Zählt die Lehrzeit für dienstzeitabhängige Ansprüche mit Teil 1

Transcrição

Zählt die Lehrzeit für dienstzeitabhängige Ansprüche mit Teil 1
Zählt die Lehrzeit für dienstzeitabhängige Ansprüche mit?
Teil 1 - Einstellung eines neuen Mitarbeiters
1.
Urlaubsausmaß
Gemäß § 3 Abs 2 Z 1 UrlG sind für die Bemessung des Urlaubsausmaßes Zeiten einer Beschäftigung
in einem anderen Arbeitsverhältnis bzw in einem Heimarbeitsverhältnis anzurechnen, sofern die
Dienstzeit mindestens sechs Monate gedauert hat und im Inland zugebracht wird. Das Höchstmaß
der Anrechnung von Vordienstzeiten aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit beträgt gemeinsam
mit den Vordienstzeiten aus selbständigen Erwerbstätigkeiten und Entwicklungshelferzeiten fünf
Jahre (§ 3 Abs 3 UrlG).
Für die Anrechnung der Zeiten aus einem anderen Arbeitsverhältnis spielt die Art der Arbeitsleistung
keine Rolle, sodass darunter nicht nur Zeiten als Arbeiter oder Angestellter, sondern auch als Lehrling
fallen. Lehrzeiten sind daher für das Urlaubsausmaß – d.h. für die Frage, ab wann die 6.
Urlaubswoche (höherer Urlaubsanspruch auf 36 Werktage bzw 30 Arbeitstage) gebührt – als
Vordienstzeit anzurechnen.
2.
Krankenstand – Entgeltfortzahlung
Arbeiter: Bei Arbeitern kommt das EFZG zur Anwendung, wonach ein Arbeitnehmer bei Krankheit
(Unglücksfall) nach Antritt des Dienstes seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs
Wochen behält und sich der Krankenentgeltanspruch dann – nach einer gewissen Anzahl von
Dienstjahren - auf acht, zehn bzw zwölf Wochen erhöht. Eine Anrechnung von Vordienstzeiten aus
anderen Arbeits- und somit auch Lehrverhältnissen sieht das EFZG nur unter den Bedingungen des
§ 2 Abs 3a EFZG für den Falle eines – mittlerweile durch § 3 AVRAG geregelten – Betriebsüberganges
vor. Lehrzeiten sind demnach als Vordienstzeit nicht anzurechnen.
Angestellte: Die Bestimmungen zum Krankenentgelt für Angestellte sind in § 8 AngG geregelt. Auch
hier richtet sich die Dauer der Entgeltfortzahlung nach der Dauer des Dienstverhältnisses und steigt
mit der Zeit nach einer gewissen Anzahl von Dienstjahren. Als Dienstzeiten gelten grundsätzlich nur
die Zeiten des aufrechten Dienstverhältnisses zum selben Arbeitgeber, sodass die bei einem anderen
Arbeitgeber zurückgelegten Lehrzeiten nicht angerechnet werden.
3.
Kündigungsfrist
Arbeiter: Bei Arbeitern sind die Kündigungsfristen und Kündigungstermine im Kollektivvertrag (KV)
der jeweiligen Branche festgelegt. Wenn kein KV zur Anwendung kommt, können die Kündigungsfrist
und der Kündigungstermin einzelvertraglich festgelegt werden, wobei die Bestimmungen der
Gewerbeordnung und des ABGB zu beachten sind; eine Anrechnung von Lehrzeiten ist in diesen Gesetzen nicht vorgesehen. Kommt ein KV zur Anwendung, sind die Kündigungsbestimmungen genau
zu lesen. Oft richtet sich die Dauer der Kündigungsfrist nach der „Dauer des Arbeitsverhältnisses“
bzw nach der (ununterbrochenen) „Betriebszugehörigkeit“, Lehrzeiten bei anderen Dienstgebern
werden somit im Regelfall nicht angerechnet. Sondervereinbarungen sind natürlich möglich.
Angestellte: Die Kündigungsfrist für Arbeitgeber nach § 20 Abs 2 AngG beträgt sechs Wochen und
erhöht sich je nach Dauer des Dienstverhältnisses nach einer gewissen Dienstzeit auf bis zu fünf
Monate. Nicht als Dienstzeit in diesem Sinne gelten die im selben oder in einem anderen Unternehmen zurückgelegte Lehrzeit sowie (mangels anderslautender Vereinbarung) Vordienstzeiten bei
anderen Arbeitgebern oder als Arbeiter beim selben Arbeitgeber. Günstigere KV-Bestimmungen bzw
Sondervereinbarungen sind möglich.
aus ARD Nr. 6252, 66. Jahrgang, 7.8.2012