Organisationserlass zum Eisenbahn-Bundesamt

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Organisationserlass zum Eisenbahn-Bundesamt
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Verlautbarung des Bundesministeriums für Verkehr
Z 14/02.04.80-1/130 Vmz 93 vom 3. Januar 1994
[Bekanntgegeben VkBl. 1994 S. 90]
Organisationserlaß zum Eisenbahn-Bundesamt
Hinweise:
Die Regelungen in § 6 sind durch die zum 1. Januar 2001 erfolgte Organisationsänderung laut § 7
teilweise überholt; hierfür ist eine Bekanntgabe noch nicht erfolgt.
Auf eine Darstellung der Anlagen 1 und 2 wird - wie in der Originalbekanntgabe - verzichtet.
Der Organisationserlass zur Wahrnehmnung der Aufgaben nach der EisenbahnInteroperabilitätsverordnung durch das Eisenbahn-Bundesamt vom 8. Juni 1999 wurde in VkBl. S.
418 ohne Änderung des Wortlauts dieser Verlautbarung bekanntgegeben.
§1
Gesetzliche Regelung
Auf der Grundlage des Art. 87e des Grundgesetzes wird nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die
Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes [Art. 3 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes (ENeuOG)] das
Eisenbahn-Bundesamt (EBA) als selbständige Bundesoberbehörde mit Wirkung vom 1. Januar 1994
errichtet.
§2
Stellung und Zuständigkeit
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt ist eine dem Bundesministerium für Verkehr unmittelbar
nachgeordnete Oberbehörde mit einstufigem Verwaltungsaufbau. Es unterliegt der Aufsicht und den
Weisungen des Bundesministeriums für Verkehr. In diesem Rahmen nimmt es seine Aufgaben
eigenverantwortlich wahr.
(2) Das Eisenbahn-Bundesamt ist Aufsichts- und Genehmigungsbehörde im Sinne des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes für
1. Eisenbahnen des Bundes und
2. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland für das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland,
soweit das Allgemeine Eisenbahngesetz nichts anderes bestimmt.
Dem Eisenbahn-Bundesamt obliegen die in § 3 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über die
Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes genannten Aufgaben.
(3) Die Geschäftsordnung für das Eisenbahn-Bundesamt erläßt das Bundesministerium für Verkehr.
§3
Leitung, Vertretung in Rechtsstreitigkeiten
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt wird von einem Präsidenten geleitet. Der Präsident ist für die Erfüllung
der dem Eisenbahn-Bundesamt obliegenden Aufgaben verantwortlich.
(2) Der Vizepräsident ist ständiger Vertreter des Präsidenten. Er nimmt in Personalunion die Leitung
einer Abteilung nach § 5 wahr.
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(3) Der Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes vertritt die Bundesrepublik Deutschland in
Rechtsstreitigkeiten im gesamten Geschäftsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes. Der Bundesminister
für Verkehr kann im Einzelfall die Vertretung selbst übernehmen.
§4
Aufbau und Aufgabenverteilung
(1) Das EBA gliedert sich in eine Zentrale in Bonn und in Außenstellen.
(2) Von der Zentrale sind grundsätzlich die Aufgaben wahrzunehmen, die nur oder wirtschaftlicher
zentral bearbeitet werden können. Den Außenstellen obliegen grundsätzlich die Aufgaben, die nur
oder wirtschaftlicher dezentral bearbeitet werden können.
§5
Zentrale
(1) Die Zentrale umfaßt folgende Organisationseinheiten:
Leitung (Präsident)
Vorprüfungsstelle
Abteilung 1: Recht, Planfeststellung, Zentrale Dienste
mit den Referaten:
Referat 11: Rechtsaufsicht, Planfeststellung
Referat 12: Netzzugang
Referat 13: Betriebsgenehmigungen, Ordnungswidrigkeiten
Referat 14: Zentrale Dienste
Abteilung 2: Fahrweg, Betrieb
mit den Referaten:
Referat 21: Bauaufsicht Ingenieurbau, Oberbau, Hochbau
Referat 22: Bauaufsicht Signal- und Telekommunikationsanlagen, elektrische Anlagen
Referat 23: Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften (EBO, ESBO, ESO), Erteilung von Ausnahmen
und Genehmigungen
Referat 24: Aufsicht über den Eisenbahnbetrieb
Abteilung 3: Fahrzeuge, Werke
mit den Referaten:
Referat 31 : Zulassung und Abnahme von Triebfahrzeugen
Referat 32: Zulassung und Abnahme von Wagen
Referat 33: Zulassung und Überwachung von Werkstätten und Anlagen
Referat 34: Überwachungsbedürftige Anlagen
Referat 35: Außergewöhnliche Transporte
Abteilung 4: Finanzierungsvereinbarungen
mit den Referaten:
Referat 41: Investitionsrechnung, Finanzierungsvereinbarungen
Referat 42: Haushaltsrechtliche Abwicklung
Referat 43: Begleitende Projektplanung; Zuwendungsverträge, Verwendungsprüfung - Nord
Referat 44: Begleitende Projektplanung; Zuwendungsverträge, Verwendungsprüfung - Süd
(2) Der Organisationsaufbau und die Aufgaben der Zentrale sind in Anlage 1 dargestellt.
(3) Der Präsident bestellt den Beauftragten für den Haushalt gemäß § 9 BHO.
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§6
Außenstellen
(1) Vorläufig werden an folgenden Standorten Außenstellen eingerichtet:
Berlin, Dresden, Erfurt, Essen, Frankfurt (M), Halle (Saale), Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Köln,
München, Nürnberg, Saarbrücken, Schwerin (Meckl.) und Stuttgart.
(2) Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Außenstellen deckt sich jeweils bis auf weiteres mit den
Zuständigkeitsbereichen der bisherigen Direktionen der Deutschen Bundesbahn und Deutschen
Reichsbahn.
(3) In den Außenstellen werden folgende Sachbereiche eingerichtet, die den fachaufsichtsführenden
Referaten der Zentrale direkt unterstehen:
Sachbereich 1: Planfeststellung, Zentrale Dienste
Sachbereich 2: Bauaufsicht Ingenieurbau, Oberbau, Hochbau
Sachbereich 3: Bauaufsicht Signal- und Telekommunikationsanlagen
Sachbereich 4: Aufsicht über den Eisenbahnbetrieb
Sachbereich 5: Finanzierungsvereinbarungen
(nicht in den Außenstellen: Erfurt, Hamburg, München, Saarbrücken, Stuttgart)
Sachbereich 6: Außergewöhnliche Transporte
(nur in Außenstelle Hannover mit Dienstort Minden)
Sachbereich 7: Zulassungen in der Signal- und Telekommunikationstechnik
(vorläufig und nur in den Außenstellen Berlin und München)
(4) Prüfgruppen, die fachlich der Vorprüfungsstelle der Zentrale des Eisenbahn-Bundesamtes
unterstehen,
werden
in
folgenden
Außenstellen
eingerichtet:
Berlin, Dresden, Frankfurt (M), Halle (Saale), Hannover, Köln, Nürnberg und Schwerin (Meckl.).
(5) Die Leitung der Außenstelle wird in Personalunion von einem Sachbereichsleiter wahrgenommen.
(6) Der organisatorische Aufbau und die Aufgaben der Außenstellen sind als Anlage 2 beigefügt.
§7
Organisatorische Überprüfung des EBA
Zu gegebener Zeit erfolgt eine Überprüfung der Aufbau- und Ablauforganisation des EisenbahnBundesamtes, insbesondere mit dem Ziel, die Anzahl der Außenstellen zu verringern.
§8
Inkrafttreten
Dieser Organisationserlaß tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
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