(Dr~~ner-Gabit - Österreichisches Parlament

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14/SN-119/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original)
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Verband der Elektrizitätswerke
Osterreichs
Wien 4, Brahmsplatz 3
An das
Präsidium des Nationalrates
Postanschrifl:
A-1041 Wien, Postfach 123
Dr. Karl-Renner-Ring 3
1017 Wien
Telefon:
(0222) 505 17 27 Serie
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Fernschreiber: (1) 31 100 everb a
Telefax:
(0222) 505 1218
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DVR 0422100
Ihr Zeichen:
Ihre Nachricht vom:
Unser Zeichen:
An Betrifft:
Di.
18. März 1992
stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes,
mit dem das Gleichbehandlungsgesetz geändert wird
Über Wunsch des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales übermitteln wir Ihnen in der Anlage 25 Gleichstücke unserer Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gleichbehandlungsgesetz geändert wird, und zeichnen
mit freundlichen Grüßen
Verband der
Elektrizitätswerke Österreichs
Die Geschäftsführerin:
Anlagen
(Dr~~ner-Gabit
Bankkonten: Osterreichische Länderbank, Expositur Wieden 229-103-070/00' Postscheck 7536.656
www.parlament.gv.at
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14/SN-119/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original)
Verband der Elektrizitätswerke
Osterreichs
Wien 4, Brahmsplatz 3
An das
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Postanschrift:
A-1041 Wien, Postfach 123
Telefon:
(0 22 2) 505 17 27 Serie
stubenring 1
1010 Wien
Fernschreiber: (1) 31 100 everb a
Telefax:
(022 2) 505 12 18
..
Ihr Zeichen:
Ihre Nachricht vom:
OVR 0422100
Unser Zeichen:
Wien, am
13.1.1992
An - Dr. pt/Di
Zl.53.310/4-3/91
11. März 1992
Betrifft:
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das
Gleichbehandlungsgesetz geändert wird
Zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gleichbehandlungsgesetz geändert wird, erlauben wir uns stellung zu nehmen wie
folgt:
Zu
§
2 Abs. 1:
Der Umstand, daß vom Gleichbehandlungsgebot künftig auch mittelbare Diskriminierungen erfaßt sein sollen, dürfte in der täglichen Praxis die Personalarbeit beträchtlich erschweren. Es ist
für den Arbeitgeber unzumutbar, jede geplante Maßnahme bis ins
kleinste Detail dahingehend zu überprüfen, ob ~ich dieselbe im
Ergebnis zuungunsten eines Geschlechts auswirken könnte. Die im
Gesetzestext
vorgenommene
demonstrative
Beschreibung
des
Begriffs der mittelbaren DiSkriminierung orientiert sich nicht
bloß an der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes zum Thema
Gleichbehandlung von Männern und Frauen, sondern übertrifft den
Kreis der eigentlichen Anlaßfälle bei weitem.
Diese Bestimmung sollte daher im sinne einer deutlicheren und
vor allem engeren Umschreibung des Begriffs der mittelbaren Diskriminierung überarbeitet werden.
Bankkonten: Osterreichische Länderbank, Expositur Wieden 229-103-070/00· Postscheck 7536.656
www.parlament.gv.at
14/SN-119/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original)
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Blatt 2
Zu
§
2 Abs. 1a:
Die Zurechnung einer sexuellen Belästigung auf den Arbeitgeber,
wenn sie durch einen Dritten, auch AUßenstehenden, erfolgt,
sollte dahingehend eingeschränkt werden, daß nicht nur die
Unterlassung der möglichen, sondern auch zusätzlich der zumutbaren Abhilfe unter Sanktion steht.
Zu § 2a Abs. 1 und 1a;
Die Ausweitung des Gleichbehandlungsschutzes im Zuge der Begründung des Arbeitsverhältnisses dahingehend, daß bei einem Verstoß
gegen das Gebot der Gleichbehandlung nicht wie bisher bloß der
Vertrauensschaden zu ersetzen ist, sondern Anspruch auf Ersatz
jenes Entgeltes besteht, das der Bewerber in den ersten sechs
Monaten ab Arbeitsantritt hätte erzielen können, wird künftig
das Bemühen des Arbeitgebers erschweren, aus der Anzahl der
Bewerber nach freien Ermessen den geeignetsten Kandidaten auszuwählen. Es sollte daher die geltenden Regelung beibehalten werden.
Zu
§
2a Abs. 7:
Aus Billigkeitsgründen sollte die
ersatzpflicht des Arbeitgebers bei
hier vorgesehene SchadenErfüllung des Diskriminie-
rungstatbestandes ~er sexuellen Belästigung auch auf jene dritten Personen ausgedehnt werden, von denen die sexuelle Belästigung tatsächlich ausgeht. Insbesondere sollten Dritte für einen
eventuell dem Arbe i tgeber auferlegten Schadenersatz als Bürge
und Zahler mithaften.
Auch sollten Regreßbestimmungen des
Arbeitgebers gegenüber demjenigen, der die sexuelle Belästigung
tätigt, vorgesehen werden.
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14/SN-119/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original)
Blatt 3
Zu
§
2a Abs. 9:
Die hier vorgesehene Beweislastumkehr erscheint rechtspolitisch
bedenklich und zwingt in der Praxis zu zeitraubenden Objektivierungsverfahren und
entsprechenden Dokumentationen.
Damit würde
der mutwilligen Prozeßführung Tür und Tor geöffnet.
Wir bitten höflichst um Berücksichtigung unserer Vorschläge.
wunschgemäß übersenden wir 25 Ausfertigungen unserer Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrats.
Mit freundlichen Grüßen
VERBAND DER ELEKTRIZITÄTSWERKE ÖSTERREICHS
Der Präsfident:
(Gen.Dir.OberSenRat Dkfm.
Heinr~ch LACKNER)
Die Geschäftsführerin:
~
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(Dr. Ulrike BAUMGARTNE -GABITZER)
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