Vorlage des Bildungs - Evangelisch
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Vorlage des Bildungs - Evangelisch
Bildungs- und Erziehungsausschuss / Theologischer Ausschuss – Stand: 17.03.2013 Vorlage des Bildungs- und Erziehungsausschusses sowie des Theologischen Ausschusses zum Abendmahl mit Kindern 1. Entwurf zu einer Regelung für das Abendmahl mit Kindern 1) „Im Heiligen Abendmahl lädt Jesus Christus die Seinen zur Gemeinschaft mit sich und untereinander ein. Er gibt sich selbst unter Brot und Wein und schenkt seiner Gemeinde Versöhnung, Hoffnung und Freude.“1 2) „Das Heilige Abendmahl ist die Feier derer, die durch die Taufe ein für allemal in die Gemeinde als Leib Christi eingegliedert sind.“2 Die Kirche trägt Verantwortung dafür, die Einladung Jesu an seinen Tisch allen Getauften weiterzugeben. 3) Zur Feier des Heiligen Abendmahls dürfen alle getauften Glieder der EvangelischLutherischen Landeskirche sowie die Glieder der christlichen Kirchen kommen, mit denen Kirchengemeinschaft festgestellt ist oder Vereinbarungen zur Abendmahlsgemeinschaft getroffen worden sind. Im Rahmen solcher Gastbereitschaft sind auch Glieder christlicher Kirchen eingeladen, mit denen noch keine Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft besteht, selbst wenn die Gastbereitschaft offiziell nicht erwidert wird. 4) Die Einladung an den Tisch des Herrn gilt auch den getauften Kindern. 5) Die Teilnahme der Kinder am Heiligen Abendmahl geschieht in der Verantwortung der gesamten Gemeinde, insbesondere der Eltern und Paten. 6) Für eine verantwortliche Praxis des Abendmahls mit Kindern werden folgende Gesichtspunkte vorausgesetzt: a) Die Teilnahme der Kinder am Heiligen Abendmahl ist ab dem Schuleintritt möglich. b) Dem Erstabendmahl geht eine verbindliche Unterweisung nach einem Curriculum voraus, das von der Landeskirche erarbeitet wird. c) Die Gemeinde sorgt dafür, dass die Unterweisung in das Abendmahl in einer theologisch und pädagogisch verantwortlichen Weise durchgeführt wird. Dabei sollen die Eltern und Paten mit einbezogen werden. d) Der Empfang des Heiligen Abendmahls setzt die Taufe voraus. e) Das Heilige Abendmahl wird stiftungsgemäß unter beiderlei Gestalt gefeiert. Den Kommunikanten werden Hostie und Wein gespendet. Entscheidet sich eine Gemeinde dafür, den Kommunikanten neben Wein ausnahmsweise auch Traubensaft zu spenden, so gelten die Festlegungen der „Handreichung: Zur ausnahmsweisen Verwendung von Traubensaft bei der Feier des Heiligen Abendmahles“3. f) Die Feier des Erstabendmahls soll einen festen Zeitpunkt im Kirchenjahreskreis der Gemeinde erhalten. 7) In den Kirchgemeinden unserer Landeskirche sind Kinder zur Feier des Heiligen Abendmahls eingeladen. Wenn sie das Abendmahl nicht empfangen, werden sie gesegnet. 8) Die Landeskirche unterstützt die Gemeinden, die das Abendmahl mit Kindern feiern möchten, nach Kräften auf diesem Weg. 1 2 3 Lutherisches Kirchenamt der VELKD (Hrsg.): Teilnahme von Kindern am Heiligen Abendmahl. Eine Handreichung der Generalsynode der VELKD, 1977, Texte aus der VELKD 1 / 1978, S. 7. Ebd. Abl. 1999, B 5ff.; RS 2.2.1.2.1 1 Bildungs- und Erziehungsausschuss / Theologischer Ausschuss – Stand: 17.03.2013 9) Die Kirchgemeinden tragen Verantwortung dafür, dass das Heilige Abendmahl stiftungsgemäß gefeiert wird. Die Einladung Jesu Christi an die Seinen zur Gemeinschaft mit sich und untereinander soll in der Gestaltung der Abendmahlsfeier der Gemeinde zur Geltung kommen. a) Die Kirchgemeinden sollen prüfen, ob eine verantwortliche Praxis für die Feier des Abendmahls mit Kindern nach Ziffer 6 gewährleistet ist, und stellen damit fest, ob sie gegenwärtig eine Einführung umsetzen können. Diese Feststellung bedarf im Sinne der Einheit der Gemeinde einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder des Kirchenvorstands. b) Kirchgemeinden, die festgestellt haben, dass die Voraussetzungen nach Ziffer 6 gegenwärtig nicht vorliegen, sollen ermutigt werden, ihre Feststellung in regelmäßigen zeitlichen Abständen zu überprüfen. Dies gilt in besonderer Weise dann, wenn in der Kirchgemeinde der Wunsch nach der Feier des Abendmahls mit Kindern zur Sprache kommt. c) Kirchgemeinden, die das Abendmahl mit Kindern feiern, sollen sich regelmäßig an den Gesichtspunkten einer verantwortlichen Praxis prüfen und ausrichten. 10) Die Feststellung des Kirchenvorstandes zur Feier des Abendmahls mit Kindern ist von der Kirchgemeinde dem Superintendenten mitzuteilen. Der Superintendent benennt dem Landeskirchenamt die Kirchgemeinden, die eine Feststellung gemäß Ziffer 9a) gefasst haben. 11) Eltern, die mit ihren zum Abendmahl zugelassenen Kindern in einer anderen Kirchgemeinde gemeinsam das Heilige Abendmahl empfangen wollen, sollen mit dieser Bitte vor dem Gottesdienst an den zuständigen Pfarrer bzw. Prädikanten herantreten. 12) Die selbstständig verantwortete Teilnahme am Heiligen Abendmahl bleibt an die Konfirmation als Voraussetzung gebunden. In Ausnahmefällen können Kinder, die unterwiesen und zugelassen sind, das Heilige Abendmahl auch ohne ihre Eltern empfangen, sofern sie von Erwachsenen begleitet werden, durch welche sie Verbindung zum kirchgemeindlichen Leben haben. Dies können beispielsweise Großeltern, Paten oder Mitarbeiter im Verkündigungsdienst sein. 13) Kinder, die unterwiesen und zugelassen sind, können das Heilige Abendmahl auch in einer Gruppe empfangen. Dies setzt voraus, dass sie mit der Praxis des Heiligen Abendmahls in angemessener Weise vertraut sind und von Erwachsenen begleitet werden, durch welche sie Verbindung zum kirchgemeindlichen Leben haben. 14) Den noch nicht getauften Kindern, die an der christlichen Unterweisung teilnehmen, ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Ziel der Bemühungen der Kirchgemeinde soll die Einladung zur Taufe sein. In die Vorbereitung auf die Taufe ist die Abendmahlsunterweisung einzubeziehen, so dass die Kinder nach vollzogener Taufe am Heiligen Abendmahl teilnehmen können. 15) Die Konfirmation behält für die als Kinder getauften Jugendlichen, die am Heiligen Abendmahl teilnehmen, ihre Bedeutung als Bekenntnis zum dreieinigen Gott, als Segnung mit dem Zuspruch der Gnade Gottes und als Sendung zum Zeugnis und Dienst mit der Übertragung kirchlicher Rechte und Pflichten. Der Konfirmandenzeit kommt als Hilfe zur Glaubensentscheidung und zum Leben als mündiger Christ eine besondere Bedeutung zu. 16) Miteinander verbundene Schwesterkirchgemeinden und Kirchgemeinden eines Kirchspiels sollen in der Frage des Abendmahls mit Kindern eine einheitliche Regelung finden. 17) Kirchspiele, Schwesterkirchgemeinden, benachbarte Kirchgemeinden oder Regionen können eine gemeinsame Abendmahlsunterweisung durchführen. 2 Bildungs- und Erziehungsausschuss / Theologischer Ausschuss – Stand: 17.03.2013 18) Bei Stellenausschreibungen im Verkündigungsdienst soll auf geltende Beschlüsse zum Abendmahl mit Kindern in der Kirchgemeinde hingewiesen werden. 19) Die Superintendenten unterstützen in Zusammenarbeit mit den Bezirkskatecheten die Kirchgemeinden, ihre eigene Abendmahlspraxis verantwortlich zu prüfen und zu bedenken. 20) Die Kirchenbezirksvorstände und Kirchenbezirkssynoden tragen dazu bei, dass in ihrem Bereich Kirchgemeinden zur Feier des Abendmahls mit Kindern gemäß der in Ziffer 6 genannten Voraussetzungen ermutigt werden und innerhalb des Kirchenbezirks eine einheitliche Praxis verwirklicht wird. 21) Die Umsetzung der Ordnung des Abendmahls mit Kindern bedarf stetiger Aufmerksamkeit. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Gesichtspunkte der verantwortlichen Praxis gemäß Ziffer 6 sowie die einheitliche Umsetzung der Feierpraxis in der Landeskirche. a. Die Superintendenten prüfen die Umsetzung des Abendmahls mit Kindern innerhalb ihrer Visitationen. Sie informieren die Kirchenbezirkssynode im Rahmen des Berichts, den sie aller zwei Jahre über wichtige Ergebnisse ihrer Visitationen geben. b. Das Landeskirchenamt berichtet der Synode regelmäßig über die Umsetzung des Abendmahls mit Kindern in der Landeskirche. 2. Gesichtspunkte, die außerhalb der kirchenrechtlichen Regelung im Rahmen einer Handreichung zu bearbeiten sind Folgende Aufgaben sind im Rahmen einer Handreichung zu bearbeiten: • theologische Fragen im Zusammenhang der Feier des Abendmahls mit Kindern • Aufgaben und Inhalte der Unterweisung sowie • Praktische Ordnungs- und Gestaltungsfragen in Bezug auf die Feier des Abendmahls mit Kindern. Im Einzelnen sind folgende Themen zu bearbeiten: 1) Die stiftungsgemäße Feier des Heiligen Abendmahls mit Wein und die ausnahmsweise Verwendung von Traubensaft (Bearbeitung mit Blick auf die Theologie des Abendmahls, die Ökumene, die medizinische Beurteilung etc.), 2) Erörterung der Frage, ob die Ausspendung alkoholfreien Weines eine Alternative zum Traubensaft im Rahmen der in der Landeskirche geltenden Ordnung sein kann (vgl. Handreichung: Zur ausnahmsweisen Verwendung von Traubensaft bei der Feier des Heiligen Abendmahles“; Abl. 1999, B 5ff.; RS 2.2.1.2.1), 3) Erläuterungen zu den Gesichtspunkten einer verantwortlichen Praxis des Abendmahls mit Kindern gemäß Ziffer 6, 4) Verbindliche inhaltliche Schwerpunkte für die Abendmahlsunterweisung, 5) Materialien für die Abendmahlsunterweisung in unterschiedlichen Gruppenkontexten und Altersstufen, 6) Gesichtspunkte zur Vorbereitung und Feier der Konfirmation als eine persönliche Bestätigung des Taufbekenntnisses, ohne dass die Konfirmation durch die Praxis des Abendmahls mit Kindern eine Entwertung erfährt, 3 Bildungs- und Erziehungsausschuss / Theologischer Ausschuss – Stand: 17.03.2013 7) Beschreibung eines eindeutigen und einheitlichen Zeichens, durch das sich die getauften und unterwiesenen Kinder darin erkennbar machen können, dass sie das Abendmahl empfangen, 8) Gastbereitschaft von Kirchgemeinden gegenüber getauften Kindern, die in einer anderen Gemeinde unterwiesen und zugelassen sind. 9) Gesichtspunkte zur Vorbereitung der im Kirchenvorstand zu treffenden Feststellung über die Gewährleistung einer verantwortlichen Praxis des Abendmahls mit Kindern. 10) Informationen zum Abendmahl mit Kindern für Eltern und Paten, die in den Gemeinden ausgelegt werden können. 4