C. Insolvenzverfahren (Sanierungsplan, Verfahren)

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C. Insolvenzverfahren (Sanierungsplan, Verfahren)
Rechtsfragen der
Unternehmenskrise und –
sanierung
D (1). Insolvenz
Ulla Reisch
WS 2013/2014
1
A. Einführung
1. Formen der Unternehmenssanierung - alt
außergerichtlicher
Ausgleich
gerichtliches
Insolvenzverfahren
Ausgleich
Quote
frei vereinbar
Fristen
keine
Zustimmung
100%
Konkurs
Zwangsausgleich
Liquidation
40%
20%
gemäß Verwertung
2 Jahre
2 Jahre
-
75% Kapital75% Kapitalmehrheit
mehrheit 50% Kopf50% Kopf-
2
2. Grundzüge - Ziele
•
Grundzüge
-
•
KO seit 1914
Unternehmensinsolvenzrecht: Förderung des Fortbetriebes/Entschuldung
Privatinsolvenzrecht: Entschuldung für natürliche Personen
Grenzüberschreitende Insolvenzsachverhalte: EUInsVO, Internationales
Insolvenzrecht (§§ 217 ff IO)
Ziel
-
Bestmögliche Gläubigerbefriedigung
Sanierung des Schuldners
Ziele der IO/IRÄG 2010
• Erleichterung von Sanierungen
•einheitliches Insolvenzverfahren
•Zurückdrängung der Konkursverschleppung – Motivierung
der Schuldner für frühere Antragsstellung
( Eigenverwaltung, 30 % Quote)
•Zurückdrängung der Konkursabweisung mangels Masse
→ Kritische Würdigung
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3.Gliederung der IO – Änderung der
Terminologie
1. Gliederung der IO:
- Teil 1: Insolvenzrecht (§§ 1 – 62)
- Teil 2: Insolvenzverfahren (§§ 63 – 165)
- Teil 3: Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (§§ 166–
168)
- Teil 4: Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung (§§ 169–179)
- Teil 5: Konkursverfahren ( §§ 180, 180a)
- Teil 6: Schuldenregulierungsverfahren (§§ 181 – 216)
- Teil 7: Internationales Insolvenzrecht (§§ 217 – 251)
- Teil 8: Allgemeine Verfahrensbestimmungen (§§ 252 – 263;
statt §§ 171-179 KO)
- Teil 9: Begleitregelungen ( §§ 264 – 275)
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3.Gliederung der IO – Änderung der
Terminologie
2. Änderungen der Terminologie (§ 275):
- „Insolvenzordnung“
- „Insolvenzverfahren“
- „Insolvenzgericht“
- „Insolvenzgläubiger“
- „Schuldner“
- „Insolvenzverwalter“ ist der Überbegriff von Masseverwalter und
Sanierungsverwalter
- „Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“
- „Sanierungsplantagsatzung“
- „Insolvenzquote“
- „Insolvenzvermögen“
- „Sanierungsplan“
- Beibehalten: „Massegläubiger“, „Masseforderung“
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4.Inkrafttreten – IRÄG 2010
• Grundsätzlich:
- 01.07.2010, dh Anwendung auf Insolvenzverfahren, die nach dem
30.06.2010 eröffnet werden.
• Besonderheiten:
- Für Anschlusskonkurse, die auf vor dem 01.07.2010 eröffnete
Ausgleichsverfahren folgen, gelten die bisherigen Bestimmungen
- §§ 69, 70, 71, 71b, 71d und 72d sind auf Anträge anzuwenden, die
nach dem 30.06.2010 bei Gericht einlangen
- § 31 ist auf Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte anzuwenden, die
nach dem 30.06.2010 vorgenommen werden.
- §§ 140 – 146, 148 – 165 anzuwenden, wenn der Antrag auf Annahme
eines Sanierungsplanes nach dem 30.06.2010 bei Gericht einlangt
- § 25b ist auch auf vor dem 01.07.2010 abgeschlossene Vereinbarung
anzuwenden
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B. Grundzüge – Einflussmöglichkeiten der
Gläubiger im Insolvenzverfahren
•
Insolvenzgrundsätze
-
•
Gläubigergleichbehandlung
Grundsatz der Universalität
Ediktsdatei (§§ 255 – 258)
 www.edikte.justiz.gv.at
 Bekanntgabe von Beschlüssen
 Verfahrenseröffnung und Verfahrenstand
 Verwertungen
 Unterbleiben der bes. Zustellung
•
Verfahrensbeteiligte





Schuldner
Gläubiger:
 Insolvenzgläubiger
 Absonderungsgläubiger
 Aussonderungsgläubiger
 Massegläubiger
Gericht
Gläubigerversammlung
Gläubigerausschuss
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B. Grundzüge – Einflussmöglichkeiten der
Gläubiger im Insolvenzverfahren
• Letztverantwortung der Insolvenzgerichte


Verfahrensabwicklung durch Insolvenzverwalter
Entscheidung des Insolvenzgerichts:
 Entscheidung über Schließung des Unternehmens/ Unternehmensbereiches (§§ 114a, 115)
 Genehmigung der Verwertung von Unternehmen, des Anlage- und Umlaufvermögens, von
Liegenschaften (§ 117)
 Bestätigung des Sanierungsplans, Zahlungsplans


Dem Insolvenzgericht mitzuteilende Geschäfte (§ 116)
Weisungserteilung an Insolvenzverwalter (§84)
• Gläubigerversammlung
-
Alle verfahrensbeteiligten Insolvenzgläubiger
Anhörung in der Berichtstagsatzung über Fortführung
Einzelner InsGl kann Forderungen eines anderen InsGl in der
Prüfungstagsatzung bestreiten
Abstimmung über Sanierungsplan/Zahlungsplan
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B. Gründzüge – Einflussmöglichkeiten der
Gläubiger im Insolvenzverfahren

Gläubigerausschuss

Zu bestellen, wenn
 dies Eigenart oder bes. Umfang des schuldner. Unternehmens verlangt
 IVW beabsichtigt Abschluss eines nach § 117 zustimmungspflichtigen Geschäftes

Mitglieder:
 Besteht aus 3 bis 7 vom Gericht ernannten Mitgliedern (auf Vorschläge der Gläubiger ist
Bedacht zu nehmen)
 Vorwiegend Gläubiger, Belegschaftsorgane, Interessensvertretung der Gläubiger (KSV,
AKV) – Gläubigerstellung ist keine Voraussetzung

Pflichten:
 Äußerung zu den in § 116 aufgezählten Geschäften, sonstige wichtige
Vorkehrungen
 Zustimmung zu den in § 117 aufgezählten Geschäften
 Aber Aufhebung der Entscheidung durch Insolvenzgericht möglich
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C. Insolvenzverfahren
(Sanierungsplan, Verfahren)
außergerichtlicher
Ausgleich
Insolvenzverfahren
Sanierungsverfahren mit
Masseverwalter
• Sanierungsplan bis
Insolvenzeröffnung
• 20 %
• 60/90 Tage - SPTS
• = inhaltlich
Zwangsausgleich wie
bisher
Sanierungsverfahren mit
Eigenverwaltung unter
Aufsicht des
Sanierungsverwalters
• Sanierungsplan
bis Insolvenzeröffnung
• 30 %
Konkursverfahren mit
Masseverwalter
• Sanierungsplan nach
Insolvenzeröffnung
• = Zwangsausgleich wie
bisher
Schuldenregulierungsverfahren
Liquidation
• wie bisher
• Sanierungsverfahren
ist nach § 166
ausgeschlossen
→ Gläubiger kann nur Konkursverfahren beantragen.
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C. Insolvenzverfahren (Sanierungsplan, Verfahren)
1. Insolvenzvoraussetzungen
 Zahlungsunfähigkeit, insolvenzrechtliche Überschuldung, kostendeckendes
Vermögen
INSOLVENZTATBESTÄNDE
Überschuldung*
Zahlungsunfähigkeit
Freie
Zahlungsmittel

Zahlungsunfähigkeit
(dauernd)
fällige
Verbindlichkeiten

AV
UV
Zahlungsstockung
(vorübergehend)
FK
EK
 Rechnerische Überschuldung oder

(zu Liquidationswerten)
Fortbestandsprognose NEGATIV
§69KO: Konkursantrag
Ohne schuldhaftes Zögern, max. 60 Tage Frist
*nur bei Kapitalgesellschaften
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C. Insolvenzverfahren (Sanierungsplan,
Verfahren)
2. Konkurseröffnungsverfahren
•
Beschleunigung (§ 70 Abs 2):
 Belehrung über Möglichkeit Sanierungsverfahren / Sanierungsplan erfolgt in
gerichtlicher Ladung zur Se-TS, nicht erst in dieser
 TS dürfen zum Zwecke des Abschlusses von Ratenvereinbarungen nicht erstreckt
werden
→ PRAXIS: Ratenvereinbarungen, die nach der Se-TS abgeschlossen werden,
werden nur mehr in Ausnahmefällen berücksichtigt (geringe Deckungslücke die für sich allein
keinen Insolvenzgrund darstellt)
•
Zurückdrängung der Konkursabweisungen mangels Masse:

Neubezeichnung ( § 71b ): „Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels
kostendeckenden Vermögens bei bestehender Zahlungsunfähigkeit“
 Erweiterung des Personenkreises der für den Kostenvorschuss Haftenden auf
Gesellschafter mit mehr als 50 % Anteil ( § 72d )
 Erleichterung des Regresses für den Kostenvorschuss erlegenden Gläubiger
( § 71d)
→ Auf Antrag erhält Gläubiger Exekutionstitel für Rückerstattungsanspruch
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C. Insolvenzverfahren (Sanierungsplan,
Verfahren)
3.Sanierungsplan: § 141
•
Inhalt (Abs 1): 20 % Quote zahlbar in 2 Jahren ab Annahme
des Sanierungsplans ( Ausnahme: für natürliche Personen, die
kein Unternehmen betreiben; 20 % zahlbar in max. 5 Jahren)
Achtung: gesamte Quote, nicht nur Mindestquote von 20 % ist
in 2 Jahren zu bezahlen (Unternehmen soll kurzfristige
Entschuldung ermöglicht werden)
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C. Insolvenzverfahren
(Sanierungsplan, Verfahren)

Unzulässigkeitsgründe (Abs 2): Der Sanierungsplan ist unzulässig,
- solange der Schuldner flüchtig ist;
- wenn der Schuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen
betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist;
- solange der Schuldner trotz Auftrag das Vermögensverzeichnis nicht
vorgelegt und nicht vor dem Insolvenzgericht unterfertigt hat;
- wenn der Inhalt des Vorschlags gegen die §§ 149 – 151 oder gegen
zwingende Rechtsvorschriften verstößt
- wenn der Schuldner den Sanierungsplan missbräuchlich vorschlägt,
insbesondere wenn der Antrag offenbar Verschleppungszwecken dient;
- wenn die Erfüllung des Sanierungsplans offensichtlich nicht möglich sein
wird, wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht
zu
berücksichtigen sind.
- Besonderheiten für juristische Personen (Abs 3):
- Abs 2 mit der Besonderheit anzuwenden, dass 1. und 3. Voraussetzung von
Abs 2 auf alle organschaftlichen Vertreter zutrifft und 2. Voraussetzung von
Abs 2 auf zumindest einen der organschaftlichen Vertreter zutrifft
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C. Insolvenzverfahren (Sanierungsplan,
Verfahren)
→ Nichtvorlage der Bilanz ist kein Unzulässigkeitsgrund
mehr;
→ ebenso die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens vor
weniger als 10 Jahren
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C. Insolvenzverfahren (Sanierungsplan,
Verfahren)
4. Verfahren
4.1. Konkursverfahren mit Liquidation
•
•
•
•
•
Antrag Schuldner oder Gläubiger
- Deckung Verfahrenskosten
Eröffnungsbeschluss (Bekanntmachung in Ediktsdatei)
Masseverwalter wird tätig
- Schließung des Unternehmens
- Auflösung der Verträge
- Forderungsprüfung
- „Versilberung“ des Vermögens
- Anfechtung
- Betreibung der offenen Forderungen
Berichts- und Prüfungstagsatzung: Forderungsprüfung (Titel)
Schlusstagsatzung: Schlussrechnung (=SR/Verteilungsentwurf)
- Konkursforderungen, die später als 14 Tage vor der
Schlusstagsatzung angemeldet wurden, nehmen nicht mehr teil
→ Details materieller Art später
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C. Insolvenzverfahren
(Sanierungsplan, Verfahren)
4.1 Konkursverfahren mit Liquidation
Exkurs: Was ist Masseunzulänglichkeit ( §124 a)?:
•
Konkursmasse reicht nicht aus, um Masseforderungen zu erfüllen:




MV hat dies dem Insolvenzgericht mitzuteilen (Wegfall ebenso)
MV hat mit der Befriedigung der Massegläubiger innezuhalten
Insolvenzgericht veröffentlicht dies in Ediktsdatei
MV darf Rechtshandlungen zur Verwaltung und Verwertung vornehmen und
dafür MF befriedigen
→ Massegläubiger dürfen klagen, aber Exekutionen führen nur jene, die der MV
wegen Verwaltung und Verwertung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
beauftragt hat.
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C. Insolvenzverfahren (Sanierungsplan,
Verfahren)
4.2. Konkursverfahren mit Sanierungsplan
•
•
•
•
•
Prüfphase von längstens 90 Tagen ab Eröffnung
Prüfphase endet mit Berichtstagsatzung ( § 91a ), die mit Prüfungstagsatzung verbunden
werden kann
→MV prüft, ob Unternehmen kostendeckend geführt werden kann
(allenfalls Fortführungskaution nach § 115 Abs 2)
Berichts- und Prüfungstagsatzung:
- MV berichtet über kostendeckende Fortführung, dass
Sanierungsplan den Interessen der Insolvenzgläubiger entspricht und
voraussichtlich erfüllbar ist.
- dann Beschluss des Insolvenzgerichts nach Anhörung der Insolvenzgläubiger auf
Fortführung und allenfalls samt gesonderter Beurteilung → keine Unterscheidung mehr
in befristeter und unbefristeter Fortführung und14 Tagesfrist für Schuldner für
Einbringung eines Sanierungsplans
Sanierungsplan (Zurückweisung durch Gericht nach § 142 möglich)
Stellungnahme des Masseverwalters zu Sanierungsplan (§ 146), Antrag auf
Kostenbestimmung, Schlussrechnung
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C. Insolvenzverfahren (Sanierungsplan,
Verfahren)
4.2. Konkursverfahren mit Sanierungsplan
•
Sanierungsplantagsatzung (verbunden mit Rechnungslegungstagsatzung):
- längstens in 6 Wochen ab Sanierungsplanantrag (§ 114c)
- Änderung möglich, wenn nicht für die Gläubiger ungünstig
- Erfordernisse für Annahme: Mehrheit der Anwesenden und 50 %
Kapitalmehrheit der Anwesenden
- keine obligatorische Stimmrechtsentscheidung bei
Absonderungsgläubigern, die zugleich Insolvenzgläubiger sind (außer
Ergebnis der Abstimmung hängt von Umfang des Stimmrechtes ab)
- Insolvenzgläubiger, der zugleich Absonderungsgläubiger ist, hat
bekannt zu geben, für welchen Betrag er das Stimmrecht begehrt
- wenn der Sanierungsplan nicht in 90 Tagen angenommen wird
→ Ende der Verwertungssperre
- wenn Sanierungsplan nicht in 1 Jahr ab Konkurseröffnung
angenommen, ist Unternehmensschließung vom Gericht anzuordnen
(Erstreckung auf insgesamt 3 Jahre möglich wegen Krise - bisher 2 Jahre)
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C. Insolvenzverfahren (Sanierungsplan,
Verfahren)
4.2. Konkursverfahren mit Sanierungsplan
•
Bestätigung des Sanierungsplans und Entscheidung über
Verfahrenskosten:
 Versagungsgründe zwingend § 153, Ermessen § 154
 Ansprüche Aus- und Absonderungsgläubiger werden
durch Sanierungsplan nicht berührt
 Bei Bestätigung des Sanierungsplans ist die gesicherte
Forderung mit dem Wert der Sache begrenzt, an der das
Absonderungsrecht besteht (§ 149)
→ Achtung: Fiktionsverwertung, die auch für Zukunft wirkt, außer
für Zinsen, die nachher entstehen (Oppositionsklage, Klage auf
Herausgabe der Löschungserklärung bei Ablöse)
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C.Insolvenzverfahren (Sanierungsplan,
Verfahren)
4.2. Konkursverfahren mit Sanierungsplan
•
•
•
Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans
= Aufhebung des Insolvenzverfahrens ( § 152b)
Rechtswirkungen des Sanierungsplans (§156):
 Schuldner wird von restlicher Verbindlichkeit befreit, unabhängig davon ob Gläubiger
am Verfahren teilgenommen haben, an der Abstimmung über Sanierungsplan
teilgenommen haben oder gegen Sanierungsplan gestimmt haben
→ Ausnahme: Gläubiger, deren Forderungen aus Verschulden des
Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben
sind (§156 Abs 4)
Verzug § 156a:
- Regelungen sind zwingend
 mindestens 14tägige Nachfrist/schriftl. Mahnung
 absolutes Wiederaufleben nur vereinbar, wenn in den letzten 5 Jahren vor
Insolvenzeröffnung ein Sanierungsplan abgeschlossen wurde
→relatives Wiederaufleben
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C.Insolvenzverfahren (Sanierungsplan,
Verfahren)
4.2. Konkursverfahren mit Sanierungsplan
•
Vorläufige Feststellung der Höhe bestrittener und des Ausfalls
teilweise besicherter Forderungen § 156b IO:
- § 66 AO übernommen
- kein Verzug, wenn die bestrittene Forderung im
Ausmaß der vorläufigen Feststellung bei Gericht
sichergestellt wird, bei Absonderungsgläubigern der Ausfall
bezahlt wurde
•
Daneben Tätigkeit des MV wie bei Liquidation:
- Forderungsprüfung, Betreibung offener Forderungen,
Anfechtung, Versilberung nicht betriebsnotwendiger
Assets, allenfalls Vertragsauflösung, Teilbereichsschließung
etc.
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C. Insolvenzverfahren (Sanierungsplan,
Verfahren)
4.2. Konkursverfahren mit Sanierungsplan
•
EXKURS:
Sanierungsplan mit Überwachung durch einen Treuhänder
( §§ 157 – 157m):
- Zur Überwachung der Erfüllung oder auch zu Verwaltung
und Verwertung
- gesamtes Vermögen muss übertragen werden
- damit kann Treuhänder die Hereinbringung offener
Forderungen, Anfechtungsansprüchen übertragen werden
→gilt auch im Sanierungsverfahren (mit/ohne Eigenverwaltung )
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C. Insolvenzverfahren (Sanierungsplan,
Verfahren)
4.2. Konkursverfahren mit Sanierungsplan
•
Neustart:


vorzeitige Löschung aus Insolvenzdatei nach
vollständiger Erfüllung des Sanierungsplans über
Antrag des Schuldners; Erfüllung ist Gericht
nachzuweisen; dieses kann auf Kosten des Schuldners
SV beiziehen(§256 Abs 3)
Feststellung der Nichtigkeit des Sanierungsplans wegen
Verurteilung des Schuldners wegen betrügerischer
Krida (Verurteilung rk innerhalb von 2 Jahren ab
Bestätigung des Sanierungsplans) durch Beschluss des
Insolvenzgerichts (§ 158)
→gilt auch im Sanierungsverfahren (mit/ohne Eigenverwaltung )
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C.Insolvenzverfahren (Sanierungsplan,
Verfahren)
4.3.Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung
(allgemein)
• nur für natürliche Personen, die Unternehmen betreiben; juristische
•
•
•
•
•
•
Personen; Personengesellschaften; Verlassenschaften (§166)
bei drohender Zahlungsunfähigkeit schon Eröffnung möglich
(§ 167 Abs 2)
nicht mehr möglich, wenn schon Konkursverfahren eröffnet
Vorliegen eines Sanierungsplans bei Eröffnung und Antrag des
Schuldners (§ 167 Abs 1)
dann Sanierungsplantagsatzung in 60-90 Tagen ab Eröffnung
(§ 168) – muss in Eröffnungsbeschluss schon genannt sein
TS wahrscheinlich: binnen 60 Tagen PTS/BTS und 5 – 6 Wochen
später SanierungsplanTS/SchlussTS (aber: SanierungsplanTS
könnte nach§ 168 mit PTS verbunden werden. Vgl § 74 Abs 3)
Verwertungssperre für 90 Tage (§ 168)
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C.Insolvenzverfahren (Sanierungsplan,
Verfahren)
4.3. Sanierungsverfahren ohne EV
•
Änderung der Bezeichnung von Sanierungs- auf Konkursverfahren:
(§ 167 Abs 3)




Anzeige der Masseunzulänglichkeit
Sanierungsplanantrag wird zurückgezogen / Gericht weist Antrag zurück
Sanierungsplan wird nicht angenommen und Tagsatzung wird nicht erstreckt
→ Achtung: Dauer des Sanierungsverfahrens nicht zeitlich befristet (nur
ERV!!); daher kein zeitliches Limit für Annahme, aber Verwertungssperre nach
90 Tagen weg
Versagung der Bestätigung des Sanierungsplans
• Sanierungsverfahren auch bei nach Insolvenzeröffnung
geschlossenem und verwertetem Unternehmen möglich
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C.Insolvenzverfahren
(Sanierungsplan, Verfahren)
4.4. Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
•
•
Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters
Voraussetzung:
- Sanierungsplan mit Mindestquote von 30 % innerhalb von 2Jahren
- Vermögensverzeichnis
- Status
- Finanzplan für die nächsten 90 Tage
- die letzten 3 Jahresabschlüsse
- Informationen über Mittelverwendung für Erfüllung des
Sanierungsplans
→alle Voraussetzungen müssen bei Eröffnung erfüllt sein; Angaben sind
zu belegen, soweit zumutbar, Verbesserungsauftrag ( aber nicht Zeit
dafür, diese erst zu erstellen)
→ Insolvenzgericht prüft diese Unterlagen nur vorläufig, dh auf
Vollständigkeit (inhaltliche Prüfung erst durch Sanierungsverwalter)
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C. Insolvenzverfahren
(Sanierungsplan, Verfahren)
4.4. Sanierungsverfahren mit EV
• Eigenverwaltung ist in der Ediktsdatei zu veröffentlichen ( wichtig für
Prozessführungsbefugnis → bleibt beim Schuldner) sonst ohne EV!!!
• Tagsatzungen:


Gläubigerversammlung (kann mit BTS verbunden werden)
innerhalb von 3 Wochen ab Eröffnung: Verwalter berichtet über
Wirtschaftslage, Einhaltung des Finanzplans, Erfüllbarkeit des
Sanierungsplans, Entziehungsgründe für EV
SanierungsplanTS mit Prüfungs- und SchlussrechnungsTS innerhalb von 90 Tagen.
• Aufgaben des Sanierungsverwalters (§ 178):



Überprüfung der wirtschaftlichen Lage
Überwachung der Geschäftsführung und Ausgaben für
Lebensführung des Schuldners
Bericht bis zur 1. Gläubigerversammlung / BTS (siehe oben)
28
C. Insolvenzverfahren
(Sanierungsplan, Verfahren)
4.4. Sanierungsverfahren mit EV
•
wird Sanierungsplan nicht von Gläubigerversammlung innerhalb von 90
Tagen ab Eröffnung angenommen, ist EV zu entziehen (Erstreckung über 90
Tage möglich, aber dann erlischt EV; laut Dr. Mohr, Erstreckung auch
innerhalb von 90 Tagen nicht möglich
→kann in Sanierungsverfahren ohne EV (mit MV) übergehen
→Entzug der EV ist in Ediktsdatei einzuschalten
•
Entziehung der EV (§ 170):
• Nachteile für Gläubiger zu erwarten / Verletzung von Mitwirkungs- und
Auskunftspflicht, Verfügungsbeschränkung wird zuwider gehandelt,
Finanzplan nicht eingehalten, Status unrichtig, MF werden nicht bezahlt
• Voraussetzungen des § 167 Abs 3 erfüllt sind
• Sanierungsplan nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen
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C. Insolvenzverfahren (Sanierungsplan,
Verfahren)
4.4. Sanierungsverfahren mit EV
•
Umfang der EV (§ 171):
 Rechtshandlung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes : EV
→aber Unterlassung der Handlung bei Einspruch des
Sanierungsverwalters
 Genehmigt durch Sanierungsverwalter:
- Rechtshandlungen die nicht zum gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb gehören
- Rücktritt, Kündigung, Auflösung von zweiseitigen noch nicht
erfüllten Verträgen, Bestand- und Arbeitsverträgen
nach §§ 21, 23, 25
 Bewilligung durch Gericht:
- Schließung oder Wiedereröffnung des Unternehmens
30
C. Insolvenzverfahren (Sanierungsplan,
Verfahren)
4.4. Sanierungsverfahren mit EV
•
dem Sanierungsverwalter vorbehalten (§ 172 )

Anfechtung

Forderungsprüfung

Mitteilung der Geschäfte nach § 116

Abschluss der Geschäfte nach § 117

gerichtliche Veräußerung nach § 119

Veräußerung von Sachen, an denen
Absonderungsrecht besteht § 120

Aufschiebung des Exekutionsverfahrens nach § 120a
•
Entlohnung des Sanierungsverwalters richtet sich nach den
Regelungen für MV
→ auch besondere Entlohnung nach § 82 Abs 3
31
C. Insolvenzverfahren
(Sanierungsplan, Verfahren)
5.Exkurs:
Unternehmensbereichsschließung im Insolvenzverfahren
•
Was ist Unternehmensbereich iSd § 114a?


Abgrenzung: einheitlicher Zweck, gleichartige Tätigkeit, best. Produktgruppe

•
Muss best. Funktionen innerhalb des Unternehmens haben
Es müssen ihm best. Erfolg + Aufwand zuordenbar sein
Voraussetzungen der Schließung eines Unt.bereiches?

Materielle Voraussetzung: hohe Wahrscheinlichkeit der Erwirtschaftung von Verlusten

Verfahrensrechtliche Voraussetzungen:
 Stellungnahme des GM, Gläubigerausschusses
 Schließungsantrag des IVW
 Schließungsbeschluss durch Gericht
32
C. Insolvenzverfahren
(Sanierungsplan, Verfahren)
5. Exkurs:
Unternehmensbereichsschließung im Insolvenzverfahren
• Zeitpunkt der Schließung eines Unt.bereiches?
 Vorwiegend bis BTS; während des gesamten Vf möglich
• Rechtswirkungen der Schließung eines Unt.bereiches?
 § 25
 Ab Schließungsbeschluss 1 Monat: Kündigung durch IVW/ begünstigter
bevorrechteter Austritt der DN (Vorteil?)
 Achtung: Kündigungsbeschränkungen!!
 Sämtliche Beendigungsansprüche stellen InsFo dar
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D. Rechte der Insolvenzgläubiger
1. Inhalt der Forderungsanmeldung
2. Verspätete Anmeldung
3. Bedeutung der Forderungsanmeldung
insbesondere beim Sanierungsplan
(Zwangsausgleich), Zahlungsplan
4. Sicherstellung
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D. Rechte der Insolvenzgläubiger
1. Inhalt der Forderungsanmeldung
• Bezeichnung der Konkurssache
• anspruchsbegründender Sachverhalt für jede
einzelne (Teil)forderung
• Angabe der Beweismittel hierfür (z.B. Rechnungsnummer,
Datum, GZ und Gericht)
• Konkreter Rechtsgrund (z.B. Judikatschuld: Urteil, Vergleich,
Rückstandsausweis; bei nicht titulierten Forderungen:
Werklohn, Schadenersatz, Lohn, Darlehen
• Aufschlüsselung in Kapital, Zinsen, Kosten
35
D. Rechte der Insolvenzgläubiger
2. Verspätete Anmeldung
•
Anmeldungsfrist: Forderungen sind zur in der Ediktsdatei
(www.edikte.justiz.gv.at) veröffentlichten Frist anzumelden.
- verspätete Anmeldungen sind gem. § 107 Abs1 IO nur bis 14 Tage vor der
Schlussrechnungstagsatzung zulässig, danach grundsätzlich unbeachtlich; (außer
Sanierungsplan)
- formelle Zurückweisung ist jedoch nicht vorgesehen.
•
wird einem Zahlungsplan oder Sanierungsplan Bestätigung versagt
→ dann nachträgliche Prüfung von verspätet eingelangten Konkursforderungen
•
entstandene Kosten aus einer verspäteten Anmeldung (insbesondere nachträgliche
Prüfungstagsatzung) sind dem Masseverwalter zu ersetzen
→ € 50 zuzüglich Ust pro Anmeldung
•
Gemäß § 134 IO haben Gläubiger die wegen einer verspäteten Anmeldung an einer
Zwischenausschüttung nicht teilnehmen, bei der folgenden Ausschüttung Anspruch auf
Vorausempfang in der Höhe der ausgeschütteten Teilquote, wenn dies ausdrücklich verlangt
wird.
→ ABER: dieser Anspruch besteht nicht, wenn es der Gläubiger unterlassen hat,
seine bestrittenen Forderung innerhalb der ihm gesetzten Frist mittels Klage
geltend zu machen ( gilt auch für Nachtragsverteilungen)
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D. Rechte der Insolvenzgläubiger
3. Bedeutung der Forderungsanmeldung
•
Hauptinteresse liegt laut Jud in der Teilnahme am Verfahren;
 Feststellung der Forderung schafft einen Exekutionstitel
 Stimmrecht, Quotenanspruch
•
zur Teilnahme an der Abstimmung berechtigen, festgestellte
Insolvenzforderungen,
Stimmrecht für Absonderungsgläubiger nur, wenn beantragt und für
unbesicherten Teil
Teilnahme an Abstimmung zunächst auch für
Absonderungsgläubiger, nicht geprüfte, bestrittene oder bedingte
Forderungen
wenn entscheidend für Abstimmungsergebnis, vorläufige Prüfung und
Entscheidung des Insolvenzgerichts über Teilnahme
•
•
•
37
D. Rechte der Insolvenzgläubiger
3. Bedeutung der Forderungsanmeldung
•
Sonderfall: Zahlungsplan
 Insolvenzgläubiger, die ihre Forderung bei Abstimmung
über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben
Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote
nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage
des Schuldners entspricht (§197 IO)
 Geltendmachung von Aus- oder Absonderungsrechten an
Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis (bei Gericht §113a Abs
1, Abs 2)
 Erlöschen des Aus- oder Absonderungsrechts, wenn es nicht
bis zur Abstimmung über den ZP geltend gemacht wurde (§
113a Abs 2)
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D. Rechte der Insolvenzgläubiger
4. Sicherstellung
4.1 Sicherstellung bei Sanierungsplan:
• Sicherstellung von bestrittenen Insolvenzforderungen (§150 Abs 3):
 Voraussetzungen: Forderungsanmeldung, Bestreitung durch IVW/ Insolvenzgläubiger, Frist zur Feststellungsklage noch
offen / Klage bis zur Sanierungsplantagsatzung eingebracht
→ Sicherstellungsantrag nicht erforderlich
 Erlag bei Insolvenzgericht (Ausnahme: andere Vereinbarung mit Insolvenzgläubiger; zB bei MV)
 Wirkungen: Schuldner gerät nicht im Verzug, Gläubiger erwirkt Pfandrecht am Erlag
 Bestreitung nur durch Schuldner (§150 Abs 4): gleichfalls Erlag, außer Forderung war schon bei Eröffnung
tituliert
 Verzugsfolgen § 156b
• Sicherstellung von bedingten Insolvenzforderungen:
 Gläubiger einer bedingten Forderung kann Sicherstellung der Zahlung beantragen
→ Sicherstellungsanspruch entsteht ex lege / bei Anmeldung beantragen?
• Sicherstellung von Masseforderungen:
Voraussetzung der Bestätigung des Sanierungsplans ist (§152 a Abs 1 Zf2)
a) Fällige MF sind zu bezahlen, wenn sie feststehen (MV prüft Richtigkeit der MF, solange kein Titel vorliegt)
b) Fällige, aber nicht feststehende MF sind sicherzustellen, wenn sie eingeklagt wurde
→ entscheidend ist Zeitpunkt der Bestätigung des Sanierungsplans
 Erlag bei Gericht (außer andere Vereinbarung zwischen MV und Gläubiger; bei MV)
 Nicht fällige MF, sind nicht sicherzustellen ( unabhängig ob Sie feststehen oder nicht)

39
D. Rechte der Insolvenzgläubiger
4.2. Sicherstellung bei Verteilung
•
Sicherstellung von bestrittenen Insolvenzforderungen:


•
Sicherstellung von bedingten Insolvenzforderungen:



•
Bei Zwischenverteilung: Quote für bestrittene Insolvenzforderung sicherzustellen, wenn Klagsfrist noch
offen oder geklagt (§131 Abs3, Abs 4)
→ Erlag bei Gericht
Bei Schlussverteilung: über sämtliche bestrittene Forderungen muss endgültig entschieden sein
→ Feststellungsprozess verhindert Schlussverteilung
wenn anerkannt, dann bei Verteilung zu berücksichtigen
wenn bestritten
→ Vgl Sicherstellung von bestrittenen Forderungen
Erlag bei Gericht
→ kein Sicherstellungsantrag erforderlich
Sicherstellung von Masseforderungen:


Erinnerungen gegen Verteilungsentwurf
Sicherstellung bei Verteilung nicht vorgesehen
40
E.1. Absicherung der Forderung vor der
Insolvenz des Geschäftspartners
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Eigentumsvorbehalt
Pfandrecht
Sicherungseigentum & - abtretung
Sicherungszession
Bürgschaft
Garantie
41
E.1. Absicherung der Forderung vor der
Insolvenz des Geschäftspartners
1. Eigentumsvorbehalt
•
Eigentumsvorbehalt ist im Gesetz nicht besonders geregelt.


Eigentumsübergang erst nach voller Preiszahlung.
Solange der Preis nicht voll bezahlt und der Kaufvertrag nicht durch Rücktritt
aufgehoben ist, herrscht ein Schwebezustand, der eine Spaltung des
Vollrechtes
zur Folge hat.
 Der Verkäufer ist nicht mehr, der Käufer noch nicht voller Eigentümer.
 Zurücktreten und damit sein Vollrecht wieder herstellen und die Sache vom
Käufer zurückfordern, kann aber der Verkäufer nicht etwa beliebig, sondern nur
bei Verzug des Käufers.
→ Eigentumsvorbehalt hat für den Verkäufer, solange der Vertrag
aufrecht ist, nur Sicherungsfunktion.
 Der Käufer ist Inhaber und Rechtsbesitzer, ähnlich einem Mieter, aber mit
Eigentumsanwartschaft
→ Der Käufer trägt die Gefahr und genießt Besitzschutz .
42
E.1. Absicherung der Forderung vor der
Insolvenz des Geschäftspartners
1. Eigentumsvorbehalt


Voraussetzungen für einen rechtswirksamen Eigentumsvorbehalt ist eine
entsprechende Vereinbarung vor Übergabe (nicht auf Lieferschein, Rechnung;
ausnahmsweise zulässig, wenn dauernde Geschäftsbeziehung besteht).
Besondere Fälle:
a) Verlängerter Eigentumsvorbehalt: In diesem Fall wird vereinbart, dass dem
Verkäufer auch Ansprüche hinsichtlich des Kaufpreises aus einer zulässigen
Weiterveräußerung durch den Vorbehaltskäufer sicherungsweise abgetreten
werden.
b) Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Das (zurückbehaltene) Eigentum an der
Sache soll auch der Sicherung anderer Forderungen des
Vorbehaltsverkäufers gegen den Vorbehaltskäufer dienen; wegen
Verletzung des Faustpfandprinzips in Österreich unwirksam.
43
E.1. Absicherung der Forderung vor der
Insolvenz des Geschäftspartners
2. Pfandrecht
•
Pfandrechtsbegründung ist dingliche Sicherung an einer fremden, beweglichen,
unbeweglichen Sache oder einem Recht.
- Grundsätze: Spezialitätsprinzip (nur an bestimmt bezeichneten Sache),
Akzessorietät (es muss ein zu sichernde Forderung bestehen), Publizität
(Erkennbarkeit für Dritte: Faustpfandprinzip & Grundbuch)
- Rechtswirksame Begründung: Titel (Pfandbestellungsvertrag), Modus
(tatsächliche Übergabe/GB/Drittschuldnerverständigung/Buchvermerk)
 Verpfändung und Pfändung: Verpfändung ist die vertragliche Einräumung eines
Pfandrechts zur Sicherung einer Forderung. Pfändung ist die Erwirkung eines
exekutiven Pfandrechts im Wege der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung
einer (titulierten) Forderung.
44
E.1. Absicherung der Forderung vor der
Insolvenz des Geschäftspartners
3. Sicherungsübereignung
•
-
-
Bei der Sicherungsübereignung ist der Wille der Vertragsparteien (im
Unterschied zur Verpfändung) auf die ( bedingte ) Eigentumsübertragung
(Vollrecht) mit der persönlichen Verpflichtung des Gläubigers gerichtet,
von den im Eigentum liegenden Befugnissen nur zur Sicherung seiner
Forderung Gebrauch zu machen.
Auch bei der Sicherungsübereignung ist eine (der
Pfandrechtsbegründung entsprechende) Publizität zu wahren. Die
Übergabe durch Erklärung ist daher für die Begründung von
Sicherungseigentum nicht ausreichend.
Besondere Vorkehrungen sind daher etwa bei der Begründung von
Sicherungseigentum an einem Warenlager zu treffen(Bestellung eines
Lagerhalters und Zutrittsbeschränkungen).
45
E.1. Absicherung der Forderung vor der
Insolvenz des Geschäftspartners
4. Sicherungszession (Sicherungsabtretung) von Forderungen:
• Voraussetzungen sind:
a) gültige (Global)Zessionsvereinbarung
b) gültiger „Modus“ („Faustpfandprinzip“ gem. § 452 ABGB),
wobei entweder das Setzen von Buchvermerken (in den OPListen und auf dem jeweiligen Kundenkonto) oder eine
Drittschuldnerverständigung in Betracht kommen (nach der
neuern Judikatur des OGH „gleichrangig“).
→ Sollte die Sicherungszession nicht wirksam vor
Insolvenzeröffnung begründet sein, stehen Eingänge im
Fall der Insolvenzeröffnung jedenfalls der Masse zu.
46
E.1. Absicherung der Forderung vor der
Insolvenz des Geschäftspartners
•
Wenn eine gültige Sicherungszession vorliegt, stellt sich in
der Insolvenz des Kreditnehmers die Frage nach der
Anfechtung.
-
Anfechtbarkeit kann gegeben sein:
a)
b)

Hinsichtlich der (Global)Zessionsvereinbarung
Hinsichtlich der Buchvermerke/Drittschuldnerverständigungen
Anfechtbarkeit kann dabei vor allem nach den
Bestimmungen der §§ 28 (Benachteiligungsabsicht)
und 31 (Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder
Überschuldung) vorliegen.
47
E.1. Absicherung der Forderung vor der
Insolvenz des Geschäftspartners
5. Bürgschaft
•
Der Bürge übernimmt eine persönliche Zahlungsverpflichtung für den Fall dass der
Hauptschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt.
- Gewöhnliche Bürgschaft: der Bürge kann erst dann in Anspruch genommen werden, wenn
-
-
der Hauptschuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht reagiert hat.
Ausfallsbürgschaft: der Bürge kann erst dann in Anspruch genommen werden, wenn
exekutive Schritte gegen den Hauptschuldner ergebnislos geblieben sind oder wenn über
das Vermögen des Hauptschuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Bürge und Zahler: der Bürge haftet solidarisch mit dem Hauptschuldner und kann daher
gemeinsam mit dem Hauptschuldner in Anspruch genommen werden.
Eingehen einer Bürgschaftsverpflichtung bedarf der Schriftform (Schutz vor Übereilung).
Der zahlende Bürge hat einen Regressanspruch gegen den Hauptschuldner.
48
E.1. Absicherung der Forderung vor der
Insolvenz des Geschäftspartners
6. Garantie:
•
•
•
Der Garant übernimmt die Verpflichtung, auf erste Anforderung –
ohne Überprüfung des Rechtsgrundes – an den Gläubiger zu
leisten.
Im Unterschied zur Bürgschaft keine Akzessorietät („Koppelung“
an eine Forderung).
Auch der Garant hat im Zahlungsfall einen Regressanspruch
gegen den Hauptschuldner.
49
E.2. Geltend machen im Insolvenzverfahren
1. Aussonderungsrechte (Eigentumsvorbehalt):
•
•
Wird über das Vermögen des Vorbehaltskäufers der Konkurs eröffnet, hat
der Vorbehaltsverkäufer ein Aussonderungsrecht gemäß § 44, sofern

der Kaufpreis noch nicht zur Gänze bezahlt wurde,


der Eigentumsvorbehalt vor Insolvenzeröffnung wirksam vereinbart wurde und
die Gegenstände bei Insolvenzeröffnung noch vorhanden sind und nicht „fest“ mit
anderen Sachen verbunden (z.B. verbaut) wurden
→ den offenen Rechnungen zuordenbar sind
Bei einem verlängerten Eigentumsvorbehalt steht dem Verkäufer nach
Rücktritt ein Anspruch auf Ersatzaussonderung des Entgelts oder der
Kaufpreisforderung aus der Weiterveräußerung zu.
50
E.2. Geltend machen im
Insolvenzverfahren
•
•
Dem Masseverwalter steht im Konkurs über das Vermögen des
Vorbehaltskäufers im Rahmen seines Wahlrechts auch nach
Sachübergabe der Rücktritt vom Vertrag nach § 21 Abs 1 IO
offen, solange der Kaufpreis noch nicht zur Gänze bezahlt wurde
und der Eigentumsvorbehalt daher noch wirksam ist.
Verlängerung der Zwangsstundung nach § 11 Abs 2:
 Auf 6 Monate, wenn Fortbetrieb durch Erfüllung gefährdet
ist;
 Nutzungsentgelt als Masseforderung;
 Ausnahme: Schwere persönliche oder wirtschaftliche
Nachteile für den Gläubiger.
51
E.2. Geltend machen im Insolvenzverfahren
2. Absonderungsrechte (Pfandrechte Zurückbehaltungsrechte,
Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung).
•
•
•
•
•
Voraussetzung: Rechtswirksame Begründung vor Insolvenzeröffnung.
Verwertungsmonopol durch den Masseverwalter.
Vorrang der freihändigen vor der kridamäßigen (exekutiven) Verwertung.
Der Erlös aus der Verwertung von Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen, wird
als „Sondermasse“ bezeichnet. Aus dieser Sondermasse werden zunächst sogenannte
Sondermassekosten (z.B. Kosten der Verwaltung durch den Masseverwalter oder Kosten des
Masseverwalters) abgedeckt und in weiterer Folge die Absonderungsgläubiger – wenn möglich zur
Gänze andernfalls im Rang der Rangfolge – befriedigt; nur ein allfälliger Mehrerlöse (Hyperocha)
fließt in die allgemeine Konkursmasse (§ 48 Abs 1,2).
Gemäß § 120 können Sachen an denen Absonderungsrechte bestehen vom Masseverwalter
nur dann freihändig veräußert werden, wenn der MV die Absonderungsgläubiger von der
beabsichtigten Veräußerung in Kenntnis setzt und ihnen die Möglichkeit gibt binnen 14 Tagen
nach Verständigung Widerspruch zu erheben. Der Widerspruch ist jedoch nur dann wirksam
wenn der Absonderungsgläubiger glaubhaft macht, dass die gerichtliche Veräußerung für ihn
erheblich vorteilhafter wäre. Darüber entscheidet das Konkursgericht endgültig.
52
E.2. Geltend machen im Insolvenzverfahren
•
Verlängerung der Zwangsstundung nach § 11 Abs 2:
-
•
auf 6 Monate, wenn die Erfüllung der Ansprüche den Fortbetrieb gefährdet
Benutzungsentgelt als MF (plus Versicherung ? )
Ausnahme: schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteil für
Gläubiger ( Ablauf von Rückkaufsverpflichtung von Lieferanten? )
Zinsen § 48 Abs 1:
-
durch Absonderungsrecht gedeckte Zinsen können weiter bezahlt werden
aber: während 6 Monate ab Eröffnung nur in der für vertragsgemäße
Zahlung vereinbarten Höhe → keine Verzugszinsen
→ PROBLEM: Raten/Gesamtforderung vor Insolvenzeröffnung schon fällig
und Verzugszinsen daher schon damals geschuldet
53
E.2. Geltend machen im Insolvenzverfahren
•
Verteilung § 132:
- Bei Berechnung des Ausfalls haben die nach der Insolvenzeröffnung
anfallenden Zinsen und Kosten außer Bedacht zu bleiben
→ dh durch Zinsenlauf und Kosten kann kein Ausfall eintreten, wenn
der Absonderungsgläubiger bei Insolvenzeröffnung voll
besichert ist.
ABER: ein bei Insolvenzeröffnung bestehender Ausfall soll sich nach
Insolvenzeröffnung nicht mehr vergrößern
•
Rechte der Absonderungsgläubiger beim Sanierungsplan § 149

•
vgl Folie 23
Zwangsverwaltung § 12d:
• erlischt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens
• mit Ablauf des Monats der Eröffnung
• wenn Eröffnung nach dem 15. Tag eines Monats, dann mit Ablauf des
Folgemonats
54
E.2. Geltend machen im
Insolvenzverfahren
3. Sonstiges:
• Rechte am Arbeitseinkommen (§12a):
a) Vertraglich vereinbarte Absonderungsrechte (z.B.
Verpfändung) an einer Forderung auf Einkünfte aus dem
Arbeitseinkommen/ sonstigen wiederkehrenden Leistungen
mit Einkommensfunktion ( § 12 a) erlöschen 2 Jahre nach
Ablauf des Kalendermonats, in dem die Insolvenzeröffnung
erfolgte.
b) Exekutiv erworbene Absonderungsrechte erlöschen mit
Ablauf des Kalendermonats der Insolvenzeröffnung (erst
nach Ablauf des Folgemonats bei Insolvenzeröffnung nach
dem 15. eines Monats).
55
E.2. Geltend machen im Insolvenzverfahren
• Sonderfall Vinkulierung:
Unter Vinkulierung ist die Begründung einer „Zahlungssperre“ zu
Gunsten einer bestimmten Person (meist Bank) zu verstehen (als
Sicherungsinstrument kaum mehr gebräuchlich). Während der
Rechtsprechung des OGH eine Zeit lang dazu tendierte, den
Vinkulargläubiger als absondengsberechtigt zu beurteilen, geht der
OGH nunmehr davon aus, dass die Vinkulierung nur relative
Wirkung entfaltet und die entsprechende Versicherung daher in die
Konkursmasse fällt.
• Bestandgeberpfandrecht:
Dem Bestandgeber steht gem. § 1101 ABGB für
Bestandzinsrückstände bis ein Jahr vor Insolvenzeröffnung ein
gesetzliches Pfandrecht zu ( § 48 Abs 4).
56
E.2. Geltend machen im
Insolvenzverfahren
4.
Aufrechnung
4.1.
Allgemeines
•
Aufrechnung = Aufhebung gegenseitiger Forderungen ohne
effektiven Leistungsaustausch
•
Zivilrechtliche Voraussetzungen (§§ 1438ffABGB):





Einseitige Erklärung geg. Aufrechnungsgegner
Gegenseitigkeit
Gleichartigkeit
Fälligkeit und
Klagbarkeit der Forderungen
57
E.2. Geltend machen im
Insolvenzverfahren
4. Aufrechnung
4.2. Aufrechnung im Insolvenzverfahren
• In §§ 19, 20 geregelt
• Eröffnung eines Insolvenzverfahrens lässt die bestehende
Möglichkeit zur Aufrechnung grds. unberührt
• Aufrechenbare Forderung muss im Insolvenzverfahren daher
nicht geltend gemacht/angemeldet werden (§ 19 Abs 1 IO); eine
Anmeldung schadet aber nicht
• Aufrechnung ist an keine Frist gebunden
• Aufrechnung erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige
Willenserklärung gegenüber dem Insolvenzverwalter (gerichtlich
oder außergerichtlich)
58
E.2. Geltend machen im
Insolvenzverfahren
4. Aufrechnung
4.2. Aufrechnung im Insolvenzverfahren
• §§ 19, 20 gelten für Aufrechnung von Insolvenzforderungen
gegen zur Masse gehörige Forderungen
• Aufrechnung von Masseforderungen gegen Forderungen der
Masse unterliegt nur §§ 1438 ABGB
• Aufrechnung nach Abschluss eines Sanierungsplans: mit dem
die Sanierungsplanquote übersteigenden Teil der Insolvenzforderung kann auch nach Bestätigung des Sanierungsplans
aufgerechnet werden.
59
E.2. Geltend machen im
Insolvenzverfahren
4. Aufrechnung
4.2. Aufrechnung im Insolvenzverfahren
• Gesetzliche Aufrechnungsverbote sind auch im
Insolvenzverfahren wirksam; vgl etwa
 § 63 Abs 3 GmbHG: Aufrechnungsverbot gegen
Einlageforderungen der Gesellschaft
 Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen,
die aufgrund des gesetzl. Rückzahlungsverbotes
von der Aufrechnung ausgeschlossen sind
• Vertragliche Aufrechnungsverbote sind unwirksam
60
E.2. Geltend machen im
Insolvenzverfahren
4. Aufrechnung
4.3. Einschränkung der Aufrechnung im Insolvenzverfahren
•
Forderungen müssen einander bereits zum Zeitpunkt der
Insolvenzeröffnung (und nicht erst zum Zeitpunkt der
Aufrechnungserklärung wie nach ABGB) aufrechenbar gegenüberstehen
(§ 20 Abs 1 IO)

•
Dh Insolvenzgläubiger, die erst während des Insolvenzverfahrens
Schuldner der Masse werden, können nicht mit ihren
Insolvenzforderungen aufrechnen
Eine in den letzten 6 Monaten vor Insolvenzeröffnung erworbene
Forderung ist nicht aufrechenbar, wenn der Erwerber die
Zahlungsunfähigkeit des GS zur Zeit des Erwerbs kannte oder kennen
musste (§ 20 Abs 2 IO)
61
E.2. Geltend machen im
Insolvenzverfahren
4.
Aufrechnung
4.3. Einschränkung der Aufrechnung im Insolvenzverfahren
•
•
Beispiele/Einzelfälle:
 Beim Werkvertrag entsteht der Anspruch auf
Werklohn idR bereits mit Abschluss des Vertrages
(Fälligkeit erst nach Vollendung des Werks).
Eintritt des Insolvenzverwalters in schwebendes
Rechtsgeschäft (Kauf- oder Werkvertrag):
Insolvenzgläubiger wird nach hA nicht erst nach
Insolvenzeröffnung Schuldner der Masse;
Aufrechnung zulässig
62
E.2. Geltend machen im
Insolvenzverfahren
4. Aufrechnung
4.3. Einschränkung der Aufrechnung im Insolvenzverfahren
•
Ausnahme von den Aufrechnungsbeschränkungen
 Verpflichtung zur Forderungsübernahme (§ 20 Abs 2 IO):
Schuldner des Gs ist zur Forderungsübernahme verpflichtet und
hatte bei Eingehung dieser Verpflichtung von der ZU keine
Kenntnis bzw musste sie nicht kennen; vgl Regeressanspruch des
Bürgen, wobei hA davon ausgeht, dass dieser Regressanspruch
bereits im Zeitpunkt des Eingehens der Bürgschaftsverpflichtung
entstanden ist
 Schadenersatzansprüche aus Vertragsverhältnissen gem §§ 21 – 25
IO, in die der MV nicht eingetreten ist, sind aufrechenbar; sie
entstehen nach hA im Kern bereits vor KE, vgl aber auch die
ausdrückliche Regelung des § 20 Abs 3 IO)
63
E.2. Geltend machen im Insolvenzverfahren
5. Auswirkungen der Insolvenz/des außergerichtlichen Ausgleichs
auf Bürgen:
• Nach Insolvenzeröffnung:

Nach Insolvenzeröffnung gilt § 18: Demnach mindern Zahlungen des Bürgen nach
Insolvenzeröffnung den Insolvenzteilnahmeanspruch des Hauptgläubigers solange
nicht, als dieser keine Vollzahlung erlangt hat

Solange der Gläubiger keine Vollzahlung erlangt hat, kann der Bürge seinen
Regressanspruch im Insolvenzverfahren des Hauptschuldners nicht geltend machen
 keine Verdoppelung der Forderungen
• Beim Ag Ausgleich:
 Die Zustimmung der Bank zu einem außergerichtlichen Ausgleich hat demgegenüber
zur Folge, dass – mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Vereinbarung mit dem
Bürgen – auch die Verbindlichkeit des Bürgen auf Grund der Akzessorietät mit der
Hauptforderung anteilig erlischt
64
F. Verträge in der Insolvenz
1.
2.
3.
4.
5.
Allgemeines
Erfüllung von zweiseitigen
Rechtsgeschäften(§§ 21, 22 )
Bestandverträge (§§ 23, 24 )
Arbeitsverträge bei Arbeitgeberinsolvenz
(§ 25 )
Aufträge (§ 26)
65
F. Verträge in der Insolvenz
1. Allgemeines
•
IO regelt in §§ 21 – 26 die Auswirkungen der Insolvenzeröffnung auf
zweiseitig verbindliche (synallagmatische) Verträge, die zum Zeitpunkt der
Insolvenzeröffnung weder vom GS noch von seinem Vertragspartner voll
erfüllt sind
•
Für einseitig verbindliche Verträge (zB Schenkung) gelten allgemeine
Regeln über die Wirkung der Insolvenz auf Forderungen und Verpflichtungen
des GS.
66
F. Verträge in der Insolvenz
1.
Allgemeines
•
Auflösungsklauseln – unwirksame Vereinbarungen (§ 25b):
- Anwendung der §§ 21 bis 25a kann nicht im Voraus
ausgeschlossen oder beschränkt werden
- Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes oder der
Vertragsauflösung nur für Fall der Insolvenzeröffnung ist
unzulässig,
 Ausnahme nach § 20 Abs 4: Handelsgeschäfte
mit börsennotierten Waren und Rohstoffen, soweit diese
nicht der Deckung des Eigenbedarfs dienen, sondern ein
reines Handelsgeschäft sind
 zumutbar, da Leistung als MF zu bezahlen sind
 Vertragsänderungsklauseln für Fall der Insolvenz
(zB Umstellung auf Vorauskasse, Zug um Zug Zahlen)
sind wahrscheinlich zulässig
67
F. Verträge in der Insolvenz
1.
Allgemeines
•
Auflösungssperre (§ 25a):
- Auflösung innerhalb von 6 Monaten ab
Insolvenzeröffnung nur bei wichtigem Grund, wenn
Fortführung gefährdet wäre
→ kein wichtiger Grund:
- Verschlechterung der
wirtschaftlichen Situation
des Schuldners.
- Verzug des Schuldners
vor Insolvenzeröffnung
→ Ausnahmen von der Auflösungssperre:
•
•
•
Schwere persönliche oder wirtschaftliche Nachteile des
Vertragspartners
Ansprüche auf Auszahlung von Krediten
Arbeitsverträge (wegen Sonderregelung in § 25)
68
F. Verträge in der Insolvenz
2. Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften (§21)
•
Grundsatz: der Schuldner der Masse hat voll zu leisten, der Insolvenzgläubiger muss
seine Forderungen hingegen anmelden und erhält bloß die Insolvenzquote.
•
Gilt auch wenn zweiseitige Verträge zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits von
einer Seite voll erfüllt wurden:
 Hat der Schuldner erfüllt, muss der Gegner voll an die Masse leisten
 Hat der Vertragspartner voll erfüllt, kann er seine Forderung aus dem Vertrag nur
als Insolvenzforderung geltend machen
§ 21 KO sieht eine Ausnahme von der Grundregel vor, sofern der Vertrag zum Zeitpunkt
der Konkurseröffnung weder vom Schuldner noch vom Vertragspartner voll erfüllt wurde
•
•
Insolvenzverwalter wird ein Wahlrecht eingeräumt:
 Er kann in den Vertrag eintreten, ihn erfüllen und vom Vertragspartner Erfüllung
verlangen, oder
 vom Vertrag zurücktreten; idF kann der Gläubiger den Ersatz des ihm dadurch
verursachten Schadens als Insolvenzgläubiger geltend machen (verschuldensunabhängiger Differenzanspruch wegen Nichterfüllung des Vertrages, § 21 Abs 2)
69
F. Verträge in der Insolvenz
2.
Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften (§21)
•
Der vom Insolvenzverwalter erklärte Rücktritt wirkt ex nunc, es
unterbleibt die weitere Erfüllung
•
Was der andere (tw) geleistet hat, bleibt in der Masse, mit
Gegenleistungs- und Schadenersatzansprüchen ist er
Insolvenzgläubiger
•
Auch der Insolvenzverwalter kann nicht zurückfordern, was der
Schuldner bereits geleistet hat, wohl aber einen
Bereicherungsanspruch geltend machen, wenn der Wert des
Geleisteten den der Gegenleistungen samt allfälliger
Schadenersatzansprüche übersteigt.
70
F. Verträge in der Insolvenz
2. Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften (§21)
•
Ausübung des Wahlrechts :
 erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung
 Ist an keine Form gebunden (daher auch stillschweigend möglich!)
 Kann während der Dauer des gesamten Insolvenzverfahrens erfolgen (es sei denn, dem
Insolvenzverwalter wurde diesbezüglich eine Frist gesetzt)
•
Das Insolvenzgericht hat auf Antrag des Vertragspartners dem Insolvenzverwalter eine
Erklärungsfrist zu setzen. Frist darf frühestens 3 Tage nach Berichtstagsatzung enden. Lässt
Insolvenzverwalter Frist verstreichen, bedeutet dies Rücktritt vom Vertrag
•
Nicht in Geld bestehende Leistungen des Schuldners (§ 21 Abs 2 letzter Satz):
 Verträge, wonach Schuldner Leistung (Naturalanspruch) erbringt
 gegenüber Kunden
 mit deren Erfüllung er in Verzug ist
 Insolvenzverwalter muss unverzüglich nach Einlangen des Ersuchens des
Vertragspartners, längstens innerhalb von 5 Werktagen erklären, ob er Vertrag erfüllt
zurücktritt
 Erklärt er sich binnen dieser Frist nicht, wird angenommen, dass er vom Geschäft
zurücktritt
71
oder
F. Verträge in der Insolvenz
2. Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften (§21)
•
Auf beiden Seiten teilbare Leistungen (§ 21 Abs 4):
 Wahlrecht nach § 21 IO anwendbar
 Hat der Gläubiger zum Ztpkt der Insolvenzeröffnung seine Leistung bereits
tw erbracht, so erhält er für den, der erbrachten Teilleistung entspr Betrag
eine InsF
 Dauerschuldverhältnisse werden wie Verträge auf teilbare Leistungen
behandelt.
•
Kauf unter Eigentumsvorbehalt:
 Wählt der Insolvenzverwalter in der Insolvenz des Käufers Erfüllung und
zahlt den Kaufpreis(rest), geht das Eigentum auf die Masse über
 Wählt der Insolvenzverwalter den Rücktritt, Kann der VK aufgrund seines
Vorbehaltseigentums die Ware aussondern.
72
F. Verträge in der Insolvenz
3. Bestandverträge (§§ 23, 24)
3.1. Allgemein
•
Bestandverträge werden durch die Insolvenzeröffnung grundsätzlich
nicht berührt
•
Insolvenzverwalter tritt mit Insolvenzeröffnung ipso iure in
Bestandvertrag ein
•
Ansprüche aus der Zeit vor InsE sind Insolvenzforderungen, aus der
Zeit nach InsE Masseforderungen
73
F. Verträge in der Insolvenz
3. Bestandverträge (§§ 23, 24 ):
3.2. Bestandnehmerinsolvenz (§ 23)
•
•
•
Kündigung
Kündigungsrecht des Bestandgebers entfällt nach IRAG 2010
Kündigungsrecht steht nur mehr Insolvenzverwalter zu
kein Termin
Frist: gesetzliche/vertraglich kürzeste
Bestandgeberpfandrecht
Mietzinsrückstände aus dem letzten Jahr vor InsE sind durch das gesetzliche Vermieterpfandrecht
geschützt (§ 1101
ABGB)
Räumungsexekution (§12c):
 Aufschiebung der Exekution zur Räumung eines Bestandobjektes, in dem das gemeinschuldnerische
Unternehmen betrieben wird, auf Antrag des Insolvenzverwalters wegen Nichtzahlung von Bestandszins
aus Zeit vor Insolvenzeröffnung
 Wird Forderung entsprechend Sanierungsplan befriedigt, ist Räumungsexekution auf Antrag einzustellen
 Bestandsverhältnis gilt dann als fortgesetzt
 Aufschiebung endet:
 Schließung des Unternehmens
 Rückziehung des Sanierungsplans / Zurückweisung durch das Gericht
 Sanierungsplan wird nicht angenommen
 Sanierungsplan wird Bestätigung versagt
 Forderung des Bestandgebers lebt nach § 156a wieder auf
74
F.Verträge in der Insolvenz
3. Bestandverträge (§§ 23, 24)
3. 3. Bestandgeberinsolvenz (§ 24):
•
IO sieht kein insolvenzspezifisches Kündigungsrecht vor
•
Mietzinsvorauszahlungen
 Wirken, sofern sie nicht verbüchert sind, nur für die Zeit, bis zu der das
Bestandverhältnis dauert, wenn mit vereinbarter, sonst mit gesetzlicher Kündigungsfrist
gekündigt wird (§ 24 Abs. 1)
 Regelung über Bestandzinsvorauszahlung ist im Bereich des MRG unanwendbar
•
Wird die Bestandsache im Insolvenzverfahren veräußert, gelten §§ 1120 ABGB (§ 24
Abs 2):
- Verbücherte Bestandrechte sind Dienstbarkeiten gleichgestellt, unverbücherte
Bestandrechte können unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist
gekündigt werden
- Der Kündigungsschutz des MRG ist jedoch auch hier zu beachten
75
F.Verträge in der Insolvenz
4. Arbeitsverträge bei Arbeitgeberinsolvenz ( § 25 ):
• MV übt Rechte und Pflichten des AG aus, bei EV der
Schuldner
• § 45a AMFG gilt bei allen Verfahren
• AVRAG gilt bei Verwertungen im Sanierungsverfahren mit
EV
• Außerordentliches Kündigungsrecht:
-
Schließung, kein Fortführungsbeschluss § 25 Abs 1 Z 1:
→ innerhalb 1 Monat nach Bekanntmachung der
Schließung bzw.nach BTS:
• begünstigte Kündigung durch MV oder
• berechtigter vorzeitiger Austritt des AN
ACHTUNG: bei Teilbereichsschließung nur für AN im
entsprechenden Bereich
76
F.Verträge in der Insolvenz
4. Arbeitsverträge bei Arbeitsgeberinsolvenz (§ 25 ):
- BTS mit Fortführungsbeschluss ( § 25 Abs 1 Z 2b 2. Satz):
→ innerhalb 1 Monat nach BTS in der Fortführung
beschlossen wurde:
• begünstigte Kündigung durch Insolvenzverwalter
•
betreffend AN in einzuschränkenden Bereichen
berechtigtes vorzeitiges Austrittsrecht des gekündigten AN
- Sanierungsverfahren mit EV § 25c Abs 1c:
→ innerhalb 1 Monats nach Eröffnung:
• begünstigte Kündigung durch Schuldner mit
Zustimmung des Sanierungsverwalters betreffend AN in
einzuschränkenden Bereichen, wenn Aufrechterhaltung
des AV das Zustandekommen oder die Erfüllbarkeit des
Sanierungsplans oder Fortführung gefährdet
• Austrittsrecht des gekündigten AN
77
F. Verträge in der Insolvenz
4.
Arbeitsverträge bei Arbeitgeberinsolvenz
- Beendigung / keine BTS bis zum 4. Monat (§ 25 Abs 1 Z 3):
-
Wenn bis zum 4. Monat keine BTS stattgefunden hat und die Fortführung nicht in der
Insolvenzdatei bekannt gemacht wurde:
• berechtigtes vorzeitiges Austrittsrecht des AN und
• begünstigte Kündigung durch den Insolvenzverwalter im 4. Monat nach
Eröffnung
→ Auflösungsmöglichkeit bei Auslandsinsolvenzen
→ jeweils:
 vom Insolvenzverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder zulässigerweise
vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen
Kündigungsbeschränkungen.
 Insolvenzverwalter ist bei außerordentlicher Kündigung nicht an gesetzliche Kündigungstermine
gebunden
 Bei AN mit gesetzlichem Kündigungsschutz ist die 1-Monatsfrist gewahrt, wenn in diesem Zeitraum die
Klage bzw. der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung eingebracht wurde


(§ 25):
Gleiches gilt für die Anzeigeverpflichtung nach § 45a AMFG (wenn der Insolvenzverwalter beabsichtigt
mind. 5 AN in Betrieben mit idR mehr als 20 und weniger als 100 AN zu kündigen)
Beendigungsansprüche der AN
•
•
Kündigungsentschädigung:

AN steht für den Zeitraum bis zum Ablauf der vom MV einzuhaltenden Kündigungsfrist
und für den folgenden Zeitraum bis zum Kündigungstermin ein Schadenersatzanspruch
zu.
Urlaubsentschädigung, Abfertigung
→ Insolvenzforderungen, idR durch IAF gesichert
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F. Verträge in der Insolvenz
4.
Arbeitsverträge bei Arbeitgeberinsolvenz (§ 25) :
• Beschränkung der Auflösung nach Insolvenzeröffnung ( § 25 Abs 3 ):
- Austritt nach Insolvenzeröffnung für Vorenthalten bzw.
Schmälerung des Entgelts vor Insolvenzeröffnung ist, unwirksam
ACHTUNG: • nur unwirksam, dh AV bleibt aufrecht – MV muss AN
zum Kommen auffordern; wenn er nicht kommt, dann
Entlassung
•„Härteklauseln“ des OGH ( zB per Post aufgeben, kam
erst nach Insolvenzeröffnung Verwalter zu)
• Austritt nach Insolvenzeröffnung wegen Vorenthaltens von MF
( § 46 Z 3a lit e)
→ Austrittsrecht besteht auch bei Masseunzulänglichkeit
• Beendigungsansprüche (§ 51 Abs 2 Z 2 lit a):
- Beendigungsansprüche sind auch dann Insolvenzforderungen,
wenn der Verwalter nach § 25 kündigt und während der
Kündigungsfrist der AN wegen Nichtzahlung des Entgelts austritt
79
F. Verträge in der Insolvenz
4. Exkurs: Betriebsübergang in der Insolvenz
•
Ausnahme § 3 Abs 2 AVRAG nur für Betriebsübergänge im Insolvenzverfahren
(außer Sanierungsverfahren mit EV)
 Keine Anwendung in dem Fall, in dem eine Betriebsübernahme zwar vor, aber in
Hinblick auf die Insolvenzeröffnung stattfindet.
 Keine Anwendung im Fall einer Insolvenzabweisung mangels Kostendeckung
•
„Betriebsübergangs-RL“ (2001/23/EG): Ausnahmen vom Übergang der AV nur dann
zulässig, wenn die Veräußerung des Unternehmens in einem Konkursverfahren mit
dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers erfolgt (vgl auch EuGH Rsp
dazu: Abels (Slg 1985/469), d´Urso (C-362/89), Spano (C472/93), Dethier Equipement
(C-319/94), Europièces SA (C-399/96)
•
OGH (7.2.2008, 9 ObA 161/07b): eine teleologische Reduktion des § 3 Abs 2 AVRAG
dahingehend, dass er nur auf jene Insolvenzverfahren anzuwenden ist, in denen es
tatsächlich zur Auflösung des Unternehmens kommt, ist auch europarechtlich nicht
geboten.
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F.Verträge in der Insolvenz
4. Exkurs: Betriebsübergang und Insolvenz
•
Betriebsübergang im Insolvenzverfahren – AV von
Betriebsratsmitgliedern: kommt es nach der Veräußerung im
Insolvenzverfahren zur Weiterführung des unverändert fortbestehenden
Betriebes durch den Erwerber, gehen die AV der Betriebsratsmitglieder ex
lege auf den Erwerber über
 Ausschlaggebend ist die Fortführung des Betriebes unter Wahrung seiner
Identität
 Betriebsübergang ist keine Betriebsstilllegung
 Betriebsverfassungsrechtlichen Bestandschutznormen gehen § 3 Abs 2
AVRAG vor.
•
Für begünstigte Behinderte hat der OGH (9 ObA 161/07b) eine
ähnliche Sonderstellung verneint; deren AV gehen in den Fällen
der Anwendbarkeit des § 3 Abs 2 AVRAG nicht auf den Erwerber
über
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F.Verträge in der Insolvenz
5. Aufträge (§26)
• Vom Schuldner erteilte Aufträge erlöschen mit
Insolvenzeröffnung
• Vom Schuldner gestellte Offerte bewirken keine Bindung des
Insolvenzverwalters, sofern vor Insolvenzeröffnung noch keine
Annahme erfolgt ist.
• Offerte, die der GS vor Insolvenzeröffnung erhalten hat und noch
nicht angenommen hat, bleiben aufrecht.
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