Wirtschaft
- Politische Parteien
- Gewerkschaften
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D&O Versicherung
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
D&O Versicherung
Versicherungsbedingungen
Tariftabelle für D&O Antragsverfahren
DUOTARIF - Ausgabe Januar 2011 (Stand September 2014)
Bei Abschluss des Versicherungsvertrages lagen folgende Tarifbeiträge zzgl. der gesetzlichen Versicherungssteuer zugrunde:
Jahresumsatz bis
EUR
0,5 Mio.
1,0 Mio.
2,5 Mio.
5,0 Mio.
12,5 Mio.
25,0 Mio.
50,0 Mio.
100,0 Mio.
150,0 Mio.
Jahresumsatz bis
EUR
0,5 Mio.
1,0 Mio.
2,5 Mio.
5,0 Mio.
12,5 Mio.
25,0 Mio.
50,0 Mio.
100,0 Mio.
150,0 Mio.
Versicherungssummen / Beiträge zzgl. der gesetzlichen Versicherungssteuer in EUR
100.000
250.000
500.000
750.000
1.000.000
1.500.000
500,00
600,00
720,00
865,00
1.035,00
1.245,00
1.370,00
1.435,00
1.510,00
805,00
970,00
1.160,00
1.395,00
1.675,00
2.005,00
2.210,00
2.320,00
2.435,00
1.170,00
1.405,00
1.685,00
2.020,00
2.425,00
2.910,00
3.200,00
3.360,00
3.530,00
1.435,00
1.720,00
2.065,00
2.475,00
2.970,00
3.565,00
3.925,00
4.120,00
4.325,00
1.695,00
2.035,00
2.445,00
2.930,00
3.520,00
4.220,00
4.645,00
4.875,00
5.120,00
2.080,00
2.495,00
2.990,00
3.590,00
4.310,00
5.170,00
5.690,00
5.975,00
6.270,00
2.000.000
2.460,00
2.950,00
3.540,00
4.250,00
5.100,00
5.490,00
6.035,00
6.335,00
6.655,00
Versicherungssummen / Beiträge zzgl. der gesetzlichen Versicherungssteuer in EUR
2.500.000
3.000.000
3.500.000
4.000.000
4.500.000
5.000.000
2.740,00
3.285,00
3.945,00
4.730,00
5.675,00
5.900,00
6.490,00
6.815,00
7.155,00
2.845,00
3.415,00
4.090,00
4.920,00
5.900,00
6.135,00
6.750,00
7.085,00
7.440,00
2.955,00
3.545,00
4.255,00
5.105,00
6.130,00
6.370,00
7.010,00
7.360,00
7.725,00
3.065,00
3.680,00
4.415,00
5.295,00
6.355,00
6.605,00
7.270,00
7.630,00
8.015,00
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3.175,00
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6.585,00
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D&O Versicherung
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
D&O Versicherung
Versicherungsbedingungen
Besondere Vereinbarung bei Personengesellschaften
DUOPERSGES - Ausgabe Januar 2010
Bei der (Mit-)Versicherung von Personen(handels-)
gesellschaften ist unter „organschaftlicher Tätigkeit“
(A.I.1.2) diejenige Tätigkeit zu verstehen, die die
versicherte Person im Rahmen der ihr durch Gesetz,
Gesellschaftsvertrag oder durch besondere Beauftragung oder ein Dienstverhältnis obliegenden Geschäftsführungs- und/oder Vertretungsbefugnis oder
Aufsichtspflichten (Beirat, Aufsichts-, Verwaltungsrat,
Gesellschafterausschuss) im Interesse der Versicherungsnehmerin oder deren Gesellschafter wahrnimmt.
Insofern gelten für die Bestimmung des Versicherungsschutzes neben den Vorschriften des Aktienund GmbH-Gesetzes insbesondere diejenigen des
Handelsgesetzbuches und Bürgerlichen Gesetzbuches.
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen demnach
Ansprüche aufgrund von Kapitalerhaltungspflichten
oder die sich allein aus der Eigenschaft als Gesellschafter ergeben (z.B. Haftung für Verbindlichkeiten
aus dem laufenden Geschäftsbetrieb).
Nicht versichert sind deshalb Ansprüche aufgrund von
oder im Zusammenhang mit einem Fehlverhalten bei
professionellen Dienstleistungen durch die Versicherten.
Hierbei sind professionelle Dienstleistungen sämtliche
Dienstleistungen, die von Versicherten für eine Gebühr, Honorar, Provision, Vergütung oder andere
Gegenleistung für ihre Kunden bzw. in deren Namen
aufgrund einer Vereinbarung zwischen Versicherten
und den Kunden erbracht werden bzw. erbracht werden sollen. Versichert bleiben hingegen solche Aktivitäten, die allein mit dem Management (das Organisieren, Leiten, Anweisen, Kontrollieren und Überwachen
von Mitarbeitern die professionelle Dienstleistungen
für die versicherten Unternehmen erbringen durch die
Versicherten) der versicherten Unternehmen in Zusammenhang stehen.
Im Rahmen der Übernahme von „Kosten vor Eintritt
des Versicherungsfalls“ (B.I.2.1) besteht insbesondere Versicherungsschutz in Fällen der Einschränkung
oder Entziehung der Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis sowie behaupteter Verstöße gegen
(der versicherten Person durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag auferlegte) Treuepflichten.
Soweit die Versicherungsbedingungen eine automatische Mitversicherung von Tochterunternehmen vorsehen, werden diese abweichend hiervon nur auf
besonderen Antrag in den Versicherungsschutz einbezogen
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D&O Versicherung
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
D&O Versicherung
Versicherungsbedingungen
Besondere Vereinbarung zur Selbstbeteiligung zur D&O Versicherung
DUO-SB - Ausgabe Januar 2010
1. Selbstbehalt aufgrund gesetzlicher Vorgaben
und Empfehlungen
Abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieses D&O Vertrages haben die in Anspruch genommenen versicherten Personen den
gesetzlich vorgeschriebenen oder einen in Ansehung
einer gesetzlichen Regelung mit der Versicherungsnehmerin individual-vertraglich (z.B. im Anstellungsvertrag) vereinbarten höheren Selbstbehalt zu tragen,
auch wenn ein solcher im Versicherungsschein nicht
ausdrücklich ausgewiesen ist.
Die gesetzliche oder vertragliche Regelung ist insoweit Bestandteil des Versicherungsvertrages.
Soweit die Versicherungsnehmerin Festlegungen und
Empfehlungen eines Kodex` zu guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung folgt, stehen diese
einer gesetzlichen Regelung gleich.
2. Offenlegung der Vergütung
Steht fest, dass der Versicherer Ersatz zu leisten hat,
sind die Versicherungsnehmerin und die versicherten
Personen verpflichtet, dem Versicherer auf Befragen
Auskunft über die Höhe des Selbstbehaltes und,
sofern erforderlich, die seiner Berechnung zugrunde
liegende Bezugsgröße zu geben.
3. Anzeigepflicht während der Vertragslaufzeit
Ist ein Selbstbehalt gesetzlich nicht vorgeschrieben
oder wird die gesetzliche Regelung bei einzelnen
versicherten Personen erst später wirksam, ist der
Versicherer über den Abschluss einer solchen Vereinbarung oder das Wirksamwerden der gesetzlichen
Regelung unverzüglich zu unterrichten.
4. Umfang der Leistungsverpflichtung / Vorleistung und Regress
In diesen Fällen geht der jeweilige Selbstbehalt in
voller Höhe zu Lasten der versicherten Person, so
dass der Pflicht zur SB-Tragung umfassend Rechnung getragen wird.
b) Ist der zu ersetzende Schaden unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes gemäß Ziffer 1 niedriger als
die Versicherungssumme, so erfolgt die Schadenersatzleistung der R+V ebenfalls in ungekürzter Höhe.
Hinsichtlich des Selbstbehaltes erbringt der Versicherer seine Leistung aber als Vorleistung, und zwar,
aa) sofern der Selbstbehalt über einen weiteren Vertrag (SB-Vertrag) bei der R+V versichert ist, Zug um
Zug gegen Übertragung der den Selbstbehalt betreffenden Ansprüche des Geschädigten und, je nach
Ausgestaltung des SB-Versicherungsvertrages,
- unter Anrechnung auf die D&O Versicherungssumme, sofern der SB-Vertrag keine eigene Versicherungssumme ausweist, bzw.
- unter Gutschrift der aus dem SB-Vertrag erbachten
Leistung auf die Versicherungssumme des D&O Vertrages, sofern der SB-Vertrag eine eigene Versicherungssumme ausweist.
bb) sofern der Selbstbehalt über einen weiteren Vertrag (SB-Vertrag) bei einer anderen Versicherungsgesellschaft als R+V versichert ist, Zug um Zug gegen
Übertragung der Versicherungsansprüche. Soweit
R+V hieraus Ersatz erlangen konnte, wird dieser der
Versicherungssumme des D&O-Vertrages wieder
gutgeschrieben.
cc) sofern der Selbstbehalt nicht versichert ist, Zug
um Zug gegen Übertragung der den Selbstbehalt
betreffenden Ansprüche des Geschädigten. Der im
Wege des Regresses erlangte Betrag wird der Versicherungssumme des D&O-Vertrages wieder gutgeschrieben.
Die Versicherungsleistung der R+V erfolgt stets in
ungekürzter Höhe, also ohne SB-Abzug. Der Leistungsinhalt und -umfang ist dabei von folgenden Faktoren abhängig:
a) Die Schadenersatzleistung der R+V erfolgt in ungekürzter Höhe, sofern der von den versicherten
Personen zu ersetzende Schaden unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes gemäß Ziffer 1 die Versicherungssumme übersteigt oder jedenfalls nicht unterschreitet.
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D&O Versicherung
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
D&O Versicherung
Versicherungsbedingungen
Besondere Vereinbarung zur Beschränkung auf Drittansprüche
DUODRITT - Ausgabe April 2009
Aufgrund besonderer Vereinbarung zwischen der
Versicherungsnehmerin und dem Versicherer besteht
- insofern abweichend von Teil A. Ziffer 1. Absatz 1
der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA)
- Versicherungsschutz ausschließlich für den Fall,
dass versicherte Personen von Dritten, nicht aber von
der Versicherungsnehmerin oder mitversicherten
(Tochter-) Unternehmen, auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Zusatzvereinbarung für Vereine / Verbände / Kammern / Stiftungen
VEREINEDUO - Ausgabe Juni 2010
1. Im Sinne der Ziffer 1.1 Teil A der Versicherungsbedingungen, ist unter einer "bei der Versicherungsnehmerin begangenen Pflichtverletzung" nur eine
solche zu verstehen, die Folge einer Tätigkeit war,
welche der versicherten Person nach der Satzung
des Versicherungsnehmers zur ausschließlichen
Wahrnehmung zugewiesen ist.
2. Im Sinne der Ziffer 1.2 Teil A der Versicherungsbedingungen, sind "versicherte Personen" sämtliche
gegenwärtigen oder ehemaligen Mitglieder des Vorstandes/Präsidiums und des Kuratoriums, der Geschäftsführung und des Beirates sowie die besonderen Vertreter nach §30 BGB und die leitenden Angestellten nach der Rechtsprechung des BAG für die
nach der Satzung ausschließlich Ihnen zugewiesen
Aufgaben.
3. Abweichend von Ziffer 1.4 Teil A der Versicherungsbedingungen, sind Tochterunternehmen der
Versicherungsnehmerin nur aufgrund besonderer
Vereinbarung in den Versicherungsschutz einbezogen.
4. In Erweiterung von Ziffer I.2.1 Teil B der Versicherungsbedingungen, haben die versicherten Personen
das Recht, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung
Ihrer Interessen zu beauftragen, sofern der Versicherungsnehmerin oder mitversicherten Unternehmen /
Untergliederungen erstmals während der Dauer des
Versicherungsvertrages (Ziffer 3.1 Teil A) schriftlich
mitgeteilt wird, dass eine der nachfolgenden Maßnahmen beabsichtigt oder durchgeführt wird:
- vollständige oder teilweise Aberkennung der Gemeinnützigkeit (§§ 51ff., 63 AO);
- Entzug oder Widerruf der stiftungsrechtlichen Genehmigung;
- zwangsweise Aufhebung der Organisation, sofern
Grund nicht die Insolvenz oder eine Zweckänderung
ist.
5. Besteht zugunsten der Versicherungsnehmerin
neben der D&O Versicherung nicht auch eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, so übernimmt
der Versicherer im Umfang dieser Deckungserweiterung (Ziffer 4) und abweichend von Ziffer 9.1 Teil A
auch diejenigen Kosten, die der Versicherungsnehmerin selbst entstehen - auch, soweit es sich um
andere Aufwendungen als die Kosten eines Rechtsanwalts handelt (Ziffer I.2 Teil B).
Für diesen Organisationsrechtsschutz ist - sofern
nichts anderes vereinbart ist (siehe Versicherungsschein) - die Versicherungsleistung, je Verfahren und
für alle Verfahren eines Versicherungsjahres insgesamt, im Rahmen der für die Abwehrkosten zur Verfügung stehenden Versicherungssumme, begrenzt
auf 20 % der Versicherungssumme, maximal aber
100.000,- EUR.
Seite 350 von 476
D&O Versicherung
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
D&O Versicherung
Versicherungsbedingungen
Besondere Vereinbarungen für neu gegründete Unternehmen
DUOSTARTUP - Ausgabe April 2009
Der Versicherungsnehmerin und den versicherten Personen ist bekannt, dass dem Versicherungsvertrag
Sonderkonditionen zugrunde liegen. Sie bestätigen, vor
Abgabe ihrer Vertragserklärung auf die nachfolgenden
Regelungen ausdrücklich hingewiesen worden zu sein:
3. Tritt der für die Gewährung obiger Sonderkonditionen
maßgebliche Umstand nicht ein oder entfällt dieser
während des vorgenannten Zeitraumes, so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag nach seiner Wahl vorzeitig aufzuheben oder nur zu anderen Konditionen
fortzuführen.
1. Abweichend von dem Tarif / Antrag gewährt der
Versicherer Versicherungsschutz auch, sofern die Geschäftstätigkeit die dort vorgesehene Mindestdauer
unterschreitet.
Dem Antrag stehen sonstige, auf den Abschluss oder
die Fortführung des Versicherungsvertrages gerichtete
Unterlagen (z. B. Fragebögen) gleich.
Hierauf bezogene, anders lautende Regelungen in dem
Versicherungsschein und seinen Anlagen haben insoweit keine Geltung.
Vorstehende Regelungen gelten auch dann, wenn sich
der Versicherer zur Aufnahme des Antrages elektronischer Medien bedient.
2. Für den maßgeblichen Zeitraum der Unterschreitung
der Mindestdauer ist eine Erhöhung der bei Abschluss
des Vertrages in dem Versicherungsschein und seinen
Nachträgen ausgewiesenen Versicherungssumme nicht
möglich.
Besondere Vereinbarungen für Neukunden in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
NEUKUN-VH - Ausgabe Januar 2011
Der im Versicherungsschein ausgewiesene Neukunden-Nachlass wird ab Vertragsbeginn für die Dauer
eines Versicherungsjahres gewährt. Er entfällt automatisch ab Beginn des zweiten Versicherungsjahres.
Voraussetzung für den Neukunden-Nachlass ist der
erstmalige Abschluss der im Versicherungsschein bezeichneten Versicherung bei R+V.
Seite 351 von 476
D&O Versicherung
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2016
Seite 352 von 476
D&O Versicherung
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 10/2013
Risiko- und Beitragsinformationen für die
Persönliche D&O Versicherung
Stichwort
Seite
Überblick
354
Beiträge
355
Erläuterungen
355
Schadenbeispiele
356
Versicherungsbedingungen
357
Seite 353 von 476
Persönliche D&O Versicherung
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 10/2013
Persönliche D&O
Überblick
Zielgruppe - Mandate
Antragsverfahren*
Alle natürlichen Personen, welche in Unternehmen als
Organ oder in leitender Position tätig sind, z.B.
-
-
-
Geschäftsführer
Vorstände
Aufsichtsräte
Leitende Angestellte
Prokuristen
Compliance Beauftragte
Interimsmanager
Gültig für Mandate bei Unternehmen bis zu 150
Mio. Euro Umsatz
Versicherungssummen bis zu 2,5 Mio. Euro
Risikofragebogen nicht erforderlich
Jahresabschlüsse nicht erforderlich
* Bitte verwenden Sie den in den Portalen hinterlegten,
beschreibbaren pdf-Antrag.
Standardverfahren (Anfrage Direktion)*
Zielgruppe – Branchen
Vorstehende Mandate sind grundsätzlich bei Unternehmen jeder Branche erwünscht.
Nicht gezeichnet werden:
politische Parteien
Gewerkschaften, Spitzenverbände d. Wirtschaft
Auf Anfrage gezeichnet werden:
Banken, Versicherungen
Finanzdienstleister, Investmentgesellschaften
Profisportvereine
Unternehmen im Bereich Erneuerbare Energien
Mandate bei Unternehmen/Institutionen, die nicht
über das Antragsverfahren gezeichnet werden können, weil
-
Umsatz über 150 Mio. EUR
Versicherungssumme über 2,5 Mio. EUR
eine Risikofrage im Antrag mit „Ja“ beantwortet ist
anfragepflichtiges
Risiko
(siehe
ZielgruppeBranche)
* Bitte setzen Sie sich möglichst vorab mit dem Fachbereich
in Verbindung um Näheres zur Zeichenbarkeit und zur Risikoprüfung zu erfahren.
Selbstbehalt
Kein Selbstbehalt.
Dies gilt auch für den Fall, dass über die „Persönliche
D&O“ der gesetzliche Pflicht-Selbstbehalt im Rahmen
einer „Unternehmens-D&O“ abgesichert wird.
Absicherung weiterer Haftpflichtrisiken
Personen- und Sachschäden
Vermögensschaden-Haftpflicht

Absicherung der originären beruflichen Tätigkeit

Mitversicherung der Büro-/Betriebshaftpflicht, vgl.
Risiko- und Beitragsinformationen zur Büro/Betriebshaftpflichtversicherung.

Tarif Vermögensschaden-Haftpflicht
Tarif Allgemeine Haftpflicht
B 7 Freie Berufe
A 4 Sonstige gewerbliche Risiken
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Persönliche D&O Versicherung
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 10/2013
Persönliche D&O
Beiträge
Versicherungssumme *
100.000 EUR
Beitrag
Beitrag
Mindestbeitrag
bis
5 Mandate je
200,00 EUR
350,00 EUR
ab
6 Mandate je
160,00 EUR
1.100,00 EUR
* Die Versicherungssumme steht grundsätzlich zweimal zur Verfügung: 1x Abwehr-/Kostenschutz und 1x Schadenersatzleistungen
Erhöhung der Versicherungssumme
Erhöhung auf
Zuschläge*
Erhöhung auf
Erhöhung auf
150.000 EUR
30 %
350.000 EUR
130 %
1.000.000 EUR
370 %
200.000 EUR
60 %
400.000 EUR
155 %
1.500.000 EUR
465 %
250.000 EUR
85 %
500.000 EUR
195 %
2.000.000 EUR
560 %
300.000 EUR
110 %
750.000 EUR
285 %
2.500.000 EUR
625 %
* Zuschläge gelten für den Beitragssatz und den Mindestbeitrag
Persönliche D&O
Erläuterungen
Versicherungsumfang
Abwehr- und Kostenschutz
-
-
-
Innen- und Außenansprüche
Mitversicherung von Ehegatten, Erben und gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers
erweiterter Vermögensschadenbegriff
Mitversicherung von AGG-Ansprüchen
Verstoß-Prinzip
Rückwärtsversicherung (beitragsfrei und unbegrenzt für laufende Mandate)
Unbegrenzte und unverfallbare Nachhaftung
Vorsorgeversicherung bei neuen Mandaten
Kündigungsverzicht im Schadenfall
-
Örtlicher Geltungsbereich
Weltweit, exkl. benannte Common-Law Länder
-
Ausschlüsse
-
-
Vorsätzliche Schadenverursachung*
wissentliche Pflichtverletzung*
Prüfung der Haftpflichtfrage
Abwehr unbegründeter Ansprüche
Schutz bei bestrittenem Vorsatzvorwurf
freie Anwaltswahl
Bestellung eines Rechtsanwaltes, falls gewünscht
Übernahme von Honorarvereinbarungen (nach
Abstimmung)
Kosten vor Inanspruchnahme
Abwehrschutz bei Persönlichkeitsverletzungen
Kosten bei Strafverfahren
Kosten bei Unterlassungs-/Auskunftsansprüchen
im Zusammenhang mit gewerblichen Rechtsschutz
Kosten bei Inanspruchnahmen aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung von Tantiemen, Boni o.ä.,
Kosten bei Aufrechnung mit Gehaltsansprüchen
Freistellung von Schadensersatzansprüchen
* Bei bestrittenem Ausschlusstatbestand, Abwehrschutz bis
zu dessen Feststellung. Teilweise auch Versicherungsschutz
bei vorsätzlicher Pflichtverletzung.
-
Versicherungssumme, Maximierung
Schadenausgleich (gerichtlich/außergerichtlich
Vergleich oder Urteil
Umfängliche Freistellung des Versicherungsnehmers auch im Falle der gesamtschuldnerischen Haftung
Mitversicherung des Selbstbehaltes einer Unternehmens-D&O
Mitversicherung des Dienstwagenersatzes
Mitversicherung der psychologischen Betreuung
Die gewählte Versicherungssumme (siehe oben „Beitrag“) steht für die Abwehr- und Verteidigungskosten
und die Freistellung von berechtigten Schadenersatzansprüchen gesondert zur Verfügung. Die Jahreshöchstersatzleistung entspricht der jeweiligen Versicherungssumme (unechte 2-fach Maximierung).
-
Rückwärtsversicherung
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und leitenden Angestellten - Persönliche D&O (ULLA-PS)
Der Beitrag beinhaltet eine unbegrenzte Rückwärtsdeckung für laufende Mandate. Die Ersatzleistung
erfolgt - sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart
(Anfrage Direktion) - aus der Versicherungssumme
der ersten Versicherungsperiode.
-
Versicherungsbedingungen
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Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 10/2013
Persönliche D&O
Schadenbeispiele
Kosten bei strafrechtlichen Ermittlungen
Kenntnis der relevanten Bedingungen
Dem Geschäftsführer einer GmbH wird der strafrechtlich relevante Vorwurf gemacht, er hätte Beihilfe zum
Betrug bei einem Exportgeschäft geleistet. Es fallen
Rechtsverteidigungskosten in Höhe von ca. 20.000
EUR an. Die Vorwürfe erweisen sich im Nachhinein
als unbegründet, das Ermittlungsverfahren wird eingestellt.
Der Geschäftsführer hat gegenüber den Ermittlungsbehörden keinen Kostenerstattungsanspruch, er hat
die Kosten also selbst zu tragen. Diese belaufen sich
auf ca. 20.000 Euro.
Der Bereichsleiter eines Unternehmens mit einer D&O
Versicherung wird in Anspruch genommen. Er hat
lediglich Kenntnis, dass eine solche Versicherung
existiert, die Bedingungen sind ihm unbekannt, da er
in den Vertragsabschluss nicht involviert war. Er
mandatiert einen Anwalt und vereinbart mit diesem
ein Stundenhonorar von 500 Euro die Stunde. Erst
dann informiert er den Versicherer. Dieser ist nur
bereit, die Kosten nach RVG zu übernehmen, da in
den Bedingungen festgehalten ist: „Die Vereinbarungen von Honorarnoten bedarf der vorherigen Abstimmung mit dem Versicherer“. Dies liegt deutlich unter
dem vereinbarten Honorar. Der Bereichsleiter muss
die Differenz zwischen dem Betrag, welchen der
Versicherer übernimmt und den tatsächlichen Kosten,
selbst tragen.
Bei der Pers. D&O hat der Versicherungsnehmer
vollumfängliche Kenntnis von den relevanten Versicherungsbedingungen.
Freistellung bei berechtigten Ansprüchen
Der Geschäftsführer einer im Bereich „Neue Energien“ tätigen GmbH hätte im Rahmen seiner Tätigkeit
staatliche Subventionen beantragen können, hierfür
aber die maßgebliche Frist versäumt.
Hierdurch entsteht der Gesellschaft ein Schaden in
Höhe der entgangenen Subventionen, diese nimmt
ihn auf Schadenersatz in Anspruch. Der Schaden
beläuft sich auf 27.000 Euro.
Abwehrschutz bei unberechtigten Ansprüchen
Der Geschäftsführer einer im Anlagenbau tätigen
Firma mietet aufgrund von Platzmangel im Stammhaus anderweitige Gewerberäume an. Nachdem das
Geschäftsführerverhältnis beendet wurde, wirft die
GmbH dem nunmehr ehemaligen Geschäftsführer
vor, dass diese Anmietung unnötig, zumindest aber
zu ungünstigen Konditionen abgeschlossen sei und
eine Überschreitung seiner Geschäftsführerbefugnisse darstelle.
Sie macht Ansprüche in Höhe der Mietkosten für die
gesamte vereinbarte Mietdauer geltend. Die Schadenhöhe liegt bei ca. 350.000 Euro.
Unabhängigkeit von den Entscheidungen der
Nachfolger
Der Vorstand einer AG scheidet aus seinem Unternehmen aus und geht in den Ruhestand. Der Nachfolger möchte im Rahmen der bestehenden Unternehmens-D&O Versicherung Prämie sparen und
reduziert die Versicherungssumme von 2 Millionen
auf 1 Millionen. Kurz darauf werden gegenüber dem
ausgeschiedenen Vorstand Schadensersatzansprüche in Höhe von 1,5 Millionen Euro gestellt.
Bei der Persönlichen D&O hat nur der Versicherungsnehmer selbst Einfluss auf die maßgeblichen Faktoren des Versicherungsvertrages.
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Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
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Persönliche D&O
Versicherungsbedingungen
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung
von Unternehmensleitern und leitenden Angestellten - Persönliche D&O (ULLA-PS)
ULLA-PS - Ausgabe Januar 2012 (Stand 27.05.2013)
Versichert sind auch Schäden, die aus
A. Allgemeiner Teil
1. Gegenstand der Versicherung
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer
Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines
in seiner Funktion gemäß Ziffer 1.1. begangenen Verstoßes aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
für einen Vermögensschaden von einem anderen auf
Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Versicherungsschutz besteht für die dem Versicherer
angezeigten und im Versicherungsschein und seinen
Nachträgen bezeichneten Mandate.
1.1. Versicherte Tätigkeit
Versicherungsschutz besteht für Tätigkeiten des Versicherungsnehmers in seiner Funktion als Mitglied eines
geschäftsführenden Organs (Vorstand, Geschäftsführer
etc.) oder eines Kontrollorgans (Aufsichtsrat, Beirat,
Verwaltungsrat etc.) unter Einschluss der Tätigkeit als
Liquidator und Abwickler außerhalb eines Insolvenzverfahrens.
Versichert ist auch die Tätigkeit als Interimsmanager soweit der Versicherungsnehmer als Organmitglied
bestellt ist - ebenso als Generalbevollmächtigter, Prokurist, leitender Angestellter, sowie als ComplianceBeauftragter bzw. besonderer vom Gesetzgeber oder
durch Industriestandards vorgesehener Beauftragter
zur Sicherstellung der Compliance, z.B. als Gleichstellungs-, Arbeitsschutz-, Sicherheits-, Datenschutz-, oder
Geldwäschebeauftragter.
Werden Ehegatten oder Erben oder gesetzliche Vertreter des Versicherungsnehmers für dessen Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der
Versicherungsschutz auch auf diese Schadenersatzansprüche.
1.2. Versicherte Schäden
1.2.1. Vermögensschäden sind solche Schäden, die
weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen)
noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind
noch sich aus solchen Schäden herleiten.
- einem Personen- oder Sachschaden folgen, die
Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers jedoch
nicht für diesen Personen- oder Sachschaden, sondern
ausschließlich für den damit im Zusammenhang stehenden Vermögensschaden ursächlich war;
- Personen- und Sachschäden Dritter folgen, es sich
jedoch nicht um deren Ersatz, sondern um den dem
Versicherungsnehmer daraus entstehenden eigenen
Schaden handelt.
1.2.2. In Erweiterung hierzu sind auch psychische Beeinträchtigungen mitversichert, soweit diese im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. vergleichbarer ausländischer
Rechtsvorschriften stehen.
2. Versicherungsfall
Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist der
Verstoß, der Haftpflichtansprüche eines Dritten gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.
3. Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes
3.1. Vorwärts- und Rückwärtsversicherung
3.1.1. Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen
aller vom Beginn des Versicherungsschutzes ab
(A.3.4.) bis zum Ablauf des Vertrages vorkommenden
Verstöße.
3.1.2. Die Rückwärtsversicherung bietet Versicherungsschutz für Verstöße in der Vergangenheit, welche
dem Versicherungsnehmer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung nicht bekannt waren. Die Rückwärtsversicherung erstreckt sich - sofern nicht anders vereinbart
- nicht auf Mandate, die bei Abgabe der Vertragserklärung bereits beendet waren. Die Versicherungssumme
der ersten Versicherungsperiode stellt zugleich den
Höchstbetrag für alle in den Zeitraum der Rückwärtsversicherung und der ersten Versicherungsperiode
fallenden Pflichtverstöße dar, sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart ist (siehe Versicherungsschein).
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Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 10/2013
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Versicherungsbedingungen
Als bekannter Verstoß gilt ein Vorkommnis, wenn dieses vom Versicherungsnehmer als fehlerhaft erkannt
oder ihm gegenüber als fehlerhaft bezeichnet worden
ist.
3.2. Verstoß durch Unterlassen
3.6.3. Das Versicherungsverhältnis kann ferner nach
Eintritt eines Versicherungsfalles (A.2.) gekündigt werden, wenn der Versicherer eine Zahlung geleistet oder
die Leistung der fälligen Entschädigung zu Unrecht
verweigert hat oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist.
Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag
begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den
Eintritt des Schadens abzuwenden.
Das Recht zur Kündigung im Versicherungsfall erlischt,
wenn es nicht spätestens einen Monat, nachdem die
Zahlung geleistet, der Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich beigelegt oder das
Urteil rechtskräftig geworden ist, ausgeübt wird.
3.3. Nachmeldefrist
Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob er mit
sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden
Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des
Versicherers wird nach einem Monat wirksam.
Hinsichtlich der Erhebung von Schadenersatzansprüchen nach Beendigung des Versicherungsvertrages
gelten keine zeitlichen Beschränkungen. Soweit keine
anderweitige Vereinbarung getroffen wird, besteht
demnach für in den versicherten Zeitraum fallende
Pflichtverletzungen Versicherungsschutz unabhängig
davon, wann der daraus resultierende Schadenersatzanspruch erhoben wird (unbegrenzte Nachmeldefrist).
Dies gilt auch im Falle eines Wechsels des Versicherers (Unverfallbarkeit der Nachmeldefrist). Die Verpflichtung, Inanspruchnahmen unverzüglich anzuzeigen, bleibt hiervon unberührt.
3.6.4. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden;
sie soll durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der Erklärung bei dem
Vertragspartner.
3.6.5. Der Versicherer verzichtet im Leistungsfall auf
sein Kündigungsrecht.
4. Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
3.4. Beginn des Versicherungsschutzes
4.1. Leistungen des Versicherers
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag
rechtzeitig im Sinne von Ziffer A.10.1. zahlt.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten
Jahresbeitrages.
3.5. Vertragsdauer
Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der
Haftpflichtfrage
- die Kosten für die gerichtliche und außergerichtliche
Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche
und
- die Freistellung von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
Der Vertrag ist zunächst für die in dem Versicherungsschein festgesetzte Zeit abgeschlossen.
Beträgt die Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr, so
bewirkt die Unterlassung rechtswirksamer Kündigung
(A.3.6.) eine Verlängerung des Vertrages um jeweils ein
Jahr.
3.6. Vertragsaufhebung, Kündigung
3.6.1. Der Vertrag kann durch einseitige Erklärung
(Kündigung) zu dem vereinbarten Vertragsende aufgehoben werden. Die Erklärung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrages gegenüber dem Vertragspartner abzugeben.
3.6.2. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren
kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten oder
jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden.
Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann,
wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes,
rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Hierbei gilt folgendes: Im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung übernimmt der Versicherer die umfassende Freistellung des Versicherungsnehmers. Ansprüche des Versicherungsnehmers in diesem Zusammenhang, insbesondere Ausgleichsansprüche gem. §
426 BGB, gehen automatisch auf den Versicherer über.
Der Versicherer behält sich vor, diese Ansprüche
durchzusetzen. Anerkenntnisse und Vergleiche, die
vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind,
binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch
ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
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Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
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Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer
festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen von dem Schadenersatzanspruch freizustellen.
5. Örtlicher Geltungsbereich
Die Versicherung gilt - soweit rechtlich zulässig - weltweit mit Ausnahme von Ansprüchen,
4.2. Serienschäden
- die vor dem Gericht eines Landes geltend gemacht
werden, in welchem Common Law gilt;
Eine einmalige Leistung der Versicherungssumme
kommt nur in Frage
- infolge der Verletzung des Rechtes eines Landes, in
welchem Common Law gilt;
4.2.1. bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließenden einheitlichen Schadens,
- in Zusammenhang mit einer in einem Common-LawLand vorgenommenen Tätigkeit.
4.2.2. bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes.
Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger
Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als
einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Als Common-Law-Länder im Sinne dieser Bestimmung
gelten abschließend, die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien, Hongkong, Indien, Jamaika,
Malaysia, Neuseeland, Singapur und Südafrika.
6. Ausschlüsse
4.3. Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleistung
Für den Umfang der Leistungen des Versicherers unter
Ziffer 4.1 ist die im Versicherungsschein jeweils angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für
jeden Versicherungsfall und für alle während eines
Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle
zusammen.
4.4. Selbstbeteiligung
Unbeschadet zwingender gesetzlicher Regelungen
oder einer, in Ansehung kodifizierter Grundsätze zu
guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung
mit dem jeweiligen Unternehmen individual-vertraglich
getroffenen Vereinbarung (z.B. im Anstellungsvertrag),
hat der Versicherungsnehmer in einem Versicherungsfall keinen Selbstbehalt zu tragen.
4.5. Leistung bei ausländischen Risiken
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro
(EUR).
Werden ausländische Risiken mitversichert, gilt die
Verpflichtung des Versicherers als mit dem Zeitpunkt
erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz,
Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder
durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung durch den
Versicherungsnehmer.
Wird der Schaden durch eine direkt vorsätzliche Pflichtverletzung gegen auf Unternehmensebene gesetztem
Recht (Satzung, Gesellschaftsvertrag, ComplianceRichtlinie, Handlungsanweisung/ -empfehlung, etc.)
verursacht, so besteht Versicherungsschutz unter der
Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer bei
objektiver Würdigung aller Umstände, insbesondere auf
der Grundlage angemessener Information und unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung, im Zeitpunkt
seiner Entscheidung vernünftigerweise annehmen
durfte, zum Wohl des Unternehmens zu handeln.
Sofern die vorsätzliche Schadenverursachung oder
wissentliche Pflichtverletzung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz oder die
wissentliche Pflichtverletzung nicht durch rechtskräftige
Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt
wird. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Der Versicherungsnehmer ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der
Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten
die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt
als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der
Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
angewiesen ist.
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7. Anderweitige Versicherungen, Mehrfachversicherungen
Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag
geltend gemachten Schaden auch unter einem anderen
Versicherungsvertrag Versicherungsschutz, so ist der
Versicherungsnehmer verpflichtet, den Schaden zunächst unter dem anderweitigen Versicherungsvertrag
geltend zu machen.
9.2. Hat ein Versicherungsnehmer auf einen Anspruch
gemäß Ziffer A.9.1. oder ein zu dessen Sicherung dienendes Recht verzichtet, bleibt der Versicherer diesem
gegenüber nur insoweit verpflichtet, als der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verfolgung ergebnislos geblieben wäre.
10. Beitragszahlung
Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem
Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet.
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
Versicherungsschutz besteht in Ergänzung zu der Leistung des anderen Versicherers, soweit der Versicherungsschutz unter diesem Vertrag weiter ist als unter
dem anderen einschlägigen Versicherungsvertrag
(Konditionsdifferenzdeckung), anderweitig Versicherungsschutz durch Zahlung verbraucht ist (Summenausschöpfungsdeckung) oder soweit über den anderen
Vertrag kein Versicherungsschutz mehr besteht.
10.1. Erst- oder Einmalbeitrag, Zahlungsverzug
Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen
Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer bestreitet, so ist dieser
verpflichtet, diese Versicherungsverträge offen zu legen
und etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen oder an ihn abzutreten.
Sofern der Versicherungsnehmer das durch diesen
Versicherungsvertrag versicherte Risiko auch anderweitig versichert (Doppelversicherung, Anschlussversicherung), ist dies dem Versicherer unter Angabe des Versicherers und der Versicherungssumme unverzüglich
anzuzeigen.
8. Übertragung der Versicherungsansprüche
Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des
Versicherers nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen werden.
Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt die Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig.
10.1.1. Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheines fällig,
nicht aber vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Versicherungsbeginn.
10.1.2. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder
einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, ist der Versicherer
von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, der
Versicherungsnehmer weist nach, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
10.1.3. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder
einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer schriftlich vom Vertrag zurücktreten, solange der
Beitrag nicht gezahlt ist, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass er die Nichtzahlung nicht
zu vertreten hat.
10.2. Folgebeitrag, Zahlungsverzug
10.2.1. Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten
Beitragszeitraums fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im
Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung
angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2.2. Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt,
gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht
zu vertreten hat.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch
den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
9. Rückgriffsansprüche, Verzichtswirkung
9.1. Rückgriffsansprüche des Versicherungsnehmers
sowie dessen Ansprüche auf Kostenersatz, auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter
Beträge sowie auf Abtretung gem. § 255 BGB gehen in
Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne
weiteres auf diesen über. Der Versicherer kann die
Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde verlangen.
10.2.3. Der Versicherer wird den Versicherungsnehmer
in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen.
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab
diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung darauf
hingewiesen wurde.
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Tarif 07/2012
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10.2.4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf der
Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der
Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Schriftform kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach
Ziffer A.10.2.3. darauf hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
10.2.5. Bei Teilzahlung des Jahresbeitrages werden die
noch ausstehenden Raten des Jahresbeitrages sofort
fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung
einer Rate in Verzug gerät. Ferner kann der Versicherer
für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
10.4.3. Tritt der Versicherer wegen Nichtzahlung des
Erst- bzw. Einmalbeitrags zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
10.5. Beitragsregulierung
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Erhalt
einer Aufforderung des Versicherers, welche auch
durch einen der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann, Mitteilung darüber zu machen, ob
und welche Änderung in dem versicherten Risiko gegenüber den zum Zwecke der Beitragsbemessung
gemachten Angaben eingetreten ist.
Diese Anzeige ist innerhalb eines Monats nach Erhalt
der Aufforderung zu machen.
Auf Aufforderung des Versicherers sind die Angaben
durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen.
10.3. Rechtzeitigkeit bei Lastschriftverfahren
10.3.1. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der
Beitrag zu dem im Versicherungsschein oder der Beitragsrechnung angegebenen Fälligkeitstag eingezogen
werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
10.3.2. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des
Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig,
wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
10.3.3. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass
der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann,
ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrages erst
verpflichtet, wenn er vom Versicherer in Textform hierzu
aufgefordert worden ist.
10.4. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
10.4.1. Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht
dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur
derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Dies gilt sinngemäß für den Fall des Widerrufs.
10.4.2. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten
oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der
Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder
Anfechtungserklärung zu.
Unterlassungen oder unrichtige Angaben zum Nachteile
des Versicherers berechtigen diesen, unbeschadet
weitergehender Rechte, eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds vom
Versicherungsnehmer zu erheben, sofern letzterer nicht
beweist, dass die Unterlassungen oder unrichtigen
Angaben ohne ein von ihm zu vertretendes Verschulden gemacht worden sind.
10.6. Beitragsfestsetzung
Auf Grund des Verlängerungs-/ Regulierungsfragebogens oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag für
das kommende Versicherungsjahr festgesetzt. Dies gilt
auch in Ansehung neu hinzu kommender Mandate
(A.11.4).
Beim Fortfall eines Risikos (eines Mandates, siehe
Versicherungsschein) wird der etwaige Minderbeitrag
vom Eingang der Anzeige ab berechnet.
11. Anzeigepflichten, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
11.1. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe
seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle seine
bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen
der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den
Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber
vor Vertragsannahme, der Versicherer Fragen im Sinne
des Satzes 1 stellt.
11.2. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet
sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss
auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
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11.3. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den
gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst
davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
Gegen einen Mahnbescheid muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass
es einer Weisung des Versicherers bedarf.
11.4. Der Versicherungsnehmer ist - unbeschadet Ziffer
10.6 - verpflichtet, Veränderungen hinsichtlich der im
Versicherungsschein und seinen Nachträgen bezeichneten Mandate (vgl. A.1. und A.1.1.) dem Versicherer
anzuzeigen.
12.1.3. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der
Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet (Siehe A.13.).
Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise
vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.
12.1.2. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige
Absendung der Anzeige.
12.2. Weitere Behandlung des Versicherungsfalles
Vorbehaltlich abweichender Regelungen gilt dabei
folgendes:
Im Falle von Veränderungen bei bereits versicherten
Mandaten, wie z.B. bei Funktionswechseln (Berufung in
den Vorstand, Aufsichtsrat etc.), hat die Anzeige unverzüglich, in allen übrigen Fällen (Wegfall oder Übernahme neuer Mandate) binnen 3 Monaten nach Bestellung/Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.
Ein Unternehmenswechsel ist, auch bei Aufrechterhaltung einer Funktion, stets als die Übernahme eines
neuen Mandates zu werten. Entsprechendes gilt bei der
Übernahme weiterer Mandate innerhalb eines Konzerns
oder einer Unternehmensgruppe.
Für die Dauer der Risikoprüfung durch den Versicherer
besteht vorab Versicherungsschutz ab Übernahme des
Mandats (Vorsorgeversicherung) welcher rückwirkend
entfällt, wenn der Versicherer die Übernahme des Versicherungsschutzes endgültig ablehnt hat.
12. Anzeige des Versicherungsfalles und sonstige
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
12.2.1. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer
vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten sowie
Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen
zur Verfügung zu stellen.
12.2.2. Der Versicherer bestätigt den Umfang des für
den Versicherungsfall bestehenden Versicherungsschutzes.
Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur
Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der
Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes
bestätigt hat und entstehen durch solche Maßnahmen
Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei
einer Bestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu
tragen gehabt hätte.
12.2.3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter
Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung
des Versicherungsfalles dient, sofern ihm dabei nichts
Unbilliges zugemutet wird. Er hat den Versicherer
12.1. Anzeige des Versicherungsfalles
- bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen,
12.1.1. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer
unverzüglich anzuzeigen.
- ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte
zu erstatten,
Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet oder ergeht ein
Strafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum Gegenstand hat oder zur Folge
haben könnte, so hat der Versicherungsnehmer dem
Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch
wenn der Versicherungsfall selbst bereits angezeigt
wurde.
- alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall
Bezug haben, mitzuteilen und
Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch
gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder gegen diesen gerichtlich der Streit verkündet,
so ist dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das
gleiche gilt im Falle eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung.
- alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung
des Versicherungsfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden.
12.2.4. Den aus Anlass eines Versicherungsfalles erforderlichen Schriftwechsel hat der Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen.
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12.2.5. Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen
andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer
getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen
über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer
dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken.
Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten
sind an den Versicherer zurückzuzahlen.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig
davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer A.13.1.
zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
12.3. Erledigung des Versicherungsfalles
14. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines
Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung
oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert oder falls der Versicherer seinen
vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, hat der Versicherer für den
von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an
entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen
und Kosten nicht aufzukommen.
13.3. Kündigung wegen arglistiger Täuschung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
14.1 Schrifterfordernis
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und
Erklärungen sind schriftlich abzugeben, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes - z. B. Textform - bestimmt
ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers
oder an die im Versicherungsschein oder in dessen
Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle
gerichtet werden.
13. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
14.2 Anschriftenänderung
13.1. Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner
Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für
eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der
Absendung als zugegangen. Dies gilt entsprechend für
den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit
aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den
Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der
Obliegenheitsverletzung fristlos in Schriftform kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
Fahrlässigkeit beruhte.
13.2. Vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen
Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich
verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Der Versicherer bleibt indes zur Leistung verpflichtet,
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
Verletzung der Obliegenheit weder auf den Versicherungsfall oder dessen Feststellung, noch auf den Umfang der Leistungspflicht oder dessen Feststellung
Einfluss gehabt hat. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist
der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast
für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt
der Versicherungsnehmer.
15. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist
auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen
den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
Hat der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus
dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes verlegt oder ist dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
gegen den Versicherer oder den Versicherungsnehmer
nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
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Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich
deutsches Recht Anwendung. Die Vertragssprache ist
deutsch.
B. Besonderer Teil
1. Abwehr- und Kostenschutz
1.1. Verfahrensführung, Anwaltswahl
Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche
und außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen
Interessen des Versicherungsnehmers und trägt die
dem Versicherungsnehmer hierbei entstehenden Kosten. Dies gilt auch insoweit, als die Höhe des geltend
gemachten Anspruchs (Streitwert) die Versicherungssumme übersteigt.
Die Anwaltswahl steht dem Versicherungsnehmer zu.
Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, wenn
- der Versicherungsnehmer dies verlangt;
- der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung
eines Rechtsanwalts notwendig erscheint.
Falls der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht
bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers beauftragt.
Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer
nicht verantwortlich.
1.2. Kosten
Der Versicherer übernimmt die gebührenordnungsmäßigen Kosten und - nach Abstimmung - darüber hinausgehende Kosten im Rahmen von Honorarvereinbarungen.
Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und
Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder
Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des
Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten,
auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst
entstehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf
Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Versicherer trägt Reisekosten des Versicherungsnehmers für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn das Erscheinen des Versicherungsnehmers vorgeschrieben oder zur Vermeidung
von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.
1.2.1. Weitere Kosten
In Erweiterung zu A.2. hat der Versicherungsnehmer
das Recht, einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder
sonstigen Sachverständigen mit der Wahrnehmung
seiner Interessen zu beauftragen, sofern eine Inanspruchnahme wahrscheinlich ist.
Abweichend von B.1.1 gilt diese Regelung nur, soweit
der Versicherer der Beauftragung des Rechtsanwalts
nicht widersprochen hat. Dem Versicherer ist die beabsichtigte Beauftragung unverzüglich und schriftlich
mitzuteilen.
1.2.1.1. Kosten bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die
erforderlichen Kosten zur Wahrung von Persönlichkeitsrechten des Versicherungsnehmers im Zusammenhang
mit einem unter den Versicherungsschutz fallenden
Ereignis (vgl. A.2. und B.1.2.1.).
Diese Kosten sind Gerichts- und Anwaltskosten eines
Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
Verfügung begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung handelt. Soweit ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassen geltend
gemacht wird, ersetzt der Versicherer auch außergerichtliche Anwaltskosten, die dem Versicherungsnehmer entstehen.
Umfasst sind insbesondere die Kosten einer Gegendarstellung und eines PR-Beraters. Die Wahl des PRBeraters steht dem Versicherungsnehmer in Abstimmung mit dem Versicherer zu.
Bei einer Rufschädigung nach §§ 185, 186 StGB übernimmt der Versicherer zusätzlich die Kosten der Privatklage nach § 374 ff StPO.
Die Leistungen des Versicherers bezüglich der Kosten
des PR-Beraters und der Privatklage sind auf 20 % der
Versicherungssumme, maximal jedoch auf 25.000 EUR
begrenzt.
1.2.1.2. Strafrechtsschutz, behördlicher Rechtsschutz, Kosten für Sicherheitsleistung, Auslieferungsverfahren
Wird gegen einen Versicherungsnehmer wegen eines
Verstoßes, welcher einen versicherten Anspruch zur
Folge haben kann, ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren oder ein anderes behördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, übernimmt der Versicherer
die Abwehrkosten für den Versicherungsnehmer zum
Zwecke der Verteidigung.
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Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt der Versicherer auch ein zinsloses Darlehen für die Stellung
einer straf- oder zivilrechtlichen Sicherheitsleistung
(Kaution).
Wird gegen den Versicherungsnehmer wegen einer
Pflichtverletzung Untersuchungshaft angeordnet oder
ein formeller Bescheid über ein Auslieferungsgesuch
zugestellt oder ihm gegenüber ein Haftbefehl infolge
eines Auslieferungsgesuches vollstreckt, so übernimmt
der Versicherer zusätzlich die notwendigen und angemessenen Auslagen des Versicherungsnehmers. Diese
beinhalten Versandkosten für Medikamente, gegebenenfalls Verpflegungs- und Unterbringungskosten des
Versicherungsnehmers, die Kosten der Benachrichtigung naher Angehöriger sowie die im Rahmen der
Einschaltung von Behörden, z.B. Konsulate und Botschaften, anfallenden Kosten.
Das Gleiche gilt für die Fälle, in welchen die Lohnzahlung wegen Arrest, Beschlagnahme oder eines Ausübungsverbotes eingefroren, entzogen oder beschlagnahmt wurde.
2. Freistellung von Schadenersatzansprüchen
2.1. Versicherungsumfang
Der Versicherer übernimmt die Schadensersatzleistungen, zu denen der Versicherungsnehmer in Zusammenhang mit versicherten Tätigkeiten gemäß A.1.1
aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches verpflichtet und soweit der
Versicherer hierdurch gebunden ist (vgl. A.4.1.).
2.2. Mitversicherung des Selbstbehaltes einer Unternehmens-D&O
1.2.1.3. Unterlassungs- und Auskunftsansprüche
Wird gegenüber dem Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall ein Unterlassungs- oder Auskunftsanspruch nach den Vorschriften
des gewerblichen Rechtsschutzes (Markenrecht, Patentrecht, Urheberrecht), des Kartellrechts oder des
Wettbewerbsrechts geltend gemacht, übernimmt der
Versicherer die Kosten der Abwehr des Anspruchs. Die
Leistungen des Versicherers sind auf 10% der Versicherungssumme, max. 50.000 Euro begrenzt.
1.2.1.4. Kosten der Rechtsabwehr bei ungerechtfertigter Bereicherung
Der Versicherer trägt die notwendigen Kosten im Zusammenhang mit der Abwehr von Ansprüchen wegen
Rückzahlung oder Rückgabe von Bezügen, Tantiemen
oder sonstiger Vorteile, welche der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit
ohne wirksamen Rechtsgrund erhalten hat oder erhalten haben soll. Dies gilt, bis das Vorliegen einer ungerechtfertigten Bereicherung festgestellt oder diese anerkannt wurde. Die Leistungen des Versicherers sind
auf 10% der Versicherungssumme, max. 50.000 Euro
begrenzt.
1.2.1.5. Kosten bei Aufrechnung mit Gehaltsansprüchen
Erklärt das jeweilige Unternehmen, bei dem der Versicherungsnehmer in seiner versicherten Tätigkeit tätig ist
aufgrund behaupteter Ansprüche, welche im Rahmen
des Versicherungsvertrages versichert wären, gegenüber dem Versicherungsnehmer die Aufrechnung mit
dienstvertraglichen Gehaltsansprüchen des Versicherungsnehmers, übernimmt der Versicherer die Kosten
der Abwehr des Anspruchs bzw. die Kosten für den
Aktivprozess, in welchem die Berechtigung der Forderungen überprüft wird.
Der Versicherer übernimmt den gesetzlich oder vertraglich festgelegten Selbstbehalt (SB) des Versicherungsnehmers, sowie eventuelle hiermit in Zusammenhang
stehende Kosten soweit
- der Versicherungsnehmer zu einer Schadenersatzleistung verpflichtet ist,
- für die unter einem Unternehmens-D&O-Vertrag Versicherungsschutz mit bindender Wirkung für den Versicherer besteht und
- aus diesem Unternehmens-D&O-Vertrag eine diese
Selbstbeteiligung beinhaltende Versicherungsleistung
als Vorleistung erbracht wurde, welche von dem Versicherungsnehmer des hiesigen Vertrages zurück gefordert wird oder
- der andere Versicherer unter Abzug der Selbstbeteiligung geleistet hat.
2.3. Mitversicherung des Dienstwagenersatzes
Für den Fall, dass dem Versicherungsnehmer aufgrund
einer bestrittenen, versicherten Pflichtverletzung die
Möglichkeit der Nutzung eines Dienstwagens genommen wird, übernimmt der Versicherer die Kosten für die
Anmietung eines vergleichbaren Modells. Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf ein Sublimit in
Höhe von 25.000 Euro pro Versicherungsfall und Versicherungsperiode begrenzt.
Sofern sich der Vorwurf der Pflichtverletzung nicht
bestätigen sollte und dem Versicherungsnehmer aufgrund dessen ein Ersatzanspruch gegenüber dem
Unternehmen zusteht, geht dieser automatisch in Höhe
der vom Versicherer geleisteten Zahlung auf diesen
über.
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Tarif 07/2012
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Persönliche D&O
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2.4. Psychologische Betreuung
Sofern erforderlich, übernimmt der Versicherer in versicherten Fällen die Kosten für psychologische Betreuung
des Versicherungsnehmers, sofern diese Kosten nicht
von einer Krankenversicherung getragen werden.
Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf ein Sublimit in Höhe von 25.000 Euro pro Versicherungsfall und
Versicherungsperiode begrenzt. Die Wahl des Betreuers steht dem Versicherer zu.
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Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Risiko- und Beitragsinformationen zur Haftpflichtversicherung für
Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG)
Stichwort
Seite
Überblick
368
Beiträge
369
Erläuterungen zum Versicherungsumfang
370
Hinweise zur Antragsaufnahme
370
Erläuterungen zum Gesetzesumfang
371
Schadenbeispiele
372
Versicherungsbedingungen
373
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Ersatzansprüche wegen Diskriminierung
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Haftpflichtversicherung für Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG)
Überblick
Haftung nach dem AGG
Warum ist eine AGG-Deckung wichtig?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll
insbesondere Beschäftigte (dazu zählen auch Bewerber) vor Benachteiligungen oder Belästigungen in
ihrem Arbeitsalltag schützen. Aber auch Dritte, zum
Beispiel Kunden, stehen unter dem besonderen
Schutz des AGG.
Unzulässige Gründe für eine Benachteiligung sind:
Der Versicherungsschutz der D&O Versicherung
bezieht sich „nur“ auf die Organmitglieder und ggf. die
leitenden Angestellten. Ansprüche im Zusammenhang mit dem AGG werden aber vorrangig gegen das
Unternehmen selbst geltend gemacht und dieses ist
nur über die AGG-Police versichert.
-
 Bei der D&O Versicherung besteht Versicherungsschutz nur für Vermögensschäden. Bei der
AGG-Police wird Versicherungsschutz für Personen-, Sach- oder Vermögensschaden gewährt.
Ein Personenschaden kann zum Beispiel vorliegen, wenn die diskriminierte Person psychische
Beeinträchtigungen davonträgt.
Rasse oder ethnische Herkunft
Geschlecht
Religion oder Weltanschauung
Behinderung
Alter
Sexuelle Identität
Aufgrund dieser Gesetzeslage ergeben sich für Arbeitgeber eine Reihe neuer Haftungsrisiken, da das
AGG die Durchsetzung von Schadenersatz- und
Schmerzensgeldansprüchen der Betroffenen erleichtert
 Weitere Informationen und Erläuterungen zum
Haftungsumfang siehe Seite 371.
 Bei der „AGG-Police“ besteht Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzkosten (Anwaltskosten, Gerichtskosten etc.), die im Vorfeld eines
Schadenersatzanspruches anfallen, etwa wenn
verlangt wird, dass diskriminierende Äußerungen
widerrufen oder unterlassen werden.
 Im Gegensatz zur D&O wird im Rahmen der AGGPolice auch Versicherungsschutz für Persönlichkeitsrechtsverletzungen geboten.
Zur Mitversicherung im Rahmen der D&O:

vgl. Risiko- und Beitragsinformationen zur
D&O Versicherung.
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Ersatzansprüche wegen Diskriminierung
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
AGG-Deckung
Versicherungssumme*
Beiträge
100.000 EUR
125.000 EUR
250.000 EUR
Jahresumsatz
bis
0,5 Mio. EUR
300,00 EUR
333,00 EUR
483,00 EUR
bis
1,0 Mio. EUR
360,00 EUR
399,00 EUR
582,00 EUR
bis
2,5 Mio. EUR
432,00 EUR
480,00 EUR
697,50 EUR
bis
5,0 Mio. EUR
520,00 EUR
580,00 EUR
840,00 EUR
bis
12,5 Mio. EUR
625,00 EUR
700,00 EUR
1.012,50 EUR
bis
25,0 Mio. EUR
750,00 EUR
850,00 EUR
1.225,00 EUR
bis
50,0 Mio. EUR
900,00 EUR
1.000,00 EUR
1.450,00 EUR
100,0 Mio. EUR
1.100,00 EUR
1.200,00 EUR
1.800,00 EUR
bis
*)
Die Versicherungssumme steht 1-fach maximiert zur Verfügung (Abwehr-/Kostenschutz inkl. Schadenersatz)
Versicherungssumme*
500.000 EUR
7500.000 EUR
1.000.000 EUR
Jahresumsatz
bis
0,5 Mio. EUR
702,00 EUR
861,00 EUR
1.017,00 EUR
bis
1,0 Mio. EUR
843,00 EUR
1.032,00 EUR
1.221,00 EUR
bis
2,5 Mio. EUR
1.012,50 EUR
1.240,00 EUR
1.467,50 EUR
bis
5,0 Mio. EUR
1.215,00 EUR
1.485,00 EUR
1.760,00 EUR
bis
12,5 Mio. EUR
1.462,50 EUR
1.787,50 EUR
2.112,50 EUR
bis
25,0 Mio. EUR
1.750,00 EUR
2.150,00 EUR
2.550,00 EUR
bis
50,0 Mio. EUR
2.100,00 EUR
2.600,00 EUR
3.050,00 EUR
100,0 Mio. EUR
2.600,00 EUR
3.100,00 EUR
3.700,00 EUR
bis
*)
Die Versicherungssumme steht 1-fach maximiert zur Verfügung (Abwehr-/Kostenschutz inkl. Schadenersatz)
Versicherungssumme*
1.500.000 EUR
2.000.000 EUR
2.500.000 EUR
Jahresumsatz
bis
0,5 Mio. EUR
1.248,00 EUR
1.476,00 EUR
1.644,00 EUR
bis
1,0 Mio. EUR
1.497,00 EUR
1.770,00 EUR
1.971,00 EUR
bis
2,5 Mio. EUR
1.795,00 EUR
2.125,00 EUR
2.367,50 EUR
bis
5,0 Mio. EUR
2.155,00 EUR
2.550,00 EUR
2.840,00 EUR
bis
12,5 Mio. EUR
2.587,50 EUR
3.062,50 EUR
3.412,50 EUR
bis
25,0 Mio. EUR
3.125,00 EUR
3.675,00 EUR
4.100,00 EUR
bis
50,0 Mio. EUR
3.750,00 EUR
4.450,00 EUR
4.950,00 EUR
bis
100,0 Mio. EUR
4.500,00 EUR
5.300,00 EUR
5.900,00 EUR
*)
Die Versicherungssumme steht 1-fach maximiert zur Verfügung (Abwehr-/Kostenschutz inkl. Schadenersatz)
Existenzgründung
Nachlässe
Sieht der Tarif des Hauptrisikos einen Existenzgründungsnachlass für den Fall vor,
dass innerhalb eines Jahres nach Existenzgründung eine VermögensschadenHaftpflicht abgeschlossen wird, so erstreckt sich der Nachlass auch auf die Beiträge
der AGG-Deckung.
Ausnahme:
Gilt nicht bei Einschluss in die D&O-Versicherung!
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25 % für zwei Jahre
Ersatzansprüche wegen Diskriminierung
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Ersatzansprüche wegen Diskriminierung
Erläuterungen zum Versicherungsumfang
Versicherungsumfang
Selbstbehalt
-
1.000 EUR fester Selbstbehalt.
-
-
Diskriminierungsansprüche nach dem AGG und
anderen Gesetzen
Diskriminierungsansprüche aus Arbeitsverhältnis
oder alltäglichen Geschäften
Bei Haftpflichtansprüchen: Passiver Rechtskostenschutz, Entschädigungs- und Schadenersatzzahlungen.
Rechtskostenschutz bei Ansprüchen auf Widerruf
und Unterlassung:
Strafrechtsschutz im Zusammenhang mit gedeckten Haftpflichtansprüchen.
Unternehmen, Tochterunternehmen
Mitglieder der Organe
leitende Angestellte
sämtliche Betriebsangehörigen
Geltungsbereich
-
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Versicherung von Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung (AGG)
Hinweise zur Antragsaufnahme
Die Zeichnung erfolgt als weiteres Risiko in der:
- D&O Versicherung
Versicherter Personenkreis
-
Versicherungsbedingungen
alle Instanzen, einschließlich Verfahren vor dem
Europäischen Gerichtshof
Deckung weltweit, ex common law
unbegrenzte Rückwärtsdeckung
3 Jahre Nachmeldefrist von Schäden (Versicherungsfallbegriff: Anspruchserhebung)
Versicherungssumme
Die Versicherungssumme ist zugleich der Höchstbetrag für alle innerhalb eines Versicherungsjahres
eingetretenen Versicherungsfälle. Kosten sind darin
inbegriffen. (1-fache Jahreshöchstersatzleistung
Versicherungssumme und Beitragsberechnung:
Die Versicherungssumme kann frei gewählt werden
und steht gesondert zur Verfügung.
Nachlässe auf das Hauptrisiko erstrecken sich grundsätzlich nicht auf den AGG-Beitrag, ausgenommen:
 Existenzgründernachlass (wo vorgesehen)
 Laufzeitnachlass
 AD-Rabatt
Für das AGG-Risiko gelten spezielle Versicherungsbedingungen, die neben den Bedingungen des
Hauptrisikos Vertragsbestandteil werden (s.u.).
Daneben erfolgt eine Zeichnung des Risikos zu den
identischen Bedingungen und Konditionen auch in
Allgemeiner Haftpflicht.
 siehe Tarif H1
Seite 370 von 476
Ersatzansprüche wegen Diskriminierung
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Ersatzansprüche wegen Diskriminierung
Erläuterungen zum Gesetzesumfang
Wer haftet bei Diskriminierungen?
Wer trägt die Beweislast?
Geht es um Diskriminierungen im Arbeitsverhältnis,
haftet nach dem AGG der Arbeitgeber. Er muss seine
Mitarbeiter entsprechend schulen und auf die neue
Gesetzgebung ausführlich hinweisen. Eine verbotene
Benachteiligung durch einen Beschäftigten („Kollege
belästigt Kollegin“) oder einen Dritten („Kunde belästigt
Mitarbeiter“) kann daher eine Verletzung (arbeits-)
vertraglicher Pflichten des Arbeitgebers darstellen.
Daneben haftet er auch für eigene Diskriminierungen
(z.B. Diskriminierung bei Aus- und Weiterbildung, Versetzungen, Beförderungen).
Das AGG hat zugunsten des vermeintlich Diskriminierten eine Beweislastumkehr festgeschrieben.
Der Benachteiligte muss also lediglich Anhaltspunkte
(Indizien) für eine Benachteiligung darlegen, um seinen
Anspruch zu begründen.
Bei alltäglichen Geschäften haftet der jeweilige Vertragspartner. Diese Geschäfte kommen in einer Vielzahl
von Fällen unter vergleichbaren Bedingungen zu Stande. Beispielsweise Verträge von Handwerkern, der
Gastronomie, Einzelhändlern und sonstigen Dienstleistungsunternehmen.
Beispiel 1:
Ein Rollstuhlfahrer wartet vergeblich auf sein Taxi, das
er bei einem Taxiunternehmen vorab telefonisch bestellt hat. Er verpasst einen wichtigen Geschäftstermin
und macht daher den ihm daraus entgangenen Gewinn
gegenüber dem Taxiunternehmen geltend. In seiner
Anspruchsbegründung führt er an, dass er aufgrund
seiner Behinderung nicht abgeholt worden sei.
Beispiel 2:
Eine Mitarbeiterin glaubt, auch ihr sei bei einer anstehenden Beförderung, trotz gleicher Qualifikation, ein
männlicher Kollege vorgezogen worden. Der Arbeitgeber wird zu EUR 20.000,- Schmerzensgeld verurteilt
sowie zur Zahlung einer Gehaltsdifferenz für die Vergangenheit von EUR 28.214,- und für die Zukunft bis
Rentenbeginn in Höhe von monatlich EUR 1.400,-.
(LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.11.2008).
Beispiel:
Die abgelehnte Bewerberin macht geltend, nur wegen
ihres Geschlechts nicht eingestellt worden zu sein. Als
Indiz für die Benachteiligung führt sie die Stellenausschreibung an: „Wir suchen einen Volljuristen, der…“.
Die Stellenausschreibung legt nahe, dass nur männliche Bewerber gesucht werden. Der Arbeitgeber muss
nun beweisen, dass das Geschlecht der Bewerberin
nicht der Grund für die Ablehnung war.
Gegebenenfalls kann zum Nachweis einer Diskriminierung auch schon eine (theoretische) Wahrscheinlichkeitsberechnung ausreichend sein - so geschehen in
dem Beispiel 2, linke Spalte.
Welche Rechtsfolgen sieht das AGG vor?
Sofern der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er
nicht diskriminiert bzw. entsprechende Vorkehrungen
gegen Diskriminierungen getroffen hat, kann er nach
dem AGG zu Zahlungen verpflichtet werden
 auf Schadenersatz, sofern er die Pflichtverletzung
zu vertreten hat (Verschulden),
 auf Schmerzensgeld (verschuldensunabhängig).
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Ersatzansprüche wegen Diskriminierung
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Ersatzansprüche wegen Diskriminierung
Schadenbeispiele

Ein Unternehmensberater entscheidet sich trotz
schlechterer Qualifikation für die Beförderung
des männlichen Kollegen. Der Unternehmensberater wird von der nicht beförderten weiblichen Kollegin auf Schadenersatz in Höhe von
5.000 € verklagt.



Die Inhaberin eines Friseurladens musste
3.000 EUR Strafe wegen Diskriminierung zahlen. Sie hatte für ihren Salon eine Urlaubsvertretung gesucht - aber eine Friseurin haitianischer Abstammung mehrfach abgewiesen.
Einer Bewerberin wurde nahegelegt, von der
Tätigkeit als Empfangsdame Abstand zu nehmen und sich wegen Ihres Alters stattdessen
auf eine Tätigkeit ohne unmittelbaren Besucherkontakt zu bewerben. Neben dem bereits
geleisteten Schadenersatz wurde der zweifachen Mutter eine Entschädigung in Höhe von
10.000 EUR zugesprochen.

Ein Zahnarzt verweigert die Behandlung eines
Sozialhilfeempfängers libanesischer Abstammung, der in der Vergangenheit seine Rechnung nicht bezahlt hat. Der Patient fühlt sich
wegen seiner Rasse/ ethnischen Herkunft benachteiligt und klagt. Der Zahnarzt wurde auf
Schmerzensgeld von 4.000 € verklagt.
Die Stadt Berlin wurde zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von
12.000 EUR verurteilt, weil sie eine an Neurodermitis leidende Bewerberin (Parkraumüberwachung) aufgrund des befürchteten, höheren
Krankheitsrisikos ablehnte.

Einer Mitarbeiterin wird, trotz gleicher Qualifikation, bei einer anstehenden Beförderung ein
männlicher Kollege vorgezogen. Sie kann anhand einer Wahrscheinlichkeitsrechnung nachweisen, dass die Chance, als Frau bei der Besetzung einer Führungsposition berücksichtigt
zu werden, unter 1 % liegt. Da der Arbeitgeber
diesen Vorwurf nicht entkräften kann, wird er zu
EUR 20.000,- Schmerzensgeld verurteilt sowie
zur Zahlung einer Gehaltsdifferenz für die Vergangenheit von EUR 28.214,- und zur Zahlung
einer Gehaltsdifferenz bis Rentenbeginn in Höhe von monatlich EUR 1.400,-.

Eine bereits befristet angestellte, 46-jährige
Stewardess bewirbt sich auf eine unbefristete
Stelle. Die Lufthansa lehnt die Bewerberin aufgrund ihres Alters als „nicht zumutbar“ ab. Die
Lufthansa wird auf Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von 3.000 EUR verurteilt.

Ein Sozialpädagoge bewirbt sich auf eine Teilzeitstelle als „Betreuungs- und Springkraft“ für
Grundschüler. Obwohl objektiv geeignet, wurden nur Bewerberinnen berücksichtigt. Da der
Arbeitgeber keine nachvollziehbaren Auswahlkriterien nennen konnte, wurde dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 1.500 EUR zuerkannt.
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Ersatzansprüche wegen Diskriminierung
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Ersatzansprüche wegen Diskriminierung
Versicherungsbedingungen
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Versicherung von Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung (AGG)
Ausgabe Januar 2008 (AGG)
A. Allgemeiner Teil
c) sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch
zukünftigen) Mitglieder der geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) und der Kontrollorgane (Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat, etc.) des
Versicherungsnehmers oder der mitversicherten
(Tochter-) Unternehmen;
1. Gegenstand der Versicherung
1.1 Versicherte Tätigkeit
Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für den
Fall, dass Versicherte gemäß Ziffer 1.2 aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen einer Diskriminierung oder
wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor
Diskriminierung, insbesondere aus dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz, für einen Personen-, Sachoder Vermögensschaden in Anspruch genommen
werden.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls auf
den Fall, dass gegen die Versicherten ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht wird im Rahmen von Teil B.
Mitversichert sind Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer
nach § 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit /
Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser
Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt.
1.2 Versicherte
d) sämtliche ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers
oder der mitversicherten (Tochter-) Unternehmen
sowie
e) die in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer /
Mitarbeiter fremder Unternehmen (z. B. Leiharbeitskräfte oder Zeitarbeitskräfte).
Für die Versicherten besteht Versicherungsschutz
ausschließlich im Rahmen der betrieblichen oder
beruflichen Tätigkeit. Für die gemäß Ziffer 1.2 c) -e)
Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für
den Versicherungsnehmer und die Unternehmen
gemäß Ziffer 1.2 b).
Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen
im Sinne der Ziffer 1.2 c) -e) für deren Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der
Versicherungsschutz auch auf diese Schadensersatzansprüche.
Versicherungsschutz besteht für
2. Versicherungsfall
a) den Versicherungsnehmer/die Versicherungsnehmerin (nachfolgend "der Versicherungsnehmer");
b) Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers.
Den Tochterunternehmen gleichgestellt sind auf besonderen Antrag in den Vertrag einbezogene
selbständige Unternehmen.
Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen
dem Versicherungsnehmer die Leitung oder Kontrolle
direkt oder indirekt zusteht, entweder durch
- die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter
oder
- das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen Leitungsorgans
zu bestellen oder abzuberufen und er gleichzeitig
Gesellschafter ist oder
Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung
eines unter Ziffer 1.1 genannten Anspruches gegen
einen Versicherten.
Im Sinne dieses Vertrages ist ein Anspruch geltend
gemacht, wenn gegen einen Versicherten ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter einem
Versicherten schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen
einen Versicherten zu haben.
Der schriftlichen Anspruchserhebung steht die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens
gleich.
3. Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes
3.1 Anspruchserhebung (claims made)
- die Leitung und mehr als der fünfte Teil des Nennkapitals oder
Versicherungsschutz besteht für während der Dauer
des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle.
- das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund
eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben.
Für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen gilt dies jedoch nur, wenn den Versicherten bis
zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverletzungen nicht bekannt waren.
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Ersatzansprüche wegen Diskriminierung
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Ersatzansprüche wegen Diskriminierung
Versicherungsbedingungen
Für neu hinzukommende Tochterunternehmen besteht Versicherungsschutz für solche Pflichtverletzungen, die nach dem Zeitpunkt des Erwerbes durch den
Versicherungsnehmer begangen worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbes ist die Wirksamkeit
gegenüber Dritten.
Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des
Versicherungsnehmers oder einer vom Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft erstreckt
sich die Deckung für das betroffene Unternehmen und
die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens nur auf Ansprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung
des Insolvenzverfahrens begangen worden sind.
3.2 Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach
Vertragsbeendigung
Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen
wird, sind Ansprüche versichert, die nicht später als 3
Jahre nach Vertragsende geltend gemacht und dem
Versicherer gegenüber angezeigt werden für Pflichtverletzungen, die vor Vertragsende begangen wurden.
Für Tochterunternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem die Voraussetzungen der Ziffer 1.2 b) nicht mehr vorliegen
Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen
und in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres.
Die Nachmeldefrist endet unmittelbar mit Beginn
eines anderen Versicherungsvertrages der vorliegenden Art für die Versicherten.
hoben werden. Die Erklärung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrages gegenüber dem Vertragspartner abzugeben
b) Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren
kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten oder
jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden.
c) Das Versicherungsverhältnis kann ferner nach
Eintritt eines Versicherungsfalles (Ziffer 2) gekündigt
werden, wenn der Versicherer eine Zahlung geleistet
oder die Leistung der fälligen Entschädigung zu
Unrecht verweigert hat oder der Haftpflichtanspruch
rechtshängig geworden ist.
Das Recht zur Kündigung im Versicherungsfall
erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat, nachdem die Zahlung geleistet oder die Rechtshängigkeit
des Anspruchs eingetreten oder die Leistungsverweigerung des Versicherers dem Versicherungsnehmer
zugegangen ist, ausgeübt wird.
Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob er mit
sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden
Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des
Versicherers wird nach einem Monat wirksam.
d) Im Falle freiwilliger Liquidation, einer Fusion oder
Neubeherrschung erlischt der Versicherungsschutz
mit Abschluss der Liquidation oder mit Beginn des
neuen Beherrschungsverhältnisses automatisch.
e) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden; sie
soll durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der Erklärung
bei dem Vertragspartner.
4. Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
3.3 Beginn des Versicherungsschutzes
4.1 Leistungen des Versicherers
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die
Versicherungsnehmerin den ersten oder einmaligen
Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 10.1 zahlt.
Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der
Haftpflichtfrage
Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des
ersten Jahresbeitrags.
- die Kosten gemäß Teil B für die gerichtliche und
außergerichtliche Abwehr unbegründeter Ansprüche
und
- die Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen
3.4 Vertragsdauer
Der Vertrag wird für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Beträgt die Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr, so bewirkt die Unterlassung rechtswirksamer Kündigung (Ziffer 3.5) eine
Verlängerung des Vertrages jeweils um ein Jahr.
3.5 Vertragsaufhebung, Kündigung
a) Der Vertrag kann durch einseitige Erklärung (Kündigung) zu dem vereinbarten Vertragsende aufge-
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß
§ 281 i. V. m. § 280 BGB.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann,
wenn ein Versicherter aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur
Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer
hierdurch gebunden ist.
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Ersatzansprüche wegen Diskriminierung
Tarif 07/2012
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Ersatzansprüche wegen Diskriminierung
Versicherungsbedingungen
Anerkenntnisse und Vergleiche, die von Versicherten
ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder
geschlossen worden sind, binden den Versicherer
nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis
oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherten
mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherten binnen
zwei Wochen von dem Schadensersatzanspruch
freizustellen.
in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
5. Örtlicher Geltungsbereich
Die Versicherung gilt weltweit mit Ausnahme von
Ansprüchen,
- die vor dem Gericht eines Landes geltend gemacht
werden, in welchem Common Law gilt;
- infolge der Verletzung des Rechtes eines Landes, in
welchem Common Law gilt;
4.2 Serienschäden
Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren
gelten mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages geltend gemachte Ansprüche
eines oder mehrerer Anspruchsteller
a) aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch
einen oder mehrere Versicherte begangen wurde,
b) aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche
durch einen oder mehrere Versicherte begangen
wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben
Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in
rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen,
als ein Versicherungsfall.
Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem
der erste Haftpflichtanspruch geltend gemacht wurde.
4.3 Selbstbeteiligung
In jedem Versicherungsfall tragen die in Anspruch
genommenen Versicherten jeweils den im Versicherungsschein bezeichneten Betrag selbst (Selbstbehalt).
Eine Anrechnung auf die Kosten im Zusammenhang
mit der Abwehr unbegründeter Ansprüche (Ziffer 4.1)
erfolgt nicht.
4.4 Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung
Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die
im Versicherungsschein angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall
und für alle während eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen. Kosten
(Teil B) sind darin inbegriffen.
4.5 Währungsklausel, Leistung bei Auslandsrisiken
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die
der Europäischen Währungsunion angehören, liegt,
gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem
Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem
- in Zusammenhang mit einer in einem Common-LawLand vorgenommenen Tätigkeit.
Als Common-Law-Länder im Sinne dieser Bestimmung gelten abschließend, die Vereinigten Staaten
von Amerika, Kanada sowie Australien, Großbritannien, Hongkong, Indien, Irland, Israel, Jamaika, Malaysia, Neuseeland, Singapur und Südafrika.
6. Ausschlüsse
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche
a) wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder
durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder
durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung gegen
den Handelnden selbst.
Sofern die vorsätzliche Handlung oder Unterlassung
streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung,
dass der Vorsatz nicht durch gerichtliche oder behördliche Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis
festgestellt wird. Erfolgt eine solche Feststellung,
entfällt der Versicherungsschutz für den Handelnden
selbst rückwirkend. Der Versicherte ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.
b) im Zusammenhang mit der Verletzung oder Geltendmachung kollektiven Arbeitsrechts, namentlich
des Betriebsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer
ausländischer Rechtsvorschriften sowie im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen. Unberührt
bleiben Ansprüche nach § 17 Absatz 2 AGG.
c) die auf Erfüllung / Zahlung von Vertragsstrafen,
Bußen oder Geldstrafen, Steuern oder sonstigen
öffentlichen Abgaben sowie Entschädigungen mit
Strafcharakter (z. B. Punitive oder Exemplary Damages) gerichtet sind.
d) aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt.
Ziffer 1.1 bleibt unberührt.
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Ersatzansprüche wegen Diskriminierung
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Ersatzansprüche wegen Diskriminierung
Versicherungsbedingungen
Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung
oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben
Dienststelle zugefügt werden.
9. Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung
des Versicherungsanspruches
Teil B. Ziffer 4 bleibt unberührt.
Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht dem Versicherungsnehmer, den mitversicherten Tochterunternehmen und den unter
Ziffer 1.2 c) - bei besonderer Vereinbarung auch den
unter Ziffer 1.2 d) und e) - genannten Personen zu.
7. Anderweitige Versicherungen
Besteht für einen der unter Ziffer 1.1 genannten
Schäden auch unter einem, gegebenenfalls zeitlich
früher geschlossenen, weiteren Versicherungsvertrag
der R+V Allgemeine Versicherung AG Versicherungsschutz, so sind nach dem übereinstimmenden Willen
der Vertragsparteien für die Eintrittspflicht des Versicherers ausschließlich die Regelungen und der Umfang dieses Vertrages maßgeblich.
Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag
geltend gemachten Schaden auch unter einem anderen Versicherungsvertrag eines anderen Versicherers
Versicherungsschutz, so sind die Versicherten verpflichtet, den Versicherungsfall zunächst unter dem
anderweitigen Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter
diesem Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der
anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu
einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil
der Versicherer des anderweitigen Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten bestreitet, so ist dieser verpflichtet, diese
Versicherungsverträge offen zu legen und etwaige
Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen
oder an ihn abzutreten.
Sofern ein Versicherter das durch diesen Versicherungsvertrag versicherte Risiko auch anderweitig
versichert (Doppelversicherung, Anschlussversicherung), ist dies dem Versicherer unter Angabe des
Versicherers und der Versicherungssumme unverzüglich anzuzeigen.
8. Zurechnung
Die individuelle Kenntnis, das Verhalten oder das
Verschulden eines Versicherten werden einem anderen Versicherten nicht zugerechnet.
Ist Versicherter eine juristische Person oder eine
rechtsfähige Personengesellschaft, werden ihr - in
Ansehung versicherungsvertraglicher Pflichten - abweichend hiervon die Kenntnis, das Verhalten oder
das Verschulden jedes ehemaligen, gegenwärtigen
(auch zukünftigen) Vorstandes, Geschäftsführers,
Aufsichtsratsmitgliedes oder Leiters der Personaloder Rechtsabteilung (oder des entsprechendem
ausländischen Organs/ Funktionsträgers) zugerechnet.
9.1 Anspruchsberechtigte
Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Beitragszahlung und zur Kündigung des Versicherungsvertrages.
9.2 Abtretungsverbot,
ansprüchen
Übergang
von
Ersatz-
Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung
des Versicherers nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte
übertragen werden.
Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig.
9.3 Rückgriffsansprüche
Der Versicherungsnehmer hat Ersatzansprüche,
welche ihm in Ansehung der von dem Versicherer zu
erbringenden Leistung gegen Dritte zustehen, unter
Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften
zu wahren und bei deren Durchsetzung mitzuwirken.
Die Ansprüche gehen insoweit auf den Versicherer
über, als dieser den Schaden ersetzt.
9.4 Verzichtswirkung
Hat ein Versicherter auf einen Anspruch gemäß Ziffer 9.3 oder ein zu dessen Sicherung dienendes
Recht verzichtet, bleibt der Versicherer diesem gegenüber nur insoweit verpflichtet, als der Versicherte
nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre.
10. Beitragszahlung, Versicherungssteuer, Beitragsregulierung, Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der
jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten
hat.
10.1 Erst- oder Einmalbeitrag, Zahlungsverzug
a) Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich
nach Zugang des Versicherungsscheines fällig, nicht
aber vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen
Versicherungsbeginn.
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Versicherungsbedingungen
b) Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder
einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei
denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass er
die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
c) Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder
einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer schriftlich vom Vertrag zurücktreten, solange
der Beitrag nicht gezahlt ist, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass er die Nichtzahlung
nicht zu vertreten hat.
10.2 Folgebeitrag, Zahlungsverzug
a) Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes
bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten
Beitragszeitraums fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im
Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung
angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
b) Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt,
gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung
nicht zu vertreten hat.
10.3 Rechtzeitigkeit bei Lastschriftverfahren
a) Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto
vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der
Beitrag zu dem im Versicherungsschein oder der
Beitragsrechnung angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer
einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
b) Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des
Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform
abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers
erfolgt.
c) Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden,
weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der
Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist
der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb
des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrages erst
verpflichtet, wenn er vom Versicherer in Textform
hierzu aufgefordert worden ist.
10.4 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch
den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
c) Der Versicherer wird den Versicherungsnehmer in
Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen.
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser
Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht
ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung
darauf hingewiesen wurde.
d) Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der
Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Schriftform kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach
Ziffer 10.2 c) darauf hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den
angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für
Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang und
der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein
Versicherungsschutz.
e) Bei Teilzahlung des Jahresbeitrages werden die
noch ausstehenden Raten des Jahresbeitrages sofort
fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung
einer Rate in Verzug gerät.
Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche
Beitragszahlung verlangen.
a) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem
Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Dies gilt sinngemäß für den Fall des Widerrufs.
b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt
wegen vorvertraglicher Anzeigepflichten oder durch
Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag
bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu.
c) Tritt der Versicherer wegen Nichtzahlung des Erstbzw. Einmalbeitrags zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
10.5 Beitragsregulierung
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Erhalt
einer Aufforderung des Versicherers, welche auch
durch einen der Beitragsrechnung aufgedruckten
Hinweis erfolgen kann, Mitteilung darüber zu machen,
ob und welche Änderung in dem versicherten Risiko
gegenüber den zum Zwecke der Beitragsbemessung
gemachten Angaben eingetreten ist. Diese Anzeige
ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufforderung zu machen. Auf Aufforderung des Versicherers
sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder
sonstige Belege nachzuweisen. Unterlassungen oder
unrichtige Angaben zum Nachteile des Versicherers
berechtigen diesen, unbeschadet weitergehender
Rechte, eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des
festgestellten
Beitragsunterschieds
von
dem
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Versicherungsnehmer zu erheben, sofern letzterer
nicht beweist, dass die Unterlassungen oder unrichtigen Angaben ohne ein von ihm zu vertretendes Verschulden gemacht worden sind.
10.6 Beitragsfestsetzung
Auf Grund des Verlängerungs- / Regulierungsfragebogens oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag
neu festgesetzt. Beim Fortfall eines Risikos wird der
etwaige Minderbeitrag vom Eingang der Anzeige ab
berechnet.
Kein Risikofortfall in diesem Sinne ist das Ausscheiden von Versicherten.
c) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht
versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte
Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war.
Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
11.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
11. Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, andere
Obliegenheiten
11.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über
gefahrerhebliche Umstände
a) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe
seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen
der Versicherer in Textform gefragt hat und die für
den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den
Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung,
aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im
Sinne des Satzes 1 stellt.
b) Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet
sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss
auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem
vereinbarten Inhalt abzuschließen.
c) Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den
gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst
davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
11.2 Rücktritt
a) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den
gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
b) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein
Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht
hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob
fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht
nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis
der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
a) Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit
beruhte, kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
b) Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn
der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
c) Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend
Vertragsbestandteil.
Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung
nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen
ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
d) Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt der Versicherer
die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten
Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den
Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
Mitteilung des Versicherers fristlos in Schriftform
kündigen.
11.4 Frist zur Geltendmachung
a) Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 11.2 und
11.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats
schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände
anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Die Frist
beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend
gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt.
b) Der Versicherer kann sich auf die in Ziffer 11.2 und
11.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den
nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
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11.5 Gefahrerhöhungen nach Abgabe der Vertragserklärung
a) Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, nach
Abgabe seiner Vertragserklärung eine Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten.
Erkennt der Versicherungsnehmer eine solche nachträglich oder tritt diese unabhängig von seinem Willen
ein, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
b) Der Versicherer ist berechtigt nach seiner Wahl
Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflicht-, Widerrufs- oder Unterlassensanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder
gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid
erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat
er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
b) Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige
Absendung der Anzeige.
c) Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet (Ziffer 13).
Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis erlangt
hat.
aa) den Vertrag zu kündigen,
bb) ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen der
höheren Gefahr entsprechenden Beitrag zu verlangen
(Ziffer 11.3 d) gilt entsprechend) oder aber die Absicherung der höheren Gefahr auszuschließen oder
cc) die Leistung zu verweigern für den Fall, dass der
Versicherungsfall nach der Gefahrerhöhung eintritt
und der Versicherungsnehmer seine Pflicht nach
Ziffer 11.5 a) Satz 1 vorsätzlich verletzt hat, bzw.
seine Leistung im Falle grober Fahrlässigkeit entsprechend einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen (Ziffer 13. b) ).
c) Tritt in den Fällen der Ziffer 11.5 a) Satz 2 der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte
zugegangen sein müssen, ist der Versicherer gleichfalls von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern
dem Versicherer die Gefahrerhöhung unbekannt
geblieben ist. Für die Leistungspflicht des Versicherers gilt Ziffer 11.5 b) bb) entsprechend.
d) Hat der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung
nach Ziffer 11.5 a) Satz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, kann der Versicherer den Vertrag
fristlos, in allen übrigen Fällen mit einer Frist von
einem Monat kündigen.
e) Abweichend von Ziffer 11.5 c) Satz 1 und Ziffer 11.5 d) bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Gefahrerhöhung weder ursächlich
für den Eintritt des Versicherungsfalles noch den
Umfang der Leistungspflicht war oder aber zur Zeit
des Eintritts des Versicherungsfalles die Frist zur
Kündigung seitens des Versicherers abgelaufen und
diese nicht erfolgt war.
f) Der Versicherer kann die Rechte nach Ziffer 11.5 b)
nur binnen eines Monats nach erlangter Kenntnis
ausüben.
12. Verhalten im Versicherungsfall und sonstige
Obliegenheiten
12.1 Anzeige des Versicherungsfalles
12.2 Weitere Behandlung des Versicherungsfalles
a) Der Versicherer gilt, auch außergerichtlich, als
bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des
Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der Versicherten abzugeben.
Er wird jedoch kein Anerkenntnis abgeben und
keinem Vergleich zustimmen, wenn und insoweit die
Versicherungssumme zur Befriedigung nicht ausreicht.
b) Wenn der Versicherte den Rechtsanwalt nicht in
Abstimmung mit dem Versicherer bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen
des Versicherten beauftragt, wenn dem Versicherer
die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts
notwendig erscheint. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich.
c) Macht der Versicherte den Versicherungsanspruch
geltend, hat er den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu
stellen.
d) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den
Versicherungsfall
bestehenden
Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherte Maßnahmen zur
Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen bevor
der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt hat und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten,
die er bei einer Bestätigung vor Einleitung dieser
Maßnahmen zu tragen hätte.
e) Die Versicherten sind verpflichtet, unter Beachtung
der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für
die Abwendung oder Minderung des Schadens zu
sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des
Versicherungsfalles dient, sofern ihnen dabei nichts
Unbilliges zugemutet wird. Sie haben den Versicherer
bei der Abwehr des Schadens sowie bei der
Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen,
a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich (Ziffer 14) anzuzeigen.
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Versicherungsbedingungen
- ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte
zu erstatten,
- alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall
Bezug haben, mitzuteilen und
- alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden.
f) Den aus Anlass eines Versicherungsfalles erforderlichen Schriftwechsel hat der Versicherungsnehmer
unentgeltlich zu führen.
g) Ansprüche der Versicherten gegen andere auf
Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen
hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die
für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen
Unterlagen hat der Versicherte dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die
anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherten bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer
zurückzuzahlen
12.3 Erledigung des Versicherungsfalls
Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines
Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert oder falls der Versicherer seinen
vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, hat der Versicherer
für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache,
Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
13. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig
davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 13. a)
zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
c) Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen
arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
14. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
14.1 Schrifterfordernis
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und
Erklärungen sind schriftlich abzugeben, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes - z. B. Textform - bestimmt ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des
Versicherers oder an die im Versicherungsschein
oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete
Geschäftsstelle gerichtet werden.
14.2 Anschriftenänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner
Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für
eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer
bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach
der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt
entsprechend für den Fall einer Namensänderung des
Versicherungsnehmers.
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für
seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei
einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die
Bestimmungen der Ziff. 14.2 entsprechende Anwendung.
a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer
den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von
der Obliegenheitsverletzung fristlos in Schriftform
kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht,
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf
grober Fahrlässigkeit beruhte.
15. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
b) Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung
verpflichtet.
B. Besonderer Teil
Der Versicherer bleibt indes zur Leistung verpflichtet,
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
Verletzung der Obliegenheit weder auf den Versicherungsfall oder dessen Feststellung noch auf den Umfang der Leistungspflicht oder dessen Feststellung
Einfluss gehabt hat. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt
hat. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
1. Versicherungsumfang
Für diesen Vertrag gilt ausschließlich deutsches
Recht. Gerichtsstand ist Wiesbaden. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt ausdrücklich auch dann,
wenn der Versicherungsnehmer, ein mitversichertes
Tochterunternehmen oder eine versicherte Person
ihren (Wohn-) Sitz im Ausland hat.
Abwehr- und Kostenschutz
Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche
und außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen
Interessen der Versicherten und trägt die dem Versicherten hierbei entstehenden Kosten.
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Ersatzansprüche wegen Diskriminierung
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Ersatzansprüche wegen Diskriminierung
Versicherungsbedingungen
1.1 Kosten
b. Gerichtlich
Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugenund Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung
oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt
des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht
selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn diese
Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden
sind.
Im gerichtlichen Verfahren trägt der Versicherer die
gesetzliche Vergütung eines von dem Versicherten
beauftragten Rechtsanwaltes, der die Prozessvertretung des Versicherten vor dem zuständigen Gericht
übernehmen kann. Soweit es im Ausland keine gesetzliche Vergütung gibt, weil der Rechtsanwalt nicht
nach einer mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(RVG) vergleichbaren Gebührenordnung abrechnen
kann, trägt der Versicherer die Vergütung bis zu dem
Betrag, der nach dem RVG zu übernehmen wäre,
wenn das Gerichtsverfahren in Deutschland durchgeführt würde.
1.2 Strafrechtsschutz
Wird in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Pflichtverletzung, die einen
unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines
Verteidigers für die versicherte Person von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der
Versicherer die Kosten gemäß Gebührenordnung,
ggfs. die mit ihm besonders vereinbarten höheren
Kosten des Verteidigers.
2. Detaillierter Leistungsumfang
2.3 Reisekosten der versicherten Person im Ausland
Der Versicherer trägt Reisekosten der Versicherten
für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen
Gerichts, wenn das Erscheinen des Versicherten
vorgeschrieben oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur
Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.
2.1 Kostenregelung
3. Zeitpunkt der Kostenübernahme
Der Versicherer trägt in dem vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren die dem Versicherten
auferlegten Kosten des Verfahrens sowie die ihm
auferlegten Kosten der Gegenseite.
Der Versicherer hat die Kosten nach Teil B.I. Ziffer 2
zu übernehmen, sobald der Versicherte nachweist,
dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese
Verpflichtung bereits erfüllt hat.
2.2 Rechtsanwaltskosten des Versicherten
4. Ausschlüsse
a. Außergerichtlich
Der Versicherer trägt im außergerichtlichen Verfahren
die Kosten eines von dem Versicherten beauftragen
und auf Stundenbasis abrechnenden Rechtsanwaltes.
Der Rechtsanwalt des Versicherten bestimmt im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung
aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der
Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit
der anwaltlichen Tätigkeit, sowohl die Anzahl der
Stunden als auch die Höhe des Stundensatzes.
Rechtsanwaltskosten, die nach Prüfung der vorstehend genannten Kriterien unangemessen sind, trägt
der Versicherer nicht. Reicht nach Auffassung des
Rechtsanwaltes im konkreten Einzelfall der im Versicherungsvertrag vereinbarte Stundenhöchstsatz nicht
aus, kann der Versicherer, sofern er die Auffassung
teilt, Anwaltskosten nach einem höheren Stundensatz
erstatten.
Der Versicherer trägt ferner gesetzliche Kosten für
notwendige Reisen des Rechtsanwaltes zum Versicherten oder an den Sitz der Gegenseite.
In Ergänzung zu Teil A. Ziffer 15 trägt der Versicherer
nicht die Kosten
- die aufgrund einer einverständlichen Erledigung (z.
B. Vergleich) entstanden sind, soweit sie nicht dem
Verhältnis des von dem Versicherten angestrebten
Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es
sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist.
- die aufgrund der vierten oder jeder weiteren
Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen.
- aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
die später als 5 Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
- einer negativen Feststellungsklage, eines Streitbeitrittes oder einer Streitverkündung des Versicherten,
es sei denn, dass der Versicherer sich zu deren
Übernahme schriftlich bereit erklärt hat.
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Ersatzansprüche wegen Diskriminierung
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
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Ersatzansprüche wegen Diskriminierung
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
AT - Ausgabe Oktober 2010
1
Vertragsgrundlagen
Dieser Allgemeine Bedingungsteil gilt für alle, rechtlich
selbstständigen, Verträge der Versicherungspolice,
sofern in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes
2
Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer
2.1
Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der
Regelung in 3. zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt
2.2
Dauer und Ende des Vertrags
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr
verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn
nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor
dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine
Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung durch den
Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf zum vorgesehenen Zeitpunkt.
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr
als drei Jahren nach Versicherungsvertragsgesetz § 11,
Absatz 4 (VVG), gekündigt werden.
3
Beitrag
3.1
Beitrag und Versicherungsteuer
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils
vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
3.2
Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags
Der erste oder einmalige Beitrag wird, unabhängig von
dem Bestehen eines Widerrufsrechts, sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor
dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige
Beitrag sofort nach Vertragsschluss zu zahlen.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart,
gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten
Jahresbeitrags.
3.3
Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des
ersten oder einmaligen Beitrags
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab
diesem Zeitpunkt. Solange der Beitrag nicht gezahlt ist,
kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
3.4
Fälligkeit des Folgebeitrags
Der Folgebeitrag wird am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
3.5
Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des
Folgebeitrags
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der
Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei
denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten
hat.
Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer auf
dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss.
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab
diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz und gleichzeitig kann der Versicherer ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach 3.5, Satz 2, darauf hingewiesen
wurde.
Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch
kein Versicherungsschutz
3.6
Teilzahlungen und Folgen bei verspäteter
Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart,
sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn
der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in
Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft
jährliche Beitragszahlung verlangen
3.7
Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitszeitpunkt eingezogen werden kann
und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen
werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig,
wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Seite 383 von 476
AT – Allgemeiner Teil
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der
Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
4
Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen
Über die gesetzlichen und einzelvertraglichen Obliegenheiten hinaus hat der Versicherungsnehmer nach
Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen
des versicherten Risikos gegenüber den zum Zweck
der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten sind. Die Angaben sind innerhalb eines Monats
nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf
Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
5
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche
Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann
der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 28 und 82
VVG leistungsfrei zur Kündigung oder Beitragserhöhung berechtigt sein.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für
den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
6
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in
der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag
nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem
Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Mehrfachversicherung und Überversicherung
6.1
Mehrfachversicherung
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen
dieselbe Gefahr versichert (Mehrfachversicherung, §§
77 ff. VVG), ist verpflichtet, dem Versicherer die andere
Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung
sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
Ist die Mehrfachversicherung zustande gekommen,
ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann
er binnen eines Monats, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat, die Aufhebung des
später geschlossenen Vertrags oder eine Reduzierung
der Versicherungssumme verlangen. Die Erklärung wird
in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Versicherer
zugeht.
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht,
ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur
Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine
Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam.
6.2
Überversicherung
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des
versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der
Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach
Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangen.
7
Wegfall des versicherten Interesses
Der Versicherungsschutz für das versicherte Interesse
endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon
Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach
dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. Dies gilt
für einzelne Verträge der Police sinngemäß. Endet das
Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so steht dem Versicherer der Beitrag
oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39
und 80 VVG zu.
8
Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und
Erklärungen sind in Textform abzugeben, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an
die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als
zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner
Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht
mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.
9
Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge
findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland Anwendung.
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der
Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben
oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes
vereinbart ist.
10
Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in
dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger
von den Anspruch begründenden Umständen und der
Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne
grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei
dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der
Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung
und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung
des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
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AT – Allgemeiner Teil
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Sanktionsklausel
ASAKL001 - Ausgabe Oktober 2011
Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange
dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren
Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten
Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen
werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche
Rechtsvorschriften entgegenstehen.
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Sanktionsklausel
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Seite 386 von 476
Sanktionsklausel
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Versicherungsbedingungen
cherung (VB VH Global)
zur
Vermögensschaden-Haftpflichtversi-
VB VH GLOBAL – Ausgabe Juli 2014
1 Gegenstand der Versicherung
1.1 Vermögensschäden
1.1.1 Soweit vereinbart (siehe Versicherungsschein),
gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer,
nach Maßgabe des Punktes 10 auch seinen Organen,
Arbeitnehmern (gem. § 5 BetrVG) sowie freien Mitarbeitern (ausschließlich natürliche Personen), Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der
Ausübung der versicherten Tätigkeit begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden
verantwortlich gemacht wird (Drittschaden). Dies gilt
auch für Verstöße von Personen, für die er einzutreten
hat.
1.1.2 Soweit vereinbart (siehe Versicherungsschein),
gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer
Versicherungsschutz für Vermögensschäden, die dieser
infolge eines bei Ausübung der versicherten Tätigkeit
von seinen Organen, Arbeitnehmern (gem. § 5 BetrVG)
sowie freien Mitarbeitern (ausschließlich natürliche
Personen) fahrlässig begangenen Verstoßes erlitten hat
und soweit sich diese dadurch haftpflichtig gemacht
haben (Eigenschaden). Schäden die einem Dritten
entstanden sind, fallen nicht unter die Eigenschadendeckung, auch wenn der Versicherungsnehmer hierfür
z.B. dem Dritten Schadenersatz zu leisten hatte und
somit sein eigenes Vermögen geschädigt wurde. Die
Eigenschadendeckung stellt somit keine Haftpflichtversicherung für Haftpflichtgefahren gegenüber Dritten dar.
1.1.3 Versichert ist die rechtlich zulässige, im Versicherungsschein und seinen Nachträgen genannte, berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers (versicherte
Tätigkeit). Hierzu gehört auch die Erbringung von außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen, soweit diese
gem. §§ 5, 7 oder 8 RDG rechtlich zulässig sind und die
dort genannten jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
1.1.4 Vermögensschäden sind solche Schäden, die
weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen)
noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind,
noch sich aus solchen von dem Versicherungsnehmer
oder einer Person, für die er einzutreten hat, verursachten Schäden herleiten. Als Sachen gelten insbesondere
auch Geld und geldwerte Zeichen. Schäden an elektronischen Daten werden insoweit wie Vermögensschäden
behandelt und sind mitversichert.
1.1.5 Mitversichert sind unmittelbare Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die aus Anlass der
versicherten beruflichen Tätigkeit, von Kunden (Auftraggebern, Mandanten oder Klienten) des Versicherungsnehmers wegen einer Diskriminierung oder wegen
Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, geltend gemacht werden. Nicht versichert sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
in seiner Funktion als Arbeitgeber, Dienstherr, Auftraggeber von Werklohnverträgen oder Unternehmer im
Sinne von §§ 84 ff Handelsgesetzbuch. Dies gilt auch
dann, wenn es sich um die Anbahnung eines solchen
Vertrags handelt.
1.1.6 Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren
beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn und
soweit die Verfahrensordnung des Schiedsgerichtshofs
der Internationalen Handelskammer Paris oder der
deutschen Zivilprozessordnung (§§ 1025 ff ZPO) zugrunde gelegt ist.
1.1.7 Mitversichert ist die Auferlegung von Prozesskosten gemäß § 49 II WEG.
1.1.8 Soweit vereinbart (siehe Versicherungsschein),
gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer
Versicherungsschutz für die Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung von Daten und Informationen im Rahmen
der beruflichen Betätigung des Versicherungsnehmers
(Datenhaftpflicht). 4.2.8 gilt in diesem Fall in entsprechendem Umfang nicht.
1.2 Sachschäden
1.2.1 Im Rahmen der Drittschadendeckung gemäß
1.1.1 sind mitversichert Haftpflichtansprüche wegen
unmittelbarer oder mittelbarer Sachschäden
1. an Akten und anderen für die Sachbehandlung in
Betracht kommenden Schriftstücken und
2. an sonstigen beweglichen Gegenständen, die das
Objekt der versicherten Betätigung des Versicherungsnehmers bilden.
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VB-VH-GLOBAL
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
1.2.2 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Sachschäden, die entstehen
1. durch Abhandenkommen von Geld, geldwerten Zeichen, Wertsachen, Inhaberpapieren und in Blanco
indossierten Orderpapieren; das Abhandenkommen
von Wechseln fällt nicht unter diese Ausschlussbestimmung;
2. aus Anlass der Ausübung technischer Berufstätigkeit,
der Verwaltung von Grundstücken oder der Führung
wirtschaftlicher Betriebe.
1.2.3 Soweit vereinbart (siehe Versicherungsschein),
sind Ansprüche im Zusammenhang mit dem Abhandenkommen von Schlüsseln mitversichert (Schlüsselverlust). Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten
für
1. den notwendigen Austausch von Schlössern und
Schließvorrichtungen;
2. vorübergehende
schloss) sowie
Sicherungsmaßnahmen
(Not-
3. den erforderlich gewordenen Objektschutz bis zu
einer Dauer von 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
Diese versicherten Kosten werden als Leistung auf die
Versicherungssumme angerechnet. Nicht versichert
sind
1. Schäden aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen
Sachen;
2. Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z.B. wegen Einbruchs).
1.3 Geografischer Geltungsbereich
1.3.1 Die Versicherung gilt - soweit rechtlich zulässig –
weltweit, mit Ausnahme von Australien, China, Hongkong, Indien, Jamaika, Kanada, Malaysia, Neuseeland,
Singapur, Südafrika sowie den Vereinigten Staaten von
Amerika. Dies bezieht sich sowohl auf Ansprüche die
vor einem Gericht eines dieser Länder geltend gemacht
werden, sowie auf Ansprüche infolge der Verletzung
des Rechts eines dieser Länder sowie im Zusammenhang mit einer in einem dieser Länder vorgenommenen
Tätigkeit.
1.3.2 Tätigkeiten, die über ausländische Tochtergesellschaften, ausländische Niederlassungen, ausländische
Zweigstellen jeder Art oder über durch Kooperationsvereinbarungen verbundene Firmen im Ausland ausgeübt werden, sind nur durch besondere Vereinbarung
mitversichert.
1.3.3 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche auf
Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und exemplary damages.
1.4 Vorsorgeversicherung
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf berufliche Tätigkeiten, die der Versicherungsnehmer nach
Abschluss der Versicherung neu aufnimmt, es sei denn,
für diese Tätigkeit wird der Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben (Pflichtversicherung). Hierbei gilt folgendes:
Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit der Aufnahme der neuen Tätigkeit, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Der Versicherungsnehmer ist
aber verpflichtet spätestens 12 Monate nach Aufnahme
der Tätigkeit, oder auf Aufforderung des Versicherers,
die auch durch einen auf der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann (binnen eines Monats
nach Empfang dieser Aufforderung), jede neu aufgenommene Tätigkeit anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt
innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei
dem Versicherer eine Vereinbarung über den Beitrag
für die neue Tätigkeit nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dieselbe rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor
die Anzeige der neuen Tätigkeit erstattet ist, so hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen, dass die neue
Tätigkeit erst nach Abschluss der Versicherung und in
einem Zeitpunkt aufgenommen worden ist, in dem die
Anzeigefrist nicht verstrichen war.
2 Vorwärts- und Rückwärtsversicherung
2.1 Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen aller
vom Beginn des Versicherungsschutzes (2.1 des Allgemeinen Teils zur Police (AT)) bis zum Ablauf des
Vertrags vorkommenden Verstöße.
2.2 Die Rückwärtsversicherung bietet, sofern vereinbart
(siehe Versicherungsschein), Versicherungsschutz für
Verstöße in der Vergangenheit, welche dem Versicherungsnehmer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung
nicht bekannt waren. Bei Antragstellung ist die zu versichernde Zeit nach Anfangs- und Endpunkt zu bezeichnen. Als bekannter Verstoß gilt ein Vorkommnis, wenn
dieses vom Versicherungsnehmer als fehlerhaft erkannt
oder ihm gegenüber als fehlerhaft bezeichnet worden
ist.
2.3 Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung
verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag
begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den
Eintritt des Schadens abzuwenden.
2.4 Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller
während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße, die dem Versicherer nicht später als fünf Jahre
nach Beendigung des Versicherungsvertrags gemeldet
werden. Diese fünfjährige Befristung des Versicherungsschutzes gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass diese Frist von ihm
unverschuldet versäumt wurde. Fällt das versicherte
Interesse vollständig und dauerhaft weg, zum Beispiel
wegen Einstellung des Betriebs aus altersbedingten
oder gesundheitlichen Gründen, so umfasst der Versicherungsschutz die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße.
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VB-VH-GLOBAL
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
2.5 Verstöße vor Beginn des Versicherungsschutzes
(2.1 des Allgemeinen Teils zur Police (AT)), die erstmalig während der Laufzeit dieses Vertrags als Versicherungsfall geltend gemacht und vom Versicherungsnehmer unverzüglich angezeigt werden, gelten unabhängig
von einer Rückwärtsversicherung nach 2.2 als mitversichert, wenn
1. dieser Vertrag unmittelbar im Anschluss an einen
vorherigen Versicherungsvertrag der gleichen Art (Vorversicherung mit Definition des Versicherungsfalls entsprechend 8.1) begonnen hat,
2. der zugrunde liegende Verstoß während der Laufzeit
einer Vorversicherung erfolgt ist. Dies gilt auch für Verstöße, die während eines weiteren oder mehrerer Versicherungsverträge der gleichen Art unmittelbar in zeitlicher Abfolge bis zum Beginn der Vorversicherung
bestanden haben,
3. der jeweilige Vorversicherer allein wegen des Ablaufs
der versicherungsvertraglichen Nachmeldefrist, keinen
Versicherungsschutz mehr gewährt und
4. der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt,
dass die Nachmeldefrist des jeweiligen Vorversicherers
von ihm unverschuldet versäumt wurde.
2.5.1 Die Ersatzleistung für diese Fälle ist auf die Höhe
und den Umfang der zum Zeitpunkt des Verstoßes
bestehenden Vorversicherung begrenzt, wobei ein über
den Rahmen dieses Vertrags hinausgehender Versicherungsschutz, sowohl hinsichtlich der Höhe als auch
des Umfangs, ausgeschlossen ist. 2.2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den
jeweiligen Versicherungsvertrag der Vorversicherung
offen zu legen.
2.5.2 Versicherungsschutz für diese Fälle besteht in
Höhe der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme, maximal jedoch 1 Mio. EUR je Versicherungsfall
und Versicherungsjahr für Eigenschäden (1.1.2) bzw. 5
Mio. EUR für Drittschäden (1.1.1).
2.5.3 Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet,
etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag an den Versicherer abzutreten.
3.1.2 Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen
dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und
Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit
der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
bestanden hätte.
3.1.3 Sofern Eigenschäden versichert sind (1.1.2),
umfasst der Versicherungsschutz die Ermittlung und
Feststellung des Schadens. Auf so entstehende Schadenermittlungskosten – sofern mit dem Versicherer
zuvor abgestimmt – ist 3.3 sinngemäß anzuwenden.
Ebenfalls vom Versicherungsschutz umfasst ist die
Entschädigung des festgestellten Schadens.
3.1.4 Ermittelt und festgestellt ist ein Schaden dann,
wenn der Grund und die Höhe des Schadens sowie der
Schadenverursacher bewiesen sind. Anerkenntnisse
und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne
Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur,
soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder
Vergleich bestanden hätte
3.1.5 Ist bei Drittschäden die Schadenersatzverpflichtung bzw. bei Eigenschäden der Schaden des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des
Dritten freizustellen bzw. den Schaden zu begleichen.
3.1.6 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro
(EUR). Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem
Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
3.2 Versicherungssumme, Selbstbehalt
3.2.1 Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag,
abgesehen von den Kosten des Rechtsschutzes nach
3.3, der dem Versicherer in jedem einzelnen Versicherungsfall obliegenden Leistung dar, und zwar mit der
Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt,
1. gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen
Personen, auf welche sich der Versicherungsschutz
erstreckt,
3 Umfang des Versicherungsschutzes
3.1 Leistungen der Versicherungen
3.1.1 Sofern Drittschäden versichert sind (1.1.1), umfasst der Versicherungsschutz die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
2. bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließenden
einheitlichen Schadens,
3. bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei
gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten
miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
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Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
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3.2.2 Für Drittschäden (1.1.1) beträgt die Jahreshöchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle das
Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme. Für
Eigenschäden (1.1.2) beträgt die Jahreshöchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle die vereinbarte Versicherungssumme.
3.2.3 Sofern vereinbart, trägt der Versicherungsnehmer
den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
oder den in besonderen Bedingungen vereinbarten
Selbstbehalt. Der Versicherer kann verlangen, dass der
Versicherungsnehmer seinen Schadenanteil an eine
vom Versicherer bestimmte Stelle abführt und die Quittung darüber dem Versicherer einsendet.
3.2.4 Vereinnahmte Gebühren oder Honorare werden
nicht auf die Haftpflichtsumme angerechnet. Ein Anspruch auf Rückforderung von Gebühren und Honoraren fällt nicht unter den Versicherungsschutz.
3.2.5 In Ergänzung zu Nr. 6 des Allgemeinen Teils gilt
folgendes: Soweit für das versicherte Risiko eine anderweitige Versicherung besteht, besteht kein Versicherungsschutz über hiesigen Versicherungsvertrag. Die
Versicherungssumme des Vertrags mit der höchsten
Versicherungssumme, bei gleich hohen Versicherungssummen diese Versicherungssumme, begrenzt die dem
Versicherer obliegende Leistung; eine Kumulierung der
Versicherungssummen findet also nicht statt. § 78 Absatz 2, Satz 1, VVG gilt entsprechend.
5. Weiterhin ersetzt der Versicherer im Zusammenhang
mit versicherten Tätigkeiten
- Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit
dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen
den Versicherungsnehmer begehrt wird und zwar auch
soweit es sich um Ansprüche auf Unterlassung handelt.
Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist es, dass der Versicherer von dem Beginn
des Verfahrens unverzüglich, spätestens vier Tage
nach Zustellung der Antragsschrift oder eines Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird;
- Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens mit
dem eine Unterlassungsklage gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht wird;
- außergerichtliche Anwaltskosten sowie Gerichts- und
Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Versicherungsnehmer auf Widerruf in Anspruch genommen
wird. Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist, dass ein schriftlich begründetes
Widerrufsverlangen vorliegt und dass der Versicherungsnehmer diesen Versicherungsfall, spätestens eine
Woche nach Eingang des Widerrufsverlangens schriftlich anzeigt.
3.3.2 An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung,
die zur Abwendung der zwangsweisen Beitreibung der
Haftpflichtsumme zu leisten ist, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.
3.3 Kosten des Rechtsschutzes
3.3.1 Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer anhängig gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflichtprozesses sowie
einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung
des Versicherers vom Versicherungsnehmer betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention gehen voll zu Lasten des Versicherers. Es gilt dabei aber folgendes:
1. Übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versicherungssumme, so trägt der Versicherer die Gebühren
und Pauschsätze nur nach der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse. Bei den nicht durch
Pauschsätze abzugeltenden Auslagen tritt eine verhältnismäßige Verteilung auf Versicherer und Versicherungsnehmer ein.
2. Übersteigt der Haftpflichtanspruch nicht den Betrag
des Mindestselbstbehalts, so treffen den Versicherer
keine Kosten.
3. Bei erhöhtem Mindestselbstbehalt hat der Versicherungsnehmer vorweg die Kosten nach dem Streitwert
des erhöhten Mindestselbstbehalts allein zu tragen, die
Mehrkosten bezüglich des übersteigenden Betrags (bis
zum Streitwert vom erhöhten Mindestselbstbehalt zuzüglich Versicherungssumme) trägt der Versicherer.
Bezüglich der nicht durch Pauschsätze abzugeltenden
Auslagen findet die Bestimmung zu 3.3.1 1. Satz 2
Anwendung.
4. Sofern ein Versicherungsnehmer sich selbst vertritt
oder durch einen Sozius oder Mitarbeiter vertreten
lässt, werden ihnen eigene Gebühren nicht erstattet.
3.3.3 Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung
eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert, oder falls der Versicherer
seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des
Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache,
Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
3.3.4 Bei mitversicherten Auslandsrisiken gilt folgendes:
Abweichend von 3.3.1 werden die Aufwendungen des
Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind Anwalts-,
Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
Schadenregulierungskosten, auch Reisekosten, die
dem Versicherer nicht selbst entstehen; dies gilt auch
dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
4 a) Ausschlüsse
4.1 Sofern Eigenschäden versichert sind (siehe 1.1.2),
bezieht sich der Versicherungsschutz nicht
4.1.1 auf Schäden, die sich aus getroffenen oder unterlassenen Entscheidungen in Fragen unternehmerischen
Ermessens herleiten (unternehmerische oder strategische Fehlentscheidung) oder die sich aus einer fehlerhaften Einschätzung des Eintreffens zukünftiger Entwicklungen ergeben;
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4.1.2 auf Schäden, die sich aus einem Organisations-,
Überwachungs- oder Auswahlverschulden der Geschäftsleitung herleiten (z.B. fehlende Arbeitsanweisungen, Personalmangel);
4.1.3 auf Schäden, die aus einer Betriebsunterbrechung
oder aus einem Produktrückruf resultieren;
4.1.4 auf Schäden aus Spekulationsgeschäften, soweit
diese nicht innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs erforderlich und üblich sind (z.B. Kurssicherungsgeschäfte). Ausgeschlossen sind hierbei insbesondere Investitionsentscheidungen die auf Gewinnerzielung gerichtet und wegen der Unsicherheit künftiger wirtschaftlicher Entwicklungen (z.B. Überangebot/Preisverfall, Änderung politischer Rahmenbedingungen, konjunkturelle Schwankungen) in besonderem
Maße mit Risiken behaftet sind.
4.2 Der Versicherungsschutz bezieht sich weiterhin
nicht
4.2.1 auf die Erfüllung von Verträgen sowie auf die an
die Stelle der Erfüllungsleistung tretenden Erfüllungssurrogate. Hierzu gehören insbesondere Ansprüche auf
Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz statt der Leistung;
4.2.2 auf Ansprüche soweit sie aufgrund Vertrags oder
besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen
Haftpflicht hinausgehen;
4.2.7 auf Schadenersatzansprüche von juristischen
Personen, wenn die Majorität der Anteile und von sonstigen Gesellschaften, wenn ein Anteil dem Versicherungsnehmer oder Versicherten oder einem Sozius
oder Angehörigen des Versicherungsnehmers oder
Versicherten gehört;
4.2.8 auf Ansprüche im Zusammenhang mit Patentrechtsverletzungen oder im Zusammenhang mit Verletzungen von Schweigepflichts-, Datenschutz- oder Geheimhaltungsvereinbarungen, insbesondere der unbefugten Weitergabe von Informationen über Betriebsoder Geschäftsgeheimnissen, es sei denn, dies ist
ausdrücklich mitversichert (1.1.8);
4.2.9 aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als
Leiter, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied privater
Unternehmungen, Vereinen, Verbänden und als Syndikus. Dies gilt nicht, sofern der Versicherungsnehmer ein
Verein oder Verband ist oder er als Unternehmensberater versichert und als Interimsmanager tätig ist.
4 b) Spezielle Ausschlüsse
Die folgenden Ausschlüsse (4.2.10 bis 4.2.39) gelten
nur punktuell für bestimmte Berufsgruppen und Tätigkeiten (Betriebsarten). Welche der folgenden Ausschlüsse gelten und für welche Berufsgruppen und
Tätigkeiten, entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein.
4.2.10 Beteiligungsausschluss
4.2.3 auf Ansprüche aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten;
4.2.4 auf Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der
Kassenführung, durch Verstöße beim Barzahlungsakt,
durch Veruntreuung des Personals des Versicherungsnehmers entstehen. Letzteres gilt beim (vorläufigen)
Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder nach
Insolvenzordnung insoweit nicht, als dieser wegen
Verletzung seiner Aufsichts- und Überwachungspflicht
in Anspruch genommen wird;
4.2.5 auf Ansprüche wegen vorsätzlicher Schadensverursachung oder wegen Schäden durch wissentliches
Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder
Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch
sonstige wissentliche Pflichtverletzung. Sofern die vorsätzliche Schadenverursachung oder wissentliche
Pflichtverletzung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter
der Bedingung, dass der Vorsatz oder die wissentliche
Pflichtverletzung nicht durch rechtskräftige Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird.
Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Der Versicherungsnehmer ist
dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten;
auf Ansprüche von Kunden, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind;
4.2.11 Umweltausschluss
auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die dadurch
entstanden sind, dass der Zustand des Bodens, der
Luft oder des Wassers (auch Grundwasser/Gewässer)
nicht oder fehlerhaft berücksichtigt worden ist;
4.2.12 Planungs- und Architektenausschluss
auf Ansprüche aus der Planung von Produktionsabläufen, der Berechnung von Bauzeiten und Lieferfristen
sowie einer Tätigkeit als Architekt (auch Bauvorlageberechtigte);
4.2.13 Bonitätsausschluss
auf Ansprüche aus der unterlassenen Prüfung der Bonität oder Kreditwürdigkeit von Beteiligten oder der unterlassenen Weitergabe von Kenntnissen hierüber;
4.2.14 Versicherungsausschluss
auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden;
4.2.6 auf Haftpflichtansprüche von
1. Mitgesellschaftern (12) des Versicherungsnehmers,
2. Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in
häuslicher Gemeinschaft leben;
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4.2.15 Anfechtungsausschluss
4.2.24 Ausschluss des kaufmännischen Ermessens
auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass die vorgenommenen Rechtsgeschäfte einen Tatbestand geschaffen haben, der den Anfechtungsbestimmungen
der Insolvenzordnung oder des Anfechtungsgesetzes
unterliegt;
auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Fragen kaufmännischen Ermessens nicht oder fehlerhaft berücksichtigt oder entschieden werden. Hierzu gehört insbesondere die Entscheidung über die Fortführung oder
Kündigung von Versicherungsverträgen des Schuldners;
4.2.16 Gewässerausschluss
4.2.25 Zusicherungs- und Beteiligungsausschluss
auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit eines
Gewässers - einschließlich des Grundwassers - verändert wird;
auf Schäden aus Zusicherungen oder Auskünften über
Eigenschaften von Sachen oder Rechten, über Wertentwicklungen und Erträge sowie aus sonstiger fehlerhafter oder nicht erfolgter Beratung;
4.2.17 Dienstverhältnisausschluss
4.2.26 Kreditausschluss
auf Ansprüche von Unternehmen, mit denen der Versicherungsnehmer hinsichtlich der versicherten Tätigkeit
in einem Dienstverhältnis (als Angestellter oder freier
Mitarbeiter) steht oder als Subunternehmer tätig wird,
soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen
Schädigungen Dritter handelt;
4.2.18 EDV-Anlagenausschluss
auf Ansprüche aus dem technischen Versagen empfohlener oder eingesetzter EDV-Anlagen/Datenübertragungsnetze, z. B. durch fehlerhafte Software oder
durch Programmmanipulation unbefugter Dritter;
auf Ansprüche aus dem Kreditvermittlungsgeschäft
sowie der Darlehensgewährung jeglicher Art;
4.2.27 Planungs- und Überwachungsausschluss
auf Ansprüche aus der Planung (wohl hingegen Layoutplanung), Konstruktion oder Berechnung von Fabriken, Gebäuden, Maschinen und Anlagekomponenten
einschließlich der Bauüberwachung (Architekten- und
Ingenieurrisiko) sowie der Berechnung von Bauzeiten
und Lieferfristen;
4.2.28 Organhaftungsausschluss
4.2.19 Vergebliche Aufwendungen- und Rückrufsausschluss
auf Ansprüche wegen Aufwendungen in Erwartung
ordnungsgemäßer Leistung (z. B. vergebliche Investitionen) durch den Versicherungsnehmer oder einen
Dritten oder Rückruf von eigenen oder fremden Erzeugnissen;
4.2.20 Urheberrechtsausschluss
auf Ansprüche im Zusammenhang mit der Erhebung
von Organhaftungsansprüchen (z. B. § 43 GmbH, 93
AktG) gegenüber dem Versicherungsnehmer;
4.2.29 Kreditberatungsausschluss
auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass ein Kredit
oder Zwischenkredit nicht gewährt wird oder Kreditmittel nicht oder nur zu anderen Konditionen beschafft
werden können;
auf Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass
gelieferte Erzeugnisse (Produkte/Leistungen) oder
Arbeiten gegen Urheber- oder Patentrecht verstoßen;
4.2.30 Zweckentfremdungsausschluss
4.2.21 Datenausschluss
auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass zweckgebundene Gelder für zweckfremde Aufgaben oder Leistungen verwendet werden;
auf Ansprüche aus dem technischen Versagen von
Datenverarbeitungsanlagen sowie Vorrichtungen zur
sicheren Aufbewahrung, Transport oder Vernichtung
von Daten;
4.2.31 Kostenvoranschlags-, Finanzierungsplan- und
Fristenausschluss
4.2.22 Aufbewahrungs- und Dokumentationsausschluss
auf Ansprüche aus der Verletzung von gesetzlichen
Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten;
auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Kostenvoranschläge, Finanzierungspläne, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Bauzeiten oder Lieferfristen nicht eingehalten oder falsch berechnet werden;
4.2.32 Grundstücksverwertungsausschluss
4.2.23 Finanzanlagenausschluss
auf Ansprüche aus der Anlage von privatem oder Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in Finanzinstrumente im Sinne von § 1, Absatz 11, KWG Hierzu gehören insbesondere Aktien, Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteile an Investmentvermögen und
Vermögensanlagen;
auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Grundstücke,
grundstücksgleiche Rechte, Bauwerke, Baumaterial
oder sonstige Wirtschaftsgüter nicht oder nur mit Verlust veräußert oder verwertet werden können;
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4.2.33 Reiseveranstalterausschluss
auf die Tätigkeit als Reiseveranstalter oder Reiseunternehmer;
4.2.34 Baugrundwertschluss
und
Altlastengutachtenaus-
auf Ansprüche aus Begutachtungen in den Bereichen
Altlasten, Baugrundwert, Bodensanierung und Umweltschäden;
4.2.35 EDV-Optionsausschluss
auf den Hompageservice, die EDV-Dienstleistung und
das Internet-Providing, es sei denn hiervon ist eines
oder sind mehrere ausdrücklich mitversichert;
4.2.36 Kaufmannsausschluss
auf kaufmännische Kalkulations-, Investitions- und
Organisationstätigkeiten, wenn zum betreuenden Vermögen ein Gewerbebetrieb, eine Beteiligung an einem
solchen oder Wertpapierbesitz im Nennwert von über
2.500 EUR gehört, es sei denn, dies ist ausdrücklich
mitversichert;
4.2.37 WEG-Verwalterausschluss
auf die Haus-, Grundstücks- und Wohnungseigentumsverwaltung von mehr als 100 Wohneinheiten, es sei
denn, dies ist ausdrücklich mitversichert;
4.2.38 Bauvorhabenausschluss
auf die Bearbeitung von eigenen und fremden Bauvorhaben auf rechtlichem und finanziellem Gebiet, es sei
denn, dies ist ausdrücklich mitversichert;
4.2.39 Grundbesitzverwaltungsausschluss
auf die Verwaltung von eigenem und fremdem Hausund Grundbesitz, es sei denn, dies ist ausdrücklich
mitversichert.
5.2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen, wird der
Beitrag ab dem Beginn der laufenden Versicherungsperiode, in der die Mitteilung zu erfolgen hat, neu festgesetzt. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf
dadurch nicht unterschritten werden.
5.2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum,
für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der
Mitteilung über den erhöhten Beitrag erfolgen.
5.2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf
Versicherungen mit Beitragsvorauszahlungen für mehrere Jahre Anwendung.
5.3 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
5.3.1 Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode, steht
dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur
derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
5.3.2 Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt
wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten
oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der
Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder
Anfechtungserklärung zu.
5.3.3 Tritt der Versicherer wegen Nichtzahlung des
Erst- bzw. Einmalbeitrags zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
6 Kündigung, Wegfall des versicherten Interesses
6.1 Kündigung
5 Beitragszahlung und Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragsregulierung, Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
5.1 Beitragszahlung
In Ergänzung zu Nr. 3.5 des Allgemeinen Teils ist der
Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
6.1.1 Der Vertrag kann durch einseitige Erklärung
(Kündigung) nur zu dem vereinbarten Vertragsende
aufgehoben werden. Die Erklärung ist spätestens drei
Monate vor Ablauf des Vertrags gegenüber dem Vertragspartner abzugeben.
6.1.2 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren,
kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten oder
jedes darauf folgenden Jahres vom Versicherungsnehmer gekündigt werden.
5.2 Beitragsregulierung
6.1.3 Kündigung im Schadenfall
5.2.1 In Ergänzung zu Nr. 4 des Allgemeinen Teils gilt
folgendes: Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des
Versicherers, kann dieser vom Versicherungsnehmer
eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht,
wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an
der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
1. Das Versicherungsverhältnis kann nach Eintritt eines
Versicherungsfalls gekündigt werden, wenn eine Zahlung aufgrund eines Versicherungsfalls geleistet oder
der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist oder
der Versicherungsnehmer mit einem von ihm geltend
gemachten Versicherungsanspruch rechtskräftig abgewiesen wurde.
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2. Das Recht zur Kündigung erlischt, wenn es nicht
spätestens einen Monat, nachdem die Zahlung geleistet, der Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich beigelegt oder das Urteil
rechtskräftig geworden ist, ausgeübt wird.
7.2 Rücktritt
3. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob er
mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden
Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des
Versicherers wird nach einem Monat wirksam.
7.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein
Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht,
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
6.1.4 Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz ins Ausland, so ist der Versicherer berechtigt, den
Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
zu kündigen.
6.1.5 Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden; sie
soll durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der Erklärung bei dem
Vertragspartner.
6.2 Wegfall des versicherten Interesses
6.2.1 In Ergänzung zu Nr. 7 des Allgemeinen Teils gilt
als Wegfall des versicherten Interesses auch, wenn
eine zur Berufsausübung des Versicherungsnehmers
erforderliche Erlaubnis aufgehoben wird.
6.2.2 Eine Reduzierung des Umfangs der versicherten
Tätigkeit stellt keinen Wegfall des versicherten Interesses im Sinne dieser Vorschrift dar. In Abweichung von
5.3.1 steht dem Versicherer der Beitrag bis zu dem
Zeitpunkt seiner Kenntnis von den maßgeblichen Umständen zu.
7 Anzeigepflichten,
Obliegenheiten
Gefahrerhöhungen,
andere
7.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben
über gefahrerhebliche Umstände
7.1.1 Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe
seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen
der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den
Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der
Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige
verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor
Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des
Satzes 1 stellt.
7.1.2 Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet
sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss
auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
7.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den
gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
7.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz
nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte
Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung
ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein
Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer
die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
7.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
7.3.1 Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
7.3.2 Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn
der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
7.3.3 Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder
kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der
nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend
Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die
Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen
Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode
Vertragsbestandteil.
7.3.4 Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der
Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den
Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos in Schriftform kündigen.
7.1.3 Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den
gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst
davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
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7.4 Frist zur Geltendmachung
7.5.6 Der Versicherer kann die Rechte nach 7.5.2 nur
binnen eines Monats nach erlangter Kenntnis ausüben.
7.4.1 Der Versicherer muss die ihm nach 7.2 und 7.3
zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich
geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Die Frist beginnt
mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der
Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte
Recht begründet, Kenntnis erlangt.
7.4.2 Der Versicherer kann sich auf die in 7.2 und 7.3
genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht
angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der
Anzeige kannte.
7.5 Gefahrerhöhungen
7.5.1 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt,
nach Abgabe seiner Vertragserklärung eine Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten. Erkennt der Versicherungsnehmer eine solche nachträglich oder tritt diese unabhängig von seinem Willen ein, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 1.4 bleibt hiervon
unberührt.
7.5.2 Der Versicherer ist berechtigt nach seiner Wahl
1. den Vertrag zu kündigen,
2. ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen der
höheren Gefahr entsprechenden Beitrag zu verlangen
(7.3.4 gilt entsprechend) oder aber die Absicherung der
höheren Gefahr auszuschließen oder
3. die Leistung zu verweigern für den Fall, dass der
Versicherungsfall nach der Gefahrerhöhung eintritt und
der Versicherungsnehmer seine Pflicht nach 7.5.1, Satz
1, vorsätzlich verletzt hat, bzw. seine Leistung im Falle
grober Fahrlässigkeit entsprechend einem der Schwere
des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen
(9.2).
7.5.3 Tritt in den Fällen des 7.5.1, Satz 2, der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
ein, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, ist der Versicherer gleichfalls von
der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern dem Versicherer die Gefahrerhöhung unbekannt geblieben ist.
Für die Leistungspflicht des Versicherers gilt 7.5.2 3.
entsprechend.
7.5.4 Hat der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung
nach 7.5.1, Satz 1, vorsätzlich oder grob fahrlässig
verletzt, kann der Versicherer den Vertrag fristlos, in
allen übrigen Fällen mit einer Frist von einem Monat
kündigen.
7.5.5 Abweichend von 7.5.3, Satz 1 und 7.5.4 bleibt der
Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Gefahrerhöhung weder ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls noch den Umfang der Leistungspflicht
war oder aber zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist zur Kündigung seitens des Versicherers
abgelaufen und diese nicht erfolgt war.
8 Versicherungsfall, Anzeigepflicht und sonstige
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
8.1 Versicherungsfall
Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrags ist der Verstoß, der Haftpflichtansprüche im Sinne von 1.1.1 bzw.
Schäden im Sinne von 1.1.2 zur Folge haben könnte.
8.2 Anzeige des Versicherungsfalls
8.2.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich (Nr. 8 des Allgemeinen Teils) anzuzeigen. Der
Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb
einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten. Macht der Dritte seinen Haftpflichtanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend,
so ist der Versicherungsnehmer zur Anzeige innerhalb
einer Woche nach der Geltendmachung verpflichtet.
Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt, ihm gerichtlich der Streit verkündet oder
ein Schiedsgerichtsverfahren angestrengt, hat er dies
dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt
auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen
des den Haftpflichtanspruch begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
8.2.2 Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige
Absendung der Anzeige. Für die Erben des Versicherungsnehmers tritt an Stelle der Wochenfrist jeweils
eine Frist von einem Monat.
8.2.3 Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet (9.2). Dies gilt
nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom
Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.
8.3 Weitere Behandlung des Versicherungsfalls
8.3.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter
Beachtung der Weisungen des Versicherers (insbesondere auch hinsichtlich der Auswahl des gegebenenfalls
zu beauftragenden Rechtsanwalts) nach Möglichkeit für
die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient, sofern ihm dabei nichts Unbilliges
zugemutet wird. Er hat den Versicherer bei der Abwehr
des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und
wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle
Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug
haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden. Den aus Anlass eines
Versicherungsfalls erforderlichen Schriftwechsel hat der
Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen.
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8.3.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur
Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den
Rechtsstreit im Namen der versicherten Person. Der
Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und
die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
8.3.3 Eine Streitverkündung seitens des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist nicht erforderlich;
die Kosten einer solchen werden vom Versicherer nicht
ersetzt.
9 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
9.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den
Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der
Obliegenheitsverletzung fristlos in Schriftform kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
Fahrlässigkeit beruhte.
9.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Der Versicherer bleibt indes zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass die Verletzung der Obliegenheit weder auf den
Versicherungsfall oder dessen Feststellung Einfluss
gehabt hat. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei grob
fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere
des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
Versicherungsnehmer. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein
ihm nach 9.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
9.3 Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen
arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
10 Mitversicherte Personen
10.1 Unmittelbar gegen mitversicherte Personen (1.1.1)
erhobene Haftpflichtansprüche Dritter sind im Rahmen
des Vertrags mitversichert, soweit die in Anspruch
genommene Person im Auftrag und im Namen des
Versicherungsnehmers tätig geworden ist.
10.2 Soweit sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers
getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen
sinngemäße Anwendung. Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen besteht Versicherungsschutz mit
der Maßgabe, dass ein amtlicher Vertreter bestellt ist
und im Übrigen subjektive Umstände im Sinne von 10.3
allen übrigen Mitgliedern zugerechnet werden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Beitragszahlung und zur Kündigung des Versicherungsvertrags.
Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.
10.3 Nimmt eine juristische Person für sich selbst Versicherung, so besteht Versicherungsschutz mit der
Maßgabe, dass in der Person des Verstoßenen gegebene subjektive Umstände, durch welche der Versicherungsschutz beeinflusst wird, als bei dem Versicherungsnehmer selbst vorliegend gelten.
11 Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen
11.1 Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des
Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist
zulässig, sofern nicht die Vertragsparteien durch Individualabrede etwas anderes vereinbart haben.
11.2 Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den
Schaden ersetzt hat. Der Übergang kann nicht zum
Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht
werden. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den
Forderungsübergang nachweisenden Urkunde verlangen.
11.3 Der Versicherungsnehmer hat Ersatzansprüche
nach 11.2 oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Formund Fristvorschriften zu wahren und bei deren Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
11.4 Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit nach 11.3 vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen
keinen Ersatz von dem Dritten verlangen kann. Im Falle
einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist
der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnisses zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
trägt der Versicherungsnehmer.
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Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
11.5 Der Versicherer macht den nach 11.2 übergegangenen Ersatzanspruch (Rückgriff) des Versicherungsnehmers gegen dessen Mitarbeiter (mitversicherte
Personen im Sinne von 10) nur geltend, wenn dieser
seine Pflichten wissentlich verletzt hat.
12 Gesellschafterklausel
12.1 Der Versicherungsfall auch nur eines Gesellschafters gilt als Versicherungsfall aller Gesellschafter. Als
Gesellschafter gelten Personen, die ihren Beruf nach
außen hin gemeinschaftlich ausüben, ohne Rücksicht
darauf, ob sie durch Gesellschaftsvertrag oder einen
anderen Vertrag verbunden sind oder nicht (Scheingesellschafter).
12.2 Der Versicherer tritt für alle Gesellschafter zusammen mit einer einheitlichen Durchschnittsleistung
wie folgt ein:
12.2.1 Die Leistung auf die Haftpflichtsumme wird in der
Weise berechnet, dass zunächst bei jedem einzelnen
Gesellschafter festgestellt wird, wie viel er vom Versicherer zu erhalten hätte, wenn er, ohne Gesellschafter
zu sein, allein einzutreten hätte (fiktive Leistung), und
sodann die Summe dieser fiktiven Leistung durch die
Zahl aller, auch der Gesellschafter, die nicht Versicherungsnehmer sind, geteilt wird.
13 Zuständiges Gericht, nationales Recht und Sprache
13.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen
den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder, in teilweiser Abänderung zu Nr. 9 des Allgemeinen Teils seiner
für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche
Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für
Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses
Gericht ausschließlich zuständig. Hat der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes verlegt oder
ist dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsnehmer nach dem Sitz
des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
13.2 Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich
deutsches Recht Anwendung. Die Vertragssprache ist
Deutsch.
13.3 Im Übrigen gilt das Versicherungsvertragsgesetz.
12.2.2 Bezüglich der Kosten sind die Bestimmungen in
3.3 in sinngemäßer Verbindung mit diesen Bestimmungen anzuwenden. Dieser Durchschnittsversicherungsschutz besteht daher auch zu Gunsten eines Gesellschafters, der nicht Versicherungsnehmer dieses Vertrags ist.
12.2.3 Einen Ausschlussgrund nach 4 oder ein Rechtsverlust nach 3.3.3 sowie nach 9, der in der Person
eines Gesellschafters vorliegt, geht zu Lasten aller
Gesellschafter. Soweit sich ein Rechtsverlust nach 9 an
eine Unterlassung knüpft, wirkt das Tun eines Gesellschafters zugunsten aller Gesellschafter.
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Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
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Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Anlage zur Erweiterung der Eigenschadendeckung in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
VH-EIG-ERW – Ausgabe Juli 2014
Abweichend von 1.1.2 der Versicherungsbedingungen
zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VB VH
Global) gilt:
Soweit vereinbart (siehe Versicherungsschein), gewährt
der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für Vermögensschäden die dieser infolge
eines bei Ausübung der versicherten Tätigkeit von
seinen Organen, Arbeitnehmern sowie freien Mitarbei-
tern fahrlässig begangenen Verstoßes erlitten hat (Eigenschaden). Schäden die einem Dritten entstanden
sind fallen nicht unter die Eigenschadendeckung, auch
wenn der Versicherungsnehmer hierfür z.B. dem Dritten
Schadenersatz zu leisten hatte und somit sein eigenes
Vermögen geschädigt wurde. Die Eigenschadendeckung stellt somit keine Haftpflichtversicherung für
Haftpflichtgefahren gegenüber Dritten dar.
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Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
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Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Versicherungsbedingungen
zur
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher
Versicherungspflicht (AVB-P) - HVP101007/14
AVB-P – Stand 01.07.2014
1.
Gegenstand der Versicherung
1.1
Versicherte Ansprüche
1.1.1
Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit (1.1.2)
von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278
oder 831 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einzutreten hat, begangenen Verstoßes (8.1) von einem
anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
für einen Vermögensschaden (1.2.1) verantwortlich
gemacht wird.
Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von
Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche
und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 in Verbindung
mit § 280 BGB.
1.1.2
Versicherungsschutz besteht für die rechtlich
zulässige, im Versicherungsschein und seinen Nachträgen bezeichnete, berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers (versicherte Tätigkeit). Diese wird durch
Risikobeschreibungen und besondere Bedingungen
konkretisiert.
1.1.3
Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die
gesetzliche Haftpflicht
1.
von Vertretern des Versicherungsnehmers aus
der Vertretung, solange der Versicherungsnehmer an
der Ausübung seines Berufes gehindert ist. Die Mitversicherung besteht nicht, soweit der Vertreter durch eine
eigene Versicherung gedeckt ist.
2.
der Erben des Versicherungsnehmers aus
Verstößen, die bis zur Bestellung eines Praxisabwicklers oder bis zur Praxisveräußerung, längstens jedoch
bis zu 8 Wochen nach dem Ableben des Versicherungsnehmers, vorgekommen sind.
1.1.4
Mitversichert sind nach Maßgabe von 1.1.4 4.
Haftpflichtansprüche
1.
die gegen die nicht erlaubnis- und versicherungspflichtige Gesellschaft, insbesondere der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erhoben werden, in den der
Versicherungsnehmer seine berufliche Tätigkeit ausübt
(Inanspruchnahme der Gesellschaft);
2.
für Verbindlichkeiten, die vor Eintritt des Versicherungsnehmers in die Gesellschaft von einem anderen Gesellschafter begründet wurden (Haftung aus
Altverbindlichkeiten);
3.
für Verbindlichkeiten, die nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft verursacht worden sind, wenn
der Zeitpunkt der Auftrags-/Mandatserteilung während
der Tätigkeit als Gesellschafter lag (Haftung als austretender Gesellschafter).
4.
Der Versicherungsschutz umfasst die Abwehr
unberechtigter Ansprüche; die Freistellung von berechtigten Ansprüchen jedoch nur, soweit nicht Versicherungsschutz über eine andere Berufshaftpflichtversicherung besteht (subsidiäre Deckung).
In der Person eines Gesellschafters gegebene Umstände, die den Versicherungsschutz beeinflussen,
gehen zu Lasten aller Gesellschafter und der Gesellschaft (Zurechnung).
5.
Besteht für ein und denselben Verstoß auch
über einen anderen Vertrag Versicherungsschutz, so
begrenzt die Versicherungssumme des Vertrages mit
der höchsten Ersatzleistung - bei gleich hohen Versicherungssummen diese Versicherungssumme - die
Leistung aller bezüglich dieses Verstoßes eintrittspflichtigen Versicherer. Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet also nicht statt. § 79 Absatz 2 Satz
1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gilt entsprechend.
1.1.5
Mitversichert sind unmittelbare Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die aus Anlass der
versicherten beruflichen Tätigkeit Kunden (Auftraggebern, Mandanten oder Klienten) des Versicherungsnehmers wegen einer Diskriminierung oder wegen
Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, geltend gemacht werden.
Nicht versichert sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer in seiner Funktion als Arbeitgeber,
Dienstherr, Auftraggeber von Werklohnverträgen oder
Unternehmer im Sinne von §§ 84ff. Handelsgesetzbuch. Dies gilt auch dann, wenn es sich um die Anbahnung eines solchen Vertrages handelt.
1.1.6
Mitversichert sind unmittelbare Haftpflichtansprüche wegen der Verletzung einer Geheimhaltungsverpflichtung im Zusammenhang mit der beruflichen
Tätigkeit. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die
Geheimhaltungsverpflichtung aufgrund von gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Datenschutzgesetzen
oder berufsständischen Vorschriften, oder aufgrund von
haupt- oder nebenvertraglichen Abreden entstanden ist.
4.2 bleibt unberührt.
1.1.7
Mitversichert sind unmittelbare Haftpflichtansprüche aufgrund der Verletzung von beruflichen Verhaltensvorschriften. Es macht dabei keinen Unterschied, ob diese aufgrund gesetzlichen Vorschriften,
Berufsordnung, Verhaltenskodex eines Verbandes oder
aufgrund von haupt- oder nebenvertraglichen Abreden
entstanden sind oder geltend gemacht werden. 4.2
bleibt unberührt.
1.1.8
Erweiterungen des Versicherungsschutzes
lassen den Umfang des gesetzlich vorgeschriebenen
Versicherungsschutzes unberührt.
Soweit der Umfang des vereinbarten Versicherungsschutzes über den Umfang des gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutzes hinausgeht, gelten diese
Versicherungsbedingungen entsprechend sofern nichts
Abweichendes durch zusätzliche Vereinbarung bestimmt ist.
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Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
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1.2
Versicherte Schäden
1.2.1
Vermögensschäden sind Schäden, die weder
Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers
oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch
Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung
oder Abhandenkommen von Sachen, insbesondere
auch von Geld und geldwerten Zeichen) sind, noch sich
aus solchen von dem Versicherungsnehmer oder einer
Person, für die er einzutreten hat, verursachten Schäden herleiten.
1.2.2
Mitversichert sind immaterielle Schäden, insbesondere Schmerzensgeld, soweit das nach § 253
Absatz 2 BGB verletzte Rechtsgut Gegenstand des
Auftrags-/Mandatsverhältnisses ist. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch Freiheitsentzug (Straf- oder
Untersuchungshaft, Unterbringung) verursacht worden
sind.
1.2.3
Im bedingungsgemäßen Umfang mitversichert
sind Ansprüche
1.
wegen Sach- oder Vermögensschäden an
Akten und anderen für die Sachbehandlung in Betracht
kommenden Unterlagen, hierzu gehören insbesondere
Schriftstücke und elektronische Akten;
2.
wegen Sachschäden an sonstigen beweglichen Sachen, die das Objekt der versicherten Betätigung des Versicherungsnehmers bilden, sofern es sich
nicht um Schäden aus Anlass der Ausübung technischer Berufstätigkeit, der Verwaltung von Grundstücken
oder der Führung wirtschaftlicher Betriebe handelt.
1.2.4
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen
Sachschäden, die entstehen durch das Abhandenkommen von Geld, geldwerten Zeichen, Wertsachen,
Inhaberpapieren und in Blanco indossierten Orderpapieren. Das Abhandenkommen von Wechseln fällt nicht
unter diese Ausschlussbestimmung.
1.3
Ausübung beruflicher Tätigkeit
1.3.1
Gemeinschaftliche Berufsausübung
Üben Berufsträger ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlich aus, sind sie Gesellschafter ohne Rücksicht
darauf, wie ihre vertraglichen Beziehungen im Innenverhältnis geregelt sind.
Die vertraglichen Beziehungen des Innenverhältnisses
können sein: Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit,
Bürogemeinschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
nicht als Berufsträgergesellschaft anerkannte Partnerschaft oder ähnliche Zusammenschlüsse.
In der Person eines Gesellschafters gegebene Umstände, die den Versicherungsschutz beeinflussen,
gehen zu Lasten aller Gesellschafter und der Gesellschaft (Zurechnung).
1.3.2
Anerkannte Berufsträgergesellschaft
Nimmt eine anerkannte Berufsträgergesellschaft für
sich selbst Versicherung, bezieht sich der Versicherungsschutz für diese Gesellschaft auf die den Organen, Geschäftsführern, Gesellschaftern von Personengesellschaften, Partnern und Mitarbeitern (10.1) oder
sonstigen Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer
Berufstätigkeit bedient, zur Last fallenden Verstöße.
In der Person des Verstoßenden gegebene Umstände,
die den Versicherungsschutz beeinflussen, werden dem
Versicherungsnehmer zugerechnet. Das gilt nicht, wenn
Mitarbeiter (nicht Organe, Geschäftsführer, Gesellschafter von Personengesellschaften, Partner) des
Versicherungsnehmers oder sonstige Personen, deren
er sich zur Erfüllung seiner Berufstätigkeit bedient, in
Erfüllung dieser Tätigkeit von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers wissentlich
abgewichen sind oder sonst ihre Pflichten wissentlich
verletzt haben.
Anerkannt im Sinne dieser Bestimmungen sind Gesellschaften, die aufgrund ihres Berufsrechts einer eigenen
Erlaubnispflicht unterliegen.
1.3.3
Versicherung für fremde Rechnung
1.3.3
1. Ist der Versicherungsnehmer selbst nicht
Inhaber der beruflichen Erlaubnis (Berufsausübungsgemeinschaft, vgl. 1.3.1), so kann Versicherungsschutz
für die Tätigkeit der einzelnen Gesellschafter (im Versicherungsschein namentlich benannte versicherte Personen) im Rahmen von jeweils rechtlich selbständigen
Verträgen beantragt werden. Beispiel: Gesellschaft
bürgerlichen Rechts.
1.3.3
2. Besteht für Gesellschafter einer Berufsträgergesellschaft (1.3.2) eine zusätzliche Versicherungspflicht, so kann Versicherungsschutz hierfür ebenfalls
im Rahmen eines jeweils rechtlich selbständigen Vertrags beantragt werden. Beispiel: Persönlich haftender
Gesellschafter einer versicherungspflichtigen Personenhandelsgesellschaft.
1.3.3
3. In den beiden vorgenannten genannten
Fällen handelt es sich jeweils um eine Versicherung für
fremde Rechnung im Sinne von §§ 43 ff. VVG.
1.3.3
4. Bei Mitarbeitern, die als Erfüllungsgehilfen
für den Versicherungsnehmer oder eine im Versicherungsschein namentlich benannte Person tätig werden
(mitversicherte Personen im Sinne von 10.1), handelt
es sich nicht um eine Versicherung für fremde Rechnung, insbesondere besteht kein Versicherungsschutz
für Tätigkeiten des Mitarbeiters im eigenen Namen.
Hierfür kann Versicherungsschutz, insbesondere für
den eigenen Pflichtversicherungsnachweis für freie
Berufe, im Rahmen einer selbständigen Police beantragt werden.
1.3.3
5. Soweit der Versicherungsnehmer dem Versicherer personenbezogene Daten Dritter, insbesondere die von Gesellschaftern oder auf Antrag andere
namentlich benannte Personen mitteilt, so ist er verpflichtet, diese betroffenen Personen über die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten als versicherte
Person zu informieren. Dies gilt auch unabhängig davon, ob das Versicherungsunternehmen selbst eine
Informationspflicht trifft.
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Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
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1.4
Geografischer Geltungsbereich
1.4.1
Mitversichert sind nach Maßgabe von 3.5
Haftpflichtansprüche mit Auslandsbezug soweit es sich
handelt um
1.
die Geltendmachung von Ansprüchen vor
europäischen und türkischen Gerichten; dies gilt auch
im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722
Zivilprozessordnung),
2.
die Beratung und die Beschäftigung, die Verletzung oder Nichtbeachtung europäischen Rechts
einschließlich des Rechts der Türkei,
3.
eine im europäischen Ausland oder in der
Türkei vorgenommenen Tätigkeit.
1.4.2
Tätigkeiten, die über ausländische Tochtergesellschaften, ausländische Niederlassungen, ausländische Zweigstellen jeder Art oder über durch Kooperationsvereinbarungen verbundene Firmen im Ausland
ausgeübt werden, sind nur durch besondere Vereinbarung mitversichert.
1.4.3
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche
auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere
punitive und exemplary damages.
2.
zes
Zeitlicher Umfang des Versicherungsschut-
2.1
Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen
aller vom Beginn des Versicherungsschutzes (2.1 des
Allgemeinen Teils zur Police (AT)) bis zum Ablauf des
Vertrags vorkommenden Verstöße.
2.2
Die Rückwärtsversicherung bietet, sofern vereinbart (siehe Versicherungsschein), Versicherungsschutz für Verstöße in der Vergangenheit, welche dem
Versicherungsnehmer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung nicht bekannt waren. Bei Antragstellung ist
die zu versichernde Zeit nach Anfangs- und Endpunkt
zu bezeichnen.
Als bekannter Verstoß gilt ein Vorkommnis, wenn dieses vom Versicherungsnehmer als fehlerhaft erkannt
oder ihm gegenüber als fehlerhaft bezeichnet worden
ist.
2.3
Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen
aller während der Versicherungsdauer begangenen
Verstöße.
2.4
Ist in einem unmittelbar vor diesem Vertrag
bestehenden
VermögensschadenHaftpflichtversicherung (Vorvertrag) mit Versicherungsfalldefinition im Sinne von 8.1 in rechtlicher zulässiger
Weise die Nachhaftung des Versicherers im Sinne von
2.3 im Verhältnis zu dem geschädigten Dritten beschränkt worden, so übernimmt R+V die Abwehr unberechtigter Anspruche und soweit erforderlich, die Freistellung von berechtigten Ansprüchen im nachstehenden Umfang:
2.4.1
Die Ersatzleistung ist auf die Höhe und den
Umfang des zum Zeitpunkt des Verstoßes bestehenden
Versicherungsschutzes begrenzt, wobei ein über den
Rahmen dieses Vertrags hinausgehender Versicherungsschutz sowohl hinsichtlich der Höhe als auch des
Umfangs ausgeschlossen ist. Sie beträgt jedoch maximal 2.500.000 EUR je Versicherungsfall und
5.000.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
2.4.2
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet den
Umfang des vorherigen Versicherungsvertrags offen zu
legen.
2.4.3
Kommt es zu einer Leistung aus diesem Vertrag ist der Versicherungsnehmer verpflichtet etwaige
Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag an die R+V abzutreten.
2.5
Ist bei einem Wechsel des Versicherers zweifelhaft, zu welchem Zeitpunkt der Verstoß durch Unterlassen (8.1) eingetreten ist, welcher Versicherer eintrittspflichtig ist, so umfasst der Versicherungsschutz
während der Laufzeit diesen Vertrages auch die Abwehr dieser Ansprüche und soweit erforderlich, die
Freistellung von berechtigten Ansprüchen in entsprechender Anwendung von 2.4.1 bis 2.4.3 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Eintrittspflicht eines
Versicherers.
3.
Umfang des Versicherungsschutzes
3.1
Leistung des Versicherers
3.1.1
Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung
der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
3.1.2
Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen
dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den
Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
3.1.3
Ist die Schadenersatzverpflichtung bzw. bei
Eigenschäden der Schaden des Versicherungsnehmers
mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt,
hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen
zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen
bzw. den Schaden zu begleichen.
3.1.4
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in
Euro (EUR). Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit
dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Betrag bei einem
inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
3.2
Versicherungssumme
3.2.1
Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag, abgesehen von den Kosten des Rechtsschutzes
nach 3.5, der dem Versicherer in jedem einzelnen Versicherungsfall obliegenden Leistung dar, und zwar mit
der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der
Versicherungssumme in Frage kommt,
1.
gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungsschutz erstreckt oder
2.
bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließenden einheitlichen Schadens oder
3.
bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes.
Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger
Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als
einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
4.
Weitere Bestimmungen zum Höchstbetrag der
Versicherungsleistung können in den Besonderen Bedingungen geregelt werden.
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AVB-P
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
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3.2.2
Die Leistungen des Versicherers innerhalb
eines Versicherungsjahres ergeben sich aus dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen und können
im Rahmen der gesetzlichen Pflichtversicherungsbestimmungen begrenzt werden (Jahreshöchstersatzleistung).
3.2.3
Soweit die vereinbarte Versicherungssumme
den Betrag der Mindestversicherungssumme oder die
Jahreshöchstleistung den Betrag der gesetzlichen Mindestjahreshöchstersatzleistung übersteigt, gelten die
Versicherungsbedingungen entsprechend, wenn nichts
Abweichendes durch zusätzliche Vereinbarungen bestimmt ist.
3.3
Kumulsperre
3.3.1
Unterhält der Versicherungsnehmer aufgrund
zusätzlicher Qualifikationen weitere Versicherungsverträge (z. B. in der Eigenschaft als Rechtsanwalt, Steuerberater, vereidigter Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer) und kann er für einen und denselben Verstoß Versicherungsschutz auch aus einem weiteren Versicherungsvertrag in Anspruch nehmen, begrenzt die Versicherungssumme des Vertrages mit der höchsten Versicherungssumme, bei gleich hohen Versicherungssummen diese Versicherungssumme, die Leistung aller
bezüglich dieses Verstoßes eintrittspflichtigen Versicherer; eine Kumulierung der Versicherungssummen findet
also nicht statt. § 78 Absatz 2 Satz 1 VVG gilt entsprechend. Die Bestimmungen unter 12. bleiben unberührt.
3.3.2
Werden Angehörige der rechts-, steuer- und
wirtschaftsberatenden Berufe, welche auf Grund gleicher, mehrfacher oder verschiedener Qualifikationen
Versicherungsverträge unterhalten, für ein und denselben Verstoß verantwortlich gemacht und kann für diesen Verstoß Versicherungsschutz aus mehreren Versicherungsverträgen in Anspruch genommen werden,
begrenzt die Versicherungssumme des Vertrages mit
der höchsten Versicherungssumme die Leistung aus
allen Versicherungsverträgen; eine Kumulierung der
Versicherungssummen findet nicht statt. Die Bestimmungen unter 12 bleiben unberührt.
3.4
Selbstbehalt
3.4.1
Sofern vereinbart, trägt der Versicherungsnehmer den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen oder den in besonderen Bedingungen vereinbarten Selbstbehalt.
Der Versicherer kann verlangen, dass der Versicherungsnehmer seinen Schadenanteil an eine vom Versicherer bestimmte Stelle abführt und die Quittung darüber dem Versicherer einsendet.
3.4.2
Ein Selbstbehalt ist jedoch ausgeschlossen,
wenn bei Geltendmachung des Schadens durch einen
Dritten die Bestellung bzw. Zulassung des Berufsträgers oder die Anerkennung bzw. Zulassung der Gesellschaft oder des Vereins erloschen ist. Dies gilt auch,
wenn Haftpflichtansprüche gegen die Erben des Versicherungsnehmers erhoben werden.
3.4.3
Vereinnahmte Gebühren oder Honorare werden nicht auf die Haftpflichtsumme angerechnet. Ein
Anspruch auf Rückforderung von Gebühren und Honoraren fällt nicht unter den Versicherungsschutz.
3.5
Kosten des Rechtsschutzes
Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer
anhängig gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflichtprozesses sowie einer
wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung des
Versicherers vom Versicherungsnehmer betriebenen
negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention
gehen im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen
zu Lasten des Versicherers. Gedeckt in diesem Sinne
sind auch die Kosten des Abwehrschutzes eines geltend gemachten Haftpflichtanspruches bei fehlender
Passivlegitimation.
3.5.1
Übersteigt der geltend gemachte Haftpflichtanspruch die Versicherungssumme, trägt der Versicherer
die Gebühren und Pauschsätze nur nach der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse. Bei den
nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen tritt
eine verhältnismäßige Verteilung auf Versicherer und
Versicherungsnehmer ein.
3.5.2
Übersteigt der Haftpflichtanspruch nicht den
Betrag des Mindestselbstbehalts oder eines vereinbarten festen Selbstbehalts, so treffen den Versicherer
keine Kosten.
3.5.3
Sofern ein Versicherungsnehmer sich selbst
vertritt oder durch einen Mitgesellschafter oder Mitarbeiter vertreten lässt, werden eigene Gebühren nicht erstattet. Ist der Versicherungsnehmer als Berufsträgergesellschaft anerkannt, werden keine Gebühren erstattet, sofern der Versicherungsnehmer sich von für die
Gesellschaft tätigen Personen vertreten lässt.
3.5.4
Bei der Inanspruchnahme vor ausländischen
Gerichten ersetzt der Versicherer begrenzt auf seine
Leistungspflicht Kosten höchstens nach der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse nach
deutschem Kosten- und Gebührenrecht, sofern nicht im
einzelnen Versicherungsfall mit dem Versicherer etwas
anderes vereinbart ist.
3.5.5
An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung der zwangsweisen Beitreibung der Haftpflichtsumme zu leisten ist, beteiligt sich
der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.
3.5.6
Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung
eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert, oder falls der Versicherer
seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des
Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache,
Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
3.5.7
Sofern streitig ist, ob die Schadenverursachung durch eine vorsätzliche oder wissentliche Pflichtverletzung im Sinne von 4.5 erfolgt ist, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz oder die
wissentliche Pflichtverletzung nicht durch rechtskräftige
Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt
wird. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Der Versicherungsnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, dem Versicherer die
erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.
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Vermögensschaden-Haftpflicht
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4.
Ausschlüsse
Soweit in den besonderen Bedingungen nicht ausdrücklich abweichend geregelt, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche
4.1
mit Auslandsbezug, die über den Umfang des
geografischen Geltungsbereich (1.4) hinausgehen;
4.2
soweit sie aufgrund Vertrages oder besonderer
Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht
hinausgehen;
4.3
wegen Schäden durch Veruntreuung;
4.4
aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers
oder seines Personals als Leiter, Geschäftsführer,
Vorstands-, Aufsichtsrats-, Beiratsmitglied von Firmen,
Unternehmungen, Vereinen, Verbänden, Stiftungen
oder Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ist der
Versicherungsnehmer als Berufsträgergesellschaft
anerkannt, gilt dies entsprechend für die Gesellschaft
und die dort tätigen Personen;
4.5
wegen vorsätzlicher Schadenverursachung
oder wegen Schäden durch wissentliches Abweichen
von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des
Auftraggebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung. Kosten des Abwehrschutzes sind im Umfang von 3.5.7 mitversichert;
Bei einer wissentlichen Pflichtverletzung behält der
Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn diese nicht durch ihn und auch nicht
in der Person eines Gesellschafters oder Organs begangen oder durch Unterlassung verursacht worden ist.
Rückgriffsansprüche nach 11 bleiben unberührt.
4.6
wegen Schäden aus einer kaufmännischen
Kalkulations-, Spekulations- oder Organisationstätigkeit.
5.
Beitragszahlung und Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragsregulierung, Beitrag bei
vorzeitiger Vertragsbeendigung
5.1
Beitragszahlung
In Ergänzung zu 3.5 des Allgemeinen Teils zur Police
(AT) ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm
durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
5.2
Beitragsregulierung
5.2.1
In Ergänzung zu 4. AT gilt folgendes: Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers, kann
dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in
dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds
verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben
kein Verschulden trifft.
5.2.2
Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen, wird
der Beitrag ab dem Beginn der laufenden Versicherungsperiode, in der die Mitteilung zu erfolgen hat, neu
festgesetzt. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag
darf dadurch nicht unterschritten werden.
5.2.3
Unterlässt der Versicherungsnehmer die
rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine
Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in
Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die
Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel
gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die
Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der
Mitteilung über den erhöhten Beitrag erfolgen.
5.2.4
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch
auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlungen für
mehrere Jahre Anwendung.
5.3
Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
5.3.1
Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode, steht
dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur
derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
5.3.2
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten
oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der
Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder
Anfechtungserklärung zu.
5.3.3
Tritt der Versicherer wegen Nichtzahlung des
Erst- bzw. Einmalbeitrags zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
6.
Kündigung, Wegfall des versicherten Interesses
6.1
Ordentliche Kündigung
Der Vertrag kann durch einseitige Erklärung (Kündigung) nur zu dem vereinbarten Vertragsende aufgehoben werden. Die Erklärung ist spätestens drei Monate
vor Ablauf des Vertrags gegenüber dem Vertragspartner abzugeben.
Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden; sie soll
durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Maßgeblicher
Zeitpunkt ist der Zugang der Erklärung bei dem Vertragspartner.
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren, kann
der Vertrag schon zum Ablauf des dritten oder jedes
darauf folgenden Jahres vom Versicherungsnehmer
gekündigt werden.
6.2
Außerordentliche Kündigungsrechte
6.2.1
Das Versicherungsverhältnis kann nach Eintritt
eines Versicherungsfalls gekündigt werden, wenn eine
Zahlung aufgrund eines Versicherungsfalls geleistet
oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist
oder der Versicherungsnehmer mit einem von ihm
geltend gemachten Versicherungsanspruch rechtskräftig abgewiesen wurde.
6.2.2
Das Recht zur Kündigung erlischt, wenn es
nicht spätestens einen Monat, nachdem die Zahlung
geleistet, der Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich beigelegt oder das Urteil
rechtskräftig geworden ist, ausgeübt wird.
6.2.3
Der Versicherungsnehmer kann bestimmen,
ob er mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der
laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach einem Monat wirksam.
6.2.4
Verlegt der Versicherungsnehmer seinen
Wohnsitz ins Ausland, so ist der Versicherer berechtigt,
den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat zu kündigen.
6.3
Wegfall des versicherten Interesses
6.3.1
In Ergänzung zu 7. AT gilt als Wegfall des
versicherten Interesses auch, wenn eine zur Berufsausübung des Versicherungsnehmers erforderliche
Erlaubnis aufgehoben wird.
Seite 405 von 476
AVB-P
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
6.3.2
Eine Reduzierung des Umfangs der versicherten Tätigkeit stellt keinen Wegfall des versicherten
Interesses dar. Gleiches gilt für persönliche Verträge
eines Gesellschafters, wenn dieser aus der Gesellschaft ausscheidet.
7.
Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, weitere Obliegenheiten
7.1
Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
7.1.1
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe
seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen
der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den
Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der
Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige
verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor
Vertragsannahme, der Versicherer Fragen im Sinne
des Satzes 1 stellt.
7.1.2
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss
auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
7.1.3
Wird der Vertrag von einem Vertreter des
Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser
den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er
selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
7.2
Rücktritt
7.2.1
Unvollständige und unrichtige Angaben zu den
gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
7.2.2
Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn
der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein
Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht,
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
7.2.3
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des
Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
7.3
Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
7.3.1
Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
7.3.2
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen,
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
7.3.3
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder
kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der
nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend
Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die
Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen
Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode
Vertragsbestandteil.
7.3.4
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der
Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den
Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos in Schriftform kündigen.
7.4
Frist zur Geltendmachung
7.4.1
Der Versicherer muss die ihm nach 7.2 und
7.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung
der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte
Recht begründet, Kenntnis erlangt.
7.4.2
Der Versicherer kann sich auf die in 7.2 und
7.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht
angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der
Anzeige kannte.
7.5
Gefahrerhöhungen
7.5.1
Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt,
nach Abgabe seiner Vertragserklärung eine Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten. Erkennt der Versicherungsnehmer eine solche nachträglich oder tritt diese unabhängig von seinem Willen ein, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 1.4 bleibt hiervon
unberührt.
7.5.2
Der Versicherer ist berechtigt nach seiner
Wahl
1.
den Vertrag zu kündigen,
2.
ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen
der höheren Gefahr entsprechenden Beitrag zu verlangen (7.3.4 gilt entsprechend) oder aber die Absicherung
der höheren Gefahr auszuschließen oder
3.
die Leistung zu verweigern für den Fall, dass
der Versicherungsfall nach der Gefahrerhöhung eintritt
und der Versicherungsnehmer seine Pflicht nach 7.5.1,
Satz 1, vorsätzlich verletzt hat, bzw. seine Leistung im
Falle grober Fahrlässigkeit entsprechend einem der
Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis
zu kürzen (9.2).
7.5.3
Tritt in den Fällen des 7.5.1, Satz 2, der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte
zugegangen sein müssen, ist der Versicherer gleichfalls
von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern dem
Versicherer die Gefahrerhöhung unbekannt geblieben
ist. Für die Leistungspflicht des Versicherers gilt 7.5.2 3.
entsprechend.
7.5.4
Hat der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach 7.5.1, Satz 1, vorsätzlich oder grob fahrlässig
verletzt, kann der Versicherer den Vertrag fristlos, in
allen übrigen Fällen mit einer Frist von einem Monat
kündigen.
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Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
7.5.5
Abweichend von 7.5.3, Satz 1 und 7.5.4 bleibt
der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die
Gefahrerhöhung weder ursächlich für den Eintritt des
Versicherungsfalls noch den Umfang der Leistungspflicht war oder aber zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist zur Kündigung seitens des Versicherers abgelaufen und diese nicht erfolgt war.
7.5.6
Der Versicherer kann die Rechte nach 7.5.2
nur binnen eines Monats nach erlangter Kenntnis ausüben.
8.
Versicherungsfall, Anzeigepflicht und sonstige Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
8.1
Versicherungsfall
Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrags ist der Verstoß, der Haftpflichtansprüche eines Dritten gegenüber
dem Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.
Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag
begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den
Eintritt des Schadens abzuwenden.
8.2
Anzeige des Versicherungsfalls
8.2.1
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer
unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche,
schriftlich (8. AT) anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb einer Woche die
Tatsachen anzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit
gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten.
Macht der Dritte seinen Haftpflichtanspruch gegenüber
dem Versicherungsnehmer geltend, so ist der Versicherungsnehmer zur Anzeige innerhalb einer Woche nach
der Geltendmachung verpflichtet. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich
geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt, ihm
gerichtlich der Streit verkündet oder ein Schiedsgerichtsverfahren angestrengt, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen des den Haftpflichtanspruch begründenden Schadensereignisses
ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
8.2.2
Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Für die Erben des Versicherungsnehmers tritt an Stelle der Wochenfrist jeweils
eine Frist von einem Monat.
8.2.3
Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der
Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet (9.2). Dies gilt
nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom
Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.
8.3
Weitere Behandlung des Versicherungsfalls
8.3.1
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
unter Beachtung der Weisungen des Versicherers (insbesondere auch hinsichtlich der Auswahl des gegebenenfalls zu beauftragenden Rechtsanwalts) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung
des Versicherungsfalls dient, sofern ihm dabei nichts
Unbilliges zugemutet wird.
Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens
sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu
unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße
Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen
und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke
einzusenden. Den aus Anlass eines Versicherungsfalls
erforderlichen Schriftwechsel hat der Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen.
8.3.2
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur
Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den
Rechtsstreit im Namen der versicherten Person. Der
Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und
die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
8.3.3
Eine Streitverkündung seitens des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist nicht erforderlich;
die Kosten einer solchen werden vom Versicherer nicht
ersetzt.
9.
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
9.1
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer
den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von
der Obliegenheitsverletzung fristlos in Schriftform kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn
der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
Fahrlässigkeit beruhte.
9.2
Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag
vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Der Versicherer bleibt indes zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder
auf den Versicherungsfall oder dessen Feststellung
Einfluss gehabt hat. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei
grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast
für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt
der Versicherungsnehmer. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer
ein ihm nach 9.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
9.3
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
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AVB-P
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
10.
Mitversicherte Personen
12.
10.1
Unmittelbar gegen Arbeitnehmer (gemäß § 5
Betriebsverfassungsgesetz) sowie freie Mitarbeiter des
Versicherungsnehmers erhobene Haftpflichtansprüche
Dritter sind im Rahmen des Vertrags mitversichert,
soweit die in Anspruch genommene Person im Namen
des Versicherungsnehmers tätig geworden ist.
10.2
Soweit sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem
Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese
Personen sinngemäße Anwendung. Die Ausübung der
Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.
11.
Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen
11.1
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner
endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten
Dritten ist zulässig, sofern nicht die Vertragsparteien
durch Individualabrede etwas anderes vereinbart haben.
11.2
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den
Schaden ersetzt hat. Der Übergang kann nicht zum
Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht
werden. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den
Forderungsübergang nachweisenden Urkunde verlangen.
11.3
Der Versicherungsnehmer hat Ersatzansprüche nach 11.2 oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Formund Fristvorschriften zu wahren und bei deren Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
11.4
Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit nach 11.3 vorsätzlich, ist der Versicherer zur
Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten verlangen kann. Im
Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnisses zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
11.5
Der Versicherer macht den nach 11.2 übergegangenen Ersatzanspruch (Rückgriff) des Versicherungsnehmers gegen dessen Mitarbeiter (mitversicherte
Personen im Sinne von 10.1) nur geltend, wenn dieser
wissentlich von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder
Bedingung des Arbeitgebers bzw. Auftraggebers abgewichen ist.
Gesellschafterklausel
12.1
Der Versicherungsfall auch nur eines Gesellschafters gilt als Versicherungsfall aller Gesellschafter.
Als Gesellschafter gelten Personen, die ihren Beruf
nach außen hin gemeinschaftlich ausüben, ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Gesellschaftsvertrag oder
einen anderen Vertrag verbunden sind oder nicht
(Scheingesellschafter).
12.2
Der Versicherer tritt für alle Gesellschafter
zusammen mit einer einheitlichen Durchschnittsleistung
wie folgt ein:
12.2.1 Die Leistung auf die Haftpflichtsumme wird in
der Weise berechnet, dass zunächst bei jedem einzelnen Gesellschafter festgestellt wird, wie viel er vom
Versicherer zu erhalten hätte, wenn er, ohne Gesellschafter zu sein, allein einzutreten hätte (fiktive Leistung), und sodann die Summe dieser fiktiven Leistung
durch die Zahl aller, auch der Gesellschafter, die nicht
Versicherungsnehmer sind, geteilt wird.
12.2.2 Bezüglich der Kosten sind die Bestimmungen
in 3.3 in sinngemäßer Verbindung mit diesen Bestimmungen anzuwenden. Dieser Durchschnittsversicherungsschutz besteht daher auch zu Gunsten eines
Gesellschafters, der nicht Versicherungsnehmer dieses
Vertrags ist.
12.2.3 Einen Ausschlussgrund nach 4. oder ein
Rechtsverlust nach 3.5.6 sowie nach 9., der in der
Person eines Gesellschafters vorliegt, geht zu Lasten
aller Gesellschafter. Soweit sich ein Rechtsverlust nach
9. an eine Unterlassung knüpft, wirkt das Tun eines
Gesellschafters zugunsten aller Gesellschafter.
13.
Zuständiges Gericht, nationales Recht und
Sprache
13.1
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche
Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder, in
teilweiser Abänderung zu 9. des Allgemeinen Teils
seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in
dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für
Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses
Gericht ausschließlich zuständig. Hat der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes verlegt oder
ist dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsnehmer nach dem Sitz
des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
13.2
Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Vertragssprache ist Deutsch.
13.3
Im Übrigen gilt das VVG.
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AVB-P
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2014
Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Personen und Gesellschaften mit
gesetzlicher Versicherungspflicht
PFLICHT
1.
Stand 01.07.2014
Gegenstand der Versicherung
1.1
Der Versicherer gewährt nach Maßgabe der
dem Vertrag zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen und den Bestimmungen zur Versicherungspflicht nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die
aufgrund von Berufsgesetzen erforderliche Vermögensschaden-Haftpflicht (Pflichtversicherung).
2.
Anzeigepflichten
2.1
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem
Versicherer Änderungen im Umfang der beruflichen
Tätigkeit unverzüglich anzuzeigen, insbesondere den
Eintritt in oder den Austritt aus einer Gesellschaft oder
die Beteiligung als Komplementär an einer anderen
Personenhandelsgesellschaft.
2.2
Änderungen im Umfang der beruflichen Tätigkeit stellen keinen Wegfall des versicherten Interesses
dar, vergleiche 6.3.2 AVB-P. Dem Versicherungsnehmer sowie dem Versicherer steht ein Anpassungsrecht
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu.
3.2
Besteht für Gesellschafter einer Berufsträgergesellschaft (1.3.2 AVB-P) eine zusätzliche Versicherungspflicht, so kann Versicherungsschutz hierfür ebenfalls im Rahmen eines jeweils rechtlich selbständigen
Vertrags beantragt werden. Beispiel: Persönlich haftender Gesellschafter einer versicherungspflichtigen Personenhandelsgesellschaft.
3.3
In den beiden vorgenannten genannten Fällen
handelt es sich jeweils um eine Versicherung für fremde
Rechnung im Sinne von §§ 43 ff. VVG.
3.4
Bei Mitarbeitern, die als Erfüllungsgehilfen für
den Versicherungsnehmer oder eine im Versicherungsschein namentlich benannte Person tätig werden (mitversicherte Personen im Sinne von 10. AVB-P), handelt
es sich nicht um eine Versicherung für fremde Rechnung, insbesondere besteht kein Versicherungsschutz
für Tätigkeiten des Mitarbeiters im eigenen Namen.
Hierfür kann Versicherungsschutz, insbesondere für
den eigenen Pflichtversicherungsnachweis für freie
Berufe, im Rahmen einer selbständigen Police beantragt werden.
4.
3.
Versicherung für fremde Rechnung
3.1
Ist der Versicherungsnehmer selbst nicht Inhaber der beruflichen Erlaubnis (Berufsausübungsgemeinschaft, vergleiche 1.3.1 AVB-P), so kann Versicherungsschutz für die Tätigkeit der einzelnen Gesellschafter (im Versicherungsschein namentlich benannte versicherte Personen) im Rahmen von jeweils rechtlich
selbständigen Verträgen beantragt werden. Beispiel:
Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Datenschutzbestimmungen
Soweit der Versicherungsnehmer dem Versicherer
personenbezogene Daten Dritter, insbesondere die von
Gesellschaftern oder auf Antrag andere namentlich
benannte Personen mitteilt, ist er verpflichtet, diese
betroffenen Personen über die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten als versicherte Person zu informieren. Dies gilt auch unabhängig davon, ob das Versicherungsunternehmen selbst eine Informationspflicht
trifft.
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PFLICH
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Stand 07/2014
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Vermögensschaden-Haftpflicht
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
(AVB)
AVB - Ausgabe Oktober 2009
§ 1 Gegenstand der Versicherung
b) aus Anlass der Ausübung technischer Berufstätigkeit, der Verwaltung von Grundstücken oder der Führung wirtschaftlicher Betriebe.
I. Vermögensschäden
1. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer,
nach Maßgabe des § 10 auch seinen Organen und
Mitarbeitern, Versicherungsschutz für den Fall, dass er
wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit
begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird.
Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder
Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers
oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch
Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung
oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich
aus solchen von dem Versicherungsnehmer verursachten Schäden herleiten. Als Sachen gelten insbesondere
auch Geld und geldwerte Zeichen.
2. Mitversicherung von Haftpflichtansprüchen wegen
Benachteiligung
Mitversichert sind unmittelbare Haftpflichtansprüche
wegen Vermögensschäden, die aus Anlass der versicherten beruflichen Tätigkeit von Kunden (Auftraggebern, Mandanten oder Klienten) des Versicherungsnehmers wegen einer Diskriminierung oder wegen
Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, geltend gemacht werden.
III. Geografischer Geltungsbereich
1.Mitversichert sind nach Maßgabe von § 3 III 4 Haftpflichtansprüche mit Auslandsbezug soweit es sich
handelt um
a) die Geltendmachung von Ansprüchen vor europäischen Gerichten und der Türkei; dies gilt auch im Falle
eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO),
b) die Verletzung oder Nichtbeachtung europäischen
Rechts einschließlich der Türkei,
c) eine im europäischen Ausland vorgenommenen
Tätigkeit und der Türkei.
2. Tätigkeiten, die über ausländische Tochtergesellschaften, ausländische Niederlassungen, ausländische
Zweigstellen jeder Art oder über durch Kooperationsvereinbarungen verbundene Firmen im Ausland ausgeübt werden, sind nur durch besondere Vereinbarung
mitversichert.
3. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche auf
Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und exemplary damages.
§ 2 Vorwärts- und Rückwärtsversicherung
Nicht versichert sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer in seiner Funktion als Arbeitgeber,
Dienstherr, Auftraggeber von Werklohnverträgen oder
Unternehmer im Sinne von §§ 84ff. Handelsgesetzbuch. Dies gilt auch dann, wenn es sich um die Anbahnung eines solchen Vertrages handelt.
II. Sachschäden
1. Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Sachschäden,
a) an Akten und anderen für die Sachbehandlung in
Betracht kommenden Schriftstücke,
b) an sonstigen beweglichen Sachen, die das Objekt
der versicherten Betätigung des Versicherungsnehmers
bilden.
I. Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen aller
vom Beginn des Versicherungsschutzes ab (§ 5 I 1) bis
zum Ablauf des Vertrages vorkommenden Verstöße.
II. Die Rückwärtsversicherung bietet, sofern vereinbart,
Versicherungsschutz für Verstöße in der Vergangenheit, welche dem Versicherungsnehmer bis zur Abgabe
seiner Vertragserklärung nicht bekannt waren. Bei
Antragstellung ist die zu versichernde Zeit nach Anfangs- und Endpunkt zu bezeichnen.
Als bekannter Verstoß gilt ein Vorkommnis, wenn dieser vom Versicherungsnehmer als fehlsam erkannt
oder ihm gegenüber als fehlsam bezeichnet worden ist.
2. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Sachschäden, die entstehen
III. Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung
verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag
begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den
Eintritt des Schadens abzuwenden.
a) durch Abhandenkommen von Geld, geldwerten Zeichen, Wertsachen, Inhaberpapieren und in Blanco
indossierten Orderpapieren; das Abhandenkommen
von Wechseln fällt nicht unter diese Ausschlussbestimmung.
IV. Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller
während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße, die dem Versicherer nicht später als fünf Jahre
nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden.
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Vermögensschaden-Haftpflicht
Fällt das versicherte Interesse vollständig und dauerhaft
allein aus altersbedingten oder gesundheitlichen Gründen weg, so umfasst der Versicherungsschutz die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen
Verstöße.
V. 1. Mitversichert sind Versicherungsfälle, die erstmalig während der Laufzeit dieses Vertrages geltend gemacht und vom Versicherungsnehmer unverzüglich (§ 8
II) angezeigt worden sind, wenn
a) dieser Vertrag unmittelbar im Anschluss an einen
vorherigen Versicherungsvertrag der gleichen Art (Vorversicherung mit Definition des Versicherungsfalls entsprechend § 8 I) begonnen hat,
b) der zugrunde liegende Verstoß während der Laufzeit
der Vorversicherung erfolgt ist und
c) der Vorversicherer allein wegen Ablaufs der versicherungsvertraglichen Nachmeldefrist, keinen Versicherungsschutz mehr zu gewähren hat.
2. Die Ersatzleistung für diese Fälle ist auf die Höhe
und den Umfang der zum Zeitpunkt des Verstoßes
bestehenden Vorversicherung begrenzt, wobei ein über
den Rahmen dieses Vertrages hinausgehender Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. § 2 II gilt entsprechend.
3. Versicherungsschutz besteht in Höhe der vertraglich
vereinbarten Versicherungssumme (§ 3 II 2), maximal
jedoch 1 Mio. EUR je Versicherungsfall.
§ 3 Umfang des Versicherungsschutzes
II. Versicherungssumme, Selbstbehalt
1. Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag abgesehen von den Kosten des Rechtsschutzes nach
§ 3 III - der dem Versicherer in jedem einzelnen Versicherungsfall obliegenden Leistung dar, und zwar mit
der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der
Versicherungssumme in Frage kommt,
a) gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen
Personen, auf welche sich der Versicherungsschutz
erstreckt,
b) bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließenden
einheitlichen Schadens,
c) bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei
gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten
miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
2. Sofern nicht anderes vereinbart, beträgt die Jahreshöchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle das
Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme.
3. Sofern vereinbart, trägt der Versicherungsnehmer
dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
oder den in besonderen Bedingungen vereinbarten
Selbstbehalt.
Der Versicherer kann verlangen, dass der Versicherungsnehmer seinen Schadenanteil an eine vom Versicherer bestimmte Stelle abführt und die Quittung darüber dem Versicherer einsendet.
I. Leistungen der Versicherungen
1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der
Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
2. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann,
wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes,
rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den
Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
4. Vereinnahmte Gebühren oder Honorare werden nicht
auf die Haftpflichtsumme angerechnet. Ein Anspruch
auf Rückforderung von Gebühren und Honoraren fällt
nicht unter den Versicherungsschutz.
5. Unterhält der Versicherungsnehmer weitere Versicherungsverträge und kann er für ein und denselben
Verstoß Versicherungsschutz auch aus einem weiteren
Versicherungsvertrag in Anspruch nehmen, begrenzt
die Versicherungssumme des Vertrages mit der höchsten Versicherungssumme, bei gleich hohen Versicherungssummen diese Versicherungssumme, die dem
Versicherer obliegende Leistung; eine Kumulierung der
Versicherungssummen findet also nicht statt. § 78 Absatz 2 Satz 1 VVG gilt entsprechend.
3. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten
freizustellen.
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Vermögensschaden-Haftpflicht
III. Kosten des Rechtsschutzes
1. Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer
anhängig gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflichtprozesses sowie einer
wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung des
Versicherers vom Versicherungsnehmer betriebenen
negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention
gehen voll zu Lasten des Versicherers. Es gilt dabei
aber folgendes:
a) Übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versicherungssumme, so trägt der Versicherer die Gebühren
und Pauschsätze nur nach der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse. Bei den nicht durch
Pauschsätze abzugeltenden Auslagen tritt eine verhältnismäßige Verteilung auf Versicherer und Versicherungsnehmer ein.
b) Übersteigt der Haftpflichtanspruch nicht den Betrag
des Mindestselbstbehalts, so treffen den Versicherer
keine Kosten.
c) Bei erhöhtem Mindestselbstbehalt hat der Versicherungsnehmer vorweg die Kosten nach dem Streitwert
des erhöhten Mindestselbstbehaltes allein zu tragen,
die Mehrkosten bezüglich des übersteigenden Betrages
(bis zum Streitwert vom erhöhten Mindestselbstbehalt
zuzüglich Versicherungssumme) trägt der Versicherer.
Bezüglich der nicht durch Pauschsätze abzugeltenden
Auslagen findet die Bestimmung zu § 3 III 2a Satz 2
Anwendung.
d) Sofern ein Versicherungsnehmer sich selbst vertritt
oder durch einen Sozius oder Mitarbeiter vertreten
lässt, werden ihnen eigene Gebühren nicht erstattet.
2. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die
zur Abwendung der zwangsweisen Beitreibung der
Haftpflichtsumme zu leisten ist, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfange wie an der Ersatzleistung.
3. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines
Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung
oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert, oder falls der Versicherer seinen
vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat der Versicherer für
den von der Weigerung bzw. der Verfügungsstellung an
entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen
und Kosten nicht aufzukommen.
4. Bei mitversicherten Auslandsrisiken gilt folgendes:
a) Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro
(EUR). Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem
Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
b) Abweichend von § 3 III 1 werden die Aufwendungen
des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die
Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung
des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenregulierungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen; dies
gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des
Versicherers entstanden sind.
§ 4 Ausschlüsse
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht
1. auf Zahlungsverpflichtungen aus Bußgeld- oder
Steuerbescheiden oder sonstigen durch Verwaltungsakt
festgesetzten Abgaben;
2.a) auf die Erfüllung von Verträgen sowie auf die an
die Stelle der Erfüllungsleistung tretenden Erfüllungssurrogate. Hierzu gehören insbesondere Ansprüche auf
Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz statt der Leistung.
b) auf Ansprüche soweit sie auf Grund Vertrages oder
besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen
Haftpflicht hinausgehen;
3. aus der Überschreitung von Voranschlägen und
Krediten; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen
Vermittlung oder Empfehlung von Geld- , Grundstücksund anderen wirtschaftlichen Geschäften;
4. wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der
Kassenführung, durch Verstöße beim Barzahlungsakt,
durch Veruntreuung des Personals des Versicherten
entstehen;
5. wegen vorsätzlicher Schadensverursachung oder
wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von
Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des
Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung;
6. auf Haftpflichtansprüche von
a) Mitgesellschaftern (§ 12) des Versicherungsnehmers,
b) Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in
häuslicher Gemeinschaft leben.
7. Schadensersatzansprüche von juristischen Personen, wenn die Majorität der Anteile, und von sonstigen
Gesellschaften, wenn ein Anteil dem Versicherungsnehmer oder Versicherten oder einem Sozius oder
Angehörigen des Versicherungsnehmers oder Versicherten gehört, sind von der Versicherung gleichfalls
ausgeschlossen;
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Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
8. aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als
Leiter, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied privater
Unternehmungen, Vereinen, Verbänden und als Syndikus.
§ 5 Beitragszahlung und Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragsregulierung, Beitrag bei
vorzeitiger Vertragsbeendigung
I. Beitragszahlung
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
1. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag
rechtzeitig im Sinne von § 5 I 2a zahlt.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten
Jahresbeitrags.
2. Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrages, Folgen bei
verspäteter Zahlung
a) Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich
nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, nicht
aber vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen
Versicherungsbeginn.
b) Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder
einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht,
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
c) Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder
einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig im Sinne von § 5 I
2a kann der Versicherer schriftlich vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht
zu vertreten hat.
3. Zahlung des Folgebeitrages, Folgen bei verspäteter
Zahlung
a) Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes
bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im
Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung
angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihn durch den
Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
c) Der Versicherer wird den Versicherungsnehmer in
Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist
von mindestens zwei Wochen setzen.
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab
diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung darauf
hingewiesen wurde.
d) Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der
Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Schriftform kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach
§ 5 I 3c darauf hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
e) Bei Teilzahlung des Jahresbeitrages werden die
noch ausstehenden Raten des Jahresbeitrages sofort
fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung
einer Rate in Verzug gerät.
4. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
a) Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto
vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der
Beitrag zu dem im Versicherungsschein oder der Beitragsrechnung angegebenen Fälligkeitstag eingezogen
werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
b) Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des
Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig,
wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
c) Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden,
weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der
Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des
Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrages erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer in Textform aufgefordert worden ist.
b) Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät
der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es
sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
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Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
II. Beitragsregulierung
§ 6 Vertragsdauer, Kündigung, Wegfall des versicherten Interesses
1. Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung
mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen
Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen.
I. Vertragsdauer
1. Der Vertrag ist zunächst für die in dem Versicherungsschein festgesetzte Zeit abgeschlossen.
Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang
der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
2. Beträgt diese mindestens ein Jahr, so bewirkt die
Unterlassung rechtswirksamer Kündigung eine Verlängerung des Vertrages jeweils um ein Jahr.
Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers
kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit
der Angaben kein Verschulden trifft.
3. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum festgesetzten Zeitpunkt.
2. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der
Beitrag ab dem Beginn der laufenden Versicherungsperiode, in der die Mitteilung zu erfolgen hat, neu festgesetzt. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf
dadurch nicht unterschritten werden.
3. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige
Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für
den die Angaben zu machen waren eine Nachzahlung
in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung
gestellten Beitrages verlangen.
Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine
Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet,
wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach
Zugang der Mitteilung über den erhöhten Beitrag erfolgen.
4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf
Versicherungen mit Beitragsvorauszahlungen für mehrere Jahre Anwendung.
III. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
1. Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem
Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in
dem Versicherungsschutz bestanden hat.
2. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt
wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten
oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der
Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder
Anfechtungserklärung zu.
II. Kündigung
1. Der Vertrag kann durch einseitige Erklärung (Kündigung) nur zu dem vereinbarten Vertragsende aufgehoben werden. Die Erklärung ist spätestens drei Monate
vor Ablauf des Vertrages gegenüber dem Vertragspartner abzugeben.
2. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren
kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten oder
jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden.
3. a) Das Versicherungsverhältnis kann nach Eintritt
eines Versicherungsfalles gekündigt werden, wenn eine
Zahlung auf Grund eines Versicherungsfalles geleistet
oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist
oder der Versicherungsnehmer mit einem von ihm
geltend gemachten Versicherungsanspruch rechtskräftig abgewiesen ist.
b) Das Recht zur Kündigung erlischt, wenn es nicht
spätestens einen Monat, nachdem die Zahlung geleistet, der Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich beigelegt oder das Urteil
rechtskräftig geworden ist, ausgeübt wird.
c) Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob er
mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden
Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des
Versicherers wird nach einem Monat wirksam.
4. Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz
ins Ausland, so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu
kündigen.
5. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden; sie
soll durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der Erklärung
bei dem Vertragspartner.
3. Tritt der Versicherer wegen Nichtzahlung des Erstbzw. Einmalbeitrags zurück, kann er eine angemessene
Geschäftsgebühr verlangen.
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Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
III. Mehrfachversicherung
II. Rücktritt
In den Fällen der Mehrfachversicherung (§§ 77 ff.
VVG), in denen die Mehrfachversicherung zustande
gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer
dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen.
1. Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer dieses nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung
Kenntnis erlangt hat.
Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem
die Erklärung dem Versicherer zugeht.
IV. Wegfall des versicherten Interesses
1. Wenn versicherte Risiken vollständig und dauernd in
Wegfall kommen, so erlischt die Versicherung bezüglich
dieser Risiken.
Das gleiche gilt, wenn eine zur Berufsausübung des
Versicherungsnehmers erforderliche Erlaubnis aufgehoben wird.
2. Eine Reduzierung des Umfanges der versicherten
Tätigkeit stellt keinen Wegfall des versicherten Interesses im Sinne dieser Vorschrift dar.
In Abweichung von § 5 III 1 steht dem Versicherer der
Beitrag bis zu dem Zeitpunkt seiner Kenntnis von den
maßgeblichen Umständen zu.
§ 7 Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, andere
Obliegenheiten
I. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über
gefahrerhebliche Umstände
1. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner
Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten
Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag
mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet,
als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des
Satzes 1 stellt.
2. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet
sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss
auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
3. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst
davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
2. Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein
Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht,
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
3. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls
zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand
weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für
die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die
Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
III. Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
1. Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
2. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer
den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
3. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen,
geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen
auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode
Vertragsbestandteil.
4. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag
um mehr als 10% oder schließt der Versicherer die
Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand
aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
Versicherers fristlos in Schriftform kündigen.
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Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
IV. Frist zur Geltendmachung
6. Der Versicherer kann die Rechte nach § 7 V 2 nur
binnen eines Monats nach erlangter Kenntnis ausüben.
1. Der Versicherer muss die ihm nach § 7 II und III
zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich
geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Die Frist beginnt
mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der
Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte
Recht begründet, Kenntnis erlangt.
§ 8 Versicherungsfall, Anzeigepflicht und sonstige
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
2. Der Versicherer kann sich auf die in § 7 II und III
genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht
angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der
Anzeige kannte.
Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist der
Verstoß, der Haftpflichtansprüche eines Dritten gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.
V. Gefahrerhöhungen
II. Anzeige des Versicherungsfalles
1. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, nach
Abgabe seiner Vertragserklärung eine Gefahrerhöhung
ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder
zu gestatten.
1. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich
(§ 14) anzuzeigen.
Erkennt der Versicherungsnehmer eine solche nachträglich oder tritt diese unabhängig von seinem Willen
ein, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
2. Der Versicherer ist berechtigt nach seiner Wahl
a) den Vertrag zu kündigen,
b) ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen der
höheren Gefahr entsprechenden Beitrag zu verlangen
(§ 7 III 4 gilt entsprechend) oder aber die Absicherung
der höheren Gefahr auszuschließen oder
c) die Leistung zu verweigern für den Fall, dass der
Versicherungsfall nach der Gefahrerhöhung eintritt und
der Versicherungsnehmer seine Pflicht nach § 7 V 1
Satz 1 vorsätzlich verletzt hat, bzw. seine Leistung im
Falle grober Fahrlässigkeit entsprechend einem der
Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis
zu kürzen (§ 9 II).
3. Tritt in den Fällen des § 7 V 1 Satz 2 der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
ein, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, ist der Versicherer gleichfalls von
der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern dem Versicherer die Gefahrerhöhung unbekannt geblieben ist.
Für die Leistungspflicht des Versicherers gilt § 7 V 2c
entsprechend.
4. Hat der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung
nach § 7 V 1 Satz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig
verletzt, kann der Versicherer den Vertrag fristlos, in
allen übrigen Fällen mit einer Frist von einem Monat
kündigen.
5. Abweichend von § 7 V 3 Satz 1 und § 7 V 4 bleibt der
Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Gefahrerhöhung weder ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles noch den Umfang der Leistungspflicht
war oder aber zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles die Frist zur Kündigung seitens des Versicherers
abgelaufen und diese nicht erfolgt war.
I. Versicherungsfall
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, die seine
Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge
haben könnten. Macht der Dritte seinen Haftpflichtanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend,
so ist der Versicherungsnehmer zur Anzeige innerhalb
einer Woche nach der Geltendmachung verpflichtet.
Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen des den Haftpflichtanspruch begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren
eingeleitet wird.
2. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige
Absendung der Anzeige.
3. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet (§ 9 II).
Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise
vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.
III. Weitere Behandlung des Versicherungsfalles
1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers (insbesondere auch hinsichtlich der Auswahl des gegebenenfalls zu
beauftragenden Rechtsanwalts) nach Möglichkeit für
die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalles dient, sofern ihm dabei nichts Unbilliges
zugemutet wird. Er hat den Versicherer bei der Abwehr
des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und
wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle
Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug
haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden.
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Vermögensschaden-Haftpflicht
Den aus Anlass eines Versicherungsfalles erforderlichen Schriftwechsel hat der Versicherungsnehmer
unentgeltlich zu führen.
2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den
Rechtsstreit im Namen der versicherten Person. Der
Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und
die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
3. Eine Streitverkündung seitens des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist nicht erforderlich; die
Kosten einer solchen werden vom Versicherer nicht
ersetzt.
§ 9 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
I. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit
aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den
Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der
Obliegenheitsverletzung fristlos in Schriftform kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
Fahrlässigkeit beruhte.
II. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Der Versicherer bleibt indes zur Leistung verpflichtet,
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
Verletzung der Obliegenheit weder auf den Versicherungsfall oder dessen Feststellung noch auf den Umfang der Leistungspflicht oder dessen Feststellung
Einfluss gehabt hat. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist
der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast
für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt
der Versicherungsnehmer.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig
davon, ob der Versicherer ein ihm nach § 9 I zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
III. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen
arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
§ 10 Mitversicherte Personen
I. Unmittelbar gegen versicherte Personen (§ 1 I) erhobene Haftpflichtansprüche Dritter sind im Rahmen des
Vertrages mitversichert, soweit die in Anspruch genommene Person im Auftrag und im Namen des Versicherungsnehmers tätig geworden ist.
II. Soweit sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers
getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen
sinngemäße Anwendung.
Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur
Beitragszahlung und zur Kündigung des Versicherungsvertrages.
Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.
III. Nimmt eine juristische Person für sich selbst Versicherung, so besteht Versicherungsschutz mit der Maßgabe, dass in der Person des Verstoßenden gegebene
subjektive Umstände, durch welche der Versicherungsschutz beeinflusst wird, als bei der Versicherungsnehmerin selbst vorliegend gelten.
§ 11 Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen
I. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen
Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig, sofern nicht die Vertragsparteien durch Individualabrede etwas anderes vereinbart haben.
II. Der Versicherungsnehmer hat Ersatzansprüche,
welche ihm in Ansehung der von dem Versicherer zu
erbringenden Leistung gegen Dritte zustehen, unter
Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu
wahren und bei deren Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
Die Ansprüche gehen insoweit auf den Versicherer
über, als dieser den Schaden ersetzt.
§ 12 Gesellschafterklausel
I. Der Versicherungsfall auch nur eines Gesellschafters
gilt als Versicherungsfall aller Gesellschafter. Als Gesellschafter gelten Personen, die ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlich ausüben, ohne Rücksicht
darauf, ob sie durch Gesellschaftsvertrag oder einen
anderen Vertrag verbunden sind oder nicht (Scheingesellschafter).
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Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
II. Der Versicherer tritt für alle Gesellschafter zusammen mit einer einheitlichen Durchschnittsleistung wie
folgt ein:
1. Die Leistung auf die Haftpflichtsumme wird in der
Weise berechnet, dass zunächst bei jedem einzelnen
Gesellschafter festgestellt wird, wie viel er vom Versicherer zu erhalten hätte, wenn er, ohne Gesellschafter
zu sein, allein einzutreten hätte (fiktive Leistung), und
sodann die Summe dieser fiktiven Leistung durch die
Zahl aller, auch der Gesellschafter, die nicht Versicherungsnehmer sind, geteilt wird.
2. Bezüglich der Kosten sind die Bestimmungen in § 3
III in sinngemäßer Verbindung mit diesen Bestimmungen anzuwenden.
Dieser Durchschnittsversicherungsschutz besteht daher
auch zu Gunsten eines Gesellschafters, der nicht Versicherungsnehmer dieses Vertrages ist.
3. Einen Ausschlussgrund nach § 4 oder ein Rechtsverlust nach § 3 III 3 sowie nach § 9, der in der Person
eines Gesellschafters vorliegt, geht zu Lasten aller
Gesellschafter. Soweit sich ein Rechtsverlust nach § 9
an eine Unterlassung knüpft, wirkt das Tun eines Gesellschafters zugunsten aller Gesellschafter.
§ 13 Verjährung, zuständiges Gericht, nationales
Recht und Sprache
I. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich
nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden,
ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu
dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
II. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen
den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für
den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist
auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen
den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
Hat der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus
dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes verlegt oder ist dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
gegen den Versicherer oder den Versicherungsnehmer
nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
III. Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich
deutsches Recht Anwendung. Die Vertragssprache ist
deutsch.
§ 14 Anzeigen und Willenserklärung
I. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und
Erklärungen sind in Textform abzugeben, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an
die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als
Zuständig bezeichneten Geschäftsstelle gerichtet werden.
II. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner
Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für
eine dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugebende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der
Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des
Versicherungsnehmers.
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AVB
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
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Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2015
Fragebogen zur Vermögensschaden-Haftpflicht
F1
Sonderrisiken (F 1)
Seite 1
R+V Allgemeine Versicherung AG • Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken
1. Interessent / VN
Name:
Geburts-/ Gründungsdatum:
Anschrift:
Tel.-Fax Nr.:
Internet-/ e-Mail-Adresse:
2. Welche Tätigkeiten werden konkret
ausgeübt und sollen versichert werden?
(Bitte detaillierte Darstellung unter Beifügung von Unterlagen wie Prospekten,
Musterverträgen, Satzung oder ähnlichem)
3. Wie lange wird die zu versichernde Tätigkeit bereits ausgeübt?
4. Ist der Interessent selbständig tätig?
nein
ja
5. Anzahl der beschäftigten Personen:
a) Inhaber / Geschäftsführer
seit wann?
b) operativ tätige Angestellte / freie Mitarbeiter
c) Kaufmännisches Personal
6. Fachliche Qualifikation des Interessenten
und sämtlicher Mitarbeiter: (Bitte genaue
Angaben zur Berufsausbildung, Abschluss (Zeitpunkt des Abschlusses),
besondere Qualifikationen, Berufserfahrungen)
7. Werden Subunternehmer beauftragt?
nein
ja
8. a) Hat der Interessent einen Hauptauftraggeber?
nein
ja
Anteil am Gesamtumsatz:
b) Wie ist das Auftragsverhältnis zum
Hauptauftraggeber konkret gestaltet?
9. Bestehen
Gesellschaftsverhältnisse,
Kapitalbeteiligungen oder personelle
Verbindungen zu den Auftraggebern?
nein
ja
welche?
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Fragebogen F 1
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2015
Fragebogen zur Vermögensschaden-Haftpflicht
F1
Sonderrisiken (F 1)
Seite 2
R+V Allgemeine Versicherung AG • Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
10. Bestehen zwischen dem Interessenten
und seinen Auftraggebern besondere
Haftungsregelungen, z.B. in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, o.ä.? (Unterlagen bitte beifügen)
Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken
nein
ja
welche?
11. Jahresumsatz des Interessenten ohne
Berücksichtigung der Umsatzsteuer: (bei
Neugründung bitte den voraussichtlich zu
erwartenden Jahresumsatz angeben)
12. Werden Tätigkeiten im Ausland ausgeübt? Ggf. wo? Besteht eine Niederlassung im Ausland?
nein
ja
Anteil am Gesamtumsatz:
wo?
13. Besteht oder bestand bereits eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
oder wurde die Beantragung abgelehnt?
nein
ja
Gesellschaft
Versicherungsscheinnummer:
Versicherungssumme:
14. Ist der Interessent mit einer Anfrage beim
Vorversicherer einverstanden?
nein
ja
15. Sind bei der zu versichernden Tätigkeit
bereits Vermögensschäden eingetreten?
(Bitte Angaben zur Anzahl, Entstehung
und Höhe)
nein
ja
16. Wodurch können Schäden in Zukunft
eintreten?
17. Gewünschte Versicherungssumme :
18. Sonstige Bemerkungen:
Seite 422 von 476
Fragebogen F 1
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2015
Fragebogen zur Vermögensschaden-Haftpflicht
F1
Sonderrisiken (F 1)
Seite 3
R+V Allgemeine Versicherung AG • Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken
Bevor Sie diesen Fragebogen unterzeichnen, lesen Sie bitte die nachfolgende Seite über unsere Hinweise
zu Ihrer vorvertraglichen Anzeigepflicht und kontrollieren Sie nochmals, ob alle Fragen vollständig und
korrekt beantwortet sind.
Dies gilt insbesondere, wenn Ihnen eine andere Person beim Ausfüllen des Antrags geholfen hat.
Im Einzelfall kann es erforderlich sein, die bei Ihnen erhobenen Daten an folgende Kategorien von Empfängern zu
übermitteln: Dolmetscher, Gutachter, Sachverständige, beteiligte Versicherer, Rückversicherer, Vorversicherer.
Über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten können Sie Auskunft beantragen. Darüber hinaus können Sie die
Berichtigung Ihrer Daten verlangen, wenn diese unrichtig oder unvollständig sind. Ansprüche auf Löschung oder
Sperrung Ihrer Daten können bestehen, wenn deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sich als unzulässig oder
nicht mehr erforderlich erweist.
Diese Rechte können Sie geltend machen bei:
R+V Versicherung, Datenschutz, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, E-Mail: [email protected]
Ort/Datum
Unterschrift
Seite 423 von 476
Fragebogen F 1
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2015
Hinweis nach § 19 Absatz 5 VVG über die Folgen
einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen
Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben,
wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn
wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen
Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil.
Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden
Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag
um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,
können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung
fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in
unserer Mitteilung hinweisen.
1.
4.
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht,
wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch
grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen
hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des
Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung
verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht
oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
noch für die Feststellung oder den Umfang unserer
Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht
arglistig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu,
welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
2.
Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie
die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach
fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir
den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir
den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
geschlossen hätten.
3.
Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir
den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil.
Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines
Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt
mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der
Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte
Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur
Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1
nicht verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur
Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen,
wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder
die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur
Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten
sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
5.
Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch
eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der
Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der
Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die
Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist
Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis
und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder
grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Bitte kontrollieren Sie nochmals, ob alle Fragen
vollständig und korrekt beantwortet sind, bevor
Sie unterschreiben. Dies gilt insbesondere, wenn
Ihnen eine andere Person beim Ausfüllen des
Fragebogens geholfen hat.
Seite 424 von 476
Fragebogen F 1
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2015
Fragebogen zur Vermögensschaden-Haftpflicht
F2
Nachlass- und Vormundschaftssachen, Insolvenzrisiken (F 2)
R+V Allgemeine Versicherung AG • Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
1.
Seite 1
Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken
Interessent / VN
Name:
Geburts-/ Gründungsdatum:
Anschrift:
Tel.-Fax Nr.:
Internet-/ e-Mail-Adresse:
2.
Genaue Bezeichnung des Verfahrens
unter Angabe des gerichtlichen bzw.
behördlichen Aktenzeichens:
3.
Fachliche Qualifikation des Interessenten:
(bitte genaue Angaben zu Berufsausbildung, Abschluss, besondere Kenntnisse
und Berufserfahrung in der zu versichernden Tätigkeit)
4.
Ist fachliche Unterstützung gegeben, z.B.
durch Rechtsanwälte, Steuerberater oder
Branchenfachleute? Wenn ja, wie ist das
Auftragsverhältnis gestaltet?
5.
Beginn des Verfahrens, derzeitiger
Stand, Höhe der Außenstände sowie
Verbindlichkeiten:
6.
Voraussichtliche Dauer des Verfahrens:
7.
Zusammensetzung der Masse: (Grundstücke, Inventar, Maschinen, Firmenbeteiligungen, Wertpapiere etc.). In welchem Verhältnis zur Masse?
8.
nein
ja
Wird im Rahmen der Verwaltung oder
Abwicklung ein Betrieb fortgeführt? Zu
welcher Branche gehört der Betrieb?
nein
ja
9.
Besteht oder bestand bereits Versicherungsschutz in der zu versichernden
Tätigkeit, insbesondere andere Stammund/oder Objektversicherungen?
nein
ja
10.
Sind bei der zu versichernden Tätigkeit
bereits Vermögensschäden eingetreten?
nein
ja
Angaben zu Anzahl, Entstehungsgrund
und Höhe:
Seite 425 von 476
Fragebogen F 2
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2015
Fragebogen zur Vermögensschaden-Haftpflicht
F2
Nachlass- und Vormundschaftssachen, Insolvenzrisiken (F 2)
R+V Allgemeine Versicherung AG • Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
11.
Seite 2
Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken
Höhe der gewünschten Versicherungssumme:
Bevor Sie diesen Fragebogen unterzeichnen, lesen Sie bitte die nachfolgende Seite über unsere Hinweise zu
Ihrer vorvertraglichen Anzeigepflicht und kontrollieren Sie nochmals, ob alle Fragen vollständig und korrekt
beantwortet sind.
Dies gilt insbesondere, wenn Ihnen eine andere Person beim Ausfüllen des Antrags geholfen hat.
Im Einzelfall kann es erforderlich sein, die bei Ihnen erhobenen Daten an folgende Kategorien von Empfängern zu
übermitteln: Dolmetscher, Gutachter, Sachverständige, beteiligte Versicherer, Rückversicherer, Vorversicherer.
Über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten können Sie Auskunft beantragen. Darüber hinaus können Sie die
Berichtigung Ihrer Daten verlangen, wenn diese unrichtig oder unvollständig sind. Ansprüche auf Löschung oder
Sperrung Ihrer Daten können bestehen, wenn deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sich als unzulässig oder
nicht mehr erforderlich erweist.
Diese Rechte können Sie geltend machen bei:
R+V Versicherung, Datenschutz, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, E-Mail: [email protected]
Ort, Datum
Unterschrift
Seite 426 von 476
Fragebogen F 2
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2015
Hinweis nach § 19 Absatz 5 VVG über die Folgen
einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen
Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben,
wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn
wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen
Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
1.
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht,
wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch
grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen
hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des
Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung
verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht
oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
noch für die Feststellung oder den Umfang unserer
Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht
arglistig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu,
welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
2.
Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie
die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach
fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir
den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir
den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
geschlossen hätten.
3.
Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir
den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil.
Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil.
Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden
Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag
um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,
können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung
fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in
unserer Mitteilung hinweisen.
4.
Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines
Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt
mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der
Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte
Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur
Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1
nicht verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur
Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen,
wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder
die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur
Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten
sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
5.
Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch
eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der
Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der
Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die
Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist
Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis
und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder
grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Bitte kontrollieren Sie nochmals, ob alle Fragen
vollständig und korrekt beantwortet sind, bevor
Sie unterschreiben. Dies gilt insbesondere, wenn
Ihnen eine andere Person beim Ausfüllen des
Fragebogens geholfen hat.
Seite 427 von 476
Fragebogen F 2
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2015
Seite 428 von 476
Fragebogen F 2
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2015
Fragebogen zur Vermögensschaden-Haftpflicht
F3
Einzelsachen / Objektversicherungen für Rechtsanwälte (F 3)
R+V Allgemeine Versicherung AG • Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
1.
Seite 1
Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken
Name des bearbeitenden Rechtsanwaltes / Interessenten:
Name:
Geburts-/ Gründungsdatum:
Anschrift:
Tel.-Fax Nr.:
Internet-/ e-Mail-Adresse:
2.
Name der Kanzlei: (bitte aktuellen Briefbogen beifügen)
3.
Bezeichnung des Verfahrens: (genaue
und umfassende Mandatsbeschreibung;
bei außergewöhnlichen Verfahren Klageentwurf, Vertragsentwurf etc. beifügen)
4.
Verfahrensart:
(z.B.
Klageverfahren,
Insolvenzverfahren,
Beratungsmandat,
Gutachten, due-diligence-Prüfung etc.)
5.
Bezeichnung der Parteien (Rubrum):
6.
Verfahrensgegenstand / Streitgegenstand:
7.
Gegenstandswert / Streitwert:
8.
Gerichtliches / behördliches / internes
Aktenzeichen:
9.
Bestehen Sonderkenntnisse des Interessenten hinsichtlich des zu versichernden
Verfahrens?
10.
Datum der Verfahrenseröffnung / Mandatierung:
11.
Derzeitiger Stand des Verfahrens:
12.
Geschätzte Dauer des Verfahrens:
13.
Gewünschte Versicherungssumme:
nein
ja
Seite 429 von 476
Fragebogen F 3
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2015
Fragebogen zur Vermögensschaden-Haftpflicht
F3
Einzelsachen / Objektversicherungen für Rechtsanwälte (F 3)
R+V Allgemeine Versicherung AG • Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
14.
Seite 2
Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken
Stammversicherung (aller Sozien)
a)
besteht bei
b)
Höhe der Versicherungssumme
c)
Angaben zum bisherigen Schadenverlauf
15.
Ist der Interessent mit einer Anfrage beim
Stammversicherer einverstanden?
nein
ja
16.
Wünscht der Interessent ein Angebot zur
Stammversicherung?
nein
ja
17.
Bemerkungen:
Bevor Sie diesen Fragebogen unterzeichnen, lesen Sie bitte die nachfolgende Seite über unsere Hinweise zu
Ihrer vorvertraglichen Anzeigepflicht und kontrollieren Sie nochmals, ob alle Fragen vollständig und korrekt
beantwortet sind.
Dies gilt insbesondere, wenn Ihnen eine andere Person beim Ausfüllen des Antrags geholfen hat.
Im Einzelfall kann es erforderlich sein, die bei Ihnen erhobenen Daten an folgende Kategorien von Empfängern zu
übermitteln: Dolmetscher, Gutachter, Sachverständige, beteiligte Versicherer, Rückversicherer, Vorversicherer.
Über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten können Sie Auskunft beantragen. Darüber hinaus können Sie die
Berichtigung Ihrer Daten verlangen, wenn diese unrichtig oder unvollständig sind. Ansprüche auf Löschung oder
Sperrung Ihrer Daten können bestehen, wenn deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sich als unzulässig oder
nicht mehr erforderlich erweist.
Diese Rechte können Sie geltend machen bei:
R+V Versicherung, Datenschutz, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, E-Mail: [email protected]
Ort, Datum
Unterschrift
Seite 430 von 476
Fragebogen F 3
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2015
Hinweis nach § 19 Absatz 5 VVG über die Folgen
einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen
Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben,
wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn
wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen
Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil.
Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden
Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag
um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,
können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung
fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in
unserer Mitteilung hinweisen.
1.
4.
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht,
wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch
grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen
hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des
Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung
verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht
oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
noch für die Feststellung oder den Umfang unserer
Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht
arglistig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu,
welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
2.
Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie
die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach
fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir
den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir
den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
geschlossen hätten.
3.
Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir
den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil.
Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines
Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt
mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der
Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte
Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur
Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1
nicht verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur
Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen,
wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder
die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur
Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten
sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
5.
Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch
eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der
Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der
Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die
Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist
Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis
und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder
grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Bitte kontrollieren Sie nochmals, ob alle Fragen
vollständig und korrekt beantwortet sind, bevor
Sie unterschreiben. Dies gilt insbesondere, wenn
Ihnen eine andere Person beim Ausfüllen des
Fragebogens geholfen hat.
Seite 431 von 476
Fragebogen F 3
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Seite 432 von 476
Fragebogen F 3
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2015
Fragebogen zur Vermögensschaden-Haftpflicht
F4
Unternehmen der Informations-Technologien (F 4)
R+V Allgemeine Versicherung AG • Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
I.
Allgemeine Angaben zum
Unternehmen
1.
Interessent / VN
Seite 1
Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken
Name:
Geburts-/ Gründungsdatum:
Anschrift:
Tel.-Fax Nr.:
Internet-/ e-Mail-Adresse:
2.
Betriebs- / Leistungsbeschreibung:
(ggf. Prospektmaterial beifügen)
3.
Anzahl der Mitarbeiter mit genauen Angaben zu deren beruflicher Qualifikation
und Berufserfahrung:
4.
Durchschnittliche Berufserfahrung:
< 3 Jahre
5.
Ist der Interessent selbständig tätig?
nein
ja
seit wann?
6.
Hat der Interessent einen Hauptauftraggeber?
nein
ja
Anteil am Gesamtumsatz
< 5 Jahre
> 5 Jahre
%
Name:
7.
Bestehen
Gesellschaftsverhältnisse,
Kapitalbeteiligungen oder personelle
Verbindungen zu den Auftraggebern?
nein
ja
8.
Beauftragung von Subunternehmern:
nein
ja
9.
Vergabe von Lizenzen, die den Lizenznehmer zum Weitervertrieb berechtigen:
nein
ja
Seite 433 von 476
welche?
Fragebogen F 4
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2015
Fragebogen zur Vermögensschaden-Haftpflicht
F4
Unternehmen der Informations-Technologien (F 4)
R+V Allgemeine Versicherung AG • Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
Seite 2
Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken
II.
Angaben zum Leistungsprofil
1.
Handel mit fremden Produkten:
nein
ja
Anteil am Gesamtumsatz
%
2.
Herstellung von Hardware / Firmware
Produktbeschreibung: (z.B. Mess-, Steuer-, Regeltechnik)
nein
ja
Anteil am Gesamtumsatz
%
3.
Herstellung von Software
a)
Systemsoftware
Umsatzanteil
%
b)
Anwendersoftware
Umsatzanteil
%
- Standardsoftware
Umsatzanteil
%
- Individualsoftware
Umsatzanteil
%
- kaufmännisch / statistische
Umsatzanteil
%
- technische (allgemein)
Umsatzanteil
%
- medizintechnische gemäß Medizinprodukte-Gesetz
Umsatzanteil
%
- Umwelttechnik
Umsatzanteil
%
- Kfz, Luft-/ Raum-/ Wasserfahrzeuge
Umsatzanteil
%
- sonstige
Umsatzanteil
%
c)
4.
Beschreibung:
Beschreibung
zwecks
des
Verwendungs-
Dienstleistungen
a)
IT-Beratung, Analyse, Organisation
Umsatzanteil
%
b)
Bedarfs- und Investitionsanalyse
Umsatzanteil
%
c)
Einweisung, Schulung, Weiterbildung
Umsatzanteil
%
d)
Konzeption von Netzwerken (LAN,
WAN)
Umsatzanteil
%
e)
System- und Technologieintegration
Umsatzanteil
%
f)
Netzwerkwartung / -pflege
Umsatzanteil
%
g)
Usersupport (Hotline)
Umsatzanteil
%
h)
Datenerfassung / -verarbeitung für
Dritte (z.B. Datenbanken)
Umsatzanteil
Vermittlung v. Internetzugängen /
Beantragung v. Internetadressen
Umsatzanteil
%
Erstellung von www-Seiten
Umsatzanteil
%
i)
j)
Erfolgen die Dienstleistungen ausschließlich im Zusammenhang mit eigenen Produkten?
nein
ja
Seite 434 von 476
Fremdanteil:
%
Fragebogen F 4
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2015
Fragebogen zur Vermögensschaden-Haftpflicht
F4
Unternehmen der Informations-Technologien (F 4)
R+V Allgemeine Versicherung AG • Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
5.
Seite 3
Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken
Providing:
a)
b)
c)
Accessprovider
(nur Vermittlung des Netzzugangs)
Umsatzanteil
%
Contentprovider (Bereithalten eigener / bearbeiteter Inhalte)
Umsatzanteil
%
Host-/Serviceprovider (Bereithalten
von fremden Inhalten und weitere
Dienstleistungen)
Umsatzanteil
%
Betreiben Sie eigene Server?
nein
ja
Stellen Sie „Links“ oder „Hyperlinks“ in
das Netz ein? Wenn ja, welche Methoden
setzen Sie zur Inhaltsüberprüfung ein
(z.B. Filterprogramme, Redaktionen,
Scouts etc.)?
nein
ja
Abdeckungsgrad der Prüfung:
6.
E-Commerce / E-Business Lösungen, Art
der Leistung:
7.
Sonstige Dienstleistungen, Art der Leistung:
Seite 435 von 476
%
Fragebogen F 4
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2015
Fragebogen zur Vermögensschaden-Haftpflicht
F4
Unternehmen der Informations-Technologien (F 4)
R+V Allgemeine Versicherung AG • Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
III.
Auslandsbezug
1.
Importieren Sie Produkte aus Nicht-EULändern? Wenn ja, welche und aus welchen Ländern?
Seite 4
Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken
nein
ja
welche?
woher?
2.
Export außerhalb EU (ohne USA / Kanada)? Wenn ja, welche und aus welchen
Ländern?
nein
ja
welche?
woher?
3.
Export USA / Kanada? Wenn ja, welche
und aus welchen Ländern?
nein
ja
welche?
woher?
4.
Stellen Sie die von Ihnen erstellte Software in globale Netzwerke, z.B. Internet,
ein (Download)?
nein
ja
5.
Erbringen Sie Dienstleistungen im Ausland? Wenn ja, Art der Dienstleistung und
Länder?
nein
ja
Art:
wo?
6.
Bei Providertätigkeit:
In welchen Sprachen bieten Sie die abrufbaren Inhalte an?
Seite 436 von 476
Fragebogen F 4
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2015
Fragebogen zur Vermögensschaden-Haftpflicht
F4
Unternehmen der Informations-Technologien (F 4)
R+V Allgemeine Versicherung AG • Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken
IV.
AGB´s und Musterverträge
1.
Verwenden Sie AGB´s und/oder Musterverträge?
nein
ja
2.
Sichern Sie besondere Eigenschaften zu
(z.B. bei Providern hinsichtlich der Verfügbarkeit, Störfallbehebung? Art und
Umfang der Zusicherung:
nein
ja
V.
Qualitätssicherung
1.
Ist Ihr Unternehmen zertifiziert oder besitzt es ein Gütesiegel? Wenn ja, in welcher Form?
Seite 5
Art / Umfang:
nein
ja
Form:
2.
Erstellen Sie Pflichtenhefte?
nein
ja
3.
Wird ein formelles Abnahmeverfahren –
auch für Entwicklungsphasen (Milestones) – beim Kunden praktiziert?
nein
ja
4.
Führen Sie Tests Ihrer Produkte etc.
durch? Wenn ja, Verfahren:
nein
ja
Verfahren:
Abdeckungsgrad der Prüfung:
5.
Welche Maßnahmen zur Datensicherung
bzw. zur Betriebssicherheit treffen Sie?
6.
Turnus der durchgeführten Maßnahmen:
Seite 437 von 476
%
Fragebogen F 4
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2015
Fragebogen zur Vermögensschaden-Haftpflicht
F4
Unternehmen der Informations-Technologien (F 4)
R+V Allgemeine Versicherung AG • Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
VI.
Ergänzende Angaben:
1.
Jahresumsatz des Unternehmens:
2.
Bei Providertätigkeit: Anzahl der Zugriffe
(visits) pro Monat:
3.
Seite 6
Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken
Anzahl:
Angaben zum Schadenverlauf:
a)
Anzahl in den letzten drei Geschäftsjahren:
b)
Ursache:
c)
Aufwand gesamt:
d)
Vorversicherer:
4.
Gewünschte Versicherungssumme:
5.
Bemerkungen:
Anzahl:
Seite 438 von 476
Fragebogen F 4
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2015
Fragebogen zur Vermögensschaden-Haftpflicht
F4
Unternehmen der Informations-Technologien (F 4)
R+V Allgemeine Versicherung AG • Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
Seite 7
Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken
Bevor Sie diesen Fragebogen unterzeichnen, lesen Sie bitte die nachfolgende Seite über unsere Hinweise zu
Ihrer vorvertraglichen Anzeigepflicht und kontrollieren Sie nochmals, ob alle Fragen vollständig und korrekt
beantwortet sind.
Dies gilt insbesondere, wenn Ihnen eine andere Person beim Ausfüllen des Antrags geholfen hat.
Im Einzelfall kann es erforderlich sein, die bei Ihnen erhobenen Daten an folgende Kategorien von Empfängern zu
übermitteln: Dolmetscher, Gutachter, Sachverständige, beteiligte Versicherer, Rückversicherer, Vorversicherer.
Über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten können Sie Auskunft beantragen. Darüber hinaus können Sie die Berichtigung Ihrer Daten verlangen, wenn diese unrichtig oder unvollständig sind. Ansprüche auf Löschung oder Sperrung Ihrer Daten können bestehen, wenn deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sich als unzulässig oder nicht
mehr erforderlich erweist.
Diese Rechte können Sie geltend machen bei:
R+V Versicherung, Datenschutz, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, E-Mail: [email protected]
Ort, Datum
Unterschrift
Seite 439 von 476
Fragebogen F 4
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2015
Hinweis nach § 19 Absatz 5 VVG über die Folgen
einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben,
wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir
nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen
fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
1.
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können
wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie
nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen
hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung
verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder
nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt
oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für
die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt
jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt
haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu,
welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
2.
Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die
vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir
den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
3.
Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir
den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen
auf unser Verlangen Vertragsbestandteil.
Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden
die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil.
Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden
die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um
mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können
Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos
kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer
Mitteilung hinweisen.
4.
Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines
Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit
dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht
begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die
wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können
wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für
diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn
wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die
Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur
Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren
nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die
Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht
vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
5.
Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch
eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der
Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres
Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist
zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die
Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem
Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Bitte kontrollieren Sie nochmals, ob alle Fragen
vollständig und korrekt beantwortet sind, bevor Sie
unterschreiben. Dies gilt insbesondere, wenn Ihnen
eine andere Person beim Ausfüllen des Fragebogens geholfen hat.
Seite 440 von 476
Fragebogen F 4
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2015
Fragebogen zur Vermögensschaden-Haftpflicht
F5
Gutachter und Sachverständige (F 5)
Seite 1
R+V Allgemeine Versicherung AG • Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
1.
Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken
Interessent / VN
Name:
Geburts-/ Gründungsdatum:
Anschrift:
Tel.-Fax Nr.:
Internet-/ e-Mail-Adresse:
2.
Welche Tätigkeiten werden konkret
ausgeübt und sollen versichert werden?
(Bitte detaillierte Darstellung unter Beifügung von Unterlagen wie Prospekten,
Musterverträgen, Satzung oder ähnlichem)
Bei der Bewertung von Immobilien:
Angaben zum Verkehrswert, Anzahl der
jährlichen Bewertungen, Art der Nutzung
der bewerteten Immobilien, zum Beispiel
private oder gewerbliche Nutzung, Anteilsverhältnisse bei gemischter Nutzung.
3.
Wie lange wird die zu versichernde
Tätigkeit bereits ausgeübt?
4.
Ist der Interessent selbständig tätig?
nein
5.
Anzahl der beschäftigten Personen:
a) Inhaber / Geschäftsführer:
ja
seit wann?
b) Beratend tätige Mitarbeiter:
6.
Fachliche Qualifikation des Interessenten
und sämtlicher Mitarbeiter: (Bitte genaue
Angaben zur Berufsausbildung, Abschluss (Zeitpunkt des Abschlusses),
besondere Qualifikationen, Berufserfahrungen)
7.
Werden Subunternehmer beauftragt?
nein
ja
8.
a) Hat der Interessent einen Hauptauftraggeber?
nein
ja
Anteil am Gesamtumsatz:
%
b) Wie ist das Auftragsverhältnis zum
Hauptauftraggeber konkret gestaltet?
9.
Bestehen
Gesellschaftsverhältnisse,
Kapitalbeteiligungen oder personelle
Verbindungen zu den Auftraggebern?
nein
ja
welche?
Seite 441 von 476
Fragebogen F 5
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2015
Fragebogen zur Vermögensschaden-Haftpflicht
F5
Gutachter und Sachverständige (F 5)
Seite 2
R+V Allgemeine Versicherung AG • Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
10.
Bestehen zwischen dem Interessenten
und seinen Auftraggebern besondere
Haftungsregelungen, z.B. in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, o.ä.? (Unterlagen bitte beifügen)
11.
Jahresumsatz des Interessenten ohne
Berücksichtigung der Umsatzsteuer: (bei
Neugründung bitte den voraussichtlich zu
erwartenden Jahresumsatz angeben)
12.
Werden Tätigkeiten im Ausland ausgeübt? Ggf. wo? Besteht eine Niederlassung im Ausland?
Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken
nein
ja
welche?
nein
ja
Anteil am Gesamtumsatz:
wo?
13.
Besteht oder bestand bereits eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
oder wurde die Beantragung abgelehnt?
nein
ja
Gesellschaft
Versicherungsscheinnummer:
Versicherungssumme:
14.
Ist der Interessent mit einer Anfrage beim
Vorversicherer einverstanden?
nein
ja
15.
Sind bei der zu versichernden Tätigkeit
bereits Vermögensschäden eingetreten?
(Bitte Angaben zur Anzahl, Entstehung
und Höhe)
nein
ja
16.
Wodurch können Schäden in Zukunft
eintreten?
17.
Gewünschte Versicherungssumme:
18.
Sonstige Bemerkungen:
Seite 442 von 476
Fragebogen F 5
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2015
Fragebogen zur Vermögensschaden-Haftpflicht
F5
Gutachter und Sachverständige (F 5)
Seite 3
R+V Allgemeine Versicherung AG • Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken
Bevor Sie diesen Fragebogen unterzeichnen, lesen Sie bitte die nachfolgende Seite über unsere Hinweise zu
Ihrer vorvertraglichen Anzeigepflicht und kontrollieren Sie nochmals, ob alle Fragen vollständig und korrekt
beantwortet sind.
Dies gilt insbesondere, wenn Ihnen eine andere Person beim Ausfüllen des Antrags geholfen hat.
Im Einzelfall kann es erforderlich sein, die bei Ihnen erhobenen Daten an folgende Kategorien von Empfängern zu
übermitteln: Dolmetscher, Gutachter, Sachverständige, beteiligte Versicherer, Rückversicherer, Vorversicherer.
Über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten können Sie Auskunft beantragen. Darüber hinaus können Sie die Berichtigung Ihrer Daten verlangen, wenn diese unrichtig oder unvollständig sind. Ansprüche auf Löschung oder Sperrung Ihrer Daten können bestehen, wenn deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sich als unzulässig oder nicht
mehr erforderlich erweist.
Diese Rechte können Sie geltend machen bei:
R+V Versicherung, Datenschutz, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, E-Mail: [email protected]
Ort, Datum
Unterschrift
Seite 443 von 476
Fragebogen F 5
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 07/2015
Hinweis nach § 19 Absatz 5 VVG über die Folgen
einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben,
wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir
nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen
fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
1.
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können
wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie
nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen
hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung
verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder
nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt
oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für
die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt
jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt
haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu,
welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
2.
Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die
vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir
den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
3.
Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir
den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen
auf unser Verlangen Vertragsbestandteil.
Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden
die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil.
Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden
die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um
mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können
Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos
kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer
Mitteilung hinweisen.
4.
Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines
Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit
dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht
begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die
wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können
wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für
diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn
wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die
Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur
Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren
nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die
Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht
vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
5.
Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch
eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der
Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres
Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist
zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die
Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem
Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Bitte kontrollieren Sie nochmals, ob alle Fragen
vollständig und korrekt beantwortet sind, bevor Sie
unterschreiben. Dies gilt insbesondere, wenn Ihnen
eine andere Person beim Ausfüllen des Fragebogens geholfen hat.
Seite 444 von 476
Fragebogen F 5
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 03/2016
Fragebogen zur Vermögensschaden-Haftpflicht
F6
für Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler (F 6)
R+V Allgemeine Versicherung AG • Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
I.
Interessent
Seite 1
Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken
Bitte machen Sie hier Angaben zur Ihrer Person:
Name, Vorname bzw. Firmierung:
Geburts-/Gründungsdatum:
Anschrift:
Sind Rechtsvorgänger vorhanden?
nein
ja und zwar
Telefon- und Telefax-Nummer:
E-Mail-Adresse:
Internet-Adresse:
Erlaubnis nach:
@
www.
§ 34d GewO
§ 34c GewO
§ 34f GewO
§ 34i GewO
zuständige Erlaubnisbehörde(n):
II.
Zu versichernde Tätigkeiten
1.
Versicherungsvermittlung, Versicherungsberatung:
Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 1 GewO
Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 3 GewO
Versicherungsberater nach § 34e GewO
2.
Gewünschte Versicherungssumme:
1.500.000 EUR
Erbringung von weiteren Finanzdienstleistungen, die keiner gesonderten
Versicherungspflicht unterliegen:
Vermittlung von Bausparverträgen
Vermittlung von Leasingverträgen
Vermittlung von Mitgliedschaften einer GKV
Immobilienvermittlung, Hausverwaltung
Gewünschte Versicherungssumme:
500.000 EUR
Seite 445 von 476
Fragebogen F 6
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 03/2016
Fragebogen zur Vermögensschaden-Haftpflicht
F6
für Versicherungs- und Finanzdienstleistungsvermittler (F 6)
R+V Allgemeine Versicherung AG • Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
3.
Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO)
oder Honorar-Finanzlagenberater (§
34h i.V.m. § 34f Absatz 1 GewO):
( Mehrfachauswahl möglich)
Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken
Erlaubniskategorie nach § 34f Absatz 1 Ziffer 1 GewO
Erlaubniskategorie nach § 34f Absatz 1 Ziffer 2 GewO
Erlaubniskategorie nach § 34f Absatz 1 Ziffer 3 GewO
Wie hoch ist der durchschnittliche
Anlagebetrag?
Wie hoch ist der höchste Anlagebetrag?
a)
Bitte geben Sie an, welche Arten von
Anteilen oder Aktien an Investmentvermögen:
Seite 2
EUR
EUR
Ausschließlich in Wertpapiere anlegende Investmentfonds (OGAW-Fonds)
Immobilienfonds
Schiffsbeteiligungen, Flugzeugfonds, Leasingfonds
Umweltfonds
Medienfonds, Technologie-Fonds
Private Equity Fonds, Venture Capital Fonds
Vermittlung des An- und Verkaufs von Fondsanteilen
nach der ersten Ausgabe (Zweitmarkt-Fonds)
b)
Vermögensanlagen:
Genossenschaftsanteile
Genussrechte, Namensschuldverschreibungen
Partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen
Direktinvestments
c)
Vermitteln Sie oder beraten Sie zu
Anteilen oder Aktien an Investmentvermögen oder Vermögensanlagen im
Wege der Privatplatzierung?
nein
Seite 446 von 476
ja und zwar folgende Arten:
Fragebogen F 6
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 03/2016
Fragebogen zur Vermögensschaden-Haftpflicht
F6
für Versicherungs- und Finanzdienstleistungsvermittler (F 6)
R+V Allgemeine Versicherung AG • Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
III.
Tätigkeitsumfang:
1.
Bitte machen Sie hier Angaben zu Ihrer
Kundenstruktur:
2.
Haben Sie Kunden mit Sitz oder Niederlassung im Ausland?
Seite 3
Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken
%
Privatkunden
%
Gewerbliche Kunden
%
Industrielle Kunden (Großkunden)
%
Privatanleger
%
Professionelle/semiprofessionelle Anleger
nein
ja und zwar in Europa
ja und zwar außerhalb von Europa
3.
Unterhalten
Sie
Niederlassungen,
Zweigstellen, Büros im Ausland oder
weisen Sie im Briefkopf auf Kooperationen mit ausländischen Berufsträgern
hin?
nein
Anteil am Gesamtumsatz:
IV.
Berufsausübung
1.
Berufsausübungsform:
ja und zwar in
%
Einzelunternehmen
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
GmbH, AG oder sonstige juristische Person
GmbH & Co.KG, KG oder sonstige Personenhandelsgesellschaft
Liegt eine Eintragung im Handelsregister vor? Bitte fügen Sie einen aktuellen
Handelsregisterauszug bei.
2.
nein
ja und zwar mit der Handelsregister-Nummer
nein
ja und zwar bei
Welche Personen sind in der Gesellschaft vertretungsberechtigt?
Sind die vertretungsberechtigten Personen auch außerhalb der Gesellschaft
tätig?
Bitte machen Sie hier Angaben zu dem
Tätigkeitsbereich und zu den Unternehmen:
Seite 447 von 476
Fragebogen F 6
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 03/2016
Fragebogen zur Vermögensschaden-Haftpflicht
F6
für Versicherungs- und Finanzdienstleistungsvermittler (F 6)
R+V Allgemeine Versicherung AG • Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken
3.
Bestehen Gesellschaftsverhältnisse,
Kapitalbeteiligungen oder personelle
Verbindungen zwischen Ihnen oder
Ihren Mitarbeitern, zu anderen Personen oder Unternehmen, insbesondere
zu Produktgebern (z.B. Kapitalverwaltungsgesellschaften), Emittenten oder
Anlegern?
nein
ja und zwar mit
4.
Erstellen Sie Beratungsprotokolle?
nein
ja
Werden Beratungsprotokolle
Kunden gegengezeichnet?
nein
ja
Weisen Sie gesondert auf die Möglichkeit eines Totalverlustes bei der
Vermittlung von Kapital- oder Vermögensanlagen hin?
nein
ja
Weisen Sie gesondert auf die Möglichkeit einer Nachschusspflicht bei
der Vermittlung von Kapital- oder
Vermögensanlagen hin?
nein
ja
Weisen Sie gesondert auf Provisionen
- auch Innenprovisionen - hin?
nein
ja
V.
1.
vom
Angaben zur Beitragsermittlung
Bitte machen Sie hier Angaben zum
derzeitigen Personalstand:
Seite 4
Inhaber bzw. Geschäftsführer
Angestellte bzw. freie Mitarbeiter
Handelsvertreter mit eigener Registrierung
Handelsvertreter ohne eigene Registrierung
2.
Jahresumsatz:
(Provisionseinnahmen und
men aus Honorarberatung):
EUR im Bereich von Versicherungen
Einnah-
EUR im Bereich von Investmentvermögen
EUR im Bereich von Immobilienkrediten
EUR im Bereich von Vermögensanlagen
EUR im Bereich weiterer Finanzdienstleistungen
EUR aus
VI.
Vorschäden, Vorversicherung
1.
Sind bei den zu versichernden Tätigkeiten in den letzten 10 Jahren bereits
Vermögensschäden entstanden oder
ist die Entstehung zu befürchten?
nein
ja
Seite 448 von 476
Bitte mache Sie genaue Angaben zur bisherigen Anzahl, Entstehung und Höhe, ggf.
in einer gesonderten Aufstellung.
Fragebogen F 6
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 03/2016
Fragebogen zur Vermögensschaden-Haftpflicht
F6
für Versicherungs- und Finanzdienstleistungsvermittler (F 6)
R+V Allgemeine Versicherung AG • Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
2.
Besteht oder bestand bereits eine
VermögensschadenHaftpflichtversicherung?
Seite 5
Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken
nein
ja und zwar bei
Versicherungsschein-Nr.:
Beginn:
Ablauf:
Versicherungssumme:
Ist die Vorversicherung gekündigt?
nein
ja und zwar durch den Versicherungsnehmer
ja und zwar durch den Versicherer
3.
Wurde eine Beantragung bereits abgelehnt?
VII.
Sonstige Anmerkungen
nein
ja
Bevor Sie diesen Fragebogen unterzeichnen, lesen Sie bitte die nachfolgende Seite über unsere Hinweise zu
Ihrer vorvertraglichen Anzeigepflicht und kontrollieren Sie nochmals, ob alle Fragen vollständig und korrekt
beantwortet sind.
Dies gilt insbesondere, wenn Ihnen eine andere Person beim Ausfüllen des Antrags geholfen hat.
Im Einzelfall kann es erforderlich sein, die bei Ihnen erhobenen Daten an folgende Kategorien von Empfängern zu
übermitteln: Dolmetscher, Gutachter, Sachverständige, beteiligte Versicherer, Rückversicherer, Vorversicherer.
Über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten können Sie Auskunft beantragen. Darüber hinaus können Sie die Berichtigung Ihrer Daten verlangen, wenn diese unrichtig oder unvollständig sind. Ansprüche auf Löschung oder Sperrung Ihrer Daten können bestehen, wenn deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sich als unzulässig oder nicht
mehr erforderlich erweist.
Diese Rechte können Sie geltend machen bei:
R+V Versicherung, Datenschutz, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, E-Mail: [email protected]
Ort/Datum
Unterschrift
Seite 449 von 476
Fragebogen F 6
Tarif 07/2012
Vermögensschaden-Haftpflicht
Stand 03/2016
Hinweis nach § 19 Absatz 5 VVG über die Folgen
einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen
Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben,
wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn
wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen
Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
6.
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht,
wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch
grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen
hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des
Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung
verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht
oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
noch für die Feststellung oder den Umfang unserer
Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht
arglistig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu,
welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
7.
Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie
die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach
fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir
den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir
den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
geschlossen hätten.
8.
Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir
den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil.
Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil.
Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden
Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag
um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,
können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung
fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in
unserer Mitteilung hinweisen.
9.
Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines
Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt
mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der
Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte
Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände
angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht
verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur
Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen,
wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder
die Unrichtigkeit der Anzeige kan

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