Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen)

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Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen)
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Info-Blatt
Fünftel-Regelung
(mit Berechnungsbogen)
Inhalt
1. Fünftel-Regelung im Überblick
2. Steuerlicher Vorteil der Fünftel-Regelung
3. Berechnungsbogen zur Ermittlung des Vorteils
durch Tarifermäßigung mit Muster-Beispiel
4. Gesetzeswortlaut (§ 34 Abs. 1 EStG)
5. Wortlaut der Einkommensteuer-Richtlinien
(EStR R 198 zu § 34 EStG)
6. Fünftel-Regelung im Lohnsteuerabzugsverfahren
(LStH H 102 zu § 34 EStG)
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Stand: 15.11.2004
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Fünftel-Regelung
1. Fünftel-Regelung im Überblick
Bis einschließlich 1998 konnten Entschädigungen unter bestimmten Voraussetzungen
mit dem halben Steuersatz besteuert werden. Durch das Steuerentlastungsgesetz
wurde der halbe Steuersatz abgeschafft und durch die sog. Fünftel-Regelung ersetzt.
Außerordentliche Einkünfte – hierzu zählen auch Abfindungen, soweit es sich (wie
nahezu in allen Fällen) um eine Entlassungsentschädigung handelt – werden seither
wie folgt ermäßigt besteuert:
Ermittlung der Steuer für die außerordentlichen Einkünfte
1. Schritt:
Die Höhe der außerordentlichen Einkünfte (ggf. nach Abzug des
Steuerfreibetrags) ist zu ermitteln.
2. Schritt:
Es ist das zu versteuernde Einkommen ohne die außerordentlichen
Einkünfte zu ermitteln = gemindertes zu versteuerndes Einkommen.
3. Schritt:
Für das geminderte zu versteuernde Einkommen ist die Einkommensteuer zu ermitteln.
4. Schritt:
Dem geminderten zu versteuernden Einkommen ist 1/5 der außerordentlichen Einkünfte hinzuzurechnen.
5. Schritt:
Auf die sich danach ergebende Summe (gemindertes zu versteuerndes Einkommen plus 1/5 der außerordentlichen Einkünfte) ist
die Einkommensteuer zu ermitteln.
6. Schritt:
Die Differenz zwischen den beiden Steuerbeträgen (Steuer laut
Schritt 3 für das geminderte zu versteuernde Einkommen und
Steuer laut Schritt 5 für gemindertes zu versteuerndes Einkommen
plus 1/5 der außerordentlichen Einkünfte) ist zu ermitteln.
7. Schritt:
Die Differenz ist mit 5 zu multiplizieren. Der sich ergebende Betrag
ist die Einkommensteuer auf die außerordentlichen Einkünfte.
8. Schritt:
Die gesamte Einkommensteuer ist zu ermitteln (Steuer lt. Schritt 3
plus Steuer laut Schritt 7)
Ermittlung des Steuervorteils
9. Schritt:
Es ist das gesamte zu versteuernde Einkommen einschließlich der
außerordentlichen Einkünfte zu ermitteln.
10. Schritt:
Für das gesamte zu versteuernde Einkommen ist die Einkommensteuer (ohne Anwendung der Fünftel-Regelung) zu ermitteln.
11. Schritt:
Die Differenz zwischen der Steuer laut 10. Schritt („normale“ Steuer) und 8. Schritt (Steuer unter Berücksichtigung der FünftelRegelung) ist die Steuerersparnis.
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Fünftel-Regelung
2. Steuerlicher Vorteil der Fünftel-Regelung
Die Fünftel-Regelung führt nur dann zu einer Steuerersparnis, wenn das zu versteuernde Einkommen ohne die außerordentlichen Einkünfte nicht dem Spitzensteuersatz unterliegt.
Unterliegt das zu versteuernde Einkommen ohne die außerordentlichen Einkünfte
nicht dem Spitzensteuersatz, ergibt sich eine Steuerersparnis. Diese ist in nahezu
allen Fällen geringer als bis einschließlich 1998 bei Anwendung des halben Steuersatzes.
Ausnahmsweise ist die Fünftel-Regelung günstiger, wenn im Kalenderjahr der Entschädigung keine oder nur geringe andere steuerpflichtige Einkünfte zufließen.
Hinweis: Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen (ohne die außerordentlichen Einkünfte) negativ und das zu versteuernde Einkommen (einschließlich der außerordentlichen Einkünfte) positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache
der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer. Damit wird verhindert, daß bei negativem verbleibenden zu versteuernden Einkommen das positive zu versteuernde Einkommen nicht besteuert wird.
3. Berechnungsbogen zur Ermittlung des Vorteils durch Tarifermäßigung mit Muster-Beispiel
Beispiel:
Ein verheirateter Arbeitnehmer erhält wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Dezember 2004 eine Abfindung von 57.200 Euro.
Der Freibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG beträgt 7.200 Euro. Die Voraussetzungen für die
erhöhten Freibeträge liegen nicht vor.
Die außerordentlichen Einkünfte, die als Entlassungsentschädigung tarifbegünstigt
sind, betragen – nach Abzug des Steuerfreibetrags – 50.000 Euro.
Das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten für 2004 ohne die Entlassungsentschädigung beträgt 60.000 Euro.
Lösung:
Die Ermittlung der Steuer für die außerordentlichen Einkünfte und die Ermittlung des
Steuervorteils entnehmen Sie bitte dem Berechnungsbogen auf der nächsten Seite.
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Fünftel-Regelung
Berechnungsbogen
Beispiel
Ihre Zahlen
Ermittlung der Steuer für die außerordentlichen Einkünfte 2004
1. Außerordentliche Einkünfte
(ggf. nach Abzug Steuerfreibetrag)
50.000 EUR
___________ EUR
2. Zu versteuerndes Einkommen (zvE)
ohne außerordentliche Einkünfte
= gemindertes zvE
60.000 EUR
___________ EUR
3. Einkommensteuer für gemindertes
zvE
11.918 EUR
(Splitting-Tarif)
___________ EUR
70.000 EUR
___________ EUR
15.372 EUR
(Splitting-Tarif)
___________ EUR
3.454 EUR
___________ EUR
7. Ergebnis lt. Zeile 6 mal 5 = Steuer
für außerordentliche Einkünfte
17.270 EUR
___________ EUR
8. Steuer gesamt (Steuer lt. Zeile 3
plus 7)
29.188 EUR
___________ EUR
4. Gemindertes zvE plus 1/5 der außerordentlichen Einkünfte
5. Einkommensteuer für Summe lt.
Zeile 4
6. Differenz zwischen Steuer laut
Zeile 5 und 3
Ermittlung des Steuervorteils
9. zvE inkl. außerordentliche
Einkünfte (= gesamtes zVE)
10. Einkommensteuer für gesamtes
zvE (ohne Fünftel-Regelung)
11. Differenz zwischen Zeile 8 und 10
= Steuerersparnis.
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110.000 EUR
___________ EUR
31.810 EUR
___________ EUR
2.622 EUR
___________ EUR
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Fünftel-Regelung
4. Gesetzeswortlaut (§ 34 Abs. 1 EStG)
Auszug aus dem Einkommensteuergesetz:
§ 34 Außerordentliche Einkünfte
(1) 1 Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen. 2 Die
für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das
Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde
Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte. 3 Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden
Einkommens entfallenden Einkommensteuer. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1, wenn der Steuerpflichtige
auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.
5. Wortlaut der Einkommensteuer-Richtlinien
(EStR R 198 zu § 34 EStG)
Die Einkommensteuer-Richtlinien EStR 198 zu § 34 EStG haben folgenden Wortlaut:
R 198 Steuerberechnung unter Berücksichtigung der Tarifermäßigung
(1) 1 Für Zwecke der Steuerberechnung nach § 34 Abs. 1 EStG ist zunächst für das
Kalenderjahr, in dem die außerordentlichen Einkünfte erzielt worden sind, die Einkommensteuerschuld zu ermitteln, die sich ergibt, wenn die in dem zu versteuernden
Einkommen enthaltenen außerordentlichen Einkünfte nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. 2 Sodann ist in einer Vergleichsberechnung die Einkommensteuer zu errechnen, die sich unter Einbeziehung eines Fünftels der außerordentlichen Einkünfte ergibt. 3 Bei diesen nach den allgemeinen Tarifvorschriften vorzunehmenden Berechnungen sind dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) unterliegende Einkünfte zu berücksichtigen. 4 Der Unterschiedsbetrag zwischen beiden
Steuerbeträgen ist zu verfünffachen und der sich so ergebende Steuerbetrag der
nach Satz 1 ermittelten Einkommensteuer hinzuzurechnen.
(2) Sind in dem zu versteuernden Einkommen auch Einkünfte enthalten, die nach
§ 34 Abs. 3 EStG oder § 34b Abs. 3 EStG ermäßigten Steuersätzen unterliegen, so
ist die jeweilige Tarifermäßigung unter Berücksichtigung der jeweils anderen Tarifermäßigung zu berechnen.
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Fünftel-Regelung
6. Fünftel-Regelung im Lohnsteuerabzugsverfahren
(LStH H 102 zu § 34 EStG)
Wichtig: Wurden Entschädigungen im Lohnsteuerabzugsverfahren durch Anwendung
der Fünftel-Regelung ermäßigt besteuert, sind Arbeitnehmer verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, da beim Lohnsteuerabzug andere Einkünfte
nicht berücksichtigt werden können.
Zur Anwendung der Fünftel-Regelung im Lohnsteuerabzugsverfahren heißt es in den
Lohnsteuer-Hinweisen 2004 in H 102 zu § 34 EStG wie folgt:
Fünftelungsregelung
Die Fünftelungsregelung ist nicht anzuwenden, wenn sie zu einer höheren Steuer
führt als die Besteuerung als nicht begünstigter sonstiger Bezug (>BMF vom
10.1.2000 - BStBl I S. 138 ).
x Voraussetzung für die Anwendung der Fünftelungsregelung ist eine Zusammenballung im Sinne von § 34 Abs. 1 EStG (zur Zusammenballung >BMF vom
18.12.1998 – BStBl I S. 1512 )*.
x Bei Jubiläumszuwendungen kann der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren
eine Zusammenballung unterstellen, wenn die Zuwendung an einen Arbeitnehmer gezahlt wird, der voraussichtlich bis Ende des Kalenderjahrs nicht aus dem
Dienstverhältnis ausscheidet (> BMF vom 10.1.2000 - BStBl I S. 138 ).
x Die Fünftelungsregelung kommt auch in Betracht, wenn der (frühere) Arbeitgeber
im Rahmen einer Abfindungsvereinbarung Entschädigungszusatzleistungen zusagt, selbst wenn diese in späteren Veranlagungszeiträumen zufließen. Entschädigungszusatzleistungen sind soziale Fürsorgeleistungen zur Erleichterung des
Arbeitsplatz- oder Berufswechsels oder zur Anpassung an eine dauerhafte Berufsaufgabe und Arbeitslosigkeit. Sie sind Teil der einheitlichen Entschädigung.
Das bedeutet, dass sie auch betragsmäßig nur einen ergänzenden Zusatz zur
Hauptleistung bilden, diese also bei Weitem nicht erreichen dürfen (> BFH vom
24.1.2002 - BFH/NV 2002, 715)
x Entschädigungszusatzleistungen, die in einem späteren Veranlagungszeitraum
zufließen, sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses regulär zu besteuern (>BFH vom
14.8.2001 - BStBl 2002 II S. 180 und vom 6.3.2002 - BStBl II S. 516)
*Hinweis: Das BMF-Schreiben vom 18.12.1998 ist ersetzt worden durch BMF-Schreiben vom
24.05.2004, Az.: IV A 5 - S 2290 - 20/04 (Abruf-Nr. st 11655)
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