Wieviel darf ich verdienen, damit ich meine Rente nicht verliere

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Wieviel darf ich verdienen, damit ich meine Rente nicht verliere
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Wieviel darf ich verdienen, damit ich meine Rente nicht verliere?
Steigt durch die Erwerbsaufnahme oder die erh•hte Erwerbst‚tigkeit das Erwerbseinkommen um j‚hrlich
CHF 1‘500.-- oder weniger, wird dieses verbesserte Einkommen bei der Rentenrevision nicht angerechnet.
Betr‚gt hingegen die j‚hrliche Lohnverbesserung mehr als CHF 1‘500.--, so werden vom Betrag, der CHF
1‘500.-- „bersteigt, nur zwei Drittel f„r die Neufestsetzung des Invalidit‚tsgrades ber„cksichtigt. Zur Erkl‚rung:
Ein Gesundheitsschaden, der zu voller oder teilweiser Erwerbsunf‚higkeit f„hrt, ist zwar nach Gesetz f„r eine
IV-Rente n•tig. Aber nicht der Gesundheitsschaden als solcher bestimmt den Invalidit‚tsgrad, sondern die
vom Gesundheitsschaden bewirkte Erwerbseinbusse.
Das Arbeitspensum kann bei einer behinderungs-geeigneter T‚tigkeit und unter Einhaltung der Erholungspausen auf den ganzen Tag verteilt werden, wenn dies aus medizinischer Sicht zumutbar ist. Als Invalideneinkommen gilt das Erwerbseinkommen, das eine behinderte Person nach Durchf„hrung allf‚lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T‚tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage noch erzielen
k•nnte.
Es empfiehlt sich daher auf jeden Fall, vor Aufnahme einer Erwerbst‚tigkeit bzw. vor Erh•hung oder Herabsetzung des Arbeitspensums, wodurch das bisherige Resterwerbseinkommen eine …nderung erf‚hrt, bei der
zust‚ndigen IV-Stelle folgendes anzufragen und sich dies schriftlich best‚tigen zu lassen:
- aktuelle RestarbeitsfÄhigkeit
- zumutbares Invalideneinkommen
Ob das Arbeitspensum bei einer behinderungsgeeigneter T‚tigkeit, z.B. auf einen halben Tag pro Woche,
verteilt werden kann, m„sste auch aus medizinischer Sicht zumutbar sein und ist durch den behandelnden
Arzt bzw. „ber die IV-Stelle abzukl‚ren.
Wer innerhalb von drei Jahren nach Reduktion oder Aufhebung der Rente aufgrund derselben Krankheit erneut invalid wird, erh‚lt ab Wiedereintritt der Invalidit‚t eine entsprechende Rente bzw. Erh•hung der Rente.
Erneute Invalidit‚t wird angenommen, wenn der verschlechterte Gesundheitszustand mindestens drei Monate
gedauert hat.
Achtung: Jede Ånderung in der Einkommenssituation ist der IV-Stelle schriftlich zu melden.
Damit Sie aufgrund eines Mehrverdienstes keine unerfreuliche Çberraschung erleben, ist es ratsam,
sich bei der zustÄndigen IV-Stelle schriftlich Éber das kÉnftige zumutbare Erwerbseinkommen zu erkundigen.
Haben Sie Fragen, wir helfen Ihnen gerne weiter.
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