Prüfungsordnung Hochschule Fresenius Fachbereich Wirtschaft
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Prüfungsordnung Hochschule Fresenius Fachbereich Wirtschaft
Prüfungsordnung Hochschule Fresenius Fachbereich Wirtschaft & Medien im Rahmen der Akkreditierung des Master Studienganges Management im Gesundheitswesen und Gesundheitsökonomie A 06 Stand Dezember 2010 Anhang 06 Prüfungsordnung – Stand Dezember 2010 1 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen ............................................................... 4 § 1 Geltungsbereich ........................................................................ 4 § 2 Ziel und Zweck des Studiums ...................................................... 4 § 3 Mastergrad ............................................................................... 4 § 4 Dauer und Gliederung des Studiums, Modulsystem ....................... 5 § 5 Lehrveranstaltungen .................................................................. 5 § 6 Zulassung zum Studium ............................................................. 6 § 7 Immatrikulation, Rückmeldung und Urlaubssemester ..................... 7 § 8 Zugangshindernisse ................................................................... 7 § 9 Anrechnung von Leistungen, die außerhalb des Hochschulwesens erbracht worden sind ....................................................................... 7 § 10 Exmatrikulation ....................................................................... 8 II. Prüfungswesen .............................................................................. 8 § 11 Prüfungsausschuss ................................................................... 8 § 12 Prüfungsamt ........................................................................... 9 § 13 Prüfer und Beisitzer.................................................................. 9 § 14 Art, Form und Umfang von Prüfungsleistungen ............................ 9 § 15 Einzelne Prüfungsformen .........................................................10 § 16 Anrechnung von Prüfungsleistungen ..........................................10 § 17 Formelles Prüfungsverfahren ....................................................11 § 18 Fristen ...................................................................................11 § 19 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß ...................11 § 20 Wiederholung von Prüfungsleistungen .......................................12 § 21 Verlust des Anspruches auf Prüfungen .......................................13 § 22 Nachteilsausgleich für Behinderte und chronisch Kranke .............13 § 23 Bewertungen von Prüfungsleistungen, Ermittlung der Gesamtnote 13 § 24 Einsicht in Prüfungsunterlagen, Einspruchsverfahren, Geltendmachung von Störungen ......................................................15 2 III. Masterarbeit ............................................................................... 15 § 25 Masterarbeit .......................................................................... 15 § 26 Bewertung der Masterarbeit ..................................................... 16 § 27 Wiederholung der Masterarbeit................................................. 17 § 28 Abschluss der Masterprüfung ................................................... 17 IV. Masterzeugnis, Masterurkunde, Diploma Supplement ...................... 17 § 29 Masterzeugnis, Masterurkunde ................................................. 17 § 30 Diploma Supplement ............................................................... 18 V. Schlussbestimmung ...................................................................... 18 § 31 Studienorganisation ................................................................ 18 § 32 Ungültigkeit der Masterprüfung ................................................ 18 § 33 Inkrafttreten .......................................................................... 19 A 06 Anhang 06 Prüfungsordnung – Stand Dezember 2010 3 I. Allgemeine Bestimmungen §1 Geltungsbereich Diese Prüfungsordnung gilt für den berufsbegleitenden Masterstudiengang Management im Gesundheitswesen und Gesundheitsökonomie im Fachbereich Wirtschaft & Medien an der Hochschule Fresenius. (Die nachstehend verwendeten Personen und Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneut ral zu verstehen. Auf die durchgängige Verwendung der weiblichen und männlichen Form wird aus stilistischen Gründen verzichtet.) §2 Ziel und Zweck des Studiums (1) Das Masterstudium Management im Gesundheitswesen und Gesundheitsökonomie soll dem Studenten, aufbauend auf ein erfolgreich abgeschlossenes grundständiges Studium und eine erste Berufserfahrung von mindestens einem Jahr oder einem medizinischem Studium, wissenschaftlich kritisches Denken mit fachübergreifenden Bezügen vermitteln. Es soll vorbereiten auf eine Führungsposition innerhalb eines Unternehmens oder einer Institution im Gesundheitswesen, in der Gesundheitsökonomie und interdisziplinäres Wissen innerhalb des Gesundheitsmanagement gefragt sind. Entsprechend ist der Studi engang auf die Vermittlung der für die Berufsziele erforderlichen Kompetenzen und Fä higkeiten ausgerichtet. Zudem soll er zu weiterführender wissenschaftlicher Arbeit befä higen und verantwortliches Handeln fördern. Unter Berücksichtigung der Anforderungen der Berufswelt werden Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden auf den Gebieten des Kos tenmanagements, des Qualitätsmanagements wie auch der Gesundheitsökonomie so vermittelt, dass der Student zur selbstständigen und verantwortlichen Beurteilung kom plexer wissenschaftlicher Problemstellungen und zur praktischen Anwendung der gefun denen Lösungen in der Wirtschafts und Unternehmenspraxis befähigt wird. (2) Der Masterabsolvent soll in der Lage sein, die Besonderheiten, Grenzen, Terminologien und Lehrmeinungen des Lerngebietes zu definieren, zu interpretieren und spezifisches Wissen in wirtschaftlichen und unternehmensrelevanten Problemstellungen anzuwenden. Die Schulung der differenzierten Urteilsbildung, der Methodenkompetenz und überfachli cher Kompetenzen soll ein professionelles Handeln im Berufsleben ermöglichen. Das im Studiengang vermittelte Wissen und Verstehen soll die Grundlage für adäquate Entschei dungen in Krankenhäusern, Versicherungen, Pharmaunternehmen oder auch Unterneh mensberatungen im Gesundheitswesen sein. Dies kann anwendungs oder forschungs orientiert erfolgen. Der Masterabsolvent soll über ein breites, detailliertes und kritisches Verständnis auf dem neusten Stand des Wissens in einem oder mehreren Spezialberei chen verfügen. Er soll die systemische Kompetenz erhalten, auch auf der Grundlage un vollständiger oder begrenzter Informationen, wissenschaftlich fundierte Entscheidungen zu fällen und dabei gesellschaftliche, wissenschaftliche und ethische Kenntnisse zu be rücksichtigen, die sich aus der Anwendung seines Wissen und aus seinen Entscheidungen ergeben. Darüber hinaus soll er in der Lage sein, weitgehend selbstgesteuert und/oder autonom eigenständige forschungs oder anwendungsorientierte Projekte durchzuführen. Der Masterabsolvent soll die kommunikativen Kompetenzen erwerben, sich mit Fachver tretern und mit Laien über Informationen, Ideen, Problemen und Lösungen auf wissen schaftlichem Niveau auszutauschen. Zudem soll seine Kompetenz gefördert werden, in einem Team herausgehobene Verantwortung zu übernehmen. §3 Mastergrad Der Fachbereich Wirtschaft & Medien der Hochschule Fresenius verleiht aufgrund des erfolg reichen Abschlusses des Masterstudiums Management im Gesundheitswesen und Gesund heitsökonomie den akademischen Grad: Master of Arts (M.A.) 4 §4 Dauer und Gliederung des Studiums, Modulsystem (1) Die Studienzeit, in der das Studium abgeschlossen werden kann (Regelstudienzeit) be trägt zwei Studienjahre. Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern. (2) Das Lehrangebot des Studiengangs ist modularisiert. Die einzelnen gemäß Studienver laufsplan ausgewiesenen und im Modulhandbuch inhaltlich spezifizierten Module und Teilmodule bestehen aus inhaltlich, thematisch und zeitlich abgegrenzten Studieneinhei ten, die aus verschiedenen Lehrveranstaltungen zusammengesetzt und an den für den jeweiligen Beruf erforderlichen Qualifikationen ausgerichtet sind. Diese umfassen sowohl Fachkenntnisse als auch Anwendungs , Methoden und Schlüsselkompetenzen. Module und Teilmodule setzen sich aus Veranstaltungen verschiedener Lehr und Lernformen zu sammen und werden während eines oder mehrerer Semester gelesen. Im Studiengang schließt jedes Modul und Teilmodul in der Regel semesterbezogen mit einer eigenständi gen Prüfungsleistung ab. (3) Für die Gewichtung, Zählung und Anrechnung der Prüfungsleistungen werden Leistungs punkte gemäß dem European Credit Transfer System (ECTS) verwendet, so dass ein Leis tungspunkt nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung einem Punkt (Credit Point) des ECTS entspricht. Für den erfolgreichen Abschluss des Studiums sind 90 Credit Points erforder lich, wobei in jedem Studienjahr 44 oder 46 Credits erworben werden können. Diese sind ein quantitatives Maß für die Gesamtbelastung des Studenten. Sie umfassen sowohl die Vorlesungszeiten (Präsenzstudium), die E Learning Phasen in direkter Begleitung der leh renden Dozenten als Kontaktzeiten als auch die Zeit für die Vor und Nachbereitung der Vorlesungen und des Lehrstoffes (Selbststudium), den Prüfungsaufwand und die Prü fungsvorbereitungen einschließlich der Masterprüfung. Für den Erwerb eines Credit Points wird ein Arbeitsaufwand von 25 Stunden zu Grunde gelegt. Der Workload für ein Studien jahr beträgt 1.100 bis 1.150 Stunden. Das Gesamtvolumen des Studiums entspricht ei nem Workload von 2.250 Stunden. Credit Points werden vergeben, sobald eine Prüfungs leistung mit mindestens „ausreichend (4,0)“ bewertet wurde. A 06 (4) Die Masterprüfung wird studienbegleitend abgelegt. Sie setzt sich aus den Modulprüfun gen, Prüfungsleistungen sowie der Masterarbeit zusammen. (5) Die Zulassung zu einem Modul kann nach Maßgabe des Modulhandbuches von bestimm ten Voraussetzungen, insbesondere von der erfolgreichen Teilnahme an einem anderen Modul oder an mehreren anderen Modulen abhängig sein. (6) Das Modulhandbuch legt für jedes Modul fest, in welchem zeitlichen Turnus es angeboten wird. §5 Lehrveranstaltungen (1) Lehrveranstaltungen im Sinne dieser Prüfungsordnung ist jede der Förderung der Ziele von § 2 dienende Veranstaltung, die sich in Semesterwochenstunden (SWS) quantifizie ren lässt und in dem Vorlesungsverzeichnis aufgenommen wird. (2) Formen der Lehrveranstaltungen im Studium sind insbesondere Vorlesungen, Übungen, Seminare und onlinebasierte Lerneinheiten wie beispielsweise internetbasierte Trai ningseinheiten, virtuelle Klassenzimmer oder begleitete Foren. Darüber hinaus können Tutorien und Exkursionen durchgeführt werden. Die Ankündigung der Lehrveranstal tungen erfolgt im Vorlesungsverzeichnis der Hochschule sowie durch gesondert veröf fentlichte Veranstaltungshinweise. 1.) Vorlesungen, welche sowohl virtuell als auch in präsenten Einheiten angeboten werden, sind wissenschaftliche Vorträge, die studiengangsspezifische Grundori entierungen und Anregungen bieten, sich mit wissenschaftlichen Fragestellungen vertraut zu machen. Sie dienen darüber hinaus der zusammenhängenden Dar stellung und Vermittlung von Spezialwissen sowie von Denk und Arbeitsmetho den. In Vorlesungsveranstaltungen dominieren eindeutig die kognitiven Lernzie le. 2.) Übungen und webbasierte Trainingseinheiten dienen der Vertiefung und Ergän zung der durch Vorlesungen und Literaturstudium erworbenen Kenntnisse. Sie dienen der Entwicklung des Problemverständnisses, der Befähigung zur klaren Begriffsbildung sowie der Pflege der sachgemäßen Formulierung, beispielsweise Anhang 06 Prüfungsordnung – Stand Dezember 2010 5 durch Hausarbeiten und Präsentationen. Wichtige didaktische Elemente sind die Übungsaufgabe sowie das Aufzeigen und Diskutieren von Lösungswegen in der Übungsveranstaltung oder webbasierte Trainingseinheiten. (3) 3.) Präsenzseminare und begleitete Foren dienen der Erarbeitung von Kenntnissen durch überwiegend vom Studenten vorbereitete Beiträge unter Anleitung des Lehrenden. Sie dienen der vertieften und intensiven Auseinandersetzung mit Problemen, die zum Gegenstandsbereich vorangegangener Vorlesungen gehö ren. Wichtige Merkmale der Seminare sind die kritische Diskussion der Lerninhal te sowie die besonders aktive Mitarbeit des Studenten nach vorangegangenem häuslichem Literaturstudium (Selbststudium). 4.) Tutorien dienen der Vertiefung von Grundkenntnissen beziehungsweise der Ein übung ihrer Anwendung. 5.) Exkursionen sollen Einblicke in Anforderungen und Problemzusammenhänge der praktischen Berufstätigkeit vermitteln; sie dienen auch der Einübung, Abrundung und Ergänzung von in der Hochschule vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten. In Fällen, in denen dies sachlich und didaktisch zweckdienlich ist, können einzelne Ver mittlungsformen gemäß Absatz (2) innerhalb einer Lehrveranstaltung miteinander kombiniert werden. §6 Zulassung zum Studium (1) Die Zulassung zum Masterstudiengang Management im Gesundheitswesen und Gesund heitsökonomie ist in seiner Zulassungsordnung geregelt. (2) § 57 Hessisches Hochschulgesetz (HHG) findet bei Immatrikulationsgesuchen Anwen dung. 1.) Die Zulassung ist danach insbesondere zu versagen, wenn 1. die in der Zulassungsordnung genannten Voraussetzungen nicht vorliegen oder 2. der Studienbewerber sich hinsichtlich der für den Studiengang Management im Gesundheitswesen und Gesundheitsökonomie einschlägigen Modulprüfungen, Prü fungsleistungen oder Masterarbeit an einer anderen Hochschule im Geltungsbe reich des Grundgesetzes in einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren be findet oder 3. der Studienbewerber in dem Studiengang Management im Gesundheitswesen und Gesundheitsökonomie beziehungsweise in einem vergleichbaren wirtschaftswis senschaftlichen Studiengang an einer anderen Hochschule eine für die Fortset zung des Studiums erforderliche Modulprüfung, Prüfungsleistung oder Masterar beit oder eine sonstige vergleichbare Prüfung endgültig nicht bestanden oder dort den Prüfungsanspruch verloren hat. 2.) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn Versagensgründe erst nach erfolgter Zulas sung eintreten oder bekannt werden. (3) 6 Über die Zulassung entscheidet die Kommission zur Vergabe von Studienplätzen. In besonderen Ausnahmefällen kann ferner der Leiter des Prüfungsamtes die vorläufige Zu lassung aussprechen unter dem Vorbehalt, dass fehlende Nachweise zur Zulassung nachgereicht werden. Werden die Nachweise nicht spätestens innerhalb von zwei Mona ten nach Studienbeginn umfänglich nachgereicht, ist die vorläufige Zulassung aufzuhe ben und die Immatrikulation rückwirkend zu widerrufen. §7 Immatrikulation, Rückmeldung und Urlaubssemester (1) Die Immatrikulation erfolgt nach Zulassung zum Studium. Sie ist in der Regel bis vier Wochen nach Vorlesungsbeginn möglich. (2) Für das jeweils folgende Semester meldet sich der Student in der Regel vier Wochen vor dem Vorlesungsende eines Semesters an („Rückmeldung“). Eine nachträgliche Rückmel dung ist in begründeten Ausnahmefällen bis eine Woche nach Vorlesungsbeginn des lau fenden Semesters möglich. (3) Die Immatrikulation beziehungsweise die Rückmeldung ins entsprechende Semester ist Voraussetzung für die Belegung von Lehrveranstaltungen und für die Teilnahme an Prü fungsleistungen. (4) Ein Urlaubssemester ist auf Antrag jeweils in der Regel nur für ein Semester möglich. Spätester Termin für den Antrag auf ein Urlaubssemester ist die letzte Woche des dem Urlaubssemester vorausgehenden Semesters. Eine rückwirkende Beurlaubung ist ausge schlossen. Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester. Eine Beurlaubung schließt den Erwerb von Modulprüfungen, Prüfungsleistungen oder der Masterarbeit aus. (5) Der Student erhält pro Semester auf schriftlichen Antrag eine jeweils fortgeschriebene Leistungsbescheinigung der absolvierten Modulprüfungen und Prüfungsleistungen. §8 Zugangshindernisse (1) Die Einschreibung ist außer im Falle der fehlenden Qualifikation oder fehlender Nachweise zu versagen, wenn der Studienbewerber in dem gewählten Studiengang an einer Hoch schule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach dieser Prüfungsordnung erforder liche Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden hat. A 06 (2) Weiterhin kann die Einschreibung versagt werden: 1.) wenn der Studienbewerber durch Krankheit die Gesundheit anderer Hochschulmit glieder gefährdet oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb erheblich beeinträchti gen würde oder 2.) die für die Einschreibung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht beachtet oder 3.) den Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge nicht erbringt. §9 Anrechnung von Leistungen, die außerhalb des Hochschulwesens erbracht worden sind (1) Auf Antrag wird Bewerbern, welche erfolgreich an der Qualifizierenden Weiterbildung zum Health Care Manager (VKD DGK DKI) des Deutschen Krankenhaus Instituts teilgenommen haben, im Rahmen einer pauschalen Anrechnung das Modul Rahmenbedingungen im Ge sundheitswesen sowie das Modul Kostenmanagement, Businessplangestaltung und Medi zincontrolling anerkannt. Für die Zuerkennung der mit den Modulen verbundenen Credit Points werden die auf dem Abschlusszeugnis der Weiterbildung zum Health Care Manager ausgewiesenen Noten zur Anrechnung gebracht. (2) Im Rahmen einer individuellen Anrechnung prüft die Hochschule anhand der vom Bewer ber vorgelegten Unterlagen zu seiner Qualifikation, inwieweit einzelne Leistungen, die au ßerhalb der Hochschule erworben wurden, auf erforderliche Modulleistungen des Studien ganges angerechnet werden können. (3) Der Gesamtumfang anrechenbarer Credit Points darf nicht mehr als die Hälfte der insge samt zu erwerbenden Credit Points überschreiten. Anhang 06 Prüfungsordnung – Stand Dezember 2010 7 § 10 Exmatrikulation (1) Ein Student ist zu exmatrikulieren, wenn 1.) er dies beantragt, 2.) die Einschreibung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeige führt wurde oder 3.) er eine für die Fortsetzung des Studiums erforderliche Modulprüfung, Prüfungs leistung oder die Masterarbeit endgültig nicht erbracht beziehungsweise endgül tig nicht bestanden hat. Soweit nicht eine weitere Hochschulausbildung oder die Fortdauer des Studiums das Weiterbestehen der Einschreibung erfordert, ist der Student nach der Aushändigung des Zeugnisses über den bestandenen Abschluss des Studiengangs zum Ende des lau fenden Semesters zu exmatrikulieren. (2) Der Student ist zu exmatrikulieren, wenn 1.) nach der Einschreibung Tatsachen bekannt werden und noch fortbestehen oder eintreten, die zur Versagung der Einschreibung hätten führen müssen oder die zur Versagung der Einschreibung hätten führen können oder 2.) er das Studium nicht aufnimmt oder sich nicht zurückmeldet, ohne beurlaubt worden zu sein oder 3.) er die zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge trotz Mahnung und Fristsetzung mit Androhung des Vollzugs der Exmatrikulation nicht entrichtet. II. Prüfungswesen § 11 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation der Modulprüfungen, Prüfungsleistungen und der Masterarbeit und zur Wahrnehmung der durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird aus Mitgliedern des Fachbereichs ein Prüfungsausschuss für den Masterstudiengang Manage ment im Gesundheitswesen und Gesundheitsökonomie gebildet. (2) Mitglieder des Prüfungsausschusses sind der Leiter des Prüfungsamtes, zwei Professoren des Fachbereichs Wirtschaft & Medien sowie eine Lehrkraft des Fachbereichs Wirtschaft & Medien. Ein Mitglied übt den Vorsitz aus. Der Prüfungsausschuss bestimmt die Stellver treter seiner Mitglieder. Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt in der Regel ein Studienjahr; eine Wiederbestellung ist möglich. (3) Der Prüfungsausschuss überwacht die Einhaltung der Prüfungsordnung. Er berichtet dem Fachbereichsrat über die Verteilung der Modul und Gesamtnoten. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung. (4) Der Prüfungsausschuss legt unbeschadet der Befugnisse der Prüfer fest, welche Hilfsmit tel bei den Prüfungsleistungen verwendet werden dürfen und gibt diese durch Aushang bekannt. (5) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Seine Mitglieder und deren Stellvertreter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmbe rechtigte Mitglieder respektive deren Stellvertreter anwesend sind und entscheidet bei Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stim mengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Studiendekan ist nicht stimmberechtigt; er hat lediglich eine beratende Stimme. Der Vorsitzende des Prüfungs ausschusses, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, vertritt den Prüfungsausschuss ge richtlich und außergerichtlich. Er beruft die Sitzungen des Ausschusses ein, leitet diese und führt die dort gefassten Beschlüsse durch. Er erledigt die durch den Prüfungsaus schuss übertragenen Aufgaben sowie alle Regelfälle, die eine Beschlussfassung des Prü fungsausschusses nicht erfordern. Entscheidungen über Widersprüche gegen Entschei dungen des Vorsitzenden bleiben dem Prüfungsausschuss vorbehalten. Die Beschlüsse 8 werden protokolliert, durch den Vorsitzenden schriftlich verfasst, unterzeichnet und ak tenkundig gemacht. (6) Der Prüfungsausschuss kann Befugnisse widerruflich auf den Vorsitzenden übertragen. Der Vorsitzende bereitet die Beschlüsse des Prüfungsausschusses vor und führt diese aus. Er führt die laufenden Geschäfte in eigener Zuständigkeit und berichtet dem Prüfungs ausschuss laufend über diese Tätigkeit. § 12 Prüfungsamt (1) Das am jeweiligen Hochschulstandort tätige Prüfungsamt ist in Zusammenarbeit mit dem Prüfungsausschuss in dem Masterstudiengang Management im Gesundheitswesen und Gesundheitsökonomie für die Organisation und Koordination des Prüfungswesens ein schließlich der Erteilung des Masterzeugnisses, der Masterurkunde sowie des Diploma Supplements zuständig. (2) Das Prüfungsamt nimmt die Anmeldungen zur Masterprüfung entgegen und stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind. Etwaige Abweichungen hiervon wer den durch das Prüfungsamt bekannt gegeben. (3) In Absprache mit dem Prüfungsausschuss legt das Prüfungsamt die Prüfungstermine für die Prüfungsleistungen sowie den Prüfungsort fest. Das Prüfungsamt gibt die Termine spätestens zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen Prüfung bekannt. § 13 Prüfer und Beisitzer (1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und Beisitzer. Die Prüfer und die Beisitzer sind aus dem Lehrkörper der Hochschule Fresenius sowie aus den im Studiengang lehrenden Lehrbeauftragten zu bestellen, die in den Prüfungsfächern Lehrveranstaltungen anbieten. Weiteres regelt Absatz (2). Der Studiendekan kann entscheiden, dass entsprechend quali fizierte Lehrkräfte anderer Hochschulen prüfungsberechtigt sind. Sollte ein Prüfer aus dem Lehrkörper ausgeschieden sein, kann er für die Dauer von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden als Prüfer bestellt werden. Sollte er nicht mehr bestellt werden, bestimmt der Prüfungsausschuss einen Ersatzprüfer. A 06 (2) Prüfungsberechtigt und beisitzberechtigt sind Mitglieder und Angehörige der Hochschule, die in dem betreffenden Prüfungsfach oder in einem Teilgebiet des Prüfungsfachs zur selbstständigen Lehre berechtigt sind. Lehrkräfte, die nicht zur selbstständigen Lehre be rechtigt sind, sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, sind in geeigneten Prüfungsgebieten prüfungsberechtigt. Prüfer müssen grundsätzlich mindes tens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Über Ausnahmen entscheidet der Dekan des Fachbereichs. (3) Prüfer sowie Beisitzer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass dem Studenten die Namen der Prüfer sowie Termin und Ort der Prüfung rechtzeitig bekannt gegeben werden. § 14 Art, Form und Umfang von Prüfungsleistungen (1) Prüfungsleistungen werden studienbegleitend abgelegt. Sie werden in der Regel in dem selben Semester angeboten, in dem das Modul beziehungsweise Teilmodul abgeschlossen wird. (2) Ein Modul kann aus mehreren Teilmodulen bestehen, deren jeweilige Prüfungsleistung in einer gemeinsamen Prüfungsleistung zusammengefasst werden können. (3) Im Hinblick auf ihre Art kommen insbesondere folgende Prüfungsleistungen in Betracht: Modulprüfungen, Teilmodulprüfungen und Masterarbeit. (4) Im Hinblick auf ihre Form kommen insbesondere folgende Prüfungsleistungen in Betracht: Klausuren, mündliche Prüfungen, Hausarbeiten, Projektarbeiten, Referate, Vorträge oder Präsentationen. Näheres regeln die Modulbeschreibungen des Modulhandbuches. Anhang 06 Prüfungsordnung – Stand Dezember 2010 9 (5) Inhalt und Umfang der Prüfungsleistungen sowie ihre Credit Points Gewichtung werden in den jeweiligen Modulbeschreibungen des Modulhandbuches definiert. Gleiches gilt, wenn eine Prüfungsleistung aus verschiedenen Prüfungsformen besteht. (6) Prüfungsleistungen können sich aus verschiedenen Prüfungsformen zusammensetzen. Näheres regeln die Modulbeschreibungen des Modulhandbuches. (7) Prüfungsleistungen werden in der Regel in deutscher Sprache abgenommen; Ausnahmen regeln die Modulbeschreibungen des Modulhandbuches. (8) Die den Prüfungsleistungen zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen können entspre chend der Modulbeschreibungen des Modulhandbuches auch in englischer Sprache abge halten werden. Näheres regeln die Modulbeschreibungen des Modulhandbuches. § 15 Einzelne Prüfungsformen (1) Klausuren dienen dem Nachweis, dass der Prüfling in der Lage ist, in begrenzter Zeit, ohne oder mit festgelegten Hilfsmitteln und unter Aufsicht mit den geläufigen Methoden des Faches eine Fragestellung zu bearbeiten und seine analytischen und methodischen Kompetenzen zur Problemlösung unter Beweis zu stellen. Die Bearbeitungsdauer beträgt mindestens 60 Minuten, maximal 180 Minuten. Die Modulbeschreibungen des Modulhand buches definieren die Bearbeitungszeiten für die einzelnen Klausuren. Der Prüfungsaus schuss kann im Einzelfall bestimmen, dass das Multiple Choice Verfahren in Klausuren anwendbar ist, soweit diese Prüfungsform geeignet ist, den der Prüfungsleistung zugrun de liegenden Prüfungsstoff in adäquater Weise zu prüfen. (2) Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer und einem sachkundigen Beisitzer durch geführt. Sie können praktische Aufgaben enthalten. Sie werden als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung mit maximal fünf Prüflingen durchgeführt. Die Prüfungsdauer beträgt für jeden Prüfling mindestens 15 Minuten und höchstens 45 Minuten. Die wesentlichen Ge genstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung werden in einem Protokoll festgehal ten und von dem Prüfer und dem Beisitzer unterzeichnet. Der Prüfling unterzeichnet die Kenntnisnahme des Prüfungsergebnisses. Der Prüfer bewertet die individuellen Leistun gen der mündlichen Prüfung in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Beisitzers. Mit vorherigem Einverständnis des Prüflings beziehungsweise der Gruppe der zu Prüfenden können Gäste zu mündlichen Prüfungen als Zuhörer zugelassen werden. Die Möglichkeit der Zulassung als Zuhörer besteht nicht für Prüflinge, die zum selben Termin eine Prüfung ablegen sowie für die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. (3) Hausarbeiten sind eigenständige Bearbeitungen vorgegebener Themen, Problemstellun gen oder Übungsaufgaben. Hierzu zählen insbesondere die Informationsrecherche, die Strukturierung der Inhalte, das Anfertigen einer Gliederung und die Ausarbeitung eines schriftlichen Manuskripts in der bei wissenschaftlichen Arbeiten üblichen Form. (4) Referate, Vorträge und Präsentationen dienen der Darstellung eines vorgegebenen The mas. Die Prüfung erfolgt in Form eines mündlichen Vortrages unter Zuhilfenahme von ge eigneten Präsentationsmitteln im Rahmen der Lehrveranstaltung. § 16 Anrechnung von Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten an anderen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland und dabei erbrachte und benotete Prüfungsleistungen werden anerkannt, wenn sie gleichwertig sind. Dies gilt auch für nicht bestandene Prüfungsleistungen. Gleichwertigkeit ist festzu stellen, wenn Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen an der Hochschule Fresenius im Wesentlichen entsprechen. (2) Studienzeiten und Prüfungsleistungen in vergleichbaren Studiengängen werden ange rechnet, wenn sie gleichwertig sind. Dies ist dann der Fall, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen dem an der Hochschule Fresenius Verlangten im Wesentlichen entsprechen. Dabei wird nicht schematisch verglichen, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorgenommen. Dies gilt auch für nicht bestandene Prüfungsleis tungen. Gleiches gilt für vergleichbare Prüfungsleistungen, die an anderen Bildungsinsti tutionen erbracht wurden. (3) Bei der Anrechnung von Studienzeiten sowie Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bun desrepublik Deutschland erbracht wurden, werden die von der Kultusministerkonferenz 10 und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Abspra chen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften der Hochschule Fresenius berücksichtigt. (4) Für Studienzeiten sowie Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend. (5) Werden Modulprüfungen oder Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten zu über nehmen und in die Berechnung einer Gesamtnote einzubeziehen. Die Anrechnung einer andernorts erworbenen Prüfungsleistung scheidet aus, wenn diese Prüfungsleistung an der Hochschule Fresenius bereits abgelegt worden ist. (6) Der Student hat die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die einschlägigen Nachweise zu führen. Die Entscheidungen nach den Absätzen (1) bis (4) werden durch den zuständigen Prüfungsausschuss getroffen und aktenkundig gemacht, es sei denn, dieser überträgt die Entscheidung auf den zuständigen Studiendekan. § 17 Formelles Prüfungsverfahren (1) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Termine der Modulprüfungen und Prüfungsleistun gen in Absprache mit dem Prüfungsamt. Er gibt die Termine mindestens zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen Prüfung bekannt. (2) Der Prüfling hat sich innerhalb der durch das Prüfungsamt vorgegebenen Frist zu den Prüfungsleistungen anzumelden. Ohne Anmeldung besteht kein Anspruch auf Teilnahme beziehungsweise Bewertung der Prüfungsleistung. Von der Anmeldung zu einer Prüfungs leistung kann innerhalb der Abmeldefrist zurückgetreten werden. Die für die Anmeldung zu Prüfungsleistungen und den Rücktritt von Prüfungsleistungen maßgebenden Termine und Ausschlussfristen werden durch das Prüfungsamt bekannt gegeben. (3) Der Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit ist an das Prüfungsamt zu stellen. Das Prü fungsamt gibt die Melde und Abgabefristen für die Masterarbeit bekannt. Die Zulassung kann nur erfolgen, wenn der Antragsteller 1.) für das laufende Semester immatrikuliert ist und 2.) die für die Zulassung erforderlichen Modulprüfungen und Prüfungsleistungen erfolg reich erbracht hat und insgesamt mindestens 64 Credits erworben hat 3.) sich nicht in einem entsprechenden oder vergleichbaren Prüfungsverfahren befindet und eine entsprechende oder vergleichbare Prüfungsleistung nicht endgültig nicht be standen hat. A 06 (4) Über die Zulassung zur Masterarbeit entscheidet das Prüfungsamt gemeinsam mit dem Studiendekan. Die Zulassung wird versagt, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder die Unterlagen unvollständig sind. § 18 Fristen (1) Werden Fristen versäumt, gehen etwaige Ansprüche (beispielsweise der Prüfungsan spruch) verloren, es sei denn, der Student weist nach, dass er das Versäumnis der Frist nicht zu vertreten hat. (2) Nicht zu vertreten sind unter anderem die Ausfallzeiten in den gesetzlichen Mutterschutz fristen, in den Elternzeiten sowie der Pflege von Personen im Sinne des § 16 Satz 3 Hoch schulrahmengesetz (HRG). (3) Schutzbestimmungen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes und des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit werden durch diese Prüfungsordnung ge wahrt. § 19 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Modulprüfung, Prüfungsleistung oder die Masterarbeit gilt als durch das Prüfungsamt mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet, wenn der Prüfling 1.) an einem Prüfungstermin aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht teilnimmt oder nach dessen Beginn zurücktritt oder wenn eine Modulprüfung, Prüfungsleistung oder Masterarbeit nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird oder Anhang 06 Prüfungsordnung – Stand Dezember 2010 11 2.) das Ergebnis der Modulprüfung, Prüfungsleistung oder Masterarbeit durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel beeinflusst oder 3.) den ordnungsgemäßen Ablauf der Modulprüfung oder Prüfungsleistung stört und des halb von dem jeweiligen Prüfer beziehungsweise dem jeweiligen Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Modulprüfung oder Prüfungsleistung ausgeschlossen wird. (2) Hat der Prüfling in den Fällen des Absatzes (1) Nr. 1.) die Gründe nicht zu vertreten, gilt die Modulprüfung, Prüfungsleistung oder Masterarbeit als nicht beendet und wird nicht gewertet. Die für die Nichtteilnahme oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe sind dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Im Falle von Krankheit ist unaufgefordert ein ärztliches Attest, auf Verlangen ein amtsärztliches Attest einer Gesundheitsbehörde oder – bei stationärer Behandlung – die Einlieferungsbe stätigung der betreffenden Klinik vorzulegen. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zu einer Modulprüfung, Prüfungsleistung oder Masterarbeit, die Wie derholung einer Modulprüfung, Prüfungsleistung oder Masterarbeit, die Gründe für das Versäumnis einer Modulprüfung, Prüfungsleistung oder Masterarbeit und Fristen betroffen sind, steht der Krankheit des Prüflings die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. (3) Versucht der Prüfling in den Fällen des Absatzes (1) Nr. 2.) das Ergebnis durch das Mit führen nicht zugelassener Hilfsmittel oder durch Täuschungshandlungen zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, gilt die betreffende Modulprüfung, Prüfungsleistung o der Masterarbeit als mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet. Entsprechendes gilt, wenn der Prüfling einem anderen unzulässige Hilfestellung leistet oder den Ablauf der Mo dulprüfung oder Prüfungsleistung stört und von dem jeweiligen Prüfer beziehungsweise dem jeweiligen Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Modulprüfung oder der Prü fungsleistung ausgeschlossen wurde (Absatz (1) Nr. 3.)). Als Täuschungsversuch gilt auch bereits der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel während und nach Austeilen der Prüfungsunterlagen. (4) In schwerwiegenden Fällen oder im Wiederholungsfall kann ein Student exmatrikuliert werden im Sinne des § 59 Absatz (3) HHG. Über die Exmatrikulation entscheidet der Prä sident auf Antrag des zuständigen Prüfungsausschusses. Vor einer Entscheidung ist dem Prüfling rechtliches Gehör vor dem Entscheidungsgremium einzuräumen. Die Entschei dung ist dem Prüfling unverzüglich in schriftlicher Form mitzuteilen, zu begründen und mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen. (5) Wird die Masterarbeit zum festgesetzten Termin oder nach Verlängerung (siehe § 21) nicht fristgerecht eingereicht, gilt sie als durch das Prüfungsamt mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet. (6) Einwendungen gegen Entscheidungen dieses Paragrafen sind binnen Monatsfrist nach deren Bekanntgabe beim Prüfungsamt zu erheben und schriftlich zu begründen. Entschei det der Prüfungsausschuss, dass diese Einwendungen nicht gerechtfertigt sind, erteilt das Prüfungsamt in Abstimmung mit dem Vizepräsidenten, der das Prüfungswesen verantwor tet, einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid, in dem die Gründe für die Ab lehnung der Einwendungen angeführt werden. § 20 Wiederholung von Prüfungsleistungen (1) Nicht bestandene Modulprüfungen und Prüfungsleistungen können einmal wiederholt werden. Besteht eine Modulprüfung aus verschiedenen Prüfungsleistungen, entsteht der Anspruch auf Wiederholung erst dann, wenn das Modul insgesamt mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet wurde. Sind in dem nicht bestandenen Modul mehrere Prüfungsleistungen vorgesehen, so sind alle diese Prüfungsleistungen zu wiederholen. (2) Über eine zweite Wiederholung entscheidet das Prüfungsamt in Abstimmung mit dem Vizepräsidenten, der das Prüfungswesen verantwortet, aufgrund eines begründeten schriftlichen Antrags des Studenten. Dieser Antrag ist spätestens acht Wochen vor Ablauf der Jahresfrist nach Absatz (5) beim Prüfungsamt einzureichen. Abweichende Prüfungs formen für Wiederholungsprüfungen sind nach entsprechendem Entscheid des Prüfungs ausschusses zulässig. Abweichendes regelt der Besondere Teil der Prüfungsordnung. (3) Eine Prüfungsleistung, die nicht wiederholt werden kann, ist von zwei Prüfern zu bewer ten. (4) Wird eine Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet oder gilt sie als mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet und ist eine Wiederholungsmöglichkeit nicht mehr ge 12 geben, so ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden und die Exmatrikulation des Studenten zu veranlassen. (5) Die Wiederholung einer Prüfungsleistung muss innerhalb eines Jahres nach Notenbe kanntgabe durchgeführt werden. Wird diese Frist überschritten, kann die Exmatrikulation des Studenten veranlasst werden. (6) Die Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung oder einer bestandenen Prüfungsleis tung oder einer bestandenen Masterarbeit ist nicht zulässig. § 21 Verlust des Anspruches auf Prüfungen (1) Der Anspruch auf eine Modulprüfung, Prüfungsleistung oder die Masterarbeit kann verlo ren gehen, wenn sie nicht innerhalb einer in Absatz (2) festgelegten Frist erfolgreich ab gelegt worden ist, es sei denn, die Fristüberschreitung ist von dem Prüfling nicht zu ver treten. Die Frist beginnt mit dem Ende des Fachsemesters, in dem die Modulprüfung, Prü fungsleistung oder die Masterarbeit gemäß Studienverlaufsplan zu erbringen ist. (2) Für Modulprüfungen, Prüfungsleistungen und die Masterarbeit gilt eine Frist von zwei Jahren. (3) Werden diese Fristen überschritten, können der Prüfungsanspruch sowie die Zulassung zum Studium verloren und die Exmatrikulation des Studenten veranlasst werden. § 22 Nachteilsausgleich für Behinderte und chronisch Kranke (1) Macht der Prüfling glaubhaft, dass er wegen einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb der in dieser Prüfungsordnung genannten Prüfungsfristen abzulegen, kann der für das Prüfungswesen verantwortliche Vizepräsident auf schriftlichen Antrag des Prüflings die Bearbeitungszeit für Prüfungen beziehungsweise die Fristen für das Ablegen von Prüfungen verlängern oder gleichwertige Prüfungen in einer bedarfsgerechten Form gestatten. Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit bis zur Hälfte der vorgesehenen Zeit ist möglich. A 06 (2) Zur Glaubhaftmachung einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit kann die Vorlage geeigneter Nachweise verlangt werden. Hierzu zählen insbesondere ärztliche At teste oder, falls vorhanden, ein Behindertenausweis. § 23 Bewertungen von Prüfungsleistungen, Ermittlung der Gesamtnote (1) Modulprüfungen, Prüfungsleistungen und die Masterarbeit sind zu bewerten. Für die Be wertung ist die nachfolgende Notenskala zu verwenden: Prozent Bezeich Note punkte nung Erklärung 1,0; 95 100 sehr gut Hervorragende Leistungen 1,3 90 < 95 1,7; 85 < 90 2,0; 80 < 85 2,3 75 < 80 2,7; 70 < 75 3,0; 65 < 70 3,3 60 < 65 Anhang 06 Leistungen, die erheblich über gut den durchschnittlichen Anforde rungen liegen befriedi gend Leistungen, schnittlichen die den durch Anforderungen entsprechen Prüfungsordnung – Stand Dezember 2010 13 3,7; 55 < 60 4,0 50 < 55 Leistungen, die trotz ihrer Män ausreichend 5,0 <50 gel noch den Anforderungen genügen nicht aus reichend Leistungen, die wegen erhebli cher Mängel den Anforderungen nicht genügen (2) Ein Modul ist gemäß der Modulbeschreibung des Modulhandbuches mit einer oder mehre ren Prüfungsleistungen abzuschließen, die nach Maßgabe der Modulbeschreibungen des Modulhandbuches auch aus mehreren Prüfungsformen bestehen kann beziehungsweise können. Besteht das Modul aus lediglich einer Prüfungsleistung, ist die Note der Prüfungs leistung zugleich die Modulnote. Besteht das Modul aus mehreren Prüfungsleistungen, wird aus den mit ihnen erzielten Einzelnoten die Modulnote gebildet. Die Modulnote er rechnet sich aus dem gewichteten Mittel der Einzelnoten. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Dezimal stellen werden ohne Rundung gestrichen. Weicht die zu ermittelnde Modulnote von der Notenskala des Absatzes (1) ab, so findet folgendes Rundungsverfahren Anwendung: bis 1,1 = 1,0 von 1,2 bis 1,5 = 1,3 von 1,6 bis 1,8 = 1,7 von 1,9 bis 2,1 = 2,0 von 2,2 bis 2,5 = 2,3 von 2,6 bis 2,8 = 2,7 von 2,9 bis 3,1 = 3,0 von 3,2 bis 3,5 = 3,3 von 3,6 bis 3,8 = 3,7 von 3,9 bis 4,0 = 4,0 ab 4,1 = 5,0. (3) Die Bestimmungen des Absatzes (1) gelten entsprechend für Teilmodule. (4) Die Gesamtnote des Studiums errechnet sich anhand der Noten der Modulprüfungen und der Masterprüfung. Diese Noten werden entsprechend der ihnen im Studienverlaufsplan jeweils zugeordneten Credit Points gewichtet. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Dezimalstellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut von 1,6 bis 2,5 = gut von 2,6 bis 3,5 = befriedigend von 3,6 bis 4,0 = ausreichend über 4,0 = nicht ausreichend. (5) Die Gesamtnote des Studiums wird in der Masterurkunde und im Diploma Supplement von einer ECTS Note ergänzt. Sie gibt Aufschluss über das relative Abschneiden des Stu denten in Bezug auf die anderen Studenten. Die erfolgreichen Studenten erhalten folgen de ECTS Note: 14 A die besten 10% eines Jahrgangs B die nächsten 25% eines Jahrgangs C die nächsten 30% eines Jahrgangs D die nächsten 25% eines Jahrgangs E die nächsten 10% eines Jahrgangs. Als Grundlage für die Berechnung der relativen Note sind je nach Größe des Abschluss jahrgangs außer dem Abschlussjahrgang mindestens zwei vorhergehende Jahrgänge als Kohorte zu erfassen. § 24 Einsicht in Prüfungsunterlagen, Einspruchsverfahren, Geltendmachung von Störungen (1) Ein Prüfling kann gegen die Bewertung einer Modulprüfung, Prüfungsleistung oder die Masterarbeit Einspruch erheben. Dieser ist binnen Monatsfrist nach Einsichtnahme in die Bewertung der Modulprüfung, Prüfungsleistung oder Masterarbeit schriftlich an das Prü fungsamt zu richten und zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsaus schuss. (2) Die Einsichtnahme in die bewertete Modulprüfung, Prüfungsleistung oder Masterarbeit ist grundsätzlich durch den Prüfer durchzuführen. Sie soll dem Prüfling Einblick in seine er brachte Modulprüfung, Prüfungsleistung oder Masterarbeit einschließlich darauf gegebe nenfalls bezogener Gutachten, Korrekturvermerke des Prüfers oder eines Protokolls zur mündlichen Prüfung gewähren. Die Einsichtnahme soll in der Regel binnen einer Frist von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Note für die Modulprüfung oder Prüfungsleistung er folgen; der Zeitpunkt sowie der Ort für die Einsichtnahme sollen möglichst frühzeitig, mindestens jedoch eine Woche vor dem Termin der Einsichtnahme bekannt gegeben wer den. Eine Einsichtnahme in die Bewertung der Masterarbeit oder einer mündlichen Prü fung ist durch den Prüfling innerhalb Monatsfrist nach Bekanntgabe der Bewertung beim Prüfungsamt zu beantragen. Der Prüfling kann sich bei der Einsichtnahme vertreten las sen; eine entsprechende Vollmacht ist vorzulegen. Kann der Prüfling die Einsichtnahme nicht wahrnehmen, erhält er keinen weiteren Anspruch auf Einsichtnahme. A 06 (3) Der Prüfling hat nach Einspruch das Recht zur persönlichen Anhörung vor dem Prüfungs ausschuss. Hilft der Prüfungsausschuss dem Einspruch nicht ab, erteilt das Prüfungsamt in Abstimmung mit dem Vizepräsidenten, der das Prüfungswesen verantwortet, unverzüg lich einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid, in dem die Ablehnungsgründe anzugeben sind. (4) Störungen im Prüfungs und Bewertungsablauf müssen unverzüglich geltend gemacht werden. Die Geltendmachung ist spätestens dann ausgeschlossen, wenn seit dem Termin der Einsichtnahme oder dem Termin der Notenbekanntgabe der Prüfungsleistung ein Mo nat verstrichen ist. III. Masterarbeit § 25 Masterarbeit (1) Die Masterarbeit soll zeigen, dass der Student in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebe nen Frist ein Problem aus dem Bereich des Managements im Gesundheitswesens und der Gesundheitsökonomie nach wissenschaftlichen Methoden und auf Basis der in der Wirt schafts und Unternehmenspraxis relevanten Anforderungen hin selbstständig zu bearbei ten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Dabei handelt es sich um eine schriftli che Prüfungsarbeit, die mindestens 60 Seiten umfassen sollte. Die Masterarbeit kann in Absprache mit dem Prüfer und dem Prüfling auch in englischer Sprache angefertigt wer den. (2) Mit der Bearbeitung der Masterarbeit kann frühestens im vierten Fachsemester begonnen werden. Für die Masterarbeit werden 18 Credits vergeben. (3) Themenstellung und Betreuung der Masterarbeit erfolgt durch eine nach § 13 (Erstprüfer) sowie durch eine ebenfalls gemäß § 13 prüfungsberechtigte weitere Person oder einen Anhang 06 Prüfungsordnung – Stand Dezember 2010 15 fachkundigen Vertreter der Berufspraxis mit geeigneter akademischer Qualifikation (Zweitprüfer). Über die Bestellung des Erst und Zweitprüfers entscheidet der Prüfungs ausschuss, es sei denn, er überträgt diese Bestellung auf den zuständigen Studiendekan. Ein Rechtsanspruch auf Bestellung der vorgeschlagenen Prüfer besteht nicht. (4) Die Ausgabe des Themas erfolgt auf Antrag des Studenten durch das Prüfungsamt. Zur Masterarbeit darf zugelassen werden, wer mindestens 64 Credits erreicht hat. Der Zeit punkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Mit der Ausgabe des Themas werden die Prüfer bestellt. (5) Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Ablieferung der Masterarbeit beträgt 22 Wochen ab Ausgabe des Themas durch das Prüfungsamt. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Masterarbeit sind so zu begrenzen, dass die Bearbeitungsfrist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Krankheitsfall kann die Bearbeitungszeit um die Dauer der Krankheit, maximal jedoch um acht Wochen, verlängert werden, sofern ei ne Bearbeitung auf Grund der Krankheit ausgeschlossen ist. In diesem Falle ist ein ärztli ches Attest, auf Verlangen ein amtsärztliches Attest einer Gesundheitsbehörde oder – bei stationärer Behandlung – die Einlieferungsbestätigung der betreffenden Klinik dem Prü fungsamt vorzulegen. Ist die Fertigstellung der Masterarbeit dann auf Grund der Krank heit innerhalb der verlängerten Frist weiterhin nachweislich ausgeschlossen, gilt das The ma als nicht ausgegeben. Ein neues Thema für die Masterarbeit ist bei wiederhergestellter Prüfungsfähigkeit unverzüglich auszugeben. (6) Der Textteil der Masterarbeit soll mindestens 60 Seiten, maximal jedoch 100 Seiten be tragen; nähere Formatierungsvorgaben hinsichtlich Schriftgröße, Schriftart, etc. regelt der Leitfaden für wissenschaftliche Arbeiten der Hochschule Fresenius. Die Masterarbeit ist fristgemäß zweifach in gebundener Form sowie zweifach auf einem elektronisch lesba ren Datenträger im Format eines allgemein gängigen Textverarbeitungsprogramms beim Prüfungsamt einzureichen. Die Masterarbeit muss termingerecht zu den bekannt gegebe nen Öffnungszeiten oder auf dem Postweg per Einschreiben, mittels Nachweis der Abgabe beim Postamt bis 24.00 Uhr des Abgabetages, beim Prüfungsamt abgegeben werden. Die Abgabe ist aktenkundig zu machen. (7) Die Masterarbeit enthält ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel, einen Lebenslauf sowie eine Versicherung des Studenten an Eides Statt, dass er die Masterarbeit selbstständig und ohne unzulässige fremde Hilfe und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt und alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus veröffentlichten oder unveröffentlichten Schriften entnommen sind, als solche kenntlich gemacht hat. Sie hat zudem eine Erklärung des Studenten darüber zu enthalten, dass sie in gleicher oder ähnlicher Form oder auszugsweise im Rahmen einer anderen Prüfung noch nicht vorge legt worden ist. Wurde die Versicherung an Eides Statt falsch abgegeben, finden die Rechtsfolgen des § 19 Absatz (1) Anwendung. Die Masterarbeit muss eine Zusammenfas sung in deutscher und englischer Sprache enthalten. (8) Bei Nichteinhaltung der Vorgaben der Absätze (6) und (7) gilt die Masterarbeit als mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet. § 26 Bewertung der Masterarbeit (1) Die Masterarbeit ist von zwei Prüfern zu begutachten und zu bewerten. Erstprüfer soll derjenige sein, der das Thema gestellt hat. Die jeweiligen Bewertungen des Erst und Zweitprüfers sind durch diese schriftlich zu begründen. In die Gesamtnote der Masterar beit fließt die Bewertung des Erstprüfers mit einem Gewichtungsfaktor von zwei Anteilen und die Bewertung des Zweitprüfers mit einem Gewichtungsfaktor von einem Anteil ein, sofern die Notendifferenz nicht mehr als „1,7“ beträgt. Beträgt die Notendifferenz mehr als „1,7“ oder lautet eine Bewertung „nicht ausreichend (5,0)“ die andere aber „ausrei chend (4,0)“ oder besser, wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein dritter Prüfer zur Bewertung der Masterarbeit bestimmt. In diesem Fall wird durch den Leiter des Prüfungsamtes die Note der Masterarbeit aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten gebildet. Die Masterarbeit kann jedoch nur dann als „ausreichend (4,0)“ oder besser be wertet werden, wenn mindestens zwei der vorliegenden drei Noten für die schriftliche Masterarbeit „ausreichend (4,0)“ oder besser sind. 16 (2) Das Bewertungsverfahren für die Masterarbeit soll sechs Wochen nicht überschreiten. (3) Der Leiter des Prüfungsamtes kann die Aufgaben nach Absatz (1) an den zuständigen Studiendekan übertragen. § 27 Wiederholung der Masterarbeit (1) Die Masterarbeit kann, wenn sie mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet wurde oder als mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet gilt, einmal wiederholt werden; eine zweite Wie derholung ist ausgeschlossen. Es muss ein neues Thema bearbeitet werden. Eine Rückga be des Themas bei der Wiederholung der Masterarbeit ist nur zulässig, wenn von dieser Möglichkeit nicht schon bei der ersten Arbeit Gebrauch gemacht worden ist (siehe § 25 Absatz (5) Satz 3). (2) Wird die Masterarbeit erneut mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet oder gilt sie als mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet und ist eine Wiederholungsmöglichkeit nicht mehr ge geben, so ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden und die Exmatrikulation des Studenten zu veranlassen. (3) Die Wiederholung einer bestandenen Masterarbeit ist nicht zulässig. § 28 Abschluss der Masterprüfung Die Masterprüfung im Studiengang Management im Gesundheitswesen und Gesundheitsöko nomie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn durch den Absolventen insgesamt 90 Credits ge mäß Studienverlaufsplan erworben wurden. A 06 IV. Masterzeugnis, Masterurkunde, Diploma Supplement § 29 Masterzeugnis, Masterurkunde (1) Nach erfolgreichem Abschluss sämtlicher Prüfungsleistungen erhält der Absolvent über die Ergebnisse ein Masterzeugnis. (2) Das Masterzeugnis enthält: 1.) die Noten der Modulprüfungen, 2.) das Thema und die Note der Masterarbeit, 3.) die Gesamtnote der Masterprüfung, 4.) die bis zum erfolgreichen Abschluss des Studiums benötigten Fachsemester, 5.) das Datum, an dem die letzte prüfungsrelevante Leistung erbracht worden ist. (3) Mit dem Masterzeugnis wird eine Masterurkunde ausgestellt, die zusätzlich zur Gesamtno te eine Note nach Maßgabe der ECTS Bewertungsskala ausweist. Dabei erhalten die Noten A die besten 10 % B die nächsten 25 % C die nächsten 30 % D die nächsten 25 % E die nächsten 10 % Anhang 06 Prüfungsordnung – Stand Dezember 2010 17 der erfolgreichen Absolventen eines Jahrgangs. Als Grundlage für die Berechnung der re lativen Note sind je nach Größe des Abschlussjahrgangs außer dem Abschlussjahrgang mindestens zwei vorhergehende Jahrgänge als Kohorte zu erfassen. (4) Der Masterurkunde und dem Masterzeugnis wird auf schriftlichen Antrag des Absolventen an das Prüfungsamt eine englischsprachige Übersetzung beigefügt. (5) Die Masterurkunde wird vom Präsidenten und vom Dekan des Fachbereichs für Wirtschaft & Medien unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen. Das Masterzeugnis wird vom Studiendekan und vom Leiter des Prüfungsamtes am jeweiligen Hochschul standort unterzeichnet und mit dem Prüfungsamtsiegel des Fachbereichs Wirtschaft & Medien versehen. § 30 Diploma Supplement Mit der Masterurkunde und dem Masterzeugnis wird dem Absolventen ein Diploma Supple ment, entsprechend dem „Diploma Supplement Model“ von Europäischer Uni on/Europarat/UNESCO ausgehändigt, das über den individuellen Studienverlauf, besuchte Lehrveranstaltungen und Module, die während des Studiengangs erbrachten Leistungen und deren Bewertungen (Credit Points und Benotung) und über das fachliche Profil des gewählten Masterstudiengangs informiert. Das Diploma Supplement beschreibt darüber hinaus den ab solvierten Studiengang sowie die Studienrichtung und informiert über den Fachbereich. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems (Diploma Supplement Abschnitt 8) wird der zwischen der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung verwendet. V. Schlussbestimmung § 31 Studienorganisation Der Fachbereich Wirtschaft & Medien organisiert den gesamten Studienverlauf so, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Der Fachbereich stellt unter anderem durch eine studiengangspezifische Studienberatung und durch Maßnahmen zur Eva luation und Sicherung der Qualität der Lehre eine angemessene Unterstützung des Studenten bei der Organisation seines Studiums sicher. § 32 Ungültigkeit der Masterprüfung (1) Wird die Tatsache erst nach Aushändigung der Masterurkunde, des Masterzeugnisses und des Diploma Supplements bekannt, dass ein Absolvent das Ergebnis einer Modulprüfung, Prüfungsleistung oder der Masterarbeit durch Täuschung oder Benutzung von nicht zuge lassenen Hilfsmitteln beeinflusst hat, kann der Prüfungsausschuss die Bewertung nach träglich berichtigen und die Modulprüfung, Prüfungsleistung oder Masterarbeit ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Die unrichtige Masterurkunde ist einzuziehen; gegebenenfalls ist eine neue Masterurkun de auszustellen. Entsprechendes gilt für das Masterzeugnis und das Diploma Supplement. Der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach Absatz (1) anzuhören. (3) Über die Aberkennung des Mastergrades entscheidet der Dekan des Fachbereichs ge meinsam mit dem Prüfungsausschuss. 18 § 33 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Management im Gesundheitswesen und Gesundheitsökonomie tritt zum 01.04.2011 in Kraft. ______________________ Botho von Portatius Präsident ______________________ Marcus Pradel Vizepräsident A 06 Anhang 06 Prüfungsordnung – Stand Dezember 2010 19