Hippler_Vermšgensoffbar_5.Auf 0

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Hippler/Winterstein
Vermögensoffenbarung,
eidesstattliche Versicherung
und Verhaftung
Eine Einführung in das Verfahren
zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
durch den Gerichtsvollzieher
Juristischer Verlag Pegnitz GmbH
5. Auflage 2010
Alle Rechte vorbehalten
Juristischer Verlag Pegnitz GmbH
Lohestraße 17, 91257 Pegnitz
Alle Rechte, die teilweise Reproduktion, der auszugsweise Abdruck und Sonderrechte, wie die fotomechanische Vervielfältigung, sind dem Verlag vorbehalten.
Vermögensoffenbarung,
eidesstattliche Versicherung
und Verhaftung
Von
DIPL.-RPFL (FH) ROBERT HIPPLER
Leiter der Bayerischen Justizschule Pegnitz
und
DIPL.-RPFL (FH) BERND WINTERSTEIN
Bezirksrevisor bei dem Amtsgericht Augsburg
Juristischer Verlag Pegnitz GmbH
5. Auflage 2010
Vorwort
Als zum 1. Januar 1999 das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf den Gerichtsvollzieher übertragen wurde, standen wir vor der
Aufgabe, darzustellen, wie dieses Verfahren bei den Gerichtsvollziehern ablaufen könnte. Richtlinien durch die GVGA waren noch nicht vorhanden.
Inzwischen wurde die GVGA hinsichtlich der Vorschriften zur eidesstattlichen Versicherung ergänzt, die Rechtsprechung hat versucht, die durch die
Übertragung auf den Gerichtsvollzieher entstandenen Probleme zu lösen.
Nicht zu übersehen sind auch die von den Autoren in unzähligen Fortbildungsveranstaltungen vor Gerichtsvollziehern und Prüfungsbeamten gewonnenen Erkenntnisse. Es sind immer wieder Fragen aufgetaucht, an die
Anfang 1999 noch niemand gedacht hat, da diese erst die Praxis aufgeworfen hat.
Erfreut hat uns besonders, dass sich aber im wesentlichen unsere Rechtsauffassung, wie das Verfahren bei dem Gerichtsvollzieher abzulaufen hat, in
der Praxis, der Literatur und in der Rechtsprechung seit der 1. Auflage bestätigt hat.
Diese Auflage wird die letzte in der vorliegenden Form sein. Das Gesetz zur
Reform der Sachaufklärung wird die Vermögensoffenbarung in einen anderen Zusammenhang stellen. Zwar wird die Vermögensoffenbarung inhaltlich
dieselbe sein, doch erhält sie innerhalb des Zwangsvollstreckungsverfahrens eine andere Bedeutung und muss – auch im Bewusstsein des Vollstreckungsorgans – von der Eintragung in der Schuldnerkartei abgekoppelt werden.
Bedanken möchten wir uns an dieser Stelle für das große Interesse, das dieses Buch bei den Benutzern in der Praxis und auch in den Ministerialbehörden gefunden hat.
Die Autoren
Augsburg/Pegnitz im Mai 2010
1
Einleitung ........................................................................................................11
2
Ruhen des Pfändungsauftrages bei Tilgungsversprechen........................12
2.1
Ratenzahlungen nach § 806b ZPO, § 114a GVGA ..................................12
2.1.1
Die Voraussetzungen des § 806b ZPO ..................................................14
2.1.2
Verfahren nach Einwilligung oder Genehmigung: ..................................18
2.1.3
Wirkung des Ruhens nach § 806b ZPO..................................................20
2.2
Arten der eidesstattlichen Versicherung:................................................22
2.3
Zuständigkeit für die einzelnen Verfahren ..............................................23
2.4
Inhalt und Zweck des Verfahrens ............................................................23
3
Voraussetzungen für das Verfahren nach § 807 ZPO ................................26
3.1
Auftrag, § 900 Abs. 1 Satz 1 ZPO..............................................................26
3.1.1
Ausgestaltung des Auftrags ....................................................................27
3.1.2
Vertretung bei der Auftragserteilung........................................................30
3.1.3
Form ........................................................................................................31
3.1.4
Beizufügende Anlagen zum Auftrag ........................................................32
3.1.5
Partei- und Prozessfähigkeit ..................................................................32
3.1.6
Nachweis der Vertretungsmacht ............................................................35
3.1.7
Die Zuständigkeit für das Verfahren ........................................................37
3.2
Feststellung der Zuständigkeit ................................................................44
3.2.1
Umzug des Schuldners nach erfolgreicher Ladung ................................45
3.2.2
Schuldner konnte nicht im Bezirk geladen werden ................................46
3.2.3
Folgen der örtlichen Unzuständigkeit ......................................................47
3.2.4
Übersicht: örtliche Zuständigkeit ............................................................48
3.3
Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung ......................49
3.4
Besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung ......................49
3.5
Vollstreckungshindernisse ......................................................................50
3.6
Besondere Voraussetzungen des § 807 ZPO ..........................................50
3.6.1
§ 807 Abs. 1 Nr. 1 ZPO: erfolgloser Vollstreckungsversuch....................52
3.6.2
Aussichtslose Vollstreckung ....................................................................54
3.6.3
Durchsuchungsverweigerung des Schuldners........................................56
3.6.4
Mehrfaches Nichtantreffen ......................................................................58
3.7
Keine Voreintragung..................................................................................62
3.7.1
Die Einsicht in die Schuldnerkartei..........................................................63
3.7.2
Auskünfte aus der Schuldnerkartei ........................................................64
3.7.3
Überlassung von laufenden Auskünften an Gerichtsvollzieher ..............67
3.7.4
Abschriften der hinterlegten Vermögensverzeichnisse ..........................70
3.7.5
Löschung aus der Schuldnerkartei ........................................................70
3.7.6
Das Ergebnis der Abfrage ......................................................................73
3.7.7
Feststellung von Mängeln bei der Auftragserteilung ..............................74
4
Sofortiger Termin nach § 900 Abs. 2 ZPO ....................................................75
5
5.1
Der Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung........................80
Die Vorbereitung des Haupttermins nach § 900 Abs. 1 ZPO......................80
5.1.1
5.1.2
5.1.3
5.2
5.2.1
5.2.2
5.3
5.3.1
5.3.2
5.4
5.4.1
5.4.2
5.5
5.6
5.6.1
5.7
5.8
5.8.1
5.8.2
5.8.3
5.8.4
5.8.5
Zeit des Termins ......................................................................................80
Ort des Termins, § 185b Nr. 2 GVGA ......................................................80
Die Ladung zum Termin ..........................................................................82
Zwischen Ladung und Termin ..................................................................86
Vollstreckungshindernisse oder Hemmnisse: ........................................86
Weitere Gläubiger kommen hinzu ..........................................................90
Ablauf des Termins....................................................................................91
Der Schuldner erscheint nicht ................................................................91
Aktenbehandlung: ..................................................................................92
Der Schuldner erscheint im Termin und leistet die
eidesstattliche Versicherung ....................................................................94
Durchführung des Termins ......................................................................94
Die eidesstattliche Versicherung ..........................................................177
Verfahren nach Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ............179
Schuldner erscheint und verweigert Abgabe........................................180
Verweigerung ohne Begründung ..........................................................180
Vollstreckungshindernisse und Hemmnisse im Termin ......................182
Ratenzahlungsangebot des Schuldners ..............................................183
Ausreichendes Ratenangebot ..............................................................184
Nicht ausreichendes Ratenangebot ......................................................189
Schuldner erhebt Widerspruch..............................................................191
Aktenbehandlung bei Widerspruch ......................................................192
Schuldner erhebt erneuten Widerspruch ..............................................193
6
Das Verfahren des Rechtshilfegerichtsvollziehers ..................................194
6.1
Das Rechtshilfeersuchen........................................................................195
6.2
Verfahren des Rechtshilfegerichtsvollziehers ......................................196
6.3
Der Rechtshilfetermin ............................................................................197
6.3.1
Der Schuldner gibt die eidesstattliche Versicherung ab........................198
6.3.2
Der Schuldner bietet Ratenzahlungen an bzw.
erhebt Widerspruch ..............................................................................198
6.3.3
Der Schuldner will die geschuldete Forderung bezahlen ......................198
7
7.1
7.2
Die eidesstattliche Versicherung nach § 883 Abs. 2 ZPO
und § 836 Abs. 3 ZPO ..................................................................................199
Keine Vermögensoffenbarung................................................................199
Keine Eintragung in die Schuldnerkartei ..............................................199
8
8.1
8.2
8.3
Wiederholte eidesstattliche Versicherung und Nachbesserung ............200
Nachbesserung oder Ergänzung ..........................................................200
Die Nachbesserung ................................................................................201
Die wiederholte eidesstattliche Offenbarungsversicherung ..............201
9
9.1
Verhaftung ....................................................................................................204
Voraussetzungen der Verhaftung ..........................................................204
9.2
9.3
9.3.1
9.3.2
9.4
9.4.1
9.4.2
9.4.3
9.4.4
9.4.5
9.5
9.5.1
9.5.2
9.5.3
Abwendung der Erzwingungshaft durch Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung ........................................................204
Ablauf der Verhaftung ............................................................................206
Verhaftungshindernisse und -hemmnisse ............................................206
Vorzeigen des Haftbefehls und Erklärung der Verhaftung ....................207
Eidesstattliche Versicherung des verhafteten Schuldners ................208
Zuständigkeit ........................................................................................208
Unverzügliche Abnahme ......................................................................209
Mehrere Haftbefehle gegen denselben Schuldner................................210
Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung..........................................................211
Eidesstattliche Versicherung
des bereits inhaftierten Schuldners ......................................................212
Verfahren nach Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung durch den Verhafteten ..................213
Verhaftung für eine andere Behörde ................................................213
Vorführung ........................................................................................213
Abwendung ......................................................................................214
10. Kosten der eidesstattlichen Versicherung ................................................215
10.1
Der Auftrag ..............................................................................................215
10.2
Die Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung........220
10.3
Entstehen der Gebühr ............................................................................222
10.4
Abgrenzung zum GKG ............................................................................225
10.5
Kombinierte Aufträge (§ 900 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ..................................226
10.6
Wiederholte eidesstattliche Versicherung, Nachbesserung ..............229
10.7
Die Dokumentenpauschale ....................................................................230
10.8
Zustellung der Terminsladung ..............................................................232
10.9
Rechtshilfe nach § 22a Nr. 3b GVO und § 902 Abs. 1 Satz 1 ZPO ......234
10.10 Die Verhaftungsgebühr ..........................................................................235
10.11 Pfändungs- und Verhaftungsaufträge ..................................................239
10.12 Zustellung des Haftbefehls ....................................................................241
10.13 Haftkosten ................................................................................................242
10.14 Das Wegegeld ..........................................................................................244
10.15 Die Auslagenpauschale ..........................................................................251
10.16 Beispiele Kostenrechnung ....................................................................253
10.17 Die Kosten des Anwalts ..........................................................................256
Hippler, Eidesstattliche Versicherung
11
1 Einleitung:
Mit dem 2. Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (2. Zwangsvollstreckungsnovelle)1 vom 17. Dezember 1998 wurde u.a.
das Verfahren auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ab dem
01.01.99 auf den Gerichtsvollzieher übertragen.
Für dieses Verfahren war bis zum Erlass des Rechtspflegergesetzes 1969
und des Rechtspflege-Ergänzungsgesetzes 1970 der Richter, später der
Rechtspfleger zuständig.
Mit der Übertragung auf den Gerichtsvollzieher kamen auf diesen nun völlig
neue Aufgaben zu.
Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist ein gerichtliches
Verfahren2, das in zahlreiche Formvorschriften, vor allem der Zivilprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes eingebunden ist. Die Einhaltung dieser Bestimmungen gehört zu den Grundsätzen unseres Rechtsstaates. Praktische Erwägungen und der Drang zu „effektiver Arbeitsweise“ sind
fehl am Platze, wenn das Gesetz einen bestimmten Verfahrensablauf vorschreibt. Dies vor allem deshalb, weil für den Schuldner mehr als nur ein reiner Vermögensverlust, wie z.B. bei der Pfändung, auf dem Spiel steht. Denn
er verliert nicht nur Ehre und Ansehen, sondern unter Umständen auch
seine Freiheit durch eine falsch oder unvollständig abgegebene eidesstattliche Versicherung.
Durch die Möglichkeit der kombinierten Aufträge, d.h. Pfändungsaufträge,
verbunden mit einem aufschiebend bedingten Antrag auf Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, hat sich die Zahl der Verfahren auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung drastisch erhöht. Durch die Erweiterung der Voraussetzungen für die eidesstattliche Versicherung in § 807
Abs. 1 ZPO besteht die Gefahr, dass es zu schnell und zu einfach zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kommt. Dies zieht eine Flut von Einträgen in den Schuldnerverzeichnissen und damit eine „Inflation des Offenbarungseides“ nach sich. Eine der letzten wirksamen Waffen der Zwangsvollstreckung, droht damit seine Wirkung zu verlieren.
1
2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85
a.M. Caliebe, NJW 2000, Seite 1623, aber wohl mit dem selben Ergebnis
12
Hippler, Eidesstattliche Versicherung
Es muss deshalb verhindert werden, dass die Erteilung eines Zwangsvollstreckungsauftrages zwingend mit der Eintragung des Schuldners in der
Schuldnerkartei endet. Das ist nur möglich, wenn auch die anderen Bestimmungen der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle, insbesondere die erweiterten
Ratenzahlungsmöglichkeiten genutzt werden. Nur wenn die Gerichtsvollzieher dazu in der Lage sind alle Instrumentarien, die ihnen mit der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle in die Hand gegeben wurden, virtuos zu nutzen, kann
diese Erweiterung der Verantwortung des Gerichtsvollziehers ein Erfolg
sein.
2 Ruhen des Pfändungsauftrages bei Tilgungsversprechen
2.1 Ratenzahlungen nach § 806b ZPO, § 114a GVGA
Zwangsvollstreckung ist die Durchsetzung eines titulierten Anspruchs mit
Hilfe staatlicher Gewalt. Demzufolge richtet sich ein vom Gläubiger erteilter
Vollstreckungsauftrag in der Regel darauf, in die Räume des Schuldners zu
gelangen, dort nach pfändbarer Habe zu suchen und mit dem gepfändeten
Geld oder dem Verwertungserlös gepfändeter Sachen den Gläubiger zu befriedigen.
Dass dies in der Praxis nicht immer klappt, ist offensichtlich, da bei den
Schuldnern in der Regel weder ausreichend Bargeld noch pfändbare, vor
allem verwertbare Sachen vorgefunden werden. In den meisten Fällen verläuft die Vollstreckung deshalb fruchtlos. Dabei sind die Betroffenen oft willig
die Forderung zu bezahlen, können dies aber nicht in einem Betrag.
Bis zum Inkrafttreten der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle 1998 hatte der
Gerichtsvollzieher keine Möglichkeit, mit rechtlichen Mitteln zu einer flexiblen
Regelung zu gelangen. Man behalf sich, indem man dem ratenzahlungsbereiten Schuldner die Möglichkeit einer Durchsuchungsverweigerung nahe
legte in der berechtigten Hoffnung, dass der Gläubiger angesichts der eingehenden Ratenzahlungen darauf verzichtete, den fälligen Durchsuchungsbeschluss zu beantragen, bzw. man beurkunde einen fruchtlosen Pfändungsversuch, damit die Mittel der Zwangsvollstreckung erschöpft sind um dann
„außerhalb der Zwangsvollstreckung“ Ratenzahlungen anzunehmen. Eine
gesetzliche Grundlage für dieses Handeln gab es nicht.
Hippler, Eidesstattliche Versicherung
13
Dem Bedürfnis, die starre „entweder/oder – Vollstreckung“ flexibler zu gestalten und damit auf die Bedürfnisse der Praxis einzugehen, kam der Gesetzgeber mit der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle mit der Einfügung des
§ 806b ZPO nach. Letztendlich musste nur noch legalisiert werden, was in
der Praxis bereits Gang und Gebe war.
Die Neuregelung soll einerseits eine gewisse Flexibilität bei der Befriedigung
der Forderungen mit sich bringen, andererseits die Vollstreckungsorgane
nicht mit zeitraubenden Inkassoverfahren überbürden. Deshalb lässt der
Gesetzgeber in § 806b ZPO nur Ratenzahlungen innerhalb der Zwangsvollstreckung in einem zeitlich abgesteckten Rahmen zu.
Nach § 806b Satz 1 ZPO ist der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens verpflichtet auf eine zügige und gütliche Beendigung des Pfändungsauftrages hinzuwirken. Allerdings betont § 806b Satz 2 ZPO das Primat der
Zwangsvollstreckung. Findet der Gerichtsvollzieher bei einem Vollstreckungsversuch pfändbare Habe vor, hat er zu pfänden. Angebotene Ratenzahlungen sind dann unter den Voraussetzungen des § 813a ZPO im Rahmen der Pfändung anzunehmen. Dies ist vor allem deshalb von Bedeutung,
weil dem Gläubiger sonst Rangnachteile entstehen können.
14
Hippler, Eidesstattliche Versicherung
Gerichtliche Vollstreckung und Ratenzahlungen sind streng voneinander zu
trennen. Der Gerichtsvollzieher kann dem Schuldner keine Raten bewilligen,
denn darin läge eine Verfügung über die Forderung. Er kann lediglich, im
Einverständnis mit dem Gläubiger über das gerichtliche Verfahren verfügen.
Ratenzahlung bedeutet Stundung der an sich fälligen Forderung1. Diese erfolgt
wenn zwischen dem Berechtigten (dem Gläubiger) aus der Forderung und
dem Verpflichteten (dem Schuldner) ein Stundungsvertrag zustande kommt.
Dies bedingt einerseits ein wirksames Ratenzahlungsangebot des Schuldners, dass dieses dem Gläubiger zugeht und dieser das Angebot annimmt.
2.1.1 Die Voraussetzungen des § 806b ZPO
Voraussetzung für die Anwendung des § 806b ZPO ist, dass der Gerichtsvollzieher pfändbare Habe nicht vorgefunden hat.
1
a.M. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006, VII ZB 157/05
Leseprobe
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194
6
Hippler, Eidesstattliche Versicherung
Das Verfahren des Rechtshilfegerichtsvollziehers
Ist der Schuldner, nachdem der Auftrag auf Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung beim Gerichtsvollzieher eingegangen ist, in einen anderen
Amtsgerichtsbezirk verzogen, so hat der nun bereits nach § 899 Abs. 1 ZPO
zuständige, den Gerichtsvollzieher, in dessen Bezirk sich der neue Wohnsitz
des Schuldner befindet, mit der Ladung des Schuldners im Wege der
Rechtshilfe zu beauftragen (§ 185c Nr. 3 GVGA; § 22a Nr. 3b GVO).
Begriffsbestimmungen
Gerichtsvollzieher bei dem
Amtsgericht, in dessen Bezirk
der Schuldner zum Zeitpunkt
des Auftragseingangs
seinen Wohnsitz hat
Gerichtsvollzieher,
des Amtsgerichts, in dessen
Bezirk der Schuldner
nach Zustellung der Ladung
verzogen ist.
Ersuchender
Gerichtsvollzieher
Rechtshilfegerichtsvollzieher
Der ersuchte Gerichtsvollzieher ist zur Rechtshilfe verpflichtet (§ 22a Nr. 3b
GVO).
Eine ähnliche Situation liegt vor, wenn der Gerichtsvollzieher, mit der Verhaftung eines Schuldners beauftragt ist. Wenn dieser Schuldner dann die eidesstattliche Versicherung nach § 902 ZPO abgeben will um sich von der
Erzwingungshaft zu befreien, muss der verhaftende Gerichtsvollzieher nicht
zwingend nach § 899 Abs. 1 ZPO für die Entgegennahme der eidesstattlichen Versicherung zuständig sein. Denn die geschuldete eidesstattliche Versicherung ist ja die damalige, zu der der Schuldner entweder nicht erschienen ist, bzw. deren Abgabe er ohne Grund verweigert hat. Und für deren Abnahme ist nun mal nach § 899 Abs. 1 ZPO nach wie vor der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner damals wohnte. Nimmt nun
ein anderer Gerichtsvollzieher die Verhaftung vor, dann müsste dieser den
abgabewilligen Schuldner grundsätzlich dem für die Entgegennahme der eidesstattlichen Versicherung zuständigen Gerichtsvollzieher vorführen. Für
solche Fälle regelt aber § 902 ZPO, dass im Falle der Verhaftung der Gerichtsvollzieher des Haftortes für die Entgegennahme der Offenbarungsversicherung des Schuldners zuständig ist.
Hippler, Eidesstattliche Versicherung
195
Dieser Gerichtsvollzieher, der nach § 902 Abs. 1 ZPO für die Entgegennahme der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung des verhafteten Schuldners zuständig ist, handelt ebenfalls wie ein Rechtshilfegerichtsvollzieher 117.
Das heißt, dass § 902 ZPO dem Gerichtsvollzieher nur eine Zuständigkeit
für die Entgegennahme der Erklärung des Schuldners zubilligt. Das Verfahren auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung verbleibt bei dem einmal
nach § 899 Abs. 1 ZPO zuständig gewordenen Gerichtsvollzieher. Auf dem
verhaftenden Gerichtsvollzieher ist das folgende Verfahren deshalb entsprechend anzuwenden.
6.1
Das Rechtshilfeersuchen
Das Rechtshilfeersuchen kann auch über die Verteilerstelle bei dem Rechtshilfeamtsgericht erfolgen.
Dem Rechtshilfeersuchen ist eine Kopie des Auftrages und der Forderungsaufstellung beizulegen. Dies ist erforderlich, da der Rechtshilfegerichtsvollzieher dem Schuldner eröffnen muss, in welchem Verfahren er verpflichtet
ist, die eidesstattliche Versicherung abzugeben und welchen Betrag er bezahlen muss, um von der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung freizukommen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich
auch, dass der ersuchende Gerichtsvollzieher dem Rechtshilfegerichtsvollzieher seine bisher angefallenen Kosten mitteilt.
Der Gläubiger ist nach § 185c Nr. 3 GVGA durch den ersuchenden Gerichtsvollzieher davon zu benachrichtigen, dass der Schuldner nach Auftragseingang verzogen ist und der Schuldner nun im Wege der Rechtshilfe geladen
wird.
117
Zöller/Stöber, ZPO, 21. Aufl. § 902 RdNr. 3
196
Hippler, Eidesstattliche Versicherung
Beispiel für ein Rechtshilfeersuchen:
Beispiel:
Betreff: Zwangsvollstreckungssache Gläubiger ./. Schuldner
Hier: Ersuchen um Rechtshilfe
Gegen den Schuldner ist bei mir unter dem o.g. Geschäftszeichen ein Verfahren
auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung anhängig. Nach Mitteilung des
Gläubigers ist der Schuldner inzwischen nach Regensburg, Domstr. 1 verzogen.
Ich ersuche Sie daher, einen Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung zu bestimmen und den Schuldner dazu im Wege der Rechtshilfe zu laden. Sollte der Schuldner zum Termin erscheinen, ersuche ich Sie weiter, dessen Vermögensverzeichnis entgegenzunehmen und ihm die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzunehmen.
Eine Abschrift des Auftrages nebst Forderungsaufstellung lege ich bei.
Sollte der Schuldner die Forderung bezahlen wollen, gebe ich meine bisher angefallenen Kosten wie folgt bekannt.
Ihre Kosten, teilen Sie mir nach Abschluss des Verfahrens bitte mit.
6.2
Verfahren des Rechtshilfegerichtsvollziehers
Der Rechtshilfegerichtsvollzieher trägt das Ersuchen in das Dienstregister
ein und legt einen Sonderakt an. Die Voraussetzungen des Verfahrens hat
er nicht zu prüfen, da er quasi nur als verlängerter Arm des zuständigen Gerichtsvollziehers tätig wird. Er prüft auch nicht die Voreintragung des Schuldners (§ 185c Nr. 3 GVGA). Nach der Registrierung bestimmt er den Termin
zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und stellt dem Schuldner die
Ladung zu. Die Ladung sollte den Vermerk „Im Wege der Rechtshilfe“ tragen. Dem Gläubiger teilt er den Termin formlos mit.
197
Hippler, Eidesstattliche Versicherung
Zuständiger
Gerichtsvollzieher
stellt fest, dass
Schuldner außerhalb des AG-Bezirkes verzogen ist
Rechtshilfeersuchen
an Gerichtsvollzieher des neuen
Wohnorts oder des
Aufenthalts
Rechtshilfegerichtsvollzieher trägt
Verfahren in DR ein
und legt Akte des
Schuldners an
Mitteilung des
Rechtshilfeersuchens
Ladung
zum Termin
Mitteilung
des Termins
Gläubiger
6.3
Schuldner
Der Rechtshilfetermin
6.3.1 Der Schuldner gibt die eidesstattliche Versicherung ab
Erscheint der Schuldner zum Termin und gibt er die eidesstattliche Versicherung ab, vermerkt der Gerichtsvollzieher im Protokoll, dass die Abnahme im
Wege der Rechtshilfe erfolgt. Er weist den Schuldner darauf hin, dass Einwendungen und Ratenzahlungsgesuche zwar entgegen genommen werden
können, für die Entscheidung aber der ersuchende Gerichtsvollzieher zuständig bleibt.
Nach Abnahme der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung übersendet
der Rechtshilfegerichtsvollzieher dem ersuchenden Gerichtsvollzieher das
Original des Protokolls und des Vermögensverzeichnisses nebst den beigegebenen Vollstreckungsunterlagen und teilt ihm seine Kosten mit. Der ersuchende Gerichtsvollzieher ist für die Erteilung der Abschriften zuständig und
veranlasst die Eintragungen in die Schuldnerkarteien beider Amtsgerichte.
198
Hippler, Eidesstattliche Versicherung
6.3.2 Der Schuldner bietet Ratenzahlungen an bzw. erhebt Widerspruch
Erscheint der Schuldner im Termin und bietet Ratenzahlungen an bzw. erhebt Widerspruch gegen seine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen
Offenbarungsversicherung, protokolliert dies der Rechtshilfegerichtsvollzieher und leitet das Protokoll an den ersuchenden Gerichtsvollzieher weiter.
Der Rechtshilfegerichtsvollzieher kann keine Entscheidungen treffen (§ 185c
Nr. 3 GVGA). Er setzt lediglich den Termin aus, bis der ersuchende Gerichtsvollzieher über das Vorbringen des Schuldners entschieden hat.
6.3.3 Der Schuldner will die geschuldete Forderung bezahlen
Will der Schuldner die Gesamtforderung bezahlen, kann der Rechtshilfegerichtsvollzieher das angebotene Geld nicht ablehnen. Er wird die Zahlung
annehmen und eine Quittung erteilen.
Danach leitet er das Protokoll über die Zahlung an den ersuchenden Gerichtsvollzieher weiter. Das Geld ist im Kassenbuch II zu buchen und, nach
Abzug der entstandenen Auslagen, an den zuständigen Gerichtsvollzieher
zu überweisen, der die Auszahlung an den Gläubiger tätigt. Der ersuchende
Gerichtsvollzieher stellt das Verfahren ein und übersendet dem Schuldner
nach vollständiger Befriedigung den Vollstreckungstitel.
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253
Winterstein, Kosten der eidesstattlichen Versicherung
10.16 Beispiele Kostenrechnung
Der Gerichtsvollzieher erhält einen Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung (Voraussetzungen liegen vor). Er stellt fest, dass die e.V. bereits innerhalb der letzten drei Jahre (§ 903 ZPO) abgegeben wurde.
Kostenrechnung
gemäß §§ 1, 9 GvKostG
KV-Nummern
EUR
Eidesstattliche Versicherung
604
0,00
Auslagenpauschale (Mindest)
713
Summe
3,00
3,00
Der Gerichtsvollzieher erhält einen Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung (Voraussetzungen liegen vor). Nach erfolgter Ladung (Post)
erscheint der Schuldner nicht zum Termin.
Kostenrechnung
gemäß §§ 1, 9 GvKostG
Zustellung – Ladung
KV-Nummern
101
EUR
2,50
Eidesstattliche Versicherung
604
12,50
Dokumentenpauschale
wegen § 185j GVGA
700
1,00
Auslagenpauschale
713
3,00
Zustellungsauslagen
701
Summe
3,45
22,45
Der Gerichtsvollzieher erhält einen Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung (Voraussetzungen liegen vor). Nach erfolgter Ladung (Post)
erscheint der Schuldner zum Termin und gibt die eidesstattliche Versicherung ab.
Kostenrechnung
gemäß §§ 1,9 GvKostG
KV-Nummern
EUR
101
2,50
Eidesstattliche Versicherung
260
30,00
Auslagenpauschale
713
6,50
Zustellungsauslagen
701
3,45
Protokollabschrift(en)
700
0,00
Zustellung – Ladung
Summe
42,45
254
Winterstein, Kosten der eidesstattlichen Versicherung
Der Gerichtsvollzieher erhält einen Auftrag zur Zustellung des Vollstreckungsbescheides (1 Seite) und zur Zwangsvollstreckung der ausgewiesenen Forderung in Höhe von 3.000 EUR. Nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 807 ZPO ist der Schuldner zur Abgabe der e.V. zu laden. Mit sofortiger Abnahme besteht Einverständnis. Antrag auf Abschrift des Pfändungs- bzw. Pfandabstandsprotokolls wird gestellt. Die Entfernung zum
Schuldner beträgt 6 km.
Der Gerichtsvollzieher trifft den Schuldner beim dritten Zwangsvollstreckungsversuch an, stellt den Titel persönlich zu und erklärt nach Durchsuchung der Wohnung Pfandabstand. Da der Schuldner zur sofortigen Abgabe
nicht bereit ist, erfolgt persönliche Zustellung der Ladung zum Termin der
Abgabe. Schuldner erscheint im Termin und gibt die eidesstattliche Versicherung ab.
Kostenrechnung auf Protokoll-Pfandabstand
gemäß §§ 1,9 GvKostG
KV-Nummern
EUR
Zustellung Titel
100
7,50
Pfändungsversuch
604
12,50
Auslagenpauschale
713
4,00
Dokumentenpauschale (1 S.)
700
0,50
Protokollabschrift(en)
700
1,50
Wegegeld (6 km)
711
2,50
Zwischensumme
28,50
Kostenrechnung – eidesstattliche Versicherung
gemäß §§ 1,9 GvKostG
KV-Nummern
EUR
Zustellung – Ladung
100
7,50
Eidesstattliche Versicherung
260
30,00
Auslagenpauschale(Rest)
713
6,00
Dokumentenpauschale
700
0,00
Protokollabschrift (en)
700
0,00
Übertrag: fruchtlose Pfändung
28,50
Summe
72,00
255
Winterstein, Kosten der eidesstattlichen Versicherung
Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung; sollte der Schuldner
nicht zum Termin erscheinen, wird der Erlass eines Haftbefehls und die Verhaftung des Schuldners beantragt.(Voraussetzungen für e.V. liegen vor, Entfernung 5 km); Terminsladung erfolgt durch die Post. Der Schuldner erscheint nicht zum Termin.
Nach Vorlage des Haftbefehls nimmt der Gerichtsvollzieher die fristgerecht
beantragte Verhaftung vor, daraufhin erklärt sich der Schuldner zur Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung bereit und gibt diese ab.
Kostenrechnung eidesstattliche Versicherung
gemäß §§ 1, 9 GvKostG
KV-Nummern
EUR
Zustellung – Ladung
101
2,50
Eidesstattliche Versicherung
604
12,50
Auslagenpauschale
713
3,00
Dokumentenpauschale (2 S.)
700
1,00
Zustellungsauslagen
701
3,45
Protokollabschrift (en)
700
0,00
Zwischensumme
22,45
Kostenrechnung Verhaftung + e.V.
gemäß §§ 1, 9 GvKostG
KV-Nummern
EUR
Verhaftung
270
30,00
Auslagenpauschale
713
6,00
Wegegeld (5 km)
711
Summe
2,50
38,50
Nacherhebung e.V.
gemäß §§ 1, 9 GvKostG
KV-Nummern
EUR
Eidesstattliche Versicherung
260
17,50
Auslagenpauschale e.V.
713
3,50
Protokollabschrift(en)
700
Summe
Restbetrag
Restbetrag
0,00
21,00
Hinweis: Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 GvKostG ist der Verhaftungsauftrag ein
neuer Auftrag.
256
Winterstein, Kosten der eidesstattlichen Versicherung
10.17 Die Kosten des Anwalts
Für den Antrag auf Abnahme der eidesstattliche Versicherung nach §§ 900,
901 ZPO kann der Anwalt eine zusätzliche 0,3 Verfahrensgebühr VV zum
RVG Nr. 3309 erheben, da es sich bei diesem Verfahren um eine eigene Angelegenheit nach § 18 Nr. 18 RVG handelt. Der Wert für diese Gebühr bestimmt sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG nach dem Betrag, der einschließlich
der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird,
höchstens jedoch aus einem Wert von 1.500 EUR. Das gesamte Verfahren
der eidesstattlichen Versicherung ist aber insgesamt nur 1 Angelegenheit
(beginnend mit dem Antrag auf Abgabe bis zu einem eventuellen Verhaftungsauftrag).
Fraglich ist nur, ob und wann die Gebühr bei kombinierten Aufträgen (Pfändungs- und EV-Antrag entsteht).
Beispiel:
Der Gerichtsvollzieher erhält den Auftrag, die Voraussetzungen des § 807 Abs. 1
ZPO zu schaffen und dann die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Bereits
bei dem Pfändungsversuch ist der Schuldner nicht zu ermitteln, zahlt die gesamte
Forderung oder Raten nach § 806 b ZPO oder der Gerichtsvollzieher pfändet auf
volle Deckung.
Bei den sogenannten „kombinierten Aufträgen“ fällt eine Gebühr sowohl für
den Pfändungsauftrag als auch den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung an. Die Gebühr des Anwalts für den Antrag auf Abgabe
der eidesstattliche Versicherung kann aber nur entstehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, dass dieser Antrag überhaupt gestellt werden kann,
d.h., wenn die Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 ZPO vorliegen. In dem
o.a. Beispiel wird der Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
erst dann existent, wenn der Gerichtsvollzieher, wie beantragt, die Voraussetzungen für das Verfahren der eidesstattlichen Versicherung geschaffen
hat. Da dies in dem Beispiel nicht erfolgt, kann auch keine zusätzliche Gebühr des Anwalts nach VV 3309 anfallen (s. a. AG Aalen, DGVZ 2006, 124).
Ein Auftrag gegen mehrere Schuldner löst auch für jeden Auftrag gegen
jeden Schuldner eine Gebühr aus, auch wenn die Beauftragung in einem
einheitlichen Auftrag erfolgt. Die Gebühren entstehen also für jede Vollstreckungsmaßnahme. Dies gilt auch bei der Vollstreckung gegen Eheleute.
Leseprobe
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reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden.
261
Stichwortverzeichnis
Stichwortverzeichnis
(angegeben ist jeweils die Seite, auf der das Stichwort zu finden ist)
A
Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung ..................................11ff.
Abschriften
..........32, 65, 68, 69, 70, 180, 197, 231
Abteilung ................................148, 170
Abteilung I
................144, 146, 147, 152, 168, 172
Abteilung II ......143, 144, 169, 173, 174
Abteilung III ............................170, 174
Abtretung
................130, 137, 138, 142, 160, 161
Aktenbehandlung ......................92, 192
Aktiengesellschaft ............37, 109, 141
Altenteil ..........................................146
andere Behörde ..............................213
Anfechtung ............................175, 176
Angemessene Ausbildung ..............106
Antrag ............................................114ff.
Anwaltskosten ................................256ff.
Anwartschaftsrecht ..115, 116, 143, 159
Arbeitgeber
..........53, 100, 118, 127, 128, 200, 257
Arbeitseinkommen ....99, 105, 106, 118,
................121, 124, 127, 128, 160, 200
arbeitslos ........................................202
Arbeitslosengeld I ..........................118
Arbeitslosengeld II ..................118, 119
Arbeitslosigkeit ..............................118
Armbanduhren ................................111
Arzt ....................................................93
Arztfahrten ......................................147
Auflassungsvormerkung
........................................143, 144, 169
Auftrag ..........................................17ff.
Aufträge ........................................18ff.
Aufträge, kombinierte
..............11, 75, 76, 223, 226, 232, 256
Aufträge, mehrere
..85, 215, 216, 223, 237, 246, 247, 251
Außenstände ..................................165
Ausland ..........................................258
ausländische Schuldner ..........81, 178
Auszug ..........................138, 142, 146
B
Bargeld ..............................12, 107, 111
Baumschule ....................................175
Belehrung ........................60, 84, 85, 95
Bergwerkseigentum ........................166
Beruf ................................97, 100, 106
Bestandsverzeichnis ............................
..144, 146, 147, 152, 167, 168, 171, 172
Betreuung ..33, 34, 36, 39, 40, 121, 193
Betriebsrenten ................................123
Bevollmächtigter................................31
BGB-Gesellschaft ..........................139
Briefhypothek ................................149
Buchhypothek ................................149
Büroeinrichtung ......................162, 163
D
Darlehen
....111, 116, 142, 148, 150, 159, 161, 176
DDR-Güterstand ............................105
Dokumentenpauschale ..220, 221, 222,
......225, 226, 229, 230, 231, 232, 253,
................................................255, 258
Dolmetscher ............................178, 179
Doppelpfändung ............................115
Dritte, Anwesenheit ..........................94
Durchsuchungsanordnung ........57, 60
Durchsuchungsverweigerung
........................................12, 56, 57, 59
262
Stichwortverzeichnis
E
Ehegatte ..99, 100, 101, 102, 103, 105,
......123, 125, 128, 148, 157, 158, 177
Ehevertrag ......................103, 104, 177
eidesstattliche Versicherung, Arten ..22
Eigentümergrundschuld ........148, 152
Eigentumsgemeinschaft ................105
Eigentumsvorbehalt
........................114, 115, 163, 164, 165
Eigentumswohnung ................126, 166
Einkommen ............100, 101, 106, 114,
........................118, 120, 126, 127, 128
Einkommen des Ehegatten ....100, 128
Einkommen, verschleiertes ............128
Einzelauftrag ....................................27
Eltern ..33, 39, 106, 121, 126, 148, 157
Erbbaurecht ....................143, 166, 169
Erbengemeinschaft ........156, 157, 158
Erbschaft ........................................159
Ergänzung ..............155, 200, 241, 242
Erwerbsminderung ................120, 122
Erziehungsgeld ..............................121
F
Fahrzeuge
....111, 112, 113, 114, 164, 174, 237, 259
Familienstand ....................................99
Familienunterhalt ......................99, 125
Feiertag ..............................71, 84, 224
Finanzamt................................130, 213
Finanzierung eines Kfz ..................112
Firmenwagen ..................................114
Fischereirecht ................................166
Flur- und Flurstücksnummer ..........171
Forderungen ..................................13ff.
Forderungspfändung ..53, 142, 157, 160
Fortgesetzte Gütergemeinschaft ....157
Fragenkatalog ............................85, 96
Fragerecht ........................................96
G
Gartenlaube ....................................114
Gebäudeeigentum ..................114, 166
Gebrauchsmuster ..................154, 155
Geburtsdatum ..................98, 106, 179
Geburtsort ........................................98
Gebühr ..........................................73ff.
Gebühr eidesstattliche Versicherung
....................................................220ff.
Gebühr, Entstehen ................222, 256
Gelegenheitsarbeiter ......................203
Gemarkung ............................144, 171
Genossenschaften ................137, 138
Gesamtgut ......................103, 105, 158
Gesamtschuldner ............36, 216, 224
Gesamtvertretung..............................33
Geschäftslokal ..................................53
Geschmacksmuster ........................154
Gesellschaft ........32, 37, 138, 139, 140
Gesundheitsgefährdung ..................207
Gewerberecht ................................166
Gewinnanteilscheine ......................109
Gläubiger, weitere ................18, 19, 90
GmbH ............................................42ff.
GmbH & Co KG ..............................140
Grundbuch ..................................143ff.
Grundbuchbezirke ..................167, 172
Grundbuchblatt ..............................168
Grundpfandrechte
................147, 148, 152, 169, 170, 174
Grundschuld
........174, 148, 150, 151, 152, 170, 174
Grundstück ..................................114ff.
grundstücksgleiches Recht ............166
Gütergemeinschaft
................103, 104, 105, 156, 157, 158
Güterrechtsregister ........................104
Güterstand
........100, 101, 102, 104, 105, 157, 177
Gütertrennung ........102, 104, 105, 177
H
Haftbefehl ......................................29ff.
Haftbefehl, mehrere ........................210
Haftbefehl, Zustellung ............181, 241
Haftkosten ......................182, 242, 243
263
Stichwortverzeichnis
Halter des Kfz ................................112
Hauptzollamt ..................................218
Haushaltseinrichtung ......................110
Haushaltsvorräte ............................110
Hinterbliebenenrente ..............123, 124
Hypothek ..147, 148, 149, 150, 152, 174
Hypothekenpfandbriefe ..................109
I/J
Imkerei ............................................175
Industrieobligationen ......................109
Inhaberaktien ..................................108
Inhaberschuldverschreibungen ......109
Inkassounternehmen ................30, 218
Insolvenz ..........................88, 147, 175
Insolvenzverfahren ..........................143
Insolvenzvermerk ..........................169
Internetdomains ..............................156
Ist-Vermögen ....................................98
juristische Personen ..........................43
K
Kapitallebensversicherung
........................................133, 134, 135
Kaufmännische Anweisung ............110
Kaution ..........................................142
Kfz-Brief ..................................112, 113
Kfz-Schein ......................................112
Kind
......33, 39, 99, 106, 121, 125, 126, 157
Kinder ........41, 43, 102, 105, 119, 123,
................................125, 126, 148, 159
Kindergeld ..............................125, 126
Kinderzuschlag ..............................126
Kleidungsstücke ..............................111
kombinierter Auftrag ......................17ff.
Kombinierte Aufträge
..............11, 75, 76, 223, 226, 232, 256
Kommanditgesellschaft ..139, 140, 141
Kommunalobligationen ..................109
Konten ....................................130, 131
Konto ..............................................129
Kostenrechnung ..............................215
Kostenrechnung, Beispiele ..........253ff.
Krankengeld ..................................122
Krankheit ................................122, 123
Kunstgegenstände ..........................111
L
Ladung............................................11ff.
Ladungsfrist ......75, 77, 83, 84, 90, 180
Lastenzuschuss ..............................126
Leasingauto ....................................113
Leasingvertrag ................................113
Lebensversicherung 123, 131, 135, 136
Leibgeding ..............................146, 147
M
Marken ..........................................155
mehrere Aufträge, Gebühr ......223, 237
Mieter ..............................126, 138, 142
Mietzuschuss ..................................126
Miterbenanteil ................................157
Münzsammlungen ..........................111
Mutterschaftsgeld ..........................121
N
Nachbesserung
................113, 200, 201, 229, 230, 248
Nachehelicher Unterhalt ..........99, 125
Nacherbe ........................158, 159, 169
Nachtzeit ........................................224
Namensaktie ..................................109
Nebenbetrieb ..................................175
Nebentätigkeiten ............................129
Nettoeinkommen ....................100, 118
Nichtantreffen ..............................58, 59
niedriges Einkommen ....................127
Nießbrauch ............144, 145, 147, 169
Notar................................143, 167, 104
O
Offene Handelsgesellschaft ..........139
264
Stichwortverzeichnis
Orderpapiere ..................180, 109, 110
Orderscheck ..................................109
Ort ..................................................38ff.
P
Parteifähigkeit....................................37
Partnerschaftsgesellschaft ............139
Partnerschaftsgesetz ........99, 101, 139
Patent ............................................153
Personalien ..............................98, 162
Pfandabstandsprotokoll ........52, 53, 55
Pfändungsverfahren, isoliertes ....60,61
Pfändungsversuch
................12, 15, 28, 29, 53ff.,254, 256
Pflichtteil ........................................157
Private Rentenversicherung ..132, 134
Prozessfähigkeit ................................32
R
Raiffeisenbanken ............................138
Reallast ..........................146, 147, 169
Rechtshilfe ..........41ff., 194ff., 234, 236
Rechtshilfeersuchen........195, 196, 197
Rechtshilfegerichtsvollzieher
..........................................47, 212, 234
Rechtshilfegerichtsvollzieher,
Verfahren ........194, 195, 196, 197, 198
Rechtshilfetermin ............................197
Rektapapiere ..................................110
Rentenscheine ..............................109
Rentenschuld ........................147, 170
Riester-Rente ................123, 132, 134
Risikolebensversicherung ......133, 134
Ruhen ..................................12-18, 190
Rückkaufswert ..................133,134,135
Rürup-Renten ................................123
S
Sachpfändung ......28, 53, 61, 115, 223
Sammlermünzen ............................107
Sammlungen....................................111
Samstag ....................................84, 224
Schenkung ............................102, 176
Schenkungen ..................................177
Schmuck ..........................................111
Schmuckstücke ..............................111
Schuldner, Ausländer ......................178
Schuldnerverzeichnis
..................11, 62ff., 179, 201, 225, 257
Schwarzarbeit..................................127
selbständig ........................40, 109, 129
Selbständiges Erwerbsgeschäft ....161
Sicherungshypothek ......................149
Sicherheitsleistung ................49, 87, 88
Sicherungsübereignung
................................112, 115, 116, 174
Sicherungsvollstreckung ..................49
sofortige Abnahme
..........26, 75, 76, 77, 80, 217, 228, 248
Sondergut ......................................103
Sonntag ..............................71, 84, 224
Sozialgeld ..............................118, 119
Sozialhilfe ....16, 55, 118, 119, 120, 138
Sparverträge ..................................131
Sterbekasse ..................................131
Sterbeversicherung ........................134
Steuerberater ............................67, 209
Steuererstattungsansprüche ..........129
Stille Gesellschaft ..........................140
Strafhaft ............................................39
T
Taschengeld ....................106, 128, 147
Taschengeldanspruch ....................100
Taschenpfändung ..............................61
Teilzahlung ......................184, 239, 247
Termin ....................24ff., 44ff., 131,176
Termin, Ablauf..............................78, 91
Terminsbestimmung ..................74, 188
Terminsladung ................232, 255, 228
Terminsverlegung ..............................90
Trennungsunterhalt ..................99, 125
265
Stichwortverzeichnis
U
W
Uhr ..................................................111
Unentgeltliche Verfügungen ..165, 177
Unterhalt............................99, 106, 125
Unterhaltsansprüche ................99, 124
Urheberrecht ..................................153
Urlaub................................................90
Warenvorräte ..................................163
Wechsel ..................109, 159, 161, 257
Wegegeld ..................215, 222ff.,244ff.
Wertpapiere ....................107, 108, 110
Widerspruch ....................32, 72ff.191ff.
V
Veräußerungen................165, 175, 176
Verfügungen ............103, 065, 176, 177
Verhaftung ................29, 47, 93, 181ff.,
Verhaftung, Abwendung ..........204, 214
Verhaftungsgebühr ..........................235
Vermächtnis ....................................158
vermögenslos (§ 63 GVGA) ..............54
Vermögensverzeichnis ..................70ff.
Verpfändung ..........................116, 137
Verschleiertes Arbeitseinkommen ..128
Verschwägerte ................................176
Versicherungsschein ..................134ff.
Versicherungsverträge ............123, 137
Versorungsbezüge ..................118, 124
Vertreter ............33, 34, 39, 74, 85, 218
Vertreter, gesetzlicher
..............................33, 36, 93, 224, 237
Vertretung............................30, 58, 140
Verwandte ......................106, 125, 176
Verwandtenunterhalt ................99, 125
Verweigerung der eidesstattlichen
Versicherung ..............................79, 82
Vollmacht ....................................30, 31
Vollstreckungshindernisse
..................................50, 86, 87, 88, 98
Voraussetzungen ............................11ff.
Vorbehaltsgut ................................103
Voreintragung ....................62, 196, 199
Vorführung ......................213, 235, 237
Vorkaufsrecht ................................169
vorsätzliche Benachteiligung ..........176
wiederholte eidesstattliche
Versicherung................73, 200ff., 229ff.
Wohnbaugenossenschaft ..............138
Wohngeld ........................55, 126, 127
Wohnsitz
......37ff., 125, 157, 158, 194, 208, 234
Wohnung ........................................41ff.
Wohnungsrecht ......................145, 147
Z
Zahlung ............................16, 87, 150ff.
Zession ..........................................160
Zugewinngemeinschaft ..102, 104, 105
Zuständigkeit ......................22, 23, 37ff.
Zuständigkeit, örtliche, Übersicht
........................................43, 45, 47, 48
Zustellung
32, 45, 82ff., 134, 149, 154, 160, 210ff.
Zustellung, Haftbefehl ............181, 241
Zustellung, Terminsladung ..............232
Werbung
18,00
EUR
Stand: August 2007