Leseprobe Zivilrecht
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Zivilrecht Allgemeiner Teil Willenserklärung, Vertragsschluss, Irrtümer, Vertretung © Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG Jura Intensiv Inhaltsübersicht Allg. BGB § 130 Prüfungsreihenfolge §§ 145 ff. Vertragsschluss System der Einreden u. Einwendungen Schweigen im Rechtsgeschäftsverkehr § 242 Kaufmännisches Bestätigungsschreiben Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre §§ 125 ff. Grundlagen fehl. Erklärungsbewusstsein §§ 125, 311 b I Formfehler bei § 311 b I Abgabe und Zugang v. WE §§ 104 ff. §§ 107 ff. § 110 Grundlagen d. Geschäftsfähigkeit u. d. Minderjährigenrechts Zugang unter Anwesenden © Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG §§ 119 ff. Grundlagen der Anfechtung § 164 Anfechtung der dingl. WE und Fehleridentität § 119 I Namens- u. Identitätstäuschung Anscheins- u. Duldungsvollmacht Inhalts-u. Erklärungsirrtum Streit Anscheinsvollmacht Kalkulationsirrtum § 119 II Eigenschaftsirrtum §§ 164, 242 Beschränkungen der VMacht gem. § 242 § 123 I Argl. Täuschung und Widerrechtliche Drohung §§ 164, 119 I Anfechtung d. betätigten Innenvollmacht § 181 Insichgeschäft § 123 II Dritter iSv § 123 II § 142 I Rechtsfolge der Anfechtung § 164 Prüfungsschema und Grundlagen Jura Intensiv BGB AT Systematik Prüfungsreihenfolge der AGL 1. Nenne die Prüfungsreihenfolge der Anspruchsgrundlagen. (soweit nicht nach Regressansprüchen gefragt ist) 2. Wie erklärt sich diese Reihenfolge? © Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG Allg. BGB 1. Vertragliche Ansprüche – Quasivertragliche Ansprüche – Dingliche Ansprüche – Deliktische Ansprüche – Bereicherungsrechtliche Ansprüche 2. Die Frage nach dem „Warum“ dieser Reihenfolge ist eine Frage nach dem Konkurrenzverhältnis der einzelnen Anspruchsgrundlagen. Es gilt dabei im Bürgerlichen Gesetzbuch grundsätzlich der Gedanke der freien Anspruchskonkurrenz – d.h.: Jede Anspruchsgrundlage kann neben einer beliebigen anderen zur Anwendung kommen. Die o.g. Reihenfolge ist daher nicht zwingend – es darf davon abgewichen werden! Jedoch folgt sie vor allem logischen Überlegungen: Das Vorziehen der vertraglichen Ansprüche entspricht dem Gedanken der Privatautonomie, der gerade ein Abweichen von gesetzlichen Vorschriften erlaubt. Quasivertragliche Ansprüche setzen das Nichtbestehen eines Vertrages negativ voraus, es ist also logisch, sie erst nach den vertraglichen Ansprüchen zu prüfen. Dingliche Ansprüche (z.B. § 985) können durch einen Vertrag ausgeschlossen sein, weil dieser z.B. ein Recht zum Besitz iSv § 986 begründet. Schließlich sperrt das EBV ggfs. Ansprüche auf Nutzungen und Schadensersatz (§ 993 I a.E.), so dass es hier sogar geboten ist, Ansprüche aus dem Deliktsrecht und Bereicherungsrecht (Hinweis: Herausgabe von Nutzungen ist ein typisches bereicherungsrechtliches Thema) erst danach zu prüfen. Jura Intensiv BGB AT Systematik System der Einwendungen und Einreden Allg. BGB 1. Was ist der Unterschied zwischen einer Einwendung und einer Einrede? 2. Nenne die wichtigsten rechtshindernden Einwendungen. 3. Nenne die wichtigsten rechtsvernichtenden Einwendungen. 4. Nenne die wichtigsten rechtshemmenden Einreden. © Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG 1. Eine Einwendung wird von einer der Parteien einem erhobenen Anspruch entgegen gesetzt, es wird etwas „eingewendet“. Zu unterscheiden sind Einwendungen im engeren Sinne, die das Gericht von sich aus zu berücksichtigen hat (z.B. Willensmängel) und solche Einwendungen, die von den Parteien erhoben und damit geltend gemacht werden müssen, bevor das Gericht sie bei seiner Entscheidung berücksichtigen darf (Einrede). 2. §§ 104 ff.; §§ 116 – 118; § 125 S. 1; §§ 134, 138; § 139 BGB 3. alle Gestaltungsrechte; § 275 I; § 362 I; § 364 I; § 376 II, 378; § 397, § 398 BGB 4. § 214; § 273, § 1000; § 320; § 311 I (Stundungseinrede); § 771 BGB Jura Intensiv BGB AT Systematik Einwendungen u. Einreden (§ 242) Allg. BGB § 242 1. Welche Fallgruppen (Erscheinungsformen) zu § 242 BGB gibt es? 2. Löse folgenden Fall: Am Wochenende treffen sich regelmäßig die männlichen Bewohner des Dorfes X zum „gemeinsamen Kicken“ auf dem örtlichen „Bolzplatz“. Abwehrspieler A verletzt dabei den Stürmer B fahrlässig beim (normalen) Kampf um den Ball. B verlangt Ersatz seiner Heilbehandlungskosten aus § 823 I BGB? © Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG 1. Es werden die Fälle des „Rechtsmissbrauchs“, die Fälle des „dolo-agit-Einwandes (dolo agit, qui petit quod statim rediturus est)“ und die Fälle des „Widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium)“ unterschieden. 2. Anspruch B ð A aus § 823 I BGB: a) Körperverletzung (+) b) Verhalten des Schädigers A (+) c) Haftungsbegründende Kausalität (+) d) RWK ð sofern man nicht allein das Mitspielen des B schon als rechtfertigende Einwilligung ansehen möchte, wäre es jedenfalls widersprüchlich, wenn sich B darauf beruft, dass die Verletzung durch den A rechtswidrig sei (§ 242) ð wer Fußball spielt weiß, dass bei diesem Spiel Körpereinsatz beim Kampf um den Ball stattfindet und signalisiert gegenüber den Mitspielern durch das Mitspielen, dass er sich dieser Tatsache und des darin liegenden Risikos bewusst ist ð verwirklicht sich dieses (sportlich normale) Risiko, so ist es widersprüchlich, dann Schadensersatz daraus zu verlangen Hinweis: Ebenso vertretbar wäre es, die RWK anzunehmen und am Ende der Prüfung dann einen Prüfungspunkt „Ausschluss gem. § 242“ einzufügen. Jura Intensiv BGB AT Systematik Einwendungen u. Einreden (§ 242) Allg. BGB § 242 Wie wird das sog. “venire contra factum proprium” (widersprüchliches Verhalten) bei § 242 BGB geprüft? © Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG Prüfungsschema zu § 242 (venire contra factum proprium): 1. Der Anspruchsteller setzt einen Vertrauenstatbestand 2. Der Anspruchsgegner entwickelt daraufhin Vertrauen 3. Der Anspruchsgegner ist in seinem Vertrauen auch schutzwürdig 4. Der Anspruchsteller verhält sich widersprüchlich zu dem zuvor gesetzten Vertrauenstatbestand Jura Intensiv BGB AT Systematik Einwendungen u. Einreden (§ 242) Allg. BGB § 242 Welche Situation beschreibt der sog. „dolo-agit-Einwand“ (dolo agit, qui petit quod statim rediturus est)? © Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG Die Übersetzung lautet: Schlechtes tut, wer herausverlangt was sofort danach zurück zu geben ist. Gemeint ist eine Situation, in der jmd. einen Herausgabeanspruch hat (wobei die jeweilige Anspruchsgrundlage keine Rolle spielt), jedoch verstößt es gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, wenn dieser Herausgabeanspruch geltend gemacht wird, denn der Herausgabeverpflichtete könnte den Gegenstand sofort nach der Herausgabe selbst wieder zurückverlangen (kurz formuliert: Dann kann er den Gegenstand auch gleich behalten). Beispiel: A hat mit B einen wirksamen Kaufvertrag über seine Armbanduhr abgeschlossen. Zur Erfüllung übereignet A an B, jedoch geht die Übereignung fehl, weil A zwischenzeitlich unerkannt geisteskrank wurde. Verlangt jetzt A von B die Uhr heraus (z.B. aus § 985 BGB), so wäre dies treuwidrig, denn aufgrund des Kaufvertrages ist er doch ohnehin zur Übereignung und Übergabe an den B verpflichtet. Logisch ist also, dass der B, der ja Eigentum und Besitz an der Uhr verlangen kann und aktuell „nur“ den Besitz daran hat, diesen auf alle Fälle behalten können muss. Daher hat er aus dem sog. „dolo-agit-Einwand (§ 242)“ iVm mit seinem Übertragungsanspruch aus § 433 I BGB ein Recht zum Besitz iSv § 986 I 1 BGB. B kann also den Besitz an der Uhr behalten – das Eigentum ist ihm A aus dem Kaufvertrag „schuldig“ – dieses wäre also z.B. gem. § 929 S. 2 BGB noch zu übertragen. Jura Intensiv BGB AT Rechtsgeschäfte Grundbegriffe Allg. BGB 1. Definiere den Begriff „Rechtsgeschäft“! 2. Definiere den Begriff „Willenserklärung“! 3. Aus welchen einzelnen „Bestandteilen“ besteht eine Willenserklärung? © Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG 1. Ein Rechtsgeschäft besteht aus mindestens einer Willenserklärung, die entweder allein oder zusammen mit anderen Tatsachen eine privatrechtliche Rechtsfolge herbeiführt. 2. Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines Willens, der auf die Herbeiführung einer privatrechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist. 3. Eine Willenserklärung hat einen inneren / subjektiven („Wille“) und einen äußeren / objektiven („Erklärung“) Tatbestand. Beim subjektiven Tatbestand ist weiter zwischen dem inneren Handlungswillen, dem inneren Erklärungswillen (sog. „Erklärungsbewusstsein“) und dem inneren Geschäftswillen zu unterscheiden. Beim objektiven Tatbestand ist zwischen dem äußeren Handlungswillen, dem äußeren Erklärungswillen (sog. „Rechtsbindungswille“) und dem äußeren Geschäftswillen zu unterscheiden. Jura Intensiv BGB AT Rechtsgeschäfte Fehlendes Erklärungsbewusstsein Allg. BGB Wie wird der Fall des fehlenden Erklärungsbewusstseins behandelt? Beispiel - Der bekannte „Trierer Weinversteigerungsfall“: A betritt eine Gaststätte, in dem gerade eine Versteigerung stattfindet. An der Eingangstür hängt ein Schild („heute Weinversteigerung“), das darauf aufmerksam macht. Nach Betreten des Raumes sieht A den befreundeten B und winkt diesem zu. Der Auktionator versteht dies als ein Angebot bzgl. des gerade zur Versteigerung anstehenden Weinfasses und erteilt dem A den Zuschlag. Hat A eine wirksame Willenserklärung abgegeben? (Rückseite der Karteikarte - z.T. - zum selbständigen Ergänzen) © Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG ð ð nach obj. Empfängerhorizont (§§ 133, 157) liegt WE vor (P): A will zwar handeln, hat jedoch nicht das Bewusstsein zur Abgabe einer WE e.A. h.M. (Lehre v. pot. Erklärungsbewusstsein) Jura Intensiv