zugsermächtigung für die Kfz-Steuer
Transcrição
zugsermächtigung für die Kfz-Steuer
Presse-Information Nr. 55/05 Pressestelle Pressesprecher Stefan Diebl Kraftfahrzeug-Zulassungen nur noch mit Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer Zimmer-Nr. 203 Durchwahl 08151 148-260 Telefax 08151 148-490 [email protected] Starnberg 22.07.2005 Ab 1. August ist die Zulassung von Kraftfahrzeugen nur noch möglich, wenn eine Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer vorgelegt wird. Ausnahmen hiervon genehmigen die Finanzämter. Die neue gesetzliche Vorschrift der Bayerischen Staatsregierung, wonach bei der Fahrzeugzulassung die “Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren” zwingend verlangt wird, tritt am 1. August in ganz Bayern in Kraft. Der BürgerService im Landratsamt ist danach verpflichtet, die Fahrzeugzulassung zu verweigern, wenn weder eine Einzugsermächtigung noch eine schriftliche Ausnahmegenehmigung vorliegen. Ausnahmen können die Zulassungsbehörden nicht selbst erteilen. Eine Entscheidung hierüber trifft ausschließlich das Finanzamt. Voraussetzung für einen Verzicht auf die Vorlage einer Einzugsermächtigung ist der Nachweis einer unbefristeten Steuerbefreiung oder die Vorlage einer Härtefallbescheinigung des Finanzamts. Eine Härtefallbescheinigung kann erteilt werden, wenn der Antragsteller kein Konto bei einem inländischen Geldinstitut einrichten kann oder einen so genannten Full-Service-Leasingvertrag nachweist. Außerdem müssen alle Kraftfahrzeugsteuerschulden beglichen sein. Firmen mit einem größeren Fuhrpark können beim Finanzamt eine Sammeleinzugsermächtigung abgeben. Nach Hessen und Rheinland-Pfalz hat nun auch der Freistaat Bayern von der entsprechenden bundesrechtlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht. Hintergrund dieser Neuregelung sind die hohen Steuerrückstände bei der Kfz-Steuer. Nach Auskunft des Finanzministeriums beliefen sich die Kfz-Steuerrückstände Ende 2004 auf etwa 34 Millionen Euro. Weitere Auskünfte erteilt das Finanzamt Starnberg unter Telefon 08151 778-234 oder 778-225 beziehungsweise der BürgerService des Landratsamtes Starnberg unter der Telefonnummer 08151 148-148. Die Informationen und das erforderliche Formular sind im BürgerService des Landratsamtes Starnberg erhältlich oder über die Internethomepage des Landratsamtes Starnberg, www.landkreisstarnberg.de, abrufbar. Hausadresse: Strandbadstraße 2 . D-82319 Starnberg Telefon 08151 148-0 Telefax 08151 148-292 [email protected] www.landkreis-starnberg.de