Negativeintrag in der SCHUFA

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INFORMATIONEN ZUM DATENSCHUTZ
Negativeintrag in der SCHUFA – Druckmittel
Mahnschreiben und Inkasso
Immer wieder versuchen Unternehmen, offene Forderungen durch Drohung
mit einem SCHUFA-Eintrag in Mahnschreiben durchzusetzen. In letzter
Zeit wurde wiederholt höchstgerichtlich festgestellt, dass eine solche
Drohung rechtswidrig sein kann und daher auch nicht zur Lancierung eines
SCHUFA-Eintrags führen darf. Der Betroffene sollte sich daher nicht
veranlasst fühlen, aus Angst vor einen SCHUFA-Eintrag auf eine nicht
bestehende Forderung Zahlung zu leisten.
Was ist ein Negativeintrag?
Die SCHUFA Holding AG ist eine Auskunftei und speichert in dieser
Funktion Informationen über die Kreditwürdigkeit eines Einzelnen. Dabei
registriert die SCHUFA auch Meldungen ihrer Vertragspartner – meist
Kreditinstitute, Mobilfunkanbieter oder der Online-Versandhandel – darüber,
ob der Betroffene seine vertragliche Forderung bei Fälligkeit nicht begleicht
oder mit einer Ratenzahlung in Verzug ist. Bei einer solchen Eintragung
handelt es sich um einen Negativeintrag.
Welche Auswirkung hat ein Negativeintrag?
Ist ein Negativeintrag vorhanden, erfährt dies der Vertragspartner durch die
Einholung einer Bonitätsauskunft.
Ein Negativeintrag ist damit zumeist Ausschlusskriterium, wenn es um den
Abschluss eines Vertrages geht. Demnach sind die Folgen für den Einzelnen
weitreichend – mit einem SCHUFA Eintrag schwindet die Möglichkeit, Konten
zu eröffnen, Kredite zu erhalten oder eine Wohnung anmieten zu können.
Darf die SCHUFA Daten über mich speichern?
Die Übermittlung und Speicherung solcher Daten ist eine Datenverarbeitung
nach § 3 Abs. 4 (http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__3.html)
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Demnach muss sich die SCHUFA exakt
an die gesetzlichen Vorgaben des BDSG halten.
Nach dem BDSG dürfen Daten aber nur dann gespeichert werden, wenn ein
gesetzlicher Rechtfertigungsgrund vorliegt oder der Betroffene zuvor
eingewilligt hat (§ 4 Abs. 1 BDSG). In § 28a BDSG (http://www.gesetzeim-internet.de/bdsg_1990/__28a.html) ist ein Fünferkatalog
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darf.
Besonderheiten bei Mahnschreiben und
Inkassofirmen
Von großer Bedeutung ist meist § 28a Abs. 1 Nr.4 BDSG
(http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__28a.html), der die
Eintragung einer offenen Forderung nach dem Erhalt einer Mahnung regelt.
Demnach kann eine Eintragung nur erfolgen, wenn:
■
Die Forderung fällig ist und der Betroffene mindestens zweimal
schriftlich gemahnt wurde
■
Zwischen den Mahnungen mindestens vier Wochen liegen
■
Die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende
Eintragung unterrichtete hat
■
Der Schuldner die Forderungen nicht bestritten hat
Dies dient dem Schutz des Betroffenen. Dieser muss aufgrund der
erheblichen Auswirkungen die Möglichkeit haben, die Höhe der Forderung
zu überprüfen. Sollte diese unzutreffend sein, hat er das Recht, die
Forderung zu bestreiten. Bei Bestreiten der Forderung darf vorerst kein
Eintrag erfolgen!
Unternehmen, die Verbraucherzentrale Hamburg (http://www.vzhh.de
/telekommunikation/247980/vodafone-darf-nicht-mit-schufa-drohen.aspx)
verweist hier insbesondere auf Unternehmen der Telefonbranche, nutzen die
Wirkung der Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag häufig dazu aus, den
Betroffenen zur schnellen Zahlung zu bewegen. Aus Angst vor den Folgen
und wegen mangelnden Verständnis der oftmals juristischen Formulierungen
in den Mahnschreiben werden daher Forderungen beglichen, die nicht, oder
nicht in der angegebenen Höhe bestehen oder die eigentlich aufgrund einer
vereinbarten Ratenzahlung noch gar nicht fällig sind.
Die bedrohende Wirkung wird verstärkt, wenn die Forderung durch ein
Inkassounternehmen geltend gemacht wird.
Rechtsprechung stärkt Schutz von Schuldnerdaten
und schiebt Riegel vor
Um den Betroffenen vor unfreiwilligen Zahlungen zu schützen hat die
Rechtsprechung, so auch jüngst der BGH (Urteil vom 19. März 2015 –
I ZR 157/13 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin
/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&
Datum=Aktuell&nr=70531&linked=pm)), beschlossen, dass
Formulierungen in Mahnschreiben, die den Betroffenen zu einer
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unfreiwilligen Zahlung veranlassen, gegen geltendes Recht verstoßen.
Nach aktueller Rechtslage gilt für solche Mahnschreiben:
■
Drohung mit Schufa-Eintrag kann den Straftatbestand der versuchten
Nötigung erfüllen ( §§ 240, 22 StGB)
■
Ein solches Mahnschreiben erfüllt nicht den Rechtsfertigungsgrund
des § 28a BDSG. Ein Negativeintrag darf daher nicht erfolgen.
■
Ein solches Mahnschreiben ist ein Wettbewerbsverstoß nach § 4
UWG.
Zusammenfassung der aktuellen Rechtslage bei
Mahnschreiben
Wann ein solches Mahnschreiben rechtswidrig ist wird stets eine Frage des
Einzelfalls sein. Jedoch sollte zum hinreichenden Schutz der
Schuldnerdaten immer deutlich werden, dass der Betroffene die Möglichkeit
hat, die Forderung zu bestreiten und in diesem Falle kein Eintrag erfolgt.
Ist die angemahnte Forderung nicht fällig, sollte sich der Betroffene an den
Vertragspartner wenden und die Forderung bestreiten. Sofern die Forderung
bereits bei der SCHUFA gemeldet ist, kann die SCHUFA zunächst in einem
außergerichtlichen Schreiben zur Löschung aufgefordert werden. Sollte
dies keinen Erfolg haben, kann gegen den Negativeintrag im Wege einer
einstweiligen Verfügung oder einer Klage vorgegangen werden.
Veröffentlicht am: 9. April 2015 | Autor: Dr. Datenschutz | Kategorie: Fachbeitrag
Tags: Auskunft (https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/tag/auskunft/), Auskunftei
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