Entschädigung für Mitglieder der Feuerwehr

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Entschädigung für Mitglieder der Feuerwehr
Große Kreisstadt
Brand-Erbisdorf
Markt 1 Ÿ 09618 Brand-Erbisdorf
Stadtverwaltung
STADTVERWALTUNG, POSTFACH 17 • 09614 BRAND-ERBISDORF
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Satzung der Großen Kreisstadt Brand-Erbisdorf über die Entschädigung von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (Feuerwehrentschädigungssatzung)
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (GVBl. S. 55, ber. S. 159),
letzte Änderung 29. Januar 2008 (GVBl. S. 138), § 63 Abs. 1 Sächsischen Gesetzes
über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 245 ber. S. 647), letzte
Änderung 29. Januar 2008 (GVBl. S. 102) und § 6 Abs. 3 der Feuerwehrsatzung der
Freiwilligen Feuerwehren der Großen Kreisstadt Brand-Erbisdorf mit den Stadtteilen
St. Michaelis, Linda, Langenau, Oberreichenbach und Gränitz in der Fassung vom
17.09.2002 unter Beachtung des § 13 der Sächsischen Feuerwehrverordnung
(SächsFwVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.Oktober 2005 (GVBl. S.
291), hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Brand-Erbisdorf in der 6. öffentlichen
Sitzung vom 19. Januar 2010 folgende Satzung beschlossen:
§1
Entschädigung für Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehren
(1) Die Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehren erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung.
(2) Die Entschädigung beträgt quartalsweise für:
den Stadtwehrleiter
den Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr Brand-Erbisdorf
den Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr Langenau
den Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr Gränitz
den Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr Linda
den Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr Oberreichenbach
den Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr St. Michaelis
300,00 €
180,00 €
150,00 €
120,00 €
120,00 €
120,00 €
120,00 €
bei der Freiwilligen Feuerwehr Brand-Erbisdorf für:
den stellvertretenden Wehrleiter für
Einsatz, Aus- und Weiterbildung (EAW)
den stellvertretenden Wehrleiter für Technik
den stellvertretenden Wehrleiter für vorbeugenden Brandschutz
den Gerätewart
den Jugendwart
120,00 €
120,00 €
120,00 €
100,00 €
70,00 €
Bankverbindungen:
Kreissparkasse Freiberg
Kto. 3410001297, BLZ 870 520 00
Freiberger Bank e G
Volks- und Raiffeisenbank
Kto. 390400039, BLZ 870 960 74
Telefon: (03 73 22) 32 - 0
Telefax: (03 73 22) 3 23 41
Internet: http://www.brand-erbisdorf.de
E-Mail: [email protected]
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zur Feuerwehrentschädigungssatzung der Großen Kreisstadt Brand-Erbisdorf vom
bei der Freiwilligen Feuerwehr Langenau für:
den stellvertretenden Wehrleiter für
Einsatz, Aus- und Weiterbildung (EAW)
den stellvertretenden Wehrleiter für Technik
den Gerätewart
den Jugendwart
27.05.2011
100,00 €
100,00 €
100,00 €
70,00 €
bei der Freiwilligen Feuerwehr Gränitz für:
den stellvertretenden Wehrleiter
den Gerätewart
70,00 €
70,00 €
bei der Freiwilligen Feuerwehr Linda für:
den stellvertretenden Wehrleiter
den Gerätewart
70,00 €
70,00 €
bei der Freiwilligen Feuerwehr Oberreichenbach für:
den stellvertretenden Wehrleiter
den Gerätewart
den Jugendwart
70,00 €
70,00 €
70,00 €
bei der Freiwilligen Feuerwehr St. Michaelis für:
den stellvertretenden Wehrleiter
den Gerätewart
den Jugendwart
70,00 €
70,00 €
70,00 €
(3) Nimmt ein Stellvertreter die Aufgaben des Wehrleiters voll wahr, so erhält er für diese Zeit eine Entschädigung nach der Kategorie „Wehrleiter“. Diese Entschädigung
wird für jeden Tag in Form eines Neunzigstels des Quartalsbetrages der Entschädigung des Wehrleiters berechnet. Die Entschädigung für die regelmäßige Wahrnehmung eines Teils der Aufgaben des Wehrleiters ist anzurechnen.
(4) Die Regelungen des § 13 der Sächsischen Feuerwehrverordnung (SächsFwVO) in
der jeweils gültigen Fassung bleiben hiervon unberührt.
§2
Zahlung der Entschädigung
Die Zahlung der Entschädigung nach § 1 erfolgt jeweils am Ende des Quartals.
§3
Sonstige Ansprüche
(1) Neben der Entschädigung sind dem Stadtwehrleiter, den Wehrleitern und den jeweiligen Stellvertretern die Auslagen für die Beschaffung und Unterhaltung der
Dienstbekleidung, in dem für die ordnungsgemäße Erledigung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang, zu erstatten.
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zur Feuerwehrentschädigungssatzung der Großen Kreisstadt Brand-Erbisdorf vom
27.05.2011
(2) Dienstreisekosten werden nach den in Sachsen gültigen Bestimmungen des Reisekostenrechtes erstattet.
§4
Ersatz von Verdienstausfall
(1) Beruflich selbstständige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren können Ersatz
des ihnen entstandenen Verdienstausfalls infolge von Einsätzen, Einsatzübungen
sowie der Aus- und Fortbildung während der üblichen Arbeitszeit verlangen. Die Höhe des Erstattungsbetrages wird durch § 14 der Sächsischen Feuerwehrverordnung
(SächsFwVO) in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
(2) Der Ersatz des Verdienstausfalls erfolgt auf Antrag des Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr bei der Stadt Brand-Erbisdorf.
Die Höhe des Verdienstausfalls ist glaubhaft zu machen.
§5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt
Brand-Erbisdorf über die Entschädigung von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr
(Feuerwehrentschädigungssatzung) vom 18.09.2002 und die 1. Änderungssatzung zur
Feuerwehrentschädigungssatzung vom 12.05.2004 außer Kraft.
ausgefertigt:
Brand-Erbisdorf, den 20.01.2010
Dr. Antonow
Oberbürgermeister
Siegel
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27.05.2011
Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von
Anfang an zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist;
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind;
3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat;
4. vor Ablauf der Frist im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich
geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch
nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächGemO genannten Frist jedermann diese
Verletzung geltend machen.
Brand-Erbisdorf, den 20.01.2010
Dr. Antonow
Oberbürgermeister
Siegel

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