Länderbericht UK - Blick Rothenberg
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Länderbericht UK - Blick Rothenberg
Internationales Steuerseminar Schweiz (IStS) St. Moritz 19. - 22. Januar 2014 Länderbericht UK Steven M Bruck Blick Rothenberg LLP 16 Great Queen Street Covent Garden London WC2B 5AH +44 (0)20 7486 0111 [email protected] 2 / 12 Inhaltsverzeichnis A. Bedeutende aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung, Verwaltungspraxis und Rechtsprechung ....................................................................................................................... 3 1 Besteuerung von Unternehmen ..................................................................................... 3 1.1 1.2 1.3 2 Besteuerung natürlicher Personen................................................................................ 5 2.1 2.2 2.3 3 Änderungsvorschläge zur Besteuerung von Personengesellschaften ........................... 5 Gesetzlicher Wohnsitztest ............................................................................................. 7 Gesetzgebung zur Steuerflucht: Übertragung von Vermögenswerten ins Ausland ........ 8 Besteuerung von Immobilien ......................................................................................... 9 3.1 B. Körperschaftsteuersätze ............................................................................................... 3 Zahlungsaufschub bei Schlussbesteuerung .................................................................. 3 Steuergutschriften auf Forschung & Entwicklung für Großunternehmen ....................... 4 Annual Tax on Enveloped Dwellings (ATED) ................................................................ 9 Verwaltungspraxis ........................................................................................................ 11 Allgemeine Vorschriften zur Bekämpfung von Missbrauch .................................................... 11 Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Schweiz zum Informationsaustausch........................................................................................................... 11 C. Ausblick ......................................................................................................................... 12 3 / 12 A. Bedeutende aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung, Verwaltungspraxis und Rechtsprechung 1 Besteuerung von Unternehmen 1.1 Körperschaftsteuersätze Seit dem 1. April 2013 beläuft sich der Regelsatz der Körperschaftsteuer im Vereinigten Königreich auf 23 %. Eine „Small Profits Rate“ von 20 % gilt für Unternehmen mit niedrigem Gewinn. Der Körperschaftsteuerregelsatz im Vereinigten Königreich wird ab dem 1. April 2014 auf 21 % sinken. Die „Small Profits Rate“ von 20 % bleibt weiter gültig. Ab dem 1. April 2015 zahlen alle im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmen eine einheitliche Körperschaftsteuer von 20 % auf ihre steuerpflichtigen Gewinne. 1.2 Zahlungsaufschub bei Schlussbesteuerung Das britische Finanzgesetz 2013 (Finance Act 2013) hat neue Bestimmungen in Bezug auf das Problem eingeführt, dass die britischen Richtlinien zur Erhebung der Körperschaftsteuer, wenn ein Unternehmen das britische Steuernetz verlässt („Exit Charge“), nicht den durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verliehenen Grundfreiheiten entsprechen. Nach den vorherigen Richtlinien zur Schlussbesteuerung wurden Steuern erhoben, wenn ein Unternehmen seine Ansässigkeit im Vereinigten Königreich aufgibt oder wenn ein nicht ansässiges Unternehmen, das über eine britische Betriebsstätte Handel treibt, seine Geschäftstätigkeit im Vereinigten Königreich beendet. In beiden Fällen gilt dies als eine Veräußerung der Vermögenswerte zum Verkehrswert zu dem Datum, an dem die Kapitalgesellschaft das Vereinigte Königreich verlässt, was zur Erhebung der britischen Körperschaftsteuer führt. Nach diesen Richtlinien wurde effektiv eine Steuer von einem Unternehmen erhoben, das seine Ansässigkeit im Vereinigten Königreich aufgab, selbst wenn es in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ansässig wurde. Dies wurde als unvereinbar mit dem Recht auf freien Kapitalverkehr und auf Niederlassungsfreiheit beurteilt. Die neuen Richtlinien gelten dann, wenn ein Unternehmen seine Ansässigkeit im Vereinigten Königreich aufgibt und in einem anderen EWR-Mitgliedstaat 4 / 12 ansässig wird, oder wenn ein Unternehmen, das nicht im Vereinigten Königreich, sondern in einem anderen EWR-Staat ansässig ist, aufhört, im Vereinigten Königreich über eine Betriebsstätte Handel zu treiben. Nach den neuen Richtlinien kann die Kapitalgesellschaft, solange sie nach der Migration weiter in einem EWR-Staat Geschäfte betreibt und nicht außerhalb des EWR ansässig ist, einen Schlussbesteuerungszahlungsplan mit den britischen Steuerbehörden (HMRC) vereinbaren. Der Zahlungsplan kann zwei Formen annehmen – die „Standardratenzahlungsmethode“ oder die „Realisierungsmethode“. Beide Methoden führen zu einem Aufschub der Schlussbesteuerung – aber nicht zu einer unbegrenzten Aussetzung oder zu einem Verzicht. Bei der „Standardratenzahlungsmethode“ ist die erhobene Steuer in sechs jährlichen Raten zahlbar. Alle unbezahlten Steuerbeträge werden sofort zur Zahlung fällig, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig wird, in ein Insolvenzverfahren oder in die Liquidation eintritt oder seine Ansässigkeit in einem EWR-Mitgliedstaat aufgibt. Bei der „Realisierungsmethode“ sind die steuerlichen Lasten enger auf die tatsächlichen Vermögensveräußerungen abgestimmt. Es gibt unterschiedliche Richtlinien für jede Vermögenskategorie (z. B. immaterielle Werte, Aktien, Anlagevermögen usw.) Jedoch stellen diese Richtlinien sicher, dass der Gesamtbetrag der Steuern vollständig vor Ablauf des zehnten Jahres nach der Migration gezahlt werden muss. 1.3 Steuergutschriften auf Forschung & Entwicklung für Großunternehmen Das Vereinigte Königreich bietet gegenwärtig zwei Systeme der Steuerentlastung mit dem Ziel, Ausgaben für Forschung & Entwicklung („F&E“) attraktiv zu machen – ein System ist für kleine und mittlere Unternehmen („KMU“) und das andere für Großunternehmen bestimmt. Zum Zwecke der Steuerentlastung der Forschung und Entwicklung versteht man unter einem kleinen und mittleren Unternehmen eine Kapitalgesellschaft oder Unternehmensorganisation mit weniger als 500 Arbeitnehmern und: • einem jährlichen Umsatz von höchstens 100 Millionen Euro; oder • einer Bilanzsumme von höchstens 86 Millionen Euro. Das Schema für Großunternehmen bot vorher einen zusätzlichen erhöhten Abzug vom steuerpflichtigen Handelsgewinn an, der 30 % des berücksichtigungsfähigen F&E-Aufwands in einem Abrechnungszeitraum entsprach. 5 / 12 Es wurde ein alternativer Entlastungsmechanismus für Großunternehmen eingeführt, nach dem stattdessen eine vor der steuerlichen Ermittlung des Gesamteinkommens anzusetzende Steuergutschrift („Above the Line“ Tax Credit, ATL-Gutschrift) bewilligt wird. Die ATL-Gutschrift wird durch die Steuerverwaltung gewährt und verrechnet. Die neue ATL-Gutschrift wird direkt aus den berücksichtigungsfähigen F&E-Ausgaben berechnet, anstelle einer Anpassung des steuerpflichtigen Gewinns des Unternehmens, wie es nach der bislang bestehenden F&E-Steuergutschrift der Fall war. Die Höhe der Gutschrift beläuft sich auf 10 % der berücksichtigungsfähigen F&E-Ausgaben (eine Erhöhung des ursprünglich angekündigten Satzes von 9,1 %). Diese Gutschrift ist selbst steuerpflichtig und entspricht folglich einer Gutschrift von 7,7 % nach Steuern (auf Grundlage des gegenwärtig geltenden Körperschaftsteuersatzes von 23 %). Die Gutschrift ist an mit Verlust arbeitende Unternehmen grob gesagt insoweit in bar zu bezahlen, als sie nicht die vom Unternehmen in Bezug auf seine Arbeitnehmer im F&E-Bereich einbehaltene und bezahlten Einkommensteuern und Sozialversicherungsbeiträge übersteigt. Unternehmen, die das alte Entlastungsschema mit einem erhöhten Abzug weiter verwenden möchten, können dies bis zum 1. April 2016 tun. Ab diesem Datum wird das neue System verbindlich. In der Zwischenzeit können Unternehmen die Anwendung der neuen Richtlinien wählen, wenn sie dies möchten. 2 Besteuerung natürlicher Personen 2.1 Änderungsvorschläge zur Besteuerung von Personengesellschaften Im Mai 2013 veröffentlichte die britische Steuerbehörde HMRC ein Konsultationspapier, in dem Änderungen zur Besteuerung von Personengesellschaften vorgeschlagen wurden. Mit diesen Änderungen werden zwei Hauptziele verfolgt: (i) Die Annahme abzuschaffen, dass die Gesellschafter einer Limited Liability Partnership (LLP) Selbständige und keine Arbeitnehmer sind; und (ii) Der Manipulation von Gewinn- und Verlustverteilungen innerhalb von LLPs und anderen Personengesellschaften entgegenzuwirken (insbesondere, „Mischformen von Personengesellschaften“, d. h. 6 / 12 Personengesellschaften, an denen sowohl natürliche als auch juristische Personen als Gesellschafter beteiligt sind). Um das erste dieser Ziele zu erreichen, wird die Einführung einer neuen Kategorie „gehaltsempfangender Gesellschafter“ vorgeschlagen. Ein LLPGesellschafter ist ein „gehaltsempfangender Gesellschafter“, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird: Bedingung 1: Der Gesellschafter, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, würde als von der LLP angestellt angesehen werden, wenn die normalen Faktoren vorliegen, die auf ein Arbeitgeber-/ArbeitnehmerVerhältnis hindeuten; oder Bedingung 2: Der Gesellschafter, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, trägt kein wirtschaftliches Risiko für den Fall, dass die LLP einen Verlust erleidet oder aufgelöst wird, seine Einkünfte aus der LLP sind nicht gewinnabhängig und der Gesellschafter hätte bei einer Auflösung der Gesellschaft keinen Anspruch auf einen Anteil des überschüssigen Vermögens. Gehaltsempfangende Gesellschafter müssen als Arbeitnehmer besteuert und über eine Gehaltsabrechnung bezahlt werden. LLPs sind verpflichtet, in Bezug auf die gezahlten Beträge den Arbeitgeberbeitrag zur staatlichen Sozialversicherung zu zahlen. Die für die Umsetzung des zweiten Ziels vorgeschlagenen Maßnahmen beruhen auf der Annahme, dass eine natürliche Person, wenn sie eine Personengesellschaft nutzt, um geschäftliche Aktivitäten wahrzunehmen, nicht in der Lage sein dürfte, Gewinne auf einen Gesellschafter umzuleiten, bei dem es sich um eine juristische Person handelt und mit dem sie in einer wirtschaftlichen Verbindung steht. Die neuen Richtlinien wirken Aufteilungen von Gewinnen oder Verlusten oder Zahlungen zwischen Gesellschaftern entgegen, die als Gegenleistung für einen erhöhten Gewinnanteil geleistet werden. Die Mechanismen, über die diese Gegenmaßnahmen wirken, sind noch nicht bestätigt worden. Außerdem werden Änderungen der Richtlinien in Bezug auf „Darlehen für Teilhaber“ eingeführt. Gemäß den neuen Richtlinien löst ein Darlehen durch eine Kapitalgesellschaft mit geschlossenem Gesellschafterkreis (dabei handelt es sich, grob gesagt, um eine Kapitalgesellschaft, die von fünf oder weniger Personen kontrolliert wird, die als „Teilhaber“ bezeichnet werden) an eine Personengesellschaft oder LLP die Belastung mit Körperschaftssteuer in den Fällen aus, in denen irgendeine Person gleichzeitig Teilhaber der 7 / 12 Kapitalgesellschaft und Gesellschafter der Personengesellschaft oder LLP ist. Die Steuer würde durch die britische Steuerverwaltung (HMRC) zurückerstattet, wenn und sobald das Darlehen zurückbezahlt ist. Es ist nicht Voraussetzung, dass ein Steuervermeidungsmotiv vorliegt, und deshalb könnte die Steuer auf echte Handelskredite Anwendung finden. 2.2 Gesetzlicher Wohnsitztest Der Steuerwohnsitz hat große Bedeutung für die Steuerpflichtigkeit einer natürlichen Person im Rahmen der britischen Steuer. Die vorherigen Richtlinien, die zur Bestimmung des Wohnsitzes einer natürlichen Person verwendet wurden, waren unklar, kompliziert und subjektiv. Die britische Regierung hat einen gesetzlichen Wohnsitztest eingeführt, um mehr Klarheit zu schaffen. Der Test trat am 6. April 2013 in Kraft. Er besteht aus drei Teilen: • Teil A enthält eindeutige Nichtansässigkeitsfaktoren, nach denen eine natürliche Person als nicht gebietsansässig erklärt wird. • Teil B enthält eindeutige Ansässigkeitsfaktoren, nach denen eine natürliche Person zu einer gebietsansässigen Person erklärt wird. • Teil C ist für Personen relevant, bei denen kompliziertere Umstände vorliegen, die nur für solche Personen berücksichtigt werden müssen, deren Ansässigkeitsstatus nicht durch Teil A oder B festgestellt werden konnte. Es gibt drei Bedingungen in Teil A, nach denen eine natürliche Person definitiv zu einer nicht im Vereinigten Königreich ansässigen Person erklärt wird: 1. Sie war in den letzten drei Steuerjahren nicht im Vereinigten Königreich ansässig und hat sich im laufenden Steuerjahr weniger als 45 Tage im Vereinigten Königreich aufgehalten; oder 2. Sie war in einem oder in mehreren der drei letzten Steuerjahre im Vereinigten Königreich ansässig und hat sich im laufenden Steuerjahr weniger als 10 Tage im Vereinigten Königreich aufgehalten; 3. Sie war vollzeit im Ausland beschäftigt (vorausgesetzt, dass sie sich weniger als 90 Tage im Steuerjahr im Vereinigten Königreich aufgehalten und höchstens 20 Tage im Steuerjahr im Vereinigten Königreich gearbeitet hat). 8 / 12 Es gibt drei Bedingungen in Teil B, nach denen eine natürliche Person definitiv zu einer im Vereinigten Königreich ansässigen Person erklärt wird: 1. Sie ist in einem Steuerjahr mindestens 183 Tage im Vereinigten Königreich anwesend; oder 2. Sie hat nur eine Wohnung und diese Wohnung ist im Vereinigten Königreich gelegen (oder sie hat zwei oder mehr Wohnadressen, die alle im Vereinigten Königreich liegen); oder 3. Sie arbeitet in Vollzeitbeschäftigung im Vereinigten Königreich. Es ist anzumerken, dass in Fällen, in denen eine natürliche Person sowohl eine der Bedingungen in Teil A als auch in Teil B erfüllt, Teil A Vorrang hat und die natürliche Person in dem betreffenden Jahr kein britischer Gebietsansässiger ist. Teil C gilt für diejenigen natürlichen Personen, deren Wohnsitzstatus nicht durch Teil A oder B festgestellt werden konnte und deren Umstände folglich komplizierter sind. Gemäß Teil C muss eine natürliche Person die Anzahl an Tagen, die sie im Vereinigten Königreich verbringt, mit eindeutig definierten Verbindungsfaktoren vergleichen. Bei natürlichen Personen, die wissen, wie viele Tage sie im Vereinigten Königreich verbringen und wie viele relevante Verbindungsfaktoren sie haben, kann einfach beurteilt werden, ob sie im Vereinigten Königreich ansässig sind. 2.3 Gesetzgebung zur Steuerflucht: Übertragung von Vermögenswerten ins Ausland Die britische Gesetzgebung zur „Übertragung von Vermögenswerten ins Ausland“ ist dazu gestaltet zu verhindern, dass im Vereinigten Königreich ansässige natürliche Personen die Besteuerung vermeiden, indem sie Offshore-Strukturen zum Schutz von Einkommen nutzen. Die Richtlinien zur „Übertragung von Vermögenswerten ins Ausland“ unterwerfen eine im Vereinigten Königreich ansässige natürliche Person grob gesagt der Einkommensteuer, wenn eine Übertragung von Vermögenswerten stattgefunden hat (was sehr weit gefasst definiert wird) und wenn infolge der Übertragung (und allen damit verbundenen Geschäften) Einkommen an eine nicht im Vereinigten Königreich ansässige Person gezahlt werden muss, aber der im Vereinigten Königreich ansässige Übertragende oder dessen Ehegatte die Vorteile aus dem Einkommen immer noch indirekt nutzen kann oder wenn eine im Vereinigten Königreich ansässige natürliche Person die Vorteile aus dem Einkommen in Form von Kapital erhält. 9 / 12 Vorher gab es eine Befreiung von der Erhebung der Einkommensteuer in Bezug auf die „Übertragung von Vermögenswerten im Ausland“ für die Fälle, in denen nachgewiesen werden konnte, dass der Übertragung kein Steuervermeidungszweck zugrunde lag oder dass es sich bei den Transaktionen um echte Handelsgeschäfte handelte, bei denen Steuervermeidungsabsichten nur nebensächlich waren. Das Finanzgesetz 2013 hat einen neuen Steuerbefreiungstatbestand bei „Übertragung von Vermögenswerten ins Ausland“ hinzugefügt. Die Befreiung gilt, wenn die Transaktion als echtes Geschäft betrachtet wird1 und wenn unter dieser Annahme die Erhebung der britischen Steuer eine nicht gerechtfertigte und unverhältnismäßige Beschränkung der durch spezifische EU- oder EWR-Verträge geschützten Freiheiten darstellen würde. Diese neue Befreiung ist weitgreifender als die bestehende, da sie selbst dann angewendet werden kann, wenn eine Steuervermeidungsabsicht vorliegt, sofern die Transaktionen echte Geschäftsvorfälle sind. Außerdem sind Transaktionen, die keine kommerziellen Tätigkeiten einbeziehen, bei denen es sich aber dennoch um echte, durch den Binnenmarkt geschützte Transaktionen handelt, ebenfalls von der Steuer auf die „Übertragung von Vermögenswerten ins Ausland“ befreit. 3 Besteuerung von Immobilien 3.1 Annual Tax on Enveloped Dwellings (ATED) Die ATED (Annual Tax on Enveloped Dwellings; Deutsch: Jahressteuer auf hochwertige Wohnungen im Eigentum juristischer Personen) ist eine Steuer, die Eigentümer, die nicht natürliche Personen sind, auf hochwertige im Vereinigten Königreich gelegene Wohnimmobilien zahlen müssen. Diese Steuer trat mit Wirkung vom 1. April 2013 in Kraft und muss jährlich gezahlt werden. Eine ATED-Steuererklärung muss für eine Immobilie abgegeben werden, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: • • 1 Die Immobilie ist eine Wohnimmobilie oder eine „Wohnstätte“2 Die Immobilie ist im Vereinigten Königreich gelegen Um als echtes Geschäft betrachtet zu werden, muss es sich um eine Transaktion handeln, wie sie auch zwischen nicht verbundenen Parteien und unter normalen Marktbedingungen stattgefunden haben könnte. Den Steuerzahler trifft in diesem Punkt gegenüber der Finanzverwaltung (HMRC) die Last des Nachweises. 2 Eine Wohnstätte kann eine Wohnimmobilie oder eine Immobilie mit gemischter Nutzung oder ein Teil davon sein und schließt alle Immobilien ein, die als Wohnung angesehen werden können. 10 / 12 • • Die Immobilie wurde am 1. April 2012 oder bei Erwerb, falls dieser später stattgefunden hat, mit mehr als 2 Millionen £ bewertet Die Immobilie steht vollständig oder teilweise im Eigentum einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, bei der einer der Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist, oder eines kollektiven Anlagenvehikels (z. B. eines Investmentfonds oder einer offenen Investmentgesellschaft) Es gibt eine Reihe von Befreiungen von der ATED-Steuer. Zu den wichtigen Befreiungen gehören: Wohnungen, die von gemeinnützigen Gesellschaften für gemeinnützige Zwecke genutzt werden, Wohnungen, die Dritten auf gewerblicher Basis überlassen werden, und Wohnungen, die zugunsten eines Immobilienhandels- oder -entwicklungsunternehmens gehalten werden. Der ATED-Betrag wird auf der Basis des Werts der Immobilie mithilfe eines Systems von verschiedenen Wertspannen ermittelt. Die Bewertung wird in den ersten fünf ATED-Steuerjahren ab dem 1. April 2013 genutzt und beruht auf der Wertermittlung zum 1. April 2012 oder zu dem Datum, an dem die Immobilie gekauft oder erworben wurde, falls dies später erfolgte. Die Steuersätze für das Steuerjahr 2013/14 (d. h. das am 1. April 2013 beginnende Jahr) belaufen sich wie folgt: Immobilienwert 2 bis 5 Millionen £ 5 bis 10 Millionen £ 10 bis 20 Millionen £ Über 20 Millionen £ 2013/14 ATED £ 15.000 35.000 70.000 140.000 Alle in den Anwendungsbereich von ATED fallenden Immobilien müssen nach fünf Jahren, also am 1. April 2017, neu bewertet werden (um die ATEDBesteuerung für den 5-Jahres-Zeitraum, der am 1. April 2018 beginnt, abzudecken). Wenn eine Wohnung nur für einen Teil des Jahres im Eigentum gehalten wird oder die Nutzung der Immobilie geändert wird, so dass sie in den Anwendungsbereich von ATED gerät oder aus diesem herausfällt, wird die ATED auf einer anteiligen Grundlage erhoben (d. h. die ATED wird anhand der Anzahl der Tage im Jahr berechnet, in dem die Immobilie unter die ATED fällt). 11 / 12 B. Verwaltungspraxis Allgemeine Vorschriften zur Bekämpfung von Missbrauch Die britische Allgemeine Vorschrift zur Bekämpfung von Missbrauch („GAAR“) gilt seit dem 17. Juli 2013 und regelt Gegenmaßnahmen in Bezug auf Steuervorteile, die aus Maßnahmen entstehen, die als „missbräuchlich“ angesehen werden. Die GAAR gilt für die Einkommensteuer, Kapitalgewinnsteuer, Körperschaftsteuer, Erbschaftsteuer, Mineralölsteuer, Stempelsteuer, Grundsteuer und die neue ATEDSteuer (siehe obigen Abschnitt A.3.1). Die Feststellung, ob Maßnahmen „missbräuchlich“ sind, stützt sich auf eine so genannte „doppelte Angemessenheitsprüfung“. Steuerliche Absprachen oder Gestaltungen werden als „missbräuchlich“ angesehen, wenn ihre Vornahme oder Umsetzung nicht plausibel als eine angemessene Vorgehensweise in Bezug auf die relevanten Steuerbestimmungen angesehen werden kann. Wenn die britische Steuerbehörde (HMRC) der Meinung ist, dass eine Steueranpassung gemäß GAAR erforderlich ist, muss der Fall einem unabhängigen Beratungsgremium vorgelegt werden. Das Gremium wird bewerten, ob diese betreffenden Absprachen oder Gestaltungen missbräuchlich sind, und den Betrag der erforderlichen Steueranpassung bestimmen. Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Schweiz in Bezug auf den Informationsaustausch Das Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Schweiz in Bezug auf den Informationsaustausch ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Die Vereinbarungen in Bezug auf den Informationsaustausch wurden so gestaltet, dass das Vereinigte Königreich Steuern in Bezug auf Vermögenswerte erheben kann, die von im Vereinigten Königreich ansässigen wirtschaftlichen Eigentümern in der Schweiz gehalten werden, ohne dabei die bestehenden Schweizer Regelungen zum Bankgeheimnis zu gefährden. Die Vereinbarung konzentriert sich auf die Identifizierung relevanter Vermögenswerte, die von Schweizer Agenten direkt oder indirekt im Auftrag der im Vereinigten Königreich ansässigen wirtschaftlichen Eigentümer gehalten werden. Sobald sie identifiziert sind, unterliegen diese Vermögenswerte einer einmaligen Abgabe und der nachfolgenden Quellenbesteuerung oder sie werden den britischen Steuerbehörden gemeldet. Wenn die erste Option gewählt wurde, beträgt diese einmalige Abgabe zwischen 19 % und 34 % und der Schweizer Agent muss die Quellensteuer auf Einkommen und Veräußerungsgewinne anwenden, die in Bezug auf die relevanten Vermögenswerte anfallen. Die Sätze entsprechen nahezu den höchsten 12 / 12 Steuersätzen, die im Vereinigten Königreich auf Einkommen und Kapitalertäge anfallen. Werden die Vermögenswerte stattdessen den britischen Steuerbehörden gemeldet, ist die natürliche Person der britischen Steuer, wie im Normalfall, in Bezug auf alle anfallenden Einkünfte oder Gewinne unterworfen. C. Ausblick Der Regelsatz der Körperschaftsteuer im Vereinigten Königreich wird ab dem 1. April 2014 auf 21 % sinken. Die „Small Profits Rate“ von 20 % gilt weiter für Unternehmen mit einem niedrigen Gewinn. Ab dem 1. April 2015 zahlen alle im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmen einen einheitlichen Satz von 20 % in Bezug auf ihre steuerpflichtigen Gewinne. Es wird keinen Unterschied zwischen der Körperschaftssteuer geben, die von großen oder kleinen Unternehmen bezahlt wird. Am 5. Dezember veröffentlichte die britische Regierung ihren Herbstbericht 2014, in dem unter anderen die wesentlichen steuerlichen Veränderungen bekannt gegeben wurden, die für das Finanzgesetz 2014 erwartet werden. Der Herbstbericht 2013 enthält einen aus der Sicht nicht in Großbritannien ansässiger natürlicher Personen besonders relevanten Punkt. Momentan fällt Kapitalertragsteuer nur für in Großbritannien ansässige Personen an. Ab April 2015 wird Kapitalertragsteuer jedoch auch von nicht in Großbritannien ansässigen Personen zahlbar sein, die Wohngebäude in Großbritannien veräußern. Der genaue Mechanismus für den Einzug der Steuer ist noch nicht bestätigt worden und entsprechende Konsultationen werden Anfang 2014 erfolgen. Dieses Dokument ist ausschließlich als Zusammenfassung bestimmter ausgewählter Aspekte der Besteuerung in Großbritannien vorgesehen und ist keine detaillierte oder verbindliche Wiedergabe der britischen Steuergesetzgebung. Darüber hinaus wurden etwaige Änderungen der steuerlichen Gesetzgebung oder Praxis nach dem 5. Dezember 2013 nicht berücksichtigt. Es sollten keine Maßnahmen basierend auf den in dieser Zusammenfassung enthaltenen Angaben ohne Bezug auf die detaillierte Gesetzgebung bzw. Rechtsprechung ergriffen werden.