Ablehnung eiens Schiedsrichters - kein "vertieftes

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Ablehnung eiens Schiedsrichters - kein "vertieftes
OLG München, Beschluss v. 20.08.2014 – 34 SchH 10/14
Titel:
Ablehnung eiens Schiedsrichters - kein "vertieftes" Rechtsgespräch
Normenketten:
ZPO §§ 42, 1036 Abs. 2, §§ 1037, 1062 Abs. 1 Nr. 1
§ 1037 Abs. 2 ZPO
§ 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO
ZPO §§ 42, 1036 Abs. 2
§ 1037 Abs. 3 ZPO
Leitsatz:
1. Unbegründete - teils verfristete - Ablehnung eines Schiedsrichters wegen angeblicher
Verfahrensverstöße bei der Beweisaufnahme und wegen Äußerung von Rechtsansichten ohne
"vertieftes" Rechtsgespräch. (amtlicher Leitsatz)
Schlagworte:
Schiedsrichter, Befangenheitsablehnung, Schiedsverfahren, Zeugenvernehmung, Beweisaufnahme,
Protokollführung, Befangenheitsgrund, Richterablehnung
Fundstellen:
LSK 2014, 400405
NJOZ 2015, 597
Tenor
I.
Der Antrag, den Einzelschiedsrichter ... wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird
zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Ablehnungsverfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
1
Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bildet die Ablehnung eines Einzelschiedsrichters.
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Die Parteien des Schiedsverfahrens betrieben in der Zeit von Juli 2005 bis Dezember 2007 ein
„Medizinisches Versorgungszentrum“ in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der
Antragsgegner macht als Schiedskläger gegen den Antragsteller als Schiedsbeklagten zusätzliche
Aufwandsentschädigung für Leistungen als ärztlicher Leiter im Zeitraum von 30 Monaten in Höhe von
75.000,00 € geltend.
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1. Bereits im April 2013 hatte der Antragsteller den Einzelschiedsrichter mit der Begründung abgelehnt,
dieser habe sich nicht mit seinem Vortrag auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör und den
Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Den am 7.6.2013 beim Oberlandesgericht München gestellten Antrag
nach § 1037 Abs. 3 ZPO wies der Senat mit Beschluss vom 22.10.2013 zurück (Az.: 34 SchH 11/13 =
SchiedsVZ 2014, 99). Auf diesen wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 28.4.2014 lehnte der
Antragsteller den Einzelschiedsrichter erneut ab. Die Ablehnung stützte er auf folgende Umstände:
a) Die Vernehmung der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 28.1.2014 sei verfahrenswidrig
gewesen, da ein Protokoll während der Verhandlung nicht aufgenommen worden sei. Die Protokolle, die
nachträglich vom Vorsitzenden nach dessen „beliebigen Erinnerungen“ gefertigt worden seien, ließen
wesentliche für ihn vorteilhafte Aussagen der Zeugen aus. Den Zeugen vorgelesen und von diesen
genehmigt worden seien die Niederschriften entgegen dem Schiedsrichtervertrag nicht. Der Schiedsrichter
habe mit Schreiben vom 6.3.2014 eine Vervollständigung abgelehnt.
b) Der vom Schiedskläger benannte Zeuge Dr. G. habe am vorgesehenen Terminstag (28.1.2014)
abgesagt. Das Schiedsgericht habe daraufhin antragsgemäß einen neuen Termin für dessen Vernehmung
angesetzt. Nun sei auch der von Beklagtenseite angebotene Zeuge B. an dem für seine Vernehmung
angesetzten Termin (20.5.2014) verhindert gewesen. Statt aber neu zu terminieren habe das
Schiedsgericht den Zeugen B. zu einer schriftlichen Zeugenaussage aufgefordert und erst danach
entscheiden wollen, ob es eine mündliche Vernehmung für erforderlich halte. Es messe - offenkundig zum
Nachteil des Schiedsbeklagten - mit zweierlei Maß.
c) Die vorangegangene Ablehnung sei auf die Äußerung des Schiedsrichters gestützt gewesen, eine
Klausel im Gesellschaftsvertrag, auf die er sich als Schiedsbeklagter bezogen habe, könne als
überraschende Klausel (§ 305c BGB) unwirksam sein. Die von ihm geäußerte Gegenansicht, wonach die
Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Verträgen auf dem Gebiet des
Gesellschaftsrechts nicht anzuwenden seien, sei vom Schiedsgericht nicht berücksichtigt worden. Vielmehr
habe dieses einen Beweisbeschluss erlassen, obwohl die Klage bereits abweisungsreif gewesen wäre.
Der Schiedsrichter habe nun eingeräumt, dass die gesetzlichen Bestimmungen zum AGB-Recht nicht
anwendbar seien. Er habe aber am 28.1.2014 erklärt, dass eine von den Parteien vereinbarte
Ausschlussfrist - die mit Fälligkeit der Forderung beginne - trotzdem nicht zur Anwendung komme, weil die
Forderungen des Klägers nicht fällig geworden seien. Auf die Frage, wann die monatlichen Vergütungen
fällig geworden wären, habe das Schiedsgericht nur mit einem „irgendwann“ geantwortet. In einer
Gesamtbetrachtung dränge sich dem Antragsteller der Gedanke auf, dass es dem Schiedsgericht darauf
ankomme, die Ausschlussfrist auf jeden Fall nicht zur Anwendung zu bringen.
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2. Mit Schreiben vom 15.5.2014 - dem Antragsteller zugegangen am 16.5.2014 - erklärte der Schiedsrichter,
nicht befangen zu sein.
3. Am 16.6.2014 hat der Antragsteller um gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung des
Schiedsrichters aus den oben zu 1. genannten Gründen nachgesucht. Er trägt außerdem noch vor, der
Schiedsrichter sei über den ersten Befangenheitsantrag verärgert gewesen. Dieser habe in der
Verhandlung vom 28.1.2014 damit gedroht, er werde das Schiedsrichteramt niederlegen und die Vergütung
vollständig einbehalten, sofern der Antragsteller einen weiteren Befangenheitsantrag stelle.
4. Der Antragsgegner beantragt Zurückweisung. Er ist der Meinung, für die Unbefangenheit des
Schiedsrichters spreche, dass er auf die Einwendungen des Schiedsbeklagten seine frühere
Rechtsmeinung aufgegeben und sich zur Fälligkeit der monatlichen Aufwandsentschädigung noch keine
abschließende Meinung gebildet habe.
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Die im Verfahren angewandte Protokollierung sei nicht zu beanstanden. Der Schiedsrichter habe beiden
Parteien Gelegenheit gegeben, eine Ergänzung der Beweisaufnahme anzuregen. Er habe sich auch bereit
erklärt, die Beweisaufnahme zu wiederholen, um jeglichen Zweifel auszuräumen.
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Schließlich habe der Schiedsrichter die Zeugen B. und Dr. G. mit gleichlautenden Schreiben zum Termin
geladen. Soweit er dann vorab Herrn B. die Genehmigung zur schriftlichen Äußerung gegeben habe, sei
dies nicht unvernünftig. Es sei Sache des Antragstellers, trotz der schriftlichen Zeugenaussage auf einer
mündlichen Vernehmung zu bestehen.
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5. Der Schiedsrichter hat zu dem Antrag Stellung genommen. Insoweit wird auf sein den Parteien
bekanntgegebenes Schreiben vom 2.7.2014 (mit Anlagen) Bezug genommen. Er ist der Meinung, dass
wegen der meisten Ablehnungsgründe die zweiwöchige Frist des § 1037 Abs. 2 ZPO nicht eingehalten sei.
Er habe zwar den Protokollberichtigungsantrag abgelehnt, aber dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben,
eine nochmalige Vernehmung der Zeugen B. und Dr. G. zu beantragen.
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Die ihm unterstellte Äußerung, die Forderungen wären „irgendwann“ fällig geworden, sei sicher nicht so
knapp ausgefallen.
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Das Protokoll über die Beweisaufnahme habe er aufgrund handschriftlicher Notizen nachträglich gefertigt.
Keiner der Prozessbeteiligten habe gerügt, dass die Aussagen nicht auf Tonträger aufgenommen worden
seien.
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Er dürfe auch schriftliche Zeugenaussagen anfordern. Er habe den ausdrücklichen Hinweis gegeben, dass
die schriftliche Zeugenaussage „zunächst“ erbeten werde. Damit habe er den Beweisaufnahmetermin vom
20.5.2014 aufrecht erhalten wollen, um vielleicht auf diesem Weg zu einem zügigen Verfahrensabschluss
zu kommen.
II.
11
Der Antrag an das zuständige Oberlandesgericht (§§ 1037, 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7
GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295) hat keinen Erfolg.
1. Die Ablehnung des Schiedsrichters nach § 1036 Abs. 2 ZPO, um die in der Frist des § 1037 Abs. 3 Satz
1 ZPO nachgesucht wurde, ist unbegründet. Dabei kann offen bleiben, ob die vorgelagerte zweiwöchige
Frist des § 1037 Abs. 2 ZPO erst mit dem letzten vom Antragsteller gerügten Vorfall, also die vom
Schiedsrichter vorgesehene schriftliche Einvernahme des Zeugen B. gemäß dessen Mitteilung vom
24.4.2014, zu laufen begonnen hat. Auch im Lichte des letzten, mit dem Schreiben vom 28.4.2014
rechtzeitig vorgebrachten Ablehnungsgrundes sind Zweifel an der Unparteilichkeit des Schiedsrichters im
Sinne von § 42 ZPO (zur entsprechenden Anwendung Reichold in Thomas/Putzo ZPO 35. Aufl. § 1036 Rn.
2) nicht gerechtfertigt.
a) Verfahrensverstöße wie die zur Beweisaufnahme am 28.1.2014 gerügten können nur in Ausnahmefällen
die Besorgnis der Befangenheit begründen (OLG Frankfurt SchiedsVZ 2010, 52; Zöller/Geimer ZPO 30.
Aufl. § 1036 Rn. 10). Regelungen zum Verfahren enthält der dem Senat in einem früheren Verfahren (Az.
34 SchH 8/11) vorgelegte Schiedsvertrag nur insofern, als er die Vorschriften der §§ 1025 ff. ZPO für
anwendbar erklärt und festlegt, dass der Schiedsspruch aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht. Zu einer
Protokollierung der Beweisaufnahme verhält er sich nicht. Im gerichtlichen Gesuch spricht der Antragsteller
zwar davon, der (separate?) „Schiedsrichtervertrag“ schreibe eine solche Protokollführung und
Genehmigung durch die Zeugen vor. Eine Vereinbarung derartigen Inhalts mit dem Schiedsrichter wurde
indessen nicht vorgelegt. Anhaltspunkte, dass eine solche überhaupt existiert, fanden sich weder im
gegenständlichen noch in früheren dieselbe Schiedssache betreffenden Verfahren. Dann gilt aber, dass das
Schiedsgericht die Verfahrensregeln nach freiem Ermessen bestimmt (§ 1042 Abs. 3 ZPO), ohne an die
Beweismittel und das Beweisverfahren der ZPO gebunden zu sein (Reichold in Thomas/Putzo § 1042 Rn.
7; Zöller/Geimer § 1042 Rn. 33). Selbst ein insoweit unterlaufener Verstoß - der im Übrigen zunächst
rügelos geblieben war - wäre noch kein Befangenheitsgrund. Die §§ 159 bis 165 ZPO sind mangels
Vereinbarung nicht anwendbar. Allerdings gehört das in vielen Verfahrensordnungen (z. B. § 29 DIS-SGO)
verankerte Protokoll zum „schiedsgerichtlichen Standard“ (vgl. Lachmann Handbuch für die
Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1598). Da aber bereits eine Niederschrift nach der geltenden
Parteivereinbarung nicht zwingend verlangt wird, ist erst recht nicht die Art der Protokollführung
vorgeschrieben. Die nachträgliche Erstellung durch den Schiedsrichter aufgrund handschriftlicher Notizen
begegnet daher grundsätzlich keinen Bedenken. Soweit der Antragsteller der Meinung ist, dass sich
Auslassungen gerade auf Aussagen, die ihm günstig gewesen wären, bezögen, ist dies nicht glaubhaft
gemacht (vgl. § 44 Abs. 2 ZPO; MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 1037 Rn. 29). Es wäre auch angesichts der
Bereitschaft des Schiedsrichters, insoweit die Beweisaufnahme zu wiederholen, nicht relevant.
Schließlich war zum Zeitpunkt der Ablehnung die spätestens mit dem Schreiben des Schiedsrichters vom
6.3.2014 beginnende zweiwöchige Frist des § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO längst abgelaufen.
b) Die für die Ablehnung herangezogene Äußerung des Schiedsrichters zur Fälligkeit der monatlichen
Aufwandsentschädigung („irgendwann“) fiel ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 28.1.2014. Auch
insoweit liegt Verfristung vor.
Nur ergänzend ist anzufügen, dass die richterliche Äußerung von Rechtsansichten grundsätzlich keine
Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt (vgl. Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 28 m. w. N.). Anders könnte es
ausnahmsweise sein bei einem „sturen“ Festhalten an einer früheren, zwischenzeitlich als unvertretbar
erkannten Rechtsansicht (vgl. Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 25). Die Befangenheitsablehnung ist kein
Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle. Unterstellt man die - knappe - Äußerung des
Schiedsrichters in dieser Form als glaubhaft gemacht, kann - was nicht übersehen wird - die daraus
ableitbare Meinung zu einem ähnlichen für den Antragsteller nachteiligen Ergebnis führen, wenn auch aus
anderen als den zunächst angestellten und nun wohl aufgegebenen Erwägungen zur Unwirksamkeit der
fraglichen Vertragsbestimmung. Dass es der Schiedsrichter in diesem Verfahrensstadium vermied, eine
Diskussion zur Fälligkeit der Aufwandsentschädigung in der vom Antragsteller gewünschten „vertieften“
Form zu führen, dürfte aber aus objektiv und vernünftig betrachteter Parteisicht noch nicht den Schluss
zulassen, er wolle „auf Biegen und Brechen“ für den Antragsteller vorteilhafte Vertragsklauseln wie die des
§ 13 ausschließen. Vielmehr könnte dies genauso gut den Schluss auf keine frühzeitige Festlegung,
sondern auf fortbestehende Offenheit für weitere Argumentation, erlauben.
c) Schließlich ergibt sich auch in der Zusammenschau mit dem weiteren Umstand, dass der Schiedsrichter
den vom Antragsteller benannten Zeugen B. um eine schriftliche Stellungnahme zu einem von ihm
formulierten Sachverhalt ersucht hat, hingegen der von der Gegenseite angebotene Zeuge Dr. G. in
mündlicher Verhandlung vernommen werden soll, nicht die Besorgnis der Befangenheit. Das Schiedsgericht
hat bei der Beweiserhebung ein weiteres Verfahrensermessen, ohne an die §§ 373 ff. ZPO gebunden zu
sein. Es kann Beweise auch schriftlich erheben, sich also mit schriftlichen Zeugenaussagen zufrieden
geben. Voraussetzung ist immer, dass es sich um ein faires Beweisaufnahmeverfahren handelt, das für die
Wahrheitsfindung in ausreichendem Maße objektiv geeignet ist (vgl. Zöller/Geimer § 1042 Rn. 30 und 33).
In der Aufforderung zur schriftlichen Aussage ohne vorherige Parteibeteiligung liegt also schon kein
Verfahrensfehler. Eine Befangenheit lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass das Schiedsgericht einen
anderen Zeugen, den des Schiedsklägers, in einem früheren Verfahrensstadium „umgeladen“ hatte,
während es hier den Termin aufrecht erhielt und den Zeugen des Antragstellers schriftlich zu befragen
beabsichtigte. Der Schiedsrichter hat in seiner Stellungnahme angegeben, er habe den
Beweisaufnahmetermin vom 20.5.2014 aufrecht erhalten wollen, um vielleicht auf diesem Wege zu einem
zügigen Verfahrensabschluss zu kommen. Wenn er dies im Januar 2014 noch anders gesehen hatte, liegt
es fern, dies auf eine Bevorzugung des Antragsgegners zurückzuführen. Im Übrigen hat der Schiedsrichter
vorab schon in seinem Schreiben an die Parteivertreter davon gesprochen, dass er es „zunächst“ für
angemessen halte, den Zeugen schriftlich zu befragen. Demgemäß hat er auch in seiner Stellungnahme zur
Ablehnung darauf hingewiesen, dass die schriftliche Zeugenaussage nur „zunächst“ erbeten worden sei,
was einem unbefangenen Betrachter unschwer die Offenheit des Gerichts für eine gegebenenfalls sich
anschließende mündliche Vernehmung deutlich macht. Damit ist auch dem Antragsteller gegenüber
Offenheit und Gleichbehandlung mit der Gegenseite dokumentiert. Im Übrigen erscheint es auch
sachgerecht, im Falle einer kurzfristigen Absage des Zeugen einen neuen Termin zu bestimmen, während
dann, wenn ausreichend Zeit bis zum Termin gegeben ist, diese Zeit für eine schriftliche Stellungnahme zu
nutzen.
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2. Soweit der Antragsteller im Gesuch an den Senat eine Äußerung des Schiedsrichters in der Verhandlung
vom 28.1.2014, er werde das Schiedsrichteramt niederlegen und die Vergütung einbehalten, als weiteren
Umstand der Befangenheit anführt, wäre dieser zum einen als Ablehnungsgrund ersichtlich verfristet (§
1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und zudem auch deswegen an dieser Stelle schon nicht zu behandeln, weil
hierüber das Schiedsgericht im Verfahren nach § 1037 Abs. 2 Satz 2 ZPO noch nicht entschieden hat.
3. Die Kostenfolge ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert
bestimmt sich nach § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Der Senat bemisst in Nebenverfahren wie dem der
Schiedsrichterablehnung den Streitwert grundsätzlich mit einem Bruchteil der Hauptsache. Hier erscheint
1/3 als angemessen.