Präambel - Supporters Club Trier

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Präambel - Supporters Club Trier
SATZUNG des
SUPPORTERS CLUB TRIER 2001 (SCT 2001)
Präambel
Wir, die Fans des SV Eintracht-Trier 05, haben uns dazu entschlossen unsere Eintracht konsequent mit vereinten
Kräften zu unterstützen. Um dieses Ziel zu verwirklichen, haben wir uns zum SUPPORTERS CLUB TRIER 2001
zusammengeschlossen.
Die Mitglieder des SCT 2001 distanzieren sich von jeglicher politischer Gesinnung.
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen Supporters Club Trier 2001 e.V. (nachfolgend SCT 2001 genannt)
2. Der SCT 2001 hat seinen Sitz in Trier.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Ziele des SUPPORTERS CLUB TRIER 2001
1. Zweck des Vereins ist es, mit Fußballfans sozialpädagogische Maßnahmen durchzuführen, die geeignet sind, den kulturellen
Lebensbedürfnissen von Fußballfans in verschiedenen Lebensbereichen gerecht zu werden. Der Satzungszweck wird
insbesondere durch die Förderung der eigenverantwortlichen Tätigkeit aller Anhänger der Eintracht aus Trier und ihrer
eigenständigen Fanorganisationen (Fanclubs)verwirklicht . Dies soll zu einer gemeinschaftlichen Zusammenarbeit der
Fußballfans und zum Abbau von Konfliktsituationen zwischen Fußballfans führen. Diese Ziele sollen in Zusammenarbeit mit
den anderen Institutionen der Fan-Arbeit in Trier erreicht werden.
2. Ein weiteres Ziel besteht in der besseren Koordination und Kommunikation von Fußballfans während sowie außerhalb von
Fußballspielen.
3. Die Verbesserung der akustischen und optischen Stadionatmosphäre sowie die Stärkung des Zusammenhaltes in der Trierer
Fangemeinde.
4. Die Planung und Verwirklichung von Choreographien im Moselstadion sowie zu Auswärtsspielen.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 51 AO.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
8. Die Arbeit des Vereins ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.
§3
Mitglieder im SUPPORTERS CLUB TRIER 2001
1. Da jedes Mitglied den SCT 2001 und den SV Eintracht-Trier 05 repräsentiert, wird der SCT 2001 ein Mitglied, das dem
Ansehen des SV Eintracht-Trier 05 oder des SCT 2001 durch sein Verhalten schadet, (z.B. Werfen von Gegenständen auf das
Spielfeld, Straftaten, Zahlungsverzug usw.) ausgeschlossen.
Dies wird, wie in § 14 (1) C beschrieben, beschlossen.
2. Mitglied beim SCT 2001 kann jeder werden, dem der SV Eintracht-Trier 05 am Herzen liegt und der diesen konsequent
unterstützt. Beim Aufnahmeverfahren spielen Geschlecht, Nationalität und Religion keine Rolle.
3. Die Souveränität der einzelnen Fanclubs wird durch den SCT 2001 in keinster Weise aufgehoben oder beeinträchtigt.
4. Zur Finanzierung der Aktivitäten des SCT 2001 wird ein monatlicher Mitgliedsbeitrag erhoben.
5. Jedes Mitglied erhält nach Eintritt in den SCT 2001 einen Ausweis, welcher die Mitgliedschaft bestätigt. Dieser wird bei
Zahlung des Mitgliedsbeitrages jährlich erneuert.
6. Jedes Mitglied haftet persönlich, unbeschränkt und unmittelbar für von ihm verursachte Personen- und/oder Sachschäden.
Der SCT 2001 kann nicht für von Mitgliedern verursachte Schäden, haftbar gemacht werden.
7. Jedes Mitglied des SCT 2001 hat das Recht, an Ordentlichen und Außerordentlichen Mitgliederversammlungen
teilzunehmen.
§4
Aufnahme
1. Die Mitgliedschaft ist mittels Antragsvordruck schriftlich unter Anerkennung der Satzung beim Vorstand des Fanclubs zu
beantragen. Bei Minderjährigen ist der Antrag zusätzlich vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber
schriftlich mitgeteilt.
§5
Beiträge
1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes
beschlossen.
2. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgt quartalsweise per Bankeinzug.
3. Aus besonderem Anlass kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen. Dazu ist eine absolute
Mehrheit erforderlich.
§6
Choreographien
1. Um den Support zu verbessern und unsere Verbundenheit zum SV Eintracht Trier 05 auszudrücken, sollen die
Choreographien mit Hilfe von Blockfahnen, Schwenkfahnen, Doppelhaltern usw. eine bessere Stadionatmosphäre schaffen.
2. Die Choreographien werden durch die regelmäßigen Mitgliedsbeiträge finanziert.
§7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§8
Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter
Einhaltung einer Ladungsfrist von 4 Wochen sowie unter Angabe der Tagesordnung in den lokalen Medien. Die Einberufung
kann auch schriftlich erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von 4 Wochen beginnend mit dem auf die Absendung des
Einberufungsschreibens folgenden Tag einzuhalten. Das Einberufungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an
die letzte vom Mitglied an den Verein schriftlich bekannte Adresse gerichtet ist. In beiden Fällen reicht es aus, wenn die
beabsichtigte völlige oder teilweise Änderung dieser Satzung in der Tagesordnung mit den Worten „Änderung der Satzung“
angekündigt wird.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet 1 x jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom
Vorstand einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint, oder mindestens 1/10tel der
stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich beantragen.
4. Über Anträge, die sich nicht auf in der Tagesordnung verzeichnetet Gegenstände beziehen, kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich
beim Vorstand eingegangen sind oder, sofern es sich nicht um Satzungsänderungen handelt, die Mitgliederversammlung mit
einer 2/3 Mehrheit beschließt, dass sie behandelt werden.
§9
Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich aus den 3 folgenden voll geschäftsfähigen, ordentlichen Mitgliedern zusammen die für jeweils 2
(zwei) Jahre gewählt werden:
- 1. Vorsitzender,
- 2. Vorsitzender
- Schatzmeister.
2. Die Wahlen werden nach dem Verfahren des Mehrheitswahlrechts und den Grundsätzen des allgemeinen, freien, gleichen
und offenen Wahlrechts durchgeführt.
3. Jedes Mitglied hat das aktive Wahlrecht.
4. Jedes volljährige Mitglied hat das passive Wahlrecht.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit.
6. Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Zu den
Aufgaben des Vorstandes gehören die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Vorbereitung,
Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung.
7. Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen. Dies wird finanziert durch die Mitgliedsbeiträge sowie durch Spenden.
§ 10
Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt, die voll geschäftsfähige, ordentliche Mitglieder sein
müssen. Sie haben die Vereinskasse mindestens jährlich zu prüfen und den Bericht ihrer Überprüfung der ordentlichen
Mitgliederversammlung vorzulegen. Mitglieder des Vorstands dürfen nicht zugleich Kassenprüfer sein.
§ 11
Amtsenthebung und Rücktritt
1. Mitglieder des Vorstandes können jederzeit ohne Angabe von Gründen zurücktreten oder von ¾ der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung ihres Amtes enthoben werden.
2. Im Fall der Amtsenthebung ist auf derselben Versammlung eine Neuwahl vorzunehmen. Im Fall eines Rücktritts ist auf der
nächstfolgenden Versammlung eine Neuwahl vorzunehmen. Bis dahin besetzt der Vorstand diesen Posten kommissarisch.
3. Tritt der Vorstand in seiner Gesamtheit zurück, muss unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zwecks
Neuwahl einberufen werden. Bis zur Neuwahl hat der zurückgetretene Vorstand die Amtsgeschäfte fortzuführen.
4. Die Amtszeit der nach diesen Bestimmungen gewählten Vorstandsmitglieder endet mit dem Zeitpunkt, an dem die Amtszeit
der zurückgetretenen Vorstandsmitglieder geendet hätte.
§ 12
Anträge, Abstimmungen und Wahlen
1. Bei Abstimmungen über Beschlüsse entscheidet, falls diese Satzung nichts anderes bestimmt, die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.
2. Bei Wahlen gilt als gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
3. Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Seine Entscheidung kann von einem Drittel der stimmberechtigten
anwesenden Mitglieder geändert werden.
4. Die Stimmabgabe für abwesende Mitglieder ist nicht möglich.
§ 13
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit vorheriger Ankündigung von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der Gegenstand der Änderung ist den Mitgliedern vorab mitzuteilen. Die Erteilung
von Vollmachten ist unzulässig.
§ 14
Ausscheiden aus dem SUPPORTERS CLUB TRIER 2001
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) eine eigenhändig unterschriebene Austrittserklärung. Kündigungen der Mitgliedschaft können zum Ende eines jeden Quartals
erfolgen. Die Kündigung ist schriftlich unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen beim Vorstand einzureichen.
b) Ausschluss, der nach Vorstandsbeschluss erfolgen kann, wenn sich ein Mitglied mit seinen Beiträgen länger als drei Monate
im Rückstand befindet
c) vorsätzlich den Zwecken des Supporters Club Trier 2001 zuwiderhandelt oder dem SCT 2001 durch sein Verhalten Schaden
zufügt.
d) den Tod.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Außer im Fall des Beitragsrückstands ist erst nach Anhörung des betroffenen
Mitglieds zu entscheiden. Der Ausschluss ist unter Angabe der Gründe innerhalb von 14 Tagen nach der Beschlussfassung des
Vorstandes dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das betroffene Mitglied kann gegen den Beschluss innerhalb von 14 Tagen nach
der Zustellung des Bescheids Einspruch beim Vorstand einlegen (Datum des Poststempels).
Einspruchsinstanz ist die nächste Mitgliederversammlung, auf der das betroffene Mitglied ebenfalls anzuhören ist. Bis zur
abschließenden Entscheidung über den Ausschluss ruht die Mitgliedschaft.
§ 15
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss von drei Vierteln der Mitglieder. Sind diese zur Mitgliederversammlung
nicht erschienen, so wird eine zweite Mitgliederversammlung einberufen, bei der zwei Drittel der anwesenden Mitglieder den
Verein auflösen können
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, versteht sich der Vorstand als gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten für den Fall, dass der Verein aus einem anderen
Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den
Förderverein „SV Eintracht Trier Nachwuchsabteilung e.V.“. Sollte dieser nicht mehr bestehen fällt das Vermögen des Vereins
an den „Förderverein krebskranker Kinder Trier e.V.“.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.

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