Württembergische Gemeinde-Versicherung AG WGV

Transcrição

Württembergische Gemeinde-Versicherung AG WGV
Württembergische Gemeinde-Versicherung AG
WGV-Schwäbische Allgemeine Versicherung AG
g
Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2001)
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Versicherte Sachen
Versicherte Kosten
Versicherte Gefahren und Schäden
Brand; Blitzschlag; Explosion
Einbruchdiebstahl; Raub
Vandalismus nach einem Einbruch
Leitungswasser
Sturm; Hagel
Nicht versicherte Schäden
Versicherungsort
Wohnungswechsel; Prämienänderung
Außenversicherung
Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung
Sicherheitsvorschriften
Prämie; Beginn und Ende der Haftung
Anpassung der Versicherungssumme und des Prämiensatzes
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§ 1 Versicherte Sachen
1. Versichert ist der gesamte Hausrat. Dazu gehören alle Sachen, die einem Haushalt zur
Einrichtung oder zum Gebrauch oder zum Verbrauch dienen, außerdem Bargeld. Für
Wertsachen einschließlich Bargeld gelten Entschädigungsgrenzen (§ 19).
2. Versichert sind auch
a) Rundfunk- und Fernsehantennenanlagen sowie Markisen, soweit diese Sachen nicht
mehreren Wohnungen oder gewerblichen Zwecken dienen;
b) in das Gebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter auf seine
Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er Gefahr trägt, insbesondere sanitäre Anlagen und Leitungswasser führende Installationen mit deren Zu- und Ableitungsrohren;
c) motorgetriebene Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Gokarts und Spielfahrzeuge;
d) Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte
und Flugdrachen;
e) Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen. Die Einschränkung gemäß § 10 Nr. 3 bleibt unberührt.
3. Die in Nr. 1 und Nr. 2 genannten Sachen sind auch versichert, soweit sie fremdes Eigentum sind.
4. Nicht versichert sind
a) Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Nr. 2 a und 2 b genannt;
b) Kraftfahrzeuge aller Art und deren Anhänger, es sei denn, sie sind in Nr. 2 c genannt;
c) Wasserfahrzeuge, es sei denn, sie sind in Nr. 2 d genannt;
d) Hausrat von Untermietern, soweit er diesen nicht durch den Versicherungsnehmer überlassen worden ist;
e) Sachen, die durch einen Versicherungsvertrag für Schmucksachen und Pelze im Privatbesitz versichert sind.
3. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
§ 5 Einbruchdiebstahl; Raub
1. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder
anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt;
ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist;
der Gebrauch falscher Schlüssel ist nicht schon dann bewiesen, wenn fest steht, dass
versicherte Sachen abhanden gekommen sind;
b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder
andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeuge benutzt, um es zu
öffnen;
c) aus der verschlossenen Wohnung Sachen entwendet, nachdem er sich dort eingeschlichen oder verborgen gehalten hatte;
d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl angetroffen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 2 anwendet, um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten;
e) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis mittels richtiger Schlüssel öffnet, die er
– auch außerhalb der Wohnung – durch Einbruchdiebstahl oder Raub an sich gebracht
hat;
f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er – auch außerhalb der Wohnung – durch Raub oder ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten
Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat.
2. Raub liegt vor, wenn
a) gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten;
b) der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt,
weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes verübt werden soll;
c) dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen
Ursache beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist.
Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
§ 2 Versicherte Kosten
1. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten
a) für das Aufräumen versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport
von Resten versicherter Sachen (Aufräumungskosten);
b) die aufzuwenden sind, weil zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter
Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen (Bewegungsund Schutzkosten);
c) für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Wohnung unbenutzbar
wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem etwa benutzbaren Teil
nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in
dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der
Wohnung wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von 100 Tagen (Transport- und
Lagerkosten);
d) für Maßnahmen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder
Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten);
e) für Schlossänderungen, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung durch einen Versicherungsfall abhanden gekommen sind (Schlossänderungskosten);
f) für Reparaturen von Gebäudebeschädigungen, die im Bereich der Wohnung (§ 10) durch
Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch (§ 6) entstanden sind (Reparaturkosten
für Gebäudebeschädigungen);
g) für Reparaturen in gemieteten Wohnungen, um Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten der Wohnung (§ 10) zu beseitigen (Reparaturkosten,
für gemietete Wohnungen);
h) für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon),
wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die
Beschränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden
bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für
die Dauer von 100 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 1 Promille der Versicherungssumme begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist (Hotelkosten).
2. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im
öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
© 6000-1178/7 05.01
17 Versicherung für fremde Rechnung
18 Entschädigungsberechnung; Versicherungswert; Unterversicherung
19 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen einschließlich Bargeld
20 Entschädigungsgrenze bei mehrfacher Versicherung
20 a Überversicherung; Doppelversicherung
21 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
im Versicherungsfall
22 Wegfall der Entschädigung
23 Sachverständigenverfahren
24 Zahlung der Entschädigung
25 Wiederherbeigeschaffte Sachen
26 Kündigung nach dem Versicherungsfall
27 Versicherungssumme nach dem Versicherungsfall
28 Schriftliche Form; Zurückweisung von Kündigungen
29 Gerichtsstand
30 Schlussbestimmung
§ 6 Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus liegt vor, wenn der Täter auf eine der in § 5 Nr. 1 a oder f bezeichneten Arten
in die Wohnung eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
§ 7 Leitungswasser
1. Leitungswasser ist Wasser, das aus
a) Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen,
b) mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen oder aus deren Wasser führenden Teilen,
c) Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung,
d) Einrichtungen von Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist.
2. Versichert sind auch Frostschäden an sanitären Anlagen und Leitungswasser führenden
Installationen sowie Frost- und sonstige Bruchschäden an deren Zu- und Ableitungsrohen, so weit der Versicherungsnehmer als Mieter diese Anlagen oder Rohre auf seine
Kosten beschafft oder übernommen hat und für sie die Gefahr trägt.
3. Dem Leitungswasser stehen gleich
a) Wasserdampf;
b) wärmetragende Flüssigkeiten, z. B. Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel.
§ 8 Sturm, Hagel
1. Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8.
2. Ist die Windstärke für den Versicherungsort nicht feststellbar, so wird Sturm unterstellt,
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
a) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in
einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder
b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein kann.
3. Versichert sind nur Schäden, die entstehen
a) durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf versicherte Sachen;
b) dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft;
c) als Folge eines Sturmschadens gemäß a oder b oder an Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden.
4. Für Schäden durch Hagel gilt Nr. 3 sinngemäß.
§ 3 Versicherte Gefahren und Schäden
Entschädigt werden versicherte Sachen, die durch
1. Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile
oder seiner Ladung,
2. Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat,
3. Vandalismus nach einem Einbruch,
4. Leitungswasser,
5. Sturm, Hagel
zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen.
§ 4 Brand; Blitzschlag; Explosion
1. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn
verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
2. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
§ 9 Nicht versicherte Schäden
1. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden,
a) die der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant vorsätzlich oder grob fahrlässig
Form-Nr. 04/01
4
b)
c)
2.
a)
b)
3.
a)
b)
4.
a)
b)
c)
d)
5.
a)
b)
c)
herbeiführt; bei Schäden durch Raub steht die beraubte Person dem Versicherungsnehmer gleich; ist die Herbeiführung des Schadens gemäß Abs.1 durch ein rechtskräftiges
Strafurteil wegen vorsätzlicher Brandstiftung festgestellt, so gelten die Voraussetzungen
von Abs. 1 als bewiesen;
die durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen oder Erdbeben entstehen;
durch Kernenergie*.
Der Versicherungsschutz gegen Brand, Blitzschlag und Explosion erstreckt sich ohne
Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf
Sengschäden, die nicht durch einen Brand entstanden sind;
Kurzschluss- und Überspannungsschäden, die an elektrischen Einrichtungen mit oder
ohne Feuererscheinung entstanden sind, außer wenn sie die Folge eines Brandes oder
einer Explosion sind.
Der Versicherungsschutz gegen Einbruchdiebstahl und Raub erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf
Einbruchdiebstahl- oder Raubschäden durch vorsätzliche Handlungen von Hausangestellten oder von Personen, die bei dem Versicherungsnehmer wohnen;
Schäden durch Raub gemäß § 5 Nr. 2 an Sachen, die an den Ort der Wegnahme oder
Herausgabe erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden.
Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
Plansch- oder Reinigungswasser;
Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser (§ 7) die Erdsenkung oder
den Erdrutsch verursacht hat;
Schwamm.
Der Versicherungsschutz gegen Sturm und Hagel erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursache nicht auf Schäden durch
Sturmflut;
Lawinen oder Schneedruck;
Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß
geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen.
§ 13 Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung
1. Der Versicherungsnehmer hat alle Antragsfragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Bei
schuldhafter Verletzung dieser Obliegenheit kann der Versicherer nach Maßgabe der
§§ 16 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten und leistungsfrei sein oder den Versicherungsvertrag nach § 22 VVG anfechten.
2. Eine Gefahrerhöhung ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei einer
Gefahrerhöhung kann der Versicherer aufgrund der §§ 23 bis 30 VVG zur Kündigung
berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
3. Eine Gefahrerhöhung nach Antragstellung liegt insbesondere vor, wenn
a) sich anlässlich eines Wohnungswechsels oder aus sonstigen Gründen ein Umstand
ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist;
b) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt
wird; beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu
berechtigte volljährige Person darin aufhält;
c) vereinbarte Sicherungen beseitigt oder vermindert werden. Das gilt auch bei Wohnungswechsel.
§ 14 Sicherheitsvorschriften
1. Der Versicherungsnehmer hat
a) alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten;
b) in der kalten Jahreszeit entweder die Wohnung ausreichend zu beheizen oder alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen zu entleeren und entleert zu halten.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine dieser Obliegenheiten, so
ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach
Zugang wirksam.
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
Fahrlässigkeit beruht.
Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 30 VVG. Danach
kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
§ 15 Prämie; Beginn und Ende der Haftung
1. Der Versicherungsnehmer hat die erste Prämie (Beitrag) bei Aushändigung des Versicherungsscheines oder im Fall des Vertragsabschlusses gemäß § 5 oder § 5 a VVG
nach Ablauf der Widerspruchsfrist zu zahlen, Folgeprämien am Ersten des Monats, in
dem ein neues Versicherungsjahr beginnt.
Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung der ersten Prämie oder der ersten Rate der ersten
Prämie ergeben sich aus § 38 VVG; im Übrigen gilt § 39 VVG. Der Versicherer ist bei Verzug berechtigt, Ersatz des Verzugsschadens nach § 286 BGB sowie Verzugszinsen nach
§ 288 BGB oder § 352 HGB zu fordern. Rückständige Folgeprämien dürfen nur innerhalb
eines Jahres seit Ablauf der nach § 39 VVG für sie gesetzten Zahlungsfrist eingezogen
werden.
2. Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten ausstehende Raten als gestundet. Sie werden
sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer in Verzug gerät oder soweit eine Entschädigung fällig ist.
3. Die Haftung des Versicherers beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, und zwar auch dann,
wenn zur Prämienzahlung erst später aufgefordert, die Prämie aber ohne Verzug gezahlt
wird. Ist dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so entfällt dafür die Haftung.
4. Versicherungsverträge von mindestens einjähriger Dauer verlängern sich von Jahr zu
Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf durch eine Partei schriftlich
gekündigt werden. Ein Versicherungsverhältnis, das für eine Dauer von mehr als fünf
Jahren eingegangen ist, kann zum Ende des fünften oder jedes darauf folgenden Jahres
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
5. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragszeit oder wird es rückwirkend
aufgehoben oder ist es von Anfang an ungültig, so gebührt dem Versicherer die Prämie
oder die Geschäftsgebühr gemäß dem Versicherungsvertragsgesetz (z. B. §§ 40, 68
VVG).
Kündigt nach Eintritt eines Versicherungsfalles (§ 26) der Versicherungsnehmer, so hat
der Versicherer Anspruch auf die Prämie für das laufende Versicherungsjahr. Kündigt der
Versicherer, so hat er die Prämie für das laufende Versicherungsjahr nach dem Verhältnis der noch nicht abgelaufenen zu der gesamten Zeit des Versicherungsjahres zurückzuzahlen.
6. Das Versicherungsverhältnis endet zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht spätestens zu dieser Zeit ein Erbe die Wohnung in derselben Weise wie
der frühere Versicherungsnehmer nutzt.
§ 10 Versicherungsort
1. Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen innerhalb des Versicherungsortes.
Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen. Unberührt bleibt jedoch § 9 Nr. 1 a.
2. Versicherungsort ist die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung des Versicherungsnehmers. Zur Wohnung gehören auch Räume in Nebengebäuden auf demselben
Grundstück.
Versicherungsschutz besteht auch in Garagen in der Nähe des Versicherungsortes,
soweit sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden.
Dem Versicherungsnehmer gehörende Waschmaschinen und Wäschetrockner sind auch
in Räumen versichert, die der Versicherungsnehmer gemeinsam mit anderen Hausbewohnern nutzt.
Für Rundfunk- und Fernsehantennenanlagen sowie für Markisen gilt als Versicherungsort das gesamte Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung liegt.
3. Nicht zur Wohnung gehören Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt
werden.
4. Bei Schäden durch Raub müssen alle Voraussetzungen gemäß § 5 Nr. 2 innerhalb des
Versicherungsortes verwirklicht worden sein.
© 6000-1178/8 05.01
§ 11 Wohnungswechsel; Prämienänderung
1. Im Falle eines Wechsels der in §10 Nr. 2 genannten Wohnung des Versicherungsnehmers
geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Behält der Versicherungsnehmer in diesem Fall die in § 10 Nr. 2 genannte Wohnung bei, so liegt ein Wohnungswechsel nur vor, wenn er die neue Wohnung in derselben Weise wie die bisherige nutzt.
Während des Wohnungswechsels besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt jedoch spätestens zwei
Monate nach Umzugsbeginn.
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist Abs. 1
nicht anzuwenden. Das Versicherungsverhältnis endet, sobald gemäß Abs. 2 der Versicherungsschutz für die bisherige Wohnung erlischt.
2. Ein Wohnungswechsel ist dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn unter Angabe
der neuen Wohnfläche in Quadratmetern schriftlich anzuzeigen.
3. Liegt nach einem Umzug die neue Wohnung an einem Ort, für den der Tarif des Versicherers einen anderen Prämiensatz vorsieht, so ändert sich ab Umzugsbeginn die Prämie entsprechend diesem Tarif.
4. Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag kündigen, wenn sich die Prämie gemäß
Nr. 3 erhöht. Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung
über die erhöhte Prämie zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die
Kündigung ist schriftlich zu erklären.
Der Versicherer kann in diesem Fall die Prämie nur zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der
Kündigung beanspruchen. Ist die Anzeige gemäß Nr. 2 erfolgt, so wird diese Prämie nur
in der für die bisherige Wohnung maßgebenden Höhe geschuldet.
5. Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung
aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum
Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers
folgenden Prämienfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen
Wohnung des Versicherungsnehmers.
§ 16 Anpassung der Versicherungssumme und des Prämiensatzes
1. Anpassung der Versicherungssumme
a) Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Preisindex für „Andere Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne normalerweise nicht
in der Wohnung gelagerte Güter“ aus dem Preisindex der Lebenshaltungskosten aller
privaten Haushalte im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davor liegenden Kalenderjahr verändert hat. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine ganze Zahl abgerundet. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September
veröffentlichte Index.
Die neue Versicherungssumme wird auf volle 500,– EUR aufgerundet und dem Versicherungsnehmer bekannt gegeben.
Die Prämie wird aus der neuen Versicherungssumme berechnet.
b) Die vereinbarte oder nach a angepasste Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von 10 Prozent.
c) Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die angepasste Versicherungssumme kann der Versicherungsnehmer durch schriftliche Erklärung die Anpassung mit
Wirkung für den Zeitpunkt aufheben, in dem die Anpassung wirksam werden sollte.
d) Das Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung (§ 51 Abs. 1 VVG) bleibt unberührt.
2. Anpassung des Prämiensatzes
a) Der Versicherer kann die Prämie pro Tausend EUR Versicherungssumme für bestehende
Versicherungsverträge, auch soweit sie für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart
ist (Prämiensatz), mit Wirkung von Beginn der nächsten Versicherungsperiode an
erhöhen. Dabei darf der geänderte Prämiensatz den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifprämiensatz nicht übersteigen.
b) Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Prämiensatzerhöhung zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens der Änderung kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
§ 12 Außenversicherung
1. Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden.
Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend.
2. Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zur Ausbildung, zur Erfüllung von Wehrpflichten oder Zivildienst außerhalb der
Wohnung auf, so gilt dies so lange als vorübergehend, wie sie nicht dort einen eigenen
Haushalt gegründet haben.
3. Für Sturm- und Hagelschäden besteht Außenversicherungsschutz nur, wenn sich
Sachen in Gebäuden befinden.
4. Für Schäden durch Einbruchdiebstahl besteht Außenversicherungsschutz nur, wenn
auch die in § 5 Nr. 1 genannten Voraussetzungen entsprechend erfüllt sind.
5. Bei Raub besteht Außenversicherungsschutz
a) auch dann, wenn der Raub an einer Person begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebt;
b) in den Fällen des § 5 Nr. 2 b nur dann, wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle
verübt werden soll. Der Ersatz dieser Schäden richtet sich in der Bundesrepublik
Deutschland nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür Haftpflichtversicherungen ab.
6. Es gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß § 19. Die Entschädigung für die Außenversicherung ist jedoch insgesamt auf 10 Prozent der Versicherungssumme, höchstens
10.000,– EUR, begrenzt.
*)
§ 17 Versicherung für fremde Rechnung
1. Soweit die Versicherung für fremde Rechnung genommen ist, kann der Versicherungsnehmer über die Rechte des Versicherten im eigenen Namen verfügen. Der Versicherungsnehmer ist ohne Zustimmung des Versicherten berechtigt, die Entschädigung entgegenzunehmen oder die Rechte des Versicherten zu übertragen, auch wenn er nicht im
Besitz des Versicherungsscheines ist. Der Versicherer kann jedoch vor Auszahlung der
Entschädigung den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung zu der
Auszahlung der Entschädigung erteilt hat.
2. Der Versicherte kann über seine Rechte nicht verfügen, selbst wenn er im Besitz des Versicherungsscheines ist. Er kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des
Versicherungsnehmers verlangen.
3. Soweit Kenntnis oder Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung
ist, kommt auch Kenntnis oder Verhalten des Versicherten in Betracht. Im Übrigen gilt
§ 79 VVG.
Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland
nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür Haftpflichtversicherungen ab.
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§ 18 Entschädigungsberechnung; Versicherungswert; Unterversicherung
1. Ersetzt werden
a) bei zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles zuzüglich einer etwa verbleibenden Wertminderung, höchstens jedoch
der Versicherungswert. Restwerte werden angerechnet.
2. Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte in
neuwertigem Zustand (Neuwert).
FalIs Sachen für ihren Zweck im Haushalt des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden sind, ist Versicherungswert der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert).
3. Für Antiquitäten und Kunstgegenstände ist Versicherungswert der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte.
4. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert der versicherten
Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles (Unterversicherung), so wird nur der Teil
des gemäß Nr. 1 und Nr. 2 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag
verhält wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert.
5. Nr. 1 bis Nr. 4 gelten entsprechend für die Berechnung der Entschädigung versicherter
Kosten gemäß § 2.
6. Ist die Entschädigung gemäß § 19 auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei
Ermittlung des Versicherungswertes der dort genannten Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Der bei Unterversicherung nur teilweise zu ersetzende Gesamtbetrag des Schadens wird ohne Rücksicht auf Entschädigungsgrenzen ermittelt; für die
Höhe der Entschädigung gelten jedoch die Grenzen gemäß § 19.
7. Die Entschädigung für versicherte Sachen ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Versicherte Kosten werden bis 10 Prozent auch über die Versicherungssumme hinaus ersetzt. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die
auf Weisung des Versicherers verursacht werden, werden unbegrenzt ersetzt.
§ 23 Sachverständigenverfahren
1. Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt des Versicherungsfalles vereinbaren, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das
Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruches sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden. Der Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigenverfahren auch
durch einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer verlangen.
2. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a) Jede Partei benennt schriftlich einen Sachverständigen und kann dann die andere unter
Angabe des von ihr benannten Sachverständigen schriftlich auffordern, den zweiten
Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen zwei
Wochen nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei
durch das für den Schadensort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.
b) Beide Sachverständige benennen schriftlich vor Beginn des Feststellungsverfahrens
einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann
auf Antrag einer Partei durch das für den Schadensort zuständige Amtsgericht ernannt.
c) Der Versicherer darf als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber
des Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen,
ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind
oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.
3. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten
a) ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten oder abhanden gekommenen Sachen sowie deren Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
b) bei beschädigten Sachen die Beiträge gemäß § 18 Nr 1 b;
c) die Restwerte der von dem Schaden betroffenen Sachen;
d) entstandene Kosten, die gemäß § 2 versichert sind.
4. Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen diese Feststellungen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich
dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der
durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt
seine Entscheidungen beiden Parteien gleichzeitig.
5. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen
beide Parteien je zur Hälfte.
6. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind verbindlich, wenn
nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich
abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer
gemäß §§ 18 bis 20 die Entschädigung.
7. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers gemäß § 21 nicht berührt.
§ 19 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen einschließlich Bargeld
1. Wertsachen sind
a) Bargeld;
b) Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
c) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle
Sachen aus Gold oder Platin;
d) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken) sowie nicht in c genannte Sachen aus Silber;
e) sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch mit Ausnahme von
Möbelstücken.
2. Die Entschädigung für Wertsachen ist je Versicherungsfall auf insgesamt 20 Prozent der
Versicherungssumme begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.
3. Ferner ist für Wertsachen, die sich außerhalb verschlossener mehrwandiger Stahlschränke mit einem Mindestgewicht von 200 kg und auch außerhalb eingemauerter
Stahlwandschränke mit mehrwandiger Tür oder außerhalb besonders vereinbarter
sonstiger verschlossener Behältnisse mit zusätzlichen Sicherheitsmerkmalen befinden,
die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf
a) 1.000,– EUR für Bargeld, ausgenommen Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt;
b) insgesamt 2.500,– EUR für Wertsachen gemäß Nr. 1 b;
c) insgesamt 20.000,– EUR für Wertsachen gemäß Nr. 1 c.
§ 24 Zahlung der Entschädigung
1. Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so
hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Jedoch kann
ein Monat nach Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht
werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
2. Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 Prozent unter dem Basiszinssatz
im Sinne von § 1 Art. 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz zu verzinsen, mindestens jedoch
mit 4 Prozent und höchstens mit 6 Prozent pro Jahr, soweit nicht aus anderen Gründen
ein höherer Zins zu entrichten ist. Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung
innerhalb eines Monats seit Anzeige des Schadens gezahlt wird. Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist.
3. Die Entstehung des Anspruchs auf Abschlagszahlung und der Beginn der Verzinsung
verschieben sich um den Zeitraum, um den die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde oder der Höhe nach durch Verschulden des Versicherungsnehmers verzögert wurde.
4. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
b) gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass des Versicherungsfalles ein behördliches oder strafrechtliches Verfahren läuft.
§ 20 Entschädigungsgrenze bei mehrfacher Versicherung
Bestehen für versicherte Sachen mehrere Hausratversicherungsverträge desselben oder
verschiedener Versicherungsnehmer, so ermäßigt sich der Anspruch gemäß §§ 12 oder 19
Nr. 3 aus diesem Vertrag in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung geleistet wird, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen im vorliegenden Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
§ 20 a Überversicherung, Doppelversicherung
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert der versicherten Sachen erheblich, so kann
sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer nach Maßgabe des § 51 VVG die
Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie verlangen. Im Falle einer Doppelversicherung gelten §§ 59 und 60 VVG.
§ 25 Wiederherbeigeschaffte Sachen
1. Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, so hat er die
Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sachen dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb eines Monats nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben. Nach fruchtlosem
Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
© 6000-1178/9 05.01
§ 21 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall
1. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer unverzüglich
a) den Schaden dem Versicherer anzuzeigen;
b) einen Schaden durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus oder Raub der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen;
c) der zuständigen Polizeidienststelle ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen
einzureichen;
d) abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden sperren zu lassen
sowie für abhanden gekommene Wertpapiere das Aufgebotsverfahren einzuleiten;
e) ein vom ihm unterschriebenes Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten oder
beschädigten Sachen dem Versicherer vorzulegen. Der Versicherungswert der Sachen
oder der Anschaffungspreis und das Anschaffungsjahr sind dabei anzugeben.
2. Der Versicherungsnehmer hat
a) den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungen
des Versicherers zu befolgen, die der Versicherungsnehmer, soweit die Umstände es
gestatten, einholen muss;
b) dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens
und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft – auf Verlangen schriftlich – zu erteilen und Belege beizubringen.
3. Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine dieser Obliegenheiten, so
ist der Versicherer nach Maßgabe des Versicherungsvertragsgesetzes (§§ 6 Abs. 3, 62
Abs. 2 VVG) von der Entschädigungspflicht frei. Sind abhanden gekommene Sachen der
Polizeidienststelle nicht oder nicht unverzüglich angezeigt worden, so kann der Versicherer nur für diese Sachen von der Entschädigungspflicht frei sein.
4. Hatte eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung Einfluss weder auf die Feststellung des
Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Entschädigung, so
entfällt die Leistungsfreiheit gemäß Nr. 3, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die
Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen und wenn außerdem den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft.
§ 26 Kündigung nach dem Versicherungsfall
1. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können sowohl der Versicherungsnehmer als
auch der Versicherer den Versicherungsvertrag kündigen.
2. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss spätestens einen Monat nach Auszahlung der Entschädigung zugehen.
3. Das Kündigungsrecht besteht auch, wenn die Entschädigung aus Gründen abgelehnt
wird, die den Eintritt des Versicherungsfalles unberührt lassen.
4. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Der Versicherungsnehmer
kann bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu einem anderen Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres.
§ 27 Versicherungssumme nach dem Versicherungsfall
Die Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet
wird.
§ 28 Schriftliche Form; Zurückweisung von Kündigungen
1. Anzeigen und Erklärungen bedürfen der Schriftform.
2. Ist eine Kündigung des Versicherungsnehmers unwirksam, so wird die Kündigung wirksam, falls der Versicherer sie nicht unverzüglich zurückweist.
§ 29 Gerichtsstand
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände gemäß
§§ 17, 21, 29 ZPO und § 48 VVG.
§ 22 Wegfall der Entschädigungspflicht
1. Versucht der Versicherungsnehmer, den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, so
ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Dies gilt auch, wenn die arglistige
Täuschung sich auf einen anderen zwischen den Parteien über dieselbe Gefahr abgeschlossenen Versicherungsvertrag bezieht.
Ist eine Täuschung gemäß Absatz 1 durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges
oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 als
bewiesen.
2. Wird ein Entschädigungsanspruch nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht, nachdem der Versicherer ihn unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist
verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Wird ein Sachverständigenverfahren (§ 23) vereinbart, so wird
der Ablauf der Frist für dessen Dauer gehemmt.
3. Die Bestimmung des § 12 Abs. 1 und 2 VVG bleibt unberührt.
§ 30 Schlussbestimmung
Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die
gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die im Anhang aufgeführten Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Inhalt des Versicherungsvertrages sind.
6
Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der
Hausratversicherung (BEH 2001)
§ 1 Vertragsgrundlage
Es gelten die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2001), soweit sich nicht
aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Erdbeben entstanden sein kann.
§ 5 Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen.
§ 2 Versicherte Gefahren und Schäden
1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Überschwemmung des Versicherungsortes (§ 3)
b) Erdbeben (§ 4)
c) Erdsenkung (§ 5)
d) Erdrutsch (§ 6)
e) Schneedruck (§ 7)
f) Lawinen (§ 8)
zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen.
2. Entschädigt werden auch versicherte Kosten gemäß § 2 VHB 2001.
§ 6 Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiteten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen.
§ 7 Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.
§ 8 Lawinen
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.
§ 9 Selbstbehalt
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag einschließlich Aufwendungsersatz gemäß § 63 VVG wird je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt von
250,– EUR gekürzt.
§ 3 Überschwemmung des Versicherungsortes
1. Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das Gebäude
liegt, in dem sich die versicherten Sachen befinden, durch
a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
b) Witterungsniederschläge;
2. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
a) Sturmflut;
b) Rückstau.
§ 10 Kündigung
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einbehaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung weiterer Elementarschäden durch schriftliche Erklärung kündigen. Der
Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Hausratversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
Kündigt der Versicherer, so gebührt ihm der Teil der Prämie, der der Dauer der Gefahrtragung entspricht. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer gemäß Abs. 2 kündigt.
Kündigt der Versicherungsnehmer, so hat der Versicherer Anspruch auf die Prämie für das
laufende Versicherungsjahr.
§ 4 Erdbeben
1. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird.
2. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder
Klauseln für die Hausratversicherung (VHB 2001)
Standardklauseln – gelten für alle Verträge
835 Aquarien und Wasserbetten in der Hausratversicherung
Abweichend von § 7 Nr. 1 VHB 2001 gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus Aquarien
und Wasserbetten bestimmungswidrig ausgetreten ist.
838 Schäden durch Verpuffung und Implosion
In Erweiterung von § 3 Nr. 1 VHB 2001 leistet der Versicherer auch Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Verpuffung oder Implosion zerstört oder beschädigt werden oder
infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen.
837 Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von Folgeschäden
1. Abweichend von § 9 Nr. 2 b VHB 2001 ersetzt der Versicherer auch Überspannungsschäden durch Blitz.
839 Hotelkosten bei nicht ständig bewohnter Wohnung
Abweichend von § 2 Nr. 1 h VHB 2001sind bei nicht ständig bewohnter Wohnung Kosten für
Hotel- oder ähnliche Unterbringung nicht versichert.
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5 Prozent der Versicherungssumme
begrenzt. Eine andere Entschädigungsgrenze kann vereinbart werden.
Spezialklauseln – gelten nur soweit ausdrücklich vereinbart
814 Hausrat außerhalb der ständigen Wohnung
Abweichend von § 1 VHB 2001 sind nicht versichert:
1. in Wochenend-, Ferien-, Land-, Jagd-, Garten- und Weinberghäusern sowie in sonstigen
nicht ständig bewohnten Gebäuden:
Bargeld, Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmucksachen,
Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Silber, Gold
oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken), Schusswaffen, Foto- und optische
Apparate sowie sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken;
2. in Zweitwohnungen in ständig bewohnten Gebäuden:
Bargeld, Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmucksachen,
Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder
Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins.
5. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft
wurde. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer gemäß §§ 6 Abs. 3, 62 Abs. 2 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
6. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen,
dass dieser erweiterte Versicherungsschutz für Fahrräder mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt.
Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den
Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des
laufenden Versicherungsjahres kündigen.
834 Kein Abzug wegen Unterversicherung
1. Der Versicherer nimmt abweichend von §§ 18 Nr. 4 und Nr. 5 VHB 2001, 56 VVG keinen
Abzug wegen Unterversicherung vor.
2. Nr. 1 gilt nur, solange nicht ein weiterer Hausratversicherungsvertrag desselben Versicherungsnehmers für denselben Versicherungsort ohne entsprechende Vereinbarung gemäß
Nr. 1 besteht.
3. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen,
dass diese Bestimmungen mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfallen.
Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den
Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des
laufenden Versicherungsjahres kündigen.
815 Eingelagerte Hausratgegenstände
Von eingelagerten Hausratgegenständen sind nicht versichert:
Bargeld, Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmucksachen,
Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Silber, Gold
oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken), Schusswaffen, Foto- und optische
Apparate sowie sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken.
© 6000-1178/10 05.01
827 Selbstbehalt bei ungekürzter Hausrat-Versicherungssumme
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag einschließlich Aufwendungsersatz gemäß § 63 VVG wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
840 Sicherheitsvorschriften
1. Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, sind alle Schließvorrichtungen
und vereinbarten Sicherungen zu betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzuschalten.
2. Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten Einbruchmeldeanlagen sind in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten; Störungen, Mängel und Schäden sind
unverzüglich zu beseitigen.
3. Nr. 1 findet keine Anwendung, soweit die Einhaltung dieser Obliegenheit dem Versicherungsnehmer oder seinem Repräsentanten bei objektiver Würdigung aller Umstände billigerweise nicht zugemutet werden kann.
4. Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine der Obliegenheiten gemäß
Nr. 1 oder Nr. 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und 2 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat
nach Zugang wirksam.
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
5. Führt die Obliegenheitsverletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23–30 VVG.
Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
833 Fahrraddiebstahl
1. Für Fahrräder erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch Diebstahl,
wenn nachweislich
a) das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gesichert war und außerdem
b) der Diebstahl zwischen 6 Uhr und 22 Uhr verübt wurde oder sich das Fahrrad zur Zeit
des Diebstahls in Gebrauch oder in einem gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum
befand.
2. Für die mit dem Fahrrad lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden
Sachen besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit dem Fahrrad abhanden
gekommen sind.
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1 Prozent der Versicherungssumme für den
Hausrat begrenzt. Eine höhere Entschädigungsgrenze kann vereinbart werden.
4. Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.
7
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.
WGV- Schwäbische Allgemeine Versicherung AG
g
Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGIB 2001)
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
2. Nach Antragstellung darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder gestatten.
Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem
Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt.
Im Übrigen gelten die §§ 23 bis 30 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
3. Für die Glasversicherung liegt eine Gefahrerhöhung insbesondere vor, wenn
a) handwerkliche Arbeiten (z. B. Umbauten, Auf- oder Abbau von Gerüsten) am
Versicherungsort oder in dessen unmittelbarer Umgebung ausgeführt werden;
b) die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist;
c) der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird;
d) das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht.
4. Die Aufnahme oder Veränderung eines Betriebes, gleich welcher Art und welchen Umfanges, ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Ist mit der Aufnahme oder der Veränderung des Betriebes eine Gefahrerhöhung
verbunden, so gelten die §§ 23 bis 30 VVG.
5. Gefahrerhöhende Umstände werden durch Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder durch sonstige gefahrmindernde Umstände ausgeglichen, insbesondere soweit diese mit dem Versicherer vereinbart wurden.
Versicherte Gefahren und Schäden
Versicherte Sachen
Versicherte Kosten
Versicherungsort
Gefahrumstände bei Vertragsschluss und Gefahrerhöhung
Sicherheitsvorschriften
Prämie; Beginn und Ende der Haftung
Mehrfache Versicherung
Versicherung für fremde Rechnung
Anpassung der Versicherung
Naturalersatz; Entschädigung; Unterversicherung
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall
Besondere Verwirkungsgründe; Klagefrist
Reparaturauftrag; Zahlung der Entschädigung
Repräsentanten
Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall
Schriftliche Form; Zurückweisung von Kündigungen
Agentenvollmacht
Schlussbestimmung
§ 6 Sicherheitsvorschriften
1. Der Versicherungsnehmer hat
a) alle gesetzlichen, behördlichen oder in dem Versicherungsvertrag vereinbarten
Sicherheitsvorschriften zu beachten;
b) dafür zu sorgen, dass die versicherten Sachen fachmännisch nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt und eingebaut sind.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten gemäß Nr. 1 a oder
1 b, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 VVG zur
Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers
wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein,
wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 30 VVG.
Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei
sein.
§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden
1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Bruch
(Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. Die Leistung erfolgt in Naturalersatz, sofern sich aus § 11 Nr. 2 nichts anderes ergibt.
2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
a) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche);
b) Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen;
c) Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, ferner nicht auf Schäden durch
Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei diesen Ereignissen.
3. Die Versicherung erstreckt sich außerdem nicht auf Schäden an versicherten
Sachen und nicht auf versicherte Kosten, die durch Kriegsereignisse jeder Art,
innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie*) verursacht werden.
§ 7 Prämie; Beginn und Ende der Haftung
1. Der Versicherungsnehmer hat die erste Prämie (Beitrag) gegen Aushändigung
des Versicherungsscheines, Folgeprämien am Ersten des Monats zu zahlen, in
dem ein neues Versicherungsjahr beginnt. Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung der ersten Prämie oder der ersten Rate der ersten Prämie ergeben sich aus
§ 38 VVG in Verbindung mit Nr. 3; im Übrigen gilt § 39 VVG. Rückständige Folgeprämien dürfen nur innerhalb eines Jahres seit Ablauf der nach § 39 VVG für sie
gesetzten Zahlungsfrist eingezogen werden.
2. Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet.
Die gestundeten Raten des laufenden Versicherungsjahres werden sofort fällig,
wenn der Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug
gerät oder soweit eine Entschädigung fällig wird.
3. Die Haftung des Versicherers beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, und zwar auch
dann, wenn zur Prämienzahlung erst später aufgefordert, die Prämie aber unverzüglich gezahlt wird. Ist dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so entfällt hierfür die
Haftung.
4. Die Haftung endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt. Versicherungsverträge von
mindestens einjähriger Dauer verlängern sich jedoch von Jahr zu Jahr, wenn sie
nicht spätestens drei Monate vor Ablauf durch eine Partei schriftlich gekündigt
werden.
5. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragszeit oder wird es nach
Beginn rückwirkend aufgehoben oder ist es von Anfang an nichtig, so gebührt
dem Versicherer Prämie oder Geschäftsgebühr gemäß dem Versicherungsvertragsgesetz (z. B. §§ 40, 68 VVG).
Kündigt nach Eintritt eines Versicherungsfalles (§ 16) der Versicherungsnehmer,
so gebührt dem Versicherer die Prämie für das laufende Versicherungsjahr. Kündigt der Versicherer, so hat er die Prämie für das laufende Versicherungsjahr
nach dem Verhältnis der noch nicht abgelaufenen zu der gesamten Zeit des
Versicherungsjahres zurückzuzahlen.
§ 2 Versicherte Sachen
1. Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten, fertig eingesetzten
oder montierten
a) Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas,
b) Scheiben und Platten aus Kunststoff,
c) Platten aus Glaskeramik,
d) Glasbausteine und Profilbaugläser,
e) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff,
f ) sonstige Sachen.
2. Nicht versichert sind Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind.
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§ 3 Versicherte Kosten
1. Der Versicherer ersetzt
a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens (§ 12 Nr. 1 b) für geboten halten durfte;
b) Aufwendungen für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen);
c) Aufwendungen für das Abfahren von Glas- und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder Vernichten (Entsorgungskosten).
2. Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer nach Maßgabe des § 11 Nr. 3
bis 6 auch die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Aufwendungen für
a) zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten);
b) die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den unter § 2 Nr.1 genannten versicherten Sachen;
c) das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von
Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.);
d) die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk,
Schutz- und Alarmeinrichtungen.
§ 8 Mehrfache Versicherung
1. Nimmt der Versicherungsnehmer für versicherte Sachen eine weitere Glasversicherung, so hat er dies dem Versicherer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit gemäß Nr. 1, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch
leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem
Zugang wirksam. Die Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder
auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht oder wenn der Versicherer vor
dem Versicherungsfall Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
§ 4 Versicherungsort
1. Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes.
2. Versicherungsort sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude
oder Räume von Gebäuden.
3. Gebäudeverglasungen sind nur an ihrem bestimmungsgemäßen Platz versichert.
§ 9 Versicherung für fremde Rechnung
1. Soweit die Versicherung für fremde Rechnung genommen ist, kann der Versicherungsnehmer, auch wenn er nicht im Besitz des Versicherungsscheins ist,
über die Rechte des Versicherten ohne dessen Zustimmung im eigenen Namen
verfügen, insbesondere die Rechte des Versicherten übertragen.
2. Der Versicherte kann über seine Rechte nicht verfügen, selbst wenn er im Besitz
des Versicherungsscheins ist.
§ 5 Gefahrumstände bei Vertragsschluss und Gefahrerhöhung
1. Bei Abschluss des Vertrages hat der Versicherungsnehmer alle ihm bekannten
Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer
anzuzeigen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Obliegenheit kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 16 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, wodurch die
Entschädigungspflicht entfallen kann.
*) Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland
nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür Haftpflichtversicherungen ab.
Form.-Nr. 04/01
8
3. Wird der Entschädigungsanspruch nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht, nachdem der Versicherer ihn unter Angabe der
mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat, so
ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
3. Soweit Kenntnis oder Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist, kommt auch Kenntnis oder Verhalten des Versicherten in Betracht.
Im Übrigen gilt § 79 VVG.
§ 10 Anpassung der Versicherung
1. Die Haftung des Versicherers passt sich der Glaspreisentwicklung an; entsprechend verändert sich die Prämie.
2. Die Prämie erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem
Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Glaspreisindizes verändert haben. Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den
Indizes für gemischt genutzte Gebäude, Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude gilt das Mittel
aus den Indizes für Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend sind
die für den Monat September veröffentlichten Indizes.
Ist eine Versicherungssumme vereinbart, verändert sie sich entsprechend. Das
Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung (§ 51 Abs. 1 VVG) bleibt unberührt.
3. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung der Haftung des Versicherers und der damit verbundenen Anpassung der Prämie kann
der Versicherungsnehmer durch schriftliche Erklärung der Erhöhung mit Wirkung
für den Zeitpunkt widersprechen, in dem die Anpassung wirksam werden sollte.
§ 11 Nr. 2 c findet Anwendung.
§ 14 Reparaturauftrag; Zahlung der Entschädigung
1. Bei Naturalersatz (§ 11 Nr. 1) ist der Reparaturauftrag unverzüglich zu erteilen.
2. Ist Entschädigung in Geld zu leisten (§ 11 Nr. 2 und Nr. 3), gilt:
a) Die Auszahlung hat binnen zwei Wochen zu erfolgen, nachdem die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt ist. Jedoch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung
der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu
zahlen ist.
b) Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 Prozent unter dem
Basiszinssatz im Sinne von § 1 Art. 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 Prozent und höchstens mit 6 Prozent pro
Jahr, soweit nicht aus anderen Gründen ein höherer Zins zu entrichten ist.
Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats seit
Anzeige des Schadens gezahlt wird.
Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist.
c) Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben,
– solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers
bestehen;
– wenn gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Repräsentanten
aus Anlass des Versicherungsfalles ein behördliches oder strafgerichtliches
Verfahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.
3. Der Lauf der Fristen gemäß Nr. 1 und Nr. 2 a und b ist gehemmt, solange infolge
Verschuldens des Versicherungsnehmers der Reparaturauftrag nicht erteilt bzw.
die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
§ 11 Naturalersatz; Entschädigung; Unterversicherung
1. Ersetzt werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, zerstörte und beschädigte
Sachen (§ 2) durch Liefern und Montieren von Sachen oder Sachteilen gleicher
Art und Güte (Naturalersatz).
Der Reparaturauftrag erfolgt durch den Versicherer, soweit nicht etwas anderes
vereinbart ist. Notverglasungen und Notverschalungen nach § 3 Nr. 1 b können
vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben werden.
2. Der Versicherer leistet Entschädigung in Geld, wenn
a) eine Ersatzbeschaffung zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten nicht
möglich ist,
b) sich im Versicherungsfall ergibt, dass die Beantwortung von Antragsfragen
nach Umständen, die für die Prämienberechnung maßgeblich sind (z. B. Versicherungssumme, Glasflächen) von den tatsächlichen Verhältnissen zum
Zeitpunkt des Schadeneintritts abweicht und deshalb die Prämie zu niedrig
berechnet wurde; in diesem Fall wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der
sich zu dem Schadenbetrag verhält, wie die zuletzt berechnete Jahresprämie
zu der Jahresprämie, die bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände zu zahlen
gewesen wäre (Unterversicherung),
c) der Versicherungsnehmer einer Anpassung gemäß § 10 Nr. 3 widersprochen
hat, die vor Eintritt eines Schadens hätte wirksam werden sollen. In diesem
Fall wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zu dem Schadenbetrag
verhält wie die zuletzt berechnete Jahresprämie zu der Jahresprämie, die der
Versicherungsnehmer ohne Widerspruch gegen jede seit Vertragsbeginn erfolgte Anpassung zu zahlen gehabt hätte.
Restwerte werden angerechnet.
3. Zum Naturalersatz gehören nicht Kosten
a) gemäß § 3, insbesondere nicht die Kosten, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (§ 3 Nr. 2 a);
b) die für die Angleichung (z. B. in Farbe und Struktur) unbeschädigter Sachen
aufzuwenden wären.
4. Ersetzt werden gemäß § 3 die notwendigen Kosten zur Zeit des Eintritts des
Versicherungsfalles. Bei Kosten gemäß § 3 Nr. 2 höchstens der vereinbarte Betrag.
5. Für die Berechnung der Entschädigung versicherter Kosten gemäß § 3 gelten
Nr. 2 b und c entsprechend.
6. Bei Versicherung auf Erstes Risiko gelten die Bestimmungen über die Unterversicherung (§ 56 VVG) nicht.
§ 15 Repräsentanten
Im Rahmen von §§ 5, 6, 8, 12 und 13 Nr. 1 und 2 stehen Repräsentanten dem
Versicherungsnehmer gleich.
§ 16 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall
1. Für die in gleicher Art und Güte ersetzten Sachen besteht der Versicherungsvertrag unverändert fort. Werden Sachen nicht in gleicher Art und Güte ersetzt,
besteht Versicherungsschutz nur, sofern dies vereinbart ist.
2. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls ist der Versicherer oder der Versicherungsnehmer berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen.
Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss spätestens einen Monat nach
dem Naturalersatz oder nach Auszahlung der Entschädigung zugehen. Der Entschädigungsleistung steht es gleich, wenn die Entschädigung aus Gründen abgelehnt wird, die den Eintritt des Versicherungsfalles unberührt lassen.
Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluss des laufenden
Versicherungsjahres.
§ 17 Schriftliche Form; Zurückweisung von Kündigungen
1. Anzeigen und Erklärungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht für die
Anzeige eines Schadens gemäß § 12 Nr. 1 a.
2. Ist eine Kündigung des Versicherungsnehmers unwirksam, ohne dass dies auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, so wird die Kündigung wirksam, falls
der Versicherer sie nicht unverzüglich zurückweist.
§ 18 Agentenvollmacht
Ein Agent des Versicherers ist nur dann bevollmächtigt, Anzeigen und Erklärungen
des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen, wenn er den Versicherungsvertrag vermittelt hat oder laufend betreut.
§ 19 Schlussbestimmung
1. Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist,
gelten die gesetzlichen Vorschriften.
2. Ein Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), der insbesondere die in den AGIB 94 erwähnten Bestimmungen enthält, ist dem Bedingungstext beigefügt.
§ 12 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall
1. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Versicherungsfalles
a) den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann,
wenn eine sofortige Ersatzleistung nicht beansprucht wird;
b) den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat, soweit die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen;
c) dem Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede
Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft – auf Verlangen schriftlich – zu erteilen und die erforderlichen Belege
beizubringen;
d) Veränderungen der Schadenstelle möglichst zu vermeiden, solange der Versicherer nicht zugestimmt hat.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, so ist
der Versicherer nach Maßgabe des Versicherungsvertragsgesetzes (§§ 6 Abs. 3,
62 Abs. 2 VVG) von der Entschädigungspflicht frei.
3. Hatte eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der
Entschädigung, so entfällt die Leistungsfreiheit gemäß Nr. 2, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, und wenn außerdem den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft.
Klauseln zu den AGIB 2001
785 Wohnungseigentum in der Glasversicherung
1. Für Versicherungsverträge mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern
gilt:
a) Ist der Versicherer nach §§ 5, 6, 9, 12 und 13 AGIB 2001 wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentum
und wegen deren Miteigentumsanteilen (§ 1 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes) nicht berufen.
b) Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer
ihnen auch hinsichtlich des Miteigentumsanteiles des Wohnungseigentümers,
der den Entschädigungsanspruch verwirkt hat, Entschädigung leistet, jedoch
nur, soweit diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 1 Abs. 5 des Wohnungseigentumsgesetzes)
verwendet wird.
Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist
verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstatten.
2. Für die Versicherung bei Teileigentum (§ 1 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes) gilt Nr. 1 entsprechend.
§ 13 Besondere Verwirkungsgründe; Klagefrist
1. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
2. Versucht der Versicherungsnehmer, den Versicherer arglistig über Tatsachen zu
täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Ist eine Täuschung gemäß Abs. 1 durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen von Abs. 1
als bewiesen.
9
© 6000-1178/12 05.01
771 Wohnungswechsel
1. Bei einem Wohnungswechsel innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt die
Versicherung auch während des Umzugs und in der neuen Wohnung. Nach Ablauf von zwei Monaten ab Beginn des Umzugs besteht Versicherungsschutz nur
noch in der neuen Wohnung.
2. Der Versicherungsnehmer hat den Wohnungswechsel nach Beendigung des
Umzugs dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
3. Die Prämie wird gegebenenfalls ab Beginn des Umzugs dem neuen Versicherungsumfang angepasst.
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB),
dem Handelsgesetzbuch (HGB) und der Zivilprozessordnung (ZPO)
VVG
§ 17 Unrichtige Anzeige
§ 5 Billigungsklausel
(1) Der Versicherer kann von dem Vertrag auch dann zurücktreten, wenn über einen erheblichen Umstand eine unrichtige
Anzeige gemacht worden ist.
(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen ab, so gilt die Abweichung als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins
schriftlich widerspricht.
(2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer bekannt war oder die Anzeige ohne Verschulden
des Versicherungsnehmers unrichtig gemacht worden ist.
§ 18 Rücktritt des Versicherers
(2) Diese Genehmigung ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Aushändigung
des Versicherungsscheins darauf hingewiesen hat, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer
nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins schriftlich widerspricht. Der Hinweis hat durch besondere schriftliche Mitteilung oder durch einen auffälligen Vermerk in dem Versicherungsschein, der aus dem übrigen Inhalt des
Versicherungsscheins hervorgehoben ist, zu geschehen; auf die einzelnen Abweichungen ist besonders aufmerksam zu
machen.
(1) (aufgehoben)
(2) Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrumstände an Hand schriftlicher, von dem Versicherer gestellter Fragen
anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines Umstandes, nach welchem nicht ausdrücklich
gefragt worden ist, nur im Fall arglistiger Verschweigung zurücktreten.
§ 19 Vertragsabschluss durch Vertreter
(3) Hat der Versicherer den Vorschriften des Absatzes 2 nicht entsprochen, so ist die Abweichung für den Versicherungsnehmer unverbindlich und der Inhalt des Versicherungsantrags insoweit als vereinbart anzusehen.
Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen, so kommt
für das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht nur die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, sondern auch die Kenntnis und
die Arglist des Versicherungsnehmers in Betracht. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeige eines
erheblichen Umstandes ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter
noch ihm selbst ein Verschulden zur Last fällt.
(4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist
unwirksam.
§ 5a
(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder
eine Verbraucherinformation nach § 10 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der
Unterlagen schriftlich widerspricht. Satz 1 ist nicht auf Versicherungsverträge bei Pensionskassen anzuwenden, die auf
arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen. § 5 bleibt unberührt.
§ 20 Rücktritt
(1) Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der
Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt.
(2) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer. Im Fall des Rücktritts sind, soweit dieses
Gesetz nicht in Ansehung der Prämie ein anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet, einander die empfangenen
Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme ist von der Zeit des Empfangs an zu verzinsen.
(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz
1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der Nachweis über den
Zugang der Unterlagen obliegt dem Versicherer. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Aushändigung des Versicherungsscheins.
§ 21 Leistungspflicht trotz Rücktritts
Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leistung
gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluss auf den
Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
(3) Gewährt der Versicherer auf besonderen Antrag des Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz, so kann der
Verzicht auf Überlassung der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation bei Vertragsschluss vereinbart werden. Die Unterlagen sind dem Versicherungsnehmer auf Anforderung, spätestens mit dem Versicherungsschein, zu überlassen. Wenn der Versicherungsvertrag sofortigen Versicherungsschutz gewährt, hat der Versicherungsnehmer insoweit kein
Widerspruchsrecht nach Absatz 1.
§ 22 Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt.
§ 23 Gefahrerhöhung nach Vertragsabschluss
(1) Nach dem Abschluss des Vertrags darf der Versicherungsnehmer nicht ohne Einwilligung des Versicherers eine
Erhöhung der Gefahr vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
§ 6 Obliegenheitsverletzung
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines
Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn,
dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monats nicht, so kann er
sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
(2) Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers
vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu
machen.
§ 24 Fristlose Kündigung wegen Gefahrerhöhung
(1) Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des § 23 Abs. 1, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers, so braucht dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines Monats gegen sich gelten zu lassen.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die von dem Versicherungsnehmer zum Zwecke der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Gefahrerhöhung dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte
Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang
der ihm obliegenden Leistung gehabt hat.
(2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem
der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der
Erhöhung bestanden hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder
auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit
verpflichtet, als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den
Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
§ 25 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
(1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur Leistung frei,
wenn der Versicherungsfall nach der Erhöhung der Gefahr eintritt.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden des
Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer ist jedoch auch in diesem Fall von der Verpflichtung zur Leistung frei,
wenn die in § 23 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und der Versicherungsfall später als einen
Monat nach dem Zeitpunkt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, eintritt, es sei denn, dass ihm
in diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Gefahr bekannt war.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist
unwirksam.
§ 8 Stillschweigende Verlängerung; Kündigung; Widerruf
(1) Eine Vereinbarung, nach welcher ein Versicherungsverhältnis als stillschweigend verlängert gilt, wenn es nicht vor dem
Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist insoweit nichtig, als sich die jedesmalige Verlängerung auf mehr als ein Jahr
erstrecken soll.
(3) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des
Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder
wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung
des Versicherers gehabt hat.
(2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen (dauernde Versicherung), so kann es von beiden Teilen
nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Kündigungsfrist muss für beide Teile gleich
sein und darf nicht weniger als einen Monat, nicht mehr als drei Monate betragen. Auf das Kündigungsrecht können die Parteien in gegenseitigem Einverständnis bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.
§ 26 Ausnahmen
Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 finden keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer zu der Erhöhung der Gefahr
durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Ereignis, für welches der Versicherer haftet, oder durch ein Gebot
der Menschlichkeit veranlasst wird.
(3) Ein Versicherungsverhältnis, das für eine Dauer von mehr als fünf Jahren eingegangen worden ist, kann zum Ende des
fünften oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Satz 1 gilt nicht
für die Lebens- und Krankenversicherung.
§ 27 Ungewollte Gefahrerhöhung
(4) Wird mit Ausnahme der Lebensversicherung ein Versicherungsverhältnis mit einer längeren Laufzeit als einem Jahr
geschlossen, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrages seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung schriftlich widerrufen. Zur Wahrung der Frist
genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Widerrufsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie. Das Widerrufsrecht besteht
nicht, wenn und soweit der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz gewährt oder
wenn die Versicherung nach dem Inhalt des Antrags für die bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers bestimmt ist.
(1) Tritt nach dem Abschluss des Vertrags eine Erhöhung der Gefahr unabhängig von dem Willen des Versicherungsnehmers
ein, so ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem
Monat zu kündigen. Die Vorschriften des § 24 Abs. 2 finden Anwendung.
(2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich
Anzeige zu machen.
§ 28 Leistungsfreiheit wegen unterlassener Anzeige
(1) Wird die in § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
(5) Bei der Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Abschluss des
Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. Die
Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Rücktrittsrecht
einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Versicherungsverhältnisse bei
Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt war, in
welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das Gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist
für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr
keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
§ 29 Unerhebliche Gefahrerhöhung
(6) Die Absätze 4 und 5 finden keine Anwendung, soweit der Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht nach § 5a hat.
Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in Betracht. Eine Gefahrerhöhung kommt auch dann nicht in Betracht,
wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht
berührt werden soll.
§ 12 Verjährung; Klagefrist
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf Jahren. Die
Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.
§ 29 a Gefahrerhöhung zwischen Stellung und Annahme des Antrags
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt.
Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 finden auch Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des
Versicherungsantrags eingetretene Gefahrerhöhung, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrags nicht bekannt war.
(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs
Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat.
§ 30 Teilrücktritt
(1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach den Vorschriften dieses Titels zum Rücktritt oder zur
Kündigung berechtigt ist, in Ansehung eines Teils der Gegenstände oder Personen vor, auf welche sich die Versicherung
bezieht, so steht dem Versicherer das Recht des Rücktritts oder der Kündigung für den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen
ist, dass für diesen allein der Versicherer den Vertrag unter den gleichen Bestimmungen nicht geschlossen haben würde.
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§ 16 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers
(1) Der Versicherungsnehmer hat bei der Schließung des Vertrags alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der
Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind die Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss
des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Ein
Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.
(2) Macht der Versicherer von dem Recht des Rücktritts oder der Kündigung in Ansehung eines Teiles der Gegenstände
oder Personen Gebrauch, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsverhältnis in Ansehung des
übrigen Teiles zu kündigen; die Kündigung kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der Versicherungsperiode
geschehen, in welcher der Rücktritt des Versicherers oder seine Kündigung wirksam wird.
(2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer von dem Vertrag zurücktreten. Das Gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat.
(3) Liegen in Ansehung eines Teiles der Gegenstände oder Personen, auf welche sich die Versicherung bezieht, die
Voraussetzungen vor, unter denen der Versicherer wegen einer Verletzung der Vorschriften über die Gefahrerhöhung
von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, so findet auf die Befreiung die Vorschrift des Absatzes 1 entsprechende
Anwendung.
(3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte oder wenn die Anzeige ohne
Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist.
10
§ 38 Verspätete Zahlung der ersten Prämie
hen, hat der Versicherer nicht zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer nach dem Vertrag zu der Zuziehung verpflichtet war.
(1) Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist,
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht wird.
(3) Bei einer Unterversicherung sind die dem Versicherer zur Last fallenden Kosten nur nach dem in den §§ 56, 57 bezeichneten Verhältnis zu erstatten.
(2) Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung
zur Leistung frei.
§ 67 Gesetzlicher Forderungsübergang
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf
den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des
Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein
zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem
Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.
§ 39 Fristbestimmung für Folgeprämie
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten
schriftllich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der
eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach den Absätzen 2, 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, die ohne Beachtung dieser Vorschriften erfolgt, ist unwirksam.
(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden
vorsätzlich verursacht hat.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung der Prämie oder der geschuldeten Zinsen oder Kosten im Verzuge, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei.
§ 68 Mangel des Interesses
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzuge ist, das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung kann bereits bei der Bestimmung der Zahlungsfrist dergestalt erfolgen, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit
der Zahlung im Verzuge ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Wirkungen
der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung
nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
(1) Besteht das versicherte Interesse bei dem Beginn der Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versicherung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die Prämie, die er hätte
erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer von dem
Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
(4) Soweit die in den Absätzen 2, 3 bezeichneten Rechtsfolgen davon abhängen, dass Zinsen oder Kosten nicht gezahlt worden
sind, treten sie nur ein, wenn die Fristbestimmung die Höhe der Zinsen oder den Betrag der Kosten angibt.
(3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine behördliche
Maßnahme aus Anlass eines Krieges weg oder ist der Wegfall des Interesses die unvermeidliche Folge eines Krieges, so
gebührt dem Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der Dauer der Gefahrtragung entspricht.
§ 40 Prämie trotz Aufhebung des Versicherungsverhältnisses
(1) Wird das Versicherungsverhältnis wegen Verletzung einer Obliegenheit oder wegen Gefahrerhöhung auf Grund der Vorschriften des zweiten Titels durch Kündigung oder Rücktritt aufgehoben oder wird der Versicherungsvertrag durch den Versicherer angefochten, so gebührt dem Versicherer gleichwohl die Prämie bis zum Schluss der Versicherungsperiode, in der er
von der Verletzung der Obliegenheit, der Gefahrerhöhung oder von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Wird die Kündigung erst in der folgenden Versicherungsperiode wirksam, so gebührt ihm die Prämie bis zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
(4) Fällt das versicherte Interesse weg, weil der Versicherungsfall eingetreten ist, so gebührt dem Versicherer die Prämie für die
laufende Versicherungsperiode.
§ 69 Eintritt des Erwerbers
(1) Wird die versicherte Sache von dem Versicherungsnehmer veräußert, so tritt an Stelle des Veräußerers der Erwerber in die
während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
(2) Wird das Versicherungsverhältnis wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Prämie nach § 39 gekündigt, so gebührt dem Versicherer die Prämie bis zur Beendigung der laufenden Versicherungsperiode. Tritt der Versicherer nach § 38 Abs. 1 zurück, so
kann er nur eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Ist mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen ein bestimmter Betrag für die Geschäftsgebühr festgesetzt, so gilt dieser als angemessen.
(2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintritts laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der Veräußerer und der
Erwerber als Gesamtschuldner.
(3) Der Versicherer hat in Ansehung der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn begründeten Forderungen die Veräußerung erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
(3) Endigt das Versicherungsverhältnis nach § 13 oder wird es vom Versicherer auf Grund einer Vereinbarung nach § 14
gekündigt, so kann der Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses
entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern.
§ 70 Kündigungsrecht
§ 48 Gerichtsstand der Agentur
(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu
kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt,
in welchem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt.
(1) Hat ein Versicherungsagent den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, so ist für Klagen, die aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherer erhoben werden, das Gericht des Ortes zuständig, wo der Agent zur Zeit der Vermittlung oder
Schließung seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer gewerblichen Niederlassung seinen Wohnsitz hatte.
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder
auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis
erlangt.
(2) Die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden.
§ 51 Überversicherung
(1) Ergibt sich, dass die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses (Versicherungswert) erheblich übersteigt,
so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die
Versicherungssumme, unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie mit sofortiger Wirkung, herabgesetzt wird.
(3) Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem Versicherer die Prämie zu zahlen, jedoch nicht über die zur Zeit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses laufende Versicherungsperiode
hinaus; eine Haftung des Erwerbers für die Prämie findet in diesen Fällen nicht statt.
(2) Ist die Überversicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlass eines Krieges verursacht oder ist sie die unvermeidliche Folge eines Krieges, so kann der Versicherungsnehmer das Verlangen nach Absatz 1 mit
Wirkung vom Eintritt der Überversicherung ab stellen.
§ 71 Anzeige der Veräußerung
(1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder von dem Erwerber noch von dem
Veräußerer unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall
später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
(3) Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer gebührt, sofern er nicht bei der Schließung des Vertrags
von der Nichtigkeit Kenntnis hatte, die Prämie bis zum Schluss der Versicherungsperiode, in welcher er diese Kenntnis erlangt.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war,
in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das Gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist
für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist.
§ 55 Nur Ersatz des Schadens
Der Versicherer ist, auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls, nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen.
§ 79 Kenntnis und Verhalten des Versicherungsnehmers und des Versicherten
§ 56 Unterversicherung
(1) Soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher
Bedeutung ist, kommt bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten in
Betracht.
Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls (Unterversicherung), so haftet der Versicherer für den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert.
(2) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen geschlossen worden ist oder eine
rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht tunlich war.
§ 58 Mehrere Versicherungen
(1) Wer für ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern Versicherung nimmt, hat jedem Versicherer von der
anderen Versicherung unverzüglich Mitteilung zu machen.
(2) In der Mitteilung ist der Versicherer, bei welchem die andere Versicherung genommen worden ist, zu bezeichnen und die
Versicherungssumme anzugeben.
(3) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und bei der Schließung den Mangel
des Auftrags dem Versicherer nicht angezeigt, so braucht dieser den Einwand, dass der Vertrag ohne Wissen des Versicherten
geschlossen ist, nicht gegen sich gelten zu lassen.
§ 59 Doppelversicherung
BGB
(1) Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert und übersteigen die Versicherungssummen
zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem einzelnen Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (Doppelversicherung), so
sind die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass dem Versicherungsnehmer jeder Versicherer für den
Betrag haftet, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt, der Versicherungsnehmer aber im Ganzen nicht mehr als den
Betrag des Schadens verlangen kann.
§ 286 Verzugsschaden
(2) Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, deren Zahlung ihnen dem
Versicherungsnehmer gegenüber vertragsmäßig obliegt. Findet auf eine der Versicherungen ausländisches Recht Anwendung,
so kann der Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, gegen den anderen Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichung
nur geltend machen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgebenden Recht zur Ausgleichung verpflichtet ist.
§ 288 Verzugszinsen
(1) Der Schuldner hat dem Gäubiger den durch den Verzug entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Hat die Leistung infolge des Verzugs für den Gläubiger kein Interesse, so kann dieser unter Ablehnung der Leistung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§ 346
bis 356 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Kann der Gläubiger aus einem
anderen Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(3) Hat der Versicherungsnehmer eine Doppelversicherung in der Absicht genommen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig; dem Versicherer gebührt, sofern er
nicht bei der Schließung des Vertrags von der Nichtigkeit Kenntnis hatte, die Prämie bis zum Schluss der Versicherungsperiode, in welcher er diese Kenntnis erlangt.
ZPO
§ 17 Allg. Gerichtsstand juristischer Personen usw.
(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder
anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird
durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
§ 60 Beseitigung der Doppelversicherung
(1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch welchen die Doppelversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem
Entstehen der Doppelversicherung geschlossen, so kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder
die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die
frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden,
wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise
besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Doppelversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungen
der Versicherungswert gesunken ist. Sind jedoch in diesem Falle die mehreren Versicherungen gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, so kann der Versicherungsnehmer nur verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und Prämien verlangen.
§ 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung
(1) Hat jemand zum Betriebe einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus
unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung
Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.
(3) Die Aufhebung oder Herabsetzung wird erst mit dem Ablauf der Versicherungsperiode wirksam, in der sie verlangt wird. Das
Recht, die Aufhebung oder die Herabsetzung zu verlangen, erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht unverzüglich geltend macht, nachdem er von der Doppelversicherung Kenntnis erlangt hat.
§ 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes
§ 62 Abwendung und Minderung des Schadens
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, die nicht zu
den in § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, juristische Personen des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(2) Hat der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei,
es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt
der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheiten nicht geringer gewesen wäre.
HGB
§ 352 Gesetzlicher Zinssatz
(1) Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Einschluss der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom
Hundert für das Jahr. Das Gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne Bestimmung
des Zinsfußes versprochen sind.
§ 66 Ermittlungskosten
(1) Der Versicherer hat die Kosten, welche durch die Ermittlung und Feststellung des ihm zur Last fallenden Schadens entstehen, dem Versicherungsnehmer insoweit zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war.
(2) Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen, so sind
darunter Zinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu verstehen.
(2) Die Kosten, welche dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigen oder eines Beistandes entste-
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© 6000-1178/14 05.01
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die
streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei dem Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und
Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es
gestatten, solche Weisungen einzuholen. Sind mehrere Versicherer beteiligt und sind von ihnen entgegenstehende Weisungen
gegeben, so hat der Versicherungsnehmer nach eigenem pflichtmäßigen Ermessen zu handeln.
g
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.
WGV- Schwäbische Allgemeine Versicherung AG
Direktion: 70164 Stuttgart, Telefon (07 11) 16 95-0, Telefax (07 11) 16 95-60 01
Filialdirektion: Postfach 24 04, 88194 Ravensburg, Telefon (07 51) 88 86-0, Telefax (07 51) 88 86-40
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Differenzen wegen Unterversicherung vermieden werden. Eine volle Entschädigung können Sie nur erwarten, wenn die Versicherungssumme am
Schadenstag ausreicht.
Wenn Sie mindestens 650,– EUR je m2 Wohnfläche versichern, verzichten wir auf die Einrede der Unterversicherung im Schadenfall.
*) Anmerkung:
Nach den Versicherungsbedingungen VHB 2001 gilt als Versicherungswert grundsätzlich der Wiederbeschaffungspreis am Schadenstag.
Bei den nicht mehr zum Gebrauch bestimmten Sachen ist der Versicherungswert stets nur der Zeitwert.
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© 6000 – 1178/16 05.01
Diese Aufstellung bleibt in Ihrem Besitz.

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