Weihnachtsgeld und Pfändungen - Schuldnerberatung im Landkreis

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Weihnachtsgeld und Pfändungen - Schuldnerberatung im Landkreis
Weihnachtsgeld und Pfändungen
Kurz vor Weihnachten werden in den Betrieben die Sonderzahlungen ausgezahlt. Wenn eine
Lohnpfändung vorliegt, sollte man überprüfen (lassen), ob die Pfändung korrekt ausgeführt wurde.
Und auch bei den Pfändungsschutzkonten (P-Konto) muss man ggf. Vorkehrungen treffen, damit
nicht der gesamte Betrag an den Gläubiger geht.
Wie viel Weihnachtsgeld ist nicht pfändbar?
Der entsprechende Paragraph der Zivilprozessordnung, der regelt, was nicht pfändbar ist, ist
§ 850a ZPO. Dort steht in Abs 1 Nr. 4: „Weihnachtsvergütungen bis zum Betrage der Hälfte des
monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrage von 500 Euro“ sind nicht
pfändbar.
Beispiel:
Einkommen im November:
1500 €
Weihnachtsgeld
1000 €
Zwischensumme Bruttoeinkommen
2500 €
Steuern, Solidaritätszuschlag
Krankenversicherung
-225 €
-400 €
Zwischensumme Nettoeinkommen
1875 €
Unpfändbar:
50% vom Novembergehalt,
höchstens aber500 €
50% von 1500€wären 750 €, also 500€
-500 €
Zwischensumme zu berücksichtigendes
Einkommen für die Pfändungstabelle
1375 €
Statt von den ausgezahlten 1875 € auszugehen, würde der Arbeitgeber also in diesem Beispiel
ermitteln, wie viel bei einem Einkommen von 1375 € pfändbar wäre und diesen Betrag an den
Gläubiger überweisen.
Weihnachtsgeld und P-Konto
Wird der Lohn auf ein Pfändungsschutzkonto überwiesen und steht eine Sonderzahlung an, so ist zu
prüfen, ob die Freibeträge ausreichen, um den ausgezahlten Betrag zu schützen. Wenn nicht, müssen
die Betroffenen beim örtlich zuständigen Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Pfändungsschutz
stellen, damit der Zugriff der Gläubiger auf Weihnachtsgeld verhindert wird.
Der § 850 k ZPO (Pfändungsschutzkonto) regelt in Abs. 4, dass das Vollstreckungsgericht von den
Standardfreibeträgen abweichende pfändungsfrei Beträge festsetzen kann, und dabei §§850 a (u.a.)
entsprechend anzuwenden sind. Das Gericht wird also die oben am Beispiel durchgeführte
Berechnung machen und den entsprechenden Betrag freigeben.
Aber: Wenn kein Antrag gestellt wird, wird alles was über den pauschalen Freibetrag des P-Kontos
hinausgeht, an den Gläubiger abgeführt! Man muss sich also rühren, wenn man das Geld behalten
will!

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