Abfindung der Erben: So geht der Fiskus leer aus

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Abfindung der Erben: So geht der Fiskus leer aus
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Abfindung der Erben:
So geht der Fiskus leer aus
Bei der Abfindung weichender Erben mit Grundstücken können Sie 2005 noch einen Steuerfreibetrag bis zu 61 800 t geltend machen. Mehr dazu
von Steuerberater Georg-Wilhelm Dreses, Soest.
W
enn Sie planen, weichende Erben mit Grundstücken aus dem Betriebsvermögen abzufinden, sollten Sie damit
nicht mehr lange zögern. Und zwar aus
zwei Gründen:
■ Bei der Einkommensteuer wird in diesen Fällen ein Freibetrag in Höhe von
61 800 E für jeden weichenden Erben gewährt. Dieser gilt aber – nach der derzeitigen Rechtslage – nur noch bis Ende 2005!
Ob er verlängert wird, ist völlig offen.
■ Viele Betriebe haben zuletzt eher moderate Gewinne erwirtschaftet. Sie können
deshalb den Steuerfreibetrag voll ausschöpfen, weil die dafür geltenden Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
Den Freibetrag von maximal 61 800 E
können Sie in folgenden Fällen in Anspruch nehmen:
■ Wenn Sie betriebliche Grundstücke
verkaufen und den Erlös innerhalb von
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nen bleiben. Deshalb überlegen die Eltern,
ihr eine hofnahe Teilfläche von 600 m2, die
bisher als Hofweide genutzt wurde, als Bauplatz zu übertragen und diesen auf die Erbabfindung anzurechnen.
Der Verkehrswert des Bauplatzes soll
60 000 E betragen (100 E/m2), der Buchwert aber nur 1800 E (3 E/m2). Normalerweise müsste Landwirt S. dann die Differenz von 58 200 E als Entnahmegewinn
versteuern – praktisch wie bei einem Verkauf der Parzelle. Die drohende Steuerbelastung kalkuliert der Steuerberater in
seinem Fall mit ca. 20 000 E. Davor rettet
Landwirt S. jedoch der derzeit noch geltende Freibetrag von maximal 61 800 E.
Doch Vorsicht! Der Freibetrag zur Abfindung weichender Erben mit Grundstücken wird nicht automatisch jedem Landwirt gewährt, sondern nur unter bestimmten Bedingungen. Die wichtigste Klippe:
Die Einkommensgrenze von 18 000 E bei
12 Monaten zur Abfindung weichender
Erben verwenden.
■ Wenn Sie Grundstücke aus dem Betrieb entnehmen und diese innerhalb von
12 Monaten zur Abfindung an weichende
Erben übertragen.
In beiden Fällen bleiben Veräußerungsbzw. Entnahmegewinne aus den Grundstücken bis zur Höhe von
61 800 E steuerfrei. Dazu
Gleitregelung beim Einkommen
ein Beispiel: Der Betrieb
von Landwirt S. liegt mitEinkommen
Einkommen
Freibetrag bei
ten im Ort. Im Sommer
bei
Ledigen
bei
Verheirateten
Erbabfindung
beendet die jüngste
Tochter ihr Fachhochbis 18 000 E
bis 36 000 E
61 800 E
schulstudium und soll
bis 18 250 E
bis 36 500 E
51 500 E
dann den Hof übernehbis 18 500 E
bis 37 000 E
41 200 E
men. Die Eltern möchbis
18
750
E
bis
37
500
E
30 900 E
ten in diesem Zusambis 19 000 E
bis 38 000 E
20 600 E
menhang auch die Erbabfindung für die ältere
bis 19 250 E
bis 38 500 E
10 300 E
Schwester regeln. Diese
ab 19 251 E
ab 38 501 E
0E
würde gerne am Ort woh-
Ledigen bzw. 36 000 E bei Verheirateten.
Der Freibetrag von 61800 E wird nur dann
voll gewährt, wenn das Einkommen im
Kalenderjahr vor der Veräußerung bzw.
vor der Entnahme der Grundstücke nicht
über diesen Grenzen lag.
War die Einkommensgrenze überschritten, so verringert sich der Freibetrag
schrittweise (siehe Tabelle). Die endgültigen Einkommensgrenzen liegen bei
19 250 E/38 500 E. Bei einem höheren Einkommen entfällt der Freibetrag völlig.
Das Einkommen „steuern“
Maßgebend sind dabei nicht nur die
landwirtschaftlichen Einkünfte, sondern
die Summe aller Einkünfte abzüglich
Sonderausgaben und außergewöhnlichen
Belastungen. Negative Einkünfte aus einzelnen Einkunftsarten (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) senken also das
maßgebende Einkommen. Umgekehrt
bleibt der Gewinn, der durch den Verkauf
bzw. die Entnahme der betreffenden
Grundstücke selbst entsteht, bei der Ermittlung der Einkommensgrenzen von
18 000 E bzw. 36 000 E unberücksichtigt.
Wenn Sie weichende Erben im Laufe
des Jahres 2005 mit betrieblichen Grundstücken abfinden wollen, kommt es also
auf Ihr Einkommen im Kalenderjahr 2004
an. Durch die niedrigen Milch- und
Schweinepreise haben viele Betriebe in
jüngster Zeit ohnehin keine sehr hohen
Gewinne erwirtschaftet. Deshalb dürften
die Grenzen häufig einzuhalten sein.
Auf der anderen Seite können Betriebe,
die die Einkommensgrenzen möglicherweise überschreiten, jetzt noch gezielt
„gegensteuern“. Denn die Ergebnisse aus
dem laufenden Wirtschaftsjahr 2004/05 wirken sich noch hälftig auf das Kalenderjahr
2004 aus. Deshalb kann es z. B. sinnvoll sein,
bestimmte Reparaturaufwendungen vorzuziehen oder Viehverkäufe um den 30.6.2005
hinauszuzögern, um so den Gewinn des laufenden Wirtschaftsjahres zu verringern.
Viele Betriebe (Einheitswert bis 122 710 E)
können außerdem durch Sonder-AfA oder
die Bildung von Ansparrücklagen ihren Gewinn drücken. Dies gilt sogar noch rückwirkend für das Wirtschaftsjahr 2003/04, sofern
die entsprechende Bilanz bisher noch nicht
beim Finanzamt eingereicht wurde.
Einmal pro Erbe
Entscheidend ist aber immer das Einkommen desjenigen, der den Freibetrag in
Anspruch nehmen will. Dabei sind verschiedene Fälle denkbar:
■ Der Vater will die Abfindung der weichenden Erben schon vor der Hofübergabe regeln und überträgt dazu entsprechende Grundstücke. Dann kommt es auf
sein Einkommen im Kalenderjahr vor der
Entnahme der Grundstücke an.
Welche Erben sind begünstigt?
S
teuerlich begünstigt ist nur die Abfindung der weichenden Erben im Sinne
des Gesetzes. Wer ist damit gemeint?
Weichende Erben sind die gesetzlichen Erben des Eigentümers eines
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die nicht zur Übernahme berufen sind. Dazu gehören – mit Ausnahme des Hoferben selbst – nicht nur
sämtliche Kinder des Hofeigentümers,
sondern auch dessen Ehegatte. Auch
ein nichteheliches Kind des Erblas-
sers ist als weichender Erbe anzusehen.
Dagegen können Personen, die nur
durch Testament zu Erben eingesetzt
werden, aber keine gesetzlichen Erben
sind, nicht steuerbegünstigt abgefunden
werden.
Abfindungen an Enkel des Erblassers
sind nur dann begünstigt, wenn der
Vater oder die Mutter zum maßgebenden Zeitpunkt nicht mehr leben, oder
wenn diese die Erbschaft ausgeschlagen
hatten.
Abfindung kann vorgezogen werden
A
uch wenn der Hofübernehmer noch
nicht endgültig feststeht, können
weichende Erben bereits steuerbegünstigt mit Grundstücken abgefunden werden. Es genügt, wenn alles dafür spricht,
dass das mit dem Grundstück (oder dem
Verkaufserlös) bedachte Kind später
nicht den Hof übernehmen wird, sondern weichender Erbe ist.
Weitere Bedingung: Der Wert des geschenkten Grundstücks muss auf die Abfindungsansprüche angerechnet werden.
Dies sollte aus Beweisgründen schriftlich
festgehalten werden.
Ist das der Fall, kann eine steuerbegünstigte Abfindung u. U. auch schon
Jahre vor der eigentlichen Hofübergabe
erfolgen. Dazu ein Beispiel: Ein Landwirts-Ehepaar hat zwei Söhne und eine
Tochter. Die Tochter ist das älteste Kind. Bei ihrer Heirat soll sie mit
einem Grundstück aus dem Betriebsvermögen abgefunden werden. Dafür
kann jetzt der Freibetrag von 61 800 E
genutzt werden, und zwar auch dann,
wenn noch nicht endgültig feststeht, welcher der beiden Söhne den Hof fortführen wird.
In der Praxis kommt es gelegentlich
vor, dass ein bereits abgefundener weichender Erbe später doch den Betrieb
übernimmt. Dann kann das Finanzamt
den entsprechenden Steuerbescheid rückwirkend wieder ändern. Die seinerzeit gesparten Steuern müssen also nachgezahlt
werden.
Nur in besonderen Fällen verzichtet
die Finanzverwaltung darauf, den Freibetrag zurückzufordern. Beispiel: Der
vorgesehene Hofübernehmer ist tödlich
verunglückt. Eines der anderen Kinder,
das ursprünglich weichender Erbe war
und steuerbegünstigt abgefunden wurde, übernimmt den Hof. Dann wird der
früher gewährte Freibetrag in der Regel
nicht rückgängig gemacht.
Das gilt bei Erbengemeinschaften
I
n Gebieten ohne Höfeordnung entsteht nach dem Tode des Hofinhabers
in der Regel eine Erbengemeinschaft.
An ihr sind u.a. alle Geschwister beteiligt. Sie gelten dann zunächst steuerlich
als Mitunternehmer des landwirtschaftlichen Betriebes und könnten eigentlich
den Freibetrag als weichende Erben
nicht in Anspruch nehmen.
Hier gilt jedoch eine Ausnahmeregelung, die Folgendes besagt: Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft können
trotzdem als weichende Erben behandelt und damit steuerbegünstigt abgefunden werden, wenn sich die Erbengemeinschaft innerhalb von zwei Jahren
nach dem Erbfall auseinander setzt, also
innerhalb dieser Frist den Hofübernehmer bestimmt. Scheiden innerhalb dieser Frist nur einzelne Miterben gegen
Abfindung aus, so kann zumindest für
diese der Freibetrag genutzt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt
sind.
Ein Problem entsteht immer dann,
wenn der vorgesehene Hofübernehmer
im Zeitpunkt des Erbfalls noch minderjährig ist. In diesem Fall beginnt jedoch
die zweijährige Frist für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
erst mit der Volljährigkeit des vorgesehenen Hofnachfolgers.
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Wenn der Erlös ausgeschüttet wird
W
ird ein betriebliches Grundstück
verkauft, um mit dem Erlös weichende Erben abzufinden, so kann
auch dafür der Freibetrag von maximal
61 800 E genutzt werden. Voraussetzung
ist u. a., dass der Erlös innerhalb der
12-Monatsfrist an den oder die weichenden Erben ausgeschüttet wird.
Wird der Erlös nur teilweise zur Abfindung verwendet, so ist auch der Freibetrag nur anteilig zu gewähren. Beispiel:
Ein betriebliches Grundstück wird für
100 000 E verkauft. Davon erhält der weichende Erbe 60 000 E. Nach Abzug des
Buchwertes von 10 000 E beträgt der steuerliche Veräußerungsgewinn 90 000 E.
Auf den ersten Blick ist die Abfindung komplett steuerfrei, weil der Freibetrag von 61 800 E nicht überschritten
wurde. Der Fiskus rechnet jedoch anders: Der weichende Erbe hat nur 60 %
des erzielten Grundstückerlöses erhal-
ten. Somit können auch nur maximal
60 % des Veräußerungsgewinns von
90 000 E = 54 000 E steuerfrei bleiben. So
hoch wäre in diesem Fall also der steuerliche Freibetrag.
Wichtig: Es muss nicht genau das
Geld, das tatsächlich aus dem Grundstücksverkauf stammt, an den weichenden Erben ausgezahlt werden. Es genügt, wenn dieser innerhalb der 12-Monatsfrist entsprechende Beträge erhält. Diese können ohne weiteres z. B.
aus einem bereits vorhandenen Kapitalvermögen entnommen oder aus den laufenden Betriebseinnahmen abgezweigt
werden.
Insofern geht der Freibetrag auch
dann nicht verloren, wenn ein Grundstück an die Gemeinde verkauft wird
und der Kaufpreis nicht voll ausgezahlt,
sondern z. B. mit Erschließungsbeiträgen verrechnet wird.
Freibetrag nicht bei Nachabfindung
B
ei Betrieben die der Höfeordnung
unterliegen, können die weichenden
Erben eine Nachabfindung verlangen,
wenn der Hofübernehmer später den
Betrieb oder Teile davon veräußert. Will
der Hofnachfolger solche Nachabfindungsansprüche durch Verkauf oder
Übertragung betrieblicher Grundstücke
erfüllen, wird dafür der Freibetrag von
61 800 E nicht gewährt. Das hat der
Bundesfinanzhof mittlerweile entschieden. Die Richter sehen in der Nachabfindung keinen „sachlichen Zusammenhang“ mit der Hoferbfolge mehr.
Mögliche Lösung: Bei der Hofübergabe verzichten die weichenden Erben per
Vertrag ausdrücklich auf ihre Nachabfindungsansprüche nach § 13 der Höfeordnung. Als Ausgleich dafür erhalten sie eine deutlich höhere Abfindung, als ihnen
die Höfeordnung zubilligen würde. Wird
diese dann – ganz oder teilweise – durch
die Übertragung eines Betriebsgrundstücks oder mit Erlösen aus einem Grundstücksverkauf geleistet, wird dafür der
Freibetrag von maximal 61 800 E gewährt,
sofern auch die übrigen Voraussetzungen
erfüllt sind (z. B. Einkommensgrenzen).
■ Oder: Laut Übergabevertrag muss der
Hofnachfolger die weichenden Erben (seine Geschwister) mit Grundstücken abfinden. In diesem Fall steht ihm der Freibetrag
zu – deshalb kommt es auch auf sein Einkommen im vorigen Kalenderjahr an.
Der Freibetrag von maximal 61 800 E
gilt für jeden weichenden Erben gesondert. Er kann aber pro Erbe insgesamt
nur einmal in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich um
einen so genannten Ehegattenhof handelt
und jeder der Ehegatten die Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Freibetrages erfüllt. Auch in diesen Fällen beträgt der höchstzulässige Freibetrag
61800 E je weichenden Erben.
Steuerbegünstigt ist immer nur der auf
den nackten Grund und Boden entfallende Gewinn. Wird ein bebautes Grund-
stück (z. B. mit einem Landarbeiterhaus)
übertragen, so ist nur der auf das Grundstück entfallende Gewinn steuerbegünstigt, nicht der Anteil für das Gebäude.
Der Freibetrag von 61 800 E kann auch in
mehreren Schritten ausgenutzt werden. Beispiel: Der Vater überträgt ein betriebliches
Grundstück an einen weichenden Erben
und schöpft dabei 40 000 E Freibetrag aus.
Kurze Zeit später überträgt er den Betrieb
auf den Hofnachfolger und verpflichtet diesen, dem weichenden Erben nochmals ein
betriebliches Grundstück zu übertragen.
Dafür steht dann der restliche Freibetrag
zur Verfügung, sofern auch die übrigen
Voraussetzungen erfüllt sind.
Vorsicht ist geboten, wenn Eltern z. B.
ihre verheiratete Tochter (weichende Erbin) mit einem Grundstück abfinden wollen, das ihr und dem Ehemann (Schwieger-
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sohn) zum Miteigentum übertragen wird.
Dann ist der Grundstücksteil, der auf den
Schwiegersohn entfällt, nicht steuerbegünstigt. Denn dieser ist gegenüber den Schwiegereltern nicht erbberechtigt, also kein weichender Erbe.
Anders sieht es aus, wenn die Tochter
ausdrücklich wünscht, dass ihr Mann Miteigentümer des Grundstücks werden soll
und sich dessen Anteil in voller Höhe auf
ihre eigenen Erbansprüche anrechnen
lässt. Dann ist die Grundstücksübertragung insgesamt steuerlich begünstigt.
Betrieb muss fortbestehen
Generell kann der Freibetrag zur Erbabfindung aber immer nur dann gewährt
werden, wenn der Betrieb, aus dem die
Abfindung erfolgt, als solcher auch bestehen bleibt. Zwar ist es nicht schädlich,
wenn der Betrieb in seiner Fläche verkleinert wird. Der Fiskus verlangt jedoch,
dass mindestens 50 % der Flächen, die im
Zeitpunkt der steuerbegünstigten Abfindung vorhanden waren, später auch auf
den Hofübernehmer übertragen werden
müssen. Dabei sollen auch brachliegende
und verpachtete Flächen mitgerechnet
werden. Diese einschränkende Auffassung der Finanzverwaltung ist jedoch
nicht unumstritten. Lassen Sie sich in
Zweifelsfällen steuerlich beraten.
Auf der anderen Seite kann der Freibetrag grundsätzlich auch bei verpachteten
Betrieben gewährt werden. Hierzu ein Beispiel: Ein Betrieb ist an einen anderen
Landwirt fremdverpachtet. Der Erbfall tritt
ein, der Hoferbe übernimmt nicht aktiv
die Bewirtschaftung, führt den Betrieb aber
in der Verpachtung fort. Dann kann er
trotzdem einzelne Grundstücke des Betriebes steuerbegünstigt zur Abfindung verwenden.
Wir halten fest
Die steuerbegünstigte Abfindung weichender Erben mit betrieblichen Grundstücken ist noch bis zum Jahresende 2005
möglich! Ob dieser Freibetrag, wie es sinnvoll wäre, noch einmal verlängert wird, ist
fraglich. Prüfen Sie deshalb möglichst bald,
ob Sie die Chance zur steuerbegünstigten
Erbabfindung in Ihrem Betrieb noch in
diesem Jahr nutzen können.
Bedenken Sie außerdem Folgendes:
Wenn ein betriebliches Grundstück noch
2005 steuerbegünstigt an einen weichenden Erben übertragen werden soll, reicht
es nicht aus, wenn nur der notarielle Vertrag vor dem 1.1.2006 abgeschlossen wird.
Auch das wirtschaftliche Eigentum am betreffenden Grundstück (Nutzen und Lasten) muss noch vor diesem Termin auf den
oder die weichenden Erben übergehen –
sonst ist der Freibetrag weg, sofern er nicht
mehr verlängert wird.

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