„Personaldienstleister“ – das Branchenmagazin des BAP 03/2015
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„Personaldienstleister“ – das Branchenmagazin des BAP 03/2015
Personaldienstleister 03 15 Branchenmagazin des BAP – Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister THEMENSCHWERPUNKT DER REFERENTEN ENTWURF ZUR ZEITARBEIT Positionen aus Wirtschaft und Rechtswissenschaft BAP Akademie Das Seminarprogramm für das erste Halbjahr 2016 VDMA-Hauptgeschäftsführer Thilo Brodtmann Bewertung aus Sicht der Kunden Prof. Dr. Martin Henssler Juristische Bewertung der BMAS-Vorschläge 3 Seite 11 3 Seite 9 3 Seiten 6–7 98,4% Zufriedenheit für unseren Service + Support 91,4% Zufriedenheit für unsere Softwareprodukte 93,54% für prosoft als Dienstleister insgesamt Bestnoten für prosoft Die Zufriedenheit unserer Kunden ist und bleibt unser wichtigster Erfolgsfaktor, seien auch Sie ein Teil davon und vereinbaren Sie einen Termin. Jetzt informieren auf www.prosoft.net Editorial 3 Referentenentwurf schießt weit über Ziel und Koalitionsvertrag hinaus J etzt liegt er also vor, der Referentenentwurf aus dem Bun desministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zu Ände rungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Dass etwas für die Zeitarbeit kommen würde, war klar. Immerhin hatten sich CDU/CSU und SPD in ihrem Koalitionsvertrag bereits vor knapp zwei Jahren darauf verständigt, die Zeit arbeit »auf ihre Kernfunktionen hin« zu orientieren. Darin war auch schon festgehalten, dass es eine Höchstüberlassungs dauer von 18 Monaten und ein gesetzliches Equal Pay nach spätestens neun Monaten geben soll. Gegen beides hat der BAP mit aller Kraft gekämpft. Dass dieser Kampf vergeblich sein würde, hat sich schnell gezeigt, denn selbst die besten Gründe wurden mit dem Verweis auf den Koalitionsvertrag, der umge setzt werden müsse, abgeschmettert. Der BMAS-Entwurf über trifft allerdings die schlimmsten Erwartungen. Darin werden eben nicht nur Höchstüberlassungsdauer und Equal Pay fest geschrieben und damit unverhältnismäßig in die Tarifautono mie der Zeitarbeit eingegriffen sowie ihre Einsatzbedingungen massiv verschlechtert. Nein, dieser Entwurf darf so nicht umgesetzt werden! Ich will das nur an zwei Beispielen deutlich machen. Bei spiel Höchstüberlassungsdauer: Ausnahmen soll es – neben der öffentlichen Hand – nur für tarifgebundene Unternehmen der Einsatzbranchen geben, wenn ein einschlägiger Tarifver trag das festschreibt. Damit wäre die deutsche Wirtschaft nicht nur auf den Goodwill der Gewerkschaften angewiesen, sondern stünde zusätzlich vor einem Flickenteppich höchst unterschiedlicher tariflicher Regelungen zur Höchstüberlas sungsdauer. Denn der Wirtschaftszweig, der eine branchen übergreifende Lösung herbeiführen könnte und im Übrigen auch von der Einschränkung am stärksten betroffen wird, soll raus sein – die Zeitarbeitsbranche darf laut Referentenentwurf keine eigenen tarifvertraglichen Regelungen für eine längere Überlassungsdauer vereinbaren. Das Ergebnis wäre, dass in man chen Branchen sehr wohl noch Elternzeitvertretungen über 36 Monate oder Pflegezeitüberbrückungen bis zu 24 Monate durch Zeitarbeit möglich wären, in anderen Wirtschaftszwei gen nicht. Und vielleicht dürfte der Informatiker, der für ein zeitlich begrenztes Projekt über die Zeitarbeit kommt, in einem tarifgebundenen Unternehmen der Chemischen Indus trie drei oder vier Jahre arbeiten, woanders jedoch nicht. Noch schlimmer kommt es aber mit Blick auf die Sanktionen, die es bei Verstößen gegen die Höchstüberlassungsdauer nach Vor stellungen des BMAS geben soll: Den Zeitarbeitsunternehmen droht der Entzug der zwingend erforderlichen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung und damit quasi ein Berufsverbot. Und den Kundenbetrieben droht die »Zwangsübernahme« der Zeitarbeitskräfte, die länger als 18 Monate bei ihnen eingesetzt wurden – eine Sanktion, die bei den Koalitionsverhandlungen von der Union abgelehnt wurde. Gegen diesen unverhältnis VOLKER ENKERTS Präsident des Bundesarbeitgeberverbandes der Personal dienstleister (BAP), Geschäftsführer der FLEX-TIME GmbH Personaldienstleistungen mäßigen Eingriff in die unternehmerische Freiheit ist das zusätzlich vorgesehene Bußgeld von bis zu 30.000 Euro eine Petitesse. Beispiel Equal Pay: Hier will das BMAS allen Ernstes, dass »sämtliche auf den Lohnabrechnungen vergleichbarer (…) Stammarbeitnehmer des Entleihers ausgewiesenen Bruttover gütungsbestandteile« berücksichtigt werden. Dazu sollen explizit auch vermögenswirksame Leistungen und sogar »Sachbezüge, die der Entleiher seinen (…) Stammarbeitneh mern gewährt«, gehören. Wie das in der Praxis, in der Zulagen und Gratifikationen häufig an bestimmte Bedingungen wie dem Verbleib im Betrieb oder das Erreichen von Unterneh menszielen gebunden sind, gehen soll, ist ein Rätsel. Und wie die Finanzkontrolle Schwarzarbeit so die Einhaltung von Equal Pay kontrollieren soll, auch. Das i-Tüpfelchen ist, dass es – im Gegensatz zur Höchstüberlassungsdauer – keine Über gangsvorschrift geben soll. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2017 hätten somit auf einen Schlag alle Zeitarbeits kräfte, die bereits neun bzw. bei Zahlung von Branchenzu schlägen zwölf Monate beim selben Kunden eingesetzt waren, Anspruch auf Equal Pay. Der vorliegende Entwurf aus dem BMAS – das ist eindeu tig – zielt darauf ab, mit nicht handhabbaren Regelungen und unverhältnismäßigen Sanktionen die Zeitarbeit so unattraktiv zu machen, dass die deutsche Wirtschaft dieses Instrument nicht mehr nutzt. Das ist nicht im Sinne des Koalitionsver trags und muss auch deswegen dringend korrigiert werden! t 4 Ausblicke Zeitarbeit in neuem Rechtsrahmen BAP-Rechtssymposium analysiert am 27. Januar 2016 den Referentenentwurf aus dem B undesarbeitsministerium. D ie Bundesregierung will die Zeitarbeit »auf ihre Kern funktionen hin orientieren«, wie es im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD heißt. Dazu sol len – wie hinlänglich bekannt – unter anderem eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten und ein Equal Pay-An spruch für Zeitarbeitnehmer nach neun Monaten im Arbeitnehmerüberlassungs gesetz (AÜG) verankert werden. Obwohl das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, Änderungen also mög lich sind, ist davon auszugehen, dass die beiden genannten Regulierungen umge setzt werden. Der neue Rechtsrahmen für die Zeit arbeit wird viele Rechtsfragen aufwerfen, die für die tägliche Praxis der Branche und ihrer Kundenunternehmen erheb liche Bedeutung haben: Welche Gestal tungsmöglichkeiten haben die Personal dienstleister noch nach gesetzlichen Eingriffen in die Tarifautonomie? Wel che Risiken für Zeitarbeitsunternehmen und ihre Kunden entstehen daraus? Das sind nur zwei von vielen Fragen, mit denen sich das BAP-Rechtssymposium am 27. Januar 2016 in Berlin beschäfti gen wird. Für diese Veranstaltung hat der BAP führende Rechtswissenschaftler gewon nen. So wird sich unter anderem Prof. Dr. Richard Giesen, Ludwig-Maximili ans-Universität München, mit der Ver einbarkeit von gesetzlichem Equal Pay und Tarifautonomie auseinandersetzen. Prof. Dr. Frank Bayreuther, Universität Passau, wird sich mit der künftigen Lohngestaltung in der Zeitarbeit befas sen. Prof. Dr. Martin Franzen, LudwigMaximilians-Universität München, wird der Frage nachgehen, ob eine Höchst überlassungsdauer von 18 Monaten mit Europarecht und deutschem Verfassungs recht vereinbar ist. Prof. Dr. JobstHubertus Bauer, Of Counsel und Rechts anwalt in der Kanzlei Gleiss Lutz, wird die AÜG-Reform aus Sicht der Arbeitge ber, Arbeitnehmer und Kunden darstel len. Und Rainer Funke, Parlamenta rischer Staatssekretär a.D. und Mitglied des Nationalen Normenkontrollrates, wird sich mit dem Bürokratieabbau als Mittel zur Entlastung der (Zeitarbeits-) Unternehmen beschäftigen. Für BAP-Mitglieder sowie Bundes tagsabgeordnete und deren Mitarbeiter ist die Teilnahme am BAP-Rechtssympo sium kostenlos. Nichtmitglieder können bis zum 18. Dezember 2015 den Früh bucherrabatt von 129 Euro (inkl. MwSt.) nutzen oder sich danach für 159 Euro (inkl. MwSt.) anmelden. t 33 Interessiert? Weiterführende Infor mationen zum BAP-Rechtssymposium sowie das Online-Anmeldeformular finden Sie auf der Verbandswebsite unter: www.personaldienstleister.de/ bap_rechtssymposium. ES Zeitarbeit - Softwarelösung für mehr Zeit! Die Branchenlösung für Personaldienstleister ES Zeitarbeit ES Personalabrechnung ES Rechnungswesen ES Controlling www.es-software.de Schwerpunktthema Referentenentwurf zum Arbeitnehmer überlassungsgesetz (AÜG) Zentrale Änderungsvorschläge aus dem Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. EQUAL PAY NACH 9 BZW. 12 MONATEN HÖCHSTÜBERLASSUNGSDAUER VON 18 MONATEN Wesentliche Regelungsvorschläge: Bei der Ermittlung von Equal Pay sollen »sämtliche auf qq den Lohnabrechnungen vergleichbarer Stammarbeit nehmerinnen und Stammarbeitnehmer des Entleihers ausgewiesene Bruttovergütungsbestandteile« zugrunde gelegt werden. Dazu sollen auch Sachbezüge in Geld und sogar vermögenswirksame Leistungen zählen. Zeitarbeitnehmer sollen nach 9 Monaten ununter qq brochener Überlassung einen gesetzlichen Equal PayAnspruch haben. Sofern Branchenzuschlagstarife Anwendung finden, qq soll das gesetzliche Equal Pay erst nach 12 Monaten ununterbrochener Überlassung gelten. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Abweichen vom gesetzlichen Equal Pay durch Zuschlagstarifverträge nicht mehr möglich. Einsatzzeiten bei demselben Kunden werden zusam qq mengerechnet, wenn die Einsätze jeweils nicht länger als 6 Monate unterbrochen waren. Einsatzzeiten vor dem 1. Januar 2017 werden bei qq Inkrafttreten des Gesetzes mitgezählt. Vorgesehene Sanktionen: Es soll ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro geben. qq Zusätzlich drohen erlaubnisrechtliche Folgen (Entzug qq der AÜ-Erlaubnis). Wesentliche Regelungsvorschläge: Derselbe Zeitarbeitnehmer darf ab dem 1. Januar 2017 qq nur noch für die Dauer von 18 Monaten an denselben Kunden überlassen werden. Vorhergehende Einsatzzeiten bei dem jeweiligen Kun qq den sind anzurechnen, gleichgültig ob der jeweilige Zeitarbeitnehmer über dasselbe Zeitarbeitsunterneh men oder einen anderen Arbeitgeber an diesen Kun den überlassen worden war. Keine Anrechnung erfolgt, wenn der letzte Einsatz bei qq demselben Kunden mehr als 6 Monate zurückliegt. Vor Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2017 qq angefallene Überlassungszeiten werden nicht auf die 18 Monate Höchstüberlassungsdauer angerechnet. Abweichende (längere) Höchstüberlassungsdauern kön qq nen nur in Tarifverträgen der Einsatzbranche oder in einer auf Grund eines solchen Tarifvertrags getroffenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart werden. Nicht tarifgebundene Kundenbetriebe sollen weder qq durch Bezugnahmeklauseln noch durch eine Betriebsvereinbarung von der gesetzlichen Höchst überlassungsdauer abweichen können. Eine abweichende Regelung durch einen Tarifvertrag qq der Zeitarbeitsbranche ist ausgeschlossen. Vorgesehene Sanktionen: Es ist ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro vorgesehen. qq Es drohen außerdem erlaubnisrechtliche Konsequenzen qq (Entzug der AÜ-Erlaubnis). Darüber hinaus wird der Arbeitsvertrag zwischen dem qq Zeitarbeitsunternehmen und dem Zeitarbeitnehmer unwirksam – mit der Folge, dass ab dem ersten Tag der Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Kundenbetrieb entsteht. EINFÜHRUNG EINER PFLICHT ZUR KENNZEICHNUNG DER ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG Wesentliche Regelungsvorschläge: Der Vertrag zwischen Zeitarbeitsunternehmen und qq Kundenbetrieb muss ausdrücklich als Arbeitnehmer überlassungsvertrag bezeichnet werden. Vor der Überlassung ist der zu überlassende Zeitarbeit qq nehmer namentlich zu konkretisieren. Vor jedem Einsatz muss das Zeitarbeitsunternehmen qq dem Zeitarbeitnehmer mitteilen, dass er als »Leih arbeitnehmer« tätig wird (Mitteilungspflicht). Vorgesehene Sanktionen: Es ist ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro vorgesehen. qq Die Überlassung eines Arbeitnehmers ohne ausdrück qq liche Bezeichnung als Arbeitnehmerüberlassung und die fehlende namentliche Bezeichnung des einzelnen Arbeitnehmers führen zu einem Arbeitsverhältnis des Zeitarbeitnehmers mit dem Kundenbetrieb, nicht aber ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht. STREIKKLAUSEL An den Kunden ist ein Verbot gerichtet, wonach qq d ieser Zeitarbeitnehmer nicht tätig werden lassen darf, soweit sein Betrieb unmittelbar durch einen A rbeitskampf betroffen ist. 33 Hinweis: Das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des AÜG hat mit dem ersten Referentenentwurf aus dem Bundesarbeitsministerium noch nicht begonnen. 5 6 Schwerpunktthema Überregulierung statt Rechtssicherheit – d er Diskussionsentwurf des BMAS zur Reglemen tierung von Leiharbeit und Werkverträgen Prof. Dr. Martin Henssler, Köln W ährend die OECD seit Jahren mehr Flexibili tät für den deutschen Arbeitsmarkt fordert, um den Herausforderungen der Zukunft gerecht zu werden, setzt das Bundes ministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) unverändert auf eine weiter anwachsende Reglementierung unseres schon stark regulierten Arbeitsmarktes. Statt des versprochenen Bürokratie abbaus soll es nun ein neues Maßnah menpaket zur Einschränkung unterneh merischer Handlungsspielräume geben. Der jüngst vorgestellte Diskussions entwurf des BMAS möchte die »Beschäf tigung in den Stammbelegschaften stär ken« und dabei en passant die Jahrhun dertaufgabe der gesetzlichen Definition des Arbeitnehmerbegriffs meistern. UNTERNEHMERFEINDLICHE E INSEITIGKEIT Anzuerkennen ist, dass der Entwurf einige der gravierendsten Fehler der in die rechtspolitische Diskussion einge brachten Reformvorschläge vermeidet, etwa den Vorschlag, den schon 1999 katastrophal gescheiterten Versuch eines starren Kriterienkatalogs (§ 7 Abs. 4 SGB IV a.F.) wieder aufzugreifen. Gleich wohl bedarf er dringend der Überar beitung. Auffällig ist zunächst seine Einseitigkeit: Unternehmer werden recht pauschal als diejenigen abgestem pelt, die massenweise Werkverträge und Zeitarbeit missbräuchlich einset zen. Dass die Unternehmen ihrerseits unter erheblicher Rechtsunsicherheit leiden, dass aktuell viele IT-Beratungs unternehmen und Ingenieurdienstleis ter als Folge dieser Unsicherheit in die für sie völlig unpassende Leiharbeit gedrängt werden, verschweigt der Ent wurf. Ja, mehr noch, er nimmt sich der berechtigten Interessen dieser Bran chen nicht an, sondern belastet die Tätigkeit der mittelständischen Wirt schaft durch eine regulato r ische Fehl steuerung. AKTIONISMUS OHNE AUFARBEITUNG DER RECHTSTATSACHEN Ein zweiter Schwachpunkt betrifft die unzureichende Aufarbeitung der Rechts tatsachen. Die Entwurfsbegründung bleibt in der Schilderung der angeblichen Missstände, welche es zu bekämpfen gelte, erstaunlich vage (es seien »in der Vergangenheit Fälle aufgetreten«) und begnügt sich mit bloßen Behauptungen. Dass die Quote der Arbeitnehmerüberlas sung konstant bei 2 Prozent liegt, bleibt unerwähnt. Geht das BMAS wirklich ernsthaft davon aus, dass Werkverträge und Arbeitnehmerüberlassung wichtige Instrumente in einer arbeitsteiligen Wirtschaft sind, dann muss es einer ein schränkenden Regulierung dieses wichti gen Instruments zwingend eine seriöse empirische Untersuchung angeblicher Fehlentwicklungen vorschalten. Tatsächlich gibt es aktuell keine Missstände, die einer gesetzlichen Rege lung bedürfen. Es ist im Gegenteil kein einziger Fall bekannt geworden, in dem die Rechtsprechung auf der Grundlage des geltenden Rechts zu nur unbefriedi genden Ergebnissen gelangen konnte. Nicht das gesetzliche Schutzsystem ist also lückenhaft, es gibt vielmehr aus schließlich ein Rechtsdurchsetzungs problem, das aber durch die Regelungen des Entwurfs nicht einmal ansatzweise beseitigt wird. Benötigt wird eine bes sere Beratung der ausländischen, der deutschen Sprache häufig nur unzurei chend mächtigen Arbeitnehmer über ihre weitreichenden Rechte nach dem deutschen Arbeitsrecht. DOGMATISCH MISSGLÜCKTER UND PRAXISFREMDER KRITERIENKATALOG Der dritte Schwachpunkt betrifft den missglückten Kriterienkatalog des § 611a Abs. 2 BGB-E, mit dem der Entwurf die vermisste Rechtsklarheit für den Arbeit nehmerbegriff erreichen möchte. Nimmt der Gesetzgeber diese anspruchsvolle Aufgabe in Angriff, dann sollte dies mit der gebotenen Sorgfalt und unter Ein bettung in die Dogmatik des BGB erfol gen. Insoweit erweist sich der Katalog des § 611a Abs. 2 BGB, der im Rahmen dieser Stellungnahme nur gestreift wer den kann, als vollkommen ungeeignet. Der Regelungsvorschlag leidet darunter, dass insgesamt acht Kriterien, die nach der Rechtsprechung ganz unterschied liche Funktionen erfüllen und von völ lig unterschiedlicher Relevanz sind, ohne Sachzusammenhang und unge wichtet in einen Topf geworfen werden. MISSACHTUNG DES BERECHTIGTEN INTERESSES DER WIRTSCHAFT AN RECHTSSICHERHEIT An den Problemen der Praxis vorbei geht die These, es gäbe – massenhaft und damit eine gesetzliche Regelung erzwingend – verdeckte Formen der Leiharbeit, bei denen ein Werkvertrag als »Scheingeschäft« nur vorgeschoben werde. Der Entwurf will diesem Miss stand durch die Pflicht zur eindeutigen Denomination des Vertragstyps entge genwirken und eine Überlassungser laubnis als Auffanglösung nicht mehr zulassen. Dabei bleibt außer Acht, dass die Praxis bei v ielen aktuellen Dienst leistungen mit erheblicher Rechtsunsi cherheit zu kämpfen hat. Auftraggeber und Berater wollen übereinstimmend die Vertragsbeziehung als Dienst- oder Werkvertrag ausgestalten, die auf diese Konstellationen nicht zugeschnittene Rechtsprechung weist ihnen aber kei nen verlässlichen Weg. Gerade weil es sich um Unternehmen handelt, denen Rechtstreue wichtig ist, wappnen sie sich für den Fall einer abweichenden Beurteilung durch die Gerichte mit einer »Vorratserlaubnis«. Der Entwurf geht mit einer gewissen Naivität und Praxisferne davon aus, dass es eine mes serscharfe Grenzlinie zwischen Werk verträgen und Leiharbeit gäbe. Richtig ist im Gegenteil, dass der einer sicheren Beurteilung nicht zugängliche »Grenz bereich« durch die modernen Formen der agilen Projektzusammenarbeit wächst, Schwerpunktthema es daher verfehlt ist, den hier aktiven Unternehmen eine arglistige Verschleie rungstaktik vorzuwerfen. PRAXISFREMDE UND INTER NATIONAL UNÜBLICHE OBER GRENZEN FÜR DIE Z EITARBEIT Nicht nur die Rechtstatsachen sind unzureichend aufgearbeitet, auch einen Blick über die Grenze hat man im BMAS offensichtlich gescheut. Die Folge ist der im internationalen Vergleich ein malige rechtspolitische Fehlgriff der Einführung einer starren Obergrenze von 18 Monaten für die Zeitarbeit (§ 1 Abs. 1b AÜG-E). Sie lässt u.a. unberück sichtigt, dass ein wichtiger Anwen dungsbereich der Zeitarbeit auch der Vertretungsfall ist. Das Ausland kennt überwiegend keine festen Obergrenzen und auch das EU-Recht sieht solche Grenzen nicht vor. Selbst diejenigen Länder, die sachgrundbezogene Gren zen vorschreiben, knüpfen den maxi malen Einsatz in Vertretungsfällen an den jeweiligen Vertretungsbedarf. Deutschland wäre das einzige Land weltweit, das auch in Vertretungskon stellationen den kontraproduktiven Zwang ausübt, den Arbeitnehmer von einem Arbeitseinsatz abzuberufen, nur weil eine abstrakt vorgegebene und unpassende Maximalfrist abgelaufen ist. Der Entwurf fällt außerdem von einem Extrem in das andere, wenn er anstelle des bislang sanktionslosen Ver stoßes gegen das Gebot eines nur vorü bergehenden Einsatzes nunmehr gleich drei Sanktionen anordnet: Nämlich den Entzug der Überlassungserlaubnis, ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro und die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses beim Entleiher. Das ist eine im Koalitionsver trag so nicht vorgesehene und auch sachlich nicht gebotene Überreaktion. UNZUREICHENDE ÖFFNUNG FÜR TARIFAUTONOME GESTALTUNGEN Die Öffnung der Obergrenze für tarif liche Regelungen bietet keine hinrei PROF. DR. MARTIN HENSSLER Geschäftsführender Direktor des Instituts für Arbeits- und Wirtschaftsrecht und des Insti tuts für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln, Direktor des Instituts für Gesellschafts recht und des Europäischen Zentrums für Freie Berufe sowie Leiter des Dokumentations zentrums für Europäisches Anwalts- und 7 VON EQUAL PAY ZU EQUAL T REATMENT Über den Koalitionsvertrag hinausge hende Maximallösungen strebt der Ent wurf auch bei der Ausgestaltung von Equal Pay an. Vorgeschlagen wird, dass nach neun Monaten ein Anspruch auf »sämtliche auf den Lohnabrechnungen vergleichbarer Stammarbeitnehmerinnen und Stammarbeitnehmer des E ntleihers ausgewiesene Bruttovergütungsbestand teile« entstehen soll. Vermögenswirk same Leistungen und Sachbezüge müs sen damit neben dem Grundentgelt gewährt werden. Die Berechnung wird erheblich erschwert und Rechtsstreitig keiten über die Günstigkeit des jeweili gen Vergütungssystems werden provoziert. Den Belangen der Zeitarbeitsbranche wird nur dem Schein nach Rechnung getragen, da selbst für Branchenzu schlagstarifverträge, die Zeitarbeitneh mer in Stufen an Equal Pay heranführen, lediglich ein um drei Monate verlänger ter Zeitraum konzediert wird. Das ist nicht mehr als ein Lippenbekenntnis zur Tarifautonomie. Notarrecht und Prorektor für Planung und wissenschaftliches Personal der Universität zu Köln chende Abhilfe, da sie nur eine abwei chende Höchstdauer, aber keine variable, auf den Vertretungsbedarf abstellende Regelung erlaubt und zudem ausgerech net der Zeitarbeitsbranche den Abschluss entsprechender Tarifverträge verwehrt. Eine Rechtfertigung für diesen Eingriff in Art. 9 Abs. 3 GG bleibt die Begrün dung schuldig. Bedenklich ist auch, dass die Möglichkeit für tarifungebundene Arbeitgeber im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages über eine Bezug nahmeklausel an entsprechenden Öff nungen zu partizipieren, nicht vorgese hen ist. Ersichtlich geht es dem BMAS insoweit nicht um den Schutz der Arbeitnehmer, sondern um einen verfas sungswidrigen mittelbaren Zwang in den Arbeitgeberverband. FAZIT: UNNÖTIGE BELASTUNG DES ARBEITSMARKTS STATT M ISSBRAUCHSBEKÄMPFUNG Der Gesetzesentwurf ist zur Bekämp fung missbräuchlicher Formen des Dritt personaleinsatzes ungeeignet. Das mit ihm verfolgte Ziel, einer schleichenden Ersetzung der Stammbelegschaften entge genzuwirken, ist die originäre Aufgabe sachgerechter Tarifpolitik, damit den Tarifpartnern überantwortet. Der Ent wurf wird in den zukunftsträchtigen Branchen zu Lasten seriöser Dienstleis ter und Zulieferer neue Rechtsunsicher heit bringen, erfolgreiche Geschäftsmo delle beschädigen, die positiven Effekte der Arbeitnehmerüberlassung für den Arbeitsmarkt beschränken und insbe sondere im Bereich der Digitalisierung die Beratungstätigkeit massiv erschwe ren. Er darf in dieser Form nicht Gesetz werden. t 8 Schwerpunktthema »In der Praxis einfach nicht umsetzbar« Interview mit BAP-Vizepräsident Sebastian Lazay zum AÜG-Referentenentwurf. Personaldienstleister (PD): Warum läuft eigentlich die Zeitarbeitsbranche Sturm gegen den Referentenentwurf des Bundes arbeitsministeriums zum Arbeitnehmer überlassungsgesetz? Lazay: Weil die darin vorgesehenen Regelungen vollständig an der betrieb lichen Praxis unserer Branche und unse rer Kunden vorbeigehen. Sie gehen aber auch über das hinaus, was zwischen Union und SPD im Koalitionsvertrag vereinbart wurde – auch wenn die Kanz lerin das kürzlich auf dem Arbeitgeber tag nicht so sehen wollte. Da müssen wir offenbar weiter »Aufklärungsarbeit« leis ten, unsere Hauptaufgabe in der nächs ten Zeit. PD: In manchen Medienberichten wird aber eher der Eindruck erweckt, als ob die Personaldienstleister ihren Mitarbei tern keine besseren Arbeitsbedingungen gönnen würden. Was ist dran an diesem Vorwurf? Lazay: Das ist doch Unsinn! Ansonsten hätte es in unserer Branche in den letz ten Jahren kaum überdurchschnittliche Lohnerhöhungen von mehr als 30 Pro zent gegeben. Und wir hätten bestimmt auch nicht 11 Branchenzuschlagstarif verträge für 12 Wirtschaftszweige abge schlossen, mit denen Zeitarbeitnehmer in Stufen an die Bezahlung der Stamm arbeitskräfte herangeführt werden. Nein, was das Bundesarbeitsministerium sich bei Equal Pay vorstellt, ist in der Praxis einfach nicht umsetzbar. Wie sollen wir denn solche Sachbezüge wie den ver günstigten Erwerb eines Neuwagens für einen Mitarbeiter der Automobilindus trie auf Zeitarbeitskräfte umlegen? Soll die Differenz zwischen Listenpreis und dem, was der Stammmitarbeiter zahlen musste, ausschlaggebend sein? Und soll dann diese Differenz auf einen Schlag an den Zeitarbeitnehmer ausgezahlt werden, obwohl der Stammmitarbeiter von der Anschaffung des Wagens jahre lang etwas hat? Wenn dann auch noch Verstöße gegen dieses nicht handhab bare Equal Pay mit bis zu einer halben SEBASTIAN LAZAY Vizepräsident des BAP und des Bundes verbandes Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA), Geschäftsführer der Extra-Personalservice GmbH Million Euro und dem Entzug der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung geahndet werden sollen, steht die Exis tenz der halben Branche auf dem Spiel. Denn der Wegfall der zwingend erforder lichen Erlaubnis kommt einem Berufs verbot gleich, und ein Bußgeld von 500.000 Euro würden gerade kleine und mittelständische Personaldienstleister kaum überstehen. Die machen aber mehr als 90 Prozent unserer Branche aus. Unter diesen Umständen ist es wirklich kein Wunder, dass wir mit den vorge sehenen Regelungen und Sanktionen für Equal Pay nicht einverstanden sein können, um es mal vorsichtig zu formu lieren. Zumal wir mit den Branchen zuschlagstarifverträgen ein praktikables System für die Lohnangleichung gefun den haben, das nun ohne Not auch nach zwölf Monaten außer Kraft gesetzt wer den soll. PD: Und was ist mit der Höchstüber lassungsdauer? Lazay: Die ist doch noch nicht einmal im Sinne unserer Mitarbeiter. Deswegen sind sogar die Betriebsräte der großen Zeitarbeitsunternehmen bei Bundesar beitsministerin Nahles vorstellig gewor den und haben sich gegen die Höchstüberlassungsgrenze ausgespro chen. Leider vergeblich! Dabei profitie ren die Zeitarbeitnehmer von längeren Einsätzen – durch Branchenzuschläge, aber auch durch eine von vielen ge wünschte Kontinuität beim Einsatzort, wo dann Kollegen und Arbeitsabläufe vertraut sind, und durch das vorgese hene gesetzliche Equal Pay natürlich auch. Also, dem Schutz der Zeitarbeit nehmer dient eine Höchstüberlassungs dauer auf jeden Fall nicht, zumal jahre lange Überlassungen ohnehin die Aus nahme sind. Solche längerfristigen Ein sätze finden im Übrigen hauptsächlich im hochqualifizierten Bereich statt, zum Beispiel im Projektgeschäft bei IT- und Ingenieurdienstleistungen. Diese hoch qualifizierten Zeitarbeitnehmer werden sehr, sehr gut bezahlt und sind in unse rer Branche bestens abgesichert. Durch die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten werden diese Mitarbeiter gera dezu in unsicherere Beschäftigungsfor men – Stichwort Crowdworker – ge drängt. Das kann es doch nicht sein! Außerdem sendet die Politik an dieser Stelle widersprüchliche Signale: Einer seits soll es mehr Flexibilität für Arbeit nehmer im Bereich der Vereinbarkeit von Familie und Beruf geben, was ja auch richtig ist. Andererseits soll den A rbeitgebern aber mit der Höchstüber lassungsdauer das Instrument aus der Hand geschlagen werden, um beispiels weise mit Eltern- und Pflegezeiten ihrer eigenen Mitarbeiter vernünftig umge hen zu können. Das ist nicht nur wider sprüchlich, sondern eben auch praxis fern und – ehrlich gesagt – nicht gerade wirtschaftsfreundlich. Vor allem, wenn als Sanktion beim Verstoß gegen die Höchstüberlassungsdauer ein Arbeitsver hältnis zwischen Kunden und Zeitar beitnehmer zustande kommen soll. PD: Herr Lazay, herzlichen Dank für dieses Gespräch. t Schwerpunktthema 9 So nicht, bitte! Thilo Brodtmann, VDMA-Hauptgeschäftsführer, erklärt, warum der Referentenentwurf aus dem Bundesarbeitsministerium nicht Gesetz werden darf. W enn es die Zeitarbeit nicht gäbe, müsste sie erfunden werden. Denn gerade zyklische Indus trien wie der deutsche Maschinen- und Anlagenbau sind auf Instrumente ange wiesen, mit denen sie schnell und pass genau auf Konjunkturschwankungen und Auftragsspitzen reagieren können. In guten Zeiten halten sich die meisten Unternehmen zunächst mit Neueinstel lungen zurück, bis sich der Aufschwung stabilisiert. Im Abschwung dagegen ver suchen Unternehmen, an ihrer Stamm belegschaft möglichst lange festzuhalten. Welche guten Dienste die Zeitarbeit dem Maschinenbau, ja der Volkswirt schaft insgesamt, leistet, wird vor allem in Krisenzeiten deutlich. Erinnern wir uns an die Jahre 2008/2009! Im Gegen satz zu vielen anderen Ländern gelang es Deutschland damals, ohne große Blessu ren für den Arbeitsmarkt den rasanten Konjunktureinbruch zu überstehen. Mit Kurzarbeit und Arbeitszeitkonten allein hätten wir das sicherlich nicht geschafft. Nun haben wir keine Krise, auch wenn das Wachstum recht flau ist. Doch die immer noch relativ stabile Wirt schaftslage verleitet die große Koalition offenbar zum Übermut. Nach Mütter rente, Rente mit 63 und gesetzlichem Mindestlohn schickt sie sich an, Zeit arbeit sowie Werk- und Dienstverträge weiter zu regulieren. Das ist nicht nur überflüssig, sondern auch schädlich. Überflüssig, weil die Zeitarbeitsbranche bereits durch Tarifverträge weitgehend reguliert ist. Das gilt nicht zuletzt für den wohl wichtigsten Kunden der Zeit arbeit, die Metall- und Elektroindustrie. Schädlich, weil die vorgesehenen gesetz lichen Regelungen viele Zeitarbeitneh mer schlechter stellen würden als im Tarifvertrag, und sich die Kundenunter nehmen mit einem neuen Wust an Bürokratie auseinandersetzen m üssten. Doch schauen wir uns das Vorhaben aus dem Hause Nahles genauer an: Die beiden Begriffe, um die sich die vorgese © Uwe Nölke THILO BRODTMANN Hauptgeschäftsführer des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) henen Regulierungen der Zeitarbeit dre hen, lauten »Equal Pay« und »Höchst überlassungsdauer«. Fangen wir beim letzteren an! Eine Höchstüberlassungs dauer ist schon nach der Logik des Refe rentenentwurfs ziemlicher Unsinn. Denn kurz nachdem ein Zeitarbeitnehmer durch eine gesetzliche Equal Pay-Rege lung die Gleichstellung mit einem Stammbeschäftigten erreicht hat, soll er wegen der Höchstüberlassungsdauer das Unternehmen wieder verlassen müssen. Das Ziel der Höchstüberlassungsdauer, nämlich den Zeitarbeitnehmer vor einer dauerhaften Schlechterstellung zu schüt zen, wird somit ad absurdum geführt. Bei der Equal Pay-Regelung sieht es keineswegs besser aus. Nach ihr sollen Zeitarbeitnehmer nach neun Monaten den gleichen Lohn wie Stammbeschäf tigte erhalten. Laut Tarifvertrag erhält aber schon heute ein Zeitarbeitnehmer Branchenzuschläge auf sein Entgelt, die peu à peu für eine Gleichstellung mit den Stammbeschäftigten sorgen sollen. Der erste Zuschlag setzt übrigens bereits nach sechs Wochen Beschäftigung ein. Wenn der Gesetzgeber erst nach neun Monaten die Gleichstellung vorsieht, dürften die Branchenzuschläge mit Aus laufen der bestehenden Tarifverträge obsolet werden. Denn warum sollte sich ein Arbeitnehmer noch auf Branchen zuschläge einlassen, wenn er mit der rei nen Gesetzesregelung besser fährt? Den Nachteil hätten dann die Zeitarbeitneh mer, die weniger als neun Monate beim Kunden eingesetzt werden. Und das sind die allermeisten. In der Metall- und Elektroindustrie – daran sei in diesem Zusammenhang erinnert – beträgt die durchschnittliche Überlassungsdauer ganze drei Monate. Von Seiten der Politik wird die er neute Regulierung der Zeitarbeit mit mehr Gerechtigkeit für die angeblich geplagten Zeitarbeitnehmer begründet. Den ökonomischen Vorteil der Zeitar beit, nämlich die Flexibilität, wolle man natürlich erhalten. Soweit das Bekennt nis. Wenn man sich ansieht, was mit Equal Pay gemeint sein könnte, kom men ernste Zweifel an den hehren Ab sichten auf. Denn Equal Pay wird eben nicht nur als gleiches Entgelt definiert, sondern als die gleichen »geltenden A rbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts«. Weiter heißt es, werden im Betrieb des Entleihers »Sachbezüge« gewährt, könne »ein Wertausgleich in Euro« erfolgen. Kurz gesagt: Equal Pay heißt nicht nur Lohn, sondern Lohn und noch viel mehr: Dienstwagen, Diensthandy, betriebliche Altersversor gung, Prämien, Essenszuschüsse, betrieb liche Kita-Plätze – das, was unter »Sach bezüge« oder »geltende Arbeitsbedingun gen« zu verstehen ist, kann eben sehr vieles bedeuten. Fest steht dagegen nur: die praktische Umsetzung von Equal Pay wäre in einem mittelständischen Maschinenbauunternehmen mit einem immensen bürokratischen Aufwand ver bunden. Die Folge: der Einsatz von Zeit arbeitnehmern, der über neun Monate hinausgeht, wird faktisch unmöglich gemacht. Man kann deshalb nur hoffen, dass der Entwurf des Arbeitsministe riums nie Gesetz wird. t 10 Einblicke BAP-Auftritt auf den Personalmessen: Im Dialog mit der Branche Über 7.000 Besucher waren auf den Messen PERSONAL 2015 Nord und Süd sowie auf der Zukunft Personal 2015 am BAP-Stand. D ie Personalmessen in Hamburg, Stuttgart und Köln haben 2015 etwa 23.000 Besucher mit ihrem Themenmix rund um Personalfragen, Recruiting und Arbeiten 4.0 angezogen. Auch der BAP ver zeichnete in diesem Jahr einen starken Andrang am Stand – mehr als 7.000 Besucher informierten sich über den Verband, die Zeitarbeit und allgemein über Personaldienstleistungen. Besonders gefragt waren die Themen Einstieg in den Job, Aus bildung, rechtliche und politische Fragen sowie die Vorteile einer Verbandsmitgliedschaft. Ansprechpartner aus Ehrenamt und Hauptgeschäftsführung beantworteten die zahlreichen Fragen am Stand. Gerade die nicht-organisierten Personal dienstleister erkundigten sich beim BAP und wurden von den Juristen der BAP-Rechtsabteilung umfassend informiert. Dabei nutzten viele Besucher die BAP-Kaffeebar, um neue Energien zu schöpfen. Interessante Vorträge rundeten die Messeauftritte des BAP ab. So sprach Sebastian Lazay, Vizepräsident des BAP, in Ham burg über das Thema »Lösungsstrategien gegen den Fachkräf temangel«. Zahlreiche Vorträge erwarteten auch die Besucher der Zukunft Personal. Eine Besonderheit war in diesem Jahr der »Themenpark Personaldienstleistungen«, den der BAP zusammen mit dem Messeveranstalter entwickelt hat. Besu cher konnten sich in diesem Bereich bei den Ausstellern aus der Branche direkt informieren. Der »Themenpark Personal dienstleistungen« konnte sich auch über starken Zuspruch bei den Vorträgen freuen: Dr. Oliver Stettes, Leiter des Kompe tenzfeldes »Arbeitsmarkt und Arbeitswelt« beim Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW Köln), erläuterte »Die Bedeu tung der Zeitarbeit für Wirtschaft und Arbeitsmarkt«. Und die führende Arbeitsrechtlerin Dr. Anja Mengel, LL.M., Partnerin und Standortleiterin der Kanzlei ALTENBURG Fachanwälte für Arbeitsrecht, sprach über »Rechtliche Hürden bei der Umsetzung der von der großen Koalition geplanten Regulie rungen für die Zeitarbeit«. Auch im nächsten Jahr wird der BAP auf den Messen PER SONAL2016 Süd und Zukunft Personal vertreten sein und lädt die Personaldienstleister wieder ein, im Mai bzw. im Okto ber mit dem Verband ins Gespräch zu kommen. t Bildung 11 BAP Akademie: Das Programm für das erste Halbjahr 2016 Im Fokus der Veranstaltungen stehen Themen, mit denen Personaldienstleister täglich konfrontiert werden. S eit rund vier Jahren plant und führt die BAP Akade mie in enger Kooperation mit dem Bundesarbeit geberverband der Personaldienstleister Veranstaltun gen durch. So gewährleistet sie Praxistauglichkeit und Aktualität. Deswegen wird die BAP Akademie auch 2016 auf die möglicherweise kommenden gesetzlichen Änderungen reagieren und (Online-)Seminare zu dieser Thematik anbieten. Als Vorreiter auf dem Gebiet der Online-Seminare hat die BAP Akademie ihr Angebot weiter ausgebaut und bietet spe ziell zu dem rechtlichen Thema »Datenschutz« und dem Ver triebsthema »Erfolgreich durch Menschenkenntnis« Kombi nationsseminare an. Das heißt, es besteht die Möglichkeit, zunächst in einem einstündigen Online-Seminar Überblicks wissen zu erhalten und in einer Präsenzveranstaltung dieses Wissen zu vertiefen. Zahlreiche Seminare, die seit 2014 in exklusiver Koopera tion mit der Akademie der Zeitarbeit von Edgar Schröder ® durchgeführt werden, runden das Seminarangebot ab. Unter www.bap-akademie.com sind alle aktuellen Termine, ausführ liche Veranstaltungsbeschreibungen und Informationen zu den Dozentinnen und Dozenten hinterlegt. Selbstverständ lich können dort auch online Anmeldungen für jedes Seminar vorgenommen werden. t RECHT UND TARIF VERTRIEB Ihnen ist der rechtssichere Umgang mit den ein schlägigen Gesetzen wichtig? Die Experten der BAP A kademie vermitteln Ihnen praxisnah Themen aus dem Arbeitsnehmerüberlassungs-, Arbeits- und Tarifrecht sowie Datenschutz. So können Sie die rechtlichen Anforderungen, vor denen jeder Personaldienstleister in der Praxis steht, meistern. Sie möchten Vertriebsprozesse zielgerichtet planen und nachhaltig steuern? Ob für Vertriebsprofis oder Einsteiger, in den verschiedenen Vertriebsseminaren steht der erfolgreiche Vertriebsprozess im Mittelpunkt. Mit konkreten Beispielen aus der Praxis von Personal dienstleistern ist dafür gesorgt, dass Sie die Seminar inhalte auch in Ihrem Arbeitsalltag für Ihr Unternehmen umsetzen können. Arbeitsrechtliche Grundlagen: qq Basis für die tägliche Praxis DGB-Tarifwerk und Branchenzuschläge: qq Tarifvertragliche Regelungen praxisgerecht umsetzen Kooperationsseminar: Auslandsentsendung qq Online- und Präsenzseminar: Schluss mit qq datenschutzrechtlichen Nöten im Unternehmen! Mini-Jobs und Arbeitszeit: Online-Seminar qq Kooperationsseminar: Einstieg in den Vertrieb qq Kooperationsseminar: Vertriebstraining für Profis qq Online- und Präsenzseminar: Erfolgreich durch qq Menschenkenntnis Online-Seminar: Abschlussquote durch qq Vertriebsoptimierung steigern PERSONALWESEN UND MEHR Sie wollen wissen, wie Sie Ihr Unternehmen im Bereich Personal weiterentwickeln können? Denn nur mit dem richtigen Personal können Sie erfolgreich agieren. Von diesem hängt ab, ob Sie langfristig Ihre Position auf dem Personaldienstleistungsmarkt behaupten bzw. erfolgreich ausbauen können. Mitarbeitergewinnung und -bindung sind hierbei ebenso wichtige Themen wie Personalentwicklung. Sie wollen mehr? In der Rubrik »Und mehr« finden Sie Veranstaltungen mit interessanten und aktuellen T hemen, die nicht explizit den drei vorangestellten Themenbereichen zuzuordnen sind. Besuchen Sie diese Veranstaltungen und erhalten Sie wichtige Impulse für Ihre Arbeit sowie für die Weiterentwicklung Ihres Unternehmens. Kooperationsseminar: Recruiting-Strategien qq Kooperationsseminar: Führungskräftetraining qq Kooperationsseminar: Aktuelle Techniken der Mitar qq beiter- und Unternehmensführung Personalvermittlung: Das wachsende Geschäftsfeld qq Rechnungswesen: Gewinnsteigerung mit qq Kostenrechnung Rechnungswesen: Bilanz und Buchhaltung qq für Führungskräfte 12 Einblicke BA-Vorstand Detlef Scheele: »Viele Menschen hätten keine Arbeit, gäbe es keine Zeitarbeit« »Treffpunkt«-Veranstaltung des BAP-Ausschusses Zukunftsvertrag Zeitarbeit zeigt Potenziale der Branche auf. B ei der Integration in den und der Orientierung am Arbeitsmarkt leistet die Zeitarbeit seit Jahren einen nicht zu unterschätzenden Beitrag. Das betonten alle Redner auf der Veranstaltung »Treffpunkt« des Zukunftsvertrags Zeitarbeit des BAP unter dem Titel »Wir erschließen Potenziale – Aktuelle Herausforderungen für den Arbeitsmarkt«. Doch welche Folgen werden die geplanten Regulierungsvorhaben der Bundesregierung für die Branche haben? Und welche Auswirkungen für den Arbeitsmarkt könn ten entstehen? Das waren einige Fragen, denen der »Treff punkt« nachging. Zu Beginn der Veranstaltung begrüßte die Ausschuss-Vor sitzende und BAP-Vizepräsidentin Heide Franken die Zuhörer im Langenbeck-Virchow-Haus in Berlin. Moderatorin Tanja Samrotzki stellte die Referenten und ihre Themen vor und führte durch die Veranstaltung. Holger Schäfer, Senior Economist beim Institut der deut schen Wirtschaft Köln (IW Köln), erläuterte Entwicklungen und Perspektiven in der Zeitarbeit. Der Arbeitsmarktexperte ging dabei auch auf die anstehenden Regulierungen der Bran che ein. Für Schäfer sind die Absichten der Bundesregierung, die Höchstüberlassungsdauer auf 18 Monate zu begrenzen und parallel dazu Equal Pay flächendeckend einzuführen, nicht nachvollziehbar. Das Schutzbedürfnis der Zeitarbeitneh mer in den vergangenen Jahren habe nicht zugenommen, sodass die gleichzeitige Einführung von Höchstüberlassungs dauer und Equal Pay schlichtweg »unsinnig« sei. Dank der bereits bestehenden Branchenzuschlagstarifverträge sei außer dem schon eine adäquatere Lösung gefunden, sodass keine Notwendigkeit bestehe, eine »Fallbeilregelung« durch Equal Pay nach neun Monaten herbeizuführen. Auch werde der Wirtschaft mit den anstehenden Maßnahmen die Flexibilität deutlich beschnitten, die jedoch wegen der bevorstehenden Änderungen des Arbeitsmarktes aufgrund von Fachkräfteeng pässen und Digitalisierung immer wichtiger werde. In Hin blick auf den Flüchtlingszustrom müssten der Zeitarbeit zudem »die gleichen Rechte eingeräumt werden wie anderen Branchen auch«, betonte Schäfer. Detlef Scheele, neuer Vorstand Arbeitsmarkt der Bundes agentur für Arbeit (BA), sprach im Anschluss über Zeitarbeit als Chancengeber und Netzwerkinstrument. Dabei stand die Integration von Benachteiligten am Arbeitsmarkt wie Lang zeitarbeitslosen und Flüchtlingen im Vordergrund. Die Zeitar beit leiste einen »Beitrag für Menschen, die es etwas schwerer am Arbeitsmarkt haben«, so Scheele. Der BA-Vorstand verwies darauf, dass die Branche diesen Gruppen »vielfältige Beschäf tigungsperspektiven« sowie meist auch die einzige Möglich keit auf Arbeit biete. Wörtlich sagte er: »Viele Menschen hät ten keine Arbeit, gäbe es keine Zeitarbeit«. Mitarbeiter könnten dank einer Tätigkeit in der Zeitarbeit flexibler und anpassungs V.l.n.r.: Holger Schäfer (Senior Economist am IW Köln), Christina Marx (Leiterin Aufklärung von Aktion Mensch e.V.), Moderatorin Tanja Samrotzki, Detlef Scheele (Vorstand Arbeitsmarkt der Bundesagentur für Arbeit), BAP-Vizepräsidentin Heide Franken und BAP-Geschäftsführerin Julia Große-Wilde. Foto: BAP/Thomas Rosenthal fähiger auf Herausforderungen am Arbeitsmarkt reagieren. Im Gegensatz zu Schäfer sprach sich Scheele trotz der Weiterent wicklung der Branche, die sehr wohl zur Kenntnis genommen worden sei, für »ein bisschen Regulierungen« aus, um »ein Mindestmaß an Verlässlichkeit« im Erwerbsleben von Arbeit nehmern zu garantieren. Angesichts des Flüchtlingszustroms könne die Zeitarbeit der Bundesagentur für Arbeit »sehr helfen, die Integration in Arbeit zu befördern«, indem sie beispiels weise bei der »Kompetenzfeststellung« helfe. Christina Marx, Leiterin Aufklärung von Aktion Mensch e.V., stellte zum Abschluss der »Treffpunkt«-Veranstaltung die Inklusion als Chance vor. Leider herrschten noch immer »viele Barrieren in den Köpfen« der Menschen und Unkenntnis über Fördermöglichkeiten der Unternehmen bei der Einstellung beeinträchtigter Personen. Aus Gesprächen mit Arbeitgebern berichtete Marx, dass gut drei Viertel keinerlei Unterschiede in der Qualifikation Behinderter und nicht Behinderter feststell ten. Die Zeitarbeit könne dazu beitragen, beeinträchtigten Personen, die oftmals auch Langzeitarbeitslose seien, einen Einstieg in den Arbeitsmarkt zu bieten. In diesem Zusammen hang verwies Marx auf den digitalen Ansatz des Drei-StufenQualifizierungsmodells des BAP, das Menschen ohne abge schlossene Berufsausbildung in Etappen an einen Abschluss heranführt, und lobte diesen Ansatz als »tolles Instrument«, um auch Menschen mit Behinderung »fit für den ersten Arbeitsmarkt« zu machen. t Ausblicke 13 »Eine vertane Chance« Interview mit BAP-Hauptgeschäftsführer Thomas Hetz über die Neuregelungen zur Beschäftigung von Flüchtlingen in der Zeitarbeit. Personaldienstleister (PD:) Herr Hetz, wie sieht die neue Rechts lage nach dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz bei der Beschäftigung von Flüchtlingen für die Zeitarbeit aus? Hetz: Asylsuchende und Flüchtlinge dürfen in der Regel erst nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland bei Zeitarbeits unternehmen arbeiten. Ausnahmen gibt es nur für Hochqua lifizierte und sogenannte Mangelberufe. In diesen beiden Bereichen dürfen Flüchtlinge bereits nach drei Monaten eine Beschäftigung in unserer Branche aufnehmen. Das ist auch möglich, wenn im Rahmen des Anerkennungsverfahrens für ausländische Berufsabschlüsse bestimmte praktische Fähigkei ten erworben werden müssen. Damit ist das Gesetz deutlich hinter den ursprünglichen Vereinbarungen des Koalitionsaus schusses zurückgeblieben und die Zeitarbeit wird einmal mehr diskriminiert. PD: Wie meinen Sie das? Immerhin war vor der Neuregelung eine Arbeitsaufnahme in der Zeitarbeit erst nach 48 Monaten möglich. Hetz: Das ist zwar richtig, aber der Koalitionsausschuss hatte eigentlich die Zeitarbeit schon nach drei Monaten für alle Flüchtlinge öffnen wollen. Stattdessen ist die Branche nun als einzige von der Vorrangprüfung ausgenommen. Das heißt, alle anderen Wirtschaftszweige können bei der Bundesagentur für Arbeit um Prüfung bitten, ob es geeignete Kandidaten aus der EU für einen Arbeitsplatz gibt. Ist das nicht der Fall, darf die Stelle bereits nach drei Monaten Aufenthaltsdauer von einem Flüchtling besetzt werden. PD: Was fordert der BAP stattdessen? Hetz: Die Vorrangprüfung – wenn sie denn in dieser Ausnah mesituation nicht generell für drei Jahre ausgesetzt wird – muss auch für die Zeitarbeit geöffnet werden. Das ist machbar, selbst wenn bei dieser Prüfung auf einen bestimmten Arbeits platz abgestellt wird. Den gibt es zwar so beim Zeitarbeitsun ternehmen nicht, aber im Kundenbetrieb. Personaldienstleis ter und Kunde könnten also gemeinsam die Vorrangprüfung beantragen, damit Flüchtlinge auch in der Zeitarbeit nach drei Monaten beschäftigt werden können. PD: Wie sehen Sie die jetzige Regelung arbeitsmarktpolitisch? Hetz: Das ist eine vertane Chance. Natürlich kann die Zeitar beit nicht allen Flüchtlingen Jobs anbieten. Hier wäre in vie len Diskussionen mehr Realismus angebracht. Es fehlt in erster Linie an Sprachkenntnissen und entsprechenden Qualifikati onen. Außerdem ist unsere Branche dafür einfach zu klein. 2014 hatten wir im Jahresdurchschnitt etwas mehr als 850.000 Mitarbeiter. Für dieses Jahr wird aber mit bis zu 1,2 Millionen Flüchtlingen gerechnet. Selbst wenn davon nicht alle im erwerbsfähigen Alter sind, zeigen diese Zahlen doch deutlich die Grenzen der Zeitarbeit. Allerdings könnte die Branche ein wichtiger Mosaikstein sein für die Arbeitsmarktintegration der Asylsuchenden. Schließlich stellen wir unsere Integrationsleis THOMAS HETZ Hauptgeschäftsführer des BAP tung für Gruppen, die es am Arbeitsmarkt schwerer haben, schon seit Jahren unter Beweis. Fast jede zehnte Zeitarbeits kraft kommt aus der Langzeitarbeitslosigkeit, 11 Prozent hat noch nie eine Beschäftigung ausgeübt und rund ein Viertel hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. Im Übrigen liegt unser Ausländeranteil mit 23,4 Prozent mehr als doppelt so hoch wie auf dem Gesamtarbeitsmarkt. PD: An welchen Stellen könnte Ihre Branche denn u nterstützen? Hetz: Jedenfalls nicht bei Sprachkursen, denn darin liegt nun wirklich nicht die Expertise der Personaldienstleister. Gerade weil der Spracherwerb das A und O ist, muss die Vermittlung von Sprachkenntnissen staatlich gesteuert werden, damit es später nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen kommt. Helfen können wir dagegen in Bereichen, wo wir Experten sind. Zu nennen wäre zum Beispiel das Profiling, also die Abfrage von Kenntnissen und Fähigkeiten, die die Flüchtlinge mitbringen. Einige unserer Mitgliedsunternehmen haben auch große Erfahrungen mit dem Anerkennungsverfahren für auslän dische Berufsabschlüsse und könnten Asylsuchende bei diesem Prozess unterstützen. Und die Zeitarbeit könnte Flüchtlingen mit gewissen Sprachkenntnissen und Qualifikationen bei den ersten Schritten auf dem deutschen Arbeitsmarkt helfen – mit dem Ziel, diese Menschen auf adäquate Stellen bei unseren Kunden zu vermitteln. PD: Herr Hetz, vielen Dank für dieses Gespräch. t 14 Einblicke Herausforderungen für die Branche – Strategische Chancen für Personalvermittler »Thementag Personalvermittlung« des BAP-Verbandsbereichs Personalvermittlung (VBPV) zeigte neue Perspektiven auf. V.l.n.r.: Teresa Komeyer-Schmitt (Moderation), Volker Enkerts (BAP-Präsident), Prof. Dr. Lutz Heuser (Urban Software Institute), Jürgen Kluin (AZAV-Beiratsmitglied), Raymond Homo (VBPV- Vorsitzender), Heinz Ostermann (stv. VBPV-Vorsitzender), Oliver Maassen (PAWLIK Consultants GmbH) und Julia Große-Wilde (BAP-Geschäftsführerin). Foto: BAP/Thomas Rosenthal »Die Vorträge auf dem diesjährigen Thementag Personalver mittlung haben die Herausforderungen und Chancen für die Personalvermittlung aus unterschiedlichen Blickwinkeln be leuchtet. Ob demografischer Wandel, die Auswirkungen digi talisierter Dienstleistungen oder die veränderte Ansprache der neuen Generationen Y und Z – unsere Branche steht vor großen Herausforderungen. Die heute vorgestellten neuen Ansätze und Impulse zeigen uns Wege, wie wir diese meistern werden«, erklärte Julia Große-Wilde, BAP-Geschäftsführerin. Den ersten Impuls nach der Begrüßung durch Raymond Homo, VBPV-Vorsitzender, setzte Jürgen Kluin, Mitglied im Anerkennungsbeirat der Bundesagent ur für Arbeit. Er ging in seinem Vortrag auf die strategischen Chancen der Akkreditie rungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) ein. Kluin stellte drei Fachbereiche in der AZAV vor, die für Per sonaldienstleister relevant seien: Aktivierung und Eingliede rung, Private Arbeitsvermittlung und Berufliche Bildung. »Die meisten Träger lassen sich nur für den Bereich Private Arbeits vermittlung zu«, sagte Kluin. Die aktuelle Diskussion zu AZAV betone den Aufwand, nicht die Möglichkeiten. »Die Chancen sind vielfältig, egal ob es um das indiv iduelle Einzelcoaching oder die Facharbeiterausbildung geht«, so der Beirats-Experte. »Personaldienstleistung ist nicht nur das Vermitteln von geeig netem Personal, sie muss auch das geeignete Personal hervor bringen. Wie sie das macht, ist dem Kunden erst einmal egal. Das Alleinstellungsmerkmal, einen Personalentwicklungspro zess zu beherrschen und die Instrumente dafür anbieten zu können, ist nach meiner festen Überzeugung nachhaltiger als das Alleinstellungsmerkmal günstiger Kostenverrechnungs sätze«, sagte Kluin. Personaldienstleister mit einer ganzheit lichen Lösung seien im Endeffekt weniger austauschbar als andere. Oliver Maassen, Geschäftsführer der PAWLIK Consultants GmbH, gab mit seinem Vortrag einen spannenden Einblick in das Thema »New Work«. Größten Einfluss auf die Neugestal tung der Arbeitswelt hätten die vier »D«-Trends: Digitalisie rung, Demokratisierung, Determinierung und Demografie. »Ganze Berufsbilder werden digital«, erklärte Maassen. »Infor mation und Bewerbung erfolgen zunehmend über Smartpho nes und Tablets.« Damit ginge eine Entpersonalisierung der Rekrutierung einher. Auch das Lernen verändere sich: Lernen 5.0 bedeute für Personaldienstleister neue Betätigungsfelder. Die Transparenz der Märkte durch neue Portale wie »Tripad visor« erfordere neue Strategien. Internetportale wie »kununu« hätten vermehrt Einfluss auf die Arbeitgeberattrakt ivität und damit den Wettbewerb um die Talente. Emotionale Bindung der Mitarbeiter werde immer wichtiger. Neue Generationen wie Generation Y oder Z seien nachgewachsen: »Sicherheit wird für die jüngeren Arbeitnehmer deutlich weniger eine Rolle spielen« als für ältere Generationen, prognostizierte Maassen. Für die jüngeren Zielgruppen stünde die Sinnerfül lung durch die Tätigkeit im Vordergrund. Personaldienstleis ter, die zwischen den Generationen Brücken schlagen könnten, würden einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil haben. Prof. Dr. Lutz Heuser, Geschäftsführer des Urban Software Institute, schilderte die Veränderungen der Arbeitswelt durch die Digitalisierung von Dienstleistungen. »Die Digitalisierung bringt neue und hochwertige Berufsbilder hervor, die weltweit nachgefragt sind, das ist die gute Nachricht«, sagte Heuser. »Wir sehen Veränderungen in den Berufsbildern. Eigentlich jeder wird zu einem ›Information Worker‹, dies sind wir auch bereits zuhause.« Das Weltwissen sei auf Knopfdruck verfüg bar. »Das heißt, wenn ich Maschinenführer bin, und meine Maschine scheint etwas anders zu machen als sonst, dann muss ich jetzt und sofort das beste Wissen vom besten Exper ten – egal wo in der Welt – bekommen, der mir in dieser Sekunde weiterhilft«, erläuterte Heuser. Bezogen auf die Arbeit rege die Globalisierung den virtuellen Arbeitsmarkt an. Die Arbeitskräfte seien weltweit verfügbar, aber es gelte kein glo baler Standard. Unternehmensstrukturen und folglich die Beschäftigungsverhältnisse würden dynamischer werden und sich stetig verändern. Der »Thementag Personalvermittlung« des Verbandsbereichs Personalvermittlung (VBPV) des BAP findet jährlich statt und stellt aktuelle Themen und Trends in den Mittelpunkt. Mit dem VBPV existiert ein Netzwerk zur Bündelung der Interessen der Personalvermittler unter dem Dach des BAP. t Einblicke Fakten, Fakten, Fakten – über die Zeitarbeit WUSSTEN SIE SCHON , … dass rund zwei Drittel der Zeitarbeitnehmer vorher keinen Job hatten? Das belegen Zahlen der Bundesagentur für Arbeit, die halbjährlich umfangrei che Statistiken zur Arbeitnehmerüber lassung – wie die Branche im Amts deutsch heißt – veröffentlicht. Nach der neuesten Statistik der Bundesagen tur für Arbeit kamen im zweiten Halb jahr 2014 sage und schreibe 64 Prozent der Zeitarbeitnehmer und Zeitarbeit nehmerinnen, die einen neuen Arbeits vertrag mit einem Personaldienstleister abgeschlossen hatten, aus der Beschäf tigungslosigkeit: 44 Prozent von ihnen waren vor ihrer Beschäftigung in der Zeitarbeit bis zu einem Jahr arbeitslos. Und neun Prozent gehörten zu den so genannten Langzeitarbeitslosen, also Menschen, die ein Jahr und länger keine Arbeit mehr hatten. Zu den Gruppen der Arbeitsuchen den und der Langzeitarbeitslosen kommen dann noch die Personen hinzu, die vor ihrer Beschäftigung in der Zeitarbeit noch nie gearbeitet haben. Das waren laut Bundesagentur für Arbeit noch einmal elf Prozent der Zeitarbeitnehmer und Zeitarbeitneh merinnen, die im zweiten Halbjahr 2014 bei einem Personaldienstleister angefangen haben. Damit rekrutiert die Branche ihre Mitarbeiter und Mit arbeiterinnen zu fast zwei Dritteln aus den Personengruppen, die in anderen Wirtschaftszweigen keine Chance auf Arbeit erhalten haben. Die Zeitarbeit übernimmt somit eine wichtige Inte grationsfunktion am Arbeitsmarkt. Übrigens: Diese Integrationsquote von rund zwei Dritteln erreicht die Zeit arbeitsbranche schon seit Jahren – auch das lässt sich in den Statistiken der Bun desagentur für Arbeit nachlesen. t 33 Interessiert? Weitere Beiträge aus der Rubrik »Wussten Sie schon …?« gibt es auf der BAP-Website (personaldienstleister.de/ueber-diebranche/wussten-sie-schon.html) oder im Twitter-Kanal des Verbandes (@bap_berlin). Fröhliche Weihnachten... ...und ein erfolgreiches Jahr 2016 wünscht Ihnen Ihr Softwarepartner für Personaldienstleister. Wir bedanken uns bei all unseren Kunden für ihr Vertrauen und die partnerschaftliche Zusammenarbeit! www.L1-LANDWEHR.de 15 16 Urteile Arbeitsrecht: Wie haben die Gerichte entschieden? Zugangsvereitelung einer Kündigung im Personalgespräch D as Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigte sich eingehend mit der Frage, unter welchen Umständen ein Kündigungs schreiben des Arbeitgebers dem Arbeit nehmer zugeht und wann eine treuwid rige Zugangsvereitelung des Arbeitneh mers vorliegt. Das BAG hat entschieden, dass ein Kündigungsschreiben dem Arbeitneh mer im Personalgespräch in zwei Varian ten wirksam zugehen kann: Erstens durch Übergabe des Schreibens an den Empfänger, wobei es auf die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Gekündig ten nicht ankommt. Zweitens, wenn das Schriftstück dem Empfänger mit der für ihn erkennbaren Absicht, es ihm zu über geben, hingereicht und, falls er die Ent gegennahme ablehnt, so in seiner unmit telbaren Nähe abgelegt wird, dass er es ohne Weiteres an sich nehmen und von seinem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Kein wirksamer Zugang liegt dage gen vor, wenn das Schreiben dem Emp fänger zum Zwecke der Übergabe zwar hingereicht, aber von dem Erklärenden oder Überbringer wieder an sich genom men wird, weil der Empfänger die Annahme verweigert hat. In diesem Fall ist das Schriftstück zu keinem Zeitpunkt in dessen tatsächliche Verfügungsgewalt gelangt. Nach Treu und Glauben ist es ihm aber verwehrt, sich auf den späte ren tatsächlichen Zugang zu berufen, wenn er selbst für die Verspätung die alleinige Ursache gesetzt hat. Lehnt der Empfänger die Entgegennahme eines Schreibens somit grundlos ab, muss er sich nach § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) so behandeln lassen, als sei ihm die Erklärung (Kündigung) bereits zum Zeitpunkt des Übermittlungsversuchs zugegangen. t 33 BAG, Urteil vom 26. März 2015, Az.: 2 AZR 483/14 Umkleide- und Waschzeiten als Arbeitszeit? I n einem vor dem Landesarbeits gericht (LAG) Düsseldorf ver handelten Fall stritten die Par teien über die Verpflichtung zur Vergütung von Umkleide- und Wasch zeiten eines Werkstattmitarbeiters. Die 9. Kammer des LAG hielt es für notwendig, zwischen den Umkleide zeiten und den Zeiten zum Duschen zu unterscheiden. Zur Vergütungs pflicht von Umkleidezeiten liege ge sicherte Rechtsprechung des Bundes arbeitsgerichts (BAG) vor. Danach seien diese zu vergüten, wenn das Umziehen im Interesse des Arbeitge bers erfolge. Voraussetzung dafür sei, dass die Arbeitskleidung während der A rbeitszeit aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers zu tragen und eine private Nutzung ausgeschlossen sei. Beide Vor aussetzungen könnten hier kumulativ vorliegen, denn die Mitar beiter wurden angewiesen, die Dienst kleidung bestehend aus Bund- oder Latzhose, Jacke und/oder Weste sowie T-Shirt oder Poloshirt – alle mit dem Logo der Beklagten – im Betrieb zu tragen. Darüber hinaus sei durch eine Betriebsvereinbarung jede private Nutzung ausgeschlossen worden. Zur Vergütungspflicht von Wasch zeiten liege – so das LAG – keine gesi cherte höchstrichterliche Rechtspre chung vor. Entscheidend könne wiede rum sein, ob das Duschen im Interesse des Arbeitgebers erfolge. Waschzeiten seien gegebenenfalls dann zu vergü ten, wenn sie hygienisch zwingend notwendig seien. Dies sei in dem vor liegenden Fall nicht einschlägig, denn die Mitarbeiter würden in der von der Beklagten gestellten Dienstkleidung arbeiten, die zudem von dieser gewa schen werde und im Betrieb verbleibe. Zudem stand zur Diskussion, ob zehn Minuten Duschzeit nicht zu lang bemessen seien. Folglich einigten sich die Parteien, die Umkleidezeiten (je fünf Minuten zu Arbeitsbeginn und Arbeitsende) zu vergüten, aber nicht die Duschzeit (zehn Minuten am Arbeitsende). Das Verfahren wurde durch Ver gleich am 3. August 2015 beendet. t 33 LAG Düsseldorf, Vergleich vom 3. August 2015, Az.: 9 Sa 425/15 Urteile 17 Voraussetzung für die Zahlung von Branchenzuschlägen beim Einsatz in einem zum Fertigungsbetrieb gehörenden Nebenbetrieb D er Kläger ist IT-Fachmann und war seit Jahren gemeinsam mit Mitarbei tern des Kundenunter nehmens der IT-Branche als Zeitar beitnehmer in einem Chemiepark eingesetzt. Das Kundenunternehmen war seinerseits vom Betreiber des Che mieparks mit der Erbringung von ITDienstleistungen beauftragt. Zu den Aufgaben des Klägers gehörten dabei u.a. die Wartung, Pflege und Umstel lung der Rechnersysteme auf die jeweils benötigte Software und Betriebs programme. Für die Durchführung der Arbeiten standen den insgesamt circa 30 Mitarbeitern eigene Räum lichkeiten zur Verfügung. Der Kläger ist der Ansicht, es han dele sich um eine in das Chemiewerk integrierte betriebliche Einheit des I T-Unternehmens, die zumindest einen zum Wirtschafts zweig der Chemi schen Industrie gehörenden ergänzenden Betrieb im Sinne des § 1 Ziffer 2 TV BZ Chemie darstelle. Im Ergebnis fordert er die Zahlung von Branchenzuschlägen auf der Grundlage des TV BZ Chemie. Das Arbeitsgericht Herne ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Der Betrieb, bei dem der Kläger eingesetzt war, stelle keinen Kundenbetrieb im Sinne des tariflichen Geltungsbereichs dar. Dies folge aus der Auslegung des § 1 Ziffer 2 TV BZ Chemie. Danach sei der fach liche Geltungsbereich des TV BZ Che mie für den Kläger nicht eröffnet. Zum einen seien die im Katalog des § 2 TV BZ Chemie aufgeführten Ferti gungsbetriebe dadurch gekennzeich net, dass Produkte hergestellt oder wenigstens (weiter-)bearbeitet werden. Dies lasse sich dem Vorbringen des Klägers, der ausschließlich Dienstleis tungen in dem betrieblichen Bereich erbringe, nicht entnehmen. Zum anderen zähle der Einsatzbetrieb auch nicht »zu den erwähnten Wirtschafts zweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör- und Montagebetrieben und Zweigniederlassungen«. Denn die Zuordnung zu einem solchen Betrieb im Sinne von § 1 Ziffer 2 Satz 3, 2. Hs TV BZ Chemie setze eine Führung bzw. rechtliche Verbundenheit dieser Betriebe mit den Fertigungsbetrieben voraus. Hierfür spreche auch, so das Arbeitsgericht, die ausdrückliche Ein beziehung von Zweigniederlassungen, die nur von dem Unternehmen der Hauptniederlassung geführt werden können. Das Urteil ist noch nicht rechts kräftig, die Anrufung der nächsthöhe ren Instanz (LAG Hamm) somit mög lich. t 33 Arbeitsgericht Herne, Urteil vom 1. Oktober 2015, Az.: 4 Ca 1198/15 Zeitarbeitnehmer zählen bei der Art des Wahlverfahrens für den Aufsichtsrat mit A b einem Schwellenwert von 8.000 Arbeitnehmern ist die Wahl der Arbeitnehmervertre ter in den Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) nicht als unmittelbare, sondern als Delegiertenwahl durchzuführen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Art der Wahl strittig war. Im Kundenbetrieb fanden im Jahr 2011 Wahlen zum Aufsichtsrat statt. Der Hauptwahlvorstand hatte unter Ein beziehung von 444 auf Stammarbeits plätzen eingesetzten wahlberechtigten Zeitarbeitnehmern eine Gesamtbeschäf tigtenzahl in dem Unternehmen von 8.341 Personen festgestellt. 14 im Kun denbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer klagten mit dem Antrag, den Haupt wahlvorstand zu verpflichten, die Wahl als unmittelbare Wahl durchzuführen. Sie sind der Auffassung, es habe eine unmittelbare Wahl stattzufinden, weil Zeitarbeitnehmer bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl nach § 9 Absatz 1 und Absatz 2 MitbestG nicht mitzählten. Sie trugen vor, die Zeitarbeitnehmer seien zum größten Teil als »Konjunktur puffer« eingesetzt und folglich nicht der Stammbelegschaft zuzurechnen. Das MitbestG definiert den Begriff »Arbeitnehmer« nicht selbst, sondern verweist auf den betriebsverfassungs rechtlichen Arbeitnehmerbegriff des § 5 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Nach der Rechtsprechung des BAG sind Zeitarbeitnehmer bei betriebs verfassungsrechtlichen Schwellenwerten, wie etwa bei der Ermittlung der Zahl der Arbeitnehmer für die Betriebsratsgröße nach § 9 BetrVG oder für die Zahl der Beschäftigten nach § 111 BetrVG mitzu zählen (BAG, Beschluss vom 13. März 2013, Az.: 7 ABR 69/11). Mit Blick auf das Wahlverfahren des Aufsichtsrats sind daher jedenfalls wahlberechtigte Zeitarbeitnehmer auf Stammarbeitsplät zen ebenfalls mitzuzählen. Wie in den Vorinstanzen blieb somit der Antrag der 14 Arbeitnehmer erfolg los. Der Beschluss, die Aufsichtsratswahl als Delegiertenwahl durchzuführen, ent spricht daher der vom Gesetz in § 9 Absatz 1 MitbestG vorgesehenen Regel wahlart. t 33 BAG, Urteil vom 4. November 2015, Az.: 7 ABR 42/13 18 Ausblicke Jetzt Mitglied werden und Wettbewerbsvorteile sichern Profitieren Sie von einem engagierten Netzwerk. A ngesichts der Debatten in Politik und Medien über die Zeitarbeit braucht die Bran che einen starken und ver lässlichen Partner, der die Interessen der Personaldienstleister bündelt und ver tritt. Sprachrohr der Branche ist der Bundesarbeitgeberverband der Personal dienstleister (BAP), der sich für die Belange seiner Mitglieder starkmacht und anerkannter Gesprächspartner der Politik ist. Als führende Interessenvertretung der Personaldienstleister in Deutsch land ist der BAP Mitglied in Spitzenver einigungen der deutschen Wirtschaft wie der Bundesvereinigung der Deut schen Arbeitgeberverbände (BDA), dem Bundesverband Großhandel, Außenhan del, Dienstleistungen (BGA) und dem Bundesverband der Dienstleistungswirt schaft (BDWi) und damit bestens ver netzt. Als einziger Branchen verband engagiert sich der BAP auch auf interna tionaler Ebene bei den Dachverbänden Ciett und Eurociett. Eine Mitgliedschaft im BAP wird von Kunden nicht nur als Qua litätsmerkmal gesehen, sondern bringt Ihnen weitere Vorteile: Regelmäßige, aktuelle Branchen qq informationen zu Arbeits- und Tarif recht, politischen Entwicklungen, der Berufsgenossenschaft und Inter nationalem Individuelle Rechtsberatung – qq selbstverständlich auch telefonisch Musterverträge und andere Vorlagen, qq auch in Fremdsprachen IMPRESSUM Herausgeber BAP – Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) Thomas Hetz (v.i.S.d.P.), Hauptgeschäftsführer Universitätsstraße 2–3a, 10117 Berlin Telefon 030 206098-0, Telefax 030 206098-70 [email protected] www.personaldienstleister.de Auflage 15.000 Exemplare Redaktion Dr. Anja Clarenbach (BAP) KONTEXT public relations GmbH Melli-Beese-Straße 19, 90768 Fürth Telefon 0911 97478-0, Telefax 0911 97478-10 [email protected], www.kontext.com Realisation NORDSONNE IDENTITY GmbH Linienstraße 153, 10115 Berlin Telefon 030 400558-0, Telefax 030 400558-25 [email protected], www.nordsonne.de Seminare, Schulungen und Weiter qq bildung an der BAP Akademie GmbH Umfassende Mitgliederinformationen qq Veranstaltungen, Foren und qq Kongresse – regional und einmal jährlich der BAP-Arbeitgebertag Systematische Unterstützung der qq BAP-Mitglieder in den Regionen Übrigens profitieren Sie als Mitglied auch von den Werten, für die der BAP steht: Fairness, Transparenz und die Ein haltung eines Verhaltenskodex – Werk zeuge, mit denen Sie im Tagesgeschäft regelmäßig punkten. t 33 Interessiert? Dann setzen Sie sich mit uns in Verbindung: 030 206098-0 oder [email protected] EINE ANZEIGE – MIT SEHR VIEL WIRKUNG So machen Sie sich nicht nur in der Branche bekannt! Mehr als 6.000 Unternehmen und rund 10.000 Entscheider auf einen Schlag ansprechen? Mit einer Anzeige im »Personaldienstleister« erreichen Sie ohne unliebsame Streuverluste wichtige Multiplikatoren aus der Wirtschaft, aber auch aus der Politik, die zur Kernleserschaft des BAP-Magazins gehören. Die vollständigen Mediadaten können Sie bei KONTEXT public relations GmbH unter der Nummer 0911 97478-28 oder per E-Mail an info@ kontext.com anfordern. Format B x H in mm Preis in Euro 1. 1/1 Seite (4c) 1/1 Seite (Rückseite, 4c) 210 × 297 * 210 × 297 * 3.500,00 4.000,00 2. 1/2 Seite quer (4c) 185,5 × 127,5 1/2 Seite quer (Rückseite, 4c) 190 × 136 1.800,00 2.100,00 3. 1/3 Seite quer (4c) 185,5 × 85 1.200,00 4. 1/3 Seite hoch (4c) 58,5 × 263,5 1.200,00 5. 1/4 Seite hoch (4c) 84 × 127,5 1.100,00 * zzgl. 3 mm Beschnitt Sonderwerbeformen (Umhefter, Beilagen, Beihefter, Tip-on-Karte/CD etc.) auf Anfrage. Alle Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. 4. 1. 2. 3. 5. Ausblicke 19 Arbeitgebertag Zeitarbeit 2016 Der BAP lädt die Branche zum runden »Geburtstag« nach Berlin ein. A m 23. Juni 2016 ist es wieder so weit: Der BAP lädt die Per sonaldienstleister zum großen Branchentreffen nach Berlin ein. Im Mittelpunkt des Arbeitgeber tages Zeitarbeit werden die neuen gesetz lichen Regulierungen stehen. Führende Vertreter aus Politik und Wirtschaft wie Arbeitgeberpräsident Ingo Kramer wer den Fragen nachgehen wie: Welche Aus wirkungen werden die Einschränkun gen für die Zeitarbeit auf Arbeitsmarkt und Wirtschaft haben? Wie vertragen sich die neuen Regelungen mit der EUZeitarbeitsrichtlinie, die Einschränkun gen für die Branche nur in sehr engen Grenzen zulässt? Und wie passt die Regulierung der Zeitarbeit, deren Inte gra t ionsleistung für Personengruppen, die es auf dem Arbeitsmarkt schwer haben, unbestritten ist, zu dem Ziel, Flüchtlinge so schnell wie möglich in Arbeit zu bringen? Die Personaldienst leister erwartet also ab 15:00 Uhr eine spannungsreiche Vortragsveranstaltung im Hotel Maritim proArte. Doch es gibt noch einen zweiten guten Grund, am 23. Juni 2016 in die Hauptstadt zu kommen, denn der BAP begeht einen runden Geburtstag: Bereits fünf Jahre ist es her, dass der Arbeit geberverband Mittelständischer Perso naldienstleister und der Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen zur führenden Interessenvertretung der Bran che verschmolzen sind. Dieses Ereignis wird der BAP ab 18:00 Uhr im Kron prinzenpalais mit seinem traditionellen Sommerfest feiern. Dabei werden sich Spitzen aus den Bereichen Wirtschaft, Politik und Medien in gewohnt ent spannter Atmosphäre nicht nur über die Themen des Tages austauschen. t Nahezu grenzenlose Buchungsmöglichkeiten in den Ferienparks von Landal GreenParks ks 10 Par in c h l an d s t u e D Flexible Buchungen für mehrere Wochenenden, Kurzwochen und Wochen, aber auch für längere Zeiträume Landal GreenParks ist ein Anbieter mit mehr als 70 Ferienparks in sieben Ländern (10 Parks in Deutschland und 51 Parks in den Niederlanden). Die Parks sind nicht nur ein ideales Urlaubsziel, sondern halten auch für geschäftliche Gäste ein reichhaltiges Angebot bereit. Gute Gründe für Landal Business Line: • Günstige Mietpreise: Kurzwochen schon ab € 29,40 pro Person einschließlich MwSt. und Nebenkosten. • Flexible Buchungszeitpunkte: Reservierungen bis zum Ankunftstag möglich. • Komfortable Übernachtungen in komplett eingerichteten, für zwei bis 32 Personen geeigneten. Unterkünften. Von einer komfortabelen Unterkunft bis hin zu einer Luxusvilla. Nähere Informationen oder Buchungen: Rufen Sie uns an: 01806- 700 830 (dt. Festnetz C 0,20/Anruf; mobil max. C 0,60/Anruf) oder senden Sie uns eine E-Mail: [email protected] Das leisten wir für den deutschen Arbeitsmarkt Der BAP. Der Verband der Personaldienstleister. Brücken in Beschäftigung für q Arbeitsuchende, denn 44 %* unserer Mitarbeiter waren bis zu 1 Jahr ohne Arbeit. q Langzeitarbeitslose, denn 9 %* der Zeitarbeitnehmer hatten mehr als 1 Jahr keinen Job. q Berufseinsteiger, denn 11%* unserer Mitarbeiter haben vorher noch nie gearbeitet. q Geringqualifizierte, denn mindestens 22,4%* der Zeitarbeitskräfte haben keinen Berufsabschluss. * Zahlen der Bundesagentur für Arbeit, 2015 / 2013 Universitätsstraße 2–3a 10117 Berlin Telefon 030 206098 - 0 Fax 030 206098 - 70 [email protected] www.personaldienstleister.de