Verein Satzung - TSG Blau

Transcrição

Verein Satzung - TSG Blau
TANZSPORTGEMEINSCHAFT
Blau-Gold ECKERNFÖRDE e. V.
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TSG Blau-Gold Eckernförde e.V. 1. Vorsitzender: Jan von Horsten · SchleidörferStr. 45 · 24882 Schaalby OT Füsing
Tanzsportgemeinschaft Blau-Gold Eckernförde e.V.
Satzung
- Stand: März 2007 -
Vereinssatzung vom 08.01.1985
eingearbeitet sind:
1. Satzungsänderung vom 23.03.1993
2. Satzungsänderung vom 29.03.1995
3. Satzungsänderung vom 24.03.1999
4. Satzungsänderung vom 28.03.2007
Mitglied im Tanzsportverband Schleswig-Holstein e. V. (TSH), im Deutschen Tanzsportverband e. V. (DTV)
und im Landessportverband Schleswig-Holstein e. V. (LSV),
Bankkonto : Eckernförder Volksbank e. G. ( BLZ: 21092023 ) Kontonummer: 11 179801.
§1
Name, Sitz
1.
Der Verein führt den Namen „Tanzsportgemeinschaft Blau-Gold Eckernförde e.V.“, abgekürzt „TSG Blau-Gold Eckernförde“.
Die Vereinsfarben sind „Blau-Gold“.
2.
Der Verein wurde am 08. Januar 1985 in Eckernförde gegründet.
3.
Der Sitz des Vereins ist Eckernförde. Er ist beim Amtsgericht unter der Nr. 606 in das Vereinsregister eingetragen.
4.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Eckernförde.
5.
Der Verein ist Mitglied in folgenden Fachverbänden:
a)
Tanzsportverband Schleswig-Holstein e.V. (TSH), Fachverband im
Landessportverband Schleswig-Holstein e.V.,
b)
Deutscher Tanzsportverband e.V. (DTV), Fachverband im Deutschen
Olympischen Sportbund e.V. (DOSB),
§2
Landessportverband Schleswig-Holstein e.V.,
d)
Kreissportverband Rendsburg-Eckernförde e.V.,
e)
Deutscher Rock’n Roll und Boogie-Woogie Verband e.V. (DRBV).
Geschäftsjahr
1.
§3
c)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck, Gemeinnützigkeit
1.
Die TSG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
des § 77 der Abgabenordnung.
2.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Amateurtanzsports für alle Altersstufen sowie die sach- und fachgerechte
Ausbildung von Tanzsportlern für den Wettbewerb auf Amateur-Tanzturnieren.
3.
Die TSG tritt für die Bekämpfung des Doping ein sowie für Maßnahmen, die den Gebrauch verbotener leistungssteigernder
Mittel unterbinden. Das Regelwerk der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA) (der so genannte NADA-Code) in der Fassung vom 01.01.2006 ist für Sportler der TSG, die an Wettkämpfen teilnehmen, verbindlich. (siehe: www.nada-bonn.de)
4.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen, die Durchführung von Trainingsund Übungseinheiten sowie die Förderung tanzsportlicher Übungen und Lei-stungen.
5.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
7.
Es darf keine Person durch Vergünstigungen, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen entschädigt werden.
8.
Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportverbandes, des Landestanzsportverbandes Schleswig-Holstein, des Kreises Rendsburg-Eckernförde oder einer anderen Behörde oder Einrichtung dürfen nur für
die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.
§4
Mitgliedschaft
1.
Dem Verein gehören aktive und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder an.
2.
Passive oder fördernde Mitglieder sind Personen, die die Vereinsfähigkeit durch Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages unterstützen,
sie nehmen nicht an den regelmäßigen Übungsstunden teil.
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich innerhalb der Vereinstätigkeit besondere Verdienste erworben haben.
§5
§6
Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 6. Lebensjahr vollendet hat.
2.
Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernen-nen.
3.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei
beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.
4.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Wird ein Antrag auf Aufnahme abgelehnt, hat der
Antragsteller keinen Anspruch auf eine Begründung der Ablehnung.
Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
2.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zu den Terminen: 31. März, 30. Juni, 30.
September und 31. Dezember jeden Jahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 6 Wochen einzuhalten ist. Erfolgt
die Kündigung verspätet, so kann der Austritt erst zum nächstmöglichen Termin erfolgen.
3.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Ver-eins verletzt, kann sein Ausschluss aus dem Verein mit
der absoluten Mehrheit des erweiterten Vorstands beschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen.
Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen eines Monats nach Zugang des Be-schlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand
hat binnen zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen
Mitglieds.
4.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit seinem Beitrag mehr
als drei Monate im Rückstand ist und nach einer schriftlichen Erinnerung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen gezahlt
hat. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen diesen Beschluss ist kein
Rechtsmittel gegeben. Die Streichung begründet keinen Verzicht auf die rückständigen Beiträge.
5.
Mitglieder, die abschließend im Rahmen einer Dopinguntersuchung positiv getestet sind, werden unmittelbar von der Mitgliederliste gestrichen. Gegen diese Maßnahme ist kein Rechtsmittel gegeben.
§7
§8
§9
Jugend der TSG (J - TSG)
1.
Die J - TSG ist die Jugendorganisation des Vereins.
2.
Ihr gehören alle Mitglieder im Alter bis zum vollendeten 18. Lebensjahr an.
3.
Sie hat eine von der Jugendversammlung beschlossene eigene Jugendordnung.
Mitgliedsbeiträge
1.
Der Verein erhebt quartalsweise Beiträge. Ferienzeiten sind davon nicht ausgenommen. Er kann eine Aufnahmegebühr und
Umlagen zur Finanzierung besonderer Vorhaben festlegen.
2.
Die Höhe der Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und in einer
Beitragsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist, festgelegt.
3.
Die Beiträge sind quartalsweise im Voraus zu zahlen. Sie sind jeweils zum 1.Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober fällig.
4.
Der Mitgliedsbeitrag wird generell im Lastschriftverfahren erhoben.
5.
Ist ein Mitglied mit seinem Beitrag im Rückstand, wird es zunächst schriftlich erinnert. Nach drei Monaten Zahlungsrückstand
und nach Überschreitung der im Erinnerungsschreiben gesetzten Frist wird ein Vorstandsbeschluss gem. § 6 Ziffer 4 (Streichung von der Mitgliederliste) angestrengt. Gleichzeitig wird erwogen, ob ein gerichtlicher Mahnbescheid gestellt wird.
6.
Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte, sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Für passive Mitglieder gilt § 4.2.
2.
Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die Förde-rungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den
Zweck des Vereins einzusetzen.
3.
Für alle Mitglieder des Vereins sind die auf sie zutreffenden Ordnungen des Deutschen Tanzsportverbandes, des Deutschen
Olympischen Sportbundes, deren nach geordneten Verbänden sowie der NADA in ihrer geltenden Fassung verbindlich. Die
vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 10
§ 11
Dopingverstöße
1.
Zu den Aufgaben der TSG gehört insbesondere, das Doping mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu bekämpfen.
2.
Maßnahmen bei Dopingverstößen richten sich nach dem NADA-Code. Das Strafmaß erstreckt sich von einer öffentlichen Verwarnung bis zu einer lebenslangen Sperre. Bis zu einer endgültigen Entscheidung kann das Mitglied suspendiert werden, nachdem es vom Vorstand angehört wurde.
3.
Endgültig positiv getestete Mitglieder werden von der Mitgliederliste der TSG gestrichen. Sie tragen sämtliche Kosten, Aufwände und Gebühren die durch den Dopingverstoß verursacht sind.
4.
Das positiv getestete Mitglied haftet für alle Schäden, die dem Verein durch sein Verhalten entstanden sind. Trainingszuschüsse, Fahrgelder und sonstige Vergünstigungen sind dem Verein zu erstatten.
5.
Bei Verstößen gegen § 6 Arzneimittelgesetz (AMG) und / oder gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wird die jeweilige
Person bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.
Organe des Vereins
1.
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand
die Jugendversammlung.
§ 12
Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
2.
In der Mitgliederversammlung sind nur die volljährigen Vereinsmitglieder stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Stimmübertragung auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist zulässig, jedoch darf kein Mitglied mehr als 2 Stimmen abgeben. Die Stimmübertragung ist dem Vorstand durch schriftliche Vollmacht anzuzeigen.
3.
Die Mitgliederversammlung hat die Aufgaben:
a)
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
b)
Entlastung des Vorstands,
c)
Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen,
d)
Wahl und Abwahl des Vorstands,
e)
Bestellung der Kassenprüfer,
f)
Bestätigung des Jugendwarts,
g)
Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h)
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung
des Vereins,
i)
Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
§ 13
§ 14
Einberufung der Mitgliederversammlung
1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) tritt jährlich innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf
des Geschäftsjahres (spätestens 31. März) zusammen. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe
der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, durch Aushang oder sonstige Veröffentlichung. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2.
Jedes Mitglied kann bis spätestens 14 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung
abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
3.
Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig.
4.
Satzungsänderungen sind nur dann zulässig, wenn mit der Einladung zur Mitgliederversammlung der genaue Wortlaut der Änderung bekannt gegeben wird.
5.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens
einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. Dabei sind die Bestimmungen über die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung zu beachten.
Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem
anderen Vorstandsmitglied geleitet. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs
und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu
wählen ist.
2.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
3.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
4.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, solange mindestens
3 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
5.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Jaund Nein- Stimmen.
6.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Über Satzungsänderungen darf nur entschieden werden, wenn die Angelegenheit vorher auf der Tagesordnung gestanden hat.
7.
Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand die Mehrheit erzielt, so findet eine Stichwahl statt. Bei fortbestehender Stimmengleichheit entscheidet
das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
8.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.
§ 15
Der Vorstand
1.
Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister
und dem Schriftführer (geschäftsführender Vorstand).
2.
Der erweiterte Vorstand besteht aus
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Schatzmeister,
dem Schriftführer,
dem Sportwart,
dem Festwart,
dem Jugendwart,
dem Pressewart,
dem Beisitzer.
§ 16
Zuständigkeit des Vorstandes
1.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2.
Vorsitzende, vertreten.
2.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
(§ 13.1) sowie Aufstellung der Tagesordnung,
Bericht an die Mitgliederversammlung,
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellen eines Haushaltsplans,
Beschlussfassung über Mitgliederbewegungen,
3.
§ 17
Der Vorstand kann einzelne Mitglieder auf Antrag eines Trainers/ Übungsleiters nach einer Abmahnung vorübergehend vom
Unterricht ausschließen.
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
In den Jahren mit gerader Jahreszahl werden gewählt:
der 2. Vorsitzende,
der Schriftführer,
der Festwart,
der Beisitzer.
In Jahren mit ungerader Jahreszahl werden gewählt:
der 1. Vorsitzende,
der Schatzmeister,
der Sportwart,
der Pressewart.
Vorstandsmitglied kann jedes volljährige Mitglied des Vereins werden (Ausnahme Jugendwart).
2.
Der von der Jugendversammlung gewählte Jugendwart ist von der Mitgliederversammlung als Vorstandsmitglied zu bestätigen.
Seine Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Er muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
3.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Die Abberufung
muss vorher auf der Tagesordnung gestanden haben.
4.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlzeit aus, bestellt der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied oder beauftragt ein Vorstandsmitglied mit der Wahrnehmung der Aufgaben.
Scheidet der erste Vorsitzende aus, übernimmt der zweite Vorsitzende sein Amt für das laufende Geschäftsjahr.
5.
§ 18
§ 19
Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes
1.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder,
darunter ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied, anwesend ist.
2.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des ersten, bei dessen
Verhinderung die des zweiten Vorsitzenden.
3.
Der Vorstand kann Gäste zur Vorstandssitzung zulassen.
4.
Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen.
5.
Die Zuständigkeiten des Vorstandes sind im Geschäftsverteilungsplan geregelt. Der Geschäftsverteilungsplan ist nicht Bestandteil dieser Sat-zung.
Zusammensetzung der Jugendversammlung
1.
§ 20
Die Jugendversammlung umfasst die Mitglieder des Vereins im Alter von unter 18 Jahren. Sie wählt ihren Jugendwart und je
einen Jugendsprecher für die drei Sparten: Standard und Latein, Jazz und Moderndance sowie Rock’n Roll. Der Jugendwart
kann gleichzeitig Jugendsprecher einer Sparte sein.
Einberufung der Jugendversammlung
1.
§ 21
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung findet eine Jugendver-sammlung statt; sie ist vom Jugendwart oder durch seinen
Vertreter entsprechend der Jugendordnung durchzuführen.
Kassenprüfer
1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer.
2.
Die Wahlzeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Sie sollen so gewählt werden, dass ihre Wahlzeit nicht gemeinsam endet.
Um das zu erreichen, ist die Wahl eines der Kassenprüfer einmal mit einer Wahlzeit von nur einem Jahr zulässig.
3.
Die Kassenprüfer prüfen jährlich mindestens einmal die Kasse und den Jahresabschluss. Dazu sind ihnen sämtliche Unterlagen
wie Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen.
4.
Über ihr Prüfungsergebnis berichten die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung. Die Kassenprüfung soll spätestens einen
Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.
§ 22
§ 23
Auflösung
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2.
Über die Auflösung des Vereins darf nur beschlossen werden, wenn dazu besonders eingeladen worden ist und die Auflösung
des Vereins und ihre Durchführung der einzige Punkt der Tagesordnung ist.
3.
Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder.
4.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
5.
Wenn der Verein aufgelöst wird oder sein bisheriger Zweck wegfällt, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Eckernförde,
die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.
Haftungsausschluss
1.
§ 24
Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verlust, die Mitglieder und Gäste des Vereins bei der Ausübung des Sports, bei der
Benutzung der vereinseigenen oder vom Verein genutzten Räume und Einrichtungen oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit diese nicht durch Versicherungen des Vereins oder der Verbände, denen der Verein angehört, gedeckt sind.
Inkrafttreten
1.
Die Satzung tritt am 28. März 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24. März 1999 außer Kraft.

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