Haushaltsführungsschaden - Medizinrechts

Transcrição

Haushaltsführungsschaden - Medizinrechts
Haushaltsführungsschaden
Begleitmaterial zum Vortrag auf dem 15. Deutschen Medizinrechtstag am 13.09.2014
in Berlin
Referent: Vorsitzender Richter am Landgericht Frank Pardey, Braunschweig
Inhaltsverzeichnis
Primärschaden und Anspruchsrecht bei Verletzung 2
Schadensarten 4
Berechnungsweisen 4
Elemente der Einschätzung des Hausarbeitsschadens 5
Zeitkomponente 6
Konkret objektive bzw. gemischt subjektiv objektive Beurteilung 6
Fremd- oder/und eigennützige, typische, übliche Arbeitsbereiche - materielltechnische Hausarbeit 7
Tatsächliche Einflüsse auf die Arbeit 8
Erfassung der Hausarbeitszeit 9
Beispiel mit Berücksichtigung der Schadensarten 10
Berechnungsvariante 11
Vorteilsausgleich 11
Vereitelte handwerkliche Eigenleistungen 12
Haushaltsspezifische Einschränkung 13
Schadensbestimmung durch Differenzbildung 14
Quotenbildung 15
Wertkomponente: Bemessung in Geld 16
Abrechnungsbeispiele 17
Berechnungsbeispiel nach OLG Schleswig VersR 2006, 938 17
Forderungsübergang 18
Kombination der Berechnungsweisen bzw. Abrechnungsmodalitäten 19
Vorschlag: Tagessatzsystem 20
Regulierungstabelle 20
Variante: Werttabelle zur unentgeltlichen Hausarbeit - Auszug - 21
Abrechnungsbeispiel 21
Ergebnis 21
Pardey, Haushaltsführungsschaden
S. 1
Haushaltsführungsschaden ist die Einschränkung oder der Verlust der Fähigkeit, Arbeiten im Haushalt für sich selbst oder für andere zu erledigen. Gemeint sind Beeinträchtigungen ausführender oder organisierender Tätigkeiten im Haushalt, ebenso
geschlechts- wie altersunabhängig.
Die unentgeltliche Haus-, Familienarbeit bzw. Haushaltsleistung betrifft
Arbeiten im Haushalt
und
mit gewichtigen Aktivitäten in
diversen Bereichen
Betreuung/Erziehung der Kinder
oder/und Betreuung pflegebedürftiger
Partner/Familienangehöriger
wobei eine emotionale/psychische Zuwendung nicht ersatzfähig ist.
Von der Regulierung bei Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Arbeit im Haushalt im
Verletzungsfall ist strukturell der Schadensausgleich bei Tötung der im Haushalt arbeitenden Person zu trennen.
Der Unterhaltsschaden hat (Unterhalts-) Ersatzfunktion und knüpft an die ausfallende
gesetzliche Unterhaltsleistung an. Die Ersatzberechtigung der mittelbar geschädigten
Person bestimmt der Zeitpunkt der körperlichen Verletzung des später verstorbenen
Unterhaltspflichtigen.
Unterhaltsschadensersatz bei Tötung
Totalausfall: Versorgungsbedarf aller Hinterbliebenen
Teilausfall: Betroffenheit der Hinterbliebenen
in einzelnen Tätigkeitsbereichen oder durch
Wegfall einer Mitarbeit der getöteten Person
Freiwillige (beabsichtigte) Unterhaltsleistungen bleiben bedeutungslos.
Das Regulierungsmaß geben nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht §§ 249 ff. BGB
vor, weil der BGH dazu keinen objektiv messbaren Herstellungsbedarf sieht.
Primärschaden und Anspruchsrecht bei Verletzung
Primärschaden ist die Verletzung des Rechtsguts, die mit „lebenspraktischer
Gewissheit“ nachgewiesen sein muss. Ein Krankheitsbefund kann physisch oder
psychisch sein. Maßgebend ist die nachhaltige Störung. Schon ein Erkrankungsrisiko
kann eine Gesundheitsverletzung im Rechtssinn darstellen, die weder
Behandlungsbedürftigkeit noch Behandlungsfähigkeit voraussetzt. Ohne
Funktionsbeeinträchtigung bzw. eine Beeinträchtigkeit der geistigen oder körperlichen Leistungsfähigkeit mit kausaler, zurechenbarer Verknüpfung zum
Haftungsereignis und seinen unmittelbaren Folgen leitet sich aber nichts für einen
Haushaltsführungsschaden1 her.
1
Kostenlos zugängliche Kurzinformationen zum Thema im Internet auf der Seite www.personenschaeden.info unter Hausarbeitsschaden – Haushaltsführungsschaden bzw. über die Seite www.schadensberechnungen.de unter Infos zu Personenschäden. Zu allen Einzelnen s. Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 8. Auflage 2013; ders., Bemessung des Haushaltsführungsschadens, VersR 2010, 26-34; ders., Neues zum Haushaltsführungsschaden, DAR 2010, 14-18; ders., Haushaltsführungsschaden bei Verletzung oder Tötung, DAR 2006, 671-679.
Pardey, Haushaltsführungsschaden
S. 2
Materiell sachbefugt (aktivlegitimiert) ist der Träger des verletzten Rechts. Kongruente Sozialversicherungsleistungen sind zu beachten. Denn Drittleistungen führen ggf.
zum gesetzlichen Anspruchsübergang.
Das geltende Recht sieht nicht die Liquidation eines (Vermögens-) Schadens der
Hausgemeinschaft vor. Stattdessen trennt die herkömmliche Ansicht zwischen auf
die eigene Person bezogene Hausarbeiten und den Arbeiten im gemeinsamen
Haushalt, die den anderen Haushaltsangehörigen nutzt.
Anspruchsrechte:
Single (1- Personen-Haushalt)
Ehepartner – (eingetragene) Lebenspartner als „Nur Hausfrau bzw. Mann“ und
als (Teil-)Berufstätige
Strittig ist die Anspruchsberechtigung:
Eine Ansicht tritt für die normative Begrenzung auf die Unterhaltspflicht ein.
Dann wird auch das Verhältnis zu einem Stiefkind ausgeblendet.
Gelegentlich wird hinzugesetzt, dass es jedenfalls bei Bezug der Arbeit auf eine Gegenleistung nicht einer Unterhaltsbeziehung bedarf.
Die Gegenmeinung lässt die (nachhaltige tatsächliche) Leistung innerhalb eines gemeinsamen Haushalts ausreichen, evtl. auch bei Fremdversorgung der
Schwiegereltern.
Alleinerziehende Eltern
Bei dem im Haushalt erheblich helfenden minder- oder volljährigen Kindes ist
nach überwiegender Ansicht der eigene Schaden des Kindes wegen entgehender Mithilfe/Aktivität im Haushalt zu bejahen (auch bei der Arbeit zugunsten
von Geschwistern?).
Andere wollen nur einen Anspruch der Eltern aus § 845 BGB in Betracht gezogen wissen.
Der AK V des 15. VGT 1977 hat zum Schadensersatz beim Ausfall der Hausfrau
formuliert:
II. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 1974 (VersR 1974, 1016)2
kommt es für den Ersatzanspruch verletzter Hausfrauen nicht auf den geschuldeten
Unterhalt, sondern auf den tatsächlichen Umfang der Haushaltsführung vor Eintritt
des Schadensereignisses an.
Der AK I des 45. VGT 2007 hat zum Hausarbeitsschaden in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft festgestellt:
a) Bei Verletzung der haushaltsführenden Person entsteht dieser wegen der
Beeinträchtigung der Eigenversorgung ein ersatzfähiger Mehrbedarf.
b) Die Versorgung eines eigenen Kindes der verletzten Person ist grundsätzlich beim Haushaltsführungsschadenberücksichtigungsfähig.
Der AK hat zudem empfohlen:
Haben sich die in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Partner verpflichtet,
zur Lebenshaltung gegenseitig beizutragen, ist die verletzungsbedingte Beeinträchtigung bei der Hausarbeit wie bei Ehegatten zu ersetzen. Die wechselseitige Verpflichtung ist im Einzelfall nachzuweisen.
2
Später u.a. BGH NJW 2002, 292.
Pardey, Haushaltsführungsschaden
S. 3
Schadensarten
Fremdnützige Hausarbeit (Familienarbeit, Sorgearbeit, Betreuung), Hilfeleistung im und für den
Haushalt, Fremdversorgung
Eigennützige Hausarbeit, Eigenversorgung
Einkommens-, Vermögensschutz, d.h. Ausgleich
eines verringerten Ertrags der Arbeitsfähigkeit
3
bzw. Arbeitswertorientierung als angemessener
bzw. „nicht zuzumutender" Vermögensfolgeschaden
Vermehrter Bedarf wegen dauernder Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens
mit Orientierungsmaß bei Lebensumständen
des gesunden (unbeeinträchtigten) Menschen
unter Tätigkeitsbezug mit Blick auf die konkrete,
ganz oder teilweise vereitelte (infolge Verletzung
nicht realisierte oder/und nicht realisierbare) Arbeitschance als objektivierbare Einbuße in der
Vermögenssphäre bei Dispositionsfreiheit
mit Restitution zur Aufrechterhaltung der
gewohnten Lebensumstände
bei Dispositionsfreiheit zum Geldersatz
ohne Ausgleich zu Veränderungen außerhalb der Aufrechterhaltung der alltäglichen
Lebensumstände
Obliegenheit, die verbliebene Arbeitskraft einzuund ohne Ausgleich zur beeinträchtigten
setzen
Lebensfreude
Folge: Schadensberechnung über den Wert der hypothetisch unbeeinträchtigten Arbeit zur ausgefallenen Leistung (dem Arbeitszeitdefizit) oder wegen der zur Abhilfe geleisteten Arbeit bzw.
als/wie Ersatzkraftkosten ?
Oder/und:
- Immaterielle eigene oder familiäre Belastung
- Immaterielle, verstärkte, familiäre oder freundschaftlicher Hilfe und Unterstützung, Betreuung,
Zuwendung ?
Berechnungsweisen
konkret
Die Abrechnung ist möglich als
oder
oder gemischt konkret typisiert
pauschaliert bzw. typisiert
Abgestellt wird auf reale Ausgaben zur Bewältigung des
Schadensfalles, also einen
(zusätzlichen) Geldaufwand
Andere sprechen von abstrakter
4
Berechnung oder vom fiktiven
Schaden bzw. fiktiven Ersatz-,
5
Hilfskraft .
6
Anstellung Ersatzkraft, BeschafHilfe Dritter, Eigenmehrarbeit –
fung Haushaltsgeräte - BruttoErsatzkraftmodell, Nettoababrechnung
rechnung
Rente oder Kapitalbetrag nur unterschiedliche Zahlungsform ?
3
Der subjektive Nutzen eines Einsatzes lässt eine objektive Schadensbemessung nicht zu.
4
OLG Oldenburg ZfS 2009, 436 als Vorinstanz zu BGH VersR 2009, 515 = NJW 2009, 2060: Für die Höhe der Vergütung einer
fiktiven Ersatzkraft im Haushalt ist eine abstrakte Schadensberechnung vorzunehmen.
5
Zoll NJW 2014, 967: Ein unfallbedingt entstandener Haushaltsführungsschaden kann fiktiv abgerechnet werden.
6
Wenn die Hausarbeit nur noch mit überobligationsmäßigem Einsatz bewältigt werden kann; vgl. u.a. OLG Saarbrücken SP
2014, 11: Denn es wäre unbillig, wenn der Geschädigte aus dem überobligationsmäßigen Einsatz oder der unentgeltlichen
Mitarbeit Dritter Vorteile genösse.
Pardey, Haushaltsführungsschaden
S. 4
Elemente der Einschätzung des Hausarbeitsschadens
Var.
10 Std./Wo
2. Bsp.
(1) MengenkomAusgleichsfähi- 10 Std./Wo
2,5 Std./Wo
ponente, Zeitger Zeitansatz
Bagatelle?
faktor (Ausfall- Zeitdefizit bei 7- Tage/Wo:
0,36 Std./Tag
zeit, Stundenbzw.
21 min./Tag
zahl)
Bagatelle?
Monatsumrechnung (über 30,4 Tage bzw. 4,348 oder 4,3
oder) 4,3452
also
43 Std/Monat 43 Std/Monat 11 Std/Monat
(2) Wertkomponen- Stundensatz
8,50 €/Std.
6,00 €/Std.
te bzw. Geldfaktor, Entgelt
(3) Ausgleichs-,
Monatswert
365 € /Monat 257 € /Monat 65 € /Monat
Geldersatzwert
2,14 €/Tag
(Einmalbetrag, bzw.
Bagatelle?
ggf. Rente)
Nicht zu klärende Unsicherheiten hinsichtlich einzelner Bemessungsfaktoren bzw.
verbleibende Risiken der Beurteilung und Einschätzung rechtfertigen im Rahmen des
Schätzungsermessens stets „Abschläge“ von einem zunächst ermittelten Ergebnis.
Von Zuschlägen wird zu Gunsten Geschädigter eher nicht gesprochen, weil die
Schätzung schon die gebotene Hilfe bedeutet, wie man meint.
Die Überprüfung der im Rahmen des Schätzungsermessens des Tatrichters nach
§ 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Bewertung der unfallbedingt entgangenen Tätigkeit eines Verletzten im Haushalt durch das Revisionsgericht ist darauf beschränkt,
ob das Berufungsurteil auf grundsätzlich falschen Erwägungen beruht oder entscheidungserhebliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat7.
7
Vorübergehende Beeinträchtigung
Dauerschaden
Regulierung: eines zurückliegenden Zeitraums
für die Zukunft
BGH NJW 2009, 2060.
Pardey, Haushaltsführungsschaden
S. 5
Zeitkomponente
Die Arbeit im Haushalt ist nach den konkreten Verhältnisse am Aufenthaltsort bzw.
Lebensmittelpunkt u.U. mit Prognose über Jahre hin oder in der Rückschau bei Entscheidung zu vergangenen, abgeschlossenen Zeiträumen (mit Regulierung von
Rückständen) zu erfassen.
Konkret objektive bzw. gemischt subjektiv objektive Beurteilung
Kleinere (Hilfe-) Leistungen im Haushalt, die über eine geringfügige und unschwer
zumutbare Unterstützung nicht hinausgehen, haben keinen ausgleichswürdigen Charakter8 und bleiben außer Betracht.
Nach einer Rechtsmeinung ist die Zeit maßgebend, die eine mehr oder weniger erfahrene Ersatz-, Hilfskraft für die nicht mehr ausführbare oder nicht mehr zumutbare
Arbeit bei objektiv vergleichbarer Leistung aufbringen muss. Der Vorschlag9, in einem 1. Schritt den konkreten (tatsächlichen) wöchentlichen Arbeitszeitaufwand vor
dem Haftungsereignis festzustellen - unter Berücksichtigung der Anteile von Familienmitgliedern oder Dritten - und sodann in einem 2. Schritt den ausgleichspflichtigen
Zeitaufwand dadurch zu ermitteln, dass der erforderliche Zeitaufwand festgestellt
wird, den eine bezahlte Ersatzkraft benötigen würde, wobei so eventuell die Stundenzahl zu reduzieren ist, da es entscheidend auf die Zeit ankomme, die eine fiktive
Ersatzkraft benötigen würde, möchte diese Ansicht praktikabel umsetzen.
Auf einen abstrakt erforderlichen Zeitaufwand darf aber nicht abgestellt nicht. Das
Ersatzkraftmodell ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zudem - lediglich darauf ausgerichtet, die wirtschaftliche Einbuße sich an der Vergütung zu orientieren,
die für die verletzungsbedingt in eigener Person nicht ausführbaren Arbeiten an eine
Hilfskraft zu zahlen ist. Denn das Schadensrecht verlangt die subjektbezogene
Schadenbetrachtung10.
Dies bedeutet, dass die verletzte Person bei der Schadenbehebung im Rahmen des
Zumutbaren und nach der individuellen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten
Weg zu wählen. Die Regulierung des Personenschadens ist aber nicht auf ein Wirtschaftlichkeitspostulat auszurichten wie die Regulierung eines Sachschadens bei
Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens. Dabei muss aus Rechtsgründen der
Lebensstandard und -zuschnitt der verletzten Person und ihrer Familie soweit wie
möglich aufrechterhalten werden. Auf die Lebensgestaltung darf über den zu ersetzenden Aufwand allenfalls sehr begrenzt Einfluss ausgeübt werden. Die ersatzfähige
Zeit bestimmen die tatsächlichen Verrichtungen der verletzten Person. Soweit die
Ansicht vertreten wird, „überobligatorische“ Anstrengungen im Haushalt“ hätten außer Ansatz zu bleiben, bleibt völlig unklar, was individuell überobligatorisch sein
könnte. Den Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft muss die verletzte Person freilich
8
So im Anschluss an Pardey, Berechnung von Personenschaden, 4. Aufl., Rn. 2507, OLG Celle SP 2011, 215.
Quaisser, NJW-Spezial 2013, 585, 586.
10
OLG München v. 26.5.2010, 20 U 5620/09, bei juris: Entscheidend ist, welche Tätigkeit die verletzte Person
ohne den Unfall künftig geleistet haben würde, die unfallbedingt wegfällt. Der Schaden ist messbar an der Entlohnung, die für die verletzungsbedingt in eigener Person nicht mehr ausführbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft gezahlt wird oder gezahlt werden müsste
9
Pardey, Haushaltsführungsschaden
S. 6
stets wahren. Die objektivierte Notwendigkeit der Arbeit und Abhilfe und damit die
Angemessenheit des Ersatzes verlangt, dass die verletzte Person in gewisser Weise
„sinnvoll disponiert“. Die Maßgabe der Erforderlichkeit (§ 249 BGB) lässt sich immerhin anführen, um bloß subjektiv nützliche und wünschenswerte von objektiviert bei
der konkreten Lebensführung notwendigen Leistungen und so werthaltige und deshalb über Ersatzkraftkosten auszugleichende Arbeiten von Elementen der Lebensgestaltung und –freude bei subjektiver Wertigkeit und individueller Beliebigkeit mit
Abgeltung über ein Schmerzensgeld abzugrenzen.
Fremd- oder/und eigennützige, typische, übliche Arbeitsbereiche - materielltechnische Hausarbeit
1 Einkauf/Beschaffung: Tagesbedarf, Vorrat, auch: Einrichtung – Kleidung
S. auch unter 5.:
Krankenkasse: Besorgen auch von Arzneimitteln
2 Ernährung: Zubereitung, Vorratshaltung
Aber (s. nachfolgend unter 5.):
Krankenkasse: Mahlzeitenzubereitung (auch Diät)
Pflegekasse: Kochen
3 Abwaschen (Geschirrspülen), Einräumen, Tisch decken, Pflege des Geschirrs
4 Reinigen der Wohnräume: Putzen (Wischen, Saugen), Pflegen - Betten beziehen
S. auch unter 5.:
Krankenkasse: Unterhalts-, ggf. Grundreinigung
5 Reinigung, Pflege, Instandhaltung, Wechseln von Wäsche und Bekleidung
(waschen, aufhängen – bügeln - einräumen)
Müllentsorgung
Beheizen
Wird bei der hauswirtschaftlichen Versorgung im Rahmen der Häuslichen
Krankenpflege-Richtlinie (zuletzt geändert am 23. Januar 2013) ausdrücklich
aufgeführt.
Zur hauswirtschaftlichen Hilfe - durch die Pflegekasse - wird bisher an das
Beschaffen und das Entsorgen von Heizmaterial gedacht.
Dort kommt (für die häusliche Versorgung insgesamt) die Grundpflege hinzu
mit:
1. Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden; Zahn-, Mundpflege; Kämmen,
Rasieren, Haut-, Gesichtspflege; Darm-, Blasenentleerung; nicht täglich anfallend: Haare waschen, Schneiden von Finger-, Fußnägeln
2. Ernährung: mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der Nahrung
3. Mobilität innerhalb der Wohnung und außerhalb der Wohnung, soweit zur
Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich und wegen
des persönlichen Erscheinen des Pflegebedürftigen notwendig: Aufstehen,
Zu-Bett-Gehen; An-, Auskleiden; Gehen, Stehen, Treppensteigen; Verlassen, Wiederaufsuchen der Wohnung
Pardey, Haushaltsführungsschaden
S. 7
aber nicht zu medizinisch/pflegerischen Tätigkeiten.
6 Haustiere11
Gartenarbeit: Wohngarten - Nutzgarten - Fällen von Bäumen – Umgraben,
Blumen12
7 Planung, Kontrolle, Organisation (Haushaltsführung i.e.S.)
8 Betreuung/Pflege anderer (erwachsener) Personen, Altenpflege
Versorgung von Kleinkindern und Säuglingen (Mahlzeitenzubereitung; Hilfe
bei der Mahlzeiteinnahme; Hilfe beim An- und Auskleiden; Wickeln, Körperpflege);
Betreuung und Erziehung der Kinder, Hilfe bei Hausaufgaben, Kinder begleiten, transportieren, mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen
9 Häusliche Kleinarbeit, sonstiges.
Zu vereitelten handwerklichen Tätigkeiten s. am Schluss.
Tatsächliche Einflüsse auf die Arbeit
Alter, Geschlecht der leistenden Person
Familiensituation: Zahl der Haushaltsangehörigen, Alter des jüngsten Kindes,
Pflegebedürftigkeit von Haushaltsangehörigen; Arbeits-, Funktionszuweisung(en), Arbeitsteilung
Erwerbsarbeit, Einkommensverhältnisse
Lebensstil der Haushaltsangehörigen, u.a. Kleidungsstil, Zustand des Haushalts
und der Gemeinschaft (Aufwand, Ausschmücken, Einrichtung, Niveau); Kultur
des Zusammenlebens, Beziehungsarbeit; soziale Kontakte bzw. Interaktionen
Zustand der Wohnung, Gestaltung, Größe und Zuschnitt der Wohnflächen; soweit Gartenarbeit zu berücksichtigen ist: Grundstücksgröße
Ausstattung des Haushalts (Geschirrspüler, Waschmaschine, Trockner, Mikrowelle)
Gewohnheiten bei der Aufgabenerledigung (z.B. Unterbrechungen durch Information, Unterhaltung), Erfahrung, Einfühlung, Fertigkeiten, Geschicklichkeit, Intuition, Spezialkenntnisse,
11
Leistungen für Tiere sind wohl nicht ersatzfähig; s. aber zu Kosten wegen der Versorgung einer Katze OLG
Brandenburg v. 8.3.2007, 12 U 154/06, bei juris.
12
Von Gartenarbeiten wie beim Haushaltsführungsschaden spricht OLG Hamm SP 2001, 376 und gewährt sogar
15,00 DM/Std.
Pardey, Haushaltsführungsschaden
S. 8
Erfassung der Hausarbeitszeit
Anhörung - Tagebuch, Aufschreibungen
Zeugenvernehmung - Gutachten (mit Erhebungen vor Ort)
• Arbeitszeitbedarf ist die für die Ausführung einer bestimmten Aufgabe als erforderlich ermittelte Zeit (Soll-Wert).
• Arbeitszeitaufwand ist die von einer Arbeitskraft effektiv verbrauchte Arbeitszeit zur
Durchführung einer bestimmten Aufgabe (Ist-Wert). Tabellarische Zeitaufwandszahlen folgen Zeitstudien an einzelnen Personen oder Selbstaufschreibungen (Tagebuch) oder Selbstbeobachtungen für einen bestimmten Zeitraum.
Haushaltsanalyse
Spezifische, individuelle Situation: Lebensstil, Anspruchsniveau
Usus: Erfahrung (Statistik) bei Typen-, Gruppenbildung, gesellschaftlicher
Standard ?
Plan-(Soll-) Zeitwerte des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der
Landwirtschaft: Die (alten) KTBL-Daten zur Kalkulation von Kosten und des
Zeitbedarfs beruhen auf Zeitstudien mit definierten Rahmenbedingungen unter Einsatz von Versuchspersonen mit normaler Übung, Erfahrung und Geschicklichkeit bei gleichen Versuchsbedingungen.
Vorteil der Datensammlung: klar umrissene Arbeitsbereiche, definierte Verhaltensalternativen.
Zeitbudget- (Zeitaufwands-) Untersuchungen des Statistischen Bundesamtes: Die Erhebung zur Zeitverwendung der Bevölkerung in 2012/2013 wurde
von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder zwischen August
2012 und Juli 2013 unter Beteiligung von rund 5 000 Haushalten mit
12 000 Personen durchgeführt. Haushaltsmitglieder ab 10 Jahre erfassten
die Verwendung der Zeit an drei vorgegebenen Tagen (zwei aufeinanderfolgende Wochentage sowie Samstag oder Sonntag) in 10-Minuten-Intervallen
im bereitgestellten Tagebuch mit eigenen Worten. Neben Hauptaktivitäten
wurden gleichzeitig stattfindende Tätigkeiten sowie Aufenthaltsort, benutzte
Verkehrsmittel und anwesende Personen erfragt.
Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (SAKE), unbezahlte Haus-, Familienarbeit: Stichprobenerhebung als telefonische Haushaltsbefragung der ständigen Wohnbevölkerung ab 15 Jahren, pro Haushalt 1 Person befragt (seit
2010 vierteljährlich ausgewertet). Datensatz zugänglich unter:
http://www.bfs.admin.ch.
Vorteil der Aufwandsuntersuchung: Es sind Durchschnittswerte erkennbar mit
objektivem Bezug ohne eine spezifizierte Aufwandsbetrachtung im individuellen Haushalt zu ersetzen,
Pardey, Haushaltsführungsschaden
S. 9
Die zeitliche Dynamik des Haushalts und der Arbeit kann ohne weiteres
ebenso über die Bedarfsbetrachtung wie eine durchschnittliche (typisierte)
Aufwandsbetrachtung berücksichtigt werden. Dagegen ist die „ganz konkret
individuelle“ Betrachtung kompliziert (wie es freilich aus Rechtsgründen nicht
entscheidend sein darf) und ohnehin nicht unproblematisch ist (wozu auch an
Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gedacht werden darf), eine Substantiierung letztlich doch zur Fiktion führen kann und bei einem Dauerschaden zur
Regulierung gar über Jahrzehnte den konkreten Ansatzpunkt in der Haushaltssituation im Moment des Haftungsereignisses fast als zufällig bezeichnen lassen kann.
Beispiel mit Berücksichtigung der Schadensarten
4 PH, verletzte nichterwerbstätige Frau, Kinder unter 6 Jahren, HH - Typ 6
(1)
Gesamtberechnung (einheitliche
Abrechnung des
Hausarbeitsschadens)
Haushaltsangehörige: 4
Zahl und Anteile
Arbeitszeit im Haus89 Std./Wo
halt
Zuschlag
0 Std./Wo
Mithilfe, fremde Ar42 Std./Wo
beits-, Betreuungszeit,
Abschlag
Berücksichtigungsfä- 47 Std./Wo
higer tatsächlicher
als 53%, davon
Zeitaufwand verletzte
Person
Jetzt leistbare Zeit der 37 Std./Wo
verletzten Person
Ausfall/Nachteil
10,0 Std./Wo
Pardey, Haushaltsführungsschaden
(2)
(3)
Normativer ErMehrbedarfs-,
werbsschaEigenanteil
densanteil (Unterhaltsaufwand)
75% Fremdversorgung
66,75 Std./Wo
25% Eigenbedarf
22,25 Std./Wo
31,5 Std./Wo
10,5 Std./Wo
35,25 Std./Wo,
40% (relativ)
12 Std./Wo,
13% (relativ)
27,75 Std./Wo
9,25 Std./Wo
7,5 Std./Wo
2,5 Std./Wo
21% MdH
Stationäre Behandlung - Abzug
Eigenbedarf?
Laufzeiten gleich?
Geldwerte identisch ?
S. 10
Berechnungsvariante
(1)
(2)
Eigenbedarf
Arbeitszeit
Zeitaufwand Anderer
Tatsächlicher Zeitaufwand verletzte Person
Jetzt leistbare Zeit der
verletzten Person
(Grenze: hypothetischer Aufwand)
Ausfall/Nachteil
Vorteil bzw. Anrechnung: Hilfe für die anderen Haushaltsangehörigen?
Ausgleichsfähig
Eine Mithilfe
gibt es normativ nicht.
22 Std./Wo
(3)
Fremdversorgung
im Haushalt
67 Std./Wo
42 Std./Wo
25,00 Std./Wo
47,00 Std./Wo
9 Std./Wo
37,00 Std./Wo
13 Std./Wo
10,5 Std./Wo
10,0 Std./Wo
2,5 Std./Wo
A B E R:
Ausgleichsfähig
(1)
22 Std./Wo
21% MdH
4,6 Std./Wo
(2)
25 Std./Wo
21% MdH
5,3 Std./Wo
(3)
47 Std./Wo
21% MdH
10 Std./Wo
Vorteilsausgleich
Wird bei der konkreten Schadensabhilfe der Haushaltsstandard von z. B. „mittel“ auf
„hoch“ verändert, ist zu erwägen, inwieweit sogar ein realer Aufwands nur begrenzt
erstattungsfähig ist.
Bei einer Arbeitsunfähigkeit und der Möglichkeit, die nun zusätzlich freie Zeit im
Haushalt zu nutzen, kann ein Ausgleichsanspruch jedenfalls begrenzt sein, wenn
sich zugleich konkrete Vermögensvorteile zeigen.
Ein wegen Abwesenheit oder veränderter Abläufe ersparter Geldaufwand wird zunehmend vor allem bei Dauerschäden als anrechenbar empfunden, z.B. betr. Fahrtkosten; Einkauf, Mahlzeiten; Reinigungs-, Waschmittel, ggf. wegen verminderter fixer
Haushaltskosten (Heizung, Strom, Wasser).
Pardey, Haushaltsführungsschaden
S. 11
Vereitelte handwerkliche Eigenleistungen
Arbeiten im häuslichen Wirkungskreis
Bau-, Umbaumaßnahmen (z.B. Dachdecken, Erstellen eines Wintergartens)
Gartenarbeiten (oder Hausarbeit i.e.S.?)
Herstellung oder Herrichtung von Möbeln oder kunstgewerblichen Gegenständen
Pflege, Reparatur oder Wartung eines (Kraft-) Fahrzeugs, auch z.B. (spezieller?) Fahrräder?
Renovierungen, (andere) Reparaturen
Von Hausarbeit i.w.S. wird zum allgemeinen Schriftverkehr, Verhandlungen mit Behörden oder Versicherungen, Arbeiten im Garten, die Herrichtung von Möbeln gesprochen. Die Hausarbeit i.w.S. meint wohl nicht die häusliche Kleinarbeit bzw.
Sonstiges im Sinne der Zeitverwendung. Grenzen bleiben indessen konturlos, wenn
nicht zwischen „flüchtigen Diensten“ und „handwerklicher Produktivität“ getrennt werden soll.
Bedarfsschaden i.S.d. § 843 BGB?
Unterhaltsschaden bei Tötung ohne Vermögenszuwachs? 13
Realisiertes Vorhaben
Erwerbsschaden bzw. entgangener
Gewinn bei Verletzung (Vermögensbildung)?
Realistisches14, aber vereiteltes Vorhaben
Stellt der Verlust der Einsparung durch Ausfall der eigenen Arbeitskraft den Schaden dar?
Oder kommt es auf reale Mehrkosten, ggf. Darlehenszinsen an?
Oder ist auf den Wert der vereitelten realistischen Leistung oder den Entgang des
Wertzuwachses (Komfortverbesserung, Steigerung Verkehrs-, Substanz-, Ertrags-,
Mietwert) abzustellen?
Bsp. für „sonstige, kleinere, häusliche Arbeit“:
Vereitelte eigenhändige Steuererklärung: Nur reale Kosten für Steuerberater ersatzfähig.
13
Pardey in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., § 4 Rn 136: kein Schadensausgleich zu „bloßen Träumen“, gesicherte
Prognose zur Verwirklichung der Leistung erforderlich; daran anschließend OLG Frankfurt SP 2013, 11.
14
Auf BGH, NZV 2004, 513 im Todesfall dazu, dass der Anspruch erst mit tatsächlicher Einstellung der Ersatzkräfte, nicht
entsteht nicht der Notwendigkeit der Einstellung von Fremdkräften, stellt z.B. LG Dortmund SP 2008, 215 im Verletzungsfall
unreflektiert und m.E. unrichtig ab.
Pardey, Haushaltsführungsschaden
S. 12
Haushaltsspezifische Einschränkung
Es bedarf der Darlegung des konkret spürbaren, hypothetisch zukunftsorientierten
oder bei der Regulierung eines abgeschlossenen Zeitraums zurückliegenden
Nachteils.
Wer die Arbeit wie vorher ausführen kann, hat keinen (Hausarbeits-) Schaden. Wer
wie vorher eine Hilfe beschäftigt, hat ebenfalls keinen ausgleichsfähigen Schaden.
Wird formuliert, es liege „kein hundertprozentiger Haushaltsführungsschaden“ vor,
wenn mit der Führung des Haushalts keine Unterhaltspflichten gegenüber anderen
erfüllt werden, wird zum 1-PH15 vernebelt, dass zum Zeitansatz während verletzungsbedingt stationärer Abwesenheit lediglich problematisch ist, dass die hauswirtschaftliche Eigenversorgung andernorts gedeckt ist16. Wer stationär versorgt wird,
soll wegen eigener Bedürfnisse nach teilweise vertretener Ansicht freilich ohnehin
gar keinen Abhilfebedarf zum eigenen Haushalt haben oder einen Vermögenswert
doch lediglich zu „notwendigen Tätigkeiten“ bzw. unerlässliche Erhaltungsmaßnahmen erhalten. Jedenfalls wäre z.B. bei einem bloß mehrtägigen Krankenhausaufenthalt in der Tat konkret zu schildern, wer was in dieser Zeit hauswirtschaftlich veranlasst hat.
Unmittelbar nach einem stationären Aufenthalt mit Operation kann erfahrungsgemäß
der Haushalt nicht „ohne nennenswerte Beeinträchtigung“ versorgt werden17.
Der reine Zeitverlust bedeutet keinen ersatzfähigen Schaden, solange die
Verlängerung der für die tägliche Hausarbeit aufzuwendende Zeit in Anbetracht der
persönlichen Situation nicht die Grenze der Zumutbarkeit überschreitet.
Eine gewisse Veränderung der Lebensgestaltung, der qualitative oder quantitative
Verzicht ist unter Vermögensaspekten nicht als ersatzfähig einzuordnen, weil fiktiv
höchstpersönliche Belange immateriell verortet bleiben.
Schmerz und Leid wegen Beeinträchtigung der Hausarbeit (bzw. der darauf
bezogenen Leistungsfähigkeit) müssen in die in die Schmerzensgeldbemessung
einfließen. Wer aber auf die Mithilfe des Lebensgefährten angewiesen ist, da er
insbesondere beim längeren Stehen oder Gehen Schmerzen verspürt, kann doch
einen Geldausgleich (und nicht nur Geldentschädigung) durchsetzen18.
Schätzmethode wird es genannt, auf eine konkrete Behinderung in einzelnen
Tätigkeitsbereichen abzustellen, um festzustellen, welche haushaltsspezifische
Tätigkeit in welchem Umfang ausgeführt werden kann und welche nicht. Dies ist aber
keine Methode i.e.S., sondern schlicht die Erfassung des Schadens über einzelne
Tätigkeiten statt über die Gesamtarbeit. Das subjektive Schadenverständnis spricht
für solches Vorgehen.
15
OLG Oldenburg ZfS 2009, 436
Bei stationärer Behandlung ist auf Geldersparnisse zu achten.
17
OLG Hamm SP 2010, 361.
18
OLG Saarbrücken v. 31.3.2009, 4 U 26/08, bei juris (NZV 2010, 77 nur LS).
16
Pardey, Haushaltsführungsschaden
S. 13
Schadensbestimmung durch Differenzbildung
WÄRE / HÄTTE / SOLL als unbeeinträchtigter hypothetischer Zustand = Lage
ohne das Haftungsereignis unter Einschluss der ohne das Haftungsereignis
möglichen Entwicklungen
abzgl.
IST/ Nachher = Jetzt = reale Lage nach dem Haftungsereignis (leistbare oder
zuzumutender Zeiteinsatz)
Mögliche Quelle einer Schätzung können eigene Aufzeichnungen der
betroffenen Personen, Beschreibungen und die Beobachtung eines
Arbeitseinsatzes, Tests sein.
=
reale Beeinträchtigung = vom Schädiger auszugleichender Nachteil wegen
Minderleistung angesichts des Ausfalls an Arbeit bzw. der
Mehrinanspruchnahme, dem Mehraufwand bzw. – bedarf als Zusatzbelastung
mit Zuwachs an Arbeit
(1)
Vorherige oder künftig
nachweisbar geplante,
ernsthafte, nicht nur unwesentliche (unbeeinträchtigt
ausführbare) häusliche
Tätigkeit nach Art und
Zeitaufwand
Aufschreibung
(2)
Nach dem Haftungsfall aufgewendete Zeit, ggf. Bezeichnung der helfenden
Person oder/und der Umstände bei der veränderten
Aufgabenerledigung
(3)
(4)
Art der Beeinträch- Beweismittel unter
tigung (BeschreiAngabe des Bebung des Grundes, weisthemas
der die eigene
Ausführung hindert
oder erschwert)
Beispiel einer Aufschreibung
Einkaufen des Wochenbedarfs, 6 Std./Wo
Kochen, 10 Std./Wo
Tätigkeiten hat die im Nebenhaus wohnende
Schwiegermutter übernommen.
Kein Bücken, kein
Stehen möglich
Beispiel einer Differenzrechnung
(1)
Unverletzt geplante Arbeit
Noch leistbar oder zuzumuten
Minderleistung
Pardey, Haushaltsführungsschaden
47 Std./Wo als Basisgröße
37 Std./Wo als 79%
10 Std./Wo als 21 % MdH
ärztliches Attest,
Name und Anschrift der Schwiegermutter
(2)
ABER:
127 % MdH
Basisgröße
27 % MdH
Differenz der Quoten: 6%
S. 14
Quotenbildung
Die Minderung der Hausarbeitsfähigkeit als Grad der Beeinträchtigung bzw. Prozent
oder Quote soll die Schadensabrechnung vereinfachen. Abstrakt bestimmte Grade
der Erwerbsminderung (MdE), die davon ausgehen, dass Arbeitnehmer dem gesamten Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, sind unergiebig.
Für orthopädische Behinderungen im Haushalt wird aufgrund von Erfahrung für typische Verletzungen mit spezifischen Auswirkungen auf die Arbeit eine Minderung der
Hausarbeitsfähigkeit in Prozent für ermittelbar gehalten (Münchner Modell in Weiterentwicklung der erstmals 1981 von Vogel veröffentlichten Tabelle Reichenbach/Vogel).
Ein eingeschränktes Leistungsvermögen ist freilich nicht mit statistischen Daten festzustellen. Funktionsbeeinträchtigungen zeigen sich aufgrund individueller Gewohnheiten und Handhabungen, auch z.B. unter Heranziehung von Alter und Erfahrung.
Wer auf eine MdH abstellt, muss zudem das Bezugssystem bedenken. Diese offenbart der (ärztliche) Sachverständige nicht, der schlicht eine Prozentzahl nennt. Juristen dürfen zudem für die Schadensregulierung auch nicht Rechtsfragen in medizinische oder wirtschaftliche Fragen „umdeuten“ und so die Entscheidungsverantwortung auf Sachverständige verlagern.
Feststellungen zur Arbeitszeit und die Festlegung einer MdH sind wechselseitig voneinander abhängig.
Unverletzt geplante Arbeit
leistbar
Defizit
(1)
47 Std./Wo
37 Std./Wo als 79%
10 Std./Wo
als 21% MdH
(2)
27 Std./Wo
17 Std./Wo als 63%
10 Std./Wo
als 37% MdH
Schon deswegen überzeugt es nicht, einen Grundsatz anzuerkennen, dass eine Beeinträchtigung unter 10% „schadlos“ kompensierbar ist.
Ein Abschlag auf einen Schadensersatz betrag soll es bei einer körperlichen Vorbehinderung oder einen psychischen Fehlverarbeitung geben, die früher oder später
vergleichbar beeinträchtigende Auswirkungen gehabt hätte.
Es kann personell/räumlich/sachlich eine Umorganisation, Umverteilung im Rahmen
der Schadensminderungsobliegenheit Einfluss nehmen. Dergleichen ist einzelfallbezogen zu prüfen, keiner typisierenden und schon gar nicht einer generalisierenden
abstrakten Bewertung zugänglich.
Veränderungen der Beeinträchtigung wie veränderte Haushalts-, Familienverhältnisse verlangen zur Regulierung eines Dauerschadens differenzierende Abrechnungen.
Hausarbeit unterbleibt nicht mit einem bestimmten Lebensalter. Es gibt keine Regelaltersgrenze und kein Höchstalter19 zum eigenen Haushalt. Die lebenslange verlet19
AK IV des 48. VGT 2010 in Empfehlung Nr. 4.
Pardey, Haushaltsführungsschaden
S. 15
zungsbedingte Behinderung bei der Hausarbeit begründet deshalb vom Ansatz her
das Ersatzrecht bis zum Lebensende20. Freilich nimmt die Arbeitsfähigkeit im Alter
ab, wird jedenfalls schwere körperliche Hausarbeit erfahrungsgemäß altersentsprechend reduziert. Häufig ist zur Fremdversorgung mit dem 75. Lebensjahr die Situation zur Hausarbeit grundlegend verändert. Den Leistungsausspruch i.S.d. § 258 ZPO
kann im Einzelfall sogar schon die Vollendung des 65. Lebensjahres begrenzen lassen.
Wertkomponente: Bemessung in Geld
Das Schadenrecht sucht nicht abstrakt nach einem betriebswirtschaftlichen oder einem spezifisch haushaltswissenschaftlichen Wert. Entscheidend ist vielmehr die angemessen Bewertung des unentgeltlichen Einsatzes, die in der üblichen/ angemessenen/ erforderlichen Vergütung für eine vom Einsatz her vergleichbare professionelle Ersatzkraft gefunden wird. Tatrichter müssen erkennen lassen, wie sie auf den
konkret für angemessen erachteten Betrag gekommen sind.
Analytische Bewertung: Das Hohenheimer Verfahren findet einen konkreten Entgeltwert für den analysierten Haushalt beim Vergleich mit Arbeitsplätzen in Industrie
und im Dienstleistungssektor. Das Verfahren arbeitet mit Anforderungsprofilen und
Haushaltstypen und finder Durchschnittsentgelte.
Dieses Verfahren halten nicht alle für ausreichend transparent und nachvollziehbar.
Marktkosten: Bei summarischer Arbeitsbewertung, die die Anforderungen des Arbeitsplatzes als Ganzes sieht, wird auf hauswirtschaftliche Vergütungs-,
Entgeltgruppen nach einheitlichen Maßstäben – als Mindestentgelt - abgestellt.
Stundensatz-Abrechnungsmodell: Die pauschalierende Abgeltung über
Stundensätze mit immanenter bzw. weitere Nettokorrektur erleichtert jede
Schadensabrechnung, ohne den gebotenen konkreten Ansatz zu verlieren. Die unentgeltliche Hausarbeit braucht flexibel, nicht regelmäßig Zeit, kennt keine Überstunden, keinen Urlaub, keine Sondervergütung, keine Allgemein- und Nebenkosten des
Arbeitsplatzes, keinen Arbeitsschutz, keine sozialen Rechte, keine sozialen Errungenschaften.
Ortsbezogen sind Stundensätze von 7,50 Euro/Stunde oder 8,00 Euro/Stunde möglich. Zum Stundensatz von 10,00 Euro sieht OLG Saarbrücken v. 25.7.2013, 4 U
244/12, 21 das Schätzermessen gewahrt zumal bei einer stundenweisen Beschäftigung für die Haushaltshilfe regelmäßig Fahrtkosten anfallen, die in die Vergütung als
gesonderter Aufschlag oder als unbenannter Aufschlag einfließen.
20
OLG Düsseldorf NJW 2011, 1152.
LG Tübingen v. 10.12.2013, 5 O 80/13, bei juris, will auf § 21 JVEG mit 12 € bzw. 14 € zugreifen. Das Entschädigungssystem des JVEG dient seinem Sinn und Zweck nach aber dazu, einen Aufwand und den Nachteilen
wegen der Wahrnehmung eines Termins zu begegnen. Dies hat nichts mit dem Schadensersatzsystem gemeinsam, BGH NJW-RR 2012, 761.
21
Pardey, Haushaltsführungsschaden
S. 16
Abrechnungsbeispiele
Berechnungsbeispiel nach OLG Schleswig VersR 2006, 938
Befund:
2- PH, Einfamilienhaus, Wohn- und Nutzfläche ca. 200 qm, Grundstück 950 qm: Fensterputzen
Fremdvergabe, Mangelwäsche außer Haus, Anspruchsstufe 3; Ehemann Lehrer, volle Stundenzahl,
verletzte Ehefrau Grundschullehrerin, 21 Wochenstunden, vorzeitige Pensionierung am 1.3.2001,
reguläre Pensionierung mit Vollendung des 65. Lebensjahres April 2010.
Arthrotische Veränderungen infolge umfangreicher Sprunggelenksverletzung, die sich zu einem Verschleißleiden entwickelt hat, verspricht auf Dauer - so der Sachverständige - keine Besserung, sondern allenfalls eine Verschlechterung.
Aus den Gründen:
Schon statistisch liegt bei einer Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenks nach Tab.
6 a bei Schulz-Borck/Hofmann eine Beeinträchtigung von 17 % vor. Dies erhöht sich bei einer
Bewegungseinschränkung von oberem und unterem Sprunggelenk auf 26 %. Dass der Sachverständige Dr. L. konkret zu einer Beeinträchtigung der Klägerin von rund 33 % kommt, ist
aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Denn die Klägerin hat glaubhaft geschildert, dass
es bei Belastungen - wie sie im Haushalt bei schwereren Tätigkeiten die Regel sind - immer
wieder zu Schwellungen und erheblichen Schmerzen im Bereich von Sprunggelenk und Unterschenkel kommt, mithin nicht nur Bewegungseinschränkungen, sondern auch darüber hinausgehende Beschwerden vorliegen. Im Gegensatz zu den statistischen Werten liegt bei der
Klägerin gerade keine Versteifung des bzw. der Sprunggelenke vor, sondern es handelt sich
um konkrete weitergehende Beschwerden, die sie glaubhaft geschildert hat.
Das OLG bezeichnet den „statistischen Mittelwert" von Schulz-Borck, 6. Aufl., Tab. 1, 2-PH, Verhaltensalternative 3, als Korrektiv.
(1)
Abrechnung nach
Gutachten durch
OLG
Zeit unbeeinträchtigt
Kochen
Waschen
Bügeln
Putzen
kleine Einkäufe
große Einkäufe
Gartenarbeit,
durchschnittlich
Haushaltsführung
(3)
Berechnung mit
Tab. 1
43 Std./Wo
25,5 Std./Wo
7 Std./Wo
1,5 Std./Wo
2 Std./Wo
6 bis 7 Std./Wo, als
Mittelwert: 6,5
Std./Wo
1 Std./Wo
3,5 Std./Wo
1 Std./Wo
Real?
Jahreszeiten
3 Std./Wo
Anteil Frau - bei (Teil-) Erwerbstätigkeit:
Einschränkung
Defizit
(2)
Anmerkung
2/3
28,67 Std./Wo
33%
funktionsbezogen?
33%
8 Std./Wo (rund)
8,42 Std./Wo
9,46 Std./Wo
Pardey, Haushaltsführungsschaden
S. 17
Von der Verletzten in beeinträchtigter Lage leistbarer Zeitaufwand
17 Std./Wo
Nettostundensatz für Haushaltshilfe (Das
8,50 €
OLG hat im Hamburger Randgebiet 18,00 DM für
angemessen, aber auch ausreichend erachtet.
8 Stunden x 4,3 Wochen = 43,4 Stunden
pro Monat x 18 DM = 619,20 DM/316,59
€/mtl., aber durchschnittlich 4 Wochen im
Jahr im Urlaub (ohne Haushaltsführung),
deshalb Reduktion um 1/12 pro Monat.
Zuerkannt: 290,21 €/mtl.
Juni 2000 bis Februar 2001 (9 Monate) in voller
Höhe, Rückstand 2.611,89 €
März 2001 bis Januar 2005 (46 Monate), Klägerin macht unter Antragsbeschränkung 70,52 €
geltend, Rückstand 3.243,92 €; bis einschließlich
April 2010 monatlich 70,52 € als Rente.
Bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres höchstens monatlich 290,21 €
19,21 Std./Wo
Urlaubsabwesenheit ?
Ohne Reduktion:
307,57 € /mtl.
345,76 € /mtl.
Erhöhte oder verringerte Arbeitszeiten?
Veränderte Entgeltwerte ?
Forderungsübergang
Haushaltsfüh3.524,80
rungsschaden
bei 4-PH nach
Aufwand für
Haushaltskraft
Erwerbsminderungsrente
1.346,88 Lücke als
eigener
Schadensanteil
Falsche erstinstanzliche Berechnung:
Schaden
3.524,80 abzüglich 3/4
der Drittleistung
als Erwerbsanteil mit Forderungsübergang
1.010,16
Rest der Drittleistung für den Betroffenen mit:
336,72
Forderungsaufteilung nach Kopfanteilprinzip ergibt stattdessen:
Mehrbedarfs881,20
restlicher
anteil (1/4)
Anteil:
Erwerbsschadensanteil (Unterhaltsaufwand, -bezug;
Forderungsteil
restlicher
3/4)
2.643,60 SozVers-Träger: 1.346,88 Anteil:
Pardey, Haushaltsführungsschaden
2.177,92
881,20
1.296,72
S. 18
Kombination der Berechnungsweisen bzw. Abrechnungsmodalitäten
(1)
Zeitfaktor
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
(2)
(3) = (1) x (2)
GeldGeldersatzwert (monatfaktor
lich)
Reale (Brutto-) Abrechnung der Kosten für die Ersatzkraft
Zeitansatz reale Ersatz4 Std./Wo
Umrechkraft
nungsfaktor:
4,3
vereinbartes Entgelt pro Stunde:
11 €
Monatswert
189,20 €
Real aufgebrachte, auf den Monat umgerechnete
Sozialversicherungsbeiträge als Arbeitgeber
24,20 €
sonstiger realer monatlicher Aufwand zum realen
Einsatz (z.B. Fahrkosten)
0€
Konkreter Aufwand als Folge der gewählten Abhilfe
213,40 €
Haftungsquote
60%
ausgleichsfähig
128,04 €
Ergänzende (pauschalierende, normative Netto-) Abrechnung
Gesamter wöchentlicher
Zeitansatz als gesamtes
berücksichtigungsfähiges
40
Zeitdefizit
Std./Wo
1.462,00 €
19
konkret abzurechnende
Zeit
4 Std./Wo
offener (normativ abzu36
rechnender) Zeitansatz
Std./Wo
konkreter (örtlich und zeitlich angemessener) Stundensatz
8,50 €
Offener, pauschalierender (normativer) Monatswert
ausgleichsfähig
Gesamtersatz
Differenz bei den Stundensätzen, auch wegen
des Netto-, Bruttoansatzes
Summe konkrete Mehrbelastung zum Arbeitseinsatz
Gesamtbetrag konkrete Mehrbelastung
Gesamtberechnung wie:
Ausgleichsfähiger Gesamtersatz
21
22
Haftungsquote
60%
Insgesamt ersatzfähige (quotierte) Schadensersatzforderung
11
12
13
14
15
16
17
18
Pardey, Haushaltsführungsschaden
1.315,80 €
789,48 €
917,52 €
2,50 €
43,00 €
67,20 €
1.529,20 €
917,52 €
S. 19
Vorschlag: Tagessatzsystem
Regulierungstabelle
1
2
3
4
5
6
1
2
3
4
5
6
Haushaltstyp
Zeitaufwand
Frau
Wertansatz
1-PH
2-PH (Partner)
3-PH (Partner mit
Kind)
4-PH (Partner mit
2 Kindern)
5-PH (Partner
mit 3 oder mehr
Kindern)
Alleinerziehend
mit 1 Kind
Alleinerziehend
mit 2 Kindern
19,6 Std./Wo
25,8 Std./Wo
44,9 Std./Wo
6,00 €/Std.
7,00 €/Std.
7,50 €/Std.
17 €/Tag
26 €/Tag
48 €/Tag
49,7 Std./Wo
8,00 €/Std.
57 €/Tag
53,8 Std./Wo
8,00 €/Std.
61 €/Tag
34,3 Std./Wo
7,50 €/Std.
37 €/Tag
41,9 Std./Wo
8,00 €/Std.
48 €/Tag
Haushaltstyp
Zeitaufwand
Mann
Wertansatz
1-PH
2-PH
3-PH
4-PH
5-PH
Alleinerziehend
mit 1 Kind
Alleinerziehend
mit 2 Kindern
15,3 Std./Wo
16,2 Std./Wo
25,2 Std./Wo
25,7 Std./Wo
24,8 Std./Wo
25,2 Std./Wo
6,00 €/Std.
7,00 €/Std.
7,50 €/Std.
8,00 €/Std.
8,00 €/Std.
7,50 €/Std.
13 €/Tag
16 €/Tag
27 €/Tag
29 €/Tag
28 €/Tag
27 €/Tag
397 €/Monat
490 €/Monat
817 €/Monat
888 €/Monat
857 €/Monat
817 €/Monat
25,4 Std./Wo
8,00 €/Std.
29 €/Tag
878 €/Monat
Pardey, Haushaltsführungsschaden
Pauschalwert
508 €/Monat
780 €/Monat
1.455
€/Monat
1.718
€/Monat
1.860
€/Monat
1.112
€/Monat
1.449
€/Monat
Pauschalwert
S. 20
Variante: Werttabelle zur unentgeltlichen Hausarbeit - Auszug Haushaltsgröße
Pauschalierter
Zeitaufwand
Geldwert
Nettowert pro
Kalendertag
1-PH (Alleinlebende Person - Single-Haushalt)
Frau
NE
20,8 Std./Woche
6 €/Std.
18 €/Tag
1-49% EW
24,1 Std./Woche
6 €/Std.
21 €/Tag
Ab 50% EW
19,5 Std./Woche
6 €/Std.
17 €/Tag
NE
17,0 Std./Woche
6 €/Std.
15 €/Tag
1-49% EW
20,6 Std./Woche
6 €/Std.
18 €/Tag
Ab 50% EW
15,9 Std./Woche
6 €/Std.
14 €/Tag
Mann
4-PH (Lebenspartner mit 2 Kindern)
Frau
NE
60,1 Std./Woche
6 €/Std.
52 €/Tag
1-49% EW
49,3 Std./Woche
6 €/Std.
42 €/Tag
29,5 Std./Woche
6 €/Std.
25 €/Tag
Mann
1-49% EW
Abrechnungsbeispiel
(1)
Pauschalierende, typisierender Durchschnittswert
der unbezahlten Arbeit
z.B.
29 €/Tag
(2)
Grad der spezifischen haushaltswirtschaftlichen Arbeitsunfähigkeit (Minderung der Hausarbeitsfähigkeit),
z.B. Hörverlust einseitig
9%
(3)
Ausgleichswert
pro Tag
2,61 €/Tag
Zumutbare Kompensationsmöglichkeit ?
(4)
Ausgleichswert
pro Monat
78,56 €/Monat
Bagatelle ?
Ergebnis
In einer eigenständigen Schadensgruppe Hausarbeitsschaden könn(t)en die Besonderheiten des Schadens für Individuen und Familien von der Beeinträchtigung der
Integrität her bis hin zu geschützten und ausgleichsfähigen Werten rechtssicher und
nachvollziehbar, angemessen erfasst und abgewickelt werden.
Pardey, Haushaltsführungsschaden
S. 21

Documentos relacionados