Leseprobe - Deutscher Anwaltverlag

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Leseprobe - Deutscher Anwaltverlag
Depré/Bachmann
Das 1x1 der Lohnpfändung
AnwaltsPraxis
Das 1x1 der
Lohnpfändung
Erläuterungen, Tabellen,
Rechenbeispiele, Formulare
9. Auflage 2015
Bearbeitet von
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht
und für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie
Wirtschaftsmediator (cvm)
Peter Depré, Mannheim
und
Justizoberamtsrat i.R.
Walter Bachmann, Böchingen
DeutscherAnwaltVerlag
Zitiervorschlag:
Depré/Bachmann, Das 1x1 der Lohnpfändung, § 1 Rn 1
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Die Formulierungsbeispiele und Berechnungen in diesem Buch wurden mit Sorgfalt und
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Berechnungen trägt der Benutzer. Autoren und Verlag übernehmen keinerlei Haftung
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Copyright 2015 by Deutscher Anwaltverlag, Bonn
Satz: Cicero Computer GmbH, Bonn
Druck: Hans Soldan Druck GmbH, Essen
Umschlaggestaltung: gentura, Holger Neumann, Bochum
ISBN 978-3-8240-1366-1
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
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Inhaltsverzeichnis
Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Abkürzungs- und Literaturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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§ 1 Berechnung des pfändbaren Netto-Arbeitseinkommens . . . . . . .
19
A. Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens für gewöhnliche
Gläubiger (Formular 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
B. Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens für Unterhaltsgläubiger (Formular 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
C. Anmerkungen zu den Formularen „Berechnung des pfändbaren
Arbeitseinkommens“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 2 Lohnpfändungstabellen für Monats-, Wochen- und Tageseinkommen Stand: 1.7.2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
A. Pfändungstabellen bei Monatseinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . .
B. Pfändungstabellen bei Wocheneinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . .
C. Pfändungstabellen bei Tageseinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 3 Die Lohnpfändung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
A. Überblick über die Zwangsvollstreckung in Geldforderungen . .
I. Allgemeines zur Zwangsvollstreckung . . . . . . . . . .
II. Parteien des Vollstreckungsverfahrens . . . . . . . . . . .
III. Die Forderungspfändung . . . . . . . . . . . . . . . . . .
IV. Wirkung der Pfändung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
V. Verwertung durch Überweisung der Forderung . . . . . .
VI. Auskunft des Schuldners und Hilfspfändung . . . . . . .
1. Auskunftspflicht (§ 836 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 ZPO) . . . .
2. Herausgabepflicht (§§ 836 Abs. 3 S. 1 Hs. 2, S. 5, 883
ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
VII. Rechtsbehelfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
VIII. Zusammenfassendes Schaubild . . . . . . . . . . . . . . .
B. Lohnabtretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
I. Lohnabtretungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
II. Abtretung künftiger Gehaltsansprüche . . . . . . . . . . .
III. Ausschluss der Lohnabtretung (§ 399 ZPO) . . . . . . .
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Inhaltsverzeichnis
IV. Konkurrenz zwischen Abtretung und Pfändung . . . . . .
1. Zuerst Abtretung, dann Pfändung . . . . . . . . . . . .
2. Zuerst Pfändung, dann Abtretung . . . . . . . . . . . .
3. Beispiele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
V. Besonderheiten (Lohnvorschuss, Arbeitgeberdarlehen,
Abschlagszahlung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1. Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. Einzelheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
a) Der echte Lohnvorschuss oder die Vorauszahlung .
b) Das Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
c) Die Abschlagszahlung . . . . . . . . . . . . . . . . .
C. Die Lohnpfändung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
I. Lohnpfändung als Mittel der Zwangsvollstreckung . . . .
II. Der Arbeitgeber als Drittschuldner . . . . . . . . . . . . .
1. Pflichten und Rechte des Arbeitgebers bei der Lohnpfändung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
a) Erinnerung gegen den Pfändungsbeschluss . . . . .
b) Fürsorgepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
c) Kündigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
d) Schutz des Arbeitgebers als Drittschuldner . . . . .
e) Kosten des Arbeitgebers . . . . . . . . . . . . . . . .
2. Drittschuldnererklärung (§ 840 ZPO) . . . . . . . . . .
a) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
b) Frist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
c) Abgabe der Erklärung . . . . . . . . . . . . . . . . .
d) Inhalt der Erklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. Kosten im Zusammenhang mit den Aufgaben des Drittschuldners . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4. Sanktionen bei Verletzung der Pflichten aus § 840 ZPO
III. Vorläufiges Zahlungsverbot (Pfändungsankündigung,
Vorpfändung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
IV. Arbeitseinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1. Grundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. Unpfändbare Teile des Einkommens . . . . . . . . . . .
3. Pfändungsfreigrenzen für gewöhnliche Gläubiger . . .
4. Zusammenfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5. Beispiel zur Berechnung des maßgeblichen Nettoeinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
V. Pfändung für Unterhaltsgläubiger . . . . . . . . . . . . . .
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Inhaltsverzeichnis
VI. Zusammentreffen mehrerer Pfändungen . . . . . . .
1. Mehrere „gewöhnliche Gläubiger“ . . . . . . . .
2. Mehrere Unterhaltsgläubiger . . . . . . . . . . .
3. Gewöhnliche Gläubiger und Unterhaltsgläubiger
D. Hinterlegung durch den Arbeitgeber als Drittschuldner . .
I. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
II. Einzelheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1. Hinterlegung gemäß § 853 ZPO . . . . . . . . .
2. Hinterlegung gemäß § 372 BGB . . . . . . . . .
E. Checkliste für den Arbeitgeber als Drittschuldner . . . . .
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§ 4 Sonderfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113
A. Pfändung von Sozialleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
I. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
II. Unterschiedliche Sozialleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1. Dienst- und Sachleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. Einmalige Geldleistungen (z.B. Rentenabfindung gemäß § 107
SGB VI, Beitragserstattung nach § 210 SGB VI) . . . . . . . .
3. Laufende Geldleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4. Kindergeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
III. Streitfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1. Künftige Rentenansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. Laufende Geldleistungen mit Zweckbestimmung . . . . . . . .
3. Renten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
B. Insolvenzgeld und seine Pfändung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
I. Anspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
II. Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
III. Gesetzlicher Forderungsübergang . . . . . . . . . . . . . . . . . .
IV. Pfändungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
V. Rangprobleme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1. Grundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. Einzelfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
VI. Bankkonto des Arbeitnehmers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
C. Die Lohnverschiebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
I. Ausgangslage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
II. Folgerungen für das Pfändungsverfahren . . . . . . . . . . . . . .
III. Muster: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss . . . . . . . . . .
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Inhaltsverzeichnis
D. Die Lohnverschleierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
I. Ausgangslage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
II. Folgerungen für das Pfändungsverfahren . . . . . . . . . . . . . .
III. Muster: Entsprechender Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
(auszugsweise) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
IV. Sonderfall: Antrag auf Unwirksamkeit des Lohnsteuerklassenwechsels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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§ 5 Möglichkeiten für den Pfändungsgläubiger, den pfändbaren
Betrag zu erhöhen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131
A. Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
B. Eigenes Einkommen eines Unterhaltsberechtigten (§ 850c Abs. 4
ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
C. Mehrere Arbeitseinkommen des Schuldners (§ 850e Nr. 2 ZPO) . . . .
D. Arbeitseinkommen und Sozialleistungen oder mehrere Sozialleistungen
(§ 850e Nr. 2a ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
E. Zusammentreffen von Unterhaltsansprüchen mit gewöhnlichen
Forderungen (§ 850e Nr. 4 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
F. Erweiterter Zugriff bei einer (vollstreckbaren) Forderung aus
unerlaubter Handlung (§ 850f Abs. 2 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . .
G. Höheres Einkommen des Schuldners (§ 850f Abs. 3 ZPO) . . . . . . .
H. Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen (zugunsten des
Pfändungsgläubigers), § 850g ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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§ 6 Möglichkeiten für den Pfändungsschuldner, den pfändungsfreien
Betrag zu erhöhen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145
A. Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
B. Erweiterter Pfändungsschutz (§ 850f Abs. 1 ZPO) . . . . . . . .
C. Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen (zugunsten des
Schuldners), § 850g ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
D. Sonderfälle des Pfändungsschutzes (§ 850i ZPO) . . . . . . . .
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§ 7 Pfändungsschutz für Bankguthaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151
A. Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
B. Überblick über die seit 1.1.2012 geltende Neuregelung des Pfändungsschutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
I. Pfändungsumfang bei der Konto-Pfändung . . . . . . . . . . . .
II. Wartefrist bei der Kontopfändung . . . . . . . . . . . . . . . . .
III. (Erweiterte) Drittschuldnerauskunft bei der Konto-Pfändung . .
IV. Pfändungsschutz für sonstiges Einkommen . . . . . . . . . . . .
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Inhaltsverzeichnis
V. Andere Konten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
VI. Pfändungsschutz von Sozialleistungen auf dem Konto des
Schuldners . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
C. Einzelheiten zum Pfändungsschutzkonto . . . . . . . . . . . . . .
I. Ausgestaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
II. Wirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
III. Grund- bzw. Sockelbetrag . . . . . . . . . . . . . . . . . .
IV. Mehr- bzw. Aufstockungsbetrag . . . . . . . . . . . . . . .
V. Überschießender Betrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
VI. Freibetrag bei der Unterhaltsvollstreckung . . . . . . . . .
VII. Entscheidungen durch das Vollstreckungsgericht . . . . . .
VIII. Verrechnungsverbot für Drittschuldner . . . . . . . . . . .
IX. Mehrere P-Konten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
X. Mehrfache Pfändung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
XI. Pfändung und Abtretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
XII. Das sog. Monatsanfangsproblem beim P-Konto . . . . . .
XIII. Zusammentreffen von Lohn- und Kontopfändung . . . . .
XIV. Kosten des P-Kontos . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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§ 8 Insolvenzverfahren und Lohnpfändungstabelle . . . . . . . . . . . . 161
A. Pfändbares Arbeitseinkommen als Insolvenzmasse . . . . . . . . . . .
I. Grundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
II. Sonderfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1. § 850c Abs. 4 ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. § 850e Nr. 2 ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. § 850e Nr. 4 ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4. § 850f Abs. 1 ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5. § 850h ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6. § 850i ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
B. Abtretung des pfändbaren Einkommens im Rahmen der Restschuldbefreiung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
I. Grundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
II. Sonderfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
C. Sonstiges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
I. Pfändung des Arbeitseinkommens vor der Insolvenzeröffnung
II. Abtretung des Arbeitseinkommens vor der Insolvenzeröffnung
III. Unterhaltsgläubiger, Deliktsgläubiger . . . . . . . . . . . . . .
1. Unterhaltsgläubiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. Deliktsgläubiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Inhaltsverzeichnis
IV. Vollstreckungsmaßnahmen während der Wohlverhaltensperiode . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169
§ 9 Beispiele zur Berechnung des pfändbaren Betrags bei der
Lohnpfändung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171
A. Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
B. Beispiele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
I. Beispiel 1: Berechnung des pfändbaren Monatsbetrags bei einem
unterhaltspflichtigen Schuldner anhand des Gesetzestextes (also
ohne Verwendung der Lohnpfändungstabelle) . . . . . . . . . . .
II. Beispiel 2: Berechnung des pfändbaren Betrags, wenn das maßgebliche Nettoeinkommen höher als 3.292,09 EUR monatlich
ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
III. Beispiel 3: Erweiterte Pfändbarkeit bei höherem Arbeitseinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
IV. Beispiel 4: Berechnung des pfändbaren Betrags, wenn der
Schuldner mehrere Einkommen hat, die alle gepfändet worden
sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
V. Beispiel 5: Berechnung, wenn der Schuldner mehrere Einkommen hat, aber nur eines gepfändet worden ist . . . . . . . . . . . .
VI. Beispiel 6: Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen mit
(laufenden) Sozialleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
VII. Beispiel 7: Gleichzeitige Pfändung durch verschiedene
Gläubiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
VIII. Beispiel 8: Behandlung unterhaltsberechtigter Personen mit
eigenem Einkommen; Bedeutung des § 850c Abs. 4 ZPO bei
Pfändung durch mehrere Gläubiger . . . . . . . . . . . . . . . . .
IX. Beispiel 9: Pfändung von Arbeitseinkommen durch bevorrechtigte (Unterhalts-)Gläubiger (sog. „strenge“ Lohnpfändung) . . .
X. Beispiel 10: Verschiebungen bei Normalpfändungs- und
Vorrechtsbereich bei Zusammentreffen von gewöhnlicher
Pfändung und strenger Lohnpfändung . . . . . . . . . . . . . . . .
XI. Beispiel 11: Berücksichtigung des § 850c ZPO im Rahmen
einer Unterhaltspfändung (§ 850d Abs. 1 S. 3 ZPO) . . . . . . . .
XII. Beispiel 12: Pfändung durch einen Unterhaltsgläubiger bei
Vorhandensein weiterer Unterhaltsberechtigter in verschiedenen
Rangklassen; Vorratspfändung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
12
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195
197
Inhaltsverzeichnis
XIII. Beispiel 13: Pfändung durch mehrere bevorrechtigte Unterhaltsgläubiger, die derselben Rangklasse des § 850d Abs. 2 ZPO angehören . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
XIV. Beispiel 14: Mehrfache Pfändung durch Unterhaltsgläubiger
verschiedener Rangklassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
XV. Beispiel 15: Nachmals: Mehrfache Pfändung durch Unterhaltsgläubiger verschiedener Rangklassen . . . . . . . . . . . . . . . .
XVI. Beispiel 16: Pfändung durch bevorrechtigte (Unterhaltsgläubiger)
und nicht bevorrechtigte (gewöhnliche) Gläubiger . . . . . . . . .
XVII. Beispiel 17: Berechnung des maßgeblichen Nettoeinkommens
(Unterschied zwischen Brutto- und Nettomethode) . . . . . . . .
199
201
203
205
207
Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211
13
C. Die Lohnpfändung
Die Bezüge und Merkmale kennt der Arbeitgeber in aller Regel, weil sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Bei privaten Krankenversicherungen kann sich der Drittschuldner an den Krankenkassenversicherungsbeitragssätzen der Sozialversicherung ausrichten. Die Ermittlung der Unterhaltsberechtigten wird nicht immer einfach sein.
§3
81
Gesetzlich Unterhaltsberechtigte sind z.B. Ehegatte, früherer Ehegatte, Eltern,
Großeltern, eheliche und sonstige Kinder und Enkelkinder. Seit dem 1.8.2001
gehören hierzu auch der nach §§ 5, 12 LPartG unterhaltsberechtigte Lebenspartner
und der nach § 16 LPartG unterhaltsberechtigte frühere Lebenspartner.
Nicht dazu gehören jedoch: Stiefkinder, Pflegekinder, Geschwister, andere Verwandte oder Verschwägerte.
Der Drittschuldner erfüllt seine Pflichten, wenn er den Arbeitnehmer vor der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens anhört. In Zweifelsfällen
ist ein klarstellender Beschluss des Vollstreckungsgerichts empfehlenswert. Der
Drittschuldner kann aber auch den strittigen Betrag gem. § 372 BGB hinterlegen
(für den Pfändungsgläubiger und den Schuldner).
5. Beispiel zur Berechnung des maßgeblichen Nettoeinkommens
82
Beispiel
Der Schuldner verdient monatlich 3.200 EUR brutto.
In diesem Betrag sind auch enthalten:
a) 200,00 EUR Überstundenvergütung (brutto),
b) 300,00 EUR Treuegeld (brutto),
c) die Steuern und Sozialversicherungsbeträge aus dem gesamten Bruttolohn
betragen insgesamt 1.000,00 EUR.
Der Schuldner ist verheiratet und hat ein minderjähriges Kind.
Frage:
Welcher Betrag ist für einen gewöhnlichen Gläubiger pfändbar?
81
§3
Die Lohnpfändung
Antwort:
Berechnung des maßgeblichen Nettoeinkommens:
Gesamt-Bruttolohn
abzgl. 1/2-Überstundenvergütung (brutto)
abzgl. Treuegeld (brutto)
Restbruttolohn
3.200,00 EUR
100,00 EUR
300,00 EUR
2.800,00 EUR
abzgl. Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen aus
diesem Restlohn, also aus 2.800 EUR
Fiktiv berechnet (hier angenommen mit 925,00 EUR
Pfändbares Arbeitseinkommen damit
– 925,00 EUR
1.875,00 EUR
Von diesem Betrag ist bei Anwendung der Tabelle bei zwei Unterhaltspflichten
ein Betrag von
66,72 EUR
pfändbar.
83
Andere Berechnungsmöglichkeit, die den Begriff „Nettomethode“ besser ersichtlich
macht, aber etwas mehr Rechenarbeit zur fiktiven Berechnung von Steuern und
Sozialansprüchen erfordert.
Gesamtbruttolohn
abzgl. 1/2-Überstundenvergütung (netto), fiktiv berechnet (angenommen)
84
3.200,00 EUR
– 75,00 EUR
abzgl. Treuegeld (netto) fiktiv berechnet (angenommen)
– 250,00 EUR
Restbruttolohn
2.875,00 EUR
abzgl. Steuern, Sozialversicherungsbeiträge aus dem gesamten
Bruttolohn
1.000,00 EUR
Pfändbares Arbeitseinkommen
1.875,00 EUR
Anmerkung:
Dieses Beispiel ist aus der Vorauflage übernommen, aber den Erfordernissen der
sog. Nettomethode angepasst worden. Stöber (a.a.O., Rn 1133) vertritt jedoch immer noch die Bruttomethode. Für die Nettomethode Helwich/Frankenberg, Praxisproblem 4; so jetzt auch Hintzen, Lohnpfändung (2014), Rn 131 ff.; auch Hock/
Hock (a.a.O. Rn 314 ff.) vertritt unter Hinweis auf das BAG die Nettomethode,
kommt schließlich zum Schluss, dass der Gläubiger aber nicht rückwirkend die
Mehrbeträge verlangen könne, die sich bei Zugrundelegung der Nettomethode (für
die Vergangenheit) ergeben hätten.
82
C. Die Lohnpfändung
§3
Welche Methode sich schließlich durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte sich der Gesetzgeber des Problems annehmen und
Klarheit schaffen.
Ein weiteres Beispiel in § 9 Rdn 34, in dem beide Methoden einander gegenüber
gestellt und die unterschiedlichen Ergebnisse dargestellt werden.
V.
Pfändung für Unterhaltsgläubiger
Die Pfändungstabelle zu § 850c ZPO findet dann keine Anwendung, wenn unterhaltsberechtigte Angehörige wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche die Vollstreckung in das Arbeitseinkommen betreiben. Ihre Pfändungen werden bei der Pfändung gewöhnlichen Gläubigern gegenüber bevorzugt behandelt; d.h. ihre Vollstreckungsmöglichkeiten in das Arbeitseinkommen werden zu Lasten des Schuldners
erheblich erweitert.
85
Zu dem bevorzugten Personenkreis gehören:
■ bestimmte Verwandte (Kinder, Eltern, Großeltern)
■ der jetzige Ehegatte
■ der frühere Ehegatte
■ der jetzige Lebenspartner
■ der frühere Lebenspartner
■ die nicht mit dem Vater verheiratete Mutter des gemeinsamen Kindes
■ der Träger der Sozialhilfe (siehe §§ 93 ff. SGB XII in der ab 2.12.2006 geltenden
Neufassung, BGBl I 2006, 2670).
86
Anmerkung:
Durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16.12.1997 (BGBl I
1997, 2942 ff.) sind die ehelichen und nichtehelichen Kinder seit 1.4.1998 einander
vollständig gleichgestellt. Eine Unterscheidung zwischen diesen Kindern ist demnach auch im Vollstreckungsrecht nicht mehr angebracht. Nur mit der Bezeichnung
hat sich der Gesetzgeber schwer getan. Auf das „Kind, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind“ soll hier verzichtet werden.
Das Lebenspartnerschaftsgesetz (BGBl I 2001, 226), welches am 1.8.2001 in Kraft
getreten ist, hat auch Änderungen im Vollstreckungsrecht mit sich gebracht. Die
Eintragung einer Lebenspartnerschaft hat nach § 11 LPartG zur Folge, dass die
Partner als Familienangehörige gelten.
Bei Pfändung dieser (privilegierten) Gläubiger findet die Pfändungstabelle (zunächst) keine Anwendung. Dem Schuldner ist hier lediglich so viel zu belassen, wie
83
87
§5
Möglichkeiten für den Pfändungsgläubiger, den pfändbaren Betrag zu erhöhen
E. Zusammentreffen von Unterhaltsansprüchen mit
gewöhnlichen Forderungen (§ 850e Nr. 4 ZPO)
8
Bei der Pfändung des Arbeitseinkommens durch privilegierte und gewöhnliche
Gläubiger ist das Arbeitseinkommen (rechnerisch) in drei Teile zu zerlegen:
1. in den absolut unpfändbaren Sockelbetrag, der dem Schuldner nach § 850d
ZPO auch gegenüber den privilegierten Gläubigern als notwendiger Unterhalt
verbleiben muss – und der vom Vollstreckungsgericht festzusetzen ist (= Teil A)
(siehe § 3 Rdn 103);
2. in den Teil, der nur den privilegierten Gläubigern offen steht (= Teil B) (siehe
§ 3 Rdn 103);
3. in den Teil, der allen Gläubigern offen steht (und der sich aus der Pfändungstabelle ablesen lässt (= Teil C) (siehe § 3 Rdn 103).
Pfändet nun zuerst ein gewöhnlicher Gläubiger, dann wird von der Pfändung nur
der oben unter Nr. 3 angeführte Bereich erfasst (= Teil C). Pfändet daraufhin (später)
ein Unterhaltsgläubiger, so kann er auf den bisher nicht in Anspruch genommenen
Teil B (oben Nr. 2) zugreifen. Hinsichtlich des Teils C geht der gewöhnliche Gläubiger im Range vor; § 804 Abs. 3 ZPO gilt insoweit also uneingeschränkt.
9
Hat nun aber der privilegierte Gläubiger zuerst gepfändet (sei es „normal“ nach
§ 850c ZPO, sei es mit der „strengen“ Lohnpfändung des § 850d ZPO), dann
geht dies unter Umständen zu Lasten des nachrangig pfändenden gewöhnlichen
Gläubigers; dann nämlich, wenn dieser nichts oder weniger bekommt – nur weil
der vorrangige Unterhaltsgläubiger den oben unter Nr. 3 dargestellten Teil des
Arbeitseinkommens mit seinem besseren Pfändungsrang „blockiert“.
In diesem Fall kann der gewöhnliche Gläubiger durch eine entsprechende Antragstellung beim Vollstreckungsgericht erreichen, dass der vorrangige Unterhaltsgläubiger mit seinem Unterhaltsanspruch in den Teil B „geschoben“ wird und damit
der Teil C ganz – oder in einem größeren Umfang – für den gewöhnlichen Pfändungsgläubiger zur Verfügung steht.
Das Vollstreckungsgericht wird hier anordnen, dass der Anspruch des Unterhaltsgläubigers zunächst auf die gem. § 850d ZPO berechneten Einkommensteile zu
verrechnen ist.
Hinweise
■ Erfolgreich ist ein solcher Antrag natürlich nur dann, wenn die vollstreckbare
Forderung des vorrangigen Unterhaltsgläubigers niedriger ist als die Teile
B und C zusammen.
138
F. Erweiterter Zugriff bei einer Forderung aus unerlaubter Handlung
§5
■ Der Drittschuldner kann diesen Antrag nicht stellen.
■ Der entsprechende Beschluss des Vollstreckungsgerichts ist den Pfändungsgläubigern, dem Schuldner und dem Drittschuldner (von Amts wegen) zuzustellen.
■ Bis zur Zustellung dieses Beschlusses kann der Drittschuldner nach Maßgabe
der ihm vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse über die
Forderung befreiend leisten (§ 850e Nr. 4 S. 3 ZPO).
■ Besonders hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Tatsache, dass
bei der Berechnung des für den gewöhnlichen Gläubiger pfändbaren Teils
(§ 850c ZPO) auch der privilegierte – ebenfalls pfändende – Unterhaltsgläubiger mitgerechnet wird. Denn auch wenn der Schuldner seiner Unterhaltspflicht nicht freiwillig, sondern gezwungenermaßen (über die Pfändung)
nachkommt, erfüllt er eine Unterhaltspflicht.
Beispiele
Siehe hierzu Fall 14 in § 3 (siehe § 3 Rdn 122 und 123).
F. Erweiterter Zugriff bei einer (vollstreckbaren) Forderung
aus unerlaubter Handlung (§ 850f Abs. 2 ZPO)
Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung können bei
der Pfändung von Arbeitseinkommen bevorzugt behandelt werden (§ 850f Abs. 2
ZPO). Voraussetzung ist aber auch hier ein entsprechender Antrag an das Vollstreckungsgericht; dieser kann schon mit dem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses mit gestellt werden. Welches der amtlichen Formulare
hierzu verwendet werden muss, kann nicht genau beantwortet werden, da keines
der zwei Muster richtig zutrifft. Das Formular Anlage 2 zu § 2 ZVFV erscheint
jedoch sinnvoller zu sein, weil hier auf S. 3 die zu vollstreckende Forderung eher
dargestellt werden kann als beim Formular Anlage 3. Der pfandfreie Betrag muss
dann vom Vollstreckungsgericht auf Seite 8 (Leerrahmen) festgesetzt werden.
Das Vollstreckungsgericht muss hier prüfen, ob der vollstreckbare Anspruch gegen
den Schuldner aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung stammt.
Wenn sich dies aus dem Vollstreckungstitel selbst ergibt (Tenor oder Entscheidungsgründe), bereitet diese Prüfung keine Schwierigkeiten. Wenn der Vollstreckungstitel
hierzu jedoch keine Angaben enthält, muss der Gläubiger u.U. erst noch eine
Klage erheben, mit der festgestellt werden soll, dass der rechtskräftig festgestellte
Anspruch auch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen einer vorsätzlich unerlaubten Handlung begründet ist.
139
10
§5
11
Möglichkeiten für den Pfändungsgläubiger, den pfändbaren Betrag zu erhöhen
In vielen Lehr- und Musterbüchern wird noch die Ansicht vertreten, auch das
Vollstreckungsgericht könne in diesem Fall selbstständig den Deliktscharakter einer
Forderung prüfen.
Der BGH hat mit Beschl. v. 26.9.2002 – IX ZB 180/02 (Rpfleger 2003, 91) dieser
Ansicht eine klare Absage erteilt. Diese Entscheidung ist auch in anderer Hinsicht
von erheblicher Bedeutung: Der BGH betont nämlich die unterschiedliche Prüfungs- (und damit Zuständigkeits-)Kompetenz von Prozess- und Vollstreckungsgericht.
Bejaht das Vollstreckungsgericht die Voraussetzungen des § 850f Abs. 2 ZPO, dann
gelten die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO nicht (aber weiterhin diejenigen des
§ 850a ZPO!). Dem Schuldner ist nur soviel zu belassen, wie er für seinen eigenen
notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
Mit anderen Worten:
Wie bei der Lohnpfändung wegen eines Unterhaltsanspruchs muss hier das Vollstreckungsgericht den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens betragsmäßig festlegen.
Hinweise
■ Damit es bei einer später ins Auge gefassten Lohnpfändung gem. § 850f
Abs. 2 ZPO nicht zu den oben angeführten Schwierigkeiten kommt, sollte der
Gläubiger eines Anspruchs aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung
schon im Erkenntnisverfahren darauf achten, dass dieser Umstand im
Urteil zum Ausdruck gebracht wird.
■ Bei der Vollstreckung aus einem Vergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder
einer vollstreckbaren Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) kann dieser Nachweis (im Titel) nicht geführt werden. Aber auch bei einem Vollstreckungsbescheid, einem Anerkenntnis- oder einem Versäumnisurteils ist dieser Nachweis nicht geführt. Hier bleibt nach Ansicht des BGH nur eine Feststellungsklage.
■ Stöber (a.a.O., Rn 1193a) wendet sich gegen diese Ansicht und meint, dass
es sehr wohl zur Prüfungskompetenz des Vollstreckungsgerichts gehöre, die
Art der beizutreibenden Forderung als privilegiert gem. § 850f Abs. 2 ZPO
einzustufen.
Eigene Anmerkung hierzu:
Uns überzeugen hier die Argumente von Stöber nicht, zumal er zur Begründung seiner Ansicht u.a. auf Vorschriften des Vollstreckungsrechts verweist,
140
F. Erweiterter Zugriff bei einer Forderung aus unerlaubter Handlung
die erst später in das Gesetz eingefügt worden sind und nach unserer Ansicht
zum Teil doch recht systemwidrig sind (z.B. § 811 Abs. 2 S. 2 ZPO; § 10
Abs. 3 ZVG).
Im Hinblick auf die o.a. Entscheidung des BGH erscheint es daher ratsam,
bei einer Forderung aus unerlaubter Handlung nicht das Mahnverfahren
einzuleiten, sondern im Klageweg vorzugehen.
■ Dem Gläubiger, der nach § 850f Abs. 2 ZPO gepfändet hat, gehen sämtliche
Unterhaltsberechtigten vor. Dies bedeutet:
Im Beschluss ist vom Vollstreckungsgericht neben dem Sockelbetrag für den
Schuldner selbst ein weiterer (fester) Betrag für sämtliche Unterhaltsberechtigten anzugeben; eine Aufteilung nach Quoten (wie sie bei der „strengen“
Lohnpfändung wegen Unterhaltsansprüchen üblich ist) findet also nicht statt.
■ Trifft die Pfändung nach § 850f Abs. 2 ZPO mit einer Pfändung eines Unterhaltsgläubigers nach § 850d ZPO zusammen, dann gilt zwar im Bereich des
§ 850c ZPO der Prioritätsgrundsatz des § 804 Abs. 3 ZPO. Im so genannten
Vorrechtsbereich geht jedoch der Unterhaltsgläubiger in jedem Fall vor –
also auch dann, wenn sein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem
Drittschuldner erst später zugestellt worden ist.
Beispiel
Der Schuldner ist verheiratet, hat ein minderjähriges Kind und verdient monatlich 1.900,00 EUR netto.
Unterfall 1
Ein Gläubiger pfändet das Arbeitseinkommen des Schuldners. Seine Forderung
beruht zwar auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung; jedoch hat
er keinen Antrag nach § 850f Abs. 2 ZPO gestellt.
Unterfall 2
Bereits mit dem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
hat der Gläubiger beantragt, die Pfändung gemäß § 850f Abs. 2 ZPO weiter
auszudehnen.
Das Vollstreckungsgericht hat diesem Antrag entsprochen und im Pfändungsund Überweisungsbeschluss angeordnet, dass dem Schuldner für seinen eigenen
notwendigen Unterhalt 1.000,00 EUR, für seine Ehefrau 500,00 EUR und für
sein minderjähriges Kind 250,00 EUR als unpfändbar verbleiben sollen.
141
§5
§5
Möglichkeiten für den Pfändungsgläubiger, den pfändbaren Betrag zu erhöhen
Lösung zu Unterfall 1
Der Gläubiger erhält vom Drittschuldner laut Pfändungstabelle bei 2 Unterhaltsberechtigten
einen Betrag von
78,72 EUR
Zu Unterfall 2
Nach Anordnung des Vollstreckungsgerichts haben dem Schuldner als unpfändbar zu verbleiben:
für sich
für seine Ehefrau
für das minderjährige Kind
Summe also
Das diesen Betrag übersteigende Arbeitseinkommen in Höhe
von
1.000,00 EUR
500,00 EUR
250,00 EUR
1.750,00 EUR
150,00 EUR
erhält der Pfändungsgläubiger.
12
Anmerkung:
An diesem Beispiel ist unschwer die praktische Bedeutung eines Antrags nach
§ 850f Abs. 2 ZPO zu erkennen: Der Gläubiger erhält monatlich ungefähr das
Doppelte von dem, was er als „gewöhnlicher“ Gläubiger bekäme. Umso unverständlicher ist die Tatsache, dass von dieser Möglichkeit in der Praxis viel zu wenig
Gebrauch gemacht wird.
G. Höheres Einkommen des Schuldners (§ 850f Abs. 3 ZPO)
13
Wenn das Arbeitseinkommen wegen anderer als in § 850f Abs. 2 oder § 850d ZPO
genannter Ansprüche gepfändet wird, richtet sich der pfändbare Betrag nach § 850c
ZPO. Der Drittschuldner ermittelt ihn regelmäßig anhand der Lohnpfändungstabelle.
Wenn der Schuldner aber über 3.253,87 EUR monatlich bzw. 739,83 EUR wöchentlich oder 143,07 EUR täglich verdient (netto), dann kann das Vollstreckungsgericht
die Pfändbarkeit über die Beträge des § 850c ZPO hinaus erhöhen. Voraussetzung
ist aber ein dementsprechender Antrag an das Vollstreckungsgericht.
Die praktische Bedeutung dieser Regelung ist jedoch nicht übermäßig groß, da die
meisten Schuldner nicht über ein so hohes Einkommen verfügen.
142
B. Beispiele
§9
schlusses oder später in einem gesonderten Antrag) gebeten, die Pfändung des
3.253,87 EUR übersteigenden Monatseinkommens ohne die Beschränkungen
des § 850c ZPO zuzulassen.
Lösung:
Voll pfändbar ist das Arbeitseinkommen, soweit es
3.253,87 EUR übersteigt
Hinzu kommt noch der nach der Pfändungstabelle für
3.253,87 EUR pfändbare Betrag; bei 3 Unterhaltspflichten
beträgt dieser
Summe des pfändbaren Betrags somit
146,13 EUR
396,49 EUR
542,62 EUR
Anmerkung:
■ Beim Vergleich mit dem Beispiel 2 fällt auf, dass über den Antrag nach § 850f
Abs. 3 ZPO 26,22 EUR monatlich mehr für den Gläubiger „herausspringt“.
Doch da die Lohnpfändung oftmals über viele Monate geht, summieren sich
die Mehrbeträge.
■ Der „höchste Zugewinn“, welcher über die Vorschrift des § 850f Abs. 3 ZPO
erzielt werden kann, beträgt monatlich 38,22 EUR (3.292,09 EUR –
3.253,87 EUR).
Die praktische Bedeutung des § 850f Abs. 3 ZPO wird von den meisten Kommentatoren für sehr gering erachtet. Der Grund hierfür dürfte aber nicht nur auf
der Tatsache beruhen, dass die meisten Schuldnereinkünfte den Betrag von
3.292,09 EUR sowieso nicht erreichen, sondern auch darauf, dass entsprechende
Anträge der Gläubiger äußerst selten sind, weil die Vorschrift gar nicht bekannt
ist.
IV.
6
Beispiel 4: Berechnung des pfändbaren Betrags, wenn der
Schuldner mehrere Einkommen hat, die alle gepfändet
worden sind
7
Sachverhalt:
Der Schuldner verdient als Halbtagskraft bei der Firma Adam Müller monatlich
1.200,00 EUR netto. Zusätzlich verdient er bei der Firma Berthold Meier monatlich 600,00 EUR netto. Er ist verheiratet und hat ein minderjähriges Kind. Ein
gewöhnlicher Gläubiger hat beide Arbeitseinkommen gepfändet (in einem oder
mehreren Beschlüssen, das spielt hierbei – zunächst – keine Rolle).
175
§9
Beispiele zur Berechnung des pfändbaren Betrags bei der Lohnpfändung
Unterfall a):
Es ist kein Antrag auf Zusammenrechnung der beiden Arbeitseinkommen gestellt worden.
Unterfall b):
Das Vollstreckungsgericht hat auf Antrag des Gläubigers die Zusammenrechnung der beiden Einkommen beschlossen (§ 850e Nr. 2 ZPO). Gleichzeitig hat
das Gericht bestimmt, dass der unpfändbare Grundbetrag dem Arbeitseinkommen bei der Firma Müller zu entnehmen ist, da dieses Einkommen die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bilde.
Lösung zu Unterfall a):
Erhält der Arbeitnehmer Einkommen von verschiedenen Arbeitgebern, müssen
die Pfändungsschutzbestimmungen des § 850c ZPO grundsätzlich von jedem
Arbeitgeber beachtet werden. Der einzelne Arbeitgeber darf die Zusammenrechnung nicht von sich aus vornehmen, auch nicht, wenn die mehrfache Pfändung
in einem Beschluss ausgesprochen worden ist; es ist vielmehr Aufgabe des
Vollstreckungsgerichts, diese Zusammenrechnung auf entsprechenden Antrag
hin zu beschließen.
Bei der Firma Müller berechnet das Lohnbüro einen pfändbaren Betrag anhand
der Pfändungstabelle von 0,00 EUR.
Bei der Firma Meier sieht die Berechnung genauso aus.
Fazit:
Der Pfändungsgläubiger bekommt aufgrund der beiden Lohnpfändungen nichts
von den Drittschuldnern überwiesen.
Lösung zu Unterfall b):
Zunächst ist der pfändbare Betrag zu ermitteln, der sich bei einer Zusammenrechnung der beiden Nettoeinkommen ergibt:
Nettoeinkommen bei der Firma Adam Müller
Nettoeinkommen bei der Firma Berthold Meier
Gesamtnettoeinkommen somit
Nach der Pfändungstabelle sind hiervon bei 2 Unterhaltspflichten pfändbar:
176
1.200,00 EUR
600,00 EUR
1.800,00 EUR
38,72 EUR
B. Beispiele
§9
In einem zweiten Schritt ist festzustellen, welcher Arbeitgeber diesen Betrag an
den Pfändungsgläubiger abzuführen hat oder wie dieser Betrag auf die beiden
Drittschuldner „aufgeteilt“ wird.
Laut Beschluss des Vollstreckungsgerichts ist der unpfändbare Grundbetrag dem
Arbeitseinkommen bei der Firma Müller zu entnehmen.
Die Berechnung dieses Grundbetrags erfolgt nach § 850c Abs. 1 ZPO
für den Schuldner selbst
für die Ehefrau (= 1. Unterhaltsberechtigte)
für das minderjährige Kind (= 2. Unterhaltsberechtigte)
Summe des Grundbetrags somit
1.073,88 EUR
404,16 EUR
225,17 EUR
1.703,21 EUR
Da der Schuldner bei der Firma Müller jedoch nur 1.200,00 EUR (also weniger)
verdient, ist dieser gesamte Betrag (auch nach Zusammenrechnung) unpfändbar.
Fazit:
Der oben berechnete pfändbare Betrag von 38,72 EUR ist somit voll vom
Drittschuldner Meier an den Pfändungsgläubiger zu überweisen.
8
Anmerkung:
Unter Umständen kommt beim Unterfall b) aber auch eine andere Berechnung zum
Zug – je nachdem, wie der Schuldner im Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht
argumentiert; denn das Zweiteinkommen bei der Firma Meier kann auch als Überstundenvergütung gewertet werden, das nach § 850a Nr. 1 zur Hälfte unpfändbar
ist (vgl. hierzu § 5 Rdn 6 und Helwich/Frankenberg (a.a.O., S. 101 unter Hinweis
auf Stöber, Rn 1143. Hiernach soll nur diese Berechnungsart richtig sein). Stöber
hat jedoch seine Ansicht in Rn 982 etwas modifiziert. Deshalb sind hier auch beide
Berechnungsarten dargestellt worden.).
Die Berechnung durch das Vollstreckungsgericht würde in diesem Fall (etwas
vereinfacht, da im Sachverhalt nur die Nettoeinkommen angegeben sind; denn nach
der sog. Nettomethode wären bei der Berechnung dieses Nettoeinkommens die
Steuern usw. fiktiv nur aus dem Restbetrag zu berechnen, so dass der Betrag des
Nettoeinkommens i.S.d. Steuerrechts ein anderer ist als i.S.d. Lohnpfändung) wie
folgt aussehen:
Nettoeinkommen bei der Firma Müller
Nettoeinkommen bei der Firma Meier
1.200,00 EUR
+ 600,00 EUR
177
§9
Beispiele zur Berechnung des pfändbaren Betrags bei der Lohnpfändung
abzgl. 1/2-Anteil dieses Nettoeinkommens bei der Firma Meier,
welches als Mehrarbeitsvergütung gem. § 850a Nr. 1 ZPO
unpfändbar ist
Maßgebliches Nettoeinkommen insgesamt somit
– 300,00 EUR
1.500,00 EUR
Bei 2 Unterhaltspflichten ist laut der Pfändungstabelle nichts pfändbar.
Fazit:
Der Antrag des Gläubigers auf Zusammenrechnung (§ 850e Nr. 2 ZPO) wäre hier
nicht erfolgreich.
V.
9
Beispiel 5: Berechnung, wenn der Schuldner mehrere
Einkommen hat, aber nur eines gepfändet worden ist
Vorbemerkung:
Die Zusammenrechnung nach § 850e Nr. 2 ZPO setzt nicht voraus, dass der
Gläubiger sämtliche der Zusammenrechnung unterliegenden Einkommen des
Schuldners gepfändet hat; es genügt vielmehr die Pfändung eines Einkommens.
Aber je nachdem, ob er das „Haupteinkommen“ oder das „Nebeneinkommen“
gepfändet hat, gestalten sich die vollstreckungsrechtlichen Konsequenzen unterschiedlich.
Sachverhalt:
Der Schuldner verdient bei der Firma Müller monatlich 1.000,00 EUR (Haupteinkommen) und bei der Firma Meier 600,00 EUR (Nebeneinkommen) – jeweils
netto. Der Schuldner ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten.
Ein gewöhnlicher Gläubiger hat eines der beiden Einkommen gepfändet und
hierbei die Zusammenrechnung beantragt. Das Vollstreckungsgericht hat angeordnet, dass beide Einkommen zusammenzurechnen sind und sowohl der
Grund- als auch der Mehrbetrag nach § 850c ZPO zunächst aus dem Haupteinkommen (bei der Firma Müller) zu entnehmen sind.
Unterfall a):
Der Gläubiger hat nur das Haupteinkommen gepfändet.
Unterfall b):
Der Gläubiger hat nur das Nebeneinkommen gepfändet.
178