MISSOC Archiv 1999 - MISSOC - Mutual Information System on
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MISSOC Archiv 1999 - MISSOC - Mutual Information System on
MISSOC Soziale Sicherheit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Stand am 1. Januar 1999 und Entwicklung 4 sÜ . Beschäftigung St soziale Angelegenheiten Europäische Kommission MISSOC 1999 MISSOC Gemeinschaftliches Informationssystem zur sozialen Sicherheit Soziale Sicherheit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Stand am 1. Januar 1999 und Entwicklung Beschäftigung & soziale Angelegenheiten Soziale Sicherheit und soziale Integration Europäische Kommission Generaldirektion Beschäftigung & soziale Angelegenheiten Referat E/2 1999 Der Inhalt dieser Veröffentlichung spiegelt nicht unbedingt die Meinung oder Haltung der Generaldirektion "Beschäftigung & soziale Angelegenheiten" der Europäischen Kommission wider. MISSOC-Sekretariat: ISG Sozialforschung und Gesellschaftspolitik GmbH Barbarossaplatz 2 D-50674 Köln Tel.: (49) 221/23 54 73 Fax: (49) 221/21 52 67 Zahlreiche weitere Informationen zur Europäischen Union sind verfügbar über das Internet, Server Europa (http://europa.eu.int). Bibliographische Daten befinden sich am Ende der Veröffentlichung. Luxemburg: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2000 ISBN 92-828-9020-1 © Europäische Gemeinschaften, 2000 Nachdruck mit Quellenangabe gestattet. Printed in Belgium GEDRUCKT AUF CHLORFREI GEBLEICHTEM PAPIER Inhaltsübersicht Einleitung 7 Entwicklung der sozialen Sicherung 1.1.1998 -31.12.1998 11 Tendenzen in der sozialen Sicherung der Europäischen Union: Synoptischer Bericht 13 Entwicklung der sozialen Sicherung in den Mitgliedstaaten: Berichte der Korrespondenten 23 Die Organisation der sozialen Sicherung in den Mitgliedstaaten 61 Vergleichende Tabellen der sozialen Sicherung 93 I Finanzierung 95 II Krankheit - Sachleistungen 153 III Krankheit - Geldleistungen 191 IV Mutterschaft 213 V Invalidität 231 VI Alter 281 VII Hinterbliebene 335 VIII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten 369 IX Familienbeihilfen 423 X Arbeitslosigkeit 457 XI Mindestsicherung 503 XI.1 Allgemeines beitragsunabhängiges Minimum 504 XI.2 Nicht beitragsabhängige besondere Minima 544 XI.3 Beitragsabhängige Minima 588 EINLEITUNG MISSOC, das gemeinschaftliche Informationssystem zur sozialen Sicherheit, legt hiermit erneut seine jährliche Veröffentlichung über die soziale Sicherung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor. Diese Ausgabe berichtet über die wichtigsten Entwicklungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherung im Laufe des Jahres 1998 und informiert in vergleichenden Tabellen über den aktuellen Stand der Systeme der sozialen Sicherheit zum 1. Januar 1999. Deutschland Arno Bokeloh Renate Fritsch Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung D-53123 Bonn MISSOC ist ein auf Initiative der Europäischen Kommission, Generaldirektion Beschäftigung & soziale Angelegenheiten, geschaffenes Informationssystem, das den Diensten der Kommission, den Behörden der Mitgliedstaaten, den Organisationen der sozialen Sicherung, den Sozialpartnern und allen an der Entwicklung der sozialen Sicherung interessierten Personen und Institutionen aktuelle und vergleichbare Informationen zur Verfügung stellt. Griechenland Nikos Gryllis Vassiliki Sideri Ministère du Travail et de la Sécurité Sociale Secrétariat Général de la Sécurité Sociale EL-10110 Athènes MISSOC setzt sich aus Vertretern der für die soziale Sicherheit zuständigen Ministerien und Behörden der 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu sammen, die in enger und regelmäßiger Zusammenarbeit die Informationen für die jährliche Publikation sammeln und aufbereiten. Spanien Maria-Luisa Goya Laza Pilar García Pereä Juan José Sanjuán-Marín Instituto Nacional de la Seguridad Social E-28003 Madrid Frankreich Marie-Christine Coënt Jean-Paul Giacobbi Ministère de l'Emploi et de la Solidarité Direction de la Sécurité Sociale F-75700 Paris Im Zeitraum der Vorbereitung und Erstellung dieser Publikation wurde die Ar beit von MISSOC von folgenden Vertretern der Mitgliedstaaten getragen: Belgien Jacques Donis Hendrick Hermans Peter Maes Ministère des Affaires Sociales, de la Santé publique et de l'Environnement Administration de la Sécurité sociale B-1000 Bruxelles Nicole Deletang Centre de Sécurité Sociale des Travailleurs Migrants F-75436 Paris Irland Dänemark Kirsten Söderblom Socialministeriet DK-1060 København K Anni Banke National Social Security Agency DK-1119 København K Aodhnait Doyle Denis Moynihan Department of Social Community and Family Affairs, Aras Mhic Dhiarmada Dublin 1 Anna-May Harkin Department of Health and Children Planning Unit Dublin 2 Italien Bianca Bottoni Cordialina Coppola Ministero del Lavoro e della Previdenza Sociale Direzione Generale della Previdenza ed Assistenza Sociale 1-00187 Roma Vera Donatini I.N.P.S. - Sede Regionale Lazio 1-00196 Roma Luxemburg Niederlande Claude Ewen Mady Kries Ministère de la Sécurité Sociale Inspection Générale de la Sécurité Sociale L-1013 Luxembourg Irene Joosten Henny W. Zunderman Ministerie van Sociale Zaken en Werkgelegenheid Directie Sociale Verzekeringen NL-2509 Den Haag LV Herman J. Scholtens Ministerie van Volksgezondheid, Welzijn en Sport Directie Verzekeringen en Prijsvorming Zorgsector NL-2517 Den Haag TG Österreich Christoph Pramhas Bernhard Spiegel Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Abteilung II/B12 A-1010 Wien Portugal Sara Cardigos Gláucia Varzielas Ministerio do Trabalho e da Solidariedade Direcçáo-Geral dos Regimes de Segurança Social P-1200 Lisboa Finnland Carin Lindqvist-Virtanen Marja-Terttu Mäkiranta Tiina Heino Ministry of Social Affairs and Health SF-00171 Helsinki Schweden Bengt Sibbmark Socialdepartement S-10333 Stockholm Lena Malmberg National Social Insurance Board S-10351 Stockholm Vereinigtes Königreich Satish Pärmar Ruth Saunders Gillian Treseder Department of Social Security UK-London WC2N 6HT In der Europäischen Kommission wird MISSOC von der Generaldirektion Beschäftigung & soziale Angelegenheiten, Referat E/2 (Sozialschutz, soziale Eingliederung und Zivilgesellschaft) betreut. Die technische Koordination und die redaktionelle Bearbeitung der Publikatio nen liegen beim MISSOC-Sekretariat, mit dessen Aufgaben die Europäische Kommission die ISG Sozialforschung und Gesellschaftspolitik GmbH, Köln, beauftragt hat. Die Publikationen erscheinen in drei Sprachen (Deutsch, Englisch und Fran zösisch). Für Druck und Vertrieb der Vergleichenden Tabellen ist das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, zuständig. Seit An- fang 1999 besteht auch die Möglichkeit, die MISSOC-Informationen über das Internet zu nutzen (http://europa.eu.int). Wie in den früheren Jahren, beginnt die Veröffentlichung in ihrem ersten Teil mit einer zusammenfassenden Analyse der Entwicklung der sozialen Sicher heit und der Darstellung der wichtigsten Maßnahmen in den einzelnen Mit gliedstaaten. Diese Synopse wurde auf der Grundlage der nationalen Berichte der Mitgliedstaaten von Herrn Francis Kessler verfasst. Die anschließenden nationalen Berichte wurden in der ausschließlichen Verantwortung der MISSOC-Vertreter aus den jeweiligen Mitgliedsstaaten erstellt. Im zweiten Teil wird die Organisation der sozialen Sicherung in den 15 Mit gliedstaaten behandelt. Für jeden Staat wird die Struktur in einem Organigramm dargestellt, das jeweils von einem erläuternden Text begleitet wird. Im dritten und umfangreichsten Teil werden die zum 1.1.1999 geltenden Re gelungen für die Kernbereiche der sozialen Sicherheit in den 15 Mitglied staaten in Form von vergleichenden Tabellen dargestellt. Eingeleitet wird die ser Teil mit einer Übersicht über verschiedene Aspekte der Finanzierung des Sozialen Schutzes. Die anschließenden Tabellen II - X behandeln die wesent lichen Leistungen zu den in der IAO-Konvention Nr. 102 aufgezählten Risiken: Sach- und Geldleistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Invalidität, Leistun gen im Alter und für Hinterbliebene, Leistungen für Arbeitsunfälle und Berufs krankheiten, Familienbeihilfen und Leistungen im Falle von Arbeitslosigkeit. Zusätzlich werden seit 1992 in Tabelle XI die bestehenden Regelungen für die Mindestsicherung in den Systemen der sozialen Sicherheit dargestellt. Die in den Tabellen behandelten Themen wurden gemeinsam von der Euro päischen Kommission und den MISSOC-Vertretern der Mitgliedstaaten fest gelegt; die Auswahl erfolgte allein für Zwecke des Informationssystems und steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang zur Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Wie in den früheren Jahren kann auch die aktualisierte Veröffentlichung kei nen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Das Ziel besteht nicht in der Dar stellung aller Detailregelungen, sondern darin, die Hauptzüge der unter schiedlichen Gesetzgebungen deutlich zu machen und einen schnellen Ver gleich zu ermöglichen. Die in den vergleichenden Tabellen enthaltenen Infor mationen beziehen sich in der Regel auf den 1. Januar 1999. Im Interesse der Vergleichbarkeit werden bei allen Leistungen die Geldbe träge sowohl in der jeweiligen nationalen Währung als auch in Euro ausge wiesen. Für die Mitgliedstaaten die den Euro eingeführt haben, werden die am 31.12.1998 festgelegten Umrechnungskurse verwendet; für die übrigen Staaten werden die Kurse vom 4.1.1999 zugrunde gelegt. Ein Euro entspricht somit: Belgien Dänemark Deutschland Griechenland Spanien Frankreich Irland Italien Luxemburg Niederlande Österreich Portugal Finnland Schweden Vereinigtes Königreich MISSOC-Sekretariat 40,3399 7,451 1,95583 327,15 166,386 6,55957 0,787564 1936,27 40,3399 2,20371 13,7603 200,482 5,94573 9,4696 0,7111 BEF DKK DEM GRD ESP FRF IEP ITL LUF NLG ATS PTE FIM SEK GBP Belgische Francs Dänische Kronen Deutsche Mark Griechische Drachmen Spanische Peseten Französische Francs Irisches Pfund Italienische Lire Luxemburgische Francs Niederländische Gulden Österreichische Schilling Portugiesische Escudos Finnmark Schwedische Kronen Pfund Sterling Entwicklung der sozialen Sicherung 1.1.1998 - 31.12.1998 Tendenzen in der sozialen Sicherung der Europäischen Union Synoptischer Bericht Entwicklung der sozialen Sicherung in den Mitgliedstaaten Berichte der Korrespondenten 11 DIE SOZIALE SICHERUNG 1999: DAS JAHR DES NACHDENKENS* "Der Berichtszeitraum1 war, was die soziale Si cherheit betrifft, ruhig". Diese Feststellung, die sich in mehreren nationalen, dieser Zu sammenfassung zugrunde liegenden Berichten findet, spiegelt die gesetzgeberischen Aktivi täten einiger Mitgliedstaaten wider. Natürlich tragen die Regierungswechsel, die 1998 in ei nigen Ländern stattgefunden haben, oder die anstehenden Neuwahlen in anderen, nicht un erheblich zu diesem Umstand bei. In zahlrei chen Mitgliedstaaten hatte man sich dazu ent schlossen, aus den manchmal ausufernden und häufig weitreichenden Reformen der ver gangenen Jahre ein Resümee zu ziehen. Um fassende Neuerungen gab es daher nur in we nigen Fällen. Im Bereich der Sozialversicherung gibt es jedoch nach wie vor Änderungen, Re formen und Anpassungen. Die Institutionen der Gemeinschaft sind im Be reich der Sozialversicherung 1998 nicht untätig geblieben. In diesem Zusammenhang können zwei wich tige Texte genannt werden, die 1998 vom Rat abgesegnet worden sind. Die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 dient dazu, den personalen Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Ver ordnung (EWG) Nr. 574/72 auf die Sonderre gelungen für Beamte, auszudehnen2. Die Grup* Dieser Text gibt lediglich die Standpunkte des Verfassers, nicht die der Kommission (GD V) wieder. Er wurde anläßlich eines Treffens der MISSOC-Korrespondenten im Mai 1999 in Dresden erörtert. 1 In den vorliegenden Bericht fließen die nationalen Berichte der Mitgliedstaaten für 1998 mit ein. 2 ABI. L 209 vom 25.07.1998, S. 1 pe der Beamten, die bis dahin durch Son derregelungen erfaßt und deshalb von denje nigen ausgenommen gewesen ist, die die ge meinsame Koordination der Sozialsysteme ge regelt haben, kommen nunmehr in den Genuss der Leitlinien, von denen die gemeinschaftliche Koordinierung der Sozialversicherungssysteme bestimmt werden. Des weiteren weist die neue Verordnung auf die Notwendigkeit hin, - und dies ist eine Neuerung im Bereich des euro päischen Sozialrechts - zu berücksichtigen, daß "die Regelungen hinsichtlich der Alters versorgung von Beamten in einigen Mitglied staaten Besonderheiten aufweisen, insbeson dere, dass es in einigen Mitgliedstaaten keine Angleichungsregelung zwischen den Sonder verordnungen und der allgemeingültigen Re gelung gibt, wohingegen andere Mitgliedstaaten diese Regelung sehr wohl autweisen, dass fer ner solche Systeme lediglich einen begrenzten Bereich abdecken und auf besonderen Haus haltsregelungen und Prämienzahlungen beru hen, bei denen z.B. der Anspruch auf Soziallei stungen unmittelbar an die Länge des Dienst alters gebunden ist". Auf Vorschlag des Aus schusses zur Anpassung der Sozialversi cherungssysteme4 wurde die Neugestaltung der Verordnung Nr. 1408/71 eingeleitet. Ziel der Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung der Ansprüche auf Zu satzrente von Arbeitnehmern und Selbstständi gen, die sich innerhalb der Europäischen Ge KOM(98) 779 endg. ABI. C 38 vom 12.02.1999, S. 10 meinschaft bewegen , ist der Versuch, mithilfe der Verordnung Nr. 1408/71 der Tatsache ab zuhelfen, daß eine Zusatzrente für Wanderar beiter bisher nicht berücksichtigt worden ist. Daher sind diese Regelungen Gegenstand "be sonderer Maßnahmen, wobei die vorliegende Richtlinie den Ausgangspunkt darstellt, um ihrer spezifischen Beschaffenheit bzw. ihrer beson deren Merkmale sowie der Unterschiedlichkeit derartiger Systeme sowohl innerhalb einzelner Mitgliedstaaten als auch im Vergleich zwischen ihnen Rechnung zu tragen." Die Richtlinie legt die allgemeinen, auf die Zusatzrenten für Wan derarbeiter anzuwendenden Grundsätze fest, wie z.B. die Gleichbehandlung, die Organisation grenzüberschreitender Zahlungen, die Möglich keit der kontinuierlichen Beitragszahlung für einzelne Arbeitnehmer und eine verbesserte Informationsmöglichkeit für die Versicherten. Diese Richtlinie wurde bisher noch nicht in allen Mitgliedstaaten umgesetzt, da hierzu der 25. Mai 2002 als Frist festgesetzt wurde. Die Ein flussnahme der Europäischen Institutionen in diesem Bereich macht darüber hinaus deutlich, welche Bedeutung den Regelungen der ergän zenden Altersvorsorge innerhalb der Sozial schutzsysteme der Mitgliedstaaten zukommt; die Richtlinie geht einher mit den Bemühungen der Mitgliedstaaten, den Ausbau eines zusätzli chen Sozialschutzes zu fördern. Die in diesem Bereich getroffenen Regelungen werden mit Si cherheit eine Angleichung der innerstaatlichen Bestimmungen mit sich bringen. ' ABI. L 209 vom 25.07.1998, S. 49 13 1998 veröffentlichte die Kommission das Sozi alpolitische Aktionsprogramm 1998-2000 [KOM (98) 259 vom 29. April 1998]. Darin schlägt die se für den fraglichen Zeitraum eine Bewertung und anschließende Aktualisierung der Empfeh lung des Rates von 1992 über die Übereinstim mung der verschiedenen Sozialsysteme, eine engere Verknüpfung mit der Be schäftigungsstrategie, die Vereinfachung der Verordnung Nr. 1408/71, sowie eine ergän zende gesetzliche Regelung betreffend der Gleichbehandlung von Frauen und Männern vor. Ferner spricht sie eine dringende Empfeh lung zur Bekämpfung der Armut aus. In Anwendung des Programms 1998-2000 wur de von der Kommission ein Bericht über die Umsetzung der Empfehlung 92/441/EWG vom 24. Juni 1992 betreffend gemeinsamer Kriterien für die Festlegung der Höhe ausreichender Geldmittel und Leistungen im Rahmen der So zialversicherungsysteme6 veröffentlicht. Eine Sonderstellung nimmt der Beschluß des Rates hinsichtlich der beschäftigungspolitischen Leitlinien für 1999 ein. Dieser wirft das Problem der Schwarzarbeit auf. Die Regelungen zur Zahlung von Arbeitslosengeld sollen weiterent wickelt werden, sodass sie aktiv zum Einstieg ins Berufsleben beitragen. Darüber hinaus müs sen die Mitgliedstaaten "die Entwicklung selbst ständiger Erwerbstätigkeit fördern, indem sie prüfen, welche Hindernisse - insbesondere in Bezug auf Steuern und Sozialversicherung - der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und der Gründung von Kleinunternehmen im Wege stehen, mit dem Ziel, diese abzubau en...". Der Beschluß hebt allerdings hervor, dass "ein angemessenes Angebot an guter Be B KOM 98-774 endg. 14 treuung und Pflege für Kinder sowie andere im Haushalt lebende Personen geschaffen werden muss, um Frauen und Männern den Zugang zum Arbeitsmarkt und das Verbleiben im Er werbsleben zu erleichtern." Diese Beispiele zei gen, dass die beschäftigungspolitischen Leitlini en bei der Ausarbeitung von Maßnahmen im Bereich der Sozialversicherung als Bezugs punkt dienen. Ausnahmsweise verdienen auch die Entschei dungen des Europäischen Gerichtshofes in die sem Bericht bzgl. der Entwicklung des So zialschutzes in Europa, erwähnt zu werden. Der EuGH beschäftigt sich seit etwa zehn Jahren regelmäßig mit der Frage, inwieweit sich die Ar beit der am sozialen Schutz beteiligten Institu tionen mit den in den Gemeinschaftsverträgen verankerten wirtschaftlichen Grundfreiheiten vereinbaren läßt. So wurde er z.B. aufgefordert, den sich aus den speziellen Tätigkeiten der So zialversicherungsträger ergebenden Tatbestand in Bezug auf das Wettbewerbsrecht zu charak terisieren7. Im "Berichtszeitraum" war das hohe Gericht der Europäischen Union ferner mit der Vereinbarkeit der nationalen Regelungen befasst, die die Inanspruchnahme eines nicht in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelasse nen Anbieters von medizinischen und pflegeri schen Versorgungsleistungen einschränken. Der Gerichtshof der Europäischen Gemein schaften befindet in seinem Urteil Kohll, dass eine nationale Regelung, die die Kostenerstattung für Zahnbehandlungen durch einen Zahnarzt in einem anderen Mitgliedstaat nach den Tarifen des Staates, in denen der Be troffene versichert ist, von der Genehmigung der Versicherungsgesellschaft abhängig macht, gegen die Artikel 59 und 60 EG-Vertrag über den freien Dienstleistungsverkehr verstößt. Im Urteil Decker befindet der Gerichtshof, dass "ei ne nationale Regelung, nach der ein Sozialver sicherungsträger eines Mitgliedstaates einem Versicherten die pauschale Kostenerstattung für Brillengläser, die dieser bei einem Optiker in ei nem anderen Mitgliedstaat gekauft hat, mit der Begründung versagt, dass der Erwerb me dizinischer Erzeugnisse im Ausland der vorhe rigen Genehmigung bedarf, [...] gegen die Arti kel 30 und 36 EG-Vertrag [über den freien Wa renverkehr) verstößt"8. Kranken wird somit das Recht zuerkannt, sich ohne vorherige Geneh migung in einem Mitgliedstaat ihrer Wahl be handeln und sich die Kosten für diese Be handlung nach den Tarifen ihres Heimatlandes erstatten zu lassen. Zur Stunde lässt sich das tatsächliche Ausmaß dieser Entscheidung nur schwer beurteilen; dennoch steht fest, dass die se Urteile weder den Anbietern von medizi nischen und pflegerischen Versorgungslei stungen noch den nationalen Trägern des Ge sundheitswesens gleichgültig sein dürften. Ausgehend von einer näheren Betrachtung der sich unlängst im Bereich der Sozialversicherung abspielenden Entwicklung (A) lassen sich einige erwähnenswerte Aspekte (B) aufzeigen. A. Hauptentwicklungstendenzen der So zialversicherung Mehrere Aspekte sind hierbei relevant. Sehr deutlich lässt sich eine Tendenz erkennen, wonach die Gesetzgeber ihre Bemühungen auf die einkommensschwächsten Bevölkerungs- 7 Abi. vom 17 Februar 1993, gemeinsame Strafsachen C. Poucet gegen AGF und Calmurac Rs. C-159/91 und D. Pistre gegen Cancava Rs. C. 160/9; Abi. vom 26. März 1996 Garcia Rs. C-238/94 0 ABI. vom 28 April 1998 Decker Rs. C-120/95; ABI. vom 28 April 1998 Kohll Rs. C-158/96 gruppen ausrichten. Dies lässt sich vermutlich nicht durch eine großzügigere Gewährung von Leistungen an die einzelnen Empfänger erklä ren, sondern vielmehr durch eine Bevölkerung, die auf Grund der steigenden Arbeitslosigkeit zunehmend "bedürftiger" wird. Infolgedessen unterliegt der Sozialstaat weiterhin einer Um strukturierung. In Frankreich wurden z.B. die Familienbeihilfen für die einkommensstärksten Bevölkerungsgruppen gestrichen, und in Lu xemburg blieben die Haushalte mit den höch sten Einkommen von der Erhöhung der Famili enzulagen ausgeschlossen. Das Grünbuch über die Reform der Sozialversicherung in Großbri tannien ist beispielhaft für diese Tendenz: Es empfiehlt "Arbeit für diejenigen, die zu arbeiten in der Lage sind, Sicherheit für diejenigen, die es nicht sind". Darüber hinaus ist der Wille zur Ausdehnung der sozialen Absicherung auf jene Gruppen deutlich erkennbar, die bislang von jeder Art des Sozialschutzes ausgeschlossen waren. In die sem Jahr lässt sich erneut ein Ausbau der Be stimmungen hinsichtlich der Grundlagenver sorgung zu Gunsten neuer Bevölkerungsgrup pen feststellen, aber auch die Begrenzung der innerstaatlichen Maßnahmen auf jene Schich ten, die unter den größten Nachteilen zu leiden haben. Eine Weiterentwicklung der Sozialhilfe ist gewiß. In zunehmendem Maße wird die ge samte Bevölkerung in den Schutz der sozialen Sicherungssysteme einbezogen, zumindest wenn es um bestimmte Risiken geht. In Belgien z.B. wurden alle verbleibenden Sondersysteme in das allgemeine System integriert; die Voraus setzungen für eine Mitgliedschaft in der Kran kenversicherung wurden so abgesenkt, dass auch Personen mit geringem Einkommen in den Schutz einbezogen werden können. Die gesetz lichen Bestimmungen in Griechenland sehen die Einbeziehung Arbeitsuchender bis zur Voll endung des 29. Lebensjahres in den Versiche rungsschutz für Sachleistungen der Kranken versicherung vor. Weitere Beispiele für diese Entwicklung hin zu einem verbesserten Schutz der Einkommensschwächsten:- In Frankreich wird mit dem neuen Gesetz zur Bekämpfung von Ausgrenzung angestrebt, den Ärmsten in der Bevölkerung die Möglichkeit der Inan spruchnahme verschiedener Rechte, insbeson dere auf gesundheitliche Versorgung, Beschäf tigung, Wohnung und Bildung zu garantieren. Desweiteren steht in Frankreich eine "allgemei ne Absicherung im Krankheitsfall" zur Diskussi on mit dem Ziel, einen besseren Schutz der ärmsten Bevölkerungsgruppen zu gewährlei sten. Die österreichische Gesetzgebung sieht für diese Personen die Möglichkeit vor, sich von einem bei den Krankenkassen unter Vertrag stehenden Anbieter zahnärztlich versorgen zu lassen. In Italien ist versuchsweise die Einfüh rung einer Mindesteinkommensregelung ge plant. Gleichzeitig erfährt der Bereich des ergänzen den Sozialschutzes des Öfteren eine Umge staltung oder profitiert von Förderungsmaßnah men. Zum Beispiel haben die Sozialpartner in Frankreich die Zusatzrentensysteme rationali siert, und in Dänemark und Schweden sind diesbezüglich Reformgesetze in Kraft getreten. In Italien wurden im Rahmen des Finanzgeset zes 1998 die gesetzlichen Bestimmungen über die zusätzliche Altersvorsorge geändert, indem eine unabhängige Fachkommission ins Leben gerufen wurde, die an Stelle des Arbeitsministe riums die Zulassungen vergeben wird. Großbri tannien und Luxemburg kündigen Texte an, die eine Verbesserung der "Umgangsformen" in der Verwaltung bewirken und die Rechte der Arbeit nehmer garantieren sollen. Diese Tendenz spricht für sich. Die Reform der Alterssicherungssysteme bleibt eines der Hauptanliegen zahlreicher Regierun gen. Zunächst drehten sich die Diskussionen um die Besorgnis erregenden demographischen Perspektiven, aber auch um die Vorstellung, die Altersrentensysteme müssten auf eine För derung des Wirtschaftswachstums abzielen, in dem sie durch Sparkapitalbildung das Anlage vermögen stützen, femer die Absicht, den Anteil der öffentlichen Ausgaben an der Rentenfi nanzierung zu verringern sowie der Wunsch, die Erhöhung der Pflichtabgaben einzuschränken. Die 1998 beschlossenen Maßnahmen entspre chen diesen Anliegen. Zwei unterschiedliche Entwicklungstendenzen sind erkennbar. In ei nigen Mitgliedstaaten wurden oder sollen in Kürze grundlegende Reformen verabschiedet werden, die eine regelrechte Abkehr vom ei gentlichen Begriff der Alterssicherung darstel len. In Deutschland z.B. wurde eine neue Steu er eingeführt, die ausdrücklich der Finanzierung der Altersrenten vorbehalten ist, während der Beitrag zur Rentenversicherung gesenkt wurde. In Italien wurden Maßnahmen zur Konsolidie rung der Reform ergriffen. In anderen Mitglied staaten wurde die Erstellung neuer Konzepte angeregt, sodass es zwischen den verschiede nen Gesellschaftsgruppen zu Verhandlungen über eine Umgestaltung des Al tersrentensystems gekommen ist. In Deutsch land beispielsweise wird auf die Umsetzung der Rentenreform verzichtet. Luxemburg hat sich für die künftige Angleichung der Pensionen des öffentlichen Dienstes an die Altersrenten der Privatwirtschaft ausgesprochen. Dennoch wur den die Beamten nicht in das System der Ar beitnehmer integriert. Diese Maßnahme wird im 15 Anschluss an eine Übergangsphase zur Verrin gerung der Beamtenpensionen und somit zum Abbau der staatlichen Ausgaben führen. Ferner ist es Zeit für weitergehende Überlegungen. In Frankreich wurde neben der Errichtung eines Reservefonds, dem ein Teil der steuerähnlichen Einnahmen zugeführt wird, eine Kommission gebildet, die sich mit der Zukunft der Renten be fassen soll. Desweiteren wurde von der Regie rung ein Grünbuch über die Renten veröffent licht. Darüber hinaus läßt sich ein Rückzug der staat lichen Versorgungsysteme feststellen und der Trend, die Weiterbeschäftigung älterer Men schen zu fördern. Die Zeiten, in der die vorge zogene Altersrente fast ausschließlich durch soziale Maßnahmen finanziert und in denen praktisch ausschließlich nach dem Um lageverfahren gearbeitet wurde, gehören scheinbar der Vergangenheit an. Ferner kann man feststellen, dass die Reformen der Al terssicherungssysteme der Entstehung neuer Arbeitsformen nicht wirklich Rechnung tragen. Kennzeichnend für diese neuen Arbeitsformen sind ein Rückgang der Vollzeitbeschäftigung bei bestimmten Arbeitnehmergruppen, zuneh mende berufliche Mobilität und ein später Ein stieg in das Berufsleben. Diese Fakten werden nur unzureichend berücksichtigt. Offensichtlich drehen sich die Reformen in erster Linie um die Bewältigung der Probleme, denen die So zialversicherungssysteme heute gegenüber stehen. Es ist leicht abzusehen, dass die "un vollständigen Laufbahnen", die angesichts der Entstehung neuer Arbeitsformen und einer Ver schärfung der Bestimmungen zur Berechnung der Altersrenten um ein Vielfaches zunehmen werden, und in 20 Jahren besonders den Mit gliedstaaten Probleme bereiten werden, die 16 nicht über eine aus Steuermitteln finanzierte Altersversorgung verfügen. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien und die nationale Politikführung, die sich auf diese Leit linien berufen, lassen keinen eindeutigen Trend zu einer Anpassung der Maßnahmen zur Be kämpfung der Arbeitslosigkeit erkennen.9 Zahl reiche Mitgliedstaaten berufen sich jedoch auf eine der 19 Richtlinien, die anlässlich des Euro päischen Gipfels in Luxemburg im Dezember 1997 verabschiedet wurden, um diese oder je ne, (auch) das Sozialversicherungsrecht be treffende Reform, zu begründen oder gar zu rechtfertigen. Daraus ergeben sich die unterschiedlichsten Maßnahmen. Einige Mitgliedstaaten gehen von der Vorstellung aus, die Sozialversicherungs systeme beeinträchtigen die Wettbewerbsfä higkeit der Unternehmen und schwächen die wirtschaftliche Dynamik, da sie eine arbeitshemmende Wirkung hätten; dies gilt z.B. in Be zug auf die Regelungen, die eine Verringerung der Sozialbeiträge vorsehen und nach wie vor eingesetzt werden, obwohl selbst die herr schende Meinung in der Literatur erste Zweifel an deren Wirksamkeit laut werden lässt. Ver breitung finden zunehmend "subventionierte Ar beitsverträge", die unter verschiedensten Be zeichnungen und basierend auf sehr unter schiedlichen rechtlichen Grundlagen Anwen dung finden: Beispielhaft seien hier die griechi schen und französischen Förderprogramme ge nannt, die Zuschüsse bei der Einstellung Ju gendlicher und Langzeitarbeitsloser gewähren, oder auch das niederländische Programm, das finanzielle Hilfen und steuerliche ErleichteS. Bericht der Kommission "Beschäftigung in Europa 1998 - Arbeit für die Menschen: von Leitlinien zu Maßnahmen", KOM 98-666 endg. rungen miteinander kombiniert. Die britische Regierung sieht ebenfalls eine Teilbefreiung bei der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für Niedriglohnempfänger vor, um einen Anreiz zu deren Einstellung zu schaffen. Die "alternati ve Nutzung der Arbeitslosenfonds", d.h. die Weiterzahlung der Arbeitslosenhilfe für eine be stimmte Dauer nach einer erneuten Einstellung und die damit einhergehende Senkung der Ar beitskosten für Arbeitnehmer, die die An spruchsvoraussetzungen erfüllen, ist Bestand teil zahlreicher Reformen und Reformvorhaben. Die vorläufige Bilanz dieser Programme steht jedoch im Gegensatz dazu, da die Effektivität dieser Maßnahmen bei weitem nicht erwiesen ist. In allen Mitgliedstaaten stehen die Beschäfti gungsförderung, die Aus- und Weiterbildung und die Förderung der Arbeitsteilung auf der Tagesordnung. In Bezug auf die Ausbildungs förderung sei erwähnt, dass in Finnland seit Au gust 1998 eine Ausbildungsbeihilfe an Ar beitslose gezahlt werden kann, um diese zu der Teilnahme an einer Aus- bzw. Weiterbil dungsmaßnahme anzuregen. In Irland wurde ein neues Programm eingeführt, um den Kreis der möglichen Beihilfeempfänger bei Wieder aufnahme einer Beschäftigung zu erweitern. Es lässt sich feststellen, dass die einzelstaatli chen Gesetze Maßnahmen vorsehen, die ei nerseits die Förderung der Teilzeitarbeit zum Ziel haben, andererseits denjenigen, die im Laufe ihres Erwerbslebens u.a. nur einer Teil zeitbeschäftigung nachgegangen sind und wäh rend dieser Zeit ein geringeres Einkommen be zogen haben, ein Minimum an Entgelter satzleistungen garantieren wollen. Das offen sichtlichste Beispiel dieser Entwicklung ist das neue spanische Gesetz zur Teilzeitarbeit. Die Sozialversicherungsregelung, die mit der Um gestaltung des Arbeitsrechts einher gegangen ist, will nicht nur gewährleisten, dass jegliche Diskriminierung gegenüber Teilzeitbeschäftigten vermeiden wird, sondern bietet besonders im Bereich der Altersvorsorge für Arbeitnehmer er hebliche Vorteile. In Belgien ist zum Beispiel ei ne Änderung der rechtlichen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung geplant, um diese an die neuen, tarifvertraglich und in den Förderpro grammen für Arbeitslose festgelegten Arbeits formen anzupassen. In Portugal haben Regie rung und Sozialpartner soeben die Einführung einer Beihilfe für Teilzeitarbeitslose beschlos sen, die an Arbeit Suchende gezahlt wird, die eine Teilzeitarbeit annehmen. Der finnische Ge setzgeber ist diesem Beispiel gefolgt. Ferner sieht auch das französische Gesetz zur Be kämpfung von Ausgrenzungen die Möglichkeit vor, die Inanspruchnahme bestimmter Arbeits losenleistungen mit der Zahlung eines Gehalts zu kombinieren. Auf diese Weise sind die Be stimmungen für eine gleichzeitige Inanspruch nahme bestimmter Sozialhilfeleistungen und ei nes Einkommens gelockert worden. Somit lei sten die für die im Bereich der Sozialversiche rung geltenden Bestimmungen entweder einen Beitrag zur Entstehung neuer Arbeitsformen oder zu mehr Arbeitsteilung; ferner sollen Empfänger von Sozialleistungen durch die Mög lichkeit, die Entgeltersatzleistungen durch ein geringes Erwerbseinkommen zu ergänzen, auf gefordert werden, sich Arbeit zu suchen. Die in einigen Mitgliedstaaten traditionelle Tren nung zwischen den Regelungen der Ar beitnehmer und denen der Selbstständigen ver blasst in zunehmendem Maße. Der Sozial schutz der Arbeitnehmer übt eine starke An ziehungskraft aus. Dieser im Bereich der Fami lienbeihilfen deutliche, und schon relativ lange zu beobachtende Trend findet sich heute in der Krankenversicherung bestätigt. Zum Beispiel wurde in Dänemark die Karenzzeit für Selbst ständige bis zur Auszahlung des Krankengeldes verkürzt. In Österreich und Belgien wurden die Zugangsvoraussetzungen für eine soziale Absi cherung der, die im Selbstständigen, die im Üb rigen mit denen der Arbeitnehmer praktisch übereinstimmen, herabgesetzt, um diesen Er werbszweig zu fördern. In der italienischen Ge setzgebung wird dieser Entwicklung sicherlich am besten Rechnung getragen, denn hier lässt sich der deutliche Wille zur Anpassung der "ko ordinierten, kontinuierlichen Zusammenarbeit" (lavoro parasubordinato) und der selbst ständigen Erwerbstätigkeit an die der Arbeit nehmer feststellen. Für den Erwerb eines An spruchs auf die im italienischen Recht veran kerte beitragsbezogene Rente gelten zukünftig für die Selbstständigen jedoch andere Bedin gungen als für Arbeitnehmer (eine Altersgrenze von 58 Jahren gegenüber 57 für Arbeitnehmer). Die Absicht, die Scheinselbstständigkeit zu be kämpfen, deren Anstieg für die Arbeitnehmer systeme einen Rückgang der Einnahmen be deutet, konnte bereits in der Vergangenheit be obachtet werden. Deutschland hat nun Maß nahmen zur Eingliederung der Schein selbstständigen in die Rentenversicherung der Arbeitnehmer ergriffen. Ferner werden gewisse Bevölkerungsgruppen, die vorher von eigenen Versorgungssystemen profitiert haben, nunmehr in ein umfassenderes System integriert. Mit diesen Reformen wird den finanziellen Schwierigkeiten einiger Son dersysteme, aber auch dem Wunsch nach einer Rationalisierung der vorhandenen Systeme, Rechnung getragen. Denn einige Länder sind weiterhin bestrebt, die Ausgaben und Verwaltungsabläufe bestimmter Sozialversicherungszweige zu rationalisieren. So lässt sich z.B. festhalten, dass in Griechen land bestimmte Versicherungskassen für Selbstständige zusammengelegt worden sind und die Sozialpartner in Frankreich beschlossen haben, die Bestimmungen der Zusatzrentenkas sen zu vereinheitlichen. In Belgien wurde das Sondersystem für Bergleute in das allgemeine System integriert. Diese Entwicklung läßt sich jedoch nur vereinzelt beobachten, sodass kaum von einer Umstrukturierung des Gesamtsystems die Rede sein kann. In einigen Fällen werden lediglich die Leistungen an die des größten Sy stems angepasst, bleiben jedoch weiterhin unter der Verwaltung eigener Träger. Dies gilt z.B. für die Sachleistungen des österreichischen Bau ernsystems. Auffallend ist das niederländische Projekt, in dessen Rahmen für Programme zur Wiedereingliederung von Arbeitslosen und für die Auszahlung von Arbeitslosengeld auf private Einrichtungen zurückgegriffen wird, während gleichzeitig vertragliche Beziehungen zwischen den großen Unternehmen und diesen neuen Anbietern hergestellt werden. Hinsichtlich der Ausgaben im Gesundheitswe sen sind die Mitgliedstaaten weiterhin bestrebt, den Anteil der öffentlichen Ausgaben einzu dämmen. Die angewandten oder angestrebten Methoden sind äußerst unterschiedlich. Diese oben genannte Besorgnis äußert sich in erster Linie im Hinblick auf das völlige oder teilweise Scheitern früherer Maßnahmen (siehe MISSOC-Berichte aus den Jahren 1996, 1997 und 1998), die zum Ziel hatten, den stetigen Ko stenanstieg im Gesundheitswesen einzu dämmen. 17 Die Mitgliedstaaten stellen die Krankenver sicherung erneut auf den Prüfstand. Dazu wird auf mehrere Vorgehensweisen zurückgegriffen. Die Erhöhung der Sozialbeiträge in Luxemburg zählt dabei in Europa zu den Ausnahmen. Die Mehrheit der Mitgliedstaaten, darunter auch Frankreich, zieht es vor, mittels Veränderung des Sach- und Dienstleistungsangebotes zu reagieren. Griechenland kündigt eine neue Vor gehensweise zur Kontrolle der Kassenausga ben an. Der Schutz bei Pflegebedürftigkeit, der im 21. Jahrhundert ohne Zweifel eine der größten Her ausforderungen für die Sozialversiche rungssysteme darstellen wird, ist eine Aufgabe, die von zwei Seiten angegangen wird: Einer seits wird die Nachfrage "bezahlbar" gemacht, d.h. Techniken werden entwickelt, die eine Ko stenübernahme ermöglichen. Dies ist z.B. in Luxemburg der Fall, wo soeben ein Gesetz über die Einführung einer Pflegeversicherung verab schiedet wurde. In vielen Fällen basiert der Schutz bei Pflegebedürftigkeit schwer punktmäßig auf einer häuslichen Pflege. Da durch stellt sich die Frage nach der Vereinbar keit von Berufsleben einerseits und „inoffizieller Krankenpflege,, andererseits. Dieses in der Fa milienpolitik traditionelle Anliegen taucht somit in neuen Bereichen auf. In den Niederlanden wird z.Zt. die Durchführbarkeit eines Rahmen gesetzes geprüft, das eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zu Gunsten der Versorgung Pflegebedürftiger ermöglichen soll. In Luxem burg wurde der Nutzen einer häuslichen Pfle getätigkeit dadurch anerkannt, daß den betref fenden Personen ein Rentenanspruch einge räumt wurde. Portugal hat eine spezielle Beihilfe für denjenigen Elternteil eingeführt, der sich be J. Pacolet et alii. 18 urlauben lässt, um ein schwer behindertes oder chronisch krankes Kind zu versorgen. Teilweise werden beschäftigungspolitische Maßnahmen mit denen zur Unterstützung pflegebedürftiger Menschen kombiniert: In Frankreich z.B. sind bei Beschäftigung von häuslichen Pflegefach kräften zahlreiche Befreiungen von den Sozial versicherungsbeiträgen möglich. Wie die unter der Leitung der Europäischen Union durchgeführte Studie11 belegt, wurde auf unterschiedlichste Lösungsansätze zurückge griffen. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass der Europarat die vom Ministerkomitee an die Mitgliedstaaten ausgesprochene Empfeh lung Nr. R (98) 9 zu einer Pflegeversicherung, dessen Auswirkungen es noch zu beurteilen gilt, verabschiedet hat (angenommen am 18. September 1998 vom Ministerkomitee auf der 641. Sitzung ihrer Vertreter) Die Bekämpfung jeglicher Art von Betrug, die sich im letzten MISSOC-Bericht als ein Thema von großem Interesse abzuzeichnen schien, fand offenbar nur in zwei Mitgliedstaaten eine Fortsetzung: Deutschland und Belgien berichten von Verbesserungen ihrer Datenverarbei tungssysteme mit dem Ziel, den Leistungsmiss brauch einzuschränken; Deutschland im Be reich der Sozialhilfe und Belgien hinsichtlich der Anmeldungen im Baugewerbe, in der Zeitarbeit und der Personenbeförderung im Straßen- und Schienenverkehr. In Dänemark wurden die Zahlungen bei Ar beitsunfällen von denen bei Berufskrankheiten getrennt. Letztere fallen ebenso wie Verletzun gen, die durch schwere Hebetätigkeiten am Ar beitsplatz auftreten, zukünftig nicht mehr unter das Sozialversicherungssystem, sondern wer den durch eine unabhängige Einrichtung, die von Unternehmensvertretern verwaltet wird, ab gedeckt. Schließlich bleibt festzuhalten, daß die natio nalen Verwaltungen nach wie vor mit den Ar beiten zur Anpassung der Sozialversiche rungsvorschriften an den Euro befasst sind. B. Erwähnenswerte Gesichtspunkte I. Der Arme und der Sparer: zwei neue Gali onsfiguren für die Politik zur Altersvorsor ge? Die Reformen oder Reformvorhaben im Bereich der Altersvorsorge stellen erneut die Ärmsten unter den Rentnern in den Mittelpunkt. In eini gen Mitgliedstaaten wurde man sich nämlich der Tatsache bewusst, dass die Minimalrente in manchen Fällen geringer ausfällt, als die Lei stungen der Sozialhilfe. Infolgedessen wird ver sucht, dieser als unhaltbar empfundenen Situa tion abzuhelfen. So erhöhen sich in Griechen land z.B. die Renten für neue Versicherungs mitglieder um 50%, während in Frankreich die Mindestrente aufgestockt wurde. In Italien wur den die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Vereinbarkeit von Renten mit Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gelockert. Ferner geht man unter Berufung auf die demo graphische Situation nach wie vor davon aus, dass die Systeme zur staatlichen Altersvorsorge Gefahr laufen, Bankrott zu gehen. Daher sind die einzelnen Gesetzgeber angesichts der der zeit schwachen Inflation bestrebt, ihre durch ein Umlageverfahren finanzierten Systeme durch Sparzuschläge zu ergänzen. Ein perfektes Beispiel dieser Entwicklung ist das kürzlich vom britischen Ministerium für soziale Sicherheit herausgegebene Grünbuch mit dem Titel "A new contract for Welfare: partnership in pensions", das zum einen empfiehlt, die zu nehmende Armut unter der älteren Bevölkerung zu bekämpfen (ein Fünftel der Rentner sind nicht nur auf ihre Mindestrente, sondern auch auf die Sozialhilfe, die noch zusätzlich gezahlt wird, angewiesen), zum anderen vorschlägt, den Markt zu sensibilisieren, um den Sparern das Vertrauen in die Nützlichkeit des Vorsorgesparens zurückzugeben und dem jüngst aufge tretenen Rückgang seitens der Arbeitgeber von Finanzierungen der "Zusatzrentenfonds" entge genzuwirken. Regierung im Fall einer Scheidung (oder An nullierung der Ehe) eine Aufteilung der Ren tenansprüche vor; ein in diesem Sinne lauten der Gesetzentwurf wurde vorgelegt. In dem Grünbuch wird Bilanz gezogen über Er scheinungsformen der so genannten "Ver antwortung des Einzelnen". Zu einem Zeitpunkt, zu dem andere europäische Länder die Einfüh rung einer Zusatzrente durch Kapitalbildung in Betracht ziehen, ist das Grünbuch eine interes sante Bezugsgrundlage. Darin wird eine er nüchternde Bilanz gezogen: Zu viele Menschen werden im Ruhestand nur eine geringe Zusatz rente geltend machen können. Laut Grünbuch haben zahlreiche Kapitalanlagen für eine Zu satzrente nicht den Ertrag erzielt, der angekün digt worden war. Darüber hinaus werden die Hindernisse angeprangert, denen sich jene Ar beitnehmer beim Erwerb von Versor gungsansprüchen gegenübersehen, die häufig ihre Arbeitsstelle gewechselt haben. Eine wei tere Beobachtung besteht darin, dass sich die Arbeitgeber häufig der Zahlung von Prämien entziehen und diese folglich ausschließlich zulasten der Beschäftigten gehen. Geht man schließlich davon aus, dass meistens die Män ner, die ein höheres Einkommen zur Verfügung haben, gerade diejenigen sind, die vertragliche Rentenvereinbarungen abschließen, entgeht den Frauen angesichts steigender Schei dungsquoten ein Teil der Zusatzrente: um die sem Umstand abzuhelfen, sieht die britische Im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Anspruchs auf ein garantiertes Mindest einkommen, das in Ergänzung zur "basic pen sion" gezahlt wird, stellt das Grünbuch den Ärmsten eine Hilfe in Aussicht (die automati sche Auszahlung des "income support"), wo durch eine Art Mindesteinkommen im Alter ga rantiert wird. In neun Regionen wurde versucht, diejenigen Rentner zu ermitteln, die trotz des Anspruchs auf Einkommensunterstützung kei nen Antrag auf diese Leistung gestellt haben. Unterstützung für die bedürftigsten Rentner und Sparhilfen für Vertreter der mittleren Ein kommensgruppen bilden die beiden zentralen Elemente dieses Reformvorhabens. Die völlige ' Privatisierung der Zusatzrenten wird ebenso wie das "kontinentale Modell", nach dem "der Staat einen entscheidenden Platz einnimmt", aus drücklich abgelehnt. Das neue an dieser Reform ist die Umgestal tung der Zusatzrenten. Die Höhe der Rente richtet sich nach dem individuellen Einkommen. Ferner sollen die Einführung von Garantien für die Aufrechterhaltung der erworbenen Ansprü che bei einem Wechsel des Arbeitgebers und eine Rückversicherung bei Zahlungsunfähigkeit dazu beitragen, ein "Klima des Vertrauens" zu schaffen. Nach Jahren des "Laisser-faire" ist es jetzt an der Zeit, den Markt zu reglementieren. Dies wird auch anhand der jüngsten Reformen in Italien deutlich, die zur Gründung eines un abhängigen Organs zur Überwachung der Rentenfonds und zu einer neuen Verordnung bezüglich der Zugangsvoraussetzungen für die Verwaltung dieser Fonds geführt haben. Bleibt jedoch die Frage, ob diese Neuregelun gen der Kritik Rechnung tragen, die in Bezug auf die Einflußnahme der Fondsverwalter auf den Markt in zunehmendem Maße geäußert wird; diese sind bestrebt, denjenigen Investi tionen den Vorzug zu geben, die kurzfristig die größten Erträge bringen, den langfristigen Ent wicklungen jedoch keine Beachtung schenken. Das individuelle Sparen als Vorsorgemöglichkeit wird ebenfalls nicht vernachlässigt. Die zu künftigen "stakeholder pension schemes" (etwa "Renten für Anleger") sind ausschließlich für Ar beitnehmer mit einem Jahreseinkommen von mehr als 9.000E gedacht. Darüber hinaus ste hen eine Verbesserung der Transparenz in der Informationsübermittlung und die Förderung präziser aufsichtsrechtlicher Vorschriften für die Verwaltung auf dem Regierungsprogramm. Die se neuen Sparformen sollen von drei großen Arten von Trägern verwaltet werden, nämlich von den Berufsverbänden (d.h. den Branchen verbänden der Arbeitgeber oder den Gewerk schaften), den Anbietern von Fi nanzdienstleistungen und den Arbeitgebern für ihre jeweilige Belegschaft. Die Beiträge werden anhand eines nach oben begrenzten Betrages berechnet, und selbst bei Beendigung des Be schäftigungsverhältnisses bleibt dieses System frei zugänglich. Entschließt man sich zu dieser Art von Vorsorge, winken zusätzlich Steuerbe freiungen. Eine weitere Neuigkeit lautet: Die Leistungen können zu jedem beliebigen Zeit punkt mit Vollendung des 50. und bis zum 75. Lebensjahr ausgezahlt werden, wobei einer gleichzeitigen Teilzeitbeschäftigung nichts im Wege steht. In einigen europäischen Ländern macht diese neue Verknüpfung von Umverteilung und Ka pitaldeckung bereits Schule. Der "Vorsorge19 sparer" ist in Mode, die Förderung dieser so zialen Absicherungsform nimmt jedoch unter schiedliche Formen an. Das schwedische Rentensystem z.B. wurde nach 15-jähriger Diskussion grundlegend er neuert. Das entgeltbezogene, nach dem Umla geverfahren funktionierende System wurde ge lockert. Desweiteren wurde eine aus Steu ermitteln finanzierte, die Volksrente ablösende "Garantierente" eingeführt. Diese Änderungen gehen mit der Schaffung einer neuen Zusatz rente einher, die im Kapitaldeckungsverfahren finanziert wird (premiepension). Seit 1995 wer den 2% (seit dem 1.1.1999 2,5%) des anrech nungsfähigen Einkommens auf ein individuelles Konto der für die Staatsverschuldung zu ständigen Einrichtung (Riksgäldkontoret) ein gezahlt. Die große Neuerung dieses Systems liegt in der Rolle der öffentlichen Einrichtungen. Denn die Gelder werden von einer speziellen staatlichen Verwaltungsstelle (Premiepensionsmyndigheten), jedoch nach den Regeln der Privatversicherungen verwaltet. Auf diese Wei se werden sie zugunsten des "Sparers" (pre miesparare) angelegt. Ferner kündigt Dänemark die Entfristung eines 1997 eingeführten Vorsorgesparprogramms an, mit dessen Verwaltung die Träger der Zu satzrenten betraut wurden. Die Arbeitnehmer zahlen 1% ihres Bruttoeinkommens in dieses Vorsorgesparsystem ein. Der (nach oben be grenzte) Gewinn dieser Geldanlagen wird dem Sparer im Alter von 67 Jahren ausgezahlt. II. Höhere Kostenbeteiligung der Patienten an der gesundheitlichen Versorgung: eine Maßnahme, die erste Zweifel wachruft Einige Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben eine Kostenbeteiligung der Versicherten bzgl. der gesundheitlichen Versorgung einge 20 führt. Andere haben den von den Betroffenen zu tragenden Kostenanteil erhöht, wie z.B. Finn land für ambulante chirurgische Eingriffe. Diese Maßnahmen werden allgemein als "Ko stenverteilung" bezeichnet. In der Regel werden sie damit gerechtfertigt, den Versicherten die Kosten für die bereitgestellte gesundheitliche Versorgung vor Augen führen zu wollen. Insbe sondere ermöglichen sie eine Senkung der Ko sten, die sonst zulasten der Sozialsysteme ge hen würden, und die sich häufig finanziellen Schwierigkeiten gegenübersehen. Inzwischen lässt sich eine gegenteilige Ent wicklung beobachten, nämlich eine Verbesse rung des Schutzes und eine Minderung der Zuzahlungen der Versicherten. In den Nieder landen war 1997 durch den Gesetzgeber so wohl im Bereich der Krankenversicherung als auch im Versicherungsbereich für außerge wöhnliche Krankheitskosten eine neue, höhere Beteiligung der Versicherten an den Gesund heitskosten eingeführt worden. Diese Maß nahme wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1999 zurückgenommen. Diese neuartige Reform ba siert auf zwei Erkenntnissen. Zunächst trat das Phänomen auf, daß der erhoffte Erfolg, nämlich ein Rückgang bzgl. der Inanspruchnahme, nicht, zumindest nicht in erwähnenswerter Wei se, eingetreten ist. Durch die zahlreichen Aus nahmen vom Grundsatz der Eigenbeteiligung an den Kosten des Gesundheitswesens kam es zu einem deutlichen Anstieg des mit der Umset zung dieser Reform verbundenen Verwaltungs aufwands. Die zusätzlichen Kosten der neuen Reform sollen durch Beitragserhöhungen finan ziert werden. Dadurch, dass für eine Haushalts hilfe und für Eltern-Kind-Dienste keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind, können diese Lei stungen künftig von einem größeren Personen kreis in Anspruch genommen werden. Das neue deutsche Gesetz, der sog. Solidari tätspakt in der gesetzlichen Krankenversi cherung, sieht ebenfalls eine Befreiung von den Zuzahlungen bzw. in einigen Fällen eine Minde rung der Zuzahlungen vor. Diese Tendenz ist in unseren Augen besonders interessant - zeigt sie doch, dass sich einige Mitgliedstaaten in Bezug auf die Finanzierung der Sozialversicherung wieder auf diese Wirt schaftsform besinnen und erneut dem Gebot der Volksgesundheit den Vorzug geben. Im Falle Deutschlands finden diese· Verbesserun gen des Versicherungsschutzes keine allgemein gültige Anwendung, sondern bleiben auf Arz neimittel, sowie auf bestimmte Krankheiten und Behandlungsmethoden beschränkt. Im Zusammenhang mit diesen Reformen sei auch der im September 1998 in Portugal in Kraft getretene Erlass erwähnt, der die Anerkennung als Invalide von Versicherten, die HIV infiziert sind, erleichtert. III. Wiedereingliederung bestimmter Sozial hilfeempfänger in den Arbeitsmarkt: Die Maßnahmen zur Wiedereingliederung von Sozialhilfeempfängern in den Arbeitsmarkt sind integraler Bestandteil der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der beschäfti gungspolitischen Leitlinien. Zum Beispiel wurde in den Niederlanden ein neues Gesetz über die Wiedereingliederung von Behinderten und Inva liden verabschiedet, das für die Arbeitgeber staatliche Zuschüsse vorsieht, um einen Aus gleich für die durch die betreffenden Arbeitneh mer entstehenden Zusatzkosten zu schaffen. Die Kurzzeit- oder Teilzeitbeschäftigung wird praktisch in allen Bereichen gefördert. Diese Förderung erstreckt sich nicht nur auf Arbeit Suchende, sondern, wie z.B. in den Niederlan- den, auch auf Empfänger von Invalidenrente oder wie in Finnland auf Personen über 55 Jah re. Heute ist es zulässig, gewissen Sozialleistungs- bzw. Sozialhilfeempfängern für den Fall, dass sie eine Teilzeitstelle oder eine Arbeit mit geringem Einkommen annehmen, die be zogenen Leistungen weiterhin auszuzahlen. In zahlreichen Mitgliedstaaten, u.a. in Dänemark und den Niederlanden, sieht das Ar beitslosenversicherungsgesetz eine Überprü fung der Situation des Arbeit Suchenden sowie nach einem gewissen Zeitraum während des sen Leistungen gezahlt worden sind, aktive Maßnahmen im Bereich der Aus- und Weiter bildung, der Stellenvermittlung oder der Ar beitsplatzsuche vor. Im Rahmen des britischen Reformvorhabens zur Umstrukturierung der Behindertenbeihilfe sind zwei Maßnahmen geplant, denen der Wunsch zur Wiedereingliederung dieser Be völkerungsgruppe in den Arbeitsmarkt zugrunde liegt. Der als Voraussetzung für die Bewilligung der Leistung wegen Erwerbsunfähigkeit erfor derliche Test soll in eine Art „Beschäftigungsfähigkeitstest" umgewandelt wer den, mit dem die noch vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ermittelt werden sollen. Darüber hinaus sind die Einführung eines Pflicht gespräches für Behinderte oder Langzeitkranke, die einen Antrag auf Leistungen wegen Er werbsunfähigkeit stellen, mit einem Arbeits berater geplant. Aufgabe dieses Beraters wird es sein, die Betroffenen bei der Ausarbeitung eines Plans zur Wiedererlangung ihrer finan ziellen Unabhängigkeit zu unterstützen. Infolge der besonderen Arbeitsmarktlage in den Niederlanden, in Finnland und Portugal berich ten diese Mitgliedstaaten von Bemühungen, be sonders ältere Arbeitnehmer weiter zu beschäf tigen. Die Niederlande wollen z.B. das vorzeiti ge Ausscheiden aus dem Erwerbsleben über den Weg der Arbeitslosigkeit bekämpfen. In Finnland wurde ein umfassendes Programm zur Weiterbeschäftigung älterer Arbeitnehmer ein geleitet. Portugal seinerseits will die Rente der jenigen erhöhen, die bis zur Vollendung des 66. Lebensjahres oder länger arbeiten, obwohl sie die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Rente mit Vollendung des 60. Lebensjahres bereits erfüllen. Darüber hinaus darf nicht ver gessen werden, dass die meisten europäischen Länder, ohne groß Aufhebens davon zu ma chen, Anreize zur Verlängerung der Erwerbstä tigkeit auch über das gesetzliche Rentenalter hinaus geschaffen haben, indem sie die für den Anspruch auf eine Rente notwendige Anzahl der Arbeitsjahre erhöht haben. Konkret bedeu ten diese Reformen in einigen Mitgliedstaaten eine Kürzung der Renten, denn das Durch schnittsalter bei Ausscheiden aus dem Er werbsleben liegt in vielen Ländern unter dem Rentenalter; in dem Moment, wo die Be troffenen ihren Ruhestand antreten, sind diese schon nicht mehr erwerbstätig und haben daher nicht die Möglichkeit, ihre Rente durch die Ver längerung einer beruflichen Tätigkeit auf zubessern. dieser zweigleisigen Vorgehensweise kann die Familienbeihilfe besser auf diejenigen ausge richtet werden, die am meisten auf diese Lei stungen angewiesen sind. Das drastischste Reformvorhaben ist sicherlich der Plan, das einkommensabhängige Kinder geld, welches normalenweise bar ausbezahlt wird, durch eine Einkommensteuergutschrift zu ersetzen. Laut britischer Regierung, die diese Maßnahme initiiert hat, wird es durch diese Reform möglich sein, ein Mindesteinkommen für Familien zu garantieren, Arbeitsanreize zu schaffen und das Nettoeinkommen der ein kommensschwächsten Familien zu erhöhen, in dem der Einkommensteuerfreibetrag ange hoben wird. V. Sind neue Formen staatlicher Mitwirkung in Sicht? Die meisten der untersuchten Mitgliedstaaten berichten von Verbesserungen im Bereich der Familienbeihilfe. Allerdings hat man in Bezug auf die Auszahlungen differenziertere Maßstäbe angelegt. Ein Schwerpunktthema früherer MISSOC-Berichte waren die zahlreichen Facetten der Pri vatisierung. Allgemein wird davon ausgegan gen, dass die Verwaltung bestimmter Soziallei stungen oder Dienste durch private Träger und die Einführung des Wettbewerbs zwischen den Anbietern eine Senkung der Kosten nach sich ziehen. Dieser Rückzug der öffentlichen Hand aus der Verwaltung der Sozialleistungen geht einher mit einem Wandel der öffentlichen Auf gaben. Der Staat wird in erster Linie zum Wächter über das Angebot von Beihilfen und Dienstleistungen. Auch im Rahmen des oben erwähnten britischen Reformvorhabens gehört es zu den Aufgaben des Staates, die Aktivitäten privater Träger, die Zusatzrenten oder Vorsor gesparpläne anbieten, stärker zu kontrollieren. Die Erhöhung der Leistungen erfolgt schritt weise, wobei in Ergänzung steuerliche Er leichterungen bewilligt werden, wie z.B. in Österreich oder auch in Luxemburg. Mithilfe Dieser Trend ist jedoch bei weitem nicht in allen Mitgliedstaaten festzustellen. Beispielhaft sei hier Schweden erwähnt, wo der Staat stärker in die neu eingeführte Zusatzrente eingreift. Denn IV. Wiederentdeckung und Neuausrichtung der Familienbeihilfe 21 dort wurde das Vorsorgesparen sowohl in finan zieller als auch in verwaltungstechnischer Hin sicht der Leitung der öffentlichen Hand unter stellt. Schließlich kann man, vermutlich aufgrund fi nanzieller Notwendigkeiten, Bemühungen fest stellen, die darauf abzielen, neue Partner zur Finanzierung der Arbeitslosenfonds zu gewin nen. In den Niederlanden sollen die Kommu nalbehörden an den Wiedereingliederungs maßnahmen beteiligt werden, wohingegen Finnland bekannt gibt, dass die im Zusammen hang mit den Arbeitslosenleistungen entste henden finanziellen Belastungen zwischen Staat, Arbeitgebern und Arbeitnehmern neu verteilt werden. Fazit Lässt sich innerhalb der Europäischen Union eine "Konvergenz" der Sozialversicherungssy steme feststellen? Dies kann sicher nicht mit wenigen Worten beantwortet werden. Die in dem vorliegenden, knappen Bericht genannten Beispiele zeigen, dass es keine Ausrichtung auf ein einheitliches Sozialstaatsmodell gibt; bei den Sozialleistungen zeigen sich nach wie vor große Unterschiede zwischen den Mitglied staaten, welche mit Sicherheit noch stärker zu tage treten werden, sobald die einzelnen Sozi alversicherungsträger mit dem Euro arbeiten. Ansätze, die in eine „gemeinsame Richtung,, gehen, sind jedoch erkennbar. Zwei Hauptent wicklungstendenzen sind auszumachen. In den meisten Mitgliedstaaten werden flexiblere Sy steme, bei denen das Umlageverfahren an Be deutung verliert, und eine stärkere Individuali sierung der Sozialleistungsansprüche ange strebt. Parallel dazu werden die Regelungen, die dazu beitragen sollen, die Schwächsten der 22 Gesellschaft besser zu integrieren, und Min destgarantien, wie z.B. Programme zur allge meinen gesundheitlichen Versorgung, überar beitet und verbessert. Bleibt abzuwarten, ob diese "Tendenzen" in Zukunft bestätigt werden. In zahlreichen Mitgliedstaaten ¡st die Sozial versicherung immer noch Diskussionsthema, und für die Zukunft wurden bereits Änderungen angekündigt. Francis Kessler ENTWICKLUNG DER SOZIALEN SICHERUNG IN DEN MITGLIEDSTAATEN BELGIEN I. Änderungen im System für Arbeitnehmer Organisation und Finanzierung Für das Baugewerbe, die Zeitarbeit und die Per sonenbeförderung im Straßen und Schienenver kehr wurden Maßnahmen zur Einführung einer "Sofortmeldung des Arbeitsverhältnisses" (décla ration immédiate de l'emploi D.Ι.E.) ergriffen. Folglich sind die betreffenden Arbeitgeber ver pflichtet, der für den Beitragseinzug zuständigen Stelle (dem Nationalen Amt für soziale Sicherung O.N.S.S.) Anfang und Ende des Arbeitsverhältnis ses bekanntzugeben ebenso wie verschiedene Daten, die es ermöglichen, den Arbeitgeber und den neu eingestellten bzw. ausscheidenden Ar beitnehmer festzustellen. Diese Daten sind in der Regel auf elektronischem Weg zu übermitteln, und zwar spätestens an dem Tag, an dem der Arbeit nehmer die betreffende Tätigkeit aufnimmt. Einige der zu übermittelnden Daten können durch Lesen der S.I.S.Karte des Arbeitnehmers abgerufen werden (dabei handelt es sich um eine neue, zu nächst im Gesundheitswesen geltende Sozialver sicherungskarte, die die alten Karten ersetzt). Die Sofortmeldung soll gewährleisten, daß das O.N.S.S. schnellstmöglich über den Beginn und das Ende eines Arbeitsverhältnisses in Kenntnis gesetzt wird, damit die entsprechenden Informa tionen in die Akten aufgenommen und an andere Verwaltungsstellen weitergeleitet werden können. Der Arbeitgeber muß die obengenannten Daten somit zukünftig nur noch bei einer Stelle bekannt geben. Darüber hinaus wird mit Hilfe der D.I.E. die Überprüfung der Legalität des Beschäftigungsver hältnisses in diesen Branchen vereinfacht. Des weiteren wurde im Baugewerbe und in einigen verwandten Branchen ein neues System der Kol lektivhaftung und Einbehaltungspflicht eingeführt. Diese neuen Maßnahmen dürften die Einziehung der Sozialbeiträge und Steuerabgaben verbessern und eine wirksame Bekämpfung der illegalen Praktiken ermöglichen, auf die bei der Einstellung von Arbeitskräften zurückgegriffen wird. Kollek tivhaftung heißt in diesem Fall, daß mit Ausnahme der natürlichen Personen, die rein private Aufträge vergeben, jeder, der einen Auftrag an einen nicht gemeldeten Unternehmer vergibt, für die fälligen Sozialbeiträge und Steuerabgaben gesamtschuld nerisch mithaftet. Es kann passieren, daß mehrere Subunternehmer an der Ausführung der Arbeiten beteiligt sind. 1st in diesem Fall einer der Subun ternehmer nicht angemeldet, ist jeder vor diesem an der Ausführung der Arbeiten beteiligte Unter nehmer oder Subunternehmer für die fälligen So zial und Steuerabgaben des nicht gemeldeten Subunternehmers verantwortlich, und zwar in chronologischer Reihenfolge. Darüber hinaus ist bei einem Auftrag an einen nicht gemeldeten Un ternehmer bei Rechnungsbegleichung vom Auf traggeber ein Beitrag für die mit dem Einzug der Sozialversicherungsbeiträge und Steuerabgaben betrauten Stellen in Abzug zu bringen. Selbst wenn ein Auftrag an einen gemeldeten Subunter nehmer vergeben wird, hat der Unternehmer als Auftraggeber bei Rechnungsbegleichung einen Beitrag für das O.N.S.S. einzubehalten, es sei denn, der Subunternehmer ist nicht beitragspflich tig. Wird der Beitrag nicht einbehalten, kann dies mit einer Strafe geahndet werden. Den Betroffe nen steht eine Datenbank zur Verfügung, so daß sie prüfen können, ob sie zur Einbehaltung des Beitrags verpflichtet sind oder nicht. Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die in Belgien nicht beitrags pflichtig und deren Mitarbeiter ausnahmslos im Besitz einer gültigen Entsendebescheinigung sind, sind nicht zur Beitragseinbehaltung verpflichtet. Die Eintragung eines Unternehmers bietet in ge wisser Weise eine Gewähr dafür, daß er seinen sozialen und steuerlichen Verpflichtungen nach kommt. Aus diesem Grund wird zum einen die Eintragung nur nach einer Prüfung genehmigt und wurde zum anderen die Arbeitsweise der für die Genehmigung zuständigen Ausschüsse optimiert. Gesundheitswesen 1998 wurden zwei wichtige Strukurmaßnahmen mit dem Ziel ergriffen, den Zugang zur Kranken versicherung für die gesamte Bevölkerung zu er leichtern. • Die Möglichkeiten zur Aufnahme in die Versiche rung wurden verbessert: Alle noch verbleibenden Systeme, denen ledig lich Personen beitreten konnten, die nicht an derweitig versichert waren, wurden zum 1. Ja nuar 1998 abgeschafft. Infolgedessen gibt es derzeit nur noch zwei Systeme, nämlich das all gemeine System und das System für Selbstän dige. Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Versicherung wurden gelockert. Im einzelnen heißt dies Abschaffung der sechsmonatigen Wartezeit, Abschaffung der Voraussetzung des vorherigen sechsmonatigen Aufenthalts in Bel gien und Herabsetzung (bzw. Erlaß) der gesetz lichen Beiträge für Personen mit geringem Ein kommen. • Zugunsten chronisch kranker Menschen sind folgende Neuerungen zu nennen: 23 Eine ganze Reihe von Maßnahmen wurden er griffen, um die mit einer chronischen Krankheit verbundenen Kosten für die Betroffenen zu sen ken. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich im wesentlichen um: 1. eine pauschale Beteiligung an den Behand lungskosten von BEF 10.000 pro Jahr (durch ei ne Verlängerung dieser Maßnahme findet sie auch 1999 Anwendung); 2. eine pauschale Beteiligung von BEF 10.000 pro Jahr an den Kosten für die bei Inkontinenz notwendigen Mittel; 3. einen pauschalen Zuschuß von BEF 5.000 pro Jahr für erwerbsunfähige Personen mit un terhaltsberechtigten Angehörigen (dieser Zu schuß ist zunächst auf BEF 2.500 begrenzt); 4. Zuschüsse für drei Gruppen von chronisch kranken Menschen, nämlich für Patienten, die an einer neuromuskulären Erkrankung, an einer Stoffwechselkrankheit oder an Mukoviszidose leiden. Arbeitslosigkeit Während des Berichtszeitraums wurden Modali täten festgelegt, nach denen die Beschäftigten, die zur Besetzung einer im Rahmen der Regierungs programme zur Wiedereingliederung von Lang zeitarbeitslosen anerkannten Stelle eingestellt wurden, sowie junge Menschen, die sich in einer Intensivausbildung zur Verbesserung ihrer Ein stellungschancen befinden, Anspruch auf eine Beihilfe aus der Arbeitslosenversicherung haben. Darüber hinaus wurden im Rahmen der am 1. Ja nuar 1997 in Kraft getretenen Abkommen für Be schäftigung die Bedingungen festgelegt, die zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Arbeitslo sengeld für diejenigen maßgeblich sind, die aus einer Vollzeit- in eine Teilzeitstelle wechseln. Fer ner wurden die Bestimmungen bei Arbeitslosigkeit überarbeitet, um sie an die neuen, in gewissen Erwerbszweigen durch Unternehmenspläne zur Umverteilung der Arbeit vorgesehenen Beschäfti gungsformen und an die beruflichen Übergangs programme anzupassen. Renten Familienbeihilfen Die wichtigste Änderung betrifft den Nationalen Rentenfonds der Bergarbeiter, denn da diese Ein richtung nur noch für wenige Personen zuständig ist, wurde 1996 beschlossen, den Fonds aufzulö sen, das Personal dem nationalen Sozialversiche rungsamt (O.N.S.S.) zu überstellen und die Auf gaben dem nationalen Institut der Kranken- und Invalidenversicherung (Institut national d'assurance maladie-invalidité) zu übertragen. Mit dieser Maßnahme wurde eine Rationalisierung der Verwaltung für die Versicherten des Bergbaus an gestrebt, um dadurch die Kosten zu senken. Infol gedessen wurden jetzt Maßnahmen zur Durchfüh rung ergriffen, so daß der Transfer zum 1. Januar 1999 beginnen kann. Seit dem 1. Oktober 1997 gelten getrennt lebende oder geschiedene Elternpaare in bezug auf die Erziehung der Kinder als fiktiver Haushalt. Das heißt, daß in allen Fällen, in denen die elterliche Autorität gemeinsam ausgeübt wird, der Vater vor rangiger Anspruchsberechtigter, die Mutter Emp fängerin bleiben. Diese Regelungen wurden nach gebessert. Wenn sich die Eltern bezüglich der Zuerkennung des Kindergeldes an die Mutter nicht einig sind, kann der Vater künftig beim Arbeitsge richt beantragen, im Interesse des Kindes nicht die Mutter, sondern ihn selbst als Empfänger zu be nennen. 24 Um die in bezug auf die Kindergeldansprüche geltenden Bestimmungen auf Waisen und Emp fänger einer Hinterbliebenenrente anwenden zu können, wurde die Verschollenheitserklärung ge mäß bürgerlichem Gesetzbuch mit dem Todesfall gleichgesetzt. Für die Wartezeit bei Verschollen heit, über deren Bedingungen erstinstanzlich ent schieden wurde, ist der verstorbene Elternteil bzw. Ehepartner maßgeblich. Diese Bedingungen wur den unter Bezugnahme auf den Zeitpunkt festge setzt, zu dem die Verschollenheit durch die voran gehende, vom Gericht angeordnete Prüfung fak tisch festgestellt wurde. Somit wurden die Bewilli gungsvoraussetzungen grundlegend gelockert. Ab dem 1. Juli 1998 gilt für die Rückforderung von ungerechtfertigt gezahltem Kindergeld von Amts wegen eine Verjährungsfrist von fünf Jahren, wo durch sich der Schutz für den Sozialversicherten verbessert. Die in Betrugsfällen bzw. bei falschen oder wissentlich unvollständigen Angaben gelten den Ausnahmen bleiben bestehen. II. Änderungen im System für Selbständige Organisation und Finanzierung Zur Förderung von Existenzgründungen wurden zwei wichtige, die soziale Stellung der Existenz gründer betreffende Maßnahmen ergriffen: • Für Personen, die als mithelfende Ehepartner galten und seit dem 1. Januar 1997 infolge der Änderung der Steuergesetze als Selbständige beitragspflichtig sind, wird die Höhe des als Grundlage für die Festsetzung der Sozialbeiträ ge herangezogenen Erwerbseinkommens her abgesetzt. • Für Personen, die als hauptberuflich Selbständi ge ihren ersten Betrieb führen, werden die So zialbeiträge für die vier Quartale im Anschluß an das dritte volle Kalenderjahr der Selbständigkeit ermäßigt. Von einem ersten Betrieb wird gesprochen, wenn zum ersten Mal eine Tätigkeit ausgeübt wird, die über mindestens drei volle Kalenderjahre in Folge mit einer Versicherungspflicht als hauptberuflich Selbständiger verbunden ist. Personen, die ihre selbständige Tätigkeit neben beruflich ausüben oder den nebenberuflich Selb ständigen gleichgestellt sind und auf die in den Quartalen des vierten versicherungspflichtigen Kalenderjahres ohnehin nur ein verminderter Bei tragssatz Anwendung findet, kann keine Beitrags ermäßigung gewährt werden. Die endgültigen, quartalsmäßig fälligen Beiträge für das vierte voll versicherungspflichtige Kalen derjahr werden jeweils um 15% gekürzt, wobei die pro Quartal gewährte Beitragsermäßigung aller dings auf höchstens BEF 5.000 begrenzt ist. Diese Verfügung trat zum 1. Januar 1998 in Kraft. Invalidität Das Invaliditätsgeld, das bei Fremdhilfe gewährt wird, wurde durch einen pauschalen Zuschlag er höht. Dieser Zuschlag kann nur geltend gemacht wer den, wenn der Selbständige das Invaliditätsgeld als Leistungsempfänger mit Unterhaltspflicht be zieht und Fremdhilfe als unerläßlich gilt. Der Pauschalzuschlag beträgt seit dem 1. Oktober 1998 BEF 28,17, was einer Erhöhung auf BEF 96 entspricht, und wird sich zum 1. Januar 2000 ver doppeln. Sozialversicherung bei Konkurs Die Rechtsgrundlagen für die bei Konkurs haften de Sozialversicherung für Selbständige wurden um drei die monatliche Beihilfe betreffende Punkte ergänzt: • Unpfändbarkeit der monatlichen Beihilfe von BEF 30.000 bzw. BEF 25.000 (d.h. von BEF 30.600 bzw. BEF 25.500 nach der Dynamisie rung am 1. Oktober 1997); • Verjährungsfrist von 3 Jahren für eine Klage auf Zahlung der monatlichen Beihilfe oder auf Rückforderung der unbegründet gezahlten Lei stung; • Haftbarkeit der Sozialversicherungskassen für den Fall, daß die Beihilfe durch Fahrlässigkeit unbegründet gezahlt wurde und sich die Rück forderung der Nichtschuld als unmöglich erweist. ' Diese Verfügungen traten zum 1. Juli 1998 in Kraft. III. Mindestsicherung Existenzminimum schüsse und Unterhaltsgeldvor Während des Berichtszeitraums wurden mehrere Maßnahmen ergriffen, um die sozio-professionelle Eingliederung von Beziehern des Existenzmini mums (Minimex) durch Arbeitsbeschaffung, die Methode zur Berechnung der Mittel eines Antrag stellers und Unterhaltsgeldvorschüsse zu fördern. Der Grundsatz der "Aktivierung" des Existenzmi nimums wurde zum 1. Januar 1998 eingeführt. Nimmt ein Bezieher des Minimex im Rahmen der speziellen, für Arbeitslose vorgesehenen Maß nahmen zur Wiedereingliederung in das Berufsle ben an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme teil, hat er gleichzeitig Anspruch auf eine bestimmte Höhe des vom C.P.A.S. zu zahlenden Minimex. Hierdurch übernimmt das C.P.A.S. praktisch einen Teil des vom Arbeitgeber zu zahlenden Arbeits entgelts. Die zur Bestreitung des Lebensunterhal tes bereitgestellten Mittel entsprechen jedoch höchstens dem Nettoarbeitsentgelt, auf das der an der Maßnahme teilnehmende Minimex-Bezieher in dem betreffenden Kalendermonat einen Anspruch hat. Liegen die aus den obengenannten Arbeits beschaffungsmaßnahmen bezogenen Einkünfte unter dem Minimex, auf das der Betroffene auf grund seiner familiären Situation einen Anspruch hat, wird ein Minimex als Zuschuß gezahlt. Seit dem 1. Januar 1998 wird ein weiterer Anreiz zur Förderung der sozio-professionellen Eingliede rung gegeben, der aus der Erweiterung der Mög lichkeiten für eine Kumulierung des Existenzmini mums mit den Nettoeinkünften aus der Arbeitsbe schaffungsmaßnahme oder einer beruflichen Aus bildung besteht. Diese Maßnahme umfaßt zwei Aspekte: Einerseits ist für jene Minimex-Bezieher, die sich nach dem 1. Januar 1998 selbst einen Ar beitsplatz im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungs maßnahme oder einen Ausbildungsplatz beschafft haben, eine Erhöhung des steuerfreien Einkom mens vorgesehen, andererseits soll künftig von dem Prinzip der sich im Laufe der Zeit verringern den Steuerfreibeträge Abstand genommen wer den, indem über einen Zeitraum von drei Jahren ausschließlich der bisherige monatliche Höchstfreibetrag Anwendung findet. Übernimmt ein C.P.A.S. einem Minimex-Bezieher gegenüber selbst die Funktion des Arbeitgebers, um ihm die Möglichkeit einzuräumen, gewisse So zialleistungen frühzeitig in voller Höhe in Anspruch zu nehmen, fallen die durch die Einstellung ent stehenden Kosten seit dem 1. Januar 1998 gerin ger aus, da die Arbeitgeberbeiträge generell für alle eingestellten Minimex-Bezieher entfallen. Die gesamten dadurch frei gewordenen Gelder sind in voller Höhe für die Arbeitsbeschaffungspolitik des C.P.A.S. einzusetzen, die auch die sozioprofessionnelle Ausbildung umfaßt. Darüber hinaus wurde zum 1. Januar 1998 ein fi nanzieller Anreiz geschaffen, der monatlich ge währt wird, wenn in einem Betrieb auf voller Stun denbasis gearbeitet wird, um auf diese Weise über die Arbeitsbeschaffung und durch Verträge über eine Zusammenarbeit zwischen den C.P.A.S. und der Privatwirtschaft die Eingliederung von Mi25 nimex-Beziehern in den Erwerbsprozeß zu för dern. Dieser Zuschuß dient ausschließlich zur Fi nanzierung der Kosten für das Aufsichtspersonal und/oder die Ausbildung, für die das C.P.A.S. auf kommt; er kann nicht verwendet werden, um die Lohnkosten für das Unternehmen senken. Das Verfahren, das bei Beantragung des Minimex herangezogen wird, um die vorhandenen Mittel des Antragstellers zu ermitteln, wurde ergänzt: Ab dem 1. Januar 1998 können die von den Regionen gewährten Zuschüsse und Beihilfen für Umzugs kosten, Wiedereinrichtungskosten und Miete nicht mehr berücksichtigt werden. Schließlich wurden mit dem Ziel, das Recht wirk samer zu gestalten, zum 1. April 1998 die Durch führungsbestimmungen zum Gesetz über Unter haltskostenvorschüsse in zwei Punkten geändert. Zum einen wurde der Höchstbetrag angehoben, der vom CPAS pro Monat und Kind gewährt wird, zum anderen bleibt der Anspruch auf Vorschüsse zukünftig bestehen, selbst wenn das Höchstein kommen des Unterhaltsberechtigten um mehr als 15% überschritten wird. In diesem Fall wird der Vorschuß um den entsprechenden Prozentsatz gekürzt. Beihilfen für Behinderte Im Bereich der Beihilfen für Behinderte wurde die Möglichkeit geschaffen, die Eingliederungsbeihilfe als Vorschuß zu gewähren. Die Frist für den Einspruch gegen einen Beschluß, der seitens der Behörden hinsichtlich des An spruchs auf Beihilfen ergangen ist, wurde von dreißig Tagen auf drei Monate verlängert. Ande rerseits haben die Behörden die Möglichkeit, einen neuen Beschluß ergehen zu lassen, wenn sich herausstellt, daß dem bereits ergangenen ein Rechts- oder sachlicher Irrtum zugrunde liegt. 26 DANEMARK Im Bereich der sozialen Sicherung wurden während des Berichtszeitraumes kaum neue Maßnahmen ergriffen. Mit den wenigen Gesetzesänderungen sollten die bereits zu einem früheren Zeitpunkt er lassenen Gesetze untermauert und ausgebaut wer den. Die Regierung setzte ihre Bemühungen im Kampf gegen die Arbeitslosigkeit fort und befasste sich dabei in erster Linie mit Maßnahmen zur Unter stützung von arbeitslosen Jugendlichen, älteren Arbeitslosen und Arbeitslosen aus sozial schwachen Bevölkerungsgruppen. Diese Bemühungen waren der Ausgangspunkt für Änderungen sowohl im Sozi al- als auch im Arbeitsrecht. Folgende Maßnahmen wurden ergriffen: 1. Finanzierung In Bezug auf die Finanzierung der sozialen Si cherung wurden mehrere Änderungen vorge nommen, die vor allem das Gesetz über die drei Arbeitsmarktfonds betreffen, das seit 1993 für die Höhe der staatlichen Zuschüsse in folgenden Berei chen maßgeblich war: • Arbeitslosenversicherung, Vorruhestand usw.; • Aktivierungsmaßnahmen; • Kranken- und Mutterschaftsgeld. Infolge der Änderungen wurden die drei separaten Fonds zu einem Arbeitsmarktfonds zusam mengelegt. Darüber hinaus wurde der Anwendungsbereich des neuen Arbeitsmarktfonds erweitert. Mit Beginn des Rechnungsjahres 1999 werden aus diesem neuen Fonds die staatlichen Zuschüsse für folgende Berei che finanziert: • Arbeitslosenversicherung; • Aktivierungsmaßnahmen; • bezahlter Urlaub {orlov); • Tagegeld im Fall von Krankheit und Mutterschaft; 3. Renten • Erwerbsunfähigkeitsrenten (førtidspension); • Rehabilitationsmaßnahmen; Gesetzliche Rente (førtids-og folkepension). • „flexible Stellen" (flexjobs) und sonstige sub Parallel zu einer Änderung der Einkommensteu ventionierte Arbeitsplätze; ergesetze wurde die Rentenzulage für Verheiratete • Arbeitshilfen, die behinderten Menschen von den (d.h. der einkommensabhängige Teil der Rente) Kommunalbehörden im Rahmen einer aktiven So erstmals zum 1. Januar 1999 erhöht. Eine weitere zialpolitik zur Verfügung gestellt werden. Anhebung ist zum 1. Januar 2000 geplant. Für die von Arbeitnehmern und Selbstständigen in den Arbeitsmarktfonds zu zahlenden Beiträge gilt Zusatzrente (ATP) weiterhin ein Beitragssatz von 8% des Bruttoein Das im Rahmen des Zusatzrentensystems ver kommens, während die Arbeitgeberbeiträge zum waltete, 1997 aufgrund einer in Verbindung mit dem Jahr 2000 abgeschafft werden sollen. Ab diesem Haushaltsplan getroffenen Vereinbarung eingeführte Zeitpunkt soll der Arbeitsmarktfonds nur noch über spezielle System der Altersvorsorge durch Sparein die Beiträge der erwerbstätigen Bevölkerung sowie lagen wurde in Verbindung mit dem Haushaltsplan zum Teil auch aus staatlichen Mitteln finanziert wer 1999 durch eine neue Vereinbarung als dauerhafte Einrichtung übernommen. den. Auf diese Finanzierungsmethode wurde in be Alle Versicherten, die Beiträge in den Arbeits grenztem Umfang bereits seit Gründung der drei marktfonds einzahlen, alle Bezieher von Kranken sowie alle Sozialhil Fonds zurückgegriffen, mit dem neuen Gesetz wird oder Arbeitslosengeld feempfänger sind verpflichtet, 1% ihres Brutto sie jedoch weiter ausgebaut. einkommens für diese Art der Altersvorsorge abzu Arbeitsmarktfonds für Berufskrankheiten {Arführen. bejdsmarkedets Erhvervssygdomssikring) Im Rahmen des neuen Zusatzrentensystems wer Eine neue öffentliche Anstalt, die von Vertretern der den diese Beiträge auf ein Sonderkonto eingezahlt, Sozialpartner, der kommunalen und regionalen Ver aus dem jeder Beitragszahler bei Vollendung seines waltungen sowie einem vom Finanzminister be 67. Lebensjahres einen Betrag erhält, der sich nach nannten Vertreter des Staates verwaltet wird, kommt den individuell eingezahlten Beiträgen richtet, die für Leistungen im Falle einer Berufskrankheit oder durchschnittliche Summe der von allen Beitrags eines plötzlichen Unfalls durch Heben auf. zahlern eingezahlten Gelder jedoch nicht über schreiten darf. Somit werden die erzielten Erträge 2. Geldleistungen im Krankheitsfall proportional verteilt. Mit Wirkung vom 1. Januar 1999 wurde die Ka renzzeit für Selbstständige von drei auf zwei Wo 4. Arbeitslosigkeit chen verkürzt. Inzwischen wurde die dritte Phase der 1994 be gonnenen Reform eingeleitet. In der Arbeitslo senversicherung ändert sich der „Aktivierungs zeitraum", der künftig wie folgt beginnt: • für Arbeitslose bis 25 Jahre: nach sechs Monaten Arbeitslosigkeit innerhalb eines Zeitraumes von 9 Monaten; • für Arbeitslose ab 25 Jahre: nach 12 Monaten Arbeitslosigkeit innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten. Darüber hinaus wurde die Bewilligungsdauer für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit auf insgesamt vier Jahre begrenzt, wobei drei dieser Jahre durch Akti vierungsmaßnahmen abgedeckt sind. 5. Garantiertes Mindesteinkommen (konfanfry"ae/p) Für junge Bezieher des garantierten Mindestein kommens (unter 25 Jahre) wurden die Bestim mungen in gewisser Weise verschärft. Der Lei stungssatz, auf den diese Personengruppe einen Anspruch hat, entspricht zukünftig nicht mehr dem Satz für Leistungsberechtigte, die ihr 25. Lebensjahr vollendet und über einen Zeitraum von 18 Monaten ein Erwerbseinkommen bezogen haben, das eine bestimmte Grenze nicht unterschreiten darf. Infolge dieser Gesetzesänderung können junge Leistungs berechtigte unter 25 Jahren den Anspruch auf den höheren Leistungssatz nur dann geltend machen, wenn sie für ein unterhaltsberechtigtes Kind auf kommen müssen. 6. Geplante Maßnahmen In Verbindung mit einer geplanten Änderung des Vorruhestandsgesetzes (efterløn), durch die ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Berufsleben vor Vollendung des 62. Lebensjahres zukünftig mit grö ßeren finanziellen Nachteilen verbunden sein und die Zeit des Vorruhestands verkürzt wird (von derzeit 60 bis 67 Jahre auf 60 bis 65 Jahre), soll auch das Rentenalter für alle, die ihr 60. Lebensjahr nach dem 1. Juli 1999 vollenden, von derzeit 67 auf 65 Jahre herabgesetzt werden. 27 Schließlich sieht ein neuer Gesetzentwurf eine Zula ge für Alleinerziehenden vor (für Arbeitnehmer ebenso wie für andere Erwerbstätige), die sich zur Erziehung ihrer Kinder bis 5 Jahre beurlauben las sen. DEUTSCHLAND 1. Änderungen im Bereich der ge setzlichen Rentenversicherung In dem Gesetz zu Korrekturen in der Sozial versicherung und zur Sicherung der Arbeitneh merrechte vom 19. Dezember 1998, das zum 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist, sind folgende Neuregelungen beschlossen worden: Aussetzung des demographischen Faktors und der Neuregelung bei der Invaliditätsrente Der mit dem Rentenreformgesetz 1999 einge führte demographische Faktor in der Renten anpassungsformel, der längerfristig zur Senkung des Nettorentenniveaus auf 64 Prozent führen würde, wird für die Jahre 1999 und 2000 ausge setzt. Die Verschlechterungen des Rentenreform gesetzes 1999 bei den Berufs- und Erwerbsunfä higkeitsrenten und die Heraufsetzung der flexiblen Altersgrenze für Schwerbehinderte von 60 auf 63 Jahre werden ebenfalls bis zu einer Neuregelung, also bis zum Jahr 2000, ausgesetzt. Beitragszahlung durch den Bund für Kindererziehungszeiten Das Aufkommen aus der ökologischen Steuerund Abgabenreform entlastet den Beitragssatz zur Rentenversicherung um 0,8 Prozentpunkte ab 1. April 1999. Dies geschieht gezielt durch die Zah lung von Beiträgen aus der Rentenversicherung für Kindererziehung und die Übernahme von Ko sten der deutschen Einheit durch den Bund. Bekämpfung der Scheinselbständigkeit Die Bundesregierung will die weitere Ausbreitung der Scheinselbstständigkeit stoppen. Nach der neuen Regelung wird zwischen schein selbstständigen Arbeitnehmern und arbeitneh merähnlichen Selbstständigen unterschieden. 28 Scheinselbstständige Arbeitnehmer sind Perso nen, bei denen zwei der folgenden vier Kriterien vorliegen: • Es werden außer Familienangehörigen keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäf tigt. • In der Regel wird nur für einen Auftraggeber ge arbeitet. • Es wird eine arbeitnehmertypische Be schäftigung ausgeübt, d.h. sie unterliegen Wei sungen des Auftraggebers und sind in die Ar beitsorganisation eingegliedert. • Die Person tritt nicht unternehmerisch am Markt auf. In diesen Fällen wird vermutet, dass eine Ar beitnehmerbeschäftigung vorliegt. Der Betroffene bzw. sein Auftraggeber hat die Möglichkeit, diese Vermutung zu widerlegen. Geschieht dies nicht, wird er als Arbeitnehmer behandelt, d.h., es be steht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung und der Auftraggeber hat den Sozialversicherungsbeitrag zur Hälfte zu zahlen. Ausgenommen von der gesamten Regelung sind die Handelsvertreter. Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind dieje nigen Personen, die zwar unzweifelhaft selb ständig sind, aber trotzdem in den Schutz der ge setzlichen Rentenversicherung einbezogen wer den sollen: Wer keine versicherungspflichtigen Ar beitnehmer beschäftigt und in der Regel nur einen Auftraggeber hat, wird auch dann, wenn die Ar beitnehmervermutung widerlegt wird, als Selbst ständiger in der Rentenversicherung versiche rungspflichtig. In diesem Fall beschränkt sich die Versicherungspflicht jedoch auf die Rentenversi cherung. Für arbeitnehmerähnliche Selbstständige, die ab 1. Januar 1999 erstmals versicherungspflichtig werden, sind Befreiungsmöglichkeiten bis 30. Juni 1999 vorgesehen. Befreiungsvoraussetzung ist entweder die Vollendung des 50. Lebensjahres beim In-Kraft-Treten des Gesetzes oder der Nachweis einer bereits bestehenden Lebensversi cherung oder betrieblichen Versorgungszusage, wenn diese bis zum 30. Juni 1999 rentenversiche rungsäquivalent ausgestaltet werden. Die Befrei ungsmöglichkeit gilt nur für die arbeitnehmerähnli chen Selbstständigen, nicht für die scheinselbstständigen Arbeitnehmer. Die Höhe des Rentenversicherungsbeitrags für arbeitnehmerähnliche Selbstständige wird nach den Vorschriften berechnet, die schon heute all gemein für rentenversicherungspflichtige Selbst ständige gelten. Danach ist der Beitrag re gelmäßig auf der Grundlage der Bezugsgröße, die dem Durchschnittsarbeitsentgelt aller Versicherten entspricht, zu berechnen. Er liegt 1999 in den al ten Bundesländern bei 4.410 DM und in den neu en Bundesländern bei 3.710 DM. Hieraus ergibt sich ein Regelbeitrag von 860 DM bzw. 723 DM. Im Einzelfall kann auf Antrag auch das höhere oder niedrige tatsächliche Arbeitseinkommen zugrunde gelegt werden, wenn es durch den Steuerbescheid nachgewiesen wird. In den ersten drei Berufsjahren werden auf Antrag entsprechend 50 Prozent der Bezugsgröße zugrunde gelegt. Die Regelungen gelten entsprechend für Scheinselbst ständige, solange sie steuerlich als Selbstständige eingestuft sind. 2. Änderungen im Bereich der ge setzlichen Krankenversicherung Mit dem Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung, das am 1. Ja nuar 1999 in Kraft getreten ist, sind folgende Än derungen eingetreten: Geringere Zuzahlung bei Arzneimitteln: Die Versicherten werden bei den Zuzahlungen für Arzneimittel entlastet. Die Zuzahlungen haben sich bei kleinen Packungen um 1,-DM, bei mittle ren Packungen um 2,-DM und bei großen Pakkungen um 3,-DM verringert und betragen jetzt 8,-, 9,-und 10,-DM. Befreiung von Zuzahlungen für chronisch Kranke: Für chronisch Kranke gibt es eine niedri gere Belastungsgrenze. Wer mit seinen Zuzahlun gen zu Fahrkosten, Arznei-, Verband- und Heil mitteln ein Prozent seiner Jahresbruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt aufgewendet hat und wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung ist, wird für die weitere Dauer dieser Behandlung von die sen Zuzahlungen völlig befreit. Keine Zuzahlung bei psychotherapeutischer Behandlung: Seit Januar 1999 ist das Psy chotherapeutengesetz in Kraft. Die früher vorge sehene finanzielle Eigenbeteiligung der Patienten von 10,-DM pro Sitzung wurde aufgehoben. Für psychotherapeutische Behandlung muss keine Zuzahlung geleistet werden. Keine neuen Zuzahlungen bei Beitragssat zerhöhungen der Krankenkasse: Nach dem frü heren Recht sollten die Patienten höhere Zuzah lungen leisten, wenn ihre Krankenkasse die Bei tragssätze erhöht. Eine Erhöhung um einen Bei tragssatzpunkt hätte 10,-DM mehr an Zuzahlun gen bzw. 10 Prozentpunkte mehr bei prozentualen Zuzahlungen zur Folge gehabt. Dies ist abge schafft. Kein Krankenhaus-Notopfer mehr: Das Kran kenhaus-Notopfer von 20,-DM pro Versicherten ist für 1998 und 1999 und auf Dauer gestrichen worden. Wieder Zahnersatz für Kinder und Jugendliche: Auch Jugendliche, die nach dem 31.12.1978 ge boren sind, erhalten wieder den notwendigen Zahnersatz. Die für den Bonus erforderliche nach gewiesene zahnmedizinische Vorsorge gilt für 1997 und 1998 als erbracht. Zahnersatz ist wieder Sachleistung: die Pa tienten brauchen keine Sorge mehr zu haben, dass Zahnärzte überhöhte Honorare verlangen. Zahnersatz ist wieder Sachleistung, Zahnärzte müssen wieder nach der vertragszahnärztlichen Gebührenordnung abrechnen, die Krankenkasse prüft wieder vor der Behandlung die Richtigkeit des zahnärztlichen Heil- und Kostenplans. Statt des Festzuschußsystems gibt es wieder einen prozentualen Zuschuss wie es bis Ende 1997 geltendes Recht war. Wahlmöglichkeiten sind abgeschafft worden: Elemente der privaten Versicherungswirtschaft, die die Solidarität der Gesunden mit den Kranken tendenziell aushöhlen und nicht zu einer solidari schen Krankenversicherung passen, sind zurück genommen worden. Keine generelle Wahlmög lichkeit mehr zwischen Kostenerstattung und Sachleistung, keine Beitragsrückzahlungen, keine Wahl von Selbstbehalten. 3. Änderungen im Bereich der Sozialhilfe Mit Wirkung ab 1.1.1998 ist die Datenab gleichsverordnung gem. § 117 Bundessozialhilfe gesetz in Kraft getreten. Sie soll dazu beitragen, die missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozi alhilfe zu verhindern, dient der Lei stungskonzentration auf die wirklich Bedürftigen und trägt den Bemühungen um eine sparsame und wirkungsvolle Haushaltsführung Rechnung. Zu diesem Zweck werden die Träger der Sozi alhilfe befugt, Bezieher von Leistungen der So zialhilfe im Wege des automatisierten Daten abgleichs zu überprüfen, ob gleichzeitig Lei stungen der Bundesanstalt für Arbeit und der Trä ger der gesetzlichen Unfall- und Renten29 Versicherung oder anderer Sozialhilfeträger bezo gen werden. Durch die vorgesehenen Datenabgleiche werden Einsparungen erwartet, deren Höhe allerdings •nicht kalkulierbar ist, da der Umfang der Leistun gen - insbesondere der Hilfe zum Lebensunterhalt -, die aufgrund entsprechender unrichtiger Anga ben erfolgen, weder erfassbar noch schätzbar ist. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass be reits die Möglichkeit des automatisierten Daten abgleichs von falschen Angaben abhält. GRIECHENLAND Im Jahr 1998 wurden im Bereich der sozialen Si cherung erhebliche Änderungen vorgenommen. Die ergriffenen Maßnahmen konzentrierten sich auf zwei Bereiche: • Bewilligung geeigneter Sofortmaßnahmen, um das aktuelle soziale Sicherungssystem zu stüt zen • die Probleme der Arbeitslosigkeit wurden in An griff genommen. 1. Soziale Sicherung Nach einer umfassenden Sozialdebatte zwischen der Regierung und den Sozialpartnern wurden Maßnahmen bewilligt, die sich unmittelbar und in beträchtlichem Umfang auf das bestehende so ziale Sicherungssystem auswirken werden. Die geplanten Vorschriften betreffen die Arbeitsweise und Struktur des derzeitigen Systems und bein halten Maßnahmen, mit denen dieses System ge stützt werden soll. Als wichtigste Maßnahmen sind folgende Punkte zu nennen: • In dem Bestreben, das griechische System der sozialen Sicherung zu rationalisieren und gleich zeitig die wirtschaftliche Gesundung der defizitä ren Kassen herbeizuführen, sah sich die Regie rung zu einer Zusammenlegung mehrerer Versi cherungskassen für Selbstständige veranlasst. Betroffen sind vor allem die Versicherungskasse der Landwirte und anderer Berufe (TEBE), die Versicherungskasse der kaufmännischen Berufe und die Altersversorgungskasse der Kraftfahrer. Diese wurden zu einer Kasse zusammengelegt, die unter der Bezeichnung „Versicherungsanstalt der Selbstständigen" geführt wird. Den betroffe nen Kassen gehören 850.000 Erwerbspersonen und 220.000 Ruheständler als Mitglieder an. 30 • Um die Ausgaben im Gesundheitswesen zu re duzieren, wurden Kontrollverfahren eingeführt, die eine Begrenzung der von den Kran kenkassen gewährten Leistungen ermöglichen sollen. Anhand der für 1998 vorliegenden Zahlen werden die Ausgaben der Krankenkassen für Leistungen im Gesundheitswesen auf 1 Trillion GDR geschätzt. Mithilfe der neuen Kon trollmaßnahmen sollen diese Kosten um 25-30% gesenkt werden. • Zukünftig wird die Präventivmedizin, die ver bindlich wird, eine entscheidende Rolle spielen. • Mit einer neuen, für alle Versicherungsträger verbindlichen Liste wird die Anzahl der verschreibungsfähigen Arzneimittel begrenzt. Dar über hinaus findet ab dem 1.10.1998 nur noch ein Verschreibungstyp Anwendung, der im Hin blick auf die Bereitstellung von Medikamenten für alle Versicherungskassen verbindlich ist. • Das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Versicherungskassen kann künftig besser genutzt werden, da sie ab dem Jahr 2001 die Möglichkeit haben werden, bis zu 23% ihrer Vermögensmasse in Immobilien, in Aktien und andere an der Börse notierte Wertpapiere sowie in Investmentfonds zu investieren. (Bisher liegt die Grenze bei 20%). • Zum 5.1.1999 werden striktere Vorschriften für die Auszahlung der Hinterbliebenenrente ein geführt. Während der ersten drei Jahre nach Ableben der Erwerbsperson bzw. des Renten empfängers wird sie an den/die hinterbliebene(n) Ehepartner/in ausgezahlt, ohne dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden müs sen. Nach Ablauf dieser drei Jahre erlischt der Anspruch auf Hinterbliebenrente, sofern nicht eine gewisse Anzahl von Bedingungen (in Be zug auf das Alter, die Erwerbssituation, sonstige Einkünfte usw.) erfüllt werden. • Die Möglichkeiten für Altersruhegeldempfänger, einer vergüteten Tätigkeit nachzugehen, wurden erheblich eingeschränkt: Wenn der Bezieher einer Altersrente vor Voll endung seines 55. Lebensjahres erneut eine Beschäftigung aufnimmt, werden die Renten zahlungen ausgesetzt. Bleibt ein Altersruhe geldempfänger, der sein 55. Lebensjahr voll endet hat, weiterhin erwerbstätig, wird die mo natliche Rente ab 250.000 GDR um 70% ge kürzt. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Vorschriften bezüglich der Erwerbstätigkeit von Altersruhegeldempfängern erst nach dem 1.01.2001 Anwendung finden werden. • Für neue Mitglieder in der Rentenversicherung (d.h. für Neuzugänge nach dem 1.01.1993) er höhen sich die Mindestrenten um 50%. Weitere Maßnahmen, denen im Bereich der sozialen Si cherung zugestimmt wurden, betreffen die Ver einfachung der Verwaltungsabläufe und die Ver besserung der Beziehungen zwischen Staat und Versicherten. • Im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der „Beitragsflucht,, ist sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene die Einrichtung eines Sonderdienstes geplant, der bei der IKA für die Überprüfung der nicht gezahlten Beiträge zu ständig und mit weit reichenden Kompetenzen ausgestattet sein wird. • Schließlich sei darauf hingewiesen, dass zum 1.01.1998 das neue Basisversicherungssystem für Landwirte eingeführt wurde. Hierbei handelt es sich um ein rein beitragsbezogenes System, das den Landwirten einen Versicherungsschutz garantiert, der mindestens dem für die Stadtbe völkerung entspricht. 2. Arbeitslosigkeit a. 1998 haben im Rahmen des Programms "Junge Menschen im Erwerbsleben" 50.000 junge Ar beitslose im Alter zwischen 20 und 27 Jahren eine finanzielle Unterstützung erhalten, die mit dem Ziel ihrer beruflichen Eingliederung gewährt wird. 40.000 von ihnen haben eine Zuwendung von 100.000 GDR pro Monat erhalten, um an einem betrieblichen Praktikum teilnehmen zu können, sodass sie die Chance erhalten, dauerhaft über nommen zu werden, sobald in dem betreffenden Unternehmen eine Stelle frei wird. 10.000 dieser jungen Arbeitslosen haben einen Jahreszuschuss zwischen 1.200.000 und 1.600.000 GDR zur Unternehmensgründung er halten. Diese finanziellen Hilfen haben über einen Zeit raum von 18 bis 20 Monaten, in Regionen mit be sonders hoher Arbeitslosigkeit über einen Zeit raum von 22 Monaten gezahlt werden. Für 1998 wurden zur Finanzierung der im Rahmen dieses Programms gewährten Zuschüsse 108 Mil liarden GDR bereitgestellt. Das Programm soll 1999 und 2000 fortgesetzt werden, sodass insgesamt 200.000 arbeitslose junge Menschen davon profitieren werden. b. Langzeitarbeitslose zwischen 28 und 64 Jahren sollen über einen Zeitraum von 16 bis 18 Mona ten, in Regionen mit relativ hoher Arbeitslosigkeit über einen Zeitraum von 18 bis 20 Monaten finan ziell unterstützt werden. Die Höhe der Zuschüsse entspricht den für junge Arbeitslose vorgesehenen Beträgen. In den Regionen, die am stärksten von der Arbeitslosigkeit betroffen sind, sollen Lang zeitarbeitslose bei Gründung eines eigenen Unternehmens einen Jahreszuschuss zwischen 1.600.000 und 1.800.000 GDR erhalten. Insgesamt sollen 1998 8.000 Langzeitarbeitslose finanziell unterstützt werden, um ihnen die Mög lichkeit zu bieten, im Anschluss an ein Praktikum erneut einen Arbeitsplatz zu finden, und 2.000 an dere Arbeitslosen einen Zuschuss für die Unter nehmensgründung erhalten. Dieses Programm wird sich über einen Zeitraum von 3 Jahren erstrecken und voraussichtlich 20 Mrd. GDR kosten. c. Im Zusammenhang mit dem Problem der Mas senentlassungen wurden spezielle Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung der entlasse nen Arbeitskräfte ergriffen. Hierzu zählen Ausbil dungsprogramme und Programme, in deren Rah men Berufserfahrungen gesammelt werden kön nen. d. Anfang Mai 1998 wurde bei der Arbeitsver waltung das erste Zentrum für Beschäfti gungsförderung eröffnet. In den beiden kommenden Jahren sollen ähnliche Zentren in allen 52 Verwaltungsbezirken des Lan des errichtet werden. Diese Zentren werden folgende Aufgaben über nehmen: • Verknüpfung von Arbeitsangebot und -nach frage, u.a. durch Vermittlung von Arbeitslosen und Suche nach offenen Stellen; • Bereitstellung notwendiger Informationen direkt an die Arbeitslosen; • Beobachtung der Veränderungen auf dem lo kalen Arbeitsmarkt; • Ausgabe der „Arbeitnehmerkarte,,, die für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes, die Teil nahme an Ausbildungsmaßnahmen usw. er forderlich ist. • Ein erst kürzlich verabschiedetes Gesetz sieht die Aufnahme junger Arbeitsloser bis 29 Jahre in die IKA vor, sodass sie im Krankheitsfall einen 31 Anspruch auf Sachleistungen haben. Auf junge Arbeitslose, die selbst oder als Familienmitglied versichert sind, sowie auf Studenten an Hoch schulen im In- und Ausland findet dieses neue Gesetz keine Anwendung. Die für junge Arbeitslose zu entrichtenden Bei träge an die IKA werden über das „Konto für Be schäftigung und Berufsausbildung,, (LAEK) fi nanziert, der von der Arbeitsverwaltung (OAED) abhängig ist. Der je Arbeitslosen zu entrichtende Monats beitrag beläuft sich auf 6,45% des fiktiven Ar beitseinkommens, das in der IKA der 4. Versi cherungsklasse entspricht (dies sind zurzeit 6.600 GDR bzw. 30 ). • Durch eine jüngste Präsidentschaftsverordnung wurden die Vorgaben der Richtlinie 94/33/EWG (Jugendarbeit-Richtlinie), die sich mit dem Ar beitsschutz für junge Arbeitnehmer bis 18 Jahre befasst, in das griechische Recht übernommen. SPANIEN Nach einem Jahr bedeutsamer Entwicklungen war die Tätigkeit im Bereich der Sozialversi cherungsgesetzgebung 1998 gering. Jedoch wur den während des Berichtszeitraums Vorschriften zur Regelung der Teilzeitarbeit erlassen, die sich nicht nur auf die Beiträge, sondern auch auf die Leistungen auswirken. In Anlehnung an die vergleichenden Tabellen sind folgende Entwicklungen zu erwähnen: Zunächst sei ganz allgemein auf den Königlichen Erlass Nr. 4/1998 vom 9. Januar hingewiesen, der eine Anhebung aller beitragsabhängigen Sozial renten, einschließlich der Mindestleistungen und der Höchstgrenze für die Bewilligung der gesetzli chen Rente, wie auch aller beitragsunabhängigen Renten um 2,1% vorschreibt. Weitere Neuerungen beinhalten eine im März er lassene Vorschrift, nach der Zeiten, in denen ka tholische Priester, Mönche und Nonnen eine Prie ster- oder Ordenstätigkeit ausgeübt haben, in der Sozialversicherung als Beitragszeiten angerechnet werden, sowie die per Königlichem Erlass Nr. 928/1998 vom 14. Mai verabschiedete Allgemeine Verordnung bezüglich der Verfahren zur Ahndung von Verstößen gegen die Sozialordnung und zur Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge. Im Gesundheitswesen wurden im Juli zwei wichti ge neue Vorschriften eingeführt: mit der ersten wird die Gesundheitsvorsorge für im Ausland täti ge Selbstständige spanischer Staatsangehörigkeit geregelt, die zweite befasst sich mit der „Speziel len Vereinbarung über die Gesundheitsvorsorge innerhalb des allgemeinen Sozialversicherungssy stems,,, die auf die im öffentlichen Dienst oder bei internationalen Regierungsorganisationen be schäftigten, in Spanien ansässigen Bürger spani scher Staatsangehörigkeit Anwendung findet. 32 Die Ruhestandregelungen betreffend ist Gesetz Nr. 47/1998 zu erwähnen, das die vorzeitige Ver setzung in den Ruhestand für den Fall regelt, dass der Versicherte in mindestens zwei Sozialversi cherungssysteme eingezahlt hat, die jeweiligen Beitragszeiten einzeln betrachtet als Vorausset zung für den Anspruch auf ein Vorruhestandslei stungen jedoch nicht ausreichen. Für den Bezug dieser Leistung muss mindestens ein Viertel der insgesamt vom Versicherten gezahlten Beiträge in eines der Systeme eingezahlt worden sein, die die Bewilligung von Vorruhestandsleistungen vorse hen. In Bezug auf Witwenrenten, Waisenrenten und sonstige Leistungen an Hinterbliebene legt Gesetz Nr. 50/1998 vom 30. Dezember über finanzielle, administrative und die Sozialordnung betreffende Maßnahmen fest, dass selbst dann ein Anspruch auf diese Leistungen besteht, wenn der/die Ver storbene zum Zeitpunkt des Todes kein/e aktive/r Beitragszahler/in war oder sich in einem versiche rungsähnlichen Verhältnis befand, vorausgesetzt er/sie hat über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren Beiträge gezahlt. Wie bereits erwähnt, stellen jedoch die neu ein geführten Vorschriften zur Regelung der Teilzeit arbeit die wichtigste Änderung der vergangenen Legislaturperiode dar. Diese Vorschriften sollen nicht nur zu einer Verbesserung der Arbeitsab läufe führen, sondern auch neue Lösungen bieten, um dem individuellen, familiären, ausbildungsbezogenen und beruflichen Bedarf sowie den Fle xibilitätsanforderungen der Unternehmen in an gemessener Weise gerecht zu werden. Sie ent sprechen den europäischen Kompromissen, die mit der Rahmenvereinbarung von UNICE, CEEP und CES über die Teilzeitarbeit vom 6. Juni 1997 eingegangen und in die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember zwecks anschließender Umsetzung aufgenommen wurden. Ein nicht übereilter Schritt ist es, die Regelungen der Teilzeitarbeit zu fördern, die in Spanien bei 8% liegen im Vergleich zu durchschnittlich 18% in den übrigen Europäischen Ländern. Vor allem der Ab schluss dauerhafter Teilzeitverträge soll erhöht werden, in Anbetracht der Tatsache, dass 80% solcher Verträge nur vorläufiger Art waren, im Ge gensatz zu 20% in der EU. Innerhalb der Sozialen Sicherung liegt das vor rangige Ziel in der Angleichung von Teil- und Voll zeitarbeit durch die Einführung von Maßnahmen, die den Zugang zu Leistungen vereinfachen, ins besondere denjenigen, denen Bewilligung für ei nen längeren Zeitraum gewährt wird. Gesetz zur Vergleichbarkeit von Berufs und Familienleben Das Parlament debattiert derzeit einen Geset zesentwurf, der zum Ziel hat, gesetzliche Wege zur Verbindung von Berufs- und Familienleben zu vereinfachen, unter Beachtung der gleichberech tigten Behandlung von Männern und Frauen, um so die Beschäftigung von Frauen zu fördern. Dieser Gesetzesentwurf soll die spanischen Re gulationen an diejenigen der EU angleichen, unter besonderer Beachtung der Vorsorge, die Richtlinie 92/85 umfasst, zu den Maßnahmen zur Förderung von industrieller Sicherheit und Gesundheit für Frauen während der Schwangerschaft, nach der Geburt oder während der Stillzeit, sowie für dieje nigen unter der Richtlinie 96/34, die sich mit der Rahmenvereinbarung zum Erziehungsurlaub befasst, die auf Europäischer Ebene von den Kör perschaften und Gewerkschaften (Arbeitnehmer und Arbeitgeberverbänden) unterzeichnet wurden. FRANKREICH Mit dem Gesetz zur Finanzierung der sozialen Si cherheit 1999 (Gesetz vom 28. Dezember 1998) wird als Ziel die Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts in der Sozialversicherung ange strebt. Um dies zu erreichen, sind Änderungen im Hinblick auf die Einnahmen sowie ein Ausbau der Maßnahmen zur Begrenzung der Ausgaben im Gesundheitswesen vorgesehen. Einnahmen In Bezug auf die Einnahmen sieht das Gesetz in erster Linie folgende Neuerungen vor: Kürzung des Zuschusses bei Einstellung des ersten Be schäftigten (für Neueinstellungen nach dem 31. Dezember 1998 gilt die Befreiung von den Arbeit geberbeiträgen nicht mehr für das gesamte Ar beitsentgelt, sondern nur noch für den über dem SMIC liegenden Anteil), eine Änderung der einma ligen, degressiven Ermäßigung der Sozialabgaben für Niedriglöhne, die zum 1. Januar 1998 bei gleichzeitiger Herabsetzung der für den Anspruch auf Befreiung festgesetzten Einkommenshöchst grenze (von 133% auf 130% des SMIC) als eine dauerhafte Regelung übernommen wird, sowie ei ne anteilige Reduzierung der Ermäßigung bei Teilzeitarbeit. Krankheit Das Gesetz zur Finanzierung der sozialen Si cherheit umfasst eine Reihe von Maßnahmen, die eine Kostenexplosion im Gesundheitswesen ver hindern sollen. Hierzu zählen z.B. insbesondere das Recht der Apotheker, anstelle der verschrie benen Medikamente gleichwertige, preisgünstige re abzugeben, sowie die Einführung eines neuen Beitrags zulasten der Arzneimittelhersteller. Was die verschreibenden Ärzte betrifft, so findet das System, das ein vorzeitiges Ausscheiden der Me33 diziner aus dem Erwerbsleben (Vorruhestand) vorsieht, bis zum 31. Dezember 2004 weiterhin Anwendung. Um eine vermehrte Übernahme der infolge von Berufskrankheiten anfallenden Kosten zu er möglichen, wurden die für ärztliche Verordnungen geltenden Vorschriften gelockert. Für as bestgeschädigte Arbeitnehmer wurden besondere Regelungen eingeführt (Neubegründung des An spruchs auf die laut arbeitsrechtlichen Bestim mungen vorgesehenen Leistungen, Einführung ei nes Systems, das in Abhängigkeit von der Exposi tionsdauer und der Schwere der Symptome eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand in einem Alter zwischen 50 und 60 Jahren ermöglicht). Familienbeihilfen In dem Bemühen, die Konten der Sozialversi cherung aufzubessern, wurden Anfang 1998 Neu regelungen in Bezug auf die Familienbeihilfen ein geführt. Seit diesem Zeitpunkt nämlich wurde der Anspruch auf das Kindergeld vom Einkommen abhängig gemacht, während die Beihilfe für die häusliche Kinderbetreuung (AGED) gekürzt wur de, sodass sie heute nicht mehr 100%, sondern nur noch 50% der innerhalb der Bemessungs grenzen fälligen Arbeitgeber- und Arbeitnehmer beiträge für häusliche Hilfen entspricht. Darüber hinaus wurde die Höchstgrenze der für die häusli che Kinderbetreuung gewährten Steuerermäßi gung von 90.000 F auf 45.000 F herabgesetzt. Angesichts der heftigen Reaktionen auf die Ein führung der Bedürftigkeitsprüfung als Vor aussetzung für die Bewilligung des Kindergeldes wurde diese Regelung im Rahmen des Fi nanzgesetzes 1999 (Staatshaushalt) wieder abge schafft. Die Wiederabschaffung ging mit einer Än derung der von der Anzahl der Famili enangehörigen abhängigen Bewertungsziffer 34 (Steuerabzug je Kind) einher, sodass diese Steu ervergünstigung für das 1998 erzielte Einkommen statt auf 16.380 F nur noch auf höchstens 11.000 F je Kind begrenzt ist. Gleichzeitig mit der Wieder einführung des einkommensunabhängigen An spruchs auf Kindergeld für alle Familien mit zwei Kindern wurden die in Bezug auf das Alter der Kinder festgesetzten Grenzen für den Anspruch auf Kindergeld und Kindergeldzuschläge angeho ben (von 19 auf 20 Jahre bzw. von 10 auf 11 so wie von 15 auf 16 Jahre). Darüber hinaus besteht künftig selbst bei nur ei nem unterhaltsberechtigten Kind ein Anspruch auf den Zuschuss bei Schuljahresbeginn (allocation de rentrée scolaire), sofern die Ein kommensvoraussetzungen und die in Bezug auf das Alter des Kindes erforderlichen Vor aussetzungen erfüllt werden. Renten Die Finanzierung der Renten gibt weiterhin Anlass zu großer Besorgnis. Das „Commissariat général au Plan,, (das für die Ausarbeitung der Wirt schaftspläne zuständiges Planungskommissariat) wurde vom Premierminister beauftragt, die Situati on der Rentensysteme zu prüfen, eine bezifferte Prognose bis zum Jahr 2040 zu erstellen und Re formvorschläge zu unterbreiten. Der endgültige Bericht soll im März 1999 vorgelegt werden. Im Anschluss an einen umfassenden, sozialpoliti schen Dialog, der auf der Grundlage dieses Be richts stattfinden soll, wird der Premierminister zu Herbstbeginn seine diesbezüglichen Entscheidun gen bekannt geben. Als Sofortmaßnahme zur Konsolidierung des nach dem Umlageverfahren finanzierten Ren tensystems wurde bereits mit dem Gesetz zur Fi nanzierung der sozialen Sicherheit 1999 ein Re serverfonds eingerichtet, in den zunächst ein Teil der Einnahmen aus dem allgemeinen Sozialbei trag (contribution sociale de solidarité), der für 1999 auf 2 Milliarden Francs festgesetzt wurde, sowie die Überschüsse aus dem Alterssolidari tätsfonds (fonds de solidarité vieillesse) fließen sollen. Die internen Satzungen der 90 Einrichtungen der ARRCO (Association des Régimes de Retraite Complémentaire, zuständig für die zusätzliche Al tersversorgung), die 45 verschiedene Systeme verwalten, wurden durch ein einheitliches Zusatz versorgungssystem abgelöst. Künftig gelten für alle Rentenempfänger, die der ARRCO ange schlossen sind, dieselben Bestimmungen. Soziale Mindestleistungen Ein Gesetz vom 17. April 1998 begründet für Ar beitslose unter 60 Jahren, die 40 Beitragsjahre in der Altersrentenversicherung nachweisen und die spezielle Solidaritätszulage (ASS) oder das ga rantierte Mindesteinkommen (RMI) beziehen, den Anspruch auf eine Sonderbeihilfe. Diese spezielle Übergangsbeihilfe (ASA) in Höhe von 1.750 F wird als Einkommensergänzung gezahlt, um zu ge währleisten, dass die Betroffenen über ein monat liches Einkommen von mindestens 5.000 F verfü gen können (das Mindesteinkommen im Alter be läuft sich dagegen auf 3.500 F pro Monat). Es sei daran erinnert, dass der Zugang zu der ASS als bedarfsabhängige Leistung jenen Per sonen vorbehalten ist, deren Anspruch auf Lei stungen aus der Arbeitslosenversicherung er loschen ist (Langzeitarbeitslose, die ihren An spruch ausgeschöpft haben und deren Er werbssituation sich nicht geändert hat) oder die einer besonderen Berufsgruppe angehören, in der von vornherein kein Anspruch auf die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung besteht. Darüber hinaus sieht das Rahmengesetz zur Be kämpfung jedweder Form der Ausgrenzung vom 29. Juli 1998, dessen vorrangiges Ziel es ist, allen Bürgern die Geltendmachung der bestehenden Ansprüche, insbesondere in den Bereichen Ge sundheit, Arbeit, Wohnen und Bildung zu ermögli chen und jede Form der Ausgrenzung zu verhin dern, mehrere Maßnahmen im sozialen Bereich vor: • in Anlehnung an die für das garantierte Mindes teinkommen (RMI) geltenden Regelungen Un pfändbarkeit der speziellen Solidaritätszulage (ASS) und des Eingliederungsgeldes (Al); • Einführung der Möglichkeit, bei Bezug des Ein gliederungsgeldes, der Unterstützung für Allein erziehende (allocation de parent isolé) oder des Witwengeldes (allocation de veuvage) die so zialen Mindestleistungen bis zu gewissen Gren zen mit Erwerbseinkommen zu kumulieren, so wie Änderung der Bestimmungen, die bei Bezug des RMI und der ASS für die Kumulierung mit Erwerbseinkommen Anwendung finden; • Anpassung der speziellen Solidaritätszulage (ASS) und des Eingliederungsgeldes (Al) an die Preisentwicklung; • Festlegung einer Mindesthöhe, bis zu der die Familienbeihilfen unpfändbar sind; • Nichtabtretbarkelt und Unpfändbarkeit der Sachleistungen aus der Krankenversicherung; • Sofortmaßnahmen als Abhilfe gegen die Pro bleme im Zusammenhang mit der Verwaltung der speziellen Leistung für Pflegebedürftige (PSD), Verlegung des Zeitpunkts, zu dem die geänderte Gebührenordnung der Einrichtungen für pflegebedürftige ältere Menschen in Kraft tritt, sowie Einführung der Möglichkeit, die Min destsätze der speziellen Leistung für Pflegebe dürftige bei stationärer Pflege per Erlass festzu setzen; • Gründung eines in die Zuständigkeit des Pre mierministers fallenden „Observatoire national de la pauvreté et de l'exclusion sociale,, zur Be obachtung der Armut und sozialen Ausgren zung; • Gründung einer für Sofortmaßnahmen im so-' zialen Bereich zuständigen Kommission, die für die Koordinierung der Mechanismen zur Bewilli gung insbesondere von Geldleistungen an Per sonen und Familien verantwortlich ist, die sich in einer Notsituation befinden. Pflegebedürftigkeit und Behinderung Mit dem Gesetz zur Finanzierung der sozialen Si cherheit 1999 werden die Bestimmungen geän dert, die für die Vergütung einer häuslichen Pfle gekraft zur Versorgung älterer oder behinderter Menschen eine Befreiung von den Arbeitgeber beiträgen zur Sozialversicherung vorsehen. In diesem Zusammenhang ist Folgendes geplant: • zum 1. April 1999 Einführung einer Höchstgren ze für das Entgelt, für das zugunsten von nicht pflegebedürftigen älteren Menschen ab 70 Jah ren bei Einstellung einer häuslichen Pflegekraft eine Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung gewährt wird; • zum 1. Januar 1999 Erweiterung der Regelung, die eine vollständige Befreiung von den Arbeit geberbeiträgen vorsieht, sodass sie zukünftig auch auf die von Dienstleistern beschäftigten häuslichen Pflegekräfte sowie auf alle Personen Anwendung findet, die zwar aufgrund ihrer Pfle gebedürftigkeit Anspruch auf das Pflegegeld hätten, die Einkommensvoraussetzungen jedoch nicht erfüllen. Maßnahmen zur Förderung der Arbeitszeitverkü rzu ng Das Rahmengesetz zur Förderung der Arbeits zeitverkürzung vom 13. Juni 1998 schreibt für Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten ab dem 1. Januar 2000, für alle anderen Unter nehmen ab dem 1. Januar 2002 eine gesetzliche Arbeitszeit von 35 Wochenstunden vor. Die Sozi alpartner sind aufgefordert, die Verkürzung der Arbeitszeit vor Ablauf der oben genannten Fristen umzusetzen. Wenn die Arbeitszeit per Tarifvertrag vor den fest gesetzten Fristen verkürzt wird und dies zu der Schaffung neuer oder der Erhaltung vorhandener Arbeitsplätze führt, hat das betreffende Unterneh men Anspruch auf eine Finanzierungshilfe, die sich nach festen Sätzen richtet und nach oben be grenzt ist. Die als Finanzierungshilfe gewährte Summe wird mit den vom Arbeitgeber zu zahlen den Sozialbeiträgen verrechnet. Die unter Erlass Nr. 98-493 vom 22. Juni 1998 fallenden Unter nehmen sind aufgrund ihres monopolistischen Charakters oder der Art ihrer Mittel von dieser Re gelung ausgenommen. Die Verkürzung der Arbeitszeit auf unter 39 Wo chenstunden kann ganz oder teilweise in Form von Ruhetagen erfolgen. Die Modalitäten für die Geltendmachung dieser Ruhetage werden tarif vertraglich geregelt. Darüber hinaus können die Ruhetage einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. 35 IRLAND ten für die private Altersvorsorge (Personal Reti rement Savings Accounts). 1. Entwicklung der politischen Programme (c) eingehendere Prüfung und weitere Ausar beitung der Vorschläge, die im Zusammenhang mit der Einführung eines vereinfachten, flexibleren Systems für die Besteuerung der Renten unter breitet wurden. Nationale Initiative zur Rentenpolitik Im Mai 1998 legte der Rentenausschuss (Pen sions Board) dem Minister für Soziales, Ge meinwesen und Familie seinen Bericht mit dem Titel "Securing Retirement Income" (Sicherung des Einkommens im Ruhestand) vor. Die wich tigsten Empfehlungen betreffen folgende Punkte: • Verwirklichung starker, auf der Sozialversi cherung basierender Sozialrenten der ersten Stufe; • erhebliche Verbesserungen des Versiche rungsschutzes der zweiten Stufe (betriebliche und private Altersvorsorge), sodass 70% der über Dreißigjährigen in diesen Versiche rungsschutz einbezogen werden. Wie die Regierung in ihrem als Reaktion erstellten Papier 'Action on Pensions' (etwa: Maßnahmen zur Sicherung der Renten) darlegt, befürwortet sie im Großen und Ganzen die Zielstrebigkeit und Empfehlungen des Berichts. Um sich weiterge hend mit den wesentlichen, in dem Bericht darge legten Empfehlungen des Rentenausschusses zu befassen, wurden für folgende Aufgaben Arbeits gruppen gebildet: (a) gründliche Prüfung der Empfehlung, einen Fi nanzierungsmechanismus einzuführen, der eigens dazu dient, zumindest einen Teil der beträchtli chen Gelder aufzubringen, die in Zukunft für die Auszahlung der Sozialrenten notwendig sein wer den. (b) weitere Erörterung der Empfehlung, den Versi cherungsschutz der zweiten Stufe auszubauen, und des zur Verwirklichung dieses Ziels vorge schlagenen Mechanismus, nämlich der Sparkon 36 (d) Unterbreitung von Vorschlägen bezüglich eines effektiven Bewusstseinsbildungs/Bildungsprogramms. Allen oben genannten Arbeitsgruppen gehören Vertreter der zuständigen Ministerien sowie der Leitung des Rentenausschusses (Executive of the Pensions Board) an. Die Veröffentlichung eines Rentengesetzentwurfs, der sich u.a. mit diesen Fragen befasst und die Empfehlungen der verschiedenen Arbeitsgruppen berücksichtigt, wird für 1999 angestrebt, damit das entsprechende Gesetz im Jahr 2000 erlassen werden kann. Familienpolitik Wie im MISSOC-Bericht 1995/96 dargelegt, wurde die Kommission für Familienfragen (Commission on the Family) eingesetzt, um die Bedürfnisse und Dringlichkeiten der heutigen Familien zu prüfen und Empfehlungen bezüglich der Frage auszuar beiten, wie diese Familien in Zukunft besser ge fördert und unterstützt werden können. Im An schluss an den Zwischenbericht der Kommission (siehe MISSOC 1998) wurde im Juli 1998 der ab schließende Bericht mit dem Titel 'Strengthening Families for Life' (etwa: Hilfe für Familien zur Be wältigung des Alltags) veröffentlicht. Er enthält ei ne umfassende, gründliche Analyse der Probleme, mit denen sich Familien konfrontiert sehen, sowie weit reichende, sich auf mehrere politische Berei che erstreckende Empfehlungen. Darüber hinaus werden in dem Bericht einige neue, bedeutsame Forschungsarbeiten dargelegt, zu denen eine nationale Studie über die Vorkeh rungen von Familien für die Kinderbetreuung, so ziologische Forschungen über Väter und ihre Rolle im Familienleben sowie ein Überblick über die Familienpolitik in Irland gehören. Die Empfehlungen der Kommission befassen sich in erster Linie mit der Methode, die in den kom menden Jahren in verschiedenen Bereichen der Politik verfolgt werden soll, um Familien bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfe zukommen zu las sen. Durch die Einleitung des Verfahrens hob die Kommission darüber hinaus etwa 40 Empfehlun gen besonders hervor. • Für das Ministerium für Soziales, Gemeinwesen und Familie sind u.a. folgende Empfehlungen von unmittelbarer Bedeutung: • Errichtung eines Netzes aus Zentren für die Be reitstellung von Mitteln für Familien- und Ge meinschaftsdienste innerhalb der kommenden vier bis fünf Jahre; • Durchführung eines Pilotprogramms zur Umge staltung der örtlichen Dienststellen des Ministe riums für Soziales, Gemeinwesen und Familie mit dem Ziel, die für Familien bereitstehenden Dienste zu verbessern; • Einführung eines Programms zur Förderung ei nes stärkeren Bewusstseins für die Belange von Eltern (Parenting Awareness Programme); • Einführung eines umfassenden Informati onsdienstes für hinterbliebene Familienan gehörige und Bereitstellung von Zuschüssen zur Unterstützung der Wohltätigkeitsorganisationen, die diese Dienste für Familien anbieten; • Verdoppelung des staatlichen Zuschusses für die Eheberatung auf IEP 3 Millionen in den kommenden zwei Jahren (1999-2000); • Ausbau des Vermittlungsdienstes für Familien (Family Mediation Service), der zukünftig lan desweit angeboten werden soll. Nationale Strategie zur Bekämpfung der Armut Mit der im April 1997 veröffentlichten Nationalen Strategie zur Bekämpfung der Armut (National Anti-Poverty Strategy, kurz NAPS) wurden eine Reihe von zentralen Zielen festgelegt. In erster Li nie sollen mithilfe der NAPS ein Rückgang der Ar beitslosigkeit, die im April 1996 bei 11,9% lag, auf 6% bis zum Jahr 2007 und die Verringerung der Langzeitarbeitslosenzahlen von 7% auf 3,5% in nerhalb desselben Zeitraums erreicht werden. Im März 1998 war die Arbeitslosenrate bereits auf 9,4%, die Rate der Langzeitarbeitslosen auf 5,6% gesunken. • Zu den Regierungsmaßnahmen, die die Armuts situation erheblich beeinflussen werden, gehö ren unter anderem: • die Veröffentlichung eines Berichts, der sich gemäß einer im Rahmen des Aktionsprogramms eingegangenen Verpflichtung mit der Einführung eines Nationalen Mindestlohns befasst; • die Errichtung eines Fonds für den Ausbau der Dienste und Einrichtungen für Jugendliche in Höhe von IEP 30 Millionen; (Commission on Social Welfare) empfohlenen Satz erhalten. Im Laufe des Jahres 1998 legten die Ministerien der für die Nationale Strategie zur Bekämpfung der Armut zuständigen Abteilung (NAPS) des Mi nisterium für Soziales, Gemeinwesen und Familie ihre Berichte bezüglich der sozialen Integration vor. Zur Prüfung strategischer Lösungen für die Obdachlosigkeit und den hohen Anteil an Anal phabeten unter den Arbeitslosen als armutsspezi fische Probleme wurden zwei interministerielle Ar beitsgruppen gebildet. Die NAPS trägt der Tatsa che Rechnung, dass für tiefsitzende, multidimen sionale Probleme wie diese Lösungen gefunden werden müssen, die über die traditionellen, sektor spezifischen Lösungsansätze der Ministerien hin ausgehen. Zu den wichtigen Neuerungen gehört ein in Ab sprache mit den Sozialpartnern eingeführtes Ver fahren für den Nachweis der Wirksamkeit im Kampf gegen die Armut (poverty proofing), mit dem alle wichtigen politischen Maßnahmen, die von der öffentlichen Hand geplant werden, auf ih ren möglichen Einfluss auf die Armut geprüft wer den. Im September 1998 veröffentlichte das Ministe rium für Soziales, Gemeinwesen und Familie sei • die Berechnung der Familieneinkommenszulage ne 'Social Inclusion Strategy" (Strategie für die so {Family Income Supplement) auf der Grundlage ziale Integration). Durch die Bekanntmachung der des Nettoverdienstes, wie dies im Programm Grundsatzprogramme für jeden der zentralen Tä "Partnership 2000" und im Rahmen der NAPS tigkeitsbereiche des Ministeriums - einschließlich festgelegt wurde; Sozialversicherung, Kampf gegen die Arbeitslo sigkeit, Familienunterhalt, Renten und Hilfen für • Einführung eines speziellen Steueranreizes, den wohltätigen und gemeinnützigen Sektor - die dem sog. Job Assist, mit dem die Wie gemäß den folgenden, erstmals zur Ausarbeitung dereingliederung der Langzeitarbeitslosen in den der NAPS festgelegten Größen zu überprüfen Erwerbsprozess gefördert werden soll; sind, trägt diese Strategie der mit dem Aktionspro • Erhöhung der Sozialleistungen, sodass ab sofort gramm der Regierung eingegangenen Verpflich 94% aller Anspruchsberechtigten einen über dem von der Kommission für soziale Wohlfahrt tung Rechnung, die Umsetzung einer integrativen Sozialpolitik anzustreben: a) Überprüfung der Kernprobleme, die sich im Zu sammenhang mit der Armut und Ausgrenzung in dem jeweiligen Aufgabenbereich stellen; b) Überprüfung der armuts- und ausgrenzungs relevanten Strategien und Programme im Hinblick auf ihre Ziele und Effektivität; c) die im Einzelfall zu beachtenden Zwänge; d) mögliche, ressortübergreifende Initiativen, die evtl. zur Lösung armuts- und ausgren zungsspezifischer Probleme nützlich sein könnten; e) zentrale, sich aus der Überprüfung ergebende Handlungsfragen; Auch alle übrigen Ministerien haben Berichte über eine Strategie für die soziale Integration erstellt. Als eine gemeinsame Initiative von Staat und Ge schäftswelt wurde im November die "Foundation for Investing in Communities" (Stiftung für Investi tionen in Gemeinschaften) ins Leben gerufen. Ziel dieser Initiative ist die Errichtung eines Stiftungs fonds, der zusätzlich zu den vorhandenen Staats zuschüssen die Verteilung von Geldern an den wohltätigen und gemeinnützigen Sektor ermögli chen soll. Wohltätiger und gemeinnütziger Sektor Nachdem im Mai 1997 ein Grünbuch mit dem Titel 'Supporting Voluntary and Community Activity' (Förderung wohltätiger und gemeinnütziger Akti vitäten) veröffentlicht worden war, wurde eine Lenkungsgruppe ins Leben gerufen, um der Re gierung während der Erarbeitung des Weißbu ches, das im Anschluss an die Beratungen mit dem wohltätigen und gemeinnützigen Sektor ver öffentlicht werden soll, beratend zur Seite zu ste hen. 37 Eine der wichtigsten Neuerungen 1998 war die Einleitung eines in drei Phasen ablaufenden Be ratungsprozesses, an dem der wohltätige, der gemeinnützige und der staatliche Sektor beteiligt sind. Während der 1998 abgeschlossenen 1. Phase standen die Beschaffung von Informationen über das Grünbuch und die Anregung von diesbezügli chen Diskussionen im Mittelpunkt. An dieser Pha se waren das Ministerium für Soziales, Gemein wesen und Familie, sonstige staatliche Stellen sowie der wohltätige und gemeinnützige Sektor beteiligt. In der 2. und 3. Phase des Beratungsprozesses, die für 1999 geplant sind, werden von staatlichen Stellen regionale Beratungsveranstaltungen orga nisiert, die in einer Veranstaltung auf nationaler Ebene ihren Abschluss finden sollen. Um den Entwurf eines Weißbuches erstellen zu können, sollen die sich im Laufe dieses Prozesses erge benden Fragen anschließend von einem externen, vom Ministerium für Soziales, Gemeinwesen und Familie und der Lenkungsgruppe gemeinsam be stellten Berater analysiert werden. Pflegepersonen Im Oktober leitete der Minister für Soziales, Ge meinwesen und Familie die Veröffentlichung des Berichts über die von einer interministeriellen Ar beitsgruppe durchgeführte Überprüfung des Pfle gegeldes (Review of the Carer's Allowance) ein. Mit der Überprüfung wurden in erster Linie zwei Ziele angestrebt: (a) eine Bewertung der Wirkung und zukünftigen Entwicklung des Pflegegeldes sowie der Rolle, die das Pflegegeld in der weitreichenderen Diskussion über die Bedürfnisse von Pflegepersonen, die Pflege in der Gemeinschaft und die Nachfrage nach Langzeitpflege spielt; 38 (b) Schätzung der durch dieses Programm anfal lenden Kosten und Bewertung der erreichten Zie le. Im Zusammenhang mit der Pflege wurden eine Reihe von Vorschlägen unterbreitet. Die wich tigsten lauten wie folgt: • Bedürftigkeitsprüfung: Es wurde vorgeschlagen, eine Arbeitsgruppe zu bilden, die Pläne für eine multidisziplinäre Überprüfung des individuellen Pflegebedarfs für alle Sozial- und Gesundheits dienste ausarbeiten soll. • Langzeitpflegegeld: Desweiteren wurde vorge schlagen, im Anschluss an die Einführung einer Bedürftigkeitsprüfung ein neues, einkommens unabhängiges Langzeitpflegegeld einzuführen, das an alle Pflegepersonen gezahlt wird, die ei nen erheblichen Teil ihrer Zeit der Versorgung von Pflegebedürftigen widmen. Dadurch sollen die Pflege in der Gemeinschaft gefördert und die Arbeit der Pflegepersonen offiziell anerkannt werden. • Beihilfe für Pflegepersonen: Der Vorschlag zur Einführung einer Beihilfe für Pflegepersonen mit dem Ziel, erwerbstätigen Pflegepersonen eine vorübergehende Unterbrechung ihrer Berufstä tigkeit zu erleichtern, muss noch eingehender geprüft werden. Daher soll eine gesonderte, be ratende Studie erstellt werden, die sich einge hend mit der möglichen Einführung dieser Lei stung befasst. 2. Organisatorische Entwicklungen Strategiebericht Im Juni 1998 veröffentlichte das Ministerium für Soziales, Gemeinwesen und Familie seinen zweiten Strategiebericht mit dem Titel "Inclusion, Innovation and Partnership" (Integration, Innovati on und Partnerschaft) - siehe auch MISSOC 1995/96. Dieser Bericht ist ein wichtiger Meilen stein für die Fortsetzung der sog. Strategie Mana gement Initiative, einem Verfahren, das im Mini sterium durchgeführt wird, um dessen Organisati on und Arbeitsweise zu verbessern. Der Bericht erläutert die Teil- und Endziele, die das Ministeri um anstrebt, um der Rolle als ein höchst wichtiger Erbringer von Leistungen im öffentlichen Interesse gerecht zu werden und sie weiter auszubauen, wobei folgende Bereiche besondere Beachtung finden: • Ausarbeitung von Strategien • Entwicklung eines neuen Modells für die Lei stungserbringung • Management des Humankapitals ganisatorischer Aufbau und or • Kontrolle von Betrug und Missbrauch • Preiswürdigkeit Als wichtigstes Ziel wird die Förderung einer inte grativen Gesellschaft angestrebt. Dies soll erreicht werden, indem für den Einzelnen, für Familien und Gemeinschaften neue Möglichkeiten und Anreize geschaffen werden, zum wirtschaftlichen und so zialen Fortschritt beizutragen und in vollem Um fang daran teilzuhaben. Darüber hinaus geht das Ministerium mit diesem Bericht die Verpflichtung ein, die bezüglich der Leistungserbringung aufge stellten Grundsätze zu beachten und sie systema tisch zu überwachen. Dienst zur Unterstützung behinderter Men schen Im Juli 1998 kündigte der Minister für Soziales, Gemeinwesen und Familie die Gründung einer Nationalen Behörde für Behinderte (National Disability Authority) an, womit eine der Schlüs selempfehlungen der Kommission umgesetzt wird, die sich mit der sozialen Stellung behinderter Menschen befasst (siehe MISSOC 1998). Der neue Dienst wird unter der Schirmherrschaft des Ministeriums für Soziales, Gemeinwesen und Familie arbeiten und eine Zusammenlegung der Nationalen Behörde für Sozialleistungen und so ziale Einrichtungen (National Social Service Board - NSSB) und der entsprechenden Informations dienste der Nationalen Behörde für Rehabilitation (National Rehabilitation Board - NRB) zur Folge haben. Dies wird wiederum zu der Gründung ei nes allgemeinen Informations- und Beratungsdien stes für alle Bürger führen und soll Gewähr leisten, dass die Dienste für behinderte Menschen zu ei nem festen Bestandteil der allgemeinen Dienste werden, die von jedem in Anspruch genommen werden können, der Informationen, Beratung oder Unterstützung benötigt. Die notwendigen gesetzlichen Vorschriften werden vom Minister für Soziales, Gemeinwesen und Fa milie noch 1999 auf den Weg gebracht, damit die neue Behörde ihre Arbeit so bald wie möglich auf nehmen kann. Neue Abteilung für Familienangelegenheiten Gemäß dem im Regierungsprogramm "Action Programme for the Millennium" (Aktionsprogramm für die Jahrtausendwende) dargelegten familien freundlichen Ansatz für die Ausarbeitung von Pro grammen und Dienstleistungen sowie als Reaktion auf die Empfehlungen der Kommission für Famili enfragen hat die Regierung im Ministerium für So ziales, Gemeinwesen und Familie eine neue Ab teilung für Familienangelegenheiten eingerichtet. Zu den Aufgaben dieser Abteilung gehören: • die Koordination der Familienpolitik; • die Weiterbearbeitung der in dem Bericht der Kommission dargelegten Feststellungen im An schlüssen deren Prüfung durch die Regierung; • die Durchführung von Forschungsarbeiten; • die Förderung eines stärkeren Bewusstseins für die Belange von Familien. Die Abteilung ist für die Unterstützung des Eheberatungs- und Familienvermittlungsdienstes sowie einer Reihe weiterer, für Familien bereitstehender Dienste verantwortlich; hierzu gehört auch die Durchführung eines Pilotprojekts, um die von den örtlichen Dienststellen des Ministeriums angebo tenen Dienste für Familien mithilfe des sog. One Stop Shop Modells (etwa "Alles aus einer Hand") zu verbessern, und die Einführung eines Pro gramms, das über Eltembelange informiert. Für eine Reihe von neuen Familiendiensten, ein schließlich der Gründung der Abteilung für Famili enangelegenheiten, wurden 1998 zusätzliche Gel der in Höhe von IEP 2,75 Millionen bereitgestellt. Darüber hinaus wurden Mittel für die Einrichtung von etwa zwanzig Familien- und Gemeinschafts zentren sowie zusätzliche Gelder für die Ehe- und Kinderberatung und den Ausbau des Vermitt lungsdienstes für Familien auf regionaler Ebene bereitgestellt. Gesetz zur Wahrung des Rechts auf Auskunft Das Gesetz zur Wahrung des Rechts auf Auskunft 1997 trat am 21. April 1998 in Kraft. Es findet auf sämtliche Ministerien, Gesundheitsämter und Kommunalbehörden Anwendung. Gemäß diesem Gesetz haben alle Bürger ein Recht auf die Ein sichtnahme in die über sie geführten Daten, die Änderung falscher Daten und die Offenlegung der Verfahren, nach denen Entscheidungen bezüglich ihrer Person getroffen werden. Darüber hinaus haben sie das Recht, bei einem "Informationsbe auftragten" Beschwerde einzulegen, wenn ihnen der Zugang zu den Daten verweigert wird. 3. Beschäftigungsfördernde Maßnahmen Basierend auf den Maßnahmen, die in diesem Be reich bereits in der Vergangenheit ergriffen wor den waren, wurde die über einen Zeitraum von vier Jahren gewährte "Beihilfe bei Wieder aufnahme einer Beschäftigung" (Back to Work Allowance, die bislang nur von denjenigen in An spruch werden konnte, die in einer durch die sog. Area Partnership Companies abgedeckten Region ansässig sind) landesweit auf alle Langzeitar beitslosen ausgeweitet, die eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Darüber hinaus wurde die Anzahl der im Rahmen dieser Maßnahme ange botenen Plätze 1998 um 5.000 erhöht. Außerdem wurden bei der Senkung der einkommensbezoge nen Sozialversicherungsbeiträge (PRSI) in erster Linie die Niedriglohnempfänger bedacht. Die in Bezug auf die Familieneinkommenszulage (Family Income Supplement, kurz F.LS.) gelten den wöchentlichen Einkommensgrenzen wurden mit Wirkung vom Juni um IEP 7 angehoben, so dass den meisten der 13.000 Familien, die die F.I.S. beziehen, etwa IEP 4 - 5 pro Woche zusätz lich zur Verfügung stehen. Eine im Oktober 1998 neu eingeführte Maßnahme ermöglicht die Be rechnung des Anspruchs auf die F.I.S. auf der Grundlage des Nettolohns. 4. Sozialleistungen und sonstige Maß nahmen In Verbindung mit dem Sozialhaushalt 1998 wur den (unter anderem) folgende Maßnahmen er griffen: Leistungssätze Im Juni wurden die Wochensätze für die Zah lungen aus den Sozialversicherungssystemen für kurzfristige Leistungen um IEP 3 (etwa 4,4%) an gehoben. Alle sonstigen persönlichen Höchstsät ze, einschließlich Witwen- und Witwerrenten, wur39 den um durchschnittlich 4,2 - 4,6% erhöht. Durch eine Anhebung der Sätze für unterhaltsberechtigte Erwachsene um 3% liegen jetzt sämtliche Sozial leistungen für ältere Menschen über den von der Kommission für soziale Wohlfahrt (Commission on Social Welfare) empfohlenen Mindestsätzen. Sozialversicherungsbeiträge Eine Reihe von Änderungen wurden im Zu sammenhang mit den einkommensbezogenen Sozialversicherungsbeiträgen (PRSI) eingeführt. Der PRSI-Steuerfreibetrag (Klassen A und H) wurde von IEP 80 auf IEP 100 pro Woche erhöht, sodass das wöchentliche Arbeitsentgelt bis IEP 100 für die Arbeitnehmer beitragsfrei ist. Darüber hinaus wurden die für die Beiträge der Arbeitneh mer, der Arbeitgeber und der Selbstständigen geltenden Einkommensgrenzen angehoben. Renten Im Rahmen des Haushaltsplans 1998 wurden die Alters-, Ruhestands- und Invaliditätsrenten an Empfänger über 65 Jahre - hierzu zählen etwa 36% aller Sozialleistungsempfänger - zum Juni 1998 um 6,4% bis 7,4% erhöht. Ab September haben alle Personen, die ihr 75. Lebensjahr voll endet haben und ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, allein zu reisen, Anspruch auf einen Freifahrausweis für Begleitpersonen (Free Travel Companion Pass), der es seinem Besitzer ermög licht, eine beliebige Person ab 16 Jahre als Reise begleitung mitzunehmen, ohne dass ihm dadurch Kosten entstehen. Pflegepersonen Im Juni wurde der Wochensatz des Pflegegeldes für Empfänger ab 66 Jahre um IEP 5, für Empfän ger bis 66 Jahre um IEP 3 erhöht. Darüber hinaus haben jetzt alle Pflegepersonen Anspruch auf ei nen eigenen Freifahrausweis, sodass sie auch 40 ohne Begleitung eines Pflegebedürftigen kosten los reisen können. Behinderung/Invalidität Zum Juni wurde der individuelle Leistungssatz der Invaliditätsrente für Empfänger bis 65 Jahre um IEP 3 (4,3%), für Empfänger ab 65 Jahre um IEP 5 (6,4%) erhöht. Ebenfalls seit Juni bleibt darüber hinaus das wöchentliche Einkommen aus einer Beschäftigung zur Wiedereingliederung in den Er werbsprozess bei der Bedürftigkeitsprüfung, die als Voraussetzung für die Bewilligung des Behin dertengeldes, der Blindenrente und der zusätzli chen Sozialhilfe durchgeführt wird, bis zu einer Höhe von IEP 50 unberücksichtigt. Bisher lag die se Grenze bei IEP 36,60 pro Woche. Familienbeihilfen Die Kindergeldsätze für Zwillinge wurden zum September 1998 um 50% erhöht. Auf die für Zwil linge vorgesehenen Zuschüsse haben zukünftig auch Drillinge und alle sonstigen Mehrlinge einen Anspruch, d.h. auf IEP 500 bei der Geburt und auf weitere IEP 500 jeweils bei Vollendung des vierten und zwölften Lebensjahres der Kinder. Sonstige Maßnahmen • Im Rahmen des Sozialfürsorgegesetzes 1998 wurden (unter anderem) folgende Maßnahmen ergriffen: • Vereinheitlichung der Steuer- und Sozial versicherungsnummer zu einer sog. Personal Public Service Number (etwa: "Persönliche Nummer für den öffentlichen Dienst"); • Einführung einer sog. Public Services Card für die Inanspruchnahme von Leistungen der öffent lichen Hand als Entsprechung zu der bereits ausgegebenen "Social Services Card", die für den Zugang zu den Leistungen der sozialen Ein richtungen eingeführt wurde; • Einsatz neuer Technologien für die Verwendung von Karten, sodass neue Verfahren für die Aus zahlung von Sozialleistungen auf elektronischem Weg entwickelt werden können; • Austausch von Informationen zur Feststellung des Anspruchs auf bestimmte Sozialleistungen und deren Überwachung zwischen den betroffe nen Behörden. ITALIEN Mit dem Finanzierungsgesetz (Legge finanziaria) von 1998 wurden Neuerungen hinsichtlich der Renten eingeführt, um die Umsetzung der für das soziale Sicherungssystem vorgesehenen, per Ge setz Nr. 335 vom August 1995 beschlossenen Reform zu beschleunigen. Diese Neuerungen wurden von der Regierung als notwendig erachtet, um die im Bereich der Alters versorgung anfallenden Kosten besser an die staatlichen Mittel anzupassen. Denn trotz der Kor rekturmaßnahmen durch die Amato-Reform von 1992 und die anschließende Dini-Reform von 1995 werden die Aufwendungen für Renten laut den Prognosen der Regierung zur Entwicklung der Sozialausgaben bis zum Jahr 2000 gegenüber dem BIP um mehr als 0,9% steigen. Sowohl im Finanzierungsgesetz als auch in den ergänzenden Bestimmungen sieht der Ge setzgeber daher eine Reihe von Neuerungen vor, die folgende Punkte betreffen: • Neue Voraussetzungen für den Anspruch auf die Altersrente im privaten und öffentlichen Sektor; • Anhebung der Renten durch Maßnahmen im Zusammenhang mit: a) der Kumulierung von Renten- und Er werbseinkommen; • • • • b) den "koordinierten, kontinuierlichen Zu sammenarbeiten" (Lavoro parasubordinató); c) den Selbstständigen; Harmonisierung der unterschiedlichen Ver sorgungsbezüge (Sondersysteme); Änderung der Vorschriften für den konkreten Beginn der Zusatzversorgung; Änderungen im Bereich der Mindestsicherung; Besteuerung. I.Altersrenten Das Finanzierungsgesetz sieht sowohl für die ab hängig Beschäftigten des privaten und öffentlichen Sektors als auch für die Selbstständigen , striktere Regelungen in Bezug auf die Alters- und Beitrags voraussetzungen vor, insbesondere in Bezug auf die beitragszeitbezogene Altersrente. Aus genommen von dieser Regelung sind bestimmte' Arbeitnehmergruppen (Frühinvalide, Arbeiter und gleichgestellte Personen), die alle denselben, im Rahmen der Altersrentenreform (Gesetz Nr. 335) festgelegten Bestimmungen unterliegen. In der Privatwirtschaft sollte gemäß der letzten Reform die Altersgrenze für die Geltendmachung der Altersrente bis zum Jahr 2008 schrittweise von 53 auf 57 Jahre angehoben werden. Laut dem aktuellen Finanzierungsgesetz wird die Alters grenze von 57 Jahren jedoch bereits ab 2002 An wendung finden. Für die Beschäftigten im öffentli chen Dienst soll dieses Rentenalter ab 2004 gel ten. Die Selbstständigen hingegen haben einen An spruch auf die Altersrente, wenn sie insgesamt mindestens 35 Beitragsjahre nachweisen und ihr 58. Lebensjahr vollendet haben. Auch in diesem Fall wurde das Rentenalter deutlich erhöht, denn das vorangegangene Gesetz sah eine Altersgren ze von 57 Jahren vor. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die neuen Voraussetzungen, die von der Mehrheit der Arbeitnehmer für die Geltendmachung der Alters rente erfüllt werden müssen. Jahr Alter nach 35 Beitragsjahren Anzahl der Beitragsjahre 1998 54 36 1999 55 37 2000 55 37 2001 56 37 2002 57 37 2003 57 37 2004 57 38 2005 57 38 2006 57 39 2007 57 39 ab 2008 57 40 Kumulierung von Renten- und Erwerbsein kommen Altersrenten können bis zu gewissen Grenzen mit Einkünften aus einer selbstständigen Tätigkeit kumuliert werden. Infolgedessen darf neben der Rente ein Erwerbseinkommen von bis zu 50% der Mindestbezüge bezogen werden. Hiervon ausge nommen sind die vorteilhafteren, nach früheren Regelungen festgesetzten Bezüge. Dies bedeutet, dass mit dem Vorschlag der Regierung alle 1997 in den Ruhestand versetzten Arbeitnehmer, die bisher keinerlei Kumulierungsmöglichkeiten hat ten, zukünftig ihre Altersrente und Einkünfte aus Arbeit in gewissen Grenzen kumulieren können. Auf Rentenempfänger, die bereits vor 1997 in den Ruhestand versetzt wurden, finden weiterhin die früheren Vorschriften Anwendung, sofern sie bes sere Möglichkeiten einer Kumulierung vorsehen. Koordiniertes und kontinuierliches Zusam menarbeiten (Lavoro parasubordinató) Der aus der Verwaltung dieser Beschäfti gungsform erzielte Beitrag (zurzeit 10%) wurde für die Erwerbstätigen in einem Schritt um 1,5% an41 gehoben, die keinerlei sonstige Pflichtbeiträge zu zahlen haben. Im Anschluss daran wurde er alle zwei Jahre um jeweils 1% erhöht, um schließlich einen Satz von 19% zu erreichen. Wenngleich es sich um einen langsamen Prozess handelt, ge winnt dieser Beitrag im Hinblick auf die Bereitstel lung einer Leistung im eigentlichen Sinne zuneh mend an Bedeutung, und auch für diese Beschäf tigungsform wird bereits eine Art der sozialen Ab sicherung in Betracht gezogen. Selbständige Die Beiträge der Selbstständigen zur Altersversi cherung sollen schrittweise angehoben werden. Betroffen sind vor allem das Handwerk und die kaufmännischen Berufe, denn hier wird sich der Beitragssatz (von derzeit 15%) 1998 um 0,8 Punkte und dann jährlich um 0,2 Punkte bis auf 19% erhöhen. Anhebung der Renten Aufgrund der notwendigen Begrenzung der Aus gaben für die Altersversorgung musste selbst bei der Anpassung der Renten auf Notlösungen zu rückgegriffen werden. Es wurde nämlich be schlossen, die automatische Rentenerhöhung 1998 lediglich für solche Renten zu bewilligen, die das Fünffache der Mindestbezüge, d.h. etwa 3,5 Millionen Lire pro Monat nicht überschreiten. Die aus den Zusatzversorgungssystemen gezahlten Renten bleiben von dieser Maßnahme unberührt. 2. Harmonisierung der Unterschiedlichen Versorgungssysteme Mit dem Finanzierungsgesetz wurde der Har monisierungsprozess beschleunigt, der sich auf die unterschiedlichen Versorgungsbezüge bezieht, die für das italienische System charakteristisch sind. Dies sieht eine Änderung des Zeitplans vor, 42 ursprünglich im Gesetz Nr. 335 vom 8. August 1995 festgesetzt. Zusatzversorgung Durch eine Änderung der bereits vorhandenen Bestimmungen (Gesetz Nr. 124/1993), die u.a. dem Arbeitsministerium die Befugnis zusprechen, den Rentenfonds die Genehmigung zur Aufnahme ihrer Tätigkeit zu erteilen, wurden die Vorschriften für den Beginn der Zusatzversorgung verbessert. Mit dem Finanzierungsgesetz wird die Zuständig keit für die Zulassung der Rentenfonds der "Kom mission zur Überwachung der Rentenfonds" über tragen, die als ein unabhängiges, fachliches Or gan anerkannt wird. Daher hat diese Überwa chungskommission eine Satzung aufgestellt, in der die Verfahren festgelegt sind, nach denen den Rentenfonds die Genehmigung zur Aufnahme ih rer Tätigkeit erteilt wird. Darüber hinaus wurden für 1998 eine weitere Mil liarde und für die kommenden Jahre weitere 5 Mil liarden an Geldern für die Tätigkeit der Kommissi on selbst bereitgestellt. und den kommunalen Verwaltungen realisierten Projekte. Gleichzeitig werden den Finanzie rungsformen Vorschub geleistet , die der Euro päische Sozialfonds zur Verfügung stellt. Der Fonds soll eingesetzt werden zur Eingliederung behinderter Menschen, zur Unterstützung von Familien, zur Vorbeugung von Drogenmiss brauch und Behandlung von Süchtigen, zur Wahrung der Rechte des Kindes, zur Verbesse rung der Lebensbedingungen älterer Menschen und zur Integration ausländischer Mitbürger. Für diesen Zweck wurden dem Fonds 1998 Mittel in Höhe von 28 Milliarden zur Verfügung gestellt. • Versuchsweise, auf einen Zeitraum von höch stens 2 Jahren begrenzte Einführung eines ga rantierten Mindesteinkommens für Alleinstehen de oder Personen mit unterhaltsberechtigten Kindern, die über kein eigenes Einkommen ver fügen und nicht in der Lage sind, selbst für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen. Mindestsicherung Die Höhe dieses garantierten Mindesteinkommens ist von der Regierung noch festzulegen, darf je doch in keinem Fall mehr als 60% des italieni schen Durchschnittseinkommens betragen. Hinsichtlich der Mindestsicherung sieht das Fi nanzierungsgesetz Folgendes vor: 4. Besteuerung • neue Maßnahmen zur Überprüfung der In validität, indem ein außerordentlicher Plan zur Überprüfung von Personen erstellt wird, die auf grund ihrer Invalidität Leistungen aus der Wirt schaft beziehen, wobei gleichzeitig die Möglich keit zur sofortigen Einstellung der Leistungs zahlungen bei Nichterfüllung der notwendigen Voraussetzungen, an die sich ggf. die formelle Entziehung des Anspruchs auf Leistungen we gen Invalidität anschließen kann, geschaffen werden soll. • Errichtung eines Fonds für sozialpolitische Maß nahmen zur Förderung der von den Regionen Per Erlass Nr. 446 vom 15.12.1997 wurden mit Wirkung vom 1.1.1998 andere Steuerklassen, Sätze und steuerlich absetzbare Beträge ein geführt. Zum gleichen Zeitpunkt wurde in Ergänzung zur IRPEF die sog. IRAP (eine Regionalsteuer zulasten des produzierenden Gewerbes) eingeführt. Für die Jahre 1998 und 1999 liegt der IRAP-Satz landesweit bei 0,50%. In den darauf folgendenJahren wird er von den Regionen fest gesetzt, die über einen Spielraum zwischen 0,50% und 1% verfügen. Die IRAP ersetzt den Beitrag, der für den Nationalen Gesundheitsdienst (SSN) einbehalten wurde, sowie den Beitrag zur Pflicht versicherung gegen Tuberkulose. LUXEMBURG 1. Einführung einer Pflegeversicherung Per Gesetz vom 19. Juni 1998 wurde das lu xemburgische Sozialversicherungssystem durch eine Pflegeversicherung ergänzt. Hierbei handelt es sich um einen neuen Sozialversi cherungszweig, der die Möglichkeit schafft, den Bedürfnissen pflegebedürftiger Menschen durch die Finanzierung der Hilfe und Pflege, auf die sie angewiesen sind, gerecht zu werden. Als pflege bedürftig gelten Personen, die wegen einer kör perlichen oder geistigen Krankheit oder Behinde rung für die wesentlichen Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens, d.h. in Bezug auf die Mobi lität, die Körperpflege und die Ernährung, in er heblichem Umfang und regelmäßig der Hilfe be dürfen. Die Pflegeversicherung funktioniert nach den Grundsätzen der Krankenversicherung und ist eine Pflichtversicherung. Der Beitrag, den der Versicherte zu zahlen hat, wurde auf 1% seines Gesamteinkommens festgesetzt. Der Staat betei ligt sich mit einem Anteil von 45% an den Ge samtausgaben der Pflegeversicherung; dieser wird aus dem Staatshaushalt finanziert. In den Schutz der Pflegeversicherung sind der Versicherte sowie seine Familienangehörigen ein bezogen. Die Geld- und Sachleistungen werden seit dem 1.1.1999 bewilligt: • Die Sachleistungen sind Leistungen, die in Form von Hilfe und Pflege, von Pflegehilfsmitteln und Maßnahmen zur Anpassung des individuellen Wohnumfeldes bereitgestellt werden. Basierend auf dem Sachleistungssystem wird der entspre chende Geldwert direkt an den häuslichen Pfle gedienst gezahlt. • Die Geldleistungen sind Barleistungen. Sie die nen zur Vergütung der privaten Pflegeperson, werden aber an den Pflegebedürftigen selbst bezahlt. Gemäß Pflegegesetz haben die Sachleistungen eindeutig Vorrang vor den Geldleistungen. Folglich wird der professionellen Versorgung der Vorrang eingeräumt, wodurch die Qualität der Pflege ga rantiert werden soll. Bei häuslicher Pflege sieht das Gesetz außerdem die Möglichkeit vor, die Sachleistung ganz oder teilweise durch eine Geldleistung zu ersetzen (Kombinationsleistung). Die ersatzweise gewährte Geldleistung entspricht der Hälfte des für die ent sprechende Sachleistung festgesetzten Wertes. Zudem sind die für die Hilfe und Pflege bewilligten Stunden, die durch eine Geldleistung ersetzt wer den können, begrenzt: • bis zur siebten Stunde kann die Sachleistung vollständig durch eine Geldleistung ersetzt wer den; • zwischen der siebten und vierzehnten Stunde kann nur die Hälfte durch eine Geldleistung er setzt werden; • über die vierzehnte Stunde hinaus ist es nicht mehr möglich, die Sachleistung durch eine Geldleistung zu ersetzen. Es erfolgt eine Kompensationszahlung in der Hö he von LUF 750 pro in Anspruch genommene Stunde Hilfe oder Pflege, falls Geldleistungen durch Sachleistungen ersetzt werden. Die Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes setzt einen gewissen Schweregrad voraus. Das Gesetz spricht von einem erheblichen, re gelmäßigen Hilfebedarf. Es führt weiter aus, dass der Pflegebedürftige mindestens dreieinhalb Stun den pro Woche, d.h. eine halbe Stunde pro Tag auf Hilfe und Pflege angewiesen sein muss, und 43 zwar auf Dauer, voraussichtlich aber mindestens für sechs Monate. Darüber hinaus sieht das Gesetz Leistungen für Pflegekräfte vor, die nicht im Auftrag eines profes sionellen Pflegedienstes tätig sind (private Pflege personen). So werden die Renten versicherungsbeiträge dieser Personen von der Pflegeversicherung übernommen. Desweiteren haben sie die Möglichkeit, einen Jahresurlaub in Anspruch zu nehmen, denn das Gesetz sieht für einen Zeitraum von drei Wochen pro Jahr die doppelte Geldleistung und für den Fall, dass der Pflegebedürftige während dieser drei Wochen vorübergehend in einer stationären Einrichtung versorgt wird, die Übernahme der erforderlichen Hilfe und Pflege vor. Träger der Pflegeversicherung ist der Verband der Krankenkassen. Die Evaluierung der Lei stungsbezieher obliegt der Begutachtungs- und Orientierungsstelle, die sich aus Vertretern mehre rer Berufsgruppen zusammensetzt (Mediziner, Psychologen, Sozialarbeiter, Ergotherapeuten, Bewegungstherapeuten, Krankenpfleger und psychiatrisch ausgebildete Krankenpfleger). Zur Feststellung des besonderen Pflegebedarfs eines Pflegebedürftigen ist eine objektive, individuelle Begutachtung vorzunehmen. Die Begutachtungs und Orientierungsstelle bewertet den Grad der Pflegebedürftigkeit, indem sie die zur Deckung des Pflegebedarfs erforderlichen Dienste zugrun de legt. Dieser Grad wird ausgedrückt als die Zeit, die an Hilfe und Pflege notwendig ist, was wie derum die Festsetzung der Leistungen ermöglicht. Eine Pflegestunde entspricht in der stationären Pflege einem Geldwert von LUF 1.420 , in der häuslichen Pflege einem Geldwert von LUF 1.500. 2. Rentenreform im öffentlichen Dienst Um die Kosten des Altersrentensystems für den öffentlichen Dienst zu senken und eine weitere Annäherung an das System des privaten Sektors zu erzielen, wurde das Rentensystem für den öf fentlichen Dienst einer einschneidenden Reform unterzogen. Diese führte zu Kontroversen unter den öffentlichen Bediensteten, die ihre Ansprüche infolge der Reform eingeschränkt sehen. Jedoch wurde ein Übergangssystem eingeführt, um zu verhindern, dass die Ansprüche der bereits im öf fentlichen Dienst Beschäftigten zu stark gemindert werden. Zur Durchführung der Reform wurden zwei neue Gesetze erlassen: 1. Mittels des ersten Gesetzes wurde ein Über gangssystem für Beamte oder gleichgestellte Per sonen eingeführt, die am 31. Dezember 1998 be reits im öffentlichen Dienst tätig waren. Die Merk male des alten Systems bleiben erhalten, d.h. die Rente wird anhand der zuletzt an den Antragstel ler gezahlten Dienstbezüge berechnet. Die Höhe der Leistung verringert sich jedoch im Laufe dieser Übergangsphase schrittweise um etwa 13%. Der Leistungssatz für Dienstjahre wird ab dem 1.1.1999 progressiv von 83,33% auf 72% gesenkt. Für öffentliche Bedienstete, die bereits im Vor ruhestandsalter (55 bzw. 60 Jahre) die erfor derlichen Dienstjahre (35 bzw. 41 Jahre) nachwei sen können, erhöht sich die Pension jedoch mit jedem weiteren Dienstjahr um 2,31% ihrer an rechnungsfähigen Bezüge. Daher haben sie die Möglichkeit, mit 60 bzw. 65 Jahren eine Pension in Höhe von 5/6 (83,33%) ihrer letzten Bezüge gel tend zu machen, d.h. also den gemäß dem frühe ren Recht geltenden Pensionshöchstsatz. Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens laufenden Renten sind von der Reform ausgenommen. 44 2. Mit dem zweiten Gesetz wurde ein neues Sy stem für diejenigen Beschäftigten im öffentlichen Dienst eingeführt, die ihren Dienst nach dem 31. Dezember 1998 aufnehmen. Dieses neue System ist ebenfalls ein Sondersystem; es ist jedoch nach den Grundsätzen des allgemeinen Systems kon zipiert und weist die folgenden Merkmale auf: • Die Renten werden nicht länger anhand der letzten Bezüge berechnet, sondern anhand der Bezüge, die der Antragsteller während seines Erwerbslebens insgesamt erhalten hat. • Die Anpassung der Pensionen erfolgt in Über einstimmung und gleichzeitig mit den Anpas sungen der Renten des privatwirtschaftlichen Systems. • Die Beiträge, die zur Finanzierung dieses Son dersystems erhoben werden, folgen derselben Entwicklung wie die Beiträge zur Finanzierung des allgemeinen Systems. Einige Besonderheiten des ehemaligen, bei tragsunabhängigen Systems werden jedoch bei behalten. Es gibt weder eine Bemessungsgrenze noch eine Höchstgrenze bei der Ren tenfestsetzung. Auch die für das Pensionie rungsverfahren geltenden Besonderheiten bleiben bestehen, und finanziert wird das System per Budgetierung über einen Pensionsfonds. Träger des neuen Sondersystems für Beamte ist die Verwaltung der Beschäftigten im Staatsdienst. Auch auf die Angestellten der luxemburgischen Eisenbahn und die städtischen Beamten findet dieses neue Rentensystem Anwendung. 3. Familienpolitische Maßnahmen Seit dem 1.1.1999 wird das Kindergeld jährlich um 12.000 LUF pro Jahr und Kind erhöht, während zum gleichen Zeitpunkt die Kinderfreibeträge ent sprechend gekürzt wurden. In der Kombination haben diese beiden Maßnahmen eine selektive Wirkung, denn es profitieren zwar alle Haushalte von der Erhöhung des Kindergeldes, aber durch die geringere Steuerermäßigung wird diese Erhö hung des Haushaltseinkommens progressiv aus geglichen, sodass für jene Haushalte, die die Steuerermäßigung aufgrund ihres entsprechend hohen Einkommens in voller Höhe ausschöpfen können, das verfügbare Einkommen unverändert bleibt. Die neuen Kindergeldbeträge sehen wie folgt aus: - 5.371 LUF (133,1436 Euro): bei einen Kind -13.102 LUF (324,7901 Euro): bei 2 Kindern - 24.459 LUF (606,3228 Euro): bei 3 Kindern - 35.808 LUF (887,6571 Euro): bei 4 Kindern Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Kinderzulage zum garantierten Mindestein kommen entsprechend gekürzt wurde. 4. Neufestsetzung der Leistungen Einige Sozialleistungen wurden durch eine lineare Erhöhung um 1,3% angehoben. Diese Erhöhung basiert in erster Linie auf dem Gesetz vom 11. Dezember 1998, mit dem die Renten an die Löhne und Gehälter von 1997 angepasst wurden. Eine Studie über die Entwicklung der Durchschnittslöh ne und -gehälter kam zu dem Ergebnis, dass die se zwischen 1995 und 1997 um 1,3% gestiegen sind. Daher wurde der Anpassungsfaktor (d.h. der Faktor, mit dem die Anpassung der Renten an die Lohnentwicklung berechnet wird) von 1.203 auf 1.219 Punkte erhöht. Diese Anpassung der Ren ten und Unfallrenten ist die erste, die für die Ren tenempfänger der Privatwirtschaft und Pensi onsempfänger gleichermaßen gilt. Um die vorhandene Spanne zwischen Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen auf rechtzuerhalten, wurden die im Zusammenhang mit dem garantierten Mindesteinkommen gelten den Untergrenzen um denselben Prozentsatz an gehoben. Mit demselben Ziel, der Aufrechterhal tung des vorhandenen Gleichgewichts, wurde per Gesetz vom 23. Dezember 1998 auch der soziale Mindestlohn um 1,3% erhöht. 5. Entwicklung der Beitragssätze zur Krankenversicherung Am 31. Dezember 1997 belief sich das Ge samtdefizit der Krankenversicherung auf ins gesamt 785 Mio. LUF; allein 641 Mio. (d.h. 82%) allein für Geldleistungen an Arbeiter. Daher be schloss der Verband der Krankenkassen, die Bei tragssätze der drei Zweige zum 1.1.1998 zu erhö hen. Seit 1997 haben sich die Beitragssätze wie folgt entwickelt: 1.1.97 1.1.98 Zweig Sachleistungen 5,0% 5,1% 5,14% Zweig Geldleistungen (ohne Lohnfortzah lung durch den Arbeitgeber) 4,2% 5,0% 4,2% Zweig Geldleistungen (mit Lohnfortzahlung durch den Arbeitge ber) 0,2% 0,3% 1.1.99 0,24% Die 1998 vorgenommene, massive Erhöhung des Beitragssatzes für Geldleistungen hatte den voll ständigen Ausgleich des während der vorange gangenen Rechnungsjahre entstandenes Defizits zur Folge. Die Beitragssätze konnten daher zum 1. Januar 1999 wieder auf ihr früheres Niveau ge senkt werden. Schließlich ist zu erwähnen, dass die Beitrags sätze in den anderen Sozialversicherungszweigen unverändert blieben. 6. Arbeitsbefreiung für werdende Mütter Eine weitere Gesetzesänderung ist zu erwähnen, sie betrifft das Arbeitsrecht betrifft und wirkt sich auch auf das Sozialversicherungsrecht aus. Es handelt sich um eine Änderung des Mutterschutz gesetzes für erwerbstätige Frauen, die zur Umset zung der entsprechenden europäischen Richtlinie in luxemburgisches Recht erforderlich war. Fest zuhalten ist die Einführung eines Verbots, das den Einsatz von Schwangeren, Wöchnerinnen und stillenden Müttern an einem Arbeitsplatz unter sagt, an dem sie einem der in dem besagten Ge setz aufgeführten Risiken ausgesetzt sind. Sofern der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, der be treffenden Arbeitnehmerin einen anderen Ar beitsplatz zuzuweisen, wird sie von der Arbeit frei gestellt. Während der Arbeitsbefreiung hat sie An spruch auf Mutterschaftsgeld, das aus dem Staatshaushalt finanziert wird. 7. Geplante Maßnahmen 1. Durch einen Gesetzentwurf, der sich mit den Zusatzrentensystemen befasst, sollen bestimmte, in diesem Bereich erlassene Gemein schaftsrichtlinien in luxemburgisches Recht umge setzt werden. Mit diesem in der Regie rungserklärung vom 22. Juli 1994 angekündigten Gesetzentwurf wird ein Rahmengesetz für betrieb liche Zusatzrentensysteme geschaffen. Das Ge setz soll die Ansprüche bei Verlegung oder Zah lungsunfähigkeit des Unternehmens regeln; dar über hinaus garantiert es die Gleichbehandlung von Mann und Frau sowie die Aufrechterhaltung der Ansprüche für den Fall, dass der Versicherte seine berufliche Tätigkeit in zwei oder mehr Län dern der Europäischen Union ausübt. Während es den Unternehmen weiterhin frei steht, ein Zusatzrentensystem einzuführen oder nicht, legt das Gesetz die Regeln fest, die im Zusam45 menhang mit einem betrieblichen Zusatzrentensy stem insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Zusagen und die Ansprüche der Versicherten zu beachten sind. sollen stattdessen etwa bis zu 60.000 LUF pro Monat gezahlt werden (dies entspricht dem Ko stenaufwand für die 22 Monate Erziehungsgeld, die nach derzeitigem Recht vorgesehen sind). Da sich der Gesetzentwurf in den das bei tragsabhängige System der Privatwirtschaft, die gesetzlichen Systeme des öffentlichen Dienstes und die Zusatzrentensysteme umfassenden Ge samtaufbau der Rentensysteme einfügt und dar auf abzielt, sowohl in Bezug auf die Leistungen als auch hinsichtlich der Beiträge mehr Konvergenz zu erzielen, sind nur die Rückstellungen für eine Zusatzrente steuerlich absetzbar; diese wird an hand der Differenz zwischen der Höchstrente des neuen gesetzlichen Systems und der theoreti schen Höchstrente des beitragsabhängigen Sy stems berechnet. Daneben sieht der Gesetzent wurf steuerrechtliche Bestimmungen vor, die eine einheitliche Behandlung von betrieblichen und au ßerbetrieblichen Systemen ermöglichen. • Ein Elternteil wird den Erziehungsurlaub direkt nach der Geburt des Kindes im Anschluss an die Arbeitsbefreiung für werdende Mütter und Wöchnerinnen wahrnehmen müssen. Der ande re Elternteil soll ihn bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes geltend machen kön nen. 2. Eine der im Rahmen des nationalen Akti onsplanes für Beschäftigung vorgesehenen Maß nahmen steht direkt mit der sozialen Sicherung in Zusammenhang, nämlich die Einführung eines Er ziehungsurlaubs gemäß den folgenden Modalitä ten: • Sowohl der Vater als auch die Mutter sollen je weils einen persönlichen Anspruch auf einen sechsmonatigen Erziehungsurlaub zur Versor gung eines Kindes haben. • Um die befristete Einstellung von Ersatzkräften für die vorübergehend frei werdende Stelle zu fördern und somit eine Möglichkeit zur Beschäf tigung von Arbeitslosen zu schaffen, wird es nicht möglich sein, den Erziehungsurlaub zeitlich zu splitten. • Ein Elternteil soll zwischen Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub wählen können. Wird der Er ziehungsurlaub nicht in Anspruch genommen, 46 • Darüber hinaus soll die Möglichkeit geschaffen werden, den Erziehungsurlaub durch den Wech sel von der Vollzeit- in eine Teilzeitstelle wahr zunehmen; in diesem Fall soll der Erziehungs urlaub auf 12 Monate verlängert, das Erzie hungsgeld in 12 Einheiten (von +/- 30.000 LUF) unterteilt werden. Selbstständige sollen ebenfalls einen Erziehungs urlaub von 6 Monaten in Anspruch nehmen kön nen. 3. Desweiteren ist geplant, einen Urlaub aus fami liären Gründen einzuführen, der bei Erkrankung eines Kindes an bis zu zwei Tagen pro Jahr gel tend gemacht werden kann. Für den Fall einer schweren Erkrankung ist eine Verlängerung die ses Urlaubs vorgesehen. NIEDERLANDE 1. Prioritäten in der sozialen Sicherung In den vergangenen Jahren wurden zahlreiche In strumente eingesetzt, um die Zahl der neuen Mit glieder in der Sozialversicherung zu reduzieren, die Austritte aus dem System zu fördern und die Chancen für wenig qualifizierte Arbeitskräfte und Langzeitarbeitslose auf dem Arbeitsmarkt zu ver bessern. Mit den zahlreichen Gesetzesänderungen wurde stets das Ziel angestrebt, die Arbeitgeber finanziell stärker in die Verantwortung zu nehmen. Dies trifft insbesondere auf die Einführung der Pflicht des Arbeitgebers zur Fortzahlung des Krankengeldes, die Differenzierung der Beiträge zur Erwerbsunfä higkeitsversicherung, die Verlängerung der Über gangszeit gemäß Arbeitslosenversicherungsge setz (Zeitraum bis zum Einsetzen der Leistungs zahlungen, über den der Arbeitgeber weiterhin ein 'Überbrückungsgeld' zu zahlen hat) sowie auf das Gesetz über die Bedingungen am Arbeitsplatz zu. Am 1. Juli 1998 trat das Gesetz über die (Wieder eingliederung bei Arbeitsunfähigkeit (REA) in Kraft. Durch dieses Gesetz wird die Einstellung ei nes vermindert arbeitsfähigen Mitarbeiters für den Arbeitgeber einfacher und attraktiver, da er in die sem Fall eine Entschädigung als Ausgleich für die höheren Kosten erhält, die bedingt durch die Krankheit oder Behinderung entstehen können. Darüber hinaus wurde die Bewilligung von Zu schüssen und Beihilfen vereinfacht. Auch für die Unterstützung bei der Wiedereingliederung von vermindert Arbeitsfähigen in den Erwerbsprozess wurden mehr Gelder bereitgestellt. Darüber hinaus wurden zahlreiche Initiativen im Bereich der besonderen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen ergriffen. In der Privatwirtschaft wur den subventionierte kurzfristige Arbeitsplätze, im öffentlichen Dienst langfristige Stellen geschaffen. Desweiteren wurden steuerrechtliche Maßnahmen ergriffen, um die Lohnkosten für kleine Unterneh men zu senken. Nach den allgemeinen Wahlen im vergangenen Mai trat die zweite Kok-Regierung im August 1998 ihr Amt an. Bei dieser Regierung handelt es sich um eine Koalition aus Sozialdemokraten und Libe- ' ralen, an der die Christdemokraten der Mitte nicht beteiligt sind. Die neue Koalitionsvereinbarung sieht Maßnahmen vor, die ein besseres Funktio nieren des Arbeitsmarktes ermöglichen, die Zahl der Neuzugänge zur Sozialversicherung verrin gern und die Wiedereingliederung von Leistungs empfängern in den Arbeitsprozess fördern sollen. Schwerpunkte sind hier die Überprüfung des Steuersystems mit dem Ziel, die Lohnkosten zu senken und die Eingliederung in den Arbeitspro zess zu verbessern, Investitionen für eine bessere Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und häuslicher Sorge, eine möglichst umfassende Lösung für das Problem der Langzeitarbeitslosigkeit sowie ein neues System für die Bereitstellung von Soziallei stungen und Möglichkeiten der Arbeitsvermittlung, bei dem die Wiedereingliederung im Mittelpunkt steht. Die Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit steht weit oben auf der Tagesordnung der neuen Regie rung. Auf dem Gipfel in Luxemburg einigten sich die Niederlande gemeinsam mit den anderen EUMitgliedstaaten auf einen umfassenden Ansatz zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit. Als Ziel wird angestrebt, innerhalb einer Frist von acht Jahren allen jungen Arbeitsuchenden eine neue Chance zu bieten, bevor sie sechs Monate ar beitslos sind und allen älteren Arbeitslosen inner halb von zwölf Monaten einen neuen Start zu er möglichen. Ein weiteres wichtiges Ziel der Regierung ist die Erhöhung des Anteils an älteren Erwerbstätigen. Aufgrund der Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt (der immer weniger Möglichkeiten bietet) wird es, verstärkt durch die demographische Entwicklung ('reifere' Bevölkerung mit einem höheren Anteil an älteren Menschen), immer wichtiger, das Aus scheiden aus dem Erwerbsleben möglichst lange hinauszuzögern. In Abstimmung mit der Wirtschaft werden Bedingungen geschaffen, die für ältere Arbeitnehmer einen Anreiz und die Möglichkeit bieten, länger erwerbstätig zu bleiben. Der "Scheinruhestand" durch eine Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung soll bekämpft wer den. In Abhängigkeit von dem Wandel, der hin zu einer "altersbewussteren" Personalpolitik erzielt werden kann, und je nach Umfang, in dem die Nachfrage nach älteren Arbeitskräften auf dem Arbeitsmarkt steigt, soll die (schrittweise) Wieder einführung der Bewerbungspflicht für die Bevölke rung ab 57,5 Jahre in Betracht gezogen werden. Als ein weiteres wichtiges Ziel der Regierungspoli tik sollen zahlreichere und bessere Möglichkeiten für die Vereinbarkeit von Familie und Berufstätig keit geschaffen werden. Eine Verbesserung der Möglichkeiten, Berufs- und Familienleben zu ver binden, liegt sowohl im Interesse des einzelnen als auch der Allgemeinheit. Dadurch können die bisher nicht ausgeschöpften Fähigkeiten der Frauen im Berufsleben und die der Männer in der Kindererziehung und -betreuung besser genutzt werden. Dies ist auch für den Arbeitsmarkt von Bedeutung. Angesichts des Alterns der Bevölke rung und der Notwendigkeit, auch für die Zukunft erschwingliche Sozialleistungen zu garantieren, muss der Anteil an Erwerbstätigen weiter steigen, insbesondere derjenige erwerbstätiger Frauen. Die Regierung wird dem Unterhaus, unter Um ständen in mehreren Schritten, ein Rahmengesetz zu "Beschäftigung und Pflege vorlegen. Mit die47 sem Gesetz sollen die vorhandenen Formen des gesetzlichen Urlaubs harmonisiert und miteinan der vereinbart sowie Rahmenbedingungen ge schaffen werden, die es den Arbeitnehmern er möglichen, ihren Anspruch auf Urlaub in Form von Zeit und/oder Geld zu "sparen". Darüber hinaus sollen das Recht auf Teilzeitarbeit gesetzlich ver ankert und die Möglichkeiten zur Einführung eines gesetzlichen Anspruchs auf Pflege- bzw. Betreu ungsurlaub geprüft werden. Dabei soll den Inter essen der kleinen und mittelständischen Unter nehmen besondere Aufmerksamkeit zukommen. 2. Wichtige Entwicklungen in der sozialen Sicherung Gesetzentwurf über Exportbeschränkungen für Leistungen In Bezug auf die Regelungen für Personen, die in den Niederlanden leistungsberechtigt sind, jedoch im Ausland leben (oder dies planen), sind Ände rungen in Vorbereitung. Der Gesetzentwurf über "Exportbeschränkungen" für Leistungen sieht vor, dass der Anspruch auf Leistungen der niederlän dischen Systeme ausschließlich Personen vorbe halten bleibt, die auch in den Niederlanden ansäs sig sind. Zukünftig soll der Anspruch auf Leistun gen aus den Arbeitnehmerversicherungen, den Volksversicherungen oder gemäß dem Gesetz über Zusatzleistungen erlöschen, wenn der Wohnsitz von den Niederlanden in ein anderes Land verlegt wird oder der Leistungsberechtigte sich länger als drei Monate außerhalb der Nieder lande aufhält. Sobald der Wohnsitz in die Nieder lande zurückverlegt wird oder sich die betreffende Person länger als drei Monate in den Niederlan den aufhält, kann sie in der Regel auch wieder Leistungen geltend machen. Das Kabinett hofft, mit der Einbringung dieses Gesetzentwurfs die Grundsätze für die Geltendmachung von Leistun 48 gen im In- und Ausland in Einklang bringen zu können. Der Export von Leistungen in ein Land, das mit den Niederlanden einen Vertrag abge schlossen hat,, der gültige Bestimmungen über die Geltendmachung von Leistungen enthält, wird weiterhin möglich sein. Auch innerhalb der Euro päischen Union sollen Leistungen in ein anderes Land exportiert werden können. Am 3. November 1998 hat das Unterhaus dem Gesetzentwurf zugestimmt. Das entsprechende Gesetz soll zum 1. Oktober 1999 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt werden alle, die eine Verle gung ihres Wohnsitzes in ein Nichtvertragsland oder einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt in einem solchen Land planen, mit sofortigen Konse quenzen rechnen müssen. Für Personen, die ih ren Wohnsitz zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bereits in ein Nichtvertragsland verlegt haben, gilt ein dreijähriger Übergangszeitraum. In Bezug auf das Allgemeine Altersgesetz (AOW) wird eine Ausnahmeregelung Anwendung finden, denn die Leistungen gemäß AOW können in be grenztem Umfang ins Ausland überwiesen wer den. Der Rentenzuschlag für Partner, die Rente für Alleinstehende und die Rente für Alleinerzie hende (d.h. nur der Teil, der über 50% hinausgeht) werden allerdings den "Exportbeschränkungen für Leistungen" unterliegen. Dagegen können die Zweiten 50% sowie der Zuschlag für Partner in ein Land exportiert werden, mit dem ein Abkommen getroffen wurde, das Bestimmungen über die Geltendmachung von Leistungen enthält. Organisation Eine erfolgreiche Politik der Wiedereingliederung steht und fällt mit einem effizienten, arbeitsorientierten und kundenfreundlichen Anbietersystem. Die Struktur des neuen Systems für die Bereit stellung von Sozialleistungen und Möglichkeiten der Arbeitsvermittlung muss in der kommenden Legislaturperiode fertig gestellt werden. Die Er gebnisse der parlamentarischen Untersuchung bezüglich der Bereitstellung des sozialen Siche rungssystems werden dabei weiterhin richtung weisend sein: aktive Eingliederung, regionale Um setzung, unabhängige Beurteilung des Leistungs anspruchs sowie unabhängige Aufsicht. Noch vor Ende 2000 sind landesweit die sog. Zentren für Arbeit und Einkommen (Centres for Work and Income, kurz CWI) einzurichten. In der kommenden Legislaturperiode werden die CWI die Funktion von "öffentlichen Lotsen" (public gate keepers) übernehmen, die von den Einflüssen des Marktes oder dem direkten Einfluss starker per sönlicher Interessen unabhängig sind. Alle Arbeit suchenden werden die Möglichkeit haben, sich an diese Zentren zu wenden, um erstens - und vor allem - Hilfe bei der Arbeitsuche zu erhalten und zweitens Leistungen zu beantragen. Im Hinblick auf die eigentliche Umsetzung der Wiedereingliederungsprogramme und die Lei stungszahlungen soll Spielraum für die Einführung von Marktkräften geschaffen werden. Nach An sicht der Regierung kann die Einführung von Wettbewerbselementen u.U. dazu beitragen, dass mehr Leistungsempfänger Hilfe bei der Wieder eingliederung in den Erwerbsprozess erhalten und die Umsetzung des sozialen Sicherungssystems kostengünstiger wird. Ein bisher noch nicht kon kret benannter Anteil an Wiedereingliederungs projekten wird bei der (staatlichen) Arbeitsverwal tung eingekauft werden müssen, um zu Gewähr leisten, dass die staatliche Arbeitsvermittlung auch weiterhin einwandfrei funktioniert. Um die Zahl der Leistungsanbieter zu erhöhen, sollen die Kriterien für die Zulassung als Lei stungserbringer oder Arbeitsvermittlung gelockert werden. Darüber hinaus soll die Möglichkeit ge- schaffen werden, diese Aufgaben an Dritte, z.B. an Zeitarbeitsvermittlungen, zu vergeben. Ein gesunder Wettbewerb setzt nicht nur eine aus reichende Anzahl von Anbietern, sondern auch von Kunden voraus. Nach den Vorschlägen der Regierung sollten bestimmte Branchen und große Unternehmen (mit mehr als 100 Mitarbeitern) Ver träge mit den Leistungsverwaltungen und Arbeits vermittlungen abschließen. Nach wie vor wird das Engagement von Arbeitgebern und Gewerkschaf ten wichtig sein, und zwar vor allem, wenn es um Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Wahl des Anbieters und um die Vertragsinhalte geht. Bezüglich der Einzelheiten für eine möglichst gute Umsetzung des sozialen Sicherungssystems wer den weitere Beratungen mit Arbeitgebern, Ge werkschaften und Kommunalbehörden stattfinden. Die Kommunalbehörden werden die Möglichkeit haben, die in Verbindung mit den Leistungszah lungen anfallenden Arbeiten an Dritte zu verge ben, vorausgesetzt die kommunale Verwaltung bleibt jederzeit für die Umsetzung des Systems verantwortlich und die dafür anfallenden Kosten werden durch den Spielraum, der den Kommunal behörden bei der Durchführung ihrer Wiederein gliederungsarbeit eingeräumt wird, nicht erhöht. Die für das Allgemeine Sozialhilfegesetz und das Gesetz zur Beschäftigung von Arbeitsuchenden bereit stehenden Mittel werden in diesem Zusam menhang in einen gemeinsamen "Fonds für Arbeit und Einkommen" fließen, während der Beitrag der Kommunalbehörden zur Finanzierung erhöht wer den soll. OSTERREICH 1. Kranken-, Unfall- und Rentenversiche rung Über das große Reformpaket in der Sozialversi cherung wurde bereits im Länderbericht („Ent wicklung der sozialen Sicherheit in den Mitglied staaten,,) zu den vergleichenden Tabellen mit Stand 1.1.1998 berichtet. Der damalige Bericht enthält daher auch jene Maßnahmen, die für den aktuellen Berichtszeitraum relevant sind. Darüber hinaus haben sich folgende Neuerungen ergeben: • Ab 1.1.1999 können Versicherte auch in den Zahnambulatorien der Versicherungsträger fest sitzenden Zahnersatz erhalten, was bisher nur niedergelassenen Zahnärzten und Dentisten vorbehalten war. Diese neue Ambula toriumsleistung darf nur an ständigen Ambulato riumspatienten, bei besonderer medizinischer Indikation sowie an Patienten mit geringem Ein kommen erbracht werden. • Ab 1.1.1999 wurde die Mindestbeitragsgrundla ge für gewerblich selbstständig Erwerbstätige, die erstmals diese Tätigkeit aufnehmen, von ATS 13.761 auf ATS 7.400 monatlich gesenkt, um den Eintritt in die Selbstständigkeit zu er leichtern. Diese Mindestbeitragsgrundlage gilt für das jeweilige Anfangsjahr und die beiden darauf folgenden Kalenderjahre der erstmaligen Selbstständigkeit. Finanziert wird diese Senkung durch Umschichtungen und Ausgleichsbeiträge im Rahmen der Gesamtsolidarität der Versi cherten in der gewerblichen Wirtschaft. Ab 1.1.1999 wurde die Unfallversicherung der Landwirte neu gestaltet. Geschützt sind nunmehr auch Unfälle und Berufskrankheiten bei Ausübung bäuerlicher Nebengewerbe, bei Erwerbstätigkeiten im Zusammenhang mit der Gästebeherbergung bei „Urlaub am Bauernhof,, und bei Tätigkeiten in 49 Agrargemeinschaften sowie Erwerbsund Wirtschaftsgenossenschaften ohne Arbeitsver hältnis. Weiters wurde für Voll- und Nebener werbsbauern eine einheitliche Bemessungs grundlage von ATS 204.000 geschaffen. Statt der bisherigen Versehrtenrente wurde eine neu Lei stung („Betriebsrente,,) eingeführt, die ermöglichen soll, dass eine Ersatzarbeitskraft beschäftigt wer den kann, um den Bauernhof als Erwerbsquelle für den Versehrten und seine Familie zu erhalten. • Ab 1.7.1998 wurde in der bäuerlichen Kranken versicherung hinsichtlich ärztlicher Hilfe und zahnärztlicher Behandlung eine dem allgemei nen System entsprechende Rechtslage ge schaffen. Die bisherige Selbstbeteiligung des Patienten von 20 % der Kosten dieser Leistun gen wurde durch einen Behandlungsbeitrag von ATS 51 pro Kranken- oder Zahnbehandlungs schein ersetzt. • Ab 1.8.1998 wurde in der Unfallversicherung die Liste der Berufskrankheiten hinsichtlich einiger chemischer Stoffe ergänzt und so eine Angleichung an die Europäische Liste der Berufs krankheiten erreicht. 2. Arbeitslosenversicherung Mit 1.4.1998 ist im Bereich der Arbeitslosenversi cherung folgende Änderung in Kraft getreten: Bisher war der Anspruch auf Notstandshilfe unter anderem von der österreichischen Staatsbürger schaft abhängig, wobei aber Flüchtlinge, Staaten lose und EWR-Staatsangehörige den Österrei chern gleichgestellt waren. Die übrigen Ausländer hatten nur dann Anspruch, wenn sie einen so ge nannten „Befreiungsschein,, (stellt z.B. Ausländer, die schon lange in Österreich beschäftigt sind, den Inländern gleich) hatten. Im Hinblick auf die Ent scheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Rechtssache Gaygusuz 50 wurden die Kriterien für den Anspruch auf Not standshilfe von der Staatsbürgerschaft - und damit auch vom Befreiungsschein - unabhängig gestal tet. Ab 1.4.1998 hat Anspruch auf Notstandshilfe, wer • eine Versicherungszeit von 416 Wochen zu rückgelegt hat oder • vor Vollendung des 25. Lebensjahres die Schul pflicht zumindest zur Hälfte in Österreich erfüllt hat oder • in Österreich geboren wurde oder • zumindest die halbe Lebenszeit seinen Wohnsitz in Österreich gehabt hat. Darüber hinaus wurde eine freiwillige Versiche rung in der Arbeitslosenversicherung für folgende Personen beschlossen (Wirksamkeitsbeginn ab 1.8.1998): Arbeitnehmern, die z.B. eine selbständige Er werbstätigkeit aufnehmen und damit nicht mehr arbeitslosenversicherungspflichtig sind, blieben bisher ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld nur für die Dauer von 3 Jahren gewahrt. Ab 1. 8.1998 wird die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung geschaffen, um diese Dreijahresfrist verlängern zu können. Damit soll insbesondere das Risiko, in ei ner selbstständigen Erwerbstätigkeit zu scheitern, gemindert werden. Gleiches gilt auch für Arbeitnehmer, die eine un selbstständige Erwerbstätigkeit im Ausland auf nehmen. 3. Familienleistungen Zur finanziellen Förderung der Familien wurden in den Bereichen Familienleistungen und Steuern folgende Verbesserungen beschlossen, die in 2 Etappen in Kraft treten: Ab 1999 wird die Familienbeihilfe für jedes Kind um ATS 125 pro Monat erhöht. Generell wird ein Mehrkindzuschlag von ATS 200 für das dritte und jedes weitere Kind eingeführt, wenn das jährlich zu versteuernde Familieneinkommen eine be stimmte Höhe nicht übersteigt. Der Kinderabsetzbetrag (reduziert die individuelle Steuerschuld) er höht sich um ATS 125 pro Kind und Monat. Ab 2000 wird die Familienbeihilfe neuerlich erhöht und gleichzeitig eine Geschwisterstaffelung ein geführt (Erhöhung für das 1. Kind um ATS 25 pro Monat, für das 2. Kind um ATS 200 pro Monat und für das 3. Kind und weitere um jeweils ATS 375 pro Monat). Der Mehrkindzuschlag wird um weite re ATS 200 pro Monat erhöht und der Kinderabsetzbetrag auf ATS 700 pro Kind und Monat ver einheitlicht. Aus den Tabellen sind die Höhe der Familienbei hilfe und die Kinderabsetzbeträge ersichtlich (in ATS pro Monat): Familien beihilfe 0-10 Jahre 10-19 Jahre 19-26 Jahre 1998 für jedes Kind 1.300 1.550 1.850 1999 für jedes Kind 1.425 1.675 1.975 2000 I.Kind 1.450 1.700 2.000 2. Kind 1.625 1.875 2.175 3. Kind und weitere 1.800 2.050 2.350 1998 1999 2000 Mehrkindzuschlag (ab 3. Kind) - 200 400 1998 1999 2000 zusätzliche Familien beihilfe für erheblich behinderte Kinder 1.650 1.775 1.800 Kinderabsetzbetrag 1998 1999 2000 1. Kind 350 475 700 2. Kind 525 650 700 3. Kind 700 825 700 PORTUGAL Die Entwicklungen in der sozialen Sicherung in Portugal verlaufen in zwei wesentliche Richtungen und haben die Reform des sozialen Sicherungs systems und die Umsetzung des Abkommens zwischen der Regierung und den Sozialpartnern zum Ziel. 1. Reform des sozialen Sicherungssy stems Im Zusammenhang mit der angestrebten Reform sind zwei Maßnahmen zu erwähnen, die von der Regierung im Parlament ergriffen wurden: Ausgrenzung, sodass der Wohlstand und soziale Zusammenhalt gefördert werden. d) Mit dem sozialen Schutz der Familie wird ein Ausgleich für die Aufwendungen angestrebt, die für die Versorgung der Kinder bzw. infolge einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit entstehen. e) Der soziale Schutz bei fehlendem Erwerbsein kommen soll einen Ausgleich für die Kürzung oder den Wegfall des Einkommens infolge von Krank heit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit, Invalidität, Alter oder Tod und natürlich auch infolge beruflicher Ri siken schaffen. • Vorlage eines politischen Papiers, das die Leitli nien der Reform nennt, und gleichzeitiger Appell an die anderen Parteien, sich im Hinblick auf die Reform auf ein System zu einigen. f) Die Finanzierung der verschiedenen Arten der Absicherungen variiert je nach Absicherungsart; entweder aus Steuern, insbesondere aus Mehr wertsteuereinnahmen, oder aus Arbeitgeber/Arbeitnehmerbeiträgen. • Vorlage eines Entwurfs für ein Rahmengesetz über die soziale Sicherheit. g) Die Einführung eines zusätzlichen Schutzsy stem ist geplant und wird vorangetrieben. Die beiden Dokumente, von denen das eine politi scher, das andere juristischer Natur ist, basieren auf folgenden Punkten: Auch die anderen drei im Parlament vertretenen Parteien haben Entwürfe für ein Rahmengesetz vorgelegt. Diese werden zurzeit geprüft, damit das endgültige Gesetz verabschiedet werden kann. a) Das System ist nach den Grundsätzen der Gleichheit, der Allgemeingültigkeit, der effektiven Differenzierung, der Solidarität, der allgemeinen Verantwortung, der Komplementarität, der Mitwir kung und der Aufklärung und Unterrichtung ausge richtet; b) Das Prinzip der Solidarität und das System der sozialen Sicherung gewährleisten den sozialen Schutz der Allgemeinheit, den Schutz der Familie und den sozialen Schutz bei fehlendem Er werbseinkommen; c) Ziel des sozialen Schutzes der Allgemeinheit ist die Bereitstellung eines garantierten Mindestein kommens für mittellose Bürger sowie die Verhü tung und Bekämpfung von Armut und sozialer 2. Maßnahmen auf der Grundlage des Ab kommen zwischen Regierung und Sozial partnern Im Zusammenhang mit der Erarbeitung dieses Abkommens sind folgende Maßnahmen zu er wähnen: • Änderungen der Hilfen bei Arbeitslosigkeit, wo bei als wichtigste Neuerung die Einführung einer "Beihilfe bei Teilarbeitslosigkeit" geplant ist, die an Arbeitslose ausgezahlt werden soll, wenn sie eine Teilzeitstelle annehmen; • Änderungen der Hilfen im Alter, sodass bei Ar beitnehmern ein Anspruch auf Rente besteht, sobald die Beitragszeit von 30 Jahren über schritten ist, wobei zur Festsetzung der Renten höhe ein reduzierter Berechnungsfaktor zugrun de gelegt wird; darüber hinaus wird sich natür lich auch der Rentensatz für Arbeitnehmer erhö hen, die mit 60 Jahren Anspruch auf die volle Rente haben, sie jedoch erst mit 66 Jahren gel tend machen; • Überprüfung der Beitragssätze mit dem Ziel, sie zu senken, wenn bestimmte, für die Tätigkeit oder das Leistungsschema des betreffenden Systems charakteristische Bedingungen vorlie gen. 3. Geplante Maßnahmen Anpassung der Leistungen: Für die Erhöhung der Familienbeihilfen wurde ein Satz festgelegt, der über der prognostizierten Inflationsrate liegt. In Bezug auf die Renten ist die Genehmigung ei ner außerordentlichen Erhöhung der Mindestren tensätze zu erwähnen, die zusätzlich zu der jährli chen Rentenanpassung für jene Renten vorge nommen wurde, die einer Beitragszeit von minde stens 15 Jahren entsprechen. Die Sätze variieren in Abhängigkeit von der Bei tragszeit, wobei als Wert ein Prozentsatz des Min desteinkommens zugrunde gelegt und die Höhe der vom betreffenden Arbeitnehmer gezahlten Beiträge in Abzug gebracht werden. Mutterschutz: Der Mutterschutz wurde verbes sert: 1999 wird die Beihilfe über einen Zeitraum von 110 Tagen, ab 2000 über einen Zeitraum von 120 Tagen gezahlt. Bei Zwillingen verlängert sich Zeitraum ab dem zweiten Kind um 30 Tage. Der Anspruch der Eltern auf einen Sonderurlaub für die Kinderbetreuung wurde von sechs Monaten auf zwei Jahre verlängert, bzw. von sechs Mona- 51 ten auf vier Jahre, wenn das Kind behindert ist oder an einer chronischen Krankheit leidet. Bei einem schwer behinderten oder chronisch kranken Kind hat der Elternteil, der den Anspruch auf Urlaub geltend gemacht hat, Anspruch auf ei ne Sonderzulage. FINNLAND 1998 begann das vierte und letzte Jahr der Legis laturperiode. Mit Blick auf die im März 1999 anste henden Parlamentswahlen wurden keine größeren Änderungen mehr eingeleitet. Stattdessen kon zentrierten sich die Arbeiten auf den Abschluss der in den vergangenen Jahren durchgeführten Reformen. Die Regierung setzte ihre Arbeiten zur Harmonisierung des sozialen Sicherungssystems, durch die eine Begrenzung der Ausgaben erzielt werden soll, sowie ihre Bemühungen um eine bessere Koordinierung der einzelnen Versiche rungssysteme und die Einführung eines Systems fort, mit dem gewährleistet ist, dass die Ausübung einer Beschäftigung stets lohnender ist als die In anspruchnahme von Sozialleistungen. 1. Arbeitslosenversicherung Nachdem 1997 Änderungen in Bezug auf die Lei stungen bei Arbeitslosigkeit eingeführt worden wa ren, um die Wiederaufnahme einer Erwerbstätig keit und die Annahme auch von Kurz- und Teil zeitarbeit zu fördern, wurden in diesem Zusam menhang 1998 Neuerungen in Bezug auf die Fi nanzierung des Systems beschlossen. Mithilfe des neuen Finanzierungssystems, das zum 1. Januar 1999 in Kraft tritt, sollen die finanzielle Verant wortung geklärt, die Beitragssätze stabilisiert und Möglichkeiten für die Einrichtung eines Aus gleichsfonds geschaffen werden. Gemäß diesem neuen System übernimmt der Staat (wie bisher) die Finanzierung des Mindestarbeitslosengeldes (zahlbar an Nichtmitglieder des Arbeitslosenfonds) und des entsprechenden Anteils der einkom mensbezogenen Leistung, während der verblei bende Anteil von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert wird. Bislang übernahm der Staat einen festen Prozentsatz der Gesamtkosten. Gemäß dem neuen System wird er sich zukünftig weder 52 an den Kosten für die Kinderzulagen beteiligen, noch an den Kosten für die einkommensbezogene Tagessätze an vorübergehend entlassene Arbeit nehmer oder an solchen für Langzeitarbeitslose zwischen 57 (ehemals 55) und 60 Jahren, die ei nen verlängerten Anspruch auf Leistungen haben, sobald die Arbeitslosenrente fällig wird. Dieser verlängerte Leistungsanspruch setzt voraus, das der Betroffene die für das Arbeitslosengeld festge setzte Bewilligungshöchstdauer von 500 Tagen bereits ausgeschöpft und vor Ablauf dieses Zeit raumes sein 57. Lebensjahr vollendet hat. Die Ko sten für diese Leistungen gehen zukünftig aus schließlich zulasten der Arbeitgeber/Arbeitnehmer. Die kurzfristigen Auswirkungen dieser Änderungen sind gering, langfristig wird jedoch mit einem Rückgang der Staatsausgaben gerechnet. Die Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversi cherung, die 1993 zunächst für eine begrenzte Dauer eingeführt worden waren, wurden als eine dauerhafte Regelung übernommen. Mit den Bei tragseinnahmen sollen sowohl die einkommens bezogenen Leistungen als auch ein Teil der Min destarbeitslosengelder finanziert werden, die im Verhältnis der Mitglieder zu Nichtmitgliedern des Arbeitslosenfonds verteilt sind. Als ein Hauptziel der Reform wurde die Möglich keit angestrebt, im Rahmen des Systems einen Ausgleichsfonds zu errichten, der stabilere Bei tragssätze und den Ausgleich struktureller Schwankungen innerhalb des Systems ermögli chen soll. Dieser Fonds soll mithilfe der Einnah men aus Arbeitnehmer-Arbeitgeberbeiträgen Ar beitgeberbeiträgen errichtet werden. 2. Beschäftigungsfördernde Maßnahmen für ältere Erwerbspersonen Gemäß den in den Beschäftigungsrichtlinien fest gelegten Zielen wurden Maßnahmen ergriffen, um die Beschäftigung älterer Arbeitsloser zu fördern. Ein 1997 als Pilotprojekt eingeführtes Dienstprogramm für ältere Langzeitarbeitslose wird seit 1998 landesweit angeboten. Im Rahmen dieses Programms wird den jeweiligen Bedürfnissen und Fähigkeiten der Betroffenen Rechnung getragen, sodass ein individuelles Paket aus Bildungspro grammen, Schulungs- und Wiedereingliede rungsmaßnahmen zusammengestellt werden kann. Sollte sich herausstellen, dass der Betroffe ne in seiner Erwerbsfähigkeit so stark einge schränkt ist, dass er Anspruch auf eine Rente hat, wird der Rentenantrag eingereicht. Dieses Programm wird von der Nationalen Sozialversi cherungsanstalt (Kela) in Zusammenarbeit mit den Arbeitsvermittlungen durchgeführt. Als Anreiz, auch Kurzarbeit zu akzeptieren, wur den die Rentenregelungen für Personen ab 55 Jahre zum 1. Juli 1998 vorübergehend geändert. Gemäß den neuen Bestimmungen bleiben die be reits erworbenen Versorgungsansprüche selbst dann bestehen, wenn die aus dem neuen Be schäftigungsverhältnis erzielten Einkünfte niedri ger ausfallen als das vorherige Erwerbseinkom men, sodass die Rente insgesamt höher ausfällt. Diese geänderten Vorschriften werden bis zum 31.12.2000 Anwendung finden. mit dem Titel "Nationales Programm für ältere Ar beitnehmer 1998-2002", das die Einstellung schancen und Arbeitsbedingungen für ältere Ar beitnehmer sowie deren Arbeitsbereitschaft ver bessern soll, wurde fortgesetzt. Im Herbst 1998 standen insbesondere die Gestaltung von Schu lungs- und Fortbildungsmaßnahmen sowie die Rolle der kleinen und mittelständischen Unterj nehmen (KMU) im Mittelpunkt. Darüber hinaus werden im Rahmen des Programms entsprechen de Forschungsarbeiten und Pilotprojekte durch geführt. Finanzierungsgrundsätze zu berichten. Auch die Beitragssätze blieben mehr oder weniger stabil, wobei nach wie vor das Ziel angestrebt wird, den von den Arbeitnehmern zu entrichtenden Gesamt beitrag möglichst konstant zu halten bzw. zu ver ringern. 3. Sozialhilfereform (Lohn- und Gehaltssumme• max. FIM 5 Mrd./Rest) Arbeitnehmer/Versicherte 1,90 Krankenversicherung 1,50 1,50 (%des steuerpfl. Eink.) 0,45 -Zuschlag bei Einkom 0,45 men < FIM 80.000/Jahr 2,40 2,70 -Zuschlag bei Renten 3,00 einkommen 4,70 4,70 4,50 Erwerbsrente (%der Einkünfte) Arbeitslosenversiche 1,30 1,40 1,50 rung (% der Einkünfte) Nach einer Überarbeitung der geltenden Sozial hilfebestimmungen trat zum 1. März 1998 das neue Sozialhilfegesetz in Kraft. Als wichtigste Neuerung ist die Tatsache zu nennen, dass ein proportionaler Anteil der Wohnkosten (7%) zu künftig in jedem Fall vom Leistungsempfänger selbst übernommen werden muss. Hierdurch soll erreicht werden, dass Wohngeldempfänger ein persönliches Interesse an möglichst geringen Wohnkosten haben. Darüber hinaus wurden die Sätze für Kinder ab 18 Jahre gekürzt, die bei ihren Eltern leben und sich nicht in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung befinden. Auch die Vorübergehende Herabsetzung der AltersgrenzeSätze für jüngere Kinder wurden leicht gekürzt. für Teilrenten: der Vorruhestand ein häufig zu be Dadurch sollte eine Anpassung der im Rahmen des Sozialhilfesystems gewährten Leistungen an obachtendes Phänomen und wird als ein ernst andere Leistungen sowie Niedriglöhne erzielt wer haftes Problem betrachtet. Um die finanziellen den. Belastungen für die Vorruhestandssysteme zu re duzieren, wurde die Altersgrenze für den An spruch auf eine Teilrente zum 1. Juli 1998 von 58 4. Änderungen in der Finanzierung der so auf 56 Jahre herabgesetzt. Diese neu festgesetzte zialen Sicherung Altersgrenze soll bis zum 31.12.2000 Anwendung Die soziale Sicherung wird über Beiträge der Ar finden. beitgeber und Versicherten sowie aus allgemeinen Fortsetzung des Nationalen FünfjahresprogrammsSteuereinnahmen finanziert. Für 1998 ist von kei für ältere Arbeitnehmer: Das Fünfjahresprogramm nen wesentlichen Änderungen in Bezug auf die 1997 Beiträge Arbeitgeber!Privatwirtschan (% der summe) 2,4-4,9 Volksrente Krankenversicherung 1,60 Erwerbsrente (Durchsch.) 16,70 Arbeitslosenversiche 1,0/4,00 rung 1998 1999 Lohn- und Gehalts2,4 - 4,9 1,60 16,80 0,9/3,90 2,4 - 4,9 1,60 16,80 0,9/3,85 5. EWU und Euro Die Vorbereitungen zur Einführung des Euro ha ben begonnen. In der Sozialversicherung werden bis zum Jahr 2002 alle Zahlungen weiterhin in Finnmark abgewickelt. Gegebenenfalls besteht je doch die Möglichkeit, Leistungen in Euro auszu zahlen und Beitragszahlungen in Euro entgegen zunehmen (z.B. im Zahlungsverkehr mit dem Ausland). Darüber hinaus können die Unterneh men auf Wunsch ihr Rechnungswesen zum 1. Ja nuar 1999 auf Euro umstellen. Die im Bereich der sozialen Sicherung erforderlichen Änderungen der Gesetze, Datenprogramme und Register werden Die vorläufigen Ergebnisse sollen im Laufe des Jahres 1999 vorliegen. 53 SCHWEDEN Im April 1998 legte die Regierung dem Parlament einen Gesetzentwurf über einkommensbezogene Altersrenten vor. Die derzeit geltenden Bestim mungen, nach denen Grundrenten, allgemeine Zusatzrenten, Teilrenten und Rentenzulagen ge zahlt werden, sollen schrittweise durch ein einheit liches Altersrentensystem ersetzt werden. Die Al tersrenten sollen von der Sozialversicherung ge trennt und als ein eigenständiger Versicherungs zweig verwaltet werden. Das neue Rentensystem ist eine Pflichtversiche rung, die von den Sozialversicherungsämtern, der Nationalen Sozialversicherungsbehörde und der "Verwaltung für vorausfinanzierte Renten" ver waltet wird. Rentenansprüche können für 18,5% des Arbeit seinkommens erworben werden, das während des gesamten Arbeitslebens erzielt wird (sog. Leben seinkommensprinzip). Dies ist ein wesentliches Element der Reform. Die Rentenhöhe entspricht dem Wert der insgesamt eingezahlten Rentenbei träge. Der Erwerb von Rentenansprüchen ist ab einem Alter von 16 Jahren möglich. Eine Al tershöchstgrenze wurde nicht festgesetzt. Nach Abzug der Beiträge für die Grundrente ist das gesamte Einkommen anrechnungsfähig. Je doch wird für die Rentenansprüche lediglich das Einkommen bis zum 7,5-fachen des Grundbetrags berücksichtigt. Zum 1. Januar 2002 soll diese Grenze nach oben korrigiert werden, um der all gemeinen Einkommensentwicklung Rechnung zu tragen. Die Beiträge zur Rentenversicherung wer den vom gesamten anrechnungsfähigen Arbeit seinkommen und von sonstigen Einnahmen erho ben. Die Renten sollen durch Beiträge in Höhe von 18,5% des Einkommens finanziert werden. Über das Verhältnis von Arbeitgeber- zu Arbeitnehme 54 ranteil wurde bisher noch nicht entschieden. Je doch sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mög lichst zu gleichen Teilen für die Beitragszahlungen aufkommen. Die Rentenansprüche für Zeiten der Kindererzie hung oder des Militärdienstes werden anhand ei ner fiktiven Summe berechnet. Dieses fiktive Ein kommen wird als anrechnungsfähiger Betrag be zeichnet. Es wird zu dem tatsächlich erzielten Ein kommen hinzugerechnet. Für die Rentenbeiträge, die auf anrechnungsfähige (fiktive) Beträge erho ben werden, kommen der Staat oder das zustän dige Sozialversicherungssystem auf. Der größte Anteil des Rentenversicherungsbei trags (16%) wird nach dem herkömmlichen Umla geverfahren zur Finanzierung der Renten an spruchsberechtigter Rentenempfänger eingesetzt, die während des laufenden Jahres ausgezahlt werden. Über die erworbenen Rentenansprüche, die sich nach der Höhe der eingezahlten Beiträge richten, wird für jeden Beitragszahler individuell Buch geführt. Die insgesamt eingezahlten Ren tenbeiträge bilden den "Nettoanspruch", der jedes Jahr entsprechend der allgemeinen Einkommen sentwicklung erhöht wird. Bei Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ergeben sich daraus die an die Einkommensentwicklung angepassten Gesam trentenansprüche, die der/die Betroffene innerhalb des Systems erworben hat. Der verbleibende Beitragsanteil (2,5%) wird auf ein individuelles Rentenkonto eingezahlt, wo er Zinsen bringt. Die Renten aus diesem Teil des Sy stems werden als vorausfinanzierte Renten be zeichnet. Das neue Rentensystem wird schrittweise einge führt. Vor 1938 geborene Personen erhalten eine allgemeine Zusatzrente nach dem alten, jedoch keine einkommensbezogene Rente nach dem neuen System. Die Jahrgänge ab 1938 (Über gangsgeneration) erhalten einen Teil ihrer Rente nach dem alten, den anderen Teil nach dem neu en System. Das Verhältnis der Anteile richtet sich nach dem Geburtsjahr des/der Betroffenen. Dieje nigen, die 1954 oder später geboren sind, erhalten ihre gesamte Rente nach dem neuen System. Das Gesetz über die einkommensbezogene Al tersrente tritt ab 1999 in Kraft, die ersten Renten aus dem neuen System werden im Januar 2001 ausgezahlt. 1998 wurde dem für die Sozialversicherung zu ständigen Minister ein Bericht vorgelegt, der sich mit den Hinterbliebenenrenten befasst. Nach den in diesem Bericht dargelegten Vorschlägen sollen die für die Hinterbliebenenrenten geltenden Be stimmungen an das neue Altersrentensystem an gepasst werden. Alle Leistungen sollen einkom mensabhängig bewilligt werden. Die Höhe der Waisenrente, der Anpassungsrente und der be sonderen Hinterbliebenenrente soll sich nach dem lebenslang erzielten Erwerbseinkommen des/der Verstorbenen richten und auf der Grundlage sei ner/ihrer nach dem neuen Altersrentensystem ins gesamt erworbenen Rentenansprüche berechnet werden. Die Witwenrente sollen nach wie vor an hand der Zusatzrente des Verstorbenen berechnet werden. Die einkommensbezogenen Leistungen an Hinterbliebene sollen durch eine garantierte Rente ergänzt werden, die an die Stelle der heuti gen Grundrente tritt. Die zur Umsetzung des neuen Systems gebildete Gruppe befasst sich seit mehreren Jahren mit der Erarbeitung der neuen Bestimmungen. Für einige Probleme wurden bisher noch keine Lösungen gefunden. Im Zusammenhang mit dem neuen Al tersrentensystem müssen neue Wohngeld regelungen eingeführt werden, außerdem sind Übergangsbestimmungen für Personen erforder- lieh, die ihre Rente nach dem alten System erhal ten. haltung angemessener Leistungen ermöglichen, ist äußerst wichtig. Darüber hinaus wirkt sich das neue Altersrenten system auch auf die Erwerbsunfähigkeitsrenten aus. Das Parlament hat daher neue Grundsätze für Erwerbsunfähigkeitsrenten aufgestellt. Danach spielt die Krankenversicherung zukünftig im Zu sammenhang mit der Bewilligung einer Erwerbs unfähigkeitsrente eine größere Rolle als bisher, sodass die Bemühungen zur Wiedereingliederung kranker und behinderter Menschen in den Arbeits prozess gefördert werden. Ein Sonderausschuss befasst sich zurzeit mit einer Krankenversicherungs- und Erwerbsunfähigkeitsrentenreform, die unter Berücksichtigung der durch den Parlaments beschluss festgelegten Grundsätze durchgeführt werden soll. Folglich muss die Schaffung stabiler sozialer Si cherungssysteme angestrebt werden. Ein gutes Beispiel für ein derartiges System ist das neue Rentensystem. Jetzt werden ebenso stabile Sy steme auch für andere Sozialversicherungszweige angestrebt. Da sich die schwedische Wirtschaft 1998 erholte, konnten einige Reformen veranlasst werden. Das Kindergeld wurde bei gleichzeitiger Wieder einführung der Kindergeldzulage erhöht. Die als Ausgleich für den Einkommensverlust vor gesehenen Leistungen der Eltern- und Kranken versicherung wurden von 75% auf 80% des Ein kommensverlustes erhöht. Darüber hinaus wurde auch das Wohngeld für Rentenempfänger erhöht. Schweden hat wirtschaftlich sehr schwierige Zei ten durchlebt. Über mehrere Jahre hinweg waren erhebliche Haushaltsdefizite die Regel. Um die daraus resultierenden Probleme zu lösen, war die Regierung zu mehrfachen Kürzungen des Staats haushalts gezwungen. Da die Sozialausgaben fast 20% des BSP ausmachen, konnte auch der Sozi alhaushalt nicht verschont bleiben. Die Einführung von Systemen, die auch in wirtschaftlich schwieri gen Zeiten durchführbar sind und die Aufrechter VEREINIGTES KÖNIGREICH 1. Einführung Entsprechend der von der Regierung eingegange nen Verpflichtung, die Arbeitsanreize zu verstär ken, die Armut und Abhängigkeit vom Sozialsy stem zu verringern und das Familienleben zu för dern, wurden während des Berichtszeitraums die Arbeiten zur Gesamtüberprüfung des Wohlfahrts staates Vereinigtes Königreich zügig fortgesetzt. Im Laufe des Jahres wurden eine Reihe von Grünbüchern zur Beratung veröffentlicht. Darin werden die Vorschläge der Regierung in Bezug auf die Rentenreform, die Umgestaltung der Lei stungen bei Erwerbsunfähigkeit und Änderungen der Leistungen für Hinterbliebene sowie die weg weisende Einführung einer neuen Form von arbeitsorientierten Beratungsgesprächen für diejeni gen, die einen Antrag auf Leistungen stellen, und die Einführung neuer, sog. Renten für Anleger (Stakeholder Pensions) erörtert. Viele dieser Vor schläge wurden in den Sozialreform- und Renten gesetzentwurf aufgenommen, der im Februar 1999 veröffentlicht wurde. Nähere Informationen zu diesem Gesetzentwurf, dem das Parlament voraussichtlich erst Mitte 1999 zustimmen wird, wird der Bericht für das kommende Jahr enthalten. Der vorliegende Bericht konzentriert sich daher auf die in den Grünbüchern veröffentlichten Vor schläge. 2. Sozial reform Die Regierung setzt sich dafür ein, das britische Sozialversicherungssystem in einer umfassenden Weise und unter Beachtung geltender Grundsätze zu verbessern und zu modernisieren, sodass mehr Gerechtigkeit geschaffen und die Chancen ver bessert werden. Im März 1998 wurde ein Grün buch mit dem Titel "Neue Ziele für unser Land: ein 55 neuer Vertrag für die soziale Sicherheit" (New ambitions for our country: a new contract for welfare) zur Beratung veröffentlicht, in dem die Philosophie der Regierung für den Wohlfahrtsstaat vorgestellt wird: "Arbeit für diejenigen, die zu arbeiten in der Lage sind, Sicherheit für diejenigen, die es nicht sind". In dem Grünbuch spricht sich die Regierung dafür aus, die Sozialreform auf der Grundlage eines neuen Vertrages zwischen den Bürgern und der Regierung durchzuführen, der von einem Wohl fahrtsstaat ausgeht, von dem alle profitieren, dem jedoch gerechte und eindeutige Kriterien zugrunde liegen. Darüber hinaus nennt das Grünbuch erst mals eine Reihe von Richtwerten für den Erfolg, die in den kommenden 10 bis 20 Jahren erreicht werden sollen. Unter anderem hofft die Regierung, bei Abschluss des Reformprozesses folgende Ziele erreicht zu haben: • Verringerung des Anteils der Menschen im Al ter, die in arbeitslosen Haushalten leben; • Bereitstellung eines angemessenen Mindestein kommens im Ruhestand für alle; • Erhöhung der Hilfen, die aus dem Steuer- und Leistungssystem an Familien mit Kindern gehen; • eindeutigere Wege für den Zugang zu sämtli chen Leistungsarten; • größere Zufriedenheit der Antragsteller und Lei stungsempfänger. Zur Untermauern dieser Ziele wurden seit März 1998 eine weitere Reihe von Grünbüchern zur Be ratung veröffentlicht. Im Folgenden finden sich hierzu nähere Informationen. 3. Altersrenten Im Dezember 1998 wurde ein umfangreiches Grünbuch mit dem Titel "A new contract for welfare: Partnership in Pensions" zur Beratung veröf 56 fentlicht. Dieses Grünbuch nennt eine Reihe von Vorschlägen, die sich mit der zukünftigen Ent wicklung sowohl der staatlichen als auch der er gänzenden Altersrenten befassen. Der wichtigste Vorschlag lautet, das staatliche, entgeltbezogene Rentensystem (der zweiten Stufe) (SERPS) abzu schaffen und durch eine staatliche Zweitrente (State Second Pension, kurz SSP) zu ersetzen, umso das Ruhegehalt derjenigen zu verbessern, die nur ein geringes Erwerbseinkommen beziehen oder nicht erwerbstätig sind, weil sie Pflichten in der Erziehung der Kinder oder der Betreuung pfle gebedürftiger Angehöriger übernommen haben. Dies steht im Einklang mit dem Ziel der Regie rung, allen Bürgern die Chance auf ein angemes senes Einkommen im Ruhestand zu bieten, den jenigen, die dazu in der Lage sind, Möglichkeiten für eine zusätzliche Altersvorsorge zu schaffen und denjenigen, die dazu nicht in der Lage sind, genügend Sicherheit zu bieten. Das Grünbuch enthält folgende Vorschläge: • Beibehaltung der staatlichen Grundrente (der ersten Stufe) als eine allgemein zugängliche, beitragsbezogene und einkommensunabhängige Rente, die der Preisentwicklung entsprechend angepasst wird; • Ablösung der SERPS durch die neue staatliche Zweitrente zum April 2002, sodass sich die Renten für Personen mit einem Erwerbsein kommen von weniger als GBP 18.000 pro Jahr bedeutend erhöhen würden; • Einführung kostengünstiger, flexibler, durch Ka pitaldeckung finanzierter "Renten für Anleger " für Personen mit einem Jahresverdienst zwi schen GBP 9.000 und GBP 20.000, die keinem Betriebsrentensystem angehören. Diese auf freiwilliger Basis erworbenen Renten würden voraussichtlich die staatliche Grundrente und die staatliche Zweitrente ergänzen; • Alle zukünftigen Ruhegeldempfänger würden je des Jahr eine Rentenaufstellung erhalten, in der sämtliche Ansprüche aus allen Systemen (d.h. staatliche Renten, "Renten für Anleger" und per sönliche/betriebliche Altersvorsorge) aufgeführt werden und die Rentenhöhe genannt werden würde, mit der jeweils bei Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gerechnet werden könnte. Darüber hinaus hat die Regierung die Bereitstel lung von Geldern in Höhe von GBP 2.500 Millio nen für die heutigen Rentner angekündigt, mit de nen u.a. ein neues garantiertes Mindesteinkom men finanziert werden soll, das im Rahmen des einkommensabhängigen Sozialhilfesystems (Income Support) gewährt werden und ab April 1999 für allein stehende Rentner GBP 75, für Paare GBP 116,60 pro Woche betragen soll. Zu den weiteren Maßnahmen gehören ein Heizkostenzu schuss (Winter Fuel Payment) in Höhe von GBP 20 für alle anspruchsberechtigten Rentenhaus halte (bzw. GBP 50 für Rentenhaushalte, die Income Support beziehen) sowie ab April 1999 für alle Rentner kostenlose Sehtests. 4. Hinterbliebenenrenten Im November 1998 wurde ein Grünbuch mit dem Titel "A New Contract for Welfare: Support In Bereavement" zur Beratung veröffentlicht. Es nennt Vorschläge für eine Modernisierung der Leistun gen für Witwen und Witwer. Die wichtigsten Vor schläge lauten wie folgt: • Gleichbehandlung von Mann und Frau, sodass für die Hinterbliebenen jeweils dieselben Lei stungen bereitgestellt würden; • Erhöhung des staatlichen, pauschalen Sterbe gelds von GBP 1.000 auf GBP 2.000; • Einführung einer Beihilfe für verwitwete Eltern teile (in Anlehnung an die bereits existierende Widowed Mother's Allowance, eine Beihilfe für verwitwete Mütter), die bis zum Abschluss der Vollzeitausbildung des jüngsten Kindes an ver witwete Eltern gezahlt würde; • Witwen und Witwer ab 45 Jahre ohne unterhaltsberechtige Kinder erhielten lediglich für die Dauer von sechs Monaten eine wöchentliche Beihilfe im Trauerfall (Bereavement Allowance). Frauen, die bereits zum jetzigen Zeitpunkt Witwen sind, bleiben von diesen, voraussichtlich zum April 2001 in Kraft tretenden Vorschlägen ausgenom men. 5. Erwerbsunfähigkeitsrenten Als Reaktion auf die wachsende Besorgnis, das aktuelle System der staatlichen Erwerbsunfähig keitsrenten verfehle sein Hauptziel, nämlich den Bedürftigsten auch die meiste Hilfe zukommen zu lassen, hat die Regierung im Oktober 1998 ein Grünbuch mit dem Titel "A New Contract for Welfare: Support for Disabled People" zur Beratung veröffentlicht. In diesem Grünbuch werden Pläne vorgestellt, um den bedürftigsten unter den behin derten Menschen eine größere Sicherheit zu bie ten und arbeitsfähigen Behinderten mehr Hilfe und Unterstützung zukommen zu lassen. Zu den we sentlichen Vorschlägen zählen u.a.: • eine Umgestaltung der beitragsunabhängigen Beihilfe für Schwerbehinderte (Severe Disablement Allowance), sodass sich der Satz für jene behinderten Menschen erhöht, die bereits vor Vollendung des 20. Lebensjahres an ihrer Be hinderung litten und daher nicht die Möglichkeit hatten, eine Tätigkeit auszuüben. • eine Umstrukturierung des Systems der Er werbsunfähigkeitsrenten mit dem Ziel, eine neue Einkommensgarantie für Behinderte (Disability Income Guarantee) einzuführen, die ein Min desteinkommen speziell für schwer behinderte, schwerstpflegedürftige Menschen bis 60 Jahre garantiert. Das im Rahmen des einkommensab hängigen Sozialhilfesystems (Income Support) gewährte garantierte Mindesteinkommen würde für allein stehende Schwerbehinderte minde stens GBP 128, für Paare mindestens GBP 169 pro Woche betragen. • die Umwandlung des sog. 'All Work Test' (etwa: Arbeitseignungstest), der vor einer Bewilligung' der Leistung bei Erwerbsunfähigkeit (Incapacity Benefit) durchgeführt wird, in eine Art "Employability Test' (etwa: Vermittlungsfähigkeitstest), sodass nicht länger die fehlenden Fähigkeiten des Antragstellers, sondern die vorhandenen im Mittelpunkt stehen; • für Langzeltkranke und Behinderte die Einfüh rung eines Pflichtgesprächs mit einem persönli chen Arbeitsberater als Voraussetzung für die Bewilligung der Leistung bei Erwerbsunfähigkeit. Der Berater soll dem in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkten Antragsteller bei der Planung der Maßnahmen helfen, die ihm den Weg in die Unabhängigkeit ermöglichen, und sicherstellen, dass die richtigen Leistungen gezahlt werden. Diese Regelung soll im Rahmen einer neuen, als "Single Work Focused Gateway" bezeichne ten Methode für den Zugang zu Sozialleistungen eingeführt werden - siehe diesen Bericht, Ab schnitt 9). Zum Oktober 1999 wird die derzeitige, einkom mensabhängige Disability Working Allowance - ei ne Geldleistung für erwerbstätige Behinderte durch eine Steuergutschrift für behinderte Perso nen, den sog. Disabled Person's Tax Credit er setzt. Die Verwaltung dieses neuen Systems aus auszuzahlenden Steuergutschriften soll von der Finanzverwaltung übernommen werden. Mit dem System wird ein neuer Arbeitsanreiz geschaffen, da es sicherstellt, dass kranke und behinderte Menschen mit geringem Einkommen besser ge stellt sind, wenn sie einer Beschäftigung nachge hen, statt ausschließlich von Sozialleistungen zu leben. 6. Familienbeihilfen Steuergutschrift für Erwerbstätige mit Familie (Working Families Tax Credit/WFTC) Mit dem Haushaltsplan vom März 1998 wurde vorgeschlagen, den aktuellen, bedarfsabhängig gewährten "Family Credit" (eine Geldleistung) ab Oktober 1999 durch eine Steuergutschrift für Er werbstätige mit Familie, die sog. WFTC zu erset zen. Die WFTC soll als auszuzahlende Steuergut schrift eine Hilfe in Höhe von GBP 4,2 Millionen pro Jahr bereitstellen, die etwa 1,4 Millionen er werbstätigen Familien zugute kommen wird. Für die Verwaltung der WFTC, die ab April 2000 über die Lohntüte an die Arbeitnehmer ausgezahlt wer den soll, wird die Finanzverwaltung zuständig sein. Dank der WFTC wird sich die Ausübung einer Er werbstätigkeit für Familien mit Kindern auszahlen. Sie wird zu einer Verbesserung der Arbeitsanreize beitragen, die Bereitschaft von Arbeitslosen zur Aufnahme einer Beschäftigung erhöhen und Er werbstätigen, die eine relativ gering vergütete Tä tigkeit ausüben, zu einem besseren Einkommen verhelfen. Die WFTC ist ein zentrales Element des umfas senden Reformprogramms des Steuerwesens und der Sozialleistungen der Regierung und stellt ei nen bedeutenden Schritt in dem Bemühen um ei ne stärkere Integration von Steuer- und Leistungs system dar. Ergänzt wird dieses Programm durch grundlegende Änderungen des Sozialversiche rungssystems (siehe diesen Bericht, Abschnitt 10). Die von der Regierung gewählte Strategie, um den Übergang vom Sozialleistungsbezug in die Er werbstätigkeit zu erleichtern, soll ab April 1999 57 durch einen Mindestlohn untermauert werden. Durch die Einführung der WFTC wird die Aus übung einer Beschäftigung lohnenswert, denn dank dieser Leistung, • erhöht sich das Einkommen, da einer erwerbs tätigen Familie mit zwei kleinen Kindern und ei nem Wochenverdienst von GBP 200 (dies ist der Durchschnittslohn, den Arbeitslose bei Aufnah me einer Vollzeitbeschäftigung erhalten) infolge dieser Maßnahme mehr als GBP 23 pro Woche zusätzlich zur Verfügung stehen werden; • wird zusätzlich zum Mindestlohn ein garantiertes Mindesteinkommen für Erwerbstätige mit Familie bereitgestellt; • verringert sich die Steuerlast für Erwerbstätige mit Familie, da sich die Einkommensgrenze er höht, ab der sie tatsächlich Steuern zahlen müs sen; • verblasst das mit dem Leistungsbezug während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verbunde ne Stigma, und es wird deutlich, dass sich Arbeit auszahlt. 7. Kinderbetreuung Zurzeit arbeitet die Regierung an einer Nationalen Strategie für Kinderbetreuung (National Childcare Strategy), die es Eltern und insbesondere Müttern ermöglichen soll, Familien- und Berufsleben zu vereinbaren. Als Ziel wird für England die flächen deckende Bereitstellung einer qualitativ hochwer tigen, erschwinglichen Betreuung von Kindern bis zu 14 Jahren angestrebt. Vergleichbare Strategien werden auch für Schottland und Wales erarbeitet. Im Mai 1998 wurde ein Grünbuch mit dem Titel "Meeting the Childcare Challenge" zur Beratung veröffentlicht. Es umreißt drei Schritte hin zu einer nationalen Strategie für die Kinderbetreuung: 58 • qualitative Verbesserung der Kinderbetreuung, einschließlich der Gründung von 25 sog. New Early Excellence Centres (diese Zentren bieten ein integriertes Verfahren, das die Früherzie hung, Kinderbetreuungsmöglichkeiten und Dien ste zur Unterstützung von Eltern und Familien umfasst); • Reduzierung der Aufwendungen für die Kinder betreuung durch die Einführung einer neuen Steuergutschrift, den Childcare Tax Credit, für erwerbstätige Familien mit geringem Einkom men zu Beginn des Jahres 1999. Mit der Steu ergutschrift für die Kinderbetreuung werden bei einer Höchstgrenze von GBP 100 pro Woche für Familien mit einem Kind und von GBP 150 pro Woche für Familien mit mindestens zwei Kindern 70% der Kinderbetreuungskosten abgedeckt; • Erleichterung des Zugangs zur Kinderbetreuung durch die Bereitstellung von GBP 300 Millionen, mit denen in den kommenden fünf Jahren mehr Betreuungseinrichtungen geschaffen und die Anzahl der Anbieter erhöht werden sollen. 8. Kinderunterhalt Das im Juli 1998 zur Beratung veröffentlichte Grünbuch mit dem Titel "Children First: A new Approach to Child Support" stellt eine grundlegende Reform des Systems für den Kinderunterhalt vor. Die Regierung will sicherstellen, dass eine größe re Zahl von sorgepflichtigen Eltern von dem abwe senden Elternteil regelmäßig Zahlungen für den Unterhalt ihrer Kinder erhalten. 9. Leistungsverwaltung Je nach der Leistung, die beantragt werden soll, nehmen die Antragsteller das Leistungssystem heute auf zahlreiche Arten und über unterschiedli che Wege in Anspruch. Dies ist ineffizient und löst bei den Antragstellern Unsicherheiten aus. Die für die verschiedenen Leistungen erforderlichen Da ten müssen bei unterschiedlichen Ämtern, an un terschiedlichen Orten und zu unterschiedlichen Zeiten bekannt gegeben werden. Um diesen Pro blemen zu begegnen, hat die Regierung im Okto ber 1998 ein Grünbuch mit dem Titel "A New Contract for Welfare: A Gateway to Work" zur Be ratung veröffentlicht. Es enthält Vorschläge über die Einführung eines besser abgestimmten, effizi enteren Leistungssystems, wo alle Sozialleistun gen bei einer Anlaufstelle beantragt werden kön nen und jeder, der zu arbeiten in der Lage ist, bei der Suche nach einem Arbeitsplatz die erforderli che Hilfe und Unterstützung erhält. Im Rahmen dieser Methode - dem sog. einheitli chen, arbeitsorientierten Zugang (Single WorkFocused Gateway)- können die Dienste des Am tes für Arbeitsmarktdienste , des Leistungsamtes sowie anderer Fürsorgeanbieter (einschließlich der Kommunalbehörden, die für die Verwaltung des Wohngeldes zuständig sind, und des für den Kinderunterhalt zuständigen Amtes, ) alle bei einer Anlaufstelle in Anspruch genommen werden. Allen neuen Antragstellern im erwerbsfähigen Alter wird ein persönlicher Berater zur Seite gestellt, der ih nen hilft, die richtige Wahl zu treffen. Um zu ge währleisten, dass diese Methode möglichst schnell und effizient ist, werden Verfahren der modernen Technik - u.a. auch Call Center - zum Einsatz kommen. Als Ziel wird eine völlig neue Kultur an gestrebt, bei der die Arbeit im Vordergrund steht und die sich auf einen modernen, integrierten Ser vice für alle Bereiche gründet. Die SingleGateway-Methode soll in drei Stufen eingeführt werden: Erste Stufe: Ab Juni 1999 können in vier Regio nen des Landes Personen im erwerbsfähigen Alter bei einem Antrag auf Leistungen alle Auskünfte, die im Zusammenhang mit der Arbeit, den Lei- stungen und Steuergutschriften, den Aus und Fortbildungsmöglichkeiten, dem Wohnen und son stigen staatlichen Diensten relevant sind, bei einer Anlaufstelle erfragen. Ein persönlicher Berater wird ihnen dabei helfen, ihren Weg zurück in die Unabhängigkeit zu planen, während er gleichzeitig dafür sorgen wird, dass sie die ihnen zustehenden Leistungen erhalten. Zweite Stufe: Ab November 1999 soll diese Me thode durch die Einrichtung von Telefondiensten, sog. C all C enters, die den Betroffenen einen leichteren Zugang zum Leistungssystem ermögli chen, auf vier weitere Regionen ausgeweitet wer den. In wieder vier anderen Regionen sollen der private Sektor und ehrenamtliche Einrichtungen aufgefordert werden, ihre eigenen, innovativen Lösungen vorzustellen. Dritte Stufe: Ab April 2000 (wobei dies vom Stand der Gesetzgebung abhängt) werden neue Antrag steller ein Gespräch mit einem persönlichen Be rater führen müssen, in dessen Verlauf über ihre Aussichten auf eine Arbeitsstelle gesprochen wird. Diese Pflicht zu einem Gespräch soll zunächst unter Berücksichtigung der individuellen Umstän de in jenen Regionen eingeführt werden, in denen die SingleGatewayMethode erprobt wurde. Verdienstgrenze (LEL), die für 1998/99 auf GBP 64 pro Woche festgesetzt wurde, erreicht ist. Nach den angekündigten Änderungen werden die Ar beitnehmer ab April 1999 von den Sozialversiche rungsbeiträgen für Erwerbseinkommen unter der LEL befreit. Längerfristig, d.h. sobald Maßnahmen zur Wahrung des Leistungsanspruchs eingeführt werden können, wird die untere Verdienstgrenze, ■ ab der die Beitragspflicht für Arbeitnehmer ein setzt, an den Einkommensteuerfreibetrag für Al leinstehende angepasst. Für die Arbeitgeber werden vergleichbare Ände rungen eingeführt, da sie für Entgelt unter der LEL zukünftig keine Sozialversicherungsbeiträge mehr abführen müssen und die untere Verdienstgrenze, ab der die Beitragspflicht einsetzt, an den Ein kommensteuerfreibetrag für Alleinstehende ange passt wird. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber ab April 1999 nur für den Teil des an seinen Mitar beiter gezahlten Arbeitsentgelts der Beitragspflicht unterliegt, der GBP 83 pro Woche überschreitet. Darüber hinaus wird das derzeitige System, das eine Vielzahl von Arbeitgeberbeitragssätzen vor sieht, durch einen einheitlichen Beitragssatz er setzt. 11. Organisation 10. Finanzierung Das Beitragssystem der Sozialversicherung be treffend leitet die Regierung zurzeit die größte Reform seit über 20 Jahren ein. Das im Haus haltsplan vom März 1998 angekündigte, drasti sche Maßnahmenpaket wird zu einer Verbesse rung der Arbeitsanreize führen und die Schaffung neuer Arbeitsplätze anregen. Als wichtigste Maß nahme ist eine Änderung der Beitragsstruktur ge plant. Gegenwärtig ist das gesamte Erwerbseinkommen sozialversicherungspflichtig, sobald die untere Das Beitragsamt das die Aufgabe hat, für die Einhaltung des Gesetzes über die Sozialversiche rungsbeiträge Sorge zu tragen, die Beitragsdaten der Versicherten zu verwalten und beitragsrele vante Informationen an das Leistungsamt weiter zuleiten soll im April 1999 in der Finanzverwal tung aufgehen. Diese Maßnahme wird eine besse re Abstimmung von Einkommensteuern und So zialbeiträgen ermöglichen. Durch die Zusammen legung der beiden Ämter können sich die Bürger zukünftig mit allen Fragen zu Steuern und zur So zialversicherung an ein und dieselbe Anlaufstelle wenden. Darüber hinaus garantiert diese Maß nahme, dass die Dienste auf effizientere und ef fektivere Weise erbracht werden. 12. Änderung der Leistungssätze Die Leistungssätze wurden mit Wirkung vom April 1998 an die Entwicklung der Einzelhandelspreise angepasst. Die beitragsbezogenen Leistungen (z.B. Alters und Witwenrenten, Erwerbsunfähig keitsrenten usw.) wurden um 3,6% erhöht, die ein kommensabhängigen (z.B. Beihilfe zur Einkom menssicherung und Beihilfe zur Einkommenssi cherung für Familien mit niedrigem Einkommen, Wohngeld usw.) um 2,4%. 13. Jüngste Gesetzesänderungen Im Mai 1998 erhielt das Sozialversicherungsge setz 1998 die königliche Zustimmung. Das Gesetz sieht Folgendes vor: • Hilfe auf dem Weg vom Sozialleistungsbezug in die Erwerbstätigkeit durch eine Erhöhung des Nettolohns und Anreize für die Arbeitgeber zur Schaffung neuer Arbeitsplätze; • Reduzierung des in Verbindung mit den Sozial versicherungsbeiträgen entstehenden Verwal tungsaufwands für die Arbeitgeber durch eine Vereinfachung des Systems und eine Annähe rung an die Einkommensteuerbestimmungen; • Vereinfachung und Harmonisierung der Verfah ren für die Bearbeitung von Beschlüssen und Beschwerden, sodass das Ministerium den Bür gern bessere Dienste anbieten kann; • Verkürzung der Wartezeiten für das Einlegen von Rechtsmitteln; für alle Neubewilligungen Anpassung des Kinder geldsatzes für Alleinerziehende an den für Paare mit Kindern. 59 Die Organisation der sozialen Sicherung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Organigramme und Beschreibungen Stand: 1. Januar 1999 61 Belgien Die soziale Sicherheit i.e.S. ¡st eine staatli che Angelegenheit und fällt in den Bereich des für die sozialen Angelegenheiten zu ständigen Ministers (mit Ausnahme des Bereichs "Arbeitslosigkeit", für den der Ar beitsminister zuständig ist). Hauptaufgabe der Nationalen Anstalt für soziale Sicherung (Office national de Sécurité sociale), eine Einrichtung im öffentli chen Interesse, ist die Beitragserhebung bzw. -einziehung (außer den Beiträgen zur Arbeitsunfallversicherung) und die Vertei lung der finanziellen Mittel auf die zentra len Organe, die die verschiedenen Zweige der sozialen Sicherheit verwalten. Die Anstalt und die Organe werden paritä tisch von einem Verwaltungsgremium ge leitet, das sich zu gleichen Teilen aus Ver tretern beider Sozialpartner zusammen setzt, die vom König ernannt werden. In ei nigen Fällen gehören dem Gremium auch Vertreter von Organisationen an, die ein besonderes Interesse an einem bestimm ten Versicherungszweig haben oder an dessen Ausführung beteiligt sind; dies gilt besonders für den Bereich der Familien leistungen und das Gesundheitswesen. Den Vorsitz des Gremiums hat eine unab hängige Person, bei der es sich häufig um einen Parlamentarier oder Richter handelt. Das Gremium ist insofern unabhängig, als dass es eigene Entscheidungsbefugnisse im Verwaltungsbereich hat. Die Politik, die Gesetzgebung und die allgemeine Verord nungsgewalt bleiben jedoch im Prinzip dem Parlament, dem König oder dem zu ständigen Minister vorbehalten. Ein wichtiger Punkt ist die Tatsache, dass der zuständige Minister das Gremium nor malerweise zu allen Vorentwürfen von Ge setzen und Erlassen konsultieren muss, die mit dem Aufgabenbereich der Einrich tung zusammenhängen. Der zuständige Minister führt seine Auf sicht durch einen Regierungskommissar durch, der darauf zu achten hat, dass die 62 Entscheidung des Gremiums nicht gegen die gesetzlichen Regelungen verstößt oder dem Interesse der Allgemeinheit schadet. Sollte dies der Fall sein, kann die strittige Entscheidung durch den Minister aufgeho ben werden. Krankheit, Mutterschaft und Invalidität Der Bereich Krankheit, Mutterschaft und Invalidität wird vom nationalen Institut der Kranken- und Invaliditätsversicherung (Institut national d'assurance maladie-invalidité, INAMI) geleitet, das vor allem die fi nanziellen Mittel auf die verschiedenen für Leistungsgewährung zuständigen Versi cherungsträger verteilt (Versicherungsver eine auf Gegenseitigkeit, die einem der fünf anerkannten nationalen Verbände an gehören, regionale Geschäftsstellen der Hilfskasse der Kranken- und Invaliditäts versicherung oder Gesundheitspflegekas se der staatlichen belgischen Eisenbahn gesellschaft). Jeder mit Ausnahme der Be schäftigten der belgischen Eisenbahn kann den Versicherungsträger frei wählen. Alters- und Hinterbliebenenrenten Der Bereich der Alters- und Hinterbliebe nenrenten wird von der nationalen Renten anstalt (Office national des pensions) ge leitet, die für die Bewilligung und Auszah lung der Renten zuständig ist. Der Renten antrag wird durch den Antragsteller über die zuständige kommunalen Verwaltung gestellt. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Arbeitsunfälle: Der Fonds für Arbeitsunfälle verwaltet diesen Bereich und hat vor allem die Aufgabe, für den Ausgleich der Schä den von Seeleuten und Fischern und für die Fälle, in denen der Arbeitgeber ausfällt, zu sorgen, ferner die technische, medizini sche und finanzielle Aufsicht über die für diesen Bereich zugelassenen Versicherer wahrzunehmen und schließlich die den Un fall betreffenden Vereinbarungen zwischen dem Opfer und der Versicherung zu bestä tigen. Die Arbeitgeber müssen für ihr Per sonal bei einer zugelassenen Versiche rungsgesellschaft bzw. Gemeinschaftskas se eine Versicherung gegen Arbeitsunfälle abschließen. Berufskrankheiten: Der Fonds für Berufs krankheiten hat für diese Versicherungsart eine Monopolstellung. Daneben führt er die Aufgaben aus, die im Bereich der Präven tion durch das Gesetz festgelegt sind. Familienbeihilfen Mit der Ausführung der Gesetze sind zum einen die nationale Anstalt für Familienbei hilfen für Arbeitnehmer (Office national d'allocations familiales pour travailleurs salariés) und die Sonderausgleichskassen, zum anderen die freien Ausgleichskassen betraut. Hauptaufgabe der nationalen An stalt ist es, die finanziellen Mittel auf die verschiedenen Ausgleichskassen zu ver teilen und die Rolle einer Ausgleichskasse gegenüber den ihr angegliederten Arbeit gebern zu übernehmen. Außerdem ist sie für die Aufsicht über die Ausgleichskassen zuständig. Für einige Berufszweige wurden Sonderkassen (öffentliche Einrichtungen) mit Pflichtmitgliedschaft der Arbeitgeber geschaffen. Die freien Ausgleichskassen sind Einrichtungen, die auf Initiative der Ar beitgeber gegründet und vom König zuge lassen wurden, die ausschließlich das Ziel verfolgen dürfen, die durch das Gesetz vorgesehenen Vorteile zu gewähren. Arbeitslosigkeit Der Bereich der Arbeitslosigkeit wird vom nationalen Anstalt für Beschäftigung (Office national de l'emploi) verwaltet. Die dieser Anstalt unterstellten regionalen Dienststel len entscheiden über den Anspruch des Antragstellers. Die Leistungszahlungen er folgen entweder über die jeweilige zugelas sene Gewerkschaftsorganisation des Ar beitnehmers oder über die Hilfskasse für die Zahlung von Arbeitslosengeldern, die den Antrag erhalten hat. Sozialhilfe Die Sozialhilfe fällt in den Zuständigkeits bereich des Gesundheitsministers. Das Existenzminimum wird von der jeweils zu ständigen öffentlichen Stelle für Sozialhilfe (Centre public d'aide sociale) bewilligt. WICHTIGE ADRESSEN MINISTERE DES AFFAIRES SOCIALES, DE LA SANTE PUBLIQUE ET DE L'ENVIRONNEMENT Rue de la Vierge Noire, n° 3c B-1000 Bruxelles et Cité administrative de l'Etat Quartier Esplanade Boulevard Pacheco, 19 B-1010 Bruxelles MINISTERE DE L'EMPLOI ET DU TRAVAIL Rue Belliard, 51 B-1040 Bruxelles OFFICE NATIONAL DE SECURITE SOCIALE Boulevard de Waterloo, 76 B-1000 Bruxelles INSTITUT NATIONAL D'ASSURANCE MALADIE-INVALIDITE Avenue de Tervuren, 211 B-1150 Bruxelles OFFICE NATIONAL DES PENSIONS Tour du Midi B-1060 Bruxelles OFFICE NATIONAL D'ALLOCATIONS FAMILIALES POUR TRAVAILLEURS SALARIES Rue de Trêves, 70 B-1040 Bruxelles FONDS DES MALADIES PROFESSIONNELLES Avenue de l'Astronomie, 1 B-1210 Bruxelles FONDS DES ACCIDENTS DU TRAVAIL Rue du Trône, 100 B-1040 Bruxelles OFFICE NATIONAL DE L'EMPLOI Boulevard de l'Empereur, 7 B-1000 Bruxelles Belgien Organisation der sozialen Sicherung Ministerium für soziale Angelegenheiten, Gesundheit und Umwelt Ministère des Affaires sociales, de la Santé publique et de l'Environnement Krankheit Mutterschaft Invalidität Nationales Institut für Kranken und Invaliditätsversi cherung (INAMI) (getrennte Verwal tung von Sach u. Geldleistungen) Nationale Ver bände der Versi cherungen auf Gegenseitigkeit Hilfskasse der Kranken und In validitätsversiche rung Gesundheits kasse der belgi schen Eisenbahn Versicherungen auf Gegenseitig keit oder Dienst stellen der Hilfs kasse Alter Hinterbliebene Nationale Rentenbehörde (Office national des pensions, ONP) 1.1.1999 Arbeits ministerium Ministère de l'Emploi et du Travail Arbeitsunfälle Berufskrank heiten Familien leistungen Mindestsiche rung (minimex) Arbeitslosigkeit Fonds für Berufs krankheiten (Fonds de mala dies profession nelles. FMP) Nationales Amt für Familienlei stungen an Ar beitnehmer (Office national d'alloca tions familiales pour travailleurs salariés. ONAFTS) Ortliche Sozial hilfeverwaltungen (Centres publics dAide sociale) Nationale Arbeits behörde (Office national de l'Em ploi, ONEM) Fonds für Arbeits unfälle (Fonds des accidents du tra vail. FAT) Gemeinsame Kassen oder zu gelassene private Versicherungen (für Arbeitsunfälle) Ministerium für Mittelstand und Landwirtschaft Ministère des Classes Moyennes et de l'Agriculture Ausgleichskassen für Familienlei stungen (Caisses de compensation pour allocations familiales) Regionale Dienst stellen der ONAFTS Sonderkassen (für bestimmte Berufe) τ Nationales Amt für soziale Sicherheit (Office national de sécurité sociale): Erhebung von Beiträgen (außer Arbeitsunfälle) und Verteilung der Finanzmittel Hilfskassse für die Zahlung von Arbeitslosen leistungen (Caisse auxiliaire de paiement des allocations chô mage) Büros der Hilfs kasse Als Zahlstellen für Arbeitslosigkeits leistungen zuge lassene Gewerk schaftsorganisatio nen Konkurs versicherung Familien leistungen Sozialversicherungskassen für Selbständige (C aisses d'assu rances sociales pour travailleurs indépendants) Krankheit Mutterschaft Invalidität Alter Hinterbliebene Nationales Institut für Kranken und In validitätsversiche rung (INAMI) Nationales Institut der Sozialversiche rung für Selbstän dige (Institut national d'assurances socia les pour travailleurs indépendants, INASTI) Anerkannte Versi cherungsvereine auf Gegenseitigkeit Nationale Hilfskasse (Caisse nationale auxiliaire) Zahlung der Leistungen Hilfskasse der Kranken und Inva liditätsversicherung (Caisse auxiliaire) Zahlung der Leistungen Nationale Renten behörde (Office na tional des pensions, ONP) Zahlung der Leistungen Nationales Institut der Sozialversicherung für Selbständige (INASTI): Verteilung der Finanzmittel Freie Sozialversicherungskassen für Selbständige und Nationale Hilfskasse: Erhebung der Beiträge 63 Dänemark Rentensysteme Die dänischen Bürger haben, wenn sie in Dänemark leben, Anspruch auf verschie dene Frührenten (Invaliditätsrenten) und mit 67 Jahren auf eine Altersrente. Berech nungsgrundlage für die Renten ist die An zahl der Jahre, während der ein Wohnsitz in Dänemark bestand. Die Ortsgemeinden verwalten dieses Rentensystem (Sozial renten). Das Ministerium für soziale Ange legenheiten (Socialministeriet) überwacht die Anwendung der Gesetze, kann jedoch in Einzelfällen nicht eingreifen. Durch das Zusatzrentensystem (Arbejdsmarkedets Tillægspension, ATP) wird Arbeitnehmern mit einer Wochenarbeitszeit von mindes tens 9 Stunden eine Zulage zur Sozialrente gewährt. Arbeitnehmer haben mit 67 Jah ren Anspruch auf die Zusatzrente. Das ATP-System beinhaltet auch eine Witwen bzw. Witwernrente und eine Waisenrente. Es wird von einer zentralen Stelle verwaltet und fällt in den Zuständigkeitsbereich des Arbeitsministeriums (Arbejdsministeriet). Neben den bereits erwähnten Systemen gibt es mehrere Rentenkassen, die durch Tarifvereinbarungen entstanden sind. Krankenversicherung Die Krankenversicherung, die für den Schutz der gesamten Bevölkerung sorgt, wird von den regionalen und lokalen Ge meinden verwaltet und auch finanziert. Sie fällt in den Zuständigkeitsbereich des Ge sundheitsministeriums. Alle in Dänemark ansässigen Personen gehören der Kran kenversicherung an. Geldleistungen im Krankheitsfall und bei Mutterschaft werden von den Ortsgemeinden verwaltet (Zustän digkeit des Ministeriums für soziale Ange legenheiten). 64 Familienbeihilfen Das Kindergeld und die verschiedenen an deren Familienbeihilfen werden von den Ortsgemeinden verwaltet (Zuständigkeit des Ministeriums für Steuern und Abgaben Ministeriet for skatter og afgiften sowie des Ministeriums für soziale Angelegenheiten). Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung ist freiwillig. Die Kassen der Arbeitslosenversicherung sind entsprechend der unterschiedlichen Wirtschaftszweige aufgegliedert, zwei die ser Kassen sind den Selbständigen vorbe halten. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zah len Beiträge an die Kassen. Diese Beiträge werden zusammen mit denen, die Lohnund Gehaltsempfänger sowie Selbständige an die Arbeitsmarktfonds zahlen, in einer dieser Kassen gesammelt. Das für die Ar beitslosenversicherung zuständige Ministe rium ist das Arbeitsministerium. WICHTIGE ADRESSEN ARBEJDSMINISTERIET Holmens Kanal 20 DK-1060 København K DIREKTORATET FOR ARBEJDSLOSHEDSFORSIKRING Finsensvej 78 DK-2000 Frederiksberg ARBEJDSMARKEDETS TILLÆGSPENSION (ATP) ATP-huset Kongens Vænge 8 DK-3400 Hillerod SOCIALMINISTERIET Holmens Kanal 22 DK-1060 København K DEN SOCIALE SIKRINGSSTYRELSE International Service Landemaerket 11 DK-1119 København K ARBEJDSSKADESTYRELSEN Æbelogade 1 P.O. Box 3000 DK-2100 København K SUNDHEDSMINISTERIET Holbergsgade 6 DK-1057 København K SUNDHEDSSTYRELSEN Amaliegade 13 P.O. Box 2020 DK-1012 København K MINISTERIET FOR SKATTER OG AFGIFTEN Slotsholmsgade 12 DK-1216 København K Dänemark Organisation der sozialen Sicherung Sozialministerium Socialministeriet Arbeitsministerium Arbejdsministeriet λ' Arbeitslosigkeit 1.1.1999 ιr Gesundheits ministerium Sundhedsministeriet Finanzministerium Ministeriet for Skatter og Afgiften Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft Allgemeine Familienleistungen " ι Zusatzrentensystem Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft Arbeitsunfälle Arbejdsmarkedets Tillægspension (ATP) Invalidität Alter Berufskrankheiten Familienleistungen (normale, zusätzliche und besondere) Sterbegeld Mindestsicherung ι ' Abteilung Arbeitslosen versicherung Direktoratet forAr bejdsloshedsforsikring '' Arbeitslosen versicherungskassen 1' Zentralstelle (unabhängige Einrich tung, paritätische Ver waltung durch Arbeit geber und Arbeitneh mer) '' Nationale Behörde für Soziale Sicherheit* Den Sociale Sikringsstyrelse ' ï' Gemeinden Staatliche Behörde für die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ir Nationales Insti tut der Versiche rung gegen Be rufskrankheiten Arbejdsmarkedets Erhvervssygdoms sikring Staatliche Gesundheitsbehörde Gemeinden Sundhedsstyrelsen ir Zugelassene Versicherungs gesellschaften Regionale und lokale Verwaltungen ** * Institution, die für die Zahlung von Renten an Empfänger im Ausland zuständig ist und auf diesem Gebiet mit den Gemeinden zusammenarbeitet. ** Eine öffentliche Gesellschaft (Havedstadens Sygehusfællesskab) verwaltet die Krankenhäuser in Kopenhagen und Fredriksborg. 65 Deutschland In Deutschland existieren folgende fünf Zweige der Sozialversicherung: die ge setzliche Rentenversicherung, die gesetz liche Krankenversicherung, die gesetzliche Pflegeversicherung, die gesetzliche Unfall versicherung und die Arbeitslosenversiche rung. Gesetzliche Rentenversicherung Die gesetzliche Rentenversicherung ist in die Rentenversicherung der Angestellten, die Rentenversicherung der Arbeiter und die knappschaftliche Rentenversicherung (Bergbau) gegliedert. Träger der Renten versicherung der Angestellten ¡st die Bun desversicherungsanstalt für Angestellte, Träger der Rentenversicherung der Arbei ter sind die Landesversicherungsanstalten, die Bahnversicherungsanstalt für die Ar beiter der Bahn-AG und die Seekasse für Seeleute. Träger der knappschaftlichen Versicherung ist die Bundesknappschaft. Gesetzliche Krankenversicherung Die gesetzliche Krankenversicherung wird von rund 800 Krankenkassen durchge führt, die zum Teil regional (z.B. Ortskran kenkassen), zum Teil bundesweit (z.B. die meisten Ersatzkassen) organisiert sind und die von fast allen Mitgliedern - ohne Rück sicht auf Berufs- oder Betriebszugehörig keit - gewählt werden können. (Ausnah men: Bundesknappschaft, Seekranken kasse und landwirtschaftliche Krankenkas sen). Bis auf einige Sondergruppen (z.B. Beamte, Richter, Soldaten) sind alle Ar beitnehmer pflichtversichert, es sei denn, sie sind geringfügig beschäftigt oder das Arbeitsentgelt liegt über der Jahresarbeits entgeltgrenze. Die Krankenkassen verwalten den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrages für alle Sozialversicherungszweige. 66 WICHTIGE ADRESSEN Gesetzliche Pflegeversicherung Aufsicht Am 1. Januar 1995 wurde in Deutschland die Pflegepflichtversicherung eingeführt, um das Risiko der Pflegebedürftigkeit ab zusichern. Bei jeder gesetzlichen Kranken kasse ist seit dem 1. Januar 1995 eine Pflegekasse, die für die Leistungsgewäh rung bei Pflegebedürftigkeit zuständig ist, errichtet. Alle Personen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, sind auch bei dieser Krankenkasse pflegeversichert. Personen, die bei einem privaten Versiche rungsunternehmen versichert sind, müssen dort eine entsprechende private Pflegever sicherung abschließen. Die Sparten der Renten-, Unfall- und Ar beitslosenversicherung fallen aufsichts rechtlich in die Zuständigkeit des Bundes ministeriums für Arbeit und Sozialordnung. Das Bundesministerium für Gesundheit ist für die gesetzliche Kranken- und die Pfle geversicherung zuständig. Für die Zustän digkeit der Aufsichtsbehörden kommt es darauf an, ob es sich um einen landesoder bundesunmittelbaren Versicherungs träger handelt. Gesetzliche Unfallversicherung Träger der Unfallversicherung sind Berufs genossenschaften und Einrichtungen des Bundes und der Länder für Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes. Versichert sind Arbeitnehmer, bestimmte Selbständige, Schüler und Studenten, Kin der in Kindergärten, Rehabilitanden und bestimmte andere Personen. Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung wird von der Bundesanstalt für Arbeit durchgeführt. Sie gliedert sich in die Hauptstelle, die Lan desarbeitsämter und die Arbeitsämter. Versichert sind alle Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, auszubildende Arbeitnehmer einschließlich jugendlicher Behinderter). Selbstverwaltung Die einzelnen Zweige der Sozialversiche rung werden durch Vertreterversammlun gen und Vorstände bzw. Verwaltungsräte, die paritätisch mit Arbeitgebervertretern und Versichertenvertretern besetzt sind, selbstverwaltet. Im Bereich der Arbeitslo senversicherung kommt die öffentliche Hand als dritte Gruppe hinzu. Die Selbst verwaltung bei Ersatzkassen besteht aus schließlich aus Versichertenvertretern. Ein Versicherungsträger ist landesunmit telbar, wenn sich sein Zuständigkeitsbe reich nur auf ein Bundesland erstreckt. Er ist aber auch dann landesunmittelbar, wenn sich sein Zuständigkeitsbereich über das Gebiet eines Bundeslandes, aber nicht über mehr als drei Bundesländer hinaus erstreckt, wenn das aufsichtsführende Bundesland durch die beteiligten Bundes länder bestimmt ist. Die Aufsichtsbefugnis obliegt den für die Sozialversicherung zu ständigen obersten Verwaltungsbehörden der Bundesländer oder den nach dem Landesrecht bestimmten Stellen. Dies gilt auch für die Landesverbände. In allen an deren Fällen ist der Versicherungsträger bundesunmittelbar (dazu gehören u.a. die Bundesknappschaft und die Seekasse). Die Aufsichtsbefugnis obliegt dem Bundes versicherungsamt. Sonstige Leistungen Neben den genannten Sozialversiche rungszweigen gibt es die öffentliche Sozi alhilfe, verschiedene Familienleistungen und Wohngeld. ***** BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG Postfach 14 02 80 D-53107Bonn BUNDESMINISTERIUM FÜR FAMILIE, SENIOREN, FRAUEN UND JUGEND Postfach 12 06 09 D-53048 Bonn BUNDESMINISTERIUM FÜR GESUNDHEIT D-53108 Bonn BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU- UND WOHNUNGSWESEN Postfach 20 50 01 D-53170 Bonn BUNDESVERSICHERUNGSANSTALT FÜR ANGESTELLTE D-10704 Berlin BUNDESANSTALT FÜR ARBEIT D-90327 Nürnberg BUNDESVERSICHERUNGSAMT D-10785 Berlin HAUPTVERBAND DER GEWERBLICHEN BERUFSGENOSSENSCHAFTEN E.V. Alte Heerstraße 111 D-53757 St. Augustin AOK-BUNDESVERBAND Postfach 20 03 44 D-53170 Bonn Organisation der sozialen Sicherung BMA Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung BMBau Bundes ministerium für Verkehr, Bau und Raum ordnung '' Wohngeld Deutschland • Invalidität • Alter ■ Hinterbliebene 'r . Arbeitsunfälle • Berufskrank heiten I I Wohngeld stellen der Städte und Gemeinden « Bundes\/ersiche rungsanstalt für Angestellte • Landesversiche rungsanstalten • Bahnversiche rungsanstalt • Bundesknapp schaft (Bergbau) • Seekasse (für Seeleute) • Landwirtschaftli che Alterskasse (für Landwirte) ■ Berufsgenossen schaften oder • Einrichtungen des Bundes und der Länder für Angestellte und Arbeiter des öf fentlichen Dien stes " Arbeitslosigkeit 1 ι . Bundesanstalt für Arbeit • Landesarbeits ämter • örtliche Arbeits ämter BMG Bundesministerium für Gesundheit " Kindergeld • BMA: Durch führung . BMFSFJ: Gesetzgebung 1.1.1999 i' Sozialhilfe 1' Pflege bedürftigkeit BMFSFJ Bundes ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend BMF Bundes ministerium der Finan zen y • Krankheit • Mutterschaft • Erziehungsgeld • Unterhaltsvor schuß . Kindergeld (als Sozialleistung): Gesetzgebung Kindergeld (als Steuer vergünsti gung) 1 ι • Bundesanstalt für Arbeit • Landesarbeits ämter » örtliche Arbeits ämter ■>' * Länder • Sozialämter der kreisfreien Städte und Landkreise im Rahmen ihrer Selbstverwal tung als örtliche Träger • überörtliche Träger der So zialhilfe (Lan desarbeits ämter, höhere Kommunalver bände) ir ir Pflegekassen bei: • Allgemeine Orts krankenkassen • Betriebskranken kassen ■ Innungskranken kassen • Ersatzkassen • Bundesknapp schaft • Landwirtschaftli che Kranken kasse • SeeKranken kasse ■ private Pflege versicherung Bundesverbände der Krankenkas sen • Allgemeine Orts krankenkassen • Betriebskran kenkassen • Innungskranken kassen • Ersatzkassen • Bundesknapp schaft • Landwirtschaftli che Kranken kasse . SeeKranken kasse Bundesländer (¡eweils unter schiedliche Stel len) Bundesversicherungsamt: führt die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger, deren Zuständigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (bundesunmittelbare Sozialversicherungsträger). In den übrigen Fällen obliegt die Aufsicht den Arbeitsministerien oder senatoren der Länder. 67 Griechenland Mit der hellenischen Verfassung von 1975, die 1986 geändert wurde, hat man das Prinzip des „Sozialstaats" durch Bestim mungen eingeführt, die die soziale Siche rung in umfassender Weise garantieren. Besonders Artikel 224 über die Sozialver sicherung sieht die Verpflichtung des Staates vor, die soziale Sicherheit der Ar beitnehmer zu gewährleisten. Voraussetzung für eine direkte Mitglied schaft in der Sozialversicherung ist in Griechenland die Berufstätigkeit. Und die Art eben dieser Tätigkeit sowie die Bran che bestimmen, welchem System der Be troffene angehört. Das griechische System der sozialen Si cherheit ruht auf zwei Pfeilern: der Grund sicherung und der Zusatzsicherung (in Griechenland als Hilfssicherung bezeich net). Dazu gehören eine große Anzahl von Versicherungskassen und eine Vielzahl von Systemen. Die Versicherungseinrichtung mit der größten Bedeutung ist die Sozialversiche rungsanstalt (IKA), der die Mehrheit der Arbeitnehmer und andere Gruppen gleich gestellter Erwerbstätiger angehören. Das IKASystem kommt für Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Alter, Invalidität und Tod auf. Es ist das „allgemeine grie chische Versicherungssystem für Arbeit nehmer". Daneben gibt es Sondersysteme für Arbeitnehmer (Berufskassen), denen ganz bestimmte Bevölkerungsgruppen an gehören, so z.B. die Kasse für Beschäf tigte des staatlichen Elektrizitätsbetriebs. Die Landwirte gehören dem Versiche rungssystem für Beschäftigte in der Land wirtschaft an (OGA, Träger der landwirt schaftlichen Versicherungen). Für die so ziale Sicherheit der Selbständigen gibt es Sondersysteme, denen Personen entspre chend der konkreten berufssoziologischen 68 Kategorien angehören (z.B. Anwälte, me dizinische Berufe, Kaufleute, Handwerker, Ingenieure usw.). Jede Versicherungsein richtung unterliegt anderen Gesetzen. In einigen Fällen unterscheiden sich die Lei stungen, die Bewilligungsvoraussetzungen für diese Leistungen und die erforderlichen Formalitäten von Einrichtung zu Einrich tung. Eine spezielle Einrichtung, das OAED (Arbeitsamt), ist für Leistungen bei Arbeitslosigkeit sowie für Familienbeihilfen zuständig, jedoch zieht die IKA die Bei träge zur OAED ein. Die Einrichtungen werden von Verwal tungsräten geleitet, die sich aus Vertretern der Versicherten, der Ruheständler, der Arbeitgeber und des Staates zusammen setzen. Die Einrichtungen der sozialen Sicherheit insgesamt stehen unter der Aufsicht und Kontrolle des Ministeriums für Gesundheit, Vorsorge und soziale Sicherheit. Die OAED steht unter der Aufsicht und Kon trolle des Arbeitsministeriums. Schließlich gibt es noch einige wenige Sozialversiche rungseinrichtungen, die unter der Aufsicht und Kontrolle anderer Ministerien stehen. Die öffentliche Hand greift ein, um die In teressen der Allgemeinheit gegen mögli chen Missbrauch zu schützen und die rich tige Anwendung der Gesetze und Bestim mungen durch die Sozialversicherungsträ ger (Versicherungskassen) genau zu über wachen. ***** WICHTIGE ADRESSEN ΥΠΟΥΡΓΕΙΟ ΕΡΓΑΣΙΑΣ KAI ΚΟΙΝΩΝΙΚΩΝ ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝ ΓΕΝΙΚΗΓΡΑΜΜΑΤΕΙΑ ΚΟΙΝΩΝΙΚΩΝ ΑΣΦΑ ΛΙΣΕΩΝ ΔΙΕΥΘΥΝΣΗ ΔΙΑΚΡΑΤΙΚΗΣ ΚΟΙΝΩΝΙΚΗΣ ΑΣΦΑΛΙΣΗΣ ΣΤΑΔΙΟΥ 29 10110 ΑΘΗΝΑ MINISTERIUM FUR ARBEIT UND SOZIALE SICHERHEIT Generalsekretariat Soziale Sicherheit Direktion Internationale Beziehungen Stadiou Straße 29 EL10110 Athen ΥΠΟΥΡΓΕΙΟ ΕΡΓΑΣΙΑΣ ΚΑΙ ΚΟΙΝΩΝΙΚΩΝ ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝ ΔΙΕΥΘΥΝΣΗ ΚΟΙΝΟΤΙΚΩΝ ΠΡΩΤΟΒΟΥΛΙΩΝ ΤΗΜΑΕ.Ε ΠΕΙΡΑΙΩΣ 40 10182 ΑΘΗΝΑ MINISTERIUM FUR ARBEIT UND SOZIALE SICHERHEIT Direktion Initiativen Sektion EU Pireos Straße 40 EL10182AthenC.P. ΙΔΡΥΜΑ ΚΟΙΝΩΝΙΚΩΝ ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝ ΔΙΕΥΘΥΝΣΗ ΔΙΕΘΝΩΝ ΣΧΕΣΕΩΝ ΚΗΦΙΣΙΑΣ 178ΧΑΛΑΝΔΡΙ 15231ΑΘΗΝΑ SOZIALVERSICHERUNGSINSTITUT (I.K.A.) Direktion für Internationale Beziehungen Kifissias Straße 178Chalandri EL15231 Athen C.P. ΟΡΓΑΝΙΣΜΟΣ ΓΕΩΡΠΚΩΝ ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝ ΤΜΗΜΑ ΕΟΚ ΔΙΕΘΝΕΙΣ ΣΧΕΣΕΙΣ ΠΑΤΗΣΙΩΝ 30 10170 ΑΘΗΝΑ ORGANISATION DER LANDWIRT SCHAFTLICHEN VERSICHERUNGEN (O.G.A.) Internationale Beziehungen Patission Straße 30 EL10170 Athen C.P. ΟΡΓΑΝΙΣΜΟΣ ΑΠΑΣΧΟΛΗΣΕΩΣ ΕΡΓΑΤΙΚΟΥ ΔΥΝΑΜΙΚΟΥ ΔΙΕΥΘΥΝΣΗ ΑΣΦΑΛΙΣΗΣ ΕΘΙΝΚΗΣ ΑΝΤΙΣΤΑΣΗΣ 8 17342 ΑΝΩ ΚΑΛΑΜΑΚΙ AMT FÜR BESCHÄFTIGUNG (O.A.E.D.) Direktion Versicherung Ethnikis Antistassis Straße 8 EL17342 Ano Kalamaki C.P. Griechenland Organisation der sozialen Sicherung 1.1.1999 Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit ΥΠΟΥΡΓΕΙΟ ΕΡΓΑΣΙΑΣ KAI ΚΟΙΝΩΝΙΚΩΝ ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝ '' ψ ▼ Krankheit Hinterbliebene Arbeitslosigkeit Mutterschaft Arbeitsunfälle Familienleistungen Invalidität Berufskrankheiten Alter '' *r ψ Sozialversicherungsanstalt (IKA) Arbeitsamt (OAED) auch zuständig für die Beitragseinziehung aller Branchen, einschließlich Arbeitslosigkeit und Kindergeld Dienststellen des OAED in den großen Städten Örtliche Dienststellen in ganz Griechenland Dienststellen des IKA in den anderen Städten 69 tet gleichzeitig die Fürsorgeleistungen und die beitragsunabhängigen Leistun gen. Das IMSERSO ist außerdem für die Beratung in Fragen inländischer Mi gration, die Förderung und soziale Ein gliederung von Migranten, die Beratung für Asylsuchende aus politischen Grün den und die Förderung und soziale Ein gliederung von Flüchtlingen zuständig. Diese Zuständigkeit kann an die öffent lichen Einrichtungen der autonomen Regionen übertragen werden. Spanien Hinsichtlich der Beitragszahlung und der Pflichtmitgliedschaft gibt es in Spanien ein einziges Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer, das aus dem allgemeinen System (Beschäftigte in der Industrie und im Dienstleistungssektor) und aus Sonder systemen, die Erwerbstätige anderer Pro duktionsbereiche sichern (Landwirte, Selb ständige, Arbeitnehmer des Kohleberg baus, Seeleute und Fischer sowie Hausan gestellte), besteht. Für die Verwaltung all dieser Systeme sind die folgenden Ein richtungen zuständig: • • • • 70 Das Nationale Institut für Soziale Si cherheit (Instituto Nacional de la Seguridad Social, INSS), ¡st für die Geldlei stungen zuständig, d.h. Ruhegelder bzw. Altersrenten, Renten bei dauer hafter Invalidität, Witwen-, Witwern und Waisenrenten, Renten für Familienan gehörige, Leistungen bei zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsleis tungen, Familienleistungen sowie sons tige Beihilfen und Ersatzleistungen. Das Nationale Gesundheitsinstitut (Instituto Nacional de Salud, INSALUD), gewährt alle Leistungen bei Krankheit, und zwar nicht nur für Mitglieder der Sozialversicherung, sondern auch für die mittellose Bevölkerung (das öffent liche Gesundheitswesen sichert 98 % der Gesamtbevölkerung). Die Zustän digkeit kann an die Gesundheitsdienste der autonomen Regionen übertragen werden. Das Nationale Institut für Beschäftigung (Instituto Nacional de Empleo, INEM) verwaltet die Leistungen bei Arbeitslo sigkeit Das Institut für Migration und Soziale Dienste (Instituto de Migraciones y Servicios Sociales, IMSERSO) gewährt er gänzende soziale Dienste und verwal • • Das Sozialinstitut für die Seefahrt (Instituto Social de la Marina, ISM) ist für die sozialen Sicherung der Beschäftig ten in der Handelsmarine, der Fischer und ganz allgemein der Erwerbstätigen der maritimen Wirtschaft zuständig. Die Allgemeine Kasse der Sozialen Si cherheit (Tesorería General de la Seguridad Social, TGSS) fungiert als ein zige Kasse für das gesamte System und ist für das Inkasso zuständig. Diese Einrichtungen sind öffentlich-rechtli che Anstalten mit eigener Rechtspersön lichkeit. Sie stehen unter der Aufsicht der staatlichen Verwaltung: INSS, INEM, IM SERSO, ISM und TGSS unter der des Mini steriums für Arbeit und soziale Angelegen heiten; INSALUD unter der des Ministeri ums für Gesundheit und Verbrauch. Arbeitgeberverbände und Arbeitnehmeror ganisationen (Gewerkschaften) haben über den Nationalrat und die Provinzräte Ein fluss auf die Aufsicht über die Verwaltung. Jede der drei Parteien - Arbeitgeber, Ar beitnehmer und Vertreter der öffentlichen Verwaltung - ist paritätisch in diesen Räten vertreten. Die öffentliche Verwaltung der erwähnten Einrichtungen kann in Zusammenarbeit mit den Arbeitgeberverbänden (Versiche rungsvereine auf Gegenseitigkeit für den Bereich "Arbeitsunfälle und Berufskrank heiten") und den Unternehmen selbst er folgen. Zur Verwirklichung dieser Zusam menarbeit, müssen die Versicherungsver eine auf Gegenseitigkeit gewisse Voraus setzungen erfüllen, u.a. müssen mindes tens 50 Arbeitgeber und 30.000 Arbeit nehmer beteiligt sein. Ebenso müssen auch die Unternehmen, die an einer Zu sammenarbeit interessiert sind, gewisse Bedingungen erfüllen, um den Status eines mitarbeitenden Unternehmens zu erwer ben. Auch Vereinigungen und Stiftungen können mit den öffentlichen oder privaten Einrichtungen zusammenarbeiten, sobald die Genehmigung erteilt wurde und die Eintragung in ein öffentliches Register er folgt ist. ***** WICHTIGE ADRESSEN MINISTERIO DE TRABAJO Y ASUNTOS SOCIALES c/ Agustín de Bethencourt, 4 E-28003 Madrid MINISTERIO DE SANIDAD Y CONSUMO Paseodel Prado, 18 E-28014 Madrid INSTITUTO NACIONAL DE LA SEGURIDAD SOCIAL c/ Padre Damián, 4 E-28036 Madrid INSTITUTO NACIONAL DE LA SALUD c/ Alcalá, 56 E-28014 Madrid INSTITUTO DE MIGRACIONES Y DE SERVICIOS SOCIALES Avda. de la Ilustración s/n E-28071 Madrid INSTITUTO NACIONAL DE EMPLEO c/ Condesa de Venadito, 9 E-28027 Madrid TESORERIA GENERAL DE LA SEGURIDAD SOCIAL Plaza de los Astros, 5 y 7 E-28007 Madrid Spanien Organisation der sozialen Sicherung Ministerium für Gesundheit und Verbrauch 1.1.1999 Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten Ministerio de Trabajo y de Asuntos Autonome Regionen Sociales Comunidades Autónomas Ministerio de Sanidad y Consumo ιr 1 r Sachleistungen bei Krankheit ir ir • Arbeitslosigkeit • Arbeitsunfälle • Mutterschaft • Berufskrankheiten • Arbeitslosigkeit ir ι Mindesteinkommen zur Integration • Soziale Dienste • Invalidität • Nichtbeitragsabhängige Leistungen .Alter • Hilfe an Auswanderer r • Tod und Hinterbliebene • Familienleistungen ιr ι r . Nationales Gesundheits institut (Instituto Nacional de la Salud, INSALUD) • Organe der autonomen Re gionen (Comunidades autó nomas) mit übertragenen Kompetenzen • Unternehmen: freiwillige Zusammenarbeit bei der Verwaltung der Gesundheits dienste 1' • Nationales Institut für soziale Sicherheit (Instituto Nacional de la Seguridad Social, INSS) Φ Unternehmen: freiwillige Zu sammenarbeit bei der Ver waltung der Leistungen bei vorübergehender Arbeits unfähigkeit ir ir • Nationales Institut für soziale Sicherheit (Instituto Nacional de la Seguridad Social, INSS) Nationales Institut für Beschäftigung (Instituto Na cional de Empleo, INEM) Φ Versicherungen auf Gegen seitigkeit gegen Arbeitsun fälle und Berufskrankheiten " i' « Institut für Migration und soziale Dienste (Instituto de Migraciones y de Servicios soicales, IMSER SO) Φ Organe der autonomen Re gionen (Comunidades autó nomas) mit übertragenen Kompetenzen Zuständige Institutionen der autonomen Regionen (Comu nidades autónomas) • Versicherungen auf Gegen seitigkeit gegen Arbeitsun fälle und Berufskrankheiten 1r y y ψ ψ Allgemeine Kasse der sozialen Sicherung (Tesoreria General de la Seguridad Social): Einzug aller Beiträge und Kontrolle der Mitgliedschaften des Systems 71 Frankreich In Frankreich gibt es über 100 mehr oder weniger wichtige Systeme, die sich in vier große Blöcke gliedern lassen: • das allgemeine System, durch das nicht nur die Mehrheit der Arbeitnehmer in In dustrie und Handel, sondern auch an dere Gruppen (Studenten, Behinderte, Empfänger bestimmter Leistungen), die sich im Laufe der Jahre dem allgemei nen System angeschlossen haben, gesi chert sind; • die Sondersysteme, von denen einige nur sehr wenige Personen erfassen. Bei einigen Sondersystemen schließt die Si cherung alle Risiken ein, andere jedoch sind allein für die Altersversicherung zu ständig, während das allgemeine System die anderen Risiken übernimmt; • das für die Landwirtschaft zuständige System umfasst mit zwei getrennten Ver waltungen die Betreiber landwirtschaftli cher Betriebe und die Arbeitnehmer in der Landwirtschaft; • das System für Personen, die weder Ar beitnehmer, noch in der Landwirtschaft tätig sind, wird von drei unabhängigen Systemen verwaltet, von denen ein jedes mit einer eigenen, zentralen Berufskasse ausgestattet ist (Handwerker, Gewerbe treibende, freie Berufe). Allerdings gibt es für alle selbständigen Berufe nur ein Krankenversicherungssystem, das sich aus einer Vielzahl von Trägern zusam mensetzt. Die verschiedenen Systeme außerhalb der Landwirtschaft unterstehen der Aufsicht des für die Soziale Sicherheit zuständigen Ministeriums (gegenwärtig das Ministerium für Beschäftigung und Solidarität); das für die Landwirtschaft zuständige System un tersteht dem Landwirtschaftsministerium. Auf regionaler Ebene werden die den nicht landwirtschaftlichen Systemen zugehöri gen Personen durch die regionalen Ämter 72 für gesundheitliche und soziale Angelegen heiten (Directions régionales des affaires sanitaires et sociales, DR ASS), die dem landwirtschaftlichen System angehörigen Personen durch die regionalen Ämter für Arbeit und soziale Sicherung in der Land wirtschaft betreut. Das allgemeine Systems gliedert sich in vier Versicherungsbereiche: • Krankheit, Mutterschaft, Invalidität und Tod, • Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, • Alter und Hinterbliebene, • Familie. Auf nationaler Ebene verwaltet die Natio nale Krankenkasse für Arbeitnehmer (Caisse Nationale d'Assurance Maladie des Travailleurs Salariés, CNAMTS) die beiden ersten Bereiche getrennt voneinan der. Neben dieser Kasse gibt es zwei an dere Formen von Einrichtungen, die ein ander gleichgestellt sind. Es handelt sich um die regionalen Krankenkassen und die Ortskrankenkassen. Der Bereich Alter/Hinterbliebene wird von der Landeskasse für die Altersversiche rung der Arbeitnehmer (Caisse Nationale d'Assurance Viellesse des Travailleurs Salariés, CNAVTS) verwaltet, die einen Teil ihrer Aufgaben an die regionalen Krankenkassen übertragen hat. Der Bereich „Familie" wird von der zentra len Familienausgleichskasse verwaltet, unter deren Aufsicht die Familienaus gleichskassen stehen. Die Beitragseinziehung erfolgt auf lokaler Ebene durch die Sammelkassen für den Einzug der Beiträge zur Sozialversicherung und zu den Familienausgleichskassen (Unions de R ecouvrement des Cotisations de Sécurité sociale et d'allocations famili ales, UR SSAF), die unter der Aufsicht der zentralen Finanzverwaltung der Sozialver sicherungsträger (Agence centrale des or ganismes de sécurité sociale, ACOSS) stehen. Aufgabe der AC OSS ist es, die Haushaltsplanung und durchführung eines jeden Versicherungszweigs genau zu ver folgen. Die Verwaltungsräte der nationalen Kassen entscheiden darüber, wie eventu elle Überschüsse verwendet werden. WICHTIGE ADRESSEN Das tarifvertragliche System der Arbeitslo senversicherung, das aus einem vom Staat am 31. Dezember 1958 genehmigten Abkommen hervorgegangen ist, wird von paritätisch zusammengesetzten Organen verwaltet, nämlich von den Kassen der Ar beitslosenversicherung (associations pour l'emploi dans l'industrie et le commerce, ASSEDIO), an deren Spitze der Gesamt verband der Arbeitslosenversicherung (Union nationale pour l'emploi dans l'in dustrie et le commerce, UNEDIC) steht. MINISTÈRE DE L'EMPLOI ET DE LA SOLIDARITÉ DELEGATION INTERMINISTERIELLE AU REVENUE MINIMUM 7, place des Cinq Martyrs du Lycée Buffon F75507 Paris Cedex 15 Neben der grundlegenden Altersversiche rung gibt es zusätzliche Altersrentensys teme, für die eine Versicherungspflicht be steht. Schließlich können kollektive Garantien als Ergänzung zu denen, die bereits durch das Gesetz bestehen, festgelegt werden. Dies kann über Tarifverträge bzw. abkommen, nach Vorlage eines Vereinbarungsabkom mens seitens des Unternehmensleiters und dessen Unterzeichnung durch die Mehrheit der Betroffenen oder durch ein seitigen Beschluss eines Unternehmens leiters erfolgen. **** * MINISTÈRE DE L'EMPLOI ET DE LA SOLIDARITÉ 1, place de Fontenoy F75700 Paris MINISTÈRE DE L'EMPLOI ET DE LA SOLIDARITÉ DÉLÉGATION GÉNÉRALE Λ L'EMPLOI ET À LA FORMATION PROFESSIONNELLE 7, square MaxHymans 75015 PARIS ACOSS Agence Centrale des Organismes de Sécurité Sociale 67, boulevard Richard Lenoir F75536 Paris Cedex CNAMTS Caisse Nationale de l'Assurance Maladie des Travailleurs Salariés 66, avenue du Maine F75694 Paris Cedex CNAVTS Caisse Nationale d'Assurance Vieillesse 110, Avenue de Flandre F75951 Paris Cedex 19 CNAF Caisse Nationale des Allocations Familiales 23, rue Daviel F75654 Paris Cedex 13 UNEDIC Union Nationale Interprofessionnelle pour l'Emploi dans l'Industrie et le Commerce 80, rue de Reuilly F75012 Paris Frankreich Organisation der sozialen Sicherung Risiken Ministère de l'Emploi et de la Solidarité Arbeitnehmer Krankheit Mutterschaft Invalidität Arbeitsunfälle Berufskrankheiten Selbständige Arbeitnehmer Selbständige Arbeitnehmer und Selbständige Arbeitnehmer (einschließlich der Landwirtschaft) Alle Einwohner Arbeitnehmer und Selbständige in der Landwirtschaft Krankheit Altersrenten Alter Familienleistungen Arbeitslosigkeit Mindestsicherung (R.M.l·) Einziehung von Beiträgen und alle Risiken außer Arbeitslosigkeit CNAF UNEDIC Mutterschaft Invalidität Tod ORGANIC CANCAVA CNAVPL 13 Sektionen für freie Berufe CNAMTS CANAM CNAV Regionale Ebene CRAM CMR CRAM (Verwaltung der Altersrenten) CNBF Lokale Ebene CP H M OC CNAV (Region Paris) AVA ORGANIC Nationale Ebene Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei Ministère de l'Agriculture et de la Pêche Ministerium für Beschäftigung und Solidarität Ministerien Gruppen 1.1.1999 CCMSA Dienste f jr soziale Maßnah men der Departerr ents oder der Gerneinden CAF ASSEDIC C/\F * ► CMSA AVA: Altersversicherung des Handwerks (Assurance vieillesse des artisans); ASSEDIC: Verband zur Förderung der Beschäftigung in Industrie und Handel (Association pour l'emploi dans l'industrie et le commerce); CAF: Kasse für Familienbeihilfen (Caisse d'allocations familiales); CANAM: Nationale Kranken- und Mutterschaftskasse für Selbständige (Caisse nationale d'assurance maladie et maternité des travailleurs non salariés); CANCAVA'. Unabhängige nationale Kasse der Altersversicherung des Handwerks (Caisse autonome nationale de compensation de l'assurance vieillesse artisanale); CCMSA: Zentralkasse der landwirtschaftlichen Versicherung (Caisse centrale de mutualité sociale agricole); CMSA: Kasse der landwirtschaftlichen Versicherung (Caisse de mutualité sociale agricole); CMR: regionale Krankenkasse (Caisse maladie régionale); CNAF: Nationale Kasse für Familienbeihilfen (Caisse nationale d'allocations familiales); CNAMTS: Nationale Krankenkasse für Arbeitnehmer (Caisse nationale d'assurance maladie des travailleurs salariés); CNAV: Nationale Kasse für Altersversicherung (Caisse nationale d'assurance vieillesse); CNAVPL: Nationale Kasse für die Altersversicherung der freien Berufe (Caisse nationale d'assurance vieillesse des professions libérales); CNBF: Nationale Kasse der französischen Anwaltskammern (Caisse nationale des barreaux français); CPAM: Ortskrankenkasse (Caisse primaire d'assurance maladie); CRAM: Regionale Krankenkasse (Caisse régionale d'assurance maladie); OC: vertragsgebundene Träger (Organisme conventionné); ORGANIC: Nationale Kasse für die Altersversicherung der Selbständigen in Industrie und Handel (Caisse nationale du régime d'assurance vieillesse-invalidité-décès des non-salariés de l'industrie et du commerce); UNEDIC: Nationaler Verband zur Förderung der Beschäftigung in Industrie und Handel (Union nationale pour l'emploi dans l'industrie et le commerce). Für die Einziehung der Beiträge zur Sozialversicherung der Arbeitnehmer (alle Risiken) ist der Verband für die Einziehung der Sozialversicherungs- und Familienleistungsbeiträge (URSSAF, Union pour te recouvrement cíes cotisations de sécurité sociaie ef d'allocations familiales) zuständig. Die Einziehung der Krankenversicherungbeiträge für Selbständige außerhalb der Landwirtschaft erfolgt durch die OC; die Beiträge zur Alters- und Invaliditätsversicherung werden von AVA, ORGANIC oder den Sektionen der freien Berufe eingezogen. Die Einziehung der Beiträge für Landwirte und Arbeitnehmer des landwirtschaftlichen Sektors nimmt die CMSA vor. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden an die ASSEDIC Gezahlt. 73 Irland Ministerium für Soziales, Gemeinwesen und Familie Das Ministerium für Soziales, Gemeinwe sen und Familie ist für die Leitung, Ver waltung und den Ausbau der staatlichen Systeme der sozialen Sicherung verant wortlich. Es wird vom Minister für Soziales, Gemeinwesen und Familie geleitet. Mit der Leitung und Verwaltung der täglichen Auf gaben ist der Generalsekretär des Ministe riums betraut. Das Ministerium unterteilt sich in „Aireachts" (ausführende Dienststellen). Diese sind für den Ausbau der sozialen Wohl fahrtsdienste verantwortlich, damit den je weiligen Bedürfnissen der irischen Gesell schaft entsprochen werden kann. Sie be raten den Minister für Soziales, Gemein wesen und Familie in Haushalts- und poli tischen Angelegenheiten und bezüglich der Entwicklungen im Hinblick auf die Erfüllung des Regierungsprogramms zur sozialen Wohlfahrt. Die Behörde für soziale Wohlfahrtsdienste ist für die tägliche Verwaltung der Systeme zuständig und arbeitet hauptsächlich auf lokaler Ebene mittels regionaler Dienst stellen. Sie wird von einem Generaldirektor geleitet. Die Behörde für Beschwerden über die so ziale Wohlfahrt arbeitet als unabhängiges, ausführendes Organ des Ministeriums und ist für Einsprüche gegen Entscheidungen über Ansprüche auf soziale Wohlfahrtslei stungen zuständig. Sie wird von einem Di rektor geleitet, der gleichzeitig der oberste, für Beschwerden zuständige Beamte ist. Ministerium für Gesundheit und Kinder Die Gesundheitsdienste werden von acht regionalen Gesundheitsbehörden verwaltet denen (1) Personen, die von den entspre 74 chenden Ortsbehörden ernannt werden und (2) Personen, die vom Gesundheits minister ernannt werden (drei je Behörde) angehören. In jeder Gesundheitsbehörde ist ein Hauptverwaltungsbeamter für die Leitung der Tätigkeiten der Behörde ver antwortlich. Die Arbeit der Gesundheitsbehörden setzt sich aus drei umfassenden Programmen zusammen, für die jeweils ein Leiter ver antwortlich ist. Diese Programme dienen der Verwaltung folgender Dienste: • Gemeinnützige Gesundheits- und Pflegedienste • Dienste der allgemeinen Kranken häuser • Dienste der Spezialkliniken Die gemeinnützigen Gesundheits- und Pflegedienste schließen die Fürsorgedien ste ein, die über eine Reihe von Maßnah men zur Einkommenssicherung finanzielle Unterstützung bieten. ***** WICHTIGE ADRESSEN NORTH WESTERN HEALTH BOARD Manorhamilton IRL-Co Leitrim DEPARTMENT OF SOCIAL, COMMUNITY AND FAMILY AFFAIRS Headquarters Aras Mhic Dhiarmada Store Street IRL-Dublin 1 SOUTH EASTERN HEALTH BOARD DEPARTMENT OF SOCIAL, COMMUNITY AND FAMILY AFFAIRS Pensions Service Office College Road IRL-Sligo SOUTHERN HEALTH BOARD Cork Farm Centre Dennehy's Cross IRL-Cork DEPARTMENT OF SOCIAL, COMMUNITY AND FAMILY AFFAIRS Child Benefit Social Welfare Services Office St Oliver Plunkett Road Letterkenny IRL-Co Donegal DEPARTMENT OF SOCIAL, COMMUNITY AND FAMILY AFFAIRS Invalidity Pension Ballinalee Road IRL-Longford DEPARTMENT OF HEALTH AND CHILDREN Headquarters Hawkins House IRL-Dublin 2 EASTERN HEALTH BOARD Dr Steeven's Hospital IRL-Dublin 8 MIDLAND HEALTH BOARD Arden Road Tullamore IRL-Co Offaly MID-WESTERN HEALTH BOARD 31-33 Catherine Street IRL-Limerick NORTH EASTERN HEALTH BOARD Navan Road Ceanannas Mor IRL-Co Meath Lacken Dublin Road IRL-Kilkenny WESTERN HEALTH BOARD Merlin Park Regional Hospital IRL-Galway Irland Organisation der sozialen Sicherung ι ' Geldleistungen: • • • • • • Krankheit Alter Invalidität Mutterschaft Hinterbliebene Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten • Familienleistungen 1.1.1999 Ministerium für Soziales, Gemeinwesen und Familie Ministerium für Gesundheit und Kinder Department of Social, Community and Family Affairs Department of Health and Children 1 r Geldleistungen: Arbeitslosigkeit τr ιr Zentrale Dienststellen des Ministeriums für Soziales, Gemeinwesen und Familie Lokale Dienststellen des Ministeriums für Soziales, Gemeinwesen und Familie ▼ i ' Ergänzende Wohlfahrtshilfe Supp/emenfary Welfare Allowance Erwerbsunfähigkeitsbeihilfe Disability Allowance Gesundheitsdienste Geldleistungen: • Blinde • Mutterschaftsgeld (Maternity Grant) ir ir Acht regionale Gesundheitsbehörden 75 Italien Mit Ausnahme des Gesundheitswesens ist das System der sozialen Sicherheit in Ita lien nicht nach einheitlichen Kriterien orga nisiert. Für jeden Bereich, und dies gilt be sonders für den Bereich der Renten, gibt es eine gesonderte Verwaltung für die Bei tragseinziehung und die Bewilligung der Leistungen. Dagegen fallen die Anwen dung der Gesetze und die Aufsicht in die Zuständigkeit der Ministerien, insbeson dere in die des Arbeitsministeriums. Gesundheitswesen Für das Gesundheitswesen ist das Ge sundheitsministerium zuständig, das die fi nanziellen Mittel verwaltet und auf die Re gionen und Gemeinden verteilt, deren „Lo kale Gesundheitseinheiten" mit der Bewilli gung der Leistungen betraut sind. Krankheit und Mutterschaft - Geldleis tungen Das Arbeitsministerium ist in diesem Be reich für die Arbeitnehmer in der Privatwirt schaft zuständig. Das Nationale Institut für Soziale Sicherheit (Istituto nazionale della sicurezza sociale, INPS) trägt die Verant wortung für die Beiträge und Leistungen, die von einer eigens für diesen Bereich eingerichteten Stelle verwaltet werden. Beamte haben keinen Anspruch auf Er satzleistungen bei Krankheit oder Mutter schaft, sondern erhalten weiterhin ihre Be züge vom Staat. Rentensysteme • Privatwirtschaft - Arbeitnehmer Für diesen Bereich ist das Arbeitsminis terium zuständig. Mit der Verwaltung sind folgende Einrichtungen betraut: das Nationale Institut für Soziale Sicher heit (INPS) für das allgemeine System und für einige Sondersysteme: für jedes System wurde eine eigene Verwaltung eingerichtet; 76 das Nationale Institut für die Vorsorge für Führungskräfte in der Industrie (INPDAI), zuständig für leitende Angestellte in In dustrieunternehmen; das Nationale Institut für die Vorsorge für Journalisten (INPGI), zuständig für Jour nalisten (zum 1.1.1995 wurde dieses System privatisiert); das Nationale Institut für die Vorsorge und Hilfe für Beschäftigte im Unterhal tungssektor (INPALS), zuständig für Schauspieler und Fußballspieler. • Öffentlicher Dienst Die Verwaltung der Rentenleistungen der Beamten und der Leistungen für die Angestellten der lokalen Einrichtungen wird dem Nationalen Institut für die Vor sorge für Beschäftigte der öffentlichen Verwaltung (INPDAP) anvertraut. • Selbständige Für Landwirte, Handwerker und Im kaufmännischen Bereich Beschäftigte gibt es innerhalb der INPS spezielle Sy steme. Für Freie Berufe existieren ei gene Systeme, die zur Zeit privatisiert werden. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Dieser Bereich untersteht dem Arbeitsmi nisterium. Mit der Verwaltung der Beiträge und Leistungen ist das Nationale Institut der Versicherung gegen Arbeitsunfälle (INAIL) betraut. Familienleistungen Zuständig für diesen Bereich ist das Ar beitsministerium. Beiträge und Leistungen werden von einer bei der INPS eigens für diesen Bereich eingerichteten Stelle ver waltet. Ein Teil der Leistungen wird direkt vom Staat finanziert. Arbeitslosigkeit Dieser Bereich fällt in die Zuständigkeit des Arbeitsministeriums. Beiträge und Lei stungen werden von einer bei der INPS ei gens für diesen Bereich eingerichteten Stelle verwaltet, die auch für alle von der INPS bewilligten beitragsunabhängigen Leistungen (vorgezogene Altersrenten, So zialrenten, Mindestrenten) zuständig ist. Mindestsicherung Für diesen Bereich ist das Innenministe rium zuständig. Die Leistungen werden auf lokaler Ebene bewilligt und von den Regio nen bzw. Gemeinden verwaltet. ***** WICHTIGE ADRESSEN MINISTERO DEL LAVORO E DELLA PREVIDENZA SOCIALE Via Flavia, n. 6 1-00187 Roma MINISTERO DELLA SANITA P. le Dell'Industria, n. 20 1-00144 Roma MINISTERO DELL'INTERNO Palazzo del Viminale 1-00184 Roma ISTITUTO NAZIONALE DELLA SICUREZZA SOCIALE (INPS) Via Ciro il Grande, n. 21 1-00144 Roma ISTITUTO NAZIONALE CONTRO GLI INFORTUNI SUL LAVORO (INAIL) Via IV Novembre, n. 144 1-00187 Roma ISTITUTO NAZIONALE DELLA PREVIDENZA PER I DIRIGENTI DI AZIENDE INDUSTRIALI (INPDAI) Viale delle Provincie, 196 1-00162 ROMA ISTITUTO NAZIONALE DI PREVIDENZA PER I DIPENDENTI DELL'AMMINISTRAZIONE PUBBLICA (INPDAP) Via S. Croce in Gerusalemme, 55 1-00100 ROMA Italien Organisation der sozialen Sicherung 1.1.1999 Ministerium für Gesund heitswesen Ministerium für Arbeit und soziale Vorsorge Ministem del ¡avaro e della previdenza sociale Ministero della sanità ι ' • Invalidität . Alter • Hinterbliebene 1 r • Krankheit • Mutterschaft ι ' Arbeitslosigkeit ir Familienleistungen 'r ι ι ^r ï Nationales Institut für soziale Sicherheit Nationales Institut für soziale Sicherheit Nationales Institut für soziale Sicherheit Nationales Institut für soziale Sicherheit ' Istituto nazionale della Istituto nazionale della Istituto nazionale della Istituto nazionale della sicurezza sociale sicurezza sociale sicurezza sociale sicurezza sociale (INPS) (INPS) (INPS) (INPS) ir • Arbeitsunfälle • Berufskrankheiten 1 r Nationales Institut der Arbeitsunfallversiche rung Istituto nazionale contro cli infortuni sul lavoro (INAIL) Ministerium des Innern Ministero dell' intemo i' Mindestsicherung Gesundheit Mindestsicherung Regionen und Kommunen Regionen und Kommunen ιr Nationales Institut für soziale Sicherheit Istituto nazionale della sicurezza sociale (INPS) 77 Luxemburg Das System der sozialen Sicherheit in Lu xemburg gliedert sich in fünf verschiedene Bereiche. Die Verwaltungsstruktur spiegelt die schrittweise Schaffung des Systems unter Berücksichtigung der verschiedenen berufsständischen Gruppen wider. Zur Zeit gibt es etwa zwanzig Institutionen der sozialen Sicherheit, die öffentliche Ein richtungen mit eigener Rechtspersönlich keit sind. Sie sind finanziell unabhängig und werden von den Sozialpartnern ver waltet. Die Vertretung in den Kassen für Arbeitnehmer setzt sich zu gleichen Teilen aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu sammen, in den Kassen für Selbständige sind Versicherte der verschiedenen Be rufsgruppen vertreten. Die Institutionen unterstehen der Rechtsaufsicht der Auf sichtsbehörde für soziale Sicherheit und unter der Dienstaufsicht durch das zustän dige Ministerium. Im Bereich der Krankenversicherung ist der Verband der Krankenkassen für alles zuständig, was nicht ausdrücklich an eine einzelne Kasse delegiert wurde. U.a. ist der Verband für die Durchführung des Ver gütungssystems für Sachleistungen, für die Beziehungen zu den Anbietern von Ge sundheitsleistungen und die Verhandlun gen und vertraglichen Vereinbarungen mit diesen zuständig. Es gibt acht verschiedene Kassen, die für die Erstattung der den Versicherten ent standenen Kosten zuständig sind. Dabei handelt es sich in der Privatwirtschaft um: • die Krankenkasse für Arbeiter, • die Krankenkasse für Angestellte in der Pri vatwirtschaft, • die Krankenkasse für Selbständige, • die Krankenkasse für landwirtschaftliche Berufe; im staatlichen Sektor um: • die Krankenkasse für Beamte und Ange stellte im öffentlichen Dienst, 78 • die Krankenkasse für Beamte und Ange stellte der Gemeinden, und in bezug auf die Betriebskassen um: • die Krankenkasse für Arbeiter der ARBED, • die Krankenkasse für Angestellte der ARBED, • den medizinischen Beistand der CFL. Der Verband der Krankenkassen ist auch für die Leistungen im Pflegefalle zuständig. Eine multidisziplinäre Bewertungsstelle stellt den Bedarf und das Maß (in Zeitein heiten) der erforderlichen Pflegeleistungen fest. Für die beitragsabhängige Rentenversi cherung gibt es nur ein System, das von vier Trägern verwaltet wird, nämlich der Alters- und Invaliditätsversicherungsan stalt, der Rentenkasse für Angestellte, der Rentenkasse für Handwerker, Kaufleute und Gewerbetreibende sowie der Renten kasse für Landwirte. Der Unfallversicherungsverband (Berufs unfälle) besteht aus zwei Abteilungen, nämlich der Abteilung „Industrie", die ganz allgemein zuständig ist, und der Abteilung „Land- und Forstwirtschaft", die für die Ge währung der Leistungen in der Land- und Forstwirtschaft verantwortlich ist. Für Familienleistungen ist nur eine Institu tion zuständig, nämlich die zentrale Famili enausgleichskasse. Arbeitslosenunterstützung und Beschäfti gungspolitik fällt in die Zuständigkeit der Arbeitsverwaltu ng. Der staatliche Solidaritätsfonds (und die Sozialämter auf lokaler Ebene) sind für die Sozialhilfeleistungen verantwortlich. Als verwaltungstechnische Zusammen schlüsse sind zu nennen: • die allgemeine Zentralstelle der sozialen Sicherheit, die für die Aufnahme neuer Mitglieder und die Beitragseinziehung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit zu ständig ist; • das medizinische Kontrollorgan der so zialen Sicherheit, dessen Zuständigkeit sich auf rein medizinische Entscheidun gen und Beurteilungen beschränkt, die im Auftrag der verschiedenen Einrich tungen getroffen bzw. abgegeben wer den müssen; • das Sozialversicherungsamt, das als Verwaltungseinheit verschiedene Orga ne vereint. UNION DES CAISSES DE MALADIE 125, route d'Esch L-1471 Luxembourg Schließlich ist noch die besondere Ge richtsbarkeit zu erwähnen, die sich mit Streitfällen im Bereich der sozialen Sicher heit befasst: Es handelt sich hierbei um das Schlichtungsgericht und das obere Gericht der Sozialversicherungen. CAISSE DE PENSION DES EMPLOYES PRIVES 1a, bd Prince Henri L-1724 Luxembourg ***** WICHTIGE ADRESSEN MINISTERE DE LA SECURITE SOCIALE 26, rue Ste Zithe L-2763 Luxembourg MINISTERE DE LA FAMILLE 12-14, avenue Emile Reuter L-2420 Luxembourg MINISTERE DU TRAVAIL 26, rue Ste Zithe L-2763 Luxembourg INSPECTION GENERALE DE LA SECURITE SOCIALE 26, rue Ste Zithe L-2763 Luxembourg CONTROLE MEDICAL DE LA SECURITE SOCIALE 125, route d'Esch L-1471 Luxembourg CENTRE COMMUN DE LA SECURITE SOCIALE 125, route d'Esch L-1471 Luxembourg ADMINISTRATION DE L'EMPLOI 10, rue Bender L-1229 Luxembourg ETABLISSEMENT D'ASSURANCE CONTRE LA VIEILLESSE ET L'INVALIDITE 125, route d'Esch L-1471 Luxembourg CAISSE DE PENSION DES ARTISANS, DES COMMERÇANTS ET INDUSTRIELS 39, rue Glesener L-1631 Luxembourg CAISSE DE PENSION AGRICOLE 2, rue du Fort Wallis L-2714 Luxembourg ASSOCIATION D'ASSURANCE CONTRE LES ACCIDENTS 125, route d'Esch L-1471 Luxembourg CAISSE NATIONALE DES PRESTATIONS FAMILIALES 1a, bd Prince Henri L-1724 Luxembourg FONDS NATIONAL DE SOLIDARITE 138, bd de la Pétrusse L-2330 Luxembourg CONSEIL ARBITRAL DES ASSURANCES SOCIALES 16, boulevard de la Foire L-1528 Luxembourg CONSEIL SUPERIEUR DES ASSURENCES SOCIALES 13, avenue Gaston Diderich L-1420 Luxembourg CELLULE D'ÉVALUATION ET D'ORIENTATION (Pflegeversicherung) 125, route d'Esch L-2974 Luxembourg Luxemburg Organisation der sozialen Sicherung Ministerium für soziale Sicherheit Ministère de la Sécurité sociale Ministerien und staatliche Ver waltungen Versicherung bei Krankheit und Mutterschaft Unfallversicherung Rentenversicherung Sozialversicherungsanstalt Verband der Krankenkassen Familienministerium Ministère de la Famille Arbeitsministerium Ministère du Travail Familienleistungen Leistungen bei Arbeitslosigkeit Nationale Familienleistungskasse Arbeitsverwaltung Medizinischer Kontrolldienst für die soziale Sicherheit Contrôle médicale de la sécurité sociale Allgemeine Aufsichtsbehörde für die soziale Sicherheit Inspection générale de la sécurité sociale Öffentliche Anstalten 1.1.1999 ▼ System für Arbeiter Krankenkasse der Arbeiter Krankenkasse der Arbeiter der ARBED —► «— Versicherungsanstalt für Alter und Invalidität 1r Unfallversicherungsverband System für Angestellte Krankenkasse der Angestellten der privaten Wirtschaft Krankenkasse der Angestellten der ARBED t— —► Pensionskasse der Ange stellten der privaten Wirtschaft —► Bereich Industrie Bereich Landund Forstwirt schaft Krankenkasse für Beamte u. An- . « — gestellte des öffentlichen Dienstes - * Beitragsunabhängige Pensionssvsteme Krankenkasse der kommunalen « — Beamten und Angestellten Medizinischer Beistand der CFL System für Selbständige Krankenkasse der Selbständigen Landwirtschaftliche Krankenkasse Solidaritätsleistungen Nationaler Solidaritätsfonds «— *— —► Pensionskasse der Handwer ker und Gewerbetreibenden Landwirtschaft!.Pensionskasse Gemeinsames Zentrum für soziale Sicherheit 79 Niederlande in den Niederlanden sind das Ministerium für soziale Angelegenheiten und Arbeit (Ministerie van Sociale Zaken en Werkgelegenheid) sowie das Ministerium für Ge sundheit, Gemeinwohl und Sport (Ministerie van Volksgezondheid, Welzijn en Sport) gemeinsam für die Organisation der Sozi alversicherung verantwortlich. Man unter scheidet zwischen Volksversicherung, der die gesamte Bevölkerung angehört, auf der einen Seite und Arbeitnehmerversiche rung, die nur für Arbeitnehmer (ausge nommen Beamte) zuständig ist, auf der anderen Seite. Die allgemeinen Versiche rungssysteme umfassen folgende Berei che: • Altersversicherung, • Hinterbliebenenversorgung, • Versicherung für außergewöhnliche Krankheitskosten • Kindergeld. Die Versicherungssysteme für Arbeitneh mer umfassen die Bereiche: • Krankengeldversicherung, • medizinische Versorgung, • Erwerbsunfähigkeitsversicherung, • Arbeitslosenversicherung. Seit dem 1. Januar 1998 existiert auch ein Erwerbsunfähigkeitssystem für Selbstän dige und für behinderte junge Menschen. Für den Bereich "Arbeitsunfälle und Be rufskrankheiten" gibt es keine spezielle Versicherung; diese Risiken sind durch an dere Versicherungssysteme gedeckt. Zu sätzlich zu den genannten Systemen un terhält der Staat ein Sozialhilfesystem, das von den Gemeinden verwaltet wird. Dieses System wird als "Sicherheitsnetz" bezeich net, denn es soll jenen Menschen ein Min desteinkommen garantieren, die nicht oder nicht mehr über ausreichende Mittel verfü gen, um ihren Lebensunterhalt zu bestrei ten. 80 Mit Ausnahme der Versicherung für außer gewöhnliche Krankheitskosten werden die Volksversicherungssysteme von der Sozi alversicherungsbank (Sociale Verzekeringsbank) ausgeführt, deren Vorstand sich aus Vertretern der Arbeitnehmer- und Ar beitgeberverbände zusammensetzt. Die Nationale Anstalt für Sozialversicherung (Landelijk Instituut Sociale verzekeringen, Lisv) ist für die Ausführung der Erwerbs unfähigkeitssysteme für Selbständige und für behinderte junge Menschen und der Versicherungssysteme für Arbeitnehmer zuständig. Diese Anstalt ¡st verantwortlich für das Management und muss die Ausfüh rung an private Versicherungsträger über tragen. Der Ausschuss von Lisv setzt sich aus Vertretern der Arbeitnehmer- und Ar beitgeberorganisationen zusammen und hat einen unabhängigen Vorsitzenden, der vom Ministerium für soziale Angelegen heiten und Arbeit ernannt wird. Die Auf sicht wird vom Ausschuss für die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger (College van Toezicht Sociale Verzekeringen, Ctsv) übernommen. Dieser Ausschuss setzt sich aus drei unabhängigen Perso nen zusammen, die vom Ministerium für soziale Angelegenheiten und Arbeit vorge schlagen und durch königlichen Erlass er nannt werden. Die Aufsicht schließt sowohl die allgemeinen Versicherungssysteme als auch die Versicherungssysteme für Arbeit nehmer ein (ausgenommen Krankenversi cherung). Die Krankenversicherung (medizinische Versorgung) erfolgt durch die zugelasse nen Krankenkassen, die durch den Kran kenkassenrat (Ziekenfondsraad) beauf sichtigt werden. Dieser Rat wird von einem Ausschuss geleitet, dessen Mitglieder zum Teil durch den Minister für Gesundheit, Gemeinwohl und Sport bzw. durch die Or ganisationen ernannt werden, die Arbeit geber, Arbeitnehmer, Anbieter von Ge sundheitsdiensten und Versicherer vertre ten. Zwei Mitglieder werden von einer offi ziellen, die Interessen der Versicherten vertretenden Organisation ernannt. Der Rat muss dem Minister für Gesundheit, Gemeinwohl und Sport Rechenschaft able gen. Bei Einkommen über einer bestimmten Grenze muss eine private Versicherung abgeschlossen werden. Die allgemeine Versicherung für außerge wöhnliche Krankheitskosten erfolgt durch die Krankenkassen, durch private Versi cherungen und durch die Träger, die auch für die Versicherungssysteme der Beam ten zuständig sind. Die Aufsicht erfolgt ebenfalls durch den Krankenkassenrat (Ziekenfondsraad). Zu diesem Zweck ge hören dem Ausschuss zusätzlich Mitglieder der Organisationen an, die an der Ausfüh rung dieser Versicherung für außerge wöhnliche Krankheitskosten beteiligt sind. Mit der Aufsicht über die privaten Kranken versicherungsträger wurde ein Organ be traut, das im Rahmen des Versicherungsbranchen(aufsichts)gesetzes gegründet wurde, nämlich der VersicherungsaufSichtsausschuss (College van Toezicht Sociale Verzekeringen, Ctsv). ***** WICHTIGE ADRESSEN MINISTERIE VAN SOCIALE ZAKEN EN WERKGELEGENHEID Postbus 90801 NL-2509 LV Den Haag Anna van Hannoverstraat 4 MINISTERIE VAN VOLKSGEZONDHEID, WELZIJN EN SPORT Postbus 5406 NL-2280 HK Rijswijk Sir W. Churchillaan 362 SOCIALE VERZEKERINGSBANK Hoofdkantoor Postbus 1100 NL-1180 BH Amstelveen Van Heuven Goedhartlaan 1 GAK NEDERLAND BV Postbus 8300 NL-1005 CA Amsterdam Bos en Lommerplantsoen 1 ZIEKENFONDSRAAD Postbus 396 NL-1180 BD Amstelveen Prof. J.H. Bavincklaan 2 VOORLICHTINGSCENTRUM SOCIALE VERZEKERING Postbus 19260 NL-3501 DG Utrecht Catharijnesingel 47 STICHTING BUREAU VOOR BELGISCHE ZAKEN Markendaalseweg 35 NL-4811 KA Breda STICHTING BUREAU VOOR DUITSE ZAKEN Postbus 10505 NL-MB Nijmegen Nassausingel 3 LANDELIJK INSTITUUT SOCIALE VERZEKERINGEN (LISV) Postbus 74765 NL-1070 BT Amsterdam Buitenveldertselaan 3 COLLEGE VAN TOEZICHT SOCIALE VERZEKERINGEN (CTSV) Postbus 100 NL-2700 AC Zoetermeer Bredewater 12 ZORGVERZEKERAARS NEDERLAND Postbus 142 NL-3990 DC Mouten Prins Bemhardweg 65 Niederlande Organisation der sozialen Sicherung Ministerium für soziale Angelegenheiten und Arbeit Ministerium für Gesundheit, Wohlfahrt und Sport Ministerie van Sociale Zaken en Werkgelegenheid Ministerie van Volksgezondheid.Welziin en Sport Ψ . • . . • 1.1.1999 1' .Alter (AOW) . Hinterbliebene (ANW) • Familienleistungen (AKW) Krankheit (ZW) Mutterschaft (ZW) (Geldleistungen) Invalidität (WAO/WAZ/Wajong) Arbeitslosigkeit (WW) Mindestsicherung (Ergänzung TW) ι r Τ Mindestsicherung: .Sozialhilfe (ABW) . Soziales Mindesteinkommen für bestimmte Gruppen (IOAW/IOAZ) 1 r Durchführung: • Nationale Anstalt für Sozialversicherung (Lisv) . Private Träger (GAK, GUO, SFB, Cadans, Uszo) Durchführung: Regionalbüros der Sozialversicherungsbank (SVB) , Krankheit (ZFW) , Mutterschaft (ZFW) (Sachleistungen) > Außerordentliche Medizinische Kosten (AWBZ) i ' Durchführung: • Gemeinden • Gemeindesozialdienste Durchführung: • Krankenversicherungsfonds • Private Krankenversicherungsgesellschaften Leitung: Φ Niederländischer Verband der Krankenversicherer (VNZ) • Verband der privaten Versicherungsgesellschaften (KLOZ) Leitung: Hauptstelle der Sozial versichern ngsbank iι Τ Aufsicht. Aufsichtsrat der Sozialversicherer (CTSV) Aufsicht. Minister für soziale Angelegenheiten und Arbeit Aufsicht. Krankenversicherungsrat Finanzämter: Erhebung und Verteilung der Beiträge für nationale Versicherungssysteme (AOW, ANW, AWBZ) ABW: Sozialhilfegesetz. AKW: Allgemeines Familienleistungsgesetz. ANW: Allgemeines Hinterbliebenenleistungsgesetz. AOW: Gesetz über die allgemeine Altersrente. AWBZ: Gesetz für besondere medizini sche Kosten. IOAW: Gesetz über die Einkommensversorgung von älteren, teilweise behinderten und nicht beschäftigten Personen. IOAZ: Gesetz über die Einkommensversorgung von älteren, teilweise behinder ten und nicht erwerbstätigen früheren Selbständigen. TW: Gesetz über Fürsoraeleistungen. Waiona: Erwerbsunfähiokeitsaesetz für behinderte iunoe Menschen. WAO: Allo. Invaliditätsversicherungsaesetz. Waz: Erwerbsunfähigkeitsgesetz für Selbständige. WW: Gesetz über Leistungen bei Arbeitslosigkeit. ZFW: Krankenversicherungsgesetz. ZW: Krankengeldversicherungsgesetz. 81 Osterreich Kranken-, Unfall- und Rentenversiche rung Die österreichische Sozialversicherung umfasst die Kranken-, Unfall- und die Ren tenversicherung. Die Durchführung (mit Ausnahme der Krankenhauspflege) obliegt 28 Versicherungsträgern, die als öffentlich rechtliche Körperschaften mit Selbstver waltung ausgestattet sind. Manche Versi cherungsträger haben die Verwaltung für zwei oder alle drei Versicherungszweige wahrzunehmen. Es bestehen 24 Kranken kassen, 7 Rentenversicherungsträger und 4 Unfallversicherungsträger. Die Pflichtver sicherung ist abhängig von der ausgeübten Beschäftigung vorgesehen; es besteht für den Versicherten keine Wahlfreiheit zwi schen den Versicherungsträgern. Aus his torischen Gründen gliedert sich die Sozial versicherung nicht nur territorial, sondern auch berufsständisch; Sonderversiche rungsanstalten gibt es für Eisenbahner, Bergarbeiter und öffentlich Bedienstete so wie für Landwirte, Gewerbetreibende und Notare. Die Krankenkassen führen neben der gesetzlichen Krankenversicherung auch den Einzug der Beiträge für die Un fall- und Rentenversicherung, aber auch für die Arbeitslosenversicherung durch. Die Krankenkassen sind auch für die Auszah lung des Karenzgeldes (Leistung der Ar beitslosenversicherung für Kindererzie hung) zuständig. Die Leistungen der Kran kenversicherung werden in erster Linie durch Vertragspartner erbracht. Alle Versicherungsträger sind im Haupt verband der österreichischen Sozialversi cherungsträger zusammengefasst, der die allgemeinen Interessen der Sozialversiche rung wahrnimmt und sie nach außen ver tritt. Der Verband ist mit trägerübergreifen den Kompetenzen ausgestattet, um die Handlungen der österreichischen Sozialver sicherung als Strategie-Holding besser ko 82 ordinieren zu können. Die österreichische Sozialversicherung steht unter der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit, Gesund heit und Soziales. Hinsichtlich der Krankenhauspflege wur den zum 1.1.1997 9 Landesfonds einge richtet, die in diesem Bereich die Funktion der Krankenversicherungsträger übernom men haben. Arbeitslosenversicherung Die ebenfalls unter der Aufsicht des Bun desministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales stehende Arbeitslosenversi cherung (Zuständigkeit insbesondere für Arbeitslosengeld) wurde mit 1.7.1994 aus gegliedert. Für die Durchführung ¡st nun mehr das Arbeitsmarktservice zuständig. Der Bundesgeschäftsstelle des Arbeits marktservices sind dabei 9 Landes- und ca. 100 regionale Geschäftsstellen unter geordnet. Familienbeihilfen Für die Familienbeihilfen sind das Bundes ministerium für Umwelt, Jugend und Fami lie und die diesem direkt unterstellten Fi nanzlandesdirektionen und Finanzämter zuständig. Pflegegeld Zum 1. Juli 1993 ist das Bundespflegegeldgesetz in Kraft getreten. Das Pflege geld wird je nach dem Hilfs- und Betreu ungsaufwand in 7 Stufen als teilweiser Ausgleich der pflegebedingten Mehrauf wendungen geleistet. Weiters wurde zwi schen dem Bund und den Ländern verein bart, ein umfassendes Pflegeleistungssy stem an Geld- und Sachleistungen zu schaffen. Die Auszahlung des Pflegegel des für Rentenbezieher erfolgt durch den jeweils zuständigen Renten- bzw. Unfall versicherungsträger. Die Bundesländer ge währen Pflegegeld an jene Einwohner, die nicht Anspruch auf Pflegegeld des Bundes haben. Neben den genannten Sozialversiche rungszweigen bzw. dem Pflegegeld gibt es die Sozialhilfe der Bundesländer. ***** WICHTIGE ADRESSEN BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT, GESUNDHEIT UND SOZIALES Sektion II (Sozialversicherung) Stubenring 1 A-1010 Wien BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT, GESUNDHEIT UND SOZIALES Sektion III (Arbeitsmarktpolitik und Arbeitslosengeld) Stubenring 1 A-1010 Wien BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT, GESUNDHEIT UND SOZIALES Sektion IV (Sozialhilfe und Pflegegeld) Stubenring 1 A-1010 Wien BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT, GESUNDHEIT UND SOZIALES Sektion VII (Krankenanstaltenwesen) Radetzkystr. 2 A-1030 Wien BUNDESMINISTERIUM FÜR UMWELT, JUGEND UND FAMILIE Sektion V/1 Franz-Josefs-Kai 51 A-1010 Wien HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHI SCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Kundmanngasse 21 A-1031 Wien BUNDESGESCHÄFTSSTELLE DES ARBEITSMARKTSERVICES Treustr. 35 - 43 A-1200 Wien Österreich Organisation der sozialen Sicherung 1.1.1999 Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ir ir Krankenversicherung (mit Ausnahme der Krankenhauspflege) Unfallversicherung Rentenversicherung Karenzgeld Krankenversicherung hinsichtlich Krankenhauspflege τ Arbeitsunfälle Berufskrankheiten I 10 Betriebskrankenkassen Familienbeihilfen Invalidität Alter Hinterbliebene I Allgemeine Unfallversicherungs anstalt Sozialhilfe ιr τ Krankheit Mutterschaft Karenzgeld 9 Gebietskrankenkassen Arbeitslosigkeit V Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger* ▼ ir I Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter 9 Landesfonds 9 Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice 9 Landesregierungen Finanzlandesdirektionen Regionale Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Bezirkshauptmann schaften bzw. Magistrate Familienbeihilfenstellen in den Finanzämtern Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaus Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Sozialversicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen Sozialversicherungsanstalt der Bauern Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats ' Dachverband der Sozialversicherungsträger, insbesondere mit Koordinierungsfunktion. 83 Portugal Das portugiesische System der sozialen Sicherheit ist in juristischer, verwaltungs technischer und finanzieller Hinsicht unab hängig und steht unter der allgemeinen Aufsicht des Ministeriums für Arbeit und Solidarität. Abhängig Beschäftigte sowie Selbständige sind über das allgemeine System ge schützt, das unter bestimmten Bedingun gen Besonderheiten im Hinblick auf Leis tungsschema und Beitragssystem vorsieht. Dieses allgemeine System kommt weder für die Sicherung der Beamten im öffentli chen Dienst, noch für die der Rechtsan wälte auf. Für diese Berufsgruppen existie ren besondere Systeme und Organisatio nen. Zu den Institutionen, die für die Verwaltung des allgemeinen Systems zuständig sind, gehören die folgenden Einrichtungen: • fünf regionale Zentren für soziale Si cherheit, die wiederum in örtliche Dienststellen unterteilt sind. Die Zent ren tragen die Verantwortung für die Geldleistungen bei Krankheit, Mutter schaft und Arbeitslosigkeit und sind für Familienleistungen und das beitrags unabhängige System zuständig; • die nationale Rentenkasse, die für die Sicherung bei Erwerbsunfähigkeit, im Alter und im Todesfall verantwortlich ist; • das nationale Zentrum für die Absiche rung gegen berufsbedingte Risiken, das die Verantwortung für die Siche rung im Falle von Berufskrankheiten trägt. Für die technische Koordination der sozia len Sicherungseinrichtungen sind die zent ralen Dienststellen des Ministeriums für Arbeit und Solidarität zuständig. 84 Eine Arbeitsunfallversicherung ist für Un ternehmen Pflicht, jedoch wird dieser Be reich von privaten Versicherungsgesell schaften verwaltet, die unter der Aufsicht des Finanzministeriums stehen. Für den Gesundheitsschutz ist der staatli che Gesundheitsdienst zuständig, der dem Gesundheitsministerium unterstellt 1st. Der staatliche Gesundheitsdienst arbeitet dezentralisiert über regionale und lokale Gesundheitsbehörden sowie über Ge sundheitsbehörden auf Bezirksebene. Dies hängt von der verwaltungstechnischen Auf teilung des jeweiligen Gebiets ab. WICHTIGE ADRESSEN DIRECTION GENERALE DES REGIMES DE SECURITE SOCIALE Largo do Rato, n° 1 P-1296-144 Lisboa DIRECTION GENERALE DE SANTE Alameda Afonso Henriques, 45 P-1000-123 Lisboa Portugal Organisation der sozialen Sicherung ι r Staatssekretariat für soziale Integration ι r • • • . . • • Geldleistungen für: Krankheit Mutterschaft Invalidität Alter Tod Hinterbliebene Familienleistungen ι r Zentrale Dienststellen für die technische Koordination Regionale Zentren für soziale Sicherheit 1.1.1999 Ministerium für Arbeit und Solidarität Gesundheitsministerium Ministério do Trabalho e da Solidaridade Ministério da Saúde ir 1 r Staatssekretariat für Beschäftigung und berufliche Bildung Staatssekretariat für soziale Sicherheit und Arbeitsbeziehungen ι r Arbeitsunfälle* Berufskrankheiten ir Arbeitslosigkeit 1r Nationales Zentrum für Schutz gegen berufliche Risiken ιr ir Mindestsicherung für Invalidität Alter Hinterbliebene ir ir Mindestsicherung bei Arbeitslosigkeit ir Zentrale Dienststellen für die technische Koordination Zentrale Dienststellen für die technische Koordination Zentrale Dienststellen für die technische Koordination Arbeitsämter und regionale Zentren für soziale Sicherheit Regionale Zentren für soziale Sicherheit Arbeitsämter und regionale Zentren für soziale Sicherheit Nationale Rentenkasse Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft Nationaler Gesundheitsdienst Regionale Gesundheits behörden Subregionale Gesundheits behörden ' Private Versicherungsgesellschaften unter der Aufsicht des Finanzministeriums. 85 Finnland In Finnland sind alle Einwohner durch jene Systeme der sozialen Sicherheit geschützt, die Mindestrenten (gesetzliche Renten), Kranken- und Mutterschaftsleistungen so wie Familienleistungen verwalten. Außer dem haben alle Beschäftigten Anspruch auf beschäftigungsabhängige Leistungen, so zum Beispiel Erwerbsrenten und Leis tungen bei Berufsunfällen. Alle Einwohner einer Gemeinde haben Zugang zum Ge sundheitswesen sowie zu Sozialdiensten. Die Verantwortung für die soziale Sicher heit in Finnland trägt das Ministerium für Soziales und Gesundheit. Renten In Finnland gibt es zwei Systeme: Das staatliche Rentensystem und das Erwerbs rentensystem. Beide Systeme zahlen Al ters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenren ten. Das gesetzliche Rentensystem zahlt Renten an Personen mit Wohnsitz in Finn land mit dem Ziel, ein Mindesteinkommen zu garantieren. Das andere System hinge gen basiert auf der Erwerbstätigkeit und ist verdienstabhängig. Die staatliche Rente wird mit der Rente aus dem Erwerbsren tensystem kombiniert. Staatliche Renten werden von der Sozialversicherungsanstalt (Kela) verwaltet, das Erwerbsrentensystem steht unter der Leitung privater Versiche rungsgesellschaften. Oberstes Organ des Erwerbsrentensystems ist das zentrale Rentensicherungsinstitut (ETK). Der staat liche Sektor verfügt über eigene Rentenan stalten. Gesundheitswesen und Krankenversi cherung Prinzipiell sind die Gemeinden für die Ver sorgung mit Gesundheitsdiensten verant wortlich. Alle Einwohner einer Gemeinde haben Anspruch auf eine gesundheitliche Versorgung. Das öffentliche Gesundheits wesen wird durch die private Gesundheits 86 versorgung ergänzt. Die Krankenversiche rung beteiligt sich an den Kosten für Arzt honorare, Untersuchungen und medizini sche Behandlungen im privaten Bereich, ersetzt einen Teil der Kosten für Medika mente und Fahrten sowohl in Verbindung mit der öffentlichen als auch mit der priva ten ärztlichen Versorgung und gewährt schließlich auch Beihilfen im Krankheitsfall, bei Mutterschaft, Vaterschaft und Eltern schaft. Für die Verwaltung der Kranken versicherung ist die Sozialversicherungs anstalt (Kela) zuständig. Arbeitslosigkeit Arbeitslosenleistungen setzen sich aus ei ner verdienstabhängigen Beihilfe, einer Mindestbeihilfe und einer Arbeitsmarktun terstützung zusammen. Die meisten Ar beitnehmer gehören einer Arbeitslosen kasse ihres eigenen Sektors gedeckt, und in diesem Fall haben sie Anspruch auf eine verdienstabhängige Beihilfe, die von der Arbeitslosenkasse gezahlt wird. Die Min destbeihilfe sowie die Arbeitsmarktunter stützung werden von der Sozialversiche rungsanstalt gezahlt. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Alle abhängig Beschäftigten und Landwirte sind pflichtversichert. Abgesehen von den Landwirten können Selbständige einer Versicherung auf freiwilliger Basis beitre ten. Das Versicherungssystem für Arbeits unfälle wird von privaten Versicherungsge sellschaften verwaltet. Familienleistungen Kindergeld wird für jedes in Finnland wohnhafte Kind unter 17 Jahren gezahlt. Die Höhe der Leistung hängt von der An zahl der bezugsberechtigten Kinder in ei ner Familie ab. Das Kindergeld wird von der Sozialversicherungsanstalt gezahlt. ***** WICHTIGE ADRESSEN SOSIAALI-JA TERVEYSMINISTERIÖ Snellmaninkatu 4 - 6 PL 267 FIN-00171 Helsinki TYÖMINISTERIÖ Eteläesplanadi 4 PL 524 FIN-00101 Helsinki YMPÄRISTÖMINISTERIÖ Ratakatu 3 PL 399 FIN-00121 Helsinki ELÄKETURVAKESKUS(ETK) FIN-00065 Eläketurvakeskus KANSANELÄKELAITOS (KELA) Nordenskiöldinkatu 12 FIN-00250 Helsinki TAPATURMAVAKUUTUSLAITOSTEN LIITTO (TVL) Bulevardi 28 FIN-00121 Helsinki Organisation der sozialen Sicherung Finnland Arbeitsministerium 1.1.1999 Ministerium für Um welt Ministerium für soziale Angelegenheiten und Gesundheit Työministeriö Sosiaali ia terveysministeriö Ympäristöministeriö ι ' ir ιr Arbeitslosigkeit ir .Alter . Arbeitsunfälle • Invalidität • Berufskrankheiten • Hinterbliebene • Arbeitslosenversiche rungskassen • Sozialversicherungs anstalt (Kela)* (Kansaneläkelaitos) ■ Sozialversicherungs anstalt (Kela)* (Kan saneläkelaitos) Φ Private Pensionskas sen für Erwerbsren ten. Zentrale Einrich tung: Zentralinstitut für die Sicherheit der Pensionen (ETK) (Eläketurvakeskus) Private Versiche rungsgesellschaften Zentrale Einrichtung: Verband der Unfall versicherungen (TVL) (Tapaturmavakuutuslai tosten Liitto) ir Krankheit und Mutterschaft (Sach leistungen) . Örtliche Behörden ■ Dienste des priva ten Sektors ir ir Krankheit und Mutterschaft (Geldleistungen) Familienleistungen Sozialhilfe und soziale Dienste Wohngeld Sozialversicherungs anstalt (Kela)* (Kansaneläkelaitos) • Örtliche Behörden Sozialversicherungs anstalt (Kela)* (Kansaneläkelaitos) Sozialversicherungs anstalt (Kela)* (Kansaneläkelaitos) ir • Dienste des priva ten Sektors Staatskasse, Renten kassen der Gemein den und die Kirchen verwaltung für Renten im öffentlichen Sektor Unabhängiges Organ des Parlaments, das für die Grundleistungen zuständig ist. 87 Schweden Das System der sozialen Sicherung in Schweden liegt mit Ausnahme der Ar beitslosenversicherung im Zuständigkeits bereich des Ministeriums für Gesundheit und soziale Angelegenheiten (Socialdepartementet). Die Versicherung deckt die Risiken bei Krankheit und Elternschaft (sjuk- och föräldraförsäkring) ab; leistet Grund- (folkpension) und Zusatzrenten (allmän tillägspension, ATP), Renten bei In validität (förtidspension), Teilrenten (delpension) und gewährt Schutz im Falle von Arbeitsunfällen (arbetsskadeförsäkring). Jede Person über 16 Jahre mit Wohnsitz in Schweden ist unabhängig von der Natio nalität Mitglied in der Versicherung. Der Nationale Sozialversicherungsrat (Riksförsäkringsverket), eine staatliche Stelle, ist verantwortlich für die zentrale Verwaltung der sozialen Sicherung und nimmt die Aufsichtsfunktion wahr. Auf der regionalen Ebene gibt es 21 regionale So zialversicherungsämter; auf lokaler Ebene bestehen insgesamt ca. 320 Versiche rungsämter. In Schweden wird die Sozialversicherung im wesentlichen durch Arbeitgeberbeiträge finanziert; das Grundrentensystem wird je doch größtenteils durch Steuereinkünfte über das Staatsbudget finanziert. Im ver gangenen Jahr wurden Beitragszahlungen, die von den Versicherten selbst geleistet werden, eingeführt. Sie decken bisher nur einen geringen Teil der Ausgaben für die Versicherung. In Schweden obliegt die medizinische Ver sorgung den Landkreisen; sie haben ein eigenes Besteuerungsrecht. Für die Arbeitslosenversicherung ist das Ministerium für Industrie, Beschäftigung und Verkehr (Näringsdepartementet) zu ständig. In der Arbeitslosenversicherung gibt es zwei Arten von Leistungen: Eine 88 allgemeine Unterstützung und ein optio nales einkommensabhängiges Arbeitslo sengeld. Die allgemeine Unterstützung wird Personen gewährt, die über 20 Jahre alt und nicht freiwillig versichert sind. Beide Teile werden hauptsächlich durch Arbeit geberbeiträge finanziert. Das optionale ein kommensabhängige Arbeitslosengeld ¡st freiwillig, allerdings treten die Mitglieder der verschiedenen Gewerkschaften gemein sam in die Versicherung ein. Die Sozialhilfe, die in Schweden nicht als ein Bestandteil der Sozialversicherung be trachtet wird, fällt in den Zuständigkeitsbe reich des Ministeriums für Gesundheit und Soziales. Die Aufsicht wird durch den Nati onalen Rat für Gesundheit und Wohlfahrt (Socialstyrelsen) wahrgenommen. Die lo kale Verwaltung der Sozialhilfe, ein schließlich der Pflege und Betreuung von Kindern und Familien, der Pflege von älte ren oder behinderten Menschen, liegt in der Zuständigkeit der Gemeinden. Sie wird hauptsächlich durch Gemeindesteuern fi nanziert. ***** WICHTIGE ADRESSEN NÄRINGSDEPARTEMENTET S-10333 Stockholm SOCIALDEPARTEMENTET S-10333 Stockholm RIKSFÖRSÄKRINGSVERKET S-10351 Stockholm ARBETSMARKNADSSTYRELSEN S-17199 Solna SOCIALSTYRELSEN S-10630 Stockholm Schweden Organisation der sozialen Sicherung 1.1.1999 Ministerium für Industrie, Beschäftigung und Verkehr Ministerium für Gesundheit und soziale Angelegenheiten Näringsdepartementet Socialdepartementet 1 ' ir 'r ir 'Γ Kranken und Elternversicherung Optionales einkommensabhängiges Arbeitslosengeld Allgemeine Arbeitslosenunterstützung Arbeitsunfallversicherung Gesundheitswesen (Sachleistungen) Rentenversicherung: • Alter • Invalidität Sozialhilfe • Hinterbliebene Teilzeitrente Familienleistungen ι r ι r Nationale Arbeitsmarktbehörde Arbetsmarknadsstyrelsen ▼ Versicherung für zahnärztliche Behandlung τ Nationale Sozialversicherungsbehörde Riksförsäkringsverket ▼ ▼ Nationale Behörde für Gesundheit und Wohlfahrt Socialstyrelsen ir Arbeitslosenversicherungskassen Sozialversicherungsämter Räte der Landkreise Gemeinden 89 Vereinigtes Königreich Ein umfassendes, vom Staat verwaltetes System der sozialen Sicherheit1 schützt die Bevölkerung mittels eines obligatorischen Beitragssystems, das durch eine Reihe von beitragsunabhängigen Maßnahmen ergänzt wird. Die Kosten für beitragsab hängige Leistungen und deren Verwaltung übernimmt die Kasse der Sozialversiche rung (National /nswance/NI). Diese wird entsprechend dem Umlageverfahren durch Beiträge finanziert, die von der Mehrheit der Arbeitnehmer und Arbeitgeber gezahlt werden müssen. Die Leistungen, die vor wiegend aus Pauschalsätzen bestehen, umfassen Altersrente, Witwenrenten, Er werbsunfähigkeitsleistung, Mutterschafts geld und die Leistung für Arbeitssuchende. Einige Leistungen, besonders die Alters rente, können durch verdienstabhängige Zulagen ergänzt werden. Beitragsunab hängige Leistungen, die aus allgemeinen Steuereinnahmen finanziert werden, wer den entweder bei Eintreten der Bedingung (z.B. Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit, Kindergeld) oder bedarfsabhängig ge währt, denn ein umfassendes Sicherheits netz aus einkommensabhängigen Leistun gen (z.B. Wohngeld, Einkommensunter stützung für nicht erwerbstätige Personen) ist vorhanden. Die Gesundheitsversorgung der gesamten Bevölkerung wird durch den Staatlichen Gesundheitsdienst (National Health Service /NHS) gewährleistet. Dieser wird aus Steuern und aus der Kasse der Sozialversicherung finanziert, jedoch ¡st der Zugang zu Pflegeleistungen nicht von Beitragszahlungen abhängig. Das Ministerium für soziale Sicherheit (Department of Social Security/DSS) ist für die Gestaltung und Bereitstellung des Pro1 90 Dargestellt wird die Situation in Großbritan nien; ähnliche Regelungen gelten auch in Nordirland. gramms der sozialen Sicherheit verant wortlich. Entscheidungen bezüglich der Strategien, Dringlichkeiten und Ziele wer den von den dem Ministerium für soziale Sicherheit angehörigen Ministern, d.h. vom Secretary of State (Leiter des Ministeri ums) und von den ihm untergeordneten Ministers of State, getroffen. Diese müssen dem Parlament Rechenschaft ablegen und werden von Beamten, die dem ständigen Personal einer zentralen Stelle angehören, unterstützt und beraten. Eine Reihe von Handlungsbevollmächtigten sind für die Bereitstellung des Programms verantwort lich. Bezüglich der Zahlung der meisten Geldleistungen (Leistungsamt), der Einzie hung und Registrierung der Beiträge (Bei tragsamt), der Verwaltung von Unterhalts zahlungen für Kinder (Amt zur Unterstüt zung von Kindern) und anderer Aufgaben, die mit diesen Vorgängen zusammenhän gen und sie ergänzen, sind die ausführen den Behörden des DSS dem Minister für soziale Sicherheit verantwortlich. Die dem Arbeitsministerium unterstellte Arbeitsver waltung und das Leistungsamt tragen ge meinsam die Verantwortung für die Ver waltung der Leistungen für Arbeitslose. Die örtlichen Behörden verwalten das Wohn geld und die Gemeindesteuerbeihilfe. Die örtlichen Behörden verwalten das Wohn geld und die Gemeindesteuerbeihilfe. Für die Zahlung des gesetzlichen Kranken gelds und des gesetzlichen Mutterschafts gelds sind die Arbeitgeber zuständig. Die Dienststellen des NHS erhalten Gelder, um über Verträge mit Einrichtungen und Orga nisationen, die dem NHS angegliedert sind (NHS Trusts), oder anderen Anbietern von Dienstleistungen die gesundheitliche Ver sorgung der örtlichen Bevölkerung sicher zustellen. Sozialdienste werden von den örtlichen Behörden in einem vom Gesund heitsministerium festgelegten finanziellen und gesetzlichen Rahmen angeboten oder durch Verträge mit externen Anbietern zur Verfügung gestellt. Ein Grundsatz der Regierung besteht darin, dass die in einem Beschäftigungs verhältnis stehenden Erwerbspersonen, die regelmäßig Beiträge zur Sozialversi cherung zahlen, nicht die Möglichkeit ha ben, aus diesem System auszutreten, das zur Unterstützung jener Menschen gedacht ist, die nicht in der Lage sind, für ihren ei genen Lebensunterhalt aufzukommen. Je doch hat die Regierung ein großes Inter esse daran, dass die Beitragszahler die Möglichkeit haben, eine zusätzliche, pri vate Vorsorge zu treffen.. Ein zentraler Be reich für die private Vorsorge sind die Al tersrenten. Durch Berufsrentensysteme der Arbeitgeber oder individuelle Vereinbarun gen mit Geldinstituten sind Zusatzrenten möglich. Unter der Voraussetzung, dass gewisse Bedingungen erfüllt werden, kann die Zusatzrente den verdienstabhängigen Teil einer individuellen staatlichen Rente ersetzen. Dann werden die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung entsprechend der Leistung des gewählten Systems teilweise gekürzt oder zurückerstattet. Das Parla ment legt die gesetzlichen Rahmenbedin gungen fest, die bei der Durchführung von Berufsrentensystemen oder der individu ellen Rentenvorsorge zu beachten sind. Um die Kosten für eine privatärztliche Be handlung im Rahmen des NHS oder in Pri vatkliniken zu decken, besteht die Mög lichkeit, einer privaten Krankenversiche rung beizutreten. Eine solche Versicherung kann allerdings auch vom Arbeitgeber an geboten werden. WICHTIGE ADRESSEN DEPARTMENT OF SOCIAL SECURITY The Adelphi 1-11 John Adam Street UK-London WC2N 6HT DEPARTMENT OF HEALTH Richmond House 79 Whitehall UK-London SW1A 2NS DEPARTMENT FOR EDUCATION AND EMPLOYMENT Caxton House Tothill Street UK-London SW1H 9NF Organisation der sozialen Sicherung Vereinigtes Königreich 1.1.1999 Ministerium für Bildung und Beschäftigung Ministerium für soziale Sicherheit Gesundheits ministerium Department of Social Security Department for Education and Employment Department of Health ir Medizinische und soziale Versorgungs dienste ir Die Mehrzahl der Geldleistungen Gesetzliches Mutterschaftsgeld Statutory Maternity Pay (SMP) Gesetzliches Krankengeld Statutory Sick Pay (SSP) ι r Nationaler Gesundheitsdienst (National Health Service) Soziale Dienste der örtlichen Behörden Leistungsbehörde (Benefits Agency) Netz lokaler und regionaler Stellen ιr Arbeitgeber ir ir Festsetzung, Einziehung und Registrierung der Nationalen Versicherungsbeiträge (NICs) Unterstützung bei Mieten und lokalen Steuern ir Beitragsamt (Contributions Agency) Zentralstelle und lokale Ämter ir ιr Leistungen an Arbeitslose ir Arbeitsmarktdienste und Beratung Wohngeld (Housing Benefit), Gemeindesteuerhilfe (Council Tax Benefit) ir Örtliche Behörden ι ι Arbeitsmarktservice (Employment Service) (Dienststelle des Ministeriums für Bildung und Beschäftigung) 1 r Berufsberatung (Careers Offices) Ausbildung und Unternehmensräte (Enterprise Councils) 91 Vergleichende Tabellen der sozialen Sicherung Stand: I.Januar 1999 93 I Finanzierung II Krankheit - Sachleistungen III Krankheit - Geldleistungen IV Mutterschaft V Invalidität VI Alter VII Hinterbliebene VIII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten IX Familienleistungen X Arbeitslosigkeit XI Mindestsicherung 95 Finanzierung Tabelle I Belgien Finanzierungsprinzip Dänemark Deutschland Griechenland Bedarfsabhängiger Anteil an den Mitteln der Gesamtverwaltung: globaler Beitrag, pau schaler Staatszuschuss, alternative Finan zierung (MWSt.). Finanzierung aus Steuern. Beiträge. Beiträge. Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.1993: Dreiparteienfinanzierung (Arbeitnehmer, Ar beitgeber, Staat). Bedarfsabhängiger Anteil an den Mitteln der Gesamtverwaltung: globaler Beitrag, pau schaler Staatszuschuss, alternative Finan zierung (MWSt.). Finanzierung aus Steuern. Beiträge. Seit dem 1. Januar 1994 decken die Beiträge aller Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selb ständigen zum Arbeitsmarktfonds (Arbejdsmarkedsfonden) die Ausgaben des Staates für die Geldleistungen. Beiträge. Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.1993: Dreiparteienfinanzierung (Arbeitnehmer, Ar beitgeber, Staat). 3. Pflege Kein eigenständiges Sicherungssystem. Finanzierung aus Steuern. Beiträge. Kein eigenständiges Sicherungssystem für Pflege. 4. Invalidität Bedarfsabhängiger Anteil an den Mitteln der Die Ausgaben des Staates werden aus dem Gesamtverwaltung: globaler Beitrag, pau- Arbeitsmarktfonds gedeckt, schaler Staatszuschuss, alternative Finan zierung (MWSt.). Beiträge. Beiträge. Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.1993: Dreiparteienfinanzierung (Arbeitnehmer, Ar beitgeber, Staat). 1. Krankheit und Mutterschaft: Sachleistungen Krankheit und Mutterschaft: Geldleistungen 96 Finanzierung Spanien Finanzierung aus Steuern. Frankreich Beiträge und Steuern. Tabelle I Irland Beiträge und Beteiligung des Staates. Italien Beiträge. Finanzierungsprinzip 1. Krankheit und Mutterschaft: Sachleistungen Beiträge und Beteiligung des Staates. Beiträge. Kein eigenständiges Sicherungssystem. Kein eigenständiges Sicherungssystem. Staatliche Finanzierung. Beiträge. Beiträge und Steuern. Beiträge und Beteiligung des Staates. Beiträge. 2. Krankheit und Mutterschaft: Geldleistungen 3. Pflege Beiträge. 4. Invalidität 97 Finanzierung Tabelle I Luxemburg Niederlande Österreich Portugal Beiträge und staatliche Subventionen. Beiträge. Sachleistungen (ohne Krankenanstalten): Beiträge und sonstige Einnahmen (z.B. Selbstbehalte). Krankenanstalten: Beiträge und Beteiligung des Staates. Finanzierung aus Steuern. 2. Krankheit und Mutterschaft: Geldleistungen Beiträge und staatliche Subventionen. Beiträge. Versicherungsleistungen: Beiträge. Die Entgeltfortzahlung für Angestellte erfolgt durch den Arbeltgeber. Beiträge. 3. Pflege Sonderbeitrag und staatliche Subventionen. In den Niederlanden gibt es kein besonderes System für die Sicherung bei Pflegebedürf tigkeit. Das Risiko wird im wesentlichen durch die Krankenversicherung gedeckt. Allgemeine Budgetmittel. Kein eigenständiges Sicherungssystem. 4. Invalidität Beiträge und staatliche Subventionen. Beiträge. Beiträge und Beteiligung des Staates. Beiträge. Finanzierungsprinzip 1. Krankheit und Mutterschaft: Sachleistungen 98 Finanzierung Finnland Schweden Tabelle I Vereinigtes Königreich F i n a n z i e r u n Oaj S D r i n z Ï D *^ ^ 1. Krankheit und Mutterschaft: Sachleistungen Finanzierung durch örtliche Behörden. Gene- Das öffentliche Gesundheitswesen wird von Leistungen des Nationalen Gesundheitsrelier Zuschuss des Staates an die Kommu- den regionalen Behörden (landsting) finan- dienstes (National Health Service) werden nen. ziert und verwaltet. weit überwiegend vom Staat und zu einem kleinen Teil aus Beiträgen finanziert. Fïnanzierungsprinzip » f f 1. Krankheit und Mutterschaft: Sachleistungen 2. Krankheit und Mutterschaft: Geldleistungen Krankenversicherung: Beiträge und Beteiligung des Staates. 2. Krankheit und Mutterschaft: Geldleistungen 3. Pflege Kein eigenständiges Sicherungssystem. Fi- Finanziert und verwaltet durch die Gemein- Im Vereinigten Königreich gibt es kein spezi- 3. Pflege nanzierung durch die örtlichen Behörden als den. elles Sicherungssystem für Pflege. Be Teil des Gesundheitsdienstes und der sozistimmte Pflegeleistungen für Ältere und Be aten Dienste. hinderte werden von den örtlichen Behörden finanziert. 4. Invalidität Volksrente: Beiträge und Beteiligung des Staates. Rente nach Erwerbstätigkeit: Beiträge (und Zuschuss des Staates zu den Rentensystemen für Selbständige, Landwirte und Seeleute). Beiträge. Beiträge und Beteiligung des Staates. Beiträge, Steuern und Arbeitgeber. Beiträge. 4. Invalidität 99 Finanzierung Tabelle I Belgien Dänemark Deutschland Griechenland 5. Alter, Hinterbliebene Bedarfsabhängiger Anteil an den Mitteln der Gesamtverwaltung: globaler Beitrag, pau schaler Staatszuschuss, alternative Finan zierung (MWSt.). Volksrente (Folkepension): Finanzierung aus Steuern. Zusatzrente (ATP-pension): Beiträge. Beiträge. Beiträge. Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.1993: Dreiparteienfinanzierung (Arbeitnehmer, Ar beitgeber, Staat). Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Bedarfsabhängiger Anteil an den Mitteln der Gesamtverwaltung: globaler Beitrag, pau schaler Staatszuschuss, alternative Finan zierung (MWSt.). Für Berufsunfälle Versicherungsprämie zu Lasten des Arbeitgebers. Versicherungsprämie zu Lasten des Arbeitgebers. Beiträge, Beiträge. 7. Arbeitslosigkeit Bedarfsabhängiger Anteil an den Mitteln der Gesamtverwaltung: globaler Beitrag, pau schaler Staatszuschuss, alternative Finan zierung (MWSt.). Die Leistungen werden vom Staat getragen, Arbeitslosenversicherung: Beiträge. doch die Beiträge der Versicherten und der Arbeitslosenhilfe: Steuern. Arbeitgeber sowie die Beiträge an die zum 1. 1. 1994 eingeführten Arbeitsmarktfonds (die ab 1.1.1999 zu einem einheitlichen Fonds zusammengefasst werden) tragen zur Ge samtfinanzierung bei, um die Ausgaben des Staates für diese Leistungen zu decken. Beiträge. 8. Familienleistungen Bedarfsabhängiger Anteil an den Mitteln der Gesamtverwaltung: globaler Beitrag, pau schaler Staatszuschuss, alternative Finan zierung (MWSt.). Finanzierung aus Steuern. Beiträge. 100 Finanzierung aus Steuern. Finanzierung Spanien Beiträge. Frankreich Beiträge und Steuern. Beiträge. Tabelle I Italien Irland Beiträge und Beteiligung des Staates. Beiträge. 5. Alter, Hinterbliebene Beiträge und Beteiligung des Staates. Beiträge. 6. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Beiträge. Beiträge und Subvention des Staates für die Arbeitslosenhilfe (régime de solidarité). Beiträge und Beteiligung des Staates. Beiträge. 7. Arbeitslosigkeit Finanzierung aus Steuern. Beiträge und Steuern. Finanzierung aus Steuern. Beiträge. 8. Familienleistungen 101 Finanzierung Tabelle I Luxemburg Niederlande Österreich Portugal 5. Alter, Hinterbliebene Beiträge und staatliche Subventionen. Beiträge. Beiträge und Beteiligung des Staates. Beiträge. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Prämien und staatliche Subventionen. In den Niederlanden besteht keine beson dere Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Diese Versicherungsfälle sind durch die Krankenversicherung (Sachund Geldleistungen), die Arbeitsunfähigkeits versicherung (Invalidität) und die Hinterblie benenversicherung gedeckt. Beiträge und Beteiligung des Staates. Arbeitsunfälle: Versicherungsprämien. Berufskrankheiten: Beiträge. 7. Arbeitslosigkeit Finanzierung durch Sondersteuer. Beiträge. Beiträge und Beteiligung des Staates. Beiträge. 8. Familienleistungen Beiträge und Steuern. Finanzierung aus öffentlichen Mitteln. Familienbeihilfe und Mutter-Kind-Pass-Bonus:Beiträge. Überwiegend aus Steuern finanziert; dane ben Direktleistungen von Gebietskörper schaften an ihre Beschäftigten. Karenzgeld und Sondemotstandshilfe: Beiträge und Beteiligung des Staates. 102 Finanzierung Finnland Schweden Tabelle I Vereinigtes Königreich 5. Alter, Hinterbliebene Voiksrenfe und Allgemeine Hinterbliebenen- Beiträge und Beteiligung des Staates. rente: • Altersrente: Arbeitgeberbeiträge und Zu schuss des Staates (dieser deckt im Jahre 1999 etwa 45% der Ausgaben). • Hinterbliebenenrente: Finanzierung aus Steuern. Renfe nach Erwerbstätigkeit: Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer (und Zuschuss des Staates zu den Renten systemen für Selbständige, Landwirte und Seeleute). Beiträge. 6. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Prämien des Arbeitgebers. Beiträge. Finanzierung aus Steuern. 7. Arbeitslosigkeit Grundsicherung: Finanzierung aus Steuern (und zu einem kleinen Teil aus Arbeitnehmerbeiträgen). Verdienstabhängige Sicherung: Beiträge (Dreiparteienfinanzierung): Versicherte, Arbeitgeber, Staat). Seit dem 1.1.1993 außerdem zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag. Beiträge und Beteiligung des Staates. Beitragsabhängiges Arbeitslosengeld (Con- 7. Arbeitslosigkeit tribution-based Jobseeker's Allowance, JSA): Beiträge. Beitragsunabhängige Arbeitslosenhilfe (income-based Jobseeker's Allowance): Finan zierung aus Steuern. 8. Familienleistungen Finanzierung aus Steuern. Finanzierung aus Steuern. Finanzierung aus Steuern. 5. Alter, Hinterbliebene Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten 8. Familienleistungen 103 Finanzierung Tabelle I Belgien Beiträge der Versicher ten und Arbeitgeber Prozentsätze und Bemessungsgrenzen 1. Globalbeiträge für mehrere Versicherungszweige 2. Krankheit und Mutterschaft: Sachleistungen 104 Dänemark Deutschland Griechenland Allgemeines Prinzip: Gesamtverwaltung: Grundbeitrag: 37,94%, davon: 24,87% Arbeitgeber 13,07% Arbeitnehmer. Lohnkostenminderungsbeltrag: 7,48% Arbeitgeber. Beitrag zu Lasten von Unternehmen mit mindestens 10 Beschäftigten: 1,69% Arbeitgeber. Beitrag der Beamten: 7,35%, davon 3,55% Beamter 3,80% Staat. Keine Bemessungsgrenze. Beiträge der Versicherten (Arbeitnehmer und Selbständige) zu den Arbeitsmarktfonds: 8% des Arbeitsverdienstes bzw. Gewinns. In Deutschland gibt es keinen Globalbeitrag. Die Versicherungszweige "Krankheit - Sachund Geldleistungen", "Invalidität, Alter, Hin terbliebene", "Arbeitsunfälle und Berufs krankheiten" und "Arbeitslosigkeit" sind un abhängig voneinander organisiert und erhe ben jeweils eigene Beiträge. In Griechenland gibt es keinen Globalbeitrag. Die Versicherungszweige "Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten", "Geldleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten", "Invalidität, Alter, Hinter bliebene", "Arbeitslosigkeit" und "Familienlei stungen" sind unabhängig voneinander orga nisiert und erheben jeweils eigene Beiträge. Bedarfsabhängiger Anteil der Beiträge zur Gesamtverwaltung. Keine Beiträge. Die allgemeine Krankenver sicherung wird aus Steuern finanziert. Krankenversicherung: Der Beitragssatz variiert entsprechend den Regelungen der betroffenen Versicherung. Durchschnittssätze zum 1.1.1999: Alte Bundesländer: 13,52%, davon: 6,76% Arbeitnehmer 6,76% Arbeitgeber. Neue Bundesländer: 13,92%, davon: 6,96% Arbeitnehmer 6,96% Arbeitgeber. Jährliche Bemessungsgrenze (75% der Grenze der Rentenversicherung für Arbei ter): Alte Bundesländer: DEM 76.500 (€39.114). Neue Bundesländer: DEM 64.800 (€ 33.132). Versicherungsbeginn bis zum 31.12.1992: 6,45%, davon: 2,15% Arbeitnehmer 4,30% Arbeitgeber. Bemessungsgrenze: GRD 565.250 (€1.728) im Monat. Versicherungsbeginn ab dem 1.1.1993: 11,45% gesamt, davon 2,55% Arbeitnehmer (ohne Bemessungs grenze), 5,10% Arbeitgeber (ohne Bemessungs grenze), 3,80% Staat, Bemessungsgrenze: GRD 317.422 (€ 970) p.M. Finanzierung Spanien Frankreich Irland Italien Globale Sozialversicherungsbeiträge: • Selbständige: 5,0%. Jährliche Bemessungsgrenze: IEP 24.200 (€30.728). Die ersten IEP 1.040 (€ 1.321) der jährlichen Einkünfte aus selb ständiger Tätigkeit sind nicht beitragspflich tig. • Arbeitnehmer: 4,5%. Die ersten IEP 100 (€ 127) des wö chentlichen Verdienstes werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. • Arbeitgeber: 8,5% bei Einkommen bis zu IEP 270 (€ 343) pro Woche. 12,0% bei einem wö chentlichen Einkommen von mehr als IEP 270 (€ 343) (IEP 14.040 jährlich (€ 17.827). Jährliche Bemessungsgrenze: IEP 24.200 (€30.728) (Arbeitnehmer/Selbständige) und IEP 29.000 (€ 36.822) (Arbeitgeber). Zusätzlich zu diesen Sätzen wird eine Beschäftigungs- und Ausbildungsabgabe in Hö he von 1% aller Einkünfte aus abhängiger und selbständiger Beschäftigung erhoben. Kein Beitrag von Arbeitnehmern bei einem Wochenverdienst bis zu IEP 207 (€263) bzw. von Selbständigen bei einem Jahres einkommen unter IEP 10.250 (€13.015) oder für Personen mit vollem Anspruch auf Gesundheitsleistungen. In Italien gibt es keinen Globalbeitrag. Die Versicherungszweige "Krankheit - Sach- und Geldleistungen", "Invalidität, Alter, Hinter bliebene", "Arbeitsunfälle und Berufskrank heiten", "Arbeitslosigkeit" und "Familienleis tungen" sind unabhängig voneinander orga nisiert und erheben jeweils eigene Beiträge. Beiträge der Versicher ten und Arbeitgeber Prozentsätze und Bemessungsgrenzen Gemeinsamer Beitrag für Sach- und Geldlei- 1,25% aller Verdienste für Arbeitnehmer und stungen bei Krankheit und Mutterschan, In- Selbständige. Keine jährliche Bemessungs grenze. Kein Arbeitnehmerbeitrag bei einem validität und Tod: Wochenverdienst bis zu IEP 207 (€263) 13,55%, davon: bzw. bei Selbständigen bei einem Jahresein ..0,75% Arbeitnehmer kommen unter IEP 10.250 (€ 13.015) oder 12,80% Arbeitgeber. für Personen mit vollem Anspruch auf Ge Keine Bemessungsgrenze. Degressive Senkung der Beiträge für nied sundheitsleistungen. rige Einkommen bis zu 130% des Mindest lohns. Berücksichtiger Höchstbetrag ab 1. Juli 1998: FRF 1.237 (€189). Arbeiten 3,09%, ausschließlich Arbeitgeberbeitrag. Einschließlich Beiträge für Mutterschaft (0,66% in der Industrie, 0,44% im Handel) und der Beitrag für Geldleistungen im Krank heitsfall (2,22% In der Industrie, 2,44% im Handel). Keine Bemessungsgrenze. Für Angestellte: • Industrie: 0,87%, ausschließlich Arbeitgeberbeitrag. • Handel: 0,65%, ausschließlich Arbeitgeberbeitrag. Keine Bemessungsgrenze. 2. Krankheit und Mutterschaft: Sachleistungen Globaler Beitrag für die Soziale Sicherung: Kein Globalbeitrag. 28,3%, davon: 4,7% Arbeitnehmer 23,6% Arbeitgeber. Bemessungsgrenze: ESP 399.780 (€ 2.403) im Monat bzw. ESP 4.797.360 (€ 28.833) im Jahr. Die Bemessungsgrenze findet Anwendung auf die Berufsgruppe zu denen die Mehrheit der Arbeitnehmer zählt. Es gibt 11 weitere Berufsgruppen (categorias profesionales) mit unterschiedlichen Bemessungsgrenzen. Für die Berufsgruppen 1 bis beträgt die Grenze ESP 399.780 (€2.403) im Monat. Für die Berufsgruppen 5 bis 11 liegt die Grenze bei ESP 345.180 (€ 2.075) im Monat. Finanzierung aus Steuern. Tabelle 1. Globalbeiträge für mehrere Versicherungszweige 105 Finanzierung Tabelle I Luxemburg Niederlande Österreich In Österreich gibt es keinen generellen Glo 34,25%. Globaler Beitrag für die Soziale Si balbeitrag. Die Versicherungszweige "Krank cherung (außer Arbeitsunfälle und Berufs heit - Sach- und Geldleistungen", "Invalidität, krankheiten), davon: Alter, Hinterbliebene", "Arbeitsunfälle und 11,00% Arbeitnehmer Berufskrankheiten" und "Arbeitslosigkeit" 23,25% Arbeitgeber. sind unabhängig voneinander organisiert und Keine Bemessungsgrenze. erheben jeweils eigene Beiträge. Ermäßigte Beiträge für bestimmte Aktivitäten und Arbeitgeber, insbesondere in gemeinnüt zigen Organisationen und für bestimmte Gruppen, wie z.B. Jugendliche, die neu auf den Arbeitsmarkt kommen, und bei Beschäf tigung von Behinderten. Beiträge der Versicher ten und Arbeitgeber Prozentsätze und Bemessungsgrenzen 1. Globalbeiträge für mehrere Versicherungszweige Kein Globalbeitrag. Kein Globalbeitrag. 2. Krankheit und Mutterschaft: Sachleistungen 5,1% insgesamt, davon: 2,55% Arbeitnehmer 2,55% Arbeitgeber. Beitragsbemessungsgrenze p.a.: LUF 2.776.488 (€ 68.827). Krankenversicherungsgesetz (Ziekenfonds- Krankenversicherung: wet, ZFW): Arbeiten 7,40%, davon: 7,90% grundsätzlich, davon: 1,55 % Arbeitnehmer 3,95% Arbeitnehmer 5,60% Arbeitgeber. 3,95% Arbeitgeber. Bemessungsgrenze: NLG 64.300 (€ 29.178) Angestellte: 6,90%, davon: pro Jahr. Rentner leisten einen Beitrag von 7,4% der 3,40% Arbeitnehmer 40lrV-Altersrente (Algemene Ouderdomswet)3,50% Arbeitgeber. und 5,4% eventueller Löhne oder Zusatzren Freie Arbeitnehmer: 6,50%, davon: ten. Neben den Krankenversicherungsbeiträgen 3,25% Arbeitnehmer wird ein jährlicher Pauschalbeitrag von NLG 3,25% Arbeltgeber. 397 (€ 180) erhoben (durchschnittlicher vom Bemessungsgrenze: Krankenversicherer festgesetzter Betrag pro ATS 42.600 (€ 3.096) monatlich, ATS 85.200 (€6.192) Sonderzahlungen Erwachsenen). jährlich. Wenn für freie Arbeitnehmer keine Sonder zahlungen vereinbart sind, beträgt die Be messungsgrenze ATS 49.700 (€3.612) mo natlich. 106 Portugal Finanzierung aus Steuern. Finanzierung Finnland Schweden Tabelle I Vereinigtes Königreich Beiträge der Versicher ten und Arbeitgeber Prozentsätze und Bemessungsgrenzen 1. Globalbeiträge für mehrere Versicherungszweige Kein globaler Beitrag. Kein Globalbeitrag. Globaler Beitrag für die Bereiche Krankheit Beiträge der Versicher und Mutterschan - Geldleistungen, Invalidität, Alter, Hintertiliebene und Arbeitslosigkeit.ten und Arbeitgeber Einkommensabhängige Beitragssätze: Prozentsätze und Arbeitnehmen Bemessungsgrenzen Kein Beitrag bei Einkommen unter GBP 64 (€ 90) pro Woche. Bei höheren Einkommen 1. Globalbeiträge für mehrere Versicherungszweige 2% von GBP 64 (€ 90) und 10% auf den Ein kommensteil zwischen GBP 64 (€90) und GBP 485 (€ 682). (bzw. 8,4% im Falle aner kannter betrieblicher Systeme). Arbeitgeben. Kein Beitrag bei Einkommen unter GBP 64 (€ 90) pro Woche. Bei höherem Einkommen: 3%, 5%, 7% oder 10% je nach Einkom menshöhe auf das gesamte Einkommen (ohne Bemessungsgrenzen). Ist der Arbeltnehmer Mitglied eines anerkannten betriebli chen Altersversorgungssystems, so gelten obige Sätze für die ersten GBP 64 (€ 90) des wöchentlichen Einkommens, für Einkommen zwischen GBP 64 (€90) und GBP 485 (€ 682) sind die Sätze geringer. Die Reduzie rung beträgt 3% für gehaltsbezogene Alters versorgungssysteme und 1,5% für Kapital anlagesysteme. Für letztere übernimmt der Staat auch eine vom Alter des Arbeitneh mers abhängige Beitragsreduktion. 2. Krankheit und Mutterschaft: Sachleistungen Keine Beiträge. Das öffentliche Gesundheitswesen wird von den regionalen Behörden finanziert und ver waltet. Sachleistungen werden vom Nationalen Ge sundheitsdienst (National Health Service, NHS) erbracht. Die Finanzierung erfolgt überwiegend aus Steuern und zu einem klei nen Teil aus Beiträgen. Krankheit und Mutterschaft: Sachleistungen 107 Finanzierung Tabelle I Belgien Krankheit und Mutterschaft: Geldleistungen 4. Pflege 108 Dänemark Deutschland Griechenland Bedarfsabhängiger Anteil der Beiträge zur Gesamtverwaltung. Die allgemeine Krankenversicherung wird aus Steuern finanziert. Während der ersten beiden Wochen einer Erkrankung werden die Geldleistungen von den Arbeitgebern (priva ter Sektor) übernommen. Seit dem 1. Januar 1994 decken die Beiträge der Arbeitnehmer, Selbständigen und Arbeit geber an die Arbeitsmarktfonds die Ausga ben des Staates für die Geldleistungen. Der Beitrag ist in dem unter "Sachleistungen" aufgeführten Betrag enthalten. Versicherungsbeginn bis zum 31.12.1992: 1,20%, davon: 0,40% Arbeitnehmer 0,80% Arbeitgeber. Bemessungsgrenze: GRD 565.250 (€1.728) im Monat. Versicherungsbeginn ab dem 1.1.1993: Beitrag in den unter "Sachleistung" aufge führten Sätzen enthalten. Kein eigenständiges Sicherungssystem. Keine Beiträge, sondern Finanzierung aus Steuern. Pflegeversicherung: 1,70%, davon: 0,85% Arbeitnehmer, 0,85% Arbeitgeber. Ausnahme: Bundesland Sachsen (1,35% Arbeitnehmer, 0,35% Arbeitgeber). Jährliche Bemessungsgrenze: DEM 76.500 (€39.114) in den alten und DEM 64.800 (€33.132) in den neuen Bun desländern. Kein eigenständiges Sicherungssystem für Pflege. Finanzierung Spanien Frankreich Irland Beitrag ist in dem oben aufgeführten Globalbeitrag enthalten. Beitrag in obigem Satz enthalten, Beitrag ist in obigem Globalsatz enthalten. Selbständige haben nur Anspruch auf Mut terschaftsgeld (Maternity Benefit). Kein eigenständiges Sicherungssystem. Kein eigenständiges Sicherungssystem. Finanzierung aus Steuern. Tabelle I Italien Beitrag 1st in den unter "Sachleistungen" aufgeführten Sätzen enthalten. 3. Krankheit und Mutterschaft: Geldleistungen 4. Pflege 109 Finanzierung Tabelle I Luxemburg Krankheit und Mutterschaft: Geldleistungen 4. Pflege 110 Niederlande Österreich Gesetz über außergewöhnliche Krankheits- Krankenversicherung: • Arbeiter 5,14% Insgesamt, davon: Beitrag ¡st in den unter "Sachleistungen" kosten (Algemene wet bijzondere ziektekosten, 2,57% Arbeitnehmer aufgeführten Beträgen enthalten. AWBZ) (für große Risiken): 2,57% Arbeltgeber. 10,25% für alle Einwohner. Entgeltfortzahlungsgesetz: Bemessungsgrenze: NLG 48.175 (€ 21.861) 2,1% Arbeltgeber. • Angestellte 0,24% Insgesamt, davon: pro Jahr. 0,12% Arbeitnehmer 0,12% Arbeitgeber. Beitragsbemessungsgrenze p.a.: LUF 2.812.704 (€69.725). Die unterschiedlichen Beitragssätze der Ar beiter und Angestellten resultieren daraus, dass Angestellte im Monat des Beginns der Krankheit und In den anschließenden drei Monaten Anspruch auf Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber haben und Geldleis tungen der Krankenversicherung erst nach dieser Periode gewährt werden. Besonderer Beitrag der Versicherten. Im Beitragssatz für Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft enthalten. Keine Beiträge. Portugal Beitrag ist im aufgeführten Globalbeitrag enthalten. Kein eigenständiges Sicherungssystem. Finanzierung Finnland Krankheit und Mutterschaft: Geldleistungen 4. Pflege Schweden Tabelle I Vereinigtes Königreich Krankenversicherung: Versicherten 1,5% des zu versteuernden Einkommens bis zu FIM 80.000 (€13.455) und zusätzlich 2,4% des Renteneinkommens. Arbeitgeber: • Privatwirtschaft, Gemeinden und Kirche: 1,60% der Lohnsumme. • Staat: 2,85% der Lohnsumme. Keine Bemessungsgrenze Arbeitnehmer: 7,50% getragen vom Arbeitgeber, Selbständige: 8,23% Beitrag ist im Globalbeitrag enthalten. 3. Krankheit und Mutterschaft: Geldleistungen Keine. Finanziert und verwaltet durch die Gemein den. Kein besonderes System zur Abdeckung des Pflegerisikos. 4. Pflege 111 Tabelle I Finanzierung Belgien 5. Invalidität 112 Sozialversicherungsbeiträge: Bedarfsabhängiger Anteil der Beiträge zur Gesamtverwaltung. Dänemark Deutschland Griechenland Die Sozialrente (Førtidsoension) wird aus Beitrag zu "Invalidität" ¡st In dem unter "Alter, Beitrag zu "Invalidität" ist in dem unter "Alter, Steuern und dem Arbeitsmarktfonds finan- Hinterbliebene" aufgeführten Betrag enthal- Hinterbliebene" aufgeführten Betrag enthalziert. ten. ten. Finanzierung Spanien Beitrag ist in dem oben aufgeführten Globalbeitrag enthalten. Frankreich Irland Beitrag zu "Invalidität" ist in dem unter Beitrag ist in obigem Globalsatz enthalten. "Krankheit und Mutterschaft" aufgeführten Beitragssatz enthalten. Tabelle I Italien Beitrag ist in dem unter "Alter, Hinterbliebene" aufgeführten Betrag enthalten. 5. Invalidität 113 Finanzierung Tabelle Luxemburg 5. Invalidität 114 Beitrag ¡st in dem unter "Alter, Hinterblie bene" aufgeführten Betrag enthalten. Niederlande Österreich 1) Invaliditätsversicherungsgesetz (Wetop de Beitrag zu "Invalidität" ist in dem unter "Alter, arbeidsongeschiktheidsverzekering, WAO): Hinterbliebene" aufgeführten Beitrag enthal Der Beitrag besteht aus zwei Komponenten: ten. • Basisbeitrag (basispremie): Beitrag von 6,95% für alle Arbeitgeber. • Differenzierter Beitrag (gedifferentieerde premie): unternehmensspezifischer Bei tragssatz (abhängig von der Anzahl der Beschäftigten, die WAO-Leistungen erhal ten). Mindestsatz von 0,77% für Kleinbe triebe, Höchstsatz von 2,43% für Kleinbe triebe und von 3,24% für Großbetriebe. Der Arbeitgeber kann das WAO-Risiko für die ersten fünf Jahre selbst tragen, in diesem Fall hat er lediglich den Basisbeitrag zu ent richten. Arbeitgeber mit einer hohen Anzahl von ar beitsunfähigen Beschäftigten können eine Beitragserstattung oder -ermäßigung bean tragen. Bemessungsgrenze für WAO-Beiträge: NLG 310 (€141) pro Tag. 2) Gesetz über die Invaliditätsversicherung für Selbständige (Wet arbeidsongeschiktheidsverzekering zelfstandigen, WAZ): 8,42%, Beitrag zu Lasten der Versicherten. Bemessungsgrenze: NLG 84.000 (€ 38.118) p.a. Franchise: NLG 29.000 (€ 13.160) p.a. 3) Gesetz über Hilfe an arbeitsunfähige junge Behinderte (Wet arbeidsongeschiktheidsvoorziening jonggehandicapten, Wajong): keine Beiträge, Finanzierung der Leistungen aus allgemeinen Mitteln. Portugal Beitrag ist im aufgeführten Globalbeitrag enthalten. Finanzierung 5. Invalidität Finnland Schweden Beitrag ist in dem unter "Alter, Hinterbliebene" aufgeführten Betrag enthalten. Beitrag zu "Invalidität" ist in dem unter "Alter, Hinterbliebene" aufgeführten Betrag enthal ten. Tabelle I Vereinigtes Königreich Beitrag ist im Globalbeitrag enthalten. 5. Invalidität 115 Finanzierung Tabelle I Belgien Dänemark Deutschland Griechenland 6. Alter, Hinterbliebene Sozialversicherungsbeiträge: Bedarfsabhängiger Anteil der Beiträge zur Gesamtverwaltung. Volksrente (Folkepension): Keine Beiträge, Finanzierung aus Steuern. Zusatzrente: Beitrag von DKK 223,25 (€30) im Monat, davon: 1/3 Arbeitnehmer 2/3 Arbeitgeber. Arbeitgeber, die auch während der Zeit, in der die Kommune Tagegeld gewährt, ihren Beitragsteil für arbeitsunfähige Arbeitnehmer oder für Arbeitslose ebenso wie Beiträge zum Zusatzrentensystem (ATP) zahlen, er halten eine Teilerstattung der Beiträge durch den Staat. 20,30% (ab 1.4.1999:19,5%), davon: 10,15% Arbeitnehmer (1.4.1999: 9,75%) 10,15% Arbeitgeber (1.4.1999: 9,75%). Jährliche Bemessungsgrenze: DEM 102.000 (€52.152) in den alten und DEM 86.400 (€44.176) in den neuen Bun desländern. Versicherungsbeginn bis zum 31.12.1992: 20,00%, davon: 6,67% Arbeitnehmer 13,33% Arbeitgeber. Bemessungsgrenze: GRD 565.250 (€ 1.728) im Monat. Versicherungsbeginn ab dem 1.1.1993: 30,00% gesamt, davon 6,67% Arbeitnehmer, 13,33% Arbeitgeber, 10,00% Staat Keine Bemessungsgrenze für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, für den Beitrag des Staa tes: GRD 317.422 (€ 970) im Monat. Der Beitragssatz erhöht sich um 3,6% (Ar beitnehmer: 2,2%, Arbeitgeber: 1,4%) für schwierige oder ungesunde Arbeit und um 1% (zahlbar vom Arbeitgeber) in Unterneh men mit höheren Risiken von Arbeitsunfäl len. 7. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Die Versicherungsprämien bzw. die Beiträge sind auf der Basis der Tarife zugelassener Versicherer vertraglich geregelt. Bedarfsab hängiger Anteil der Beiträge zur Gesamtver waltung. Risikoabhängige Versicherungsprämie zu Lasten des Arbeitgebers. Risikoabhängige Beitragsfestsetzung je nach Gewerbezweig. Festsetzung der Beitrags sätze durch die Berufsgenossenschaften aufgrund des Bruttoeinkommens und der in den einzelnen Gewerbezweigen bestehen den Unfallgefahr (Gefahrenklasse). Aus schließlich Arbeitgeberbeiträge. Beiträge sind in dem unter "Krankheit und Mutterschaft - Sach- und Geldleistungen" aufgeführten Sätzen enthalten. 116 Finanzierung Irland Tabelle I Spanien Frankreich Italien Beitrag ist in dem oben aufgeführten Global beitrag enthalten. Allgemeiner Beitrag: 14,75%, davon: 6,55% Arbeitnehmer 8,20% Arbeitgeber. Bemessungsgrenze: FRF 14.470 (€2.206) monatlich, bzw. FRF 173.640 (€ 26.471) jährlich. Arbeitgeberanteil von 1,6% ohne Bemessungsgrenze. Degressive Senkung der Beiträge für nied rige Einkommen bis zu 130% des Mindest lohns. Berücksichtiger Höchstbetrag ab 1. Juli 1998: FRF 1.237 (€ 189). Beitrag für Hinterbliebene: 0,10% Arbeitnehmer. Keine Bemessungsgrenze. Beitrag ist in obigem Globalsatz enthalten. 32,70%, davon: 8,89% Arbeitnehmer 23,91% Arbeitgeber. Einschließlich Ergänzungsbeitrag (0,50%). Keine Bemessungsgrenze. Durch Regierungsdekret festgelegter Bei trag, der die Unfallrisiken der unterschiedli chen Tätigkeiten, Branchen und Arbeitsauf gaben berücksichtigt. Tarifliche, individuelle oder gemischte Bei tragsfestsetzung abhängig von der Zahl der Beschäftigten und dem Risikograd. Beitrags bemessung nach dem gesamten Einkom men. Ausschließlich von den Arbeitgebern finanziert. Durchschnittlicher Beitrag: 2,3%. Beitrag ist in obigem Globalsatz enthalten. Kollektive Beitragsfestsetzung nach dem je weiligen Risikograd der einzelnen Berufs zweige. Der Beitragssatz variiert zwischen 0,5% und 16,0% (Berechnung aufgrund der Lohnsumme). 6. Alter, Hinterbliebene Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten 117 Finanzierung Tabelle I Luxemburg 6. Alter, Hinterbliebene Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten 118 Niederlande 19,3% Österreich 22,80%, davon: 10,25% Arbeitnehmer 12,55% Arbeltgeber. Bemessungsgrenze: ATS 42.600 (€ 3.096) monatlich, ATS 85.200 (€6.192) Sonderzahlungen jährlich. Wenn für freie Arbeitnehmer keine Sonder zahlungen vereinbart sind, beträgt die Be messungsgrenze ATS 49.700 (€3.612) mo natlich. 24,0%, davon: 8,0% Arbeitnehmer 8,0% Arbeltgeber 8,0% Staat. Beitragsbemessungsgrenze p.a. LUF 2.812.704 (€ 69.725). Gesamtbeitrag der Arbeitnehmer, davon: 17,9% Alter (Algemene Ouderdomswet, AOW) 1,4% Hinterbliebene (Algemene Nabestaandenwet, Anw) Bemessungsgrenze: NLG 48.175 (€21.861) pro Jahr. Kollektive Beiträge nach einer Risikoskala. Die vom Versicherungsträger festgesetzten Beiträge liegen zwischen 0,60% und 6% der Bruttoarbeitseinkommen, wobei ein Mindest wert von LUF 46.878 (€ 1.162) im Monat und ein der Beitragsbemessungsgrenze entspre chender Höchstwert von LUF 2.818.704 (€ 69.874) im Jahr zugrunde gelegt werden. In den Niederlanden besteht keine beson 1,40% Arbeitgeber dere Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Bemessungsgrenze: Berufskrankheiten. Diese Versicherungsfälle ATS 42.600 (€ 3.096) monatlich, sind durch die Krankenversicherung (Sach- ATS 85.200 (€6.192) Sonderzahlungen und Geldleistungen), die Arbeitsunfähigkeits jährlich. versicherung (Invalidität) und die Hinterblie Wenn für freie Arbeitnehmer keine Sonder benenversicherung gedeckt. zahlungen vereinbart sind, beträgt die Be messungsgrenze ATS 49.700 (€3.612) mo natlich. Portugal Beitrag ist im aufgeführten Globalbeitrag enthalten. Arbeitsunfälle: Je nach Gefahr unterschiedliche, vom Arbeit geber zu zahlende Versicherungsprämien. Berufskrankheiten: 0,5% Arbeitgeberbeitrag. Keine Bemes sungsgrenze. Finanzierung Finnland 6. Alter, Hinterbliebene Schweden Altersrente (ålderspension): Volksrente: 6,40% Arbeitgeber, Arbeitgeber. 6,40% Selbständige, • Privatwirtschaft: 2,40%, 4,00% oder 4,90% der Lohnsumme 6,95% allgemeiner Rentenbeitrag. Bemessungsgrenze: Grundbetrag (basbeje nach Höhe und Zusammensetzung. lopp) mal 7,5 = SEK 279.000 (€ 29.463) für • Lokale Gemeinden und Kirche: die allgemeinen Beiträge. 3.15% der Lohnsumme. • Staat: 3,95% der Lohnsumme. Tabelle I Vereinigtes Königreich Beitrag ist im Globalbeitrag enthalten. 6. Alter, Hinterbliebene Renfe nach Erwerbstätigkeit Arbeitgeber: 16,8% Privatwirtschaft (Durchschn.) 21,4% Lokale Behörden 18,8% Staat 27,0% Kirche. Arbeitnehmer: 4,70% des Erwerbseinkommens. Landwirte und Selbständige: 21,10% Keine Bemessungsgrenze. 7. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Risikoabhängige Versicherungsprämien zu Lasten des Arbeitgebers. Durchschnittlich 1,4% der Lohn- und Ge haltssumme. 1,38% Arbeitgeber, 1,38% Selbständige. Keine Beiträge, voll vom Staat finanziert. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten 119 Tabelle I Finanzierung Belgien Dänemark Deutschland Griechenland 8. Arbeitslosigkeit Sozialversicherungsbeiträge: Arbeitnehmer und Selbständige: Jährlich 6,50%, davon: 5,41%, davon: Bedarfsabhängiger Anteil der Beiträge zur festgesetzter Pauschalbeitrag auf der Grund- 3,25% Arbeitnehmer 1,43% Arbeitnehmer Gesamtverwaltung. lage des gesetzlichen Höchstsatzes des Ta- 3,25% Arbeitgeber. 3,98% Arbeitgeber. gegeldes; z.Z. das 7,24-fache dieses Satzes Jährliche Bemessungsgrenze: Bemessungsgrenze nur für bereits vor dem pro Jahr. DEM 102.000 (€52.152) in den alten und 31.12.92 Versicherte: GRD 565.250 Arbeitgeber. Pauschalbeitrag in Höhe eines DEM 86.400 (€44.176) in den neuen Bun- (€1.728) im Monat; keine Grenze für erst bestimmten Anteils der Bemessungsgrund- desländem. mals ab dem 1.1.93 Versicherte, lage der Umsatzsteuer (MOMS) des Unter nehmens und der Lohnsumme. Die seit dem 1. Januar 1994 (auch von Nicht-Versicherten) gezahlten Beiträge an die Arbeitsmarktfonds dienen der Deckung der Ausgaben des Staates für die Geldleis tungen. 9. Familienleistungen · Bedarfsabhängiger Anteil der Beiträge zur Gesamtverwaltung. • Femer pauschale Arbeitgeberbeiträge für nicht sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 1999 eingestellt wurden. 120 Keine Beiträge, finanziert aus Steuern. Keine Beiträge, finanziert aus Steuern. 2,0%, davon: 1,0% Arbeitnehmer 1 .0% Arbeitgeber, Bemessungsgrenze nur für diejenigen, die bereits vor dem 31.12.92 versichert waren: GRD 565.250 (€1.728) im Monat, keine Grenze für erstmals ab dem 1.1.93 Versi cherte. Finanzierung Spanien Frankreich Italien Beitrag ist in obigem Globalsatz enthalten. Industrie (mehr als 50 Beschäftigte): 4,71%, davon: 0,30% Arbeitnehmer, 4,41 % Arbeitgeber. Handel (mehr als 50 Beschäftigte): 2,51%, davon: 0,30% Arbeitnehmer, 2,21% Arbeitgeber. Umfasst 1,61% für Arbeitslosigkeit, in der In dustrie 3,10% für die Verdienstzulage (Teil arbeitslosigkeit:, diese Verdienstzulage setzt sich aus 2,2% ordentlicher E inkommenszu lage und 0,90% außerordentlicher E inkom menszulage zusammen, davon 0,30% Ar beitnehmer und 0,60% Arbeitgeberanteil). Keine Bemessungsgrenze. 8. Arbeitslosigkeit 5,4%, Beitrag der Arbeitgeber. Keine Be Keine Beiträge, Finanzierung aus Steuern. messungsgrenze. Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung: Φ Für Einkommen bis zu 150% des monatli chen Mindestlohns SMIC, d.h. FRF 10.196 (€ 1.554) in Unternehmen in "ländlichen Neubelebungszonen" sowie in einigen neugegründeten Unternehmen: kein Bei trag zu den Familienbeihilfen; • für E inkommen unter 160% des monatli chen Mindestlohns, d.h. FRF 10.895 (€1.661) in Unternehmen in "ländlichen Neubelebungszonen" sowie in einigen neu gegründeten Unternehmen: Beitrag in Hö he von 2,7% der Gesamteinkünfte. 2,48%, Beiträge des Arbeitgebers. Keine Bemessungsgrenze. Geringere Beiträge für bestimmte Gruppen von Arbeitgebern. 9. Familienleistungen Monatliches Einkommen bis zu FRF 14.470 Arbeitslosenversicherung: 7,8%, davon: (€ 2.206): 1,6% Arbeitnehmer 6,18%, davon: 6,2% Arbeitgeber. 2,21% Arbeitnehmer Lohngarantiefonds (Fondo de Garantia Sala3,97% Arbeitgeber. rial): Monatliches Einkommen von FRF 14.470 0,4% Arbeitgeber. (€ 2.206) bis FRF 57.880 (€ 8.824): Berufsausbildung: 6,68%, davon: 0,7%, davon: 2,71% Arbeitnehmer 0,6% Arbeitgeber 3,97% Arbeitgeber. 0,1% Arbeitnehmer. Monatliche Bemessungsgrenzen von FRF Bemessungsgrenze: E SP 399.780 (€ 2.403) 14.470 (€ 2.206) und FRF 57.880 (€ 8.824). im Monat bzw. ESP 4.797.360 (€ 28.833) im Für Zusatzrenten wird ein Beitrag von 1,2% Jahr. des früheren Gehalts erhoben, wenn die Ar beitslosenleistung FRF 148,13 (€23) pro Tag übersteigt. Möglichkeit zur Befreiung bei Bedürftigkeit. Finanzierung aus Steuern. Irland Tabelle I 121 Finanzierung Tabelle I Luxemburg Niederlande Österreich 8. Arbeitslosigkeit Finanzierung aus Steueraufkommen. Der Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung 6%, davon: Beschäftigungsfonds wird durch Solidaritäts (Werkloosheidswet, WW) bestehen aus zwei 3% Arbeitnehmer steuern natürlicher und juristischer Personen Komponenten: ein Teil fließt an den allge 3% Arbeitgeber. und durch eine allgemeine Budgetzuweisung meinen Arbeitslosenfonds (Algemeen wen\- Bemessungsgrenze: des Staates finanziert. loosheidsfonds, Awf), der zweite an den ATS 42.600 (€ 3.096) monatlich, Kündigungszahlungsfonds (Wachtgeldfonds, ATS 85.200 (€6.192) Sonderzahlungen Wgf) der sozialen Sicherung. jährlich. Awf-Beitrag: 10,1% insgesamt, davon: 6,1% Arbeitnehmer 4,0% Arbeitgeber IrVgf-Beitrag: 0,95% ausschließlich Arbeitgeberbeitrag. Bemessungsgrenzen für IfVW-Beiträge: Obergrenze: NLG 301 (€137) pro Tag. Beitragsfrei bleibt ein Betrag von NLG 108 (€ 49) pro Tag. Die genannten IrVgf-Beiträge sind Durch schnittswerte; sie können je nach Wirt schaftszweig variieren. Beispiele: • 3.76% in der Landwirtschaft. • 0,23% in der Versicherungswirtschaft, • 0.21% in der chemischen Industrie, • 3,71% im kulturellen Bereich. 9. Familienleistungen 1,7% Arbeltgeberbeitrag. Beitragsbemessungsgrenze p.a.: LUF 2.812.704 (€ 69.725). Der Staat übernimmt den Arbeitgeberbeitrag. 122 Keine Beiträge, Finanzierung durch den Staat. Portugal Beitrag ist im aufgeführten Globalbeitrag enthalten. Familienbeihilfe und Mutter-Kind-Pass-BonusBeitrag ist im aufgeführten Globalbeitrag enthalten. Keine Beiträge, finanziert aus Steuern. Karenzgeld, Sondemotstandshilfe: Beitrag ist in dem unter "Arbeitslosigkeit" aufgeführten Beitrag enthalten. Finanzierung Finnland Schweden Tabelle I Vereinigtes Königreich 8. Arbeitslosigkeit Verdienstabhängige Sicherung: Arbeitgeber: 0,9% der Lohn- und Gehaltssumme bis zu FIM 5 Millionen (€840.940), 3,85% der über diese Grenze hinausgehenden Lohn- und Gehaltssumme. Versicherter: Mitgliedsbeiträge an die Arbeitslosenkasse (die Kassen finanzieren 5,5% der Kosten für Tagegelder). Zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag: 1,35% des Erwerbseinkommens. 5,84% Arbeitgeber, Beitragsabhängiges Arbeitslosengeld (Con- 8. Arbeitslosigkeit tribution based Jobseeker's Allowance): Bei 3,30% Selbständige. SEK 2,596 Mrd. (€ 274 Mio.) als Sonderfi trag ist im Globalbeitrag enthalten. nanzierungsbeitrag der Mitglieder der ver schiedenen Arbeitslosenversicherungskas sen (arbedslöshetskassor), Beteiligung des Staates. 9. Familienleistungen Keine Beiträge, Finanzierung aus Steuern. Keine Beiträge, Finanzierung aus Steuern. Keine Beiträge, Finanzierung aus Steuern. 9. Familienleistungen 123 Finanzierung Tabelle I Belgien Weitere besondere Beiträge Dänemark Deutschland Griechenland • Teil des Beitrags von 5% bzw. 10% auf Kfz-Versicherungsprämlen. • Beitrag von 10% auf Krankenhausversiche rungsprämien. • Abgaben der Pharmaunternehmen auf be stimmte Produkte und Beitrag entspre chend dem auf dem belgischen Markt er zielten Umsatz der Pharmaindustrie. • Abzug von 3,55% bei Renteneinkommen, sofern die Rente dadurch nicht unter einen Betrag von BEF 45.939 (€ 1.139) Im Monat bzw. (falls ohne Unterhaltsberechtigte) von BEF 38.762 (€961) sinkt. Keine. Keine. Keine. 2. Pflege Kein eigenständiges Sicherungssystem. Keine. Keine. Keine. 3. Invalidität Teil des Beitrags von 5% bzw. 10% auf KfzVersicherungsprämien. Keine. Keine. Keine. 1. Krankheit und Mutterschaft 124 Finanzierung Spanien Frankreich Tabelle I Irland Italien Besondere Beiträge für K rankheit, Mutter Keine. schan und Invalidität Φ Sonderabgabe CSG (contribution sociale généralisée, allgemeine Sozialabgabe) für Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Frankreich in Höhe von 5,1% der Erwerbs einkünfte, 3,8% der Lohnersatzleistungen 5,1% der Kapital und Vermögenseinkünfte und Spielgewinnen. • Beiträge werden auf Zusatzrenten (retrai tes complémentaires) (1%) und Vorruhe standsrenten (préretraites) (1,7%) erhoben. Ein Beitrag von 15% wird auf die Prämien der KfzVersicherung erhoben. • Alkoholsteuer auf alle alkoholischen Ge tränke mit mehr als 25 Volumenprozent: FRF 0,84 (€ 0,13) pro Deziliter. • Steuer auf Mischgetränke aus Alkoholpro dukten und nicht alkoholischen E rzeugnis sen: FRF 1,50 (€ 0,23) pro Deziliter. • 40% der auf dem Verzehr von alkoholi schen und nicht alkoholischen Getränken liegenden Abgaben. • Beitrag zu Lasten von Unternehmen, die in Frankreich Arzneimittel vertreiben, sowie zu Lasten von Großhandelsunternehmen für pharmazeutische Spezialprodukte. Keine. Kein eigenständiges Sicherungssystem. Keine. Keine. Keine. 2. Pflege Keine. Keine. Keine. Keine. 3. Invalidität Keine. Weitere besondere Beiträge 1. Krankheit und Mutterschaft 125 Finanzierung Tabelle I Niederlande Luxemburg Weitere besondere Beiträge Keine. Österreich Portugal Keine. Keine. Keine. 2. Pflege Sonderbeitrag von 1% der Erwerbseinkünfte, Keine. der Ersatzeinkommen und der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Keine. Keine. 3. Invalidität Keine. Keine. Keine. 1. Krankheit und Mutterschaft 126 Keine. Finanzierung Finnland Weitere besondere Beiträge Keine. Schweden Keine. Tabelle I Vereinigtes Königreich Keine. Weitere besondere Beiträge 1. Krankheit und Mutterschaft 1. Krankheit und Mutterschaft 2. Pflege Keine. Keine. Kein besonderes System zur Abdeckung des Pflegerisikos. 2. Pflege 3. Invalidität Keine. Keine. Keine. 3. Invalidität 127 Finanzierung Tabelle I Belgien Dänemark Deutschland Griechenland 4. Alter, Hinterbliebene Abzug von 3,50% der Invaliditätsrenten und Keine, vorgezogenen Altersrenten, und zwar: • vollständig, sobald die Leistung pro Tag mindestens BEF 1.775 (€ 44) bei Empfän gern mit Unterhaltsberechtigten bzw. BEF 1.478 (€ 37) bei Empfängern ohne unter haltene Personen beträgt; • teilweise, wenn der Betrag pro Tag zwi schen BEF 1.714 (€42) und BEF 1.774 (€44) (Empfänger mit Unterhaltsberech tigten) bzw. zwischen BEF 1.427 (€35) und BEF 1.477 (€ 37) (ohne Unterhaltsbe rechtigte) liegt; • der Abzug entfällt, wenn der tägliche Be trag die Grenze von BEF 1.715 (€43) (Em pfänger mit Unterhaltsberechtigten) bzw. BEF 1.427 (€35) (ohne Unterhaltsberech tigte) nicht übersteigt. Beitrag von 8,86% auf Gruppenversiche rungsprämien. Arbeitgeberbeitrag von monatlich BEF 1.000 (€ 25) je Frührentner. Gestaffelter Solidaritätsbeitrag (zwischen 0% und 2%), wenn das Renteneinkommen be stimmte Grenzen überschreitet. Keine. Keine. 5. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Keine. Keine. Keine. Keine. 6. Arbeitslosigkeit • Pauschale Arbeltgeberbeiträge für verein barte vorzeitige Verrentung: BEF 1.000 (€ 25) bis BEF 4.500 (€112) je nach Kate gorie des Frührentners; • Ausgleichsbeitrag des Arbeitgebers bei be stimmten Vorruhestandszahlungen In Höhe von 50% bzw. 33% der Zusatzleistungen zur Arbeitslosenunterstützung. • Abzug von 1 % bei Frührenten. Keine. Keine. Keine. 128 Finanzierung Spanien Frankreich Tabelle I Irland Italien Keine. • 1% der Einkünfte aus Vermögen und Ka Keine. pitalanlagen von Personen mit steuerli chem Wohnsitz in Frankreich (Erhebung zu den gleichen Bedingungen wie die CSG). > Zuschuss aus Mitteln des Alterssolidari tätsfonds (Fonds de solidarité vieillesse, FSV), der Einrichtung der sozialen Sicher heit, die die nicht beitragsabhängigen Lei stungen der nationalen Solidarität aus der CSG-Sonderabgabe von 1,3% auf alle Ein künfte (Erwerbseinkünfte, Einkommenser satzleistungen, Einkünfte aus Kapital und Vermögen und Spielgewinne) von Perso nen mit steuerlichem Wohnsitz In Frank reich und aus Abgaben auf Getränke (60% der auf dem Verzehr von alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken liegen den Abgaben) finanziert. Keine. 4. Alter, Hinterbliebene Keine. Keine. Keine. Keine. 5. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Keine. • Beitrag für Ergänzungsrenten (retraites Keine. complémentaires) in Höhe von 1,2% des früheren Arbeitseinkommens, wenn die aufgrund der Arbeitslosigkeit gewährte Lei stung (allocation de chômage) den Betrag von FRF 145,37 (€ 22) pro Tag übersteigt. Befreiungsmöglichkeit bei bestimmten Ein kommensvoraussetzungen. • Solidaritätsbeitrag der Beamten in Höhe von 1%. Keine. 6. Arbeitslosigkeit 129 Finanzierung Tabelle I Luxemburg Niederlande Österreich Portugal 4. Alter, Hinterbliebene Keine. Keine. Keine. Keine. 5. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Keine. Keine. Keine. Keine. 6. Arbeitslosigkeit Keine. Keine. Keine. Keine. 130 Finanzierung Finnland Schweden Tabelle I Vereinigtes Königreich 4. Alter, Hinterbliebene Keine. Keine. Keine. 4. Alter, Hinterbliebene 5. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Keine. Keine. Keine. 5. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten 6. Arbeitslosigkeit Keine. Keine. Keine. 6. Arbeitslosigkeit 131 Tabelle Finanzierung Belgien 7. Familienleistungen Sonstige Beiträge zur sozialen Sicherheit im allgemeinen 132 Keine. Dänemark Deutschland Griechenland Keine. Keine. Keine. • Krisensteuer In Höhe von 3% der zu zah Keine. lenden Steuer. • Sonderbeitrag zur Sozialversicherung: in Abhängigkeit vom Haushaltseinkommen gestaffelte Pauschalbeträge; • jährlich festzusetzender, prozentualer An teil der Mehrwertsteuereinnahmen; • Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 33% bei Steuervergünstigung für Firmenwagen. Keine. Keine. Finanzierung Spanien Frankreich Tabelle I Irland Italien Keine. • CSG: 1,1% der Erwerbseinkünfte, Einkom mensersatzleistungen, Einkünfte aus Kapi tal und Vermögen und Spielgewinne von Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Frankreich. • 1% der Einkünfte aus Vermögen und Ka pitalanlagen von Personen mit steuerli chem Wohnsitz in Frankreich (Erhebung zu den gleichen Bedingungen wie die CSG). Keine. Keine. Keine. Steuer für Personen mit steuerlichem Wohn Keine. sitz in Frankreich: CRDS (Beitrag zur Tilgung der Sozialschuld: Contribution pour le remboursement de la dette sociale) in Höhe von 0,5% wird auf alle Einkünfte erhoben, um zur Bereinigung des Defizits der sozialen Si cherheit erhoben, um zur Bereinigung des Defizits der sozialen Sicherung beizutragen. Keine. 7. Familienleistungen Sonstige Beiträge zur sozialen Sicherheit im allgemeinen 133 Tabelle I Finanzierung Luxemburg 7. Familienleistungen Sonstige Beiträge zur sozialen Sicherheit im allaemeinen 134 Niederlande Osterreich Portugal Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Zur zusätzlichen Finanzierung der Sozialen Sicherheit wurde am 1.1.1995 der MehrwertSteuersatz um einen Prozentpunkt erhöht. Finanzierung Finnland Schweden Tabelle I Vereinigtes Königreich 7. Familienleistungen Keine. Keine. Keine. 7. Familienleistungen 8. Sonstige Beiträge zur sozialen Sicherheit im allgemeinen Keine. Keine. Keine. 8. Sonstige Beiträge zur sozialen Sicherheit im allgemeinen 135 Finanzierung Tabelle I Beteiligung des Staates 1. Krankheit und Mutterschaft: Sachleistungen 2. Krankheit und Mutterschaft: Geldleistungen Belgien Dänemark Deutschland Griechenland Bedarfsabhängiger Anteil des pauschalen Zuschusses zur Gesamtverwaltung. Jährli che Anpassung des pauschalen Zuschus ses. BEF 190,647 Mrd. (€4,73 Mrd.) in 1998. Finanzierung durch die Gemeinden auf lo kaler und regionaler Ebene, mit Ausnahme der Selbstbeteiligung der Versicherten. Keine Beteiligung des Staates. Krankenhäuser: Zuschüsse gem. § 9 KHG. Jährliche Zuschüsse zur Deckung eines eventuellen Defizits. Staatlicher Beitrag für ab dem 1.1.93 Versi cherte: 3,8% mit monatlicher Bemessungs grenze von GRD 317.422 (€ 970). Bedarfsabhängiger Anteil des Zuschusses zur Gesamtverwaltung. Die Gemeinden tragen - außer für die Be schäftigten des öffentlichen Sektors - die Ko sten für Mutterschaftsleistungen und für die Geldleistungen bei Krankheiten ab der drit ten Woche. Die beiden ersten Wochen ge hen zu Lasten der Arbeitgeber des privaten Sektors. Im öffentlichen Sektor tragen die Arbeitgeber die Kosten für die gesamte Krankheitsdauer (im Sinne des Kranken geldgesetzes gelten als "Arbeitgeber des öffentlichen Sektors" alle öffentlichen Organe und Institutionen sowie private Einrichtun gen, deren Ausgaben mindestens zur Hälfte durch öffentliche Mittel gedeckt sind). Der Staat erstattet den Gemeinden 100% der Kosten für Leistungen im Krankheitsfall bis zu einer Dauer von 8 Wochen, 50% der Kosten bei einer Krankheitsdauer bis zu 52 Wochen und 100% der Aufwendungen bei Mutterschaft. Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von DEM 400 (€ 205) aus Bundesmitteln für Arbeitnehmerinnen, die nicht einer Kranken kasse angehören. Jährliche Zuschüsse zur Deckung eines eventuellen Defizits. Keine Beteiligung des Staates an der Finan zierung der Pflegeversicherung. Keine. In der freiwilligen Versicherung decken die Beiträge 40% der Kosten. Dieser Prozent satz beträgt 66,6%, wenn ein Anspruch auf Leistungen ab dem ersten Krankheitstag be steht. Ab dem 1.1.1994 werden die Ausgaben des Staates aus den Beiträgen an den Arbeits marktfonds gedeckt. 3. Pflege 136 Kein eigenständiges Sicherungssystem. Öffentlich finanziert durch Gemeinden und Kreise mit einer bestimmten Selbstbeteili gung. Finanzierung Spanien Finanzierung aus Steuern. Frankreich Keine Beteiligung des Staates. Tabelle I Irland Italien Der Staat trägt etwa 90% der Kosten für Sachleistungen, die restlichen Kosten wer den durch Arbeitnehmerbeiträge und Selbst beteiligung gedeckt. Keine. Beteiligung des Staates 1. Krankheit und Mutterschaft: Sachleistungen Im Staatshaushalt regelmäßig vorgesehener progressiv ansteigender Staatszuschuss und weitere Zuschüsse aufgrund von Sonderbe dingungen oder der wirtschaftlichen Situa tion. Ausgleich der aus beschäftigungspolitischen Gründen erfolgten Beitragsbefreiungen. Staatliche Zuschüsse zur Defizitdeckung. Keine Beteiligung des Staates. Kein eigenständiges Sicherungssystem. Kein eigenständiges Sicherungssystem. Staatliche Finanzierung. Keine Beteiligung des Staates. Krankheit und Mutterschaft: Geldleistungen 3. Pflege 137 Finanzierung Tabelle I Luxemburg Niederlande Österreich Portugal Der Staat zahlt einen Prämienzuschlag von Zuschuss der Regierung zur Versicherung 250% auf die Summe der Beiträge der Rent im Rahmen des Krankenversicherungsge ner und einen Zuschlag von 10% auf die der setzes (ZFW) und des Gesetzes über au ßergewöhnliche Krankheitskosten (Algeübrigen Versicherten. Der Staat übernimmt die pauschalen Leis mene wet bijzondere ziektekosten, AWBZ). tungen bei Mutterschaft für normale Gebur ten in voller Höhe. Beteiligung aus Steueraufkommen an der Krankenanstaltenfinanzierung. 50% der Kosten für Jugendlichenuntersu chungen werden vom Bund getragen. Vom Staat finanziert. 2. Krankheit und Mutterschaft: Geldleistungen Der Staat übernimmt die Geldleistungen bei Mutterschaft In voller Höhe. Keine Beteiligung des Staates. 70% der Aufwendungen für das Wochengeld werden vom Familienlastenausgleichsfonds ersetzt. Keine Beteiligung des Staates. 3. Pflege Beitrag des Staates in Höhe von 45% der gesamten Ausgaben der Pflegeversicherung. Zuschuss der Regierung zur Versicherung Allgemeine Budgetmittel. im Rahmen des Krankenversicherungsge setzes (ZFW) und des Gesetzes über au ßergewöhnliche Krankheitskosten (Algemene wet bijzondere ziektekosten, AWBZ). Beteiligung des Staates 1. Krankheit und Mutterschaft: Sachleistungen 138 Kein eigenständiges Sicherungssystem. Finanzierung Beteiligung des Staates 1. Krankheit und Mutterschaft: Sachleistungen Krankheit und Mutterschaft: Geldleistungen 3. Pflege Tabelle I Finnland Schweden Vereinigtes Königreich Finanzierung durch örtliche Behörden. Der Staat gewährt den Gemeinden einen pauschalen Zuschuss in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl, der Altersstruktur, der Arbeitslosenrate und den finanziellen Mög lichkeiten der Gemeinde. Der Staatszu schuss deckt etwa 24% der Ausgaben. Gesundheits- und Mutterschaftsvorsorge wird zum größten Teil aus Steuern auf der Ebene der Regionen und Gemeinden finan ziert, ein geringer Teil durch Selbstbeteili gung der Patienten. Sachleistungen werden vom Nationalen Ge sundheitsdienst (National Health Service, NHS) erbracht. Die Finanzierung erfolgt überwiegend aus Steuern und zu einem klei nen Teil aus Beiträgen. Der Staat trägt die Aufwendungen des Mindest-Tagegeldes und deckt durch Zuschüsse eventuelle Defizite. Im Jahre 1999 deckt der Staat etwa 16% der gesamten Ausgaben. Keine Beteiligung des Staates. Gesetzliches Mutterschaftsgeld (Statutory Maternity Pay): Der Staat erstattet den Ar beltgebern 92% Ihrer Aufwendungen. Klein betriebe können eine volle Erstattung zuzüg lich 7% erhalten. Das Gesetzliche Krankengeld (Statutory Sick Pay) wird von den Arbeitgebern finanziert (staatliche Unterstützung bei außergewöhn lich hohem Krankenstand). Kein eigenständiges Sicherungssystem. Fi nanzierung durch die örtlichen Behörden als Teil des Gesundheitsdienstes und der sozi alen Dienste. Finanziert und verwaltet durch die Gemein den. Kein besonderes System zur Abdeckung des Pflegerisikos. Beteiligung des Staates 1. Krankheit und Mutterschaft: Sachleistungen Krankheit und Mutterschaft: Geldleistungen 3. Pflege 139 Tabelle I Finanzierung Belgien Dänemark Deutschland Griechenland 4. Invalidität Bedarfsabhängiger Anteil des Zuschusses zur Gesamtverwaltung. Volksrente (Folkepension): Der Staat trägt 35% die Ausgaben für Renten an Personen unter 67 Jahren. Jährliche Zuschüsse des Bundes (Bemes- Jährliche Zuschüsse zur Deckung eines sungsgrundlage: Allgemeiner Grundlohn ein- eventuellen Defizits. schl. Angleichungen). Finanzierung der Er ziehungsbeiträge. 5. Alter, Hinterbliebene Bedarfsabhängiger Anteil des Zuschusses zur Gesamtverwaltung. Volksrente (Folkepension): Der Staat trägt die gesamten Ausgaben. Zusatzrente: Keine Beteiligung des Staates. Die jährlichen Zuschüsse des Bundes belaufen sich auf rund 20% der Aufwendungen für die Renten der Arbeiter und Angestellten; jährliche Anpassung entsprechend der Entwicklung der Löhne und des Beitragssatzes. Bedarfsabhängiger Anteil des Zuschusses Gesamtverwaltung. Keine Beteiligung des Staates. In der Landwirtschaft: Jährliche Zuschüsse zur Deckung eines Die zugelassenen Versicherungsgesellschaf- Jährliche Zuschüsse des Bundes. eventuellen Defizits. ten zahlen pro Fall einen Pauschalbetrag als Unfallversicherung der öffentlichen Hand: Verwaltungskostenbeitrag an das Nationale Finanzierung aus den Haushalten des BunAmt (Arbejdsskadestyrelsen). des, der Länder und der Gemeinden. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten 140 zur Jährliche Zuschüsse zur Deckung eines eventuellen Defizits. Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.1993: Beteiligung des Staates für den Bereich lnValidität, Alter, Hinterbliebene in Höhe von 10%der Bemessungsgrundlage bis zur Be messungsgrenze von GRD 317.422 (€970) im Monat. Finanzierung Spanien Frankreich Irland Tabelle I Italien Staatliche Finanzierung der Mindestrenten Ausgleich der aus beschäftigungspolitischen (pensión minima) der beitragsabhängigen Gründen erfolgten Beitragsbefreiungen. Systeme (siehe Tabelle XI). Staatliche Finanzierung der nicht beitragsbe zogenen Renten (pensiones no contributivas). Staatliche Zuschüsse zur Defizitdeckung. Ein Teil des Gesamtbetrages der durch das 4. Invalidität allgemeine System geleisteten Rentenzah lungen wird vom Staat finanziert. Staatliche Finanzierung der Mindestrenten Ausgleich der aus beschäftigungspolitischen (pensión minima) der beitragsabhängigen Gründen erfolgten Beitragsbefreiungen. Systeme (siehe Tabelle XI). Staatliche Finanzierung der nicht beitragsbe zogenen Renten (pensiones no contributivas). Staatliche Zuschüsse zur Defizitdeckung. Der Staat trägt die Kosten der Sozialrenten, Frührenten, der Aufstockung zur Mindest rente und einen Teil der vom Allgemeinen System gezahlten Renten. 5. Alter, Hinterbliebene Finanzierung aus Arbeitgeberbeiträgen und staatliche Zuschüsse zur Defizitdeckung. Keine Beteiligung des Staates. 6. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Keine Beteiligung des Staates. Ausgleich der aus beschäftigungspolitischen Gründen erfolgten Beitragsbefreiungen. 141 Finanzierung Tabelle I Luxemburg Niederlande 4. Invalidität 1/3 des Gesamtbeitrags von 24% und 50% der Verwaltungs- und Personalkosten. Jährlicher Zuschuss zur Deckung der Kosten für behinderte Jugendliche. Siehe unter "Alter, Hinterbliebene". Beteiligung des Staates bei der Finanzierung der Mindestrenten (pensão minima). 5. Alter, Hinterbliebene 1/3 des auf 24% festgesetzten Gesamtbei trags und 50% der Verwaltungs- und Perso nalkosten. Keine Beteiligung des Staates. Ausfallhaftung des Bundes (100% des Be trages, um den die Aufwendungen die Er träge übersteigen) und Ersatz des gesamten Aufwandes an Ausgleichszulage sowie Pfle gegeld: Beiträge 84%, Bundesmittel 16%. Beteiligung des Staates bei der Finanzierung der Mindestrenten. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten 1/3 der Ausgaben für die Anpassung und Neufestsetzung der Renten und 50% der Verwaltungs- und Personalkosten. Kein besonderes Sicherungssystem für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. ATS 60 Mio. (€ 4,36 Mio.) für die Unfallversi cherung der Schüler und Studenten aus dem Familienlastenausgleichsfonds sowie Ersatz des Aufwandes an Pflegegeld, sofern die Pflegebedürftigkeit nicht durch den Arbeits unfall oder die Berufskrankheit verursacht wurde. Keine Beteiligung des Staates. 142 Österreich Portugal Finanzierung Finnland Schweden Grundrente (folkpension), Behindertenbei hilfe (handikappersättning) und das Pflege geld (vårdbidrag) werden teilweise aus Steu ern finanziert. Tabelle I Vereinigtes Königreich 4. Invalidität Beitrag 1st in dem unter "Alter, Hinterbliebe ne" aufgeführten Betrag enthalten. 5. Alter, Hinterbliebene Die Beiträge decken 62% der Kosten für Volksrente: • Der Staat trägt 29% der Rentenausgaben, 1997. Alle weiteren Kosten werden aus Steu deckt durch einen jährlichen Zuschuss ein ern finanziert. Defizit und gewährt weitere spezifische Leistungen. Insgesamt beläuft sich der Staatsanteil im Jahre 1999 auf etwa 45%. • Der Staat finanziert die allgemeine Hinter bliebenenrente. Rente nach Erwerbstätigkeit: • Sicherungssystem der Arbeitnehmer: keine Beteiligung des Staates. • Sicherungssystem der Selbständigen: Staatlicher Zuschuss zur Deckung des De fizits (1999:15%). • Sicherungssystem der Landwirte: Staatlicher Zuschuss zur Deckung des De fizits (1999: 74%). • Sicherungssystem der Seeleute: Der Staat deckt 33% der Ausgaben. Die beitragsunabhängige Altersrente (Non- 5. Alter, Hinterbliebene Contributory Retirement Pension) wird vom Staat finanziert. 6. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Unfallversicherung der Arbeitnehmen Keine Beteiligung des Staates. Unfallversicherung der Landwirte: Staatliche Beteiligung von 33.8% . Voll vom Staat finanziert. Keine Beteiligung des Staates. Dauernde Erwerbsunfähigkeit (Long-term In- 4. Invalidität capacity): Finanzierung der Leistungen durch den Nationalen Versicherungsfonds (National Insurance Fund). Voll vom Staat übernommen werden die Ausgaben für das Alterspflegegeld (Attendance Allowance), das Unterhaltsgeld für Behinderte (Disability Living Allowance) und die Schwerbehindertenhilfe (Severe Disablement Allowance). Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten 143 Finanzierung Tabelle I Belgien Dänemark Deutschland Griechenland 7. Arbeitslosigkeit Bedarfsabhängiger Anteil des Zuschusses zur Gesamtverwaltung. Deckung eines eventuellen Defizits. Der Bund deckt ggf. das Defizit der Arbeits losenversicherung und trägt die Kosten der Arbeitslosenhilfe. Jährliche Zuschüsse zur Deckung eines eventuellen Defizits. 8. Familienleistungen Bedarfsabhängiger Anteil des Zuschusses zur Gesamtverwaltung. Finanzierung durch den Staat. Finanzierung aus dem Haushalt des Bundes, der Länder und Gemeinden. Jährliche Zuschüsse zur Deckung eines eventuellen Defizits. 50% Staat (Erhöhung in einigen Fällen). 50% Öffentliche Stellen der Sozialhilfe (CPAS). 50% Staat 50% Kommunen. 75% Kommunen 25% Bundesländer. Keine allgemeine beitragsunabhängige Mindestsicherung vorhanden. Allgemeine beitragsunab hängige Mindestsicherung 144 Finanzierung Spanien Frankreich Irland Tabelle I Italien Der Staat übernimmt den Teil der Leistungen Staatlicher Pauschalzuschuss (Solidarsybei Arbeitslosigkeit (prestaciones por de- stem). sempleo), tier nicht durch Beiträge finanziert wird. Staatliche Zuschüsse zur Defizitdeckung. Jährliche Zuschüsse des Staates. 7. Arbeitslosigkeit Die Familienleistungen (prestaciones familia- Ausgleich der aus beschäftigungspolitischen res) werden voll vom Staat finanziert. Gründen erfolgten Beitragsbefreiungen. Finanzierung durch den Staat. Ein Teil der Leistungen wird vom Staat finanziert. 8. Familienleistungen 100% Budget der Comunidades Autónomas. 100% Staat. Steuern auf lokaler Ebene. 9. Allgemeine beitragsunab hängige Mindestsicherung 100% Staat. 145 Finanzierung Tabelle I Luxemburg Niederlande Österreich Portugal 7. Arbeitslosigkeit Finanzierung durch einen Beschäftigungs fonds, in den u.a. ein jährlicher Staatszu schuss und ein auf den Benzinpreis erhobe ner Sozialbeitrag fließen. Keine Beteiligung des Staates. ATS 2,5 Mrd. (€182 Mio.) Bundesbeitrag (auch zur Finanzierung von Individual- und Betriebsförderungen). 8. Familienleistungen • Der Staat trägt die Kosten der Mutter schafts- und Geburtsleistungen und des Erziehungsgeldes sowie die Verwaltungs kosten. • Daneben leistet der Staat einen Zuschuss in Höhe der Summe der Beiträge. • Schließlich übernimmt der Staat die Arbeitgeberbeiträge und die Beiträge der Land wirte. Finanzierung durch den Staat. Familienbeihilfe und Mutter-Kind-Pass-Bonus:Keine Beteiligung des Staates. Finanzierung durch den Staat und teilweise durch eine zweckgebundene Steuer. Karenzgeld: 70% der Aufwendungen werden vom Familienlastenausgleichsfonds getragen. Sondemotstandshilfe: 1/3 der Ausgaben wird von den Kommunen refundiert. 9. Allgemeine beitragsunab hängige Mindestsicherung Staat sowie verschiedene andere Mittel. 90% Staat 10% Kommunen. Primäre Kostentragung durch die Bundes länder (In manchen Bundesländern bzw. für manche Aufgaben: durch Sozialhilfeverbän de) und unterschiedliche Refinanzierung durch die Kommunen zur Abdeckung der nicht durch Rückgriff getragenen Kosten. 146 Keine Beteiligung des Staates. 100% Staat. Finanzierung Tabelle I Finnland Schweden Vereinigtes Königreich 7. Arbeitslosigkeit Grundsichewng: Der Staat übernimmt die Kosten. Verdienstabhängige Sicherung: Der Staat trägt die Basisleistung für die ers ten 500 Tage und gewährt einen Zuschuss für die Verwaltungskosten. Teilweise durch Staatszuschüsse (Steuern) finanziert. Einkommensabhängige Arbeitslosenhilfe (in- 7. Arbeitslosigkeit come-based Jobseekers Allowance JSA): voll vom Staat finanziert. 8. Familienleistungen Finanzierung durch den Staat. Finanzierung durch den Staat. Finanzierung durch den Staat. 8. Familienleistungen 9. Allgemeine beitragsunab hängige Mindestsicherung Circa 27% vom Staat und 73% von den Ge 100% Gemeinden. meinden. Der Staat zahlt einen von der Ein wohnerzahl, der Altersstruktur, der Arbeitslo senquote und der Einschätzung der finan ziellen Möglichkeiten der Gemeinde abhän gende Pauschalleistung. Finanzierung durch den Staat. 9. Allgemeine beitragsunab hängige Mindestsicherung 147 Tabelle I Finanzierung Belgien Dänemark Deutschland Griechenland Finanzierungssysteme langfristiger Leistungen 1. Invalidität Umlageverfahren. Umlageverfahren. Umlageverfahren. Umlageverfahren. 2. Alter, Hinterbliebene Umlageverfahren. Volksrente (Folkepension): Umlageverfahren. Zusatzrente: Mischsystem aus Umlage- und Kapital deckungsverfahren. Umlageverfahren. Umlageverfahren. Arbeitsunfälle: Kapitaldeckungsverfahren, System der Fi nanzierung privater Versicherungen. Berufskrankheiten: Umlageverfahren. Mischsystem aus Umlage- und Kapital deckungsverfahren. Umlageverfahren besonderer Art, Bildung einer Rücklage. Umlageverfahren, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten 148 Finanzierung Spanien Frankreich Irland Tabelle I Italien Umlageverfahren und Bildung eines gemein Umlageverfahren. samen Konsolidierungsfonds (Fondo de estabilización único) für das gesamte Sys tem der sozialen Sicherheit. Umlageverfahren und Staatszuschüsse. Umlageverfahren. Umlageverfahren und Bildung eines gemein samen Konsolidierungsfonds für das ge samte System der sozialen Sicherheit. Umlageverfahren. Umlageverfahren und Staatszuschüsse. Umlageverfahren. Arbeitsunfälle: Umlageverfahren. Kapitaldeckung der Renten für dauernde Er werbsunfähigkeit und Tod, falls die Risiken nicht vom Nationalen Institut für Soziale Si cherheit (Instituto Nacional de la Seguridad Social), sondem von Versicherungen auf Ge genseitigkeit der Unternehmen oder den Be trieben getragen werden. Berufskrankheiten: Umlageverfahren. Umlageverfahren (Arbeitgeberbeiträge). Mischsystem aus Umlage- und Kapitaldekkungsverfahren. Bildung von rechnerischen Reserven In Höhe des jeweiligen Kapital werts der Dauerrenten. Finanzierungssysteme langfristiger Leistungen 1. Invalidität 2. Alter, Hinterbliebene Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten 149 Finanzierung Tabelle I Luxemburg Finanzierungssysteme langfristiger Leistungen Niederlande Österreich Portugal Umlageverfahren. Umlageverfahren. 1. Invalidität Einheitliches Finanzierungssystem für bei tragsabhängige Renten (Invalidität, Alter, Hinterbliebene) auf der Grundlage eines Um lageverfahrens für Deckungszeiträume von jeweils 7 Jahren. Bildung einer Rücklage In Höhe von mindestens dem 1,5fachen der jährlichen Leistungen der vier Rentenkassen. Umlageverfahren und Fonds zur Konsolidie rung des Systems der sozialen Sicherheit (Rechtsverordnung 259/89 vom 14. August 1989). 2. Alter, Hinterbliebene Siehe "Invalidität". Umlageverfahren. Umlageverfahren. Umlageverfahren und Konsolidierungsfonds (siehe "Invalidität"). 3. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Umlageverfahren und Bildung einer Rückl age von mindestens dem 3,5-fachen der jährlichen Leistungssumme des allgemeinen Systems (außer Abfindungen). Keine besonderes Sicherungssystem in den Niederlanden. Umlageverfahren. Arbeitsunfälle: Mischsystem aus Umlage- und Kapital deckungsverfahren. Berufskrankheiten: Umlageverfahren. 150 Finanzierung Finnland Schweden Vereinigtes Königreich Finanzierungssysteme Volksrente: langfristiger Leistungen Ϊ I.Invalidität Mischsystem aus Umlage-und Kapitaldeckungsverfahren. 2. Alter, Hinterbliebene Volksrente: Umlageverfahren. Umlageverfahren ("pay as you go"). Umlageverfahren. Zusatzrenten (allmän tilläggspension, ATP): Rente nach Erwerbstätigkeit: Mischsystem aus Umlage- und KapitalAlter: Mischsystem aus Umlage- und Kapital- deckungsverfahren, deckungsverfahren. Hinterbliebene: Umlageverfahren. 2. Alter, Hinterbliebene Mischsystem aus Kapitaldeckung (Renten) Umlageverfahren (Indexerhöhungen). 3. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und Γ Umlageverfahren. Tabelle I ^ « Umlageverfahren ("pay as you go"). FinanzierungSSVSteme äSSK Ä S T ^ S langfristiger Leistungen deckungsverfahren. I.Invalidität Mischsystem aus Umlage- und Kapitaldeckungsverfahren. Finanzierung durch den Staat. 151 I Finanzierung II Krankheit - Sachleistungen III Krankheit - Geldleistungen IV Mutterschaft V Invalidität VI Alter VII Hinterbliebene VIII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten IX Familienleistungen X Arbeitslosigkeit XI Mindestsicherung 153 Krankheit Sachleistungen Tabelle II Geltende Rechts grundlage Berechtigte 1. Anwendungsbereich 154 Belgien Dänemark Deutschland Gesetz über die Pflichtversicherung für Sach und Geldleistungen bei Krankheit (Loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités) in der Fassung vom 14. Juli 1994. Krankenhausgesetz (Loi sur les hôpitaux) vom 7. August 1987. Gesetz vom 27. Juni 1969. Öffentliche Krankenversicherung (offentlige Sygesikring): Gesetz vom 9. Juni 1971 mit Änderungen. Krankenhäuser: Gesetz vom 19. Juni 1974 mit Änderungen. Sozialgesetzbuch, Viertes Buch vom 23. De zember 1976 mit Änderungen. Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch, eingeführt durch das GesundheitsReformgesetz vom 20.12.1988 und zuletzt weiterentwickelt durch das GKVSolidaritätsstärkungsgesetz vom 19.12.1998 Alle gegen Entgelt beschäftigten Arbeitneh Alle Einwohner. mer und diesen gleichgestellte Gruppen, z.B.: • Rentenbezieher (einschließlich Verwitwete, Invaliden und Waisen). • Arbeitslose. • Behinderte. • Studenten. • Bestimmte Gruppen von Geistlichen und Mitglieder religiöser Gemeinschaften. • Im nationalen Register der natürlichen Per sonen eingetragene Personen. • Bestimmte Angehörige des früheren öffent lichen Dienstes in Afrika. Griechenland Gesetz vom 14. Juni 1951. Gesetz Nr. 1902/92 zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 2676/99 vom 5.1.1999. Pflegeversicherung: Gesetz vom 26. Mai 1994, zuletzt geändert durch das 3. SGB XI (Sozialgesetzbuch, Elftes Buch) Änderungsgesetz vom 24.06. 1998. > Alle gegen Entgelt beschäftigten Arbeitneh • Alle gegen Entgelt beschäftigten Arbeit mer, Personen In betrieblicher Ausbildung, nehmer und diesen Gleichgestellte. Praktikanten. • Rentenempfänger. • Rentner mit Erfüllung einer Vorversiche • Arbeitslose. rungszeit. > Arbeitslose, die Leistungen aus der Ar beitslosenversicherung beziehen. • Behinderte, die in geschützten Einrichtun gen beschäftigt sind. » Teilnehmer an berufsfördernden Maßnah men zur Rehabilitation sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen. • Studenten anerkannter Hochschulen. > Landwirte und mitarbeitende Familienange hörige. > Künstler, Publizisten. > Freiwillig Versicherte. ■ Familienmitglieder (siehe unten). Krankheit - Sachleistungen Spanien Frankreich Irland Tabelle II Italien Gesetzgebendes königliches Dekret 1/94 Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité sovom 20. Juni zur Neufassung des Allgemei ciale), III. Buch. nen Gesetzes über die soziale Sicherheit Dekret 93-687 vom 27. März 1993. (Ley General de la Seguridad Social). Dekret Nr. 2766 vom 16. November 1967. Dekret Nr. 1088 vom 8. September 1989. Gesetz Nr. 14 vom 25. April 1986 (Allgemei nes Gesundheitsgesetz, Ley General de Sanidad). Gesetz von 1970 über das öffentliche Gesundheitswesen (Health Act). Gesetz Nr. 833 vom 23. Dezember 1978 zur Einführung des Nationalen Gesundheits dienstes. Gesetzesverordnung Nr. 502 vom 30. De zember 1992. Geltende Rechts grundlage • Alle gegen Entgelt beschäftigte Arbeitneh mer und diesen Gleichgestellte. • Rentenempfänger und Bezieher regelmä ßiger Geldleistungen. • Alle einkommensschwachen Personen mit Wohnsitz in Spanien. Alle Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Irland. Personen mit einem Einkommen unter einem bestimmten Niveau: alle Leistungen kosten los. Begrenzte Anspruchsberechtigung für die übrige Bevölkerung. Alle Einwohner (einschließlich Ausländer), die beim Nationalen Gesundheitsdienst (S.S.N.) eingeschrieben sind. Berechtigte • Alle gegen Entgelt beschäftigte Arbeitneh mer und diesen Gleichgestellte. Selbstän dige sowie abhängig Beschäftigte im Rah men einiger Sondersysteme werden vom allgemeinen System nicht erfasst. • Rentenempfänger. • Arbeitslose. • Bestimmte Gruppen sind dem allgemeinen System angeschlossen: Bezieher be stimmter Sozialleistungen (API, AAH, RMI), Studenten, Geistliche und Mitglieder religi öser Orden, Strafgefangene, freiwillig Ver sicherte etc. 1. Anwendungsbereich 155 Krankheit Sachleistungen Tabelle II Luxemburg Niederlande Österreich Geltende Rechts grundlage Band I des Sozialgesetzbuchs (Code des Krankenversicherung (ZFW): Allgemeines Sozialversicherungsgesetz vom assurances sociales) In der Fassung der Ge Gesetz vom 15. Oktober 1964. 9. September 1955 (ASVG), zuletzt geändert setzesnovelle vom 27. Juli 1992. Außergewöhnliche Krankheitskosten (AWBZ):durch BGBl. I Nr. 16/1999. Gesetz vom 14. Dezember 1967 zur Einfüh Krankenanstaltengesetz des Bundes vom 18. Dezember 1956 (KAG) sowie Kranken rung der Versicherung für große Risiken. anstaltengesetze der Bundesländer mit Än derungen. Berechtigte »Alle E rwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige). • Rentenempfänger. > Arbeitslose. • Personen, die beitragspflichtige E inkom mensersatzleistungen beziehen. > Empfänger einer E rgänzungsleistung zum garantierten Mindesteinkommen. > Freiwillig Versicherte. > Bestimmte sonstige Gruppen. 1. Anwendungsbereich 156 Portugal Gesetz Nr. 56/79 vom 19. September. Gesetz Nr. 48/90 vom 24. August. Rechtsverordnung Nr. 54/92 vom 11. April. Rechtsverordnung Nr. 118/92 vom 25. Juni. Rechtsverordnung Nr. 10/93 vom 15. Januar. Rechtsverordnung Nr. 11/93 vom 15. Januar, geändert durch die Rechtsverordnung Nr. 401/98 vom 15. Januar. • Alle gegen E ntgelt beschäftigten Arbeit Alle E inwohner einschließlich Ausländer aus Krankenversicherungsgesetz (ZFW): Herkunftsstaaten, mit denen ein entspre Φ Alle abhängig Beschäftigten bis zur Vollen nehmer, Lehrlinge chendes Abkommen auf Gegenseitigkeit be dung des 65. Lebensjahres. • Rentner • E mpfänger von Leistungen im Rahmen der • Arbeitslose, die Leistungen aus der Ar steht. sozialen Sicherheit bis zum Alter von 65 beitslosenversicherung beziehen Jahren. • Teilnehmer an berufsfördernden Maßnah • Personen ab 65 Jahren, die vor Vollendung men der Rehabilitation des 65. Lebensjahres im Rahmen des • Präsenz und Zivildienstleistende ZFW versichert waren. • In den Betrieben Selbständiger mitarbei • Auf freiwilliger Basis Personen ab 65 Jah tende Familienangehörige ren, deren steuerpflichtiges Haushaltsein • Bestimmte gleichgestellte Selbständige wie kommen unter NLG 40.900 (€ 18.560) z.B. Lehrer, Musiker, Artisten liegt. • Personen mit einem freien Dienstvertrag Außergewöhnliche Krankheitskosten (AWBZ): • Freiw illig Versicherte. • Alle Einwohner. Keine Pflichtversicherung, wenn die Summe • Personen, die ihren Wohnsitz nicht in den der E ntgelte unter der Geringfügigkeits Niederlanden haben, aber aufgrund einer grenze von monatlich ATS 3.899 (€283) Beschäftigung in den Niederlanden der nie liegt; besondere freiwillige Versicherung derländischen Lohnsteuer unterliegen. möglich. Krankheit - Sachleistungen Finnland Schweden Tabelle II Vereinigtes Königreich Geltende Rechts grundlage Gesetz über die grundlegende medizinische Gesetz über die Allgemeine Soziale Sicher Versorgung (Kansanterveyslaki) vom 28. Ja heit von 1962 mit Änderungen. nuar 1972 mit Änderungen. Krankenversicherungsgesetz (Sairausvakuutuslaki) vom 4. Juli 1963 mit Änderungen. Krankenhausgesetz (Erikoissairaanhoitolaki) vom 1. Dezember 1989 mit Änderungen. Gesetz über die Selbstbeteiligung der Pati enten (Asiakasmaksulaki) vom 3. August 1992 mit Änderungen. Gesetz über den staatlichen Gesundheits dienst (National Health Service Act) von 1977. Geltende Rechts grundlage Berechtigte Alle Einwohner sind individuell versichert. Alle Einwohner. Berechtigte 1. Anwendungsbereich Alle Einwohner. 1. Anwendungsbereich 157 Krankheit - Sachleistungen Tabelle II Belgien Dänemark Deutschland Griechenland 2. Versicherungspflicht grenze Keine Pflichtgrenze. Keine Pflichtgrenze. Alte Bundesländer: DEM 76.500 (€39.114). Neue Bundesländer: DEM 64.800 (€33.132). Keine Pflichtgrenze. 3. Anspruchsberechtigte Familienmitglieder Unterhaltsberechtigte Angehörige des Versi cherten unter bestimmten Voraussetzungen. Keine. Ehegatte und Kinder, deren monatliches Einkommen nicht über DEM 630 (€ 322) In den alten bzw. DEM 530 (€ 271) in den neu en Bundesländern liegt, soweit sie nicht selbst versichert oder hauptberuflich selb ständig sind. Altersgrenzen für Kinder. Be stimmte weitere Ausschlüsse. Unterhaltsberechtigte Familienmitglieder des Versicherten. Sonderbestimmungen für Rentenempfänger Abzug von 3,55%, sofern die Rente dadurch nicht unter einen Betrag von monatlich BEF 45.939 (€ 1.139) oder, falls keine Unterhaltsverpfllchtungen bestehen, von BEF 38.762 (€961) sinkt. Keine Sonderbestimmungen. Gleiche Sachleistungen für sich und an spruchsberechtigte Angehörige. Der Beitrag pflichtversicherter Rentner richtet sich nach dem allgemeinen Beitragssatz der Kranken kasse des Rentners und wird je zur Hälfte vom Rentner und vom Rentenversicherungs träger getragen. Keine Sonderbestimmungen. 158 Krankheit - Sachleistungen Spanien Frankreich Tabelle II Irland Italien Keine Pflichtgrenze. Keine Pflichtgrenze. Keine Pflichtgrenze. Keine Pflichtgrenze. Im Haushalt des Versicherten lebende und von ¡hm unterhaltene Angehörige: Ehepart ner, Kinder (leibliche und adoptierte), Ge schwister, Blutsverwandte in aufsteigender Linie und deren Ehepartner sowie in Ausnah mefällen sonstige in die Familie aufgenom mene Personen. Bei Scheidung oder Tren nung bleiben abgeleitete Ansprüche des Ehepartners und der Kinder auf Sachleistun gen bei Krankheit bestehen, falls diese über keinen eigenen Anspruch verfügen. Ehepartner, unterhaltsberechtigte Kinder (unter bestimmten Bedingungen), Angehöri ge in aufsteigender Linie, Nachkommen, Verwandte aus der Seitenlinie (unter be stimmten Bedingungen), Person, die in ehe licher Gemeinschaft mit dem Versicherten zusammenlebt und von ¡hm Unterhalt erhält. Andere Person, die seit mindestens 12 auf einanderfolgenden Monaten mit dem Versi cherten zusammenlebt und von ¡hm Unter halt erhält. Angehörige, die von Personen mit einem Einkommen unter einem bestimmten Schwellenwert unterhalten werden, sind voll anspruchsberechtigt. Bei höherem Einkom men nur begrenzte Anspruchsberechtigung. Alle Einwohner. Anspruchsberechtigte Familienmitglieder Keine Beitragspflicht. Keine Selbstbeteili gung bei den Arzneimittelkosten. Keine Selbstbeteiligung für Bezieher einer Höhere Einkommensgrenzen für Personen Invalidenrente (pension d'invalidité) und Be nach Vollendung des 66. Lebensjahres. zieher einer Arbeitsunfallrente (renfe d'accident de travail) mit einem Arbeitsunfähig keitsgrad von mehr als 66,66% und ihre An gehörigen. Keine Sonderbestimmungen. Sonderbestimmungen für Rentenempfänger 2. Versicherungspflicht grenze 159 Krankheit - Sachleistungen Tabelle II Luxemburg Niederlande Osterreich Portugal 2. Versicherungspflicht grenze Keine Versicherungspflichtgrenze. Krankenversicherungsgesetz (ZFW): Versicherte bis 65 Jahren: NLG 64.300 (€ 29.178) pro Jahr. Außergewöhnliche Krankheitskosten (AWBZ): Keine Bemessungsgrenze. Keine Pflichtgrenze. Keine Pflichtgrenze. 3. Anspruchsberechtigte Familienmitglieder Ehepartner; bei Unverheirateten bis zum drit ten Grad verwandte oder verschwägerte Per sonen, die den Haushalt des Versicherten führen; Kinder, solange Anspruch auf Kinder geld besteht (in bestimmten Fällen ¡st eine Verlängerung möglich). Unter bestimmten Bedingungen erstreckt sich die Sicherung aufgrund des Kranken versicherungsgesetzes auf den (höchstens 65 Jahre alten) Partner des Versicherten (falls der Versicherte der Alleinverdiener ist) sowie auf Kinder (falls der Versicherte über wiegend für deren Unterhalt aufkommt). Ehegatte und Kinder, soweit sie nicht selbst versichert sind. Altersgrenzen für Kinder. Alle Einwohner einschließlich Ausländer aus Herkunftsstaaten, mit denen ein entspre chendes Abkommen auf Gegenseitigkeit be steht. Sonderbestimmungen für Rentenempfänger Pflichtbeitrag von 5,14% des Rentenbetrags, davon die Hälfte zu Lasten der Versiche rungsträger. Bei Erwerbstätigkeit des Leis tungsempfängers: Mitgliedschaft bei einer Kasse aufgrund dieser Tätigkeit. Gleiche Beitragsbemessungsgrenze wie bei den aktiven Versicherten. Mindestbeitrag entsprechend dem um 30% erhöhten gesetz lichen Mindestlohn (salaire social minimal), also LUF 60.942 (€1.511). Liegt die Rente unter diesem Betrag, so zahlt der Renten empfänger nur einen seiner Rente entspre chenden Beitrag, während der Versiche rungsträger die Differenz übernimmt. Versicherung im Rahmen des Krankenversi cherungsgesetzes (ZFW): • Empfänger einer Invalidenrente, falls die Erwerbsminderung 45% übersteigt, • Empfänger einer Witwen- oder Waisen rente, • Empfänger von Arbeitslosenleistungen in Höhe von 70% der Referenzeinkünfte, wenn sie dem Pflichtsystem angehörten. Gleiche Sachleistungen für sich und an Keine Sonderbestimmungen. spruchsberechtigte Angehörige. Ein Beitrag von 7,61 % des Rentenaufwandes wird dafür von den Rentenversicherungsträgern an die Krankenversicherung überwiesen; der Rent ner trägt dazu mit einem Beitrag von 3,75% seiner Rente bei. 160 Krankheit - Sachleistungen Finnland Schweden Tabelle II Vereinigtes Königreich Keine Pflichtgrenze. 2. Versicherungspflicht grenze Alle Einwohner sind individuell versichert, in- Alle Einwohner, sofern gibt es keine Familienversicherten. Alle Einwohner. 3. Anspruchsberechtigte Familienmitglieder Keine Sonderbestimmungen. Keine Sonderbestimmungen. 4. Sonderbestimmungen für Rentenempfänger 2. Versicherungspflicht grenze Keine Pflichtgrenze. 3. Anspruchsberechtigte Familienmitglieder 4. Sonderbestimmungen für Rentenempfänger Keine Pflichtgrenze. Keine Sonderbestimmungen. 161 Krankheit - Sachleistungen Tabelle II Belgien Bedingungen Dänemark Deutschland Griechenland Der Nachweis der Zahlung der Mindestbei träge für das abgelaufene Jahr berechtigt in der Regel zu Leistungen im folgenden Ka lenderjahr. In Ausnahmefällen: Wartezeit von 6 Monaten mit 120 Arbeitstagen. 6 Wochen für Neubürger. Krankenversicherung: Keine Wartezeit. Pflegeversicherung·. Personen, die seit dem 1.1.1995 der Versi cherungspflicht unterliegen, haben einen so fortigen Leistungsanspruch. Für Personen, die erst nach dem 31.12.1995 Mitglied wer den, gelten in der Zeit bis zum Jahr 2000 stufenweise ansteigende Wartezeiten. Ab dem 1.1.2000 besteht ein Anspruch auf Lei stungen, wenn der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindes tens 5 Jahre als Mitglied versichert oder fa milienversichert war. Für versicherte Kinder gilt die Vorversicherungszeit erfüllt, wenn ein Eltemteil sie erfüllt. 50 beitragspflichtige Arbeitstage im voraus gegangenen Jahr bzw. in den ersten 12 Mo naten innerhalb der letzten 15 Monate vor Krankheitsbeginn. 2. Beginn der Kostenübernahme Von Beginn der Krankheit an bzw. in Aus nahmefällen nach Ablauf der Wartezeit. Von Beginn der Krankheit an. Grundsätzlich von Beginn der Krankheit an. Ausnahme: Erfüllung der Anspruchsvoraus setzungen für Versorgung mit Zahnersatz (bei bestimmtem Personenkreis). Pflegeversicherung: Ab Antragstellung, frühestens ab Vorliegen der Pflegebedürftigkeit. Von Beginn der Krankheit an. 3. Dauer der Kostenübernahme Unbegrenzt, solange die Anspruchsvoraus setzungen erfüllt sind. Unbegrenzt. Unbegrenzt. Bei Ausscheiden aus der Versi cherung enden die Leistungen grundsätzlich mit dem Ende der Mitgliedschaft; bei Versi cherungspflichtigen besteht Anspruch auf Leistungen für längstens einen Monat nach Ende der Mitgliedschaft. 1. Wartezeit 162 Krankheit - Sachleistungen Spanien Frankreich Tabelle II Irland Italien Nachweis einer Beitragszahlung für minde Einzige Bedingung: gewöhnlicher Aufenthalt stens 2.030 gesetzliche Mindeststunden in Irland. löhne (Salaire minimum interprofessionnel de croissance, SMIC) im Jahr oder 120 im Quartal oder 60 im Monat. Der Mindestlohn beläuft sich am 1.7.1998 auf FRF 40,22 (€6,13) pro Stunde. Mitgliedschaft zum Zeltpunkt der Einschrei bung beim Nationalen Gesundheitsdienst (S.S.N.). Bedingungen Von Beginn der Krankheit an. Von Beginn der Krankheit an. Von Beginn der Krankheit an. Von Beginn der Krankheit an. 2. Beginn der Kostenübernahme Unbegrenzt. Bei Beendigung der Mitglied schaft werden bei einer bestimmten Mindestmitgliedschaftsdauer • laufende Leistungen an Versicherte für 52 Wochen bzw. an Unterhaltsberechtigte für 39 Wochen weitergewährt; • später zu erbringende Leistungen an Ver sicherte für 39 Wochen bzw. an Unter haltsberechtigte für 26 Wochen gewährt. Unbegrenzt bzw. bis Ablauf einer Frist von 12 Monaten nach Beendigung der Mitglied schaft. Unbegrenzt. Unbegrenzt. 3. Dauer der Kostenübernahme Keine Wartezeit. 1. Wartezeit 163 Tabelle II Krankheit - Sachleistungen Luxemburg BedinQUnaen a _a 1 . Wartezeit Beginn der Niederlande Österreich Portugal Weder Voraussetzung von Beschäftigungs- Keine Wartezeit. noch von Versicherungszeiten bei Pfllchtmit- Einzige Voraussetzung ¡st die Mitgliedschaft gliedschaft. Bei freiwilliger Versicherung be- bei einer Krankenkasse. steht eine Wartezeit von drei Monaten. Keine Wartezeit (Ausnahme: bestimmte im Keine Wartezeit. Ermessen der Versicherungsträger liegende Leistungen; die Wartezeit für freiwillig Versicherté beträgt sechs Monate). Von Beginn der Krankheit an. Von Beginn der Krankheit an. Von Beginn der Krankheit an. Unbegrenzt (gilt auch nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses, solange es sich um ein und dieselbe Krankheit handelt), Unbegrenzt. Von Beginn der Krankheit an. Kostenübernahme Dauer der Kostenübernahme 164 Unbegrenzt. Unbegrenzt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleibt der Physiotherapie: Anspruch auf 9 physiotheraAnspruch für den laufenden sowie für die peutische Behandlungen je Indikation und drei folgenden Monate bestehen. Der An- Jahr, spruch bleibt weiterhin während der Be handlung einer Krankheit bestehen. Krankheit - Sachleistungen Finnland Bedingungen Keine Wartezelt. Schweden Keine Wartezeit. Tabelle II Vereinigtes Königreich Keine Wartezeit. 1. Wartezeit Bedingungen 1. Wartezeit 2. Beginn der Kostenübernahme Von Beginn der Krankheit an. Von Beginn der Krankheit an. Von Beginn der Krankheit an. 2. Beginn der Kostenübernahme 3. Dauer der Kostenübernahme Unbegrenzt. Unbegrenzt. Unbegrenzt. 3. Dauer der Kostenübernahme 165 Krankheit - Sachleistungen Tabelle II Belgien Organisation 1. Ärzte • Zulassung Dänemark Alle der Ärztekammer (Ordre des médecins) Alle zugelassenen Arzte (Zahl abhängig von angehörenden und vom Gesundheitsministe der Einwohnerzahl der einzelnen Bezirke). rium (Ministre de la Santé publique) zugelas senen Ärzte. Deutschland Griechenland An der vertragsärztlichen Versorgung teil nehmende Ärzte, zusammengeschlossen in Kassenärztlichen Vereinigungen auf Bundes und Landesebene, u.U. auch Krankenhaus ärzte mit abgeschlossener Weiterbildung, Ärzte in Krankenhäusern und Einrichtungen der vergleichenden Rehabilitation, in beson deren Fällen ärztlich geleitete Einrichtungen. Alle vom Versicherungsträger (IKA) ange stellten Ärzte. Vergütung Vergütung nach den zwischen den Versiche rungsträgem und den Ärzteorganisationen vereinbarten oder, bei fehlenden Vereinba rungen, nach staatlich festgesetzten Gebüh rensätzen. Bei Fehlen solcher Regelungen oder für nicht vertragsgebundene Ärzte ist freie Ho norarfestsetzung durch den Arzt möglich; die Leistung der Versicherung ist durch Kgl. Er lass geregelt. Die Honorare werden zwischen dem Ärzte verband und der öffentlichen Krankenversi cherung vereinbart. Die Honorierung erfolgt nach der Zahl der eingetragenen Patienten und der erbrachten ärztlichen Leistungen. Fachärzte erhalten einen Pauschalbetrag je ärztliche Leistung. Gesamtvergütung von Krankenkasse an Kassenärztliche Vereinigung: Die Gesamt vergütung kann als Festbetrag oder auf der Grundlage des Bewertungsmaßstabes nach Einzelleistungen, nach einer Kopfpauschale oder nach einem System berechnet werden, das sich aus der Verbindung dieser oder weiterer Berechnungsarten ergibt. Kassenärztliche Vereinigung verteilt die Ge samtvergütung unter die Vertragsärzte nach einem bestimmten Schlüssel (Honorarver teilungsmaßstab). Vergütung der Ärzte durch den Versiche rungsträger. 2. Krankenhäuser Vom Gesundheitsministerium zugelassene Krankenhäuser. Vertraglich vereinbarte oder staatlich festgelegte Gebührensätze. Öffentliche Krankenhäuser: Einrichtungen der regionalen Gesundheitsbehörden. Private Krankenhäuser: die regionalen Ge sundheitsbehörden können mit einigen Pri vatkliniken Verträge abschließen. Die Krankenkassen zahlen für die stationäre Versorgung Ihrer Patienten in Hochschulkli niken und in Krankenhäusern, die In den Krankenhausplan eines Landes aufgenom men sind oder mit denen ein Versorgungs vertrag geschlossen wurde (zugelassene Krankenhäuser). Die Pflegesätze werden in Verhandlungen vereinbart. Öffentliche Krankenhäuser, private Vertrags kliniken und Krankenhäuser des Versiche rungsträgers (IKA). Pflegeeinrichtungen: im Rahmen der Pflege versicherung zugelassene Pflegeeinrichtun gen; mit ihnen werden Vergütungen verein bart. 166 Krankheit - Sachleistungen Spanien Frankreich Irland Tabelle II Italien Organisation Staatlicher Gesundheitsdienst (Servicios Alle zugelassenen Ärzte. Públicos de Salud) besetzt offene Stellen mit Ärzten (Auswahlverfahren). Teilnahme der Ärzte am Gesundheitsdienst aufgrund eines vom Ministerium für Gesund heit und Kinder (Department of Health and Children) genehmigten Vertrages mit dem Irischen Ärzteverband (Irish Medical Organisation). Beamtete Ärzte der regionalen Gesundheits dienste bzw. Krankenhäuser. Durch Sonder verträge zugelassene Allgemeinmediziner und Fachärzte. Allgemeinmediziner und niedergelassene Fachärzte erhalten im allgemeinen Pau schalhonorare, deren Höhe von der Anzahl der beim Arzt eingetragenen Versicherten abhängt, so dass ein Mindesteinkommen ga rantiert ist. Krankenhausärzte erhalten im allgemeinen ein festes Monatsgehalt und bestimmte Zu lagen. Gebührenordnung durch staatliche Abkom men bzw. Interministerielle Erlasse festge stellt. Überschreitung der Höchstsätze möglich für Kassenärzte, die ¡m sog. Sektor der "freien Honorare" praktizieren oder die vor 1980 eine besondere fachliche Qualifikation erwor ben haben. Die Ärzte erhalten pro Patient eine jährliche Kopfpauschale, deren Höhe mit der Irischen Ärztekammer vereinbart wird. Beamtete Ärzte: Variables Monatsentgelt, von der Regierung für jede Berufskategorie festgelegt. Zugelassene Ärzte: Kopfpauschale. Vergütung Krankenhäuser des öffentlichen Gesund heitswesens (Servicios Públicos de Salud). Öffentliche und private Kliniken aufgrund von Verträgen mit dem Nationalen Gesundheits institut (Instituto Nacional de Sanidad). Öffentliche Krankenhäuser: Staatlich festge legte Gebühren. Privatkliniken: Die Tarife für das jeweilige Spezialgebiet werden durch Verträge zwi schen den regionalen Krankenhausbehörden und den Krankenanstalten festgelegt. Der öffentliche Gesundheitsdienst wird von Krankenhäusern der regionalen Gesund heitsbehörden und in denen der Wohlfahrts pflege (z.B. von religiösen Orden) geleistet. Private Krankenhäuser erbringen keine Lei stungen im Rahmen des öffentlichen Ge sundheitsdienstes. Finanzierung: Die Finanzierung erfolgt über die Verteilung des nationalen Gesundheits budgets nach Pro-Kopf-Parametern für die Bewohner der jeweiligen Region, um ein gleiches Leistungsniveaus zu erreichen. Die Krankenhäuser verwalten ihren Etat eigen ständig; Überschüsse müssen investiert wer den, bei einem Defizit wird die Einrichtung unter staatliche Aufsicht gestellt. Zugang: In Notfällen direkte Aufnahme; an sonsten auf Anweisung des praktischen Arz tes. Planung: Ausgehend von der Zahl der Be wohner in der jeweiligen Region. 2. Krankenhäuser 1. Ärzte • Zulassung 167 Krankheit - Sachleistungen Tabelle II Luxemburg Organisation Niederlande Osterreich Portugal Alle zugelassenen Ärzte. Alle zugelassenen Ärzte durch Vertragsab schluß mit einer Krankenkasse. Die Beziehungen zwischen den Ärzten und den Versicherungsträgem werden durch Ein zelverträge geregelt, deren Inhalt weitge hend durch Gesamtverträge mit den regio nalen Ärztekammern bestimmt ist. Beamtete Ärzte der Gesundheitsdienste der einzelnen Bezirke bzw. Krankenhäuser. Auf grund eines zwischen der Ärztekammer und dem Gesundheitsministerium geschlossenen Vertrages zugelassene Fachärzte, die dieje nigen Patienten ärztlich behandeln, die nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums vom Gesundheitsdienst behandelt werden kön nen. Vergütungssätze aufgrund kollektiver Verein barungen. Die Tarife werden jährlich nach Verhandlungen angepasst. Vergütung pro Behandlung. Direkte Honorierung durch die Kasse: Pau schalbetrag pro Versicherten nach dem Lis tensystem (Einschreibesystem bei Haus arzt). Die Vergütung ist in den Gesamtverträgen zwischen den regionalen Ärztekammern und den Versicherungsträgem festgelegt (Pau schale pro Kopf, Erkrankungsfall oder medi zinische Behandlung bzw. Kombination da von). Beamtete Ärzte: Durch die Regierung festge legte, nach Berufskategorie unterschiedliche monatliche Vergütung. Zugelassene Ärzte: Vergütung pro medizini sche Leistung. Für jedes Krankenhaus wird entsprechend seiner voraussichtlichen Leistungen ein ge sondertes Budget aufgestellt (außer für die Arzthonorare, die pro Leistungsakt gezahlt werden). Öffentliche Krankenhäuser: staatlich festge legte Sätze. Für öffentliche Krankenanstalten besteht die Verpflichtung, jeden Aufnahmebedürftigen in der allgemeinen Gebührenklasse anzuneh men. Für die Sicherstellung der Behandlung in den öffentlichen Krankenanstalten (ge meinnützig) wurden ab 1.1.97 in den 9 Bun desländern Landesfonds eingerichtet. Diese sind für die finanzielle Abwicklung der Be handlung im Einzelfall zuständig. Die Be handlungskosten werden In der Regel nach leistungsorientierten Kriterien festgelegt. Die Krankenversicherung beteiligt sich an den Aufwendungen durch einen vom Einzelfall losgelösten Pauschalbetrag. Mit den nicht zum Landesfonds gehörenden Krankenan stalten (meist gewinnorientiert) wurden pri vatrechtliche Verträge abgeschlossen. Die Landesfonds erhalten jenen Teil ihrer Auf wendungen, der nicht durch Pauschalbetrag der Krankenversicherung gedeckt ¡st, aus Steuermitteln ersetzt. Öffentliche Krankenhäuser. Aufnahme in Pri vatkliniken, falls öffentliche Krankenhäuser die Behandlung nicht innerhalb von 3 Mo naten gewährleisten können. 1. Ärzte • Zulassung Vergütung 2. Krankenhäuser 168 Krankheit - Sachleistungen Finnland Schweden Tabelle II Vereinigtes Königreich Alle Arzte müssen von der zuständigen Nati onalen Behörde zugelassen werden. Alle approbierten Ärzte können von der Ärzte, die vom General Medical Council (der Organisation Krankenversicherung (sjuk- och föräldraför- gesetzlichen Zulassungsstelle) zugelassen sind, schließen mit den örtlichen Gesund 1. Ärzte säkring) zugelassen werden. heitsbehörden Verträge, die der Genehmi • Zulassung gung des Medical Practices Committee (das die Anzahl der Ärzte in jedem Gebiet regu liert) bedürfen. Vergütung Ärzte an öffentlichen Krankenhäusern oder Gesundheitszentren beziehen ein Gehalt von den Gemeinden. Privatärzte arbeiten auf Honorarbasis. Bei den öffentlichen Gesundheitsbehörden angestellte Ärzte beziehen ein festes Ein kommen. Private Vertragsärzte, die einer regionalen Behörde angegliedert sind, werden nach ei ner Gebührenordnung honoriert, die nach Verhandlungen zwischen der Regierung und der Ärztekammer festgelegt wird. Honorare, Zuschüsse und Kostenerstattun gen werden von der Regierung unter Berück sichtigung der Empfehlungen eines unab hängigen Gremiums (Pay Review Body) und nach Beratung mit Vertretern der Ärzteschaft (National Health Service) festgelegt. Seit April 1998 werden in Pilotprojekten al ternative Modelle direkter Verhandlungen zwischen einzelnen Ärzten und den Ge sundheitsbehörden erprobt. Vergütung 2. Krankenhäuser Für die grundlegende medizinische Versor gung wird in den lokalen Gesundheitszentren gesorgt; fachärztliche Behandlung erfolgt In öffentlichen Krankenhäusern der Gemein den. Es gibt lediglich eine kleine Anzahl pri vater Krankenhäuser. Öffentliche Krankenhäuser, die von den re gionalen Gesundheitsbehörden eingerichtet werden. Privatkliniken: die regionalen Gesundheits behörden können Vereinbarungen mit den Privatkliniken treffen. Alle öffentlichen Krankenhäuser werden vom staatlichen Gesundheitsdienst (National Health Service) verwaltetet. 2. Krankenhäuser Organisation 1. Ärzte • Zulassung 169 Krankheit - Sachleistungen Tabelle II Belgien Leistungen 1. Arztwahl und Vergütung des Arztes Kostenbeteiligung des Patienten 170 Dänemark Deutschland Griechenland Freie Arztwahl. Honorarvorschusszahlung durch Versicher ten und, in besonderen Fällen, direkte Zah lung durch die Krankenkasse. Kostenerstat tung nach Gebührenordnung bzw. amtlichen Gebührensätzen. Unmittelbare Vergütung der Krankenhauslei stungen durch den Versicherungsträger. 1. Kategorie: Freie Arztwahl (einmal in 6 Mo Freie Wahl unter den an der vertragsärztli naten) unter den zugelassenen Ärzten des chen Versorgung teilnehmenden Ärzten. Bezirks. Keine Zahlung des Versicherten für Es gilt grundsätzlich das Sachleistungsprin die Behandlung. zip: Die Versicherten zahlen keine Honorare, 2. Kategorie: Freie Arztwahl, jedoch hat der die Vergütung erfolgt über die Kassenärztli Versicherte einen Teil des Honorars zu tra che Vereinigung. gen. Freiwillig Versicherte können anstelle der Sachleistung auch Kostenerstattung wählen. Freie Arztwahl besteht nicht. Der Versicherte lässt sich von dem örtlich zuständigen Arzt des Versicherungsträgers behandeln. Keine Honorierung durch den Versicherten. Selbstbeteiligung des Versicherten bei all gemeiner ärztlicher Behandlung höchstens 25%. Bei bestimmten Leistungen kann sie jedoch 30, 35, oder 40% ausmachen. Entfällt im Prinzip für technische Leistungen. Ab einem bestimmten jährlichen Kostenbei trag des Versicherten (Sozialgrenze, franchise sociale) sind bestimmte Versicherten gruppen von der Selbstbeteiligung befreit, so dass sie alle weiteren Leistungen kostenlos in Anspruch nehmen können. Steuerrückerstattung für alle Versicherten, deren Selbstbeteiligung eine in Abhängigkeit vom Haushaltseinkommen festgesetzte Gren ze überschreitet (Steuergrenze, franchise fiscale). Ausgenommen von der Sozial- sowie von der Steuergrenze sind insbesondere Arznei mittel. Vorzugsregelung für Invaliden, Rentenemp fänger, Witwer/Witwen, Waisen, Bezieher des Mindesteinkommens für ältere Men schen, Bezieher des Minimex (Existenzmini mum) sowie für behinderte Kinder, die einen höheren Kindergeldsatz beziehen, und Em pfänger einer Beihilfe für Behinderte, wenn das steuerpflichtige Bruttojahreseinkommen der Familie unter dem Jahreshöchstbetrag von BEF 465.211 (€11.532) für den Leis tungsempfänger zuzüglich BEF 86.123 (€ 2.135) pro Unterhaltsberechtigten liegt. 1. Kategorie: Keine Selbstbeteiligung (Be handlung durch den frei gewählten Allge meinmediziner oder durch den Facharzt auf grund einer Überweisung). 2. Kategorie: Der Teil der Kosten, der den von der öffentlichen Krankenversicherung getragenen Betrag für die 1. Kategorie über steigt, geht zu Lasten des Versicherten. Keine Selbstbeteiligung. Keine Selbstbeteiligung bei vertragsärztlicher Behandlung. Ausnahmen: Bei Abgabe von Heilmitteln (u.a. Massagen, Bäder und Kran kengymnastik) auch als Bestandteil der ärzt lichen Behandlung, 15% Selbstbeteiligung der Versicherten, ausgenommen Kinder und Härtefälle. Krankheit Sachleistungen Tabelle II Spanien Frankreich Irland Italien Freie Wahl des am Ort praktizierenden Allge meinmediziners, Kinderarztes und Gynäko logen bzw. Geburtshelfers, vorausgesetzt der Arzt hat sein Listenkontingent noch nicht erschöpft. Keine Honorierung durch den Versicherten. Freie Arztwahl. Honorarvorschusszahlung durch den Versi cherten. E rstattung nach Gebührenordnung bzw. amtlichen Gebührensätzen. Voll Anspruchsberechtigte können aus einer Liste von Ärzten im jeweiligen Bezirk aus wählen. Die Honorierung erfolgt durch die örtliche Gesundheitsbehörde (Health Board). Begrenzt Anspruchsberechtigte wählen sich ihren eigenen Arzt und bezahlen direkt. Freie Wahl des praktischen Arztes unter den Vertragsärzten der jeweiligen Region. Die Wahl wird bestätigt, bis sich der Versicherte anders entscheidet. Der Versicherte trägt keine Kosten, sondern der Arzt erhält vom Bezirk eine pro Kopf Pauschale. Für den Besuch eines Facharztes ist eine Überweisung des praktischen Arztes erfor derlich, und der Versicherte ist gehalten, die Fachärzte in den medizinischen Zentren (USL) aufzusuchen. Keine Selbstbeteiligung. Rechtlich vorgesehene Selbstbeteiligung Personen mit voller Anspruchsberechtigung erhalten die Leistungen der Allgemeinärzte von: einschließlich der verschriebenen Medika • 30% bei Arzthonoraren, • 25% bei ambulanter Behandlung in Kran mente ohne Selbstbeteiligung. Insbesondere hinsichtlich der Versorgung mit verschriebe kenhäusern, nen Medikamenten gibt es zahlreiche wei • 20% bei Krankenhausaufenthalten. tere Systeme zur Unterstützung von Perso Selbstbeteiligung entfällt bei bestimmten nen ohne volle Anspruchsberechtigung. Krankheiten, jedoch nur für Leistungen zur Begrenzt Anspruchsberechtigte können ohne Behandlung dieser Krankheiten. Selbstbeteiligung fachärztliche Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern erhalten. Untersuchungen, Besuche bei Fachärzten und Medikamente der Kategorie Β sind kos tenlos für: • Kinder bis zu 6 Jahren, • Personen über 65 Jahre mit einem jährli chen Familieneinkommen unter ITL 70.000.000 (€36.152), • E mpfänger der Mindestrente ab 60 Jahre und Arbeitslose mit einem Jahreseinkom men bis zu ITL 16.000.000 (€ 8.263) bzw. für Verheiratete ITL 22.000.000 (€ 11.362) + ITL 1.000.000 (€516) je unterhaltsbe rechtigtes Kind), • E mpfänger der Sozialrente, • Schwerkranke oder Personen, die auf eine Organverpflanzung warten. Sonstige Versicherte tragen bis zu ITL 70.000 (€ 36) pro Verordnung selbst. Bei Schwangerschaft sind alle Untersuchun gen im Rahmen des öffentlichen Gesund heitssystems kostenlos. Bei Verordnung besonderer Untersuchungen oder Besuchen bei Fachärzten ¡st jeweils eine Selbstbeteiligung von ITL 6.000 (€ 3,10) vorgesehen. Bei mehreren Leistungen inner halb einer Fachrichtung beläuft sich die Selbstbeteiligung auf 50% der Kosten bis zur Grenze von ITL 70.000 (€ 36). Leistungen 1. Arztwahl und Vergütung des Arztes Kostenbeteiligung des Patienten 171 Krankheit - Sachleistungen Tabelle II Leistungen 1. Arztwahl und Vergütung des Arztes Kostenbeteiligung des Patienten 172 Luxemburg Niederlande Österreich Portugal Freie Arztwahl in jedem Krankheitsfall. Honorarvorschuss durch den Versicherten, danach Erstattung durch die Kasse. Freie Arztwahl (zweimal jährlich) durch Regi strierung bei einem durch Vertrag zugelas senen Kassenarzt. Sachleistungen. Keine Selbstbeteiligung. Unmittelbare Honorierung (Kopfpauschale) durch die Krankenkasse. Freie Wahl unter den Ärzten, die einen Ein zelvertrag abgeschlossen haben (Vertragsärzte). Der Versicherte zahlt kein Honorar, die Ver gütung erfolgt durch den Versicherungsträ ger. Freie Wahl unter den Allgemeinmedizinern bzw. Fachärzten der Gesundheitszentren oder den Vertragsärzten. Keine Honorierung durch den Patienten (staatlicher Gesundheitsdienst). Für jeden Kranken- bzw. Zahnbehandlungs Unterschiedliche, von der Regierung festge Selbstbeteiligung von 20% des normalen Krankenversicherungsgesetz (ZFW): Gebührentarifs für den ersten Arztbesuch in Die 1997 eingeführte Regelung einer allge- schein ¡st ab 1.1.1997 eine Selbstbeteiligung setzte Selbstbeteiligung. Ermäßigung für be nerhalb eines Zeitraums von 28 Tagen und meinen Zuzahlung bis zu maximal NLG 200 in Höhe von ATS 50 (€3,63) vorgesehen stimmte Gruppen, z.B. Schwangere, Kinder von 5% des Gebührentarifs für weitere Be (€91) pro Jahr wurde zum 1.1.1999 abge- (ausgenommen: für Kinder, Rentner, Bedürf bis zu 12 Jahren, Rentenempfänger mit ei nem Einkommen unterhalb des nationalen tige). suche und Konsultationen. Keine Selbstbe schafft. Mindestlohns, Personen mit unterhaltsbe teiligung bei Krankenhausbehandlung. Keine Gesetz über außergewöhnliche Krankheits rechtigten behinderten Kindern, sozial und Einschränkungen für die Konsultation eines kosten (AWBZ): wirtschaftlich benachteiligte Gruppen. Facharztes. Versicherte über 18 Jahre tragen eine Selbstbeteiligung an den Kosten für die Ver sorgung in einem Pflegeheim bis zu NLG 3.520 (€1.597) monatlich. Krankheit - Sachleistungen Finnland Leistungen 1. Arztwahl und Vergütung des Arztes Kostenbeteiligung des Patienten Schweden Öffentliche Krankenhäuser und Gesundheits-Freie Arztwahl im öffentlichen Gesundheits wesen sowie unter den privaten Vertrags zentren: Freie Arztwahl ¡st nur begrenzt möglich. Die ärzten, die einer regionalen Behörde ange Ärzte sind bei den Gemeinden fest ange gliedert sind. stellt. Selbstbeteiligung: siehe unten. Der Patient zahlt einen Teil der Kosten. Den Privatärzte: Freie Wahl, der Patient kommt restlichen Teil erhalten private Ärzte von den direkt für die gesamten Ärztkosten auf. regionalen Gesundheitsbehörden. Gesundfie/fszenfren: Für die Versorgung durch einen Allgemein mediziner je nach Gemeinde entweder bis zu FIM 50 (€ 8,41) für die ersten drei Konsulta tionen in einem Kalenderjahr oder eine Jah resgebühr von höchstens FIM 100 (€ 17); die meisten anderen ¡ Dienste sind kostenlos. Kinder bis zu 15 Jateen sind von der Selbst beteiligung befreit. Krankenhäuser. Selbstbeteiligung bei ambulanter Behand lung: FIM 100 (€ 17) pro Konsultation und bei ambulanter Chirurgie von FIM 250 (€ 42). Bei stationärer Behandlung: FIM 125 (€ 21) pro Tag. Stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Abteilung: FIM 70 (€ 12). Privafärzfe: Der Patient übernimmt das Grundhonorar, das im Rahmen eines festgesetzten Tarifs zu 60% von der Krankenkasse zurückerstattet wird. Bei verordneten Behandlungen durch anderes medizinisches Personal beträgt die Beteiligung des Patienten FIM 70 (€ 12) zzgl. 25% des einen festgesetzten Tarif über schreitenden Betrags. Der Versicherte zahlt zwischen SEK 100 (€11) und SEK 140 (€ 15) je Arztbesuch. Für eine fachärztliche Behandlung beträgt die Selbstbeteiligung SEK 120 (€13) bis SEK 250 (€ 26). Notfälle: zwischen SEK 120 (€ 13) und SEK 300 (€ 32). Keine Zuzahlung für Personen unter 20 Jahren. Tabelle II Vereinigtes Königreich Freie Arztwahl, die der Zustimmung des Arztes bedarf. Findet ein Patient keinen Arzt, so kann die Gesundheitsbehörde ihn auf die Liste eines Arztes setzen. Keine Kostenbeteiligung des Patienten an Leistungen des staatlichen Gesundheitsdien stes (National Health Service). Leistungen Keine Selbstbeteiligung. 2. Kostenbeteiligung des Patienten 1. Arztwahl und Vergütung des Arztes 173 Krankheit - Sachleistungen Tabelle II 3. Krankenhauspflege Belgien Dänemark Deutschland Griechenland Freie Wahl unter den zugelassenen Kran kenhäusern. Volle Kostenerstattung (Mehrbettzimmer), ausgenommen Selbstbeteiligung von BEF 459 (€11) pro Tag. Ermäßigte Selbstbeteili gung von BEF 163 (€4,04) pro Tag für un terhaltsberechtigte Kinder, Begünstigte der Vorzugsregelung und kontrollierte Arbeits lose, die seit mindestens 12 Monaten als al leinstehende Vollarbeitslose oder Vollar beitslose mit Unterhaltspflicht registriert sind. Bei mehr als fünfjährigem Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik Selbstbeteiligung von BEF 765 (€ 19) pro Tag. Ermäßigte Selbstbeteillgung von BEF 459 (€11) pro Tag für unterhaltsberechtigte Kinder, Begünstigte der Vorzugsregelung und kontrollierte Ar beltslose, die seit mindestens 12 Monaten als alleinstehende Vollarbeitslose oder Vollarbeitslose mit Unterhaltspflicht registriert sind. Freie Wahl unter den regionalen öffentlichen Krankenhäusern. Öffentliche Krankenhäuser und zugelassene Privatkliniken: Keine Selbstbeteiligung. Nicht zugelassene Privatkliniken: Übernah me aller Kosten durch den Patienten. Die Selbstbeteiligung entfällt, wenn das öffentli che Krankenhaus die Unterbringung in einer Privatklinik anordnet. Volle Kostenübemahme für ein Mehrbett zimmer, mit Ausnahme einer Selbstbeteili gung von DEM 17 (€ 8,69) (alte Bundeslän der) bzw. DEM 14 (€ 7,16) (neue Bundeslän der) pro Kalendertag für höchstens 14 Tage. Dauer der Kostenübemahme: Grundsätzlich ohne Begrenzung. Der Versicherte hat Anrecht auf Unterbrin gung in einem öffentlichen Krankenhaus, in einer vom Versicherungsträger bestimmten Vertragsklinik oder in einem IKA-Krankenhaus. Keine Kosten für den Versicherten im Falle einer Aufnahme im Krankenhaus. Pauschalbeträge für Alten- und Pflegeheime, Genesungs- und Erholungshelme sowie für psychiatrische Heime. Pauschale pro Krankenhausunterbringung: BEF 1.100 (€27). 4. Sanatorium Siehe "Krankenhauspflege". Siehe "Krankenhauspflege". Kann erbracht werden, falls erforderlich. Selbstbeteiligung des Versicherten: DEM 25 (€ 13) (alte Bundesländer) bzw. DEM 20 (€ 10) (neue Bundesländer) pro Tag; bei An schlussrehabilitation DEM 17 (€8,69) (alte Länder) bzw. DEM 14 (€7,16) (neue Län der). Siehe "Krankenhauspflege" 5. Kuraufenthalt Erholungsheime und Feriendörfer für geistig Siehe "Krankenhauspflege". behinderte Kinder: Vom Nationalen Institut der Versicherung für Krankheit und Invalidität (INAMI, Institut National d'Assurance Maladie-Invalidité) auf der Grundlage der tatsäch lichen Kosten festgelegte tägliche Leistung der Versicherung. Übernahme der medizinischen Leistungen bei ambulanten Vorsorge- oder Rehabilitati onskuren; Zuschuss zu den übrigen Kosten (Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten) In Höhe von bis zu DEM 15 (€ 7,67) pro Tag. Volle Kostenübernahme bei einer Selbstbe teiligung der Versicherten von DEM 25 (€ 13) (alte Bundesländer) bzw. DEM 20 (€10) (neue Bundesländer) pro Tag oder Zuschuss der Krankenkassen bei Vorsorgekuren für Mütter sowie Müttergenesungskuren. Volle Kostenübemahme bei stationären Vorsorge oder Rehabilitationskuren bei einer Selbstbe teiligung der Versicherten in Höhe von DEM 25 (€ 13) (alte Bundesländer) bzw. DEM 20 (€ 10) (neue Bundesländer) je Tag. Teil der Kosten zu Lasten des Versicherten, 174 Krankheit - Sachleistungen Tabelle II Spanien Frankreich Irland Italien Bei chirurgischen Eingriffen: volle KostenÜbernahme. Bei sonstiger Behandlung nach Genehmigung (automatisch oder auf ärztli chen Antrag), wenn die Behandlung auf grund der Diagnose oder einer anstecken den Krankheit erforderlich ist oder der Zu stand bzw. das Verhalten des Patienten eine ständige Überwachung erfordern. Freie Wahl unter den öffentlichen Kranken häusern und den privaten (Vertrags-) Kran kenhäusern. Kostenbeteiligung der Versicherten im allge meinen In Höhe von 20%. Keine Selbstbetei ligung ab dem 31. Tag oder bei der Be handlung schwerer Erkrankungen (ab "K 50" der Skala). Pauschale Mindestbeteiligung an den Kran kenhauskosten: FRF 70 (€ 11) pro Tag, ein schließlich dem Tag der Entlassung. Dauer der Leistung: Im Prinzip unbegrenzt (im Einvernehmen mit der zuständigen Kasse). • Voll Anspruchsberechtigte: Keine Selbstbe teiligung. • Begrenzt Anspruchsberechtigte: Selbstbe teiligung in Höhe von IEP 25 (€32) pro Nacht in einem Mehrbettzimmer bis höch stens IEP 250 (€ 317) im Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Monaten. • Bei Facharztbesuchen nach Unfall und Notfall ohne Überweisung durch einen praktischen Arzt wird eine Gebühr von IEP 20 (€25) erhoben. Ambulante Kranken hausbehandlungen sind kostenlos. • Private Krankenhäuser: Die Patienten tra gen alle Kosten (mit Ausnahme von be stimmten Pflegeeinrichtungen, bei denen Zuschüsse zu den Verpflegungskosten gewährt werden). • Ansteckende Krankheiten: kostenlose Be handlung für alle. Zeitlich unbegrenzt. Freie Wahl des Krankenhauses oder der Vertragsklinik. Kostenlose Leistungsgewährung (Mehrbett zimmer). 3. Krankenhauspflege Siehe "Krankenhauspflege". Nach vorheriger Genehmigung durch die Kasse ohne Selbstbeteiligung. Siehe "Krankenhauspflege". Siehe "Krankenhauspflege". 4. Sanatorium Kuren: Vorsorgemaßnahmen. Thermalbäder unter Umständen möglich. Nach vorheriger Genehmigung durch die Kasse: Erstattung der Arzt- und Behand lungskosten in Thermalbädern. Grundsätz lich kein Tagegeld (ausgenommen Im Rah men der gesundheitsfördernden und sozia len Aktivitäten der Kasse). Ärztliche Untersuchung für Vorschulkinder und Schüler öffentlicher Schulen. Alle erforderlichen Nachuntersuchungen für Erkrankungen, die bei den oben genannten Untersuchungen erkannt wurden. Landesweite Skoliose-Erkennung. Bei infektiösen Krankheiten kostenlose Im munisierung, Diagnose und Krankenhausbe handlung für alle. Siehe auch .Andere Leistungen". Thermalkuren nach vorheriger Genehmigung durch den örtlichen Gesundheitsdienst. Selbstbeteiligung: ITL 6.000 (€3,10) für die Verordnung zuzüglich 50% der Sätze, bis zu ITL 70.000 (€ 36) je Kur. 5. Kuraufenthalt 175 Krankheit - Sachleistungen Tabelle II Luxemburg Niederlande Österreich Portugal 3. Krankenhauspflege Freie Wahl unter den Krankenhäusern (mit Genehmigung der Kasse auch Krankenhäu ser im Ausland). Selbstbeteiligung an den Verpflegungskos ten: LUF 219 (€ 5,43) pro Tag. Freie Wahl unter Krankenhäusern und Ein richtungen, die vom Gesundheitsminister zu gelassen wurden. Keine Selbstbeteiligung bei Standardunter bringung. Aufnahme muss von der Kranken kasse genehmigt werden. Dauer der Kostenübemahme: solange es an gezeigt ist (nach 1 Jahr Übernahme der Ko sten durch die Versicherung im Rahmen des Gesetzes über außergewöhnliche Krank heitskosten, AWBZ). Volle Kostenübemahme in der allgemeinen Gebührenklasse einer öffentlichen oder einer privaten Krankenanstalt (mit der ein Vertrag besteht), mit Ausnahme eines geringfügigen Kostenbeitrages in Höhe von höchstens ATS 72 (€ 5,23) pro Tag, der maximal für 28 Tage pro Kalenderjahr eingehoben werden darf. Für die Anstaltspflege eines Angehörigen besteht eine 10%-ige Selbstbeteiligung für die Dauer von vier Wochen. Dauer der Leistungsgewährung: solange es die Krankheit erfordert. Freie Wahl unter den öffentlichen Kranken häusern bzw. bei Vorliegen einer Warteliste unter den vom Gesundheitsministerium aner kannten Kliniken. Keine Selbstbeteiligung bei Unterbringung im gemeinschaftlichen Kran kensaal oder bei ärztlicher Anordnung im separaten Zimmer. Bei selbst gewähltem Einzelzimmer volle Ko stenübernahme durch den Patienten, ebenso die Kosten in Privatkliniken. 4. Sanatorium Keine besondere Regelung. Siehe "Krankenhauspflege". Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen können gewährt werden, falls erforderlich. Die Kostenbeteiligung beträgt ATS 76 (€5,52) pro Tag und wird für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr eingehoben. Bedürf tige sind von der Kostenbeteiligung ausge nommen. Siehe "Krankenhauspflege". 5. Kuraufenthalt Genehmigungspflichtig. Keine. Kann gewährt werden, falls erforderlich (In Erstattung der Kosten für Thermalkuren nach eigenen Einrichtungen der Versicherungsträ den geltenden amtlichen Sätzen nach vorhe ger, Vertragseinrichtungen oder in Form von riger Genehmigung. Zuschüssen). Die Kostenbeteiligung beträgt zwischen ATS 76 (€ 5,52) und ATS 194 (€ 14) pro Tag. Be dürftige sind von der Kostenbeteiligung aus genommen. 176 Krankheit - Sachleistungen Tabelle II Finnland Schweden Vereinigtes Königreich 3. Krankenhauspflege Öffentliche Krankenhäuser. Selbstbeteiligung an den Krankenhauskos ten in Höhe von FIM 125 (€ 21) pro Tag. Pa tienten bis 18 Jahre zahlen nur die ersten sieben Behandlungstage pro Kalenderjahr. Die Selbstbeteiligung bei Langzeltpflege (über drei Monate) wird entsprechend des Einkommens festgelegt, darf jedoch nicht mehr als 80% des monatlichen Nettoeinkom mens des Patienten ausmachen. Privatkliniken: Ein Teil des Arzthonorars und Kosten für Untersuchungen und Pflege werden von der Krankenversicherung erstattet. Freie Wahl unter den regionalen öffentlichen Krankenhäusern und den zugelassenen pri vaten Einrichtungen. Die Selbstbeteiligung beträgt höchstens SEK 80 (€ 8,45) je 24 Stunden. Keine Selbstbeteiligung außer bei vom Ver sicherten geforderten Sonderleistungen bzw. klinisch nicht erforderlichen, kostenträchtigen Behandlungen. 3. Krankenhauspflege 4. Sanatorium Siehe "Krankenhauspflege". Siehe "Krankenhauspflege". Siehe "Krankenhauspflege". 4. Sanatorium 5. Kuraufenthalt Siehe "Beteiligung an den Kosten". Siehe "Krankenhauspflege" Keine Selbstbeteiligung, außer bei vom Pati enten geforderten Sonderleistungen bzw. klinisch nicht erforderlichen, kostenträchtigen Behandlungen. 5. Kuraufenthalt 177 Krankheit Sachleistungen Tabelle II Belgien Dänemark Deutschland 6. Zahnbehandlung Umfasst prophylaktische Maßnahmen, kon servierende Behandlung, Extraktionen, Zahn ersatz und Kieferchirurgie. Erstattung: • Behandlungskosten: siehe "Sachleistun gen". • Materialkosten nach Genehmigung durch Vertrauensarzt bis zu 100% nach Vollen dung des 50. Lebensjahres bzw. vor Voll endung des 50. Lebensjahres bei besonde ren Erkrankungen. Selbstbeteiligung der Versicherten In beiden Kategorien von 35% bis 60% der Kosten für in der Gebührenordnung aufgeführten Leis tungen und von 100% für dort nicht aufge führte Leistungen. Kinder sind vollständig, Behinderte teilweise von der Selbstbeteiligung befreit. Alle Altersgruppen umfassendes System von Prophylaxemaßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen. Volle Kostenübemahme bei konservierender zahnärztlicher Behandlung einschl. Zahnpro phylaxe. Bei Zahnersatz leisten die Versicherten An teile von 50% der medizinisch notwendigen Kosten. Bei Bemühungen des Versicherten zur Gesunderhaltung seiner Zähne erhöht sich der Zuschuss um einen Bonus von 10% oder 15%. Siehe ärztliche Behandlungskosten, jedoch 25% Selbstbeteiligung für Prothesen. 7. Arzneimittel Unterschiedliche Selbstbeteiligung des Ver sicherten: • Gruppe A (schwere Krankheiten): Keine Selbstbeteiligung: • Gruppe Β (notwendige Arzneimittel): 25% bis zu BEF 375 (€ 9,30). • Gruppe C (weniger notwendige Arzneimit tel): 50% bis zu BEF 625 (€ 15). • Gruppe CS (Bagatellarzneimittel): 60%. • Gruppe Cx (z.B. hormonale E mpfängnis verhütungsmittel): 80%. Bei Krankenhausaufenthalt: BE F 25 (€ 0,62) Selbstbeteiligung pro Tag. Beteiligung bei auf ärztliche Verschrelbung hergestellten Arzneimitteln: Maximal BEF 40 (€ 0,99) oder BEF 80 (€ 1,98) je Rezept, entfällt bei chroni schen oder schweren Erkrankungen. Ermäßigte Selbstbeteiligung für die Begüns tigten der Vorzugsregelung: Gruppe B: 15% bis zu BEF 250 (€ 6,20): Gruppe C: 50% bis zu BEF 375 (€ 9,30): Auf ärztliche Verschrei bung hergestellte Arzneimittel: Kostener stattung von BEF 0, BEF 10 (€ 0,25), BEF 20 (€ 0,50) oder BEF 80 (€ 1,98) je nach sozia lem und therapeutischem Nutzen. Selbstbeteiligung unterschiedlich je nach Arzneimittelverzeichnis: • 25% bei den wichtigsten Arzneimitteln, • 50% für wenige notwendige Arzneimittel. Keine Selbstbeteiligung für Insulin. Der von der Versicherung zu übernehmende Anteil wird jeweils auf der Grundlage des Preises der beiden preisgünstigsten ver gleichbaren Medikamente berechnet. Selbstbeteiligung der Versicherten: E ine nach Packungsgrößen des verordneten Arz neimittels gestufte Zuzahlung von DE M 8 (€4,09), DE M 9 (€4,60) oder DE M 10 (€ 5,11), ausgenommen Kinder und Härtefäl le. Soweit Festbetragsarzneimittel gebildet werden, ¡st für die Höhe der Zuzahlung der Festbetrag maßgebend. In diesen Fällen muss der Versicherte zusätzlich zu der Zu zahlung die Differenz zwischen Festbetrag und Arzneimittelpreis zahlen. Bagatellarzneimittel muss der Versicherte selbst bezahlen. Bestimmte unwirtschaftliche Arzneimittel sind von der Verordnung auf Kassenkosten ausgeschlossen. Familienangehörige: Wie Versicherter. Selbstbeteiligung von 25% für ärztlich ver ordnete Arzneimittel. Beteiligung von 10% für verschriebene Me dikamente gegen bestimmte Krankheiten (Parkinson, PagetKrankheit, Morbus Crohn etc.). Beteiligung von 10% an Medikamenten für Rentner, die die Mindestrente beziehen. Keine Selbstbeteiligung bei Arbeitsunfällen, für Medikamente während der Schwanger schaft und bei chronischen Krankheiten (Krebs, Diabetes etc.). 178 Griechenland Krankheit Sachleistungen Tabelle II Spanien Frankreich Irland Italien Extraktionen und verschiedene Behandlun gen. Bei Zahnersatz ist finanzielle Unterstüt zung möglich. Im Falle eines Arbeitsunfalls und bei Berufskrankheit 1st die wiederher stellende Kiefer/Gesichtschirurgie gedeckt. Umfasst: Präventive und konservierende Be handlung, Extraktionen und nach gebilligtem Antrag Zahnersatz und kieferorthopädische Behandlung. Erstattung nach Gebührentarif wie ärztliche Behandlungen. Selbstbeteiligung von 30%. Keine Selbstbeteiligung für voll Anspruchs berechtigte, Kinder unter 6 Jahren und Schüler öffentlicher Schulen bis zum Alter von 14 Jahren. Femer keine Selbstbeteiligung für Zahnstein entfernung, Untersuchungen und Polieren, falls bestimmte Beitragsvoraussetzungen er füllt sind. Begrenzte Selbstbeteiligung bei Füllungen, Extraktionen und anderen Leistungen. Kostenlose Behandlung in staatlichen Ge sundheitszentren bzw. bei Vertragsärzten. Anspruchsberechtigte zahlen 40% des Arz neimittelpreises. In bestimmten Fällen liegt die Selbstbeteiligung bei 10% des Arznei mittelpreises bis zu einem Maximalbetrag von ESP 439 (€ 2,64). Keine Selbstbeteiligung für: Rentenempfän ger, bei Krankenhausaufenthalt und für ein kommensschwache Personen über 65 Jahre sowie für Wehrdienstverweigerer, die ihren Zivildienst leisten. Selbstbeteiligung: 35% bzw. 65% für Arz neimittel zur Behandlung leichter Störungen bzw. Erkrankungen. 100% für Bagatellarzneimittel. Keine Selbstbeteiligung bei chronischen Krankheiten für dieselbe Krankheit. Voll Anspruchsberechtigte: Keine Selbstbe teiligung. Begrenzt Anspruchsberechtigte: E rstattung der Kosten, die IE P 90 (€114) pro Quartal übersteigen. Chronisch Kranke: E rstattung von Kosten, die monatlich IE P 32 (€41) übersteigen. Keine Selbstbeteiligung an ärzt lich verordneten Arzneimitteln zur Behand lung bestimmter geistiger Krankheiten bzw. Behinderungen (nur für Jugendliche unter 16 Jahren) und bestimmter langfristiger Erkran kungen bezüglich zur Behandlung verschrie bener Arzneimittel. Zum 1.3.1999 wird ein neues System einge führt, nach dem der monatliche Höchstbetrag der Zuzahlung für verschriebene Medika mente für eine Person oder eine Familie IEP 42 (€ 53) beträgt. Die Medikamente werden In 3 Kategorien 7. Arzneimittel eingeteilt: • K ategorie A (Grundlegende Medikamente für die Behandlung sehr ernster Krankhei ten): Kostenlos für alle Versicherten. • K ategorie Β (Medikamente für die Behand lung ernster Krankheiten, die allerdings nicht so gravierend wie die in Kategorie A sind): Kostenlos für alle unter "Leistungen: 2. Beteiligung an den Kosten für ärztliche Behandlung" aufgeführten Personengrup pen und für Invaliden. Alle anderen zahlen den halben Preis. • K ategorie C (Sonstige und nicht verschrei bungspflichtige Medikamente): Müssen zu 100% vom Versicherten bezahlt werden. Bei jedem Rezept ist eine Selbstbeteiligung von ITL 4.000 (€ 2,07) bei Verschreibung ei nes Medikaments, von ITL 6.000 (€ 3,10) bei Verschreibung zweier Medikamente vorge sehen. Aus sozialen Gründen sind Personen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100% von dieser Selbstbeteiligung befreit, sie entfällt femer bei allen notwendigen Me dikamenten für schwerste Erkrankungen. 6. Zahnbehandlung 179 Krankheit - Sachleistungen Tabelle II Luxemburg Niederlande 6. Zahnbehandlung Umfasst präventive und konservierende Be Umfasst für Kinder: Zahnpflege, einschließ handlung, Extraktionen, kieferorthopädische lich Prophylaxe, maximal zwei FluoridanwenBehandlung und Prothesen nach den in den dungen pro Jahr (ab sechs Jahren), Versie gelungen, regelmäßige Zahnpflege und chir Vereinbarungen vorgesehenen Gebühren. Volle Erstattung bis zu LUF 1.335 (€33) im urgische Eingriffe. Jahr, darüber Erstattung zu 80%. Bei Teil Für Erwachsene: Prophylaxe (Kontrollunter nahme an regelmäßigen zahnärztlichen Vor suchungen mindestens einmal jährlich), sorgeuntersuchungen wird Zahnersatz voll Zahnprothesen und spezielle chirurgische erstattet, sonst Selbstbeteiligung in Höhe Eingriffe. von 80%. Zusätzliche Kosten für Zahnersatz Zahnprothese: Selbstbeteiligung in Höhe von und Leistungen, die über den zweckmäßigen 25%. und notwendigen Umfang hinaus gehen, werden nicht übernommen. 7. Arzneimittel Erstattung unterschiedlich je nach Kategorie der Arzneimittel: • Arzneimittel mit normalem Erstattungssatz: 80% • Arzneimittel mit Vorzugssatz: 100% • Arzneimittel mit reduziertem Erstattungssatz: 40% • Nicht erstattungsfähige Arzneimittel und Präparate. 180 Registrierung des Versicherten bei einer Apotheke, die mit der Krankenkasse einen Vertrag abgeschlossen hat. Sachleistungen. Der Versicherte hat An spruch auf ein qualitativ hochwertiges Sorti ment von Arzneimitteln ohne Selbstbeteili gung. Darüber hinaus können sonstige Arz neimittel verabreicht und der Krankenkasse bis zur Höhe des Durchschnittspreises einer entsprechenden Standardpackung eines ver gleichbaren Medikaments des klassifizierten Sortiments in Rechnung gestellt werden, ei ne zusätzliche Zahlung ist hier vom Versi cherten zu tragen. Österreich Portugal Zahnbehandlung und (unentbehrlicher) Zahn Ärztliche Behandlung in den Gesundheits ersatz werden nach Maßgabe der Satzungen zentren; bei privater Behandlung Erstattung gewährt. Die Zahnbehandlung umfasst: kon nach den amtlichen Gebührensätzen. servierende, chirurgische und kieferorthopä Bei vom öffentlichen Gesundheitsdienst ver dische Behandlung. Für kieferorthopädische ordneten Zahnersatz werden 75% der in der Behandlung und abnehmbaren Zahnersatz Gebührenordnung festgelegten Sätze über beträgt die Kostenbeteiligung des Versicher nommen. Bei Verschreibung von Zahnersatz ten bzw. Angehörigen zwischen 25% und durch private Ärzte zahlt der Patient zu 50%; ab 1.1.1997 ist pro Zahnbehandlungs nächst das Honorar selbst und erhält 75% schein eine Selbstbeteiligung in Höhe von der Sätze der Gebührenordnung erstattet. ATS 50 (€3,63) zu leisten (ausgenommen: für Kinder, Rentner, Bedürftige). Für außervertragliche Leistungen (z.B. In lays, Kronen) beträgt der Kostenzuschuss des Versicherungsträgers zwischen ATS 325 (€ 24) und ATS 2.960 (€ 215) pro Einheit. Kostenübemahme für zugelassene und im Heilmittelverzeichnis angeführte Medika mente (sonstige: chef- oder kontrollärztliche Bewilligung) gegen ärztliche Verschreibung. Die Rezeptgebühr beträgt ATS 44 (€ 3,20) pro Verschreibung (kostenlos bei anzeige pflichtigen übertragbaren Krankheiten oder Bedürftigkeit). Je nach Erkrankung Beteiligung des Staates von 100%, 70% oder 40% an Arzneimitteln, die im amtlichen Arzneimittelverzeichnis des Gesundheitsdienstes aufgeführt sind. Diese Beteiligungssätze erhöhen sich um 15%, wenn die Renten unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen. Krankheit - Sachleistungen Finnland Schweden Tabelle II Vereinigtes Königreich Bis zum Alter von 20 Jahren ¡st eine Zahn Anteilige Selbstbeteiligung für Zahnbehand 6. Zahnbehandlung behandlung im öffentlichen Bereich kosten lungen und Kontrolluntersuchungen, die durch den Allgemeinen zahnärztlichen los. Seit dem 1. Januar 1999 gilt ein neues Sys Dienst des NHS erfolgen. Der NHS trägt tem der Leistungen zur zahnärztlichen Ver 80% der Behandlungskosten bis zu GBP 340 sorgung mit freier Honorarbildung für Zahn (€ 478). Keine Selbstbeteiligung für: ärzte. Für die Basisbehandlung zahlt die Versiche • Schwangere bzw. Frauen, die in den 12 rung einen Festbetrag an den Zahnarzt, die ' Monaten vor Beginn der Behandlung ent bunden haben; übrigen Kosten gehen zu Lasten des Pati Krankenversicherung: Ein Teil der Zahnarztkosten wird erstattet, enten. Die Versicherungsleistung entspricht • Jugendliche unter 18 Jahren; wenn der Patient nach 1955 geboren ¡st. Für 30% des für 1998 geltenden Tarifs. • Jugendliche unter 19 Jahren in Vollzeitaus Untersuchungen und Vorsorgebehandlungen Für Zahnersatz und Kieferorthopädie gilt bildung; beträgt die Erstattungsrate 75% , für andere eine Kostenobergrenze, bis zu der die Versi • Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt Behandlungen 60% des Honorars, das eine cherung den doppelten Satz des Festbetra (Income Support), Hilfe für Familien mit festgesetzte Grenze nicht überschreitet. ges für die Basisbehandlung abzüglich SEK niedrigem Erwerbseinkommen (Family Keine Erstattung bei kieferorthopädischen 3.500 (€ 370) zahlt und der Rest zu Lasten Credit), Arbeitslosenhilfe (Income based des Patienten geht. Behandlungen und Zahnersatz. Job Seeker's Allowance) oder des Einkom Anderen Personen wird ein Teil der Kosten menszuschusses für erwerbstätige Behin für eine Zahnbehandlung nur dann erstattet, derte (Disability Working Allowance) sowie wenn diese im Zusammenhang mit der Be ihre Partner. handlung einer anderen Erkrankung notwen Personen mit geringem Einkommen können dig war. Darüber hinaus einmal alle drei Ka einen Zuschuss zu Behandlungskosten er lenderjahre Rückerstattung der Kosten für halten. Untersuchungen und Präventivbehandlun Keine Selbstbeteiligung für Zahnbehandlun gen an Personen, die bis einschließlich 1955 gen (ausgenommen Prothesen und Brücken) geboren sind. durch Krankenhäuser oder zahnärztliche Dienste der Gemeinden. 6. Zahnbehandlung Gesundheitszentren: Der Patient zahlt in der Regel eine Grundge bühr und eine Behandlungsgebühr nach ei nem Tarif, den die Gesundheitszentren in nerhalb gewisser Grenzen selbst festlegen können. Diese Tarife liegen generell unter denen privater Zahnärzte. Für Personen un ter 19 Jahren und Kriegsveteranen sind Zahnbehandlungen kostenlos. 7. Arzneimittel • Der Patient trägt sämtliche Kosten bis ein Öffentliche Krankenhäuser. schließlich SEK 400 (€ 42). Die Kosten sind in der Selbstbeteiligung ent halten. • Kosten zwischen SEK 401 (€ 42) und SEK Krankenversicherung: 1.200 (€ 127) werden zu 50% erstattet. Die Selbstbeteiligung des Patienten liegt bei • Kosten zwischen SEK 1.201 (€127) und FIM 50 (€ 8,41) plus 50% der weiteren Kos SEK 2.800 (€ 296) werden zu 75% erstat ten für vom Arzt verschriebene Medika tet. mente. Bei schweren und chronischen • Kosten zwischen SEK 2.801 (€ 296) und Krankheiten werden die Kosten für be SEK 3.800 (€401) werden zu 90% erstat stimmte, in einer Liste benannten pharma tet. zeutischen Produkte nach Abzug einer pau schalen Selbstbeteiligung von FIM 25 • Kosten über SEK 3.800 (€401) werden vollständig erstattet. (€4,20) zu 75% bzw. 100% erstattet. Die Selbstbeteiligung des Patienten an den Ko sten für pharmazeutische Produkte ¡st auf einen Höchstbetrag von FIM 3.283 (€552) im Laufe eines Kalenderjahres begrenzt, übersteigende Beträge werden voll erstattet. Selbstbeteiligung von GBP 5,80 (€ 8,16) je 7. Arzneimittel verordnetes Produkt. Ausnahmen: Kinder unter 16 Jahren, Jugendliche von 16 bis zu 18 Jahren in Vollzeitausbildung, Personen ab 60 Jahren, Schwangere und Frauen, die innerhalb der letzten 12 Monate ein Kind ge boren haben, Kriegsrentenempfänger (für anerkannte Behinderungen), Empfänger der Hilfe zum Lebensunterhalt (Income Support), der Hilfe für Familien mit niedrigem Erwerbs einkommen (Family Credit), der Arbeitslo senhilfe (income-based Jobseeker"s Allowance) oder des Einkommenszuschusses für erwerbstätige Behinderte (Disability Working Allowance), und ihre Partner, bestimmte einkommensschwache Personen und Per sonen mit bestimmten Erkrankungen. Durch die Entrichtung einer Jahres- bzw. Viermonatsgebühr wird der Zahlende be rechtigt, eine unbegrenzte Anzahl ärztlich verschriebener Arzneimittel ohne zusätzliche Gebühren zu erhalten. Die Gebühr beträgt GBP 30,10 (€42) für vier Monate und GBP 82,70 (€116) für ein Jahr. 181 Krankheit - Sachleistungen Tabelle II Belgien 8. Prothesen, Brillen, Hörgeräte 182 Volle Erstattung nach den vertraglich gere gelten Sätzen. Dänemark Teilweise Erstattung. Deutschland Griechenland Soweit keine Festbeträge gebildet werden, übernehmen die Krankenkassen die Kosten In Gänze; wenn Festbeträge festgesetzt sind, werden die Kosten bis zu dieser Höhe übernommen. Selbstbeteiligung der Versicherten: Bei Bandagen, Einlagen und Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie 20% des von den Krankenkassen zu übernehmenden Betra ges; ausgenommen Kinder und Härtefälle. Kostenübemahme des Brillengestells durch den Versicherten. Selbstbeteiligung begrenzt auf maximal 25%. Krankheit - Sachleistungen Spanien Frankreich Irland Lieferung und Ersatz von Prothesen, ortho pädischen Hilfsmitteln und Behindertenfahr zeugen ¡st gebührenfrei. Für Brillen, Hörge räte und sonstige prothetische Hilfsmittel ist finanzielle Unterstützung möglich. Nach vorheriger Genehmigung durch Kasse Erstattung von 65% der festgesetzten Tarife und 100% bei großen Prothesen. Keine Selbstbeteiligung für voll Anspruchs berechtigte, Kinder unter 6 Jahren sowie für Schüler öffentlicher Schulen. Begrenzte Selbstbeteiligung der Versicher ten, die bestimmte Beitragsvoraussetzungen erfüllen. Tabelle II Italien Keine Leistungen. 8. Prothesen, Brillen, Hörgeräte 183 Tabelle II 8. Prothesen, Brillen, Hörqeräte 184 Krankheit - Sachleistungen Luxemburg Niederlande Österreich Portugal Nach vorheriger Genehmigung durch die Kasse: Kostenübemahme nach GebührenOrdnung. Müssen vorab von der Krankenkasse genehmigt werden. Generell keine Selbstbeteiligung, ausgenommen für: • Brustprothesen: Kostenübernahme für den NLG 397,50 (€ 180) übersteigenden Betrag. • orthopädische Schuhe: Selbstbeteiligung von NLG 112 (€51) pro Jahr bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres bzw. von NLG 224 (€ 102) ab einem Alter von 16 Jahren. • Brillen und Kontaktlinsen: nach dem ersten Kauf besteht nur bei spezieller medizini scher Indikation Anspruch auf volle Kos tenübernahme. • Hörhilfen: Kostenübernahme für den NLG 1.273,50 (€ 578) übersteigenden Betrag. • Haarersatz: Kostenübernahme für den NLG 556 (€ 252) übersteigenden Betrag. Kostenbeteiligung des Versicherten 10%, mindestens ATS 281 (€ 20) (kostenlos bei Bedürftigkeit). Der Höchstbetrag, der vom Versicherungsträger zu übernehmen ist, beträgt nach den Satzungen der Versicherungsträger bis zu ATS 14.049 (€ 1.021), für Prothesen bis zu ATS 35.121 (€ 2.552). Prothesen: Leistung in Höhe von 80% der Kosten für die in der amtlichen Liste aufgeführten Prothesen. Sehhilfen: bei Verordnung durch den Gesundheitsdienst 75% der Kosten für Brillengläser (bzw. Kontaktlinsen bei medizinischer Notwendigkeit) nach den Sätzen der Gebührenordnung. Bei Verordnung durch private Fachärzte: Honorarvorschusszahlung durch den Patienten, Erstattung von 75% der amtliehen Gebührensätze durch die Gesundheitsdienste. Krankheit - Sachleistungen Finnland 8. Prothesen, Brillen, Hörgeräte Gesundheitezentren: In einigen Fällen kostenlos. Krankenversicherung: Keine Rückerstattung. Schweden Unter bestimmten Voraussetzungen werden Hilfsmittel von den regionalen Behörden ge stellt. Tabelle II Vereinigtes Königreich Brillen: Keine kostenlosen Brillen. Bestimmte Gruppen erhalten Gutscheine für den verbilligten Kauf einer Brille: Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, Jugendliche bis 19 Jahre in Vollzeitausbildung, Empfän ger von Arbeitslosenhilfe (income-based Jobseeker's Allowance), der Hilfe zum Le bensunterhalt (Income Support), der Hilfe für Familien mit niedrigem Erwerbseinkommen (Family Credit) oder des Einkommenszu schusses für erwerbstätige Behinderte (Disability Working Allowance) und ihre Partner. Ebenfalls einkommensschwache Personen oder Personen, die Spezialgläser benötigen, sowie Kriegsrentner (für anerkannte Behin derungen) und Patienten des augenärztli chen Krankenhausdienstes. Keine Selbstbeteiligung bei Sehtests für die oben genannten Gruppen; für Blinde oder Personen mit eingeschränktem Sehvermö gen; Patienten, bei denen Diabetes oder ein Glaukom diagnostiziert wurde; Personen im Alter über 40 Jahren; Geschwister, Eltern und Kinder eines an einem Glaukom erkrankten Patienten. Alle übrigen zahlen voll selbst. Prothesen und Hörgeräte: Keine Selbstbetei ligung bei Geräten des staatlichen Gesund heitsdienstes bzw. deren Anpassung. Prothesen, Brillen, Hörgeräte 185 Krankheit - Sachleistungen Tabelle II 9. Sonstige Leistungen 186 Belgien Dänemark Sind durch Satzungen vorgesehen. Ergän zende Zuschüsse eines im Rahmen von INAMI (Institut National d'Assurance Maladie-Invalidité) eingerichteten besonderen So lidaritätsfonds zur Erstattung bestimmter ko stenintensiver Leistungen, die nicht in der Gebührenordnung aufgeführt sind. Auf ärztliche Verordnung kostenlose Haus pflege durch Krankenpfleger(in). Für Rentenempfänger, die in der 1. Katego rie versichert sind, sowie in bestimmten an deren Fällen kostenloser Transport zum Arzt oder Krankenhaus. Für beide Kategorien von Versicherten teil weise Erstattung der Kosten für chiropraktische, physiotherapeutische oder psychologi sche Behandlungen und Fußpflege bei Über weisung des Patienten durch einen Allge meinmediziner. Deutschland Häusliche Krankenpflege: Grund- und Behand lungspflege, hauswirtschaftliche Versorgung. Haushaltshilfe, d.h. Ersatzkraft oder Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in besonde ren Fällen. In bestimmten Fällen Kosten von Rettungs- und Krankentransporten zum Krankenhaus oder Arzt; DEM 25 (€ 13) Eigenbeteiligung je Fahrt. Kinderuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten. Gesundheitsuntersuchungen für Versicherte ab 35 Jahren zur Früherkennung von Herz-, Kreis lauf-, Nierenerkrankungen und Diabetes. Untersuchungen zur KrebsfrOherkennung. Heilmittel: Selbstbeteiligung des Versicherten von 15%, ausgenommen Kinder und Härtefälle. Pflegeversicherung: Pflegebedürftig sind Perso nen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im täglichen Leben auf Dauer in erheblichem Maße der Hilfe bedürfen. Ambulante Pflege, Sachleistung: Grundpflege und hauswirt schaftliche Versorgung durch ambulante Pflege einrichtungen bis zu DEM 750 (€383), DEM 1.800 (€ 920) oder DEM 2.800 (€1.432) p.m. je nach Pflegestufe, in besonderen Härtefällen bis zu DEM 3.750 (€ 1.917). Pflegegeld: Anstelle der häuslichen Pflegehilfen kann der Pflegebedürf tige Pflegegeld beantragen, wenn er die erforder liche Grundpflege und hauswirtschaftliche Ver sorgung durch eine Pflegeperson in geeigneter Weise selbst sicherstellt; das Pflegegeld beträgt je nach Pflegestufe DEM 400 (€ 205), DEM 800 (€ 409) oder DEM 1.300 (€ 665) p.m. Kombinationsleistung: Nimmt der Versicherte die ihm zu stehende Sachleistung nicht in voller Höhe in An spruch, wird daneben ein anteiliges Pflegegeld gezahlt. Pflegevertretung: Kann die Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen die Pflege vorübergehend nicht durch führen, werden die Kosten für eine Ersatzpflege kraft bis zu vier Wochen im Wert bis zu DEM 2.800 (€ 1.432) pro Jahr übernommen. Teilstationäre Pflege: Pflege In Einrichtungen der Tages und Nachtpflege im Wert bis zu DEM 750 (€383), DEM 1.500 (€767) oder DEM 2.100 (€1.074) p.m. zur Ergänzung der häuslichen Pflege. Wird der Betrag für die Sachleistung nicht ausgeschöpft, steht ein anteiliges Pflegegeld zu. Kurzzeitpflege: Für die Übergangszeit im An schluß an stationäre Behandlung oder bei Ausfall der Pflegeperson, wenn die häusliche Pflege nicht anderweitig sichergestellt werden kann, werden die Kosten für die Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung für längstens 4 Wo chen und bis zu DEM 2.800 (€ 1432) pro Jahr übernommen. Stationäre Pflege: Übernahme der Kosten der pflegebedingten Aufwendungen, der medizinischen Behandlungspflege sowie der so zialen Betreuung je nach Pflegestufe in Höhe von DEM 2.000 (€ 1.023), DEM 2.500 (€1.278) oder DEM 2.800 (€ 1.432), In Härtefällen bis zu DEM 3.300 (€1.687). Griechenland Bestimmte unterschiedliche Leistungen wie z.B. unter bestimmten Voraussetzungen Er stattung der Transportkosten für Patienten aus entlegenen Gebieten. Krankheit - Sachleistungen Spanien Verschiedene Leistungen sind für alle An spruchsberechtigten bzw. bestimmte Grup pen von Anspruchsberechtigten vorgesehen: • Häusliche Betreuung (ayuda domiciliaria) von Rentnern, Invaliden, geistig Behinder ten etc. • Krankentransport bei Krankenhauseinwei sung in Notfällen bzw. außergewöhnlichen Umständen. Frankreich Irland Tabelle II Italien • Kostenlose ambulante und stationäre Be Keine sonstigen Leistungen. • Medizinische Hilfsmittel. handlung von an bestimmten chronischen » Transport zum Krankenhaus. Krankheiten und Behinderungen leidenden • Vorsorgemaßnahmen, etc. Kindern, medizinische Versorgung nach • Zusätzliche Leistungen und Hilfen können der Entbindung sowie Krankenhauspflege Im Rahmen der gesundheitspflegerischen von Säuglingen unter 6 Wochen und Kin und sozialen Dienste der Kasse gewährt dern, die von Kinderkliniken und nach werden. Schuluntersuchungen überwiesen wurden. • Kostenlose Hauspflege unter bestimmten Bedingungen. • Kostenloser Transport zum Krankenhaus unter bestimmten Bedingungen. 9. Sonstige Leistungen 187 Krankheit - Sachleistungen Tabelle II Luxemburg 9. Sonstige Leistungen 188 Erstattung von Transport- und Fahrtkosten unter bestimmten Bedingungen. Niederlande Sonstige Leistungen nach dem Krankenversi-• cherungsgesetz (ZFW): • • Medizinische und chirurgische Behandlung, • • Geburtshilfe, • • zahnärztliche Behandlung, • Arzneimittel, • Aufnahme und Versorgung im Krankenhaus, • • Hilfsmittel, • Krankentransport im Krankenwagen, Taxi • oder Privatwagen, • Pflege bei Mutterschaft: häusliche Pflege (thuis) Versorgung im Krankenhaus oder Entbin dungsheim ohne medizinische Indikation, • Hämodialyse, • Versorgung bei chronischen Atemerkran kungen, • Thrombosepräventionsdienst (trombosedienst), • Genetische Untersuchungszentren (erfelijk heidsonderzoek). Sonstige Leistungen nach dem Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten (AWBZ): • Pflege und Versorgung körperlich und gei stig Behinderter, • häusliche Pflege, • Rehabilitation, • Psychiatrische Versorgung (klinisch und außerklinisch, Regionales Institut für die ambulante Behandlung geistiger Erkran kungen, Beschütztes Wohnen usw.), • Physiotherapie: Anspruch auf 9 physiothe rapeutische Behandlungen pro Indikation und Jahr, • Pflege von Blinden und Sehbehinderten, • Pflege von Gehörlosen und Gehörschwa chen, • Pflege geistig Behinderter, • Unterbringung in Tageseinrichtungen (dagverblijf) für geistig Behinderte, • Aufnahme und Versorgung in Heimen für geistig Behinderte, • Hepatitis-B-Tests für Schwangere, • Eltern-und-Kind-Dienste (zorg aan ouder en kind), • Tests auf angeborene Stoffwechselerkran kungen, • Impfungen. Osterreich Portugal Jugendlichenuntersuchungen, Vorsorgeuntersuchungen, Mutter-Kind-Untersuchungen, medizinische Hauskrankenpflege (medizi nische Leistungen auf ärztliche Anordnung, durch qualifiziertes Personal, längstens vier Wochen), psychotherapeutische Behandlung, Transportkosten, Ersatz der Reisekosten. Unter bestimmten Voraussetzungen Erstat tung der Fahrtkosten für Patienten aus ent legenen Gebieten. Krankheit - Sachleistungen Finnland 9. Sonstige Leistungen • Erstattung aller Fahrt- und Transportkosten durch die Krankenversicherung nach Ab zug einer Selbstbeteiligung von FIM 45 (€7,57) » Überschreitet der Fahrtkostenanteil des Patienten im Kalenderjahr die Grenze von FIM 900 (€151), werden weitere Kosten voll erstattet. > Erstattung der Unterbringungskosten bis zu FIM 120 (€ 20) pro Übernachtung. Schweden Tabelle II Vereinigtes Königreich Erstattung von Beförderungskosten unter Verschiedene zusätzliche Leistungen seitens des Gesundheitsdienstes oder der örtlichen bestimmten Voraussetzungen. Für die Selbstbeteiligung gelten Höchstgren Behörden, z.B. kostenloser Transport Ins zen. Innerhalb von 12 Monaten ist die Krankenhaus oder, wenn medizinisch not Selbstbeteiligung des Patienten an den Ko wendig, in bestimmten Fällen Erstattung der sten für Leistungen des öffentlichen Ge Kosten des Krankentransports. sundheitsdienstes und für die ärztliche Ver sorgung auf höchstens SEK 900 (€ 95) be grenzt. Für Arzneimittel beträgt die Selbst beteiligung innerhalb von 12 Monaten höch stens SEK 1.300 (€ 137). 9. Sonstige Leistungen 189 I Finanzierung II Krankheit - Sachleistungen III Krankheit - Geldleistungen IV Mutterschaft V Invalidität VI Alter VII Hinterbliebene VIII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten IX Familienleistungen X Arbeitslosigkeit XI Mindestsicherung 191 Krankheit - Geldleistungen Tabelle III Belgien Dänemark Geltende Rechts grundlage Gesetz über die Pflichtversicherung für Gesetz vom 20. Dezember 1989 mit Ände Sach- und Geldleistungen bei Krankheit (Loi rungen (Sygedagpenge). relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités) in der Fassung vom 14. Juli 1994. Krankenhausgesetz (Loi sur les hôpitaux) in der Fassung vom 7. August 1987. Gesetz vom 27. Juni 1969. Berechtigte Alle aufgrund eines Arbeitsvertrages be schäftigte Arbeitnehmer und gleichgestellte Gruppen. Keine Pflichtgrenze. 1. Anwendungsbereich 2. Versicherungspflicht grenze 192 Deutschland Griechenland Sozialgesetzbuch, Viertes Buch vom 23. De zember 1976 mit Änderungen. Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch, eingeführt durch das Gesundheits-Reformgesetz vom 20.12.1988 und zuletzt weiterentwickelt durch das GKV-Solldaritätsstärkungsgesetz vom 19.12.1998. Gesetz vom 14. Juni 1951, mit Änderungen. Alle Arbeitnehmer und Selbständige (ein schließlich mithelfender Ehepartner). Alle Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Gruppen. Alle Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Gruppen. Keine Pflichtgrenze. DEM 76.500 (€39.114) in den alten Bun desländern; DEM 64.800 (€ 33.132) In den neuen Bundesländern. Keine Pflichtgrenze. Krankheit - Geldleistungen Spanien Frankreich Gesetzgebendes königliches Dekret 1/94 vom 20. Juni zur Neufassung des Allgemei nen Gesetzes über die soziale Sicherheit (Ley General de la Seguridad Social). Dekret 3158 vom 23. Dezember 1966 und andere Vorschriften. Königliches Dekret 1300 vom 21 Juli 1995. Königliches Dekret 575 vom 18 April 1997. Gesetz Nr. 66 vom 30. Dezember 1997 über Steuer-, Verwaltungs- und soziale Maßnah men. Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité sociale), III. Buch. Dekret Nr. 93-687 vom 27.03.93 Gesetz von 1993 über soziale Sicherheit Gesetz Nr. 833 vom 23.12.1978 zur Einfüh (Social Welfare Consolidation Act) mit Ände rung des nationalen Gesundheitsdienstes. rungen. Geltende Rechts grundlage Alle Arbeitnehmer. Alle Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Personen. Grundsätzlich alle Personen über 16 Jahre, die in einem Arbeits- oder Lehrverhältnis stehen. Bedeutende Ausnahmen: u.a. Beamte und andere Beschäftigte im öffentlichen Dienst, deren Einstellung vor dem 6. April 1995 er folgte sowie Selbständige. Arbeiter oder diesen Gleichgestellte. Bei Tbc auch Familienmitglieder des Versicherten. Angestellte haben keinen Anspruch auf Geldleistungen, der Arbeitgeber ist jedoch zur Fortzahlung des Gehaltes während min destens 3 Monaten gesetzlich verpflichtet. Berechtigte Keine Pflichtgrenze. Keine Pflichtgrenze; Arbeitnehmer zahlen al lerdings keine Beiträge auf Einkünfte über IEP 24.200 (€ 30.728). Keine Pflichtgrenze. 2. V e r s i c h e r u n g s p f l i c h t grenze Keine Pflichtgrenze. Irland Tabelle III Italien 1. Anwendungsbereich 193 Krankheit - Geldleistungen Tabelle III Luxemburg Niederlande Osterreich Portugal Allgemeines Sozialversicherungsgesetz vom 9. September 1955 (ASVG), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1999. Entgeltfortzahlung: Angestelltengesetz 1921 und Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Juni 1974 (EFZG), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/1998. Rechtsverordnung Nr.132/88 vom 20. April 1988, geändert durch die Rechtsverordnung Nr.287/90 vom 19. September 1990. Geltende Rechts grundlage Band I des Sozialgesetzbuchs (Code des Gesetz über Geldleistungen bei Krankheit assurances sociales) in der Fassung der Ge (Ziektewet, ZW). setzesnovelle vom 27. Juli 1992. Berechtigte Alle Arbeitnehmer und Rentenempfänger, die eine Erwerbstätigkeit ausüben. Alle Personen unter 65 Jahren, die eine Erwerbstätigkeit ausüben. • Alle gegen Entgelt beschäftigten Arbeit Alle versicherten Arbeitnehmer. nehmer. • Arbeitslose, die Leistungen aus der Ar beitslosenversicherung beziehen. • Teilnehmer an berufsfördernden Maßnah men zur Rehabilitation. • Bestimmte gleichgestellte Selbständige wie z.B. Lehrer, Musiker, Artisten. • Personen mit einem freien Dienstvertrag Keine Pflichtversicherung, wenn die Summe der Entgelte unter der Geringfügigkeits grenze von monatlich ATS 3.899 (€283) liegt; besondere freiwillige Versicherung möglich. Keine Versicherungspflichtgrenze. Keine Pflichtgrenze. Keine Pflichtgrenze. 1. Anwendungsbereich Versicherungspflicht grenze 194 Keine Pflichtgrenze. Krankheit - Geldleistungen Finnland Schweden Geltende Rechts grundlage Krankenversicherungsgesetz (Sairausva- Gesetz über die Allgemeine Soziale kuutuslaki) vom 4. Juli 1963 mit Änderungen. Sicherheit von 1962 mit Änderungen. Gesetz über Krankengeldzahlungen (sjuklön) des Arbeitgebers vom 1. Januar 1992. Berechtigte Alle Einwohner von 16 bis 64 Jahren. Arbeitnehmer und Selbständige. 1. Anwendungsbereich Versicherungspflicht grenze Keine Pflichtgrenze. Keine Pflichtgrenze. Tabelle III Vereinigtes Königreich Gesetz von 1992 über Sozialbeiträge und Sozialleistungen (Social Security Contributions and Benefits Act). Gesetz von 1994 über die soziale Sicherheit (Social Security (Incapacity for work) Act). Geltende Rechts grundlage Leistung bei vorübergehender Arbeitsunfä higkeit (Short-term Incapacity Benetit, IB): Arbeitnehmer (ausgenommen verheiratete Frauen, die sich vor April 1977 für eine Be freiung entschieden haben). Gesetzliches Krankengeld (Statutory Sick Pay, SSP): Nur Arbeitnehmer. Berechtigte Keine Pflichtgrenze, aber Arbeitnehmer zah len keine Beiträge auf Einkommen oberhalb der Grenze von GBP 485 (€ 682) pro Woche oder unterhalb der Grenze von GBP 64 (€ 90) pro Woche. 1. Anwendungsbereich Versicherungspflicht grenze 195 Krankheit - Geldleistungen Tabelle III Belgien Bedingungen • Mlndestarbelts- und Wartezeit: 6 Monate, davon 120 effektive Arbeitstage oder die sen gleichgestellte Tage (Arbeitslosigkeit, Jahresurlaub u.a.). • Nachweis der Mindestbeitragsleistung. • Aufgabe jeglicher Beschäftigung wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit um minde stens 66%. • Einreichung einer Arbeitsunfähigkeitsmel dung beim Vertrauensarzt der Kasse in nerhalb von 2 Tagen. Dänemark Deutschland Arbeitnehmer. Vom Arzt festgestellte Arbeitsunfähigkeit. • Mindestarbeitszeit von 120 Stunden wäh Keine Bedingungen hinsichtlich der Arbeits rend der 13 Wochen unmittelbar vor Krank bzw. Versicherungszeit erforderlich. heitsbeginn oder • Personen, die gerade eine Berufsausbil dung von mindestens 18 Monaten Dauer beendet haben, sowie Personen, die im Rahmen einer Berufsausbildung ein be zahltes Praktikum absolvieren oder • Arbeitslose mit Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung oder ähnliche Leistungen (Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit). • Personen in einer "flexiblen Beschäftigung" bei einem privaten oder öffentlichen Arbeit geber (zeitlich begrenzte Leistungsgewäh rung). Griechenland Vom Arzt des Versicherungsträgers beschei nigte Arbeitsunfähigkeit. Erforderliche Beitragszeiten: • 100 beitragspflichtige Arbeitstage im letz ten Jahres oder in den ersten 12 Monaten der letzten 15 Monate vor Krankheitsbe ginn (Leistungsanspruch für 182 Tage). • 300 beitragspflichtige Arbeitstage in den letzten beiden Jahren oder in 27 der letzten 30 Monate vor Krankheitsbeginn (Leis tungsanspruch für 360 Tage); • 1.500 beitragspflichtige Arbeitstage in den letzten 5 Jahren vor Beginn der auf die gleiche Krankheit zurückzuführenden Ar beitsunfähigkeit (Leistungsanspruch für 720 Tage). Selbständige: • Nachweis einer beruflichen Tätigkeit von bestimmtem Umfang, die mindestens 6 Monate während der letzten 12 Monate ausgeübt wurde, davon mindestens 1 Mo nat unmittelbar vor Krankheitsbeginn. • Freiwillige Versicherung für Selbständige und mithelfende Ehepartner: 6 Monate Ver sicherungszeit (Ausnahmen: Arbeitsunfälle und Personen, die seit kurzem selbständig sind und innerhalb von 3 Monaten nach Aufgabe des Arbeitnehmerstatus der Ver sicherung beigetreten sind). Karenztage 196 Ein Arbeltstag. Wegfall der Karenzfrist, wenn Arbeitslosig keit von mindestens 9 Tagen während der 21 der Arbeitsunfähigkeit vorausgehenden Ta gen vorliegt, bei Arbeitsunfähigkeit durch Schwangerschaft oder Entbindung, bei in öf fentlichen Programmen beschäftigten Ar beitslosen oder wenn Kontakt mit einer infi zierten Person bestand. Arbeitnehmer. Keine Karenztage. Selbständige: Karenzfrist von 2 Wochen. Freiwillige Versicherung (mit Leistungen ab dem 3. Tag der Erkrankung) für Selbständige und mithelfende Familienangehörige für die se Zeit möglich. Durch Zahlung eines zusätzlichen Beitrags erwirbt der Selbständige einen Anspruch auf Krankengeld ab dem ersten Tag der Krank heit. Keine Karenztage, wenn Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Fortzahlung des Arbeits entgelts nach arbeitsrechtlichen Vorschriften besteht oder wenn die Krankheit Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ¡st oder bei Notwendigkeit von stationären Maß nahmen. 3 Tage. Krankheit Geldleistungen Spanien Irland Frankreich Tabelle III Italien ■ Arbeitnehmereigenschaft mit Beitrags pflicht oder gleichwertigem Status. 1180 beitragspflichtige Arbeitstage in den 5 Jahren unmittelbar vor Krankheitsbeginn (Unfälle ausgenommen). > Bezug von Sachleistungen der sozialen Si cherheit. • Ärztliches Attest, das dem Arbeitgeber in nerhalb von 5 Tagen nach Ausstellung vor zulegen ist. > Ausstellung einer ärztlichen Arbeitsunfähig keitsbescheinigung bis zum 4. Tag der Ab wesenheit, die dem Arbeitgeber innerhalb von 5 Tagen nach Ausstellung vorzulegen ist. Nachweis eines Minimums an geleisteten Beiträgen für eine bestimmte Anzahl von ge setzlichen MindestStundenlöhnen (Salaire minimum interprofessionnel de croissance, SMIC) von (Stand am 1.7.98) FRF 40,22 (€ 6,13) pro Stunde, und zwar: • für die ersten 6 Monate: 1.015 SMIC in den 6 Monaten vor der Arbeitsunterbrechung; • nach 6 Monaten: mindestens 12 Beitrags monate bis zum Zeitpunkt der Arbeitsun terbrechung; 2.030 SMIC in den 12 vorhe rigen Monaten, davon 1.015 SMIC in den ersten 6 Monaten. In beiden Fällen besteht die Möglichkeit der Überprüfung der Ansprüche In Abhängigkeit von der Anzahl der Arbeltsstunden. ■ 39 entrichtete Wochenbeiträge seit dem Weder Voraussetzung von Beschäftigungs Beginn der Erwerbstätigkeit und noch von Beitragszeiten. ' 39 entrichtete oder angerechnete Wochen Bei Tbc: Offene Tbc. beiträge während des dem Leistungsjahr vorangegangenen Beitragsjahres, davon müssen mindestens 13 entrichtete Beiträge sein. Letzteres gilt auch durch Beiträge aus den beiden letzten Beitragsjahren, aus dem letzten vollständigen Beitragsjahr oder aus dem laufenden Steuerjahr als erfüllt. Das Leistungsjahr beginnt am ersten Mon tag des Monats Januar, und das Beitrags jahr entspricht dem diesem Datum voran gegangenen Steuerjahr. 3 Tage. 3 Tage. 3 Tage. 3 Tage. Keine Karenzfrist bei Tbc. Bedingungen Karenztage 197 Krankheit - Geldleistungen Tabelle Luxemburg Niederlande Osterreich Portugal Bedingungen Weder Voraussetzung von Beschäftigungsnoch von Versicherungszeiten. Keine Voraussetzung von Beitragszeiten. Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit. Lohnfortzahlung bei Arbeitern: Arbeitsver hältnis muss mindestens 14 Tage gedauert haben. 6 Monate Beitragszeit und 12 bezahlte Ar beitstage in den vier Monaten vor demjeni gen, in dem die Arbeitsunfähigkeit eingetre ten ist. Karenztage Keine Karenztage. Keine Wartezeit. Krankengeld: 3 Tage. Sofern Arbeitsunfähigkeit nicht in nerhalb einer Woche gemeldet wurde, Leis tungsbeginn erst ab Meldung. 3 Tage je Abwesenheitsdauer aufgrund von Arbeitsunfähigkeit. Keine Karenzfrist bei Krankenhausaufenthalt oder Mutterschaft. 198 Krankheit - Geldleistungen Finnland Schweden Tabelle III Vereinigtes Königreich Bedingungen Durch den Arzt bescheinigte Arbeitsunfähig keit aufgrund einer Krankheit. Ab dem 7. Krankheitstag muss die Arbeits • Unfähigkeit zur Ausübung der normalen Bedingungen Beschäftigung, in der Regel durch den unfähigkeit von einem Arzt bescheinigt wer Hausarzt bescheinigt. Für die Leistung bei den. vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (shortWeder Beschäftigungs- noch Beitragszeiten term incapacity benefit) erfolgt ein allge werden vorausgesetzt. Um Krankengeld (sjukpenning) zu beziehen, meiner Erwerbsfähigkeitstest ("all won\" test) nach 28 Wochen oder In der ersten muss der Versicherte mindestens 16 Jahre Woche, falls die letzte Beschäftigung nicht alt sein, ein Jahreseinkommen beziehen, das ausreicht, um die Berufsfähigkeit ("own mehr als 24% des Grundbetrages (basbeocupation" test) festzustellen (siehe Ta lopp), nämlich mehr als SEK 8.736 (€ 923) belle V). beträgt, und bei der lokalen Sozialversiche rungsbehörde (försäkringskassa) gemeldet • Gesetzliches Krankengeld (Statutory Sick Pay): Die Einkünfte des Arbeitnehmers vor sein. der Krankheit müssen mindestens der Un Die Krankheit muss der lokalen Sozialversi tergrenze für Beitragszahlungen an die Na cherungsbehörde sofort am ersten Tag des tionale Versicherung entsprochen haben. Fernbleibens vom Arbeitsplatz gemeldet • Leistung bei vorübergehender Erwerbsun werden. fähigkeit (Short-tenn Incapacity Benefit): In einem beliebigen Steuerjahr müssen aus reichende Versicherungsbeiträge tatsäch lich entrichtet worden sein; femer müssen für zwei maßgebliche Steuerjahre, in der Regel die beiden letzten Steuerjahre vor dem Anspruch, ausreichende Beiträge ent richtet oder angerechnet worden sein. • Arbeitnehmer müssen die Beitragsvoraus setzungen erfüllen, wenn sie nach dem En de des Bezugs des Gesetzlichen Kranken geldes (Statutory Sick Pay) die Leistung bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit (Short-term Incapacity Benefit) beantragen. Arbeitnehmer, die für weniger als 28 Wochen Anspruch auf Gesetzliches Krankengeld ha ben, können für die restliche Zeit bis zum Ende der 28 Wochen einen reduzierten Satz der Leistung bei vorübergehender Erwerbs unfähigkeit erhalten. Danach kann der hö here Satz für vorübergehende Erwerbsunfä higkeit und anschließend nach medizinischer Begutachtung die Leistung für andauernde Erwerbsunfähigkeit (long-term incapacity benefit) gewährt werden. Karenztage 9 Tage (ohne Sonntage), beginnend mit dem Tag nach Ausbruch der Krankheit. Arbeitnehmer, ein Tag. 3 Tage. Selbständige: Wahl zwischen verschiedenen Möglichkeiten (3 oder 30 Tage). Karenztage 199 Tabelle Krankheit - Geldleistungen Belgien Leistungen 1. Dauer der Leistungen 2. Höhe der Leistungen 200 Dänemark Deutschland Griechenland Höchstens 1 Jahr (Dauer der "primären Ar beltsunfähigkeit"). 52 Wochen während eines Zeitraums von 18 Krankengeld für ein und dieselbe Krankheit Monaten. Bei Rentenempfängern und Per begrenzt auf 78 Wochen innerhalb eines sonen, die 67 Jahre oder älter sind, begrenzt Zeitraums von 3 Jahren. auf 13 Wochen in einem Zeitraum von 12 Monaten. Die ersten beiden Wochen einer Krankheit werden nicht berücksichtigt (Peri ode zu Lasten der Arbeitgeber). Unter be stimmten Bedingungen ist eine Verlängerung der Leistungsgewährung möglich, z.B. falls voraussichtlich ein Rehabilitationsverfahren eingeleitet werden wird oder falls eine Früh rente beantragt wurde oder bei einem Ar beitsunfall und wenn anzunehmen ¡st, dass die Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt wer den kann. Kontrolle durch die Gemeinde. Nach 8 Wo chen Abwesenheit aus Krankheitsgründen und danach jeweils nach 8 Wochen - Festle gung der eventuell zu ergreifenden Maß nahmen durch die Gemeinde. Bei der ersten Kontrolle und spätestens nach einer Krank heit von 6 Monaten in einem Zeitraum von 12 Monaten wird dem Kranken von der Ge meinde ein Plan über zukünftige Hilfsmaß nahmen vorgeschlagen. Dauer der Leistungen abhängig von der Dauer der Beitragszahlungen: 182, 360 oder 720 Tage (siehe oben "Bedingungen"). 60% des Arbeitsentgelts. Ab dem 31. Tag der Arbeitsunfähigkeit: 55% des Arbeitsent gelts für einen in einem Haushalt lebenden Berechtigten. Anrechnungsfähige Arbeitsent gelthöchstgrenze: BEF 3.698,06 (€92) pro Tag. Arbeitnehmer. Das Krankentagegeld (dagpenge) wird auf der Basis des tatsächlichen Stundenlohns abzüglich der Beiträge in die Arbeitsmarkt fonds bis zur Obergrenze von DKK 2.758 (€370) pro Woche bzw. DKK 74,54 (€ 10) pro Stunde (37 Stunden pro Woche) und der Anzahl der Arbeitsstunden berechnet. Die Zahlung erfolgt für 2 Wochen durch den Ar beitgeber. Selbständige: Das Krankengeld pro Tag wird auf der Basis des tatsächlichen Einkommens aus selbstän diger Erwerbstätigkeit bis zu der oben ge nannten Grenze berechnet. Selbständige, die eine freiwillige Versicherung abgeschlos sen haben (s.o.), haben Anspruch auf min destens 2/3 des Höchstbetrags. Arbeitslose und Personen, die von unter schiedlichen Leistungen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit leben, haben auf den glei chen Betrag Anspruch, den sie erhalten hät ten, wenn sie nicht krank geworden wären, höchstens jedoch auf den obengenannten Höchstbetrag. In den ersten 15 Tagen der Leistungsgewäh rung: Die Höchstgrenze der Leistungen einschl. Zulagen für Unterhaltsberechtigte (max. 4 Personen) beträgt GRD 3.710 (€11) pro Tag (fiktiver Tageslohn in der 3. Versi cherungskategorie). Nach 15 Tagen der Leistungsgewährung: Die Höchstgrenze der Leistungen einschl. Zulagen für Unterhaltsberechtigte (bis 4 Per sonen) beträgt GRD 6.820 (€21) pro Tag (fiktiver Tageslohn in der 8. Versicherungs kategorie). Krankengeld: 70% des Regelentgelts, jedoch nicht mehr als 90% des Nettoarbeitsentgelt. Regelentgelt: Regelmäßig (in den letzten 3 Monaten) erzieltes Arbeitsentgelt und Ar beltseinkommen, soweit es der Beitragsbe rechnung unterliegt. Nach Ablauf eines Jah res erfolgt eine Anpassung nach Maßgabe der Rentenanpassungsgesetze. Krankheit Geldleistungen Tabelle III Spanien Frankreich Irland Italien 12 Monate. Kann um weitere 6 Monate ver längert werden, wenn Aussicht auf Wieder aufnahme der Arbeit besteht. Grundsätzlich 12 Monate (360 Tage) inner halb eines Zeitraums von 3 aufeinanderfol genden Jahren. Bis 36 Monate bei langwieri ger Krankheit. • Zeitlich unbefristete Leistung, wenn 260 Wochenbeiträge entrichtet wurden. • Auf 52 Wochen begrenzte Leistung bei 39 bis 260 Beiträgen. Höchstens 6 Monate (180 Tage) innerhalb eines Jahres. Bei Tbc: Keine Beschränkung während der Kur; höchstens 2 Jahre beim Nachbehand lungstagegeld und ebenfalls höchstens 2 Jahre bei der Kurbeihilfe (kann alle 2 Jahre erneuert werden). IEP 70,50 (€ 90) pro Woche. Familienzuschläge: • Unterhaltsberechtigter E rwachsener: IEP 41,20 (€ 52) pro Woche. • Pro unterhaltsberechtigtem Kind: IEP 13,20 (€17) pro Woche. Ohne Krankenhausaufenthalt: 2. Höhe der Leistungen 50% des tatsächlichen Arbeitsverdienstes. Ab dem 21. Tag: 66,66%. Bei Krankenhausaufenthalt: Versicherte ohne Unterhaltsverpflichtungen erhalten ein auf 2/5 gekürztes Krankengeld. Tuberkulose: • Kurtagegeld: Versicherter erhält Kranken geld während 180 Tagen, anschließend ITL 13.256 (€6,85), Familienmitglieder er halten ITL 6.628 (€ 3,42). • Tagegeld zur Nachbehandlung: Der Versi cherte erhält: ITL 22.091 (€11); Familien mitglieder: ITL 11.046 (€ 5,70). • Kurbeihilfe: Sofern nach der Nachbehand lung eine E rwerbsminderung von mindes tens 50% vorliegt, wird eine Leistung von monatlich ITL 89.130 (€ 46) gewährt. • Vom 4. bis einschl. 20. Tag der Arbeitsun terbrechung: 60% der Kalkulationsgrund lage. Vom 4. bis zum 15. Tag gehen die Leistungen zu Lasten des Unternehmens. • Ab dem 21. Tag: 75% der Kalkulations grundlage. Kalkulationsgrundlage (Base reguladora): Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt pro Tag im Monat vor der Arbeitsunfähigkeit. • 50% des täglichen E inkommens bis zu FRF 241,16 (€37) pro Tag. ■ Berechtigte mit 3 Kindern: 66,66% bis zu FRF 321,55 (€ 49) ab dem 31. Tag. ■ Mindestleistung bei langwieriger Krankheit nach dem 7. Monat: 1/365 der Mindestin validenrente: FRF 48,06 (€7,33) pro Tag bzw. FRF 64,09 (€ 9,77) für Versicherte mit 3 von ihm unterhaltenen Kindern. ■ Ab dem 7. Monat des durchgängigen Be zugs 51,49% Maximal 1/700 der Jahres höchstgrenze: FRF 248,05 (€ 38). « Ab dem 7. Monat des durchgängigen Be zugs 68,66% Maximal 1/525 der Jahres höchstgrenze: FRF 330,74 (€ 50). Leistungen 1. Dauer der Leistungen 201 Krankheit - Geldleistungen Tabelle III Luxemburg Leistungen 1. Dauer der Leistungen 2. Höhe der Leistungen 202 Niederlande Österreich Portugal Höchstens 52 Wochen. Die Zahlung der Lei stung endet, wenn eine Invalidenrente ge zahlt wird. 12 Monate (52 Wochen). Krankengeld: In der Regel gesetzliche Mindestdauer von 52 Wochen. Nach Maßgabe der Satzungen der Versicherungsträger kann das Kranken geld bis zu 78 Wochen geleistet werden. Höchstens 1.095 Tage (darüber hinaus ggf. Invalidität). Bei Tbc: Unbegrenzt. 100% des Einkommens, das der Versicherte bei Fortsetzung der Arbeit erzielt hätte. 70% des Tageslohns bis zur Obergrenze von NLG 310,95 (€141). Mit Genehmigung des Ministers können die Berufsverbände diesen Prozentsatz erhö hen. Krankengeld: 50% des Bruttoentgeltes, 60% ab dem 43. Tag der Krankheit. Bemessungsgrenze: ATS 42.600 (€ 3.096) monatlich. Für geringfügig Beschäftigte, die sich freiwillig versichert ha ben, beträgt das Krankengeld ATS 1.400 (€ 102). Krankengeld pro Tag: • 65% des durchschnittlichen täglichen Ein kommens der 6 Monate, die den 2 letzten Monaten vor Krankheitsbeginn vorausge hen; • 70% dieses durchschnittlichen Einkom mens nach ununterbrochener Arbeitsunfä higkeit von mehr als 365 Tagen. • Bei Tbc: 80% des durchschnittlichen Ein kommens bzw. 100% wenn der Versicherte zwei oder mehr unterhaltsberechtigte An gehörige hat. Mindestsatz: 30% des Mindestlohns oder 100% des tatsächlichen durchschnittlichen Lohns, falls dieser geringer als der genannte Prozentsatz ist. Krankheit - Geldleistungen Finnland Leistungen 1. Dauer der Leistungen 2. Höhe der Leistungen Schweden Tabelle III Vereinigtes Königreich Höchstens 300 Tage in 2 Jahren (ohne Sonntage), wenn es sich um dieselbe Krank heit handelt. Während der ersten 14 Tage zahlt der Ar • Gesetzliches Krankengeld (Statutory Sick Leistungen beitgeber das Krankengeld, danach die Ver Pay): Wird vom Arbeltgeber bei mindes tens 4-tägiger Krankheit bis zu maximal 28 1. Dauer der Leistungen sicherung. Wochen bezahlt oder Keine formelle zeitliche Begrenzung der Be zugsdauer, jedoch kann das Krankengeld • Leistungen bei vorübergehender Arbeits (sjukpenning) von einer Erwerbsunfähigkeits unfähigkeit (Short-term incapacity benefit): rente (förtidspension) abgelöst werden, wenn Höchstens 52 Wochen während der Dauer die Krankheit über einen langen Zeitraum der Erwerbsunfähigkeit. Unterer Satz in andauert. 'den ersten. 28 Wochen, höherer Satz ab der 29. Woche. Anschließend ersetzt durch Leistungen bei dauernder Erwerbsunfähig keit (long-term incapacity benefit). Tagessätze sind von der Höhe der jährlichen Einkünfte abhängig: Jährliche Einkünfte: • unter FIM 5.290 (€ 890): Leistung nach Bedürftigkeitsnachweis, nur zahlbar, wenn die Abwesenheit aufgrund von Krankheit länger als 60 Tage andauert, mit Ein schränkungen; • FIM 5.300 (€891) - FIM 137.970 (€ 23.205): 70% von 1/300 der Einkünfte; • FIM 137.980 (€23.207) - FIM 212.270 (€35.701): FIM 321,93 (€54) zzgl. 40% von 1/300 der Einkünfte über FIM 137.980 (€ 23.207). • über FIM 212.270 (€35.701;.· FIM 421,00 (€71) zzgl. 25% von 1/300 der Einkünfte über FIM 212.270 (€ 35.701). Das Krankengeld zu Lasten des Arbeitge bers beträgt 80% des Arbeitslohns. Ab dem 15. Tag wird das Krankengeld (sjukpenning) von der Versicherung gezahlt und entspricht 85% des Einkommens, für das An spruch auf Krankengeld besteht. Das Krankengeld, auf das Arbeitslose An spruch haben, ist genauso hoch wie der Be trag, den sie vor Beendigung des Beschäfti gungsverhältnisses bezogen haben; der An spruch bleibt bestehén, solange sie auf der Suche nach Arbeit sind. Gesetzliches Krankengeld (Statutory Sick 2. Höhe der Leistungen Pay): Wöchentliche Leistung GBP 57,70 (€81). Bei Lohn unter GBP 64 (€ 90): Keine Leis tungen. Keine Familienzulage. Leistungen bei vorübergehender Arbeitsun fähigkeit (Short-term incapacity benefit): in zwei Stufen: unterer Satz von wöchentlich GBP 48,80 (€ 69) für die ersten 28 Wochen, danach höherer Satz von GBP 57,70 (€ 81). Ab Rentenalter bis zu GBP 62,05 (€ 87) pro Woche. Zulagen: Ehepartner ab 60 Jahren oder Erwachsener mit unterhaltsberechtigtem Kind GBP 30,20 (€ 42) oder, falls der Antragsteller das Ren tenalter erreicht hat, GBP 37,20 (€ 52). Kinderzulage: GBP 9,90 (€ 14) für das erste Kind, GBP 11,30 (€16) für jedes weitere Kind. Diese Zulage wird zusammen mit dem höheren Leistungssatz (ab der 29. Woche) gewährt, oder ab dem ersten Tag, falls der Berechtigte das Rentenalter erreicht hat. 203 Krankheit - Geldleistungen Tabelle III Belgien Dänemark Deutschland 3. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Arbeiter. Die Tarifverträge sehen für mehrere Arbeit • während der ersten 7 Tage der Arbeitsun nehmergruppen die Lohnfortzahlung im fähigkeit: 100% des Lohnes, zahlbar durch Krankheitsfall vor. In diesen Fällen haben die Arbeitgeber Anspruch auf das Krankentage den Arbeltgeber; • vom 8. bis 14. Tag der Arbeitsunfähigkeit: geld der Versicherung. 60% des Lohnes bis zur Bemessungs grenze, zahlbar durch den Arbeitgeber, zzgl. einer ebenfalls durch den Arbeitgeber zu zahlenden Ergänzungszulage; • vom 15. bis zum 30. Tag der Arbeitsunfä higkeit: Krankengeld der Krankengeldver sicherung sowie Ergänzungszulage des Arbeitgebers. Angestellte: Fortzahlung des vollen Gehalts für einen Monat durch den Arbeitgeber. 4. Andere Leistungen Sterbegeld (allocation pour frais funéraires): > Eltern eines schwer erkrankten Kindes • unter 14 Jahren haben den gleichen Leis BEF 6.000 (€ 149). Nicht ¡ndexgebunden. tungsanspruch wie bei eigener Krankheit. > Geminderte (Teil-)Leistungen bei nicht voll ständiger Arbeitsunfähigkeit. > Sterbegeld (begravelseshjælp): Siehe Ta belle VII "Hinterbliebene" (Andere Leistun gen). 204 Arbeiter und Angestellte: 6 Wochen. Krankengeld: Höchstens 10 Arbeitstage (Alleinerziehende 20 Arbeitstage) pro Jahr bei Erkrankung eines Kindes unter 12 Jah ren, das auf die Aufsicht, Pflege oder Hilfe des Versicherten angewiesen ist. Pro Jahr können aber je versichertem Elterntell nicht mehr als 25 Arbeitstage (Alleinerziehende maximal 50 Arbeltstage) beansprucht wer den. • Als Übergangslösung: Sterbegeld für Per sonen, die am 1. Januar 1989 Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gewe sen sind. Mitglieder: DEM 2.100 (€ 1.074); mitversicherte Angehörige: DEM 1.500 (€767). Griechenland Keine Lohnfortzahlung. Sterbegeld: Mindestens das 8fache des Fik tivlohns der niedrigsten Klasse, d.h. GRD 176.480 (€539). Privatkrankenschwester im Krankenhaus: Leistung von GRD 6.440 (€ 20) an Wochen tagen und GRD 8.050 (€ 25) an Sonn- und Feiertagen. Krankheit - Geldleistungen Spanien Frankreich Irland Keine gesetzliche Regelung der Lohnfort zahlung. Vom 4. bis zum 15. Tag der Krank heit trägt der Arbeitgeber das Krankengeld (60% des Entgelts). Lohnfortzahlung ist nicht gesetzlich geregelt, sondern richtet sich nach den jeweiligen Ta rifverträgen oder dem Abkommen über den monatlichen Lohnzahlungszeitraum. Sterbegeld (auxilio de defunción): Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene". Sterbegeld (Capital décès): Siehe Tabelle VII Sterbegeld (Death grant): "Hinterbliebene". Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene". Keine gesetzliche Regelung der Lohnfort zahlung. Tabelle III Italien Arbeiter, nein. Angestellte: Gesetzlicher Anspruch auf Lohnfortzahlung für mindestens 3 Monate. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Leistungen bei Tuberkulose: Weihnachtssonderzulage in Höhe von ITL 25.000 (€13) zuzüglich ITL 3.000 (€1,55) für jede unterhaltsberechtigte Person, falls der Leistungsempfänger der Versicherte ist. ITL 15.000 (€7,75), falls der Leistungsemp fänger ein unterhaltsberechtigter Angehöri ger des Versicherten ¡st. 4. Andere Leistungen 205 Krankheit Geldleistungen Tabelle III Lohnfortzahlung im Krankheitsfall 4. Andere Leistungen 206 Luxemburg Niederlande Osterreich Portugal Angestellte haben Anspruch auf Gehaltsfort zahlung für den Monat des Beginns der E r krankung und die drei anschließenden Mo nate. Keine Lohnfortzahlung für Arbeiter. Lohnfortzahlung in Höhe von 70% des Ver dienstes für den Zeitraum von 52 Wochen. Bei Arbeitern je nach Dauer des Arbeitsver hältnisses zwischen 4 und 10 Wochen, bei Angestellten zwischen 6 und 12 Wochen An spruch auf Weitergewährung des vollen Loh nes; Angestellte haben anschließend An spruch auf 4 Wochen Weitergewährung des halben Lohnes. Während der Lohnfortzah lung zu 100% ruht das Krankengeld zur Gänze, bei Weitergewährung des halben Lohnes gebührt das Krankengeld zur Hälfte. Keine gesetzliche geregelte Lohnfortzahlung. Sterbegeld (Indemnité funéraire): LUF 38.407 (€ 952). Für Kinder unter 6 Jahren: 50%. Für Totgeburten: 20%. • Sterbegeld (Overlijdensuitkering): Tages lohn χ Zahl der Tage zwischen dem Todes tag und dem letzten Tag des auf diesen folgenden 2. Monats. • Liegen 70% des Tageslohnes unter dem Existenzminimum, kann nach dem Zula gengesetz (Toeslagenwet, TW) ein Zu schlag bewilligt werden (Bedürftigkeits nachweis). Der Zuschlag beträgt höchstens 30% des Mindesteinkommens für Paare, 27% des Mindesteinkommens für Alleiner ziehende und 21% für Alleinstehende. Für Alleinstehende unter 23 Jahren gelten niedrigere Sätze (siehe Tabelle XI). Zuschuss zu den Bestattungskosten bis ma ximal ATS 6.000 (€436) bei Bedürftigkeit nach Maßgabe der Satzungen der Versiche rungsträger. • Sterbegeld (Subsídio de funeral): Siehe Tabelle IX "Familienleistungen". • Leistungen an Eltern im Falle der Krankheit eines Kindes unter 10 Jahren oder eines im Haushalt lebenden behinderten Kindes ohne Altersbegrenzung. Höchstdauer 30 Tage pro Kind im Kalenderjahr. Betrag ent spricht der Höhe des Krankengeldes. Krankheit - Geldleistungen Finnland Schweden Tabelle III Vereinigtes Königreich 3. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Unter bestimmten Voraussetzungen Lohn fortzahlung im Falle der Rehabilitation mög lich. Siehe oben. Vom 2. bis zum 14. Tag zahlt Siehe oben Gesetzliches Krankengeld (Stader Arbeltgeber das Krankengeld, und zwar tutory Sick Pay). 80% des Arbeitslohns. 4. Andere Leistungen Keine weiteren Leistungen. Nach einer Krankheit wird eine Rehabilitati Keine weiteren Leistungen. onsleistung (rehabiliteringsersättning) ge zahlt, wenn der Betroffene eine berufliche Ausbildung beginnt. Die Höhe dieser Leistung entspricht dem Krankengeld (sjukpenning) der Krankenver sicherung. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall 4. Andere Leistungen 207 Krankheit - Geldleistungen Tabelle III Belgien Besteuerung und Sozialabgaben Dänemark Sozialabgaben von Geldleistungen 208 Griechenland Leistungen sind voll steuerpflichtig. Leistungen sind voll steuerpflichtig. Die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber unterliegt der Besteuerung. Leistungen der Krankenversicherung sind nicht steuerpflichtig, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Leistungen der Pflegeversicherung sind für den Pflegebedürftigen nicht steuerpflichtig. Leistungen sind grundsätzlich voll steuer pflichtig. Steuerbefreiung für bestimmte Personen: Kriegsbeschädigte, Kriegsopfer und ihre Fa milien, Blinde und Querschnittsgelähmte. Keine Steuerbefreiung, jedoch Steuerermä ßigung bei Einkommen unter einer be stimmten Schwelle. Der Grundbetrag der Steuerermäßigung ent spricht der Steuer, die ein Leistungsempfän ger ohne sonstiges steuerpflichtiges Ein kommen und ohne Unterhaltspflicht zu zah len hätte, wobei jedoch zwischen alleinste henden und verheirateten Empfängern un terschieden wird. Dieser Grundbetrag wird anschließend je nach Nettogesamteinkom men und Familienstand (Alleinstehende, Paar mit oder ohne Kinder) begrenzt. Bis zu diesen Nettoeinkommensgrenzen ist die auf die Sozialleistung entfallende Steuer ermäßigung unbegrenzt, so dass die Sozial leistung folglich nicht besteuert wird. Keine Einkommensgrenze und keine Steuer ermäßigung. Das Existenzminimum 1st in jedem Fall steu erfrei. Das steuerfrei zu stellende Existenz minimum (Grundfreibetrag) beträgt im Jahre 1999 DEM 13.067 (€6.681) für Alleinste hende und DEM 26.135 (€ 13.363) für Ver heiratete. Besteuerung ab einem Jahreseinkommen von GRD 1.355.000 (€4.142). Steuerermäßigung je nach Kinderzahl: 1 Kind: GRD 25.000 (€ 76) 2 Kinder: GRD 50.000 (€153) 3 Kinder: GRD 105.000 (€ 321 ) 4 Kinder: GRD 180.000 (€ 550) 5 Kinder: GRD 225.000 (€ 688) Keine Beiträge. Beiträge zum Zusatzrentensystem (ATP). Bei Krankengeldbezug sind Beiträge zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversi cherung zu entrichten. Keine. 1. Besteuerung von Geldleistungen 2. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung Deutschland Krankheit - Geldleistungen Spanien Tabelle III Frankreich Irland Italien Leistungen sind steuerpflichtig nach Abzug eines Steuerfreibetrages von 10% und 20%. Mögliche Steuerbefreiung für Krankentage geld bei langwieriger Krankheit, die von der medizinischen Kontrollinstanz der Ortskran kenkasse anerkannt wurde und die an Versi cherte gezahlt wird, die an einer Krankheit leiden, die eine langwierige Behandlung oder eine besonders kostspielige Therapie erfor dert. Leistungen sind voll steuerpflichtig (ein schließlich des Zuschlags für unterhaltsbe rechtigte Erwachsene, jedoch ausgenommen der Zuschläge für unterhaltsberechtigte Kin der). Leistungen sind steuerpflichtig. Steuerbefreiung für den Teil der Einkommen, das den Beiträgen der Sozialversicherung entspricht. Vom Einkommen und der Familiensituation abhängige jährlich festgesetzte Grenze. Besteuerung bei Überschreitung einer be stimmten jährlichen Nettoeinkommensgren ze: • Alleinstehende: FRF 41.691 (€6.356) • Ehepaar ohne Kinder: FRF 68.061 (€10.376) • Ehepaar mit 1 Kind: FRF 81.111 (€12.365) • Ehepaar mit 2 Kindern: FRF 94.161 (€14.355). Die Besteuerung hängt von den Jahresein künften, dem Alter und der Familiengröße ab. Im Steuerjahr 1998/99 sind Einkommen bis zu den folgenden Höhen steuerfrei: Personen unter 65 Jahren: • Alleinstehende(r): IEP 4.100 (€5.206) • Ehepaar ohne Kind: IEP 8.200 (€10.412) • Ehepaar mit 1 Kind: IEP 8.650 (€ 10.983) 2 Kindern: IEP 9.100 (€11.555) 4 Kindern: IEP 10.400 (€ 13.205) Personen zwischen 65 und 74 Jahren: • Alleinstehende(r): IEP 5.000 (€ 6.349) • Ehepaar: IEP 10.000 (€ 12.697) Personen im Alter von 75 u. m. Jahren: • Alleinstehende(r): IEP 5.500 (€ 6.984) • Ehepaar: IEP 11.000 (€ 13.967) Die Besteuerung hängt vom Jahreseinkom men der Einzelperson oder Familie ab. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung Geldleistungen sind beitragspflichtig. Siehe Tabelle I: Finanzierung, Andere be sondere Beiträge: 1. Krankheit und Mutter schaft. Keine Beiträge. Keine. Sozialabgaben von Geldleistungen Leistungen sind voll steuerpflichtig. Besteuerung und Sozialabgaben 1. Besteuerung von Geldleistungen 209 Krankheit - Geldleistungen Tabelle Luxemburg Besteuerung und Soziaiabgaben Niederlande Österreich Portugal Leistungen sind steuerpflichtig. Leistungen sind in der Regel voll steuer pflichtig. Sowohl die Lohnfortzahlung als auch das Krankengeld sind voll steuerpflichtig. Leistungen sind nicht steuerpflichtig. Bei der Besteuerung werden Einkommenser satzleistungen der Sozialversicherung wie Lohn oder Gehalt behandelt. In der Regel progressive Besteuerung bei Überschreitung des Mindesteinkommens. Im allgemeinen sind für die Besteuerung die Leistungen der sozialen Sicherheit dem Lohn oder Gehalt gleichgestellt. Steuerfrei sind je denfalls die Familienbeihilfe, das Wochen-, Arbeitslosen- und Karenzgeld sowie Unfall renten. Die Steuer wird auf das Einkommen nach Abzug der Beiträge zur sozialen Sicherheit angewendet. Die individuelle Steuerhöhe hängt Insbeson dere von den jeweils anzuwendenden Ab setzbeträgen ab. So ist ein allgemeiner Ab setzbetrag von jährlich ATS 8.840 (€642) sowie z.B. ein Alleinverdiener- oder Rent nerabsetzbetrag von jährlich ATS 5.000 (€ 363) bzw. ATS 5.500 (€ 400) vorgesehen. Die Absetzbeträge werden von der jährlichen Steuerschuld abgezogen. Nicht anwendbar. Beiträge für die Sachleistungen bei Krankheit und für die Rentenversicherung. Von der ZlrV-Leistung sind Beiträge zur Ar Die Lohnfortzahlung ¡st beitragspflichtig. beitslosenversicherung (Werkloosheidswet, WW), zur Hinterbliebenenversicherung (Algemene Nabestaandenwet, ANW), zur Versi cherung gegen außergewöhnliche Krank heitskosten (Algemene wet bijzondere ziektekosten, AWBZ), zur Altersrentenversiche rung (Algemene Ouderdomswet, AOW) und in bestimmten Fällen zur Krankenversiche rung zu entrichten. 1. Besteuerung von Geldleistungen Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung 3. Sozialabgaben von Geldleistungen 210 Keine Beiträge. Krankheit - Geldleistungen Finnland Besteuerung und Sozialabgaben Leistungen sind steuerpflichtig. Schweden Leistungen sind voll steuerpflichtig. 1. Besteuerung von Geldleistungen Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung Sozialabgaben von Geldleistungen Keine Steuerermäßigung. Tabelle III Vereinigtes Königreich Das Gesetzliches Krankengeld (Statutory Sick Pay) unterliegt der Besteuerung. Leistung bei vorübergehender Arbeltsunfä higkeit (short -term incapacity benefit): Der untere Leistungssatz ¡st steuerfrei. Der höhere Leistungssatz unterliegt der Besteue rung. Besteuerung und Sozialabgaben 1. Besteuerung von Geldleistungen Keine Steuerermäßigung. In der Regel progressive Besteuerung des 2. Einkommensgrenze Brutto-Einkommens nach Abzug von persön für Besteuerung oder lichen und anderen Freibeträgen: Steuerermäßigung • Steuerfreibetrag pro Person und Jahr: Unter 65 Jahre: GBP 4.195 (€5.899) Zwischen 65 und 74 Jahren: GBP 5.410 (€7.608) 75 Jahre und älter: GBP 5.600 (€ 7.875) • Zuschlag für Ehepaare und Alleinerziehen de: unter 65 Jahren: GBP 1.900 (€2.672) Zwischen 65 und 74 Jahren: GBP 3.305 (€4.648) 75 Jahre und älter: GBP 3.345 (€ 4.704) Diese zusätzlichen Freibeträge für verheira tete Paare und Alleinerziehende sind auf ei ne Steuererleichterung von 15% begrenzt. Keine. Das gesetzliche Krankengeld (Statutory Sick Pay) wird als Einkommen behandelt, von dem die in Tabelle I aufgeführten Beiträge zu entrichten sind. Sozialabgaben von Geldleistungen 211 I Finanzierung II Krankheit - Sachleistungen III Krankheit - Geldleistungen IV Mutterschaft V Invalidität VI Alter VII Hinterbliebene VIII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten IX Familienleistungen X Arbeitslosigkeit XI Mindestsicherung 213 Tabelle IV Mutterschaft Belgien Dänemark Deutschland Griechenland Geltende Rechts.. grundlage Gesetz über die Pflichtversicherung für Gesetz vom 20. Dezember 1989 mit ÄndeSach- und Geldleistungen bei Krankheit (Loi rungen. (Dagpenge ved Fødsel). relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités) in der Fassung vom 14. Juli 1994. Mutterschutzgesetz vom 24. Januar 1952 mit Änderungen. Gesetz vom 14. Juni 1951, geändert. Anwendungsbereich Versicherte Frauen. Mitversicherte Familienangehörige. Alle Einwohnerinnen. Versicherte Frauen. Mitversicherte Ehefrau und Töchter des Versicherten. Versicherte Frauen. Ehepartner oder andere unterhaltsberechtigte Personen. Versicherte Frauen. Alle Arbeitnehmerinnen sowie alle selbstän- Versicherte Frauen. digen Frauen einschließlich mithelfender Mitversicherte Ehefrau und Töchter des Ver Ehefrauen, sicherten. 1. Sachleistungen 2. Geldleistungen 214 Versicherte Frauen. Mutterschaft Spanien Frankreich Gesetzgebendes königliches Dekret 1/94 vom 20. Juni zur Neufassung des Allgemei nen Gesetzes über die soziale Sicherheit (Ley General de la Seguridad Social). Gesetzgebendes königliches Dekret Nr. 1 vom 24. März 1995. Gesetz Nr. 66 vom 30. Dezember 1997 über Steuer-, Verwaltungs- und soziale Maßnah men. Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité sociale), III. Buch. Dekret Nr. 95-1361 vom 30. Dezember 1995. Irland Tabelle IV Italien Gesetz von 1993 über die soziale Sicherheit Gesetz Nr. 1204 vom 30. Dezember 1971. (Social Welfare (Consolidation) Act) mit Än Gesetz Nr. 903 vom 9. Dezember 1977. derungen. Geltende Rechts grundlage • Arbeitnehmerinnen. Versicherte Frauen. • Rentenberechtigte und Bezieher anderer Mitversicherte Ehefrau und Töchter des Ver regelmäßiger Leistungen. sicherten. • Mitversicherte Unterhaltsberechtigte. Im Falle einer Trennung oder Ehescheidung bleibt der Anspruch erhalten, unabhängig von der eventuellen Unterhaltsverpflichtung des Versicherten. Alle Einwohnerinnen. Anwendungsbereich Arbeitnehmerinnen. Mutterschaftsleistung (maternity benefit) für Versicherte Frauen bzw. der Vater. versicherte Arbeitnehmerinnen und selb ständige Frauen Zusätzlich wird vom Gesundheitsdienst eine Geburtsbeihilfe (maternity grant) an alle voll Anspruchsberechtigten gezahlt (zu den Be dingungen siehe Tabelle II). Versicherte Frauen. Alle Einwohnerinnen. 1. Sachleistungen 2. Geldleistungen 215 Mutterschaft Tabelle IV Luxemburg Niederlande Österreich Geltende Rechts grundlage Band I des Sozialgesetzbuchs (Code des Gesetz über Geldleistungen bei Krankheit Allgemeines Sozialversicherungsgesetz vom 9. September 1955 (ASVG), zuletzt geändert assurances sociales) In der Fassung der Ge (Ziektewet, ZW). setzesnovelle vom 27. Juli 1992. Gesetz über die Invaliditätsversicherung für durch BGBl. I Nr. 16/1999. Selbständige (Wet arbeidsongeschiktheids- Krankenanstaltengesetz des Bundes vom 18. Dezember 1956 (KAG) sowie Kranken verzekering zelfstandigen, WAZ) anstaltengesetze der Bundesländer mit Än derungen. Mutter-Kind-Pass-Bonus: Familienlastenausgleichsgesetz vom 24. Oktober 1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999. Anwendungsbereich Selbst versicherte Frauen. Mitversicherte Ehefrau des Versicherten. 1. Sachleistungen 2. Geldleistungen 216 Versicherte Frauen. Mitversicherte Ehefrau und Töchter des Ver sicherten. Mutterschaftsgeld (Prestations en espèces Versicherte Frauen. de maternité): Selbst versicherte Frauen. Mutterschaftsbeihilfe (allocation de maternité): Alle Frauen mit Wohnsitz in Luxemburg. Portugal Gesetz Nr.4/84 vom 5. April 1984, geändert durch: Gesetz Nr.17/95 vom 9. Juni 1995; Gesetz Nr.102/97 vom 13. September 1997; Gesetz Nr. 18/98 vom 24. April 1998. Rechtsverordnung Nr. 154/88 vom 29. April 1988, geändert durch die Rechtsverordnung Nr.333/95 vom 23. Dezember 1995. Rechtsverordnung Nr.347/98 vom 9. Novem ber 1998. Weibliche Versicherte (siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen") weibliche Angehörige von Versicherten. Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen". Wochengeld: Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen". Mutter-Kind-Pass-Bonus: Siehe Tabelle IX "Familienleistungen". Versicherte Arbeitnehmer(innen). Mutterschaft Finnland Schweden Tabelle IV Vereinigtes Königreich Geltende Rechts grundlage Krankenversicherungsgesetz (Sairausvakuutuslaki) vom 4. Juli 1963 mit Änderungen. Gesetz zum Mutterschaftszuschuss (Äitiysavustuslaki) vom 28. Mai 1993. Gesetz über die Allgemeine Soziale Gesetz über Sozialbeiträge und Sozialleis tungen (Social Security Contributions and Sicherheit von 1962 und Änderungen. Gesetz über die Elternversicherung (föräldra- Benefits Act) von 1992. försäkring) von Januar 1974 und Änderun gen. Geltende Rechts grundlage Anwendungsbereich Alle Einwohnerinnen. Alle Einwohnerinnen. Anwendungsbereich Alle Einwohnerinnen. 1. Sachleistungen 2. Geldleistungen 1. Sachleistungen Alle Einwohner. Alle Arbeitnehmerinnen und selbständigen Frauen haben Anspruch auf Schwanger schaftsgeld (havandeskapspenning) vor der Entbindung. Alle abhängig beschäftigten und selbständi gen Eltern (Männer und Frauen) haben An spruch auf Elterngeld (föräldrapenning) und zeitweilig auf eine Elternleistung (tillfällig föräldrepenning). Gesetzliches Mutterschaftsgeld (Statutory Maternity Pay): Nur für Arbeitnehmerinnen. Beitragsbezogene Mutterschaftsleistung (Maternity Allowance): Erst seit kurzem versicherte Arbeitnehmerin nen oder Selbständige oder Arbeitnehmerin nen, die kein gesetzliches Mutterschaftsgeld erhalten. 2. Geldleistungen 217 Tabelle IV Mutterschaft Belgien Bedinqunqen Dänemark Deutschland Griechenland Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen". 6 Wochen ständiger Wohnsitz in Dänemark. Keine Bedingungen. 50 Versicherungstage. 2. Geldleistungen 6 Monate Beitragszelt. Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen". Mutterschansgeld: 200 beitragspflichtige Arbeitstage in den Versicherungsmitgliedschaft von 12 Wochen letzten zwei Jahren, zwischen dem 10. und 4. Monat vor der Ent bindung. Bei Arbeitsunfähigkeit: Anspruch auf Krankengeld. Entbindungsgeld: Versicherte ohne Anspruch auf Mutter schaftsgeld. Leistunqen Siehe Tabellen "Krankheit-Sachleistungen". Unentgeltliche Leistungen im Krankenhaus oder Entbindungsheim. Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen. Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe, stationäre Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshllfe, Arznei- und Heilmittel, Verbandstoffe etc. 1. Sachleistungen a 1. Sachleistungen 218 · Entbindungskosten werden in Höhe von mindestens dem 30fachen des Mindestlohns eines ungelernten Arbeiters getragen, d.h.: GRD 194.670 (€ 595). · In-Vitro-Fertilisation: GRD 120.000 (€ 367). Mutterschaft Spanien Frankreich Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen". Arbeitnehmerinnen. Der Anspruch auf Sach- und Geldleistungen Unterhaltsberechtigte Mitversicherte: • die mit dem Versicherten zusammen leben wird nach Beginn der Schwangerschaft oder zu Beginn des Mutterschaftsurlaubs geprüft. oder von ihm unterhalten werden, • deren Einkommen das Zweifache des Min destlohns (Salario Minimo Interprofesional) nicht übersteigt., • die nicht aus anderen Gründen Anspruch auf ärztliche Leistungen der Sozialversi cherung haben. Frauen, die • aufgrund von Beitragszahlung oder eines gleichwertigen Status sozialversichert sind, • 180 Beitragstage in den 5 Jahren vor der Entbindung (bzw. bei Adoption dem Datum des Verwaltungsbescheids oder eines Ur teils) aufweisen, • ein ärztliches Gutachten über den voraus sichtlichen Entbindungstermin in Hinsicht auf den Beginn des freiwilligen oder vorge schriebenen Mutterschaftsurlaubs sowie ei ne Bescheinigung der Entbindung zur Be rechnung des Urlaubs nach der Entbin dung vorlegen. Irland Wohnsitz im Inland. Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen". Mutterschaftsleistung (maternity benefit): Versicherungszeit von wenigstens 10 Mo Arbeitnehmerinnen: naten vor dem voraussichtlichen Datum der 39 entrichtete Beiträge in den 12 Monaten Entbindung. vor dem ersten Tag des Mutterschaftsur Der Anspruch auf Sach- und Geldleistungen laubs oder 39 Beiträge seit Beginn der Er wird nach Beginn der Schwangerschaft oder werbstätigkeit und 39 entrichtete oder ange rechnete Beiträge in dem Steuerjahr vor dem zu Beginn des Mutterschaftsurlaubs geprüft. Jahr des Beginns des Mutterschaftsurlaubs. Selbständige: 52 entrichtete Beiträge in dem letzten voll ständigen Steuerjahr vor dem Jahr, in dem der Leistungsanspruch erhoben wird, oder 52 entrichtete Beiträge in dem vorletzten vollständigen Steuerjahr vor dem Jahr, In dem der Leistungsanspruch erhoben wird. • Ärztliche Schwangerschaftsuntersuchun Kostenlose medizinische Versorgung bei Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen". Entbindungen sowie Krankenhauspflege von gen, • Volle Übernahme der Kosten. • Ärztliche Versorgung während und nach • Obligatorische ärztliche Untersuchungen Säuglingen unter 6 Wochen. der Entbindung und bei Komplikationen. vor und nach der Geburt. • Unterbringung in Krankenhäusern der sozi • Ärztliche Leistungen während der 4 letzten alen Sicherheit oder in Vertragskranken Monate der Schwangerschaft. häusern • Keine Krankenhauspauschale für Kranken Siehe auch Tabelle II "Krankheit - Sachleis hausaufenthalte im Zusammenhang mit der Schwangerschaft. tungen". Tabelle IV Italien Einschreibung beim Nationalen Gesund heitsdienst (S.S.N.). Bedingungen Keine Leistungsbedingungen. 2. Geldleistungen Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen". Leistungen 1. Sachleistungen 1. Sachleistungen 219 Mutterschaft Tabelle IV Luxemburg Bedingungen Selbst oder als Familienmitglied versichert. Niederlande Keine Leistungsbedingungen. Österreich Portugal Keine Leistungsbedingungen. Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen". Wochengeld: Keine Leistungsbedingungen Mutter-Kind-Pass-Bonus: Siehe Tabelle IX "Familienleistungen". 6 Monate Versicherungszeit mit registriertem Einkommen. Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen". Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe, Pflege in einer Krankenanstalt oder einem Entbindungsheim, Beistand durch diplomier te Kinderkranken- und Säuglingsschwestern sowie Arzneimittel, Heilmittel u.a. Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen". 1. Sachleistungen 2. Geldleistungen Mutterschaftsgeld (Prestations en espèces Keine Leistungsbedingungen. de maternité): 6 Monate Versicherungszeit Im Jahr vor der Entbindung. Mutterschansbeihilfe (allocation de maternité): Ständiger Wohnsitz im Staatsgebiet und kein Anspruch auf Geldleistungen bei Mutter schaft. Leistungen Versorgung durch Hebamme und ärztliche Hilfe. Aufenthalt in Entbindungsanstalt. Pau schale für Arzneimittel und Nahrung für Säuglinge. 1. Sachleistungen 220 Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen". Geburtshilfe wird normalerweise durch die Hebamme geleistet; eventuell auch durch ei nen Allgemeinmediziner oder Spezialisten, falls notwendig in einem Krankenhaus oder einer Klinik, wenn keine Hebamme zur Ver fügung steht oder wenn es medizinisch an gebracht ist. Mutterschaft Finnland Schweden Tabelle IV Vereinigtes Königreich Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen". Wohnsitz in Schweden, 2. Geldleistungen Mutter (Mutterschafts- und Elternbeihilfe) und Vater (Vaterschafts- und Elternbeihilfe) müssen unmittelbar vor dem errechneten Entbindungstermin mindestens 180 Tage ih ren Wohnsitz in Finnland gehabt haben. Bei einer Adoption gelten diese Bedingungen für die Zeit unmittelbar vor dem Termin, zu dem die Adoptiveltern das Kind In Pflege nehmen. Das Schwangerschaftsgeld (havandeskaps- Gesetzliches Mutterschaftsgeld (Statutory 2. Geldleistungen penning) wird an werdende Mütter gezahlt, Maternity Pay): die in der letzten Schwangerschaftsphase Voraussetzung: Am Ende der 15. Woche vor nicht mehr in der Lage sind, ihren üblichen der Woche der voraussichtlichen Entbindung muss die Arbeitnehmerin 26 Wochen lang Aufgaben nachzukommen. Für den Anspruch auf Elterngeld muss der ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber Elternteil vor Antragstellung mindestens 180 beschäftigt gewesen sein mit einem durch Tage ununterbrochen versichert gewesen schnittlichen Einkommen von mindestens sein. Für den Bezug einer Geldleistung, die GBP 64 (€ 90) pro Woche. Mutterschaftsleistung über den Betrag von SEK 60 (€6,34) pro Beitragsbezogene Tag (Mindestsatz) hinausgeht, ¡st ein durch (Maternity Allowance): gängiger Versicherungszeitraum von 240 Die Arbeitnehmerin erhält kein gesetzliches Tagen vor der Entbindung Voraussetzung. Mutterschaftsgeld und befindet sich in einem Die zeitweilige Elternleistung wird dann ge Beschäftigungsverhältnis oder ist selbständig zahlt, wenn das Kind krank ist und ein El tätig und hat in einem Zeitraum von 66 Wo ternteil oder die Person, die normalerweise chen vor der Woche der voraussichtlichen für das Kind sorgt, sich beurlauben lassen Entbindung mindestens 26 Wochen lang Beiträge entrichtet. muss, um das Kind zu versorgen. Leistungen • Mutterschanszuschuss: Entweder ein Mut Freie Mutterschaftsvorsorge. Krankenhaus terschaftspaket mit Pflegemitteln für das versorgung siehe Tabelle II "Krankheit Kind oder eine Pauschale in Höhe von FIM Sachleistungen". 760 (€ 128).Siehe Tabelle IX "Familienlei stungen". • Ärztliche Kontrolluntersuchungen in Mutterund-Kind-Gesundheitszentren während und nach der Schwangerschaft sind kos tenlos. Andere Leistungen: siehe Tabelle II "Krank heit - Sachleistungen". Bedingungen 1. Sachleistungen 1. Sachleistungen Keine Leistungsbedingungen. Bedingungen 1. Sachleistungen Kostenlose Versorgung im Rahmen des na tionalen Gesundheitsdienstes. Leistungen 1. Sachleistungen 221 Mutterschaft Tabelle IV Belgien 2. Geldleistungen • Kategorie und Dauer Betrag 222 Dänemark Deutschland Griechenland Mutterschaftsgeld (Indemnité de maternité): • Arbeitnehmerinnen, Selbständige oder Mutterschaftsgeld (nur bei Einkommensver Teilnehmerinnen an einer Ausbildung/ lust): 6 Wochen vor und 8 (bzw. 12 Wochen Vor der Entbindung Mutterschaftsurlaub von Fortbildung im Rahmen von Arbeitsbe bei Früh- und Mehrlingsgeburten) nach der 7 Wochen, davon 6 Wochen fakultativ und schaffungsmaßnahmen: wöchentliche Zah Entbindung. die letzte Woche obligatorisch vor dem vor lungen während des Mutterschaftsurlaubs: Einmaliges Entbindungsgeld. aussichtlichen Tag der Niederkunft. 4 Wochen vor dem voraussichtlichen Ent Ein eventuell vor der Entbindung nicht in An bindungstermin und 24 Wochen nach der spruch genommener Teil des Urlaubs kann Niederkunft (die letzten 10 dieser 24 Wo entweder in Anschluß an den obligatorischen chen können vom Vater in Anspruch ge Urlaub von 8 Wochen nach der Niederkunft nommen werden). oder auch nach einem längeren Kranken hausaufenthalt des Kindes genommen wer • Männliche Arbeitnehmer und Selbständige: den. Beim Tode der Mutter kann ein Teil des wöchentliche Zahlungen während 2 Wo nach der Entbindung vorgesehenen Mutter chen innerhalb der 14 Wochen nach der schaftsurlaubs unter bestimmten Bedingun Niederkunft und für 2 Wochen nach Ablauf gen in einen Vaterschaftsurlaub umgewan der 24-Wochen-Frist. delt werden. • Arbeitnehmer(innen) und Selbständige im Fall der Adoption: wöchentliche Zahlungen Geburtsbeihilfe (Allocation de naissance): während 24 Wochen ab der effektiven siehe Tabelle IX "Familienleistungen". Übernahme der Sorge für das Kind, von denen 2 Wochen zugunsten beider Adoptivelternteile gehen und für 2 Wochen nach den 24 Wochen zugunsten des Adoptiv vaters. • Während der Schwangerschaft Leistungen für Stunden oder Tage, an denen die Arbeit wegen Vorsorgeuntersuchungen unterbro chen werden muss. Mutterschaftsleistung an versicherte Frauen: Jeweils 56 Tage vor und nach der Entbin dung. Mutterschansgeld: um die gesetzlichen Abzüge vermindertes, durchschnittliches Arbeitsentgelt des Mit glieds, höchstens jedoch DEM 25 (€ 13) pro Kalendertag. Der Differenzbetrag wird durch Zuschuss des Arbeitgebers (bei dessen Wegfall durch den Bund) ausgeglichen. Nicht pflichtversicherte Arbeitnehmerinnen erhal ten maximal DEM 400 (€ 205). Entbindungsgeld: einmalige Zahlung von DEM 150 (€77) an Versicherte ohne Anspruch auf Mutter schaftsgeld. Höchstbetrag ohne unterhaltsberechtigte An gehörige: GRD 10.610 (€ 32) pro Tag. Höchstbetrag bei vier unterhaltsberechtigten Personen: GRD 14.854 (€ 45) pro Tag. Mutterschaftsgeld (Indemnité de maternité): Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen". 82% des vollen Einkommens (ohne Bemes Bis zu DKK 2.758 (€ 370) wöchentlich oder sungsgrenze) während der ersten 30 Tage DKK 74,54 (€ 10) pro Stunde. des Mutterschaftsurlaubs; ab dem 31. Tag und während der Zeit nach dem 15wöchlgen Mutterschaftsurlaub 75% bzw. 60% des Ein kommens unter Berücksichtigung einer Höchstgrenze. Besondere Regelungen für Arbeitslose und Behinderte. Geburtsbeihilfe (Allocation de naissance): siehe Tabelle IX "Familienleistungen". Mutterschaft Spanien Frankreich Tabelle IV Irland Italien Mutterschaftsgeld (prestación por maternidad) höchstens 16 Wochen (18 Wochen für Mehrlingsgeburten). Nach Ablauf der 16 Wo chen gilt eine anspruchsberechtigte Frau, die noch der ärztlichen Behandlung bedarf, als vorübergehend erwerbsunfähig. Bei Mehrlingsgeburten erfolgt 6 Wochen lang eine Sonderzahlung. Bei Adoptiv- und Pflegekind wird die Beihilfe für 16 Wochen (Kind unter 9 Monaten) bzw. 6 Wochen (Kind im Alter von 9 Monaten bis 5 Jahren) gezahlt. Sofern beide Elternteile berufstätig sind, können 4 Wochen (Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsgeld) dem Vater zufallen. Stirbt die Mutter bei der Entbindung, so hat der Vater Anspruch auf den gesetzlichen Er holungszeitraum nach der Geburt (sechs Wochen). Tagegeld (indemnñés journalières) nur im Falle einer Unterbrechung der Berufstätig keit: • 16 Wochen (6 vor, 10 nach der Entbin dung), • 2 zusätzliche Wochen vor der Entbindung im Falle einer komplizierten Schwanger schaft; • 26 Wochen (8 vor der Entbindung) für das 3. Kind in der Familie. • 34 Wochen (12 vor der Entbindung) bei Zwillingen. • 46 Wochen (24 vor der Entbindung) bei Mehrlingsgeburten (ausgenommen Zwil linge). Im Fall der Adoption: Mutterschaftsurlaub. Dieser Urlaub kann zwischen dem Vater und der Mutter aufgeteilt werden, vorausgesetzt, beide sind dazu berechtigt. Wenn die Mutter infolge der Entbindung stirbt, steht der Urlaub dem Vater zu. Mutterschaftsleistung (maternity benefit): 14 Wochen, davon müssen mindestens 4 Wo chen vor und 4 Wochen nach der Entbin dung genommen werden. Mutterschaftsbeihilfe nur bei Einkommens verlust: 2 Monate vor und 3 Monate nach der Entbindung (fakultativ 6 Monate Zusatzur laub). Der Zusatzurlaub kann vom Vater beantragt werden, wenn die Mutter darauf verzichtet oder wenn das Kind dem alleinerziehenden Vater zugesprochen wird. 100% des im Vormonat der Arbeitseinstel lung bezogenen beitragspflichtigen Arbeits entgelts pro Tag. Nettoarbeitseinkommen Innerhalb der Gren zen von: Maximum: FRF 386,87 (€ 59) pro Tag, Mini mum: FRF 48,06 (€ 7,33) pro Tag. • 70% des durchschnittlichen Wochenver dienstes des zugrundeliegenden Steuer jahres. Mindestens IEP 82,30 (€ 104), höchstens IEP 162,80 (€ 207) pro Woche; • oder den Betrag der Leistung bei Arbeits unfähigkeit (Disability Benefit) einschließ lich der Zulagen für unterhaltsberechtigte Erwachsene und Kinder, auf die die Person bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit An spruch hätte. Geleistet wird der jeweils höhere Betrag. 80% des Einkommens während des Pflicht zeitraums, 30% während des Zusatzurlaubs. Geldleistungen • Kategorie und Dauer Betrag 223 Mutterschaft Tabelle IV Luxemburg 2. Geldleistungen • Kategorie und Dauer Betrag 224 Niederlande Österreich Portugal Mutterschaftsgeld (Prestations en espèces Entbindungsbeihilfe (Bevallingsuitkering): 16 Wochengeld (sofern keine Entgeltfortzahlung Mutterschaftsgeld (Subsidio de materniWochen (nur bei Einkommensverlust). dade): de maternité): erfolgt): Nur bei Einkommensverlust. 8 Wochen vor 8 Wochen vor und 8 Wochen (bzw. 12 Wo 110 Tage Mutterschaftsurlaub (davon 90 ob dem voraussichtlichen Termin der Entbin chen bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie ligatorisch nach der Entbindung); 14 bis 30 dung und 8 Wochen nach der Niederkunft; 4 bei Kaiserschnittentbindungen) nach der Ent Tage nach Fehl- oder Totgeburt. zusätzliche Wochen für stillende Mütter so bindung bzw. für die Dauer eines individuel Vaterschaftsgeld (Subsidio de paternidade): wie Im Falle einer Früh- oder Mehrlingsge len Beschäftigungsverbotes. • im Falle körperlicher oder psychischer Be burt. Mutter-Kind-Pass-Bonus: Siehe Tabelle IX hinderung der Mutter; "Familienleistungen". Mutterschaftsbeihilfe (allocation de maternité): • im Falle des Todes der Mutter; 16 Wochen. Weder mit analogen Geldleis • aufgrund gemeinsamer Entscheidung bei tungen bei Mutterschaft noch mit Erwerbs der Elternteile. einkommen kumulierbar. Die Dauer der Leistungsgewährung ent Geburtsbeihilfe (allocation de naissance): spricht der Zeit, für die die Mutter noch einen siehe Tabelle IX "Familienleistungen". Anspruch gehabt hätte; im Falle des Todes der Mutter jedoch mindestes für 14 Tage. Leistungen bei Adoption (subsidio por adopção): 60 Tage. Leistungen bei besonderen Risiken (subsídio por riscos específicos): bei Nachtarbeit oder Umgang mit gefährlichen Stoffen. Leistungen bei Sonderurlaub zur Betreuung schwerbehinderter oder chronisch kranker Kinder (Licença especial para assistência a deficientes e a doentes crónicos): Die Re gelungen für diese Leistung stehen kurz vor ihrer Verabschiedung. Mutterschaftsgeld (Prestations en espèces Gesetz über Geldleistungen bei Krankheit Wochengeld: de maternité): (Ziektewet, ZW): Gebührt in der Höhe des durchschnittlichen 100% des Lohns oder Gehalts, das die Ver 100% des Tagesarbeitsentgelts. Das maxi Nettoarbeitsverdienstes In den letzten 13 sicherte in der Zeit des Mutterschaftsurlaubs mal zu berücksichtigende Tagesarbeitsent Wochen bzw. 3 Monaten. bezogen hätte, und für die Zeit einer Arbeits gelt beträgt NLG 310,95 (€ 141). Für geringfügig Beschäftigte mit freiwilliger befreiung aufgrund eines Risikos für die Gesetz über die Invaliditätsversicherung für Versicherung ATS 92 (€ 6,69) pro Tag. Schwangere (mit Zustimmung des Arbeits Selbständige (Wet arbeidsongeschiktheids- Mutter-Kind-Pass-Bonus: mediziners). verzekering zelfstandigen, WAZ): Siehe Tabelle IX "Familienleistungen". Mutterschaftsbeihilfe (allocation de maternité): 100% des Erwerbseinkommens bis zur Höhe LUF 6.584 (€ 163) pro Woche über einen des Mindestlohnes. Zeitraum von 16 Wochen. Geburtsbeihilfe (allocation de naissance): siehe Tabelle IX "Familienleistungen". Wochengeld: 100% des durchschnittlichen (einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld) Tageslohns, berechnet nach den gleichen Bedingungen wie beim Krankengeld (siehe Tabelle III). Mindestbetrag: 50% des Mindestlohns. Bei besonderen Risiken: Betrag in Höhe des Krankengeldes. Mutterschaft Finnland Geldleistungen • Kategorie und Dauer Betrag Schweden Tabelle IV Vereinigtes Königreich > Spezielle Mutterschaftshilfe während der Schwangerschaft, sofern die werdende Mutter am Arbeitsplatz chemischen Sub stanzen, Strahlungen oder ansteckenden Krankheiten ausgesetzt ist. 'Mutterschaftsgeld wird an 105 fortlaufen den Kalendertagen (Sonntage ausgenom men) gezahlt, 30 - 50 Tage davon vor dem errechneten Entbindungstermin. • Vaterschaftsgeld kann für maximal 18 Tage gewährt werden. • Eltemschaftsgeld wird entweder der Mutter oder dem Vater an den 158 Tagen (ohne Sonntage) unmittelbar nach Ablauf der Mutterschaftsbeihilfe gewährt. Bei einer Mehrlingsgeburt verlängert sich dieser Zeit raum für das zweite und jedes weitere Kind um jeweils 60 Tage. Bei Adoption eines Kindes unter 7 Jahren wird die Elternbei hilfe über einen Zeitraum von mindestens 180 Tagen gezahlt. Schwangerschaftsgeld (havandeskapspenning) wird für höchstens 50 Tage gewährt und wird 60 Tage vor dem errechneten Ent bindungstermin zahlbar. Elterngeld wird für 450 Tage gewährt. Die Mutter kann es 60 Tage vor dem errechne ten Geburtstermin, einer der beiden Eltern teile bis zum 9. Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen. Wenn beide Eltern das Sorgerecht haben, können sie die Tage, an denen die Leistung gezahlt wird, auch unter sich aufteilen. Davon ausgenommen sind jeweils 30 Tage, die speziell für den Vater bzw. die Mutter vorgesehen sind. Die zeitweilige Elternleistung kann höchstens an 60 Tagen pro Jahr in Anspruch genom men werden, und zwar bis das Kind 12 Jahre alt ist. (In einigen Fällen ist eine Verlänge rung der Leistung möglich). Der Vater hat in Zusammenhang mit der Ge burt Anspruch auf 10 Sondertage, an denen die zeitweilige Elternleistung gezahlt wird. Gesetzliches Mutterschaftsgeld (Statutory Maternity Pay) und beitragsbezogene Mut terschaftsleistung (Maternity Allowance) sind bis zu 18 Wochen zahlbar. Arbeitnehmerin nen können die Leistung ab der 11. Woche vor der voraussichtlichen Entbindung bis zur Niederkunft in Anspruch nehmen. Bei einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung In nerhalb der 6 Wochen vor der voraussichtli chen Entbindungswoche beginnen die Leis tungen (und der Mutterschaftsurlaub) auto matisch. Geldleistung: mindestens FIM 60 (€ 10) pro Tag. Andernfalls siehe Tabelle III "Krankhelt Geldleistungen". Die Leistung entspricht dem Krankengeld (sjukpenning), nämlich 85% des Einkom mens, das mit einem Anspruch auf Kranken geld verbunden ist. Gesetzliches Mutterschaftsgeld (Statutory Maternity Pay): 90% des Einkommens in den ersten 6 Wo chen des Mutterschutzes; GBP 57,70 (€81) für die verbleibenden Wochen (bis zu 12). Beitragsbezogene Mutterschaftsleistung (Maternity Allowance): GBP 57,70 (€ 81) pro Woche, wenn die Mut ter In der 15. Woche vor der voraussichtli chen Entbindungswoche angestellt war; GBP 50,10 (€70) für selbständig tätige Mütter, oder wenn sie inzwischen ihr Arbeltsverhält nis beendet hat. Geldleistungen • Kategorie und Dauer Betrag 225 Mutterschaft Tabelle IV Deutschland Griechenland Mutterschaftsgeld (Indemnité de maternité): Leistungen sind voll steuerpflichtig. siehe Tabelle III "Krankheit-Geldleistungen". Geburtsbeihilfe (Allocation de naissance): nicht steuerpflichtig. Mutterschaftsgeld und Entbindungsgeld: Nicht steuerpflichtig (aber Progressionsvor behalt). Leistungen sind grundsätzlich voll steuer pflichtig. Steuerbefreiung: Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen". Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung Mutterschaftsgeld (Indemnité de maternité): Keine Einkommensgrenze und keine Steu Keine Steuerbefreiung, jedoch Steuerermä erermäßigung. ßigung bei Einkommen unter einer be stimmten Schwelle. Der Grundbetrag der Steuerermäßigung ent spricht der Steuer, die ein Leistungsempfän ger ohne sonstiges steuerpflichtiges Ein kommen und ohne Unterhaltspflicht zu zah len hätte, wobei jedoch zwischen alleinste henden und verheirateten Empfängern un terschieden wird. Dieser Grundbetrag wird anschließend je nach Nettogesamteinkom men und Familienstand (Alleinstehende, Paar mit oder ohne Kinder) begrenzt. Bis zu diesen Nettoeinkommensgrenzen ¡st die auf die Sozialleistung entfallende Steuer ermäßigung unbegrenzt, so dass die Sozial leistung folglich nicht besteuert wird. Das Existenzminimum ist in jedem Fall steu erfrei. Das steuerfrei zu stellende Existenz minimum (Grundfreibetrag) beträgt im Jahre 1998 DEM 12.365 (€6.322) für Alleinste hende und DEM 24.731 (€ 12.645) für Ver heiratete. Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen". Sozialabgaben von Geldleistungen Keine Beiträge. Belgien Besteuerung und Sozialabgaben 1. Besteuerung von Geldleistungen 226 Dänemark Beiträge zum Zusatzrentensystem ATP. Keine. Mutterschaft Spanien Leistungen sind voll steuerpflichtig. Frankreich Die Leistungen sind nach Abzug eines Frei betrages von 10% und 20% steuerpflichtig. Irland Nicht steuerpflichtige Leistungen. Tabelle IV Italien Leistungen sind steuerpflichtig. Steuerbefreiung: Siehe Tabelle I "Krankheit - Geldleistungen". Besteuerung und Sozialabgaben 1. Besteuerung von Geldleistungen Vom Einkommen und der Familiensituation abhängige jährlich festgesetzte Grenze. Besteuerung bei Überschreitung einer be stimmten jährlichen Nettoeinkommensgren ze: • Alleinstehende: FRF 41.691 (€6.356) • Ehepaar ohne Kinder: FRF 68.061 (€10.376) • Ehepaar mit 1 Kind: FRF 81.111 (€12.365) • Ehepaar mit 2 Kindern: FRF 94.161 (€14.355). Nicht anwendbar. Geldleistungen sind beitragspflichtig. Siehe Tabelle I: Finanzierung, Andere be sondere Beiträge. Keine Beiträge. Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen". 2. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung Sozialabgaben von Geldleistungen 227 Mutterschaft Tabelle IV Luxemburg Besteuerung und Sozialabgaben Niederlande Osterreich Portugal Die Geldleistungen bei Mutterschaft sind steuerpflichtig. Leistungen sind in der Regel in voll steuer pflichtig. Wochengeld: In voller Höhe steuerpflichtig. Mutter-Kind-Pass-Bonus: Siehe Tabelle IX "Familienleistungen", Leistungen sind nicht steuerpflichtig. 2. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung Bei der Besteuerung werden Einkommenser satzleistungen der Sozialversicherung wie Lohn oder Gehalt behandelt. Das Einkommen wird progressiv besteuert. Die Besteuerung setzt erst ab einer be stimmten Einkommensgrenze ein. Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen". Nicht anwendbar. Sozialabgaben von Geldleistungen Beiträge für die Sachleistungen bei Krankheit und für die Rentenversicherung. Gesetz über Geldleistungen bei Krankheit Keine. (Ziektewet, ZW): Von der ZlrV-Leistung sind Beiträge zur Ar beitslosenversicherung (Werkloosheidswet, WW), zur Hinterbliebenenversicherung (Algemene Nabestaandenwet, ANW), zur Versi cherung gegen außergewöhnliche Krank heitskosten (Algemene wet bijzondere ziektekosten, AWBZ), zur Altersrentenversiche rung (Algemene Ouderdomswet, AOW) und in bestimmten Fällen zur Krankenversiche rung zu entrichten. Gesetz über die Invaliditätsversicherung für Selbständige (Wet arbeidsongeschiktheidsverzekering zelfstandigen, WAZ): Von der WAZ-Leistung sind Beiträge zur Hinterbliebenenversicherung (Algemene Nabestaandenwet, ANW), zur Versicherung ge gen außergewöhnliche Krankheitskosten (Algemene wet bijzondere ziektekosten, AWBZ), zur Altersrentenversicherung (Algemene Ouderdomswet, AOW) und in be stimmten Fällen zur Krankenversicherung zu entrichten. Ferner wird von der WAZ-Leis tung ein Betrag in der Höhe des entspre chenden HW-Beitrags abgezogen. 1. Besteuerung von Geldleistungen 228 Keine Beiträge. Mutterschaft Finnland Besteuerung und Sozialabgaben Schweden Sozialabgaben von Geldleistungen Vereinigtes Königreich Leistungen sind voll steuerpflichtig. Leistungen sind voll steuerpflichtig. Gesetzliches Mutterschaftsgeld (Statutory Besteuerung und Maternity Pay) ist steuerpflichtig. _ - I L , L, Die Beitragsbezogene Mutterschaftsleistung ö O Z i a i a D g a D e n (Maternity Allowance) ist nicht steuerpflichtig. 1 . Besteuerung von Geldleistungen Keine Steuerermäßigung. Keine Steuerermäßigung. Gesetzliches Mutterschaftsgeld (Statutory 2. Einkommensgrenze Maternity Pay): Siehe Tabelle III "Krankhelt für Besteuerung oder Geldleistungen". Steuerermäßig ung Beitragsbezogene Mutterschaftsleistung (Maternity Allowance): nicht anwendbar. Keine. Das gesetzliche Mutterschaftsgeld (Statutory Maternity Pay) wird als Einkommen behan delt, von dem die in Tabelle I aufgeführten Beiträge zu entrichten sind. 1. Besteuerung von Geldleistungen Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung Tabelle IV Sozialabgaben von Geldleistungen 229 I Finanzierung II Krankheit - Sachleistungen IM Krankheit - Geldleistungen IV Mutterschaft V Invalidität VI Alter VII Hinterbliebene VIII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten IX Familienleistungen X Arbeitslosigkeit XI Mindestsicherung 231 Tabelle V Invalidität Belgien Dänemark Deutschland Griechenland Geltende Rechts.. grundlage Gesetz zur obligatorischen Krankenversiche- Gesetz vom 16. Mai 1984, geänderte Fas- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, eingeführt Gesetz vom 14. Juni 1951 in der durch das rung (Loi relative à l'assurance obligatoire sung. durch das Rentenreformgesetz vom 18. De- Gesetz Nr. 2556/97 vom 24.12.1997 geänsoins de santé et indemnités) vom 14. Juli zember 1989 in der Fassung des Rentenre- derten Fassung. 1994. formgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997. Grundprinzipien ^ ^ Umlageverfahren, in erster Linie beitragsfi- Allgemeines Sicherungssystem (Volksrente) nanziert. (førtidspension). 232 Pflichtversicherung für Arbeitnehmer (Arbelter und Angestellte). Versicherungsprinzip. Beitragsabhängige Leistungen. Invalidität Spanien Frankreich Irland Tabelle V Italien O.M. (Verordnung) vom 15.4.1969. Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité soKönigliches Dekret Nr. 1300/1995 vom ciale). 21.7.1995. Dekret Nr. 93-687 vom 27.03.93. Gesetzgebendes königliches Dekret 1/94 vom 20. Juni zur Neufassung des Allgemei nen Gesetzes über die soziale Sicherheit (Ley General de la Seguridad Social). Königliches Dekret Nr. 1647 vom 31. Okto ber 1997. Gesetz von 1993 über die soziale Sicherheit Gesetz Nr. 335 vom 8. August 1995. (Social Weifare Consolidation Act) mit Änderungen. Geltende RechtSnrimrllano grunaiage Pflichtversicherungssystem für alle Arbeitnehmer. Beitragsabhängige Leistungen. Beitragsabhängiges Sozialverslcherungssystem. Grundprinzipien Versicherungsprinzip. Beitragsabhängige Leistungen. Versicherungsprinzip. Beitragsabhängige Leistungen. 233 Tabelle V Invalidität Luxemburg Niederlande Österreich Portugal Geltende Rechts grundlage Band III des Sozialgesetzbuchs (Code des assurances sociales), modifiziert insbeson dere durch das Gesetz vom 27. Juli 1992. Invaliditätsversicherungsgesetz (Wet op de Allgemeines Sozialversicherungsgesetz arbeidsongeschiktheidsverzekering, WAO). (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert Gesetz über die Invaliditätsversicherung für durch BGBl. I Nr. 16/1999. Selbständige (Wet arbeidsongeschiktheids-Pflegegeld: Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch verzekering zelfstandigen, WAZ). Gesetz über Hilfe an arbeitsunfähige junge BGBl. I Nr. 111/1998. Behinderte (IrVef arbeidsongeschiktheidsvoorzieningjonggehandicapten, Wajong). Rechtsverordnung Nr. 329/93 vom 25. Sep tember 1993. Grundprinzipien Versicherungsprinzip. Invaliditätsversicherungsgesetz (Wet op de Versicherungssystem für alle unselbständig arbeidsongeschiktheidsverzekering, WAO): Erwerbstätigen beruhend auf dem UmlageLeistung an Arbeitnehmer mit einge verfahren. schränkter Erwerbsfähigkeit im Alter unter 65 Jahren, wenn sie nach einer Erwerbsunfä higkeit von 52 Wochen in der angenomme nen Beschäftigung noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15% aufweisen. Gesetz über die Invaliditätsversicherung für Selbständige (IrVef arbeidsongeschiktheidsverzekering zelfstandigen, WAZ): Versicherungsleistung im Falle der Invalidität für diejenigen Personen, die keine abhängig Beschäftigten im eigentlichen Sinne sind, aber ein Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit beziehen. Gesetz über Hilfe an arbeitsunfähige junge Behinderte (IrVef arbeidsongeschiktheidsvoorzieningjonggehandicapten, Wajong): Mindestleistung für behinderte junge Men schen. Versicherungsprinzip. Beitragsabhängige Leistungen. 234 Invalidität Finnland Schweden Geltende Rechts grundlage Nationales Rentengesetz Nr. 347/1956 (Kan- Gesetz über die Allgemeine Soziale Sicher heit von 1962 und Änderungen. saneläkelaki, KEL) Rentengesetz Nr. 72/1956 für Seeleute (Merimieseläkelaki, MEL) Rentengesetz Nr. 395/1961 für Arbeitnehmer (Työntekijäin eläkelaki, TEL) Rentengesetz Nr. 134/1962 für vorüberge hend abhängig Beschäftigte (LEL) Rentengesetz Nr. 202/1964 für Beschäftigte der Gemeindeverwaltungen (KvTEL) Rentengesetz Nr. 280/1966 für Beschäftigte im Staatsdienst (VEL) Rentengesetz Nr. 298/1966 für die evange lisch-lutherische Kirche (KiEL) Rentengesetz Nr. 468/1969 für Selbständige (Yrittäjien eläkelaki, YEL). Rentengesetz Nr. 467/1969 für Landwirte (MYEL) Rentengesetz Nr. 1056/1998 für Artisten und bestimmte andere Gruppen (TaEL) Gesetz über die Leistungen bei Invalidität von 1988. Grundprinzipien Duales System: Versicherungssystem (Ren te nach Erwerbstätigkeit) für alle Erwerbsper sonen (Arbeitnehmer, Selbständige, Land wirte) sowie allgemeines System (Volksren te), das eine Mindestrente garantiert. Die Rentensysteme sind miteinander ver knüpft, so dass keine Volksrente gewährt wird, wenn das sonstige Renteneinkommen eine bestimmte Höchstgrenze überschreitet. Zwar existieren zusätzliche Betriebsrenten systeme, sie sind jedoch relativ unbedeu tend. Für das öffentliche Rentensystem besteht Versicherungspflicht. Es gilt für die gesamte Bevölkerung. Tabelle V Vereinigtes Königreich Gesetz von 1992 über Sozialbeiträge und Sozialleistungen (Social Security Contributions and Benefits Act). Gesetz von 1994 über die soziale Sicherheit (Social Security (Incapacity for work) Act). Geltende Rechts grundlage Beitragsfinanziertes Versicherungssystem mit festen Leistungsbeträgen. Grundprinzipien 235 Invalidität Tabelle V Belgien Dänemark Deutschland Griechenland Anwendungsbereich Arbeitnehmer. Alle dänischen Staatsangehörigen mit Wohn Arbeiter und Angestellte sowie erwerbsunfä sitz in Dänemark. hige Behinderte. Arbeitnehmer. Ausnahmen von der Versicherungspflicht Keine Ausnahmen. Keine Ausnahmen. Keine Versicherungspflicht für Arbeitnehmer mit einer geringfügigen Beschäftigung (bis zu DEM 630 (€322) monatlich in den alten Ländern und DEM 530 (€ 271) In den neuen Bundesländern und einer wöchentlichen Ar beitszeit von unter 15 Stunden) oder einer kurzfristigen Beschäftigung (bis zu 2 Mona ten oder 50 Arbeltstagen Im Jahr). Keine Ausnahmen. Gedecktes Risiko Begriffsbestimmungen Als invalide gilt ein Arbeitnehmer, der infolge von Krankheit oder Behinderung nicht mehr als ein Drittel des normalen Einkommens ei nes Arbeitnehmers gleicher Kategorie und gleicher Ausbildung erzielen kann. Als invalide gilt eine Person im Alter von 18 bis unter 67 Jahren, deren Arbeitsfähigkeit aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung ständig um mindestens die Hälfte herabgesetzt ist. Personen im Alter von 50 bis unter 67 Jah ren können eine vorgezogene Rente erhal ten, wenn dies aus gesundheitlichen und/ oder sozialen Gründen erforderlich ¡st. Berufsunfähigkeit Berufsunfähig ist der Ar beitnehmer, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte eines gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Fähigkeiten gesunken ist. Erwerbsunfähigkeit Erwerbsunfähig ¡st, wer infolge Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit nicht mehr regelmäßig ausüben oder nur gering fügige Einkünfte erzielen kann. Als schwerbehindert gilt ein Arbeitnehmer, der wegen Krankheit oder körperlicher bzw. geistiger Behinderung, die während der Ver sicherungsmitgliedschaft aufgetreten ¡st oder sich verschlimmert hat, mindestens ein Jahr lang nicht mehr als ein Fünftel der normalen Einkünfte eines Arbeitnehmers derselben Kategorie und desselben Ausbildungsstan des erzielen kann. Erzielt der Arbeitnehmer nicht mehr als ein Drittel des normalen Einkommens, erhält er 75% der Rente. Wer nicht mehr als die Hälfte der normalen Einkünfte erzielt, erhält 50% der Rente. 236 Invalidität Spanien Frankreich Tabelle V Irland Italien Arbeitnehmer. Arbeitnehmer. Mit wenigen Ausnahmen alle Personen ab 16 Jahren mit einem Arbeits- oder Ausbil dungsvertrag, einschließlich der nach dem 6. April 1995 eingestellten Beamten. Arbeitnehmer der Privatwirtschaft. Anwendungsbereich Eine geringfügige Beschäftigung, die auf grund der Arbeitsstunden und des Entgelts nicht als Tätigkeit zur Sicherung des Lebens unterhalts betrachtet wird, ist von der Versi cherungspflicht ausgenommen. Keine. Arbeitnehmer mit einem wöchentlichen Ein kommen unter IEP 30 (€38), Selbständige und vor April 1995 eingestellte Beamte. Keine. Ausnahmen von der Versicherungspflicht Als dauernde Erwerbsunfähigkeit (incapacidad permanente) gilt der Zustand eines Ar beitnehmers, der nach einer verordneten Be handlung objektiv feststellbare und voraus sichtlich endgültige körperliche oder funktio nelle Störungen aufweist, die seine Arbeits fähigkeit teilweise oder völlig einschränken. Invalide ist, wer Infolge von Krankheit oder Gebrechen in einem beliebigen Beruf nicht mehr als ein Drittel der normalen Einkünfte erzielen kann, die eine Person der gleichen Kategorie und des gleichen Ausbildungs standes in der gleichen Region erzielt. Drei unterschiedliche Stufen: 1. Kategorie: Verminderte Erwerbsfähigkeit. 2. Kategorie: Erwerbsunfähigkeit. 3. Kategorie: Erwerbsunfähigkeit und Pflege bedürftigkeit. Invalide ist eine versicherte Person, die wäh rend eines Zeitraums von mindestens 12 Monaten Krankengeld bezogen hat und wahrscheinlich auf Dauer arbeitsunfähig sein wird. Als Invalide in Hinsicht auf die Gewährung des Invalidengeldes gilt der Versicherte, des sen Erwerbsfähigkeit für die seinen Fähigkei ten entsprechenden Tätigkeiten infolge Krankheit oder körperlicher bzw. geistiger Behinderung ständig auf ein Drittel herabge setzt ¡st. Als erwerbsunfähig in Hinsicht auf die Ge währung der Invalidenrente gilt der Versi cherte oder der Bezieher des Invalidengel des, der Infolge von Krankheit oder körperli cher bzw. geistiger Behinderung auf Dauer keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann. Gedecktes Risiko Begriffsbestimmungen 237 Invalidität Tabelle V Luxemburg Niederlande Österreich Anwendungsbereich Alle erwerbstätigen Personen (Arbeitnehmer und Selbständige) undfreiwilligVersicherte. WAO: Alle Arbeitnehmer unter 65 Jahren. WAZ: Selbständige, mithelfende Ehegatten und Freiberufler, Geschäftsführer bzw. Organ vertreter einschließlich derjenigen mit einer wesentlichen Beteiligung. Wajong: Junge Behinderte und Studenten. > Alle gegen Entgelt beschäftigten Arbeitnehmer, Lehrlinge. • In den Betrieben Selbständiger mitarbei tende Familienangehörige. • Bestimmte gleichgestellte Selbständige wie z.B. Lehrer, Musiker, Artisten. > Personen, die zwar keinen Arbeitsvertrag haben, im wesentlichen aber wie ein Ar beitnehmer tätig werden (z.B. keine eigene betriebliche Struktur, persönliche Leis tungserbringung). > Freiwillig Versicherte. Ausnahmen von der Versicherungspflicht Personen, die ihre berufliche Tätigkeit über einen vorab festgelegten Zeitraum von höch stens drei Monaten pro Kalenderjahr nur gelegentlich und nicht gewohnheitsmäßig ausüben, sind von der Versicherungspflicht befreit. Eine selbständige Erwerbstätigkeit ist versi cherungsfrei, wenn das Einkommen aus der Berufstätigkeit höchstens einem Drittel des sozialen Mindestlohnes entspricht. Keine. Geringfügigkeitsgrenze von monatlich ATS 3.899 (€ 283). Das Entgelt aus mehreren Tä tigkeiten wird zusammengerechnet; freiwilli ger Beitritt bei Versicherungsfreiheit möglich. Gedecktes Risiko Begriffsbestimmungen Als Invalide gilt eine versicherte Person, de ren Erwerbsfähigkeit infolge einer längeren Krankheit, einer Behinderung oder durch Verschleiß in dem Maße herabgesetzt wur de, dass der zuletzt ausgeübte oder ein an derer den Fähigkeiten entsprechender Beruf nicht ausgeübt werden kann. Als völlig oder teilweise arbeitsunfähig gilt, wer infolge von Krankheit oder Behinderun gen nicht mehr imstande ist, dasjenige zu verdienen, was gesunde Arbeitnehmer mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Fä higkeiten normalerweise in seiner jetzigen oder bisherigen Beschäftigung oder in der Region verdienen. Die Ursache der Arbeits unfähigkeit ist unerheblich (Invalidität oder Arbeitsunfall). 238 Portugal Alle versicherten Arbeitnehmer, Keine Ausnahmen. Als Invalide gilt der Arbeitnehmer, der vor Er Invalide ist: ein überwiegend (während der letzten 15 Jah reichen des Rentenalters wegen Krankheit re mehr als zur Hälfte) in erlerntem oder an oder eines nicht durch die Sondergesetzge gelerntem Beruf tätig gewesener Arbeiter bung über Arbeitsunfälle und Berufskrank oder ein Angestellter, wenn seine Arbeitsfä heiten erfassten Unfalls nicht mehr als ein higkeit aufgrund seines körperlichen oder gei Drittel des bei normaler Berufsausübung er stigen Zustands auf weniger als die Hälfte der haltenen Einkommens erzielen kann. Arbeitsfähigkeit einer gesunden Person mit ähnlicher Ausbildung und Berufserfahrung he rabgesunken ist; ein nicht überwiegend in erlernten oder ange lernten Berufen tätig gewesener Arbeiter, wenn er aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, mit irgendeiner Tätigkeit wenigstens die Hälf te des Entgelts zu verdienen, das eine gesun de Person mit dieser Tätigkeit verdienen könnte; für einen Anspruch auf vorzeitige Altersrente wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Voll endung des 55. Lebensjahres für Frauen bzw. des 57. Lebensjahres für Männer (für Arbeiter und Angestellte einheitlich), wenn der Betref fende infolge seines körperlichen oder geisti gen Zustandes nicht mehr in der Lage ist, die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein ge sunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit erzielt, sofern diese Tätigkeit während der letzten 15 Jahre mehr als zur Hälfte ausgeübt wurde und die geminderte Arbeitsfähigkeit seit 20 Wochen besteht. Invalidität Finnland Schweden Tabelle V Vereinigtes Königreich Anwendungsbereich Alle E inwohner zwischen 16 und 65 Jahren Volksrente: sowie behinderte Kinder unter 16 Jahren. Alle Einwohnerzwischen 14 und 65 Jahren. Renfe nach Erwerbstätigkeit: Alle versicherten Arbeitnehmer und Selb ständigen zwischen 18 und 65 Jahren. Gesonderte Gesetze für verschiedene Grup pen (siehe oben; davon hat das Rentenge setz für Arbeitnehmer/TE L die größte Be deutung), durch die die allgemeinen Grund sätze an die jeweiligen Umstände angepasst werden. Arbeitnehmer und Selbständige (ausgenom men verheiratete Frauen, die sich vor April 1977 entschieden hatten, der Versicherung nicht beizutreten) sowie Arbeitslose. Anwendungsbereich Ausnahmen von der Versicherungspflicht Arbeitnehmer. keine Ausnahmen. Selbständige, Landwirte: Nach vlermonatlger Selbständigkeit muss eine Versicherung abgeschlossen werden, sofern das versicherungspflichtige E inkom men die Jahresgrenze von FIM 28.415 (€4.779) (Selbständige) bzw. FIM 14.207 (€ 2.389) (Landwirte) überschreitet. Keine Versicherungspflicht für Arbeitnehmer mit einem wöchentlichen E inkommen von weniger als GBP 64,00 (€ 90) und für Selb ständige mit einem Jahreseinkommen von weniger als GBP 3.590 (€ 5.049). Ausnahmen von der Versicherungspflicht Gedecktes Risiko Begriffsbestimmungen Sowohl Volksrente wie Rente nach Er Dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von mindes werbstätigkeit: tens 25% . Φ Erwerbsunfähigkeitsrente: Versicherte, de Behinderte Kinder bis zu 16 Jahren. ren Arbeitsfähigkeit sich durch Krankheit verringert hat und die voraussichtlich min destens ein Jahr lang arbeitsunfähig blei ben werden. • Rehabilitationshilfe: Versicherte, bei denen durch eine Rehabilitation die Wiederher stellung der Erwerbsfähigkeit erwartet wer den kann. • Individuell vorgezogene Rente: Versicherte ab 58 Jahren, die nach einem langen Ar beitsleben aufgrund von arbeitsbedingtem Stress und E rschöpfung oder anderen Faktoren nicht mehr in der Lage sind, Ihre Tätigkeit auszuüben. Arbeitsunfähigkeit infolge körperlicher oder geistiger Krankheit oder Behinderung wäh rend eines Zeitraums, in dem Anspruch auf Leistungen bei vorübergehender Arbeitsun fähigkeit für die Dauer von 52 Wochen. Gedecktes Risiko Begriffsbestimmungen Keine Ausnahmen. 239 Invalidität Tabelle V Belgien Bedingungen Dänemark 66,66%. 50%. Berufsunfähigkeit: Erwerbsunfähigkeit: Ab dem Tag nach Ablauf der "primären Ar beitsunfähigkeit" (nach einem Jahr) bis zum Erreichen der Altersgrenze. Höchstalter: 66 Jahre. Ab dem ersten Tag des Monats nach der Entscheidung, spätestens jedoch ab dem er sten Tag des vierten Monats nach Annahme des Antrags durch die Gemeinde. Entschei dend für die Rentengewährung ist das Da tum, an dem die Gemeinde mit der Prüfung des Antrags beginnt. Vom Ablauf des Monats an, in dem die Be dingungen erfüllt sind. Mit Erreichen des 65. Lebensjahres wird die Rente in eine Altersrente umgewandelt, wenn die Bedingungen erfüllt sind. 1. Mindestgrad der Erwerbs unfähigkeit Beginn und Ende der Rentengewährung 240 Deutschland 50% 100% Griechenland 50%. Vom Tage der Feststellung der Invalidität an. Der Versicherte wird von Zeit zu Zeit (je nach Fall nach 1 oder 2 Jahren) vom Gesund heitsausschuss erneut untersucht. Invalidität Spanien Frankreich Tabelle V Irland Dauernde Erwerbsunfähigkeit. Italien 33,33%. 66,66%. Invalidengeld: Invalidenrente: 66,66%. 100,00%. Bedinqunqen . . . . . 1. Mindestgrad der Erwerbs unfähigkeit Dauernde vollständige Erwerbsunfähigkeit (incapacidad permanente total): ab dem Tag der amtlichen Feststellung der dauernden Erwerbsunfähigkeit (in der Regel aufgrund eines Begutachtungsverfahrens). Rentenbeginn mit Feststellung der Invalidität Vom Beginn der Feststellung der dauernden Vom Beginn des auf die Antragstellung fol- 2 . Beginn und Ende der oder nach Beendigung des maximalen Kran- Invalidität an (normalerweise frühestens genden Monats an. Rentengewährung kengeldbezugs (indemnités journalières) (3 nach der 12monatigen Krankengeldperiode). Höchstalter: Rentenalter. Jahre) oder bei einer medizinischen Fest- Unbegrenzte Dauer, Stellung der Invalidität aufgrund eines vorzei- K e i n Höchstalter tigen Verschleiß des Organismus. Die Rente wird im Alter von 60 Jahren durch eine Altersrente ersetzt. 241 Invalidität Tabelle V Luxemburg Bedingungen Kein Mindestsatz. WAO: WAZ: Wajong: Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit (incapacité permanente): sofort ab Beginn. Bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit (incapacité temporaire): nach Erlöschen des Anspruchs auf Kranken geld oder, falls dieser nicht bestand, nach einer ununterbrochenen Invaliditätszeit von 6 Monaten. Im Alter von 65 Jahren Umwandlung in Al tersrente. WAO: Nach dem Zeitraum, für den Krankengeld gezahlt wird. Anfängliche Leistung (loondewingsuitkering): Leistungsdauer abhängig vom Alter des Ar beitnehmers bei Beginn des WAO-Leistungsbezugs. Alter bei Beginn Dauer der der WAOLeistungsLeistung gewährung 1. Mindestgrad der Erwerbs unfähigkeit Beginn und Ende der Rentengewährung Niederlande 15% 25% 25% bis 32 J. keine 33-37 6 Monate 38-42 1 Jahr 43-47 1,5 Jahre 48-52 2 Jahre 53-57 3 Jahre 58 6 Jahre 59 u. älter bis z. Alter v. 65 J. Fortgesetzte Leistung (vervolguitkering): Diese Leistung kann bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt werden. WAZ: Nach 52 Wochen Erwerbsunfähigkeit bis zum Alter von 65 Jahren. Wajong: Nach 52 Wochen Erwerbsunfähigkeit bis zum Alter von 65 Jahren. 242 Österreich Portugal 50%. Die Erwerbsfähigkeit muss so eingeschränkt sein, dass nicht mehr als 1/3 des Entgelts bei normaler Beschäftigung erzielt werden kann. Vom Monatsersten, der dem Eintritt der In validität bzw. der späteren Antragstellung folgt. Bei der vorzeitigen Alterspension we gen geminderter Arbeitsfähigkeit ist zusätz lich das Vorliegen der geminderten Arbeits fähigkeit seit 20 Wochen erforderlich. Zuerkennung jeweils für 24 Monate; für Weitergewährung ist ein neuerlicher Antrag erforderlich. Ab dem ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt wird, oder ab dem von der ärztlichen Kommission (Commissão de verificação da incapacidade penvanente) fest gelegten Tag der Feststellung der Invalidität an bis zum Erreichen des Alters für die Al tersrente. Bei Erreichung des Rentenanfallsalters wird die Invaliditätsrente im selben Betrag weiter gewährt. Über einen entsprechenden Antrag ¡st eine Umwandlung in eine Altersrente möglich. Invalidität Finnland Bedingungen 1. Mindestgrad der Erwerbs unfähigkeit 2. Beginn und Ende der Rentengewährung Schweden Tabelle V Vereinigtes Königreich Volksrente: 25% Kein Mindestsatz festgelegt. Rente nach Erwerbstätigkeit • Erwerbsunfähigkeitsrente: nur noch zu höchstens 2/5 arbeitsfähig. • Rente bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit nur noch zu höchstens 3/5 arbeitsfähig. • Individuell vorgezogene Rente: kein Min destsatz. Vollständig erwerbsunfähig (100%). Volksrente und Rente nach Erwerbstätigkeit: Erwerbsunfähigkeitsrente (förtidspension): • Erwerbsunfähigkeitsrente: beginnend mit Mit Vollendung des 16. Lebensjahres bis Einstellung der Krankengeldzahlungen zum Alter von 65 Jahren. (nach 300 Tagen) und so lange, wie die Pflegegeld (vårdbidrag): Voraussetzungen erfüllt werden. Im Alter Leistung für Eltern, die ein behindertes Kind von 65. Jahren wird Erwerbsunfähigkeits unter 16 Jahren versorgen. rente automatisch in die Altersrente umge Behindertenbeihilfe (handikappersättning): Leistung an behinderte Personen ab dem wandelt. • Rehabilitationsgeld: beginnend mit Ein Alter von 16 Jahren, bei denen vor Vollen stellung der Krankengeldzahlungen (nach dung des 65. Lebensjahres eine Behinde 300 Tagen), wenn die Erwerbsunfähig rung eintrat, aufgrund derer sie besondere keitsrente auf vorläufiger Basis als Rehabi Hilfe benötigen oder besondere Aufwendun gen zu tragen haben. litationsgeld gewährt wird. Leistung bei dauernder Arbeitsunfähigkeit (Long-terni incapacity benefit): Nach einem Jahr der Arbeitsunfähigkeit bis zum Erreichen des staatlichen Rentenalters (Männer: 65, Frauen: 60 Jahre). Bedingungen 1. Mindestgrad der Erwerbs unfähigkeit 2. Beginn und Ende der Rentengewährung • Individuell vorgezogene Rente: beginnend mit dem Anspruch auf Rente und solange die Bedingungen erfüllt werden. Im Alter von 65 Jahren automatisch Umwandlung in die Altersrente. 243 Tabelle V Invalidität Belgien Dänemark Deutschland Griechenland 3. Wartezeit 6 Monate mit 120 Arbeitstagen. Mindestens 3 Jahre Wohnsitz in Dänemark im Alter zwischen 15 und 67 Jahren. Auslän der: mindestens 10 Jahre Wohnsitz, davon 5 unmittelbar vor der Beantragung der Rente. Bei Vollendung des 67. Lebensjahres wird die Rente automatisch in eine Altersrente umgewandelt. Arbeiter und Angestellte: 60 Monate Versicherungszeit, davon 36 Mo nate Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Die War tezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherte in folge bestimmter Ereignisse (z.B. infolge ei nes Arbeitsunfalls) oder unter bestimmten Umständen vermindert erwerbsfähig gewor den oder gestorben ist. Erwerbsunfähige Behinderte: 240 Versicherungsmonate. Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92: 4.500 versicherte Arbeitstage oder Erforderliche Beitragstage altersabhängig: bis 21 Jahre: 300 Tage, bis 22 Jahre: 420 Tage, bis 23 Jahre: 540 Tage, bis 24 Jahre: 660 Tage, bis 53 Jahre: 4.140 Tage, bis 54 Jahre: 4.200 Tage. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so sind mindestens 1.500 Arbeitstage, davon 600 in den 5 Jahren vor der Invalidität, erforderlich. Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit keine Mindestbeitragszeit. Hat sich der Unfall au ßerhalb des Arbeitsortes ereignet, gelten fol gende Bedingungen: 2.225 oder 750 Arbeits tage (davon 300 in den letzten 5 Jahren vor der Invalidität). Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.1993: • Arbeitstage: 4.500 Arbeitstage oder 15 Versicherungsjahre, 1.500 Arbeitstage (da von 600 in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Invalidität) oder 5 Versicherungsjahre. • Beitragszeiten (Staffelung nach Alter): 300 Beitragstage bis zum Alter von 21 Jahren. Die 300 Beitragstage (oder 1 Versiche rungsjahr) erhöhen sich progressiv für je des weitere Jahr um durchschn. 120 Ar beitstage (oder 5 Versicherungsmonate) bis auf max. 1.500 Beitragstage. • Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit: Rentenanspruch besteht ab dem ersten Versicherungstag. • Arbeitsunfälle, die nicht am Arbeitsplatz eingetreten sind: Anspruch besteht, sobald die Voraussetzungen für Invalidität auf grund einer normalen Krankheit zur Hälfte erfüllt sind. Leistungen Einkommensverlust (bis zu einer Höchstgrenze) und Familiensituation. Arbeitsunfähigkeitsgrad und soziale Gründe. Höhe der während des gesamten Versiche rungslebens durch Beiträge versicherten Ar beitsentgelte. Höhe des Arbeitsentgelts, Anzahl der Versi cherungsjahre, Grad der Erwerbsunfähigkeit. 1. Bestimmende Faktoren für die Rentenhöhe 244 Invalidität Spanien Dauererwerbsunfähigkeit (incapacidad per manente): Φ Regelmäßig Versicherter im Alter unter 26 Jahren: die Hälfte des zwischen der Vollendung des 16. Lebensjahres und dem Eintritt des Versicherungsfall liegenden Zeltraums. • Regelmäßig Versicherter ab 26 Jahren: ein Viertel des zwischen der Vollendung des 20. Lebensjahres und dem Eintritt des Versicherungsfalls liegenden Zeitraums, mindestens jedoch 5 Jahre. Ein Fünftel des Beitragszeitraums muss in den zehn Jahren vor Eintritt des Versiche rungsfalls liegen. Längere Wartezeit bei nicht regelmäßig Ver sicherten. Keine Wartezeit, wenn die Invalidität durch einen nicht berufsbedingten Unfall verur sacht wurde und der Versicherte regelmäßig versichert ¡st oder einen analogen Status genießt. Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, Beitragspflichtiges Einkommen der letzten 96 Monate. Frankreich Irland Tabelle V Italien < Regelmäßig versichert für mindestens 12 • Mindestens 260 effektiv entrichtete Wo Monate vor dem 1. Tag des Monats der Ar chenbeiträge. beitsunterbrechung aufgrund von Invalidität • Mindestens 48 effektiv entrichtete oder an oder Unfalls mit folgender Invalidität oder gerechnete Wochenbeiträge im Laufe des nach ärztlicher Bescheinigung der Invali Beitragsjahres, das dem Antrag voraus dität als Folge frühzeitiger Verschleißer geht. scheinungen. ■ Nachweis von Beitragszahlungen für min destens 2.030 Mindeststundenlöhne (SMIC) im Laufe der 12 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalls, davon 1.015 in den ersten 6 Monaten oder Nachweis von 800 Arbeitsstunden in den letzten 12 Monaten, davon 200 Stunden ¡n den ersten drei Mo naten. Allgemeine Erwerbsunfähigkeit: 5 Jahre Bei tragszahlung, davon mindestens 3 Jahre während der letzten 5 Jahre. Berufsunfähigkeit (hervorgerufen durch Be rufstätigkeit, jedoch nicht durch Arbeitsun fall): keine Bedingungen. 3. Wartezeit Durchschnittliches Einkommen der 10 bes ten Versicherungsjahre; Kategorie der Invali dität. Referenzeinkommen und Anzahl der Versi cherungsjahre. Leistungen Altersabhängige Pauschalleistung. 1. Bestimmende Faktoren für die Rentenhöhe 245 Invalidität Tabelle V Luxemburg Niederlande Osterreich Invaliditätsrente: Beitragszahlung oder -gutschrift für mindes "Ewige Anwartschaft" (siehe Tabelle VI "Al tens 5 Jahre (ausnahmsweise nach 1.095 ter") oder 60 Versicherungsmonate innerhalb Tagen Krankengeld und nach positivem Gut der letzten 120 Kalendermonate (nach Voll achten einer ärztlichen Kommission). endung des 50. Lebensjahres wird die War tezeit für jeden nach dem 50. Lebensjahr lie genden Monat um 1 Monat und der Beob achtungszeitraum um jeweils 2 Monate an gehoben - Maximum mit Vollendung des 60. Lebensjahres: 180 Versicherungsmonate in nerhalb der letzten 360 Kalendermonate). Vorzeitige Altersrente wegen geminderter Arbeitsfähigkeit: "Ewige Anwartschaft" (240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung) oder 180 Beitrags monate der Pflichtversicherung innerhalb der letzten 360 Kalendermonate und ¡n beiden Fällen 72 Beitragsmonate der Pflichtversi cherung Innerhalb der letzten 180 Kalender monate. Die Wartezelt ist nicht erforderlich, wenn die Invalidität als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eintritt, bzw. bei Eintritt noch vor Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn 6 Versicherungsmonate vorliegen. 3. Wartezeit 12 Versicherungsmonate in den 3 Jahren vor Beginn der Invalidität. Falls in diese drei Jahre verminderte Zusatzzeiten fallen, wird die Frist entsprechend verlängert. Die Warte zeit entfällt, wenn die Invalidität infolge eines Unfalls gleich welcher Art oder einer Berufs krankheit, die sich während der Zeit der Ver sicherung ereigneten, eingetreten ist. Keine einschränkenden Bedingungen. Leistungen Anzahl der Versicherungsjahre und versi chertes Entgelt. WAO: Anfängliche Leistung: Grad der Er- Höhe des Einkommens und Versicherungswerbsminderung, letztes Arbeitseinkommen dauer. und Alter zu Beginn des Leistungsbezugs. Fortgesetzte Leistung: Pauschaler Grundbe trag plus altersabhängiger Pauschbetrag. WAZ: Grad der Erwerbsminderung und ein getretener Einkommensverlust. Bei vollstän diger Erwerbsunfähigkeit entspricht der Grundbetrag dem gesetzlichen Mindestlohn. Wajong: Grad der Erwerbsminderung und festgesetzter Grundbetrag (gesetzlicher Min destlohn für junge Menschen). 1. Bestimmende Faktoren für die Rentenhöhe 246 Portugal Anzahl der Versicherungsjahre. Durch schnittlicher Monatsverdienst in den besten 10 der letzten 15 Jahre. Invalidität Finnland Schweden 3. Wartezeit Volksrente: nach dem 16. Lebensjahr mindestens 3 Jahre ständigen Wohnsitz in Finnland. Rente nach Erwerbstätigkeit Arbeitnehmer: keine; ein Anspruch entsteht ab dem ersten Tag der Erwerbstätigkeit. Selbständige: 4 Monate. Leistunaen Volksrente: Vom Grad der Erwerbsminderung abhängige Pauschalbeträge (Höhe abhängig vom Fami- Leistungen. Henstand, der Gemeinde, der Dauer des Wohnsitzes in Finnland) und der Höhe von Renten aufgrund von Erwerbstätigkeit. Renfe nach Erwerbstätigkeit: Projizierte Altersrente'einschließlich der zu gerechneten Jahre bis zum Ruhestandsalter. a 1 . Bestimmende Faktoren für die Rentenhöhe Tabelle V Vereinigtes Königreich Grundrente bei Erwerbsunfähigkeit (Folkpen- Während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit 3. Wartezeit sion i form av förtidspension): muss ein Anspruch auf Leistungen bei vorüAufenthaltsdauer/Wohnsitz. hergehender Arbeitsunfähigkeit (short-term Zusatzrente bei Erwerbsunfähigkeit (Tilincapacity benefit, siehe Tabelle III) für 52 läggspension i form av förtidspension): Wochen bestanden haben, mindestens 3 Jahre Einkommen, das im Zusatzrentensystem (allmän tilläggspension, ATP) mit einem Anspruch auf Rente verbun den ist. Pflegegeld (vårdbidrag): Wohnsitz in Schweden. Behindertenbeihilfe (handikappersättning) : Wohnsitz in Schweden. Arbeitsunfähigkeit, die durch einen Test (all L e i s t u n g e n work test) festgestellt wird, der ein Spektrum _ a von arbeitsbezogenen Aktivitäten erfasst. 1 . Bestimmende Faktoren für die Rentenhöhe 247 Invalidität Tabelle V Belgien Berechnungsmethode bzw. Rentenformel oder Beträge 248 Dänemark Rente abhängig vom Arbeitsunfähigkeits Normaler Betrag: • 65% des entgangenen E inkommens (bis grad: zu einer Höchstgrenze) für Berechtigte mit • Arbeitsunfähigkeit von mind. 50% und/ Unterhaltsverpflichtungen, oder soziale Gründe: vorgezogene Rente (førtidspension) = Grundbetrag (grund • 45% für Alleinstehende, beløp) + Rentenzuschlag (pensionstillæg) • 40% für Mitglieder eines Haushalts ohne + evtl. Frührentenbetrag (førtidsbeløp). Unterhaltsverpflichtungen. • Arbeitsunfähigkeit von 67% bis 99%: mitt lere Invalidenrente (mellemste førtidspen sion) = Grundbetrag + Rentenzuschlag + Invaliditätsbetrag (invaliditetsbeløp). • Arbeitsunfähigkeit von 100%: höchste Inva lidenrente (højeste førtidspension) = Grundbetrag + Rentenzuschlag + Invalidi tätsbetrag + E rwerbsunfähigkeitszuschlag (erhvervsudygtighedsbeløp). Grundbetrag (grundbeløp): DKK 48.024 (€ 6.445) pro Jahr, sofern das E inkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Invaliditätsbetrag (invaliditetsbeløp): DKK 23.364 (€3.136) pro Jahr. Für Verheiratete: DKK 19.896 (€ 2.670) pro Jahr und pro Per son, wenn beide die Voraussetzungen für diese Leistung oder die Invaliditätsbeihilfe (siehe unten "Sonstige Leistungen") erfüllen. Erwerbsunfähigkeitsbetrag (erhvervsudyg tighedsbeløp): DKK 32.244 (€4.327) pro Jahr. Für Verheiratete DKK 23.328 (€ 3.131) pro Jahr und pro Person, wenn beide die Bedingungen erfüllen. Rentenzuschlag (pensionstillæg): DKK 21.468 (€ 2.881) pro Jahr (falls Einkünfte des Rentners und seines Ehepartners unter einer bestimmten Grenze). Für alleinstehende Rentner beträgt der Zuschlag DKK 47.616 (€6.391) pro Jahr. Frührentenbetrag (førtidsbeløp): Wenn die vorgezogene Rente von einer Person unter 60 Jahren bezogen wird, wird ein Frühren tenzuschlag als Zuschlag auf den Grundbe trag gewährt: DKK 12.204 (€ 1.638) pro Jahr. Zulage für Rentenempfänger mit Wohnsitz in Gemeinden, in denen die Gemeindesteuer erhöhung eine festgelegte Grenze über schreitet. Deutschland Griechenland Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92: Rentenformel: Prozentsatz des fiktiven Bezugslohnes Berufsunfähigkeit: PEP χ 0,6667 χ AR (siehe unten), der invers zur Höhe des Ar Erwerbsunfähigkeit: PEP χ 1,0 χ AR PEP = persönliche E ntgeltpunkte: Die Zahl beitsentgelts zwischen 70 und 30% liegt. Die der E ntgeltpunkte ergibt sich aus der Höhe Höhe der Rente hängt von dem Grad der der versicherten E ntgelte und dem entspre Erwerbsunfähigkeit ab: chenden Wert für beitragsfreie Zeiten. E in • Schwere Invalidität: volle Rente. Durchschnittsverdienst erhält für ein Versi • E rwerbsunfähigkeit von 50% cherungsjahr einen Entgeltpunkt. Rente um 50% gekürzt. AR = Aktueller Rentenwert. Der aktuelle • E rwerbsunfähigkeit von 67%: Rentenwert entspricht der Monatsrente, die Rente um 25% gekürzt. ein Durchschnittsverdiener für ein Jahr Versi Bei voller E rwerbsunfähigkeit wird die Rente cherungszeit erhält. E r wird jedes Jahr ent für die Pflege durch einen Dritten um 50% sprechend der E ntwicklung der Nettolöhne erhöht. Dieser Zuschlag auf die Rente kann und gehälter angepasst. Der aktuelle Ren jedoch GRD 129.840 (€ 397) pro Monat nicht tenwert beträgt zur Zeit DEM 47,65 (€ 24) für überschreiten. die alten Bundesländer und DE M 40,87 Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: (€ 21) für die neuen Bundesländer. Die Rentenhöhe ist abhängig von der Anzahl der Versicherungsjahre. Jedes Jahr ent spricht 1,714% des anrechnungsfähigen Einkommens. Die Höhe der Rente hängt von dem Grad der Erwerbsunfähigkeit ab: • Schwere Invalidität: volle Rente. • E rwerbsunfähigkeit von 50%: Rente um 50% gekürzt. • E rwerbsunfähigkeit von 67%: Rente um 25% gekürzt. Bei voller E rwerbsunfähigkeit entspricht der Rentenzuschlag für die Pflege durch einen Dritten Vi des monatlichen Durchschnitts des für 1991 festgestellten BSP je E inwohner, der jeweils entsprechend der E rhöhung der Beamtenpensionen angepasst wird. Invalidität Spanien • Dauernde teilweise Minderung der Berufs • fähigkeit (Incapacidad permanente parcial para la profesión habitual) Pauschalleistung in Höhe von 24 Monats beträgen der Berechnungsgrundlage für Geldleistungen im Krankheitsfall (siehe Ta • belle IM). • Dauernde vollständige Berufsunfähigkeit (Incapacidad permanente total para la profesión habitual) • 55% der Berechnungsgrundlage. Für Ar beitslose über 55 Jahre: 75% der Berech nungsgrundlage. Auf Antrag des Berechtig ten Abgeltung der Rente durch eine 84 Mo natsbeträgen entsprechende Kapitalabfin dung (Rentner über 54 Jahre: Kürzung um 12 Monatsbeträge je zusätzliches Jahr, ab solutes Minimum: 12 Monate). • Dauernde Erwerbsunfähigkeit (Incapacidad permanente absoluta) 100% der Berechnungsgrundlage. • Schwerstbehinderung (Gran invalidez): Die Rente entspricht dem Betrag der Leis tung für dauernde E rwerbsunfähigkeit (In capacidad permanente absoluta) zuzüglich 50%. Alle Renten werden im Jahr 14 mal gezahlt. Frankreich Invalide der 1. Kategorie: 30% des mittle ren Jahreseinkommen der 10 besten Versi cherungsjahre vor E intritt des Versiche rungsfalls (oder ggf. eines kürzeren Zeit raums). 2. Kategorie: 50% des mittleren Jahresein kommens der 10 besten Versicherungsjah re vor E intritt des Versicherungsfalls (oder ggf. eines kürzeren Zeitraums). 3. Kategorie (auf Hilfe Dritter angewiesen): Rente der 2. Gruppe zuzüglich 40% Zu schlag. Mindestzuschlag: FRF 68.712,21 (€10.475) jährlich. Irland Invalidenrente (Invalidity pension): Empfänger unter 65 Jahre: IEP 72..20 (€ 92) pro Woche. • Zwischen 65 und 80 Jahren: IEP 83,00 (€ 105) pro Woche. • 80 Jahre und älter: IEP 88,00 (€112) pro Woche. Tabelle V Italien Bemfsunfähigkeitsrente: • E inkommen bis zur Bemessungsgrenze von ITL 65.280.000 (€ 33.714): 2% χ η χ E • E inkommensteil von 100% bis 133% der Grenze, d.h. ITL 86.822.400 (€ 44.840): 1,6%xnxE • E inkommensteil von 133% bis 166% der ' Grenze: bis ITL 108.364.800 (€ 55.966): 1,35% x n x E • E inkommensteil von 166% bis 190% der Grenze: bis ITL 124.032.000 (€ 64.057): 1,1%xnxE • E inkommen über ITL 124.032.000 (€ 64.057): 0,9% χ η χ E. η = Anzahl der Versicherungsjahre (max. 40) E = Referenzeinkommen (siehe unten). Erwerbsunfähigkeitsrente: Gleiche Formel. Neues System: Für jedes Beitragsjahr werden Beiträge für 33% der Einkünfte angerechnet. Der Beitrag wird jährlich entsprechend der durchschnittli chen Steigerung des BIP während der letz ten 5 Jahre dynamisiert. Der Rentenbetrag ergibt sich aus der Multiplikation der Beiträge mit einem vom Alter (mindestens 57, höchs tens 65 Jahre) abhängenden Koeffizienten. Für Personen unter 57 Jahren gilt der Min destkoeffizient. Ferner gibt es Zuschläge für die Rente aufgrund vollständiger E rwerbs unfähigkeit. Berechnungsmethode bzw. Rentenformel oder Beträge 249 Tabelle V Invalidität Luxemburg Berechnungsmethode bzw. Rentenformel oder Beträge 250 Niederlande Die Rente besteht aus einer versicherungs WAO: zeitabhängigen (1/40 pro Versicherungsjahr, Anfängliche Leistung: maximal 40 Jahre) pauschalen (majoration Tagegeld bei einer Erwerbsminderung um: forfaitaire) und einer einkommensabhängi 15-25% 14,00% v. 100/108 xL gen Komponente (majoration proportion 25-35% 21,00% v. 100/108 χ L nelle): 35-45% 28,00% v. 100/108 xL Φ Die zeitabhängigen Pauschalleistungen 45-55% 35,00% v. 100/108 χ L (majorations forfaitaires) belaufen sich bei 55-65% 42,00% v. 100/108 χ L 40 Versicherungsjahren auf LUF 9.840 65-80% 50,75% v. 100/108 x L (€ 244) im Monat. ab 80% 70,00% v. 100/108 x L L = Arbeitseinkommen pro Tag. • Der einkommensabhängige Teil (majorati ons proportionnelles) beträgt 1,78% des Fortgesetzte Leistung: Gesamtbetrags der berücksichtigten E in Für jedes Jahr, das der E mpfänger bei Be künfte. ginn des Leistungsbezugs über 15 Jahre alt Se; Invalidität im Alter unter 55 Jahren: ist, wird der Mindestlohn um jeweils 2% der Für jedes Jahr zwischen dem Beginn des Differenz zwischen dem früheren E inkom Rentenanspruchs und dem 65. Lebensjahr men und dem gesetzlichen Mindestlohn er wird 1/40 der Pauschalleistung zugerechnet höht. Auf der Basis dieses Betrages erfolgt (bis zum Maximum von 40 Anteilen). Femer die Leistungsberechnung. Der Prozentsatz werden für die zwischen dem Beginn des der Leistung hängt vom Grad der E rwerbs Rentenanspruchs und dem 55. Lebensjahr minderung ab. Zusätzlich wird im Mai jeden verbleibenden Jahre einkommensabhängige Jahres eine Urlaubszulage von 8% gezahlt. Sonderzuschläge von 1,78% des durch schnittlichen Arbeitseinkommens in der Zeit WAZ: vom 25. Lebensjahr bis zum Jahr des E in Tagegeld bei einer Erwerbsminderung um: tritts der Invalidität gewährt. 2535%: 21,00% xML 3545%: 28,00% χ ML 4555%: 35,00% χ ML 5565%: 42,00% χ ML 6580%: 50,75% χ ML 80% und mehr: 70,00% χ ML ML = Arbeitseinkommen pro Tag bis zur Hö he des gesetzlichen Mindestlohns von NLG 108,24 (€49). Wajong: Tagegeld bei einem Grad der Erwerbsunfä higkeit von: 2535%: 21,00%xMLJ 3545%: 28,00% χ MLJ 4555%: 35,00% χ MLJ 5565%: 42,00% χ MLJ 6580%: 50,75% χ MLJ 80% und mehr: 70,00% χ MLJ MLJ = gesetzlicher Mindestlohn für junge Menschen. Österreich Portugal 1,83% von "E" pro Jahr für die ersten 30 Ver sicherungsjahre; 1,675% von "E" pro Jahr für die weiteren Versicherungsjahre (Maximum: 80% von "E"). Bei Eintritt der Invalidität vor der Vollendung des 56. Lebensjahres gebührt ein Zurech nungszuschlag von 1,83% der Bemessungs grundlage pro Jahr (maximal: Pension + Zu rechnungszuschlag = 60% der höchsten Be messungsgrundlage). Kürzung des Zurech nungszuschlages bei E rwerbseinkommen über individuellen Grenzbeträgen. Ab 1.1.2000 neue Berechnungsmethode. E = Berechnungsgrundlage (siehe unten "3. Referenzeinkommen bzw. Berechnungs grundlage"). Invaliditätsrente (Pensão de invalidez): Monatliche Rente = 0.02 χ Ν χ R 140 Ν = Anzahl der Versicherungsjahre (der Satz von 2 % gilt nicht für Jahre mit weniger als 120 bezahlten Arbeitstagen). R= Verdienst während der besten 10 aus den letzten 15 Jahren. 14 Rentenzahlungen im Jahr: Weihnachts und Urlaubsgeld: die Beträge entsprechen dem Rentenbetrag, der in dem betreffenden Monat ausgezahlt wird. Für Zeiten der Kindererziehung (maximal 4 Jahre pro Kind) gebührt ein Zuschlag zur Pension in der Höhe von 1,83% pro Jahr ei ner fixen Bemessungsgrundlage von ATS 6.685 (€486). Die Rente wird 14mal jährlich gezahlt. Invalidität Finnland 2. Berechnungsmethode bzw. Rentenformel oder Beträge Volksrente: Φ Rente: Der volle Satz liegt zwischen FIM 2.206 (€371) und FIM 2.625 (€441), ab hängig von Familienstand und der Gemein de. Der volle Satz wird gezahlt, wenn die Person vor Eintritt der Invalidität 80% ihrer Zeit nach dem 16. Lebensjahr In Finnland wohnhaft war. Andernfalls Anpassung der Rente an die Dauer des Aufenthaltes. Kür zung um 50% der Rente nach E rwerbstä tigkeit sowie anderer gesetzlicher Renten, die in Finnland und im Ausland bezogen werden. • Pflegegeld: 3 Kategorien: FIM 281 (€ 47), FIM 700 (€118) bzw. FIM 1.400 (€235) pro Monat. Zahlbar bei Kosten für die häusliche Pflege oder bei Sonderausgaben aufgrund von Krankheit oder Unfall. • Wohngeld für Rentner: kann für Renten empfänger mit Wohnsitz in Finnland ge währt werden. Die Höhe wird unter Be rücksichtigung des E inkommens, der Wohnkosten und anderer Faktoren festge legt. Rente nach Erwerbstätigkeit Φ Erwerbsunfähigkeitsrente: in Höhe des Rentenanspruchs von 1,5% pro Versiche rungsjahr bzw. bei zugerechneten Jahren von 1,5% pro Jahr bis zum Alter von 50 Jahren, 1,2% für das Alter von 50 bis 59 Jahren und 0,8% nach dem 60. Lebens jahr. • Rente bei teilweiser E rwerbsunfähigkeit: 50% der Rente bei voller E rwerbsunfähig keit. • Individuell vorgezogene Rente: genauso hoch wie die Erwerbsunfähigkeitsrente. Tabelle V Schweden Vereinigtes Königreich Eine E rwerbsunfähigkeitsrente (fortidspen sion) wird je nach Invaliditätsgrad gewährt, die Leistungshöhe kann 100%, 75%, 50% oder 25% betragen. Monatliche Höchstbe träge: Erwerbsunfähigkeitsrente des allgemeinen Systems: SEK 2.730 (€ 288) Erwerbsunfähigkeitsrente des Zusatzsys tems: SEK 11.830 (€1.249) Pflegegeld (vårdbidrag): SEK 7.583 (€ 801). Behindertenbeihilfe (handikappersättning): SEK 2.093 (€ 221) monatlich. Leistungen bei dauernder Arbeitsunfähigkeit (Longterm incapacity benefit): GBP 64,70 (€ 91). Alterszuschlag: GBP 13,60 (€ 19), wenn die Erwerbsunfähigkeit im Alter von unter 35 Jahren eintrat oder GBP 6,80 (€ 9,56), wenn die E rwerbsunfähigkeit zwischen 35 und 44 Jahren begann. Berechnungsmethode bzw. Rentenformel oder Beträge 251 Invalidität Tabelle V Belgien Referenzeinkommen oder Berechnungsgrundlage 4. Anrechenbare bzw. berücksichtigungsfähige beitragsfreie Zeiten 252 Dänemark Die Leistung bei Invalidität (indemnité d'in- Keine. validité) errechnet sich auf der Grundlage des Tagesarbeitsentgelts bis zur Bemes sungsgrenze von BEF 3.698,06 (€ 92). Keine. Nicht anwendbar. Deutschland Griechenland Versicherte Arbeitsentgelte (bis zur Bei tragsbemessungsgrenze) während des ge samten Versicherungsverlaufes. Die monat liche Beitragsbemessungsgrenze beträgt für 1999: West: DEM 8.500 (€4.346) Ost: DEM 7.200 (€3.681). Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92: Fiktives Arbeitsentgelt einer von 28 Versi cherungsklassen, denen das durchschnittli che Bruttoarbeitsentgelt während der letzten 5 Jahre vor Versetzung in den Ruhestand entspricht. Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: Zur Festsetzung der Rentenhöhe wird das Arbeitsentgelt der letzten 5 Jahre berück sichtigt. Die monatliche Rente darf das Vierfache des Monatsdurchschnitts des BSP pro Kopf von 1991 nicht übersteigen. Der Wert wird jähr lich nach der Entwicklung der Beamtenpensi onen angepasst. Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten (insbeson dere Zelten einer Krankheit, Rehabilitation oder Arbeitslosigkeit sowie nach dem 17. Le bensjahr liegende Zeiten der Schulausbil dung, abgeschlossene Fachschul- oder Hochschulausbildung) und Zurechnungszei ten (werden bei Versicherten, die vor dem 60. Lebensjahr berufe- oder erwerbsunfähig geworden sind, angerechnet). Müttern oder Vätern der Jahrgänge ab 1921 werden Zeiten der Kindererziehung in den ersten 12 Kalendermonaten nach dem Ge burtsmonat des Kindes als Versicherungszeit angerechnet. Für Geburten ab 1992 ist die Kindererziehungszeit auf 36 Kalendermonate ausgedehnt worden. Zeiten, in denen Kranken- oder Arbeitslo sengeld bezogen wurde (bis 200 Tage je Bewilligungszeitraum während der letzten 10 Jahre); Zeiten der Teilnahme am Widerstand während des 2. Weltkriegs; Militärdienst (Nachentrichtung für 3 Jahre möglich), Bil dungsurlaub (Nachentrichtung für 2 Jahre möglich), Erziehungsurlaub (Nachentrichtung für 3 Monate je Kind möglich). Invalidität Spanien Frankreich Als Referenzeinkommen dient der Quotient aus der Summe der beitragspflichtigen Ar beitsentgelte der 96 Monate vor dem Ereig nis dividiert durch 112. Die Entgelte der 24 Monate vor dem Ereignisse gehen mit ihrem tatsächlichen Wert in die Rechnung ein, die übrigen werden entsprechend der Entwick lung des Verbraucherpreisindex bis zum Monat unmittelbar vor der 24-Monats-Periode dynamisiert. Handelt es sich um keinen Arbeitsunfall und ist der Arbeitnehmer regelmäßig versichert oder genießt einen ähnlichen Status, so ist die Berechnungsgrundlage 1/28 des bei tragspflichtigen Einkommens, das der Versi cherte in 24 aufeinanderfolgenden ausge wählten Monaten in 7 Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls bezogen hat. Jährliche Beitragsbemessungsgrenze: ESP 4.135.446 (€24.855). Durchschnittliches Jahreseinkommen bis zur Bemessungsgrenze von FRF 173.640 (€ 26.471) im Jahre 1999, wird jährlich durch Erlass angepasst. Berechnet für die besten 10 Jahre. Irland Nicht anwendbar. Tabelle V Italien Referenzeinkommen ("E"): • für Personen mit 15 Beschäftigungsjahren vor dem 31.12.92: Durchschnittseinkom men (mit Höchstgrenze) der letzten 10 Jah re. • für Personen mit weniger als 15 Beschäfti gungsjahren vor dem 31.12. 1992: Durch schnittseinkommen (mit Höchstgrenze) während eines variablen Zeitraums zwi schen den letzten 10 Jahren und der ge samten Berufstätigkeit. • für Personen, die erstmals zwischen dem 31.12.1992 und dem 31.12.1995 beschäf tigt waren: Durchschnittseinkommen (mit Höchstgrenze) während der gesamten Be rufstätigkeit. "E" wird gemäß dem Verbraucherpreisindex angepasst, erhöht um 1% pro Beschäfti gungsjahr. Der Einkommensteil über der Einkommens grenze von ITL 65.280.000 (€33.714) wird nach den oben aufgeführten Prozentsätzen bewertet. Referenzeinkommen oder Berechnungsgrundlage Neues System: Obergrenze des berücksichtigten Einkom mens ITL 141.991.000 (€73.332), entspre chend der Entwicklung der Verbraucher preise dynamisiert. Das erste Jahr des Elternurlaubs (Excendencia por cuidado de hijo) zur Erziehung eines Kindes unter 3 Jahren wird als Bei tragsjahr angerechnet. Zeiten, in denen Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Berufsunfällen oder eine Rente bei dauernder Erwerbsunfähigkeit (rente pour incapacité permanente) von mehr als 66,66% bezogen wurden; jeder Tag des Aufenthalts in einer Einrichtung zur berufli chen Rehabilitation und jeder Tag, der in Un tersuchungshaft verbracht wird. Diese Zeiten werden nur berücksichtigt, wenn das Arbeitseinkommen eines Kalen derjahres für die Anrechnung mindestens ei nes Versicherungsquartal ausreicht; ist dies nicht der Fall, so werden die Zeiten nicht be rücksichtigt. Für Zeiten von Arbeitslosigkeit, Krankheit und Mutterschaft werden Beiträge angerech net und können hinsichtlich der Beitragsvor aussetzungen für das Beitragsjahr vor der Antragstellung berücksichtigt werden. Erwerbsunfähigkeitsrente: Als Versicherungsjahre gelten neben den Beitragsjahren auch die Jahre zwischen der Feststellung der Rente und dem Erreichen der Rentenaltersgrenze. Anrechenbare bzw. berücksichtigungsfähige beitragsfreie Zeiten Neues System: Der versicherungsmathematische Koeffizient für ein Alter von 57 Jahren wird auch für Personen angewandt, die beim Eintritt der Invalidität dieses Alter noch nicht erreicht ha ben. 253 Invalidität Tabelle V Luxemburg Niederlande Österreich Portugal 3. Referenzeinkommen oder Berechnungsgrundlage Als Bemessungsgrundlage für den einkom mensabhängigen Teil der Rente wird das Arbeits bzw. E rwerbseinkommen innerhalb der folgenden Grenzen berücksichtigt: Beitragspflichtiges Minimum im Monat: LUF 46.878 (€1.162). Beitragspflichtiger Höchstbetrag im Monat: LUF 231.392 (€5.736). WAO: Anfängliche Leistung: NettoArbeitsverdienst bis zur Grenze von NLG 81.157,95 (€ 36.828) Im Jahr bzw. NLG 310,95 (€141) täglich. Fortgesetzte Leistung: Gesetzlicher Mindestlohn. WAZ: Siehe "Leistungsbestimmende Faktoren". Wajong: Siehe "Leistungsbestimmende Faktoren". "E" = Durchschnitt der (aufgewerteten) E in kommen der besten 15 Versicherungsjahre. Das Einkommen wird nur bis zur Höchstbel tragsgrundlage von monatlich ATS 42.600 (€ 3.096) berücksichtigt. Aufgrund der Unter schiede zwischen den Aufwertungen der Beitragsgrundlagen der vergangenen Jahre und der jährlichen Festsetzung der Höchst beitragsgrundlage ist die höchste Berech nungsgrundlage 1999: ATS 37.141 (€ 2.699). Bezugslohn = durchschnittlicher Monatsver dienst in den besten 10 Jahren (10 Jahre χ 14 Monate = R/140). Keine Bemessungs grenze. Der für die Rentenberechnung zugrunde gelegte Verdienst wird entsprechend dem Verbraucherpreisindex angepasst. 4. Anrechenbare bzw. berücksichtigungsfähige beitragsfreie Zeiten Kindererziehungszeiten, Ausbildungszelten zwischen dem 18. und dem 27. Lebensjahr, Zeiten für die Pflege eines Hilfsbedürftigen, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mit Rentenbe zug, bei Selbständigen beitragsfreie Zeiten, usw. Bei Invalidität im Alter unter 55 Jahren: Zurechnungszeit zwischen dem Beginn des Leistungsanspruchs und der Vollendung des 65. Lebensjahres. Keine. Beitragsfreie angerechnete Zeiten: Φ Militär bzw. Kriegsdienstzeiten sowie gleichgestellte Zeiten (z.B. Zivildienstzei ten). • Wochengeldbezugszeiten (Zeiten des Mutterschaftsurlaubes). • Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld. • Kindererziehungszeiten (maximal 4 Jahre pro Kind). Zeiten der Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslo sigkeit, des Militärdienstes, Zeiten, in den Leistungen für berufliche Risiken bezogen oder die Aufgaben eines Geschworenen wahrgenommen wurden, Kinderbetreuungs urlaub, Zeiten während des Widerstandes. 254 Invalidität Tabelle V Finnland Schweden Vereinigtes Königreich 3. Referenzeinkommen oder Berechnungsgrundlage Volksrente: Nicht anwendbar. Rente nach Erwerbstätigkeit Das bei Berechnung der Rente berücksich tigte Referenzeinkommen basiert auf den Einkünften während der letzten 10 Jahre und wird für jedes Beschäftigungsverhältnis ge sondert berechnet. Die Anzahl der berück sichtigten Jahre wird ab 1996 stufenweise von 4 auf 10 Jahre angehoben, so dass ab 2005 volle 10 Jahre berücksichtigt werden. Jahre, in denen ein außergewöhnlich gerin ges Jahreseinkommen bezogen wurde, wer den ausgenommen. Für angerechnete Zei ten wird das versicherungspflichtige Entgelt aus dem letzten Beschäftigungsverhältnis zugrunde gelegt. Keine Bemessungsgrenze für Referenzeinkommen. Kein Bezug zum Einkommen, vom Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängige Pauschalleistungen. Nicht anwendbar. Kein Bezug zum Einkom men. 4. Anrechenbare bzw. berücksichtigungsfähige beitragsfreie Zeiten Grundsätzlich keine. Wenn die Unterbre chung der Erwerbstätigkeit z.B. aufgrund von Mutterschaft, Militärdienst usw. jedoch weni ger als ein Jahr beträgt, wird dieses Jahr In den meisten Rentensystemen angerechnet (nicht im Rahmen des LEL und des TaEL). Personen, die erwerbsunfähig werden, er halten eine Erwerbsunfähigkeitsrente (förtidspension). Der Betrag wird auf der Grundlage der erworbenen und der bis zum normalen Rentenalter hinzugerechneten Rentenpunkte berechnet. Zeiten von Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Ar beitslosigkeit und bei Männern die Jahre zwischen dem Alter von 60 und 65 Jahren. Referenzeinkommen oder Berechnungsgrundlage 4. Anrechenbare bzw. berücksichtigungsfähige beitragsfreie Zeiten 255 Invalidität Tabelle V Belgien Dänemark 5. Zuschläge für Unterhalts berechtigte • Ehepartner • Kinder Sind unterhaltsberechtigte Personen vor handen, so wird der höhere Haushaltssatz (65%) gewährt (siehe Rentenformel).. Kinder: Siehe Tabelle IX "Familienleistun gen". Keine Zuschläge. Siehe jedoch Tabelle IX "Familienleistungen. Sonderfälle. 2. Rentenempfänger": Sonder beihilfen für Rentenempfänger. Keine Zuschläge. Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92: Partner: GRD 9.292 (€28) monatlich. Anpassung entsprechend der Erhöhung der Beamten pensionen. Kinder: 20% der Rente I.Kind: 15% der Rente 2. Kind: 10% der Rente 3. Kind: Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: Partner: Keine. Kinder: I.Kind: 8% der Rente 2. Kind: 10% der Rente ab dem 3. Kind: 12% der Rente 6. Mindestrente Minimum bei Vollzeitbeschäftigung: Personen mit Unterhaltsberechtigten: BEF 1.337 (€33) täglich, ohne Unterhaltsberechtigte: Alleinstehende: BEF 1.070 (€ 27) Haushaltsmitglled: BEF 957 (€ 24) täglich. Minimum bei Teilzeitbeschäftigung: Personen mit Unterhaltsberechtigten: BEF 1.073 (€27) täglich; Ohne Unterhaltsberechtigte: BEF 804 (€ 20) täglich. 3/40 der für die unterschiedlichen Invalidi tätsformen aufgeführten Beträge. Keine gesetzliche Mindestrente. Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92: GRD 113.150 (€346). Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: GRD 61.207 (€187). 7. Höchstrente Die Obergrenze des als Letstungsbemes- Voller Satz (40/40) der oben aufgeführten sungsgrundlage dienende Arbeitsentgelt pro fixen Beträge. Tag beläuft sich auf BEF 3.698,06 (€ 92). Keine gesetzliche Höchstrente. Unabhängig vom Versicherungsbeginn: GRD 634.844 (€1.941). 256 Deutschland Griechenland Invalidität Spanien Frankreich Irland Tabelle V Italien Keine Zulagen (außer Mindestrente, pension minima). Kerne Zuschläge. Ehepartner: IEP 46,50 (€ 59) pro Woche. Für jedes Kind: IEP 15,20 (€ 19) pro Woche. Siehe Tabelle IX "Familienleistungen". • Dauernde vollständige Berufsunfähigkeit (Incapacidad permanente total para la profesión habitual) Mindestrente für Rentner über 65 Jahre: ESP 67.050 (€403) monatlich (mit unter haltsberechtigtem Ehepartner) bzw. ESP 56.990 (€ 343) ohne unterhaltsberechtigten Ehegatten. • Dauernde Erwerbsunfähigkeit (Incapacidad permanente absoluta) ESP 56.990 (€343) monatlich; mit unter haltsberechtigtem Ehegatten: ESP 67.050 (€ 403) monatlich. • Schwerstbehinderung (Gran invalidez) ESP 85.485 (€ 514) monatlich; mit unter haltsberechtigte Ehegatten: ESP 100.575 (€ 604). Mindestrente (pension minimale): FRF 17.545 (€ 2.675) pro Jahr. Minimum (Bedürftigkeitsprüfung): FRF 24.940 (€ 3.802) pro Jahr. Pauschalbetrag. Erwerbsunfähigkeitsrente: Die Rente bis zur Höhe der Mindestrente von ITL 9.224.150 (€4.764) Im Jahr ergänzt, wenn sich am 1.1. eines jeden Jahres das steuerpflichtige Jahreseinkommen auf weni ger als den zweifachen Betrag der Sozialren te, also auf weniger als ITL 16.010.800 (€ 8.269) bzw. bei Verheirateten auf weniger als den dreifachen Betrag der Sozialrente, also ITL 24.016.200 (€ 12.403), beläuft. Neues System: Die Reform sieht keine Mindestrente mehr 6. Mindestrente Höchstrente von ESP 295.389 (€ 1.775) mo natlich. 30% der Bemessungsgrenze der Sozialver sicherung: FRF 52.092 (€ 7.941) pro Jahr. 50% der Bemessungsgrenze der Sozialver sicherung: FRF 86.820 (€ 13.236) pro Jahr. Pauschalbetrag. Keine Höchstrente. 7. Höchstrente Zuschläge für Unterhalts berechtigte • Ehepartner • Kinder 257 Tabelle V Invalidität Luxemburg Niederlande Österreich Portugal 5. Zuschläge für Unterhalts berechtigte • Ehepartner • Kinder Keine. Keine. Ehepartner: Keine Zulage. Hinsichtlich der Erhöhung des Richtsatzes für die Ausgleichszulage für im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten siehe bei der Mindestrente. Kinder: ATS 300 (€ 22) für jedes Kind bis zur Vollen dung des 18. Lebensjahres bzw. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bei Stu dium oder Berufsausbildung; kein Alterslimit bei Behinderung des Kindes. Hinsichtlich der Erhöhung des Richtsatzes für die Ausgleichszulage für Kinder siehe bei der Mindestrente. Ehepartner: PTE 4.930 (€ 25) monatlich. Kinder: Keine Zulagen. 6. Mindestrente Bei einer Mindestversicherungszeit von 40 Jahren erreicht die Rente mindestens 90% des Referenzbetrages: daher gilt eine mo natliche Mindestrente von LUF 40.255 (€ 998). Falls der Versicherte die obenge nannte Anwartschaftszelt nicht erfüllt, wird die Mindestrente (pension minimale) um 1/40 je fehlendes Jahr gekürzt. WAO: Anfängliche Leistung: Keine Mindestleistung. Fortgesetzte Leistung: Keine Mindestleis tung. WAZ: Keine Mindestrente. Wajong: Keine Mindestrente. Wenn die Invaliditätszulage und die Arbeits losenunterstützung zusammen niedriger sind als das Existenzminimum, kann aufgrund des Zulagengesetzes (Toeslagenwet, TW) ein Zuschlag gezahlt werden (Einkommens vorbehalt). Der Höchstbetrag dieses Zu schlags beträgt 30% des Mindestlohns pro Paar, 27% des Mindestlohns für Alleinerzie hende und 21% für Alleinstehende. Für Al leinstehende unter 23 Jahren gelten niedri gere Sätze. Sofern die monatliche Rente bzw. Renten einschließlich sonstiger Einkünfte (auch je ner des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten) die folgenden Beträge nicht errei chen, gebührt eine Ausgleichszulage in der Höhe des Differenzbetrages: Alleinstehender Rentenbezieher: ATS 8.112 (€590) Rentenbezieher, der mit Ehegatten im ge meinsamen Haushalt lebt: ATS 11.574 (€841) Erhöhung der Ausgleichszulage für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjah res bzw. des 27. Lebensjahres bei Studium oder Berufsausbildung; kein Alterslimit bei Behinderung des Kindes: ATS 864 (€ 63). Die Rente beträgt mindestens 30% dieses Referenzeinkommens. Ist diese Rente je doch geringer als PTE 32.600 (€ 163) im Monat, so hat ein Empfänger, der 15 Bei tragsjahre aufweist, Anspruch auf eine sozi ale Rentenzulage, die der Differenz ent spricht, allerdings darf dieser Differenzbetrag die Höhe der Alterssozialrente von PTE 23.600 (€ 118) nicht überschreiten. Für Empfänger, die zwischen 15 und 40 oder mehr Beitragsjahre aufweisen, sind höhere Beträge vorgesehen. Solche Mindestrenten werden zum 1. Juni 1999 an den gesetzli chen Mindestlohn abzüglich des Beitragsan teils der Arbeitnehmer (11%) gekoppelt, wo bei sich je nach Anzahl der Beitragsjahre Prozentsätze zwischen 65% und 100% er geben. 7. Höchstrente Die Rente kann höchstens 5/6 des fünffa chen Referenzbetrages betragen, nämlich LUF 186.366 (€4.620) pro Monat. Berech nung entsprechend den Grundsätzen des allgemeinen Rechts. WAO: Anfängliche Leistung: Bei voller Erwerbsun fähigkeit 70% von 100/108 von NLG 310,95 (€141) pro Tag. Fortgesetzte Leistung: Bei voller Erwerbs unfähigkeit 70% des gesetzlichen Mindest lohns plus altersabhängige Zulage. WAZ: Bei voller Erwerbsunfähigkeit 70% des ge setzlichen Mindestlohns. Wajong: Bei voller Erwerbsunfähigkeit 70% des ge setzlichen Mindestlohns für junge Menschen. ATS 28.712,80 (€ 2.087) monatlich. Die Rente beträgt höchstens 80% des Refe renzeinkommens. 258 Invalidität Finnland Zuschläge für Unterhalts berechtigte • Ehepartner • Kinder Ehepartner: Volksrente: Seit dem 1.1.1996 wurden keine neuen Zuschläge gewährt. Zuschlag für Ehegatten In Höhe von FIM 162 (€27) pro Monat, sofern der Ehegatte kein eigenes Einkommen bezieht und der Zuschlag be reits vor dem 1.1.1996 bewilligt wurde. Ab 1997 wird dieser Zuschlag stufenweise um ein Fünftel pro Jahr gekürzt, so dass er bis 2001 abgeschafft ist. Rente nach Erwerbstätigkeit: keine Zuschlä- Schweden Tabelle V Vereinigtes Königreich Ehepartner: Als Ubergangsregelung wird ein Zuschlag für Ehefrauen (hustrutillägg) an Frauen der Jahrgänge 1931 bis 1934 gezahlt. Kinder: Ein Kinderzuschlag (bamtilägg) ist an Perso nen zu zahlen, die im Dezember 1989 be zugsberechtigt waren. Zahlbar für jedes Kind bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. Partner: Leistung bei dauernder Arbeitsunfähigkeit: Zuschlag für Ehepartner über 60 Jahre oder Erwachsene mit unterhaltsberechtigtem Kind: GBP 38,70 (€ 54). Kinder: Zuschlag für unterhaltsberechtigte Kinder: GBP 9,90 (€ 14) für das erste Kind GBP 11,30 (€ 16) für jedes weitere. 5. Zuschläge für Unterhalts berechtigte • Ehepartner • Kinder Kinder: Volksrente: Seit dem 1.1.1996 wurden keine neuen Zuschläge bewilligt. Der monatliche Zuschlag für Ehegatten beträgt FIM 157 (€ 26) je Kind unter 16 Jahren, sofern er be reits vor dem 1.1.1996 bewilligt wurde. Die ser Zuschlag wird ab 1998 stufenweise um ein Fünftel pro Jahr gekürzt, so dass er bis 2002 abgeschafft ist. 6. Mindestrente Keine Mindestrente. Vom Grad der Minderung der Erwerbsfähig keit abhängige feste Beträge. Festbeträge, keine Mindestrente. 6. Mindestrente 7. Höchstrente Keine Höchstrente. Einkünfte, die den 7,5-fachen Grundbetrag (basbelopp) übersteigen, werden bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt. Vom Grad der Minderung der Erwerbsfähig keit abhängige feste Beträge. Festbeträge, keine Höchstrente. 7. Höchstrente 259 Invalidität Tabelle V Belgien 8. Sonstige Leistungen 260 Invalide, die unterhaltsberechtigte Familien angehörige haben und die nachweislich auf fremde Pflege/Hilfe angewiesen sind, erhal ten eine monatliche Pauschalleistung von BEF 2.500 (€62) ab 1. Oktober 1998 und von BEF 5.000 (€ 124) ab 1. Januar 2000. Dänemark Deutschland Pflegegeld (bistandstillæg): Bei persönlicher Keine sonstigen Leistungen. Hilfeleistung durch Dritte und in Fällen von Blindheit oder schwerer Sehschwäche: DKK 24.408 (€ 3.276) pro Jahr. Diese Hilfe kann ersetzt werden durch: Dauerpflegegeld (plejetillæg): Wenn der An tragsteller ständiger Pflege durch Dritte be darf: DKK 48.696 (€ 6.535) pro Jahr. Invaliditätsbeihilfe (invaliditetsydelse): Wird bei einem ärztlich festgestellten Invaliditäts grad von mindestens 66% oder bei erhebli cher Schwerhörigkeit, die zu ernsten Kom munikationsproblemen führt, dann gewährt, wenn aufgrund der Höhe des Einkommens kein Rentenanspruch besteht. Betrag: DKK 23.496 (€3.153) pro Jahr, wenn der Ehe gatte Anspruch auf dieselbe Leistung oder auf Invaliditätsrente hat: DKK 19.080 (€2.561) pro Jahr. Alleinlebende Personen, die seit Dezember 1993 Invaliditätsbeihilfe und ein Dauerpflegegeld oder ein Pflegegeld beziehen, bekommen einen Zuschlag von DKK 26.508 (€ 3.558) pro Jahr. Persönliche Beihilfe (personligt tillæg): Ren tenempfänger, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden, erhalten u.U. eine individuelle Zulage (z.B. für Arzneimit tel- oder Heizkosten). Griechenland Rente: Völlig Blinde und an Quadraplegie-Paraplegie leidende Versicherte, die 4.050 Versiche rungstage vorweisen können, erhalten unge achtet ihres Alters eine Rente, die einem Versicherungszeitraum von 10.500 Arbeits tagen entspricht. Anpassung entsprechend der Erhöhung der Beamtenpensionen. Sonderleistung: Versicherte oder ihre Angehörige, die an Quadraplegie-Paraplegie leiden, haben unter folgenden Bedingungen Anspruch auf eine besondere Leistung: 350 Versicherungstage in den 4 Kalenderjahren vor der Arbeitsunfä higkeit, davon 50 in den letzten 12 oder 15 Monaten, oder insgesamt 1.000 Tage in ei nem beliebigen Zeitraum. Höhe der Leistung: Das 20fache des Mindestlohns eines Hilfsar beiters, d.h. GRD 129.840 (€ 397) im Monat. Invalidität Spanien Keine. Frankreich Keine. Irland Tabelle V Italien Beihilfe für Alleinstehende (Living alone al- Empfänger einer Erwerbsunfähigkeitsrente, lowance) für alleinstehende Rentner ab 66 die zur Fortbewegung auf die Hilfe einer dritJahren: IEP 6,00 (€ 7,62) pro Woche. ten Person angewiesen sind oder die für die alltäglichen Verrichtungen ständiger Hilfe be dürfen, haben Anspruch auf eine monatliche Beihilfe in Höhe der entsprechenden Leis tung der Versicherung gegen Arbeitsunfälle. 8. Sonstige Leistungen 261 Invalidität Tabelle V Luxemburg 8. Sonstige Leistungen 262 Keine. Niederlande Osterreich Portugal Sterbegeld (Overlijdensuitkering): WAO, WAZ und Wajong: Das Sterbegeld entspricht dem Brutto-Betrag einer Monatsleistung, auf die der Verstor bene Anspruch hatte. Pflegegeld: Bei ständigem Betreuungs- und Hilfsbedarf aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung besteht Anspruch auf Pflegegeld als Zusatz zur Rente. Je nach der Pflegebedürftigkeit sind 7 Stufen des Pflegegeldes vorgesehen zwischen ATS 2.000 (€ 145) und ATS 21.074 (€ 1.532) pro Monat. Das Pflegegeld wird 12-mal jährlich gewährt. Erhöhte Familienbeihilfe: Siehe Tabelle IX "Familienleistungen". Zulage bei Invalidität, falls der Betroffene auf ständige Fremdhilfe angewiesen ist (Subsidio por assistência de terceira pessoa): PTE 11.310 (€56) monatlich. Invalidität Finnland 8. Sonstige Leistungen Schweden Eine Pflegebeihilfe (assistansersättning) er Pflegegeld: 3 Kategorien: FIM 281 (€47), FIM 700 halten Personen mit schweren funktionellen (€118) bzw. FIM 1.400 (€235) pro Monat. Störungen, die mehr als 20 Stunden pro Wo Zahlbar bei Kosten für die häusliche Pflege che persönliche Pflege oder Hilfe benötigen. oder bei Sonderausgaben aufgrund von Wohngeldzulage für Rentner (bostadstilKrankheit oder Unfall. lägg): 90% der Wohnkosten zwischen SEK 100 Wohngeld für Rentner kann für Rentenempfänger mit Wohnsitz In (€11) und SEK 4.000 (€ 422) pro Monat. Die Finnland gewährt werden. Die Höhe wird Zulage ist einkommensabhängig. unter Berücksichtigung des Einkommens, der Wohnkosten und anderer Faktoren fest gelegt. Invaliditätshilfe für Nichtrentenempfängen Personen Im Alter von 16 bis 64, die keine Rentenempfänger sind, erhalten eine Invali ditätsbeihilfe In Entschädigung für Ihre Not lage, notwendige Leistungen, etc., wenn ihre Gesundheit durch Krankheit oder Verletzung beeinträchtigt ist. Die Höhe berechnet sich ausschließlich nach dem Grad der Erwerbs unfähigkeit: FIM 420 (€ 71), FIM 980 (€ 165) oder FIM 1.819 (€ 306) pro Monat. Rehabilitationshilfe wird gezahlt, wenn Maß nahmen zur Rehabilitation erforderlich sind. Siehe "Rehabilitation". Tabelle V Vereinigtes Königreich Beitragsunabhängige Leistungen: 8. Sonstige Leistungen Schwerbehindertenhilfe (Severe Disablement Allowance): Kann Schwerbehinderten ohne Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsleistungen gewährt wer den. Bei neuen Anträgen wird ein Test zur Prüfung der Erwerbsfähigkeit durchgeführt. Antragsteller, die nach dem 20. Lebensjahr erwerbsunfähig wurden, müssen zu minde stens 80% behindert sein. Satz: GBP 39,10 (€ 55) pro Woche. Alterszulagen in drei Stufen nach dem Alter bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit: unter 40 Jahren: GBP 13,60 (€ 19) 40-49 Jahre : GBP 8,60 (€12) 50 - 59 Jahre : GBP 4,30 (€ 6,05). Femer Zulagen für Unterhaltsberechtigte: Erwachsene: GBP 23,20 (€ 33), Kinder: GBP 9,90 (€ 14) für das erste, GBP 11,30 (€ 16) für jedes weitere Kind. Alterspflegegeld (Attendance Allowance): Für Personen ab 65 Jahren, die wegen Krankheit oder Behinderung auf persönliche Pflege angewiesen sind. Betrag: GBP 51,30 (€ 72) oder GBP 34,30 (€ 48) pro Woche, je nach Pflegebedarf. Unterhaltsgeld für Behinderte (Disability Living Allowance): möglich für Personen, die aufgrund einer vor dem Alter von 65 Jahren eingetretenen Krankheit oder Behinderung auf persönliche Pflege und/oder Hilfen zur Fortbewegung an gewiesen sind. Je nach dem Hilfebedarf wird einer von drei Pflegesätzen, nämlich GBP 51,30 (€72), GBP 34,30 (€48) oder GBP 13,60 (€ 19) bzw. einer von zwei Sätzen für Mobilitätshilfen, GBP 35,85 (€ 50) oder GBP 13,60 (€19), gewährt. Leistung an Pflegepersonen (Invalid Care Allowance): GBP 38,70 (€ 54) pro Woche für Personen unterhalb des Rentenalters und einem wö chentlichen Einkommen unter GBP 50 (€ 70) (nach Abzügen), die mindestens 35 Wo chenstunden für die Pflege einer Person auf bringen, die den mittleren oder den Höchst satz der Pflegekomponente des Unterhalts geldes für Behinderte (Disability Living Allowance) oder mindestens den normalen Höchstsatz des Alterspflegegeldes (Attendance Allowance) oder des Dauerpflegegel des für vollständig Behinderte aufgrund Ar beitsunfalls oder Berufskrankheit (Constant Attendance Allowance) erhält. Zuschläge für Unterhaltsberechtigte sind möglich. 263 Invalidität Tabelle V Belgien Dänemark Deutschland Rentenanpassung Automatische Anpassung der Leistungen um 2%, wenn sich der Index der Verbraucher preise um 1,02 in Relation zum vorausge gangenen Index erhöht hat. Anpassung der Leistungshöhe an die Ent wicklung des allgemeinen Lebensstandards durch jährliche Festsetzung eines Koeffizien ten oder pauschale Anpassung in Form einer Zulage. Der Anpassungssatz (satsreguleringsprocenten) von Sozialrenten und anderen Transfer einkommen (overtörselsindkomsteή wird ein mal jährlich auf der Grundlage der Lohnent wicklung festgelegt. Anpassung des aktuellen Rentenwertes zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend der Nettolohnentwicklung des vergangenen ge genüber dem vorvergangenen Kalenderjahr. Anpassung entsprechend der Erhöhung der Beamtenpensionen. Kumulierung mit an deren Leistungen der sozialen Sicherheit Kumulierung mit Leistungen aufgrund von Arbeltsunfällen oder Berufskrankheiten nur bis zu einem gesetzlichen Höchstbetrag möglich. Kumulierung möglich, aber bestimmte Teile der Rente sind vom Gesamteinkommen des Beziehers abhängig. Begrenzte Dauer eini ger Geldleistungen für Rentenbezieher. Leistungen, die aufgrund von Krankheit oder Arbeitslosigkeit während der Zeit der Prüfung des Antrags durch die Gemeinde bezogen wurden, werden von der Rente abgezogen. Bezieher einer Invalidenrente erhalten keine Vorruhestandsrente im Rahmen der Gesetz gebung gegen die Arbeitslosigkeit. Der Übergang von einer Vorruhestands- zu einer Teilrente (Delpension) ist möglich (siehe Ta belle VI). Im Fall des Zusammentreffens mit einer Rente aus der Unfallversicherung ruht die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit insoweit, als die Summe der Renten das frü here (entsprechend der durchschnittlichen Lohnentwicklung fortgeschriebene) Nettoein kommen (pauschal festgestellt) übersteigt. Kumulierung mit anderen Renten möglich bis zu einer Gesamtsumme aller Renten von GRD 855.500 (€2.615) im Monat, diese Grenze entspricht dem 50-fachen des fikti ven Referenzlohns der 22. Versicherungs klasse von GRD 17.110 (€ 52). 264 Griechenland Invalidität Tabelle V Spanien Frankreich Irland Italien Die Renten werden jeweils zum Jahresbe ginn anhand der für das betreffende Jahr er warteten Erhöhung des Verbraucherpreisin dexes angepasst. Die Anpassung erfolgt au tomatisch. Jährliche Neufestsetzung mit einem durch Verordnung bestimmten Steigerungskoeffizi enten. Die Invaliditätsrenten werden normalerweise einmal jährlich erhöht. Ab dem 1.1.1995 jährliche Anpassung an die Lebenshaltungskosten. Die Anpassung er folgt in drei Stufen: • für den Teil der Rente bis zum Doppelten der Mindestrente: Anpassung um 100% der Indexsteigerung. • für den Teil der Rente zwischen dem Zweiund dem Dreifachen der Mindestrente: An passung um 90%. • für den über das Dreifache der Mindest rente hinausgehenden Teil: Anpassung um 75%: 1998 erfolgt für den über das Fünffache der Mindestrente hinausgehenden Teil der Rente keine Anpassung an die Lebenshaltungsko sten. Rentenanpassung Invaliditätsrenten (pensiones por incapacidad) darf weder mit anderen Renten des all gemeinen Systems, ausgenommen der Wit wenrente, noch mit Pauschalleistungen für Verletzungen, Verstümmelungen und Ent stellungen zusammentreffen, sofern diese nicht vollkommen unabhängig von denen sind, die bei der Invaliditätsfeststellung be rücksichtigt wurden. Kumulierung mit einer militärischen Invalidi Keine Kumulierung mit anderen Renten der tätsrente (pension militaire d'invalidité), einer Sozialen Sicherung möglich, außer DisableRente wegen Berufsunfall (rente d'accidents ment Benefit (siehe Tabelle VIII). du travail) oder einer Invaliditätsrente (pension d'invalidité) eines Sondersystems (régime spécial) bis zur Höhe des Arbeitseinkom mens eines erwerbsfähigen Arbeitnehmers der gleichen Berufsgruppe. Kumulierung mit einer Invaliditätsrente des landwirtschaftli chen Systems (pension d'invalidité du régime agricole) bis zur Höhe von 50% des Arbeitseinkommens eines erwerbsfähigen Arbeitnehmers der gleichen Berufsgruppe. Nach der Rentenreform (Gesetz n° 335 vom 8. August 1995) sind Invaliditätsrenten seit dem 1.9.1995 nicht mehr kumulierbar mit Renten aufgrund von Arbeitsunfällen (falls diese wegen derselben Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gewährt werden). Ist aller dings die Invaliditätsrente (Träger INPS) hö her als die Unfallrente (Träger INAIL), ist eine Kumulierung für den Unterschiedsbe trag zulässig. Ebenfalls ab dem 1.9.1995 wird der Betrag der Invaliditätsrente um 25 oder 50% gekürzt, falls die Einkünfte des Empfängers höher als das 4- bzw. 5-fache der Mindestrente sind. Kumulierung mit an deren Leistungen der sozialen Sicherheit 265 Invalidität Tabelle V Luxemburg Niederlande Osterreich Portugal Rentenanpassung Automatische Anpassung der Renten an die Preisentwicklung, sobald sich der Index ge genüber dem Stand bei der letzten Anpas sung um 2,5% ändert. Anpassung der Rente an die Entwicklung des Lohnniveaus aufgrund besonderer Ge setzgebung. Jährlich zum 1. Januar und 1. Juli Anpas sung an die Entwicklung der durchschnittli chen Tariflöhne. Jährliche Anpassung am 1.1. durch Verord nung des Bundesministers für Arbeit, Ge sundheit und Soziales (grundsätzlich ent sprechend der Entwicklung der Nettolöhne). Für das Jahr 1999:1,5%. In der Regel einmal jährlich auf Beschluss der Regierung in Abhängigkeit von der Infla tionsrate. Kumulierung mit an deren Leistungen der sozialen Sicherheit Bei Kumulation mit einer Unfallrente (rente WAO, WAZ und Wajong: d'accident) Kürzung der Invaliditätsrente Kürzung der Invaliditätsrente, wenn gleich (pension d'invalidité), wenn beide Renten zu zeitig wegen derselben Arbeitsunfähigkeit sammen entweder den Durchschnitt der 5 eine Leistung aufgrund der Gesetzgebung höchsten Jahreseinkommen während der eines anderen Staates gewährt wird. gesamten Versicherungszeit oder, falls dies günstiger ¡st, das Einkommen, das der Be messung der Unfallrente zugrunde gelegen hat, überschreiten. Kumulierung mit Leistungen aufgrund von Arbeltsunfällen und Berufskrankheiten sowie Hinterbliebenenrenten möglich. Auf das Pflegegeld werden andere pflegebezogene Leistungen angerechnet. Kumulierung mit Renten anderer obligatori scher oder freiwilliger Systeme unter be stimmten Bedingungen möglich. 266 Invalidität Finnland Tabelle V Schweden Vereinigtes Königreich Der Grundbetrag (basbelopp) wird jährlich entsprechend der Preisentwicklung ange passt. Mindestens jährlich gesetzliche Anpassung an die Entwicklung des allgemeinen Preisni veaus. Rentenanpassung Kumulation möglich mit Bezug von Alters pflegegeld (Attendance Allowance), Unter haltsgeld für Behinderte (Disability Living Allowance), Grundrente für Kriegsversehrte oder Rente für Erwerbsunfähigkeit aufgrund von Arbeitsunfällen (Industrial Injuries Disablement Pension). Kumulierung mit an deren Leistungen der sozialen Sicherheit Rentenanpassung Volksrente: jährlich an die Preisentwicklung. Rente nach Erwerbstätigkeit: jährlich an den Preisdurchschnitt und die Lohnentwicklung (TEL-Index). Kumulierung mit an deren Leistungen der sozialen Sicherheit Es darf nur eine Rente des staatlichen Volks Eine Kumulierung mit der Behindertenbei hilfe (handikappersättning) ist möglich. Das rentensystems bezogen werden. Bei Kumulierung mit einer Rente nach Er Pflegegeld (vårdbidrag) wird unabhängig von werbstätigkeit oder einer Rente wegen Ar anderen Leistungen gezahlt. beitsunfall oder Berufskrankheit wird die Volksrente gekürzt. Die Rente nach Erwerbstätigkeit ist gegen über einer Leistung der Arbeitsunfallversi cherung nachrangig, so dass nur der Teil zu zahlen ist, der über der Arbeitsunfallentschä digung liegt. Dies gilt auch für Leistungen der Verkehrsunfallversicherung. Vor der Erwerbsunfähigkeitsrente wird in der Regel zunächst das 'Krankengeld für den Höchstbewilligungszeltraum gezahlt. Vor Be zug der Individuell vorgezogenen Rente ist kein Krankengeld zu zahlen. 267 Invalidität Tabelle V Belgien Dänemark Deutschland Kumulierung mit Arbeitseinkommen Eine während der Arbeitsunfähigkeit ausge übte berufliche Tätigkeit kann vom Vertrau ensarzt der Versicherung genehmigt werden. Der Betrag des Tagegeldes darf dabei nicht höher sein, als er ohne die Kumulation wäre. Kumulierung möglich, jedoch wird die Leis tung gekürzt. Bei Überschreiten bestimmter Hinzuver dienstgrenzen wird die Rente gemindert. Bei Überschreiten der höchsten Hinzuverdienst grenze fällt die Rente weg. Rehabilitation Funktionelle und berufliche Umschulung in Spezialeinrichtungen nach E ntscheidung ei nes Ärztekollegiums. Maßnahmen zur Minderung der Invaliditäts Zur Rehabilitation werden medizinische, be folgen: rufsfördernde und ergänzende Leistungen • Unterstützung bei besonderen medizini gewährt sowie Übergangsgeld gezahlt. schen Leistungen; • Unterhaltsbeihilfen während der berufli chen Rehabilitation; • Hilfen und Hilfsmittel werden von den örtli chen Behörden aufgrund des Gesetzes über eine aktive Sozialpolitik von 1997 und des Gesetzes über soziale Dienste von 1997 zur Verfügung gestellt. 268 Griechenland Kumulierung mit E inkünften aus einer ab hängigen oder selbständigen E rwerbstätig keit grundsätzlich in den angegebenen Gren zen möglich. Der Versicherte muss diese Tä tigkeit beim Versicherungsträger deklarieren. Wird dies unterlassen, so müssen Personen die vor dem 31.12.1992 der Versicherung beitraten, die Rente zurückerstatten, bei den später der Versicherung Beigetretenen wird die Rentenzahlung suspendiert. Grenzen des Hinzuverdienstes: • Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92: Hinzuverdienst bis zum 50fa chen des Mindesttageslohns pro Monat möglich: 50 χ GRD 6.492 (€20) = GRD 324.600 (€ 992). Φ Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: Bei Erwerbstätigkeit wird die Rente um ein Drittel gekürzt, darf jedoch auf keinen Fall die entsprechende Mindestrente unter schreiten. Gleichzeitig darf das E rwerbs einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Für E inkünfte aus abhängi ger Beschäftigung gelten die allgemeinen Grenzen. Für eine selbständige Tätigkeit entspricht die Grenze einem monatlichen Betrag von GRD 317.422 (€ 970). Keine Leistungen. Invalidität Irland Tabelle V Spanien Frankreich Italien Renten für dauernde Erwerbsunfähigkeit (pensiones por incapacidad permanente) sind mit Arbeitseinkommen kumulierbar, wenn die Tätigkeit mit der physischen Kon stitution des Rentners in Einklang steht und keine Änderung des Invaliditätsgrades impli ziert. Wenn die Summe aus Rente und Arbeitsein kommen ¡n zwei aufeinander folgenden Quartalen das durchschnittliche Arbeitsein kommen pro Quartal während des letzten Kalenderjahres vor Beginn der der Invalidität vorausgegangenen Arbeitsunfähigkeit über stiegt, so wird die Zahlung der Rente einge stellt. Nicht anwendbar. Bei der Erwerbsunfähigkeitsrente ist keine Kumulierung möglich, eine teilweise Kumu lierung ist bei der Invaliditätsbeihilfe möglich. Kumulierung mit Arbeitseinkommen Leistungen zur Wiedereingliederung: Medizi nische Behandlung (funktionelle Rehabilita tion, Berufsberatung, Berufsausbildung (be rufliche Rehabilitation oder Umschulung). Rehabilitationshilfe (Subsidio de recuperación) tür Personen, die keine regelmäßigen Geldleistungen erhalten. Vorrang bei der Beschäftigung in bestimmten Situationen. Berufliche Umschulung im Betrieb oder In Spezialeinrichtungen der beruflichen Reha bilitation bei entsprechender Eignung unter Kostenbeteiligung der Kassen der Sozialen Sicherheit bei vollständiger oder teilweiser Weiterzahlung der Rente. Empfänger einer Invalidenrente dürfen mit Genehmigung zu Rehabilitations- oder the rapeutischen Zwecken eine Tätigkeit aus üben oder an einer Umschulungsmaßnahme teilnehmen. Das Nationale Institut für Soziale Sicherheit (INPS) kann zur Vermeidung von Erwerbs unfähigkeit bzw. zur Rehabilitation und Wie derherstellung der Arbeitsfähigkeit medizini sche Maßnahmen veranlassen. Eine stationäre Behandlung wird voll von der Region getragen. Rehabilitation 269 Invalidität Tabelle V Luxemburg Niederlande Österreich Portugal Kumulierung mit Arbeitseinkommen Hinzuverdienst zulässig bis zum Durch schnitt der fünf höchsten Jahreseinkommen während des Versicherungsverlaufs. Beim Überschreiten dieser Grenze wird die Rente entsprechend gekürzt. WAO, WAZ und Wajong: Wenn ein Leistungsbezieher eine geeignete Beschäftigung gefunden hat, kann sein Grad der Erwerbsminderung geändert werden, was eine Revision der Leistungshöhe zur Folge haben kann. Kürzung des Zurechnungszuschlages bei Arbeitseinkommen über individuellen Grenz beträgen (siehe "Berechnungsmethode"). Kumulierung möglich bis zur Höhe des Refe renzlohns. Rehabilitation Bis zum Alter von 50 Jahren hat der Versi cherte an von der Kasse verfügten Rehabili tations- und Umschulungsmaßnahmen teil zunehmen, bei Weigerung kann die Rente ruhen. Reintegrationsgesetz (Wet op de Verschiedene Maßnahmen der medizini (re)integratie arbeidsgehandicapten, REA): schen, beruflichen und sozialen Rehabilita Ein Arbeitgeber, der einen behinderten Ar tion, u.a. Gewährung von Übergangsgeld beitnehmer beschäftigt oder ihm einen ande (60% der Invaliditätsrente, die gebührt oder ren geeigneteren Arbeitsplatz zuweist, kann gebühren würde, Zuschläge für den Ehe eine beträchtliche finanzielle Kompensation gatten und andere Angehörigen). der ihm hieraus entstehenden Kosten erhal Vor Gewährung der Invaliditätsrente muss ten. Nach diesem Gesetz ist es auch mög versucht werden, dass die Arbeltsfähigkeit lich, behinderten Arbeitnehmern Hilfsmittel durch Reha-Maßnahmen wiederhergestellt zu gewähren, die seine Arbeitsfähigkeit er wird ("Rehabilitation vor Pension"). halten, wiederherstellen oder verbessern. Behinderten-Leistungs-Gesetz (Wet voorzieningen gehandicapten, WVG): Nach diesem Gesetz ist es möglich, Hilfs mittel zur Verbesserung der Lebenssituation zu gewähren. 270 Keine Leistungen. Invalidität Finnland Schweden Kumulierung mit Arbeitseinkommen Keine. Rente nach Erwerbstätigkeit Innerhalb gewisser Grenzen ist dem Renten empfänger eine Erwerbstätigkeit erlaubt. Bei der Erwerbsunfähigkeitsrente wird die Voll rente in eine Teilrente umgewandelt, wenn der Verdienst mindestens 40%, jedoch weni ger als 60% des Gehalts entspricht, das mit dem Anspruch auf Rente verbunden ¡st. Liegt der Verdienst über der Grenze von 60%, werden die Rentenzahlungen einge stellt. Bei Bezug der individuell vorgezoge nen Rente wird die Vollrente in eine Teilrente umgewandelt, wenn der Verdienst über FIM 1.184 (€ 199) pro Monat liegt, jedoch 3/5 des mit dem Anspruch auf Rente verbundenen Gehalts nicht überschreitet. Oberhalb dieser Grenze werden die Rentenzahlungen für die Dauer der Beschäftigung ausgesetzt. Rehabilitation Zur Vermeidung von Erwerbsunfähigkeit bie ten die Rentenanstalten Rehabilitationsdien ste an. Vor der Festsetzung der Erwerbsun fähigkeitsrente muss durch die Rentenanstalt sichergestellt werden, dass die Chancen des Antragstellers auf eine Wiedereingliederung überprüft wurden. Während der Zelt der Rehabilitation muss ei ne Rehabilitationsbeihilfe gezahlt werden: Volksrente: zusätzlich zur Volksrente bzw. zur Kranken oder Arbeitslosenleistung 10% Rehabilitati onshilfe. Renfe nach Erwerbstätigkeit: Die Höhe des Rehabilitationsgeldes ent spricht der vollen Höhe der Invaliditätsrente zzgl. einer Erhöhung von 33% für Zeiten ak tiver, vom Rentenversicherungsträger einge leiteter Rehabilitation. Hilfsmittel werden von den örtlichen Gesund heitsbehörden gestellt. Eine Kombination von Berufstraining und Teilinvalidenrente ist möglich. Tabelle V Vereinigtes Königreich Nicht möglich. Kumulierung mit Arbeitseinkommen • Der nationale Gesundheitsdienst bietet Vorsorgemaßnahmen, medizinische Reha bilitation und Therapien. • Berufliche Einstufungen und Rehabilitation sowie unterstützte Beschäftigungsmaßnah men (einschließlich Werkstätten und Ar beltsvermittlung) werden nach den Geset zen von 1944 und 1958 über die Beschäfti gung von Invaliden und dem Gesetz von 1973 über Beschäftigung und Ausbildung zur Verfügung gestellt. • Während Rehabilitations- und Ausbildungs maßnahmen werden Beihilfen gewährt. Für Nordirland bestehen ähnliche Regelun gen. Rehabilitation 271 Invalidität Tabelle V Dänemark Deutschland Griechenland Leistungen sind voll steuerpflichtig. Grundbetrag, Rentenzuschlag und Erwerbs unfähigkeitsbetrag sind in voller Höhe steu erpflichtig. Invaliditätsbetrag, Frührente und Invaliditäts beihilfe, Pflegegeld und Dauerpflegegeld sind nicht steuerpflichtig. Renten sind grundsätzlich steuerpflichtig. Partielle Besteuerung: Besteuert wird nur der Ertragsanteil der Rente (hypothetische Ver zinsung des Rentenkapitals, invers abhängig vom Lebensalter bei Rentenbeginn). Leistungen sind grundsätzlich voll steuer pflichtig. Steuerbefreiungen für bestimmte Personen: Kriegsbeschädigte, Kriegsopfer und deren Familien, Blinde und vollständig Gelähmte oder Querschnittsgelähmte. Keine Steuerbefreiung, jedoch Steuerermä ßigung bei Einkommen unter einer be stimmten Schwelle. Der Grundbetrag der Steuerermäßigung ent spricht der Steuer, die ein Leistungsempfän ger ohne sonstiges steuerpflichtiges Ein kommen und ohne Unterhaltspflicht zu zah len hätte, wobei jedoch zwischen alleinste henden und verheirateten Empfängern un terschieden wird. Dieser Grundbetrag wird anschließend je nach Nettogesamteinkom men und Familienstand (Alleinstehende, Paar mit oder ohne Kinder) begrenzt. Bis zu diesen Nettoeinkommensgrenzen ist die auf die Sozialleistung entfallende Steuer ermäßigung unbegrenzt, so dass die Sozial leistung folglich nicht besteuert wird. Keine Einkommensgrenze und keine Steuer ermäßigung. Das Existenzminimum ist in jedem Fall steu erfrei. Das steuerfrei zu stellende Existenz minimum (Grundfreibetrag) beträgt im Jahre 1999 DEM 13.067 (€6.681) für Alleinste hende und DEM 26.135 (€ 13.363) für Ver heiratete. Besteuerung ab Einkünften oberhalb von GRD 1.355.000 (€4.142) im Jahr. Steuerermäßigung je nach Anzahl der Kin der: bei 1 Kind: GRD 25.000 (€ 76) bei 2 Kindern: GRD 50.000 (€153) bei 3 Kindern: GRD 105.000 (€ 321) bei 4 Kindern: GRD 180.000 (€ 550) bei 5 Kindern: GRD 225.000 (€ 688) Belgien Besteuerung und Sozialabgaben 1. Besteuerung von Rentenleistungen Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung 272 Invalidität Spanien Frankreich Irland > Dauernde teilweise oder vollständige Be rufsunfähigkeit (Incapacidad permanente para la profesión habitual): Leistungen sind in voller Höhe steuerpflich tig. • Dauernde vollständige Erwerbsunfähigkeit (Incapacidad permanente absoluta) oder Schwerstbehinderung (Gran invalidez): Leistungen sind nicht steuerpflichtig. Invaliditätsrente (pension d'invalidité): Steu Leistungen sind voll steuerpflichtig (Zuschlä erpflichtige Leistung nach Abzug eines Steu ge für unterhaltsberechtigte Erwachsene und Kinder eingeschlossen). erfreibetrages von 10% und 20%. Steuerbefreiung, wenn der Rentenbetrag die Altersbeihilfe für abhängig Beschäftigte von FRF 17.336 (€2.643) nicht übersteigt und die sonstigen Einkünfte FRF 42.658 (€6.503) für Alleinstehende oder FRF 74.720 (€11.391) für Ehepaare nicht über steigen (Steuererklärung nicht nötig). Zuschlag für Pflege durch Dritte (Majoration pour l'assistance d'une tierce personne): nicht steuerpflichtig. Vom Einkommen und der Familiensituation abhängige jährlich festgesetzte Grenze. Invaliditätsrente (pension d'invalidité): Be steuerung bei Überschreitung einer bestimm ten jährlichen Nettoeinkommensgrenze: • Alleinstehende: FRF 41.691 (€6.356) • Ehepaar ohne Kinder: FRF 68.061 (€ 10.376) • Ehepaar mit 1 Kind: FRF 81.111 (€12.365) • Ehepaar mit 2 Kindern: FRF 94.161 (€14.355) Die Besteuerung hängt von den Jahresein künften, dem Alter und der Familiengröße ab. Im Steuerjahr 1998/99 sind Einkommen bis zu den folgenden Höhen steuerfrei: Personen unter 65 Jahren: Alleinstehende(r): IEP 4.100 (€ 5.206) Ehepaar: • ohne Kind: IEP 8.200 (€ 10.412) • mit 1 Kind: IEP 8.650 (€ 10.983) • mit 2 Kindern: IEP 9.100 (€ 11.555) • mit 4 Kindern: IEP 10.400 (€ 13.205) Tabelle V Italien Leistungen sind voll steuerpflichtig. Besteuerung und Sozialabgaben 1. Besteuerung von Rentenleistungen Die Besteuerung hängt vom Jahreseinkom men der Einzelperson oder Familie ab. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung Personen zwischen 65 und 74 Jahren: Alleinstehende(r): IEP 5.000 (€ 6.349) Ehepaar: IEP 10.000 (€ 12.697) Personen im Alter von 75 u. m. Jahren: Alleinstehende(r): IEP 5.500 (€ 6.984) Ehepaar: IEP 11.000 (€ 13.967) 273 Tabelle V Invalidität Luxemburg Besteuerunq Und « . . . Λ* oOZiaiaDgaDen Be Niederlande ' der Besteuerung sind die Lohnersatzlei Leistungen sind in der Regel voll Steuer stungen der Sozialversicherung dem Arbeits pflichtig. einkommen gleichgestellt. Österreich Portugal Renten sind voll steuerpflichtig. Das Pflege geld ist nicht steuerpflichtig. Invaliditätsrenten sind steuerpflichtig, das Besteuerungsverfahren unterscheidet sich jedoch von dem für Arbeitseinkommen. 1. Besteuerung von Rentenleistungen E i n k o m m e n s g r e n z e E rwerbstätigen und Rentenempfängern wer Progressive E inkommensteuer. In der Regel Die Steuer wird auf das E inkommen nach Besteuerung erst ab einem Jahreseinkom c en für Besteuerunq oder ' dieselben spezifischen Steuerermäßi erfolgt die Besteuerung bei Überschreitung Abzug der Beiträge zur Krankenversicherung men von PTE 1.878.500 (€ 9.370). Steuerermäßiauna gungen eingeräumt. eines bestimmten Mindesteinkommens. angewendet. Die individuelle Steuerhöhe hängt insbeson dere von den jeweils anzuwendenden Ab setzbeträgen ab. So ¡st ein allgemeiner Ab setzbetrag von jährlich ATS 8.840 (€ 642) sowie z.B. ein Rentnerabsetzbetrag von jährlich ATS 5.500 (€ 400) vorgesehen. Die Absetzbeträge werden von der jährlichen Steuerschuld abgezogen. 274 Invalidität Finnland Besteuerung und Sozialabgaben 1. Besteuerung von Rentenleistungen Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung Schweden Tabelle V Vereinigtes Königreich Renten sind in voller Höhe steuerpflichtig Renten sind in voller Höhe steuerpflichtig. ' Die Leistung bei dauernder Arbeitsunfähig Besteuerung und und werden wie andere Einkommensarten Ausgenommen hiervon sind die Wohnzulage keit (Long-term Incapacity Benefit) ¡st steu (z.B. Löhne) besteuert. Empfänger einer ge (bostadstillägg), die Behindertenbeihilfe erpflichtig (außer für Personen, die bereits Sozialabgaben ringen Rente haben jedoch Anspruch auf ei (handikappersättning) und der Teil des Pfle den früheren, im April 1995 abgeschafften 1. Besteuerung von nen speziellen Steuerfreibetrag. Sofern ne gegeldes (vårdbidrag), mit dem spezielle Ko Invalidity Benefit bezogen). Renten leistungen ben der Volksrente kein weiteres Einkom sten gedeckt werden. • Alterspflegegeld (Attendance Allowance), men bezogen wird, ist das Renteneinkom Unterhaltsgeld für Behinderte (Disability Limen somit einkommensteuerfrei. Siehe ving Allowance) und die Schwerbehinder Punkt 2 im folgenden. Die Invaliditätshilfe, tenhilfe (Severe Disablement Allowance) das Pflegegeld und das Wohngeld für Ren sind nicht steuerpflichtig. tenempfänger sind steuerfrei. • Die Leistung an Pflegepersonen (Invalid Care Allowance) ¡st mit Ausnahme der Zu schläge für unterhaltsberechtigte Kinder steuerpflichtig. Die vollen, für das Jahresrenteneinkommen Wenn das Renteneinkommen unter einer be geltenden Steuerfreibeträge sehen wie folgt stimmten Grenze liegt, finden spezielle Steu erfreibeträge Anwendung. Dies heißt, dass aus: das Renteneinkommen steuerfrei ist, solan kommunale Steuern: ge lediglich die Grundrente (folkpension) Alleinstehende: FIM 34.400 (€ 5.786) zzgl. des Rentenzuschlags (pensionstillskott) Verheiratete: FIM 29.100 (€4.894) bezogen wird. Bei höherem Renteneinkom Staatssteuern: men wird der spezielle Steuerfreibetrag um FIM 23.000 (€ 3.868) sowohl für Alleinste 65% des über die Grundrente zzgl. Renten hende als auch für Verheiratete. zuschlag (gleich Mindestrente) hinausge Liegt das Renteneinkommen über dem vol henden Teils gekürzt. Dies bedeutet, dass len Steuerfreibetrag, wird dieser um 70% des bei einem Renteneinkommen über SEK darüber liegenden Einkommens gekürzt. 109.000 (€11.511) kein spezieller Steuer Steuerfreibetrag = Voller Freibetrag - 70% freibetrag Anwendung findet. (der Rente abzgl. des vollen Steuerfreibetra ges). Liegt die Rente über den Im folgenden ge nannten Beträgen, entfällt der Freibetrag: kommunale Steuern: Alleinstehende: FIM 83.543 (€ 14.051) Verheiratete: FIM 70.671 (€ 11.896) Staatssteuem: FIM 55.857 (€ 9.394). In der Regel progressive Besteuerung des Brutto-Elnkommens nach Abzug von persön lichen und anderen Freibeträgen: • Steuerfreibetrag pro Person und Jahr: Unter 65 Jahre: GBP 4.195 (€ 5.899). Zwischen 65 und 74 Jahren: GBP 5.410 (€7.608). 75 Jahre und älter: GBP 5.600 (€ 7.875). • Zuschlag für Ehepaare und Alleinerziehen de: unter 65 Jahren: GBP 1.900 (€2.672). Zwischen 65 und 74 Jahren: GBP 3.305 (€4.648). 75 Jahre und älter: GBP 3.345 (€4.704). Diese zusätzlichen Freibeträge für verheira tete Paare und Alleinerziehende sind auf ei ne Steuererleichterung von 15% begrenzt. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung 275 Invalidität Tabelle V Belgien 3. Sozialabgaben von der Rente 276 Solidaritätsbeitrag (cotisation de solidarité) Keine, von 0 bis 2%, der auf sämtliche gesetzlichen und nicht gesetzlichen Renten erhoben wird. Abzug von 3,55%, sofern die Rente dadurch nicht unter einen Betrag von monatlich BEF 45.939 (€ 1.139) oder, falls keine Unterhalts verpflichtungen bestehen, von BEF 38.762 (€961) sinkt. Dänemark Deutschland Griechenland Der Krankenversicherungsbeitragsanteil für den Rentner bestimmt sich nach dem jewei ligen Beitragssatz der Krankenkasse. Der Pflegeversicherungsbeitragsanteil be trägt für den Rentner 0,85%. Bei Renteneinkommen Sonderbeiträge zum „Solidaritätskonto der Sozialversicherungs träger (LAFKA): Renten bis GRD 120.000 (€367) sind bei tragsfrei. Gestaffelte Beiträge bei Rentenein kommen über GRD 120.000 (€ 367): • 1% auf bis zu GRD 120.000 (€ 367). • 2% auf den Teil zwischen GRD 120.001 (€ 367) und GRD 200.000 (€611). • 3% auf den Teil zwischen GRD 200.001 (€611) und GRD 300.000 (€ 917). • 4% auf den Teil zwischen GRD 300.001 (€ 917) und GRD 400.000 (€1.223). • 5% auf Beträge ab GRD 400.001 (€ 1.223). Invalidität Spanien Keine. Frankreich Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Keine. Frankreich: keine Beiträge, jedoch CSG (contribution sociale généralisée, allgemeine Sozialabgabe) von 6,2% (reduzierter Satz 3,8%) und CRDS (contribution pour le remboursement de la dette sociale, Abgabe zur Tilgung der Sozialschuld) von 0,5%. Personen ohne steuerlichen Wohnsitz in Frankreich: Beitrag von 2,8%. Irland Tabelle V Italien Für 13 Monate sind monatlich ITL 20 (€ 0,01) an das Nationale Ruhestandswerk (ONPI) zu entrichten. 3. Sozialabgaben von der Rente 277 Invalidität Tabelle V Luxemburg 3. Sozialabgaben von der Rente 278 Beitragserhebung für Sachleistungen bei Krankheit. Niederlande Osterreich WAO: 3,75% Krankenversicherungsbeitrag. Von der WAO-Leistung sind Beiträge zur Ar beitslosenversicherung (Werkloosheidswet, WW), zur Hinterbliebenenversicherung (Algemene Nabestaandenwet, Anw), zur Versiche rung gegen außergewöhnliche Krankheits kosten (Algemene wet bijzondere ziektekosten, AWBZ), zur Altersrentenversiche rung (Algemene Ouderdomswet, AOW) und in bestimmten Fällen zur Krankenversiche rung zu entrichten. WAZ: Von der IrVAZ-Leistung sind Beiträge zur Hinterbliebenenversicherung (Algemene Nabestaandenwet, Anw), zur Versicherung ge gen außergewöhnliche Krankheitskosten (Algemene wet bijzondere ziektekosten, AWBZ), zur Altersrentenversicherung (Algemene Ouderdomswet, AOW) und in be stimmten Fällen zur Krankenversicherung zu entrichten. Ferner wird von der IrVAZ-Leistung ein Betrag in der Höhe des entspre chenden IrVW-Beitrags (Arbeitslosenversi cherung) abgezogen. Wajong: Von der IrVa/ong-Leistung sind Beiträge zur Hinterbliebenenversicherung (Algemene Nabestaandenwet, Anw), zur Versicherung ge gen außergewöhnliche Krankheitskosten (Algemene wet bijzondere ziektekosten, AWBZ), zur Altersrentenversicherung (Algemene Ouderdomswet, AOW) und in be stimmten Fällen zur Krankenversicherung zu entrichten. Ferner wird von der IrVa/ong-Lei stung ein Betrag in der Höhe des entspre chenden WW-Beitrags (Arbeitslosenversi cherung) abgezogen. Portugal Keine. Invalidität 3. Sozialabgaben von der Pente Finnland Schweden Die Krankenversicherungsprämie für Rentenempfänger beträgt 3,9% des steuerpflichtigen Einkommens. Keine Beitragspflicht für Rentenempfänger. Tabelle V Vereinigtes Königreich Keine. 3. Sozialabgaben von der Rente 279 I Finanzierung II Krankheit - Sachleistungen IM Krankheit - Geldleistungen IV Mutterschaft V Invalidität VI Alter VII Hinterbliebene VIII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten IX Familienleistungen X Arbeitslosigkeit XI Mindestsicherung 281 Alter Tabelle VI Belgien Dänemark Deutschland Griechenland Geltende Rechts grundlage Königlicher Erlass Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 und Königlicher Erlass vom 21. De zember 1967, durch Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1996 grundlegend geändert. Volksrente (Folkepension): Gesetz vom 16. Mai 1984, mit Änderungen. Zusatzrente (ATP): Gesetz vom 7. März 1964, mit Änderungen. Teilrente (Delpension): Gesetz vom 4. Juni 1986. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, eingeführt durch das Rentenreformgesetz vom 18. De zember 1989 in der Fassung des Rentenre formgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997. Gesetz Nr. 1846/51 vom 14. Juni 1951, zu letzt geändert am 5.1.1999 per Gesetz Nr. 2676/99. Gesetz Nr. 1902/90 vom 17. Oktober 1990. Gesetz Nr. 2084/92 vom 7. Oktober 1992. Grundprinzipien Umlageverfahren, in erster Linie beitragsfi nanziert. Allgemeines Sicherungssystem (Volksrente) und Versicherungssystem (Zusatzrente) auf grund einer Beschäftigung. Pflichtversicherung für Arbeitnehmer (Arbei ter und Angestellte). Versicherungsprinzip. Beitragsabhängige Leistungen. 282 Alter Spanien Frankreich Irland Tabelle VI Italien O.M. 18.1.1967. Gesetzgebendes königliches Dekret 1/94 vom 20. Juni zur Neufassung des Allgemelnen Gesetzes über die soziale Sicherheit (Ley Cenemi de la Seguridad Social) Königliches Dekret 1647/1997 vom 31. Oktnh„r Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité so- Gesetz von 1993 über die soziale Sicherheit Gesetz vom 23. April 1981, Nr. 155. Geltende RechtSciale). (Social Weifare Consolidation Act) mit Ände- Gesetz vom 29. Mal 1982, Nr. 297. nrimrflanp Dekret Nr. 93.1022 vom 27. August 1993. rungen. Gesetz vom 11. November 1983, Nr. 638. grunaiage Dekret Nr. 93.1023 vom 27. August 1993. Gesetz vom 15 April 1985 Nr 140 Gesetz vom 9. März 1989, Nr. 88. D e k ret Nr. 93.1024 vom 27. August 1993. „ . . . .. . „_ _ Gesetzgebende Verordnung vom 30. Dezember1992, Nr. 503. ' Gesetz vom 8. August 1995, Nr. 335. Gesetz vom 27. Dezember 1997, Nr. 449. Gesetz vom 23 Dezember 1998, Nr. 448. Versicherungsprinzip. Beitragsabhängige Leistungen (Jubilación). Versicherungsprinzip. Beitragsabhängige Beitragsabhängiges SozialversicherungsLeistungen. system. Pflichtzusatzrentensysteme (Versicherungs prinzip) für alle Arbeitnehmer, die Mitglied in der allgemeinen Rentenversicherung oder in der Sozialversicherung für Landwirte sind. Versicherungsprinzip. Versicherungsprinzip. Beitragsabhängige Leistungen. GrundDrïnZÏDÎen 283 Alter Tabelle VI Luxemburg Niederlande Geltende Rechts grundlage Band III des Sozialgesetzbuchs (Code des Gesetz über die allgemeine Altersrente assurances sociales) in der letzten, per Ge (Algemene Ouderdomswet, AOW). setz vom 27. Dezember 1996 geänderten Fassung. Grundprinzipien Versicherungsprinzip. 284 Allgemeines Sicherungssystem, finanziert durch Beiträge von Erwerbseinkommen. Zusatzrentensysteme durch Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern: Versiche rungspflicht für Arbeitnehmer. Österreich Portugal Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Rechtsverordnung Nr. 329/93 vom 25. Sep(ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geän- tember1993. dert durch BGBl. I Nr. 16/1999. Pflegegeld: Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geän dert durch BGBl. I Nr. 111/1998. Versicherungssystem für alle unselbständig Erwerbstätigen beruhend auf dem Umlage verfahren. Versicherungsprinzip Beitragsabhängige Leistungen. Tarifvertragliche, freiwillige Zusatzsysteme sind gesetzlich vorgesehen. Alter Finnland Schweden Geltende Rechts grundlage Gesetz vom 8. Juli 1961. Nationales Rentengesetz Nr. 347/1956 (Kansaneläkelaki, KEL) Rentengesetz Nr. 72/1956 für Seeleute (Merimieseläkelaki, MEL) Rentengesetz Nr. 395/1961 für Arbeitnehmer (Työntekijäin eläkelaki, TEL) Rentengesetz Nr. 134/1962 für vorüberge hend abhängig Beschäftigte (LEL) Rentengesetz Nr. 202/1964 für Beschäftigte der Gemeindeverwaltungen (KvTEL) Rentengesetz Nr. 280/1966 für Beschäftigte im Staatsdienst (VEL) Rentengesetz Nr. 298/1966 für die evange lisch-lutherische Kirche (KIEL) Rentengesetz Nr. 468/1969 für Selbständige (Yrittäjien eläkelaki, YEL) Rentengesetz Nr. 467/1969 für Landwirte (MYEL) Rentengesetz Nr. 1056/1998 für Artisten und bestimmte andere Gruppen (TaEL). Gesetz von 1962 über die Allgemeine Sozi ale Sicherheit und Änderungen. Gesetz von 1998 über die einkommensbezo gene Altersrente. Teilrentengesetz von 1979. Grundprinzipien Duales System: Versicherungssystem (Ren Die ersten Renten nach dem neuen System te nach Erwerbstätigkeit) für alle Erwerbsper werden ab Januar 2001 gezahlt werden. Da sonen (Arbeitnehmer, Selbständige, Land das neue System schrittweise eingeführt wirte) sowie allgemeines System (Volks wird, gelten Ubergangsregelungen. Erst ab 2015 werden neue Renten ausschließlich rente), das eine Mindestrente garantiert. Die Rentensysteme sind miteinander ver nach dem neuen System berechnet werden. knüpft, so dass keine Volksrente gewährt Das öffentliche Altersrentensystem (ålderswird, wenn das sonstige Renteneinkommen pension) ist ein Pflichtsystem und von uni eine bestimmte Höchstgrenze überschreitet. verseller Deckung. Rentenanwartschaften Zwar existieren zusätzliche Betriebsrenten können ab dem Alter von 16 Jahren erwor systeme, sie sind jedoch relativ unbedeu ben werden, nach oben besteht keine Al tersgrenze. tend. Das Altersrentensystem besteht aus drei Teilen: • Ein auf dem Umlageverfahren beruhendes einkommensbezogenes Rentensystem (inkomstgrunded ålderspension) mit einem festen Beitragssatz von 16% des versiche rungspflichtigen Einkommens bis 7,5-fa chen des Grundbetrags (basbelopp); • eine zweite Säule des einkommensbezo genen Systems bildet ein entsprechend herkömmlichen Versicherungsprinzipien auf Kapitaldeckung beruhendes Reserve system (premierservsystem), für das Bei träge in Höhe von 2,5% des versiche rungspflichtigen Einkommens entrichtet werden; • drittens eine garantierte Rente (garantipension) für alle Einwohner, die keine oder nur geringe Ansprüche auf die einkom mensbezogene Altersrente haben. Tabelle VI Vereinigtes Königreich Gesetz von 1992 über Sozialbeiträge und Sozialleistungen (Socia/ Security Contributions and Benefits Act) und die entsprechen den Verordnungen. Rentengesetz (Pension Act) 1995. Geltende Rechts grundlage Beitragsabhängiges staatliches Altersrenten system (Contributory State Retirement Pension Scheme), das sich aus einer pauscha len Grundrente (Basic Pension), einer ent geltbezogenen Zusatzrente (Sfate Earnings Related Pension SERPS) sowie einem ent geltbezogenen proportionalen Altersruhegeld (Graduated Retirement Benefit) zusammen setzt. Bestimmte Personen ab 80 Jahren er halten eine beitragsunabhängige staatliche Rente (siehe Tabelle XI.2). Als Ersatz für die Leistungen des SERPS können wahlweise freiwillige Zusatzrentensysteme eingesetzt werden. Grundprinzipien 285 Alter Tabelle VI Belgien Dänemark Deutschland Griechenland Anwendungsbereich Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer. Arbeiter und Angestellte. Volksrente (Folkepension): Pflichtmitgliedschaft für alle Einwohner mit Freiwillig Versicherte. dänischer Staatsangehörigkeit. Zusafzrenfe: Pflichtmitgliedschaft für alle Arbeitnehmer im Alter von 16 bis 66 Jahren mit einer wö chentlichen Arbeitszeit von mindestens 9 Stunden sowie für Personen, die Krankenta gegeld oder Leistungen bei Arbeitslosigkeit beziehen bzw. an einer Beschäftigungsförderungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungsmaß nahme teilnehmen. Personen, die eine Frührente oder die Über gangsleistung der Arbeitslosenversicherung beziehen, können dem System ebenso wie die Empfänger einer Invaliditätsrente, einer vorgezogenen Altersrente oder einer Teilren te (Delpension) auf freiwilliger Basis beitre ten. Abhängig Beschäftigte, die eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, können nach voraus gegangener dreijähriger Mitgliedschaft frei willig im Versicherungssystem bleiben. Personen, die Leistungen im Rahmen der Mindestsicherung beziehen. Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Personen. Ausnahmen von der Versicherungspflicht Keine. Zusatzrente: Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Ar beitszeit von weniger als 9 Stunden sind von der Versicherungspflicht befreit (siehe auch „Anwendungsbereich"). Keine. 286 Keine Versicherungspflicht für Arbeitnehmer mit einer geringfügigen Beschäftigung (bis zu DEM 630 (€322) monatlich in den alten Ländern und DEM 530 (€ 271) in den neuen Bundesländern und einer wöchentlichen Ar beitszeit von unter 15 Stunden) oder einer kurzfristigen Beschäftigung (bis zu 2 Mona ten oder 50 Arbeitstagen im Jahr). Alter Spanien Tabelle VI Frankreich Irland Italien Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer. Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Personen. Mit wenigen Ausnahmen alle Personen von 16 bis 66 Jahren, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen. Auch Selbständige von 16 bis 66 Jahren. Pflichtversicherung für alle in der Privatwirt schaft beschäftigten Arbeitnehmer. Für Landwirte, Teilpächter, Handwerker und Kaufleute existiert ein vom INPS verwaltetes Sondersystem. Anwendungsbereich Eine geringfügige Beschäftigung, die auf grund der Arbeitsstunden und des Entgelts nicht als Tätigkeit zur Sicherung des Lebens unterhalts betrachtet wird, ist von der Versi cherungspflicht ausgenommen. Keine. Personen mit einem Wochenverdienst von weniger als IEP 30 (€ 38) und Selbständige mit einem Jahreseinkommen unter IEP 2.500 (€3.174). Andere Personen, die eine Ne benbeschäftigung oder eine Beschäftigung mit geringfügigem Einkommen ausüben. Keine. Ausnahmen von der Versicherungspflicht 287 Alter Tabelle VI Luxemburg Niederlande Österreich Anwendungsbereich Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige). Freiwillige Versicherung möglich. Alle Einwohner unter 65 Jahren unabhängig von der Höhe des Einkommens oder der Na tionalität. Alle Personen unter 65 Jahren, die in den Niederlanden arbeiten und der Lohn steuer unterliegen, sind ebenfalls versichert. • Alle gegen Entgelt beschäftigten Arbeltnehmer, Lehrlinge. • In den Betrieben Selbständiger mitarbei tende Familienangehörige. • Bestimmte gleichgestellte Selbständige wie z.B. Lehrer, Musiker, Artisten. • Personen, die zwar keinen Arbeitsvertrag haben, Im wesentlichen aber wie ein Ar beitnehmer tätig werden (z.B. keine eigene betriebliche Struktur, persönliche Leis tungserbringung). • Freiwillig Versicherte. Versicherungspflicht für alle Arbeitnehmer, Ausnahmen von der Versicherungspflicht Personen, die ihre berufliche Tätigkeit über einen vorab festgelegten Zeitraum von höch stens drei Monaten pro Kalenderjahr nur gelegentlich und nicht gewohnheitsmäßig ausüben, sind von der Versicherungspflicht befreit. Eine selbständige Erwerbstätigkeit ist versi cherungsfrei, wenn das Einkommen aus der Berufstätigkeit höchstens einem Drittel des sozialen Mindestlohnes entspricht. Keine, Geringfügigkeitsgrenze von monatlich ATS 3.899 (€ 283). Das Entgelt aus mehreren Tä tigkeiten wird zusammengerechnet; freiwilli ger Beitritt bei Versicherungsfreiheit möglich. Keine. 288 Portugal Alter Tabelle VI Finnland Schweden Vereinigtes Königreich Anwendungsbereich Volksrente: Versicherungspflicht für alle Einwohner im Alter von 16 bis 65 Jahren. Rente nach Erwerbstätigkeit: Alle Arbeitnehmer, Selbständigen und Land wirte im Alter von 23 bis 65 Jahren. Gesonderte Gesetze für verschiedene Grup pen (siehe oben; davon hat das Rentenge setz für Arbeitnehmer/TEL die größte Be deutung), durch die die allgemeinen Grund sätze an die jeweiligen Umstände angepasst werden. Versicherungspflicht für alle Einwohner ab dem Alter von 16 Jahren. Ab dem Alter von 61 Jahren gilt eine flexible Grenze für den Rentenbeginn. Grundrente (Basic Pension): Alle Arbeitnehmer und Selbständigen (aus genommen einige verheiratete Frauen, die sich vor April 1977 gegen eine Mitgliedschaft in der Versicherung entschieden haben), die über die geforderte Anzahl von Jahren aus reichende Beiträge gezahlt haben. Proportionales Altersruhegeld (Graduated Retirement Benefit): Alle Arbeitnehmer, die zwischen dem 6. April 1961 und dem 5. April 1975 "proportionale" (d.h. entgeltbezogene) Beiträge gezahlt ha ben. Zusatzrente (Sfate Earnings Related Pension, SERPS): Rente aufgrund von Einkünften, die seit April 1978 aus einer abhängigen Beschäftigung erzielt wurden und für die die vollen Beiträge zwischen der unteren und der oberen Ein kommensgrenze entrichtet wurden. Anwendungsbereich Ausnahmen von der Versicherungspflicht Arbeitnehmer, keine Ausnahmen (Renten Einkommen unter SEK 1000 (€106) führen steigerung bei kurzfristiger, gering vergüteter zu keinen Anwartschaften im einkommens Beschäftigung siehe* unten "Leistungen" 2: bezogenen Altersrentensystem. Einkommen oberhalb des 7,5fachen Grundbetrags (basBerechnungsmethode bzw. Rentenformel"). Selbständige, Landwirte: Nach viermonatiger belopp) werden weder bei der Rente noch Selbständigkeit muss eine Versicherung ab bei der Beitragsentrichtung berücksichtigt. geschlossen werden, sofern das versiche rungspflichtige Einkommen die Jahresgrenze von FIM 28.415 (€4.779) (Selbständige) bzw. FIM 14.207 (€ 2.389) (Landwirte) über schreitet. Keine Versicherungspflicht für Arbeitnehmer mit einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von weniger als GBP 64 (€90) oder für Selb ständige mit Jahreseinkünften unter GBP 3.590 (€ 5.049) Ausnahmen von der Versicherungspflicht 289 Alter Tabelle VI Belgien Bedingungen Gesetzliche Altersgrenzen • Regelaltersrente 290 Deutschland Griechenland Keine. Volksrente (Folkepension): Mindestens drei Jahre Wohnsitz in Däne mark im Alter von 15 bis 67 Jahren. Ausländer: 10 Jahre Wohnsitz in Dänemark, davon 5 Jahre unmittelbar vor dem Renten antrag. Zusatzrente: Keine. 60 Versicherungsmonate. Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92: 4.500 beitragspflichtige Arbeitstage. Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: 4.500 beitragspflichtige Arbeitstage. 41 Jahre (Frauen) bzw. 45 Jahre (Männer) Erwerbstätigkeit. Volksrente (Folkepension): Volle Rente, falls der Empfänger ab Vollen dung des 15. Lebensjahres und bis zum Al ter von 65 Jahren mindestens 40 Jahre in Dänemark ansässig war. Zusatzrente: Das System wurde zum 1. April 1964 einge führt. Von 1964 bis 1997 müssen die Bei tragszahlungen vollständig erfolgt sein. Vollendung eines bestimmten Lebensalters und Erfüllung einer bestimmten Wartezeit. Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92: Mindestversicherungszeit für den Bezug ei ner Rente in Höhe von 80% des anrech nungsfähigen Einkommens: 35 Jahre oder 10.500 Arbeitstage. Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: Mindestversicherungszeit für den Bezug ei ner Rente in Höhe von 60% des anrech nungsfähigen Einkommens: 35 Jahre. Frauen: 61 Jahre (in der Übergangszeit zwi schen 1997 und 2009 schrittweise Anhebung auf 65 Jahre); Männer: 65 Jahre. 67 Jahre. In der Regel 65 Jahre. Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92: Männer: 65 Jahre Frauen: 60 Jahre Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: Männer: 65 Jahre Frauen: 65 Jahre 1. Wartezeit 2. Bedingungen für den Be zug einer vollen Rente Dänemark Alter Spanien Frankreich 15 Beitragsjahre, davon mindestens 2 wäh rend der 15 Jahre unmittelbar vor Eintritt in den Ruhestand. Entstehung des Anspruches durch Beitrags zahlungen, so dass mindestens ein Versi cherungsquartal angerechnet werden kann (Erwerb eines Versicherungsquartals durch Nachweis eines Arbeitsentgelts in Höhe von 200 Mindestlohn-Stundensätzen zum 1. Ja nuar des jeweiligen Jahres). Irland Tabelle VI Italien Ruhestandsrente (Retirement Pension): 19 Beitragsjahre seit dem 1.1.1999. Durch Versicherungsbeginn vor Vollendung des 55. Anhebung um jeweils ein Jahr alle zwei Lebensjahres; mindestens 156 Arbeitswo Jahre stufenweise Erhöhung auf 20 Jahre chen, für die Beträge entrichtet wurden; (zum 1.1.2001). durchschnittlich mindestens 24 (entrichtete Neues System: oder angerechnete) Wochenbeiträge pro 5 Beitragsjahre (seitdem 1.1.1996). Jahr seit 1953 (oder ab erstmaliger versiche rungspflichtiger Beschäftigung, falls dies später liegt) bis zum Ende des Steuerjahres' vor der Vollendung des 65. Lebensjahres. Bedingungen 1. Wartezeit (Beitragsabhängiges) Altersruhegeld (OldAge (contributory) Pension): Versicherungsbeginn vor Vollendung des 56. Lebensjahres; mindestens 156 Arbeitswo chen für die Beiträge entrichtet wurden; durchschnittlich mindestens 10 (entrichtete oder angerechnete) Wochenbeiträge pro Jahr seit 1953 (oder ab erstmaliger versiche rungspflichtiger Beschäftigung, falls dies später liegt) bis zum Ende des Steuerjahres vor Vollendung des 66. Lebensjahres. Bei einem Jahresdurchschnitt von 10 bis 19 Bei trägen müssen insgesamt 260 Beiträge ent richtet werden. Der volle Satz wird entweder bei Nachwels Für den Anspruch auf eine volle Altersrente (Jubilación müssen 35 Beitragsjahre nachge einer bestimmten Versicherungszeit (160 Quartale am 1. Januar 2003), bei Erreichen wiesen werden. eines bestimmten Alters (65 Jahre) oder bei Zugehörigkeit zu einer bestimmten Kategorie (arbeitsunfähige Versicherte usw.) gewährt. 65 Jahre. 60 Jahre. Ruhestandsrente (Retirement Pension): Wie die Mindestrente, jedoch mit durch schnittlich 48 geleisteten oder angerechne ten Beträgen pro Jahr. (Beitragsabhängiges) Altersruhegeld (OldAge (contributory) Pension): Wie die Mindestrente, jedoch mit durch schnittlich 48 geleisteten oder angerechne ten Beiträgen pro Jahr. 40 Versicherungs- und Beitragsjahre. Ruhestandsrente (Retirement Pension): 65 Jahre. (Beitragsabhängiges) Altersruhegeld (OldAge (contributory) Pension): 66 Jahre. Männer 64 Jahre (bis zum 31.12.1999). Frauen: 59 Jahre (bis zum 31.12.1999). Stufenweise Erhöhung um jeweils ein Jahr alle 18 Monate bis auf 65 Jahre für Männer und 60 Jahre für Frauen. Keine Erhöhung bei Erwerbsminderung um mindestens 80% und für Blinde. Neues System: zwischen 57 und 65 Jahre. Leistungshöhe abhängig vom Alter. Bedingungen für den Be zug einer vollen Rente 3. Gesetzliche Altersgrenzen • Regelaltersrente 291 Alter Tabelle VI Luxemburg Niederlande Österreich Portugal 120 effektive Versicherungsmonate. Wenn diese Bedingung bei Vollendung des 65. Lebensjahres nicht erfüllt ist, werden die tatsächlich gezahlten Beiträge (mit Aus nahme des staatlichen Anteils) zurücker stattet. Keine Wartezeit. "Ewige Anwartschaft" bei 180 Beitragsmo naten oder 300 Versicherungsmonaten, wo bei gleichgestellte Zeiten (Ersatzzeiten) erst ab dem 1.1.1956 zählen, oder 180 Versiche rungsmonate Innerhalb der letzten 360 Ka lendermonate. 15 Beitragsjahre oder angerechnete Zeiten. Für die Anrechnung eines Jahres muss nachweislich an 120 ein Arbeitsentgelt bezo gen worden sein. 2. Bedingungen für den Be zug einer vollen Rente 40 Versicherungsjahre. Anspruch auf eine volle Rente besteht, wenn eine Person zwischen dem 15. und dem 65. Geburtstag versichert war. Für jedes feh lende Versicherungsjahr erfolgt eine Kürzung um jeweils 2%. Für eine Regelaltersrente: 40 Versieherungsjahre. 40 Beitragsjahre. 3. Gesetzliche Altersgrenzen • Regeialtersrente 65 Jahre. 65 Jahre. Männer: 65 Jahre. Frauen: 60 Jahre. Stufenweise Erhöhung der Altersgrenze für Frauen auf jene der Männer zwischen den Jahren 2019 und 2028. Männer und Frauen: 65 Jahre. Bedingungen 1. Wartezeit 292 Alter Bedingungen 1. Wartezeit 2. Bedingungen für den Be zug einer vollen Rente Gesetzliche Altersgrenzen • Regelaltersrente Tabelle VI Finnland Schweden Vereinigtes Königreich Volksrente: 3 Jahre Wohnsitz in Finnland nach Vollen dung des 16. Lebensjahres. Rente nach Erwerbstätigkeit 1 Monat Erwerbstätigkeit mit einem Arbeits entgelt über einem festgesetzten Minimum, z.B. TEL: FIM 1.157 (€ 195) pro Monat. Bei geringeren Beschäftigungszeiten und/oder Einkommen unter der Mindestgrenze erhöht sich die Rente, sofern das Jahreseinkommen insgesamt mehr als FIM 3.650 (€614) be trägt. Selbständige und Landwirte: Mit Versicherungsbeginn. Keine Bedingungen für das einkommensbe zogene Altersrentensystem. Für die garantierte Rente sind mindestens 3 Jahre Wohnsitz in Schweden erforderlich. Grundrente (Basic Pension): Im allgemeinen müssen mindestens 10 Jahre lang Beitragszahlungen erfolgt sein. Proportionales Altersruhegeld (Graduated Retirement Benefit)·. Für den Anspruch auf mindestens 1 "Einheit" der proportionalen Rente müssen zwischen April 1961 und April 1975 genügend "propor tionale" (entgeltbezogene) Beiträge gezahlt worden sein. Mit jeder Beitragszahlung von GBP 7,50 (€11) (Männer) bzw. GBP 9 (€ 13) (Frauen) entsteht der Anspruch auf 1 Einheit. Zusatzrente (SERPS): Hierzu ist ein „Mehreinkommen" erforderlich, d.h. seit April 1978 müssen mindestens in einem Jahr Einkünfte erzielt worden sein, die über der unteren Einkommensgrenze lagen. Volksrente: Für den Anspruch auf die volle Rente muss der Empfänger zwischen 16 und 65 Jahren mindestens 40 Jahre lang in Finnland gelebt haben. Rente nach Erwerbstätigkeit. 40 Jahre Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer bzw. Selbständiger. Die einkommensbezogene Rente kann ab Grundrente (Basic Pension): der flexiblen Altersgrenze von 61 Jahren be Geleistete oder angerechnete Beiträge für zogen werden. Die Rentenhöhe ist von der 90% des "Arbeitslebens" [d.h. für die Zeit Gesamtheit der versicherungspflichtigen Ein zwischen dem Alter von 16 und 65 (Männer) künfte ab dem Alter von 16 Jahren abhängig, bzw. 60 Jahren (Frauen)]. Im allgemeinen wobei es grundsätzlich keine Obergrenze bedeutet dies, dass für den Anspruch auf die gibt und damit der Begriff einer "vollen" Ren volle Rente 44 Jahre (Männer) bzw. 39 Jahre (Frauen) lang Beiträge gezahlt oder ange te in diesem System nicht existiert. Eine garantierte Rente kann ab dem Alter rechnet worden sein müssen. von 65 Jahren bezogen werden. Für eine volle Rente ¡st eine Wohnsitzdauer von 40 Jahren in Schweden erforderlich. Maximal beträgt diese Rente das 2,13-fache des Grundbetrags (basbelopp). Die garantierte Rente wird proportional zur Höhe einer ein kommensbezogenen Rente gekürzt. Beträgt diese mehr als das 3-fache des Grundbe trags, so entfällt die garantierte Rente. 65 Jahre. Flexible Altersgrenze ab 61 Jahre. Die Rente wird ja nach dem Rentenzugangsalter versi cherungsmathematisch angepasst. Männer: 65 Jahre. Frauen: 60 Jahre (ab 2010 bis 2020 stufen weise Anhebung auf 65 Jahre). Bedingungen 1. Wartezeit 2. Bedingungen für den Be zug einer vollen Rente Gesetzliche Altersgrenzen • Regelaltersrente 293 Alter Tabelle VI Vorzeitiger Rentenbezug Belgien Dänemark Deutschland Griechenland Für Männer und Frauen ab 60 Jahre, sofern sie eine Erwerbstätigkeit von 24 Jahren nachweisen können (progressive Erhöhung auf 35 Jahre bis 2005). Vorgezogene Rente für Personen über 50 Jahre, wenn soziale oder gesundheitliche Gründe vorliegen (siehe Tabelle V "Invalidi tät"). Vorzeitiger Rentenbeginn für Männer und Frauen möglich: • Nach 35 Versicherungsjahren ab dem Alter von 63 Jahren (60 Jahre für Schwerbehin derte, Erwerbsunfähige) oder • Im Alter von 60 Jahren nach 180 Versiche rungsmonaten, sofern die Versicherten in nerhalb der letzten 1 1/2 Jahre 1 Jahr ar beitslos und In den letzten 10 Jahren min destens 8 Jahre pflichtversichert waren. Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92: Volle Rente: • Männer ab 62 Jahre (Frauen ab 57 Jahren) bei 10.000 nachgewiesen Arbeitstagen. • Männer ab 58 Jahren, sofern 10.500 Arbeits tage nachgewiesen werden. • Mütter von minderjährigen Kindern ab 55 Jah ren mit 5.500 nachgewiesenen Arbeitstagen. • Bei schwerer körperlicher oder gesundheits schädlicher Arbeit Männer ab 60 Jahren (Frauen ab 55) mit 4.500 Arbeitstagen (davon 3.600 Tage schwerer körperlicher oder ge sundheitsschädlicher Arbeit und 1.000 Ar beitstage ¡nsg. während der letzten 10 Jahre). • Bauarbeiter ab 58 Jahren (Frauen ab 53), wenn 4.500 Arbeitstage nachgewiesen wer den (davon 3.600 Tage Bauarbeiten und 500 Tage während der letzten 10 Jahre). Gekürzte Rente: • Männer ab 60 Jahren (Frauen ab 55) mit 4.500 Arbeitstagen (davon jeweils 100 Tage während der letzten fünf Jahre). • Männer ab 60 Jahren (Frauen ab 55) mit 10.000 Versicherungstagen (davon jeweils 100 Tage während der letzten fünf Jahre). • Männer ab 56 Jahren, sofern 35 Erwerbsjahre oder 10.500 Arbeitstage nachgewiesen wer den (davon mindestens 7.500 Tage schwerer körperlicher oder gesundheitsschädlicher Ar beit). • Mütter minderjähriger oder behinderter Kinder ab 50 Jahren nach 5.500 Arbeitstagen. Für Frauen ¡st ein Rentenbeginn ¡m Alter von 60 Jahren nach 180 Versicherungsmonaten möglich, sofern sie nach dem 40. Lebensjahr mehr als 10 Jahre Pflichtbeitragszeiten ha ben. Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: Höchstsatzrente: • Bei Verrichtung schwerer körperlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit Männer und Frauen ab 60 Jahren nach 4.500 Arbeitstagen oder 15 Versicherungsjahren (während 3/4 dieser Versicherungsjahre muss schwere kör perliche oder gesundheitsschädliche Arbeit verrichtet worden sein). • Mütter eines minderjährigen oder behinderten Kindes ab 55 Jahren nach 6.000 Arbeitstagen oder 20 Versicherungsjahren. • Für Mütter von mindestens 3 Kindern und mindestens 6.000 Arbeitstagen oder 20 Versi cherungsjahren kann das normale Rentenalter (65 Jahre) um 3 Jahre pro Kind herabgesetzt werden (Mindestalter: 50 Jahre). Gekürzte Rente: • Männer und Frauen ab 60 Jahre nach 15 Ar beitsjahren oder 4.500 Versicherungstagen (davon mind. 750 in den letzten 5 Jahren). • Mütter eines minderjährigen Kindes ab 50 Jahren nach 20 Versicherungsjahren oder 6.000 Arbeitstagen (davon mindestens 750 Tage während der letzten 5 Jahre). 294 Tabelle VI Alter Spanien • Zur Sicherung erworbener Ansprüche gilt Keine. als Übergangsregelung, dass Personen, die nach dem zum 1. Januar 1967 abge schafften System versichert waren, bereits im Alter von 60 Jahren in den Ruhestand treten können. • Ferner können bestimmte Arbeitnehmer, die schwere körperliche Arbeiten verrich ten, mit Giftstoffen in Kontakt kommen bzw. gefährliche oder gesundheitsschädli che Arbeiten ausführen, vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten. Irland Frankreich Nicht anwendbar. Italien Rente nach Dienstalter: mit 55 Jahren, falls 35 Beitragsjahre nachgewiesen werden, oder ohne Altersvoraussetzung bei Nach weis von 37 Beitragsjahren (ab 2002 mit 57 Jahren und 35 Beitragsjahren bzw. ohne Al tersvoraussetzung bei Nachweis von 40 Bei tragsjahren). Beschäftigte von Unternehmen in wirtschaft lichen Schwierigkelten: vorzeitige Verset zung in den Ruhestand ab 5 Jahre vor Errei chen des normalen Rentenalters möglich. Sonderbedingungen für Arbeitnehmer mit frühem Beginn des Erwerbslebens (Beitrags zahlung für mindestens 52 Wochen im Alter von 14 bis 19 Jahren), für Arbeitnehmer mit belastender Arbelt, für "mobile" Arbeitneh mer (ständig wechselnde Einsatzorte) und für Arbeiter bzw. Gleichgestellte. Vorzeitiger Rentenbezug 295 Alter Tabelle VI Luxemburg Vorzeitiger Rentenbezug 296 • Ab vollendetem 60. Lebensjahr: bei Nach- Keine, weis von 480 effektiven Versicherungsmo naten oder verminderten Zusatzzeiten. • Ab vollendetem 57. Lebensjahr: bei Nach weis von 480 effektiven Versicherungsmo naten (Beitragsmonate). Niederlande Österreich Portugal 60 Jahre für Männer. 55 Jahre für Frauen. Stufenweise Erhöhung der Altersgrenze für Frauen auf jene der Männer zwischen 2024 und 2033. Arbeitslose: ab 60 Jahre. Bei schwerer körperlicher Arbeit oder ge sundheitsschädigender Tätigkeit: in der Re gel ab 55 Jahre (gilt nur für gesetzlich vorge sehene Berufe). Alter Vorzeitiger Rentenbezug Finnland Schweden Vorgezogene Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres (keine weiteren Bedingungen). Die Höhe der Altersrente wird versiche rungsmathematisch gekürzt. Die Kürzung ist dauerhaft. Es gibt keine besondere vorgezogene Rente. Siehe oben, Tabelle VI Vereinigtes Königreich Keine vorgezogene Altersrente. · Vorzeitiger Rentenbezug 297 Alter Tabelle VI Belgien Rentenaufschub Leistungen 1. Bestimmende Faktoren 298 Dänemark Deutschland Griechenland Keine. Im Rahmen des Zusatzrentensystems ist ein Aufschub um 3 Jahre möglich. Möglich. Nicht möglich. Höhe des anrechnungsfähigen Arbeitsent gelts, Versicherungsdauer, Familienstand und Geschlecht (bis 2009). Volksrente (Folkepension): Dauer des Wohnsitzes in Dänemark im Alter zwischen 15 und 67 Jahren. Zusatzrente: Mitgliedschaft seit dem 1. April 1964. Höhe der während des gesamten Versiche rungslebens durch Beiträge versicherten Ar beitsentgelte. Höhe des Arbeitsentgelts und Anzahl der Versicherungsjahre. Alter Spanien Frankreich Es besteht die Möglichkeit, auch nach Errei chen des gesetzlichen Rentenalters eine Er werbstätigkeit auszuüben. Keine allgemeine Höchstaltersgrenze, Festlegung durch Tarif vertrag. Ab 65 Jahre (zu den Leistungen siehe "Lei stungen. 9. Aufschub"). Die Höhe der Rente (Jubilación) wird anhand Durchschnittliches Arbeitsentgelt, Versiche der vom Arbeitsentgelt abhängigen Beitrags rungsdauer und ggf. Alter des Versicherten berechnungsgrundlage und der Anzahl der bei Beginn des Rentenbezugs. Beitragsjahre festgesetzt. Irland Tabelle VI Italien Nicht anwendbar. Arbeitnehmer, die das normale Rentenalter erreicht haben, jedoch keinen Anspruch auf eine Vollrente (40 Beitragsjahre) haben, können den Eintritt in den Ruhestand höch stens bis zur Vollendung des 65. Lebensjah res aufschieben. Auch für Arbeitnehmer mit Anspruch auf eine Vollrente (40 Beitragsjahre) ist ein Aufschub bis 65 Jahre möglich. • Mindestanzahl an geleisteten Beiträgen seit Versicherungsbeginn. • Durchschnittlich (entrichtete oder ange rechnete) Anzahl von Beiträgen pro Jahr. • Sozialversicherungsbeginn mindestens 10 Jahre vor Rentenalter. Bezugslohn und Versicherungsdauer, Rentenaufschub Leistungen 1. Bestimmende Faktoren 299 Alter Tabelle VI Luxemburg Rentenaufschub Leistungen 1. Bestimmende Faktoren 300 Niederlande Österreich Portugal Der Beginn des Bezugs der Altersrente (pension de vieillesse) kann bis zum Alter von 68 Jahren aufgeschoben werden. Aufschub nicht möglich. Unbegrenzt möglich. Möglich. Der Rentenbeginn ab 65 Jahren ist nicht zwingend. Beiträge und Summe der anrechnungsfähi gen Versicherungszeiten. Versicherungsdauer, Familienstand. Höhe des Einkommens, Versicherungsdauer und Alter bei Inanspruchnahme. Anzahl der Versicherungsjahre. Durchschnittliches monatliches Einkommen der 10 besten der letzten 15 Jahre. Alter Finnland Rentenaufschub Leistungen 1. Bestimmende Faktoren Tabelle VI Schweden Vereinigtes Königreich Aufschub möglich (kein Höchstalter). Es gibt keine obere Altersgrenze. Anwart schaften können so lange erworben werden, wie die Person versicherungspflichtige Ein künfte bezieht. Aufschub möglich, jedoch höchstens um 5 Jahre (Männer bis zur Vollendung des 70. und Frauen bis zur Vollendung des 65. Le bensjahres). Volksrente: Dauer des Wohnsitzes in Finnland, Familien stand, Gemeinde, in der sich der aktuelle Wohnsitz befindet, Höhe des sonstigen Renteneinkommens. Rente nach Erwerbstätigkeit Versicherungsdauer und Höhe des Arbelts entgelts. Einkommensbezogene umlagefinanzierte Grundrente (Basic Pension): Altersrente: Versicherungsdauer. • Summe des gemeldeten Lebenseinkom Zusatzrente (SERPS): mens ab dem Alter von 16 Jahren ohne Höhe des Arbeitsentgelts. obere Altersgrenze. Proportionales Altersruhegeld (Graduated • Alter bei Beginn des Ruhestands. Retirement Benefit): Höhe der Beiträge, die zwischen 1961 und • Lebenserwartung der Alterskohorte. 1975 gezahlt wurden. • Allgemeine wirtschaftliche Entwicklung. Rentenaufschub Leistungen 1. Bestimmende Faktoren Kapitaistocktinanzierte Reserverente: Allgemeine Versicherungsprinzipien. Garantierte Rente: Für eine volle Rente muss der Wohnsitz in Schweden 40 Jahre bestanden haben. Der Höchstbetrag beträgt das 2,13-fache des Grundbetrags (basbelopp). Die garantierte Rente wird entsprechend der Höhe der ein kommensbezogenen Renten gekürzt (siehe oben). 301 Alter Tabelle VI Belgien Berechnungsmethode bzw. Rentenformel 302 Dänemark Für jedes anrechnungsfähige Jahr wird fol Volksrente (Folkepension): Grundrente: DKK 48.024 (€ 6.445) pro Jahr. gender Teil der Rente gezahlt: Alleinstehende und Verheiratete ohne unterDieser Betrag wird gekürzt, wenn die An spruchsvoraussetzungen für den Bezug der haltsberechtigten Ehepartner: vollen Rente (40 Jahre Wohnsitz in Däne Männer: S χ 60% χ 1/45. Frauen: S χ 60% χ 1/41 (in der Übergangs mark) nicht erfüllt werden. In diesem Fall zeit zwischen 1997 und 2009 schrittweise wird für jedes Jahr, in dem der E mpfänger nach Vollendung des 15. Lebensjahres und Anhebung der Erwerbsjahre auf 45 Jahre). Verheiratete mit unterhaltsberechtigtem Ehebis zum Alter von 67 Jahren in Dänemark ansässig war, 1/40 der vollen Rentenhöhe partner: gezahlt. Männer: S χ 75% χ 1/45. Frauen: S χ 75% χ 1/41 (schrittweise Anhe Zusatzrente: DKK 17.976 (€2.413) pro Jahr, falls der bung, siehe oben). Empfänger seit dem 1. April 1964 im Zusatz S = Bezugslohn (siehe unten). rentensystem versichert ist und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen einer Vollzeitbe schäftigung nachging. Zusatzrenten unter DKK 1.190 (€160) pro Jahr werden durch Zahlung eines Pauschal betrages abgelöst. Deutschland Griechenland Die Höhe der Rente ergibt sich nach der fol Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92: Grundrente: Prozentsatz des fiktiven Be genden Formel: zugslohnes (siehe unten), der invers zur PEP χ 1,0 χ AR PEP: persönliche E ntgeltpunkte. Die Zahl Höhe des Arbeitsentgelts zwischen 70 und der E ntgeltpunkte ergibt sich aus der Höhe 30% liegt. der versicherten E ntgelte und dem Wert für Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: beitragsfreie Zeiten, multipliziert mit dem Zu Die Rentenhöhe ist abhängig von der Anzahl gangsfaktor. Der Zugangsfaktor berücksich der Versicherungsjahre. Jedes Jahr ent tigt die unterschiedliche Rentenbezugsdauer spricht 1,714% des anrechnungsfähigen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Al Einkommens. tersrente oder bei Verzicht auf eine Alters rente nach dem 65. Lebensjahr. 1,0: Rentenartfaktor (ein nach dem jeweili gen Sicherungsziel festgelegter Faktor) AR: aktueller Rentenwert: Der aktuelle Ren tenwert entspricht der Monatsrente, die ein Durchschnittsverdiener für ein Jahr Versiche rungszelt erhält. E r wird jedes Jahr entspre chend der E ntwicklung der Nettolöhne und gehälter angepasst. Der aktuelle Renten wert beträgt zur Zeit DE M 47,65 (€24) für die alten Bundesländer und DE M 40,87 (€ 21) für die neuen Bundesländer. Alter Spanien Die Höhe der Rente (Jubilación) ergibt sich durch Multiplikation der regulären Berech nungsgrundlage (siehe unten "Referenzein kommen bzw. Berechnungsgrundlage") mit einem Prozentsatz, der sich nach der Anzahl der vom Versicherten nachgewiesenen Bei tragsjahre richtet: 50% für 15 Beitragsjahre, zuzüglich 3% für jedes zusätzliche Beitrags jahr bis zum 25. Jahr und 2% für jedes zu sätzliche Beitragsjahr ab dem 26. Jahr bis zum Höchstsatz von 100% für 35 Beitrags jahre. Tabelle VI Frankreich Irland Italien Rentenformel: Bezugslohn χ t χ n/150 t = Rentenberechnungssatz. Richtet sich nach dem Alter des Versicherten und der Anzahl der Versicherungsjahre. Voller Satz von 50% für Versicherte, die 1939 geboren wurden und 156 Versicherungsquartale nachweisen können. Für spätere Jahrgänge erhöht sich die Mindestversicherungszeit je Geburtsjahr um ein Jahr. Ab 2003 sind un abhängig vom Geburtsjahr 160 Versiche rungsquartale erforderlich. Pro Quartal, das bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. an der vom Geburtsjahr abhängigen Mindestversicherungszeit fehlt, wird der Rentenberechnungssatz um 1,25% gekürzt. Unabhängig von der Versicherungszeit wird für einige Personengruppen (z.B. Beschäf tigte mit einer E rwerbsminderung von 50%, Arbeiterinnen, die mindestens drei Kinder aufgezogen haben, Kriegsveteranen und Kriegsopfer) oder auch für Versicherte, die bei Festsetzung der Rente das 65. Lebens jahr bereits vollendet haben, ein Satz von 50% zugrunde gelegt. η = Anzahl der Versicherungsquartale, die bei der Rentenberechnung angerechnet werden (höchstens 150). Ruhestandsrente (Retirement Pension): (max.) IEP 83 (€ 105) pro Woche. Bei weni ger als 48 (aber mindestens 24) geleisteten Beitragswochen pro Jahr wird die Rente ge kürzt. (Beitragsabhängiges) Altersruhegeld (Old Age (contributory) Pension): (max.) IEP 83 (€ 105) pro Woche. Bei weniger als 48 (aber mindestens 10) geleisteten Beitragswochen pro Jahr wird das Altersruhegeld gekürzt. • E inkommen bis zur Bemessungsgrenze von ITL 65.280.000 (€ 33.714): 2% χ n x S. • E inkommensteil bis ITL 86.822.400 (€ 44.840) (133% der Grenze): 1,6% χ η χ S. • E inkommensteil bis ITL 108.364.800 (€ 55.966) (166% der Grenze): 1,35% χ η χ S. • E inkommenstell bis ITL 124.032.000 (€ 64.057) (190% der Grenze): 1,1% χ η χ S. • E inkommen über ITL 124.032.000 (€ 64.057): 0,9% χ η χ S. η = Anzahl der Versicherungsjahre (max. 40). S = Bezugslohn (siehe unten). Neues System: Jedes Beitragsjahr entspricht einem verein barten Beitrag von 33% des Arbeitsentgelts. Die Höhe der Beiträge wird jährlich entspre chend der durchschnittlichen E rhöhung des Bruttoinlandsprodukts während der letzten fünf Jahre angepasst. Die Rentenhöhe er rechnet sich durch Multiplikation der Bei tragshöhe mit einem vom Alter abhängigen, versicherungsmathematischen Koeffizienten, (Mindestalter: 57 Jahre, Höchstalter: 65 Jah re). Die neuen Regelungen sehen keine Min destrente vor. Berechnungsmethode bzw. Rentenformel 303 Alter Tabelle VI Berechnungsmethode bzw. Rentenformel 304 Luxemburg Niederlande Osterreich Portugal Die Rente setzt sich aus einem von der Ver sicherungszeit abhängigen Teil (pro Versi cherungsjahr 1/40 einer Pauschale, höchs tens für 40 Jahre) und einem von der Bei tragshöhe abhängigen Teil zusammen: • Von der Versicherungszeit abhängige Pau schalleistung (majoration forfaitaire): LUF 9.840 (€ 244) monatlich, bei 40 Versiche rungsjahren. • Die von der Beitragshöhe abhängige Leis tung (majoration proportionnelle) beträgt 1,78% der Summe der beitragspflichtigen Einkünfte. Rente: • für Alleinstehende: NLG 1.684,70 (€764) monatlich; • für verheiratete und unverheiratete (auch in einem gemeinsamen Haushalt lebende gleichgeschlechtliche) Paare, sofern beide Partner das 65. Lebensjahr vollendet ha ben: monatlich NLG 1.162,27 (€527) pro Person; • für Rentenempfänger mit einem Partner unter 65 Jahre: bei Bewilligung der AOlrVRente vor dem 1. Februar 1994: NLG 1.684,70 (€ 764); bei Bewilligung der AOWRente ab dem 1. Februar: NLG 1.162,27 (€ 527). Anspruch auf die volle Rente nach 50 Versi cherungsjahren. Für jedes fehlende Versi cherungsjahr wird der volle Rentensatz um 2% gekürzt. Die Rentenberechnung ist identisch für nor male Altersrenten und vorgezogene Renten und wird daher zusammengefasst darge stellt. Die Formel für die Rentenberechnung stellt auf einen Rentenbeginn bei Männern mit dem 61. Lebensjahr bzw. bei Frauen mit dem 56. Lebensjahr ab. In diesen Fällen ge bührt folgendes: 1,83% von E pro Jahr für die ersten 30 Versi cherungsjahre; 1,675% von "E" pro Jahr für die weiteren Versicherungsjahre (Maximum: 80% von "E"). "E" = Berechnungsgrundlage (siehe unten "3. Referenzeinkommen bzw. Berechnungs grundlage"). Bei späterer oder früherer Inanspruchnahme erhöht bzw. vermindert sich auf Grund versi cherungsmathematischer Faktoren die Ren te, so dass bei Inanspruchnahme Im Regel alter (Männer 65, Frauen 60) nicht mehr 45, sondem 40 Versicherungsjahre für das Ma ximum von 80% von "E" benötigt werden. Für Zeiten der Kindererziehung (maximal 4 Jahre pro Kind) gebührt ein Zuschlag zur Pension in der Höhe von 1,83% pro Jahr ei ner fixen Bemessungsgrundlage von ATS 6.685 (€ 486). Die Rente wird 14mal jährlich gezahlt. Monatliche Rente (Pensào de velhice) : 0.02 χ Ν χ R 140 Ν = Anzahl der Versicherungsjahre. . R= Verdienst während der besten 10 aus den letzten 15 Jahren. 14 Rentenzahlungen im Jahr: Zu Weih nachten und zur Urlaubszeit jeweils eine Zahlung in Höhe des Rentenbetrags für den entsprechenden Monat. Alter Finnland 2. Berechnungsmethode bzw. Rentenformel Volksrente: Die volle monatliche Rente liegt zwischen FIM 2.206 (€371) und FIM 2.625 (€441). War der Rentenempfänger weniger als 40 Jahre In Finnland wohnhaft, wird die Rente proportional zur Dauer des Wohnsitzes fest gesetzt. Bei Bezug einer Rente nach Er werbstätigkeit oder einer sonstigen gesetzli chen Rente, auf die in Finnland oder im Ausland ein Anspruch erworben wurde, wird die Volksrente um 50% gekürzt. Rente nach Erwerbstätigkeit Nach 40 Jahren sollen 60% des versiche rungspflichtigen Einkommens als Rente aus gezahlt werden. Die jährliche Steigerungs rate entspricht 1,5% des Bezugslohns (siehe unten "Bezugslohn bzw. Berechnungs grundlage"), nach Vollendung des 60. Le bensjahres 2,5% Bezugslohns. Schweden Tabelle VI Vereinigtes Königreich Die Im umlagefinanzierten einkommensbe- Grundrente (Basic Pension): 2. Berechnungsmethode zogenen Rentensystem erworbenen Anwart Pauschalbetrag von GBP 64,70 (€91) pro bzw. Rentenformel schaftsrechte werden jährlich nach einem Woche (anteilige Rente, falls die Wartezeit Index bewertet, der auf der Entwicklung der nicht erfüllt wird, jedoch mindestens ein durchschnittlichen versicherungspflichtigen Viertel dieser Jahre nachgewiesen werden Einkünfte beruht. Dabei werden auch Er kann). werbsunfähigkeitsrenten einbezogen. Proportionales Altersruhegeld (Graduated In die Rentenformel geht ein Annuitätsfaktor, Retirement Benefit): ein, der drei Faktoren berücksichtigt: die GBP 0,084 (€ 0,12) pro Woche je Beitrags durchschnittliche Lebenserwartung der Al zahlung von GBP 7,50 (€11) (Männer) bzw. terskohorte, das individuelle Rentenzugangs GBP 9 (€ 13) (Frauen). Mindestsatz für per alter und eine "Norm" für den voraussichtli sönlich gezahlte Beiträge: GBP 0,084 chen durchschnittlichen Anstieg der Löhne. (€ 0,12) pro Woche. Höchstsätze: Männer Für die durchschnittliche Lebenserwartung GBP 7,22 (€ 10), Frauen GBP 6,05 (€8,51) werden aktuelle Sterbetafeln für eine Periode pro Woche. von 5 Jahren zugrunde gelegt. Zusatzrente (SERPS): Die "Norm" für den Lohnanstieg beträgt Jährliche Zuwachsrate von 1,25%, basierend 1,6%. Diese geht sowohl in den Index für die auf dem durchschnittlichen indexgebunde jährliche Anpassung als auch in die Berech nen Mehreinkommen (nach 1978) zwischen nung der Rente für das erste Bezugsjahr ein. der unteren und der oberen Einkommens Der Annuitätsfaktor wird wie folgt angewen grenze. det: Die für das erste Jahr festgesetzte Rente wird entsprechend der durchschnittli chen Lohnentwicklung - abzüglich der "Norm" - indexiert. Für das erste Jahr berührt die "Norm" den Annuitätsfaktor in der Weise, dass der kapitalisierte Rentenwert einer Per son, die so lange lebt, wie es der durch schnittlichen Lebenserwartung ihrer Kohorte entspricht, der Höhe entspricht, die sich bei einer Rentenberechnung für das erste Jahr ohne Berücksichtigung dieser Norm (und damit deutlich niedriger als nach den gelten den Regelungen) und der direkten Anwen dung eines Lohnindex ergäbe. In dem voll auf Kapitaldeckung beruhenden Reservesystem werden die üblichen Versi cherungsprinzipien angewendet. Es ist aus schließlich Rentenzahlung möglich. 305 Alter Tabelle VI Belgien 3. Referenze! n kommen bzw. Berechnungsgrundlage Dänemark Keine. Berechnung des Bezugslohnes: Für Jahre vordem 1. Januar 1955: S = pauschal BEF 418.275 (€ 10.369). Für die Jahre von 1955 1980: Φ Arbeiter: Bruttoarbeitsentgelt ohne Bemes sungsgrenze. • Angestellte: Bruttoarbeitsentgelt ohne Be messungsgrenze (mit Ausnahme der Jahre 19551957: pauschal BEF 2.035 (€ 50) pro Tag, an dem für mindestens vier Stunden eine Beschäftigung ausgeübt wurde). Deutschland Griechenland Versicherte Arbeitsentgelte (bis zur Bei tragsbemessungsgrenze) während des ge samten Versicherungsverlaufes. Die monat liche Beitragsbemessungsgrenze beträgt für 1999: West: DE M 8.500 (€ 4.346) Ost: E D M 7.200 (€ 3.681). Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92: Fiktives Arbeitsentgelt einer von 28 Versi cherungsklassen, denen das durchschnittli che Bruttoarbeitsentgelt während der letzten 5 Jahre vor Versetzung in den Ruhestand entspricht (durch die Versicherungsklassen wird eine Bemessungsgrenze festgelegt, so dass das über dieser Grenze liegende durch schnittliche Arbeitsentgelt während der letz ten 5 Jahre bei der Festsetzung der Rente nicht angerechnet wird). Das angerechnete Arbeitsentgelt wird entsprechend der von der Regierung jährlich festgesetzten E rhöhung der Renten angepasst. Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: Zur Festsetzung der Rentenhöhe wird das Arbeitsentgelt der letzten 5 Jahre berück sichtigt. Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten (insbe sondere Zeiten von Krankheit, Rehabilitation oder Arbeitslosigkeit sowie nach dem 16. Le bensjahr liegende Zeiten der Schulausbil dung und einer abgeschlossene Fachschul oder Hochschulausbildung). Müttern oder Vätern der Jahrgänge ab 1921 werden Zeiten der Kindererziehung in den ersten 12 Kalendermonaten nach dem Ge burtsmonat des Kindes als Versicherungszeit angerechnet. Für Geburten ab 1992 ist die Kindererziehungszeit auf 36 Kalendermonate ausgedehnt worden. • Zeiten, in denen eine Invalidenrente bezo gen wurde (und die für den Erwerb des An spruchs auf eine Altersrente angerechnet werden); • Zeiten, in denen Kranken oder Arbeitslo sengeld bezogen wurde (bis 200 Tage je Bewilligungszeitraum während der 10 Jah re vor Eintritt in den Ruhestand); • Zeiten der Teilnahme am Widerstand wäh rend des 2. Weltkriegs; • Militärdienst (Nachentrichtung für 3 Jahre möglich); • Bildungsurlaub (Nachentrichtung für 2 Jahre möglich); • E rziehungsurlaub (Nachentrichtung für 3 Monate je Kind möglich). Für Jahre nach 1980: Bruttoarbeitsentgelt bis zur Bemessungs grenze von BEF 1.386.533 (€ 34.371). 4. Anrechenbare bzw. be rücksichtigungsfähige beitragsfreie Zeiten 306 Sofern bestimmte gesetzliche Bedingungen erfüllt sind, werden im allgemeinen folgende Nlchterwerbszeiten berücksichtigt: unfreiwilli ge Arbeitslosigkeit, tarifvertragliche Frühren te, bestimmte Unterbrechungen der Erwerbs tätigkeit, Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsur laub, Jahresurlaub, Militärdienst, anerkannter Streik, Untersuchungshaft, geregelte Studi enzeiten usw. Zusatzrente: siehe „Anwendungsbereich". Alter Tabelle VI Spanien Frankreich Irland Italien Die gesetzliche Berechnungsgrundlage er gibt sich durch Division des beitragspflichti gen Arbeitsentgelts während der 180 Monate unmittelbar vor dem Eintritt in den Ruhe stand durch 210. Die 156 ersten Beitrags monate werden entsprechend der Entwick lung des zum Zeitpunkt der Beitragszahlun gen gültigen Verbraucherpreisindex ange passt, und zwar bis zum 25. Monat unmittel bar vor Entstehung des Rentenanspruchs. Jahreseinkommensgrenze: ESP 4.135.446 (€ 24.855). Durchschnittliches Jahresarbeitsentgelt bis zur Bemessungsgrenze der Sozialversiche rung von FRF 173.640 (€26.471) pro Jahr, wird jährlich per Erlass angepasst. Bei Versi cherten des Jahrgangs 1939 Durchschnitt der 16 besten Jahre. Für jeden späteren Jahrgang wird jeweils ein zusätzliches Jahr berücksichtigt, bis im Jahr 2008 unabhängig vom Geburtsjahr des Versicherten 25 Jahre zugrunde gelegt werden. Mindestanzahl geleisteter Beiträge und durchschnittlich geleistete Beiträge pro Jahr seit Sozialversicherungsbeginn. Erwerbsein künfte sind nicht ausschlaggebend. S = Bezugslohn: • Mindestens 15 Erwerbsjahre vor 1993: durchschnittliches Arbeitsentgelt in den letzten 10 Jahre (mit Bemessungsgrenze). • Weniger als 15 Erwerbsjahre vor 1993: durchschnittliches Arbeitsentgelt während eines Zeltraums, der zwischen den letzten 10 Jahren der Erwerbstätigkeit und dem gesamten Erwerbsleben liegen kann (mit Bemessungsgrenze). • Bei erstmaliger Beschäftigung zwischen dem 1.1.1193 und dem 31.12.1995: durch schnittliches Arbeitsentgelt während des gesamten Erwerbslebens (mit Bemes sungsgrenze). Jährliche Bemessungsgrenze: ITL 65.280.000 (€ 33.714). Der Teil des Arbelts entgeltes, der über die Bemessungsgrenze hinausgeht, wird entsprechend den o.g. Pro zentsätzen berücksichtigt (s. "Berechnungs methode bzw. Rentenformel"). Der Bezugslohn nach dem Preisindex zzgl. 1 % je Erwerbsjahr angepasst. Neues System: Bemessungsgrenze von ITL 141.991.000 (€ 73.332). Anpassung entsprechend dem Verbraucherpreisindex. Referenzeinkommen bzw. Berechnungsgrundlage Das erste Jahr des Elternurlaubs (Excendencia por cuidado de hijo) zur Erziehung eines Kindes unter 3 Jahren wird als Bei tragsjahr angerechnet. • Zeiten, in denen Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Invalidität oder Berufsunfällen (Rente bei Erwerbsminderung von mehr als 66,66%) bezogen wurden; • Arbeitslosigkeit mit oder ohne Leistungs bezug; • Militärdienst und Untersuchungshaft (unter bestimmten Voraussetzungen); • Mütter (Anrechnung von 2 Jahren pro Kind); • Elternurlaubszelten bis zu 3 Jahren; • Zeiten, in denen die Leistung zur Vorbe reitung auf den Ruhestand bezogen wurde, die arbeitslose ehemalige Kriegsteilnehmer in Nordafrika erhalten. Beiträge werden angerechnet für: • Personen ab dem 16. bis zum 66. Le bensjahr, die Geldleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, dauernder Invalidität, Arbeits losigkeit, Arbeitsunfall oder Ruhestands rente erhalten. • Versicherte Personen, die arbeitslos oder krank gemeldet sind, aber keine Leistung erhalten. Versicherte Person, die während bis zu 20 Jahren Pflege bei Kindern unter 12 Jahren oder bei invaliden Personen jeden Alters Pflege leistet. Dieser Zeitraum kann von der Berechnung des Anspruchs auf beitragsab hängiges Altersruhegeld ausgenommen werden. Zeiten der Krankheit, Mutterschaft, des Mili tärdienstes, der Arbeitslosigkeit und Mobilität werden in voller Höhe angerechnet. Anrechenbare bzw. be rücksichtigungsfähige beitragsfreie Zeiten 307 Tabelle VI Alter Luxemburg Niederlande Österreich Portugal 3. Referenzeinkommen bzw. Berechnungsgrundlage Als Bemessungsgrundlage wird das Arbeits bzw. Erwerbseinkommen herangezogen. Beitragspflichtiger Mindestbetrag: LUF 46.878 (€ 1.162) monatlich. Beitragspflichtiger Höchstbetrag: LUF 234.392 (€ 5.810) monatlich. Nicht anwendbar. "E" = Durchschnitt der (aufgewerteten) E in kommen der besten 15 Versicherungsjahre. Das Einkommen wird nur bis zur Höchstbei tragsgrundlage von monatlich ATS 42.600 (€ 3.096) berücksichtigt. Auf Grund der Un terschiede zwischen den Aufwertungen der Beitragsgrundlagen der vergangenen Jahre und der jährlichen Festsetzung der Höchst beitragsgrundlage ist die höchste Berech nungsgrundlage 1999: ATS 37.141 (€ 2.699). Bezugslohn = durchschnittlicher Monatsver dienst in den besten 10 Jahren (10 Jahre χ 14 Monate = R/140). Der für die Rentenberechnung zugrunde gelegte Verdienst wird entsprechend dem Verbraucherpreisindex angepasst. 4. Anrechenbare bzw. be rücksichtigungsfähige beitragsfreie Zeiten Kindererziehungszeiten, Ausbildungszeiten zwischen dem 18. und dem 27. Lebensjahr, Zeiten für die Pflege eines Hilfsbedürftigen, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mit Rentenbe zug, bei Selbständigen beitragsfreie Zeiten, Nicht anwendbar. Beitragsfreie angerechnete Zeiten: Φ Militär bzw. Kriegsdienstzeiten sowie gleichgestellte Zeiten (z.B. Zivildienstzei ten). • Wochengeldbezugszeiten (Zeiten des Mut terschaftsurlaubes). • Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld. • Kindererziehungszeiten (maximal 4 Jahre pro Kind). Zeiten der Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslo sigkeit, des Militärdienstes,' Zeiten, In den Leistungen für berufliche Risiken bezogen oder die Aufgaben eines Geschworenen wahrgenommen wurden, Kinderbetreuungs urlaub, Zeiten während des Widerstandes. 308 Alter Schweden Finnland Tabelle VI Vereinigtes Königreich 3. Referenzeinkommen bzw. Berechnungsgrundlage Siehe oben. Volksrente: Nicht anwendbar. Rente nach Erwerbstätigkeit Das Arbeitsentgelt, das bei Berechnung der Rente berücksichtigt wird, basiert auf den Einkünften während der letzten 10 Jahre und wird für jedes Beschäftigungsverhältnis ge sondert berechnet. Die Anzahl der anrech nungsfähigen Jahre wird beginnend mit 1996 stufenweise von ehemals 4 auf 10 Jahre an gehoben, so dass ab 2005 volle 10 Jahre an gerechnet werden. Jahre, in denen ein au ßergewöhnlich geringes Jahreseinkommen bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt. Keine Bemessungsgrenze für Referenzein kommen. Zusatzrente (SERPS): Berechnung anhand des durchschnittlichen, indexgebundenen Mehreinkommens (nach 1978) zwischen der unteren und der oberen Einkommensgrenze. Referenzeinkommen bzw. Berechnungsgrundlage 4. Anrechenbare bzw. be rücksichtigungsfähige beitragsfreie Zeiten Grundsätzlich keine. Wenn die Unter brechung der Erwerbstätigkeit z.B. aufgrund von Mutterschaft jedoch weniger als ein Jahr beträgt, wird dieses Jahr in den meisten Rentensystemen angerechnet (nicht im Rahmen des LEL und des TaEL). Zelträume, in denen eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen wurde, werden voll angerechnet. Grundrente (Basic Pension): Die Anzahl der für einen vollen Rentenan spruch erforderlichen Jahre reduziert sich um jene Jahre (nach 1978), in denen zu Hause Kinder betreut oder kranke oder be hinderte Menschen gepflegt wurden ("Schutz der Familienverantwortung" Home Responsibilities Pmtection, HRP), darf dadurch jedoch nicht unter 20 Jahre sinken. Daneben wer den für Zeiten von Krankheit, Erwerbsunfä higkeit und Arbeitslosigkeit Beiträge ange rechnet sowie bei Männern für die Zeit zwi schen 60 und 65 Jahren. Anrechenbare bzw. be rücksichtigungsfähige beitragsfreie Zeiten • Zeiten der Kindererziehung, • Wehrdienst oder gleichgestellte Zeiten, • bestimmte Einkünfte von Beziehern von Erwerbsunfähigkeitsrenten, • Leistungen der sozialen Sicherung. Für einige dieser Zeiten ist vorgesehen, dass ein Beitrag zu entrichten ist, wobei der Staat jeweils den Differenzbetrag bis zu einem Satz von 18,5% zahlt. 309 Alter Tabelle VI Belgien Zuschlag für Unterhaltsberechtigte • Ehepartner Kinder 6. Besondere Zulagen 310 Dänemark Deutschland Griechenland Empfänger mit unterhaltsberechtigtem Ehe gatten erhalten den Haushaltssatz von 75% (siehe oben "Berechnungsmethode bzw. Rentenformel"). Keine. Keine Zulagen für Ehepartner. Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92: GRD 9.733 (€30) monatlich. Anpassung entsprechend der Erhöhung der Beamten pensionen. ße; Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: Keine. Keine Zuschläge. (Siehe jedoch Tabelle IX "Familienleistun gen. Sonderfälle. Rentenempfänger": Son derzuschläge für Rentenempfänger). Volksrente (Folkepension): Keine. Siehe jedoch Tabelle IX „Familienlei stungen. Sonderfälle. 2. Rentenempfänger": Sonderbeihilfen für Rentenempfänger. Zusatzrente: Keine. Keine Zulagen für Kinder. Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92: 1. Kind: 20% der Rente 2. Kind: 15% der Rente 3. Kind: 10% der Rente Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: I.Kind: 8% der Rente 2. Kind: 10% der Rente ab dem 3. Kind: 12% der Rente. Keine. Volksrente (Folkepension): Keine sonstigen Zulagen. • Rentenzuschlag: Falls das Einkommen des Rentenempfängers und seines Partners eine bestimmte Höchstgrenze nicht über schreitet, wird ein Rentenzuschlag von DKK 21.468 (€ 2.881) pro Jahr gezahlt. Für Alleinlebende: DKK 47.616 (€ 6.391). • Individuelle Zulage: Rentenempfänger, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden, erhalten u.U. eine individuelle Zulage (z.B. für Arzneimittel- oder Heizko sten). Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92: Bei mehr als 3.000 Versicherungstagen Zu schlag von 1% des Arbeitsentgelts je 300 Beitragstage (ab 7.800 Tagen erhöht sich dieser Prozentsatz je nach Höhe des Ar beitsentgelts auf 1,5% bis 2,5%). Zuschlag zur Grundrente bei völliger Erblindung des Empfängers. Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: Bei völliger Erblindung des Empfängers Er höhung der Grundrente um 25% des monat lichen Durchschnitts des für 1991 festge stellten Bruttosozialprodukts (BSP) je Ein wohner, der jeweils entsprechend der Erhö hung der Beamtenpensionen angepasst wird. Zum 1.1.1998 betrug der angepasste monatliche Durchschnitt je Einwohner GRD 158.711 (€485). Alter Spanien Tabelle VI Frankreich Irland Italien Keine allgemeine Rentenzuschläge für Empfänger mit unterhaltspflichtigem Ehe gatten. Lediglich die Höhe der gesetzlich festgelegten Mindestrenten (pension minima) wird angepasst. Ehegatte über 65 Jahre (60 Jahre bei Er werbsunfähigkeit): höchstens FRF 4.000 (€ 610) pro Jahr (Bedürftigkeitsnachweis des Ehegatten - siehe Tabelle XI). Ruhestandsrente (Retirement Pension) und (beitragsabhängiges) Altersruhegeld (OldAge (contributory) Pension): Ehepartner unter 66 Jahren: IEP 52,50 (€ 67) pro Woche. Ehepartner ab 66 Jahren: IEP 56,90 (€ 72) pro Woche. Siehe Tabelle IX "Familienleistungen" Keine Zuschläge. Keine. Für jedes Kind: IEP 15,20 (€19) pro Woche. Siehe Tabelle IX "Familienleistungen" Zweimal pro Jahr regelmäßige Zahlung ei nes Zuschlags in Höhe der monatlichen Rente. Kinderzulage (Bonification pour enfant): 10% der Rente für Rentenempfänger mit minde stens 3 Kindern, einschließlich der Kinder, die er vor Vollendung ihres 16. Lebensjahres mindestens 9 Jahre lang aufgezogen hat (Kumulierung mit Famillenleistungen mög lich). Diese Zulage wird jedem Eltemteil ge währt, der eine Altersrente (pension de vieillesse) bezieht. Beihilfe für Alleinstehende (Living Alone Allowance): Eine zusätzliche Beihilfe von IEP 6,00 (€ 7,62) pro Woche für alleinstehende Rent ner ab 66 Jahren. Beihilfe für über 80jährige (Over 80 Allowance): Eine zusätzliche Beihilfe von IEP 5,00 (€ 6,35) pro Woche für Rentner ab 80 Jah ren. Zuschläge: 6. Besondere Zulagen Bezieher einer Mindestrente: • Im Alter von 60 bis 65 Jahren mit einem Jahreseinkommen unter ITL 9.614.150 (€4.965) (Alleinstehende) bzw. ITL 17.619.550 (€9.100) (Verheiratete): Zu schlag von ITL 390.000 (€ 201) pro Jahr. • über 65 Jahre mit einem Jahreseinkommen unter ITL 10.264.150 (€5.301) (Alleinste hende) bzw. ITL 18.269.550 (€9.435) (Verheiratete): Zuschlag von ITL 1.040.000 (€ 537) pro Jahr. Im Dezember wird jährlich ein 13. Monatsbe trag gewährt. 5. Zuschlag für Unterhaltsberechtigte • Ehepartner Kinder 311 Tabelle VI Alter Luxemburg 5. Zuschlag für Unterhaltsberechtigte • Ehepartner Kinder 6. Besondere Zulagen 312 Niederlande Österreich Portugal Keine. Rentenzuschlag (toeslag) je nach Einkom men des Ehegatten, sofern dieser das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Keine Zulage. Hinsichtlich der Erhöhung des Richtsatzes für die Ausgleichszulage für im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten siehe bei der Mindestrente. Keine Zuschläge. Keine. Keine. ATS 300 (€ 22) für jedes Kind bis zur Vollen dung des 18. Lebensjahres bzw. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bei Stu dium oder Berufsausbildung; kein Alterslimit bei Behinderung des Kindes. Hinsichtlich der Erhöhung des Richtsatzes für die Ausgleichszulage für Kinder siehe bei der Mindestrente. Keine Zuschläge. Keine. Zuschlag (toeslag): • Bei Bewilligung der AOlrV-Rente vordem 1. Februar 1994: Rentenempfänger mit einem Partner unter 65 Jahren, dessen monatli ches Bruttoarbeitsentgelt weniger als NLG 1.319,43 (€599) beträgt, haben Anspruch auf einen Zuschlag von bis zu 30% des Mindestlohnes = brutto NLG 639,84 (€ 290). • Bei Bewilligung der AOlrV-Rente ab dem 1. Februar 1994: Rentenempfänger mit einem Partner unter 65 Jahren, dessen monatli ches Bruttoarbeitsentgelt weniger als NLG 2.103,06 (€954) beträgt, haben Anspruch auf einen Zuschlag von bis zu 50% der Brutto-AOlrV-Rente für Verheiratete von NLG 1.162,27 (€527). Monatliche Rente zzgl. Rentenzuschlag (Höchstsatz): NLG 2.324,54 (€1.055). Al leinerziehende: NLG 2.088,14 (€948) mo natlich. Ferner Urlaubszuschuss (vakantie-uitkering) von monatlich NLG 132,70 (€60) für Paare, also NLG 66,35 (€ 30) je Partner, NLG 92,88 (€42) für Alleinstehende und NLG 119,42 (€ 54) für Alleinerziehende. Bei ständigem Betreuungs- und Hilfsbedarf aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung besteht Anspruch auf Pflegegeld als Zusatz zur Rente. Je nach der Pflegebedürftigkeit sind 7 Stufen des Pflegegeldes vorgesehen zwischen ATS 2.000 (€ 145) und ATS 21.074 (€ 1.532) pro Monat. Das Pflegegeld wird 12-mal jährlich gewährt. Keine Zuschläge. Alter Finnland 5. Zuschlag für Unterhaltsberechtigte • Ehepartner Volksrente: Seit dem 1.1.1996 wurden keine neuen Zuschläge gewährt. Zuschlag für Ehegatten in Höhe von FIM 162 (€27) pro Monat, sofern der Ehegatte kein eigenes Einkommen bezieht und der Zuschlag be reits vor dem 1.1.1996 bewilligt wurde. Ab 1997 wird dieser Zuschlag stufenweise um ein Fünftel pro Jahr gekürzt, so dass er bis 2001 abgeschafft ist. Schweden Tabelle VI Vereinigtes Königreich Übergangsregelung: Ehegattinnenzuschlag (hustrutillägg) für Frauen, die vor 1934 gebo ren sind. Dieser Zuschlag zu einer Grund rente (folkpension) wird gemäß einem Ge setz gewährt, das zum 1. Januar 1995 außer Kraft gesetzt wurde. Grundrente (Basic Pension): GBP 38,70 (€ 54) pro Woche. Proportionales Altersruhegeld (Graduated Retirement Benefit) und Zusatzrente (SERPS): keine Zuschläge. Zuschlag für Unterhaltsberechtigte • Ehepartner Kinderzuschlag (barntillägg) für Personen, die bereits im Dezember 1989 Anspruch auf diese Leistung hatten. Zahlbar für jedes Kind unter 16 Jahre. Der Zuschlag wird nur in Verbindung mit der Grundrente gezahlt (folkpension). Grundrente (Basic Pension): Zuschlag je Kind mit Anspruch auf Kinder geld (Child Benefit): GBP 11,30 (€16) pro Woche. Zuschlag von GBP 9,90 (€ 14) je Kind, das den höheren Kindergeldsatz erhält. Proportionales Altersruhegeld (Graduated Retirement Benefit) und Zusatzrente (SERPS): keine Zuschläge. • Kinder Rente nach Erwerbstätigkeit Keine Zuschläge. Kinder 6. Besondere Zulagen Volksrente: Seit dem 1.1.1996 wurden keine neuen Zu schläge bewilligt. Der monatliche Zuschlag für Ehegatten beträgt FIM 157 (€ 26) je Kind unter 16 Jahren, sofern er bereits vor dem 1.1.1996 bewilligt wurde. Dieser Zuschlag wird ab 1998 stufenweise um ein Fünftel pro Jahr gekürzt, so dass er bis 2002 abge schafft ¡st. Rentenzuschlag (pensionstillskott): Diesen Weihnachtszahlung (Christmas Bonus): GBP 6. Besondere Zulagen Volksrente: • Pflegegeld: Zuschlag erhalten Personen, die eine ge 10 (€ 14) (pauschal) einmal jährlich. 3 Kategorien: FIM 281 (€47), FIM 700 ringe oder gar keine Zusatzrente (allmän til- Alterszulage (Age addition): ab Vollendung (€118) und FIM 1.400 (€235) pro Monat. läggspension, ATP) beziehen. Der Höchst des 80. Lebensjahres werden zusätzlich zur Zahlbar als Ausgleich für die Kosten, die zuschlag zur Altersrente entspricht 55,5% Grundrente wöchentlich GBP 0,25 (€0,35) durch die häusliche Pflege entstehen, oder des Grundbetrags (basbelopp). gezahlt. für sonstige besondere Ausgaben aufgrund Wohngeldzulage (bostadstillägg) für Renten-Heizungszulage (Winter Fuel Payment): einer Krankheit oder eines Unfalls. empfänger: 85% der Wohnkosten zwischen Jährliche Pauschalzahlung von GBP 50 SEK 100 (€11) und SEK 4.000 (€422). Die (€ 70) an Rentner die bei Bedürftigkeit Sozi • Wohngeld für Rentenempfänger: Wird u.U. Rentenempfängern mit Wohnsitz Zulage ¡st einkommensabhängig. alhilfe (Income Support) erhalten; GBP 20 in Finnland gewährt. Die Höhe des Wohn (€ 28) an sonstige Rentner; GBP 10 (€ 14) geldes richtet sich nach dem Einkommen für jede Person, die mit einem berechtigten des Rentenempfängers, den Wohnkosten Rentner zusammen lebt. und einigen anderen Faktoren. 313 Alter Tabelle VI Belgien 7. Mindestrente Dänemark Für jedes Jahr der Erwerbstätigkeit gibt es Volksrente (Folkepension): einen Anspruch auf ein Minimum, das auf 3/40 der vollen Rente = DKK 5.181 (€ 695). der Basis eines garantierten Mindesteinkom Zusatzrente: mens von BEF 520.113 (€12.893) für ein DKK 1.190 (€160). volles Erwerbsleben berechnet wird. Bedingungen: • Mindestens 15 Jahre Beschäftigung mit Zugehörigkeit zum Sicherungssystem für Arbeitnehmer; • der Rentenbetrag darf bei einem vollen Er werbsleben den Betrag von BEF 428.399 (€ 10.620) pro Jahr für einen Alleinstehen den bzw. von BEF 535.499 (€ 13.275) für einen Haushalt nicht übersteigen. Deutschland Griechenland Keine gesetzliche Mindestrente. Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92: Mindestrente: GRD 113.150 (€ 346). Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: Die Rente muss mindestens der Rentenhöhe nach 15 Versicherungsjahren entsprechen. Die Mindestrente errechnet sich auf der Grundlage des monatlichen Durchschnitts des für 1991 festgestellten BSP je Einwoh ner, der jeweils entsprechend der Erhöhung der Beamtenpensionen angepasst wird. Zum 1.1.1998 betrug der angepasste monatliche Durchschnitt GRD 158.711 (€ 485). Mindestbetrag der Rente: GRD 61.207 (€ 187). Keine gesetzliche Höchstrente. Sei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92 und ab dem 1.1.93: GRD 634.844 (€1.941). Garantierte Mindestrente (Pension minimale garantie) nach vollem Erwerbsleben sowie nach 2/3 des vollen Erwerbslebens (anteilig): Haushaltssatz: BEF 424.828 (€10.531). Satz für Alleinstehende: BEF 339.960 (€ 8.427). 8. Höchstrente 314 Theoretisch vorhanden, da die Jahresar beitsverdienstgrenze bei Festlegung der Be rechnungsgrundlage berücksichtigt wird: Alleinstehende Männer: BEF 604.052 (€ 14.974) pro Jahr, alleinstehende Frauen: BEF 795.027 (€ 19.708) pro Jahr. Volksrente (Folkepension): 40/40 = Grundbetrag von DKK 48.024 (€6.445) + Rentenzuschlag DKK 21.468 (€2.881) (kann je nach Einkommen des Rentenempfängers und seines Partners ge kürzt werden) = DKK 69.492 (€ 9.327). Zusatzrente: DKK 17.976 (€ 2.413) pro Jahr. Alter Spanien Tabelle VI Frankreich Irland Italien Mindestrente (Pension minima): Φ Ab dem Alter von 65 Jahren: ESP 56.990 (€ 343) monatlich (14 Sätze pro Jahr) bzw. ESP 67.050 (€ 403) für Empfänger mit un terhaltsberechtigtem Ehegatten. • Personen unter 65 Jahre: E SP 49.735 (€ 299) monatlich (14 Sätze pro Jahr) bzw. ESP 58.690 (€ 353) für Empfänger mit un terhaltsberechtigtem Ehegatten. Mindestrente (Pension minimale): FRF 39.416,05 (€ 6.009) pro Jahr. Die Altersrente erhält jeder, der wie auch immer einen An spruch auf den vollen Satz (50%) hat. Bei weniger als 150 Versicherungsquartalen wird sie u.U. anteilig berechnet. Minimum (Bedürftigkeitsprüfung): FRF 17.545 (€ 2.675) pro Jahr für Alleinstehende, kann bei Bedürftigkeit durch eine zusätzliche Beihilfe auf FRF 42.485 (€ 6.477) pro Jahr für Alleinstehende aufgestockt werden. Ruhestandsrente (Retirement Pension): Minimum: IEP 78,10 (€ 99) pro Woche. (Beitragsabhängiges) Altersruhegeld (Old Age (contributory) Pension): Minimum: IEP 41,50 (€ 53) pro Woche. Höchstrente: ESP 295.389 (€ 1.775) monatlich. 50% der Bemessungsgrenze der Sozialver sicherung = FRF 86.820 (€ 13.236) pro Jahr). Ruhestandsrente (Retirement Pension): Maximum: IEP 83,00 (€ 105) pro Woche. (Beitragsabhängiges) Altersruhegeld (Old Age (contributory) Pension): Maximum: IEP 83,00 (€ 105) pro Woche. Jährliche Mindestrente: 7. M indestrente ITL 9.224.000 (€ 4.764). Die Altersrente wird bis zur Höhe der Mindestrente aufgestockt, wenn das steuerpflichtige Jahreseinkommen des Berechtigen weniger als das Doppelte der eigentlichen Mindestrente beträgt. Ist der E mpfänger verheiratet, so wird die , Rente bis zur Höhe des Mindestbetrages aufgestockt, falls das jährliche Familienein kommen nicht das Vierfache der Mindest rente, also den Betrag von ITL 36.896.600 (€ 19.056), überschreitet. Für Personen, die erstmals ab dem 1.1.1996 versichert sind, gibt es keine Mindestrente mehr. Keine. 8. Höchstrente 315 Alter Tabelle VI Luxemburg Niederlande Österreich Portugal 7. Mindestrente Bei einer Mindestversicherungszeit von 40 Nicht anwendbar, Pauschalrente. Jahren muss die Rente mindestens 90% des Richtwertes betragen: daher gilt eine monat liche Mindestrente von LUF 40.255 (€ 998). Falls der Versicherte die oben genannte An wartschaftszeit nicht erfüllt, wird die Mindest rente (pension minimale) um 1/40 je fehlen des Jahr gekürzt. Sofern die monatliche Rente bzw. Renten Die Rente beträgt mindestens 30% dieses einschließlich sonstiger Einkünfte (auch je Referenzeinkommens. Ist diese Rente je ner des im gemeinsamen Haushalt lebenden doch geringer als PTE 32.600 (€ 163) im Ehegatten) die folgenden Beträge nicht errei Monat, so hat ein Empfänger, der 15 Bei chen, gebührt eine Ausgleichszulage in der tragsjahre aufweist, Anspruch auf eine sozi ale Rentenzulage, die der Differenz ent Höhe des Differenzbetrages: spricht, allerdings darf dieser Differenzbetrag Alleinstehender Rentenbezieher: die Höhe der Alterssozialrente von PTE ATS 8.112 (€590), 23.600 (€118) nicht überschreiten. Rentenbezieher, der mit Ehegatten im ge Für Empfänger, die zwischen 15 und 40 oder meinsamen Haushalt lebt: mehr Beitragsjahre aufweisen, sind höhere ATS 11.574 (€841). Beträge vorgesehen. Solche Mindestrenten Erhöhung der Ausgleichszulage für jedes werden zum 1. Juni 1999 an den gesetzli Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjah chen Mindestlohn abzüglich des Beitragsan res bzw. des 27. Lebensjahres bei Studium teils der Arbeitnehmer (11%) gekoppelt, wo oder Berufsausbildung; kein Alterslimit bei bei sich je nach Anzahl der Beitragsjahre Behinderung des Kindes: ATS 864 (€ 63). Prozentsätze zwischen 65% und 100% er geben. 8. Höchstrente Die Rente darf höchstens 5/6 des fünffachen Richtwertes betragen, nämlich LUF 186.366 (€4.620) pro Monat. Berechnung entspre chend den Grundsätzen des allgemeinen Rechts. ATS 29.712,80 (€ 2.159) monatlich. 316 Nicht anwendbar, Pauschalrente. Höchstrente: 80% des Bezugslohnes. Alter Finnland Schweden 7. Mindestrente Keine Mindestrente. In der Praxis wird denjenigen, die 40 Jahre in Finnland wohnhaft waren und nur eine geringe oder gar keine anderweitige Rente beziehen, eine Mindestrente in Form der Volksrente garantiert. 8. Höchstrente Rente nach Erwerbstätigkeit Die Höchst- Grundrente (folkpension): Jährliche Höchstrente insgesamt entspricht 60% des höchs- sätze (sofern die Wartezeit in bezug auf den ten versicherungspflichtigen Arbeitsentgelts. Wohnsitz oder die Erwerbstätigkeit erfüllt ist): Die Renten der beiden Systeme werden mit- Alleinstehende: einander kombiniert, die Höchstrente ent- SEK 34.944 (€ 3.690) spricht 60% des versicherungspflichtigen Ar- Verheiratete je beitsentgelts. SEK 28.574 (€ 3.017) Höchstzuschlag: SEK 20.202 (€2.133). Zusatzrente (allmän tilläggspension, ATP): Höchstsatz SEK 141.960 (€14.991) pro Jahr. Ab dem 1. Januar 2001 gilt eine neue Gesetzgebung. Tabelle VI Vereinigtes Königreich Kein Sondersystem. Die bisherige Mindest- Grundrente (Basic Pension): 7. Mindestrente rente (Grundrente, folkpension, zzgl. Ren- Anspruch auf mindestens 25% der vollen tenzuschlag, pensionstillskott) wird ab 2001 Rente, d.h. auf GBP 16,20 (€23), falls min durch die garantierte Rente ersetzt. destens 10 Jahre lang Beiträge gezahlt wurden. Beitragsunabhängige Mindestrente siehe Tabelle XI. Grundrente (Basic Pension): Anspruch auf die volle Rente (100%) von GBP 64,70 (€91), falls während 44 Jahren (Männer) bzw. 39 Jahren (Frauen) Beiträge gezahlt wurden, Zusatzrente (SERPS): GBP 120,11 (€169) pro Woche. 8. Höchstrente 317 Alter Tabelle VI Belgien Dänemark Deutschland Griechenland 9. Vorgezogene Rente Entstehung des Anspruchs auf eine Alters rente (pension de retraite) bei Vollendung des 60. Lebensjahres, sofern ein Erwerbsle ben von mindestens 24 Jahren nachgewie sen wird (Berechnung wie bei der normalen Altersrente; siehe oben "Berechnungsme thode bzw. Rentenformel"). Leistungen: Grundrente, Rentenzuschlag, Leistung bei Frührente (falls der Renten empfänger das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, siehe Tabelle V "Höhe der Rente".) Bei vorzeitigem Rentenbeginn (Bedingungen siehe oben) Berechnung nach der allgemei nen Rentenformel. Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92: Höchstsatzrente (siehe oben unter "3. Ge setzliche Altersgrenzen. Vorzeitiger Renten bezug"). Gekürzte Rente: • Männer ab 60 Jahre und Frauen ab 55 Jahre, sofern 4.500 Arbeitstage nachge wiesen werden: Kürzung um 1/200 je Mo nat, der bis zur Vollendung des 65. (Män ner) bzw. des 60. Lebensjahres (Frauen) fehlt. • Männer ab 60 Jahre und Frauen ab 55 Jahre, sofern 10.000 Versicherungstage nachgewiesen werden: Kürzung um 1/200 je Monat, der bis zur Vollendung des 62. (Männer) bzw. des 57. Lebensjahres (Frauen) fehlt. • Männer ab 56 Jahre: Kürzung um 1/200 je Monat, der bis zur Vollendung des 58. Le bensjahres fehlt. • Mütter eines minderjährigen oder behin derten Kindes ab 50 Jahre: Kürzung um 1/200 je Monat, der bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres fehlt. Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: Höchstsatzrente (siehe oben unter "3. Ge setzliche Altersgrenzen. Vorzeitiger Renten bezug"). Gekürzte Rente: • Männer und Frauen ab 60 Jahre: Kürzung um 1/200 je Monat, der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres fehlt. • Mütter eines minderjährigen Kindes ab 50 Jahre: Kürzung um 1/200 je Monat, der bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres fehlt. 10. Aufgeschobene Rente Keine. Volksrente (Folkepension): Möglich. Die Altersrente erhöht sich um 0,5% je Kalendermonat nach dem 65 Lebensjahr. kein Aufschub möglich. Zusatzrente: nach Vollendung des 67. Lebensjahres alle 6 Monate Erhöhung der Rente um 5%, insge samt jedoch höchstens um 30%. 318 Nicht möglich. Alter Spanien Frankreich Irland Tabelle VI Italien Kürzung um 8% je vorgezogenes Ruhe standsjahr für Personen, die entsprechend dem zum 1. Januar 1967 abgeschafften Sy stem versichert sind und mit 60 Jahren in den Ruhestand eintreten. Falls es sich bei dem Berechtigten um einen Arbeitnehmer handelt, der mindestens 40 Beitragsjahre nachweisen kann und unfreiwillig in den Ru hestand versetzt wird, Kürzung um 7%. Keine. Nicht anwendbar. Rente für Beschäftigte von Unternehmen In wirtschaftlichen Schwierigkelten: die bis zum Erreichen des normalen Rentenalters feh lenden Beitragsjahre werden als solche an gerechnet. Erstmals ab dem 1.1.1996 Versicherte: • Berufe mit besonderen Risiken, • nicht erwerbstätige Mütter. 9. Vorgezogene Rente Möglichkeit zur Ausübung einer Erwerbstä tigkeit auch nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters, wobei die Auszahlung der Rente ausgesetzt wird. Der für die reguläre Berechnungsgrundlage geltende Prozentsatz erhöht sich um 2% pro zusätzlichem Er werbsjahr bis zur Höchstgrenze von 100% der regulären Berechnungsgrundlage. Nur bei Feststellung der Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres: Werden 150 Versicherungsquartale nicht erreicht, Heraufsetzung der Versicherungszeit um 2,50% pro aufgeschobenem Quartal. Kein Aufschub möglich. Arbeitnehmer, die das normale Rentenalter erreicht, jedoch keinen Anspruch auf eine Vollrente haben: jährliche Rentensteigerung um 3% oder 3,5% je nach Alter. Arbeitnehmer mit Anspruch auf eine Voll rente (40 Beitragsjahre): bei Aufschub sind Rentenzulagen möglich. 10. Aufgeschobene Rente 319 Alter Tabelle VI Luxemburg Niederlande Österreich Portugal 9. Vorgezogene Rente Berechnung entsprechend den Grundsätzen des allgemeinen Rechts. Keine, Allgemeine Voraussetzungen für alle vorge Die Leistungen im vorzeitigen Ruhestand zogenen Renten: entsprechen denen, die im regulären Ruhe "Ewige Anwartschaft" bei 240 Beitragsmo stand gezahlt werden. naten der Pflichtversicherung oder 240 Ver sicherungsmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate. Se; Arbeitslosigkeit: Φ 180 Beitragsmonate der Pflichtversiche rung (Zeiten der Kindererziehung werden dabei gleichgestellt, sofern 120 Beitrags monate der Pflichtversicherung vorliegen). • 52 Wochen Bezug von Leistungen der Ar beitslosenversicherung oder von Kranken geld innerhalb der letzten 15 Monate. • Keine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit mit einem E inkommen über monatlich ATS 3.899 (€ 283). Bei langer Versicherungsdauer: Φ 450 für die Berechnung der Leistung zu be rücksichtigende Versicherungsmonate oder • 420 Beitragsmonate der Pflichtversiche rung (Übergangsbestimmungen für Perso nen, die knapp vor dem Rentenalter ste hen). • Keine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit mit einem E inkommen über monatlich ATS 3.899 (€ 283). Die vorgezogenen Renten sind nach der all gemeinen Rentenberechnungsformel zu be rechnen. 10. Aufgeschobene Rente Die Rente erhöht sich um einen progressiven Satz, der im Alter von 65 bis 68 Jahren An wendung findet. Aufschub nicht möglich. Erhöhung der Rente jeweils für 12 Monate des Aufschubes über die Altersgrenze für die Regelaltersrente: • 2% (vom 61. bis zum 65. Lebensjahr), • 3% (vom 66. bis zum 70. Lebensjahr), • 5% (vom 71. Lebensjahr an). 320 Gleiche Leistungen wie bei normaler Rente. Alter Tabelle VI Vereinigtes Königreich Finnland Schweden 9. Vorgezogene Rente Bei einem vorzeitigen Eintritt in den Ruhe stand wird die Rente dauerhaft um 0,5% pro Monat gekürzt. Vor Vollendung des 65. Lebensjahres wird die Altersrente um 0,5% je Kalendermonat gekürzt. Ab dem 1. Januar 2001 gilt eine neue Gesetzgebung. 10. Aufgeschobene Rente Ab Vollendung des 66. Lebensjahres erhöht sich die Rente um 1 % je Monat. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres er- Bei einem Aufschub erhöhen sich die Renten höht sich die Altersrente um 0,7% je Kaien- um ca. 7,5% pro Jahr, dermonat. Ab dem 1. Januar 2001 gilt eine neue Gesetzgebung. Keine vorgezogene Altersrente. 9. Vorgezogene Rente 10. Aufgeschobene Rente 321 Tabelle VI Alter Belgien Dänemark Deutschland Rentenanpassung Automatische Anpassung der Renten um 2%, sobald sich der Verbraucherpreisindex gegenüber dem Vorjahresindex um 2% än dert. Anpassung der Renten an die Entwicklung des allgemeinen Lebensstandards durch jährliche Festsetzung eines Steigerungskoef fizienten oder Anpassung In Form einer Pau schalleistung. Volksrente (Folkepension): Der Anpassungssatz für Sozialrenten und andere „Transfereinkommen" wird jährlich entsprechend der Lohnentwicklung festge legt. Zusatzrente: Anpassung nur bei ausreichenden Rückla gen. Anpassung des aktuellen Rentenwertes zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend der Nettolohnentwicklung des vergangenen ge genüber dem vorvergangenen Kalenderjahr. Anpassung entsprechend der Erhöhung der Beamtenpensionen. Teilrente Ein Gesetz vom 26. Juli 1996 zur Moderni sierung der gesetzlichen Rentensysteme schafft die gesetzliche Grundlage für die Ein führung einer Teilzeitrente. Die Durchfüh rungsbestimmungen stehen noch aus. Bedingungen für die Teilrente (Delpension): • Altersvoraussetzung 60 bis 67 Jahre; • wohnhaft in Dänemark; • Arbeitnehmer: während der vorangegan genen 20 Jahre mindestens 10 Jahre Mit gliedschaft im Zusatzrentensystem (ATP); während der vorangegangenen 12 Monate mindestens 9 Monate Ausübung einer be ruflichen Tätigkeit in Dänemark. Selbstän dige: während der vorangegangenen fünf Jahre Ausübung einer Ganztagstätigkeit; davon mindestens 4 Jahre und darüber hinaus während der letzten 12 Monate min destens 9 Monate Ausübung einer selb ständigen Tätigkeit; Einkünfte aus selb ständiger Tätigkeit in bestimmter Höhe; Verkürzung der Wochenarbeitszeit auf durchschnittlich 18,5 Stunden. • Verkürzung der Arbeitszeit um mindestens 7 Stunden bzw. ein Viertel; verbleibende wöchentliche Arbeitszeit zwischen 12 und 30 Stunden. Betrag: 1/37 eines Grundbetrages pro Stun de, um die sich die Wochenarbeitszeit ver ringert, oder DKK 3.178,41 (€427) pro Jahr und gekürzte Stunde. Der Betrag entspricht 82% des Krankengeldhöchstsatzes und wird einmal jährlich angepasst. Für Selbständige beträgt die Teilrente DKK 58.800 (€ 7.892) pro Jahr (entspricht einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 18,5 Stunden). Finanzierung: Die Teilrente wird nicht über Beiträge, sondern aus Steuermitteln finan ziert. Die Gemeinden erhalten vom Staat ei ne Kostenerstattung in Höhe von 100%. Die Altersrenten können in voller Höhe (Voll rente) oder als Teilrente in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder von zwei Drittel der Vollrente in Anspruch genommen werden. Keine. 322 Griechenland Alter Spanien Frankreich Tabelle VI Irland Italien Automatische Anpassung zu Beginn eines jeden Jahres entsprechend der für das be treffende Jahr erwarteten Erhöhung des Verbraucherpreisindex. Jährliche Anpassung entsprechend der Ent Die Renten werden normalerweise einmal im wicklung der Verbraucherpreise mit Wirkung Jahr erhöht. zum 1. Januar, Festlegung des Steigerungs koeffizienten durch Verordnung. Seit dem 1.1.1999 jährliche Anpassung ent sprechend der Entwicklung der Lebenshal tungskosten. Die Anpassung erfolgt in drei Stufen: • für Rentenbeträge bis zu ITL 1.395.400 (€ 721): Anpassung um 1,7%. • für den Teil der Rente zwischen ITL 1.395.400 (€721) und ITL 2.093.100 (€ 1.081): Anpassung um 1,53%. • für den Teil der Rente zwischen ITL 2.093.101 (€1.081) und ITL 3.488.500 (€ 1.802): Anpassung um 1,275%; • für den Teil der Rente zwischen ITL 3.488.501 (€1.802) und ITL 5.581.600 (€ 2.883): Anpassung um 0,51%; • für den über den ITL 5.581.600 (€2.883) hinausgehenden Teil: keine Anpassung. Rentenanpassung Ein Teilruhestand (Jubilación parcial) ist ab Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Der leistungsberechtigte Arbeitnehmer erhält die Hälfte der Rente, auf die er im Alter von 65 Jahren einen Anspruch hätte, und setzt gleichzeitig seine Tätigkeit im Unternehmen auf Teilzeitbasis fort. Bei Vollendung des 60. Lebensjahres kann der Versicherte die Auszahlung eines Ren tenteilbetrages beantragen, wenn er die für den Bezug einer Rente zum Höchstsatz er forderliche Mindestversicherungszeit nach weist: • 30% der Rente bei Ausübung einer Teil zeitbeschäftigung, die 60 bis 80% einer Vollzeitbeschäftigung entspricht; • 50% der Rente bei Ausübung einer Teil zeitbeschäftigung, die 40 bis 60% einer Vollzeitbeschäftigung entspricht; • 70% der Rente bei Ausübung einer Teil zeitbeschäftigung, die weniger als 40% ei ner Vollzeitbeschäftigung entspricht. Keine. Teilrente Nicht anwendbar. 323 Alter Tabelle VI Luxemburg Niederlande Österreich Portugal Rentenanpassung Automatische Anpassung der Renten an die Preisentwicklung, sobald sich der Index ge genüber dem Stand bei der letzten Anpas sung um 2,5% geändert hat. Anpassung der Renten an die Entwicklung des Lohnniveaus per Sondergesetz. Anpassung entsprechend der durchschnittli chen Entwicklung der Tariflöhne jeweils zum 1.1. und 1.7. Jährliche Anpassung am 1.1. durch Verord nung des Bundesministers für Arbeit, Ge sundheit und Soziales (grundsätzlich ent sprechend der Entwicklung der Nettolöhne). Für das Jahr 1999:1,5%. Im Normalfall werden die Leistungen durch Regierungsbeschluss einmal jährlich ent sprechend der Preisentwicklung angepasst. Teilrente Bei Ausübung einer unselbständigen Er- Keine, werbstätigkeit, die mit einem monatlichen Entgelt von mehr als einem Drittel des sozi alen Mindestlohnes vergütet wird, wird die Rente um die Hälfte gekürzt. Gleitrente: Rentenalter wie bei vorzeitigem Rentenbe zug. Die letzten 24 Kalendermonate müssen Bei tragsmonate der Pflichtversicherung oder Zeiten des Bezuges von Arbeitslosen- bzw. Krankengeld sein. Weiters müssen entweder die Versicherungsvoraussetzungen für die vorzeitige Altersrente bei langer Versiche rungsdauer erfüllt werden oder (bei Inan spruchnahme durch Männer nach Vollen dung des 61. bzw. bei Frauen nach Vollen dung des 56. Lebensjahres) Erfüllung der all gemeinen Voraussetzungen für alle vorge zogenen Renten und zusätzlich insgesamt 300 Versicherungsmonate, davon 108 Bei tragsmonate der Pflichtversicherung Inner halb der letzten 180 Kalendermonate Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung von höchstens 28 Wochenstunden. Rentenhöhe: Sofern die nach der normalen Berechnungsmethode berechnete Rente und das Erwerbseinkommen ATS 12.180 (€ 885) monatlich nicht übersteigen: 80% bei Erfül lung der Voraussetzungen für die vorzeitige Altersrente wegen langer Versicherungs dauer, in allen anderen Fällen 60% der nach der normalen Berechnungsmethode berech neten Rente. Werden die ATS 12.180 (€ 885) überschritten, so ¡st ein Teil des Er werbseinkommens anzurechnen. Mindestbetrag: 40% der nach der normalen Berechnungsmethode berechneten Rente. Keine. 324 Alter Tabelle VI Finnland Schweden Vereinigtes Königreich Rentenanpassung Volksrente: Jährlich entsprechend der Entwicklung des Preisindex für die Lebenshaltung. Rente nach Erwerbstätigkeit Jährlich entsprechend dem gewogenen Durchschnittswert der Preis- und Lohnent wicklung (für die Renten an Empfänger unter 65 Jahre gilt eine andere Gewichtung als für die Renten an solche über 65 Jahre). Die Anpassungsrate wird jedes Jahr ent sprechend der Preisentwicklung festgesetzt (Grundbetrag, basbelopp). Die Anpassung der Zusatzrenten (a//män tilläggspension, ATP) erfolgt entsprechend den Änderungen des Grundbetrages. Mindestens einmal jährlich gesetzliche An passung an die Entwicklung des allgemeinen Preisniveaus. Teilrente Eine Teilrente kann im Alter von 58 bis 64 Jahren bezogen werden. Für die Zeit zwischen dem 1.7.1998 und dem 31.12.2000 wurde die Altersgrenze vorübergehend auf 56 Jahre herabgesetzt. Die Arbeitszelt muss erheblich reduziert werden (auf 16-28 Stunden pro Woche) und das Einkommen darf nur 35-70% des früheren Arbeitsentgelts ausmachen. Die Rentenhöhe entspricht 50% des Einkommensverlustes. Eine Teilrente (delpension) gemäß Teilren Teilrenten sind nicht vorgesehen. tengesetz kann im Alter von 61 bis 64 Jahren bezogen werden. Hierzu muss der Versicherte seine Arbeits zeit unter gewissen Voraussetzungen redu zieren. Die verkürzte, durchschnittliche Wo chenarbeitszeit des Teilrentenempfängers muss zwischen 17 und 35 Stunden liegen. Die Verkürzung, für die eine Teilrente ge währt wird, ist auf zehn Wochenstunden be grenzt. 55% des Einkommensverlustes werden er stattet. Mit der Teilrente werden lediglich Einkommensverluste bis zum 7,5fachen des Grundbetrags (basbelopp) ausgeglichen. Rentenanpassung Teilrente 325 Tabelle VI Alter Belgien Dänemark Deutschland Griechenland Kumulierung mit Lohn Wird die Rente erstmals 1998 ausgezahlt, ist Volksrente (Folkepension): eine Kumulierung gestattet, sofern das E r Der Grundbetrag der Rente hängt vom E r werbseinkommen aus der beruflichen Tätig werbseinkommen des Rentenempfängers keit nicht mehr als BE F 287.760 (€7.133) ab. E r wird jeweils um DKK 60 (€ 8,05) für pro Jahr (Bruttoeinkommen bei abhängiger jedes E rwerbseinkommen von DKK 100 Beschäftigung) bzw. BE F 230.207 (€ 5.707) (€ 13) oberhalb der jährlichen Grenze von pro Jahr (Nettoeinkommen bei selbständiger DKK 204.100 (€ 27.392) bei Alleinstehenden Tätigkeit) beträgt. Bei unterhaltsberechtigten bzw. von DKK 138.000 (€ 18.521) pro Per Kindern erhöhen sich diese Grenzen auf son bei Verheirateten gekürzt. BEF 431.640 (€ 10.700) bzw. BE F 345.311 Der Rentenzuschlag wird um 30% der E in künfte (sowohl des Rentners wie seines (€ 8.560). Liegt das E rwerbseinkommen um weniger Partners) oberhalb der jährlichen Grenze von als 15% über diesen Grenzen, wird die Ren DKK 90.300 (€ 12.119) pro Person bei Ver te um den Prozentsatz gekürzt, um den die heirateten bzw. von DKK 45.000 (€6.039) jeweilige Grenze überschritten wird. Liegt bei Alleinstehenden gekürzt. das E rwerbseinkommen mehr als 15% über Zusatzrente: den Grenzen, wird die Rente nicht ausge Kumulierung ohne Einschränkung zulässig. zahlt. Kumulierung möglich. Weiterarbeit vor Voll endung des 65. Lebensjahres bei einer Voll rente beschränkt auf E ntgelt von monatlich DEM 630 (€322) (alte Bundesländer) und DEM 530 (€ 271) (neue Bundesländer). Bei einer Teilrente gibt es neben einer all gemeinen eine individuelle Hinzuverdienst grenze, die vom zuletzt versicherten E ntgelt abhängig ist. Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92: Kumulierung mit einem monatlichen Arbeits entgelt bis zum 50fachen des Mindesttages lohnes möglich: GRD 6.492 (€20 χ 50 = GRD 324.600 (€ 992). Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: Bei E rwerbstätigkeit wird die Rente unab hängig von der Höhe des Arbeitsentgelts um ein Drittel gekürzt, darf aber in keinem Fall die Höhe der Mindestrente unterschreiten. Besteuerung und Sozialabgaben Leistungen sind in voller Höhe steuerpflich Leistungen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Partielle Besteuerung: Besteuert wird nur der Ertragsanteil der Rente. Dieser ¡st vergleich bar einem Zinsertrag, der auf ein durch Bei tragsleistung angesammeltes Kapital gutge schrieben wird. Die Höhe des E rtragsanteils ist abhängig vom Lebensalter bei Rentenbe ginn. Trotz einer partiellen Steuerpflicht ¡st E in kommenssteuer häufig nicht zu zahlen, weil die E inkünfte aus dem E rtragsanteil den steuerfrei bleibenden Grundfreibetrag und die anderen steuerlichen Abzugsbeträge nicht überschreiten (soweit keine weiteren Einkünfte vorliegen). Grundsätzlich sind sämtliche Leistungen steuerpflichtig. Steuerbefreiungen für bestimmte Personen: Kriegsbeschädigte, Kriegsopfer und deren Familien, Blinde und vollständig Gelähmte und Querschnittsgelähmte. 1. Besteuerung von Rentenleistungen 326 Steuerpflichtige Renten werden ebenso be handelt wie Arbeitseinkommen. Volksrente (Folkepension): Grundbetrag und Rentenzuschlag sind in voller Höhe steuerpflichtig. Zusatzrente: In voller Höhe steuerpflichtig. Alter Irland Tabelle VI Spanien Frankreich Italien Vollruhestand: Die Rentenzahlungen werden ausgesetzt, wenn weiterhin Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit bezogen wird. Teilruhestand: Kumulierung der aufgrund der Teilpensionierung gewährten Rente mit dem Arbeitsentgelt aus der Teilzeitbeschäftigung. Kumulierung unter gewissen Voraussetzun gen möglich. Keine Auszahlung der Rente, wenn die Tätigkeit beim letzten Arbeitgeber fortgesetzt wird. Ruhestandsrente (Retirement Pension): Kerne Kumulierung möglich, wenn der Emp fänger 65 Jahre alt ist, andernfalls ist Kumu lierung möglich. (Beitragsabhängiges) Altersruhegeld (OldAge (contributory) Pension): Kumulierung möglich Bei Renteneinkommen bis zur Höhe der Mindestrente ist eine Kumulierung ohne Ein schränkung möglich. Für den über der Mindestrente liegenden Teil des Renteneinkommens ist eine Kumulie rung nicht möglich. Seit dem 1.1.1994 ist eine Kumulierung der Rente mit Einkünften aus einer selbständi gen Tätigkeit möglich. Dabei setzt sich die kumulierbare Rente aus der Mindestrente zuzüglich 50% des über der Mindestrente lie genden Renteneinkommens zusammen. Bei einer nichtselbständigen Tätigkeit ist eine Kumulierung nur möglich, wenn die Arbeits zeit auf Teilzelt verkürzt wird. Ab dem 1.1.1999 kann eine Rente mit einem Einkommen aus abhängiger Beschäftigung kumuliert werden, wenn mindestens 40 Bei tragsjahre vorliegen (Gesetz Nr. 448 vom 23.12.1998, Artikel 77). Kumulierung mit Lohn Sämtliche Leistungen sind steuerpflichtig. Die Leistungen sind nach Abzug eines Frei Leistungen sind voll steuerpflichtig (Zulagen für unterhaltsberechtigte Erwachsene und betrages von 10% und 20% steuerpflichtig. Der Zuschlag für Pflege durch einen Dritten Kinder eingeschlossen). (majoration pour l'assistance d'une tierce personne), die Ergänzungsleistung (allocation supplémentaire) sowie die Rentenzulage von 10% für die Erziehung von mindestens 3 Kindern sind nicht steuerpflichtig. Steuerbefreiung, wenn die Rentenhöhe die Höhe der Altersbeihilfe für abhängig Be schäftigte von FRF 17.336 (€2.643) nicht überschreitet und die sonstigen Einkünfte ei nes Alleinstehenden FRF 42.658 (€6.503) bzw. eines Ehepaares FRF 74.720 (€11.391) nicht übersteigen (Erklärung über Einkünfte nicht erforderlich). Sämtliche Leistungen sind steuerpflichtig. Einkommen bis zur Höhe der Sozialversiche rungsbeiträge ¡st steuerfrei. • Für Einkommen bis zu ITL 15.000.000 (€7.747): 18,5%; • Einkommenstell zwischen ITL 15.000.001 (€ 7.747) und ITL 30.000.000 (€ 15.494): 26,5%; • Einkommensteil zwischen ITL 30.000.001 (€ 15.494) und ITL 60.000.000 (€ 30.987): 33,5%; • Einkommensteil zwischen ITL 60.000.001 (€ 30.987) und ITL 135.000.000 (€ 69.722): 39,5%; • Einkommen über ITL 135.000.001 (€ 69.722): 45,5%. Diese Abzüge sind nach der Steuerberech nung vorzunehmen. Besteuerung und Sozialabgaben 1. Besteuerung von Rentenleistungen 327 Tabelle VI Alter Luxemburg Niederlande KumulierunO mit Lohn Normale Altersrente (pension de vieillesse Kumulierung möglich. Die Höhe des Rentennormale): Kumulierung ohne Einschränkung Zuschlags richtet sich nach dem Erwerbseinmöglich. kommen des Partners unter 65 Jahre. Vorgezogene Altersrente (pension de vieillesse anticipée): Kumulierung nur mit Einkommen aus einer geringfügigen oder gelegentlichen Beschäftigung möglich, d.h. aus einer Beschäftigung, die im Durchschnitt des Kalenderjahres mit einem monatlichen Entgelt von höchstens einem Drittel des sozialen Mindestlohnes vergütet wird. Besteuerunq Und _ . . . J** OOZialabgaDen Be 1. Besteuerung von Rentenleistungen 328 Österreich Portugal Altersrente: Kumulierung möglich, wenn Einkünfte monatllch unter ATS 8.112 (€ 590) liegen oder mindestens 420 Beitragsmonate vorliegen, sonst Kürzung der Rente um maximal 15%. Vorgezogene Renten: Bei Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit mit Einkornmen über monatlich ATS 3.899 (€ 283) wird die Rente eingestellt, Gleitrente: Kumulierung möglich: Die Rente wird ent sprechend gekürzt (siehe Berechnung der Gleitrente). Kumulierung ohne Einschränkung möglich. Arbeitsentgelte sind beitragspflichtig, Die Rente erhöht sich um 1/14 des Betrages, der 2% des angemeldeten Jahresarbeitsentgeltes entspricht, ' c ' e r Besteuerung sind die Lohnersatzlei- Im allgemeinen sind Leistungen wie andere Renten sind voll steuerpflichtig. Das Pflege- Altersrenten sind steuerpflichtig, das Bestungen der Sozialversicherung dem Arbeit- Einkommensarten, z.B. Löhne, voll Steuer- geld ¡st nicht steuerpflichtig. steuerungsverfahren unterscheidet sich jeseinkommen gleichgestellt. pflichtig. doch von dem für Arbeitseinkommen. Alter Tabelle VI Finnland Schweden Vereinigtes Königreich Kumulierung mit Lohn Kumulierung möglich. Das Arbeitsentgelt hat keine Auswirkungen auf den Altersrenten anspruch oder die Höhe der Rente. Kumulierung möglich, da Erwerbseinkünfte keinen Einfluss auf den Rentenanspruch ha ben. Die Fortsetzung oder Aufnahme einer ab hängigen oder selbständigen Erwerbstätig keit im rentenfähigen Alter hat keine Auswir kungen auf den Rentenanspruch. Kumulierung mit Lohn Besteuerung und Sozialabgaben Renten sind in voller Höhe steuerpflichtig und werden wie andere Einkommensarten (z.B. Löhne) besteuert. Empfänger einer geringen Rente haben je doch Anspruch auf einen speziellen Steuer freibetrag. Sofern neben der Volksrente kein weiteres Einkommen bezogen wird, ist das Renteneinkommen somit einkommensteuer frei. Siehe Punkt 2 Im folgenden. Das Pflegegeld und das Wohngeld für Ren tenempfänger sind steuerfrei. Renten sind in voller Höhe steuerpflichtig. Ausgenommen hiervon sind der Wohngeld zuschlag (bostadstillägg), die Behinderten beihilfe (handikappersättning) und der Teil des Pflegegeldes (vårdbidrag), mit dem spe zielle Kosten gedeckt werden. Grundrente, Zusatzrente (SERPS) und pro portionales Altersruhegeld sind als Einkom men steuerpflichtig, Zuschläge für unter haltsberechtigte Kinder sind jedoch steuer frei. Besteuerung und Sozialabgaben 1. Besteuerung von Rentenleistungen 1. Besteuerung von Rentenleistungen 329 Alter Tabelle VI Dänemark Belgien 330 Deutschland Griechenland Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung Keine Steuerbefreiung, jedoch Steuerermä- Keine Einkommensgrenze, keine Steuererßigung bei Einkommen unter einer be- mäßigung. stimmten Grenze. Der Grundbetrag der Steuerermäßigung ent spricht der Steuer, die ein Leistungsempfän ger ohne sonstiges steuerpflichtiges Ein kommen und ohne Unterhaltspflicht zu zah len hätte, wobei jedoch zwischen alleinste henden und verheirateten Empfängern un terschieden wird. Dieser Grundbetrag wird anschließend je nach Nettogesamteinkom men und Familienstand (Alleinstehende, Paare mit oder ohne Kinder) begrenzt. Bis zu diesen Nettoeinkommensgrenzen ist die auf die Sozialleistung entfallende Steuer ermäßigung unbegrenzt, so dass die Sozial leistung folglich nicht besteuert wird. Das Existenzminimum 1st in jedem Fall steu erfrei. Das steuerfrei zu stellende Existenz minimum (Grundfreibetrag) beträgt im Jahre 1999 DEM 13.067 (€6.681) für Alleinste hende und DEM 26.135 (€ 13.363) für Ver heiratete. Besteuerung ab einem jährlichen Steuerfrei betrag von GRD 1.355.000 (€ 4.142). Steuerermäßigung je nach Anzahl der Kin der: bei 1 Kind: GRD 25.000 (€ 76) bei 2 Kindern: GRD 50.000 (€ 153) bei 3 Kindern: GRD 105.000 (€ 321) bei 4 Kindern: GRD 180.000 (€ 550) bei 5 Kindern: GRD 225.000 (€ 688) Sozialabgaben von der Rente • Solidaritätsbeitrag von 0 bis 2%, der auf sämtliche gesetzlichen und sonstigen Renten erhoben wird. • Abzug von 3,55%, sofern die Rente da durch nicht unter einen Betrag von monat lich BEF 45.939 (€ 1.139) oder, falls keine Unterhaltsverpflichtungen bestehen, von BEF 38.762 (€961) sinkt. Der Krankenversicherungsbeitragsanteil für den Rentner bestimmt sich nach dem jewei ligen Beitragssatz der Krankenkasse. Der Pflegeversicherungsbeitragsanteil be trägt für den Rentner 0,85%. Bei Renteneinkommen Sonderbeiträge zum „Solidaritätskonto der Sozialversicherungs träger" (LAFKA): Renten bis GRD 120.000 (€367) sind bei tragsfrei. Gestaffelte Beiträge bei Rentenein kommen über GRD 120.000 (€ 367): • 1% auf bis zu GRD 120.000 (€ 367). • 2% auf den Teil zwischen GRD 120.001 (€ 367) und GRD 200.000 (€ 611). • 3% auf den Teil zwischen GRD 200.001 (€611) und GRD 300.000 (€ 917). • 4% auf den Teil zwischen GRD 300.001 (€ 917) und GRD 400.000 (€ 1.223). • 5% auf Beträge ab GRD 400.001 (€ 1.223). Keine, Alter Spanien Frankreich Irland Vom E inkommen und der Familiensituation abhängige jährlich festgesetzte Grenze. Besteuerung ab einer bestimmten, steuer pflichtigen Jahresnettoeinkommensgrenze. • Alleinstehende: FRF 41.961 (€6.397) • Paar ohne Kind: FRF 68.061 (€ 10.376) • Paar mit 1 Kind: FRF 81.111 (€12.365) • Paar mit zwei Kindern: FRF 94.161 (€ 14.355) Die Besteuerung hängt vom Jahresgesamt einkommen des E inzelnen oder der Familie ab. Im Steuerjahr 1998/99 sind E inkommen bis zu den folgenden Höhen steuerfrei: Personen unter 65 Jahren • Alleinstehende(r): IEP 4.100 (€5.206). • E hepaar ohne Kind: IEP 8.200 (€10.412). • E hepaar mit 1 Kind: IEP 8.650 (€10.983). • E hepaar mit 2 Kindern: IEP 9.100 (€11.555). • E hepaar mit 4 Kindern: IEP 10.400 (€13.205). Personen zwischen 65 und 74 Jahren: • Alleinstehende(r): IEP 5.000 (€ 6.349). • E hepaar: IEP 10.000 (€ 12.697). Personen ab 75 Jahren: Φ Alleinstehende(r): IEP 5.500 (€ 6.984). • E hepaar: IEP 11.000 (€ 13.967) Keine. Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Keine. E ine Abgabe für Leistungen bei Frankreich: Krankheit in Höhe von 1,25% und eine Be • CSG (contribution sociale généralisée, all schäftigungs und Ausbildungsabgabe in gemeine Abgabe): 6,2% (reduzierter Satz: Höhe von 1% aller E inkünfte wird erhoben, wenn die Gesamteinkünfte exklusive Rente 3,8%). • CRDS (contribution pour le remboursement IEP 207 (€ 263) pro Woche überschreiten. de la dette sociale, Abgabe zur Tilgung der Sozialschuld): 0,5%. • keine Beiträge auf Grundrenten jedoch Beitrag von 1% auf Zusatzrenten. Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz nicht in Frankreich haben: Beitrag von 2,8% für die Grundrente und von 3,8% für die Zu satzrente. Tabelle VI Italien Besteuerung je nach individuellem Jahres 2. Einkommensgrenze einkommen bzw. Familieneinkommen pro f u r Besteuerunq oder Jahr. Jährliche Steuerfreigrenze. ~» _ . . . „ . Steuerermäßigung Für 13 Monate sind monatlich ITL 20 (€ 0,01) an das Nationale Ruhestandswerk (ONPI) zu entrichten. Sozialabgaben von der Rente 331 Alter Tabelle VI Luxemburg Niederlande Österreich Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung Erwerbstätigen und Rentenempfängern wer den dieselben spezifischen Steuerermäßi gungen eingeräumt. Progressive Einkommensteuer. In der Regel Besteuerung bei Überschreitung des festge setzten Mindesteinkommens. Die Steuer wird auf das Einkommen nach Abzug der Beiträge zur Krankenversicherung angewendet. Die individuelle Steuerhöhe hängt insbeson dere von den jeweils anzuwendenden Ab setzbeträgen ab. So ist ein allgemeiner Ab setzbetrag von jährlich ATS 8.840 (€ 642) sowie z.B. ein Rentnerabsetzbetrag von jährlich ATS 5.500 (€ 400) vorgesehen. Die Absetzbeträge werden von der jährlichen Steuerschuld abgezogen. 3. Sozialabgaben von der Rente Beitragserhebung für Sachleistungen bei Krankheit. Von der Rente werden Beitrage zur Hinter 3,75% Krankenversicherungsbeitrag. bliebenenversicherung (Algemene nabestaandenwet, Anw), zur Versicherung gegen außergewöhnliche Krankheitskosten (Algemene wet bijzondere ziektekosten, AWBZ) und in einigen Fällen zur Krankenversiche rung abgezogen. 332 Portugal Besteuerung erst ab einem Jahreseinkom men von PTE 1.445.000 (€ 7.208). Keine. Alter Finnland Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung 3. Sozialabgaben von der Rente Schweden Tabelle VI Vereinigtes Königreich Die vollen, für das Jahresrenteneinkommen Wenn das Renteneinkommen unter einer Grundrente, Zusatzrente (SERPS) und progeltenden Steuerfreibeträge sehen wie folgt bestimmten Grenze liegt, finden spezielle portionales Altersruhegeld: Steuerfreibeträge Anwendung. Dies heißt, In der Regel progressive Besteuerung des aus: dass das Renteneinkommen steuerfrei ist, Brutto-Einkommens nach Abzug von persön Kommunale Steuern: solange lediglich die Grundrente (folkpen- lichen und anderen Freibeträgen: Alleinstehende: FIM 34.400 (€ 5.786) sion) zzgl. des Rentenzuschlags (pensions- • Steuerfreibetrag pro Person und Jahn Verheiratete: FIM 29.100 {€ 4.894) tillskott) bezogen wird. Bei höherem Renten Staatliche Steuern: Unter 65 Jahre: einkommen wird der spezielle Steuerfreibe; FIM 23.000 (€ 3.868) sowohl für Alleinste trag um 65% des über die Grundrente zzgl'. GBP 4.195 (€5.899). hende als auch für Verheiratete. Zwischen 65 und 74 Jahren: Rentenzuschlag (gleich Mindestrente) hin Liegt das Renteneinkommen über dem vol ausgehenden Teils gekürzt. Dies bedeutet, GBP 5.410 (€7.608). len Steuerfreibetrag, wird dieser um 70% des dass bei einem Renteneinkommen über SEK 75 Jahre und älter: GBP 5.600 (€ 7.875). darüber liegenden Einkommens gekürzt. 109.000 (€11.511) kein spezieller Steuer Steuerfreibetrag = voller Freibetrag - 70% freibetrag Anwendung findet. • Zuschlag für Ehepaare und Alleinerziehen (der Rente abzgl. des vollen Steuerfrelbetrade: ges). Liegt die Rente über folgenden Beträ unter 65 Jahren: gen, entfällt der Freibetrag: GBP 1.900 (€2.672). Kommunale Steuern: Zwischen 65 und 74 Jahren: Alleinstehende: FIM 84.543 (€ 14.219) GBP 3.305 (€ 4.648). Verheiratete: FIM 70.671 (€ 11.886) 75 Jahre und älter: GBP 3.345 (€4.704). Staatliche Steuern: FIM 55.857 (€ 9.394). Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung Die Krankenversicherungsprämie für Ren tenempfänger beträgt 1,50% des steuer pflichtigen Einkommens bis FIM 80.000 (€13.455), 1,95% des darüber hinausge henden steuerpflichtigen Einkommens zzgl. 2,70% des Renteneinkommens. Keine sonstigen Beiträge. Sozialabgaben von der Rente Keine Beitragspflicht für Rentenempfänger. Keine. 333 I Finanzierung II Krankheit - Sachleistungen III Krankheit - Geldleistungen IV Mutterschaft V Invalidität VI Alter VII Hinterbliebene VIII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten IX Familienleistungen X Arbeitslosigkeit XI Mindestsicherung 335 Tabelle VII Hinterbliebene Belgien Geltende Rechts.. grundlage Königlicher Erlass Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 und Königlicher Erlass vom 21. Dezember 1967, durch Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1996 grundlegend geändert. Grundprinzipien Umlageverfahren, in erster Linie durch Beiträge finanziert und durch eine Unterstützung des Staates. 336 Dänemark Zusatzrente: Gesetz vom 7. März 1964 mit Änderungen (siehe Tabelle VI "Alter")- Sozialversicherung für Arbeitnehmer. Deutschland Griechenland Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, eingeführt Gesetz 1846/51 vom 14. Juni 1951, zuletzt durch das Rentenreformgesetz vom 18. De- geändert am 5.1.1999 durch Gesetz Nr. zember 1989 in der Fassung des Rentenre- 2676/99. formgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997. Gesetz 1902/90 vom 17. Oktober 1990 Gesetz 2084/92 vom 7. Oktober 1992 Pflichtversicherung für Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte). Versicherungsprinzip. Beitragsabhängige Leistungen, Hinterbliebene Spanien Frankreich Gesetzgebendes Dekret1/94 vom 20 Juni Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité so zur Neufassung des Allgemeinen Gesetzes dale). über die soziale Sicherheit (Ley General de Dekret Nr. 93.1022 vom 27. August 1993. tSeg,UidadJ?°lCial):, <*., o« rs, Dekret Nr. 93.1023 vom 27. August 1993. Königliches Dekret Nr. 1647 vom 31. Okto D e k r e t N r 9 3 1 0 2 4 v o m 2 7 A u g u s t 1 9 9 3 Tabelle VII Irland Italien Gesetz von 1993 über die soziale Sicherheit Gesetz vom 23. April 1981, Nr. 155. (Social Welfare Consolidation Act) mit Ände Gesetz vom 29. Mai 1982, Nr. 297. rungen. Gesetz vom 11. November 1983, Nr. 638. Gesetz vom 15. April 1985, Nr. 140. Q ber 1997. Gesetz Nr. 66 über steuerliche, administra tive und die Sozialordnung betreffende Maß nahmen vom 31. Dezember 1997. Versicherungsprinzip. Beitragsabhängige Leistungen (Pension de viudedad). ■ Versicherungsprinzip. Beitragsabhängige Leistungen. Beitragsfinanziertes Versicherungssystem. Geltende ReChtS j i grunälage Nr Ge "?Zg?SSdS z e m D e r Ίa a ¿ Nr Ie™*™"9 öud V O mM · De" · · · Gesetz vom 8. August 1995, Nr. 335. Gesetz vom 27. Dezember 1997, Nr. 449. Gesetz vom 23. Dezember 1998, Nr. 448. Versicherungsprinzip. Beitragsabhängige Leistungen. Grundprinzipien 337 Tabelle VII Hinterbliebene Luxemburg Niederlande Österreich Portugal Geltende Rechts grundlage Band III des Sozialgesetzbuchs (Code des assurances sociales) modifiziert insbeson dere durch das Gesetz vom 27. Juli 1992. Allgemeines Hinterbliebenengesetz (Algeme- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ne nabestaandenwet, Anw) (ASVG), BGBl. Nr. 189/ 1955, zuletzt geän dert durch BGBl. I Nr. 16/1999. Rechtsverordnung Nr. 322/90 vom 18. Okto ber 1990. Grundprinzipien Versicherungssystem. Allgemeinen Versicherungssystem für Witwen, Witwer und Waisen. Universelles Sicherungssystem, finanziert durch Beiträge von Erwerbseinkommen. Beitragsfinanziertes Versicherungssystem. 338 Versicherungssystem für alle Arbeitnehmer, basierend auf dem Umlageverfahren. Hinterbliebene Tabelle VII Finnland Schweden Geltende Rechts grundlage Gesetz vom 17. Januar 1969 Nationales Rentengesetz Nr. 347/1956 (Kansaneläkelaki, KEL) Rentengesetz Nr. 72/1956 für Seeleute (Merimieseläkelaki, MEL) Rentengesetz Nr. 395/1961 für Arbeitnehmer (Työntekijäin eläkelaki, TEL) Rentengesetz Nr. 134/1962 für vorüberge hend abhängig Beschäftigte (LEL) Rentengesetz Nr. 202/1964 für Beschäftigte der Gemeindeverwaltungen (KvTEL) Rentengesetz Nr. 280/1966 für Beschäftigte im Staatsdienst (VEL) Rentengesetz Nr. 298/1966 für die evange lisch-lutherische Kirche (KiEL) Rentengesetz Nr. 468/1969 für Selbständige (Yrittäjien eläkelaki, YEL) Rentengesetz Nr. 467/1969 für Landwirte (MYEL) Rentengesetz Nr. 1056/1998 für Artisten und bestimmte andere Gruppen (TaEL). Gesetz über die Allgemeine Soziale Sicher heit von 1962 Gesetz über Hinterbliebenenrenten (efterlevandepension) von 1988 mit Änderungen. Grundprinzipien Duales System: Versicherungssystem (Ren Für das öffentliche Rentensystem besteht Beitragsfinanziertes Sozialversicherungssy te nach Erwerbstätigkeit) für alle Erwerbsper Versicherungspflicht. Es gilt für die gesamte stem mit einmaliger Pauschalleistung und sonen (Arbeitnehmer, Selbständige, Land Bevölkerung und besteht im wesentlichen wöchentlichen Renten ausschließlich für Wit wirte) sowie allgemeines System (Volksren aus zwei Elementen: wen. te), das eine Mindestrente garantiert. Die • der pauschalen Volksgrundrente (folkpenRentensysteme sind miteinander verknüpft, sion), die in Abhängigkeit von der Dauer so dass keine Volksrente gewährt wird, wenn des Wohnsitzes in Schweden gewährt und das sonstige Renteneinkommen eine be zum Teil aus allgemeinen Steuermitteln, stimmte Höchstgrenze überschreitet. zum Teil aus Beiträgen finanziert wird; • der einkommensabhängigen Zusatzrente (allmän tilläggspension, ATP), die im Rah men eines leistungsbezogenen, durch Ar beitgeberbeiträge finanzierten Systems gewährt wird, wobei sich die Höhe der Bei träge nach der Lohn- und Gehaltssumme richtet. Das Zusatzrentensystem wird aus Mitteln des laufenden Jahres finanziert (Umlageverfahren). Vereinigtes Königreich Gesetz von 1992 über Sozialbeiträge und Sozialleistungen (Social Security Contributions and Benefits Act) und entsprechende Verordnungen. Rentengesetz (Pension Act) von 1995. Geltende Rechts grundlage Grundprinzipien 339 Hinterbliebene Tabelle VII Belgien Anwendungsbereich Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer. Ausnahmen von der Versicherungspflicht Keine. Berechtigte Personen Überlebender Ehepartner. • Hinterbliebener Ehegatte • Kinder • Andere Personen 340 Dänemark Deutschland Pflichtmitgliedschaft für alle Arbeitnehmer im Alter von 16 bis 66 Jahren mit einer wö Arbeiter und Angestellte. chentlichen Arbeitszeit von mindestens 9 Stunden sowie für Personen, die Krankenta gegeld oder Leistungen bei Arbeitslosigkeit beziehen bzw. an einer Beschäftigungsförderungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungsmaß nahme teilnehmen. Personen, die eine Frührente oder die Über gangsleistung der Arbeitslosenversicherung beziehen, können dem System ebenso wie die Empfänger einer Invaliditätsrente und ei ner vorgezogenen Altersrente (førtidspension) oder einer Teilrente (Delpension) auf freiwilliger Basis beitreten. Abhängig Beschäftigte, die eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, können nach voraus gegangener dreijähriger Mitgliedschaft frei willig im Versicherungssystem bleiben. Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Ar beitszeit von weniger als 9 Stunden sind von der Versicherungspflicht befreit. ' Ehepartner und unter gewissen Bedingun gen (siehe unten) geschiedene Ehepartner des Verstorbenen.Kinder unter 18 Jahren. Griechenland Pflichtversicherung für Arbeitnehmer und Gleichgestellte. Die Bestimmungen des Artikels 62 des Ge setzes Nr. 2576/99 gelten für den Fall, dass der Tod des Versicherten oder des Rentners nach dem 5.1.1999, dem Tag des Inkrafttre tens des Gesetzes, eintritt. Diese Bestimmungen werden auch für frü here Todesfälle angewendet, wenn der hinterbliebene Ehepartner nach den früheren Regelungen keinen Anspruch auf eine Hin terbliebenenrente hätte. Keine Versicherungspflicht für Arbeitnehmer mit einer geringfügigen Beschäftigung (bis zu DEM 630 (€322) monatlich in den alten Bundesländern und DEM 530 (€ 271) In den neuen Bundesländern und einer wöchentli chen Arbeitszelt von unter 15 Stunden) oder einer kurzfristigen Beschäftigung (bis zu 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen Im Jahr). Keine Ausnahmen. • Hinterbliebene Ehegatten, • Geschiedene, ehemalige Ehegatten mit Unterhaltsanspruch, • Waisen. Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92: • Witwen. • Kinder bis 18 Jahre; wenn in Ausbildung, bis 24 Jahre, wenn erwerbsunfähig, unbe grenzt. • Eltern und Enkelkinder. Erstmals seit dem 1.1.93 Versicherte: • Witwen und Witwer, • Kinder bis 18 Jahre; wenn in Ausbildung, bis 24 Jahre, wenn erwerbsunfähig, unbe grenzt. • keine anderen Personen. Hinterbliebene Spanien Frankreich Tabelle VII Irland Italien Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer. Pflichtversicherung für Arbeitnehmer und Gleichgestellte. Mit wenigen Ausnahmen alle Arbeitnehmer, Selbständigen und Beamten im Alter ab 16 Jahren. Pflichtversicherung für alle in der Privatwirt schaft beschäftigten Arbeitnehmer. Für Landwirte, Teilpächter, Handwerker und Kaufleute existiert ein vom INPS verwaltetes Sondersystem. Anwendungsbereich Nebenbeschäftigungen, die vom zeitlichen Umfang und der Vergütung her als geringfü gig gelten, sind von der Versicherungspflicht ausgenommen. Kein Ausnahmen. Personen mit einem Wochenverdienst von weniger als IEP 30 (€ 38) und Selbständige mit einem Jahreseinkommen unter IEP 2.500 (€3.174). Keine. Ausnahmen von der Versicherungspflicht • Witwer bzw. Witwe, die mit dem Verstorbe nen bzw. der Verstorbenen regelmäßig zu sammenlebte. • Geschiedene oder getrennt lebende Part ner. • Kinder des Verstorbenen, die am Todestag jünger als 21 Jahre sind, keine Alters grenze für behinderte Kinder. • Adoptierte Kinder, wenn die Adaption min destens zwei Jahre vor dem Tod stattfand. • Kinder, die der überlebende Ehegatte mit in die Ehe brachte, wenn die Eheschlie ßung mindestens zwei Jahre vor dem Tod erfolgte. • Unter bestimmten Voraussetzungen Rente für Enkel, Geschwister, Mütter und Väter, Großmütter und Großväter der Bezieher von Alters- oder Invaliditätsrenten. > Witwe oder Witwer im Alter von 55 oder • Hinterbliebene(r) darf nicht mit einer Per • Hinterbliebener Ehepartner; mehr Jahren oder erwerbsunfähige(r) Wit son in eheähnlicher Gemeinschaft zusam • geschiedener früherer Partner; we oder Witwer. menleben. • hinterbliebene Kinder; > Keine Waisenrente, sondern besondere • Kinder unter 18 Jahren (unter 21 Jahren • Eltern und Geschwister In bestimmten Familienleistungen (allocation de soutien bei ganztägiger Ausbildung). Fällen. familial), siehe Tabelle IX "Familienleistun gen". • Keine anderen Personen. Berechtigte Personen • Hinterbliebener Ehegatte • Kinder • Andere Personen 341 Hinterbliebene Tabelle VII Luxemburg Niederlande Österreich Anwendungsbereich Pflichtversicherung für alle Personen, die ei nen Beruf ausüben (abhängig beschäftigt oder selbständig). Freiwillige Versicherung möglich. Alle Einwohner unter 65 Jahren, unabhängig von Einkommen oder Nationalität. Ferner sind alle Personen unter 65 Jahren, die in den Niederlanden als Arbeitnehmer arbeiten und folglich Lohnsteuer zahlen, ebenfalls versichert. • Alle gegen Entgelt beschäftigten Arbeit nehmer, Lehrlinge. • In den Betrieben Selbständiger mitarbei tende Familienangehörige. • Bestimmte gleichgestellte Selbständige wie z.B. Lehrer, Musiker, Artisten. • Personen, die zwar keinen Arbeitsvertrag haben, im wesentlichen aber wie ein Ar beitnehmer tätig sind (z.B. keine eigene betriebliche Struktur, persönliche Leis tungserbringung). • Freiwillig Versicherte. Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer. Ausnahmen von der Versicherungspflicht Personen, die Ihre berufliche Tätigkeit über einen vorab festgelegten Zeitraum von höch stens drei Monaten pro Kalenderjahr nur gelegentlich und nicht gewohnheitsmäßig ausüben, sind von der Versicherungspflicht befreit. Eine selbständige Erwerbstätigkeit ist versi cherungsfrei, wenn das Einkommen aus der Berufstätigkeit höchstens einem Drittel des sozialen Mindestlohnes entspricht. Keine. Geringfügigkeitsgrenze (monatlich ATS 3.899 (€283)). Das Entgelt aus mehreren Tätigkeiten wird zusammengerechnet; frei williger Beitritt bei Versicherungsfreiheit möglich. Keine. Berechtigte Personen • Hinterbliebener Ehepartner. • Geschiedene Ehepartner, sofern sie nicht wieder verheiratet sind. • Kinder (eheliche, als ehelich anerkannte, adoptierte, leibliche) ebenso wie Vollwai sen, wenn der Verstorbene während der 10 Jahre vor dem Tode für deren Unterhalt und Erziehung Sorge trug. • Personen, die dem überlebenden Ehegat ten gleichgestellt sind (Eltern und Verwan dte in gerader Linie, Verwandte der Seiten linie bis zum 2. Grad und adoptierte min derjährige Kinder, wobei bestimmte Bedin gungen gelten). • Hinterbliebene Partner unter bestimmten • Witwe bzw. Witwer, deren Ehe mit dem Verstorbenen im Todeszeitpunkt aufrecht Bedingungen (siehe unten). war oder « Vollwaisen. > Personen, die ein Kind unter 18 versorgen, • geschiedener Ehegatte, der gegen den Verstorbenen Im Todeszeitpunkt einen das einen Elternteil verloren hat. Unterhaltsanspruch hatte bzw. Unterhalt erhielt. • Kinder bis zur Vollendung des 18. Le bensjahres bzw. des 27. Lebensjahres bei Studium oder Berufsausbildung, kein Al terslimit bei Behinderung des Kindes. • Hinterbliebener Ehegatte • Kinder • Andere Personen 342 Portugal > Hinterbliebener Ehepartner, mindestens 35 Jahre alt, und früherer Ehepartner, der ei nen Anspruch auf Unterhalt hat. Als Ehe partner gilt eine Person, die zum Zeitpunkt des Todes des nicht verheirateten Arbeit nehmers mit ihm seit mindestens 2 Jahren in eheähnlicher Gemeinschaft lebte. • Kinder bis zum Alter von 18 Jahren (bzw. 25 oder 27 Jahren bei Ausbildung). > Vom verstorbenen Versicherten unterhal tene Eltern, falls es keinen überlebenden Ehepartner oder Kinder gibt. Tabelle VII Hinterbliebene Finnland Schweden Vereinigtes Königreich Anwendungsbereich Volksrente: alle Einwohner. Renfe nach Erwerbstätigkeit Alle Arbeitnehmer ab 14 Jahren und alle Selbständigen ab 18 Jahren. Grundrente (folkpension): Versicherungspflicht für alle Einwohner. Zusatzrente (allmän tilläggspension, ATP): Alle Arbeitnehmer und Selbständigen im Al ter von 16 bis 64 Jahren, die ein versiche rungspflichtiges E inkommen beziehen (E in kommen über dem Grundbetrag, basbelopp bis zum 7,5fachen des Grundbetrags ein schließlich). Pauschale Grundrente (8as/c flatrate Pen sion): Alle beitragspflichtigen männlichen Arbeit nehmer und Selbständige. Staatliche entgeltbezogene Rente (SERPS): Arbeitnehmer mit Einkommen zwischen der unteren und oberen Versicherungsgrenze. Ausnahmen von der Versicherungspflicht Arbeitnehmer. keine Ausnahmen. Selbständige, Landwirte: Nach viermonatiger Selbständigkeit muss eine Versicherung abgeschlossen werden, sofern das versicherungspflichtige E inkom men die Jahresgrenze von FIM 28.415 (€4.779) (Selbständige) bzw. FIM 14.207 (€ 2.389) (Landwirte) überschreitet. Einkommen unter dem Grundbetrag (bas belopp) ist im Zusatzrentensystem (allmän tilläggspension, ATP) nicht versicherungs pflichtig. Liegt das E inkommen unter dem Grundbetrag, findet ausschließlich das Grundrentensystem (folkpension) Anwen dung. Keine Versicherungspflicht für Arbeitnehmer mit einem wöchentlichen Arbeltsentgelt von Berechtigte Personen • Hinterbliebener Ehegatte • Kinder • Andere Personen weniger als GBP 64 (€90) oder für Selb Anwendungsbereich A u s n a h m e n VOn d e r . . ... . . w Versicnerungsptlicnt ständige mit Jahreseinkünften unter GBP 3.590 (€ 5.049) ' Hinterbliebener Ehegatte. • Hinterbliebener Ehegatte unter 65 Jahren. • Witwen ■ Kinder (eigene; Pflegekinder; Kinder,.für • E ine Person, die mit dem/der Verstorbe • Kinder mit Anspruch auf Kindergeld. nen ständig zusammenlebte, ohne mit die der Verstorbene Unterhalt zahlte; im ihm/ihr verheiratet gewesen zu sein, wird gleichen Haushalt lebende Kinder, wenn als E hegatte behandelt, wenn die E he zu der Verstorbene mit einem E ltemtell ver einem früheren Zeitpunkt bestand oder das heiratet war). Paar bei E intreten des Todes ein gemein • Renfe nach Erwerbstätigkeit der frühere sames Kind hatte oder erwartete. Ehepartner. • Kinder bis unter 18 Jahre (bis unter 20, falls sie studieren). Berechtigte Personen • Hinterbliebener Ehegatte • Kinder • Andere Personen 343 Tabelle VII Hinterbliebene Belgien Bedingungen Mitgliedschaft in der Sozialversicherung. 1. Verstorbener Versicherter 2. Hinterbliebener Ehegatte > Die Ehe muss seit mindestens einem Jahr bestehen (außer wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen oder ein Kind unter halten wird oder wenn der Tod Folge eines Unfalls oder einer nach der Eheschließung eingetretenen Berufskrankheit ist). > Der Ehegatte muss entweder mindestens 45 Jahre alt sein oder ein Kind erziehen oder erwerbsunfähig sein. • Der Ehegatte darf keine Erwerbstätigkeit (außer genehmigte Arbeit) ausüben. Die Einkommensgrenzen einer genehmigten Arbelt sind bei Personen unter 65 Jahren, die nur eine Hinterbliebenenrente (pension de survie) beziehen, höher als bei den Be ziehern einer Altersrente (pension de vieillesse) (siehe Tabelle VI "Alter", Kumulie rung mit Lohn). Dänemark Rente oder Kapitalabfindung: 10 Versiche rungsjahre der verstorbenen Person und Be stand der Ehe seit mindestens 10 Jahren. Bei Todesfällen ab dem 1.7.1992: Die ver storbene Person muss ein Alter von 67 oder mehr Jahren erreicht haben. Mit der verstorbenen Person verheiratet sein oder gewesen sein. Geschiedene erhalten eine Leistung, wenn die verstorbene Person bis zum Tode Unter haltszahlungen geleistet hat und die Ehe 5 oder 10 Jahre (kapitalisierte Hinterbliebenen rente) bestanden hat. Deutschland Griechenland Mindestversicherungszeit von 60 Monaten. Beitragszahlungen für mindestens 4.500 Ar beitstage oder 1.500 Versicherungstage, da von 300 während der letzten 5 Jahre vor dem Todesfall. Zum Zeitpunkt des Todes des/ der Versi cherten mit diesem/dieser verheiratet sein oder vor dem 1.7.1977 geschieden sein und Unterhaltsberechtlgte(r) des/der Verstorbe nen sein. Der hinterbliebene Ehegatte darf nicht wieder geheiratet haben. Bei jeder Ehescheidung nach dem 30.6. 1977 wird grundsätzlich ein sogenannter Versorgungsausgleich der während der Ehe gemeinsam erworbenen Anwartschaften auf Leistungen der Alters- und Invaliditätsversi cherung amtlich vorgenommen. Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92: Witwen (oder Witwer, die erwerbsunfähig und bedürftig sind), deren Ehe mindestens 6 Monate (beim Tod eines Rentners zwei Jah re) bestanden hat. Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: Witwer oder Witwe bei Invalidität ab 67% oder wenn die monatlichen Einnahmen unter dem 40fachen des täglichen Mindestlohns eines Hilfsarbeiters zzgl. eines Zuschlags von 20% pro Kind liegen. Bei höherem Ein kommen wird die Hälfte der Rente gezahlt. Neuregelung ab dem 5.1.1999: Der hinterbliebene Ehepartner (Mann oder Frau) hat ohne Altersbedingung für 3 Jahre Anspruch auf die Hinterbliebenenrente. Falls der Hinterbliebene zum Zeitpunkt des Todesfalls älter als 40 Jahre ist, wird die Rente auch nach diesen 3 Jahren weiter ge zahlt, sofern der Empfänger weder erwerbs tätig ist noch eine andere Rente bezieht. Bei Erwerbstätigkeit oder Bezug einer Rente wird die Hinterbliebenrente um 50% gekürzt. Ist die Erwerbsfähigkeit des Hinterbliebenen aufgrund einer physischen oder mentalen Behinderung um mindestens 67% verringert, so besteht Anspruch auf die ungekürzte Hinterbliebenenrente. Eine ausgesetzte oder gekürzte Rente wird erneut in voller Höhe gewährt, sobald der Hinterbliebene das 65. Lebensjahr vollendet hat. Wird jedoch in diesem Fall eine Er werbstätigkeit fortgesetzt oder eine andere Rente bezogen, so wird die Hinterbliebenen rente auf 70% reduziert. 344 Hinterbliebene Spanien Frankreich Irland Italien Mindestens 156 Wochen versicherungs pflichtige Beschäftigung mit entsprechender Beitragszahlung und Nachweis von: • durchschnittlich 39 entrichteten oder ange rechneten Wochenbeiträgen für jedes der 3 oder 5 Beitragsjahre vor dem Tode des Partners oder, falls früher, vor Vollendung des 66. Lebensjahres, oder: • durchschnittlich 48 entrichteten oder ange rechneten Wochenbeiträgen pro Jahr seit dem Beitritt zur Versicherung. Bei einem Durchschnitt von weniger als 48 (aber mehr als 24) Wochenbeiträgen wird eine gekürzte Rente gewährt. Es reicht aus, wenn einer der beiden Ehe partner die Bedingungen erfüllt. Normale Rente: 5 Jahre Versicherungszeit, davon mindestens 3 Jahre während der letz ten 5 Jahre. Privilegierte Rente (im Fall, dass sich der Tod im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ereignete, aber keine Entschädi gung wegen Arbeitsunfall gewährt wurde): Keine Beitragsvoraussetzungen. Bedingungen > Hinterbliebenenrente für Witwen/Witwer Hinterbliebene(r) darf nicht mit einer Person (pension de réversion): Bedürftigkeit. Alter in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenle von 55 oder mehr Jahren. Bestand der Ehe ben. seit mindestens zwei Jahren (außer wenn ein Kind aus der Ehe hervorgegangen ist). > Invalidenrente für Witwen/Witwer (pension d'invalidité de veuf ou de veuve): Erwerbs unfähigkeit des Hinterbliebenen und Alter von mindestens 55 Jahren. • Altersrente für Witwen/Witwer (pension de vieillesse de veuf ou de veuve): Erwerbs unfähigkeit des Hinterbliebenen und Alter von mindestens 55 Jahren. Witwe oder Witwer. Eln/e geschiedene/r Witwe/r, der/ die Unterhaltsrente bezogen hat, kann aufgrund richterlicher Entschei dung Hinterbliebenenrente erhalten. Weitere Bedingungen: der berechtigte Ehe partner darf seit dem 1. September 1995 keine von der I.N.A.I.L. gewährten Rente für ein und denselben Grund beziehen, um eine Hinterbliebenenrente aus der allgemeinen Pflichtversicherung (A.G.O.) infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit be ziehen zu können. 2. Hinterbliebener Ehegatte Der Verstorbene muss zum Zeitpunkt des Bezug einer Rente oder Erfüllung der hierfür Todes sozialversichert gewesen sein und notwendigen Bedingungen zum Zeltpunkt eine der folgenden Bedingungen erfüllen: des Todes. • sich ¡n einem normalen Versicherungsver hältnis oder einer gleichgestellten Situation befunden haben; wenn zum Zeitpunkt des Todes kein reguläres Versicherungsver hältnis bestand oder eine gleichgestellte Situation gegeben war, der Verstorbene aber über 15 Jahre Beiträge gezahlt hat, haben der hinterbliebene Ehegatte und die Waisen einen Anspruch auf Rente; • eine Invaliditäts- oder Altersrente bezogen haben; • in den letzten fünf Jahre vor dem Tode für mindestens 500 Tage Beiträge entrichtet haben (Bedingung entfällt bei Tod aufgrund von Arbeitsunfall oder Berufskrankheit). Witwer bzw. Witwe, die mit dem Verstorbe nen bzw. der Verstorbenen regelmäßig zu sammenlebte. Bei Trennung, Scheidung oder Annullierung der Ehe wird der Betrag der Rente zwischen den Anspruchsberechtigten entsprechend der Dauer des Zusammenlebens aufgeteilt. Tabelle VII 1. Verstorbener Versicherter 345 Tabelle VII Hinterbliebene Luxemburg Bedingungen 1. Verstorbener Versicherter 2. Hinterbliebener Ehegatte 346 Niederlande Österreich 12 Versicherungsmonate in den 3 letzten Jahren vor dem Tod. Falls In diese Frist von 3 Jahren gleichgestellte Zeiten fallen, so verlängert sie sich entsprechend. Die Wartezeit entfällt bei Tod aufgrund eines Unfalls (gleich aus welcher Ursache) oder ei ner Berufskrankheit, die während der Zeit der Versicherung eingetreten ist. Mitgliedschaft bei der Versicherung zum Zeitpunkt des Todes. "Ewige Anwartschaft" oder 60 Versiche rungsmonate innerhalb der letzten 120 Ka lendermonate (nach Vollendung des 50. Le bensjahres wird die Wartezeit für jeden nach diesem Zeitpunkt liegenden Monat um 1 Mo nat und der Beobachtungszeitraum um je weils 2 Monate angehoben. Maximum mit Vollendung des 60. Lebensjahres: 180 Ver sicherungsmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate). Hinterbliebener Ehepartner, falls die Ehe mindestens 1 Jahr bestanden hat (diese Ein schränkung entfällt, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ¡st oder wenn der Tod durch Unfall eingetreten ¡st). Geschiedener Ehepartner: nur wenn keine neue Ehe eingegangen wurde. Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht, Witwe bzw. Witwer, deren Ehe mit dem Ver wenn der überlebende Partner: storbenen zum Todeszeitpunkt bestand oder • ein nicht in einem anderen Haushalt leben geschiedener Ehegatte, der gegen den Ver storbenen im Todeszeitpunkt einen Unter des lediges Kind unter 18 Jahren hat oder • eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um haltsanspruch hatte bzw. Unterhalt erhielt. mindestens 45% aufweist oder • vor dem 1. Januar 1950 geboren wurde. Bei Vollendung des 65. Lebensjahres tritt die Altersrente (Algemene Ouderdomswet, AOW) an die Stelle der Hinterbliebenenrente. Portugal 36 Beitragsmonate oder angerechnete Zei ten. > Bestand der Ehe seit mindestens einem Jahr, außer wenn Kinder vorhanden sind oder eine Schwangerschaft vorliegt oder wenn der Tod durch Unfall verursacht war. > Alter von mindestens 35 Jahren (sonst Be schränkung des Rentenanspruchs auf 5 Jahre), außer wenn Kinder mit Anspruch auf Hinterbliebenenrente vorhanden sind oder dauernde Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Hinterbliebene Finnland Bedingungen 1. Verstorbener Versicherter 2. Hinterbliebener Ehegatte Schweden Tabelle VII Vereinigtes Königreich Volksrente: Nach dem 16. Lebensjahr mindestens 3 Jah re und zum Zeitpunkt des Todes Wohnsitz in Finnland. Renfe an hinterbliebenen Ehepartner: Der Verstorbene muss zum Zeitpunkt der Eheschließung jünger als 65 Jahre gewesen sein. Renfe nach Erwerbstätigkeit. Versicherung zum Zeitpunkt des Todes. Pauschales einmaliges Witwengeld (Widow's Bedingungen Grundrente (folkpension): Der Verstorbene muss mindestens 3 Jahre Payment): in Schweden wohnhaft gewesen sein oder 3 Entrichtung der entsprechenden Beiträge In 1. Verstorbener Versicherter Jahre Arbeitseinkommen bezogen haben, einem beliebigen Steuerjahr. das innerhalb des Zusatzrentensystems mit Witwenrente (Widow's Pension) und lau fende Leistung für verwitwete Mütter (Wido dem Anspruch auf Rente verbunden ¡st. Zusatzrenfe (allmän tilläggspension, ATP): wed Mother's Allowance): 3 Jahre Einkommen, das mit einem Αητ Im allgemeinen Beitragszahlung in wenigs tens 25% der Jahre im arbeitsfähigen Alter spruch auf Rente verbunden ist. (von 16 Jahren bis zum Steuerjahr vor dem Tode oder bis zum Alter von 65 Jahren). Staatliche entgeltbezogene Rente (SERPS): Entrichtung von Beiträgen für Einkommen zwischen der unteren und oberen Versiche rungsgrenze in wenigstens einem Steuer jahr. Volksrente: • Die Witwe bzw. der Witwer muss jünger als 65 Jahre sein, und • nach dem 16. Lebensjahr mindestens 3 Jahre den ständigen Wohnsitz in Finnland gehabt haben, und • ein gemeinsames Kind mit dem/der Ver storbenen haben oder • zum Zeitpunkt des Todes mindestens 50 Jahre alt gewesen sein, die Ehe mit dem/ der Verstorbenen vor Vollendung des 50. Lebensjahres eingegangen sein und min destens 5 Jahre verheiratet gewesen sein. Renfe nach Erwerbstätigkeit: • Ehepartner mit gemeinsamem Kind: muss die Ehe mit dem/der Verstorbenen einge gangen sein, bevor diese(r) das Alter von 65 Jahren erreicht hatte; • Ehepartner ohne Kind: muß mindestens 50 Jahre alt sein, die Ehe muß wenigstens 5 Jahre gedauert haben und geschlossen worden sein, bevor der/die Verstorbene das Alter von 65 Jahren, die Witwe bzw. der Witwer das Alter von 5.0 Jahren erreicht hatten. Ausgleichsrente (omställingspension): Wird an hinterbliebene Ehegatten unter 65 Jahren über einen Zeitraum von einem Jahr gezahlt, wenn er/sie ein unterhaltsberech tigtes Kind unter 12 Jahren hat oder mit dem/der Verstorbenen mindestens 5 Jahre ununterbrochen zusammengelebt hat. Die Ausgleichsrente wird so lange gezahlt, wie der hinterbliebene Ehegatte mit einem unter haltsberechtigten Kind unter 12 Jahren zu sammenlebt. 2. Hinterbliebener Ehegatte Witwengeld (Widow's Payment): Alter entweder unter 60 Jahren oder, falls höher, Ehemann zum Zeltpunkt des Todes ohne Anspruch auf Altersrente. Laufende Leistung für verwitwete Mütter (Widowed Mother's Allowance): Witwen mit einem Kind, für das Kindergeld (Child Benefit) gezahlt wird, und Witwen, die von Ihrem verstorbenen Mann ein Kind er warten. Witwenrente (Widow's pension): Spezielle Hinterbliebenenrente (särskild ef Alter von mindestens 45 Jahren zum Zeit punkt des Todes des Ehemannes oder zum terlevande pension): Wenn der hinterbliebene Ehegatte zu dem Ende des Bezugs der Beihilfe für verwitwete Zeitpunkt, an dem die Zahlungen der Aus Mütter (Widowed Mother's Allowance). gleichsrente eingestellt werden, arbeitslos ist, wird eine spezielle Hinterbliebenenrente gezahlt. Vor 1990 galten für Hinterbliebene andere Regelungen. Männer hatten keinen An spruch auf Hinterbliebenenrente. Im Zusam menhang mit dem neuen Gesetz von 1988 sind zeitlich begrenzte Regelungen in Kraft, die einigen älteren Frauen das Recht auf eine Witwenrente entsprechend des bis 1990 geltenden Gesetzes einräumen. Witwenrente aus dem Grundrentensystem (folkpension), die entsprechend den Über gangsregelungen gezahlt wird, unterliegt nach Ablauf einer bestimmten Frist einer Be dürftigkeitsprüfung. 347 Tabelle VII Hinterbliebene Belgien 3. Kinder Entfällt. 4. Andere Personen Entfällt. Leistungen 80% des tatsächlichen Altersrente (pension de retraite) oder der hypothetischen Rente zu dem für Verheiratete mit unterhaltenem Ehepartner geltenden Satz. Garantiertes Minimum bei vollem Erwerbsle ben: BEF 334.252 (€ 8.286) Im Jahr. Anteili ger Betrag, wenn mindestens 2/3 des vollen Erwerbslebens erreicht werden. 1. Hinterbliebener Ehegatte 348 Dänemark Unter 18 Jahren. Keine anderen Berechtigten. Zusa/zrenfe:Bei einem Todesfall vor dem 30.6.1992 und einem Alter der hinterbliebenen Person von 62 oder mehr Jahren: 50% der tatsächlichen oder hypothetischen Rente der versicherten Person.Bei einem Todesfall ab dem 01.07.1992 oder einem Alter der hinterbliebenen Person unter 62 Jahren: Statt der Hinterbliebenenrente einmalige Kapitalabfindung. Kapitalisierung zu 35% oder 50% der Rente, auf die der verstorbene Versicherte Anspruch gehabt hätte. Bei Verstorbenen der Geburtsjahrgänge von 1925 bis 1941 hat der hinterbliebene Ehe partner auch Anspruch auf eine Kapitalisie rung der ihm zustehenden Hinterbliebenenrente.Die Kapitalabfindung wird in Abhängigkeit von der eigenen Zusatzrente der hinterbliebenen Person gemindert. Deutschland Griechenland Alter bis zu 18 Jahren (bzw. bei bestimmten Verlängerungstatbeständen bis zur Vollen dung des 27. Lebensjahres). Altersgrenze von 18 Jahren (bzw. 24 Jahren bei Ausbildung oder unbegrenzt bei Erwerbs unfähigkeit). Minderjährige oder behinderte Waisen oder Studierende bis zum Alter von 24 Jahren er halten eine ausgesetzte Rente des hinterbliebenen Ehepartners oder einen evtl. Kür zungsbetrag zu gleichen Teilen. Keine anderen Berechtigten. Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92: unterhaltsberechtigte Eltern und Enkelkinder des Verstorbenen. Erstmals seit dem 1.1.93 Versicherte: keine anderen Personen. • Die "große" Witwen- oder Witwerrente be Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92: trägt 60% der Altersrente, auf die der ver 70% der Rente des verstorbenen Ehepart storbene Ehegatte Anspruch hätte. An ners (Mann). spruch auf "große" Witwer- oder Witwen Regelmäßige Anpassung an die Erhöhung rente besteht ab Vollendung des 45. Le der Beamtenpensionen. bensjahres, bei Berufs- oder Erwerbsunfä Erstmals seit dem 1.1.93 Versicherte: higkeit oder bei Erziehung eines Kindes 50% der Rente des verstorbenen Ehepart unter 18 Jahren oder ohne Altersbegren ners (Mann oder Frau). zung bei Sorge für ein Kind, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Be hinderung sich nicht selbst unterhalten kann. • In den übrigen Fällen besteht Anspruch auf die "kleine" Witwen- oder Witwerrente in Höhe von 25% der Rente, auf die der ver storbene Ehegatte Anspruch gehabt hätte. Falls der Verstorbene das 60. Lebensjahr nicht erreicht hat, ¡st die Zeit zwischen dem Datum des Todes und der Vollendung des 55. Lebensjahr voll sowie zwei Drittel der Zelt vom 56. bis zum 60. Lebensjahres als rentensteigernde Zurechnungszeit hinzuzu rechnen. Wenn das Erwerbseinkommen oder Er werbsersatzeinkommen des Witwers oder der Witwe einen monatlichen Freibetrag von DEM 1.258 (€643) in den alten Bundeslän dern bzw. DEM 1.079 (€ 552) in den neuen Bundesländern zuzüglich Zuschlag für wai senrentenberechtigte Kinder) übersteigt, wird die Witwer-/ Witwenrente um 40% dieses überschießenden Betrages gekürzt. Hinterbliebene Spanien Frankreich Irland Tabelle VII Italien Altersgrenze der Kinder: Keine. • 21 Jahre, außer bei dauernder Erwerbs unfähigkeit (Incapacidad permanente absoluta) oder Schwerstbehinderung (Gran invalidez); • 21 Jahre (oder 23 Jahre für Vollwaisen), wenn kein Erwerbseinkommen von mehr als 75% des Mindestlohnes (Salario Minimo /nfe/profes/ona/) bezogen wird. Unter 18 Jahren (unter 21 Jahren bei ganztägiger Ausbildung). Keine Bedingungen, 3. Kinder • Gemeinsamer Haushalt mit dem Verstor benen in den letzten zwei Jahren vor dem Tode; • Nachweis der finanzielle Abhängigkeit von dem Verstorbenen; • kein eigener Anspruch auf eine Rente; • Bedürftigkeit und kein Anspruch auf Unter halt gegenüber Verwandten, die nach Bür gerlichem Recht hierzu verpflichtet und da zu in der Lage sind. Keine. Keine sonstigen Berechtigten. Eltern oder Geschwister des Verstorbenen können nur dann anspruchsberechtigt sein, falls kein Ehepartner oder Kind hinterblieben ist. 4. Andere Personen 45% der Berechnungsgrundlage (1/28 der Summe des beitragspflichtigen Arbeitsent gelts in einem ununterbrochenen Zeitraum von 24 Monaten innerhalb der letzten sieben Jahre) des Verstorbenen. Im Jahr werden 14 Monatsbeträge gezahlt. Wenn der Verstorbene eine Alters- oder In validenrente bezog, dann entspricht die Kal kulationsbasis der Rentenberechnungs grundlage; sie wird jedoch durch Sterbegeld und Hinterbliebenenleistungen ab Eintritt des Versicherungsfalls, der den Anspruch auf In validen- oder Ruhestandsrente begründet hat, aufgestockt, um den Erhöhungen oder Anpassungen Rechnung zu tragen. Hinterbliebenenrente (pension de réversion): 54% der Altersrente, die der Verstorbene er halten hat oder auf die er Anspruch gehabt hätte. Invalidenrente (pension d'invalidité de veuf ou de veuve) und Altersrente für Witwer und Witwen (pension de vieillesse de veuf ou de veuve): 54% der Invaliden- oder Altersrente, die der Verstorbene erhalten hat oder hätte. Die Invalidenrente und die Altersrente für Witwer und Witwen werden pauschal erhöht, wenn der überlebende Ehegatte mindestens ein unterhaltsberechtigtes Kind unter 16 Jah ren hat: Erhöhung um FRF 502,74 (€ 77) pro Monat und pro Kind. Leistungshöhe: Unter 66: Leistung p.W. Beiträge (wöchentl. (Durchschnitt) IEP 74,10 (€94) 48 IEP 73,00 (€ 93) 36-47 IEP 70,90 (€ 90) 24-35 Über 66: Leistung p.W. Beiträge (wöchentl. Durchschnitt) 48 IEP 76,10 (€97) 36-47 IEP 74,90 (€ 95) 24-35 IEP 72,80 (€ 92) Allelnlebende Hinterbliebene erhalten eine wöchentliche Zulage von IEP 6,00 (€ 7,62). Anmerkung: Der Höchstbetrag ergibt sich bei durchschnittlich 39 Wochen mit entrichteten Beiträgen oder nach der 3- bzw. 5-JahresBedingung (siehe oben) angerechneten Bei trägen. 60% der Invaliden- oder Altersrente des Ver storbenen unter Berücksichtigung der für diese vorgesehenen Mindest- und Höchst sätze. Seit dem 1.9.1995 steigt der Satz auf 70%, falls die/der Hinterbliebene ein Kind hat. Wenn im Haushalt der berechtigten Person mehr als ein minderjähriges, studierendes oder behindertes Kind lebt, ist diese Rente mit anderen Rente ohne Grenzen kumulier bar. Leistungen 1. Hinterbliebener Ehegatte 349 Tabelle VII Hinterbliebene Luxemburg Niederlande Österreich Portugal 3. Kinder 18 Jahre oder 27 Jahre wenn der Waise stu diert. Keine Altersbegrenzung für behinderte Waisen. Vollwaisen: bis zur Vollendung des 16. Le bensjahres (18 bei Invalidität, 21 bei Stu dium). Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. des 27. Lebensjahres bei Studium oder Berufsausbildung, kein Alterslimit bei Behin derung des Kindes. Altersgrenze von 18 Jahren (bzw. 25 oder 27 Jahren bei Ausbildung). 4. Andere Personen Für die dem Ehepartner gleichgestellten Person: verschieden Bedingungen. Personen, die ein Kind unter 18 Jahren ver sorgen, das einen Elternteil verloren hat, ha ben Anspruch auf die A/VW-Leistung für ab hängige Kinder. Keine sonstigen Berechtigten. Falls kein überlebender Ehepartner oder Kinder vorhanden. Leistungen Aus versicherungszeitlichen, von der Dauer • Alleinstehende/r Hinterbliebene/r: abhängigen pauschalen Leistungen (majora- NLG 1.830,02 (€ 830) monatlich. tions forfaitaires) (1/40 pro versichertem • Hinterbliebene/r mit unterhaltsberechtigten Jahr, maximal 40) und einkommensbezoge Kindern unter 18 Jahren: nen, von den Beiträgen abhängigen Leistun NLG 2.236,82 (€1.015) monatlich. gen (majorations proportionnelles) zusam Ferner "Urlaubszuschuss" in Höhe von NLG mengesetzte Rente (siehe Tabelle VI). 118,76 (€54) monatlich für Witwen/ Witwer • Alle versicherungszeitabhängigen pau ohne Kinder und NLG 152,68 (€ 69) für Wit schalen Rentenanteile (majorations forfai- wen/Witwer mit Kindern. taires) und die pauschalen Sonderzulagen Anw-Hinterbliebenenleistungen sind einkom (majorations forfaitaires spéciales), auf diemensabhängig. Erwerbseinkünfte (und Er der Versicherte Anspruch hatte oder ge satzleistungen) werden angerechnet. Unbe habt hätte. rücksichtigt bleiben dabei ein Teil in Höhe • 3/4 der einkommensabhängigen Rentenan von 50% des gesetzlichen Mindestlohns ein teile (majorations proportionnelles) und der schließlich der Erstattung von AWBZIAnweinkommensabhängigen Sonderzulagen Beiträgen und ein Drittel des verbleibenden (majorations proportionnelles spéciales), Rests. Bei einem Brutto-Arbeitseinkommen auf die der Versicherte Anspruch hatte einschließlich der erstatteten AWBZIAnwoder gehabt hätte. Beiträge von NLG 1.198,89 (€544) wird die Anw-Hinterbliebenenrente ungekürzt gezahlt. Beträgt das Einkommen andererseits NLG 3.943,92 (€ 1.790) oder mehr, so entfällt die Anw-Leistung. Für zwischen diesen Grenzen liegende Einkommen wird eine entspre chende proportionale Leistung gezahlt. Zwischen 40% und 60% der Invaliditäts oder Altersrente, auf die der Verstorbene An spruch hatte oder gehabt hätte. Der Prozent satz hängt vom Verhältnis des bisherigen Einkommens des Verstorbenen zu jenem des hinterbliebenen Ehegatten ab (so gebüh ren z.B. 40%, wenn das Einkommen des überlebenden Ehegatten 150% oder mehr des Einkommens des Verstorbenen beträgt, 60%, wenn das Einkommen des verstorbe nen Ehegatten 150% oder mehr des Ein kommens des überlebenden Ehegatten be trug, bei gleichen Einkommen gebühren 52%; erreicht die Summe aus gekürzter Hinterbliebenenpension und eigenem Ein kommen des Hinterbliebenen nicht monatlich ATS 16.835 (€1.223), so ¡st ein entspre chender Differenzbetrag bis zum Maximum von 60% der Pension des Verstorbenen zu gewähren). 60% der Alters- oder Invaliditätsrente, die der Versicherte erhielt oder auf die er zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hätte. 70% dieser Renten, wenn - neben dem Ehepartner - ein rentenberechtigter frü herer Ehepartner des Verstorbenen existiert. 1. Hinterbliebener Ehegatte 350 Die Witwen- bzw. Witwerrente gebührt nur für 30 Monate, wenn der hinterbliebene Ehe gatte jünger als 35 ¡st (Ausnahme: die Ehe dauerte bereits mindestens 10 Jahre) oder wenn die Ehe erst nach dem Rentenbeginn bzw. der Erreichung der gesetzlichen Alters grenze des Verstorbenen geschlossen wurde (Ausnahme: bestimmte Mindestehedauer). Diese Limitierung gilt nicht, wenn aus der Ehe ein Kind geboren wurde oder der hinterbliebene Ehegatte im Zeitpunkt des Fristablaufes invalid ist. Die Rente an den geschiedenen Ehegatten ist mit der Unterhaltsleistung begrenzt. Hinterbliebene Finnland Schweden Tabelle VII Vereinigtes Königreich 3. Kinder Unter 18 Jahren (bzw. zwischen 18 und 20 Jahren, wenn sie ausschließlich studieren). 4. Andere Personen Früherer Ehepartner (Rente nach Erwerbs- Keine. tätigkeit): Rentenberechtigt, wenn der/die Verstorbene Unterhalt an sie/ihn gezahlt hat. Keine. Leistungen Volksrente: Während der ersten 6 Monate erhält der Ehegatte/die Ehegattin FIM 1.160 (€195) FIM 1.393 (€ 234) monatlich. Je nach sonsti gem Einkommen des Ehegatten/der Ehegat tin kann sich dieser Betrag bis auf FIM 2.206 (€371) - FIM 2.626 (€442) erhöhen. Nach Ablauf der 6 Monate wird die Rente weiter gezahlt, falls der hinterbliebene Ehegatte für ein unterhaltsberechtigtes Kind unter 18 Jah ren aufkommen muss. Sofern kein Kind vor handen ist, hängen der Rentenanspruch so wie die Höhe der Rente vom sonstigen Ein kommen sowie vom vorhandenen Vermögen ab. Renfe nach Erwerbstätigkeit: Die Rente beträgt zwischen 17% und 50% der Rente, die der/die Verstorbene bezogen hat, je nach der Anzahl der Kinder, die An spruch auf eine Waisenrente haben. Wenn die Witwe bzw. der Witwer und zwei Kinder anspruchsberechtigt sind, ist die Höhe der Rente gleich der Rente, die der/ die Verstor bene bezogen hat. Wenn der/die Verstor bene zum Zeitpunkt des Todes nicht im Ru hestand war, wird zur Berechnung der Hin terbliebenenrente die Invaliditätsrente her angezogen, auf die der/die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte. Witwengeld (Widow's Payment): Pauschale Leistung von GBP 1.000 1. Hinterbliebener Ehegatte (€ 1.406) beim Tod des Ehepartners. Laufende Leistung für verwitwete Mütter (Widowed Mother's Allowance): Wöchentliche Rente an Witwen mit einem Kind unter 16 Jahren (19 Jahre bei Vollzelt ausbildung). Betrag: GBP 64,70 (€91) pro Woche. Witwenrente (Widow's pension): Wöchentliche Rente am Witwen im Alter von 45 oder mehr Jahren ohne unterhaltsberech tigte Kinder. Der volle Leistungssatz von GBP 64,70 (€91) wird an Witwen ab 55 Jahren gezahlt. Im Alter von 45 bis 54 Jah ren wird die Rente pro Jahr unter 55 um 7% gekürzt. Staatliche entgeltbezogene Rente (SERPS): Wöchentliche Rente, deren Leistung vom versicherten Arbeitseinkommen des verstor benen Ehemannes abhängt. Die Rente wird zusammen mit der laufenden Leistung für verwitwete Mütter (Widowed Mother's Allowance) oder der Witwenrente (Widow's pension) gezahlt 1. Hinterbliebener Ehegatte Unter 18 Jahren (bis unter 20, falls sie stu- Anspruch auf Kindergeld. dieren). Grundrente (folkpension): Siehe Tabelle VI "Alter. Zusatzrente (allmän tilläggspension, ATP): Wenn rentenberechtigte Kinder vorhanden sind, entspricht die Zusatzrente 20% der Rente des/der Verstorbenen, andernfalls 40%. 3. Kinder 4. Andere Personen Leistungen 351 Tabelle VII Hinterbliebene Belgien 2. Hinterbliebener Ehegatte: Wiederheirat Wegfall der Rente bei Wiederheirat. 3. Waisen • Halbwaisen • Vollwaisen Keine Waisenrente; siehe besondere Kinder geldregelung für Waisen. 4. Andere Berechtigte Keine. Höchstbetrag für alle Berechtigten 352 Nicht anwendbar. Dänemark Bei Todesfällen vor dem 1. Juli 1992: Die Zusatzrente entfällt. Deutschland Wegfall der Rente. Abfindung In Höhe von 2 Jahresbeträgen der Rente. Volksrente (Folkepension):S\ehe Tabelle IX "Familienleistungen" .Zusafzrenfe.Bei Vollwaisen: 1/5 der Versichertenrente beider Todesfällen ab dem 1.7.1992: einmalige Lei Elterntelle (Halbwaisen: 1/10 der Versicher stung an Kinder unter 18 Jahren. tenrente) plus Zuschlag (zuzüglich Kinder geld) bis zum Alter von 18 Jahren (27 Jahre bei Schul- oder Berufsausbildung). Gleitende Einkommensanrechnung, bei Wai senrenten ab dem 18. Lebensjahr, entspre chend den Grundsätzen bei Witwen- und Witwerrenten. Angerechnet werden 40% des einen Freibetrag von monatlich DEM 839 (€ 429) In den alten Bundesländern bzw. DEM 719 (€368) In den neuen Bundeslän dern überschreitenden Einkommens. Keine. Kein Höchstbetrag. Griechenland Wegfall der Rente. Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92: • Halbwaisen: 20% der Altersrente des verstorbenen El ternteils je Kind im Alter bis zu 18 Jahren oder bis zu 24 Jahren bei Studium; keine Altersbegrenzung bei Erwerbsunfähigkeit. • Vollwaisen: 60% der Altersrente. ße; Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: • Halbwaisen: 25% der Rente des Verstorbenen. • Vollwaisen 50% der Rente des Verstorbenen. Keine. ße; Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92: Unterhaltsberechtigte Verwandte oder Enkel: 20% der Rente. Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: Keine anderen Berechtigten. Kein Höchstbetrag. ße; Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92: Ehepartner und Waisen: 100% der Rente des Verstorbenen. Vollwaisen: höchstens 80% der Altersrente bei mehreren Waisen. ße; Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: Der Gesamtbetrag der Renten darf weder höher als 100%, noch geringer als 80% der Rente sein, die der Verstorbene erhalten hat. Hinterbliebene Spanien Frankreich Irland Tabelle VII Italien Wegfall der Rente (Pensión de viudedad). Bei Wiederheirat vor Vollendung des 60. Le bensjahres erhält der Berechtigte eine ein malige Zahlung in Höhe von 24 Monatsbei trägen der Rente. Wegfall der Invalidenrente für Witwen und Wegfall der Rente. Witwer (pension d'invalidité de veuf ou de veuve). Kein Wegfall der Hinterbliebenen rente (pension de réversion) und der Alters rente für Witwen und Witwer (pension de vieillesse de veuf ou de veuve). Wegfall der Rente. Abfindung in Höhe von 2 Jahresbeträgen der Rente. 2. Hinterbliebener Ehegatte: Wiederheirat Halbwaisen: Falls der überlebende Ehegatte eine Hinter bliebenenrente bezieht, beträgt die Rente für ein Kind 20%, für 2 Kinder 40% und für 3 u. mehr Kinder 55% der Berechnungsgrundla ge. Zusammen mit der Hinterbliebenenrente des Ehepartners darf der der Berechnung zugrundliegende Referenzbetrag nicht über schritten werden (außer bei der Mindestlei stung). Falls es keinen Ehegatten mit Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente gibt, beträgt die Rente für ein Kind 20%, für zwei Kinder 40%, für drei Kinder 60%, für vier Kinder 80% und für fünf und mehr Kinder 100%. Vollwaisen: Bei einem Kind: 65%, bei zwei Kindern 85% und bei drei und mehr Kindern 100% der Be rechnungsgrundlage. Keine Waisenrente sondem Zahlung einer Beihilfe zur Familienunterstützung (allocation de soutien familia!) im Rahmen von Familienleistungen. Siehe Tabelle IX "Familienleis tungen". Halbwaisen: Der Betrag der wöchentlichen Hinterbliebe nenrente wird für jedes unterhaltsberechtigte Kind unter 18 Jahren (oder unter 22 Jahren, falls in Vollzeitausbildung) um IEP 17,00 (€ 22) erhöht. Kumulation mit Kindergeld möglich. Vollwaisen: • Waisengeld für Kinder unter 18 Jahren (22 Jahren bei ganztägiger Ausbildung), • Wenn mindestens 26 Wochenbeiträge sei tens eines Eltern- oder Stiefelternteils ent richtet wurden. Betrag (an den Erziehungsberechtigten ge zahlt): IEP 48,60 (€ 62) wöchentlich. Halbwaisen: Wenn der überlebende Ehepartner Hinter bliebenenrente bezieht: Die Leistung beträgt bis zu zwei Kindern 20% pro Kind, ab drei Kindern 40% geteilt durch die Zahl der Kin der. Anspruch auf Kindergeld besteht nur, wenn der überlebende Ehepartner erwerbs tätig ist. Wenn der überlebende Ehegatte keine Ren te bezieht: die Leistung beträgt pro Kind 40%, ab drei Kindern 100% der Rente geteilt durch die Zahl der Kinder. Vollwaisen: 40% je Kind. Ab 3 Kindern: 100% geteilt durch die Zahl der Kinder. 3. Waisen Keine. Für Eltern oder Geschwister: 15% der Rente des Versicherten, sofern es keine anderen Hinterbliebenen gibt. 4. Andere Berechtigte Kein Höchstbetrag. 100% der Rente des Versicherten. 5. Höchstbetrag für alle Berechtigten • Halbwaisen • Vollwaisen Die Rente darf mit den Familienleistungen zusammentreffen. Altersgrenzen: siehe "Bedingungen" Renfe: Unter bestimmten Voraussetzungen Keine. Rente von 20% der Berechnungsgrundlage der Altersrente für Enkel, Geschwister, Müt ter und Väter, Großmütter und Großväter, der Bezieher von Alters- oder Invaliditätsren ten (zur Berechnungsgrundlage siehe oben). Befristete Leistungen (Subsidio temporal a favor de familiares): Leistungen in Höhe von 20 % der Berechnungsgrundlage der Alters rente über 12 Monate an Kinder, Geschwis ter im Alter von 18 bis 45 Jahren. 100% der Berechnungsgrundlage. Kein Höchstbetrag. 353 Tabelle VII Hinterbliebene Luxemburg Niederlande Österreich 2. Hinterbliebener Ehegatte: Wiederheirat Wegfall der Rente. Bei Wiederheirat unter 50 Jahren Abfindung in Höhe von 60 Monatsbe trägen bzw. im Alter von 50 und mehr Jahren in Höhe von 36 Monatsbeträgen der Rente ohne Berücksichtigung der pauschalen und einkommensabhängigen Zuschläge. Bei Wiederheirat oder Zusammenleben mit einem Partner entfällt die Anw-Leistung. Wird das Zusammenleben innerhalb einer Frist von 6 Monaten beendet, so kann ein Wiederaufleben der Anw-Leistung beantragt werden. Wegfall der nicht limitierten Rente. Auszah lung in Höhe von 35 Monatsbeträgen der Rente. Wegfall der Rente. 3. Waisen • Halbwaisen • Vollwaisen Halbwaisen: Halbwaisen: • 1/3 des versicherungszeitabhängigen pau Personen, die ein Kind unter 18 Jahren ver schalen Rentenanteils (majorations forfai- sorgen, das einen Elternteil verloren hat, ha taires) und der pauschalen Sonderzulagen ben Anspruch auf die AA/IrV-Leistung für ab (majorations forfaitaires spéciales), auf diehängige Kinder von monatlich NLG 406,80 der Versicherte Anspruch hatte oder ge (€ 185). habt hätte. Vollwaisen: • 1/4 der einkommensabhängigen Rentenan Leistung abhängig vom Alter des Kindes: teile (majorations proportionnelles) und der Sonderzulagen (majorations proportionnel- • Kind unter 10 Jahren: les spéciales), auf die der Versicherte An NLG 585,61 (€ 266) pro Monat. • Kind von 10 bis 16 Jahren: spruch hatte oder gehabt hätte. NLG 878,41 (€ 399) pro Monat. Vollwaisen: • Kind von 16 bis 21 Jahren (nach Über Das Doppelte der Halbwaisenrente. Wenn gangsbestimmungen bis 27): Rentenansprüche von beiden Elternteilen NLG 1.171,21 (€531) pro Monat. vorliegen, wird der höhere Betrag verdoppelt. Zusätzlich zur Rente wird ein "Urlaubszu Kumulation mit Kindergeld möglich. schuss" gezahlt. 40% (Halbwaisen) bzw. 60% (Vollwaisen) der auf der Grundlage von 60% berechneten Witwen- bzw. Witwerrente je Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. des 27. Lebensjahres bei Studium oder Berufs ausbildung, kein Alterslimit bei Behinderung des Kindes. Daneben eigener Anspruch auf Familienbei hilfe (siehe Tabelle IX "Familienleistungen"). Jeweils 20, 30 oder 40% der Rente pro Jahr, die der Versicherte bezog, für ein, zwei oder mehr Kinder bis zum Alter von 18 Jahren (bzw. 25 oder 27 Jahren bei Ausbildung). Keine Altersbegrenzung bei dauernder voll ständiger Erwerbsunfähigkeit. Die Beträge verdoppeln sich, wenn es kei nen hinterbliebenen Ehegatten oder an spruchsberechtigten früheren Ehegatten gibt. 4. Andere Berechtigte Berechnung nach den allgemeinen Regeln ohne Sonderbestimmungen. Keine. Keine. Vom verstorbenen Versicherten unterhaltene Eltern, falls es keinen überlebenden Ehe partner gibt. 100% der Rente des Versicherten. Über steigt die Summe aller Hinterbliebenenrenten diese Grenze, so werden sie anteilsmäßig gekürzt. Kein Höchstbetrag. Kein Höchstbetrag. 100% der Rente des Versicherten. 110% bei 2 rentenberechtigten Ehepartnern im Falle einer Scheidung. Höchstbetrag für alle Berechtigten 354 Portugal Hinterbliebene Finnland Schweden Tabelle VII Vereinigtes Königreich 2. Hinterbliebener Ehegatte: Wiederheirat Beide Rentensysteme: Wegfall der Rente, wenn die Witwe bzw. der Witwer unter 50 Jahren ist. Abfindung in Höhe von 3 Jahresbeträgen der Rente. Wegfall der Rente. Wegfall der Rente. Im Falle eheähnlichen Zusammenlebens: Leistungsanspruch ruht für die Dauer des Zusammenlebens. Hinterbliebener Ehegatte: Wiederheirat 3. Waisen • Halbwaisen • Vollwaisen Halbwaisen: Volksrente: Grundbetrag: FIM 272 (€46) monatlich für Kinder unter 18 Jahren bzw. für studierende Kinder zwischen 18 und 20 Jahren. Eine Zu lage zum Grundbetrag wird nur an Kinder unter 18 Jahren gezahlt. Der volle Betrag von FIM 363 (€61) pro Monat wird gekürzt, wenn gleichzeitig andere Hinterbliebenen renten bezogen werden. Rente nach Erwerbstätigkeit: Altersgrenze: 18 Jahre. Die Rentenhöhe ent spricht 33% bis 83% der Rente, die der/die Verstorbene bezogen hat, je nach der An zahl der Kinder, die Anspruch auf Waisen rente haben. Siehe Punkt 1. "Hinterbliebener Ehegatte". Vollwaisen: Volksrente: Gesonderte Rente für jeden El ternteil. Rente nach Erwerbstätigkeit: Gesonderte Rente für jeden Elternteil. Zulage in Höhe von 2/12 des Gesamtbetrags aus beiden Renten für alle Kinder zusammen. Falls das Kind unter 18 Jahren ist (unter 20, falls es weiterhin studiert): die Waisenrente beträgt für jeden verstorbenen Elternteil 25% des Grundbetrags (basbelopp) zzgl. 30% der Zusatzrente (allmän tilläggspension, ATP) des/der Verstorbenen. Falls nicht nur ein Kind betroffen ist, wird dieser Betrag für jedes weitere Kind um 20% erhöht und dann zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt. Die Rente insgesamt beträgt für jeden El ternteil immer mindestens 40% des Grund betrags und niemals mehr als 100% der Rente des/der Verstorbenen. Halbwaisen: Die laufende Leistung für verwitwete Mütter (Widowed Mother's Allowance) erhöht sich um GBP 11,30 (€ 16) pro Woche für jedes Kind, das Anspruch auf Kindergeld hat. Falls für das Kind der höhere Satz des Kindergel des (Child benefit) gewährt wird, wird dieser Betrag auf GBP 9,90 (€ 14) gekürzt. Vollwaisen: Sorgebeihilfe (Guardian's Allowance) von GBP 11,30 (€ 16) pro Woche je Kind für Per sonen, die eine Waise in die Familie aufneh men. Voraussetzung ist, dass der Empfänger das Recht auf Kindergeld (Child Benefit) für dieses Kind hat und dass ein Eltemteil des Kindes seinen ständigen Wohnsitz Im Land hatte. In seltenen Ausnahmefällen kann die se Leistung auch gezahlt werden, wenn nur ein Elternteil gestorben ist. Die Leistung wird auf GBP 9,90 (€14) pro Woche gekürzt, wenn für das Kind der höhere Satz des Kin dergeldes (Child Benefit) gewährt wird. Waisen • Halbwaisen • Vollwaisen 4. Andere Berechtigte Geschiedener früherer Ehepartner (Rente nach Erwerbstätigkeit): Die Witwenrente wird geteilt. Der Teil, der an den früheren Ehepartner geht, hängt von der Höhe der bisherigen Unterhaltszahlung ab. Eine Person, die mit dem/der Verstorbenen ständig zusammenlebte, ohne mit ihm/ihr verheiratet gewesen zu sein, wird als Ehe gatte behandelt, wenn die Ehe zu einem frü heren Zeitpunkt bestand oder das Paar bei Eintreten des Todes ein gemeinsames Kind hatte oder erwartete. Keine. 5. Höchstbetrag für alle Berechtigten Volksrente: Keine Begrenzung. Rente nach Erwerbstätigkeit: Die Renten beider Systeme insgesamt dürfen höchstens 100% der Rente des/der Verstorbenen be tragen. 100% der Rente des/der Verstorbenen. Kein Höchstbetrag. 4. Andere Berechtigte Höchstbetrag für alle Berechtigten 355 Tabelle VII Hinterbliebene Belgien 6. Andere Leistungen Zum Sterbegeld siehe auch Tabelle III. 356 Dänemark Deutschland Griechenland • Sterbegeld (begravelseshjælp): bis zu DKK 6.950 (€ 933) in Abhängigkeit vom hinter- • Der Witwe (oder dem Witwer) wird wäh Zusätzliche jährliche Leistungen: Bewilligung oder Fortzahlung einer Hinter lassenen Vermögen des Verstorbenen. rend 3 Monaten nach dem Tode des Versi • Ein zusätzlicher monatlicher Rentenbetrag bliebenenrente (pension de survie) für eine Personen unter 18 Jahre: DKK 5.800 cherten dessen volle Rente gezahlt. Zum bestimmte Zeit: wird zu Weihnachten gezahlt. (€ 778).Nach dem Gesetz über eine aktive Sterbegeld siehe auch Tabelle IM. • Bewilligung einer Rente für 12 Monate an • Ein zweiter zusätzlicher Rentenbetrag wird Sozialpolitik vom 10. Juni 1997 kann bei • Ein unverheirateter früherer Ehegatte einen hinterbliebenen Ehegatten, der die je zur Hälfte zu Ostern und zur Zeit der Bedürftigkeit eine Unterhaltsbeihilfe (hjælp Voraussetzungen für die Hinterbliebenen (Scheidung nach dem 30. Juni 1977) er Sommerferien gezahlt. til forsørgelse) gewährt werrente nicht erfüllt. hält nach dem Tode seines früheren Ehe Bestattungskosten: GRD 176.480 (€ 539). den.Sonderbeihilfe zu einem Studium oder gatten für die Zeit der Kindererziehung eine • Fortzahlung einer Rente für höchstens 12 einer Berufsausbildung, falls dies für die Rente aus eigener Versicherung (Erzie Monate, wenn der überlebende Ehegatte Eingliederung in das Arbeitsleben erforder hungsrente). Voraussetzung: 60 Monate unter 45 Jahren nicht mehr die Vorausset lich ist (Gesetz über eine aktive Sozial Versicherungszeit vor dem Tode des frühe zungen erfüllt, die einen vorzeitigen Bezug politik vom 10. Juni 1997). ren Ehegatten. Gleitende Einkommensan der Hinterbliebenenrente ermöglicht hatten. rechnung wie bei Witwen- und Witwerren In diesem Fall kann ab dem 13. Monat ein ten. gekürzter Betrag gewährt werden. Hinterbliebene Spanien Sterbegeld (auxilio de defunción): ESP 5.000 (€ 30). Frankreich Ein degressives Witwer- bzw. Witwengeld (allocation de veuvage) kann drei Jahre lang nach dem Tode oder bis zum Alter von 55 Jahren, wenn der (die) Hinterbliebene zum Zeitpunkt des Sterbefalles 50 Jahre alt war, geleistet werden: FRF 3.144 (€479) im 1. Jahr; FRF 2.065 (€315) im 2. Jahr; FRF 1.573 (€240) im 3. Jahr. Anspruchsberech tigter: Bedürftigkeit; Alter unter 55 Jahren; 9 Jahre lang Erziehungsleistung für mindes tens ein Kind bis zu seinem 16. Lebensjahr; keine Wiederheirat oder in eheähnlicher Ge meinschaft lebend. Keinerlei Bedingung hin sichtlich des Geschlechts. Diese Bedingungen werden mit Wirkung ab dem 1.3.1999 geändert. Todesfallversicherung (assurance décès): Kapitalleistung (capital-décès) im Todesfall in Höhe des 90fachen des Tagesverdienstes an die Hinterbliebenen (Prioritätenfolge: Ehe gatte, Kinder, Verwandte in aufsteigender Li nie) eines Versicherten mit einer bestimmten Mindestanzahl von Arbeitsstunden bzw. Bei tragszahlungen oder eines Beziehers einer Invaliditätsrente oder einer Arbeitsunfall rente, die einer Erwerbsminderung von min destens 66,66% entspricht. Mindestbetrag: 1 % der jährlichen Einkommensbemessungs grenze = FRF 1.736,40 (€265). Höchstbe trag: das 3fache der monatlichen Einkom mensbemessungsgrenze = FRF 43.410 (€ 6.618). Irland Im Falle des Todes eines Versicherten wird eine Leistung oder eine Rente, die der Ver storbene bezog, dem Hinterbliebenen in vol ler Höhe für 6 Wochen weiter gezahlt. Die für erwachsene oder minderjährige An gehörige gewährten Zuschläge auf Leistun gen und Renten werden dem Versicherten während 6 Wochen nach dem Tod dieses Angehörigen weiter gezahlt. Sterbegeld wird beim Tod eines Versicher ten, des Ehepartners des Versicherten oder eines Kindes unter 18 Jahren unter folgen den Bedingungen gewährt: • Zahlung von 26 Beiträgen seit dem Okto ber 1970 oder, falls dies später liegt, der erstmaligen versicherungspflichtigen Be schäftigung; • Entrichtung oder Anrechnung von 48 Bei trägen im Beitragsjahr vor dem Tode oder von durchschnittlich 48 Wochenbeiträgen pro Jahr seit dem 1. Oktober 1970 oder, falls dies später liegt, seit dem Beginn der Erwerbstätigkeit. Wird nur ein Durchschnitt von weniger als 48 wöchentlichen Beiträ gen, aber mindestens 26 Beiträgen er reicht, so wird eine gekürzte Leistung ge währt. Leistungsbetrag: Kind unter 5 Jahren: IEP 20 (€ 25), Kind von 5 bis 18 Jahren: IEP 60 (€ 76), Erwachsener: IEP 100 (€ 127). Zusätzlich zur beitragsbezogenen Hinterblie benenrente (Widow(er)s Contributory Pension) ¡st für eine begrenzte Zeit der Bezug der Hälfte des persönlichen Satzes von Lei stungen wegen Arbeitslosigkeit, Behinde rung, Krankheit, Arbeltsunfall, Mutterschaft oder Adoption möglich. Erwerbsunfähigkeitsrentner (Invalidity Pensioners) mit einem Anspruch auf eine Hinter bliebenenrente (Widow(er)s Contributory Pension) können für eine begrenzte Zeit an stelle der Erwerbsunfähigkeitsrente (Invalidity Pension) die Hälfte des persönlichen Satzes der Leistung bei Behinderung (Disability Benefit) erhalten. Tabelle VII Italien Falls der Verstorbene noch keine Rente be zog, während der letzten 5 Jahre vor seinem Tod jedoch mindestens ein Jahr Beiträge gezahlt hat, erhalten die Hinterbliebenen eine einmalige Entschädigung in Höhe des 45-fachen der Summe der gezahlten Bei- 6. Andere Leistungen Minimum: ITL 43.200 (€22) Maximum: ITL 129.600 (€ 67) Prioritätenfolge: Ehegatte, Kinder. Verwand te in aufsteigender Linie. 357 Hinterbliebene Tabelle VII Luxemburg 6. Andere Leistungen 358 Die volle Rente der versicherten Person wird für drei Monate an Hinterbliebene gezahlt, die mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. War der Verstorbene noch nicht Bezieher ei ner Rente, werden die Renten der Hinter bliebenen, die mit dem Versicherten zusam mengelebt haben, in dem Monat des Todes und den 3 folgenden Monaten auf die Höhe der Rente aufgestockt, auf die der Verstorbe ne Anspruch gehabt hätte. Niederlande Keine. Osterreich Portugal • Wenn die Hinterbliebenenrenten mangels Erfüllung der Wartezeit nicht anfallen, aber mindestens ein Beitragsmonat des Verstor benen vorliegt: Abfindung in der Höhe der sechsfachen "E" (Referenzeinkommen, siehe Tabelle VI "Alter")· • Wenn die Wartezeit für Hinterbliebenen renten erfüllt ist, aber keine anspruchsbe rechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind: Abfindung in der Höhe der dreifachen "E" (Referenzeinkommen, siehe Tabelle VI "Alter") an entweder die Kinder, die Mutter, den Vater oder die Geschwister des Ver storbenen. • Sofern die Rente einschließlich sonstiger Einkünfte die folgenden Richtsätze nicht erreicht, gebührt eine Ausgleichszulage in Höhe des Differenzbetrages.· Witwe bzw. Witwer: ATS 8.112 (€ 590), Einfachwaisen bis zum 24. Lebensjahr: ATS 3.029 (€ 220), nach dem 24. Lebens jahr: ATS 5.383 (€ 391), Doppelwaisen bis zum 24. Lebensjahr: ATS 4.599 (€ 334), nach dem 24. Lebens jahr: ATS 8.112 (€ 590). Siehe ergänzend auch Tabelle XI.3. • Für zusätzlichen Anspruch auf Familienbei hilfe siehe Tabelle IX, für zusätzlichen An spruch auf Pflegegeld siehe Tabelle VI. • Sterbegeld: siehe Tabelle III "Krankheit Geldleistungen" bzw. Tabelle VIII "Arbeits unfälle und Berufskrankheiten". Die Rente wird 14mal jährlich, das Pflege geld 12mal jährlich gewährt. > Sterbegeld (subsidio por morte): Wird in der Regel denselben Personen gewährt, die auch Anspruch auf eine Hinterbliebe nenrente haben, aber ohne Wartezeit. Die Leistung beträgt das Sechsfache des Durchschnittseinkommens aus den beiden besten Verdienstjahren während der letz ten fünf Jahre (mindestens der gesetzliche Mindestlohn). Aufteilung wie bei der Hinter bliebenenrente nach der Anzahl der be rechtigten Personen. > Zuschlag für Schwerbehinderte bei dau ernder Arbeitsunfähigkeit (Subsídio por assistência de terceira pessoa, die auf stän dige Hilfe durch eine dritte Person ange wiesen sind in Höhe von PTE 10.875 (€ 54). » Weihnachts- und Urlaubsgeld: Jeweils in Höhe eines Monatsbetrages der Rente. Hinterbliebene Finnland 6. Andere Leistungen Für alle Arbeitnehmer besteht aufgrund von Tarifvereinbarungen eine Gruppenlebens versicherung. Die altersabhängige Leistung beträgt FIM 66.900 (€ 11.252), falls der Tod vor Vollendung des 50. Lebensjahres eintritt und verringert sich dann schrittweise bis auf FIM 17.820 (€ 2.997), falls der Tod zwischen 60 und 65 Jahren eintritt. Kinderzulage In Höhe von FIM 29.000 (€ 4.877) für jedes Kind unter 18 Jahren. Bei Unfalltod erhöhen sich diese Leistungen um 50%. Schweden Tabelle VII Vereinigtes Königreich Wohngeldzulage für Rentenempfänger (bo-Bestattungsgeld (Funeral Payment) aus dem 6. Andere Leistungen stadstillägg): Sozialfonds wird gewährt, sofern der Emp 85% der Wohnkosten zwischen SEK 100 fänger eine den Anspruch begründende Lei (€11) und SEK 4.000 (€ 422). Die Zulage ist stung wie Hilfe zum Lebensunterhalt (Income Support), Hilfe für Familien mit niedrigem einkommensabhängig. Erwerbseinkommen (Family Credit), Ar beitslosenhilfe (income-based Jobseeker's Allowance), Wohngeld (Housing Benefit), Gemeindesteuerzuschuss (Council Tax Benefit) oder Einkommenszuschuss für er werbstätige Behinderte (Disability Working Allowances) bezieht und begründeterweise die Verantwortung für die Bestattung über nimmt, ihm hierfür jedoch nicht die entspre chenden Mittel zur Verfügung stehen. Es kann ein Betrag gewährt werden, der be stimmte Ausgaben einschließlich der ange messenen Kosten für ein Begräbnis oder eine Feuerbestattung deckt, sowie zusätzlich bis zu GBP 600 (€ 844) für sonstige Bestat tungskosten. 35E Hinterbliebene Tabelle VII Belgien 7. Mindestrente Garantiertes Minimum bei vollem Erwerbsle ben: BEF 334.252 (€ 8.286) im Jahr. Anteili ger Betrag, wenn mindestens 2/3 des vollen Erwerbslebens erreicht werden. 8. Höchstrente Kein gesetzlich fixierter Höchstbetrag. Eine Obergrenze ergibt sich jedoch daraus, dass das berücksichtigte Einkommen des verstor benen Partners nach oben begrenzt ist. Be messungsgrenze für 1997: BEF 1.386.533 (€34.371). 360 Dänemark Keine. Keine. Deutschland Griechenland Keine gesetzliche Mindestrente. ße; Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92: GRD 101.820 (€311). ße; Versicherungsbeginn ab dem 1.1.1993: GRD 30.600 (€ 94). Keine gesetzliche Höchstrente. 100% der Altersrente des Verstorbenen: GRD 634.844 (€1.941). Hinterbliebene Spanien Frankreich Irland Tabelle VII Italien Hinterbliebener Ehegatte: Hinterbliebenenrente (pension de réversion): Unter 66 Jahren: Mindestbetrag: FRF 17.683 (€2.696) pro Ab 66 Jahren: • Witwe/r über 65 Jahre: Jahr, wenn der Verstorbene 60 Versiche ESP 56.900 (€ 342); rungsquartale nachweisen kann. Bei gerin • Witwe/r zwischen 60 und 65 Jahren: gerer Versicherungsdauer Kürzung des Be ESP 49.735 (€ 299); trags um 1/60. Erhöhung um 10%, wenn der • Witwe/r unter 60 Jahren: Betreffende mindestens drei Kinder 9 Jahre ESP 37.955 (€ 228). lang vor Vollendung ihres 16. Lebensjahres • Witwe/r unter 60 Jahren mit Unterhalts erzogen hat. pflicht: ESP 45.480 (€ 273). Invalidenrente (pension d'invalidité de veuf Halbwaisen: ου de veuve) und Altersrente für Witwer und ESP 16.860 (€ 101) monatlich (14 Zahlun Witwen (pension de vieillesse de veuf ou de gen pro Jahr). veuve): Mindestbetrag: FRF 17.545 (€2.675) pro Vollwaisen: ESP 16.860 (€101) monatlich, zuzüglich Jahr. E rhöhung um 10%, wenn der Betref ESP 37.955 (€228) geteilt durch die Zahl fende mindestens drei Kinder 9 Jahre lang der anspruchsberechtigten Waisen. 14 Zah vor Vollendung ihres 16. Lebensjahres erzo gen hat. lungen pro Jahr. Andere Berechtigte: ESP 16.860 (€101) monatlich. Alleinstehende über 65 Jahre: ESP 43.425 (€ 261) monatlich. Alleinstehende unter 65 Jahren: ESP 37.955 (€ 228) monatlich. 14 Zahlungen pro Jahr. IEP 70,90 (€ 90) IEP 72,80 (€ 92) Mindestrente: ITL 709.550 (€ 366) im Monat. 7. M indestrente ESP 295.389 (€ 1.775) pro Monat. IEP 74,10 (€94) IEP 76,10 (€97) Keine Höchstrente. 8. Höchstrente Hinterbliebenenrente (pension de réversion), Unter 66 Jahren: Invalidenrente (pension d'invalidité de veuf Ab 66 Jahren: ou de veuve) und Altersrente für Witwer und Witwen (pension de vieillesse de veuf ou de veuve): die Höchstrente entspricht 54% des Rentenbetrags, der dem Verstorbenen zu stand. 361 Hinterbliebene Tabelle VII Luxemburg Niederlande Osterreich Portugal 7. Mindestrente Die Mindestrente (complément de la pension Keine Mindestrente. minimum), auf die der Verstorbene Anspruch hatte oder gehabt hätte, wird zu 3A dem hin terbliebenen Ehepartner und zu V* dem hin terbliebenen Kind gewährt. Sofern die monatliche Rente bzw. Renten einschließlich sonstiger Einkünfte (auch je ner des Im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten) die folgenden Beträge nicht errei chen, gebührt eine Ausgleichszulage in der Höhe des Differenzbetrages: Alleinstehender Rentenbezieher: ATS 8.112 (€590), Rentenbezieher, der mit Ehegatten im ge meinsamen Haushalt lebt: ATS 11.574 (€841). Erhöhung der Ausgleichszulage für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjah res bzw. des 27. Lebensjahres bei Studium oder Berufsausbildung; kein Alterslimit bei Behinderung des Kindes: ATS 864 (€ 63). Berechnung der Mindestrenten wie bei Inva liditets- und Altersrenten (siehe Tabellen V und VI). 8. Höchstrente Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des Höchstbetrages der Rente der versi cherten Person. ATS 29.712,80 (€ 2.159) monatlich. Keine Höchstrente. 362 Der maximale Betrag der Leistung entspricht 70% des gesetzlichen Mindestlohns. Hinterbliebene Finnland Schweden Tabelle VII Vereinigtes Königreich 7. Mindestrente Keine. Während der ersten 6 Monate erhält der Ehegatte eine Übergangsleistung. Sie oben "Leistungen. 1. Ehepartner". Keine Mindestrente. Das Minimum von 25% des vollen Satzes 7. Mindestrente der Basisrente wird gezahlt, wenn für wenig stens 25% des Arbeitslebens des verstorbe nen Ehemannes (d.h. von 16 Jahren bis zum Steuerjahr vor dem Tode oder bis Alter von 65) Beiträge entrichtet oder angerechnet wurden: • Witwenrente (Widow's Pension) (im Alter von 55 oder mehr Jahren) und laufende Leistung für verwitwete Mütter (Widowed Mother's Allowance): Minimum GBP 16,20 (€ 23) pro Woche; • Witwenrente (Widow's Pension) für Wit wen, die am Todestag des Ehemannes 45 bis 54 Jahre alt sind: obiger Mindestbetrag reduziert um 7% für jedes Jahr unter dem Alter von 55. • Staatliche entgeltbezogene Rente (State Earnings Related Pension, SERPS): 100% des Rentenanspruchs des verstorbenen Ehemannes (gekürzter Betrag bei Witwen unter 55 Jahren ohne Kinder). 8. Höchstrente Keine. Einkünfte, die das 7,5-fache des Grundbe trages (basbelopp) übersteigen, werden bei der Berechnung der Rente nicht berücksich tigt. Der Maximalbetrag ist zahlbar, wenn für 8. Höchstrente mindestens 90% des Arbeltslebens des ver storbenen Ehemannes (d.h. von 16 Jahren bis zum Steuerjahr vor dem Tode oder bis Alter von 65) Beiträge entrichtet oder ange rechnet wurden: • Witwenrente (Widow's Pension) (im Alter von 55 oder mehr Jahren) und laufende Leistung für verwitwete Mütter (Widowed Mother's Allowance): GBP 64,70 (€ 91) pro Woche; • Witwenrente (Widow's Pension) für Wit wen, die am Todestag des Ehemannes 45 bis 54 Jahre alt sind: obiger Maximalbetrag reduziert um 7% für jedes Jahr unter dem Alter von 55. • Staatliche entgeltbezogene Rente (Sfate Earnings Related Pension, SERPS): 100% des Rentenanspruchs des verstorbenen Ehemannes (gekürzter Betrag bei Witwen unter 55 Jahren ohne Kinder). 363 Hinterbliebene Tabelle VII Dänemark Belgien Besteuerung und Sozialabgaben Leistungen sind voll steuerpflichtig. Zusatzrente: Bei der Auszahlung von Kapi talabfindungen wird eine Quellensteuer von 40% einbehalten. Laufende Renten unterlie gen der Einkommensteuer. 1. Besteuerung von Geldleistungen Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung Keine Steuerbefreiung, jedoch Steuerermä ßigung bei E inkommen unter einer be stimmten Grenze. Der Grundbetrag der Steuerermäßigung ent spricht der Steuer, die ein Leistungsempfän ger ohne sonstiges steuerpflichtiges E in kommen und ohne Unterhaltspflicht zu zah len hätte, wobei jedoch zwischen alleinste henden und verheirateten E mpfängern un terschieden wird. Dieser Grundbetrag wird anschließend je nach Nettogesamteinkom men und Familienstand (Alleinstehende, Paare mit oder ohne Kinder) begrenzt. Bis zu diesen Nettoeinkommensgrenzen ist die auf die Sozialleistung entfallende Steuer ermäßigung unbegrenzt, so dass die Sozial leistung folglich nicht besteuert wird. Sozialabgaben von Geldleistungen ■ Beitrag von 3,55%, sofern die Rente da durch nicht unter einen Betrag von monat lich BEF 45.939 (€ 1.139) (Paar) oder BEF 38.762 (€ 961) (alleinstehend) sinkt. • Solidaritätsbeitrag (cotisation de solidarité) zwischen 0% bis 2% je nach den Unter haltsverpfllchtungen und dem monatlichen Bruttobetrag aller gesetzlichen und sonsti gen Renten. Die Rente darf dadurch nicht unter den Betrag von BEF 53.061 (€ 1.315) (mit Angehörigen) oder BE F 42.448 (€ 1.052) (alleinstehend) sinken. Keine Einkommensgrenze, keine Steuerer mäßigung. Deutschland Griechenland Leistungen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Partielle Besteuerung: Besteuert wird nur der Ertragsanteil der Rente. Dieser ist vergleich bar einem Zinsertrag, der auf ein durch Bei tragsleistung angesammeltes Kapital gutge schrieben wird. Die Höhe des E rtragsanteils ist abhängig vom Lebensalter bei Rentenbe ginn. Trotz einer partiellen Steuerpflicht ¡st E in kommenssteuer häufig nicht zu zahlen, well die E inkünfte aus dem E rtragsanteil den steuerfrei bleibenden Grundfreibetrag und die anderen steuerlichen Abzugsbeträge nicht überschreiten (soweit keine weiteren Einkünfte vorliegen). Leistungen sind grundsätzlich voll steuer pflichtig. Steuerbefreiung in bestimmten Fällen: Kriegsversehrte, Kriegsopfer oder deren Familien, Blinde oder Querschnittsgelähmte. Das Existenzminimum ist in jedem Fall steu erfrei. Das steuerfrei zu stellende E xistenz minimum (Grundfreibetrag) beträgt Im Jahre 1999 DE M 13.067 (€6.681) für Alleinste hende und DE M 26.135 (€ 13.363) für Ver heiratete. Besteuerung ab einem jährlichen Steuerfrei betrag von GRD 1.355.000 (€ 4.142). Steuerermäßigung je nach Anzahl der Kin der: bei 1 Kind: GRD 25.000 (€ 76) bei 2 Kindern: GRD 50.000 (€ 153) bei 3 Kindern: GRD 105.000 (€ 321) bei 4 Kindern: GRD 180.000 (€ 550) bei 5 Kindern: GRD 225.000 (€ 688) Der Krankenversicherungsbeitragsanteil für den Rentner bestimmt sich nach dem jewei ligen Beitragssatz der Krankenkasse. Der Pflegeversicherungsbeitragsanteil be trägt für den Rentner 0,85%. Bei Renteneinkommen Sonderbeiträge zum „Solidaritätskonto der Sozialversicherungs träger (LAFKA): Renten bis GRD 120.000 (€367) sind bei tragsfrei. Gestaffelte Beiträge bei Rentenein kommen über GRD 120.000 (€ 367): • 1% auf bis zu GRD 120.000 (€ 367). • 2% auf den Teil zwischen GRD 120.001 (€ 367) und GRD 200.000 (€611). • 3% auf den Teil zwischen GRD 200.001 (€611) und GRD 300.000 (€ 917). • 4% auf den Teil zwischen GRD 300.001 (€ 917) und GRD 400.000 (€ 1.223). • 5% auf Beträge ab GRD 400.001 (€ 1.223). Keine. 364 Hinterbliebene Spanien Tabelle VII Frankreich Irland Italien Die Leistungen sind nach einem Abzug von 10% und 20% steuerbar. Steuerbefreiung, wenn die Rentenhöhe die Höhe der Altersbeihilfe für abhängig Be schäftigte von FRF 17.336 (€2.643) nicht überschreitet und die sonstigen Einkünfte ei nes Alleinstehenden FRF 42.658 (€6.503) nicht übersteigen (Erklärung über Einkünfte nicht erforderlich). Leistungen sind voll steuerpflichtig (Zuschlä ge für unterhaltsberechtigte Erwachsene und Kinder eingeschlossen). Sämtliche Leistungen sind steuerpflichtig. Einkommen bis zur Höhe der Sozialversiche rungsbeiträge ist steuerfrei. Vom Einkommen und der Familiensituation abhängige jährlich festgesetzte Grenze. Besteuerung ab einer bestimmten, steuer pflichtigen Jahresnettoeinkommensgrenze. Grenze für Alleinstehende: FRF 41.961 (€ 6.397). Die Besteuerung hängt von den Jahresein künften, dem Alter und der Familiengröße ab. Im Steuerjahr 1998/99 sind Einkommen bis zu den folgenden Höhen steuerfrei: Personen unter 65 Jahren: Alleinstehende(r): IEP 4.100 (€ 5.206) Ehepaar: IEP 8.200 (€ 10.412) Personen zwischen 65 und 74 Jahren: Allelnstehende(r): IEP 5.000 (€ 6.349) Ehepaar: IEP 10.000 (€ 12.697) Personen im Alter von 75 u. m. Jahren; Alleinstehende(r): IEP 5.500 (€ 6.984) Ehepaar: IEP 11.000 (€ 13.967) Keine. Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Keine. Frankreich: keine Beiträge, jedoch Zahlung der CSG (contribution sociale généralisée, allgemeine Sozialabgabe) von 6,2% (redu zierter Satz 3,8%) und CRDS (contribution pour le remboursement de la dette sociale, Abgabe zur Tilgung der Sozialschuld) von 0,5%. Personen ohne steuerlichen Wohnsitz in Frankreich: Beitrag von 2,8%. Leistungen sind voll steuerpflichtig. Besteuerung und Sozialabgaben 1. Besteuerung von Geldleistungen Besteuerung je nach individuellem Jahres einkommen bzw. Familieneinkommen. Jährli che Steuerfreigrenze für eine alleinstehende Person: ITL 9.100.000 (€ 4.700). Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung Für 13 Monate sind monatlich ITL 20 (€ 0,01) an das Nationale Ruhestandswerk (ONPI) zu entrichten. Sozialabgaben von Geldleistungen 365 Hinterbliebene Tabelle VII Luxemburg Niederlande Bei der Besteuerung sind die Lohnersatzlei stungen der Sozialversicherung dem Arbeit seinkommen gleichgestellt. Im allgemeinen sind Leistungen wie andere Einkommensarten, z.B. Löhne, voll steuer pflichtig. Renten sind voll steuerpflichtig. Leistungen sind in der Regel steuerpflichtig. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung Erwerbstätigen und Rentenempfängern wer den dieselben spezifischen Steuerermäßi gungen eingeräumt. Progressive Einkommensteuer. In der Regel Besteuerung erst bei Überschreitung eines bestimmten Mindesteinkommens. Die Steuer wird auf das Einkommen nach Abzug der Beiträge zur Krankenversicherung angewendet. Die individuelle Steuerhöhe hängt insbeson dere von den jeweils anzuwendenden Ab setzbeträgen ab. So ¡st ein allgemeiner Ab setzbetrag von jährlich ATS 8.840 (€ 642) sowie z.B. ein Rentnerabsetzbetrag von jährlich ATS 5.500 (€ 400) vorgesehen. Die Absetzbeträge werden von der jährlichen Steuerschuld abgezogen. Besteuerung erst ab einem Jahreseinkom men von PTE 1.445.000 (€ 7.208). Sozialabgaben von Geldleistungen Beitragserhebung für Sachleistungen bei Krankheit. Von der Rente werden Beitrage zur Hinter 3,75% Krankenversicherungsbeitrag. bliebenenversicherung (Algemene Nabestaandenwet, Anw), zur Versicherung gegen außergewöhnliche Krankheitskosten (Algemene wet bijzondere ziektekosten, AWBZ), zur Altersrentenversicherung (Algemene Ouderdomswet, AOW) und in einigen Fällen zur Krankenversicherung abgezogen. Besteuerung und Sozialabgaben Österreich Portugal 1. Besteuerung von Geldleistungen 366 Keine. Hinterbliebene Schweden Finnland Besteuerung und Sozialabgaben Sozialabgaben von Geldleistungen Vereinigtes Königreich Leistungen sind voll steuerpflichtig. Ausge nommen hiervon ist die Wohngeldzulage (bostadstillägg), die Behindertenbeihilfe (handikappersättning) und der Teil des Pfle gegeldes (vårdbidrag), tier spezielle Kosten deckt. Die laufende Leistung für verwitwete Mütter Besteuerung und (Widowed Mother's Allowance) und die Wit wenrente (Widow's Pension) sind steuer Sozialabgaben pflichtig, die Zuschläge für unterhaltsberech 1. Besteuerung von tigte Kinder nicht. Die vollen, für das Jahresrenteneinkommen geltenden Steuerfreibeträge sehen wie folgt aus: Kommunale Steuern: Alleinstehende: FIM 34.400 (€ 5.786) Verheiratete: FIM 29.100 (€ 4.894) Staatliche Steuern: FIM 23.000 (€ 3.868) sowohl für Alleinste hende als auch für Verheiratete. Liegt das Renteneinkommen über dem vol len Steuerfreibetrag, wird dieser um 70% des darüber liegenden Einkommens gekürzt. Steuerfreibetrag = voller Freibetrag - 70% (der Rente abzgl. des vollen Steuerfreibetra ges). Liegt die Rente über folgenden Beträ gen, entfällt der Freibetrag: Kommunale Steuern: Alleinstehende: FIM 83.543 (€ 14.051) Verheiratete: FIM 70.671 (€ 11.886) Staatliche Steuern: FIM 55.857 (€ 9.394). Wenn das Renteneinkommen unter einer bestimmten Grenze liegt, finden spezielle Steuerfreibeträge Anwendung. Dies heißt, dass das Renteneinkommen steuerfrei ist, solange lediglich die Grundrente (folkpension) zzgl. des Rentenzuschlags (pensionstillskott) bezogen wird. Bei höherem Renteneinkommen wird der spezielle Steu erfreibetrag um 65% des über die Grund rente zzgl. Rentenzuschlag (gleich Mindest rente) hinausgehenden Teils gekürzt. Dies bedeutet, dass bei einem Renteneinkommen über SEK 109.000 (€11.511) kein spezieller Steuerfreibetrag Anwendung findet. Laufende Leistung für verwitwete Mütter 2. Einkommensgrenze (Widowed Mother's Allowance) und WitwenfQ r Besteuerunq oder rente (Widow's pension): Steuerermäßigung In der Regel progressive Besteuerung des Brutto-Einkommens nach Abzug von persön lichen und anderen Freibeträgen: • Steuerfreibetrag pro Person und Jahr: Unter 65 Jahre: GBP 4.195 (€5.899). Zwischen 65 und 74 Jahren: GBP 5.440 (€ 7.650). 75 Jahre und älter: GBP 5.600 (€ 7.875). • Zuschlag für Alleinerziehende: unter 65 Jahren: GBP 1.900 (€2.672). Zwischen 65 und 74 Jahren: GBP 3.305 (€ 4.648). 75 Jahre und älter: GBP 3.345 (€ 4.704). Die Krankenversicherungsprämie für Ren tenempfänger beträgt 2,40% des steuer pflichtigen Einkommens. Keine sonstigen Beiträge. Keine. Renten sind steuerpflichtig. Wohngeld und Leistungen der Gruppenlebensversicherung sind steuerfrei. 1. Besteuerung von Geldleistungen Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung Tabelle VII Geldleistungen Zuschläge für unterhaltsberechtigte Kinder: Nicht anwendbar. Keine. 3. Sozialabgaben von Geldleistungen 367 I Finanzierung II Krankheit - Sachleistungen III Krankheit - Geldleistungen IV Mutterschaft V Invalidität VI Alter VII Hinterbliebene VIII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten IX Familienleistungen X Arbeitslosigkeit XI Mindestsicherung 369 Tabelle VIII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Belgien Dänemark Deutschland Griechenland Geltende Rechts grundlage Arbeitsunfälle: Gesetz vom 10. April 1971. Berufskrankheiten: Durch kgl. Erlass vom 3. Juni 1970 koordi nierte Gesetz. Gesetz vom 8. März 1978, mit Änderungen. Gesetz vom 20. Mai 1992 (gilt für Unfälle ab dem 1.1.1993 und nach diesem Stichtag gemeldete Berufskrankheiten), geändert durch das am 1.1.1999 in Kraft getretene Gesetz vom 30. Mai 1998. SGB VII vom 7. August 1996, Berufskrank heiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997. Für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten be steht keine eigenständige Versicherung. Bis auf gewisse Sonderregelungen werden die Risiken von der Krankheits-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung gedeckt. Anwendungsbereich Arbeitsunfälle: Sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, Personen in ei nem Ausbildungsverhältnis sowie diejenigen, die durch Königlichen Beschluss unter die Anwendung des Gesetzes fallen. Berufskrankheiten: Sozialversicherungs pflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, Perso nen in einem Ausbildungsverhältnis, Prakti kanten (auch ohne Vergütung) und Schüler und Studenten, die Im Rahmen der Ausbil dung einem Risiko ausgesetzt sind. Alle Arbeitnehmer; bestimmte Selbständige (Fischerei und Schifffahrt); Praktikanten oder andere Personen, die sich im Rahmen ihres Studiums oder ihrer Berufsausbildung in ei ner Schulungseinrichtung oder an einer Ar beitsstätte aufhalten; Kinder, die an einer auf die Arbeit des Vaters oder der Mutter zu rückzuführenden Krankheit oder einem sol chen angeborenen Schaden leiden. Arbeitnehmer; bestimmte Selbständige; Schüler und Studenten; Kinder in Kindergär ten; Rehabilitanden und bestimmte andere Personen. Arbeitnehmer und diesen Gleichgestellte. Deckungsbereich 1. Arbeitsunfälle Unfall, der während und Infolge der Ausfüh rung des Arbeitsvertrags auftritt und eine Verletzung hervorruft. Unfälle bzw. schädliche Einwirkungen bei der Arbeit oder als Folge der Arbeitsbedin gungen. Plötzlich auftretende Unfälle durch Hebebe wegungen. Unfälle ¡m Unternehmen und/oder in ursäch lichem Zusammenhang mit der Tätigkeit auf grund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrver hältnisses oder einer anderen versicherten Tätigkeit. Unfälle infolge und während der Beschäfti gung. 2. Wegeunfälle Wegeunfälle sind gedeckt. Nicht gedeckt. Wegeunfälle sind gedeckt. Wegeunfälle sind gedeckt. 370 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Irland Tabelle VIII Italien Spanien Frankreich Arbeitsunfälle: Neufassung der Rechtsvorschriften über Ar beitsunfälle durch Verordnung vom 22. Juni 1956. Berufskrankheiten: Gesetzgebendes königliches Dekret 1/94 vom 20. Juni zur Neufassung des Allgemei nen Gesetzes über die soziale Sicherheit (Ley General de la Seguridad Social). Königliches Dekret Nr. 2609 vom 24. Sep tember 1982. Königliches Dekret Nr. 1647 vom 31. Okto ber 1997. Gesetz Nr. 50 über steuerliche, administra tive und die Sozialordnung betreffende Maß nahmen vom 30. Dezember 1998. Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité sociale), Buch IV. Gesetz von 1993 über die soziale Sicherheit Gesetzesverordnung (DPR) Nr. 1124 vom (Social Weifare Consolidation Act) mit Ände 30.6.1965. rungen. Gesetz Nr. 251 vom 10.5.1982. Gesetzesverordnung (DPR) Nr. 336 vom 13.4.1994. Arbeitnehmer. Personen, die in welcher Eigenschaft und an welchem Ort auch immer für einen oder mehrere Arbeitgeber arbeiten. Arbeitnehmer und bestimmte Gruppen in Ausbildung. Arbeitnehmer und bestimmte Kategorien der Selbständigen. Anwendungsbereich Jede Körperverletzung, die der Arbeitnehmer infolge oder während der von ihm für Rech nung eines Dritten ausgeübten Arbeit erlei det, und alle Krankheiten, die nicht als Be rufskrankheiten bezeichnet werden und die sich der Arbeitnehmer bei der Ausübung sei ner Berufstätigkeit zugezogen hat. Jeder Unfall gleich aus welcher Ursache aufgrund oder im Zusammenhang mit der Beschäftigung. Verletzung, die aufgrund eines Arbeitsunfalls eintritt einschließlich der Krankheiten, die aus einem solchen Unfall hervorgehen, oder eine definierte Berufskrankheit, die während der Zeit einer versicherungspflichtigen Be schäftigung eingetreten ist. Unfall aufgrund einer gewaltsamen Einwir kung in Zusammenhang mit der Arbeit. Deckungsbereich Wegeunfälle sind gedeckt. Wegeunfälle sind gedeckt. Wegeunfälle sind gedeckt. Wegeunfälle zwischen Arbeitsplatz und Wohnstätte begründen im allgemeinen kei nen Anspruch. Ausnahme sind unvermeid bare Benutzung extrem langer oder schlech ter und gefährlicher Wege; Transport von schweren Arbeitsgeräten; Hafenboote, unter nehmensspezifische Transportmittel usw. 2. Wegeunfälle Geltende Rechts grundlage 1. Arbeitsunfälle 371 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Luxemburg Niederlande Österreich Portugal Geltende Rechts grundlage Band II des Sozialgesetzbuchs (Code des assurances sociales), geändert Insbeson dere per Gesetz vom 17. November 1997. In den Niederlanden besteht keine beson dere Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Diese Versicherungsfälle sind durch die Krankenversicherung (Sachund Geldleistungen), die Arbeitsunfähigkeits versicherung (Invalidität) und die Hinterblie benenversicherung gedeckt. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz vom 9. September 1955 (ASVG), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1999. Krankenanstaltengesetz des Bundes vom 18. Dezember 1956 (KAG) sowie Kranken anstaltengesetze der Länder mit Änderun gen. Pflegegeld: Bundespflegegeldgesetz vom 19. Jänner 1993 (BPGG), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1998. Gesetz Nr.2127/65 vom 3. August, mehrfach geändert. Rechtsverordnung Nr.360/71 vom 21. Au gust, mehrfach geändert. Anwendungsbereich Personen, die eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, Aus zubildende, Teilnehmer an einem Eingliederungs- oder Wiedereingliederungslehrgang. Der Versicherungsschutz erstreckt sich u.a. auf folgende Personen: Schüler, Studenten und Lehrbeauftragte, beauftragte Vertreter, die an den Sitzungen der Berufskammern oder der Verwaltungsgremien der Sozialver sicherungseinrichtungen teilnehmen, Mitar beiter von Hilfs- und Rettungsdiensten... Nicht anwendbar. • Alle gegen Entgelt beschäftigten Arbeitneh Alle Arbeitnehmer. mer, Lehrlinge. • In den Betrieben Selbständiger mitarbei tende Familienangehörige. • Gewerbetreibende (einschließlich selbstän diger Handwerker). • Bestimmte gleichgestellte Selbständige wie z.B. Lehrer, Musiker, Artisten. • Personen mit einem freien Dienstvertrag. • Schüler und Studenten. Deckungsbereich Unfälle aufgrund oder in Zusammenhang mit der Arbeit. Nicht anwendbar. Unfälle im örtlichen, zeitlichen und ursächli chen Zusammenhang mit der Beschäftigung. Gleichgestellt sind bestimmte Unfälle, die sich insbesondere bei Rettungseinsätzen er eignen. Ein Unfall am Arbeitsplatz und während der Arbeitszeit, der unmittelbar oder mittelbar eine Körperverletzung, eine funktionelle Stö rung oder eine Krankheit mit nachfolgendem Tod oder teilweise oder vollständiger Minde rung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit ver ursacht. Wegeunfälle sind gedeckt. Nicht anwendbar. Wegunfälle sind gedeckt. Als Arbeitsunfälle gelten folgende Wegeun fälle: • Bei Einsatz außerhalb des Arbeitsplatzes und der Arbeitszeit, jedoch im Auftrag oder mit Genehmigung des Arbeitgebers; • Auf dem Wege zum und vom Arbeitsplatz bei Benutzung eines vom Arbeitgeber be reitgestellten Transportmittels infolge einer besonderen Gefährdung des normalen Weges oder infolge anderer Umstände, die eine erhöhte Gefährdung dieses Weges bewirken; • Während auf eigene Initiative hin zum wirt schaftlichen Vorteil des Arbeitgebers aus geführter Arbeiten. 1. Arbeitsunfälle 2. Wegeunfälle 372 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Finnland Schweden Geltende Rechts .. grundlage Gesetz vom 20. August 1948 mit Änderun gen. Gesetz vom 29. Dezember 1988. Gesetz von 1976, das für Arbeitsunfälle nach dem 1. Juli 1977 gilt. Anwendungsbereich A Vereinigtes Königreich Gesetz von 1992 über Sozialbeiträge und G e l t e n d e R e c h t s Sozialleistungen (Social Security Contributi .. ons and Benefits Act). grundlage Gesetz zur Verwaltung der Sozialen Sicher heit (Social Security Administration Act) von 1992. " e Arbeitnehmer und Landwirte, einige Jede erwerbstätige Person ist versichert. Studenten und Auszubildende. Selbständige können sich freiwillig versi chern lassen. Alle Arbeitnehmer. Unfall mit Körperverletzung Infolge oder wäh rend der Arbeitsausübung des Beschäftigten. 1. Arbeitsunfälle ^ i n Unfa H während der Arbeit, verursacht Jeder Unfall und jede Krankheit in Zusam durch Umstände, die mit der Beschäftigung menhang mit der Arbeit. in Zusammenhang stehen. 2. Wegeunfälle Wegeunfälle sind gedeckt. Im allgemeinen nicht gedeckt. a Deckungsbereich Wegeunfälle sind gedeckt. Tabelle VIII Anwendungsbereich a Deckunqsbereich 1 . Arbeitsunfälle 2 . Wegeunfälle 37Ξ Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Belgien Berufskrankheiten 1. Anerkannte Berufs krankheiten Bedingungen • Betriebe und Beschäftigungsart Mindesteinwirkungs dauer der Krankheits ursachen 374 Dänemark Deutschland Griechenland > Liste der Berufskrankheiten (Königlicher Liste der amtlich anerkannten Berufskrank Erlass vom 28. 03. 1969 und Änderungen) heiten. und • offenes System bzw. System außerhalb der Liste, falls die Ausübung des Berufes die ausschlaggebende und direkte Ursache für die Krankheit ¡st. Der Nachweis, dass eine Exposition gegenüber dem Risiko ge geben war und ein ursächlicher Zusam menhang zwischen Berufsausübung und Krankheit besteht, muss von dem Betroffe nen bzw. den anspruchsberechtigten An gehörigen erbracht werden. Liste von 67 Berufskrankheiten (Anlage 1 der Liste der Berufskrankheiten. Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Ok tober 1997). Einem Risiko ausgesetzt gewesen sein. Das Risiko wird unterstellt, wenn der Betroffene in einem Betrieb gearbeitet hat, der in einer zu dem Königlichen Erlass gehörenden Liste genannt wird. Keine Regelung. Nur für bestimmte Krankheiten. Siehe Liste der Berufskrankheiten. Keine Regelung. Keine gesetzliche Frist. Prüfung der Umstände. Keine generelle Frist vorgesehen; Prüfung der Umstände. Keine Dauer vorgesehen. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Spanien Frankreich Irland Italien Liste der Berufskrankheiten in Verbindung mit den diese verursachenden Tätigkeiten (Königliche Verordnung Nr. 1955 vom 12. Mai 1978). 98 Verzeichnisse mit Berufskrankheiten (An hang zum 4. Buch des Gesetzes über die Soziale Sicherheit). 56 Krankheiten, die in der Sozialversiche rungsverordnung von 1983 (in der Fassung von 1985) aufgeführt sind. Liste von 58 Berufskrankheiten für die Indu strie und 27 für die Landwirtschaft. Femer gesonderte Regelung für Silikose und Asbe stose (Gesetz Nr. 780 vom 27. Dezember 1975). Auch für nicht in der Liste aufgeführte Krankheiten sind Leistungen möglich. Nur in Ausnahmefällen. Angaben In den Verzeichnissen; nur für be stimmte Krankheiten. Wenn jedoch nachge wiesen wird, dass die Krankheit unmittelbar durch die Ausübung der Tätigkeit verursacht wird: Individuelles Gutachten durch einen Ausschuss zur Anerkennung beruflicher Krankheiten. Beschäftigung in Tätigkeitsbereichen mit Ri siken, die in Rechtsvorschriften benannt wer den. Keine Regelung. Keine Dauer vorgesehen. Keine festgelegten Fristen, außer für be Keine vorgeschriebenen Zeiträume, ausge stimmte Krankheiten, wie z.B. Pneumoko nommen berufsbedingte Taubheit (10 Jah niosen (5 Jahre, außer in Sonderfällen), re), TBC (6 Wochen) und Pneumokoniosis (2 Taubheit (1 Jahr, in bestimmten Fällen nur Jahre). 30 Tage), krankhafte mit Vlnylchlorid zusam menhängende Beschwerden (6 Monate), Byssinose (5 und 10 Jahre). Bei Silikose und Asbestose können die Fristen für die Einwir kungsdauer und die Feststellung nach Maß gabe eines Gutachtens einer aus 3 Ärzten bestehenden Kommission wegfallen. Die Fri sten können aufgehoben werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Krankheit un mittelbar auf die Ausübung der Tätigkeit zu rückzuführen ist. Keine Dauer vorgesehen. Berufskrankheiten 1. Anerkannte Berufs krankheiten Bedingungen • Betriebe und Beschäftigungsart Mindesteinwirkungs dauer der Krankheits ursachen 37I Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Luxemburg Berufskrankheiten 1. Anerkannte Berufs krankheiten Bedingungen • Betriebe und Beschäftigungsart Mindesteinwirkungs dauer der Krankheits ursachen 376 Niederlande Österreich Portugal Liste von 55 Berufskrankheiten und Schad stoffen (Großherzoglicher Erlass vom 26. Mai 1965). Nicht anwendbar. Liste von 47 Berufskrankheiten. Liste von Berufskrankheiten. Siehe Liste der Berufskrankheiten, meist all gemein gefasst. Nicht anwendbar. Nur für bestimmte Krankheiten. Siehe Liste der Berufskrankheiten. Siehe Liste der Berufskrankheiten. Keine Frist vorgesehen. Nicht anwendbar. Nur bei Meniskusschäden (3 Jahre). Siehe Liste der Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Finnland Berufskrankheiten 1. Anerkannte Berufs krankheiten 2. Bedingungen • Betriebe und Beschäftigungsart • Mindesteinwirkungs dauer der Krankheits ursachen Schweden Tabelle VIII Vereinigtes Königreich Liste mit mehr als 70 anerkannten Berufs krankheiten. Besondere gesetzliche Rege lung für Pneumokoniose und Byssinose. Berufskrankheiten Keine Regelung. Tätigkeit, bei der man der Einwirkung be stimmter Stoffe oder Arbeitsprozesse ausge setzt ist. Bedingungen • Betriebe und Beschäftigungsart Keine Dauer vorgesehen. Minimum von 10 Jahren für beruflich be dingte Taubheit, 20 Jahre bei chronischer Bronchitis und Emphysem. Keine Regelungen für andere Krankheiten. Krankheiten, die durch physikalische Fakto ren, chemische Substanzen oder biologische Wirkstoffe ausgelöst werden, wenn diese am Arbeltsplatz in einem solchen Umfang vor handen sind, dass die entsprechende Krank heit dadurch grundsätzlich hervorgerufen werden kann. Dies ist gültig, solange nicht eindeutig erwiesen ist, dass die Krankheit durch Umstände außerhalb des Arbeitsplat zes ausgelöst wurde. Liste der allgemein anerkannten Berufs krankheiten. Nicht anwendbar. Keine Regelung. Keine Dauer vorgesehen. 1. Anerkannte Berufs krankheiten Mindesteinwirkungs dauer der Krankheits ursachen 377 Tabelle VIII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Belgien • Frist für die FestStellung der Krankheit Meldefrist 3. Gemischtes System 378 Dänemark Deutschland Griechenland Keine gesetzliche Frist. Keine gesetzliche Frist. Keine Frist; Prüfung der Umstände. Keine gesetzliche Frist. Keine gesetzliche Fristen (außer für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit). Ein Jahr, außer unter besonderen Umständen. Unverzügliche Anzeige durch Arzt oder Unternehmer. Innerhalb von 5 Tagen nach dem Unfall. Koexistenz eines Listensystems mit einem offenen System außerhalb der Liste. Mischung aus Listensystem und Nachweissystem. Mischung aus Listensystem und Nachwelssystem. Nicht geregelt. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Spanien Tabelle VIII Frankreich Irland Italien Keine Frist vorgesehen. In den Verzeichnissen festgelegte obligatori sche Fristen (zwischen 3 Tagen und 40 Jah ren). Bei Silikose und Asbestose können die Fris ten für die Einwirkungsdauer und die Fest stellung nach Maßgabe eines Gutachtens ei ner aus 3 Ärzten bestehenden Kommission entfallen. Die Fristen können aufgehoben werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Krankheit unmittelbar durch die Ausübung der Tätigkeit verursacht wird (Feststellung durch ein regio nales Komitee zur Anerkennung beruflicher Krankheiten). Normalerweise 1 Monat für die Anerkennung des beruflichen Ursprungs der Krankheit. Für beruflich bedingtes Asthma 10 Jahre; be rufsbedingte Taubheit 5 Jahre; für Tbc 2 Jahre. In einer Liste genannte Fristen (mindestens 6 Monate). Keine Frist vorgesehen. 2 Jahre Verjährungsfrist. Keine. 3 Jahre Verjährungsfrist. Krankheiten, die nicht in der Liste genannt werden, sind nur gedeckt, wenn sie als Ar beitsunfall gelten, d.h. als bei der Ausübung der Arbeit zugezogene und ausschließlich durch die Arbeit verursachte Krankheit aner kannt werden. • Wenn nachgewiesen wird, dass die Krank Nachweissystem: Infektionen der oberen heit im wesentlichen und unmittelbar durch Atemwege, Dermatitis und Pneumokoniosis, die Tätigkeit des Opfers verursacht wird die auf Mineralstaub zurückzuführen sind und dass sie zum Tod oder zu einer dauer und die nicht in der Liste der Berufskrank haften Erwerbsunfähigkeit von 66,66% heiten aufgenommen sind, müssen als be rufsbedingt nachgewiesen werden. führt. • Bei einer unmittelbar durch die Ausübung der Tätigkeit verursachten Krankheit, die ¡n einer Tabelle aufgeführt ist, aber für die eine oder mehrere Bedingungen bezüglich der Fristen für Feststellung und für Min desteinwirkungsdauer oder der einschrän kenden Verzeichnisse nicht erfüllt ist (indi viduelle Gutachten durch den Ausschuss zur Anerkennung beruflicher Krankheiten). Mischung aus Listensystem und Nachweis system. Frist für die Fest stellung der Krankheit • Meldefrist 3. Gemischtes System 379 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Luxemburg • Frist für die Fest stellung der Krankheit Meldefrist 3. Gemischtes System 380 Niederlande Österreich Portugal Keine Frist vorgesehen. Nicht anwendbar. Keine Frist vorgesehen. Siehe Liste der Berufskrankheiten. Keine Frist vorgesehen. Nicht anwendbar. Keine. Der Dienstgeber oder der Arzt haben einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit binnen 5 Tagen zu melden. Die Meldever pflichtung hat keine Auswirkungen auf den Leistungsanspruch (Frist für rückwirkende Zahlung ab Entstehen der Berufskrankheit: 2 Jahre). Ein Jahr nach offizieller Mitteilung der Dia gnose. Nach Ablauf dieser Frist werden die Leistungen nur von dem Monat an gezahlt, in dem der Antrag gestellt wurde. Mischung aus Listen- und Nachweissystem. Nicht anwendbar. Mischung aus Listen- und Nachweissystem. Mischung aus Listen- und Nachweissystem. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Finnland Schweden Tabelle VIII Vereinigtes Königreich Frist für die Fest stellung der Krankheit Keine Frist vorgesehen. Keine Frist vorgesehen. Die Krankheit muss nachweislich auf die Art der Tätigkeit des Betreffenden in versiche rungspflichtiger Beschäftigung nach dem 5. Juli 1948 zurückzuführen sein. Festgelegte Fristen bestehen nur für beruf lich bedingtes Asthma (10 Jahre), beruflich bedingte Taubheit (5 Jahre), chronische Bronchitis und Emphysem (20 Jahre für Bergarbeiter unter Tage). Andere: Ohne Be grenzung. Frist für die Fest stellung der Krankheit Meldefrist Ein Jahr, außer unter besonderen Umstän den. Sofortige Mitteilung durch den Arbeitgeber oder Selbständigen. Keine. Meldefrist Mischung aus Listensystem und Nachweis system. Nachweissystem. Eine Verletzung wird als Arbeitsunfall akzeptiert, wenn eindeutig fest steht, dass der Betroffene einen Unfall am Arbeitsplatz erlitten hat oder dort anderen schädlichen Einflüssen ausgesetzt war. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Verletzung eine Folge dieser schädlichen Einflüsse ist, falls mehr Gründe für eine sol che Annahme sprechen als dagegen. Nicht auf der Liste stehende Krankheiten sind nicht gedeckt, außer wenn sie unter die Definition des Arbeitsunfalls fallen. 3. Gemischtes System 3. Gemischtes System 381 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Belgien Deutschland Griechenland Freie Wahl, ausgenommen bei Arbeltsunfäl len in Betrieben, die über einen ausgebauten und anerkannten betriebsärztlichen Dienst verfügen. Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen". Grundsätzlich keine freie Wahl; der Versi cherte soll sich möglichst bald an den von der Berufsgenossenschaft beauftragten Durchgangsarzt wenden. Jede weitere ärztli che Behandlung erfolgt Im Prinzip durch von der Berufsgenossenschaft beauftragte Spe zialisten. Ein Arzt, der den begründeten Ver dacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit hat, hat dem Versicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zustän digen Stelle unverzüglich Meldung zu er statten. Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen" Arbeitsunfälle: Bei freier Arztwahl Erstattung der Kosten Im Rahmen der amtlichen Tarife; Inanspruchnahme des betriebsärztlichen Dienstes kostenlos. Berufskrankheiten: Erstattung nach dem amtlichen Tarif und einer spezifischen Ge bührenordnung. Keine Selbstbeteiligung des Versicherten. Ärztliche Behandlung siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen". Kosten von Prothesen, künstlichen Gliedma ßen, orthopädischen Hilfsmitteln und Roll stühlen können von der Unfallversicherung übernommen werden. Kosten werden von Anfang an von der Be rufsgenossenschaft getragen. Soweit eine Krankenkasse trotz fehlender Zuständigkeit leistet, erstattet die Berufsgenossenschaft die entstandenen Kosten. Keine Selbstbeteiligung des Versicherten. Volle Kostenübernahme durch den zuständi gen Träger. Keine Selbstbeteiligung des Versicherten. • Dauer der Leistung Unbegrenzt. Unbegrenzt. Unbegrenzt. Unbegrenzt. Vorübergehende/vorläu fige Erwerbsunfähigkeit: Geldleistungen • Karenzzeit Arbeitsunfälle: keine Karenzzeit. Berufskrankheiten: Mindestens 15 Tage Ar beitsunfähigkeit. Keine Karenzzeit. Keine Karenzzeit. 78 Wochen. Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen". Leistungen 1. Vorübergehende/vorläu fige Erwerbsunfähigkeit: Sachleistungen • freie Arzt- und Krankenhauswahl Kostenträger und Selbstbeteiligung des Versicherten Dauer 382 Dänemark Bis zur Heilung oder Konsolidierung. Keine Karenzzeit. Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen". Tabelle VIII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Frankreich Irland Italien Freie Wahl des Arztes und des Krankenhauses. Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen". Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen". Übernahme aller Kosten durch die Soziale Sicherheit. Amtlicher Pflichttarif je ärztliche Behandlung für alle Ärzte und medizinischen Hilfskräfte, die den Gesundheitsdiensten der sozialen Sicherheit nicht direkt bzw. vertrag lich angeschlossen sind. Keine Selbstbeteiligung des Versicherten, auch nicht für Erhalt und Ersatz von Roll stühlen und Prothesen. Direkte Übernahme der Kosten durch die Ortskasse der sozialen Sicherheit. Keine Selbstbeteiligung innerhalb der Leis tungsgrenzen der Krankenkasse. Fortfall der Krankenhauspauschale (forfait hospitalier) im Falle einer stationären Behandlung. Kosten für medizinische Leistungen, die nicht im allgemeinen Sicherungssystem vor gesehen sind, falls die Leistungen als ver tretbar und notwendig gelten. Wenn die entsprechenden Strukturen beste hen, übernimmt das nationale Institut der Ar beitsunfallversicherungen (I.N.A.I.L.) die Grundversorgung; andernfalls Rückgriff auf den Nationalen Gesundheitsdienst (S.S.N.). Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen". Kostenträger und Selbstbeteiligung des Versicherten Unbegrenzt. Unbegrenzt. Unbegrenzt. Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen". Dauer der Leistung Keine Karenzzeit. Keine Karenzzeit für Arbeitsunfälle und Be rufskrankheiten. 3 Tage. 3 Tage ab dem auf den Unfall folgenden Tag. In der Praxis erfolgt Erstattung durch den Arbeitgeber (100% für den Unfalltag, 60% für die folgenden 3 Tage). Ab dem 4. Tag gewährt das Nationale Institut der Arbeitsunfallversicherung (INAIL) eine Leistung von 60% des täglichen Verdienste. 12 Monate, die um 6 Monate verlängert wer den können; danach beginnt die dauernde Erwerbsunfähigkeit. Bis zur Heilung oder Konsolidierung oder bei Rückfall. Höchstdauer.156 Tage (Sonntage ausge nommen). Bis zur Heilung oder Konsolidierung. Spanien Freie Wahl des Arztes, jedoch nicht des Krankenhauses. Leistunqen 1. Vorübergehende/vorläu fige Erwerbsunfähigkeit: Sachleistungen • freie Arzt- und Krankenhauswahl Vorübergehende/vorläu fige Erwerbsunfähigkeit: Geldleistungen • Karenzzeit Dauer 383 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Luxemburg Leistungen Niederlande • Dauer der Leistung 2. Vorübergehende/vorläu fige Erwerbsunfähigkeit: Geldleistungen • Karenzzeit • Dauer 384 Portugal Freie Wahl. Nicht anwendbar. Grundsätzlich freie Wahl. In der Krankenver sicherung versicherte Personen erhalten die Leistungen vorrangig durch die Krankenver sicherung (siehe Tabelle II "Krankheit Sachleistungen"); der Unfallversicherungs träger kann die Behandlung aber jederzeit an sich ziehen. Bei Arbeitsunfällen sind die Versicherungs träger für die Bereitstellung aller erforderli chen Leistungen zuständig. Leistungen bei Berufskrankheiten fallen in die Kompetenz der öffentlichen Gesundheits dienste. Die Bezahlung erfolgt direkt durch den Versi cherungsträger. Keine Selbstbeteiligung des Patienten. Nicht anwendbar. Für die ersten 4 Wochen: Kostentragung durch den Krankenversicherungsträger, sonst durch den Unfallversicherungsträger. Keine Selbstbeteiligung des Versicherten mit Ausnahme eines geringfügigen Kostenbei trages bei Krankenhauspflege, für Krankenund Zahnbehandlungsschein sowie für Arz neimittel (siehe Tabelle II "Krankheit - Sach leistungen"). Vollständige Kostenübemahme durch den zuständigen Träger. Keine Selbstbeteiligung des Versicherten. Unbegrenzt. Nicht anwendbar. Unbegrenzt. Unbegrenzt. Keine Karenzzeit. Nicht anwendbar. 3 Tage für Krankengeld. Keine Karenzzeit. Bis zum endgültigen Eintritt eines Dauerzu standes (spätestens nach 2 Jahren ist eine Dauerrente festzustellen). Während der Dauer der ärztlichen Behand lung oder der beruflichen Rehabilitation. 1. Vorübergehende/vorläu fige Erwerbsunfähigkeit: Sachleistungen • freie Arzt- und Krankenhauswahl Kostenträger und Selbstbeteiligung des Versicherten Österreich Krankengeld (indemnité pécuniaire de mala- Nicht anwendbar. die) bis zur Heilung oder Konsolidierung, auf jeden Fall erfolgt nach 13 Wochen die Bewil ligung einer Rente. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Finnland Leistungen 1. Vorübergehende/vorläu fige Erwerbsunfähigkeit: Sachleistungen • freie Arzt- und Krankenhauswahl Kostenträger und Selbstbeteiligung des Versicherten • Dauer der Leistung 2. Vorübergehende/vorläu fige Erwerbsunfähigkeit: Geldleistungen • Karenzzeit Dauer Tabelle VIII Schweden Vereinigtes Königreich Freie Wahl unter Vermeidung unnötiger Kosten. Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen". Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen". Vollständige Kostenübemahme durch den zuständigen Träger. Medizinische Behandlung: siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen". Kosten, die für eine Behandlung im Ausland unvermeidbar sind, sowie Kosten für eine Zahnbehandlung und spezielle Hilfen für Be hinderte werden von der Arbeitsunfallversi cherung übernommen. Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen". Kostenträger und Selbstbeteiligung des Versicherten Unbegrenzt. Unbegrenzt bis zum Alter von 65 Jahren. Unbegrenzt. Dauer der Leistung Leistungen 1. Vorübergehende/vorläu fige Erwerbsunfähigkeit: Sachleistungen • freie Arzt- und Krankenhauswahl Keine Karenzzeit, vorausgesetzt der Betrof Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen". fene ist nach dem Tag, an dem sich der Un fall ereignet hat, ununterbrochen an minde stens drei Tagen arbeitsunfähig. Andernfalls besteht kein Anspruch auf Beihilfe. 3 Tage. Vorübergehende/vorläu fige Erwerbsunfähigkeit: Geldleistungen • Karenzzeit Ein Jahr. Höchstdauer 168 Tage (Sonntage ausge nommen). • Dauer Unbegrenzt. 385 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Belgien Griechenland Als Bezugsgröße für die Leistungsberech Siehe Tabelle III "Krankheit Geldleistungen". nung dient das tatsächliche Jahresarbeits einkommen im Jahr vor dem Unfall bzw. dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Berufskrankheit. Obergrenze: BE F 965.010 (€23.922). Min destbetrag von BE F 193.002 (€4.784) für Auszubildende und Minderjährige. Ab E rrei chen der Volljährigkeit wird das entspre chende E ntgelt eines erwachsenen Arbeit nehmers zugrundegelegt. Betrag: Φ Vollständiger Arbeitsunfähigkeit, täglich 1/365 von 90% des Bezugslohns. • Teilweise Arbeitsunfähigkeit: Unterschieds betrag zwischen dem Entgelt vor dem Un fall bzw. der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Berufskrankheit und dem E inkommen aus der Teilzeitarbeit. Grundlohn wie in der gesetzlichen Kranken Versicherung, jedoch unter Berücksichtigung einer besonderen Höchstgrenze. Zur Höhe der Leistung siehe Tabelle III "Krankheit Geldleistungen". Siehe Tabelle I I "Krankheit Geldleistungen" Kein Minimum. 15%. 20% . 50%. Festsetzung des Grades der M inderung der Erwerbsfähigkeit Arbeitsunfälle: Vereinbarung zwischen dem Versicherungsträger und dem Versicherten. Bestätigung durch den Arbeitsunfallfonds. Einspruch ist möglich beim Arbeitsgericht. Berufskrankheiten: Amtliche Feststellung durch den Fonds für Berufskrankheiten. Ein spruch möglich beim Arbeitsgericht. Staatliches Versicherungsamt für Arbeitsun fälle und Berufskrankheiten (Arbejdsska destyrelsen). In jedem Fall durch fachärztliches Gutachten entsprechend den Anforderungen der Be rufsgenossenschaft. Zuständiger Träger nach des Gutachten ei nes Ärzteausschusses. Erneute Feststellung Revision möglich: Arbeitsunfälle: Im Verlauf von 3 Jahren nach der Vereinbarung zwischen den Parteien oder nach rechtskräftigem Urteil. Berufskrankheiten: Jederzeit. Bei erheblichen Änderungen der Verhält nisse ist innerhalb von 5 Jahren nach dem Rentenbescheid jederzeit eine Neufestset zung möglich. Bei Vorliegen besonderer Um stände kann das staatliche Versicherungs amt die Fünfjahresfrist vor deren Ablauf ein mal verlängern. In den ersten 2 Jahren nach dem Unfall je derzeit möglich; nach Feststellung der Dau errente jedoch nur In Abständen von minde stens 1 Jahr. Die E rhöhung oder Verminde rung des Grades der E rwerbsunfähigkeit muss mehr als 5% betragen. Alle 6 Monate auf Antrag des Betroffenen. Bezugsgrundlage und Betrag der Leistung 3. Dauernde Erwerbs unfähigkeit • M indestsatz für den Rentenanspruch 386 Deutschland Dänemark Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Spanien Frankreich Leistung in Höhe von 75% des Referenzbe trags. Als Berechnungsgrundlage dient: • 1/30 des vorherigen Entgelts, wenn dieses monatlich ausgezahlt wird, • 1/28 der zwei vorherigen Entgelte, wenn das Entgelt jede Woche oder alle zwei Wo chen ausgezahlt wird, bis zur Obergrenze von 0,834% der jährli chen Beitragsbemessungsgrenze. Die Leistung entspricht 60% des Grund lohns, maximal FRF 868,89 (€ 132) für 28 Tage der Arbeitsunfähigkeit. Anschließend erhöhter Betrag von 80% des Grundlohns, maximal FRF 1.158,52 (€ 177). Bei Kranken hausaufenthalt erfolgt keine Kürzung. Leistung bei Arbeitsunfall (Injury benefit): IEP 70,50 (€ 90) pro Woche. Ferner Zulagen für unterhaltsberechtigte Personen. Bezugsbasis: Durchschnittliches Arbeitsent gelt pro Tag während der 15 Arbeitstage vor der Unterbrechung der Arbelt. Leistung: 60% dieses Betrages für die ers ten 90 Tage der Arbeitsunfähigkeit, anschlie ßend 75%. 33%. Kein Mindestsatz. 1%. 11 %. Kein Minimum bei Silikose oder Asbe stose in Verbindung mit Tuberkulose. Gutachterausschüsse (Equipo de Valoración Kasse der Sozialen Sicherheit nach Gut de Incapacidades, EVI). achten des Vertrauensarztes. Festgelegt durch das Ministerium für Sozia les, Gemeinwesen und Familie (Department of Social, Community and Family Affairs) nach ärztlicher Untersuchung. Für Unfälle: Feststellung nach Auswertungs tabelle für Minderung der Erwerbsfähigkeit. Für Berufskrankheiten: Aufgrund des Gut achtens des Vertrauensarztes. Revision jederzeit möglich bis zum Mindest rentenalter. Am Ende jedes vorläufigen Feststellungszelt Revision möglich während der ersten 4 raums oder früher bei Änderung der Verhält Jahre nach Feststellung des Jahresbetrages nisse. in Abständen von mindestens 1 Jahr; später in Abständen von 3 Jahren. Nach 10 Jahren keine Revision mehr möglich (bei Silikose und Asbestose keine zeitlichen Beschrän kungen). In den ersten 2 Jahren nach Feststellung des Grades der Erwerbsunfähigkeit jederzeit, später im allgemeinen in Abständen von min destens 1 Jahr. Irland Tabelle VIII Italien Bezugsgrundlage und Betrag der Leistung Dauernde Erwerbs unfähigkeit • Mindestsatz für den Rentenanspruch Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit Erneute Feststellung 387 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Luxemburg Bezugsgrundlage und Betrag der Leistung 3. Dauernde Erwerbs unfähigkeit • Mindestsatz für den Rentenanspruch Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit • Erneute Feststellung 388 Niederlande Österreich Portugal Das Krankengeld berechnet sich nach dem Bruttoeinkommen, das der Arbeitnehmer ohne Unterbrechung der Arbeit erzielt hätte. Für die Berechnung der Rente: siehe unten. Nicht anwendbar. Für die ersten 26 Wochen siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen", wobei der Ar beitgeber bei Arbeitern (ohne die 14-tägige Wartezeit) und Angestellten den Lohn für mindestens 8 Wochen weiterzugewähren hat; anschließend siehe bei dauernder Er werbsunfähigkeit. Als Bezugsgröße dient das Arbeitseinkom men des Unfalltages. Soweit dieses 1/30 des Mindestlohns übersteigt, werden von dem übersteigenden Teil 80% berücksichtigt. Die Leistung beträgt: • Bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit: wäh rend der ersten drei Tage, die auf den Un fall folgen, 1/3 und danach 2/3 der Be zugsgröße; • Bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähig keit entspricht die Leistung 2/3 der Bezugs größe; bei Krankenhausunterbringung oder während der Inanspruchnahme von medizi nischen und Unterhaltsleistungen der zu ständigen Institution wird die Leistung auf 1/3 gekürzt (entfällt, wenn unterhaltsbe rechtigte Personen vorhanden sind). Kein Mindestsatz. Nicht anwendbar. 20% (50% bei Schülern und Studenten). In der Erwerbsminderungstabelle (Lista de doenças profissionais) angegeben. Feststellung durch die paritätische Renten Nicht anwendbar. kommission (commission paritaire des rentes) aufgrund des Gutachtens des medizini schen Dienstes der Sozialen Sicherheit. Unfallversicherungsträger. Arbeitsunfälle: Arbeitsgericht. Berufskrankheiten: Nationales Zentrum für den Schutz gegen berufliche Risiken (Centro Nacional de Protecção cotra os Riscos Profissionais) otier das Arbeitsgericht, sofern der Anspruchstel ler mit der Entscheidung nicht einverstanden ¡st. Revision nur in den ersten 3 Jahre nach Feststellung der Rente möglich, falls eine Verschlechterung um mehr als 10% eintritt. In den ersten 2 Jahren bei wesentlichen Än derungen jederzeit möglich; nachher ledig lich In Zeiträumen von mindestens einem Jahr. Neufeststellung möglich auf Veranlassung des zuständigen Trägers oder auf Antrag des Betroffenen. Nicht anwendbar. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Finnland Schweden Vereinigtes Königreich Während der ersten 4 Wochen entspricht das Tagegeld dem Krankengeld, ab der fünften Woche dem 360. Teil des Jahresver dienstes des Versicherten. Siehe Tabelle I "Krankheit - Geldleistungen". Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen". Die Arbeitsfähigkeit muss sich um mindes tens 10%, der Jahresverdienst um mindes tens 5% verringert haben. 1/15. 14%, ausgenommen bei Pneumokoniose, diffusem Mesotheliom und Byssinose: 1%. Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit Zuständiger Träger. Sozialversicherungsbehörde. Ärzteausschuss und Berufungsgericht. Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit Erneute Feststellung Eine erneute Feststellung ist jederzeit mög lich. Eine erneute Feststellung ist bis zum Ruhe standsalter (65 Jahre) jederzeit möglich. Revision möglich, wenn sich der Gesund heitszustand verschlechtert oder neue Be weismittel vorgelegt werden. Erneute Feststellung Bezugsgrundlage und Betrag der Leistung 3. Dauernde Erwerbs unfähigkeit • Mindestsatz für den Rentenanspruch Bezugsgrundlage und Betrag der Leistung 3. Dauernde Erwerbs unfähigkeit • Mindestsatz für den Rentenanspruch 389 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII • Bemessungsgrundlage der Rente Rentenbeträge 390 Griechenland Dänemark Gesamteinkommen (eventuell hochgerech net) des Jahres vor dem Arbeltsunfall oder dem Beginn der durch die Berufskrankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit bis zur Ober grenze von BE F 965.010 (€23.922) pro Jahr. Minderjährige: Berechnung aufgrund des Entgelts der Volljährigen. Jahresarbeitsentgelt im Jahr vor dem Ar beitsunfall bis zur Bemessungsgrenze von DKK 322.000 (€43.216), mindestens aber DKK 120.000 (€ 16.105). Formel: L χ t. Außer seit dem 1. April 1984: Bei ständiger Arbeitsunfähigkeit von weniger als 10%: 0 bis 5% = um die Hälfte gekürzt; 5 bis 10% = um ein Viertel gekürzt. Beispiele: Volle Erwerbsunfähigkeit: Formel: L χ 66 2 / 3 %xt. Rente (erstatning for tab af erhvervsevne) in Beispiele: Höhe von 80% des Arbeitseinkommens bis "t"= 100%: 66,7% des Entgelts. zur Bemessungsgrenze von DKK 322.000 "t" = 75% : 50,0% des Entgelts. (€43.216) pro Jahr: 80%:= DKK 257.600 Τ = 50% : 33,3% des Entgelts. (€ 34.573). Die Höchstgrenze wird einmal "t"= 25%: 16,7% des Entgelts. jährlich der allgemeinen Lohnentwicklung angepasst. Teilweise Erwerbsunfähigkeit: Rente im Verhältnis zum Minderungsgrad der Erwerbsfähigkeit. Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92: 60% einer von 25 fiktiven Gehaltsgruppen der Versicherungsklasse des Betroffenen. Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: Für die Berechnung der Rente: Siehe "Alter Leistungen". Minimumbetrag: Auf keinen Fall kann die Rente niedriger sein als die Rente, die nach 20 Versicherungsjahren gezahlt wird. Sie wird nach dem Monatsdurchschnitt des Bruttosozialproduktes pro Kopf von 1991 berechnet, der jedes Mal an die Entwicklung der Beamtenpensionen angepasst wird. Keine. ße; Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92: Partner: GRD 9.292 (€28) monatlich. Anpassung entsprechend der E rhöhung der Beamten pensionen. Kinder: 1. Kind: 20% der Rente 2. Kind: 15% der Rente 3. Kind: 10% der Rente Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: Partner: Keine. Kinder: 8% der Rente I.Kind: 10% der Rente 2. Kind: ab dem 3. Kind: 12% der Rente Τ = 100% "t"= 50% "t"= 20% Familienzulagen Deutschland Belgien 100%. 50%. 20%. "t" = 8% 6%. "t" = 4% 2%. Keine. Tatsächliches Arbeitsentgelt im Jahr vor dem Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92: Versicherungsfall, jedoch mindestens 60% Fiktives Arbeitsentgelt einer von 28 Versi (Personen über 18 Jahre) bzw. 40% (Perso cherungsklassen, denen das durchschnittli nen bis zu 18 Jahren) der maßgeblichen Be che Bruttoarbeitsentgelt während der letzten 5 Jahre vor Versetzung in den Ruhestand zugsgröße für 1998 von: entspricht. • West: DE M 52.920 (€ 27.058) Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: • Ost: E D M 44.520 (€ 22.763). Zur Festsetzung der Rentenhöhe wird das Höchstjahresarbeitsverdlenstgrenzen: zwi Arbeitsentgelt der letzten 5 Jahre berück schen DE M 87.360 (€44.666) und DE M sichtigt. 144.000 (€ 73.626) pro Jahr, je nach Berufs Die monatliche Rente darf das Vierfache des genossenschaft. Monatsdurchschnitts des BSP pro Kopf von Für Kinder gilt als Jahresarbeitsverdienst 1/4 1991 nicht übersteigen. Der Wert wird jähr (bis zum 6. Lebensjahr) bzw. 1/3 (vom 6. bis lich nach der Entwicklung der Beamtenpensi zum 13. Lebensjahr); bzw. 40% (vom 14. onen angepasst. 17. Lebensjahr) der maßgeblichen Bezugs größe. Keine. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Spanien Frankreich Tatsächliches Arbeitsentgelt für einen nor malen Arbeitstag zum Zeltpunkt des Unfalls multipliziert mit 365 zuzüglich des Jahresge samtbetrages von Gratifikationen, außeror dentlichen Vergütungen und Zuschlägen. Tatsächlicher Jahresarbeitsverdienst der letzten 12 Monate vor Einstellung der Arbelt. Mindestbetrag FRF 94.804,42 (€14.453); Höchstbetrag FRF 173.640,00 (€ 26.471) pro Jahr. Anpassung 2 mal jährlich. Der über das Doppelte des Mindestbetrags hinausgehende Anteil wird nur zu 1/3 be rücksichtigt, bis zur E rreichung des Höchst betrags (= L reduziert). Falls der Grad der Erwerbsunfähigkeit "t" = 10% oder weniger, wird kein Mindestbetrag von L veranschlagt. Irland Tabelle VIII Italien Nicht anwendbar. Leistungen sind einkom mensunabhängig. Durchschnittliches Arbeitsverdienst im letz ten Jahr vor Einstellung der Arbeit. Abhängig vom Wirtschaftsbereich: Industrie: Minimum: ITL 19.401.000 (€ 10.020). Maximum: ITL 36.031.000 (€ 18.608). Landwirtschaft Pauschale: ITL 29.285.000 (€ 15.124). Kürzung des zugrundegelegten Arbeltsent gelts nach dem E rwerbsminderungsgrad entsprechenden Prozentsätzen: "t" = 11% bis 64%: 50% 98% des Entgelts "t" = 65% bis 100%: 100% des Entgelts. ■ Dauernde Minderung der Berufsfähigkeit Formel: L red. χ t red. (Incapacidad permanente parcial para la "t" red. = Minderungsgrad der Erwerbsfähig profesión habitual): TA Monatsbeträge des keit (in %) wird für den Anteil unter 50% um Bezugslohns. die Hälfte gekürzt; für den Anteil über 50% ' Dauernde Berufsunfähigkeit (Incapacidad zur Hälfte angerechnet. permanente total para la profesión habi Beispiele: tual): 55% des Bezugslohns. Für Arbeit "t" = 100%: Rente 100,0% von L red. nehmer über 55 Jahre erhöht sich dieser "t" = 75%: Rente 62,5% von L red. Betrag unter bestimmten Voraussetzungen "t" = 50%: Rente 25,0% von L red. um 20% des Bezugslohns. "t"= 25%: Rente 12,5% von L red. « Dauernde Erwerbsunfähigkeit (Incapacidad Rentenzahlung erfolgt nur, wenn t größer als permanente absoluta): 100% des Bezugs 10% ¡st. Ansonsten erfolgt die Zahlung einer lohns. pauschalen Kapitalabfindung. ■ Schwerbehinderte (Gran invalidez): 100% des Bezugslohns plus Zuschlag von 50% für die Pflegeperson. Leistung abhängig vom Grad der (körperli chen oder geistigen) Behinderung. • Minderung der E rwerbsfähigkeit um 10% bis 19%: Zahlung einer Abfindung (siehe "Abfindung"). • Minderung um 20% bis 100%: Zahlung ei ner Wochenrente, deren Höhe vom Grad der Minderung IE P 94,20 (€ 120) pro Wo che, wenn "t" = 90 bis 100%. Formel: Entgelt (L) χ t. Beispiele: "t" = 100%: 100,0% von L "t"= 75%: 75^0% von L. χ = 50%: 5o!o%vonL "t" = 25%: 13,2% von L. Keine (siehe Mindestrente). Zulagen für Angehörige erhalten E mpfänger 5% Zuschlag für Ehepartner und jedes unter einer E rwerbsunfähigkeitsleistung (Disable haltsberechtigte Kind, kumulierbar mit Fami ment Benefit), die daneben auch Kranken lienleistungen. geld (Sickness Benefit) oder die Zulage auf grund von E rwerbsunfähigkeit (Unemploya bility Supplement, siehe unten "Andere Lei stungen") beziehen. Wöchentliche Leistung: Erwachsener: IEP 41,20 (€ 52). Kind: IEP 13,20 (€17). Siehe Tabelle IX "Familienleistungen". • Bemessungsgrundlage der Rente Rentenbeträge Familienzulagen 391 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Luxemburg Osterreich Portugal Bemessungsgrundlage der Rente Effektives Jahresarbeitseinkommen im Jahr vor der E instellung der Arbeit, oder, falls günstiger, der durchschnittliche Tagesar beitsverdienst des letzten Beschäftigungs verhältnisses multipliziert mit der Durch schnittszahl der in dem Unternehmen gelei steten Arbeitstage. Für Versicherte mit mo natlicher Lohn oder Gehaltszahlung: Zwölf faches des zum Unfallzeitpunkt geltenden Betrages. Anzuwendender Mindestlohn: Der zum Zeit punkt des Unfalls geltende gesetzliche Min destlohn. Obergrenze: LUF 2.812.704 (€69.725) pro Jahr. Nicht anwendbar. Jahresarbeitsentgelt im Jahr vor dem Unfall oder dem Eintritt der Berufskrankheit. Höchstbetrag: ATS 596.400 (€43.342) = 12 χ ATS 42.600 (€ 3.096) + ATS 85.200 (€ 6.192) für Son derzahlungen). Sonderregelung für Personen unter 30 (theo retisches Entgelt nach Abschluss der Ausbil dung) sowie für Gewerbetreibende (ein schließlich selbständiger Handwerker) und für Schüler und Studenten (Fixbeträge). Dauernde Erwerbsunfähigkeit: Rente von 80% bis 100% des Bezugslohns, je nach Zusammensetzung der Familie 1/30 des Mindestlohns + 80% des Teils des ent gangenen Lohns über dem gesetzlichen Min destlohn. Dauernde Berufsunfähigkeit: Rente zwischen 1/2 und 2/3 des Bezugs lohns. Dauernde partielle Erwerbsunfähigkeit: 2/3 der Reduzierung der Erwerbsunfähigkeit. Rentenbeträge Formel: L χ t χ 85,6%. Beispiele: 85,6% "t"= 100% 64,2% "t" = 75% 42,8% T = 50% 21,4% "t" = 25% Nicht anwendbar. Formel: "Ε" χ 66 2/3% χ t. "E" = Jahresarbeitsentgelt, "t" = Erwerbsun fähigkeitsgrad. Ist "t" mindestens 50%: Zusatzrente von 20% der Rente. Beispiele: "t" 100%: 80,0% von Έ " T 75%: 60,0% von "E" "t" 50%: 40,0% von "E" T 25%: 16,7% von "E" Die Rente wird 14mal jährlich gewährt. Dauernde Erwerbsunfähigkeit: 80% des Bezugslohns (L). Dauernde Berufsunfähigkeit: Jahresbetrag von 1/2 bis 2/3 des Bezugs lohns je nach verbleibender Fähigkeit zur Ausübung eines anderen zumutbaren Be rufs. Minderung der Erwerbsfähigkeit: Jahresbetrag in Höhe von 2/3 des Bezugs lohns. Nicht anwendbar. 10% der Rente (inklusive Zusatzrente), wenn "t" mindestens 50% ist, für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bei Studium oder Berufsausbildung, kein Alters limit bei Behinderung des Kindes. Maximal ATS 1.050 (€76) pro Kind. Siehe auch Tabelle IX "Familienleistungen". Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit wird der Jahresbetrag um 10% von L (Bemessungs grenze L = 100%) je Familienangehöriger, der dem Kindergeldberechtigten gleichge stellt ¡st, erhöht. Familienzulagen 392 Niederlande von L von L von L von L. Zulage von 10% für jedes unterhaltsberech tigte Kind, falls T mindestens 50%. Höchst betrag der Rente: 100% von L. Altersgrenze wie bei Kindergeld. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Finnland Schweden Vereinigtes Königreich Bemessungsgrundlage der Rente Gesamter Jahresverdienst, der ohne den Ar beitsunfall oder die Berufskrankheit wahr scheinlich erzielt worden wäre (L). (L) beträgt mindestens FIM 47.600 (€ 8.006) pro Jahr. Einkommen, das zum Zeitpunkt der Renten auszahlung zum Anspruch auf Krankengeld (sjukpenning) berechtigt oder das E inkom men, das mit einem solchen Anspruch ver bunden gewesen wäre, wenn die Sozialver sicherungsbehörde über alle Fakten infor miert gewesen wäre. Mindestsatz: 24% des Grundbetrages (bas belopp), nämlich SEK 8.736 (€ 923). Höchstsatz: SEK 273.000 (€ 28.829). Keine. Die Leistungen sind einkommens unabhängig. • Bemessungsgrundlage der Rente Rentenbeträge Volle Erwerbsunfähigkeit: die Rente entspricht 85% χ L ab dem 66. Lebensjahr: 70% χ L. Teilweise Erwerbsunfähigkeit: proportional gekürzter Satz der Vollrente. 100% des Verdienstausfalls. Leistungssatz abhängig vom E rwerbsunfä higkeitsgrad "t". "t" = 1 13%: Keine Leistung, ausgenom men für Pneumokoniose, Byssinose und dif fuses Mesotheliom ( T = 1 10%: GBP 10,47 (€15) p.W., Τ = 11 13%: GBP 20,94 (€29) p.W.). Für alle anderen Krankheiten: Rentengewäh rung ab Τ = 14% ((14 19%: werden wie 20% behandelt). Beispiele für wöchentliche Leistung: Τ = 100%: GBP 104,70 (€ 147) Τ = 50%: GBP 52,35 (€ 74) "t" = 20%: GBP 20,94 (€ 29). Zahlung ab 91. Tag nach E intritt des Versi cherungsfalls: • Rentenbeträge Familienzulagen Keine. Keine. Keine. Familienzulagen 393 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Belgien 394 Dänemark Zuschläge bei Pflege durch Dritte Zulage (allocation complémentaire) bel Ar Keine. beitsunfällen und Berufskrankheiten In Höhe des 12fachen des garantierten durchschnitt lichen Monatseinkommens je nach Bedürftig keitsgrad. Zulage indexiert ab dem ersten Tag. Keine Leistung ab dem 91. Tag eines Krankenhausaufenthalts. Abfindung Arbeitsunfälle: Φ Auf Antrag des Betroffenen kann bei einer Erwerbsminderung um mindestens 16% die Rente zu höchstens einem Drittel des Kapitalwerts abgefunden werden. • Obligatorische Abfindung der Renten für Erwerbsunfähigkeit unter 10%, deren Revi sionsfrist am 1.4.1982 ablief. • Obligatorische Abfindung der Renten für Erwerbsunfähigkeit unter 10%, die um ein Viertel oder die Hälfte gekürzt wurden (für Arbeltsunfälle ab dem 1.1.1988). • Keine Abfindung von Renten für E rwerbs unfähigkeit unter 10% zwischen dem 1.4.1982 (E nde der Revisionsfrist) und dem 1.1.1988 (Zeitpunkt des Unfalls). • Keine Abfindung von Renten unter 10% bei Unfällen ab dem 1.1.1988, die nach dem 1.1.1994 durch bestätigte Vereinbarung oder gerichtliche E ntscheidung geregelt werden: Zahlung einer nichtindexierten Leibrente anstelle eines einmaligen Kapi talbetrags. Berufskrankheiten: Keine Abfindung. Ist die Höhe der E rwerbsunfähigkeit endgül tig auf unter 50% festgestellt, so muss die Rente durch Zahlung einer pauschalen Ab findung abgelöst werden. Bei einem Invali ditätsgrad von mehr als 50% kann auf Wunsch die Hälfte der Rente abgefunden werden. Bei Vollendung des 67. Lebensjahrs wird die Rente durch eine Abfindung in Höhe von 2 Jahresbeträgen abgelöst. Deutschland Griechenland Je nach individuellem Fall von DE M 537 (€ 275) bis DEM 2.147 (€ 1.098) (West) bzw. DEM 454 (€232) und DE M 1.815 (€928) (Ost) monatlich. Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92: Bei voller Erwerbsunfähigkeit wird die Invali ditätsrente für die Pflege durch einen Dritten um 50% erhöht. Dieser Zuschlag auf die Rente kann jedoch GRD 129.840 (€ 397) pro Monat nicht überschreiten. Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: Bei voller E rwerbsunfähigkeit entspricht der Rentenzuschlag für die Pflege durch einen Dritten Vi des monatlichen Durchschnitts des für 1991 festgestellten BSP je E inwohner, der jeweils entsprechend der E rhöhung der Beamtenpensionen angepasst wird. Auf Antrag des Versicherten ist eine Abfin dung auf Dauer möglich, wenn "t" weniger als 40% beträgt. Wenn Τ ¿ 40%, ¡st eine Abfindung für 10 Jahre möglich. Keine. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Spanien Zusätzlich 50% wie bei Schwerstbehinderten (Gran invalidez). Sie können auf Antrag des Betreffenden oder seiner gesetzlichen Ver treter und nach Genehmigung des zuständi gen Trägers oder der Krankenkasse des Be triebes durch die Unterbringung des Schwerstbehinderten in einem Pflegeheim zu Lasten der sozialen Sicherung ersetzt werden. Frankreich 40% der Jahresrente bei einem Mindestbe trag von FRF 68.712,21 (€ 10.475). Der Zuschlag wird ab dem letzten Tag des unmittelbar auf den Krankenhausaufenthalt folgenden Monats ausgesetzt. Einmaliger Pauschalbetrag bei dauernder Eine sofortige Pflichtabfindung erfolgt immer, teilweiser Minderung der Berufsfähigkeit (In- wenn "t" kleiner als 10% ¡st und die Rente capacidad permanente parcial para la profe- weniger als 1/80 des Mindestarbeitsverdien stes beträgt. sión habitual) (siehe Tabelle V). In bestimmten Fällen kann die Rente für dau Unter bestimmten Bedingungen Abfindung ernde Erwerbsunfähigkeit (Incapacidad per- möglich für einen Teil oder für die gesamte manente total para la profesión habitual) Rente frühestens 5 Jahre nach Feststellung. durch eine einmalige Zahlung in Höhe von 84 Monatsbeträgen (unter 54jährige) oder 12 Monatsbeträgen (unter 59jährige) abgefun den werden. Irland Tabelle VIII Italien Dauerpflegegeld (constant attendance allo- Im Falle dauernder vollständiger Arbeitsunfä wance) für Bezieher einer Rente wegen vol higkeit: Zulage für persönliche Hilfe von ITL ler Erwerbsunfähigkeit, die ständiger Pflege 639.000 (€ 330) pro Monat. bedürfen. • Standardsatz: IEP 39,60 (€ 50) pro Woche. • Ermäßigter Satz: IEP 20,10 (€26) pro Woche. • In Ausnahmefällen: IEP 59,20 (€ 75) pro Woche. • Besonders schwere Fälle: IEP 77,60 (€ 99) pro Woche. Reduzierte Leistungssätze bei einem Er werbsunfähigkeitsgrad zwischen 50% und 100%. Zuschläge bei Pflege durch Dritte Bei Erwerbsunfähigkeit unter 20% in der Re gel Zahlung einer Abfindung, deren Höhe von Grad und Dauer der Minderung der Er werbsfähigkeit abhängt. Abfindung Abfindung für gewisse Renten möglich. Pflichtabfindung, wenn "t" nach 10 Jahren seit der Feststellung der Rente zwischen 11% und 15% beträgt. 395 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Luxemburg 396 Niederlande Österreich Portugal Bis zu 25% Rente innerhalb der Bemes sungsgrundlage für die Rente in Höhe von L = 80%. Zuschläge bei Pflege durch Dritte Bis zu Lx 100%. Nicht anwendbar. Bei ständigem Betreuungs- und Hilfsbedarf aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung besteht Anspruch auf Pflegegeld als Zusatz zur Rente. Je nach der Pflegebedürftigkeit sind 7 Stufen des Pflegegeldes vorgesehen zwischen ATS 2.000 (€ 145) und ATS 21.074 (€ 1.532) pro Monat. Das Pflegegeld wird 12-mal jährlich gewährt. Abfindung Falls "t" unter 40% liegt, ¡st unter bestimmten Bedingungen eine Abfindung möglich. Wenn "t" unter 10% liegt, ist eine Abfindung vorge schrieben. Nicht anwendbar. Auf Antrag des Versicherten ¡st eine Abfin Sondervorschriften für die Abfindung be dung möglich, wenn "t" nicht mehr als 25% stimmter Renten auf Antrag des Rentners beträgt. Beträgt "t" mehr als 25% ¡st eine Ab oder des zuständigen Trägers. findung unter bestimmten Bedingungen (z.B. Abfindung obligatorisch, wenn der Grad der Anhörung des zuständigen Sozialhilfeträ Minderung der Erwerbsunfähigkeit 10% oder gers) möglich. weniger beträgt und die Rente einen gewis sen Prozentsatz des nationalen Mindest lohns nicht überschreitet. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Schweden Finnland Tabelle VIII Vereinigtes Königreich Zuschläge bei Pflege durch Dritte Falls Pflege durch Dritte notwendig ist, kann eine Hilflosigkeitszulage gewährt werden; höchstens FIM 121 (€ 20) pro Tag. Keine. • Dauerpflegegeld (Constant attendance allowance): für Personen mit festgestellter voller Erwerbsunfähigkeit (100%), die re gelmäßiger Pflege einer dritten Person be dürfen. Mindestsatz: GBP 21,00 (€30) p.W. Normaler Höchstsatz: GBP 42,00 (€ 59) p.W. Ausnahmefälle: GBP 84,00 (€118) p.W. • Beihilfe für Pflegepersonen (Invalid Care Allowance): für Personen, die keine Er werbstätigkeit ausüben können, well sie zu Hause einen schwerbehinderten Ver wandten pflegen, der den normalen Höchstsatz der Leistung für ständige Pflege erhält: GBP 38,70 (€ 54) pro Wo che. • Leistung für Schwerstbehinderte (Exceptionally severe disablement allowance): für Personen, die Anspruch auf mehr als den normalen Höchstsatz der Leistung für ständige Pflege von GBP 42,00 (€ 59) ha ben und voraussichtlich auf Dauer diesen Bedarf haben werden: Zulage von GBP 42,00 (€59) pro Woche. Zuschläge bei Pflege durch Dritte Abfindung Wenn die Rente nicht mehr als 20% der Voll rente ausmacht, kann auf Antrag des Versi cherten anstelle der Rente eine pauschale Abfindung gezahlt werden. Keine. Keine. Abfindung 397 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Belgien Griechenland Deutschland Volle Kumulierung ohne Kürzung der Lei stung möglich. Kumulierung mit E inkünften aus einer ab hängigen oder selbständigen E rwerbstätig keit grundsätzlich in den angegebenen Gren zen möglich. Der Versicherte muss diese Tä tigkeit beim Versicherungsträger deklarieren. Wird dies unterlassen, so müssen Personen die vor dem 31.12.1992 der Versicherung beitraten, die Rente zurückerstatten, bei den später der Versicherung Beigetretenen wird die Rentenzahlung suspendiert. Grenzen des Hinzuverdienstes: • 8e; Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92: Hinzuverdienst bis zum 50fa chen des Mindesttageslohns pro Monat möglich: 50 χ GRD 6.492 (€20) = GRD 324.600 (€ 992). • ße; Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93: Bei Erwerbstätigkeit wird die Rente um ein Drittel gekürzt, darf jedoch auf keinen Fall die entsprechende Mindestrente unter schreiten. Gleichzeitig darf das E rwerbs einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Für E inkünfte aus abhängi ger Beschäftigung gelten die allgemeinen Grenzen. Für eine selbständige Tätigkeit entspricht die Grenze einem monatlichen Betrag von GRD 317.422 (€ 970). Kumulation mit neuem Arbeitsverdienst Volle Kumulierung ohne Kürzung der Lei stung möglich. Volle Kumulierung ohne Kürzung der Lei stung möglich. Kumulation mit anderen Renten Kumulierung mit Leistungen der Kranken, Invaliditets und Altersversicherung sowie mit anderen Renten wegen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit ist begrenzt möglich. Bei Zusammentreffen der Invalidenrente (er Unfallrenten werden in vollem Umfang ge statning for tab af erhvervsevne) (ohne Be zahlt. Siehe aber Tabelle V "Invalidität". rücksichtigung der Abfindung) mit einer So zialrente wird diese gekürzt. Bei Zusammentreffen mit einer Beamten pension wird die Invalidenrente gekürzt. Kumulierung mit anderen Renten möglich bis zu einer Gesamtsumme aller Renten von GRD 855.500 (€2.615) im Monat, diese Grenze entspricht dem 50fachen des fikti ven Referenzlohns der 22. Versicherungs klasse von GRD 17.110 (€ 52). Keine. Schadensausgleich (ménerstatining) für eine Gegebenenfalls ergänzende Sachleistungen ständige Benachteiligung im täglichen Le möglich. ben: Bei vollständiger E rwerbsunfähigkeit beträgt der Ausgleich DKK 390.000 (€ 52.342). Keine. 4. Andere Leistungen 398 Dänemark Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Spanien Frankreich Dauernde teilweise (Incapacidad perma- Volle Kumulierung ohne Kürzung der nente parcial para la profesión habitual) oder Leistung möglich. vollständige (Incapacidad penvanente total para la profesión habitual Minderung der Be rufsfähigkeit: Kumulierung zulässig. Dauernde Erwerbsunfähigkeit (Incapacidad permanente absoluta) oder Schwerbehinde rung (Gran invalidez): Tätigkeiten, die mit dem Grad der Invalidität vereinbar sind, zulässig und führen zu keiner Änderung des Grades der Erwerbsfähigkeit. Irland Volle Kumulierung ohne Kürzung der Leistung möglich. Kumulierung mit Hinterbliebenenrente (Pensión de viudedad) möglich. Die Kumulierung mit einer Invaliditätsrente Kumulierung möglich. (pension d'invalidité) ist auf 80% des aktuel len Einkommens zum Zeltpunkt des Unfalls beschränkt, sofern diese Rente infolge des Unfalls gewährt wird. Bezüglich der Altersrente bestehen keine Beschränkungen. Entschädigungen für dauernde Beeinträchti gungen, die nicht zur Invalidität führen: Nach einer Tabelle festgesetzter Betrag unter Be rücksichtigung der physischen Beeinträchti gung von ESP 36.000 (€216) bis ESP 672.000 (€ 4.039). Keine sonstigen Leistungen. Tabelle VIII Italien Volle Kumulierung ohne Kürzung der Leistung möglich. Kumulation mit neuem Arbeitsverdienst Nach der Rentenreform (Gesetz n" 355 vom 8. August 1995) sind Invaliditets- und Alters renten nicht mehr mit einer Arbeitsunfallrente (falls diese aus dem gleichen Grund gewährt wird) kumulierbar. Falls allerdings die Alters rente höher als die Unfallrente ist, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich zur Unfall rente gezahlt. Kumulation mit anderen Renten Bei Erwerbsbeschränkungen können ver- Keine sonstigen Leistungen, schiedene Leistungen bezogen werden: Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit (siehe Tabelle III); Zuschlag für Erwerbsunfähigkeit, wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Leis tungssätze wie beim Krankengeld. 4. Andere Leistungen 399 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Luxemburg 400 Österreich Portugal Keine Kürzung. Wird Krankengeld aus der Krankenversiche rung oder Lohnfortzahlung gewährt, so ruht die Rente mit dem Betrag dieser Leistungen. Kumulierung möglich für die Berufsunfähig keitsrente. Wird gleichzeitig eine Invaliditätsrente (pen- Nicht anwendbar. sion d'invalidité) gewährt, so wird letztere gekürzt, falls beide Renten zusammen höher sind als der Durchschnitt der Arbeitsein kommen der 5 besten Jahre oder, falls dies günstiger ist, das Einkommen, das der Un fallrente (rente d'accident) zugrunde gelegt wurde, übersteigen. Keine Kürzung. Siehe Tabelle V "Invalidität". Keine. Integritätsabgeltung: Wenn der Unfall oder die Berufskrankheit durch grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde und dadurch eine wesentliche Beeinträchtigung der kör perlichen oder geistigen Integrität eintrat. Einmalige Leistung entsprechend der Beein trächtigung, maximal ATS 1.192.800 (€ 86.684). • Weihnachtsgeld: Betrag in Höhe der im Dezember gezahlten Rente. • Urlaubsgeld: Betrag in Höhe der im Juli ge zahlten Rente. • Rentenzuschlag für Schwerbehinderte, die ständiger Fremdhilfe bedürften (Prestação suplementar por assistência de terceira pessoa): bis zu 25% der Rente. Kumulation mit neuem Arbeitsverdienst Volle Kumullerung möglich, keine Kürzung der Leistung. Kumulation mit anderen Renten 4. Andere Leistungen Niederlande Nicht anwendbar. Nicht anwendbar. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Finnland Schweden Tabelle VIII Vereinigtes Königreich Kumulation mit neuem Arbeitsverdienst Kumulierung ist uneingeschränkt möglich. Kumulierung ¡st uneingeschränkt möglich. Vollständige Kumulierung möglich. Kumulation mit neuem Arbeitsverdienst Kumulation mit anderen Renten Bei Kumulierung mit anderen Renten oder Leistungen der sozialen Sicherung werden diese gekürzt. Wenn gleichzeitig eine Rente der sozialen Sicherung bezogen wird, wird die Unfallrente nur als Ausgleich für den Verdienstausfall gezahlt, der nicht durch die Rente der sozi alen Sicherung ausgeglichen wird. Vollständige Kumulierung mit beitragsab hängigen Leistungen möglich. Bestimmte aufgrund von Bedürftigkeit gewährte bei tragsunabhängige Leistungen werden jedoch angerechnet. Kumulation mit anderen Renten Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit wird eine Beihilfe als Schadensausgleich für Be schwernisse gezahlt. Je nach Grad der Er werbsunfähigkeit sind 20 verschiedene Sätze möglich. Der Höchstsatz entspricht 60% des durch schnittlichen Mindestjahresverdienstes, der bei der Berechnung von Geldleistungen zu grundegelegt wird. Der Bezug einer Behindertenbeihilfe (handi- Keine sonstigen Leistungen. kappersättning) ¡st gestattet: siehe Tabelle V "Invalidität". 4. Andere Leistungen 4. Andere Leistungen 401 Tabelle VIII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Belgien Dänemark Deutschland Griechenland Witwe oder Witwer: L χ 30%. Geschiedene oder getrennt Lebende: Rente unter besonderen Bedingungen. Haushaltsmitglied: Nicht anspruchsberech tigt. Wiederheirat nach E rlangen des Rentenan spruchs: Ohne Einfluss. Rente (erstatning for tab af forsørger): 30% des Jahresentgelts des Verstorbenen bis zur Bemessungsgrenze von DKK 322.000 (€43.216) während eines Zeitraums von höchstens 10 Jahren (gleiche Regeln für Witwen und Witwer). Voraussetzung: Die hinterbliebene Person muss von dem/der Verstorbenen unterhalten worden sein oder ihre Lage muss sich infol ge des Todes des Versicherten verschlech tert haben. Eine Person, die zum Zeitpunkt des Unfalls und mindestens. 5 Jahre vor dessen Tod mit dem Versicherten zusammenlebte, hat die selben Rechte wie ein Ehepartner. Witwe, jünger als 45 Jahre: L χ 30%. Witwe oder Witwer, älter als 45 Jahre oder berufs oder erwerbsunfähig oder mit minde stens 1 waisenrentenberechtigtem Kind: L χ 40%. Eigenes E inkommen, das mit der Hinterblie benenrente zusammentrifft, wird einen Freibetrag beachtend angerechnet. Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene", jedoch keine Fristen in bezug auf die Dauer der Ehe. 2. Waisen: Halbwaisen Jeder Halbwaise: L χ 15% (höchstens 45% für alle Kinder). Die Renten sind höchstens bis zum Alter von 18 Jahren oder bis zum Auslaufen des An spruchs auf Kindergeld zahlbar; für behinder te Waisen seit dem 1.7.1987 lebenslänglich (oder solange die Behinderung andauert). Rente in Höhe von 10% des jährlichen Ar beitseinkommens des Verstorbenen (bis zum Alter von 18 Jahren bzw. 21. Jahren bei Stu dium oder Ausbildung). Jede Waise (bis zum vollendeten 18. Le bensjahr; bis zum 27., falls in Ausbildung be findlich oder behindert): L χ 20%. Einkommen einer über 18 Jahre alten Waise, das einen bestimmten Betrag übersteigt, wird auf die Waisenrente angerechnet. Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene". 3. Waisen: Vollwaisen Jeder Vollwaise: L χ 20% (höchstens 60% für alle Kinder). Die Renten sind höchstens bis zum Alter von 18 Jahren oder bis zum Auslaufen des An spruchs auf Kindergeld zahlbar; für behinder te Waisen seit dem 1.7.1987 lebenslänglich (oder solange die Behinderung andauert). Rente in Höhe von 20% des jährlichen Ar beitseinkommens des Verstorbenen (bis zum Alter von 18 Jahren bzw. 21. Jahren bei Stu dium oder Ausbildung). Lx30%. Einkommen einer über 18 Jahre alten Waise, das einen bestimmten Betrag übersteigt, wird mit 40% des übersteigenden Betrages auf die Waisenrente angerechnet. Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene" Tod 1. Hinterbliebener Ehegatte 402 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Spanien Frankreich Irland Der Bezugsbetrag bei einer Arbeitsunfall rente bleibt unverändert. War der Verstor bene Arbeitnehmer, so wird der Bezugsbe trag entsprechend dem tatsächlichen Gehalt des letzten Jahres berechnet. Bezog der Verstorbene eine Alters oder Invaliditäts rente, gilt der der Rentenfestsetzung zugrun de gelegte Bezugsbetrag. Er wird erhöht um die bei den Altersrenten festgestellten Anhe bungen in dem Zeitraum zwischen dem Ein tritt in den Ruhestand bzw. dem E intritt der Invalidität und dem Zeitpunkt des Todes. Der auf den Bezugsbetrag anzuwendende Satz beträgt 45%. Ehepartner im Alter unter 55 Jahren: L red. χ 30%. Ehepartner älter als 55 Jahre oder mindes tens 50% erwerbsunfähig: L red. χ 50%. Witwe/r: Rente von IE P 92,40 (€117) pro Woche. Ein Rentenzuschlag von IE P 6,00 (€7,62) pro Woche erhalten alleinstehende Witwen und Witwer ab 66 Jahren. Witwe oder Witwer: 50% der Rente. Der Bezugsbetrag berechnet sich nach den Die Leistungen werden bis zum 16. Lebens Angaben in der Tabelle VII oder wie bei der jahr (bei Auszubildenden bis zum 18. Le bensjahr; bei Fortbildung oder Behinderung Witwenrente (Pension de viudedad). Prozentsatz und Mindestbetrag: Siehe Ta bis zum 20. Lebensjahr) gewährt. belle VII "Hinterbliebene". 1 Kind: L red. χ 15%, 2 Kinder L red. χ 30%, 3 Kinder L red. χ 40% usw. Die Witwen(r)rente wird für Kinder unter 18 Jahren (oder unter 22 Jahren, falls das Kind eine Vollzeitschule besucht) um IE P 17,00 (€ 22) pro Woche erhöht. 20% der Rente für jedes Kind bis zum Alter 2. Waisen: von 18 Jahren (21 im Falle eines Studiums; Halbwaisen 26 im Falle eines Universitätsstudiums). Waisengeld (Orphans allowance): IEP 50,90 (€ 65) pro Woche und Kind. Jede Vollwaise: 40% der Rente bis zum Alter von 18 Jahren (21 im Falle eines Studiums; 26 im Falle eines Universitätsstudiums). Bezugsbetrag, Prozentsatz und Mindestlei stung: Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene". Jede Vollwaise: L red. χ 20%. Die Leistungen werden bis zum 16. Lebens jahr (bei Auszubildenden bis zum 18. Le bensjahr, bei Fortbildung und Behinderung bis zum 20. Lebensjahr) gewährt. Kumulation mit Familienleistungen möglich. Italien Tod 1. Hinterbliebener Ehegatte 3. Waisen: Vollwaisen 403 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Luxemburg Niederlande Österreich Portugal Lx42,8%. Bei mindestens 50% Erwerbsunfähigkeit: L χ 53,5%. Nicht anwendbar. 2. Waisen: Halbwaisen Jede Halbwaise bis zum vollendeten 18. Le bensjahr (bis zu 27 Jahren bei Studium oder Berufsausbildung, ohne Altersbegrenzung bei Behinderung): L χ 21,4%. Kumulation mit Familienleistungen möglich. Nicht anwendbar. Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebens jahres bzw. des 27. Lebensjahres bei Stu dium oder Berufsausbildung, kein Alterslimit bei Behinderung des Kindes. Rente: L χ 20%. Hinsichtlich eines zusätzlichen Anspruches auf Familienbeihilfe siehe Tabelle IX "Famili enleistungen". Hinsichtlich eines zusätzli chen Anspruches auf Pflegegeld (ab Vollen dung des 3. Lebensjahres) siehe Zuschläge zur Rente wegen Pflege durch Dritte. Die Rente wird 14mal jährlich gewährt. Jeweils L χ 20%, 40% oder 50% für ein, zwei oder mehrere Kinder unter 18 Jahren (21 bzw. 24 Jahre bei Mittel bzw. Hochschulbe such). Keine Altersgrenze bei dauernder und voller Erwerbsunfähigkeit. 3. Waisen: Vollwaisen Wie vorstehend. Nicht anwendbar. Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebens jahres bzw. des 27. Lebensjahres bei Stu dium oder Berufeausbildung, kein Alterslimit bei Behinderung des Kindes. Rente: L χ 30%. Hinsichtlich eines zusätzlichen Anspruches auf Familienbeihilfe siehe Tabelle IX "Famili enleistungen". Hinsichtlich eines zusätzli chen Anspruches auf Pflegegeld (ab Vollen dung des 3. Lebensjahres) siehe Zuschläge zur Rente wegen Pflege durch Dritte. Die Rente wird 14mal jährlich gewährt. Jeweils L χ 40%, 80% oder 100% für ein, zwei oder mehrere Kinder, unter denselben Bedingungen wie für Halbwaisen, jedoch be grenzt auf 70% des Arbeitsentgelts des Ver storbenen. Tod 1. Hinterbliebener Ehegatte 404 Witwe bzw. Witwer, deren Ehe mit dem Ver storbenen im Todeszeitpunkt aufrecht war, oder geschiedener Ehegatte, der gegen den Verstorbenen im Todeszeitpunkt einen Un terhaltsanspruch hatte bzw. Unterhalt erhielt. Witwe (Witwer) älter als 60 (65)Jahre oder invalid: L χ 40% In allen anderen Fällen: L χ 20% Die Rente an den geschiedenen Ehegatten ist mit der Unterhaltsleistung begrenzt. Hinsichtlich eines zusätzlichen Anspruches auf Pflegegeld siehe Zuschläge zur Rente wegen Pflege durch Dritte. Die Rente wird 14mal jährlich, das Pflege geld 12mal jährlich gewährt. Bis 65 Jahre: L χ 30%. Älter als 65 Jahre oder bei körperlicher oder geistiger Behinderung: L χ 40%. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Finnland Tod 1. Hinterbliebener Ehegatte Wenn keine weiteren Anspruchsberechtigten vorhanden sind, beträgt die Witwenrente 40% χ L. Je mehr anspruchsberechtigte Kinder, desto geringer die Witwenrente. Alle Renten insgesamt dürfen höchstens 70% betragen. Schweden Tabelle VIII Vereinigtes Königreich Ausgleichsrente (omställningslivränta) und Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene". spezielle Hinterbliebenenrente (särskild ef terlevande livränta) mit denselben An spruchsvoraussetzungen, die auch innerhalb des Systems für Hinterbliebenenrenten gel ten: siehe Tabelle VII "Hinterbliebene". Die Berechnung der Leistungshöhe erfolgt auf der Grundlage, die zur Berechnung der Unfallrente des Verstorbenen herangezogen worden wäre und beträgt 20% dieser Rente, wenn der Verstorbene rentenberechtigte Kinder hinterlässt, andernfalls 45%. Tod 1. Hinterbliebener Ehegatte 2. Waisen: Halbwaisen Kinder unter 18 Jahren bzw. zwischen 18 40% der Grundlage zur Berechnung der und 24 Jahren, falls sie studieren oder be Unfallrente des Verstorbenen. hindert sind. Wenn mehr als ein Kind Anspruch auf Rente hat, erhöht sich der Prozentsatz je weiteres 1 Kind: 25% χ L Kind um 20%. Die Summe wird zu gleichen 2 Kinder (insg.) 40% χ L Teilen unter den Kinder aufgeteilt. Bezugs 3 Kinder: 50% χ L berechtigt sind Kinder bis zu 18 Jahren bzw. 4 und mehr Kinder: 55% χ L bis zu 20 Jahren, wenn sie weiterhin studie ren. Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene". 2. Waisen: Halbwaisen 3. Waisen: Vollwaisen Siehe oben. Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene". 3. Waisen: Vollwaisen Wie oben, jedoch kann für beide Elternteile Rente bezogen werden. 405 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Dänemark Belgien Deutschland Eltern oder andere Verwandte Belaufen sich die Leistungen an E hepartner Vater und Mutter: Je L χ 20%, falls kein berechtigter E hepart und Kinder auf insgesamt weniger als 70% der Bemessungsgrundlage, so können unter ner oder berechtigtes Kind existiert; L χ 15%, wenn falls ein berechtigter Ehepart besonderen Voraussetzungen Leistungen an Eltern, Geschwister, E nkel usw. gewährt ner, aber kein Kind existiert. werden; wenn diese von der verstorbenen Unterhaltene Verwandte: Person unterhalten wurden. Die Leistung L χ 15% unter besonderen Bedingungen. kann kapitalisiert werden. Brüder, Schwester, Enkel: Unter besonderen Bedingungen. L χ 20% (L χ 30% für ein Ehepaar). Für E ltern und Großeltern, jedoch mit Vor recht für die Eltern. Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene" Maximum für alle Anspruchsberechtigten L χ 75%, mit Prioritätenfolge. Lx80%. Ggf. unter Ausschluss der Eltern und Groß eltern. Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene". L χ 70%. 6. Sterbegeld Abfindung der Renten an Verwandte und Pauschalbetrag (overgangsbeløpved døds 1/7 der Bezüge. Ehepartner bis zur Höhe von 1/3 des Kapi fald) in Höhe DKK 101.000 (€13.555) für Übernahme der Kosten der Überführung des talwerts möglich. Für die Unfälle nach dem hinterbliebenen E hepartner oder eine Per Verstorbenen an den Ort der Bestattung. 1.4.1984 ausschließlich auf den überleben son, die mit dem/r Verstorbenen zusam menlebte. Siehe: Hinterbliebener Ehegatte. den Ehepartner begrenzt. Bei Berufskrankheiten ist keine Abfindung möglich. Sterbegeld (Indemnité pour frais funéraires): das 30fache des durchschnittlichen Tages entgelts (30 χ S/365) mit dem für die Kran kenversicherung geltenden Mindestbetrag. Erstattung der tatsächlichen Kosten der Überführung der Leiche des Betroffenen zum Bestattungsort. Rentenanpassung Anpassung der Renten, die einen bestimm ten nach E rwerbsminderungsgrad gestaffel ten Betrag nicht erreichen. Die Beträge wer den durch Kgl. E rlass festgesetzt, indexiert und eventuell jährlich angepasst. 406 Griechenland Jährliche Anpassung nach dem Anpas sungssatz (Satsregulierungsprocenter). Anpassung durch Rechtsverordnung nach den für die Rentenversicherung geltenden Vorschriften. Sterbegeld: siehe Tabelle III "Krankheit Geldleistungen". Anpassung entsprechend der Erhöhung der Beamten pensionen. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Irland Tabelle VIII Spanien Frankreich Italien Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene". Der Refe renzbetrag berechnet sich nach den obigen Angaben. Für jeden Eltern und Großeltemteil: Lred.x10%. Höchstbetrag für E ltern und Großeltern Ins gesamt: L red. χ 30%. Falls die E ltern vom Verstorbenen unterhal Für E ltern, Großeltern, E nkel, Brüder, ten wurden, und zwar: Schwestern, falls andere Rentenberechtigte nicht existieren, je Person: 20% der Rente. • E ltern unverheirateter Arbeitnehmer: IEP 92,40 (€117) pro Woche für einen El ternteil, IE P 43,20 (€55) pro Woche für den anderen Elternteil; • E ltern verheirateter Arbeitnehmer: IEP 43,20 (€ 55) pro Woche für jeden. El ternteil. 100% des in den einzelnen Fällen geltenden Referenzbetrages. L red. χ 85%. Keine Begrenzung. Lx100%. 5. M aximum für alle Anspruchsberechtigten Sterbegeld (auxilio de defunción): ESP 5.000 (€ 30). Einmalige Sonderzahlungen von 6 Monats beträgen des Referenzbetrages für die Wit wen oder Witwerrente; von einem Monats betrag für jede rentenberechtigte Waise (falls es keinen hinterbliebenen E hegatten mit An spruch auf die Leistung gibt, wird der ent sprechende Betrag an die Waisen gezahlt) und 9 Monatsbeträge bei einem einzelnen hinterbliebenen E lternteil (bzw. 12 Monats beträge für zwei hinterbliebene E lternteile), wenn keiner von beiden und kein anderer Familienangehöriger Anspruch auf Hinter bliebenenrente hat. Erstattung der Bestattungskosten begrenzt auf 1/24 der Höchstgrenze der sozialen Si cherung = FRF 7.235 (€ 1.103), unter Abzug vom Sterbegeld. Bestattungsgeld (Funeral grant): IEP 330 (€419). Pauschale von ITL 2.560.000 (€ 1.322). 6. Sterbegeld Automatische Anpassung zum Beginn des Kalenderjahres entsprechend der für dieses Jahr prognostizierten Preissteigerung. Jährliche Anpassung (jeweils am 1. Januar) durch Verordnung, die den Steigerungsfaktor festlegt. Die Leistungen werden normalerweise ein mal jährlich erhöht. Automatische Anpassung an die Entwicklung der Industrielöhne. Rentenanpassung Eltern oder andere Verwandte 401 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Luxemburg Niederlande Österreich Portugal Für alle unterhaltsberechtigte Angehörige insgesamt: L χ 31,1%. Für bestimmte andere Personen unter ge wissen Voraussetzungen: L χ 21,4%. Nicht anwendbar, Rente an bedürftige Eltern (Großeltern) bzw. unversorgte Geschwister (Vorrang der E l tern), wenn Verstorbener überwiegend ihren Lebensunterhalt bestritten hat: L χ 20%. Hinsichtlich zusätzlicher Leistungen siehe Halbwaisen. Die Rente wird 14mal jährlich gewährt. L χ 15% für jeden Verwandten in aufsteigen der Linie unter 65 Jahren. L χ 20% ab 65 Jahren oder bei körperlicher oder geistiger Behinderung, die zur Arbeits unfähigkeit führt. Bei rentenberechtigten Ehepartnern oder Waisen: L χ 10% für jeden Verwandten in aufsteigender Linie. 5. M aximum für alle Anspruchsberechtigten Lx85,6%. Nicht anwendbar. L χ 80% (ohne Berücksichtigung einer allfäl ligen Rente an einen geschiedenen E hegat ten). L χ 80%. 6. Sterbegeld 1/15 des Jahresarbeitsverdienstes. Nicht anwendbar. 1/15 von L Mindestens: ATS 11.988 (€ 871). Bestattungskostenzuschuss (Subsidio para despesas de funeral): 30facher Tagesver dienst (bzw. doppelter Satz bei Überfüh rung). Rentenanpassung > Automatische Anpassung der Renten an Nicht anwendbar. die Preisentwicklung, wenn sich der Index gegenüber der letzten Anpassung um 2,5% ändert. • Anpassung der Renten an die Lohnent wicklung ebenso wie die Anpassung der Altersrenten. Siehe Tabelle VI "Alter". Anpassung durch Regierungsbeschluss. Eltern oder andere Verwandte 408 Tabelle VIII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Schweden Finnland Vereinigtes Königreich 4. Eltern oder andere Verwandte Keine. Keine. Keine. 4. Eltern oder andere Verwandte 5. M aximum für alle Anspruchsberechtigten 70% χ L. 100% der Unfallrentengrundlage. Kein Maximum. 5. M aximum für alle Anspruchsberechtigten 6. Sterbegeld Sterbegeld: FIM 19.900 (€3.347). Bestattungsgeld (begravningshjälp): in Höhe von 30% des zum Zeitpunkt des To des geltenden Grundbetrags (basbelopp). 1998: SEK 10.920 (€1.153). Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene", 6. Sterbegeld Rentenanpassung Alle Leistungen werden jährlich entspre Jährliche Anpassung entsprechend der An chend des gesetzlich festgelegten Index für derungen des Grundbetrags (basbelopp). die Rente nach Erwerbstätigkeit (TELIndex) angepasst. Durch Gesetz erfolgt mindestens jährlich eine Anpassung entsprechend der Entwick lung des allgemeinen Preisniveaus, Rentenanpassung 409 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Belgien Besteuerung und Sozialabgaben Dänemark Deutschland Griechenland Erwerbsunfähigkeits-, Witwen- und Waisen rente sind steuerpflichtig. Der kapitalisierte Betrag (Abfindung), Scha densausgleich und Sterbegeld sind nicht steuerpflichtig. Gesetzliche Pflichtunfallversicherung: Leis tungen sind nicht steuerpflichtig und unterlie gen nicht dem Progressionsvorbehalt. Leistungen sind grundsätzlich voll steuer pflichtig. Steuerbefreiung für bestimmte Personen: Kriegsbeschädigte, Kriegsopfer und ihre Fa milien, Blinde und Querschnittsgelähmte. Keine Steuerbefreiung, jedoch Steuerermä Erwerbsunfähigkeits-, Witwen- und Waisen ßigung bei Einkommen unter einer be rente: Keine Einkommensgrenze und keine Steuerermäßigung. stimmten Schwelle. Der Grundbetrag der Steuerermäßigung ent Krankengeld: Siehe Tabelle III "Krankheit spricht der Steuer, die ein Leistungsempfän Geldleistungen". ger ohne sonstiges steuerpflichtiges Ein Kapitalisierter Betrag (Abfindung), Scha kommen und ohne Unterhaltspflicht zu zah densausgleich und Sterbegeld: Nicht an len hätte, wobei jedoch zwischen alleinste wendbar. henden und verheirateten Empfängern un terschieden wird. Dieser Grundbetrag wird anschließend je nach Nettogesamteinkom men und Familienstand (Alleinstehende, Paar mit oder ohne Kinder) begrenzt. Bis zu diesen Nettoeinkommensgrenzen ist die auf die Sozialleistung entfallende Steuer ermäßigung unbegrenzt, so dass die Sozial leistung folglich nicht besteuert wird. Nicht anwendbar. Besteuerung ab einem Jahreseinkommen von GRD 1.355.000 (€4.142). Steuerermäßigung je nach Kinderzahl: 1 Kind: GRD 25.000 (€ 76) 2 Kinder: GRD 50.000 (€153) 3 Kinder: GRD 105.000 (€321) 4 Kinder: GRD 180.000 (€ 550) 5 Kinder: GRD 225.000 (€ 688) Beitrag von 13,07%. Von den Leistungen sind keine Sozialabga ben zu entrichten. Keine. Leistungen sind voll steuerpflichtig. 1. Besteuerung von Geldleistungen 2. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung Sozialabgaben von Geldleistungen 410 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Spanien Frankreich Dauernde teilweise oder vollständige Be rufsunfähigkeit (Incapacidad permanente para la profesión habitual): Leistungen sind ¡n voller Höhe steuerpflich tig. Dauernde vollständige Erwerbsunfähigkeit (Incapacidad permanente absoluta) oder Schwerstbehinderung (Gran invalidez): Leistungen sind nicht steuerpflichtig. Die Leistungen werden nicht besteuert. Dauernde teilweise oder vollständige Be rufsunfähigkeit (Incapacidad permanente para la profesión habitual): Vom Einkommen und der Familiensituation abhängige jährlich festgesetzte Grenze. Dauernde vollständige Erwerbsunfähigkeit (Incapacidad permanente absoluta) oder Schwerstbehinderung (Gran invalidez): Nicht anwendbar. Nicht anwendbar. Keine Beiträge. Personen mit steuerlichem Wohnsitz In Frankreich: CSG-Beitrag von 6,2% (ermä ßigter Satz: 3,8%) der Leistungen. Irland Tabelle VIII Italien Leistungen sind nach 6 Wochen voll steuer pflichtig, einschließlich der Zuschläge für un terhaltsberechtigte Erwachsene und Kinder eingeschlossen. Im Falle des Injury Benefit bleibt allerdings die Kinderzulage von der Besteuerung ausgenommen. Leistungen für Teil- oder Vollinvalidität sind nicht steuerpflichtig, wenn sie als Schadens ersatz gezahlt werden. Leistungen für Teil- oder Vollinvalidität sind steuerpflichtig, wenn sie als Bestandteil oder Ersatz für Entlohnung gezahlt werden. Die Tagesentschädigung für vorübergehen de Erwerbsunfähigkeit, die vom INAIL (Natio nales Versicherungsinstitut für Arbeitsunfäl le) gezahlt wird, ¡st steuerpflichtig. Steuerbefreiung: Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen". Besteuerung und Sozialabgaben Die Besteuerung hängt vom Jahresgesamt einkommen des Einzelnen oder der Familie ab. Im Steuerjahr 1998/99 sind Einkommen bis zu den folgenden Höhen steuerfrei: Personen unter 65 Jahren • Alleihstehende(r): IEP 4.100 (€5.206). • Ehepaar ohne Kind: IEP 8.200 (€10.412). • Ehepaar mit 1 Kind: IEP 8.650 (€10.983). • Ehepaar mit 2 Kindern: IEP 9.100 (€11.555). • Ehepaar mit 4 Kindern: IEP 10.400 (€13.205). Personen zwischen 65 und 74 Jahren: • Alleinstehende(r): IEP 5.000 (€ 6.349). • Ehepaar: IEP 10.000 (€ 12.697). Personen ab 75 Jahren: • Alleinstehende(r): IEP 5.500 (€ 6.984). • Ehepaar: IEP 11.000 (€ 13.967) Leistungen für Teil- oder Vollinvalidität, die als Bestandteil oder Ersatz für die Entloh nung gezahlt werden, sowie die Tagesent schädigung vom INAIL: Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen". Als Schadensersatz gezahlte Leistungen für Teil- oder Vollinvalidität: Nicht anwendbar. 2. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung 1. Besteuerung von Geldleistungen 3. Sozialabgaben von Geldleistungen 411 Tabelle VIII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Luxemburg Besteuerung und Sozialabgaben Niederlande Österreich Portugal Renten in den ersten 13 Wochen nach dem Unfall sind nicht steuerpflichtig. Alle anderen Leistungen sind steuerpflichtig. Nicht anwendbar. Renten, Krankengeld sowie Lohnfortzahlung sind in voller Höhe steuerpflichtig. Pflegegeld ist nicht steuerpflichtig. Leistungen sind nicht steuerpflichtig. Für die Besteuerung werden die Leistungen wie Erwerbseinkünfte behandelt. Nicht anwendbar. Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen". Siehe Tabelle V "Invalidität". Keine Beiträge. Nicht anwendbar. Keine. Keine Beiträge. 1. Besteuerung von Geldleistungen Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung 3. Sozialabgaben von Geldleistungen 412 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Finnland Besteuerunq Und e ■ ι t. i? Sozialabgaben 1 Besteuerung v o n ' Geldleistungen Einkommensgrenze für Besteuerunq oder Schweden Vereinigtes Königreich Renten und Tagegelder sind steuerpflichtig. Die Beihilfe als Schadensausgleich für Be schwernisse, die Hilflosigkeitszulage und das Bestattungsgeld sind steuerfrei. Leistungen sind in voller Höhe steuerpflich Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit aufgrund Besteuerung Und tig. Ausgenommen hiervon sind die Benin eines Arbeitsunfalls (Industrial Injury Disabi « . . . y~ dertenbeihilfe (handikappersättning) und das lity Benefit) sind nicht steuerpflichtig. oOZiaiaOgaOen Bestattungsgeld. Bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit: 1 B e s t e u e r u n g v o n S i f e Tabe,le * ' " "Krankheit Geldleistun ' Geldleistungen Renten: siehe Tabelle V, andernfalls nicht anwendbar. Keine. Steuerermäßigung Sozialabgaben v o n Geldleistungen Tabelle VIII Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Arbeltsunfalls: Nicht anwendbar. S Keine. Keine. Ä S Ä ? " 2. Einkommensgrenze fQr Besteuerung oder Steuerermäßigung 3. Sozialabgaben v o n Geldleistungen 413 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Belgien Dänemark Deutschland Siehe Tabelle V „Invalidität". Informationen erteilen die Fonds für Behin derte der drei (französischen, flämischen oder deutschsprachigen) Gemeinschaften. Umschulung: Siehe Tabelle V "Invalidität". Wenn im Anschluß an die Heilbehandlung des Verunglückten eine Umschulung erfolgt, können die Kosten von den Versicherungs gesellschaften übernommen werden. Funktionelle Anpassung im Rahmen der Heilbehandlung auf Veranlassung und Kos ten der Berufsgenossenschaft. Umschulung, wenn erforderlich, für eine neue Berufstätigkeit: Nach eingehender Be rufsberatung; Finanzhilfe für den Versicher ten und seine Familie für die Dauer der Aus bildung. Siehe Tabelle V "Invalidität". Bevorzugte Beschäfti gung von Behinderten Im Rahmen der Gesetze zur Abdeckung der Berufsrisiken nicht vorgesehen. Informatio nen erteilen die Fonds für Behinderte der drei (französischen, flämischen oder deutschsprachigen) Gemeinschaften. Behörden müssen bevorzugt Behinderte ein stellen, die in Privatunternehmen keine Be schäftigung finden, aber als fähig zur Aus übung der betreffenden Tätigkeit anzusehen sind. Personen, die aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung keine normale Be schäftigung finden oder behalten können, können eine Arbeitsstelle erhalten, bei der die Vergütung zum Teil von der Gemeinde getragen wird (Gesetz über eine aktive Sozi alpolitik). Die Aufnahme einer Sozialklausel in die Ta rifverträge wird die Möglichkeiten der Schwächsten auf dem Arbeitsmarkt verbes- Pflichtmäßige Beschäftigung Schwerbehin derter in allen Betrieben mit mind. 16 Ar beitsplätzen, bis zu 6% der Belegschaft; Ausgleichsabgabe von DEM 200 (€ 102) mo natlich für jeden unbesetzten Arbeitsplatz. Für bestimmte Gruppen (z.B. Blinde). Berufswechsel • Vorgesehene Fälle Bei Berufskrankheiten sind Maßnahmen zur zeitweisen oder endgültigen Umsetzung aus der schädigenden Umgebung möglich, die mit einer beruflichen Umschulung verbunden sein können. Wenn ein Risiko der Verschlimmerung oder des Rückfalls einer Berufskrankheit vorliegt, kann die nationale Behörde für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten den Versicherten an regen, den Arbeitsplatz zu wechseln. Falls Gefahr der Entstehung, des Wiederauf lebens oder der Verschlimmerung der Be rufskrankheit vorliegt, hat die Berufsgenos senschaft den Versicherten zum Arbeits platzwechsel anzuhalten. Keine. Berufliche Wieder eingliederung 1. Funktionelle Anpassung, berufliche Umschulung 414 Griechenland Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Spanien Frankreich Irland Italien Siehe Tabelle V "Invalidität". Neben den Einrichtungen für Wiedereinglie derung und Wiederanpassung gibt es be sondere Einrichtungen für die von Arbeitsun fällen und Berufskrankheiten Betroffenen. Berufliche Rehabilitation nach ärztlichem Gutachten auf Kosten der Kasse der Sozia len Sicherheit. Berufliche Umschulung in Umschulungslehr betrieben verschiedener Art; die Kosten trägt der Versicherungsträger. Die Leistungen und Renten werden weitergezahlt bzw. in gewis sen Fällen erhöht. Das Gesetz über die Gesundheitsdienste sieht eine kostenlose funktionelle Umschu lung für Behinderte vor. Funktionelle Anpassung in Spezialinstituten und berufliche Umschulung. Genesungsauf enthalte in anerkannten Krankenhäusern oder Kurheimen zum Zweck der Wiederein gliederung werden von den Regionen getra gen. Behinderten kann ein Kontingent von geeig neten Arbeitsplätzen vorbehalten werden. In Betrieben mit mehr als 50 Dauerbeschäftig ten 2% der Arbeitsplätze. Die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialen Sicher heit können bei Beschäftigung von behinder ten Arbeitnehmern ermäßigt werden. Be triebliche Pläne zur Errichtung von ge schützten Werkstätten und Einrichtung von behindertengerechten Arbeitsplätzen werden durch Zuschüsse oder Steuer-/Beitragserteichterungen unterstützt. Beschäftigungsvorrang für Behinderte in Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitneh mern in einem Verhältnis von 6% des ge samten Personalbestands. Derartige Maß nahmen und Einrichtungen existieren schon lange für Kriegsversehrte sowie andere Gruppen Körpergeschädigter. Die Behörden weisen bis zu 3% der geeig neten Arbeitsstellen den Behinderten zu. Einstellung und Beschäftigung von Behinder ten in Betrieben mit mehr als 50 Beschäftig ten bevorrechtigt (1 Behinderter je 50 Arbeit nehmer). Eine Minderung der Erwerbsfähig keit um mindestens 40% ¡st dabei Voraus setzung für eine solche garantierte Beschäf tigung. Bevorzugte Beschäfti gung von Behinderten Siehe vorstehend "Rehabilitation, Umschu lung". Silikose und Asbestose. Berufswechsel • Vorgesehene Fälle Zeigen sich bei einer ärztlichen Untersu Verpflichtender Arbeitsplatzwechsel nach chung Anzeichen einer Berufskrankheit, die Unfall oder um das Wiederauftreten einer zwar keine vorübergehende Arbeitsunfähig Berufskrankheit zu vermeiden. keit nach sich zieht, deren Fortschreiten je doch durch eine Versetzung des Arbeitneh mers auf einen anderen Arbeitsplatz ohne Risiko verhindert werden kann, muss eine in nerbetriebliche Versetzung erfolgen. Berufliche Wieder eingliederung 1. Funktionelle Anpassung, berufliche Umschulung 415 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Luxemburg Berufliche Wieder eingliederung Niederlande Österreich Portugal Der Versicherungsträger kann eine Heilbe handlung anordnen, falls diese eine Verbes serung der Erwerbsfähigkeit des Rentenbe ziehers verspricht. Das Amt für Arbeitsver mittlung und Berufsumschulung behinderter Arbeitnehmer nimmt zur Zweckmäßigkeit der zu treffenden Maßnahmen Stellung. Nicht anwendbar. • Funktionelle Anpassung im Rahmen der Für Berechtigte, die unter 50 Jahre alt und Heilbehandlung auf Kosten des Unfallversi dauernd erwerbsunfähig sind. Sonderbeihilfe cherungsträgers. während des Besuchs von Berufsausbil • Umschulung, wenn erforderlich für eine dungskursen und Ruhen der Rentenzahlung. neue Berufstätigkeit. Finanzhilfe für den Versicherten und seine Familienangehöri gen für die Dauer der Ausbildung. • Maßnahmen der sozialen Rehabilitation (z.B. durch Zuschüsse und Darlehen für die Adaptierung der Wohnung). 2. Bevorzugte Beschäfti gung von Behinderten Bevorrechtigte Zuweisung von geeigneten Arbeitsplätzen für Opfer von Arbeitsunfällen bei angemessener Bezahlung. Nicht anwendbar. Verpflichtung der Betriebe, für jeweils 25 Be schäftigte einen Behinderten (Erwerbsunfä higkeit über 50%) einzustellen oder eine Ausgleichsabgabe von ATS 2.040 (€ 148) monatlich zu zahlen. Betriebe mit mindestens 20 Beschäftigten sind verpflichtet, Behinderte vorrangig zu be schäftigen, deren dauernde Erwerbsunfähig keit auf einen während der Beschäftigung in diesem Betrieb geschehenen Unfall zurück zuführen ist. Bei Behinderten mit vorüberge hender Erwerbsunfähigkeit sind Betriebe mit mindestens zehn Beschäftigten verpflichtet, ihnen eine ihren Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit zu geben. Berufswechsel • Vorgesehene Fälle Bei Risiko auf Berufskrankheit, Verschlimme rung oder Rückfall kann dem Arbeitnehmer eine Leistung gewährt werden, um seine Wiedereingliederung zu erleichtern. Nicht anwendbar. Als Maßnahme der beruflichen Rehabilita tion, um einem Versehrten, der seinen bishe rigen Beruf nicht mehr ausüben kann, die Ausübung eines neuen Berufes zu ermögli chen Als präventive Maßnahme zur Ermöglichung des Überganges zu einer anderen Erwerbs tätigkeit, wenn bei Fortsetzung der bisheri gen Tätigkeit die Gefahr des Auftretens oder der Verschlimmerung einer Berufskrankheit besteht. Keine. 1. Funktionelle Anpassung, berufliche Umschulung 416 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Finnland Schweden Eine Reihe von Angeboten zur medizini schen und beruflichen Rehabilitation werden vom Träger der Unfallversicherung kostenlos angeboten. Die Kosten für die Rehabilitation werden in voller Höhe übernommen. Wäh rend der Rehabilitation erhält der Versicherte die Geldleistungen ebenfalls in voller Höhe. Rehabilitation: siehe Tabelle III "Krankheit Geldleistungen". Spezialisierte Dienste für behinderte Perso Berufliche Wieder nen werden durch lokale Begutachtungs und Beratungsteams und die Rehabilitie eingliederung rungsmaßnahmen durch die Ausbildungs 1. Funktionelle Anpassung, und Unternehmensräte (Training and Enterberufliche Umschulung prise Councils) angeboten. Vorhandene lo kale Möglichkeiten zur Arbeitsrehabilitation werden in partnerschaftlicher Zusammenar beit mit freiwilligen Organisationen unter stützt. Alle genannten Organisationen wer den von der Regierung finanziert. Normale Dienstleistungen und Programme der Ar beitsämter für Arbeitssuchende sind auch oft mit erleichterten Bedingungen - für behin derte Personen zugänglich. 2. Bevorzugte Beschäfti gung von Behinderten Keine. Es gibt keine speziellen Quotenregelungen für die Beschäftigung von Behinderten. Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeltskräften haben die Pflicht, 3% registrierte behinderte Personen einzustellen. Einstellungen oder Versetzungen auf freie Stellen für Bedienungspersonal von Park plätzen und elektrischen Personenaufzügen sind für behinderte Personen reserviert. 3. Berufswechsel • Vorgesehene Fälle Wie für Rehabilitation im allgemeinen. Die Bedingungen für einen Berufswechsel sind dieselben, die für die Rehabilitation im allgemeinen gelten. Die lokale Gesundheits behörde kann die betreffende Person dazu veranlassen, den Beruf zu wechseln. Wäh rend eines Studiums oder einer Berufsaus bildung wird eine Rehabilitationsleistung (rehabiliteringsersättning) gezahlt. Wie oben unter "Funktionelle Anpassung, berufliche Umschulung". Berufliche Wieder eingliederung 1. Funktionelle Anpassung, berufliche Umschulung Vereinigtes Königreich Bevorzugte Beschäfti gung von Behinderten 3. Berufswechsel • Vorgesehene Fälle 417 Tabelle VIII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Belgien Entschädigung 418 Keine. Dänemark Keine. Deutschland Tritt bei Arbeitsplatzwechsel eine Verdienstminderung ein, so zahlt die Berufsgenossen schaft oft zum Ausgleich eine Übergangslei stung bis zur Höhe der Vollrente (2/3 L), höchstens für die Dauer von 5 Jahren, oder pauschaler Jahresbetrag der Vollrente. Griechenland Keine. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Spanien Im bestimmten Fällen gleicht die Sozialversi cherung bei Berufskrankheiten Einkommens verluste Infolge des Arbeitsplatzwechsels und gegebenenfalls den Fehlbetrag zwi schen dem früheren Einkommen und den Leistungen bei Beendigung oder Aufhebung des Arbeitsverhältnisses vorübergehend aus. Frankreich Entschädigung für Arbeitsplatzwechsel (in- Keine. demnités de changement d'emploi) bel Sili kose in Höhe von 60 Tageslöhnen pro Jahr, in dem eine Expositionsgefahr bestand, bis zu einer Grenze von 300 Tagen. Keine Ku mulation mit neuen Einkommen, Tagesent schädigungen oder mit dem Jahresbetrag möglich. Nach Entscheidung des Umschulungsträgers u.U.: • Zuschuss für die Beendigung der Umschu lung (prime de fin de rééducation) zwi schen dem 3- bis 8-fachen des Tagesver dienstes, der als Grundlage für die Berech nung der täglichen Leistung dient. Mini mum FRF 4.344,45 (€ 662); Maximum FRF 11.585,20 (€1.766). • Zinsloses Darlehen (prêt άηοηηβυή je nach der erworbenen Qualifikation industri eller, handwerklicher oder landwirtschaftli cher Art, bis zu maximal dem 180fachen der Tagesverdienstgrenze, die als Grundla ge für die Berechnung der Leistung dient = FRF 260.667 (€ 39.738). Irland Tabelle VIII Italien Übergangsrente für Behinderte, deren Er werbsunfähigkeit 80% nicht übersteigt. Die Rente wird ein Jahr lang gezahlt und beträgt 2/3 des Unterschiedsbetrages zwischen dem durchschnittlichen Tagesverdienst vor der Erwerbsminderung und dem Verdienst nach der Erwerbsminderung, wenn letzterer gerin ger ¡st. Entschädigung 419 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIII Luxemburg Entschädigung 420 Niederlande Eine Übergangsrente (rente transitoire) kann Nicht anwendbar. zum Ausgleich des Verdienstausfalls ge währt werden. Österreich Bei beruflicher Rehabilitation: Übergangs Keine, geld in Höhe von "Ε" χ 60%, Zuschläge für Familienangehörige. Bei präventiven Maßnahmen: Übergangs rente bis höchstens zum Betrag der vollen Unfallrente für längstens 2 Jahre oder Über gangsbetrag bis höchstens zum Jahresbe trag der vollen Unfallrente. Portugal Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Finnland • Entschädigung Nicht anwendbar. Schweden Einkommensausfälle als Folge eines ArbeitsUnfalls werden durch eine Unfallrente bzw. während der Rehabilitation durch eine Re habilitationsleistung (rehabiliteringsersättning) kompensiert. Tabelle VIII Vereinigtes Königreich Wie bei ständiger Erwerbsunfähigkeit. · Entschädigung 421 I Finanzierung II Krankheit - Sachleistungen III Krankheit - Geldleistungen IV Mutterschaft V Invalidität VI Alter VII Hinterbliebene VIII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten IX Familienleistungen X Arbeitslosigkeit XI Mindestsicherung 423 Familienleistungen Tabelle IX Belgien Dänemark Deutschland Griechenland Geltende Rechts grundlage Koordinierte Gesetze (Königlicher Erlass vom 19. Dezember 1939). Gesetz vom 3. Juni 1967, geänderte Fas sung. Gesetz vom 19. März 1986 über allgemeine Familienleistungen, geänderte Fassung. Bundeskindergeldgesetz (BKGG) vom 14. April 1964, in der Fassung der Bekanntma chung vom 23.1.1997, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16.12.1997. Sozialgesetzbuch, Allg. Teil, 11. Dezember 1975, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 1991. Unterhaltsvorschussgesetz vom 23. Juli 1979, In der Fassung der Neubekanntma chung vom 19. Januar 1994. Bundeserziehungsgeldgesetz vom 6. De zember 1985, in der Fassung der Bekannt machung vom 31. Januar 1994. Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.1.1997, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16.12.1997. Königlicher Erlass Nr. 20 vom 23. Dezember 1959. Präsidialerlass 527/1984. Präsidialerlass 412/1985. Kindergeld Erstes Kind. Erstes Kind. Erstes Kind. Erstes Kind. 2. Bedingungen Ausübung einer Berufstätigkeit oder gleich wertige Situation. Das Kind muss seinen Wohnsitz in Däne mark haben, und ein Elternteil muss nach dem Gesetz über Quellenbesteuerung in Dänemark steuerpflichtig sein. Wohnsitz im Inland bzw. - bei unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen - in einem Mit gliedstaat des EWR. 50 Versicherungstage während des voraus gegangenen Jahres. 3. Altersgrenzen Normal: 18 Jahre. Berufsausbildung: 25 Jahre. Studium: 25 Jahre. Schwerbehinderte: 21 Jahre (keine Altersbe grenzung für Personen, die am 1. Juli 1987 das 21. Lebensjahr vollendet hatten). Normal: 18 Jahre. Normal: 18 Jahre. Verlängerung möglich bis zum 21. Lebens jahr für diejenigen, die als Arbeitslose der Ar beitsvermittlung zur Verfügung stehen. Berufsausbildung/Studium/gemeldete Be werber um eine berufliche Ausbildungsstelle: 27 Jahre. Kindeseinkommen: kein Anspruch bei Ein künften und Bezügen, die zur Bestreitung des Unterhaltes des Kindes oder seiner Be rufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, in Höhe von mehr als DEM 12.360 (€ 6.320) im Kalenderjahr. Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben außer Ansatz. Behinderte: Keine Begrenzung. Normal: 18 Jahre. Studium: 22 Jahre. Behinderte: Keine Begrenzung, wenn die Behinderung vor Vollendung des 18. Lebensjahres festgestellt wurde. 1. Erstes berechtigtes Kind 424 Familienleistungen Tabelle IX Irland Italien Spanien Frankreich Gesetzgebendes königliches Dekret 1/94 vom 20. Juni zur Neufassung des Allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit (Ley General de la Seguridad Social). Königliches Dekret Nr. 356 vom 15. März 1991. Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité sodale), Buch V. Gesetz Nr. 96-604 vom 5. Juli 1996. Gesetz von 1993 über die soziale Sicherheit Dekret vom 30. Mai 1955. (Social Weifare Consolidation Act) mit Ände- Gesetz vom 17. Oktober 1961. run en 9 Gesetz Nr. 153 vom 13. Mai 1988 (Famili enleistungen). Erstes Kind. Erstes und zweites Kind. Kindergeld im eigentlichen Sinne ab dem 2. Kind. Erstes Kind. Keine Bedingungen. Das Kind muss sich in Frankreich aufhalten. Das Kindergeld (Child benefit) wird monatlich an die Mutter oder Stiefmutter des Kindes gezahlt. Eine Zahlung an Väter oder Stief väter ist möglich, wenn das Kind in deren Haushalt lebt und von Ihnen unterhalten wird. Normal: 18 Jahre. Bei Schwerstbehinderten: keine Begrenzung. Normal: 20 Jahre, wenn das Einkommen des Normal:16 Jahre. Kindes nicht 55% des Mindestlohnes (SMIC) Studium: 19 Jahre. übersteigt. Bei Behinderung: 19 Jahre. Erstes Kind. Geltende Rechts grundlage Kindergeld 1. Erstes berechtigtes Kind 2. Bedingungen Normal: 18 Jahre. Bei schwerer Behinderung: unbegrenzt. 3. Altersgrenzen 425 Familienleistungen Tabelle IX Luxemburg Niederlande Österreich Portugal Geltende Rechts grundlage Gesetz vom 20. Juni 1977. Gesetz vom 30. April 1980. Gesetz vom 19. Juni 1985. Gesetz vom 14. Juli 1986. Allgemeines Kindergeldgesetz (Algemene Kinderbijslagwet, AKW). Familienlastenausgleichsgesetz vom 24. Oktober 1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999. Karenzgeld: Karenzgeldgesetz vom 24.4.1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998. Sondernotstandshilfe: Arbeitslosenversiche rungsgesetz 1977 (ALVG) vom 14. Novem ber 1977, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998. Rechtsverordnung Nr. 133-B/97 vom 30. Mai 1997. Kindergeld Erstes Kind. Erstes Kind. Erstes Kind. Erstes Kind. 2. Bedingungen Persönliches Recht für jedes Kind, das stän dig in Luxemburg erzogen wird und dort sei nen gesetzlichen Wohnsitz hat. Um Kindergeld zu beziehen, müssen fol gende Voraussetzungen erfüllt sein: • Man muss versichert sein (für alle Einwoh ner besteht gesetzliche Versicherungs pflicht; ebenso sind alle, die in den Nieder landen arbeiten und dort Lohnsteuer ent richten, versichert); • man muss mindestens ein Kind haben; • man muss für den Unterhalt des Kindes aufkommen. Keine Bedingungen. Kindergeld (Subsidio familiar a crianças e jovens): Versicherte: Beitragszahlung für 6 Monate während der 12 Monate vor dem zweiten Monat des Datums der Antragstellung bzw. des Anspruchsgrunds für eine einmalige Lei stung. Familienversicherte: Unterhaltsberechtigung gegenüber dem Versicherten und keine Aus übung einer versicherungspflichtigen Er werbstätigkeit. 3. Altersgrenzen Normal: 18 Jahre. Berufeausbildung/Studium: 27 Jahre. Bei schwerer Behinderung: Unbegrenzt. Normal: 17 Jahre. Berufsausbildung/Studium: 24 Jahre (nur wenn kein Anspruch auf Studi enbeihilfe besteht). Schwere Behinderung: 17 Jahre. • Normal: 19 Jahre (Volljährigkeit). • BerufsausbildungAfortbildung: 26 Jahre (Ausnahme: Schwangere, Frauen mit Kind, Präsenzdiener, Behinderte). • Arbeitssuchende Kinder 21 Jahre. • Erwerbsunfähige Kinder: unbegrenzt. Kein Anspruch besteht für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und eigene Einkünfte beziehen, die eine monatliche Höhe von ATS 3.899 (€ 283) übersteigen. Normal: 16 Jahre. Studium/Berufsausbildung: 24 Jahre. Bei schwerer Behinderung: in einigen Fällen Verlängerung um bis zu 3 Jahre. 1. Erstes berechtigtes Kind 426 Familienleistungen Finnland Schweden Tabelle IX Vereinigtes Königreich Geltende Rechts grundlage Gesetz vom 21. August 1922. Gesetz über das Kindergeld (bambidrag) von Gesetz von 1992 über Sozialbeiträge und 1947 mit Änderungen . Sozialleistungen (Social Security Contributions and Benefits Act). Geltende Rechts grundlage Kindergeld Erstes Kind. Erstes Kind. Kindergeld Erstes Kind. 1. Erstes berechtigtes Kind 1. Erstes berechtigtes Kind 2. Bedingungen Wohnsitz und Aufenthalt des Kindes in Finn land. Aufenthalt des Kindes oder eines Eltemtells in Schweden seit mindestens 6 Monaten. Das Kind und der Antragsteller müssen sich im Vereinigten Königreich aufhalten; der auf enthaltsrechtliche Status von zugewanderten Antragstellern darf keinen Beschränkungen oder Bedingungen unterliegen; das Kind muß im Haushalt des Antragstellers leben (oder dieser den Lebensunterhalt des Kindes bestreiten). 2. Bedingungen 3. Altersgrenzen 17 Jahre. 16 Jahre. Eine vergleichbare Beihilfe wird Kindern ge währt, die eine weiterführende Schule besu chen. Normal: 16 Jahre. Fortführende grundlegende Ausbildung: Bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres. 3. Altersgrenzen 427 Familienleistungen Tabelle IX Belgien 4. Monatsbeträge 428 1. Kind: BEF 2.706 (€67). 2. Kind: BEF 5.007 (€ 124). 3. Kind und folgende: BEF 7.476 (€ 185). Dänemark Allgemeine Familienleistungen (bömefamilieydelse): Für jedes Kind von 0 - 3 Jahren: DKK 2.825 (€ 379) pro Quartal = DKK 941,66 (€ 126) pro Monat. Für jedes Kind von 3-7 Jahren: DKK 2.550 (€ 342) pro Quartal = DKK 850 (€114) pro Monat. Für jedes Kind von 7 Jahren bis zur Vollen dung des 18. Lebensjahres: DKK 2.025 (€ 272) pro Quartal = DKK 675 (€91) pro Monat. Deutschland I.Kind: DEM 250 (€128) 2. Kind: DEM 250 (€ 128) 3. Kind: DEM 300 (€153) 4. Kind und folgende: DEM 350 (€ 179). Griechenland Bei einem Bruttoeinkommen der Familie bis zu GRD 2.600.000 (€ 7.947): 1 Kind: GRD 1.620 (€4,95) 2 Kinder: GRD 5.560 (€17) 3 Kinder: GRD 12.060 (€37) 4 Kinder: GRD 14.300 (€ 44) Für jedes folgende Kind zusätzlich GRD 2.500 (€ 7,64). Familienleistungen Spanien Frankreich Kinder unter 18 Jahren: 1. Kind: Siehe unten "Geburtsbeihilfe". Nicht Behinderte: ESP 3.000 (€ 18) 2 Kinder: FRF 687 (€105) Behinderte: ESP 6.000 (€ 36) 3 Kinder: FRF 1.567 (€239) Kinder über 18 Jahren: 4 Kinden FRF 2.447 (€ 373) • Mit einem Behinderungsgrad von mindes 5 Kinder: FRF 3.328 (€ 507) tens 65%: ESP 37.955 (€ 228) • Mit einem Behinderungsgrad von mindes 6 Kinder: FRF 4.208 (€ 642) Folgende Kinder: FRF 880 (€ 134). tens 75%: ESP 56.935 (€ 342) Irland 1. und 2. Kind: IEP 31,50 (€40). 3. Kind und folgende: IEP 42 (€ 53). Bei Drillingen und Vierlingen wird für jedes Kind doppeltes Kindergeld gezahlt. Bei Zwil lingen beträgt das Kindergeld das 1,5-fache des ersten Kindes. Tabelle IX Italien Familienleistungen richten sich nach der 4. Monatsbeträge Zahl der Kinder und sind einkommensab hängig. Beispiel Familie mit 4 Mitgliedern (nicht be hindert): • Einkommen von 1TL 20.293.000 (€10.480): Leistung von ITL 485.000 (€ 250). • Einkommen ITL 49.200.000 (€25.410) ITL 54.015.000 (€27.896): Leistung von ITL 75.000 (€ 39). • Leistung entfallt bei Einkommen über ITL 78.104.000 (€40.337). 429 Familienleistungen Tabelle IX Luxemburg 4. Monatsbeträge 430 1. Kind: LUF 5.371 (€133) 2 Kinder: LUF 13.102 (€325) 3 Kinder: LUF 24.459 (€ 606) Jedes weitere Kind: LUF 11.349 (€281). Niederlande Österreich Portugal Je nach Familieneinkommen sowie Alter und Ab dem 1.1.1995 geborene Kinden Für jedes Kind pro Monat: Rangfolge der Kinder. unter 6 Jahren: NLG 107,31 (€ 49) • ATS 1.425 (€104); 6 - unter 12 Jahre: NLG 130,30 (€ 59) • ATS 1.675 (€122) ab Beginn des Kalen dermonats, in dem das Kind das 10. Le 12-unter 18 Jahre: NLG 153,30 (€70) bensjahr vollendet; Vor dem 2.10.1994 geborene Kinder: Monatlicher Grundbetrag pro Kind im Alter • ATS 1.975 (€ 144) ab Beginn des Kalen dermonats, in dem das Kind das 19. Le von 6 bis unter 12 Jahren in Familien mit: bensjahr vollendet. 1 Kind: NLG 153,30 (€ 70) 2 Kindern: NLG 175,19 (€79) • Für erheblich behinderte Kinder zusätzlich ATS 1.775 (€129) pro Monat. 3 Kindern: NLG 182,49 (€ 83) 4 Kindern: NLG 198,19 (€90) Mehrkindzuschlag: 5 Kindern: NLG 207,61 (€ 94) Ab 1.1.1999 steht ein Mehrkindzuschlag von 6 Kindern: NLG 213,90 (€ 97) ATS 200 (€ 15) monatlich für jedes ständig 7 Kindern: NLG 218,38 (€ 99) im Bundesgebiet (Ausnahme: EWR-Raum) 8 Kindern: NLG 226,58 (€103) dritte und weitere Kind, für das Familienbei 9 Kindern: NLG 232,95 (€106) hilfe gewährt wird, zu. Es besteht nur dann ein Anspruch, wenn das zu versteuernde Fa 10 Kindern: NLG 238,05 (€108) milieneinkommen im Kalenderjahr, das vor Kinder bis zu 5 Jahren: dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag 70% dieser Grundbeträge. gestellt wird, eine bestimmte Höhe nicht Kinder von 12 bis 17 Jahren: überschritten hat. Die Einkommensgrenze 1998 beträgt ATS 504.000 (€ 36.627). 130% dieser Grundbeträge. Kinder, die zwischen dem 1.10.1994 und dem 1.1.1995 geboren wurden oder die nach dem 1.10.1994 das Alter von 6, 12 oder 18 Jahren erreicht haben: Grundbetrag pro Kind im Alter von 12 bis 17 Jahren in Familien mit: 1 Kind: NLG 153,30 (€ 70) 2 Kindern: NLG 175,19 (€79) 3 Kindern: NLG 182,49 (€83) 4 Kindern: NLG 198,19 (€90) 5 Kindern: NLG 207,61 (€ 94) 6 Kindern: NLG 213,90 (€ 97) 7 Kindern: NLG 218,38 (€ 99) 8 Kindern: NLG 226,58 (€103) 9 Kindern: NLG 232,95 (€106) 10 Kindern: NLG 238,05 (€108) Kinder bis zu 5 Jahren: 70% dieser Grundbeträge. Kinder zwischen 6 und 11 Jahren: 85% dieser Grundbeträge. Zweifacher Betrag für behinderte Kinder oder Studierende, die überwiegend vom Antrag steller unterhalten werden und die: • noch nicht 16 Jahre alt sind und nicht im Haushalt leben, • 16 oder 17 Jahre alt sind und weder im Haushalt des Antragstellers noch in dem eines anderen Erwachsenen leben, • 18 bis 24 Jahre alt sind und studieren oder eine Berufsausbildung durchlaufen oder Kinder "als Hilfe Im Haushalt", wenn sie überwiegend vom Antragsteller unterhalten werden. Familienleistungen Finnland 4. Monatsbeträge I.Kind: 2. Kind: 3. Kind: 4. Kind: 5. und jedes wei tere Kind: FIM 535 (€90). FIM 657 (€110). FIM 779 (€131). FIM 901 (€152). FIM 1.023 (€172). Schweden SEK 750 (€ 79). Zulagen für Großfamilien: für das 3. Kind: SEK 200 (€ 21) für das 4. Kind: SEK 600 (€ 63) für das 5. und jedes weitere Kind: SEK 750 (€ 79). Tabelle IX Vereinigtes Königreich Ältestes anspruchsberechtigtes Kind von: 4. Monatsbeträge Paaren: GBP 49,61 (€ 70) Alleinerziehenden: GBP 74,10 (€ 104) Jedes weitere Kind: GBP 40,30 (€ 57) Anmerkung: Der höhere Satz bei Alleinerziehenden gilt nicht mehr für neue Anträge ab Juni 1998. 431 Tabelle IX Familienleistungen Belgien 5. Abstufung nach Familieneinkommen 432 Keine einkommensabhängige Abstufung. Dänemark Keine einkommensabhängige Abstufung. Deutschland Keine einkommensabhängige Abstufung. Griechenland Progressive Minderung entsprechend dem Anstieg des Bruttofamilieneinkommens. Übersteigt das Einkommen GRD 2.600.001 (€ 7.947) pro Jahr, gelten folgende Kinder geldsätze: 1 Kind: GRD 1.310 (€ 4) 2 Kinder: GRD 4.370 (€13) 3 Kinder: GRD 11.430 (€ 35) 4 Kinder: GRD 13.450 (€41) Für jedes folgende Kind zusätzlich GRD 2.500 (€ 7,64). Familienleistungen Spanien Frankreich Leistung entfällt, wenn das jährliche Famili- Einkommen ohne Einfluss auf die Leistungseneinkommen ESP 1.202.991 (€7.230) sätze. übersteigt. Dieser Betrag erhöht sich ab dem 2. Kind um 15% pro unterhaltsberechtigtes Kind. Irland Keine einkommensabhängige Abstufung. Tabelle IX Italien Siehe "Familienleistungen: Monatsbeträge". 5. Abstufung nach Familieneinkommen 433 Familienleistungen Tabelle IX Luxemburg Abstufung nach Familieneinkommen 434 Keine einkommensabhängige Abstufung. Niederlande Keine einkommensabhängige Abstufung. Österreich Keine einkommensabhängige Abstufung. Portugal Drei Einkommensgruppen in Abhängigkeit vom nationalen Mindestlohn: 1. Gruppe: Familieneinkommen entspricht höchstens 1,5 Mindestlöhnen: Kinder bis 12 Monate: 1. und 2. Kind: PTE 14.730 (€ 73) ab dem 3. Kind: PTE 22.100 (€110) Kinder über 12 Monate: 1. und 2. Kind: PTE 4.420 (€ 22) ab dem 3. Kind: PTE 6.630 (€ 33) 2. Gruppe: Familieneinkommen entspricht 1,5 bis 8 Mindestlöhnen: Kinder bis 12 Monate: 1. und 2. Kind: PTE 11.450 (€ 57) ab dem 3. Kind: PTE 15.400 (€ 77) Kinder über 12 Monate: 1. und 2. Kind: PTE 3.070 (€15) ab dem 3. Kind: PTE 4.170 (€ 21) 3. Gruppe: Familieneinkommen entspricht mehr als 8 Mindestlöhnen: Kinder bis 12 Monate: 1. und 2. Kind: PTE 7.450 (€ 37) ab dem 3. Kind: PTE 9.690 (€ 48) Kinder über 12 Monate: 1. und 2. Kind: PTE 2.840 (€ 14) ab dem 3. Kind: PTE 3.690 (€ 18). Familienleistungen Finnland 5. Abstufung nach Familieneinkommen Keine einkommensabhängige Abstufung. Schweden Keine einkommensabhängige Abstufung. Tabelle IX Vereinigtes Königreich Keine einkommensabhängige Abstufung. 5. Abstufung nach Familieneinkommen 435 Familienleistungen Tabelle IX Belgien 6. Abstufung nach Alter Ab dem 1.1.1991 geborene Kinden Zuschlag für das älteste Kind, das den nor malen Satz erhält (nicht behindertes Kind): von 6 bis 12 Jahren: BEF 471 (€ 12) von 12 bis 18 Jahren: BEF 718 (€18) ab 18 Jahren: BEF 758 (€19) Dänemark Deutschland Griechenland Siehe Monatsbeträge. Keine Abstufung nach Alter. Keine Abstufung nach Alter. DKK 1.472 (€198) pro Quartal = DKK 490,66 (€ 66) pro Monat bis zum 7. Geburts tag des Kindes im Falle einer Mehrlingsge burt und bei Adoption von Mehrungen. Siehe "Andere Leistungen" und Tabelle IV "Mutterschaft". Siehe Tabelle IV "Mutterschaft". Zuschlag für ein zwischen dem 1.1.1991 und dem 31.12.1996 geborenes Kind, das an die erste Rangstelle gelangt, indem es ein Kind ersetzt, für das Alterszulage gewährt wurde: ab dem Alter von 6 Jahren: BEF 940 (€ 23) Andere Kinder (einschl. behinderte Kinder): von 6 bis 12 Jahren: BEF 940 (€ 23) von 12 bis 18 Jahren: BEF 1.436 (€ 36) ab 18 Jahren: BEF 1.756 (€ 44) Vor dem 1.1.1991 geborene Kinden Zuschläge für das älteste Kind, das den nor malen Satz erhält (nicht behindertes Kind): geboren zwischen dem 1.1.1985 und dem 31.12.1990: BEF 940 (€23) zwischen dem 1.1.1981 und dem 31.12.1984: BEF 1.436 (€ 36) vordem 1.1.1981: BEF 1.515 (€38) Andere Kinder (einschl. behinderte Kinder): von 6 bis 12 Jahren: BEF 940 (€ 23) von 12 bis 18 Jahren: BEF 1.436 (€ 36) ab 18 Jahren: BEF 1.756 (€ 44) Sonstige Leistungen 1. Geburtsbeihilfe 436 BEF 36.660 (€909) für die 1. Geburt; BEF 27.583 (€ 684) für die 2. und jede weitere Geburt. Kann zwei Monate vor dem voraussichtli chen Geburtsdatum bezogen werden. Adoptionsprämie (prime d'adoption): BEF 36.660 (€ 909) je adoptiertes Kind. Familienleistungen Spanien Frankreich Irland Tabelle IX Italien Keine Abstufung nach Alter. Zuschläge variieren mit dem Alter: • Kinder über 11 Jahre: FRF 193 (€ 29) • Kinder über 16 Jahre: FRF 343 (€ 52) Ausgenommen das 1. Kind in Familien mit weniger als 3 Kindern. Keine Abstufung nach Alter. Keine Abstufung nach Alter. 6. Abstufung nach Alter Keine. Beihilfe für Kleinkinder (allocation pour jeune enfant, APJE): FRF 986 (€ 150) monatlich je Kind. Zahlbar mit Bedürftigkeitsprüfung ab dem 4. Schwangerschaftsmonat bis zum 3. Lebensjahr des Kindes. Adoptionsbeihilfe (allocation d'adoption): FRF 986 (€ 150) monatlich bei Aufnahme ei nes adoptierten Kindes in die Familie. Die Zahlung erfolgt nach Bedürftigkeitsprüfung und über einen Zeitraum von höchstens 21 Monaten. Ein Entbindungsgeld (Birth Grant) von IEP 500 (€ 635) wird für Mehrfachgeburten ge zahlt, eine zusätzliche Zahlung von IEP 500 (€ 635) ist jeweils bei Vollendung des 4. und der 12. Lebensjahres zahlbar. Siehe Tabelle IV "Mutterschaft". Sonstige Leistungen 1. Geburtsbeihilfe 437 Familienleistungen Tabelle IX Luxemburg Niederlande 6. Abstufung nach Alter Kinder ab 6 Jahren: LUF 548 (€ 14) Kinder ab 12 Jahren: LUF 1.646 (€41). Sonstige Leistungen Eine Geburtsbeihilfe (allocation de nais- Siehe Tabelle IV "Mutterschaft". sance) in Höhe von insgesamt LUF 59.058 (€ 1.464) ¡st für Frauen mit Wohnsitz in Lu xemburg unter der Bedingung vorgesehen, dass sich Mutter und Kind den vorgeschrie benen ärztlichen Untersuchungen unterzie hen. In Luxemburg ansässige Frauen erhalten von der nationalen Familienleistungskasse (caisse nationale des prestations familiales) eine Mutterschaftsbeihilfe (allocation de maternité) (siehe Tabelle IV "Mutterschaft"). 1. Geburtsbeihilfe 438 Siehe die obigen Leistungsbeträge. Österreich Portugal Siehe Monatsbeträge. Siehe Beträge. Mutter-Kind-Pass-Bonus: Eine einmalige Zahlung von ATS 2.000 (€ 145) wird nach Vollendung des ersten Le bensjahres des Kindes dem Elternteil ge währt, der das Kind überwiegend betreut. Voraussetzung ist, dass alle bis zur Vollen dung des ersten Lebensjahres vorgesehe nen Mutter-Klnd-Pass Untersuchungen durchgeführt worden sind, und dass das jährlich zu versteuernde Familieneinkommen im Jahr der Geburt des Kindes eine be stimmte Höhe von ATS 504.000 (€ 36.627) (1998) nicht übersteigt. Keine. Familienleistungen Finnland Schweden Tabelle IX Vereinigtes Königreich 6. Abstufung nach Alter Keine Abstufung nach Alter. Keine Abstufung nach Alter. Keine Abstufung nach Alter. Sonstige Leistungen Frauen mit ständigem Wohnsitz in Finnland haben nach dem 154. Tag der Schwanger schaft Anspruch auf einen Mutterschaftszu schuss, wenn sie sich einer ärztlichen Unter suchung unterzogen haben. Mütter haben die Wahl zwischen einem Mut terschaftspaket mit Produkten für die Kinder pflege und einer Geldleistung in Höhe von FIM 760 (€ 128). Diese Leistung wird für je des neugeborene Kind bewilligt. Keine Geburtsbeihilfe. Mutterschaftszahlungen (Maternity Fay- Sonstige Leistungen menf): GBP 100 (€ 141) vom Sozlalfonds. Für Personen, die Leistungen aufgrund von 1. Geburtsbeihilfe Bedürftigkeit beziehen wie Arbeitslosenhilfe (income based Jobseekeris Allowance); Hilfe zum Lebensunterhalt (Income Support), Hilfe für Familien mit niedrigem Erwerbseinkom men (Family Credit) oder Einkommenszu schuß für erwerbstätige Behinderte (Disability Working Allowance), und zwar für jedes erwartete Kind (Schwangerschaft oder Ad option). 1. Geburtsbeihilfe 6. Abstufung nach Alter 439 Familienleistungen Tabelle IX Belgien Dänemark Deutschland Griechenland Keine. Der Grundbetrag wird erhöht um DKK 1.191 (€ 160) pro Quartal = DKK 397 (€ 53) monat lich je Kind. Ferner wird eine Zulage von DKK 910 (€ 122) pro Quartal = DKK 303,33 (€ 41) mo natlich je Haushalt gewährt. Bedingung: Nachweis des Alleinerziehenden-Status einmal pro Jahr. Das Unterhaltsvorschussgesetz sichert für Kinder, die bei einem alleinerziehenden El ternteil leben und in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ha ben, und die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für längstens sechs Jahre einen Mindestunterhalt, wenn sie die sen Unterhalt nicht von dem anderen Eltern teil erhalten. Die Unterhaltsleistung beträgt In den alten Bundesländern bis zu DEM 324 (€ 166) und in den neuen Bundesländern bis zu DEM 280 (€ 143) monatlich. Erhöhung des Kindergeldes um GRD 1.250 (€ 3,82) für jedes Kind, wenn ein Elternteil verwitwet, Invalide oder Soldat ist, sofern seine Hinterbliebenenrente einen bestimm ten Betrag nicht übersteigt. Diese Leistung wird unabhängig vom Geschlecht des Allein erziehenden gewährt. 3. Sonderleistungen für behinderte Kinder Zusätzliche Leistung für behinderte Kinder unter 21 Jahren mit einem Behinderungs grad ab 66%.Pro Monat und Kind: • BEF 12.173 (€ 302) bei 0,1, 2 oder 3 Auto nomiepunkten des Kindes; • BEF 13.325 (€ 330) bei 4, 5 oder 6 Autono miepunkten des Kindes; • BEF 14.245 (€ 353) bei 7, 8 oder 9 Autono miepunkten des Kindes. Keine. Keine. Beihilfe für Eltemteil mit behindertem Kind: GRD 1.250 (€ 3,82) monatlich. 4. Wohnungs- und Umzugsbeihilfen Keine. Keine. Zahlung von Wohngeld als Zuschuss zur Miete oder als Zuschuss zu den Aufwendun gen für den eigengenutzten Wohnraum, wenn die Aufwendungen für eine angemes sene Wohnung nicht zumutbar sind. Keine. Leistungen an Alleinerziehende 440 Familienleistungen Spanien Frankreich Tabelle IX Italien Irland Die Zahlung für Alleinerziehende (One Parent Family Payment) wird als gesonderte Leistung nach Bedürftigkeitsprüfung gewährt (siehe Tabelle XI): Berechtigte(r): IEP 70,50 (€ 90) maximal pro Woche. Zulage von IEP 15,20 (€ 19) wöchentlich für jedes Kind. Alleinerziehende erhalten eine Zulage zu den Familienleistungen. Keine. Beihilfe für Alleinerziehende (Allocation de parent isolé, API): Garantie eines Mindestfamilienelnkommens für Personen, die alleine mindestens ein Kind aufziehen oder im Falle einer Schwangerschaft ohne andere unter haltsberechtigte Kinder. Monatsbetrag: FRF 3.220 (€491) plus FRF 1.073 (€164) je Kind. Die Beihilfe ist so hoch wie die Diffe renz zwischen obigem Betrag und den Ein künften des Leistungsempfängers. Beihilfe zur Familienunterstützung (allocation de soutien familial): Kinder, die nicht von bei den Elternteilen anerkannt sind oder deren Vater oder Mutter der Verpflichtung zu Unter haltszahlung nicht nachkommt; wird je nach Bedürftigkeit gewährt. Siehe Tabelle IX "Fa milienleistungen", Sonderfälle, 3. ESP 6.000 (€ 36) pro Monat für jedes Kind unter 18 Jahren mit einem Behinderungs grad von mindestens 33%. ESP 37.955 (€ 228) pro Monat für jedes Kind älter als 18 Jahre und mit einem Behinde rungsgrad von mindestens 65%. ESP 56.935 (€ 342) pro Monat, wenn die In validität mindestens 75% beträgt und Dritthil fe erforderlich ist. Sondererziehungsbeihilfe (allocation d'édu- IEP 106,70 (€ 135) pro Monat für Kinder zwi cation spéciale) für Behinderte mit einem Be schen 2 und 16 Jahren, die zu Hause leben hinderungsgrad von mindestens 50% bis (Domiciliary Care Allowance). zum vollendeten 20. Lebensjahr: FRF 687 (€105) pro Monat. Bedürftigkeitsnachweis nicht erforderlich. Zuschlag für behinderte Kinder mit einem Behinderungsgrad von mindestens 80% oder 50 - 80%, wenn sie von besonderen Instituti onen betreut werden. • 1. Kategorie: nicht ständige Dritthilfe oder Ausgaben entsprechend der Höhe des Zu schlagsbetrags: FRF 515 (€ 79); • 2. Kategorie: ständige Dritthilfe oder Aus gaben entsprechend der Höhe des Zu schlagsbetrags: FRF 1.546 (€236); • 3. Kategorie: Schwerbehinderte, die dau ernder und hochqualifizierter Hilfe bedür fen, sofern die einzige Alternative zu häus licher Pflege elh Vollzeitkrankenhausauf enthalt ¡st: FRF 5.726 (€ 873). Sie erfordert die Einstellung der beruflichen Tätigkeit ei nes Elternteils oder die Pflege durch eine dritte Person. Ist ein Familienmitglied behindert, wird die Familieneinkommensgrenze um jährlich ITL 14.000.000 (€ 7.230) angehoben. 3. Sonderleistungen für behinderte Kinder Keine. Wohngeld (allocation de logement) für Be zieher einer der verschiedenen Familienlei stungen. Die Beihilfe wird unter Berücksichti gung der Wohnkosten (innerhalb der festge legten Grenzen), der Familiensituation und der Einkommensquellen festgesetzt. Bei ge ringem Einkommen sind Zuschläge möglich. Keine. 4. Wohnungs- und Umzugsbeihilfen Keine. Leistungen an Alleinerziehende 441 Familienleistungen Tabelle IX Luxemburg Österreich Portugal Leistungen an Alleinerziehende Keine. Keine. Keine. Keine. Sonderleistungen für behinderte Kinder Zusatzleistung von LUF 5.371 (€ 133) für je des Kind unter 18 Jahren, dessen körperli che oder geistige Fähigkeiten gegenüber ei nem normalen Kind gleichen Alters um min destens 50% ständig eingeschränkt oder herabgesetzt sind. Fortzahlung der Leistung ohne Altersgrenze, wenn die Person ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten kann, sofern sie keine Leistung des Nationalen Solidaritätsfonds oder eines anderen Sozialversicherungsträgers bezieht. Doppelter Betrag für behinderte Kinder, die: • noch nicht 16 Jahre alt sind und nicht im elterlichen Haushalt leben, • 16 oder 17 Jahre alt sind und weder im Haushalt des Antragstellers noch in dem eines anderen Erwachsenen leben, Behinderte Jugendliche ab 18 Jahren haben ggf. Anspruch auf eine Leistung aus der In validitätsversicherung (siehe Tabelle V "In validität"). Für erheblich behinderte Kinder, das sind solche, bei denen der Grad der Behinderung zumindest 50% beträgt oder die dauernd er werbsunfähig sind, wird zusätzlich zur allge meinen Familienbeihilfe die erhöhte Famili enbeihilfe von ATS 1.775 (€ 129) pro Monat gewährt. Ist die Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten oder wäh rend einer späteren Berufsausbildung, je doch spätestens vor Vollendung des 27. Le bensjahres, wird Familienbeihilfe und er höhte Familienbeihilfe unbegrenzt geleistet. • Kindergeldzuschlag bei Behinderung (Bo nificação, por deficiência, do subsidio familiar a crianças e jovens), für Kinder von Ar beitnehmern, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bestimmte ge sundheitliche Voraussetzungen erfüllen. Dieser Zuschlag zum Kindergeld richtet sich nach dem Alter des Kindes: bis 14 Jahre: PTE 8.470 (€ 42) 14 -18 Jahre: PTE 12.330 (€ 62) 18-24 Jahre: PTE 16.510 (€ 82). • Sondererziehungszulage für Kinder (subsidio de educação especial) (von Arbeitneh mern) bis 24 Jahre, die eine Sonderschule besuchen oder sonstige besondere Erzie hungsmaßnahmen in Anspruch nehmen (unterschiedliche Beträge). • Monatliche Rente (subsidio mensual vitalicio) für Personen über 24 Jahre: PTE 23.600 (€118) pro Monat. • Zulage für Hilfe durch Drittperson (Subsidio por assistência de terceira persona): PTE 11.310 (€56) pro Monat. Keine. Keine. Wohn- bzw. Mietbeihilfen nach den Sozial hilfegesetzen der Bundesländer unter Be dürftigkeitsprüfung (Familienangehörige er höhen die Beihilfe). Keine. 4. Wohnungs- und Umzugsbeihilfen 442 Niederlande Familienleistungen Finnland Schweden Leistungen an Alleinerziehende Alleinerziehende erhalten neben dem allge Alleinerziehenden wird ein Betrag von SEK meinen Kindergeld zusätzlich FIM 200 (€ 34) 1.173 (€ 124) pro Monat garantiert, den sie entweder aus Unterhaltszahlungen von dem pro Kind. Unterhaltsgeld für Kinden Wenn die Eltern anderen Elternteil oder durch laufende Un schaft nicht anerkannt ¡st bzw. die Mutter terhaltsbeihilfen vom Staat erhalten. oder der Vater den Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen, erhält der alleinerzie hende Elternteil FIM 637 (€ 107) Unterhalts geld pro Monat. Sonderleistungen für behinderte Kinder Kinderbetreuungsgeld für die Versorgung von schwerbehinderten und chronisch kran ken Kindern bis zu 16 Jahren. Je nach Bela stung für die Familie sind drei verschiedene Sätze möglich: FIM 420 (€71), FIM 980 (€165) oder FIM 1.819 (€306) pro Monat. Wohngeld nach Bedürftigkeitsnachweis für Familien mit niedrigem Einkommen möglich. Siehe Tabelle XI. 1. 4. Wohnungs- und Umzugsbeihilfen Tabelle IX Vereinigtes Königreich Siehe oben „Monatsbeträge". Leistungen an Alleinerziehende Siehe Tabelle V "Invalidität". Siehe Tabelle V "Invalidität": Unterhaltsgeld für Behinderte (Disability Living Allowance). Sonderleistungen für behinderte Kinder Wohngeld (bostadsbidrag) erhalten alle Niedriglohnempfänger, die auf eine Woh nung einer bestimmten Größe oder eines ge wissen Standards angewiesen sind. Es han delt sich dabei meist um Familien. Die Leis tung ist bedarfsabhängig und richtet sich nach dem Einkommen, der Zusammenset zung des Haushalts, den Wohnkosten und der Wohnfläche. Wohngeld. Siehe Tabelle XI.2 "Nicht bei tragsabhängige besondere Minima". 4. Wohnungs- und Umzugsbeihilfen 443 Familienleistungen Tabelle IX Belgien 5. Sonstige Leistungen 444 Keine. Dänemark Deutschland Griechenland Einmalige Leistung bei Adoption eines frem den Kindes: DKK 33.947 (€ 4.556). Erziehungsgeld: DEM 600 (€ 307) monatlich in den ersten 24 Lebensmonaten des Kindes. Es gelten Einkommensgrenzen. Die Einkom mensgrenze für Verheiratete liegt in den er sten sechs Lebensmonaten bei DEM 100.000 (€51.129), bei anderen Berechtig ten bei DEM 75.000 (€ 38.347) pro Jahr. Ab dem 7. Lebensmonat liegt sie bei DEM 29.400 (€ 15.032) für Verheiratete und bei DEM 23.700 (€12.118) für andere Berech tigte, die o.a. Einkommensgrenzen erhöhen sich um DEM 4.200 (€ 2.147) für jedes wei tere Kind des Berechtigten. Für Geburten ab dem 01.01.1992 sind Erzie hungsgeld und Erziehungsurlaub voneinan der getrennt. Ab diesem Zeitpunkt beträgt zudem der Erziehungsurlaub die ersten 36 Lebensmonate des Kindes. > Leistungen für Mütter, die nicht berufstätig sind oder die mit einem Soldaten oder ei nem Gefangenen verheiratet sind. • Leistungen für griechische Emigranten, die nach Griechenland zurückkehren. Monatliche Sonderleistungen für Großfamilien: 3. Kind: GRD 500 (€1,53) 4. Kind: GRD 750 (€ 2,29) 5. Kind: GRD 1.000 (€ 3,06) Familienleistungen Spanien Keine sonstigen Leistungen. Frankreich Zulage bei Schuljahresbeginn (allocation de rentrée scolaire) für Kinder im Alter von 6 bis 18 Jahren: FRF 426 (€65) Pauschalbetrag nach Bedürftigkeitsprüfung. Erziehungsgeld (allocation parentale d'éducation, APE): Für Eltemtelle, die ihre Er werbstätigkeit für die Erziehung eines Kindes unter 3 Jahren teilweise oder ganz aufgeben und mindestens 3 Kinder betreuen. Satz bei vollständiger Arbeitsaufgabe: FRF 3.061 (€467). Reduzierte Sätze bei Teilzeitbe schäftigung von höchstens 50% der gesetzli chen Arbeitszeit FRF 2.024 (€ 309) bzw. bei Arbeitszeit zwischen 50% und 80% FRF 1.530 (€233). Familienzulage (complément familial) bei Be dürftigkeit: FRF 894 (€ 136) für Familien mit mindestens 3 Kindern über 3 Jahren. Beschäftigungshilfen für die Einstellung von Betreuungskräften: • Beihilfe für die häusliche Kinderbetreuung (allocation de garde d'enfant à domicile AGED): für die häusliche Betreuung eines Kindes unter 3 Jahren. Der Höchstsatz entspricht 75% der Sozialbeiträge = höch stens FRF 9.733 (€1.484) pro Quartal, falls die Familie ungeachtet ihrer Zusam mensetzung jährlich nicht mehr als FRF 218.376 (€33.291) netto zur Verfügung hat. Bei einem Familieneinkommen, das diese Grenze überschreitet, liegt der Höchstsatz bei FRF 6.489 (€989). Für Kinder zwischen 3 und 6 Jahren gilt ein Satz von FRF 3.244 (€ 495) pro Quartal. • Hilfe für Familien, die einen geprüften Be treuungshelfer (aide à la famille pour l'emploi d'une assistante maternelle agréée AFEAMA) für ein Kind unter 6 Jahren be schäftigen: Übernahme sämtlicher Sozial abgaben für einen Bruttoverdienst von höchstens 5 Mindeststundenlöhnen (SMIC) pro Kind und pro Tag. • AFEAMA-Geldleistung bei Kindern unter 3 Jahren: FRF 826 (€ 126); über 3 Jahren: FRF 413 (€63) pro Quartal. Irland Tabelle IX Italien Familieneinkommenszulage (Family Income Keine sonstigen Leistungen. Supplements, FIS): Wöchentliche Geldleistungen für Familien mit niedrigem Einkommen und Kindern. Soll verhindern, dass der Arbeitslosenstatus vor teilhafter als eine Beschäftigung ist. Im De zember 1998 erhielten 13.143 Familien FIS; die durchschnittliche wöchentliche Zahlung betrug IEP 39,57 (€ 50). Hauptvoraussetzungen: • Mindestens 19 Stunden wöchentliche Ar beitszeit (Arbeitsstunden des Partners kön nen angerechnet werden); • Mindestens ein anspruchsberechtigtes Kind unter 18 Jahren bzw. bei Vollzeitaus bildung zwischen 18 und 22 Jahren; • Wöchentliches Durchschnittseinkommen darf einen für die Familiengröße festge legten Betrag nicht übersteigen. FIS kann auch Alleinerziehenden gewährt werden. Leistungsberechnung: Die Höhe der FIS be rechnet sich nach einem Prozentsatz von 60% der Differenz zwischen dem Familien einkommen abzüglich der PRSI-Belträge und der Einkommensteuer und dem für die ent sprechende Familiengröße vorgesehenen Einkommensfreibetrag. 5. Sonstige Leistungen 445 Familienleistungen Tabelle IX Luxemburg 5. Sonstige Leistungen Leistung zum Beginn des Schuljahres (allocation de rentrée scolaire) für Kinder über 6 Jahre. Beträge pro Kind: • Bei einem Kind: 6 bis 11 Jahre: LUF 3.840 (€ 95); ab 12 Jahre: LUF 5.486 (€ 136). • Bei 2 Kindern jeweils: 6 bis 11 Jahre: LUF 6.584 (€ 163); ab 12 Jahre: LUF 8.230 (€ 204). • Bei 3 und mehr Kindern pro Kind: 6 bis 11 Jahre: LUF 9.327 (€ 231); ab 12 Jahre: LUF 10.973 (€272). Erziehungsgeld (allocation d'éducation) für den Elternteil, der ein Kind unter 2 Jahren erzieht und entweder nicht über ein regel mäßiges Einkommen verfügt oder dessen Einkommen zusammen mit dem des Ehe partners die folgenden Grenzen nicht über schreitet: • LUF 140.635 (€ 3.486) bei Erziehung eines Kindes, • LUF 187.513 (€ 4.648) bei Erziehung von zwei Kindern, • LUF 234.392 (€ 5.810) bei Erziehung von drei Kindern. Betrag: LUF 16.460 (€408). Halbes Erzie hungsgeld bei Teilzeltbeschäftigung. 446 Niederlande Keine. Österreich Portugal Kleinkindbeihilfe: Anspruch auf monatlich ATS 1.000 (€ 73) hat ein Elternteil, der das Kind im 1. Lebensjahr überwiegend selbst betreut, für die Dauer dieses Jahres. Das monatliche Familien einkommen darf ATS 11.574 (€841) nicht über steigen, wobei sich das mögliche Familienein kommen um ATS 864 (€63) pro Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wird, erhöht, und der Eltemtell weder Wochengeld, Karenzgeld, Be triebshilfe, Teilzeitbeihilfe oder eine gleichartige ausländische Beihilfe bezieht Karenzgeld: Anspruchsberechtigt sind Mütter bzw. Väter, die der Arbeitslosenversicherungs pflicht (siehe Tabelle X) unterliegen. Bedingun gen: 52 Wochen Versicherungszeit innerhalb der letzten 24 Monate und Vorliegen eines Karenz urlaubes oder Lösung des Arbeitsverhältnisses wegen der Entbindung, sofern Anspruch auf Wo chengeld besteht und Pflege des Im gemeinsa men Haushalt lebenden Kindes; daneben der Be zug von Wochengeld aus der Krankenversiche rung Arbeitslosen daneben wenn binnen zwölf Wochen nach Ende eines Karenzgeldbezuges oder einer speziellen Krankenversicherung zwi schen dem 18. und 24. Lebensmonat des Kindes neuerlich Wochengeld bezogen wird; weiters im Falle der Adoption oder der Übernahme in die Pflege eines Kindes, das das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dauer Ab Ende des Wochen geldbezuges bis zur Vollendung des 18. Lebens monates des Kindes (16 Monate). Betrag: ATS 185,50 (€ 13) täglich. Anspruch bis max. zur Voll endung des 2. Lebensjahres, wenn der andere Eltemteil (Vater) einen mindestens dreimonatigen Karenzurlaub in Anspruch nimmt. Alleinstehende erhalten einen Zuschuss zum Karenzgeld in Hö he von ATS 2.500 (€ 182) monatlich, der vom an deren Eltemteil (Vater) zurückzubezahlen ist. Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung: Bis max. zur Vollendung des 3. Lebensjahres, bis zum 4. Lebensjahr, wenn der Vater ebenfalls eine Teil zeitbeschäftigung ausübt Das Karenzurlaubsgeld wird analog der Teilzeitbeschäftigung gekürzt. Sondernotstandshilfe: Bedingungen: Anspruch auf Karenzgeld ist erschöpft; wegen der Betreu ung des Kindes kann keine Beschäftigung ange nommen werden, da keine Unterbringungsmög lichkeit für das Kind besteht; mit Ausnahme der Arbeitswilligkeit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe gegeben (siehe Tabelle X "Arbeitslosigkeit"). Dauer 12 Monate, höchstens bis zur Vollendung des 3. Lebensjah res des Kindes. Betrag: wie Notstandshilfe (siehe Tabelle X). Sterbegeld (Subsidio de funeral) von PTE 31.230 (€156) beim Tode: • von unterhaltsberechtigten Kindern des Versicherten, einschließlich Föten und tot geborene Kinder, • von Kindern mit Anspruch auf eine monat liche Leibrente, • von Verwandten in aufsteigender Linie oder gleichgestellten Personen, für die der Versicherte unterhaltspflichtig ist; • des Ehepartners. Tabelle IX Familienleistungen Finnland 5. Sonstige Leistungen Schweden Beihilfe für die häusliche Kinderbetreuung für Beihilfe bei Adoption eines ausländischen Familien, die ihre Kinder bis zu 3 Jahren zu Kindes SEK 24.000 (€ 2.534). Hause versorgen oder eine andere Regelung gefunden haben, statt die über die Gemein den verfügbare Tagesbetreuung in Anspruch zu nehmen. Die Beihilfe setzt sich wie folgt zusammen: FIM 1.500 (€ 252) als Grundbetrag zzgl. FIM 500 (€84) für Geschwister unter 3 Jahren bzw. FIM 300 (€50) für Geschwister zwi schen 3 und 6 Jahren sowie eines bedarfs abhängigen Zuschlags von maximal FIM 1.000 (€168) pro Monat. Eine Beihilfe für die private Betreuung er halten Familien, die sich auf privater Basis um die Betreuung ihrer Kinder bemühen. Die Beihilfe wird direkt an den Betreuer/die Be treuerin gezahlt. Der Grundbetrag beläuft sich auf FIM 700 (€118) pro Monat und Kind. Darüber hinaus wird u.U. ein einkom mensabhängiger Zuschlag von maximal FIM 800 (€ 135) pro Monat und Kind gewährt. Eine Teilbetreuungsbeihilfe In Höhe von FIM 375 (€ 63) pro Monat wird gezahlt, wenn ein Elternteil die wöchentliche Arbeitszeit auf höchstens 30 Stunden begrenzt, um ein Kind unter 3 Jahren zu versorgen. Vereinigtes Königreich Hilfe für Familien mit niedrigem Erwerbsein 5. Sonstige Leistungen kommen (Family Credit): Beitragsunabhängige, einkommensabhängi ge Leistung für Erwerbstätige mit Kindern. Dient als Anreiz, erwerbstätig zu bleiben und soll die Ausübung einer Beschäftigung finan ziell attraktiver machen als die Inanspruch nahme von Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Hauptbedingungen: Muss für zumindest ein Kind unter 16 Jahren bzw. unter 19 Jahren (bei nicht weiterführen der Vollzeitausbildung) verantwortlich sein. Zahlbar an Paare und alleinerziehende El tern. Ein Eltemteil muss mindestens 16 Wo chenstunden abhängig beschäftigt oder selb ständig sein. Das Vermögen darf GBP 8.000 (€ 11.250) nicht übersteigen. Berechnung der Leistung: Die Leistung besteht aus dem Betrag für Er wachsene (adult credit) (gleiche Höhe für Paare und Alleinerziehende), dem für jedes Kind (unterschiedliche Sätze abhängig vom Alter) und einer besonderen Zulage für Per sonen, die mindestens 30 Wochenstunden erwerbstätig sind. Bei einem Wochenein kommen unter GBP 79,00 (€111) erhält eine Familie den maximalen Leistungssatz. Die ser mindert sich um GBP 0,70 (€ 0,98) für jedes Pfund zusätzliches Einkommen über GBP 79,00 (€111). Unberücksichtigt bleiben Kindergeld (Child Benefit), Kindergeld für Alleinerziehende (Child Benfit Lone Parent) sowie GBP 15 (€21) von evtl. Unterhalts zahlungen eines abwesenden Elternteils. Vom zu berücksichtigenden Netto-Einkommen können ferner Aufwendungen für die Kinderbetreuung von bis zu GBP 100 (€ 141) pro Woche in Abzug gebracht werden. Beispiele: • Eine Familie mit 2 Kindern (12 und 14 Jahre) mit einem Einkommen von GBP 120 (€ 169) p.W. hat Anspruch auf eine Leis tung von GBP 61,00 (€ 86) p.W.; • eine Familie mit 3 Kindern (3, 8 und 10 Jahre) und einem Einkommen von GBP 140 (€ 197) erhält eine Leistung von GBP 43,15 (€61) pro Woche. Im November 1997 wurde der "Family Credit" an über 765.000 Familien gezahlt; die durchschnittliche Zahlung betrug GBP 59 (€83) p.W. Die steuerfinanzierten Ausgaben beliefen sich 1997198 auf ca. GBP 2,300 Mrd. (€ 3,23 Mrd.). 447 Familienleistungen Tabelle IX Belgien Sonderfälle 1. Arbeitslose Arbeitslose haben, sofern die Arbeitslosen unterstützung (indemnité de chômage) das Haupteinkommen des Haushalts bildet, ab dem 7. Monat der Arbeitslosigkeit Anspruch auf das normale Kindergeld (einschl. Alters zulagen) und auf folgende Zulagen: I.Kind: BEF 1.378 (€ 34) 2. Kind: BEF 854 (€21) 3. Kind und folgende: BEF 150 (€ 3,72) Dänemark Keine Sonderregelung. 2. Rentenempfänger Rentner, deren Rente das Haupteinkommen Wenn mindestens ein Elternteil Rente be des Haushalts darstellt, erhalten zu den Fa zieht, wird eine zusätzliche Leistung von milienleistungen die gleichen Zulagen wie DKK 2.283 (€ 306) für jedes Kind pro Quartal gewährt = DKK 761 (€ 102) pro Monat. Falls Arbeitslose. Anerkannte arbeitsunfähige Arbeitnehmer beide Elterntelle Rentner sind, werden die oder Arbeitnehmerinnen im Mutterschaftsur Leistungen um weitere DKK 1.191 (€160) laub ab dem 7. Monat der Arbeltsunfähigkeit pro Kind und Quartal = DKK 397 (€ 53) pro bzw. des Mutterschaftsurlaubs oder Invalide Monat erhöht. bzw. Frauen im Mutterschaftsurlaub haben Anspruch auf folgende Zulagen zum norma len Kindergeld: I.Kind: BEF2.964 (€73) 2. Kind: BEF 854 (€21) 3. Kind und folgende: BEF 150 (€ 3,72) 3. Waisen Beihilfen für Waisen (allocations d'orphelins): Halbwaisen erhalten zusätzlich eine SonderBEF 10.395 (€ 258) für jedes Kind. beihilfe von jeweils DKK 2.283 (€ 306) pro Altersabhängige Zuschläge. Quartal = DKK 761 (€ 102) je Monat. Für Vollwaisen beträgt die Sonderbeihilfe DKK 4.572 (€ 614) pro Quartal und Kind = DKK 1.524 (€ 205) pro Monat. 448 Deutschland Griechenland Keine Sonderregelung. Normales Kindergeld, falls 50 Arbeitstage im vorausgegangenen Jahr. Normales Kindergeld für Personen, die wäh rend mindestens zwei Monaten Arbeitslo sengeld erhalten haben, Personen, die nicht fähig sind, während zwei Monaten durchge hend zu arbeiten und für Frauen, die wegen Mutterschaftsurlaub während zwei Monaten nicht gearbeitet haben. Keine Sonderregelung. Anspruch auf Rentenzuschläge (siehe ent sprechende Tabellen und vorstehend "Bei hilfe für Familien mit nur einem Elternteil"). Keine Sonderregelung. Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene". Der Unterhaltspflichtige erhält einen Zu schlag von GRD 1.250 (€ 3,82) monatlich. Familienleistungen Spanien Keine Sonderregelung. Frankreich Keine Sonderregelung. Irland Keine Sonderregelung. Tabelle IX Italien Keine Sonderregelung. Sonderfälle 1. Arbeitslose Keine Sonderregelung. Keine Sonderregelung. Keine Sonderregelung. Keine Sonderregelung. 2. Rentenempfänger Keine Sonderregelung. Beihilfe zur Familienunterstützung (allocation de soutien familial): Φ FRF 644 (€ 98) monatlich für Vollwaisen. • FRF 483 (€ 74) je Monat und Kind bei Al leinerziehung durch nur einen Elternteil. Siehe oben "Sonstige Leistungen". Normale Familienleistungen werden gleich zeitig mit den Waisenleistungen gezahlt. Siehe Tabellen VIII "Hinterbliebene" und IX "Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten". Keine Sonderregelung. 3. Waisen 449 Tabelle IX Familienleistungen Luxemburg Niederlande Österreich Portugal Keine Sonderregelung. Keine Sonderregelung. Keine Sonderregelung. Kindergeld wird Arbeitslosen gezahlt, die An spruch auf Arbeitslosengeld haben. Arbeitslose, die keinen Anspruch auf Ar beitslosengeld haben, erhalten Kindergeld, wenn sie während der 12 Monate, die dem 2. Monat vor Feststellung des Anspruches vor angehen, über einen Zeitraum von mindes tens 6 Monaten ein offizielles Arbeitsentgelt bezogen haben. Die Zahlung des Kindergel des kann im beitragsunabhängigen System fortgesetzt werden. 2. Rentenempfänger Keine Sonderregelung. Keine Sonderregelung. Keine Sonderregelung. Keine Sonderregelung. 3. Waisen Keine Sonderregelung. > Halbwaisen: Normales Kindergeld. Siehe Keine Sonderregelung. auch Tabelle VII "Hinterbliebene". > Vollwaisen mit Leistungsbezug aufgrund der Hinterbliebenenversicherung; zudem Urlaubszulage: siehe Tabelle VII "Hinter bliebene". Sonderfälle 1. Arbeitslose 450 Waisen haben Anspruch auf Kindergeld (auch zum Zeitpunkt des Todes noch nicht geborene Kinder des Verstorbenen). Familienleistungen Finnland Sonderfälle Siehe Tabelle X "Arbeitslosigkeit". Schweden Keine Sonderregelung. Tabelle IX Vereinigtes Königreich Keine Sonderregelung. 1. Arbeitslose Sonderfälle 1. Arbeitslose 2. Rentenempfänger Siehe Tabelle VI "Alter. Keine Sonderregelung. Keine Sonderregelung. 2. Rentenempfänger 3. Waisen Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene". Keine Sonderregelung. Neben dem Kindergeld (Child Benefit) ist eine Pflegschaftszulage (Guardian's Allowance, GA) für Vollwaisen, Halbwaisen oder andere Kinder zahlbar, deren Angehörige unbekannt oder langfristig inhaftiert sind. Der Satz belauft sich auf GBP 11,30 (€ 16) bis GBP 9,90 (€ 14) pro Woche je nach der Auf enthaltsdauer des Kindes in der jeweiligen Familie. 3. Waisen 451 Familienleistungen Tabelle IX Belgien Besteuerung und Sozialabgaben Dänemark Deutschland Griechenland Leistungen sind nicht steuerpflichtig. Leistungen sind nicht steuerpflichtig. Leistungen sind nicht steuerpflichtig und un terliegen nicht dem Progressionsvorbehalt. Leistungen sind grundsätzlich voll steuer pflichtig. Steuerbefreiung für bestimmte Personen: Kriegsbeschädigte, Kriegsopfer und ihre Fa milien, Blinde und Querschnittsgelähmte. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung Nicht anwendbar. Nicht anwendbar. Nicht anwendbar. Besteuerung ab einem Jahreseinkommen von GRD 1.355.000 (€ 4.142). Steuerermäßigung je nach Kinderzahl: 1 Kind: GRD 25.000 (€ 76) 2 Kinder: GRD 50.000 (€153) 3 Kinder: GRD 105.000 (€ 321 ) 4 Kinder: GRD 180.000 (€ 550) 5 Kinder: GRD 225.000 (€ 688) Sozialabgaben von Geldleistungen Keine Beiträge. Nicht anwendbar. 1. Besteuerung von Geldleistungen 452 Keine Beiträge. Familienleistungen Spanien Leistungen sind voll steuerpflichtig. Irland Frankreich Familienleistungen sind jedoch einkommensteuerfrei. Leistungen sind nicht steuerpflichtig, Tabelle IX Italien Leistungen sind nicht steuerpflichtig. Besteuerung und Sozialabgaben 1. Besteuerung von Geldleistungen Nicht anwendbar. Vom Einkommen und der Familiensituation abhängige jährlich festgesetzte Grenze. Nicht anwendbar, Keine Beiträge. Mit Ausnahme der AFEAMA, der Beihilfe für Keine Beiträge. die häusliche Kinderbetreuung (AGED), der Beihilfe für Alleinerziehende (API) und der Sondererziehungsbeihilfe einschließlich Zu schlag unterliegen die Familienleistungen der Abgabe zur Tilgung der Sozialschuld (CRDS) in Höhe von 0,5% Nicht anwendbar. 2. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung Sozialabgaben von Geldleistungen 453 Familienleistungen Tabelle IX Luxemburg Besteuerung und Sozialabgaben Niederlande Österreich Portugal Leistungen sind nicht steuerpflichtig. Leistungen sind nicht steuerpflichtig. Leistungen sind nicht steuerpflichtig. Leistungen sind nicht steuerpflichtig. 2. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung Nicht anwendbar. Entfällt. Nicht anwendbar. Nicht anwendbar. 3. Sozialabgaben von Geldleistungen Keine Beiträge. Keine Beiträge. Keine. Keine. 1. Besteuerung von Geldleistungen 454 Familienleistungen Finnland Besteuerung und Sozialabgaben Schweden Tabelle IX Vereinigtes Königreich Besteuerung und Sozialabgaben Kindergeld, Mutterschaftszuschuss Unter Leistungen sind nicht steuerpflichtig. haltsgeld und Sonderleistungen für behin derte Kinder sind steuerfrei. Die Beihilfe für die häusliche Kinderbetreu ung und die Teilbetreuungsbeihilfe sind steuerpflichtig. Die Beihilfe für die private Betreuung ist für die Familien steuerfrei, während der Be treuer/die Betreuerin sie als Einkommen ver steuern muss. Das Kindergeld (Child Benefit), die Pfleg schaftszulage (Guardian's Allowance) und die Hilfe für Familien mit niedrigem Erwerbselnkommen (Family Credit) sind nicht steuerpflichtig. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung Keine Steuerermäßigung. Keine Besteuerung. Keine Besteuerung. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung Sozialabgaben von Geldleistungen Keine. Keine Beiträge. Keine. Sozialabgaben von Geldleistungen 1. Besteuerung von Geldleistungen 1. Besteuerung von Geldleistungen 455 I Finanzierung II Krankheit - Sachleistungen IM Krankheit - Geldleistungen IV Mutterschaft V Invalidität VI Alter VII Hinterbliebene VIII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten IX Familienleistungen X Arbeitslosigkeit XI Mindestsicherung 457 Tabelle Χ Arbeitslosigkeit Belgien Dänemark Deutschland Griechenland Geltende Rechts grundlage Königlicher. Erlass vom 25. November 1991 mit Regelungen zur Arbeitslosigkeit (Belgi scher Monitor vom 31.12.1991). Ministerialerlass der Ausführungsbestimmun gen zu den Regelungen zur Arbeitslosigkeit (Belgischer Monitor vom 25. Januar 1992). Gesetz vom 24. März 1970 in der geänder ten Fassung. Drittes Buch Sozialgesetzbuch vom 24. März 1997. Rechtsverordnung von 1954. Sicherungssysteme Arbeitslosenversicherung (assurance chô mage). Freiwillige Arbeitslosenversicherung. Arbeitslosenversicherung. Arbeitslosenhilfe. Arbeitslosenversicherung. Anwendungsbereich Alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Jugendliche, die nach Abschluss ihrer Aus bildung keine Beschäftigung finden. Folgende Personen zwischen 18 und 65 Alle Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, Jahren können Mitglied einer Arbeitslosen auszubildende Arbeitnehmer, einschließlich kasse werden: jugendlicher Behinderter). • Arbeitnehmer. • Personen, die eine mindestens 18mona tige Berufsausbildung abgeschlossen ha ben und spätestens 2 Wochen nach Been digung ihrer Ausbildung einer Kasse bei treten. • Wehrpflichtige. • Selbständige und mithelfende Ehepartner. • Personen, die ein öffentliches Amt beim Staat (z.B. Parlamentsmitglieder) oder in Gemeinden bekleiden. 458 »Arbeitnehmer, die bei einem Sozialversi cherungsträger gegen Krankheit versichert sind. • Jugendliche zwischen 20 und 29 Jahren, die noch nie gearbeitet haben. Arbeitslosigkeit Spanien Frankreich Irland Tabelle X Italien Gesetz Nr. 51 vom 8. Oktober 1980 Gesetzgebendes Königliches Dekret Nr. 3/1989 vom 31. März. Gesetz Nr. 22 vom 30. Juli 1992 Gesetz Nr. 22 vom 29. November 1993 Gesetzgebendes Königliches Dekret 1/1994 vom 20. Juni zur Neufassung des Allgemei nen Gesetzes über die soziale Sicherheit (Ley General de la Seguridad Social). Gesetz Nr. 50/1998 vom 30. Dezember über Steuer, Verwaltungs und soziale Maßnah men. Abkommen vom 31.12.1958. Arbeitslosenversicherung: Artikel L. 3513 bis L. 3518 des Arbeitsge setzbuchs; Abkommen vom 1.1.1997. Arbeitslosenhilfe (Régime de solidarité): Artikel L. 3519 und L. 35110 des Arbeits gesetzbuchs. Gesetz von 1993 über die Sozialversiche Vollarbeitslosigkeit: rung (Social Weifare Consolidation Act) mit Gesetz Nr. 427 vom 6. August 1975. Änderungen. Gesetz Nr. 160 vom 20. Mal 1988. Gesetz Nr. 223 vom 23. Juli 1991. Teilarbeitslosigkeit: Gesetz Nr. 223 vom 23. Juli 1991. Geltende Rechts grundlage Arbeitslosenversicherung. Arbeitslosenhilfe. Arbeitslosenversicherung (Assurance chômage). Arbeitslosenhilfe (Régime de solidarité). Arbeitslosenversicherung. Arbeitslosenhilfe. Vollarbeitslosigkeit: Φ Normales Arbeitslosengeld. • Besonderes Arbeitslosengeld. • Mobilitätsunterstützung. Teilarbeitslosigkeit • Normale Lohnergänzung. • Außerordentliche Lohnergänzung. Sicherungssysteme Vollarbeitslosigkeit • Normales Arbeitslosengeld: Alle Arbeitnehmer. • Besonderes Arbeitslosengeld: Beschäftigte in der Bauwirtschaft. • Mobilitätsunterstützung: Alle Arbeitnehmer außerhalb der Bauwirt schaft, die die außerordentliche Lohner gänzung erhalten haben. Teilarbeitslosigkeit Arbeitnehmer gewisser Gruppen und be stimmter Regionen, die die Voraussetzungen für die Vollarbeitslosigkeit nicht erfüllen. Ab dem 1.1.1999 erhalten Personen, die ihre Beschäftigung aus eigenem Entschluss auf gegeben haben, keine Unterstützung mehr. Anwendungsbereich Arbeitslosenversicherung: Arbeitslosenversicherung (assurance Mit wenigen Ausnahmen alle mit einem Ar chômage): Alle Arbeitnehmer. beits oder Ausbildungsvertrag beschäftigten Arbeitslosenhilfe (régime de solidarité): Arbeitslose, die ihr Recht auf Versicherungs Personen ab 16 Jahren. Ausgenommen sind ARBEITSLOSENHILFE: zulagen ausgeschöpft haben, und bestimmte Selbständige und vor dem 6.4.1995 einge Arbeitslose mit Familienangehörigen: Kategorien von Personen (entlassene Häft stellte Beamte. • Im Alter zwischen 18 und 65 Jahren, deren linge, ausgewiesene, in ihr Heimatland zu Arbeitslosenhilfe: Anspruch auf beitragsabhängige Leistun rückgekehrte und heimatlose Arbeitnehmer, Personen ab 18 Jahren. gen erschöpft ist; politische Flüchtlinge und Asylbewerber, Ar • ohne Anspruch auf beitragsbezogene Lei beitnehmer, die Opfer eines Arbeitsunfalls stungen, jedoch mit Beitragszahlung für 3 oder einer Berufskrankheit geworden sind). Monate. Arbeitslose ohne Familienangehörige: Φ ab 45 Jahre, die einen Leistungsanspruch für mind. 12 Monate hatten; • ohne Anspruch auf Leistungen, jedoch mit Beitragszahlung für 6 Monate. Andere Gruppen Φ Arbeitslose über 52 Jahre, die außer dem Alter alle Bedingungen für eine Altersrente erfüllen; • zurückkehrende Migranten; • Strafgefangene während 6 Monate nach ih rer Entlassung; • Anspruchsberechtigte einer Invaliditäts rente, deren Rente wegen Besserung des Gesundheitszustands ausgesetzt wurde oder die wieder als arbeitsfähig gelten. ARBEITSLOSENVERSICHERUNG: Arbeitnehmer in der Industrie und im Dienst leistungssektor. 459 Arbeitslosigkeit Tabelle Χ Luxemburg Niederlande Österreich Portugal Geltende Rechts grundlage Gesetz vom 30. Juni 1976, geändert insbe sondere durch das Gesetz vom 12. Mai 1987. Gesetz über Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Werkloosheidswet, WW) Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (ALVG) vom 14. November 1977, zuletzt ge ändert durch BGBl. I Nr. 148/1998. Sonderunterstützungsgesetz (SUG) vom 30. November 1973, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/1998. Gesetz von 1975. Rechtsverordnung Nr. 79A/89 vom 13. März. Rechtsverordnung Nr. 418/93 vom 24. De zember. Rechtsverordnung Nr. 57/96 vom 22. Mai. Sicherungssysteme System der Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Arbeitslosenversicherung, umfasst: • Grundleistung (basisuitkering); • einkommensbezogene Leistung (loonger lateerde uitkering); Φ Anschlussleistung (vervolguitkering). Arbeitslosenversicherung. Notstandshilfe. Sonderunterstützung. Arbeitslosenversicherung (Subsidio de des emprego). Arbeitslosenhilfe (Subsídio social de desem prego). Anwendungsbereich > Alle Arbeitnehmer. Alle Arbeitnehmer unter 65 Jahren. • Jugendliche, die nach Abschluss ihrer Be rufsausbildung arbeitslos sind, • Selbständige, die ihre Tätigkeit aufgegeben haben und eine Beschäftigung als Arbeit nehmer suchen. 460 • Alle gegen Entgelt beschäftigten Arbeitneh • Alle versicherten Arbeitnehmer. mer, Lehrlinge. • Bezieher von Invaliditätsrenten für den Fall, dass die Leistungen wegen verbesserten • Teilnehmer an berufsfördernden Maßnah Gesundheitszustands eingestellt werden, men der Rehabilitation. so dass der Rentenberechtigte als er Keine Pflichtversicherung, wenn das E ntgelt werbsfähig erachtet wird. unter der Geringfügigkeitsgrenze von monat lich ATS 3.899 (€ 283) liegt. Notstandshilfe (zusätzliche Voraussetzun gen): Anspruch haben Personen, die entwe der • 8 Jahre Beschäftigung in den letzten 10 Jahren vorweisen können oder • die halbe Schulpflicht in Österreich erfüllt haben (bei Personen unter 25 Jahren) oder • in Österreich geboren worden sind oder • die halbe Lebenszelt zum dauernden Auf enthalt in Österreich berechtigt waren. Arbeitslosigkeit Finnland Schweden Arbeitslosenversicherungsgesetz (arbetslös hedsförsäkring) vom 29. Mai 1997 und Re gelung vom 13. November 1997. Gesetz über die Arbeitslosenversicherungs kassen vom 29. Mai 1997 und Regelung vom 13. November 1997. Tabelle X Vereinigtes Königreich Gesetz von 1992 über Sozialbeiträge und Sozialleistungen (Sodai Security Contributi ons and Benefits Act). Gesetz über die Arbeitssuchenden (Jobseek ers Act) von 1995. Geltende Rechts grundlage Arbeitslosenversicherung: Gesetz über die Sicherung bei Arbeitslosig keit und Gesetz über Arbeitslosenkassen vom 24. August 1984 mit Änderungen. Arbeitslosenhilfe: Gesetz über die Arbeitsmarktunterstützung vom 30. Dezember 1993 mit Änderungen. Sicherungssysteme Ab dem 1. Januar 1998 nur noch Arbeitslo Versicherung: Contributionbased Jobsee Arbeitslosenversicherung senversicherung, die sich aus 2 Elementen ker's Allowance. • Grundsicherung, • verdienstabhängige Sicherung (Versiche zusammensetzt: Beitragsunabhängige Arbeitslosenhilfe: in rung auffreiwilligerBasis). • BasisUnterstützung (grundförsäkring) (er comebased Jobseeker's Allowance (siehe setzt die Arbeitsmarkthilfe), Tabelle XI.2). Arbeitslosenhilfe. • einkommensabhängiges Arbeitslosengeld (inkomstbortfallsförsäkring) auf Basis frei williger Versicherung. Sicherungssysteme Anwendungsbereich Aroei'fstosenvers/cfierung: • Grundsicherung: Arbeitnehmer und Selb ständige zwischen 17 und 64 Jahren. • Verdienstabhängige Sicherung: Arbeit nehmer und Selbständige zwischen 17 und 64 Jahren, die einer Arbeitslosenkasse an gehören. Anwendungsbereich Die aWgemeine Unterstützung (grundför Alle Arbeitnehmer, ausgenommen verheira säkring) erhalten Personen im Alter von 20 tete Frauen, die sich vor April 1977 entschie Jahren, die den haben, der Versicherung nicht beizutre ten. • nicht selbst versichert sind; • die Anspruchsvoraussetzungen in der Ar beitslosenversicherungskasse (12 Monate Mitgliedschaft) noch nicht erfüllen; • die Wartezeit (Erwerbstätigkeitsvorausset Arbeitslosenhilfe: Φ Arbeitslose, die die Voraussetzungen der zung) erfüllen oder Arbeitslosenversicherung nicht erfüllen • die Ausbildungsvoraussetzung erfüllen. oder auf Tagegeld keinen Anspruch mehr Das einkommensabhängige Arbeitslosen haben. geld (inkomstbortfallsförsäkring) erhalten • Personen zwischen 17 und 24 sind an Personen, die spruchsberechtigt während beschäfti • selbst versichert sind, d.h. Mitglied in einer gungsfördemder Maßnahmen, (Arbeitser Arbeitslosenversicherungskasse sind, und probung, Lehre, Fort und Weiterbildung • die Voraussetzungen in bezug auf Mitglied oder Rehabilitation). schaft und Erwerbstätigkeit erfüllen. Nicht anspruchsberechtigt sind Personen: • im Alter von 17 Jahren, die keine abge schlossene Berufsausbildung haben. • von 18 bis 24 Jahren, die sich keiner be schäftigungsfördernden Maßnahme unter zogen oder um einen Ausbildungsplatz be worben haben. Geltende Rechts grundlage 461 Tabelle Χ Arbeitslosigkeit Belgien Vollarbeitslosigkeit 1. Grundbedingungen 462 Der Arbeitslose: • darf keine Vergütung beziehen, • muss arbeitsfähig sein, • muss beim Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemeldet sein. Dänemark Der Arbeitslose muss: • unfreiwillig arbeitslos sein, • aktiv eine Arbeitsstelle suchen, • beim Arbeitsamt gemeldet sein, • arbeitsfähig sein, • dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Deutschland Griechenland Der Arbeitslose muss: • arbeitslos, d.h. beschäftigungslos und be schäftlgungssuchend sein, • sich persönlich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben. Der Arbeitslose muss: • ohne eigenes Verschulden arbeitslos sein, • arbeitsfähig sein, • als Arbeitsuchender beim Arbeitsamt ge meldet sein und diesem zur Verfügung stehen. Arbeitslosigkeit Spanien Arbeitslosenversicherung: Φ Verlust des Arbeitsplatzes ohne eigenes Verschulden; • Fähigkeit und Bereitschaft zur Arbeit; • der Arbeitsvermittlung zur Verfügung ste hen; • Mitgliedschaft im Sozialversicherungssys tem oder gleichgestellte Situation; • Erfüllung der notwendigen Beitragszeiten. Arbeitslosenhilfe: Φ Meldung beim Arbeitsamt; • erschöpfter Anspruch auf beitragsabhän gige Leistungen; • der Arbeitslose darf binnen 30 Tagen nach Erlöschen des Anspruchs auf beitragsab hängige Leistungen keine Arbeit gefunden haben; • kein Einkommen, dass 75% den Mindest lohn (Salario Mínimo Inte/profesional) übersteigt. Frankreich Irland Der Arbeitslose: Arbeitslosenversicherung (assurance chô mage): • muss arbeitslos gemeldet sein. • Keine freiwillige Aufgabe des Arbeitsplat • muss arbeitsfähig sein; zes ohne gesetzlich anerkannten Grund; • muss für Arbeit verfügbar sein und Arbeit • keine Saisonarbeitslosigkeit; suchen. • Arbeitsfähigkeit; • aktive Arbeitsuche; • Meldung als Arbeitsuchender; • Alter unter 60 Jahren;, weist der Betroffene jedoch mit 60 Jahren keine ausreichende Versicherungsdauer für den Bezug von 50% des vollen Satzes der Altersrente auf, so wird das Arbeitslosengeld weiter ge währt, bis entweder diese Versicherungs dauer oder die Vollendung des 65. Lebens jahres erreicht ist. Tabelle X Italien Der Arbeitslose muss dem Arbeitsamt zur Vollarbeitslosigkeit Verfügung stehen. Für das besondere Ar beitslosengeld muss eine Entlassung wegen 1. Grundbedingungen Einstellung der Aktivitäten, Beendigung der Arbeiten, Personalabbaus oder infolge einer Krise vorliegen. Arbeitslosenhilfe (régime de solidarité): Zusätzliche Bedingungen: • Langzeitarbeitslose: bestimmte Bedingun gen in bezug auf die frühere Tätigkeit und das Einkommen (spezifische Solidaritäts unterstützung). • Sonderkategorien: vor allem Prüfung der Bedürftigkeit (Eingliederungshilfe). 463 Arbeitslosigkeit Tabelle Χ Luxemburg Vollarbeitslosigkeit 1. Grundbedingungen 464 Niederlande Der Arbeltslose muss: Der Arbeitslose muss: • ohne eigenes Verschulden arbeitslos sein; • arbeitsfähig sein und zur Verfügung ste hen; • arbeitsfähig sein; • als Arbeitssuchender beim Arbeitsamt ge • für Arbeit zur Verfügung stehen; meldet sein; • als Arbeitssuchender gemeldet sein und eine angemessene Arbeltsstelle anneh • keine zumutbare Arbeit abgelehnt haben. men. Österreich Der Arbeitslose muss • der Arbeitsvermittlung zur Verfügung ste hen • arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos sein, • die Anwartschaft erfüllt haben und • die Bezugsdauer noch nicht erschöpft ha ben. Portugal Arbeitslosenversicherung (Subsidio de des emprego): Der Arbeitslose muss: • Arbeitsfähig sein und für Arbeit zur Verfü gung stehen; • Bei der Arbeitsverwaltung gemeldet sein; • Er darf nicht Empfänger einer Invaliditäts oder Altersrente sein. Arbeitslosenhilfe (Subsidio social de desem prego): Gleiche Voraussetzungen wie oben; er darf außerdem keinen Anspruch mehr auf Ar beitslosengeld haben oder die Wartezeit für das Arbeitslosengeld nicht erfüllen. Arbeitslosigkeit Finnland Vollarbeitslosigkeit 1. Grundbedingungen Versicherung: Φ beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet sein, • auf der Suche nach einer Vollzeitbeschäfti gung sein, • arbeitsfähig sein, • dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Arbeitslosenhilfe: Wie oben und in einigen Fällen muss der Ar beitslose auf Hilfe angewiesen sein. Schweden Tabelle X Vereinigtes Königreich Der Arbeitslose: Der Arbeitslose muss • unfreiwillig arbeitslos sein, • darf nicht willentlich arbeitslos sein; • beim Arbeitsamt als arbeitsuchend gemel • muss arbeitsfähig sein; det sein, • muss für Arbeit bei einem Arbeltgeber ver • arbeitsfähig und auch in sonstiger Hinsicht fügbar sein; bereit sein, eine geeignete Arbeit anzuneh • muss aktiv nach einer Anstellung oder ei men (langfristige Tätigkeit von mindestens ner selbständigen Tätigkeit suchen; 3 Stunden täglich und durchschnittlich • darf keiner Tätigkeit Im Umfang von 16 mindestens 17 Stunden pro Woche). oder mehr Wochenstunden nachgehen; • darf sich nicht In einem Vollzeitstudium be finden. Vollarbeitslosigkeit 1. Grundbedingungen 465 Arbeitslosigkeit Tabelle Χ Belgien Dänemark Deutschland Griechenland 2. Anwartschaftszeit Wartezeit je nach Alter des Versicherten von 312 Arbeitstagen innerhalb der letzten 18 Monate bis zu 624 Arbeitstagen innerhalb der letzten 36 Monate. Der Arbeitslose muss: • in den vorausgegangenen 3 Jahren minde stens 52 Wochen versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; • ein Jahr bei der Kasse versichert sein. Arbeitslosenversicherung: Der Arbeitslose muss während der letzten 3 Jahre mindestens 12 Monate in einem Versi cherungspflichtverhältnis gestanden haben. Arbeitslosenhilfe: Der Arbeitslose muss Innerhalb des letzten Jahres Arbeitslosengeld bezogen (An schlussarbeitslosenhilfe) oder mindestens 5 Monate in versicherungspflichtiger Beschäfti gung gestanden haben oder einen Ersatztat bestand erfüllen (originäre Arbeitslosenhilfe). Der Arbeitslose muss: • mindestens 125 Arbeitstage während der letzten 14 Monate vor dem Verlust der Ar beit oder mindestens 200 Arbeitstage in den 2 letzten Jahren vor der Entlassung versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein, • bei erstmaligem Anspruch mindestens 80 Arbeitstage jährlich während der letzten 2 Jahre versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. 3. Höchstalter Männer: 65 Jahre; Frauen: 61 Jahre für die Zeit zwischen dem 1. Juli 1997 und dem 31. Dezember 1999. 66 Jahre. 65 Jahre. 65 Jahre und älter, wenn die Arbeitsaktivität verlängert wird. 466 Arbeitslosigkeit Spanien Irland Frankreich Tabelle X Italien Arbeitslosenversicherung: Arbeitslosenversicherung: mindestens 4 Mo Arbeitslosenversicherung: Mindestbeitragszeit von 12 Monaten in den nate Versicherungsmitgliedschaft in den • Entrichtung von 39 Wochenbeiträge; letzten 6 Jahren vor Eintritt der rechtlichen letzten 8 Monaten. • Nachweis von 39 Beitragswochen (entrich Situation der Arbeitslosigkeit. tete oder angerechnete Beiträge) während Arbeitslosenhilfe: des Beitragsjahres vor dem Bezugsjahr. Im allgemeinen keine, obwohl bestimmte Arbeifs/osenfii/fe: Regelungen der Arbeitslosenhilfe 3 oder 6 Keine Anwartschaftszeit; Bedürftigkeitsprü Monate Beitragszahlung voraussetzen. fung. Normales Arbeitslosengeld: Zwei Versicherungsjahre und 52 geleistete Wochenbeiträge in den letzten 2 Jahren. Besonderes Arbeitslosengeld: 10 monatliche bzw. 43 wöchentliche Bei tragszahlungen innerhalb der letzten 2 Jahre im Bausektor; Mobilitätsunterstützung: Mindestens 12 Versicherungsmonate, davon mindestens 6 Monate effektive Arbeit in ei nem Betrieb. 2. Anwartschaftszeit 65 Jahre, wenn der Berechtigte die Mindest- 60 Jahre, falls die für die Altersversicherung beitragszeit für die Begründung des An- notwendige Anzahl von Beitragsquartalen Spruchs auf eine Mindest-Altersrente nach- erfüllt ¡st; auf jeden Fall Höchstgrenze von 65 weisen kann. Jahren. Kein Höchstalter. 3. Höchstalter 66 Jahre. 467 Tabelle Χ Arbeitslosigkeit Luxemburg Niederlande Österreich Portugal 2. Anwartschaftszeit Während des letzten Jahres mindestens 26 Wochen in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Grundleistung (basisuitkering): 52 Wochen Versicherungszeit innerhalb der Während der letzten 39 Wochen mindestens letzten 24 Monate. 26 Wochen innerhalb der 26 Wochen in einem Beschäftigungsverhält letzten 12 Monate bei Personen unter 25 nis gegen Entgelt gestanden haben (26Wo Jahren. chenBedingung). einkommensbezogene Leistung (loongeria teerde uitkering) und Anschlussleistung (ver volguitkering): 26WochenBedingung und zusätzlich Be schäftigung in mindestens 4 der letzten 5 Jahre mit jeweils mehr als 52 bezahlten Ar beitstagen (4von5Regelung). Arbeitslosenversicherung (Subsidio de des emprego): Nachweis von mindestens 540 Tagen ent lohnte Beschäftigung und Beitragszahlungen oder gleichgestellte Situation während der 24 Monate vor der Arbeitslosigkeit. Arbeitslosenhilfe (Subsídio social de desem prego): Mindestens 180 entlohnte Beschäftigungs tage in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit. 3. Höchstalter 65 Jahre. 65 Jahre. Alter für den Bezug der Altersrente, falls die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 468 Arbeitslosengeld gebührt bis maximal zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente (siehe Tabelle VI "Alter"). Arbeitslosigkeit Finnland Schweden Tabelle X Vereinigtes Königreich 2. Anwartschaftszeit Arbeitslosenversicherung Grundsicherung: Φ Arbeitnehmer müssen während der letzten 24 Monate mindestens 43 Wochen be schäftigt gewesen sein, und zwar je Woche mindestens 18 Stunden. « Selbständige müssen während der letzten 48 Monate mindestens 24 Monate ihre unternehmerische Tätigkeit ausgeübt ha ben. Verdiensfabhängige Sicherung: Entsprechend der Grundsicherung, wobei außerdem während der Mitgliedschaft in der Arbeitslosenkasse die Beschäftigungsvor aussetzungen erfüllt worden sein müssen. Arbeitslosenhilfe Keine Anwartschaftszeit, Bedürftigkeitsprü fung. Bedingungen für den erstmaligen Bezug der > Entrichtete Beiträge in einem der beiden 2. Anwartschaftszeit Unterstützung bzw. des AriDeitslosengeldes: Steuerjahre, auf die sich der Antrag be zieht, müssen dem 25fachen Mindestbei • 6 Monate abhängige oder selbständige Er trag dieses Jahres entsprechen, und werbstätigkeit mit mindestens 70 Stunden pro Monat oder • in beiden Steuerjahren entrichtete oder an • ¡n einem Zeitraum von 6 Monaten mindes gerechnete Beiträge in einer Höhe von tens 450 Stunden abhängige oder selb mindestens dem 50fachen Mindestbeitrag ständige Tätigkeit, davon mindestens, 45 dieses Jahres. Stunden je Monat während der letzten 12 Monate (Erwerbstätigkeitsvoraussetzung); • nach abgeschlossener Ausbildung: entwe der unmittelbar oder innerhalb der 10 Mo nate nach dem Abschluss bei Vorliegen von mindestens 90 Tagen Erwerbstätigkeit (Ausbildungsvoraussetzung). • Für den Bezug des einkommensabhängi gen Arbeitslosengeldes ist ferner die Mit gliedschaft bei einer Arbeitslosenversiche rungskasse von mindestens 12 Monaten erforderlich. Für den erneuten Bezug der Unterstützung bzw. des Arbeitslosengeldes muss der Ar beitslose erwerbstätig gewesen sein oder fol gende gleichgestellte Voraussetzungen er füllen: • abgeschlossene Ausbildung im Rahmen ei ner arbeitsmarktpolitischen Maßnahme oder Abschluss einer staatlich bezu schussten beruflichen Wiedereingliede rung; • Abschluss einer speziell bezuschussten Ausbildung; • Beurlaubung mit Inanspruchnahme der El ternieistung oder Ableistung der Wehr dienstpflicht (bis zu 2 Monaten); • vorübergehende bezuschusste Beschäfti gung oder vorübergehende Beschäftigung im öffentlichen Dienst; • Bezug der Hilfe zum Start in die Selbstän digkeit. 3. Höchstalter 65 Jahre. 64 Jahre. Männer: 65 Jahre; Frauen: 60 Jahre. 3. Höchstalter 469 Arbeitslosigkeit Tabelle Χ Belgien Dänemark Deutschland Griechenland 4. Einkommen Keine Einkommensbedingung. Keine Einkommensbedingung. Arbe/fs/osenvers/cften/ng: Einkommen aus einer Nebentätigkeit (Be schäftigung von weniger als 15 Stunden pro Woche) mindert den Anspruch auf Arbeitslo sengeld. Ansonsten keine Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen. Arbeitslosenhilfe: Bedürftigkeitsprüfung. Keine Einkommensbedingung. 5. Karenz Keine Karenzfrist. Keine Karenzfrist. Keine Karenzfrist. 6 Tage. Leistungen Arbeitstage und nicht bezahlte Feiertage. 5 Tage pro Woche. 7 Tage pro Woche. 25 Tage pro Monat. 1. Tage, für die eine Leistung in Frage kommt 470 Arbeitslosigkeit Spanien Frankreich Arbeitslosenversicherung: Arbeitslosenhilfe: Keine Einkommensbedingung. Obergrenze für das monatliche Einkommen: Arbeitslosenhilfe: • Langzeitarbeitslose: Der Arbeitslose darf nicht über Einkünfte Alleinstehende: FRF 5.769,40 (€ 880) verfügen, die 75% des geltenden Mindest Paare: FRF 9.066,20 (€ 1.382). lohns (Salario Minimo Interprofesional) über • Andere Sonderkategorien: schreiten. Eingliederungshilfe (allocation d'insertion) Alleinstehende: FRF 5.225,40 (€ 797) Paare: FRF 10.450,80 (€ 1.593). Tabelle X Italien Irland Arbeitslosenversicherung: Keine. Arbeitslosenhilfe: Bedürftigkeitsprüfung. Keine Einkommensbedingung. 4. Einkommen Keine Karenzfrist. Arbeitslosenversicherung: Arbeitslosenversicherung: 3 Tage Keine Karenzfrist. Wartezeit für bezahlten Urlaub + Wartezeit Arbeitslosenhüfe: 3 Tage (außer Anschluss von 8 Tagen für die Leistung + Wartezeit, arbeitslosenhilfe). wenn der Anspruch direkt im Anschluss an die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses er folgt und eine Entschädigung gezahlt wurde, die über die gesetzlich vorgeschriebene Summe hinausgeht. Diese Wartezeit ent spricht dem Quotienten aus der Hälfte der Entschädigung, die die gesetzliche Summe überschreitet, und dem entsprechenden Ta geslohn. Sie darf höchstens 75 Tage betra gen. Arbeitslosenhilfe: Sofortige Zahlung der Leistung. 5. Karenz Alle Tage. Alle Tage. Leistungen 6 Tage pro Woche. Alle Tage. 1. Tage, für die eine Leistung in Frage kommt 471 Tabelle Χ Arbeitslosigkeit Luxemburg Niederlande Österreich Portugal 4. Einkommen Arbeitslosen, die mit einem E hepartner oder Lebenspartner zusammenleben, der ein Ein kommen von mehr als LUF 117.195 (€2.905) bezieht, wird die Leistung gemin dert, und zwar um 50% der Differenz zwi schen dem E inkommen des Partners und der oben erwähnten Grenze. Keine Einkommensbedingung. Arbeitslosenversicherung: Versicherung (Subsidio de desemprego): Einkommen aus einer geringfügigen Be Keine Einkommensbedingung. schäftigung bis max. ATS 3.899 (€ 283) mo Arbeitslosenhilfe (Subsidio social de desem natlich mindert den Anspruch nicht, ein dar prego): über liegendes E inkommen vernichtet ihn Durchschnittlicher Monatseinkommen bis zu völlig (Sonderregelungen für kurzfristige Be 80% des garantierten Mindestlohns in der schäftigungen unter einem Monat und für entsprechenden Branche. selbständige Tätigkeiten). Notstandshilfe: Notlage muss vorliegen; Anrechnung eines eigenen E inkommens und des E inkommens des E hepartners (Lebensgefährten/Lebens gefährtin) mit Freibetrag, bis zu dem das Ein kommen unberücksichtigt bleibt: ATS 5.781 (€420) monatlich; ATS 11.564 (€840) bei Arbeitslosen über 50 Jahren; ATS 17.344 (€ 1.260) bei Arbeitslosen über 55 Jahren und bei weiblichen Arbeitslosen über 54 Jah ren. Der Freibetrag erhöht sich um ATS 2.913 (€212) bzw. ATS 5.824 (€423) bzw. ATS 8.737 (€ 635) für jede Person, zu deren Unterhalt der Partner/die Partnerin wesent lich beiträgt. 5. Karenz Keine Karenzfrist. Keine Karenzfrist Keine Karenzfrist. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses aus Verschulden des Arbeitnehmers oder wenn der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis ohne triftigen Grund beendet, ruht der Anspruch vier Wochen. Keine Karenzfrist. Leistungen Alle Tage. 5 Tage pro Woche. Alle Tage. Alle Tage. 1. Tage, für die eine Leistung in Frage kommt 472 Arbeitslosigkeit Schweden Finnland Keine Einkommensbedingung. Tabelle X Vereinigtes Königreich Keine Einkommensbedingung für den Bezug 4. Einkommen des beitragsabhängigen Arbeitslosengelds (Contribution-based Jobseeker's Allowance). Allerdings werden Arbeitseinkommen und Einkünfte aus einer betrieblichen oder per sönlichen Pension angerechnet. 4. Einkommen Arbeitslosenversicherung: Keine Einkommensbedingung. Arbeitslosenhilfe: Bedürftigkeitsprüfung, jedoch nicht • während der Teilnahme an arbeitsmarktpo litischen Maßnahmen, • während der ersten 180 Tage nach Aus schöpfung der Leistungen aus der Ar beitslosenversicherung. 5. Karenz Arbeitslosenversicherung: 5 Tage. 7 Werktage innerhalb eines zusammenhän genden Zeitraumes von 8 Wochen. Arbeitslosenhilfe: 5 Werktage innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von 8 Wochen. 5 Monate Wartezeit für Berufsanfänger. Gilt nicht für Personen mit abgeschlossener Be rufsausbildung. . 3 Tage. Leistungen 5 Tage pro Woche. 7 Tage pro Woche. 1. Tage, für die eine Leistung in Frage kommt 5 Wochentage. 5. Karenz Leistungen 1. Tage, für die eine Leistung in Frage kommt 473 Arbeitslosigkeit Tabelle Χ 2. Dauer der Leistung Belgien Dänemark Deutschland Griechenland Unbegrenzt (außer in bestimmten Fällen von Langzeitarbeitslosigkeit. Begrenzt auf zwei Perioden, und zwar eine erste von 1 Jahr und eine zweite von 3,5 Jahren, während der der Arbeitslose an ver schiedenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit teilnehmen muss. Arbeitslose unter 25 Jahren, erhalten die Leistung in einer ersten Periode für höchs tens 6 Monate. Während einer zweiten Peri ode von 3>2 Jahren ist der junge Arbeitslose zur Teilnahme an Beschäftigungsmaßnah men verpflichtet. Für Arbeitslose ab 50 Jahren kann die zweite Periode bis zum Alter von 60 Jahren verlän gert werden, wenn dann die Voraussetzun gen für eine Frührente erfüllt sind. Ab 60 Jahren wird die Dauer der Leistung begrenzt. Für Versicherte mit Anspruch auf eine Sozi alrente ist die Dauer auf 12 Monate innerhalb von 18 Monaten begrenzt. Versicherung: Abhängig von Dauer der Versicherungs pflichtverhältnisse und Alter. Die Dauer der Versicherungsverhältnisse beträgt: Im allgemeinen abhängig von der Beschäfti gungsdauer: Beschäftigungs Dauer der d auer Leistung 125 Arbeitstage 5 Monate 150 Arbeitstage 6 Monate 180 Arbeitstage 8 Monate 220 Arbeitstage 10 Monate 250 Arbeitstage 12 Monate Arbeitslose über 49 Jahre: 12 Monate nach mindestens 210 Arbeitstagen. In allen Fällen 3 zusätzliche Monate zum verringerten Satz: 12 Monate nach 4.050 Ar beitstagen. 5 Monate für Jüngere, die zum erstenmal auf den Arbeitsmarkt kommen (20 bis 29jäh rige). nach Versicherungs pflichtverhältnissen mit einer Dauer von Insg. mind... M onateni 12 16 20 24 28 32 36 40 44 48 52 56 60 60 und nach Vollendung des Lebens Jahres 45. 45. 45. 47. 47. 52. 52. 57. 57. 57. ... Monate 6 8 10 12 14 16 18 20 22 24 26 28 30 32 Arbeitslosenhilfe: Unbegrenzt. Sie wird jeweils längstens für 1 Jahr bewilligt und kann danach erneut beantragt werden. Vor einer erneuten Bewilligung sind die Vor aussetzungen des Anspruchs zu prüfen. Originäre Arbeitslosenhilfe: 312 Tage. 3. Bezugslohn Durchschnittliches Tagesentgelt. Im Regelfall das durchschnittliche Arbeits entgelt der letzten 12 Wochen oder 3 Monate unter Abzug der Beiträge an die Arbeits marktfonds. Durchschnittliches wöchentliches Arbeitsent gelt während der letzten 52 Wochen. Entgelt zum Zeitpunkt des Arbeitsplatzverlu stes. 4. Lohngrenze BEF 2.235,91 (€ 55) pro Tag. Siehe folgenden Eintrag. DEM 8.400 (€ 4.295) in den alten und DEM 7.000 (€ 3.579) in den neuen Bundesländern pro Monat. Siehe unten. 474 Arbeitslosigkeit Tabelle X Frankreich Irland Arbeitslosenversicherung: Dauer der einmaligen degressiven Leis tungszahlung unterschiedlich je nach Mit gliedsdauer und Alter. Mindestdauer: 4 Mo nate, Höchstdauer 60 Monate. Arbeitslosenhilfe: Φ Langzeitarbeitslose: Halbjährlich gewährte Zulagen von unbestimmter Dauer. • Sonderkategorien: Höchstens 1 Jahr. Arbeitslosenversicherung: Begrenzt auf 390 Tage; hat der Antragsteller das 65. Lebensjahr erreicht, wird das Ar beitslosengeld bis zum 66. Lebensjahr (Ren tenalter) gewährt, falls 156 Wochenbeiträge entrichtet wurden. Arbeitslosenhilfe: Unbegrenzt. Normales Arbeitslosengeld: 2. Dauer der Leistung 180 Tage. Besonderes Arbeäslosengeld: 90 Tage, wobei in einer Notlage Verlänge rung möglich ¡st. Mobilitätsunterstützung: 36 Monate mit Verlängerungsmöglichkeit bis zu 48 Monaten in den südlichen Landestei len. Arbeiisfosenvers/crierung.· Arbeitslosenversicherung: Durchschnitt der Beitragsbemessungsgrund Beitragspflichtiges E ntgelt während der letz lage des Arbeitnehmers in den letzten 6 Mo ten 12 Monate. naten. Sie berechnet sich nach dem Min destlohn (Salario Minimo Interprofesional), der bei Beginn des Leistungsanspruchs gilt, wenn jene Bemessungsgrundlage niedriger ist. Arbeitslosenhilfe: Mindestlohn (Salario Mínimo Interprofesio nal). Arbe/fs/osenversicfierung Pauschalleistung, kein Bezug zum früheren Entgelt. Arbeitslosenhilfe: Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt das tat sächliche Einkommen. Globale Zahlung. 3. Bezugs lohn Arbeitslosenversicherung: 220% des Mindestlohns (Salario Minimo In terprofesional). Arbeitslosenversicherung: Keine. Arijeitslosenhilfe: Keine. Normales Arbeitslosengeld: ITL 3.080.098 (€1.591). Besonderes Arbeitslosengeld: Keine Begrenzung. Mobilitätsunterstützung: ITL 3.080.098 (€1.591). 4. Lohngrenze Spanien Arbeitslosenversicherung: Abhängig von den beitragspflichtigen Be schäftigungszeiten in den letzten 6 Jahren. Arbeitslosenhilfe: Φ Normalerweise 6 Monate, Verlängerung je weils halbjährlich bis zu 18 Monaten mög lich. • In bestimmten Fällen kann dieser Zeitraum erweitert werden. • Für über 52jährige Arbeitnehmer unter be stimmten Voraussetzungen: Verlängerung bis zum Erreichen der Rentenaltersgrenze. Arbeitslosenversicherung: 75% des früheren Tagesentgelts bis zum Vierfachen der monatlichen Beitragsbemes sungsgrenze für die soziale Sicherheit von FRF 57.880 (€ 8.824). Italien 475 Arbeitslosigkeit Tabelle Χ Luxemburg Niederlande Österreich Portugal 2. Dauer der Leistung • 365 Kalendertage In einem Zeitraum von 24 Monaten. > 182 Kalendertage zusätzlich bei besonders schwer zu vermittelnden Personen. > 50jährige und ältere Arbeitslose: Verlänge rung um 12, 9 oder 6 Monaten bei 30, 25 oder 20 Jahren Mitgliedschaft in der Ren tenversicherung. Grundleistung (basisuitkering): 6 Monate. einkommensbezogene Leistung (loongeria teerde uitkering): Die Leistungsdauer hängt von der folgenden Bewertung des Verlaufs der Arbeitslosigkeit ab: Anzahl der Jahre in den zurückliegenden 5 Kalenderjahren mit jeweils einer Dauer entlohnter Beschäftigung von mindestens 52 Tagen (A) + Anzahl der Jahre zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahres und dem Beginn dieser 5JahresPeriode (B). Die Summe von (A) und (B) geht als "Beschäfti gungsverlauf' in die folgende Tabelle ein: Beschäftigungs Dauer der verlauf Leistung 4 Jahre 6 Monate 510 Jahre 9 Monate 1015 Jahre 12 Monate 1520 Jahre 18 Monate 20 25 Jahre 24 Monate 25 30 Jahre 30 Monate 30 35 Jahre 36 Monate 35 40 Jahre 48 Monate 40 Jahre u. mehr 60 Monate Anschlussleistung (vervolguitkering): 2 Jahre. Wer jedoch im Alter von mindestens 5714 Jahren arbeitslos wird, erhält die Fol geleistungen bis zur Vollendung des 65. Le bensjahres. Versicherung: Abhängig von Versicherungsdauer und Alter. Versicherungszeit Anspruchs dauer 52 Wochen in 2 Jahren: 20 Wochen 156 Wochen in 5 Jahren: 30 Wochen 312 Wochen in 10 Jahren und Alter von 40 Jahren: 39 Wochen 468 Wochen in 15 Jahren und Alter von 50 Jahren: 52 Wochen Diese Bezugsdauer verlängert sich bei Teil nahme an einer Arbeitsstiftung (spezielle Ausbildungsmaßnahme) um 156 bzw. 209 Wochen. Ausbildungsarbeitslosengeld (nach Karenz urlaubsgeldbezug siehe Tabelle IX "Famili enleistungen" möglich) 26 Wochen Bezugs dauer. Notstandshilfe: Unbegrenzt; Zuerkennung erfolgt für jeweils 52 Wochen. Arbeitslosenversicherung (Subsidio de des emprego): Allgemeine Leistungen altersabhängig: Jünger als 25 Jahre 10 Monate 25/30 Jahre 12 Monate 30/35 Jahre 15 Monate 35/40 Jahre 18 Monate 40/45 Jahre 21 Monate 45/50 Jahre 24 Monate 50/55 Jahre 27 Monate 55 Jahre und älter 30 Monate ArbeitslosenhilfefSubsIdio social de desem prego): Allgemeine Leistungen altersabhängig: Jünger als 25 Jahre 10 Monate 12 Monate 25/30 Jahre 15 Monate 30/35 Jahre 18 Monate 35/40 Jahre 21 Monate 40/45 Jahre 45 Jahre und älter 30 Monate Erweiterte Leistungen: 50% der für die Arbeitslosenversicherung geltenden Zeiträume. Arbeitslose im Alter von 45 bis 54 Jahren haben einen Leis tungsanspruch für 15 Monate. 3. Bezugslohn Bruttolohn der letzten drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit. Siehe "Höhe der Leistung" Durchschnittliches E ntgelt des letzten vollen Kalenderjahres. Sonderzahlungen (13., 14. Gehalt) sind anteilig zu berücksichtigen. Arbeitslosenversicherung (Subsídio de des emprego): Durchschnittlicher Tageslohn in den letzten 12 Monaten vor den 2 Monaten, die dem Be ginn der Arbeitslosigkeit vorausgehen. Arbeitslosenhilfe (Subsidio social de desem prego): Mindestlohn. 4. Lohngrenze Die Leistung beträgt höchstens LUF 117.196 (€2.905) oder, falls die Arbeitslosigkeit 182 Tage in einem Zeitraum von 12 Monaten überschreitet, LUF 93.757 (€ 2.324). Für die Zeit der ergänzenden Leistung gilt die Grenze von LUF 70.318 (€ 1.743). Siehe "Höhe der Leistung". ATS 39.000 (€ 2.834) monatlich. Keine Grenze. 476 Arbeitslosigkeit Finnland Schweden Tabelle X Vereinigtes Königreich 2. Dauer der Leistung Arbeitslosenversicherung: 500 Kalendertage; sofern die Wartezeit er neut erfüllt wird, beginnt die Rechnung bei erneutem Bezug von Tagegeld wieder bei Null, d.h. es können erneut 500 Tage bewil ligt werden. Personen ab 57 Jahre haben bis zum Alter von 60 Jahren Anspruch auf die Leistung. Arbeitslosenhilfe: Unbegrenzt. Arbeitslosenversicherung: unter 57 Jahre: 300 Tage ab 57 Jahre: 450 Tage 3. Bezugslohn Art)eitslosenversicherung: Verdienstabhängiges Tagegeld: • Arbeltnehmen Als Berechnungsgrundlage wird in der Regel das durchschnittliche Ar beitsentgelt während der Wartezeit von 43 Wochen herangezogen. • Selbständige: Einkünfte, die in den letzten 12 Monaten der Beitragsentrichtung zu grunde lagen. Einkommensabhängiges Arbeitslosengeld Nicht anwendbar. Festbeträge ohne Bezug (inkomstbortfallsförsäkring) : zum Einkommen. Berechnungsgrundlage ist normalerweise das frühere, durchschnittliche Tagesarbeits entgelt. Für Selbständige wird das versteu erte Einkommen der letzten 3 Jahre zu grunde gelegt. Allgemeine Unterstützung (grundförsäkring): Nicht einkommensabhängig. 3. Bezugslohn 4. Lohngrenze Arbeitnehmer. Keine Grenze. Selbständige: das gemeldete Einkommen, das entspre chend des Rentengesetzes für Selbständige als Berechnungsgrundlage für die Rente gilt. Versicherung: SEK 15.950 (€ 1.684) pro Monat oder SEK 725 (€ 77) pro Tag. 4. Lohngrenze Begrenzt auf 182 Tage je Zeitraum der Arbeitslosigkeit. Nicht anwendbar. Festbeträge ohne Bezug zum Einkommen. 2. Dauer der Leistung 477 Arbeitslosigkeit Tabelle Χ Belgien 5. Satz Leistungsbeträge pro Tag: Arbeitslosengeld (allocations de chômage): Haushaltsmitglled mit unterhaltsberechtigten Fa milienmitgliedern: 60% des Bezugseinkommens, max. BE F 1.342 (€33), min. BE F 1.178 (€29). Alleinstehende: 60% im 1. Jahr, max. BE F 1.342 (€33), min. BE F 843 (€21). 42% ab dem 2. Jahr, max. BEF 939 (€ 23), min. BEF 843 (€21). Haushaltsmitglied ohne Kind(er): 55% im 1. Jahr, max. BE F 1.230 (€30), min. BE F 672 (€17). 35% in den folgenden 3 Monaten: max. BEF 783 (€19), min. BE F 672 (€17). Nach 15 Monaten Pauschalleistung von BE F 502 (€ 12), die auf BEF 669 (€ 17) erhöht wird, falls der Haushalt aus zwei Arbeitslosen besteht, deren tägliches Einkommen BE F 1.342 (€33) nicht übersteigt. Die Dauer von 15 Monaten wird pro Beschäfti gungsjahr um 3 Monate erhöht. Reduktion auf Pauschalleistung entfällt für Arbeitnehmer mit ei nem Nachweis von 20 Beschäftigungsjahren oder mit dauernder E rwerbsminderung um mind. 33%. Wartegeld (allocations d'attente) nach früherer Ausbildung und Übergangsgeld (allocations de transition) bei TeilzeitSchulpflicht: Haushaltsmitglied mit unterhaltsberechtigten Fa milienmitgliedern: BE F 1.178 (€29), ohne unter haltsberechtigte Familienmitglieder (kein Einkom men im Haushalt außer E rsatzleistungen): unter 18 Jahre: BEF 304 (€ 7,54), über 18 Jahre: BE F 488 (€ 12). Alleinstehende: unter 18 Jahre: BE F 328 (€8,13). 18 20 Jahre: BE F 515 (€ 13), 21 Jahre und älter: BE F 666 (€ 17). Haushaltsmit glied ohne unterhaltsberechtigten Familienmit glieder: unter 18 Jahre: BE F 287 (€7,11), über 18 Jahre: BEF 457 (€11). Arbeitslosengeld mit Alterszuschlag (complément d'ancienneté) nach dem 1. Jahr der Arbeitslosig keit für über 50Jährige mit mindestens 20jähri ger Beschäftigung: Haushaltsmitglied mit Unterhaltsberechtigten: BEF 1.482 (Max.) (€37) bis BE F 1.294 (Min.) (€ 32). Alleinstehend: BEF 1.342 (€ 33) oder BEF 1.219 (€30) (max.) bis BE F 1.191 (€30) oder BEF 1.082 (€27) (min.) je nach Gruppe. Haus haltsmitglied ohne Unterhaltsberechtigte: BE F 1.342 (€33) oder BE F 1.006 (€25) (max.) bis BEF 1.178 (€29) oder BE F 881 (€22) (min.) je nach Gruppe. Falls erforderlich, evtl. Verlänge rung nach 15 Monaten, BEF 816 (€ 20) oder BEF 649 (€ 16). Haushaltsmitglied ohne Unterhaltsbe rechtigte (neue Fälle ab dem 1.1.1997): BE F 1.230 (€30), BE F 1.118 (€28) oder BE F 1.006 (€ 25) (max.) bis BEF 1.082,983 (€ 27) oder BEF 881 (€ 22) (min.) Je nach Gruppe. 478 Dänemark Deutschland Griechenland 90% des Bezugslohns, höchstens jedoch DKK 2.760 (€370) wöchentlich. Unter be stimmten Voraussetzungen haben Arbeits lose unabhängig vom Bezugslohn Anspruch auf 82% dieses Höchstsatzes. Für junge Arbeitslose, die unmittelbar nach Beendigung einer 18monatigen Berufsaus bildung oder nach dem Militärdienst arbeits los werden, beträgt der wöchentliche Höchst satz DKK 2.265 (€ 304). Versicherung: Arbeltslose mit Kindern: 67% des Nettolohns (tabellarische Festset zung der pauschalierten Nettoentgelte). Arbeitslose ohne Kinder: 60% des Nettolohns. Arbeiter. 40% des Tageslohns. Angesfe//fe: 50% des Monatsgehalts. Mindestsatz: 2/3 des Mindesttageslohns = GRD 4.326 (€ 13). Höchstsatz (Grundbetrag plus E rhöhung für unterhaltsberechtigte Per son): 70% des fiktiven E ntgelts der Beitrags klasse des Versicherten. Nach Ausschöpfung der Zeiten mit An spruchsberechtigung: 50% der Grundleis tung. Arbeitslosenhilfe: Arbeitslose mit Kindern: 57% des Nettolohns (tabellarische Festset zung der pauschalierten Nettoentgelte). Arbeitslose ohne Kinder: 53% des Nettolohns. Tabelle X Arbeitslosigkeit Spanien Arbeitslosenversicherung: 70% des Bezugslohns in den ersten 180 Ta gen; danach 60%. Höchstsatz: 220% des Mindestlohns (Salario Mínimo Interprofesional); Mindestsatz: 100% des Mindestlohns bei unterhaltsberechtigten Kindern, 75% des Mindestlohns ohne Kinder. Arbeitslosenhilfe: 75% des Mindestlohns. Für Langzeitarbeits lose ab 45 Jahren: Sonderzulage für eine Dauer von 6 Monaten, von 75% bis 125% des Mindestlohns, je nach Familienunter haltsverpflichtungen. Frankreich ArDe/fs/osenvers/cfterung: Bei einer Versicherungszeit von mindestens 6 Monaten: Voller Satz: 40,4% des Tageslohns + FRF 60,76 (€ 9,26) pro Tag oder 57,4% des Tageslohns. Die günstigste Lösung wird gewählt. Mindestbe trag: FRF 148,13 (€ 23) pro Tag. Degressiver Satz: Der volle Satz wird alle 4 Monate gemindert. Eine Mindestleistung ist jedoch garantiert: FRF 106,14 (€16) pro Tag, FRF 133,11 (€20) pro Tag für Personen ab 52 Jahren unter bestimmten Bedingungen bezüglich der vorherigen Tätigkeit. Bei einer Versicherungszelt von 4 bis 6 Mo naten wird der volle Satz abzüglich 25% (Einheitssatz) gewährt. Arbeitslosenhilfe: Spezifische Solidaritätszulage für Langzeit arbeitslose (allocation de solidarité spécifique aux chômeurs de longue durée): FRF 82,42 (€13) pro Tag. FRF 118,39 (€ 18) pro Tag für Personen, die älter als 55 bzw. 57 Jahre sind und bestimmte Bedingun gen in Bezug auf die vorausgehende Be schäftigung erfüllen. Eingliederungshilfe (allocation d'insertion): FRF 58,06 (€ 8,85) pro Tag. Irland Arbeitslosenversicherung: Allgemeine Leistung: IEP 70,50 (€ 90) pro Woche. Arbeitslosenhilfe: Kurzfristig: IEP 68,40 (€ 87) pro Woche. Langfristig: IEP 70,50 (€ 90) pro Woche. Italien Normales Arbeitslosengeld: 30% der durchschnittlichen Vergütung inner halb der letzten 3 Monate, monatlicher Höchstbetrag von ITL 1.423.713 (€735) bei Einkommen unter ITL 3.080.098 (€1.591) bzw. ITL 1.711.166 (€884) bei Einkommen über ITL 3.080.098 (€ 1.591). Besonderes Arbeitslosengeld: 80% der letzten Vergütung, monatlicher Höchstbetrag von ITL 1.122.040 (€ 579). Mobilitätsunterstützung: im ersten Jahr 100% der außerordentlichen Einkommenszulage, in den darauffolgenden Monaten 80% mit gleichen Bemessungs grenzen wie beim normalen Arbeitslosen geld. 5. Satz 479 Tabelle Χ Arbeitslosigkeit Luxemburg 5. Satz 480 80% des Bezugseinkommens. Niederlande Österreich Grundleistung (basisuitkering): 70% des gesetzlichen Mindestlohns. einkommensbezogene Leistung (loongeria teerde uitkering): 70%.des vorherigen Einkommens bis zur Obergrenze von NLG 310,95 (€141). Anschlussleistung (vervolguitkering): 70% des gesetzlichen Mindestlohns (bzw. 70% des vorherigen täglichen E ntgelts, falls dieses niedriger ist). Falls die Arbeitslosenleistungen unterhalb des sozialen Minimums liegen, kann eine er gänzende Leistung nach Maßgabe des Ge setzes über ergänzende Leistungen (Toe slagenwet, TW) beantragt werden (Bedürftig keitsprüfung). Der Höchstbetrag dieses Zu schlags beträgt 30% des Mindestlohns pro Paar, 27% dieses Lohns für Alleinerziehende und 21 % für Alleinstehende. Niedrigere Sät ze für alleinstehende Personen unter 23 Jah re. Versicherung (Arbeitslosengeld): Grundbetrag: 56% des täglichen Nettoein kommens: Niedrigster Tagsatz: ATS 58,50 (€4,25). Höchster Tagsatz: ATS 470,60 (€ 34). Notstandshilfe: 92% (in einigen Fällen 95%) des Grundbe trages des Arbeitslosengeldes. Bei kurzer Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes er folgt nach 6 Monaten eine Kürzung "höherer Tagsätze. Portugal Arbeitslosenversicherung (Subsidio de des emprego): 65% des Bezugslohns. Höchstsatz: das Drei fache des garantierten Mindestlohns. Min destsatz: garantierter Mindestlohn, außer der Arbeitnehmer bezieht ein niedrigeres E in kommen. Arbeitslosenhilfe (Subsídio social de desem prego): 70% bis 100% des Mindestlohns je nach Zahl der unterhaltsberechtigten Personen. Arbeitslosigkeit 5. Satz Tabelle X Finnland Schweden Vereinigtes Königreich Arbeitslosenversicherung: Φ Der Grundbetrag der Leistung beträgt FIM 121 (€20) pro Tag. • Zusätzlich werden 42% des Unterschieds betrags zwischen dem Grundbetrag und dem Arbeitsentgelt pro Tag gewährt. Falls das monatliche Arbeitsentgelt das 90fache des Grundbetrags, d.h. FIM 10.890 (€ 1.832) übersteigt, so reduziert sich diese einkommensabhängige Leistung auf 20% des übersteigenden Betrags. Einkommensabhängiges Arbeitslosengeld: 80% des zugrunde gelegten Arbeitsentgelts; höchstens SEK 580 (€ 61) pro Tag. Allgemeine Unterstützung: SEK 240 (€ 25) pro Tag. Wenn die E rwerbstätigkeitsvoraussetzung durch Teilzeitarbeit erfüllt wird, wird die all gemeine Unterstützung proportional gekürzt. Alleinstehend im Alter von 25 o. m. Jahren: GBP 50,35 (€ 71) pro Woche. Alleinstehend im Alter von 18 bis 24 Jahren: GBP 39,85 (€ 56) pro Woche. 5. Satz Arbeitslosenhilfe: Der volle Satz der beträgt FIM 121 (€ 20) pro Tag. Der volle Satz ist zu zahlen, wenn das Monatseinkommen unter FIM 1.500 (€252) (Alleinstehende) bzw. FIM 5.040 (€848) (Verheiratete) liegt. Dieser Betrag erhöht sich um FIM 630 (€ 106) für jedes Kind unter 18 Jahren. Bei E inkommen oberhalb dieser Grenzen verringert sich der Satz für Allein stehende um 75%, für Verheiratete um 50%. Junge Leute, die bei ihren E ltern leben, er halten 60% des vollen Satzes, während der Teilnahme an arbeitsmarktpolitischen Maß nahmen jedoch den vollen Satz. 481 Arbeitslosigkeit Tabelle Χ Belgien Dänemark 6. Familienzuschläge Differenzierte Leistungssätze (siehe oben). Leistungen an ältere Arbeitslose und Früh rentner Tarifvertragliche Frührente (prépension con Frührentensystem. ventionnelle) im Fall von Entlassung. 1. Maßnahmen 482 Keine Zulagen. Deutschland Griechenland Differenzierte Leistungssätze (siehe oben). Zuschlag von 10% je unterhaltsberechtigte Person auf das Arbeitslosengeld. Höchstsatz für Arbeitslosengeld plus Zu schläge: 70% des fiktiven täglichen Entgelts der Beitragsklasse des Versicherten. Altersruhegeld für Arbeitslose von 60 Jahren (siehe Tabelle VI). Tarifvertraglich, durch Betriebs oder Einzel vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Ar beitnehmer geregelte Altersteilzeit (mind. 18 Wochenstunden) für Arbeitnehmer ab 58 Jahren. Bei einer Aufstockung des Arbeits entgelts für die Altersteilzeitarbeit um mind. 20% und Entrichtung der Beiträge zur Hö herversicherung in der gesetzlichen Renten versicherung mind. in Höhe des Pflichtbei trags, der auf den Differenzbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit und 90% des Vollzeitarbeitsentgelts entfällt, erstattet die Bundesanstalt dem Arbeitgeber den Aufstockungsbetrag in Höhe von 20% und den Beitrag zur Höherversicherung vom Differenzbetrag in Höhe des Pflichtbeitrags, wenn der Arbeitsplatz wieder besetzt wird. Keine besonderen Maßnahmen. Arbeitslosigkeit Spanien Keine. Frankreich Keine. Irland Tabelle X Italien Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosen Wohnkostenbeihilfe. hilfe. Erwachsener Unterhaltsberechtiger: IEP 41,20 (€ 52) pro Woche. Jedes unterhaltsberechtigte Kind: IEP 13,20 (€17) pro Woche. ■ Vorgezogener Ruhestand (64 Jahre) mit • Frührente (préretraite): Übernahme durch Vorruhestandsleistung (Preretirement allo 100% der Ansprüche. den Staat; ab 57 Jahren (ausnahmsweise wance) für Personen im Alter zwischen 55 und 66 Jahren. > Nach dem Gesetz für industrielle Umstruk ab 56 Jahren). turierung können Arbeitnehmer in bestimm • Beihilfe für ältere Arbeitslose (allocation ten Wirtschaftszweigen Leistungen erhal chômeur âgé, ACÁ) ohne Altersvorausset ten, die nicht vom System der Sozialen Si zung; Nachweis von 160 Versicherungs cherung, sondern im Rahmen der Umstruk quartalen in der Rentenversicherung erfor turierungspläne finanziert werden. Diese derlich. Leistungen sind von besonderer Bedeu • Arbeitsplatzersatzleistung (allocation de tung für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt remplacement pour emploi, ARPE ) bei 160 der Umstrukturierung mindestens 55 Jahre Versicherungsquartalen ab 58 Jahre, bei alt sind. Die Leistungen können bis zum 172 Quartalen ab 55 Jahren. Für Perso Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren nen, die das Arbeitsleben im Alter von 15 bezogen werden. oder 16 Jahren begonnen haben und eine « Anteilige Rente mit 62 Jahren bei entspre 42 Versicherungsjahre aufweisen, gilt eine entsprechende Altersgrenze von 56 oder chender Kürzung der Altersrente. 57 Jahren. • Besonderes Wartegeld (allocation spécifi que d'attente) für Bezieher der Sonderlei stung für Langzeitarbeitslose (allocation de solidarité spécifique) oder der Mindestsi cherung (revenu minimum d'insertion). Keine besonderen Maßnahmen. 6. Familienzuschläge Leistungen an ältere Arbeitslose und Früh rentner 1. M aßnahmen 483 Tabelle Χ Arbeitslosigkeit Luxemburg Niederlande Österreich Portugal 6. Familienzuschläge Erhöhung auf 85% des Bezugseinkommens bei unterhaltsberechtigten Kindern. Bei Bedürftigkeit differenzierte Zulagen (sie he Tabelle IX "Familienleistungen"). Familienzuschläge gebühren für E hegatten (Lebensgefährten), Kinder und Enkel. Höhe: ATS 22 (€ 1,60) täglich. Ein E inkommen des E hegatten (Lebensge fährten) von über ATS 14.000 (€1.017) ist auf die Familienzuschläge anzurechnen. Familienzuschläge für E hegatten (Lebens gefährten) gebühren nur, wenn auch Famili enzuschläge für minderjährige Kinder und Enkel gebühren. Siehe oben: Leistungssätze der Arbeitslo senhilfe (Subsidio social de desemprego) abhängig von der Anzahl der unterhaltsbe rechtigten Personen. Leistungen an ältere Arbeitslose und Früh rentner Vorruhestandsleistung (indemnité de pré retraite) zum Abbau eines strukturell über höhten Personalbestandes und von Verzer rungen der Altersstruktur der Arbeitnehmer. Die Vorruhestandsregelung wird auch im Falle von Nacht und Schichtarbeit ange wandt. Die Leistung wird von den Arbeitge bern gezahlt und teilweise vom Beschäfti gungsfonds zurückerstattet. Verlängerung des Zahlungszeitraums, aber zum sozialen Mindestsatz. Ggf. Frührente im Rahmen der Tarifverträge der einzelnen Wirtschaftszweige. Vorzeitige Altersrente bei Arbeitslosigkeit (siehe Tabelle VI "Alter"). Im Rahmen der Arbeitslosenversicherung Sonderunterstützung als eigene Leistung für ältere Arbeitslose im Bereich Bergbau: ab 52 Jahren. Vorgezogene Pensionierung von Arbeitslo sen ab 60 Jahren. Wenn die Arbeitslosen zum Zeitpunkt der Gewährung der Zulage 55 Jahre oder älter sind, kann diese bis zum Alter von 60 Jahren gezahlt werden. 1. M aßnahmen 484 Arbeitslosigkeit Schweden Finnland Tabelle X Vereinigtes Königreich 6. Familienzuschläge Zulagen (pro Tag) für Kinder unter 18 Jah ren: Versicherung: 1 Kind: FIM 24 (€ 4,04) 2 Kinder: FIM 35 (€ 5,89) 3 und mehr Kinder: FIM 45 (€ 7,57). Arbeitslosenhilfe: 1 Kind: FIM 9,60 (€1,61) 2 Kinder: FIM 14 (€ 2,35) 3 und mehr Kinder: FIM 18 (€ 3,03). Keine. Keine Familienzuschläge zum beitragsab 6. Familienzuschläge hängigen Arbeitslosengeld (Contribution-based Jobseeker"s Allowance). Leistungen an ältere Arbeitslose und Früh rentner Arbeitslosenrente. Keine vorgezogene Rente möglich. Wenn vor Vollendung des 64. Lebensjahres Anspruch auf Altersrente besteht, kann ein gekürzter Satz der Arbeitslosenleistungen gewährt werden. Keine Maßnahmen. 1. Maßnahmen Leistungen an ältere Arbeitslose und Früh rentner 1. Maßnahmen 485 Arbeitslosigkeit Tabelle Χ Belgien Dänemark 2. Voraussetzungen ■ Allgemeine Regel: Alter von 58 Jahren; ar beitgeberseitige Kündigung; Anspruch auf Arbeitslosigkeitsleistung; Rückzug vom Ar beitsmarkt. Pflicht zur Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes des Frührentners. > Alter von 52 Jahren bei Entlassung aus ei nem Unternehmen, das sich nachgewiese nermaßen in Schwierigkeiten befindet oder von 52 bzw. 55 Jahren in einem in Um strukturierung befindlichen Unternehmen (im Ausnahmefall nach Stellungnahme ei nes beratenden Ausschusses: 50 Jahre möglich). Die Pflicht zur Wiederbesetzung derfreigewordenenStelle entfällt. • Zwischen 60 und 67 Jahren alt sein; • während der letzten 25 Jahre mindestens 20 Jahre einer Arbeitslosenversicherung angehört haben; • Anspruch auf Arbeitslosengeld haben oder diese Leistungen beziehen; • in Dänemark wohnhaft sein; • nicht im Ruhestand leben; • Berufstätigkeit begrenzt auf 200 Stunden jährlich. Entfällt. • Das 60. Lebensjahr vollendet haben, « während der letzten 18 Monate mindestens 1 Jahr arbeitslos gewesen sein, • während der letzten 10 Jahre mindestens 8 Jahre lang rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, > die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. 3. Sätze Vom Arbeitgeber gezahlte E rgänzungsleis tung zum Arbeitslosengeld in Höhe der Häl fte des Unterschiedsbetrags zwischen dem Nettoentgelt (bis zu einer Obergrenze) und dem Arbeitslosengeld. Maßnahmen: Tarifvertragliche vorgezogene Teilrente als ergänzende Leistung für be stimmte ältere Arbeitnehmer bei Kürzungen der Leistungen bei Teilzeitarbeit. Voraussetzungen: Mindestalter von 55 Jah ren ohne Ausnahmen. Anspruch auf Arbeits losengeld; zwingend erforderliche Neubeset zung für die Stunden, die der Berechtigte nicht mehr leistet. Sätze: Zum Arbeitsentgelt wird eine Zulage gezahlt, die teilweise aus Arbeitslosengeld besteht und zum anderen Teil vom Arbeitge ber getragen wird. Das Arbeitslosengeld be läuft sich auf einen Pauschalbetrag von BEF 464 (€12) pro Tag. Während der ersten 2Ά Jahre (einschl. Zei ten des Bezugs von Arbeitslosengeld): Glei cher Satz wie Arbeitslosengeld; gleicher Höchstbetrag von DKK 2.760 (€370) wö chentlich. Nach 30 Monaten nicht mehr als 82% des Höchstbetrags, d.h. DKK 2.265 (€ 304). Siehe Tabelle VI "Alter". Bei weiterer Ausübung einer Beschäftigung im Unternehmen ist der Arbeitgeber ver pflichtet, den für den Betreffenden erhalte nen Zuschuss zurückzuerstatten. 486 Deutschland Griechenland Entfällt. Arbeitslosigkeit Spanien Frankreich Tabelle X Irland Italien > Die Antragsteller müssen ihre Bedürftigkeit Entfällt. Einzelvereinbarung oder besonderer Tarif Frührente (Préretraite): nachweisen und seit 15 Monaten oder län vertrag: Φ Mindestalter in der Regel 57 Jahre, in Aus ger eine Arbeitslosenunterstützung erhal nahmefällen 56 Jahre. • E rfüllung der Voraussetzungen für den ten. Rentenbeginn bei gesetzlichem Rentenal • Zehnjährige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. ter. • Die Bezieher dürfen keine versicherungs pflichtige Arbeit ausüben. • Sofortige Wiederbesetzung des frei gewor • Mindestens für ein Jahr ununterbrochene Betriebszugehörigkeit. denen Arbeitsplatzes mit einem jungen Ar beitnehmer oder einem Arbeitnehmer, der • Kein Bezug einer Altersrente aufgrund von Arbeitsunfähigkeit. Arbeitslosengeld bezieht. • Für Arbeitnehmer über 60 Jahre: Keine • Bei Vollendung des 55. Lebensjahres: ausreichende Versicherungszeit. (i) Antrag des Unternehmens bei den zu ständigen Behörden, die die Krisensitu Beihilfe für ältere Arbeitslose (allocation chô meur âgé, ACÁ): Bedingungen wie beim Ar ation bescheinigen. beitslosengeld und Nachweis von 160 Quar (ii) Amtliche Bestätigung der Krise durch talen In der Rentenversicherung. Leistung die Arbeitsverwaltung. bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. • Ab Vollendung des 62. Lebensjahres: Arbeitsplatzersatzleistung (allocation de rem Vorlage eines Umstrukturierungsplans des placement pour emploi, ARPE): Mit E inver ständnis des Arbeitgebers können Arbeitneh betreffenden Unternehmens. mer das Arbeitsverhältnis bei Nachweis von 160 Rentenversicherungsquartalen nach Vollendung des 58. Lebensjahres oder des 55. Lebensjahres bei 172 Versicherungs quartalen beenden, wenn sich der Arbeitge ber zu Neueinstellungen verpflichtet. Der Ar beitnehmer muss über einen Arbeitsvertrag verfügen, 12 Jahre Mitgliedschaft in der Ar beitslosenversicherung nachweisen und min destens 12 Jahre bei seinem letzten Arbeit geber beschäftigt gewesen sein. Die Leis tung wird bis zur Vollendung des 60. Lebens jahres gezahlt. 2. Voraussetzungen Besonderes Wartegeld (allocation spécifique d'attente, ASA): Alter unter 60 Jahren und Nachweis von 160 Versicherungsquartalen. 100% der bei Erreichen der gesetzlichen Al Frührente: 65% jenes Teils des täglichen Be Höchstens IE P 70,50 (€90) pro Woche. zugslohns unter der Beitragsbemessungs Unterschiedliche Sätze je nach Bedürftigkeit tersgrenze gezahlten Leistung. 55 bis 60 Jahre: 80% des durchschnittlichen grenze für die Soziale Sicherheit + 50% des des Antragstellers. Lohns der letzten sechs Monate vor der Um Einkommensteils zwischen der E inkom strukturierungserklärung des betreffenden mensgrenze und dem Zweifachen dieser Einkommensgrenze. Sektors. 60 bis 65 Jahre: 75% des durchschnittlichen Beihilfe für ältere Arbeitslose (ACA): Der Lei Verdienstes der letzten 6 Monate vor E intritt stungssatz wird nach denselben Kriterien be rechnet wie die Höhe des Arbeitslosengel in den vorgezogenen Ruhestand. Die für die gesetzliche Altersrente geltende des. Der einmal festgesetzte Betrag wird bis Formel. Kürzung der Altersrente entspre zur Vollendung des 60. Lebensjahres unver chend der von dem Anspruchsberechtigten ändert ausgezahlt. Arbeitsplatzersatzleistung (ARPE): 65% des geleisteten Arbeitszeit. Bezugslohnes. Besonderes Wartegeld (allocation spécifique d'attente, ASA): E in pauschaler monatlicher Leistungsbetrag von FRF 1.750 (€267) ga rantiert ein Gesamteinkommen von wenigs tens FRF 5.000 (€ 762) im Monat. Entfällt. 3. Sätze 487 Tabelle Χ Arbeitslosigkeit Luxemburg Niederlande Österreich 2. Voraussetzungen ' Das Alter von 57 Jahren vollendet haben und in den kommenden drei Jahren die Bedingungen für eine Alters oder Frühren te und bestimmte Bedingungen In bezug auf die geleistete Arbeit erfüllen. • Keine Erwerbstätigkeit (außer geringfügige und gelegentliche Tätigkeiten) ausüben. Wie bei Vollarbeitslosigkeit und zu Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 57,5 Jahre alt sein. Unterschiedliche Regelungen je nach Wirtschafts und Berufszweig. Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit, Arbeitslo sigkeit und Erfüllung der rentenversiche rungsrechtlichen Wartezeit aus einem Versi cherungsfall des Alters (siehe Tabelle VI "Alter"). Vollendung des 52. Lebensjahres und min destens 10 Jahre Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb (Bergbau) vor Eintritt der Arbeitslosigkeit. Keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr haben. Die Altersrente beantragt haben. 3. Sätze Prozentsatz des früheren Bruttoentgelts, und zwar: • 85% in den ersten 12 Monaten, • 80% in den folgenden 12 Monaten, • 75% In den nächsten 12 Monaten. Siehe "Vollarbeitslosigkeit". Je nach Wirtschafts und Berufszweig unter schiedlich. Höhe der fiktiven Invaliditätsrente (siehe Ta belle V "Invalidität"). Siehe Tabelle VI "Alter". 488 Portugal Arbeitslosigkeit Tabelle X Finnland Schweden Vereinigtes Königreich 2. Voraussetzungen Die Arbeitslosenrente erhalten Langzeltar beitslose im Alter von 60 bis 64 Jahren, so fern sie den Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschöpft haben. Arbeitslose, die eine Altersrente beziehen, erhalten Arbeitslosenleistungen bis zu einer Grenze von höchstens 65% des früheren Einkommens. Arbeitslose, die den vollen Satz der Erwerbs unfähigkeitsrente oder 100% Krankenleis tungen beziehen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosenleistungen. Entfällt. 2. Voraussetzungen 3. Sätze Die Höhe der Rente entspricht der Invalidi tätsrente. Der Tagessatz des Arbeitslosengelds wird vor Auszahlung um die Höhe der Altersrente gekürzt. Die Leistungen werden um 1/260 der Jahresrente gekürzt. Entfällt. 3. Sätze 489 Arbeitslosigkeit Tabelle Χ Teilarbeitslosigkeit 1. Definition 2. Voraussetzungen Belgien Dänemark Deutschland Tage oder halbe Tage, an denen die Erfül lung des Arbeltsvertrages unterbrochen ¡st. Weniger als Vollzeit, Verkürzung der wö chentlichen Arbeitszeit um mindestens 7,4 Stunden. Kurzarbeit Vorübergehender Arbeitsausfall, der auf wirt schaftlichen Ursachen beruht. Witterungsbedingter Arbeitsausfall: Vorübergehender Arbeitsausfall In Betrieben des Baugewerbes in der Schlechtwetterzeit (1. November bis 31. März), der auf Witte rungsgründen beruht. Keine Regelung. Siehe "Vollarbeitslosigkeit". Siehe "Vollarbeitslosigkeit". Kurzarbeitergeld: • Unvermeidbarer Arbeitsausfall für mindes tens ein Drittel der Beschäftigten bei einem Entgeltausfall von mehr als 10% des mo natlichen Bruttoentgeltes. • Fortbestand eines ungekündigten, versi cherungspflichtigen Beschäftigungsverhält Keine Regelung. Winterausfallgeld: Φ Witterungsbedingter Arbeitsausfall bei ge werblichen Arbeitnehmern, die auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz in ei nem Betrieb des Baugewerbes beschäftigt sind. • Anspruch auf eine tarifliche (betriebliche oder einzelvertragliche) Winterausfallgeld Vorausleistung ist erschöpft. • Fortbestand eines ungekündigten, versi cherungspflichtigen Beschäftigungsverhält 490 Griechenland Arbeitslosigkeit Spanien Frankreich Irland Kürzung der täglichen Arbeitszeit oder der Zahl der Arbeitstage um mindestens ein Drit tel der Regelarbeitszeit bei entsprechenden Lohnabschlägen. Kürzung der normalen Arbeitszeit auf weni ger als die gesetzliche Dauer aus wirtschaft lichen, unfallbedingten oder technischen Gründen. Neben den Voraussetzungen bei Vollar beitslosigkeit muss für Teilarbeitslosigkeit ei ne Entscheidung der zuständigen Arbeitsver waltung im Rahmen eines Umstrukturie rungsplans vorliegen. • Wöchentliches Arbeitsentgelt von mindes Siehe "Vollarbeitslosigkeit" für die Beitrags tens dem 18fachen des Mindest-Stunden- voraussetzungen. lohns (SMIC); > keine saisonbedingte Arbeitslosigkeit; • keine direkte Arbeitslosigkeit infolge eines Streiks. Eigentliche Kurzarbeit (systematic short-time working): Ein Arbeitnehmer mit verkürzter Wochenar beitszeit (z.B. 3 Arbeitstage) hat für die aus gefallen Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld (Unemployment Benefit). Teilzeitarbeitslosigkeit (Part Time Working): Von Woche zu Woche schwankende Anzahl der Arbeitstage. Tabelle X Italien Normale Lohnergänzung: Lohnausgleich bei Stillegung oder Reduzie rung der wirtschaftlichen Aktivität aus be trieblichen od. vorübergehenden Gründen (Ordentliche Arbeitslosenhilfe). Außerordentliche Lohnergänzung: Lohnausgleich bei Krise, Umstrukturierung oder Umstellung des Betriebes (Außeror dentliche Arbeitslosenhilfe). Teilarbeitslosigkeit Nonnale Lohnergänzung: Antrag des Arbeitgebers. Genehmigung durch das INPS. Außerordentliche Lohnergänzung: Antrag des Arbeitgebers und Erlass des Ar beitsministeriums. 2. Voraussetzungen 1. Definition 491 Arbeitslosigkeit Tabelle Χ Luxemburg Teilarbeitslosigkeit 1. Definition 2. Voraussetzungen 492 Niederlande Österreich Portugal Verkürzung der normalen Arbeltszeit oder Einführung von zwei oder mehr arbeitslosen Tagen in der Arbeitswoche. Keine besondere Definition. • Kurzarbeitsunterstützung an den Dienstge Reduzierung der Arbeitsstunden aus kon ber bei Kurzarbeit. junkturellen, wirtschaftlichen und technologi • Schlechtwetterentschädigung im Baube schen Ursachen oder aufgrund von Natur katastrophen, die den Betrieb betroffen ha reich. ben. Hinsichtlich des jeweiligen Begriffes der Teil arbeitslosigkeit siehe unter den Vorausset zungen. Regelmäßig beschäftigte Arbeiter bei Eintritt der Teilarbeitslosigkeit. Formen: • witterungsbedingte Arbeitslosigkeit, • betrieblich bedingte Arbeitslosigkeit, • konjunkturelle oder strukturelle Arbeitslo sigkeit. Siehe "Vollarbeitslosigkeit". Kurzarbeitsunterstützung: Kein Rechtsanspruch, Förderung an den Ar beltgeber. Vereinbarung der Kollektivver tragspartner muss vorliegen, Beschäftigten stand muss aufrechterhalten bleiben, in vier aufeinanderfolgenden Wochen wird minde stens 80% der Normalarbeltszeit gearbeitet (Sonderbestimmungen für ältere Arbeitneh mer), der Arbeitgeber zahlt den Arbeitneh mern eine Entschädigung. Schlechtwettemntschädigung: Die Arbeitgeber haben den Arbeitnehmern eine Entschädigung für ausgefallene Arbelts stunden aufgrund von Schlechtwetter zu zahlen. Zustimmung der Arbeitnehmer. Arbeitslosigkeit Finnland Teilarbeitslosigkeit 1. Definition 2. Voraussetzungen Schweden Tabelle X Vereinigtes Königreich Teilarbeitslosigkeit liegt vor, wenn: Teilarbeitslosigkeit liegt dann vor, wenn eine Jeder Tag der Arbeitslosigkeit, an dem die • Die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit Person im Vergleich zu ihrer früheren wo- Person normalerweise arbeiten würde. verkürzt wird; chentlichen Arbeitszeit (bevor sie arbeitslos • ein Arbeitsloser eine Teilzeitstelle oder wurde) weniger arbeitet, als es ihr Wunsch eine auf einen Monat befristete Vollzeit- ¡st. stelle annimmt oder die Gesamtarbeitszeit nicht mehr als 75% der Arbeltszeit eines Vollzeitbeschäftigten entspricht; • eine Person ihre Haupterwerbstätigkeit verloren hat und einer Nebenbeschäftigung nachgeht oder als Unternehmer tätig ist; • ein Arbeitsloser als Unternehmer tätig wird, diese Tätigkeit jedoch nicht die Möglichkeit zur Aufnahme einer weiteren Beschäfti gung ausschließt. Teilarbeitslosigkeit " 1 . Definition Siehe "Vollarbeitslosigkeit". 2 . Voraussetzungen Der Leistungsanspruch muss alle 6 Monate neu geprüft werden. Befindet sich der Empfänger am Ende der Leistungsperiode (300 - 450 Tage) in einer ständigen Teilzeitbeschäftigung, so erlischt der Anspruch auf Arbeitslosigkeitsleistungen. Siehe "Vollarbeitslosigkeit". 493 Arbeitslosigkeit Tabelle Χ Belgien Dänemark Deutschland Griechenland 3. Beträge 60% des Bezugslohns (Höchstgrenze). Proportional zur Verkürzung der Arbeitszeit reduzierter Satz der normalen Leistungen. Kurzarbeitergeld: Keine Regelung. Φ Kurzarbeitergeld wird auf der Grundlage des Differenzbetrages zwischen dem Kurz lohn bei Arbeltsausfall und dem Bruttolohn bei Vollarbelt und des sich hieraus erge benden Nettolohnes (Nettoentgeltdifferenz) ermittelt (Prozentsätze wie Arbeitslosen geld nach amtlicher Tabelle). • Finanzierung ab der 1. Ausfallstunde aus der Arbeitslosenversicherung. Winterausfallgeld: Φ wie Kurzarbeitergeld. • Finanzierung ab der 51. Ausfallstunde aus einer Umlage der Arbeitgeber des Bauge werbes, wenn eine tarifliche Regelung be steht; ab der 121. Ausfallstunde aus der Arbeitslosenversicherung. 4. Kumulation > Bei Bezug einer vorzeitigen Vollrente: Kein Arbeitslosengeld. • Bei Bezug einer vorzeitigen Teilrente: Die Leistung wird um den Teil der Rente ge kürzt, der 30% des maximalen Arbeitslo sengeldes eines Leistungsempfängers mit unterhaltenen Familienmitgliedern über steigt. ■ Renten: Kumulierung zulässig, doch Dauer der Leistungen begrenzt. ■ Vorruhestandsrente: Kumulierung nicht zu lässig. ■ Geldleistungen bei Krankheit: Kumulierung nicht zulässig. ■ Einkommen aus anderer entgeltlicher Tä tigkeit: Kumulierung im Regelfall unzuläs sig (Ausnahmen in Sonderfällen). Renten: Je nach Lage des Falles Kumulierung. Krankengeld: Kumulierung nicht zulässig. 494 Entfällt. Arbeitslosigkeit Spanien Frankreich Die Leistung bei Teilarbeitslosigkeit ent spricht im Verhältnis zur ausgefallenen Ar beitszeit der bei Vollarbeitslosigkeit. Leistung des Arbeitgebers: 50% des Brutto stundenlohns mit einem Mindestbetrag von FRF 29 (€ 4,42) pro Stunde. Erstattung von FRF 18 (€ 2,74) pro Stunde durch den Staat an den Arbeitgeber. Irland Tabelle X Italien Eigentliche Kurarbeit (Systematic Short Time Normale Lohnergänzung: 3. Beträge 80% des Gesamtlohns für 24 bis 40 nicht ab Working): Für jeden Tag der Arbeitslosigkeit 1/5 des geleistete wöchentliche Arbeitsstunden für wöchentlichen Arbeitslosengeldes. Die Ar einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten. beitstage und die Tage, für die Arbeitslosen Für den zweiten Teil von 6 Monaten gelten geld gezahlt wird, dürfen zusammen 5 Tage die Bemessungsgrenzen, die für das nor male Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit pro Woche nicht übersteigen. Teilzeitarbeitslosigkeit (Part Time Woridng): vorgesehen sind. • Arbeitslosenversicherung: 1/6 der wöchent Außerordentliche Lohnergänzung: lichen Rate des Arbeitslosengeldes für je 80% des Gesamtlohns für 0 bis 40 nicht ab geleistete wöchentliche Arbeitsstunden für den Tag der Arbeitslosigkeit. • Arbeitslosenhilfe: Bei Teilzeitarbeitslosig eine Höchstdauer von 36 Monaten. Die Be keit oder sonstiger unregelmäßiger Be messungsgrenzen für das Arbeitslosengeld schäftigung wird Hilfe für die volle Woche bei Vollarbeitslosigkeit finden auch hier An abzüglich 60% des durchschnittlichen wö wendung. chentlichen Verdienstes gewährt. Unterhält der E mpfänger kein Kind, so wird der durchschnittliche Wochenverdienst vorweg um IE P 10 (€13) gekürzt und vom ver bleibenden Betrag 60% vom vollen Leis tungsbetrag abgezogen. Arbeitslosenversicherung: Keine Kumulierung des Arbeitslosengeldes Wird normalerweise nicht neben anderen Sozialversicherungsleistungen gezahlt. Der Φ Einkünfte aus einer E rwerbstätigkeit: Ku und der Arbeitslosenhilfe. halbe Betrag der Arbeitslosigkeitsleistung mulation ist nur möglich bei Leistungen für Arbeitslosenversicherung: Teilarbeitslosigkeit wegen Kurzarbeit. Emp Mögliche Kumulierung mit altersabhängigen wird an Personen gezahlt, die eine Hinter fänger von Arbeitslosengeld dürfen eine Leistungen in bestimmten Grenzen und ab bliebenrente (Survivors Pension) oder die Teilzeitbeschäftigung ausüben. 60 Jahren. Keine Kumulierung mit Geldleis Leistung an Alleinerziehende (One Parent Family Payment) beziehen. • Sonstige Leistungen der Sozialen Sicher tungen der Krankenversicherung. heit: Keine Kumulation mit der Altersrente, Arbe/fs/osenfii/fe: · der Invalidenrente und den Renten für Fa Keine Kumulierung mit Geldleistungen der milienangehörige sowie mit Leistungen bei Krankenversicherung und Invalidenrenten für vorübergehender Invalidität. vollständige Arbeitsunfähigkeit. Kumulierung • Kumulierung möglich mit Witwen bzw. Wit möglich mit altersabhängigen Leistungen, werrente, Waisenrente, Familienleistungen, wenn die E inkommensbedingung erfüllt Sterbegeld und anderen Beihilfen. bleibt. In beiden Systemen Möglichkeit der teilwei Arbeitslosenhilfe: Kumulierung mit jeglichen E inkünften unter sen Kumulierung mit Einkommen aus einge sagt, deren Summe 75% des Mindestlohns schränkter Tätigkeit (die Kumulierungsbedin (Salario Minimo Interprofesional) überschrei gungen sind unterschiedlich). tet. Vollarbeitslosigkeit: Keine Kumulierung der Leistung der Arbeits losenversicherung mit der außerordentlichen Lohnergänzung, ebenso nicht mit Kranken geld sowie mit Renten wegen E rwerbsunfä higkeit und Renten oberhalb des garantierten Mindestsatzes. Tei/arbe/fs/os/gkeff: Kein Kumulierung mit Renten oberhalb des garantierten Mindestsatzes. 4. Kumulation 495 Tabelle Χ Arbeitslosigkeit Luxemburg Niederlande Österreich Portugal 3. Beträge 80% des Bruttostundenlohns, jedoch nicht mehr als das 2,5fache des sozialen Mindest stundenlohns von LUF 271 (€6,72). Keine Leistung für die ersten 8 Stunden im Monat, die zweiten 8 Stunden gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Siehe "Vollarbeitslosigkeit". Kurzarbeitsunterstützung: Mindestens 0,125% des Tagsatzes des Ar beitslosengeldes pro ausgefallener Arbeits stunde (dafür werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales Pauschalsätze fest gelegt). Schlechtwetterentschädigung: 60% des Kollektiwertragslohnes. Der Ar beitgeber bekommt die ausbezahlten Be träge plus einer Pauschale von 30% (für So zialversicherung) erstattet. Fortzahlung des Arbeitseinkommens bis zu einer gewissen Höhe. 4. Kumulation Bei Vollarbeitslosigkeit keine Kumulierung mit anderen Leistungen. Sofern ein E r werbseinkommen 10% der Höchstgrenze für Leistungen überschreitet, wird das Arbeitslo sengeld um den diese Grenze übersteigen den Betrag gekürzt. Abzug eventueller Leistungen des Arbeitge bers. Der Betrag des Zuschlags aufgrund des Ge setzes über ergänzende Leistungen (Toe slagenwet, TW) ist abhängig von jedem an deren Arbeitseinkommen des Beziehers und/oder dessen eventuellen Partners. Arbeitslosenversicherung und Notstands hilfe: Bei E inkommen aus E rwerbstätigkeit Kumu lierung nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze von ATS 3.899 (€ 283) monatlich unter Hin zurechnung von steuerfreien Bezügen und Transfers; keine Kumulierung mit Kranken geld und Rente. Kumulierung mit Leistungen bei Krankheit, Mutter oder Vaterschaft und mit Invaliden und Altersrenten ist nicht zulässig. 496 Arbeitslosigkeit Tabelle X Finnland Schweden Vereinigtes Königreich 3. Beträge Tagegeld, entsprechend angepasst: Der monatliche Betrag, der bei Vollarbeitslo sigkeit gezahlt wird, abzgl. 50% des Gehalts oder eines anderweitigen Arbeitseinkom mens. Die Leistungen werden entsprechend einer speziellen, von der Regierung herausgege benen Tabelle gezahlt. Die Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der allgemeinen Unterstützung wird in der Regel proportional zur Arbeitszeitverkürzung be rechnet. 4. Kumulation Arbeitslosenleistungen können gleichzeitig mit anderen Leistungen der sozialen Siche rung bezogen werden. Renten: Kumulierung ist gestattet, jedoch Entfällt. werden die Leistungen bei gleichzeitigem Bezug von Rente gekürzt. Krankengeld (sjukpenning): Wenn der volle Satz des Krankengeldes bezogen wird (100%), besteht kein Anspruch auf Arbeitslo sengeld/Unterstützung; andernfalls wird die Leistung nach einer Tabelle gekürzt. Siehe "Vollarbeitslosigkeit". 3. Beträge 4. Kumulation 497 Arbeitslosigkeit Tabelle Χ Belgien Besteuerung und Sozialabgaben Dänemark Deutschland Leistungen sind voll steuerpflichtig. Leistungen sind voll steuerpflichtig. Leistungen sind nicht steuerpflichtig, unter liegen aber dem Progressionsvorbehalt. Leistungen sind grundsätzlich voll steuer pflichtig. Steuerbefreiung für bestimmte Personen: Kriegsbeschädigte, Kriegsopfer und ihre Fa milien, Blinde und Querschnittsgelähmte. Keine Steuerbefreiung, jedoch Steuerermä ßigung bei E inkommen unter einer be stimmten Schwelle. Der Grundbetrag der Steuerermäßigung ent spricht der Steuer, die ein Leistungsempfän ger ohne sonstiges steuerpflichtiges E in kommen und ohne Unterhaltspflicht zu zah len hätte, wobei jedoch zwischen alleinste henden und verheirateten E mpfängern un terschieden wird. Dieser Grundbetrag wird anschließend je nach Nettogesamteinkom men und Familienstand (Alleinstehende, Paar mit oder ohne Kinder) begrenzt. Bis zu diesen Nettoeinkommensgrenzen ¡st die auf die Sozialleistung entfallende Steuer ermäßigung unbegrenzt, so dass die Sozial leistung folglich nicht besteuert wird. Siehe Tabelle III "Krankheit Geldleistungen". Das Existenzminimum ¡st in jedem Fall steu erfrei. Das steuerfrei zu stellende E xistenz minimum (Grundfreibetrag) beträgt im Jahre 1999 DE M 13.067 (€6.681) für Alleinste hende und DE M 26.135 (€ 13.363) für Ver heiratete. Besteuerung ab einem Jahreseinkommen von GRD 1.355.000 (€ 4.142). Steuerermäßigung je nach Kinderzahl: 1 Kind: GRD 25.000 (€ 76) 2 Kinder: GRD 50.000 (€153) 3 Kinder: GRD 105.000 (€321) 4 Kinder: GRD 180.000 (€ 550) 5 Kinder: GRD 225.000 (€ 688) Vom Leistungsempfänger sind keine Sozial abgaben zu entrichten. Keine Beiträge. 1. Besteuerung von Geldleistungen Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung 3. Sozialabgaben von Geldleistungen 498 Griechenland Solidaritätsbetrag von 1 % oder 3% und fer Keine Beiträge. ner ein Abzug von 3,5% vom Betrag einer ta rifvertraglichen Frührente (bzw. mindestens eines Sockelbetrages). Arbeitslosigkeit Spanien Leistungen sind steuerpflichtig. Tabelle X Frankreich Irland Italien Die Leistungen sind steuerpflichtig nach Ab zug von 10% und 20%. Arbeitslosenversicherung: Leistungen sind steuerpflichtig, ausgenom men sind die ersten IE P 10 (€13) des wö chentlichen Arbeitslosengeldes. Arbeitslosenhilfe: Diese bei Bedürftigkeit gewährte Leistung ist steuerfrei. Leistungen sind steuerpflichtig. Steuerbefreiung: Siehe Tabelle I I "Krankheit Geldleistungen". Siehe Tabelle III "Krankheit Geldleistungen". Vom E inkommen und der Familiensituation abhängige jährlich festgesetzte Grenze. Besteuerung bei Überschreitung einer be stimmten jährlichen Nettoeinkommensgren ze: • Alleinstehende: FRF 41.691 (€6.356) • E hepaar ohne Kinder: FRF 68.061 (€ 10.376) • E hepaar mit 1 Kind: FRF 81.111 (€12.365) • E hepaar mit 2 Kindern: FRF 94.161 (€14.355). Die Besteuerung hängt vom Jahresgesamt einkommen des E inzelnen oder der Familie ab. Im Steuerjahr 1998/99 sind E inkommen bis zu den folgenden Höhen steuerfrei: Personen unter 65 Jahren Φ Alleinstehende(r): IEP 4.100 (€5.206) • E hepaar ohne Kind: IEP 8.200 (€10.412) • E hepaar mit 1 Kind: IEP 8.650 (€10.983) • E hepaar mit 2 Kindern: IEP 9.100 (€11.555) • E hepaar mit 4 Kindern: IEP 10.400 (€ 13.205) Personen zwischen 65 und 74 Jahren: • Alleinstehende(r): IEP 5.000 (€ 6.349) • E hepaar: IEP 10.000 (€ 12.697) Personen ab 75 Jahren: Φ Allelnstehende(r): IEP 5.500 (€ 6.984) • E hepaar: IEP 11.000 (€ 13.967) Arbeitslosenversicherung: Leistungen sind beitragspflichtig. Arbeitslosenhilfe: Nicht beitragspflichtig. Siehe Tabelle I: Finanzierung, Andere be sondere Beiträge. Keine Beiträge, Besteuerung und Sozialabgaben 1. Besteuerung von Geldleistungen 2. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung 3. Sozialabgaben von Geldleistungen 499 Arbeitslosigkeit Tabelle Χ Luxemburg Besteuerung und Sozialabgaben Niederlande Osterreich Portugal Leistungen sind steuerpflichtig. Leistungen sind in der Regel in voll steuer pflichtig. Leistungen sind nicht steuerpflichtig. Leistungen sind nicht steuerpflichtig. Für die Besteuerung sind die Ersatzleistun gen der Sozialversicherung dem Lohn oder Gehalt gleichgestellt. Progressive Einkommensteuer. In der Regel Besteuerung erst bei Überschreitung eines bestimmten Mindesteinkommens. Nicht anwendbar. Nicht anwendbar. Beiträge für die Sachleistungen bei Krankheit und für die Rentenversicherung. Von den MWLeistungen werden Beitrage Keine. zur Arbeitslosenversicherung, Hinterbliebe nenversicherung (Algemene Nabestaanden wet, Anw), zur Versicherung gegen außerge wöhnliche Krankheitskosten (Algemene wet bijzondere ziektekosten, AWBZ), zur Alters rentenversicherung (Algemene Ouderdoms wet, AOW) und in einigen Fällen zur Kran kenversicherung abgezogen. 1. Besteuerung von Geldleistungen Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung 3. Sozialabgaben von Geldleistungen 500 Keine. Arbeitslosigkeit Finnland Besteuerung und Sozialabgaben Schweden Sozialabgaben von Geldleistungen Vereinigtes Königreich Leistungen sind steuerpflichtig. Sowohl das einkommensabhängige Arbeits losengeld als auch die allgemeine Unterstüt zung sind voll steuerpflichtig. Das beitragsabhängige Arbeitslosengeld Besteuerung und (Contribution-based Jobseeker's Allowance) Sozialabgaben ist steuerpflichtig. 1. Besteuerung von Geldleistungen Nicht anwendbar. Keine Steuerermäßigung. Steuerpflichtig bis zu einem Höchstbetrag, der der Leistung (siehe Satz) entspricht. Wird Arbeitslosenhilfe (Income-based Jobseeker's Allowance) an ein Paar ausgezahlt, entspricht der Höchstbetrag dem Satz für Paare, d.h. GBP 79,00 (€111). Zur Arbeitslosenhilfe (Income-based Jobseeker's Allowance) siehe Tabelle XI.2. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung Keine Beiträge. Keine. Sozialabgaben von Geldleistungen 1. Besteuerung von Geldleistungen 2. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung Tabelle X 501 I Finanzierung II Krankheit - Sachleistungen III Krankheit - Geldleistungen IV Mutterschaft V Invalidität VI Alter VII Hinterbliebene VIII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten IX Familienleistungen X Arbeitslosigkeit XI Mindestsicherung 503 Tabelle XI.1 Mindestsicherung: 1. Allgemeines beitragsunabhängiges Minimum Belgien Dänemark Deutschland Griechenland Benennung Minimum de Moyens d'Existence (Minimex). Social Bistand. Sozialhilfe. Geltende Rechts grundlage Gesetz vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf Mlndest-Existenzslcherung. Gesetz vom 10. Juni 1997 über eine aktive Sozialpolitik. Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vom 30. Ju Kein allgemeines System vorhanden. ni 1961; BSHG-Novelle vom 23.7.1996 (In krafttreten am 1.8.1996). Ziel Garantie eines Minimums an Existenzmitteln Aktivierungsmaßnahmen und/oder Geldleis für Personen, die nicht über ausreichende tungen werden gewährt, wenn jemand vorü Einkünfte verfügen und nicht in der Lage bergehend, für einen kürzeren oder längeren sind, sich diese durch eigene Anstrengung Zeitraum, nicht über ausreichende Mittel für seinen Unterhalt oder den seiner Familie ver oder auf anderem Wege zu verschaffen. fügt. Personen, die sich nicht selbst helfen kön nen und die die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen erhalten, die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und sie in die Lage zu versetzen, unabhän gig von der Sozialhilfe zu leben. Kein allgemeines System vorhanden. Rechtlicher Status Subjektives Recht, nicht willkürlich. Subjektives Recht, mit Ermessensspielraum. Subjektives Recht, nicht willkürlich. Kein allgemeines System vorhanden. Prinzip Differentialbetrag. Differentialbetrag. Differentialbetrag. Kein allgemeines System vorhanden. Berechtigte Personen Anspruch haben zusammenlebende Verhei ratete oder der Einzelne. Anspruch hat der Einzelne bzw. bei Verhei rateten das Ehepaar; Kinder haben einen ei genen Rechtsanspruch. Einzelpersonen oder unabhängige Teile der Familie. Kein allgemeines System vorhanden. 504 In Griechenland gibt es kein allgemeines Sy stem zur Mindestsicherung. Zu spezifischen Leistungen für einzelne Gruppen siehe Ta belle XII.2 und XII.3. Tabelle XI.1 Mindestsicherung: 1. Allgemeines beitragsunabhängiges Minimum Spanien Frankreich Irland Italien Ingreso minimo de inserción oder Renta Mi- Revenu Minimum d'Insertion. nima. Supplementary Welfare Allowance. "Minimo Vitale" oder "Reddito minimo". Nicht einheitliche Gesetze der 17 Comuni- Gesetz vom 1. Januar 1988 mit Änderungen. dades Autónomas. Gesetz Nr. 92-722 Vom 29. Juli 1992. Gesetz von 1993 über die soziale Sicherheit Liegt im Kompetenzbereich der Regionen. (Social Welfare Consolidation Act) mit Ände Die meisten Regionen regeln die Leistungen in den Gesetzen zur Neuorganisation der rungen. Sozialhilfedienste, in anderen Regionen (z.B. Toskana, Emilia Romagna) wird die Höhe des "Mindesteinkommens" durch die Kom mune oder die lokale Gesundheitseinheit im Rahmen der jeweiligen Reglementierung über Sozialhilfeleistungen festgesetzt. Die einzigen Regionen, die über spezifische Re gelungen verfügen, sind Umbrien, das Aosta-Tal und die autonome Provinz Bozen. Geltende Rechts grundlage Armutsbekämpfung mit Hilfe von Geldleis tungen zur Bestreitung der elementaren Le benskosten. Jedem Einzelnen Mindesteinkünfte zur Be streitung grundlegender Bedürfnisse zu si chern und die soziale und berufliche Einglie derung der Mittellosen zu fördern. Sozialhilfe (Supplementary Welfare Allo- Transfer der öffentlichen Ressourcen zugun wance) als wöchentliche Hilfe zum Lebens sten spezifischer Bürgergruppen, die tat unterhalt für Personen mit geringen oder kei sächlich nicht arbeiten und nicht über Ein nen. Mitteln. Zusätzliche Pauschalleistungen künfte über einem bestimmten Niveau (prin für dringende oder außergewöhnliche Be- zipiell entsprechend einem hypothetischen darfe möglich. Existenzminimum) verfügen. Ziel Subjektives Recht, nicht willkürlich, manch mal abhängig von der Budgetsituation. Subjektives Recht, nicht willkürlich. Rechtsanspruch auf Regelleistungen bei Erfüllung der allgemeinen Bedingungen. Pau schalzulagen und Zulagen für Miete und Hy pothekenkosten nach Ermessen. Subjektives Recht, nicht willkürlich, Rechtlicher Status Differentialbetrag. Differentialbetrag (unter Berücksichtigung der Ressourcen des Familienhaushalts). Differentialbetrag, Differentialbetrag In Abhängigkeit von der Zusammensetzung des Haushalts und des von den zuständigen Behörden fixierten Mi nimums. Prinzip Einzelpersonen oder unabhängige Teile der Familie. Keine abgeleiteten Ansprüche. Anspruch hat der Einzelne; Zuschläge ab hängig von erwachsenen oder minderjähri gen Angehörigen. Alle Bürger, die sich aufgrund von fehlenden wirtschaftlichen Eigenmitteln in einer Notlage befinden. Berechtigte Personen Benennung 505 Tabelle XI.1 Mindestsicherung: 1. Allgemeines beitragsunabhängiges Minimum Luxemburg Niederlande Österreich Portugal Benennung Revenu Minimum Garanti. Sociale Bijstand. Sozialhilfe. Rendimento minimo garantido. Geltende Rechts grundlage Gesetz vom 26. Juli 1986, geändert insbe sondere durch das Gesetz vom 20. Februar 1993. Allgemeines Sozialhilfegesetz (Algemene Bijstandswet, ABW). Nicht einheitliche Gesetze der 9 Bundeslän der. Gesetz Nr. 19-A/96 vom 29. Juni 1996. Rechtsverordnung Nr. 196/97 vom 31. Juli 1997. Ziel Sicherung eines menschenwürdigen Lebens niveaus und Schutz vor Armut. Finanzielle Unterstützung für jeden, der die erforderlichen Lebenshaltungskosten für sich oder seine Familie nicht oder in nicht ausrei chender Weise aufbringen kann, oder der von einer solchen Lage bedroht wird. Das Gesetz gibt dem Bürger die Möglichkeit, sei nen Lebenshaltung zu sichern. Die Hilfe soll den Betroffenen in die Lage versetzen, wie der selbst für die erforderlichen Lebenshal tungskosten aufzukommen. Jenen Personen ein menschenwürdiges Le ben zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. Beitragsunabhängige Leistungen und Pro gramm zur sozialen Integration. Hierdurch sollen den Betroffenen und ihren Familien die lebensnotwendigen Mittel garantiert wer den, während gleichzeitig ihre schrittweise soziale und berufliche Integration gefördert wird. Rechtlicher Status Subjektives Recht, nicht willkürlich. Subjektives Recht, die Regierung hat die ge setzliche Pflicht zur finanziellen Hilfe. Subjektives Recht, nicht willkürlich. Subjektives Recht. Prinzip Differentialbetrag. Differentialbetrag. Differentialbetrag. Differentialbetrag. Berechtigte Personen Allgemeines Recht. Im Prinzip ein individuelles Recht; Haushalte (verheiratete oder unverheiratete Paare gleich welchen Geschlechts). Der Antrag wird von einem der Partner gestellt und die sem als eine Familienbeihilfe gezahlt; auch kann auf Anfrage die Hälfte der Hilfe jedem der Partner ausgezahlt werden. Einzelpersonen und Haushalte (Familien) in Notlage. Personen ab 18 Jahre sowie Personen unter 18 Jahre, wenn sie durch Heirat für mündig erklärt wurden, minderjährige, vom Haushalt wirtschaftlich abhängige Kinder haben oder falls weiblich - schwanger sind. Dies gilt, so fern die gesetzlich festgelegten Bedingun gen, insbesondere die Höhe der zur Verfü gung stehenden Mittel betreffend, erfüllt werden. 506 Mindestsicherung: 1. Allgemeines beitragsunabhängiges Minimum Schweden Finnland Tabelle XI.1 Vereinigtes Königreich Benennung Toimeentulotuki. Social Bidrag. Income Support. Benennung Geltende Rechts grundlage Sozialhilfegesetz vom 17. September 1982 mit Änderungen. Gesetz von Januar 1982. (Allgemeine) Verordnung über die Hilfe zum Lebensunterhalt (Income Support), 1987. Gesetz zur Verwaltung der sozialen Sicher heit (Social Security Administration Acf),1992. Geltende Rechts grundlage Ziel Die Sozialhilfe ist eine Art letzte Hilfe und wird bewilligt, wenn eine Person (bzw. Fami lie) über einen kürzeren oder längeren Zeit raum nicht genügend Mittel zur Verfügung hat, um die notwendigen Lebenshaltungsko sten zu decken. Die Sozialhilfe wird dann gewährt, wenn eine Person nicht in der Lage ist, eigenständig für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und nicht über eines der normalen Systeme für Krankengeld, Arbeitslosengeld usw. gesi chert ist. Finanzielle Hilfe für Personen ohne Vollzeit beschäftigung (16 Stunden oder mehr pro Woche für den Antragsteller, 24 oder mehr Stunden für dessen Partner), die sich nicht als arbeitslos melden müssen und deren Ge samteinkommen unter einem bestimmten Mi nimum liegt. Ziel Rechtlicher Status Grundbetrag: subjektives Recht; die Städte sind gesetzlich dazu verpflichtet, finanzielle Hilfe zur Verfügung zu stellen. Zulage: nach Ermessen. Subjektives Recht, nicht willkürlich. Entscheidungen werden von unabhängigen Schiedsgerichtsbeamten (Adjudication Offi cers) getroffen, die die Bestimmungen aus legen. Rechtlicher Status Prinzip Differentialbetrag. Differentialbetrag. Differentialbetrag. Prinzip Berechtigte Personen Im Prinzip indiv