Spezial-Haftpflicht-Versicherung für Incoming Reisebüros oder

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Spezial-Haftpflicht-Versicherung für Incoming Reisebüros oder
Care Consult Versicherungsmakler Gesellschaft m.b.H
Kratochwjlestraße 4 • 1220 Wien
Telefon: 01-317 2600-73391 • Fax: 01-317 2600-73498
Email: [email protected]
Spezial-Haftpflicht-Versicherung für Incoming Reisebüros
oder Subveranstalter
Hierdurch beauftrage ich die Care Consult Versicherungsmakler Gesellschaft m.b.H. die nachstehend
angekreuzte Versicherung bei der Generali Versicherung AG in Deckung zu geben:
¨
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
und
Personenschaden-Haftpflichtversicherung
Auftraggeber /
Versicherungsnehmer:______________________________________________________________
Anschrift:
_______________________________________________________________________
_______________________________________________________________________
Telefon:
______________________
E-Mail: _________________________________________
Geschäftsführer: ________________________________
Veranstalternummer: _________________
Anzahl der voraussichtlich im Jahr im Incomingbereich betreuten Personen
Das gewünschte Datum der Hauptfälligkeit:
Vertragsdauer:
_____________________
__________________
die Vertragsdauer beträgt ab _____________ mindestens 1 Jahr und der Vertrag
verlängert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn die schriftliche Kündigung
nicht spätestens 1 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres der anderen Partei
zugegangen ist.
gewünschte Zahlungsart:
¦ jährlich per Zahlschein
¦ jährlich per SEPA-Lastschrift- Mandat
¦ monatlich per SEPA-Lastschrift-Mandat
Antrag SHV Incoming Reisebüro, Seite 1 von 15, mit Bes. Bedingungen und Beilagen v1-2015
Care Consult Versicherungsmakler Gesellschaft m.b.H
Kratochwjlestraße 4 • 1220 Wien
Telefon: 01-317 2600-73391 • Fax: 01-317 2600-73498
Email: [email protected]
SEPA-Lastschrift-Mandat
Zahlungsempfänger:
Care Consult Versicherungsmakler Gesellschaft m.b.H.
Kratochwjlestraße 4, 1220 Wien
Gläubiger-Identifikationsnummer (Creditor-ID): AT39ZZZ00000014657
Ich ermächtige/ Wir ermächtigen die Care Consult Versicherungsmakler Gesellschaft m.b.H. Zahlungen von
meinem/ unserem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein/ weisen wir unser Kreditinstitut an,
die von der Care Consult Versicherungsmakler Gesellschaft m.b.H auf mein/ unser Konto gezogenen Lastschriften
einzulösen.
Ich kann/ Wir können innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des
belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem/ unserem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.
Ich stimme / Wir stimmen der Verkürzung der Frist für die Vorankündigung der Lastschrift auf fünf Kalendertage zu.
Name/ Firma des Zahlungspflichtigen
(Kontoinhaber):
Anschrift des Zahlungspflichtigen:
IBAN:
Datum und Ort:
Unterschrift(en) des/ der Kontozeichnungsberechtigten:
Versicherer:
Generali Versicherung AG, 1010 Wien
Vertragsverwaltung
Polizzierung, Vertragsverwaltung, Prämieninkasso und Schadenbearbeitung erfolgt namens und im
Auftrag des Versicherers durch Care Consult Versicherungsmakler Gesellschaft m.b.H..
Nebenabreden
Der Versicherungsnehmer verwendet im geschäftlichen Verkehr AGB mit der Verpflichtung der sofortigen
Mängelrüge bei sonstigem Anspruchsverlust
Antrag SHV Incoming Reisebüro, Seite 2 von 15, mit Bes. Bedingungen und Beilagen v1-2015
Care Consult Versicherungsmakler Gesellschaft m.b.H
Kratochwjlestraße 4 • 1220 Wien
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Daten und Fakten:
zur Vermögensschaden Haftpflicht-Versicherung für Incoming-Reisebüros oder Subveranstalter
Ersetzt werden berechtigte Schadenersatzansprüche von Reiseunternehmen wegen erlittener
Vermögensminderungen, die nicht mit Personen- oder Sachschäden zusammenhängen, die
Reiseteilnehmer gegenüber dem Veranstalter auf Grundlage gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts geltend gemacht haben und im Wege des Regresses vom Versicherungsnehmer
gefordert werden.
Versicherungssumme:
Selbstbehalt:
€ 65.000,10% der Schadenssumme, mindestens € 75,- pro Person
zur Personenschaden Haftpflicht-Versicherung für Incoming-Reisebüros oder Subveranstalter
Ersetzt werden berechtigte Schadenersatzansprüche von Reiseunternehmen wegen erlittener
Vermögensminderungen, die mit Personenschäden zusammenhängen, die Reiseteilnehmer gegenüber
dem Veranstalter auf Grundlage gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts geltend
gemacht haben und im Wege des Regresses vom Versicherungsnehmer gefordert werden.
Versicherungssumme:
€ 7.000.000,- für Personenschäden
kein Selbstbehalt
Diese Beschreibung des Umfanges der Versicherung ergänzt sinngemäß die Besonderen Bedingungen
für die Vermögensschaden Haftpflicht-Versicherung für Incoming-Reisebüros und Subveranstalter und
die Besonderen Bedingungen gegen Personenschaden Haftpflicht für Incoming-Reisebüros und
Subveranstalter. Weiters gelten die Kriegs- und Piraterieklausel, die Umweltschaden-Ausschluss–
Klausel, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflicht-Versicherung für Vermögensschäden
AVBV 1951 idF 2012, die Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die HaftpflichtVersicherung AHVB und EHVB 1993 idF 07/2012.
Prämien:
Jahresprämie:
Jahresmindestprämie:
Voraussichtliche Jahresprämie:
95 Cent pro Person
€ 665 ,- (Basis 700 Pax)
€ ______________ (alle Angaben inkl. 11% Vers.St)
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Bestehen oder bestanden für die beantragten Risken bereits Versicherungen bei anderen Unternehmen ?
o
o
Nein
Ja
Wenn „ja“: bei welcher Versicherungsgesellschaft besteht/bestand die Polizze, mit welcher
Versicherungssumme und welches Vertragsende ist/war vereinbart ?
Wurden die beantragten Risken von einer Versicherung bereits abgelehnt oder gekündigt ?
o
o
Nein
Ja
Wenn „ja“: von welcher Gesellschaft ?
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Haben sich zu den zur Versicherung beantragten Risken in den letzten drei Jahren Schäden ereignet ?
o
o
Nein
Ja
Wenn „ja“: bitte nähere Angaben zu Anzahl der Schäden, zu Datum, Ursache und Schadenshöhe.
Erklärungen und Hinweise
Vorvertragliche Anzeigepflicht
Gemäß § 16 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) sind alle Fragen nach gefahrenerheblichen Umständen
vollständig und richtig zu beantworten. Unvollständige oder unrichtige Angaben hindern den Versicherer, die zu
übernehmende Gefahr richtig einzuschätzen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Obliegenheit kann der Versicherer
unter den in §§ 16ff VersVG bestimmten Umständen vom Vertrag zurücktreten oder ihn anfechten und
gegebenenfalls – trotz Prämienzahlung - die Leistung verweigern.
Allgemeine Informationen
In der(n) angeführten Prämie(n) sind sämtliche Steuern und Abgaben in der derzeitigen Höhe enthalten. Für die
beantragte Versicherung ist österreichisches Recht anzuwenden.
Die Zahlungsfrist für die erste Prämie beträgt 14 Tage ab Zugang der Polizze. Sollte die erste Prämie danach noch
unbezahlt sein, erlischt der Versicherungsschutz zur Gänze. Der Versicherer ist in diesem Fall auch zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt.
Zustimmung zur Datenverwendung und Verarbeitung
Der Antragsteller und die zu versichernde Person bestätigen den Erhalt der „Information zur Datenanwendung (gem.
§ 24 DSG)“ des Versicherers und stimmen zu, dass ihre Daten, so wie in diesem Informationsblatt dargestellt,
verwendet werden. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
Ich habe die Zustimmungserklärung verstanden und stimme dieser zu
0 JA
0 NEIN
Antrag SHV Incoming Reisebüro, Seite 4 von 15, mit Bes. Bedingungen und Beilagen v1-2015
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Zustimmung zur Verwendung der Daten für Informationszwecke
Der Antragsteller stimmt im Sinne des Datenschutzgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes zu, dass die
Generali Versicherung AG, die Gesellschaften der Generali Gruppe sowie deren Kooperationspartner (siehe dazu
„Information zur Datenanwendung (gem. § 24 DSG)“) die personenbezogenen Daten und die Vertragsdaten des
Antragstellers (Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Produkt, Leistungsumfang Vertragslaufzeit, nicht jedoch
Gesundheitsdaten) für Zwecke der Zusendung von Informationen über bestehende und neue Produkte der Generali
Gruppe als auch für Service- und Marketingzwecke verwenden und ihn zu diesen Zwecken per Telefon, Fax, E- Mail
und Briefpost kontaktieren dürfen. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
Ich habe die Zustimmungserklärung verstanden und stimme dieser zu
0 JA
0 NEIN
Hinweis zu den gesetzlichen Rücktrittsrechten
Sie haben die Möglichkeit unter den nachfolgenden Voraussetzungen vom Versicherungsvertrag zurückzutreten:
Rücktritt gemäß §5b Versicherungsvertragsgesetz:
Der Versicherungsnehmer hat gemäß § 5b Versicherungsvertragsgesetz das Recht, binnen zweier Wochen in
geschriebener Form vom Vertrag zurückzutreten, sofern
(i) er nicht durch einen Versicherungsmakler vertreten ist und keine Kopie seiner Vertragserklärung erhalten hat,
oder
(ii) er die Versicherungsbedingungen nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung erhalten hat, oder
(iii) die in den §§ 9a und 18b Versicherungsaufsichtsgesetz und, sofern die Vermittlung durch einen
Versicherungsagenten erfolgte, die in den §§ 137f Abs. 7 bis 8 und 137g Gewerbeordnung 1994 (GewO) unter
Beachtung des § 137h GewO vorgesehenen Mitteilungen nicht erhalten hat.
Die genannte Frist zum Rücktritt beginnt erst zu laufen, wenn die unter (iii) angeführten Mitteilungspflichten
rechtzeitig
erfüllt
worden
sind,
dem
Versicherungsnehmer
die
Versicherungspolizze
und
die
Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind und er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist. Die Frist ist
gewahrt, wenn die Erklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen
Monat nach Zugang der Versicherungspolizze einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Hat der
Versicherer vorläufige Deckung gewährt, gebührt ihm hierfür die ihrer Dauer entsprechende Prämie. Das
Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht, wenn die Vertragslaufzeit weniger als 6 Monate beträgt.
Schlusserklärung
An diesen Antrag hält sich der Antragsteller 6 Wochen gebunden. Der Versicherungsschutz beginnt mit Zugang der
Polizze, sofern keine vorläufige Deckung vereinbart wurde. Der Antragsteller stimmt ausdrücklich zu, dass der
Versicherer die im Zusammenhang mit der (den) beantragten Versicherungen stehenden Daten an andere
Versicherungsunternehmen und Gemeinschaftseinrichtungen der Versicherungsunternehmen übermittelt. Die
Antragstellung ist nur schriftlich möglich. Der Antragsteller bestätigt, dass ihm eine Antragskopie ausgefolgt wurde
und keine sonstigen Abreden getroffen wurden sowie die Erläuterungen laut beiliegenden Allgemeinen und
Besonderen Informationen zum Antrag zur Kenntnis genommen wurden. Der Antragsteller bestätigt die geltenden
Versicherungsbedingungen erhalten zu haben. Der Antragsteller erklärt ausdrücklich, dass das versicherte Risiko
laut Antrag seiner Befugnis entspricht und nimmt zur Kenntnis, dass nur in diesem Rahmen Versicherungsschutz
besteht.
___________________
Ort, Datum
________________________________
Unterschrift des Antragstellers
Der Vermittler bestätigt mit seiner Unterschrift, dass der Versicherungsnehmer und die Versicherten die in diesem
Antrag gestellten Fragen selbst beantwortet und den Antrag eigenhändig unterschrieben haben.
___________________
Ort, Datum
________________________________
Unterschrift des Vertragserbringers
Antrag SHV Incoming Reisebüro, Seite 5 von 15, mit Bes. Bedingungen und Beilagen v1-2015
Information zur Datenanwendung (gem. § 24 Datenschutzgesetz) – Stand 09.2012
Sehr geehrter Kunde,
wir haben Sie als Auftraggeber der Datenanwendung, in der Ihre Daten verwendet werden, gemäß § 24 Datenschutzgesetz 2000 (DSG) über den Zweck, für den Ihre
Daten ermittelt und verwendet werden, zu informieren sowie Ihnen weitere Informationen zu geben, soweit dies für die Verarbeitung Ihrer Daten nach Treu und
Glauben erforderlich ist.
1. Zweck der Datenanwendung
Ihre Daten werden in unserer Datenanwendung zum Zweck der Antragsbearbeitung, Risikoprüfung, Polizzierung, Vertragsverwaltung, Bearbeitung von
Leistungsfällen, der umfassenden Betreuung und Beratung in Versicherungsangelegenheiten (auch in anderen Versicherungszweigen) sowie im Zusammenhang mit
sonstigen Finanzdienstleistungen, die von Gesellschaften der Generali Gruppe angeboten oder für Kooperationspartner vermittelt werden sowie für statistische
Auswertungen verwendet. Im Wesentlichen beinhaltet dies:
Datenverarbeitung beim Versicherer
a) Im Zuge des Vertragsabschlusses und der Vertragsverwaltung
Wir ermitteln und verwenden Ihre Daten, die für die Erstellung und Bearbeitung Ihres Versicherungsvertrages notwendig sind; das sind vor allem Ihre Angaben im
Antrag (Antragsdaten) sowie Auskünfte von Dritten (z.B. Sachverständige, etc.). Zur Verwaltung Ihres Vertrages werden weitere Daten wie etwa Kundennummer
(Partnernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdauer, -prämie, Bankverbindung, Inkassodaten sowie erforderlichenfalls die Daten eines Dritten, z.B. eines
Vermittlers, eines Sachverständigen, geführt (Vertragsdaten).
Sofern personenbezogene Gesundheitsdaten für die Beurteilung, ob und zu welchen Bedingungen ihr Versicherungsvertrag abgeschlossen werden soll unerlässlich
sind, ermitteln wir, Ihre Zustimmung vorausgesetzt, die zur Vertragsbeurteilung erforderlichen Gesundheitsdaten durch Auskünfte und Unterlagen von unter
suchenden oder behandelnden Ärzten, Krankenanstalten, sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge sowie von
Sozialversicherungsträgern. Davon umfasst sind folgende medizinische Unterlagen: Anamnese, Entlassungsberichte, sämtliche diagnostische Befunde,
Infusionsblatt, klinische oder ärztliche Aufnahme- und Behandlungsdaten, wobei in Einzelfällen auch mit weniger Unterlagen das Auslangen gefunden werden kann.
b) Im Versicherungsfall
Im Versicherungsfall ermitteln und verarbeiten wir Ihre Angaben zum Schaden- bzw. Leistungsfall und ggf. auch Angaben von Dritten, wie etwa von den mit der
Schadens-/Leistungsfeststellung beauftragten Sachverständigen, von den mit der Schadensbehebung und Leistungserbringung betrauten Unternehmen und
Einrichtungen (z.B. Reparaturwerkstätte, Handwerker, etc.) und von Auskunftspersonen (z.B. Zeugen, Behörden, etc.) sowie die von uns geleisteten Zahlungen
(Leistungsdaten).
Sofern Gesundheitsdaten zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem konkreten Versicherungsfall und zur Überprüfung erbrachter
Behandlungsleistungen unerlässlich sind, ermitteln wir, Ihre Zustimmung vorausgesetzt, Gesundheitsdaten durch Auskünfte von untersuchenden oder behandelnden
Ärzten, Krankenanstalten oder sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge über Diagnose sowie Art und Dauer der Behandlung.
Derartige Auskünfte sind die im Einzelfall zur Beurteilung der Leistungspflicht erforderlichen Auskünfte über die mit dem konkreten Versicherungsfall im
Zusammenhang stehenden Krankheiten, Unfallfolgen und Gebrechen. Davon umfasst sind folgende medizinische Unterlagen (Daten zum Grund der stationären
Aufnahme oder ambulanten Behandlung, zu allfälligen Unfallgründen, zur erbrachten Behandlungsleistung, über die Aufenthalts- und Behandlungsdauer sowie zur
Behandlungsentlassung oder –beendigung; etwa Anamnese der aktuellen Behandlung/Aufnahme und Statusblatt, Fieberkurve mit Infusionsplan, sämtliche
diagnostische Befunde, OP-Bericht, ärztlicher Verlaufsbericht, Anästhesieprotokoll, Verlaufsbericht der pflegerischen Maßnahmen, Entlassungsbericht,
gerichtsmedizinische Befunde, Einsatz-, Behördenprotokolle, wobei in Einzelfällen auch mit weniger Unterlagen das Auslangen gefunden werden kann).
Gesundheitsdaten werden grundsätzlich nur für den Versicherungszweig verwendet, für den sie ermittelt werden; Fragebögen zum Gesundheitszustand sind daher
für jede beantragte Versicherung neu auszufüllen.
Die Verwendung von personenbezogenen Gesundheitsdaten erfolgt ausschließlich im Rahmen der §§ 11a-d Versicherungsvertragsgesetz.
Datenermittlung im Rahmen der Direktverrechung in der Krankheitskostenversicherung
In der Krankheitskostenversicherung können Leistungen zwischen dem Versicherer und dem Gesundheitsdienstleister direkt verrechnet werden. Dies bedarf eines
Auftrags des im Leistungsfall betroffenen Versicherungsnehmers oder Versicherten, welchen dieser an den Gesundheitsdienstleister erteilt. Bei Vorliegen dieses
Auftrags darf der Versicherer die nachfolgenden Daten beim Gesundheitsdienstleister ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherungsnehmers oder Versicherten
ermitteln:
1. Zwecks Einholung der Deckungszusage des Versicherers:
Daten über die Identität des Betroffenen, das Versicherungsverhältnis und die Aufnahmediagnose (Daten zum Grund der stationären Aufnahme oder der ambulanten
Behandlung sowie zu der Frage, ob der Behandlung ein Unfall zugrunde liegt);
2. Zwecks Abrechnung und Überprüfung der Leistungen:
a. Daten über die erbrachten Behandlungsleistungen (Daten zum Grund einer Behandlung und zu deren Ausmaß) einschließlich des Operationsberichts;
b.Daten über die Dauer des stationären Aufenthalts oder der Behandlung;
c. Daten über die Entlassung oder die Beendigung der Behandlung.
Diese Datenermittlung im Rahmen der Direktverrechnung können der betroffene Versicherungsnehmer oder Versicherte jederzeit untersagen. Eine Untersagung
könnte zur Folge haben, dass der Versicherer zumindest vor erst die Deckung verweigert und der Versicherungsnehmer oder Versicherte dadurch für die jenigen
Leistungen zahlungspflichtig bleiben, die sonst gedeckt wären.
Übermittlung von Gesundheitsdaten
Gesundheitsdaten werden grundsätzlich nur gemäß §§ 11 a-d Versicherungsvertragsgesetz verwendet und ohne Ihre im Einzelfall ausdrücklich erteilte Zustimmung,
nur an folgende Empfänger übermittelt: Gesundheitsdienstleister, Sozialversicherungsträger, Rück- oder Mitversicherer, andere Versicherer, die bei der Abwicklung
von Ansprüchen aus dem Versicherungsfall mitwirken, vom Versicherer herangezogene Sachverständige, gesetzliche oder von Ihnen hiezu bevollmächtigte Vertreter,
Gerichte, Staatsanwaltschaften, Verwaltungsbehörden, Schlichtungsstellen oder sonstige Einrichtungen der Streitbeilegung und ihre Organe (z.B. Patientenanwalt)
einschließlich der von ihnen bestellten Sachverständigen.
Übermittlung von nichtsensiblen Daten
Ihre von uns ermittelten und verarbeiteten Daten werden an die mit der Prüfung Ihres Antrages, der Verwaltung Ihres Vertrages sowie der Schaden/Leistungsfeststellung und -behebung befassten Empfänger (z.B. Ärzte, Banken, Reparaturwerkstätten, andere Versicherer, Behörden) übermittelt, soweit dies für
die ordnungsgemäße Erstellung und Verwaltung Ihres Versicherungsvertrages sowie der Leistungsbearbeitung erforderlich ist. Weiters benötigen unsere Mit- und
Rückversicherer im In- und Ausland die erforderlichen versicherungstechnischen Angaben, wie etwa Polizzennummer, Prämie, Art des Versicherungsschutzes und
des Risikos, sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien zur Erstellung und Verwaltung der Mit- und Rückversicherungsverträge; soweit Rückversicherer bei der Risikound Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen und Daten von Ihnen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen
sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls die entsprechenden Daten übermitteln. Für die Antragsprüfung und Leistungsbearbeitung
kann es ferner erforderlich sein, dass Daten zwischen Versicherern ausgetauscht werden (z.B. Bonus/Maluseinstufung, bestehende Doppelversicherungen,
gesetzlicher Forderungsübergang sowie Teilungsabkommen, etc.). Die dabei weitergegebenen Daten betreffen vor allem Name und Anschrift, Angaben zur
versicherten Sache/Person, Art des Versicherungsschutzes oder Angaben zum Schaden, wie etwa Schadenhöhe und Schadentag.
Verwendung von Daten in der Unternehmensgruppe und bei Kooperationspartnern
Um unseren Kunden umfassende Beratungsleistungen anbieten zu können, arbeiten wir innerhalb unserer Unternehmensgruppe und mit Kooperationspartnern
zusammen. Die wichtigsten Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe sind zur Zeit:
Generali Holding Vienna AG, Wien Europäische Reiseversicherung AG, Wien
Generali Versicherung AG, Wien Generali FinanzService GmbH, Wien
Generali Bank AG, Wien Generali Leasing GmbH, Wien
Die aktuelle Liste der Gesellschaften der Unternehmensgruppe der Generali Holding Vienna AG und unserer Kooperationspartner finden Sie im Internet unter
http://www.generali.at/generali-gruppe/unternehmen/konzerngesellschaften.html
Antrag SHV Incoming Reisebüro, Seite 6 von 15, mit Bes. Bedingungen und Beilagen v1-2015
Gesundheitsdaten werden an Gruppenunternehmen jedoch im Sinne des DSG 2000 nicht übermittelt.
Weiters arbeiten unsere Gruppenunternehmen und Vermittler zur umfassenden Beratung und Betreuung der Kunden in Finanzdienstleistungen (z.B.
Bausparverträge, Investmentfondsvertrieb etc.) auch mit Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen außerhalb der Gruppe zusammen. Die Zusammenarbeit
besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden. So vermitteln z.B. die genannten
Kooperationspartner im Rahmen ihrer Kundenberatung/-betreuung unsere Versicherungen als Ergänzung zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. Sensible
Daten, wie z.B. über Ihren Gesundheitszustand, werden an Kooperationspartner keinesfalls übermittelt. Eine Weitergabe von Kundendaten ausschließlich zu
Werbezwecken erfolgt nur, wenn Sie der Verwendung der Daten zu Werbezwecken zugestimmt haben.
Übermittlungen an Vermittler/Berater
In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppe bzw. unserer Kooperationspartner
werden Sie durch Vermittler betreut, die Sie mit Ihrer Einwilligung auch bei sonstigen Finanzdienstleistungen beraten. Vermittler in diesem Sinne sind neben
Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch Banken und
Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Zum Zwecke der Betreuung und Beratung erhält der Vermittler die notwendigen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten,
z.B. Polizzennummer, Prämien, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen sowie von
unseren Partnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z.B. Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages etc. Sensible Daten, wie z.B. über
Ihren Gesundheitszustand, werden an den Vermittler jedoch nicht übermittelt. Die Vermittler ermitteln und verarbeiten selbst Daten im Rahmen der genannten
Beratung und Betreuung des Kunden und werden von uns über Änderungen dieser Daten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die
Bestimmungen des DSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z.B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten.
2. Widerruf der Zustimmungserklärungen und Widerspruch gegen die Datenverarbeitung
In Ihrem Versicherungsantrag sind Zustimmungserklärungen aufgenommen worden, die von Ihnen jederzeit schriftlich widerrufen werden können. Unter den in § 28
DSG genannten Voraussetzungen sind Sie darüber hinaus berechtigt, gegen die Verwendung ihrer Daten Widerspruch zu erheben. Werden die
Zustimmungserklärungen bei Antragstellung ganz oder teilweise verweigert oder der Datenverarbeitung widersprochen, erfolgt die weitere Verwendung Ihrer Daten
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Wenn dadurch jedoch eine automationsunterstützte Bearbeitung und Verwaltung Ihres Vertrages nicht (mehr) möglich
ist, behalten wir uns vor, Ihren Antrag abzulehnen oder den Vertrag aufzulösen.
3. Informationsverbundsystem des Versicherungsverbandes
Das Zentrale Informationssystem (ZIS) des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs, 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7 ist eine Einrichtung der
Versicherungswirtschaft zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, Versicherungsmissbrauch und Versicherungsbetrug. Über dieses
Informationsverbundsystem werden in der Personenversicherung (Leben, Kranken, Unfall) zum Zwecke der Antragsprüfung Personenidentifikationsdaten (Name,
Geburtsdatum) sowie das Meldedatum, die betroffene Versicherungssparte und Daten zum Meldestatus (jedoch keine Gesundheitsdaten) und in den anderen
Versicherungszweigen darüber hinaus Daten zum Versicherungsfall auch zum Zwecke der Leistungsbearbeitung an die bzw. von den am ZIS angeschlossenen
Versicherer(n) übermittelt. In der Kfz-Haftpflichtversicherung dient diese Datenübermittlung auch der Prämieneinstufung im Bonus/ Malussystem.
4. Nichtbeantwortung von Fragen
Der Versicherungsnehmer ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bei Antragstellung und im Versicherungsfall verpflichtet, dem Versicherer alle für die
Beurteilung des zu versichernden Risikos sowie zur Schadens-/Leistungsfeststellung erforderlichen Informationen zu geben. Die schuldhafte Nicht-Beantwortung
von Fragen kann daher unter den in den gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Umständen die Ablehnung des Antrages oder im Versicherungsfall die
Nichtzahlung der Versicherungsleistung bewirken.
5. Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht
Die Ermittlung von Gesundheitsdaten bedarf nicht nur Ihrer Zustimmung, sondern setzt darüber hinaus eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Entbindung von der
gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Entbindung
von Ärzten, Krankenhäuser und von sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge sowie von Sozialversicherungsträgern oder anderen
Versicherungsunternehmen und Behörden von ihrer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht enthalten. Sie sind auch diesbezüglich berechtigt Ihre
Zustimmungserklärung jederzeit zu widerrufen; in diesem Fall müssen jedoch alle erforderlichen Auskünfte von Ihnen selbst eingeholt werden und eine
Direktverrechnung mit Ärzten oder Krankenanstalten ist dann nicht mehr möglich.
6. Weitere Auskünfte und Erläuterungen
Sie haben als Betroffener nach dem Datenschutzgesetz neben dem zuvor erwähnten Widerrufs- und Widerspruchsrecht auch ein Recht auf Auskunft sowie unter
bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Richtigstellung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. Die jeweils aktuelle Version dieses
Informationsblattes finden im Internet unter:
http://www.generali.at/datenschutzhinweise-privacy-statement.html
Für allfällige Anfragen und Auskünfte zum Thema Datenschutz steht Ihnen unser Datenschutzbeauftragter (Tel.: 01-53401/11399; E-mail: [email protected])
zur Verfügung.
Antrag SHV Incoming Reisebüro, Seite 7 von 15, mit Bes. Bedingungen und Beilagen v1-2015
ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
UND KLAUSELN
Vertragsbestandteil sind folgende Allgemeine und Besondere Versicherungsbedingungen und Klauseln:
1.
zur Vermögensschaden Haftpflicht-Versicherung für Reiseveranstalter
(Incoming-Subveranstalter)
1.1.
Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Haftpflicht-Versicherung für Vermögensschäden AVBV 1951 idF 2012
1.2.
Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflicht-Versicherung AHVB und
EHVB 1993 idF 07/2012
1.3.
Besondere Bedingungen für Incoming-Reisebüros zur Haftpflicht-Versicherung für Vermögensschäden RV - VHV 95
2.
zur Haftpflicht-Versicherung für Reiseveranstalter gegen Personenschäden
(Incoming-Subveranstalter)
2.1.
Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflicht-Versicherung AHVB und
EHVB 1993 idF 07/2012
2.2.
Besondere Bedingungen für die Haftpflicht-Versicherung für Incoming-Reisebüros/Subveranstalter
gegen Personenschäden
2.3.
Kriegs- und Piraterieklausel KL. K+P 2012
2.4.
Umweltschaden-Ausschluss-Klausel KL. UM 95
INCOMINGTÄTIGKEIT – SUBVERANSTALTERTÄTIGKEIT
BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR REISEBÜROS ZUR HAFTPFLICHT-VERSICHERUNG
FÜR VERMÖGENSSCHÄDEN - INCOMING-SUBVERANSTALTER
ALLGEMEINER TEIL
Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für
Vermögensschäden (AVBV 1951 idF 2012) Anwendung.
BESONDERER TEIL
§ 1 Gegenstand der Versicherung
1. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Incoming-Reisebüro oder Subveranstalter
Versicherungsschutz für den Fall, dass er im Wege des Regresses von Geschäftspartnern für Vermögensschäden aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, die auf
berechtigte Schadenersatzansprüche von Reisenden zurückgeführt werden, für welche das Incoming Reisebüro bzw. der
Subveranstalter Leistungen erbracht hat. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Schadenersatzansprüche, die auf
Handlungen oder Unterlassungen der für den Versicherungsnehmer direkt oder indirekt tätigen Leistungsträger oder
Hilfspersonen (Erfüllungsgehilfen) beruhen. Als „tätiger Leistungsträger“ gilt auch der, der sich als solcher ausgibt.
2. Der Versicherungsschutz gegen Vermögensschäden erstreckt sich auf die typischen Tätigkeiten eines Incoming Reisebüros,
zu denen unter anderem gehören:
a) Auswahl der Leistungsträger und Überprüfung ihrer Leistung;
b) Zusammenstellung von Einzelleistungen;
c) Beschreibung der Leistungen;
d) Bearbeitung der Reiseanmeldung;
e) Organisation, Reservierung und Zurverfügungstellung der Leistungen gemäß Buchungsauftrag;
Antrag SHV Incoming Reisebüro, Seite 8 von 15, mit Bes. Bedingungen und Beilagen v1-2015
3. Mitversichert ist die gleichartige persönliche gesetzliche Haftpflicht der Inhaber, Repräsentanten, angestellten
Betriebsangehörigen und der vom Versicherungsnehmer beauftragten Reiseleiter aus ihrer beruflichen Tätigkeit für den
Versicherungsnehmer.
4. Der Versicherungsschutz umfasst:
die Prüfung der Haftpflichtfrage,
die Befriedigung berechtigter Schadenersatzansprüche,
die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche.
In diesem Zusammenhang anfallende zivilrechtliche Auseinandersetzungen führt der Versicherer auf seine Kosten im Namen
des Versicherungsnehmers.
§ 2 Abgrenzung des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz wird für reine Vermögensschäden gewährt. Ist der Preis der erhaltenen Reisedienstleistungen geringer
als der Preis der gebuchten Reisedienstleistungen, so sind die sich daraus ergebenden Ansprüche auf vollständige oder
teilweise Rückzahlung des Reisepreises vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
§ 3 Zeitlicher Geltungsbereich
Die Versicherung umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer vorkommenden Schadenfälle.
§ 4 Örtlicher Geltungsbereich:
1. Europa
Der Versicherungsschutz ist abweichend von Artikel 4, I, 1 AVBV gegeben, wenn der Verstoß in Europa gesetzt wird, das
Schadenereignis in Europa eintritt und die Anspruchserhebung in Europa erfolgt. Er gilt in diesem Rahmen für österreichisches
und europäisches Recht.
Der Begriff Europa ist geographisch zu verstehen und umfasst ferner auch Island, Grönland, Spitzbergen, die Kanarischen
Inseln, Madeira, Zypern, die Azoren sowie die asiatischen Gebiete der Türkei.
2. Ausschlüsse
Die Versicherung erstreckt sich jedoch nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus
2.1 Betriebsstätten, die im Ausland gelegen sind, wie z.B. Büro- Erzeugungs-, Lager- oder Verkaufsniederlassungen und
dergleichen (inkl. deren unternehmerische Tätigkeiten);
2.2 Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die nicht den österreichischen Sozialversicherungsgesetzen
unterliegen sowie aus arbeitsrechtlichen Bestimmungen und Einrichtungen nach ausländischen Rechtsordnungen,
insebesondere employer’s liability und worker’s compensation;
2.3 Entschädigungen mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
2.4 R.C.-Decennale (Dezennalhaftungen)
2.5 Schäden durch Asbest oder Silikon;
2.6 Umweltschäden (pollution), sonstigen nachteiligen Veränderungen des Bodens, der Luft, von Gewässern inklusive
Grundwasser, durch Immissionen, und zwar auch dann, wenn die Schadenursache in einem plötzlich eingetretenen unfallartigen
und unvorhergesehenen Ereignis besteht. Dieser Ausschluss gilt insbesondere auch für Personenschäden als Folge von
Umweltschäden.
3. Behinderungen im Versicherungsfall
Der Versicherungsschutz ist nicht gegeben, wenn im Versicherungsfall die Schadenermittlung und Schadenregulierung oder die
Erfüllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherungsnehmer verhindert wird.
§ 5 Ausschlüsse
Nicht versichert ist:
a) die Unterhaltung von Reisebüros (Vermittlertätigkeit);
b) die Haftung aus dem Betrieb oder der Verwendung von:
- eigenen Hotels oder sonstigen Unterkünften, Gaststätten, Restaurants, Bars und gleichartigen
Unternehmen;
- eigenen Transportmitteln, Bussen, Schiffen oder Flugzeugen;
c) die fehlerhafte Beschreibung in Katalogen oder Prospekten und/oder die Reservierung (namentliche
Überbuchung) von Leistungen gemäß lit. b).
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§ 6 Versicherungssumme und Jahreshöchstleistung
1. Die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt die Leistung des Versicherers je Schadenfall (Versicherungsfall).
2. Für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle leistet der Versicherer höchstens das
Zweifache der Versicherungssumme.
§ 7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, die eine sofortige Rügepflicht des
Vertragspartners beinhalten und die bei Nichteinhaltung dieser Rügepflicht zum Verlust allfälliger Ansprüche führt.
§ 8 Selbstbeteiligung
Sofern im Vertrag nicht anders vereinbart, beträgt abweichend von Artikel 3 (2) AVBV die Selbstbeteiligung des
Versicherungsnehmers in jedem Schadenfall: 10% der Schadenssumme, mindestens € 75 pro Teilnehmer.
§ 9 Sonstige Änderungen der AVBV
1. Abweichend von Artikel 1, I, 3 AVBV sind Sachschäden und die daraus entstehenden unmittelbaren Folgeschäden nicht
mitversichert.
2. Abweichend von Artikel 4, I, 4 AVBV ist die Vermittlung von wirtschaftlichen Geschäften mitversichert, soweit es sich um die
typische Tätigkeit eines Reiseveranstalters handelt (siehe §1 Z.2 der RV - VHV), so z.B. auch die Vermittlung/Veranstaltung von
Ausflügen.
§ 10 Übergang von Ansprüchen und Regressnahme
Soweit der Versicherer im Rahmen dieses Vertrages Zahlungen geleistet hat, gehen insoweit die Ansprüche gegen den
schadenverursachenden Leistungsträger auf den Versicherer über. Dieser hat das Recht, seine Aufwendungen gegen diesen auf
dem Regresswege geltend zu machen. Der Versicherungsnehmer wird seinerseits seine Forderungen gegen den
schadenverursachenden Leistungsträger an den Versicherer abtreten und darüber hinaus den Versicherer bei der Durchführung
des Regresses nach besten Kräften unterstützen.
§ 11 Prozessführung
Der Versicherer bestimmt die etwaige Prozessführung; er wird hierbei jedoch einen ständigen Informationsaustausch mit dem
Versicherungsnehmer pflegen und auf die Erfahrungen des Versicherungsnehmers zurückgreifen.
§ 12 Meldepflicht und Prämie
Die Prämie wird im Voraus auf die geschätzte Anzahl der Reiseteilnehmer des laufenden Versicherungsjahres erhoben, sofern
nicht die Mindestprämie zu berechnen ist.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer innerhalb eines Monates nach Ablauf eines jeden
Versicherungsjahres die tatsächliche Anzahl der Reiseteilnehmer des abgelaufenen Jahres zur Prämienberechnung anzugeben.
Die Folgen nicht rechtzeitiger Meldung werden in Art. 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVBV) beschrieben.
Diese Versicherungsbedingungen entsprechen jenen vom Bundesministerium für Finanzen mit Bescheid vom 25.04.1989, GZ.95
3043/1-V/12/89 genehmigten Bedingungen und wurden in Teilbereichen abgeändert.
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INCOMINGTÄTIGKEIT - SUBVERANSTALTERTÄTIGKEIT
BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAFTPFLICHT-VERSICHERUNG FÜR
INCOMING-REISEBÜROS – SUBVERANSTALTER GEGEN PERSONENSCHÄDEN
ALLGEMEINER TEIL
Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHVB 1993 und EHVB 1993 idf 07/2012) Anwendung.
BESONDERER TEIL
§ 1 Gegenstand der Versicherung
1. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Incoming-Reisebüro oder als
Subveranstalter Versicherungsschutz für den Fall, dass er im Wege des Regresses von Geschäftspartnern für
Personenschäden aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch
genommen wird, die auf berechtigte Schadenersatzansprüche von Reisenden oder Angehörigen zurückgeführt werden, für
welche das Incoming Reisebüro bzw. der Subveranstalter Leistungen erbracht hat. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch
auf Schadenersatzansprüche, die auf Handlungen oder Unterlassungen der für den Versicherungsnehmer direkt oder indirekt
tätigen Leistungsträger oder Hilfspersonen (Erfüllungsgehilfen) beruhen. Als „tätiger Leistungsträger“ gilt auch der, der sich als
solcher ausgibt. Als Teilnehmer gelten auch Inhaber, Repräsentanten, deren Angehörige und angestellte Betriebsangehörige des
Versicherungsnehmers, gleichviel, ob die Teilnahme an der Reisen dienstlich oder privat erfolgt. Bei Inhabern und
Repräsentanten sowie deren Angehörigen ist Artikel 7, Punkt 6 AHVB nicht anzuwenden, es sei denn, das Schadenereignis
beruht auf der Weisung des Betroffenen.
2. Abweichend von Artikel 7, Punkt 1.2 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz bei Flugreisen auch auf die vom
Versicherungsnehmer oder einem ausführenden Luftfrachtführer vertraglich übernommene Haftung bis zur Höhe der jeweils
vorgeschriebenen Haftungssumme je Passagier.
3. Mitversichert ist die gleichartige persönliche, gesetzliche Haftpflicht der Inhaber, Repräsentanten, angestellten
Betriebsangehörigen und der vom Versicherungsnehmer beauftragten Reiseleiter aus ihrer beruflichen Tätigkeit für den
Versicherungsnehmer.
4. Der Versicherungsschutz umfasst:
die Prüfung der Haftpflichtfrage,
die Befriedigung berechtigter Schadenersatzansprüche,
die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche.
In diesem Zusammenhang anfallende zivilrechtliche Auseinandersetzungen führt der Versicherer auf seine Kosten im Namen
des Versicherungsnehmers.
5. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch
Personenschäden noch durch Sachschäden des Reiseteilnehmers entstanden sind.
6. Abweichend von Artikel 8, Punkt 1.3 AHVB ist jeder Versicherungsfall dem Versicherer unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb von sieben Tagen, nachdem die Zentrale des Versicherungsnehmers hiervon Kenntnis erlangt hat, schriftlich
anzuzeigen.
§ 2 Örtlicher Geltungsbereich:
1. Europa
Der Versicherungsschutz ist abweichend von Artikel 3.1 AHVB gegeben, wenn das Schadenereignis in Europa eintritt. Er gilt in
diesem Rahmen für österreichisches und europäisches Recht.
Der Begriff Europa ist geographisch zu verstehen und umfasst ferner auch Island, Grönland, Spitzbergen, die Kanarischen
Inseln, Madeira, Zypern, die Azoren sowie die asiatischen Gebiete der Türkei.
2. Ausschlüsse
Die Versicherung erstreckt sich jedoch nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus
2.1 Betriebsstätten, die im Ausland gelegen sind, wie z.B. Büro- Erzeugungs-, Lager- oder Verkaufsniederlassungen und
dergleichen (inkl. deren unternehmerische Tätigkeiten);
2.2 Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die nicht den österreichischen Sozialversicherungsgesetzen
unterliegen sowie aus arbeitsrechtlichen Bestimmungen und Einrichtungen nach ausländischen Rechtsordnungen,
insebesondere employer’s liability und worker’s compensation;
2.3 Entschädigungen mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
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2.4 R.C.-Decennale (Dezennalhaftungen)
2.5 Schäden durch Asbest oder Silikon;
2.6 Umweltschäden (pollution), sonstigen nachteiligen Veränderungen des Bodens, der Luft, von Gewässern inklusive
Grundwasser, durch Immissionen, und zwar auch dann, wenn die Schadenursache in einem plötzlich eingetretenen unfallartigen
und unvorhergesehenen Ereignis besteht. Dieser Ausschluss gilt insbesondere auch für Personenschäden als Folge von
Umweltschäden.
3. Behinderungen im Versicherungsfall
Der Versicherungsschutz ist nicht gegeben, wenn im Versicherungsfall die Schadenermittlung und Schadenregulierung oder die
Erfüllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherungsnehmer verhindert wird.
§ 3 Ausschlüsse
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Gefahren, die verbunden sind mit:
1. dem Besitz, Halten oder Betrieb von Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen aller Art, es sei denn, es handelt sich um Fahrzeuge
der für den Versicherungsnehmer direkt oder indirekt tätigen Unternehmer (Leistungsträger), die zur Beförderung der Teilnehmer
an einer vom Versicherungsnehmer veranstalteten Reise benutzt werden,
2. dem Betrieb von Hotels, Gaststätten, Bars und ähnlichen Einrichtungen durch den Versicherungsnehmer selbst,
3. Krieg oder kriegsähnlichen Zuständen, für die Beförderung mittels Luftfahrzeugen gilt die angeheftete Kriegs- und
Piraterieklausel KL. K+P 2012 sowie die ebenfalls angeheftete Umweltschaden-Ausschluss-Klausel KL. UM 95.
§ 4 Versicherungssumme und Jahreshöchstleistung
1. Die vereinbarten Versicherungssummen begrenzen die Leistung des Versicherers je Schadenfall (Versicherungsfall).
2. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für die Folgen aller während eines Versicherungsjahres vorkommenden
Schadenfälle beträgt das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme.
§ 5 Selbstbeteiligung
Es wird im Schadenfall kein Selbstbehalt berechnet.
§ 6 Übergang von Ansprüchen und Regressnahme
Soweit der Versicherer im Rahmen dieses Vertrages Zahlungen geleistet hat, gehen insoweit die Ansprüche gegen den
schadenverursachenden Leistungsträger auf den Versicherer über. Dieser hat das Recht, seine Aufwendungen gegen diesen auf
dem Regresswege geltend zu machen. Der Versicherungsnehmer wird seinerseits seine Forderungen gegen den
schadenverursachenden Leistungsträger an den Versicherer abtreten und darüber hinaus den Versicherer bei der Durchführung
des Regresses nach besten Kräften unterstützen.
§ 7 Prozessführung
Der Versicherer bestimmt die etwaige Prozessführung; er wird hierbei einen ständigen Informationsaustausch mit dem
Versicherungsnehmer pflegen und auf die Erfahrungen des Versicherungsnehmers zurückgreifen.
§ 8 Meldepflicht und Prämie
Die Prämie wird im Voraus auf die geschätzte Anzahl der Reiseteilnehmer des laufenden Versicherungsjahres erhoben, sofern
nicht die Mindestprämie zu berechnen ist.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer innerhalb eines Monats nach Ablauf eines jeden Versicherungsjahres
die tatsächliche Anzahl der Reiseteilnehmer des abgelaufenen Jahres zur Prämienabrechnung anzugeben.
Die Folgen nicht rechtzeitiger Meldung werden in Art. 11 der Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die
Haftpflichtversicherung AHVB 1993 und EHVB 1993 beschrieben.
Diese Versicherungsbedingungen entsprechen jenen vom Bundesministerium für Finanzen mit Bescheid vom 25.04.1989, GZ.95
3043/1-V/12/89 genehmigten Bedingungen und wurden in Teilbereichen abgeändert.
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KRIEGS- UND PIRATERIEKLAUSEL
NUR FÜR DIE BEFÖRDERUNG MIT LUFTFAHRZEUGEN - (KL. K+P 2012)
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, die durch nachfolgend aufgeführte Ursachen
entstehen:
1. Krieg, Invasion, Handlungen ausländischer Feinde, Feindseligkeiten (gleichgültig ob Krieg erklärt ist oder nicht), Bürgerkrieg,
Rebellion, Revolution, Aufstand, Kriegsrecht, militärische oder usurpierte Gewalt oder Handlungen mit dem Ziel der
Machtergreifung.
2. Jede(r)
(i) feindselige Explosion eines jedweden Gerätes, das atomare oder nukleare Spaltung oder Fusion anwendet, oder
jede ähnliche Reaktion und jedwede radioaktive Kontaminierung und jedweder elektromagnetischer Impuls welche(r)
direkt von einer solchen Explosion resultiert.
(ii) feindselige Gebrauch von radioaktiver Kontaminierung oder Masse.
(iii) feindselige Gebrauch eines elektromagnetischen Impulses.
(iv) feindselige Emission, Ableitung, oder Abgabe von chemischen oder biologischen Stoffen welche giftig oder
krankheitserregend sind.
3. Streik, Aufstand, Bevölkerungsunruhen und Störungen des Arbeitsfriedens.
4. Handlungen von einer oder mehreren Personen, gleichgültig, ob es sich dabei um Agenten einer souveränen Macht handelt,
zu politischen oder terroristischen Zwecken und gleichgültig ob der sich daraus ergebende Verlust oder Schaden zufällig oder
absichtlich entstanden ist.
5. Bösartige Handlungen oder Sabotage.
6. Konfiszierung, Verstaatlichung, Beschlagnahme, Behinderung, Einbehaltung, Zuweisung, Requirierung für Rechnung oder
Gebrauch einer Regierung oder auf deren Anordnung (gleichgültig, ob es sich hierbei um eine Militär-, Zivil - oder „defacto“ Regierung handelt) oder eine staatliche oder örtliche Behörde.
7. Piraterie oder sonstige gesetzwidrige Beschlagnahme oder Ausübung der Gewalt über ein Luftfahrzeug oder dessen
Besatzung während des Fluges (einschließlich des Versuches hierzu) durch eine Person oder Personen an Bord des
Luftfahrzeuges, die ohne Zustimmung des Versicherten handeln.
Für die Anwendung dieses Ausschlusses (7) gilt als ein im Flug befindliches Luftfahrzeug, von dem Moment an, wo alle seine
äußeren Türen im Anschluss an den Einstieg geschlossen sind, bis zu dem Moment, wenn eine dieser Türen für den Ausstieg
geöffnet wird oder wenn das Luftfahrzeug in Bewegung ist. Luftfahrzeuge mit Rotorflügel werden als im Flug befindlich
angesehen, wenn die Rotoren aufgrund von Motorkraft, des davon erzeugten Momentums oder von Autorotation in Bewegung
sind.
Nicht versichert sind ferner Ansprüche, die aus Ereignissen entstehen, die sich zu einem Zeitpunkt zutragen, während sich das
Luftfahrzeug infolge eines der oben aufgezählten Risiken außerhalb des Kontrollbereiches des Versicherten befindet. Das
Luftfahrzeug gilt als in den Kontrollbereich des Versicherten zurückgelangt, wenn es sicher zu einem Flughafen zurückgekehrt
ist, der nicht durch die territorialen Beschränkungen dieses Vertrages vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist und der für
den Betrieb des Luftfahrzeuges geeignet ist; (die sichere Rückkehr wird angenommen, wenn das Luftfahrzeug mit abgestellten
Triebwerken geparkt ist und keinerlei Schwierigkeiten mehr bestehen).
Bei obiger Klausel handelt es sich um die Übersetzung folgender international üblicher und in Englisch verfasster Bedingungen.
Entscheidend für die Auslegung dieser Klausel ist die englische Fassung.
Antrag SHV Incoming Reisebüro, Seite 13 von 15, mit Bes. Bedingungen und Beilagen v1-2015
WAR, HI - JACKING AND OTHER PERILS EXCLUSION CLAUSE
- AVIATION ONLY This policy does not cover claims caused by:
a) War, invasion, acts of foreign enemies, hostilities (whether war be declared or not) civil war, rebellion, revolution, insurrection,
martial law, military or usurped power of attempts at usurpation of power.
(b) Any hostile
(i) detonation of any device employing atomic or nuclear fission and/or fusion or other like reaction and any radioactive
contamination and electromagnetic pulse resulting directly from such detonation.
(ii) use of radioactive contamination or matter.
(iii) use of an electromagnetic pulse.
(iv) emission, discharge, or release of chemical or biological materials that are poisonous or pathogenic.
c) Strikes, riots, civil commotion’s or labour disturbances.
d) Any act of one or more persons, whether or not agents of a sovereign power, for political or terrorist purposes and whether
the loss or damage resulting therefrom is accidental or intentional.
e) Any malicious act or act of sabotage.
f) Confiscation, nationalisation, seizure, restrain, detention, appropriation, requisition for title or use by or under the order of any
government (whether civil, military or de facto) or public or local authority.
g) Hi - jacking or any unlawful seizure or wrongful exercise of control of the aircraft or crew in the flight (including any attempt at
such seizure or control) made by any person or persons an board the aircraft acting without the consent of the insured.
For the purpose of this exclusion (g) only, an aircraft is considered to be in flight at any time from the moment when all its external
doors are closed following embarkation until the moment when any such door is opened for disembarkation or when the aircraft is
in motion. A rotor-wing aircraft shall be deemed to be in flight when the rotors are in motion as a result of engine power, the
momentum generated therefrom, or autorotation.
Furthermore this policy does not cover claims arising whilst the aircraft is outside the control of the insured by reason of any of
the above perils. The aircraft shall be deemed to have been restored to the control of the insured on the safe return of the aircraft
to the insured at an airfield not excluded by the geographical limits of this policy, and entirely suitable for the operation of the
aircraft (such safe return shall require that the aircraft be parked with engines shut down under no duress).
Diese Versicherungsbedingungen entsprechen jenen vom Bundesministerium für Finanzen mit Bescheid vom 25.04.1989, GZ.95
3043/1-V/12/89 genehmigten Bedingungen und wurden in Teilbereichen abgeändert.
Antrag SHV Incoming Reisebüro, Seite 14 von 15, mit Bes. Bedingungen und Beilagen v1-2015
UMWELTSCHADEN-AUSSCHLUSS-KLAUSEL
NUR FÜR DIE BEFÖRDERUNG MIT LUFTFAHRZEUGEN - (KL. UM 95)
1. Durch diesen Vertrag sind Ansprüche nicht versichert, die unmittelbar oder mittelbar herbeigeführt oder verursacht werden
oder sich als Folge ergeben von:
1.1. Lärm (gleichgültig, ob vom menschlichen Ohr vernehmbar oder nicht), Erschütterungen, Überschallknall oder damit
verbundene Erscheinungen,
1.2. Verschmutzung oder Verseuchung jeglicher Art,
1.3. elektrische oder elektromagnetische Störungen,
1.4. Einwirkungen auf den Gebrauch von Grundstückseigentum, es sei denn, dass diese Einwirkungen durch eine
Feuerexplosion beim Absturz oder einem Zusammenstoß oder einem aktenkundigen Flugnotfall, der eine vom Normalfall
abweichende Führung des Luftfahrzeuges bewirkt, verursacht sind oder zur Folge haben.
2. Bestimmungen des Vertrages, die Pflichten des Versicherers in Bezug auf Prüfung oder Abwehr regeln, finden keine
Anwendung auf:
2.1. Ansprüche, die nach Ziffer 1 ausgeschlossen sind oder
2.2. einen Anspruch betreffen, der durch die Versicherung gedeckt ist, aber mit einem Anspruch, der nach Ziffer 1
ausgeschlossen ist, in Verbindung steht (in folgendem als „verbundene Ansprüche“ bezeichnet).
3. Bezüglich „verbundener Ansprüche“ ist der Versicherer (Prüfung des Schadens vorbehalten und im Rahmen der
Deckungssummen) verpflichtet, dem Versicherten den Teil der nachstehend genannten Positionen zu erstatten, der dem
Anspruch oder den Ansprüchen, der oder die über die Polizze gedeckt ist oder sind, zuzuordnen ist:
3.1. die gegen den Versicherten festgesetzten Schadenersatzansprüche,
3.2. Kosten und Auslagen der Verteidigung des Versicherten.
4. Keine der hier enthaltenen Bestimmungen schließt die Anwendung der Ausschlussbestimmung betreffend radioaktive
Verseuchung oder andere Ausschlüsse aus, die Gegenstand der Spezial-Haftpflicht-Versicherung für Touristik-Unternehmen
sind.
Bei obiger Klausel handelt es sich um die Übersetzung folgender international üblicher und in Englisch verfasster Bedingungen.
Entscheidend für die Auslegung dieser Klausel ist die englische Fassung:
NOISE AND POLLUTION AND OTHER PERILS EXCLUSION CLAUSE
- AVIATION ONLY 1. This policy does not cover claims directly or indirectly occasioned by, happening through or in consequence of:
a) noise (whether audible to the human ear or not) vibration, sonic boom and any phenomenon’s associated therewith,
b) pollution and contamination of any kind what so ever,
c) electrical and electromagnetic interference,
d) interference with the use of property; unless caused by or resulting in a crash fire explosion or collision or a recorded in - flight
emergency causing abnormal aircraft operation.
2. With respect to any provision in the policy concerning any duty of underwriters to investigate or defend claims, such provision
shall not apply and underwriter shall not be required to defend:
a) claims excluded by paragraph 1 or
b) a claim or claims covered by the policy when combined with any claims excluded by paragraph 1 (referred to below as
„combined claims“)
3. In respect of any combined claims, underwriters shall (subject to proof of loss and the limits of the policy) reimburse the
insured for that portion of the following items which may be allocated of the claim covered by the policy:
a) damages awarded against the insured and
b) defence fees and expenses incurred by the insured.
4. Nothing herein shall override any radioactive contamination or other exclusion clause attached to or forming part of this policy.
Diese Versicherungsbedingungen entsprechen jenen vom Bundesministerium für Finanzen mit Bescheid vom 25.04.1989, GZ.95
3043/1-V/12/89 genehmigten Bedingungen und wurden in Teilbereichen abgeändert.
Antrag SHV Incoming Reisebüro, Seite 15 von 15, mit Bes. Bedingungen und Beilagen v1-2015