Informationen zum Vorbereitungsdienst

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Informationen zum Vorbereitungsdienst
Informationen
zum
Vorbereitungsdienst
Technische Lehrerinnen/
Technische Lehrer
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Informationen ...................................................................................................1
1. Übersicht & Schuladressen ...........................................................................................1
2. Postanschrift .................................................................................................................2
3. Seminarleitung und Verwaltung.....................................................................................2
4. Sprechzeiten .................................................................................................................2
5. Schriftwechsel ...............................................................................................................2
6. Anschlagtafel .................................................................................................................2
7. Bescheinigungen............................................................................................................3
8. Hausordnung .................................................................................................................3
9. Bibliothek .......................................................................................................................3
10. Amtsblatt „Kultus und Unterricht“ (K. u. U.) ..................................................................4
11. Ferien und Erholungsurlaub .........................................................................................4
12. Verschiedene Adressen und Zuständigkeiten ..............................................................4
II. Pflichten und Rechte aus dem Beamtenverhältnis .......................................................5
1. Dienstversäumnisse und Beurlaubung ..........................................................................5
2. Anwärterbezüge, Beihilfen, Reisekosten und dergleichen..............................................7
III. Informationen zur Ausbildung......................................................................................10
1. Rechtsgrundlagen........................................................................................................10
2. Verantwortlichkeit für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst .....................................10
3. Beginn und Dauer des Vorbereitungsdienstes ............................................................10
4. Gliederung und Organisation des Vorbereitungsdienstes............................................10
5. Erster Ausbildungsabschnitt ........................................................................................10
6. Zweiter Ausbildungsabschnitt.......................................................................................11
7. Ordnungsgemäße Ableistung des Vorbereitungsdienstes……………………………….12
VORWORT
Sehr verehrte Anwärterin,
sehr geehrter Anwärter,
wir begrüßen Sie am Staatlichen Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche
Schulen) Freiburg zur zweiten Phase der Lehrerbildung und freuen uns über Ihren Entschluß, Lehrer/ Lehrerin 1) an einer beruflichen Schule zu werden. Der Beruf des Lehrers
ist interessant und gleichermaßen anspruchsvoll und herausfordernd. Bei der Realisierung des Erziehungs- und Bildungsauftrages in den verschiedensten Klassen des beruflichen Schulwesens werden seitens aller Partner, die an der Ausbildung beteiligt sind, hohe Ansprüche an Ihre berufliche Kompetenz gestellt werden.
Unsere Anregungen zielen gemeinsam mit der Ausbildungsschule darauf ab, Sie im Verlauf des Vorbereitungsdienstes bestmöglich für Ihren zukünftigen Beruf zu qualifizieren.
Diese Anstrengungen können nur dann erfolgversprechend sein, wenn Sie hohes Engagement, stark ausgeprägtes Verantwortungsbewusstsein und entsprechende Kooperationsbereitschaft zeigen.
Die Ausführungen dieses Informationsheftes über den Ablauf und die Organisation des
Vorbereitungsdienstes am Staatlichen Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche
Schulen) Freiburg sollen während der gesamten Ausbildung als erste Informationsquelle
dienen.
Die Homepage des Seminars enthält weitere Informationen (www.bs.seminar-bsfr.kv.bwl.de) auf die Sie im Bedarfsfall zurückgreifen können. In diesem Zusammenhang
weisen wir ausdrücklich auf den Mentorenleitfaden hin, in dem Hinweise auf die schulpraktische Ausbildung gegeben werden.
Wir wünschen Ihnen einen guten Verlauf des Vorbereitungsdienstes und bereits heute einen erfolgreichen Abschluß.
Mit freundlichen Grüßen
Vogelbacher
Direktor
1)
Zur besseren Lesbarkeit wird im folgenden Text die maskuline Form verwendet. Diese Schreibart schließt
die feminine Form mit ein.
I.
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
1.
Übersicht
Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche Schulen), Freiburg
Bertoldstr. 55
-1-
Postanschrift
Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche Schulen) Freiburg
Bertoldstr. 55
79098 Freiburg
3.
Seminarleitung und Verwaltung
Direktor
Prof. Bernhard Vogelbacher
0761/21864-11
Ständiger Vertreter des Direktors
Prof. Ralf-Oliver Prost
0761/21864-12
Sekretariat
Frau Michaela Grimm
0761/21864-0
Frau Bettina Weber
0761/21864-13
Frau Ursel Uhl
0761/21864-14
Frau Elisabeth Hensle
0761/21864-21
Telefax
0761/21864-20
Bibliothek
E-Mail [email protected]
Homepage www.bs.seminar-freiburg.de
4.
Sprechzeiten
Seminarleitung: nach Vereinbarung
Sekretariat:
5.
Montag bis Freitag:
09.00 - 09.30 Uhr
12.45 - 14.00 Uhr
außerhalb der Seminarveranstaltungen
Schriftwechsel
Als Beamter auf Widerruf sind Sie verpflichtet, Ihren Schriftverkehr mit allen Institutionen,
mit denen Sie aufgrund Ihres Beamtenverhältnisses in Verbindung treten (Regierungspräsidium, Landeslehrerprüfungsamt, Ministerium für Kultus, Jugend und Sport usw.) auf
dem Dienstweg über das Seminar abzuwickeln. Bitte übermitteln Sie uns von Ihrem
Schreiben grundsätzlich 2 Fertigungen unter Angabe der Kursnummer, der Ausbildungsschule und der Fächerkombination.
Ist die Schule von Ihrem Anliegen betroffen, so übergeben Sie bitte eine weitere Fertigung
Ihrem Schulleiter.
Der Dienstweg gilt nicht für Ihren Schriftverkehr mit dem Landesamt für Besoldung und
Versorgung.
6.
Anschlagsäule
Bitte sehen Sie die Anschläge regelmäßig ein.
-2-
7.
Bescheinigungen
Beachten Sie bitte folgende Zuständigkeiten:
Seminar
Bescheinigung für das Finanzamt über
Ihre
- gemeinschaftlich angeschafften Bücher
- gemeinschaftlich beschafften Kopien.
Bitte beachten Sie:
Für einzeln beschaffte Bücher erhalten Sie
Belege mit Ihrem Namen und dem Titel
des beschafften Buches bei Ihrer Buchhandlung.
Ausbildungsschule
Bescheinigung
für das
Finanzamt
über Ihre
Fahrten zur
Ausbildungsschule.
Bestätigung für Kfz-Versicherung, *) dass
Sie sich im Beamtenverhältnis befinden
(Vordruck der Versicherung erforderlich)
*) Viele Versicherungen räumen Lehrern
i. V. günstige Tarife ein
8.
Regierungspräsidium
Freiburg
Eisenbahnstr. 68
79098 Freiburg
Sprechzeiten:
14.30 - 16.00 Uhr
Bescheinigungen über die
Ausbildungszeit ohne Bestätigung der Anwärterbezüge,
aus denen hervorgeht, dass
Sie sich bzw. ab welchem
Zeitpunkt Sie sich im Beamtenverhältnis befinden (z. B.
für Arbeitsamt, Kreiswehrersatzamt, für ermäßigte Beiträge bei der Krankenkasse
usw.)
Landesamt für
Besoldung und
Versorgung
70730 Fellbach
Bescheinigungen,
aus denen die
Höhe Ihrer Anwärterbezüge hervorgeht
z. B. für
- BHW
- Arbeitsamt nach
dem Arbeitsförderungsgesetz bei
Arbeitslosigkeit
Zur Beantragung dieser Bescheinigung ist die Einhaltung des Dienstweges nicht erforderlich
Hausordnung
Bitte beachten Sie die aushängende Hausordnung und die ausgewiesenen Fluchtwege.
Aus baupolizeilichen Gründen ist das Rauchen im Hause nicht gestattet. Des Weiteren
dürfen aus Sicherheitsgründen Fahrräder und Fahrzeuge aller Art weder im Haus noch
auf dem Gehweg vor dem Haus abgestellt werden.
Das Gebäude ist während der Dauer der Lehrveranstaltungen nicht abgeschlossen. Bitte
beachten Sie, dass für abhanden gekommene Kleidungsstücke und sonstige Gegenstände keine Haftung übernommen werden kann.
9.
Bibliothek
Die Bibliothek befindet sich im Raum 301. Die Öffnungszeiten entnehmen Sie bitte den
Aushängen.
Die Bibliothek der Universität und der Pädagogischen Hochschule können zu den gleichen Bedingungen benützt werden, wie sie für Studierende gelten.
10.
Amtsblatt „Kultus und Unterricht“ (K. u. U.)
Als Lehrer sind Sie verpflichtet, regelmäßig Einsicht in das Amtsblatt „Kultus und Unterricht“ (K.u.U.) bei der Schule zu nehmen.
-3-
11.
Ferien und Erholungsurlaub
Die für die Schulen verbindliche Ferienregelung ist auch für die Seminarferien maßgebend. Die beweglichen Ferientage und die unterrichtsfreien Tage sind denen der Freiburger beruflichen Schulen angepaßt. Weichen die beweglichen Ferientage bzw. die unterrichtsfreien Tage der Schule, an der Ihre schulpraktische Ausbildung erfolgt, von den beweglichen Ferientagen bzw. den unterrichtsfreien Tagen des Seminars ab, so muß die
jeweilige Unterrichts- bzw. Hospitationsverpflichtung bzw. die Verpflichtung zum Besuch
der jeweiligen Lehrveranstaltung wahrgenommen werden.
Der dem Beamten zustehende Erholungsurlaub ist beim Lehrer mit den Schulferien abgegolten.
12.
Verschiedene Adressen und Zuständigkeiten
Regierungspräsidium Freiburg
Abt. 7 Schule und Bildung
Eisenbahnstr. 68
Postanschrift: Postfach, 79095 Freiburg
Telefon:
0761/208 – (Apparatenummern in Klammern) - 6000 Zentrale
E-Mail:
[email protected]
Homepage:
www.bs.seminar-bs-fr.kv.bwl.de
Sprechzeiten: Nach Vereinbarung
Referat für Personalgewinnung
und -entwicklung
StD Klär
StR Henkes
(6272)
(6260)
Landeslehrerprüfungsamt - Außenstelle Freiburg zuständig für die 2. Staatsprüfung - Pädagogische Prüfung - für die
Lehrämter an beruflichen Schulen: StD Karl Duffner
Postanschrift : Eisenbahnstr. 68, 79098 Freiburg
Kontaktaufnahme ist unter der Telefonnummer 0761/208-6051 möglich.
Landesamt für Besoldung und Versorgung
Postanschrift: 70730 Fellbach
Namen sowie Telefonnummer des für Sie zuständigen Sachbearbeiters werden Ihnen
vom Landesamt mitgeteilt.
-4-
II
P FLICHTEN UND R ECHTE AUS DEM B EAMTENVERHÄLTNIS
Als Beamter auf Widerruf haben Sie besondere Pflichten und Rechte, die im Landesbeamtengesetz vom 19. März 1996 (Gesetzblatt S. 285) näher beschrieben sind. Im Folgenden werden einige dieser Pflichten und Rechte kurz beschrieben.
1.
Dienstversäumnisse und Beurlaubung
Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und die Wahrnehmung der Unterrichts- und
Hospitationsverpflichtungen sowie die Teilnahme an den Konferenzen der Schule gehören zu den Dienstpflichten. Eine Befreiung von diesen Pflichten ist nur bei Vorliegen wichtiger Anlässe möglich. Liegen solche Anlässe vor, so ist die erforderliche Dienstbefreiung
rechtzeitig vorher bei der Seminarleitung schriftlich zu beantragen. Fernbleiben vom
Dienst ohne Beurlaubung bzw. Begründung kann z. B. die Einbehaltung des Unterhaltszuschusses und ggf. die Nichtzulassung zur Prüfung nach sich ziehen. In besonderen
Fällen wird der Dienstvorgesetzte benachrichtigt.
1.1.
Krankmeldung
Bitte beachten Sie bei der Krankmeldung folgende Regelungen:
Dauer der
Art des versäumten Dienstes
Abwesenheit
1 Tag
voraussichtlich
2 – 5 Tage
umgehend telefonische Mitteilung an
Allgemeine Lehrveranstaltungen
Seminarverwaltung
Fachdidaktische Lehrveranstaltungen
Seminarverwaltung / Fachleiter
Unterricht / Hospitation an der Schule
Seminarverwaltung / Schule
generell: Seminarverwaltung
sofern auch schulischer Einsatz
betroffen
zusätzlich: Schule
Seminar unter Vorlage eines
ärztliches Attestes und Mitteilung
an die Schule
voraussichtlich mehr als
1 Woche
Außer bei 1-tägiger Abwesenheit muß in jedem Fall die Wiederaufnahme des Dienstes
angezeigt werden (auch während der Ferienzeit!).
1.2.
Unfallmeldungen
Sie sind verpflichtet, dem Regierungspräsidium auf den entsprechenden Formularen über
jeden Unfall, gleichgültig ob innerhalb oder außerhalb des Dienstes geschehen, einen Unfallbericht vorzulegen, sofern eine unfallbedingte Dienstunfähigkeit eintrat. Bei Sachschaden, der im Zusammenhang mit dem Dienst eingetreten ist, können Sie einen Antrag auf
Ersatz auf den hierfür vorgesehenen Formularen stellen. Sofern der Unfall im Zusammenhang mit der Tätigkeit an Ihrer Schule steht, ist die Schule für die Weiterleitung der
Formulare an das Regierungspräsidium zuständig, in allen anderen Fällen das Seminar.
-5-
1.3.
Urlaub aus wichtigen persönlichen Anlässen
Gemäß Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für Technische Lehrer an beruflichen Schulen (APrOTL) ist der Vorbereitungsdienst nach § 7, Abs.
1 ein zielgerichtetes Ausbildungsverhältnis. Über § 12 der Urlaubsverordnung hinausgehende Beurlaubungen sind daher mit Ausnahme der Regelung zu Abs. 4 der Verwaltungsvorschrift während dieser Zeit nicht möglich.
§ 12 der Urlaubsverordnung hat folgenden Wortlaut (Auszug):
(1) Sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen, kann dem Beamten für die Dauer der
notwendigen Abwesenheit unter Belassung der Bezüge Urlaub bewilligt werden.
1. Gemäß Punkt 4. der Urlaubsverordnung vom 23.03.1983 I 5402/115 - K. u. U. S. 359
ist § 52 Abs. 2 BAT, der hier auszugsweise wiedergegeben wird, auch für Beamte gültig:
„(1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Angestellte unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeiträgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe:
a) Niederkunft der Ehefrau
1 Arbeitstag
b) Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils
2 Arbeitstage
c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund
an einen anderen Ort
1 Arbeitstag
d) schwere Erkrankung
aa) eines Angehörigen, soweit er in demselben
Haushalt lebt,
1 Arbeitstag im
Kalenderjahr
bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein
Anspruch nach § 45 SGBV besteht oder bestanden
hat,
bis zu 4 Arbeitstage
im Kalenderjahr
cc) einer Betreuungsperson, wenn der Angestellte
deshalb die Betreuung seines Kindes, das das
8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen
körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung
dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muß,
bis zu 4 Arbeitstage
im Kalenderjahr
Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur
Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und
der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa) und bb)
die Notwendigkeit der Anwesenheit des Angestellten zur
vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
e) Ärztliche Behandlung des Angestellten, wenn diese
während der Arbeitszeit erfolgen muß.
erforderlich nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher
Wegezeiten.
Ein Antrag in den vorliegenden, vorhersehbaren Anlässen ist formlos bis spätestens
2 Wochen vor dem entsprechenden Termin an die Seminarleitung zu richten. Anträge auf
Gewährung von Urlaub
-6-
1. aus wichtigen persönlichen Anlässen von längerer Dauer,
2. aus wichtigen persönlichen und vorhersehbaren Anlässen unmittelbar vor
Ferienbeginn oder nach Ferienende,
3. aus anderen als den oben genannten Anlässen,
werden vom Seminar an das Regierungspräsidium weitergeleitet. Entsprechende Anträge
müssen daher dem Seminar mindestens vier Wochen vor dem gewünschten Termin vorliegen und besonders ausführlich begründet sein. In allen Fällen ist der Antragsteller verpflichtet, seinen Schulleiter unverzüglich anhand einer Mehrfertigung von seinem Antrag
zu unterrichten.
1.4.
Mutterschutz
Bitte Mutterschutzverordnung beachten: Sobald einer schwangeren Beamtin ihr Zustand
bekannt ist, soll sie ihn unter Vorlage eines Zeugnisses eines Arztes oder einer Hebamme
mit dem mutmaßlichen Tag der Entbindung der Seminarleitung mitteilen. Weitere Informationen werden von der Seminarleitung erteilt.
1.5.
Bundeswehr / ziviler Ersatzdienst
Bei Einberufung zu MOB-Übungen sind Sie zur Teilnahme verpflichtet. Für Fragen der
Beurlaubung zur Ableistung des Grundwehrdienstes bzw. des zivilen Ersatzdienstes ist
das Regierungspräsidium als Dienstvorgesetzter zuständig.
2.
Anwärterbezüge, Beihilfen, Reisekosten und dergleichen
2.1.
Anwärterbezüge
Ihre Ernennung zum Beamten auf Widerruf wird mit dem Tag der Aushändigung der Urkunde wirksam. Vom gleichen Tag an erhalten Sie Anwärterbezüge, sofern Sie Ihren Verpflichtungen aus dem Beamtenverhältnis nachkommen. Die in den Tabellen über die Bezüge genannten Beträge sind Bruttobeträge, von denen die Lohnsteuer abgeht. Der Beamte ist grundsätzlich versicherungsfrei. Gegebenenfalls erhalten Sie Kindergeld (Antrag
erforderlich). Die Anwärterbezüge werden vom Landesamt für Besoldung und Versorgung
(LBV) gezahlt. Sie müssen damit rechnen, dass die erste Anweisung erst etwa 5 bis 6
Wochen nach der Meldung des Dienstantritts durch das Seminar an das Landesamt für
Besoldung und Versorgung erfolgt.
2.2.
Unterlagen für das Landesamt für Besoldung
Alle Vorgänge betreffend Bezüge, Beihilfe, Vermögenswirksame Leistungen müssen direkt mit dem LBV nach der Zuteilung einer Personalnummer abgeklärt werden.
Alle Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse (Heirat, Geburt, Wohnungswechsel, Telefon usw.) müssen Sie dem Landesamt anhand des 1. Blattes des Vordrucks LBV
527B-07/01 direkt, d. h. nicht auf dem Dienstweg, mitteilen und die Änderung gegebenenfalls durch Vorlage einer entsprechenden Urkunde belegen. Die beiden anderen Vordrucke geben Sie bitte im Seminar ab. Bitte informieren Sie auch die Schule - am besten mit
einer Kopie - über die Änderung Ihrer persönlichen Verhältnisse.
-7-
2.3.
Nebentätigkeit
Siehe §§ 82 ff. Landesbeamtengesetz.
Nebentätigkeit (Nebenamt oder Nebenbeschäftigung) ist generell anzeige- bzw. genehmigungspflichtig. Antrag unter Angabe des zeitlichen Umfangs und des Verdienstes bitte
in 3-facher Fertigung über Schulleitung und Seminarleitung an das Regierungspräsidium
richten.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Tätigkeit oder ein (Weiter-)Studium an einer Hochschule/Universität als genehmigungspflichtige Nebentätigkeit gilt.
2.4.
Vorschüsse in besonderen Fällen
Siehe „Richtlinien über die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen (Vorschußrichtlinien -VR-)“ K. u. U. 1984, S. 19 und K. u. U. 1985, S. 474.
2.5.
Vermögenswirksame Leistung
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung nimmt aus Gründen der Datenverarbeitung keine Formulare der Banken, der Bausparkassen usw., sondern nur seine eigenen
Formulare an.
2.6.
Eigentumsförderung für Landesbedienstete
Siehe „Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums Baden-Württemberg über die Einstellung der Familienheimförderung für Landesbedienstete vom 16. September 1982
Nr. VV 8030/1-57/82“, K. u. U. 1982 S. 988.
2.7.
Beihilfe
Als Beamter sind Sie nicht versicherungspflichtig. Vielmehr haben Sie Anspruch auf Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nach der Verordnung des Finanzministeriums in der Fassung vom 12.03.1986 - K. u. U. 1986 S. 363 - und weiterer ergänzender
(hier nicht aufgeführter) Vorschriften. Die Beihilfe ist nicht als Kostenersatz durch den
Dienstherren zu sehen, sondern als eine ergänzende Leistung, für die u. a. folgende
Grundsätze gelten:
1.
2.
3.
Beihilfefähig sind grundsätzlich Aufwendungen, die erwachsen für Sie selbst, für Ihren nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten und für die zu berücksichtigenden
Kinder.
Beihilfefähig sind Aufwendungen im notwendigen und angemessenen Umfang. Dabei
werden die sogenannten Regelspannen zugrundegelegt. Der Arzt (ausgenommen
Zahnarzt) kann in der Regel höchstens das 2,3-fache bei überwiegend technischmedizinischen Leistungen, etwa bei Laboruntersuchungen oder Röntgenaufnahmen,
höchstens das 1,8-fache des einfachen Gebührensatzes in Rechnung stellen.
Durch die Beihilfe wird Ihnen immer nur ein gewisser Teil der beihilfefähigen Aufwendungen nach folgenden Bemessungssätzen erstattet:
Beamter ohne oder mit einem Kind
Beamter mit zwei oder mehr Kindern
Wirtschaftlich nicht selbständiger Ehegatte
Jedes Kind oder jede Waise
50 %
70 %
70 %
80 %
Ausnahmen hiervon gibt es u. a. für Ihren nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten, bei
der stationären Behandlung und bei freiwilliger Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse oder Ersatzkasse.
-8-
2.8.
Reisekosten
1. Das Seminar erstattet Reisekosten für Ausbildungs- und Prüfungsreisen in Höhe von
50 % nach dem Landesreisekostengesetz in der Fassung vom 03. Dezember 2008
(GBI. S. 432).
2.
Für die Dauer einer Ausbildungsreise steht Ihnen ein gestaffeltes Tagegeld zu:
mindestens 8, weniger als 14 Stunden
mindestens 14, weniger als 24 Stunden
mehr als 24 Stunden
€ 6,-€ 12,-€ 24,--
(50 % = € 3,--)
(50 % = € 6,--)
(50 % = € 12,--)
3.
Die Ausschlußfrist für die Beantragung der Reisekosten beträgt 6 Monate.
4.
Fahrtkosten für Fahrten zum Wohn- oder Dienstort können nicht erstattet werden.
Dienstort ist im Regelfall der Ort Ihrer Ausbildungsschule.
5.
Die Lehrveranstaltungen des Seminars sind auf die Ankunfts- und Abfahrtszeiten der
öffentlichen Verkehrsmittel abgestimmt. Bei der Reisekostenerstattung wird davon
ausgegangen, dass Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Dabei werden die
notwendigen Fahrkosten in Höhe der Kosten der billigsten Fahrkarte der allgemein
niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels zu 50 % erstattet.
Weiter gilt:
• Fahrpreisermäßigungen wie Regiokarten, Umweltpunktekarten, Schwerbehindertenermäßigung u. dgl. müssen genutzt werden.
• Die Kosten für die Anschaffung einer BahnCard können nach der Durchführung
einer Wirtschaftlichkeitsberechnung zu 50 % erstattet werden (Formulare dazu in
der Verwaltung).
• Zuschläge für die Benützung von zuschlagspflichtigen Zügen können im begründeten Fall erstattet werden.
6.
Die Kosten für die Fahrten zu den Seminarveranstaltungen mit dem PKW werden mit
triftigen Gründen erstattet (Beispiel: fehlende Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr, Fahrgemeinschaften, Anfahrt zum Bahnhof). Die Anerkennung triftiger Gründe muß im Voraus beim Seminar beantragt werden. Die Wegstreckenentschädigung beträgt dann 25 Cent pro km (50 % = 12,5 Cent/km)
7.
Bitte rechnen Sie monatlich mit den in der Verwaltung erhältlichen Formularen die
Reisekosten ab. Nach der Bearbeitung des Reisekostenantrags erhalten Sie einen
EDV-Ausdruck, den Sie für die Einkommenssteuererklärung verwenden können.
8.
Bei Fragen zu den Reisekosten wenden Sie sich an die Verwaltung vor Antritt der
jeweiligen Reise.
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III. I N F O R M A T I O N E N Z U R A U S B I L D U N G
1.
Rechtsgrundlagen
1.1.
Grundlagen für die Ausbildung und Prüfung
Für den Vorbereitungsdienst und die Pädagogische Prüfung sind folgende Grundlagen
des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg maßgebend:
•
2.
Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Ausbildung und Prüfung
für Technische Lehrer an beruflichen Schulen (APrOTL) vom 23.01.2001, geändert
durch VO vom 13.12.2005 (Homepage/Download)
Verantwortlichkeit für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst
Der Direktor des Seminars ist Vorgesetzter der Anwärter; er ist verantwortlich für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst.
3.
Beginn und Dauer des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst beginnt am Anfang eines Schuljahres. Er dauert 3 Schulhalbjahre.
4.
Gliederung und Organisation des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in den
1. Ausbildungsabschnitt: 2 Schulhalbjahre (Einführung in die Erziehungs-und
Unterrichtstätigkeit)
2. Ausbildungsabschnitt: 1 Schulhalbjahr (Einübung in die Erziehungs- und
Unterrichtstätigkeit und Prüfung)
(s. Anhang)
5.
Erster Ausbildungsabschnitt
5.1
Lehrveranstaltungen
5.1.1
Allgemeine Lehrveranstaltungen
Die allgemeinen Lehrveranstaltungen finden freitags in Freiburg in folgenden Bereichen
statt:
•
•
•
Pädagogik/Pädagogische Psychologie,
Schulrecht, Beamtenrecht, schulbezogenes Jugend- und Elternrecht und Schulorganisation
ergänzende Bereiche, die dem Ausbildungsziel dienen
5.1.2. Fachdidaktische Lehrveranstaltungen
Die fachdidaktischen Lehrveranstaltungen dienen der didaktischen und methodischen
Ausbildung in den beiden Unterrichtsbereichen/-fächern, in denen auf der Grundlage der
fachlichen Ausbildung die Lehrbefähigung angestrebt wird.
Die fachdidaktischen Lehrveranstaltungen finden donnerstags, in der Regel in einem vierzehntägigen Rhythmus (A- ungerade Kalenderwoche und B- gerade Kalenderwoche),
statt.
-10-
5.2.
Schulpraktische Ausbildung
5.2.1. Zeitliche Aufteilung
Der Lehrer im Vorbereitungsdienst (i. V.) im 1. Ausbildungsjahr hat grundsätzlich eine 8stündige schulpraktische Ausbildung pro Woche an der Schule (siehe Anhang).
Zur Wahrnehmung dieser Verpflichtung an der Schule stehen dem Lehrer i. V. die Wochentage zur Verfügung, an denen keine Seminarveranstaltungen stattfinden.
5.2.2. Umfang und Aufteilung der schulpraktischen Ausbildung
Umfang und Aufteilung des Ausbildungsunterrichts werden im Anhang ausführlich dargestellt.
Gemäß § 10 der Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Ausbildung
und Prüfung für Technische Lehrer an beruflichen Schulen (APrOTL) vom 23. Januar
2001 ist in jedem Fach eine Prüfungslehrprobe abzulegen. Daraus folgt zwingend, dass
sich die schulpraktische Tätigkeit auf beide Ausbildungsfächer erstrecken muß. Weiterhin
besuchen die Fachleiter den Anwärter während des 1. Ausbildungsjahres in jedem Fach
mindestens zweimal. Da auch die Hospitation wesentlicher Ausbildungsbestandteil ist,
darf sie sich keinesfalls auf das Mithören von Unterrichtsstunden beschränken. Vielmehr
hat jeder Anwärter die Aufgabe, die Unterrichtseinheiten bzw. -stunden in didaktischmethodischer Reflexion entsprechend der im Seminar üblichen Form einer Unterrichtsvorbereitung auszuarbeiten.
Über die Ausbildung an der Schule, die Aufgaben der Betreuenden und Ausbildenden
Lehrer informiert der Anhang sowie der Mentorenleitfaden (Hinweis: von der Homepage
www.ssdl-freiburg.de herunterzuladen).
6.
Zweiter Ausbildungsabschnitt
Das 3. Halbjahr dient der Einübung in die Unterrichtspraxis. Der Anwärter unterrichtet in
dieser Zeit 10 - 12 Wochenstunden selbständig und 2 - 4 Wochenstunden begleitet. Die
Verpflichtung an der Schule darf dabei 14 Wochenstunden nicht überschreiten (siehe Anlage).
Auch während des zweiten Ausbildungsabschnitts steht der Betreuende Lehrer dem Anwärter zur Seite.
6.1.
Beratende Unterrichtsbesuche
Der Anwärter wird während der ersten zwei Halbjahre nach vorheriger Terminvereinbarung 2 - 3 mal pro Fach im Unterricht vom Fachleiter beratend besucht.
Von wesentlicher Bedeutung ist die nach dem Unterrichtsbesuch stattfindende Besprechung mit dem Anwärter über Planung und Gestaltung des Unterrichts. Beim Besuch und
seiner Besprechung sollte der Betreuende Lehrer nach Möglichkeit anwesend sein.
6.2.
Facharbeit
Das Thema der Facharbeit (vgl. § 15 APrOTL) muß aus dem Unterricht hervorgehen, den
der Anwärter im Zeitraum der Bearbeitung wahrnimmt.
Die Wahl und die Bearbeitung des Themas müssen so erfolgen, dass hierfür eigene praktische Unterrichtsarbeit unumgängliche Voraussetzung ist (keine Literaturarbeit!). Andererseits dürfen auch keine reinen Unterrichtsentwürfe bzw. -dokumentationen angefertigt
werden, weil dieser Aspekt durch andere Prüfungsteile abgedeckt wird. Dies bedeutet,
dass in der Facharbeit zu didaktischen und methodischen - bzw. zu pädagogischpsychologischen - Problemen, die sich aus der eigenen Unterrichtstätigkeit ergeben, vertiefend Stellung genommen werden muss:
-11-
6.3.
Nachweis der schulpraktischen Ausbildung
Der Nachweis der schulpraktischen Ausbildung ist in einem besonderen Heft geregelt. Bitte lassen Sie die Eintragungen von Ihrem Betreuenden Lehrer bzw. von Ihrem Ausbildenden Lehrer laufend testieren und übergeben Sie das auf den neuesten Stand gebrachte
Heft bei beratenden Unterrichtsbesuchen dem jeweiligen Fachleiter unaufgefordert zur
Einsichtnahme.
7.
Ordnungsgemäße Ableistung des Vorbereitungsdienstes
Die regelmäßige, pünktliche und aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Seminars, die Erfüllung aller Aufgaben im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung geschehen im Rahmen der Dienstpflicht des Anwärters.
Anmerkung:
Diese Broschüre ist als einführende Information über grundlegende Fragen des Vorbereitungsdienstes gedacht und kann deshalb keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.
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