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Leseprobe ! ! ! ! Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern. Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie einen Auszug Ihres gewünschten JVP-Exemplars als Leseprobe. Sie können die komplette Ausgabe jederzeit direkt „online“ unter www.jvpegnitz.de, per Fax oder Telefon bestellen. Juristischer Verlag Pegnitz Lohestraße 17 D - 91257 Pegnitz Telefon: +49 - (0)9241 / 8091-0 Telefax: +49 - (0)9241 / 8091-21 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.jvpegnitz.de ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! © Juristischer Verlag Pegnitz GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder einem anderen Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Herausgebers reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Hippler/Winterstein Vermögensoffenbarung, eidesstattliche Versicherung und Verhaftung Eine Einführung in das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch den Gerichtsvollzieher Juristischer Verlag Pegnitz GmbH 5. Auflage 2010 Alle Rechte vorbehalten Juristischer Verlag Pegnitz GmbH Lohestraße 17, 91257 Pegnitz Alle Rechte, die teilweise Reproduktion, der auszugsweise Abdruck und Sonderrechte, wie die fotomechanische Vervielfältigung, sind dem Verlag vorbehalten. Vermögensoffenbarung, eidesstattliche Versicherung und Verhaftung Von DIPL.-RPFL (FH) ROBERT HIPPLER Leiter der Bayerischen Justizschule Pegnitz und DIPL.-RPFL (FH) BERND WINTERSTEIN Bezirksrevisor bei dem Amtsgericht Augsburg Juristischer Verlag Pegnitz GmbH 5. Auflage 2010 Vorwort Als zum 1. Januar 1999 das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf den Gerichtsvollzieher übertragen wurde, standen wir vor der Aufgabe, darzustellen, wie dieses Verfahren bei den Gerichtsvollziehern ablaufen könnte. Richtlinien durch die GVGA waren noch nicht vorhanden. Inzwischen wurde die GVGA hinsichtlich der Vorschriften zur eidesstattlichen Versicherung ergänzt, die Rechtsprechung hat versucht, die durch die Übertragung auf den Gerichtsvollzieher entstandenen Probleme zu lösen. Nicht zu übersehen sind auch die von den Autoren in unzähligen Fortbildungsveranstaltungen vor Gerichtsvollziehern und Prüfungsbeamten gewonnenen Erkenntnisse. Es sind immer wieder Fragen aufgetaucht, an die Anfang 1999 noch niemand gedacht hat, da diese erst die Praxis aufgeworfen hat. Erfreut hat uns besonders, dass sich aber im wesentlichen unsere Rechtsauffassung, wie das Verfahren bei dem Gerichtsvollzieher abzulaufen hat, in der Praxis, der Literatur und in der Rechtsprechung seit der 1. Auflage bestätigt hat. Diese Auflage wird die letzte in der vorliegenden Form sein. Das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung wird die Vermögensoffenbarung in einen anderen Zusammenhang stellen. Zwar wird die Vermögensoffenbarung inhaltlich dieselbe sein, doch erhält sie innerhalb des Zwangsvollstreckungsverfahrens eine andere Bedeutung und muss – auch im Bewusstsein des Vollstreckungsorgans – von der Eintragung in der Schuldnerkartei abgekoppelt werden. Bedanken möchten wir uns an dieser Stelle für das große Interesse, das dieses Buch bei den Benutzern in der Praxis und auch in den Ministerialbehörden gefunden hat. Die Autoren Augsburg/Pegnitz im Mai 2010 1 Einleitung ........................................................................................................11 2 Ruhen des Pfändungsauftrages bei Tilgungsversprechen........................12 2.1 Ratenzahlungen nach § 806b ZPO, § 114a GVGA ..................................12 2.1.1 Die Voraussetzungen des § 806b ZPO ..................................................14 2.1.2 Verfahren nach Einwilligung oder Genehmigung: ..................................18 2.1.3 Wirkung des Ruhens nach § 806b ZPO..................................................20 2.2 Arten der eidesstattlichen Versicherung:................................................22 2.3 Zuständigkeit für die einzelnen Verfahren ..............................................23 2.4 Inhalt und Zweck des Verfahrens ............................................................23 3 Voraussetzungen für das Verfahren nach § 807 ZPO ................................26 3.1 Auftrag, § 900 Abs. 1 Satz 1 ZPO..............................................................26 3.1.1 Ausgestaltung des Auftrags ....................................................................27 3.1.2 Vertretung bei der Auftragserteilung........................................................30 3.1.3 Form ........................................................................................................31 3.1.4 Beizufügende Anlagen zum Auftrag ........................................................32 3.1.5 Partei- und Prozessfähigkeit ..................................................................32 3.1.6 Nachweis der Vertretungsmacht ............................................................35 3.1.7 Die Zuständigkeit für das Verfahren ........................................................37 3.2 Feststellung der Zuständigkeit ................................................................44 3.2.1 Umzug des Schuldners nach erfolgreicher Ladung ................................45 3.2.2 Schuldner konnte nicht im Bezirk geladen werden ................................46 3.2.3 Folgen der örtlichen Unzuständigkeit ......................................................47 3.2.4 Übersicht: örtliche Zuständigkeit ............................................................48 3.3 Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung ......................49 3.4 Besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung ......................49 3.5 Vollstreckungshindernisse ......................................................................50 3.6 Besondere Voraussetzungen des § 807 ZPO ..........................................50 3.6.1 § 807 Abs. 1 Nr. 1 ZPO: erfolgloser Vollstreckungsversuch....................52 3.6.2 Aussichtslose Vollstreckung ....................................................................54 3.6.3 Durchsuchungsverweigerung des Schuldners........................................56 3.6.4 Mehrfaches Nichtantreffen ......................................................................58 3.7 Keine Voreintragung..................................................................................62 3.7.1 Die Einsicht in die Schuldnerkartei..........................................................63 3.7.2 Auskünfte aus der Schuldnerkartei ........................................................64 3.7.3 Überlassung von laufenden Auskünften an Gerichtsvollzieher ..............67 3.7.4 Abschriften der hinterlegten Vermögensverzeichnisse ..........................70 3.7.5 Löschung aus der Schuldnerkartei ........................................................70 3.7.6 Das Ergebnis der Abfrage ......................................................................73 3.7.7 Feststellung von Mängeln bei der Auftragserteilung ..............................74 4 Sofortiger Termin nach § 900 Abs. 2 ZPO ....................................................75 5 5.1 Der Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung........................80 Die Vorbereitung des Haupttermins nach § 900 Abs. 1 ZPO......................80 5.1.1 5.1.2 5.1.3 5.2 5.2.1 5.2.2 5.3 5.3.1 5.3.2 5.4 5.4.1 5.4.2 5.5 5.6 5.6.1 5.7 5.8 5.8.1 5.8.2 5.8.3 5.8.4 5.8.5 Zeit des Termins ......................................................................................80 Ort des Termins, § 185b Nr. 2 GVGA ......................................................80 Die Ladung zum Termin ..........................................................................82 Zwischen Ladung und Termin ..................................................................86 Vollstreckungshindernisse oder Hemmnisse: ........................................86 Weitere Gläubiger kommen hinzu ..........................................................90 Ablauf des Termins....................................................................................91 Der Schuldner erscheint nicht ................................................................91 Aktenbehandlung: ..................................................................................92 Der Schuldner erscheint im Termin und leistet die eidesstattliche Versicherung ....................................................................94 Durchführung des Termins ......................................................................94 Die eidesstattliche Versicherung ..........................................................177 Verfahren nach Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ............179 Schuldner erscheint und verweigert Abgabe........................................180 Verweigerung ohne Begründung ..........................................................180 Vollstreckungshindernisse und Hemmnisse im Termin ......................182 Ratenzahlungsangebot des Schuldners ..............................................183 Ausreichendes Ratenangebot ..............................................................184 Nicht ausreichendes Ratenangebot ......................................................189 Schuldner erhebt Widerspruch..............................................................191 Aktenbehandlung bei Widerspruch ......................................................192 Schuldner erhebt erneuten Widerspruch ..............................................193 6 Das Verfahren des Rechtshilfegerichtsvollziehers ..................................194 6.1 Das Rechtshilfeersuchen........................................................................195 6.2 Verfahren des Rechtshilfegerichtsvollziehers ......................................196 6.3 Der Rechtshilfetermin ............................................................................197 6.3.1 Der Schuldner gibt die eidesstattliche Versicherung ab........................198 6.3.2 Der Schuldner bietet Ratenzahlungen an bzw. erhebt Widerspruch ..............................................................................198 6.3.3 Der Schuldner will die geschuldete Forderung bezahlen ......................198 7 7.1 7.2 Die eidesstattliche Versicherung nach § 883 Abs. 2 ZPO und § 836 Abs. 3 ZPO ..................................................................................199 Keine Vermögensoffenbarung................................................................199 Keine Eintragung in die Schuldnerkartei ..............................................199 8 8.1 8.2 8.3 Wiederholte eidesstattliche Versicherung und Nachbesserung ............200 Nachbesserung oder Ergänzung ..........................................................200 Die Nachbesserung ................................................................................201 Die wiederholte eidesstattliche Offenbarungsversicherung ..............201 9 9.1 Verhaftung ....................................................................................................204 Voraussetzungen der Verhaftung ..........................................................204 9.2 9.3 9.3.1 9.3.2 9.4 9.4.1 9.4.2 9.4.3 9.4.4 9.4.5 9.5 9.5.1 9.5.2 9.5.3 Abwendung der Erzwingungshaft durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ........................................................204 Ablauf der Verhaftung ............................................................................206 Verhaftungshindernisse und -hemmnisse ............................................206 Vorzeigen des Haftbefehls und Erklärung der Verhaftung ....................207 Eidesstattliche Versicherung des verhafteten Schuldners ................208 Zuständigkeit ........................................................................................208 Unverzügliche Abnahme ......................................................................209 Mehrere Haftbefehle gegen denselben Schuldner................................210 Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung..........................................................211 Eidesstattliche Versicherung des bereits inhaftierten Schuldners ......................................................212 Verfahren nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Verhafteten ..................213 Verhaftung für eine andere Behörde ................................................213 Vorführung ........................................................................................213 Abwendung ......................................................................................214 10. Kosten der eidesstattlichen Versicherung ................................................215 10.1 Der Auftrag ..............................................................................................215 10.2 Die Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung........220 10.3 Entstehen der Gebühr ............................................................................222 10.4 Abgrenzung zum GKG ............................................................................225 10.5 Kombinierte Aufträge (§ 900 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ..................................226 10.6 Wiederholte eidesstattliche Versicherung, Nachbesserung ..............229 10.7 Die Dokumentenpauschale ....................................................................230 10.8 Zustellung der Terminsladung ..............................................................232 10.9 Rechtshilfe nach § 22a Nr. 3b GVO und § 902 Abs. 1 Satz 1 ZPO ......234 10.10 Die Verhaftungsgebühr ..........................................................................235 10.11 Pfändungs- und Verhaftungsaufträge ..................................................239 10.12 Zustellung des Haftbefehls ....................................................................241 10.13 Haftkosten ................................................................................................242 10.14 Das Wegegeld ..........................................................................................244 10.15 Die Auslagenpauschale ..........................................................................251 10.16 Beispiele Kostenrechnung ....................................................................253 10.17 Die Kosten des Anwalts ..........................................................................256 Hippler, Eidesstattliche Versicherung 11 1 Einleitung: Mit dem 2. Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (2. Zwangsvollstreckungsnovelle)1 vom 17. Dezember 1998 wurde u.a. das Verfahren auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ab dem 01.01.99 auf den Gerichtsvollzieher übertragen. Für dieses Verfahren war bis zum Erlass des Rechtspflegergesetzes 1969 und des Rechtspflege-Ergänzungsgesetzes 1970 der Richter, später der Rechtspfleger zuständig. Mit der Übertragung auf den Gerichtsvollzieher kamen auf diesen nun völlig neue Aufgaben zu. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist ein gerichtliches Verfahren2, das in zahlreiche Formvorschriften, vor allem der Zivilprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes eingebunden ist. Die Einhaltung dieser Bestimmungen gehört zu den Grundsätzen unseres Rechtsstaates. Praktische Erwägungen und der Drang zu „effektiver Arbeitsweise“ sind fehl am Platze, wenn das Gesetz einen bestimmten Verfahrensablauf vorschreibt. Dies vor allem deshalb, weil für den Schuldner mehr als nur ein reiner Vermögensverlust, wie z.B. bei der Pfändung, auf dem Spiel steht. Denn er verliert nicht nur Ehre und Ansehen, sondern unter Umständen auch seine Freiheit durch eine falsch oder unvollständig abgegebene eidesstattliche Versicherung. Durch die Möglichkeit der kombinierten Aufträge, d.h. Pfändungsaufträge, verbunden mit einem aufschiebend bedingten Antrag auf Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, hat sich die Zahl der Verfahren auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung drastisch erhöht. Durch die Erweiterung der Voraussetzungen für die eidesstattliche Versicherung in § 807 Abs. 1 ZPO besteht die Gefahr, dass es zu schnell und zu einfach zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kommt. Dies zieht eine Flut von Einträgen in den Schuldnerverzeichnissen und damit eine „Inflation des Offenbarungseides“ nach sich. Eine der letzten wirksamen Waffen der Zwangsvollstreckung, droht damit seine Wirkung zu verlieren. 1 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85 a.M. Caliebe, NJW 2000, Seite 1623, aber wohl mit dem selben Ergebnis 12 Hippler, Eidesstattliche Versicherung Es muss deshalb verhindert werden, dass die Erteilung eines Zwangsvollstreckungsauftrages zwingend mit der Eintragung des Schuldners in der Schuldnerkartei endet. Das ist nur möglich, wenn auch die anderen Bestimmungen der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle, insbesondere die erweiterten Ratenzahlungsmöglichkeiten genutzt werden. Nur wenn die Gerichtsvollzieher dazu in der Lage sind alle Instrumentarien, die ihnen mit der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle in die Hand gegeben wurden, virtuos zu nutzen, kann diese Erweiterung der Verantwortung des Gerichtsvollziehers ein Erfolg sein. 2 Ruhen des Pfändungsauftrages bei Tilgungsversprechen 2.1 Ratenzahlungen nach § 806b ZPO, § 114a GVGA Zwangsvollstreckung ist die Durchsetzung eines titulierten Anspruchs mit Hilfe staatlicher Gewalt. Demzufolge richtet sich ein vom Gläubiger erteilter Vollstreckungsauftrag in der Regel darauf, in die Räume des Schuldners zu gelangen, dort nach pfändbarer Habe zu suchen und mit dem gepfändeten Geld oder dem Verwertungserlös gepfändeter Sachen den Gläubiger zu befriedigen. Dass dies in der Praxis nicht immer klappt, ist offensichtlich, da bei den Schuldnern in der Regel weder ausreichend Bargeld noch pfändbare, vor allem verwertbare Sachen vorgefunden werden. In den meisten Fällen verläuft die Vollstreckung deshalb fruchtlos. Dabei sind die Betroffenen oft willig die Forderung zu bezahlen, können dies aber nicht in einem Betrag. Bis zum Inkrafttreten der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle 1998 hatte der Gerichtsvollzieher keine Möglichkeit, mit rechtlichen Mitteln zu einer flexiblen Regelung zu gelangen. Man behalf sich, indem man dem ratenzahlungsbereiten Schuldner die Möglichkeit einer Durchsuchungsverweigerung nahe legte in der berechtigten Hoffnung, dass der Gläubiger angesichts der eingehenden Ratenzahlungen darauf verzichtete, den fälligen Durchsuchungsbeschluss zu beantragen, bzw. man beurkunde einen fruchtlosen Pfändungsversuch, damit die Mittel der Zwangsvollstreckung erschöpft sind um dann „außerhalb der Zwangsvollstreckung“ Ratenzahlungen anzunehmen. Eine gesetzliche Grundlage für dieses Handeln gab es nicht. Hippler, Eidesstattliche Versicherung 13 Dem Bedürfnis, die starre „entweder/oder – Vollstreckung“ flexibler zu gestalten und damit auf die Bedürfnisse der Praxis einzugehen, kam der Gesetzgeber mit der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle mit der Einfügung des § 806b ZPO nach. Letztendlich musste nur noch legalisiert werden, was in der Praxis bereits Gang und Gebe war. Die Neuregelung soll einerseits eine gewisse Flexibilität bei der Befriedigung der Forderungen mit sich bringen, andererseits die Vollstreckungsorgane nicht mit zeitraubenden Inkassoverfahren überbürden. Deshalb lässt der Gesetzgeber in § 806b ZPO nur Ratenzahlungen innerhalb der Zwangsvollstreckung in einem zeitlich abgesteckten Rahmen zu. Nach § 806b Satz 1 ZPO ist der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens verpflichtet auf eine zügige und gütliche Beendigung des Pfändungsauftrages hinzuwirken. Allerdings betont § 806b Satz 2 ZPO das Primat der Zwangsvollstreckung. Findet der Gerichtsvollzieher bei einem Vollstreckungsversuch pfändbare Habe vor, hat er zu pfänden. Angebotene Ratenzahlungen sind dann unter den Voraussetzungen des § 813a ZPO im Rahmen der Pfändung anzunehmen. Dies ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil dem Gläubiger sonst Rangnachteile entstehen können. 14 Hippler, Eidesstattliche Versicherung Gerichtliche Vollstreckung und Ratenzahlungen sind streng voneinander zu trennen. Der Gerichtsvollzieher kann dem Schuldner keine Raten bewilligen, denn darin läge eine Verfügung über die Forderung. Er kann lediglich, im Einverständnis mit dem Gläubiger über das gerichtliche Verfahren verfügen. Ratenzahlung bedeutet Stundung der an sich fälligen Forderung1. Diese erfolgt wenn zwischen dem Berechtigten (dem Gläubiger) aus der Forderung und dem Verpflichteten (dem Schuldner) ein Stundungsvertrag zustande kommt. Dies bedingt einerseits ein wirksames Ratenzahlungsangebot des Schuldners, dass dieses dem Gläubiger zugeht und dieser das Angebot annimmt. 2.1.1 Die Voraussetzungen des § 806b ZPO Voraussetzung für die Anwendung des § 806b ZPO ist, dass der Gerichtsvollzieher pfändbare Habe nicht vorgefunden hat. 1 a.M. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006, VII ZB 157/05 Leseprobe ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! © Juristischer Verlag Pegnitz GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder einem anderen Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Herausgebers reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. 194 6 Hippler, Eidesstattliche Versicherung Das Verfahren des Rechtshilfegerichtsvollziehers Ist der Schuldner, nachdem der Auftrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung beim Gerichtsvollzieher eingegangen ist, in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verzogen, so hat der nun bereits nach § 899 Abs. 1 ZPO zuständige, den Gerichtsvollzieher, in dessen Bezirk sich der neue Wohnsitz des Schuldner befindet, mit der Ladung des Schuldners im Wege der Rechtshilfe zu beauftragen (§ 185c Nr. 3 GVGA; § 22a Nr. 3b GVO). Begriffsbestimmungen Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner zum Zeitpunkt des Auftragseingangs seinen Wohnsitz hat Gerichtsvollzieher, des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Schuldner nach Zustellung der Ladung verzogen ist. Ersuchender Gerichtsvollzieher Rechtshilfegerichtsvollzieher Der ersuchte Gerichtsvollzieher ist zur Rechtshilfe verpflichtet (§ 22a Nr. 3b GVO). Eine ähnliche Situation liegt vor, wenn der Gerichtsvollzieher, mit der Verhaftung eines Schuldners beauftragt ist. Wenn dieser Schuldner dann die eidesstattliche Versicherung nach § 902 ZPO abgeben will um sich von der Erzwingungshaft zu befreien, muss der verhaftende Gerichtsvollzieher nicht zwingend nach § 899 Abs. 1 ZPO für die Entgegennahme der eidesstattlichen Versicherung zuständig sein. Denn die geschuldete eidesstattliche Versicherung ist ja die damalige, zu der der Schuldner entweder nicht erschienen ist, bzw. deren Abgabe er ohne Grund verweigert hat. Und für deren Abnahme ist nun mal nach § 899 Abs. 1 ZPO nach wie vor der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner damals wohnte. Nimmt nun ein anderer Gerichtsvollzieher die Verhaftung vor, dann müsste dieser den abgabewilligen Schuldner grundsätzlich dem für die Entgegennahme der eidesstattlichen Versicherung zuständigen Gerichtsvollzieher vorführen. Für solche Fälle regelt aber § 902 ZPO, dass im Falle der Verhaftung der Gerichtsvollzieher des Haftortes für die Entgegennahme der Offenbarungsversicherung des Schuldners zuständig ist. Hippler, Eidesstattliche Versicherung 195 Dieser Gerichtsvollzieher, der nach § 902 Abs. 1 ZPO für die Entgegennahme der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung des verhafteten Schuldners zuständig ist, handelt ebenfalls wie ein Rechtshilfegerichtsvollzieher 117. Das heißt, dass § 902 ZPO dem Gerichtsvollzieher nur eine Zuständigkeit für die Entgegennahme der Erklärung des Schuldners zubilligt. Das Verfahren auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung verbleibt bei dem einmal nach § 899 Abs. 1 ZPO zuständig gewordenen Gerichtsvollzieher. Auf dem verhaftenden Gerichtsvollzieher ist das folgende Verfahren deshalb entsprechend anzuwenden. 6.1 Das Rechtshilfeersuchen Das Rechtshilfeersuchen kann auch über die Verteilerstelle bei dem Rechtshilfeamtsgericht erfolgen. Dem Rechtshilfeersuchen ist eine Kopie des Auftrages und der Forderungsaufstellung beizulegen. Dies ist erforderlich, da der Rechtshilfegerichtsvollzieher dem Schuldner eröffnen muss, in welchem Verfahren er verpflichtet ist, die eidesstattliche Versicherung abzugeben und welchen Betrag er bezahlen muss, um von der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung freizukommen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich auch, dass der ersuchende Gerichtsvollzieher dem Rechtshilfegerichtsvollzieher seine bisher angefallenen Kosten mitteilt. Der Gläubiger ist nach § 185c Nr. 3 GVGA durch den ersuchenden Gerichtsvollzieher davon zu benachrichtigen, dass der Schuldner nach Auftragseingang verzogen ist und der Schuldner nun im Wege der Rechtshilfe geladen wird. 117 Zöller/Stöber, ZPO, 21. Aufl. § 902 RdNr. 3 196 Hippler, Eidesstattliche Versicherung Beispiel für ein Rechtshilfeersuchen: Beispiel: Betreff: Zwangsvollstreckungssache Gläubiger ./. Schuldner Hier: Ersuchen um Rechtshilfe Gegen den Schuldner ist bei mir unter dem o.g. Geschäftszeichen ein Verfahren auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung anhängig. Nach Mitteilung des Gläubigers ist der Schuldner inzwischen nach Regensburg, Domstr. 1 verzogen. Ich ersuche Sie daher, einen Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung zu bestimmen und den Schuldner dazu im Wege der Rechtshilfe zu laden. Sollte der Schuldner zum Termin erscheinen, ersuche ich Sie weiter, dessen Vermögensverzeichnis entgegenzunehmen und ihm die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzunehmen. Eine Abschrift des Auftrages nebst Forderungsaufstellung lege ich bei. Sollte der Schuldner die Forderung bezahlen wollen, gebe ich meine bisher angefallenen Kosten wie folgt bekannt. Ihre Kosten, teilen Sie mir nach Abschluss des Verfahrens bitte mit. 6.2 Verfahren des Rechtshilfegerichtsvollziehers Der Rechtshilfegerichtsvollzieher trägt das Ersuchen in das Dienstregister ein und legt einen Sonderakt an. Die Voraussetzungen des Verfahrens hat er nicht zu prüfen, da er quasi nur als verlängerter Arm des zuständigen Gerichtsvollziehers tätig wird. Er prüft auch nicht die Voreintragung des Schuldners (§ 185c Nr. 3 GVGA). Nach der Registrierung bestimmt er den Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und stellt dem Schuldner die Ladung zu. Die Ladung sollte den Vermerk „Im Wege der Rechtshilfe“ tragen. Dem Gläubiger teilt er den Termin formlos mit. 197 Hippler, Eidesstattliche Versicherung Zuständiger Gerichtsvollzieher stellt fest, dass Schuldner außerhalb des AG-Bezirkes verzogen ist Rechtshilfeersuchen an Gerichtsvollzieher des neuen Wohnorts oder des Aufenthalts Rechtshilfegerichtsvollzieher trägt Verfahren in DR ein und legt Akte des Schuldners an Mitteilung des Rechtshilfeersuchens Ladung zum Termin Mitteilung des Termins Gläubiger 6.3 Schuldner Der Rechtshilfetermin 6.3.1 Der Schuldner gibt die eidesstattliche Versicherung ab Erscheint der Schuldner zum Termin und gibt er die eidesstattliche Versicherung ab, vermerkt der Gerichtsvollzieher im Protokoll, dass die Abnahme im Wege der Rechtshilfe erfolgt. Er weist den Schuldner darauf hin, dass Einwendungen und Ratenzahlungsgesuche zwar entgegen genommen werden können, für die Entscheidung aber der ersuchende Gerichtsvollzieher zuständig bleibt. Nach Abnahme der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung übersendet der Rechtshilfegerichtsvollzieher dem ersuchenden Gerichtsvollzieher das Original des Protokolls und des Vermögensverzeichnisses nebst den beigegebenen Vollstreckungsunterlagen und teilt ihm seine Kosten mit. Der ersuchende Gerichtsvollzieher ist für die Erteilung der Abschriften zuständig und veranlasst die Eintragungen in die Schuldnerkarteien beider Amtsgerichte. 198 Hippler, Eidesstattliche Versicherung 6.3.2 Der Schuldner bietet Ratenzahlungen an bzw. erhebt Widerspruch Erscheint der Schuldner im Termin und bietet Ratenzahlungen an bzw. erhebt Widerspruch gegen seine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung, protokolliert dies der Rechtshilfegerichtsvollzieher und leitet das Protokoll an den ersuchenden Gerichtsvollzieher weiter. Der Rechtshilfegerichtsvollzieher kann keine Entscheidungen treffen (§ 185c Nr. 3 GVGA). Er setzt lediglich den Termin aus, bis der ersuchende Gerichtsvollzieher über das Vorbringen des Schuldners entschieden hat. 6.3.3 Der Schuldner will die geschuldete Forderung bezahlen Will der Schuldner die Gesamtforderung bezahlen, kann der Rechtshilfegerichtsvollzieher das angebotene Geld nicht ablehnen. Er wird die Zahlung annehmen und eine Quittung erteilen. Danach leitet er das Protokoll über die Zahlung an den ersuchenden Gerichtsvollzieher weiter. Das Geld ist im Kassenbuch II zu buchen und, nach Abzug der entstandenen Auslagen, an den zuständigen Gerichtsvollzieher zu überweisen, der die Auszahlung an den Gläubiger tätigt. Der ersuchende Gerichtsvollzieher stellt das Verfahren ein und übersendet dem Schuldner nach vollständiger Befriedigung den Vollstreckungstitel. Leseprobe ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! © Juristischer Verlag Pegnitz GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder einem anderen Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Herausgebers reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. 253 Winterstein, Kosten der eidesstattlichen Versicherung 10.16 Beispiele Kostenrechnung Der Gerichtsvollzieher erhält einen Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (Voraussetzungen liegen vor). Er stellt fest, dass die e.V. bereits innerhalb der letzten drei Jahre (§ 903 ZPO) abgegeben wurde. Kostenrechnung gemäß §§ 1, 9 GvKostG KV-Nummern EUR Eidesstattliche Versicherung 604 0,00 Auslagenpauschale (Mindest) 713 Summe 3,00 3,00 Der Gerichtsvollzieher erhält einen Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (Voraussetzungen liegen vor). Nach erfolgter Ladung (Post) erscheint der Schuldner nicht zum Termin. Kostenrechnung gemäß §§ 1, 9 GvKostG Zustellung – Ladung KV-Nummern 101 EUR 2,50 Eidesstattliche Versicherung 604 12,50 Dokumentenpauschale wegen § 185j GVGA 700 1,00 Auslagenpauschale 713 3,00 Zustellungsauslagen 701 Summe 3,45 22,45 Der Gerichtsvollzieher erhält einen Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (Voraussetzungen liegen vor). Nach erfolgter Ladung (Post) erscheint der Schuldner zum Termin und gibt die eidesstattliche Versicherung ab. Kostenrechnung gemäß §§ 1,9 GvKostG KV-Nummern EUR 101 2,50 Eidesstattliche Versicherung 260 30,00 Auslagenpauschale 713 6,50 Zustellungsauslagen 701 3,45 Protokollabschrift(en) 700 0,00 Zustellung – Ladung Summe 42,45 254 Winterstein, Kosten der eidesstattlichen Versicherung Der Gerichtsvollzieher erhält einen Auftrag zur Zustellung des Vollstreckungsbescheides (1 Seite) und zur Zwangsvollstreckung der ausgewiesenen Forderung in Höhe von 3.000 EUR. Nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 807 ZPO ist der Schuldner zur Abgabe der e.V. zu laden. Mit sofortiger Abnahme besteht Einverständnis. Antrag auf Abschrift des Pfändungs- bzw. Pfandabstandsprotokolls wird gestellt. Die Entfernung zum Schuldner beträgt 6 km. Der Gerichtsvollzieher trifft den Schuldner beim dritten Zwangsvollstreckungsversuch an, stellt den Titel persönlich zu und erklärt nach Durchsuchung der Wohnung Pfandabstand. Da der Schuldner zur sofortigen Abgabe nicht bereit ist, erfolgt persönliche Zustellung der Ladung zum Termin der Abgabe. Schuldner erscheint im Termin und gibt die eidesstattliche Versicherung ab. Kostenrechnung auf Protokoll-Pfandabstand gemäß §§ 1,9 GvKostG KV-Nummern EUR Zustellung Titel 100 7,50 Pfändungsversuch 604 12,50 Auslagenpauschale 713 4,00 Dokumentenpauschale (1 S.) 700 0,50 Protokollabschrift(en) 700 1,50 Wegegeld (6 km) 711 2,50 Zwischensumme 28,50 Kostenrechnung – eidesstattliche Versicherung gemäß §§ 1,9 GvKostG KV-Nummern EUR Zustellung – Ladung 100 7,50 Eidesstattliche Versicherung 260 30,00 Auslagenpauschale(Rest) 713 6,00 Dokumentenpauschale 700 0,00 Protokollabschrift (en) 700 0,00 Übertrag: fruchtlose Pfändung 28,50 Summe 72,00 255 Winterstein, Kosten der eidesstattlichen Versicherung Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung; sollte der Schuldner nicht zum Termin erscheinen, wird der Erlass eines Haftbefehls und die Verhaftung des Schuldners beantragt.(Voraussetzungen für e.V. liegen vor, Entfernung 5 km); Terminsladung erfolgt durch die Post. Der Schuldner erscheint nicht zum Termin. Nach Vorlage des Haftbefehls nimmt der Gerichtsvollzieher die fristgerecht beantragte Verhaftung vor, daraufhin erklärt sich der Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bereit und gibt diese ab. Kostenrechnung eidesstattliche Versicherung gemäß §§ 1, 9 GvKostG KV-Nummern EUR Zustellung – Ladung 101 2,50 Eidesstattliche Versicherung 604 12,50 Auslagenpauschale 713 3,00 Dokumentenpauschale (2 S.) 700 1,00 Zustellungsauslagen 701 3,45 Protokollabschrift (en) 700 0,00 Zwischensumme 22,45 Kostenrechnung Verhaftung + e.V. gemäß §§ 1, 9 GvKostG KV-Nummern EUR Verhaftung 270 30,00 Auslagenpauschale 713 6,00 Wegegeld (5 km) 711 Summe 2,50 38,50 Nacherhebung e.V. gemäß §§ 1, 9 GvKostG KV-Nummern EUR Eidesstattliche Versicherung 260 17,50 Auslagenpauschale e.V. 713 3,50 Protokollabschrift(en) 700 Summe Restbetrag Restbetrag 0,00 21,00 Hinweis: Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 GvKostG ist der Verhaftungsauftrag ein neuer Auftrag. 256 Winterstein, Kosten der eidesstattlichen Versicherung 10.17 Die Kosten des Anwalts Für den Antrag auf Abnahme der eidesstattliche Versicherung nach §§ 900, 901 ZPO kann der Anwalt eine zusätzliche 0,3 Verfahrensgebühr VV zum RVG Nr. 3309 erheben, da es sich bei diesem Verfahren um eine eigene Angelegenheit nach § 18 Nr. 18 RVG handelt. Der Wert für diese Gebühr bestimmt sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird, höchstens jedoch aus einem Wert von 1.500 EUR. Das gesamte Verfahren der eidesstattlichen Versicherung ist aber insgesamt nur 1 Angelegenheit (beginnend mit dem Antrag auf Abgabe bis zu einem eventuellen Verhaftungsauftrag). Fraglich ist nur, ob und wann die Gebühr bei kombinierten Aufträgen (Pfändungs- und EV-Antrag entsteht). Beispiel: Der Gerichtsvollzieher erhält den Auftrag, die Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 ZPO zu schaffen und dann die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Bereits bei dem Pfändungsversuch ist der Schuldner nicht zu ermitteln, zahlt die gesamte Forderung oder Raten nach § 806 b ZPO oder der Gerichtsvollzieher pfändet auf volle Deckung. Bei den sogenannten „kombinierten Aufträgen“ fällt eine Gebühr sowohl für den Pfändungsauftrag als auch den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung an. Die Gebühr des Anwalts für den Antrag auf Abgabe der eidesstattliche Versicherung kann aber nur entstehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, dass dieser Antrag überhaupt gestellt werden kann, d.h., wenn die Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 ZPO vorliegen. In dem o.a. Beispiel wird der Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung erst dann existent, wenn der Gerichtsvollzieher, wie beantragt, die Voraussetzungen für das Verfahren der eidesstattlichen Versicherung geschaffen hat. Da dies in dem Beispiel nicht erfolgt, kann auch keine zusätzliche Gebühr des Anwalts nach VV 3309 anfallen (s. a. AG Aalen, DGVZ 2006, 124). Ein Auftrag gegen mehrere Schuldner löst auch für jeden Auftrag gegen jeden Schuldner eine Gebühr aus, auch wenn die Beauftragung in einem einheitlichen Auftrag erfolgt. Die Gebühren entstehen also für jede Vollstreckungsmaßnahme. Dies gilt auch bei der Vollstreckung gegen Eheleute. Leseprobe ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! © Juristischer Verlag Pegnitz GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder einem anderen Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Herausgebers reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. 261 Stichwortverzeichnis Stichwortverzeichnis (angegeben ist jeweils die Seite, auf der das Stichwort zu finden ist) A Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ..................................11ff. Abschriften ..........32, 65, 68, 69, 70, 180, 197, 231 Abteilung ................................148, 170 Abteilung I ................144, 146, 147, 152, 168, 172 Abteilung II ......143, 144, 169, 173, 174 Abteilung III ............................170, 174 Abtretung ................130, 137, 138, 142, 160, 161 Aktenbehandlung ......................92, 192 Aktiengesellschaft ............37, 109, 141 Altenteil ..........................................146 andere Behörde ..............................213 Anfechtung ............................175, 176 Angemessene Ausbildung ..............106 Antrag ............................................114ff. Anwaltskosten ................................256ff. Anwartschaftsrecht ..115, 116, 143, 159 Arbeitgeber ..........53, 100, 118, 127, 128, 200, 257 Arbeitseinkommen ....99, 105, 106, 118, ................121, 124, 127, 128, 160, 200 arbeitslos ........................................202 Arbeitslosengeld I ..........................118 Arbeitslosengeld II ..................118, 119 Arbeitslosigkeit ..............................118 Armbanduhren ................................111 Arzt ....................................................93 Arztfahrten ......................................147 Auflassungsvormerkung ........................................143, 144, 169 Auftrag ..........................................17ff. Aufträge ........................................18ff. Aufträge, kombinierte ..............11, 75, 76, 223, 226, 232, 256 Aufträge, mehrere ..85, 215, 216, 223, 237, 246, 247, 251 Außenstände ..................................165 Ausland ..........................................258 ausländische Schuldner ..........81, 178 Auszug ..........................138, 142, 146 B Bargeld ..............................12, 107, 111 Baumschule ....................................175 Belehrung ........................60, 84, 85, 95 Bergwerkseigentum ........................166 Beruf ................................97, 100, 106 Bestandsverzeichnis ............................ ..144, 146, 147, 152, 167, 168, 171, 172 Betreuung ..33, 34, 36, 39, 40, 121, 193 Betriebsrenten ................................123 Bevollmächtigter................................31 BGB-Gesellschaft ..........................139 Briefhypothek ................................149 Buchhypothek ................................149 Büroeinrichtung ......................162, 163 D Darlehen ....111, 116, 142, 148, 150, 159, 161, 176 DDR-Güterstand ............................105 Dokumentenpauschale ..220, 221, 222, ......225, 226, 229, 230, 231, 232, 253, ................................................255, 258 Dolmetscher ............................178, 179 Doppelpfändung ............................115 Dritte, Anwesenheit ..........................94 Durchsuchungsanordnung ........57, 60 Durchsuchungsverweigerung ........................................12, 56, 57, 59 262 Stichwortverzeichnis E Ehegatte ..99, 100, 101, 102, 103, 105, ......123, 125, 128, 148, 157, 158, 177 Ehevertrag ......................103, 104, 177 eidesstattliche Versicherung, Arten ..22 Eigentümergrundschuld ........148, 152 Eigentumsgemeinschaft ................105 Eigentumsvorbehalt ........................114, 115, 163, 164, 165 Eigentumswohnung ................126, 166 Einkommen ............100, 101, 106, 114, ........................118, 120, 126, 127, 128 Einkommen des Ehegatten ....100, 128 Einkommen, verschleiertes ............128 Einzelauftrag ....................................27 Eltern ..33, 39, 106, 121, 126, 148, 157 Erbbaurecht ....................143, 166, 169 Erbengemeinschaft ........156, 157, 158 Erbschaft ........................................159 Ergänzung ..............155, 200, 241, 242 Erwerbsminderung ................120, 122 Erziehungsgeld ..............................121 F Fahrzeuge ....111, 112, 113, 114, 164, 174, 237, 259 Familienstand ....................................99 Familienunterhalt ......................99, 125 Feiertag ..............................71, 84, 224 Finanzamt................................130, 213 Finanzierung eines Kfz ..................112 Firmenwagen ..................................114 Fischereirecht ................................166 Flur- und Flurstücksnummer ..........171 Forderungen ..................................13ff. Forderungspfändung ..53, 142, 157, 160 Fortgesetzte Gütergemeinschaft ....157 Fragenkatalog ............................85, 96 Fragerecht ........................................96 G Gartenlaube ....................................114 Gebäudeeigentum ..................114, 166 Gebrauchsmuster ..................154, 155 Geburtsdatum ..................98, 106, 179 Geburtsort ........................................98 Gebühr ..........................................73ff. Gebühr eidesstattliche Versicherung ....................................................220ff. Gebühr, Entstehen ................222, 256 Gelegenheitsarbeiter ......................203 Gemarkung ............................144, 171 Genossenschaften ................137, 138 Gesamtgut ......................103, 105, 158 Gesamtschuldner ............36, 216, 224 Gesamtvertretung..............................33 Geschäftslokal ..................................53 Geschmacksmuster ........................154 Gesellschaft ........32, 37, 138, 139, 140 Gesundheitsgefährdung ..................207 Gewerberecht ................................166 Gewinnanteilscheine ......................109 Gläubiger, weitere ................18, 19, 90 GmbH ............................................42ff. GmbH & Co KG ..............................140 Grundbuch ..................................143ff. Grundbuchbezirke ..................167, 172 Grundbuchblatt ..............................168 Grundpfandrechte ................147, 148, 152, 169, 170, 174 Grundschuld ........174, 148, 150, 151, 152, 170, 174 Grundstück ..................................114ff. grundstücksgleiches Recht ............166 Gütergemeinschaft ................103, 104, 105, 156, 157, 158 Güterrechtsregister ........................104 Güterstand ........100, 101, 102, 104, 105, 157, 177 Gütertrennung ........102, 104, 105, 177 H Haftbefehl ......................................29ff. Haftbefehl, mehrere ........................210 Haftbefehl, Zustellung ............181, 241 Haftkosten ......................182, 242, 243 263 Stichwortverzeichnis Halter des Kfz ................................112 Hauptzollamt ..................................218 Haushaltseinrichtung ......................110 Haushaltsvorräte ............................110 Hinterbliebenenrente ..............123, 124 Hypothek ..147, 148, 149, 150, 152, 174 Hypothekenpfandbriefe ..................109 I/J Imkerei ............................................175 Industrieobligationen ......................109 Inhaberaktien ..................................108 Inhaberschuldverschreibungen ......109 Inkassounternehmen ................30, 218 Insolvenz ..........................88, 147, 175 Insolvenzverfahren ..........................143 Insolvenzvermerk ..........................169 Internetdomains ..............................156 Ist-Vermögen ....................................98 juristische Personen ..........................43 K Kapitallebensversicherung ........................................133, 134, 135 Kaufmännische Anweisung ............110 Kaution ..........................................142 Kfz-Brief ..................................112, 113 Kfz-Schein ......................................112 Kind ......33, 39, 99, 106, 121, 125, 126, 157 Kinder ........41, 43, 102, 105, 119, 123, ................................125, 126, 148, 159 Kindergeld ..............................125, 126 Kinderzuschlag ..............................126 Kleidungsstücke ..............................111 kombinierter Auftrag ......................17ff. Kombinierte Aufträge ..............11, 75, 76, 223, 226, 232, 256 Kommanditgesellschaft ..139, 140, 141 Kommunalobligationen ..................109 Konten ....................................130, 131 Konto ..............................................129 Kostenrechnung ..............................215 Kostenrechnung, Beispiele ..........253ff. Krankengeld ..................................122 Krankheit ................................122, 123 Kunstgegenstände ..........................111 L Ladung............................................11ff. Ladungsfrist ......75, 77, 83, 84, 90, 180 Lastenzuschuss ..............................126 Leasingauto ....................................113 Leasingvertrag ................................113 Lebensversicherung 123, 131, 135, 136 Leibgeding ..............................146, 147 M Marken ..........................................155 mehrere Aufträge, Gebühr ......223, 237 Mieter ..............................126, 138, 142 Mietzuschuss ..................................126 Miterbenanteil ................................157 Münzsammlungen ..........................111 Mutterschaftsgeld ..........................121 N Nachbesserung ................113, 200, 201, 229, 230, 248 Nachehelicher Unterhalt ..........99, 125 Nacherbe ........................158, 159, 169 Nachtzeit ........................................224 Namensaktie ..................................109 Nebenbetrieb ..................................175 Nebentätigkeiten ............................129 Nettoeinkommen ....................100, 118 Nichtantreffen ..............................58, 59 niedriges Einkommen ....................127 Nießbrauch ............144, 145, 147, 169 Notar................................143, 167, 104 O Offene Handelsgesellschaft ..........139 264 Stichwortverzeichnis Orderpapiere ..................180, 109, 110 Orderscheck ..................................109 Ort ..................................................38ff. P Parteifähigkeit....................................37 Partnerschaftsgesellschaft ............139 Partnerschaftsgesetz ........99, 101, 139 Patent ............................................153 Personalien ..............................98, 162 Pfandabstandsprotokoll ........52, 53, 55 Pfändungsverfahren, isoliertes ....60,61 Pfändungsversuch ................12, 15, 28, 29, 53ff.,254, 256 Pflichtteil ........................................157 Private Rentenversicherung ..132, 134 Prozessfähigkeit ................................32 R Raiffeisenbanken ............................138 Reallast ..........................146, 147, 169 Rechtshilfe ..........41ff., 194ff., 234, 236 Rechtshilfeersuchen........195, 196, 197 Rechtshilfegerichtsvollzieher ..........................................47, 212, 234 Rechtshilfegerichtsvollzieher, Verfahren ........194, 195, 196, 197, 198 Rechtshilfetermin ............................197 Rektapapiere ..................................110 Rentenscheine ..............................109 Rentenschuld ........................147, 170 Riester-Rente ................123, 132, 134 Risikolebensversicherung ......133, 134 Ruhen ..................................12-18, 190 Rückkaufswert ..................133,134,135 Rürup-Renten ................................123 S Sachpfändung ......28, 53, 61, 115, 223 Sammlermünzen ............................107 Sammlungen....................................111 Samstag ....................................84, 224 Schenkung ............................102, 176 Schenkungen ..................................177 Schmuck ..........................................111 Schmuckstücke ..............................111 Schuldner, Ausländer ......................178 Schuldnerverzeichnis ..................11, 62ff., 179, 201, 225, 257 Schwarzarbeit..................................127 selbständig ........................40, 109, 129 Selbständiges Erwerbsgeschäft ....161 Sicherungshypothek ......................149 Sicherheitsleistung ................49, 87, 88 Sicherungsübereignung ................................112, 115, 116, 174 Sicherungsvollstreckung ..................49 sofortige Abnahme ..........26, 75, 76, 77, 80, 217, 228, 248 Sondergut ......................................103 Sonntag ..............................71, 84, 224 Sozialgeld ..............................118, 119 Sozialhilfe ....16, 55, 118, 119, 120, 138 Sparverträge ..................................131 Sterbekasse ..................................131 Sterbeversicherung ........................134 Steuerberater ............................67, 209 Steuererstattungsansprüche ..........129 Stille Gesellschaft ..........................140 Strafhaft ............................................39 T Taschengeld ....................106, 128, 147 Taschengeldanspruch ....................100 Taschenpfändung ..............................61 Teilzahlung ......................184, 239, 247 Termin ....................24ff., 44ff., 131,176 Termin, Ablauf..............................78, 91 Terminsbestimmung ..................74, 188 Terminsladung ................232, 255, 228 Terminsverlegung ..............................90 Trennungsunterhalt ..................99, 125 265 Stichwortverzeichnis U W Uhr ..................................................111 Unentgeltliche Verfügungen ..165, 177 Unterhalt............................99, 106, 125 Unterhaltsansprüche ................99, 124 Urheberrecht ..................................153 Urlaub................................................90 Warenvorräte ..................................163 Wechsel ..................109, 159, 161, 257 Wegegeld ..................215, 222ff.,244ff. Wertpapiere ....................107, 108, 110 Widerspruch ....................32, 72ff.191ff. V Veräußerungen................165, 175, 176 Verfügungen ............103, 065, 176, 177 Verhaftung ................29, 47, 93, 181ff., Verhaftung, Abwendung ..........204, 214 Verhaftungsgebühr ..........................235 Vermächtnis ....................................158 vermögenslos (§ 63 GVGA) ..............54 Vermögensverzeichnis ..................70ff. Verpfändung ..........................116, 137 Verschleiertes Arbeitseinkommen ..128 Verschwägerte ................................176 Versicherungsschein ..................134ff. Versicherungsverträge ............123, 137 Versorungsbezüge ..................118, 124 Vertreter ............33, 34, 39, 74, 85, 218 Vertreter, gesetzlicher ..............................33, 36, 93, 224, 237 Vertretung............................30, 58, 140 Verwandte ......................106, 125, 176 Verwandtenunterhalt ................99, 125 Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung ..............................79, 82 Vollmacht ....................................30, 31 Vollstreckungshindernisse ..................................50, 86, 87, 88, 98 Voraussetzungen ............................11ff. Vorbehaltsgut ................................103 Voreintragung ....................62, 196, 199 Vorführung ......................213, 235, 237 Vorkaufsrecht ................................169 vorsätzliche Benachteiligung ..........176 wiederholte eidesstattliche Versicherung................73, 200ff., 229ff. Wohnbaugenossenschaft ..............138 Wohngeld ........................55, 126, 127 Wohnsitz ......37ff., 125, 157, 158, 194, 208, 234 Wohnung ........................................41ff. Wohnungsrecht ......................145, 147 Z Zahlung ............................16, 87, 150ff. Zession ..........................................160 Zugewinngemeinschaft ..102, 104, 105 Zuständigkeit ......................22, 23, 37ff. Zuständigkeit, örtliche, Übersicht ........................................43, 45, 47, 48 Zustellung 32, 45, 82ff., 134, 149, 154, 160, 210ff. Zustellung, Haftbefehl ............181, 241 Zustellung, Terminsladung ..............232 Werbung 18,00 EUR Stand: August 2007