Merkblatt - Waldemar Schauer

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Merkblatt - Waldemar Schauer
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Abgeltungsteuer
Inhalt
1
Was ändert sich gravierend?
11
Welche Kosten sind absetzbar?
2
Welche Einnahmearten sind erfasst?
12
3
Wie werden Kapitaleinkünfte definiert?
Wie werden Fehler durch die Bank korrigiert?
4
Wie sah die Umsetzung aus?
13
Was ist sonst noch zu beachten?
5
Welche Ausnahmen gibt es?
14
6
Welche Kapitalerträge sind anderen Einkünften zuzuordnen?
Neue steuerliche Betrachtung der einzelnen Anlageprodukte
14.1
Umgang mit Zinsprodukten
7
Wie werden Verluste berücksichtigt?
14.2
Der richtige Umgang mit Aktien
8
Welche Unterschiede gibt es zwischen
privaten und betrieblichen Depots?
14.3
Die Wahl der richtigen Fonds
14.4
Weitere wichtige Aspekte
9
Welche Übergangsregeln gibt es?
15
Neuregelungen ab 2012
10
Was ist bei der Erteilung eines Freistellungsauftrags wichtig?
16
Checkliste
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Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 hatte
der Gesetzgeber eine pauschale Abgeltungsteuer von
25 % auf Kapitaleinkünfte, Wertpapier- und Terminmarktgeschäfte eingeführt, die grundsätzlich ab dem
01.01.2009 erhoben wird. Diese Steuer brachte nicht
nur einen einheitlichen Tarif, sondern bewirkt auch die
Abkoppelung einer gesamten Einkunftsart aus der
Steuererklärung. Weitere Änderungen am Grundkonzept ergeben sich durch die Jahressteuergesetze der
Jahre 2008, 2009 und 2010, das Steuervereinfachungsgesetz 2011 sowie das EU-Beitreibungsrichtlinienumsetzungsgesetz. Die Finanzverwaltung hatte
hierzu Ende 2009 und im Dezember 2010 zwei umfangreiche Anwendungserlasse veröffentlicht, die den Umgang mit der neuen Pauschalsteuer aus ihrer Sicht darstellt.
Diese Systemumstellung hat erhebliche Auswirkungen
auf die Renditen einzelner Produkte sowie auf den Umgang mit Bank und Finanzamt. Damit sollten sich Sparer bereits vor einer Neuinvestition vertraut machen,
damit es später nicht unerwartet zu Renditeeinbußen
kommt. Zudem gelten Übergangsregeln, Ausnahmen
von der Abgeltungsteuer und formale Neuregelungen,
die Sie für Ihre kommenden Investmentanlagen gewinnbringend nutzen können. Dazu stellen wir für Sie
nachfolgend nicht nur die einzelnen Details zum steuerlichen Systemwechsel vor.
Zusätzlich haben wir eine Checkliste erarbeitet, der Sie
entnehmen können, wer von der Reform profitiert und
bei welchen Produkten Sie nunmehr eher sinkende Nettorenditen einkalkulieren müssen. Bitte beachten Sie,
dass diese Information eine individuelle Beratung
nicht ersetzen kann.
1
Was ändert sich gravierend?
Mit der pauschalen Steuer von 25 % auf nahezu alle
Kapitaleinnahmen, Wertpapier- und Terminmarktgeschäfte kam es zu einem bislang einmaligen Gezeitenwechsel, denn diese Einkünfte tauchen ab 2009
grundsätzlich nicht mehr in der Steuererklärung auf.
Dadurch mindert sich die Progression auf die anderen
Einkünfte je nach Höhe der wegfallenden Einnahmen.
Die Anlagen KAP, AUS und SO sind in einem erheblich
geringeren Umfang als noch bis 2008 von Bedeutung,
was Anlegern eine Arbeitserleichterung im Kampf mit
den Formularen brachte.
Der Abgeltungssatz fällt unabhängig von der Höhe der
übrigen Einkünfte an, und der Tarif wird selbst bei Kapitaleinnahmen in Millionenhöhe nie höher als 25 % sein.
Kapitaleinkünfte belasten nicht mehr das übrige Einkommen des Anlegers. Für Lohn-, Renten- oder
Mieteinkünfte ist damit eine Progressionsentlastung
möglich.
Beispiel
Eine lediger Sparer hat ein zu versteuerndes Einkommen
von 60.000 €, das neben dem Gewinn aus seiner Firma
aus Zinseinkünften von 15.000 € resultiert.
Steuerjahr
bis 2008
2011/2012
zu versteuerndes Einkommen
60.000 €
45.000 €
Einkommensteuer + Soli
18.237 €
11.467 €
–
3.956 €
18.237 €
15.423 €
30,4 %
25,7 %
Abgeltungsteuer + Soli auf 15.000 €
Steuer insgesamt
Steuerbelastung insgesamt
Bei einer geringeren Progression unter 25 % steht
Ihnen als Sparer eine Veranlagungsoption offen. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % sowie bei
Konfession die Kirchensteuer. Leider kam es bei einer
gesamten Einkunftsart erstmals dazu, dass die hiermit
zusammenhängenden Werbungskosten nicht mehr
abziehbar waren.
Freistellungsaufträge und NV-Bescheinigungen aus
den Jahren vor 2009 galten zunächst weiter, insoweit
entfiel die Abgeltungsteuer. Sparerfrei- und Werbungskostenpauschbetrag wurden zum Sparerpauschbetrag
von 801 € für Ledige und von 1.602 € für zusammenveranlagte Ehepaare. Die Steuer hat abgeltende Wirkung, ist aber nicht anonym. Kreditinstitute melden weiterhin und detaillierter, was Anleger unterhalb des Freistellungsvolumens einnehmen, es gibt ein Prüfrecht der
Finanzbehörden bei den Banken vor Ort und der Kontenabruf wurde teilweise noch erweitert.
Zwar beträgt die Abgeltungsteuer auf private Kapitalerträge ab 2009 pauschal 25 %, doch hinzu kommen der
Solidaritätszuschlag (SolZ) und - bei Sparern mit Konfession - die Kirchensteuer. Die Steuerbelastung beträgt inklusive SolZ mindestens 26,375 %. Bei Konfession werden es inklusive Kirchensteuer 27,82 (Satz
8 %) oder maximal 27,99 % (Satz 9 %). Welcher Satz
angewendet wird, hängt vom Wohnsitz des Anlegers
ab. Diese gesonderte Berechnung resultiert daraus,
dass sich die Abgeltungsteuer bei Anlegern mit Konfession ein wenig reduziert. Diese Ermäßigung wurde eingeführt, weil die auf Kapitaleinnahmen anfallende Kirchensteuer nicht mehr als Sonderausgabe wie bis 2008
absetzbar ist. Die mindernde Wirkung wird bereits unmittelbar über den Abgeltungssatz mitberücksichtigt.
Kirchensteuer
8
9
keine
24,51
24,45
25,00
- Solidaritätszuschlag 5,5
1,35
1,34
1,38
- Kirchensteuer 8 oder 9
1,96
2,20
–
27,82
27,99
26,38
Abgeltungssteuer
= Belastung gesamt
Alle Zahlenangaben in Prozent.
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Welche Einnahmearten sind
erfasst?
Die Abgeltungsteuer gilt grundsätzlich für die auch 2008
schon zu den Kapitaleinnahmen zählenden Erträge, also Zinsen, Dividenden, Einnahmen aus nach 2004 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen sowie
Kurserträge aus sogenannten Finanzinnovationen.
Neu hinzu kommen private Gewinne und Verluste aus
Wertpapieren, am Terminmarkt sowie aus bestimmten
vermögensverwaltenden geschlossenen Fonds, sofern
der Erwerb nach dem 31.12.2008 erfolgt. Die Abgeltungsteuer gilt auch für Stillhaltergeschäfte. Eine
Neuerung ergibt sich zudem für Lebensversicherungen: Der Verkauf von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung ist nunmehr in bestimmten Fällen steuerpflichtig. Die gesamten positiven und negativen Einnahmen werden alle in einen Topf geworfen, und auf
das resultierende Plus oberhalb des Sparerpauschbetrags fällt dann die Abgeltungsteuer von pauschal 25 %
plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer an.
3
Wie werden Kapitaleinkünfte
definiert?
Das Gesetz trennt nicht mehr zwischen laufenden Einnahmen, wie Zinsen und Dividenden, und privaten Verkaufserlösen. Das hat den Vorteil, dass sich ein Veräußerungsverlust nunmehr mit Zinsen, Dividenden und
Lebensversicherungserträgen verrechnen lässt, was
vor 2009 nicht möglich war.
Im Gegenzug entfallen Besonderheiten wie das
Halbeinkünfteverfahren. Dividenden und Aktienkursgewinne werden ebenso wie die Zinsen in voller Höhe
besteuert. Bei privaten Verkaufsgeschäften gibt es keine einjährige Spekulationsfrist mehr. Das bedeutet,
dass Gewinne unabhängig von Haltefristen der Abgeltungsteuer unterliegen und nicht mehr nach mehr als
zwölf Monaten steuerfrei vereinnahmt werden können.
Dafür können Verluste zeitlich unbegrenzt verrechnet
werden und verpuffen nicht mehr wie vor 2009 nach
Überschreiten der Spekulationsfrist.
4
Wie sah die Umsetzung aus?
Grundsätzlich erledigen inländische Banken ab 2009
sämtliche fiskalischen Angelegenheiten ihrer Kunden.
Sie berechnen Kapitaleinnahmen und die hierauf entfallende Abgeltungsteuer und führen die Beträge an das
Finanzamt ab. Für den Sparer sind die Pflichten gegenüber dem Finanzamt damit grundsätzlich erledigt.
Das Kreditinstitut hält auch auflaufende Verluste fest,
indem insoweit keine Steuer auf anschließend fließende
positive Kapitaleinnahmen einbehalten wird.
Der Anleger muss sich nur noch in Ausnahmesituationen an sein Finanzamt wenden, etwa wenn er Ver-
luste bei der Bank A mit Gewinnen beim Institut B ausgleichen möchte, er mit der von der Bank berechneten
Abgeltungsteuer nicht einverstanden ist, seine Freistellungsaufträge ungünstig verteilt hat oder wenn er neue
Urteile anwenden möchte.
Hinweis
Die Kreditinstitute führen auch die Kirchensteuer nach
dem gleichen Muster ab, wenn die Kunden ihnen ihre Konfession mitteilen.
Geschieht das nicht, müssen Sparer ihre Kapitalerträge
dem Finanzamt ausschließlich deshalb melden, damit
nachträglich die hierauf entfallende Kirchensteuer erhoben
werden kann. Um die Arbeitserleichterung durch die Abgeltungsteuer zu bewahren, sollte die Konfession angegeben
werden.
Das wird jedoch bei der Kirchensteuer geändert. Künftig können Sparer nicht mehr wählen, ob sie die Kirchensteuer auf Kapitalerträge mit abgeltender Wirkung
sofort durch die Bank einbehalten lassen, wenn sie dem
Institut ihre Konfession zuvor mitteilen oder sich alternativ extra dafür gesondert vom Finanzamt veranlagen
lassen. Denn eine gesetzliche Neuregelung sieht die
Einführung eines automatisierten Verfahrens vor,
wodurch der Einbehalt durch die Kreditinstitute anders
abläuft, um das Kirchensteueraufkommen schneller und
umfassender zu sichern. Banken, Bausparkassen, Versicherungsunternehmen oder Fondsgesellschaften fragen einmal jährlich online über eine Datenbank beim
Fiskus nach, ob ein Kunde einer Konfession angehört,
und halten dann die Kirchenabgabe mit der Abgeltungsteuer ein. Der Anleger kann diesen Abruf jedoch sperren lassen, dann muss er wie derzeit den Weg übers
Finanzamt gehen. Das wird dann aber genauer als derzeit kontrolliert.
5
Welche Ausnahmen gibt es?
Jenseits der Grenze fließende Einnahmen und realisierte Gewinne müssen in der Steuererklärung deklariert
werden, weil Auslandsbanken keine Abgeltungsteuer
einbehalten. Das Finanzamt berechnet dann im Steuerbescheid den Pauschalsatz von 25 % separat vom übrigen Einkommen. Ausgenommen sind auch die Leistungen aus Lebensversicherungen, bei denen nur die
Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und den geleisteten Beiträgen als Ertrag
mit der tariflichen Einkommensteuer anzusetzen ist.
Das gilt in Fällen, in denen die Versicherungsleistung
nach Vollendung des 60. (Abschluss ab 2012: 62.) Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt wird.
Auch für GmbH-Anteile gibt es Ausnahmen beim Verkauf und einer Beteiligung ab 1 %. Gewinnausschüttungen unterliegen in bestimmten Fällen auf Antrag mit
60 % der Progression und Verluste bzw. Werbungskos-
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ten wirken ebenfalls mit 60 % mindernd. Spekulationsgewinne aus vor 2009 gekauften Wertpapieren unterliegen weiter der individuellen Einkommensteuerprogression. Solche Spekulationsgewinne sind allerdings
bereits seit 2010 nicht mehr möglich, da die Einjahresfrist abgelaufen war.
Bei Zinsen aus Krediten innerhalb der Familie gibt es
ebenfalls eine Ausnahme vom Abgeltungstarif, wenn
bei Schuldner und Gläubiger eine sogenannte Steuersatzspreizung entsteht. Die Kapitaleinnahmen unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif, soweit
die Schuldzinsen Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen.
lern, Landwirten, Unternehmern oder Gesellschaften.

Veräußerungsgeschäfte mit Immobilien, Gold,
Kunstsammlungen oder anderen privaten beweglichen Gegenständen mit Ausnahme von Gegenständen des täglichen Gebrauchs (z.B. Hausrat,
Jahreswagen, Kindersachen) unterliegen innerhalb
der ein- bzw. zehnjährigen Spekulationsfrist weiter
der Einkommensprogression, ebenfalls über den
Steuerbescheid.

Zertifizierte Altersvorsorgeverträge (RiesterRente), die in der Auszahlungsphase nachgelagert
besteuert werden. Bis dahin laufen die Erträge brutto auf.

Basis-(Rürup)-Rente), die in der Auszahlungsphase unter Berücksichtigung eines vom Zeitpunkt des
Rentenbeginns abhängigen steuerfreien Anteils
nachgelagert besteuert wird. Sie wird ohne Abgeltungsteuer in der Auszahlungsphase über den
Steuerbescheid erfasst.

Private Renten, die nur dem Ertragsanteil unterliegen.

Betriebliche Altersversorgung, die in der Sparund Auszahlungsphase abhängig vom gewählten
Durchführungsweg (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse, Direktzusage) der Einkommensteuer unterliegt.

Der Verkauf eines GmbH-Anteils bei Beteiligung
von mindestens 1 %.

Kursgewinne, die unter den Bestandsschutz für
vor 2009 erworbene Wertpapiere fallen, bleiben
nach der mittlerweile abgelaufenen Spekulationsfrist
beim Verkauf steuerfrei.
Beispiel
Der Vater gibt seiner Tochter ein privates Darlehen über
1 Mio. € mit 5%iger Verzinsung. Mit diesem Geld kauft das
Kind eine Mietimmobilie. Da hier eine Ausnahme vom Abgeltungsteuersatz vorliegt, muss der Vater seine Zinseinnahmen nach dem für ihn geltenden Tarif versteuern, der
im Regelfall über dem 25%igen Abgeltungsteuersatz liegt.
Die Tochter macht ihre an den Vater geleisteten Schuldzinsen mit ihrem individuellen Steuersatz als Werbungskosten
bei den Mieteinkünften geltend.
Abwandlung
Die Tochter nimmt einen Kredit in gleicher Höhe bei der
Hausbank auf und der Vater legt sein Geld ertragbringend
an. Die Tochter kann die an eine Bank geleisteten Darlehenszinsen weiterhin als Werbungskosten absetzen. Der
Vater muss seine Guthabenzinsen nur dem Abgeltungsteuersatz unterwerfen.
Bei Grundstücken ändert sich hingegen nichts. Gewinne werden nur innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist und Mieterträge zusammen mit dem übrigen
Einkommen besteuert (jeweils mit der individuellen Einkommensteuerprogression des Hausbesitzers).
Hinweis
Eine Ausnahme gibt es nur für offene Immobilienfonds, deren Erträge als Kapitaleinnahmen unter die Abgeltungsteuer fallen.
6
Welche Kapitalerträge sind anderen Einkünften zuzuordnen?
Nicht alle Zinsen, Dividenden oder Börsengewinne stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Sofern das
nicht der Fall ist, gehören diese auch ab 2009 zwingend
in die Steuererklärung zu den entsprechenden Einkunftsarten. Das sind insbesondere:

Hinweis
Werden Devisen etwa nach dem Urlaub wieder in Euro
umgewechselt, stellt dies ein Spekulationsgeschäft dar, das
innerhalb der Einjahresfrist besteuert wird. Realisierte Gewinne unterliegen der individuellen Progression und Verluste mit Dollar oder Pfund können mit dem Plus aus anderen
Spekulationsgeschäften verrechnet werden. In beiden Fällen gehört das Ergebnis des Umtauschs in der Steuererklärung auf die Anlage SO. Bei Verlusten ist das Minderungspotential eher gering. Hier bieten sich nur steuerpflichtige
Gewinne aus vor 2009 erworbenen Wertpapieren sowie
aus Immobilien oder Goldbeständen an, die innerhalb der
Spekulationsfrist veräußert werden.
Betriebliche Konten und Depots: Hier gilt die von
der Bank einbehaltene Abgeltungsteuer nur als Vorauszahlung auf die endgültige Steuerschuld. Die
Kapitalerträge gehören in die Gewinnermittlung und
anschließend in die Steuererklärung von Freiberuf-
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Wie werden Verluste
berücksichtigt?
Hier ist zu unterscheiden, ob die Verluste aus vor oder
ab 2009 georderten Wertpapieren und eingegangenen
Termingeschäften entstanden sind:
Alterwerbe vor dem 01.01.2009: Noch nicht verbrauchte Spekulationsverluste dürfen zwischen 2009
und 2013 mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden, die schon der Abgeltungsteuer unterliegen.
Neuerwerbe nach dem 01.01.2009: Verluste aus nach
2008 erworbenen Papieren hält die Bank so lange –
auch jahresübergreifend – in zwei Verlustverrechnungstöpfen für Aktien und alle sonstige negative Kapitaleinnehmen vor, bis das Minus durch positive Kapitaleinnahmen verbraucht ist oder der Kunde die Verluste zur
Berücksichtigung beim Finanzamt abfordert. Dann stellt
das Institut die Verluste zum nächsten Jahresbeginn
wieder auf null.
Diese Regelung gilt für alle Wertpapier- und Terminmarktgeschäfte mit Ausnahme von Aktien und REITs.
Die hiermit realisierten Verluste dürfen nur Gewinne
aus gleichartigen Wertpapieren, nicht aber andere Kapitaleinnahmen ausgleichen.
Hinweis
Das Finanzamt geht seit 2009 davon aus, dass bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen von einer Einkunftserzielungsabsicht auszugehen ist und bei Verlusten keine Liebhaberei vorliegt. Das hat den großen Vorteil, dass rote Börsenzahlen ohne weitere Prüfung anerkannt werden. Hintergrund für diese Großzügigkeit ist die Tatsache, dass Sparer
keinen Werbungskostenabzug mehr haben. Zuvor wurde
oft Liebhaberei angenommen, wenn Wertpapiere für eine
gehebelte Rendite fremdfinanziert wurden und die Schuldzinsen langfristig über den Einnahmen lagen.
8
Welche Unterschiede gibt es
zwischen privaten und betrieblichen Depots?
Auch auf Geldgeschäfte von Unternehmern, Freiberuflern oder Landwirten fällt zunächst Abgeltungsteuer an,
die aber nur Vorauszahlungscharakter hat. Die Erträge unterliegen der individuellen Progression, und der
Steuereinbehalt wird vom Finanzamt über den Steuerbescheid angerechnet. Im Gegensatz zu Privatanlegern
bleiben im betrieblichen Bereich 40 % der Dividenden
und Aktiengewinne steuerfrei und 60 % der hiermit zusammenhängenden Kosten gelten als Betriebsausgaben (Teileinkünfteverfahren). Sofern Aktien in der Bilanz einer GmbH stehen, bleiben sogar 95 % der Einnahmen bei vollem Kostenabzug steuerfrei.
9
Welche Übergangsregeln gibt
es?
Die Abgeltungsteuer gilt für nach 2008 ausgezahlte
Zinsen, Dividenden, Stillhalterprämien und Kurserträge
mit Finanzinnovationen unabhängig vom Erwerbsdatum. Verkaufserlöse fallen generell nur beim Erwerb
nach 2008 unter das neue System, ansonsten gelten
hier weiterhin Spekulationsfrist und Steuerfreiheit nach
einer einjährigen Haltedauer. Dieser Bestandsschutz
wird ohne zeitliches Limit gewährt und wirkt im Erb- oder Schenkungsfall sogar bei den Neubesitzern weiter.
Diese Übergangsregel hat aber zur Folge, dass es für
vor 2009 erworbene Wertpapiere im Gegensatz zum
Neubestand nur eine begrenzte Verrechnungsmöglichkeit von Verlusten gibt.
Ausnahme sind Zertifikate: Beim Kauf ab dem
15.03.2007 fallen Veräußerungen ab dem 01.07.2009
automatisch unter die Abgeltungsteuer, sofern die einjährige Spekulationsfrist abgelaufen ist. Dafür mindern
dann erst realisierte Verluste mit Zertifikaten auch Dividenden und Zinsen, was bei sonstigen Wertpapieren
erst mit dem nach 2008 erworbenen Bestand gelingt
und mit Aktien überhaupt nicht. Der Umweg über einen
Investmentfonds bringt auch wenig Vorteile. Die vom
Fonds mit nach 2008 georderten Zertifikaten erwirtschafteten Gewinne fließen dem Sparer jährlich als
steuerpflichtiger Ertrag zu, selbst wenn er die Anteile
noch 2008 gekauft hatte. Eine Ausnahme gilt jedoch für
Fonds, die
1:1 auf die Kursentwicklung einzelner Aktien oder eines
Aktienindex setzen oder
Zertifikatsstrukturen
nachbilden.
indirekt
über
Termingeschäfte
Eine verschärfte Übergangsregel gibt es für zwei weitere Arten von Investmentfonds:
1. Bei speziellen Fonds – etwa aus Luxemburg – greift
die Abgeltungsteuer ab dem 01.01.2009 sogar auf
sämtliche Kursgewinne, wenn die Anteile nach dem
09.11.2007 erworben wurden.
2. Sofern Rentenfonds durch Kombination von Wertpapier- und Termingeschäften laufend Erträge erzielen, die dem Marktzins entsprechen, fällt auf solche
thesaurierten Gewinne beim späteren Verkauf der
Titel durch den Anleger Abgeltungsteuer an. Diese
Regelung wirkt für alle nach dem 18.09.2008 georderten Anteile. Für den Altbestand gibt es immerhin
eine Übergangsregelung; hier sind erst die ab 2011
realisierten Gewinne steuerpflichtig.
Kapitallebensversicherungen gelten als ein optimales
Stundungsprodukt, da bis zu ihrer Fälligkeit keine Steuer anfällt und sie unter Umständen auch noch zur Hälfte
steuerfrei bleiben. Dieser Effekt gelingt aber nicht mit
vermögensverwaltenden Verträgen, bei denen der Ver-
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sicherte die Zusammensetzung des Vermögens bestimmen darf. Solche Angebote stammen meist aus
dem Ausland. Hier werden die Einnahmen jährlich besteuert wie beim normalen Depot. Die Steuerfreiheit zu
50 % kann für solche Produkte ebenfalls nicht mehr genutzt werden. Damit der deutsche Fiskus solche Modelle besser kontrollieren kann, müssen inländische Vermittler den Vertragsabschluss einer ausländischen Police ab 2009 an das Finanzamt melden.
10
Was ist bei der Erteilung eines
Freistellungsauftrags wichtig?
Bereits seit dem 01.01.2011 mussten Sparer ein geändertes Formular verwenden, damit die Banken den
Freistellungsauftrag überhaupt berücksichtigen. Denn
die Neufassung war notwendig geworden, weil Bürger
bei jetzt neu eingereichten oder geänderten Freistellungsaufträgen zwingend ihre bundeseinheitliche Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) - bei gemeinsamen Aufträgen von Eheleuten die Steuer-ID beider
Partner - angeben müssen. Fehlen diese Daten, fällt die
Abgeltungsteuer bereits ab dem ersten Euro Zinsen
oder Dividenden an. Diese neue Pflicht wurde gesetzlich vor dem Hintergrund eingeführt, dass Banken dem
Finanzamt bereits vor 2011 automatisch online mitteilen
mussten, wenn Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne
aufgrund vorliegender Freistellungsaufträge brutto ohne
Steuerabzug ausbezahlt wurden. Hierdurch wurde dem
Fiskus bislang aber neben Name, Anschrift und Geburtsdatum des Anlegers nur der Name der Bank bekannt. Jetzt umfasst dies auch die Steuer-ID, wodurch
sich die Kapitalerträge effektiv und zielgerichtet einzelnen Personen zuordnen lassen und schneller auffällt,
wenn ein Sparer bei verschiedenen Banken ein höheres Freistellungsvolumen als die erlaubten 801 € pro
Person angibt.
Hinweis
Bis Silvester 2010 gestellte Freistellungsaufträge bleiben
zunächst weiterhin bis Ende 2015 wirksam. Sie werden jedoch ab dem 01.01.2016 unwirksam, wenn dem Kreditinstitut bis dahin keine Steuer-ID vorliegt. Damit der Altbestand
an Freistellungsaufträgen dauerhaft Gültigkeit behält, muss
der Anleger seine Steuer-ID der Bank entweder selbständig
mitteilen oder dem Institut erlauben, die ID über eine automatisierte Abfrage bei der Finanzverwaltung abzurufen.
11
Welche Kosten sind
absetzbar?
Alle bei der privaten Geldanlage seit 2009 angefallenen
Kosten sind laut Gesetz mit dem Sparer-Pauschbetrag
von 801 € abgegolten. Der Pauschbetrag kann aber
auch dann in Anspruch genommen werden, wenn gar
keine Aufwendungen entstehen. Neben dem Kreditaufwand lassen sich weder Depot-, Beratungs- und Ver-
waltungsgebühren noch Aufwendungen für Fahrten zu
Hauptversammlung oder Anlegerseminar absetzen. Nur
wenn der Anleger seine Wertpapiere als Unternehmer,
Freiberufler oder im GmbH-Mantel als Anlagevermögen
ausweist, darf er gewinnmindernde Betriebsausgaben
geltend machen. Werbungskosten im Privatbereich gibt
es nur noch, wenn die Erträge ausnahmsweise dem regulären Einkommensteuertarif unterliegen, weil schädliche Back-to-back-Finanzierungen, Kredite unter Angehörigen oder GmbH-Gewinnausschüttungen vorliegen.
Bankspesen, Limitgebühren und Maklercourtage beim
An- und Verkauf von Wertpapieren sowie im Rahmen
von Terminmarktgeschäften dürfen als sogenannte
Transaktionskosten weiter abgezogen werden. Selbst
Ausgabeaufschläge beim Fondskauf oder Telefonate
für die Börsenorder sind weiter absetzbar, sie mindern
realisierte Gewinne und erhöhen angefallene Verluste.
Das senkt die der Abgeltungsteuer unterliegenden
Kurserträge. Diesen Abzug nehmen die Kreditinstitute
bereits bei der Berechnung der einzubehaltenden Steuer vor, so dass Anleger dies nicht extra über die Steuererklärung beim Finanzamt beantragen müssen.
Solche Transaktionskosten wirken nicht nur mindernd
beim eigenen Depot, sondern auch bei einem externen
Vermögensverwalter. Seine in Rechnung gestellten
Honorare lassen sich bis zur Hälfte absetzen. Berechnet dieser seine Gebühr pauschal, etwa prozentual
nach dem Vermögenswert, und beinhaltet sein Preis
auch die Kosten für die durchgeführten Depotumschichtungen, mindert diese sogenannte All-In-Fee bis zu
50 % realisierte steuerpflichtige Gewinne und erhöht
entsprechend angefallene Verluste. Insoweit muss der
Vermögensverwalter also keine Abgeltungsteuer für
seine Kunden einbehalten. Dabei ist unerheblich, ob
der Vermögensverwalter oder sein Kunde die Entscheidung über An- und Verkäufe trifft. Wichtig ist nur, dass
die Honorare laut der Vereinbarung auch tatsächlich
den Spesenanteil für die professionelle Geldanlage beinhalten.
Hinweis
Das Finanzamt akzeptiert nicht immer die Hälfte als Abzugsposten. Soll der Vermögensverwalter beispielsweise
laut Vorgabe vorrangig nach der Kauf-und-Halte-Strategie
verfahren, dürfte der Prozentsatz eher im Bereich von 20 %
liegen. Das Maximum von 50 % ist eher von aktiven Tradern anwendbar.
Die ausländische Quellensteuer auf Dividenden oder
Zinsen ziehen die Depotbanken sofort bis zur Höhe von
15 % ab, so dass nur 10 % Abgeltungsteuer anfällt. Ist
jedoch die Abgeltungsteuer nach Verlustverrechnung
und Anwendung des Freistellungsauftrags geringer als
die Summe der anrechenbaren Quellensteuer, darf dieser Überhang von den Kreditinstituten nicht aufs Folgejahr übertragen werden.
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Sofern Goldbestände, sonstige Rohstoffe oder Grundbesitz innerhalb der Spekulationsfrist verkauft werden,
gibt es unverändert den Werbungskostenabzug wie
2008. Das gilt auch für den Aufwand aus geschlossenen Leasing- oder Immobilienfonds.
Wies der Steuerbescheid 2008 nicht ausgeglichene
Spekulationsverluste auf oder kamen über die Erklärung für 2009 weitere hinzu, lässt sich das bisher noch
nicht verrechnete Minus über den Steuerbescheid von
Gewinnen abziehen, auf die die Bank bereits Abgeltungsteuer einbehalten hat. Damit diese Verrechnung
gelingt und es zu einer Steuererstattung kommen kann,
verlangt das Finanzamt die von der Bank ausgestellte
amtliche Steuerbescheinigung. Nur die in diesem Beleg
ausgewiesenen Gewinne lassen sich mit Spekulationsverlusten verrechnen.
Zu den weiteren Minderungspositionen gehört angefallener Aufwand, der statt Werbungskosten negative Kapitaleinnahmen darstellt. Diese Beträge lassen sich
mindernd absetzen. Das sind beispielsweise:

Stückzinsen beim Kauf von Anleihen

Abschlusskosten, Provisionen und Verwaltungsaufwand für eine Lebensversicherung

Währungsverluste bei nicht in Euro notierenden Titeln

Ende 2009 vorhandene und noch nicht verrechnete
Spekulationsverluste aus Börsengeschäften

Innerhalb von Investmentfonds anfallende Aufwendungen
12
Wie werden Fehler durch die
Bank korrigiert?
Kreditinstitute können einen fehlerhaften Steuerabzug
in Bezug auf ein früheres Kalenderjahr nicht rückwirkend korrigieren, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft, also nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des
Bekanntwerdens des Fehlers. Den fehlerhaften und
möglicherweise überhöhten Einbehalt von Abgeltungsteuer im Jahr 2011 kann der betroffene Anleger also
erst in 2012 mindernd berücksichtigen, sollte der Bank
dies erst im laufenden Jahr auffallen.
Beispiel
Ein Aktionär hatte im Jahr 2011 Aktien mit einem Gewinn
von 2.000 € veräußert. Im Jahr 2012 führt eine interne
Neuberechnung bei der Depotbank aufgrund einer Fehlerkorrektur dazu, dass tatsächlich ein Verlust von 500 € entstanden war. Die Bank hat 2012 einen allgemeinen verrechenbaren Verlust in Höhe von 2.000 € (= Korrektur der
Gewinnbesteuerung aus 2011) und einen begrenzt verrechenbaren Aktienverlust in Höhe von 500 € (= tatsächliches
Ergebnis) zu berücksichtigen. Auf die erfolgte Besteuerung
für 2011 hat dies keinen Einfluss mehr.
13
Was ist sonst noch zu
beachten?
Führen Ehegatten bei einem Kreditinstitut jeweils getrennte Konten oder Depots, darf eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung nur dann erfolgen, wenn
das Paar dem Institut einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilt hat. Sofern das Freistellungsvolumen bereits bei einer anderen Bank ausgeschöpft wird,
muss also ein Freistellungsauftrag über 0 € erteilt werden. Diese Option ist im neuen Vordruck für das Jahr
2011 gesondert vorgesehen. Sofern die Eheleute am
Jahresende verbleibende Verluste beim Finanzamt geltend machen möchten, gelingt das nur mit dem negativen Saldo, der nach der Verrechnung der Kontenverbindung untereinander verbleibt.
Die Kontrollen über einen Kontenabruf sollen per gesetzlicher Anordnung nicht für die der Abgeltungsteuer
unterliegenden Kapitalerträge gelten. Allerdings darf
das Finanzamt für Zeiträume bis 2008 unbegrenzt weiter nach Konten forschen und in vielen Fällen auch
noch hinsichtlich der Kapitaleinnahmen von 2009 bis
2011. Neu hinzugekommen ist die Möglichkeit, dass
Beamte etwa bei Ungereimtheiten während einer Betriebsprüfung um einen Kontenabruf bitten dürfen. Wird
dem nicht entsprochen, bietet das der Behörde einen
Anlass für eine großzügige Schätzung. Stimmen Selbständige dem Kontenabruf zu, werden hierüber alle privaten und geschäftlichen Kontoverbindungen transparent. Inländische Banken müssen dem Fiskus weiterhin
unter Angabe der Steuer-ID der Kunden online melden, was sie aufgrund eines Freistellungsauftrags ohne
Steuerabzug ausbezahlen. Dies umfasst ab 2009 auch
die Kursgewinne. Die Regeln der Abgeltungsteuer werden also nicht anonym umgesetzt.
Erhalten Anleger Entschädigungszahlungen für Verluste, die aufgrund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage geleistet werden, unterliegen diese der Abgeltungsteuer. Dies gilt auch
dann, wenn es sich um eine Entschädigung für künftig
zu erwartende Schäden handeln sollte. Diese Zahlungen stellen immer dann besondere steuerpflichtige Entgelte dar, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zu
einer konkreten Transaktion besteht, bei der entweder
ein Verlust entstanden ist oder ein Gewinn vermindert
wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Kreditinstitut
die Entschädigung auf freiwilliger Basis erbringt oder
aufgrund eines Gerichtsurteils.
Wechselt der Sparer die Bank, muss das abgebende
dem übernehmenden Institut die Anschaffungsdaten
der Wertpapiere mitteilen. Nur so lässt sich bewerkstelligen, dass die Banken die Abgeltungsteuer auf Ver-
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kaufserlöse richtig berechnen können. Sitzt das abgebende Institut in einem anderen EU- oder EWR-Staat
oder der Schweiz, kann der Anleger den Nachweis
durch eine Bescheinigung des ausländischen Instituts
selbst beibringen. Gelingt ihm das nicht oder saß die
Ex-Bank in einem Drittstaat wie den USA, wird die Abgeltungsteuer beim anschließenden Verkauf über das
neugewählte Institut pauschal mit 30 % des Veräußerungspreises bemessen. Eine Korrektur nach unten
kann dann erst später über das Finanzamt erfolgen. Sofern Wertpapiere oder ganze Depots verschenkt
werden, setzt die Bank den Börsenpreis zum Zeitpunkt
der Übertragung als steuerpflichtigen Verkaufserlös an.
Bei nicht börsennotierten Titeln werden 30 % der Anschaffungskosten angesetzt. Diesen Abzug von unberechtigter Abgeltungsteuer kann der Sparer vermeiden,
indem er seiner Bank eine unentgeltliche Übertragung
anzeigt. Macht er dies, meldet das Institut die Schenkung ans Finanzamt. Derzeit melden die Banken solche
Vorgänge nur bei Todesfällen. Es kommt also eine
neue Kontrollmöglichkeit für verschenkte Bankguthaben
hinzu.
Werden Anleihen vor ihrer Fälligkeit verkauft, erhalten
ihre Besitzer neben dem Verkaufserlös auch noch
Stückzinsen. Hierauf halten die Banken Abgeltungsteuer ein, sofern der Freistellungsbetrag überschritten
ist. Stückzinsen werden beim Anleiheverkauf jetzt nicht
mehr separat als laufende Zinseinnahmen erfasst, sondern fließen in den Kursertrag ein. Dies gilt auch bei vor
2009 angeschafften Wertpapieren, die noch unter den
Bestandsschutz vor der Abgeltungsteuer fallen. Da eine
hierzu ergangene gesetzliche Klarstellung erst im Dezember 2010 in Kraft getreten war, hatten die Kreditinstitute in diesen Fällen in 2009 und 2010 keinen Steuereinbehalt auf die Stückzinsen beim Verkauf der sogenannten Altanleihen mit Bestandsschutz vorgenommen.
Damit hiervon betroffene Sparer ihre Stückzinsen dem
Finanzamt einfacher nachmelden können, mussten die
Institute ihren Kunden eine gesonderte Steuerbescheinigung getrennt für die beiden Jahre erteilen. Anleger
sind verpflichtet, ihre Kapitaleinnahmen zu deklarieren,
die noch nicht der Abgeltungsteuer unterlegen haben.
Beispiel
Ein Sparer hatte 2007 Anleihen zum Preis von 9.700 € erworben. Diese hatte er Ende 2010 zu 10.200 € über die
Börse verkauft. Dabei wurden Stückzinsen von 400 € gutgeschrieben. Der Kursgewinn von (10.200 € - 9.700 € =)
500 € ist nicht zu versteuern, da die einjährige Spekulationsfrist abgelaufen war. Die Stückzinsen in Höhe von 400 €
müssen in den Zeilen 15 und 16 der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 2010 angegeben werden, damit
das Finanzamt hierauf im Nachhinein 100 € Abgeltungsteuer einbehält.
14
Neue steuerliche Betrachtung
der einzelnen Anlageprodukte
14.1 Umgang mit Zinsprodukten
Die Abgeltungsteuer wird grundsätzlich auf alle ab dem
01.01.2009 zufließenden Kapitalerträge erhoben. Damit
unterliegen seitdem Zinsen, Dividenden, Terminmarktgeschäfte sowie Optionsprämien als Stillhalter unabhängig vom vorherigen Erwerbsdatum und ihrer Höhe
sofort dem 25%igen Pauschalsatz.
Für Anleger, deren persönlicher Grenzsteuersatz derzeit bei einem Jahreseinkommen ab 15.800 € über
25 % liegt, kommt es beim Zinszufluss ab 2009 zu einer
höheren Nettorendite. Dann entfällt insoweit auch der
Progressionseffekt bei der Einkommensteuer für die übrigen Einkünfte, der insoweit nicht ansteigt. Besonders
geeignet sind:
Abgezinste Sparbriefe, Bundesschatzbriefe Typ B und
Zerobonds: Hier fallen die während der Laufzeit angefallenen Zinsen erst bei Fälligkeit unter den moderaten
Tarif. Bis dahin kommt es zu einem steuerfreien Zinseszinseffekt.
Gering verzinste Anleihen mit Kursen unter 100 %.
Hier bleibt der Gewinnzuschlag bis zum Nennwert nach
einem Jahr steuerfrei, sofern diese Discountbonds –
z.B. Hypothekenanleihen oder Pfandbriefe – vor 2009
erworben worden sind.
Aktienanleihen mit teilweise zweistelligen Zinskupons
profitieren durch den neuen Steuertarif. Allerdings ist
hier im Vergleich zu herkömmlichen Festverzinslichen
noch das Kursrisiko zu beachten, wenn die zugrundeliegende Aktie bei Fälligkeit unter dem Nennwert der
Anleihe liegt.
14.2 Der richtige Umgang mit Aktien
Vor 2009 erworbene Aktien unterliegen noch den Regeln der Spekulationsbesteuerung. Daher werden
Gewinne mit Aktien nur zur Hälfte und aus anderen
Wertpapieren in voller Höhe mit der individuellen Steuerprogression erfasst und bleiben nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei. Sofern Verluste innerhalb von zwölf
Monaten realisiert werden, mindern diese zu 50 bzw.
100 % auch Gewinne aus anderen Wertpapieren, erhaltenen Stückzinsen sowie Immobilienspekulationen und
bis 2013 darüber hinaus vorrangig sogar die unter der
Abgeltungsteuer erfassten Veräußerungserträge. Hier
konnte es sich anbieten, rote Zahlen aus dem Altbestand innerhalb der Spekulationsfrist zu realisieren, um
Verlustpotential für unter das neue System fallende Erträge aufzubauen. Das gelang aber nur noch in 2009,
sofern die Wertpapiere 2008 erworben und innerhalb
der Spekulationsfrist verkauft wurden.
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Eine weitere Möglichkeit ist, Aktien in ein Betriebsvermögen einzulegen, sofern der Anleger auch Unternehmer oder Freiberufler ist. Dann kann er das Teileinkünfteverfahren für Gewinne und Dividenden nutzen:
40 % bleiben steuerfrei und Aufwendungen wie etwa
die Kreditzinsen lassen sich zu 60 % als Betriebsausgaben absetzen. Selbständige können das im Rahmen
einer Einlage vornehmen, um die Liquidität ihrer Bilanz
zu verstärken.
Aktienverluste dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien oder REITs ausgeglichen werden.
Diese einschneidende Beschränkung gilt aber nicht für
Zertifikate auf Aktien oder Aktienfonds. Hieraus resultierende rote Zahlen mindern seit 2009 alle anderen
Kapitaleinkünfte, die dem gesonderten Steuertarif unterliegen. Aus diesem Grund ist das indirekte Aktieninvestment steuerlich günstiger.
14.3 Die Wahl der richtigen Fonds
Im Fondsmantel realisierte Kursgewinne bleiben für
Sparer nur dann auf Dauer steuerfrei, sofern die Anteile
bereits Ende 2008 im Depot lagen. Dieses Privileg ließ
sich mit der Direktanlage nicht längerfristig konservieren, da jede Vermögensumschichtung den Bestandsschutz aushebelt. Wer sich bis Silvester 2008 mit
Fondsanteilen eingedeckt hat, kann die anschließend
realisierten Kursgewinne somit dauerhaft steuerfrei genießen, sofern er die einjährige Spekulationsfrist abwartet. Der Fondsmanager kann somit laufend die Favoriten wechseln, Aktien in Rentenpapiere und Optionsgeschäfte tauschen oder Gelder zwischenparken, ohne
den Bestandsschutz für Anleger zu gefährden.
Fonds, die in Zertifikate investieren, können hingegen
für ihre Besitzer seit dem Jahreswechsel 2008/2009
grundsätzlich keine steuerfreien Umschichtungen mehr
vornehmen. Das gilt auch für Sparer, die ihre Anteile
schon vor 2009 erworben haben. Denn die realisierten
Gewinne werden einmal jährlich besteuert; dem Fonds
bleibt also netto weniger zur Reinvestition.
Zwei Fondsarten rücken durch die Systemumstellung
auf die Abgeltungsteuer besonders in den Fokus:
1. Steuerfreie Mieten und Spekulationsgewinne mit
Auslandsgrundstücken unterliegen bei offenen Immobilienfonds ab 2009 nicht mehr dem Progressionsvorbehalt. Bei der Direktanlage oder einem Investment in geschlossene Immobilienfonds außerhalb der EU wirkt der Progressionsvorbehalt 2009
hingegen weiter.
2. Rentenfonds gewinnen mit der Systemumstellung.
Die vorherige Benachteiligung von Zinspapieren
wandelte sich 2009. Renten- und Geldmarktfonds
stehen nunmehr auf Augenhöhe mit Optionsscheinen oder Zertifikaten, indem Zinsen wie Börsengewinne generell mit Abgeltungsteuer belegt werden.
Besonders bei hoher Progression führt das zu einer
besseren Nachsteuerrendite.
14.4 Weitere wichtige Aspekte
Finanzinnovationen unterliegen unabhängig von der
Haltedauer bei einer Veräußerung nach dem
31.12.2008 der Abgeltungsteuer. Generell werden Gewinne ab 2009 moderater unter dem Abgeltungssatz erfasst und belasten nicht die Progression für das übrige
Einkommen. Zudem werden Transaktionskosten mindernd berücksichtigt und Fremdwährungsverluste beim
Verkauf ab 2009 wirken sich aus.
Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ab
2009 ausgeschlossen. Insbesondere der fremdfinanzierte Wertpapierkauf macht steuerlich keinen Sinn
mehr. Sonst versteuern Sparer Bruttoeinnahmen, obwohl nach Abzug der Schuldzinsen kaum etwas übrig
bleibt.
Hinweis
Sofern nicht längst geschehen, ist es ratsam, Depots zu reduzieren, denn positive und negative Kapitaleinnahmen
lassen sich ab 2009 jahresübergreifend nur über das gleiche Institut ausgleichen. Bei mehreren Bankverbindungen
muss der Anleger den Ausgleich jedes Jahr mühselig über
die Veranlagung beim Finanzamt vornehmen lassen. Damit
empfiehlt sich die Ein-Bank-Strategie.
Verluste mit Wertpapieren oder am Terminmarkt gleichen seit 2009 nicht mehr die anderen Einkunftsarten
wie Mieten oder Lohn aus, mindern jedoch andere Kapitaleinkünfte. Solche negativen Kapitaleinnahmen fließen bei der Bank in einen Verlustverrechnungstopf
und werden mit positiven Erträgen wie Zinsen, Dividenden oder Gewinnen verrechnet, und das verbleibende
Minus wird aufs Folgejahr vorgetragen. Dies geschieht
automatisch, wenn der Kunde von seiner Bank nicht bis
zum 15.12. des jeweiligen Jahres verlangt, den an Silvester dieses Anlagejahres verbleibenden Verlust zu
bescheinigen. Dieser Minusbetrag wird dann aus dem
Verlustverrechnungstopf herausgenommen und das
Kreditinstitut beginnt am 01.01. des Folgejahres wieder
bei null. Der Verlust lässt sich also nur dann über die
Steuererklärung dazu nutzen, positive Kapitaleinnahmen über andere Banken, Versicherungserlöse oder
Erträge aus Auslandskonten entsprechend zu mindern,
wenn der Antrag auf Verlustbescheinigung rechtzeitig
bis Mitte Dezember gestellt wird.
Hinweis
Sollte der abgeforderte Verlust höher als die positiven Kapitaleinnahmen des Jahres sein, geht dem Anleger nichts
verloren. Sein Finanzamt konserviert das unverbrauchte
Minus für die Folgejahre. Es kann allerdings nicht zurück
auf die Bank übertragen werden.
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Steuererstattungszinsen gehören weiterhin als steuerpflichtige Kapitaleinnahmen auf die Anlage KAP.
Zwar hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass sie
nicht mehr der Einkommensteuer unterliegen. Doch
über das Jahressteuergesetz 2010 wurde die Steuerpflicht gesetzlich vorgegeben und damit begründet,
dass ansonsten Personen, die zum Ausgleich für verspätete Einkommensteuererstattungen Zinsen vom Finanzamt erhalten, steuerlich günstiger gestellt wären
als solche, die ihre frühzeitigen Einkommensteuererstattungen zinsbringend bei der Bank anlegen.
15
Neuregelungen ab 2012
Diverse Gesetzespakete bescherten den privaten Kapitalanlegern Änderungen, die Auswirkungen auf die Abgeltungsteuer haben:
Abgeltend besteuerte Kapitaleinkünfte werden ab 2012
nicht mehr benötigt für

die steuerlichen Nebenberechnungen von außergewöhnlichen Belastungen,

Spenden

sowie den Ausbildungsfreibetrag für auswärts studierende Kinder.
Damit müssen Zinsen, Dividenden oder realisierte
Kursgewinne für 2011 letztmalig - unabhängig von der
Höhe der Erträge - extra nur für Zwecke der Nebenrechnung in der Einkommensteuererklärung angegeben
werden. Bei außergewöhnlichen Belastungen (beispielsweise Krankheitskosten) und dem Ausbildungsfreibetrag ist dies positiv, weil es die Vergünstigungen
viel häufiger gibt, da das Einkommen entsprechend geringer ausfällt. Bei den außergewöhnlichen Belastungen
erhöht sich die zumutbare Eigenbelastung, und der Abzugsbetrag mindert sich entsprechend. Bei Spenden
wirkt sich die Neuregelung hingegen negativ aus, weil
das Abzugsvolumen mit zunehmenden Einkünften ansteigt.
Da die bereits über die Banken abgeltend besteuerten
Kapitaleinkünfte ab 2012 nicht mehr für steuerliche Nebenrechnungen benötigt werden, entfällt insoweit auch
die Notwendigkeit, dass das Finanzamt hinter dem Rücken von Anlegern und Banken einen Kontenabruf auf
den Datenpool der Kreditwirtschaft vornimmt. Diese Option steht den Beamten nur noch für die Vergangenheit
für bis 2011 zufließende Kapitalerträge auf der Suche
nach bisher unbekannten Kontoverbindungen oder
nicht versteuerten Spekulationsgewinnen zu.
Eltern volljähriger Kinder erhalten ab 2012 viel häufiger Kindergeld, verschiedene Steuervergünstigungen
sowie die Kinderzulage auf den eigenen RiesterSparvertrag. Außerdem müssen sie weniger Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zahlen. Denn für die
Berücksichtigung des volljährigen Kindes ist dessen
Einkommen ab 2012 weder bei der Familienkasse noch
beim Finanzamt relevant. Selbst wenn Sohn oder Tochter in Ausbildung aus einem Nebenjob, der Beteiligung
am elterlichen Betrieb, aus einem geerbten Depot oder
Spekulationsgewinnen mit Immobilien und Goldbarren
und -münzen sowie der Beteiligung an geschlossenen
Fonds hohe Einkünfte erzielen sollten, ist dies irrelevant
und nicht mehr anzugeben.
Sollten Anleger ihre Kapitaleinnahmen jedoch freiwillig in der Steuererklärung angeben, weil sie z.B. mit ihrem individuellen Tarif unter 25 % liegen und einen Teil
der einbehaltenen Abgeltungsteuer erstattet bekommen
möchten, zählen die Erträge auch ab 2012 weiterhin für
diese Nebenrechnungen. Das ist beim Spendenabzug
günstig, weil es hierüber zu einem höheren maximal
möglichen Abzugsbetrag kommt.
Hinweis
Positiv wirkt es sich bei Rentnern und Pensionären mit einem Tarif unter 25 % aus. Sie können nur über diesen Weg
den Altersentlastungsbetrag durch die Kapitaleinkünfte erhöhen. Das kommt in der Praxis häufiger vor, da der Altersentlastungsbetrag - je nach Renteneintrittsalter bis zu
1.900 € pro Jahr - Renten und Versorgungsbezüge nicht
miteinbezieht. Damit kann der Abzug entfallen, wenn ein
Ruheständler neben Renten oder Pensionen keine anderen
Einkünfte als die Kapitalerträge aufweist.
Schließen Sparer ab 2012 eine Kapitallebensversicherung ab, gibt es ebenfalls einige Änderungen zu
beachten: Die Differenz zwischen Auszahlungsbetrag
und der Summe der bis dahin eingezahlten Prämien unterliegt nur dann mit 50 % der individuellen Einkommensteuer und nicht in voller Höhe dem Abgeltungsteuersatz von 25 %, wenn die Laufzeit mindestens
zwölf Jahre betragen hat und der Versicherte das
62. Lebensjahr vollendet hat. Zuvor hatte diese Altersgrenze bei 60 Jahren gelegen. Beim Vertragsabschluss
bis 2011 wird aber Bestandsschutz für das Alter 60 gewährt. Sparer müssen dann also 24 Monate kürzer auf
die erste Auszahlung warten. Zudem sinkt bei Vertragsabschluss ab dem 01.01.2012 der Garantiezins für
Lebensversicherungen von 2,25 % auf 1,75 %. Dieser
gibt an, welchen Prozentsatz das Versicherungsunternehmen auf den Sparanteil der eingezahlten Prämien
für die gesamte Laufzeit mindestens zu verzinsen hat garantiert und unabhängig vom tatsächlichen Zinsniveau am Kapitalmarkt. Die Mindestzinshöhe gilt für die
gesamte Vertragslaufzeit.
Volks-, Raiffeisen- und Sparda-Banken berücksichtigen bei ausbezahlten Gewinnausschüttungen ab 2012
auch die Freistellungsaufträge sowie NV-Bescheinigungen ihrer Genossenschaftsmitglieder.
Der Einbehalt von Abgeltungsteuer auf Dividenden
wird bei Auszahlungen ab dem Jahr 2012 grundlegend
umgestellt, um dadurch den aufgefallenen Gestal-
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tungsmissbrauch zu verhindern. Die Kapitalertragsteuer
wird nicht mehr wie zuvor durch die ausschüttende
deutsche Aktiengesellschaft selbst, sondern von der
Bank einbehalten, bei der die Aktien im Depot liegen.
Bei sogenannten Tafelgeschäften (Vorlage der Wertpapiere und Ertragsscheine als effektive Stücke) muss die
Bank ebenfalls die üblichen Steuerbeträge einbehalten,
wenn sie dem Anleger bei Vorlage der jeweiligen Dividendenscheine Geld ausbezahlt oder auf dessen Konto
gutschreibt. Diese Neuregelung betrifft auch Investmentfonds, die in Aktien investieren (Aktien- und Mischfonds).
verwalten, dürfen die Depotbanken vom Einbehalt der
Kapitalertragsteuer absehen, und die Stiftung muss
nicht mehr wie zuvor erst nachträglich eine Erstattung
der einbehaltenen Abgaben beim Finanzamt beantragen und hierfür erst den Jahresablauf abwarten. Dies
führt zu einem Liquiditätsvorteil und zu einem deutlich
reduzierten Arbeitsaufwand.
Selbstanzeigen bei einer Steuerhinterziehung führen
jetzt nur noch dann zu einer Straffreiheit, wenn

alle noch nicht verjährten Straftaten einer Steuerart
in vollem Umfang offenbart werden,

im Zeitpunkt der Meldung noch keine Entdeckung
der Steuerhinterziehung drohte und

an das Finanzamt ein fünfprozentiger Zuschlag auf
die hinterzogene Steuer bezahlt wird. Das gilt ab einem Verkürzungsbetrag von mehr als 50.000 €.
Dieser Zuschlag wird zur Steuernachzahlung und zu
den Hinterziehungszinsen noch zusätzlich addiert.
Bestimmte steuerliche Vorgaben für Investmentfonds
wurden gelockert. Im Inland können jetzt sogenannte
Master-Feeder-Konstruktionen ohne Steuernachteile
vertrieben werden, die durch ein grenzüberschreitendes
Vermögenspooling effektivere Anlagen versprechen.
Bei diesen Konstruktionen werden von einem Hauptfonds (Master) diverse Ablegerfonds (Feeder) aufgesetzt. Steuerlich werden diese Master-Feeder-Fonds
wie die bereits bestehenden Dachfonds behandelt. Zudem wurden die Anforderungen an Mikrofinanzfonds
modernisiert, um eine bessere Entwicklung dieser Anlageklasse zu ermöglichen. Sie investieren in Kleinstkredite und verschaffen Armen in klassischen Schwellen- und Entwicklungsländern die Chance auf eine Existenzgrundlage. Nunmehr müssen deutsche Anleger
nicht mehr auf ausländische Angebote zurückgreifen,
wenn sie in Mikrofinanz- oder Master-Fonds investieren
wollen.
Stellen Sparer beim Finanzamt zu kleineren Rechtsfragen hinsichtlich der Abgeltungsteuer einen Antrag auf
Erteilung einer verbindlichen Auskunft für den richtigen Umgang mit Anlageproblemfällen, ist die Antwort
der Beamten jetzt kostenlos. Bearbeitungsgebühren
entfallen bei einem Streitwert bis zu 9.999 €. Rechnet
die Behörde alternativ nach einem Zeitwert, bleibt die
Bearbeitungsdauer von unter zwei Stunden gebührenfrei.
Regeln Familien ihre Nachfolge über eine gemeinnützige und damit steuerbefreite Stiftung und lassen sie das
Vermögen von Treuhänder oder einem Kreditinstitut
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Checkliste
Diese Checkliste erläutert Ihnen die Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf einzelne Produktformen und zeigt auf, wer
von der Reform profitiert hatte und bei welchen Produkten Anleger seit 2009 eher sinkende Nettorenditen einkalkulieren
müssen.
Die Gewinner der Abgeltungsteuer
Anleihen
Die Zinsen werden generell geringer als derzeit und nicht höher als mit 25 % besteuert. Vor allem belasten die Auszahlungen nicht mehr die Progression für das übrige Einkommen des Sparers. Kursgewinne sind hier eher zweitrangig, so dass der
Wegfall der Spekulationsfrist kaum eine Rolle spielt. Festverzinsliche Anleihen bringen künftig im Schnitt bessere Nachsteuerrenditen. Aus Steuersicht stehen nämlich
ab 2009 konservative Anleihen und spekulative Produktformen auf einer Stufe.
Bundesschatzbriefe
Beim Typ A werden die laufenden Ausschüttungen geringer besteuert. Typ B profitiert wie Zerobonds davon, dass die thesaurierten Zinsen in geballter Form erst bei
Fälligkeit oder vorheriger Rückgabe erfasst werden. Liegt dieser Termin nach 2008,
kommt es zu einer Entlastung der geballten Kapitaleinnahmen.
Festgeld
Die Zinsen aus solchen kurzfristigen Parkanlagen wie auch aus Termingeldern,
Geldmarktfonds, Sparbüchern und der neuen Tagesgeldanleihe werden steuerlich
geringer belastet.
Finanzinnovationen
Bei diesen Papieren wie Garantiezertifikaten oder strukturierten Anleihen werden
Kursgewinne auch heute schon als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert, auch
nach mehr als zwölf Monaten. Künftig ändert sich nur der Tarif. Zinsen und Kursgewinne werden geringer besteuert, Verluste sind mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Das gelingt unmittelbar ab dem 01.01.2009, unabhängig
vom Kaufdatum.
Floater
Die variabel verzinsten Papiere profitieren, indem die vierteljährlichen Ausschüttungen geringer belastet werden. Zwar gelten Floater nach aktueller Rechtsprechung
nicht mehr als Finanzinnovationen. Durch eine Gesetzesänderung bleiben Kursgewinne bei vor 2009 georderten Titeln dennoch nicht steuerfrei. Das ist aber weniger
schlimm. Kursausschläge sind eher die Ausnahme, so dass sich nur der verringerte
Tarif positiv auf die Kupons auswirkt.
Fremdwährungsanleihen
Devisenverluste machen sich derzeit nur innerhalb der Spekulationsfrist steuerlich
bemerkbar. Ab 2009 wird das Währungsminus generell berücksichtigt und mindert
Kursgewinne, Zinsen und Dividenden. Die in der Regel hohen Auslandszinsen werden geringer besteuert, und am Wechselkursrisiko beteiligt sich künftig auch das Finanzamt.
Garantiezertifikate
Die Belastung der eher moderaten Kursgewinne sinkt auf das Abgeltungsniveau,
denn die Zertifikate gelten auch bei Rückzahlung unter Nennwert als Finanzinnovationen.
Genussscheine
Die im Kurs aufgelaufenen Erträge durften bis 2008 noch maximal alle zwei Jahre
steuerfrei über einen Verkauf kurz vor dem Ausschüttungstermin realisiert werden.
Das ist für ab 2009 georderte Papiere nicht mehr möglich. Der geminderte Steuersatz wirkt positiv auf die in der Regel üppigen Ausschüttungsbeträge. Wer das
Steuersparmodell noch nutzen will, muss sich bis Ende 2008 Genussscheine ins
Depot holen oder auf entsprechende Fonds setzen.
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Hybridanleihen
Die hohen Kupons aus diesen nachrangigen Rententiteln werden steuerlich weniger
stark belastet. Verluste aufgrund der Finanzkrise können bei diesen Finanzinnovationen weiterhin geltend gemacht werden. Nennenswerte Nachteile sind nicht in
Sicht, die meist hohen Zinsen werden moderater besteuert und bringen künftig mehr
Rendite ins Rentendepot.
Immobilienfonds,
offene
Bei dieser Variante sind sämtliche Erträge Einkünfte aus Kapitalvermögen, so dass
die Abgeltungsteuer greift. Die zehnjährige Spekulationsfrist für Gebäude bleibt genauso bestehen wie die Steuerfreiheit von ausländischen Mieten und Verkaufserlösen. Zwar wird ein Kursgewinn aus dem Fondsverkauf künftig steuerlich erfasst,
denn die Anteile gelten als Wertpapiere. Außen vor bleiben hierbei aber im Kurs
aufgelaufene steuerfreie Gewinnanteile, also etwa Verkäufe inländischer Gebäude
nach mehr als zehn Jahren. Ab 2009 entfällt zudem der Progressionsvorbehalt, ausländische Einkünfte werden gar nicht mehr erfasst.
Inflationsanleihen
Die eher geringen Zinssätze werden fortlaufend an die Preissteigerungsrate angepasst. Die bei anziehender Inflation höhere Ausschüttung wird ab 2009 moderater
besteuert. Wichtiger ist aber der zweite Effekt: Der Nennwert erhöht sich ebenfalls
um die Preissteigerung. Bei Verkauf oder Fälligkeit nach 2008 unterliegen sämtliche
seit dem Erwerb aufgelaufenen Kursgewinne nur noch in zusammengeballter Form
dem Abgeltungstarif und führen nicht mehr zu einem Progressionssprung.
Kapitallebensversicherung –
Abschluss ab
2005
Sie profitiert deutlich vom Systemwechsel, wobei die Auswirkungen unterschiedlich,
per saldo aber positiv ausfallen:
Wenn bei Neuverträgen die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt
wird, bleibt es bei dieser Produktform beim Halbeinkünfteverfahren. Der Ertrag wird
allerdings unverändert zu 50 % mit dem individuellen Steuersatz besteuert, die zuvor einbehaltene Abgeltungsteuer gilt nur als Vorauszahlung. Sollte sich etwa aus
der vorzeitigen Kündigung ein Verlust ergeben, ist dieser zur Hälfte mit den Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechenbar.
Als Alternative zu Investmentfonds bieten sich fondsgebundene Policen an. Vorsicht
ist jedoch bei ausländischen Versicherungsunternehmen geboten; hier lässt sich
das bisherige Depot in einen Versicherungsmantel einbringen. Das rettet aber nicht
die Steuerfreiheit, weil bereits während der gesamten Laufzeit alljährlich die 25%ige
Abgeltungsteuer anfällt.
Die in voller Höhe steuerpflichtigen Kapitaleinnahmen unterliegen der Abgeltungsteuer, wenn eine der beiden Bedingungen – Laufzeit oder Alter – nicht eingehalten
wird. Selbst hohe Auszahlungsbeträge führen weder zu einem Progressionssprung,
noch belasten sie die Abgaben auf das übrige Einkommen.
Der Verkauf einer gebrauchten Police unterliegt in voller Höhe der Abgeltungsteuer.
Sofern sich hierbei aus der Differenz zwischen Verkaufspreis und eingezahlten Beiträgen ein Verlust ergibt, ist dies mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar.
Kapitallebensversicherung –
Abschluss vor
2005
Für diese privilegierte Altpolice bleibt die Steuerfreiheit zu den bisherigen Bedingungen – wie zwölfjährige Mindestlaufzeit, keine schädliche Kreditabsicherung und
Einmalzahlung der Prämien – bestehen. Das gilt für die bei Fälligkeit ausgezahlten
Summen, eine vorherige Kündigung und den Verkauf an einen gewerblichen Händler. Der Verkauf eines schädlich verwendeten Vertrags wird ab 2009 erstmals steuerpflichtig. Das muss aber nicht negativ sein, da der realisierte Verlust dann Zinsen
oder Wertpapiergewinne mindert. Sofern ein Gewinn eher wahrscheinlich ist, kann
sich die Abgabe der Police vor 2009 lohnen.
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Optionsscheine
Gehebelte Gewinne auf Börsenkursschwankungen bei steigenden und fallenden Aktien, Devisen, Währungen oder Rohstoffen sind künftig auch nach einem Jahr steuerpflichtig. Aber selbst heute werden die zwölf Monate meist nicht durchgehalten.
Somit unterliegt ein realisiertes Plus in Zukunft dem moderaten Pauschalsatz und
das Minus ist sogar mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Das gelingt mit Aktien nicht. Am Totalverlust bei wertlosem Verfall beteiligt
sich das Finanzamt aber nicht.
Pfandbriefe
Die Zinsen werden pauschal und damit geringer als heute versteuert. Viele Pfandbriefe notieren wegen der geringen Kupons und der Finanzkrise unter ihrem Nennwert. Die Steuerfreiheit der Kursgewinne fällt beim Kauf ab 2009 weg.
QuellensteuerAnleihen
Anleihen mit fiktiver Quellensteueranrechnung sind wohl einer der Hauptgewinner.
Die in der Regel hohen Zinsen im Euro-Bereich werden geringer besteuert. Hiervon
darf unverändert eine Auslandsabgabe abgezogen werden, die überhaupt nicht anfällt. Die Verrechnung übernimmt künftig die Bank. Je nach Schuldnerland beträgt
die fiktive Anrechnung zwischen 10 % und 20 %. Auf Auszahlungen können also lediglich 5 % Abgeltungsteuer anfallen, netto werden 95 % der Zinsen dem Konto gutgeschrieben.
REITs
Hier wurde das Halbeinkünfteverfahren bereits gestrichen. Damit werden die üppigen Dividenden ab 2009 per saldo günstiger besteuert. Auch hier entfällt die Spekulationsfrist. Kursgewinne sind weniger wichtig, die Erträge kommen vorrangig aus
den Ausschüttungen. Daher verlieren diese Immobilienaktien wenig an Attraktivität.
Rentenfonds
Hier wirken dieselben Vorteile wie bei Anleihen. Die Zinsen werden generell geringer, zumindest aber nicht höher als derzeit besteuert. Besonders attraktiv werden
Fonds, die auf sogenannte High-Yield-Bonds setzen, also einen Mix aus Titeln mit
besonders hohem Kupon. Verschlechterungen ergeben sich dagegen für Fonds, die
auf Kursgewinne setzen. Bei nach 2008 erworbenen Anleihen kann das Kursplus
nicht mehr steuerfrei ausgeschüttet werden. Im Fall einer Thesaurierung kann ein
Sparer das Kursplus nur noch beim Anteilserwerb vor 2009 ohne das Finanzamt
genießen. Der spätere Verkauf ist unerheblich.
Stillhaltergeschäfte
Ein wesentlicher Nachteil entfällt künftig: Derzeit können die erhaltenen Optionsprämien als sonstige Einkünfte nicht mit Spekulationsverlusten aus anderen Wertpapieren verrechnet werden. Das gelingt dagegen bei ab 2009 eingegangenen Stillhaltergeschäften. Besteuert wird dann nur der wirtschaftlich effektiv angefallene Ertrag.
Termingeschäfte
Die schnellen Gewinne bei steigenden und fallenden Kursen mit Futures, Put und
Call bleiben künftig nicht mehr steuerfrei. Das ist aber auch derzeit meist nicht anders, weil die Geschäfte häufig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden. Rote
Zahlen sind ab 2009 mit Zinsen, Optionsprämien oder Dividenden verrechenbar.
Das erhöhte Risiko eines Verlustgeschäfts wird auch bei längeren Laufzeiten auf
das Finanzamt verlagert. Im Gegensatz zu den Aktien belohnt der Fiskus die Termingeschäfte künftig.
Wandelanleihen
Die Entlastung der eher niedrigen Zinsen durch die Abgeltungsteuer bleibt gering.
Der Wandlungsgewinn beim Tausch der Anleihe in Aktien stellt auch 2009 kein Veräußerungsgeschäft dar, der Gewinn löst also keine Steuern aus. Wandelanleihen
bleiben weiterhin attraktiv, weil sie gesicherte Erträge mit der Aussicht auf eine
Mehrrendite bringen.
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Zerobonds
Bei Nullkupon-Anleihen und abgezinsten Sparbriefen werden die im Kurs aufgelaufenen Zinsen wie bisher bei Fälligkeit oder Verkauf besteuert. Bis dahin kann sich
der Zinseszinseffekt ohne Belastung effektiv auswirken. Unabhängig von der Höhe
des Kursertrags gilt künftig der meist geringere Pauschalsatz von 25 % – auch für
vor 2009 angeschaffte Papiere. Die geballten Einnahmen lösen beim Anleger keinen
Progressionssprung mehr auf das übrige Einkommen aus. Er kann die Fälligkeit
aber auch nicht mehr, wie derzeit oft einkalkuliert, in einkommensschwächere Zeiten
wie den Ruhestand verlagern.
Zinszertifikate
Während die klassische Variante einer der großen Verlierer ist, gilt das nicht für
Zinszertifikate, die auf einen Index wie den REX-P setzen oder dem Kurs rechnerisch aufgelaufene Zinsen zuschlagen. Sie gelten als Finanzinnovationen. Die relativ
sicheren Gewinne unterliegen derzeit dem individuellen Steuersatz. Beim Verkauf
ab Neujahr 2009 profitieren ihre Besitzer vom geminderten Steuersatz auf die Erlöse.
Produkte mit künftig geringerer Nettorendite
ADR
American Depositary Receipts (ADRs) sind Aktienderivate, die von ausländischen
und insbesondere amerikanischen Banken ausgegeben werden. Verluste mit nach
2008 erworbenen Aktien lassen sich nur mit Gewinnen aus Aktien verrechnen.
Nach früherer Auffassung der Finanzverwaltung sollte das nicht für ADRs gelten.
Nunmehr dürfen Verluste mit ADRs keine Zinsen und Dividenden, sondern nur Aktiengewinne mindern. Aus Steuersicht ist es daher sinnvoller, auf Aktienfonds oder
-zertifikate zu setzen. Hier lassen sich Verluste ohne Einschränkung mit Zinsen, Dividenden, Versicherungserträgen und Gewinnen aus anderen Wertpapieren verrechnen.
Aktien
Dividendenpapiere sind einer der großen Verlierer der Abgeltungsteuer und werden
insbesondere für die langfristige Vermögensanlage unattraktiver. Ausschüttungen
unterliegen bei Zufluss nach 2008 in voller Höhe der Abgeltungsteuer. Bei vor 2009
gekauften Aktien gilt weiterhin die Spekulationsfrist. In diesem Zeitraum realisierte
Gewinne und Verluste kommen mit der individuellen Progression in die Steuererklärung. Bei nach 2008 erworbenen Papieren unterliegt das Plus unabhängig von
Haltefristen in voller Höhe der Abgeltungsteuer. Realisierte Verluste dürfen bei Aktien – im Gegensatz zu allen anderen Wertpapieren – nicht mit Zinsen oder Dividenden verrechnet werden. Sie mindern nur Gewinne mit Aktien oder REITs im
selben Jahr oder unbegrenzt in der Zukunft.
Aktienanleihen
Hierbei handelt es sich um Finanzinnovationen. Die Spekulationsfrist spielt auch
heute schon keine Rolle. Die sehr hohen Zinsen werden geringer besteuert. Kommt
es bei Fälligkeit zu einer Nennwertrückzahlung, gibt es mangels Verlusten keine
Nachteile. Allerdings ist das beim Tausch in Aktien anfallende Minus durch eine
Gesetzesänderung nicht mehr verrechenbar. Anleger versteuern also sofort die
Zinsen mit 25 % und bleiben auf einem steuerlich ungenutzten Minusposten sitzen.
Aktienfonds
Derzeit sind im Fonds realisierte Gewinne sogar unabhängig von Haltefristen generell steuerfrei. Dieses Privileg entfällt. Ausgeschüttete Kurserträge unterliegen voll
der Pauschalsteuer, thesaurierte erst später beim Verkauf der Anteile. Bestandsschutz gibt es für vor 2009 erworbene Papiere; bei Sparplänen müssen Fondsbesitzer dann später in die Kategorien Alt- und Neuerwerb trennen. Bei Aktienfonds
als klassischem Instrument der Langfristanlage ergeben sich spürbare Renditeeinbußen. Während der gesamten Haltedauer baut sich eine latente Steuerlast auf die
thesaurierten Gewinne auf, das Geld steht dann nicht für den Ruhestand zur Verfügung.
Abgeltungsteuer
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Discountanleihen
Diese Papiere mit nur geringen Zinsen sind derzeit aufgrund des gesunkenen Sparerfreibetrags beliebt. Bis zur Fälligkeit sammelt sich ein garantierter steuerfreier
Kursaufschlag bis zum Nennwert an. Diese Strategie entfällt für ab 2009 erworbene
Anleihen, es gibt dann keine Vorteile gegenüber normalverzinslichen Titeln mehr.
Da Discountanleihen ohne Steuereffekt eher leicht geringere Renditen als normalverzinsliche Anleihen bringen, sollten diese Papiere eher vernachlässigt werden.
Bis zur Systemumstellung Anfang 2009 sind voraussichtlich Kursverluste zu erwarten, weil Anleger diese Titel abstoßen werden.
Genossenschaftsanteile
Hier entfällt wie bei Aktien und auch GmbH-Anteilen das Halbeinkünfteverfahren
auf die oftmals attraktiven Ausschüttungen. Zinsen werden künftig in voller Höhe
belastet, allerdings zum moderaten Pauschaltarif von 25 %. Kursgewinne spielen
keine Rolle.
GmbH-Anteile
Bisher mussten bei Gewinnausschüttungen einer GmbH oder AG von 100 nur 50
mit der individuellen Progression versteuert werden (Halbeinkünfteverfahren). Ab
2009 werden die Ausschüttungen von 100 generell mit dem Pauschalsteuersatz
von 25 % versteuert. Eine Entlastung gibt es immerhin für eine Reihe von Gesellschaftern, die auf Antrag und unter bestimmten Bedingungen 40 % der Ausschüttungen steuerfrei erhalten und 60 % der Werbungskosten abziehen können.
Anleger profitieren generell davon, dass „ihre GmbH“ weniger Körperschaftsteuer
zahlt und somit mehr Gewinne auskehren kann. Beim Verkauf der Anteile ist zu unterscheiden, ob der Gesellschafter zu mehr als 1 % beteiligt ist. Dann bleiben 40 %
der Gewinne steuerfrei, der Rest unterliegt der individuellen Progression. Ansonsten unterliegen Gewinne bei ab 2009 erworbenen Gesellschaftsanteilen der Abgeltungsteuer.
Hedge-Fonds
Das Privileg der Anleger, „wild“ an den Terminbörsen spekulieren zu können, ohne
Steuern auszulösen, entfällt. Da die Fonds in der Regel ihre Erträge thesaurieren,
rettet ein Erwerb vor 2009 weiterhin dauerhaft die Steuerfreiheit.
Private Equity
Von den vermögensverwaltenden Fonds vereinnahmte Dividenden unterliegen
nicht mehr dem Halbeinkünfteverfahren mit der individuellen Anlegerprogression,
sondern dem pauschalen Steuersatz von 25 %. Realisierte Gewinne aus Unternehmensverkäufen und Börsengängen sind bei Erwerben vor 2009 steuerfrei, sofern die Haltefrist von einem Jahr abgewartet wird. Die leicht höheren Abgaben auf
die Dividenden spielen nur eine untergeordnete Rolle. Aufgrund der neuen Steuerpflicht auf realisierte Gewinne aus Firmenverkäufen oder Börsengängen sinken die
Renditen bei ab 2009 aufgelegten Fonds langfristig.
Rohstoffinvestments
Bieten Anleihen oder Zertifikate einen Lieferanspruch auf Gold oder andere Rohstoffarten, werden sie vom Finanzamt wie herkömmliche Wertpapiere behandelt.
Damit sind Gewinne unabhängig von der Haltefrist steuerpflichtig. Bislang waren
die Emittenten davon ausgegangen, dass es sich lediglich um ein sonstiges Wirtschaftsgut handelt, das den Regeln für Spekulationsgeschäfte unterliegt. Damit wäre der realisierte Gewinn nach einem Jahr steuerfrei. Die geänderte steuerliche
Einstufung hat aber zumindest den Vorteil, dass sich Verluste mit Zinsen oder Dividenden verrechnen lassen, was bei einem Spekulationsminus ausgeschlossen ist.
Zertifikate
Realisierte Gewinne führen nicht mehr zur Steuerfreiheit nach einem Jahr. Das gilt
für ab dem 15.03.2007 georderte Zertifikate, die ab dem 01.07.2009 verkauft werden. Ein heute erworbenes Derivat zur Langfristanlage bleibt also nicht mehr steuerfrei. Die vielfach gerade erst auf den Markt geworfenen Produkte ohne Laufzeitende finden daher nicht in dem Maße Abnehmer, wie von den Emittenten erwartet.
Ebenfalls betroffen sind Zertifikate, die von Investmentfonds ab 2009 erworben
werden.
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Nicht betroffene Anlageformen
Auslandsfonds,
geschlossene
Einkünfte werden auch 2009 jenseits der Grenze besteuert. Die Abgeltungsteuer
verändert nicht die in den verschiedenen Doppelbesteuerungsabkommen getroffenen Regelungen. Aufgrund der Auslandsfreibeträge und der moderaten ausländischen Steuersätze bleibt die Belastung meist gering oder entfällt ganz. Hierzulande
sind die ausländischen Einkünfte steuerfrei und unterliegen bis 2007 nur dem Progressionsvorbehalt. Die Tariferhöhung für das sonstige Einkommen wirkt sich ab
2008 im heimischen Steuerbescheid bei Fonds aus der EU nicht mehr aus.
Betriebliche
Altersvorsorge
Bei den fünf verschiedenen Förderwegen – Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds – ergeben sich keine Änderungen, weil andere Einkunftsarten vorliegen.
Fonds,
gewerbliche
Die Regeln der Gewinnermittlung für Schiffe, Container, Leasing, Wind-, Biogasoder Solarenergie ändern sich nicht. Da es bei der vergleichbaren Risikoklasse Aktien zu gravierenden Nachteilen kommt, erhalten diese geschlossenen Fonds zur
Aufbesserung der Nachsteuerrendite wahrscheinlich neuen Zuspruch.
Immobilienfonds,
geschlossene
Die vom Anleger erzielten Mieteinkünfte unterliegen nicht der Abgeltungsteuer,
sondern gehören mit der individuellen Progression weiterhin in den Steuerbescheid. Der Fonds darf seine inländischen Objekte nach Ablauf von zehn Jahren
steuerfrei abstoßen.
Lebensversicherungsfonds
Der Erlös aus Verkauf oder Auszahlung bei Fälligkeit ist als gewerblicher Gewinn
nach Abzug von Anschaffungspreis, Prämien und laufenden Kosten steuerpflichtig.
Durch eine geänderte Rechengröße können die Fonds auch vermögensverwaltend
aktiv werden. Dann unterliegen die realisierten Erlöse nur mit 25 % der Abgeltungsteuer. Der Verkauf gebrauchter Policen wird ab 2009 steuerpflichtig. Versicherte
werden ihre Verträge zukünftig im Gewinnfall nicht mehr so günstig abgeben und
verteuern für den Fonds die Einkaufspreise. Dafür steigt das Angebot aus Verlustgeschäften. Hier werden mehr Versicherte auf die Aufkäufer zugehen.
Privatrenten
Die Einnahmen werden weiter nur mit dem Ertragsanteil besteuert. Achtung: Durch
eine gesetzliche Änderung zum Jahresanfang gelten einige Policen als Kapitallebensversicherungen und werden bei Fälligkeit, Kündigung oder Abfindung voll besteuert.
Riester-Rente
Die Auszahlungen unterliegen in voller Höhe der nachgelagerten Besteuerung als
sonstige Einkünfte und sind daher nicht betroffen. Das gilt auch für Fondssparpläne. Einzahlungen werden weiterhin über Zulage und Sonderausgabenabzug gefördert.
Rürup-Rente
Die spätere Rente fällt unter die sonstigen Einkünfte und nicht unter die Abgeltungsteuer. Die Sparbeiträge werden mit jährlich zunehmendem Höchstbetrag unverändert als besonders begünstigte Vorsorgeaufwendungen bei den Sonderausgaben
abgezogen.
Ihr Steuerberater steht Ihnen gerne für weitere Fragen
zur Verfügung.
Rechtsstand: Januar 2012
Alle Informationen und Angaben in diesem MandantenMerkblatt haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall
nicht ersetzen.
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