Schufa Eintrag Grundsaetze

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Schufa Eintrag Grundsaetze
Schufa – Grundsätze und Löschung
Anspruch gem. § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG
(u.a OLG Düsseldorf 14.12.2006/I-10 U 69/06)
- Vor Weiterleitung von Daten an die Schufa ist eine umfassende Interessenabwägung geboten.
- Unterbleibt diese, so überwiegen die schutzwürdigen Belange des Betroffenen
das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an der Kenntniserlangung dieser
Daten.
- Eine formularmäßige Einwilligungserklärung zum Datenschutz ist unwirksam,
wenn sie die Datenübermittlung ohne die gebotene Interessenabwägung
erlaubt.
Grundsatz der Interessenabwägung
Eine Übermittlung der genannten Daten nach dem BDSG darf grds. nur nach Abwägung
aller betroffenen Interessen erfolgen. Fraglich ob sich Banken dazu verpflichten müssen.
Im Hinblick darauf, dass etwaige Zweifel bei der Auslegung AGB nach § 305c Abs. 2 BGB
zu Lasten des Verwenders gehen, ist im Zweifel eine Auslegung zu Gunsten des Kreditoder Leasingnehmers etc. anzunehmen.
Eine Interessenabwägung hat zu erfolgen, um eine unangemessene Benachteiligung zu
erreichen. Sonst läuft sie wesentlichen Grundgedanken des BDSG zuwider und entbehrt
damit nach § 307 BGB der Wirksamkeit (vgl. BGH NJW 1986, 46 und NJW 1991, 1886;
OLG Koblenz NJW-RR 1990, 822, 823; OLG Hamm NJW-RR 1989, 1011; AG ElmshornCR
2005, 641).
Das BDSG hat sich grds. für den Schutz personenbezogener Daten entschieden (BGH
NJW 1986, 46; BGHZ 80, 311, 312). Es untersagt zwar die Speicherung und
Übermittlung solcher Daten nicht schlechthin, knüpft sie jedoch in den §§ 28, 35 BDSG
an eine Abwägung der berechtigten Interessen aller Beteiligten.
Der Verwender ist damit nicht uneingeschränkt befugt, jegliche Daten über die Aufnahme, vereinbarungsgemäße Abwicklung und auf Grund nicht vertragsgemäßen Verhaltens, mithin auch über einseitige Maßnahmen des Kredit-/Leasinggebers zur Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche wie Mahnungen, Kündigungen oder Mahnbescheide
(sog. Negativmerkmale), ohne jede Prüfung weiterzuleiten. Denn das widerspricht dem
durch die vorstehenden Normen ausgestalteten Grundsatz der Interessenabwägung.
Widerrufsanspruch
Zum Widerrufsanspruch in entsprechender Anwendung der §§ 12, 823 Abs. 1, 1004 Abs.
1 BGB.
Der Anspruch auf Beseitigung besteht in jedem Fall, wenn er durch eine unzulässige Datenübermittlung und einer damit entstandenen Störung begründet ist (BGH NJW 1984,
436;OLG Hamm NJW-RR 1989, 1011; OLG Frankfurt/M. NJW-RR 1988, 562, 565; AG
Elmshorn NJW 2005, 2404; AG Potsdam, U. v. 3.6.2005 - 22 C 30/05).
> Schufa – Grundsätze und Löschung <
Eine durch das BDSG nicht gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten stellt eine
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Dieses genießt als „sonstiges
Recht” i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB auch negatorischen Schutz nach den allgemeinen Vorschriften, sofern nicht spezielle datenschutzrechtliche Bestimmungen vorgehen (BGHNJW
1984, 436; Sprau, in: Palandt, BGB, 72. Aufl., § 823 Rdnr. 84).
Beseitigungsanspruch erfordert notwendiges Fortwirken der Beeinträchtigung. Das besteht so lange, wie die Daten beim Empfänger nicht gelöscht sind (BGHNJW 1984, 436).
Ist die Datenübermittlung zu Recht erfolgt?
Bspw. wenn wirksam – schon lediglich mit Wirkung für die Zukunft – eine widerrufliche
Einwilligung erklärt wurde (§§ 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 BDSG).
Ist die Übermittlung durch § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BDSG gedeckt?
Problem: Formularmäßige Erklärungen, die den formellen Anforderungen des § 4a Abs. 1
BDSG nicht genügen. Gemäß einer genügenden Einwilligung und der notwendigen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ist die Erklärung darauf zu überprüfen, dass einer Weiterleitung der Daten eine umfassende Interessenabwägung, wie auch nach § 28 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BDSG geboten, vorauszugehen hat.
Wenn diese unterbleibt, kann dies die schutzwürdigen Belange des Kreditnehmers
(Schuldners) verletzen (OLG Düsseldorf: OLG Düsseldorf: Widerruf einer Schufa-Meldung
in MMR 2007, 387) und den Interessen der Schufa und der Allgemeinheit an der Kenntniserlangung von Daten zur Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit überwiegen.
Gez.
Dr. Fabian Hasselblatt
Rechtsanwalt
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