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Detailinformationen zur Abgeltungsteuer
Disclaimer
Die nachstehende Information stellt die Auffassung der comdirect bank AG zu den steuerlichen
Regelungen im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer dar. Die Information wurde sorgfältig
zusammengestellt und beruht auf der der comdirect bank AG bekannten Gesetzeslage per
Dezember 2008. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann jedoch von der
comdirect bank AG nicht übernommen werden. Die Information darf nicht als eine Garantie in
einem steuerlich nicht abschließend geklärten Bereich missverstanden werden.
Die Information kann daher eine anleger- und anlagegerechte Beratung des Kunden nicht
ersetzen und beschränkt sich auf einen allgemeinen Überblick. Bitte beachten Sie zudem, dass
letztlich die individuelle steuerliche Situation des Anlegers berücksichtigt werden muss. Um dies
zu gewährleisten, sollte unbedingt ein steuerlicher Berater hinzugezogen werden. Die comdirect
bank AG weist darauf hin, dass sich die Besteuerung von Kapitalanlagen aufgrund zukünftiger
Änderungen der gesetzlichen Vorschriften ändern kann. Da zur Zeit nicht abschließend durch
höchstrichterliche Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung geklärt, kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die Finanzgerichte und/oder -behörden auch eine andere
steuerliche Beurteilung für zutreffend halten.
Inhalt
Allgemeines
1. Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte
2. Grundsätze der Besteuerung
3. Gültigkeit/ Bestandsschutz/ Übergangsregelungen für Zertifikate
4. Verlustverrechnung
5. Ausländische Steuern auf Kapitalerträge
6. Kirchensteuer
7. Depotüberträge ab 1.1.2009
8. Steuerliche Bescheinigungen
Besonderheiten bei Produkten
9. Besonderheiten bei Investmentfonds
10. Besonderheiten bei Finanzinnovationen
11. Besonderheiten bei Tafelpapieren
12. Besonderheiten bei in- und ausländischen Spezial-Sondervermögen (insbes. Luxemburger
Spezialfonds)
13. Besonderheiten bei steuerorientierten Geldmarktfonds
Sonstiges
14. Steuerausländer
15. Einkünfte im betrieblichen Bereich
16. Rechtsstand dieses Rundschreibens
17. Ausblick
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Die nachfolgenden Ausführungen unter Punkt 1. bis 17. stellen die zukünftige Besteuerung der
Einkünfte aus Kapitalvermögen für Privatanleger dar. Nur für diese Anleger ist mit der durch das
Kreditinstitut erhobenen Kapitalertragsteuer eine Abgeltungswirkung verbunden. Besonderheiten
für Kapitalerträge von betrieblichen Anlegern finden Sie unter dem Punkt 18.
1. Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte
Zukünftig werden alle Formen von Kapitalerträgen zusammen gefasst und einheitlich als
Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert. Zu diesen Einkünften gehören zukünftig neben
laufenden in- und ausländischen Zins- und Dividendenerträgen unter anderem:
Gewinne aus der Veräußerung von
•
Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (z.B. AG),
•
sonstigen Kapitalforderungen (z.B. Zertifikate, Anleihen). Dazu gehören zukünftig
ebenfalls vereinnahmte Stückzinsen.
•
Investmentanteilen
jeweils unabhängig von einer Haltedauer (Abschaffung der einjährigen „Spekulationsfrist“)
Wertzuwächse bzw. Veräußerungsgewinne aus Termingeschäften unabhängig von der
Haltedauer
laufende Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen, bei denen sowohl die Höhe der
Rückzahlung als auch die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt
(insbesondere bedingte Kuponzahlungen bei Bonuszertifikaten)
erhaltene Stillhalterprämien (bei Glattstellungsgeschäften gezahlte Prämien stellen
negative Einnahmen aus Kapitalvermögen im Zeitpunkt der Zahlung dar ).
Ausnahmen:
Nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören Erträge/Gewinne aus:
privaten Rentenversicherungen. Diese werden weiterhin lediglich mit dem Ertragsanteil
besteuert.
der Veräußerung von Grundstücken oder geschlossenen Immobilienfonds. Diese sind im
Privatvermögen nach Ablauf der Zehn-Jahresfrist steuerfrei; andernfalls erfolgt die Besteuerung
mit dem persönlichen Steuersatz im Rahmen der Einkommensteuererklärung.
der Veräußerung von Fremdwährungen (Sorten und Devisen gelten als eigene
Wirtschaftsgüter), Edelmetallen, Antiquitäten, privaten Sammlungen etc. Diese sind im
Privatvermögen grundsätzlich nach Ablauf der Ein-Jahresfrist steuerfrei; andernfalls erfolgt die
Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Hier
gilt zukünftig eine Freigrenze von 600 € statt bisher 512 €. (Aber: Der Währungsgewinn/-verlust
aus der Veräußerung von Fremdwährungsanleihen gehört zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen, da sowohl die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung als auch die
Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen sind.)
2. Grundsätze der Besteuerung
Für Einnahmen aus Kapitalvermögen, die im Privatvermögen erzielt werden, ist mit dem
Steuerabzugdurch die Bank die Steuerschuld grundsätzlich abgegolten (Abgeltungsteuer).
Der Abgeltungsteuersatz beträgt einheitlich 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und –
auf Antrag des Kunden (vgl. Nr. 6) - ggf. Kirchensteuer.
Das Halbeinkünfteverfahren findet für den privaten Anleger keine Anwendung mehr.
Dividendenerträge und Erträge aus der Veräußerung von Aktien sind daher in voller Höhe
steuerpflichtig.
Der Sparerfreibetrag (€ 750 für Ledige, € 1.500 für zusammen veranlagte Ehegatten) und der
Werbungskostenpauschbetrag (€ 51 bzw. € 102) werden zu einem Sparer-Pauschbetrag
zusammengefasst (€ 801 bzw. € 1.602). In Höhe des Sparer-Pauschbetrages kann ein
Freistellungsauftrag erteilt werden. Bislang erteilte Freistellungsaufträge behalten Ihre Gültigkeit.
Der Ansatz von tatsächlich entstandenen Werbungskosten (z. B. Depotgebühren) entfällt.
Anschaffungsnebenkosten bei Kauf und Verkauf (Spesen, Ausgabeaufschlag) werden bei der
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Anschaffungsnebenkosten bei Kauf und Verkauf (Spesen, Ausgabeaufschlag) werden bei der
Ermittlung des Veräußerungsergebnisses weiterhin berücksichtigt.
Bei der Ermittlung des Ausgangswertes für die Besteuerung findet die Fifo-Methode weiterhin
Anwendung. Diese wird getrennt für jedes Unterdepot angewendet. Bestandstrennende
Merkmale wie Verwahrart/Stückeart/Sperren finden keine Berücksichtigung mehr.
Auch zukünftig kann die Erteilung einer NV-Bescheinigung erfolgen, wenn für den
Steuerpflichtigen eine Veranlagung nicht in Betracht kommt. Bereits eingereichte NVBescheinigungen behalten ihre Gültigkeit.
Die bisherigen Bagatellregelungen für 1%; einmaligebestimmte Kapitalerträge (Zinssatz für
Sichteinlagen Zinsgutschrift im Kalenderjahr
10; Zinsen aus Bausparverträgen) entfallen.
Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben (z. B. Thesaurierungen von
ausländischen Fonds, Zinsen aus Darlehen zwischen Privatpersonen, Veräußerung von GmbHAnteilen mit Beteiligungsquote < 1%), sind in der persönlichen Einkommensteuererklärung
anzugeben und werden grundsätzlich zum Abgeltungsteuersatz i.H.v. 25% (zuzügl. 5,5% SolZ
und ggf. KiSt) veranlagt.
Antragsveranlagung
Für Kapitalerträge, die zwar der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, die aber dem Grunde
und/oder der Höhe nach beim Kapitalertragsteuerabzug nicht zutreffend erfasst wurden, kann
der Steuerpflichtige bei seinem Finanzamt eine Steuerfestsetzung zur Überprüfung des
Kapitalertragsteuerabzugs beantragen. Mögliche Antragsfälle:
nicht vollständig ausgeschöpfter Sparer-Pauschbetrag
Anwendung einer Ersatzbemessungsgrundlage aufgrund fehlender Anschaffungsdaten z.B.
infolge eines Depotübertrags einer Finanzinnovation vor 2009 (vgl. Nr. 7)
nicht im Rahmen der Verlustverrechnungstöpfe berücksichtigter Verlust
nicht angerechnete ausländische Quellensteuer
Günstigerprüfung
Anleger, deren persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt, können einen Antrag auf eine
Veranlagung zum persönlichen Einkommensteuersatz stellen („Günstigerprüfung“, die seitens
des Finanzamts durchgeführt wird). Dies kann z.B. dann sinnvoll sein, wenn Verluste aus
anderen Einkunftsarten mit Gewinnen aus Kapitaleinkünften verrechnet werden sollen. Der
Antrag kann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge
gestellt werden. Bei zusammen veranlagten Ehegatten kann der Antrag nur für sämtliche
Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden.
3. Gültigkeit/ Bestandsschutz/ Übergangsregelungen für Zertifikate
Die Abgeltungsteuer findet grundsätzlich erstmalig Anwendung auf laufende Kapitalerträge, die
dem Anleger ab 01.01.2009 zufließen (z.B. Zufluss von Zinsen, Dividenden). Gewinne aus der
Veräußerung/Einlösung von Wertpapieren sind grundsätzlich steuerpflichtig, wenn der Erwerb ab
dem 01.01.2009 erfolgte. Gewinne aus der Veräußerung von Finanzinnovationen unterliegen
jedoch unabhängig vom Anschaffungsdatum bei Veräußerung/Einlösung ab dem 01.01.2009 der
Abgeltungsteuer.
Laufende Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen, bei denen sowohl die Höhe der
Rückzahlung als auch die Höhe des Entgeltes von einem ungewissen Ereignis abhängt (z.B.
bedingte Kuponzahlungen aus Bonuszertifikaten), unterliegen bereits ab dem 01.01.2009 –
unabhängig von dem Anschaffungsdatum der Wertpapiere - der Abgeltungsteuer.
Wertpapiere, die keine Finanzinnovationen darstellen und noch bis zum 31.12.2008 angeschafft
wurden, können nach Ablauf der einjährigen „Spekulationsfrist“ steuerfrei veräußert werden
(Bestandsschutz). Erfolgt der Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist in 2009, gilt noch das alte
Recht, d.h. es findet eine Besteuerung des privaten Veräußerungsgeschäftes mit dem
persönlichen Steuersatz unter Berücksichtigung der Freigrenze von 600 € im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung statt.
Für Gewinne aus der Veräußerung von Zertifikaten sind besondere Übergangsregelungen zu
beachten. Diese stellen sich zusammengefasst wie folgt dar:
•
Erträge aus Veräußerungsgeschäften mit Zertifikaten, die vor dem 15.03.2007 erworben
wurden, unterliegen nicht der Abgeltungsteuer.
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•
•
wurden, unterliegen nicht der Abgeltungsteuer.
Erträge aus Veräußerungsgeschäften mit Zertifikaten, die nach dem 14.03.2007 und vor
dem 01.01.2009 erworben wurden und die vor dem 01.07.2009 veräußert werden,
unterliegen ebenfalls nicht der Abgeltungsteuer (Achtung: Besteuerung als privates
Veräußerungsgeschäft bei Veräußerung vor Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist).
Erträge aus Veräußerungsgeschäften mit Zertifikaten, die nach dem 14.03.2007
erworben wurden und nach dem 30.06.2009 veräußert werden, unterliegen grundsätzlich
der Abgeltungsteuer, d.h. es erfolgt ein Einbehalt von Kapitalertragsteuer i.H.v. 25 %
zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer (Ausnahme: Besteuerung als privates
Veräußerungsgeschäft, wenn die Zertifikate vor dem 01.01.2009 erworben wurden und
vor Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist veräußert werden).
Eine Übersicht zu den Besonderheiten bei der Veräußerung von Zertifikaten nach einem
erfolgten Depotübertrag (vgl. auch Kapitel 7.) finden Sie im Anhang.
4. Verlustverrechnung
Die Kreditinstitute verrechnen zukünftig negative Einnahmen aus Kapitalvermögen mit positiven
und führen daher sogenannte Verrechnungssalden. Zu den negativen Kapitalerträgen zählen
ebenfalls gezahlte Stückzinsen.
Folgt ein positiver Kapitalertrag auf einen negativen Kapitalertrag, wird insoweit kein
Kapitalertragsteuereinbehalt vorgenommen. Folgt hingegen ein negativer Kapitalertrag auf einen
positiven Kapitalertrag, wird die zuviel einbehaltene Kapitalertragsteuer erstattet.
Eingeschränkte Verlustverrechnung bei Aktien im Privatvermögen
Verluste aus der Veräußerung von Aktien, die von Privatanlegern nach dem 31.12.2008
erworben werden, können zukünftig nicht uneingeschränkt mit anderen positiven Einkünften aus
Kapitalvermögen (z.B. Zinsen oder Dividenden) verrechnet werden, sondern lediglich mit
Gewinnen aus Veräußerung von Aktien. Für diese Verluste hat das Kreditinstitut daher einen
separaten „Verlustverrechnungstopf Aktien“ zu führen. Umgekehrt dürfen jedoch
Aktienveräußerungsgewinne mit Verlusten aus allen übrigen Kapitalanlagen verrechnet werden.
Ein am Kalenderjahresende nicht ausgeglichener Verlust wird seitens des Kreditinstitutes auf das
nächste Kalenderjahr übertragen, es sei denn, der Kunde stellt einen Antrag auf Ausstellung
einer Verlustbescheinigung. In diesem Fall wird der Verrechnungstopf geschlossen, so dass die
Verluste bei der Ermittlung der Höhe der kapitalertragsteuerpflichtigen Einnahmen durch das
Kreditinstitut im Folgejahr keine Berücksichtigung mehr finden. Diese Bescheinigung könnte der
Kunde unter anderem benötigen, sofern er Depots bei mehreren Kreditinstituten unterhält. Denn
die Verrechnung von Verlusten aus einem Depot bei einem Kreditinstitut mit Gewinnen aus dem
Depot bei einem anderen Kreditinstitut ist nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
unter Vorlage der Verlustbescheinigung möglich (vgl. Antragsveranlagung unter Nr. 2).
Die Verlustbescheinigung stellt einen Bestandteil der Jahressteuerbescheinigung dar. Der Antrag
auf Erteilung der Verlustbescheinigung ist bis zum 15.12. des laufenden Jahres an die
auszahlende Stelle (Kreditinstitut) zu übermitteln. Der Antrag kann nur einheitlich für den „
Verlustverrechnungstopf Sonstige“ und den „Verlustverrechnungstopf Aktien“ gestellt werden.
Verrechenbarkeit mit anderen Einkunftsarten
Verluste aus Kapitalvermögen - wie z. B. Veräußerungsverluste oder gezahlte Stückzinsen können auch im Rahmen der Veranlagung nicht mehr mit positiven Einkünften aus anderen
Einkunftsarten, wie z. B. nichtselbstständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung,
ausgeglichen werden. Sie können lediglich mit zukünftigen Gewinnen aus Kapitalvermögen
verrechnet werden. Gewinne aus Kapitalvermögen können jedoch mit Verlusten aus anderen
Einkunftsarten im Rahmen der Günstigerprüfung verrechnet werden.
„Altverluste“ aus privaten Veräußerungsgeschäften
„Altverluste“ entstehen bei Wertpapieren, die bis zum 31.12.2008 erworben und innerhalb der
einjährigen Spekulationsfrist mit Verlust wieder veräußert werden (private
Veräußerungsgeschäfte). Verluste aus der Veräußerung von bis zum 31.12.2008 erworbenen
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Veräußerungsgeschäfte). Verluste aus der Veräußerung von bis zum 31.12.2008 erworbenen
Aktien sind - auch bei einem Verkauf innerhalb der Ein-Jahres-Frist in 2009 - nur zur Hälfte
berücksichtigungsfähig. Diese Altverluste können – sofern sie die in 2009 erzielten Gewinne aus
privaten Veräußerungsgeschäften übersteigen –in der Einkommensteuererklärung angegeben
werden und werden daraufhin als Verlustvortrag gesondert festgestellt.
Für „Altverluste“ ist bis zum Jahr 2013 eine Verrechnungsmöglichkeit mit Veräußerungsgewinnen
nach neuem Recht (grundsätzlich Kauf und Verkauf ab 2009, Ausnahmen bei
Finanzinnovationen und Zertifikaten), nicht jedoch mit laufenden Erträgen (wie z.B. Zins- und
Dividendenerträgen) vorgesehen. Eine Verrechnung kann jedoch nur erfolgen, soweit nach der
Verlustverrechnung auf Ebene des Kreditinstitutes noch Veräußerungsgewinne für eine
Verlustverrechnung zur Verfügung stehen. Eine Bescheinigung dieser
(verbliebenen)Veräußerungsgewinne erfolgt im Rahmen der Jahressteuerbescheinigung. Eine
Verrechnung der „Altverluste“ erfolgt ausschließlich im Rahmen der persönlichen
Einkommensteuerveranlagung, da das Kreditinstitut keine Kenntnis von der Höhe der
„Altverluste“ des Steuerpflichtigen hat.
Ab 2014 können „Altverluste“ unbefristet lediglich mit Gewinnen aus privaten
Veräußerungsgeschäften nach neuem Recht (z. B. Gewinne aus der Veräußerung von
Fremdwährungen, Edelmetallen oder Grundstücken) verrechnet werden.
„Altverluste“ aus Stillhaltergeschäften
„Altverluste“ können aus Stillhaltergeschäften resultieren, die bis zum 31.12.2008 abgeschlossen
wurden und innerhalb eines Jahres glattgestellt werden. Diese „Altverluste“ können noch bis zum
Jahr 2013 mit erhaltenen Stillhalterprämien verrechnet werden. Der Nachweis über die
erhaltenen Stillhalterprämien kann mittels einer Bescheinigung des Kreditinstitutes erfolgen. Ab
2014 ist eine Verrechnung dieser Verluste nicht mehr möglich.
5. Ausländische Steuern auf Kapitalerträge
Neben der Verlustverrechnung berücksichtigt das Kreditinstitut bei der Ermittlung der Höhe der
Kapitalertragsteuer auch anrechenbare ausländische Quellensteuern, die bisher nur im Rahmen
der Einkommensteuerveranlagung auf die persönliche Einkommensteuer angerechnet werden
konnten. Dadurch kann auch in diesen Fällen grundsätzlich eine Einkommensteuerveranlagung
des Kunden unterbleiben.
Die rückforderbaren ausländischen Quellensteuern (soweit der im Ausland angewendete
Quellensteuersatz den nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zulässigen Quellensteuersatz
übersteigt), werden wie bisher auf Antrag durch das Ausland erstattet. Eine Anrechnung ist
bereits nach derzeitiger Rechtslage nicht möglich.
6. Kirchensteuer
Von 2009 an wird dem Kirchensteuerpflichtigen ein Wahlrecht eingeräumt. Er kann die
Kirchensteuer entweder direkt durch das Kreditinstitut einbehalten (Kirchensteuerabzug) oder wie bisher - diese beim Finanzamt veranlagen lassen.
Für die Einbehaltung durch das Kreditinstitut muss der Kirchensteuerpflichtige einen
entsprechenden Antrag bei seinem Kreditinstitut stellen, in welchem er seine
Religionsgemeinschaft und den anzuwendenden Kirchensteuersatz (8% oder 9% auf die
Kapitalertragsteuer von 25%) benennt. Der Sonderausgabenabzug der Kirchensteuer wird
dadurch berücksichtigt, dass sich die Abgeltungsteuer um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge
entfallenden Kirchensteuer ermäßigt. Somit ergeben sich für diese Anleger grundsätzlich
abweichende Kapitalertragsteuersätze in Höhe von 24,51% (bei 8% Kirchensteuer) bzw. 24,45%
(bei 9% Kirchensteuer).
Nur für den Fall, dass die Kirchensteuer bereits direkt durch das Kreditinstitut einbehalten wurde,
ist eine Veranlagung zur Kirchensteuer (über einen gesonderten Antrag im Rahmen der
persönlichen Einkommensteuererklärung) nicht mehr erforderlich.
Bei mehreren Kontoinhabern kann der o.g. Antrag nur gestellt werden, wenn es sich um
Ehegatten handelt oder alle Beteiligten derselben Religionsgemeinschaft angehören und für sie
derselbe Kirchensteuersatz anzuwenden ist. Sind bei Gemeinschaftskonten beide Kontoinhaber
miteinander verheiratet, haben diese übereinstimmend zu erklären, in welchem Verhältnis der
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miteinander verheiratet, haben diese übereinstimmend zu erklären, in welchem Verhältnis der
auf jeden Ehegatten entfallende Anteil der Kapitalerträge steht. Die Kapitalerträge sind
entsprechend diesem Verhältnis aufzuteilen und die Kirchensteuer wird einbehalten, soweit ein
Anteil einem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten zuzuordnen ist. Wird das Verhältnis nicht erklärt,
wird der Anteil nach dem auf ihn entfallenden Kopfteil ermittelt (50:50).
7. Depotüberträge ab 1.1.2009
Bei Depotüberträgen von Wertpapieren, die der neuen Veräußerungsgewinnbesteuerung
unterliegen, wird zum einen danach unterschieden, ob ein Gläubigerwechsel vorliegt (Übertrag
auf eine andere Person als den bisherigen Depotinhaber). Bei einem Depotübertrag mit
Gläubigerwechsel wird zusätzlich danach unterschieden, ob es sich um einen unentgeltlichen
(z.B. Erbschaft, Schenkung) oder einen entgeltlichen Übertrag handelt (z. B. Aktienverkauf
zwischen Privatpersonen).
Eine Übersicht über die Darstellung der Neuregelungen zu den Depotüberträgen finden Sie im
Anhang. In Ergänzung finden Sie nachfolgend eine kurze Beschreibung der sich hieraus
ergebenden zukünftigen Anforderungen an die Kreditinstitute.
Depotübertrag ohne Gläubigerwechsel
Überträgt der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter auf ein eigenes Depot bei einem anderen
Kreditinstitut (d.h. ohne Gläubigerwechsel), hat das abgebende Kreditinstitut dem
übernehmenden Kreditinstitut die Anschaffungsdaten mitzuteilen. Seitens des abgebenden
Kreditinstitutes findet kein Kapitalertragsteuerabzug und keine Meldung an das
Betriebstättenfinanzamt statt.
Bei Ehegatten stellt für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs weder der Übertrag von einem
Einzel- auf Gemeinschaftsdepot oder umgekehrt noch der Übertrag von einem Einzeldepot auf
das Einzeldepot des anderen Ehegatten einen Gläubigerwechsel dar.
Depotübertrag mit Gläubigerwechsel - unentgeltlich (Erbschaft/ Schenkung)
Der Kunde kann bei Übertrag dem Kreditinstitut mitteilen, dass es sich um eine Erbschaft oder
Schenkung handelt. In diesen Fällen werden die Depotwerte mit ihren ursprünglichen
Anschaffungsdaten übertragen. Das Kreditinstitut hat den unentgeltlichen Depotübertrag seinem
Betriebsstättenfinanzamt anzeigen. Damit soll gewährleistet werden, dass die Finanzverwaltung
über Sachverhalte Kenntnis erlangt, die die Erbschaft- und Schenkungsteuer betreffen.
Depotübertrag mit Gläubigerwechsel - entgeltlich
Die Übertragung eines von der auszahlenden Stelle verwahrten Wirtschaftsgutes auf einen
anderen Gläubiger wird wie eine Veräußerung behandelt. Daher hat das Kreditinstitut im
Zeitpunkt der Übertragung Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer
einzubehalten. Als Einnahme aus der (fingierten) Veräußerung ist der Börsenpreis zum Zeitpunkt
der Übertragung anzusetzen. Liegt dieser nicht vor, bemisst sich die Steuer nach 30 Prozent der
Anschaffungskosten (Ersatzbemessungsgrundlage).
Übermittlung der Anschaffungsdaten
Beim Depotübertrag (ohne Gläubigerwechsel oder mit Gläubigerwechsel-unentgeltlich) an ein
anderes inländisches Kreditinstitut werden die Anschaffungsdaten durch das abgebende
Kreditinstitut mitgeteilt. Dadurch führt ein Depotübertrag nicht zu einem aufgrund fehlender
Anschaffungsdaten erhöhten Kapitalertragsteuerabzug im Rahmen der
Veräußerungsgewinnbesteuerung.
Ist die abgebende Stelle ein ausländisches Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU
,einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder der Schweiz, San Marino, Andorra
und Monaco kann der Steuerpflichtige den Nachweis über die Anschaffungsdaten nur durch eine
Bescheinigung dieses ausländischen Kreditinstitutes erbringen. Lediglich eine Kaufabrechnung
genügt den Anforderungen nicht. In allen anderen Fällen ist ein Nachweis nicht zulässig. Hat die
auszahlende Stelle nach einem erfolgten Depotübertrag im Zeitpunkt der späteren
Veräußerung/Einlösung des übernommenen Wertpapiers keine Kenntnis von dessen
Anschaffungskosten, bemisst sich der Steuerabzug pauschal nach 30 Prozent der Einnahmen
aus der Veräußerung oder der Einlösung (Ersatzbemessungsgrundlage).
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aus der Veräußerung oder der Einlösung (Ersatzbemessungsgrundlage).
8. Steuerliche Bescheinigungen
Die bisherige Steuerbescheinigung wird durch eine erweiterte Steuerbescheinigung nach einem
amtlichen Muster ersetzt. Alle für die Einkommensteuerveranlagung wesentlichen Informationen
sind zukünftig dieser Steuerbescheinigung zu entnehmen. Für Privatanleger wird diese
Bescheinigung als Jahressteuerbescheinigung ausgestellt.
Die Angaben der Verlustbescheinigung werden in die Jahressteuerbescheinigung integriert.
Aufgrund der Ausweitung der Angaben in der Steuerbescheinigung entfällt die Ausstellung einer
Jahresbescheinigung. Diese wird letztmals für das Kalenderjahr 2008 ausgestellt.
Für eine detaillierte Aufschlüsselung der Kapitalerträge wird es weiterhin die Erträgnisaufstellung
geben.
9. Besonderheiten bei Investmentfonds
Gemäß dem Transparenzprinzip unterliegen die durch das Investmentvermögen erzielten
Erträge bei dem Anleger grundsätzlich der gleichen Besteuerung wie die Erträge aus der
Direktanlage.
Ausgeschüttete Erträge von in- und ausländischen Investmentfonds fließen dem Anleger
weiterhin im Zeitpunkt der Ausschüttung zu. Zu den steuerpflichtigen ausgeschütteten Erträgen
zählen zukünftig neben Zinsen und Dividenden auch durch das Investmentvermögen
ausgeschüttete Veräußerungsgewinne.
Veräußerungsgewinne des Investmentvermögens aus Wertpapieren, die vor dem 01.01.2009
angeschafft werden, können noch steuerfrei ausgeschüttet werden. Sie sind lediglich für
diejenigen Anleger steuerpflichtig, die den Fondsanteil ab dem 01.01.2009 erworben haben. In
diesem Fall werden diese Veräußerungsgewinne bei Veräußerung der Fondsanteile dem
Veräußerungserlös hinzugerechnet. Eine Übersicht zu der Besteuerung von
Veräußerungsgewinnen des Investmentvermögens finden Sie im Anhang.
Ausschüttungsgleiche Erträge (Thesaurierungen) von in- und ausländischen Investmentfonds
gelten weiterhin als am Ende des Geschäftsjahres des Investmentfonds zugeflossen. Zu den
steuerpflichtigen ausschüttungsgleichen Erträgen gehören die nicht zur Ausschüttung
verwendeten Kapitalerträge des Investmentfonds mit Ausnahme der Erträge aus
Stillhalterprämien, Termingeschäften und grundsätzlich aus Wertpapierveräußerungsgeschäften.
Wertpapierveräußerungsgewinne werden erst besteuert, wenn sie ausgeschüttet werden bzw.
bei Veräußerung des Fondsanteils durch den Anleger (= Besteuerung der Anteilswertsteigerung
im Rahmen der Veräußerungsgewinnbesteuerung)
An der steuerlichen Behandlung der Zwischengewinne ändert sich nichts. Bei Kauf gezahlte
Zwischengewinne stellen negative Einnahmen aus Kapitalvermögen dar, es findet eine
Verrechnung im Rahmen des „Verlustverrechnungstopfes Sonstige“ mit anderen positiven
Kapitalerträgen statt (z.B. mit Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinnen). Bei Veräußerung
erhaltene Zwischengewinne stellen positive laufende Einnahmen aus Kapitalvermögen dar.
Veräußerungsgewinne, die aufgrund der Wertsteigerung des Fondsanteils erzielt werden, sind
steuerpflichtig, wenn der Fondsanteil ab dem 01.01.2009 erworben wurde. Für Fondsanteile, die
bis zum 31.12.2008 erworben wurden, gilt Bestandsschutz, d.h. sie können nach Ablauf der
einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei veräußert werden (Besonderheiten bei steuerorientierten
Geldmarktfonds unter Punkt 14 beachten). Eine Übersicht zu der Besteuerung von Gewinnen
aus der Veräußerung von Investmentfondsanteilen finden Sie im Anhang.
Bei Fondssparplänen gelten dieselben Regeln hinsichtlich des Bestandsschutzes, d. h. für eine
Unterscheidung von Alt- und Neubeständen wird auf das jeweilige Anschaffungsdatum der
einzelnen Einzahlungen abgestellt. Bei Veräußerung einzelner Anteile findet analog zu allen
anderen Wertpapieren die Fifo-Methode Anwendung.
Der erhaltene und gezahlte Zwischengewinn und die während der Besitzzeit als zugeflossen
geltenden ausschüttungsgleichen Erträge werden - neben weiteren Korrekturposten - bei der
Veräußerungsgewinnermittlung gewinnmindernd bzw. -erhöhend berücksichtigt.
Für Dachfonds gelten die vorstehenden Aussagen analog.
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10. Besonderheiten bei Finanzinnovationen
Finanzinnovationen fallen auch zukünftig unabhängig von der einjährigen Spekulationsfrist unter
die Veräußerungsgewinnbesteuerung. Allerdings gilt zukünftig auch für die Gewinne aus der
Veräußerung oder Einlösung von Finanzinnovationen der Kapitalertragsteuersatz von 25 Prozent
(bereits für Veräußerungen ab dem 01.01.2009 – unabhängig vom Anschaffungsdatum).
Verluste, die bis zum 31.12.2008 realisiert sind, sind im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung auch mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten
verrechenbar. Ab dem 01.01.2009 realisierte Verluste sind im Rahmen der Verlustverrechnung
mit anderen positiven Kapitalerträgen verrechenbar.
Es ist zu beachten, dass Kapitalforderungen auch dann als Finanzinnovationen zu qualifizieren
sind, wenn die Rückzahlung nur teilweise garantiert ist oder eine Trennung zwischen Ertragsund Vermögensebene möglich erscheint.
11. Besonderheiten bei Tafelpapieren
Bei der Einlieferung effektiver Stücke ab 01.01.2009, und anschließender Veräußerung oder
Einlösung werden 30% des Veräußerungs- bzw. Einlösungsbetrages als Bemessungsgrundlage
für den Steuerabzug herangezogen (Ersatzbemessungsgrundlage).
Erfolgt die Einlieferung vor dem 01.01.2009, wird das Einlieferungsdatum der eingelieferten
Wertpapiere als Anschaffungsdatum gespeichert. Sofern es sich bei den Wertpapieren nicht um
Finanzinnovationen oder Zertifikate handelt, erfolgt kein Kapitalertragsteuereinbehalt auf einen
späteren Veräußerungsgewinn („Altfall“).
Für Kupons, die bis zum 31.12.2008 fällig sind, jedoch erst ab 01.01.2009 von dem Kunden zur
Einlösung vorgelegt werden, gilt weiterhin der bisherige Kapitalertragsteuersatz von 35%. Es tritt
keine Abgeltungswirkung ein.
Bei der Einlösung von Kupons erfolgt keine Berücksichtigung vorhandener
Verlustverrechnungstöpfe oder Freistellungsaufträge.
12. Besonderheiten bei in- und ausländischen Spezial-Sondervermögen (insbes.
Luxemburger Spezialfonds)
Besonderheiten ergeben sich für Anteile an inländischen Spezial-Sondervermögen, inländischen
Spezial-Investment-Aktiengesellschaften oder ausländischen Spezial-Investmentvermögen
(insbesondere Luxemburger Specialised Investment Funds, SIF) sowie die Beteiligung von
natürlichen Personen an anderen Investmentvermögen, bei denen entweder eine besondere
Sachkunde der Anleger oder eine Mindestbeteiligungshöhe von EUR 100.000 vorgeschrieben
ist. Gewinne aus der Veräußerung oder Rückgabe dieser Anteile, die ab dem 10.11.2007 und bis
zum 31.12.2008 erworben werden, sind auch nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist nicht
gänzlich steuerfrei.
Betroffen sind somit nicht alle Anteile an in- und ausländischen Investmentvermögen. Die
Regelung zielt nicht auf Kleinanleger ab, die sich an typischen Publikumsfonds beteiligen. Diese
können auch noch in 2008 Fondsanteile erwerben, die nach Ablauf der Haltefrist von einem Jahr
steuerfrei veräußert werden können.
13. Besonderheiten bei steuerorientierten Geldmarktfonds:
Bei steuerorientierten Geldmarktfonds, deren Anlagepolitik auf die Erzielung einer
Geldmarktrendite ausgerichtet ist, erfahren Veräußerungsgewinne bei Privatanlegern in
Abhängigkeit von Kauf- und Verkaufszeitpunkt eine unterschiedliche steuerliche Behandlung:
•
•
•
Anschaffung vor dem 19.09.2008:
Gewinne aufgrund einer Veräußerung innerhalb der Jahresfrist unterliegen dem
persönlichen Steuersatz
Gewinne aufgrund einer Veräußerung nach Ablauf der Jahresfrist und vor dem
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•
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Gewinne aufgrund einer Veräußerung nach Ablauf der Jahresfrist und vor dem
11.01.2011 können steuerfrei vereinnahmt werden
Gewinne aufgrund einer Veräußerung nach dem 10.01.2011: In diesem Fall würde eine
fiktive (steuerfreie) Veräußerung der Geldmarktfondsanteile zum 10.01.2011 unterstellt
und nur der nach diesem Zeitpunkt angewachsene Veräußerungsgewinn wäre
steuerpflichtig.
Anschaffung nach dem 18.09.2008: Veräußerungsgewinne sind steuerpflichtig.
14. Steuerausländer
Von den Neuregelungen zur Abgeltungsteuer sind Steuerausländer im Wesentlichen nicht
betroffen. Insbesondere unterliegen von Steuerausländern erzielte Veräußerungsgewinne auch
zukünftig nicht dem Kapitalertragsteuerabzug. Inwieweit die in Deutschland erzielten
Kapitalerträge der Besteuerung im Wohnsitzland des Steuerausländers unterliegen, richtet sich
ggf. nach den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen sowie den nationalen
Besteuerungsvorschriften im Wohnsitzland des Steuerausländers.
bis 2008
ab 2009
Zinsen*
-
-
Inländische Dividenden
Kapitalertragsteuerabzug
durch die auszahlende AG
(20%, zzgl. SolZ)
Kapitalertragsteuerabzug
durch die auszahlende AG
(25%, zzgl. SolZ)
Ausländische Dividenden
(ggf. ausl. QuSt) -
(ggf. ausl. QuSt) -
Veräußerungsgewinne
-
-
* aus Kapitalvermögen, welches
insbes. nicht durch inländischen
Grundbesitz oder diesem
gleichgestellte inländische Rechte
unmittelbar oder mittelbar gesichert
ist.
Auch nach Einführung der Abgeltungsteuer bleibt die Meldung gemäß der EU-Zinsrichtlinie für im
Inland durch Steuerausländer erzielte Zinserträge erhalten.
15. Kapitalerträge im betrieblichen Bereich
Insbesondere Körperschaften (z.B. GmbH, AG) und sonstige Unternehmen (z.B. OHG, KG und
GbR, die nicht rein vermögensverwaltend tätig sind, Einzelunternehmen) sowie selbstständig
Tätige erzielen aus ihren dem Betriebsvermögen zugehörenden Kapitalanlagen keine Einkünfte
aus Kapitalvermögen, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit.
Unabhängig davon, ob die Kapitalerträge im Privat- oder Betriebsvermögen erzielt werden,
beträgt der Kapitalertragsteuersatz einheitlich für alle Kapitalerträge 25%. Für Kapitalerträge aus
dem Betriebsvermögen stellt dieser Steuerabzug lediglich eine Vorauszahlung auf die im
Rahmen der Veranlagung festzusetzende Einkommen- oder Körperschaftsteuer dar.
Allerdings können die Kreditinstitute aufgrund diverser Regelungen vom Kapitalertragsteuerabzug Abstand nehmen (Abstandnahmeregelungen).
Dabei ist nach der Art der Kapitalerträge zu unterscheiden:
•
•
Zinsen, zinsähnliche Erträge, inländische Dividenden und erhaltene Zwischengewinne
unterliegen auch weiterhin der Kapitalertragsteuer,
Gewinne aus Veräußerung von Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften,
ausländische Dividenden sowie erhaltene Optionsprämien können vom
Kapitalertragsteuerabzug ausgenommen werden.
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Alle Angaben ohne Gewähr!
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Kapitalertragsteuerabzug ausgenommen werden.
Die Voraussetzungen für die Anwendung der Abstandnahmeregelungen sind abhängig von der
Rechtsform. Entnehmen Sie diese bitte dem Anhang.
Betriebliche Anleger vermeiden durch Abgabe der entsprechenden
Freistellungserklärung/Bescheinigungen Liquiditätsnachteile, die ansonsten durch den Abzug
von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag von ihren o.g. Kapitalerträgen entstehen.
Um eine einbehaltene Kapitalertragsteuer (z.B. auf Zinsen oder inländische Dividenden) in der
Veranlagung anrechnen zu können, benötigen betriebliche Anleger – wie bisher –
Einzelsteuerbescheinigungen.
Das Halbeinkünfteverfahren für Dividendenerträge und Veräußerungsgewinne aus Aktien im
Betriebsvermögen von Personenunternehmen wird durch ein Teileinkünfteverfahren ersetzt.
Somit sind 60% dieser Erträge steuerpflichtig.
Eine detaillierte Gegenüberstellung der Besteuerung nach bisherigem und zukünftigem Recht für
betriebliche Anleger finden Sie in der Matrix zur Besteuerung von in- und ausländischen
Erträgen.
16. Rechtsstand dieses Rundschreibens:
Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 (BGBl. 2007, I S. 1912).
Jahressteuergesetz 2008 vom 28.12.2007 (BGBl. 2007, I S. 3150).
Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 einschließlich aller bis zu diesem Zeitpunkt
ergangenen BMF-Schreiben
17. Ausblick
Diese Information basiert auf dem oben genannten derzeitigen Rechtsstand, welcher trotz in
Kraft treten der Regelungen zur Abgeltungsteuer am 1.1.2009 weiteren Änderungen unterliegen
kann.
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Disclaimer
Die vorstehende Information stellt die Auffassung der comdirect bank AG zu den steuerlichen
Regelungen im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer dar. Die Information wurde sorgfältig
zusammengestellt und beruht auf der der comdirect bank AG bekannten Gesetzeslage per Dezember
2008. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann jedoch von der comdirect bank AG
nicht übernommen werden. Die Information darf nicht als eine Garantie in einem steuerlich nicht
abschließend geklärten Bereich missverstanden werden.
Die Information kann daher eine anleger- und anlagegerechte Beratung des Kunden nicht ersetzen
und beschränkt sich auf einen allgemeinen Überblick. Bitte beachten Sie zudem, dass letztlich die
individuelle steuerliche Situation des Anlegers berücksichtigt werden muss. Um dies zu gewährleisten,
sollte unbedingt ein steuerlicher Berater hinzugezogen werden. Die comdirect bank AG weist darauf
hin, dass sich die Besteuerung von Kapitalanlagen aufgrund zukünftiger Änderungen der gesetzlichen
Vorschriften ändern kann. Da zur Zeit nicht abschließend durch höchstrichterliche Rechtsprechung
oder Erlasse der Finanzverwaltung geklärt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die
Finanzgerichte und/oder -behörden auch eine andere steuerliche Beurteilung für zutreffend halten.
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