Norwegen Gesetzliche Bestimmungen

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Norwegen Gesetzliche Bestimmungen
Norwegen
Gesetzliche Bestimmungen
Zusammengestellt von:
Schweizer Botschaft in Oslo
Oslo, August 2010
Allgemeine Bemerkungen
Das norwegische Recht basiert auf dem germanischen Recht. Theoretisch zwischen dem angelsächsischen
und dem kontinentaleuropäischen Recht angesiedelt, ist es in der Praxis aber in sehr vielen Bereichen demjenigen westeuropäischer Länder vergleichbar. Durch den EWR-Vertrag ist Norwegen fast vollständiges Mitglied
des EU-Binnenmarktes. Folglich ist das norwegische Recht im wirtschaftlichen Bereich stark durch EU-Recht
beeinflusst oder identisch mit diesem.
Öffentliches Beschaffungswesen
Aufgrund des EWR-Abkommens gelten in Norwegen und der EU dieselben Bestimmungen für das öffentliche
Beschaffungswesen. Zwischen Norwegen und der Schweiz gelten nach Inkrafttreten der revidierten EFTAKonvention analoge Bestimmungen.
Zoll, Import- und Exportvorschriften
Der Warenverkehr zwischen der Schweiz und Norwegen ist durch das EFTA-Abkommen geregelt. Praktisch
alle industriellen Erzeugnisse schweizerischer Herkunft können unter Vorlage einer Herkunftsbescheinigung
zollfrei eingeführt werden.
Obwohl Mitglied des EU-Binnenmarktes ist Norwegen nicht Teil der Zollunion. Es wendet daher eigene Zollsätze an. Entsprechende Information sind beim Zollamt Oslo und Akershus (Tollvesenet) ([email protected],
www.toll.no) oder dem Finanzministerium (www.fin.dep.no) erhältlich. Der Mehrwertsteuersatz beträgt im Allgemeinen 25%.
Devisenvorschriften
Die norwegische Krone wird von der Zentralbank herausgegeben und wird frei gehandelt. Die Aus- und Einfuhr
von Devisen unterliegt keinen Beschränkungen. Beträge über 25‘000 NOK müssen dem Zoll oder der Zentralbank gemeldet werden. Kapitaltransfers werden durch die Bank der Zentralbank gemeldet.
Registrierung von Produkten, Normen, technische Bestimmungen, Kennzeichnungsvorschriften
Im Rahmen des EWR wendet Norwegen die CE-Kennzeichnung an. Daneben werden Normen der CEN, CENELEC oder ETSI in Norwegen als Norwegischer Standard (NS und NEK) sowie Normen der ISO verwendet.
Weitere Informationen sind auf der Website der sieben für die Standardisierung zuständigen Organisationen
erhältlich (www.standard.no).
Steuern
Ein ausländischer Unternehmer, der in Norwegen steuerbare Umsätze oder Dienstleistungen vornimmt, und
eine Niederlassung oder Geschäftsadresse in Norwegen hat, unterliegt den gleichen Regeln wie ein norwegisches Unternehmen. Der ausländische Unternehmer muss sich bei dem zuständigen Finanzamt (Fylkesskattekontor) registrieren lassen. Nach dem Erhalt der Registrierungsnummer kann er sodann am norwegischen
Vorsteuerabzugsverfahren teilnehmen.
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ƒ
Steuersatz für Unternehmensgewinne: 28% (im Bereich der Erdöl- und Ergasförderung wird eine zusätzliche Gewinnsteuer bis zu 50% erhoben).
ƒ Einkommenssteuer: ist vom Wohnsitz und der Höhe des Einkommens abhängig (28 – 51%).
ƒ Mehrwertsteuer:
Normaler Satz:
25%
Nahrungsmittel:
14%
Bücher, Zeitungen:
0%
Öffentlicher Verkehr:
8%
Auf Tabak, Alkoholika und Treibstoffe werden zusätzliche, hohe Abgaben erhoben.
Wichtig ist, dass Ausländer, die in Norwegen steuerbare Umsätze ausführen, die nicht der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen und keine Niederlassung in Norwegen haben, einen Fiskalvertreter benennen müssen. Dies
können Anwaltskanzleien sein, aber auch z.B. die Deutsch-Norwegische Handelskammer. Für weitere Informationen:
- Guide to the Norwegian Tax Administration (Finanzministerium):
http://www.skatteetaten.no/upload/PDFer/Guide_taxadministration.pdf
- The corporate tax system and taxation of capital income (Finanzministerium):
http://www.regjeringen.no/nb/dep/fin/tema/Norsk_okonomi/topics/The-corporate-tax-system-and-taxation-ofcapital-income.html?id=418058
- Bedin (Business start-up Information):
http://www.bedin.no/cwindex2eng.html
Fiskalvertretung
Ausländische Unternehmen, die in Norwegen umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen, zu denen insbesondere die Werklieferungen zählen, müssen sich über einen Fiskalvertreter bei den norwegischen Finanzbehörden registrieren lassen. Die Registrierung des Unternehmens sollte nach Möglichkeit 2-3 Monate vor Projektbeginn bzw. vor der ersten Rechnungslegung veranlasst werden. Mit Vergabe der Steuernummer an das
ausländische Unternehmen durch das Handelsregister und der Registrierung beim zuständigen Finanzamt ist
der Fiskalvertreter verpflichtet, das Unternehmen in allen umsatzsteuerrechtlichen Belangen zu vertreten, und
haftet gegenüber dem Finanzamt für eventuelle Steuerausfälle in vollem Umfang. Aus diesem Grund muss
gegenüber dem Fiskalvertreter eine Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft oder einer Sicherheitsleistung
erbracht werden. Die Höhe der Sicherheitsleistung kann individuell vereinbart werden. Die Auftragssumme und
die Laufzeit des Vertrages sind dabei wesentliche Anhaltspunkte. Die Registrierung als umsatzsteuerpflichtiges
Unternehmen berechtigt gleichzeitig zum Vorsteuerabzug hinsichtlich der in Norwegen in Anspruch genommenen Leistungen. (u.a. auch zur Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer).
Die gleichen Regeln gelten für alle ausländischen Subunternehmen, die zur Erfüllung des Hauptauftrages einbezogen werden. Die beauftragten Subunternehmen müssen dem Fiskalvertreter sowie den Steuerbehörden
innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages gemeldet werden. Bei Materiallieferungen kann ein
Zollaufschubkonto bei den norwegischen Zollbehörden beantragt werden. Der Antrag ist über den Fiskalvertreter zu stellen.
Hinsichtlich der Rechnungslegung ist zu beachten, dass alle in Norwegen erbrachten Leistungen mit norwegischer Umsatzsteuer fakturiert werden müssen, unabhängig vom Sitzland der beteiligten Unternehmen.
Bei Abschlagszahlungen ist zu beachten, dass diese in Norwegen mit Umsatzsteuer (UST)auszustellen sind.
Die Umsatzsteuer muss zusammen mit der Abgabe der UST-Erklärung des entsprechenden Abrechnungszeitraums abgeführt werden, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Die Umsatzsteuererklärungen sind alle 2
Monate vom Fiskalvertreter einzureichen.
Soweit Rechnungen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen in Euro gestellt werden, müssen diese vom Fiskalvertreter in NOK umgerechnet werden. Die UST ist in NOK an die Finanzbehörde abzuführen.
Personaleinsatz
Hinsichtlich des Personals, das im Rahmen der Auftragsabwicklung in Norwegen beschäftigt sein wird, sind die
Mitarbeiter ab dem ersten Tage an in Norwegen registrierungspflichtig und müssen bei einem Aufenthalt von
mehr als 3 Monaten eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Die Aufenthaltsgenehmigungen werden in der
Regel zunächst für ein Jahr ausgestellt, können jedoch jederzeit verlängert werden. Die Dauer der Aufent-
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haltsgenehmigung hängt mit der Geltungsdauer der Entsendungsverträge zusammen. Die Beantragung muss
persönlich bei der örtlichen Polizeidienststelle beantragt werden.
Darüber hinaus sind die Mitarbeiter bei einer Beschäftigung von mehr als 183 Tagen bzw. bei der Zugehörigkeit zu einer Betriebsstätte einkommenssteuerpflichtig. Unabhängig von der Lohnsteuerpflicht des Personals
gilt für alle Mitarbeiter die Registrierungspflicht gegenüber der Steuerbehörde für ausländische Angelegenheiten (COFTA) ab dem ersten Tag ihrer Tätigkeit in Norwegen. Das gleiche gilt für die Sozialversicherungspflicht.
Um eine Befreiung von der Zahlung der Sozialabgaben zu erreichen, muss das Formular E 101 ausgefüllt werden und bei der zuständigen Behörde in Norwegen eingereicht werden. Das Formular erhalten Sie bei den
örtlichen Krankenkassen.
Handelsrecht und Firmengründung
Ausländische Gesellschaften können in Norwegen Tochtergesellschaften oder Zweigstellen gründen. Als Alternative kann natürlich auch eine bereits bestehende Gesellschaft teilweise oder ganz übernommen werden,
wobei ab einer gewissen Höhe oder in einzelnen Branchen (Finanzdienstleistungen) eine Bewilligung eingeholt
werden muss. Es gibt verschiedenste Gesellschaftsformen. Als eine Personengesellschaft ist wirtschaftlich die
"ansvarlig selskap" von Bedeutung. Bei dieser, einer schweizerischen Handelsgesellschaft verwandten Gesellschaft, haften die Teilnehmer unbegrenzt. Daneben kommt die Aktiengesellschaft (Aksjeselskap) am häufigsten vor, wobei zwischen der „kleinen“ Aksjeselskap (AS) und der „grossen“ Allmennaksjeselskap (ASA) unterschieden wird. Die "kleine" Aktiengesellschaft oder Privataktiengesellschaft entspricht der GmbH. Die Gesellschaftsanteile sind nicht börsennotiert. Anteilseigner sind meist in der Gesellschaft selber tätig. Die Allgemeinaktiengesellschaft oder "große" Aktiengesellschaft entspricht der AG in der Schweiz. Der Aktienbesitz dient
häufig als Kapitalanlage. ASA sind häufig börsennotiert.
Daneben gibt es noch andere Gesellschaftsformen, wie die Kommanditgesellschaft etc. Ausführliche Informationen enthält die Website „Business start-up information“ (www.bedin.no).
Ein Gewerbe ist in Norwegen anmeldungspflichtig. Für ein norwegisches Unternehmen folgt dies aus Artikel 21 des Gesetzes über die Unternehmensregistrierung. Darin werden die registrierungspflichtigen Rechtsformen
der Gesellschaften aufgeführt. Das betrifft unter anderem die GmbH und die AG. Aus demselben Artikel folgt
auch, dass alle ausländischen Unternehmen, um in Norwegen ein Gewerbe betreiben zu können, registriert
sein müssen. Dies gilt ohne Rücksicht auf der Rechtsform des Gewerbes.
Joint Venture Möglichkeiten
Die Möglichkeit von Joint Venture Investitionen bzw. Geschäften besteht. Diesbezüglich gibt es keine Besonderheiten, die detailliert zu erwähnen wären.
Investitionsförderung
Die Regierung ist bestrebt, Investitionen in Norwegen zu fördern (z. B. Innovation Norway oder Nortrade). Insbesondere in den für die nationale Wirtschaft wichtigen Bereichen wie Erdöl/gas.
Einreisebestimmungen, Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen, Arbeitsrecht
Nach Abschluss der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU wurde entschieden, analoge Bestimmungen innerhalb der EFTA einzuführen. Mit Inkrafttreten der revidierten EFTA-Konvention am 1. Juni
2002 wurden Schweizer Bürger EWR-Bürgern gleichgestellt und können einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Der norwegische Arbeitsmarkt ist stark reguliert und der Arbeitsnehmerschutz umfassend und grosszügig (Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub, krankheitsbedingte Abwesenheit, Ferien). Der Einfluss der Gewerkschaften
ist gross und überdurchschnittlich. Viele Arbeitnehmer sind gewerkschaftlich organisiert. Die Löhne werden
jährlich zwischen den Verbänden und Gewerkschaften ausgehandelt.
Mahnrecht und Inkassoverfahren
Ein Mahnschreiben kann ausgestellt werden, wenn die Zahlungsfrist einer Rechnung abgelaufen ist. Eine
Mahngebühr kann gemäss Inkassovorschriften § 1-2 erhoben werden. Diese Vorschriften geben den Kreditoren das Recht, Mahngebühren zu erheben, wenn die Mahnung schriftlich und frühestens 14 Tage nach dem
ursprünglichen Zahlungsverfalldatum, gesandt wird. Eine Mahnung muss ausserdem eine Zahlungsfrist von
mindestens 14 Tagen aufweisen.
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Es können beliebig viele Mahnungen versandt werden, jedoch ist begrenzt, wie oft eine Mahngebühr hinzugefügt werden darf. Es müssen mindestens 17 Tage zwischen dem Versenden der Mahnungen vergehen.
Die Mahngebühr kann max. 1/10 des Inkassosatzes betragen. Der Inkassosatz wird jedes Jahr in der „Vorschrift für Inkassogesetz“ festgelegt.
Bevor eine Rechnung ans Inkasso gesandt werden kann, muss vom Inkasso eine Inkassowarnung gesandt
werden.
Die Inkassowarnung muss mit „Inkassowarnung“ und einer Bezahlungsfrist von 14 Tagen gekennzeichnet sein.
Der Verkäufer muss eine Kopie des Schreibens bei sich aufbewahren.
Hat ein Schuldner die Rechnung nach 14 Tagen noch nicht beglichen, kann der Gläubiger das Inkassoverfahren in die Wege leiten. Dies kann vom Gläubiger selbst oder von einer professionellen Firma ausgeführt werden.
Für die Eintreibung von Forderungen gegen in Norwegen wohnhafte oder niedergelassene Schuldner ausländischen Gläubigern können norwegische Inkassounternehmen oder Rechtsanwaltskanzleien mit der Forderungseintreibung beauftragt werden. Diese werden den Schuldner nach Massgabe norwegischen Rechts zunächst unter Setzung einer Frist zur Zahlung auffordern.
Reagiert der Schuldner auf eine solche Aufforderung nicht, ist in besonderen Fällen (insbesondere in Fällen
der Unstreitigkeit der Forderung) die sofortige Zwangsvollstreckung zulässig. Ist dieser Weg nicht möglich,
müssen zunächst gerichtliche Schritte gegen den Schuldner (zumeist an dem Gericht des Wohnort bzw. der
Niederlassung des Schuldners, also in Norwegen) eingeleitet werden. Derartige Gerichtsverfahren können
sehr zeit- und kostenaufwendig werden. Zu beachten ist vor allem, dass noch vor Einreichung der Klage beim
zuständigen Amtsgericht eine Art Güte- und Schlichtungsverfahren beim Vergleichsgericht durchgeführt werden muss, sofern der Schuldner oder beide Parteien nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind. Dies gilt
für sämtliche zivilrechtliche Forderungen, die auf Geldleistung gerichtet sind. Das Güte- und Schlichtungsverfahren wird in einigen Städten Norwegens (insbesondere in Oslo) nicht unter sechs bis neun Monaten abgeschlossen sein. Für das Hauptverfahren ist in der ersten Instanz nochmals mit demselben Zeitaufwand zu
rechnen (insbesondere in Oslo).
Soweit der Gläubiger bereits einen ausländischen Titel gegen den Schuldner hat, ist dieser in Norwegen nach
Massgabe des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken. Dies setzt eine Anerkennung des Titels
durch das am Wohnort oder der Niederlassung des Schuldners gelegene Gericht voraus. Das Anerkennungsverfahren nimmt etwa ein halbes Jahr in Anspruch.
Weiterführende Informationen und Links
Innovation Norway
Business start up information
Norwegische Gesetze
Patentrecht
Zollamt
Steueramt
Norwegischer Wirtschafts- und Handelsverband
The Federation of Norwegian Commercial and Service Enterprises
Norwegian Competition Authority
Commercial Registry Office
Norwegian Export Directory/Official Trade Portal
Grette Anwaltskanzlei (Wirtschaftsfragen/deutschsprachig)
Hartsang Anwaltskanzlei (Wirtschaftsfragen/deutschsprachig)
Forretiningsadvokatene (Wirtschaftsfragen/deutschsprachig)
Download from: www.osec.ch
www.invanor.no
www.bedin.no
www.lovdata.no
www.patentstyret.no/english
www.toll.no
www.skatteetaten.no
www.nho.no
www.hsh-org.no
www.konkurransetilsynet.no
www.brreg.no/english
www.nortrade.com
www.grette.no
www.hartsang.no
www.forretningsadvokatene.no
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Datum:
August 2010
Autor:
Adresse des Autors:
Salman BAL und Heidi STUDER
Embassy of Switzerland in Norway
Bygdøy Allé 78
N-0244 Oslo
Tel : +47 22542390
Fax : +47 22446350
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