Studium und Praktikum - Hochschule Heilbronn
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Studium und Praktikum - Hochschule Heilbronn
Prof. Dr. Axel Birk Hochschule Heilbronn/Campus Künzelsau Studium und Praktikum Lit.: Hirdina, Rechtsfragen zur Kündigung des Pratikumsvertrags, NZA 2008, 916; Plagemann, Münchener Anwaltshandbuch Sozialrecht, 3. Aufl., München 2009, § 5; Schade, Praktikumsrecht, Stuttgart 2011; ders., Praktikum: Aktuelle Rechtslage 2012, NZA 2012, 654 I. Bin ich als Praktikant Arbeitnehmer? 1. Praktikum ist nicht gleich Praktikum! Praktikant ist allgemein, wer für eine vorübergehende Dauer in einem Betrieb tätig wird, um sich die zur Vorbereitung auf einen – meist akademischen – Beruf notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen anzueignen.1 Im Vordergrund der Tätigkeit steht somit der Ausbildungszweck. Es gibt unterschiedliche Arten von Praktika: Pflichtpraktikum des Praxissemesters: Das Pflichtpraktikum ist Bestandteil der Hochschulausbildung und in der SPO festgelegt. Der Praktikant ist im Praxissemester immatrikuliert. Vorpraktikum: Bei einigen – meist technischen – Studiengängen wird für die Zulassung zum Studium ein Vorpraktikum verlangt. Während des Vorpraktikums ist der Praktikant (noch) nicht immatrikuliert. Nachpraktikum: In einigen Branchen – insbesondere in der Medienbranche – wird nach Abschluß des Studiums ein Praktikum/Volontariat verlangt, bevor ggf. ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Werksstudententätigkeit: Neben dem Studium sind Studierende oft freiwillig als Werkstudenten tätig. Freiwilliges Praktikum: Viele Studierende machen neben dem Pflichtpraktikum eine weiteres freiwilliges Praktikum, um zusätzliche Erfahrung zu sammeln. Dieses Praktikum ist weder und noch in der SPO festgelegt. Während eines freiwilligen Praktikums ist der Praktikant immatrikuliert und befindet sich in der Regel im Urlaubssemester. Das Praktikum ist in der SPO nicht vorgesehen, gehört nicht zur Hochschulausbildung und ist kein Bestandteil einer Gesamtausbildung. Daneben gibt es noch die Azubis: Der Auszubildende durchläuft eine im einzelnen genau geregelte, möglichst vollständige Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf mit abschließender Prüfung. Der Ausbildende ist für die Erreichung des Berufszieles mitverantwortlich. 1 BAG, 13.03.2003 – 6 AZR 564/01, BeckRS 2008, 54164. 2 2. In welchem Fall bin ich Arbeitnehmer? Nicht jeder Praktikant ist Arbeitnehmer. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem Pflichtpraktikum im Praxissemester und den anderen Praktikumsverhältnissen. Das Praxissemester ist Bestandteil der SPO und damit ein Teil der Gesamtausbildung. Die Studierenden sind in dieser Zeit immatrikuliert. Daher sind Praktikanten im Pflichtpraktikum keine Arbeitnehmer und auch keine Azubis.2 Das bedeutet, daß auf solche Praktikumsverhältnisse die arbeitsrechtlichen Gesetze keine Anwendung finden. Wenn im Praktikantenvertrag nicht geregelt ist, bestehen daher kein Urlaubsanspruch, kein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und auch kein Kündigungsschutz. Die Vergütung ist der Höhe nach deshalb auch eher eine Aufwandsentschädigung oder Beihilfe zum Lebensunterhalt.3 In allen anderen Praktikumsverhältnissen ist der Praktikant dagegen Arbeitnehmer, weil er weisungsgebunden tätig wird, auch wenn es sich „nur“ um einen sog. „400 Euro Job“ handelt.4 Das Arbeitsrecht findet Anwendung. Der Praktikant hat also insbesondere Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Befristungen sind nur nach § 14 TzBfG zulässig, unter den Voraussetzungen des KSchG besteht Kündigungsschutz. Zusätzlich gelten – außer beim Werkstudent5 – die Regelung des Berufsbildungsgesetz (BBiG) für das Praktikum (§ 26 BBiG). II. Typische Fragen rund ums Pflichtpraktikum 1. Woher bekomme ich eine Bestätigung, daß es sich um das Pflichtpraktikum handelt? Wegen der sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen (siehe unten III.) verlangen manche Unternehmen die Vorlage einer Bestätigung der Hochschule, daß es sich bei dem Praktikum um das in der SPO festgelegte Pflichtpraktikum handelt. Eine solche Bestätigung können Sie am Campus Künzelsau im Servicesekretariat (Fr. Riedling-Ziegler im A-Bau) erhalten. 2. Gibt es einen Mustervertrag für das Praxissemester? Da das Arbeitsrecht auf das Pflichtpraktikum keine Anwendung findet, ist aus studentischer Sicht darauf zu achten, daß die Regelungen im Praktikantenvertrag möglichst vollständig sind. So sollten insbesondere die Art der Tätigkeit (der mit dem Praktikum verfolgte Ausbildungszweck), der Umfang der wöchentlichen Dienstzeit, die Höhe der Vergütung, ein etwaiger Urlaubsanspruch, eine etwaige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie die Dauer und Kündigung des Praktikantenverhältnisses vertraglich geregelt werden. Ob die genannten Punkte alle, zum Teil oder gar nicht vertraglich geregelt werden, ist Verhandlungssache bzw. eine Frage der Handhabe des jeweiligen Unternehmens, das häufig seine eigenen Vertragsmuster verwendet. 2 3 4 5 BAG, 19.06.1974 – 4 AZR 436/73, AP BAT § 3 Nr. 3; BAG, 25.03.1981 – 5 AZR 353/79, NJW 1981, 2534; BAG 18.11.2008 – 3 AZR 192/07, NZA 2009, 435. BAG, 13.03.2003 – 6 AZR 564/01, BeckRS 2008, 54164 unter II. 2. b) der Gründe; LAG Köln, 31.05.06 – 3 Sa 225/06, NZA-RR 06, 525. Es gibt seltene Ausnahmefälle, in denen es an der Arbeitnehmereigenschaft des Praktikanten fehlt: vgl. BAG 22.01.2004 – 2 AZR 237/03, NZA 2004, 479. Vgl. Hergenröder, in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 5. Aufl., Köln 2012, § 26 BBiG, Rn. 4. 3 Auf den Seiten der Hochschule gibt es im Formularcenter des Servicesekretariats (http://www.hsheilbronn.de/1092067/bm) ein Muster für einen Praktikantenvertrag, der jedoch auch nicht zu allen genannten Punkten eine Regelung enthält. Das Vertragsmuster wird durch die sog. „Rahmenrichtlinie für das Praktische Studiensemester“ ergänzt. 3. Ich habe schon einen Praktikumsvertrag unterschrieben und jetzt ein besseres Angebot bekommen. Kann ich einfach „absagen“? Die Regeln des BGB, insbesondere über den Dienstvertrag gemäß §§ 611 ff. BGB, finden auf das Pflichtpraktikum Anwendung.6 Wer einen Dienst- oder Arbeitsvertrag unterschreibt, ist zur Leistung der versprochenen Tätigkeit verpflichtet. Tritt der Praktikant die Stelle schon gar nicht an (Fall der Unmöglichkeit nach § 275 BGB), wird das Unternehmen nach § 326 I BGB die vereinbarte Vergütung nicht bezahlen. Soviel dürfte auch ohne Blick ins Gesetzbuch klar sein. Aber macht sich der Praktikant etwa auch schadensersatzpflichtig? Rein theoretisch ja. Das Unternehmen hat prinzipiell nach §§ 280 I, 311a II BGB einen Anspruch auf Schadensersatz. Der Anspruch scheitert in der Praxis jedoch aus zwei Gründen: Erfolgt die Absage an das Praktikum rechtzeitig vor Praktikumsbeginn, handelt es sich um eine fristgerechte Kündigung. In diesem Fall entsteht schon gar kein Schadensersatzanspruch. Selbst wenn die Absage erst später erfolgt, hat das Unternehmen dadurch, daß der Praktikant nicht antritt, keinen Schaden. Die dem Praktikant zugedachte Arbeit kann auch durch einen anderen Mitarbeiter erledigt werden.7 Daher hinterlassen Sie bei einer „Absage“ allenfalls einen schlechten Eindruck, haben aber keine rechtlichen Konsequenzen zu fürchten. 4. Kann man von mir im Praxissemester ständig Überstunden verlangen? Da das Arbeitsrecht auf das Pflichtpraktikum keine Anwendung findet, gelten auch etwaige tarifvertragliche Regelungen über den Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit nicht für den Praktikanten. Es ist daher sinnvoll, eine Regelung zu den Arbeitszeiten im Praktikantenvertrag zu vereinbaren. Sollte es an einer vertraglichen Festlegung über die Dauer der Arbeitszeiten fehlen, kann das Unternehmen diese in den Grenzen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) im Rahmen des Weisungsrechts gemäß § 106 GewO bestimmen. Nach der Regelung des § 3 ArbZG beträgt die werktägliche Höchstarbeitszeit grundsätzlich acht Stunden. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn die Mehrstunden innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ausgeglichen werden, so daß im Durchschnitt acht Stunden pro Werktag erreicht werden. Dabei ist zu beachten, daß mit dem Wort „Werktag“ auch die Samstage gemeint sind. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf also im Durchschnitt 48 Stunden nicht übersteigen. 6 7 Vgl. Hirdina, NZA 2008, 916. Außerdem begrenzt sich der Schaden auf den Zeitraum der frühestmöglichen Kündigung. Nach den in der Praxis verwendeten üblichen Vertragsmustern (vgl. den Mustervertrag der Hochschule Heilbronn) sind die ersten vier Wochen Probezeit, in der jede Partei den Vertrag täglich fristlos kündigen kann. 4 5. Habe ich einen Anspruch auf Urlaub Im Praxissemester sind Sie kein Arbeitnehmer. Es gelten weder das BUrlG noch etwaige Tarifverträge. Ein Anspruch auf Urlaub besteht daher nur dann, wenn dies im Praktikumsvertrag geregelt ist. 6. Kann mein Unternehmen mir einfach so kündigen? Normalerweise endet das Praktikantenverhältnis mit Ablauf der im Vertrag vereinbarten Dauer. Da die SPO eine Mindestdauer von 24 Wochen vorsieht, wäre eine vorzeitige Kündigung des Praktikums durch das Unternehmen für die Anerkennung als Praxissemester ungünstig. a) Grundsatz Das Pflichtpraktikum ist ein befristeter Dienstvertrag. Ist im Praktikumsvertrag nichts geregelt, kann das Praktikum von beiden Parteien nur aus „wichtigem Grund“ gemäß § 314 BGB gekündigt werden, dann allerdings fristlos (sog. „außerordentliche Kündigung“). Eine grundlose Kündigung (sog. „ordentliche Kündigung“) ist nicht möglich. Was können wichtige Gründe für die Kündigung des Praktikumsverhältnisses sein? Aus Sicht des Unternehmens liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn der Praktikant eine Straftat begeht, also z.B. einen Diebstahl, einen Betrug oder wenn er andere Mitarbeiter verletzt oder massiv sexuell belästigt. Kommt der Praktikant laufend massiv zu spät oder verläßt ständig ohne Abmeldung seinen Arbeitsplatz, ist eine Kündigung gemäß § 314 II BGB erst nach vorheriger Abmahnung möglich. Der Praktikant hat insbesondere dann einen wichtigen Grund, wenn das Unternehmen seiner Ausbildungsverpflichtung nicht nachkommt und den Praktikanten nur Aushilfstätigkeiten verrichten läßt. b) Ordentliche Kündigung nur bei vertraglicher Vereinbarung Eine grundlose, ordentliche Kündigung ist nur dann möglich, wenn der Praktikumsvertrag dies ausdrücklich vorsieht. Allerdings wäre eine Regelung, wonach jede Partei den Vertrag mit einer Frist bis zum 15. oder zum Monatsende kündigen kann, gemäß § 307 BGB unwirksam, weil dadurch das Ausbildungsziel des Studierenden durch das Unternehmen grundlos gefährdet werden könnte. Zulässig sind im Ergebnis nur Regelungen, die inhaltlich § 22 BBiG8 entsprechen. Eine solche Regelung enthält etwa der Mustervertrag der Hochschule Heilbronn: „§ 2 Dauer der Ausbildung (1) … (2) Die ersten 4 Wochen gelten als Probezeit, in der beide Teile jederzeit den Vertrag ohne Begründung und Kündigungsfrist kündigen können. § 5 Auflösung des Vertrages Der Vertrag kann nach Ablauf der Probezeit gemäß § 2 Abs. 2 nur gekündigt werden (1) aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, (2) vom Studenten mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Ausbildung im vertragschließenden Betrieb aus persönlichen Gründen aufgeben will. 8 Bundesbildungsgesetz. 5 Die Kündigung muß schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.“ Diese Regelung entspricht, was die Dauer der Probezeit angeht, durchaus den beiderseitigen Interessen. Ob allerdings die etwas lange Kündigungsfrist von vier Wochen, die nach Ablauf der Probezeit bei einer Kündigung durch den Praktikanten zu laufen beginnt, wirklich im Interesse der Studierenden ist, kann man sich fragen. 7. Ich bin mit meinem Praktikumszeugnis nicht zufrieden. Was kann ich tun? a) Zeugnisarten Nach § 630 BGB, § 109 GewO hat jeder Praktikant Anspruch auf ein Zeugnis. Man unterscheidet zwischen dem einfach und dem qualifizierten Zeugnis. Das einfache Zeugnis enthält Tatsachenangaben über die Art des Praktikums, die Dauer des Praktikums, das Ziel der Ausbildung bzw. Beschäftigung und zu die erlangten beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse. Das qualifizierte Zeugnis enthält zusätzlich eine Bewertung der Leistungen und des Verhaltens des Praktikanten. Ein Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis besteht nur, wenn der Praktikant dies verlangt. b) Zeugnissprache Was bedeuten die Bewertungsformulierungen im Zeugnis? Siehe dazu etwa Haag, Arbeitsrecht für Dummies, Weinheim 2012, S. 194 ff. c) Zeugnisberichtigung Ist der Praktikant mit dem Zeugnis nicht zufrieden, kann er unter folgenden Voraussetzungen eine Zeugnisberichtigung verlangen: Die Tatsachenangaben müssen der Wahrheit entsprechen. Der Praktikant hat bei Lücken daher einen Anspruch auf Ergänzung des Zeugnisses. Die Bewertungen des qualifizierten Zeugnisses müssen nach der Rechtsprechung „wohlwollend“ vorgenommen werden. Das Zeugnis ist gemäß § 109 II GewO klar und eindeutig zu formulieren und darf keine versteckten negativen Hinweise („Geheimzeichen“) enthalten. In der Praxis spielt hier die Beweislastverteilung eine wichtige Rolle: Will der Praktikant eine Bewertung haben, die besser als der Durchschnitt ist (also besser als 3,0), hat er zu beweisen, daß seine Leistung besser war. Ist die Bewertung dagegen unterdurchschnittlich, muß das Unternehmen beweisen, daß die Leistung des Praktikanten schlecht war.9 Wird das Zeugnis später geändert, ist es auf den Tag der Erteilung des ersten Zeugnisses zurückzudatieren. 9 BAG, 14.10.2003 – 9 AZR 12/03, NZA 2004, 842. 6 d) Taktisches Vorgehen Für die Praxis empfiehlt es sich, zunächst mit dem Betreuer bzw. der Personalabteilung des Unternehmens zu sprechen und die Gründe für eine Änderung des Zeugnisses zu nennen. Ist das Zeugnis lückenhaft, werden die Unternehmen mit einer Ergänzung regelmäßig einverstanden sein. Soll dagegen die Bewertung geändert werden, wird es zumeist schwierig. Hier helfen nur Gespräche und gute Argumente. Sollten auch das nichts nützen, gibt es natürlich die Möglichkeit, vor Gericht eine Zeugnisberichtigung einzuklagen. Dabei sollten Sie sich auf jeden Fall anwaltlich beraten lassen. 8. Was passiert, wenn ich das Praktikum über das Semester hinaus verlängere? Das Praxissemester dauert mindestens 24 Wochen bzw. mindestens 100 Präsenztage. Auf diese Mindestdauer ist der Praktikumsvertrag mit dem Unternehmen zu vereinbaren. Bietet das Unternehmen Ihnen eine Fortsetzung des Praktikums an, verwandelt sich das Praktikantenverhältnis in ein Arbeitsverhältnis, also ein freiwilliges Praktikum. Es gelten dann die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. III. Wie bin ich als Praktikant sozialversichert? Zur Sozialversicherung zählen insbesondere • • • die Kranken- und Pflegeversicherung, die Rentenversicherung, und die Arbeitslosenversicherung. Jeder Student, jede Studentin ist während des Studiums (solange er/sie immatrikuliert ist) als Studierender entweder im Rahmen der Familienversicherung oder selbständig kranken- und pflegeversichert: §§ 5 I Nr. 9 und 10 SGB V, § 20 I Nr. 9 SGB XI. In der Rentenversicherung sind Studierende versicherungsfrei, die Studienzeiten werden aber angerechnet. Bei einem Praktikum stellt sich aber darüber hinaus für das Unternehmen die Frage, ob der Praktikant zusätzlich als Beschäftigter des Unternehmens sozialversicherungspflichtig ist. Dazu gelten folgende Grundsätze: 1. Pflichtpraktikum Das Pflichtpraktikum gehört zur Hochschulausbildung. Hinsichtlich der Beschäftigung im Unternehmen ist der Studierende als Beschäftigter des Unternehmens versicherungsfrei: in der Kranken- und Pflegeversicherung gemäß §§ 5 I Nr. 9, Nr. 10, VII; 6 I Nr. 3 SGB V; § 20 I Nr. 9 SGB XI in der Rentenversicherung gemäß § 5 III SGB VI, und in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 27 IV SGB III. 2. Vor- und Nachpraktikum Während eines Vor- oder Nachpraktikums ist der Praktikant noch nicht oder nicht mehr immatrikuliert. Daher besteht während eines Vor- oder Nachpraktikums Sozialversicherungspflicht. Die Versicherungspflicht entfällt auch dann nicht, wenn der Praktikant nur geringfügig beschäftigt wird (sog. „400 Euro Job“), weil das Praktikum zur Berufsausbildung gehört (§ 7 Nr. 1 SGB V; § 5 II S. 3 SGB VI). 7 3. Werkstudententätigkeit a) Rentenversicherung. Werkstudenten werden rentenversicherungsrechtlich ebenso behandelt wie jeder andere Arbeitnehmer auch: Übersteigt die Vergütung die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV (sog. „400 Euro Job“) besteht als Beschäftigter des Unternehmens Rentenversicherungspflicht. b) Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Werkstudenten sind aber gemäß § 6 I Nr. 3 SGB V, § 27 IV SGB III10 in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung unter folgenden Voraussetzungen als Beschäftigte des Unternehmens versicherungsfrei: Der Praktikant ist an einer Hochschule immatrikuliert. Das Studium nimmt die Zeit und die Arbeitskraft des Studenten überwiegend in Anspruch. Die Tätigkeit als Werkstudent darf regelmäßig 20 Stunden in der Woche nicht überschreiten. Sind es mehr Stunden, kommt darauf an, ob diese überwiegend in den Abendstunden oder am Wochenende anfallen, weil dadurch das Studium weniger behindert wird. Während der Semesterferien bleiben Beschäftigungen auch dann versicherungsfrei, wenn die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt. Der Student muß dem Arbeitgeber nachweisen: Immatrikulation, Zahl der Fachsemester, und vorlesungsfreie Zeiten. 4. Freiwilliges Praktikum Für ein freiwilliges Praktikum gelten dieselben Grundsätze wie bei Werkstudententätigkeit. 10 Gemäß §§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, 27 Abs. 4 SGB III sind in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei „Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder … gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.“