BKI Handbuch Kostenermittlung - WWW-Docs for TU
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Baukosteninformationszentrum Deutscher Architektenkammern GmbH BKI Handbuch Kostenermittlung Kapitel 1: Grundlagen der Kostenplanung Wolfdietrich Kalusche Vorabzug mit Stand 09.09.2002 PB Lehrstuhl für Planungs- und Bauökonomie - Fakultät für Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung ÖK Universitätsprofessor Dr.-Ing. Wolfdietrich Kalusche - Brandenburgische Technische Universität Cottbus Kostenplanung im Hochbau BKI Kostenplanung Handbuch (Vorabzug mit Stand 09.09.2002) Seite 1 __________________________________________________________________________________________ 1. Grundlagen und der Kostenplanung Die wirtschaftliche Planung ist unverzichtbarer Bestandteil der Architektenarbeit. In besonderem Maße hat zudem der Bauherr ein Interesse an der Wirtschaftlichkeit seines Gebäudes, muss er doch für die Finanzierung aufkommen und das wirtschaftliche Risiko der Investition voll tragen. Deshalb gehört die Definition entsprechender Ziele, so auch des Kostenzieles, zur Grundlage jeder Planung. In diesem Zusammenhang wird in der Praxis wie auch in der Fachliteratur, sowohl vom flächensparenden Bauen, vom kostengünstigen Bauen als auch vom wirtschaftlichen Bauen gesprochen. Beim flächensparenden Bauen wird zum einen versucht, durch Verdichtung der Bebauung, z. B. Teppichbebauung, sparsam mit dem knapper werdenden Bauland umzugehen. Zum anderen ist man um eine möglichst weitgehende Reduzierung der Grundflächen innerhalb der Gebäude, u. a. durch Minderung des Verkehrsflächenanteils oder des Konstruktions-Grundflächenanteils, bemüht. Beide Maßnahmen wirken sich kostenreduzierend aus, sofern diese Flächenreduzierungen nicht durch aufwendige Maßnahmen kompensiert werden müssen. Im allgemeinen wird unter dem kostengünstigen Bauen die Erstellung von Bauten zu relativ niedrigen Baukosten (Erstausgabe der Investition) verstanden. Bei richtiger Interpretation des Begriffs kostengünstig sind auch alle über die Nutzungsdauer des Bauwerks anfallenden Kosten, betriebswirtschaftlich als Verzehr von Gütern und Dienstleistungen, zu berücksichtigen. Das heißt, sowohl die Baukosten als auch die Folgekosten sind niedrig zu halten. Wirtschaftliches Bauen berücksichtigt Nutzen bzw. Ertrag und Kosten in gleicher Weise. Während kostengünstiges und flächensparendes Bauen oft mit Nutzungseinbußen verbunden ist, z. B. im Fall von kleinen Wohnungen, einfachem Standard oder kleinen Gärten, ist bei der Frage der Wirtschaftlichkeit einer Baumaßnahme von dem Nutzen-Kosten-Verhältnis auszugehen. Die vollständige, transparente, wahrheitsgemäße und möglichst genaue Kostenplanung ist die Grundvoraussetzung, um die oben genannten Ziele zu erreichen. Die DIN 276 Kosten im Hochbau (06.93) definiert: "Die Kostenplanung ist die Gesamtheit aller Maßnahmen der Kostenermittlung, der Kostenkontrolle und der Kostensteuerung. Die Kostenplanung begleitet kontinuierlich alle Phasen der Baumaßnahme während der Planung und Ausführung. Sie befaßt sich systematisch mit den Ursachen und Auswirkungen der Kosten." (DIN 276 Kosten im Hochbau (06.93)) Vor einer Darstellung der praktischen Kostenplanung und ihrer Regelwerke erfolgt eine Abgrenzung der angesprochenen Objekte. Es werden die Aufgaben der wichtigsten Projektbeteiligten, also des Bauherrn und seiner Planer, erläutert. Ein kurzer Ausflug in die Geschichte der Kostenplanung soll anhand von Beispielen zeigen, wie weit das Bemühen um die Kostenplanung zurückreicht und mit welchen Methoden früher gearbeitet wurde. PB Lehrstuhl für Planungs- und Bauökonomie - Fakultät für Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung ÖK Universitätsprofessor Dr.-Ing. Wolfdietrich Kalusche - Brandenburgische Technische Universität Cottbus Kostenplanung im Hochbau BKI Kostenplanung Handbuch (Vorabzug mit Stand 09.09.2002) Seite 2 __________________________________________________________________________________________ 1.1 Abgrenzung der Kostenplanung hinsichtlich der Objekte Gegenstand der Kostenplanung sind Aufwendungen für Güter, Leistungen und Abgaben für die Planung und Ausführung bei der Herstellung oder Veränderung von Bauwerken. Bauwerke sind Gebäude, sonstige Bauwerke wie Ingenieurbauwerke, Anlagen wie Verkehrsanlagen, Freianlagen und raumbildende Ausbauten. Die DIN 276 (06.93) gilt für Hochbauten und damit anderweitig entstehende Aufwendungen wie Außenanlagen und Baunebenkosten. Eingeschlossen ist die Technische Ausrüstung, die zum Hochbau als KG 400 Bauwerk – Technische Anlagen gehört. Hochbauten sind Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten entsprechend dem Leistungsbild des § 15 HOAI. Die Norm wird als Grundlage für Kostenermittlungen der Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen nicht genannt. Eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung für ein Ingenieurbauwerk oder eine Verkehrsanlage kann jedoch in Anlehnung an DIN 276 erstellt werden. Soweit es sich um öffentliche Bauvorhaben handelt, sind länderspezifische Vorschriften oder Richtlinien hinsichtlich Form und Feinheit der Kostenberechnung zu berücksichtigen. Für die Mengenberechnung wird üblicherweise die Gliederung in Leistungsbereiche nach Standardleistungsbuch im Bauwesen (StLB) verwendet. Für z. B. den Neubau Flughafen München, der 1992 in Betrieb ging, wurde die Gliederung der DIN 276 um die Kostengruppen 800 Tiefbauwerke und 900 Flughafenspezifische Einrichtungen erweitert. So konnte die Kostenplanung für alle Bauwerke einschließlich der Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen nach einer einheitlichen Gliederung erstellt werden. Die Erweiterung der DIN 276 ist ausdrücklich möglich und bietet gerade bei komplexen Projekten eine sehr gute Grundlage für eine umfassende Struktur zur Gliederung der gesamten Investition. PB Lehrstuhl für Planungs- und Bauökonomie - Fakultät für Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung ÖK Universitätsprofessor Dr.-Ing. Wolfdietrich Kalusche - Brandenburgische Technische Universität Cottbus Kostenplanung im Hochbau BKI Kostenplanung Handbuch (Vorabzug mit Stand 09.09.2002) Seite 3 __________________________________________________________________________________________ 1.2 Die Projektbeteiligten und ihre Aufgaben Bauen ist gekennzeichnet durch das Zusammenwirken zahlreicher Projektbeteiligter. Es werden an dieser Stelle die Aufgaben des Bauherrn, des Objektplaners, der fachlich Beteiligten und ausgewählter weiterer Projektbeteiligter in Kürze erläutert. 1.2.1 Bauherr Die Initiative zum Bauen geht grundsätzlich vom Bauherrn aus. Worin besteht die Bauherreneigenschaft? Bauherr ist derjenige, der selbst oder durch Dritte ein Bauvorhaben für eigene oder für fremde Rechnung erstellt. Bauherr können eine Person, Unternehmen, z. B. KG, GmbH, AG sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Behörden sein. Bauherren haben zum Gelingen eines Projektes durch die Wahrnehmung vielfältiger Aufgaben beizutragen. Hierzu gehören: - Festlegen der Projektziele, z. B. Qualitätsvorstellungen Aufstellen eines Organisations- und Terminplanes für die Bauaufgabe Abschluss von Verträgen zur Verwirklichung der Projektziele Koordination und Steuerung der Projektbeteiligten mit mehreren Fachbereichen Planungsergebnisse auf Einhaltung der Planungsvorgaben prüfen Untersuchung von Zielkonflikten und Entscheidung zur Fortschreibung der Projektziele Kostenermittlungen ergänzen, soweit die anderen Projektbeteiligten dafür nicht zuständig sind. Gegenüber Planern und ausführenden Firmen hat der Bauherr in vertraglicher Hinsicht die Funktion eines Auftraggebers. Das Verhältnis zwischen dem Bauherrn und seinen Auftragnehmern, den Architekten, Ingenieuren, ausführenden Firmen, lässt sich vereinfacht in Form der vertraglichen Beziehungen als Planungsverträge und Bauverträge wie folgt darstellen. Bauherr (Bauherrenorganisation) Planungsverträge Bauverträge Objektplaner Fachlich Beteiligte Ausführende Firmen (Architekt oder planender Ingenieur) (Tragwerksplaner und andere Fachingenieure) (Rohbauarbeiten und andere Gewerke) Abb. 00 Der Bauherr und die Vertragsbeziehungen zu seinen Auftragnehmern. Der Bauherr trägt auch eine hohe Verantwortung, denn jedes Bauvorhaben einer nennenswerten Größenordnung wird von einer ganzen Reihe verschiedener Leistungsträger realisiert. Alle Projektbeteiligten sollten möglichst zielorientiert und PB Lehrstuhl für Planungs- und Bauökonomie - Fakultät für Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung ÖK Universitätsprofessor Dr.-Ing. Wolfdietrich Kalusche - Brandenburgische Technische Universität Cottbus Kostenplanung im Hochbau BKI Kostenplanung Handbuch (Vorabzug mit Stand 09.09.2002) Seite 4 __________________________________________________________________________________________ arbeitsteilig zusammenarbeiten. Der Bauherr ist letztendlich dafür verantwortlich, dass diese Zusammenarbeit effektiv geschieht. Deshalb hat er dafür zu sorgen, dass alle Projektbeteiligten optimal zusammenarbeiten, um das Bauvorhaben zu verwirklichen. Bei jedem neuen Bauwerk bzw. bei Änderung eines Bauwerkes ist vom Bauherrn ein Kostenrahmen als Vorgabe für die Planung aufzustellen. Der Kostenrahmen richtet sich nach den Möglichkeiten der Finanzierung, den funktionalen Erfordernissen wie beispielsweise Raum- und Funktionsprogramm, den Qualitätsvorstellungen sowie weiteren Zielsetzungen des Auftraggebers und ist für die Planung verbindlich. Der Kostenrahmen kann auf der Grundlage von Leistungsdaten wie Nutzungseinheiten und betrieblichen Kennwerten, grob ermittelten Flächen und Rauminhalten sowie Kennwerten, z. B. Kosten pro Grundfläche, als erste Kostenermittlung aufgestellt werden. Dafür verwendete Vergleichsobjekte und Kennwerte sind zu dokumentieren. Ein Kostenrahmen soll die Gesamtkosten des Projektes abbilden. Die Kosten des Bauwerkes, bestehend aus Baukonstruktionen und Technischen Anlagen, werden durch die Multiplikation der Bezugseinheiten mit einem geeigneten Kennwert ermittelt. Außenanlagen, Ausstattung und Baunebenkosten werden mit Hilfe von Erfahrungswerten prozentual auf z. B. die Kosten des Bauwerkes beaufschlagt. Nicht immer sind Bauherren bereit, einem ihrer Auftragnehmer, z. B. dem Architekten, die Kosten zu nennen, die über das geplante Bauwerk hinaus anfallen. Hierzu gehören die Kosten des Baugrundstücks und der Erschließung, der von ihm selbst beschafften Einrichtungsgegenstände, im Bauwesen als Ausstattungen bezeichnet, der Honorare für alle Planer sowie die Gebühren und der Finanzierung. Damit läuft der Bauherr Gefahr, dass eine Ermittlung der Gesamtkosten durch diese Auftragnehmer nicht vollständig ist und er die Wirtschaftlichkeit des Objektes nicht richtig einschätzen kann. Die Unterstützung des Bauherrn durch einen in der Kostenplanung erfahrenen Architekten bei der Überprüfung der voraussichtlichen Gesamtkosten ist deswegen gerade bei der Grundlagenermittlung von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Die Leistungen der Planer sind Gegenstand von Werkverträgen nach dem Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine Preisverordnung, aber kein Gesetz. Sie regelt die Höhe der Vergütung. Gestützt auf das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (GIA) vom 4. November 1971 herrscht überwiegend die Auffassung, dass die HOAI in vollem Umfang auf alle, d. h. auch auf berufsfremde Personen, anzuwenden ist, die Leistungen nach der HOAI erbringen. Es werden zunächst nur die Grundleistungen der HOAI angesprochen. Grundleistungen umfassen die Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrages im allgemeinen erforderlich sind. Über die Grundleistungen hinaus kann der Bauherr noch Besondere Leistungen oder Zusätzliche Leistungen (vgl. § 2 PB Lehrstuhl für Planungs- und Bauökonomie - Fakultät für Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung ÖK Universitätsprofessor Dr.-Ing. Wolfdietrich Kalusche - Brandenburgische Technische Universität Cottbus Kostenplanung im Hochbau BKI Kostenplanung Handbuch (Vorabzug mit Stand 09.09.2002) Seite 5 __________________________________________________________________________________________ HOAI) beauftragen, wenn besondere Anforderungen an die Ausführung des Auftrages zu stellen sind oder wenn der Bauherr eine zeitliche oder fachliche Entlastung bei der Wahrnehmung seiner eigenen Aufgaben benötigt. Folgende Abbildung zeigt vereinfacht die Zusammenarbeit der Projektbeteiligten am Gegenstand der Kostenplanung. Der Bauherr stellt, beraten durch seinen Architekten, den Kostenrahmen auf und trägt in seiner Eigenschaft als Auftraggeber die Verantwortung für die Wirtschaftlichkeit der gesamten Maßnahme bezüglich aller Kosten und Erlöse einschließlich der Nutzung. Der Objektplaner, ein Architekt oder Ingenieur, plant und überwacht als Auftragnehmer das Bauwerk in wirtschaftlicher Hinsicht. Er handelt dabei objektorientiert und bezogen auf die Planungsinhalte seines Vertrages und die Leistungen der fachlich Beteiligten. Gesamtkosten (Kostenrahmen) Baugrundstück Wirtschaftlichkeit der gesamten Maßnahme bezüglich aller Kosten und Erlöse einschließlich der Nutzung Kosten des Bauwerkes (Wirtschaftlichkeit des Bauwerkes) Objektplaner (Architekt/Ingenieur) objektorientiert und bezogen auf die Planungsinhalte seines Vertrages und die Leistungen der fachlich Beteiligten Ausstattung, Baunebenkosten Bauherr Abb. 00 Abgrenzung Kostenplanung zwischen Bauherr/Projektsteuerer und Objektplaner Die Auftragnehmer des Bauherrn lassen sich vereinfacht in die drei folgenden Gruppen unterscheiden: den Objektplaner, die fachlich Beteiligten und die ausführenden Firmen, die hier nicht weiter behandelt werden. PB Lehrstuhl für Planungs- und Bauökonomie - Fakultät für Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung ÖK Universitätsprofessor Dr.-Ing. Wolfdietrich Kalusche - Brandenburgische Technische Universität Cottbus Kostenplanung im Hochbau BKI Kostenplanung Handbuch (Vorabzug mit Stand 09.09.2002) Seite 6 __________________________________________________________________________________________ 1.2.2 Objektplaner Architekten und Ingenieure werden in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) als Objektplaner bezeichnet. Im Rahmen seines Vertrages mit dem Bauherrn „schuldet der Architekt eine technisch und wirtschaftlich einwandfreie Planung und den unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und dem Stand der Technik auf die Verwirklichung der Planung zu einem mangelfreien Bauwerk gerichteten Leistungseinsatz.” (Locher, H.: Das private Baurecht, 1996, S. 194) Dabei bestehen die Leistungen des Objektplaners nicht nur in - Eigenplanung - Vorschlägen zu Beauftragungen von fachlich Beteiligten - Vorbereitung und Mitwirkung bei der Ausschreibung und Vergabe sowie - Überwachung der Ausführung in Form von Objektüberwachung und örtlicher Bauüberwachung. Vor allem liegen in seinem Aufgabenbereich auch die 5 - Integration der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter sowie die technische und terminliche Koordination der ausführenden Firmen. Entsprechend werden im Leistungsbild für die Objektplanung in der HOAI in Bezug auf die Kostenplanung das Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter, so bei der Kostenschätzung, der Kostenberechnung und der Prüfung von Angeboten ausdrücklich erwähnt. (§ 15 (2) HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (01.96)) Neben der Berücksichtigung von Anforderungen der Nutzer und von Teilplanungen der fachlich Beteiligten kommt in der Planung der Integration von Optimierungsvorschlägen besondere Bedeutung zu. Der Objektplaner hat die Integrationsfähigkeit von Optimierungsvorschlägen zu prüfen, die sich in den meisten Fällen auf Teilbereiche des Bauwerkes oder Teilabschnitte der Durchführung beziehen. Alle Vorschläge sind in Bezug auf die Optimierung der Planung und Nutzung zu prüfen und nach Prüfung und Freigabe des Bauherrn in die Planung des Bauwerkes einzuarbeiten. Die Kostenplanung des Gebäudes gehört zu den Grundleistungen des Planungsvertrages und soll vom Architekten ohne Abstriche verlangt werden. Wird er aber nicht mit dem vollen Leistungsbild - zumindest im Rahmen der Grundleistungen - beauftragt, kann er auch nicht für den Gesamtumfang seiner Leistungen einschließlich der Kostenplanung die Verantwortung übernehmen. 1.2.3 Fachlich Beteiligte und sonstige Projekt- und Planungsbeteiligte Die Leistungen der fachlich Beteiligten sind durch den Bauherrn rechtzeitig zu beauftragen und zu koordinieren. Sowohl der Objektplaner als auch die Fachplaner haben eigenständige, voneinander getrennte Aufgabenbereiche, für die sie jeweils allein verantwortlich sind. Die Fachplaner erbringen ihre Leistungen begleitend zur Objektplanung. Es werden dabei die Leistungen derjenigen Fachplaner benötigt, PB Lehrstuhl für Planungs- und Bauökonomie - Fakultät für Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung ÖK Universitätsprofessor Dr.-Ing. Wolfdietrich Kalusche - Brandenburgische Technische Universität Cottbus Kostenplanung im Hochbau BKI Kostenplanung Handbuch (Vorabzug mit Stand 09.09.2002) Seite 7 __________________________________________________________________________________________ deren Beiträge zur Vervollständigung der Objektplanung im Einzelfall erforderlich sind. Die fachlich Beteiligten, dies sind Fachingenieure für die Tragwerksplanung und die Technische Ausrüstung, wirken bei der Kostenplanung für ihren jeweiligen Fachbereich mit. Aufgabe des Architekten als Objektplaner ist die Integration der Beiträge der fachlich Beteiligten und die Zusammenfassung der Kostenplanung, bezogen auf das Bauwerk im Sinne seines Leistungsbildes und derer der fachlich Beteiligten. Gegenstand der Tragwerksplanung (Statik) ist die Standsicherheit des Bauwerkes. Hierfür erarbeitet der Tragwerksplaner (Statiker) eine Lösung hinsichtlich der Baustoffe, der Bauarten, des Herstellungsverfahrens und der Art der Gründung auf der Grundlage der Objektplanung und unter Beachtung der in die Planung zu integrierenden Beiträge der weiteren fachlich Beteiligten. Dies sind insbesondere die Ingenieure für die Technische Ausrüstung. Sie liefern als Beitrag für die Objektplanung die Auslegung der Systeme und Anlagenteile ihres Fachbereiches bzw. für die jeweilige Anlagengruppe. Ergebnisse der Planung der Technischen Ausrüstung sind insbesondere: - Erarbeitung von Planungskonzepten, Untersuchung alternativer Lösungsmöglichkeiten und Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung - Aufstellen von Funktionsschemata und Prinzipschaltbildern der Anlagen - Berechnung und Bemessung sowie zeichnerische Darstellung mit Dimensionen und Anlagenbeschreibung - Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung notwendigen Durchführungen und Lastangaben sowie Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen - Mitwirken beim Kostenanschlag und bei der Kostenkontrolle. Darüber hinaus benötigt der Bauherr die Leistungen von den sonstigen Projekt- und Planungsbeteiligten. Es handelt sich dabei beispielsweise um Berater, Gutachter und Sonderfachleute für Thermische Bauphysik, z. B. den Wärmeschutz, Schallschutz und Raumakustik, beispielsweise bezogen auf Luft- und Trittschallschutz, Bodenmechanik wie Gründungsberatung für Flächen- und Pfahlgründungen sowie vermessungstechnische Leistungen wie die Entwurfsvermessung. Deren Beiträge sind mit der Objekt- oder Fachplanung abzustimmen und in diese zu integrieren. PB Lehrstuhl für Planungs- und Bauökonomie - Fakultät für Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung ÖK Universitätsprofessor Dr.-Ing. Wolfdietrich Kalusche - Brandenburgische Technische Universität Cottbus Kostenplanung im Hochbau BKI Kostenplanung Handbuch (Vorabzug mit Stand 09.09.2002) Seite 8 __________________________________________________________________________________________ 1.2.4 Aufgaben der Projektbeteiligten und Baunebenkosten Die Kosten der Bauherrenaufgaben und insbesondere die Kosten für die Honorare der Architekten und Ingenieure sind selbstverständlich auch bei der Kostenplanung zu erfassen. Sie sind Bestandteil der Baunebenkosten (KG 700) und haben zunehmend an den Gesamtkosten einen nicht unerheblichen Anteil. Der Bauherr und sein Architekt sollten deswegen bereits bei der Festlegung des Kostenrahmens darauf achten, dass die Kosten der Projektbeteiligten und als weiterer wesentlicher Teil der Baunebenkosten die Finanzierung (KG 760) angemessen berücksichtigt werden. Grundlage der Bemessung sind überschlägige Honorarermittlungen für die Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für Gutachten und Beratung. Die Kosten der Beschaffung von Dauerfinanzierungsmitteln und für die daraus anfallenden Zinsen bis Nutzungsbeginn können in Zusammenarbeit mit einem Finanzierungsinstitut ermittelt werden. Ferner sollte der Bauherr seinen eigenen Aufwand abschätzen und weiterhin die kalkulatorische Verzinsung für das eingesetzte Eigenkapital, so auch für den Grundstückswert, bis zum Nutzungsbeginn berechnen. Die daraus entstehenden Kosten sind ein wichtiger Teil der Gesamtkosten, werden aber sehr oft aus Unkenntnis nicht vollständig berücksichtigt oder einfach vergessen. PB Lehrstuhl für Planungs- und Bauökonomie - Fakultät für Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung ÖK Universitätsprofessor Dr.-Ing. Wolfdietrich Kalusche - Brandenburgische Technische Universität Cottbus Kostenplanung im Hochbau BKI Kostenplanung Handbuch (Vorabzug mit Stand 09.09.2002) Seite 9 __________________________________________________________________________________________ 1.3 Zur Geschichte der Kostenplanung Kostenermittlungen begleiten das Bauen von jeher. Die Geschichte des Bauens enthält nicht nur zahlreiche Zeugnisse über eingetretene Kostenüberschreitungen, sondern auch Regeln zur Einhaltung der Baukosten, denen sich Baumeister zu unterwerfen hatten. 1.3.1 Zur Geschichte der Kostenüberschreitungen Zu den ältesten Schriften über das Bauen gehören die Zehn Bücher über Architektur von Marcus Vitruvius Pollo. Schon dort steht zu lesen: „1. Nach der Ueberlieferung hat sich in der weltbekannten und mächtigen griechischen Stadt Ephesos ein altes von den Voreltern stammendes Gesetz mit einer strengen, doch nicht unbilligen Forderung eingebürgert. Denn dort ist ein Architekt, sobald er ein öffentliches Gebäude zur Ausführung übernimmt, im voraus verpflichtet, die Summe des voraussichtlichen Kostenaufwandes desselben zu bestimmen, und verbleiben nach Uebergabe des Kostenanschlages, aestimatio, an den Magistrat, seine Güter so lange der städtischen Behörde als Pfand, bis er die Bauschöpfung zu Ende geführt hat. Stimmt nach ihrer Vollendung der Kostenbetrag, impensa, mit der abgerechneten Summe überein, so wird der Baukünstler durch öffentliche Urkunden, decretis, und sonstige Auszeichnungen belohnt. Selbst wenn der Kostenpunkt den Voranschlag um nicht mehr als ¼ Teil überschreitet, so wird diese Summe aus der städtischen Kasse gedeckt und der Unternehmer mit keiner Strafe belegt; hat derselbe jedoch mehr als jenes Viertel bei der Arbeit verbraucht, so entnimmt man das zur Vollendung des Werkes noch nötige Geld aus seinem Vermögen.“ (Marcus Vitruvius Pollo: Zehn Bücher über Architektur. Übersetzt und erläutert von Jakob Prestel. Baden-Baden, 1959. S. 24) Vitruv beklagt in seinen weiteren Ausführungen die Verhältnisse in Rom und fordert entsprechende Regelungen für staatliche wie auch private Bauvorhaben. Der oben verwendete Begriff des Kostenanschlages findet sich wiederholt in weiteren Quellen. Als eine möglichst genaue Ermittlung der Kosten dürfte er dem heutigen Verständnis entsprechen. (vgl. DIN 276 (06.93)) So schreibt sinngemäß auch C. J. Huth in seinem „Handbuch fuer Bauherren und Bauleute zur Verfertigung und Beurtheilung der Bauanschlaege von Wohn- und Landwirtschaftsgebaeuden“: „Ein Anschlag soll eine Angabe aller Arbeiten, Baumaterialien und der daraus entstehenden Kosten eines Gebäudes enthalten. Es ist also zuerst noethig, daß er auch alles dieses vollstaendig enthaelt, und daß nichts vom groeßten bis zum kleinsten vergessen wird. Zweitens muß er auch eine leichte Uebersicht davon geben, und dazu ist Deutlichkeit und Ordnung noethig, zugleich mit der moeglichsten Kuerze verbunden.“ (C. J. Huth`s Handbuch fuer Bauherren und Bauleute zur Verfertigung und Beurtheilung der Bauanschlaege von Wohn- und Landwirtschaftsgebaeuden, neu bearbeitet und herausgegeben von J. C. Costenoble. Halle, 1820. S. 24) PB Lehrstuhl für Planungs- und Bauökonomie - Fakultät für Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung ÖK Universitätsprofessor Dr.-Ing. Wolfdietrich Kalusche - Brandenburgische Technische Universität Cottbus Kostenplanung im Hochbau BKI Kostenplanung Handbuch (Vorabzug mit Stand 09.09.2002) Seite 10 __________________________________________________________________________________________ Denn die Überschreitung der Kosten hat ja in erster Linie für den Bauherrn Konsequenzen. Johann Friedrich Penther stellt die möglichen Folgen aus dem Beginn eines Baus ohne einen Kostenanschlag dar: „Dahingegen, wenn jemand auf Gerathe-wohl einen Bau ohne Anschlag anfaengt, der Anfang darzu von den vorhandenen Bau-Geldern wohl gemacht, der Fortgang und das Ende des Baues, wegen nicht zureichenden Geldern, nicht erlanget werden, sondern die Klage entstehen kan: Man haette nicht geglaubet, daß Bauen so viel koste. Wodurch aber der Bau nicht vollbracht, der Beutel aber ohne Nutzen leer gemacht.“ (Penther, Johann Friedrich: Bau-Anschlag oder richtige Anweisung. Augsburg, 1765. Vorbericht) 1.3.2 Zur Geschichte der Kostenplanung Über die Ermittlung der Baukosten liegen seit dem 18. Jahrhundert umfangreiche schriftliche Zeugnisse vor. Es darf angenommen werden, dass in vergleichbarer Weise schon lange zuvor verfahren wurde. Die Beispiele der Ermittlungen zeigen nicht nur die Differenzierung der Berechnung, sondern auch die Berücksichtigung von Kosteneinflüssen wie der Wahl und Beschaffung von Baustoffen und der Bauweise und des Baustandards. Alle Berechnungen sind zunächst ausführungsorientiert gegliedert und berücksichtigen die „Bau-Ausführungen“ im Sinne der heutigen Gewerke bzw. Leistungsbereiche. Davon gab es im Vergleich zu heute nur wenige, wie eine der Übersichten von F.W. Ross erkennen lässt. Sie ist aus seinem „Leitfaden für die Ermittlung des Bauwerthes von Gebäuden, sowie dessen Verminderung mit Rücksicht auf Alter und geschehene Instandhaltung“ entnommen: „Vertheilung der Gesammtkosten eines Gebäudes auf die einzelnen Bau-Ausführungen __________ a. Bei Fachwerkbauten. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Es erfordern ungefähr: Die Erd-, Maurer- und Steinhauerarbeiten . . . 15 % Die Zimmerarbeiten . . . . . . . . . . . . 30 % Die Dachdeckerarbeiten . . . . . . . . . . . 7% Die Verputzarbeiten . . . . . . . . . . . . 9% Die Tischlerarbeiten . . . . . . . . . . . . 14 % Die Schlosserarbeiten . . . . . . . . . . . . 7% Die Glaserarbeiten . . . . . . . . . . . . . 5% Die Malerarbeiten . . . . . . . . . . . . . 7% Die verschiedenen sonstigen Arbeiten und Lieferungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6% der Gesammtkosten.“ (Ross, F. W.: Leitfaden für die Ermittlung des Bauwerthes von Gebäuden, sowie dessen Verminderung mit Rücksicht auf Alter und geschehene Instandhaltung. Hannover, 1884. Im Selbstverlage des Verfassers. S. 9) PB Lehrstuhl für Planungs- und Bauökonomie - Fakultät für Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung ÖK Universitätsprofessor Dr.-Ing. Wolfdietrich Kalusche - Brandenburgische Technische Universität Cottbus Kostenplanung im Hochbau BKI Kostenplanung Handbuch (Vorabzug mit Stand 09.09.2002) Seite 11 __________________________________________________________________________________________ In der gleichen Veröffentlichung kommen bereits Kennwerte vor, wie wir sie heute in der Kostenberechnung nach Bauelementen verwenden. Für verschiedene Ausführungsarten („Bauarten“ nach Ross) von z. B. Dächern werden nach der Dachform („Pult- und zweiseitige Dächer, vierseitige Dächer, Mansarden-Dächer, flache Dächer“) unterschieden und so bezeichnete „Nennwerthe“ pro „Cubikmeter“ oder Quadratmeter für die damals üblichen Baumaterialien wie Stroh oder Rohr, Dachstein, Flach-, Hohl- oder Falzziegel, Schiefer, Zink, Asphaltpappe, Holzzement, Glas und Wellblech oder Blei angegeben. (ebenda, Seiten 46 und 47) Kosteneinflüsse anderer Art beschreiben Andreas Voigt und Paul Geldner in ihrer Untersuchung zur Wirtschaftlichkeit von Mietshäusern in Berlin um 1905. Anhand genauer Aufzeichnung des Arbeitsaufwandes, gemessen in Poliertagen, Gesellentagen und Arbeitertage, und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lohnkosten weisen sie die Wirtschaftlichkeit des Geschosswohnungsbaus aufgrund der Degression der Kosten mit zunehmender Geschosszahl nach. Bezugseinheit ist hierbei der Quadratmeter überbaute Fläche. „ ... wir wollen daher auch noch die Kosten der einzelnen Stockwerke einer gewöhnlichen Mietskaserne, nämlich des Hauses Straßmannstraße 3 – 5, Berlin N, hier angeben: Kellergeschoß Erdgeschoß I. Stock II. “ III. “ IV. “ Dachgeschoß Ganzer Betrag Für den Quadratmeter überbauter Fläche 49 218 87 556 75 627 74 526 71 726 71 678 49 203 27,90 49,40 42,60 42,05 40,40 40,40 27,80 M. “ “ “ “ “ “ Summe 479 534 M. M. “ “ “ “ “ “ 270,55 M.“ (Voigt, Andreas und Geldner, Paul: Kleinhaus und Mietskaserne. Eine Untersuchung der Intensität der Bebauung vom wirtschaftlichen und hygienischen Standpunkte. Berlin: Verlag Julius Springer, 1905. S. 68 bis 70) 1.3.3 Entstehung der DIN 276 Kosten von Hochbauten Bis dahin besteht eine Vielfalt von Begriffen und es fehlt eine einheitliche Gliederung für Kostenermittlungen. Um der im Bauwesen herrschenden Begriffsverwirrung entgegenzutreten, wird zum ersten Mal im August 1934 dem wichtigen Kapitel der Hochbaukosten die DIN 276 Kosten von Hochbauten und damit zusammenhängenden Leistungen herausgegeben und mit ihr eine einheitliche Grundlage für die Kostenplanung gegeben. Zur Entstehung der Normen DIN 276 und DIN 277 erläutert Kramer im gleichen Jahr: PB Lehrstuhl für Planungs- und Bauökonomie - Fakultät für Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung ÖK Universitätsprofessor Dr.-Ing. Wolfdietrich Kalusche - Brandenburgische Technische Universität Cottbus Kostenplanung im Hochbau BKI Kostenplanung Handbuch (Vorabzug mit Stand 09.09.2002) Seite 12 __________________________________________________________________________________________ „Der „umbaute Raum“ und der Preis für die Einheit (cbm) dieses Raumes sind zur Zeit noch keine fest umrissenen, eindeutigen und im ganzen Deutschen Reiche nach einheitlichen Regeln bestimmte Größen. (...) Als Ergebnis jahrelanger eingehender Studien, mühevoller und unverdrossener Arbeit und schwierigster Verhandlungen, die mehr als einmal zu versanden drohten, liegen nunmehr zwei Normblätter DIN 276 und DIN 277) und ein Beiblatt zu ihnen vor.“ (Kramer, O.: Die Normung der Berechnung des umbauten Raumes und die Veranschlagung von Hochbauten. In: Deutsche Bauzeitung, Heft 37 vom 12.09.1934. S. 713) Die erste Kostengliederung der DIN 276, Fassung 1934, enthält grundsätzlich alle Kostenanteile im Vergleich zur heutigen Fassung, der Aufbau der Gliederung sieht zunächst wie folgt aus: „A. B. C. D. E. F. G. H. Erwerb des Baugrundstückes, Erschließung (Baureifmachung) des Baugrundstückes, Bauten und Außenanlagen Besondere Betriebseinrichtungen, Gerät, Planung, Bauleitung und Bauführung, Polizeiliche Prüfung und Genehmigung, Beschaffung und Verzinsung der Mittel zum Grunderwerb und zur Bauausführung.“ (DIN 276 Kosten von Hochbauten und damit zusammenhängenden Leistungen, Fassung 1934) Es werden zwei Kosten wird auf Hochbauten und Hochbauten und durch: Arten der Kostenermittlung unterschieden. Zur Ermittlung der die ebenfalls 1934 erschienene DIN 277 Umbauter Raum von die darin geregelten Bezugseinheiten verwiesen. Die Kosten von damit zusammenhängenden Leistungen können ermittelt werden PB Lehrstuhl für Planungs- und Bauökonomie - Fakultät für Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung ÖK Universitätsprofessor Dr.-Ing. Wolfdietrich Kalusche - Brandenburgische Technische Universität Cottbus Kostenplanung im Hochbau BKI Kostenplanung Handbuch (Vorabzug mit Stand 09.09.2002) Seite 13 __________________________________________________________________________________________ „A. Kostenvoranschlag Oder B. Kostenanschlag A. Kostenvoranschlag 1. Der Kostenvoranschlag dient zur angenäherten Ermittlung der Kosten aufgrund eines Vorentwurfes. 2. Im Kostenvoranschlage sind die Kosten der Bauten zu berechnen durch Vervielfältigung ihres nach Normblatt DIN 277 unter I A und B ermittelten umbauten Raumes mit einem einer statistischen Zusammenstellung entnommenen oder ortsüblichen Preis für 1 m³. (...) B. Kostenanschlag 1. Der Kostenanschlag dient zur genauen Ermittlung der Kosten aufgrund eines Bauentwurfes. 2. Im Kostenanschlage sind die Kosten nach den einzelnen Leistungen zu berechnen.“ (DIN 276 Kosten von Hochbauten und damit zusammenhängenden Leistungen, Fassung 1934. S. 1) Die heute vereinzelt noch so bezeichneten „reinen Baukosten“ stammen aus der Kostengliederung der DIN 276 von 1954, welche wiederum durch eine Neufassung im Jahr 1971 abgelöst wurde. „1. Kosten des Baugrundstückes 1.1 1.2 1.3 2. Wert des Baugrundstückes Erwerbskosten Erschließungskosten Baukosten 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 Kosten der Gebäude (reine Baukosten) Kosten der Außenanlagen Baunebenkosten Kosten der besonderen Betriebseinrichtungen Kosten des Gerätes und sonstiger Wirtschaftsausstattungen.“ (DIN 276 Kosten von Hochbauten, Fassung 1954) PB Lehrstuhl für Planungs- und Bauökonomie - Fakultät für Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung ÖK Universitätsprofessor Dr.-Ing. Wolfdietrich Kalusche - Brandenburgische Technische Universität Cottbus Kostenplanung im Hochbau BKI Kostenplanung Handbuch (Vorabzug mit Stand 09.09.2002) Seite 14 __________________________________________________________________________________________ Der Begriff „reine Baukosten“ stand für KG 2.1 Kosten der Gebäude und entspricht heute in der Fassung der DIN 276 (06.93) den KG 300 Bauwerk – Baukonstruktionen und KG 400 Bauwerk – Technische Anlagen. Seit ihrem ersten Erscheinen im Jahr 1934 ist die heute so bezeichnete DIN 276 Kosten im Hochbau jeweils 1943, 1954, 1960, 1971, 1981 und zuletzt 1993 neu gefasst worden. Anfangs war die Norm noch wenig differenziert; es wurden lediglich zwei Arten der Kostenermittlung unterschieden. Begriffe und Gliederung wurden mehrfach geändert und damit den Entwicklungen des Bauens angepasst. Der umbaute Raum, später der anders ermittelte Brutto-Rauminhalt, und die Grundflächen, insbesondere die Brutto-Grundfläche waren lange Zeit die fast ausschließlich verwendeten Bezugseinheiten für die Kostenermittlungen in den Planungsphasen. Dies wurde zunächst noch nicht kritisch gesehen, denn „betrachtet man bei Bauten der 50er und 60er Jahre das Kostengefüge in den Rohbau-, Ausbau- und Gebäudetechniksystemen, so kann festgestellt werden, dass bei allen drei Systemen die möglichen „von-bis-Spannen“ in DM/m³ BRI bei der überwiegend gebauten Gebäudesubstanz (innerhalb eines Objektbereiches) äußerst gering waren. Eine Analyse der Grundrisse, Ansichten, Schnitte und Baubeschreibungen zeigt hierfür u. a. die nachfolgenden Ursachen: - einfach gestaltete Baukörper kaum differenzierte Fassadengestaltung Mindestanforderungen im Ausbau Mindestanforderungen bei der Gebäudetechnik geringe Abweichungen bei den Geschosshöhen geringe Spannweiten (diese Aufzählung ließe sich beliebig fortsetzen).“ (Koopmann, Manfred: Kostentransparenz und Kostenpolitik als Teil der systematischen Immobilienpolitik. Berlin: Springer Verlag, 1989. S. 92) Da in immer stärkerem Maße als früher Geschosse oder Gebäudeteile desselben Bauwerks unterschiedliche Kosten verursachten und somit ein einheitliches Kostengefüge nicht mehr bestand, ließen sich viele Hochbauten nicht mehr nach den Regeln der DIN 277 eindeutig erfassen und berechnen. „Die Erkenntnis, daß Raummeterpreise kein allgemein verlässlicher Maßstab für Ermittlung und Beurteilung von Hochbaukosten sind, setzte sich immer mehr durch.“ (Winkler, Walter: Hochbaukosten, Flächen, Rauminhalte. 8. Auflage. Braunschweig, Wiesbaden: Vieweg Verlag, 1994 S. 10) PB Lehrstuhl für Planungs- und Bauökonomie - Fakultät für Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung ÖK Universitätsprofessor Dr.-Ing. Wolfdietrich Kalusche - Brandenburgische Technische Universität Cottbus Kostenplanung im Hochbau BKI Kostenplanung Handbuch (Vorabzug mit Stand 09.09.2002) Seite 15 __________________________________________________________________________________________ 1.3.4 Baukosteninformationszentrum Deutscher Architektenkammern (BKI) Die Anforderungen an die Planung stiegen mit der Zeit auch im Bereich der Kosten ständig an. Die Ursachen dafür sind in der Entwicklung der Baupreise und in den immer komplexeren Zusammenhängen beim Planen und Bauen begründet. Daneben eröffneten der technische Fortschritt und zunehmende Verbreitung der Datenverarbeitung neue Wege in der Kostenplanung. Die Architektenkammer Baden-Württemberg reagierte auf diese Entwicklungen mit der Bildung des Arbeitskreises „Baukostenberatung“ im Jahr 1978 und schließlich mit der Gründung des Baukostenberatungsdienstes (BKB) im Jahr 1980. Aufgaben und Entwicklung dieser Einrichtung werden in der Chronik der Architektenkammer Baden-Württemberg 1955 – 1985 gewürdigt: „Der BKB hat dem verständlichen Wunsch der Kammer entsprochen, den Mitgliedern praktisch vom ersten Tag an Dienstleistungen anzubieten; dies geschah und geschieht weiterhin u. a. durch ein umfangreiches Beratungsangebot und durch die Herausgabe der Reihe „Baukosten-Daten“. Dieses Beratungsangebot ist inzwischen auf den EDVEinsatz erweitert worden.“ Als weitere Ziele wurden seinerzeit formuliert: „- - teilweise Verlagerung der Datenerhebungsarbeit in das Architekturbüro mit der Erwartung, die Erhebungskosten senken zu können Entwicklung eines EDV-Programms für Baukostenrecherchen; damit soll in den Datenbeständen nach bestimmten Kriterien, die der anfragende Architekt nennt, schneller und gezielter gesucht werden können Organisation eines Datenflusses zwischen BKB und Architekturbüro mit Datenfernübertragung (z. B. Bildschirmtext Btx) Definition von Anforderungen an bedarfsgerechte Architektensoftware als Vorgabe für Entwickler von EDV-Programmen.“ (Schroth, Hans (Hrsg.): Chronik der Architektenkammer Baden-Württemberg 1955 – 1985. Stuttgart: Forum Verlag GmbH, 1985. S. 341 bis 342) Diese Ziele wurden in den folgenden Jahren konsequent verfolgt. Deshalb wurde auch die Arbeit des BKB von der Architektenschaft dankbar angenommen, insbesondere die gelben Ordner der „Baukosten-Daten“ standen bald in jedem größeren Architekturbüro. Inzwischen wird diese Arbeit von allen Architektenkammern in Deutschland getragen. Im Jahr 1996 erfolgte die Neugründung als Baukostenberatungsdienst Deutscher Architektenkammern GmbH, abgekürzt BKI, mit Sitz in Stuttgart. Heute steht für die qualifizierte Kostenplanung ein umfangreiches Angebot an Produkten zur Verfügung. Hierzu zählen ausführliche Objektdokumentationen und Kostenkennwerte zu Neubauten, Altbauten, Freianlagen in unterschiedlicher Detaillierung als Kennwerte für Gebäude, Bauteile und Positionen. Eine eigene Software und Beratungsleistungen des BKI ergänzen das Angebot zu einer umfassenden Dienstleistung auf dem Gebiet und rund um die Kostenplanung. PB Lehrstuhl für Planungs- und Bauökonomie - Fakultät für Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung ÖK Universitätsprofessor Dr.-Ing. Wolfdietrich Kalusche - Brandenburgische Technische Universität Cottbus Kostenplanung im Hochbau BKI Kostenplanung Handbuch (Vorabzug mit Stand 09.09.2002) Seite 16 __________________________________________________________________________________________ Die vorliegende Publikation erweitert das umfangreiche Datenmaterial um die notwendigen Grundlagen und Verfahren zu einer professionellen Kostenplanung, welche eine hohe Kostensicherheit gestattet. 1.4 Rechtsvorschriften und technische Regeln Kostenermittlungen und sonstige Angaben zu Kosten, z. B. in Form von Verhältniswerten (Kennwerte, Einheitspreise oder Einzelkosten) müssen aussagefähig und eindeutig sein. Hierzu gehören in erster Linie die genaue Angabe der Bezugseinheit, weiterhin die Nachvollziehbarkeit der Ermittlung und eine umfassende Erläuterung. Für die Kostenplanung werden in erster Linie Kostenkennwerte benötigt, so für erste Kostenaussagen in Form eines Kostenrahmens, vor allem aber für die Kostenschätzung und die Kostenberechnung. „Ein Kostenkennwert ist ein Wert, der das Verhältnis von Kosten zu einer Bezugseinheit (z. B. Grundflächen oder Rauminhalte nach DIN 277 Teil 1 und Teil 2) darstellt.“ (DIN 276 (06.93)) Es reicht aber nicht aus, eine Kostenangabe auf z. B. den Quadratmeter eines Gebäudes zu beziehen, ohne diese Bezugseinheit genau zu bestimmen. So ist bei Flächen zu unterscheiden, ob es sich um die Brutto-Grundfläche (BGF), die Nutzfläche (NF), die Wohnfläche (WF) oder eine andere Flächenart handelt. Denn für die Kosten des Gebäudes und daraus abgeleitete Kostenkennwerte stellt die Grundfläche als Bezugseinheit den Nenner dar. Der Kostenwert als Zähler hängt hierbei ganz wesentlich von der gewählten Flächenart ab. Dies wird deutlich, wenn man bei einem Gebäude mit Kosten des Bauwerkes (KG 300 + 400) von 360.000 €, die aus zwei unterschiedlichen Flächenarten gebildeten Verhältniswerte vergleicht: 360.000 € / 450 m² BGF = 360.000 € / 300 m² NF = 800 €/m² BGF 1.200 €/m² NF. Alle wichtigen Bezugseinheiten sind Gegenstand der mit der Kostenplanung im Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften und technischen Regeln. Hierzu wird ein kurzer Überblick gegeben. PB Lehrstuhl für Planungs- und Bauökonomie - Fakultät für Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung ÖK Universitätsprofessor Dr.-Ing. Wolfdietrich Kalusche - Brandenburgische Technische Universität Cottbus Kostenplanung im Hochbau BKI Kostenplanung Handbuch (Vorabzug mit Stand 09.09.2002) Seite 17 __________________________________________________________________________________________ Leistungspflichten und Vergütung 3) Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung HOAI (01.96) 9) StLB StLK 2) Bebauungsplanung DIN 276 (04.81) 4) 1) 10) Bau NVO DIN 276 VOB/C (01.90) (06.93) 2000 11) Grundflächen und Rauminhalte VOL 2000 5) 6) 7) 8) DIN 277 MF-B + MF-H II. BV DIN 18960 (06.87) (04.96) (07.97) (07.96) (08.99) Nutzungskosten und Wirtschaftlichkeit Abb. 00 Angrenzende Rechtsvorschriften und technische Regeln – Ein Überblick Erläuterung: 1) DIN 276 Kosten im Hochbau (06.93) 2) DIN 276 Kosten von Hochbauten (04.81) 3) Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure - HOAI (01.96) 4) Verordnung über die bauliche Nutzung von Grundstücken (Baunutzungsverordnung - BauNVO) (01.90, zuletzt geändert 04.93) 5) DIN 277 Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau (06.87) 6) Richtlinie zur Berechnung der Mietfläche für Büroraum (MF-B) (04.96) Richtlinie zur Berechnung der Mietfläche für Handelsraum (MF-H) (07.97) 7) Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) (07.96, zuletzt geändert 09.01) 8) DIN 18960 Nutzungskosten im Hochbau (08.99) 9) Standardleistungsbuch für das Bauwesen (StLB) oder Standardleistungskatalog (StLK) 10) Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) (05.00) 11) Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) (08.00) PB Lehrstuhl für Planungs- und Bauökonomie - Fakultät für Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung ÖK Universitätsprofessor Dr.-Ing. Wolfdietrich Kalusche - Brandenburgische Technische Universität Cottbus Kostenplanung im Hochbau BKI Kostenplanung Handbuch (Vorabzug mit Stand 09.09.2002) Seite 18 __________________________________________________________________________________________ 1.4.1 Kostenplanung und die Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure Kosten sind ferner eine der Grundlagen für die Vergütung von Architekten- und Ingenieurleistungen, ermittelt als anrechenbare Kosten. Schließlich werden die Kosten eines Bauwerkes auch berücksichtigt, wenn die Nutzungskosten im Hochbau zu berechnen sind oder die Wirtschaftlichkeit eines Bauwerkes zu ermitteln ist. Es sind zur Zeit noch zwei Fassungen der Norm zur Kostenplanung in Gebrauch. Die neue Fassung der DIN 276 Kosten im Hochbau (06.93) zeichnet sich gegenüber der DIN 276 (04.81) durch eine Reduzierung der Kostengliederung auf drei Gliederungsebenen aus. Es wurden gleichzeitig die Anteile von Kosten eines Bauwerkes ausgewogener strukturiert und wesentlich vereinfacht. Die Anpassung der Kostengruppen entspricht dem Stand der Technik. Die alte Fassung der DIN 276 Kosten von Hochbauten (04.81) ist allerdings noch von Bedeutung für die Leistungspflichten und die Honorarermittlung. So stehen die Kostenplanung und die Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure (01.96), abgekürzt HOAI, sogar in zweifacher Hinsicht im direkten Zusammenhang. Zum einen dienen die Kostenermittlungen nach DIN 276 über die anrechenbaren Kosten als Grundlage für die Honorarermittlung. Zum anderen sind die Arten der Kostenermittlung Gegenstand der Leistungsbilder und wurden den einzelnen Leistungsphasen zugeordnet. Die derzeit gültige Fassung der HOAI bezieht sich noch auf die DIN 276 Kosten von Hochbauten (04.81). Denn § 10 Abs. 2 HOAI fordert ausdrücklich, dass die anrechenbaren Kosten unter Zugrundelegung der DIN 276 (04.81) zu ermitteln sind. Solange die derzeitige HOAI in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der HOAI (kurz 01.96) gültig ist und die Änderungen der DIN 276 (06.93 gegenüber 04.81) noch nicht Eingang in die HOAI gefunden haben, muss im Hinblick auf die Honorarermittlung zwischen dem Bauherrn und seinen Auftragnehmern im Architekten- oder Ingenieurvertrag schriftlich vereinbart werden, nach welcher Normausgabe der DIN 276 die Kostenermittlungen durchzuführen sind. Zur Überführung von Kostenermittlungen nach der neuen DIN 276 (06.93) in die Gliederung der alten DIN 276 (04.81) ist in der letzten Fassung eine entsprechende Zuordnung enthalten. Vergleiche dazu DIN 276 (06.93), Seiten 16 bis 18 mit Tabelle 3. Allerdings ist die Zuordnung einzelner Kostengruppen (KG) nicht in allen Fällen eindeutig und ausschließlich. Zum Beispiel zerfällt die KG 320 Gründung nach DIN 276 (06.93) in KG 3.1.1.2 Fundamente, Unterböden; zuzüglich Teile aus 3.5.1 Besondere Baukonstruktionen und Teile aus 3.1.3.3 Nichttragende Konstruktionen der Decken (Bodenbeläge auf Boden- und Fundamentplatten). Daraus ergibt sich bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten für die Honorarermittlung ein geldwerter Interpretationsspielraum. Zur Vermeidung späterer Auseinandersetzungen sollte der Auftragnehmer diesen Sachverhalt mit dem Bauherrn im Vorfeld erörtern. Am besten wird in den Architekten- oder Ingenieurvertrag eine geeignete Verfahrensweise zur unstrittigen Ermittlung der anrechenbaren Kosten mit aufgenommen. PB Lehrstuhl für Planungs- und Bauökonomie - Fakultät für Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung ÖK Universitätsprofessor Dr.-Ing. Wolfdietrich Kalusche - Brandenburgische Technische Universität Cottbus Kostenplanung im Hochbau BKI Kostenplanung Handbuch (Vorabzug mit Stand 09.09.2002) Seite 19 __________________________________________________________________________________________ Beide Fassungen können also angewendet werden. Trotz des Mehraufwandes bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten hat sich allerdings die neue Fassung der DIN 276 (06.93) für die Kostenplanung in der Praxis durchgesetzt. Abschließend sei noch einen nicht mehr aktuellen Begriff im Leistungsbild der HOAI hingewiesen. In der Leistungsphase 9. Objektbetreuung und Dokumentation (Besondere Leistungen) des § 15 HOAI wird als Teilleistung genannt: „Ermittlung und Kostenfeststellung zu Kostenrichtwerten“. Der Begriff Kostenrichtwert findet sich in DIN 267 (09.71): „Kostenrichtwerte sind Verhältniswerte (z. B. DM je Bezugseinheit)“. Die Begriffe Kostenrichtwert und Kostenkennwert sind damit in ihrer Bedeutung gleich. 1.4.2 Kostenplanung und die Verordnung über die bauliche Nutzung von Grundstücken Im Zusammenhang mit einem Flächennutzungsplan oder einem Bebauungsplan ist das Verhältnis von Baukosten zum Maß der baulichen Nutzung, ausgedrückt durch die Geschossfläche oder die Baumasse, von Interesse. Bezogen auf z. B. die Geschossflächenzahl (GFZ) oder die Baumassenzahl (BMZ) als Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung wird die Wirtschaftlichkeit der zulässigen Nutzung von Grundstücken untersucht. Beide Bezugseinheiten sind in der Verordnung über die bauliche Nutzung von Grundstücken (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Neufassung 01.90, zuletzt geändert 04.93, geregelt. 1.4.3 Kostenplanung und die DIN 277 Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau (06.87) Die wichtigsten Bezugseinheiten, insbesondere für die Kostenschätzung und die Kostenberechnung, aber auch für die Auswertung der festgestellten Gesamtkosten bei der Kostenfeststellung werden in der DIN 277 Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau (06.87) geregelt. Hierzu gehören unter anderem folgende Flächen sowie der Brutto-Rauminhalt, woraus sich als Verhältniswerte bilden lassen: Brutto-Grundfläche (BGF): Nutzfläche (NF): Brutto-Rauminhalt (BRI): €/m² BGF €/m² NF €/m³ BRI. Die oben erwähnte Geschossfläche nach BauNVO (01.90) wird grundsätzlich anders ermittelt als die Brutto-Grundfläche nach DIN 277 (06.87). So zählen für die Geschossfläche nur die Vollgeschosse nach § 20 BauNVO in Verbindung mit der jeweiligen Landesbauordnung, so dass z. B. Kellergeschosse nicht angerechnet werden. Letztere sind aber nach DIN 277 bei der Ermittlung der Brutto-Grundfläche zu berücksichtigen, soweit es sich um nutzbare Grundrissebenen handelt. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass es eine „Bruttogeschossfläche“ als eindeutig definierte Flächenart nicht gibt. Entsprechende Verhältniswerte werden PB Lehrstuhl für Planungs- und Bauökonomie - Fakultät für Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung ÖK Universitätsprofessor Dr.-Ing. Wolfdietrich Kalusche - Brandenburgische Technische Universität Cottbus Kostenplanung im Hochbau BKI Kostenplanung Handbuch (Vorabzug mit Stand 09.09.2002) Seite 20 __________________________________________________________________________________________ zudem leicht mit solchen in Bezug auf die Brutto-Grundfläche nach DIN 277 (06.87) verwechselt. Fehlerhafte Ergebnisse sind dann unvermeidbar. 1.4.4 Kostenplanung und die Richtlinien zur Berechnung der Mietfläche Daneben gibt es seit einigen Jahren eine spezielle Richtlinie zur Berechnung der Mietfläche für Büroraum (MF-B) (04.96) und zur Berechnung der Mietfläche für Handelsraum (MF-H) (07.97). Beide Richtlinien wurden von der Gesellschaft für immobilienwirtschaftliche Forschung e. V. (gif), Wiesbaden, aufgestellt. Die Richtlinie zur Ermittlung der Mietflächen hat den Charakter einer Empfehlung und soll für gewerblich genutzte Flächen zur Anwendung kommen. Die Ermittlung der Mietfläche nach gif weicht von der DIN 277 ab. So werden z. B. die Mietflächen für Handelsraum nicht wie bei der Netto-Grundfläche (NGF) nach DIN 277 durch aufgehende Bauteile, z. B. einer Innenwand, sondern durch deren im Grundriss einzutragenden Mittellinie begrenzt. Die aus den Grundflächen eines Gebäudes abgeleiteten Verhältniswerte können je nach der Bemessungsregel deutlich unterschiedlich sein. Es ergeben sich nach gif als weitere mögliche Verhältniswerte: Mietfläche für Büroraum (MF-B): Mietfläche für Handelsraum (MF-H): €/m² MF-B €/m² MF-H. 1.4.5 Kostenplanung und die Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen Eine weitere Bezugseinheit, die nicht durch die DIN 277 geregelt wurde, ist die Wohnfläche. In älteren DIN-Taschenbüchern findet man noch die DIN 283 Wohnungen (03.51), jedoch wurde diese Norm bereits 1983 ersatzlos zurückgezogen. Die in Blatt 2 enthaltenen Regeln zur Flächenberechnung sind nicht mehr gültig. Die Berechnung der Grundflächen der Wohnungen bzw. Wohngebäuden kann grundsätzlich auch nach der DIN 277 erfolgen. Dabei sollte man Flure u. ä. innerhalb von Wohnungen als Nutzfläche einstufen. Ansonsten bietet sich nur noch die für den öffentlich geförderten Wohnungsbau entwickelte Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) (07.96, zuletzt geändert 09.01) für die Ermittlung der Wohnfläche an. Der entsprechende Verhältniswert ist dann Wohnfläche (WF): €/m² WF. Gegenstand der II. BV sind insgesamt die Wirtschaftlichkeit, Belastung, Wohnfläche und der angemessene Kaufpreis von öffentlich geförderten, steuerbegünstigten, freifinanzierten oder gemeinnützigen Wohnungen. 1.4.6 Kostenplanung und die (Bau-) Nutzungskosten (im Hochbau) Die DIN 18960 Baunutzungskosten (04.76) wurde zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Gebäudes in der Planung und während der Nutzung entwickelt. Ihr folgte die heute gültige DIN 18960 Nutzungskosten im Hochbau (08.99) mit einer PB Lehrstuhl für Planungs- und Bauökonomie - Fakultät für Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung ÖK Universitätsprofessor Dr.-Ing. Wolfdietrich Kalusche - Brandenburgische Technische Universität Cottbus Kostenplanung im Hochbau BKI Kostenplanung Handbuch (Vorabzug mit Stand 09.09.2002) Seite 21 __________________________________________________________________________________________ geänderten und an die DIN 276 Kosten im Hochbau (06.93) angelehnten Gliederung der Nutzungskosten. Die Gesamtkosten eines Bauwerks im Sinne der DIN 276 (KG 100 bis KG 700) gehen zum einen über die Kapitalkosten in die Nutzungskosten von Hochbauten ein. Vergleiche hierzu KG 100 Kapitalkosten nach DIN 18960 (08.99): „Kosten, die sich aus der Inanspruchnahme von Finanzierungsmitteln ergeben, namentlich die Zinsen. Zu den Kapitalkosten gehören die Fremdkapitalkosten und die Eigenkapitalkosten.“ Zum anderen, vor allem wenn eine Wirtschaftlichkeitsermittlung erstellt wird, sind zusätzlich die Kosten aus der (kalkulatorischen) Abschreibung zu berücksichtigen. So wie diese in DIN 18960 (04.76) unter KG 2 Abschreibung, im Sinne der verbrauchsbedingten Wertminderung der Gebäude, Anlagen und Einrichtungen ursprünglich berücksichtigt wurde. 1.4.7 Kostenplanung und insbesondere die Verdingungsordnung Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB 2000) und das Standardleistungsbuch für das Bauwesen (StLB) bieten die Gesamtheit der Verfahren und Regelungen für die Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung von Bauleistungen. Die ergänzende Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), anzuwenden bei nicht in der VOB berücksichtigten Leistungen wie z. B. Aufzugs- und Förderanlagen, und die alternative Möglichkeiten der Leistungsbeschreibung, z. B. mit dem Standardleistungskatalog (StLK), seien der Vollständigkeit halber erwähnt. Die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) regelt entsprechend der VOB die Vergabebedingungen der öffentlichen Auftraggeber für die Lieferung und Montage von insbesondere maschinen- und elektrotechnischen Anlagen, für die im übrigen keine Allgemeine Technische Vertragsbedingung (ATV) in VOB/C DIN 18300 ff. enthalten ist. Die VOB/C mit den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen enthält Normen für die Mengenermittlung und Abrechnung von Bauleistungen auf Positionsebene als kleinster Einheit einer Leistungsbeschreibung. Die Kosten der Bauleistungen werden jeweils als Einheitspreise auf Einheiten oder Sammelpositionen bezogen. Nach der Schlussrechnung des Bauvertrages werden daraus die anrechenbaren Kosten nach DIN 276 ermittelt. Diese sind Grundlage der endgültigen Vergütung von Architekten- und Ingenieurleistungen. Alternativ zu der in der DIN 276 (03.93) enthaltenen Gliederung nach Kostengruppen können Kostenermittlungen, z. B. eine Kostenberechnung, auch nach anderen Gesichtspunkten gegliedert werden. In der Norm wird als Beispiel für eine ausführungsorientierte Gliederung der Kosten das Standardleistungsbuch für das Bauwesen (StLB) und der Standardleistungskatalog (StLK) genannt. Als Bezugseinheit ist insbesondere die Brutto-Grundfläche, hier beispielsweise in Verbindung mit Leistungsbereichen des StLB, geeignet: LB 023 Putz- und Stuckarbeiten LB 024 Fliesen- und Plattenarbeiten €/m² BGF €/m² BGF PB Lehrstuhl für Planungs- und Bauökonomie - Fakultät für Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung ÖK Universitätsprofessor Dr.-Ing. Wolfdietrich Kalusche - Brandenburgische Technische Universität Cottbus Kostenplanung im Hochbau BKI Kostenplanung Handbuch (Vorabzug mit Stand 09.09.2002) Seite 22 __________________________________________________________________________________________ LB 025 Estricharbeiten €/m² BGF. 1.4.8 Kennwerte, Einheitspreise, Einzelkosten – Definition und Anwendung Die genannten Rechtsvorschriften und technischen Regeln sind unter anderem bei der Kostenplanung Grundlage zur Bildung von Kostenkennwerten. Der Vollständigkeit halber und zur Abgrenzung seien noch Einheitspreise und Einzelkosten erläutert. Dabei stellt sich ferner die Frage: Wer arbeitet wann, wie, wofür mit Kennwerten, Einheitspreisen, Einzelkosten? Fragen Kennwerte Einheitspreise Einzelkosten Bauherr und Planer (Architekt, Fachingenieure) Auftraggeber (Bauherr) und Auftragnehmer (ausführende Firma) Bieter (ausführende Firma) in der Planung (Kostenrahmen, Kostenschätzung und Kostenberechnung) sowie für die Dokumentation Angebotsabgabe und Beauftragung (gegebenenfalls nach Preisverhandlung) und Schlussrechnung zur Angebotskalkulation und Angebotsabgabe (häufig bei Nachforderungen), Ermittlung der Einheitspreise Wer? Wann? Wie? Wofür? Abb. 00 Statistische und empirische Ermittlung der Einzelkosten durch Kalkulation und Ermittlungen, Kosten be(kein einheitliches Nachfrage auf dem Markt für zogen auf Bezugseinheiten Verfahren, Zuschläge oder Bauleistungen und wie Nutzungseinheiten, Nachlässe), Ansatz für bei Vertragsschluss Flächen, Rauminhalte oder Gemeinkosten, Gewinn und (Einheitspreisvertrag) Bauelemente Wagnis zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit und der Finanzierbarkeit, zur Optimierung der Planung sowie im Hinblick auf die Nutzung Angebotspreis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer (Kostentransparenz, Vertrags- bzw. Preissicherheit) als Grundlage in der Angebotskalkulation bzw. zum Erhalt eines Auftrages zwecks Deckung der Selbstkosten oder zur Gewinnerzielung Wer arbeitet wann, wie und wofür mit Kennwerten, Einheitspreisen und Einzelkosten? Ein Kennwert ist – wie oben bereits als Kostenkennwert definiert - ein Wert, der das Verhältnis von Kosten zu einer Bezugseinheit, z. B. einer Grundfläche oder dem Rauminhalt, darstellt. Kennwerte werden aber nicht nur in der Kostenplanung, sondern auch in der Nutzung, so im Zusammenhang mit den Nutzungskosten im Hochbau angewendet. Als Bezugseinheit dienen beispielsweise Flächen oder Rauminhalte nach DIN 277 Teil 1 und 2, Nutzungseinheiten - wie Arbeitsplätze im Bürogebäude, Betten im Krankenhaus - sowie die Bauelemente des Gebäudes. PB Lehrstuhl für Planungs- und Bauökonomie - Fakultät für Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung ÖK Universitätsprofessor Dr.-Ing. Wolfdietrich Kalusche - Brandenburgische Technische Universität Cottbus Kostenplanung im Hochbau BKI Kostenplanung Handbuch (Vorabzug mit Stand 09.09.2002) Seite 23 __________________________________________________________________________________________ Ein Einheitspreis gibt die Vergütung für eine Position des Leistungsverzeichnisses als Preis je Mengeneinheit bezogen auf z. B. ein Maß, ein Gewicht, eine Zeiteinheit oder ein Stück an. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers errechnet sich aus dem Produkt von Menge und Einheitspreis. Leistungsphasen nach HOAI Verhältniswerte Anmerkungen 1. Grundlagenermittlung Kennwerte wie €/Nutzungseinheit, €/Rauminhalt, €/Grundfläche. Die Wahl der Kennwertbildung ist frei, sie orientiert sich an vorhandenen Vergleichswerten. 2. Vorplanung Kennwerte wie €/Nutzungseinheit, €/Rauminhalt, €/Grundfläche, Zur Kennwertbildung enthalten DIN 276, DIN 277, Teil 3 und HOAI § 15 z. B. Mindestanforderungen zur Gliederung. 2. Entwurfsplanung 4. Genehmigungsplanung 5. Ausführungsplanung 6. Vorbereitung der Vergabe 7. Mitwirken bei der Vergabe 8. Objektüberwachung (Bauüberwachung) 9. Objektbetreuung und Dokumentation (Nutzung des Gebäudes) Abb. 00 €/Leistungsbereich €/Bauelement (Mengengerüste oder Bauelementkatalog) Einheitspreise gemäß Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis als €/Einheit oder €/Sammelposition Pauschalpreis für den gesamten Bauvertrag ist möglich. Vor allem Kennwerte €/Nutzungseinheit, €/Rauminhalt, €/Grundfläche. Verhältniswerte bei Planung, Ausführung und Nutzung Die Gliederung soll (kann) nach Leistungsbereichen oder nach Kostengruppen dreistellig (vierstellig sowie zusätzlich in Ausführungsarten) erfolgen. Orientierung an Standardleistungsbuch sowie VOB/B und VOB/C Die Bezugsmengen der Positionen unterscheiden sich in der Mehrzahl von denen der Kennwerte in der Planung. Die Verhältniswerte sollen sowohl das Projekt als auch das Objekt dokumentieren. PB Lehrstuhl für Planungs- und Bauökonomie - Fakultät für Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung ÖK Universitätsprofessor Dr.-Ing. Wolfdietrich Kalusche - Brandenburgische Technische Universität Cottbus Kostenplanung im Hochbau BKI Kostenplanung Handbuch (Vorabzug mit Stand 09.09.2002) Seite 24 __________________________________________________________________________________________ Zu den im Einheitspreis enthaltenen Einzelkosten gehören z. B. die Lohn-, Material-, Geräte-, Schalungskosten sowie die Transport- und Fremdleistungskosten bzw. Nachunternehmerleistungen. Baustellen- und Allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn werden im Allgemeinen jeweils eingerechnet oder per Zuschlag der Summe der Positionspreise aufgeschlagen. Zur Abrechnung eines derart entstandenen Einheitspreisvertrages sind die ausgeführten Mengen nachzuweisen. Welche Bezugseinheiten kommen bei Planung, Ausführung und Nutzung von Objekten vor? Obenstehende Abbildung gibt Auskunft über die in der Praxis verwendeten Bezugseinheiten zur Bildung der Verhältniswerte Nutzungseinheit, Grundfläche, Rauminhalt, Bauelement oder Bauteile und Positionen. Werden erste Planungsüberlegungen angestellt, können Kosten pro Nutzungseinheit angegeben werden. Wird eine Kostenschätzung erstellt, sind die Kosten häufig auf die BruttoGrundfläche des Gebäudes bezogen. Bauleistungen werden auf Bauteil oder Bauleistungen mit Einheitspreisen oder mit Pauschalpreis bezogen. Die Baukosten oder Nutzungskosten einer Wohnung werden in der Regel auf deren Grundfläche, ermittelt als m² Wohnfläche, umgelegt. Anlage: Abbildungen für Kapitel 7 PB Lehrstuhl für Planungs- und Bauökonomie - Fakultät für Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung ÖK Universitätsprofessor Dr.-Ing. Wolfdietrich Kalusche - Brandenburgische Technische Universität Cottbus Kostenplanung im Hochbau BKI Kostenplanung Handbuch (Vorabzug mit Stand 09.09.2002) Seite 25 __________________________________________________________________________________________ Leistungsbilder (Grundleistungen) und Leistungsphasen nach HOAI (96) § 15 Leistungsbild § 64 Leistungsbild Objektplanung für Tragwerksplanung Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten § 73 Leistungsbild Technische Ausrüstung 1. Grundlagenermittlung Klären der Aufgabenstellung (Aufstellen des Kostenrahmens) Klären der Aufgabenstellung (Mitwirken beim Aufstellen des Kostenrahmens) Klären der Aufgabenstellung (Mitwirken beim Aufstellen des Kostenrahmens) 2. Vorplanung Kostenschätzung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht Mitwirken bei der Kostenschätzung nach DIN 276 Mitwirken bei der Kostenschätzung bei Anlagen in Gebäuden nach DIN 276 3. Entwurfsplanung Kostenberechnung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht Mitwirken bei der Kostenberechnung bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen nach DIN 276 Mitwirken bei der Kostenberechnung bei Anlagen in Gebäuden nach DIN 276 Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote Beitrag zum Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheitspreisen oder Pauschalangeboten (Besondere Leistung) Mitwirken beim Kostenanschlag aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote bei Anlagen in Gebäuden nach DIN 276 4. Genehmigungsplanung 5. Ausführungsplanung 6. Vorbereitung der Vergabe 7. Mitwirken bei der Vergabe 8. Objektüberwachung Kostenfeststellung (Bauüberwachung) nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht Mitwirken bei der Kostenfeststellung bei Anlagen in Gebäuden nach DIN 276 9. Objektbetreuung und Dokumentation Abb. 00 Kostenermittlungen in Leistungsbildern und Leistungsphasen nach HOAI PB Lehrstuhl für Planungs- und Bauökonomie - Fakultät für Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung ÖK Universitätsprofessor Dr.-Ing. Wolfdietrich Kalusche - Brandenburgische Technische Universität Cottbus Kostenplanung im Hochbau BKI Kostenplanung Handbuch (Vorabzug mit Stand 09.09.2002) Seite 26 __________________________________________________________________________________________ Leistungsbilder (Besondere Leistungen) und Leistungsphasen nach HOAI (96) § 15 Leistungsbild § 64 LeistungsObjektplanung für Gebäude, bild TragwerksFreianlagen und raumbildende planung Ausbauten § 73 Leistungsbild Technische Ausrüstung 1. Grundlagenermittlung 2. Vorplanung Aufstellen eines Finanzierungsplanes Aufstellen einer Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse 3. Entwurfsplanung Analyse der Alternativen/ Varianten und deren Wertung mit Kostenuntersuchung (Optimierung) Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis Wirtschaftlichkeitsberechnung Betriebskostenrechnung Kostenberechnung durch Aufstellen von Mengengerüsten oder Bauelementkatalog 4. Genehmigungsplanung 5. Ausführungsplanung 6. Vorbereitung der Vergabe Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten unter Auswertung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter Beitrag zum Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten des Objektplaners 7. Mitwirken bei der Vergabe Prüfen und Werten der Angebote aus Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm Prüfen und Werten der Angebote aus Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm und Nebenangeboten 8. Objektüberwachung Aufstellen, Überwachen und (Bauüberwachung) Fortschreibung eines Zahlungsplans Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differenzierten Zeit-, Kosten- und Kapazitätsplänen 9. Objektbetreuung und Dokumentation Aufbereiten des Zahlenmaterials für eine Objektdatei Ermittlung und Kostenfeststellung zu Kostenrichtwerten Überprüfen der Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse Abb. 00 Besondere Leistungen zur Kostenplanung