Faktenblatt MAV-Gewerkschaft

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Faktenblatt MAV-Gewerkschaft
Möglichkeiten und Grenzen der Zusammenarbeit von
Mitarbeitervertretungen und Gewerkschaften
Gewerkschaften werden im Mitarbeitervertretungsgesetz nicht ausdrücklich erwähnt. Ihnen
werden auch – anders als im BetrVG – keine eigenen Rechte zugebilligt. Arbeitgeber und Mitarbeitervertretung sind aber nach § 34 Abs. 1 MVG-K verpflichtet, darauf zu achten, dass die
Vereinigungsfreiheit der Mitarbeiter nicht beeinträchtigt wird. Als Vereinigungsfreiheit wird
das Recht der ArbeitnehmerInnen bezeichnet, sich in Gewerkschaften und anderen Vereinigungen (Koalitionen) zusammen zu schließen. Gleichwohl haben die Gewerkschaften eigene Rechte
gegenüber dem kirchlichen Arbeitgeber. Diese folgen unmittelbar aus Art. 9 Abs. 3 GG. Zu diesen
Rechten gehört das Recht, einen kirchlichen Betrieb aufzusuchen und um Mitglieder zu werben.
Dazu ist den Gewerkschaften z.B. die Anbringung eines „Schwarzen Bretts“ zu ermöglichen. Auch
eine kirchliche Einrichtung ist kein gewerkschaftsfreier Raum.
Auch ein Mitglied der Mitarbeitervertretung darf sich einer Gewerkschaft anschließen und
dafür werben. Eine eigenständige Verpflichtung zur Neutralität der Mitarbeitervertretung enthält das MVG nicht (anders: § 75 BetrVG). Zur Vereinigungsfreiheit gehört auch das Recht, sich
einer anderen oder keiner Vereinigung anzuschließen (negative Koalitionsfreiheit). Deshalb
darf ein Mitglied der Mitarbeitervertretung nicht mit der Autorität seines Amtes für die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft werben. Das Recht auf gewerkschaftliche Betätigung steht dem
Arbeitnehmer persönlich, nicht aber dem Amtsträger zu. Aber: wer für eine Gewerkschaft wirbt,
darf auf seine Tätigkeit in der Mitarbeitervertretung hinweisen.
Die Mitarbeitervertretung als betriebliche Interessenvertretung und die Gewerkschaft als
überbetriebliche Interessenvertretung haben unterschiedliche Aufgaben, die dem einen Ziel
dienen, ein Gegengewicht gegen die wirtschaftliche Macht der Arbeitgeber zu bilden und dazu
beizutragen, das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit am Arbeitsplatz zu verwirklichen. Mitarbeitervertretung und Gewerkschaft bestimmen autonom über Mittel und Wege zur
Durchsetzung ihrer Ziele. Es kann deshalb sowohl Übereinstimmung als auch Differenzen zwischen Mitarbeitervertretungen und Gewerkschaften geben.
Die Mitarbeitervertretung darf sich bei der Wahrnehmung ihres Auftrages, die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der ArbeitnehmerInnen zu fördern, auch gewerkschaftlicher
Unterstützung bedienen. Sie darf z.B. Gewerkschaftssekretäre als Sachverständige zu den Sitzungen der Mitarbeitervertretung aber auch zu Mitarbeiterversammlungen hinzuziehen. Sie
darf Informationsmaterial der Gewerkschaften verteilen, an das Schwarze Brett hängen oder im
Intranet zur Verfügung stellen (z.B.: „Mein Frei gehört mir“). Werbematerial ohne sachlichen
Bezug zu von der Mitarbeitervertretung verfolgten Zielen darf die Mitarbeitervertretung hingegen nicht verteilen – wohl aber einzelne Arbeitnehmer. Das gilt natürlich auch für (freigestellte)
Mitglieder der MAV.
Die Mitarbeitervertretung darf außerbetriebliche Aktionen unterstützen, die den Belangen der
ArbeitnehmerInnen ihres Betriebes nützen. Dazu gehören auch Aktionen, z.B. Demonstrationen
oder Unterschriftenaktionen, die von Gewerkschaften organisiert werden.
Es ist nicht Aufgabe der Mitarbeitervertretung, Lohnverhandlungen zu führen. Das folgt aus §
37 Abs. 1 Satz 2 MVG-K. Die tarifpolitische Neutralität der Mitarbeitervertretung hindert diese
aber nicht daran, ihre Mitverantwortung für die Aufgaben der Dienststelle (§ 36 Abs. 1 Satz 2
MVG-K) in der Form wahrzunehmen, dass sie den Abschluss von (für allgemeinverbindlich zu
erklärenden) Tarifverträgen fordert, um diakonische Einrichtungen vor der Billigkonkurrenz
durch private Anbieter zu schützen. Eine solche Stellungnahme ist noch keine Einmischung in
eine tarifpolitische Auseinandersetzung. Die Stellungnahme kann auch durch Unterschriftenlisten (von wem auch immer initiiert) unterstützt werden.

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