Länderbericht UK - Blick Rothenberg

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Länderbericht UK - Blick Rothenberg
Internationales Steuerseminar
Schweiz (IStS)
St. Moritz
19. - 22. Januar 2014
Länderbericht
UK
Steven M Bruck
Blick Rothenberg LLP
16 Great Queen Street
Covent Garden
London WC2B 5AH
+44 (0)20 7486 0111
[email protected]
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Inhaltsverzeichnis
A.
Bedeutende aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung, Verwaltungspraxis und
Rechtsprechung ....................................................................................................................... 3
1
Besteuerung von Unternehmen ..................................................................................... 3
1.1
1.2
1.3
2
Besteuerung natürlicher Personen................................................................................ 5
2.1
2.2
2.3
3
Änderungsvorschläge zur Besteuerung von Personengesellschaften ........................... 5
Gesetzlicher Wohnsitztest ............................................................................................. 7
Gesetzgebung zur Steuerflucht: Übertragung von Vermögenswerten ins Ausland ........ 8
Besteuerung von Immobilien ......................................................................................... 9
3.1
B.
Körperschaftsteuersätze ............................................................................................... 3
Zahlungsaufschub bei Schlussbesteuerung .................................................................. 3
Steuergutschriften auf Forschung & Entwicklung für Großunternehmen ....................... 4
Annual Tax on Enveloped Dwellings (ATED) ................................................................ 9
Verwaltungspraxis ........................................................................................................ 11
Allgemeine Vorschriften zur Bekämpfung von Missbrauch .................................................... 11
Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Schweiz zum
Informationsaustausch........................................................................................................... 11
C.
Ausblick ......................................................................................................................... 12
3 / 12
A.
Bedeutende aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung,
Verwaltungspraxis und Rechtsprechung
1
Besteuerung von Unternehmen
1.1 Körperschaftsteuersätze
Seit dem 1. April 2013 beläuft sich der Regelsatz der Körperschaftsteuer im
Vereinigten Königreich auf 23 %. Eine „Small Profits Rate“ von 20 % gilt für
Unternehmen mit niedrigem Gewinn.
Der Körperschaftsteuerregelsatz im Vereinigten Königreich wird ab dem 1.
April 2014 auf 21 % sinken. Die „Small Profits Rate“ von 20 % bleibt weiter
gültig.
Ab dem 1. April 2015 zahlen alle im Vereinigten Königreich ansässigen
Unternehmen eine einheitliche Körperschaftsteuer von 20 % auf ihre
steuerpflichtigen Gewinne.
1.2 Zahlungsaufschub bei Schlussbesteuerung
Das britische Finanzgesetz 2013 (Finance Act 2013) hat neue Bestimmungen
in Bezug auf das Problem eingeführt, dass die britischen Richtlinien zur
Erhebung der Körperschaftsteuer, wenn ein Unternehmen das britische
Steuernetz verlässt („Exit Charge“), nicht den durch den Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union verliehenen Grundfreiheiten
entsprechen.
Nach den vorherigen Richtlinien zur Schlussbesteuerung wurden Steuern
erhoben, wenn ein Unternehmen seine Ansässigkeit im Vereinigten
Königreich aufgibt oder wenn ein nicht ansässiges Unternehmen, das über
eine britische Betriebsstätte Handel treibt, seine Geschäftstätigkeit im
Vereinigten Königreich beendet. In beiden Fällen gilt dies als eine
Veräußerung der Vermögenswerte zum Verkehrswert zu dem Datum, an dem
die Kapitalgesellschaft das Vereinigte Königreich verlässt, was zur Erhebung
der britischen Körperschaftsteuer führt.
Nach diesen Richtlinien wurde effektiv eine Steuer von einem Unternehmen
erhoben, das seine Ansässigkeit im Vereinigten Königreich aufgab, selbst
wenn es in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ansässig wurde. Dies wurde
als unvereinbar mit dem Recht auf freien Kapitalverkehr und auf
Niederlassungsfreiheit beurteilt.
Die neuen Richtlinien gelten dann, wenn ein Unternehmen seine Ansässigkeit
im Vereinigten Königreich aufgibt und in einem anderen EWR-Mitgliedstaat
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ansässig wird, oder wenn ein Unternehmen, das nicht im Vereinigten
Königreich, sondern in einem anderen EWR-Staat ansässig ist, aufhört, im
Vereinigten Königreich über eine Betriebsstätte Handel zu treiben.
Nach den neuen Richtlinien kann die Kapitalgesellschaft, solange sie nach
der Migration weiter in einem EWR-Staat Geschäfte betreibt und nicht
außerhalb des EWR ansässig ist, einen Schlussbesteuerungszahlungsplan
mit den britischen Steuerbehörden (HMRC) vereinbaren. Der Zahlungsplan
kann zwei Formen annehmen – die „Standardratenzahlungsmethode“ oder
die „Realisierungsmethode“.
Beide Methoden führen zu einem Aufschub der Schlussbesteuerung – aber
nicht zu einer unbegrenzten Aussetzung oder zu einem Verzicht.
Bei der „Standardratenzahlungsmethode“ ist die erhobene Steuer in sechs
jährlichen Raten zahlbar. Alle unbezahlten Steuerbeträge werden sofort zur
Zahlung fällig, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig wird, in ein
Insolvenzverfahren oder in die Liquidation eintritt oder seine Ansässigkeit in
einem EWR-Mitgliedstaat aufgibt.
Bei der „Realisierungsmethode“ sind die steuerlichen Lasten enger auf die
tatsächlichen
Vermögensveräußerungen
abgestimmt.
Es
gibt
unterschiedliche Richtlinien für jede Vermögenskategorie (z. B. immaterielle
Werte, Aktien, Anlagevermögen usw.) Jedoch stellen diese Richtlinien sicher,
dass der Gesamtbetrag der Steuern vollständig vor Ablauf des zehnten
Jahres nach der Migration gezahlt werden muss.
1.3 Steuergutschriften auf Forschung & Entwicklung für Großunternehmen
Das Vereinigte Königreich bietet gegenwärtig zwei Systeme der
Steuerentlastung mit dem Ziel, Ausgaben für Forschung & Entwicklung
(„F&E“) attraktiv zu machen – ein System ist für kleine und mittlere
Unternehmen („KMU“) und das andere für Großunternehmen bestimmt.
Zum Zwecke der Steuerentlastung der Forschung und Entwicklung versteht
man unter einem kleinen und mittleren Unternehmen eine Kapitalgesellschaft
oder Unternehmensorganisation mit weniger als 500 Arbeitnehmern und:
•
einem jährlichen Umsatz von höchstens 100 Millionen Euro; oder
•
einer Bilanzsumme von höchstens 86 Millionen Euro.
Das Schema für Großunternehmen bot vorher einen zusätzlichen erhöhten
Abzug vom steuerpflichtigen Handelsgewinn an, der 30 % des
berücksichtigungsfähigen F&E-Aufwands in einem Abrechnungszeitraum
entsprach.
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Es wurde ein alternativer Entlastungsmechanismus für Großunternehmen
eingeführt, nach dem stattdessen eine vor der steuerlichen Ermittlung des
Gesamteinkommens anzusetzende Steuergutschrift („Above the Line“ Tax
Credit, ATL-Gutschrift) bewilligt wird. Die ATL-Gutschrift wird durch die
Steuerverwaltung gewährt und verrechnet.
Die neue ATL-Gutschrift wird direkt aus den berücksichtigungsfähigen
F&E-Ausgaben berechnet, anstelle einer Anpassung des steuerpflichtigen
Gewinns des Unternehmens, wie es nach der bislang bestehenden
F&E-Steuergutschrift der Fall war.
Die Höhe der Gutschrift beläuft sich auf 10 % der berücksichtigungsfähigen
F&E-Ausgaben (eine Erhöhung des ursprünglich angekündigten Satzes von
9,1 %). Diese Gutschrift ist selbst steuerpflichtig und entspricht folglich einer
Gutschrift von 7,7 % nach Steuern (auf Grundlage des gegenwärtig geltenden
Körperschaftsteuersatzes von 23 %).
Die Gutschrift ist an mit Verlust arbeitende Unternehmen grob gesagt
insoweit in bar zu bezahlen, als sie nicht die vom Unternehmen in Bezug auf
seine Arbeitnehmer im F&E-Bereich einbehaltene und bezahlten
Einkommensteuern und Sozialversicherungsbeiträge übersteigt.
Unternehmen, die das alte Entlastungsschema mit einem erhöhten Abzug
weiter verwenden möchten, können dies bis zum 1. April 2016 tun. Ab diesem
Datum wird das neue System verbindlich. In der Zwischenzeit können
Unternehmen die Anwendung der neuen Richtlinien wählen, wenn sie dies
möchten.
2
Besteuerung natürlicher Personen
2.1 Änderungsvorschläge zur Besteuerung von Personengesellschaften
Im Mai 2013 veröffentlichte die britische Steuerbehörde HMRC ein
Konsultationspapier, in dem Änderungen zur Besteuerung von
Personengesellschaften vorgeschlagen wurden. Mit diesen Änderungen
werden zwei Hauptziele verfolgt:
(i)
Die Annahme abzuschaffen, dass die Gesellschafter einer Limited
Liability Partnership (LLP) Selbständige und keine Arbeitnehmer sind;
und
(ii)
Der Manipulation von Gewinn- und Verlustverteilungen innerhalb von
LLPs und anderen Personengesellschaften entgegenzuwirken
(insbesondere, „Mischformen von Personengesellschaften“, d. h.
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Personengesellschaften, an denen sowohl natürliche als auch juristische
Personen als Gesellschafter beteiligt sind).
Um das erste dieser Ziele zu erreichen, wird die Einführung einer neuen
Kategorie „gehaltsempfangender Gesellschafter“ vorgeschlagen. Ein LLPGesellschafter ist ein „gehaltsempfangender Gesellschafter“, wenn eine der
folgenden Bedingungen erfüllt wird:
Bedingung 1: Der Gesellschafter, bei dem es sich um eine natürliche Person
handelt, würde als von der LLP angestellt angesehen werden, wenn die
normalen Faktoren vorliegen, die auf ein Arbeitgeber-/ArbeitnehmerVerhältnis hindeuten; oder
Bedingung 2: Der Gesellschafter, bei dem es sich um eine natürliche Person
handelt, trägt kein wirtschaftliches Risiko für den Fall, dass die LLP einen
Verlust erleidet oder aufgelöst wird, seine Einkünfte aus der LLP sind nicht
gewinnabhängig und der Gesellschafter hätte bei einer Auflösung der
Gesellschaft keinen Anspruch auf einen Anteil des überschüssigen
Vermögens.
Gehaltsempfangende Gesellschafter müssen als Arbeitnehmer besteuert und
über eine Gehaltsabrechnung bezahlt werden. LLPs sind verpflichtet, in
Bezug auf die gezahlten Beträge den Arbeitgeberbeitrag zur staatlichen
Sozialversicherung zu zahlen.
Die für die Umsetzung des zweiten Ziels vorgeschlagenen Maßnahmen
beruhen auf der Annahme, dass eine natürliche Person, wenn sie eine
Personengesellschaft nutzt, um geschäftliche Aktivitäten wahrzunehmen,
nicht in der Lage sein dürfte, Gewinne auf einen Gesellschafter umzuleiten,
bei dem es sich um eine juristische Person handelt und mit dem sie in einer
wirtschaftlichen Verbindung steht.
Die neuen Richtlinien wirken Aufteilungen von Gewinnen oder Verlusten oder
Zahlungen zwischen Gesellschaftern entgegen, die als Gegenleistung für
einen erhöhten Gewinnanteil geleistet werden. Die Mechanismen, über die
diese Gegenmaßnahmen wirken, sind noch nicht bestätigt worden.
Außerdem werden Änderungen der Richtlinien in Bezug auf „Darlehen für
Teilhaber“ eingeführt.
Gemäß den neuen Richtlinien löst ein Darlehen durch eine
Kapitalgesellschaft mit geschlossenem Gesellschafterkreis (dabei handelt es
sich, grob gesagt, um eine Kapitalgesellschaft, die von fünf oder weniger
Personen kontrolliert wird, die als „Teilhaber“ bezeichnet werden) an eine
Personengesellschaft oder LLP die Belastung mit Körperschaftssteuer in den
Fällen aus, in denen irgendeine Person gleichzeitig Teilhaber der
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Kapitalgesellschaft und Gesellschafter der Personengesellschaft oder LLP ist.
Die Steuer würde durch die britische Steuerverwaltung (HMRC)
zurückerstattet, wenn und sobald das Darlehen zurückbezahlt ist.
Es ist nicht Voraussetzung, dass ein Steuervermeidungsmotiv vorliegt, und
deshalb könnte die Steuer auf echte Handelskredite Anwendung finden.
2.2 Gesetzlicher Wohnsitztest
Der Steuerwohnsitz hat große Bedeutung für die Steuerpflichtigkeit einer
natürlichen Person im Rahmen der britischen Steuer. Die vorherigen
Richtlinien, die zur Bestimmung des Wohnsitzes einer natürlichen Person
verwendet wurden, waren unklar, kompliziert und subjektiv.
Die britische Regierung hat einen gesetzlichen Wohnsitztest eingeführt, um
mehr Klarheit zu schaffen. Der Test trat am 6. April 2013 in Kraft.
Er besteht aus drei Teilen:
•
Teil A enthält eindeutige Nichtansässigkeitsfaktoren, nach denen eine
natürliche Person als nicht gebietsansässig erklärt wird.
•
Teil B enthält eindeutige Ansässigkeitsfaktoren, nach denen eine
natürliche Person zu einer gebietsansässigen Person erklärt wird.
•
Teil C ist für Personen relevant, bei denen kompliziertere Umstände
vorliegen, die nur für solche Personen berücksichtigt werden müssen,
deren Ansässigkeitsstatus nicht durch Teil A oder B festgestellt werden
konnte.
Es gibt drei Bedingungen in Teil A, nach denen eine natürliche Person
definitiv zu einer nicht im Vereinigten Königreich ansässigen Person erklärt
wird:
1.
Sie war in den letzten drei Steuerjahren nicht im Vereinigten Königreich
ansässig und hat sich im laufenden Steuerjahr weniger als 45 Tage im
Vereinigten Königreich aufgehalten; oder
2.
Sie war in einem oder in mehreren der drei letzten Steuerjahre im
Vereinigten Königreich ansässig und hat sich im laufenden Steuerjahr
weniger als 10 Tage im Vereinigten Königreich aufgehalten;
3.
Sie war vollzeit im Ausland beschäftigt (vorausgesetzt, dass sie sich
weniger als 90 Tage im Steuerjahr im Vereinigten Königreich
aufgehalten und höchstens 20 Tage im Steuerjahr im Vereinigten
Königreich gearbeitet hat).
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Es gibt drei Bedingungen in Teil B, nach denen eine natürliche Person
definitiv zu einer im Vereinigten Königreich ansässigen Person erklärt wird:
1.
Sie ist in einem Steuerjahr mindestens 183 Tage im Vereinigten
Königreich anwesend; oder
2.
Sie hat nur eine Wohnung und diese Wohnung ist im Vereinigten
Königreich gelegen (oder sie hat zwei oder mehr Wohnadressen, die
alle im Vereinigten Königreich liegen); oder
3.
Sie arbeitet in Vollzeitbeschäftigung im Vereinigten Königreich.
Es ist anzumerken, dass in Fällen, in denen eine natürliche Person sowohl
eine der Bedingungen in Teil A als auch in Teil B erfüllt, Teil A Vorrang hat
und die natürliche Person in dem betreffenden Jahr kein britischer
Gebietsansässiger ist.
Teil C gilt für diejenigen natürlichen Personen, deren Wohnsitzstatus nicht
durch Teil A oder B festgestellt werden konnte und deren Umstände folglich
komplizierter sind. Gemäß Teil C muss eine natürliche Person die Anzahl an
Tagen, die sie im Vereinigten Königreich verbringt, mit eindeutig definierten
Verbindungsfaktoren vergleichen. Bei natürlichen Personen, die wissen, wie
viele Tage sie im Vereinigten Königreich verbringen und wie viele relevante
Verbindungsfaktoren sie haben, kann einfach beurteilt werden, ob sie im
Vereinigten Königreich ansässig sind.
2.3 Gesetzgebung zur Steuerflucht: Übertragung von Vermögenswerten ins
Ausland
Die britische Gesetzgebung zur „Übertragung von Vermögenswerten ins
Ausland“ ist dazu gestaltet zu verhindern, dass im Vereinigten Königreich
ansässige natürliche Personen die Besteuerung vermeiden, indem sie
Offshore-Strukturen zum Schutz von Einkommen nutzen.
Die Richtlinien zur „Übertragung von Vermögenswerten ins Ausland“
unterwerfen eine im Vereinigten Königreich ansässige natürliche Person grob
gesagt der Einkommensteuer, wenn eine Übertragung von Vermögenswerten
stattgefunden hat (was sehr weit gefasst definiert wird) und wenn infolge der
Übertragung (und allen damit verbundenen Geschäften) Einkommen an eine
nicht im Vereinigten Königreich ansässige Person gezahlt werden muss, aber
der im Vereinigten Königreich ansässige Übertragende oder dessen Ehegatte
die Vorteile aus dem Einkommen immer noch indirekt nutzen kann oder wenn
eine im Vereinigten Königreich ansässige natürliche Person die Vorteile aus
dem Einkommen in Form von Kapital erhält.
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Vorher gab es eine Befreiung von der Erhebung der Einkommensteuer in
Bezug auf die „Übertragung von Vermögenswerten im Ausland“ für die Fälle,
in denen nachgewiesen werden konnte, dass der Übertragung kein
Steuervermeidungszweck zugrunde lag oder dass es sich bei den
Transaktionen um echte Handelsgeschäfte handelte, bei denen
Steuervermeidungsabsichten nur nebensächlich waren.
Das Finanzgesetz 2013 hat einen neuen Steuerbefreiungstatbestand bei
„Übertragung von Vermögenswerten ins Ausland“ hinzugefügt. Die Befreiung
gilt, wenn die Transaktion als echtes Geschäft betrachtet wird1 und wenn
unter dieser Annahme die Erhebung der britischen Steuer eine nicht
gerechtfertigte und unverhältnismäßige Beschränkung der durch spezifische
EU- oder EWR-Verträge geschützten Freiheiten darstellen würde.
Diese neue Befreiung ist weitgreifender als die bestehende, da sie selbst
dann angewendet werden kann, wenn eine Steuervermeidungsabsicht
vorliegt, sofern die Transaktionen echte Geschäftsvorfälle sind.
Außerdem sind Transaktionen, die keine kommerziellen Tätigkeiten
einbeziehen, bei denen es sich aber dennoch um echte, durch den
Binnenmarkt geschützte Transaktionen handelt, ebenfalls von der Steuer auf
die „Übertragung von Vermögenswerten ins Ausland“ befreit.
3
Besteuerung von Immobilien
3.1 Annual Tax on Enveloped Dwellings (ATED)
Die ATED (Annual Tax on Enveloped Dwellings; Deutsch: Jahressteuer auf
hochwertige Wohnungen im Eigentum juristischer Personen) ist eine Steuer,
die Eigentümer, die nicht natürliche Personen sind, auf hochwertige im
Vereinigten Königreich gelegene Wohnimmobilien zahlen müssen. Diese
Steuer trat mit Wirkung vom 1. April 2013 in Kraft und muss jährlich gezahlt
werden.
Eine ATED-Steuererklärung muss für eine Immobilie abgegeben werden,
wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
•
•
1
Die Immobilie ist eine Wohnimmobilie oder eine „Wohnstätte“2
Die Immobilie ist im Vereinigten Königreich gelegen
Um als echtes Geschäft betrachtet zu werden, muss es sich um eine Transaktion handeln, wie sie auch
zwischen nicht verbundenen Parteien und unter normalen Marktbedingungen stattgefunden haben
könnte. Den Steuerzahler trifft in diesem Punkt gegenüber der Finanzverwaltung (HMRC) die Last des
Nachweises.
2
Eine Wohnstätte kann eine Wohnimmobilie oder eine Immobilie mit gemischter Nutzung oder ein Teil davon
sein und schließt alle Immobilien ein, die als Wohnung angesehen werden können.
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•
•
Die Immobilie wurde am 1. April 2012 oder bei Erwerb, falls dieser später
stattgefunden hat, mit mehr als 2 Millionen £ bewertet
Die Immobilie steht vollständig oder teilweise im Eigentum einer
Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, bei der einer der
Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist, oder eines kollektiven
Anlagenvehikels (z. B. eines Investmentfonds oder einer offenen
Investmentgesellschaft)
Es gibt eine Reihe von Befreiungen von der ATED-Steuer. Zu den wichtigen
Befreiungen gehören: Wohnungen, die von gemeinnützigen Gesellschaften für
gemeinnützige Zwecke genutzt werden, Wohnungen, die Dritten auf
gewerblicher Basis überlassen werden, und Wohnungen, die zugunsten eines
Immobilienhandels- oder -entwicklungsunternehmens gehalten werden.
Der ATED-Betrag wird auf der Basis des Werts der Immobilie mithilfe eines
Systems von verschiedenen Wertspannen ermittelt.
Die Bewertung wird in den ersten fünf ATED-Steuerjahren ab dem 1. April 2013
genutzt und beruht auf der Wertermittlung zum 1. April 2012 oder zu dem
Datum, an dem die Immobilie gekauft oder erworben wurde, falls dies später
erfolgte.
Die Steuersätze für das Steuerjahr 2013/14 (d. h. das am 1. April 2013
beginnende Jahr) belaufen sich wie folgt:
Immobilienwert
2 bis 5 Millionen £
5 bis 10 Millionen £
10 bis 20 Millionen £
Über 20 Millionen £
2013/14 ATED
£
15.000
35.000
70.000
140.000
Alle in den Anwendungsbereich von ATED fallenden Immobilien müssen nach
fünf Jahren, also am 1. April 2017, neu bewertet werden (um die ATEDBesteuerung für den 5-Jahres-Zeitraum, der am 1. April 2018 beginnt,
abzudecken).
Wenn eine Wohnung nur für einen Teil des Jahres im Eigentum gehalten wird
oder die Nutzung der Immobilie geändert wird, so dass sie in den
Anwendungsbereich von ATED gerät oder aus diesem herausfällt, wird die
ATED auf einer anteiligen Grundlage erhoben (d. h. die ATED wird anhand der
Anzahl der Tage im Jahr berechnet, in dem die Immobilie unter die ATED fällt).
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B.
Verwaltungspraxis
Allgemeine Vorschriften zur Bekämpfung von Missbrauch
Die britische Allgemeine Vorschrift zur Bekämpfung von Missbrauch („GAAR“) gilt
seit dem 17. Juli 2013 und regelt Gegenmaßnahmen in Bezug auf Steuervorteile,
die aus Maßnahmen entstehen, die als „missbräuchlich“ angesehen werden.
Die GAAR gilt für die Einkommensteuer, Kapitalgewinnsteuer, Körperschaftsteuer,
Erbschaftsteuer, Mineralölsteuer, Stempelsteuer, Grundsteuer und die neue ATEDSteuer (siehe obigen Abschnitt A.3.1).
Die Feststellung, ob Maßnahmen „missbräuchlich“ sind, stützt sich auf eine so
genannte „doppelte Angemessenheitsprüfung“. Steuerliche Absprachen oder
Gestaltungen werden als „missbräuchlich“ angesehen, wenn ihre Vornahme oder
Umsetzung nicht plausibel als eine angemessene Vorgehensweise in Bezug auf
die relevanten Steuerbestimmungen angesehen werden kann.
Wenn die britische Steuerbehörde (HMRC) der Meinung ist, dass eine
Steueranpassung gemäß GAAR erforderlich ist, muss der Fall einem
unabhängigen Beratungsgremium vorgelegt werden. Das Gremium wird bewerten,
ob diese betreffenden Absprachen oder Gestaltungen missbräuchlich sind, und
den Betrag der erforderlichen Steueranpassung bestimmen.
Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Schweiz in Bezug
auf den Informationsaustausch
Das Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Schweiz in Bezug
auf den Informationsaustausch ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten.
Die Vereinbarungen in Bezug auf den Informationsaustausch wurden so gestaltet,
dass das Vereinigte Königreich Steuern in Bezug auf Vermögenswerte erheben
kann, die von im Vereinigten Königreich ansässigen wirtschaftlichen Eigentümern
in der Schweiz gehalten werden, ohne dabei die bestehenden Schweizer
Regelungen zum Bankgeheimnis zu gefährden.
Die Vereinbarung konzentriert sich auf die Identifizierung relevanter
Vermögenswerte, die von Schweizer Agenten direkt oder indirekt im Auftrag der im
Vereinigten Königreich ansässigen wirtschaftlichen Eigentümer gehalten werden.
Sobald sie identifiziert sind, unterliegen diese Vermögenswerte einer einmaligen
Abgabe und der nachfolgenden Quellenbesteuerung oder sie werden den
britischen Steuerbehörden gemeldet.
Wenn die erste Option gewählt wurde, beträgt diese einmalige Abgabe zwischen
19 % und 34 % und der Schweizer Agent muss die Quellensteuer auf Einkommen
und Veräußerungsgewinne anwenden, die in Bezug auf die relevanten
Vermögenswerte anfallen. Die Sätze entsprechen nahezu den höchsten
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Steuersätzen, die im Vereinigten Königreich auf Einkommen und Kapitalertäge
anfallen.
Werden die Vermögenswerte stattdessen den britischen Steuerbehörden
gemeldet, ist die natürliche Person der britischen Steuer, wie im Normalfall, in
Bezug auf alle anfallenden Einkünfte oder Gewinne unterworfen.
C.
Ausblick
Der Regelsatz der Körperschaftsteuer im Vereinigten Königreich wird ab dem 1.
April 2014 auf 21 % sinken. Die „Small Profits Rate“ von 20 % gilt weiter für
Unternehmen mit einem niedrigen Gewinn. Ab dem 1. April 2015 zahlen alle im
Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmen einen einheitlichen Satz von
20 % in Bezug auf ihre steuerpflichtigen Gewinne. Es wird keinen Unterschied
zwischen der Körperschaftssteuer geben, die von großen oder kleinen
Unternehmen bezahlt wird.
Am 5. Dezember veröffentlichte die britische Regierung ihren Herbstbericht 2014,
in dem unter anderen die wesentlichen steuerlichen Veränderungen bekannt
gegeben wurden, die für das Finanzgesetz 2014 erwartet werden.
Der Herbstbericht 2013 enthält einen aus der Sicht nicht in Großbritannien
ansässiger natürlicher Personen besonders relevanten Punkt. Momentan fällt
Kapitalertragsteuer nur für in Großbritannien ansässige Personen an. Ab April
2015 wird Kapitalertragsteuer jedoch auch von nicht in Großbritannien ansässigen
Personen zahlbar sein, die Wohngebäude in Großbritannien veräußern. Der
genaue Mechanismus für den Einzug der Steuer ist noch nicht bestätigt worden
und entsprechende Konsultationen werden Anfang 2014 erfolgen.
Dieses Dokument ist ausschließlich als Zusammenfassung bestimmter ausgewählter
Aspekte der Besteuerung in Großbritannien vorgesehen und ist keine detaillierte oder
verbindliche Wiedergabe der britischen Steuergesetzgebung. Darüber hinaus wurden
etwaige Änderungen der steuerlichen Gesetzgebung oder Praxis nach dem 5. Dezember
2013 nicht berücksichtigt. Es sollten keine Maßnahmen basierend auf den in dieser
Zusammenfassung enthaltenen Angaben ohne Bezug auf die detaillierte Gesetzgebung
bzw. Rechtsprechung ergriffen werden.

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