Weihnachtsgeld und Pfändungen - Schuldnerberatung im Landkreis
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Weihnachtsgeld und Pfändungen - Schuldnerberatung im Landkreis
Weihnachtsgeld und Pfändungen Kurz vor Weihnachten werden in den Betrieben die Sonderzahlungen ausgezahlt. Wenn eine Lohnpfändung vorliegt, sollte man überprüfen (lassen), ob die Pfändung korrekt ausgeführt wurde. Und auch bei den Pfändungsschutzkonten (P-Konto) muss man ggf. Vorkehrungen treffen, damit nicht der gesamte Betrag an den Gläubiger geht. Wie viel Weihnachtsgeld ist nicht pfändbar? Der entsprechende Paragraph der Zivilprozessordnung, der regelt, was nicht pfändbar ist, ist § 850a ZPO. Dort steht in Abs 1 Nr. 4: „Weihnachtsvergütungen bis zum Betrage der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrage von 500 Euro“ sind nicht pfändbar. Beispiel: Einkommen im November: 1500 € Weihnachtsgeld 1000 € Zwischensumme Bruttoeinkommen 2500 € Steuern, Solidaritätszuschlag Krankenversicherung -225 € -400 € Zwischensumme Nettoeinkommen 1875 € Unpfändbar: 50% vom Novembergehalt, höchstens aber500 € 50% von 1500€wären 750 €, also 500€ -500 € Zwischensumme zu berücksichtigendes Einkommen für die Pfändungstabelle 1375 € Statt von den ausgezahlten 1875 € auszugehen, würde der Arbeitgeber also in diesem Beispiel ermitteln, wie viel bei einem Einkommen von 1375 € pfändbar wäre und diesen Betrag an den Gläubiger überweisen. Weihnachtsgeld und P-Konto Wird der Lohn auf ein Pfändungsschutzkonto überwiesen und steht eine Sonderzahlung an, so ist zu prüfen, ob die Freibeträge ausreichen, um den ausgezahlten Betrag zu schützen. Wenn nicht, müssen die Betroffenen beim örtlich zuständigen Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Pfändungsschutz stellen, damit der Zugriff der Gläubiger auf Weihnachtsgeld verhindert wird. Der § 850 k ZPO (Pfändungsschutzkonto) regelt in Abs. 4, dass das Vollstreckungsgericht von den Standardfreibeträgen abweichende pfändungsfrei Beträge festsetzen kann, und dabei §§850 a (u.a.) entsprechend anzuwenden sind. Das Gericht wird also die oben am Beispiel durchgeführte Berechnung machen und den entsprechenden Betrag freigeben. Aber: Wenn kein Antrag gestellt wird, wird alles was über den pauschalen Freibetrag des P-Kontos hinausgeht, an den Gläubiger abgeführt! Man muss sich also rühren, wenn man das Geld behalten will!