Vorlage des Bildungs - Evangelisch

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Vorlage des Bildungs - Evangelisch
Bildungs- und Erziehungsausschuss / Theologischer Ausschuss – Stand: 17.03.2013
Vorlage des Bildungs- und Erziehungsausschusses sowie des Theologischen
Ausschusses zum Abendmahl mit Kindern
1. Entwurf zu einer Regelung für das Abendmahl mit Kindern
1)
„Im Heiligen Abendmahl lädt Jesus Christus die Seinen zur Gemeinschaft mit sich und
untereinander ein. Er gibt sich selbst unter Brot und Wein und schenkt seiner Gemeinde
Versöhnung, Hoffnung und Freude.“1
2)
„Das Heilige Abendmahl ist die Feier derer, die durch die Taufe ein für allemal in die
Gemeinde als Leib Christi eingegliedert sind.“2 Die Kirche trägt Verantwortung dafür, die
Einladung Jesu an seinen Tisch allen Getauften weiterzugeben.
3)
Zur Feier des Heiligen Abendmahls dürfen alle getauften Glieder der EvangelischLutherischen Landeskirche sowie die Glieder der christlichen Kirchen kommen, mit denen
Kirchengemeinschaft festgestellt ist oder Vereinbarungen zur Abendmahlsgemeinschaft
getroffen worden sind. Im Rahmen solcher Gastbereitschaft sind auch Glieder christlicher
Kirchen eingeladen, mit denen noch keine Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft besteht,
selbst wenn die Gastbereitschaft offiziell nicht erwidert wird.
4)
Die Einladung an den Tisch des Herrn gilt auch den getauften Kindern.
5)
Die Teilnahme der Kinder am Heiligen Abendmahl geschieht in der Verantwortung der
gesamten Gemeinde, insbesondere der Eltern und Paten.
6)
Für eine verantwortliche Praxis des Abendmahls mit Kindern werden folgende
Gesichtspunkte vorausgesetzt:
a)
Die Teilnahme der Kinder am Heiligen Abendmahl ist ab dem Schuleintritt möglich.
b)
Dem Erstabendmahl geht eine verbindliche Unterweisung nach einem Curriculum
voraus, das von der Landeskirche erarbeitet wird.
c)
Die Gemeinde sorgt dafür, dass die Unterweisung in das Abendmahl in einer
theologisch und pädagogisch verantwortlichen Weise durchgeführt wird. Dabei
sollen die Eltern und Paten mit einbezogen werden.
d)
Der Empfang des Heiligen Abendmahls setzt die Taufe voraus.
e)
Das Heilige Abendmahl wird stiftungsgemäß unter beiderlei Gestalt gefeiert. Den
Kommunikanten werden Hostie und Wein gespendet. Entscheidet sich eine
Gemeinde dafür, den Kommunikanten neben Wein ausnahmsweise auch
Traubensaft zu spenden, so gelten die Festlegungen der „Handreichung: Zur
ausnahmsweisen Verwendung von Traubensaft bei der Feier des Heiligen
Abendmahles“3.
f)
Die Feier des Erstabendmahls soll einen festen Zeitpunkt im Kirchenjahreskreis der
Gemeinde erhalten.
7)
In den Kirchgemeinden unserer Landeskirche sind Kinder zur Feier des Heiligen Abendmahls
eingeladen. Wenn sie das Abendmahl nicht empfangen, werden sie gesegnet.
8)
Die Landeskirche unterstützt die Gemeinden, die das Abendmahl mit Kindern feiern
möchten, nach Kräften auf diesem Weg.
1
2
3
Lutherisches Kirchenamt der VELKD (Hrsg.): Teilnahme von Kindern am Heiligen Abendmahl. Eine Handreichung der
Generalsynode der VELKD, 1977, Texte aus der VELKD 1 / 1978, S. 7.
Ebd.
Abl. 1999, B 5ff.; RS 2.2.1.2.1
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Bildungs- und Erziehungsausschuss / Theologischer Ausschuss – Stand: 17.03.2013
9)
Die Kirchgemeinden tragen Verantwortung dafür, dass das Heilige Abendmahl
stiftungsgemäß gefeiert wird. Die Einladung Jesu Christi an die Seinen zur Gemeinschaft mit
sich und untereinander soll in der Gestaltung der Abendmahlsfeier der Gemeinde zur
Geltung kommen.
a)
Die Kirchgemeinden sollen prüfen, ob eine verantwortliche Praxis für die Feier des
Abendmahls mit Kindern nach Ziffer 6 gewährleistet ist, und stellen damit fest, ob sie
gegenwärtig eine Einführung umsetzen können. Diese Feststellung bedarf im Sinne
der Einheit der Gemeinde einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller
Mitglieder des Kirchenvorstands.
b)
Kirchgemeinden, die festgestellt haben, dass die Voraussetzungen nach Ziffer 6
gegenwärtig nicht vorliegen, sollen ermutigt werden, ihre Feststellung in
regelmäßigen zeitlichen Abständen zu überprüfen. Dies gilt in besonderer Weise
dann, wenn in der Kirchgemeinde der Wunsch nach der Feier des Abendmahls mit
Kindern zur Sprache kommt.
c)
Kirchgemeinden, die das Abendmahl mit Kindern feiern, sollen sich regelmäßig an
den Gesichtspunkten einer verantwortlichen Praxis prüfen und ausrichten.
10)
Die Feststellung des Kirchenvorstandes zur Feier des Abendmahls mit Kindern ist von der
Kirchgemeinde dem Superintendenten mitzuteilen. Der Superintendent benennt dem
Landeskirchenamt die Kirchgemeinden, die eine Feststellung gemäß Ziffer 9a) gefasst haben.
11)
Eltern, die mit ihren zum Abendmahl zugelassenen Kindern in einer anderen Kirchgemeinde
gemeinsam das Heilige Abendmahl empfangen wollen, sollen mit dieser Bitte vor dem
Gottesdienst an den zuständigen Pfarrer bzw. Prädikanten herantreten.
12)
Die selbstständig verantwortete Teilnahme am Heiligen Abendmahl bleibt an die
Konfirmation als Voraussetzung gebunden. In Ausnahmefällen können Kinder, die
unterwiesen und zugelassen sind, das Heilige Abendmahl auch ohne ihre Eltern empfangen,
sofern sie von Erwachsenen begleitet werden, durch welche sie Verbindung zum
kirchgemeindlichen Leben haben. Dies können beispielsweise Großeltern, Paten oder
Mitarbeiter im Verkündigungsdienst sein.
13)
Kinder, die unterwiesen und zugelassen sind, können das Heilige Abendmahl auch in einer
Gruppe empfangen. Dies setzt voraus, dass sie mit der Praxis des Heiligen Abendmahls in
angemessener Weise vertraut sind und von Erwachsenen begleitet werden, durch welche sie
Verbindung zum kirchgemeindlichen Leben haben.
14)
Den noch nicht getauften Kindern, die an der christlichen Unterweisung teilnehmen, ist
besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Ziel der Bemühungen der Kirchgemeinde soll die
Einladung zur Taufe sein. In die Vorbereitung auf die Taufe ist die Abendmahlsunterweisung
einzubeziehen, so dass die Kinder nach vollzogener Taufe am Heiligen Abendmahl
teilnehmen können.
15)
Die Konfirmation behält für die als Kinder getauften Jugendlichen, die am Heiligen
Abendmahl teilnehmen, ihre Bedeutung als Bekenntnis zum dreieinigen Gott, als Segnung
mit dem Zuspruch der Gnade Gottes und als Sendung zum Zeugnis und Dienst mit der
Übertragung kirchlicher Rechte und Pflichten. Der Konfirmandenzeit kommt als Hilfe zur
Glaubensentscheidung und zum Leben als mündiger Christ eine besondere Bedeutung zu.
16)
Miteinander verbundene Schwesterkirchgemeinden und Kirchgemeinden eines Kirchspiels
sollen in der Frage des Abendmahls mit Kindern eine einheitliche Regelung finden.
17)
Kirchspiele, Schwesterkirchgemeinden, benachbarte Kirchgemeinden oder Regionen können
eine gemeinsame Abendmahlsunterweisung durchführen.
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18)
Bei Stellenausschreibungen im Verkündigungsdienst soll auf geltende Beschlüsse zum
Abendmahl mit Kindern in der Kirchgemeinde hingewiesen werden.
19)
Die Superintendenten unterstützen in Zusammenarbeit mit den Bezirkskatecheten die
Kirchgemeinden, ihre eigene Abendmahlspraxis verantwortlich zu prüfen und zu bedenken.
20)
Die Kirchenbezirksvorstände und Kirchenbezirkssynoden tragen dazu bei, dass in ihrem
Bereich Kirchgemeinden zur Feier des Abendmahls mit Kindern gemäß der in Ziffer 6
genannten Voraussetzungen ermutigt werden und innerhalb des Kirchenbezirks eine
einheitliche Praxis verwirklicht wird.
21)
Die Umsetzung der Ordnung des Abendmahls mit Kindern bedarf stetiger Aufmerksamkeit.
Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Gesichtspunkte der verantwortlichen Praxis gemäß
Ziffer 6 sowie die einheitliche Umsetzung der Feierpraxis in der Landeskirche.
a. Die Superintendenten prüfen die Umsetzung des Abendmahls mit Kindern innerhalb
ihrer Visitationen. Sie informieren die Kirchenbezirkssynode im Rahmen des Berichts, den
sie aller zwei Jahre über wichtige Ergebnisse ihrer Visitationen geben.
b. Das Landeskirchenamt berichtet der Synode regelmäßig über die Umsetzung des
Abendmahls mit Kindern in der Landeskirche.
2. Gesichtspunkte, die außerhalb der kirchenrechtlichen Regelung im
Rahmen einer Handreichung zu bearbeiten sind
Folgende Aufgaben sind im Rahmen einer Handreichung zu bearbeiten:
•
theologische Fragen im Zusammenhang der Feier des Abendmahls mit Kindern
•
Aufgaben und Inhalte der Unterweisung sowie
•
Praktische Ordnungs- und Gestaltungsfragen in Bezug auf die Feier des Abendmahls mit
Kindern.
Im Einzelnen sind folgende Themen zu bearbeiten:
1) Die stiftungsgemäße Feier des Heiligen Abendmahls mit Wein und die ausnahmsweise
Verwendung von Traubensaft (Bearbeitung mit Blick auf die Theologie des Abendmahls, die
Ökumene, die medizinische Beurteilung etc.),
2) Erörterung der Frage, ob die Ausspendung alkoholfreien Weines eine Alternative zum Traubensaft
im Rahmen der in der Landeskirche geltenden Ordnung sein kann (vgl. Handreichung: Zur
ausnahmsweisen Verwendung von Traubensaft bei der Feier des Heiligen Abendmahles“; Abl.
1999, B 5ff.; RS 2.2.1.2.1),
3) Erläuterungen zu den Gesichtspunkten einer verantwortlichen Praxis des Abendmahls mit Kindern
gemäß Ziffer 6,
4) Verbindliche inhaltliche Schwerpunkte für die Abendmahlsunterweisung,
5) Materialien für die Abendmahlsunterweisung in unterschiedlichen Gruppenkontexten und
Altersstufen,
6) Gesichtspunkte zur Vorbereitung und Feier der Konfirmation als eine persönliche Bestätigung des
Taufbekenntnisses, ohne dass die Konfirmation durch die Praxis des Abendmahls mit Kindern eine
Entwertung erfährt,
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Bildungs- und Erziehungsausschuss / Theologischer Ausschuss – Stand: 17.03.2013
7) Beschreibung eines eindeutigen und einheitlichen Zeichens, durch das sich die getauften und
unterwiesenen Kinder darin erkennbar machen können, dass sie das Abendmahl empfangen,
8) Gastbereitschaft von Kirchgemeinden gegenüber getauften Kindern, die in einer anderen
Gemeinde unterwiesen und zugelassen sind.
9) Gesichtspunkte zur Vorbereitung der im Kirchenvorstand zu treffenden Feststellung über die
Gewährleistung einer verantwortlichen Praxis des Abendmahls mit Kindern.
10)
Informationen zum Abendmahl mit Kindern für Eltern und Paten, die in den Gemeinden
ausgelegt werden können.
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