Straßenreinigung und Winterdienst

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Straßenreinigung und Winterdienst
Informationen zur Straßenreinigung und zum Winterdienst
Die vorliegende Informationsschrift will die wesentlichen Pflichten und Aufgaben bei
der Straßenreinigung erläutern. Die komplette „Satzung über die Straßenreinigung
(Straßenreinigungssatzung) in der Stadt Kerpen vom 08.11.2006“ erhalten Sie gegen
eine Verwaltungsgebühr im Ratsbüro, Tel.: 02237/ 58-382 oder -110 oder im Internet
unter www.stadt-kerpen.de → Ortsrecht → 7.1 Straßenreinigungssatzung.
Der allgemeine Begriff „Straßenreinigung“ umfasst sowohl die Reinigung der Straßen
als auch die Winterwartung. Die öffentliche Straßenreinigung ist per Gesetz den Gemeinden übertragen. Die Gemeinden haben ihrerseits die Reinigung und Winterwartung bestimmter Straßen den Anliegern übertragen.
Die Straßenreinigung gliedert sich in:
• Kehren und Beseitigung von Verunreinigungen (Sommerwartung)
• Winterdienst
sowie:
• Gehwegwartung
• Fahrbahnwartung
A. Kehren und Beseitigung von Verunreinigungen
Wer ist für die Straßenreinigung zuständig?
Gehwegreinigung
Nach § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Kerpen ist die Reinigung
aller Gehwege auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen.
Dies betrifft sowohl das Gehweg reinigen als auch den Winterdienst.
Fahrbahnreinigung
Wer welche Fahrbahnen in Kerpen sauber halten muss, kann im Straßenverzeichnis nachgelesen werden. Die Fahrbahnen der hier genannten Straßen werden von
der Stadt Kerpen gereinigt. Alle Straßen, die nicht aufgelistet sind, müssen von den
Anliegern gewartet werden.
Welche Pflichten umfasst die Straßenreinigung für die Anlieger?
Bei der Gehweg- wie auch bei der Fahrbahnreinigung müssen alle Verunreinigungen
beseitigt werden, die auf einer Straße anfallen. Also auch Hundehaufen, „wilder“ Müll
und Wildkräuter, Moose, Gras etc. Der Einsatz von chemischen Unkrautvernichtungsmitteln (Pestizide) ist allerdings verboten! Besonderer Beachtung bedarf im
Herbst die Beseitigung der abgeworfenen Blätter. Das Laub sollte möglichst umgehend beseitigt werden, wenn z. B. wegen Nässe Rutschgefahr besteht oder
wenn so viel Laub auf dem Gehweg liegt, dass Passanten stolpern oder Radfahrer
stürzen können.
Gehwegreinigung
Die Reinigungspflicht umfasst die gesamte Gehwegbreite. In verkehrsberuhigten
Bereichen gilt die Reinigungspflicht für die Straßenteile, die für die Benutzung durch
Fußgänger vorgesehen sind. Auch gemeinsame Fuß- und Radwege fallen unter die
Gehwegreinigung.
Fahrbahnreinigung
Die Fahrbahnreinigung erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer
Seitenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, muss die gesamte Straßenfläche sauber gehalten werden. In der Regel genügt es, die Rinnsteine und die Straßeneinläufe frei zu halten.
Unter Fahrbahnen ist alles zu verstehen, was nicht zum Gehweg gehört; also auch
Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen (z. B. Stand-, Park- oder Mehrzweckstreifen),
Bushaltestellenbuchten sowie (vom Gehweg abgegrenzte) Radwege.
Fahrbahnen und Gehwege sind bei Bedarf, mindestens jedoch 14-täglich zu säubern.
B. Der Winterdienst
Der städtische Winterdienst ist Teil der Straßenreinigung und basiert auf denselben
Rechtsgrundlagen.
Generell dient der Winterdienst der Verkehrssicherungspflicht an besonders gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen. Er hat nicht das Ziel, „sommerliche“ Verhältnisse
auf den Straßen zu schaffen! Für alle Verkehrsteilnehmer - Autofahrer, aber auch
Fußgänger und Radfahrer - bedeutet Winterwetter, dass sie ihr Verhalten den Witterungsverhältnissen anpassen müssen. Bei winterlicher Witterung ist grundsätzlich mit
Erschwernissen im Straßenverkehr, Fahrbahnglätte und längeren Fahrzeiten zu
rechnen!
Wer ist für den Winterdienst zuständig?
Die Aufgaben des Räumens und Streuens sind zwischen
• der Stadt Kerpen,
• den Anliegern,
• der Straßenmeisterei des Rhein-Erft-Kreises und dem
• Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen wie folgt aufgeteilt:
Innerhalb geschlossener Ortschaft übernimmt die Stadt Kerpen den Winterdienst der
im Verzeichnis aufgeführten Straßen. Alle anderen Straßen, sowie sämtliche Gehwege liegen in der Obhut der Anlieger.
Außerhalb geschlossener Ortschaften werden die Kreisstraßen von der Straßenmeisterei des Rhein-Erft-Kreises und
die Land- und Bundesstraßen vom Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen
geräumt und gestreut.
Welche Pflichten umfasst die Winterwartung für die Anlieger?
Gehweg-Winterwartung
Nach § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Kerpen ist die Winterwartung aller Gehwege auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen.
Bei Schneefall müssen die Gehwege in einer Breite von 1,50 m von Schnee geräumt werden. Der Schnee sollte auf dem Gehwegrand (aber nicht auf Radwege)
oder notfalls auf dem Fahrbahnrand geschippt werden. Fußgänger- und Autoverkehr
dürfen nicht mehr als unbedingt nötig gefährdet oder behindert werden. Hydranten
und Straßeneinläufe sind von Schnee und Eis frei zu halten.
Bei Eis- und Schneeglätte muss der Fußweg mit abstumpfenden Mitteln gestreut
werden; die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten (siehe unten).
In verkehrsberuhigten Bereichen gilt die Winterwartung für die Straßenteile, die für
die Benutzung durch Fußgänger vorgesehen sind. Auch gemeinsame Fuß- und
Radwege fallen unter die Winterwartung der Anlieger.
An Bushaltestellen müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte
gestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein unbehinderter
Zugang zu den Haltestellen gewährleistet ist.
Fahrbahn-Winterwartung
Die Stadt Kerpen übernimmt den Winterdienst der im Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen. Für anderen Straßen, sowie sämtliche Gehwege, sind die Anlieger verantwortlich.
In diesem Falle müssen bei Eis- und Schneeglätte nicht die gesamte Fahrbahn sondern nur:
• auf der Fahrbahn gekennzeichnete Fußgängerüberwege
• Zebrastreifen und so genannte Querungshilfen (hoch gebaute Mittelinseln)
und
• Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder –einmündungen
jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn gestreut werden, wobei abstumpfende Mittel zu
verwenden sind, da Salz verboten ist. Es sind also die Fußgänger, denen die Anlieger ein möglichst sicheres Fortkommen verschaffen müssen. Selbstverständlich
müssen sich aber auch die Fußgänger durch entsprechendes Schuhwerk den Witterungsverhältnissen anpassen.
Gullys müssen von Schnee und Eis freigehalten werden, um bei Tauwetter den ungehinderten Abfluss des Schmelzwassers zu gewährleisten. Sonst drohen Überschwemmungen und erneute Glatteisbildung! Hydranten sind von Schnee und Eis
frei zu halten.
Wann müssen Gehwege und Fahrbahnen geräumt und gestreut werden?
Werktags sind Straßen und Gehwege in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr von
Schnee und Glätte freizuhalten,
Sonn- und feiertags sind Straßen und Gehwege in der Zeit von 9.00 bis 20.00 Uhr zu
räumen.
Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstehende Glätte sind werktags bis 7.00
Uhr und sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
Ist streuen mit Salz erlaubt?
Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Streumitteln ist grundsätzlich verboten. Solche Mittel sind nur erlaubt:
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch
Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b) an gefährlichen Gehwegstellen wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder
abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen auch in diesen Fällen nicht mit Salz
oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.

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