Prüfungsordnung Hochschule Fresenius Fachbereich Wirtschaft

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Prüfungsordnung Hochschule Fresenius Fachbereich Wirtschaft
Prüfungsordnung
Hochschule Fresenius
Fachbereich Wirtschaft & Medien
im Rahmen der Akkreditierung des Master Studienganges
Management im Gesundheitswesen und Gesundheitsökonomie
A 06
Stand Dezember 2010
Anhang 06
Prüfungsordnung – Stand Dezember 2010
1
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Bestimmungen ............................................................... 4
§ 1 Geltungsbereich ........................................................................ 4
§ 2 Ziel und Zweck des Studiums ...................................................... 4
§ 3 Mastergrad ............................................................................... 4
§ 4 Dauer und Gliederung des Studiums, Modulsystem ....................... 5
§ 5 Lehrveranstaltungen .................................................................. 5
§ 6 Zulassung zum Studium ............................................................. 6
§ 7 Immatrikulation, Rückmeldung und Urlaubssemester ..................... 7
§ 8 Zugangshindernisse ................................................................... 7
§ 9 Anrechnung von Leistungen, die außerhalb des Hochschulwesens
erbracht worden sind ....................................................................... 7
§ 10 Exmatrikulation ....................................................................... 8
II. Prüfungswesen .............................................................................. 8
§ 11 Prüfungsausschuss ................................................................... 8
§ 12 Prüfungsamt ........................................................................... 9
§ 13 Prüfer und Beisitzer.................................................................. 9
§ 14 Art, Form und Umfang von Prüfungsleistungen ............................ 9
§ 15 Einzelne Prüfungsformen .........................................................10
§ 16 Anrechnung von Prüfungsleistungen ..........................................10
§ 17 Formelles Prüfungsverfahren ....................................................11
§ 18 Fristen ...................................................................................11
§ 19 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß ...................11
§ 20 Wiederholung von Prüfungsleistungen .......................................12
§ 21 Verlust des Anspruches auf Prüfungen .......................................13
§ 22 Nachteilsausgleich für Behinderte und chronisch Kranke .............13
§ 23 Bewertungen von Prüfungsleistungen, Ermittlung der Gesamtnote 13
§ 24 Einsicht in Prüfungsunterlagen, Einspruchsverfahren,
Geltendmachung von Störungen ......................................................15
2
III. Masterarbeit ............................................................................... 15
§ 25 Masterarbeit .......................................................................... 15
§ 26 Bewertung der Masterarbeit ..................................................... 16
§ 27 Wiederholung der Masterarbeit................................................. 17
§ 28 Abschluss der Masterprüfung ................................................... 17
IV. Masterzeugnis, Masterurkunde, Diploma Supplement ...................... 17
§ 29 Masterzeugnis, Masterurkunde ................................................. 17
§ 30 Diploma Supplement ............................................................... 18
V. Schlussbestimmung ...................................................................... 18
§ 31 Studienorganisation ................................................................ 18
§ 32 Ungültigkeit der Masterprüfung ................................................ 18
§ 33 Inkrafttreten .......................................................................... 19
A 06
Anhang 06
Prüfungsordnung – Stand Dezember 2010
3
I. Allgemeine Bestimmungen
§1
Geltungsbereich
Diese Prüfungsordnung gilt für den berufsbegleitenden Masterstudiengang Management im
Gesundheitswesen und Gesundheitsökonomie im Fachbereich Wirtschaft & Medien an der
Hochschule Fresenius.
(Die nachstehend verwendeten Personen und Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneut
ral zu verstehen. Auf die durchgängige Verwendung der weiblichen und männlichen Form wird
aus stilistischen Gründen verzichtet.)
§2
Ziel und Zweck des Studiums
(1)
Das Masterstudium Management im Gesundheitswesen und Gesundheitsökonomie soll
dem Studenten, aufbauend auf ein erfolgreich abgeschlossenes grundständiges Studium
und eine erste Berufserfahrung von mindestens einem Jahr oder einem medizinischem
Studium, wissenschaftlich kritisches Denken mit fachübergreifenden Bezügen vermitteln.
Es soll vorbereiten auf eine Führungsposition innerhalb eines Unternehmens oder einer
Institution im Gesundheitswesen, in der Gesundheitsökonomie und interdisziplinäres
Wissen innerhalb des Gesundheitsmanagement gefragt sind. Entsprechend ist der Studi
engang auf die Vermittlung der für die Berufsziele erforderlichen Kompetenzen und Fä
higkeiten ausgerichtet. Zudem soll er zu weiterführender wissenschaftlicher Arbeit befä
higen und verantwortliches Handeln fördern. Unter Berücksichtigung der Anforderungen
der Berufswelt werden Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden auf den Gebieten des Kos
tenmanagements, des Qualitätsmanagements wie auch der Gesundheitsökonomie so
vermittelt, dass der Student zur selbstständigen und verantwortlichen Beurteilung kom
plexer wissenschaftlicher Problemstellungen und zur praktischen Anwendung der gefun
denen Lösungen in der Wirtschafts und Unternehmenspraxis befähigt wird.
(2)
Der Masterabsolvent soll in der Lage sein, die Besonderheiten, Grenzen, Terminologien
und Lehrmeinungen des Lerngebietes zu definieren, zu interpretieren und spezifisches
Wissen in wirtschaftlichen und unternehmensrelevanten Problemstellungen anzuwenden.
Die Schulung der differenzierten Urteilsbildung, der Methodenkompetenz und überfachli
cher Kompetenzen soll ein professionelles Handeln im Berufsleben ermöglichen. Das im
Studiengang vermittelte Wissen und Verstehen soll die Grundlage für adäquate Entschei
dungen in Krankenhäusern, Versicherungen, Pharmaunternehmen oder auch Unterneh
mensberatungen im Gesundheitswesen sein. Dies kann anwendungs oder forschungs
orientiert erfolgen. Der Masterabsolvent soll über ein breites, detailliertes und kritisches
Verständnis auf dem neusten Stand des Wissens in einem oder mehreren Spezialberei
chen verfügen. Er soll die systemische Kompetenz erhalten, auch auf der Grundlage un
vollständiger oder begrenzter Informationen, wissenschaftlich fundierte Entscheidungen
zu fällen und dabei gesellschaftliche, wissenschaftliche und ethische Kenntnisse zu be
rücksichtigen, die sich aus der Anwendung seines Wissen und aus seinen Entscheidungen
ergeben. Darüber hinaus soll er in der Lage sein, weitgehend selbstgesteuert und/oder
autonom eigenständige forschungs oder anwendungsorientierte Projekte durchzuführen.
Der Masterabsolvent soll die kommunikativen Kompetenzen erwerben, sich mit Fachver
tretern und mit Laien über Informationen, Ideen, Problemen und Lösungen auf wissen
schaftlichem Niveau auszutauschen. Zudem soll seine Kompetenz gefördert werden, in
einem Team herausgehobene Verantwortung zu übernehmen.
§3
Mastergrad
Der Fachbereich Wirtschaft & Medien der Hochschule Fresenius verleiht aufgrund des erfolg
reichen Abschlusses des Masterstudiums Management im Gesundheitswesen und Gesund
heitsökonomie den akademischen Grad:
Master of Arts (M.A.)
4
§4
Dauer und Gliederung des Studiums, Modulsystem
(1) Die Studienzeit, in der das Studium abgeschlossen werden kann (Regelstudienzeit) be
trägt zwei Studienjahre. Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern.
(2) Das Lehrangebot des Studiengangs ist modularisiert. Die einzelnen gemäß Studienver
laufsplan ausgewiesenen und im Modulhandbuch inhaltlich spezifizierten Module und
Teilmodule bestehen aus inhaltlich, thematisch und zeitlich abgegrenzten Studieneinhei
ten, die aus verschiedenen Lehrveranstaltungen zusammengesetzt und an den für den
jeweiligen Beruf erforderlichen Qualifikationen ausgerichtet sind. Diese umfassen sowohl
Fachkenntnisse als auch Anwendungs , Methoden und Schlüsselkompetenzen. Module
und Teilmodule setzen sich aus Veranstaltungen verschiedener Lehr und Lernformen zu
sammen und werden während eines oder mehrerer Semester gelesen. Im Studiengang
schließt jedes Modul und Teilmodul in der Regel semesterbezogen mit einer eigenständi
gen Prüfungsleistung ab.
(3) Für die Gewichtung, Zählung und Anrechnung der Prüfungsleistungen werden Leistungs
punkte gemäß dem European Credit Transfer System (ECTS) verwendet, so dass ein Leis
tungspunkt nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung einem Punkt (Credit Point) des ECTS
entspricht. Für den erfolgreichen Abschluss des Studiums sind 90 Credit Points erforder
lich, wobei in jedem Studienjahr 44 oder 46 Credits erworben werden können. Diese sind
ein quantitatives Maß für die Gesamtbelastung des Studenten. Sie umfassen sowohl die
Vorlesungszeiten (Präsenzstudium), die E Learning Phasen in direkter Begleitung der leh
renden Dozenten als Kontaktzeiten als auch die Zeit für die Vor und Nachbereitung der
Vorlesungen und des Lehrstoffes (Selbststudium), den Prüfungsaufwand und die Prü
fungsvorbereitungen einschließlich der Masterprüfung. Für den Erwerb eines Credit Points
wird ein Arbeitsaufwand von 25 Stunden zu Grunde gelegt. Der Workload für ein Studien
jahr beträgt 1.100 bis 1.150 Stunden. Das Gesamtvolumen des Studiums entspricht ei
nem Workload von 2.250 Stunden. Credit Points werden vergeben, sobald eine Prüfungs
leistung mit mindestens „ausreichend (4,0)“ bewertet wurde.
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(4) Die Masterprüfung wird studienbegleitend abgelegt. Sie setzt sich aus den Modulprüfun
gen, Prüfungsleistungen sowie der Masterarbeit zusammen.
(5) Die Zulassung zu einem Modul kann nach Maßgabe des Modulhandbuches von bestimm
ten Voraussetzungen, insbesondere von der erfolgreichen Teilnahme an einem anderen
Modul oder an mehreren anderen Modulen abhängig sein.
(6) Das Modulhandbuch legt für jedes Modul fest, in welchem zeitlichen Turnus es angeboten
wird.
§5
Lehrveranstaltungen
(1)
Lehrveranstaltungen im Sinne dieser Prüfungsordnung ist jede der Förderung der Ziele
von § 2 dienende Veranstaltung, die sich in Semesterwochenstunden (SWS) quantifizie
ren lässt und in dem Vorlesungsverzeichnis aufgenommen wird.
(2)
Formen der Lehrveranstaltungen im Studium sind insbesondere Vorlesungen, Übungen,
Seminare und onlinebasierte Lerneinheiten wie beispielsweise internetbasierte Trai
ningseinheiten, virtuelle Klassenzimmer oder begleitete Foren. Darüber hinaus können
Tutorien und Exkursionen durchgeführt werden. Die Ankündigung der Lehrveranstal
tungen erfolgt im Vorlesungsverzeichnis der Hochschule sowie durch gesondert veröf
fentlichte Veranstaltungshinweise.
1.)
Vorlesungen, welche sowohl virtuell als auch in präsenten Einheiten angeboten
werden, sind wissenschaftliche Vorträge, die studiengangsspezifische Grundori
entierungen und Anregungen bieten, sich mit wissenschaftlichen Fragestellungen
vertraut zu machen. Sie dienen darüber hinaus der zusammenhängenden Dar
stellung und Vermittlung von Spezialwissen sowie von Denk und Arbeitsmetho
den. In Vorlesungsveranstaltungen dominieren eindeutig die kognitiven Lernzie
le.
2.)
Übungen und webbasierte Trainingseinheiten dienen der Vertiefung und Ergän
zung der durch Vorlesungen und Literaturstudium erworbenen Kenntnisse. Sie
dienen der Entwicklung des Problemverständnisses, der Befähigung zur klaren
Begriffsbildung sowie der Pflege der sachgemäßen Formulierung, beispielsweise
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Prüfungsordnung – Stand Dezember 2010
5
durch Hausarbeiten und Präsentationen. Wichtige didaktische Elemente sind die
Übungsaufgabe sowie das Aufzeigen und Diskutieren von Lösungswegen in der
Übungsveranstaltung oder webbasierte Trainingseinheiten.
(3)
3.)
Präsenzseminare und begleitete Foren dienen der Erarbeitung von Kenntnissen
durch überwiegend vom Studenten vorbereitete Beiträge unter Anleitung des
Lehrenden. Sie dienen der vertieften und intensiven Auseinandersetzung mit
Problemen, die zum Gegenstandsbereich vorangegangener Vorlesungen gehö
ren. Wichtige Merkmale der Seminare sind die kritische Diskussion der Lerninhal
te sowie die besonders aktive Mitarbeit des Studenten nach vorangegangenem
häuslichem Literaturstudium (Selbststudium).
4.)
Tutorien dienen der Vertiefung von Grundkenntnissen beziehungsweise der Ein
übung ihrer Anwendung.
5.)
Exkursionen sollen Einblicke in Anforderungen und Problemzusammenhänge der
praktischen Berufstätigkeit vermitteln; sie dienen auch der Einübung, Abrundung
und Ergänzung von in der Hochschule vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten.
In Fällen, in denen dies sachlich und didaktisch zweckdienlich ist, können einzelne Ver
mittlungsformen gemäß Absatz (2) innerhalb einer Lehrveranstaltung miteinander
kombiniert werden.
§6
Zulassung zum Studium
(1)
Die Zulassung zum Masterstudiengang Management im Gesundheitswesen und Gesund
heitsökonomie ist in seiner Zulassungsordnung geregelt.
(2)
§ 57 Hessisches Hochschulgesetz (HHG) findet bei Immatrikulationsgesuchen Anwen
dung.
1.) Die Zulassung ist danach insbesondere zu versagen, wenn
1. die in der Zulassungsordnung genannten Voraussetzungen nicht vorliegen oder
2. der Studienbewerber sich hinsichtlich der für den Studiengang Management im
Gesundheitswesen und Gesundheitsökonomie einschlägigen Modulprüfungen, Prü
fungsleistungen oder Masterarbeit an einer anderen Hochschule im Geltungsbe
reich des Grundgesetzes in einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren be
findet oder
3. der Studienbewerber in dem Studiengang Management im Gesundheitswesen und
Gesundheitsökonomie beziehungsweise in einem vergleichbaren wirtschaftswis
senschaftlichen Studiengang an einer anderen Hochschule eine für die Fortset
zung des Studiums erforderliche Modulprüfung, Prüfungsleistung oder Masterar
beit oder eine sonstige vergleichbare Prüfung endgültig nicht bestanden oder dort
den Prüfungsanspruch verloren hat.
2.) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn Versagensgründe erst nach erfolgter Zulas
sung eintreten oder bekannt werden.
(3)
6
Über die Zulassung entscheidet die Kommission zur Vergabe von Studienplätzen. In
besonderen Ausnahmefällen kann ferner der Leiter des Prüfungsamtes die vorläufige Zu
lassung aussprechen unter dem Vorbehalt, dass fehlende Nachweise zur Zulassung
nachgereicht werden. Werden die Nachweise nicht spätestens innerhalb von zwei Mona
ten nach Studienbeginn umfänglich nachgereicht, ist die vorläufige Zulassung aufzuhe
ben und die Immatrikulation rückwirkend zu widerrufen.
§7
Immatrikulation, Rückmeldung und Urlaubssemester
(1) Die Immatrikulation erfolgt nach Zulassung zum Studium. Sie ist in der Regel bis vier
Wochen nach Vorlesungsbeginn möglich.
(2) Für das jeweils folgende Semester meldet sich der Student in der Regel vier Wochen vor
dem Vorlesungsende eines Semesters an („Rückmeldung“). Eine nachträgliche Rückmel
dung ist in begründeten Ausnahmefällen bis eine Woche nach Vorlesungsbeginn des lau
fenden Semesters möglich.
(3) Die Immatrikulation beziehungsweise die Rückmeldung ins entsprechende Semester ist
Voraussetzung für die Belegung von Lehrveranstaltungen und für die Teilnahme an Prü
fungsleistungen.
(4) Ein Urlaubssemester ist auf Antrag jeweils in der Regel nur für ein Semester möglich.
Spätester Termin für den Antrag auf ein Urlaubssemester ist die letzte Woche des dem
Urlaubssemester vorausgehenden Semesters. Eine rückwirkende Beurlaubung ist ausge
schlossen. Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester. Eine Beurlaubung schließt den
Erwerb von Modulprüfungen, Prüfungsleistungen oder der Masterarbeit aus.
(5) Der Student erhält pro Semester auf schriftlichen Antrag eine jeweils fortgeschriebene
Leistungsbescheinigung der absolvierten Modulprüfungen und Prüfungsleistungen.
§8
Zugangshindernisse
(1) Die Einschreibung ist außer im Falle der fehlenden Qualifikation oder fehlender Nachweise
zu versagen, wenn der Studienbewerber in dem gewählten Studiengang an einer Hoch
schule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach dieser Prüfungsordnung erforder
liche Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden hat.
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(2) Weiterhin kann die Einschreibung versagt werden:
1.)
wenn der Studienbewerber durch Krankheit die Gesundheit anderer Hochschulmit
glieder gefährdet oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb erheblich beeinträchti
gen würde oder
2.)
die für die Einschreibung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht beachtet oder
3.)
den Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge nicht
erbringt.
§9
Anrechnung von Leistungen, die außerhalb des Hochschulwesens
erbracht worden sind
(1) Auf Antrag wird Bewerbern, welche erfolgreich an der Qualifizierenden Weiterbildung zum
Health Care Manager (VKD DGK DKI) des Deutschen Krankenhaus Instituts teilgenommen
haben, im Rahmen einer pauschalen Anrechnung das Modul Rahmenbedingungen im Ge
sundheitswesen sowie das Modul Kostenmanagement, Businessplangestaltung und Medi
zincontrolling anerkannt. Für die Zuerkennung der mit den Modulen verbundenen Credit
Points werden die auf dem Abschlusszeugnis der Weiterbildung zum Health Care Manager
ausgewiesenen Noten zur Anrechnung gebracht.
(2) Im Rahmen einer individuellen Anrechnung prüft die Hochschule anhand der vom Bewer
ber vorgelegten Unterlagen zu seiner Qualifikation, inwieweit einzelne Leistungen, die au
ßerhalb der Hochschule erworben wurden, auf erforderliche Modulleistungen des Studien
ganges angerechnet werden können.
(3) Der Gesamtumfang anrechenbarer Credit Points darf nicht mehr als die Hälfte der insge
samt zu erwerbenden Credit Points überschreiten.
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§ 10
Exmatrikulation
(1)
Ein Student ist zu exmatrikulieren, wenn
1.)
er dies beantragt,
2.)
die Einschreibung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeige
führt wurde oder
3.)
er eine für die Fortsetzung des Studiums erforderliche Modulprüfung, Prüfungs
leistung oder die Masterarbeit endgültig nicht erbracht beziehungsweise endgül
tig nicht bestanden hat.
Soweit nicht eine weitere Hochschulausbildung oder die Fortdauer des Studiums das
Weiterbestehen der Einschreibung erfordert, ist der Student nach der Aushändigung
des Zeugnisses über den bestandenen Abschluss des Studiengangs zum Ende des lau
fenden Semesters zu exmatrikulieren.
(2)
Der Student ist zu exmatrikulieren, wenn
1.)
nach der Einschreibung Tatsachen bekannt werden und noch fortbestehen oder
eintreten, die zur Versagung der Einschreibung hätten führen müssen oder die
zur Versagung der Einschreibung hätten führen können oder
2.)
er das Studium nicht aufnimmt oder sich nicht zurückmeldet, ohne beurlaubt
worden zu sein oder
3.)
er die zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge trotz Mahnung und Fristsetzung
mit Androhung des Vollzugs der Exmatrikulation nicht entrichtet.
II. Prüfungswesen
§ 11
Prüfungsausschuss
(1) Für die Organisation der Modulprüfungen, Prüfungsleistungen und der Masterarbeit und
zur Wahrnehmung der durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird aus
Mitgliedern des Fachbereichs ein Prüfungsausschuss für den Masterstudiengang Manage
ment im Gesundheitswesen und Gesundheitsökonomie gebildet.
(2)
Mitglieder des Prüfungsausschusses sind der Leiter des Prüfungsamtes, zwei Professoren
des Fachbereichs Wirtschaft & Medien sowie eine Lehrkraft des Fachbereichs Wirtschaft &
Medien. Ein Mitglied übt den Vorsitz aus. Der Prüfungsausschuss bestimmt die Stellver
treter seiner Mitglieder. Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt in
der Regel ein Studienjahr; eine Wiederbestellung ist möglich.
(3) Der Prüfungsausschuss überwacht die Einhaltung der Prüfungsordnung. Er berichtet dem
Fachbereichsrat über die Verteilung der Modul und Gesamtnoten. Der Prüfungsausschuss
gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung.
(4) Der Prüfungsausschuss legt unbeschadet der Befugnisse der Prüfer fest, welche Hilfsmit
tel bei den Prüfungsleistungen verwendet werden dürfen und gibt diese durch Aushang
bekannt.
(5) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Seine Mitglieder und deren Stellvertreter sind
zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmbe
rechtigte Mitglieder respektive deren Stellvertreter anwesend sind und entscheidet bei
Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stim
mengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Studiendekan ist nicht
stimmberechtigt; er hat lediglich eine beratende Stimme. Der Vorsitzende des Prüfungs
ausschusses, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, vertritt den Prüfungsausschuss ge
richtlich und außergerichtlich. Er beruft die Sitzungen des Ausschusses ein, leitet diese
und führt die dort gefassten Beschlüsse durch. Er erledigt die durch den Prüfungsaus
schuss übertragenen Aufgaben sowie alle Regelfälle, die eine Beschlussfassung des Prü
fungsausschusses nicht erfordern. Entscheidungen über Widersprüche gegen Entschei
dungen des Vorsitzenden bleiben dem Prüfungsausschuss vorbehalten. Die Beschlüsse
8
werden protokolliert, durch den Vorsitzenden schriftlich verfasst, unterzeichnet und ak
tenkundig gemacht.
(6) Der Prüfungsausschuss kann Befugnisse widerruflich auf den Vorsitzenden übertragen.
Der Vorsitzende bereitet die Beschlüsse des Prüfungsausschusses vor und führt diese aus.
Er führt die laufenden Geschäfte in eigener Zuständigkeit und berichtet dem Prüfungs
ausschuss laufend über diese Tätigkeit.
§ 12
Prüfungsamt
(1) Das am jeweiligen Hochschulstandort tätige Prüfungsamt ist in Zusammenarbeit mit dem
Prüfungsausschuss in dem Masterstudiengang Management im Gesundheitswesen und
Gesundheitsökonomie für die Organisation und Koordination des Prüfungswesens ein
schließlich der Erteilung des Masterzeugnisses, der Masterurkunde sowie des Diploma
Supplements zuständig.
(2) Das Prüfungsamt nimmt die Anmeldungen zur Masterprüfung entgegen und stellt fest, ob
die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind. Etwaige Abweichungen hiervon wer
den durch das Prüfungsamt bekannt gegeben.
(3) In Absprache mit dem Prüfungsausschuss legt das Prüfungsamt die Prüfungstermine für
die Prüfungsleistungen sowie den Prüfungsort fest. Das Prüfungsamt gibt die Termine
spätestens zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen Prüfung bekannt.
§ 13
Prüfer und Beisitzer
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und Beisitzer. Die Prüfer und die Beisitzer sind
aus dem Lehrkörper der Hochschule Fresenius sowie aus den im Studiengang lehrenden
Lehrbeauftragten zu bestellen, die in den Prüfungsfächern Lehrveranstaltungen anbieten.
Weiteres regelt Absatz (2). Der Studiendekan kann entscheiden, dass entsprechend quali
fizierte Lehrkräfte anderer Hochschulen prüfungsberechtigt sind. Sollte ein Prüfer aus
dem Lehrkörper ausgeschieden sein, kann er für die Dauer von zwei Jahren nach seinem
Ausscheiden als Prüfer bestellt werden. Sollte er nicht mehr bestellt werden, bestimmt
der Prüfungsausschuss einen Ersatzprüfer.
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(2) Prüfungsberechtigt und beisitzberechtigt sind Mitglieder und Angehörige der Hochschule,
die in dem betreffenden Prüfungsfach oder in einem Teilgebiet des Prüfungsfachs zur
selbstständigen Lehre berechtigt sind. Lehrkräfte, die nicht zur selbstständigen Lehre be
rechtigt sind, sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, sind in
geeigneten Prüfungsgebieten prüfungsberechtigt. Prüfer müssen grundsätzlich mindes
tens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
Über Ausnahmen entscheidet der Dekan des Fachbereichs.
(3) Prüfer sowie Beisitzer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass dem Studenten die Namen
der Prüfer sowie Termin und Ort der Prüfung rechtzeitig bekannt gegeben werden.
§ 14
Art, Form und Umfang von Prüfungsleistungen
(1) Prüfungsleistungen werden studienbegleitend abgelegt. Sie werden in der Regel in dem
selben Semester angeboten, in dem das Modul beziehungsweise Teilmodul abgeschlossen
wird.
(2) Ein Modul kann aus mehreren Teilmodulen bestehen, deren jeweilige Prüfungsleistung in
einer gemeinsamen Prüfungsleistung zusammengefasst werden können.
(3) Im Hinblick auf ihre Art kommen insbesondere folgende Prüfungsleistungen in Betracht:
Modulprüfungen, Teilmodulprüfungen und Masterarbeit.
(4) Im Hinblick auf ihre Form kommen insbesondere folgende Prüfungsleistungen in Betracht:
Klausuren, mündliche Prüfungen, Hausarbeiten, Projektarbeiten, Referate, Vorträge oder
Präsentationen. Näheres regeln die Modulbeschreibungen des Modulhandbuches.
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(5) Inhalt und Umfang der Prüfungsleistungen sowie ihre Credit Points Gewichtung werden in
den jeweiligen Modulbeschreibungen des Modulhandbuches definiert. Gleiches gilt, wenn
eine Prüfungsleistung aus verschiedenen Prüfungsformen besteht.
(6) Prüfungsleistungen können sich aus verschiedenen Prüfungsformen zusammensetzen.
Näheres regeln die Modulbeschreibungen des Modulhandbuches.
(7) Prüfungsleistungen werden in der Regel in deutscher Sprache abgenommen; Ausnahmen
regeln die Modulbeschreibungen des Modulhandbuches.
(8) Die den Prüfungsleistungen zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen können entspre
chend der Modulbeschreibungen des Modulhandbuches auch in englischer Sprache abge
halten werden. Näheres regeln die Modulbeschreibungen des Modulhandbuches.
§ 15
Einzelne Prüfungsformen
(1) Klausuren dienen dem Nachweis, dass der Prüfling in der Lage ist, in begrenzter Zeit,
ohne oder mit festgelegten Hilfsmitteln und unter Aufsicht mit den geläufigen Methoden
des Faches eine Fragestellung zu bearbeiten und seine analytischen und methodischen
Kompetenzen zur Problemlösung unter Beweis zu stellen. Die Bearbeitungsdauer beträgt
mindestens 60 Minuten, maximal 180 Minuten. Die Modulbeschreibungen des Modulhand
buches definieren die Bearbeitungszeiten für die einzelnen Klausuren. Der Prüfungsaus
schuss kann im Einzelfall bestimmen, dass das Multiple Choice Verfahren in Klausuren
anwendbar ist, soweit diese Prüfungsform geeignet ist, den der Prüfungsleistung zugrun
de liegenden Prüfungsstoff in adäquater Weise zu prüfen.
(2) Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer und einem sachkundigen Beisitzer durch
geführt. Sie können praktische Aufgaben enthalten. Sie werden als Einzelprüfung oder als
Gruppenprüfung mit maximal fünf Prüflingen durchgeführt. Die Prüfungsdauer beträgt für
jeden Prüfling mindestens 15 Minuten und höchstens 45 Minuten. Die wesentlichen Ge
genstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung werden in einem Protokoll festgehal
ten und von dem Prüfer und dem Beisitzer unterzeichnet. Der Prüfling unterzeichnet die
Kenntnisnahme des Prüfungsergebnisses. Der Prüfer bewertet die individuellen Leistun
gen der mündlichen Prüfung in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Beisitzers. Mit
vorherigem Einverständnis des Prüflings beziehungsweise der Gruppe der zu Prüfenden
können Gäste zu mündlichen Prüfungen als Zuhörer zugelassen werden. Die Möglichkeit
der Zulassung als Zuhörer besteht nicht für Prüflinge, die zum selben Termin eine Prüfung
ablegen sowie für die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.
(3) Hausarbeiten sind eigenständige Bearbeitungen vorgegebener Themen, Problemstellun
gen oder Übungsaufgaben. Hierzu zählen insbesondere die Informationsrecherche, die
Strukturierung der Inhalte, das Anfertigen einer Gliederung und die Ausarbeitung eines
schriftlichen Manuskripts in der bei wissenschaftlichen Arbeiten üblichen Form.
(4) Referate, Vorträge und Präsentationen dienen der Darstellung eines vorgegebenen The
mas. Die Prüfung erfolgt in Form eines mündlichen Vortrages unter Zuhilfenahme von ge
eigneten Präsentationsmitteln im Rahmen der Lehrveranstaltung.
§ 16
Anrechnung von Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten an anderen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland und dabei
erbrachte und benotete Prüfungsleistungen werden anerkannt, wenn sie gleichwertig
sind. Dies gilt auch für nicht bestandene Prüfungsleistungen. Gleichwertigkeit ist festzu
stellen, wenn Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen
an der Hochschule Fresenius im Wesentlichen entsprechen.
(2) Studienzeiten und Prüfungsleistungen in vergleichbaren Studiengängen werden ange
rechnet, wenn sie gleichwertig sind. Dies ist dann der Fall, wenn sie in Inhalt, Umfang
und in den Anforderungen dem an der Hochschule Fresenius Verlangten im Wesentlichen
entsprechen. Dabei wird nicht schematisch verglichen, sondern eine Gesamtbetrachtung
und Gesamtbewertung vorgenommen. Dies gilt auch für nicht bestandene Prüfungsleis
tungen. Gleiches gilt für vergleichbare Prüfungsleistungen, die an anderen Bildungsinsti
tutionen erbracht wurden.
(3) Bei der Anrechnung von Studienzeiten sowie Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bun
desrepublik Deutschland erbracht wurden, werden die von der Kultusministerkonferenz
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und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Abspra
chen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften der Hochschule Fresenius berücksichtigt.
(4) Für Studienzeiten sowie Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten
die Absätze (1) und (2) entsprechend.
(5) Werden Modulprüfungen oder Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten zu über
nehmen und in die Berechnung einer Gesamtnote einzubeziehen. Die Anrechnung einer
andernorts erworbenen Prüfungsleistung scheidet aus, wenn diese Prüfungsleistung an
der Hochschule Fresenius bereits abgelegt worden ist.
(6) Der Student hat die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die
einschlägigen Nachweise zu führen. Die Entscheidungen nach den Absätzen (1) bis (4)
werden durch den zuständigen Prüfungsausschuss getroffen und aktenkundig gemacht,
es sei denn, dieser überträgt die Entscheidung auf den zuständigen Studiendekan.
§ 17
Formelles Prüfungsverfahren
(1) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Termine der Modulprüfungen und Prüfungsleistun
gen in Absprache mit dem Prüfungsamt. Er gibt die Termine mindestens zwei Wochen vor
Beginn der jeweiligen Prüfung bekannt.
(2) Der Prüfling hat sich innerhalb der durch das Prüfungsamt vorgegebenen Frist zu den
Prüfungsleistungen anzumelden. Ohne Anmeldung besteht kein Anspruch auf Teilnahme
beziehungsweise Bewertung der Prüfungsleistung. Von der Anmeldung zu einer Prüfungs
leistung kann innerhalb der Abmeldefrist zurückgetreten werden. Die für die Anmeldung
zu Prüfungsleistungen und den Rücktritt von Prüfungsleistungen maßgebenden Termine
und Ausschlussfristen werden durch das Prüfungsamt bekannt gegeben.
(3) Der Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit ist an das Prüfungsamt zu stellen. Das Prü
fungsamt gibt die Melde und Abgabefristen für die Masterarbeit bekannt. Die Zulassung
kann nur erfolgen, wenn der Antragsteller
1.)
für das laufende Semester immatrikuliert ist und
2.)
die für die Zulassung erforderlichen Modulprüfungen und Prüfungsleistungen erfolg
reich erbracht hat und insgesamt mindestens 64 Credits erworben hat
3.)
sich nicht in einem entsprechenden oder vergleichbaren Prüfungsverfahren befindet
und eine entsprechende oder vergleichbare Prüfungsleistung nicht endgültig nicht be
standen hat.
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(4) Über die Zulassung zur Masterarbeit entscheidet das Prüfungsamt gemeinsam mit dem
Studiendekan. Die Zulassung wird versagt, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht
erfüllt oder die Unterlagen unvollständig sind.
§ 18
Fristen
(1) Werden Fristen versäumt, gehen etwaige Ansprüche (beispielsweise der Prüfungsan
spruch) verloren, es sei denn, der Student weist nach, dass er das Versäumnis der Frist
nicht zu vertreten hat.
(2) Nicht zu vertreten sind unter anderem die Ausfallzeiten in den gesetzlichen Mutterschutz
fristen, in den Elternzeiten sowie der Pflege von Personen im Sinne des § 16 Satz 3 Hoch
schulrahmengesetz (HRG).
(3) Schutzbestimmungen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes und
des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit werden durch diese Prüfungsordnung ge
wahrt.
§ 19
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Modulprüfung, Prüfungsleistung oder die Masterarbeit gilt als durch das Prüfungsamt
mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet, wenn der Prüfling
1.)
an einem Prüfungstermin aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht teilnimmt oder
nach dessen Beginn zurücktritt oder wenn eine Modulprüfung, Prüfungsleistung oder
Masterarbeit nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird oder
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2.)
das Ergebnis der Modulprüfung, Prüfungsleistung oder Masterarbeit durch Täuschung
oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel beeinflusst oder
3.)
den ordnungsgemäßen Ablauf der Modulprüfung oder Prüfungsleistung stört und des
halb von dem jeweiligen Prüfer beziehungsweise dem jeweiligen Aufsichtsführenden
von der Fortsetzung der Modulprüfung oder Prüfungsleistung ausgeschlossen wird.
(2) Hat der Prüfling in den Fällen des Absatzes (1) Nr. 1.) die Gründe nicht zu vertreten, gilt
die Modulprüfung, Prüfungsleistung oder Masterarbeit als nicht beendet und wird nicht
gewertet. Die für die Nichtteilnahme oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe sind
dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Im Falle
von Krankheit ist unaufgefordert ein ärztliches Attest, auf Verlangen ein amtsärztliches
Attest einer Gesundheitsbehörde oder – bei stationärer Behandlung – die Einlieferungsbe
stätigung der betreffenden Klinik vorzulegen. Soweit die Einhaltung von Fristen für die
erstmalige Meldung zu einer Modulprüfung, Prüfungsleistung oder Masterarbeit, die Wie
derholung einer Modulprüfung, Prüfungsleistung oder Masterarbeit, die Gründe für das
Versäumnis einer Modulprüfung, Prüfungsleistung oder Masterarbeit und Fristen betroffen
sind, steht der Krankheit des Prüflings die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu
versorgenden Kindes gleich.
(3)
Versucht der Prüfling in den Fällen des Absatzes (1) Nr. 2.) das Ergebnis durch das Mit
führen nicht zugelassener Hilfsmittel oder durch Täuschungshandlungen zu eigenem oder
fremdem Vorteil zu beeinflussen, gilt die betreffende Modulprüfung, Prüfungsleistung o
der Masterarbeit als mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet. Entsprechendes gilt, wenn
der Prüfling einem anderen unzulässige Hilfestellung leistet oder den Ablauf der Mo
dulprüfung oder Prüfungsleistung stört und von dem jeweiligen Prüfer beziehungsweise
dem jeweiligen Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Modulprüfung oder der Prü
fungsleistung ausgeschlossen wurde (Absatz (1) Nr. 3.)). Als Täuschungsversuch gilt
auch bereits der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel während und nach Austeilen der
Prüfungsunterlagen.
(4) In schwerwiegenden Fällen oder im Wiederholungsfall kann ein Student exmatrikuliert
werden im Sinne des § 59 Absatz (3) HHG. Über die Exmatrikulation entscheidet der Prä
sident auf Antrag des zuständigen Prüfungsausschusses. Vor einer Entscheidung ist dem
Prüfling rechtliches Gehör vor dem Entscheidungsgremium einzuräumen. Die Entschei
dung ist dem Prüfling unverzüglich in schriftlicher Form mitzuteilen, zu begründen und
mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
(5) Wird die Masterarbeit zum festgesetzten Termin oder nach Verlängerung (siehe § 21)
nicht fristgerecht eingereicht, gilt sie als durch das Prüfungsamt mit „nicht ausreichend
(5,0)“ bewertet.
(6) Einwendungen gegen Entscheidungen dieses Paragrafen sind binnen Monatsfrist nach
deren Bekanntgabe beim Prüfungsamt zu erheben und schriftlich zu begründen. Entschei
det der Prüfungsausschuss, dass diese Einwendungen nicht gerechtfertigt sind, erteilt das
Prüfungsamt in Abstimmung mit dem Vizepräsidenten, der das Prüfungswesen verantwor
tet, einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid, in dem die Gründe für die Ab
lehnung der Einwendungen angeführt werden.
§ 20
Wiederholung von Prüfungsleistungen
(1) Nicht bestandene Modulprüfungen und Prüfungsleistungen können einmal wiederholt
werden. Besteht eine Modulprüfung aus verschiedenen Prüfungsleistungen, entsteht der
Anspruch auf Wiederholung erst dann, wenn das Modul insgesamt mit „nicht ausreichend
(5,0)“ bewertet wurde. Sind in dem nicht bestandenen Modul mehrere Prüfungsleistungen
vorgesehen, so sind alle diese Prüfungsleistungen zu wiederholen.
(2) Über eine zweite Wiederholung entscheidet das Prüfungsamt in Abstimmung mit dem
Vizepräsidenten, der das Prüfungswesen verantwortet, aufgrund eines begründeten
schriftlichen Antrags des Studenten. Dieser Antrag ist spätestens acht Wochen vor Ablauf
der Jahresfrist nach Absatz (5) beim Prüfungsamt einzureichen. Abweichende Prüfungs
formen für Wiederholungsprüfungen sind nach entsprechendem Entscheid des Prüfungs
ausschusses zulässig. Abweichendes regelt der Besondere Teil der Prüfungsordnung.
(3) Eine Prüfungsleistung, die nicht wiederholt werden kann, ist von zwei Prüfern zu bewer
ten.
(4) Wird eine Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet oder gilt sie als mit
„nicht ausreichend (5,0)“ bewertet und ist eine Wiederholungsmöglichkeit nicht mehr ge
12
geben, so ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden und die Exmatrikulation des
Studenten zu veranlassen.
(5) Die Wiederholung einer Prüfungsleistung muss innerhalb eines Jahres nach Notenbe
kanntgabe durchgeführt werden. Wird diese Frist überschritten, kann die Exmatrikulation
des Studenten veranlasst werden.
(6) Die Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung oder einer bestandenen Prüfungsleis
tung oder einer bestandenen Masterarbeit ist nicht zulässig.
§ 21
Verlust des Anspruches auf Prüfungen
(1) Der Anspruch auf eine Modulprüfung, Prüfungsleistung oder die Masterarbeit kann verlo
ren gehen, wenn sie nicht innerhalb einer in Absatz (2) festgelegten Frist erfolgreich ab
gelegt worden ist, es sei denn, die Fristüberschreitung ist von dem Prüfling nicht zu ver
treten. Die Frist beginnt mit dem Ende des Fachsemesters, in dem die Modulprüfung, Prü
fungsleistung oder die Masterarbeit gemäß Studienverlaufsplan zu erbringen ist.
(2) Für Modulprüfungen, Prüfungsleistungen und die Masterarbeit gilt eine Frist von zwei
Jahren.
(3) Werden diese Fristen überschritten, können der Prüfungsanspruch sowie die Zulassung
zum Studium verloren und die Exmatrikulation des Studenten veranlasst werden.
§ 22
Nachteilsausgleich für Behinderte und chronisch Kranke
(1) Macht der Prüfling glaubhaft, dass er wegen einer Behinderung oder einer chronischen
Krankheit nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form
oder innerhalb der in dieser Prüfungsordnung genannten Prüfungsfristen abzulegen, kann
der für das Prüfungswesen verantwortliche Vizepräsident auf schriftlichen Antrag des
Prüflings die Bearbeitungszeit für Prüfungen beziehungsweise die Fristen für das Ablegen
von Prüfungen verlängern oder gleichwertige Prüfungen in einer bedarfsgerechten Form
gestatten. Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit bis zur Hälfte der vorgesehenen Zeit
ist möglich.
A 06
(2) Zur Glaubhaftmachung einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit kann die
Vorlage geeigneter Nachweise verlangt werden. Hierzu zählen insbesondere ärztliche At
teste oder, falls vorhanden, ein Behindertenausweis.
§ 23
Bewertungen von Prüfungsleistungen, Ermittlung der Gesamtnote
(1) Modulprüfungen, Prüfungsleistungen und die Masterarbeit sind zu bewerten. Für die Be
wertung ist die nachfolgende Notenskala zu verwenden:
Prozent
Bezeich
Note
punkte
nung
Erklärung
1,0;
95
100
sehr gut
Hervorragende Leistungen
1,3
90
< 95
1,7;
85
< 90
2,0;
80
< 85
2,3
75
< 80
2,7;
70
< 75
3,0;
65
< 70
3,3
60
< 65
Anhang 06
Leistungen, die erheblich über
gut
den durchschnittlichen Anforde
rungen liegen
befriedi
gend
Leistungen,
schnittlichen
die
den
durch
Anforderungen
entsprechen
Prüfungsordnung – Stand Dezember 2010
13
3,7;
55
< 60
4,0
50
< 55
Leistungen, die trotz ihrer Män
ausreichend
5,0
<50
gel
noch
den
Anforderungen
genügen
nicht
aus
reichend
Leistungen, die wegen erhebli
cher Mängel den Anforderungen
nicht genügen
(2) Ein Modul ist gemäß der Modulbeschreibung des Modulhandbuches mit einer oder mehre
ren Prüfungsleistungen abzuschließen, die nach Maßgabe der Modulbeschreibungen des
Modulhandbuches auch aus mehreren Prüfungsformen bestehen kann beziehungsweise
können. Besteht das Modul aus lediglich einer Prüfungsleistung, ist die Note der Prüfungs
leistung zugleich die Modulnote. Besteht das Modul aus mehreren Prüfungsleistungen,
wird aus den mit ihnen erzielten Einzelnoten die Modulnote gebildet. Die Modulnote er
rechnet sich aus dem gewichteten Mittel der Einzelnoten. Bei der Bildung der Modulnote
wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Dezimal
stellen werden ohne Rundung gestrichen. Weicht die zu ermittelnde Modulnote von der
Notenskala des Absatzes (1) ab, so findet folgendes Rundungsverfahren Anwendung:
bis 1,1
= 1,0
von 1,2 bis 1,5
= 1,3
von 1,6 bis 1,8
= 1,7
von 1,9 bis 2,1
= 2,0
von 2,2 bis 2,5
= 2,3
von 2,6 bis 2,8
= 2,7
von 2,9 bis 3,1
= 3,0
von 3,2 bis 3,5
= 3,3
von 3,6 bis 3,8
= 3,7
von 3,9 bis 4,0
= 4,0
ab 4,1
= 5,0.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes (1) gelten entsprechend für Teilmodule.
(4) Die Gesamtnote des Studiums errechnet sich anhand der Noten der Modulprüfungen und
der Masterprüfung. Diese Noten werden entsprechend der ihnen im Studienverlaufsplan
jeweils zugeordneten Credit Points gewichtet. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur
die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Dezimalstellen
werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote lautet bei einem Wert
bis einschließlich 1,5 = sehr gut
von 1,6 bis 2,5
= gut
von 2,6 bis 3,5
= befriedigend
von 3,6 bis 4,0
= ausreichend
über 4,0
= nicht ausreichend.
(5) Die Gesamtnote des Studiums wird in der Masterurkunde und im Diploma Supplement
von einer ECTS Note ergänzt. Sie gibt Aufschluss über das relative Abschneiden des Stu
denten in Bezug auf die anderen Studenten. Die erfolgreichen Studenten erhalten folgen
de ECTS Note:
14
A
die besten 10% eines Jahrgangs
B
die nächsten 25% eines Jahrgangs
C
die nächsten 30% eines Jahrgangs
D
die nächsten 25% eines Jahrgangs
E
die nächsten 10% eines Jahrgangs.
Als Grundlage für die Berechnung der relativen Note sind je nach Größe des Abschluss
jahrgangs außer dem Abschlussjahrgang mindestens zwei vorhergehende Jahrgänge als
Kohorte zu erfassen.
§ 24
Einsicht in Prüfungsunterlagen, Einspruchsverfahren, Geltendmachung
von Störungen
(1) Ein Prüfling kann gegen die Bewertung einer Modulprüfung, Prüfungsleistung oder die
Masterarbeit Einspruch erheben. Dieser ist binnen Monatsfrist nach Einsichtnahme in die
Bewertung der Modulprüfung, Prüfungsleistung oder Masterarbeit schriftlich an das Prü
fungsamt zu richten und zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsaus
schuss.
(2) Die Einsichtnahme in die bewertete Modulprüfung, Prüfungsleistung oder Masterarbeit ist
grundsätzlich durch den Prüfer durchzuführen. Sie soll dem Prüfling Einblick in seine er
brachte Modulprüfung, Prüfungsleistung oder Masterarbeit einschließlich darauf gegebe
nenfalls bezogener Gutachten, Korrekturvermerke des Prüfers oder eines Protokolls zur
mündlichen Prüfung gewähren. Die Einsichtnahme soll in der Regel binnen einer Frist von
sechs Wochen nach Bekanntgabe der Note für die Modulprüfung oder Prüfungsleistung er
folgen; der Zeitpunkt sowie der Ort für die Einsichtnahme sollen möglichst frühzeitig,
mindestens jedoch eine Woche vor dem Termin der Einsichtnahme bekannt gegeben wer
den. Eine Einsichtnahme in die Bewertung der Masterarbeit oder einer mündlichen Prü
fung ist durch den Prüfling innerhalb Monatsfrist nach Bekanntgabe der Bewertung beim
Prüfungsamt zu beantragen. Der Prüfling kann sich bei der Einsichtnahme vertreten las
sen; eine entsprechende Vollmacht ist vorzulegen. Kann der Prüfling die Einsichtnahme
nicht wahrnehmen, erhält er keinen weiteren Anspruch auf Einsichtnahme.
A 06
(3) Der Prüfling hat nach Einspruch das Recht zur persönlichen Anhörung vor dem Prüfungs
ausschuss. Hilft der Prüfungsausschuss dem Einspruch nicht ab, erteilt das Prüfungsamt
in Abstimmung mit dem Vizepräsidenten, der das Prüfungswesen verantwortet, unverzüg
lich einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid, in dem die Ablehnungsgründe
anzugeben sind.
(4) Störungen im Prüfungs und Bewertungsablauf müssen unverzüglich geltend gemacht
werden. Die Geltendmachung ist spätestens dann ausgeschlossen, wenn seit dem Termin
der Einsichtnahme oder dem Termin der Notenbekanntgabe der Prüfungsleistung ein Mo
nat verstrichen ist.
III. Masterarbeit
§ 25
Masterarbeit
(1) Die Masterarbeit soll zeigen, dass der Student in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebe
nen Frist ein Problem aus dem Bereich des Managements im Gesundheitswesens und der
Gesundheitsökonomie nach wissenschaftlichen Methoden und auf Basis der in der Wirt
schafts und Unternehmenspraxis relevanten Anforderungen hin selbstständig zu bearbei
ten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Dabei handelt es sich um eine schriftli
che Prüfungsarbeit, die mindestens 60 Seiten umfassen sollte. Die Masterarbeit kann in
Absprache mit dem Prüfer und dem Prüfling auch in englischer Sprache angefertigt wer
den.
(2) Mit der Bearbeitung der Masterarbeit kann frühestens im vierten Fachsemester begonnen
werden. Für die Masterarbeit werden 18 Credits vergeben.
(3) Themenstellung und Betreuung der Masterarbeit erfolgt durch eine nach § 13 (Erstprüfer)
sowie durch eine ebenfalls gemäß § 13 prüfungsberechtigte weitere Person oder einen
Anhang 06
Prüfungsordnung – Stand Dezember 2010
15
fachkundigen Vertreter der Berufspraxis mit geeigneter akademischer Qualifikation
(Zweitprüfer). Über die Bestellung des Erst und Zweitprüfers entscheidet der Prüfungs
ausschuss, es sei denn, er überträgt diese Bestellung auf den zuständigen Studiendekan.
Ein Rechtsanspruch auf Bestellung der vorgeschlagenen Prüfer besteht nicht.
(4) Die Ausgabe des Themas erfolgt auf Antrag des Studenten durch das Prüfungsamt. Zur
Masterarbeit darf zugelassen werden, wer mindestens 64 Credits erreicht hat. Der Zeit
punkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Mit der Ausgabe des Themas werden die
Prüfer bestellt.
(5) Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Ablieferung der Masterarbeit beträgt 22
Wochen ab Ausgabe des Themas durch das Prüfungsamt. Thema, Aufgabenstellung und
Umfang der Masterarbeit sind so zu begrenzen, dass die Bearbeitungsfrist eingehalten
werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der
Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Krankheitsfall kann die Bearbeitungszeit um
die Dauer der Krankheit, maximal jedoch um acht Wochen, verlängert werden, sofern ei
ne Bearbeitung auf Grund der Krankheit ausgeschlossen ist. In diesem Falle ist ein ärztli
ches Attest, auf Verlangen ein amtsärztliches Attest einer Gesundheitsbehörde oder – bei
stationärer Behandlung – die Einlieferungsbestätigung der betreffenden Klinik dem Prü
fungsamt vorzulegen. Ist die Fertigstellung der Masterarbeit dann auf Grund der Krank
heit innerhalb der verlängerten Frist weiterhin nachweislich ausgeschlossen, gilt das The
ma als nicht ausgegeben. Ein neues Thema für die Masterarbeit ist bei wiederhergestellter
Prüfungsfähigkeit unverzüglich auszugeben.
(6) Der Textteil der Masterarbeit soll mindestens 60 Seiten, maximal jedoch 100 Seiten be
tragen; nähere Formatierungsvorgaben hinsichtlich Schriftgröße, Schriftart, etc. regelt
der Leitfaden für wissenschaftliche Arbeiten der Hochschule Fresenius. Die Masterarbeit
ist fristgemäß zweifach in gebundener Form sowie zweifach auf einem elektronisch lesba
ren Datenträger im Format eines allgemein gängigen Textverarbeitungsprogramms beim
Prüfungsamt einzureichen. Die Masterarbeit muss termingerecht zu den bekannt gegebe
nen Öffnungszeiten oder auf dem Postweg per Einschreiben, mittels Nachweis der Abgabe
beim Postamt bis 24.00 Uhr des Abgabetages, beim Prüfungsamt abgegeben werden. Die
Abgabe ist aktenkundig zu machen.
(7) Die Masterarbeit enthält ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel, einen Lebenslauf sowie
eine Versicherung des Studenten an Eides Statt, dass er die Masterarbeit selbstständig
und ohne unzulässige fremde Hilfe und ohne Benutzung anderer als der angegebenen
Hilfsmittel angefertigt und alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus veröffentlichten
oder unveröffentlichten Schriften entnommen sind, als solche kenntlich gemacht hat. Sie
hat zudem eine Erklärung des Studenten darüber zu enthalten, dass sie in gleicher oder
ähnlicher Form oder auszugsweise im Rahmen einer anderen Prüfung noch nicht vorge
legt worden ist. Wurde die Versicherung an Eides Statt falsch abgegeben, finden die
Rechtsfolgen des § 19 Absatz (1) Anwendung. Die Masterarbeit muss eine Zusammenfas
sung in deutscher und englischer Sprache enthalten.
(8) Bei Nichteinhaltung der Vorgaben der Absätze (6) und (7) gilt die Masterarbeit als mit
„nicht ausreichend (5,0)“ bewertet.
§ 26
Bewertung der Masterarbeit
(1) Die Masterarbeit ist von zwei Prüfern zu begutachten und zu bewerten. Erstprüfer soll
derjenige sein, der das Thema gestellt hat. Die jeweiligen Bewertungen des Erst und
Zweitprüfers sind durch diese schriftlich zu begründen. In die Gesamtnote der Masterar
beit fließt die Bewertung des Erstprüfers mit einem Gewichtungsfaktor von zwei Anteilen
und die Bewertung des Zweitprüfers mit einem Gewichtungsfaktor von einem Anteil ein,
sofern die Notendifferenz nicht mehr als „1,7“ beträgt. Beträgt die Notendifferenz mehr
als „1,7“ oder lautet eine Bewertung „nicht ausreichend (5,0)“ die andere aber „ausrei
chend (4,0)“ oder besser, wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein dritter
Prüfer zur Bewertung der Masterarbeit bestimmt. In diesem Fall wird durch den Leiter des
Prüfungsamtes die Note der Masterarbeit aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten
gebildet. Die Masterarbeit kann jedoch nur dann als „ausreichend (4,0)“ oder besser be
wertet werden, wenn mindestens zwei der vorliegenden drei Noten für die schriftliche
Masterarbeit „ausreichend (4,0)“ oder besser sind.
16
(2) Das Bewertungsverfahren für die Masterarbeit soll sechs Wochen nicht überschreiten.
(3) Der Leiter des Prüfungsamtes kann die Aufgaben nach Absatz (1) an den zuständigen
Studiendekan übertragen.
§ 27
Wiederholung der Masterarbeit
(1) Die Masterarbeit kann, wenn sie mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet wurde oder als
mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet gilt, einmal wiederholt werden; eine zweite Wie
derholung ist ausgeschlossen. Es muss ein neues Thema bearbeitet werden. Eine Rückga
be des Themas bei der Wiederholung der Masterarbeit ist nur zulässig, wenn von dieser
Möglichkeit nicht schon bei der ersten Arbeit Gebrauch gemacht worden ist (siehe § 25
Absatz (5) Satz 3).
(2) Wird die Masterarbeit erneut mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet oder gilt sie als mit
„nicht ausreichend (5,0)“ bewertet und ist eine Wiederholungsmöglichkeit nicht mehr ge
geben, so ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden und die Exmatrikulation des
Studenten zu veranlassen.
(3) Die Wiederholung einer bestandenen Masterarbeit ist nicht zulässig.
§ 28
Abschluss der Masterprüfung
Die Masterprüfung im Studiengang Management im Gesundheitswesen und Gesundheitsöko
nomie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn durch den Absolventen insgesamt 90 Credits ge
mäß Studienverlaufsplan erworben wurden.
A 06
IV. Masterzeugnis, Masterurkunde,
Diploma Supplement
§ 29
Masterzeugnis, Masterurkunde
(1) Nach erfolgreichem Abschluss sämtlicher Prüfungsleistungen erhält der Absolvent über die
Ergebnisse ein Masterzeugnis.
(2) Das Masterzeugnis enthält:
1.)
die Noten der Modulprüfungen,
2.)
das Thema und die Note der Masterarbeit,
3.)
die Gesamtnote der Masterprüfung,
4.)
die bis zum erfolgreichen Abschluss des Studiums benötigten Fachsemester,
5.)
das Datum, an dem die letzte prüfungsrelevante Leistung erbracht worden ist.
(3) Mit dem Masterzeugnis wird eine Masterurkunde ausgestellt, die zusätzlich zur Gesamtno
te eine Note nach Maßgabe der ECTS Bewertungsskala ausweist.
Dabei erhalten die Noten
A
die besten 10 %
B
die nächsten 25 %
C
die nächsten 30 %
D
die nächsten 25 %
E
die nächsten 10 %
Anhang 06
Prüfungsordnung – Stand Dezember 2010
17
der erfolgreichen Absolventen eines Jahrgangs. Als Grundlage für die Berechnung der re
lativen Note sind je nach Größe des Abschlussjahrgangs außer dem Abschlussjahrgang
mindestens zwei vorhergehende Jahrgänge als Kohorte zu erfassen.
(4) Der Masterurkunde und dem Masterzeugnis wird auf schriftlichen Antrag des Absolventen
an das Prüfungsamt eine englischsprachige Übersetzung beigefügt.
(5) Die Masterurkunde wird vom Präsidenten und vom Dekan des Fachbereichs für Wirtschaft
& Medien unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen. Das Masterzeugnis
wird vom Studiendekan und vom Leiter des Prüfungsamtes am jeweiligen Hochschul
standort unterzeichnet und mit dem Prüfungsamtsiegel des Fachbereichs Wirtschaft &
Medien versehen.
§ 30
Diploma Supplement
Mit der Masterurkunde und dem Masterzeugnis wird dem Absolventen ein Diploma Supple
ment, entsprechend dem „Diploma Supplement Model“ von Europäischer Uni
on/Europarat/UNESCO ausgehändigt, das über den individuellen Studienverlauf, besuchte
Lehrveranstaltungen und Module, die während des Studiengangs erbrachten Leistungen und
deren Bewertungen (Credit Points und Benotung) und über das fachliche Profil des gewählten
Masterstudiengangs informiert. Das Diploma Supplement beschreibt darüber hinaus den ab
solvierten Studiengang sowie die Studienrichtung und informiert über den Fachbereich. Als
Darstellung des nationalen Bildungssystems (Diploma Supplement
Abschnitt 8) wird der
zwischen der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz abgestimmte Text
in der jeweils geltenden Fassung verwendet.
V. Schlussbestimmung
§ 31
Studienorganisation
Der Fachbereich Wirtschaft & Medien organisiert den gesamten Studienverlauf so, dass das
Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Der Fachbereich stellt unter
anderem durch eine studiengangspezifische Studienberatung und durch Maßnahmen zur Eva
luation und Sicherung der Qualität der Lehre eine angemessene Unterstützung des Studenten
bei der Organisation seines Studiums sicher.
§ 32
Ungültigkeit der Masterprüfung
(1) Wird die Tatsache erst nach Aushändigung der Masterurkunde, des Masterzeugnisses und
des Diploma Supplements bekannt, dass ein Absolvent das Ergebnis einer Modulprüfung,
Prüfungsleistung oder der Masterarbeit durch Täuschung oder Benutzung von nicht zuge
lassenen Hilfsmitteln beeinflusst hat, kann der Prüfungsausschuss die Bewertung nach
träglich berichtigen und die Modulprüfung, Prüfungsleistung oder Masterarbeit ganz oder
teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Die unrichtige Masterurkunde ist einzuziehen; gegebenenfalls ist eine neue Masterurkun
de auszustellen. Entsprechendes gilt für das Masterzeugnis und das Diploma Supplement.
Der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach Absatz (1) anzuhören.
(3) Über die Aberkennung des Mastergrades entscheidet der Dekan des Fachbereichs ge
meinsam mit dem Prüfungsausschuss.
18
§ 33
Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Management im Gesundheitswesen und
Gesundheitsökonomie tritt zum 01.04.2011 in Kraft.
______________________
Botho von Portatius
Präsident
______________________
Marcus Pradel
Vizepräsident
A 06
Anhang 06
Prüfungsordnung – Stand Dezember 2010
19